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Документ 52024PC0209

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in Bezug auf den Beschluss der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zur Aktualisierung bestimmter Verfallsklauseln der Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels zu vertreten ist

COM/2024/209 final

Brüssel, den 21.5.2024

COM(2024) 209 final

2024/0114(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in Bezug auf den Beschluss der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zur Aktualisierung bestimmter Verfallsklauseln der Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Zusammenhang mit der Änderung des Datums zweier die Projektklasse G bzw. I betreffenden Verfallsklauseln der Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels (im Folgenden „Klimawandel-Sektorvereinbarung“) des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen

Bei dem Übereinkommen handelt es sich um ein „Gentlemen’s Agreement“ zwischen der EU, den USA, Kanada, Japan, Korea, Norwegen, der Schweiz, Australien, Neuseeland, der Türkei und dem Vereinigten Königreich, das den Rahmen für die ordnungsgemäße Verwendung öffentlich unterstützter Exportkredite bildet. In der Praxis bedeutet dies, dass es Regeln zur Beseitigung von Subventionen und Handelsverzerrungen im Zusammenhang mit öffentlich unterstützten Exportkrediten enthält. Das im April 1978 in Kraft getretene, auf unbestimmte Zeit geltende Übereinkommen wird zwar vom OECD-Sekretariat verwaltungstechnisch unterstützt, ist aber kein Akt der OECD 1 .

Das Übereinkommen wird regelmäßig aktualisiert, wobei Entwicklungen auf den Märkten und in der Politik, die sich auf die Bereitstellung öffentlich unterstützter Exportkredite auswirken, berücksichtigt werden. Das Übereinkommen wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 umgesetzt und damit in der EU rechtsverbindlich. Überarbeitungen der Bedingungen des Übereinkommens werden nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 mittels delegierter Rechtsakte in das EU-Recht überführt.

Die Klimawandel-Sektorvereinbarung ist dem Übereinkommen als Anhang beigefügt und sieht flexiblere maximale Kreditlaufzeiten für klimafreundliche Projekte vor, um Anreize für deren Finanzierung zu schaffen; ihr Zweck ist die Bereitstellung angemessener Finanzierungsbedingungen für Projekte in ausgewählten Sektoren, die erheblich zum Klimaschutz beitragen, einschließlich Projekten in den Bereichen erneuerbare Energien, Reduzierung der Treibhausgasemissionen und hohe Energieeffizienz, Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser.

2.2.Teilnehmer an dem Übereinkommen

Die Europäische Kommission vertritt die Union in den Sitzungen der Teilnehmer an dem Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) sowie in den schriftlichen Verfahren, mit denen die Teilnehmer Entscheidungen treffen. Alle Änderungen des Übereinkommens werden einvernehmlich beschlossen.

2.3.Vorgesehener Akt der Teilnehmer

Im Jahr 2023 nahmen die Teilnehmer eine Reihe neuer Projektklassen in die Klimawandel-Sektorvereinbarung auf, die in deren Rahmen unterstützt werden können. Für zwei davon – Projektklassen G (Fertigung mit niedrigem Schadstoffausstoß) und I (Mineralien und Erze für saubere Energie) – wurde vereinbart, dass die Möglichkeit, Geschäfte in diesen Klassen im Rahmen der Flexibilitätsregelungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung zu unterstützen, im Einzelfall bewertet wird, da keine Einigung über Kriterien zur Definition dieser Projektklassen erzielt werden konnte, zumal keine auf internationaler Ebene vereinbarten Kriterien vorlagen. Um Anreize für die Teilnehmer zu schaffen, sich auf Kriterien zu einigen, wurde außerdem für beide Projektklassen die folgende Verfallsklausel aufgenommen: „Nach dem 30. Juni 2024 wird diese Projektklasse wegfallen, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbaren. Gleichzeitig überprüfen die Teilnehmer die bis dahin ausgearbeiteten internationalen Standards und entscheiden dann, ob sie in diesen Eintrag aufgenommen werden.“

Obwohl keine Kriterien vereinbart und keine Projekte im Rahmen der beiden Projektklassen unterstützt wurden, liegt es im Interesse der EU, die Möglichkeit beizubehalten, potenzielle Einzelprojekte im Rahmen dieser Projektklassen zu genehmigen und mehr Zeit für die Ausarbeitung relevanter Kriterien in anderen internationalen Foren einzuräumen. Alle anderen Teilnehmer haben ihr Interesse bekundet, beide Klassen entweder mithilfe einer neuen Verfallsklausel oder einer Überprüfungsklausel beizubehalten.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Die Europäische Union sollte eine Änderung des Übereinkommens unterstützen, sodass eine neue Verfallsklausel aufgenommen wird, die zumindest bis zum 30. Juni 2026 gelten soll. Andere Teilnehmer könnten vorschlagen, zu einer Überprüfungsklausel überzugehen oder eine längere Frist einzuräumen, was ebenfalls akzeptabel sein könnte.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlässt der Rat Beschlüsse „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ umfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 3

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der vorgesehene Akt ist geeignet, den Inhalt der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates, maßgeblich zu beeinflussen. Der Grund hierfür besteht in Artikel 2 dieser Verordnung, in dem es heißt: „Die Kommission erlässt im Anschluss an von den Teilnehmern an dem Übereinkommen vereinbarte Änderungen der Leitlinien nach dem Verfahren von Artikel 3 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II.“ Dies schließt Änderungen der Anhänge des Übereinkommens ein.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Akts betreffen Exportkredite, was in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik fällt. Die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses ist daher Artikel 207 AEUV.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Akts

Da der Akt der Teilnehmer zu einer Änderung der Klimawandel-Sektorvereinbarung führt, wird er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

6.

2024/0114 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in Bezug auf den Beschluss der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zur Aktualisierung bestimmter Verfallsklauseln der Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen Leitlinien wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.

(2)Die Verfallsklauseln für die Projektklassen G und I der Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels (im Folgenden „Klimawandel-Sektorvereinbarung“) des Übereinkommens laufen am 30. Juni 2024 aus.

(3)Es liegt im Interesse der Union, dass solche Projekte weiterhin in den Genuss der günstigen Bedingungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung kommen können und dass weiterhin die Möglichkeit besteht, eine Einigung über Kriterien für diese Projektklassen zu erzielen. Zu diesem Zweck sollte die Union eine Verlängerung der Verfallsklausel bis mindestens 30. Juni 2026 oder ihre Ersetzung durch eine Überprüfungsklausel unterstützen.

(4)Es ist angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der geplante Beschluss der Teilnehmer an dem Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union durch die Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zu vertreten ist, ist im Anhang dargelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Im Sinne des Artikels 5 des OECD-Übereinkommens.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45) (im Folgenden „Verordnung (EU) Nr. 1233/2011“).
Нагоре

Brüssel, den 21.5.2024

COM(2024) 209 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in Bezug auf den Beschluss der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite zur Aktualisierung bestimmter Verfallsklauseln der Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels zu vertreten ist





ANHANG

Der Wortlaut der Fußnoten 6 und 10 in Anlage I der Sektorvereinbarung über Exportkredite zur Bewältigung des Klimawandels wird gestrichen und erhält je nach Beschluss der Teilnehmer eine der beiden folgenden Fassungen:

„Nach dem 30. Juni 2026 wird diese Projektklasse wegfallen, sofern die Teilnehmer nichts anderes vereinbaren. Gleichzeitig überprüfen die Teilnehmer die bis dahin ausgearbeiteten internationalen Standards und entscheiden dann, ob sie in diesen Eintrag aufgenommen werden.“

„Bis spätestens 30. Juni 2026 überprüfen die Teilnehmer die bis dahin ausgearbeiteten internationalen Standards und entscheiden dann, ob sie in diesen Eintrag aufgenommen werden.“

Нагоре