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Document 52024PC0323

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf den Beitritt von San Marino zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt

    COM/2024/323 final

    Brüssel, den 26.7.2024

    COM(2024) 323 final

    2024/0184(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf den Beitritt von San Marino zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Der vorliegende Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „IOR“) im Zusammenhang mit dem Beitritt der Regierung von San Marino zum Internationalen Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertretenden Standpunkts.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Internationales Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven

    Das Übereinkommen zielt darauf ab, i) eine Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die physikalisch-chemischen und organoleptischen Merkmale von Olivenöl, Oliventresteröl und Tafeloliven zu erreichen, um Handelshemmnisse zu vermeiden, ii) Maßnahmen im Bereich der physikalisch-chemischen und organoleptischen Prüfungen durchzuführen, um im Hinblick auf die Konsolidierung der internationalen Normen neue Kenntnisse über die Zusammensetzung und die Qualitätsmerkmale der Olivenerzeugnisse zu erlangen, und iii) die Rolle des Internationalen Olivenrates als Spitzenforum für die internationale wissenschaftliche Gemeinschaft im Bereich Oliven und Olivenöl zu stärken.

    Die neue Fassung des Übereinkommens trat am 1. Januar 2017 in Kraft.

    Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens 1 .

    2.2.Rat der Mitglieder

    Der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) ist die höchste Instanz und das Entscheidungsgremium des IOR und übt alle Befugnisse aus und nimmt alle Aufgaben wahr, die erforderlich sind, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen. Als Vertragspartei des Übereinkommens ist die Europäische Union Mitglied des IOR und im Rat der Mitglieder vertreten. Die Beschlüsse des Rates der Mitglieder in Bezug auf den Beitritt eines neuen Mitglieds werden einvernehmlich getroffen. Kommt innerhalb einer vom Vorsitzenden des Rates der Mitglieder gesetzten Frist kein Konsens zustande, so stimmen die Mitglieder gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b des Übereinkommens ab. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der Mitglieder, auf die mindestens 86 % der Beteiligungsanteile der Mitglieder entfallen, dafür stimmt.

    Derzeit hat der IOR 21 Mitglieder, und die Europäische Union hat 659 von insgesamt 1000 Beteiligungsanteilen inne.

    2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Rates der Mitglieder

    Im Anschluss an den förmlichen Antrag von San Marino vom 21. März 2024 auf den Beitritt zum Übereinkommen wird davon ausgegangen, dass der Rat der Mitglieder auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels einen Beschluss über den Beitritt von San Marino fasst.

    Mit dem vorgesehenen Rechtsakt sollen die Bedingungen für den Betritt von San Marino gemäß Artikel 29 des Übereinkommens festgelegt werden.

    Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien bindend, weil er das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändert.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Obwohl der Sektor Olivenöl und Tafeloliven in San Marino nach wie vor recht klein ist, verfügt das Land über eine lange Tradition in Bezug auf Erzeugung und Konsum von Olivenöl und Tafeloliven. Der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen an der Gesamtfläche von San Marino belief sich im Jahr 2021 auf 38,3 % 2 , wobei pro Jahr etwa 90 Tonnen Oliven erzeugt werden.

    Da San Marino über eine lange Tradition im Olivenölsektor verfügt, wird der Beitritt von San Marino unter bestimmten Bedingungen zu einer Stärkung des IOR führen, insbesondere was die Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die Merkmale von Olivenerzeugnissen zwecks Vermeidung von Handelshemmnissen anbelangt. Dieser Beitritt entspricht den Zielen der Unionspolitik in Bezug auf die Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Teil II Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 .

    Mit dem durch den Rat der Mitglieder anzunehmenden Beschluss werden die Bedingungen für den Beitritt von San Marino in Bezug auf die Beteiligungsanteile im IOR und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde festgelegt.

    Die Beteiligungsanteile der Mitglieder, die zur Festlegung der finanziellen Beiträge und Stimmrechte verwendet werden, werden nach einer Formel in Artikel 11 des Übereinkommens berechnet. Die Union wird sicherstellen, dass diese Formel bei der Festlegung der Beteiligungsanteile von San Marino verwendet wird.

    Die Union wird jede Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde unterstützen, die es San Marino ermöglichen würde, dem Übereinkommen bald beizutreten. Sollte sich die Hinterlegung der Urkunde verzögern, so kann die Union in nachfolgenden vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Beschlüssen eine Verlängerung der Frist für die Hinterlegung der Urkunden unterstützen.

    Unter Berücksichtigung des Beschlussfassungsprozesses im Rat der Mitglieder des IOR ist der Standpunkt der Union erforderlich, um die Bedingungen für den Beitritt von San Marino festzulegen.

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 4

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Rat der Mitglieder ist ein Gremium, das durch ein Übereinkommen, nämlich das Internationale Übereinkommen über Olivenöl und Tafeloliven, eingesetzt wurde.

    Der Akt, den der Rat der Mitglieder annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt hat insbesondere deswegen Rechtswirkung, weil er das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens 5 nicht im Konsens gefasst werden, verändert.

    Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen der Übereinkunft weder ergänzt noch geändert.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und vom Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptziel und ‑inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

    Somit ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.3.Schlussfolgerung

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    2024/0184 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf den Beitritt von San Marino zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates 6 wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Union am 18. November 2016 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. Das Übereinkommen trat gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft und wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 7 abgeschlossen.

    (2)Gemäß Artikel 29 des Übereinkommens legt der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden „Rat der Mitglieder“) die Bedingungen für den Beitritt einer Regierung zum Übereinkommen fest.

    (3)Die Regierung von San Marino hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zu dem Übereinkommen eingereicht. Der Rat der Mitglieder sollte daher aufgefordert werden, auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels die Bedingungen für den Beitritt von San Marino in Bezug auf die Beteiligungsanteile im IOR und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde festzulegen.

    (4)Da San Marino seine Olivensektoren in Bezug auf den Konsum fördert und die Absicht hat, seine Erzeugung auszubauen, könnte sein Beitritt unter bestimmten Bedingungen zu einer Stärkung des IOR führen, insbesondere was die Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die Merkmale von Olivenerzeugnissen zwecks Vermeidung von Handelshemmnissen anbelangt.

    (5)Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Rat der Mitglieder zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu erlassenden Beschlüsse Rechtswirkung für die Union haben werden, weil sie das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändern —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung von San Marino zum Übereinkommen zu vertreten ist, ist im Anhang festgelegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin

    (1)    Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2) und Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 1).
    (2)    Gemäß den von der Weltbank zusammengetragenen Entwicklungsindikatoren.
    (3)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
    (4)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61–64.
    (5)    Rechtsakte des Rates der Mitglieder, die die Vermarktungsnormen für Olivenöl betreffen, könnten ohne Einvernehmen angenommen werden; sie sind gemäß Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens völkerrechtlich bindend und geeignet, den Inhalt des EU-Rechts maßgeblich zu beeinflussen, insbesondere delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
    (6)    Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates vom 10. Oktober 2016 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 293 vom 28.10.2016, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1892/oj ).
    (7)    Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/848/oj ).
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    Brüssel, den 26.7.2024

    COM(2024) 323 final

    ANHANG

    des Vorschlags für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) in Bezug auf den Beitritt von San Marino zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt


    ANHANG

    Die Union unterstützt den Beitritt der Regierung von San Marino zu dem Übereinkommen auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels, sofern die Beteiligungsanteile von San Marino nach der Formel in Artikel 11 des Übereinkommens berechnet werden und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde nicht später als eineinhalb Jahre nach dem Beschluss des Rates der Mitglieder endet. Sollte sich die Hinterlegung der Urkunde verzögern, so kann die Union in nachfolgenden vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Beschlüssen eine Verlängerung der Frist für die Hinterlegung der Urkunde unterstützen.

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