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Document 61962CC0031

    Schlussanträge des Generalanwalts Roemer vom 14. November 1962.
    Milchwerke Heinz Wöhrmann & Sohn KG und Alfons Lütticke GmbH gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
    Verbundene Rechtssachen 31/62 und 33/62.

    Englische Sonderausgabe 1962 01029

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1962:39

    Schlußanträge des Generalanwalts

    HERRN KARL ROEMER

    14. November 1962

    Herr Präsident, meine Herren Richter!

    In den beiden Verfahren, die von zwei deutschen Unternehmen gegen die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anhängig gemacht wurden, waren die Erörterungen in der heutigen Verhandlung beschränkt auf die Zulässigkeit der Klagen. Damit sind auch die Grenzen meiner Ausführungen abgesteckt.

    Die Klagen richten sich gegen mehrere Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung einer bei der Einfuhr von Vollmilchpulver in die Bundesrepublik Deutschland zu erhebenden Ausgleichsabgabe. Es handelt sich um die Entscheidung vom 15. März 1961, veröffentlicht im Amtsblatt vom 13. April 1961, Seite 595, um die Berichtigung dieser Entscheidung, veröffentlicht im Amtsblatt vom 2. Mai 1961, Seite 688, und um die Verlängerungsentscheidung vom 13. Dezember 1961, veröffentlicht im Amtsblatt vom 27. Januar 1962, Seite 137. Alle diese Entscheidungen hat die Kommission nach Artikel 155 Absatz 4 des EWG-Vertrages erlassen. Es handelt sich um Akte, die grundsätzlich Gegenstand von Anfechtungsklagen sein können.

    Die eingereichten Klagen wurden zunächst gestützt auf Artikel 184 des EWG-Vertrages. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger sich hilfsweise auch auf Artikel 173 Absatz 2 berufen.

    Im Lichte dieser beiden Vorschriften ist die Zulässigkeit der Klagen zu prüfen, freilich ohne daß es nötig sein wird, auf alle von den Parteien zum Teil sehr ausführlich behandelten Einzelprobleme — Zulässigkeit variierender Klageanträge, Qualifizierung der angegriffenen Akte als Entscheidungen oder Verordnungen — einzugehen.

    1. Zu Artikel 184

    Die Kläger machen geltend, der Sinn des Artikels 184 liege darin, den Rechtsschutz für solche Personen zu erweitern, die mit Rücksicht auf den normativen Charakter eines angegriffenen Aktes (hier: einer Verordnung) nicht nach Artikel 173 Absatz 2 klagen können. Artikel 184 bezwecke außerdem die Betroffenen von der Entscheidung eines nationalen Gerichtes unabhängig zu machen, ob nach Artikel 177 beim Europäischen Gerichtshof ein Vorlageverfahren eingeleitet werden soll. Die Voraussetzungen des Artikels 184 seien im vorliegenden Fall erfüllt, da die Kläger vor nationalen Instanzen in einen Rechtsstreit verwickelt seien.

    Daß diese Interpretation irrig ist, scheint mir offensichtlich zu sein.

    Artikel 184 hat folgenden Wortlaut:

    „Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 173 Absatz 3 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Bates oder der Kommission ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Artikel 173 Absatz 1 genannten Gründen geltend machen.“

    Nach meiner Überzeugung folgt schon aus dem Wortlaut, daß diese Bestimmung nicht einen Rechtsweg öffnet, d. h. eine Klagebefugnis begründet. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, im Rahmen eines auf Grund anderer Vorschriften anhängigen Rechtsstreits die gegebenen Angriffsmittel in verschiedener Hinsicht zu erweitern:

    Es kann jede Partei, also auch eine Partei, der nach Artikel 173 der unmittelbare Angriff auf eine Verordnung verwehrt ist, die Feststellung der Unanwendbarkeit einer Verordnung in einem konkreten Fall, die von der Annullierung der Verordnung zu unterscheiden ist, verlangen.

    Dieses Verlangen kann gestellt werden, auch wenn die Frist zur unmittelbaren Anfechtung der Verordnung abgelaufen ist.

    Artikel 184 regelt also die sog. Einrede der Rechtswidrigkeit, deren dogmatische Erfassung — jedenfalls für die Zwecke des Montanvertrages — Gegenstand der Verfahren 9/56 und 10/56 war. Damals wurde klargestellt, daß ein Kläger das Recht hat, eine vor dem Gerichtshof erhobene „Anfechtungsklage gegen eine individuelle Entscheidung auch dann auf die Rechtswidrigkeit der dieser zugrunde liegenden allgemeinen Entscheidung … zu stützen, wenn die Klagefrist gegen diese letztere abgelaufen ist“ ( 1 ). Unter Hinweis auf Artikel 184 des EWG-Vertrages wurde hervorgehoben, daß „die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft ausdrücklich vom gleichen Grundsatz [ausgehen]“ ( 1 ).

    Es ist demnach klar, daß Artikel 184 nur eingreift im Rahmen eines beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahrens. Er gestattet nicht die Einleitung eines selbständigen Verfahrens vor diesem Gerichtshof zur Prüfung einer Inci-dentfrage, auf die es für die Entscheidung eines bei einem nationalen Gericht schwebenden Verfahrens ankommt.

    Nur bei dieser Interpretation erhält Artikel 184 nach dem Rechtsschutzsystem des Vertrages einen vernünftigen Sinn, während die Auffassung der Kläger dazu führen würde, daß die in Artikel 173 festgelegte zeitliche und sachliche Beschränkung des Klagerechts vollständig aufgehoben und zudem das in Artikel 177 abschließend geregelte Verhältnis zwischen der nationalen Gerichtsbarkeit und dem Europäischen Gerichtshof durch die Einführung einer von den Parteien un-mittelbar vorzunehmenden Vorlage an den Gerichtshof grundsätzlich verändert würde.

    Artikel 184 scheidet demnach als Basis für die Klageerhebung aus.

    2. Zu Artikel 173 Absatz 2

    Hilfsweise berufen sich die Kläger auf Artikel 173 in der Meinung, die Klagefrist des Artikels 173 Absatz 3 beginne erst zu laufen, wenn das Betroffensein eines Klägers erkennbar wird. — Ich lasse hier dahingestellt, ob diese nachträglich vorgebrachte Begründung und ihr Klageziel überhaupt berücksichtigt werden können. Prüft man sie, so zeigt sich ohne weiteres die Unhaltbarkeit des klägerischen Standpunkts. Im Interesse der Rechtssicherheit ist Artikel 173 so abgefaßt, daß grundsätzlich der Beginn der Klagefrist ohne Schwierigkeiten zu ermitteln ist. Richtet sich die Klage gegen einen veröffentlichten Akt, so läuft die Frist eindeutig „von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung“ an, womit, wie die französische, italienische und niederländische Fassung deutlicher zeigen, die Veröffentlichung gemeint ist.

    Ich habe den Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Akte im Amtsblatt schon genannt. Folgende Daten sind zu beachten: der 13. April 1961, der 2. Mai 1961 und der 27. Januar 1962. Die Klagen wurden eingereicht am 4. Oktober und am 9. Oktober 1962. Da die Klagefrist zwei Monate beträgt, steht somit fest, daß die Klageerhebung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt ist. Aber auch wenn man der Meinung sein wollte, daß eine erst später erfolgte Kenntnisnahme durch die Betroffenen den Lauf der Frist auslösen soll, ergäbe sich kein Unterschied, da die Kläger nicht vorgetragen haben, sie hätten von den kritisierten Akten erst innerhalb der letzten zwei Monate vor der Klageerhebung Kenntnis erhalten.

    3.

    Wir kommen demnach zu dem Ergebnis, daß die Kläger auf dem eingeschlagenen Weg, d. h. durch unmittelbare Anrufung des Gerichtshofes, ihr Klageziel nicht erreichen können. Die Bedenken, die sie geäußert haben zu der Frage, ob ihre Interessen ausreichend geschützt sind durch die Möglichkeit, im Rahmen der nach nationalem Recht anhängig gemachten Verfahren die Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der Kommission geltend zu machen und darauf hinzuwirken, daß das nationale Gericht diese Frage dem Gerichtshof nach Artikel 177 zur Entscheidung vorlegt, betreffen vor allem Fragen der nationalen Gerichtsbarkeit und können hier nicht behandelt werden.

    Der Gerichtshof hat somit im vorliegenden Fall festzustellen, daß die Klagen unzulässig sind und daß die Kläger die Kosten der Verfahren zu tragen haben.


    ( 1 ) RsprGH IV d 27.

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