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Document 52024M11561

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.11561 — PLD / NBIM / SEHNDE ASSET / ROSSTAL ASSET) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

PUB/2024/598

ABl. C, C/2024/4111, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4111/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4111/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4111

26.6.2024

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.11561 — PLD / NBIM / SEHNDE ASSET / ROSSTAL ASSET)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(C/2024/4111)

1.   

Am 19. Juni 2024 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

Prologis, L.P. (USA),

NBIM Nerva S. à r.l. (Norwegen),

die Zielvermögenswerte, die aus zwei Immobilien bestehen: dem Sehnde- und dem Rosstal-Vermögenswert („Sehnde Asset“ und „Rosstal Asset“, Deutschland).

Prologis, L.P. und NBIM Nerva S. à r.l. werden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Sehnde- und des Rosstal-Vermögenswerts erwerben.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Prologis, L.P. besitzt, betreibt und entwickelt hauptsächlich industriell genutzte Immobilien in Nord- und Südamerika, Europa und Asien.

NBIM Nerva S.à.r.l. tätigt institutionelle Investitionen für den Government Pension Fund Global (GPFG) mit Schwerpunkt auf weltweiten Investitionen, einschließlich Immobilieninvestitionen in Nordamerika, Europa und Japan, wobei seine Investitionen in PELP Teil der Verwaltung des GPFG im Namen des norwegischen Finanzministeriums sind.

Bei den Zielvermögenswerten handelt es sich um Immobilien der Logistikbranche in Deutschland.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.11561 — PLD / NBIM / SEHNDE ASSET / ROSSTAL ASSET

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)   ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)   ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4111/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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