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Έγγραφο 52025XC04524R(01)

Berichtigung der Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse (ABl. C, C/2025/4524, 12.8.2025)

C/2025/6434

ABl. C, C/2025/90077, 22.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4524/corrigendum/2025-09-22/oj (DE)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4524/corrigendum/2025-09-22/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/90077

22.9.2025

Berichtigung der Mitteilung der Kommission — Leitlinien zur Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Erzeugnisse

( Amtsblatt der Europäischen Union C, C/2025/4524, 12. August 2025 )

Seite 8, Abschnitt 3, Aufzählung betreffend Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1115 erster und zweiter Gedankenstrich:

Anstatt:

„—

Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt (geschlagen) wurden und

ο die vor dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt, dass diese Erzeugnisse und die aus diesen abgeleiteten Erzeugnisse den Vorschriften der EU-Holzverordnung entsprechen müssen; wenn die abgeleiteten Erzeugnisse nicht unter den Anhang der EU-Holzverordnung fallen, sind diese Erzeugnisse von der EU-Holzverordnung und der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen;

ο Inverkehrbringen vom 30. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2028: die Vorschriften der EU-Holzverordnung gelten weiterhin für die Erzeugnisse, sofern diese unter den Anhang der EU-Holzverordnung fallen (siehe oben);

ο Inverkehrbringen ab dem 31. Dezember 2028: Diese Erzeugnisse und die aus ihnen abgeleiteten Erzeugnisse müssen den Vorschriften des Artikels 3 der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen.

Für Holz und Holzerzeugnisse, die zwischen dem 29. Juni 2023 und dem 30. Dezember 2025 erzeugt wurden und

ο die vor dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt, dass diese Erzeugnisse und die aus diesen abgeleiteten Erzeugnisse den Vorschriften der EU-Holzverordnung entsprechen müssen; wenn die abgeleiteten Erzeugnisse nicht unter den Anhang der EU-Holzverordnung fallen, sind diese Produkte von der EU-Holzverordnung und der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen;

ο Inverkehrbringen ab dem 30. Dezember 2025: Diese Erzeugnisse und die aus ihnen abgeleiteten Erzeugnisse müssen den Vorschriften der EU-Holzverordnung entsprechen.“

muss es heißen:

„—

Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt (geschlagen) wurden und

die vor dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt, dass diese Erzeugnisse und die aus diesen abgeleiteten Erzeugnisse den Vorschriften der EU-Holzverordnung entsprechen müssen; wenn die abgeleiteten Erzeugnisse nicht unter den Anhang der EU-Holzverordnung fallen, sind diese Erzeugnisse von der EU-Holzverordnung und der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen;

Inverkehrbringen vom 30. Dezember 2025 bis zum 31. Dezember 2028: die Vorschriften der EU-Holzverordnung gelten weiterhin für die Erzeugnisse, sofern diese unter den Anhang der EU-Holzverordnung fallen (siehe oben);

Inverkehrbringen ab dem 31. Dezember 2028: Diese Erzeugnisse und die aus ihnen abgeleiteten Erzeugnisse müssen den Vorschriften des Artikels 3 der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen.

Für Holz und Holzerzeugnisse, die zwischen dem 29. Juni 2023 und dem 30. Dezember 2025 erzeugt wurden und

die vor dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden, gilt, dass diese Erzeugnisse und die aus diesen abgeleiteten Erzeugnisse den Vorschriften der EU-Holzverordnung entsprechen müssen; wenn die abgeleiteten Erzeugnisse nicht unter den Anhang der EU-Holzverordnung fallen, sind diese Produkte von der EU-Holzverordnung und der EU-Entwaldungsverordnung ausgenommen;

die ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht werden, gilt, dass diese Erzeugnisse und die aus diesen abgeleiteten Erzeugnisse den Vorschriften der EU-Entwaldungsverordnung entsprechen müssen.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/4524/corrigendum/2025-09-22/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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