EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 6.6.2024
COM(2024) 236 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss des Protokolls (2024–2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde im Namen der Europäischen Union
ANHANG 1
PROTOKOLL (2024–2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (im Folgenden „Abkommen“).
Außerdem bezeichnet der Ausdruck
a)„Union“ die Europäische Union, vormals die Europäische Gemeinschaft;
b)„Cabo Verde“ die Republik Cabo Verde;
im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“;
c)„Fischereizone von Cabo Verde“ die Gewässer von Cabo Verde, zu denen Fischereifahrzeuge der Union zur Ausübung ihrer Tätigkeiten Zugang haben;
d)„Fänge“ die im Meer lebenden Arten, die mit einem von einem Fischereifahrzeug eingesetzten Fanggerät gefangen werden;
e)„Anlandung“ das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;
f)„Delegation“ die Delegation der Europäischen Union in Cabo Verde;
g)„Fanglizenz“ das Recht oder die Lizenz zur Ausübung von Fischereitätigkeiten; gilt für bestimmte Arten mit bestimmten Fanggeräten in den angegebenen Fanggebieten und während eines bestimmten Zeitraums; entspricht dem Ausdruck „Fanggenehmigung“ im Unionsrecht;
h)„nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) von 1995 verabschiedet wurde;
i)„Unionsschiff“ jedes Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;
j)„Fischer“ jede Person, die an Bord eines Fischereifahrzeugs in irgendeiner Eigenschaft beschäftigt oder angeheuert ist oder eine berufliche Tätigkeit ausführt, einschließlich der an Bord arbeitenden Personen, die auf der Grundlage einer Fangbeteiligung entlohnt werden, aber ausschließlich Lotsen, Marinepersonal, anderer Personen im ständigen Staatsdienst, an Land tätiger Personen, die Arbeiten an Bord eines Fischereifahrzeugs durchführen, und Fischereibeobachtern. AKP-Seemänner gemäß dem Abkommen sind als Fischer im Sinne dieser Begriffsbestimmung zu verstehen;
k)„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen leitet oder besitzt, das auf gleich welcher Stufe der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung von oder des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist;
l)„Protokoll“ dieses Protokoll zur Durchführung des Abkommens, seinen Anhang und dessen Anlagen;
m)„außergewöhnliche Umstände“ von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in den Gewässern von Cabo Verde verhindern;
n)„Fangmöglichkeiten“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Anzahl von Schiffen;
o)„Hilfsschiff“ jedes Unionsschiff mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Booten, das die Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet, nicht für den Fang von Fisch ausgerüstet ist und nicht für Umladungen verwendet wird;
p)„Fischereierzeugnisse“ aquatische Organismen, die aus einer Fischereitätigkeit hervorgehen;
q)„Aquakulturerzeugnisse“ aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen hervorgehen, oder daraus hergestellte Erzeugnisse;
r)„Fischereisektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen umfasst.
Artikel 2
Grundsätze
1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, in der Fischereizone von Cabo Verde eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu fördern. Cabo Verde verpflichtet sich, auf alle in seiner Fischereizone tätigen industriellen Thunfischflotten dieselben technischen Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen anzuwenden, um einen Beitrag zu einem verantwortungsvollen Fischereimanagement zu leisten.
2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (im Folgenden „Abkommen“) gemäß Artikel 8 und 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (im Folgenden „Samoa-Abkommen“) über die wesentlichen Elemente mit Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie das fundamentale Element der verantwortungsvollen Staatsführung, der nachhaltigen Entwicklung und der nachhaltigen und vernünftigen Umweltpflege umgesetzt wird.
3.Die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der Fischer an Bord von Unionsschiffen müssen im Einklang stehen mit den für Fischer geltenden Instrumenten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), insbesondere der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der Fassung von 2022 und dem Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor. Dazu gehören insbesondere die Achtung der Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, der Ausschluss von Zwangs- und Kinderarbeit, Diskriminierungsfreiheit in Beschäftigung und Beruf sowie ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union.
4.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ratifizierung der für Fischer geltenden IAO- und IMO-Übereinkommen zu fördern. Sie verpflichten sich ferner, eine angemessene Ausbildung der Fischer zu fördern und sich dabei insbesondere an das Internationale IMO-Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen (STCW-F) zu halten.
5.Die Vertragsparteien verpflichten sich, unbeschadet des Artikels 14 die Informationen über alle Abkommen, mit denen ausländischen Schiffen Zugang zu der Fischereizone gewährt wird, und über den damit verbundenen Fischereiaufwand zu veröffentlichen und auszutauschen, insbesondere die Zahl der ausgestellten Lizenzen und die getätigten Fänge.
6.Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann in der Fischereizone von Cabo Verde Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer von Cabo Verde im Rahmen dieses Protokolls ausgestellten gültigen Fanglizenz sind.
7.Die Behörden von Cabo Verde stellen sicher, dass die einheimischen Fischer den ausschließlichen Zugang zu den Fischereizonen haben, die zwischen der Küste und den in diesem Protokoll festgelegten Grenzen liegen.
Artikel 3
Geltungszeitraum
Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für eine Dauer von fünf (5) Jahren ab dem ersten Tag der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 17, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 16 gekündigt wird.
Artikel 4
Fangmöglichkeiten
1.Cabo Verde stellt Unionsschiffen innerhalb der nachstehenden Grenzen Fanggenehmigungen gemäß Artikel 6 des Abkommens aus:
a) Thunfisch-Wadenfänger/Froster: 24 Schiffe;
b) Thunfisch-Angelfänger: 10 Schiffe;
c) Oberflächen-Langleinenfänger: 22 Schiffe.
Diese Fangmöglichkeiten betreffen die Befischung der in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten weit wandernden Arten innerhalb der in Anlage 2 dieses Protokolls festgelegten Grenzen und mit Ausnahme der im Rahmen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) oder anderer internationaler Übereinkommen geschützten oder verbotenen Arten.
2.Entsprechend den ICCAT-Empfehlungen verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Verringerung des Beifangs von geschützten Arten von Seevögeln, Meeresschildkröten, Haien und Meeressäugetieren zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck sorgen die Unionsschiffe dafür, dass wissenschaftlich stichhaltige technische Maßnahmen zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und zur Verringerung des unbeabsichtigten Fangs von Nichtzielarten durchgeführt werden.
3.Der Zugang zu Lebendköder ist den Angelfängern der Union nach den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen gestattet.
4.Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 7 und 9.
Artikel 5
Finanzielle Gegenleistung
1.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 3 genannten Zeitraum auf insgesamt 3 900 000 EUR festgesetzt. Darüber hinaus zahlen die Reeder eine finanzielle Gegenleistung gemäß dem Anhang.
2.Diese finanzielle Gegenleistung setzt sich zusammen aus
a)einem jährlichen Betrag von 350 000 EUR, der einer Referenzmenge von 7 000 Tonnen pro Jahr entspricht, für den Zugang zu den Gewässern und den Fischereiressourcen von Cabo Verde;
b)einem spezifischen Betrag in Höhe von 430 000 EUR pro Jahr zur Unterstützung der Fischereipolitik von Cabo Verde.
3.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a wird jährlich gemäß dem Protokoll gezahlt, wobei die Bestimmungen des Protokolls zu beachten sind, wenn sich der Betrag der Gegenleistung aufgrund der Anwendung der Artikel 7, 9, 12 und 16 dieses Protokolls und der Artikel 7, 12 und 13 des Abkommens ändert.
4.Übersteigt die Gesamtmenge der von den Unionsschiffen in der Fischereizone getätigten Fänge die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Referenzmenge, so wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für jede zusätzlich gefangene Tonne um 50 EUR erhöht. Der von der Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrags nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Unionsschiffe die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.
5.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a erfolgt für das erste Jahr spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls und für die Folgejahre spätestens am Jahrestag des Inkrafttretens dieses Protokolls.
6.Die Behörden von Cabo Verde entscheiden uneingeschränkt über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a.
7.Die Finanzbeiträge gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b werden auf Konten der Staatskasse von Cabo Verde eingezahlt. Sie werden in den nationalen Haushalt eingestellt. Die Bankverbindungen werden der Europäischen Kommission jedes Jahr von den Behörden von Cabo Verde mitgeteilt.
Artikel 6
Unterstützung des Fischereisektors
1.Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen dieses Protokolls trägt zur Umsetzung der nationalen Fischereistrategie und zur Förderung der blauen Wirtschaft bei. Ziel ist die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und die Weiterentwicklung des Sektors, insbesondere durch
a)eine verstärkte Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten;
b)den Ausbau der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Fischereiressourcen;
c)die Stärkung der Kapazitäten im Bereich der Gesundheitskontrolle von Fischereierzeugnissen;
d)die Unterstützung der Küstengemeinden (Fischereitätigkeiten, Ausbildung, Beschäftigung, Sicherheit der Fischer und wirtschaftliche Entwicklung) mit besonderem Schwerpunkt auf Maßnahmen, die sich an Frauen und junge Menschen richten;
e)den Ausbau der internationalen Zusammenarbeit;
f)die Weiterentwicklung einer nachhaltigen Aquakultur;
g)die Unterstützung der blauen Wirtschaft.
2.Die Vertragsparteien vereinbaren in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:
a)die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung;
b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele zur Verwirklichung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten von Cabo Verde auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;
c)die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.
3.Der spezifische Betrag der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b wird jedes Jahr entsprechend den erzielten Fortschritten gezahlt.
4.Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung auf der Grundlage der im Gemischten Ausschuss vereinbarten mehrjährigen Planung gezahlt. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Union kann erst erfolgen, nachdem Cabo Verde seinen Verpflichtungen zur Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des vorangegangenen Protokolls (2019–2024) nachgekommen ist und die Union die entsprechenden Zahlungen im Zusammenhang mit der Unterstützung des Fischereisektors gemäß dem vorangegangenen Protokoll geleistet hat.
5.In den folgenden Jahren der Anwendung des Protokolls werden die finanziellen Gegenleistungen in Abhängigkeit von den Ergebnissen gezahlt, die bei der Durchführung des sektoralen Programms im Einklang mit den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Kriterien und Verfahren erzielt werden, sowie auf der Grundlage von Maßnahmen zur Verbesserung der Außenwirksamkeit der durchgeführten Projekte. Die finanzielle Gegenleistung wird spätestens 45 Tage nach dem Beschluss des Gemischten Ausschusses über die erzielten Ergebnisse ausgezahlt.
6.Da es bei der Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls 2019–2024 zu Verzögerungen kam, die insbesondere auf die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Krise zurückzuführen waren, sollte die in Artikel 5 Absatz 7 des Protokolls 2019–2024 vorgesehene Frist um sechs Monate verlängert werden. Somit kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls 2019–2024 nur bis maximal 12 Monate nach Ablauf des genannten Protokolls erfolgen.
7.Jeder Vorschlag zur Änderung des jährlichen oder mehrjährigen sektoralen Programms muss, gegebenenfalls in Form eines Briefwechsels, vom Gemischten Ausschuss genehmigt werden.
8.Cabo Verde legt dem Gemischten Ausschuss jedes Jahr einen Bericht über den Stand der Projekte vor, die mithilfe der Unterstützung des Fischereisektors durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss prüft den Bericht und bewertet die Ergebnisse.
9.Die Zahlung der Unterstützung des Fischereisektors erfolgt in Tranchen und hängt von dem in der Programmplanung ermittelten Bedarf und den erzielten Ergebnissen ab.
10.Die Union kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls vollständig oder teilweise aussetzen bzw. anpassen, wenn diese finanzielle Gegenleistung nicht zweckentsprechend verwendet wird oder wenn die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen.
11.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, wenn die Ergebnisse der Umsetzung dies rechtfertigen. Allerdings kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf dieses Protokolls erfolgen.
12.Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Maßnahmen außenwirksam dargestellt werden. Cabo Verde legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Bericht über diese Maßnahmen zur Verbesserung der Außenwirksamkeit vor.
13.Die Berichte gemäß Absatz 8 sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Außenwirksamkeit gemäß Absatz 12 sind Grundvoraussetzungen dafür, dass die Union die folgenden Tranchen der finanziellen Unterstützung gemäß Absatz 5 überweist.
14.Der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag unterliegt den Vorschriften und Verfahren für die Verwaltung der öffentlichen Finanzen von Cabo Verde. Er trägt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung Rechnung, insbesondere dem Grundsatz der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, wobei vor allem die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung zu beachten sind.
15.Die im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Maßnahmen und Projekte können von den Dienststellen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof geprüft und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung untersucht werden.
Artikel 7
Wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Fischerei
1.Während der Laufzeit dieses Protokolls überwachen die Union und die Behörden von Cabo Verde für alle unter dieses Protokoll fallenden Arten die Entwicklung der Fänge und des Fischereiaufwands sowie den Zustand der Bestände in der Fischereizone von Cabo Verde. Die Vertragsparteien vereinbaren insbesondere, die Datenerhebung und -auswertung zu verbessern, um einen nationalen Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haifischbestände auszuarbeiten.
2.Die Vertragsparteien beachten die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT, die diese im Interesse einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung erlässt.
3.Gemäß Artikel 4 des Abkommens können die Vertragsparteien auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten in gegenseitigem Einvernehmen eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung einberufen, um den Zustand der wichtigsten von den Unionsschiffen befischten Arten, insbesondere der pelagischen Haie, zu bewerten. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Sitzung werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt. Der Gemischte Ausschuss beschließt gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der von den Unionsschiffen befischten Ressourcen.
4.Da die pelagischen Haie zu den Arten zählen, die die Unionsschiffe zusammen mit Thunfischen fangen dürfen, und da es sich um gefährdete Arten handelt, wie aus wissenschaftlichen Gutachten der ICCAT hervorgeht, werden die Fänge dieser Arten, die im Rahmen dieses Protokolls von Langleinenfängern getätigt werden, nach dem Vorsorgeprinzip besonders aufmerksam beobachtet. Die beiden Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Verfügbarkeit und Weiterverfolgung der wissenschaftlichen Daten zu den gefischten Arten zu verbessern.
5.Zu diesem Zweck führen die beiden Vertragsparteien ein System der strikten Überwachung dieser Fischerei ein, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände zu gewährleisten. Dieses Überwachungssystem beruht insbesondere auf einem vierteljährlichen Austausch der Daten zu den Haifängen. Übersteigen diese Fänge in einem Jahr 20 % der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Referenzmenge, erfolgt eine verstärkte Überwachung durch monatlichen Datenaustausch und stimmen sich die Vertragsparteien ab. Erreichen diese Fänge in einem Jahr 30 % der genannten Referenzmenge, so legt der Gemischte Ausschuss erforderlichenfalls zusätzliche Bewirtschaftungsmaßnahmen fest, um die Tätigkeit der Langleinerflotte stärker einzugrenzen.
6.Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, das genannte Überwachungssystem auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung anzupassen.
Artikel 8
Zusammenarbeit bei der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der IUU‐Fischerei
1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, zur Umsetzung einer nachhaltigen Fischerei bei der Bekämpfung der IUU‐Fischerei zusammenzuarbeiten.
2.Auf der Grundlage von Konsultationen im Gemischten Ausschuss können die Vertragsparteien zusammenarbeiten und risikobasierte gemeinsame Inspektionsprogramme auf Unionsschiffen durchführen, um die Anwendung der Bestimmungen des Durchführungsprotokolls zum Abkommen über die Überwachung und Kontrolle der Fischerei und der damit verbundenen Abhilfemaßnahmen zu verstärken.
Artikel 9
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten und der technischen Maßnahmen
1.Der Gemischte Ausschuss kann die Fangmöglichkeiten nach Artikel 4 einvernehmlich ändern und anpassen, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT bestätigen, dass diese Anpassung eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen gewährleistet. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a zeitanteilig angepasst und dieses Protokoll einschließlich Anhang entsprechend geändert. Gegebenenfalls erstattet Cabo Verde zu viel gezahlte Beträge zurück.
2.Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls die Voraussetzungen für die Ausübung von Fischereitätigkeiten sowie die Umsetzungsmodalitäten für die in diesem Protokoll vorgesehene Unterstützung des Fischereisektors prüfen und einvernehmlich ändern.
Artikel 10
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten
1.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen daran, die Möglichkeiten der Anlandung in den Häfen von Cabo Verde zu verbessern.
2.Die Vertragsparteien bemühen sich, technisch, wirtschaftlich und kommerziell günstige Voraussetzungen zu schaffen, um die Beziehungen zwischen ihren Unternehmen zu fördern, und treiben dazu die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes voran.
Artikel 11
Zusammenarbeit im Bereich der blauen Wirtschaft
1.Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Förderung der blauen Wirtschaft zusammenzuarbeiten, insbesondere in den Bereichen Aquakultur, maritime Raumplanung, Energie, marine Biotechnologien und Schutz der marinen Ökosysteme.
2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Zielen der besonderen Partnerschaft zwischen Cabo Verde und der Union Investitionen in die Fischerei und die Meereswirtschaft zu fördern.
3.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um private Betreiber in der Union auf die Marktchancen in Handel und Industrie in der Fischerei und der Meereswirtschaft in Cabo Verde aufmerksam zu machen.
4.Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um gemeinsame Maßnahmen zu entwickeln und Informationen und bewährte Verfahren auszutauschen. Zu diesem Zweck legen sie die jeweiligen Ansprechpartner fest und regeln die Kommunikation untereinander.
Artikel 12
Aussetzung der Durchführung dieses Protokolls
1.Die Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung des Finanzbeitrags, kann auf Initiative einer der beiden Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen vorliegen:
a)Höhere Gewalt oder unerwartete Umstände, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone von Cabo Verde verhindern;
b)grundlegende Änderungen bei der Festlegung und Durchführung der Fischereipolitik einer der beiden Vertragsparteien, die sich auf die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls auswirken;
c)Aktivierung der Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 101 des Samoa-Abkommens bezüglich einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des genannten Abkommens;
d)Nichtzahlung der Union aus anderen als den in den Artikeln 5, 7, 9, 12 und 16 dieses Protokolls genannten Gründen;
e)gravierender, nicht gelöster Konflikt zwischen den beiden Vertragsparteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Protokolls.
2.Soll die Anwendung dieses Protokolls aus anderen als den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen ausgesetzt werden, so muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Die Aussetzung dieses Protokolls aus den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Gründen wird unmittelbar nach Mitteilung des Aussetzungsbeschlusses wirksam.
3.Im Fall einer Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Gelingt eine solche Beilegung, so wird die Anwendung dieses Protokolls wieder aufgenommen.
4.Im Fall einer Aussetzung wird die Zahlung des Finanzbeitrags nach Artikel 5 dieses Protokolls für das Jahr, in dem die Aussetzung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Gegebenenfalls erstattet Cabo Verde zu viel gezahlte Beträge zurück.
Artikel 13
Elektronischer Datenaustausch
1.Cabo Verde und die Union stellen sicher, dass gemäß dem Anhang Systeme für die elektronische Überwachung und den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente eingerichtet werden, die mit der Durchführung dieses Protokolls in Bezug auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe in Zusammenhang stehen.
2.Die elektronische Fassung eines Dokuments ist durchgehend als der Papierfassung gleichwertig zu betrachten.
3.Cabo Verde und die Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens werden dann automatisch über einen alternativen Kommunikationsweg übermittelt.
4.Die Union stellt sicher, dass die Unionsschiffe regelmäßig folgende Meldungen an Cabo Verde übermitteln:
–die Positionsdaten der Schiffe in der AWZ von Cabo Verde,
–Angaben zu den täglich in der AWZ von Cabo Verde getätigten Fängen der Schiffe,
–die Meldungen über die Einfahrt der Schiffe in die AWZ von Cabo Verde,
–die Meldungen über die Ausfahrt der Schiffe aus der AWZ von Cabo Verde,
–Voranmeldungen von Umladungen und Umladeerklärungen von einem Unionsschiff in einem Hafen von Cabo Verde,
–Voranmeldung der Rückkehr in den Hafen und Anlandeerklärungen von Schiffen in einem Hafen von Cabo Verde.
Die Modalitäten der Datenübermittlung, einschließlich der Bestimmungen über die Fortsetzung der Tätigkeiten, sind im Anhang festgelegt.
Artikel 14
Datenschutz
1.Cabo Verde und die Union stellen sicher, dass die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten von der zuständigen Behörde ausschließlich für die Durchführung des Fischereiabkommens und insbesondere für Bewirtschaftungszwecke sowie für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei verwendet werden.
2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, die sie im Rahmen des Fischereiabkommens erhalten, sowie alle wirtschaftlich sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den von der Union verwendeten Kommunikationssystemen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone öffentlich zugänglich sind.
3.Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.
4.Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden, werden gemäß den Bestimmungen in Anlage 6 zum Anhang dieses Protokolls verarbeitet. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Garantien und Rechtsbehelfe in Bezug auf personenbezogene Daten und die Rechte betroffener Personen festlegen.
5.Die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten werden auch nach Ablauf dieses Protokolls weiterhin gemäß diesem Artikel und gemäß Anlage 6 verarbeitet.
Artikel 15
Anwendbares nationales Recht
1.Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls ausgeübten Tätigkeiten von Unionsschiffen in den Gewässern von Cabo Verde gilt das Recht von Cabo Verde, insbesondere der Bewirtschaftungsplan für die Fischereiressourcen von Cabo Verde, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.
2.Die Behörden von Cabo Verde setzen die Europäische Kommission über jede Änderung oder jede neue Rechtsvorschrift in Kenntnis, die den Fischereisektor betrifft.
Artikel 16
Kündigung
1.Dieses Protokoll kann von jeder der Vertragsparteien im Falle außergewöhnlicher Umstände gekündigt werden; dazu zählen u. a. die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags aus den der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei.
2.Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen.
3.Die Absendung der Benachrichtigung nach Absatz 2 leitet die Konsultationen zwischen den Vertragsparteien ein.
4.Die Zahlung des Finanzbeitrags nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls wird für das Jahr, in dem die Aussetzung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Gegebenenfalls erstattet Cabo Verde zu viel gezahlte Beträge zurück.
Artikel 17
Vorläufige Anwendung
Das vorliegende Protokoll wird vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien ab dem 20. Mai 2024 vorläufig angewendet, oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 20. Mai 2024 unterzeichnet wird.
Artikel 18
Inkrafttreten
1.Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
2.Die Notifikation gemäß Absatz 1, die für die Union bestimmt ist, ist an die Behörden der Europäischen Union zu richten.
Artikel 19
Verbindlicher Wortlaut
Das Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE VON CABO VERDE
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Benennung der zuständigen Behörde
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf eine zuständige Behörde der Union oder Cabo Verdes:
a)
für die Union: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der Union in Cabo Verde;
b)
für Cabo Verde: das Fischereiministerium.
2. Fischereizone
Anlage 1 enthält die Koordinaten der Fischereizone von Cabo Verde. Die Unionsschiffe dürfen ihre Fischereitätigkeiten jenseits der in Anlage 2 für jede Kategorie festgelegten Linien ausüben; in den von diesen Grenzen aus küstenwärts gelegenen Gewässern haben die Fischer aus Cabo Verde die ausschließlichen Fischereirechte.
Cabo Verde teilt den Betreibern bei Ausstellung der Fanglizenz die Abgrenzungen der für die Schifffahrt und den Fischfang gesperrten Gebiete mit. Die Union wird ebenfalls unterrichtet.
3. Benennung eines Agenten vor Ort
Jedes Unionsschiff, das Anlandungen oder Umladungen in einem Hafen von Cabo Verde plant, kann durch einen Agenten mit Wohnsitz in Cabo Verde vertreten werden.
4. Bankkonto
Cabo Verde teilt der Union vor Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls das Bankkonto oder die Bankkonten mit, auf das/die die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für Unionsschiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Betreiber.
KAPITEL II
FANGGENEHMIGUNGEN
Abschnitt 1
Anzuwendende Verfahren
1. Voraussetzungen für die Ausstellung einer Fanggenehmigung – zugelassene Schiffe
Fanggenehmigungen nach Artikel 6 des Abkommens werden unter der Bedingung ausgestellt, dass das Schiff im Register der Fischereifahrzeuge der Union eingetragen ist. Für Fanggenehmigungen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung der Außenflotten. Der Betreiber, der Kapitän und das Schiff müssen vor Erteilung allen früheren Verpflichtungen nachgekommen sein, die aufgrund von im Rahmen des Abkommens durchgeführten Fischereitätigkeiten in Cabo Verde entstanden sind.
2. Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung (LICENCE-System)
2.1 Die Union übermittelt den zuständigen Behörden von Cabo Verde für jedes Unionsschiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben möchte, mindestens 15 Arbeitstage vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung.
2.2 Die elektronische Übermittlung der Anträge auf Ausstellung einer Fanggenehmigung und ihre Ausstellung können über das LICENCE-System, also das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte elektronische System für die Verwaltung der Fanggenehmigungen, erfolgen. Die Dienststellen der Europäischen Kommission arbeiten mit den Behörden von Cabo Verde zusammen, um die schrittweise Einführung des LICENCE-Systems zu erleichtern. Cabo Verde informiert die Europäische Kommission, wenn das LICENCE-System verwendet werden kann.
2.3. Bis das LICENCE-System vollständig einsatzbereit ist und von Cabo Verde genutzt werden kann, werden die Fanggenehmigungen per E-Mail übermittelt.
2.4 Jeder Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung muss die in Anlage 4 aufgeführten Angaben und die folgenden Dokumente enthalten:
a) Nachweis der Zahlung der Vorausgebühr für den betreffenden jährlichen Genehmigungszeitraum und der Kosten für den Beobachter. Die Vorausgebühr wird nicht zurückerstattet, es sei denn, der Antrag wird vor Erteilung der Genehmigung zurückgezogen; in diesem Fall kann einem Betreiber die gezahlte Vorausgebühr für einen anderen Antrag gutgeschrieben oder an den Betreiber zurückgezahlt werden;
b) ein neueres digitales Farbfoto des Schiffs mit einer angemessenen Auflösung, das eine detaillierte Seitenansicht des Schiffs zeigt, einschließlich des Namens und der Registriernummer des Schiffs, die am Schiffsrumpf klar erkennbar sein müssen;
c) eine Kopie der Flaggenregistrierungsbescheinigung.
Bei Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen dieses Protokolls muss der Verlängerungsantrag nur die in Anlage 4 genannten Angaben und den Nachweis über die Zahlung der Gebühr und der Kosten für den Beobachter enthalten.
3. Ausstellung der Fanggenehmigung
Die Behörden von Cabo Verde stellen den Betreibern oder deren Agenten die Original-Fanggenehmigungen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags aus.
Nach Ausstellung der Fanggenehmigung laden die Behörden von Cabo Verde umgehend eine elektronische Kopie des unterzeichneten Originals in das LICENCE-System hoch, sobald dieses voll einsatzbereit ist; in der Zwischenzeit übersenden sie die Kopie per E-Mail an die Behörden der Union.
Die zugelassenen Unionsschiffe führen das Original der Fanggenehmigung an Bord mit. Für einen Zeitraum von höchstens 60 Kalendertagen nach Ausstellung der Fanggenehmigung kann jedoch eine elektronische Fassung dieser Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig.
4. Störungen des LICENCE-Systems
4.1 Treten Schwierigkeiten beim Austausch von Informationen über das LICENCE-System zwischen der Europäischen Kommission und Cabo Verde auf, so erfolgt die elektronische Übermittlung von Fanggenehmigungen per E-Mail, bis das System wieder einsatzbereit ist.
4.2 Nach Wiederherstellung des Systems aktualisiert jede Vertragspartie die Informationen im LICENCE-System.
5. Liste der fangberechtigten Schiffe
Unmittelbar nach Ausstellung der Fanggenehmigungen erstellt Cabo Verde für jede Kategorie von Fischereifahrzeugen eine Liste der Schiffe, die in der Fischereizone von Cabo Verde fischen dürfen. Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union umgehend zugestellt. Die Schiffe können ihre Fischereitätigkeit aufnehmen, sobald sie in diese Liste aufgenommen wurden.
6. Geltungsdauer der Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigungen gelten für die Dauer eines Jahres und können verlängert werden.
Die „Dauer eines Jahres“ bezeichnet
a)
im ersten Jahr der Anwendung dieses Protokolls den Zeitraum vom Beginn seiner Anwendung bis zum 31. Dezember desselben Jahres;
b)
danach jedes vollständige Kalenderjahr;
c)
im letzten Jahr der Anwendung dieses Protokolls den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des vorliegenden Protokolls.
7. Mitführen der Fanggenehmigung an Bord
Das Original bzw. für den unter Nummer 3 genannten Höchstzeitraum die Kopie der Fanggenehmigung ist stets an Bord mitzuführen.
8. Übertragung einer Fanggenehmigung
8.1 Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar. Im Falle nachweislicher höherer Gewalt, wie im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffs aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung auf Antrag der Union jedoch durch eine neue Genehmigung ersetzt, ausgestellt für ein dem zu ersetzenden Schiff vergleichbares Schiff, ohne Zahlung einer zusätzlichen Gebühr.
8.2 Zur Übertragung gibt der Betreiber oder dessen Agent die zu ersetzende Fanggenehmigung an Cabo Verde zurück und Cabo Verde stellt schnellstmöglich die Ersatzgenehmigung aus. Die Ersatzgenehmigung wird dem Betreiber oder seinem Agenten ausgehändigt, wenn die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird. Die Ersatzgenehmigung gilt ab dem Tag, an dem die zu ersetzende Genehmigung zurückgegeben wird.
8.3 Die Vertragsparteien aktualisieren die diese Übertragung betreffenden Informationen im LICENCE-System.
8.4 Cabo Verde aktualisiert umgehend die Liste der fangberechtigten Schiffe. Die neue Liste wird unverzüglich der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der Union übermittelt.
9. Hilfsschiffe
Auf Antrag der Union und nach Prüfung durch die zuständigen Behörden gestattet Cabo Verde den Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, Unterstützung von Hilfsschiffen in Anspruch zu nehmen.
Hilfsschiffe dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein. Die Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge umfassen.
Für Hilfsschiffe gilt, soweit es auf sie anwendbar ist, dasselbe Verfahren wie für die Übermittlung der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß diesem Kapitel. Cabo Verde erstellt eine Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie unverzüglich der Union.
Für diese Schiffe ist eine jährliche Gebühr in Höhe von 3 500 EUR zu entrichten.
Wird die Fanggenehmigung für ein Hilfsschiff widerrufen, bevor die Genehmigung von den Behörden von Cabo Verde ausgestellt wurde oder bevor das Schiff seine Tätigkeit in der Fischereizone von Cabo Verde aufgenommen hat, wird der gezahlte Betrag zurückerstattet. Er kann dem Betreiber oder der Erzeugervereinigung auch gutgeschrieben und für eine andere Zahlung verwendet werden.
Abschnitt 2
Gebühren und Vorausgebühren
1. Die von den Betreibern zu entrichtende Gebühr wird wie folgt festgesetzt:
–für Wadenfänger: 80 EUR je Tonne in den ersten drei Jahren; 85 EUR je Tonne in den letzten drei Jahren;
–für Langleinenfänger und Angelfänger: 75 EUR je Tonne in den ersten drei Jahren; 80 EUR je Tonne in den letzten drei Jahren.
2. Die Fanggenehmigungen werden ausgestellt, wenn die folgenden im Voraus zu entrichtenden Pauschalgebühren an die zuständigen Behörden von Cabo Verde gezahlt wurden:
Für Thunfischwadenfänger:
–6 800 EUR für ein vollständiges Kalenderjahr, was einer Fangmenge von 85 t entspricht, wenn die Gebühr von 80 EUR/t gilt, und einer Fangmenge von 80 t, wenn die Gebühr von 85 EUR/t gilt;
für Angelfänger:
–1 500 EUR für ein vollständiges Kalenderjahr, was einer Fangmenge von 20 t entspricht, wenn die Gebühr von 75 EUR/t gilt, und einer Fangmenge von 18,75 t, wenn die Gebühr von 80 EUR/t gilt;
für Langleinenfänger:
–3 900 EUR für ein vollständiges Kalenderjahr, was einer Fangmenge von 52 t entspricht, wenn die Gebühr von 75 EUR/t gilt, und einer Fangmenge von 48,75 t, wenn die Gebühr von 80 EUR/t gilt.
3. Die im Voraus zu entrichtende Pauschalgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafengebühren, der Umladegebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen. Für das erste und das letzte Jahr werden die im Voraus zu entrichtende Pauschalgebühr und die entsprechende Fangmenge pro Schiff zeitanteilig berechnet.
Die im Voraus zu entrichtenden Pauschalgebühren und die Salden gemäß Nummer 5 werden auf ein spezielles Konto des Staates Cabo Verde überwiesen; die entsprechende Bankverbindung wird von Cabo Verde mitgeteilt.
4. Die Union erstellt für jedes Schiff anhand der entsprechenden Fangmeldungen eine Endabrechnung der Gebühren, die das Schiff für seine Tätigkeiten im vorangegangenen Jahr zu zahlen hat. Die Union übermittelt diese Endabrechnung vor dem 30. April des laufenden Jahres – über die Mitgliedstaaten – an Cabo Verde und den Betreiber. Cabo Verde kann die Endabrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten, wenn es entsprechende Belege vorlegt. Bei Meinungsverschiedenheiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss. Erhebt Cabo Verde innerhalb der Frist von 30 Tagen keinen Einspruch, so gilt die Endabrechnung als angenommen.
5. Fällt die Endabrechnung höher aus als die für die Ausstellung der Fanggenehmigung vorab entrichtete Pauschalgebühr, überweist der Betreiber die Differenz innerhalb von 45 Tagen an Cabo Verde, sofern er die Abrechnung nicht anficht. Fällt die Endabrechnung dagegen niedriger aus als die vorab entrichtete Pauschalgebühr, wird dem Betreiber die Differenz nicht erstattet.
KAPITEL III
TECHNISCHE ERHALTUNGSMAẞNAHMEN
Die technischen Maßnahmen, die für Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung für Fanggebiete, Fanggeräte und Beifänge gelten, sind für jede Fischereiart in Anlage 2 festgelegt.
Die Schiffe halten sich an die von der ICCAT für die Region verabschiedeten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte und Fischsammelgeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fischereitätigkeit geltenden technischen Maßnahmen.
Entsprechend diesen Maßnahmen und Empfehlungen bemühen sich die Vertragsparteien, die Beifänge von Schildkröten, Seevögeln und anderen Nicht-Zielarten zu verringern. Die Unionsschiffe tragen dafür Sorge, diese Beifänge freizusetzen, um die Überlebenschancen dieser Arten zu optimieren.
KAPITEL IV
FANGMELDUNGEN
Abschnitt 1
Aufzeichnung im Fischereilogbuch und Meldung der Fänge über das ERS
1. Der Kapitän eines Fangschiffs der Union, das im Besitz einer gemäß diesem Protokoll ausgestellten Fanglizenz ist, führt ein Fischereilogbuch, das den einschlägigen Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT entspricht.
Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
2. Jedes Fangschiff der Union, das im Besitz einer gemäß diesem Protokoll ausgestellten Fanglizenz ist, muss mit einem elektronischen System (im Folgenden „ERS“) ausgestattet sein, über das Daten über die Fischereitätigkeit des Schiffs (im Folgenden „ERS-Daten“) erfasst und übermittelt werden können.
3. Fangschiffe der Union, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in die Fischereizone von Cabo Verde einzufahren.
4. Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone von Cabo Verde aufhält. Die ERS-Daten werden von dem Schiff an seinen Flaggenstaat übermittelt, der die automatische Weiterleitung an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) von Cabo Verde sicherstellt.
5. Für die Übermittlung der ERS-Daten werden die von der Europäischen Kommission verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel für den standardisierten Austausch von Fischereidaten verwendet. Die technischen Anforderungen für die Übermittlung von ERS-Daten sind in Anlage 5 Abschnitte 1 und 3 festgelegt.
6. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behalten es sich die Behörden von Cabo Verde vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffs bis zur Erfüllung der Bestimmungen auszusetzen und gegen den Betreiber des Schiffs die in den geltenden Vorschriften von Cabo Verde vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Union und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet. Ist die Übermittlung der Daten zu den Fischereitätigkeiten zwischen den FÜZ der Vertragsparteien jedoch durch eine technische Störung beeinträchtigt, so gilt für die von dieser Störung betroffenen Unionsschiffe, dass sie nicht gegen die Vorschriften verstoßen.
Abschnitt 2
Vierteljährliche Übermittlung aggregierter Fangdaten
1. Die Union übermittelt Cabo Verde vor Ablauf des dritten Monats jedes Quartals die Fangdaten für die Monate des vorangegangenen Quartals bzw. der vorangegangenen Quartale des laufenden Jahres. Diese Daten sind monatlich nach Fischereiart, Schiff und Art gemäß FAO-Code zu übermitteln.
2. Diese aggregierten Daten aus den Fischereilogbüchern gelten als vorläufige Daten, bis die Unionsbehörden eine endgültige Jahresabrechnung der Fangmengen gemäß den Bestimmungen in Kapitel II Abschnitt 2 übermitteln.
3. Cabo Verde analysiert diese Daten und meldet Unstimmigkeiten gegenüber den Daten, die gemäß Abschnitt 1 über das ERS eingegangen sind.
KAPITEL V
ANLANDUNGEN UND UMLADUNGEN
1. Anmeldung und Erklärung
Der Kapitän eines Unionsschiffs, der Fänge in einem Hafen von Cabo Verde anlanden oder in der Fischereizone von Cabo Verde getätigte Fänge umladen möchte, muss sich an die ICCAT-Empfehlungen halten, in denen die Fristen und Informationen festgelegt sind, die an Cabo Verde als Hafenstaat zu übermitteln sind:
- Antrag auf Einfahrt in den Hafen;
- Voranmeldung von Umladungen;
- Umladeerklärung.
Darüber hinaus müssen die Erklärungen über Anlandungen in den Häfen von Cabo Verde innerhalb derselben Fristen und in denselben Formaten, wie sie für die Übermittlung an den Flaggenstaat gelten, auch an Cabo Verde übermittelt werden.
2. Modalitäten für die Übermittlung von Anmeldungen und Erklärungen
Die Anmeldungen und Erklärungen gemäß diesem Kapitel werden zwischen dem Flaggenstaat und den Behörden von Cabo Verde vorrangig über das ERS übermittelt. Werden jedoch nicht alle in diesen Meldungen und Erklärungen vorgesehenen Informationen über das ERS übermittelt, so sendet der Betreiber alle Informationen zu dem betreffenden Vorgang per E-Mail an die Behörden von Cabo Verde. Diese bestätigen unverzüglich den Eingang.
Die Umladung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen Hafens von Cabo Verde erfolgen. Umladungen auf See sind untersagt.
Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen werden die nach geltendem Recht von Cabo Verde vorgesehenen Strafen verhängt.
3. Prüfung von Geschäftsvorgängen
Cabo Verde überwacht die Umladungen und Anlandungen in den Häfen im Einklang mit seinen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen. Die Kapitäne der Unionsschiffe, die Anlandungen oder Umladungen vornehmen, müssen die Kontrolle dieser Vorgänge zulassen. Es gelten die in Kapitel VI Nummer 3 festgelegten Inspektionsverfahren.
Auf Antrag der Inspektoren ermöglicht der Kapitän den Zugang zu den Informationen über die gesundheitstechnische Zulassung des Schiffs.
4. Anreize für die Anlandung
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zur Entwicklung des Fischereisektors in Cabo Verde beizutragen und den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen des Abkommens zu verstärken, insbesondere durch Steigerung der Anlandungen durch Unionsschiffe und der Wertschöpfung bei den Fischereierzeugnissen.
Die auf Thunfisch fischenden Betreiber bemühen sich, einen Teil der Fänge in den Gewässern von Cabo Verde anzulanden. Die angelandeten Fänge können an örtliche Unternehmen zu einem von den Wirtschaftsbeteiligten ausgehandelten Preis verkauft werden.
Der Gemischte Ausschuss kontrolliert – nach Konsultation der betreffenden Akteure – regelmäßig die Umsetzung der Strategie zur Steigerung der Anlandungen sowie die tatsächliche Inbetriebnahme der Hafen- und Verarbeitungsanlagen.
Die Behörden von Cabo Verde ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Unionsschiffen die Anlandung ihrer Fänge im Hafen zu erleichtern.
KAPITEL VI
ÜBERWACHUNG UND INSPEKTIONEN
1. Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone
Jede Einfahrt in die Fischereizone von Cabo Verde und jede Ausfahrt aus dieser Zone eines Unionsschiffs im Besitz einer Fanggenehmigung muss Cabo Verde drei Stunden vor der Ein- oder Ausfahrt gemeldet werden.
Bei der Meldung seiner Ein- oder Ausfahrt teilt das Schiff insbesondere Folgendes mit:
a)
Datum, Uhrzeit und gewählte Durchfahrtsstelle;
b)
für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die Menge an Bord in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.
Findet die Ausfahrt nicht statt, so ist dies ebenfalls so bald wie möglich zu melden. Die Meldung der Ein- und Ausfahrt erfolgt vorrangig über das ERS oder andernfalls per E-Mail oder Funk. Cabo Verde teilt allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung der E-Mail-Adresse oder der Funkfrequenz mit.
Betreibt ein Schiff in der Fischereizone von Cabo Verde Fischfang, ohne seine Einfahrt zuvor gemeldet zu haben, so gilt dies als Verstoß.
Meldungen erfolgen vorrangig über das ERS oder im Falle einer Störung des Systems, per E-Mail. Die Behörden von Cabo Verde teilen allen betroffenen Schiffen sowie der Union unverzüglich jede Änderung der E-Mail-Adresse mit.
2. Schiffspositionsdaten (VMS) – Schiffsüberwachungsgerät
Jedes im Rahmen dieses Protokolls zugelassene Unionsschiff muss mit einem voll funktionsfähigen und vernetzten Schiffsüberwachungsgerät ausgerüstet sein, das die Schiffspositionsdaten (im Folgenden „VMS-Daten“) in regelmäßigen Abständen automatisch überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.
Es ist untersagt, das zur Datenübertragung an Bord befindliche satellitengestützte Schiffsüberwachungsgerät zu entfernen, abzuschalten, zu zerstören, zu beschädigen oder außer Betrieb zu setzen oder die vom System gesendeten oder aufgezeichneten Daten bewusst zu manipulieren, zu unterschlagen oder zu fälschen.
Unionsschiffe im Besitz einer Fanggenehmigung müssen, wenn sie sich in der Fischereizone von Cabo Verde aufhalten, sicherstellen, dass die Position des Schiffs durchgehend jede Stunde automatisch an das FÜZ des Flaggenstaats übertragen wird. Diese Daten werden Cabo Verde gemäß den Spezifikationen in Anlage 5 zur Verfügung gestellt.
Im Falle einer technischen Störung bei der Übermittlung der VMS-Daten zwischen den betreffenden FÜZ gilt für die betroffenen Unionsschiffe, dass sie nicht gegen die Vorschriften verstoßen.
Jede Positionsmeldung muss die letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 % sowie die in Anlage 5 festgelegten Informationen enthalten.
3. Inspektionen
Bei Unionsschiffen im Besitz einer Fanggenehmigung werden in der Fischereizone von Cabo Verde Inspektionen auf See oder im Hafen von Schiffen und Inspektoren von Cabo Verde vorgenommen, die eindeutig als Fischereikontrollbeauftragte zu erkennen sind.
Bevor sie an Bord kommen, kündigen die Inspektoren von Cabo Verde dem Unionsschiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.
Die Inspektoren von Cabo Verde bleiben nicht länger an Bord des Unionsschiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Der Kapitän des Unionsschiffs erleichtert den Inspektoren von Cabo Verde das Anbordkommen und deren Arbeit.
Am Ende jeder Inspektion erstellen die Inspektoren von Cabo Verde einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Unionsschiffs unterschrieben.
Die Inspektoren von Cabo Verde händigen dem Kapitän des Unionsschiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Cabo Verde der Union eine Kopie des Inspektionsberichts.
Die Behörden von Cabo Verde können den Unionsbehörden gestatten, als Beobachter an den Inspektionen teilzunehmen.
4. Gemeinsame Inspektionen
Auf der Grundlage einer Risikobewertung können die Vertragsparteien vereinbaren, insbesondere bei der Anlandung und Umladung auf Unionsschiffen gemeinsame Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Union und von Cabo Verde eingehalten werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben halten sich die von den Vertragsparteien für diese Aufgabe entsandten Inspektoren an die Bestimmungen über die Durchführung von Inspektionen gemäß den Rechtsvorschriften der Union und von Cabo Verde.
Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer Verantwortung als Flaggen- und Küstenstaaten gemäß ihren einschlägigen Rechtsvorschriften beschließen, bei Kontrollmaßnahmen zusammenarbeiten. Darüber hinaus können die Behörden von Cabo Verde auf Ersuchen der Union Fischereiinspektoren aus den Mitgliedstaaten der Union ermächtigen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach ihrem nationalen Recht Inspektionen auf Unionsschiffen durchzuführen, die ihre Flagge führen.
Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behalten sich die Behörden von Cabo Verde das Recht vor, die Fanggenehmigung des betreffenden Unionsschiffs bis zur Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach dem Recht von Cabo Verde geltenden Sanktionen zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat der Union und die Union werden entsprechend unterrichtet.
5. Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei
Um die Bekämpfung der IUU‐Fischerei zu verstärken, melden die Kapitäne von Unionsschiffen jedes Schiff, das sich in der Fischereizone von Cabo Verde aufhält und Tätigkeiten ausübt, bei denen es sich um IUU‐Fischerei handeln könnte, und legen möglichst viele Informationen über ihre Beobachtungen vor. Die Beobachtungsberichte werden umgehend an die Behörden von Cabo Verde und die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats der Union des beobachtenden Schiffs übersandt, die sie dann unverzüglich an die Union oder die von dieser benannte Organisation weiterleitet. Die Behörden von Cabo Verde übermitteln der Union jeden dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge der Union, die in der Fischereizone von Cabo Verde möglicherweise IUU‐Fischereitätigkeiten betreiben.
KAPITEL VII
VERSTÖẞE
1. Vorgehen bei Verstößen
Jeder Verstoß, den ein Unionsschiff im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Anhangs begeht, muss in einem Inspektionsbericht vermerkt werden.
Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Betreibers vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.
2. Aufbringung eines Schiffs – Informationssitzung
Wenn es die geltenden Rechtsvorschriften von Cabo Verde für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Unionsschiff, das einen Verstoß begangen hat, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, einen Hafen von Cabo Verde anzulaufen.
Cabo Verde benachrichtigt die Union innerhalb längstens eines Arbeitstags von jeder Aufbringung eines Unionsschiffs im Besitz einer Fanggenehmigung. Dieser Benachrichtigung sind die Gründe für die Aufbringung beizufügen.
Bevor etwaige Maßnahmen gegen Schiff, Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Cabo Verde auf Antrag der Union innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffs geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.
3. Ahndung des Verstoßes – Vergleich
Die Ahndung des angezeigten Verstoßes erfolgt nach dem geltenden Recht von Cabo Verde.
Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß – solange es sich nicht um eine Straftat handelt – zwischen Cabo Verde und der Union im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen. Das Vergleichsverfahren wird spätestens drei Arbeitstage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.
4. Gerichtsverfahren – Banksicherheit
Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Betreiber des Schiffs, das den Verstoß begangen hat, bei einer von Cabo Verde bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Cabo Verde unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit kann bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens einbehalten werden.
Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Betreiber unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt, und zwar
a)
in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;
b)
in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.
Cabo Verde teilt der Union das Ergebnis des Gerichtsverfahrens innerhalb von acht Tagen nach Ergehen des Urteils mit.
5. Freigabe von Schiff und Besatzung
Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, sobald die Strafe im Rahmen des Vergleichs gezahlt wurde oder die Banksicherheit hinterlegt ist.
KAPITEL VIII
BESCHÄFTIGUNG VON AKP-FISCHERN AN BORD VON UNIONSSCHIFFEN
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Reeder“ den Eigner des Fischereifahrzeugs oder jede andere Organisation oder Person wie den Leiter, Agenten oder Bareboat-Charterer, die vom Eigner die Verantwortung für den Betrieb des Fahrzeugs übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereiterklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Reedern gemäß dem vorliegenden Abkommen auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Reeders erfüllen;
1. Vorgeschriebene Anzahl anzuheuernder AKP-Fischer
1.1. Der Reeder heuert Fischer aus den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (im Folgenden „AKP-Fischer“) an, die für die Dauer der Fischereitätigkeiten des Schiffs im Rahmen des Protokolls als Besatzungsmitglieder an Bord seines Schiffs arbeiten.
1.2. Die Mindestanzahl von gemäß Nummer 1.1 anzuheuernden Fischern beläuft sich auf
a)
sechs Fischer auf Thunfisch-Wadenfängern;
b)
zwei Fischer auf Thunfisch-Angelfängern;
c)
fünf Fischer auf Oberflächen-Langleinenfängern.
Die Reeder der Unionsschiffe bemühen sich, weitere Seeleute von Cabo Verde anzuheuern.
1.3. Die gemäß Nummer 1.1 anzuheuernden Fischer müssen die Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, die der Flaggenstaat zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates erlassen hat, einschließlich des Reisepasses, des Seefahrtbuchs, des ärztlichen Zeugnisses und des Nachweises über die Grundausbildung. Der Flaggenstaat teilt den Behörden von Cabo Verde rechtzeitig die Anforderungen mit, die sich aus der genannten Rechtsvorschrift ergeben. Die gemäß Nummer 1.1 anzuheuernden AKP-Fischer müssen in der Lage sein, die Arbeitssprache an Bord des Fischereifahrzeugs zu verstehen und in dieser Sprache Anweisungen zu geben und Bericht zu erstatten.
1.4. Die zuständigen Behörden Cabo Verdes erstellen eine Liste der infrage kommenden Fischer, aktualisieren diese regelmäßig und übermitteln sie an die Reeder.
1.5. Der Kapitän erstellt, datiert und unterzeichnet eine Liste der Besatzungsmitglieder gemäß dem Formblatt 5 des IMO-Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen) und übermittelt den benannten Behörden von Cabo Verde eine Kopie dieser Liste, bevor das Schiff das Hafengebiet verlässt.
1.6. Der Reeder oder in seinem Namen der Kapitän verweigert einem Fischer die Einschiffung an Bord seines Schiffs, wenn dieser die Anforderungen gemäß Nummer 1.3 nicht erfüllt.
2. Arbeitsbedingungen
Die Bedingungen, unter denen AKP-Fischer angeheuert werden, müssen den Rechtsvorschriften entsprechen, die der Flaggenstaat zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates erlassen hat, einschließlich der Arbeits- und Ruhezeiten, des Rechts auf Heimschaffung sowie der Sicherheit und der Gesundheit am Arbeitsplatz.
3. Arbeitsvertrag für Fischer
3.1. Für jeden Fischer, der gemäß Nummer 1.1 an Bord eines Unionsschiffs angeheuert wird, wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehandelt und sowohl vom Fischer als auch vom Arbeitgeber unterzeichnet.
3.2. Der Vertrag muss den Rechtsvorschriften entsprechen, die der Flaggenstaat zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates erlassen hat (Anhang I der Richtlinie).
4. Lohnzahlungen für die Fischer
4.1. Die Lohnkosten und die zusätzlichen Arbeitskosten werden direkt oder, wenn es sich beim Arbeitgeber des Fischers um eine private Einrichtung auf dem Arbeitsmarkt handelt, indirekt vom Reeder getragen.
4.2. Den AKP-Fischern ist unabhängig von den tatsächlich getätigten Fischfängen und/oder -verkäufen ein garantierter monatlicher oder regelmäßiger Lohn zu zahlen, vorzugsweise per Banküberweisung. Er wird von den Reedern oder ihren Agenten und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festgesetzt. Wurden keine Tarifverträge geschlossen und finden die Mindestlöhne der Flaggenstaaten keine Anwendung, so dürfen die den AKP-Fischern gewährten Grundlohnbedingungen nicht schlechter sein als die für Besatzungen ihrer jeweiligen Länder geltenden Bedingungen und keinesfalls die IAO-Normen für Seeleute unterschreiten, mit denen ein internationales Sicherheitsnetz zur Gewährleistung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen für Seeleute geschaffen und dessen Anwendung sichergestellt werden soll.
4.3. Die potenziell im Zusammenhang mit den erhaltenen Zahlungen entstehenden Kosten sind nicht von den Fischern zu tragen. Die Fischer müssen eine Möglichkeit haben, ihren Familien die erhaltenen Zahlungen, einschließlich Vorschüssen, ganz oder teilweise kostenlos zukommen zu lassen.
4.4. Die Fischer müssen bei jeder Lohnzahlung eine Lohnabrechnung und auf Verlangen einen Zahlungsbeleg erhalten.
5. Sozialversicherung
Cabo Verde stellt sicher, dass für Fischer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, und ihre unterhaltsberechtigten Personen, soweit dies im nationalen Recht vorgesehen ist, die Bedingungen zur sozialen Absicherung nicht ungünstiger sind als die Bedingungen, die für andere Arbeitnehmer und Selbstständige gelten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Cabo Verde haben.
6. Private Arbeitsvermittlungsdienste
6.1. Private Arbeitsvermittlungsdienste sind
a) Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsdienste, d. h. alle Personen, Unternehmen, Institutionen, Agenturen oder sonstigen Organisationen im öffentlichen oder privaten Sektor, die die Anwerbung von Fischern im Auftrag von Reedern oder ihre Vermittlung an Reeder betreiben;
b) private Arbeitsvermittler, d. h. Personen, Unternehmen, Institutionen, Agenturen oder sonstigen Organisationen im privaten Sektor, die Fischer beschäftigen oder anheuern, um sie an Reeder zu vermitteln, die diesen Fischern Aufgaben zuweisen und die Ausführung dieser Aufgaben überwachen.
6.2. Die zuständigen Behörden von Cabo Verde stellen sicher, dass die Agenten von Cabo Verde, die sowohl für Fischer als auch für Reeder private Arbeitsvermittlungsdienste erbringen,
a) keine Mittel, Mechanismen oder Listen nutzen, um Fischer daran zu hindern oder davon abzuhalten, angeheuert zu werden;
b) Fischern weder unmittelbar noch mittelbar, ganz oder teilweise, in bar oder als Sachleistungen Gebühren oder andere Kosten für die von ihnen erbrachten Arbeitsvermittlungsdienste auferlegen;
c) Fischern keine Darlehen gewähren, Waren liefern oder Dienstleistungen für sie erbringen, wenn diese zurückgezahlt bzw. bezahlt werden müssen;
d) die Rückzahlung von Darlehen oder die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen, die vor der Anheuerung des Fischers bereitgestellt wurden, nicht vom Lohn des Fischers abziehen, und
e) dafür sorgen, dass
i) der Arbeitsvertrag des Fischers mit diesem Kapitel sowie den für den Arbeitsvertrag des Fischers geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Tarifverträgen im Einklang steht;
ii) der Arbeitsvertrag des Fischers in einer Sprache, die der Fischer versteht, und in der Amts- oder Arbeitssprache des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union abgefasst ist;
iii) die angeheuerten Fischer vor der Unterzeichnung ihres Arbeitsvertrags über ihre Rechte und Pflichten informiert werden;
iv) die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, damit die angeheuerten Fischer die Bestimmungen in ihrem Arbeitsvertrag vor der Unterzeichnung überprüfen und diesbezüglich Rat einholen können;
v) die angeheuerten Fischer eine unterzeichnete Kopie ihres Arbeitsvertrags erhalten;
vi) die Fischer ihren Verpflichtungen gemäß diesem Kapitel nachkommen und
vii) der Reeder bei jeder Lohnauszahlung rechtzeitig eine Kopie jeder Lohnabrechnung und jedes Zahlungsbelegs erhält, wenn der Agent die Lohnzahlungen vornimmt.
6.3. Die zuständigen Behörden von Cabo Verde stellen sicher, dass die Agenten von Cabo Verde, die Fischer beschäftigen, um sie an Fischereifahrzeuge der Union zu vermitteln, dafür sorgen, dass in den Arbeitsverträgen, die sie mit diesen Fischern unterzeichnen, eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der betreffende Fischer von dem Agenten beschäftigt wird, um an Reeder vermittelt zu werden, die ihm Aufgaben zuweisen und die Ausführung dieser Aufgaben überwachen.
6.4. Abweichend von Nummer 6.2 Buchstabe b gehen die Kosten für den Erhalt eines Seefahrtbuchs, eines ärztlichen Zeugnisses und eines Reisepasses zulasten des Fischers oder einer anderen Person oder Organisation, die durch die geltenden Rechtsvorschriften, den Arbeitsvertrag des Fischers oder gegebenenfalls durch den Tarifvertrag festgelegt ist. Die Kosten für eine eventuelle Ausstellung eines Visums und einer Arbeitserlaubnis gehen zulasten des Arbeitgebers.
7. Einhaltung dieses Kapitels
7.1. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien stellen sicher, dass die für Fischer geltenden Rechtsvorschriften umfassend, transparent, leicht und kostenlos zugänglich sind.
7.2. Die Behörden von Cabo Verde sorgen dafür, dass dieses Kapitel im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen und im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen ordnungsgemäß umgesetzt wird.
7.3. Die Behörden des Flaggenstaats sorgen für die ordnungsgemäße Anwendung der Abschnitte 1, 2 und 3 an Bord der Schiffe unter ihrer Flagge. Sie kommen ihrer Verantwortung gemäß den IAO-Richtlinien für die Überprüfung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen durch den Flaggenstaat nach.
7.4. Der Reeder ist in folgenden Fällen von der Zahlung des Pauschalbetrags gemäß Nummer 7.4 befreit:
– der in der Liste gemäß Nummer 1.4 vorgeschlagene Fischer erfüllt offenbar die Anforderungen von Nummer 1.3 nicht;
– der Fischer, der einen Arbeitsvertrag gemäß Nummer 3.1 unterzeichnet hat, erscheint nicht zu dem Datum und zu der Uhrzeit, die in seinem Arbeitsvertrag angegeben sind;
– die Behörden von Cabo Verde stellen die in Nummer 1.4 genannte Liste nicht bereit.
7.5. Der Gemischte Ausschuss überwacht die Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen.
8. Verstoß gegen die Anheuerungspflicht
Reeder von Schiffen, die keine Fischer von Cabo Verde anheuern, überweisen vor dem 30. September des laufenden Jahres für jeden nicht angeheuerten Seemann im Rahmen der in Absatz 1 vorgegebenen Zahl anzuheuernder Seeleute einen Pauschalbetrag von 20 EUR je Aufenthaltstag ihrer Schiffe in der Fischereizone von Cabo Verde.
KAPITEL IX
BEOBACHTER
1. Beobachtung der Fischereitätigkeiten
Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone von Cabo Verde Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von Cabo Verde nach den in diesem Kapitel festgelegten Regeln bezeichnet wurden.
Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens.
Diese Beobachterregelung muss den relevanten Bestimmungen in den Empfehlungen entsprechen, die von der ICCAT angenommen wurden.
2. Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern
Unbeschadet des Absatzes 1 verpflichten sich die Vertragsparteien, die technischen und logistischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine Mindestanzahl von Beobachtern unter folgenden Bedingungen und Grenzen an Bord genommen werden kann:
a) Bei der Wadenfängerflotte: mindestens ein wissenschaftlicher Beobachter pro Schiff auf bis zu drei (3) nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Schiffen.
b) Bei der Langleinerflotte: mindestens ein wissenschaftlicher Beobachter pro Schiff auf bis zu drei (3) nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Schiffen.
c) Bei der Angelfängerflotte: mindestens ein wissenschaftlicher Beobachter pro Schiff auf bis zu zwei (2) nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Schiffen.
Cabo Verde benennt die Unionsschiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie den Beobachter, der dem Schiff zugeteilt wird, spätestens 15 Tage vor dem angesetzten Datum für die Einschiffung des Beobachters.
Bei Ausstellung der Fanggenehmigung teilt Cabo Verde der Union und dem Betreiber oder dessen Agenten die bezeichneten Schiffe und Beobachter sowie die Zeit mit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffs verbringen wird. Cabo Verde teilt der Union und dem Betreiber oder dessen Agenten unverzüglich mit, wenn es bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern zu Änderungen kommt.
Cabo Verde bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu bestellen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder in der betreffenden Fangsaison bereits für ihre Fischereitätigkeiten in anderen Fischereizonen als der Cabo Verdes einen Beobachter an Bord nehmen müssen.
Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.
Jeder Beobachter an Bord eines Unionsschiffs muss die erforderliche Schulung erhalten haben, damit er seine Sicherheit an Bord gewährleisten und die durchzuführenden Beobachteraufgaben wahrnehmen kann.
Cabo Verde sorgt dafür, dass seine Beobachter entsprechend geschult werden. Die Schulung der Beobachter muss auch die Verfahren für die Beobachtung an Bord von Unionsschiffen umfassen, um die nationalen Beobachterprogramme zu harmonisieren und zu koordinieren.
Die Vertragsparteien kommen überein, die mögliche Nutzung elektronischer Überwachungssysteme im Rahmen ihrer Beobachterprogramme zu prüfen. Cabo Verde und die Union arbeiten mit den anderen Küstenstaaten des Ostatlantiks zusammen, um die konzertierte regionale Durchführung der Beobachterprogramme im Rahmen der ICCAT zu unterstützen.
3. Pauschalbeitrag
Bei Zahlung der Gebühr überweist der Betreiber für jedes Schiff einen Pauschalbetrag von 200 EUR pro Jahr an Cabo Verde.
4. Vergütung des Beobachters
Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten von Cabo Verde.
5. Einschiffungsbedingungen
Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Betreiber oder seinem Agenten und Cabo Verde einvernehmlich festgelegt.
Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord wird jedoch den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen.
Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Betreibers.
Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.
Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffs, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffs, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.
6. Pflichten des Beobachters
Während seines Aufenthalts an Bord
a)
trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;
b)
geht er mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um;
c)
wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.
7. Ein- und Ausschiffung des Beobachters
Der Beobachter kommt in einem vom Betreiber gewählten Hafen an Bord.
Der Betreiber oder sein Vertreter teilt Cabo Verde mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Betreibers.
Findet sich der Beobachter nicht innerhalb von 12 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Betreiber automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fischereitätigkeit aufnehmen.
Wird der Beobachter nicht in einem Hafen von Cabo Verde ausgeschifft, sorgt der Betreiber für dessen unverzügliche Rückkehr nach Cabo Verde auf Kosten des Betreibers.
8. Aufgaben des Beobachters
Der Beobachter hat folgende Aufgaben:
a)
Er beobachtet die Fischereitätigkeit des Schiffs;
b)
er überprüft die Position des Schiffs beim Fischfang;
c)
er führt biologische Probenahmen im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms durch;
d)
er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;
e)
er überprüft die Angaben zu den in der Fischereizone von Cabo Verde getätigten Fängen im Logbuch;
f)
er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;
g)
er übermittelt seine Beobachtungen, solange das Schiff in der Fischereizone von Cabo Verde im Einsatz ist, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.
9. Beobachterbericht
Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht über seine Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Beobachterbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.
Der Beobachter übermittelt seinen Bericht an Cabo Verde, und Cabo Verde leitet innerhalb von acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die Union weiter.
________________________________________
ANLAGEN ZUM ANHANG
Anlage 1 – Fischereizone von Cabo Verde
Anlage 2 – Technische Erhaltungsmaßnahmen
Anlage 3 – Kontaktdaten für die in diesem Protokoll vorgesehenen Mitteilungen
Anlage 4 – Antragsformular für eine Fanggenehmigung
Anlage 4a – Bei Beantragung einer Lizenz im Rahmen des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen zwischen Cabo Verde und der Europäischen Union bereitzustellende Informationen
Anlage 5 – Technische Anforderungen für den Betrieb des Schiffsüberwachungssystems (VMS) und des Systems zur Aufzeichnung von Fischereitätigkeiten (ERS)
Anlage 6 – Verarbeitung personenbezogener Daten
ANLAGE 1
FISCHEREIZONE VON CABO VERDE
Die Fischereizone von Cabo Verde erstreckt sich bis zur 200 Seemeilenlinie ausgehend von folgenden Basislinien:
Punkt
|
Nördliche Breite
|
Westliche Länge
|
Insel
|
A.
|
14° 48′ 43,17″
|
24° 43′ 48,85″
|
I. Brava
|
C-P1 a Rainha
|
14° 49′ 59,10″
|
24° 45′ 33,11″
|
—
|
C-P1 a Faja
|
14° 51′ 52,19″
|
24° 45′ 09,19″
|
—
|
D-P1 Vermelharia
|
16° 29′ 10,25″
|
24° 19′ 55,87″
|
S. Nicolau
|
E.
|
16° 36′ 37,32″
|
24° 36′ 13,93″
|
Ilhéu Raso
|
F-P1 a da Peça
|
16° 54′ 25,10″
|
25° 18′ 11,00″
|
Santo Antão
|
F.
|
16° 54′ 40,00″
|
25° 18′ 32,00″
|
—
|
G-P1 a Camarín
|
16° 55′ 32,98″
|
25° 19′ 10,76″
|
—
|
H-P1 a Preta
|
17° 02′ 28,66″
|
25° 21′ 51,67″
|
—
|
I-P1 A Mangrade
|
17° 03′ 21,06″
|
25° 21′ 54,44″
|
—
|
J-P1 a Portinha
|
17° 05′ 33,10″
|
25° 20′ 29,91″
|
—
|
K-P1 a do Sol
|
17° 12′ 25,21″
|
25° 05′ 56,15″
|
—
|
L-P1 a Sinagoga
|
17° 10′ 41,58″
|
25° 01′ 38,24″
|
—
|
M-Pta Espechim
|
16° 40′ 51,64″
|
24° 20′ 38,79″
|
S. Nicolau
|
N-Pta Norte
|
16° 51′ 21,13″
|
22° 55′ 40,74″
|
Sal
|
O-Pta Casaca
|
16° 50′ 01,69″
|
22° 53′ 50,14″
|
—
|
P-Ilhéu Cascalho
|
16° 11′ 31,04″
|
22° 40′ 52,44″
|
Boa Vista
|
Pl-Ilhéu Baluarte
|
16° 09′ 05,00″
|
22° 39′ 45,00″
|
—
|
Q-Pta Roque
|
16° 05′ 09,83″
|
22° 40′ 26,06″
|
—
|
R-Pta Flamengas
|
15° 10′ 03,89″
|
23° 05′ 47,90″
|
Maio
|
S.
|
15° 09′ 02,21″
|
23° 06′ 24,98″
|
Santiago
|
T.
|
14° 54′ 10,78″
|
23° 29′ 36,09″
|
—
|
U-D. Maria Pia
|
14° 53′ 50,00″
|
23° 30′ 54,50″
|
I. de Fogo
|
V-Pta Pesqueiro
|
14° 48′ 52,32″
|
24° 22′ 43,30″
|
I. Brava
|
X-Pta Nho Martinho
|
14° 48′ 25,59″
|
24° 42′ 34,92″
|
—
|
II >
|
14° 48′ 43,17″
|
24° 43′ 48,85″
|
|
Gemäß dem am 17. Februar 1993 zwischen der Republik Cabo Verde und der Republik Senegal unterzeichneten Vertrag wird die Seegrenze zu Senegal durch folgende Koordinaten bestimmt:
Punkt
|
Nördliche Breite
|
Westliche Länge
|
A
|
13° 39′ 00″
|
20° 04′ 25″
|
B
|
14° 51′ 00″
|
20° 04′ 25″
|
C
|
14° 55′ 00″
|
20° 00′ 00″
|
D
|
15° 10′ 00″
|
19° 51′ 30″
|
E
|
15° 25′ 00″
|
19° 44′ 50″
|
F
|
15° 40′ 00″
|
19° 38′ 30″
|
G
|
15° 55′ 00″
|
19° 35′ 40″
|
H
|
16° 04′ 05″
|
19° 33′ 30″
|
Gemäß dem Vertrag zwischen der Republik Cabo Verde und der Islamischen Republik Mauretanien wird die Seegrenze zwischen den beiden Ländern durch folgende Koordinaten bestimmt:
Punkt
|
Nördliche Breite
|
Westliche Länge
|
H
|
16° 04,0′
|
019° 33,5′
|
I
|
16° 17,0′
|
019° 32,5′
|
J
|
16° 28,5′
|
019° 32,5′
|
K
|
16° 38,0′
|
019° 33,2′
|
L
|
17° 00,0′
|
019° 32,1′
|
M
|
17° 06,0′
|
019° 36,8′
|
N
|
17° 26,8′
|
019° 37,9′
|
O
|
17° 31,9′
|
019° 38,0′
|
P
|
17° 44,1′
|
019° 38,0′
|
Q
|
17° 53,3′
|
019° 38,0′
|
R
|
18° 02,5′
|
019° 42,1′
|
S
|
18° 07,8′
|
019° 44,2′
|
T
|
18° 13,4′
|
019° 47,0′
|
U
|
18° 18,8′
|
019° 49,0′
|
V
|
18° 24,0′
|
019° 51,5′
|
X
|
18° 28,8′
|
019° 53,8′
|
Y
|
18° 34,9′
|
019° 56,0′
|
Z
|
18° 44,2′
|
020° 00,0′
|
ANLAGE 2
TECHNISCHE ERHALTUNGSMAẞNAHMEN
1. Für alle Kategorien geltende Maßnahmen
a)
|
Verbotene Arten
Im Einklang mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten und den Entschließungen der ICCAT ist die Fischerei auf Großen Teufelsrochen (Manta birostris), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Weißhai (Carcharodon carcharías), Großaugen-Fuchshai (Alopias superciliosus), Hammerhaie der Familie der Sphyrnidae (mit Ausnahme des Schaufelnasen-Hammerhais), Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus) und Seidenhai (Carcharhinus falciformis) verboten.
Im Einklang mit den Rechtsvorschriften von Cabo Verde ist die Fischerei auf Walhai (Rhincodon typus) untersagt.
Verbot des Abtrennens von Haifischflossen: Es ist verboten, Haifischflossen an Bord abzutrennen und Haifischflossen an Bord mitzuführen, sie umzuladen oder anzulanden. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.
|
b)
|
Umladungen auf See
Umladungen auf See sind untersagt. Die Umladung muss in den Gewässern eines hierzu zugelassenen Hafens von Cabo Verde erfolgen.
|
2. Spezifische Maßnahmen
DATENBLATT 1: THUNFISCH-ANGELFÄNGER
1.
Fischereizone: jenseits der 12-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie.
2.
Zugelassenes Fanggerät: Angeln.
3.
Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis).
4.
Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
5.
Lebendköder: Fischerei mit Lebendködern.
Die Fischerei mit Ködern ist auf eine bestimmte, durch den Gemischten Ausschuss festzusetzende Zahl von Tagen pro Monat beschränkt. Die Vertragsparteien legen einvernehmlich die Durchführungsbestimmungen fest, damit die für die Fischereitätigkeiten dieser Schiffe notwendigen Lebendköder gefangen oder eingesammelt werden können. Finden diese Tätigkeiten in gefährdeten Gebieten oder mit unüblichem Fanggerät statt, so werden diese Modalitäten auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Instituts von Cabo Verde und in Abstimmung mit den Behörden von Cabo Verde festgelegt.
DATENBLATT 2: THUNFISCH-WADENFÄNGER
1.
Fischereizone: jenseits der 18-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie, unter Berücksichtigung des Archipelcharakters der Fischereizone von Cabo Verde.
2.
Zugelassenes Fanggerät: Waden.
3.
Zielarten: Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus), Echter Bonito (Katsuwonus pelamis).
Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
DATENBLATT 3: OBERFLÄCHEN-LANGLEINENFÄNGER
1.
Fischereizone: jenseits der 18-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie.
2.
Zugelassenes Fanggerät: Oberflächen-Langleinenfänger.
3.
Zielarten: Schwertfisch (Xiphias gladius), Blauhai (Prionace glauca), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus).
Beifänge: Einhaltung der Empfehlungen der ICCAT und der FAO.
3. Aktualisierung
Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses, um diese technischen Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu aktualisieren.
ANLAGE 3
Kontaktdaten für die in diesem Protokoll vorgesehenen Mitteilungen
I – Union
Europäische Kommission – Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei (GD MARE)
Postanschrift: Rue Joseph II 99/Josef ll-straat 99 – 1049 Bruxelles/Brussel – BELGIQUE/BELGIË
E-Mail:
MARE-B3@ec.europa.eu
Beantragung von Lizenzen, Inspektionsbescheinigungen, Verstoßmeldungen:
E-Mail:
MARE-LICENCES@ec.europa.eu
Überwachung der Fänge:
E-Mail:
MARE-CATCHES@ec.europa.eu
Verbindung ERS-VMS via FLUX:
E-Mail:
fish-fidesinfo@ec.europa.eu
II – Cabo Verde
DNPA – DIREÇÃO NACIONAL DE PESCA E AQUACULTURA
Cova de Inglesa (Edifício do Campus do Mar)
C. Postal 132 Mindelo São Vicente República de Cabo Verde
Telefon: + 238 230 00 68 / 986 48 25
E-Mail:
acordo.dgpescas@dgpescas.gov.cv
COSMAR – CENTRO DE OPERAÇÕES DE SEGURANÇA MARÍTIMA
Antigo Aeroporto da Praia- Achada Grande Frente -Ilha Santiago
República de Cabo Verde
Telefon: + 238 263 10 43
E-Mail:
cosmar.secretaria@gmail.com
IGP - INSPEÇÃO GERAL DAS PESCAS
Avenida Marginal, Mindelo, Cape Verde
(Edifício do Ex-Comando Naval, Mindelo São Vicente
C. Postal 34 – Telefon: + 238 230 00 85 / 238 516 26 52
238 991 77 84
E-Mail:
IMAR - INSTITUTO DO MAR
Cova de Inglesa (Edifício do Campus do Mar)
C. Postal 132 Mindelo São Vicente República de Cabo Verde
Telefon: + 238 232 13 73/74
E-Mail:
gabinete.cd@imar.gov.cv
ANLAGE 4
ANTRAGSFORMULAR FÜR EINE FANGGENEHMIGUNG
FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN CABO VERDE UND DER EUROPÄISCHEN UNION
I. ANTRAGSTELLER
|
1.
|
Name des Antragstellers:
|
|
2.
|
Name der Erzeugerorganisation oder des Reeders:
|
|
3.
|
Anschrift der Erzeugerorganisation oder des Reeders:
|
|
4.
|
Telefon:
Fax:
E-Mail:
|
|
5.
|
Name des Kapitäns:
Staatsangehörigkeit:
E-Mail:
|
|
6.
|
Name und Anschrift des Agenten vor Ort:
|
II. ANGABEN ZUM SCHIFF
|
7.
|
Name des Schiffs:
|
|
8.
|
Flaggenstaat:
Heimathafen:
|
|
9.
|
Äußere Kennbuchstaben und -ziffern:
MMSI-Nr.:
OMI-Nr.:
|
|
10.
|
Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am (TT/MM/JJJJ): …/…/…
Vorherige Flagge (falls zutreffend):
|
|
11.
|
Bauort:
|
Datum (TT/MM/JJJJ): …/…/…
|
|
|
12.
|
|
|
13.
|
Satellitentelefon-Nr.:
|
Internationales Rufzeichen (IRCS):
|
|
III. TECHNISCHE DATEN DES SCHIFFS
|
14.
|
Länge über alles (in Meter):
Breite über alles (in Meter):
|
Tonnage (in BRZ gemäß Londoner Übereinkommen):
|
15.
|
Typ der Schiffsmaschine:
Maschinenleistung (in kW):
|
|
16.
|
Anzahl Besatzungsmitglieder:
|
|
17.
|
Art der Haltbarmachung an Bord:
☐ auf Eis
☐ Kühlung
☐ Mischform
☐ Tiefkühlung
|
|
18.
|
Verarbeitungskapazität pro Tag (24 Stunden) in Tonnen:
|
Anzahl der Fischladeräume:
Rauminhalt der Fischladeräume insgesamt (in m³):
|
19.
|
VMS: Angaben zum Gerät für die automatische Ortung:
|
Hersteller:
Modell:
Seriennummer:
Version der Software:
Satellitenbetreiber (MCSP):
IV. FISCHEREITÄTIGKEIT
|
20.
|
Zugelassenes Fanggerät:
☐ Ringwade
☐ Langleinen
☐ Angeln
|
|
21.
|
Anlandeort:
|
|
22.
|
Beantragter Gültigkeitszeitraum von (TT/MM/JJJJ) …/…/… bis (TT/MM/JJJJ)…/…/…
|
|
|
|
Der/Die Unterzeichnende versichert, die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß und richtig und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben.
Ausgestellt in…, am…
Unterschrift des Antragstellers: …
ANLAGE 4A:
Bei Beantragung einer Lizenz im Rahmen des Durchführungsprotokolls zum Fischereiabkommen zwischen Cabo Verde und der Europäischen Union bereitzustellende Informationen
Sofern nicht anders angegeben, sind die folgenden Angaben zum Antragsteller, zum Schiffseigner, zur Identifizierung des Schiffs, zu seinen technischen Daten und zum betreffenden Zeitraum verpflichtend.
–Name des Antragstellers
–Telefonnummer des Antragstellers
–E-Mail des Antragstellers
–Name des Schiffseigners
–Anschrift des Schiffseigners
–Name des Kapitäns
–Staatsangehörigkeit des Kapitäns
–E-Mail des Kapitäns
–Name und Anschrift des Agenten vor Ort
–Name des Schiffs
–Flaggenstaat
–Heimathafen
–Internationales Rufzeichen (IRCS)
–Äußere Kennbuchstaben und -ziffern
–MMSI-Nr.
–IMO-Nummer (sofern zutreffend)
–ICCAT-Nr.
–Derzeitige Flaggenzugehörigkeit erworben am
–Vorherige Flagge (falls zutreffend)
–Bauort
–Baujahr
–Funkfrequenz
–Satellitentelefon-Nr.
–Länge über alles (Meter)
–Tonnage (in BRZ gemäß Londoner Übereinkommen)
–Typ der Schiffsmaschine
–Maschinenleistung (in kW)
–Anzahl Besatzungsmitglieder
–Staatsangehörigkeiten der Besatzungsmitglieder
–Art der Haltbarmachung an Bord
–Verarbeitungskapazität pro Tag (24 Stunden) in Tonnen
–Anzahl der Fischladeräume
–Rauminhalt der Fischladeräume insgesamt (in m3):
–Hersteller des VMS (fakultativ)
–Modell des VMS (fakultativ)
–Seriennummer des VMS (fakultativ)
–Softwareversion des VMS (fakultativ)
–Satellitenbetreiber (fakultativ)
–Zugelassenes Fanggerät
–Anlandeort
–Beantragter Beginn der Laufzeit der Genehmigung
–Beantragtes Ende der Laufzeit der Genehmigung
ANLAGE 5
Technische Anforderungen für den Betrieb des Schiffsüberwachungssystems (VMS) und des Systems zur Aufzeichnung von Fischereitätigkeiten (ERS)
Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen für die Übermittlung von Schiffspositionsdaten und die Einführung des ERS durch die Vertragsparteien; Aufrechterhaltung des Betriebs
(1)Im Falle einer technischen Störung bei der Übermittlung der Schiffspositionsdaten oder bei der Übermittlung von Daten zu den Fischereitätigkeiten (im Folgenden „ERS-Daten“) zwischen den betreffenden FÜZ gilt für die betroffenen Unionsschiffe, dass sie nicht gegen die Vorschriften verstoßen.
(2)Die Vertragsparteien stellen eine Verbindung mit der von der Europäischen Kommission bereitgestellten Software FLUX Transportation Layer her und führen das UN/FLUX-Format ein. Cabo Verde stellt sicher, dass seine elektronische Ausrüstung mit dem System der Union kompatibel ist.
(3)Beide Vertragsparteien führen zu Testzwecken eine Abnahmeumgebung ein, bevor sie die Produktionsumgebung nutzen. Die Union übermittelt dem FÜZ von Cabo Verde Testmeldungen in der Abnahmeumgebung. Verlaufen die Tests erfolgreich, vereinbaren die beiden Vertragsparteien, ab welchem Datum die Schiffspositionsdaten und die ERS-Daten automatisch über die Software FLUX übermittelt werden.
(4)Bis zu diesem Datum erfolgt die Übermittlung der Positionsdaten der Unionsschiffe und der ERS-Daten unter Verwendung der Formate und Modalitäten, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieses Protokolls bereits genutzt wurden.
(5)Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Cabo Verde tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.
(6)Das FÜZ des Flaggenstaats und des FÜZ von Cabo Verde unterrichten einander unverzüglich über jede Unterbrechung der automatischen Datenübermittlung, bemühen sich um deren Wiederherstellung und informieren die andere Vertragspartei, wenn die automatische Übermittlung wiederhergestellt ist. Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.
(7)Dauert die Unterbrechung mehr als 24 Stunden, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Daten per E-Mail in den in den Abschnitten 2 und 3 vorgeschriebenen Abständen, bis die automatische Übermittlung wieder funktioniert.
(8)Sobald die Systeme für die automatische Übermittlung wiederhergestellt sind, werden die Daten, die von der Unterbrechung betroffen waren, auch über diese Systeme übermittelt.
(9)Die Vertragsparteien sorgen jeweils für die Kohärenz der Daten und stellen insbesondere sicher, dass geeignete Filter in ihre Systeme integriert und auf die Daten angewendet werden, damit nur Daten, die die Fischereitätigkeiten in der Fischereizone von Cabo Verde betreffen, berücksichtigt werden.
Abschnitt 2 – Technische Anforderungen für die Übermittlung von VMS-Daten
1. Schiffspositionsdaten – Schiffsüberwachungssystem
Das FÜZ des Flaggenstaats stellt sicher, dass die Schiffspositionsdaten über die von der Europäischen Kommission bereitgestellte zentrale Verbindung automatisch verarbeitet und elektronisch übertragen werden. Die Schiffspositionsdaten müssen von den Vertragsparteien sicher aufgezeichnet und für drei Jahre gespeichert werden.
Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone von Cabo Verde wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone von Cabo Verde; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.
2. Übertragung durch das Schiff bei Ausfall des Schiffsüberwachungsgeräts
Schiffe, die in der Fischereizone von Cabo Verde fischen und deren Schiffsüberwachungsgerät defekt ist, müssen ihre Positionsmeldungen mindestens alle vier Stunden per E-Mail an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln und alle vorgeschriebenen Angaben machen. Das FÜZ des Flaggenstaats unterrichtet das FÜZ von Cabo Verde über diese Änderung. Die Positionsdaten werden dann in der genannten Häufigkeit übermittelt.
Das FÜZ von Cabo Verde informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die Union, wenn die Positionsmeldungen eines Schiffs, das im Besitz einer Fanggenehmigung ist, nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone gemeldet hat.
Betrifft die Störung die elektronischen Systeme unter der Kontrolle der Union, so übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats dem FÜZ von Cabo Verde alle 24 Stunden per E-Mail alle eingegangenen Positionsmeldungen. Das FÜZ von Cabo Verde kann beim FÜZ des Flaggenstaats einen Austausch in dieser Form beantragen, wenn die Störung seine Systeme betrifft und diese Störung trotz der zu ihrer Behebung unternommenen Anstrengungen länger als 48 Stunden andauert.
Die Behörden von Cabo Verde unterrichten ihre zuständigen Kontrolldienste entsprechend, damit Unionsschiffe nicht wegen der Nichtübermittlung von Schiffspositionsdaten eines Verstoßes beschuldigt werden.
Aufbau der Meldungen, mit denen die Schiffspositionsdaten an Cabo Verde übermittelt werden
Datenelement
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Code
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Obligatorisch (O)/fakultativ (F)
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Inhalt
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Aufzeichnungsbeginn
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SR
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O
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Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung
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Empfänger
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AD
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O
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Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)
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Absender
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FR
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O
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Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)
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Flaggenstaat
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FS
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O
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Detail Meldung; Alpha-3-Ländercode des Flaggenstaats (ISO-3166)
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Art der Meldung
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TM
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O
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Detail Meldung; Art der Meldung (ENT, POS, EXI, MAN)
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Internationales Rufzeichen (IRCS)
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RC
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O
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Detail Schiff; internationales Rufzeichen des Schiffs (IRCS)
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Interne Referenznummer der Vertragspartei
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IR
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F
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Detail Schiff; Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer
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Eindeutige Schiffskennung (IMO-Kennnummer)
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IM
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O
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Angabe zum Schiff – IMO-Kennnummer
Obligatorisch, wenn das Schiff eine solche Nummer hat
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Äußere Kennnummer
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XR
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O
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Detail Schiff; außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer (ISO 8859.1)
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Breitengrad
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LT
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O
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Detail Schiffsposition; Breitengrad in Dezimalgraden (WGS84) ±DD.dd. Positive Zahlen für die Nordhalbkugel; negative Zahlen für die Südhalbkugel. Das Zeichen „+“ ist nicht zu übermitteln. Führende Nullen können weggelassen werden. Der Wert muss zwischen -90 und +90 liegen.
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Längengrad
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LG
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O
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Detail Schiffsposition; Längengrad in Dezimalgraden (WGS84) ±DDD.ddd. Positive Zahlen für die Nordhalbkugel; negative Zahlen für die Südhalbkugel. Das Zeichen „+“ ist nicht zu übermitteln. Führende Nullen können weggelassen werden. Der Wert muss zwischen -180 und +180 liegen.
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Kurs
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CO
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O
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Schiffskurs 360°-Einteilung
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Geschwindigkeit
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SP
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O
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Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten
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Datum
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DA
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O
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Detail Schiffsposition; Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)
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Uhrzeit
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TI
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O
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Detail Schiffsposition; Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)
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Aufzeichnungsende
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ER
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O
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Systemdetail; Ende der Aufzeichnung
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Abschnitt 3 – Technische Anforderungen für den Betrieb des Systems zur Aufzeichnung von Fischereitätigkeiten und die Übermittlung der ERS-Daten
1. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das im Besitz einer nach diesem Protokoll ausgestellten Genehmigung ist, muss im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Fischereizone von Cabo Verde
a) bei jeder Einfahrt in die Fischereizone und bei jeder Ausfahrt aus dieser Zone eine spezifische Meldung abgeben, in der die zum Zeitpunkt der Einfahrt in die Fischereizone bzw. der Ausfahrt aus dieser Zone an Bord befindlichen Mengen jeder Art sowie Datum, Uhrzeit und Position dieser Ein- oder Ausfahrt angegeben sind. Diese Meldung muss dem FÜZ von Cabo Verde spätestens zwei Stunden vor der Ein- bzw. Ausfahrt mittels ERS oder über ein anderes Kommunikationsmittel übermittelt werden;
b) jeden Tag die Position des Schiffs um 12 Uhr mittags aufzeichnen, wenn keine Fischerei stattgefunden hat;
c) für jede Fischereitätigkeit die Position, die Art des Fanggeräts und die Mengen jeder gefangenen Art, aufgeschlüsselt nach an Bord behaltenen Fängen und zurückgeworfenen Fängen, aufzeichnen. Jede Art ist durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig anzugeben; die Mengen werden in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angegeben;
d) die im elektronischen Fischereilogbuch aufgezeichneten Daten täglich spätestens um 24 Uhr an seinen Flaggenstaat übermitteln; diese Übermittlung muss für jeden Tag des Aufenthalts in der Fischereizone von Cabo Verde erfolgen, auch wenn keine Fänge getätigt wurden. Zudem müssen diese Daten auch vor jeder Ausfahrt aus der Fischereizone übermittelt werden.
2. Das FÜZ des Flaggenstaats stellt dem FÜZ von Cabo Verde die ERS-Daten zur Verfügung. Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die über das ERS erfolgenden Sofortmeldungen (COE, COX, PNO) automatisch und unverzüglich an das FÜZ von Cabo Verde. Die übrigen ERS-Meldungen des Schiffs werden einmal täglich automatisch übermittelt.
3. Bis zum Ende der Testphasen gemäß Abschnitt 1
- werden die Daten über den Data Exchange Highway im EU-ERS-Format (v 3.1) übermittelt;
- erfolgen die Mitteilungen über Umladungen per E-Mail an die zuständige Behörde von Cabo Verde;
- werden nur Sofortmeldungen (COE – Fänge bei Einfahrt, COX – Fänge bei Ausfahrt und PNO – Voranmeldung) automatisch und unverzüglich übermittelt. Die anderen Arten von Meldungen werden so zur Verfügung gestellt, dass sie vom FÜZ von Cabo Verde automatisch abgerufen werden können. Ab dem Zeitpunkt der effektiven Einführung des UN/FLUX-Formats wird der letztgenannte Übertragungsweg nur noch bei besonderen Anfragen zu weiter zurückliegenden Daten genutzt.
4. Die Daten werden in dem Format und über die Verfahren übermittelt, die in dem auf der Website der Europäischen Kommission abrufbaren Umsetzungsdokument beschrieben sind.
5. Das FÜZ von Cabo Verde bestätigt den Eingang der ihm übermittelten ERS-Sofortmeldungen, indem es eine Empfangsbestätigung zurücksendet und die Gültigkeit der eingegangenen Meldung bestätigt. Für die Daten, die das FÜZ von Cabo Verde als Antwort auf eine von ihm selbst gestellte Anfrage erhält, wird keine Empfangsbestätigung übermittelt.
6. Ist die Übertragung zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats gestört, so informiert das FÜZ den Kapitän oder den Betreiber des Schiffs oder den/die Vertreter umgehend. Nach Erhalt dieser Information übermittelt der Schiffskapitän den zuständigen Behörden des Flaggenstaats die fehlenden Daten mit jeglichem geeigneten Telekommunikationsmittel jeden Tag bis spätestens 24 Uhr.
7. Bei Störungen des an Bord des Schiffs installierten elektronischen Übertragungssystems sorgt der Kapitän oder der Betreiber des Schiffs dafür, dass das ERS innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung der Störung repariert oder ausgetauscht wird. Nach Ablauf dieser Frist darf das Schiff in der Fischereizone keinen Fischfang mehr betreiben und muss innerhalb von 24 Stunden die Fischereizone verlassen oder einen Hafen von Cabo Verde anlaufen. Das Schiff darf den Hafen erst verlassen oder in die Fischereizone zurückkehren, nachdem das FÜZ seines Flaggenstaats festgestellt hat, dass das ERS wieder ordnungsgemäß funktioniert.
8. Gehen aufgrund einer Störung der elektronischen Systeme unter der Kontrolle der Union die ERS-Daten nicht beim FÜZ von Cabo Verde ein, so übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats dem FÜZ von Cabo Verde alle 24 Stunden per E-Mail alle ERS-Meldungen, die es während der Dauer der Störung von seinen Schiffen erhalten hat.
9. Funktioniert die Datenübermittlung wegen einer Störung der elektronischen Systeme unter der Kontrolle von Cabo Verde nicht, so kontaktiert das FÜZ von Cabo Verde die FÜZ der Flaggenstaaten, und die FÜZ verständigen sich auf die Modalitäten für die Übermittlung der fehlenden Daten. Die Flaggenstaaten müssen die Daten innerhalb einer angemessenen Frist übermitteln.
10. Das gleiche Verfahren kann auf Antrag von Cabo Verde zur Anwendung kommen, wenn die Systeme unter der Kontrolle der Union oder von Cabo Verde aufgrund von Wartungsarbeiten mit einer Dauer von mehr als 24 Stunden beeinträchtigt sind.
11. Cabo Verde unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit den betreffenden Unionsschiffen kein Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung ihrer ERS-Daten angelastet wird.
Anlage 6
Verarbeitung personenbezogener Daten
1.
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
1.1. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Anlage gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 des Abkommens über nachhaltige Fischerei sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:
a. „personenbezogene Daten“: alle Auskünfte, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer oder Standortdaten;
b. „Verarbeitung“: jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
c. „übermittelnde Behörde“: die Behörde, die personenbezogene Daten übermittelt;
d. „empfangende Behörde“: die Behörde, die personenbezogene Daten empfängt;
e. „Datenschutzverletzung“: eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;
f. „Weiterübermittlung“: Übermittlung personenbezogener Daten durch eine empfangende Vertragspartei an eine Stelle, die keine Vertragspartei dieses Protokolls ist (im Folgenden „Dritte“);
g. „Aufsichtsbehörde“: unabhängige Behörde, die für die Überwachung der Anwendung dieser Bestimmungen zuständig ist, um die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu schützen.
1.2. Anwendungsbereich
Zu den von dem vorliegenden Protokoll betroffenen Personen gehören die natürlichen Personen, die Eigentümer von Fischereifahrzeugen sind, ihre Vertreter, der Kapitän und die Besatzung an Bord der im Rahmen dieses Protokolls eingesetzten Fischereifahrzeuge.
Im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls, insbesondere in Bezug auf Anträge auf Fanggenehmigungen, die Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der illegalen Fischerei, werden möglicherweise folgende Daten ausgetauscht und weiterverarbeitet:
— Kennzeichen und Kenndaten des Schiffs;
— Daten über die Tätigkeiten eines Schiffs, seine Position und Bewegungen, seine Fischereitätigkeit oder eine mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit, die durch Kontrollen, Inspektionen oder Beobachter erhoben werden;
— Angaben zum Schiffseigner/zu den Schiffseignern oder seinem/ihrem Vertreter, wie Name, Staatsangehörigkeit, geschäftliche Kontaktdaten und Geschäftskonto;
— Angaben zum Agenten vor Ort, wie Name, Staatsangehörigkeit und geschäftliche Kontaktdaten;
— Angaben zu Schiffskapitän und Besatzungsmitgliedern, wie Name, Staatsangehörigkeit, Funktion und im Falle des Kapitäns die Kontaktdaten;
— Angaben zu den an Bord genommenen Fischern, wie Name, Kontaktdaten, Ausbildung und Gesundheitsbescheinigung.
1.3. Zuständige Behörden
Die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden sind die Europäische Kommission und die Behörde des Flaggenmitgliedstaats für die Union sowie Cabo Verde.
2.
Garantien für den Schutz personenbezogener Daten
2.1. Zweckbindung und Datenminimierung
Die im Rahmen dieses Protokolls angeforderten und übermittelten personenbezogenen Daten müssen angemessen, sachdienlich und auf das für die Durchführung des Protokolls notwendige Maß beschränkt sein, also auf die Bearbeitung von Fanggenehmigungen und die Kontrolle und Überwachung der Tätigkeiten von Unionsschiffen. Die Vertragsparteien tauschen personenbezogene Daten im Rahmen dieses Protokolls nur für die im Protokoll festgelegten spezifischen Zwecke aus.
Die erhaltenen Daten dürfen nicht für einen anderen als den genannten Zweck verarbeitet werden oder müssen anonymisiert werden.
Auf Anfrage unterrichtet die empfangende Behörde die übermittelnde Behörde unverzüglich über die Verwendung der übermittelten Daten.
2.2 Richtigkeit der Daten
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen dieses Protokolls übermittelten personenbezogenen Daten richtig und aktuell sind und gegebenenfalls entsprechend den Informationen der übermittelnden Behörde regelmäßig aktualisiert werden. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die übermittelten oder erhaltenen personenbezogenen Daten nicht richtig sind, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit und nimmt die erforderlichen Korrekturen und Aktualisierungen vor.
2.3. Begrenzung der Speicherdauer
Die personenbezogenen Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Zwecke, zu denen sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist, höchstens jedoch ein Jahr nach Auslaufen dieses Protokolls, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind für die Weiterverfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich. In diesem Fall können die Daten so lange gespeichert werden, wie dies für die Weiterverfolgung des Verstoßes oder der Inspektion erforderlich ist, oder bis das Gerichts- oder Verwaltungsverfahren endgültig abgeschlossen ist.
Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind diese Daten zu anonymisieren.
2.4. Sicherheit und Vertraulichkeit
Die personenbezogenen Daten werden in einer Weise verarbeitet, die ihre angemessene Sicherheit gewährleistet, wobei den besonderen Risiken der Verarbeitung Rechnung zu tragen ist, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigtem Schaden. Die für die Verarbeitung zuständigen Behörden gehen gegen jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vor und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um mögliche nachteilige Auswirkungen einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu verhindern und etwaige nachteilige Auswirkungen zu mindern. Die empfangende Behörde unterrichtet die übermittelnde Behörde unverzüglich über diese Datenschutzverletzung, und die Behörden gewähren einander die erforderliche und rechtzeitige Unterstützung, damit sie ihren aus einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erwachsenden Verpflichtungen gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften nachkommen können.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
2.5 Berichtigung oder Löschung
Die beiden Vertragsparteien stellen sicher, dass die übermittelnde und die empfangende Behörde alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden, wenn die Verarbeitung nicht im Einklang mit diesem Protokoll steht, insbesondere weil die Daten nicht angemessen, sachdienlich oder richtig sind oder über den Zweck der Verarbeitung hinausgehen.
Beide Parteien müssen einander über jede Berichtigung oder Löschung unterrichten.
2.6. Transparenz
Die Vertragsparteien stellen durch eine individuelle Benachrichtigung und die Veröffentlichung dieses Abkommens auf ihren Websites sicher, dass die betroffenen Personen über Folgendes informiert werden: die Kategorien der übermittelten und weiterverarbeiteten Daten, die Art und Weise der Verarbeitung der personenbezogenen Daten, das für die Übermittlung verwendete einschlägige Instrument, den Zweck der Verarbeitung, Dritte oder Kategorien von Dritten, an die die Informationen weitergegeben werden könnten, ihre individuellen Rechte und die Mechanismen, über die sie ihre Rechte ausüben und Abhilfe erwirken können, sowie die Kontaktdaten für die Einreichung einer Klage oder einer Beschwerde.
2.7. Weiterübermittlung
Die empfangende Behörde übermittelt die im Rahmen dieses Protokolls erhaltenen personenbezogenen Daten nur dann an einen Dritten, der in einem anderen Land als den Flaggenmitgliedstaaten niedergelassen ist, wenn dies durch ein wichtiges Ziel von öffentlichem Interesse gerechtfertigt ist, das auch in dem für die übermittelnde Behörde geltenden Rechtsrahmen anerkannt ist, und wenn die übrigen Anforderungen der Anlage (insbesondere in Bezug auf Zweckbindung und Datenminimierung) erfüllt sind, und
a. wenn für das Land, in dem der Dritte oder die internationale Organisation ansässig ist, ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 (Angemessenheitsbeschluss) gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, oder
b. in besonderen Fällen, wenn eine solche Übermittlung erforderlich ist, damit die übermittelnde Behörde ihren Verpflichtungen gegenüber regionalen Fischereiorganisationen nachkommen kann, oder
c. in Ausnahmefällen und sofern dies für notwendig erachtet wird, wenn sich der Dritte verpflichtet, die Daten nur für den bzw. die spezifischen Zweck(e) zu verarbeiten, für den/die sie weiterübermittelt werden, und sie unverzüglich zu löschen, sobald die Verarbeitung für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist.
3.
Rechte betroffener Personen
3.1. Auskunft über personenbezogene Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person muss die empfangende Behörde
a. der betroffenen Person Auskunft darüber geben, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht;
b. über den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien personenbezogener Daten, die Speicherdauer (sofern möglich), das Recht auf Berichtigung/Löschung, das Beschwerderecht usw. informieren;
c. eine Kopie der personenbezogenen Daten bereitstellen;
d. allgemeine Informationen über die bestehenden Garantien bereitstellen.
3.2. Berichtigung personenbezogener Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person berichtigt die empfangende Behörde deren personenbezogene Daten, wenn diese unvollständig, falsch oder veraltet sind.
3.3. Streichung personenbezogener Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person muss die empfangende Behörde
a. diese Person betreffende personenbezogene Daten löschen, die in einer Weise verarbeitet wurden, die nicht mit den in diesem Protokoll festgelegten Garantien vereinbar ist;
b. die Person betreffende personenbezogene Daten löschen, die für die Zwecke, für die sie rechtmäßig verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind;
c. die Verarbeitung personenbezogener Daten einstellen, wenn die betroffene Person aus Gründen, die sich auf ihre besondere Situation beziehen, Widerspruch dagegen erhebt, es sei denn, es liegen zwingende berechtigte Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.
3.4. Verfahren
Die empfangende Behörde beantwortet einen Antrag einer betroffenen Person auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten sowie deren Berichtigung und Löschung innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Antragstellung. Die empfangende Behörde kann geeignete Maßnahmen ergreifen, wie die Erhebung angemessener Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten oder die Ablehnung eines offensichtlich unbegründeten oder unverhältnismäßigen Antrags.
Wird der Antrag einer betroffenen Person abgelehnt, so ist diese von der empfangenden Behörde über die Gründe für die Ablehnung zu informieren.
3.5. Einschränkung von Rechten
Die genannten Rechte können eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist, um Straftaten zu verhindern, festzustellen, aufzuklären und zu verfolgen.
Diese Rechte können auch eingeschränkt werden, um die Durchführung von Kontroll-, Überwachungs- oder Regulierungsaufgaben zu gewährleisten, die – wenn auch nur gelegentlich – mit der Ausübung öffentlicher Gewalt einhergehen.
Unter denselben Bedingungen können sie auch zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer eingeschränkt werden.
4.
Unabhängige Überwachung und Rechtsbehelfe
4.1 Unabhängige Überwachung
Ob die Verarbeitung personenbezogener Daten mit diesem Protokoll im Einklang steht, muss von einer externen oder internen Stelle, die eine unabhängige Aufsicht ausübt und mit Ermittlungs- und Rechtsbehelfsbefugnissen ausgestattet ist, unabhängig überwacht werden.
4.2 Aufsichtsbehörden
Für die Union wird diese Aufsicht vom Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) ausgeübt, wenn die Verarbeitung in die Zuständigkeit der Kommission fällt, oder von der jeweiligen nationalen Datenschutzaufsichtsbehörde, wenn die Verarbeitung in die Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats fällt.
Für Cabo Verde ist der Nationale Datenschutzbeauftragte zuständig.
Die genannten Behörden bearbeiten Beschwerden betroffener Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen dieses Protokolls effizient und zeitnah.
4.3 Rechtsbehelfe
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass gemäß ihrer Rechtsordnung eine betroffene Person, die der Auffassung ist, dass eine Behörde die in Artikel 12 und in dieser Anlage festgelegten Garantien nicht eingehalten hat, oder die der Auffassung ist, dass der Schutz ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurde, vor einem Gericht oder einer gleichwertigen Stelle Rechtsmittel gegen diese Behörde einlegen kann, soweit dies nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.
Insbesondere können Beschwerden gegen eine der beiden Behörden an den EDSB im Falle der Europäischen Kommission und an den Nationalen Datenschutzbeauftragten im Falle von Cabo Verde gerichtet werden. Darüber hinaus können mit bestimmten Beschwerden gegen eine der beiden Behörden der Gerichtshof der Europäischen Union im Falle der Europäischen Kommission und die Gerichte von Cabo Verde im Falle von Cabo Verde befasst werden.
Im Falle einer Klage oder Beschwerde einer von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Person gegen die übermittelnde Behörde, die empfangende Behörde oder beide Behörden unterrichten die Behörden einander über diese Klage oder Beschwerde und bemühen sich nach besten Kräften, die Klage bzw. Beschwerde schnellstmöglich gütlich beizulegen.
4.5 Unterrichtung der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien unterrichten einander über Beschwerden, die bei ihnen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Protokoll eingehen, und über deren Beilegung.
5.
Überarbeitung
Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auswirken. Jede Vertragspartei prüft regelmäßig ihre Strategien und Verfahren zur Umsetzung des Artikels 12 und dieser Anlage und deren Wirksamkeit; auf begründeten Antrag einer Vertragspartei überprüft die jeweils andere Vertragspartei ihre Strategien und Verfahren für die Verarbeitung personenbezogener Daten, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die in Artikel 12 und in dieser Anlage vorgesehenen Garantien wirksam umgesetzt werden. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der antragstellenden Vertragspartei mitgeteilt.
Falls erforderlich, vereinbaren die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss die erforderlichen Änderungen dieses Anhangs.
6.
Aussetzung der Datenübermittlung
Die übermittelnde Vertragspartei kann die Übermittlung personenbezogener Daten aussetzen oder beenden, wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, Streitigkeiten über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Anlage gütlich beizulegen, bis sie der Auffassung ist, dass die Angelegenheit von der empfangenden Vertragspartei zufriedenstellend gelöst wurde. Bereits übermittelte Daten werden weiterhin im Einklang mit dieser Anlage verarbeitet.
ANHANG 2
VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS
Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde und gemäß den Artikeln 6 und 9 des Protokolls anzunehmen, so wird die Kommission ermächtigt, die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union unter folgenden Bedingungen zu genehmigen:
1.Die Kommission stellt sicher, dass die im Namen der Union genehmigte Änderung
a)den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;
b)mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar ist, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und die gemeinsame Bewirtschaftung durch Küstenstaaten berücksichtigt;
c)den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.
2.Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor.
3.Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 dieses Anhangs wird vom Rat überprüft.
4.Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.
5.Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2 bis 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.
6.Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge.
In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde und den Artikeln 6 und 9 des Protokolls betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.