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Document 61961CJ0010

    Urteil des Gerichtshofes vom 27. Februar 1962.
    Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Italienische Republik.
    Rechtssache 10/61.

    Englische Sonderausgabe 1962 00003

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:1962:2

    61961J0010

    URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 27. FEBRUAR 1962. - KOMMISSION DER EWG GEGEN REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK. - RECHTSSACHE 10-61.

    Sammlung der Rechtsprechung
    Französische Ausgabe Seite 00001
    Niederländische Ausgabe Seite 00003
    Deutsche Ausgabe Seite 00003
    Italienische Ausgabe Seite 00003
    Englische Sonderausgabe Seite 00001
    Dänische Sonderausgabe Seite 00287
    Griechische Sonderausgabe Seite 00657
    Portugiesische Sonderausgabe Seite 00001
    Spanische Sonderausgabe Seite 00127


    Leitsätze
    Entscheidungsgründe
    Kostenentscheidung
    Tenor

    Schlüsselwörter


    ++++

    1 . ZÖLLE - AUFHEBUNG DER ZÖLLE - ANGEWANDTE ZOLLSÄTZE IM SINNE DER ARTIKEL 12 UND 14 DES EWG-VERTRAGES - BEGRIFF

    ( EWG-VERTRAG ARTIKEL 12, 14 UND 19 )

    2 . BEZIEHUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EWG MIT DRITTEN LÄNDERN - ÜBEREINKÜNFTE AUS DER ZEIT VOR DEM ABSCHLUSS DES EWG-VERTRAGES - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN

    ( EWG-VERTRAG ARTIKEL 234 )

    Leitsätze


    1 . AUS DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 12 UND 14 DES EWG-VERTRAGES NACH IHREM WORTLAUT ERGIBT SICH, DASS MIT DER FORMEL " ANGEWANDTE ZOLLSÄTZE " IM SINNE DIESER ARTIKEL NICHT DIE GESETZLICH ANWENDBAREN, SONDERN DIE TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN ZOLLSÄTZE GEMEINT SIND . DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH ARTIKEL 19 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 DES EWG-VERTRAGES BESTÄTIGT; OBWOHL DIESE VORSCHRIFT NUR FÜR DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF GILT, HAT SIE EINE ÜBER DIESES TEILGEBIET HINAUSGEHENDE BEDEUTUNG, DENN SIE GESTATTET DEN SCHLUSS, DASS SICH DIE VERFASSER DES VERTRAGES DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN GESETZLICH ANWENDBAREN UND DEN TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN ZOLLSÄTZEN BEWUSST WAREN UND MIT DEN WORTEN " ANGEWANDTE ZOLLSÄTZE " DIE TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN ZOLLSÄTZE MEINTEN .

    2 . GEHT EIN MITGLIEDSTAAT AUF GRUND DES INKRAFTTRETENS DES EWG-VERTRAGES NEUE VERPFLICHTUNGEN EIN, DIE IM WIDERSPRUCH ZU SEINEN RECHTEN AUS EINER FRÜHEREN ÜBEREINKUNFT STEHEN, SO VERZICHTET ER NACH DEN GRUNDSÄTZEN DES VÖLKERRECHTS IPSO FACTO DARAUF, DIESE RECHTE AUSZUÜBEN, SOWEIT DIESER VERZICHT ZUR ERFÜLLUNG SEINER NEUEN VERPFLICHTUNGEN NOTWENDIG IST; ARTIKEL 234 DES EWG-VERTRAGES BESCHRÄNKT SICH DARAUF, DIE RECHTE DRITTER LÄNDER AUS FRÜHEREN ÜBEREINKÜNFTEN ZU GARANTIEREN .

    Entscheidungsgründe


    S . 20

    I - ZUR ZULÄSSIGKEIT

    DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IST NICHT BESTRITTEN; SIE BEGEGNET AUCH VON AMTS WEGEN KEINEN BEDENKEN .

    DIE KLAGE IST SOMIT ZULÄSSIG .

    II - ZUR BEGRÜNDETHEIT

    A - ES IST ZUNÄCHST ZU PRÜFEN, WELCHE BEDEUTUNG IN DEN ARTIKELN 12 UND 14 DEN WORTEN " DIE IN IHREN ( DER MITGLIEDSTAATEN ) GEGENSEITIGEN HANDELSBEZIEHUNGEN ANGEWANDTEN ... ZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG " ( ARTIKEL 12 ) UND " DER AM 1 . JANUAR 1957 ANGEWANDTE ZOLLSATZ " ( ARTIKEL 14 ) ZUKOMMT .

    DIE KLAEGERIN FÜHRT AUS, HIERMIT SEIEN DIE AM 1 . JANUAR 1958 ( ARTIKEL 12 ) BZW . AM 1 . JANUAR 1957 ( ARTIKEL 14 ) TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN ZOLLSÄTZE GEMEINT . SIE FOLGERT HIERAUS, DASS IM VORLIEGENDEN FALL NUR DER ZOLLSATZ ZUGRUNDE GELEGT WERDEN DÜRFE, DER SICH BEI ANWENDUNG DES FÜR DEN IMPORTEUR GÜNSTIGEREN DER BEIDEN TARIFE ERGIBT, SO WIE ES DAS MINISTERIELLE RUNDSCHREIBEN VOM 13 . JULI 1956 VORSEHE .

    DIE BEKLAGTE MACHT DEMGEGENÜBER GELTEND, UNTER " ANGEWANDTEN ZOLLSÄTZEN " IM SINNE DER ARTIKEL 12 UND 14 SEIEN DIE GESETZLICH ANWENDBAREN ZOLLSÄTZE ZU VERSTEHEN . AUF DAS GENANNTE RUNDSCHREIBEN KÖNNE MAN SICH GEGENÜBER DEM RECHTMÄSSIG AUFGESTELLTEN TARIF - DIES SEI GEMÄSS DEM ERLASS DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK VOM 12 . JULI 1956 DER ZOLLSATZ VON 30 PROZENT MIT SPEZIFISCHEM MINDESTZOLL VON 150 LIRE - NICHT BERUFEN .

    DER STANDPUNKT DER KLAEGERIN ENTSPRICHT DER AUSLEGUNG DES VERTRAGES NACH SEINEM WORTLAUT; DIE IN REDE STEHENDEN VORSCHRIFTEN NEHMEN IN DER TAT BEZUG AUF DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN " ANGEWANDTEN " ZÖLLE ( ARTIKEL 12 ) UND AUF DEN VON IHNEN " ANGEWANDTEN " ZOLLSATZ ( ARTIKEL 14 ). JENER STANDPUNKT WIRD WEITERHIN DURCH DIE TATSACHE ERHÄRTET, DASS DIE AUFFASSUNG DER BEKLAGTEN ZU SCHWER ERTRAEGLICHEN ERGEBNISSEN FÜHREN WÜRDE . DIESE AUFFASSUNG WÜRDE NÄMLICH - WIE IM ÜBRIGEN DER STREIT DER PARTEIEN ÜBER DIE BEGLEITUMSTÄNDE BEIM ERLASS DES RUNDSCHREIBENS VOM 13 . JULI 1956 ZEIGT - DIE KOMMISSION UND GEGEBENENFALLS DEN GERICHTSHOF DAZU ZWINGEN, IN JEDEM EINSCHLAEGIGEN FALL ZU PRÜFEN, OB DIE IN FRAGE STEHENDEN INNERSTAATLICHEN VERWALTUNGSMASSNAHMEN NACH DEM RECHT DES BETROFFENEN MITGLIEDSTAATES GÜLTIG SIND . EINE SOLCHE PRÜFUNG LAEGE ABER AUSSERHALB DER AUFGABEN, DIE DER VERTRAG DIESEN ORGANEN ZUGEWIESEN HAT UND DIE DARIN BESTEHEN, FÜR DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANWENDUNG DES VERTRAGES SORGE ZU TRAGEN .

    S . 21

    IM ÜBRIGEN GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS DER FINANZMINISTER, DEM DIE DURCHFÜHRUNG DES ERLASSES VOM 12 . JULI 1956 OBLAG, MIT DEM VORERWÄHNTEN RUNDSCHREIBEN EINE AMTLICHE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFTEN DIESES ERLASSES GEGEBEN HAT UND DASS DIESE VORSCHRIFTEN GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DES RUNDSCHREIBENS EINHEITLICH ANGEWANDT WORDEN SIND .

    DIE KLAEGERIN BERUFT SICH FÜR IHREN STANDPUNKT FERNER ZU RECHT AUF ARTIKEL 19 DES VERTRAGES, INSBESONDERE AUF UNTERABSATZ 3 VON ABSATZ 2, DER BESTIMMT, DASS FÜR DIE TARIFPOSITION DER LISTE A DIE DORT AUFGEFÜHRTEN AN DIE STELLE DER ANGEWANDTEN ZOLLSÄTZE TRETEN . ES HANDELT SICH HIER UM SÄTZE DES FRANZÖSISCHEN ZOLLTARIFS, DEREN ANWENDUNG AM 1 . JANUAR 1957 VORÜBERGEHEND AUSGESETZT WAR UND DIE WIEDER IN KRAFT GESETZT WERDEN SOLLTEN . MAN ENTSCHIED SICH DAFÜR, HIER EINE AUSNAHME VON DER REGEL ZU MACHEN UND BEI DER BERECHNUNG DES GEMEINSAMEN AUSSENZOLLTARIFS DIESE SÄTZE ZUGRUNDE ZU LEGEN, OHNE RÜCKSICHT DARAUF, DASS SIE AM 1 . JANUAR 1957 NICHT ANGEWANDT WURDEN .

    DIE GENANNTE VORSCHRIFT BETRIFFT ZWAR NICHT DEN ABBAU DER ZOLLSCHRANKEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN, SONDERN AUSSCHLIESSLICH DEN GEMEINSAMEN ZOLLTARIF . DENNOCH HAT SIE EINE ÜBER DIESES TEILGEBIET HINAUSGEHENDE BEDEUTUNG INSOFERN, ALS SIE DEN SCHLUSS GESTATTET, DASS SICH DIE VERFASSER DES VERTRAGES DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN GESETZLICH ANWENDBAREN UND DEN TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN ZOLLSÄTZEN BEWUSST WAREN UND MIT DEN WORTEN " ANGEWANDTE ZOLLSÄTZE " DIE TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN ZOLLSÄTZE MEINTEN .

    S . 22

    DIE BEKLAGTE BERUFT SICH AUCH AUF ARTIKEL 19 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2, DER FÜR DEN ITALIENISCHEN ZOLLTARIF BESTIMMT, DASS BEI POSITIONEN, FÜR WELCHE DIESER TARIF EINEN VERTRAGSZOLLSATZ ENTHÄLT, DIESER ZOLLSATZ AN DIE STELLE DES ANGEWANDTEN ZOLLSATZES TRITT . DIESE VORSCHRIFT - DIE EINE AUSNAHME VON DER REGEL DARSTELLT, WONACH BEI DER BERECHNUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS DIE AM 1 . JANUAR 1957 ANGEWANDTEN ZOLLSÄTZE ZUGRUNDE ZU LEGEN SIND - HAT JEDOCH AUSSCHLIESSLICH DEN ZWECK, DIE ZOLLSÄTZE ZU BESTIMMEN, VON DENEN BEI DER BERECHNUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUSZUGEHEN IST .

    OHNE DASS ES EINES EINGEHENS AUF DAS ÜBRIGE VORBRINGEN DER PARTEIEN BEDURFTE, FOLGT AUS ALLEDEM, DASS DIE ARTIKEL 12 UND 14 DES VERTRAGES AUF DIE AM 1 . JANUAR 1958 BZW . AM 1 . JANUAR 1957 TATSÄCHLICH ANGEWANDTEN ZOLLSÄTZE UND SOMIT IM VORLIEGENDEN FALL AUF DIE HANDHABUNG DER ITALIENISCHEN ZOLLVERWALTUNG ABSTELLEN, DIE DEN AMTLICHEN WEISUNGEN DES RUNDSCHREIBENS VOM 13 . JULI 1956 ENTSPRACH .

    B - DIE BEKLAGTE ERHEBT EINE WEITERE EINREDE AUF GRUND VON ARTIKEL 234 ABSATZ 1, WELCHER DEN FORTBESTAND DER RECHTE UND PFLICHTEN AUS FRÜHEREN ÜBEREINKÜNFTEN MIT DRITTEN LÄNDERN REGELT . SIE MACHT GELTEND, DIESE VORSCHRIFT ERMÄCHTIGE, JA VERPFLICHTE SIE, IN ALLEN FÄLLEN DEN IN DEN GENFER ABKOMMEN VON 1956 FESTGESETZTEN ZOLLSATZ VON 30 PROZENT IN VERBINDUNG MIT DEM SPEZIFISCHEN MINDESTZOLL ANZUWENDEN . SIE BRINGT VOR, WENN DIE ITALIENISCHE REPUBLIK SICH DAMIT EINVERSTANDEN ERKLÄRT HABE, DEN IN DIESEM ZEITPUNKT GELTENDEN ZOLLSATZ VON 35 PROZENT ABZUSCHAFFEN UND DURCH DEN ZOLLSATZ VON 30 PROZENT ZU ERSETZEN, SO DESWEGEN, WEIL IHR ALS GEGENLEISTUNG DIE BEFUGNIS EINGERÄUMT WORDEN SEI, EINEN MINDESTZOLL VON 150 LIRE JE EINHEIT EINZUFÜHREN .

    DIE KLAEGERIN ENTGEGNET, DIE BEGRIFFE " RECHTE UND PFLICHTEN " IN ARTIKEL 234 BEZÖGEN SICH, WAS DIE " RECHTE " ANBELANGE, AUF DIE RECHTE DRITTER LÄNDER UND, WAS DIE " PFLICHTEN " ANBELANGE, AUF DIE PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN . NACH DEN GRUNDSÄTZEN DES VÖLKERRECHTS VERZICHTE EIN STAAT, DER EINE IM WIDERSPRUCH ZU SEINEN RECHTEN AUS EINEM FRÜHEREN VERTRAG STEHENDE NEUE VERPFLICHTUNG EINGEHE, IPSO FACTO DARAUF, DIESE RECHTE AUSZUÜBEN, SOWEIT DIESER VERZICHT ZUR ERFÜLLUNG DER NEUEN VERPFLICHTUNG NOTWENDIG SEI .

    S . 23

    DIE AUSLEGUNG DER KLAEGERIN IST ZUTREFFEND; DIE EINREDE DER BEKLAGTEN IST ZURÜCKZUWEISEN .

    DER EWG-VERTRAG GEHT AUF DEN VON IHM GEREGELTEN GEBIETEN DEN VOR SEINEM INKRAFTTRETEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN GESCHLOSSENEN ÜBEREINKÜNFTEN VOR; DIES GILT AUCH FÜR DIE IM RAHMEN DES GATT ZUSTANDE GEKOMMENEN ÜBEREINKÜNFTE . WIE SICH AUS ARTIKEL 14 DES VERTRAGES ERGIBT, MUSS ZUR BESTIMMUNG DES AUSGANGSZOLLSATZES FÜR DIE HERABSETZUNGEN NACH DEM 1 . JANUAR 1957 AUF DIE IN DEM RUNDSCHREIBEN DES FINANZMINISTERS VOM 13 . JULI 1956 FESTGESETZTE REGELUNG ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN . DIE ANSICHT DER BEKLAGTEN, SIE HABE AUF GRUND DER GENFER ABKOMMEN VON 1956 DAS RECHT, GEGENÜBER DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSSCHLIESSLICH DEN WERTZOLL VON 30 PROZENT IN VERBINDUNG MIT DEM SPEZIFISCHEN MINDESTZOLL VON 150 LIRE ANZUWENDEN, IST DAHER UNBEGRÜNDET . EINE ORDNUNGSGEMÄSSE ANWENDUNG VON ARTIKEL 14 GREIFT IM ÜBRIGEN DER RECHTLICHEN BEURTEILUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN AUS ÜBEREINKÜNFTEN, DIE VOR DEM INKRAFTTRETEN DES EWG-VERTRAGES MIT DRITTEN LÄNDERN GESCHLOSSEN WORDEN SIND, NICHT VOR .

    AUS ARTIKEL 234 ERGIBT SICH FREILICH, DASS AUF DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE DRITTEN LÄNDER, DIE PARTEIEN EIN UND DESSELBEN ABKOMMENS AUS DEM JAHRE 1956 SIND, VERSCHIEDENE TARIFE ANGEWENDET WERDEN . HIERBEI HANDELT ES SICH JEDOCH UM NORMALE AUSWIRKUNGEN DES EWG-VERTRAGES . DIE ART UND WEISE, IN DER DIE MITGLIEDSTAATEN UNTEREINANDER DIE ZOLLSENKUNG VORNEHMEN, KANN VON DRITTEN LÄNDERN NICHT BEANSTANDET WERDEN, VORAUSGESETZT, DASS DIESER ABBAU DER ZOLLSCHRANKEN SICH GEMÄSS DEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN VOLLZIEHT UND NICHT DIE RECHTE DER DRITTEN LÄNDER AUS DEN GELTENDEN ÜBEREINKÜNFTEN BEEINTRÄCHTIGT .

    NACH ALLEDEM IST DIE KLAGE BEGRÜNDET .

    Kostenentscheidung


    NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE BEKLAGTE IN ALLEN PUNKTEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

    Tenor


    ERKLÄRT

    DER GERICHTSHOF

    UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE DIE KLAGE FÜR ZULÄSSIG UND ENTSCHEIDET :

    1 . DIE ITALIENISCHE REGIERUNG HAT GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 12 UND 14 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VERSTOSSEN, INDEM SIE NACH DESSEN INKRAFTTRETEN AUF DIE AUS DEN MITGLIEDSTAATEN KOMMENDEN IN REDE STEHENDEN ERZEUGNISSE MIT EINEM ZOLLWERT BIS ZU 428 LIRE DEN SPEZIFISCHEN MINDESTZOLL VON 150 LIRE JE STÜCK ANGEWANDT UND DIESEN ZOLLSATZ ALS AUSGANGSZOLLSATZ FÜR DIE BERECHNUNG DER AUFEINANDERFOLGENDEN ZOLLHERABSETZUNGEN GEWÄHLT HAT .

    2 . DIE BEKLAGTE WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT .

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