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Document 52024PC0023

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates

COM/2024/23 final

Brüssel, den 24.1.2024

COM(2024) 23 final

2024/0017(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates

{SWD(2024) 23 final} - {SWD(2024) 24 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen (ADI) in der Union (im Folgenden „Verordnung“) wurde 2019 angenommen und trat am 11. Oktober 2020 in Kraft. Sie war die Reaktion auf die wachsende Besorgnis über bestimmte ausländische Investoren, die die Kontrolle über EU-Unternehmen erwerben wollen, die kritische Technologien, Infrastrukturen oder Ressourcen bereitstellen oder über sensible Informationen verfügen und deren Tätigkeiten für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auf EU-Ebene von entscheidender Bedeutung sind. Die Verordnung sollte dazu beitragen, Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen zu ermitteln und zu beseitigen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten oder die EU insgesamt betreffen, da aufgrund der hochgradigen Integration des Binnenmarkts eine ADI in ein EU-Unternehmen ein Risiko über die Grenzen des Mitgliedstaats hinaus, in dem die ADI getätigt wird, bergen kann. Um dieses Ziel zu erreichen, ermöglicht die Verordnung den Mitgliedstaaten, ADI in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu überprüfen und Informationen mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auszutauschen, und sie werden befähigt, Maßnahmen zur Bewältigung spezifischer Risiken zu ergreifen. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung ein Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den Überprüfungsbehörden der Mitgliedstaaten für einzelne ADI geschaffen. Mit diesem Mechanismus wurde ein Informationsaustausch ermöglicht, der die Kommission und andere Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, auf mögliche Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung, die sich aus einer ADI für andere Mitgliedstaaten oder kritische Programme auf EU-Ebene ergeben, hinzuweisen. Damit wurde die Bewertung ausländischer Direktinvestitionen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestärkt und die endgültige Entscheidung des Mitgliedstaats, in dem die ADI getätigt wird, darüber erleichtert, ob die Transaktion genehmigt wird oder nicht und ob, falls die Transaktion genehmigt wird, bestimmte Auflagen zu erfüllen sind.

Seit der Annahme der Verordnung hat das Thema Sicherheit und öffentliche Ordnung an Bedeutung gewonnen. Die COVID-19-Pandemie, der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und andere geopolitische Spannungen haben deutlich gemacht, dass es Möglichkeiten geben muss, um Risiken für kritische Vermögenswerte der EU zu ermitteln und diese besser vor bestimmten Investitionen zu schützen. Dies hat auch dazu beigetragen, dass die Zahl der Mitgliedstaaten, die einen nationalen Überprüfungsmechanismus einführen, erheblich gestiegen ist und dass einige Mitgliedstaaten die Zahl der zu überprüfenden Sektoren ausgeweitet haben. 1 Dennoch fließt ein erheblicher Teil der ADI in der EU nach wie vor in Mitgliedstaaten ohne nationalen Überprüfungsmechanismus 2 , sodass Schwachstellen bestehen bleiben, da potenziell kritische ADI weiterhin unentdeckt bleiben.

Die Zusammenarbeit zwischen allen nationalen Behörden und der Kommission spielte dennoch eine wichtige Rolle bei der Sensibilisierung und bei der Ermittlung risikobehafteter ADI sowie dem Umgang mit ihnen, die andernfalls unbemerkt geblieben wären. 3 Die Verwaltung von Meldungen, die mehrere Rechtsordnungen betreffen (d. h. Transaktionen, an denen dasselbe Unternehmen in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt ist), war jedoch schwierig und warf Fragen bezüglich der Wirksamkeit auf (insbesondere für ausländische Investoren, Ziele der Investitionen in der EU und Überprüfungsbehörden).

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung muss die Kommission die Funktionsweise und die Wirksamkeit der Verordnung bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, und zwar bis zum 12. Oktober 2023 (d. h. spätestens drei Jahre nach ihrer vollständigen Durchführung).

Auf der Grundlage der Ergebnisse des Bewertungsberichts, der diesem Legislativvorschlag beigefügt ist, sollte eine Überarbeitung der Verordnung vorgeschlagen werden, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über einen Überprüfungsmechanismus verfügen, der die Bewertung von Transaktionen vor ihrem Abschluss ermöglicht, und um die wichtigsten in der Bewertung ermittelten Schwachstellen des Kooperationsmechanismus bei der Wirksamkeit und Effizienz zu beseitigen.

1.2.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ziel des Vorschlags ist es, die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der EU im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen zu schützen. Dies steht im Einklang mit den allgemeinen politischen Zielen der EU gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union, dem zufolge die Union insbesondere in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und Interessen schützt und fördert und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger, zu Frieden, Sicherheit und einem freien und gerechten Handel beiträgt.

Der Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit der „Mitteilung zur wirtschaftlichen Sicherheit“ 4 von 2023, in der die Überprüfung von ADI als eines der Instrumente hervorgehoben wurde, die die EU einsetzt, um sich vor gemeinsam ermittelten Risiken, die ihre wirtschaftliche Sicherheit beeinträchtigen, zu schützen. In dieser gemeinsamen Mitteilung wiederholte die Kommission die Aufforderung an die Mitgliedstaaten, die noch keinen nationalen Mechanismus zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen eingeführt hatten, dies unverzüglich zu tun. Ferner kündigte sie einen Legislativvorschlag zur Überarbeitung der Verordnung über die Überprüfung von ADI an.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Zielsetzung, auf berechtigte Bedenken bezüglich bestimmter ausländischer Investitionen einzugehen, und der Notwendigkeit einer offenen und aufgeschlossenen Regelung für solche Investitionen in der EU erreicht. Gleichzeitig steht er vollständig im Einklang mit dem EU-Recht und den internationalen Verpflichtungen.

1.3.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die vorgeschlagene Verordnung wird die Politik und Initiativen der EU in anderen Bereichen ergänzen, mit ihnen im Einklang stehen und sie nicht beeinträchtigen. Möglicherweise unterliegen bestimmte Transaktionen anderen Genehmigungsverfahren auf EU- oder nationaler Ebene, doch bestehen keine Unstimmigkeiten zwischen dem Vorschlag und diesen Instrumenten, deren Zweck sich von dem des Vorschlags unterscheidet. Vielmehr besteht ein gewisses Maß an Komplementarität zwischen der vorgeschlagenen Verordnung und den EU-Instrumenten für Sektoren oder Maßnahmen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung relevant sind.

Freier Kapitalverkehr und Niederlassungsfreiheit

Die vorgeschlagene Verordnung findet Anwendung auf Investitionen, mit denen eine dauerhafte wirtschaftliche Verbindung zwischen einem ausländischen Investor und dem Ziel der Investitionen in der EU (im Folgenden „Ziel in der EU“) hergestellt oder aufrechterhalten wird. Dies umfasst beispielsweise den Erwerb einer Mehrheits- oder Vollbeteiligung sowie den Erwerb von Anteilen, die dem ausländischen Investor das Recht gewähren, die Tätigkeiten des Ziels in der EU zu kontrollieren oder zu beeinflussen, oder den Aufbau von Einrichtungen in der EU (Greenfield-Investitionen). Betreffen solche Investitionen die Freizügigkeit innerhalb der EU, fallen sie daher überwiegend in den Bereich der Niederlassungsfreiheit. Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Niederlassungsfreiheit sind in den Artikeln 49 bis 55 AEUV enthalten. In diesen Bestimmungen wird der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit verboten sind, es sei denn, sie sind aus besonderen Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gemäß Artikel 52 Absatz 1 AEUV gerechtfertigt. Die Mitgliedstaaten können sich auf Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zur Beschränkung von Investitionen nur dann berufen, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft vorliegt und weniger restriktive Maßnahmen nicht ausreichen, um dieser Gefährdung zu begegnen. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Begriff der öffentlichen Sicherheit sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit des Staates umfasst.

Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für natürliche und juristische Personen aus EU-Mitgliedstaaten und sind daher nicht maßgeblich, wenn es um ADI aus einem Drittstaat in der EU geht. Daher besteht kein Zusammenhang zwischen den in der vorgeschlagenen Verordnung dargelegten Bereichen für die Überprüfung von ADI aus Drittstaaten in der EU und den Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird der Anwendungsbereich der geltenden Verordnung auch auf bestimmte Investitionen innerhalb der EU ausgeweitet, die von Nicht-EU-Investoren kontrolliert werden. Wie nachfolgend erläutert wird, ist diese Ausweitung insofern wichtig, als dann eine bestimmte Gruppe solcher Investitionen in den Anwendungsbereich der Verordnung aufgenommen werden kann, wenn sie eine dauerhafte wirtschaftliche Verbindung zwischen dem Nicht-EU-Investor und dem Ziel in der EU herstellen oder aufrechterhalten. Diese Investitionen werden von einer Einrichtung in der EU getätigt, doch wird diese vom Nicht-EU-Investor kontrolliert, und die Entscheidungsbefugnis über die Investition verbleibt beim Nicht-EU-Investor. Daher sollte sichergestellt werden, dass die Behandlung dieser Transaktionen – und insbesondere der Elemente, die sich auf die Entscheidung auswirken können, die Transaktion zu überprüfen oder weitere Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu ergreifen – soweit wie möglich mit dem Umgang mit ADI vereinbar ist, um zu vermeiden, dass für die Zwecke der vorgeschlagenen Verordnung Investitionen mit vergleichbaren Risiken für die EU unterschiedlich behandelt werden.

In diesem Zusammenhang sollte die Bewertung des voraussichtlichen Risikos für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung so flexibel ausfallen, dass der spezifische Charakter und die Struktur der Investitionen, die von EU-Tochterunternehmen ausländischer Investoren innerhalb der EU getätigt werden, berücksichtigt werden können. Das Bestehen einer eindeutigen Verbindung zu einem ausländischen Investor sowie die anderen spezifischen Kriterien, die in der Verordnung in Bezug auf den Umfang der erfassten Transaktionen vorgesehen sind (einschließlich der spezifischen Liste der Bereiche, in denen die Investition getätigt wird, oder der besonderen Aufmerksamkeit, die der öffentlichen Präsenz in der Eigentümerstruktur des ausländischen Investors beigemessen wird, sowie der Tatsache, dass der ausländische Investor möglicherweise überprüft werden kann, weil er EU-Sanktionen unterliegt), unterstreichen die besonderen Merkmale der Investition, die zu besonderen Bedenken in Bezug auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung führen können, mit denen auf EU-Ebene angemessen umgegangen werden muss. Derartige Bedenken bestehen gleichermaßen bei ADI und Investitionen innerhalb der EU, bei denen die Einrichtung in der EU von einem Nicht-EU-Investor kontrolliert wird. Sie treten jedoch naturgemäß nicht im Zusammenhang mit anderen Investitionen innerhalb der EU auf, an denen keine ausländischen Investoren beteiligt sind, und es sollte (sofern gerechtfertigt und verhältnismäßig) möglich sein, diesen Unterschied aus dem Blickwinkel der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung bei der Bewertung der Investition zu berücksichtigen.

Auf dieser Grundlage kann zwischen der Anwendung der Freiheiten des Binnenmarkts auf Investitionen innerhalb der EU, bei denen die Einrichtung in der EU von einem Investor aus einem Nicht-EU-Land kontrolliert wird, und rein EU-internen Situationen unterschieden werden. Folglich können nach dem Vertrag Beschränkungen von Transaktionen, an denen ein Nicht-EU-Land beteiligt ist, auf unterschiedlichen Erwägungen beruhen. Dies ist auch angesichts der Tatsache angemessen, dass diese Transaktionen im Rahmen eines unionsweiten Kooperationsmechanismus überprüft werden.

Um die Kohärenz und Berechenbarkeit der Bewertung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten auch die Kriterien und Elemente, die für die Bewertung ausländischer Investitionen herangezogen werden, durch EU-Maßnahmen im Rahmen der geltenden Verordnung festgelegt werden.

Die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr sind, wie oben erläutert, nur für eine begrenzte Anzahl von Transaktionen relevant, auch vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Ausschlusses von Portfolioinvestitionen vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung. Jedenfalls finden die vorstehenden Erwägungen auf eine mögliche Grundlage für eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs Anwendung, die in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b AEUV aufgeführt ist und sich auf öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit bezieht. Auch in diesem Zusammenhang ist unbedingt sicherzustellen, dass die Grundlagen für die Überprüfung von Transaktionen, die letztlich darauf abzielen, eine dauerhafte Verbindung mit einem Nicht-EU-Investor herzustellen, (unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Sicherheit und öffentlicher Ordnung) einheitlich behandelt werden, und dass bei der Bewertung der Investition alle besonderen Bedenken berücksichtigt werden, die aufkommen können, wenn an der Transaktion ein ausländischer Investor beteiligt ist (auch wenn sie über eine in der EU ansässige, aber von einem ausländischen Investor kontrollierte Einrichtung durchgeführt wird).

Diese Erwägungen lassen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, ausländische Investitionen über die Kriterien und den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung hinaus weiter einzuschränken, sofern diese weiteren Beschränkungen mit Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 52 Absatz 1 AEUV vereinbar sind.

EU-Fusionskontrollverordnung

ADI können in Form von Fusionen, Übernahmen oder Gemeinschaftsunternehmen erfolgen, bei denen es sich um Zusammenschlüsse handelt, die in den Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrollverordnung 5 fallen. In Bezug auf solche Zusammenschlüsse können die Mitgliedstaaten nach Artikel 21 Absatz 4 der EU-Fusionskontrollverordnung geeignete Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen ergreifen, sofern diese mit den allgemeinen Grundsätzen und anderen Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar sind. Hierzu werden in Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 2 die öffentliche Sicherheit, die Medienvielfalt und die Aufsichtsregeln ausdrücklich als berechtigte Interessen anerkannt. Gemäß der vorgeschlagenen Verordnung getroffene Überprüfungsentscheidungen zum Schutz dieser Interessen müssen der Kommission nicht gemäß Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 mitgeteilt werden, sofern sie mit den allgemeinen Grundsätzen und anderen Bestimmungen des EU-Rechts vereinbar sind. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat hingegen, gemäß der vorgeschlagenen Verordnung eine Überprüfungsentscheidung zum Schutz anderer öffentlicher Interessen zu erlassen, muss er dies der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 mitteilen, wenn die Entscheidung einen Zusammenschluss betrifft, der in den Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrollverordnung fällt. Die Kommission wird die einheitliche Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung und des Artikels 21 Absatz 4 6 sicherstellen. Soweit sich die jeweiligen Anwendungsbereiche der beiden Verordnungen überschneiden, sollten die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung, die auf der Grundlage der Erwägungen in Artikel 13 der vorgeschlagenen Verordnung und des Begriffs der berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 der EU-Fusionskontrollverordnung bestimmt werden, kohärent und unbeschadet der Prüfung der Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen zum Schutz dieser Interessen mit den allgemeinen Grundsätzen und anderen Bestimmungen des EU-Rechts ausgelegt werden.

Verordnung über drittstaatliche Subventionen

Während bei der Risikobewertung im Rahmen der Überprüfung von ADI berücksichtigt werden kann, ob der ausländische Investor direkt oder indirekt von der Regierung eines Nicht-EU-Landes kontrolliert wird (auch durch Eigentumsstruktur oder wesentliche Finanzierung), soll mit dieser Bewertung festgestellt werden, ob sich eine ADI voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der EU auswirkt. Allerdings scheinen drittstaatliche Subventionen in den letzten Jahren den EU-Binnenmarkt verzerrt zu haben, und bis zur Verordnung über drittstaatliche Subventionen 7 gab es kein Instrument, um die Auswirkungen drittstaatlicher Subventionen auf den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu bewerten und zu bekämpfen. Von Nicht-EU-Ländern gewährte Subventionen wurden nicht kontrolliert, während die von den Mitgliedstaaten gewährten Subventionen nach den EU-Beihilfevorschriften einer genauen Prüfung unterzogen wurden – wobei hier das Verbot die Regel und die Genehmigung die Ausnahme darstellt.

Mit der Verordnung über drittstaatliche Subventionen werden solche Verzerrungen beseitigt und es wird eine Regelungslücke geschlossen, während gleichzeitig der Binnenmarkt für Handel und Investitionen offengehalten wird.

Gemäß der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist die Kommission befugt, finanzielle Zuwendungen von Nicht-EU-Regierungen an in der EU tätige Unternehmen zu prüfen. Stellt die Kommission fest, dass solche finanziellen Zuwendungen wettbewerbsverzerrende Subventionen darstellen, kann sie Maßnahmen ergreifen, um deren wettbewerbsverzerrende Auswirkungen zu beseitigen. Mit der Verordnung über drittstaatliche Subventionen werden drei Verfahren eingeführt:

·ein Meldeverfahren zur Prüfung von Zusammenschlüssen, bei denen finanzielle Zuwendungen von Nicht-EU-Regierungen eine Rolle spielen und bei denen das übernommene Unternehmen, eines der fusionierenden Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen einen EU-Umsatz von mindestens 500 Mio. EUR erzielt und den Parteien in den letzten drei Jahren drittstaatliche finanzielle Zuwendungen von mehr als 50 Mio. EUR gewährt wurden,

·ein Meldeverfahren zur Prüfung von Angeboten im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren, bei denen finanzielle Zuwendungen von Nicht-EU-Regierungen eine Rolle spielen, und bei denen der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Mio. EUR beträgt und das Angebot eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung von mindestens 4 Mio. EUR pro Nicht-EU-Land in den letzten drei Jahren beinhaltet, und

·ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren zur Untersuchung aller anderen Marktsituationen, bei denen die Kommission von sich aus eine Überprüfung einleiten kann.

Beschließt die Kommission die Einleitung einer vorläufigen Überprüfung, ob die geprüfte finanzielle Zuwendung eine drittstaatliche Subvention darstellt und ob sie den Binnenmarkt verzerrt, so informiert sie die Mitgliedstaaten, die die Kommission über ein nationales Verfahren gemäß der Verordnung unterrichtet haben.

Soweit sich die jeweiligen Anwendungsbereiche der beiden Verordnungen überschneiden, sollten die in Artikel 1 der Verordnung genannten Gründe für die Überprüfung die von der Kommission gemäß der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorzunehmende Bewertung, ob die geprüfte finanzielle Zuwendung eine drittstaatliche Subvention darstellt und ob sie den Binnenmarkt verzerrt, unberührt lassen.

Resilienz kritischer Einrichtungen

Die Richtlinie 2008/114/EG 8 des Rates sieht ein Verfahren für die Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen im Energie- und Verkehrssektor vor, deren Störung oder Zerstörung erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf mindestens zwei Mitgliedstaaten hätte, doch konzentriert sie sich lediglich auf den Schutz kritischer Infrastrukturen in diesen beiden Sektoren. In der Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen 9 wird anerkannt, wie wichtig es ist, die Resilienz kritischer Einrichtungen (d. h. Einrichtungen, die von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet als kritische Einrichtungen eingestuft wurden) umfassend anzugehen, und durch sie wurde ein übergreifender Rahmen geschaffen, der die Resilienz dieser Einrichtungen gegenüber allen – durch Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten, unbeabsichtigten oder vorsätzlichen – Gefahren berücksichtigt. Gemäß der Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen sind die Mitgliedstaaten angehalten, spezifische Maßnahmen zur Gewährleistung der ungehinderten Erbringung von Diensten im Binnenmarkt zu ergreifen, die für die Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten in 11 Sektoren unerlässlich sind. Die Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen trat am 16. Januar 2023 in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen ihre Anforderungen bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen.

Soweit sich der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung mit der Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen überschneidet, sollte die Identifizierung eines Ziels in der EU als kritische Einrichtung bei der Bewertung ausländischer Investitionen für die Zwecke der vorgeschlagenen Verordnung berücksichtigt werden.

Cybersicherheit

Die 2016 eingeführten EU-Cybersicherheitsvorschriften 10 wurden durch die Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2-Richtlinie) 11 aktualisiert, mit der der bestehende Rechtsrahmen modernisiert wurde, um mit der zunehmenden Digitalisierung und einer sich wandelnden Bedrohungslage im Bereich der Cybersicherheit durch einen breiteren Anwendungsbereich, klarere Vorschriften und strengere Aufsichtsinstrumente Schritt zu halten. Mit der NIS-2-Richtlinie wird der Anwendungsbereich der Cybersicherheitsvorschriften auf neue Sektoren und Einrichtungen ausgeweitet und eine eindeutige Größenschwelle eingeführt, was bedeutet, dass in der Regel alle mittleren und großen Unternehmen in den ausgewählten Sektoren in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Mit der NIS-2-Richtlinie werden auch die Sicherheits- und Meldepflichten für öffentliche und private Einrichtungen gestärkt und gestrafft, indem ein Risikomanagementkonzept vorgeschrieben wird.

Die NIS-2-Richtlinie befasst sich mit der Sicherheit von Lieferketten und Lieferantenbeziehungen; hierzu werden Einrichtungen in ihrem Anwendungsbereich verpflichtet, Cybersicherheitsrisiken in ihren Lieferketten und Lieferantenbeziehungen anzugehen. Auf EU-Ebene stärkt die Richtlinie die Cybersicherheit in der Lieferkette für wichtige Informations- und Kommunikationstechnologien. Die NIS-Kooperationsgruppe 12  kann in Zusammenarbeit mit der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit koordinierte Sicherheitsrisikobewertungen kritischer Lieferketten auf Unionsebene durchführen. Die NIS-2-Richtlinie trat am 16. Januar 2023 in Kraft, und die Mitgliedstaaten müssen ihre Anforderungen bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen.

Soweit sich der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung mit der NIS-2-Richtlinie überschneidet, sollten bei der Bewertung ausländischer Investitionen für die Zwecke der vorgeschlagenen Verordnung die Tatsache, dass ein Ziel in der EU auch in den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie fällt, sowie die Ergebnisse der auf EU-Ebene koordinierten Sicherheitsrisikobewertungen kritischer Lieferketten, die gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2022/2555 durchgeführt wurden, berücksichtigt werden.

Energie

Im Laufe der Jahre hat die EU Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Versorgungssicherheit der EU und ihrer Mitgliedstaaten im Energiebereich erlassen. Die Elektrizitätsrichtlinie und die Erdgasrichtlinie 13 verlangen eine Bewertung der Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit nicht nur für einzelne Mitgliedstaaten, sondern auch für die EU insgesamt, wenn das Gas- oder Elektrizitätsübertragungsnetz eines Mitgliedstaats von einem Betreiber außerhalb der EU kontrolliert wird. Darüber hinaus wird in der Verordnung über die Gasversorgungssicherheit in der EU 14 der Schwerpunkt insbesondere auf Fragen der Versorgungssicherheit gelegt und die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, auf nationaler und regionaler Ebene alle möglichen Risiken für das Gasnetz zu bewerten (einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit der Infrastruktur, die für die sichere Gasversorgung durch Einrichtungen in Drittstaaten relevant sind) und umfassende Präventionspläne und Notfallpläne mit Maßnahmen zur Minderung dieser Risiken auszuarbeiten. Die Verordnung über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor 15 enthält ähnliche Bestimmungen für den Elektrizitätssektor. Bestimmte Einrichtungen des Energiesektors fallen ferner ausdrücklich in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen.

Folgt auf eine ausländische Investition ein Antrag auf Zertifizierung gemäß Artikel 10 der Elektrizitätsrichtlinie oder der Gasrichtlinie, so sollte die Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung die Anwendung der einschlägigen Richtlinie unberührt lassen. Soweit sich die jeweiligen Anwendungsbereiche der beiden Vorschriften überschneiden, sollten die in Artikel 1 der vorgeschlagenen Verordnung genannten Gründe für die Überprüfung und der Begriff der Energieversorgungssicherheit kohärent und unbeschadet der gemäß der einschlägigen Richtlinie vorzunehmenden Bewertung der Frage ausgelegt werden, ob die Kontrolle durch eine oder mehrere Personen aus einem Nicht-EU-Land oder Nicht-EU-Ländern die Energieversorgungssicherheit der EU gefährdet.

Luftverkehr

Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 16 enthält gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der EU, einschließlich der Zulassung von EU-Luftfahrtunternehmen und der Preistransparenz. Sie setzt voraus (als eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung an ein Unternehmen, das zur gewerblichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht berechtigt ist), dass die Mitgliedstaaten oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten mehr als 50 % des Unternehmens besitzen und dieses tatsächlich kontrollieren, sofern „nicht ein Abkommen mit einem Drittstaat, dem die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört, etwas anderes bestimmt“ (Artikel 4).

Die vorgeschlagene Verordnung gilt für ausländische Investitionen, die unter dem in der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 festgelegten Schwellenwert liegen. Sie ermöglicht daher eine Bewertung, ob sich eine ausländische Investition in ein EU-Unternehmen, das Luftverkehrsdienste in der EU erbringt, voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt. Unterliegt eine ausländische Investition der vorgeschlagenen Verordnung, sollte die Anwendung der vorgeschlagenen Verordnung die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 unberührt lassen.

Aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung qualifizierter Beteiligungen im Finanzsektor

Nach den EU-Rechtsvorschriften im Finanzsektor sind die zuständigen Behörden befugt, den Erwerb und die Erhöhung von Beteiligungen an Finanzinstituten (d. h. Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Zahlungsinstituten) einer aufsichtsrechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Ziel dieser Bestimmungen ist es, eine solide und umsichtige Führung der Finanzinstitute und das reibungslose Funktionieren des Finanzsektors zu gewährleisten.

Wie in der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 2021 mit dem Titel „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz 17 anerkannt wurde, ist der Finanzsektor auch für die wirtschaftliche Sicherheit und Widerstandsfähigkeit der EU-Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. In Anerkennung der Bedeutung des Finanzsystems für Sicherheit und öffentliche Ordnung verpflichtet die vorgeschlagene Verordnung alle Mitgliedstaaten, ausländische Investitionen in eine der in Anhang II aufgeführten Einrichtungen zu überprüfen und den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diejenigen Transaktionen zu melden, die die Kriterien des Artikels 5 Absätze 1 und 2 der vorgeschlagenen Verordnung erfüllen.

Die in Anhang II aufgeführten Finanzeinrichtungen sind von entscheidender Bedeutung für das reibungslose Clearing und die reibungslose Abwicklung von Finanztransaktionen (Zahlungen, Wertpapiere und Derivate), die den Binnen- und Außenhandel ermöglichen und eine Grundlage für die internationale Rolle des Euro bilden. Darüber hinaus erfüllen die in Anhang II aufgeführten Finanzeinrichtungen wesentliche Funktionen für die Gesellschaft und üben in der Regel eine grenzüberschreitende Tätigkeit aus, sodass sie Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat darstellen können.

Die vorgeschlagene Verordnung wird die EU-Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Überprüfung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen im Finanzsektor unberührt lassen, die ein eigenständiges Verfahren bleibt, das einem anderen Ziel als der Bewertung von Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung dient.

Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck handelt es sich um Waren, Software und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Anwendungen verwendet werden können. Die EU kontrolliert die Ausfuhr, Durchfuhr, Vermittlung und technische Unterstützung dieser Güter, damit die EU zu Frieden und Sicherheit in der Welt beitragen und die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verhindern kann. Die Verordnung über die Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck 18 wurde 2021 überarbeitet, um den Risiken im Zusammenhang mit dem sich rasch wandelnden Sicherheits-, Technologie- und Handelsumfeld besser begegnen zu können, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Ausfuhr sensibler, neu entstehender Technologien lag. Die Überprüfung von Investitionen ist eine Ergänzung der Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Beide sind wichtige Instrumente für strategische Handels- und Investitionskontrollen, um die Sicherheit in der EU zu gewährleisten.

Nach der vorgeschlagenen Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ausländische Investitionen zu überprüfen und dem Kooperationsmechanismus zu melden, wenn das Ziel in der EU befugt ist, über die Ausfuhr von Gütern aus dem Zollgebiet der EU zu entscheiden.

Die vorgeschlagene Verordnung wird nationale Bestimmungen und Beschlüsse, die die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, unberührt lassen; sie unterliegen weiterhin einem eigenständigen Verfahren mit spezifischen Zielen.

Instrument zum Schutz vor Zwangsmaßnahmen

Das Instrument zum Schutz vor Zwangsmaßnahmen 19 ist ein weiterer wichtiger Baustein für die wirtschaftliche Sicherheit der EU. Es gibt der EU die Möglichkeit, auf wirtschaftlichen Zwang zu reagieren und somit ihre Interessen und die Interessen ihrer Mitgliedstaaten auf der internationalen Bühne besser zu verteidigen.

Das Instrument zum Schutz vor Zwangsmaßnahmen ist in erster Linie darauf ausgerichtet, von der Ausübung jeglichen wirtschaftlichen Zwangs abzuschrecken. Sollte jedoch wirtschaftlicher Zwang ausgeübt werden, bietet das Instrument zum Schutz vor Zwangsmaßnahmen eine Struktur, mit der das Nicht-EU-Land durch Dialog und Engagement dazu bewegt werden kann, die Zwangsmaßnahmen einzustellen. Scheitert diese Zusammenarbeit jedoch, bietet es der EU auch ein breites Spektrum möglicher Gegenmaßnahmen gegen ein Zwang ausübendes Land. Dazu gehören die Einführung von Zöllen, Beschränkungen des Handels mit Dienstleistungen und Beschränkungen des Zugangs zu ADI oder öffentlichen Aufträgen.

Sollte die vorgeschlagene Verordnung auf ausländische Investoren aus Nicht-EU-Ländern angewandt werden, die Gegenmaßnahmen gemäß dem Instrument zum Schutz vor Zwangsmaßnahmen unterliegen, müsste die Bewertung, ob eine ausländische Investition sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt, unbeschadet des Begriffs „Zwang“ erfolgen, es sei denn, durch die Ausübung von Zwang entstünden Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung. Darüber hinaus müssten Entscheidungen der Mitgliedstaaten zu Überprüfungen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung mögliche EU-Maßnahmen zur Bekämpfung von wirtschaftlichem Zwang unberührt lassen.

Restriktive Maßnahmen der EU (Sanktionen)

Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit den restriktiven Maßnahmen der EU (Sanktionen), die auf der Grundlage des Artikels 215 AEUV Vorrang vor anderen EU-Verordnungen haben und die Genehmigung von Investitionen bestimmter Nicht-EU-Länder oder Drittstaatsangehöriger verbieten oder behindern können.

Restriktive Maßnahmen der EU gelten für eine Reihe von Einrichtungen, einschließlich aller Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb oder außerhalb des Gebiets der EU, für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen innerhalb und außerhalb des Gebiets der EU und für alle juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der EU getätigt werden.

Restriktive Maßnahmen der EU können in Form von spezifischen Maßnahmen gegen Unternehmen, Gruppen, Organisationen oder Einzelpersonen (z. B. Einfrieren von Vermögenswerten und Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen) oder sektorspezifischen Maßnahmen ergriffen werden.

Nach Auffassung der Kommission erstreckt sich das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern auch auf die Vermögenswerte nicht benannter Einrichtungen, wenn diese im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung stehen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die betroffenen Vermögenswerte tatsächlich nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle der benannten Person oder Einrichtung stehen.

Es ist wichtig, alle Versuche benannter oder anderweitig sanktionierter Personen, direkt oder indirekt die Kontrolle über EU-Unternehmen zu erlangen, genau und streng zu kontrollieren. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese Regel auch dann Anwendung findet, wenn der Investor nicht unmittelbar Sanktionen unterliegt, sondern im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person oder Einrichtung steht oder im Namen oder auf Anweisung einer solchen Person oder Einrichtung handelt. Die vorgeschlagene Verordnung würde die Mitgliedstaaten daher verpflichten, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über alle ausländischen Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet zu unterrichten, die von restriktiven Maßnahmen der EU unterliegenden Investoren getätigt werden, sowie von anderen Parteien, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person oder Einrichtung stehen oder in deren Namen oder auf Anweisung handeln.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

2.1.Rechtsgrundlage

ADI fallen ausdrücklich unter die gemeinsame Handelspolitik der EU, die in Artikel 207 AEUV geregelt ist. Darüber hinaus muss Artikel 114 AEUV als zusätzliche Rechtsgrundlage herangezogen werden, der den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts vorsieht. Diese Bestimmung ermöglicht den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. Sie ist die geeignete Rechtsgrundlage für ein Eingreifen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bestimmte Investitionen im Binnenmarkt zu überprüfen, und mit der Unterschiede zwischen den Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten beseitigt werden, die die Grundfreiheiten beeinträchtigen und sich unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken können.

Es bestehen Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften, die größer werden, da eine Reihe von Mitgliedstaaten bereits über Überprüfungsmechanismen verfügt, während andere die Mechanismen, die sich auch auf Investitionen innerhalb der EU erstrecken, derzeit erst einrichten. Dies hat insofern zu einer regulatorische Fragmentierung geführt, als sich die nationalen Überprüfungsmechanismen in Bezug auf die spezifischen Elemente unterscheiden, z. B. in Bezug auf ihren Anwendungsbereich (Art der Tätigkeiten und Sektoren), ihre Fristen (Dauer der Bewertung und Entscheidung der nationalen Behörde), die Verfahrensvorschriften und die Kriterien für die voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung. Dies ist umso wichtiger angesichts des Grads der Integration des Binnenmarkts, durch die eine einzige Transaktion mehrere Mitgliedstaaten in der gesamten EU betreffen kann.

Eine solche Fragmentierung behindert die Niederlassungsfreiheit und dürfte mit der Zahl der Mitgliedstaaten, die einen Überprüfungsmechanismus unterhalten, zunehmen. Die vorgeschlagenen harmonisierten Maßnahmen zielen darauf ab, i) gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen, ii) die bestehenden Befolgungskosten für ausländische Investoren zu senken und iii) das Entstehen zusätzlicher Hindernisse für Investitionen im Binnenmarkt zu verhindern.

Im Einklang mit seinem Binnenmarktziel sieht dieser Vorschlag vor, dass bestimmte ausländische Investitionen einer Überprüfung unterzogen werden müssen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat bzw. in welchen Mitgliedstaaten sich das Ziel befindet. Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, dass ausländische Investitionen anhand harmonisierter Normen und Fristen bewertet werden. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist eine stärkere Harmonisierung auf Unionsebene erforderlich, weshalb Artikel 114 AEUV eine maßgebliche Rechtsgrundlage für diese Initiative darstellt.

Die Anwendung von Artikel 114 AEUV ermöglicht es, bestimmte Investitionen innerhalb der EU in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung einzubeziehen. Damit soll sichergestellt werden, dass gegen die von solchen Transaktionen ausgehenden Risiken für Sicherheit und öffentliche Ordnung vorgegangen wird. Die vorgeschlagene Verordnung würde sich insbesondere auf Investitionen in der EU beschränken, die

i)von einem Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union getätigt werden, wobei das Tochterunternehmen direkt oder indirekt von einem ausländischen Investor kontrolliert wird. Unternehmen ohne eine Beteiligung aus einem Drittstaat oder nur mit einer nicht beherrschenden Beteiligung eines ausländischen Investors (Wertpapieranlagen), fallen nicht darunter;

ii)das Ziel verfolgen, eine dauerhafte Verbindung zwischen dem ausländischen Investor und dem Ziel in der EU herzustellen.

Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs der derzeitigen ADI-Verordnung zielt darauf ab, eine bestimmte Gruppe ausländischer Investitionen zu erfassen, die über EU-Tochterunternehmen getätigt werden, die von Nicht-EU-Investoren kontrolliert werden. Sie ergänzt und erweitert die bestehenden Bestimmungen, nach denen solche Investitionen erfasst werden können, wenn die gewählte Struktur genutzt wird, um die Überprüfung von ADI in der EU zu umgehen. Dadurch wird ein kohärenter Ansatz in Bezug auf Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung sichergestellt, die sich aus Investitionen ergeben, die letztlich zu einer Kontrolle und Entscheidungsbefugnis eines Investors aus einem Drittstaat führen, unabhängig davon, ob sie entweder direkt von außerhalb der EU oder indirekt über eine in der EU niedergelassene, aber von einem ausländischen Investor kontrollierte Einrichtung getätigt werden.

Dennoch wird diese Ausweitung zur Überprüfung von Transaktionen führen, die über rechtmäßig in der EU niedergelassene Einrichtungen durchgeführt werden. Dies stellt einen zusätzlichen Schritt gegenüber dem Konzept der Umgehung in der geltenden Verordnung dar, das nur dann Anwendung findet, wenn die Transaktion innerhalb der EU mittels künstlicher Gestaltungen erfolgt, die nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen. Diese Ausweitung erfordert die Heranziehung von Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Investitionen innerhalb der EU von der vorgeschlagenen Verordnung erfasst würden.

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung wären daher die Artikel 207 und 114 AEUV.

2.2.Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Nach dem Subsidiaritätsprinzip (gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV) wird die Union nur tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind.

Da sich die Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten in ihrem Anwendungsbereich, ihrem Inhalt und ihrer Wirkung voneinander unterscheiden, ist ein fragmentierter Rechtsrahmen nationaler Vorschriften zu beobachten, und es besteht die Gefahr einer weiter zunehmenden Fragmentierung insbesondere bei der Überprüfung ausländischer Investitionen innerhalb der EU. Sie untergräbt den Binnenmarkt, indem sie ungleiche Wettbewerbsbedingungen und unnötige Kosten für Unternehmen schafft, die eine Wirtschaftstätigkeit in Sektoren ausüben wollen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung relevant sind.

Diese Probleme können nur durch ein Eingreifen auf Unionsebene gelöst werden, da die Vorschriften auf nationaler Ebene bereits zu Hindernissen für Investitionen in der EU führen. Im Gegensatz dazu wäre die Wirkung von nach nationalem Recht getroffenen Maßnahmen auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränkt, und es bestünde die Gefahr, dass sie umgangen werden oder im Hinblick auf ausländische Investoren schwer zu überwachen sind. Darüber hinaus erwägen einige Mitgliedstaaten derzeit Gesetzgebungsinitiativen im Bereich der Überprüfung von Investitionen. Nur durch Maßnahmen auf Unionsebene kann dieser Problematik im gesamten Binnenmarkt konsequent begegnet werden. Die Einführung gemeinsamer und verhältnismäßiger Standards für die Überprüfung von Investitionen innerhalb der EU unter ausländischer Kontrolle ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten in Bezug auf alle Grundrechte einheitlich festgelegt werden. Ein gemeinsamer und koordinierter EU-Ansatz, mit dem die nationalen Überprüfungssysteme aufeinander abgestimmt werden, wird potenziellen Investoren Sicherheit in Bezug auf kritische Infrastrukturen, Technologien und Ressourcen bieten, da sie im Voraus die gemeinsamen Vorschriften kennen, die die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Bewertung und Bewältigung von Risiken im Zusammenhang mit der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung anwenden.

Schließlich ist die Überprüfung ausländischer Investitionen in der EU ein länderübergreifendes Thema mit grenzüberschreitenden Auswirkungen, das auf Unionsebene behandelt werden muss. Eine ausländische Investition in einem Mitgliedstaat kann Auswirkungen über die Grenzen dieses Mitgliedstaats hinaus haben, in einem anderen Mitgliedstaat oder auf EU-Ebene. Das Ausbleiben von Maßnahmen auf EU-Ebene kann dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger in der Lage sind, ihre Interessen in Bezug auf Sicherheit oder öffentliche Ordnung im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen zu schützen, insbesondere in Fällen, in denen die ausländische Investition, die sich voraussichtlich nachteilig auf ihre Sicherheit oder öffentliche Ordnung auswirkt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats getätigt wird. Die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung zeigen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sich die Mitgliedstaaten auf angeglichene Standards und Verfahren für die Überprüfung ausländischer Investitionen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung einigen oder den systematischen unionsweiten Kooperationsmechanismus für den Informationsaustausch untereinander und mit der Kommission verstärken.

Dies ist ein starkes Argument für ein Tätigwerden auf EU-Ebene zur Angleichung und Harmonisierung dieser nationalen Rahmen, um Investitionen im Binnenmarkt, insbesondere mehrere Rechtsordnungen betreffende Transaktionen, vorhersehbarer zu machen, die Rechtssicherheit bei der Überprüfung von Investitionen in der EU zu stärken, den Verwaltungsaufwand zu verringern, zu gleichen Wettbewerbsbedingungen in allen Mitgliedstaaten, in denen Investitionen getätigt werden, beizutragen und eine wirksamere und effizientere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf grenzüberschreitende Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen zu ermöglichen.

2.3.Verhältnismäßigkeit

Die vorgeschlagene Verordnung zielt darauf ab, die Sicherheit und die öffentliche Ordnung in der EU im Hinblick auf ausländische Investitionen zu schützen.

Sie enthält keine Vorschriften, die einem nationalen Überprüfungsmechanismus gleichwertig sind, da ein solcher Mechanismus eine Transaktion an Bedingungen knüpfen und als letztes Mittel deren Abschluss untersagen kann. Die vorgeschlagene Verordnung würde die endgültige Entscheidung über Investitionen dem Mitgliedstaat überlassen, in dem die Transaktion geplant ist oder abgeschlossen wurde. Das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung besteht vielmehr darin, mithilfe eines Mechanismus der Zusammenarbeit (im Folgenden „Kooperationsmechanismus“) zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission dazu beizutragen, Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu ermitteln und zu beseitigen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten oder die EU insgesamt betreffen. Dieser Kooperationsmechanismus bietet einen offiziellen Kanal für den Austausch vertraulicher Informationen und für die Sensibilisierung für besondere Umstände, unter denen eine ADI die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte. Außerdem können die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten dem Mitgliedstaat, in dem die ADI geplant oder bereits abgeschlossen ist, Maßnahmen empfehlen, um den festgestellten spezifischen Bedenken Rechnung zu tragen.

Die Bewertung der Verordnung hat gezeigt, dass der EU-Rahmen für die Überprüfung von Investitionen erheblich an Wirksamkeit verliert, weil i) in einigen Mitgliedstaaten keine Überprüfungsmechanismen vorhanden sind, die es ermöglichen, Transaktionen vor ihrem Abschluss zu prüfen, und weil ii) die nationalen Mechanismen zur Überprüfung von Investitionen nur einen begrenzten Anwendungsbereich aufweisen. 20 Dies kann auf die Interessen anderer Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit oder öffentliche Ordnung sowie auf Projekte oder Programme von EU-Interesse ausstrahlen.

Da es für überprüfungspflichtige Transaktionen weder einen gemeinsamen Anwendungsbereich noch andere Wege zur Harmonisierung der Bedingungen gibt, die eine Überprüfung auf nationaler Ebene auslösen sollten, dürften Anzahl und Umfang der Meldungen, die der Kooperationsmechanismus von den Mitgliedstaaten erhält, weiterhin stark schwanken. Darüber hinaus können einige ausländische Investoren weiterhin von Rechtsordnungen in der EU profitieren, die nicht über einen Überprüfungsmechanismus für ADI verfügen oder deren Mechanismus nicht für den betreffenden Sektor gilt.

Die in der vorgeschlagenen Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Einrichtung eines Kooperationsmechanismus und zur Festlegung bestimmter verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Anforderungen für nationale Überprüfungsmechanismen sind verhältnismäßig, da sie das Ziel der vorgeschlagenen Verordnung erreichen und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, nationale Besonderheiten in ihren Überprüfungsmechanismen zu berücksichtigen und eine endgültige Entscheidung über ausländische Investitionen zu treffen.

Die vorgeschlagene Verordnung verpflichtet die Unternehmen zur Zusammenarbeit mit den nationalen Überprüfungsbehörden, doch werden die Verwaltungskosten für die Unternehmen dank des standardisierten Formulars für Meldungen an den Kooperationsmechanismus angemessen und verhältnismäßig sein.

2.4.Wahl des Instruments

Es handelt sich um einen Vorschlag zur Überarbeitung einer bestehenden Verordnung, weshalb es legitim erscheint, die derzeitige Art des Instruments (d. h. eine Verordnung) beizubehalten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

3.1.Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Dem Legislativvorschlag liegt eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bei, in der die Verordnung anhand der fünf Kriterien für eine „bessere Rechtsetzung“ (Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert) bewertet wird.

3.2.Konsultation der Interessenträger

Die Kommission veröffentlichte eine gezielte Konsultation und eine Sondierung, die zwischen dem 14. Juni und dem 21. Juli 2023 stattfanden. Bei der Kommission gingen 47 Antworten auf die Konsultation 21 und 10 Beiträge zur Sondierung 22 ein.

Die Kommission forderte die Mitgliedstaaten und Interessenträger (Anwaltskanzleien, Wirtschaftsverbände und Unternehmen) mit nachgewiesener Erfahrung mit der Umsetzung der EU-Vorschriften zur Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen auf, weitere schriftliche Beiträge auf der Grundlage eines Fragebogens zu übermitteln. Diese Antworten wurden zwischen dem 3. August und dem 1. September 2023 eingeholt. Eine Zusammenfassung der Antworten findet sich in Anhang V des dem Legislativvorschlag beigefügten Bewertungsberichts.

3.3.Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Bei der Bewertung der Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen zog die Kommission einen externen Auftragnehmer hinzu. Das OECD-Sekretariat (Abteilung Investitionen der Direktion für Finanz- und Unternehmensfragen) führte eine Studie über die Wirksamkeit und Effizienz der Verordnung über die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen durch und gab Schlussfolgerungen und allgemeine Empfehlungen dazu ab, wie die in der Studie festgestellten Schwachstellen behoben werden können. 23 Diese Studie wurde von der Kommission kofinanziert und zwischen Oktober 2021 und Juni 2022 durchgeführt.

3.4.Folgenabschätzung

Mit dem Gesetzgebungsvorschlag wird keine Folgenabschätzung vorgelegt. Dies steht im Einklang mit dem Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung, das vorsieht, dass eine Folgenabschätzung für „politische Initiativen, die begrenzte Änderungen auf der Grundlage einer gründlichen Bewertung vorschlagen, in der die notwendigen Änderungen einer Politik oder eines Rechtsakts eindeutig ermittelt wurden“, nicht erforderlich ist. 24 Nach Auffassung der Kommission erfüllen die vorgeschlagene Verordnung und der diesem Legislativvorschlag beigefügte Bewertungsbericht diese Kriterien.

3.5.Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Diese Initiative ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2023 25 . Sie ist nicht Teil von Anhang II (REFIT-Initiativen).

Die vorgeschlagene Verordnung verbessert die Fähigkeit der Kommission und der Mitgliedstaaten, ausländische Investitionen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der EU auswirken, zu ermitteln und dagegen vorzugehen. Der Vorschlag verpflichtet alle Mitgliedstaaten zur Überprüfung ausländischer Investitionen, was den Verwaltungsaufwand für Unternehmen erhöhen könnte, da ausländische Investitionen in der EU in mehr Rechtsordnungen kontrolliert werden als den 21 Mitgliedstaaten, die derzeit bereits einen Überprüfungsmechanismus haben. Der Vorschlag dürfte jedoch potenziell Kosteneinsparungen aufgrund der Vereinfachung und Angleichung der geltenden Vorschriften und Regelungen auf EU-Ebene und nationaler Ebene zur Folge haben. Die Vereinfachung betrifft die Angleichung der nationalen Überprüfungsfristen; sie legt den Schwerpunkt der Zusammenarbeit auf EU-Ebene bei der Überprüfung von ADI auf potenziell kritische Transaktionen (im Gegensatz zu allen Transaktionen, die einer förmlichen Überprüfung in einem Mitgliedstaat unterliegen), und sie erhöht die Verfahrenstransparenz des EU-Kooperationsmechanismus.

3.6.Grundrechte

Der Vorschlag steht im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und achtet die unternehmerische Freiheit. Die vorgeschlagene Verordnung überlässt die Überprüfung von Investitionen den Mitgliedstaaten (einschließlich der endgültigen Entscheidung über bestimmte Transaktionen), doch die Anforderungen an nationale Überprüfungsmechanismen helfen den Mitgliedstaaten, die uneingeschränkte Achtung des Grundrechts auf ein faires Verfahren und eine gute Verwaltung sicherzustellen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Um die Ziele dieser Initiative wirksam zu erreichen, muss eine Reihe von Maßnahmen auf Kommissionsebene finanziert werden. Die jährlichen Personalausgaben belaufen sich auf rund 5,162 Mio. EUR pro Jahr, mit denen bei der Kommission insgesamt 29 Beamte (in Vollzeitäquivalenten) zur Verfügung gestellt werden sollen. Die sonstigen Verwaltungsausgaben stehen im Zusammenhang mit der Erstattung der Reisekosten der Mitgliedstaaten zu den Sitzungen der Expertengruppe (Artikel 5) und des Ausschusses (Artikel 21). Diese Kosten werden sich voraussichtlich auf 0,032 Mio. EUR pro Jahr belaufen. Die operativen Ausgaben, die zur Finanzierung der erforderlichen IT-Infrastruktur zur Unterstützung der direkten Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über sichere Kommunikationskanäle verwendet werden, werden sich auf etwa 0,25–0,29 Mio. EUR pro Jahr belaufen. Die Kommission beabsichtigt, eine externe Studie mit einem Budget von 0,25 Mio. EUR in Auftrag zu geben, die ihre Bewertung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten nach Ablauf des Übergangszeitraums untermauern soll. Die Kommission wird zur Unterstützung der Fünfjahresbewertung der vorgeschlagenen Verordnung durch die Kommission die Vergabe einer zweiten Studie in Erwägung ziehen.

Der Finanzbogen zu dieser Initiative enthält eine detaillierte Übersicht über die damit verbundenen Kosten.

5.WEITERE ANGABEN

5.1.Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Monitoring, Berichterstattung und Bewertung stellen einen wichtigen Teil des Vorschlags dar.

Das Monitoring wird kontinuierlich stattfinden und auf operative Ziele und spezifische Indikatoren gestützt sein. Das regelmäßige und kontinuierliche Monitoring umfasst folgende Hauptaspekte:

i)die Zahl der dem Kooperationsmechanismus gemeldeten Transaktionen und

ii)die Zahl der Transaktionen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat oder im Rahmen eines Projekts oder Programms von Unionsinteresse auswirken.

Darüber hinaus kann die Kommission die Entwicklungen im Zusammenhang mit den endgültigen Entscheidungen überwachen, die ihr vertraulich von den Mitgliedstaaten gemeldet werden.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet, der Kommission jedes Jahr vertraulich über die Tätigkeiten im Rahmen ihres Überprüfungsmechanismus für das vorangegangene Kalenderjahr Bericht zu erstatten. Die Mitgliedstaaten werden ferner verpflichtet sein, einen Jahresbericht mit Informationen über relevante legislative Entwicklungen und die Tätigkeiten der Überprüfungsbehörde zu veröffentlichen, einschließlich aggregierter Daten über die geprüften Fälle und die getroffenen Überprüfungsentscheidungen. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat weiterhin einen Jahresbericht über die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung vorlegen. Dieser Bericht wird weiterhin veröffentlicht.

Die vorgeschlagene Verordnung würde fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten im Rahmen einer Bewertung geprüft. Erforderlichenfalls könnte eine Überprüfungsklausel aktiviert werden, nach der die Kommission geeignete Maßnahmen, einschließlich Legislativvorschläge, ergreifen kann.

5.2.Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung

Kapitel 1 enthält allgemeine Vorschriften, darunter den Gegenstand und Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung (Artikel 1). Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein EU-Rahmen für die Überprüfung von Investitionen durch die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geschaffen. Ferner wird darin ein Kooperationsmechanismus festgelegt, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, Informationen über Investitionen auszutauschen, deren potenzielle Auswirkungen auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu bewerten und mögliche Bedenken zu ermitteln, die der Mitgliedstaat, der die Investition überprüft, ausräumen müsste. Die Gründe für die Überprüfung von Investitionen werden im Einklang mit den einschlägigen Anforderungen für die Verhängung restriktiver Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ermittelt, die im Übereinkommen der Welthandelsorganisation (insbesondere in Artikel XIV Buchstabe a und Artikel XIVa des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen) und in anderen Handels- und Investitionsabkommen oder ‑vereinbarungen, denen die EU oder ihre Mitgliedstaaten beigetreten sind, festgelegt sind.

Artikel 2 enthält eine Reihe anwendbarer Begriffsbestimmungen. Insbesondere wird darin klargestellt, dass Gegenstand der vorgeschlagenen Verordnung Investitionen sind, bei denen es sich entweder um ausländische Direktinvestitionen oder um Investitionen innerhalb der EU mit ausländischer Beteiligung handelt. Für die Zwecke dieser vorgeschlagenen Verordnung umfassen ausländische Direktinvestitionen ein breites Spektrum an Investitionen, mit denen dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen Investoren aus Nicht-EU-Ländern und Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben, aufgebaut oder aufrechterhalten werden. Dazu gehören Investitionen eines ausländischen Investors in ein Ziel in der EU, wenn das Ziel in der EU ein Tochterunternehmen eines ausländischen Zielunternehmens ist, in das die Investition getätigt wird. Investitionen innerhalb der EU mit ausländischer Beteiligung umfassen ein breites Spektrum an Investitionen, die von einem ausländischen Investor über das Tochterunternehmen des ausländischen Investors in der EU mit dem Ziel getätigt werden, dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen dem ausländischen Investor und einem Ziel in der EU aufzubauen oder aufrechtzuerhalten, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat auszuüben. Die vorgeschlagene Verordnung gilt nicht für Wertpapieranlagen.

Kapitel 2 enthält Vorschriften für nationale Überprüfungsmechanismen. Nach Artikel 3 müssen alle Mitgliedstaaten einen Überprüfungsmechanismus einrichten und unterhalten, der den Anforderungen der vorgeschlagenen Verordnung entspricht, und diesen der Kommission notifizieren. Auf der Grundlage dieser Notifizierungen muss die Kommission ein Verzeichnis der nationalen Überprüfungsmechanismen veröffentlichen. Artikel 4 enthält bestimmte Anforderungen an nationale Überprüfungsmechanismen. Insbesondere müssen diese Mechanismen mindestens Folgendes abdecken: i) Investitionen in EU-Unternehmen, die an in Anhang I der vorgeschlagenen Verordnung aufgeführten Projekten oder Programmen von EU-Interesse teilnehmen, und ii) Investitionen in EU-Unternehmen, die in Bereichen tätig sind, die für die Interessen der EU in den Bereichen Sicherheit und öffentliche Ordnung gemäß Anhang II der vorgeschlagenen Verordnung von besonderer Bedeutung sind („meldefähige Investitionen“). Darüber hinaus enthält er eine Reihe von Anforderungen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Überprüfungsmechanismen.

Kapitel 3 sieht einen Kooperationsmechanismus vor, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, Informationen auszutauschen und Maßnahmen vorzuschlagen, wenn eine ausländische Investition sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat oder im Rahmen eines Projekts oder Programms von Unionsinteresse auswirkt. Die Artikel 5 und 6 enthalten Vorschriften und Verfahren für die Meldung ausländischer Investitionen, einschließlich eines besonderen Verfahrens für ausländische Investitionen, die von mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig überprüft werden („länderübergreifende Transaktionen“). In Artikel 7 werden die Bedingungen für Kommentare der Mitgliedstaaten und Stellungnahmen der Kommission im Anschluss an die Bewertung einer gemeldeten ausländischen Investition beschrieben. Er ermöglicht es den Mitgliedstaaten, gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition getätigt wird, Kommentare vorzubringen, wenn diese ausländische Investition sich voraussichtlich nachteilig auf ihre Sicherheit oder öffentliche Ordnung auswirkt, oder wenn sie über Informationen verfügen, die für die Überprüfung dieser ausländischen Investitionen von Belang sind. Die Kommission kann gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition getätigt wird, aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung eine Stellungnahme abgeben, wenn sie der Auffassung ist, dass sich eine solche ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat oder auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse auswirkt. Die Kommission kann ferner eine Stellungnahme abgeben, wenn ihr Informationen vorliegen, die für die Überprüfung der ausländischen Investition von Belang sind, oder wenn mehrere ausländische Investitionen ähnliche Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen. Darüber hinaus sind in Artikel 7 detaillierte Verfahren für die Übermittlung von Informationen über die vom meldenden Mitgliedstaat erlassene Überprüfungsentscheidung an die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission festgelegt. In Artikel 8 sind die Fristen und Verfahren für die Übermittlung von Kommentaren und Stellungnahmen, auch für länderübergreifende Transaktionen, geregelt. Artikel 9 sieht einen Mechanismus vor, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, bei ausländischen Investitionen zusammenzuarbeiten, die von dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition getätigt werden soll, nicht gemeldet wurden. In Artikel 10 sind die Anforderungen an die Informationen festgelegt, die im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen, die dem Kooperationsmechanismus unterliegen, bereitzustellen sind und angefordert werden können. Er sieht vor, dass die Kommission eine Durchführungsverordnung erlässt, mit der ein standardisiertes Formular für die Meldung ausländischer Investitionen bereitgestellt wird. Artikel 11 enthält gemeinsame Anforderungen an die nationalen Überprüfungsmechanismen, um deren wirksame Beteiligung am Kooperationsmechanismus sicherzustellen. Artikel 12 enthält Vorschriften zur Gewährleistung der Vertraulichkeit des Austauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Kapitel 4 enthält Vorschriften für die Mitgliedstaaten und die Kommission zur Bestimmung der voraussichtlichen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung (Artikel 13) und für die Überprüfungsentscheidungen der Mitgliedstaaten (Artikel 14).

Kapitel 5 enthält die Schlussbestimmungen. Artikel 14 bietet eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Nicht-EU-Ländern in Fragen der Überprüfung von Investitionen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung. Ziel dieser Zusammenarbeit soll es nicht sein, den Austausch von Informationen über Transaktionen ermöglichen, die dem Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission unterliegen. Um die Transparenz der Überprüfungsmechanismen und der Zusammenarbeit der EU bei der Überprüfung ausländischer Investitionen zu gewährleisten, sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 verpflichtet, der Öffentlichkeit jährlich über ihre Überprüfungstätigkeiten und Überprüfungsentscheidungen durch die Veröffentlichung aggregierter und anonymisierter Informationen Bericht zu erstatten. Die Kommission ist ferner verpflichtet, einen Jahresbericht über die Durchführung der Verordnung zu veröffentlichen. Kapitel 5 schließlich enthält Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 17), die Bewertung (Artikel 18), delegierte Rechtsakte (Artikel 19), die Ausübung der Befugnisübertragung (Artikel 20) und das Ausschussverfahren für Durchführungsrechtsakte (Artikel 21 und 22). Mit Artikel 22 wird die Verordnung (EU) 2019/452 aufgehoben, und Artikel 24 bestimmt, dass die vorgeschlagene Verordnung nach einem Übergangszeitraum von 15 Monaten in Kraft treten sollte. Während des Übergangszeitraums bleibt die Verordnung (EU) 2019/452 in Kraft und gilt weiterhin.

Anhang I enthält eine Liste der Projekte und Programme von Unionsinteresse. Dabei handelt es sich um Projekte oder Programme, die unter das EU-Recht fallen und die Entwicklung, die Instandhaltung oder den Erwerb kritischer Infrastrukturen, kritischer Technologien oder kritischer Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von wesentlicher Bedeutung sind, vorsehen. Wenn das Ziel in der EU Teil eines Projekts oder Programms von Unionsinteresse ist oder daran teilnimmt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die betreffende ausländische Investition zu überprüfen und sie der Kommission und anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

In Anhang II sind die Technologien, Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union von besonderer Bedeutung sind. Ist das Ziel in der EU in einem der in Anhang II aufgeführten Bereiche wirtschaftlich tätig, sind die Mitgliedstaaten zur Überprüfung der ausländischen Investitionen verpflichtet. Die Meldung dieser ausländischen Investition an den Kooperationsmechanismus ist erforderlich, wenn der ausländische Investor oder das Ziel in der EU eine der in der Verordnung festgelegten risikobasierten Bedingungen erfüllt. Dieser risikobasierte Filter stellt auf angemessene Weise sicher, dass sich der EU-Kooperationsmechanismus nur auf ausländische Investitionen konzentriert, die unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit von potenziellem Interesse sind, und die nationalen Verwaltungen und die Unternehmen nicht unnötig belastet.

2024/0017 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 26 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 27 ,

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom [Datum], der gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 konsultiert wurde,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Investitionen in der Union tragen zu ihrem Wachstum bei, indem sie ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern, Arbeitsplätze und Skaleneffekte schaffen und Kapital, Technologien, Innovation und Fachwissen einbringen.

(2)In Artikel 3 Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist festgelegt, dass die Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre Werte und Interessen schützt und fördert und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger beiträgt. Darüber hinaus verfügen die Union und die Mitgliedstaaten über ein offenes Investitionsumfeld, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert und fester Bestandteil der internationalen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten ist.

(3)Gemäß den internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der mit Drittstaaten geschlossenen Handels- und Investitionsabkommen ist es der Union und den Mitgliedstaaten jedoch möglich, ausländische Direktinvestitionen (ADI) aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung unter bestimmten Voraussetzungen zu beschränken.

(4)Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 wurde ein Rahmen für die Überprüfung von ADI in der Union durch die Mitgliedstaaten geschaffen. In dieser Verordnung wurde insbesondere ein Kooperationsmechanismus festgelegt, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, Informationen über ADI auszutauschen und Bedenken hinsichtlich Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu äußern. Dieser Kooperationsmechanismus verpflichtete den Mitgliedstaat, in dem die ADI geplant war oder abgeschlossen wurde, in seiner Überprüfungsentscheidung die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und die von der Kommission abgegebene Stellungnahme gebührend zu berücksichtigen.

(5)Der im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffene Rahmen hat sein Ziel erreicht, den Mitgliedstaaten und der Kommission einen förmlichen Mechanismus für den Austausch von Informationen über ADI und die Sensibilisierung für grenzüberschreitende Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung, die sich aus bestimmten ADI ergeben, bereitzustellen.

(6)Allerdings ist ein neues Rechtsinstrument erforderlich, um die Effizienz und Wirksamkeit der Verordnung (EU) 2019/452 zu verbessern und ein höheres Maß an Harmonisierung in der gesamten Union sicherzustellen.

(7)Bestimmte Investitionen, die nicht unter die Verordnung (EU) 2019/452 fallen, könnten Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union mit sich bringen. Dies betrifft insbesondere bestimmte Investitionen in Mitgliedstaaten, die über keinen Überprüfungsmechanismus verfügen; Investitionen in Mitgliedstaaten, die zwar über einen Überprüfungsmechanismus verfügen, dessen Anwendungsbereich aber bestimmte sensible Investitionen nicht umfasst, und Investitionen, die von ausländischen Investoren über ein in der Union niedergelassenes Tochterunternehmen getätigt werden und die möglicherweise dieselben Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung bergen wie Direktinvestitionen aus Drittstaaten.

(8)Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten, jedoch nicht alle, verfügt über ein Rechtsinstrument, das einen Mechanismus zur Überprüfung von ADI vorsieht. In vielen Mitgliedstaaten erstrecken sich die nationalen Rechtsvorschriften auch auf die Überprüfung von Investitionen innerhalb der Union. Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen erhebliche Unterschiede in Bezug auf den Umfang, die Schwellenwerte und die Kriterien, anhand deren beurteilt wird, ob sich eine Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt. Auch bei den Überprüfungsverfahren bestehen Unterschiede. In einigen Mitgliedstaaten kann eine Investition durchgeführt werden, bevor sie in Bezug auf die Auswirkungen auf Sicherheit und öffentliche Ordnung genehmigt wurde. Andere hingegen schreiben vor, dass die Investition erst nach der Genehmigung im Rahmen des Überprüfungsmechanismus abgeschlossen werden darf. Solche Unterschiede stellen ein Problem für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts dar. Sie schaffen beispielsweise ungleiche Wettbewerbsbedingungen und erhöhen die Befolgungskosten für Investoren, die Transaktionen in mehr als einem Mitgliedstaat melden wollen. Die vorliegende Verordnung trägt dazu bei, Unterschiede bei zentralen Elementen der auf nationaler Ebene umgesetzten Mechanismen zu abzubauen. Dies ist von entscheidender Bedeutung, um die Berechenbarkeit der geltenden nationalen Regelungen und ihrer Merkmale für Investoren zu gewährleisten und so die damit verbundenen Befolgungskosten zu senken. Dies ist umso wichtiger angesichts des Grads der Integration des Binnenmarkts, der dazu führen kann, dass sich eine einzige Transaktion auf mehrere Mitgliedstaaten in der gesamten Union auswirkt. So ist es beispielsweise möglich, dass eine Transaktion, die auf die Übernahme eines Zielunternehmens in einem Mitgliedstaat abzielt, auch die Sicherheit und die öffentliche Ordnung in einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt, da aufgrund der Struktur der Lieferkette oder anderer wirtschaftlicher Elemente eine Verbindung zwischen dem Zielunternehmen und anderen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat besteht. Zur Beseitigung dieser Probleme für den Binnenmarkt und zur Gewährleistung von mehr Kohärenz und Berechenbarkeit sollten die Kriterien und Elemente für die Bewertung ausländischer Investitionen durch Maßnahmen der Union festgelegt werden.

(9)Zur Gewährleistung eines einheitlichen Ansatzes für die Überprüfung ausländischer Investitionen in der gesamten Union sollten alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ausländische Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu überprüfen. Daher sollten die Kernelemente der nationalen Überprüfungsmechanismen harmonisiert werden. Eine solche Mindestharmonisierung umfasst den Umfang der zu überprüfenden Investitionen, die wesentlichen Merkmale des Überprüfungsverfahrens und die Wechselwirkung zwischen dem nationalen Mechanismus und dem Kooperationsmechanismus der Union. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, den Anwendungsbereich ihres nationalen Überprüfungsmechanismus auf andere Arten von ausländischen Investitionen, ausländische Investitionen in anderen Sektoren, zusätzliche Ziele in der Union oder Wirtschaftstätigkeiten auszuweiten, die der betreffende Mitgliedstaat für seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung als kritisch erachtet. In diesem Fall sollte eine solche Überprüfung ebenfalls den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(10)Die Verordnung (EU) 2019/452 gilt nur für ADI aus Drittstaaten in der Union. Es ist jedoch zudem erforderlich, den Anwendungsbereich des Kooperationsmechanismus auf Investitionen zwischen Mitgliedstaaten auszuweiten, bei denen der Investor in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt von einer ausländischen Einrichtung kontrolliert wird, unabhängig davon, ob der letztliche Eigentümer in der Union oder anderswo ansässig ist. Dieser erweiterte Anwendungsbereich ist insbesondere angemessen, um sicherzustellen, dass alle Investitionen, die eine dauerhafte Verbindung zwischen dem ausländischen Investor und dem Ziel in der Union herstellen, unabhängig davon, ob sie direkt von einem ausländischen Investor oder über eine in der Union niedergelassene und von einem ausländischen Investor kontrollierte Einrichtung getätigt werden, konsequent erfasst und bewertet werden. Damit sollte die Kohärenz und Berechenbarkeit der Überprüfungsvorschriften in den Mitgliedstaaten gefördert werden, wodurch wiederum die Befolgungskosten für ausländische Investoren gesenkt und Anreize für Investitionen in Mitgliedstaaten, in denen solche Transaktionen nicht in den Anwendungsbereich fallen, begrenzt werden.

(11)Investitionen in Ziele in der Union, die von ausländischen Investoren getätigt werden, einschließlich Investitionen, die über eine kontrollierte Einrichtung in der Union getätigt werden, können in der Union und ihren Mitgliedstaaten besondere Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstellen. Solche mit dem Investor verbundenen Risiken sollten nicht bestehen und müssen daher nicht betrachtet werden bei einer Investition, an der nur Einrichtungen beteiligt sind, bei denen ausländische Investoren keine Eigentümer sind, keine Kontrolle ausüben, keine Verbindung zu oder keinen Einfluss auf die Einrichtung haben, und zwar auch dann nicht, wenn ein ausländischer Investor an der Einrichtung in der Union ohne kontrollierende Beteiligung beteiligt ist. Um einen kohärenten Rahmen für die Überprüfung von Investitionen und den Kontrollmechanismus der Union zu gewährleisten, ist es notwendig, Unterschiede bei den für die Behandlung ausländischer Investitionen geltenden Vorschriften zu vermeiden, unabhängig davon, ob diese direkt aus einem Land außerhalb der Union oder über eine bereits in der Union niedergelassene Einrichtung getätigt werden. Der vorliegende Rahmen ist Ausdruck der Bedeutung des Schutzes der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung und ist ausschließlich auf Risiken ausgerichtet, die sich aus Investitionen ergeben können, an denen ausländische Einrichtungen beteiligt sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten zumindest die Überprüfung jener ausländischen Investitionen sicherstellen, die Projekte oder Programme von Unionsinteresse betreffen oder bei denen das Ziel in der Union in Bereichen tätig ist, in denen eine ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat beeinträchtigen könnte. Die Mitgliedstaaten sollten auch in der Lage sein, andere ausländische Investitionen zu überprüfen. In diesem Fall sollte eine solche Überprüfung ebenfalls den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Transaktionen, bei denen keine Beteiligung eines ausländischen Investors besteht oder bei denen der Umfang der Beteiligung nicht zur direkten oder indirekten Kontrolle der Einrichtung in der Union führt, fallen nicht unter diese Verordnung.

(12)Die Überprüfung ausländischer Investitionen sollte im Einklang mit dieser Verordnung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Sachinformationen und unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und anderer in den Verträgen verankerter Grundsätze durchgeführt werden. Darüber hinaus sollte die Überprüfung ausländischer Investitionen, die über in der Union niedergelassene Tochterunternehmen des ausländischen Investors durchgeführt werden, in jedem Fall den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, insbesondere den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt werden, im Einklang mit dem Ziel, einen offenen und inklusiven Binnenmarkt zu erhalten. Jegliche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs in der Union, einschließlich der Überprüfung und der sich aus der Überprüfung ergebenden Maßnahmen, wie Risikominderungsmaßnahmen und Verbote, sollten auf einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr beruhen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und sie sollten im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs angemessen und notwendig sein. Gleichzeitig kann bei der Beurteilung der Begründetheit und Verhältnismäßigkeit etwaiger Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Kapitalverkehrs den Besonderheiten von Investitionen in der Union, die über ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors getätigt werden, Rechnung getragen werden, gegebenenfalls auch in Stellungnahmen der Kommission gemäß dieser Verordnung. Dabei sollte die Integration der Systeme der Mitgliedstaaten in einen unionsweiten Kooperationsmechanismus berücksichtigt werden.

(13)Damit der in dieser Verordnung festgelegte Kooperationsmechanismus effizient und wirksam funktionieren kann, muss ein gemeinsamer Mindestumfang für ausländische Investitionen festgelegt werden, die alle Mitgliedstaaten dem Kooperationsmechanismus melden sollten. Die Meldung von nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden ausländischen Investitionen sollte den Mitgliedstaaten freistehen.

(14)Ferner ist es notwendig, den Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, gegenüber der Kommission und den Mitgliedstaaten, die hinreichend begründete Bedenken hinsichtlich ihrer öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder der der Union zum Ausdruck bringen, stärker rechenschaftspflichtig zu machen.

(15)Der in dieser Verordnung festgelegte gemeinsame Rahmen sollte die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz ihrer nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV unberührt lassen. Ebenso sollte er den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV unberührt lassen.

(16)Ausländische Investitionen, die dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen Investoren aus Drittstaaten (einschließlich staatlicher Stellen) und Zielen in der Union, die eine Wirtschaftstätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben, schaffen oder aufrechterhalten, sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Dies sollte gelten, wenn diese Investitionen direkt aus Drittstaaten oder von einer unter ausländischer Kontrolle stehenden Einrichtung in der Union getätigt werden. Der Rahmen sollte jedoch nicht auf den Erwerb von Wertpapieren von Unternehmen Anwendung finden, die ausschließlich für Finanzanlagen bestimmt sind, ohne dass die Absicht besteht, die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens zu beeinflussen (Wertpapieranlagen). Umstrukturierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe oder die Verschmelzung von mehr als einer juristischen Person zu einer einzigen juristischen Person stellen keine ausländische Investition dar, sofern die Anteile ausländischer Investoren nicht erhöht werden oder die Transaktion nicht zu zusätzlichen Rechten führt, die eine Änderung der tatsächlichen Beteiligung eines Investors oder mehrerer ausländischer Investoren an der Verwaltung oder Kontrolle eines Ziels in der Union zur Folge haben können.

(17)Greenfield-Investitionen liegen vor, wenn der ausländische Investor oder ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union neue Anlagen oder ein neues Unternehmen in der Union errichtet. Greenfield-Investitionen sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit sie von einem Mitgliedstaat für die Zwecke der Überprüfung ausländischer Investitionen als relevant angesehen werden, da sie dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen einem ausländischen Investor und solchen Anlagen oder Unternehmen schaffen. Darüber hinaus kann ein ausländischer Investor durch die Einrichtung neuer Anlagen Auswirkungen auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung hervorrufen, auch wenn dieses Risiko wesentliche wirtschaftliche Ressourcen betrifft. Den Mitgliedstaaten wird daher nahegelegt, Greenfield-Investitionen in die unter ihren Überprüfungsmechanismen fallenden Transaktionen einzubeziehen, insbesondere wenn solche Investitionen in Sektoren getätigt werden, die für ihre Sicherheit oder öffentliche Ordnung von Belang sind, oder wenn sie Merkmale wie Größe oder Art aufweisen, die für ihre Sicherheit oder öffentliche Ordnung von Bedeutung sind.

(18)Im Sinne kohärenter und berechenbarer Überprüfungsverfahren sollten die wesentlichen Merkmale der von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Überprüfungsmechanismen festgelegt werden. Zu diesen Merkmalen sollten zumindest der Umfang genehmigungspflichtiger Transaktionen, die Fristen für die Überprüfung und die Möglichkeit für von der Überprüfungsentscheidung betroffene Unternehmen gehören, gegen solche Entscheidungen Rechtsmittel einzulegen. Die Regeln und Verfahren bei Überprüfungsmechanismen sollten transparent sein und nicht zu Diskriminierung zwischen Drittstaaten führen.

(19)Der in der Verordnung (EU) 2019/452 festgelegte Kooperationsmechanismus ermöglicht es den Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen, wenn eine ausländische Direktinvestition in einem Mitgliedstaat die Sicherheit oder öffentliche Ordnung anderer Mitgliedstaaten oder von Projekten oder Programmen von Unionsinteresse beeinträchtigen könnte. Dieser Mechanismus hat sich bisher als sehr nützlich erwiesen und sollte daher im Rahmen dieser Verordnung beibehalten und gestärkt werden. 

(20)Um sicherzustellen, dass ausländische Investitionen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der Union auswirken, angemessen ermittelt werden, sollten die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen überprüfen, bei denen das Ziel in der Union Teil oder Teilnehmer eines Projekts oder Programms von Unionsinteresse ist oder bei denen die Wirtschaftstätigkeit des Ziels in der Union mit einer Technologie, einem Vermögenswert, einer Anlage, einer Ausrüstung, einem Netz, einem System oder einer Dienstleistung in Verbindung steht, das bzw. die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union von besonderer Bedeutung ist bzw. sind. Zusätzlich zu diesen Kriterien können Überprüfungsmechanismen auf andere Sektoren, Ziele in der Union oder Wirtschaftstätigkeiten angewandt werden, die der betreffende Mitgliedstaat für seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung als kritisch erachtet.

(21)Um sicherzustellen, dass sich der Kooperationsmechanismus nur auf diejenigen ausländischen Investitionen konzentriert, bei denen die Merkmale des ausländischen Investors oder des Ziels in der Union Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung wahrscheinlich machen, sollten risikobasierte Bedingungen für die Meldung ausländischer Investitionen, die in einem Mitgliedstaat einer Überprüfung unterzogen werden, an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission festgelegt werden. Erfüllt eine ausländische Investition keine der Bedingungen, so kann der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition einer Überprüfung unterzogen wird, die ausländische Investition den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission melden, auch wenn das Ziel in der Union in erheblichem Umfang in anderen Mitgliedstaaten tätig ist oder zu einer Unternehmensgruppe gehört, die mehrere Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten hat.

(22)Um sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten angemessen ermittelt werden, sollten die Mitgliedstaaten einem Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, Kommentare übermitteln können, selbst wenn dieser Mitgliedstaat diese ausländische Investition nicht überprüft oder wenn die ausländische Investition überprüft, aber nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wird. Die Informationsersuchen, Antworten und Kommentare der Mitgliedstaaten sollten gleichzeitig an die Kommission weitergeleitet werden.

(23)Um sicherzustellen, dass die voraussichtlichen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat oder in der Union insgesamt angemessen ermittelt werden, sollte es der Kommission möglich sein, eine Stellungnahme im Sinne von Artikel 288 AEUV gegenüber dem Mitgliedstaat abzugeben, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, auch wenn diese ausländische Investition in diesem Mitgliedstaat nicht einer Überprüfung unterzogen wird oder wenn die ausländische Investition einer Überprüfung unterzogen, aber nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wird.

(24)Um den Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ermöglichen, wenn die voraussichtlichen Auswirkungen von einer ausländischen Investition in ein Ziel in der Union ausgehen, das im Bereich der Entwicklung, der Instandhaltung oder des Erwerbs von Infrastrukturen, Technologien oder Ressourcen tätig ist, die für die Union insgesamt von entscheidender Bedeutung sind, sollte die Kommission darüber hinaus die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben. Dadurch würde die Kommission über ein Instrument verfügen, das Projekte und Programme schützt, die der Union als Ganzes nützen und einen wichtigen Beitrag zur Sicherheit oder öffentlichen Ordnung der Union leisten. Eine Stellungnahme der Kommission, in der die voraussichtlichen Auswirkungen auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ermittelt werden, sollte allen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

(25)Des Weiteren sollte es der Kommission möglich sein, eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Stellungnahme abzugeben, wenn sie mehrere ausländische Investitionen ermittelt, die zusammengenommen die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union beeinträchtigen könnten. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn mehrere ausländische Investitionen vergleichbare Merkmale aufweisen. Dazu gehören Fälle, in denen die ausländischen Investitionen von demselben ausländischen Investor oder von ausländischen Investoren mit ähnlichen Risiken getätigt werden oder wenn mehrere ausländische Investitionen dasselbe Ziel oder dieselbe Infrastruktur betreffen, einschließlich der transeuropäischen Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsinfrastruktur. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Risikoanalyse und die Möglichkeiten zur Bewältigung der in der Stellungnahme aufgezeigten Risiken erörtern.

(26)Um die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu schützen und gleichzeitig Investoren mehr Sicherheit zu bieten, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Kommentare abzugeben, und sollte die Kommission die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben zu ausländischen Investitionen, die zwar abgeschlossen, jedoch bis zu 15 Monate nach ihrem Abschluss nicht gemeldet wurden.

(27)Der Klarheit halber sollte die Liste der Projekte oder Programme von Unionsinteresse in Anhang I aufgeführt werden. Diese sollte alle ausländischen Investitionen in die transeuropäischen Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsnetze sowie in Programme zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung für Tätigkeiten umfassen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union von Bedeutung sind. Aufgrund der Bedeutung dieser Projekte und Programme für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung der Union sollten die Mitgliedstaaten ausländische Investitionen in Unionsunternehmen überprüfen, die Teil oder Teilnehmer dieser Projekte oder Programme sind, einschließlich solcher, die Finanzmittel der Union erhalten.

(28)Um sicherzustellen, dass den voraussichtlichen Auswirkungen einer ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten angemessen Rechnung getragen wird, sollten Mitgliedstaaten, die hinreichend begründete Kommentare anderer Mitgliedstaaten oder eine Stellungnahme der Kommission erhalten, diese Kommentare oder Stellungnahmen weitestgehend berücksichtigen, auch wenn sie der Auffassung sind, dass ihre eigene Sicherheit oder öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt wird. Der Mitgliedstaat sollte sich erforderlichenfalls mit der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten abstimmen und ihnen schriftlich Rückmeldung über die getroffene Entscheidung und die Art und Weise geben, wie die Kommentare und Stellungnahmen weitestgehend berücksichtigt wurden. Die endgültige Entscheidung über ausländische Investitionen sollte weiterhin in der alleinigen Zuständigkeit des Mitgliedstaats liegen, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde.

(29)Um das wirksame Funktionieren des Kooperationsmechanismus zu gewährleisten, sollte unbedingt vorgeschrieben werden, dass der Mitgliedstaat, der die ausländische Investition dem Kooperationsmechanismus meldet, ein Mindestmaß an Informationen in einem standardisierten Format bereitstellt. Betrifft die Zusammenarbeit eine ausländische Investition, die dem Kooperationsmechanismus nicht gemeldet wurde, sollte der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, in der Lage sein, zumindest das gleiche Mindestmaß an Informationen bereitzustellen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten können von dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, zusätzliche Informationen anfordern. Ein solches Ersuchen um zusätzliche Informationen sollte hinreichend begründet sein, sich auf die Informationen beschränken, die für die Mitgliedstaaten zur Abgabe von Kommentaren oder für die Abgabe einer Stellungnahme durch die Kommission erforderlich sind, in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Ersuchens stehen und für den meldenden Mitgliedstaat keinen übermäßigen Aufwand bedeuten.

(30)Um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit auf vollständigen und genauen Informationen beruht, sollte ein ausländischer Investor oder ein Unternehmen alle relevanten Informationen bereitstellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, oder dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, angefordert werden. Ist unter außergewöhnlichen Umständen ein Mitgliedstaat trotz aller Bemühungen nicht in der Lage, die von einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission angeforderten Informationen einzuholen, sollte er diese unverzüglich davon in Kenntnis setzen. In einem solchen Fall sollten sich Kommentare eines anderen Mitgliedstaats oder Stellungnahmen der Kommission im Rahmen des Kooperationsmechanismus auf die ihnen vorliegenden Informationen stützen.

(31)Um sicherzustellen, dass der Kooperationsmechanismus nur zum Schutz der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung genutzt wird, sollten die Mitgliedstaaten jedes Auskunftsersuchen über eine bestimmte ausländische Investition in einem anderen Mitgliedstaat und alle Kommentare, die sie an diesen Mitgliedstaat richten, ordnungsgemäß begründen. Die gleichen Anforderungen gelten, wenn die Kommission um Informationen zu einer bestimmten ausländischen Investition ersucht oder eine Stellungnahme an einen Mitgliedstaat richtet.

(32)Die Mitgliedstaaten oder die Kommission könnten gegebenenfalls einschlägige Informationen von Wirtschaftsteilnehmern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Sozialpartnern (z. B. Gewerkschaften) über eine ausländische Investition berücksichtigen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt.

(33)Ein Mitgliedstaat, in dem eine ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, kann andere Mitgliedstaaten oder die Kommission davon in Kenntnis setzen, wenn er wünscht, dass diese einen Aspekt oder mehrere Aspekte einer ausländischen Investition näher analysieren bzw. analysiert, die der Kooperationsmechanismus prüft, oder wenn er von neuen Umständen oder neuen Informationen, die sich auf die Bewertung der ausländischen Investition auswirken können, Kenntnis erhält. Den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission kann dann zusätzliche Zeit für die Ergänzung ihrer Bewertung der ausländischen Investition eingeräumt werden.

(34)Zur Gewährleistung der Effizienz und Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus müssen Fristen und Verfahren für den Fall angeglichen werden, dass in mehreren Mitgliedstaaten mehrere ausländische Investitionen im Zusammenhang mit derselben umfassenderen Transaktion überprüft werden. Bei solchen länderübergreifenden Transaktionen sollte der Antragsteller die verschiedenen Genehmigungsanträge in den betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig einreichen. Darüber hinaus sollten diese Mitgliedstaaten die Ersuchen gleichzeitig dem Kooperationsmechanismus melden. Im Sinne der Gewährleistung einer effizienten Abwicklung dieser länderübergreifenden Transaktionen sollten sich die betroffenen Mitgliedstaaten darüber abstimmen und vereinbaren, ob die ausländischen Investitionen meldepflichtig sind und wann sie gemeldet werden sollten. Darüber hinaus sollten sich die betroffenen Mitgliedstaaten auch bei der endgültigen Entscheidung abstimmen. Beabsichtigen die betroffenen Mitgliedstaaten, die ausländische Investition unter bestimmten Bedingungen zu genehmigen, sollten sie sicherstellen, dass diese Bedingungen miteinander vereinbar sind und grenzüberschreitenden Risiken angemessen begegnen. Vor dem Verbot einer ausländischen Investition sollten die betroffenen Mitgliedstaaten prüfen, ob eine bedingte Genehmigung mit koordinierten Maßnahmen und deren koordinierte Durchsetzung nicht ausreichen, um den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu begegnen. Die Kommission sollte sich an dieser Koordinierung beteiligen können.

(35)Um einen einheitlichen Ansatz für die Überprüfung von Investitionen in der gesamten Union zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Standards und Kriterien für die Bewertung der voraussichtlichen Risiken für Sicherheit und öffentliche Ordnung denjenigen entsprechen, die auf Unionsebene in dieser Verordnung festgelegt sind. Dazu sollten die Auswirkungen auf die Sicherheit, Integrität und Funktionsweise kritischer Infrastrukturen, die Verfügbarkeit kritischer Technologien (einschließlich Schlüsseltechnologien) und die kontinuierliche Versorgung mit kritischen Ressourcen für Sicherheit oder öffentliche Ordnung gehören, deren Störung, Ausfall, Verlust oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten oder auf die Union insgesamt hätte. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission auch den Kontext und die Umstände der ausländischen Investition berücksichtigen. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob ein Investor direkt oder indirekt, z. B. durch erhebliche Finanzmittel, von der Regierung eines Drittstaats kontrolliert wird, oder ob er an der Verfolgung der politischen Ziele von Drittstaaten zur Förderung ihrer militärischen Fähigkeiten beteiligt ist. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls auch prüfen, warum der ausländische Investor, sein wirtschaftlicher Eigentümer oder eines seiner Tochterunternehmen oder eine im Namen oder auf Anweisung eines solchen ausländischen Investors handelnde Person irgendeiner Art von restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV unterliegt.

(36)Ist der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, der Auffassung, dass eine ausländische Investition sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in der Union auswirkt, ist es angezeigt, diesen Mitgliedstaat zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Minderung der Risiken zu ergreifen, sofern solche Maßnahmen verfügbar sind und er sie für angemessen hält, wobei er die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Stellungnahme der Kommission weitestgehend berücksichtigt. Ausländische Investitionen sollten nur in Ausnahmefällen untersagt werden, wenn Risikominderungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht außer dem Überprüfungsmechanismus zur Verfügung stehen, nicht ausreichen, um die Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung abzufedern.

(37)Zur Unterstützung der Umsetzung des Kooperationsmechanismus und zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sollte die gemäß der Verordnung (EU) 2019/452 eingesetzte Expertengruppe für die Überprüfung ausländischer Investitionen beibehalten werden.

(38)Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ihre Überprüfungsmechanismen und etwaige Änderungen daran notifizieren. Sie sollten der Öffentlichkeit jährlich über die Anwendung ihrer Überprüfungsmechanismen Bericht erstatten, und zwar über einschlägige legislative Entwicklungen und die Tätigkeiten der Überprüfungsbehörde, einschließlich aggregierter Daten über die überprüften Transaktionen, die Ergebnisse der Überprüfungsverfahren, die Staatsangehörigkeit der Parteien ausländischer Investitionen und die Wirtschaftszweige, in denen diese Transaktionen getätigt wurden.

(39)Im Sinne der Gewährleistung der Wirksamkeit des Koordinierungsmechanismus sollten die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichteten Kontaktstellen in geeigneter Weise in die jeweiligen Verwaltungen eingegliedert sein. Die Kontaktstellen sollten über das qualifizierte Personal und die Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, damit sie ihrer Arbeit im Rahmen des Koordinierungsmechanismus nachkommen und einen ordnungsgemäßen Umgang mit vertraulichen Informationen gewährleisten können. 

(40)Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darin bestärkt werden, bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung ausländischer Investitionen, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten, mit den zuständigen Behörden gleich gesinnter Drittstaaten zusammenzuarbeiten. Diese Verwaltungszusammenarbeit sollte darauf abzielen, die Wirksamkeit des Rahmens für die Überprüfung ausländischer Investitionen durch die Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dieser Verordnung zu stärken. Die Kommission sollte über solche bilateralen Kontakte auf dem Laufenden gehalten werden, soweit sie sich auf systemische Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Investitionen beziehen. Ferner sollte es der Kommission möglich sein, die Entwicklungen bei Überprüfungsmechanismen in Drittstaaten zu verfolgen.

(41)Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieser Verordnung bereitgestellten oder gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts und des Unionsrechts. Würde die unbefugte Weitergabe von Informationen den Interessen der Europäischen Union, eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden, sollte der Herausgeber der Informationen die Informationen nach nationalem Recht und Unionsrecht als Verschlusssache einstufen. Bei der Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die in Anwendung dieser Verordnung bearbeitet werden, stimmen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission ab und stellen zumindest das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 30 verfügbare Schutzniveau geschützter Interessen bereit, um den Zweck von Untersuchungstätigkeiten zu schützen. Die Kommission sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Schutz vertraulicher Informationen insbesondere im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 31 der Kommission und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 32 der Kommission zu gewährleisten. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung des Übereinkommens zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Union ausgetauscht werden 33 , sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, den Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabzustufen noch aufzuheben. Alle sensiblen Informationen, die nicht als Verschlusssache eingestuft sind, oder Informationen, die vertraulich zur Verfügung gestellt werden, sollten von den Behörden entsprechend behandelt werden.

(42)Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß den geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kontaktstellen und andere Stellen in den Mitgliedstaaten sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 erfolgen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 erfolgen.

(43)Die Kommission sollte einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung erstellen und ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen. Im Interesse einer größeren Transparenz sollte der Bericht veröffentlicht werden. Der Bericht sollte sich unter anderem auf Berichte stützen, die der Kommission von allen Mitgliedstaaten vertraulich übermittelt werden, wobei der Notwendigkeit, den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Informationen zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen wird, insbesondere wenn die Veröffentlichung von Daten die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union beeinträchtigen oder das Geschäftsgeheimnis gefährden könnte.

(44)Die Kommission sollte das Funktionieren und die Wirksamkeit dieser Verordnung fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. In diesem Bericht sollte bewertet werden, ob diese Verordnung geändert werden muss oder nicht. Wird im Bericht eine Änderung dieser Verordnung vorgeschlagen, kann ihm ein Legislativvorschlag beigefügt werden.

(45)Die Durchführung dieser Verordnung durch die Union und die Mitgliedstaaten sollte den einschlägigen Anforderungen an die Auferlegung restriktiver Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung entsprechen, die in den WTO-Übereinkommen, insbesondere in Artikel XIV Buchstabe a und Artikel XIVa des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen 36 (GATS), festgelegt sind. Sie sollte auch den Unionsverträgen entsprechen und mit den Verpflichtungen in Einklang stehen, die im Rahmen anderer Handels- und Investitionsabkommen, zu deren Vertragsparteien die Union oder die Mitgliedstaaten gehören, und anderer Handels- und Investitionsvereinbarungen, an die sich die Union oder die Mitgliedstaaten halten, eingegangen wurden.

(46)Handelt es sich bei einer ausländischen Investition um einen Zusammenschluss, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 37 des Rates fällt, so sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung die Anwendung des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 unberührt lassen. Die vorliegende Verordnung und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten einheitlich angewandt werden. Soweit sich der jeweilige Anwendungsbereich dieser beiden Verordnungen überschneidet, sollten die in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung festgelegten Gründe für die Überprüfung und der Begriff der berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einheitlich ausgelegt werden, ohne die Bewertung der Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen, die dem Schutz dieser Interessen dienen, mit den allgemeinen Grundsätzen und den sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts zu beeinträchtigen.

(47)Die vorliegende Verordnung sollte die in den Richtlinien 2009/138/EG 38 , 2013/36/EU 39 und 2014/65/EU 40 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Unionsvorschriften über die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen im Finanzsektor, bei denen es sich um ein gesondertes Verfahren mit einem spezifischen Ziel handelt, unberührt lassen.

(48)Die Anwendung der vorliegenden Verordnung sollte mit anderen im Unionsrecht festgelegten Melde- und Genehmigungsverfahren vereinbar sein und diese unberührt lassen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, die von den Mitgliedstaaten an den Kooperationsmechanismus übermittelten Informationen zu nutzen, um ihrer Aufgabe der Überwachung der Anwendung des Unionsrechts gemäß Artikel 17 EUV nachzukommen.

(49)Um Entwicklungen im Zusammenhang mit Projekten oder Programmen von Unionsinteresse Rechnung zu tragen und die Liste der Technologien, Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienste und Wirtschaftstätigkeiten, die für die Interessen der Union in den Bereichen Sicherheit oder öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind, anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Die Liste der Projekte und Programme von Unionsinteresse in Anhang I sollte unter das EU-Recht fallende Projekte oder Programme umfassen, die die Entwicklung, die Instandhaltung oder den Erwerb kritischer Infrastrukturen, kritischer Technologien oder kritischer Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von wesentlicher Bedeutung sind, vorsehen. Die Liste in Anhang II der Technologien, Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienstleistungen und Wirtschaftstätigkeiten, die für die Interessen der Union in den Bereichen Sicherheit und öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind, sollte Bereiche umfassen, in denen eine ausländische Investition die Sicherheit oder öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat oder in der gesamten Union durch ein Ziel in der Union beeinträchtigen könnte, das weder an einem Vorhaben oder Programm von Unionsinteresse teilnimmt noch Mittel aus solchen erhält. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 41 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(50)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des Formulars für die Bereitstellung von Mindestinformationen über ausländische Investitionen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 42 ausgeübt werden.

(51)Die Verordnung (EU) 2019/452 sollte aufgehoben werden. Damit die Mitgliedstaaten und Einrichtungen ausreichend Zeit haben, sich auf die Durchführung vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem [Datum einfügen: 15 Monate nach Inkrafttreten] gelten. Während des Übergangszeitraums zwischen dem Inkrafttreten und der Anwendung dieser Verordnung sollte die Verordnung (EU) 2019/452 weiterhin gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)Mit dieser Verordnung schafft die Union einen Rahmen für die Überprüfung ausländischer Investitionen durch die Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung.

(2)Mit dieser Verordnung wird ein Kooperationsmechanismus eingeführt, der es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, Informationen über ausländische Investitionen auszutauschen, deren potenzielle Auswirkungen auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung zu bewerten und potenzielle Bedenken zu ermitteln, die der Mitgliedstaat, der die ausländische Investition überprüft, auszuräumen hat.

(3)Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften in Bereichen erlassen oder beibehalten, die nicht durch diese Verordnung koordiniert werden.

(4)Diese Verordnung berührt nicht die alleinige Verantwortung jedes Mitgliedstaats für den Schutz seiner nationalen Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV und das Recht jedes Mitgliedstaats, seine wesentlichen Sicherheitsinteressen gemäß Artikel 346 AEUV zu wahren.

(5)Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Verträgen, insbesondere den Artikeln 49 und 63 AEUV, unberührt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen diesen Verpflichtungen entsprechen. Diese Verordnung berührt nicht die Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV, die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.„ausländische Investition“ eine ausländische Direktinvestition oder eine Investition innerhalb der Union unter ausländischer Kontrolle, die eine wirksame Beteiligung an der Verwaltung oder Kontrolle eines Ziels in der Union ermöglicht;

2.„ausländische Direktinvestition“ (ADI) eine durch einen ausländischen Investor getätigte Investition jeder Art zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter und direkter Beziehungen zwischen dem ausländischen Investor und einem bestehenden oder zu gründenden Ziel in der Union, und für die der ausländische Investor Kapital bereitstellt, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat auszuüben;

3.Investition innerhalb der Union unter ausländischer Kontrolle“ eine Investition jeder Art, die von einem ausländischen Investor über dessen Tochterunternehmen in der Union getätigt wird und darauf abzielt, dauerhafte und direkte Beziehungen zwischen dem ausländischen Investor und einem bestehenden oder zu gründenden Ziel in der Union zu schaffen oder aufrechtzuerhalten, und für die der ausländische Investor Kapital bereitstellt, um eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat auszuüben;

4.„Genehmigungsantrag“ die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer genehmigungspflichtigen ausländischen Investition im Rahmen eines gemäß Artikel 3 eingerichteten Überprüfungsmechanismus;

5.„meldefähige Investition“ eine ausländische Investition, die mindestens eine der in Artikel 5 genannten Bedingungen erfüllt;

6.„ausländischer Investor“

a)eine natürliche Person aus einem Drittstaat oder

b)ein Unternehmen oder eine Einrichtung, das bzw. die nach dem Recht eines Drittstaats gegründet wurde oder anderweitig organisiert ist;

7.„Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union“ ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats niedergelassen ist und die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 43 erfüllt, und direkt oder indirekt von einem ausländischen Investor kontrolliert wird;

8.„Ziel in der Union“ ein Unternehmen, das nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurde;

9.„Ziel in der Union, das in einem der in Anhang II aufgeführten Bereiche wirtschaftlich tätig ist“ ein Ziel in der Union, das in den in Anhang II aufgeführten Bereichen Technologien, Vermögenswerte, Anlagen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienstleistungen und wirtschaftliche Tätigkeiten, die für die Sicherheits- oder Ordnungsinteressen der Union von besonderer Bedeutung sind, unter anderem durch Eigentum, Nutzung, Produktion oder Bereitstellung solcher Technologien, tätig ist oder tätig zu werden beabsichtigt;

10.„Antragsteller, der eine Genehmigung beantragt“ die Partei oder die Parteien einer ausländischen Investitionstransaktion, die bei der zuständigen Überprüfungsbehörde eine Zulassung beantragt bzw. beantragen;

11.„Drittstaat“ einen Staat, der nicht Mitglied der Union ist;

12.„Überprüfung“ ein Verfahren, das es einem Mitgliedstaat ermöglicht, ausländische Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu prüfen, zu untersuchen, zu genehmigen, vorbehaltlich von Risikominderungsmaßnahmen zu genehmigen, zu untersagen oder rückabzuwickeln;

13.„Überprüfungsmechanismus“ ein allgemein anwendbares Rechtsinstrument, beispielsweise ein Gesetz oder eine Verordnung, und die damit zusammenhängenden verwaltungstechnischen Anforderungen, Durchführungsvorschriften oder anleitungen, mit denen die Bestimmungen, Bedingungen und Verfahren für die Überprüfung ausländischer Investitionen aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgelegt werden;

14.„Überprüfungsentscheidung“ eine von einer Überprüfungsbehörde in Anwendung eines Überprüfungsmechanismus getroffene Maßnahme, die zur Genehmigung, an Risikominderungsmaßnahmen geknüpften Genehmigung, Untersagung oder Rückabwicklung einer ausländischen Investition führt;

15.„Überprüfungsbehörde“ oder „Überprüfungsbehörden“ die von einem Mitgliedstaat zur Überprüfung ausländischer Investitionen benannte(n) Behörde(n);

16.„Abschluss“ den Zeitpunkt, zu dem die letzte aufschiebende Bedingung in Bezug auf eine Investitionsentscheidung der Parteien einer ausländischen Investitionstransaktion erfüllt ist;

17.„Kooperationsmechanismus“ die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei ausländischen Investitionen gemäß dieser Verordnung;

18.„Projekte oder Programme von Unionsinteresse“ unter das Unionsrecht fallende Projekte oder Programme, die in Anhang I aufgeführt sind und die Entwicklung, die Instandhaltung oder den Erwerb kritischer Infrastrukturen, kritischer Technologien oder kritischer Ressourcen, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von wesentlicher Bedeutung sind, vorsehen;

19.„meldender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der dem Kooperationsmechanismus eine meldefähige Investition gemäß Artikel 5 gemeldet hat;

20.„länderübergreifende Transaktion“ eine ausländische Investition, die in mehreren Mitgliedstaaten Überprüfungsmechanismen unterliegt;

21.„länderübergreifende Meldung“ eine meldefähige Investition, die mehrere Mitgliedstaaten dem Kooperationsmechanismus melden müssen;

22.„Risikominderungsmaßnahme“ jede Maßnahme zur Behebung der voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen der ausländischen Investition auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung;

23.„Kontaktstelle“ die von einem Mitgliedstaat benannte Person oder Stelle, die meldefähige Investitionen dem Kooperationsmechanismus meldet und alle Mitteilungen im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden ausländischen Investitionen im Namen der Überprüfungsbehörde entgegennimmt und an den Kooperationsmechanismus weiterleitet.

KAPITEL 2
NATIONALE ÜBERPRÜFUNGSMECHANISMEN

Artikel 3

Einrichtung von Überprüfungsmechanismen

(1)Die Mitgliedstaaten richten einen Überprüfungsmechanismus im Einklang mit dieser Verordnung ein.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Überprüfungsmechanismus zumindest für Investitionen gilt, die einer Genehmigungspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 unterliegen.

(3)Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen spätestens am [Datum: 15 Monate nach Inkrafttreten] mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission anschließend jede Änderung ihres Überprüfungsmechanismus innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Änderung mit.

(4)Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Überprüfungsmechanismen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate nach Eingang aller in Absatz 3 genannten Mitteilungen oder bis zum [Datum: 21 Monate nach Inkrafttreten], je nachdem, was zuerst eintritt. Die Kommission sorgt für die laufende Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Artikel 4

Mindestanforderungen

(1)Die Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Überprüfungsmechanismen und Maßnahmen, die gemäß diesen Vorschriften und Verfahren ergriffen werden, müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen, transparent sein und dürfen nicht zwischen Drittstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten, in denen das Tochterunternehmen des ausländischen Investors in der Union niedergelassen ist, diskriminieren.

(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Überprüfungsmechanismen folgenden Anforderungen genügen:

a)Es sind angemessene Verfahren vorzusehen, nach denen die Überprüfungsbehörde feststellen kann, ob sie für eine ausländische Investition zuständig ist, für die eine Genehmigung beantragt wird, und eine erste Prüfung vornehmen kann, an die sich erforderlichenfalls eine eingehende Untersuchung anschließt, um festzustellen, ob diese ausländische Investition sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt. Zweck der eingehenden Untersuchung ist insbesondere, festzustellen, ob eine Überprüfungsentscheidung nach Artikel 14 Absatz 1 angemessen ist, und ihren Inhalt zu bestimmen.

b)Die Überprüfungsbehörde überwacht und stellt sicher, dass der Überprüfungsmechanismus und die Überprüfungsentscheidungen eingehalten werden. Insbesondere richtet sie geeignete Verfahren ein, um eine Umgehung des Überprüfungsmechanismus und der Überprüfungsentscheidungen zu ermitteln und zu verhindern.

c)Die Überprüfungsbehörde ist befugt, von Amts wegen die Überprüfung ausländischer Investitionen in einem Zeitraum von mindestens 15 Monaten nach Abschluss einer nicht genehmigungspflichtigen ausländischen Investition einzuleiten, wenn die Überprüfungsbehörde Grund zu der Annahme hat, dass die ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte.

d)Vertrauliche Informationen sind zu schützen, darunter auch die wirtschaftlich sensiblen Informationen, die dem Mitgliedstaat, der die Überprüfung durchführt, zur Verfügung gestellt werden.

e)Ausländische Investoren, Tochterunternehmen ausländischer Investoren in der Union, über die die ausländische Investition getätigt wird, und Unternehmen, die von einer Überprüfungsentscheidung betroffen sind, haben die Möglichkeit, gegen diese Überprüfungsentscheidung Rechtsmittel einzulegen.

f)Es wird ein jährlicher Bericht veröffentlicht, der Informationen über einschlägige Gesetzesentwicklungen in dem Mitgliedstaat sowie aggregierte und anonymisierte Daten über die überprüften Investitionen enthält, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfungsentscheidungen, der Staatsangehörigkeiten oder des Niederlassungslandes der Parteien der Investitionen, die der Überprüfungsbehörde gemeldet wurden, und der Wirtschaftszweige, in denen diese Transaktionen getätigt wurden.

g)Ausländische Investitionen, die gemäß Absatz 4 genehmigungspflichtig sind, müssen von dem Antragsteller, der die Genehmigung beantragt, bei der Überprüfungsbehörde eingereicht werden und werden vor ihrem Abschluss überprüft.

h)Die Überprüfungsbehörde ist befugt, Risikominderungsmaßnahmen zu verhängen, ausländische Investitionen, die einer Genehmigungspflicht gemäß Absatz 4 unterliegen und nicht oder erst nach ihrem Abschluss eingereicht wurden, zu untersagen oder rückabzuwickeln und gegebenenfalls wirksam gegen die Folgen der Nichteinhaltung der Risikominderungsmaßnahmen vorzugehen.

i)Für die Meldung meldefähiger Investitionen an den Kooperationsmechanismus gemäß Artikel 5 sind geeignete Verfahren vorzusehen.

(3)Vor einer Entscheidung über die Genehmigung einer ausländischen Investition, die Risikominderungsmaßnahmen unterliegt, oder über das Verbot einer ausländischen Investition unterrichten die Mitgliedstaaten den Antragsteller, der eine Genehmigung beantragt, unter Angabe der Gründe, anhand derer sie ihre Entscheidung zu treffen beabsichtigen, vorbehaltlich des Schutzes von Informationen, deren Offenlegung den Interessen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung der EU oder eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde, und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts über den Schutz vertraulicher Informationen. Bevor die Mitgliedstaaten eine solche Entscheidung erlassen, geben sie dem ausländischen Investor Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Überprüfungsmechanismen eine Genehmigungspflicht für ausländische Investitionen vorschreiben, wenn das in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Ziel in der Union

a)Teil eines der in Anhang I aufgeführten Projekte oder Programme von Unionsinteresse ist oder daran teilnimmt, auch als Empfänger von Mitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 53 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 , oder

b)in einem der in Anhang II aufgeführten Bereiche wirtschaftlich tätig ist.

KAPITEL 3
DER KOOPERATIONSMECHANISMUS DER UNION FÜR AUSLÄNDISCHE INVESTITIONEN MITVORAUSSICHTLICH NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN AUF DIE SICHERHEIT ODER DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG

Artikel 5

Meldung ausländischer Investitionen

(1)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über den Kooperationsmechanismus jede ausländische Investition in ein Ziel in der Union in ihrem Hoheitsgebiet, die

a)die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt oder

b)die in Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b genannten Bedingungen und eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)Der ausländische Investor oder das Tochterunternehmen des ausländischen Investors in der Union wird direkt oder indirekt von der Regierung eines Drittstaats, einschließlich staatlicher Stellen, regionaler oder lokaler Behörden oder Streitkräfte, kontrolliert, unter anderem durch die Eigentumsstruktur, erhebliche Finanzmittel, besondere Rechte oder staatlich bestellte Direktoren oder Führungskräfte;

ii)der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder jede andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines solchen ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf dessen Anweisung handelt, unterliegt restriktiven Maßnahmen der Union gemäß Artikel 215 AEUV, oder

iii) der ausländische Investor oder eines seiner Tochterunternehmen war an einer zuvor von einem Mitgliedstaat überprüften und nicht oder nur unter Auflagen zugelassenen ausländischen Investition beteiligt; um dies festzustellen, stützt sich der meldende Mitgliedstaat auf die ihm vorliegenden Informationen, einschließlich der in der gemäß Artikel 7 Absatz 10 eingerichteten sicheren Datenbank enthaltenen Informationen und der vom ausländischen Investor hierzu bereitgestellten Informationen.

(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede ausländische Investition in ein in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenes Ziel in der Union, für die sie im Rahmen ihrer Überprüfungsverfahren eine eingehende Untersuchung einleiten. Darüber hinaus unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen über jede ausländische Investition in ein in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenes Ziel in der Union, wenn sie beabsichtigen, eine Risikominderungsmaßnahme zu verhängen oder die Transaktion ohne eingehende Untersuchung zu untersagen.

(3)Die Mitgliedstaaten können alle ausländischen Investitionen melden, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen, wenn nach Auffassung des Mitgliedstaats, in dem das Ziel in der Union niedergelassen ist, eine ausländische Investition unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung für die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von Interesse sein könnte, auch wenn das Ziel in der Union in erheblichem Umfang in anderen Mitgliedstaaten tätig ist oder zu einer Unternehmensgruppe gehört, die mehrere Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten hat, die in einem der in Anhang II aufgeführten Bereiche wirtschaftlich tätig sind.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine ausländische Investition in seinem Hoheitsgebiet zu melden, die Teil einer länderübergreifenden Transaktion gemäß Artikel 6 Absatz 2 ist, stimmt er sich mit den anderen Mitgliedstaaten ab, die den Genehmigungsantrag erhalten haben. Die jeweiligen Mitgliedstaaten melden die länderübergreifende Transaktion und bemühen sich, ihre Meldungen am selben Tag an den Kooperationsmechanismus zu übermitteln.

Artikel 6

Inhalt und Verfahren für die Meldung ausländischer Investitionen

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Meldung gemäß Artikel 5 die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Informationen enthält und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System übermittelt wird, und zwar

a)innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang des jeweiligen Antrags auf Genehmigung ausländischer Investitionen, die eine der in Artikel 5 Absatz 1 oder 3 genannten Bedingungen erfüllen;

b)innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung ausländischer Investitionen, die die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 erfüllen.

(2)Für länderübergreifende Transaktionen gelten folgende Verfahren:

a)Antragsteller reichen ihre Genehmigungsanträge in allen betroffenen Mitgliedstaaten am selben Tag ein, und in jedem Antrag auf Genehmigung wird auf die anderen Anträge verwiesen.

b)erhält ein Mitgliedstaat einen Genehmigungsantrag, der die unter Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt, so stimmt er sich mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten ab, um unter anderem festzustellen, ob Buchstabe c oder d dieses Absatzes anwendbar ist; die Kommission kann sich auf Antrag eines Mitgliedsstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten an dieser Koordinierung beteiligen.

c)Betreffen die Genehmigungsanträge eine ausländische Investition, die eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt, übermitteln die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Meldungen an den Kooperationsmechanismus am selben Tag und innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels festgelegten Frist.

d)Betreffen die Genehmigungsanträge eine ausländische Investition, die die Bedingungen des Artikels 5 Absatz 2 erfüllt, so bemühen sich die jeweiligen Mitgliedstaaten, ihre Meldungen am selben Tag an den Kooperationsmechanismus zu übermitteln.

Artikel 7

Kommentare der Mitgliedstaaten und Stellungnahmen der Kommission zu gemeldeten ausländischen Investitionen

(1)Jeder Mitgliedstaat kann dem meldenden Mitgliedstaat über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System hinreichend begründete Kommentare übermitteln. Ein Mitgliedstaat kann solche Kommentare abgeben, wenn er

a)der Auffassung ist, dass sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt oder

b)über Informationen verfügt, die für die Überprüfung dieser ausländischen Investition relevant sind.

Der Kommentare abgebende Mitgliedstaat übermittelt seine Kommentare an die Kommission und unterrichtet gleichzeitig über den Kooperationsmechanismus alle anderen Mitgliedstaaten darüber, dass Kommentare abgegeben wurden.

(2)Die Kommission kann über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System eine hinreichend begründete Stellungnahme an den meldenden Mitgliedstaat übermitteln. Die Kommission kann eine solche Stellungnahme abgeben, wenn

a)sie der Auffassung ist, dass sich eine solche ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat auswirkt;

b)sie der Auffassung ist, dass sich eine solche ausländische Investition aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung voraussichtlich nachteilig auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse auswirkt,

oder

c)sie über relevante Informationen im Zusammenhang mit dieser ausländischen Investition verfügt.

Die Kommission kann eine Stellungnahme unabhängig davon abgeben, ob Mitgliedstaaten Kommentare abgegeben haben.

(3)Die Kommission kann eine hinreichend begründete Stellungnahme an alle Mitgliedstaaten richten, wenn sie der Auffassung ist, dass mehrere ausländische Investitionen oder andere ähnliche Investitionen, sollten sie getätigt werden, zusammen betrachtet und unter Berücksichtigung ihrer Merkmale die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union beeinträchtigen könnten. Nach Abgabe einer Stellungnahme der Kommission kann die Kommission gegebenenfalls mit den Mitgliedstaaten erörtern, wie den ermittelten Risiken begegnet werden kann.

(4)Die Kommission

a)übermittelt Stellungnahmen, die die in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Bedingungen erfüllen, an alle Mitgliedstaaten, die Kommentare abgegeben haben, und teilt den anderen Mitgliedstaaten mit, dass eine Stellungnahme über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System abgegeben wurde;

b)übermittelt Stellungnahmen, die die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllen, sowie Stellungnahmen, die die in Absatz 3 genannten Bedingungen erfüllen, an alle Mitgliedstaaten über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System.

(5)Erhält ein Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, einen Kommentar eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 oder eine Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 2 oder 3, so berücksichtigt er weitestgehend diesen Kommentar bzw. diese Stellungnahme.

(6)Nach Eingang eines Kommentars gemäß Absatz 1 hält der Mitgliedstaat eine Sitzung mit den Mitgliedstaaten ab, die Kommentare abgegeben haben, um zu erörtern, wie den ermittelten Risiken am besten begegnet werden kann. Ist der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, mit den ermittelten Risiken oder gegebenenfalls mit der in dem Kommentar vorgeschlagenen Maßnahme nicht einverstanden, bemühen sich die Mitgliedstaaten um alternative Lösungen. Betrifft der Kommentar eine länderübergreifende Transaktion, so werden die anderen Mitgliedstaaten, die die ausländische Investition gemeldet haben, ebenfalls zur Erörterung der Frage aufgefordert, ob die beabsichtigten Ergebnisse miteinander vereinbar sind und ob gegebenenfalls mit den vorgesehenen Bedingungen den festgestellten grenzüberschreitenden Risiken angemessen begegnet werden kann. Die Kommission wird zu diesen Sitzungen eingeladen.

(7)Nach Eingang einer Stellungnahme gemäß Absatz 2 oder 3 gilt das Verfahren nach Absatz 6 entsprechend.

(8)Nach Eingang einer Stellungnahme gemäß Absatz 2 oder 3 muss der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde,

a)seine Überprüfungsentscheidung den jeweiligen Mitgliedstaaten und der Kommission über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System spätestens drei Kalendertage nach ihrer Übermittlung an die jeweiligen Parteien der ausländischen Investition mitteilen;

b)den jeweiligen Mitgliedstaaten und der Kommission über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System spätestens sieben Kalendertage, nachdem die Überprüfungsentscheidung gemäß Buchstabe a mitgeteilt wurde, schriftlich erläutern,

(9)inwieweit er die Kommentare der Mitgliedstaaten oder die Stellungnahme der Kommission weitestgehend berücksichtigt hat oder

(10)aus welchem Grund er mit den Kommentaren der Mitgliedstaaten oder der Stellungnahme der Kommission nicht einverstanden war.

(11)Geben die Mitgliedstaaten oder die Kommission an, dass die in Absatz 8 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Überprüfungsentscheidung ihre gemäß Absatz 1 abgegebenen Kommentare oder die gemäß Absatz 2 oder 3 abgegebene Stellungnahme nicht weitestgehend berücksichtigt, so organisiert der Mitgliedstaat, in dem die Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, eine Sitzung, in der die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für die Meinungsverschiedenheit erläutert werden, und bemüht sich, Lösungen für den Fall zu finden, dass in Zukunft eine ähnliche Situation eintritt. Betrifft die Überprüfungsentscheidung eine länderübergreifende Meldung, so werden auch die anderen Mitgliedstaaten eingeladen, die die ausländische Investition dem Kooperationsmechanismus gemeldet haben. Die Kommission wird zu allen gemäß diesem Absatz organisierten Sitzungen eingeladen.

(12)Die Kommission richtet eine sichere Datenbank ein, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird und Informationen über die im Rahmen des Kooperationsmechanismus bewerteten ausländischen Investitionen und die Ergebnisse der Bewertungen im Rahmen der nationalen Überprüfungsmechanismen enthält, einschließlich Informationen über die einschlägigen Überprüfungsentscheidungen. Die Kommission lädt in diese Datenbank die Informationen hoch, die ihr seit dem 12. Oktober 2020 vorliegen. Bis zum [Geltungsbeginn dieser Verordnung] laden die Mitgliedstaaten in diese Datenbank die ihnen im Rahmen ihrer eigenen Überprüfungsmechanismen zur Kenntnis gelangten Informationen über das Ergebnis des betreffenden Verfahrens hoch. Ferner können sie zusätzliche Erläuterungen geben.

(13)Bei der Abgabe von Kommentaren oder Stellungnahmen gemäß diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission gegebenenfalls, ob es sich bei diesen Kommentaren oder Stellungnahmen um Verschlusssachen handelt und welcher Geheimhaltungsgrad dafür im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht über Verschlusssachen gelten sollte.

Artikel 8

Fristen und Verfahren für die Abgabe von Kommentaren und Stellungnahmen zu gemeldeten ausländischen Investitionen

(1)Bevor ein Mitgliedstaat Kommentare oder die Kommission eine Stellungnahme gemäß Artikel 7 abgibt, gilt folgendes Verfahren:

a)Die Mitgliedstaaten teilen dem meldenden Mitgliedstaat über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System mit, dass sie sich das Recht vorbehalten, spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Kommentare abzugeben;

b)die Kommission teilt dem meldenden Mitgliedstaat über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System mit, dass sie sich das Recht vorbehält, spätestens 20 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 eine Stellungnahme abzugeben.

(2)Behalten sich die Mitgliedstaaten und die Kommission das Recht vor, Kommentare oder Stellungnahmen abzugeben, können sie vom meldenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anfordern. Ersuchen um zusätzliche Informationen werden hinreichend begründet, auf die Informationen beschränkt, die für die Mitgliedstaaten für die Abgabe von Kommentaren oder die Abgabe einer Stellungnahme durch die Kommission erforderlich sind, stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Ersuchens und bedeuten für den meldenden Mitgliedstaat keinen übermäßigen Aufwand. Ersucht ein Mitgliedstaat den meldenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, so übermittelt er dieses Ersuchen gleichzeitig der Kommission.

(3)Für die Abgabe der Kommentare der Mitgliedstaaten und der Stellungnahmen der Kommission gemäß Artikel 7 gelten folgende Fristen:

a)Behält sich ein Mitgliedstaat das Recht vor, Kommentare zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, ohne von dem meldenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anzufordern, werden die jeweiligen Kommentare spätestens 35 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Mitteilung der ausländischen Investition über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.

b)Behält sich die Kommission das Recht vor, eine Stellungnahme zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, ohne von dem meldenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen anzufordern, wird diese Stellungnahme spätestens 45 Kalendertage nach Eingang der vollständigen Mitteilung der ausländischen Investition über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.

c)Behält sich ein Mitgliedstaat das Recht vor, Kommentare zu einer gemeldeten ausländischen Investition abzugeben, und ersucht er den meldenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, so werden die jeweiligen Kommentare spätestens 20 Kalendertage nach Erhalt der vollständigen zusätzlichen Informationen über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System an den meldenden Mitgliedstaat übermittelt.

d)Behält sich die Kommission das Recht vor, eine Stellungnahme abzugeben und ersucht sie den meldenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, so wird die entsprechende Stellungnahme dem meldenden Mitgliedstaat über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System spätestens 30 Kalendertage nach Erhalt der vollständigen zusätzlichen Informationen übermittelt.

Der meldende Mitgliedstaat erlässt seine Überprüfungsentscheidung erst nach Ablauf der unter den Buchstaben a bis d genannten Fristen.

(4)Der meldende Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System alle wesentlichen neuen Informationen oder Umstände mit, die für die Bewertung einer bereits gemäß Artikel 5 gemeldeten ausländischen Investition relevant sind. Werden diese Informationen vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen zur Verfügung gestellt, bemühen sich der meldende Mitgliedstaat, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, sich auf eine für beide Seiten annehmbare Fristverlängerung zu einigen. Sind die in Absatz 3 genannten Fristen für die Bewertung der ursprünglichen Meldung verstrichen, so werden sie gemäß den in Absatz 3 Buchstaben c und d genannten Fristen wieder aufgenommen.

(5)Der meldende Mitgliedstaat stellt die von der Kommission oder anderen Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 angeforderten zusätzlichen Informationen unverzüglich über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System zur Verfügung. Übermittelt der meldende Mitgliedstaat einem Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so werden diese gleichzeitig der Kommission übermittelt.

(6)Erhält der meldende Mitgliedstaat mehrere Ersuchen um zusätzliche Informationen zu derselben meldefähigen Investition, so übermittelt er alle angeforderten zusätzlichen Informationen gleichzeitig.

(7)Erhalten mehrere meldende Mitgliedstaaten Ersuchen um zusätzliche Informationen zu einer bestimmten länderübergreifenden Meldung, so beginnen die in Absatz 3 genannten Fristen am Tag des Eingangs der letzten vollständigen zusätzlichen Informationen. Die Kommission teilt diesen Zeitpunkt und die Frist den jeweiligen Mitgliedstaaten mit.

(8)Ist der meldende Mitgliedstaat aufgrund außergewöhnlicher Umstände der Auffassung, dass er im Sinne seiner Sicherheit oder öffentlichen Ordnung eine Überprüfungsentscheidung vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen erlassen muss, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit und begründet die Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen. Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission geben unverzüglich Kommentare oder Stellungnahmen ab. Dieses Verfahren darf nicht allein den geschäftlichen Interessen des Antragstellers einer Genehmigung dienen.

(9)Alle in diesem Artikel genannten Fristen werden zwischen dem 25. Dezember und dem 1. Januar ausgesetzt und am 2. Januar wieder aufgenommen.

Artikel 9

Initiativverfahren

(1)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine ausländische Investition im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, die nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wurde, seine Sicherheit oder öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte, kann er in Bezug auf diese ausländische Investition ein Initiativverfahren einleiten. Vor Einleitung des Verfahrens prüft der Mitgliedstaat, ob der Mitgliedstaat, in dem die Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, nicht beabsichtigt, die ausländische Investition dem Kooperationsmechanismus zu melden.

(2)Den Mitgliedstaaten wird mindestens 15 Monate nach Abschluss der ausländischen Investition das Recht eingeräumt, das Verfahren nach Absatz 1 einzuleiten, sofern die betreffende ausländische Investition in der Zwischenzeit nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wurde.

(3)Die Kommission kann ein Initiativverfahren einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass eine ausländische Investition im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, die nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wurde, unter Artikel 7 Absatz 2 fällt. Vor Einleitung des Verfahrens prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat, in dem die Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, nicht beabsichtigt, die ausländische Investition dem Kooperationsmechanismus zu melden.

(4)Der Kommission wird nach Abschluss der ausländischen Investition eine Frist von mindestens 15 Monaten eingeräumt, um das Verfahren nach Absatz 3 einzuleiten, sofern die betreffende ausländische Investition in der Zwischenzeit nicht dem Kooperationsmechanismus gemeldet wurde.

(5)Die Mitgliedstaaten oder die Kommission leiten das Initiativverfahren nach Absatz 1 bzw. Absatz 3 ein, indem sie über das sichere und verschlüsselte System nach Artikel 12 Absatz 4 ein hinreichend begründetes Auskunftsersuchen an den Mitgliedstaat richten, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde. Auskunftsersuchen gemäß diesem Absatz werden hinreichend begründet, auf die Informationen beschränkt, die für die Mitgliedstaaten für die Abgabe von Kommentaren oder die Abgabe einer Stellungnahme durch die Kommission erforderlich sind, stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Ersuchens und bedeuten für den meldenden Mitgliedstaat keinen übermäßigen Aufwand. Wird das Auskunftsersuchen von einem Mitgliedstaat gestellt, übermittelt er es gleichzeitig an die Kommission.

(6)Der Mitgliedstaat, in dem die Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, stellt die von den anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission gemäß Absatz 5 angeforderten Informationen unverzüglich über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte sichere und verschlüsselte System vollständig zur Verfügung. Übermittelt der meldende Mitgliedstaat einem Mitgliedstaat zusätzliche Informationen, so werden diese gleichzeitig der Kommission übermittelt.

(7)Nach Erhalt der in Absatz 6 genannten Informationen können die Mitgliedstaaten Kommentare übermitteln und die Kommission kann eine Stellungnahme an den Mitgliedstaat richten, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde. Die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Regeln und Verfahren gelten sinngemäß mit folgenden Änderungen:

a)Die Kommentare der Mitgliedstaaten oder die Stellungnahme der Kommission werden spätestens 35 Kalendertage nach Eingang der vollständigen gemäß Absatz 5 angeforderten Informationen übermittelt.

b)Bei gemäß Absatz 1 eingeleiteten Verfahren verfügt die Kommission über eine zusätzliche Frist von 15 Kalendertagen, um nach Ablauf der Frist für den Mitgliedstaat gemäß Buchstabe a dieses Absatzes eine Stellungnahme abzugeben.

Artikel 10

Informationspflichten

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in der Meldung gemäß Artikel 5 enthaltenen und aufgrund eines Auskunftsersuchens gemäß Artikel 9 Absatz 5 übermittelten Informationen Folgendes umfassen:

a)den Namen des Investors, der letzliche Gesamteigentümer aller Aktiva des Investors und des Ziels in der Union, die Eigentumsstruktur des Investors und gegebenenfalls der Unternehmensgruppe, der der Investor angehört;

b)eine umfassende Beschreibung der Investition, ihren Wert und Informationen über das Eigentum an dem Ziel in der Union vor und nach der ausländischen Investition, über die Finanzierung der Investition und deren Quelle auf der Grundlage der besten dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen;

c)Name und Anschrift des Ziels in der Union, seiner Tätigkeiten und alternativer Anbieter, die Eigentumsstruktur des Ziels in der Union und gegebenenfalls der Unternehmensgruppe, zu der das Ziel in der Union gehört;

d)gegebenenfalls Angaben zu den anderen juristischen Personen derselben Unternehmensgruppe wie das Ziel in der Union, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind;

e)Tätigkeiten des ausländischen Investors, sein Name und seine Anschrift und

f)der Tag, für den der Abschluss der ausländischen Investition geplant ist oder an dem die ausländische Investition abgeschlossen wurde.

(2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 21, die vor dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Geltungsbeginn dieser Verordnung zu erlassen sind, das Formular fest, mit dem die Art der nach Absatz 1 erforderlichen Informationen zu übermitteln ist.

(3)Wenn die Kommission oder die Mitgliedstaaten von dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, zusätzliche Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 5 anfordern, bemüht sich dieser Mitgliedstaat, diese Informationen, soweit verfügbar, den ersuchenden Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung zu stellen.

(4)Erforderlichenfalls kann der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, den Antragsteller, der eine Genehmigung beantragt, oder jedes andere einschlägige Unternehmen auffordern, die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen vorzulegen. Das Auskunftsersuchen kann Informationen betreffen, die der Mitgliedstaat benötigt, um festzustellen, ob eine der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist. Das betreffende Unternehmen stellt dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, die angeforderten Informationen innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Ersuchen zur Verfügung.

(5)Der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, und die Kommission können andere Mitgliedstaaten ersuchen, Informationen von Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet einzuholen, sofern diese Informationen für die Bewertung einer ausländischen Investition gemäß Artikel 13 relevant und unbedingt erforderlich sind. Der Mitgliedstaat, bei dem das Ersuchen um Informationen eingeht, fordert das Unternehmen unverzüglich auf, diese Informationen zur Verfügung zu stellen, und übermittelt sie dem Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, sowie der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 bzw. des Artikels 9 Absatz 6.

(6)Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten, wenn er unter außergewöhnlichen Umständen trotz aller Bemühungen nicht in der Lage ist, die in den Absätzen 3, 4 oder 5 genannten Informationen zu übermitteln. Dieser Mitgliedstaat erläutert ordnungsgemäß, warum er die Informationen nicht bereitstellen kann.

(7)Werden keine oder nur unvollständige Informationen übermittelt, können sich die Kommentare der Mitgliedstaaten oder die Stellungnahme der Kommission auf die ihnen vorliegenden Informationen stützen.

(8)Stammen die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Informationen von einem Unternehmen, so überprüft der Mitgliedstaat, der die Informationen von dem Unternehmen erhält, die Vollständigkeit der Informationen und unternimmt angemessene Schritte, um sicherzustellen, dass die Informationen korrekt sind, bevor er sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 11

Gemeinsame Anforderungen an Überprüfungsmechanismen zur Gewährleistung eines wirksamen Kooperationsmechanismus

(1)Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Ressourcen, rechtlichen und administrativen Mittel für ihre effiziente und wirksame Beteiligung am Kooperationsmechanismus bereit.

(2)Jeder Mitgliedstaat und die Kommission benennen für die Zwecke des Kooperationsmechanismus eine Kontaktstelle.

(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihren Überprüfungsmechanismen festgelegten Fristen und Verfahren es ihnen ermöglichen, auf Ersuchen der Kommission oder anderer Mitgliedstaaten um zusätzliche Informationen vollständig zu antworten.

(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Überprüfungsmechanismen genügend Zeit und Mittel vorsehen, um vor dem Erlass einer Überprüfungsentscheidung die Kommentare anderer Mitgliedstaaten und die Stellungnahmen der Kommission zu bewerten und weitestgehend zu berücksichtigen. Dazu gehört auch, über alle erforderlichen rechtlichen Mittel und Befugnisse zu verfügen, um Bedenken oder wahrscheinliche Auswirkungen, die von einem anderen Mitgliedstaat oder der Kommission in ihrer Überprüfungsentscheidung oder in einem anderen ihr zur Verfügung stehenden einschlägigen Instrument festgestellt wurden, zu berücksichtigen. Wird der Kommission und anderen Mitgliedstaaten eine ausländische Investition gemäß Artikel 5 gemeldet, so gestatten die Überprüfungsmechanismen den Mitgliedstaaten nicht, ihre Überprüfungsentscheidung zu treffen, bis die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Fristen für Kommentare der Mitgliedstaaten und Stellungnahmen der Kommission abgelaufen sind.

(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 7 Absätze 5 bis 9 ermöglichen.

(6)Die Überprüfungsbehörden sind befugt, ausländische Investitionen, die ihnen gemäß Artikel 9 Absatz 7 zur Kenntnis gebracht werden, zu untersuchen, zu bewerten, über sie zu entscheiden und sie zu überwachen.

(7)Erfordern Risikominderungsmaßnahmen in einer Überprüfungsentscheidung die Einhaltung durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen, so arbeiten die Mitgliedstaaten, die eine Überprüfungsentscheidung erlassen haben, bei der Überwachung und Durchsetzung von Überprüfungsentscheidungen mit dem anderen betroffenen Mitgliedstaat bzw. den anderen betroffenen Mitgliedstaaten zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie über alle rechtlichen Mittel und Befugnisse verfügen, die erforderlich sind, um den Folgen der Nichteinhaltung der in einer Überprüfungsentscheidung vorgesehenen Risikominderungsmaßnahmen wirksam zu begegnen.

Artikel 12

Vertraulichkeit des Informationsaustauschs im Rahmen des Kooperationsmechanismus

(1)Die nach den Verfahren der Artikel 5, 7 und 9 erhaltenen Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie angefordert wurden, es sei denn,

a)der Herausgeber der Informationen stimmt einer anderen Verwendung ausdrücklich zu oder

b)der Gerichtshof der Europäischen Union oder ein Gericht des Mitgliedstaats, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, fordert diese Informationen für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens an.

(2)Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung bereitstellen oder erhalten, im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht. Bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten, die in Anwendung dieser Verordnung vorgelegt werden oder eingegangen sind, unterlassen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Offenlegung von Informationen, die dem Zweck der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Untersuchungen zuwiderlaufen würden.

(3)Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

(4)Die Kommission stellt zur Unterstützung des Informationsaustauschs zwischen den Kontaktstellen ein sicheres und verschlüsseltes System zur Verfügung.

KAPITEL 4
AUSLÄNDISCHE INVESTITIONEN MIT VORAUSSICHTLICH NACHTEILIGEN AUSWIRKUNGEN AUF DIE SICHERHEIT ODER DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG

Artikel 13

Ermittlung der voraussichtlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung

(1)Für die Zwecke des Erlasses einer Überprüfungsentscheidung gemäß Artikel 14 oder der Abgabe einer hinreichend begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 7 legen die Mitgliedstaaten fest, ob sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt.

(2)Für die Zwecke der Abgabe einer hinreichend begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 2 oder 3 oder Artikel 9 Absatz 7 stellt die Kommission fest, ob sie der Auffassung ist, dass sich eine ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirkt.

(3)Bei der Feststellung, ob eine Investition voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten oder die Kommission insbesondere, ob die betreffende Investition voraussichtlich Folgendes beeinträchtigt:

a)Die Sicherheit, Integrität und Funktionsweise kritischer physischer oder virtueller Infrastrukturen; in diesem Zusammenhang wird auf der Grundlage der verfügbaren Informationen auch geprüft, ob sich die ausländische Investition voraussichtlich nachteilig auf die Resilienz einer der kritischen Einrichtungen auswirkt, die sie gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 ermittelt haben, sowie von Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 fallen. Die Ergebnisse der gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 durchgeführten koordinierten Sicherheitsrisikobewertungen kritischer Lieferketten auf Unionsebene werden ebenfalls berücksichtigt;

b)die Verfügbarkeit kritischer Technologien;

c)die Kontinuität der Versorgung mit kritischen Ressourcen;

d)den Schutz sensibler Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit des ausländischen Investors, auf diese personenbezogenen Daten zuzugreifen, sie zu kontrollieren und auf andere Weise zu verarbeiten, oder

e)die Freiheit und den Pluralismus der Medien, einschließlich Online-Plattformen, die für Desinformation in großem Maßstab oder kriminelle Aktivitäten genutzt werden können.

(4)Bei der Feststellung, ob eine Investition voraussichtlich die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigt, berücksichtigen die Mitgliedstaaten oder die Kommission ferner Informationen über den ausländischen Investor, darunter:

a)ob der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder eine andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf Anweisung des ausländischen Investors handelt, an einer zuvor von einem Mitgliedstaat überprüften ausländischen Investition beteiligt war, die nicht oder nur mit Auflagen genehmigt wurde; um dies festzustellen, stützen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission auf die ihnen vorliegenden Informationen, einschließlich der Informationen, die in der gemäß Artikel 7 Absatz 10 eingerichteten sicheren Datenbank enthalten sind;

b)gegebenenfalls die Gründe dafür, dass der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder jede andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf Anweisung des ausländischen Investors handelt, restriktiven Maßnahmen gemäß Artikel 215 AEUV unterliegt;

c)ob der ausländische Investor oder eines seiner Tochterunternehmen bereits an Aktivitäten beteiligt war, die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat beeinträchtigen;

d)ob der ausländische Investor oder eines seiner Tochterunternehmen an rechtswidrigen oder kriminellen Handlungen, einschließlich der Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV, beteiligt war;

e)ob der ausländische Investor, eine natürliche oder juristische Person, die den ausländischen Investor kontrolliert, der wirtschaftliche Eigentümer des ausländischen Investors, ein Tochterunternehmen des ausländischen Investors oder eine andere Partei, die im Eigentum oder unter der Kontrolle des ausländischen Investors steht oder in dessen Namen oder auf Anweisung des ausländischen Investors handelt, voraussichtlich die politischen Ziele eines Drittstaats verfolgen oder die Entwicklung der militärischen Fähigkeiten eines Drittstaats fördern wird.

Artikel 14

Überprüfungsentscheidungen über ausländische Investitionen mit voraussichtlich nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit oder öffentliche Ordnung

(1)Gelangt der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, unter Berücksichtigung der in Artikel 13 festgelegten Kriterien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kommentare anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 7 oder einer Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 7 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 9 Absatz 7 zu dem Schluss, dass die ausländische Investition die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten voraussichtlich beeinträchtigen wird, und auch, wenn ein Vorhaben oder Programm von Unionsinteresse betroffen ist, so erlässt er eine Überprüfungsentscheidung, um

a)die ausländische Investition vorbehaltlich von Risikominderungsmaßnahmen zu genehmigen oder

b)die ausländische Investition zu untersagen.

Die Überprüfungsentscheidung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und alle Umstände der ausländischen Investition berücksichtigen.

(2)Ist der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, der Auffassung, dass andere Maßnahmen nach Unionsrecht oder nationalem Recht verfügbar und geeignet sind, um den Auswirkungen der ausländischen Investition auf die Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu begegnen, so wird die ausländische Investition ohne Auflagen genehmigt.

KAPITEL 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission können bei Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Investitionen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten zusammenarbeiten.

Artikel 16

Jährliche Berichterstattung auf Unionsebene

(1)Bis zum 31. März jedes Jahres ab dem [Datum einfügen: erstes Jahr der Anwendung] erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission vertraulich Bericht über ihre Tätigkeiten im Rahmen ihres Überprüfungsmechanismus und des Kooperationsmechanismus für das vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht enthält folgende Angaben:

a)die Zahl der ausländischen Investitionen, die nach einem Genehmigungsantrag und einem Verfahren von Amts wegen überprüft wurden;

b)die Zahl der mit und ohne Auflagen genehmigten ausländischen Investitionen;

c)die Zahl der untersagten ausländischen Investitionen, die Zahl der zurückgezogenen ausländischen Investitionen;

d)die Zahl der dem Kooperationsmechanismus gemeldeten ausländischen Investitionen und die Zahl der Kommentare des jeweiligen Mitgliedstaats;

e)die Herkunft der ausländischen Investoren und den Tätigkeitsbereich der Zielunternehmen der überprüften, genehmigten oder untersagten ausländischen Investitionen;

f)eine aggregierte Darstellung der Risiken und Schwachstellen, die bei den ausländischen Investitionen ermittelt wurden und die zu einer Überprüfungsentscheidung geführt haben.

(2)Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen und ihrer Bewertung der Trends und Entwicklungen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

Artikel 17

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Verordnung (EU) 2018/1725 und nur dann, wenn es für die Überprüfung ausländischer Investitionen durch die Mitgliedstaaten und für die Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Zusammenarbeit erforderlich ist.

(2)Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung werden nicht länger als für den verfolgten Zweck erforderlich gespeichert.

Artikel 18

Bewertung

(1)Die Kommission bewertet die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Die Mitgliedstaaten werden dabei einbezogen und liefern der Kommission zur Erstellung des Berichts erforderlichenfalls zusätzliche Informationen.

(2)Werden in dem Bericht der Kommission Änderungen dieser Verordnung empfohlen, kann ihm ein Legislativvorschlag beigefügt werden.

Artikel 19

Delegierte Rechtsakte

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls die Liste der Projekte oder Programme von Unionsinteresse in Anhang I zu ändern, um der Annahme und Änderung des Unionsrechts in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung von Belang sind, Rechnung zu tragen.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um erforderlichenfalls die Liste der in Anhang II aufgeführten Technologien, Vermögenswerte, Einrichtungen, Ausrüstungen, Netze, Systeme, Dienste und Wirtschaftstätigkeiten, die für die Interessen der Union in den Bereichen Sicherheit und öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind, zu ändern, um Änderungen der für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Diese Erwägungen umfassen insbesondere Folgendes:

a)Die Resilienz von Lieferketten, die für die Interessen der Union im Bereich der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung von besonderer Bedeutung sind;

b)die Resilienz von Infrastrukturen, die für die Interessen der Union in den Bereichen Sicherheit oder öffentliche Ordnung von besonderer Bedeutung sind;

c)die Weiterentwicklung von Technologien, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union von besonderer Bedeutung sind;

d)das Auftreten von Schwachstellen im Zusammenhang mit dem Zugriff auf oder anderen Formen der Verarbeitung sensibler Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, soweit diese sich voraussichtlich nachteilig auf die Interessen der Union auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken, und

e)das Entstehen einer geopolitischen Lage, die für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union von besonderer Bedeutung ist.

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts] übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 21

Ausschussverfahren für Durchführungsrechtsakte

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Formblätter zu erlassen, die für die Übermittlung der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Informationen zu verwenden sind.

(2)Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 werden nach dem Beratungsverfahren, auf das in Artikel 22 Absatz 2 Bezug genommen wird, erlassen.

Artikel 22

Ausschuss

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EU) 2019/452 wird mit Wirkung vom [Datum: 15 Monate nach Inkrafttreten] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 24

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [Datum: 15 Monate nach Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Für das Europäische Parlament    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Spezifische(s) Ziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überprüfung ausländischer Investitionen in der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/452.

1.2.Politikbereich(e)

Gemeinsame Handelspolitik/Binnenmarkt.

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 47  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Das allgemeine Ziel der vorgeschlagenen Verordnung besteht darin, die Sicherheit und die öffentliche Ordnung in der EU im Zusammenhang mit ausländischen Direktinvestitionen und Investitionen zu verbessern, die von ausländischen Investoren über ein Unternehmen mit Sitz in der EU getätigt werden („ausländische Investitionen“).

1.4.2.Spezifische(s) Ziel(e)

1. Schaffung von Rechtssicherheit für nationale Überprüfungsmechanismen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung, soweit sie ausländische Investitionen im Sinne der vorgeschlagenen Verordnung betreffen.

2. Verbesserung der Kohärenz zwischen den nationalen Überprüfungsmechanismen, um eine effizientere und wirksamere Überprüfung von Transaktionen in der gesamten EU zu ermöglichen und eine Fragmentierung des Binnenmarkts aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den nationalen Überprüfungsmechanismen zu verhindern.

3. Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, einen Mechanismus einzuführen und beizubehalten, der es ihnen ermöglicht, ausländische Investitionen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit wirksam zu überprüfen.

4. Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit des Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei ausländischen Investitionen, die unter die vorgeschlagene Verordnung fallen.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird der mit der Verordnung (EU) 2019/452 geschaffene Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission überarbeitet und verbessert. Die neuen Vorschriften zielen darauf ab, die Fähigkeit der EU zur Erkennung ausländischer Investitionen zu verbessern, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung auswirken. Außerdem dürften sie ein effizienteres und wirksameres Verfahren für die Bewertung von Transaktionen schaffen, die in mehr als einem Mitgliedstaat eine Überprüfungsgenehmigung erfordern.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung werden alle Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Überprüfungsmechanismus zu unterhalten, der es ihnen ermöglicht, ausländische Investitionen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit wirksam zu überprüfen. Diese Überprüfungsmechanismen müssen die Beteiligung der Mitgliedstaaten am Kooperationsmechanismus unterstützen, einschließlich der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, bei ihren Überprüfungsentscheidungen den Sicherheitsbedenken anderer Mitgliedstaaten und der Kommission Rechnung zu tragen.

Die vorgeschlagene Verordnung sollte den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten auch in den Sitzungen der Sachverständigengruppe der Kommission für die Überprüfung von ADI in der EU weiter erleichtern. Dies sollte zu einer weiteren Angleichung der nationalen Überprüfungsvorschriften und ihrer Umsetzung führen.

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollte die internationale Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern in Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung von ADI weiterhin unterstützt werden, wobei die Vertraulichkeit von Transaktionen und damit zusammenhängenden Überprüfungsuntersuchungen gebührend zu wahren ist.

Insgesamt dürfte die vorgeschlagene Verordnung die Sicherheit verbessern und die öffentliche Ordnung stärken, ohne ausländische Investitionen in der EU abzuschrecken.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

Zahl der Mitgliedstaaten mit einem Überprüfungsmechanismus, der den in der vorgeschlagenen Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht.

Anzahl der im Rahmen des Kooperationsmechanismus bewerteten Transaktionen pro Jahr.

Der Anteil der Transaktionen, zu denen die Mitgliedstaaten Kommentare abgegeben haben und/oder die Kommission gegenüber dem Mitgliedstaat, in dem die Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde (im Folgenden „Mitgliedstaat, in dem die Investition erfolgt“), eine Stellungnahme abgegeben hat.

Anzahl und Art der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Transaktionen, die sich voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats, in dem die Investition erfolgt, oder anderer Mitgliedstaaten auswirken, oder mit Projekten oder Programmen von EU-Interesse ergriffen haben.

Mangels geeigneter Methoden oder makroökonomischer Modelle ist es nicht möglich, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Verordnung (oder der Überprüfung von ADI im Allgemeinen) auf den Investitionszufluss in die EU zu messen.

Die vorgeschlagene Verordnung sieht einen jährlichen Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung vor.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die vorgeschlagene Verordnung wird unmittelbar anwendbar sein, dürfte jedoch auch gesetzgeberische Maßnahmen auf nationaler Ebene erfordern. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorgeschlagene Verordnung in vollem Umfang anwendbar ist (d. h. 15 Monate nach Inkrafttreten), müssen alle Mitgliedstaaten wirksame Verfahren für ihre Umsetzung einrichten, insbesondere für die Überprüfung ausländischer Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet und ihre Beteiligung am Kooperationsmechanismus. Darüber hinaus sollten alle Mitgliedstaaten über eine Rechtsgrundlage verfügen, um den Sicherheitsbedenken anderer Mitgliedstaaten und der Kommission Rechnung zu tragen und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, mit denen diese Bedenken ausgeräumt werden können.

Die vorgeschlagene Verordnung wird innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten bewertet. Bei der Bewertung wird insbesondere untersucht, ob und inwieweit die vorgeschlagene Verordnung zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in der EU beigetragen hat.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante):

Die vorgeschlagene Verordnung soll

einen größeren Mehrwert hervorbringen, als die Mitgliedstaaten einzeln erzielen könnten;

die Wirksamkeit des Schutzes der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung vor den Risiken, die von bestimmten ADI ausgehen, stärker verbessern, als dies Mitgliedstaaten einzeln tun könnten;

alle Mitgliedstaaten verpflichten, einen Überprüfungsmechanismus einzurichten und die Angleichung ihrer nationalen Überprüfungsmechanismen sicherzustellen. Dies würde ohne einen Rahmen auf EU-Ebene nicht geschehen.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):

Förderung der Annahme und Modernisierung nationaler Überprüfungsmechanismen aus Gründen der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung.

Bereitstellung sicherheitsrelevanter Informationen an die Mitgliedstaaten, über die sie ohne den Kooperationsmechanismus nicht verfügen würden.

Auswirkungen auf die Entscheidung des Mitgliedstaats, der eine Transaktion überprüft.

Förderung der Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fragen, was eine Gefahr für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen kann und wie Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung bewertet werden.

Ermöglichung einer effizienten Prüfung von Transaktionen, die in mehr als einem Mitgliedstaat genehmigungspflichtig sind. Der Verwaltungsaufwand für Unternehmen im Zusammenhang mit Überprüfungsverfahren zwecks Genehmigung sollte daher geringer sein, und die Fristen für einschlägige nationale Entscheidungen sollten besser aufeinander abgestimmt werden. Dies dürfte die Berechenbarkeit und Rechtssicherheit für ausländische Investoren und Unternehmen, die ausländische Investitionsmittel erhalten, erhöhen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Mit der vorgeschlagenen Verordnung würde die geltende Verordnung (EU) 2019/452 aufgehoben und ersetzt. Dem Vorschlag liegt ein Bewertungsbericht bei, in dem die bei der Durchführung der geltenden Verordnung gewonnenen Erkenntnisse zusammengefasst sind.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Die Initiative kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021–2027 in voller Höhe finanziert werden. Die finanziellen Auswirkungen auf die Mittel werden vollständig durch die Mittelzuweisungen gedeckt, die im MFR 2021–2027 für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/452 vorgesehen sind.

Die Durchführung der vorgeschlagenen Verordnung steht im Einklang mit anderen Melde- oder Genehmigungsverfahren, die im EU-Recht festgelegt sind, und lässt diese unberührt. Die Verordnung steht im Einklang mit den restriktiven Maßnahmen der EU (Sanktionen), die auf der Grundlage von Artikel 215 AEUV Vorrang vor anderen EU-Verordnungen haben und die Genehmigung von ADI durch bestimmte Drittstaaten oder Drittstaatsangehörige verbieten oder behindern können.

Bei der Bewertung der Transaktionen wird die Kommission weiterhin auf das in ihren Dienststellen vorhandene Fachwissen über die unter die Verordnung fallenden Sektoren zurückgreifen.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Nicht zutreffend.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Umsetzung mit einer Anlaufphase ab 2026,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

   durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Die endgültige Entscheidung über eine ausländische Investition liegt weiterhin in der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem die Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde. Die Kommission wird daher dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung einhalten, doch bleibt der Mitgliedstaat, in dem die ausländische Investition geplant ist oder abgeschlossen wurde, für die Meldung der Transaktionen an den Kooperationsmechanismus und für die Kontaktaufnahme mit den meldenden Parteien, die am Überprüfungsverfahren beteiligt sind, zuständig (einschließlich der Einholung der Informationen, die für die Bewertung der Transaktion durch andere Mitgliedstaaten und die Kommission erforderlich sind). Darüber hinaus bleiben die Mitgliedstaaten für die Entscheidung über einzelne ausländische Investitionen (Genehmigung, Genehmigung unter Auflagen oder Untersagung) sowie für die Überwachung und Durchsetzung ihrer Überprüfungsentscheidungen zuständig.

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung der Verordnung Bericht erstattet.

Die Verordnung wird fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewertet und überprüft. Bei der Bewertung wird insbesondere untersucht, ob und inwieweit die spezifischen Ziele zum Schutz der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung in der EU beigetragen haben. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse Bericht erstatten. Werden im Bericht Änderungen der Verordnung empfohlen, kann ihm ein geeigneter Legislativvorschlag beigefügt werden.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Nicht zutreffend.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Nicht zutreffend.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Nicht zutreffend.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Nicht zutreffend.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM 48

von EFTA-Ländern 49

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 50

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

6

14.20.04.02

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

Nicht zutreffend.

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

Nummer

6: Nachbarschaft und Welt

GD: TRADE

2026

2027

INSGESAMT

• Operative Mittel

14.200402 – Außenhandelsbeziehungen und Handelshilfe

Verpflichtungen

(1a)

0,493

0,250

0,743

Zahlungen

(2a)

0,247

0,372

0,619

Verpflichtungen

(1b)

Zahlungen

(2b)

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 51  

Nicht zutreffend.

(3)

Mittel INSGESAMT 
für die GD TRADE

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,493

0,250

0,743

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,247

0,372

0,619



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,493

0,250

0,743

Zahlungen

(5)

0,247

0,372

0,619

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK <HANDEL> 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+6

0,493

0,250

0,743

Zahlungen

=5+6

0,247

0,372

0,619

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,493

0,250

0,743

Zahlungen

(5)

0,247

0,372

0,619

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Referenzbetrag)

Verpflichtungen

=4+6

0,493

0,250

0,743

Zahlungen

=5+6

0,247

0,372

0,619



Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2026

2027

INSGESAMT

GD: TRADE, ZENTRALE DIENSTSTELLEN

• Personal

2,670

2,670

5,340

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,032

0,032

0,064

INSGESAMT

Mittel

2,702

2,702

5,404

2026

2027

INSGESAMT

GD: TRADE, DELEGATIONEN

• Personal

0,356

0,356

0,712

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,356

0,356

0,712

2026

2027

INSGESAMT

GD: CNECT

• Personal

0,356

0,356

0,712

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,356

0,356

0,712

2026

2027

INSGESAMT

GD: DEFIS

• Personal

0,356

0,356

0,712

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,356

0,356

0,712

2026

2027

INSGESAMT

GD: GROW

• Personal

0,356

0,356

0,712

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,356

0,356

0,712

2026

2027

INSGESAMT

GD: FISMA

• Personal

0,178

0,178

0,356

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,178

0,178

0,356

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

INSGESAMT

GD: RTD

• Personal

0,178

0,178

0,356

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,178

0,178

0,356

2026

2027

INSGESAMT

GD: SJ

• Personal

0,178

0,178

0,356

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,178

0,178

0,356

2026

2027

INSGESAMT

GD: JRC

• Personal

0,178

0,178

0,356

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,178

0,178

0,356

2026

2027

INSGESAMT

GD: EAD

• Personal

0,178

0,178

0,356

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,178

0,178

0,356

2026

2027

INSGESAMT

GD: COMP

• Personal

0,034

0,034

0,068

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,034

0,034

0,068

2026

2027

INSGESAMT

GD: AGRI

• Personal

0,017

0,017

0,034

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,017

0,017

0,034

2026

2027

INSGESAMT

GD: ENER

• Personal

0,017

0,017

0,034

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,017

0,017

0,034

2026

2027

INSGESAMT

GD: HERA

• Personal

0,017

0,017

0,034

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,017

0,017

0,034

2026

2027

INSGESAMT

GD: JUST

• Personal

0,017

0,017

0,034

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,017

0,017

0,034

2026

2027

INSGESAMT

GD: SANTE

• Personal

0,017

0,017

0,034

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,017

0,017

0,034

2026

2027

INSGESAMT

GD: HOME

• Personal

0,017

0,017

0,034

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,017

0,017

0,034

2026

2027

INSGESAMT

GD: MOVE

• Personal

0,017

0,017

0,034

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,017

0,017

0,034

2026

2027

INSGESAMT

GD: SG

• Personal

0,017

0,017

0,034

• Sonstige Verwaltungsausgaben

INSGESAMT

Mittel

0,017

0,017

0,034

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

5,194

5,194

10,388

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2026

2027

2028

2029

2030

2031

2032

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

5,687

5,444

11,131

Zahlungen

5,441

5,566

11,007

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 52

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 53

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2 …

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2026

2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

5,162

5,162

10,324

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,032

0,032

0,064

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

5,194

5,194

10,388

Außerhalb der RUBRIK 7 54  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Nicht zutreffend.

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Nicht zutreffend.

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nicht zutreffend.

INSGESAMT

5,194

5,194

10,388

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2026

2027

•Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

27

27

20 01 02 03 (Delegationen)

2

2

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 55

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JPD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz 56

- in den zentralen Dienststellen

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

29

29

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Beamte und Zeitbedienstete werden als Kontaktstellen fungieren und von Fall zu Fall analysieren, ob die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Investitionstransaktionen die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat oder im Zusammenhang mit einem sensiblen EU-Vermögenswert beeinträchtigen könnten. Ihre Aufgabe wird darin bestehen, Zusammenschlüsse und Übernahmen sowie Greenfield-Investitionen in den Wirtschaftszweigen, die in die Zuständigkeit ihrer Generaldirektionen fallen, zu überwachen und die GD Handel zu informieren, wenn sich ihrer Auffassung nach eine Transaktion voraussichtlich nachteilig auf die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in mehr als einem Mitgliedstaat oder im Kontext eines sensiblen EU-Vermögenswertes auswirkt.

Beamte und Zeitbedienstete der GD Handel werden zuständig sein für die Leitung der Expertengruppe der Kommission für die Überprüfung von ADI in der EU und des durch die Verordnung eingesetzten Ausschusses; für die Überwachung und Berichterstattung über die Durchführung der Verordnung (einschließlich der Bearbeitung der Jahresberichte der Mitgliedstaaten und der Erstellung des Jahresberichts der Kommission); für die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern in horizontalen Fragen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Investitionen, und für die Überwachung der nationalen politischen und legislativen Entwicklungen.

Externes Personal

Nicht relevant.

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/die Initiative:

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Revision des MFR.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/die Initiative:

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 57

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 58

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Als die Kommission ihren Legislativvorschlag für die Verordnung im September 2017 vorlegte, unterhielten nur 14 Mitgliedstaaten (einschließlich des Vereinigten Königreichs) einen Überprüfungsmechanismus. Bis Juni 2023 hatten acht weitere Mitgliedstaaten Überprüfungsmechanismen eingeführt, und zwei Mitgliedstaaten mit ausschließlich sektorspezifischen Mechanismen hatten sektorübergreifende Mechanismen eingeführt.
(2)    22,7 % der ausländischen Übernahmen und 20 % der Greenfield-Projekte erfolgten in Mitgliedstaaten ohne uneingeschränkt anwendbaren Überprüfungsmechanismus für Investitionen. In seinem Sonderbericht 27/2023 mit dem Titel „Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der EU – Erste Schritte wurden unternommen, doch bestehen noch erhebliche Einschränkungen im Hinblick auf eine wirksame Bewältigung der Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung“ schätzt der Europäische Rechnungshof, dass sich rund 42 % der ADI-Bestände in diesen Mitgliedstaaten befinden (siehe Abbildung 4 auf S. 32).
(3)    Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben seit der Einführung des Kooperationsmechanismus mehr als 1 100 Transaktionen überprüft.
(4)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine „Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“ (JOIN/2023/20 final).
(5)    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj ).
(6)    Um die reibungslose Umsetzung des Kooperationsmechanismus nach Kapitel 3 der vorgeschlagenen Verordnung und des Verfahrens nach Artikel 21 Absatz 4 der EU-Fusionskontrollverordnung zu gewährleisten, könnte es nützlich sein, dass die Mitgliedstaaten bei der Meldung einer Transaktion nach Artikel 5 der vorgeschlagenen Verordnung angeben, ob ein Zusammenschluss voraussichtlich in den Anwendungsbereich der EU-Fusionskontrollverordnung fällt.
(7)    Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2560/oj ).
(8)    Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/114/oj ).
(9)    Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj ).
(10)    Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2016/1148/oj ).
(11)    Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj ).
(12)    Eingerichtet gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2016/1148/oj ).
(13)    Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj ) und Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2009/73/oj ).
(14)    Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1938/oj ).
(15)    Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2019/941/oj ).
(16)    Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1008/oj ).
(17)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Das europäische Wirtschafts- und Finanzsystem: Mehr Offenheit, Stärke und Resilienz“, COM(2021) 32 final.
(18)    Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj ).
(19)    Verordnung (EU) 2023/2675 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer (ABl. L 2023/2675 vom 7.12.2023, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2675/oj ).
(20)    Mitgliedstaaten, die wichtige Bereiche von der Anwendung ihrer Überprüfungsmechanismen ausnehmen, – unter anderem durch eine enge Festlegung ihres sektoralen Anwendungsbereichs oder durch die Ausnahme von Investoren, die mit bestimmten Drittstaaten verbunden sind – verfügen nur über begrenzte Mittel, um Risiken im Zusammenhang mit ausländischen Investitionen in der EU wirksam zu steuern.
(21)    Eine Zusammenfassung der gezielten Konsultation ist auf der Website der Kommission abrufbar: https://policy.trade.ec.europa.eu/consultations/screening-foreign-direct-investments-fdi-evaluation-and-possible-revision-current-eu-framework_en .
(22)    Die Beiträge zur Sondierung sind auf der Website der Kommission abrufbar: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13739-Screening-of-foreign-direct-investments-FDI-evaluation-and-revision-of-the-EU-framework/feedback_en?p_id=32186570 .
(23)    Die Studie wurde im November 2022 veröffentlicht: https://www.oecd.org/investment/investment-policy/oecd-eu-fdi-screening-assessment.pdf .
(24)    Instrumentarium für eine bessere Rechtsetzung 2023, TOOL #7.
(25)    COM(2022) 548 final: https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:413d324d-4fc3-11ed-92ed-01aa75ed71a1.0007.02/DOC_1&format=PDF .
(26)    ABl. C vom …, S. .
(27)    ABl. C vom …, S. .
(28)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj ). 
(29)    Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj ).
(30)    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj ).
(31)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj ).
(32)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj ).
(33)    Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden (ABl. C 202 vom 8.7.2011, S. 13).
(34)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj ).
(35)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG, ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj ).
(36)    Beschluss des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1).
(37)    Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj ).
(38)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj ).
(39)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj ).
(40)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj ).
(41)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(42)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj ).
(43)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj ).
(44)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj ).
(45)    Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2557/oj ).
(46)    Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI:  http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj ).
(47)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(48)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(49)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(50)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(51)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(52)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(53)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben.
(54)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(55)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(56)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(57)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das erwartete erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(58)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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