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Document 52023XC0609(09)

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 2023/C 202/13

C/2023/3540

ABl. C 202 vom 9.6.2023, p. 53–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/53


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2023/C 202/13)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„PARMIGIANO REGGIANO“

EU-Nr.: PDO-IT-0016-AM06 – 2.12.2021

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Consorzio del Formaggio Parmigiano-Reggiano [Schutzkonsortium des Käses „Parmigiano Reggiano“]

Sitz der Gesellschaft: Via J.F. Kennedy, 18

42124 Reggio Emilia (RE)

ITALIA

Tel. + 39 0522307741

Fax + 39 0522307748

E-Mail-Adresse: staff@parmigianoreggiano.it

Das Schutzkonsortium des Käses „Parmigiano Reggiano“ setzt sich aus Erzeugern von Parmigiano-Reggiano zusammen. Es ist nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 12511 des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 2013 berechtigt, einen Änderungsantrag zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges: Verpackung, Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde

5.   Änderung(en)

Die Produktionsstandards für den Käse wurden in Artikel unterteilt, um sie besser zu strukturieren und übersichtlicher zu machen und um sie an die Vorschriften zur Kennzeichnung und an die Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter anzupassen, die bereits in Artikel unterteilt waren.

Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“

Produktionsstandards für den Käse

—   Artikel 1

Im ersten Absatz wurde das italienische Wort für „Abschöpfen“ von scremato in decremato geändert.

Diese Änderung wurde in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Der zuvor verwendete Begriff parzialmente scremato bedeutet „teilentrahmt“, was im Sinne eines bestimmten prozentualen Fettgehalts zu verstehen sein könnte, während das Abschöpfen des Rahms von der Milch zur Herstellung von „Parmigiano Reggiano“ auf der Grundlage von Erfahrung und handwerklichem Können und nicht eines bestimmten Werts geschieht.

Das Wort „Kühe“ im ersten Absatz wurde in „Milchkühe“ geändert.

Diese Änderung wurde in die Punkte 3.2 und 3.3 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Damit soll die Terminologie an Artikel 1 der Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter angeglichen werden, in dem die Milchviehherde alle Milchkühe, trocken stehenden Kühe und Färsen ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat umfasst.

Der folgende Satz aus dem ersten Absatz: Die Milch darf keiner thermischen Behandlung unterzogen werden, und es dürfen keine Zusatzstoffe verwendet werden.

erhält folgende Fassung:

Die Milch darf weder einer thermischen noch einer physikalischen oder mechanischen Behandlung unterzogen werden, wie z. B. Zentrifugation, Bactofugation und Mikrofiltration, und es dürfen keine Zusatzstoffe verwendet werden.

Diese Änderung wurde teilweise in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass die Milch keiner thermischen Behandlung, physikalischen oder mechanischen Behandlung unterzogen werden darf, indem auch physikalische und mechanische Behandlungen ausdrücklich erwähnt werden und Beispiele für verbotene Verfahren genannt werden, um zu betonen, dass die Milch bei ihrer Verwendung roh und unbehandelt sein muss.

—   Artikel 4

Im ersten Absatz:

erhält der Satz: Der Käse „Parmigiano Reggiano“ verfügt über folgende Eigenschaften:

folgende Fassung:

„Parmigiano Reggiano“ darf keiner Behandlung unterzogen werden, die seine chemischen/physikalischen oder organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigt, und muss die folgenden Merkmale aufweisen:

Diese Änderung wurde in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Verbale oder grafische Bezugnahmen auf „Parmigiano Reggiano“ g. U. oder die geschützte Bezeichnung „Parmesan“ (Gerichtshof der Europäischen Union, Rechtssache C-132/05, 26. Februar 2008) finden sich in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung zahlreicher vorverpackter zusammengesetzter, zubereiteter und verarbeiteter Lebensmittel, die derzeit auf dem Markt sind, insbesondere in der EU. Die Verwendung solcher Bezugnahmen hat erheblich zugenommen, zum einen wegen des guten Rufs der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ (bzw. „Parmesan“) und zum anderen, weil „Parmigiano Reggiano“ eine so vielseitige Zutat ist, die in vielen Lebensmittelzubereitungen verwendet werden kann. Diese Erzeugnisse sind oft in mehrfacher Hinsicht problematisch, insbesondere, weil es sich bei der als „Parmigiano Reggiano“ oder „Parmesan“ bezeichneten Zutat in Wirklichkeit nicht um „Parmigiano Reggiano“, sondern um ein aus „Parmigiano Reggiano“ hergestelltes Halbfertigerzeugnis handelt, das nicht mehr die in der Produktspezifikation geforderten Eigenschaften aufweist, weil der Käse besonderen Behandlungen wie Dehydratisierung oder Gefriertrocknung unterzogen oder mit anderen Zutaten vermischt wurde.

Es muss verhindert werden, dass der Ruf von „Parmigiano Reggiano“ ausgenutzt und der Name zu dem alleinigen Zweck verwendet wird, einem Lebensmittelendprodukt, das ein aus „Parmigiano Reggiano“ hergestelltes Halbfertigerzeugnis enthält, einen Mehrwert zu verleihen. Im Rahmen der derzeit geltenden Vorschriften ist es auf dem EU-Markt jedoch schwierig, die Verwendung der g. U. „Parmigiano Reggiano“ oder der geschützten Bezeichnung „Parmesan“ für Erzeugnisse zu unterbinden, die zwar aus „Parmigiano Reggiano“ hergestellt werden, aber nicht mehr der Produktspezifikation entsprechen. Daher lautet der Text jetzt ausdrücklich, dass „Parmigiano Reggiano“ keiner Behandlung unterzogen werden darf, die seine chemischen/physikalischen oder organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigt, um klarzustellen, dass ein Erzeugnis, das durch eine solche Behandlung entsteht, nicht mehr mit einem Verweis auf „Parmigiano Reggiano“ g. U. versehen werden darf.

Diese Änderung wurde aufgrund der besonderen Schwierigkeiten vorgenommen, die sich bei der Lösung der oben beschriebenen Probleme ergaben, da die Produktspezifikation für die „Parmigiano Reggiano“ g. U. diesbezüglich keine klaren Bestimmungen enthält. Die Änderung ist notwendig, weil die „Parmigiano Reggiano“ g. U. aufgrund des guten Rufs des Erzeugnisses auf dem EU-Markt häufig unrechtmäßig verwendet wird. Diese Änderung soll daher dazu beitragen, die Echtheit und das Ansehen der „Parmigiano Reggiano“ g. U. auf dem EU-Markt zu schützen.

Im ersten Absatz wurden Änderungen bezüglich der Merkmale von „Parmigiano Reggiano“ vorgenommen:

Der Satz: Die Laibe haben einen Durchmesser von 35 bis 45 cm auf der Ober- und Unterseite und eine Höhe von 20 bis 26 cm;

erhält folgende Fassung:

Die Laibe haben einen Durchmesser von 35 bis 43 cm auf der Ober- und Unterseite und eine Höhe von 20 bis 26 cm;

Der Satz: Aussehen: natürliche strohfarbene Rinde;

erhält folgende Fassung:

Farbe der Rinde: natürliches Strohgelb, das sich mit der Zeit verändern kann;

Diese Änderungen wurden in Punkt 3.2 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Viele Jahre lang wogen die erzeugten Käselaibe im Durchschnitt etwa 40 kg, was einem Durchmesser von 40 cm auf der flachen Seite entspricht, und die Werte lagen selten auch nur annähernd bei der Höchstgrenze. In den letzten Jahren war jedoch eine allmähliche Tendenz zu immer größeren Käselaiben zu beobachten, die sich in einigen Fällen dem maximal zulässigen Durchmesser von 45 cm näherten. Dies liegt zwar immer noch innerhalb der in der Produktspezifikation festgelegten Grenzen, aber bei diesen maximalen Abmessungen können die Käselaibe rund 50 kg wiegen. Dies führt beim Transport, bei der Reinigung und bei der Portionierung zu erheblichen Problemen, da die für diese Prozesse eingesetzten Maschinen in der Regel für die durchschnittlichen Abmessungen ausgelegt sind. Aus diesem Grund wurde der maximale Durchmesser der Ober- und Unterseite von 45 auf 43 cm reduziert, um die Probleme zu vermeiden, die in solchen Betrieben dadurch entstehen, dass Käse mit einem Durchmesser hergestellt werden, der nahe an dem derzeit in der Produktspezifikation zulässigen Höchstwert liegt. Durch diese Änderung wird das Gewicht eines Laibs „Parmigiano Reggiano“ um etwa 4 kg verringert, ohne dass die Qualitätsmerkmale beeinträchtigt werden; das Gesamtgewicht sinkt damit auf etwa 46 kg.

Die Rinde hat in der Regel eine natürliche Strohfarbe, doch können Schwankungen der Umweltbedingungen während der Reifung (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) sowie die Reinigungstechniken und die Häufigkeit der Reinigung dazu führen, dass die Rindenfarbe während der mindestens zwölfmonatigen Reifezeit variiert. Das bedeutet, dass die Farbe möglicherweise nicht einheitlich ist und aufgrund natürlicher Ursachen eine gewisse Abweichung aufweisen kann; die Änderung wurde vorgenommen, um dies zu verdeutlichen.

Der folgende Text wurde als zweiter Absatz eingefügt: Bezüglich der Beschaffenheit des Käses müssen die in den Vorschriften zur Kennzeichnung definierten Produktkategorien herangezogen werden.

Um eine systematischere Lektüre der Produktspezifikation zu gewährleisten, heißt es jetzt im Text, dass neben den in Artikel 5 der Produktionsstandards für den Käse beschriebenen und aufgelisteten Merkmalen des „Parmigiano Reggiano“ auch die im Abschnitt Vorschriften zur Kennzeichnung der Produktspezifikation und insbesondere im Anhang Produktkategorien definierten und kategorisierten Beschaffenheitsmerkmale (sowie die zulässigen Mängel) berücksichtigt werden müssen.

—   Artikel 5

Der erste Absatz: Das Verpacken des geriebenen Käses „Parmigiano Reggiano“ und des portionierten Käses mit oder ohne Rinde darf nur innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen, um die Qualität, Rückverfolgbarkeit und Kontrolle zu gewährleisten.

erhält folgende Fassung:

Das Reiben, Portionieren und anschließende Verpacken des geriebenen Käses „Parmigiano Reggiano“ und des portionierten Käses mit oder ohne Rinde darf nur innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erfolgen, um die Qualität, Rückverfolgbarkeit und Kontrolle zu gewährleisten.

Dieser Absatz wurde geändert, um Übereinstimmung mit den Begriffen herzustellen, die bereits in Absatz 2 von Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments verwendet werden.

Der dritte Absatz: Wie bereits durch Erlass des Premierministers vom 4. November 1991 festgelegt, kann die Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ auch für geriebenen Käse verwendet werden, der ausschließlich aus einem ganzen Käse mit dieser Ursprungsbezeichnung gewonnen wird, sofern das Reiben innerhalb des Käsereigebiets erfolgt und der geriebene Käse anschließend sofort verpackt wird, ohne jegliche Behandlung und ohne Zusatz von Stoffen, die seine Haltbarkeit oder seine ursprünglichen organoleptischen Eigenschaften verändern können.

erhält folgende Fassung:

Wie bereits durch Erlass des Premierministers vom 4. November 1991 festgelegt, kann die Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ auch für geriebenen Käse verwendet werden, der ausschließlich aus einem ganzen Käse mit dieser Ursprungsbezeichnung gewonnen wird, sofern das Reiben innerhalb des Käsereigebiets erfolgt und der geriebene Käse anschließend sofort verpackt wird, ohne jegliche Behandlung und ohne Zusatz jeglicher Stoffe.

Diese Änderung wurde in Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

In dem Text über die Verpackung von geriebenem „Parmigiano Reggiano“ wurde die Formulierung „ohne Zusatz von Stoffen, die seine Haltbarkeit oder seine ursprünglichen organoleptischen Eigenschaften verändern können“ geändert in „ohne Zusatz jeglicher Stoffe“. Mit dieser Umformulierung soll unmissverständlich klargestellt werden, dass das Verbot des Zusatzes von Stoffen für alle Stoffe gilt.

Es wurde ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Die Verwendung von „Schnittabfällen“ ist jedoch unter den oben genannten Bedingungen ebenfalls zulässig.

Diese Änderung wurde in Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Die Möglichkeit, für geriebenen „Parmigiano Reggiano“ nicht nur ganze Käselaibe, sondern auch „Schnittabfälle“ zu verwenden, wird nun ausdrücklich festgehalten.

Im Laufe der Jahre hat sich der Markt entsprechend den unterschiedlichen Verbraucherbedürfnissen weiterentwickelt, sodass heute viel mehr Formate und Arten von portioniertem „Parmigiano Reggiano“ auf dem Markt erhältlich sind. Während früher 1 kg fast die einzige verfügbare Portionsgröße war, haben sich die Verbrauchergewohnheiten geändert und werden immer kleinere Formate nachgefragt (festes Gewicht 150/200 g, rindenfreie Mini-„Snack“-Portionen usw.). Bei der Gewinnung dieser Formate von „Parmigiano Reggiano“-Käse fallen sehr viel mehr Verschnittstücke an (z. B. die Ober- und Unterseite der Käselaibe, das Kernstück aus der Mitte des Laibs oder Teile, die über oder unter dem festgelegten Gewicht liegen), wie sie bei der Herstellung von Großformaten nicht anfallen.

Diese als „Schnittabfälle“ bezeichneten Stücke werden nicht als Portionen verpackt, sondern von den Erzeugern im Rahmen des Kontrollsystems für die Zubereitung anderer Formate, insbesondere von geriebenem „Parmigiano Reggiano“, gemäß Artikel 8 wiederverwendet. Mit dieser Änderung soll daher klargestellt werden, dass geriebener Käse sowohl aus „Schnittabfällen“ als auch aus ganzen Käselaiben hergestellt werden kann.

Im fünften Absatz wurden Änderungen an den Merkmalen von geriebenem „Parmigiano Reggiano“ vorgenommen:

Der Satz: (Gehalt an Rinde: höchstens 18 Prozent);

erhält folgende Fassung:

(Gehalt an Rinde: höchstens 18 Gewichtsprozent);

Der Satz: homogenes, nicht pulvriges Erscheinungsbild, wobei der Anteil der Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm höchstens 25 % betragen darf.

erhält folgende Fassung:

homogenes, nicht pulvriges Erscheinungsbild, wobei der Anteil der Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm höchstens 35 % betragen darf.

Die erste dieser Änderungen wurde in Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Mit der Hinzufügung von „Gewichts“ soll festgelegt werden, wie dieser Prozentsatz zu berechnen ist.

Dieser Grenzwert für die Menge an „feinen“ Partikeln in geriebenem Käse ist kein Parameter für die Produktqualität, sondern wurde ursprünglich vor Jahren eingeführt, um der Gefahr zu begegnen, dass die Erzeuger von geriebenem „Parmigiano Reggiano“ g. U. hierfür teilweise oder vollständig getrockneten Käse verwenden (der naturgemäß fein und pulverförmig ist). Daher wurde ein Grenzwert für Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm festgelegt.

Die Partikelgröße hängt von einer Reihe von Faktoren ab (Feuchtigkeit, Reifung, Art der Reibe, Reibedruck) und ist daher sehr unterschiedlich.

Der Markt und die Produktionstechnologie haben sich in den letzten Jahren weiterentwickelt. Die Nachfrage der Marktteilnehmer nach feinerem, homogenerem Reibekäse steigt, insbesondere, wenn er mit anderen Zutaten gemischt werden soll. Darüber hinaus werden reifere Käse (30 Monate und mehr) und kleine Formate (mundgerechte Würfel und kleine Portionen) immer beliebter. Bei der Herstellung dieser kleinen Formate fallen viele Käsereste (auch kleinere Reststücke) an, die leichter austrocknen, und wenn der zu reibende Käse sehr reif ist, wird er dadurch noch fester, was bedeutet, dass bei gleichem Druck auf den Käse kleinere Partikel entstehen. Aus diesem Grund wird der Prozentsatz der Partikel mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm von mindestens 25 % auf mindestens 35 % geändert, was besser mit dem derzeit produzierten geriebenen „Parmigiano Reggiano“ übereinstimmt, ohne dass dadurch seine Qualitätsmerkmale beeinträchtigt werden würden.

—   Artikel 7

Es wurde ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Stücke von „Parmigiano Reggiano“, die von den Erzeugern im Rahmen des Kontrollsystems für die Zubereitung anderer Formate verwendet werden sollen, werden als „Schnittabfälle“ bezeichnet.

Diese letztere Änderung wurde in Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Wie bereits hinsichtlich Artikel 5 angegeben und aus denselben Gründen wurde der Begriff „Schnittabfälle“ erläutert.

Rubrik „Erzeugungsverfahren“:

Produktionsstandards für den Käse

—   Artikel 3

Die folgende Zeile wurde aus dem dritten Absatz gestrichen: Die Milch darf nicht zentrifugiert werden. Dies deshalb, weil sie in Artikel 1 verschoben und umformuliert wurde: Die Milch darf weder einer thermischen noch einer physikalischen oder mechanischen Behandlung unterzogen werden, wie z. B. Zentrifugation [...]. Die Gründe für diese Änderung sind die gleichen wie bei der Änderung von Artikel 1 unter der Rubrik Beschreibung des Erzeugnisses.

Der fünfte Absatz: Die Milch vom Abend wird in offenen Stahltanks, in denen sich das Fett auf natürliche Weise absetzt, teilentrahmt [wofür der italienische Begriff „scremato“ verwendet wird]. Nach der Anlieferung in der Käserei wird die Milch vom Morgen mit der teilentrahmten Milch [scremato] vom vorherigen Abend vermischt. Die Teilentrahmung [scrematura] kann auch durchgeführt werden, indem man das Fett sich auf natürliche Weise an der Oberfläche absetzen lässt.

erhält folgende Fassung:

Die Milch vom Abend wird in offenen, natürlicher Zugluft ausgesetzten Stahltanks teilentrahmt [wofür der italienische Ausdruck „decremato“ verwendet wird], indem man das Fett sich auf natürliche Weise an der Oberfläche absetzen lässt. Nach der Anlieferung in der Käserei wird die Milch vom Morgen mit der teilentrahmten Milch [decremato] vom vorherigen Abend vermischt. Sie kann auch teilentrahmt werden [decrematura], indem man das Fett sich auf natürliche Weise an der Oberfläche absetzen lässt.

In Punkt 3.4 des Einzigen Dokuments wurde im Interesse der Klarheit das Wort „vorherigen“ vor „Abend“ eingefügt.

Traditionell handelte es sich bei den Tanks um offene Behälter, in denen man die Milch ruhen ließ, sodass sich das Fett an der Oberfläche absetzte. Im Laufe der Jahre wurden neue Technologien entwickelt, um sowohl den Platzbedarf zu verringern als auch die Anlagen sauberer und effizienter zu machen. Diese Tanks wurden durch mehrstöckige Anlagen mit Deckeln ersetzt, die sich öffnen lassen, weshalb die Beschreibung der Stahltanks von „offenen“ in „offenen, natürlicher Zugluft ausgesetzten“ geändert wurde.

Die italienischen Ausdrücke für entrahmte Milch und das Entrahmungsverfahren, scremato und crematura, wurden in Übereinstimmung mit der Änderung von Artikel 1 unter der Rubrik Beschreibung des Erzeugnisses in decremato und decrematura geändert.

Diese letztere Änderung wurde in Punkt 3.4 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Der sechste Absatz: Das Verhältnis Fett/Kasein der Milch in den Kesseln, das als gewogener mittlerer Wert für die Kesselmilch am Erzeugungstag berechnet wird, darf höchstens 1,1 + 12 % betragen.

erhält folgende Fassung:

Das Verhältnis Fett/Kasein der Milch in den Kesseln, das als gewogener mittlerer Wert für die Kesselmilch am Erzeugungstag berechnet wird, darf höchstens 1,10 + 10 % betragen.

Diese letztere Änderung wurde in Punkt 3.4 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Das Verhältnis Fett/Kasein wurde dahingehend geändert, dass die Toleranz von 12 % auf 10 % gesenkt wurde, und der Klarheit halber wurde „1,1“ in „1,10“ geändert.

Auf der Grundlage verschiedener Statistiken und wissenschaftlicher Studien wurde ein durchschnittlicher Referenzwert für das Verhältnis Fett/Kasein für „Parmigiano Reggiano“ von etwa 1,1 ermittelt. Da die handwerklichen Herstellungsverfahren dieses Käses und die Unterschiede im Fettgehalt der verwendeten Milch, die sowohl durch die Jahreszeiten als auch durch die Viehhaltungsmethoden bedingt sind, zu einer gewissen Schwankung dieses Verhältnisses führen können, wurde eine Toleranz festgelegt, die vorläufig auf etwa 10 % geschätzt wurde.

Um der Mess- und Stichprobenunsicherheit sowie den oben genannten Schwankungen Rechnung zu tragen, wurden weitere 2 % (von 10 auf 12 %) aufgeschlagen, weshalb bei der Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Produktspezifikation ein Verhältnis von 1,1 + 12 % vorgeschlagen wurde (ABl. C 132 vom 13.4.2018, S. 7).

Nach dieser Genehmigung reichte die bevollmächtigte Kontrollstelle (OCQPR Soc. Coop.) bei der Erstellung des Kontrollplans beim Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten am 23. Mai 2018 eine Anfrage bezüglich des für „Parmigiano Reggiano“ vorgeschriebenen Verhältnisses Fett/Kasein ein, mit der Bitte um Klärung, ob die Anforderung, dass „das Verhältnis Fett/Kasein der Kesselmilch [...] 1,1 + 12 % nicht überschreiten darf“, wie im Text angegeben, die Messunsicherheit einschließt.

Die Antwort des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten lautete, dass dieser Wert von 1,1 + 12 % als solcher keine Messunsicherheit einschließt. Deshalb muss die Toleranz um zwei Prozentpunkte verringert werden, um die Regelung in der Produktspezifikation mit dem der ursprünglichen Entscheidung zugrundeliegenden Prinzip in Einklang zu bringen.

Der siebte Absatz: Es kann ein Anteil der Vollmilch vom Morgen von höchstens 15 % für die Käsebereitung am darauffolgenden Tag aufbewahrt werden. In diesem Fall muss die Milch in der Käserei in geeigneten Stahlkesseln bei einer Temperatur von nicht unter 10 °C aufbewahrt werden. Sie muss gemeinsam mit der Milch vom Abend in die Becken gegossen werden, wo sich das Fett auf natürliche Weise absetzt.

erhält folgende Fassung:

Es kann ein Anteil der Vollmilch vom Morgen von höchstens 15 % für die Käsebereitung am darauffolgenden Tag aufbewahrt werden. Es können mehr als 15 % aufbewahrt werden, solange mit dieser Menge nicht mehr als ein Käselaib hergestellt werden kann. In diesem Fall muss die Milch in der Käserei in Stahlkesseln bei einer Temperatur von nicht unter 10 °C aufbewahrt werden. Sie muss gemeinsam mit der Milch vom Abend in die Becken gegossen werden, wo sich das Fett auf natürliche Weise absetzt.

Nach diesem Wortlaut ist es nun zulässig, dass mehr als 15 % der Milch vom Morgen für die Käseherstellung am nächsten Tag aufbewahrt werden, sofern ein solcher, größerer Prozentsatz für die Herstellung von höchstens einem Käselaib benötigt wird. Mit dieser Ergänzung des Texts soll es kleineren Käsereien ermöglicht werden, zu bestimmten Zeiten des Jahres genügend Milch für die Herstellung eines ganzen Käselaibs im Kessel vorrätig zu haben.

Der achte Absatz: Der Milch wird ein kontinuierlicher Molkestarter zugesetzt, eine natürliche Kultur von Milchferment, die man erhält, indem man von der Käseherstellung am Vortag übrig gebliebene Molke spontan sauer werden lässt.

erhält folgende Fassung:

Der Milch wird ein kontinuierlicher Molkestarter zugesetzt, eine natürliche Kultur von Milchsäurebakterien, die man erhält, indem man von der Käseherstellung am Vortag übrig gebliebene „süße“ Molke spontan unter kontrollierten Temperaturbedingungen fermentieren lässt.

Diese Änderung wurde in Punkt 3.4 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

In demselben Absatz wurde Folgendes hinzugefügt: Dem kontinuierlichen Molkestarter dürfen weder Milchsäurebakterienkulturen zur Anpassung oder Verstärkung noch Nahrungsergänzungsmittel zur Förderung der Entwicklung der Milchflora zugesetzt werden. Es ist nur die Zugabe einer einzigen Portion Milch erlaubt.

In der Beschreibung der Eigenschaften des kontinuierlichen Molkestarters wurde „Milchfermente“ in das fachlich korrektere „Milchsäurebakterien“ geändert. Das Verbot bestimmter Praktiken – Zugabe von Milchsäurebakterienkulturen oder Nahrungsergänzungsmitteln, die die Entwicklung natürlicher Milchsäurebakterien fördern – wurde ebenfalls präzisiert. Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass es sich bei dem kontinuierlichen Molkestarter um eine natürliche Zutat handelt, und die Rolle herausgestellt werden, die er bei der Herstellung von „Parmigiano Reggiano“ spielt: der enge Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Produkt. Aus diesem Grund darf der kontinuierliche Molkestarter nur aus der Fermentation von Süßmolke aus einer früheren Käsereiherstellung gewonnen werden. Das Wort „Vortag“ wurde gestrichen, um den Käsern die Möglichkeit zu geben, unter Berücksichtigung der chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Eigenschaften der Milch auch kleine Mengen eines kontinuierlichen Molkestarters – d. h. derselben Starterkultur, die am nächsten Tag der Milch im Kessel zugesetzt wird – zu der in den Tanks verbliebenen Milch vom Abend hinzuzufügen, damit sich das Fett absetzen kann. Der Zweck dieses Verfahrens besteht darin, die Milch über Nacht mit Milchflora zu versorgen und leicht anzusäuern, damit sie am nächsten Morgen besser für die Käseherstellung geeignet ist.

Schließlich wurde ausdrücklich klargestellt, dass es möglich ist, eine einzige Portion Milch aus der Molkerei hinzuzufügen, eine authentische und feste lokale Praxis, die bereits eine etablierte Tradition war. Auf diese Weise können die Milchsäurebakterien im Molkestarter mit wachstumsfördernden Nährstoffen versorgt werden.

Der folgende Satz wurde am Ende des dreizehnten Absatzes angefügt: Die Käselaibe können in Holzgestellen reifen.

Diese Änderung wurde teilweise in Punkt 3.4 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Im Interesse der Transparenz wurde die Möglichkeit der Reifung des Käses in Holzgestellen klargestellt, da die Verwendung von Holz in den Kellern des „Parmigiano Reggiano“ eine bewährte und fundierte Tradition ist, die nicht geändert werden kann. Da in den letzten Jahren auf einigen ausländischen Märkten (insbesondere in den Vereinigten Staaten) gesundheitliche oder hygienische Bedenken im Zusammenhang mit der Verwendung von Holz geäußert wurden, wird es als wichtig erachtet, in der Produktspezifikation klarzustellen, dass Holz ein wesentliches Material ist und dass es – weil es eben Teil einer bewährten Tradition ist – noch nie gesundheitliche Probleme verursacht hat.

Rubrik „Kennzeichnung“

Produktionsstandards für den Käse

—   Artikel 8

Folgender Absatz wird hinzugefügt:

Abfälle von der Ober- und Unterseite und den Seiten der Käselaibe (Stücke mit mehr als 18 % Rinde) dürfen die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ nur tragen, wenn sie als „Schnittabfälle“ verwendet werden.

Diese Änderung wurde in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Die Qualitätsmerkmale von „Parmigiano Reggiano“ sind in der Produktspezifikation genau definiert und enthalten spezifische Hinweise auf den Käseteig:

charakteristisches Aroma und Geschmack des Teigs: duftend, mild, schmackhaft, nicht stark;

Konsistenz des Teigs: feinkörnig, brüchig.

Außerdem ist der Anteil der Rinde in geriebenem Käse seit 1991 in der Produktspezifikation auf 18 % begrenzt (Erlass des Premierministers vom 4. November 1991). Nur geriebener Käse war von der Hinzufügung dieser Anforderung betroffen, da der Rindenanteil bei den Formaten mit Rinde (ganze Käselaibe und Portionen mit Rinde) immer unter 18 % liegt. Wie bereits im Zusammenhang mit den „Schnittabfällen“ beschrieben, handelt es sich bei den Abfällen der Ober- und Unterseite und Seitenflächen der Käselaibe (Stücke mit mehr als 18 % Rinde) um Reste, die bei der Herstellung von Verkaufsformaten anfallen. Wenn diese Abfälle nicht für die Herstellung von geriebenem „Parmigiano Reggiano“ verwendet werden sollen – in diesem Fall wird durch die Zugabe von Teig das Gleichgewicht zwischen Teig und Rinde korrigiert –, können sie verkauft werden. Diese Abfälle bestehen jedoch zu einem großen Teil aus Rinde und enthalten daher nicht genügend Teig, um der Definition der typischen Merkmale von „Parmigiano Reggiano“ zu entsprechen. Da sie somit nicht mehr der Produktspezifikation entsprechen, dürfen sie nicht mehr als „Parmigiano Reggiano“ verkauft werden.

Aus den vorgenannten Gründen und um den Verbrauchern genaue Informationen zur Verfügung zu stellen und faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den Erzeugern zu schaffen, dürfen Abfälle von der Ober- und Unterseite und den Seiten der Käselaibe (Stücke mit mehr als 18 % Rinde) nicht die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ g. U. tragen, sofern sie nicht als „Schnittabfälle“ verwendet werden.

—   Artikel 9

Folgende Passage aus dem ersten Absatz: [...] Das nachstehend abgebildete Logo, das einen Keil und einen Laib „Parmigiano Reggiano“ sowie ein kleines Messer über dem Schriftzug „PARMIGIANO REGGIANO“ zeigt, muss auf jeder Verpackung angebracht werden. Dieses Logo muss in CMYK gedruckt werden, wobei die technischen Spezifikationen der entsprechenden Konsortiumsvereinbarung einzuhalten sind.

Image 1

erhält folgende Fassung:

[...] Das nachstehend abgebildete Logo, das eine stilisierte Darstellung eines Keils und eines Laibs „Parmigiano Reggiano“ über dem Schriftzug „PARMIGIANO REGGIANO“ zeigt, muss auf jeder Verpackung angebracht werden. Dieses Logo muss in Farbe gedruckt werden, wobei die technischen Spezifikationen der entsprechenden Konsortiumsvereinbarung einzuhalten sind.

Image 2

Diese Änderung wurde teilweise in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Das Logo wurde stilistisch moderner und aktueller gestaltet. Auch dieses Logo wurde in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Der zweite Absatz: Damit sich Verbraucher über das Alter von „Parmigiano Reggiano“ informieren können, muss das Mindestalter auf der Kennzeichnung aller vorverpackten Portionen von mehr als 15 g angegeben werden, die in Verkehr gebracht werden.

erhält folgende Fassung:

Damit das Alter von „Parmigiano Reggiano“ festgestellt werden kann, muss das Mindestalter auf dem Etikett aller vorverpackten Portionen von mehr als 15 g angegeben werden, die in Verkehr gebracht werden.

Diese Änderung wurde in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Die Angabe „Verbraucher“ wurde gestrichen, da die Verpflichtung zur Angabe des Mindestalters des Käses für alle vorverpackten Käse in Portionen von mehr als 15 g gelten muss, d. h. auch dann, wenn sie an gewerbliche Akteure (Verarbeitungsbetriebe, Großküchen wie z. B. in Restaurants usw.) und nicht nur, wenn sie an Endverbraucher verkauft werden sollen. Mit dieser Änderung soll dies verdeutlicht werden. Auf der Grundlage der Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben i und j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wurde „Kennzeichnung“ in „Etikett“ geändert, da die Mindestreifezeit auf der Verpackung oder dem Behältnis angegeben werden muss und nicht in den Dokumenten angegeben werden darf.

Der folgende Text wurde als dritter Absatz hinzugefügt:

Da sich das Aroma und der Geschmack des Teigs von „Parmigiano Reggiano“ im Laufe des Reifungsprozesses entwickeln, können die organoleptischen Eigenschaften mittels der folgenden Adjektive sowie die Reifezeit für bestimmte Reifeklassen wie folgt auf dem Etikett angegeben werden:

delicato [zart] (12-19 Monate);

armonico [harmonisch] (ca. 20-26 Monate);

aromatico [aromatisch] (ca. 27-34 Monate);

intenso [intensiv] (ca. 35-45 Monate).

Diese Änderung wurde in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Die Einführung der Verpflichtung zur Angabe des Mindestreifegrads von „Parmigiano Reggiano“, der in Portionen von mehr als 15 g in Verkehr gebracht wird, machte es erforderlich, eine Einstufung mittels „beschreibender“ Adjektive entsprechend seinem Reifegrad anzugeben. Während der langen Reifezeit von „Parmigiano Reggiano“ von 12 bis über 40 Monaten entwickeln sich seine Aromen und sein Geschmack. Deshalb wurde die Möglichkeit geschaffen, auf den Etiketten „beschreibende“ Adjektive zu verwenden, um den Verbrauchern die Produktauswahl zu erleichtern.

Der vierte Absatz: Die Angabe der Betriebsnummer und Bezeichnung der Käserei auf der Kennzeichnung ist nur für den geriebenen/portionierten Käse vorgeschrieben, der von Käselaiben stammt, die gemäß Artikel 15 der Vorschriften zur Kennzeichnung mit dem Gütesiegel „Premium“ gekennzeichnet sind.

erhält folgende Fassung:

Die Angabe der Betriebsnummer und Bezeichnung der Käserei auf dem Etikett ist nur für den geriebenen/portionierten Käse vorgeschrieben, der von Käselaiben stammt, die gemäß Artikel 15 der Vorschriften zur Kennzeichnung mit dem Gütesiegel „Premium“ gekennzeichnet sind.

Auf der Grundlage der Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben i und j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 wurde „Kennzeichnung“ in „Etikett“ geändert, da die Betriebsnummer und Bezeichnung der Käserei auf der Verpackung oder dem Behältnis angegeben werden muss und nicht in den Dokumenten angegeben werden darf.

Vorschriften zur Kennzeichnung

—   Artikel 1: „Die Kennzeichnungen“

Der zweite Absatz: 2. Jede Käserei muss ihre Käse mit Herkunftsangaben versehen mittels:

a)

Anbringung einer Kaseinplakette an jedem Käselaib mit den Codes, die ihn identifizieren;

b)

gepunkteter Aufschrift „Parmigiano-Reggiano“ (siehe Abbildung 1), Betriebsnummer der Käserei sowie Erzeugungsjahr und -monat an den Seiten des Laibs mittels Schablonen.

erhält folgende Fassung:

2.

Jede Käserei muss ihre Käse mit Herkunftsangaben versehen mittels:

a)

Anbringung einer Kaseinplakette an jedem Käselaib oder unter Verwendung eines gleichwertigen Systems, das die eindeutige Identifizierung eines jeden Käses gewährleistet (im Folgenden „Plakette“ bzw. „Plaketten“);

b)

gepunkteter Aufschrift „Parmigiano-Reggiano“ (siehe Abbildung 1 und Abbildung 1-bis), Betriebsnummer der Käserei, Erzeugungsjahr und -monat und des Akronyms „DOP“ [g. U.] an den Seiten des Laibs mittels Schablonen.

Diese Änderungen wurden in Punkt 3.6 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Da technologische Entwicklungen in Zukunft andere Möglichkeiten zur eindeutigen Identifizierung von „Parmigiano Reggiano“-Käse mit sich bringen könnten, wird im Text nun die Möglichkeit der Verwendung anderer Systeme als Kaseinplaketten angegeben.

Es wurde ein Verweis auf „Abbildung 1-bis“ hinzugefügt, die dem Abschnitt „Musterbilder“ hinzugefügt wurde.

Im Text heißt es nun, dass die Schablonen, mit denen die Ursprungskennzeichnung in den Käse eingeprägt wird, auch das Akronym DOP (g. U.) enthalten müssen, da dieses Akronym bereits auf den heute verwendeten Schablonen steht.

Der dritte Absatz: 3. Die Kennzeichnung erfolgt durch das Schutzkonsortium des Käses „Parmigiano Reggiano“ gemäß Art. 4, 5, 6, 7 und 8, nachdem die Kontrollen von der bevollmächtigten Kontrollstelle durchgeführt wurden.

erhält folgende Fassung:

3.

Die Kennzeichnung erfolgt durch das Schutzkonsortium des Käses „Parmigiano Reggiano“ gemäß Artikel 4, 5, 6, 7 und 8, nachdem die Kontrollen von der bevollmächtigten Kontrollstelle durchgeführt wurden.

Die Abkürzung „Art.“ wurde durch das voll ausgeschriebene Wort „Artikel“ ersetzt.

—   Artikel 3: „Verpflichtungen der Molkereien“

Der erste Absatz: 1. Käsereien, die „Parmigiano Reggiano“ erzeugen möchten, müssen sich mindestens vier Monate vor Aufnahme der Tätigkeit an das Konsortium wenden und erklären, dass sie in das Kontrollsystem aufgenommen wurden, um eine Betriebsnummer zu erhalten, und Schablonen und Kaseinplaketten für die Ursprungskennzeichnung beantragen.

erhält folgende Fassung:

1.

Käsereien, die „Parmigiano Reggiano“ erzeugen möchten, müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit an das Konsortium wenden und erklären, dass sie in das Kontrollsystem aufgenommen wurden, um eine Betriebsnummer zu erhalten, und Schablonen und Plaketten für die Ursprungskennzeichnung beantragen.

Die Angabe „vier Monate“ wurde gestrichen, da dieser Zeitrahmen als zu lang erachtet wurde. Das Wort „Kasein“ wurde im Einklang mit der Änderung von Artikel 1 gestrichen.

Der zweite Absatz: 2. Die Molkereien sind für die ordnungsgemäße Verwendung und Aufbewahrung der Schablonen und Kaseinplaketten verantwortlich, die ihnen auf Vertrauensbasis zur Verfügung gestellt werden.

erhält folgende Fassung:

2.

Die Molkereien sind für die Aufbewahrung und ordnungsgemäße Verwendung der Schablonen und Plaketten verantwortlich, die ihnen auf Vertrauensbasis zur Verfügung gestellt werden.

Die Änderung besteht in der Umformulierung des Satzes in eine logischere Reihenfolge (Aufbewahrung und ordnungsgemäße Verwendung der Schablonen und Plaketten).

Der fünfte Absatz: 5. [...] Im Falle der Nichteinhaltung ordnet das Konsortium den Entzug der Schablonen und Plaketten und/oder die Verhängung einer Sanktion nach den im Kontrollplan festgelegten Verfahren an.

erhält folgende Fassung:

6.

[...] Im Falle der Nichteinhaltung ordnet das Konsortium den Entzug der Schablonen und Plaketten und/oder die Verhängung einer Sanktion nach den geltenden Rechtsvorschriften an.

Es wird klargestellt, dass der Entzug von Schablonen oder Plaketten und/oder die Verhängung von Sanktionen durch das Konsortium im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften stehen muss.

—   Artikel 6: „Klasseneinteilung des Käses“

Der zweite Absatz: 2. Um die Qualitätskontrolle so objektiv wie möglich zu gestalten, müssen die Inspektionsgruppen mindestens einen Käselaib pro Partie und niemals weniger als einen Laib pro Tausend oder einen Teil davon anschneiden, um die strukturellen und organoleptischen Eigenschaften zu beurteilen. [...]

erhält folgende Fassung:

2.

Um den Kontrolleuren die Beurteilung der Käse zu erleichtern, müssen die Inspektionsgruppen mindestens einen Laib pro Partie anschneiden, in jedem Fall aber so viele Laibe, wie für die Beurteilung der strukturellen und organoleptischen Eigenschaften erforderlich ist. [...]

Die Tätigkeit der Inspektoren bei der Beurteilung von „Parmigiano Reggiano“ wird nun korrekter beschrieben, indem präzisiert wird, dass das Aufschneiden der Käselaibe den Inspektoren bei der Qualitätsbewertung helfen soll. Außerdem entfällt die Angabe einer Mindestanzahl von Käselaiben, die von den Inspektionsgruppen angeschnitten werden müssen, sondern es werden so viele Käselaibe angeschnitten, wie für die bestmögliche Bewertung der strukturellen und organoleptischen Eigenschaften des Käseteigs erforderlich ist, wodurch die Beurteilung verbessert wird.

—   Artikel 7: „Tintenstempel“

Der erste Absatz: Bei den Qualitätskontrollen gemäß Artikel 6 wird der Käse mit unverwischbarer Tinte mit einer vorläufigen Kennzeichnung versehen, die eine der folgenden Kategorien gemäß dem Anhang angibt:

erhält folgende Fassung:

Bei den Qualitätskontrollen gemäß Artikel 6 wird der Käse mit unverwischbarer Tinte oder einem gleichwertigen Verfahren mit einer vorläufigen Kennzeichnung versehen, die eine der folgenden Kategorien gemäß dem Anhang angibt:

Nach der Qualitätskontrolle und -einstufung ist es aktuelle Praxis, dass die Kontrolleure an den Käselaiben einen Tintenstempel anbringen, mit dem die Laibe mit einer vorläufigen Qualitätskategorie – eins, zwei oder drei – versehen werden, bis die anschließende Kennzeichnung der Käselaibe erfolgt, die nach Anweisung der Kontrollstelle 7 Tage nach der Kontrolle erfolgen kann. Mit den fortschreitenden technischen Entwicklungen soll durch diese Änderung die Möglichkeit geschaffen werden, andere Verfahren für diese vorläufige Kennzeichnung von Käse zu verwenden.

—   Artikel 9: „Entfernen von Kennzeichnungen“

Der folgende Absatz: Die Kennzeichnungen werden von den Mitarbeitern des Konsortiums […] von Käsesorten der Kategorie drei [...] entfernt.

erhält folgende Fassung:

Die Ursprungskennzeichnung wird von den Mitarbeitern des Konsortiums […] von den Seiten von Käsesorten der Kategorie drei [...] entfernt.

Die Ursprungskennzeichnung des Käses besteht aus: der gepunkteten Aufschrift „Parmigiano Reggiano“ (sowie der Betriebsnummer der Käserei, die den Käse hergestellt hat, dem Erzeugungsjahr und -monat und der Abkürzung DOP [g. U.]), die mithilfe einer Schablone an den Seiten des Käselaibs angebracht wird, und der Kaseinplakette zur Rückverfolgbarkeit, die in der Regel auf der flachen Seite des Laibs angebracht wird. Wenn ein Käse die Anforderungen für die Verwendung der g. U. nicht erfüllt, wird die seitliche Ursprungskennzeichnung, einschließlich der gepunkteten Aufschrift „Parmigiano Reggiano“, entfernt, sodass der Käse den Verbrauchern nicht mehr als „Parmigiano Reggiano“ präsentiert wird, während die Kaseinplakette, die sich in der Regel auf der Ober- oder Unterseite des Käselaibs befindet und aus Gründen der Rückverfolgbarkeit an ihrem Platz bleiben muss, angebracht bleibt. Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass sich das Entfernen der Ursprungskennzeichnung nur auf diejenige an der Seite des Käselaibs bezieht.

—   Artikel 11: „Rechtsmittelverfahren“

Der erste Absatz: 1. Die Käsereien können innerhalb einer Frist von vier Tagen nach Beendigung eines jeden Prüftermins zur Begutachtung durch eine per Einschreiben zuzusendende Mitteilung an die Schutzgenossenschaft Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung einlegen.

erhält folgende Fassung:

1.

Die Käsereien können innerhalb einer Frist von zwei (2) Tagen nach Beendigung eines jeden Prüftermins zur Begutachtung durch eine schriftlich zuzusendende Mitteilung an das Schutzkonsortium Beschwerde gegen das Ergebnis der Begutachtung einlegen.

Die Frist, innerhalb derer gegen das Ergebnis der Begutachtung Einspruch erhoben werden kann, wurde von 4 auf 2 Tage verkürzt. Um den administrativen Aufwand zu beschränken, heißt es jetzt, dass die Rechtsbehelfe schriftlich einzureichen sind und nicht unbedingt per Einschreiben versandt werden müssen.

—   Artikel 12: „Antrag auf Berichtigung der Ursprungskennzeichnung“

Dieser Artikel, der derzeit lautet: Wenn an dem Teil der Rinde, an dem sich die Plakette befindet, Maßnahmen zur Beseitigung von während der Reifung entstandenen Mängeln durchgeführt werden müssen, beantragt die Molkerei beim Konsortium, die Plakette durch einen unauslöschlichen Stempel zu ersetzen. Die Molkereien müssen die entfernten Plaketten aufbewahren und dem Konsortium übergeben.

erhält folgende Fassung:

1.

Wenn die Plakette nach der Reifung nicht mehr richtig an der Rinde haftet oder wenn an dem Teil der Rinde, an dem sich die Plakette befindet, Maßnahmen zur Beseitigung von während der Reifung entstandenen Mängeln durchgeführt werden müssen, beantragt die Molkerei beim Konsortium unverzüglich den Ersatz der Plakette durch einen unauslöschlichen Stempel. Die Molkereien müssen die entfernten Plaketten aufbewahren und dem Konsortium übergeben.

Es ist nun auch vorgeschrieben, dass die Molkereien beim Konsortium den Ersatz von Plaketten durch unauslöschliche Stempel beantragen müssen, wenn die Plakette nicht mehr richtig am Käse haftet, und dass dieser Antrag unverzüglich zu stellen ist.

—   Artikel 13: „Antrag auf Entfernen der Ursprungskennzeichnung“

Dieser Artikel, der derzeit lautet: Treten während der Reifung Mängel auf, die so schwerwiegend sind, dass der Reifungsprozess nicht abgeschlossen werden kann, haben die Molkereien das Recht, vor der Qualitätskontrolle zu beantragen, dass das Konsortium die Ursprungskennzeichnung des betroffenen Käses entfernt oder den Käse gemäß Artikel 9 herausgibt.

erhält folgende Fassung:

Treten während der Reifung Mängel auf, die so schwerwiegend sind, dass der Mindest-Reifungsprozess nicht abgeschlossen werden kann, haben die Molkereien das Recht, vor der Qualitätskontrolle zu beantragen, dass das Konsortium die Ursprungskennzeichnung an den Seiten des betroffenen Käses entfernt oder den Käse gemäß Artikel 9 herausgibt.

Das Wort „Mindest-“ wurde hinzugefügt, um klarzustellen, dass die Molkereien das Entfernen von Kennzeichnungen während der Mindestreifezeit von 12 Monaten beantragen können. Außerdem wird im Einklang mit der Änderung von Artikel 9 und dessen Bestimmungen präzisiert, dass sich das Entfernen der Ursprungskennzeichnung nur auf diejenige an den Seiten des Käselaibs bezieht.

—   Artikel 16: „Kosten“

Der dritte Absatz: Die Molkereien müssen die Kosten für den Ersatz von vorzeitig abgenutzten oder anderweitig beschädigten Schablonen tragen.

erhält folgende Fassung:

Von den Molkereien kann die Übernahme der Kosten für den Ersatz von vorzeitig abgenutzten oder anderweitig beschädigten Schablonen verlangt werden.

„Müssen“ wurde geändert in „kann [...] verlangt werden“, da die Aufforderung zur Übernahme dieser Kosten eine Option und keine Verpflichtung ist.

Anhang

„Produktkategorien“

Unter Punkt 3 betreffend „Parmigiano Reggiano“mezzano [medium] erhält der Teilsatz: gut ausgeführte Korrekturen am Rand und an der Ober- und Unterseite des Käselaibs, die so geringfügig sind, dass sie das äußere Erscheinungsbild des Käses nicht wesentlich beeinträchtigen und keine Geruchsmängel aufweisen.

folgende Fassung:

Korrekturen am Rand und an der Ober- und Unterseite des Käselaibs, die so geringfügig sind, dass sie das äußere Erscheinungsbild des Käses nicht wesentlich beeinträchtigen und keine Geruchsmängel mit sich bringen.

In Anwendung der Gepflogenheiten und Praktiken, die für die Definition der Handelskategorien von „Parmigiano Reggiano“-Käse relevant sind, wie sie in Artikel 6 der Vorschriften zur Kennzeichnung und insbesondere in Buchstabe b (Handelsklassen 0-1) der Rubrik Klasseneinteilung des Käses im vierten Abschnitt (Parmigiano-Reggiano-Käse) des Zollkompendiums der Handelskammer der Provinz Reggio Emilia von 1990 aufgeführt sind, sind für Käse der „Kategorie 0“„bestimmte kleinere, gut ausgeführte Korrekturen oder kleinere, noch zu korrigierende Fehler zulässig, die nicht zu einer Verformung des Käselaibs führen“. Der Begriff „Korrektur“ bezieht sich sowohl auf ästhetische Mängel, die noch auf der Rinde eines Käses vorhanden sind und hinsichtlich Größe, Tiefe und möglicherweise Feuchtigkeitsgehalt unterschiedlicher Art sind („noch zu korrigierender Fehler“), als auch auf das Ergebnis der Korrektur eines ästhetischen Mangels, in der Regel durch Sengen, um das Problem zu beheben oder zu verringern oder Feuchtigkeit zu entfernen („durchgeführte Korrektur“).

Im Anhang Produktkategorien zu den Vorschriften zur Kennzeichnung, Punkt 2 („Parmigiano Reggiano“, Kategorie 0 und Kategorie 1), wird unter Buchstabe a (Kategorie 0) nicht zwischen „durchgeführten Korrekturen“ und „noch zu korrigierenden Fehlern“ unterschieden, sondern nur angegeben, dass die Korrekturen von geringer Größe sein müssen und keine Verformung des Käses verursachen dürfen.

Es ist heute üblich, dass die Molkereien der Inspektionsgruppe „noch zu korrigierende Fehler “ vorlegen, in welchem Fall die Käselaibe der Produktkategorie zugeordnet werden, die dem Ausmaß des Fehlers entspricht.

Da sich dieser Passus durch die Verwendung des Ausdrucks „gut ausgeführt“ nur auf „ausgeführte Korrekturen“ bezog, wurde dieser Ausdruck gestrichen, sodass Käse der Kategorie 2 sowohl mit „ausgeführten Korrekturen“ als auch mit „noch zu korrigierenden Fehlern“ zur Kontrolle vorgelegt werden können.

MUSTERBILDER

Zur Veranschaulichung wurde eine Abbildung der gepunkteten Aufschrift „Parmigiano-Reggiano“ am Umfang eines Laibs „Parmigiano Reggiano“ aufgenommen.

Rubrik „Sonstiges“

Teilrubrik „Verpackung“

Produktionsstandards für den Käse

—   Artikel 6

Der Absatz: Portionen von „Parmigiano Reggiano“ können für den sofortigen persönlichen Verkauf in dem Betrieb verpackt werden, der die Portion geschnitten hat.

erhält folgende Fassung:

Das Reiben, Portionieren und Vorverpacken für den Direktverkauf kann in der Verkaufsstelle ausschließlich zum Zweck des Verkaufs an den Endverbraucher erfolgen.

Diese Änderung wurde in Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Die derzeitige Fassung der Produktspezifikation sieht die Möglichkeit vor, „Parmigiano Reggiano“ zu portionieren und zu verpacken, um ihn in der Verkaufsstelle, in der die Portionierung erfolgt, persönlich zu verkaufen. Diese Möglichkeit wurde auf der Grundlage der vom Gerichtshof der Europäischen Union formulierten Grundsätze aufgenommen (Rn. 62 des Urteils vom 20. Mai 2003 in der Rechtssache C-469/00). Dies ermöglicht es den Betrieben auch, dem Endverbraucher eine Dienstleistung anzubieten, da das Schneiden von Portionen aus Laiben oder Teilen von Laiben ein zeitaufwendiger Prozess ist und es für die Verkaufsstellen – insbesondere bei Zeitdruck – sehr schwierig wäre, wenn die Portionen erst auf Bestellung des Verbrauchers geschnitten werden könnten.

Da in dem Urteil des Gerichtshofs auch der Vorgang des Reibens genannt wird, wird in dieser Änderung ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, dass auch das Reiben und Verpacken in der Verkaufsstelle für den Direktverkauf an den Endverbraucher erfolgen kann, und zwar aus denselben Gründen wie oben dargelegt. Diese Klarstellung ist auch deshalb notwendig, weil in den letzten Jahren bei den Kontrollstellen immer wieder Beschwerden im Zusammenhang mit der Möglichkeit erhoben wurden, den Käse „Parmigiano Reggiano“ zu reiben und für den Direktverkauf an Verkaufsstellen zu verpacken.

Rubrik „Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter“

Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter

—   Artikel 1: „Geltungsbereich“

Artikel 1 wurden ein zweiter, ein dritter und ein vierter Absatz hinzugefügt.

Der zweite Absatz lautet:

Die Milch muss in Betrieben erzeugt werden, die im abgegrenzten geografischen Gebiet liegen und in das Kontrollsystem aufgenommen sind.

Dieser Satz wurde in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments eingefügt, und folgende Sätze wurden gestrichen: der Satz in Punkt 3.3, der lautete: Die Milch stammt von Kühen, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet gehalten werden; der Satz in Punkt 3.4, der lautete: Die Haltung von Milchvieh, dessen Milch zur Weiterverarbeitung als Käse „Parmigiano Reggiano“ bestimmt ist, erfolgt in dem abgegrenzten geografischen Gebiet, und die Erwähnung der „Erzeugung“ der Milch in Punkt 3.4 des Einzigen Dokuments.

Es wurde klargestellt, dass die als Rohstoff verwendete Kuhmilch in dem abgegrenzten geografischen Gebiet in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden muss, die einer amtlichen Kontrolle unterliegen, um die Einhaltung der Produktspezifikation zu überprüfen.

Der dritte Absatz lautet:

Die Aufzucht von Milchkühen zur Erneuerung des Bestands („Bestandsaufstockung“) muss im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen und als spezifische Tätigkeit eines Milchviehbetriebs in das Kontrollsystem einbezogen werden. Die Bestimmungen von Artikel 9 gelten für Tiere aus anderen Erzeugungssektoren.

Diese Änderung wurde in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Der Text enthält nun einen ausdrücklichen Verweis auf die Aufzucht von Milchkühen zur Erneuerung des Bestands („Bestandsaufstockung“), d. h. die Aufzucht weiblicher Kälber und Färsen, die künftig in die Milchviehherde aufgenommen werden, zusammen mit dem notwendigen Hinweis, dass dies eine spezifische Tätigkeit eines Milchviehbetriebs ist. In Anbetracht dieses strukturellen und funktionalen Zusammenhangs mit der Milchviehhaltung ist durch den Wortlaut nun vorgegeben, dass die Aufstockung der Bestände in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen und zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation einer amtlichen Kontrolle unterworfen sein muss.

Schließlich wird auf Artikel 9 der Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter verwiesen, der den Zugang von Tieren aus anderen Produktionsketten als der „Parmigiano Reggiano“-Kette zu Milchviehbetrieben oder Bestandsaufstockungsbetrieben regelt.

Der vierte Absatz lautet:

Milchviehbetriebe, die per 5. Januar 2021 eine Aufstockung außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets vorgenommen haben, können diese Tätigkeit weiterhin außerhalb des Herkunftsgebiets ausüben, sofern sie in das Kontrollsystem einbezogen ist.

Diese Änderung wurde in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Mit der Änderung wird den Stellungnahmen bestimmter Viehzucht- und Milcherzeugerbetriebe für „Parmigiano Reggiano“ Rechnung getragen, die – wie gemäß der geltenden Fassung der Produktspezifikation zulässig – seit Langem ihre Produktionszyklen selbst steuern, indem sie einen außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets gelegenen Bestandsaufstockungsbetrieb nutzen. Der einzige Zweck dieser Tätigkeit ist die Aufzucht von weiblichen Kälbern und jungen Färsen, die, sobald sie ausgewachsen sind, die Milchkühe in den Milchviehbetrieben derselben Betriebe innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets ersetzen werden. Diese Änderung ermöglicht es daher, die Fortführung eines in dieser Weise organisierten Geschäftsmodells zu gewährleisten. Im Gegenzug werden die Bestandsaufstockungstätigkeiten dieser Betriebe außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets den grundlegenden Anforderungen der Artikel 5 und 9 der Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter und den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation unterworfen, sofern diese Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Änderungsantrags im Amtsblatt der Italienischen Republik bereits durchgeführt wurden.

—   Artikel 4: „Erlaubtes Futter“

Der zweite Punkt des ersten Absatzes: Milchkühe können gefüttert werden mit:

[...]

Futterweidelgras, Futterroggen, Futterhafer, Futtergerste, Futterweizen, Futtermais [...];

erhält folgende Fassung:

Milchkühe können gefüttert werden mit:

[...]

Futterweidelgras, Futterroggen, Futterhafer, Futtergerste, Futterweizen, Futtertriticale, Futtermais [...];

Der Futtertriticale, der ähnliche Eigenschaften wie andere bereits zugelassene Futterpflanzen (Gerste, Weizen, Roggen usw.) besitzt, wurde in die Liste der zugelassenen Futtermittel aufgenommen. Da in den hügeligeren Teilen des abgegrenzten geografischen Gebiets ein besonderes Interesse an der Verwendung von frischem oder getrocknetem Futtertriticale bestehen kann, wird die Möglichkeit seiner Verwendung nun ausdrücklich in den Text aufgenommen, damit Futtermittel aus dem örtlichen Gebiet in größtmöglichem Umfang genutzt werden können.

—   Artikel 5: „Verbotene Futtermittel und Nebenerzeugnisse“

Die ersten beiden Absätze:

Um zu verhindern, dass die Umgebung der Ställe, in denen weibliche Kälber, Färsen bis zum sechsten Trächtigkeitsmonat und Milchkühe aufgezogen werden, mit Silage verunreinigt wird – einschließlich der Verhinderung einer Kontamination durch Erdreich und Futter – sind die Verwendung und der Besitz von Silage jeglicher Art verboten.

Betriebe, in denen Milchkühe gehalten werden, müssen dafür sorgen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten völlig getrennt von den anderen Produktionsketten (Schlachtrinder, Fermenter usw.) durchgeführt werden. Für diese anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ist die Lagerung und Verwendung von Getreidesilage und Nebenprodukten erlaubt.

erhalten folgende Fassung:

Um zu verhindern, dass die Umgebung der Ställe mit Silage verunreinigt wird – einschließlich der Verhinderung einer Kontamination durch Erdreich und Futter – und damit sich der Pansen der Tiere physiologisch an eine silagefreie Ernährung gewöhnen kann, ist Milchviehbetrieben und Bestandsaufstockungsbetrieben die Verwendung und der Besitz von Silage jeglicher Art verboten.

Betriebe, in denen Milchkühe gehalten werden, und Bestandsaufstockungsbetriebe müssen dafür sorgen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten völlig getrennt von den anderen Produktionsketten (Schlachtrinder, Fermenter usw.) durchgeführt werden. Für diese anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ist die Lagerung und Verwendung von Getreidesilage und Nebenprodukten erlaubt.

Diese Änderung wurde in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Mit dieser Änderung soll zunächst der Artikel an die Änderungen von Artikel 1 der Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter angepasst werden, einschließlich der Harmonisierung der verwendeten Terminologie, indem festgelegt wird, dass, wie bereits bei den Milchviehbetrieben, auch für die Bestandsaufstockungsbetriebe ein Verbot der Verwendung und des Besitzes jeglicher Art von Silage gilt. Zweitens wird in der Änderung ausdrücklich ein zweiter wesentlicher Grund jenseits der Vermeidung einer Kontamination der Stallumgebung für das Verbot des Besitzes und der Verwendung von Silage genannt: die notwendige physiologische Anpassung des Pansens der Tiere an eine silagefreie Ernährung (von klein auf). Zu diesem zweiten Aspekt verweisen wir auf die Begründung der Änderungen von Artikel 9 der Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter.

Auch die Änderung des zweiten Absatzes zielt darauf ab, den Artikel mit den Änderungen an Artikel 1 der Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter in Einklang zu bringen.

Der Text über die Verwendung von Melasse in flüssiger Form (außer in den Fällen, in denen die Verwendung gemäß Artikel 6 zulässig ist), der zuvor der sechste Aufzählungspunkt unter Buchstabe b des vierten Absatzes war, wurde gestrichen.

Das absolute Verbot der Verwendung von Melasse, das ursprünglich wegen der häufig schlechten Qualität und der stark schwankenden Eigenschaften dieses Erzeugnisses aufgenommen wurde, wurde aufgehoben (wenngleich die Verwendung weiterhin durch Artikel 6 geregelt ist), da dieses Erzeugnis dank moderner Produktionstechniken, deren Anwendung gesetzlich vorgeschrieben ist, heute völlig zuverlässig ist. Die Verwendung von Melasse ist bei bestimmten Futtermitteln sogar ratsam, z. B. bei solchen auf Heubasis, die weniger Zucker enthalten als frisches Gras, da durch die leichte Fermentation, durch die Gras zu Heu wird, ein Teil des Zuckergehalts verloren geht.

Rinderställe werden heute ganz anders betrieben, sodass die Gefahr einer Verschmutzung von Futtertrögen und Betriebsmitteln – ursprünglich einer der Hauptgründe, warum bei der Verwendung von Melasse in Ställen zu äußerster Vorsicht geraten wurde – heute leicht beherrschbar ist.

—   Artikel 6: „Rohstoffe in Ergänzungsfutter“

Die folgenden Absätze: In Ergänzungs-Mischfuttermitteln kann auch Folgendes verwendet werden:

Carube bis zu einer Höchstmenge von 3 %;

Melasse bis zu einer Höchstmenge von 3 %.

Die Verabreichung von Futtermitteln in Form von Melasseblöcken, auch in zerkleinerter Form, ist bis zu einer Höchstmenge von 1 kg pro Kopf und Tag zulässig. Die Verwendung von Melasseblöcken ist jedoch nicht mit der Verwendung von melassehaltigen Futtermitteln vereinbar.

Erzeugnisse auf Zuckerbasis und/oder Erzeugnisse auf Propylenglykol- und Glycerinbasis sind ebenfalls erlaubt, entweder in flüssiger Form oder in das Futter gemischt, und zwar bis zu einer Höchstmenge von 300 g pro Kopf und Tag.

erhalten folgende Fassung:

Carube-, Rüben- und Zuckerrohrmelasse, Malzextrakt, Propylenglykol und Glycerin können ebenfalls in Ergänzungs-Mischfuttermitteln bis zu einer Gesamtmenge von höchstens 6 % verwendet werden.

Die Verwendung von Erzeugnissen auf Zuckerbasis, einschließlich solcher in flüssiger Form oder auf Melassebasis (Zuckerrohr- oder Rübenmelasse), Malzextrakt, Propylenglykol und Glycerin, in der Ernährung von Milchkühen ist unabhängig davon, ob sie einzelnen Kühen verabreicht oder der Gesamt-Mischration zugesetzt werden, auf 800 g pro Tier und Tag begrenzt. Diese Produkte dürfen nicht über das Trinkwasser verabreicht werden.

In dem Artikel werden die Grenzwerte für Carube und Melasse (und andere ähnliche Zuckererzeugnisse), die bisher in 3 % Melasse und 3 % Carube aufgeteilt waren, zu einem einzigen Gesamtgrenzwert von 6 % zusammengefasst.

Die Verwendung von Zuckererzeugnissen, einschließlich Melasse, die bisher gemäß Artikel 5 verboten war, wurde auf eine breitere Gruppe ähnlicher, über Melasseblöcke hinausgehende Erzeugnisse ausgedehnt und durch die Festlegung einer Tageshöchstmenge geregelt, die als angemessen für die Ergänzung der für die Produktionskette von „Parmigiano Reggiano“ typischen ballaststoffreichen Futtermittel angesehen wird.

Die Verwendung dieser Erzeugnisse ist heute gegenüber dem Stand der Dinge bei der vorherigen Fassung der Produktspezifikation sehr sinnvoll, da die Verwendung der Gesamt-Mischration inzwischen weitverbreitet ist und diese Erzeugnisse eine nützliche Funktion erfüllen können: Sie binden die Ration und machen sie weniger pulverig, was zu einer homogeneren Mischung und einem hygienischeren Stallklima führt.

Der fünfte Absatz: Unbeschadet des Artikels 8 können auch andere Erzeugnisse und Futtermittel, die nach den geltenden Rechtsvorschriften für die Verwendung bei Milchkühen zugelassen sind, verwendet werden, sofern das Konsortium „Parmigiano Reggiano“ entsprechende Tests durchführt und die zuständigen Stellen informiert, sobald es die Verträglichkeit dieser Erzeugnisse und Futtermittel überprüft hat.

ist nun der vierte Absatz und wurde wie folgt geändert:

Unbeschadet des Artikels 8 können auch andere Erzeugnisse und Futtermittel, die nach den geltenden Rechtsvorschriften für die Verwendung bei Milchkühen zugelassen sind, verwendet werden, sofern das Konsortium „Parmigiano Reggiano“ eine entsprechende Beurteilung vornimmt und die zuständigen Stellen informiert, sobald es die Vereinbarkeit dieser Erzeugnisse und Futtermittel mit den in Artikel 2 festgelegten Grundsätzen überprüft hat.

In Bezug auf das Verbot der Verwendung bestimmter Rohstoffe in Ergänzungsfutter und Erzeugnissen zur Fütterung von Milchkühen wurde der Begriff „Tests“ in „Beurteilung“ geändert. Es wird nun präzisiert, dass die Vereinbarkeit mit den „Allgemeinen Grundsätzen für die Fütterung“ gemäß Artikel 2 der Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter geprüft werden muss.

—   Artikel 7: „Verwendung von einfachen und gemischten, angereicherten und nicht angereicherten Ergänzungsfuttermitteln“

Der vierte Absatz wurde gestrichen. Er lautete: Die Gesamtmenge an Rohfett aus Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Soja, Flachs, Sonnenblumen, Mais- und Weizenkeimen darf 300 g pro Kopf und Tag nicht überschreiten.

Ohne die dieser spezifischen Anforderung zugrundeliegende Logik oder das Gesamtkonzept der Produktspezifikation in Bezug auf die Verwendung von Fetten – die streng geregelt werden muss – zu ändern, wurde die oben beschriebene Methode zur Quantifizierung des Fettanteils bestimmter Zutaten, die zur Herstellung von Ergänzungsfutter verwendet werden, durch die im letzten Absatz beschriebene Methode ersetzt, um die Kontrollen einfacher zu gestalten. Es ist äußerst schwierig, zwischen den Fetten zu unterscheiden, die von „Erzeugnissen und Nebenerzeugnissen von Soja, Flachs, Sonnenblumen, Mais- und Weizenkeimen“ allein geliefert werden; viel einfacher ist es, die verabreichte Gesamtfettmenge zu überprüfen, und zwar sowohl hinsichtlich der Dokumentierung (anhand von Futtermittelinformationsblättern oder der in den TMR-Mischer eingebrachten Zutaten) als auch aus analytischer Sicht.

Der folgende Absatz, der zuvor der zweite Absatz von Artikel 8 war, wurde hierher verschoben und ist nun der vierte Absatz: Seife oder Fett tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (Öl, Talg, Schmalz, Butter) dürfen nicht an Milchkühe verfüttert werden, weder direkt noch als Futterzusatz.

Absatz 3 von Artikel 8: Lipide pflanzlichen Ursprungs können als Träger und Schutz für Mikronährstoffe verwendet werden, und zwar bis zu einer Höchstmenge von 100 g pro Kopf und Tag.

ist nun der fünfte Absatz von Artikel 7 und wurde wie folgt geändert:

Pflanzliche Öle und Fette jeglicher Art und Form dürfen nur als Vormischungsträger und zum Schutz von Aminosäuren, Vitaminen, Mineralien und anderen Nährstoffen bis zu einer Höchstmenge von 50 g pro Kopf und Tag verwendet werden.

Die Änderungen am Text von Artikel 8 bestehen darin, dass „Fette pflanzlichen Ursprungs“ und „Mikronährstoffe“ in „pflanzliche Öle und Fette“ bzw. „Aminosäuren, Vitamine, Mineralien und andere Nährstoffe“ geändert wurden, da dies umfassendere Begriffe sind.

Die Höchstmenge an pflanzlichen Ölen und Fetten, die in irgendeiner Form zugesetzt werden, wird von 100 g auf 50 g pro Kopf und Tag gesenkt. Diese Stoffe dürfen ausschließlich dazu dienen, Aminosäuren, Vitamine, Mineralien und andere Nährstoffe zu schützen, und nicht zur versteckten Zugabe von Fetten, die ansonsten verboten sind. Letzterer Praxis wird durch die Verringerung der Gesamtmenge der Boden entzogen, während die Verwendung als Träger für Aminosäuren wie Methionin oder Vitamine wie Cholin weiterhin erlaubt bleibt.

Der folgende Text wurde als sechster Absatz hinzugefügt: Um eine Beeinträchtigung der Pansengärung und eine Verschlechterung der Milchqualität zu vermeiden, darf die tägliche Menge an Lipiden (bewertet als Ätherextrakt), die den Milchkühen verabreicht wird:

4,0 % der Gesamttrockenmasse nicht überschreiten;

die über Ergänzungsfutter im Sinne von Artikel 2 dieser Vorschriften verabreichte Menge von 700 g nicht überschreiten.

Die tägliche Höchstmenge an Lipiden, die Milchkühen über die zugelassenen Produkte verabreicht werden kann, wurde auf 4 % der Gesamttrockenmasse des Futters festgelegt. Dieser Gesamtgrenzwert wird durch den Grenzwert für Fett, das über Ergänzungsfutter verabreicht wird, eingehalten. Anstelle des sehr schwer zu überprüfenden Grenzwerts von 300 g Fett, das über Ölsaaten (Soja-, Lein-, Sonnenblumen-, Mais- und Weizenkeime) verabreicht werden konnte, wurde ein Grenzwert von 700 g Fett festgelegt, das über die in allen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen natürlich vorkommenden Fette (also z. B. auch Mais) in Ergänzungsfutter verabreicht werden kann.

—   Artikel 8: „Verbotene Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und verbotene Produkte“

Der erste Aufzählungspunkt des ersten Absatzes: alle Lebensmittel tierischen Ursprungs: Fischmehl, Fleisch, Blut, Plasma, Federn, verschiedene Schlachtnebenprodukte sowie getrocknete Nebenprodukte der Milch- und Eierverarbeitung;

erhält folgende Fassung:

alle Lebensmittel tierischen Ursprungs: Fischmehl, Fleisch, Blut, Plasma, Federn, verschiedene Schlachtnebenprodukte sowie getrocknete Nebenprodukte der Milch- und Eierverarbeitung;

Der Text wurde umformuliert, indem die Konjunktion und durch sowie ersetzt wurde.

Im achten Aufzählungspunkt des ersten Absatzes wurde Zuchtalgen in Algen geändert, da ihr Ursprung nicht überprüft werden kann und für die derzeit auf dem Markt befindlichen und daher geltenden Vorschriften unterliegenden Produkte ein ausreichendes Maß an Sicherheit gewährleistet ist.

Folgender Text aus dem zweiten Aufzählungspunkt des vierten Absatzes: die Antioxidantien Butylhydroxyanisol, Butylhydroxytoluol und Ethoxyquin.

ist nun der zweite Aufzählungspunkt des zweiten Absatzes und wurde wie folgt geändert:

die Antioxidantien Butylhydroxyanisol, Butylhydroxytoluol und Ethoxyquin, es sei denn, sie werden zusammen mit Vitaminen zu technologischen Zwecken als Stabilisatoren verabreicht.

Die Formulierung „es sei denn, sie werden zusammen mit Vitaminen zu technologischen Zwecken als Stabilisatoren verabreicht“ wurde hinzugefügt, weil die aufgeführten Antioxidantien in Futtermitteln letztlich schon immer in dieser Weise verwendet wurden. Sie sind in den Vitaminvormischungen enthalten, die die Futtermittelhersteller zur Herstellung der Futtermittel verwenden, um die Stabilität und Qualität fettlöslicher Vitamine wie Vitamin A (das leicht oxidiert und daher ohne Stabilisatoren nicht verwendet werden kann) zu gewährleisten. Jüngste Gesetzesänderungen sehen jedoch vor, dass die Inhaltsstoffe auf dem Endprodukt aufgeführt werden müssen, was bedeutet, dass sie auf Informationsbroschüren erscheinen könnten, was zu einer scheinbaren Nichtkonformität führt, obwohl sich die Situation de facto nicht geändert hat.

Daher wurde der Text geändert, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese Produkte laut Gesetz in Informationsbroschüren aufgeführt werden müssen, wenn sie in Vormischungen verwendet werden. Das Verbot dieser Erzeugnisse als eigenständige Bestandteile von Futtermitteln bleibt jedoch bestehen, da mit dieser Vorschrift verhindert werden soll, dass sie zur Lösung von Problemen verwendet werden, die sich aus der Verwendung von minderwertigen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen ergeben.

—   Artikel 9: „Tiere aus anderen Erzeugungssektoren“

Die ersten beiden Absätze von Artikel 9:

Milchkühe aus anderen Produktionsketten als der „Parmigiano Reggiano“-Kette dürfen frühestens vier Monate nach ihrer Ankunft im Betrieb in die Umgebung der Milchkühe und trockenstehenden Kühe integriert werden.

Während dieser Zeit müssen die Milchkühe unter Einhaltung dieser Vorschriften gefüttert werden und darf die von ihnen produzierte Milch nicht an Käsereien geliefert werden.

erhalten folgende Fassung:

Die Integration von Tieren aus anderen Produktionsketten als der „Parmigiano Reggiano“-Kette, die demgemäß nicht vom Kontrollsystem erfasst werden, in Milchviehbetriebe oder Bestandsaufstockungsbetriebe muss spätestens an dem Tag erfolgen, an dem das Tier zehn Monate alt wird.

Diese Änderung wurde in Punkt 3.3 des Einzigen Dokuments aufgenommen.

Die wichtigsten Elemente, die „Parmigiano Reggiano“ einzigartig machen, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Gebiet: Darunter ist der Boden, die Luft und das Wasser zu verstehen; das Gebiet ist von wesentlicher Bedeutung für die Ernährung der Tiere und die Erhaltung der „guten“ Mikroflora, die für die Herstellung und Reifung des Käses entscheidend ist. Insbesondere werden das Verbot der Verwendung von Silage jeglicher Art für Milchkühe und die Rolle von Weidepflanzen auf Dauer- und Wechselwiesen als Schlüsselelemente für die Erhaltung dieses Gebiets gewürdigt. Das empfindliche mikrobiologische Gleichgewicht, das für die Käseherstellung notwendig ist, kann nur durch ein sorgfältiges Management des Bodens, der Viehhaltung und der Käsereien erhalten werden.

Vieh: Die Haltung der Tiere, insbesondere die richtige Ernährung, fördert ihre Fähigkeit, das ihnen gegebene Futter in Milch zu verwandeln, sowie ihre Leistungsfähigkeit, Gesundheit und Langlebigkeit. Es ist daher sinnvoll, dass die Produktspezifikation zu einer stärkeren Fokussierung auf diese Fragen anhält, z. B. dann, wenn neue Informationen verfügbar werden.

„Gute“ Mikroorganismen für die Käseherstellung: Diese spielen seit jeher eine wesentliche Rolle für die Einzigartigkeit des „Parmigiano Reggiano“.

Alle Vorschriften der aktuellen Produktspezifikation zielen darauf ab, ein günstiges mikrobiologisches Umfeld von den Wiesen über den Bauernhof bis zur Molkerei zu fördern. Insbesondere das Verbot von Silage jeglicher Art bei der Aufzucht von weiblichen Kälbern, Färsen bis zum sechsten Trächtigkeitsmonat und Milchkühen in Verbindung mit einer Heufütterung bilden die Säulen eines Konzepts für die Selektion der spezifischen Flora des Erzeugungsgebiets von „Parmigiano Reggiano“, sowohl was die „gute“ als auch die „schlechte“ Flora betrifft.

Auf der Grundlage dieser kurz skizzierten wesentlichen Elemente wird es als wichtig erachtet, dass die Produktspezifikation weiterentwickelt wird und Regeln für die Haltung der weiblichen Kälber und Färsen festlegt, die, wenn sie ausgewachsen sind, Milch für die Käseherstellung produzieren. Die Vorschriften für die Fütterung von Milchkühen in der Produktspezifikation gelten schon seit Langem auch für trockenstehende Kühe und Färsen ab dem sechsten Trächtigkeitsmonat. Diese Vorschriften zielen nicht nur darauf ab, eine Verschlechterung der Qualitätsmerkmale der Milch zu verhindern (die beiden letztgenannten Kategorien liefern keine Milch), sondern auch und vor allem darauf, die Erzeuger zu einem Betriebsführungsmodell hinzuführen, das im Einklang mit den tragenden Säulen steht: Verbot der Verwendung von Silage, Fütterung auf Heubasis, Fähigkeit der Pansen, Fasern zu verdauen, und Fokussierung auf alle Rinder des Betriebs. Wie bereits erwähnt, wird mit der aktuellen Produktspezifikation das Verbot der Verwendung und des Besitzes von Silage jeglicher Art auf die Aufzucht von weiblichen Kälbern und Färsen bis zum sechsten Trächtigkeitsmonat ausgedehnt.

Das Hauptziel des Änderungsantrags, wonach die Aufnahme von Tieren aus anderen Produktionsketten in einen Milchviehbetrieb oder in die im Kontrollsystem erfassten Betriebe, in denen die spezifischen Aufstockungstätigkeiten eines Milchviehbetriebs stattfinden, bis zum Alter von 10 Monaten erfolgen muss, besteht darin, die Fähigkeit der Kuh zu verbessern, sich für die Dauer ihres Lebens an die typische Ernährung – die bereits an die direkt im Erzeugungsgebiet aufgezogenen Kühe verfüttert wird – in den Betrieben anzupassen, die in das Kontrollsystem für „Parmigiano Reggiano“ g. U. einbezogen sind. Das bedeutet: unter Verwendung von Grünfutter und Verbot der Verfütterung von Silage.

Theoretisch sollten diese Tiere zwar idealerweise gleich nach dem Absetzen in die Betriebe gebracht werden, damit sie für die Dauer ihres Lebens an die typische Ernährung der in das Kontrollsystem für „Parmigiano Reggiano“ g. U. aufgenommenen Betriebe angepasst werden können. Jedoch wird ein Alter von 10 Monaten als ausreichend früh angesehen, um bereits eine deutliche Verbesserung gegenüber der Situation nach der derzeitigen Produktspezifikation zu erreichen. Dieser Vorschlag stellt einen fairen Kompromiss dar, der für diejenigen, die derzeit Jungtiere außerhalb der Produktionskette der „Parmigiano Reggiano“ g. U. züchten, keine große wirtschaftliche Belastung darstellt.

In Anbetracht der allgemeinen Tendenz, Färsen immer früher zu befruchten, teilweise schon in einem Alter von 12 Monaten, würde die Vorschrift, dass die Tiere bis zum Alter von 10 Monaten eingestellt werden müssen, sicherstellen, dass die Befruchtung in den Betrieben innerhalb der Produktionskette der g. U. mit dem Ziel der genetischen Verbesserung erfolgt.

Mit der Anforderung einer silagefreien Ernährung ab dem zehnten Lebensmonat soll sichergestellt werden, dass sich der Pansen unter Heufütterung entwickelt, sodass zu erwarten ist, dass sich anatomische und histologische Merkmale ausbilden, die für die spätere Phase der Milchproduktion besser geeignet sind. Diese Art der Ernährung bedeutet letztlich eine bessere Leistung der Kühe. Nach allgemeiner Auffassung hat die Fütterung von weiblichen Kälbern und Färsen mit überwiegendem Einsatz von Trockenfutter anstelle von Silage einen positiven Einfluss auf ihre morphologische Entwicklung. Dies führt zu einer größeren Bauchtiefe und einer höheren Aufnahmekapazität und verringert das Risiko einer übermäßigen Fettabdeckung (was besonders leicht durch die falsche Verwendung von Maissilage verursacht werden kann).

Jüngste Untersuchungen haben ergeben, dass die Verfütterung von Heu an Färsen Vorteile in Bezug auf die Trockenmasseaufnahme und das Wachstum mit sich bringt und dass sich die Verfütterung von Heu anstelle von Silage positiv auf die Futterverwertungsleistung der Tiere auswirkt. Dies ist vermutlich auf eine bessere morphofunktionelle Entwicklung des Pansens der wachsenden Färse zurückzuführen. Hinzu kommt, dass die Verwendung von Futter, das aufgrund eines stärkelastigen Ungleichgewichts säurebildend ist, wie es bei Futter auf der Basis von Getreidesilage (insbesondere Maissilage) typischerweise der Fall ist, zu Gewebeschäden in der Pansenschleimhaut (Erosionen) und der Leber (Abszesse) führen kann. Diese irreversiblen Schäden machen die Tiere anfälliger für andere Krankheiten und weniger leistungsfähig bei der Verarbeitung von ballaststoffreichem und voluminösem Futter wie z. B. Heufutter, wie es typisch für die Betriebe im Kontrollsystem der g. U. „Parmigiano Reggiano“ ist. Bei Tieren, die sich von nicht siliertem Futter, sondern vor allem von Heu ernähren, sind solche Schäden sehr selten.

Die Fütterung von Färsen mit frischem Futter und Heu reduziert im Vergleich zur Silagefütterung auch drastisch das Risiko der Aufnahme von Mykotoxinen, die u. a. das Immunsystem der Tiere beeinträchtigen, sie anfälliger für Krankheiten machen und damit ihre Lebenserwartung senken.

Weiterhin sollen mit dieser Änderung die Kontrollen im Rahmen des zertifizierten Produktionssystems von „Parmigiano Reggiano“ verbessert werden, um dem Endverbraucher größere Sicherheit zu geben, dass das Erzeugnis der Produktspezifikation entspricht.

Die Produktspezifikation verbietet derzeit die Verwendung und den Besitz von Silage jeglicher Art in der Aufzucht von weiblichen Kälbern, Färsen bis zum sechsten Trächtigkeitsmonat und Milchkühen. Die in Artikel 9 der Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter in der geltenden Produktspezifikation vorgesehene „Quarantäne“ zielt speziell darauf ab, das Risiko einer Sporenkontamination in der Umgebung der Milchkühe, deren Milch für die Herstellung von „Parmigiano Reggiano“ verwendet wird, zu verringern. Deshalb sind die Erzeuger während dieses „Quarantänezeitraums“ verpflichtet, die Kühe ordnungsgemäß von anderen Produktionsketten als der von „Parmigiano Reggiano“ zu trennen, ihre Milch getrennt zu halten und die entsprechenden Betriebsbücher zu führen.

Im Laufe der Zeit wurden bei den Kontrollen zur Einhaltung der „Quarantäne“-Vorschriften gemäß der geltenden Produktspezifikation zahlreiche Verstöße gegen die „Quarantäne“-Vorschrift im Sinne des Kontrollplans für „Parmigiano Reggiano“ g. U. festgestellt.

Konkret stellte die zugelassene Kontrollstelle für die „Parmigiano Reggiano“ g. U. bei der Kontrolle der Einhaltung der Quarantänevorschrift im Zeitraum von 2012 bis 2017 zwölf Fälle von „schwerwiegenden Verstößen“ fest. Diese Fälle von „schwerwiegenden Verstößen“ waren Anlass für die in der „Kontrolltabelle“ festgelegten Maßnahmen in Bezug auf die Behandlung des Rohstoffs und hatten insbesondere den Ausschluss des Erzeugnisses von der g. U. zur Folge, was dazu führte, dass die betroffenen Erzeuger Abhilfemaßnahmen ergriffen, um die Ursache(n) zu beseitigen. Im gleichen Zeitraum stellte die bevollmächtigte Kontrollstelle 639 Fälle von „geringfügigen Verstößen“ fest, was dazu führte, dass die betroffenen Erzeuger Abhilfemaßnahmen ergriffen, um die Ursache(n) zu beseitigen.

Darüber hinaus weisen die 2018 (5) und 2019 (4) verzeichneten Fälle von „schwerwiegenden Verstößen“ einen proportionalen Anstieg gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum (2012–2017) auf, was bedeutet, dass sie häufiger werden.

Die Vorschrift, dass Kühe im Alter von 10 Monaten in die Kette aufgenommen werden müssen, würde zum einen die Kontrolle durch die bevollmächtigte Kontrollstelle wesentlich erleichtern, da das Alter des Tieres (seit der Geburt) leicht aus Datenbanken ermittelt werden kann, während sich die derzeitigen „Quarantäne“-Kontrollen auf einen Lebensabschnitt der Kuh beziehen (sechster Trächtigkeitsmonat, Melkzeit oder Trockenstehzeit), der je nach Befruchtungszeitpunkt variiert.

Außerdem wäre eine „Quarantäne“ im heutigen Sinne nicht mehr notwendig, da die Kuh, wie bereits erwähnt, ab einem Alter von 10 Monaten genügend Zeit hätte, sich an die typische Ernährung anzupassen (da es im Durchschnitt noch etwa 12 bis 14 Monate dauert, bis die Milchproduktion beginnt). Dazu bestünde nicht das Risiko, dass der Erzeuger hinsichtlich der Trennung der Tiere in der „Quarantäne“ und ihrer Milchströme Fehler begeht, die zu Problemen mit dem Käse führen könnten (was derzeit vorkommen kann, wenn eine Kuh bei der Ankunft im Betrieb bereits laktiert).

—   Artikel 10: „Eintritt neuer Betriebe in die Produktionskette“

Absatz 3 von Artikel 9: Landwirtschaftliche Betriebe, die nicht zur Produktionskette von „Parmigiano Reggiano“ gehören, dürfen frühestens vier Monate nach dem Kontrollbesuch Milch liefern.

ist jetzt Artikel 10 mit dem Titel „Eintritt neuer Betriebe in die Produktionskette“ und wurde wie folgt geändert:

Landwirtschaftliche Betriebe, die nicht zum Produktionssystem von „Parmigiano Reggiano“ gehören, dürfen frühestens vier Monate nach der Inspektion durch die bevollmächtigte Kontrollstelle Milch liefern.

Durch diesen Wortlaut wird verdeutlicht, dass die Kontrollstelle für die Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen zuständig ist.

—   Artikel 11

Artikel 10 wird zu Artikel 11, wobei der Titel „Fütterung mit Gesamt-Mischrationen“ beibehalten wird.

—   Artikel 12: „Neue Erzeugnisse und Technologien“

Artikel 11: Jede Verwendung von Futtermitteln, die nicht unter diese Vorschriften fallen, jede Abweichung von den vorgeschriebenen Mengen und jede Anwendung von Zubereitungs- und Verabreichungsmethoden, die hierin nicht vorgesehen sind, setzt ein positives Ergebnis der vom Konsortium Parmigiano-Reggiano durchgeführten Tests und Studien voraus. Fällt das Ergebnis positiv aus, kann ein Antrag auf Änderung der Produktspezifikation gestellt werden.

ist jetzt Artikel 12 und wurde wie folgt geändert:

Jede Verwendung von Futtermitteln, die nicht unter diese Vorschriften fallen, jede Abweichung von den vorgeschriebenen Mengen und jede Anwendung von Zubereitungs- und Verabreichungsmethoden, die hierin nicht vorgesehen sind, setzt ein positives Ergebnis der vom Käse-Konsortium Parmigiano-Reggiano durchgeführten Tests und Studien voraus. Fällt das Ergebnis positiv aus und wird es gemäß Artikel 6 übernommen, muss es bei der nächsten Änderung in die Produktspezifikation aufgenommen werden.

Es wird präzisiert, dass jede Verwendung von Futtermitteln und Technologien, die nicht unter die Vorschriften in Bezug auf das Rinderfutter fallen, jede Änderung der vorgeschriebenen Mengen oder die Einführung von Zubereitungs- und Verabreichungsmethoden von einem positiven Ergebnis der vom Konsortium bewerteten Tests und Studien abhängen. Fällt das Ergebnis positiv aus, muss (nicht mehr „kann“) es nicht nur gemäß Artikel 6 angenommen werden, sondern auch bei der nächsten Änderung in die Produktspezifikation aufgenommen werden.

Schließlich wurde das Wort „Käse“ eingefügt, um den Namen des Konsortiums richtig anzugeben.

EINZIGES DOKUMENT

„PARMIGIANO REGGIANO“

EU-Nr.: PDO-IT-0016-AM06 – 2.12.2021

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n)

„Parmigiano Reggiano“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3. Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Der Käse „Parmigiano Reggiano“ ist ein Hartkäse, der gekocht, langsam gereift und aus Rohmilch und mittels Teilentrahmung durch Abschöpfen des abgesetzten Rahms hergestellt wird. Die Milch darf keiner thermischen Behandlung und keinen physikalischen oder mechanischen Behandlungen unterzogen werden und muss von Milchkühen stammen, deren Futter hauptsächlich im abgegrenzten geografischen Gebiet gewonnen wird. Die Reifezeit muss mindestens zwölf Monate betragen. Der Käse „Parmigiano Reggiano“ kann in ganzen Laiben, portionsweise oder gerieben vertrieben werden.

„Parmigiano Reggiano“ darf keiner Behandlung unterzogen werden, die seine chemischen/physikalischen oder organoleptischen Eigenschaften beeinträchtigt, und muss die folgenden Merkmale aufweisen:

Käselaibe mit leicht konvexen oder fast geraden Seiten und mit einem leicht erhöhten Rand an der Ober- und Unterseite;

Abmessungen: Die Laibe haben einen Durchmesser von 35 bis 43 cm an der Ober- und Unterseite und eine Höhe von 20 bis 26 cm;

Mindestgewicht: 30 kg pro Laib;

Farbe der Rinde: natürliches Strohgelb, das sich mit der Zeit verändern kann;

Dicke der Rinde: etwa 6 mm;

Farbe des Teigs: von hell strohgelb bis strohgelb;

charakteristisches Aroma und Geschmack des Teigs: duftend, mild, schmackhaft, nicht stark;

Textur des Teigs: feinkörnig, brüchig;

Mindestgehalt an Fett in der Trockenmasse: 32 %;

ohne Zusatzstoffe;

Cyclopropan-Fettsäure-Verhältnis: höchstens 22 mg/100 g Fett (bei diesem Wert wurde die Messunsicherheit bereits berücksichtigt, ermittelt mittels Gaschromatografie mit einem Massenspektrometer [GC-MS]).

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Die Aufzucht von Milchkühen zur Erneuerung des Bestands („Bestandsaufstockung“) muss im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen und als spezifische Tätigkeit eines Milchviehbetriebs in das Kontrollsystem einbezogen werden. Die Verwendung und der Besitz von Silage jeglicher Art sind verboten.

Die Integration von Tieren aus anderen Produktionsketten als der „Parmigiano Reggiano“-Kette, die demgemäß nicht vom Kontrollsystem erfasst werden, in Milchvieh- oder Bestandsaufstockungsbetriebe muss spätestens an dem Tag erfolgen, an dem das Tier zehn Monate alt wird.

Milchviehbetriebe, die per 5. Januar 2021 eine Aufstockung außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets vorgenommen haben, können diese Tätigkeit weiterhin außerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets ausüben, sofern sie in das Kontrollsystem einbezogen sind.

Die Milchkühe werden mit Futter aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet gefüttert, das in Menge und Qualität festgelegt ist.

Mindestens 75 % des Trockenanteils des Viehfutters müssen innerhalb des geografischen Gebiets erzeugt werden.

Ergänzungsfutter darf einen Trockenanteil von höchstens 50 % je Ration haben.

Die Verwendung und der Besitz von Silage jeglicher Art sind verboten.

Kuhmilch, Salz, Lab aus Kälbermägen.

Die Milch muss in Betrieben erzeugt werden, die im abgegrenzten geografischen Gebiet liegen und in das Kontrollsystem aufgenommen sind.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Die Milch muss in dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu Käse verarbeitet werden. Die durch das abendliche und morgendliche Melken gewonnene Milch wird unter Beachtung der Produktspezifikation als rohe und unbehandelte Vollmilch an die Käserei geliefert. Die durch Abschöpfen des abgesetzten Rahms teilentrahmte Milch vom Vorabend wird im Kupferkessel mit der Vollmilch vom nächsten Morgen gemischt. Das Verhältnis Fett/Kasein der Milch in den Kesseln, das als gewogener mittlerer Wert für die Kesselmilch am Erzeugungstag berechnet wird, darf höchstens 1,10 + 10 % betragen. Der Milch wird ein kontinuierlicher Molkestarter zugesetzt, eine natürliche Kultur von Milchsäurebakterien, die man erhält, indem man von der Käseherstellung am Vortag übrig gebliebene „süße“ Molke spontan unter kontrollierten Temperaturbedingungen fermentieren lässt. Die Verwendung von handelsüblichen Starterkulturen ist nicht zulässig. Nach der Gerinnung, die ausschließlich durch die Zugabe von Lab aus Kälbermägen eingeleitet wird, folgen das Brechen der geronnenen Masse und das Erwärmen. Nachdem sich die Käsemasse am Kesselboden abgesetzt hat, wird sie in spezielle Formen umgefüllt. Anschließend werden die Käselaibe gekennzeichnet. Nach einigen Tagen erhält der Laib ein Bad in der Salzlake und kommt anschließend für mindestens zwölf Monate ins Reifelager. Die Käselaibe können in Holzgestellen reifen.

Die mindestens zwölf Monate dauernde Reifung muss in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

Am Ende der Mindestreifezeit wird jeder Laib von Fachleuten eingehend auf die Übereinstimmung mit der Produktspezifikation geprüft.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Der Käse „Parmigiano Reggiano“ kann in ganzen Laiben, portionsweise oder gerieben vertrieben werden.

Zum Schutz des Verbrauchers und um die Echtheit des geriebenen und portionsweise vorverpackten Käses „Parmigiano Reggiano“ zu gewährleisten, der in Verkehr gebracht wird, dürfen die Vorgänge des Reibens und Portionierens sowie das anschließende Verpacken nur in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen. Der Grund dafür ist, dass bei geriebenem Käse oder einzelnen Käsestücken die Erkennungsmerkmale von „Parmigiano Reggiano“, die auf der Oberfläche des Käselaibs angebracht sind, nicht vorhanden oder nicht sichtbar sind und somit die Notwenigkeit besteht, den Ursprung des vorverpackten Erzeugnisses zu garantieren. Zudem muss sichergestellt werden, dass der Vorgang des portionsweisen Verpackens binnen Kürze nach der Portionierung und in einer Weise erfolgt, die das Austrocknen, die Oxidation und den Verlust der ursprünglichen organoleptischen Eigenschaften des Käses „Parmigiano Reggiano“ verhindert. Durch das Anschneiden des Laibs verliert der Käse seinen natürlichen Schutz durch die Rinde, die – da sie sehr trocken ist – dem Käse eine hervorragende Isolierung gegenüber Umwelteinflüssen bietet.

Ausschließlich ganze Käselaibe mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ dürfen dem Vorgang des Reibens unterzogen werden. Das anschließende Verpacken muss unverzüglich ohne eine weitere Behandlung und Hinzufügung von Zusätzen erfolgen. Die Verwendung von „Schnittabfällen“ ist jedoch unter den oben genannten Bedingungen ebenfalls zulässig. Der Rindenanteil von geriebenem „Parmigiano Reggiano“ darf nicht mehr als 18 Gewichtsprozent betragen.

Stücke von „Parmigiano Reggiano“, die von den Erzeugern im Rahmen des Kontrollsystems für die Zubereitung anderer Formate verwendet werden sollen, werden als „Schnittabfälle“ bezeichnet.

Das Reiben, Portionieren und Vorverpacken für den Direktverkauf kann in der Verkaufsstelle ausschließlich zum Zweck des Verkaufs an den Endverbraucher erfolgen.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die auf jedem Käselaib „Parmigiano Reggiano“ angebrachten Erkennungsmerkmale bestehen aus der gepunkteten Aufschrift „Parmigiano Reggiano“, der Betriebsnummer der Käserei, die ihn hergestellt hat, dem Erzeugungsjahr und -monat sowie der Abkürzung DOP (g. U.), die mithilfe einer Schablone an den Seiten des Käselaibs angebracht werden, einem ovalen Stempel mit dem Wortlaut Parmigiano Reggiano Consorzio Tutela (Schutzkonsortium Parmigiano Reggiano), einer Kaseinplakette oder einem gleichwertigen System, das die eindeutige Identifizierung jedes Käses gewährleistet, und dem Stempel „Kategorie 2“ für Käse dieser Kategorie.

Das Erkennungsmerkmal des Käses „Parmigiano Reggiano“, der gerieben oder portioniert vorverpackt in Verkehr gebracht wird, besteht aus einem Logo, das eine stilisierte Darstellung eines Keils und eines Laibs „Parmigiano Reggiano“ über dem Schriftzug „PARMIGIANO REGGIANO“ zeigt.

Image 3

Dieses Logo, das ein obligatorisches Element der Kennzeichnung ist, muss in Farbe gedruckt werden, wobei die technischen Spezifikationen der entsprechenden Konsortiumsvereinbarung einzuhalten sind.

Damit das Alter von „Parmigiano Reggiano“ festgestellt werden kann, muss das Mindestalter auf dem Etikett aller vorverpackten Portionen von mehr als 15 g angegeben werden, die in Verkehr gebracht werden.

Da sich das Aroma und der Geschmack des Teigs von „Parmigiano Reggiano“ im Laufe des Reifungsprozesses entwickeln, können die organoleptischen Eigenschaften mittels der folgenden Adjektive sowie die Reifezeit für bestimmte Reifeklassen wie folgt auf dem Etikett angegeben werden:

delicato [zart] (12–19 Monate);

armonico [harmonisch] (ca. 20–26 Monate);

aromatico [aromatisch] (ca. 27–34 Monate);

intenso [intensiv] (ca. 35–45 Monate).

Abfälle von der Ober- und Unterseite und den Seiten der Käselaibe (Stücke mit mehr als 18 % Rinde) dürfen die Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ nur tragen, wenn sie als „Schnittabfälle“ verwendet werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das abgegrenzte geografische Gebiet besteht aus den Gebieten der Provinzen Bologna linksseitig des Flusses Reno, Mantova rechtsseitig des Flusses Po, Modena, Parma und Reggio nell’Emilia.

5.   Zusammenhang mit dem Geografischen gebiet

Betreffend die natürlichen Faktoren wird insbesondere auf die Beschaffenheit der Böden im abgegrenzten geografischen Gebiet – das sich vom Gebirgskamm des Apennin bis an den Po erstreckt – und auf die klimatischen Bedingungen, die die Zusammensetzung der natürlichen Pflanzenwelt und die Fermentationsprozesse des Erzeugnisses direkt beeinflussen, hingewiesen. Betreffend die Humanfaktoren wird auf die historische Bedeutung des Käses für die lokale Wirtschaft hingewiesen und betont, dass die komplexen Vorgänge, denen der Käse „Parmigiano Reggiano“ unterzogen wird, Ergebnis der traditionellen Kunst der Käseherstellung sind, die in dem spezifischen Erzeugungsgebiet seit Jahrhunderten verbreitet und nach traditionell befolgtem, üblichem und redlichem Ortsbrauch überliefert ist.

Die spezifischen Eigenschaften des Käses „Parmigiano Reggiano“ sind die Struktur des Teigs, der feinkörnig und brüchig ist, duftet, mild und schmackhaft, ohne stark zu sein, gut löslich und leicht verdaulich ist.

Sie ergeben sich wiederum aus den Eigenschaften und Auswahlkriterien für die Milch – die täglich roh in Kupferkesseln verarbeitet und durch Zugabe von Lab aus Kälbermägen mit einem hohen Gehalt an Chymosin zur Gerinnung gebracht wird –, dem Bad in der Salzlake und der langen natürlichen Reifung.

Die besonderen chemisch-physikalischen und mikrobiologischen Eigenschaften der Milch, die die besonderen Merkmale und die Qualität des Käses „Parmigiano Reggiano“ gewährleisten, sind in erster Linie auf die Fütterungsmethode für die Rinder zurückzuführen, an die Futter aus dem Ursprungsgebiet verfüttert wird, dem keinerlei Silage zugegeben wird. Die Mindestreifezeit von zwölf Monaten, die – wegen der besonderen klimatischen Bedingungen – im abgegrenzten geografischen Gebiet zu erfolgen hat, ist erforderlich, damit das durch die Verarbeitung der Milch entstandene Erzeugnis durch Prozesse, die mittels spezifischer Enzyme eingeleitet werden, die spezifischen Eigenschaften des Käses „Parmigiano Reggiano“ erwerben kann.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


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