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Document 61959CO0042
Order of the President of the Court of 30 June 1961. # Breedband N.V. v 1) Société des Aciéries du Temple - 2) High Authority of the European Coal and Steel Community - 3) Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N.V. - 4) Società Breda Siderurgica. # Third Party Proceedings. # Joined cases 42/59 and 49/59 R.
Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. Juni 1961.
Breedband N.V. gegen 1) Société des Aciéries du Temple - 2) Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - 3) Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N.V. - 4) Società Breda Siderurgica.
Drittwiderspruch
Verbundene Rechtssachen 42/59 und 49/59 R.
Verfügung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 30. Juni 1961.
Breedband N.V. gegen 1) Société des Aciéries du Temple - 2) Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - 3) Koninklijke Nederlandsche Hoogovens en Staalfabrieken N.V. - 4) Società Breda Siderurgica.
Drittwiderspruch
Verbundene Rechtssachen 42/59 und 49/59 R.
Englische Sonderausgabe 1962 00339
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1961:14
VERFUEGUNG DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 30. JUNI 1961. - BREEDBAND N.V. GEGEN SOCIETE DES ACIERIES DU TEMPLE, HOHE BEHOERDE DER EGKS, KONINKLIJKE NEDERLANDSCHE HOOGOVENS EN STAALFABRIEKEN N.V. UND BREDA SIDERURGICA S.P.A. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 42 UND 49-59 D.W.
Sammlung der Rechtsprechung
Französische Ausgabe Seite 00323
Niederländische Ausgabe Seite 00337
Deutsche Ausgabe Seite 00339
Italienische Ausgabe Seite 00317
Englische Sonderausgabe Seite 00167
S . 342
AUF GRUND DER NACHSTEHENDEN TATSÄCHLICHEN ERWAEGUNGEN :
DIE KLAEGERIN HAT MIT EINEM AM 5 . JUNI 1961 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES HINTERLEGTEN SCHRIFTSATZ GEGEN DAS AM 22 . MÄRZ 1961 ERGANGENE URTEIL DES GERICHTSHOFES IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 42 UND 49/59 DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE ERHOBEN .
S . 343
AM GLEICHEN TAGE HAT DIE KLAEGERIN DIE AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG DES VORGENANNTEN URTEILS BIS ZUR ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES ÜBER DIE GEGEN DIESES URTEIL ERHOBENE DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE BEANTRAGT .
DIE ANTRAGSGEGNERIN NR . 1, DIE HOHE BEHÖRDE, HAT AM 16 . JUNI 1961 IN IHRER SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHME DIE ABWEISUNG DES ANTRAGS BEANTRAGT .
DIE ANTRAGSGEGNERIN NR . 2, ACIERIES DU TEMPLE, HAT AM 17 . JUNI 1961 IHRE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN UND ERKLÄRT, SIE ÜBERLASSE DIE BEURTEILUNG DER BEGRÜNDETHEIT DES ANTRAGS AUF AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG DEM GERECHTEN URTEIL DES GERICHTSHOFES .
DIE ANTRAGSGEGNERIN NR . 3, HOOGOVENS, HAT AM GLEICHEN TAGE IHRE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN UND ERKLÄRT, SIE UNTERSTÜTZE DIE ANTRAGSSTELLERIN IN IHREM ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG .
DIE ANTRAGSGEGNERIN NR . 4, BREDA SIDERURGICA, HAT KEINE SCHRIFTLICHE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN .
DIE PARTEIEN SIND ORDNUNGSGEMÄSS GELADEN WORDEN UND SIND MIT AUSNAHME DER ANTRAGSGEGNERIN BREDA AM 28 . JUNI 1961 ERSCHIENEN .
SIE HABEN AN IHREN ANTRAEGEN FESTGEHALTEN .
AUF GRUND DER NACHSTEHENDEN RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN :
DIE ANTRAGSSTELLERIN BERUFT SICH AUF ARTIKEL 97 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG, WONACH BEI EINER DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE DIE VOLLSTRECKUNG DES ANGEFOCHTENEN URTEILS AUF ANTRAG DES DRITTEN AUSGESETZT WERDEN KANN .
DIE ANTRAGSGEGNERINNEN HABEN GEGEN DIE AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG DREI EINWENDUNGEN ERHOBEN :
A ) DIE VON DER ANTRAGSSTELLERIN ERHOBENE DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE SEI OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG ODER ZUMINDEST UNBEGRÜNDET;
S . 344
B ) DER ANTRAG SEI OFFENBAR AUF AUSSETZUNG DER VOLLSTREKKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE GERICHTET, WELCHE NICHT ALS DIE VOLLSTRECKUNG DES ANGEFOCHTENEN URTEILS ANGESEHEN WERDEN KÖNNTEN;
C ) DIE IM VORLIEGENDEN FALL GEGEBENEN UMSTÄNDE ERFORDERTEN NICHT, DASS DIE AUSSETZUNG ANGEORDNET WERDE .
WÄREN DIESE EINWENDUNGEN BEGRÜNDET, SO MÜSSTE JEDE VON IHNEN ZUR ABWEISUNG DES ANTRAGS FÜHREN .
ES IST ZUNÄCHST DER DRITTE EINWAND DER ANTRAGSGEGNERINNEN ZU PRÜFEN .
NACH ARTIKEL 97 PARAGRAPH 2 SATZ 2 FINDEN DIE BESTIMMUNGEN DES ERSTEN KAPITELS DES DRITTEN TITELS DER GENANNTEN VERFAHRENSORDNUNG ANWENDUNG . DIE VERWEISUNG AUF DEN GENANNTEN TITEL BEDEUTET IM VORLIEGENDEN FALL, DASS DIE AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG DES URTEILS UNTER DEN GLEICHEN VORAUSSETZUNGEN ANGEORDNET WERDEN KANN, WIE SIE FÜR EINEN ANTRAG AUF AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN UND EMPFEHLUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE VORGESCHRIEBEN SIND . WIE EINE DER ANTRAGSGEGNERINNEN ZU RECHT BEMERKT, IST NICHT ERSICHTLICH, WARUM EINE ABWEISUNG DES ANTRAGS EINE BEINAHE UNENTWIRRBARE LAGE HERBEIFÜHREN SOLLTE . DIE DEN GEGENSTAND DES ANTRAGS AUF AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG BILDENDEN MASSNAHMEN WERDEN NÄMLICH DIE ZAHLUNG BESTIMMTER BETRAEGE ZUR FOLGE HABEN; ES KÖNNTE SICH JEDOCH ERWEISEN, DASS DIESE ZAHLUNG GANZ ODER ZUM TEIL OHNE RECHTLICHEN GRUND ERFOLGTE UND ZURÜCKERSTATTET WERDEN MÜSSTE .
ES IST NICHT BEHAUPTET WORDEN UND ERSCHEINT IM ÜBRIGEN AUCH UNWAHRSCHEINLICH, DASS DIE ZAHLUNG DER GENANNTEN BETRAEGE FÜR DIE ANTRAGSSTELLERIN EINE GROSSE FINANZIELLE BELASTUNG BEDEUTEN WÜRDE . EBENSOWENIG IST BEHAUPTET WORDEN, DASS DIE RÜCKERSTATTUNG DER BETRAEGE, FALLS SIE SICH ALS NICHT GESCHULDET ERWEISEN SOLLTEN, ZU SCHWIERIGKEITEN FÜHREN WÜRDE, DENN EINE SOLCHE MÖGLICHKEIT WÄRE SCHON WEGEN DES ÖFFENTLICHEN CHARAKTERS DER VERWALTUNG DER HOHEN BEHÖRDE UNWAHRSCHEINLICH .
DIE ANTRAGSSTELLERIN HAT FERNER GELTEND GEMACHT, ES KÖNNTEN SICH SOWOHL HINSICHTLICH DES ZEITRAUMS WIE AUCH HINSICHTLICH DES BETRAGES DER ETWAIGEN RÜCKERSTATTUNGEN RECHTLICHE PROBLEME ERGEBEN . DIESE AUFFASSUNG ERWEIST SICH AUF DEN ERSTEN BLICK ALS UNERHEBLICH, DA SICH, AUCH WENN DIE AUSSETZUNG GEWÄHRT WÜRDE, EBENSO GROSSE SCHWIERIGKEITEN WIE DIE VON DER ANTRAGSSTELLERIN BEHAUPTETEN IM UMGEKEHRTEN SINNE ERGEBEN KÖNNTEN .
NACH DEN GEGEBENEN VORAUSSETZUNGEN UND UMSTÄNDEN DES VORLIEGENDEN FALLES IST EINE AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG DEMNACH NICHT ERFORDERLICH, WAS ALLEIN AUSREICHT, DEN ANTRAG ABZUWEISEN .
1 . DER ANTRAG WIRD ABGEWIESEN .
2 . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN .