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Document 52024DC0170

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln

    COM/2024/170 final

    Brüssel, den 19.4.2024

    COM(2024) 170 final

    BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

    über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln


    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat

    über die Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln

    1.Einführung

    Die Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen 1 (GVO) in die Umwelt und die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO und über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln 2 sind zwei der verschiedenen Bausteine des Rechtsrahmens der EU für GVO.

    Ziel der Richtlinie 2001/18/EG ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der absichtlichen Freisetzung von GVO in die Umwelt zu anderen Zwecken als dem Inverkehrbringen in der EU und beim Inverkehrbringen von GVO als Produkt oder in Produkten in der EU.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird ein Rahmen für die Rückverfolgbarkeit von aus GVO bestehenden oder solche enthaltenden Produkten und von aus GVO hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln geschaffen, um eine genaue Kennzeichnung, die Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt und gegebenenfalls auf die Gesundheit sowie die Umsetzung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zu erleichtern.

    2.Rechtsgrundlage

    Mit der Richtlinie 2001/18/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29a Absatz 2 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

    ·gemäß Artikel 16 Absatz 2 abweichende Kriterien und Informationsanforderungen bei der Anmeldung für das Inverkehrbringen bestimmter Arten von GVO festzulegen,

    ·gemäß Artikel 21 Absatz 2 Schwellenwerte festzulegen, unterhalb deren Produkte, bei denen zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren zugelassener GVO nicht ausgeschlossen werden können, nicht als GVO gekennzeichnet werden müssen,

    ·gemäß Artikel 21 Absatz 3 niedrigere Schwellenwerte als 0,9 % festzulegen, unterhalb derer die Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie nicht für Spuren von GVO in Produkten, die für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, gelten,

    ·gemäß Artikel 26 Absatz 2 spezielle Kennzeichnungsvorschriften für GVO festzulegen, die nicht im Sinne dieser Richtlinie in Verkehr gebracht werden,

    ·gemäß Artikel 27 die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung und Anpassung eines Systems für die Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern für GVO gemäß Artikel 8 zu erlassen.

    Gemäß Artikel 29a Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG und Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte in Bezug auf die darin aufgeführten Sachverhalte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Der vorliegende Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragungen während dieses Zeitraums von fünf Jahren wird dem Europäischen Parlament und dem Rat, wie jeweils vorgeschrieben, von der Kommission vorgelegt. Die Befugnisübertragungen verlängern sich jeweils stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    3.Ausübung der Befugnisübertragungen

    3.1 Im Berichtszeitraum ausgeübte Befugnisse

    Im Berichtszeitraum hat die Kommission eine Befugnis wie nachstehend beschrieben ausgeübt.

    ·Artikel 27 der Richtlinie 2001/18/EG

    Mit Artikel 27 der Richtlinie 2001/18/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, bestimmte Anhänge dieser Richtlinie (Anhang II Abschnitte C und D, Anhänge III bis VI und Anhang VII Abschnitt C) zu ändern, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. Am 8. März 2018 hat die Kommission die Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von GVO 3 erlassen. Mit dieser Richtlinie wurden die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2001/18/EG geändert, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen und insbesondere die wesentlichen Elemente der überarbeiteten Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Pflanzen 4 aufzunehmen.

    3.2 Im Berichtszeitraum nicht ausgeübte Befugnisse

    Bestimmte Befugnisse wurden im Berichtszeitraum aus den nachstehend erläuterten Gründen nicht ausgeübt.

    ·Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG

    Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2001/18/EG kann eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder die Kommission von sich aus Kriterien und Informationsanforderungen vorschlagen, die für das Inverkehrbringen bestimmter Arten von GVO bei der Anmeldung zu erfüllen sind und die die Standardanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie ersetzen würden. Der Erlass des delegierten Rechtsakts zur Festlegung der spezifischen Kriterien und Informationsanforderungen müsste nicht nur den Anforderungen des Artikels 29a der Richtlinie entsprechen, sondern würde auch die Anhörung der EFSA und eine Frist für Bemerkungen der Öffentlichkeit erfordern. Weder eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats noch die Kommission hat einen Vorschlag nach diesem Artikel vorgelegt. Insbesondere hielt die Kommission im Berichtszeitraum die in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Standardanforderungen aufgrund der begrenzten Anzahl von Anmeldungen, die gemäß dieser Richtlinie für das Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten eingegangen sind, für angemessen. Die Kommission hat daher die übertragene Befugnis noch nicht ausgeübt.

    ·Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG

    Durch Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Festlegung von Schwellwerten, unterhalb deren Produkte, bei denen zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren zugelassener GVO nicht ausgeschlossen werden können, nicht als GVO gekennzeichnet werden müssen, zu ergänzen. Die Höhe des Schwellenwertes ist entsprechend dem betreffenden Produkt festzulegen. Für Produkte, die für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, für Lebensmittel und Futtermittel sind bereits in Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG und Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Schwellenwerte für das zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Vorhandensein von zugelassenem genetisch verändertem Material festgelegt.

    Die Kommission hat die übertragene Befugnis noch nicht ausgeübt. Im Berichtszeitraum konzentrierten sich die Arbeiten auf die Gewährleistung einer gleichmäßigen Anwendung der „Nulltoleranz“, die bei Fehlen eines Schwellenwerts anwendbar ist, in Bezug auf Saatgut. 6

    ·Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2001/18/EG

    Für Produkte, die für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, ist in Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2001/18/EG ein Schwellenwert von 0,9 % festgelegt, unterhalb dessen die Kennzeichnungsvorschriften für GVO nicht für zufällige oder technisch nicht zu vermeidende Spuren zugelassener GVO gelten. Mit Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Richtlinie durch die Festlegung niedrigerer Schwellenwerte für diese Produkte zu ergänzen. Im Berichtszeitraum hielt die Kommission den Schwellenwert von 0,9 % für angemessen und wirksam. Die Kommission hat daher die übertragene Befugnis, niedrigere Schwellenwerte für diese Produkte festzulegen, noch nicht ausgeübt.

    ·Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG

    Artikel 26 der Richtlinie 2001/18/EG betrifft die Kennzeichnung von GVO für andere Zwecke, die nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 (Bereitstellung von GVO zur Anwendung in geschlossenen Systemen oder im Rahmen absichtlicher Freisetzungen, die den Anforderungen von Teil B der Richtlinie 2001/18/EG entsprechen) gelten. Artikel 26 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang IV enthält Kennzeichnungsvorschriften für derartige GVO. Mit Artikel 26 Absatz 2 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Anhang IV durch Festlegung spezieller Kennzeichnungsvorschriften für derartige GVO zu ändern. Im Berichtszeitraum hielt die Kommission die Kennzeichnungsvorschriften in den einschlägigen Abschnitten des Anhangs IV für derartige GVO für angemessen. Die Kommission hat daher die übertragene Befugnis noch nicht ausgeübt.

    ·Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

    Mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird der Kommission die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Festlegung und Anpassung eines Systems für die Entwicklung und Zuteilung von spezifischen Erkennungsmarkern für GVO zu ergänzen, wobei der Entwicklung in internationalen Gremien Rechnung zu tragen ist. Die Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für GVO 7 ist am 16. Januar 2004 in Kraft getreten. Dieser Rechtsakt wurde auf der Grundlage von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung erlassen. Im Einklang mit der übertragenen Befugnis kann er in Zukunft überarbeitet werden, um das System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker erforderlichenfalls anzupassen.

    4.Fazit

    Die Kommission hält eine stillschweigende Verlängerung der Befugnisübertragungen in Bezug auf die in Artikel 29a Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG und Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 aufgeführten Sachverhalte gemäß den genannten Artikeln für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2024 für erforderlich. Die Begründung für die Befugnisübertragungen hat sich nicht geändert. Sie sind wichtig, um den Rechtsrahmen weiterhin flexibel zu gestalten, ihn an wissenschaftliche, technologische und sonstige Entwicklungen und die bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrungen anzupassen und um es der Kommission zu ermöglichen, in den Bereichen tätig zu werden, in denen sie bisher nicht tätig geworden ist, dies aber möglicherweise in Zukunft tun muss. Die übertragenen Befugnisse sind daher wichtig, um die Ziele der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 zu erreichen.

    Mit diesem Bericht erfüllt die Kommission die Berichterstattungsanforderungen gemäß Artikel 29a Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG und Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003.

    Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

    (1)

    Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates, ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1.

    (2)

    Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24.

    (3)

    Richtlinie (EU) 2018/350 der Kommission vom 8. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung von genetisch veränderten Organismen, ABl. L 67 vom 9.3.2018, S. 30.

    (4)

    EFSA-Gremium für GVO, Guidance on the environmental risk assessment of genetically modified plants. EFSA Journal 2010;8(11):1879.doi:10.2903/j.efsa.2010.1879. www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm

    (5)

    Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

    (6)

    Konvergenz von Saatgutprüfungen, gebilligt in der Sitzung des für die Richtlinie 2001/18/EG zuständigen Regelungsausschusses vom 4. Juni 2020. https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-07/reg-com_2001-18-ec_20200604_result_seed-testing-convergence.pdf

    (7)

    Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen, ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 5.

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