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Document 52023XC00160

    Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China

    C/2023/6731

    ABl. C, C/2023/160, 4.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/160/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/160/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2023/160

    4.10.2023

    Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China

    (C/2023/160)

    Der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) leitet von Amts wegen ein Antidumpingverfahren nach Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) ein, da die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China subventioniert sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union schädigen (2).

    1.   Marktinformation

    Nach einer eingehenden Analyse der jüngsten Marktentwicklungen und unter Berücksichtigung der Sensibilität des Elektrofahrzeugsektors und seiner strategischen Bedeutung für die EU-Wirtschaft in Bezug auf Innovation, Wertschöpfung und Beschäftigung hat die Kommission Marktinformationen aus verschiedenen unabhängigen Quellen eingeholt. Diese Informationen deuten auf das Vorliegen einer Subventionierung durch die Volksrepublik China hin, die sich negativ auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirkt.

    Auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen liegen ausreichend Beweise vor, aus denen hervorgeht, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China durch anfechtbare Subventionen von der chinesischen Regierung begünstigt werden. Aufgrund dieser Subventionen konnte der Marktanteil der subventionierten Einfuhren in der EU zum Nachteil des Wirtschaftszweigs der Union rasch gesteigert werden. In Abschnitt 3 dieser Bekanntmachung sind dazu weitere Informationen aufgeführt.

    Den in Abschnitt 4 dieser Bekanntmachung zusammengefassten Beweisen zufolge ist ein erheblicher Anstieg der subventionierten Niedrigpreiseinfuhren wahrscheinlich, weshalb eine Schädigung des bereits anfälligen Wirtschaftszweigs der EU unmittelbar bevorstehen könnte. Ein derart drastischer Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren, der zu einem erheblichen Zuwachs an Marktanteilen auf einem rasch wachsenden Markt führen würde, in dem im Hinblick auf eine vollständige Umstellung des Unionsmarkts auf elektrische Energie bedeutende und nachhaltige Investitionen erforderlich sind, hätte für den Wirtschaftszweig der Union hohe Verluste zur Folge, die sich rasch als nicht tragbar erweisen könnten.

    Die Kommission verfügt über Beweise, die auf das Vorliegen der Elemente hindeuten, die für die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung notwendig sind (Subventionierung, drohende Schädigung und ursächlicher Zusammenhang); unter diesen besonderen Umständen hat sie nach Artikel 10 Absatz 8 der Grundverordnung beschlossen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein schriftlicher Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde.

    Nach Artikel 11 Absatz 11 der Grundverordnung sind die Unionshersteller der gleichartigen Ware dazu aufgefordert, bei nach Artikel 10 Absatz 8 eingeleiteten Untersuchungen mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

    Für die Zwecke dieser Untersuchung von Amts wegen können interessierte Parteien, wie in Abschnitt 5.8 näher ausgeführt, Anonymität beantragen.

    Abschnitt 5.6 dieser Bekanntmachung enthält Informationen über den Zugang zum Dossier für interessierte Parteien.

    2.   Zu untersuchende Ware

    Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um neue batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, die hauptsächlich für die Beförderung von neun oder weniger Personen, einschließlich des Fahrzeugführers, bestimmt sind und ausschließlich von einem oder mehreren Elektromotoren angetrieben (3) werden. Motorräder sind von dieser Untersuchung ausgenommen.

    Interessierte Parteien, die Informationen zur Warendefinition übermitteln möchten, müssen dies binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung (4) tun.

    3.   Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung

    Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“), die derzeit hauptsächlich unter dem KN-Code 8703 80 10 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung. Der Gegenstand dieser Untersuchung unterliegt der Definition der zu untersuchenden Ware in Abschnitt 2.

    Die Kommission hat ausreichend Beweise gesammelt, aus denen hervorgeht, dass die Hersteller der zu untersuchenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China verschiedene Subventionen von der chinesischen Regierung erhalten.

    Bei den Subventionspraktiken handelt es sich unter anderem um 1) direkte Transfers von Geldern sowie potenzielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten, 2) den Verzicht auf Einnahmen oder die Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung und 3) die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen durch die Regierung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

    Insbesondere verfügt die Kommission über Beweise in Bezug auf folgende Elemente: verschiedene Zuschüsse, Gewährung von Darlehen, Ausfuhrkrediten und Kreditlinien durch Banken im Staatsbesitz oder von Anleihen, die von Banken im Staatsbesitz und anderen Finanzinstituten zu Vorzugsbedingungen gezeichnet wurden, sowie Gewährung von Vorzugsbedingungen für Ausfuhrversicherungen; Einkommensteuerermäßigungen und -befreiungen, Steuerbefreiung für Dividendenausschüttungen, Nachlässe auf Ein- und Ausfuhrsteuern; Umsatzsteuerbefreiungen und -nachlässe; staatliche Bereitstellung von Waren (wie Rohstoffen und Vorleistungen sowie Teilen) und Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt.

    Bei den genannten Regelungen scheint es sich um Subventionen zu handeln, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der Volksrepublik China oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich öffentlicher Körperschaften) oder privater Einrichtungen, die von der Regierung der Volksrepublik China geleitet oder betraut wurden, beinhalten und den Empfängern einen Vorteil verschaffen. Die Subventionen scheinen spezifisch und somit anfechtbar zu sein, unter anderem da sie auf bestimmte Sektoren, Waren und/oder Regionen beschränkt sind.

    Im Lichte des Artikels 10 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise zu dem betroffenen Land; auf dieser Grundlage leitet die Kommission die Untersuchung ein. Der Vermerk ist in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthalten.

    Die Kommission behält sich das Recht vor, andere relevante Subventionen zu untersuchen, die möglicherweise im Laufe der Untersuchung bekannt werden.

    4.   Beweise bezüglich drohender Schädigung und Schadensursache

    Die Vielfalt der fraglichen Subventionen zeigt, dass sie mehrere Aspekte im Zusammenhang mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware begünstigen und so die fortgesetzte Unterstützung dieses Sektors gewährleisten. Daher ist davon auszugehen, dass sich die subventionierten Einfuhren der betroffenen Ware weiterhin negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken dürften.

    Der Kommission liegen hinreichende Beweise dafür vor, dass die subventionierten Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land sowohl in absoluten Zahlen als auch gemessen am Marktanteil erheblich gestiegen sind. Ein solcher Anstieg deutet zusammen mit anderen Faktoren wie den freien Kapazitäten und der preislichen Attraktivität des Unionsmarktes darauf hin, dass ein erheblicher Anstieg der Einfuhren in naher Zukunft wahrscheinlich ist.

    Darüber hinaus verfügt die Kommission über Beweise dafür, dass in der Volksrepublik China ausreichend freie Kapazitäten vorhanden sind und dass eine erhebliche Ausweitung dieser Kapazitäten unmittelbar bevorsteht, die anscheinend nicht von anderen Märkten absorbiert werden können, was auf einen voraussichtlichen beträchtlichen Anstieg subventionierter Einfuhren hindeutet, der eine Schädigung nach sich ziehen würde.

    Aus den der Kommission vorliegenden Beweisen geht auch hervor, dass die Preise der subventionierten Einfuhren deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union liegen, wodurch die Preise gedrückt oder Preiserhöhungen verhindert wurden, die andernfalls eingetreten wären, wodurch die Unionsverkäufe, Marktanteile und Gewinnspannen erheblich unter Druck gesetzt wurden. Dies ist insbesondere in einem Kontext von Bedeutung, in dem der Wirtschaftszweig der Union auf dem Markt für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge ein höheres Absatzvolumen erzielen muss, um die beträchtlichen Investitionen ausgleichen zu können, die für seine dauerhafte Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf die vollständige Umstellung auf elektrische Energie notwendig sind. Der drastische Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren batteriebetriebener Elektrofahrzeuge mit Ursprung in der Volksrepublik China, der zu einem erheblichen Zuwachs an Marktanteilen auf einem rasch wachsenden Markt führen würde, hätte für den Wirtschaftszweig der Union hohe Verluste zur Folge, die sich rasch als nicht tragbar erweisen könnten.

    Die Lagerbestände der zu untersuchenden Ware können relevant sein, auch wenn die Automobilindustrie im Allgemeinen auftragsbasiert arbeitet.

    5.   Verfahren

    Es liegen ausreichende Beweise zu allen Elementen vor, die für die Einleitung einer Antisubventionsuntersuchung erfüllt sein müssen (Subventionierung, drohende Schädigung und ursächlicher Zusammenhang); unter diesen besonderen Umständen und nachdem sie die Mitgliedstaaten informiert hat, leitet die Kommission hiermit nach Artikel 10 Absatz 8 der Grundverordnung von Amts wegen eine Untersuchung ein.

    Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung im betroffenen Land subventioniert und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren geschädigt wird.

    Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.

    Der Regierung der Volksrepublik China wurden Konsultationen angeboten.

    5.1.    Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

    Die Untersuchung von Subventionierung und Schädigung umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

    5.2.    Stellungnahmen zum Dossier und zur Einleitung der Untersuchung

    Interessierte Parteien, die zum Dossier (zum Beispiel zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Schädigung oder der Schadensursache) oder zu Aspekten im Zusammenhang mit der Einleitung der Untersuchung Stellung nehmen möchten, müssen dies binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung tun.

    Anträge auf Anhörung, die die Einleitung der Untersuchung betreffen, müssen binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung gestellt werden.

    5.3.    Verfahren zur Subventionsermittlung

    Die ausführenden Hersteller (5) der zu untersuchenden Ware in dem betroffenen Land und die Behörden des betroffenen Landes werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

    5.3.1.    Untersuchung der ausführenden Hersteller

    Verfahren zur Auswahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller im betroffenen Land

    (a)   Stichprobenverfahren

    Da im betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/AS689_SAMPLING_FORM_FOR_EXPORTING_PRODUCER. Informationen zum Zugriff auf TRON enthält Abschnitt 5.7.

    Die Kommission hat ferner mit den Behörden des betroffenen Landes Kontakt aufgenommen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt; zum selben Zweck kontaktiert sie möglicherweise auch die ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

    Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe der ausführenden Hersteller zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien mit, ob sie in die Stichprobe einbezogen wurden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

    Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2684) zur Verfügung.

    Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

    Der Fragebogen wird auch allen der Kommission bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden der Volksrepublik China zur Verfügung gestellt.

    Unbeschadet des Artikels 28 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend (im Folgenden „nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Ausgleichszoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Höhe der Subventionen, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (6).

    (b)   Individuelle Höhe der anfechtbaren Subventionen für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

    Nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung können nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller beantragen, dass die Kommission für sie die jeweilige individuelle Subventionshöhe ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen ausführende Hersteller, die die Ermittlung der individuellen Höhe der anfechtbaren Subventionen beantragen möchten, den Fragebogen binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Der Fragebogen für ausführende Hersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2684) zur Verfügung.

    Die Kommission wird prüfen, ob nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ein individueller Subventionsbetrag nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung gewährt werden kann.

    Allerdings sollten sich nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller, die die Ermittlung der individuellen Höhe der anfechtbaren Subventionen beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, für sie nicht die jeweilige individuelle Höhe der anfechtbaren Subventionen zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.

    5.3.2.    Untersuchung der unabhängigen Einführer  (7) (8)

    Die unabhängigen Einführer, die die zu untersuchende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.

    Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die im Anhang erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen.

    Ferner kann die Kommission mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit angemessen untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr davon in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.

    Sobald die Kommission die erforderlichen Informationen erhalten hat, um eine Stichprobe zu bilden, teilt sie den betroffenen Parteien ihre Entscheidung bezüglich der Einführerstichprobe mit. Die Kommission nimmt ferner einen Vermerk zur Stichprobenauswahl in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier auf. Stellungnahmen zur Stichprobenauswahl müssen binnen 3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe eingehen.

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern Fragebogen zur Verfügung stellen, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

    Der Fragebogen für Einführer steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2684) zur Verfügung.

    5.4.    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller

    Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der subventionierten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union geschädigt wird, sind die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware aufgefordert, bei der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten, vor allem in Hinblick auf Artikel 11 Absatz 11 der Grundverordnung.

    Da eine Vielzahl Unionshersteller betroffen sein dürfte und da es gilt, die Untersuchung fristgerecht abzuschließen, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet (im Folgenden „Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, der Kommission binnen 7 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Angaben zu ihren Unternehmen vorzulegen. Diese Angaben sind über TRON.tdi unter folgender Adresse zu übermitteln: https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/tdi/form/AS689_SAMPLING_FORM_FOR_EU_PRODUCER. Informationen zum Zugriff auf TRON enthält Abschnitt 5.7.

    Die Kommission nimmt in das zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Dossier einen Vermerk zur Stichprobenauswahl auf. Die interessierten Parteien werden eine Aufforderung erhalten, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Ferner müssen andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, die Kommission binnen 7 Tagen nach der Bekanntmachung der vorläufigen Stichprobe kontaktieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle Stellungnahmen zur vorläufigen Stichprobe binnen 3 Tagen nach der Bekanntmachung der vorläufigen Stichprobe bei der Kommission eingegangen sein.

    Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung über ihre Einbeziehung in die Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

    Der Fragebogen für Unionshersteller steht in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2684) zur Verfügung.

    5.5.    Verfahren zur Bewertung des Unionsinteresses

    Sollten Subventionierung und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, so ist nach Artikel 31 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Die Unionshersteller, die Einführer, die Lieferanten und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände, die Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen werden gebeten, der Kommission Informationen zum Unionsinteresse zu übermitteln.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Informationen zur Bewertung des Unionsinteresses binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung übermittelt werden. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Die Fragebogen, darunter auch der Fragebogen für Verwender der zu untersuchenden Ware, stehen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel (https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2684) zur Verfügung. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

    5.6.    Interessierte Parteien

    Um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen interessierte Parteien wie ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer, Lieferanten und ihre repräsentativen Verbände, Verwender und ihre repräsentativen Verbände, Gewerkschaften sowie repräsentative Verbraucherorganisationen zunächst nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

    Ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und repräsentative Verbände, die Informationen nach den Verfahren der Abschnitte 5.3.1, 5.3.2, 5.4 und 5.5 zur Verfügung gestellt haben, gelten als interessierte Parteien, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.

    Andere Parteien können erst dann als interessierte Partei bei der Untersuchung mitarbeiten, wenn sie sich bei der Kommission gemeldet haben, und nur dann, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht. Die Einstufung als interessierte Partei gilt unbeschadet der Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung.

    Der Zugang zu dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier erfolgt über TRON.tdi unter folgender Adresse: https://webgate.ec.europa.eu/tron/TDI. Um Zugang zu erhalten, folgen Sie bitte den Anweisungen auf dieser Seite (9).

    5.7.    Möglichkeit der Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen

    Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die untersuchenden Kommissionsdienststellen beantragen.

    Der entsprechende Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen; er muss ferner eine Zusammenfassung der Punkte enthalten, die die interessierte Partei während der Anhörung erörtern möchte. Die Anhörung ist auf die von den interessierten Parteien im Voraus schriftlich dargelegten Punkte beschränkt.

    Für die Anhörungen gilt folgender Zeitrahmen:

    Anhörungen, die vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen stattfinden sollen, sollten binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beantragt werden, und die Anhörung findet in der Regel binnen 60 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung statt.

    Nach dem vorläufigen Stadium sollten Anträge binnen 5 Tagen nach dem Datum des vorläufigen Unterrichtungsdokuments oder des Informationspapiers gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel binnen 15 Tagen nach der Mitteilung bezüglich des Unterrichtungsdokuments oder dem Datum des Informationspapiers statt.

    Im endgültigen Stadium sollten Anträge binnen 3 Tagen nach dem Datum des endgültigen Unterrichtungsdokuments gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung statt. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Anträge unmittelbar nach Erhalt dieses weiteren Unterrichtungsdokuments gestellt werden, und die Anhörung findet in der Regel innerhalb der Frist für Stellungnahmen zu dieser Unterrichtung statt.

    Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommissionsdienststellen, in hinreichend begründeten Fällen auch Anhörungen außerhalb des jeweils genannten Zeitrahmens zu akzeptieren und in hinreichend begründeten Fällen Anhörungen zu verweigern. Wird ein Antrag auf Anhörung von den Kommissionsdienststellen abgelehnt, werden der betreffenden Partei die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.

    Grundsätzlich können die Anhörungen nicht zur Darlegung von Sachinformationen genutzt werden, die noch nicht im Dossier enthalten sind. Im Interesse einer guten Verwaltung und um die Kommissionsdienststellen in die Lage zu versetzen, bei der Untersuchung voranzukommen, können die interessierten Parteien nach einer Anhörung jedoch aufgefordert werden, neue Sachinformationen vorzulegen.

    5.8.    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

    Angaben, die der Kommission zum Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen vorgelegt werden, müssen frei von Urheberrechten sein. Bevor interessierte Parteien der Kommission Angaben und/oder Daten vorlegen, für die Urheberrechte Dritter gelten, müssen sie vom Urheberrechtsinhaber eine spezifische Genehmigung einholen, die es der Kommission ausdrücklich gestattet, a) die Angaben und Daten für die Zwecke dieses Handelsschutzverfahrens zu verwenden und b) den an dieser Untersuchung interessierten Parteien die Angaben und/oder Daten so vorzulegen, dass sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können.

    Interessierte Parteien können beantragen, dass ihre Identität nicht offengelegt wird. Anonymität wird gewährt, wenn der Antrag eine entsprechende Begründung enthält.

    Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Sensitive“ (zur vertraulichen Behandlung) (10) tragen. Parteien, die im Laufe der Untersuchung Informationen vorlegen, werden gebeten, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung zu begründen.

    Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Sensitive“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht.

    Kann eine Partei, die vertrauliche Informationen vorlegt, ihren Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht triftig begründen oder legt sie keine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Informationen im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so kann die Kommission solche Informationen unberücksichtigt lassen, sofern nicht anhand geeigneter Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

    Interessierte Parteien werden gebeten, alle Beiträge und Anträge, darunter auch gescannte Vollmachten und Bescheinigungen, über TRON.tdi (https://tron.trade.ec.europa.eu/tron/TDI) zu übermitteln. Mit der Verwendung von TRON.tdi oder E-Mail erklären sich die interessierten Parteien mit den Regeln für die elektronische Übermittlung von Unterlagen im Leitfaden zum „SCHRIFTWECHSEL MIT DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BEI HANDELSSCHUTZUNTERSUCHUNGEN“ einverstanden, der auf der Website der Generaldirektion Handel veröffentlicht ist: https://circabc.europa.eu/ui/group/2e3865ad-3886-4131-92bb-a71754fffec6/library/c8672a13-8b83-4129-b94c-bfd1bf27eaac/details. Die interessierten Parteien müssen ihren Namen sowie ihre Anschrift, Telefonnummer und eine gültige E-Mail-Adresse angeben und sollten sicherstellen, dass die genannte E-Mail-Adresse zu einer aktiven offiziellen Mailbox führt, die täglich eingesehen wird. Hat die Kommission die Kontaktdaten erhalten, so kommuniziert sie ausschließlich über TRON.tdi oder per E-Mail mit den interessierten Parteien, es sei denn, diese wünschen ausdrücklich, alle Unterlagen von der Kommission auf einem anderen Kommunikationsweg zu erhalten, oder die Art der Unterlage macht den Versand per Einschreiben erforderlich. Weitere Regeln und Informationen bezüglich des Schriftverkehrs mit der Kommission, einschließlich der Grundsätze für Übermittlungen über TRON.tdi oder per E-Mail, können dem genannten Leitfaden für interessierte Parteien entnommen werden.

    Postanschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion G

    Büro: CHAR 04/039

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    E-Mail:

    Subventionen: mailto:TRADE_AS689_BEV_SUBSIDY@ec.europa.eu

    Schädigung: mailto:TRADE_AS689_BEV_INJURY@ec.europa.eu

    6.   Zeitplan für die Untersuchung

    Die Untersuchung wird in der Regel binnen 12 Monaten, spätestens jedoch 13 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, und zwar im Normalfall spätestens 9 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung.

    Im Einklang mit Artikel 29 a der Grundverordnung erteilt die Kommission 4 Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen Auskünfte über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Den interessierten Parteien werden 3 Arbeitstage eingeräumt, um schriftlich zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

    Falls die Kommission beabsichtigt, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien 4 Wochen vor Ablauf der Frist nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung schriftlich von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden den interessierten Parteien grundsätzlich 15 Tage eingeräumt, um schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier Stellung zu nehmen, und 10 Tage, um schriftlich zu den endgültigen Feststellungen Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls wird in weiteren Unterrichtungen über die endgültigen Feststellungen die Frist angegeben, in der interessierte Parteien schriftlich dazu Stellung nehmen können.

    7.   Vorlage von Informationen

    In der Regel können interessierte Parteien nur innerhalb der in den Abschnitten 5 und 6 dieser Bekanntmachung angegebenen Fristen Informationen vorlegen. Bei der Vorlage sonstiger, nicht unter diese Abschnitte fallender Informationen sollte folgender Zeitrahmen eingehalten werden:

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Informationen für das Stadium der vorläufigen Feststellungen binnen 70 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vorgelegt werden.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten interessierte Parteien nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung oder zum Informationspapier im vorläufigen Stadium keine neuen Sachinformationen vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist können interessierte Parteien nur dann neue Sachinformationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass diese neuen Sachinformationen erforderlich sind, um Tatsachenbehauptungen anderer interessierter Parteien zu widerlegen und wenn diese neuen Sachinformationen außerdem innerhalb der für den rechtzeitigen Abschluss der Untersuchung zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden können.

    Um die Untersuchung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abschließen zu können, nimmt die Kommission nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beziehungsweise nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen keine Beiträge der interessierten Parteien mehr an.

    8.   Möglichkeit, zu den Beiträgen anderer Parteien Stellung zu nehmen

    Zur Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die interessierten Parteien die Möglichkeit haben, sich zu den von anderen interessierten Parteien vorgelegten Informationen zu äußern. Dabei dürfen die interessierten Parteien nur auf die in den Beiträgen der anderen interessierten Parteien vorgebrachten Punkte eingehen und keine neuen Punkte ansprechen.

    Diese Stellungnahmen sollten innerhalb des folgenden Zeitrahmens abgegeben werden:

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen vorgelegt wurden, spätestens bis zum 75. Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgegeben werden.

    Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen oder das Informationspapier hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 7 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen oder zum Informationspapier abgegeben werden.

    Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin vorgelegt wurden, sollten, sofern nichts anderes bestimmt ist, binnen 3 Tagen nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu den endgültigen Feststellungen abgegeben werden. Im Falle einer weiteren Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen sollten Stellungnahmen zu Informationen, die von anderen interessierten Parteien auf diese weitere Unterrichtung hin vorgelegt wurden, spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zu dieser weiteren Unterrichtung abgegeben werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Der genannte Zeitrahmen berührt nicht das Recht der Kommission, in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien anzufordern.

    9.   Verlängerung der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen

    Verlängerungen der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Fristen sollten nur in Ausnahmefällen beantragt werden und werden nur bei Nachweis eines wichtigen Grundes gewährt.

    In jedem Fall sind Verlängerungen von Fristen für die Beantwortung der Fragebogen normalerweise auf 3 Tage begrenzt; grundsätzlich werden höchstens 7 Tage gewährt.

    In Bezug auf die Fristen für die Vorlage anderer Informationen nach dieser Bekanntmachung sind Verlängerungen auf 3 Tage begrenzt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

    10.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

    Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    Werden die Antworten nicht elektronisch übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, dass die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Die interessierte Partei sollte die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.

    11.   Anhörungsbeauftragte

    Interessierte Parteien können sich an die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren wenden. Sie befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und sonstigen Anträgen in Bezug auf die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien oder von Dritten, die sich während des Verfahrens ergeben.

    Die Anhörungsbeauftragte kann Anhörungen ansetzen und vermittelnd zwischen interessierten Parteien und den Dienststellen der Kommission tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können. Eine Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Anhörungsbeauftragte prüft die Gründe, aus denen der jeweilige Antrag gestellt wird. Solche Anhörungen sollten nur stattfinden, wenn die Fragen nicht zeitnah mit den Dienststellen der Kommission geklärt wurden.

    Alle Anträge sind frühzeitig zu stellen, um die geordnete Abwicklung des Verfahrens nicht zu gefährden. Zu diesem Zweck sollten interessierte Parteien die Anhörungsbeauftragte zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Eintritt des Ereignisses, das ein Tätigwerden ihrerseits rechtfertigt, um eine Anhörung ersuchen. Bei nicht fristgerecht eingereichten Anträgen auf Anhörung prüft die Anhörungsbeauftragte auch die Gründe für die Verspätung, die Art der aufgeworfenen Probleme und die Auswirkungen dieser Probleme auf die Verteidigungsrechte, wobei den Interessen einer guten Verwaltung und dem fristgerechten Abschluss der Untersuchung gebührend Rechnung getragen wird.

    Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten der Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der GD Handel entnehmen: https://policy.trade.ec.europa.eu/contacts/hearing-officer_de.

    12.   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen dieser Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) verarbeitet.

    Ein Vermerk zum Datenschutz, mit dem alle natürlichen Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Kommission unterrichtet werden, ist auf der Website der GD HANDEL abrufbar: https://circabc.europa.eu/ui/group/2e3865ad-3886-4131-92bb-a71754fffec6/library/cef4ace2-299e-4e29-a17e-d450f34a23a5/details


    (1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

    (2)  Der allgemeine Begriff „Schädigung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Grundverordnung bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird.

    (3)  Unabhängig von der Anzahl der in Bewegung gebrachten Räder.

    (4)  Bezugnahmen auf die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sind als Bezugnahmen auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu verstehen.

    (5)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.

    (6)  Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung bleiben anfechtbare Subventionen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 28 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.

    (7)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anhang I des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

    (8)  Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung einer Subventionierung herangezogen werden.

    (9)  Bei technischen Problemen wenden Sie sich bitte per E-Mail (mailto:trade-service-desk@ec.europa.eu) oder telefonisch (Tel.: +32 2 297 97 97) an den Trade Service Desk.

    (10)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Sensitive“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Grundverordnung und des Artikels 12.4 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

    (11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


    ANHANG

    Sensitive version (zur vertraulichen Behandlung)

    Version For inspection by interested parties (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien)

    (Zutreffendes bitte ankreuzen)

    ANTISUBVENTIONSVERFAHREN BETREFFEND DIE EINFUHREN NEUER BATTERIEBETRIEBENER ELEKTROFAHRZEUGE FÜR DIE PERSONENBEFÖRDERUNG MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

    INFORMATIONEN FÜR DIE AUSWAHL DER STICHPROBE DER UNABHÄNGIGEN EINFÜHRER

    Dieses Formular soll unabhängigen Einführern dabei helfen, die unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zur Stichprobenauswahl bereitzustellen.

    Beide Fassungen, die „Sensitive version“ (zur vertraulichen Behandlung) und die „Version for inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien), sollten nach Maßgabe der Angaben in der Einleitungsbekanntmachung an die Kommission zurückgesandt werden.

    1.   NAME UND KONTAKTDATEN

    Machen Sie bitte folgende Angaben zu Ihrem Unternehmen:

    Name des Unternehmens

     

    Anschrift

     

    Kontaktperson

     

    E-Mail:

     

    Telefon

     

    2.   UMSATZ UND VERKAUFSMENGE

    Geben Sie für den Untersuchungszeitraum bitte Folgendes an: den Gesamtumsatz des Unternehmens in EUR und — für die zu untersuchende Ware im Sinne der Einleitungsbekanntmachung — den Wert der Einfuhren und der Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China in EUR sowie die entsprechende Menge in Stückzahlen.

     

    Stückzahl

    Wert (in EUR)

    Gesamtumsatz Ihres Unternehmens (in EUR)

     

     

    Einfuhren der zu untersuchenden Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China

     

     

    Einfuhren der zu untersuchenden Ware (jeglichen Ursprungs)

     

     

    Weiterverkäufe der zu untersuchenden Ware auf dem Unionsmarkt nach der Einfuhr aus der Volksrepublik China

     

     

    3.   GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN IHRES UNTERNEHMENS UND DER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN (1)

    Bitte machen Sie Angaben zu den genauen Geschäftstätigkeiten des Unternehmens und aller verbundenen Unternehmen (bitte auflisten und Art der Verbindung mit Ihrem Unternehmen angeben), die an Herstellung und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der zu untersuchenden Ware beteiligt sind. Zu diesen Tätigkeiten könnten unter anderem der Einkauf der zu untersuchenden Ware oder ihre Herstellung im Rahmen von Unterauftragsvereinbarungen, ihre Verarbeitung oder der Handel mit ihr gehören.

    Name und Standort des Unternehmens

    Tätigkeiten

    Art der Verbindung

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    4.   SONSTIGE ANGABEN

    Machen Sie bitte sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission aus der Sicht des Unternehmens bei der Stichprobenbildung von Nutzen sein könnten.

    5.   ERKLÄRUNG

    Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, welcher der Überprüfung seiner Angaben dient. Verweigert ein Unternehmen die etwaige Einbeziehung in die Stichprobe, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für das betreffende Unternehmen ungünstiger ist, als wenn es mitgearbeitet hätte.

    Unterschrift des/der Bevollmächtigten:

    Name und Funktion des/der Bevollmächtigten:

    Datum:


    (1)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union gelten zwei Personen als verbunden, wenn a) sie leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person sind, b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind, c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden, d) eine dritte Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder hält, e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert, f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden, g) sie beide zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union ist eine „Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/160/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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