EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.10.2023
COM(2023) 591 final
2023/0361(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 80/2009, (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
In ihrer Mitteilung „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ hat die Kommission betont, wie wichtig ein Regelungsrahmen ist, mit dem sichergestellt wird, dass Ziele zu möglichst geringen Kosten erreicht werden. Sie hat sich daher verpflichtet, neue Anstrengungen zur Rationalisierung und Vereinfachung der Berichtspflichten zu unternehmen, um letztendlich solche Lasten um 25 % zu verringern, ohne dass die jeweiligen politischen Ziele untergraben werden.
Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften. Der damit verbundene Nutzen wiegt die Kosten weitgehend auf, insbesondere dadurch, dass die Befolgung zentraler politischer Maßnahmen überwacht und sichergestellt wird. Berichtspflichten können jedoch unverhältnismäßige Belastungen für die Interessenträger, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, mit sich bringen – auch angesichts der organisatorischen und technologischen Entwicklungen, die eine Anpassung der ursprünglichen Berichtspflichten erforderlich machen. Ihre Anhäufung im Laufe der Zeit kann zu überflüssigen, doppelten oder veralteten Verpflichtungen, unwirksamen Intervallen und zeitlichen Vorgaben oder unzureichenden Erhebungsmethoden führen.
Die Straffung der Berichtspflichten und die Verringerung des Verwaltungsaufwands haben daher für die Kommission Vorrang. In diesem Zusammenhang zielt der vorliegende Vorschlag darauf ab, Initiativen im Politikbereich Verkehr zu vereinfachen, die insbesondere den Straßenverkehr und die Luftfahrt betreffen.
Mit dem Vorschlag werden spezifische Berichtspflichten der Behörden wie folgt aufgehoben oder gestrafft:
·Die in der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Verpflichtung, wonach Anbieter von Computerreservierungssystemen (CRS) alle vier Jahre und auf Anforderung der Kommission Berichte vorlegen müssen, in denen sie ihre Eigentumsstruktur und ihr Leitungsmodell im Einzelnen darlegen, wird aufgehoben. Mit dieser Berichtspflicht soll die Anwendung des Artikels 10 der Verordnung überwacht werden, der besondere Vorschriften für Mutterluftfahrtunternehmen enthält, die insbesondere verhindern sollen, dass diese Luftfahrtunternehmen konkurrierende CRS diskriminieren und dass CRS, die im Eigentum dieser Luftfahrtunternehmen stehen, die Mutterluftfahrtunternehmen anderer CRS diskriminieren. Wie die Bewertung dieser Verordnung aus dem Jahr 2020 ergab, ist diese Bestimmung überflüssig geworden, weil Luftfahrtunternehmen keine CRS mehr besitzen und die Vorlage des geprüften Berichts daher nicht mehr gerechtfertigt ist. Dennoch sollte die Kommission ihre bestehende Befugnis behalten, solche Berichte anzufordern, um Artikel 10 wirksam durchsetzen zu können, falls sich ein Luftfahrtunternehmen in Zukunft an einem CRS beteiligen sollte. Die Bestimmung, dass die Anbieter verpflichtet sind, die Kommission über die Identität des Prüfers zu informieren, bevor sie dessen Bestellung bestätigen, und die es der Kommission erlaubt, dessen Ersetzung zu verlangen, wird ebenfalls gestrichen.
·Die in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Sicherheitsberichts auf nationaler Ebene wird gestrichen. Angesichts des von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) veröffentlichten jährlichen Sicherheitsberichts ist diese Verpflichtung nun überflüssig geworden.
·Die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission die Verzeichnisse der Werkstätten, die zu Einbau, Einbauprüfung und Reparatur von Fahrtenschreibern befugt sind, zu übermitteln, sowie die Verpflichtung der Kommission, diese Verzeichnisse zu veröffentlichen, werden gestrichen. Diese Verzeichnisse hatten den Nachteil, dass sie nur eine Momentaufnahme der zugelassenen Werkstätten darstellten. Sie werden ersetzt durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Informationen auf einer öffentlich zugänglichen Website zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren, und die Verpflichtung der Kommission, die Liste dieser Websites zu veröffentlichen.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
Der Vorschlag ist Teil eines ersten Maßnahmenpakets zur Rationalisierung der Berichtspflichten. Dies ist ein Schritt in einem kontinuierlichen Prozess, bei dem die bestehenden Berichtspflichten umfassend überprüft werden, um zu bewerten, ob sie weiterhin relevant sind, und sie effizienter zu gestalten.
Die mit diesen Maßnahmen eingeführte Rationalisierung lässt die Erreichung der in diesem Politikbereich verfolgten Ziele unberührt, da sie die Einhaltung der zugrunde liegenden Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) stellt die Kommission sicher, dass ihre Rechtsvorschriften ihren Zweck erfüllen, auf die Bedürfnisse der Interessenträger zugeschnitten sind sowie den Aufwand minimieren und gleichzeitig ihre Ziele erreichen. Diese Vorschläge sind daher Teil des REFIT-Programms, wodurch die Komplexität des Berichtsaufwands, der sich aus dem rechtlichen Umfeld der EU ergibt, verringert wird.
Bestimmte Berichtspflichten sind zwar von wesentlicher Bedeutung, müssen aber so effizient wie möglich sein, Überschneidungen vermeiden, unnötige Belastungen vermeiden und so weit wie möglich digitale und interoperable Lösungen ermöglichen.
Mit den vorliegenden Vorschlägen werden die Berichtspflichten rationalisiert, sodass die Ziele der Rechtsvorschriften effizienter und mit weniger Aufwand für die Behörden erreicht werden.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 sind Artikel 71 und Artikel 80 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Artikel 91 bzw. Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Rechtsgrundlage der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ist Artikel 91 AEUV und Rechtsgrundlage der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 ist Artikel 100 Absatz 2 AEUV. Die Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung sollten daher die Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 AEUV sein.
•Subsidiarität
Die betreffenden Berichtspflichten sind im EU-Recht vorgeschrieben. Ihre Rationalisierung sollte daher am besten auf EU-Ebene erfolgen, um die Rechtssicherheit und die Kohärenz der Berichterstattung zu gewährleisten. Dieses Vorgehen wird gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und öffentliche Verwaltungen in der gesamten EU gewährleisten, denen die Rationalisierung der Berichtspflichten, die sich aus diesen Vorschlägen ergibt, zugutekommen wird.
•Verhältnismäßigkeit
Durch die Rationalisierung der Berichtspflichten wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem minimale Änderungen an bestehenden Anforderungen eingeführt werden, die sich nicht auf den Inhalt des übergeordneten politischen Ziels auswirken. Der Vorschlag beschränkt sich daher auf die Änderungen, die erforderlich sind, um eine effiziente Berichterstattung zu gewährleisten, ohne dass die wesentlichen Elemente der betreffenden Rechtsvorschriften geändert werden.
•Wahl des Instruments
Durch die vorgeschlagene Verordnung werden drei Verordnungen, die eine kompatible Rechtsgrundlage haben, geändert, und zwar nur in Bezug auf die Berichtspflichten. Diese Änderungen können daher durch einen einzigen Legislativvorschlag vorgenommen werden.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt
•Konsultation der Interessenträger
Entfällt
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Diese Vorschläge wurden im Anschluss an eine interne Prüfung der bestehenden Berichtspflichten und auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Umsetzung der entsprechenden Rechtsvorschriften ausgearbeitet. Da dies ein Schritt im Prozess der laufenden Bewertung der Berichtspflichten ist, die sich aus den EU-Rechtsvorschriften ergeben, wird die Prüfung der damit verbundenen Belastungen und ihrer Auswirkungen auf die Interessenträger fortgesetzt.
•Folgenabschätzung
Der Vorschlag betrifft begrenzte und gezielte Änderungen der Rechtsvorschriften mit dem Ziel, die Berichtspflichten zu rationalisieren. Die Änderungen beruhen auf Erfahrungen mit der Durchführung von Rechtsvorschriften. Sie haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Politik, sondern gewährleisten lediglich eine effizientere und wirksamere Umsetzung. Aufgrund ihres zielgerichteten Charakters und des Fehlens einschlägiger Politikoptionen ist eine Folgenabschätzung nicht erforderlich.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Es handelt sich um einen REFIT-Vorschlag, der darauf abzielt, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen und den Aufwand für die Beteiligten, insbesondere für die Behörden, zu verringern.
Durch den Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 werden Anbieter von Computerreservierungssystemen von der Verpflichtung und den damit verbundenen Kosten befreit, der Kommission alle vier Jahre geprüfte Berichte vorzulegen. Die Verpflichtung, solche Berichte auf Anforderung der Kommission vorzulegen, bleibt bestehen, ist aber nicht mehr mit einer Pflicht dieser Unternehmen verknüpft, der Kommission die Identität des Prüfers vor dessen Bestellung vorab mitzuteilen, und auch nicht mit der Befugnis der Kommission, die Ersetzung des Prüfers zu verlangen, denn bei beiden handelte es sich um sowohl aufwändige als auch potenziell kostspielige Verpflichtungen.
Die vorgeschlagene Aufhebung der Verpflichtung der nationalen Verwaltungen, einen jährlichen Sicherheitsbericht für die Luftfahrt vorzulegen, befreit sie von einem Verwaltungsaufwand.
Was die Berichtspflicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 betrifft, nach der die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, zugelassene Werkstätten, die Fahrtenschreiber einbauen, prüfen oder reparieren dürfen, und die diesen Werkstätten ausgestellten Karten zu melden, ist das nun vorgeschlagene System rationaler und effizienter, da die Verzeichnisse dieser Werkstätten im Interesse der Durchsetzungsbehörden und der Betreiber nun ständig aktualisiert werden sollen. Das derzeitige Berichtssystem liefert lediglich eine Momentaufnahme der zugelassenen Werkstätten und insbesondere der diesen ausgestellten Karten. Da die den Werkstätten ausgestellten Karten nur ein Jahr lang gültig sind, werden die von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Verzeichnisse im folgenden Jahr schrittweise inaktuell und sind fast ein Jahr später nahezu völlig veraltet. Die kontinuierliche Aktualisierung öffentlich zugänglicher Verzeichnisse verringert die Durchführungs- und Durchsetzungskosten für die Fahrer und Betreiber, da damit sichergestellt wird, dass sie – insbesondere auch in anderen Mitgliedstaaten – Zugang zu den zugelassenen Werkstätten und Einbaubetrieben haben, sowie für die Durchsetzungsbehörden, die diese Verzeichnisse möglicherweise zu Durchsetzungszwecken überprüfen müssen. Für Mitgliedstaaten, die bereits eine solche Website haben, wird dieser Vorschlag keine Änderung des Verwaltungsaufwands nach sich ziehen.
•
Grundrechte
Entfällt
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Entfällt
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Entfällt
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 80/2009
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 sieht gegenwärtig vor, dass Anbieter von Computerreservierungssystemen alle vier Jahre oder auf Anforderung der Kommission einen unabhängig geprüften Bericht übermitteln müssen, in dem die Eigentumsstruktur und das Leitungsmodell im Einzelnen dargelegt werden. Außerdem müssen sie der Kommission die Identität des Prüfers mitteilen, und die Kommission kann verlangen, dass der Prüfer ersetzt wird. Nach dem geänderten Vorschlag müssen CRS-Anbieter einen unabhängig geprüften Bericht nur noch auf Anforderung der Kommission vorlegen.
Artikel 2 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 996/2010
Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 sieht gegenwärtig vor, dass die Mitgliedstaaten einen jährlichen Sicherheitsbericht veröffentlichen. Durch Artikel 2 des Vorschlags wird diese Bestimmung gestrichen, da der jährliche Sicherheitsbericht nun von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) veröffentlicht wird.
Artikel 3 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sieht gegenwärtig vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich das Verzeichnis der zugelassenen Werkstätten und der diesen ausgestellten Karten übermitteln und dass die Kommission diese Verzeichnisse veröffentlicht. Durch Artikel 3 des Vorschlags wird dieser Absatz durch einen Absatz ersetzt, der die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Verzeichnisse der zugelassenen Werkstätten und der diesen ausgestellten Karten auf einer öffentlich zugänglichen Website zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Außerdem wird die Kommission dazu verpflichtet, die Liste dieser nationalen Websites auf ihrer Website zu veröffentlichen.
2023/0361 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 80/2009, (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, damit sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.
(2)Die Verordnungen (EG) Nr. 80/2009, (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, die deshalb im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus“ vereinfacht werden sollten.
(3)Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 muss jeder Systemverkäufer von Computerreservierungssystemen (CRS) alle vier Jahre und zusätzlich auf Anforderung der Kommission einen unabhängig geprüften Bericht vorlegen, in dem die Eigentumsstruktur und das Leitungsmodell im Einzelnen dargelegt werden.
(4)Diese Prüf- und Berichtspflicht soll es der Kommission ermöglichen, die Anwendung des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 80/2009, der besondere Vorschriften für Mutterluftfahrtunternehmen enthält, zu überwachen. Diese Vorschriften sollen insbesondere verhindern, dass Mutterluftfahrtunternehmen konkurrierende CRS diskriminieren und dass CRS, die sich im Eigentum dieser Luftfahrtunternehmen befinden, andere Luftfahrtunternehmen diskriminieren. Aus der im Jahr 2020 durchgeführten Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 ging hervor, dass diese Bestimmungen über Mutterluftfahrtunternehmen überflüssig sein könnten, weil Luftfahrtunternehmen keine CRS mehr besitzen und es keine Anzeichen dafür gibt, dass sie versuchen würden, CRS zu erwerben, wenn es diese Vorschriften nicht gäbe. Daher ist die Vorlage geprüfter Berichte alle vier Jahre nicht mehr gerechtfertigt. Die Kommission sollte jedoch weiterhin befugt sein, solche geprüften Berichte bei Bedarf anzufordern, um die Vorschriften für Mutterluftfahrtunternehmen nötigenfalls wirksam durchsetzen zu können.
(5)Nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 muss jährlich ein Sicherheitsbericht auf nationaler Ebene veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über das allgemeine Flugsicherheitsniveau zu informieren. Diese Verpflichtung sollte für Transparenz in Bezug auf den allgemeinen Stand der Flugsicherheit in den Mitgliedstaaten sorgen, insbesondere auch hinsichtlich des diesbezüglichen Beitrags von Unfalluntersuchungen unter Berücksichtigung des Kontexts dieser Verordnung. Angesichts des jährlichen Sicherheitsberichts, den die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit gemäß Artikel 72 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht und der das gesamte Luftfahrtsystem der Union, einschließlich der Unfalluntersuchungen, abdeckt, ist sie jedoch überflüssig geworden.
(6)Nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission jährlich – möglichst elektronisch – die Verzeichnisse der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten, die zu Einbau, Einbauprüfung, Nachprüfung und Reparatur von Fahrtenschreibern befugt sind, sowie der diesen ausgestellten Karten übermitteln. Die Kommission muss diese Verzeichnisse dann auf ihrer Website veröffentlichen.
(7)Da Werkstattkarten ein Jahr lang gültig sind und die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission lediglich eine Momentaufnahme der zugelassenen Werkstätten und der diesen ausgestellten gültigen Karten darstellt, kommt es dazu, dass im Laufe des Folgejahres ein wachsender Anteil der auf der Website der Kommission veröffentlichten Werkstattkarten gar nicht mehr gültig ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher dazu verpflichtet werden, diese Informationen selbst zu veröffentlichen und laufend auf einer öffentlich zugänglichen Website zu aktualisieren. Die Kommission sollte dann die Liste der Websites aller Mitgliedstaaten veröffentlichen, auf denen diese Informationen zu finden sind. Einige Mitgliedstaaten haben bereits solche Websites. Diese Verpflichtung würde eine aktuellere und wirksamere Verbreitung der Informationen sicherstellen und damit zu einem geringeren Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten und zu geringeren Durchsetzungskosten für die Interessenträger führen.
(8)Die Verordnungen (EG) Nr. 80/2009, (EU) Nr. 996/2010 und (EU) Nr. 165/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 80/2009
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 80/2009 erhält folgende Fassung:
„Artikel 12
Die Kommission kann Systemverkäufer auffordern, einen unabhängig geprüften Bericht zu übermitteln, in dem die Eigentumsstruktur und das Leitungsmodell im Einzelnen dargelegt sind. Die mit dem geprüften Bericht verbundenen Kosten sind durch den Systemverkäufer zu tragen.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010
Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014
Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erhält folgende Fassung:
„(5) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verzeichnisse der zugelassenen Einbaubetriebe und Werkstätten sowie der diesen ausgestellten Karten auf einer öffentlich zugänglichen Website und sorgen dafür, dass diese Verzeichnisse stets auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser nationalen Websites auf ihrer Website.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident /// Die Präsidentin