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Document 52024PC0280

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Libanesischen Republik

    COM/2024/280 final

    Brüssel, den 10.7.2024

    COM(2024) 280 final

    2024/0154(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Libanesischen Republik


    BEGRÜNDUNG

    Gegenstand des vorliegenden Vorschlags ist die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Libanesischen Republik (im Folgenden „Abkommen“).

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) koordiniert die Ermittlungen und die Strafverfolgung im Falle von schwerer grenzüberschreitender Kriminalität in Europa und darüber hinaus. Sie fungiert als Drehscheibe für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union (EU) und unterstützt die nationalen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden.

    In einer globalisierten Welt endet die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen den an der Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten beteiligten Justizbehörden nicht an den Grenzen der Union. Angesichts des Anstiegs grenzüberschreitender Kriminalität ist es von entscheidender Bedeutung, Informationen von anderen Gerichtsbarkeiten als der eigenen zu erhalten. Eurojust sollte deshalb in der Lage sein, eng mit Justizbehörden ausgewählter Drittstaaten zusammenzuarbeiten und personenbezogene Daten auszutauschen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1727 1 („Eurojust-Verordnung“) erforderlich ist. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass für den Schutz personenbezogener Daten angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen vorhanden sind.

    Eurojust kann operative personenbezogene Daten mit Drittstaaten austauschen, wenn eine der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Eurojust-Verordnung genannten Anforderungen erfüllt ist:

    ·Die Kommission hat gemäß Artikel 57 beschlossen, dass der betreffende Drittstaat oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet oder, wenn kein solcher Angemessenheitsbeschluss vorliegt, geeignete Garantien im Sinne des Artikels 58 Absatz 1 erbracht werden oder bestehen oder, wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch derartige geeignete Garantien bestehen, eine Ausnahme für bestimmte Fälle gemäß Artikel 59 Absatz 1 anwendbar ist.

    ·Ein Kooperationsabkommen zum Austausch operativer personenbezogener Daten wurde vor dem 12. Dezember 2019 zwischen Eurojust und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation nach Artikel 26a des Beschlusses 2002/187/JI 2 geschlossen.

    ·Es wurde eine internationale Übereinkunft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet.

    Gegenwärtig verfügt Eurojust über Kooperationsabkommen auf der Grundlage von Artikel 26a des Beschlusses 2002/187/JI zum Austausch personenbezogener Daten mit Montenegro, der Ukraine, Moldau, Liechtenstein, der Schweiz, Nordmazedonien, den USA, Island, Norwegen, Georgien, Albanien und Serbien. Nach Artikel 80 Absatz 5 der Eurojust-Verordnung bleiben diese Kooperationsabkommen gültig.

    Seit Beginn der Anwendung der Eurojust-Verordnung am 12. Dezember 2019 ist es Aufgabe der Kommission, nach Maßgabe der Verträge über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Namen der Union internationale Übereinkünfte mit Drittstaaten über die Zusammenarbeit und den Austausch personenbezogener Daten mit Eurojust auszuhandeln. Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur erforderlich ist, kann Eurojust im Einklang mit Kapitel V der Eurojust-Verordnung Kooperationsbeziehungen mit externen Partnern auf der Grundlage von Arbeitsvereinbarungen unterhalten. Diese Vereinbarungen bilden aber selbst keine Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten.

    Um die justizielle Zusammenarbeit zwischen Eurojust und ausgewählten Drittstaaten zu stärken, nahm die Kommission eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Algerien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden dieser Drittländer an. 3

    Der Rat hat diese Ermächtigung am 1. März 2021 erteilt und eine Reihe von Verhandlungsrichtlinien angenommen und einen Sonderausschuss eingesetzt, der ihn bei dieser Aufgabe unterstützt. 4

    Die Verhandlungen mit Libanon wurden im Dezember 2022 aufgenommen. Nach der zweiten und letzten Verhandlungsrunde im Juli 2023 erzielten die Verhandlungsführer am 11. Oktober 2023 eine vorläufige Einigung. Die Chefunterhändler paraphierten den Entwurf des Abkommens am [xx.xx.xxxx].

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Das Abkommen wurde unter Berücksichtigung der vom Rat angenommenen umfassenden Verhandlungsrichtlinien und der Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen am 1. März 2021 ausgehandelt. Das vorliegende Abkommen steht ferner im Einklang mit den bestehenden Vorschriften der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit.

    In den letzten Jahren wurden bei der Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Agenturen der Union und Drittstaaten Fortschritte erzielt. Mit der Verordnung (EU) 2023/2131 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 und des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen 5 wird der Rahmen für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten auf Seiten von Eurojust gestärkt, indem eine solide Rechtsgrundlage für die Abordnung eines Verbindungsstaatsstaatsanwalts aus einem Drittstaat zu Eurojust und die Zusammenarbeit mit Eurojust geschaffen wird.

    Außerdem weist die Verordnung (EU) 2022/838 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten 6 eine enge Verbindung zu Drittländern auf. Beide Legislativvorschläge unterstreichen, wie wichtig eine enge Zusammenarbeit mit Drittländern bei der Untersuchung und Verfolgung schwerer Straftaten ist.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag steht auch im Einklang mit anderen Politikbereichen der Union.

    Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen war eine der Maßnahmen des ersten Aktionsplans EU-Libanon 7 , mit dem die Umsetzung des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits unterstützt wurde, das am 1. April 2006 in Kraft trat. Besondere Aufmerksamkeit wurde der justiziellen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität gewidmet. Die Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Gerichten Libanons und der EU-Mitgliedstaaten war eine der geplanten Maßnahmen.

    In den Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon, die auf der Tagung des Assoziationsrates EU-Libanon vom 11. November 2016 angenommen wurden 8 , kamen beide Vertragsparteien überein, dass für die Stabilität Libanons Fortschritte bei der verantwortungsvollen Staatsführung und der Rechtsstaatlichkeit erforderlich sind. Die EU hat sich verpflichtet, mit Libanon bei der Förderung der gemeinsamen Werte Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und bei der Fortsetzung der Reform des Justizsystems sowie bei der Korruptionsbekämpfung zusammenzuarbeiten.

    Libanon war Empfänger von Mitteln aus mehreren EU-finanzierten Projekten zur Justizreform und zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, auch im Bereich der Strafjustiz.

    In der Gemeinsamen Mitteilung vom 9. Februar 2021 mit dem Titel „Erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft – Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum“ 9 ist eine verstärkte justizielle Zusammenarbeit zwischen der EU und den Partnerländern der südlichen Nachbarschaft mit Unterstützung von Eurojust geplant; unter anderem sollen Kooperationsabkommen zwischen der EU und den Ländern der südlichen Nachbarschaft ausgehandelt werden. Es wird anerkannt, dass erhebliche Sicherheitsbedrohungen wie Terrorismus, hybride Bedrohungen sowie Cyberkriminalität und organisierte Kriminalität, die die Region destabilisieren, nur durch gemeinsame Anstrengungen bewältigt werden können.

    In den bestehenden strategischen Dokumenten der Kommission wird unterstrichen, dass die Effizienz und Wirksamkeit der justiziellen Zusammenarbeit in der EU verbessert und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten ausgebaut werden muss. Dazu gehören u. a. die Strategie für eine Sicherheitsunion 10 , die EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung 11 und die EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 12 .

    Im Einklang mit diesen strategischen Dokumenten wurde die internationale Zusammenarbeit auch im Bereich der Strafverfolgung verstärkt. Auf der Grundlage der Ermächtigung des Rates 13 hat die Kommission ein Abkommen mit Neuseeland über den Austausch personenbezogener Daten mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ausgehandelt.

    Gleichzeitig ist es von entscheidender Bedeutung, dass die justizielle Zusammenarbeit mit Drittstaaten in vollem Einklang mit den in den EU-Verträgen und den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten steht.

    Besondere Garantien, die sich vor allem in Kapitel II des Abkommens finden, gelten für den Schutz personenbezogener Daten, der ein in den EU-Verträgen verankertes Grundrecht ist. Nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung kann Eurojust personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 218 AEUV, die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, übermitteln.

    In Kapitel II des Abkommens sind solche Garantien vorgesehen. Dazu gehören insbesondere Bestimmungen, mit denen eine Reihe von Grundsätzen und Pflichten in Bezug auf den Datenschutz gewährleistet werden, die von beiden Vertragsparteien einzuhalten sind (Artikel 10 ff.), sowie Bestimmungen, die durchsetzbare Rechte des Einzelnen (Artikel 14 ff.), eine unabhängige Überwachung (Artikel 21) und wirksame verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe bei Verletzungen der im Abkommen anerkannten Rechte und Garantien infolge der Verarbeitung personenbezogener Daten vorsehen (Artikel 22).

    Es ist notwendig, ein Gleichgewicht zwischen der Verbesserung der Sicherheit und dem Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Daten und Privatsphäre, zu erreichen. Die Kommission hat dafür Sorge getragen, dass das Abkommen eine Rechtsgrundlage für den Austausch personenbezogener Daten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und gleichzeitig angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten des Einzelnen bietet.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise sieht einen Beschluss vor, „mit dem die Unterzeichnung der Übereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden.“ Da der Vorschlag darauf abzielt, die Genehmigung zur Unterzeichnung zu erhalten, bildet Artikel 218 Absatz 5 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage.

    Die materielle Rechtsgrundlage hängt in erster Linie von Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, muss er auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt. Dem Vorschlag liegt im Wesentlichen ein doppelter Zweck und Gegenstand zugrunde, zum einen die Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen Eurojust und Libanon und zum anderen die Schaffung angemessener Garantien für den Schutz der Privatsphäre und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen im Rahmen dieser Zusammenarbeit. Somit bilden Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 85 AEUV die materielle Rechtsgrundlage.

    Dieser Vorschlag stützt sich auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    In der Eurojust-Verordnung werden spezifische Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Eurojust an Drittstaaten festgelegt. In Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung sind die Fälle aufgeführt, in denen Eurojust personenbezogene Daten rechtmäßig an Justizbehörden von Drittstaaten übermitteln darf. Aus der Bestimmung ergibt sich, dass für eine strukturelle Übermittlung personenbezogener Daten durch Eurojust an Libanon der Abschluss einer verbindlichen internationalen Übereinkunft zwischen der EU und Libanon erforderlich ist, die angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre sowie anderer Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen vorsieht. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 AEUV fällt das Abkommen daher in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. Daher unterliegt dieser Vorschlag keiner Subsidiaritätsprüfung.

    Verhältnismäßigkeit

    Die von der Union mit diesem Vorschlag verfolgten Ziele, die vorstehend dargelegt wurden, können nur erreicht werden, wenn ein verbindliches internationales Abkommen geschlossen wird, das die notwendigen Kooperationsmaßnahmen enthält und gleichzeitig einen angemessenen Schutz der Grundrechte gewährleistet. Die Bestimmungen des Abkommens beschränken sich auf das zur Verwirklichung seiner wichtigsten Ziele erforderliche Maß. Einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten gegenüber Libanon sind keine Alternative, da Eurojust eine einzigartige Rolle spielt. Einseitige Maßnahmen würden zudem keine ausreichende Grundlage für die justizielle Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Drittstaaten bieten und den notwendigen Schutz der Grundrechte nicht gewährleisten.

    Wahl des Instruments

    Im Einklang mit Artikel 56 der Eurojust-Verordnung darf Eurojust in Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses die strukturelle Übermittlung operativer personenbezogener Daten an einen Drittstaat nur auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV, die angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten des Einzelnen vorsieht (Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe c), vornehmen. Im Einklang mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV wird die Unterzeichnung einer solchen Übereinkunft durch einen Ratsbeschluss genehmigt.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Entfällt.

    Konsultation der Interessenträger

    Entfällt.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Bei den Verhandlungen hat die Kommission kein externes Expertenwissen in Anspruch genommen.

    Folgenabschätzung

    Entfällt.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Entfällt.

    Grundrechte

    Der Austausch personenbezogener Daten und ihre Verarbeitung durch die Behörden eines Drittstaats stellt einen Eingriff in die Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz dar. Das Abkommen gewährleistet jedoch die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit solcher Eingriffe, indem die Anwendung angemessener Datenschutzgarantien auf die übermittelten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Unionsrecht gewährleistet wird.

    Der Schutz personenbezogener Daten wird in Kapitel II geregelt. Auf dieser Grundlage sind in den Artikeln 9 bis 20 grundlegende Datenschutzgrundsätze festgelegt, darunter Zweckbindung, Datenqualität sowie Vorschriften für die Verarbeitung besonderer Datenkategorien und Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen (u. a. in Bezug auf die Speicherung, das Führen von Aufzeichnungen, die Sicherheit und die Weiterübermittlung), durchsetzbare Rechte des Einzelnen (u. a. in Bezug auf Auskunft, Berichtigung und automatisierte Entscheidungen), eine unabhängige und wirksame Überwachung sowie verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe.

    Die Garantien erstrecken sich auf sämtliche Formen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Eurojust und der Libanesischen Republik. Die Ausübung bestimmter Rechte des Einzelnen kann unter Berücksichtigung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses aufgeschoben, beschränkt oder versagt werden, wenn dies erforderlich und verhältnismäßig ist, insbesondere um eine Gefährdung laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder einer Strafverfolgung zu verhindern. Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

    Außerdem werden sowohl die Europäische Union als auch die Libanesische Republik sicherstellen, dass eine unabhängige öffentliche Behörde (Kontrollbehörde) die Angelegenheiten überwacht, die die Privatsphäre des Einzelnen betreffen, um die Grundrechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Abkommens zu schützen.

    Nach Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens gilt das Abkommen erst dann, wenn beide Vertragsparteien einander die Erfüllung der aus dem Abkommen resultierenden Pflichten, einschließlich der Pflichten in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, notifiziert haben, und diese Notifikation angenommen wurde. Darüber hinaus sieht Artikel 29 Absatz 4 des Abkommens zur weiteren Stärkung der Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vor, dass eine Vertragspartei die Übermittlung personenbezogener Daten aufschiebt, solange die andere Vertragspartei die in Kapitel II des Abkommens (Informationsaustausch und Datenschutz) enthaltenen Garantien und Pflichten nicht gesetzlich festschreibt und in der Praxis umsetzt oder wenn die andere Vertragspartei solche Garantien nicht mehr vorsieht.

    Zusätzlich zu Artikel 29 Absatz 4 sieht Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens die Möglichkeit vor, die Übermittlung personenbezogener Daten auszusetzen, wenn ein systematischer oder erheblicher Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens vorliegt oder ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht. Darüber hinaus sieht Artikel 32 Absatz 3 entsprechend die Möglichkeit vor, nach Konsultation der anderen Vertragspartei die Anwendung des Abkommens selbst ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ein erheblicher Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens vorliegt oder unmittelbar bevorsteht oder diese Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Bestimmungen der Artikel 29 und 32 stellen gemeinsam sicher, dass mit der Übermittlung personenbezogener Daten erst begonnen werden kann, wenn alle erforderlichen Garantien tatsächlich vorgesehen sind, und dass sie unverzüglich verzögert oder ausgesetzt werden kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

    Zudem wird mit dem Abkommen gewährleistet, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen Eurojust und der Libanesischen Republik sowohl mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung als auch mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang steht, indem sichergestellt wird, dass jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Grundrechte auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt ist, um die angestrebten, dem Gemeinwohl dienenden Ziele tatsächlich zu erreichen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Es ist kein Durchführungsplan erforderlich, da das Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, an dem die Notifikation eingeht, mit der beide Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss ihrer jeweiligen Verfahren mitgeteilt haben.

    Im Hinblick auf die Überwachung überprüfen die Europäische Union und die Libanesische Republik ein Jahr nach Beginn der Anwendung des Abkommens gemeinsam seine Durchführung; danach erfolgt diese Überprüfung in regelmäßigen Abständen sowie zusätzlich, wenn eine der Vertragsparteien darum ersucht und dies gemeinsam beschlossen wird. Darüber hinaus bewerten die Vertragsparteien vier Jahre nach dem Beginn der Anwendung gemeinsam das Abkommen.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    In Artikel 1 werden die Ziele des Abkommens genannt.

    In Artikel 2 wird der Umfang der Zusammenarbeit festgelegt.

    Artikel 3 enthält die wichtigsten Begriffsbestimmungen des Abkommens.

    Nach Artikel 4 ist Libanon verpflichtet, mindestens eine Kontaktstelle innerhalb seiner zuständigen nationalen Behörden zu benennen, die nicht mit dem Verbindungsstaatsanwalt identisch sein darf. Es wird auch eine Kontaktstelle für Terrorismusfragen benannt.

    Artikel 5 sieht die Abordnung des Verbindungsstaatsanwalts zu Eurojust vor.

    Artikel 6 enthält die Bedingungen für die Teilnahme von Vertretern Libanons an operativen und strategischen Eurojust-Sitzungen.

    Artikel 7 sieht vor, dass Eurojust Libanon bei der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen unterstützen und um finanzielle oder technische Unterstützung ersucht werden kann.

    Artikel 8 sieht die Möglichkeit vor, dass Eurojust einen Verbindungsrichter nach Libanon entsenden kann.

    In Artikel 9 sind die Zwecke der Datenverarbeitung im Rahmen des Abkommens festgelegt.

    In Artikel 10 sind die allgemeinen Datenschutzgrundsätze aufgeführt, die im Rahmen des Abkommens gelten.

    In Artikel 11 sind zusätzliche Garantien für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und für verschiedene Kategorien betroffener Personen festgelegt.

    Artikel 12 beschränkt die vollautomatisierte Entscheidungsfindung unter Verwendung personenbezogener Daten, die im Rahmen des Abkommens übermittelt werden.

    Artikel 13 beschränkt die Weiterübermittlung der erhaltenen personenbezogenen Daten.

    Artikel 14 sieht das Recht auf Auskunft vor, einschließlich der Bestätigung, ob personenbezogene Daten der betroffenen Person im Rahmen des Abkommens verarbeitet werden, sowie wesentlicher Informationen über die Verarbeitung.

    Artikel 15 sieht unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung vor.

    Artikel 16 enthält Bestimmungen über die Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die sich auf die im Rahmen des Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten auswirkt; damit wird sichergestellt, dass die jeweils zuständigen Behörden einander sowie ihren jeweiligen Kontrollbehörden eine Verletzung dieses Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich melden und Maßnahmen ergreifen, um die möglichen nachteiligen Folgen zu begrenzen.

    In Artikel 17 wird geregelt, dass die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffene Person unterrichtet wird, wenn diese Verletzung voraussichtlich schwerwiegende Auswirkungen auf ihre Rechte und Freiheiten haben wird.

    In Artikel 18 sind Vorschriften für die Speicherung, Überprüfung, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten vorgesehen.

    Artikel 19 regelt die Protokollierung der Erhebung, der Änderung, des Zugangs, der Offenlegung einschließlich der Weiterübermittlung, der Verknüpfung und der Löschung personenbezogener Daten.

    In Artikel 20 ist die Datensicherheit geregelt, durch die die Umsetzung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten personenbezogenen Daten gewährleistet wird.

    Artikel 21 enthält Bestimmungen über die wirksame Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der in dem Abkommen festgelegten Garantien, um sicherzustellen, dass es eine unabhängige öffentliche Behörde gibt, die für den Datenschutz zuständig ist (Kontrollbehörde), um Angelegenheiten zu überwachen, die die Privatsphäre des Einzelnen betreffen, einschließlich der innerstaatlichen Vorschriften, die im Rahmen des Abkommens für den Schutz der Grundrechte und der Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Bedeutung sind.

    Artikel 22 stellt sicher, dass die betroffenen Personen das Recht auf einen wirksamen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelf haben, wenn die in dem Abkommen anerkannten Rechte und Garantien infolge der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.

    Artikel 23 sieht vor, dass der Austausch und der Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen in einer Arbeitsvereinbarung über die Vertraulichkeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Libanons festzulegen sind.

    Artikel 24 regelt die Zuständigkeit der zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden haften beispielsweise für Schäden, die einer Person aufgrund rechtlicher oder sachlicher Fehler beim Austausch von Informationen entstehen.

    Nach Artikel 25 trägt jede Vertragspartei grundsätzlich ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens.

    Artikel 26 sieht den Abschluss einer Arbeitsvereinbarung zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Libanons vor.

    Mit Artikel 27 wird die Beziehung zu anderen internationalen Instrumenten geregelt und sichergestellt, dass das Abkommen die rechtlichen Bestimmungen über den Informationsaustausch, die in Verträgen, Abkommen oder Vereinbarungen zwischen Libanon und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelegt sind, nicht beeinträchtigt oder beeinflusst.

    In Artikel 28 wird die Notifikation der Durchführung des Abkommens geregelt.

    Artikel 29 enthält Bestimmungen über das Inkrafttreten und den Geltungsbeginn des Abkommens.

    Mit Artikel 30 werden Änderungen des Abkommens geregelt.

    In Artikel 31 sind Bestimmungen über die Überprüfung und die Evaluierung des Abkommens vorgesehen.

    In Artikel 32 ist eine Streitbeilegungs- und Aussetzungsklausel vorgesehen.

    Artikel 33 enthält Bestimmungen über die Kündigung des Abkommens.

    In Artikel 34 ist festgelegt, wie Notifikationen gemäß diesem Abkommen erfolgen.

    Artikel 35 bezieht sich auf den verbindlichen Wortlaut.

    2024/0154 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Libanesischen Republik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 85 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Nach Artikel 47 und Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 kann Eurojust auf der Grundlage einer Kooperationsstrategie eine Zusammenarbeit mit Drittstaatsbehörden knüpfen und unterhalten.

    (2)Artikel 56 der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht ferner vor, dass Eurojust unter anderem auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft zwischen der Union und dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates übermitteln kann.

    (3)Der Rat ermächtigte die Kommission am 1. März 2021 zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Libanesischen Republik über ein Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Libanesischen Republik.

    (4)Die Verhandlungen über das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Libanon andererseits über die Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden Libanons (im Folgenden „Abkommen“) wurden im Juli 2023 auf Ebene der Verhandlungsteams erfolgreich abgeschlossen. Der Wortlaut des Abkommens wurde am [xx.xx.xxxx] paraphiert.

    (5)Das Abkommen ermöglicht die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Libanons, um schwere Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen und die Sicherheit der Europäischen Union und ihrer Bürgerinnen und Bürger zu schützen.

    (6)Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet, insbesondere des in Artikel 7 verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des in Artikel 8 verankerten Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des in Artikel 47 verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Das Abkommen enthält insbesondere angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die von Eurojust im Rahmen des Abkommens übermittelt werden.

    (7)Irland ist durch die Verordnung (EU) 2018/1727 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

    (8)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Annahme verpflichtet.

    (9)Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat seine Stellungnahme [xxx] am [xx.xx.xxxx] abgegeben.

    (10)Das Abkommen sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.

    (11)Im Einklang mit den Verträgen obliegt es der Kommission, die Unterzeichnung des Abkommens – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt - sicherzustellen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Libanesischen Republik (im Folgenden „Abkommen“) wird hiermit im Namen der Union vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

    Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
    (2)    ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.
    (3)    Empfehlung für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Algerien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden dieser Drittländer (COM(2020) 743 final vom 19. November 2020).
    (4)    Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Abkommen zwischen der Europäischen Union und Ägypten, Algerien, Argentinien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Israel, Jordanien, Kolumbien, Libanon, Marokko, Tunesien und der Türkei über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden dieser Drittstaaten, siehe 6153/21 + ADD 1, Annahme des Ratsbeschlusses im schriftlichen Verfahren am 1. März 2021 (CM 1990/21).
    (5)    Verordnung (EU) 2023/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen
    (6)    Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten
    (7)    Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Libanon andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme einer Empfehlung zur Umsetzung des Aktionsplans EU-Libanon (KOM(2006) 365 endg.).
    (8)    Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsrates EU-Libanon über die Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon.
    (9)

        Gemeinsame Mitteilung: Erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft – Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum  (JOIN(2021) 2 final vom 9.2.2021).

    (10)    COM(2020) 605 final vom 24.7.2020.
    (11)    COM(2020) 795 final vom 9.12.2020.
    (12)    COM(2021) 170 final vom 14.4.2021.
    (13)    Beschluss 7047/20 des Rates vom 23. April 2020 und Ratsdokument CM 2178/20 vom 13. Mai 2020.
    (14)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
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    Brüssel, den 10.7.2024

    COM(2024) 280 final

    ANHANG

    des Vorschlags für einen

    Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Libanesischen Republik


    ANHANG

    (Entwurf)

    Abkommen

    zwischen

    der Europäischen Union und der Libanesischen Republik

    über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und den für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen zuständigen Behörden der Libanesischen Republik

    DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

    und

    DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Libanon“,

    im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

    GESTÜTZT auf die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates 1 („Eurojust-Verordnung“), wie sie im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, insbesondere auf Artikel 47, Artikel 52 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 der Eurojust-Verordnung,


    GESTÜTZT insbesondere auf Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Eurojust-Verordnung, in dem die allgemeinen Grundsätze für die Übermittlung personenbezogener Daten von Eurojust an Drittstaaten und internationale Organisationen festgelegt sind und nach dem Eurojust personenbezogene Daten an einen Drittstaat übermitteln darf, wenn eine internationale Übereinkunft zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen wurde,

    IN ANBETRACHT der Interessen von Eurojust und Libanon am Aufbau einer engen und dynamischen justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, mit der die Herausforderungen durch schwere Straftaten, insbesondere organisierte Kriminalität und Terrorismus, bewältigt und gleichzeitig geeignete Garantien in Bezug auf die Grundrechte und -freiheiten von Einzelpersonen, einschließlich der Privatsphäre und des Datenschutzes, gewährleistet werden,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die justizielle Zusammenarbeit zwischen Eurojust und Libanon für beide Seiten von Nutzen sein, zur Weiterentwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts der Union beitragen und Libanon insbesondere bei der Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und Finanzkriminalität unterstützen wird,

    UNTER ACHTUNG der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention des Europarats (SEV Nr. 5) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Verfassung von Libanon ihren Niederschlag findet,

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


    Kapitel I

    Ziele, Anwendungsbereich und gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 1

    Ziele

    (1)Das übergeordnete Ziel dieses Abkommens besteht darin, die justizielle Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Libanons bei der Bekämpfung schwerer Straftaten zu intensivieren.

    (2)Dieses Abkommen ermöglicht die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Libanons, um die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und der zuständigen Behörden Libanons sowie ihre Zusammenarbeit bei der Untersuchung und Verfolgung schwerer Straftaten, insbesondere von organisierter Kriminalität und Terrorismus, zu unterstützen und zu verstärken, und gewährleistet gleichzeitig geeignete Garantien in Bezug auf die Grundrechte und -freiheiten von Einzelpersonen, einschließlich der Privatsphäre und des Datenschutzes.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Eurojust und die zuständigen Behörden Libanons in den Tätigkeitsbereichen und im Rahmen der Zuständigkeit und der Aufgaben von Eurojust nach der Eurojust-Verordnung, wie sie im Einklang mit dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, und nach diesem Abkommen zusammenarbeiten.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Vereinbarung bezeichnet der Ausdruck

    1.„Eurojust“ die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die durch die Eurojust-Verordnung, einschließlich späterer Änderungen, errichtet wurde;

    2.„Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Union;

    3.„zuständige Behörde“ im Falle der Union Eurojust und im Falle Libanons eine in Anhang II dieses Abkommens aufgeführte innerstaatliche Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für die Untersuchung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich der Umsetzung der Instrumente für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, zuständig ist;

    4.„Unionseinrichtungen“ die in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie Missionen oder Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die mit dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf der Grundlage dieser Verträge geschaffen wurden;

    5.„schwere Straftaten“ die Formen von Kriminalität, für die Eurojust zuständig ist, insbesondere die in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Formen von Kriminalität, einschließlich damit im Zusammenhang stehender Straftaten;

    6.„im Zusammenhang stehende Straftaten“ Straftaten, die begangen werden, um Mittel zur Begehung schwerer Straftaten zu beschaffen, um schwere Straftaten zu erleichtern oder zu begehen oder um dafür zu sorgen, dass diejenigen, die schwere Straftaten begehen, straflos bleiben;

    7.„Assistent“ eine Person, von der sich ein nationales Mitglied im Sinne des Kapitels II Abschnitt II der Eurojust-Verordnung und der Stellvertreter des nationalen Mitglieds oder der Verbindungsstaatsanwalt im Sinne der Eurojust-Verordnung beziehungsweise des Artikels 5 dieses Abkommens unterstützen lassen kann;

    8.„Verbindungsstaatsanwalt“ eine Person, die das Amt eines Staatsanwalts, eines Richters oder einer Person mit gleichwertigen Befugnissen in Libanon im Einklang mit dessen innerstaatlichen Recht innehat und nach Artikel 5 dieses Abkommens von Libanon zu Eurojust abgeordnet wurde;

    9.„Verbindungsrichter/-staatsanwalt“ einen Richter oder Staatsanwalt im Sinne der Eurojust-Verordnung, der im Einklang mit Artikel 8 dieses Abkommens von Eurojust nach Libanon entsandt wurde;

    10.„personenbezogene Daten“ Daten, die sich auf eine betroffene Person beziehen;

    11.„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

    12.„betroffene Person“ eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

    13.„genetische Daten“ personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Merkmalen eines Menschen, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieses Menschen liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe des betreffenden Menschen gewonnen wurden;

    14.„biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

    15.„Informationen“ personenbezogene und nicht personenbezogene Daten;

    16.„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

    17.„Aufsichtsbehörde“ im Falle der Union den Europäischen Datenschutzbeauftragten und im Falle Libanons eine innerstaatliche unabhängige Behörde, die nach Artikel 21 für Datenschutz zuständig ist und nach Artikel 28 Absatz 3 notifiziert wurde.

    Artikel 4

    Kontaktstellen

    (1)Libanon benennt mindestens eine Kontaktstelle innerhalb seiner innerstaatlichen zuständigen Behörden, um die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Libanons zu erleichtern. Libanon benennt diese Kontaktstelle auch für Terrorismusfragen als Kontaktstelle. Der Verbindungsstaatsanwalt ist keine Kontaktstelle.

    (2)Die Kontaktstelle für Libanon wird der Union notifiziert. Libanon unterrichtet Eurojust, falls sich die Kontaktstelle ändert.

    Artikel 5

    Verbindungsstaatsanwalt und Personal

    (1)Zur Erleichterung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit ordnet Libanon einen Verbindungsstaatsanwalt zu Eurojust ab.

    (2)Der Justizminister ernennt den Verbindungsstaatsanwalt und dessen Assistenten. Das Mandat und die Dauer der Abordnung des Verbindungsstaatsanwalts werden von Libanon im Einvernehmen mit Eurojust festgelegt.

    (3)Der Verbindungsstaatsanwalt kann je nach Arbeitsbelastung und im Einvernehmen mit Eurojust von einem oder mehreren Assistenten und anderen Hilfskräften unterstützt werden. Erforderlichenfalls können die Assistenten den Verbindungsstaatsanwalt ersetzen oder im Namen des Verbindungsstaatsanwalts handeln.

    (4)Libanon stellt sicher, dass der Verbindungsstaatsanwalt und die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts befugt sind, in Bezug auf ausländische Justizbehörden tätig zu werden.

    (5)Der Verbindungsstaatsanwalt und seine Assistenten haben nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Zugang zu den Informationen, die im innerstaatlichen Strafregister, in Registern festgenommener Personen, in DNA-Registern oder in einem anderen behördlichen Register Libanons enthalten sind, wenn diese Informationen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

    (6)Der Verbindungsstaatsanwalt und die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts sind befugt, sich direkt an die zuständigen Behörden Libanons zu wenden.

    (7)Libanon unterrichtet Eurojust im Einzelnen über Art und Umfang der justiziellen Befugnisse, die dem Verbindungsstaatsanwalt und den Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts innerhalb Libanons zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Abkommen übertragen wurden.

    (8)Die Einzelheiten der Aufgaben des Verbindungsstaatsanwalts und der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts, ihre Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Kosten für Eurojust werden in einer Arbeitsvereinbarung geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Libanons nach Artikel 26 geschlossen wird.

    (9)Die Arbeitsunterlagen des Verbindungsstaatsanwalts und der Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts werden von Eurojust unverletzlich aufbewahrt.

    Artikel 6

    Operative und strategische Sitzungen

    (1)Der Verbindungsstaatsanwalt, die Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts und andere Vertreter zuständiger Behörden Libanons, einschließlich der in Artikel 4 genannten Kontaktstellen, können auf Einladung des Präsidenten von Eurojust an Sitzungen zu strategischen Fragen und mit Zustimmung der betreffenden nationalen Mitglieder an Sitzungen zu operativen Fragen teilnehmen.

    (2)Die nationalen Mitglieder, ihre Stellvertreter und Assistenten, der Verwaltungsdirektor von Eurojust und Bedienstete von Eurojust können an Sitzungen teilnehmen, die vom Verbindungsstaatsanwalt, den Assistenten des Verbindungsstaatsanwalts oder anderen Vertretern zuständiger Behörden Libanons, einschließlich der in Artikel 4 genannten Kontaktstellen, einberufen werden.

    Artikel 7

    Gemeinsame Ermittlungsgruppen

    (1)Eurojust kann Libanon bei der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen (GEG) mit den nationalen Behörden eines Mitgliedstaats nach der zwischen ihnen geltenden Rechtsgrundlage für die Ermöglichung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zum Beispiel Amtshilfeabkommen, unterstützen.

    (2)Eurojust kann um finanzielle oder technische Unterstützung für die Arbeit einer von Eurojust operativ unterstützten GEG ersucht werden.

    Artikel 8

    Verbindungsrichter/-staatsanwalt

    (1)Zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit mit Libanon kann Eurojust im Einklang mit der Eurojust-Verordnung einen Verbindungsrichter/-staatsanwalt nach Libanon entsenden.

    (2)Die Einzelheiten der Aufgaben des Verbindungsrichter/-staatsanwalts, die Rechte und Pflichten des Verbindungsrichters/-staatsanwalts sowie die damit verbundenen Kosten werden in einer Arbeitsvereinbarung geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Libanons nach Artikel 26 geschlossen wird.


    Kapitel II

    Informationsaustausch und Datenschutz

    Artikel 9

    Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

    (1)Die nach diesem Abkommen angeforderten und empfangenen personenbezogenen Daten werden nur für die Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung innerhalb der Grenzen des Artikels 10 Absatz 6 und der jeweiligen Mandate der zuständigen Behörden verarbeitet.

    (2)Die zuständigen Behörden geben spätestens bei der Übermittlung personenbezogener Daten den spezifischen Zweck oder die spezifischen Zwecke, für die die Daten übermittelt werden, klar an.

    Artikel 10

    Allgemeine Datenschutzgrundsätze

    (1)Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach diesem Abkommen übermittelten und anschließend verarbeiteten personenbezogenen Daten

    a)fair, rechtmäßig, transparent und nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie im Einklang mit Artikel 9 übermittelt wurden;

    b)in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, angemessen, relevant und nicht unverhältnismäßig sind;

    c)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sind; jede Vertragspartei sieht vor, dass die zuständigen Behörden alle zumutbaren Maßnahmen treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden;

    d)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie dies für die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlich ist;

    e)in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Vernichtung oder unbeabsichtigter Schädigung.

    (2)Die zuständige Behörde, die die personenbezogenen Daten übermittelt („übermittelnde Behörde“), kann bei der Übermittlung personenbezogener Daten allgemeine oder spezifische Einschränkungen des Zugriffs auf diese Daten oder ihrer Verwendung angeben, unter anderem hinsichtlich ihrer Weiterübermittlung, Löschung oder Vernichtung nach einer bestimmten Frist oder ihrer Weiterverarbeitung. Stellt sich nach der Übermittlung personenbezogener Daten heraus, dass solche Einschränkungen erforderlich sind, so setzt die übermittelnde Behörde die zuständige Behörde, die die personenbezogenen Daten empfängt („empfangende Behörde“), davon in Kenntnis.

    (3)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die empfangende Behörde von der übermittelnden Behörde angegebene Einschränkungen des Zugriffs auf die personenbezogenen Daten oder ihrer Verwendung nach Absatz 2 beachtet.

    (4)Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre zuständigen Behörden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen, um nachweisen zu können, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit diesem Abkommen erfolgt und die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden.

    (5)Jede Vertragspartei beachtet die in diesem Abkommen vorgesehenen Garantien unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Person und ohne Diskriminierung.

    (6)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach diesem Abkommen übermittelte personenbezogene Daten nicht unter Verletzung von Menschenrechten erlangt wurden, die durch die Vertragsparteien bindendes Völkerrecht anerkannt sind.

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die empfangenen personenbezogenen Daten nicht dazu verwendet werden, um die Todesstrafe oder eine Form der grausamen oder unmenschlichen Behandlung zu beantragen, zu verhängen oder zu vollstrecken. Um die Einhaltung der vorstehend genannten Bestimmung zu erleichtern, wird Libanon Eurojust die Liste der Straftaten, die nach seinem nationalen Recht mit der Todesstrafe bedroht sind, sowie alle späteren Änderungen dieser Liste mitteilen.

    (7)Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufzeichnungen über alle Übermittlungen personenbezogener Daten nach diesem Artikel und die Zwecke dieser Übermittlungen geführt werden.

    Artikel 11

    Kategorien betroffener Personen und besondere Kategorien personenbezogener Daten

    (1)Die Übermittlung personenbezogener Daten in Bezug auf Opfer einer Straftat, Zeugen oder andere Personen, die Informationen über Straftaten liefern können, ist nur zulässig, wenn sie im Einzelfall für die Untersuchung und Verfolgung einer schweren Straftat unbedingt erforderlich und angemessen ist.

    (2)Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, genetischen Daten, biometrischen Daten, die zum Zweck der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person verarbeitet werden, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung ist nur zulässig, wenn sie im Einzelfall für die Untersuchung und Verfolgung einer schweren Straftat unbedingt erforderlich und angemessen ist.

    (3)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 zusätzliche Garantien gelten, darunter Einschränkungen des Zugriffs, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und Einschränkungen von Weiterübermittlungen.

    Artikel 12

    Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

    Entscheidungen, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung übermittelter personenbezogener Daten, einschließlich Profiling, beruhen, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person haben oder sie erheblich beeinträchtigen, sind verboten, sofern sie nicht zur Untersuchung und Verfolgung schwerer Straftaten nach Rechtsvorschriften zulässig sind, die geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person vorsehen, darunter mindestens das Recht, menschliches Eingreifen zu erwirken.

    Artikel 13

    Weiterübermittlung der empfangenen personenbezogenen Daten

    (1)Libanon stellt sicher, dass es seinen zuständigen Behörden verboten ist, nach diesem Abkommen empfangene personenbezogene Daten an andere Behörden Libanons zu übermitteln, sofern nicht alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)Eurojust hat dies vorher ausdrücklich genehmigt,

    b)die Weiterübermittlung erfolgt nur für die Zwecke, für die die Daten im Einklang mit Artikel 9 übermittelt wurden, und

    c)für die Übermittlung gelten dieselben Bedingungen und Garantien wie für die ursprüngliche Übermittlung.

    Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, wenn personenbezogene Daten unter zuständigen Behörden Libanons weitergegeben werden.

    (2)Libanon stellt sicher, dass es seinen zuständigen Behörden verboten ist, nach diesem Abkommen empfangene personenbezogene Daten an Behörden eines Drittlands oder an eine internationale Organisation zu übermitteln, sofern nicht alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)die Weiterübermittlung betrifft andere personenbezogene Daten als diejenigen, die unter Artikel 11 fallen,

    b)Eurojust hat dies vorher ausdrücklich genehmigt, und

    c)der Zweck der Weiterübermittlung ist derselbe wie der Zweck der Übermittlung durch Eurojust.

    (3)Eurojust erteilt die Genehmigung nach Absatz 2 Buchstabe b nur, sofern und soweit ein Angemessenheitsbeschluss, ein Kooperationsabkommen oder eine internationale Übereinkunft vorliegt, die angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre sowie der Grundrechte und -freiheiten von Einzelpersonen im Sinne der Eurojust-Verordnung bietet und im Einzelfall die Weiterübermittlung abdeckt.

    (4)Die Union stellt sicher, dass es Eurojust verboten ist, nach diesem Abkommen empfangene personenbezogene Daten an nicht in Anhang III aufgeführte Unionseinrichtungen, an Behörden eines Drittlands oder an eine internationale Organisation zu übermitteln, sofern nicht alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)die Übermittlung betrifft andere personenbezogene Daten als diejenigen, die unter Artikel 11 fallen,

    b)Libanon hat dies vorher ausdrücklich genehmigt,

    c)der Zweck der Weiterübermittlung ist derselbe wie der Zweck der Übermittlung durch die übermittelnde Behörde Libanons, und

    d)im Falle einer Weiterübermittlung an Behörden eines Drittlands oder an eine internationale Organisation liegt ein Angemessenheitsbeschluss, ein Kooperationsabkommen oder eine internationale Übereinkunft vor, die angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre sowie der Grundrechte und -freiheiten von Einzelpersonen im Sinne der Eurojust-Verordnung bietet und im Einzelfall die Weiterübermittlung abdeckt.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen gelten nicht, wenn Eurojust die personenbezogenen Daten an in Anhang III aufgeführte Unionseinrichtungen oder an Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Untersuchung und Verfolgung schwerer Straftaten zuständig sind, weitergibt.

    Artikel 14

    Auskunftsrecht

    (1)Die Vertragsparteien sehen vor, dass die betroffene Person das Recht hat, von den Behörden, die die nach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten nach diesem Abkommen verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, mindestens Auskunft über Folgendes zu erhalten:

    a)Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung, betroffene Datenkategorien und gegebenenfalls Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder werden;

    b)Bestehen des Rechts, von der Behörde die Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder eine Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen;

    c)falls möglich, geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

    d)Mitteilung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und verfügbarer Informationen über die Quellen dieser Daten in klarer und einfacher Sprache;

    e)Recht, eine Beschwerde bei der in Artikel 21 genannten Aufsichtsbehörde einzulegen, und deren Kontaktdaten.

    In Fällen, in denen das Auskunftsrecht nach Unterabsatz 1 ausgeübt wird, ist die übermittelnde Behörde unverbindlich zu konsultieren, bevor abschließend über den Auskunftsantrag entschieden wird.

    (2)Die Vertragsparteien sehen vor, dass die betreffende Behörde den Antrag unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang, bearbeitet.

    (3)Die Vertragsparteien können die Möglichkeit vorsehen, die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen aufzuschieben, abzulehnen oder einzuschränken, soweit und solange eine solche Aufschiebung, Ablehnung oder Einschränkung eine Maßnahme darstellt, die unter Berücksichtigung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen erforderlich und angemessen ist, um

    a)die Behinderung behördlicher oder gerichtlicher Ermittlungen, Untersuchungen oder Verfahren zu vermeiden,

    b)eine Beeinträchtigung der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung zu vermeiden,

    c)die öffentliche Sicherheit zu schützen,

    d)die nationale Sicherheit zu schützen oder

    e)die Rechte und Freiheiten anderer, zum Beispiel Opfer und Zeugen, zu schützen.

    (4)Die Vertragsparteien sehen vor, dass die betreffende Behörde die betroffene Person schriftlich unterrichtet über:

    a)eine Aufschiebung, Ablehnung oder Einschränkung der Auskunft und die Gründe dafür und

    b)die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

    Die Bereitstellung der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Informationen kann entfallen, wenn dadurch der Zweck der Aufschiebung, Ablehnung oder Einschränkung nach Absatz 3 beeinträchtigt würde.

    Artikel 15

    Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung

    (1)Die Vertragsparteien sehen vor, dass jede betroffene Person das Recht hat, von den Behörden, die nach diesem Abkommen übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten der betroffenen Person zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung schließt das Recht, eine Berichtigung zu verlangen, das Recht ein, nach diesem Abkommen übermittelte unvollständige personenbezogene Daten vervollständigen zu lassen.

    (2)Die Vertragsparteien sehen vor, dass jede betroffene Person das Recht hat, von den Behörden, die nach diesem Abkommen übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, die Löschung personenbezogener Daten der betroffenen Person zu verlangen, wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gegen Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 2 verstößt oder wenn die personenbezogenen Daten gelöscht werden müssen, um einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, der die Behörden unterliegen.

    (3)Die Vertragsparteien können die Möglichkeit vorsehen, dass die Behörden anstelle der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 und 2 eine Einschränkung der Verarbeitung bewilligen, wenn

    a)die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann oder

    b)die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen.

    (4)Die übermittelnde Behörde und die Behörde, die die personenbezogenen Daten verarbeitet, unterrichten einander über in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte Fälle. Im Einklang mit den von der übermittelnden Behörde getroffenen Maßnahmen berichtigt oder löscht die Behörde, die die personenbezogenen Daten verarbeitet, die betreffenden personenbezogenen Daten oder schränkt deren Verarbeitung ein.

    (5)Die Vertragsparteien sehen vor, dass die Behörde, bei der ein Antrag nach Absatz 1 oder 2 eingeht, die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber unterrichtet, dass die personenbezogenen Daten berichtigt oder gelöscht wurden oder dass deren Verarbeitung eingeschränkt wurde.

    (6)Die Vertragsparteien sehen vor, dass die Behörde, bei der ein Antrag nach Absatz 1 oder 2 eingeht, die betroffene Person schriftlich unterrichtet über:

    a)eine Ablehnung des Antrags und die Gründe dafür,

    b)die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde einzulegen, und

    c)die Möglichkeit, einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Informationen können unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 entfallen.

    Artikel 16

    Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bei den betreffenden Behörden

    (1)Die Vertragsparteien sehen vor, dass im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die sich auf nach diesem Abkommen übermittelte personenbezogene Daten auswirkt, ihre jeweiligen Behörden diese Verletzung einander sowie ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörde unverzüglich melden – es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt wahrscheinlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen – und Maßnahmen zur Begrenzung ihrer möglichen nachteiligen Folgen treffen.

    (2)Die Meldung enthält mindestens folgende Informationen:

    a)Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wenn möglich unter Angabe der Kategorien und der Zahl der betroffenen Personen sowie der Kategorien und der Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;

    b)wahrscheinliche Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

    c)von der Behörde, die die Daten verarbeitet, getroffene oder vorgeschlagene Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, einschließlich der getroffenen Maßnahmen zur Begrenzung ihrer möglichen nachteiligen Folgen.

    (3)Sofern und soweit es nicht möglich ist, die in Absatz 2 genannten Informationen gleichzeitig bereitzustellen, können sie ohne unangemessene weitere Verzögerung nach und nach bereitgestellt werden.

    (4)Die Vertragsparteien sehen vor, dass ihre jeweiligen Behörden Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten dokumentieren, die sich auf nach diesem Abkommen übermittelte personenbezogene Daten auswirken, einschließlich der mit der Verletzung im Zusammenhang stehenden Tatsachen, ihrer Folgen und der getroffenen Abhilfemaßnahmen, damit ihre jeweilige Aufsichtsbehörde die Einhaltung dieses Artikels überprüfen kann.

    Artikel 17

    Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

    (1)Für den Fall, dass eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 16 wahrscheinlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Person führt, sehen die Vertragsparteien vor, dass ihre jeweiligen Behörden die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigen.

    (2)Die Benachrichtigung der betroffenen Person nach Absatz 1, in der die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in klarer und einfacher Sprache zu beschreiben ist, enthält mindestens die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Angaben.

    (3)Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person ist nicht erforderlich, wenn

    a)die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten Gegenstand geeigneter technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen waren, die die betreffenden Daten für alle Personen verschlüsseln, die nicht zum Zugriff auf die Daten befugt sind,

    b)anschließend Maßnahmen getroffen wurden, mit denen sichergestellt wird, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen wahrscheinlich nicht eintritt, oder

    c)die Benachrichtigung insbesondere angesichts der Zahl der betroffenen Fälle mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Ist dies der Fall, so gibt die Behörde eine öffentliche Bekanntmachung heraus oder trifft eine ähnliche Maßnahme, durch die die betroffenen Personen auf gleichermaßen wirksame Weise informiert werden.

    (4)Die Benachrichtigung der betroffenen Person kann aus den in Artikel 14 Absatz 3 genannten Gründen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden.

    Artikel 18

    Speicherung, Überprüfung, Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten

    (1)Die Vertragsparteien sehen angemessene Fristen für die Speicherung der nach diesem Abkommen empfangenen personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung dieser Daten vor, sodass diese Daten nicht länger gespeichert werden, als dies für die Zwecke, für die sie übermittelt werden, erforderlich ist.

    (2)In jedem Fall wird spätestens drei Jahre nach der Übermittlung der personenbezogenen Daten überprüft, ob eine weitere Speicherung erforderlich ist.

    (3)Hat eine übermittelnde Behörde Grund zu der Annahme, dass zuvor von ihr übermittelte personenbezogene Daten unzutreffend, unrichtig oder nicht mehr auf dem neuesten Stand sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, so unterrichtet sie die empfangende Behörde, die die personenbezogenen Daten berichtigt oder löscht und die übermittelnde Behörde davon in Kenntnis setzt.

    (4)Hat eine zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass zuvor von ihr empfangene personenbezogene Daten unzutreffend, unrichtig oder nicht mehr auf dem neuesten Stand sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde, die zu der Angelegenheit Stellung nimmt.

    Kommt die übermittelnde Behörde zu dem Schluss, dass die personenbezogenen Daten unzutreffend, unrichtig oder nicht mehr auf dem neuesten Stand sind oder nicht hätten übermittelt werden dürfen, so unterrichtet sie die empfangende Behörde, die die personenbezogenen Daten berichtigt oder löscht und die übermittelnde Behörde davon in Kenntnis setzt.

    Artikel 19

    Protokollierung und Dokumentierung

    (1)Die Vertragsparteien sehen vor, dass die Erhebung, die Änderung, die Offenlegung einschließlich der Weiterübermittlung, die Verknüpfung und die Löschung personenbezogener Daten sowie der Zugriff auf sie protokolliert oder auf andere Weise dokumentiert werden. Sie gewährleisten zwecks größerer Klarheit, dass überprüft und festgestellt werden kann, wer wann auf welche personenbezogenen Daten zugegriffen hat.

    (2)Die Protokolle oder die Dokumentation nach Absatz 1 werden der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt und nur für die Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Selbstüberwachung und der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Datenintegrität und -sicherheit verwendet.

    Artikel 20

    Datensicherheit

    (1)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der nach diesem Abkommen übermittelten personenbezogenen Daten umgesetzt werden.

    (2)In Bezug auf die automatisierte Datenverarbeitung stellen die Vertragsparteien sicher, dass Maßnahmen umgesetzt werden, die dazu bestimmt sind,

    a)Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren („Zugangskontrolle“);

    b)zu verhindern, dass Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können („Datenträgerkontrolle“);

    c)die unbefugte Eingabe personenbezogener Daten sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern („Speicherkontrolle“);

    d)zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können („Benutzerkontrolle“);

    e)zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugang haben („Zugriffskontrolle“);

    f)zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mithilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können oder übermittelt worden sind („Übermittlungskontrolle“);

    g)zu gewährleisten, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten wann und von wem in automatisierte Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind („Eingabekontrolle“);

    h)zu verhindern, dass bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können („Transportkontrolle“);

    i)zu gewährleisten, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall unverzüglich wiederhergestellt werden können („Wiederherstellung“);

    j)zu gewährleisten, dass die Funktionen des Systems fehlerfrei ablaufen, auftretende Fehlfunktionen unverzüglich gemeldet werden („Verlässlichkeit“) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems verfälscht werden („Unverfälschtheit“).

    Artikel 21

    Aufsichtsbehörde

    (1)Für die Zwecke des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sehen die Vertragsparteien vor, dass eine oder mehrere für Datenschutz zuständige unabhängige Behörden die Durchführung dieses Abkommens beaufsichtigen und für dessen Einhaltung sorgen.

    (2)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass

    a)jede Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse völlig unabhängig handelt;

    b)jede Aufsichtsbehörde frei von direkter oder indirekter Einflussnahme von außen ist und Weisungen weder anfordert noch annimmt;

    c)die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde eine feste Amtszeit haben, einschließlich Garantien gegen eine willkürliche Amtsenthebung.

    (3)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Aufsichtsbehörde über die personellen, technischen und finanziellen Mittel, die Diensträume und die Infrastruktur verfügt, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich sind.

    (4)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit wirksamen Untersuchungs- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet ist, um die Kontrolle über die von ihr beaufsichtigten Stellen ausüben und Gerichtsverfahren einleiten zu können.

    (5)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede Aufsichtsbehörde befugt ist, Beschwerden von Einzelpersonen über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten entgegenzunehmen und zu bearbeiten.



    Artikel 22

    Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

    (1)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass jede betroffene Person unbeschadet anderer behördlicher oder außergerichtlicher Rechtsbehelfe das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Auffassung ist, dass ihre nach diesem Abkommen garantierten Rechte infolge der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen dieses Abkommen verletzt worden sind.

    (2)Das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf umfasst das Recht auf Ersatz von Schäden, die der betroffenen Person durch eine solche Verarbeitung infolge eines Verstoßes gegen das Abkommen entstehen, unter den im jeweiligen Rechtsrahmen jeder Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen.


    KAPITEL III

    Vertraulichkeit von Informationen

    Artikel 23
    Austausch von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

    Der nach diesem Abkommen erforderliche Austausch von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und deren Schutz werden in einer Arbeitsvereinbarung geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Armeniens geschlossen wird.


    KAPITEL IV

    Haftung

    Artikel 24

    Haftung und Schadensersatz

    (1)Die zuständigen Behörden haften nach Maßgabe ihres jeweiligen Rechtsrahmens für Schäden, die einer Einzelperson durch rechtliche oder sachliche Fehler in den ausgetauschten Informationen entstehen. Um der Haftung gegenüber einer geschädigten Person nach ihrem jeweiligen Rechtsrahmen zu entgehen, können sich weder Eurojust noch die zuständigen Behörden Libanons darauf berufen, dass die andere Seite unrichtige Informationen übermittelt hat.

    (2)Hat eine zuständige Behörde einer Einzelperson Schadensersatz nach Absatz 1 gezahlt und ist ihre Haftung darauf zurückzuführen, dass sie Informationen verwendet hat, die von der anderen zuständigen Behörde fehlerhaft mitgeteilt wurden oder die deshalb mitgeteilt wurden, weil die andere zuständige Behörde ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so wird der als Schadensersatz gezahlte Betrag von der anderen zuständigen Behörde erstattet, es sei denn, die Informationen wurden unter Verstoß gegen dieses Abkommen verwendet.

    (3)Eurojust und die zuständigen Behörden Libanons verlangen voneinander nicht, Strafschadensersatz oder nicht auf Ausgleich gerichteten Schadensersatz zu erstatten.


    Kapitel V

    Schlussbestimmungen

    Artikel 25

    Kosten

    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre im Zuge der Durchführung dieses Abkommens anfallenden Kosten selbst tragen, sofern in diesem Abkommen, in der Arbeitsvereinbarung oder in einer gesonderten Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

    Artikel 26

    Arbeitsvereinbarung

    (1)Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung dieses Abkommens werden in einer Arbeitsvereinbarung geregelt, die zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Libanons im Einklang mit der Eurojust-Verordnung geschlossen wird.

    (2)Die Arbeitsvereinbarung ersetzt alle bestehenden Arbeitsvereinbarungen zwischen Eurojust und den zuständigen Behörden Libanons.

    Artikel 27

    Verhältnis zu anderen internationalen Instrumenten

    Dieses Abkommen berührt nicht bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte über Zusammenarbeit oder Rechtshilfe, sonstige Kooperationsabkommen oder -vereinbarungen oder Arbeitsbeziehungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen Libanon und einem Mitgliedstaat und wirkt sich auch nicht in anderer Weise darauf aus.

    Artikel 28

    Notifikation der Durchführung

    (1)Die Vertragsparteien sehen vor, dass jede zuständige Behörde ihre Kontaktdaten sowie ein Dokument öffentlich zugänglich macht, in dem in klarer und einfacher Sprache Informationen über die Garantien für personenbezogene Daten nach diesem Abkommen, einschließlich Informationen, die mindestens die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Punkte umfassen, und die Mittel, die den betroffenen Personen für die Ausübung ihrer Rechte zur Verfügung stehen, dargelegt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der anderen eine Kopie dieses Dokuments zur Verfügung gestellt wird.

    (2)Soweit noch nicht vorhanden, legen die Vertragsparteien die in Kapitel II (Informationsaustausch und Datenschutz) enthaltenen Garantien und Pflichten in Rechtsvorschriften fest, und die zuständigen Behörden erlassen Durchführungsvorschriften zur Durchsetzung der genannten Rechtsvorschriften. Eine Kopie dieser Rechts- und Durchführungsvorschriften wird der anderen Vertragspartei und ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörde übermittelt.

    (3)Die Vertragsparteien notifizieren einander die Aufsichtsbehörde, die für die Aufsicht über die Durchführung dieses Abkommens und die Sicherstellung seiner Einhaltung im Einklang mit Artikel 21 zuständig ist.

    Artikel 29

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    (1)Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

    (2)Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

    (3)Dieses Abkommen gilt ab dem ersten Tag nach dem Tag, an dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)die Vertragsparteien haben eine Arbeitsvereinbarung nach Artikel 26 unterzeichnet,

    b)die Vertragsparteien haben einander notifiziert, dass die in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen vollständig erfüllt sind, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 28, und

    c)jede Vertragspartei hat der notifizierenden Vertragspartei mitgeteilt, dass die Notifikation nach Buchstabe b angenommen wurde.

    Die Vertragsparteien notifizieren einander schriftlich die Erfüllung der in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen.

    (4)Eine Partei schiebt die Übermittlung personenbezogener Daten auf, sofern und solange die andere Partei die in Kapitel II dieses Abkommens (Informationsaustausch und Datenschutz) enthaltenen Garantien und Pflichten nicht mehr vorsieht und erfüllt.

    Artikel 30

    Änderungen

    (1)Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien im Wege einer gegenseitigen schriftlichen Notifikation geändert werden.

    (2)Aktualisierungen der Anhänge dieses Abkommens können von den Vertragsparteien durch einen diplomatischen Notenwechsel vereinbart werden.

    Artikel 31

    Überprüfung und Evaluierung

    (1)Ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und danach in regelmäßigen Abständen sowie auf Ersuchen einer Vertragspartei und nach Vereinbarung der Vertragsparteien überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam die Durchführung dieses Abkommens.

    (2)Vier Jahre nach dem Tag des Geltungsbeginns evaluieren die Vertragsparteien gemeinsam dieses Abkommen.

    (3)Die Vertragsparteien legen die Einzelheiten der Überprüfung im Voraus fest und teilen einander die Zusammensetzung ihrer jeweiligen Teams mit. Jedem Team gehören einschlägige Fachleute für Datenschutz und justizielle Zusammenarbeit an. Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften müssen die an der Überprüfung Mitwirkenden die Vertraulichkeit der Beratungen wahren und einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sein. Für die Zwecke von Überprüfungen gewährleisten die Vertragsparteien den Zugang zu den einschlägigen Dokumentationen, Systemen und Bediensteten.

    Artikel 32

    Streitbeilegung und Aussetzung

    (1)Entsteht eine Streitigkeit über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens und damit zusammenhängende Angelegenheiten, so nehmen die Vertreter der Vertragsparteien Konsultationen und Verhandlungen auf, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.

    (2)Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Vertragspartei aussetzen, wenn sie stichhaltige Beweise dafür hat, dass die andere Partei systematisch oder erheblich gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstößt oder ein erheblicher Verstoß unmittelbar bevorsteht. Die aussetzende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei hierüber unverzüglich.

    (3)Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann jede Vertragspartei im Falle eines erheblichen Verstoßes gegen dieses Abkommens oder der Nichterfüllung von Verpflichtungen nach diesem Abkommen oder wenn Hinweise darauf vorliegen, dass ein solcher erheblicher Verstoß oder die Nichterfüllung in naher Zukunft wahrscheinlich ist, die Anwendung dieses Abkommens durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei ganz oder teilweise aussetzen.

    (4)Eine solche schriftliche Notifikation darf erst erfolgen, nachdem die Vertragsparteien während eines angemessenen Zeitraums Konsultationen geführt haben, ohne zu einer Lösung zu gelangen. Die Aussetzung wird 20 Tage nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam. Eine solche Aussetzung kann von der aussetzenden Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei aufgehoben werden. Die Aussetzung ist mit Eingang der Notifikation unmittelbar aufgehoben.

    (5)Ungeachtet einer Aussetzung nach Absatz 2 oder 3 werden Informationen, die unter dieses Abkommen fallen und vor dessen Aussetzung übermittelt wurden, weiter im Einklang mit diesem Abkommen verarbeitet.

    Artikel 33

    Kündigung

    (1)Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.

    (2)Informationen, die unter dieses Abkommen fallen und vor dessen Kündigung übermittelt wurden, werden weiter im Einklang mit diesem Abkommen, wie es am Tag der Kündigung in Kraft war, verarbeitet.

    (3)Im Falle der Kündigung treffen die Vertragsparteien Vereinbarungen über die weitere Verwendung und Speicherung der Informationen, die bereits zwischen ihnen übermittelt wurden. Wird keine Einigung erzielt, so ist jede Vertragspartei berechtigt zu verlangen, dass die von ihr übermittelten Informationen vernichtet oder an sie zurückgesandt werden.

    Artikel 34

    Notifikationen

    (1)Notifikationen nach Artikel 29 sind zu übermitteln:

    a)bei Notifikationen an Libanon an das Justizministerium Libanons;

    b)bei Notifikationen an die Union an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union;

    Alle sonstigen Notifikationen nach diesem Abkommen sind zu übermitteln:

    a)bei Notifikationen an Libanon an das Justizministerium Libanons;

    b)bei Notifikationen an die Union an die Europäische Kommission.

    (2)Die Informationen über den in Absatz 1 genannten Adressaten der Notifikationen können auf diplomatischem Wege aktualisiert werden.

    Artikel 35

    Verbindlicher Wortlaut

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut maßgebend.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig ermächtigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

    Für die Europäische Union

    Für die Libanesische Republik



    ANHANG I

    Formen schwerer Kriminalität (Artikel 3 Nummer 5)

    Terrorismus

    organisierte Kriminalität

    Drogenhandel

    Geldwäschehandlungen

    Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen

    Schleuserkriminalität

    Menschenhandel

    Kraftfahrzeugkriminalität

    vorsätzliche Tötung und schwere Körperverletzung

    illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe

    Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

    Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

    Raub und schwerer Diebstahl

    illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen

    Betrugsdelikte

    gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten

    Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation

    Erpressung und Schutzgelderpressung

    Nachahmung und Produktpiraterie

    Fälschung amtlicher Dokumente und Handel damit

    Geldfälschung und Fälschung von Zahlungsmitteln

    Computerkriminalität

    Korruption

    illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen

    illegaler Handel mit bedrohten Tierarten

    illegaler Handel mit bedrohten Pflanzenarten und -sorten

    Umweltkriminalität, einschließlich der Meeresverschmutzung durch Schiffe

    illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern

    sexueller Missbrauch und sexuelle Ausbeutung, einschließlich Darstellungen von Kindesmissbrauch und Kontaktaufnahme zu Kindern für sexuelle Zwecke

    Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

    Die in diesem Anhang genannten Formen von Kriminalität werden von den zuständigen Behörden Libanons nach dem Recht Libanons beurteilt.



    ANHANG II

    Zuständige Behörden der Libanesischen Republik und ihre Zuständigkeiten

    (Artikel 3 Nummer 3)

    Die zuständigen Behörden Libanons, denen Eurojust Daten übermitteln kann, sind die folgenden:

    Behörde

    Beschreibung der Zuständigkeiten

    Justizministerium

    Das Justizministerium ist die zentrale Behörde, die die Rechtshilfeersuchen des Außenministeriums entgegennimmt und an den Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofs weiterleitet.

    Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofs

    Der Generalstaatsanwalt des Kassationsgerichtshofs steht hierarchisch über allen Richtern der Staatsanwaltschaft, weshalb er alle internationalen Ersuchen um Zusammenarbeit in Rechtssachen erhält, die die Staatsanwaltschaft betreffen.

    Strafgerichte und Strafrichter

    Strafgerichte sind das Strafgericht des Kassationsgerichtshofs, die für Straftaten zuständigen Gerichte und Kammern sowie die für Vergehen zuständigen Berufungsgerichte in jedem Gouvernement des libanesischen Hoheitsgebiets.

    Die Strafrichter sind die Ermittlungsrichter in jedem Gouvernement des libanesischen Hoheitsgebiets und die für Vergehen zuständigen Einzelstrafrichter in jedem Bezirk.



    ANHANG III

    Liste der Unionseinrichtungen

    (Artikel 3 Nummer 4)

    Unionseinrichtungen, an die Eurojust personenbezogene Daten weitergeben kann:

    Europäische Zentralbank (EZB)

    Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

    Missionen oder Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die auf Strafverfolgungs- und Rechtsprechungstätigkeiten beschränkt sind

    Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol)

    Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)

    (1)    Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).
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