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Document 52023XG0505(04)

Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen 2023/C 160/07

PUB/2023/511

ABl. C 160 vom 5.5.2023, p. 52–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 160/52


Mitteilung der Regierung der Republik Polen betreffend die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2023/C 160/07)

Öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe im Rahmen der Ausschreibung für eine Konzession zur Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und zur Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Siedlce W“

ABSCHNITT I:   RECHTSGRUNDLAGE

1.

Artikel 49h Absatz 2 des Geologie- und Bergbaugesetzes (Prawo geologiczne i górnicze) (Polnisches Gesetzblatt (Dziennik Ustaw, Dz. U.) 2022, Nr. 1072, in der geänderten Fassung)

2.

Verordnung des Ministerrats vom 28. Juli 2015 über die Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und Konzessionen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen (Dz. U. 2015, Nr. 1171)

3.

Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3; Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 6, Band 2, S. 262).

ABSCHNITT II:   VERGABEBEHÖRDE

Bezeichnung: Ministerium für Klima und Umwelt

Postanschrift: ul. Wawelska 52/54, 00-922 Warszawa, Polen

Telefon +48 223692449

Fax +48 223692460

Internetadresse: www.gov.pl/web/klimat

ABSCHNITT III:   VERFAHRENSGEGENSTAND

1)   Art der Tätigkeiten, für die die Konzession erteilt werden soll

Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Siedlce W“, Teil der Konzessionsblöcke 216, 217, 236 und 237.

2)   Gebiet, in dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen

Die Grenzen des Gebiets, für das diese Ausschreibung gilt, sind durch Linien festgelegt, die Punkte mit den folgenden Koordinaten im Bezugssystem PL-1992 verbinden:

Punkt Nr.

X [PL-1992]

Y [PPL-1992]

1

508 667,07

687 397,04

2

508 667,07

722 038,06

3

474 026,06

722 038,06

4

474 026,06

687 397,04

Die Oberfläche der senkrechten Projektion des Gebietes, für das diese Ausschreibung gilt, beträgt 1 200,00 km2. Nach unten hin ist das Gebiet durch die Tiefe von 3 500 m unter der Erdoberfläche begrenzt.

Ziel der Arbeiten in den kambrischen, ordovizischen und silurischen Formationen ist der Nachweis von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas in dem genannten Gebiet.

3)   Frist für die Angebotsabgabe (mindestens 90 Tage ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung) und Ort der Angebotsabgabe

Die Angebote müssen am Sitz des Ministeriums für Klima und Umwelt bis spätestens 12:00 Uhr MEZ/MESZ am letzten Tag des 180-Tage-Zeitraums abgegeben werden, der an dem auf das Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Tag beginnt.

4)   Detaillierte Spezifikationen, einschließlich der Kriterien für die Bewertung der Angebote und der Gewichtung der Kriterien, mit denen die Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 49k des Gesetzes vom 9. Juni 2011 (Geologie- und Bergbaugesetz) gewährleistet wird

Angebote können von Unternehmen, die laut Beschluss ein Qualifikationsverfahren gemäß Artikel 49a Absatz 16 Nummer 1 Geologie- und Bergbaugesetz erfolgreich durchlaufen haben, allein oder als Betreiber – falls mehrere Unternehmen sich gemeinsam um die Konzession bewerben – eingereicht werden.

Die eingegangenen Angebote werden vom Bewertungsausschuss nach folgenden Kriterien bewertet:

30 % –

Umfang und Zeitplan der vorgeschlagenen geologischen Arbeiten, einschließlich der praktischen geologischen Tätigkeiten, oder der Gewinnungstätigkeiten;

20 % –

Umfang und Zeitplan der obligatorischen Entnahme von Proben während der praktischen geologischen Tätigkeiten, einschließlich Bohrkernen;

20 % –

finanzielle Leistungsfähigkeit, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsquellen und -arten für die geplanten Tätigkeiten einschließlich des Anteils der Eigenmittel und der Fremdfinanzierung;

20 % –

vorgeschlagene Technologie zur Durchführung der geologischen Arbeiten, einschließlich der praktischen geologischen Tätigkeiten, oder Gewinnungstätigkeiten unter Nutzung für dieses Projekt entwickelter innovativer Elemente;

5 % –

technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten sowie der Förderung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere Verfügbarkeit der geeigneten technischen, organisatorischen, logistischen und personellen Ressourcen (einschließlich 2 % für den Umfang der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Umsetzung innovativer Lösungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die Forschungsarbeiten zur Geologie Polens durchführen, und für die Nutzung analytischer Instrumente, Technologien und Methoden zur Prospektion von Lagerstätten, die den spezifischen geologischen Gegebenheiten Polens Rechnung tragen und unter diesen Bedingungen angewandt werden können);

5 % –

Erfahrung mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Gewährleistung eines sicheren Betriebs, des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes.

Haben nach der Bewertung der Anträge anhand der vorstehend genannten Kriterien zwei oder mehr Angebote die gleiche Punktzahl erzielt, wird für die endgültige Entscheidung zwischen den betreffenden Angeboten die Höhe des in der Prospektions- und Explorationsphase anfallenden Entgelts für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts als zusätzliches Kriterium herangezogen.

5)   Mindestumfang der geologischen Informationen

Für die Einreichung eines Angebots ist es nicht erforderlich, das Recht auf Nutzung geologischer Informationen nachzuweisen.

Im Falle des Eintritts in die Förderungsphase ist das betreffende Unternehmen verpflichtet, sein Recht auf Nutzung geologischer Informationen in dem Umfang nachzuweisen, der für die Ausübung seiner Tätigkeit unerlässlich ist.

6)   Beginn der Tätigkeiten

Die unter die Konzession fallenden Tätigkeiten beginnen innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Erteilung der Konzession rechtskräftig wird.

7)   Mindestumfang der geologischen Arbeiten, einschließlich der praktischen geologischen Tätigkeiten, oder der Gewinnungstätigkeiten

Durchführung geophysischer Untersuchungen – seismische 2D-Erhebung (Anregungslinie von 150 km) oder seismische 3D-Erhebung (Anregungsfläche von 50 km2).

Bohrung eines Bohrlochs bis in eine Tiefe von höchstens 3 500 m mit obligatorischer Kernbohrung in Intervallen.

8)   Zeitraum, für den die Konzession erteilt werden soll

Die Konzession hat eine Laufzeit von 30 Jahren und umfasst:

1)

eine Prospektions- und Explorationsphase von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konzession erteilt wird,

2)

und eine Förderungsphase von 25 Jahren ab dem Datum der Erlangung einer Investitionsentscheidung.

9)   Spezifische Bedingungen für die Ausführung der Tätigkeiten und die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, des Umweltschutzes sowie der rationellen Bewirtschaftung der Lagerstätten

Die geophysischen Untersuchungen beginnen innerhalb von 24 Monaten ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Erteilung der Konzession rechtskräftig wird.

Die praktischen geologischen Tätigkeiten (Bohrloch) beginnen innerhalb von 42 Monaten ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Erteilung der Konzession rechtskräftig wird.

Die Durchführung des Arbeitsprogramms im Rahmen der Konzession darf nicht gegen die Rechte der Grundeigentümer verstoßen und sie enthebt nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung weiterer in Rechtsvorschriften, insbesondere im Geologie- und Bergbaugesetz, festgelegter Anforderungen sowie von Vorschriften für Raumplanung, Umweltschutz, Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen, Natur, Wasser und Abfälle.

Die Mindestkategorie für die Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten ist Kategorie C.

10)   Mustervertrag für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Der Mustervertrag ist im Anhang beigefügt.

11)   Angaben zur Höhe des Entgelts für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts

Die Mindestentgelthöhe für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für das Gebiet „Gryfice“ während des Basiszeitraums von fünf Jahren beträgt 293 976,00 PLN (in Worten: zweihundertdreiundneunzigtausendneunhundertsechsundsiebzig Zloty und Null Groszy pro Jahr.

Die genauen Zahlungsbedingungen sind dem unter Nummer 10 genannten Anhang zu entnehmen.

12)   Angaben zu den Anforderungen an die Angebote und die von den Bietern einzureichenden Unterlagen

1.

Das Angebot muss Folgendes enthalten:

1)

Firmenname und Geschäftssitz des Bieters;

2)

Angebotsgegenstand sowie Beschreibung des Gebiets, für das die Konzession erteilt werden soll und das bergbauliche Nießbrauchsrecht zu begründen ist;

3)

Zeitraum, für den die Konzession erteilt werden soll, Dauer der Prospektions- und Explorationsphase und Datum des Beginns der Arbeiten;

4)

Zweck, Umfang und Art der geologischen Arbeiten, einschließlich der praktischen geologischen Tätigkeiten, oder Gewinnungstätigkeiten, sowie Angaben zu den im Hinblick auf das verfolgte Ziel durchzuführenden Arbeiten, unter Nennung der einzusetzenden Technologien;

5)

Zeitplan (nach Jahren aufgeschlüsselt) für die geologischen Arbeiten, einschließlich der praktischen geologischen Tätigkeiten, und Umfang dieser Arbeiten;

6)

Umfang und Zeitplan der obligatorischen Probenahmen im Rahmen der praktischen geologischen Tätigkeiten, einschließlich Bohrkernen, gemäß Artikel 82 Absatz 2 Nummer 2 Geologie- und Bergbaugesetz;

7)

vom Bieter gehaltene Rechte an dem Land (Gebiet), auf dem die geplanten Tätigkeiten ausgeführt werden sollen, oder das Recht, dessen Begründung das Unternehmen beantragt;

8)

Liste der Naturschutzgebiete; diese Anforderung gilt nicht für Projekte, für die eine Umweltgenehmigung erforderlich ist;

9)

Maßnahmen, um negative Auswirkungen der geplanten Tätigkeiten auf die Umwelt zu verhindern;

10)

Umfang der geologischen Informationen, über die der Bieter verfügt;

11)

Erfahrung mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen unter Gewährleistung eines sicheren Betriebs, des Schutzes von Leben und Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Umweltschutzes;

12)

technische Leistungsfähigkeit zur Durchführung der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und der Förderung von Kohlenwasserstoffen, insbesondere die Verfügbarkeit der geeigneten technischen, organisatorischen, logistischen und personellen Ressourcen;

13)

finanzielle Leistungsfähigkeit, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und der Förderung von Kohlenwasserstoffen durchgeführt werden, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungsquellen und -arten für die geplanten Tätigkeiten einschließlich des Anteils der Eigenmittel und der Fremdfinanzierung;

14)

vorgeschlagene Technologie zur Durchführung der geologischen Arbeiten, einschließlich praktischer geologischer Tätigkeiten, oder Gewinnungstätigkeiten;

15)

vorgeschlagenes Entgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts; dieser Betrag muss mindestens dem in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannten Betrag entsprechen;

17)

wenn das Angebot gemeinsam von mehreren Unternehmen eingereicht wird, ist zusätzlich Folgendes anzugeben:

a)

Firmennamen und Geschäftssitze aller das Angebot einreichenden Unternehmen;

b)

Betreiber;

c)

im Kooperationsvertrag vorgeschlagene prozentuale Anteile an den Kosten der geologischen Arbeiten, einschließlich der praktischen geologischen Tätigkeiten.

2.

Im Rahmen einer Ausschreibung eingereichte Angebote müssen den in der Bekanntmachung der Ausschreibung festgelegten Anforderungen und Bedingungen genügen.

3.

Dem Angebot sind folgende Unterlagen beizufügen:

1)

Nachweise, dass die im Angebot genannten Umstände tatsächlich gegeben sind, insbesondere Auszüge aus den einschlägigen Registern;

2)

Nachweis, dass eine Sicherheit hinterlegt wurde;

3)

Kopie des Beschlusses darüber, dass ein Qualifikationsverfahren nach Artikel 49a Absatz 17 des Geologie- und Bergbaugesetzes erfolgreich durchlaufen wurde;

4)

die gemäß den Anforderungen an Bergbaukarten erstellten grafischen Anhänge, denen die staatlichen Verwaltungsgrenzen zu entnehmen sind;

5)

falls die technischen Mittel anderer Unternehmen zur Durchführung der Konzession genutzt werden: schriftliche Verpflichtung der an der Ausschreibung beteiligten Unternehmen zur Bereitstellung technischer Mittel;

6)

zwei Exemplare des Projektdokuments für die praktischen geologischen Tätigkeiten.

4.

Die Bieter können auf eigene Initiative zusätzliche Informationen oder weitere Unterlagen beigefügen.

5.

Von den Bietern sind gemäß dem Kodex für Verwaltungsverfahren Originale oder beglaubigte Kopien der Unterlagen einzureichen. Diese Anforderung gilt nicht für Kopien der Unterlagen, die dem Angebot beizufügen sind und von der Konzessionsvergabestelle erstellt wurden.

6.

In einer Fremdsprache abgefassten Unterlagen ist eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung ins Polnische beizufügen.

7.

Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag oder einem verschlossenen Paket einzureichen, auf dem der Firmenname des Bieters und der Gegenstand der Ausschreibung angegeben sind.

8.

Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote eingereichte Angebote werden ungeöffnet zurückgesandt.

13)   Angaben zur Hinterlegung einer Sicherheit, zu deren Höhe und zur Zahlungsfrist

Von den Bietern ist vor Ablauf der Frist für die Angebotsabgabe eine Sicherheit in Höhe von 1 000 PLN (in Worten: eintausend Zloty und null Groszy) zu hinterlegen.

ABSCHNITT IV:   VERWALTUNGSINFORMATIONEN

IV.1)   Bewertungsausschuss

Zur Durchführung der Ausschreibung und Auswahl des günstigsten Angebots setzt die Konzessionsbehörde einen Bewertungsausschuss ein. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Bewertungsausschusses sind in der Verordnung des Ministerrats vom 28. Juli 2015 über die Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen für die Prospektion und Exploration von Kohlenwasserstofflagerstätten und Konzessionen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen (Dz. U. 2015, Nr. 1171) festgelegt. Der Bewertungsausschuss legt der Konzessionsbehörde einen Bericht über die Ausschreibung zur Genehmigung vor. Diesen Bericht sowie die Angebote und alle mit der Ausschreibung zusammenhängenden Unterlagen können andere Unternehmen, die Angebote einreichen, einsehen.

IV.2)   Zusätzliche Erläuterungen

Innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung können interessierte Unternehmen die Konzessionsbehörde um Erläuterungen zu den Einzelheiten der Aufforderung zur Angebotsabgabe ersuchen. Binnen 14 Tagen nach Eingang des Antrags veröffentlicht die Konzessionsbehörde die Erläuterungen im Öffentlichen Informationsbulletin (Biuletyn Informacji Publicznej) auf der Seite der betreffenden nachgeordneten Stelle.

IV.3)   Zusätzliche Informationen

Die vollständigen Informationen über die Gebotszone wurden vom Staatlichen Geologiedienst im „Geologischen Datenpaket für Ausschreibungsverfahren für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas“ zusammengestellt, das auf der Website des Umweltministeriums: https://bip.mos.gov.pl/koncesje-geologiczne/przetargi-na-koncesje-na-poszukiwanie-rozpoznawanie-i-wydobywanie-weglowodorow/piata-runda-przetargow-2021/

sowie unter folgender Adresse verfügbar ist:

Departament Geologii i Koncesji Geologicznych (Abteilung Geologie und geologische Konzessionen)

Ministerstwo Klimatu i Środowiska (Ministerium für Klima und Umwelt) ul. Wawelska 52/54

00-922 Warszawa

POLEN

Tel. +48 223692449

Fax +48 223692460


VERTRAG zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „ Siedlce W“ (im Folgenden „Vertrag“)

geschlossen in Warschau am … zwischen

der Staatskasse/Ministerium für Klima und Umwelt, vertreten durch… , kraft Vollmacht (im Folgenden „Staatskasse“) sowie

… (im Folgenden „Unternehmen“) mit Sitz in: … (vollständige Anschrift),

registriert… mit der Unternehmensregisternummer… mit einem ausgewiesenen Kapital in Höhe von… vertreten durch… (im Folgenden „Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts“)

(im Folgenden „Vertragspartei“ oder zusammen „Vertragsparteien“) mit folgendem Inhalt:

§ 1

1.

Die Staatskasse als ausschließliche Eigentümerin der Substrata der Erdkruste in dem Gebiet der ländlichen Gemeinden Korytnica, Wierzbno, Liw, Grębków, Sokołów Podlaski, Bielany, Dobre, Jakubów, Cegłów, Kotuń, Mokobody, Siedlce, Skórzec, Suchożebry, Wiśniew und Wodynie, der ländlich-städtischen Gemeinden Kałuszyn i Mrozy, sowie der Stadtgemeinden Sokołów Podlaski, Węgrów und Siedlce in der Woiwodschaft Mazowieckie, dessen Grenzen durch die Linien festgelegt sind, die die Punkte 1 bis 4 mit den folgenden Koordinaten im polnischen Bezugssystem PL-1992 miteinander verbinden:

Punkt Nr.

X [PL-1992]

Y [PL-1992]

1

508 667,07

687 397,04

2

508 667,07

722 038,06

3

474 026,06

722 038,06

4

474 026,06

687 397,04

gewährt hiermit dem Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das bergbauliche Nießbrauchsrecht in dem vorstehend beschriebenen Gebiet, das nach oben hin bis zur unteren Begrenzung der Bodenoberfläche und nach unten hin bis zu einer Tiefe von 3 500 m reicht, vorausgesetzt dass der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts innerhalb eines Jahres ab dem Datum des Vertragsabschlusses eine Konzession für die Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und die Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „Siedlce W“ erhält.

2.

Wird die in Absatz 1 festgelegte Bedingung hinsichtlich des Erhalts einer Konzession nicht erfüllt, erlöschen die Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag.

3.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts darf innerhalb der Gesteinsmasse in dem in Absatz 1 festgelegten Gebiet:

1)

in den kambrischen, ordovizischen und silurischen Formationen Tätigkeiten zur Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten durchführen;

2)

im restlichen Gebiet alle erforderlichen Arbeiten und Tätigkeiten durchführen, um Zugang zu den kambrischen, ordovizischen und silurischen Formationen zu erlangen.

4.

Die Oberfläche der senkrechten Projektion des vorstehend beschriebenen Gebietes beträgt 1 200,00 km2.

5.

Das bergbauliche Nießbrauchsrecht berechtigt den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, das in Absatz 1 festgelegte Gebiet exklusiv zur Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten zu nutzen und im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere dem Geologie- und Bergbaugesetz vom 9. Juni 2011 („Prawo geologiczne i górnicze“, Dziennik Ustaw (Polnisches Gesetzblatt) 2022, Nr. 1072, in der geänderten Fassung) (im Folgenden „Geologie- und Bergbaugesetz“) sowie gemäß diesem Gesetz erlassenen Beschlüssen alle hierfür erforderlichen Tätigkeiten in jenem Gebiet auszuüben.

§ 2

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts erklärt, in Bezug auf den tatsächlichen Zustand und die rechtlichen Umstände des Gegenstands des bergbaulichen Nießbrauchsrechts keine Einwände zu erheben.

§ 3

1.

Der Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Konzession erteilt wird.

2.

Das bergbauliche Nießbrauchsrecht gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von § 8 Absatz 2 sowie § 10 für einen Zeitraum von 30 Jahren, wovon 5 Jahre auf die Prospektions- und Explorationsphase und 25 Jahre auf die Förderungsphase entfallen.

3.

Das bergbauliche Nießbrauchsrecht erlischt, wenn die Konzession abläuft, entzogen oder ungültig wird, ungeachtet der Ursache hierfür.

§ 4

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts verpflichtet sich, die Staatskasse schriftlich über alle Änderungen zu unterrichten, die eine Änderung seines Namens, seines Sitzes und seiner Anschrift, seiner Unternehmensform, seiner Registrier- oder Identifikationsnummer, die Übertragung der Konzession an ein anderes Unternehmen von Rechts wegen, das Stellen eines Konkursantrags, die Konkurseröffnung oder die Einleitung von Restrukturierungsverfahren bewirken. In solchen Fällen darf die Staatskasse die Vorlage ausführlicherer Erläuterungen verlangen. Die Mitteilungen müssen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum erfolgen, an dem die vorstehend genannten Änderungen eingetreten sind.

§ 5

Der Vertrag wird unbeschadet der Rechte von Dritten, insbesondere Grundeigentümern, geschlossen, und der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts ist verpflichtet, die geltenden Gesetze – insbesondere in Bezug auf die Prospektion und Exploration von Mineralien sowie den Schutz und die verantwortungsvolle Nutzung von Umweltressourcen – einzuhalten.

§ 6

Die Staatskasse behält sich das Recht vor, in dem in § 1 Absatz 1 beschriebenen Gebiet bergbauliche Nießbrauchsrechte für andere als die im vorliegenden Vertrag festgelegten Zwecke in einer Weise zu vergeben, die die Rechte des Inhabers des bergbaulichen Nießbrauchsrechts in keiner Weise beeinträchtigt.

§ 7

1.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts entrichtet an die Staatskasse für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts in dem in § 1 Absatz 1 beschriebenen Gebiet während der Prospektions- und Explorationsphase für jedes Nutzungsjahr (von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten) ein Entgelt in folgender Höhe:

a)

(Betrag). … PLN (in Worten: …PLN) für das erste Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts;

b)

(Betrag) … PLN (in Worten: … PLN) für das zweite Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts;

c)

(Betrag)… PLN (in Worten:… PLN) für das dritte Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts;

d)

(Betrag)… PLN (in Worten:… PLN) für das vierte Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts;

e)

(Betrag)… PLN (in Worten: … PLN) für das fünfte Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, beginnend mit dem Datum, an dem der Vertrag in Kraft getreten ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Anfang des betreffenden Jahres der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts;

—   vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2.

2.

Liegt der Termin für die Zahlung des Entgelts für ein bestimmtes Jahr der Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zwischen dem 1. Januar und dem 1. März, so muss der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das Entgelt bis zum 1. März entrichten. Unterliegt das Entgelt allerdings der Indexierung gemäß den Absätzen 3 bis 5, so hat der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das Entgelt unter Berücksichtigung des Indexes frühestens an dem Tag zu entrichten, an dem der Index gemäß Absatz 3 bekannt gegeben wird

3.

Die Höhe des Entgelts gemäß Absatz 1 ist an den Index der durchschnittlichen Verbraucherpreise für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bis zu dem Jahr, das dem Datum der Zahlung des Entgeltes vorausgeht, gekoppelt. Der Index wird vom Präsidenten des Zentralen Statistischen Amtes im Amtsblatt, dem „Monitor Polski“, bekannt gegeben. Wenn der Index für ein bestimmtes Jahr unter 0 liegt oder genau 0 beträgt, findet für das betreffende Jahr keine Indexierung statt.

4.

Fällt der Termin für die Zahlung des Entgelts in dasselbe Kalenderjahr wie der Abschluss des Vertrags, so ist das Entgelt nicht zu indexieren.

5.

Wenn der Vertrag in dem Jahr geschlossen wurde und in Kraft trat, das dem Jahr, in das der Termin für die Zahlung des Entgeltes fällt, vorausgeht, so ist das Entgelt nicht zu indexieren, wenn der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts es bis zum Ende des Kalenderjahres zahlt, in dem der Vertrag geschlossen wurde und in Kraft trat.

6.

Verliert der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts das in dem Vertrag festgelegte bergbauliche Nießbrauchsrecht vor Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 2, so muss er ein Entgelt für das gesamte Nießbrauchsjahr zahlen, in welchem er dieses Recht verloren hat. Verliert er das Nießbrauchsrecht jedoch aufgrund des Entzugs der Konzession oder aus den in § 10 Absätze 1, 3 oder 4 genannten Gründen, muss der Inhaber das Entgelt für die gesamte bergbauliche Nießbrauchszeit in der Prospektions- und Explorationsphase nach § 3 Absätze 1 und 2 zahlen, indexiert nach Maßgabe des Absatzes 3 und unabhängig von einer Vertragsstrafe nach § 10 Absatz 2. Die Zahlung des Entgelts hat innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Verlustes des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zu erfolgen. Der Verlust des bergbaulichen Nießbrauchsrechts entbindet den Inhaber nicht von seinen Verpflichtungen in Bezug auf den Umweltschutz im Zusammenhang mit dem Gegenstand des bergbaulichen Nießbrauchsrechts, insbesondere von den Verpflichtungen zum Schutz der Lagerstätten.

7.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zahlt zur Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts in Verbindung mit der Prospektion und Exploration von Erdöl- und Erdgaslagerstätten und der Förderung von Erdöl und Erdgas im Gebiet „ Siedlce W“ das Entgelt für das bergbauliche Nießbrauchsrecht auf das Bankkonto des Ministeriums für Klima und Umwelt bei der Zweigstelle Warschau der Polnischen Nationalbank mit der Nummer 07 1010 1010 0006 3522 3100 0000 ein.

Als Zahlungsdatum gilt das Datum der Gutschrift des oben genannten Entgelts auf das Konto der Staatskasse.

8.

Das Entgelt nach Absatz 1 unterliegt nicht der Steuer auf Güter und Dienstleistungen (Mehrwertsteuer). Werden die Rechtsvorschriften dahin gehend geändert, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand des Vertrags sind, besteuert werden, oder die betreffenden Bestimmungen dahin gehend neu ausgelegt, dass auf das Entgelt eine Steuer auf Güter und Dienstleistungen zu erheben ist, so ist das Entgelt um den Betrag der fälligen Steuer anzuheben.

9.

Die Staatskasse teilt dem Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts Änderungen der Kontonummer nach Absatz 7 schriftlich mit.

10.

Das Entgelt für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts steht der Staatskasse unabhängig davon zu, welche Einnahmen der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts durch die Nutzung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts erzielt.

11.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts übermittelt binnen 7 Tagen nach der Zahlung des Entgelts für die Begründung des bergbaulichen Nießbrauchsrechts nach Absatz 1 Kopien der Zahlungsnachweise an die Staatskasse.

§ 8

1.

Sobald der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts eine Investitionsentscheidung erlangt hat, in der die Bedingungen für die Förderung von Erdöl und Erdgas festgelegt sind, unterzeichnen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag, in der die Bedingungen für die Durchführung des Vertrags in der Förderungsphase sowie die Höhe des Entgelts für das bergbauliche Nießbrauchsrecht in dem in § 1 Absatz 1 beschriebenen Gebiet für jedes Jahr der Nutzung in der Förderungsphase festgelegt sind.

2.

Wenn innerhalb von 30 Tagen nach Erlangen der Investitionsentscheidung, in der die Bedingungen für die Förderung von Erdöl und Erdgas festgelegt sind, die Zusatzvereinbarung gemäß Absatz 1 nicht abgeschlossen wird, erlischt das bergbauliche Nießbrauchsrecht.

§ 9

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts darf das erteilte bergbauliche Nießbrauchsrecht nach § 1 Absatz 1 nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Staatskasse ausüben.

§ 10

1.

Verstößt der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag, so kann die Staatskasse vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, ohne dass der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts Eigentumsansprüche geltend machen kann. Der Vertrag wird jedoch nicht gekündigt, wenn der Verstoß des Inhabers des bergbaulichen Nießbrauchsrechts gegen die vertraglichen Verpflichtungen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

2.

Im Fall einer Kündigung des Vertrags aus den in den Absätzen 1 oder 4 genannten Gründen hat der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des Entgelts für die gesamte bergbauliche Nießbrauchszeit in der Prospektions- und Explorationsphase nach § 3 Absätze 1 und 2 an die Staatskasse zu zahlen, indexiert nach Maßgabe des § 7 Absatz 3.

3.

Kommt der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts bei der Zahlung des Entgelts um mehr als 7 Tage bezogen auf die Fristen nach § 7 Absätze 1 oder 2 in Verzug, fordert die Staatskasse den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts zur Zahlung des ausstehenden Entgelts innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Zahlungsaufforderung auf; andernfalls wird der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt.

4.

Falls der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts die Staatskasse nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt des betreffenden Ereignisses über eine der in § 4 genannten Änderungen unterrichtet, kann die Staatskasse gegen den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts für jede nicht erfolgte Unterrichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des im gesamten Zeitraum der Prospektions- und Explorationsphase anfallenden Entgelts für das bergbauliche Nießbrauchsrecht verhängen oder den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Kalendermonats vollständig oder in Teilen kündigen.

5.

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts ist bis zum Datum des Ablaufs, des Entzugs oder des Verlustes der Gültigkeit der Konzession an den Vertrag gebunden und kann diesen nicht kündigen.

6.

Die Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

7.

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass im Fall einer Kündigung des Vertrags durch die Staatskasse das nach § 7 Absatz 1 gezahlte Entgelt für das bergbauliche Nießbrauchsrecht nicht erstattet wird.

8.

Die Staatskasse behält sich das Recht vor, als Schadenersatz einen Betrag geltend zu machen, der über die Höhe der nach den allgemeinen Vorschriften geltenden Vertragsstrafen hinausgeht, wenn der der Staatskasse entstandene Schaden die Höhe der Vertragsstrafe übersteigt.

§ 11

1.

Die Kontaktangaben der Vertragsparteien zwecks Korrespondenz lauten wie folgt:

1)

Staatskasse:

Ministerstwo Klimatu i Środowiska [Ministerium für Klima und Umwelt], ul. Wawelska 52/54, 00-922 Warszawa, POLEN

2)

Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts:

(Anschrift)

2.

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, der jeweils anderen Partei jede Änderung der Kontaktangaben in Absatz 1 unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Derartige Änderungen erfordern keine Zusatzvereinbarung zum Vertrag. Korrespondenz, die an die zuletzt angegebenen Kontaktdaten der anderen Vertragspartei gesendet wurde, gilt als wirksam zugestellt.

3.

Beide Vertragsparteien übermitteln der jeweils anderen Partei die Korrespondenz persönlich, per Kurierdienst oder per Einschreiben an die zuletzt angegebenen Kontaktdaten.

4.

Einschreiben, die an die zuletzt angegebene Anschrift einer der Vertragsparteien gerichtet werden und von der Post oder einem Kurierdienst wegen nicht rechtzeitiger Annahme des Adressaten zurückgesendet werden, gelten mit Ablauf des vierzehnten Tages ab dem Datum des ersten Zustellungsversuchs als wirksam zugestellt.

§ 12

1.

Die Vertragsparteien sind für durch höhere Gewalt bedingte Nichterfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten nicht verantwortlich, sofern bewiesen werden kann, dass der Einfluss der höheren Gewalt zur Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten geführt hat. Unter höherer Gewalt sind äußere Ereignisse zu verstehen, die von den Vertragsparteien nicht vorauszusehen waren und denen sie nicht vorbeugen konnten, die die Ausführung des Vertrags vollständig oder in Teilen, dauerhaft oder vorübergehend, unmöglich machen, denen die Vertragspartei bei Anwendung gebührender Sorgfalt nicht entgegenwirken konnte und die nicht auf Fehler oder Versäumnisse der davon betroffenen Vertragspartei zurückzuführen sind.

2.

Im Fall höherer Gewalt ergreifen die Vertragsparteien unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um das weitere Vorgehen zu vereinbaren.

§ 13

Der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts kann die Verlängerung der Laufzeit des Vertrags als Ganzes oder von Teilen des Vertrags beantragen; dieser Antrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform.

§ 14

Wird der Vertrag gekündigt, so ist der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts nicht berechtigt, gegenüber der Staatskasse Ansprüche in Bezug auf den Wertzuwachs des Gegenstands des bergbaulichen Nießbrauchsrechts geltend zu machen.

§ 15

Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das örtlich für den Sitz der Staatskasse zuständige Gericht.

§ 16

Der vorliegende Vertrag unterliegt dem polnischen Recht, insbesondere dem Geologie- und Bergbaugesetz (Prawo geologiczne i górnicze) und dem Zivilgesetzbuch (Kodeks cywilny).

§ 17

Die mit dem Abschluss des Vertrags verbundenen Kosten trägt der Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts.

§ 18

Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 19

Der Vertrag wurde in drei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt (ein Exemplar für den Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts und zwei Exemplare für die Staatskasse).

Staatskasse

Inhaber des bergbaulichen Nießbrauchsrechts


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