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Document 52025XG00437

Europäische Strategie für die E-Justiz 2024-2028

ST/15509/2023/INIT

ABl. C, C/2025/437, 16.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/437/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/437/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/437

16.1.2025

Europäische Strategie für die E-Justiz 2024-2028

(C/2025/437)

I.   Einleitung

1.

Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 67-89) sieht die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) von besonderer Bedeutung ist.

2.

Als Teil des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist der Zugang zur Justiz ein zentrales Grundrecht in der Europäischen Union, das sowohl in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch in Artikel 47 der Charta verankert ist, mit dem das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht garantiert wird.

3.

Die Verwendung technologischer Mittel und Instrumente hat in unseren Gesellschaften in den letzten Jahren zugenommen und ist durch die COVID-19-Pandemie besonders schnell angestiegen, was zu größeren Erwartungen in Bezug auf digitale Dienste geführt hat.

4.

Als Bereitsteller wesentlicher öffentlicher Dienstleistungen steht das Justizsystem der Digitalisierung und den damit verbundenen Herausforderungen offen gegenüber. Die Digitalisierung des Justizsystems zielt darauf ab, den Zugang zur Justiz zu erleichtern und zu verbessern, das Justizsystem wirksamer und effizienter zu gestalten und gleichzeitig die Arbeit von Justizbediensteten (1) zu erleichtern und es den Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen und so allen bessere Justizdienste zu bieten.

A.    Kontext

5.

Die Strategie und der Aktionsplan für die E-Justiz 2019-2023 umfassten drei strategische Ziele, die nach wie vor relevant sind, nämlich Zugang zu Informationen im Justizbereich, elektronische Kommunikation zwischen Justizbehörden, Bürgerinnen und Bürgern und Justizbediensteten sowie Interoperabilität zwischen justiziellen Anwendungen und Bereichen.

6.

In der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union (2) wird betont, dass der Zugang zur Justiz und die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu den Hauptzielen für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union gehören.

7.

Der Rat der Europäischen Union, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Digitalisierung zu beschleunigen und die Nutzung digitaler Dienste in der E-Justiz zu fördern, damit diese Ziele erreicht werden.

8.

Infolge der Mitteilung wurde der Schwerpunkt der Arbeiten der Europäischen Union auf dem Gebiet der E-Justiz fest auf gesetzgeberische Maßnahmen gelegt.

9.

Die Annahme der Verordnung über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) (3) stellte einen geeigneten Rahmen für den Austausch justizieller Informationen über sichere Dienste bereit.

10.

Mit den Verordnungen über die Zustellung von Schriftstücken (4) und über die Beweisaufnahme (5) wurde ein Rechtsrahmen für die Digitalisierung dieser beiden Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen geschaffen, wonach die Nutzung des dezentralen IT-Systems mit interoperablen Zugangspunkten basierend auf e-CODEX für die einschlägige Kommunikation ab Mai 2025 verpflichtend ist. Die Verordnung über elektronische Beweismittel (6) ist ein weiteres Instrument der Zusammenarbeit zur Digitalisierung der Kommunikation in Strafsachen.

11.

Die Verordnung und die Richtlinie über die Digitalisierung der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit und den Zugang zur Justiz (im Folgenden „Digitalisierungspaket“) (7) sind zentrale Säulen, auf denen die E-Justiz in den kommenden Jahren beruhen wird. Die Umsetzung dieser Rechtsakte wird in dem von dieser Strategie abgedeckten Zeitraum oberste Priorität haben. Die Durchführungsrechtsakte für die 24 Rechtsinstrumente, die unter das Digitalisierungspaket fallen, müssen in Ausschüssen mit den Vertretern der Mitgliedstaaten erörtert werden. Das dezentrale IT-System für diese Instrumente muss über nationale Zugangspunkte eingerichtet werden, die die Referenzimplementierungssoftware und/oder nationale Lösungen miteinander verbinden. Gleichzeitig sollten die Grundsätze der elektronischen Kommunikation sowie der im Digitalisierungspaket dargelegte europäische elektronische Zugangspunkt als Grundlage für jede neue Gesetzgebungsinitiative auf dem Gebiet der E-Justiz in der EU betrachtet werden.

12.

Das Digitalisierungspaket wird es natürlichen oder juristischen Personen und ihren gesetzlichen Vertretern ermöglichen, elektronisch über den europäischen elektronischen Zugangspunkt zu kommunizieren. Die Behörden werden in der Lage sein, Daten über Zivil-, Handels- und Strafsachen mit grenzüberschreitendem Bezug über sichere und zuverlässige digitale Kanäle auszutauschen.

13.

Die oben genannten Gesetzgebungsinitiativen sowie andere Rechtsakte zur Förderung der Digitalisierung der Justiz werden von einer Reihe einschlägiger nichtlegislativer Initiativen flankiert, einschließlich der Konsolidierung der Nutzung und Entwicklung des e-CODEX-Systems, die die eu-LISA nach der Erklärung der Europäischen Kommission über den erfolgreichen Abschluss des Übergabe-/Übernahmeprozesses im Jahr 2024 zu verwalten und zu pflegen hat.

14.

Die Rolle der Mitgliedstaaten wird ebenso wichtig sein, da die Anbindung an e-CODEX nach wie vor ein nationales Vorrecht ist. Die Vernetzung zusätzlicher nationaler Systeme über e-CODEX bedeutet, dass zuständige Behörden, Justizbedienstete und natürliche oder juristische Personen schnell, sicher und zuverlässig interagieren können. Aufbauend auf e-CODEX wird das System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel (eEDES) in die Referenzimplementierungssoftware eingehen, und der Austausch von Instrumenten wie Europäischen Ermittlungsanordnungen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten ist bereits heute Realität.

15.

All dies zeigt, dass dem Bereich der E-Justiz erhebliche Impulse verliehen wurden und schrittweise von einem Ansatz, der auf der freiwilligen Beteiligung an Digitalisierungsinitiativen beruht, zu einem verbindlichen Ansatz auf der Grundlage von Rechtsakten übergegangen wird, die mehr Rechtssicherheit bieten. Darüber hinaus wird der Fortschritt deutlich, der bei der Förderung der Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union erzielt wurde.

16.

Zweifellos steht die Europäische Union bei der Weiterentwicklung der Digitalisierung der Justiz weiterhin vor Herausforderungen. Diese Herausforderungen sind jedoch auch eine wichtige Chance, und die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, ihre Arbeit zur Modernisierung der Justizsysteme fortzusetzen. Der solide Rechtsrahmen und die zunehmende Ausgereiftheit einiger wichtiger elektronischer Systeme sind für diese Bemühungen von entscheidender Bedeutung.

B.    Geltungsbereich

17.

Diese Strategie gilt für alle Mitgliedstaaten und sollte allen Akteuren der Europäischen Union, die am digitalen Wandel im Bereich der Justiz beteiligt sind, als Inspiration dienen.

18.

Sie gilt von 2024 bis 2028. Angesichts der raschen technologischen Entwicklung wäre eine Überprüfung im Sinne der Anpassung der strategischen Ziele und der damit verbundenen Maßnahmen sinnvoll. Daher sollte in der zweiten Jahreshälfte 2026 eine Bewertung und mögliche Überarbeitung vorgenommen werden, um die Strategie erforderlichenfalls an sich wandelnde Herausforderungen und Fähigkeiten anzupassen.

C.    Zweck der Strategie

19.

Diese Strategie sollte als Richtschnur für den sich vollziehenden digitalen Wandel im Bereich der Justiz in der gesamten Europäischen Union dienen.

20.

Diese Strategie hat insbesondere zum Ziel, die strategischen und operativen Ziele sowie die Grundsätze, die bei dem Vollzug dieses digitalen Wandels eingehalten werden sollten, zu ermitteln, organisatorische und methodische Maßnahmen einzuführen, die wesentlichen Voraussetzungen für die Erleichterung und Förderung der Digitalisierung zu identifizieren sowie Mechanismen zu fördern, die die Koordinierung und die Überwachung der Fortschritte bei Initiativen zur E-Justiz vereinfachen.

21.

Konkrete Maßnahmen in Bezug auf Fragen, die sich im Rahmen des digitalen Wandels ergeben (Videokonferenzen, digitale Dateien, usw.), sollten in Betracht gezogen werden, wobei Flexibilität für die Einbeziehung neuer Maßnahmen als Reaktion auf die Herausforderungen und Chancen, die durch das Aufkommen neuer Technologien wie künstlicher Intelligenz (KI) entstehen, ermöglicht werden sollte.

22.

Insbesondere sollten diese Ziele in der Zivil- und der Strafjustiz parallel verfolgt werden, wobei den spezifischen Auswirkungen auf den digitalen Wandel in diesen beiden Bereichen der Justiz Rechnung zu tragen ist.

23.

Diese Ziele und die damit verbundenen Maßnahmen sollten mit einem Verfahren zur Überwachung einhergehen, um ihre Umsetzung und Wirksamkeit zu bewerten. Daher wäre es sinnvoll, einen kollaborativen Überwachungsmechanismus zu schaffen, um die Fortschritte zu analysieren und zu bewerten. Diese Zusammenarbeit sollte es ermöglichen, die Fortschritte zu verfolgen, indem Informationen über einschlägige Projekte und Initiativen, denen Mittel entweder im Rahmen von Finanzierungsprogrammen der Europäischen Union oder auf nationaler Ebene zur Verfügung gestellt werden, zusammengetragen werden und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert wird.

24.

Die Digitalisierung der Justiz bietet zwar konkrete und dauerhafte Vorteile durch die Senkung der Kosten im Zusammenhang mit dem Zugang zur Justiz und der Funktionsweise der Justizsysteme, doch können für Investitionen in verschiedene Maßnahmen Finanzmittel erforderlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, über verschiedene Finanzierungsinstrumente des Mehrjährigen Finanzrahmens Finanzmittel für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Justiz zu erhalten. Der Zugang zu Finanzmitteln sollte auf Ebene der Europäischen Union erleichtert werden.

II.   Grundsätze

A.    Wesentliche Grundsätze

a)   Achtung der Grundrechte und Grundsätze

25.

Zur Förderung der Digitalisierung muss ein besonderes Augenmerk auf die Wirksamkeit des Schutzes, der durch die bestehenden Grundrechte garantiert wird, gerichtet werden. Initiativen im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel der Justiz müssen die Unabhängigkeit der Justiz wahren und mit der Rechtsstaatlichkeit vereinbar sein, die zu den Grundwerten gehört, auf die sich die Europäische Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Diese Initiativen sollten sorgfältig in Bezug auf die Frage, inwieweit sie die Rechte aller schützen, bewertet werden. Insbesondere im Kontext der Strafjustiz sollten Maßnahmen ergriffen werden, da der Einsatz von Fernkommunikationstechnologien die Grundrechte von Verdächtigen und Beschuldigten ernsthaft gefährden könnte, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung und das Recht auf Verteidigung. Auch das Aufkommen innovativer Technologien kann zu grundlegend neuen Herausforderungen und Risiken führen, etwa zu Cybersicherheitsverletzungen, einer Vertiefung der digitalen Kluft oder einer unbewussten Diskriminierung aufgrund voreingenommener Algorithmen oder Datensätze.

b)   Zugang zur Justiz

26.

Der Zugang zur Justiz ist ein weiteres Grundrecht und ein Kernelement der Rechtsstaatlichkeit. Der digitale Wandel hat das Leben der Menschen in den letzten Jahrzehnten grundlegend verändert und wird dies auch in Zukunft tun. Die Justizsysteme werden diesen sich wandelnden Anforderungen gerecht und stellen den Bürgerinnen und Bürgern bereits geeignete technologische Möglichkeiten zur Verfügung. Die weitere Digitalisierung der Justizsysteme der Mitgliedstaaten und auch die Nutzung von KI in den Justizsystemen bergen ein enormes Potenzial dafür, den Bürgerinnen und Bürgern in der gesamten EU den Zugang zur Justiz zu erleichtern und zu verbessern. Es gibt beispielsweise Fälle, in denen KI für Zwecke mit geringem Risiko verwendet werden und sowohl für Bürgerinnen und Bürger als auch für Justizbehörden sehr hilfreich sein kann.

c)   Ausrichtung auf den Menschen

27.

Im Einklang mit der Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade (8) sollten alle Bemühungen im Bereich der Digitalisierung der Justiz auf die Bedürfnisse der Menschen ausgerichtet sein. Die Menschen stehen im Mittelpunkt des digitalen Wandels in der Europäischen Union.

28.

Auf Menschen ausgerichtete Dienstleistungen sind für alle zugänglich, auf die Bedürfnisse der Menschen zugeschnitten und entsprechen hohen Qualitätsstandards. Den Bedürfnissen aller Menschen, einschließlich derjenigen ohne digitale Kompetenzen oder Instrumente, sollte gleichermaßen nachgekommen werden, indem eine wirksame Teilnahme und Beteiligung an Gerichtsverfahren ermöglicht wird. Um das Vertrauen der Menschen in die öffentlichen Einrichtungen zu stärken, wird es daher von entscheidender Bedeutung sein, den Schwerpunkt auf die Perspektive der Menschen zu legen und die Justizsysteme zugänglicher, wirksamer und transparenter zu gestalten.

d)   Überbrückung der digitalen Kluft

29.

Zur Förderung einer gerechten und ausgewogenen Justizlandschaft in ganz Europa muss die digitale Kluft, die zu Ungleichheit beim Zugang zur Justiz führt, verringert werden. Die digitale Kluft kann nicht nur eine Ursache für die Ausgrenzung von Bürgerinnen und Bürgern, sondern auch ein Hindernis für die Ausübung ihrer Rechte darstellen. Unter diesen Grundsatz fällt auch, dass darauf hingearbeitet werden muss, das Niveau der Digitalisierung der Justiz über alle EU-Mitgliedstaaten hinweg aufeinander abzustimmen. Durch den Austausch bewährter Verfahren und Zusammenarbeit können wir den digitalen Wandel der Justiz unter Wahrung einer auf den Menschen ausgerichteten Perspektive gemeinsam voranbringen und sicherstellen, dass die Rechte aller geschützt und gewahrt werden.

e)   Stärkung der digitalen Kompetenzen der Nutzer

30.

46 % der europäischen Bürgerinnen und Bürger (9) verfügen derzeit nicht über grundlegende digitale Kompetenzen und Ressourcen. Damit sie ihre Rechte und Chancen in vollem Umfang wahrnehmen können, sollten ihnen die digitalen Kompetenzen vermittelt werden, die für den Zugang zu digitalen Diensten erforderlich sind. Der digitale Wandel der Justiz muss daher mit einer Stärkung der digitalen Kompetenzen der Nutzer und dem Aufbau ihrer Kapazitäten einhergehen. Der Aus- und Fortbildung von Justizbediensteten sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Förderung der Nutzung digitaler Instrumente und Ressourcen durch Justizbedienstete wird deren Fähigkeit verbessert, sich sowohl in den nationalen als auch den europäischen Rechtsrahmen effektiver zurechtzufinden, wodurch Kohärenz gewährleistet wird.

f)   Langfristige Tragfähigkeit

31.

Jeder Dienst im Bereich der E-Justiz sollte auf nachhaltige Weise umgesetzt und betrieben werden – d. h. seine wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen können vorhergesagt werden und sind langfristig tragfähig.

B.    Operative Grundsätze

a)   Grundsatz der einmaligen Erfassung

32.

Der Grundsatz der einmaligen Erfassung sollte bei der Erbringung von Justizdiensten besonders berücksichtigt werden, um redundante Verfahren und unnötige Belastungen für Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden und zu versuchen, nach Möglichkeit noch gültige in das System eingegebene Informationen weiterzuverwenden. Der Grundsatz der einmaligen Erfassung gilt unter Wahrung des Rechts auf Datenschutz und des Rechts auf Vergessenwerden.

b)    „Standardmäßig digital“

33.

Durch den Ansatz „standardmäßig digital“ werden Verfahren gestrafft, Verwaltungsaufwand verringert und die Gesamteffizienz von Gerichtsverfahren erhöht. Die Digitalisierung juristischer Dienstleistungen wird den Weg für ein leichter zugängliches und benutzerfreundlicheres Justizsystem ebnen, von dem sowohl Justizbedienstete als auch die breite Öffentlichkeit profitieren. Dieses neue Justizsystem sollte als digitaler Dienst konzipiert werden, selbst wenn nichtdigitale Alternativen beibehalten werden müssen, um Personen, die nicht vollständig an technologischen Entwicklungen teilhaben, wirksamen Rechtsschutz und Zugang zur Justiz zu bieten.

c)   Interoperabilität und Cybersicherheit

34.

In einer Welt, in der Informationen frei fließen, ist es entscheidend, die Interoperabilität zwischen den Justizsystemen sicherzustellen. (10) Indem die Interoperabilität priorisiert wird, werden eine nahtlose Kommunikation und ein nahtloser Datenaustausch zwischen verschiedenen Systemen ermöglicht, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Rechtsträgern und Einrichtungen verbessert und somit Hindernisse zwischen den verschiedenen nationalen Rechtssystemen beseitigt.

35.

Darüber hinaus verringert die Interoperabilität Cybersicherheitsrisiken und Knebelungseffekte, denen durch ein zwischen den Mitgliedstaaten koordiniertes Konzept begegnet werden kann. Der Einsatz digitaler Technologien im Justizbereich ist ein hochsensibles Thema, weshalb modernste Standards in Bezug auf Informationssicherheit und Cybersicherheit (11) eingehalten und die Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz in vollem Umfang eingehalten werden müssen.

d)   Dynamische Justiz

36.

Die Justiz muss flexibel sein und an die sich ständig wandelnden Bedürfnisse der Gesellschaft angepasst werden. Durch die Berücksichtigung der einzigartigen Umstände von Einzelpersonen und Institutionen, einschließlich ihrer Fähigkeiten und Kompetenzen, und durch eine wirksame Bewältigung des Wandels können wir ein resilienteres und reaktionsfähigeres Justizsystem aufbauen, das an die Bedürfnisse und Erwartungen der Nutzer angepasst werden kann.

37.

Digitale Technologien und Daten können in diesem Prozess eine wichtige Rolle spielen. Digitalisierung, Datenanalyse und KI werden zunehmend in die Justiz integriert, um die Effizienz und Wirksamkeit zu erhöhen. Die COVID-19-Pandemie hat die Leistungsfähigkeit der Justizdienste auf die Probe gestellt und den digitalen Wandel dieser Dienste vorangetrieben, gleichzeitig aber auch die durch diesen Wandel aufgeworfenen Fragen offenbart.

e)   Datengestützte Justiz

38.

Die Bedeutung datengestützter Entscheidungen steht außer Frage. Daher sollten die Initiativen unter anderem die Datenerhebung und Datenanalyse umfassen, da diese für eine angemessene Steuerung der Maßnahmen von entscheidender Bedeutung sind, und gleichzeitig mögliche damit verbundene Risiken wie Datenverzerrungen oder technologische Einseitigkeiten angegangen werden.

39.

Das Ziel sollte auch darin bestehen, die Transparenz der Justizsysteme zu erhöhen, um das Vertrauen der Menschen in die Justiz zu stärken. Die Förderung des Zugangs zu offenen Justizdaten kann dazu dienen, die Rolle von Einzelpersonen und Unternehmen zu stärken und dadurch unter anderem die Möglichkeiten für eine autonome Streitbeilegung zu verbessern. Der Zugang zu Justizdaten kann auch zum Erlass gezielterer Maßnahmen auf der Grundlage der ermittelten Bedürfnisse und Herausforderungen sowie zur Erläuterung der ergriffenen Maßnahmen beitragen. Es ist wichtig, Justizdaten öffentlich zugänglich zu machen, um neue Initiativen zu ermöglichen und Synergien zwischen diesen Initiativen zu fördern.

40.

Ein angemessener Datenschutz und die Cybersicherheit müssen in jedem Fall gewährleistet sein.

f)   Quelloffenheit

41.

In der Europäischen Union und in den Mitgliedstaaten wird zunehmend anerkannt, wie wichtig es ist, Software im Rahmen von Open-Source-Lizenzen im Kontext eines geeigneten Datenschutzrahmens zu erstellen und zu nutzen. Die Vorteile der Quelloffenheit – wie niedrigere Gesamtbetriebskosten, Innovationsförderung sowie mehr Transparenz und Interoperabilität – sind für den Justizsektor von großer Bedeutung. Darüber hinaus kann Quelloffenheit zur Kontrolle der Strafverfolgungs- und Justizbehörden beitragen und das Vertrauen in diese Behörden stärken.

III.   Strategische und operative Ziele

42.

Das übergeordnete Ziel der E-Justiz muss stets darin bestehen, die Bereitstellung von Justizdiensten für die Öffentlichkeit zu verbessern und so das Recht auf wirksamen Rechtsschutz zu verwirklichen. Vor diesem Hintergrund sollten folgende strategische Ziele verfolgt werden:

a)

Verbesserung des Zugangs zur digitalen Justiz

b)

Verbesserung der digitalen justiziellen Zusammenarbeit

c)

Effizientere digitale Justiz

d)

Förderung einer innovativen digitalen Justiz

43.

Diese strategischen Ziele können in folgende operative Ziele unterteilt werden:

A.    Verbesserung des Zugangs zur digitalen Justiz

44.

Eine auf den Menschen ausgerichtete digitale Justiz setzt voraus, dass alle Akteure und ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden und niemand zurückgelassen wird. Dieses strategische Ziel kann in mehrere operative Ziele unterteilt werden.

i)   Förderung des universellen Zugangs zur digitalen Justiz

45.

Der Zugang zur Justiz ist ein Grundrecht und ein wesentlicher Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Daher sollte es ein zentrales Ziel sein, für einen universellen Zugang zur Justiz, einschließlich der digitalen Justiz, in der Europäischen Union zu sorgen.

46.

Um den Zugang für alle zu ermöglichen, sind das Europäische E-Justiz-Portal (12) und all seine Nebendienste, einschließlich des künftigen europäischen elektronischen Zugangspunkts, als zentrale Anlaufstelle für digitale Justizdienste von großer Bedeutung.

ii)   Förderung digitaler Justizdienste mit Mehrwert

47.

Justizdienste sollten stets aus der Perspektive von Einzelpersonen und Justizbediensteten gestaltet werden, damit sie funktionsfähig sind und den Nutzern einen echten Mehrwert bieten.

iii)   Verbesserung und Förderung des E-Justiz-Portals und von EUR-Lex

48.

Das E-Justiz-Portal und EUR-Lex haben sich als wertvoll erwiesen, wenn es darum geht, den Zugang zur Justiz zu erleichtern und die Effizienz der Justizsysteme zu verbessern. Sie bieten Zugang zu unterschiedlichen Informationen und umfassen verschiedene Online-Systeme. Sie sind in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbar.

49.

In der Vergangenheit konzentrierten sich die Bemühungen darauf, mehr Informationen auf dem E-Justiz-Portal verfügbar zu machen. Nun muss sich die Arbeit darauf konzentrieren, den Aufbau des Portals zu verbessern, damit die Inhalte für alle leicht zugänglich sind, und zwar in einer einfachen Sprache, die jeder versteht. Ziel ist ein attraktives, gestrafftes und zugängliches E-Justiz-Portal. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission weiterhin über das Portal kommunizieren und das Portal gegenüber Personen, Unternehmen und Justizbediensteten bewerben.

iv)   Überbrückung der digitalen Kluft beim Zugang zur digitalen Justiz

50.

Für einen universellen Zugang zu digitalen Justizdienstleistungen müssen alle bestehenden Hindernisse beseitigt werden, die verhindern, dass alle Menschen zu gleichen Bedingungen Zugang zu diesen Dienstleistungen haben.

51.

Die Gewährleistung der Zugänglichkeit digitaler Justizinstrumente und der Nichtdiskriminierung beim Zugang zur digitalen Justiz von der Konzeptionsphase an ist zur Erreichung dieses Ziels von größter Bedeutung.

v)   Befähigung von Personen, Unternehmen und Justizbediensteten

52.

Kapazitätsaufbau und Schulungsmaßnahmen werden den Nutzern dabei helfen, die Chancen des digitalen Wandels zu nutzen, und ihnen wirksame und hochwertige öffentliche Dienstleistungen im Justizbereich bieten. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Aus- und Weiterbildung von Justizbediensteten gewidmet werden, womit die Entwicklung digitaler beruflicher Kompetenzen im Einklang mit den europäischen Strategien für die justizielle Aus- und Fortbildung unterstützt wird.

B.    Verbesserung der digitalen justiziellen Zusammenarbeit

53.

Viele der Hauptziele der kooperativen digitalen Justiz wurden bereits in Rechtsinstrumenten festgelegt, insbesondere im Paket zur Digitalisierung.

54.

Die Mitgliedstaaten werden einen Großteil ihrer Anstrengungen in den kommenden Jahren zwangsläufig auf die Einhaltung der in diesem Paket festgelegten ehrgeizigen Ziele richten, doch können sich im Zusammenhang mit der weiteren Verbesserung der digitalen justiziellen Zusammenarbeit zusätzliche Herausforderungen ergeben.

i)   Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität

55.

Die Rechtsakte zur Digitalisierung wie das Digitalisierungspaket und die e-CODEX-Verordnung ebnen den Weg für die grenzüberschreitende Interoperabilität im Justizbereich, indem sie die Digitalisierung von mehr als 20 Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit vorsehen. Das Digitalisierungspaket sollte als Bezugsrahmen für weitere Rechtsvorschriften im Bereich der E-Justiz in der Europäischen Union dienen.

56.

Darüber hinaus veranschaulichen die erfolgreichen Initiativen der Mitgliedstaaten, die echte Fälle über e-CODEX entweder über ihre nationalen Systeme oder die von der Europäischen Kommission bereitgestellte Referenzimplementierungssoftware austauschen, auf welche Säulen der digitale Wandel in der justiziellen Kommunikation gestützt wird. Vor diesem Hintergrund muss die Interoperabilität auf Daten- und funktioneller Ebene zwischen den Systemen der Mitgliedstaaten und auch mit den Systemen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union sichergestellt werden.

57.

Wie bereits erwähnt, ist die Umsetzung des Digitalisierungspakets eine der Aufgaben, die vorrangig angegangen werden müssen. Dies erfordert den Erlass von Durchführungsrechtsakten für 24 Rechtsinstrumente für den Bereich der Zivil-, Handels- und Strafsachen und die Entwicklung der entsprechenden dezentralen IT-Systeme, die aus einer Referenzimplementierung und/oder nationalen Umsetzung bestehen. Diese Durchführungsrechtsakte werden in vier Paketen bis zum Ende des Strategiezeitraums im Jahr 2028 erlassen, und die entsprechenden IT-Systeme werden zwei Jahre nach der Annahme des betreffenden Pakets in Betrieb genommen. Um dies zu erreichen, müssen die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und eu-LISA in großem Maßstab Zeit und Ressourcen investieren. Es kommt entscheidend darauf an, dass sich alle Akteure für diese Aufgabe einsetzen und unter anderem kompetente Sachverständige mit der Digitalisierung der einschlägigen Rechtsinstrumente befassen.

58.

Schließlich wird die standardisierte Digitalisierung der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit den Weg für die künftige Interoperabilität der Justiz mit anderen Bereichen ebnen.

ii)   Echtzeit-Kommunikationsdienste

59.

In einer sich wandelnden digitalen Welt spielen Echtzeit-Kommunikationsdienste eine Schlüsselrolle bei der Verbesserung der digitalen justiziellen Zusammenarbeit. Dazu gehört die Videokonferenztechnik, bei der die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Europäischen Union bereits Fortschritte erzielen.

60.

Die zahlreichen anstehenden Herausforderungen, wie die Identifizierung der Teilnehmer, und die Bedeutung, die Videokonferenzen im Digitalisierungspaket beigemessen wird, garantieren, dass dieses Ziel in den kommenden Jahren weiterhin wichtig sein wird. Ein weiteres Beispiel ist die digitale Echtzeit-Verdolmetschung unter Einsatz der KI, die unter Wahrung der Grundrechte der angehörten Person den Justizbehörden im Zusammenhang mit Anhörungen in Anwesenheit und Fernanhörungen hilfreich sein kann, wobei gleichzeitig Kosten, Verzögerungen und Schwierigkeiten beim Auffinden von Dolmetschern vermieden werden.

C.    Die digitale Justiz effizienter gestalten

61.

Effizienz hat viele Facetten, die alle zu einer besseren und nachhaltigeren Europäischen Union beitragen.

i)   Förderung einer datenorientierten Justiz

62.

Die Schaffung einer datenorientierten Justiz sollte aus vielen Blickwinkeln als Querschnittsziel von zentraler Bedeutung betrachtet werden. Daten können entscheidend zur Verbesserung der Effizienz und Qualität der Justiz beitragen:

a)

Allgemein betrachtet fördert die Zugänglichmachung von Justizdaten unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften die Transparenz, die in der Europäischen Union ein Grundwert ist.

b)

Aus wirtschaftlicher Sicht ermöglichen offene Daten die Entstehung neuer Geschäftsmodelle, da Daten die meisten unserer zentralen digitalen Grundlagen wie KI alimentieren.

c)

Die Entwicklung von KI-Systemen hängt weitgehend von der umfassenden Verfügbarkeit umfangreicher, strukturierter und maschinenlesbarer Datensätze ab. Bei der Entscheidung, diese Daten zu veröffentlichen, muss darauf geachtet werden, unbeabsichtigte Verzerrungen so weit wie möglich zu mindern und das Risiko einer unbeabsichtigten Diskriminierung so gering wie möglich zu halten.

d)

Aus technologischer Sicht erleichtert die Ausrichtung von Justizanwendungen und -diensten auf Daten die Interoperabilität.

e)

Aus administrativer Sicht trägt die Ausrichtung von Initiativen auf Daten zu einer fundierten Entscheidungsfindung und zu einer besseren Priorisierung bei.

f)

Aus sozialer Sicht trägt die Ausrichtung von Initiativen auf Daten dazu bei, die Vorteile der digitalen Justiz hervorzuheben (z. B. Verringerung der CO2-Emissionen, Verringerung des Reiseverkehrs usw.).

ii)   Technologien im Dienst einer effizienten digitalen Justiz

63.

Es gibt Technologien, die die Effizienz im Justizbereich deutlich verbessern. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, seien die folgenden effizienzsteigernden Instrumente genannt: die Anonymisierung von Gerichtsentscheidungen, die automatische Fallzuweisung, Transkriptionsinstrumente für die Aufzeichnung von Verfahren und der vom Gericht zusammengetragenen Beweise, die Roboter-Prozessautomatisierung und Online-Streitbeilegungsinstrumente.

64.

Diese und viele andere Technologien tragen dazu bei, die bestehenden Verfahren zu verbessern und die Effizienz der Justiz zu steigern, indem sie Gerichtsbedienstete in die Lage versetzen, Aufgaben mit höherem Mehrwert zu bewältigen.

iii)   Förderung der Digitalisierung einiger Präsenzaktivitäten im Justizbereich

65.

Die Welt entwickelt sich rasch hin zu einer vollständigen Digitalisierung, und der Justizbereich muss sich an diese Realität anpassen. In diesem Zusammenhang müssen möglicherweise unter anderem die persönliche Unterstützung der Bürger, obligatorische Präsenz-Verwaltungsverfahren oder reine Präsenz-Gerichtsverfahren überdacht werden.

66.

Dies bedeutet nicht, dass persönliche Kontakte aufgegeben werden sollten. Diese sind in bestimmten Fällen unerlässlich und verleihen der Justiz ein menschliches Gesicht. Allerdings sollten digitale Kanäle stärker genutzt werden.

D.    Förderung einer innovativen digitalen Justiz

67.

Neue Technologien dürfen die Rechte des Einzelnen nicht einschränken, und sie sind unter uneingeschränkter Achtung des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte, wie sie in den Artikeln 47 und 48 der Charta sowie in Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind, einzusetzen.

68.

In diesem Sinne hat die Europäische Union eine führende Rolle dabei übernommen, transformative Technologien mit den Grundrechten und -freiheiten in Einklang zu bringen und Vorkehrungen gegen mögliche Risiken zu treffen.

i)   Hebelwirkung innovativer Technologien

69.

Ein grundlegendes Ziel besteht darin, innovative Technologien als Chance zu nutzen, um unter anderem den Bürgern die Justiz näherzubringen, die Arbeitsweise der Gerichte zu verbessern und Richter bei ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen. Dies sollte auf verantwortungsvolle Weise unter Achtung der Regeln und Werte der Europäischen Union erfolgen.

ii)   Förderung des Austauschs innovativer Erfahrungen

70.

Bei Innovationen geht es nicht nur um neue disruptive Technologien. Eine Änderung der Vorgehensweise ist auch eine Form von Innovation, insbesondere wenn sie zu Verbesserungen im Justizbereich führt.

71.

Daher kann die Förderung des Austauschs innovativer Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene von wechselseitigem Nutzen sein. So waren beispielsweise die von den turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitzen organisierten Konferenzen sowie die von der Europäischen Kommission organisierten Webinare zu verschiedenen Verwendungszwecken für KI im Justizbereich oder andere Foren unter Expertenbeteiligung sehr erfolgreich.

72.

All dies dürfte zu greifbaren Vorteilen für alle führen (Justizbedienstete, Unternehmen, Bürger, Mitgliedstaaten und Europäische Union), denn es leistet einen Beitrag zur Beschleunigung des digitalen Wandels, zur Steigerung der Effizienz, zur Sammlung wertvoller Erfahrungen, zur Verbesserung des Zugangs zu gerichtlichen Informationen, zur Erleichterung der Abwicklung grenzüberschreitender Gerichtsverfahren und zur Harmonisierung der Rechtsbegriffe und -verfahren in der gesamten Europäischen Union.

73.

Das für E-Justiz zuständige Vorbereitungsgremium des Rates der Europäischen Union hat sich als Forum für die Erörterung wichtiger Fragen im Zusammenhang mit rechtlichen und tatsächlichen Herausforderungen herausgebildet. Die exponentiellen Fortschritte auf dem Rechtstechnologiemarkt haben das Potenzial, die Funktionsweise der Gesellschaft und insbesondere des Justizsystems zu verändern. Grundlegende Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und dem Einsatz transformativer Technologien sollten in der zuständigen Gruppe behandelt werden.

IV.   Aktionsplan

A.    Zweck

74.

Mit diesem Aktionsplan sollen die Maßnahmen ermittelt werden, die erforderlich sind, um die in der Strategie dargelegten Ziele zu erreichen. Hierfür ermöglicht er die dynamische Einbindung von Maßnahmen, damit diese sowohl an die laufenden als auch an die für die kommenden Jahre geplanten oder noch unbekannten Tätigkeiten angepasst werden können. Darüber hinaus wird ein Mechanismus geschaffen, der regelmäßige Aktualisierungen der Initiativen ermöglicht, die zur Verwirklichung der in Abschnitt 3 dieser Strategie genannten Ziele eingeleitet wurden.

75.

Im Aktionsplan werden laufende und geplante Maßnahmen sowie Arbeitsbereiche genannt. Sämtliche Maßnahmen, Projekte und Initiativen, unabhängig davon, ob sie im Aktionsplan enthalten sind oder für die Aufnahme vorgesehen sind, sollten auf die Verwirklichung dieser Ziele ausgerichtet sein, wobei die in Abschnitt 2 dieser Strategie dargelegten Grundsätze gewahrt werden.

76.

Für Projekte und Initiativen im Bereich der E-Justiz gilt der Grundsatz der freiwilligen Beteiligung, es sei denn, durch einen bestimmten Rechtsakt werden Verpflichtungen auferlegt. Sowohl obligatorische Maßnahmen (die sich aus Rechtsakten ergeben) als auch fakultative Maßnahmen sind mit einem oder mehreren Arbeitsbereichen verknüpft.

77.

Mit dem Aktionsplan soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen des vorherigen Aktionsplans (Aktionsplan 2019-2023) eingeleiteten Anstrengungen fortgesetzt werden und gleichzeitig ein flexiblerer Ansatz verfolgt wird. Dabei steht die Ermittlung der Maßnahmen im Vordergrund, in die verschiedene Projekte und Initiativen einbezogen werden könnten, anstatt spezifische Projekte und Initiativen aufzulisten.

78.

Mit diesem Ansatz soll die Arbeit in Bezug auf Synergien, Koordinierung, Überwachung und Berichterstattung besser strukturiert werden, um die allgemeine Governance zu erleichtern und über eine gewisse Flexibilität zu verfügen.

B.    Ermittlung von Arbeitsbereichen und Maßnahmen

79.

Im Bereich der E-Justiz wurden als wichtigste Arbeitsbereiche folgende ermittelt:

1.

E-CODEX: Weiterentwicklung des dezentralen IT-Systems einschließlich Interoperabilität und Sicherheitsprofile und -merkmale

2.

Europäisches Justizportal: Informationsdienste und Vernetzung mit externen Quellen

3.

Elektronische Zugangspunkte: Portale zu Verfahren und zugehörige Benutzerschnittstellen für Dienstleistungen

4.

Echtzeitanwendungen: Videokonferenzen, maschinelle Transkription und Übersetzung, Verdolmetschung sowie andere Dienstleistungen für Echtzeitanwendungen

5.

Daten: Recht und Rechtsprechung, rechtliche und justizielle Daten

6.

KI und andere innovative IT-Dienste im Justizbereich

7.

Sonstige Arbeitsbereiche

80.

Bei diesen Arbeitsbereichen werden die Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele der Strategie ergriffen werden müssen, nach Themen sortiert.

81.

Das allgemeine grundlegende Kriterium für die Ermittlung einer neuen Maßnahme ist ihre Ausrichtung auf ein strategisches und operatives Ziel. Die Maßnahmen sollten auf die Verwirklichung dieser Ziele ausgerichtet sein.

82.

Ungeachtet der künftigen Aufnahme von neuen Maßnahmen enthält die folgende Tabelle eine umfassende Liste der ermittelten Maßnahmen – aufgeschlüsselt nach Arbeitsbereichen –, die entweder bereits bestehen oder für die nahe Zukunft erwartet werden. Da ein erheblicher Teil der künftigen Anstrengungen der Mitgliedstaaten und der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union in den kommenden Jahren auf Rechtsakte zurückzuführen ist, werden bestimmte Maßnahmen direkt aus diesen abgeleitet.

83.

Unbeschadet der in Spalte 5 genannten Akteure ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Gruppe im Einklang mit ihrem Mandat die verschiedenen Initiativen der Europäischen Union im Bereich der Digitalisierung der Justiz weiterverfolgen sollte.

Strategische Ziele

Operative Ziele

Wichtigster Arbeitsbereich

Maßnahmen

Beteiligte Akteure

A.

Verbesserung des Zugangs zur digitalen Justiz

A.i.

Förderung des universellen Zugangs zur digitalen Justiz

2, 3

Konzeption, Umsetzung und Betrieb des europäischen elektronischen Zugangspunkts und der nationalen elektronischen Zugangspunkte

KOM (1) / MS (2)

 

A.ii.

Förderung digitaler Justizdienste mit Mehrwert

Alle

Bewertung der Vorteile für die Endnutzer

Erhebung von Rückmeldungen der Nutzer

KOM / MS

 

A.iii.

Verbesserung und Förderung des E-Justiz-Portals und von EUR-Lex

2, 5

Verbesserung des Inhalts, des Zugangs zu und der Funktionsfähigkeit des E-Justiz-Portals

KOM / MS

 

 

2, 5

Verbesserung des Inhalts, des Zugangs zu und der Funktionsfähigkeit von EUR-Lex

Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

 

A.iv.

Überbrückung der digitalen Kluft beim Zugang zur digitalen Justiz

7

Verbesserung des Zugangs zu nationalen Portalen und sonstigen E-Justiz-Diensten

KOM / MS

 

 

2, 3, 4, 6

Unterstützung der Nutzer durch Gesprächsassistenten (Chatbots, auch mit KI-Unterstützung) und Erleichterung des Zugangs der Bürger zu Informationen im Bereich Justiz

KOM / MS

 

 

Alle

Unterstützung der Nutzer beim Zugang zu IT-Material

MS

 

 

7

Gewährleistung des gleichen Zugangs zu digitalen Justizdiensten in der gesamten EU

KOM / MS

 

A.v.

Befähigung von Personen, Unternehmen und Justizbediensteten

7

Schulungen für Justizbedienstete

KOM / MS

 

 

7

Maßnahmen zum Kompetenzaufbau der Nutzer für einen besseren Zugang zur Justiz mit digitalen Mitteln

KOM / MS

B.

Verbesserung der digitalen justiziellen Zusammenarbeit

B.i.

Verbesserung der grenzüberschreitenden Interoperabilität

1

Konzeption und Erprobung neuer Anwendungsfälle für eine leichtere Interoperabilität

MS

 

 

1, 3, 4

Umsetzung geltender Rechtsvorschriften für die grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit (z. B. die Digitalisierungsverordnung und ihre Durchführungsrechtsakte sowie andere aktuelle oder geplante EU-Rechtsvorschriften)

MS

 

 

1, 3

Einsatz von e-CODEX-Zugangspunkten

MS

 

 

5

Vernetzung von Registern

KOM / MS

 

 

1, 2, 5

Förderung der Nutzung des Europäischen Urteilsidentifikators (ECLI (3))

KOM / MS

 

B.ii.

Echtzeit-Kommunikationsdienste

 

Förderung digitaler Gerichtssäle

MS

 

 

4

Verbesserung der Interoperabilität für Videokonferenzen (z. B. gemeinsame Anforderungen, Normen oder Instrumente für die Durchführung von Anhörungen per Videokonferenz)

KOM / MS

C.

Die digitale Justiz effizienter gestalten

C.i.

Förderung einer datenorientierten Justiz

5

Verbesserung der Erhebung und Nutzung rechtlicher und justizieller Daten

MS / Amt für Veröffentlichungen

 

 

5

Bereitstellung von offenen Daten und Transparenz

MS / Amt für Veröffentlichungen

 

C.ii.

Technologien im Dienst einer effizienten digitalen Justiz

2, 3

Einführung und Förderung der Nutzung von elektronischen Unterschriften und Siegeln

Handhabung der Identifizierung und Authentisierung von Nutzern

Handhabung der Einwilligungen von Nutzern

KOM / MS

KOM / MS

KOM / MS

 

 

2, 3

Zulassung von Lösungen zur elektronischen Zahlung von Gebühren

KOM / MS

 

 

Alle

Automatisierung justizieller Tätigkeiten

MS

 

C.iii.

Förderung der Digitalisierung einiger Präsenzaktivitäten im Justizbereich

7

Entwicklung und Förderung von digitalen Justizverfahren (wo möglich)

MS

D.

Förderung einer innovativen digitalen Justiz

D.i.

Hebelwirkung innovativer Technologien

6

Ermittlung von Anwendungsbereichen und sichere Anwendung von KI im Justizbereich, wie: für die Anonymisierung und Pseudonymisierung gerichtlicher Entscheidungen, Transkriptionsinstrumente für die Aufzeichnung von Verfahren und Dokumentation von vom Gericht zusammengetragenen Beweismitteln (Sprache-zu-Text und Text-zu-Sprache), für die Übersetzung, für die rechtliche Analyse beispielsweise von gerichtlichen Entscheidungen und Massendatenquellen, zur Berechnung von Entschädigungsansprüchen, z. B. Fahrgastrechten oder Ähnlichem.

KOM / MS

 

D.ii.

Förderung des Austauschs innovativer Erfahrungen

Alle

Austausch bewährter Verfahren in der zuständigen Gruppe des Rates und in anderen Gremien

MS

 

 

Alle

Leichterer Informationsaustausch über nationale und Mehrländerprojekte

MS

 

 

Alle

Leichtere gemeinsame Nutzung und Weiterverwendung von digitalen Lösungen unter den Mitgliedstaaten

MS

 

 

Alle

Einrichtung eines Newsletters für den Erfahrungsaustausch zu laufenden Initiativen, bewährten Verfahren und aktuellen Entwicklungen

MS / PCY (4)

C.    Ermittlung von Projekten und Initiativen

84.

Für die Aufnahme eines Projekts oder einer Initiative zur Unterstützung einer Maßnahme gelten folgende Kriterien:

a)

Das Projekt oder die Initiative muss wirksam zur Verwirklichung der Ziele der Strategie beitragen und mit einer bestimmten Maßnahme verbunden sein.

b)

Das Projekt oder die Initiative wird dem Arbeitsbereich zugeordnet, der mit dem operativen Ziel verbunden ist. Wenn es diesen Arbeitsbereich nicht gibt, wird das Projekt oder die Initiative unter „Sonstige Arbeitsbereiche“ eingeordnet.

c)

Das Projekt oder die Initiative muss in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich möglichst vielen Mitgliedstaaten Vorteile bringen. Die Ergebnisse und gewonnenen Erkenntnisse sollten also allen an dem Arbeitsbereich beteiligten Mitgliedstaaten mitgeteilt werden.

d)

Das Projekt oder die Initiative sollte den spezifischen Berichterstattungs-, Überwachungs- und Koordinierungsvorschriften entsprechen, die für den jeweiligen Arbeitsbereich gelten.

85.

Diese Vorgehensweise unterscheidet sich von der Methode des vorherigen Aktionsplans, der eine erschöpfende Liste von Projekten umfasste. Jetzt steht die Fähigkeit, rasch auf sich verändernde Umstände wie die Einführung neuer Rechtsakte, technologische Innovation oder unvorhergesehene Hindernisse zu reagieren, im Vordergrund.

V.   Überwachungsmechanismus

86.

Diese Strategie soll die Grundlagen für einen Überwachungsmechanismus schaffen, der einschlägige Kriterien für die Überwachung von Projekten und Initiativen vorgibt. Ein solcher Mechanismus setzt zwar das aktive Engagement der Mitgliedstaaten und der einschlägigen Organe und Einrichtungen der Europäischen Union voraus, sollte jedoch gleichzeitig so gestaltet sein, dass kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht.

87.

Die Einführung eines einheitlichen Überwachungsmechanismus für alle Projekte und Initiativen wird abgestimmten Maßnahmen dienen. Außerdem wird sie bei der Überwachung der Fortschritte, der Festlegung von Prioritäten sowie der Planung und Abstimmung zwischen Mitgliedstaaten und/oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union eine Straffung bewirken und Doppelarbeit auf ein Minimum beschränken.

88.

Im Falle der Ermittlung sollte ein Projekt oder eine Initiative in den Überwachungsmechanismus des entsprechenden strategischen Ziels, des entsprechenden operativen Ziels und der entsprechenden Maßnahme aufgenommen werden. Für jedes Projekt oder jede Initiative sollten mindestens folgende Informationen bereitgestellt werden:

a)

Beschreibung

b)

Umfang und Zweck

c)

das entsprechende strategische und operative Ziel

d)

entsprechende(r) Arbeitsbereich(e)

e)

erwartete Vorteile

f)

teilnehmende Mitgliedstaaten und/oder Organisationen mit kurzer Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten jeder Partei (insbesondere wenn sie unterschiedliche Funktionen haben)

g)

Zeitplan

h)

Finanzierungsquellen (EU-Mittel oder andere)

i)

Wechselwirkungen und potenzielle Synergien mit anderen Projekten (falls zutreffend)

j)

Status

89.

Diese Informationen sollten von den für das betreffende Projekt oder die betreffende Initiative zuständigen Personen und Stellen mindestens jährlich aktualisiert werden. Dies sollte unbeschadet der Berichterstattungspflichten erfolgen, die in anderen Zusammenhängen (z. B. für das Justizbarometer) gelten oder in Rechtsakten vorgesehen sind; Doppelarbeit sollte vermieden werden.

90.

Der turnusmäßig wechselnde Vorsitz des Rates der Europäischen Union sollte die zuständige Gruppe regelmäßig über die Fortschritte und die Ergebnisse der in den Überwachungsmechanismus aufgenommenen Projekte und Initiativen unterrichten. Diese Informationen sollten für die Arbeit im Bereich der E-Justiz im Einklang mit dieser Strategie als Orientierungshilfe dienen.

91.

Für Berichterstattungszwecke sollte Zugang zu einem kollaborativen Überwachungsinstrument bestehen, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Das Generalsekretariat des Rates (GSC) sollte den Vorsitz unterstützen, indem es das Überwachungsinstrument beim GSC ansiedelt und dafür sorgt, dass es funktioniert.

92.

Vorschläge zur Aufnahme von Projekten oder Initiativen in den Überwachungsmechanismus sollten von der zuständigen Gruppe des Rates geprüft werden, die auch über die Vorschläge entscheiden sollte.

93.

Die Europäische Kommission sollte ebenfalls ersucht werden, die Mitgliedstaaten über den Stand und die Ergebnisse ihrer Projekte oder Initiativen zu informieren.

(1)  Zu den Justizbediensteten zählen alle Personen, die im Justizbereich tätig sind, einschließlich Rechtspraktikern.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union – Ein Instrumentarium für Gelegenheiten“ (COM/2020/710 final).

(3)  Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 150 vom 1.6.2022, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (Neufassung) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40).

(5)  Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (Neufassung) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 118).

(7)  PE-CONS 50/23 bzw. PE-CONS 51/23.

(8)  COM(2022) 28 final.

(9)   https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/isoc_sk_dskl_i$DV_317/default/table?lang=de

(10)  Siehe hierzu den Interoperabilitätsrahmen der Fazilität „Connecting Europe“ und die Grundsätze des Europäischen Interoperabilitätsrahmens für europäische öffentliche Dienste.

(11)  Siehe hierzu auch die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie).

(12)   https://e-justice.europa.eu/home?action=home

(1)  Europäische Kommission.

(2)  EU-Mitgliedstaaten.

(3)  Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Rates zum Europäischen Urteilsidentifikator (ECLI) und zu einem Mindestbestand einheitlicher Metadaten für die Rechtsprechung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52019XG1024(01).

(4)  Vorsitz des Rates der Europäischen Union.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/437/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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