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Document 61960CC0014

Schlussanträge des Generalanwalts Lagrange vom 7. Juni 1961.
Meroni & Co. und andere gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Verbundene Rechtssachen 14, 16, 17, 20, 24, 26 und 27-60 und 1-61.

Englische Sonderausgabe 1961 00347

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1961:12

Schlußanträge des Generalanwalts

HERRN MAURICE LAGRANGE

7 Juni 1961

Aus dem Französischen übersetzt

Herr Präsident, meine Herren Richter,

Die Klagen, über die Sie zu entscheiden haben und die durch Beschluß des Gerichtshofes miteinander verbunden worden sind, verfolgen alle das gleiche Ziel: Sie sind gerichtet auf die Verurteilung der Hohen Behörde zum Ersatz des Schadens, den die klagenden Unternehmen dadurch erlitten haben sollen, daß ihnen die Daten betreffend den Ausgleichssatz und die Höhe der Ausgleichsbeiträge für den in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1959 von ihnen verbrauchten Schrott aus dem Binnenaufkommen verspätet und in unvollständiger Form bekanntgegeben worden sind.

Diese Schadensersatzklagen stützen sich auf Artikel 40 des Vertrages. Die Klägerinnen vertreten sämtlich die Auffassung, die Hohe Behörde habe einen die Haftung der Gemeinschaft begründenden Amtsfehler begangen, weil sie es unterlassen habe, die Klägerinnen rechtzeitig von der — überdies vorläufigen — Höhe der Ausgleichsbeiträge zu unterrichten. Dadurch seien sie nicht in der Lage gewesen, bei der Veröffentlichung ihrer Preislisten und Verkaufsbedingungen den später auf sie angewandten Ausgleichssatz irgendwie zu berücksichtigen. Für das Ausmaß des Schadens geben sie weder genaue Zahlen noch Annäherungswerte an. Vielmehr beantragen sie, zu diesem Zwecke einen Sachverständigen zu bestellen mit dem Auftrag

„festzustellen, welchen Schaden die Klägerinnen dadurch erlitten haben, daß sie ihre Eisen- und Stahlproduktion verkaufen mußten, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, die Ausgleichsabgaben auf die Käufer abzuwälzen“.

Zunächst stellt sich eine Vorfrage, welche die Verjährung betrifft.

Der hervorragende Gelehrte, der Beistand der Hohen Behörde ist, hat sich, wie Ihnen noch geläufig sein wird, in der mündlichen Verhandlung auf die in Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS vorgesehene Verjährungsfrist von 5 Jahren berufen:

„Die in Artikel 40 Absatz 1 und 2 des Vertrages vorgesehenen Klagen verjähren innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt des Umstands, der zu ihrer Erhebung Anlaß gibt. Die Verjährung wird durch die Einreichung der Klageschrift bei dem Gerichtshof oder durch den vorangehenden Antrag unterbrochen, den der Betroffene an das zuständige Organ der Gemeinschaft richten kann.“

Im vorliegenden Fall ist kein „vorangehender Antrag“ gestellt worden; es ist daher auf die Daten der Klageerhebung abzustellen, die sich auf den Zeitraum zwischen dem 30. September 1960 und dem 12. Januar 1961 verteilen. Was den Zeitpunkt des „Eintritts des Umstands“ anbelangt, „der zur Erhebung der Klage Anlaß gibt“, so hat ihn die Beklagte nicht genau angegeben. Meiner Ansicht nach kann das nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausgleichsregelung sein. Die Klage wird auf die angeblich verspätete Bekanntgabe des Ausgleichssatzes und der Höhe der Beiträge jeweils im Verhältnis zu den einzelnen Abrechnungszeiträumen gestützt. Der möglicherweise in Betracht kommende früheste Zeitpunkt dürfte daher der Endtermin der einzelnen Abrechnungszeiträume sein, d. h. jeweils der Monatsletzte ab 1. April 1954 (Beginn der Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung). Von der Verjährung betroffen wäre daher lediglich der Entschädigungsanspruch, der auf die mehr als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Klageerhebung liegenden Abrechnungszeiträume entfällt, d. h. nur ein Teil des Anspruchs.

Ich bin aber der Auffassung, meine Herren, daß die Verjährungseinrede, die erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung, nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens, geltend gemacht wurde, nicht zulässig ist. Das Verfahren vor dem Gerichtshof besteht zwar aus zwei Abschnitten, einem schriftlichen und einem mündlichen, doch dürfen im letzteren lediglich die im schriftlichen Verfahren vorgebrachten Angriffsund Verteidigungsmittel entwickelt oder erweitert werden, und selbst dies nur mit gewissen Einschränkungen, sofern es sich um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel handelt (Artikel 42 der Verfahrensordnung).

Ich bin auch nicht der Ansicht, daß diese Frage von Amts wegen zu beachten ist. In Frankreich bestimmt Artikel 2223 des Code civil:

„Der Richter darf die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigen.“

Nach ständiger Rechtsprechung gilt diese Regel freilich nicht im Bereich des Strafrechts. Sie gilt aber nach einer ebenso ständigen Rechtsprechung im Bereich des Verwaltungsrechts, obwohl dort im allgemeinen der Begriff der öffentlichen Ordnung (ordre public) mehr Raum einnimmt als in Zivilsachen. Lediglich die zuständige Stelle — hinsichtlich der Staatsschulden z. B. der Minister oder der hierzu ermächtigte Beamte — ist befugt, die sogenannte Einwendung der „vierjährigen Verwirkung“ („decheance quadriennale“) — ihr Name rührt von ihrer Dauer (vier Jahre) her — geltend zu machen, die gegenwärtig für die Verjährung von Staatsschulden gemeinhin maßgebend ist. Es ist sogar entschieden worden, daß eine Bemerkung in einem Schriftsatz nicht ausreichend ist: Es bedarf vielmehr einer besonderen Entscheidung der zuständigen Stelle, durch die der Einwand der Verjährung erhoben wird (Conseil d'État vom 21. Juli 1934, Gouvernement général de l'Indochine, Rec. S 852).

Die Rechtslage in den anderen Ländern der Gemeinschaft ist mir nicht genau bekannt. Aber einerseits wird wohl die Verjährung auch im Zivilrecht nicht als ein von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand betrachtet, sie muß vielmehr vom Schuldner geltend gemacht werden. Da andererseits in allen Ländern der Gemeinschaft, außer in Frankreich, Amtshaftungsklagen vor die ordentlichen Gerichte gehören, nehme ich an, daß in diesen Ländern die zivilrechtlichen Bestimmungen maßgebend sind.

Ich sehe keinen besonderen Grund, der es rechtfertigen könnte, die öffentlichen Finanzen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit Hilfe eines von der normalen Regelung abweichenden Vorrechts zu schützen, das nicht gewährt wird zum Schutze der öffentlichen Finanzen der einzelnen Staaten.

Ich gehe nun über zur Prüfung der Hauptsache.

Zunächst erlaube ich mir, hinsichtlich der dogmatischen Behandlung von Artikel 40 auf die allgemeinen Ausführungen zu verweisen, die ich in meinen Schlußanträgen zur Rechtssache 23/59, FERAM, RsprGH V d 543-548, entwickelt hatte und die das Urteil anscheinend stillschweigend berücksichtigt hat. Ferner unterliegt es keinem Zweifel, daß Ihre noch andauernden Beratungen über die Rechtssache Vloeberghs Sie dazu führen werden, Ihren eigenen Rechtsstandpunkt auf diesem Gebiet zu präzisieren.

Ich möchte lediglich bemerken, daß es entgegen den Ausführungen der Hohen Behörde im schriftlichen Verfahren nicht zutrifft, daß die französische Rechtsprechung als Voraussetzung für die Haftung der öffentlichen Verwaltung gewöhnlich einen schweren Amtsfehler fordert; im Gegenteil genügt in der Mehrzahl der Fälle ein gewöhnlicher Fehler. Dagegen trifft zu, daß der erforderliche Schweregrad, insbesondere je nach der Art des Dienstes, der mehr oder minder großen Schwierigkeit der Verwaltungsführung und, auf der anderen Seite, je nach der mehr oder minder großen Schutzwürdigkeit der beeinträchtigten Interessen, verschieden ist. Es geht in jedem einzelnen Fall darum, zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Interessen der einzelnen abzuwägen.

Im Falle der Schrottausgleichseinrichtung bin ich nicht der Meinung, daß Anlaß besteht, einen „schweren“ Fehler oder einen Fehler von „besonderem Gewicht“ zu fordern. Es handelt sich hier um einen Verwaltungsdienst, für dessen Haftung die normalen Bedingungen gelten müssen; die Bedeutung der auf dem Spiele stehenden Interessen verlangt dies. In Anbetracht des äußerst komplexen Charakters der Einrichtung und der unvermeidlichen Verzögerungen, die ihr einwandfreies Funktionieren mit sich bringt, scheint es mir aber doch erforderlich zu sein, daß ein Fehler von einigem Gewicht — der jedoch nicht „unentschuldbar“ zu sein braucht — nachgewiesen wird.

Nachdem dies klargestellt ist, möchte ich betonen, daß meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall sorgfältig zu unterscheiden ist zwischen dem, was mit der Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Hohen Behörde zusammenhängt, und dem, was andere Fragen, wie Nachlässigkeit, schlechte Organisation der Dienststelle usw…, betrifft. Mit dem Scharfsinn, den wir an ihm kennen, hat der Anwalt der Klägerinnen diese Unterscheidung sehr klar erkannt (Or. S. 16 und 17 der Klage 1/61 zum Beispiel). Diese beiden Gesichtspunkte sind zwar, wie er weiter ausführt, in gewisser Weise miteinander verknüpft, sind aber doch voneinander unabhängig und rechtlich verschieden.

Soweit der Schaden unmittelbar durch eine für nichtig erklärte Entscheidung verursacht worden ist, kann er nur unter den in Artikel 34 festgelegten Voraussetzungen ausgeglichen werden. Zu diesem Zwecke hat die Hohe Behörde

„die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben“,

was sie, wie Ihnen bekannt ist, mit dem Erlaß der Entscheidung Nr. 13/58 vom 24. Juli 1958, deren Rechtmäßigkeit in Ihrem Urteil 36/58 vom 17. Juli 1959 anerkannt worden ist, getan hat. Die Unternehmen haben darüber hinaus lediglich dann noch ein Recht auf

„eine angemessene Wiedergutmachung des durch die für nichtig erklärte Entscheidung … unmittelbar verursachten Schadens und, soweit erforderlich, eine billige Entschädigung“,

wenn die angefochtene Entscheidung

„nach Feststellung des Gerichtshofes mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist“,

und nur bei Vorliegen eines

unmittelbaren und besonderen Schadens“.

Zwar sind die in Frage stehenden allgemeinen Entscheidungen der Hohen Behörde nicht für nichtig erklärt, sondern lediglich auf die entsprechende Einrede hin für rechtswidrig erklärt worden; die Hohe Behörde hat sie jedoch, wie es ihr Recht und zweifellos auch ihre Pflicht war, insoweit aufgehoben, als der Gerichtshof rechtliche Mängel festgestellt hatte, und es scheint mir kaum zweifelhaft, daß die Vorschriften von Artikel 34 auch in einem solchen Falle Platz greifen.

In den Geltungsbereich von Artikel 34 fallen alle Schäden, welche die Unternehmen möglicherweise erlitten haben allein auf Grund der zusätzlichen Fristen — von „Verspätung“ möchte ich nicht sprechen, da dieses Wort zweideutig ist —, die sich für die Hohe Behörde aus der Verpflichtung ergeben haben, in Ausführung Ihrer Urteile die von ihr vorgenommenen rechtswidrigen Kompetenzübertragungen rückgängig zu machen und alle Abrechnungen der Ausgleichseinrichtung zu überprüfen, eine Arbeit, für deren Umfang und Schwierigkeit allein schon das Amtsblatt vom 24. August 1960ein beredter Zeuge ist …

Zwei Fragen stellen sich daher:

1.

Hat die in Ihren Urteilen 9 und 10/56 vom 13. Juni 1958 im Hinblick auf die Kompetenzübertragungen festgestellte Rechtswidrigkeit den Charakter eines „die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehlers“? Ich neige dazu, diese Frage zu bejahen.

2.

Ist den Klägerinnen infolge dieser Rechtswidrigkeit ein „unmittelbarer und besonderer Schaden“ entstanden? Ein unmittelbarer Schaden wohl, aber meiner Ansicht nach kein besonderer, denn ein rechtswidriges Verhalten liegt im Verhältnis zu allen Eisen- und Stahlunternehmen der Gemeinschaft vor, die alle der obligatorischen Einrichtung angeschlossen waren. Das Ausmaß des Schadens ist selbstverständlich für jedes einzelne Unternehmen verschieden, aber seiner Natur nach handelt es sich nicht um einen „besonderen“ Schaden eines Unternehmens oder einer herausgehobenen Gruppe von Unternehmen. Alle Unternehmen haben zwangsläufig die Folgen zu tragen, die sich aus den zur Überprüfung aller Berechnungen nötigen Fristen ergaben, nachdem die Hohe Behörde die von ihr unzulässigerweise abgetretenen Befugnisse „wieder an sich genommen“ und von diesen Befugnissen — notwendigerweise mit Rückwirkung — Gebrauch gemacht hatte. Kann man sagen, daß der Schaden verschieden ist und von größerer Bedeutung für diejenigen Unternehmen, die sich, wie die Klägerinnen, hauptsächlich oder ausschließlich auf dem Binnenschrottmarkt versorgen? Das ist nicht sicher, denn der Überprüfung unterliegen auch die von der Ausgleichskasse übernommenen Schrottmengen aus der Einfuhr, so daß also auch diejenigen Unternehmen davon betroffen sind, die Einfuhrschrott bezogen haben. Die Voraussetzungen des Artikels 34 sind demnach nicht erfüllt.

Sofern Sie sich daher meiner Betrachtungsweise anschließen, sind als Tatsachen, die möglicherweise den Tatbestand des Amtsfehlers erfüllen, lediglich diejenigen in Betracht zu ziehen, die sich — völlig abgesehen von der Frage der Rechtswidrigkeit — auf die Funktionsweise der Ausgleichseinrichtung unter Berücksichtigung der verschiedenen hierfür maßgebenden Entscheidungen beziehen.

Insoweit ist Ihnen die insbesondere im Verlauf des schriftlichen Verfahrens entwickelte These der Klägerinnen bekannt: Artikel 60 des Vertrages macht es nach der im Urteil 1/54 gegebenen Auslegung den Unternehmen zur Pflicht, in ihren Listen genaue Preise bekanntzugeben; daher seien sie genötigt, ihre Gestehungspreise genau zu berechnen, und daher müßten sie alle Faktoren der Produktionskosten kennen. Das von den Brüsseler Organen und von der Hohen Behörde eingeschlagene Verfahren habe im Verhältnis zu den einzelnen Abrechnungszeiträumen eine mehrmonatige, teilweise eine mehrjährige Verspätung der Bekanntgabe des Ausgleichssatzes und der Höhe des Beitrags nach sich gezogen, die jede nähere Abschätzung der Produktionskosten unmöglich gemacht habe. Diese Lage habe sich als um so untragbarer erwiesen, als der ursprünglich mäßige Ausgleichssatz schnell angestiegen sei und schließlich die völlig unvorhersehbare Höhe von 13 Dollar/t erreicht habe, was eine Belastung von annähernd 8 Lire/kg bei einem Gestehungspreis von insgesamt 20 Lire bedeute, während der Gewinn bisweilen nur eine Lira betrage. Die Pflicht zur Veröffentlichung genauer Preise habe die klagenden Unternehmen zwangsläufig daran gehindert, den größten Teil der ihnen durch den Ausgleichsbeitrag entstandenen Belastung mit Hilfe ihrer Verkaufspreise weiterzugeben und somit auf ihre Abnehmer abzuwälzen.

Vor Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Amtsfehlers vorliegend gegeben sind und ob bejahendenfalls dieser Fehler einen Schaden verursacht hat, muß zu folgender Rechtsfrage Stellung genommen werden: Ist bei Artikel 40 (mit dem ich mich jetzt ausschließlich befasse) wie bei Artikel 34 ein „unmittelbarer und besonderer Schaden“ zu fordern? Genau genommen stellt sich das Problem nur hinsichtlich der Spezialität des Schadens, denn es ist allgemein anerkannt, daß bei einem nur mittelbaren Schaden ein Recht auf Schadensersatz nicht entsteht.

Die Frage ist heikel, und ich empfehle sie ganz besonders Ihrer Aufmerksamkeit. Ich meinerseits bin nach reiflicher Überlegung zu dem Ergebnis gekommen, daß kein Grund besteht, die Anwendbarkeit des Artikels 40 — was die Spezialität des Schadens angeht — von einer besonderen Voraussetzung abhängig zu machen.

Zunächst schweigt Artikel 40 entgegen Artikel 34 in dieser Hinsicht; sein Wortlaut ist völlig allgemein gehalten:

„falls in Durchführung dieses Vertrages durch einen Amtsfehler der Gemeinschaft ein Schaden (nichts weiter) verursacht worden ist“.

Der Gegensatz zwischen dieser Textfassung und derjenigen des Artikels 34 springt in die Augen. Artikel 40 stellt aber für den Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft das gemeine Recht des Vertrages dar. Artikel 34 ist eine lex specialis für den besonderen Fall der Schadensverursachung durch eine für nichtig erklärte Entscheidung, insofern als die Ausführung des Nichtigkeitsurteils — obwohl sie zwangsläufig mit rückwirkender Kraft erfolgt — für einen angemessenen Schadensausgleich nicht ausreicht.

Wenn man andererseits das innerstaatliche Recht betrachtet, so wird dort anscheinend im Falle einer Schädigung durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nicht verlangt, daß ein besonderer Schaden entstanden ist. So die Rechtsprechung des französischen Conseil d'État (Urteil vom 3. Dezember 1948, Société aéronautique de l'Atlantique, Rec. S. 460; Urteil vom 21. Mai 1954, Société Brodard et Taupin, Rec. S. 293, mit Schlußanträgen Letourneur, veröffentlicht in Droit social, 1954, S. 468). Odent (S. 463) spricht von dieser Regel, wenn er ausführt, das Vorliegen eines besonderen Schadens sei nur bei Gefährdungshaftung erforderlich, nicht aber bei Verschuldenshaftung. Der Nachweis eines besonderen Schadens sei im Falle der Gefährdungshaftung der Preis dafür, daß ein Verschulden nicht nachzuweisen ist. Diese Unterscheidung ist, wie Sie sehen, durchaus logisch und einleuchtend.

Im italienischen Recht scheint es den Begriff „besonderer Schaden“ weder auf dem Gebiet des Privatrechts noch im Bereich der Amtshaftung zu geben; der Schaden muß individuell sein, was etwas ganz anderes ist. Das deutsche Recht fordert weder im Zivilrecht noch im Verwaltungsrecht Spezialität des Schadens. Im luxemburgischen Recht ist der Staat nur bei unmittelbar verursachtem Schaden haftbar.

Es scheint, daß das Prinzip, wonach jeder Fehler ein Recht auf Schadensersatz gibt, sofern ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden besteht, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, der nicht nur für den Bereich der Amtshaftung gilt. Insbesondere ist diese Regel in Artikel 1382 des Code civil niedergelegt.

Trotzdem könnte ein Einwand erhoben werden, der auf dem verhältnismäßig beschränkten Umfang der Gemeinschaft beruht. Diese umfaßt im Gegensatz zu einem Staat lediglich eine begrenzte Anzahl von „Rechtsunterworfenen“, nämlich die kohlefördernden und stahlerzeugenden Unternehmen, die gleichzeitig die alleinigen „Steuerzahler“ dieser Gemeinschaft sind. Man kann sich fragen, ob es überhaupt einen Sinn hat, dem Gemeinwesen die Last eines Schadens aufzubürden, den es der Gesamtheit seiner Angehörigen oder, wie im vorliegenden Fall, wenigstens der Hälfte von ihnen zugefügt hat. Das läuft im Ergebnis darauf hinaus, den kohlefördernden Unternehmen der Gemeinschaft die Hälfte eines Schadens aufzuerlegen, den die Eisen- und Stahlunternehmen dieser Gemeinschaft erlitten haben, die ihrerseits die andere Hälfte des Schadens endgültig zu tragen haben (zum Zwecke der Vereinfachung unterstelle ich, daß die Umlage je zur Hälfte von den kohlefördernden und den stahlerzeugenden Unternehmen aufgebracht wird).

Dieser Einwand ist jedoch zu verwerfen. Zunächst steht er im Widerspruch zum Grundsatz der Solidarität, auf dem die Gemeinschaft beruht. In zweiter Linie beruhen die Finanzen der Gemeinschaft zweifellos auf einer immerhin doch so tragfähigen Grundlage, daß selbst umfangreiche Entschädigungsleistungen nicht zwangsläufig eine automatische Erhöhung der Umlage in Höhe des Gesamtbetrages dieser Entschädigungszahlungen zur Folge haben würden. Schließlich hätte diese Einwendung nur dann eine gewisse Berechtigung, wenn der Schaden für jedes Unternehmen verhältnismäßig gleich wäre, wenn er sich also z. B. auf den gleichen Prozentsatz vom Umsatz belaufen würde, der die Grundlage für die Umlageerhebung bildet, so daß tatsächlich ein Ausgleich zwischen dem Betrag der von jedem einzelnen Unternehmen erhaltenen Entschädigungsleistung und dem Mehrbetrag seiner Umlageschulden gegeben wäre.

So wäre es nun aber keineswegs. Zunächst ist nicht sicher, daß der Schaden, den ich augenblicklich prüfe, d. h. der möglicherweise durch Verspätungen infolge mangelhaften Funktionierens der Einrichtung (und nicht, wie soeben erörtert wurde, infolge Rechtswidrigkeit des Ausgleichssystems) entstandene Schaden, kein besonderer Schaden wäre. Die Fehlerhaftigkeit in der Funktionsweise der Ausgleichseinrichtung könnte im Verhältnis zu einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Unternehmensgruppe stärker ausgeprägt gewesen sein als gegenüber einem bestimmten anderen Unternehmen oder einer bestimmten anderen Unternehmensgruppe. Ein Regionalbüro könnte in weiterem Umfang fahrlässig gehandelt haben als ein anderes usw… Aber auch wenn man davon ausgeht, daß der Schaden gleichwohl auf keinen Fall die Eigenschaft der Spezialität besitzt, so ist doch offensichtlich, daß der relative Umfang dieses Schadens Unterschiede aufweist je nach Unternehmen und allen möglichen Umständen: Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Listen und der Bekanntgabe des Satzes oder der Höhe des Beitrages usw… Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß jede Klägerin beantragt, einem Sachverständigen

„den Auftrag zu erteilen, festzustellen, welchen Schaden sie dadurch erlitten hat, daß sie ihre Eisen- und Stahlproduktion verkaufen mußte, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, die Ausgleichsabgaben auf die Käufer abzuwälzen“.

Es liegt auf der Hand, daß der Schaden im Verhältnis nicht für jedes Unternehmen der gleiche wäre. Auch wenn größere Gruppen betrachtet würden, ließe sich zweifellos noch ein mittlerer Unterschied zwischen dem Schadensumfang bei den Schrott einführenden Unternehmen einerseits und den Binnenschrott verbrauchenden Unternehmen andererseits feststellen. Ein genauer und vollständiger Ausgleich in jedem Schadensfall, für sich allein betrachtet, würde zu einem billigen Schadensersatz durch Umverteilung führen, und zwar auch dann, wenn im Zusammenhang damit der Umlagesatz einheitlich heraufgesetzt werden müßte.

Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, daß die Anwendung des Artikels 40 nicht vom Vorliegen eines „besonderen“ Schadens abhängig zu machen ist. Es wäre überdies unerfreulich, wenn mit dem „Souveränitätsübergang“, von dem die Unternehmen im Sinne des Artikels 80 betroffen worden sind, eine Schmälerung des Rechtsschutzes verbunden wäre, den diese Unternehmen genossen haben, als jene Hoheitsrechte noch bei einem der Mitgliedstaaten lagen.

Ich kann mich nunmehr der Frage zuwenden, ob ein Fehler und gegebenenfalls ein Schaden vorliegt.

Zunächst ist eine Unklarheit in bezug auf das Wort „Verspätung“ (ritardo) zu beseitigen, das insbesondere im Text der an die Parteien gerichteten Fragen verwendet worden ist. Für die Hohe Behörde ist in der mündlichen Verhandlung ausgeführt worden, daß die „Verspätung“ eine der Formen der Nichtbeachtung einer Verpflichtung ist (Artikel 1218 des Codice civile). Hier jedoch, so wurde uns gesagt, ist ein Fälligkeitstermin nicht vorhanden, da für die Bekanntgabe des Ausgleichssatzes an die Unternehmen keine Frist vorgeschrieben ist.

Das ist sehr richtig. Aber es braucht nicht betont zu werden, daß das Wort „Verspätung“ hier nicht in rechtlichem Sinne gebraucht worden ist. Der Gerichtshof wollte lediglich in Erfahrung bringen, welche Frist oder besser (da das Wort „Frist“ seinerseits auch wieder ein juristischer Ausdruck ist) Zeitspanne tatsächlich zwischen dem Ende der einzelnen Abrechnungszeiträume und dem Zeitpunkt vergangen ist, an dem den Unternehmen die Mitteilungen über die Höhe der entsprechenden Beiträge zugingen.

Es bestehen zwischen den Parteien gewisse Unterschiede hinsichtlich der Art, diese Zeitspanne zu berechnen. Die Klägerinnen stellen ab auf die Zahl der zwischen jedem Monatsletzten des Abrechnungszeitraums und der Bekanntgabe des Ausgleichssatzes liegenden Tage. Sie gelangen so zu einer — wie sie sagen — „mittleren Verspätung“ von 98 Tagen im Jahre 1954, 66 Tagen im Jahre 1955, 57 Tagen im Jahre 1956, 65 Tagen im Jahre 1957 und 115 Tagen im Jahre 1958. Die Hohe Behörde ihrerseits geht aus von der Zeitspanne zwischen dem Ende jedes Abrechnungszeitraums und dem Zeitpunkt, an dem die Höhe des entsprechenden Beitrags bekanntgegeben wurde.

Ein weiterer Unterschied ergibt sich daraus, daß die Klägerinnen bezüglich der Anwendung der später festgesetzten Ergänzungssätze die Frist beginnend mit dem ursprünglichen Abrechnungszeitraum berechnen, wodurch die „Verspätung“ auf mehrere Jahre ansteigt.

Das Problem ist in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen.

In rechtlicher Hinsicht ist festzustellen, daß die nacheinander ergangenen Entscheidungen der Hohen Behörde für die Kasse oder für die Hohe Behörde selbst die Ermächtigung enthalten haben, den Beitragssatz abzuändern und außerdem die vorläufigen Sätze zu berichtigen (vgl. z. B. Entscheidungen Nr. 3 und 4/60 und 20/60 Artikel 3). Zudem sind der Anfangstermin und die Dauer des Abrechnungszeitraums ebenfalls geändert worden (vgl. z. B. Entscheidung Nr. 38/59 Artikel 2 Ziffer 1 und Artikel 3 sowie Entscheidung Nr. 19/60 Artikel 1), so daß, wie Rechtsanwalt Stolfi in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, jedenfalls

„der bei der Berechnung des in Frage stehenden Zeitraums zugrunde zu legende Anfangstermin nie mit dem Fälligkeitstermin des jeweils in Betracht gezogenen Monats übereinstimmen könnte“.

Diese verschiedenen Änderungen sind zum Teil darauf zurückzuführen, daß die Ausgleichseinrichtung selbst wesentlich umgestaltet worden ist. So sollte gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 26/55 die Prämie für den sogenannten „Roheisen-Schrott“-Ausgleich jeden Monat und getrennt für die einzelnen Unternehmen berechnet werden, während in der Folgezeit die Frist auf Grund von Artikel 18 Buchstabe a der Entscheidung Nr. 2/57 auf drei Monate erhöht wurde. Andere Faktoren spielten mit hinein, so z. B. die Wechselkurse, deren Schwankungen nicht mit den Abrechnungszeiträumen übereinstimmten. Der andere Grund für die Änderungen liegt darin, daß sich die Hohe Behörde gezwungen sah, auf den Gebieten, auf denen sie ihre Befugnisse rechtswidrig übertragen hatte, mit rückwirkender Kraft neue Entscheidungen zu erlassen.

Wir haben gesehen, daß insoweit die Voraussetzungen von Artikel 34, der meiner Ansicht nach allein anwendbar ist, nicht erfüllt sind.

In Anbetracht des äußerst komplexen Charakters der Regelung, der nacheinander vorgenommenen Änderungen und der Notwendigkeit, die früheren Entscheidungen zu überprüfen, bin ich nicht der Auffassung, daß die Verwaltung bei der Durchführung der Regelung fahrlässiges Verhalten an den Tag gelegt hat oder daß ihr Irrtümer unterlaufen sind, die den Tatbestand eines „Fehlers“ erfüllen. In dieser Hinsicht ist weder Beweis erbracht noch überhaupt irgendeine präzise Behauptung vorgetragen worden.

Zwar besaß die Ausgleichsregelung während der ganzen Zeit ihres Bestehens vorläufigen Charakter, und selbst die jüngsten berichtigten Sätze sind immer noch lediglich mit vorläufiger Wirkung festgesetzt worden. Das ist aber nur eine Folge der Natur der Einrichtung und der verschiedenen grundlegenden Änderungen, die im Laufe ihres Bestehens an ihr vorgenommen worden sind. In der Tat dürften die Fristen, die verstrichen sind zwischen den einzelnen Monaten, auf die sich der Satz und der Beitrag beziehen, und den Zeitpunkten, an denen die Unternehmen von ihren entsprechenden Beitragsschulden in Kenntnis gesetzt wurden, normal sein: Sie betrugen im Durchschnitt ungefähr zwei Monate (ausgenommen zu Beginn, wo der Satz übrigens geringfügig war). Andererseits wurde fast immer vor (und lediglich in seltenen Fällen nach) der Bekanntgabe der Beitragshöhe der anwendbare Satz bekanntgegeben, so daß die Unternehmen bereits in der Lage waren, sich ein recht genaues Bild von ihrer künftigen Beitragsschuld zu machen.

Was die spätere Bekanntgabe des Ergänzungssatzes und der Ergänzungsbeiträge angeht, so kennen Sie die Gründe hierfür. Diese Ergänzungsbeiträge haben tatsächlich nur eine ganz geringfügige Veränderung der Höhe der Sätze zur Folge gehabt.

Zusammenfassend habe ich den Eindruck, daß die Verwaltung ihr möglichstes getan hat, um innerhalb vernünftiger Fristen die vorläufige Höhe der Beiträge nach Maßgabe der einander ablösenden Beitragssätze und des Eingangs der von den Unternehmen abgegebenen Mengenmeldungen bekanntzugeben, so daß für die Unternehmen, soweit sie ihre Beiträge im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung entrichtet haben, durch die späteren Berichtigungen keine ernstlichen Schwierigkeiten entstanden sind.

Abschließend ist zu sagen, daß meines Erachtens ein Fehler bei der Durchführung der Ausgleichsregelung nicht nachgewiesen ist.

Unter diesen Umständen halte ich es nicht für angebracht, nachzuprüfen, welche Auswirkungen die Änderungen der Sätze möglicherweise auf die Produktionskosten gehabt haben und inwieweit den Klägerinnen durch diese Auswirkungen ein Schaden entstanden sein könnte, weil sie wegen der Bindung an ihre Listenpreise diese Auswirkungen angeblich nicht auf ihre Abnehmer abwälzen konnten.

Ich möchte lediglich anmerken, daß es nichts Heikleres gibt als die Frage, ob und inwieweit der Verkaufspreis vom Gestehungspreis oder vom Marktpreis — der sich nach Angebot und Nachfrage richtet — abhängt. Es läßt sich lediglich darauf hinweisen, daß vorliegend, wie aus den in den Akten befindlichen Belegen hervorgeht, nicht immer ein auch nur annähernder Zusammenhang zwischen der Entwicklung der Listenpreise der Klägerinnen und der Entwicklung der Ausgleichssätze gegeben war.

Ich beantrage daher,

die Klagen abzuweisen,

den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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