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Document 52024PC0205

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Eurofound)

    COM/2024/205 final

    Brüssel, den 17.5.2024

    COM(2024) 205 final

    2024/0113(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

    (Eurofound)

    (Text von Bedeutung für den EWR)


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses über eine Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist

    2.Kontext des Vorschlags

    1.1.Das EWR-Abkommen

    Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) garantiert den Bürgerinnen und Bürgern und Wirtschaftsteilnehmern im EWR gleiche Rechte und Pflichten im Binnenmarkt. Es sieht vor, dass die EU-Rechtsvorschriften, die die vier Freiheiten regeln, in allen 30 EWR-Staaten – den EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island und Liechtenstein – Anwendung finden. Darüber hinaus umfasst das EWR-Abkommen die Zusammenarbeit in anderen wichtigen Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Bildung, Sozialpolitik, Umwelt, Verbraucherschutz, Tourismus und Kultur, die zusammen als „flankierende und horizontale“ Politikbereiche bezeichnet werden. Das EWR-Abkommen trat am 1. Januar 1994 in Kraft. Die Union ist gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des EWR-Abkommens.

    1.2.Der Gemeinsame EWR-Ausschuss

    Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist für die Verwaltung des EWR-Abkommens zuständig. Er ist ein Forum für den Meinungsaustausch im Zusammenhang mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens. Seine Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und sind für die Vertragsparteien verbindlich. Das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ist für die Koordinierung von EWR-Angelegenheiten aufseiten der EU zuständig. 

    1.3.Vorgesehener Rechtsakt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

    Der Gemeinsame EWR-Ausschuss soll einen Beschluss (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten annehmen.

    Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist es, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2019/127 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates 1 auszuweiten.

    Nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens im Jahr 1994 unterzeichneten die Vertragsparteien am 12. September 1994 ein Rahmenabkommen, in dem die Modalitäten der Zusammenarbeit der EFTA-Staaten im Rahmen von Eurofound festgelegt sind. In dem Rahmenabkommen wird nicht auf einen spezifischen Rechtsakt, sondern allgemein auf Protokoll 31 verwiesen.

    Das Rahmenabkommen sieht einen finanziellen Beitrag der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten zu den ausgewählten Projekten, an denen sie sich beteiligen, und die Teilnahme von Sachverständigen aus den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten an Sitzungen von drei Gruppen von Eurofound-Mitgliedern sowie an Sitzungen des Verwaltungsrats und des Sachverständigenausschusses von Eurofound auf eigene Kosten vor.

    Der vorgesehene Rechtsakt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien rechtsverbindlich.

    3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

    Die Kommission legt dem Rat den im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Der Standpunkt sollte nach seiner Annahme baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreitet werden.

    Mit dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden Beteiligungsrechte der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten an Tätigkeiten von Eurofound eingeführt, was über das hinausgeht, was als rein technische Anpassungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 2 des Rates angesehen werden kann. Der Standpunkt der Union wird daher vom Rat festgelegt.

    4.Rechtsgrundlage

    1.4.Verfahrensrechtliche Grundlage

    1.4.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

    Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das betreffende Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend sind, aber dennoch „geeignet [sind], den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“. 3

    1.4.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der Gemeinsame EWR-Ausschuss ist ein durch ein internationales Übereinkommen, nämlich das EWR-Abkommen, eingesetztes Gremium. Bei dem Rechtsakt, den der Gemeinsame EWR-Ausschuss annehmen soll, handelt es sich um einen rechtswirksamen Akt. Der vorgesehene Rechtsakt wird nach den Artikeln 103 und 104 des EWR-Abkommens für die Vertragsparteien bindend.

    Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert. Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss ist daher Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates.

    1.5.Materielle Rechtsgrundlage

    1.5.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates hängt in erster Linie von der materiellen Rechtsgrundlage des in das EWR-Abkommen aufzunehmenden Rechtsakts der EU ab.

    Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    1.5.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Da mit dem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses die Verordnung (EU) 2019/127 in das EWR-Abkommen aufgenommen wird, sollte der vorgeschlagene Beschluss des Rates auf dieselbe materielle Rechtsgrundlage gestützt sein wie der aufzunehmende Rechtsakt. Somit ist Artikel 153 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    1.6.Fazit

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 153 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates sein.

    5.Veröffentlichung des geplanten Rechtsakts

    Da mit dem Akt des Gemeinsamen EWR-Ausschusses das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    2024/0113 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

    (Eurofound)


    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 4 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 5 (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

    (2)Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschließen, unter anderem Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zu ändern, das die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten regelt.

    (3)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 auszuweiten.

    (4)Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)Der von der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Beschlussentwurf des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74).
    (2)    Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6).
    (3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
    (4)    ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.
    (5)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
    (6)    Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74).
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    Brüssel, den 17.5.2024

    COM(2024) 205 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt

    (Eurofound)


    ANHANG

    ENTWURF EINES BESCHLUSSES DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. […]

    vom […]

    zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates 1 auszuweiten.

    (2)Die Modalitäten der Beteiligung der EFTA-Staaten an Eurofound sind im Rahmenabkommen über die Modalitäten für die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen/EFTA-Zusammenarbeit vom 12. September 1994 festgelegt.

    (3)Mit der Verordnung (EU) 2019/127 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

    (4)Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 Nummer 10 des Protokolls 31 erhält folgende Fassung:

    „Die Vertragsstaaten bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen des folgenden Rechtsakts:

    -32019 R 0127: Verordnung (EU) 2019/127 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Gründung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74).“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. 2*

    Sie gilt ab dem 1. Januar [Jahr].

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

       Der Präsident/Die Präsidentin

       [...]

       Die Sekretäre

       des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

       [...]

    (1)    ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 74.
    (2) *    [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]
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