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Document 52024PC0050

Vorschlag für einen VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

COM/2024/50 final

Brüssel, den 31.1.2024

COM(2024) 50 final

2024/0028(COD)

Vorschlag für einen

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Der am 24. Februar 2022 begonnene unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat angesichts der zahlreichen Opfer, der Notwendigkeit, sich auf die Landesverteidigung zu konzentrieren, der massenhaften Vertreibung der Bevölkerung sowie der Zerstörung von Produktionskapazitäten und des infolge der Versperrung des Zugangs zum Schwarzen Meer erheblichen Rückgangs der verfügbaren Transportmöglichkeiten tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der Ukraine, mit dem Rest der Welt Handel zu treiben. In diesem schwierigen Kontext betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Oktober 2023 und 15. Dezember 2023, dass er die Ukraine weiterhin entschieden politisch und wirtschaftlich unterstützen wird, solange dies nötig ist. Des Weiteren hat die Ukraine die Union ersucht, ihr Möglichstes zu unternehmen, um die Bedingungen herzustellen, die es dem Land erlauben, seine Handelsposition gegenüber dem Rest der Welt aufrechtzuerhalten und seine Handelsbeziehungen mit der Union weiter zu vertiefen. Dies erfordert logistische Maßnahmen, um den Transport zu erleichtern, was durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr 1 und die Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine gewährleistet werden soll, sowie Maßnahmen zur verstärkten Marktliberalisierung durch die Verordnung (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 2 sowie die Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 3 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens. Die Verordnung (EU) 2023/1077 trat am 6. Juni 2023 in Kraft und gilt bis zum 5. Juni 2024. Diese Maßnahmen haben sich als wirksam erwiesen, um den ukrainischen Herstellern Flexibilität und Sicherheit zu bringen.

Angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der daraus resultierenden Notwendigkeit, die Ukraine weiterhin wirtschaftlich zu unterstützen, und angesichts der Tatsache, dass der Ukraine im Juni 2022 der Status eines EU-Bewerberlandes zuerkannt wurde und die Beitrittsverhandlungen im Dezember 2023 aufgenommen wurden, schlägt die Kommission eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verlängerung dieser Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels vor, die ab dem Zeitpunkt des Auslaufens der geltenden Maßnahmen (d. h. ab dem 6. Juni 2024) für einen Zeitraum von einem Jahr gelten sollte:

Vorübergehende Aussetzung aller ausstehenden Zölle gemäß Titel IV des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Ukraine (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) 4 zur Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone. Sie betrifft zwei Warenkategorien:

·Obst und Gemüse, das der Einfuhrpreisregelung unterliegt,

·landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, für die Zollkontingente gelten.

Vorübergehende Aussetzung der Anwendung des Kapitels V und des Artikels 24 der gemeinsamen Einfuhrregelung (Schutzmaßnahmen) 5 auf Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine.

Diese befristeten und außergewöhnlichen Maßnahmen werden dazu beitragen, die bestehenden Handelsströme aus der Ukraine in die Union kontinuierlich zu unterstützen und zu fördern. Dies steht im Einklang mit einem der Hauptziele des Assoziierungsabkommens, wonach die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen geschaffen werden sollen, die zu einer schrittweisen Integration der Ukraine in den Binnenmarkt der EU führen sollen.

Die Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels, die in diesem Vorschlag für eine Verordnung vorgesehen sind, werden im Einklang mit der Verpflichtung aus Artikel 2 des Assoziierungsabkommens getroffen, in dem die Förderung der Achtung der Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit als wesentliche Elemente des Abkommens verankert sind. Ebenso wären die Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels davon abhängig, dass ebendiese in Artikel 2 festgelegten Grundsätze eingehalten werden, einschließlich derjenigen, die vorsehen, dass die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips wesentliche Elemente dieses Abkommens sind.

Darüber hinaus soll mit den in diesem Vorschlag enthaltenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels im Einklang mit Artikel 207 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) sichergestellt werden, dass die gemeinsame Handelspolitik der Union im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) durchgeführt wird.

Dem Vorschlag zufolge wird auf der Grundlage einer regelmäßigen Überwachung ein Schutzmechanismus angewandt, der die Einführung notwendiger Maßnahmen ermöglicht. Im Rahmen des Schutzmechanismus ist die Kommission auch verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Einfuhren von Geflügel, Eiern und Zucker das arithmetische Mittel der 2022 und 2023 eingeführten Mengen übersteigen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Diese Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels würden im Einklang mit der Umsetzung des Assoziierungsabkommens, insbesondere mit Titel IV zur Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, stehen, der vorsieht, dass die Vertragsparteien während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens schrittweise eine Freihandelszone errichten.

Darüber hinaus hat die Verordnung (EU) 2023/1077 gezeigt, dass sich die EU entschlossen dafür einsetzt, die Ukraine vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs durch internationalen Handel wirtschaftlich zu unterstützen. Die Erneuerung der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels ist eine logische Erweiterung dieser Politik, da sowohl der Angriffskrieg als auch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Ukraine andauern.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Europäische Union hat den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt und beispiellose Schritte unternommen, um die Ukraine in diesem außergewöhnlichen Kontext zu unterstützen, von Finanzhilfen, einschließlich Makrofinanzhilfen für Sofortmaßnahmen und Wiederaufbau, über die Lieferung militärischer Ausrüstung und die Verhängung umfangreicher Sanktionen gegen Russland und Belarus bis hin zur Intensivierung der Zusammenarbeit im Rahmen des Assoziierungsabkommens. Darüber hinaus wurde der Ukraine im Juni 2022 der Status eines EU-Bewerberlandes zuerkannt, und die Beitrittsverhandlungen wurden im Dezember 2023 aufgenommen. Daher würde die vorgeschlagene Verordnung aus der Verpflichtung der Union nach Artikel 21 Absatz 3 EUV folgen und deren Vorgabe entsprechen, auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns zu achten, und stünde auch im Einklang mit Artikel 207 Absatz 1 AEUV, wonach die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV fällt die gemeinsame Handelspolitik in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag ist notwendig, um die gemeinsame Handelspolitik umzusetzen und das Ziel zu erreichen, die Ukraine in ihrer derzeitigen schwierigen Lage wirtschaftlich zu unterstützen, auch im Bereich des Handels mit der Union.

Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 207 Absatz 2 AEUV, der Maßnahmen der gemeinsamen Handelspolitik vorsieht.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Um eine Fortsetzung der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für die Ukraine nach dem Auslaufen der Verordnung (EU) 2023/1077 am 5. Juni 2024 zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Verordnung am 6. Juni 2024 in Kraft tritt. Angesichts dieser Notwendigkeit und der daraus resultierenden Dringlichkeit dieses Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Für die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Assoziierungsabkommens wurde jedoch 2007 eine von der GD Handel in Auftrag gegebene Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt; diese ist in die Verhandlungen über ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkommen eingeflossen. Diese Studie bestätigte, dass die Umsetzung der Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen sich aus wirtschaftlicher Sicht sowohl auf die EU als auch auf die Ukraine positiv auswirken würde.

Darüber hinaus werden die Einfuhrströme im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/1077 regelmäßig überwacht und gemeldet. Die Überwachung brachte keine Anscheinsbeweise für nachteilige Auswirkungen auf den Unionsmarkt zutage.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Durch die Maßnahmen entsteht den Unternehmen kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Grundrechte

Für diese Maßnahmen gelten dieselben Grundprinzipien, die im Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Ukraine verankert wurden. So sind nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens mit der Ukraine die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips wesentliche Elemente des Abkommens.

Die Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels wären auch im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Ausgehend von einer Schätzung der Einfuhrmengen der unter die vorgeschlagene Verordnung fallenden Waren, die über das jährliche zollfreie Kontingent aus der Ukraine im Jahr 2021 hinausgehen, würde der Europäischen Union jährlich ein Verlust an Zolleinnahmen in Höhe von 33,4 Mio. EUR entstehen. Der geschätzte Gesamtbetrag beläuft sich somit auf 33,4 Mio. EUR 6 , sodass die Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU sehr gering sein werden.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Online-Informationen zur Entwicklung des bilateralen Handels zwischen der EU und der Ukraine sind auf den einschlägigen Websites der Europäischen Kommission zu finden. Die Auswirkungen der Verordnung werden unter Berücksichtigung der Informationen über Ausfuhren, Einfuhren, Preise auf dem Unionsmarkt und die Unionsproduktion der Waren, die den Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels unterliegen, alle zwei Monate regelmäßig überwacht.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vor dem Hintergrund der Notlage in der Ukraine zielen die Maßnahmen darauf ab, die Handelsströme bei allen Einfuhren aus der Ukraine zu erhöhen, indem alle noch ausstehenden Zölle und Einfuhrzölle auf ukrainische Waren ausgesetzt werden. Die Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels würden in Form einer vollständigen Aussetzung der Einfuhrzölle auf alle Waren gewährt.

2024/0028 (COD)

Vorschlag für einen

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 7 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits 8 (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) bildet die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Union und der Ukraine. Gemäß dem Beschluss 2014/668/EU des Rates 9 wird Titel IV des Assoziierungsabkommens, der sich auf Handel und Handelsfragen bezieht, seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt und ist nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)Im Assoziierungsabkommen kommt der Wunsch der Vertragsparteien des Assoziierungsabkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) zum Ausdruck, ihre Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise zu vertiefen und zu erweitern, und die schrittweise wirtschaftliche Integration im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation ergebenden Rechten und Pflichten zu erleichtern und zu verwirklichen.

(3)In Artikel 25 des Assoziierungsabkommens ist die schrittweise Errichtung einer Freihandelszone zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) vorgesehen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 29 des Assoziierungsabkommens die schrittweise Beseitigung der Zölle im Einklang mit den darin enthaltenen Stufenplänen und eine Beschleunigung und Ausweitung des Abbaus dieser Zölle vor.

(4)Der am 24. Februar 2022 begonnene unprovozierte und ungerechtfertigte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat tiefgreifende negative Auswirkungen auf die Fähigkeit der Ukraine, mit dem Rest der Welt Handel zu treiben, sowohl wegen der Zerstörung von Produktionskapazitäten als auch wegen der Nichtverfügbarkeit eines wesentlichen Teils der Transportmöglichkeiten, zum Beispiel infolge der Beschränkung und Unsicherheit im Hinblick auf den Zugang zum Schwarzen Meer. Unter diesen außergewöhnlichen Umständen und um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine abzumildern, muss der Ausbau engerer Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und der Ukraine beschleunigt werden, damit den ukrainischen Behörden und der Bevölkerung weiterhin Unterstützung geleistet werden kann. Es ist daher notwendig und angezeigt, im Einklang mit der Beschleunigung des Abbaus von Zöllen im Handel zwischen der Union und der Ukraine auch weiterhin die Handelsströme zu stimulieren und Zugeständnisse in Form von Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels für alle Waren zu gewähren.

(5)Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) achtet die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns. Gemäß Artikel 207 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird die gemeinsame Handelspolitik im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt.

(6)Die Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 läuft am 5. Juni 2024 aus.

(7)Die mit dieser Verordnung eingeführten vorübergehenden Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels sollten die folgenden Typen umfassen: i) die Aussetzung der Anwendung der Einfuhrpreisregelung auf Obst und Gemüse, ii) die Aussetzung von Zollkontingenten und Einfuhrzöllen und iii) die Aussetzung der Anwendung des Kapitels V und des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 . Durch diese Maßnahmen wird die Union der Ukraine und den betroffenen Wirtschaftsakteuren vorübergehend angemessene wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung gewähren.

(8)Zur Vermeidung von Betrug sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nur gewährt werden, wenn die Ukraine alle einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen aus dem Assoziierungsabkommen erfüllt, was auch beinhaltet, dass die Ukraine die Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Union eintritt, wie dies in dem Assoziierungsabkommen vorgesehen ist.

(9)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen sollten außerdem nur gewährt werden, wenn die Ukraine davon absieht, neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen des Handels mit der Union einzuführen, es sei denn, dies ist im Kontext des Angriffskriegs Russlands eindeutig gerechtfertigt.

(10)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen sollten außerdem nur gewährt werden, wenn die Ukraine die allgemeinen Grundsätze des Assoziierungsabkommens weiterhin achtet. In diesem Zusammenhang sind nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens unter anderem die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Förderung der Achtung der Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, Unverletzlichkeit der Grenzen und Unabhängigkeit sowie die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln wesentliche Elemente des Assoziierungsabkommens. Darüber hinaus wird in Artikel 3 des Assoziierungsabkommens darauf verwiesen, dass Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung, die Bekämpfung der Korruption und die Bekämpfung der verschiedenen Formen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und der wirksame Multilateralismus für die Intensivierung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien von zentraler Bedeutung sind.

(11)Vorbehaltlich einer Bewertung durch die Kommission, die im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der Auswirkungen dieser Verordnung durchgeführt und entweder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative der Kommission eingeleitet wird, muss die Möglichkeit vorgesehen werden, alle erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf Einfuhren von Waren, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und sich nachteilig auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, zu ergreifen. Die Lage der Märkte für Geflügel, Eier und Zucker ist besonders prekär, sodass die landwirtschaftlichen Erzeuger in der Union durch steigende Einfuhren aus der Ukraine geschädigt werden könnten. Es ist angezeigt, für Eier, Geflügel und Zuckererzeugnisse eine automatische Schutzmaßnahme einzuführen, die aktiviert wird, wenn die Einfuhren gemäß dieser Verordnung das arithmetische Mittel der 2022 und 2023 eingeführten Mengen übersteigen.

(12)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Präferenzregelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 vorübergehend auszusetzen, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelungen nicht mehr erfüllt sind und zur Einführung von Schutzmaßnahmen in Fällen übertragen werden, in denen der Unionsmarkt oder der Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren durch Einfuhren im Rahmen dieser Verordnung beeinträchtigt werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ausgeübt werden. Beim Erlass vorläufiger Schutzmaßnahmen sollte angesichts der Auswirkungen und der Natur dieser Maßnahmen und ihrer sequenziellen Logik in Bezug auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auf das Beratungsverfahren zurückgegriffen werden.

(13)Der Jahresbericht der Kommission über die Durchführung der vertieften und umfassenden Freihandelszone, welche integraler Bestandteil des Assoziierungsabkommens ist, sollte eine ausführliche Bewertung der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels enthalten.

(14)Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit im Hinblick auf die durch den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursachte Situation wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, dem AEUV und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(15)Da die Verordnung (EU) 2023/1077 am 5. Juni 2024 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung am 6. Juni 2024 in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

(1)Die folgenden Präferenzregelungen werden eingeführt:

a)die Anwendung der Einfuhrpreisregelung wird für die in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Waren, für die sie zur Anwendung kommt, ausgesetzt. Auf diese Waren werden keine Einfuhrzölle erhoben;

b)alle in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente werden ausgesetzt, und die unter diese Kontingente fallenden Waren werden zollfrei zur Einfuhr aus der Ukraine in die Union zugelassen.

(2)Die Anwendung des Kapitels V und des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2015/478 wird in Bezug auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine vorübergehend ausgesetzt.

Artikel 2
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung

Für die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 1 gelten die folgenden Voraussetzungen:

a)Die Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen werden eingehalten.

b)Die Ukraine sieht davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen des Handels mit der Union, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen, einzuführen, es sei denn, dies ist im Kontext des Krieges eindeutig gerechtfertigt.

c)Die Ukraine achtet die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip und unternimmt fortlaufend nachhaltige Anstrengungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption und rechtswidriger Tätigkeiten, wie in den Artikeln 2, 3 und 22 des Assoziierungsabkommens vorgesehen.

Artikel 3
Vorübergehende Aussetzung

(1)Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen durch die Ukraine vorliegen, kann sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Präferenzregelungen ganz oder teilweise aussetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Prüfverfahren erlassen.

(2)Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung einer der vorgesehenen Präferenzregelungen auf der Grundlage einer Nichteinhaltung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Bedingungen durch die Ukraine, so legt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen eine begründete Stellungnahme vor, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung wegen Nichteinhaltung durch die Ukraine begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beanstandung begründet ist, so leitet sie das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verfahren ein.

Artikel 4
Schutzmaßnahmen

(1)Wird eine unter Artikel 1 Absatz 1 fallende Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die sich nachteilig auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, so kann die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 5 Absatz 3 erwähnten Prüfverfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können so lange eingeführt werden, wie dies erforderlich ist, um den nachteiligen Auswirkungen auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren entgegenzuwirken.

(2)Die Kommission überwacht regelmäßig die Auswirkungen dieser Verordnung und berücksichtigt dabei die Informationen über Ausfuhren, Einfuhren, Preise auf dem Unionsmarkt oder dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und die Unionsproduktion der Waren, die den Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung alle zwei Monate über die Ergebnisse der regelmäßigen Überwachung.

(3)Die Kommission nimmt eine Bewertung der Lage des Unionsmarktes oder der Lage des Marktes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren vor, um Maßnahmen gemäß Absatz 1 einzuführen. Diese Bewertung wird eingeleitet:

a)auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats mit hinreichenden Anscheinsbeweisen, über die dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 nach vernünftigem Ermessen verfügt, für Einfuhren, die gemäß Absatz 1 nachteilige Auswirkungen auf den Markt haben, oder

b)auf ihre eigene Initiative, nachdem es für die Kommission ersichtlich wurde, dass hinreichende Anscheinsbeweise für ernste Schwierigkeiten im Sinne von Absatz 1 vorliegen.

Die Bewertung gemäß Unterabsatz 1 wird innerhalb von vier Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

(4)Bei ihrer Bewertung gemäß Absatz 3 berücksichtigt die Kommission alle relevanten Marktentwicklungen, einschließlich der Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Unionsmarktes oder des Marktes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren. Diese Bewertung umfasst u. a. folgende Faktoren:

a)Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine in absoluten und relativen Zahlen;

b)Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf die Produktion und die Preise der Union oder in einem oder mehreren Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen.

Diese Liste ist nicht erschöpfend, und es können auch andere relevante Faktoren berücksichtigt werden.

(5)Wenn in kritischen Situationen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann die Kommission die erforderlichen Maßnahmen im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorübergehend einführen. Solche Maßnahmen können nur auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 3 Buchstabe a eingeführt werden und werden innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags erlassen. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Geltungsdauer einer vorläufigen Schutzmaßnahme darf 120 Tage nicht überschreiten.

(6)Gelangt die Kommission aufgrund der Bewertung nach Absatz 3 zu der Auffassung, dass der Unionsmarkt oder der Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren beeinträchtigt wurde, und beabsichtigt sie, eine endgültige Maßnahme gemäß Absatz 1 einzuführen, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einführung dieser Maßnahmen. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und eine Frist, innerhalb derer die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können. Diese Frist beläuft sich auf höchstens zehn Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

(7)Wenn zwischen dem 6. Juni und dem 31. Dezember 2024 die jeweilige Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2024 getätigten Einfuhren von Eiern, Geflügel oder Zucker das entsprechende arithmetische Mittel der 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht, führt die Kommission nach Unterrichtung des mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzten Schutzmaßnahmenausschusses innerhalb von 21 Tagen

a)das dieser Ware entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent bis zum 31. Dezember 2024 wieder ein und

b)führt ab dem 1. Januar 2025 entweder ein fünf Zwölftel dieses arithmetischen Mittels der Einfuhrmenge entsprechendes Zollkontingent oder das entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent ein, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Wenn zwischen dem 1. Januar und dem 5. Juni 2025 die jeweilige Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2025 getätigten Einfuhren von Eiern, Geflügel oder Zucker fünf Zwölftel des entsprechenden arithmetischen Mittels der 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht, führt die Kommission nach Unterrichtung des Schutzmaßnahmenausschusses innerhalb von 21 Tagen das dieser Ware entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent wieder ein.

Für die Zwecke dieses Absatzes beziehen sich die Begriffe Eier, Geflügel und Zucker auf alle Waren, die unter die in der Anlage zu Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Zollkontingente für Eier und Albumine, Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen sowie Zucker fallen, und wird das arithmetische Mittel berechnet, indem die Summe der 2022 und 2023 verzeichneten Einfuhrmengen durch zwei dividiert wird.

(8)Führt die Kommission eine Maßnahme nach den Absätzen 1, 5 oder 7 ein, mit der ein gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetztes Zollkontingent wiedereingeführt wird, so wird die im Kalenderjahr der Einführung der Maßnahme erreichte Einfuhrmenge bei der Verwaltung dieses Zollkontingents berücksichtigt.

Artikel 5
Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung von dem durch Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Die Kommission wird im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung von dem durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzten Schutzmaßnahmenausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 6
Bewertung der Umsetzung der Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung der vertieften und umfassenden Freihandelszone muss eine ausführliche Bewertung der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels sowie, soweit angemessen, eine Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Ukraine und die Union enthalten. Informationen über Einfuhren von Waren nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Website der Kommission zur Verfügung gestellt und monatlich aktualisiert.

Artikel 7
Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2024 in Kraft.

Diese Verordnung gilt bis zum 5. Juni 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin


FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1.BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine befristete Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

2.HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel 12 Artikel 120

Für das Jahr 2024 veranschlagter Betrag: 24 620 400 000 EUR

3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

   Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

X    Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

Haushaltslinie

Einnahmen 

Zeitraum: Teil von 2024 - Teil von 2025*

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Artikel 120 Kapitel 12 14

Auswirkungen auf die Eigenmittel

33.4

Insgesamt

* Ein Jahr seit Inkrafttreten der Verordnung

Die Berechnungen basieren auf den Einfuhrmengen der unter die vorgeschlagene Verordnung fallenden Waren im Jahr 2021, die das jährliche zollfreie Kontingent überschreiten (d. h. 40 Zollkontingente).

Auf der Grundlage der vorstehenden Berechnungen wird der Verlust an traditionellen Eigenmitteln aufgrund der vorgeschlagenen Verordnung für den betreffenden Zeitraum auf 44,5 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,75 = 33,4 Mio. EUR geschätzt.

4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN

Zur Vermeidung von Betrug sollten die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen Handelsmaßnahmen nur gewährt werden, wenn die Ukraine alle einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen aus dem Assoziierungsabkommen erfüllt, was auch beinhaltet, dass die Ukraine die Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Union eintritt, wie dies in dem Assoziierungsabkommen vorgesehen ist.

(1)    Siehe Beschluss (EU) 2022/1158 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr ( ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 1 ), Beschluss (EU) 2022/2435 des Rates vom 5. Dezember 2022 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 5), sowie Beschluss Nr. 2/2023 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschusses vom 16. März 2023 über die Verlängerung des Abkommens (ABl. L 123 vom 8.5.2023, S. 36).
(2)    Verordnung (EU) 2022/870 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 103).
(3)    Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 1).
(4)    Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ( ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3 ) wurde von den Vertragsparteien in zwei Teilen unterzeichnet, und zwar im März und im Juni 2014. Einige Teile des Abkommens werden seit dem 1. November 2014 vorläufig angewandt. In Bezug auf die vertiefte und umfassende Freihandelszone wird es seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt und nach der Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedstaaten ist die Freihandelszone seit dem 1. September 2017 in vollem Umfang in Kraft.
(5)    Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).
(6)    Die Überschreitung der Zollkontingente wird auf 44,5 Mio. EUR geschätzt. Der Verlust an traditionellen Eigenmitteln aufgrund dieser Verordnung wird für den betreffenden Zeitraum auf 44,5 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,75 = 33,4 Mio. EUR geschätzt.
(7)    Standpunkt des Europäischen Parlaments vom TT.MM.2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ...
(8)    ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(9)    Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).
(10)    Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 1).
(11)    Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).
(12)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(13)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union ( ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1 ).
(14)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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