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Document 52024SC0251

    ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Operative Checkliste und Liste der zu erlassenden Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Kommission zur Durchführung des Migrations- und Asylpakets Begleitunterlage zu MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHATFS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Gemeinsamer Durchführungsplan für das Migrations- und Asylpaket

    SWD/2024/251 final

    Brüssel, den 12.6.2024

    SWD(2024) 251 final

    ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

    Operative Checkliste und Liste der zu erlassenden Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Kommission zur Durchführung des Migrations- und Asylpakets


    Begleitunterlage zu

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHATFS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

    Gemeinsamer Durchführungsplan für das Migrations- und Asylpaket

    {COM(2024) 251 final}


    Operative Checkliste

    Europäisches Migrations- und Asylpaket

    Diese Checkliste enthält eine indikative und nicht erschöpfende Beschreibung der zur Durchführung des Pakets erforderlichen Maßnahmen. Gegebenenfalls wird auf spezifische Rechtsvorschriften verwiesen.

    Baustein &

    allgemeine Ziele

    Erforderliche EU-Maßnahmen

    Erforderliche MS-Maßnahmen

    Anmerkungen/funktionelle Verknüpfung

    Politische Präambel

    Stärkung eines strategischen Ansatzes

    Gemeinsamer Durchführungsplan 3 Monate nach Inkrafttreten (Artikel 84 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Muster für die nationale Strategie (Artikel 7 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    EU-Strategie (18 Monate nach Inkrafttreten) (Artikel 8 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Nationale Durchführungspläne 6 Monate nach Inkrafttreten (Artikel 84 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Nationale Strategie (12 Monate nach Inkrafttreten) (Artikel 7 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Querverweis auf alle Blöcke und darüber hinaus im Einklang mit dem Anwendungsbereich der Strategie.

    Spezifischer Querverweis auf Baustein 8 zur Krise (die Strategie ist ein Jahr nach der Krisensituation zu aktualisieren).



    Baustein &

    allgemeine Ziele

    Erforderliche EU-Maßnahmen

    Erforderliche MS-Maßnahmen

    1. Ein gemeinsames Informationssystem – Vorbereitung des Eurodac für das Paket

    Sicherstellen, dass die wichtigsten Eurodac-Funktionen verfügbar sind und die Systeme der Mitgliedstaaten bereit sind, sie zu nutzen

    Regulierungsmaßnahmen

    Entwurf eines Durchführungsrechtsakts zu systemübergreifenden Statistiken (Kommission) (Artikel 12 Absatz 3 der Eurodac-Verordnung)

    Aktualisierung von 9 Rechtsakten ohne Gesetzescharakter, die unter andere Verordnungen fallen, die für das Eurodac/die Interoperabilität relevant sind.

    Verwaltungs-/Koordinierungsmaßnahmen

    Einberufung des Eurodac-Regelungsausschusses (eingeführt im Register der Komitologie).

    Eurodac-Kontaktausschuss.

    Agenturen der EU

    eu-LISA

    Annahme und Entwicklung des zentralen Eurodac -Schnittstellenkontrolldokuments 1 ,das den neuen Funktionen von Eurodac (eu-LISA) Rechnung trägt (Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 63 Absatz 4 der Eurodac-Verordnung).

    Ermittlung und Berücksichtigung der Anforderungen an die Interoperabilität mit Eurodac.

    Ausarbeitung eines Konzeptpapiers mit der Kommission zu technischen Lösungen und Schlüsselfunktionen für den Übergang.

    Aktualisierung des Benutzerhandbuchs,

    Entwicklung technologischer Lösungen, die die Unterstützung durch Frontex-Teams und Asyl-Unterstützungsteams der EUAA ermöglichen (Erwägungsgrund 26 der Eurodac-Verordnung).

    Entwicklung und Durchführung von Schulungen zur technischen Nutzung von Eurodac.

    Regulierungsmaßnahmen

    Überprüfung, ob die nationalen Rechtsrahmen angepasst werden müssen.

    Erforderlichenfalls Anpassung der nationalen Rechtsrahmen (einschließlich der Rechtsgrundlage für die zuständigen Behörden in Bezug auf den Zugang zum System und den Datenschutz).

    Ermittlung benannter Behörden und Prüfstellen für Eurodac, Mitteilung an die Kommission bis 12.9.2024 (Artikel 61 Absatz 1 der Eurodac-Verordnung).

    Verwaltungsmaßnahmen

    Vereinbarung des Schnittstellenkontrolldokuments (Interface Control Document, ICD) zwischen den Mitgliedstaaten und eu-LISA bis zum 12.12.24 (Artikel 63 Absatz 4).

    Einigung mit anderen Mitgliedstaaten über prioritäre Funktionen.

    Abwägung/Entscheidung über die Gewichtung von zentralen und nationalen technischen Lösungen.

    Entwurf/Änderung der einschlägigen Standardarbeitsanweisungen für den Informationsaustausch zwischen Behörden und die Registrierung von Informationen in Eurodac.

    Einführung von Eurodac -Schlüsselfunktionen für die Informationssammlung und -verbreitung über die nationalen Zugangsstellen (Artikel 63 Eurodac).

    Kapazität

    Personelle Ressourcen: Sicherstellung, dass ausreichend ausgebildetes Personal für neue Geschäftsanforderungen (Erwägungsgrund in der Eurodac-Verordnung) vorhanden ist. 

    Gewährleistung einer rechtzeitigen angemessenen Beschaffung und Bereitstellung von Ausrüstung (Eurodac-Maschinen, Konnektivität, Gesichtsbilddaten (Erwägungsgrund 49 der Eurodac-Verordnung).

    Bewertung des Haushaltsbedarfs durch die Mitgliedstaaten und Ermittlung von Finanzierungsquellen (nationale Mittel gegenüber EU-Mittel) (zielübergreifende Aufgabe für alle Bausteine)

    Zu berücksichtigende Etappenziele

    Bis Ende Juni 2024 sollten die Mitgliedstaaten, die Kommission und eu-LISA zu einer Einigung über die Eurodac-Schlüsselfunktionen gelangen, um sicherzustellen, dass diese Funktionen bis zum 12. Juni 2026 vorhanden sind.

    Bis Ende Juni 2024 sollten die Mitgliedstaaten, die Kommission, eu-LISA und die Kommission zu einer Einigung über die Art der technischen Lösung gelangen, die umzusetzen ist (zentralisiert oder nicht).

    Bis September 2024 sollte die Kommission den Eurodac-Regelungsausschuss einberufen.

    Bis zum 12. Dezember 2024 sollten die Mitgliedstaaten eine Vereinbarung über das Eurodac-Schnittstellenkontrolldokument erzielen.

    Bis zum 12. Dezember 2024 sollte die Kommission für eine Einigung über den stabilen Wortlaut der Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte sorgen, die für die Eurodac-Schlüsselfunktionen erforderlich sind.

    Bis zum 12. Juni 2026 wird das modernisierte Eurodac-System in Betrieb genommen.

    Anmerkungen und funktionelle Verknüpfungen

    Querverweis auf Baustein 2 (ein neues System für die Außengrenzen), für Screening- und Grenzverfahren, Baustein 4 (harmonisierte Verfahren), Baustein 6 (ein faires und effizientes System): Durchführung der neuen Vorschriften zu Verantwortlichkeiten) und Baustein 7 (Gelebte Solidarität), Baustein 10 zur Neuansiedlung: Die Mitgliedstaaten müssen bereit sein, die neuen Daten in Eurodac einzugeben. Umfasst Schulungen für die zuständigen Behörden in der Frage, welche Daten zu welchem Zeitpunkt eingeführt werden müssen.



    Baustein &

    allgemeine Ziele

    Erforderliche EU-Maßnahmen

    Erforderliche MS-Maßnahmen

    2. Ein neues System für die Grenze

    Sicherstellen, dass die Screening- und Grenzverfahren für Asyl und Rückkehr in einem nahtlosen Prozess mit allen Garantien zusammenarbeiten

    Regulierungsmaßnahmen

    Durchführungsrechtsakt der Kommission zur Schaffung einer angemessenen Kapazität 12.08.24 (Artikel 47 der Asylverfahrensverordnung).

    Verwaltungs-/Koordinierungsmaßnahmen

    Mit der EUAA und Frontex Modelle für Arbeitsabläufe und hypothetische Modelle für angemessene Kapazitäten ausarbeiten, Ausarbeitung von Richtwerten für Personal- und Aufnahmeanforderungen für das Screening und die Grenzverfahren.

    Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung des Handbuchs für Grenzschutzbeamte.

    Organisation gemeinsamer Gespräche zwischen Grenzschutzbeamten, Asylbeamten und Sachbearbeitern von Rückkehrfällen.

    Maßnahmen zur Unterstützung des Rückkehrverfahrens an der Grenze (Artikel 25a Visaverfahren; EU-Rückkehrkoordinator; „gezielte Rückführungsmaßnahmen“).

    Integration des Screenings in den Politikzyklus des integrierten europäischen Grenzmanagements (integrierte Grenzmanagementstrategien/Schengen-Evaluierung) (Erwägungsgrund 23 der Screening-Verordnung).

    Agenturen der EU

    Leitlinien der EUAA zu wirksamen Alternativen zur Inhaftnahme (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung über die biologische Sicherheit).

    Regelmäßige Konvergenzberichte zur Ermittlung der Anerkennungsquote und der Variationen in der Union.

    Überwachung durch die EUAA, um sicherzustellen, dass ein besonderer Schwerpunkt auf Familien mit Minderjährigen im Grenzverfahren gelegt wird (Artikel 45 Absatz 4 der Asylverfahrensverordnung; Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 2 der EUAA-Verordnung).

    Leitlinien/Schulungen der EUAA für Screening-Behörden bei der Durchführung von Gesundheits-, Schutzbedürftigkeits-, Identitäts- und Sicherheitsüberprüfungen.

    Die EUAA passt Leitlinien/Schulungsmodule an, einschließlich Screening-Workflows; Screening-Toolbox/Schutzbedürftigkeits-Toolbox; praktisches Instrument für Erstkontakt-Beauftragte; Aktualisierung des Praxisleitfadens für die Altersbestimmung).

    Frontex-Schulungen und operative Unterstützung im Bereich Screening.

    Frontex nimmt Screening in den Anhang der technischen und operativen Strategie für das integrierte europäische Grenzmanagement auf.

    Regulierungsmaßnahmen

    Überprüfung, ob die nationalen Rechtsrahmen angepasst werden müssen.

    Erforderlichenfalls Anpassung der nationalen Rechtsrahmen.

    Verwaltungsmaßnahmen

    Überprüfung von Verwaltungsverfahren, Arbeitsabläufen und Standardarbeitsverfahren zur Unterstützung der Grenzkontrollen und der Asyl-/Rückkehrverfahren, die als ein Arbeitsablauf organisiert und an Grenzen und Berichtspflichten angepasst werden (Artikel 51; 49; 50 der Asylverfahrensverordnung). Überprüfung/Erwägung der Einrichtung eines integrierten Fallbearbeitungssystems; einschließlich Funktionen zur zeitnahen Erhebung und Weitergabe relevanter quantitativer und qualitativer Daten und Informationen über das Funktionieren des Grenzverfahrens und zur Ermöglichung des Zugangs/der Eingabe an alle einschlägigen Behörden für relevante Zwecke.

    Festlegung von Maßnahmenprotokollen/Festlegung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Migranten weiterhin zur Verfügung stehen und Flucht verhindert wird, einschließlich Alternativen zur Inhaftnahme (Artikel 43 Absatz 2 der Asylverfahrensverordnung).

    Berücksichtigung des Screenings in die nationalen Strategien für ein integriertes Grenzmanagement.

    Integration von Screening-Kontrollen (Identität, Sicherheit, Schutzbedürftigkeit, Gesundheit) in die bestehenden Arbeitsabläufe zur Festnahme/Rückführung.

    Kapazität

    Ermittlung von Standorten für Einrichtungen zur Durchführung von Screening- und Grenzverfahren (Artikel 54 Absatz 3 der Asylverfahrensverordnung). 

    Angemessene Kapazitäten für das Screening und das daraus resultierende Grenzverfahren unter Berücksichtigung der verfügbaren Standards und Indikatoren der EUAA erreichen (Artikel 4 Absatz 7; 47 Absatz 5; 54 Absatz 3 der Asylverfahrensverordnung).

    Ermittlung und Erfüllung des Infrastrukturbedarfs, der den Standards der Richtlinie über Aufnahmebedingungen und anderen rechtlichen Verpflichtungen gemäß allen einschlägigen Vorschriften entspricht (z. B. Einrichtungen für Familien und Kinder, Inhaftnahme/Alternativen zur Inhaftnahme(Artikel 10-13 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen) sowie Konnektivität): Bewertung, Beschaffung/Erwerb/Bau berücksichtigen. 

    Einstellung und Schulung des erforderlichen Personals, z. B. Grenzschutzbeamte, Asylbeamte, Sachbearbeiter von Rückkehrfällen, Dolmetscher, Spezialisten für die Überprüfung der Schutzbedürftigkeit, medizinisches Personal für Gesundheitskontrollen, auf Altersbestimmung spezialisiertes Personal, Rechtsberater, Kinderschutzbeauftragte (Artikel 8 Absätze 1 bis 2); 8 Absatz 9; 12, 13 der Asylverfahrensverordnung).

    Gewährleistung der Fähigkeit der Justiz zur Bearbeitung von Rechtsbehelfen im Grenzverfahren (Ermittlung des Gerichtsverfahrens, Personal) (Artikel 67 und 51 der Asylverfahrensverordnung).

    Bewertung und Deckung des Ausrüstungsbedarfs (z. B. Eurodac-Maschinen, Medizin, Bildung und WASH – Wasser, Sanitärversorgung und Hygiene).

    Entwicklung von Datenerfassungskapazitäten für die Berichterstattung über angemessene Kapazitäten (Artikel 49 der Asylverfahrensverordnung).

    Sicherstellen, dass ordnungsgemäß ermächtigte Screening-Behörden Zugang zu EU- und Interpol-Datenbanken sowie zu Europol-Daten haben (Artikel 8 Absatz 9 der Screening-Verordnung).

    Bewertung des Haushaltsbedarfs durch die Mitgliedstaaten und Ermittlung von Finanzierungsquellen (nationale Mittel/EU-Mittel) (zielübergreifende Aufgabe für alle Bausteine)

    Zu berücksichtigende Etappenziele

    Die Kommission erlässt bis zum 12. August 2024 den Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der angemessenen Kapazität für jeden Mitgliedstaat.

    Bis zum 12. Dezember 2024 sollte die EUAA Leitlinien zu den Anforderungen an das Personal im Grenzverfahren und Leitlinien zu verschiedenen Praktiken in Bezug auf Alternativen zur Inhaftnahme im Zusammenhang mit dem Verfahren an der Grenze annehmen.

    Bis zum 11. April 2026 (d. h. zwei Monate vor dem Datum des Inkrafttretens) teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Standorte für die Verfahren an der Grenze mit.

    Bis zum 12. Juni 2026 müssen die Mitgliedstaaten die Einrichtung ihrer angemessenen Kapazität abgeschlossen haben.

    Anmerkungen und funktionelle Verknüpfungen

    Querverweis auf Baustein 3 (Neue Denkansätze für die Aufnahme) in Bezug auf Bestimmungen in der Richtlinie über Aufnahmebedingungen.

    Querverweis auf Baustein 4 (Verfahren) und 6 (Verantwortlichkeit), da die Informationen bereits in der Screening-Phase bereitgestellt werden müssen (u. a. damit der Mitgliedstaat Vorschriften über Verstöße anwenden kann) und wenn bei einer Person festgestellt wird, dass sie eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, ist der Mitgliedstaat, der die Sicherheitsüberprüfung durchführt, der zuständige Mitgliedstaat.

    Querverweis auf Baustein 7 (Solidarität), da die Sicherheitsüberprüfung vor der Umsiedlung normalerweise während des Screenings hätte erfolgen müssen.

    Querverweis auf Baustein 9 (Schutzmaßnahmen) im Zusammenhang mit dem Screening und den Verfahren an der Grenze (Asyl und Rückkehr).



    Baustein &

    allgemeine Ziele

    Erforderliche EU-Maßnahmen

    Erforderliche MS-Maßnahmen

    3.  Neue Denkansätze für die Aufnahme

    Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die Antragsteller im Verhältnis zum prognostizierten Bedarf.

    Verwaltungs-/Koordinierungsmaßnahmen

    Unterstützung durch den Aufnahme-Kontaktausschuss bei der Durchführung und Erleichterung der gemeinsamen Auslegung.

    Agenturen der EU

    EUAA-Aufnahmenetz zur Ermittlung bewährter Verfahren.

    Standard- Informationsvorlage der EUAA (Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen)

    EUAA: Leitlinien zu Alternativen zur Inhaftnahme.

    Überarbeitung der Standards und Indikatoren durch die EUAA, praktische Leitlinien, Instrumente und Schulungen im Bereich der Aufnahme zur Angleichung an die neuen Rechtsvorschriften; (vgl. Bausteine 2 und 9).

    Regulierungsmaßnahmen

     

    Überprüfung der nationalen Rechtsrahmen und Annahme von Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen bis zum 12. Juni 2026 (Erwägung neuer Optionen in der der Richtlinie über Aufnahmebedingungen über den Aufenthalt und die geografische Zuweisung, Bereitstellung von Alternativen zur Inhaftnahme).

    Verwaltungsmaßnahmen 

    Übermittlung der Durchführungstexte der Richtlinie über Aufnahmebedingungen an die Kommission bis zum 12. Juni 2026 (Artikel 35 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Mitteilung der Kommission über die Behörden, die für die Erfüllung der sich aus der Richtlinie über Aufnahmebedingungen ergebenden Verpflichtungen zuständig sind (Artikel 30 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Überprüfung bestehender Systeme und Prozesse, z. B. Anpassung von Wohnoptionen, Dienstleistungen, Unterstützung für das Profil der Antragsteller und Schutzbedürftigkeit.

    Überprüfung/Erwägung der Schaffung eines integrierten Fallbearbeitungssystems, um die Fähigkeit zur Erhebung und Weitergabe einschlägiger quantitativer und qualitativer Daten und Informationen über das Niveau der Aufnahmekapazität sicherzustellen (Artikel 9 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement); Erleichterung des effektiven Zugangs zu Dienstleistungen.

    Prüfung von Verfahren und Prozessen, um neuen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Sekundärmigration/Missbrauch Rechnung zu tragen (Aufenthaltspflicht, Einschränkung der Freizügigkeit, Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen) und damit verbundene Informationspflichten (Artikel 5, 7-9, 21, 23 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Bewertung/Festlegung des prognostizierten Bedarfs (einschließlich Vorsorge, an der Grenze, für Umsiedlungen) für materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen.

    Kapazität 

    Gewährleistung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen entsprechend dem prognostizierten Bedarf, einschließlich besonderer Bedürfnisse bei der Aufnahme. Infrastruktur, Wohnraum zu berücksichtigen; Barhilfe, Geldbetrag, Nahrungsmittel, Kleidung, persönliche Hygiene usw. (Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Festlegung und Erfüllung von Kapazitäten für Alternativen zur Inhaftnahme (Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Gewährleistung der Fähigkeit, einen ausreichenden und angepassten Zugang zu physischer und psychischer Gesundheitsversorgung und Zugang zu Bildung für Minderjährige zu gewährleisten(Artikel 16 und 22 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Gewährleistung der Fähigkeit zur schnelleren Durchführung von Vorintegrationsmaßnahmen (Bildung/Zugang zum Arbeitsmarkt/Sprachen – berufliche Bildung (Artikel 16-18 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen), Kompetenzbewertung, Unterstützung beim Zugang zur Beschäftigung, z. B. durch Abstimmung von Angebot und Nachfrage), auch durch mögliche Partnerschaften.

    Ausreichendes und angemessen geschultes Personal, z. B. Dolmetscher, Übersetzer, Sozialarbeiter, medizinisches Personal, Kinderschutzbeauftragte (Artikel 20 Absatz 8, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 28 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen)

    Sicherstellen, dass die Schulungen Kernelemente des europäischen Schulungsprogramms für Asylfragen zur Aufnahme umfassen (Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Berücksichtigung/Erwägung von Durchführungspartnerschaften mit lokalen/regionalen Behörden, der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen (Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Bewertung des Haushaltsbedarfs durch die Mitgliedstaaten und Ermittlung von Finanzierungsquellen (nationale Mittel/EU-Mittel) (zielübergreifende Aufgabe für alle Bausteine)

    Zu berücksichtigende Etappenziele

    Bis Ende 2025 wird die EUAA eine Standardvorlage für Informationen bereitstellen.

    Die Mitgliedstaaten müssen die Anforderungen der Neufassung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen bis zum 12. Juni 2026 in nationales Recht umgesetzt haben.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 12. Juni 2026 mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie über Aufnahmebedingungen zuständig sind. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dies vor Ablauf der vorgeschriebenen gesetzlichen Frist zu melden, um die Kontakte mit der Kommission zu Durchführungszwecken zu erleichtern.

    Anmerkungen und funktionelle Verknüpfungen

    Querverweis auf Baustein 2 im Zusammenhang mit der Verpflichtung, angemessene Kapazitäten an der Grenze bereitzustellen, damit die Einhaltung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen als angemessen betrachtet werden kann, und der Einhaltung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen auch während des Screenings für Asylbewerber.

    Querverweis auf Bausteine 2 und 6: Bereitstellung von Informationen über die Nichtgewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme (nur Grundbedürfnisse) bei Anwesenheit in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller nicht aufhalten soll (Folge der Nichteinhaltung).

    Querverweis auf Bausteine 3 und 10 in Bezug auf das Registrierungsdatum, das für den Zugang zum Arbeitsmarkt innerhalb von sechs Monaten erforderlich ist.

    Querverweis auf Baustein 7 (Solidarität) in Bezug auf die Umsiedlung: Die Mitgliedstaaten, die einen Beitrag zur Umsiedlung leisten, müssen über Aufnahmekapazitäten verfügen, um umzusiedeln und zu melden, wobei Daten und Informationen über den Umfang der Aufnahmekapazitäten Teil der Indikatoren für den Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht sind.

    Querverweis auf Baustein 8 (Vorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion) in Bezug auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Notfallplans für die Aufnahme.

    Querverweis auf Baustein 9 (Garantien).



    Baustein &

    allgemeine Ziele

    Erforderliche EU-Maßnahmen

    Erforderliche MS-Maßnahmen

    4. Faire und effiziente harmonisierte Verfahren

    Rasche Entscheidung über Asylverfahren und Harmonisierung der Beschlussfassungsverfahren und -ergebnisse. 

    Verwaltungs-/Koordinierungsmaßnahmen

    Organisation einer Expertengruppe für Asylverfahren und Qualifikationen, um eine gemeinsame Auslegung der neuen Bestimmungen sicherzustellen und die Ermittlung bewährter Verfahren zu erleichtern.

    Agenturen der EU

    Die EUAA richtet ein Netz von Referaten zuständiger nationaler Behörden ein, um bewährte Verfahren zu ermitteln und auszutauschen.

    Die EUAA aktualisiert (und entwickelt erforderlichenfalls neue) Leitlinien, Standards und Indikatoren, praktische Instrumente und Schulungsmodule, auch für nationale Verwaltungen und Gerichte.

    Die EUAA stellt Herkunftslandinformationen und Länderleitfäden bereit.

    EUAA: Anpassung der Leitlinien für das Frühwarn- und Vorsorgesystem (EPS) an das neue Paket; Prüfung der Vollständigkeit der aktuellen Indikatoren.

    Regulierungsmaßnahmen

    Überprüfung, ob die nationalen Rechtsrahmen angepasst werden müssen.

    Erforderlichenfalls Anpassung der nationalen Rechtsrahmen.

    Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der neuen Vorschriften (einschließlich Schritte, Fristen, Rechtsbehelfe und Folgeanträge).

    Verwaltungsmaßnahmen

    Sicherstellung der Anpassung der Zuweisung neuer Verantwortlichkeiten an den neuen Rahmen und die neuen Verfahrensschritte (Empfang, Registrierung, Antragstellung) (Artikel 4 der Asylverfahrensverordnung).

    Überprüfung/Entwicklung von Arbeitsabläufen für den dienststellenübergreifenden Informationsaustausch innerhalb des Landes und mit anderen Mitgliedstaaten (Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 2 der Asylverfahrensverordnung).

    Entwicklung/Anpassung der Arbeitsmethoden und Standardarbeitsanweisungen für verschiedene Schritte unter uneingeschränkter Einhaltung der Fristen für jedes Verfahren.

    Überprüfung der Organisation der Asylbüros unter Berücksichtigung der bestehenden Herausforderungen im Zusammenhang mit Rückständen und der durchschnittlichen Dauer des Asylverfahrens.

    Überprüfung des Erlasses und der Mitteilung von Asylentscheidungen (Artikel 8 Absatz 1 der Asylverfahrensverordnung).

    Gegebenenfalls Anpassung der Verfahren, um neue Elemente des „wirksamen Schutzes“ in Bezug auf den sicheren Drittstaat/das Erstasylland aufzunehmen (Artikel 36 Absatz 37, Artikel 8 Absatz 1 der Asylverfahrensverordnung).

    Anpassung der Verfahren, um neue Elemente zu internen Schutzalternativen und zur Aberkennung des Status im Falle von Sicherheitsbedrohungen/Straftaten aufzunehmen (Artikel 14 und 19 der Anerkennungsverordnung).

    Sensibilisierung für die Informationen über Herkunftsländer (COI) der EUAA und länderspezifische Leitlinien, auch unter Richtern (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Asylverfahrensverordnung) und Gewährleistung ihrer Verwendung.

    Kapazität

    Gewährleistung ausreichender und angemessen geschulter Mitarbeiter (Asylsachbearbeiter, Dolmetscher) unter Berücksichtigung des derzeitigen Rückstands und des prognostizierten Bedarfs, insbesondere zur Wahrnehmung neuer obligatorischer Aufgaben wie der Bewertung des internen Schutzes (Artikel 8 der Anerkennungsverordnung) und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d und e der Anerkennungsverordnung); Aufnahme europäischer Lehrpläne für Asylfragen in die Ausbildung (Artikel 4 Absatz 8 der Asylverfahrensverordnung) Die Asylbüros sind angemessen ausgestattet (Artikel 4 Absatz 7 der Asylverfahrensverordnung).

    Bewertung des Haushaltsbedarfs durch die Mitgliedstaaten und Ermittlung von Finanzierungsquellen (nationale Mittel gegenüber EU-Mitteln) (zielübergreifende Aufgabe für alle Bausteine).

    Zu berücksichtigende Etappenziele

    Bis zum 12. Juni 2025 überprüft die Kommission das Konzept des sicheren Drittstaats und schlägt gegebenenfalls gezielte Änderungen vor.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 12. Juni 2026 mit, welche Behörden für die Entgegennahme, Registrierung und Antragstellung gemäß der Asylverfahrensverordnung zuständig sind.

    Bis zum 12. Juni 2026 benennen die Mitgliedstaaten eine nationale Kontaktstelle für die Zwecke dieser Anerkennungsverordnung und teilen der Kommission ihre Anschrift mit. Die Kommission teilt diese Informationen den übrigen Mitgliedstaaten mit.

    Anmerkungen und funktionelle Verknüpfungen

    Querverweis auf Baustein 8 (Vorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion) zur Verpflichtung zur Erstellung eines Notfallplans für vorbereitete Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme.



    Baustein &

    allgemeine Ziele

    Erforderliche EU-Maßnahmen

    Erforderliche MS-Maßnahmen

    5. Effiziente und faire Rückkehrverfahren

     

    Beschleunigung der Rückkehrverfahren und Herstellung einer engen Verbindung zwischen Asyl- und Rückkehrverfahren.

    Verwaltungs-/Koordinierungsmaßnahmen

    Gezielte Maßnahmen im Rahmen der Arbeit des EU-Rückkehrkoordinators.

    Koordinierung der Rückkehrdimension des Gesamtkonzepts.

    Berichte nach Artikel 25a.

    Ausrichtung auf die Digitalisierung des Rückkehrsystems der EU.

    Agenturen der EU

    Leitlinien der EUAA zu Alternativen zur Inhaftnahme (Artikel 5 Absatz 3 RBPR).

    Unterstützung durch Frontex in allen Phasen der freiwilligen Rückkehr und der Rückführung.

    Unterstützung durch Frontex im Rahmen des Wiedereingliederungsprogramms der EU.

    Unterstützung durch Frontex bei der Identifizierung und Rückkehrberatung.

    Regulierungsmaßnahmen

    Überprüfung, ob die nationalen Rechtsrahmen angepasst werden müssen.

    Erforderlichenfalls Anpassung der nationalen Rechtsrahmen.

    Ein Verfahren vorsehen, mit dem sichergestellt wird, dass negative Asylentscheidungen gleichzeitig oder unverzüglich mit Rückkehrentscheidungen erlassen werden (Artikel 37 der Asylverfahrensverordnung); Einrichtung von Strukturen für gemeinsame Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen beide Entscheidungen (Artikel 67 Absatz 1 der Asylverfahrensverordnung).

    Verwaltungsmaßnahmen

    Überprüfung der Verfahren und Festlegung von Prozessen und Arbeitsabläufen für das Fallmanagement, die alle Schritte vom Ende des Aufenthaltsrechts bis zur Wiedereingliederungshilfe abdecken.

    Einrichtung eines integrierten Fallbearbeitungssystems, einschließlich Asyl und Rückkehr sowie eines effizienten IT-Rückkehrfallmanagementsystems.

    Kapazität

    Sicherstellen, dass ausreichend und angemessen geschultes Personal vorhanden ist.

    Überprüfung und Deckung des Infrastrukturbedarfs 

    Aufbau von Kapazitäten für die wirksame Anwendung von Alternativen zur Inhaftnahme.

    Schaffung von Strukturen für die Rückkehrberatung.

    Durchführung von Programmen für die unterstützte freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung.

    Bewertung des Haushaltsbedarfs durch die Mitgliedstaaten und Ermittlung von Finanzierungsquellen (nationale Mittel/EU-Mittel) (zielübergreifende Aufgabe für alle Bausteine)

    Zu berücksichtigende Etappenziele

    Bis Ende 2024 sollten alle Mitgliedstaaten das Wiedereingliederungsprogramm von Frontex aktiv nutzen.

    Bis Januar 2025 wird Frontex in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten ein umfassendes Planungssystem einrichten, das sich auf wichtige als prioritär eingestufte Drittländer konzentriert.

    Bis Juni 2025 wird der Rückkehrkoordinator als „gezielte Maßnahme“ ein Handbuch ausarbeiten, das den Akteuren, die in den Mitgliedstaaten an der Rückkehr beteiligt sind, Orientierungshilfen für die Verknüpfung durch einen effizienten Arbeitsablauf geben soll.

    Im Jahr 2025 wird die Kommission Mechanismen einrichten, um die Mitgliedstaaten, die neben negativen Asylentscheidungen noch keine Rückkehrentscheidungen erlassen, bei der Entwicklung entsprechender Kapazitäten zu unterstützen.

    Bis Mitte 2026 wird Frontex alle Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer Lückenanalyse dabei unterstützen, ein IT-Rückkehrfallmanagementsystems einzurichten.

    Anmerkungen und funktionelle Verknüpfungen

    Querverweis auf Baustein 9 zu individuellen Garantien.



    Baustein &

    allgemeine Ziele

    Erforderliche EU-Maßnahmen

    Erforderliche MS-Maßnahmen

    6. Ein faires und effizientes System – Durchführung der neuen Vorschriften zu Verantwortlichkeiten

    Gewährleistung einer wirksamen und stabilen Aufteilung der Verantwortlichkeiten in der gesamten Union zur Verringerung der Anreize für Sekundärmigration

    Regulierungsmaßnahmen

    Einberufung des Regelungsausschusses für die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (Artikel 77 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Annahme von Vorschriften zur Ersetzung der Durchführungsverordnung Nr. 1560/2003 der Kommission, einschließlich der Aktualisierung der DubliNet-Vorlagen.  

    Verwaltungs-/Koordinierungsmaßnahmen

    Einberufung des Dublin-Kontaktausschusses zur Orientierung, Harmonisierung usw.

    Konzeptpapier mit eu-LISA zur schrittweisen Modernisierung von DubliNet.

    Unterstützung einer gemeinsamen Struktur von Verzeichnissen für Diplome und andere Befähigungsnachweise sowie Bildungseinrichtungen zur Unterstützung der Anwendung neuer Zuständigkeitskriterien (Artikel 30 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement). 

    Agenturen der EU

    EUAA: Vorlage für familienbezogene Fälle + Leitlinien für die Ermittlung und Identifizierung von Familienangehörigen (Artikel 22 Absatz 1 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    EUAA: Ausarbeitung von Informationsbroschüren und -materialien, Orientierungshilfen für die persönliche Befragung per Videokonferenz (Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement)

    Die EUAA passt den Umfang des Netzes der Dublin-Stellen an (Artikel 54 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Aktualisierung der Leitlinien der EUAA für die Anwendung der Verantwortlichkeitsvorschriften.

    eu-LISA: technische und operative Modernisierung von DubliNet (erste Phase 2024-2026) und Gewährleistung der Angemessenheit der DubliNet-Formulare sowie der technischen und sicherheitstechnischen Verbesserungen.

    Regulierungsmaßnahmen

    Überprüfung, ob die nationalen Rechtsrahmen angepasst werden müssen.

    Erforderlichenfalls Anpassung der nationalen Regulierungsrahmen

    (z. B. wirksame Rechtsbehelfe, kein Anspruch auf Aufnahmebedingungen, neue Fristen).

    Verwaltungsmaßnahmen

    Überprüfung/Anpassung der Struktur der Dublin-Stellen, der Funktionsweise, der Arbeitsmethoden und der Standardarbeitsanweisungen zur Durchführung neuer Verfahren und kürzerer Fristen (Aufnahmegesuche, Wiederaufnahmemitteilungen, Umsiedlungen und Verrechnungen von Verantwortlichkeiten) (Artikel 36, 63; 67 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement). Die Bildung spezialisierter Teams in Erwägung ziehen (Erwägungsgrund 8 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Überprüfung und Anpassung der Koordinierungsstrukturen und Arbeitsabläufe zwischen Dublin-Stellen und anderen Behörden (z. B. Screening, Strafverfolgung, Aufnahme).

    Prüfung/Überprüfung/Einrichtung von IT-Fallbearbeitungssystemen, auch um sicherzustellen, dass relevante quantitative und qualitative Daten und Informationen erhoben und gegebenenfalls ausgetauscht werden, Prüfung einer möglichen Automatisierung von Verfahrenselementen.

    Prüfung eines Verzeichnisses der Diplome und anderen Befähigungsnachweise sowie der zugelassenen Bildungseinrichtungen der Stufe 2 der Internationalen Standardklassifikation nach oben, um die Anwendung neuer Zuständigkeitskriterien zu unterstützen (Artikel 30 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Festlegung einer Priorisierung von Kinder- und Familienfällen in jeder Phase der verantwortlichkeitsbezogenen Verfahren (Artikel 23 Absatz 1, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Prüfung/Überprüfung von Regelungen für Familiennachverfolgung und damit verbundene Partnerschaften (Artikel 23 Absatz 3 und 6, Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Kapazität

    Sicherstellung der erforderlichen personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen für die Behörden, insbesondere für die nationalen Dublin-Stellen, die neue Funktionen, Verfahren und Fristen abdecken(Artikel 52 Absätze 1 bis 2 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement), einschließlich der Berücksichtigung der nach den neuen Vorschriften erforderlichen Spezialisierung (Erwägungsgrund 8 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Gewährleistung ausreichender und angemessen geschulter Mitarbeiter (Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Gewährleistung einer angemessenen Personalausstattung, Logistik und Infrastruktur für die wirksame Durchführung von Überstellungsentscheidungen (z. B. Begrenzung der Fluchtgefahr, Verbesserung der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten, Erhöhung der Flexibilität im zuständigen Mitgliedstaat und Unterstützung des überstellenden Mitgliedstaats).

    Gewährleistung der Aktualisierung und vollständigen Funktionsfähigkeit von DubliNet auf nationaler Ebene.

    Gegebenenfalls Bereitstellung einschlägiger IT-Tools und -Systeme für die Fallbearbeitung.  

    Bewertung des Haushaltsbedarfs durch die Mitgliedstaaten und Ermittlung von Finanzierungsquellen (nationale Mittel gegenüber EU-Mitteln) (zielübergreifende Aufgabe für alle Bausteine).

    Zu berücksichtigende Etappenziele

    Bis September 2024 wird die Kommission den Regelungsausschuss für Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement einberufen.

    Die Kommission wird sich bemühen, bis zum 12. Juni 2025 die Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die die Dublin-Durchführungsbestimmungen ersetzen.

    Die Kommission wird sich bemühen, bis zum 12. Juni 2025 die gemäß der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement erforderlichen delegierten Rechtsakte zu erlassen.

    Bis September 2024 wird die Kommission ein Konzeptpapier zur schrittweisen Modernisierung von DubliNet herausgeben.

    Bis April 2025 wird die EUAA eine Vorlage für familienbezogene Fälle und Leitlinien für die Suche und Identifizierung von Familienangehörigen entwickeln.

    Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 12. März 2026 mitteilen, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement zuständig sind. Kurz danach veröffentlicht die Kommission eine konsolidierte Liste dieser Behörden.

    Anmerkungen und funktionelle Verknüpfungen

    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Durchführung des Dublin-Fahrplans (https://home-affairs.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD on Enhancing the effectiveness of the Dublin III Regulation identifying good practices in the Member States_en.pdf).

    Querverweis auf Baustein 1 (Gemeinsames Informationssystem) – Die Mitgliedstaaten müssen bereit sein, die neuen Daten in Eurodac einzugeben, damit die neuen Vorschriften über Verantwortlichkeit und Solidarität funktionieren.

    Querverweis auf Baustein 2 (Ein neues Grenzsystem), da einige Informationen über Verpflichtungen bereits bei der Überprüfung und Sicherheitsüberprüfung mit Auswirkungen auf die Verfahren vorgelegt werden müssen (wenn der Antragsteller eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, ist der zuständige Mitgliedstaat der Mitgliedstaat, der die Kontrolle durchführt).

    Querverweis auf Baustein 3 (Aufnahme), Einhaltung der der Richtlinie über Aufnahmebedingungen – materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme; Möglichkeit, spezielle Plätze/Zentren ausschließlich für Dublin-Überstellungen einzurichten; Möglichkeit, das Aufnahmesystem zu organisieren, um Flucht zu begrenzen, insbesondere für Personen, die nach der Dublin-Verordnung überstellt werden, Vorschriften über die Nichtgewährung der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, wenn sich Antragsteller nicht in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem sie sich aufhalten sollen.

    Querverweis auf Baustein 7 (Solidarität), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Dublin-Stellen (Personal, Fallbearbeitungssystem) in der Lage sind, Fälle für die Umsiedlung und den Ausgleich von Zuständigkeiten zu bearbeiten.

    Querverweis auf Baustein 9 (Garantien).



    Baustein &

    allgemeine Ziele

    Erforderliche EU-Maßnahmen

    Erforderliche MS-Maßnahmen

    7. Gelebte Solidarität (Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement):

    Sicherstellen, dass kein Mitgliedstaat allein gelassen wird, wenn er unter Druck steht, und dass der ständige verbindliche, aber flexible Solidaritätsmechanismus in allen Mitgliedstaaten wirksam funktioniert

    Regulierungsmaßnahmen

    Einberufung des Regelungsausschusses für die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (wie Baustein 6 oben).

    Durchführungsbeschluss der Kommission und Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsrechtsakt des Rates bis zum 15. Oktober 2025 (Artikel 11 und 12 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Durchführungsrechtsakt der Kommission über die Ausarbeitung und Vorlage von Informationen und Dokumenten (Artikel 67 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Durchführungsrechtsakt der Kommission über die finanziellen Solidaritätsbeiträge (Artikel 64 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Verwaltungs-/Koordinierungsmaßnahmen

    Probelauf („dryrun“) des Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts 2024 unter Verwendung des Vorsorge- und Krisenmanagementmechanismus der EU für Migration.

    Kommission: 1) Regelmäßige Lageberichte; 2) Annahme des erste Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts (Artikel 9 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Ernennung des Solidaritätskoordinators (einschließlich der für die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen) und Einrichtung und Einberufung des EU-Solidaritätsforums auf fachlicher Ebene sowie der Beteiligung der EUAA (Artikel 14 und 15 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Bereitstellung von Instrumenten (mit der EUAA) für die Identifizierung/Abgleichung (Artikel 67 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement), Standardformular für die Sicherheitsüberprüfung (Artikel 67 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement); Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren. 

    Erweiterte Sitzungen des Dublin-Kontaktausschusses zur Klärung, zum Austausch und zu bewährten Verfahren.

    Agenturen der EU

    EUAA, Frontex, Europol, FRA, eu-LISA erheben und bereitstellen relevante quantitative und qualitative Daten, Informationen und Analysen (Artikel 9 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    EUAA: Ausarbeitung von Vorlagen und Standardverfahren für Solidaritätszusagen und -beiträge.

    Regulierungsmaßnahmen

    Überprüfung, ob die nationalen Rechtsrahmen angepasst werden müssen.

    Erforderlichenfalls Anpassung der nationalen Rechtsrahmen.

    Verwaltungsmaßnahmen

    Festlegung der Verfahren/Strukturen für die Beteiligung am Solidaritätsmechanismus; Ernennung des nationalen Koordinators, Einrichtung eines nationalen Koordinierungsmechanismus.

    Festlegung eines internen Verfahrens für die rechtzeitige Bereitstellung von Zusagen zur Beschlussfassung auf dem hochrangigen EU-Solidaritätsforum (Artikel 13; 57 Absatz 3 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement) (z. B. interministerielle Koordinierung, Konsultation der einschlägigen Stellen).

    Entwicklung der erforderlichen Standardarbeitsverfahren und Koordinierungsstrukturen für die zeitnahe und vollständige Erhebung und Übermittlung von Informationen/Daten für die Erstellung des Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsberichts bis zum 1. Juni, Aktualisierung am 1. September (Artikel 9 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Entwicklung von Standardarbeitsanweisungen und internen Arbeitsabläufen, um jede gewählte Umsiedlung als begünstigter oder beitragender Mitgliedstaat innerhalb gesetzlicher Fristen umzusetzen (Artikel 67 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement). Die Ermittlung der infrage kommenden Personen in Erwägung zu ziehen; Informationsanforderungen, Bewertung des Kindeswohls/Garantien, Sicherheitskontrollen und -überprüfungen.

    Personelle Ressourcen und Infrastruktur

    Sicherstellung der Kapazität (Personalausstattung, Datenverarbeitung) für eine hochwertige und zeitnahe Berichterstattung für den Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht, einschließlich der Teilnahme an Blueprint-Sitzungen im Juli und September 2025 (Artikel 6 und 9 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Gewährleistung der Fähigkeit, a) den Bedarf zu ermitteln und b) Solidaritätsbeiträge wirksam zu absorbieren (Ermittlung eines möglichen Bedarfs, der aus dem Finanzpool finanziert werden muss) (Artikel 6; 11 Absatz 1; 58 Absatz 2; 59 Absatz 2; 64 Absatz 2 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Überprüfung/Errichtung der Kapazitäten (Humanressourcen, Infrastruktur, Ausrüstung), um die Umsiedlung als begünstigte und beitragende Mitgliedstaaten innerhalb der strikten Frist von 1,5 Monaten zum Abschluss des Umsiedlungsprozesses umzusetzen: (Artikel 6; 67 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement). Im Einzelnen enthält das Paket Folgendes:

    Angemessene Bereitstellung von Interviewern und Dolmetschern, Polizei-/Sicherheitsbehörden, Sozialarbeitern, Vertretern, Dublin-Stellen).

    Infrastruktur/Logistik: Verkehr, Aufnahmekapazität/ggf. Umsiedlungszentren/(Fernteilnahme-)Befragungseinrichtungen.

    Bewertung des Haushaltsbedarfs durch die Mitgliedstaaten und Ermittlung von Finanzierungsquellen (nationale Mittel/EU-Mittel) (zielübergreifende Aufgabe für alle Bausteine)

    Zu berücksichtigende Etappenziele

    Bis zum 30. Oktober 2024 wird die Kommission den Probelauf für den Jährlichen Europäischen Asyl- und Migrationsbericht abschließen und dem EU-Vorsorge- und Krisenmanagementnetz für Migration die Ergebnisse vorlegen.

    Bis Anfang 2025 wird die Kommission den Solidaritätskoordinator ernennen und die für die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Ressourcen bereitstellen.

    Bis Anfang Mai 2025 wird die Kommission die Mitgliedstaaten und EU-Agenturen um die erforderlichen Informationen ersuchen, damit der erste jährliche Migrationsmanagementzyklus am 1. Juni 2025 beginnen kann.

    Die Kommission wird sich bemühen, bis zum 12. Juni 2025 die beiden Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die in Bezug auf Solidarität (für Umsiedlungen bzw. Finanzbeiträge) vorgesehen sind.

    Anmerkungen und funktionelle Verknüpfungen

    Querverweis auf Baustein 2 (Grenzsystem), da die Sicherheitskontrolle vor der Umsiedlung normalerweise während des Screenings hätte erfolgen müssen.

    Querverweis auf Baustein 3 (Aufnahme) in Bezug auf die Umsiedlung, da Mitgliedstaaten, die zur Umverteilung beitragen, über Aufnahmekapazitäten verfügen müssen.

    Querverweis auf Baustein 6 (Verantwortung), da die Fähigkeit zur Bearbeitung von Umsiedlungsfällen und zur Verrechnung der Verantwortlichkeiten bei den Dublin-Stellen (Personal, Fallbearbeitungssystem) liegt und in Erwägung der Frage, ob systemische Mängel in Bezug auf die Verantwortung vorliegen, die schwerwiegende Folgen haben könnten.

    Querverweis auf Baustein 8 (Vorsorge, Notfallplanung, Krise), da das Konzept der gut vorbereiteten Maßnahmen die Notfallplanung umfasst, und die Mitgliedstaaten müssen der Kommission zur Ausarbeitung des Europäischen Jahresberichts über Asyl und Migration Informationen über ihre Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung stellen.



    Baustein &

    allgemeine Ziele

    Erforderliche EU-Maßnahmen

    Erforderliche MS-Maßnahmen

    8. Vorsorge, Notfallplanung und Krisenreaktion

    Gewährleistung von Vorsorge und Notfallplanung, um eine stärkere Resilienz gegenüber der Entwicklung des Migrationsgeschehens zu ermöglichen, das Risiko von Krisensituationen zu verringern und eine rasche, effiziente und koordinierte Reaktion im Falle einer Migrationskrise zu unterstützen.

    Verwaltungs-/Koordinierungsmaßnahmen

    Unterstützung auf Abruf bei der Ausarbeitung von Notfallplänen mit der EUAA.

    EU-Mechanismus für die Krisenvorsorge und -bewältigung im Zusammenhang mit Migration (Austausch von Wissen/bewährten Verfahren) mit der EUAA.

    EUAA stellt Muster für die nationalen Notfallpläne für Aufnahme (und Asyl) bereit (Artikel 32 Absatz 2 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Regulierungsmaßnahmen

    Überprüfung, ob die nationalen Rechtsrahmen angepasst werden müssen.

    Erforderlichenfalls Anpassung der nationalen Rechtsrahmen (z. B. Durchführung der Richtlinie über Aufnahmebedingungen über die Notfallplanung).

    Verwaltungsmaßnahmen

    Ausarbeitung nationaler Notfallpläne für Aufnahme (und Asyl) auf der Grundlage der EUAA-Vorlage bis zum 12. April 2025 (Artikel 32 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Einrichtung/Überprüfung von Verwaltungsvereinbarungen, einschließlich der interministeriellen Koordinierung, um die Gestaltung, Annahme, Durchführung und regelmäßige Überprüfung von Notfallplänen für Migration und Asyl (Verfahren) sicherzustellen.

    Sicherstellen, dass einschlägige Informationen gesammelt und ausgetauscht werden (Artikel 9 und 10 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Prüfung systemischer Überprüfungen der operativen Vorsorge und der Notfallplanung.

    Kapazität

    Sicherstellung der Kapazität zur Aufstockung/Verkleinerung der benötigten Ressourcen, z. B.

    Personal,

    Ausrüstung (einschl. IT),

    Logistik,

    Aufnahmekapazität,

    sonstige Infrastruktur.

    Bewertung des Haushaltsbedarfs durch die Mitgliedstaaten und Ermittlung von Finanzierungsquellen (nationale Mittel/EU-Mittel) (zielübergreifende Aufgabe für alle Bausteine)

    Zu berücksichtigende Etappenziele

    Bis Ende 2024 wird die EUAA eine Vorlage für nationale Notfallpläne entwickeln.

    Bis zum 12. April 2025 verabschieden die Mitgliedstaaten ihre nationalen Notfallpläne und teilen sie der EUAA mit.

    Anmerkungen und funktionelle Verknüpfung

    Querverweis auf Baustein 7 (Solidarität), da ein Notfallplan Teil eines gut vorbereiteten Asyl-, Aufnahme- und Migrationssystems ist und die Koordinierungs-/Operationalisierungsstruktur der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement auch in Krisensituationen genutzt wird.

    Querverweis auf Baustein 3 (Aufnahme) in Bezug auf die Notfallpläne für die Aufnahme und die verschiedenen materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme in Ausnahmefällen (und Asylverfahren – Baustein 2).



    Baustein &

    allgemeine Ziele

    Erforderliche EU-Maßnahmen

    Erforderliche MS-Maßnahmen

    2.6.

    9. Verbesserte Garantien für Asylbewerber und schutzbedürftige Personen und verstärkte Überwachung der Grundrechte

    Gewährleistung schneller und wirksamer Verfahren bei gleichzeitigem Schutz der Menschenwürde und eines echten und wirksamen Rechts auf Asyl, auch für die schutzbedürftigsten Personen. Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten.

    Verwaltungs-/Koordinierungsmaßnahmen

    Expertensitzungen und Koordinierung einschlägiger Netze und Ermittlung bewährter Verfahren (z. B. EU-Netzwerk für die Rechte des Kindes, Europäische Koordinatoren für Garantien für Kinder, Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen).

    Spezielle Sitzung der Expertengruppe der Kommission für minderjährige Migranten.

    Agenturen der EU

    Leitlinien der EUAA für Alternativen zur Inhaftnahme (Artikel 5 Absatz 3 RBPR).

    EUAA stellt Muster für die Bereitstellung von Informationen bereit (Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Die FRA arbeitet Leitlinien für die Überwachung der Grundrechte (FRA) aus (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Screening, Artikel 43 Absatz 4 Asylverfahrensverordnung).

    Überarbeitung der Standards und Indikatoren für die Schutzbedürftigkeit durch die EUAA zur Angleichung an neue Rechtsvorschriften, Unterstützung durch Schulungsmodule, Leitlinien und Informationsmaterial.

    Überarbeitung der Leitlinien für Minderjährige/Vormundschaft durch die FRA.

    Regulierungsmaßnahmen

    Überprüfung, ob die nationalen Rechtsrahmen angepasst werden müssen.

    Gegebenenfalls Anpassung der nationalen Rechtsrahmen, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung kostenloser Rechtsberatung in allen Verfahren; Alternativen zur Inhaftnahme Garantien für Kinder (z. B. multidisziplinäre Altersbestimmung/Vertretung/Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige).

    Gewährleistung des Rechtsrahmens für einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte bei Screening und Grenzverfahren (Artikel 10 Absatz 2 Screening, Artikel 43 Absatz 4 Asylverfahrensverordnung).

    Gewährleistung nationaler Rechtsvorschriften zur Untersuchung mutmaßlicher Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Screening und einer angemessenen Verweisung auf zivil- oder strafrechtliche Verfahren (Artikel 10 Absatz 1 Screening).

    Organisation

    Erstellung von Informationsmaterial und geeigneten Arbeitsabläufen für die Verbreitung, um sicherzustellen, dass in allen Verfahren und während der Aufnahme angemessene, verständliche rechtliche und verfahrenstechnische Informationen über die Rechte und Pflichten und die Folgen der Nichteinhaltung bereitgestellt werden, wobei diese Informationen gegebenenfalls an die besonderen Schutzbedürftigkeit und die Profile des Antragstellers (besondere Verfahrens- oder Aufnahmebedürfnisse) angepasst werden. Arbeitsabläufe zur Bestätigung der eingegangenen Informationen (Artikel 8 Absätze 2 und 7 der Asylverfahrensverordnung; Artikel 5 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen; Artikel 19-20 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement; Artikel 42 Eurodac; Artikel 11 der Screening-Verordnung).

    Überprüfung und Anpassung von Verfahren und Standardarbeitsanweisungen, um innerhalb neuer Fristen spezifische Verfahrens- oder Aufnahmebedürfnisse zu ermitteln, zu bewerten und weiterzuverfolgen (Artikel 20 Absatz 3 der Asylverfahrensverordnung; und Artikel 25 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Festlegung spezifischer Arbeitsabläufe und Verfahren, um sicherzustellen, dass das Verfahren an der Grenze nicht angewandt wird bzw. endet, wenn besondere Bedürfnisse nicht erfüllt werden können, und um Familien mit Kindern gegebenenfalls Vorrang einzuräumen bzw. zu entpriorisieren und unbegleitete Minderjährige vom Verfahren an der Grenze auszuschließen, es sei denn, sie stellen aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dar (Erwägungsgrund 67; Artikel 44 Absatz 2 bis 3; 53 Absatz 1 der Asylverfahrensverordnung).

    Überprüfung/Entwicklung von Anweisungen oder Protokollen zur Bewertung von Alternativen zur Inhaftnahme und zur individuellen Bewertung der Inhaftnahme und möglicher wirksamer Alternativen (Artikel 10 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Sicherstellen, dass neue Fristen für die gerichtliche Überprüfung von Haftentscheidungen in die entsprechenden Arbeitsabläufe integriert werden (Artikel 11 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Bereitstellung von Anweisungen, Protokollen und Verfahren zur Gewährleistung von Garantien für die Inhaftnahme von Kindern (in der Regel keine Inhaftnahme, Bewertung des Kindeswohls) (Artikel 13 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Überprüfung/Entwicklung von Prozessen, Verfahren und Standardarbeitsanweisungen, um eine Rechtsberatung in allen Verfahren in allen Verwaltungsphasen und in allen Verfahren sowie Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (Artikel 21 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement; Artikel 16-19 der Asylverfahrensverordnung).

    Überprüfung/Entwicklung von Prozessen/Verfahren/SOP, um die Bewertung des Kindeswohls durchzuführen und sicherzustellen, dass diesem bei allen Verfahren und bei der Aufnahme Vorrang eingeräumt wird (Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen; Artikel 22 Absatz 1 der Asylverfahrensverordnung; Artikel 23 Absatz 1der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement; Artikel 20 Absatz 5 der Anerkennungsverordnung; Artikel 13 Absatz 1der Screening-Verordnung: Artikel 14 Absatz 1 Eurodac; Rn. 8 Krise; Rn. 5 RBPR; Artikel 4 URF).

    Prüfung eines integrierten Fallbearbeitungssystems in Synergie mit nationalen Kinderschutzdiensten und Partnerschaften mit internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen.

    Überprüfung und Anpassung von Prozessen und Standardarbeitsanweisungen im Hinblick auf eine multidisziplinäre Altersbestimmung (Artikel 25 der Asylverfahrensverordnung).

    Überprüfung/Anpassung des Systems zur Ernennung von Vertretern/Hütern für unbegleitete Minderjährige, um neue Fristen und Anforderungen (z. B. Verhältnis, Fachwissen, Aufsicht, Vertraulichkeit, Beschwerden) zu erfüllen (Artikel 14 Eurodac; Artikel 27 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen; Artikel 23 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement; Artikel 23 der Asylverfahrensverordnung; Artikel 13 der Screening-Verordnung; Artikel 33 Anerkennungsverordnung).

    Kapazität

    Schutzbedürftige Personen

    Die Fähigkeit zur rechtzeitigen Ermittlung, Bewertung und Weiterverfolgung spezifischer Bedürfnisse in allen Verfahrensschritten und bei der Aufnahme zu bewerten und anzugehen. Artikel 25 der der Richtlinie über Aufnahmebedingungen; Artikel 4 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 9, Artikel 34 Absatz 3 der Asylverfahrensverordnung; Artikel 12 Absatz 3-4 der Screening-Verordnung).

    Gewährleistung angemessen geschulter Mitarbeiter, darunter Sozialarbeiter, Dolmetscher, medizinisches Personal, Kinderschutzbeauftragte usw.

    Gewährleistung angemessener Einrichtungen für Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, auch im Grenzverfahren, um den Bedürfnissen von Kindern nach körperlicher, geistiger, seelischer, moralischer und sozialer Entwicklung gerecht zu werden (Zugang zu Dienstleistungen, Infrastruktur, Zugänglichkeit, Privatsphäre, Freiraum, besondere Bestimmungen für unbegleitete Minderjährige Beachtung der Anforderungen an Kinder, die sich in Haft befinden (siehe Artikel 13, Artikel 25, 26, 27 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Alternativen zur Inhaftnahme

    Bereitstellung von ausreichendem Personal, Ressourcen und Infrastruktur auf der Grundlage ermittelter Alternativen zur Inhaftnahme und des prognostizierten Bedarfs.

    Allgemeine Schutzklausel 

    Überprüfung und Sicherstellung der Kapazität, die dem Bedarf an unentgeltlicher Rechtsberatung und unentgeltlicher Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren angemessen ist, wobei Ressourcen und Dienstleistungsvereinbarungen mit qualifizierten Dritten zu berücksichtigen sind (Artikel 21 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).

    Schutzvorkehrungen für Kinder

    Gewährleistung der Fähigkeit, die Garantien für Kinder (einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) in Bezug auf die Aufnahme und Inhaftnahme, einschließlich der Verfahren an der Grenze, einzuhalten (z. B. Artikel 13, 16, 22, 26, 27, 32 Absatz 1 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen; Artikel 23 der Asylverfahrensverordnung).

    Prüfung der Rolle und Stärkung der Kapazitäten der nationalen Kinderschutzdienste für die Bewertung des Kindeswohls und umfassendere Folgemaßnahmen.

    Bewertung der vorhandenen Kapazitäten und Gewährleistung angemessen geschulter Mitarbeiter in allen Verfahren, insbesondere Spezialisten für BIC-Bewertung, Gefährdungsbeurteilung, persönliche Anhörung (Artikel 2 Absatz 13, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen, Erwägungsgründe 47, 61, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 23 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, Artikel 22 der Asylverfahrensverordnung, Artikel 33; 38 der Anerkennungsverordnung).

    Überprüfung und Deckung des Kapazitätsbedarfs, um den Zugang zu Bildung innerhalb der Fristen sicherzustellen und Qualitäts- und Inklusionsziele zu erreichen. Berücksichtigung von Personal, Einrichtungen, Logistik und Infrastruktur (Artikel 16 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).

    Sicherstellung der Verfügbarkeit von ausreichend qualifiziertem Personal für die multidisziplinäre Altersbestimmung (einschließlich Kinderärzten, Psychologen, Sozialarbeitern) (Artikel 25 Asylverfahrensverordnung).

    Gewährleistung ausreichender und qualifizierter Vertreter/Hüter für unbegleitete Minderjährige in allen Verfahrenskomponenten sowie Aufsichtskapazitäten; die Kontinuität der Betreuung zu gewährleisten, wenn Minderjährige internationalen Schutz genießen. (Artikel 27 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen, Artikel 23 Asylverfahrensverordnung, Artikel 23 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, Erwägungsgrund der Anerkennungsverordnung).

    Bereitstellung von Kapazitäten für kontinuierliche Unterstützung und Dienste für unbegleitete Minderjährige beim Übergang ins Erwachsenenalter, einschließlich der Vorbereitung des Abflusses aus dem Aufnahmesystem und Maßnahmen zur frühzeitigen Integration.

    Überwachung

    Einführung der Überwachung der Grundrechte (ausreichendes qualifiziertes Personal, Instandhaltungskosten, Verwaltungsvereinbarungen, Beziehungen zu internationalen und nichtstaatlichen Organisationen).

    Bewertung des Haushaltsbedarfs durch die Mitgliedstaaten und Ermittlung von Finanzierungsquellen (nationale Mittel/EU-Mittel) (zielübergreifende Aufgabe für alle Bausteine)

    Zu berücksichtigende Etappenziele

    Bis zum vierten Quartal 2024 wird die FRA Leitlinien zur Überwachung der Grundrechte annehmen.

    Bis Ende 2025 wird die EUAA Vorlagen und Materialien für die Bereitstellung von Informationen ausarbeiten.

    Anmerkungen und funktionelle Verknüpfung

    Querverweis auf alle Bausteine angesichts der Verpflichtung, die Einhaltung der Grundrechte bei der Durchführung des Pakets sicherzustellen.

    Frühere Identifizierung und angepasste Aufnahmebedingungen als Grundlage für eine wirksamere Integration der Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird.

    Hinweis auf die Bedeutung der Unterstützung unbegleiteter Minderjähriger beim Übergang ins Erwachsenenalter.

    Bereichsübergreifende Dimension des Kinderschutzes, die im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zu integrierten Kinderschutzsystemen zum Wohl des Kindes (C(2024) 2680 final) auf spezifische Bedürfnisse eingegangen wird.



    Baustein &

    allgemeine Ziele

    Erforderliche EU-Maßnahmen

    Erforderliche MS-Maßnahmen

    10. Inklusion und Integration und legale Schutzwege

    Sicherstellen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, tatsächlich Zugang zu den in der der Anerkennungsverordnung verankerten Rechten erhalten.

    Verbesserung der legalen Wege in die EU für ein ausgewogenes Migrationskonzept, das sichere und legale Wege zum Schutz der schutzbedürftigsten Flüchtlinge bietet.

    EU-Neuansiedlungsrahmen

    Regulierungsmaßnahmen

    Vorschlag durch die Kommission und die rechtzeitige Annahme durch den Rat des zweijährigen Plans der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (der als Durchführungsrechtsakt des Rates angenommen werden soll).

    Verwaltungsmaßnahmen

    Einberufung des Hochrangigen Ausschusses für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen.

    Expertengruppe der Kommission für Neuansiedlung zur Erleichterung des Austauschs und zur Ermittlung bewährter Verfahren.

    Agenturen der EU

    EUAA: Das Netzwerk für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen tauscht bewährte Verfahren aus, fördert den Kapazitätsaufbau und fördert den operativen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten und einschlägigen Interessenträgern.

    Die EUAA leistet operative Unterstützung bei der Durchführung des EURF (Artikel 10 Absatz 2 EURF).

    Anerkennungsverordnung

    Sitzungen von Expertengruppen der Kommission, um die Anwendung der neuen Bestimmungen gegebenenfalls gemeinsam zwischen dem Qualifikations- und dem Aufnahme-Kontaktausschuss zu erleichtern.

    Agenturen der EU

    Die EUAA entwickelt/angepasst Informationsbroschüren und -materialien sowie Leitlinien zur Unterstützung der Anwendung der neuen Vorschriften.

    EU-Neuansiedlungsrahmen

    Regulierungsmaßnahmen

    Überprüfung, ob die nationalen Rechtsrahmen angepasst werden müssen.

    Erforderlichenfalls Anpassung der nationalen Rechtsrahmen.

    Verwaltungsmaßnahmen

    Benennung einer nationalen Kontaktstelle für die Durchführung, insbesondere für den Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (Artikel 10 Absatz 1 EURF).

    Überprüfung und Anpassung der nationalen Verfahren und Praktiken zur Einhaltung der Verpflichtungen (z. B. Überprüfung des Zulassungsverfahrens in Bezug auf Zulassungskriterien und Ablehnungsgründe).

    Kapazität

    Bereitstellung von ausreichendem und qualifiziertem Personal, insbesondere in Bezug auf das Zulassungsverfahren.

    Anerkennungsverordnung

    Regulierungsmaßnahmen

    Überprüfung, ob die nationalen Rechtsrahmen angepasst werden müssen.

    Erforderlichenfalls Anpassung der nationalen Rechtsrahmen (z. B. für Aufenthaltstitel und Reisedokumente, Freizügigkeit, Zugang zu Bildung, Gleichbehandlungsklauseln, „Kernleistungen“, mögliche Konditionalität der Sozialhilfe an Integrationsmaßnahmen).

    Durchführung von Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3a der Richtlinie 2003/109/EG (Artikel 40 der Anerkennungsverordnung).

    Verwaltungsmaßnahmen

    Benennung einer nationalen Kontaktstelle (Artikel 37 der Anerkennungsverordnung).

    Überprüfung und Anpassung der Verfahren und Arbeitsabläufe für die Ausstellung von Aufenthaltstiteln und Reisedokumenten, um neue Fristen für die Ausstellung zu ermöglichen; einheitliche Formate und Standards sowie Gültigkeitsdauer (Artikel 23–25 der Anerkennungsverordnung).

    Überprüfung/Anpassung der Gebührenstruktur für Aufenthaltstitel im Einklang mit den Bestimmungen (Artikel 24 der Anerkennungsverordnung).

    „Vorläufige Maßnahmen“ vorsehen, um den Zugang zu Rechten zu gewährleisten, wenn Aufenthaltstitel nicht fristgerecht erteilt wurden, und Maßnahmen zur Wahrung der Einheit der Familie bei der Ausstellung von Aufenthaltstiteln zu ergreifen (Artikel 20 Absatz 3 der Anerkennungsverordnung)

    Überprüfung/Anpassung der Verfahren zur Berücksichtigung unerlaubter Bewegungen von Personen, die internationalen Schutz genießen, bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer.

    Überprüfung/Entwicklung von Arbeitsabläufen für den zeitnahen Zugang zu frühzeitigen Integrationsmaßnahmen und zur Unterstützung des Übergangs, sobald Antragstellern internationaler Schutz gewährt wird.

    Überprüfung/Einrichtung von Verfahren für die Validierung von Kompetenzen (d. h. Anerkennung früherer Lernergebnisse, Qualifikationen) (Artikel 30 der Anerkennungsverordnung).

    Prüfung der Nutzung des EU-Instruments zur Erstellung von Kompetenzprofilen für Drittstaatsangehörige.

    Sicherstellen, dass alle obligatorischen Integrationsmaßnahmen kostenlos sind (es sei denn, der Antragsteller/Begünstigte verfügt über ausreichende Mittel).

    Behörden, Dienstleister oder Kontaktstellen benennen, die die in Anhang 1 aufgeführten Informationen bereitstellen (Artikel 27 der Anerkennungsverordnung).

    Kapazität

    Gewährleistung der Fähigkeit, Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, so bald wie möglich nach der Zuerkennung und im Einklang mit Anhang I (Artikel 22 der Anerkennungsverordnung) über die mit ihrem Status verbundenen Rechte und Pflichten zu informieren.

    Sicherstellung von Kapazitäten in Bezug auf genügend Personal und Ausrüstung, um Aufenthaltstitel und Reisedokumente fristgerecht ausstellen zu können, oder Bereitstellung von Maßnahmen (vorübergehende Genehmigungen) zur Gewährleistung des Zugangs zu Rechten.

    Überprüfung und Anpassung der Kapazitäten an den prognostizierten Bedarf, um Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, Zugang zu den mit der Inklusion verbundenen Rechten zu gewähren.

    Besonderes Augenmerk auf Kooperationsvereinbarungen, Partnerschaften und Dienstleistungsvereinbarungen mit Sozial- und Wirtschaftspartnern, lokalen und regionalen Behörden, internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie von Migranten geführten Organisationen zu legen.

    Überprüfung der Schulungsaufzeichnungen und vorkehrungen, um die erforderliche Schulung und die Einhaltung der Vertraulichkeitsregelungen für alle Behörden und Organisationen zu gewährleisten, die an den oben genannten Maßnahmen beteiligt sind.

    Insbesondere die Kapazitäten für Folgendes abdecken:

    Zugang zum Arbeitsmarkt und damit verbundene Gleichbehandlung mit Inländern (Artikel 28 der Anerkennungsverordnung) 

    Zugang zu Bildung für Kinder und Erwachsene (Artikel 29 der Anerkennungsverordnung).

    Zugang zu/Einrichtung von Verfahren für die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen (Artikel 30 der Anerkennungsverordnung).

    Gleichbehandlung mit Inländern in Bezug auf soziale Sicherheit und Sozialhilfe (Artikel 31 der Anerkennungsverordnung).

    Gesundheitsversorgung unter denselben Anspruchsvoraussetzungen wie Staatsangehörige, einschließlich einer angemessenen Gesundheitsversorgung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Artikel 32 der Anerkennungsverordnung).

    Zugang zu Unterkünften zu den gleichen Bedingungen wie für andere Drittstaatsangehörige (Artikel 34 der Anerkennungsverordnung).

    geeignete Integrationsmaßnahmen, insbesondere Sprachkurse, Staatsbürgerkunde, Integrationsprogramme und berufliche Bildung (Artikel 35 der Anerkennungsverordnung).

    Zu berücksichtigende Etappenziele

    Bis zum dritten Quartal 2024 wird die Kommission einen hochrangigen Ausschuss für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen einberufen.

    Bis 2025 nimmt die Kommission einen Vorschlag für den ersten Plan der Union für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen (für den Zeitraum 2026–2027) an.

    Bis zum 12. Juni 2026 benennen die Mitgliedstaaten eine nationale Kontaktstelle für die Durchführung der Anerkennungsverordnung.

    Anmerkungen und funktionelle Verknüpfung

    Querverweis Baustein 1 (Eurodac): Die Neuansiedlung ist eine der Kategorien, die in Eurodac hochgeladen werden sollen.

    Querverweis Baustein 3 (Aufnahme): Aufbau auf frühzeitigen Integrationsmaßnahmen im Rahmen der der Richtlinie über Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz genießen.

    Abkürzungen:

    Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement - Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

    Richtlinie über Aufnahmebedingungen - Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU

    EUAA – Asylagentur der Europäischen Union

    EURF - Verordnung (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Schaffung eines Unionsrahmens für Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147

    Eurodac - Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

    Frontex – Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache

    Anerkennungsverordnung - Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

    RBPR - Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148

    Richtlinie über Aufnahmebedingungen - Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

    Screening-Verordnung - Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817

    Liste der zu erlassenden Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte der Kommission zur Durchführung des Migrations- und Asylpakets

    Anwendungsbereich: Dies ist eine Liste von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten der Kommission, die in den Rechtstexten des Pakets enthalten sind und auf die Vorbereitung der Durchführung des Pakets abzielen. Die Liste enthält auch einen Verweis auf notwendige Änderungen bestehender Durchführungsrechtsakte. Rechtsakte, die als Teil eines Zyklus vorgesehen sind (z. B. Durchführungsbeschluss der Kommission zur Bestimmung der Mitgliedstaaten, die unter Migrationsdruck stehen, von Migrationsdruck bedroht sind oder sich einer erheblichen Migrationssituation gegenübersehen, Verordnung über einen zweijährigen Neuansiedlungsrahmen der Union und Aufnahme aus humanitären Gründen) oder Rechtsakte, die unter bestimmten Umständen erlassen werden können (z. B. Durchführungsbeschlüsse im Rahmen der Krisenverordnung), sind nicht enthalten.

    Zeitplan für die Annahme: Sofern nicht angegeben, wird in den Rechtstexten kein genauer Zeitplan für die Annahme dieser Rechtsakte festgelegt. Diese müssen jedoch rechtzeitig vor Inkrafttreten der betreffenden Legislativtexte des Pakets angenommen werden, auch um eine rechtzeitige Anpassung von DubliNet und Eurodac zu gewährleisten.

    1.Europäisches System zum Vergleich der Fingerabdruckdaten (Eurodac)

    1.Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Inhalts der monatlichen systemübergreifenden Statistiken (Artikel 12 Absatz 3)

    2.Rechtsakte, die unter andere vertragsfremde Verordnungen fallen, die aufgrund der Integration von Eurodac in den umfassenderen Interoperabilitätsrahmen geändert werden müssen

    Gemäß den Interoperabilitätsverordnungen 2 :

    ·C(2021) 4982 und C(2021) 4983 Delegierte Verordnungen der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates durch detaillierte Vorschriften für den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (Änderung aufgrund von Eurodac).

    ·C(2021) 5052 und C(2021) 5053 Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Festlegung der technischen Einzelheiten der Profile für die Nutzer des Europäischen Suchportals gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Änderung aufgrund von Eurodac und Screening).

    ·C(2021) 5620 und C(2021) 5619 Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung natürlicher Personen über die Erstellung einer weißen Verknüpfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Änderung aufgrund von Eurodac).

    ·C(2021) 5988 und C(2021) 5989 Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Festlegung eines Standardformulars zur Unterrichtung natürlicher Personen über die Erstellung einer roten Verknüpfung gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Änderung aufgrund von Eurodac).

    ·C(2021) 6176 und C(2021) 6174 Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Festlegung der technischen Vorschriften für die Herstellung von Verknüpfungen zwischen Daten verschiedener EU-Informationssysteme gemäß Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/817 und Artikel 28 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Änderung aufgrund von Eurodac).

    ·C(2022) 4775 und C(2022) 4759 Delegierte Verordnungen der Kommission und ihre Anhänge zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bestimmung von Fällen, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden (Änderung aufgrund von Eurodac).

    ·C(2023) 645 und C(2023) 649 Durchführungsbeschlüsse der Kommission zur Festlegung und Entwicklung des universellen Nachrichtenformats (UMF) gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Änderung aufgrund von Eurodac).

    Gemäß der ETIAS-Verordnung 3 :

    ·C(2023) 950 Delegierter Beschluss der Kommission zur Festlegung der Bedingungen für die Übereinstimmung zwischen den Daten in einem Datensatz, einer Ausschreibung oder einem Dossier der anderen abgefragten EU-Informationssysteme und einem ETIAS-Antragsdatensatz (Änderung aufgrund von Eurodac).

    Gemäß der VIS-Verordnung 4 :

    ·(Noch zu erlassen) Delegierte Entscheidung zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des gemäß den Artikeln 9h und 22b erstellten Verfahrenshandbuchs und Vorschriften für Abfragen, Überprüfungen und Bewertungen [für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel]. (Änderung aufgrund von Eurodac)

    3.Screening

    Möglichkeit („erforderlichenfalls“) von Durchführungsrechtsakten (Frist für die Annahme: offen, die Bewertung, ob der Erlass solcher Durchführungsrechtsakte erforderlich ist, wird durchgeführt:

    ·Zur Festlegung des detaillierten Verfahrens und der Spezifikationen für den Abruf von Daten (im Zusammenhang mit dem Abruf von Daten über terroristische und andere schwere Straftaten im ECRIS-TCN) (Artikel 15 Absatz 5)

    ·Festlegung des Verfahrens für die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchführung des Screenings zuständigen Behörden, den nationalen Interpol-Zentralbüros und den nationalen Europol-Stellen zur Ermittlung der Bedrohung der inneren Sicherheit (Artikel 16 Absatz 8)

    4.Asylverfahrensverordnung

    ·Durchführungsrechtsakt zur Berechnung der Zahl, die der angemessenen Kapazität jedes Mitgliedstaats entspricht, und zur Festlegung der Höchstzahl der Anträge, die ein Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens an der Grenze pro Jahr zu prüfen hat. (Frist für die Annahme: zum ersten Mal innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach am 15. Oktober alle drei Jahre) (Artikel 57 Absatz 1)

    5.Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement

    Durchführungsrechtsakte:

    ·Erstellung einer Vorlage für die nationalen Strategien gemäß Artikel 7 Absatz 6

    ·Identifizierung der Familienangehörigen oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats leben, einschließlich eines Standardformulars für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 23 Absatz 7)

    ·Festlegung einheitlicher Methoden für die Konsultation und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über unbegleitete Minderjährige (UAM) (Artikel 25 Absatz 7)

    ·Festlegung einheitlicher Methoden für die Konsultation und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über die Anwendung der Abhängigkeitsregeln (Artikel 34 Absatz 4)

    ·Festlegung einheitlicher Methoden für die Erstellung und Einreichung von Aufnahmegesuchen (Artikel 39 Absatz 3)

    ·Erstellung von Listen mit den relevanten Beweismitteln und Indizien für die Anwendung der Zuständigkeitskriterien (Artikel 40 Absatz 4)

    ·Erstellung eines Standardformulars für die Beantwortung von Aufnahmegesuchen, einschließlich begründeter Gründe im Falle einer ablehnenden Antwort (Artikel 40 Absatz 8)

    ·Festlegung einheitlicher Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen (Artikel 41 Absatz 5)

    ·Festlegung der Gestaltung des Laissez-Passer, der von den Mitgliedstaaten bei Bedarf bei der Durchführung der Überstellungen zu verwenden ist (Artikel 46 Absatz 1)

    ·Festlegung einheitlicher Methoden für die Konsultation und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere bei aufgeschobenen oder verzögerten Überstellungen, Überstellungen nach der standardmäßigen Annahme, Überstellungen von Minderjährigen oder abhängigen Personen und überwachten Überstellungen (Artikel 46 Absatz 4)

    ·Ein Standardformular für die Übermittlung der vor der Übermittlung auszutauschenden Daten (Artikel 48 Absatz 4)

    ·Gemeinsame Gesundheitsbescheinigung, die für den Austausch von Gesundheitsdaten vor der Übermittlung erforderlich ist (Artikel 50 Absatz 1)

    ·Einheitliche Methoden und praktische Modalitäten für den Austausch von Gesundheitsdaten (Artikel 50 Absatz 5)

    ·Einrichtung sicherer elektronischer Übermittlungskanäle zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Asylagentur für die Übermittlung von Informationen, biometrischen Daten, Ersuchen, Mitteilungen, Antworten und sonstigen Schriftverkehrs sowie zur Gewährleistung, dass Absender automatisch elektronische Übermittlungsnachweise erhalten (Artikel 52 Absatz 4)

    ·Vorschriften für die Abwicklung der Finanzbeiträge (Artikel 64 Absatz 3)

    ·Festlegung einheitlicher Methoden für die Erstellung und Vorlage von Informationen und Dokumenten zum Zwecke der Umsiedlung (Artikel 67 Absatz 14)

    Delegierte Rechtsakte:

    ·Delegierte Rechtsakte nach Artikel 25 Absatz 6 über unbegleitete Minderjährige in Bezug auf:

    1.Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten unbegleiteter Minderjähriger,

    2.die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;

    3.Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit eines Verwandten, für einen unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, auch in Fällen, in denen sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten.

    ·Delegierte Rechtsakte nach Artikel 34 Absatz 3 über unterhaltsberechtigte Personen in Bezug auf:

    1.die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind;

    2.die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung;

    3.die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person, für die abhängige Person zu sorgen;

    4.die Gesichtspunkte, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit der betreffenden Person zu berücksichtigen sind.

    (1)

    Dies sind die von eu-LISA erstellten Protokolle, die den Informationsaustausch zwischen dem Zentralsystem (am Standort von eu-LISA) und den nationalen Systemen in den Mitgliedstaaten regeln. 

    (2)

    Verordnung (EU) 2019/817 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates Verordnung (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

    (3)

     Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

    (4)

     Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung)

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