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Document 52023XC0608(01)

    Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2023/C 200/02

    C/2023/3754

    ABl. C 200 vom 8.6.2023, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 200/2


    Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

    (2023/C 200/02)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

    Auf Seite 169 werden in der Erläuterung zur Position „3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ der sechste und siebte Absatz sowie die darunter stehende Tabelle und Legende gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    „In diese Position gehören unter anderem Zubereitungen, die eine ausreichende Menge von Wirkstoffen (z. B. Hormone oder Cofaktoren) pro Tagesdosis enthalten, um eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung gegen bestimmte Krankheiten oder Beschwerden zu entfalten. Die empfohlene Tagesdosis wird auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel dieser Erzeugnisse angegeben.

    In dem von der Weltgesundheitsorganisation entwickelten Anatomisch-Therapeutisch-Chemischen Klassifikationssystem (WHO ATC-DDD-index; abrufbar unter https://www.whocc.no/atc_ddd_index/) sind die definierten Tagesdosen (Defined Daily Dosis, DDD) angegeben, bei deren Verabreichung in der angegebenen oder einer größeren Menge sich eine therapeutische oder prophylaktische Wirkung entfaltet.

    Die folgende Tabelle zeigt die DDD für die aufgeführten Wirkstoffe:

    Bezeichnung des Wirkstoffs

    Definierte Tagesdosis

    Einheit

    Applikationsform

    α-Liponsäure oder Thioctsäure

    0,6

    g

    oral

    0,6

    g

    parenteral

    Glucosaminsulfat

    1,5

    g

    oral

    Levocarnitin

    2

    g

    oral

    2

    g

    parenteral

    Lovastatin

    45

    mg

    oral

    Melatonin

    2

    mg

    oral

    N-Acetylcystein

    0,5

    g

    oral

    Yohimbin

    15

    mg

    oral“


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (2)  ABl. C 119 vom 29.3.2019, S. 1, in der durch ABl. C 248 vom 24.7.2019, S. 3 geänderten Fassung.


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