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Document 52024DC0171

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

    COM/2024/171 final

    Brüssel, den 17.4.2024

    COM(2024) 171 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei


    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT    

    1.    Einleitung    

    2.    Fortschritte seit dem Bericht von 2020    

    a)    Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei in der EU    

    i)    Änderungen der Rechtsgrundlage – überarbeitete Fischereikontrollregelung und Änderungen der IUU-Verordnung    

    ii)    Abschreckende Sanktionen    

    iii)    Umsetzung der IUU-Fangbescheinigungsregelung der EU    

    iv)    EU-Bürger, die IUU-Fischerei betreiben/unterstützen    

    v)    Gegenseitige Amtshilfe    

    vi)    Liste der IUU-Fischereifahrzeuge    

    b)    Internationaler Rahmen für den Umgang mit IUU-Fischerei    

    i)    Bilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern    

    ii)    Regionale und multilaterale Zusammenarbeit    

    c)    Zusammenarbeit mit Interessenträgern    

    3.    Zentrale Herausforderungen bei der Umsetzung der IUU-Verordnung    

    a)    Innerhalb der EU    

    b)    Außerhalb der EU    

    4.    Schlussfolgerung    



    1.Einleitung

    Dieser regelmäßig erstellte Bericht bringt das Europäische Parlament und den Rat über die Fortschritte bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Verordnung) 1 auf den neuesten Stand. Er erfüllt die Berichterstattungspflicht gemäß Artikel 55 Absatz 2 der IUU-Verordnung und stützt sich auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 2 übermittelten Berichte, die Beobachtungen der Kommission und ihre Bewertung aller relevanten Informationen seit 2020 3 .

    In den 14 Jahren seit Inkrafttreten der IUU-Verordnung ist die EU zu einem weltweit anerkannten wichtigen Akteur bei der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) geworden. Ein Null-Toleranz-Ansatz 4 gegenüber der IUU-Fischerei wird im Rahmen des EU-Kontrollsystems der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und der aktualisierten Agenda der EU für die internationale Meerespolitik 5 verfolgt. Die IUU-Verordnung trägt im Einklang mit der Verpflichtung der EU zu Ziel 14 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung 6 zu den Bemühungen zur Unterbindung der IUU-Fischerei bei.

    Die IUU-Verordnung stützt sich auf zwei Säulen: i) die Fangbescheinigungsregelung, bei der die Rückverfolgbarkeit genutzt wird, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den EU-Markt gelangen, und ii) die bilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern, die die Fischereipolitik in Drittländern stärkt und ihnen hilft, ihren regionalen und internationalen Verpflichtungen besser nachzukommen.

    Der Ansatz der EU zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ist im internationalen Fischereirecht verankert und baut zusätzlich zur IUU-Verordnung auf der Kontrollverordnung 7 , der Verordnung über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten 8 und der Umsetzung von Maßnahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) in EU-Recht auf.

    In diesem Bericht werden die wichtigsten Tätigkeiten vorgestellt, die dazu beigetragen haben, die Ziele der EU-Politik zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei im Zeitraum 2020-2023 zu erreichen. Dazu gehören Gesetzesänderungen in diesem Zeitraum, Bemühungen zur Stärkung der verfügbaren Instrumente und die Zusammenarbeit mit wichtigen Interessenträgern. Schließlich werden die zentralen Herausforderungen bei der Umsetzung der IUU-Verordnung hervorgehoben.

    2.Fortschritte seit dem Bericht von 2020

    Im Bericht 2020 wurde angekündigt, dass weitere Arbeiten zur Modernisierung der IUU-Verordnung und zur Stärkung ihrer Wirksamkeit durchgeführt werden, insbesondere durch die Digitalisierung der zuvor papiergestützten Fangbescheinigungsregelung. In dem Bericht wird betont, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern aufrechterhalten und deren Engagement für die Bekämpfung der IUU-Fischerei unterstützt werden muss. In diesem Abschnitt werden die in beiden Bereichen erzielten Fortschritte aufgezeigt.

    Darüber hinaus werden in diesem Abschnitt die Arbeiten zur Umsetzung der Empfehlungen untersucht, die der Europäische Rechnungshof (EuRH) 2022 zu den Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der illegalen Fischerei (im Folgenden „Sonderbericht des Rechnungshofs“) abgegeben hat. Der Sonderbericht des Rechnungshofes enthält Empfehlungen zu Sanktionen der Mitgliedstaaten bei illegaler Fischerei und zu Kontrollsystemen zur Verhinderung der Einfuhr illegaler Fischereierzeugnisse in die EU.

    a)Umsetzung von Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei in der EU

    i)Änderungen der Rechtsgrundlage – überarbeitete Fischereikontrollregelung und Änderungen der IUU-Verordnung

    Die Überarbeitung der Fischereikontrollregelung der EU wurde Ende 2023 erfolgreich abgeschlossen 9 . Mit den neuen Vorschriften wurde ein wirksameres und harmonisiertes Fischereikontrollsystem geschaffen und die Kontrolle der Fischereitätigkeiten sowohl von EU-Schiffen als auch von anderen Schiffen, die in EU-Gewässern fischen, modernisiert.

    Im Zusammenhang mit der Überarbeitung wurde mit gezielten Änderungen der IUU-Verordnung eine rechtliche Verpflichtung eingeführt, digitale Instrumente zur Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung einzusetzen und die Einfuhrkontrollen zu verstärken, indem die Rückverfolgbarkeit von in die EU eingeführten Erzeugnissen verbessert wird.

    Durchsetzung und Sanktionen

    Die Überarbeitung der Fischereikontrollregelung der EU trägt erheblich zur Harmonisierung der Durchsetzung bei 10 . Die Durchsetzungsbestimmungen der IUU-Verordnung wurden im Rahmen der Kontrollverordnung überarbeitet, um verwaltungsrechtliche Mindestgeldstrafen oder Standardsätze für bestimmte schwere Verstöße gegen die GFP aufzunehmen. Darüber hinaus wurde mit den überarbeiteten Vorschriften die Liste der schweren Verstöße erweitert und es wurden Verstöße ausgewiesen, die unter allen Umständen als schwerwiegend gelten. Kapitel IX der IUU-Verordnung wurde daher geändert, um die Kohärenz mit den im Rahmen der Kontrollverordnung erlassenen neuen Durchsetzungsbestimmungen zu gewährleisten.

    Verpflichtende Nutzung digitaler Instrumente und verbesserte Rückverfolgbarkeit

    Mit den Änderungen der IUU-Verordnung, die im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Fischereikontrollregelung angenommen wurden, wurden Rechtsvorschriften eingeführt, die die Verwendung von CATCH vorschreiben, einem IT-System, mit dem die Fangbescheinigungsregelung der EU umgesetzt wird. EU-Importeure und die Behörden der Mitgliedstaaten werden ab dem 10. Januar 2026 verpflichtet sein, CATCH zu verwenden, sodass bis dahin noch einige Zeit für IT-Entwicklungen, Schulungen, Werbemaßnahmen und Tests bleibt.

    CATCH ist ein EU-weites IT-System in Echtzeit, mit dem alle Informationen, Daten und Dokumente zentral verwaltet werden können. Es soll die Wirksamkeit der Fangbescheinigungsregelung der EU verbessern und die elektronische Übermittlung von Fangbescheinigungen und Begleitdokumenten für in die EU eingeführte Fischereierzeugnisse ermöglichen. Dadurch werden die Regelung harmonisiert und die Einfuhrkontrollen verbessert.

    Mit den Änderungen der IUU-Verordnung wurde auch der Inhalt der Fangbescheinigung und der Begleitdokumente geändert. Ziel der Änderungen war es, die Rückverfolgbarkeit und die Kontrolle von Fischereierzeugnissen, die für den EU-Markt bestimmt sind, zu verbessern, indem zusätzliche Informationen gesammelt werden, die zur korrekten Identifizierung von Fischereierzeugnissen, damit zusammenhängenden Fischereitätigkeiten und Handelsströmen erforderlich sind.

    Eine weitere wichtige Änderung bestand darin, die Anforderung der Ausstellung einer Verarbeitungserklärung auf Fischereierzeugnisse auszuweiten, die in dem Land verarbeitet werden, das auch Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs ist. Ziel war es, die Rückverfolgbarkeit aller in die EU eingeführten Sendungen zu verbessern und das ordnungsgemäße Funktionieren des Mengenmanagements innerhalb von CATCH sicherzustellen.

    Die Kommission wurde ferner ermächtigt, Vorschriften des abgeleiteten Rechts auszuarbeiten, um die Dokumentationsanforderungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen und ihre Verbringung auf den EU-Markt zu ergänzen.

    Obwohl die Verwendung von CATCH nur für Wirtschaftsbeteiligte aus der EU und die Behörden der Mitgliedstaaten obligatorisch sein wird, wird es auch für Wirtschaftsbeteiligte und Behörden aus Drittländern möglich sein, Fangbescheinigungen und damit zusammenhängende Dokumente direkt innerhalb des Systems zu erstellen, zu validieren und zu übertragen.

    EU-Risikoermittlungskriterien im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung

    Auf der Grundlage des geänderten Artikels 17 Absatz 3 der IUU-Verordnung müssen alle Mitgliedstaaten nun bei der Überprüfung von Einfuhren im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung EU-Risikoermittlungskriterien anwenden. Dadurch wird ein kohärenterer Ansatz für die Einfuhrkontrollen im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung sichergestellt und gleichzeitig auf die Vorteile des automatisierten Datenabgleichs in CATCH zurückgegriffen. Die Mitgliedstaaten konnten sich zuvor für nationale Risikoermittlungskriterien entscheiden, was die Harmonisierung der Einfuhrkontrollen behinderte.

    Zusätzliche Maßnahmen gegenüber bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Ländern

    Eine weitere Änderung der IUU-Verordnung betrifft Artikel 38 über Maßnahmen gegenüber nichtkooperierenden Drittländern, die getroffen werden, sobald diese Länder in die Liste gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung aufgenommen wurden. Neben dem Verbot der Ausfuhr von Seefischereierzeugnissen aus solchen Ländern in die EU wird durch neue Maßnahmen verhindert, dass Fischereifahrzeuge unter der Flagge der in der Liste aufgeführten Länder EU-Häfen anlaufen 11 . Darüber hinaus müssen wirtschaftliche Eigentümer aus der EU, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge solcher Länder betreiben oder besitzen, nun deren Streichung aus dem Register beantragen.

    II)Abschreckende Sanktionen

    Im Anschluss an die Empfehlungen des EuRH und die Studie über Sanktionssysteme arbeitet die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten an der einheitlichen und wirksamen Anwendung abschreckender Sanktionen durch kontinuierliche Kontrollen und Überwachung. Seit 2022 hat die Kommission 15 EU-Pilot-Verfahren oder andere Briefwechsel 12 mit den Mitgliedstaaten zu ihren Sanktionssystemen eingeleitet. Um die Mängel in den Mitgliedstaaten zu beheben, muss die Kommission in Abhängigkeit vom Ergebnis der jeweiligen EU-Pilot-Verfahren möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt Abhilfemaßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sanktionssysteme wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Diese Abhilfemaßnahmen können Aktionspläne, behördliche Ermittlungen und/oder Vertragsverletzungsverfahren umfassen.

    III)Umsetzung der IUU-Fangbescheinigungsregelung der EU

    Die EU trägt als einer der weltweit größten Importeure von Fischereierzeugnissen die Verantwortung, sicherzustellen, dass keine Erzeugnisse aus IUU-Fischerei auf ihren Markt gelangen.

    Mehr als 93 Drittländer haben der Kommission mitgeteilt, welche ihrer nationalen Behörden befugt sind, die Richtigkeit der Angaben in den für die auf den EU-Markt ausgeführten Erzeugnisse ausgestellten Fangbescheinigungen zu bestätigen (im Folgenden „zuständige Behörden“). Rund 400 000 Fangbescheinigungen und 59 000 Verarbeitungserklärungen wurden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Einfuhren im Zeitraum 2020-2021 übermittelt 13 . Im Berichtszeitraum wurden insgesamt 93 Ablehnungen der Einfuhr von Sendungen von Fischereierzeugnissen im Rahmen der IUU-Fangbescheinigungsregelung auf den EU-Markt erteilt 14 .

    In dem Sonderbericht des Rechnungshofes wird die Wirksamkeit von Kontrollsystemen zur Verhinderung der Einfuhr illegaler Fischereierzeugnisse in die EU überprüft. Der Kommission wurde empfohlen, die Digitalisierung der Fangbescheinigungsregelung voranzutreiben, auf eine einheitliche Anwendung von Risikoermittlungskriterien hinzuarbeiten, den Umfang und die Qualität der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen zu überwachen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die geänderte IUU-Verordnung trägt den Empfehlungen zur Digitalisierung und zur einheitlichen Anwendung von Risikoermittlungskriterien Rechnung.

    Im Zeitraum 2020-2023 arbeitete die Kommission mit den Mitgliedstaaten zusammen, um CATCH durch zusätzliche technische Entwicklungen zu verbessern, die den Änderungen der IUU-Verordnung Rechnung tragen. Darüber hinaus wurden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) automatisierte Warnmeldungen auf der Grundlage von Datenabgleichen ermittelt, von denen einige bereits entwickelt wurden.

    Die überarbeiteten Bestimmungen der IUU-Verordnung enthalten einen Verweis auf die Interoperabilität von CATCH mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 15 eingerichtet wurde, um die allgemeinen Einfuhrverfahren und Einfuhrkontrollen für Fischereierzeugnisse zu erleichtern. Die Kommission hat Finanzmittel für dieses Ziel bereitgestellt und erstellt derzeit die technischen Spezifikationen für das künftige System. Die Interoperabilität sollte bis zum 10. Januar 2028 erreicht sein und die Einfuhrverfahren und die Kontrolle von Fischereierzeugnissen über den Anwendungsbereich der IUU-Politik hinaus erleichtern.

    Um das Risikomanagement der Mitgliedstaaten weiter zu erleichtern, wird die Kommission die EU-Risikoermittlungskriterien 16 vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen unter Berücksichtigung der statistischen Merkmale von CATCH überprüfen.

    Wie mit den Mitgliedstaaten und der EFCA erörtert, hat die Kommission, um allen Interessenträgern eine einheitlichere Anwendung der Fangbescheinigungsregelung zu ermöglichen, das Benutzerhandbuch zur Unterstützung von Wirtschaftsbeteiligten und Behörden in der EU durch eine Reihe häufig gestellter Fragen ersetzt, die auf der Website der GD MARE veröffentlicht werden 17 .

    Zu diesem Zweck hat die Kommission in Zusammenarbeit mit der EFCA und den Mitgliedstaaten einen Leitfaden für ein gemeinsames Konzept für Kontrollen und Überprüfungen im Rahmen der derzeitigen Fangbescheinigungsregelung erstellt und einen weiteren Leitfaden entwickelt, der mehr Informationen über die künftige obligatorische Verwendung von CATCH durch die Mitgliedstaaten enthält 18 .

    Im Einklang mit der Empfehlung im Sonderbericht des EuRH, den Umfang und die Qualität der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen zu überwachen, hat die Kommission den Fragebogen für die zweijährlichen Berichte der Mitgliedstaaten 19  über die Durchführung der IUU-Verordnung überarbeitet. Darüber hinaus hat die Kommission die Informationen der Mitgliedstaaten 20 über die Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung in ihren jüngsten zweijährlichen Berichten umfassend ausgewertet. Auf der Grundlage der Informationen für den Zeitraum 2022-2023 wird die Kommission prüfen, welche Folgemaßnahmen am geeignetsten sind.

    Die zweijährlichen Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission enthalten neben Informationen über die Fangbescheinigungsregelung auch Angaben zu den Ergebnissen der Hafeninspektionen und der direkten Anlandungen und Umladungen von Fischereierzeugnissen durch Drittlandsschiffe 21 . Im Zeitraum 2020–2021 haben etwa 6 000 Drittlandsschiffe Fischereierzeugnisse in EU-Häfen angelandet, von denen 1 004 von den Mitgliedstaaten kontrolliert wurden.

    IV)EU-Bürger, die IUU-Fischerei betreiben/unterstützen

    Die Kommission hat eine gründliche Analyse der nationalen Rechtsrahmen und Durchsetzungsmaßnahmen durchgeführt, die in den Mitgliedstaaten in Bezug auf EU-Bürger gelten, die IUU-Fischerei betreiben oder unterstützen. Die Analyse ergab, dass die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 39 und 40 der IUU-Verordnung in der nationalen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten nicht einheitlich berücksichtigt wurden. Von 2017 bis 2021 hatten die Mitgliedstaaten 51 Fälle von EU-Bürgern ermittelt, die IUU-Fischerei betrieben bzw. unterstützten, 47 EU-Bürger sanktioniert und 79 EU-Bürgern EU-Mittel oder öffentliche Mittel verweigert 22 . Darüber hinaus wurden in 96 Fällen EU-Bürger, die IUU-Fischerei betrieben bzw. unterstützten, im Wege der gegenseitigen Amtshilfe ermittelt, und in 86 Fällen haben Mitgliedstaaten Informationen über dieses Thema mit Drittländern ausgetauscht 23 .

    V)Gegenseitige Amtshilfe

    Die Kommission arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um IUU-Fischerei aufzudecken, zu verhindern und zu bekämpfen, unter anderem durch das Analysieren von Berichten über mutmaßliche IUU-Fischerei durch Drittlandsschiffe in ihren Gewässern 24 .

    Das System der gegenseitigen Amtshilfe gemäß Artikel 51 der IUU-Verordnung erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und Drittländern. Das System trägt dazu bei, dass IUU-Fischerei ordnungsgemäß untersucht und sanktioniert wird. Es ermöglicht einen kontinuierlichen Informationsaustausch, insbesondere in Bezug auf Warnungen, Erkenntnisse und Ergebnisse von Untersuchungen in Zusammenhang mit mutmaßlicher IUU-Fischerei. Von 2020 bis 2023 sandte die Kommission 61 Warnungen an die Mitgliedstaaten, um Informationen anzufordern, Bereiche mit möglichen Risiken aufzuzeigen und Hilfestellung für die Überprüfungen von Einfuhren bereitzustellen. Die aktive Inanspruchnahme der gegenseitigen Amtshilfe hat dazu geführt, dass die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei verweigert wurde.

    VI)Liste der IUU-Fischereifahrzeuge

    Die Kommission nimmt jedes Jahr die aktualisierte EU-Liste der IUU-Schiffe auf der Grundlage der RFO-Listen an 25 . Die Kommission trägt auch aktiv dazu bei, dass IUU-Schiffe auf der Grundlage von Erkenntnissen, eigenen Untersuchungen und Bewertungen in die RFO-Listen aufgenommen werden.

    b)Internationaler Rahmen für den Umgang mit IUU-Fischerei

    Angesichts der globalen Auswirkungen der IUU-Fischerei legt die EU großen Wert auf die kontinuierliche Zusammenarbeit und das Engagement für proaktive und rigorose Maßnahmen aller Partner auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene. Die IUU-Fischerei ist auch eine der Herausforderungen, die in der überarbeiteten EU-Strategie für maritime Sicherheit ermittelt wurden 26 , wobei Gegenmaßnahmen im begleitenden Aktionsplan dargelegt werden. Im Berichtszeitraum arbeitete die Kommission weiterhin aktiv mit internationalen Partnern zusammen, und zwar durch bilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern im Rahmen der IUU-Dialoge, IUU-Arbeitsgruppen und regionalen und multilateralen Kooperationsrahmen.

    I)Bilaterale Zusammenarbeit mit Drittländern

    Die Kommission hat weiterhin mit einer Reihe von Drittländern zusammengearbeitet und diese dabei unterstützt, ihre Fischereikontrollsysteme grundlegend zu reformieren. Im Berichtszeitraum führte die Kommission trotz der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Reisebeschränkungen mehr als 30 Vor-Ort-Besuche und Videokonferenzen mit Drittländern durch, die im Rahmen der IUU-Verordnung aktiv mit der EU zusammenarbeiten. Darüber hinaus fanden in diesem Zeitraum 17 Sitzungen von IUU-Arbeitsgruppen statt.

    Die politische Verantwortung für Reformen hat sich als entscheidend erwiesen, um Fischereikontrollsysteme mit internationalen und regionalen Verpflichtungen in Einklang zu bringen. Im Allgemeinen haben Drittländer, mit denen die Kommission zusammenarbeitet, großen politischen Willen gezeigt, die IUU-Fischerei zu bekämpfen und die gemeinsam festgestellten Mängel zu beheben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine anhaltende politische Führung und Hilfestellung zu dauerhaften Ergebnissen bei der Einhaltung der Fischereivorschriften führen kann.

    ·IUU-Dialoge

    Dialoge mit Drittländern über IUU-Fischerei stellen eine der Säulen der IUU-Verordnung dar. Ob die Kommission beschließt, einen IUU-Dialog mit einem Drittland aufzunehmen, hängt von einer Reihe von Indikatoren ab, mit denen bewertet wird, ob dieses Land seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Marktstaat nachkommt und ob es IUU-Fischerei ausgesetzt ist.

    Mit der IUU-Verordnung wird ein „Kartensystem“ eingeführt, mit dem die Kommission ermächtigt wird, einem Drittland mitzuteilen, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (Vorabeinstufung oder „gelbe Karte“) 27 . In diesem Stadium führt die Kommission einen förmlichen IUU-Dialog mit dem vorabeingestuften Land und vereinbart eine Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Aktionsplans.

    Seit Ende 2020 wurde die gelbe Karte für ein Land nach umfangreichen Reformen in seinem Fischereisektor aufgehoben. Im selben Zeitraum wurden zwei gelbe Karten ausgestellt, mit denen ein formeller Dialog zur Behebung der festgestellten Mängel aufgenommen wurde 28 .

    In Fällen, in denen ein vorabeingestuftes Land seine Mängel nicht beseitigt und damit seinen internationalen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die Kommission es als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierend einstufen („rote Karte“) 29 . Im Gegensatz zur Vorabeinstufung, die keine Sanktionen nach sich zieht, hat dieses Verfahren schwerwiegende Folgen, einschließlich Handelsverboten. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Erzeugnissen aus der Fischerei auf wild lebende Meerestiere ablehnen, wenn diese Tiere von Schiffen unter der Flagge des nichtkooperierenden Landes gefangen wurden.

    Sobald ein Land entsprechend eingestuft wurde, schlägt die Kommission dem Rat vor, es in die Liste der nichtkooperierenden Drittländer aufzunehmen (im Folgenden „gelistete Länder“). Diese „Aufnahme in die Liste“ zieht Maßnahmen nach sich, die über Einfuhrverbote hinausgehen, und umfasst das Verbot für Wirtschaftsbeteiligte aus der EU, Fischereifahrzeuge aus diesen Ländern zu kaufen oder auf diese Länder umflaggen zu lassen, das Verbot der Ausfuhr von EU-Fischereifahrzeugen, das Verbot privater Handelsabkommen mit EU-Bürgern und das Verbot gemeinsamer Fangeinsätze mit EU-Schiffen. Seit ihrem Inkrafttreten am 9. Januar 2024 umfassen diese Maßnahmen auch ein Verbot der Nutzung von EU-Häfen durch Fischereifahrzeuge aus gelisteten Ländern und ein Verbot für EU-Bürger, Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieser Länder zu besitzen, zu betreiben oder zu leiten.

    Seit Ende 2020 wurden zwei rote Karten ausgestellt, und die entsprechenden Länder wurden in die Liste der bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierenden Drittländer 30 des Rates aufgenommen.

    Der IUU-Dialog hat den Ländern einen Rahmen geboten, um ihre nationalen Rechtsrahmen zu verbessern und sie mit ihren internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Küsten-, Hafen- und Marktstaaten in Einklang zu bringen. Darüber hinaus haben die beteiligten Drittländer darauf hingearbeitet, ihre Überwachungs-, Kontroll- und Beobachtungssysteme sowohl für Schiffe unter ihrer Flagge als auch für ausländische Schiffe, die in Gewässern unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit Fischfang betreiben, zu verbessern. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen sind auch Teil der Reformen im Rahmen der IUU-Dialoge, die es Drittländern ermöglicht haben, ihre nationalen Rechtsvorschriften wirksam durchzusetzen und anschließend die IUU-Fischerei zu bekämpfen.

    ·IUU-Arbeitsgruppen mit Drittländern

    Mit wichtigen Fischereiländern wurden mehrere bilaterale Arbeitsgruppen zur IUU-Fischerei eingerichtet. Diese treten mindestens einmal jährlich zusammen und bieten eine Plattform für die regelmäßige Bereitstellung aktueller Informationen über neue Entwicklungen bei der Fischereikontrolle sowie den Austausch bewährter Verfahren und Erfahrungen bei der Umsetzung der nationalen Rechtsvorschriften. Sie bieten darüber hinaus aktuelle Informationen über Fangdokumentationsregelungen, RFO sowie Informationen über Handelsströme.

    Seit dem letzten Berichtszeitraum hat die Kommission ihre Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand im Rahmen solcher Arbeitsgruppen fortgesetzt.

    ·Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU

    Am 1. Januar 2021 wurde das Vereinigte Königreich ein Drittland im Sinne der IUU-Verordnung. Die Kommission veranlasste die rechtzeitige Übermittlung der Mitteilung an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Validierung von Fangbescheinigungen für Ausfuhren von Fischereierzeugnissen in das Vereinigte Königreich und arbeitete mit den Behörden des Vereinigten Königreichs zusammen, um den kontinuierlichen Handel mit Fischereierzeugnissen in das Vereinigte Königreich und aus dem Vereinigten Königreich sicherzustellen. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten regelmäßig Hilfestellung geboten, um Probleme bei der Umsetzung zu vermeiden.

    Auf der Grundlage der Bestimmungen des Windsor-Rahmens 31 , der Teil des Austrittsabkommens 32 ist, gilt die IUU-Verordnung auch für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Als Reaktion auf die Herausforderungen, die sich bei der Umsetzung des Protokolls zu Nordirland ergeben hatten, erzielten die Kommission und das Vereinigte Königreich eine politische Einigung über ein umfassendes Paket gemeinsamer Lösungen, mit denen die praktischen Herausforderungen für Bürger und Unternehmen in Nordirland angegangen werden sollen, um ihnen dauerhafte Sicherheit und Voraussagbarkeit zu bieten. Infolgedessen können Fischereierzeugnisse für den Endverbrauch von Großbritannien nach Nordirland verbracht werden, sofern die neuen vereinfachten Zertifizierungs-, Kennzeichnungs- und Kontrollvorschriften für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse für den Einzelhandel gelten.

    ·Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei (SEPAs)

    Ende 2023 verfügte die EU über 20 partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei 33 mit Partnerländern im Atlantik, im Indischen und im Pazifischen Ozean, von denen 14 über aktive Protokolle verfügten, die Fischereitätigkeiten ermöglichen. Die Komponente „Unterstützung des Fischereisektors“ der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei unterstützt die Ziele der IUU-Politik durch Programme zum Kapazitätsaufbau und Schulungen sowie durch die Entwicklung von Kontrollsystemen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren. Dies hat positive Auswirkungen auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei.

    Um die Kohärenz der externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten, schlägt die Kommission vor, jedes partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei mit einem vom Rat gemäß Artikel 38 der IUU-Verordnung gelisteten Drittland zu kündigen.

    II)Regionale und multilaterale Zusammenarbeit

    Im Einklang mit der externen Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik spielt die EU eine wesentliche Rolle bei der Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei auf der Grundlage der Grundsätze und Standards der EU innerhalb der RFO. Von zentraler Bedeutung hierfür sind die Bemühungen der EU zur Unterstützung, Aktualisierung und Durchsetzung der gegenseitigen Aufnahme von Schiffen in die IUU-Listen der verschiedenen RFO und Bestimmungen zur Sanktionierung von Staatsangehörigen, die an IUU-Fischerei beteiligt sind. Die gegenseitige Aufnahme von Schiffen in IUU-Listen schafft de facto ein einzigartiges globales System, durch das Schiffe behindert oder daran gehindert werden, illegal gleichzeitig von verschiedenen oder unkoordinierten Regulierungssystemen zu profitieren.

    Was die Umsetzung der FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen (PSMA) anbelangt, so setzte sich die Kommission weiterhin aktiv für dessen Ratifizierung und wirksame Umsetzung in allen externen Fischereibeziehungen ein, unter anderem durch finanzielle Unterstützung der FAO. Die Kommission spielte auch eine aktive Rolle bei der Aushandlung und Annahme klarer freiwilliger Leitlinien für Umladungen innerhalb der FAO. Darüber hinaus hat die Kommission entscheidend dazu beigetragen, die WTO-Verhandlungen über Fischereisubventionen in Bezug auf die Abschaffung von Subventionen, die zur IUU-Fischerei beitragen, zum Abschluss zu bringen, was der Zielvorgabe Nr. 14.6 im Rahmen der Ziele für nachhaltige Entwicklung entspricht.

    Im Berichtszeitraum war die EU der wichtigste Geber für das globale Kapazitätsaufbauprogramm der FAO, das darauf ausgerichtet ist, Drittländer bei der Umsetzung des PSMA zu unterstützen. Die EU unterstützte auch Afrika und den indopazifischen Raum, um zur Entwicklung und Bewirtschaftung nachhaltiger Fischereien beizutragen. Dazu gehörte auch die Unterstützung beim Aufbau der Kapazitäten zur Bekämpfung der IUU-Fischerei. So hat die EU im Rahmen des Meerespartnerschaftsprogramms Pazifischer Ozean-Europäische Union 35 Mio. EUR für die Pazifik-AKP-Staaten, im Rahmen des ECOFISH-Programms 28 Mio. EUR für die Region Indischer Ozean und 16,5 Mio. EUR für westafrikanische Länder im Rahmen des Programms „Verbesserung der regionalen Fischereipolitik in Westafrika“ bereitgestellt.

    Im Jahr 2023 trat die EU der Allianz für Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei bei, die den teilnehmenden Partnern eine weitere Koordinierungsplattform bietet, um sicherzustellen, dass die Bekämpfung der IUU-Fischerei auf internationaler politischer Ebene weiterhin Priorität hat. Die Allianz spiegelt die wichtigsten Grundsätze der EU-Politik wider und beinhaltet Maßnahmen, die die Kommission auf der Grundlage der IUU-Verordnung ergreifen kann.

    c)Zusammenarbeit mit Interessenträgern

    Um die Koordinierung und die Umsetzung der IUU-Verordnung in der gesamten EU zu verbessern, organisiert die Kommission regelmäßige Fachsitzungen mit den Behörden der Mitgliedstaaten. Diese bieten ein Forum für den Austausch bewährter Verfahren und die Erörterung von Problemen, die bei der Anwendung der Fangbescheinigungsregelung auftreten. Ziel der Beratungen ist es, sicherzustellen, dass das CATCH-System benutzerfreundlich ist und alle erforderlichen Funktionen aufweist.

    Die Kommission hat ihre Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament fortgesetzt, unter anderem durch regelmäßige Unterrichtung des PECH-Ausschusses über laufende Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei. Dieser Austausch trägt dazu bei, die Rechenschaftspflicht innerhalb der EU zu gewährleisten, und wird unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt, um die Vertraulichkeit der IUU-Dialoge mit Drittländern zu wahren.

    Die Kommission arbeitete auch weiterhin mit Nichtregierungsorganisationen (NRO) zusammen, um die Umsetzung der IUU-Verordnung zu unterstützen, indem sie Informationen über Fälle von IUU-Fischerei und für die IUU-Dialoge relevante Informationen austauschte. Die Kommission steht auch mit den im Rahmen der GFP eingesetzten Beiräten in Kontakt und informiert regelmäßig über die laufenden Arbeiten zur Entwicklung des CATCH-Systems und über die IUU-Dialoge.

    3.Zentrale Herausforderungen bei der Umsetzung der IUU-Verordnung

    a)Innerhalb der EU

    Eine der größten Herausforderungen für die Kommission besteht darin, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass die geänderte IUU-Verordnung wirksam umgesetzt werden kann, insbesondere die obligatorische Nutzung des CATCH-Systems, das am 10. Januar 2026 in Kraft treten soll. Mit den Arbeiten zur Anpassung von CATCH an die neuen rechtlichen Anforderungen wurde bereits begonnen und diese sollten lange vor dem anvisierten Datum abgeschlossen werden. Dadurch sollte genügend Zeit bleiben, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Drittländern zu schulen, das Benutzerhandbuch fertigzustellen, Behörden von Drittländern zu ermitteln, die an der Nutzung von CATCH interessiert sind, und die Arbeit an der Interoperabilität fortzusetzen.

    Um die Kohärenz mit den neuen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, wird die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission 34 überarbeitet werden müssen. Es sollten neue Bestimmungen erlassen werden, um die Regeln für das Funktionieren des CATCH-Systems festzulegen.

    Darüber hinaus hat die Kommission bereits mit der Verknüpfung von CATCH mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll begonnen, die bis zum 10. Januar 2028 abgeschlossen sein soll. Ihre Verknüpfung wird dazu beitragen, IUU-, Zoll- und Hygienekontrollen von Fischereierzeugnissen, die in die EU eingeführt werden, weiter zu vereinfachen und deren Kohärenz zu stärken.

    Die Kommission wird auch Fälle schwerwiegender Mängel verfolgen, die bei der Durchführung von Kontrollen im Rahmen der Fangbescheinigungsregelung durch die Mitgliedstaaten festgestellt wurden, und sie wird weiterhin aktive Unterstützung bieten, um eine stärkere Harmonisierung der Einfuhrkontrollen zu erreichen.

    Schließlich wird die Kommission bei der Umsetzung der Artikel 39 und 40 der IUU-Verordnung in Bezug auf EU-Bürger, die IUU-Fischerei betreiben bzw. unterstützen, weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die bestehenden Verfahren zur Identifizierung solcher EU-Bürger zu harmonisieren und zu erleichtern und die Kohärenz möglicher Durchsetzungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten zu fördern.

    b)Außerhalb der EU

    Die größte Herausforderung bei der Umsetzung der externen Dimension der IUU-Verordnung ist nach wie vor eine ausreichende politische Unterstützung in den Partnerländern, um ihre nationalen Vorschriften mit internationalen Verpflichtungen in Einklang zu bringen und diese wirksam umzusetzen.

    Im Rahmen der RFO steht die Kommission weiterhin vor der Herausforderung, zu einem Konsens zwischen Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien über Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu gelangen, insbesondere was die gegenseitige Aufnahme von IUU-Schiffen in die Listen der verschiedenen RFO betrifft. Die Kommission hat in den Organisationen, deren Entscheidungsfindung im Allgemeinen auf Konsens beruht, zunehmend Widerstand gegen eine verstärkte Kontrolle der Fischereitätigkeiten und mehr Transparenz in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer von Fischereifahrzeugen festgestellt.

    Die Verwendung von Billigflaggen kann der Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten im Rahmen des internationalen Rechts entgegenstehen. Dieses Thema steht im Mittelpunkt der Arbeit der Kommission mit Drittländern und ist nun Gegenstand bilateraler IUU-Dialoge mit mehreren Ländern. Die Kommission hat eine Studie in Auftrag gegeben, um die Triebkräfte für verschiedene wirtschaftliche und öffentliche Akteure zu ermitteln, die offene Register unterstützen. In der Studie wird auch untersucht, wie sich offene Register auf die Ziele der EU und die internationalen Vorschriften und Rahmen in wichtigen Politikbereichen auswirken, insbesondere Fischerei, verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich, Sicherheit und Umweltschutz, Sozial- und Arbeitsbedingungen sowie Umgehung von EU-Sanktionen.

    4.Schlussfolgerung

    Die IUU-Verordnung bietet weiterhin einen umfassenden und wirksamen Rahmen für die Bekämpfung der IUU-Fischerei in der EU. Dies gelingt, da verhindert wird, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den EU-Markt gelangen, und die Bemühungen zur weltweiten Bekämpfung der IUU-Fischerei durch bilaterale IUU-Dialoge und im Rahmen multilateraler Foren verstärkt werden.

    Das Kartensystem im Rahmen der IUU-Verordnung ist zu einem international anerkannten Instrument geworden, um die Bekämpfung der IUU-Fischerei voranzubringen und weltweit mehr politische Aufmerksamkeit für dieses Thema zu gewinnen.

    Nun ist es an der Zeit, die Fangbescheinigungsregelung zu digitalisieren und ihr Potenzial auszuschöpfen, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf den EU-Markt gelangen. CATCH kann aufgrund seines webbasierten Ansatzes und seines beträchtlichen Interoperabilitätspotenzials zu einem Bezugspunkt als digitale Umgebung für Fangdokumentationsregelungen und internationale Handelsströme mit Fischereierzeugnissen werden.

    Um unseren Verpflichtungen im Rahmen der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung nachzukommen und wirklich einen Null-Toleranz-Ansatz gegenüber der IUU-Fischerei zu verfolgen, liegt es im Interesse der EU, die Fangbescheinigungsregelung, das Kartensystem und die systematische gegenseitige Aufnahme von IUU-Schiffen in die Listen der verschiedenen RFO als wirksame Instrumente zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu fördern. Parallel dazu sind Anstrengungen erforderlich, um Governance-Lücken auf nationaler und regionaler Ebene zu schließen und die Kapazitäten von Drittländern zur Bekämpfung der IUU-Fischerei zu stärken.

    (1)

    ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.

    (2)

    Von den Mitgliedstaaten bereitgestellte Informationen für die Zeiträume 2018-2019 und 2020-2021.

    (3)

     Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Verordnung), COM(2020) 772 vom 9. Dezember 2020, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020DC0772 .

    (4)

    Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019); EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (COM(2020) 380 vom 20. Mai 2020; „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ (COM(2020) 381 vom 20. Mai 2020).

    (5)

    Festlegung des Kurses für einen nachhaltigen blauen Planeten – Gemeinsame Mitteilung über die Agenda der EU für die internationale Meerespolitik, JOINT(2022) 28 final.

    (6)

      https://sdgs.un.org/goals/goal14#targets_and_indicators

    (7)

    ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (8)

    ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81.

    (9)

    ABl. L, 2023/2842 vom 20.12.2023,
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202302842 .

    (10)

    Artikel 41-44 der IUU-Verordnung.

    (11)

    Ab dem Inkrafttreten, d. h. ab dem 9. Januar 2024, geltende Bestimmungen.

    (12)

    Gemäß Artikel 96 der Kontrollverordnung.

    (13)

    Artikel 55 Absatz 1 der IUU-Verordnung.

    (14)

    Informationen für den Zeitraum 2020-2021 in Form eines zweijährlichen Berichts gemäß Artikel 55 der IUU-Verordnung. Für den Zeitraum 2022-2023 basieren die Informationen auf den Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 18 Absatz 5 der IUU-Verordnung.

    (15)

    ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1.

    (16)

    Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission.

    (17)

      https://oceans-and-fisheries.ec.europa.eu/document/download/e1e6fa33-6bcb-4352-837c-9903faef6b6b_en?filename=frequently-asked-questions-iuu-regulation_en.pdf

    (18)

      https://oceans-and-fisheries.ec.europa.eu/document/download/4b92c8f5-9f96-46ec-babc-3bc880ff4ad3_en?filename=FAQ-amendment-IUU-Regulation_en.pdf

    (19)

    Artikel 55 Absatz 1 der IUU-Verordnung.

    (20)

     Diese Bewertung umfasst einschlägige Rechtsvorschriften, Leitfäden, Standardarbeitsanweisungen, Handbücher und behördenübergreifende Kooperationsvereinbarungen, die derzeit auf nationaler Ebene gelten und die der Kommission bekannt sind.

    (21)

    Artikel 55 Absatz 1 der IUU-Verordnung.

    (22)

      https://data.europa.eu/doi/10.2771/353964 .

    (23)

    Ebenda.

    (24)

     Im Zeitraum 2020-2021 meldeten die Mitgliedstaaten mehr als 1 300 Sichtungen ausländischer Fischereifahrzeuge. Von drei Mitgliedstaaten gemeldete Sichtungen sind aus zwei spezifischen Gründen von dieser Gesamtzahl ausgenommen. Im Falle eines Mitgliedstaats wurden 385 Sichtungen gemeldet, ohne anzugeben, ob es sich um Schiffe eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats handelte. Bei zwei Mitgliedstaaten wurden Sichtungen gemeldet, die nur Schiffe aus anderen Mitgliedstaaten betrafen. Informationen auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2020-2021 gemäß Artikel 55 Absatz 1 der IUU-Verordnung.

    (25)

    ABl. L 181 vom 18.7.2023, S. 16.

    (26)

     Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die Aktualisierung der EU-Strategie für maritime Sicherheit und des Aktionsplans „Eine erweiterte EU-Strategie für maritime Sicherheit angesichts sich wandelnder maritimer Bedrohungen“, 
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023JC0008 .

    (27)

    Artikel 32 der IUU-Verordnung.

    (28)

      https://oceans-and-fisheries.ec.europa.eu/system/files/2023-11/illegal-fishing-overview-of-existing-procedures-third-countries_en.pdf .

    (29)

    Artikel 31 und 33 der IUU-Verordnung.

    (30)

    Ebenda.

    (31)

    ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87.

    (32)

    ABl. C 384I vom 12.11.2019, S. 1.

    (33)

      https://ec.europa.eu/fisheries/cfp/international/agreements_de

    (34)

    ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5.

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