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Document 52024XC02830

    Kurzmitteilung über die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2560 in der Sache FSP. 100151

    C/2024/2280

    ABl. C, C/2024/2830, 22.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2830/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2830/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe C


    C/2024/2830

    22.4.2024

    Kurzmitteilung über die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2022/2560 in der Sache FSP. 100151

    (C/2024/2830)

    Am 3. April 2024 beschloss die Kommission, in dem oben genannten Fall eine eingehende Prüfung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) (im Folgenden „Verordnung über drittstaatliche Subventionen“) einzuleiten, nachdem sie auf der Grundlage einer Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür festgestellt hatte, dass dem Konsortium ENEVO Group – LONGi Solar Technologie, bestehend aus der ENEVO Group SRL und der LONGi Solar Technologie GmbH (im Folgenden „Anmelder“), in dem weiter unten beschriebenen öffentlichen Vergabeverfahren den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen gewährt wurden. Die Einleitung der eingehenden Prüfung in Bezug auf das gemeldete öffentliche Vergabeverfahren greift der endgültigen Entscheidung in dieser Sache nicht vor.

    1.   Das öffentliche Vergabeverfahren

    Am 27. September 2023 leitete die „Societatea PARC FOTOVOLTAIC ROVINARI EST S.A.“ (im Folgenden „öffentlicher Auftraggeber“) ein offenes öffentliches Vergabeverfahren (Wert rund 375 Mio. EUR) für den Entwurf, Bau und Betrieb eines Fotovoltaikparks in Rumänien ein. Das Verfahren wurde auf der Plattform „Tenders Electronic Daily“ (TED) mit der Referenz „Romania-Târgu Jiu: Construction work for power plant, 2023/S 189-592487“ veröffentlicht. TED-Link: Works – 592487-2023 – TED Tenders Electronic Daily (europa.eu).

    2.   Die Anmelder und die gemeldeten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen

    Die ENEVO-Gruppe, die als Konsortialführer fungiert, ist ein Anbieter von Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen. Das Konsortialmitglied LONGi Solar Technologie GmbH ist eine neu gegründete deutsche Tochtergesellschaft der LONGi Green Energy Technology Co., Ltd., befindet sich vollständig in deren Eigentum und wird zur Gänze von ihr kontrolliert; die LONGi Green Energy Technology Co., Ltd. bietet Fotovoltaiklösungen an. Die Gruppe stellt Solarpaneele her und ist im Sektor erneuerbare Energien tätig. Bei dem einzigen Hauptunterauftragnehmer des Konsortiums, der Rodina Construction LLC, handelt es sich um ein ukrainisches, im Baugewerbe tätiges Unternehmen.

    Am 22. Januar 2024 leitete der öffentliche Auftraggeber der Kommission eine von den Anmeldern im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen eingereichte Erklärung weiter. Die Kommission befand die Meldung für unvollständig. Folglich erließ die Kommission am 19. Februar 2024 einen Beschluss nach Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen und erklärte die Meldung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission (2) für unvollständig.

    Am 4. März 2024 reichten die Anmelder eine vollständige Meldung ein, weshalb die Kommission nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission die Meldung zum 4. März 2024 für wirksam erklärte. Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen führte die Kommission die Vorprüfung der vollständigen Meldung innerhalb von 20 Arbeitstagen durch.

    3.   Anhaltspunkte für das Vorliegen drittstaatlicher Subventionen

    Auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Verfügung stehen, ist sie der Auffassung, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anmelder folgende drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erhalten haben, die die in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen genannten Bedingungen erfüllen:

    Den Anmeldern und ihren Holdinggesellschaften wurden in den drei Jahren vor der Einreichung der Meldung staatliche Zuschüsse gewährt, was den Anmeldern einen besonderen Vorteil verschaffte.

    Die Anmelder und ihre Holdinggesellschaften profitierten in den drei Jahren vor der Einreichung der Meldung von Steuererstattungen, Steueranreizen und Abgaben, was den Anmeldern einen besonderen Vorteil verschaffte.

    Die Anmelder und ihre Holdinggesellschaften erhielten in den drei Jahren vor der Einreichung der Meldung Finanzmittel, was den Anmeldern einen besonderen Vorteil verschaffte.

    4.   Anhaltspunkte für eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt

    Auf der Grundlage der Informationen, die der Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Verfügung stehen, ist sie der Auffassung, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die im Rahmen der Vorprüfung festgestellten und in Abschnitt 3 genannten drittstaatlichen Subventionen geeignet sind, die Wettbewerbsposition der Anmelder auf dem Binnenmarkt zu verbessern und dadurch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell im Sinne des Artikels 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen zu beeinträchtigen.

    Erstens ist der absolute Betrag dieser etwaigen drittstaatlichen Subventionen, von denen die Anmelder möglicherweise profitiert haben, deutlich höher als der Wert der Aufträge, für die das Konsortium der Anmelder ein Angebot abgegeben hat. Im Einklang mit den Ausführungen in Erwägungsgrund 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen dürften drittstaatliche Subventionen, die einen wesentlichen Teil des geschätzten Wertes eines bei einem öffentlichen Vergabeverfahren zu vergebenden Auftrags decken, zu Verzerrungen führen. Die Kommission hat versucht, die finanziellen Angebote der Bieter zu erhalten, da der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Vorprüfung keine Informationen dazu zur Verfügung gestellt hat. Die Kommission ist daher nicht in der Lage, das finanzielle Angebot der Anmelder zu bewerten, und schließt nicht aus, dass sich die genannten Subventionen potenziell verzerrend auf das Angebot ausgewirkt haben, was sich auch in ihrem finanziellen Angebot widerspiegeln könnte.

    Zweitens haben die Anmelder keine Informationen zu der Art, den Bedingungen, dem Zweck oder der Verwendung der in Abschnitt 3 genannten etwaigen drittstaatlichen Subventionen vorgelegt. Obschon die Maßnahmen direkt der LONGi Green Energy Technology Co., Ltd. gewährt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass sich diese drittstaatlichen Subventionen – angesichts ihrer Beteiligungsrechte an der LONGi Solar Technologie GmbH, der der Kommission vorliegenden Beweise für eine gruppeninterne Finanzierung und fehlender Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Nutzung der der LONGi Green Energy Technology Co., Ltd. möglicherweise gewährten Subventionen, damit diese von den Anmeldern nicht genutzt werden können oder die Anmelder nicht von ihnen profitieren können, – potenziell verzerrend auf das Angebot und damit auch den Binnenmarkt auswirken.

    Schließlich stellen die Exportkredite, die der LONGi Green Energy Technology Co., Ltd. gewährt wurden – sofern sie die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erfüllen –, zusammen mit den anderen im Beschluss genannten Elementen weitere Anhaltspunkte dar.

    5.   Schlussfolgerung

    In Anbetracht der erheblichen potenziellen wirtschaftlichen Vorteile, die den Anmeldern durch die LONGi Green Energy Technology Co., Ltd. aufgrund der oben genannten Subventionen, die sie drei Jahre vor der Einreichung der Meldung erhalten haben (siehe Abschnitte 3 und 4), verschafft wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Anmeldern drittstaatliche Subventionen gewährt wurden, die den Binnenmarkt verzerren können.

    6.   Aufforderung zur Stellungnahme

    Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen sowie Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung gennemførelsesforordning (EU) 2023/1441 (Durchführungsverordnung) fordert die Kommission alle natürlichen oder juristischen Personen, die Mitgliedstaaten sowie das Drittland, das die in Abschnitt 3 genannten drittstaatlichen Subventionen gewährt hat, zur Stellungnahme auf. Enthalten die übermittelten schriftlichen Stellungnahmen vertrauliche Informationen, so legt die vorlegende Person gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Durchführungsverordnung gleichzeitig mit der vertraulichen Fassung eine nichtvertrauliche Fassung der Stellungnahme vor.

    In hinreichend begründeten Fällen können die Einreicher von Stellungnahmen um Geheimhaltung ihrer Identität ersuchen. Anonymität wird auf der Grundlage eines ausdrücklich im Antrag angegebenen triftigen Grundes gewährt.

    Damit die Stellungnahmen im Verfahren vollumfänglich berücksichtigt werden können, sollten sie spätestens zehn Arbeitstage nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail an grow-fsr-pp-notifications@ec.europa.eu, Referenz FSP. 100151, übermittelt werden.


    (1)  Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1).

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen durch die Kommission (ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 1).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2830/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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