2.6.
9. Verbesserte Garantien für Asylbewerber und schutzbedürftige Personen und verstärkte Überwachung der Grundrechte
Gewährleistung schneller und wirksamer Verfahren bei gleichzeitigem Schutz der Menschenwürde und eines echten und wirksamen Rechts auf Asyl, auch für die schutzbedürftigsten Personen. Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten.
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Verwaltungs-/Koordinierungsmaßnahmen
Expertensitzungen und Koordinierung einschlägiger Netze und Ermittlung bewährter Verfahren (z. B. EU-Netzwerk für die Rechte des Kindes, Europäische Koordinatoren für Garantien für Kinder, Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen).
Spezielle Sitzung der Expertengruppe der Kommission für minderjährige Migranten.
Agenturen der EU
Leitlinien der EUAA für Alternativen zur Inhaftnahme (Artikel 5 Absatz 3 RBPR).
EUAA stellt Muster für die Bereitstellung von Informationen bereit (Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).
Die FRA arbeitet Leitlinien für die Überwachung der Grundrechte (FRA) aus (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b Screening, Artikel 43 Absatz 4 Asylverfahrensverordnung).
Überarbeitung der Standards und Indikatoren für die Schutzbedürftigkeit durch die EUAA zur Angleichung an neue Rechtsvorschriften, Unterstützung durch Schulungsmodule, Leitlinien und Informationsmaterial.
Überarbeitung der Leitlinien für Minderjährige/Vormundschaft durch die FRA.
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Regulierungsmaßnahmen
Überprüfung, ob die nationalen Rechtsrahmen angepasst werden müssen.
Gegebenenfalls Anpassung der nationalen Rechtsrahmen, insbesondere in Bezug auf die Bereitstellung kostenloser Rechtsberatung in allen Verfahren; Alternativen zur Inhaftnahme Garantien für Kinder (z. B. multidisziplinäre Altersbestimmung/Vertretung/Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige).
Gewährleistung des Rechtsrahmens für einen unabhängigen Mechanismus zur Überwachung der Grundrechte bei Screening und Grenzverfahren (Artikel 10 Absatz 2 Screening, Artikel 43 Absatz 4 Asylverfahrensverordnung).
Gewährleistung nationaler Rechtsvorschriften zur Untersuchung mutmaßlicher Grundrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Screening und einer angemessenen Verweisung auf zivil- oder strafrechtliche Verfahren (Artikel 10 Absatz 1 Screening).
Organisation
Erstellung von Informationsmaterial und geeigneten Arbeitsabläufen für die Verbreitung, um sicherzustellen, dass in allen Verfahren und während der Aufnahme angemessene, verständliche rechtliche und verfahrenstechnische Informationen über die Rechte und Pflichten und die Folgen der Nichteinhaltung bereitgestellt werden, wobei diese Informationen gegebenenfalls an die besonderen Schutzbedürftigkeit und die Profile des Antragstellers (besondere Verfahrens- oder Aufnahmebedürfnisse) angepasst werden. Arbeitsabläufe zur Bestätigung der eingegangenen Informationen (Artikel 8 Absätze 2 und 7 der Asylverfahrensverordnung; Artikel 5 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen; Artikel 19-20 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement; Artikel 42 Eurodac; Artikel 11 der Screening-Verordnung).
Überprüfung und Anpassung von Verfahren und Standardarbeitsanweisungen, um innerhalb neuer Fristen spezifische Verfahrens- oder Aufnahmebedürfnisse zu ermitteln, zu bewerten und weiterzuverfolgen (Artikel 20 Absatz 3 der Asylverfahrensverordnung; und Artikel 25 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).
Festlegung spezifischer Arbeitsabläufe und Verfahren, um sicherzustellen, dass das Verfahren an der Grenze nicht angewandt wird bzw. endet, wenn besondere Bedürfnisse nicht erfüllt werden können, und um Familien mit Kindern gegebenenfalls Vorrang einzuräumen bzw. zu entpriorisieren und unbegleitete Minderjährige vom Verfahren an der Grenze auszuschließen, es sei denn, sie stellen aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung dar (Erwägungsgrund 67; Artikel 44 Absatz 2 bis 3; 53 Absatz 1 der Asylverfahrensverordnung).
Überprüfung/Entwicklung von Anweisungen oder Protokollen zur Bewertung von Alternativen zur Inhaftnahme und zur individuellen Bewertung der Inhaftnahme und möglicher wirksamer Alternativen (Artikel 10 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).
Sicherstellen, dass neue Fristen für die gerichtliche Überprüfung von Haftentscheidungen in die entsprechenden Arbeitsabläufe integriert werden (Artikel 11 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).
Bereitstellung von Anweisungen, Protokollen und Verfahren zur Gewährleistung von Garantien für die Inhaftnahme von Kindern (in der Regel keine Inhaftnahme, Bewertung des Kindeswohls) (Artikel 13 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).
Überprüfung/Entwicklung von Prozessen, Verfahren und Standardarbeitsanweisungen, um eine Rechtsberatung in allen Verfahren in allen Verwaltungsphasen und in allen Verfahren sowie Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (Artikel 21 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement; Artikel 16-19 der Asylverfahrensverordnung).
Überprüfung/Entwicklung von Prozessen/Verfahren/SOP, um die Bewertung des Kindeswohls durchzuführen und sicherzustellen, dass diesem bei allen Verfahren und bei der Aufnahme Vorrang eingeräumt wird (Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen; Artikel 22 Absatz 1 der Asylverfahrensverordnung; Artikel 23 Absatz 1der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement; Artikel 20 Absatz 5 der Anerkennungsverordnung; Artikel 13 Absatz 1der Screening-Verordnung: Artikel 14 Absatz 1 Eurodac; Rn. 8 Krise; Rn. 5 RBPR; Artikel 4 URF).
Prüfung eines integrierten Fallbearbeitungssystems in Synergie mit nationalen Kinderschutzdiensten und Partnerschaften mit internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen.
Überprüfung und Anpassung von Prozessen und Standardarbeitsanweisungen im Hinblick auf eine multidisziplinäre Altersbestimmung (Artikel 25 der Asylverfahrensverordnung).
Überprüfung/Anpassung des Systems zur Ernennung von Vertretern/Hütern für unbegleitete Minderjährige, um neue Fristen und Anforderungen (z. B. Verhältnis, Fachwissen, Aufsicht, Vertraulichkeit, Beschwerden) zu erfüllen (Artikel 14 Eurodac; Artikel 27 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen; Artikel 23 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement; Artikel 23 der Asylverfahrensverordnung; Artikel 13 der Screening-Verordnung; Artikel 33 Anerkennungsverordnung).
Kapazität
Schutzbedürftige Personen
Die Fähigkeit zur rechtzeitigen Ermittlung, Bewertung und Weiterverfolgung spezifischer Bedürfnisse in allen Verfahrensschritten und bei der Aufnahme zu bewerten und anzugehen. Artikel 25 der der Richtlinie über Aufnahmebedingungen; Artikel 4 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 13 Absatz 8, Artikel 20 Absatz 5, Artikel 22 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 9, Artikel 34 Absatz 3 der Asylverfahrensverordnung; Artikel 12 Absatz 3-4 der Screening-Verordnung).
Gewährleistung angemessen geschulter Mitarbeiter, darunter Sozialarbeiter, Dolmetscher, medizinisches Personal, Kinderschutzbeauftragte usw.
Gewährleistung angemessener Einrichtungen für Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen oder besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, auch im Grenzverfahren, um den Bedürfnissen von Kindern nach körperlicher, geistiger, seelischer, moralischer und sozialer Entwicklung gerecht zu werden (Zugang zu Dienstleistungen, Infrastruktur, Zugänglichkeit, Privatsphäre, Freiraum, besondere Bestimmungen für unbegleitete Minderjährige Beachtung der Anforderungen an Kinder, die sich in Haft befinden (siehe Artikel 13, Artikel 25, 26, 27 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).
Alternativen zur Inhaftnahme
Bereitstellung von ausreichendem Personal, Ressourcen und Infrastruktur auf der Grundlage ermittelter Alternativen zur Inhaftnahme und des prognostizierten Bedarfs.
Allgemeine Schutzklausel
Überprüfung und Sicherstellung der Kapazität, die dem Bedarf an unentgeltlicher Rechtsberatung und unentgeltlicher Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren angemessen ist, wobei Ressourcen und Dienstleistungsvereinbarungen mit qualifizierten Dritten zu berücksichtigen sind (Artikel 21 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement).
Schutzvorkehrungen für Kinder
Gewährleistung der Fähigkeit, die Garantien für Kinder (einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) in Bezug auf die Aufnahme und Inhaftnahme, einschließlich der Verfahren an der Grenze, einzuhalten (z. B. Artikel 13, 16, 22, 26, 27, 32 Absatz 1 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen; Artikel 23 der Asylverfahrensverordnung).
Prüfung der Rolle und Stärkung der Kapazitäten der nationalen Kinderschutzdienste für die Bewertung des Kindeswohls und umfassendere Folgemaßnahmen.
Bewertung der vorhandenen Kapazitäten und Gewährleistung angemessen geschulter Mitarbeiter in allen Verfahren, insbesondere Spezialisten für BIC-Bewertung, Gefährdungsbeurteilung, persönliche Anhörung (Artikel 2 Absatz 13, Artikel 26 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen, Erwägungsgründe 47, 61, Artikel 22 Absatz 6, Artikel 23 der Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, Artikel 22 der Asylverfahrensverordnung, Artikel 33; 38 der Anerkennungsverordnung).
Überprüfung und Deckung des Kapazitätsbedarfs, um den Zugang zu Bildung innerhalb der Fristen sicherzustellen und Qualitäts- und Inklusionsziele zu erreichen. Berücksichtigung von Personal, Einrichtungen, Logistik und Infrastruktur (Artikel 16 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen).
Sicherstellung der Verfügbarkeit von ausreichend qualifiziertem Personal für die multidisziplinäre Altersbestimmung (einschließlich Kinderärzten, Psychologen, Sozialarbeitern) (Artikel 25 Asylverfahrensverordnung).
Gewährleistung ausreichender und qualifizierter Vertreter/Hüter für unbegleitete Minderjährige in allen Verfahrenskomponenten sowie Aufsichtskapazitäten; die Kontinuität der Betreuung zu gewährleisten, wenn Minderjährige internationalen Schutz genießen. (Artikel 27 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen, Artikel 23 Asylverfahrensverordnung, Artikel 23 Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement, Erwägungsgrund der Anerkennungsverordnung).
Bereitstellung von Kapazitäten für kontinuierliche Unterstützung und Dienste für unbegleitete Minderjährige beim Übergang ins Erwachsenenalter, einschließlich der Vorbereitung des Abflusses aus dem Aufnahmesystem und Maßnahmen zur frühzeitigen Integration.
Überwachung
Einführung der Überwachung der Grundrechte (ausreichendes qualifiziertes Personal, Instandhaltungskosten, Verwaltungsvereinbarungen, Beziehungen zu internationalen und nichtstaatlichen Organisationen).
Bewertung des Haushaltsbedarfs durch die Mitgliedstaaten und Ermittlung von Finanzierungsquellen (nationale Mittel/EU-Mittel) (zielübergreifende Aufgabe für alle Bausteine)
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