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Document 52023PC0532

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT)

COM/2023/532 final

Brüssel, den 12.9.2023

COM(2023) 532 final

2023/0321(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT)

{SWD(2023) 308 final} - {SWD(2023) 309 final}


BEGRÜNDUNG

(1)KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Mai 2021 wurde der BEFIT-Vorschlag in der Mitteilung „Eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ 1 angekündigt. Der Vorschlag ist zudem im Arbeitsprogramm der Kommission für 2023 2 enthalten und auch im Hinblick auf die Eigenmittel relevant, so wie dies aus der Mitteilung „Die nächste Generation von Eigenmitteln für den EU-Haushalt“ 3 von 2021 hervorgeht.

Der Gedanke, einen gemeinsamen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung zu entwickeln, um den Binnenmarkt zu fördern, zieht sich durch die gesamte Geschichte der Union und ist bereits in Strategiepapieren der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus den 1960er Jahren zu finden. Jetzt feiern wir das 30-jährige Bestehen des Binnenmarkts, doch es gibt immer noch keine gemeinsamen Regeln für die Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte von in der Union tätigen Unternehmen. Die Unternehmen müssen also die Vorschriften von (bis zu) 27 verschiedenen nationalen Steuersystemen einhalten, was ihnen die unionsweite Geschäftstätigkeit erschwert und hohe Kosten verursacht. Für Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, führen das komplexe Zusammenspiel der verschiedenen Steuersysteme und die sich daraus ergebenden Diskrepanzen zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen, mehr Steuerunsicherheit und höheren Steuerbefolgungskosten. Das beeinträchtigt das Funktionieren des Binnenmarkts, weil es vor grenzüberschreitenden Investitionen abschreckt und Unternehmen aus der Union im Wettbewerb mit Unternehmen, die in Märkten vergleichbarer Größe in anderen Teilen der Welt operieren, benachteiligt.

Hinzu kommt, dass der Fremdvergleichsgrundsatz, nach dem in der Verrechnungspreisgestaltung die Bewertung von Geschäftsvorfällen zwischen verbundenen Unternehmen erfolgt, nicht nur höhere Kosten und langwierige Streitigkeiten verursacht, sondern auch voraussetzt, dass es überhaupt vergleichbare Geschäftsvorfälle gibt, weshalb er insbesondere bei Geschäftsvorfällen, die ihrer Art nach einzigartige immaterielle Werte wie Patente, Marken, Goodwill usw. betreffen, weniger genaue Ergebnisse liefert. Für die Mitgliedstaaten führt das zu einer weniger stabilen Steuerbemessungsgrundlage, und die Unternehmen laufen Gefahr, dass ein wichtiger Teil ihrer Tätigkeit willkürlich bewertet wird.

Bei der Lösung dieser Probleme durch BEFIT kann jetzt auf die wertvollen Erkenntnisse zurückgegriffen werden, die in jahrelangen Verhandlungen und damit verbundenen Analysen von Steuerfragen gewonnen wurden. Insbesondere die Verhandlungen über die 2011 4 und 2016 5 vorgelegten Vorschläge für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage gaben Anlass für einen eingehenden Meinungsaustausch, im Zuge dessen die technischen Ansätze der Mitgliedstaaten stark konvergierten. Der vorliegende Vorschlag ersetzt die Vorschläge der Kommission über eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage, die beide zurückgenommen werden. BEFIT wird die Erkenntnisse aus der Vergangenheit sowie die Veränderungen der modernen Wirtschaft, insbesondere die zunehmende Globalisierung und Digitalisierung, widerspiegeln.

Der Kontext, in dem die Steuerpolitik der Union steht, hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert. Die zentralen Konzepte der Initiativen auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer und die dadurch ausgelösten Diskussionen wurden in anderen und sehr viel weiter reichenden Zusammenhängen aufgegriffen. Im Jahr 2020 vereinbarten der Rat, das Parlament und die Kommission, dass eine neue gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage die Grundlage für eine von der Kommission vorzuschlagende neue Eigenmittelquelle darstellen könnte 6 . Im Rahmen der Erklärung des Inklusiven Rahmens der OECD/G20 über eine Zwei-Säulen-Lösung 7 vereinbarten 2021 mehr als 135 Länder, den effektiven Steuersatz großer multinationaler Konzerne ausgehend vom Konzernabschluss der Unternehmensgruppe zu berechnen (Säule 2) und die steuerpflichtigen Gewinne nach einer formelbasierten Aufteilung zum Teil neu aufzuteilen (Säule 1). Die Vereinbarung über die Säule 2 wurde von den Mitgliedstaaten gebilligt, die im Dezember 2021 die Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Säule-2-Richtlinie) einstimmig annahmen 8 . Die Unionspolitik kann also nicht nur auf eigenen Erfahrungen aufbauen, sondern auch auf diesen Entwicklungen im Bereich der Körperschaftsbesteuerung, die auf internationaler Ebene stattfinden.

Dank des technologischen Fortschritts und besserer Verwaltungskapazitäten der Steuerbehörden in den Mitgliedstaaten ist die vorgeschlagene Umsetzung und Verwaltung eines unionsweiten Steuerrahmens noch effizienter realisierbar. Nach der Corona-Krise und angesichts der durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten wirtschaftlichen Unsicherheit sind verlässliche Regeln und stabile Staatseinnahmen noch wichtiger als zuvor. Megatrends wie Globalisierung, Digitalisierung, Klimawandel, Umweltzerstörung, Bevölkerungsalterung und der Wandel im Arbeitsmarkt haben Einfluss auf das Steueraufkommen der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Globalisierung und Digitalisierung haben Möglichkeiten der Gewinnverlagerung durch Steuerplanung entstehen lassen, denen die Union und die Mitgliedstaaten bislang durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung entgegengewirkt haben. Mit diesen Maßnahmen konnten bestimmte Missstände abgestellt werden, sie führten aber auch dazu, dass es für die Unternehmen noch komplizierter wurde, sich in den Steuersystemen zurechtzufinden. Umso wichtiger ist es, dass die Steuerpolitik der Union nicht nur ein robustes, nachhaltiges und vor Missbrauch geschütztes Steueraufkommen der Mitgliedstaaten sicherstellt, sondern auch die Komplexität des Binnenmarkts reduziert.

Alle diese Aspekte sollen mit der vorgeschlagenen Einführung eines gemeinsamen Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in der Union miteinander in Einklang gebracht werden. Die aktuell 27 verschiedenen Arten der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmensgruppen werden für Gruppen mit einem Gesamtumsatzerlös von mehr als 750 Mio. EUR pro Jahr durch den gemeinsamen Rahmen ersetzt. Dadurch werden die steuerlichen Bedingungen im Binnenmarkt vereinfacht. Der gemeinsame Rahmen sorgt für einheitliche Wettbewerbsbedingungen, mehr Rechtssicherheit und geringere Befolgungskosten; er erleichtert Unternehmen die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit und fördert Investitionen und Wachstum in der Union.

Zusammen mit diesem Vorschlag beschließt die Kommission einen gesonderten Vorschlag über die Verrechnungspreisgestaltung, für den derselbe Bericht über die Folgenabschätzung gilt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

Diese Richtlinie ergänzt eine Reihe jüngerer Vorschläge der Kommission, die ebenfalls in der Mitteilung „Eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ angekündigt wurden. Dazu zählen insbesondere der DEBRA-Vorschlag, der zur Förderung von Wachstum und Innovationen einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen in der Körperschaftsbesteuerung vorsieht 9 , und der UNSHELL-Vorschlag, der durch neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung darauf abzielt, die missbräuchliche Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke zu verhindern 10 .

Diese Initiative steht auch in vollem Umfang mit der bestehenden Unionspolitik im Bereich der direkten Besteuerung in Einklang. Die Mutter-Tochter-Richtlinie 11 , die Zins- und Lizenzrichtlinie 12 und die Fusionsrichtlinie 13 hatten zum Ziel, der Doppelbesteuerung von Unternehmen entgegenzuwirken. Mit BEFIT soll, auf dieser Politik aufbauend, eine umfassendere Lösung geboten werden. Darüber hinaus stellt die Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) 14 die Zusammenarbeit sowie den Austausch verschiedener Arten von Informationen unter den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten sicher. So sind seit 2017 nach der vierten Überarbeitung der DAC-Richtlinie 15 die obersten Muttergesellschaften multinationaler Unternehmensgruppen gehalten, länderbezogene Berichte mit Angaben zu Erträgen, Gewinnen, Steuern, Beschäftigten und materiellen Vermögenswerten sowie zu ihren Geschäftseinheiten vorzulegen. Diese Informationen werden von den Mitgliedstaaten ausgetauscht. Diese bestehende Zusammenarbeit wird vom BEFIT-Verwaltungssystem genutzt und noch effizienter gestaltet werden.

Der vorliegende Vorschlag steht auch mit der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAD-Richtlinie) 16 in Einklang, die 2016 zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken erlassen wurde. Zwischen diesen Vorschriften und BEFIT besteht keinerlei Konflikt. Für Unternehmen im Anwendungsbereich von BEFIT mag die größere Steuersicherheit insoweit sogar von Vorteil sein. Anders als zuvor, als die Unternehmen ihr Geschäft nach einer Vielzahl nationaler Rechtsrahmen betreiben und darauf achten mussten, deren Hauptregelungszwecken zu genügen und steuerliche Inkongruenzen zu vermeiden, werden sie künftig mehr Transparenz und Klarheit hinsichtlich ihrer steuerlichen Lage haben. Die einzige Bestimmung, mit der der BEFIT-Vorschlag mit der ATAD-Richtlinie in Einklang stehen muss, ist die Vorschrift über die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen (Artikel 4 der ATAD-Richtlinie). Der Vorschlag enthält deshalb eine spezifische Bestimmung, damit diese Maßnahme auf Ebene der grenzüberschreitenden Gruppe berücksichtigt wird und nicht auf der Ebene der Einzelunternehmen Anwendung findet (Artikel 13).

Der Vorschlag steht auch mit der Umsetzung der Zwei-Säulen-Lösung des Inklusiven Rahmens der OECD/G20 in Einklang. Der Inklusive Rahmen der OECD/G20 sollte Lösungen für die durch die Digitalisierung verursachten steuerlichen Herausforderungen bieten; insoweit ergänzt er das 2015 durchgeführte OECD/G20-Projekt zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) und insbesondere den BEPS-Aktionspunkt 1 zu Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft. Der Ansatz fokussierte auf zwei verschiedene, jedoch miteinander im Zusammenhang stehende Bereiche, wobei 2021 die historische Verständigung auf die Zwei-Säulen-Lösung zustande kam, der sich Staaten aus aller Welt anschlossen. Die Säule 1 umfasst eine teilweise Umverteilung der Besteuerungsrechte an Marktstaaten (Betrag A) sowie einen vereinfachten Fremdvergleichsgrundsatz für bestimmte Tätigkeiten (Betrag B). Die Säule 2 beinhaltet Vorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung („GloBE-Regeln“); dies sind zwei ineinandergreifende nationale Vorschriften, die eine effektive Mindestbesteuerung von 15 % sicherstellen, sowie die „Subject to tax rule“ (STTR), eine auf Verträgen beruhende Regel, nach der für bestimmte Zahlungen ein Mindeststeuersatz von 9 % möglich ist. Am 15. Dezember 2022 erließ die Union die Säule-2-Richtlinie, um die einheitliche Umsetzung der GloBE-Regeln in der Union sicherzustellen. Die weiteren Maßnahmen des Inklusiven Rahmens der OECD/G20 zur Regelung der ausstehenden Aspekte der Zwei-Säulen-Lösung wurden am 11. Juli 2023 von 138 Ländern und Hoheitsgebieten vereinbart 17 . Der Vorschlag, der auf dem mit den beiden Säulen Erreichten aufbaut, soll Unternehmen in der Union umfassende Vereinfachung und Rechtssicherheit bieten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen kündigte in ihrer Rede zur Lage der Europäischen Union 2022 ein KMU-Entlastungspaket an. Das KMU-Entlastungspaket sieht dringend benötigte Hilfen zur Liquiditätssicherung und Vereinfachung vor, um Investitionen und Wachstum zu fördern. Dadurch sollte KMU die Geschäftstätigkeit im Binnenmarkt erleichtert werden. In diesem Zusammenhang sollen die Initiativen der Kommission zur Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung durch einen Richtlinienvorschlag für KMU mit eingeschränkter steuerlicher Präsenz im Ausland (d. h. nur mit Betriebsstätten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten) ergänzt werden. Damit werden auch KMU-Gruppen ermutigt, grenzüberschreitend zu expandieren, ohne durch hohe Steuerbefolgungskosten davon abgehalten zu werden, ihre Chancen im Binnenmarkt voll zu nutzen.

BEFIT und das KMU-Entlastungspaket sind komplementär. Beide Initiativen haben die Vereinfachung der für Unternehmen geltenden Regelungen zum Ziel. Im Bereich der Besteuerung sieht das KMU-Entlastungspaket einfachere Regelungen für KMU mit eingeschränkter Auslandspräsenz vor, während BEFIT auf größere Unternehmensgruppen abzielt, die bereits in hohem Maße grenzüberschreitend tätig sind. Allerdings enthält BEFIT auch optionale Vorschriften für KMU, die Teil einer Gruppe sind, die Konzernabschlüsse vorlegt. Dank dieser optionalen Anwendbarkeit können sie die für sie im Hinblick auf ihre individuellen Umstände einfachste und kosteneffizienteste Option wählen.

(2)RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der vorliegende Vorschlag fällt unter Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das Ziel der im Vorschlag vorgesehenen Vorschriften ist die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Der Vorschlag ist deshalb gemäß dem genannten Artikel in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren in Form einer Richtlinie zu erlassen. In diesem Bereich teilt die Union ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Unternehmen in der Union sind zunehmend grenzüberschreitend im Binnenmarkt tätig, doch der steuerliche Rahmen in der Union besteht zurzeit noch aus 27 verschiedenen Körperschaftsteuersystemen. Diese Vielzahl von Vorschriften führt zu Fragmentierung und behindert die Geschäftstätigkeit im Binnenmarkt erheblich. Unternehmen, die grenzüberschreitend im Binnenmarkt tätig sind, entstehen hohe Steuerbefolgungskosten, weil sie die Vorschriften verschiedener Rechtsrahmen einhalten müssen. Überdies kann es wegen divergierender Vorschriften in verschiedenen Mitgliedstaaten zu doppelter Nichtbesteuerung und unbeabsichtigten Steuervorteilen kommen.

Auf nationaler Ebene lassen sich diese Probleme, die in allen Mitgliedstaaten bestehen, nicht wirksam lösen. Da sie gerade durch die das Vorhandensein unterschiedlicher Steuersysteme entstehen, hätten unkoordinierte Maßnahmen auf nationaler Ebene nur unzureichende Wirkung. Ähnlich ist es mit der Zusammenarbeit: Diese mag zwar von Vorteil sein, sie erfolgt jedoch zumeist bilateral und ist insbesondere für Gruppen, die in mehr als zwei Mitgliedstaaten tätig sind, nur von eingeschränktem Nutzen.

In diesem Kontext kann nur eine unionsweite Initiative, die gemeinsame Regeln vorsieht, wirksame Abhilfe schaffen. Mit einer unionsweit einheitlichen Körperschaftsteuerregelung für Unternehmensgruppen wäre es möglich, die Komplexität und die sich daraus ergebenden Folgen erheblich zu reduzieren. Inkongruenzen zu beseitigen, und nicht lediglich zu berichtigen, ist nur mit gemeinsamen Regeln möglich.

Maßnahmen auf Unionsebene werden eindeutigen Mehrwert liefern. So ließen sich die Steuerverbindlichkeiten von Unternehmensgruppe auf objektivere und kostengünstigere Weise ermitteln, wenn die Steuerbemessungsgrundlagen der Gruppenmitglieder zusammengefasst und die Gewinne innerhalb der Gruppe nach einer einfachen Methode aufgeteilt würden. Eine effektive Anwendung dieser Methode durch einzelne Mitgliedstaaten ist jedoch nicht möglich, da die Gefahr von Doppelbesteuerung und Streitigkeiten fortbestünde, wenn die Methode für die Gewinnaufteilung nicht für die gesamte Gruppe einheitlich wäre und die Berechnung für die Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe nicht nach einem einzigen Regelwerk erfolgte.

Gemeinsame materielle Vorschriften können zudem in einem gemeinsamen Rahmen verwaltet werden, was für die Unternehmen und Steuerverwaltungen in der Union ebenfalls klare Vorteile hätte. Eine zentrale Stelle könnte es Unternehmensgruppen ermöglichen, ihren Verpflichtungen durch eine einzige Unternehmenseinheit nachzukommen, anstatt in jedem Mitgliedstaat Steuererklärungen abzugeben. Steuerverwaltungen, die zurzeit noch die Steuerverbindlichkeiten aus denselben grenzüberschreitenden Geschäften gesondert und nur mit ihren eigenen Mitteln prüfen, könnten ihre Ressourcen gemeinsam und auf wirksamere und zielgerichtete Weise nutzen. Zudem kommt es in grenzüberschreitenden Fragen, die der Abstimmung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten bedürfen, oft zu langwierigen Streitigkeiten oder Verfahren. Ein gemeinsamer Verwaltungsrahmen würde es den Unternehmen in der Union ermöglichen, in bestimmten Punkten schon frühzeitig ein gewisses Maß an Sicherheit zu erzielen.

Diese Initiative genügt daher dem in Artikel 5 Absatz 3 AEUV verankerten Subsidiaritätsgrundsatz, da die Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und ein gemeinsames Konzept für alle Mitgliedstaaten die höchsten Chancen hätte, dass die angestrebten Ziele erreicht werden.

Verhältnismäßigkeit

Die vorgesehenen Maßnahmen bleiben im Rahmen des für ihre Ziele Erforderlichen und genügen somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Vorschlag schreibt keine vollständige Harmonisierung der Körperschaftsteuersysteme vor, sondern lediglich gemeinsame Regeln zur Bestimmung der steuerpflichtigen Einkünfte von (großen) Unternehmensgruppen in der Union. Dies ist erforderlich, um die Ziele der Initiative zu erreichen, und die Regeln wurden mit Bedacht auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt.

Der Steuersatz und die Steuerdurchsetzung verbleiben in vollem Umfang in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Maßnahmen betrifft allein die Steuerbemessungsgrundlage. Insbesondere sieht der Vorschlag die Einführung von Regeln nur insoweit vor, als diese erforderlich sind, um Unternehmen in der Union die Möglichkeit zu geben, ihre Steuerbemessungsgrundlage unionsweit nach einem einzigen Regelwerk zu berechnen. Das bedeutet, dass die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage in erster Linie auf den bestehenden Rechnungslegungsvorschriften beruhen wird, die bereits unionsrechtlich anerkannt sind, d. h. entweder auf den auf nationaler Ebene allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen (GAAP) der Mitgliedstaaten oder auf den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS). Die Regeln für die Steuerbemessungsgrundlage werden mit dem Vorschlag nicht allgemein harmonisiert, sondern lediglich insoweit, als dies erforderlich ist; außerdem gestattet der Vorschlag zusätzliche Berichtigungen nach der Aufteilung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage, um nationalen Bedürfnissen Rechnung zu tragen.

Um sicherzustellen, dass die Initiative nicht über das Erforderliche hinausgeht, werden die Vorschriften für die meisten Unternehmen optional sein; die Unternehmen haben also die Möglichkeit, weiter die bestehenden mitgliedstaatlichen Regeln anzuwenden. Zwingend vorgeschrieben ist die Anwendung nur für diejenigen großen Unternehmensgruppen in der Union, die auch dem Anwendungsbereich der Säule-2-Richtlinie unterliegen, es sei denn, eine große Gruppe hat ihren Sitz außerhalb der Union, jedoch nur eingeschränkte Tätigkeiten im Binnenmarkt (Wesentlichkeitsschwelle). Dieser zielgruppenorientierte Ansatz wird nicht nur gewählt, um Einheitlichkeit und Kohärenz in der Union sicherzustellen, sondern auch, weil die in dieser Richtlinie vorgesehenen gemeinsamen Regeln insbesondere für diese Unternehmen vorteilhaft wären. So sind sie es, die am ehesten eine starke grenzüberschreitende Präsenz haben, und die neuen Regeln sind so eng wie möglich an den Zwei-Säulen-Ansatz angelehnt.

Die einheitliche Anwendung der BEFIT-Regeln auf diese Gruppen würde die Kohärenz mit der Säule-2-Richtlinie sicherstellen und es ermöglichen, das Zusammenspiel der Vorschriften zu nutzen und die Umsetzungskosten möglichst gering zu halten. Sowohl die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage als auch der effektive Mindeststeuersatz der Säule 2 würden auf derselben Ebene behandelt, nämlich auf der Ebene der Gruppe in der Union. Auch die Verfahren können angeglichen werden: Zum Beispiel nehmen beide Verfahren die Finanzausweise zum Ausgangspunkt, wobei die Unternehmen für beide die unionsweiten Steueranpassungen vornehmen müssen. Folglich ist dies ein verhältnismäßiger Schritt zur Vereinfachung unserer Steuervorschriften und zur Verbesserung der Steuersicherheit in der Union.

Die Einführung eines neuen Steuerrahmens für Unternehmen in der Union würde anfänglich auch einige Anpassungskosten und Verwaltungsaufwand verursachen. Diese Kosten sind jedoch Schätzungen zufolge geringer als die Einsparungen, die bei den Befolgungskosten, durch vereinfachte Verwaltungsverfahren sowie langfristig durch die bessere Mittelverwendung der Unternehmen und Steuerverwaltungen erzielt werden.

Folglich steht diese Initiative auch mit dem in Artikel 5 Absatz 3 AEUV verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, denn sie geht inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Der Vorschlag für eine Richtlinie ist das einzige auf der Rechtsgrundlage des Artikels 115 AEUV zulässige Rechtsinstrument.

(3)ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Die Strategie zur Konsultation der Interessenträger für diese Initiative umfasste sowohl öffentliche als auch gezielte Konsultationen. Für die öffentliche Konsultation wurden am 13. Oktober 2022 eine Aufforderung zur Stellungnahme 18 und eine Online-Befragung veröffentlicht; der anschließende zwölfwöchige Konsultationszeitraum endete am 26. Januar 2023. Damit sollten die Ansichten und Meinungen der Interessenträger zu den Grundprinzipien, nach denen eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage in der Union festgelegt werden sollte, eingeholt werden. Insgesamt gingen 123 Beiträge ein, darunter 46 Rückmeldungen und 77 beantwortete Fragebogen im Rahmen der öffentlichen Konsultation, von denen 29 schriftliche Ausführungen enthielten, die entweder der Rückmeldung beigefügt waren oder per E-Mail gesandt wurden. 54 der 123 Beiträge wurden von Unternehmensverbänden eingereicht, die allgemeine Unternehmensinteressen, Steuerberater, Rechtsanwälte oder bestimmte Wirtschaftszweige (z. B. Versicherungen) vertreten. Außerdem gab es Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern, größeren und kleineren Unternehmen sowie von akademischen Einrichtungen und Forschungseinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften. Es gab keine Stellungnahmen nationaler Behörden.

Alle eingegangenen Beiträge wurden in der Folgenabschätzung berücksichtigt. Im Anhang zum Folgenabschätzungsbericht ist ein zusammenfassender Bericht zu finden; die Ausführungen der Interessenträger sowie eine Zusammenfassung wurden von der Kommission auf der Konsultationsseite veröffentlicht. Letztere bietet einen detaillierten Überblick über die Konsultationsteilnehmer und deren Beiträge.

Darüber hinaus gab es gezielte Konsultationen und bilaterale Besprechungen mit einschlägigen Interessenträgern (voraussichtlich unter BEFIT fallende Körperschaftsteuerpflichtige, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Mitgliedstaaten). Eine Zusammenstellung der Gesprächsprotokolle aus den gezielten Konsultationen ist im Anhang zum Folgenabschätzungsbericht zu finden. Außerdem wurden die Mitgliedstaaten in Treffen der Arbeitsgruppe IV „Direkte Steuern“ der Kommission und der hochrangigen Arbeitsgruppe (HLWP) des Rates informiert.

Aus all diesen Gesprächen und Beiträgen verschiedener Interessenträger lässt sich schließen, dass trotz Meinungsunterschieden ein breiter Konsens über die Probleme besteht, die sich aus den unterschiedlichen nationalen Steuersystemen ergeben, und darüber, dass die Union tätig werden muss, um der derzeitigen Fragmentierung und Ineffizienz entgegenzuwirken.

Größere Unterschiede gab es bei den Ansichten darüber, wie ein neues System im Wesentlichen gestaltet sein sollte. Der Vorschlag enthält die von den Teilnehmern an der öffentlichen Konsultation am stärksten favorisierten Optionen, nämlich einen hybriden Anwendungsbereich, die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage unter Vornahme möglichst weniger Berichtigungen der Finanzausweise, die Zulässigkeit grenzüberschreitender Verlustberücksichtigung sowie eine Vereinfachung der Erklärungspflichten. Was Geschäftsvorfälle mit verbundenen Unternehmen außerhalb der BEFIT-Gruppe angeht, werden weiterhin die Verrechnungspreisregeln gelten, wobei jedoch der Vorschlag Eckwerte für einen vereinfachten Risikobewertungsrahmen vorsieht. Letzterer wurde von den meisten Teilnehmern favorisiert.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission hat sich auf das Expertenwissen seiner Gemeinsamen Forschungsstelle gestützt, welche die möglichen Folgen der Initiative anhand des CORTAX-Modells untersucht hat. Das CORTAX-Modell ist ein allgemeines Gleichgewichtsmodell zur Bewertung der Auswirkungen von Körperschaftsteuerreformen in den 27 Mitgliedstaaten, das detaillierte Daten aus verschiedenen Quellen verwendet.

Für die Ausarbeitung dieses Vorschlags hat sich die Kommission nicht auf externes Expertenwissen gestützt.

Folgenabschätzung

Im Zuge der Vorbereitung dieser Initiative und des Vorschlags für eine Verrechnungspreisrichtlinie wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der Entwurf des Berichts über die Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission am 26. April vorgelegt und in der Sitzung am 24. Mai 2023 erörtert. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 26. Mai 2023 eine befürwortende Stellungnahme 19 mit Vorbehalt und Vorschlägen zu verbesserungsbedürftigen Bereichen ab. Die wichtigsten Bereiche mit Verbesserungsbedarf waren: eine klarere Bezugnahme auf die früheren Vorschläge und die laufenden internationalen Entwicklungen im Steuerbereich, eine ausführlichere Beschreibung der Schätzungen der Befolgungskosten, eine bessere Erläuterung der Kosten und Nutzen sowie eine klarere Beschreibung des geplanten Monitorings.

Der Bericht über die Folgenabschätzung wurde im Hinblick auf diese Vorbehalte überarbeitet. So wurden die aus den früheren Initiativen auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer gewonnenen Erfahrungen klarer dargestellt und die Verbindungen zum Zwei-Säulen-Ansatz der OECD hinzugefügt. Soweit möglich, wurden auch die Schätzungen der Befolgungskosten auf Grundlage der verfügbaren Daten untermauert.

Es wurde für erforderlich gehalten, die im Bericht bewerteten Initiativen, für die der Ausschuss für Regulierungskontrolle seine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten abgab, als gesonderte Vorschläge vorzulegen. Deshalb werden im genannten Bericht über die Folgenabschätzung nur die Auswirkungen der Vorschläge für eine Richtlinie des Rates über BEFIT und für eine Verrechnungspreisrichtlinie des Rates bewertet.

In dem Bericht über die Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag wird die Analyse zu BEFIT und zur Verrechnungspreisgestaltung, die im untersuchten Entwurf des Berichts über die Folgenabschätzung enthalten war, genau wiedergegeben, und die diesbezüglichen Empfehlungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle werden berücksichtigt.

Im Bericht werden die Auswirkungen verschiedener politischer Optionen bewertet. Für den Anwendungsbereich von BEFIT gibt es eine zwingende, eine optionale und eine hybride Option (hybrid bedeutet, dass die Anwendung für bestimmte Gruppen zwingend, für andere optional ist). Für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage gibt es eine Option, die eingeschränkte Berichtigungen der Finanzausweise vorsieht, und eine Option mit umfassenden Steuervorschriften. Für die Zurechnung der Steuerbemessungsgrundlage umfassen die Optionen eine Formel ohne Einbeziehung immaterieller Wirtschaftsgüter, eine Formel mit Einbeziehung immaterieller Wirtschaftsgüter und eine Zurechnungsmethode für den Übergangszeitraum. Für Transaktionen mit verbundenen Parteien außerhalb der BEFIT-Gruppe gibt es die Option der Beibehaltung des Status quo und die Option der Einführung eines „Ampelsystems“ zur Risikobewertung. Für die Verwaltung gibt es drei Optionen: eine fortgeschrittene zentrale Anlaufstelle, eine eingeschränkte zentrale Anlaufstelle und eine hybride zentrale Anlaufstelle.

Zur Bewertung dieser Optionen untersucht der Bericht drei „Versionen“ von BEFIT, d. h. drei Kombinationen der verschiedenen Optionen. Die Bewertung der Optionen für die Verrechnungspreisgestaltung ist in einem gesonderten Vorschlag enthalten, weshalb für die Zwecke dieser Richtlinie von einer Zusammenfassung abgesehen wird.

Version 1 – „umfassende BEFIT-Regelung“:

Anwendungsbereich

Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage

Zurechnung der Steuerbemessungsgrundlage

Bewertung der Verrechnungspreisrisiken

Verwaltung

Für alle Gruppen zwingend

Umfassendes Regelwerk

Formel mit Einbeziehung immaterieller Vermögenswerte

Ampelsystem

Fortgeschrittene zentrale Anlaufstelle

Bei dieser Version würden Vorschriften vorgeschlagen werden, die für alle Steuerpflichtige verbindlich sind; sie sieht den höchsten Grad an Harmonisierung und eine umgehende Anwendung vor. Diese Kombination von Optionen würde einen möglichst breiten Anwendungsbereich und folglich die weitestgehende Vereinfachung für die Unternehmen in der EU und die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten bedeuten, da die Regelung an die Stelle der nationalen Vorschriften zur Besteuerung von Unternehmensgruppen in der EU treten würde.

Version 2 – „einfache BEFIT-Regelung“:

Anwendungsbereich

Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage

Zurechnung der Steuerbemessungsgrundlage

Bewertung der Verrechnungspreisrisiken

Verwaltung

Für alle Gruppen optional

Begrenzte steuerliche Anpassungen

Zurechnungsregel für den Übergangszeitraum

Beibehaltung der bisherigen Regeln

Eingeschränkte zentrale Anlaufstelle

Bei dieser Version wäre die Anwendung der vorgeschlagenen Vorschriften zumeist fakultativ, mit dem geringsten Grad an Harmonisierung und einer schrittweisen Einführung. Diese Kombination von Optionen würde einige Änderungen des Status quo mit sich bringen, die jedoch einen enger gefassten Anwendungsbereich hätten, weniger umfassend wären und nur schrittweise eingeführt würden.

Version 3 – „gemischte BEFIT-Regelung“:

Anwendungsbereich

Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage

Zurechnung der Steuerbemessungsgrundlage

Bewertung der Verrechnungspreisrisiken

Verwaltung

Hybrid

Begrenzte steuerliche Anpassungen

Zurechnungsregel für den Übergangszeitraum

Ampelsystem

Hybride zentrale Anlaufstelle

Bei dieser „Zwischenversion“ werden Elemente verbindlicher Harmonisierung mit einer schrittweisen Einführung kombiniert. Die „gemischte“ BEFIT-Option sieht einen hybriden Ansatz für Anwendung und Anwendungsbereich vor. Sie bietet gemeinsame und verbindliche Vorschriften für große Gruppen, deren Strukturen und Tätigkeiten am ehesten grenzüberschreitend sind und die wahrscheinlich am stärksten von der von BEFIT gebotenen Vereinfachung profitieren würden.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag zielt darauf ab, den sich aus der Regulierung ergebenden Aufwand sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerverwaltungen zu reduzieren. Steuerbefolgungskosten sind für die Unternehmen eine Belastung, deren Abbau einer der Hauptnutzen aus der Umsetzung dieser Initiative sein wird. Der Bericht über die Folgenabschätzung enthält eine Schätzung der Befolgungskostenreduzierung.

Die bevorzugte Option, mit der die Ziele der Initiative – Vereinfachung der Steuervorschriften, Wachstums- und Investitionsanreize, faire und nachhaltige Steuereinnahmen – unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erreicht werden sollen, ist ein hybrider Anwendungsbereich für grenzüberschreitend tätige Unternehmen in der Union. Die Initiative gilt verpflichtend nur für die größten Unternehmensgruppen in der Union, die auch in den Anwendungsbereich der Säule-2-Richtlinie fallen; für alle anderen Unternehmen in der Union besteht keine Verpflichtung. Für die größten Gruppen werden die BEFIT-Regeln zwingend vorgeschrieben sein, um Einheitlichkeit und Kohärenz sicherzustellen. Gruppen unterhalb der Schwelle, einschließlich KMU-Gruppen, können die BEFIT-Regeln, je nach ihrer Unternehmensstruktur wahlweise anwenden. Diese Gestaltung des Anwendungsbereichs, der die freiwillige Anwendung ermöglicht, sollte die wirksame Reduzierung der regulatorischen Belastung gewährleisten. Für die Anwendung werden sich voraussichtlich diejenigen Unternehmen entscheiden, die von der durch die Regeln gebotene Vereinfachung profitieren können. Unternehmen, die darin keinen Nutzen sehen, können weiter die bestehenden Regeln anwenden. Mit dem Anwendungsbereich des Vorschlags wird also sichergestellt, dass die Befolgungskosten für KMU gering gehalten werden. Da der Vorschlag vor allem auf die Bedürfnisse grenzüberschreitend tätiger Unternehmen mit steuerlicher Präsenz in mehr als einem Mitgliedstaat abzielt, werden viele Kleinstunternehmen effektiv außerhalb des Anwendungsbereichs liegen.

Für die Steuerverwaltungen dürfte auch von Vorteil sein, dass die Streitigkeiten über Verrechnungspreise voraussichtlich zurückgehen werden, da es nach den BEFIT-Regeln weniger Anlass zur eingehenden Prüfung der Fremdvergleichskonformität konzerninterner Geschäftsvorfälle geben wird. Nach dem Übergangszeitraum könnte die Notwendigkeit, solche konzerninternen Geschäftsvorfälle für steuerliche Zwecke fremdvergleichskonform zu bepreisen, sogar ganz entfallen. Die Zahl der Streitigkeiten dürfte auch insoweit zurückgehen, als die Gründung von BEFIT-Teams es den Steuerverwaltungen ermöglicht, bereits frühzeitig einen gewissen Grad der Sicherheit zu erzielen und sich abzeichnende Probleme durch Konsultation und Koordination auf effizientere Weise zu lösen.

Grundrechte

Es werden keine erheblichen Grundrechtsauswirkungen erwartet und die vorgeschlagenen Maßnahmen stehen mit den Rechten, Grundsätzen und Freiheiten in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang 20 . Der Vorschlag schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen, baut Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten ab und sorgt für mehr Steuersicherheit. Damit trägt er dazu bei, Diskriminierung und nicht gerechtfertigten Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit entgegenzuwirken.

Die unter die Charta und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 21 fallenden Datenschutzrechte sind geschützt. Personenbezogene Daten wie zum Beispiel Angaben zur Beteiligung an einer BEFIT-Gruppe dürfen von den Steuerverwaltungen nur für die Zwecke der Anwendung von Kapitel IV und für die Zwecke der Prüfung und Konsensfindung bezüglich des Inhalts der gemeinsamen BEFIT-Erklärung sowie für die Bearbeitung und Prüfung individueller Steuererklärungen gemäß Kapitel V verarbeitet werden. Personenbezogene Daten dürfen nur zwischen den an der Verwaltung einer bestimmten BEFIT-Gruppe beteiligten Steuerverwaltungen übermittelt werden. Die Menge der zu übermittelnden personenbezogenen Daten wird im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO auf das Maß beschränkt, das erforderlich ist, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und Steuerbetrug, Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung aufzudecken. Personenbezogene Daten werden nur so lange wie für diese Zwecke erforderlich, auf keinen Fall jedoch länger als zehn Jahre, gespeichert.

Sonstige Auswirkungen

Andere nennenswerte Auswirkungen gibt es nicht. Der Vorschlag betrifft in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtige Unternehmensgruppen aller Wirtschaftszweige. Der Vorschlag als solcher lässt die bisherige Art der Geschäftstätigkeit unberührt und wird voraussichtlich keine direkten Auswirkungen auf die Ziele des europäischen Grünen Deals oder der unionsrechtlichen Umweltvorschriften haben. Als indirekte Wirkung käme in Betracht, dass die Mittel, die durch die geringeren Steuerbefolgungskosten frei werden, von den Unternehmen, die dies wünschen, dazu genutzt werden könnten, in umweltfreundliche und nachhaltige Fertigungsverfahren zu investieren.

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz „standardmäßig digital“ und trägt dazu bei, den europäischen Weg zu einer digitalen Gesellschaft und Wirtschaft zu verwirklichen.

Die einschlägigen Ziele für nachhaltige Entwicklung, auf die die Initiative zum Teil hinwirken soll, sind die Ziele 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum) und 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), wie in Anhang 3 der Folgenabschätzung dargelegt.

(4)AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Was das BEFIT-Kooperationstool angeht, wird die Initiative für die Kommission Auswirkungen auf den Haushalt haben. Die Steuerverwaltungen werden eng zusammenarbeiten und die in dieser Initiative für die BEFIT-Teams vorgesehenen Kommunikationstools verwenden müssen. Die Kommission wird die erforderlichen praktischen Vorkehrungen treffen, um die Funktionsweise und die Kommunikation der BEFIT-Teams zu erleichtern, unter anderem durch Maßnahmen zur Standardisierung der Informationsübermittlung, die zwischen den Mitgliedern der BEFIT-Teams über das BEFIT-Kooperationstool stattfindet. Die Kommission wird für die Entwicklung dieses Tools (einmalige Kosten) sowie für dessen Hosting, Inhaltsmanagement, Verschlüsselung und jährliche Wartung verantwortlich sein. Die Kosten werden auf etwa 300 000 EUR (einmalig im ersten Jahr) für die Einrichtung des BEFIT-Kooperationstools und etwa 600 000 EUR jährlich für seinen Betrieb geschätzt. Diese Kosten werden aus der dafür vorgesehenen Dotation für das Programm Fiscalis finanziert werden. Genauere Angaben dazu sind im Finanzbogen zu diesem Vorschlag zu finden.

(5)WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Für die Zwecke des Monitorings und der Bewertung der Richtlinie wird es anfangs erforderlich sein, den Mitgliedstaaten alle für die ordnungsgemäße Umsetzung der unionsrechtlichen Vorschriften erforderliche Zeit und Hilfe zu geben. Die Kommission wird die Umsetzung der Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten bewerten und dem Rat Bericht über deren Anwendung in der Praxis erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen des nationalen Rechts auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet sowie sämtliche ihnen vorliegenden relevanten Informationen mitteilen, die die Kommission für Bewertungszwecke verlangen mag.

Zusätzlich zur Bewertung werden die Wirksamkeit und Effizienz der Initiative regelmäßig und kontinuierlich anhand der folgenden vorab festgelegten Indikatoren überwacht: Umsetzung und anfängliche BEFIT-Betriebskosten, die Zahl der Unternehmensgruppen, die zwingend in den Anwendungsbereich des Vorschlags fallen, sowie die Zahl der freiwillig teilnehmenden Unternehmen, die Entwicklung der Befolgungskosten sowie die Zahl der Doppelbesteuerungsstreitigkeiten. Dazu finden sich detaillierte Erläuterungen in der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Gegenstand des Vorschlags ist ein gemeinsames Regelwerk für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, die Konzernabschlüsse erstellt, und die in einem Mitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig sind.

Die wichtigsten Aspekte des Vorschlags sind:

Hybrider Anwendungsbereich: zwingende und optionale Anwendung

In den allgemeinen Bestimmungen in Kapitel I des Vorschlags ist ein hybrider Anwendungsbereich für die Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Regeln festgelegt. Die zwingende Anwendung gilt für dieselben Gruppen wie Säule 2 (d. h. Gruppen mit einem jährlichen Gesamtumsatzerlös von mindestens 750 Mio. EUR), beschränkt sich jedoch auf diejenigen Einheiten in der Union, die den Beteiligungsschwellenwert von 75 % erreichen (Artikel 5-6). Bei Gruppen mit Sitz in Drittländern müssen deren in der Union ansässige Mitglieder darüber hinaus in mindestens zwei der vier Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjahr, in dem die Gruppe diese Richtlinie anzuwenden beginnt, unmittelbar vorausgehen, einen Gesamtumsatzerlös von mindestens 50 Mio. EUR erzielt haben, und dieser muss mindestens 5 % des Gesamtumsatzerlöses der Gruppe ausmachen (Artikel 2 Absatz 4). Durch diese Wesentlichkeitsschwelle wird ebenfalls sichergestellt, dass die im Vorschlag vorgesehenen Anforderungen seinem Nutzen angemessen sind.

Die Entscheidung, den zwingenden Anwendungsbereich auf die Säule 2 abzustimmen, wurde in dem Wissen getroffen, dass diese Steuerpflichtigen mehrere einschlägige Anforderungen – wie die Berechnung des steuerlichen Ergebnisses – bereits im Rahmen der Säule-2-Richtlinie erfüllen. So gelingt es, die erforderlichen Änderungen in einheitlicher Weise vorzunehmen und gleichzeitig das System einfach zu halten.

Andere, kleinere Gruppen können, sofern sie Konzernabschlüsse aufstellen, für die Teilnahme am neuen System optieren. Diese freiwillige Anwendung könnte für kleinere grenzüberschreitend tätige Gruppen von besonderem Interesse sein, da diese weniger Ressourcen haben, die sie für die Einhaltung mehrerer nationaler Körperschaftsteuersysteme abstellen können.

Wenn eine Gruppe die Vorschriften dieser Richtlinie anwendet oder sich für deren Anwendung entscheidet, gilt das Regelwerk für die gesamte „BEFIT-Gruppe“, d. h. für diejenigen steuerlich in der Union ansässigen Unternehmen und Betriebsstätten der Gruppe, die den Beteiligungsschwellenwert von 75 % erreichen; diese werden als die „Mitglieder der BEFIT-Gruppe“ bezeichnet. Der Anwendungsbereich ist auf diese Einheiten beschränkt.

Im Vorschlag werden keine Wirtschaftszweige aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Sektorspezifische Merkmale werden in den einschlägigen Teilen des Vorschlags berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten im internationalen Verkehrswesen und in der Rohstoffgewinnung. So gelten zum Beispiel für Einnahmen aus Seeverkehrstätigkeiten oftmals besondere steuerliche Regelungen, die auf die Gegebenheiten in diesem Wirtschaftszweig zugeschnitten sind. Im Vorschlag wird dem dadurch Rechnung getragen, dass Einnahmen aus Seeverkehrstätigkeiten, die unter eine Tonnagesteuerregelung fallen, von der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage ausgenommen sind.

Berechnung des vorläufigen steuerlichen Ergebnisses jedes der Mitglieder der BEFIT-Gruppe nach vereinfachter Methode

Kapitel II enthält die Regeln für die Bestimmung des vorläufigen steuerlichen Ergebnisses jedes der Mitglieder der BEFIT-Gruppe. Dies geschieht durch Anpassungen des sich aus dem Abschluss ergebenden Nettogewinns oder ‑verlusts gemäß den Abschnitten 2 und 3 und die Anwendung der in Abschnitt 4 enthaltenen Regeln über Zeitpunkt- und Quantifizierungsfragen.

Wie in Säule 2 ist der Ausgangspunkt das sich aus dem Abschluss ergebende buchhalterische Ergebnis, das für die BEFIT-Gruppe nach einem einzigen Rechnungslegungsstandard zu ermitteln ist. Dazu müssen die Abschlüsse jedes der Mitglieder der BEFIT-Gruppe auf den Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft oder, falls die Gruppe ihren Sitz außerhalb der Union hat, auf denjenigen der erklärungspflichtigen Einheit übergeleitet werden. Der Rechnungslegungsstandard muss bereits unionsrechtlich anerkannt sein; im Wesentlichen bedeutet das nach Artikel 7, dass es sich entweder um die auf nationaler Ebene allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze (GAAP) eines Mitgliedstaats oder um die Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) handeln muss.

Der Einfachheit halber sind die Anpassungen auf das erforderliche Minimum beschränkt; es gibt also keinen detaillierten körperschaftsteuerlichen Rechtsrahmen. BEFIT sieht folglich weniger Steueranpassungen vor als Säule 2, die ja einem anderen Zweck – nämlich der Berechnung der für die Höhe der geschuldeten Steuer maßgeblichen angemessenen Erträge – dient.

Die BEFIT-Anpassungen sind in Abschnitt 2 aufgeführt. Darin enthalten sind die folgenden Positionen (d. h. diese Positionen sind, falls sie abgezogen oder nicht bereits im Finanzausweis erfasst wurden, hinzuzurechnen): zu Handelszwecken gehaltenes Finanzanlagevermögen (Artikel 11), an Parteien außerhalb der BEFIT-Gruppe gezahlte Fremdkapitalkosten, die nicht mit der in der ATAD-Richtlinie vorgesehenen Zinsschranke in Einklang stehen (Artikel 13), Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts und der von Lebensversicherungsgesellschaften im Zusammenhang mit fonds‑/indexgebundenen Verträgen erzielten Kapitalerträge (Artikel 14), Geldbußen, Zwangsgelder und illegale Zahlungen wie Bestechungsgelder (Artikel 16) sowie in Anwendung von Säule 2 bereits gezahlte Körperschaftsteuer oder Ergänzungssteuer (Artikel 17).

Davon ausgenommen sind die folgenden Positionen (d. h. diese Positionen sind, wenn sie im Abschluss enthalten waren, vom finanziellen Nettogewinn oder ‑verlust abzuziehen): Dividenden und Kapitalerträge oder ‑verluste aus Aktien oder Beteiligungen, sofern es sich um erhebliche Beteiligungen handelt und diese nicht zu Handelszwecken oder von einer Lebensversicherungsgesellschaft gehalten werden (Artikel 8-11 und Artikel 14), Gewinne oder Verluste von Betriebsstätten (Artikel 12), Einnahmen aus Seeverkehrstätigkeiten, die einer nationalen Tonnagesteuerregelung unterliegen (Artikel 15), Steuerbefreiungen für Ersatzwirtschaftsgüter (Artikel 18), Anschaffungs‑, Herstellungs- und Verbesserungskosten abschreibungsfähiger Wirtschaftsgüter, weil diese Kosten bereits Teil der Abschreibungsbasis sind, sowie direkt damit verbundene Subventionen, weil Subventionen weder in der Abschreibungsbasis noch in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten sein sollten (Artikel 19), nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Wechselkursschwankungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Artikel 20). Nach der Regel in Artikel 21 sind auch alle Beträge abzuziehen, die die in Artikel 48 aufgeführten Anpassungen nach der Zurechnung betreffen (siehe nachstehende Erläuterungen). Da diese Positionen nicht Teil des vorläufigen steuerlichen Ergebnisses sind, ist die Gefahr der doppelten Berücksichtigung beseitigt.

Darüber hinaus enthält Abschnitt 3 gemeinsame Regeln für die steuerliche Abschreibung. Dies ist eine für steuerliche Zwecke wichtige Anpassung; der Vorschlag ist dennoch den Rechnungslegungsvorschriften näher als den nationalen Regeln über die steuerliche Abschreibung. Sachanlagen mit einem Wert unter 5000 EUR werden sofort aufwandswirksam erfasst. Andere Vermögenswerte werden stets linear abgeschrieben, d. h. gleichmäßig über die Nutzungsdauer des Vermögenswerts. Grundsätzlich entspricht diese der im Abschluss angegebenen Nutzungsdauer. Bei unbeweglichem Vermögen (einschließlich Industriegebäuden) ist die Nutzungsdauer grundsätzlich auf 28 Jahre beschränkt. Bei immateriellen Wirtschaftsgütern entspricht dies der Dauer des Rechtsschutzes, z. B. der Immaterialgüterrechte, andernfalls fünf Jahre. Erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) wird ebenfalls abgeschrieben und ist entsprechend im Abschluss erfasst.

Zur Missbrauchsvermeidung erforderliche Zeitpunkt- und Quantifizierungsfragen werden in Abschnitt 4 des Vorschlags für steuerliche Zwecke behandelt. Differenzen zwischen den Kosten anderer Vorräte und unfertiger Erzeugnisse sollten zum Beispiel durchgängig nach dem First-in-First-out-Verfahren oder nach der gewichteten Durchschnittsmethode ermittelt werden (Artikel 29). Rückstellungen sind ausgenommen, wenn sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind oder nicht zuverlässig geschätzt werden können (Artikel 30). Uneinbringliche Forderungen sind nur abzugsfähig, wenn alle zur Einziehung der Forderung vom Schuldner angemessenen Maßnahmen unternommen wurden oder wenn der Verlust zuverlässig geschätzt werden kann; der Abzug kommt niemals in Betracht, wenn es sich beim Schuldner um ein verbundenes Unternehmen handelt (Artikel 31). Erträge und Aufwendungen aus langfristigen Verträgen sind nur für das Jahr zu berücksichtigen, in dem sie erzielt oder getätigt wurden (Artikel 32). Die Behandlung von Sicherungsinstrumenten muss der steuerlichen Behandlung des besicherten Gegenstands folgen (Artikel 33).

In Abschnitt 5 sieht der Vorschlag auch die für die BEFIT-Gruppe notwendigen Beitritts- und Austrittsregeln für Unternehmen vor. So sind zum Beispiel Verluste, die vor dem Beitritt des neuen Mitglieds zur BEFIT-Gruppe entstanden sind, nicht zulasten der Steuerbemessungsgrundlage anderer Mitgliedstaaten, in denen die BEFIT-Gruppe Mitglieder hat, zu berücksichtigen. Diese Verluste sollten mit dem zuzurechnenden Anteil verrechnet werden, also nach der Aggregation und Zurechnung (Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a). Die Regeln behandeln auch Unternehmensumstrukturierungen, um zum Beispiel die vorrangige Geltung der Fusionsrichtlinie klarzustellen (Artikel 40). Außerdem gibt es eine Regel zur Missbrauchsbekämpfung, die sicherstellt, dass Kapitalerträge aus Vermögenswerten in das vorläufige steuerliche Ergebnis eingehen, wenn die Vermögenswerte innerhalb der Gruppe ohne steuerliche Auswirkungen an ein Gruppenmitglied verschoben werden, das dann von der Gruppe veräußert wird. Unter diesen Umständen sollte die grundsätzlich für die Anteilsveräußerung geltende Steuerbefreiung nur gewährt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Anteilsveräußerung wirtschaftlich gerechtfertigt ist (Artikel 41).

Aggregation der vorläufigen steuerlichen Ergebnisse zu einer einzigen Steuerbemessungsgrundlage und Zurechnung dieser aggregierten Steuerbemessungsgrundlage zu qualifizierten Mitgliedern der BEFIT-Gruppe 

Kapitel III enthält die Regeln für die Zusammenführung und Zurechnung der Steuerbemessungsgrundlage. Im ersten Schritt werden die vorläufigen steuerlichen Ergebnisse sämtlicher Mitglieder der BEFIT-Gruppe zu einem einzigen „Pool“ auf der Ebene der Gruppe in der Union zusammengeführt; dies ergibt die „BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage“. Dieses Verfahren, das in den Artikeln 42-44 beschrieben ist, bietet mehrere wichtige Vorzüge:

·Grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung: Gruppen können ihre Verluste grenzüberschreitend berücksichtigen. Dies ist heute nur selten möglich, weshalb es zu einer Überbesteuerung der Gewinne einer Gruppe kommen kann, was wiederum Unternehmen davon abhält, grenzüberschreitend im Binnenmarkt tätig zu werden.

·Erleichterung der Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften: Im Übergangszeitraum wird das Ergebnis von Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe ein entscheidender Faktor dafür sein, wie die (aggregierte) BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage unter den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe aufgeteilt wird. Da die Bepreisung von Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe für steuerliche Zwecke von so großer Bedeutung ist, wird an der Anforderung, dass diese dem Fremdvergleichsgrundsatz genügen, festgehalten; gleichzeitig kommen die Mitglieder der BEFIT-Gruppe jedoch in den Genuss größerer Steuersicherheit (eine Komfortzone), sofern ihr Aufwand oder Ertrag aus ihren gruppeninternen Transaktionen im Vergleich zum Durchschnitt der vorangegangenen drei Geschäftsjahre um weniger als 10 % gestiegen ist. Dieses System bietet eine gewisse Sicherheit und ebnet den Weg dazu, dass das Erfordernis, Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu bepreisen, entfallen kann, falls eine Vereinbarung über eine faktorbezogene Formel als dauerhafte Methode für die Aufteilung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage erzielt wird.

·Es gibt auch keine Quellensteuer auf Transaktionen (etwa auf Zins- und Lizenzgebührzahlungen) innerhalb der BEFIT-Gruppe, vorausgesetzt, der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlung ist Mitglied der BEFIT-Gruppe. Innerhalb der BEFIT-Gruppe ist es grundsätzlich nicht erforderlich, diese Geschäftsvorfälle einzeln zu versteuern, da sie in der aggregierten BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage enthalten sein werden; dabei ist jedoch unbedingt sicherzustellen, dass derartige Zahlungen nicht dazu genutzt werden, Gewinne mit niedriger Besteuerung aus der Gruppe heraus zu verlagern. Die nationalen zuständigen Behörden bleiben deshalb befugt, zu prüfen, ob der Zahlungsempfänger wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Allerdings gibt es zwei Ausnahmen von der Zusammenführung. Erträge und Verluste aus der Rohstoffgewinnung werden von der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage getrennt, weil sie stets dem Ursprungsland zugerechnet werden. Der Grund dafür ist, so wie auch im Zwei-Säulen-Ansatz des Inklusiven Rahmens der OECD/G20, dass die Besteuerung dieser Tätigkeiten auf den Ursprung, d. h. auf den Ort der Gewinnung, abstellen sollte (Artikel 46). Erträge und Aufwendungen aus Seeverkehrstätigkeiten, die nicht unter eine Tonnagesteuerregelung fallen, oder aus dem Luftverkehr werden ebenfalls nicht zugerechnet. Gemäß dem Ansatz in Artikel 8 des OECD-Musterabkommens werden solche Tätigkeiten nur in dem Staat besteuert, in dem das Unternehmen, das die Schiffe oder Flugzeuge betreibt, seinen Sitz hat (Artikel 47).

Im nächsten Schritt wird die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage unter den Mitgliedern der jeweiligen BEFIT-Gruppe nach der für den Übergangszeitraum geltenden Zurechnungsregel zugerechnet; dabei wird auf den prozentualen Anteil des jeweiligen Mitglieds der BEFIT-Gruppe an der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage abgestellt, der aus dem Durchschnitt der steuerlichen Ergebnisse der den vorangegangenen drei Geschäftsjahren errechnet wird. Dies könnte den Weg zu einer dauerhaften Zurechnungsmethode ebnen, die auf formelbasierter Aufteilung beruhen könnte. Ein Vorschlag, der eine Übergangslösung vorsieht, hat den Vorzug, dass in die Gestaltung einer dauerhaften Aufteilungsmethode aktuellere länderbezogene Daten und die in den ersten Jahren der BEFIT-Anwendung gewonnenen Erkenntnisse einfließen können. Außerdem gestattet dies eine gründlichere Bewertung der Auswirkungen, die der Zwei-Säulen-Ansatz des Inklusiven Rahmens der OECD/G20 voraussichtlich auf die nationalen und BEFIT-Steuerbemessungsgrundlagen haben wird.

Der Vorschlag bietet auch Raum für ausschüttungsbasierte Steuersysteme, weshalb er die erforderliche Anpassung vorsieht, die den betroffenen Unternehmen die Teilnahme an einer BEFIT-Gruppe gestatten wird. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung der Unternehmenserträge nicht jährlich, sondern bei Gewinnausschüttung. Dementsprechend würde der zugerechnete Teil der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage jedes Jahr entsprechend den in dem Jahr nicht ausgeschütteten Erträgen vorgetragen (Artikel 49).

Im letzten Schritt, d. h. bei der Zurechnung, erhält dann jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe einen Anteil. Auf diesen Anteil muss das Gruppenmitglied in seiner Steuererklärung zusätzliche Berichtigungen vornehmen (Artikel 48 Absatz 1). Dabei handelt es sich zumeist um technische Korrekturen, die im Hinblick auf die Kohärenz des Systems erforderlich sind. So gibt es zum Beispiel mehrere Positionen, die nicht im vorläufigen steuerlichen Ergebnis enthalten sein sollten, um zu vermeiden, dass sie unter allen Mitgliedstaaten verteilt werden; diese Positionen sollten aber dennoch ausgewiesen werden (z. B. Vor-BEFIT-Verluste). Bei anderen Beträgen – etwa Schenkungen, Spenden und Pensionsrückstellungen – kommt es vor allem auf die Anforderungen des nationalen Rechts an; sie sollten deshalb beim zugerechneten Teil berücksichtigt werden.

Im Hinblick darauf, dass die volle Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für ihre Steuersätze sicherzustellen ist, ist es wichtig, dass es den Mitgliedstaaten uneingeschränkt freisteht, weitere Abzüge, Steueranreize oder Erhöhungen der Bemessungsgrundlage der ihnen zugerechneten Anteile vorzusehen (Artikel 48 Absatz 2). Die einzige Anforderung, die die Mitgliedstaaten diesbezüglich beachten müssen, sind die Regeln der Säule-2-Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung.

„Ampelsystem“ zur Erleichterung der Befolgung der Verrechnungspreisvorschriften im Hinblick auf verbundene Unternehmen außerhalb der BEFIT-Gruppe

Im Hinblick auf Transaktionen mit verbundenen Unternehmen außerhalb der BEFIT-Gruppe (d. h. mit nicht in der Union ansässigen oder nicht den Beteiligungsschwellenwert von 75 % erreichenden Unternehmen der Gruppe) soll Kapitel IV die Vorschriftseinhaltung durch Bereitstellung eines Tools für die Risikobewertung, das bestimmte Eckwerte vorsieht („Ampelsystem“), erleichtern.

Bei diesem Element von BEFIT geht es vor allem darum, die fremdvergleichskonforme Verrechnungspreisgestaltung zu vereinfachen, ohne in die materiellen Regelungen einzugreifen, nach denen über die fremdvergleichskonforme Bepreisung einzelner Transaktionen entschieden wird. Der sachliche Anwendungsbereich ist auf Tätigkeiten mit geringem Risiko beschränkt, bei denen normalerweise kein weitgehendes Ermessen für die Bepreisung besteht, weil kein hoher Restgewinn entsteht. Dies ist ein deutlicher Unterschied zur Verrechnungspreisrichtlinie, in der es um die materiellen Regeln geht und deren Anwendungsbereich so weit gefasst ist, dass er potenziell das gesamte Spektrum der Verrechnungspreisfragen umfassen kann. Die Verrechnungspreisrichtlinie weist zudem eine gesonderte Funktion auf. Mit der Verrechnungspreisrichtlinie werden die OECD-Verrechnungspreisleitlinien gebilligt. Für die Mitgliedstaaten ist dies ein Schritt auf dem Weg zur Vereinbarung gemeinsamer Ansätze für bestimmte Verrechnungspreisfragen; insbesondere was diejenigen Fragen angeht, für die die Mitgliedstaaten der EU bislang sehr unterschiedliche Verwaltungspraktiken hatten.

Das Ampelsystem wird für die in Artikel 50 definierten Tätigkeiten mit geringem Risiko gelten: (i) Vertriebstätigkeiten von Vertriebsunternehmen mit niedrigem Risiko und (ii) Fertigungstätigkeiten von Auftragsfertigern. Vertriebs- oder Fertigungsunternehmen können davon Gebrauch machen, wenn sie eine verlässliche, auf den OECD-Verrechnungspreisleitlinien beruhende einseitige Methode verwenden; auf keinen Fall können sie jedoch davon Gebrauch machen, wenn sie Inhaber von Immaterialgüterrechten an den Waren sind oder sonstige die Waren betreffende Risiken tragen. Dies liegt daran, dass es für immaterielle Werte und Risiken häufig keine vergleichbaren Geschäftsvorfälle gibt.

Für derartige Tätigkeiten sieht der Vorschlag vor, „öffentliche Benchmarks“ zu verwenden; dies werden Gewinnspannen sein, die mithilfe einer Sachverständigengruppe auf Unionsebene festgelegt werden (Artikel 53). In der Praxis werden Transaktionen eines Vertriebs- oder Auftragsfertigungsunternehmens mit niedrigem Risiko, dessen Gewinnspanne im Vergleich zu den durchschnittlichen Spannen dieser Benchmark niedrig ist, als „hohes Risiko“ bewertet – und umgekehrt. Transaktionen können also in eine von drei Risikozonen (niedriges/mittleres/hohes Risiko) fallen. Es wird erwartet, dass die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten ihre Arbeit auf die Zonen mit hohem Risiko konzentrieren (Artikel 51). Das System wird dementsprechend als „Ampelsystem“ bezeichnet.

Dieses Tool ermöglicht den Mitgliedstaaten einen effizienteren Ressourceneinsatz, wobei für die Unternehmen besser absehbar sein wird, ob ihre Verrechnungspreise, wenn sie sich innerhalb der vorab festgelegten Spannen bewegen, akzeptabel sein dürften.

Verwaltung des Systems: „zentrale Anlaufstelle“ und „BEFIT-Team“

Die Verwaltung des Systems ist in Kapitel V umrissen. Gemeinsame materielle Regelungen erfordern auch einen gemeinsamen Verwaltungsrahmen. Dadurch werden sich die derzeitigen Systeme zusätzlich vereinfachen lassen, was dann allmählich dazu führen dürfte, dass für die Verwaltungen und Unternehmen mehr Mittel frei werden.

Mit der zentralen Anlaufstelle werden es die Unternehmen, was ihre Erklärungspflichten angeht, nach Möglichkeit künftig nur noch mit einer einzigen Behörde in der Union zu tun haben. Die „erklärungspflichtige Einheit“ (grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft) wird für die gesamte BEFIT-Gruppe nur eine Erklärung abgeben müssen (die „gemeinsame BEFIT-Erklärung“), und zwar bei der für sie zuständigen Steuerverwaltung (der „Behörde der Erklärungsabgabe“), die diese dann an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet, in denen die Gruppe tätig ist (Artikel 57). Jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe wird auch seine eigene Steuererklärung bei seiner lokal zuständigen Steuerverwaltung abgeben müssen, um die nach dem nationalen Recht vorzunehmenden Berichtigungen des ihm zugerechneten Anteils vornehmen zu können (Artikel 62). Zusammen mit der gemeinsamen BEFIT-Erklärung ist dadurch jeder Steuerverwaltung eine effiziente Veranlagung der Steuerschuld ihrer Mitglieder der BEFIT-Gruppe möglich (Artikel 64).

Für jede BEFIT-Gruppe gibt es außerdem ein sogenanntes „BEFIT-Team“, in dem Vertreter jeder zuständigen Steuerverwaltung aus den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zusammenkommen (Artikel 60). Anstatt dass jeder Mitgliedstaat eigene personelle Mittel für die Prüfung der Steuerschuld derselben grenzüberschreitenden Gruppe abstellt, werden die Mitglieder eines BEFIT-Teams über ein für die Zusammenarbeit eingerichtetes Online-Tool Informationen austauschen, sich absprechen und koordinieren, sodass zu einzelnen Themen eine gewisse Sicherheit und frühzeitige Problemlösungsansätze gegeben werden können (Artikel 61).

Prüfungen erfolgen nach wie vor auf Mitgliedstaatsebene, wobei die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben werden, gemeinsame Prüfungen zu verlangen und die andere Seite zur Mitwirkung zu verpflichten. Im Anschluss an Prüfungen wird das BEFIT-Team auch Korrekturmaßnahmen ermöglichen (Artikel 65).

Der Vorschlag sieht auch vor, dass bei einer Verwaltungsstelle im Mitgliedstaat der „Behörde der Erklärungsabgabe“ Einspruch gegen den Inhalt der gemeinsamen BEFIT-Erklärung eingelegt werden kann. Genauso kann auch bei einer Verwaltungsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe seinen steuerlichen Sitz hat, Einspruch gegen die einzelnen Steuerfestsetzungen eingelegt werden. Hat eine solche Beschwerde Auswirkungen auf die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage, so können die erforderlichen Anpassungen gruppenweit in einem vom BEFIT-Team eingerichteten koordinierten Verfahren vorgenommen werden (Artikel 66-70).

2023/0321 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 22 ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 23 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Innerhalb der Union gibt es derzeit für Unternehmen keinen gemeinsamen Ansatz für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage. Daher müssen Unternehmen in der Union bislang in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, ein anderes Körperschaftsteuersystem befolgen.

(2)Die Tatsache, dass es in der Union 27 verschiedene Körperschaftsteuersysteme gibt, erschwert die Einhaltung der Steuervorschriften und führt zu unlauterem Wettbewerb für Unternehmen. Durch die Umwälzungen, die die Globalisierung und die Digitalisierung der Wirtschaft bei der Wahrnehmung von Landesgrenzen und bei den Geschäftsmodellen verursacht haben, ist dies noch deutlicher zutage getreten. Der Versuch der Regierungen, sich auf Mitgliedstaatsebene an diese neue Realität anzupassen, hat zu weiteren Verzerrungen im Binnenmarkt geführt. Die verschiedenen Rechtsrahmen führen unweigerlich auch zu unterschiedlichen Steuerverwaltungspraktiken in den Mitgliedstaaten. Dies bringt häufig langwierige, durch Unvorhersehbarkeit und Inkohärenz gekennzeichnete Verfahren sowie hohe Befolgungskosten mit sich.

(3)Doch auch wenn sich die Körperschaftsteuersysteme in ihrer Ausgestaltung unterscheiden, so sind ihre grundlegenden Merkmale ähnlich, da die festgelegten Vorschriften dasselbe Ziel verfolgen, nämlich eine Steuerbemessungsgrundlage für Unternehmen zu schaffen. Daher wäre es für auf dem Binnenmarkt tätige Unternehmen wichtig, dass die Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Rechtsrahmen zur Harmonisierung der grundlegenden Merkmale der Körperschaftsteuersysteme einführen, sodass die Steuervorschriften vereinfacht werden und ein fairer Wettbewerb sichergestellt wird.

(4)Am 9. Juni 2023 haben sich 139 Steuerhoheitsgebiete, die Mitglieder des inklusiven Rahmens der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) sind, der Erklärung vom Oktober 2021 über eine „Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft“ 24 angeschlossen. In dieser Erklärung haben sich die Mitgliedstaaten darauf geeinigt, i) im Rahmen der Säule 2 eine Überprüfung durchzuführen, bei der die potenzielle Mindeststeuerschuld großer multinationaler Unternehmensgruppen auf der Grundlage der Abschlüsse berechnet wird, und ii) im Rahmen der Säule 1 steuerpflichtige Gewinne anhand einer Formelaufteilung teilweise neu zuzurechnen. Bei der Ausarbeitung eines gemeinsamen Rahmens zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die die Digitalisierung und die Globalisierung mit sich bringen, sollte den bei dieser Überprüfung gewonnenen Erkenntnissen Rechnung getragen werden. Da die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates 25 die Umsetzung der Säule 2 einstimmig angenommen haben, sollte ein gemeinsamer Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der Union etwa bei Umfang und Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage auf Konzepten aufbauen, mit denen sowohl die Unternehmen als auch die Mitgliedstaaten bereits vertraut sind.

(5)Um das Wachstum und die Investitionstätigkeit in der Union anzukurbeln, sollten die Rahmenbedingungen für die Ausübung von Geschäftstätigkeiten im Binnenmarkt attraktiver gestaltet werden. Zu diesem Zweck sollte dem Erlass eines gemeinsamen Rahmens für Körperschaftsteuervorschriften Vorrang eingeräumt werden, um grenzüberschreitend tätigen Unternehmen die Einhaltung dieser Vorschriften zu erleichtern, und auch um Unternehmen, die ins Ausland expandieren möchten, zu diesem Schritt zu ermutigen. Einheitliche Körperschaftsteuervorschriften bei Auslandsgeschäften dürften zu mehr Steuersicherheit und weniger Steuerstreitigkeiten führen, da dadurch Verzerrungen beseitigt und die Zahl der Fälle von Doppel- und Überbesteuerung verringert würden. Da nachhaltige Steuereinnahmen für die Haushalte der Mitgliedstaaten unerlässlich sind, u. a. für Investitionen in Infrastruktur, Forschung und Entwicklung und für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, wäre es darüber hinaus äußerst wichtig, für die Zukunft sicherzustellen, dass die Erträge anhand eines Instruments zugerechnet werden, das auf soliden Parametern beruht, die nicht missbräuchlich verwendet werden können.

(6)Es kommt entscheidend darauf an, ein System zu schaffen, das ein gewisses Maß an Einheitlichkeit in der gesamten Union erreicht – zumindest für die Steuerpflichtigen, die die Hauptadressaten sind. Angesichts der Anstrengungen, die sowohl die Steuerverwaltungen als auch die Unternehmen unternommen haben, um den Rahmen für eine globale Mindestbesteuerung umzusetzen, wäre es daher wichtig, auf dieser Errungenschaft aufzubauen und Vorschriften auszuarbeiten, die möglichst nah an den OECD/G20-Mustervorschriften und der Richtlinie (EU) 2022/2523 bleiben. Demnach sollte der gemeinsame Rechtsrahmen für Gruppen mit steuerlicher Präsenz in der Union verbindlich sein, sofern diese auf der Grundlage ihres Konzernabschlusses einen jährlichen Gesamtumsatzerlös von mehr als 750 000 000 EUR erzielen. Auf diese Weise würde der Anwendungsbereich Unternehmen abdecken, die aller Wahrscheinlichkeit nach international tätig sind und somit von der Vereinfachung, die ein gemeinsamer Rechtsrahmen bieten würde, profitieren würden. Der Schwellenwert stünde auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 und würde somit einen einheitlichen Ansatz in der Union gewährleisten.

(7)Obwohl der Schwellenwert auf der Grundlage des jährlichen Gesamtumsatzerlöses der Gruppe auf globaler Ebene festgelegt würde, sollten die Bestimmungen auf im Binnenmarkt tätige Mitglieder der Gruppe beschränkt werden, da das Unionsrecht nur innerhalb der Union gilt und für Drittstaaten nicht verbindlich ist. Daher sollte nur der Unionsstrang einer solchen Gruppe erfasst werden. Zum Unionsstrang gehören würden Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, deren Betriebsstätten, die in einem Mitgliedstaat tätig sind, sowie die Betriebsstätten von Nicht-EU-Unternehmen derselben Gruppe in der Union. Obwohl das Konzept der Betriebsstätte in bilateralen Steuerabkommen und im nationalen Recht vorkommt und die Definitionen einige gemeinsame Grundsätze enthalten, gibt es weltweit nach wie vor eine gewisse Diskrepanz. Es wäre daher pragmatisch, sich auf die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen und die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten zu stützen, anstatt eine vollständige Harmonisierung durch sekundäres Unionsrecht anzustreben.

(8)Um die Verhältnismäßigkeit und das reibungslose Funktionieren des gemeinsamen Rahmens zu gewährleisten, sollten Mitglieder einer Gruppe – darunter in einem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, ihre Betriebsstätten und Betriebsstätten in der Union, die Mitglieder einer Gruppe sind, die ihren Sitz außerhalb der Union hat und eine begrenzte Tätigkeit im Binnenmarkt ausübt – anhand einer Wesentlichkeitsschwelle vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

(9)Die geplante Initiative steht im Zeichen des Bestrebens, die geltenden Vorschriften zu vereinfachen. Daher sollte bei der Ausarbeitung der Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage eine begrenzte Reihe von steuerlichen Anpassungen der Abschlüsse eines jeden Gruppenmitglieds vorgenommen werden. Bei diesen begrenzten Anpassungen würde es sich um gemeinsame Anpassungen handeln, die erforderlich sind, um die Abschlüsse in eine Steuerbemessungsgrundlage umzuwandeln. Angesichts der Notwendigkeit einer Angleichung an die Richtlinie (EU) 2022/2523 sollten die Anpassungen mit ebendiesem Rahmen im Einklang stehen, was auch die Umsetzung für die Mitgliedstaaten und Unternehmen erleichtern sollte, da diese bereits mit den allgemeinen Grundsätzen vertraut wären.

(10)Da zwecks Vereinfachung als Ausgangspunkt für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage eines jeden Gruppenmitglieds die Abschlüsse herangezogen werden, ist es notwendig, die Steuervorschriften derart zu konzipieren, dass sie möglichst eng an die Rechnungslegung angelehnt sind. In den Fällen, in denen dies möglich ist, würde sich die bilanzielle Behandlung eines Wirtschaftsguts oder einer Verbindlichkeit für steuerliche Zwecke nicht ändern, sodass keine Anpassungen erforderlich wären. Genauso ist es aber auch aufgrund des Sinns und Zwecks der Besteuerung erforderlich, andere Elemente der Steuerbemessungsgrundlage steuerlich anders zu behandeln als bei der Rechnungslegung.

(11)Es ist daher unerlässlich, auf bestimmte Wirtschaftszweige, insbesondere den internationalen Seeverkehr, einzugehen, die bestimmte sektorspezifische Anpassungen erfordern. Für Mitglieder einer Gruppe in diesem Wirtschaftszweig müssten die Abschlüsse derart angepasst werden, dass der Betrag (Gewinn oder Verlust), der unter eine Tonnagesteuerregelung fällt, herausgerechnet wird. Besondere Steuerregelungen für den internationalen Seeverkehr, die häufig als „Tonnagesteuerregelungen“ bezeichnet werden, würden in der Regel eine Besteuerung auf der Grundlage der Tonnage (d. h. der Ladekapazität) der von einem Gruppenmitglied betriebenen Schiffe und nicht der tatsächlichen Gewinne oder Verluste des Gruppenmitglieds durch Tätigkeiten, die für die Tonnagesteuer in Betracht kommen, zulassen. Das Herausrechnen eines solchen Betrags würde daher auf den unterschiedlichen anerkannten Ansätzen für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage aufbauen und eine angemessene Übereinstimmung mit den verschiedenen politischen Zielen des Binnenmarkts gewährleisten.

(12)Um das Hauptziel – nämlich einen vereinfachten Körperschaftsteuerrahmen zu schaffen – zu erreichen, sollten die vorläufigen Steuerergebnisse für jedes Mitglied einer Gruppe zu einer einzigen gemeinsamen Steuerbemessungsgrundlage aggregiert werden, damit diese Bemessungsgrundlage anschließend berechtigten Mitgliedern der Gruppe zugerechnet werden kann. Die Steueranpassungen bei den Abschlüssen würden vorläufige Steuerergebnisse für jedes Gruppenmitglied ergeben. Diese Ergebnisse würden dann aggregiert werden, sodass ein grenzüberschreitender Verlustausgleich zwischen den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe ermöglicht würde, und anschließend würde die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage den Mitgliedern der Gruppe auf der Grundlage einer übergangsweisen Zurechnungsregelung zugerechnet; dies würde den Weg für einen dauerhaften Mechanismus ebnen. Dieser dauerhafte Mechanismus könnte auf einer Formelaufteilung beruhen und würde die Notwendigkeit, Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Einklang zu bringen, überflüssig machen. Er hätte den Vorteil, dass aktuellere Daten aus der länderbezogenen Berichterstattung („CbCR“) und die während des Übergangszeitraums erfassten Angaben verwendet würden. Dies würde auch eine gründlichere Abschätzung der Folgen ermöglichen, die die Umsetzung des Zwei-Säulen-Ansatzes auf die nationalen Steuerbemessungsgrundlagen und die Steuerbemessungsgrundlagen der BEFIT-Gruppe haben dürfte. So wäre es möglich, das zentrale Ziel der Steuerneutralität im Binnenmarkt zu verwirklichen, sodass die Zahl der Fälle von Doppel- und Überbesteuerung verringert und die Rechtssicherheit im Steuerbereich erhöht würde, um die Zahl der Besteuerungsstreitigkeiten zu verringern.

(13)Für bestimmte Sektoren wie die Rohstoffindustrien oder den internationalen Seeverkehr, die Binnenschifffahrt und den Luftverkehr wäre die Aggregation der Steuerergebnisse unter Mitgliedern einer Gruppe keine geeignete Maßnahme. Es wäre daher wichtig, diese Sektoren von der Aggregation auszuschließen, da ihre Merkmale nicht in einen solchen Kontext passen. Sämtliche Gewinn- oder Verlustbeträge von Unternehmen, die im internationalen Verkehr tätig sind und nicht unter eine Tonnagesteuerregelung fallen (und somit von den vorläufigen Steuerergebnissen ausgenommen sind), dürften nicht in die Aggregation mit einfließen, sondern würden unter Anwendung der gemeinsamen Körperschaftsteuervorschriften berechnet.

(14)Um Raum für Wachstum und Investitionen zu schaffen, wäre es den Mitgliedstaaten auch gestattet, zusätzliche Anpassungen nach der Zurechnung (z. B. steuerliche Behandlung von Rentenbeiträgen) in Bereichen vorzunehmen, die nicht unter den gemeinsamen Rahmen fallen. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen politischen Entscheidungen in diesem Bereich treffen können, steht es ihnen auch frei, ihren zugerechneten Anteil ohne Obergrenze weiter anzupassen. Vor allem aber würde mit der Richtlinie (EU) 2022/2523 effektiv eine Obergrenze festgelegt, mit der wirksam sichergestellt würde, dass der effektive Steuersatz mindestens 15 % beträgt.

(15)Einige Mitgliedstaaten wenden Körperschaftsteuersysteme an, die auf Grundsätzen beruhen, die sich vom gängigsten Ansatz unterscheiden, z. B. ausschüttungsbasierte Körperschaftssteuersysteme. Daher ist es von größter Bedeutung, notwendige Anpassungen vorzunehmen, um eine funktionierende Interaktion mit diesen Systemen zu gewährleisten. Die Lösung könnte in bestimmten Anpassungen nach der Zurechnung liegen. Dies würde bedeuten, dass der Anteil, der dem Mitglied einer Gruppe im Rahmen eines ausschüttungsbasierten Systems zugerechnet würde, proportional zu den während des Geschäftsjahres vorgenommenen Ausschüttungen geändert werden müsste. Auf diese Weise würde das Wesen eines auf Ausschüttungen basierenden Steuersystems in vollem Umfang gewahrt bleiben, da die Ausschüttung den Zeitpunkt für die Besteuerung des zugerechneten Anteils darstellen und dementsprechend zu diesem Zeitpunkt bestimmt würde, wie viel von diesem Anteil zu besteuern wäre. In diesem Zusammenhang sollte ein Übertragungsmechanismus in Erwägung gezogen werden, um sicherzustellen, dass der zugerechnete Anteil, der im laufenden Jahr nicht besteuert wird, in den Folgejahren besteuert wird.

(16)Da die Beziehungen innerhalb einer Gruppe nur einen Teil der Geschäftstätigkeit einer Unternehmensgruppe darstellen, sollten auch die Transaktionen zwischen Mitgliedern einer Gruppe und verbundenen Unternehmen außerhalb der Gruppe genauer unter die Lupe genommen werden. Um diesem externen Aspekt Rechnung zu tragen und da die Zahl der Streitigkeiten über Verrechnungspreise in letzter Zeit erheblich zugenommen hat, insbesondere im Hinblick auf die Preisgestaltungen für Routinetätigkeiten, wäre es sehr sinnvoll, ein vereinfachtes Konzept für die Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften vorzusehen, das die Befolgungskosten für die Unternehmen senken und die Effizienz der Steuerverwaltungen beim Einsatz von Humankapital verbessern würde. Zu diesem Zweck wäre es wichtig, auf der Grundlage einer allgemein anerkannten Benchmark-Analyse einen gemeinsamen Risikobewertungsrahmen für Verrechnungspreise zu schaffen. Bei dieser Bewertung würden die Margen für den Gewinn vor Zinsen und Steuern für Unternehmen untersucht, die unabhängig im Binnenmarkt tätig sind. Die auf diese Weise erlangten Gewinnmarker sollten anschließend veröffentlicht werden, damit sie als Instrument zur Risikoselbstbewertung verwendet werden können und damit im Binnenmarkt tätige Gruppen im Voraus erfahren können, welche fremdvergleichskonformen Renditen (marktbasiert) sie bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erzielen dürften. Jede Transaktion innerhalb des Anwendungsbereichs des Systems sollte entsprechend den durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegten und auf der Website der Kommission veröffentlichten Gewinnmarkern als Transaktion mit geringem, mittlerem oder hohem Risiko bewertet werden.

(17)Ein gemeinsamer Rahmen für die Unternehmensbesteuerung würde zwangsläufig ein Verwaltungssystem umfassen, das idealerweise für ein gewisses Maß an Rechtssicherheit im Steuerbereich und an Vereinfachung sorgen sollte. Um die Einheitlichkeit zu fördern, müssten beim Verwaltungssystem wichtige Aspekte berücksichtigt werden, etwa eine zentrale Anlaufstelle für die Behandlung einer Reihe gemeinsamer Anliegen, wie z. B. eine gemeinsame Erklärung für die gesamte Gruppe, und ein angemessenes Maß an Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuerverwaltungen. Da lokale Steuererklärungen, Steuerprüfungen und die Streitbeilegung weiter hauptsächlich auf der Ebene der Mitgliedstaaten verbleiben müssten, sollte das Verwaltungssystem zugleich die nationale Steuerhoheit uneingeschränkt achten.

(18)Um sicherzustellen, dass die Vorschriften des gemeinsamen Rahmens korrekt um- und durchgesetzt werden, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen wären. Solche Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(19)Um die Vorteile eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die Berechnung der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage im Binnenmarkt voll auszuschöpfen, sollte die Anwendung der Vorschriften für Gruppen – darunter KMU-Gruppen – mit einem jährlichen Gesamtumsatzerlös von weniger als 750 000 000 EUR optional möglich sein, solange diese Gruppen Konzernabschlüsse aufstellen und über eine steuerliche Präsenz in der Union verfügen. Dadurch, dass die Anwendung der Vorschriften auch kleineren Gruppen offensteht, können mehr Gruppen mit grenzüberschreitenden Strukturen und Tätigkeiten von der Vereinfachung, die der gemeinsame Rahmen bietet, profitieren.

(20)Um bestimmte nicht wesentliche Elemente der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen bzw. zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich i) der etwaigen Änderung der Anhänge I und II und ii) der Ergänzung durch die Festlegung zusätzlicher Vorschriften für Versicherungsunternehmen, insbesondere im Hinblick auf den neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 17 „Versicherungsverträge“, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. 26 Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(21)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung und Arbeitsweise der sogenannten „BEFIT-Teams“ zu gewährleisten, die mit dieser Richtlinie eingerichtet werden, um Vertreter aus jeder betroffenen Steuerverwaltung aus den Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, zusammenzubringen und Gewinnspannen für bestimmte Routinetransaktionen zwischen Mitgliedern der BEFIT-Gruppe und ihren verbundenen Unternehmen außerhalb der BEFIT-Gruppe festzusetzen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 ausgeübt werden.

(22)Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 28 erfolgen. Die Mitgliedstaaten dürfen personenbezogene Daten im Rahmen dieser Richtlinie ausschließlich für die Zwecke der Anwendung des Kapitels IV sowie der Prüfung des Inhalts der BEFIT-Erklärung und Konsenserzielung darüber sowie der Bearbeitung und Veranlagung individueller Steuererklärungen gemäß Kapitel V verarbeiten.

(23)Die Speicherfrist von zehn Jahren ist gerechtfertigt, damit die Mitgliedstaaten die meisten Verjährungsfristen einhalten können.

(24)Damit Unternehmen die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand nutzen können, sollten Informationen über die in dieser Richtlinie festgelegten Steuervorschriften im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 29 über das einheitliche digitale Zugangstor (SDG) zugänglich gemacht werden. Das SDG ist eine zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Nutzer und stellt Informationen, Verfahren und Hilfsdienste, die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevant sind, online zur Verfügung.

(25)Da das Ziel dieser Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen der bestehenden Herausforderungen aufgrund des Ineinandergreifens von 27 unterschiedlichen Körperschaftsteuersystemen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(26)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am 18. August 2023 eine informelle Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

(1)Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen für die Körperschaftsbesteuerung in der Union für bestimmte Gruppen festgelegt.

(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 werden in dieser Richtlinie Vorschriften festgelegt für

a)die Definition einer Gruppe für die Zwecke dieser Richtlinie („BEFIT-Gruppe“);

b)die Berechnung einer aggregierten Steuerbemessungsgrundlage für die Unternehmen und Betriebsstätten der BEFIT-Gruppe („Mitglied der BEFIT-Gruppe“ und „BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage“);

c)die Zurechnung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage zu berechtigten Mitgliedern der BEFIT-Gruppe;

d)die Vereinfachung der Risikoanalysen bei Verrechnungspreisen für Transaktionen mit verbundenen Unternehmen außerhalb der Gruppe;

e)die Verwaltung des gemeinsamen Rechtsrahmens.

(3)Ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte, das bzw. die den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie unterliegt, unterliegt in Bezug auf alle in dieser Richtlinie geregelten Aspekte nicht länger dem nationalen Körperschaftsteuerrecht der Mitgliedstaaten, in denen es bzw. sie gelegen ist, sofern nichts anderes in dieser Richtlinie bestimmt ist.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1)Diese Richtlinie gilt für Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, einschließlich ihrer in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Betriebsstätten, und für Betriebsstätten, die in Mitgliedstaaten von in einem Drittland steuerlich ansässigen Einheiten („Drittlandseinheiten“) gelegen sind, und die folgende Kriterien erfüllen:

a)Sie gehören einer inländischen Gruppe oder einer multinationalen Unternehmensgruppe („MNE-Gruppe“) an, die einen Konzernabschluss aufstellt und in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjahre einen jährlichen Gesamtumsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist;

b)in Bezug auf Unternehmen gilt zusätzlich Folgendes: ^11

i)Sie haben eine der in Anhang I genannten Rechtsformen;

ii)sie unterliegen einer der in Anhang II genannten Körperschaftsteuern oder einer ähnlichen, später eingeführten Steuer;

iii)sie sind die oberste Muttergesellschaft, oder ihre Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme werden von der obersten Muttergesellschaft vollkonsolidiert;

c)in Bezug auf Betriebsstätten gilt zusätzlich Folgendes:

i)Sie unterliegen einer der in Anhang II genannten Körperschaftsteuern oder einer ähnlichen, später eingeführten Steuer;

ii)sie sind eine Betriebsstätte der obersten Muttergesellschaft oder einer Einheit, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme von der obersten Muttergesellschaft vollkonsolidiert werden.

(2)Abweichend von Absatz 1 gilt diese Richtlinie nicht für Unternehmen oder Betriebsstätten mit einer obersten Muttergesellschaft außerhalb der Union, wenn der Gesamtumsatzerlös der Gruppe in der Union entweder 5 % des Gesamtumsatzerlöses der Gruppe auf der Grundlage ihres Konzernabschlusses oder den Betrag von 50 Mio. EUR in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjahre nicht übersteigt. Dies gilt unbeschadet des Rechts, gemäß Absatz 7 die Opt-in-Option zu wählen.

(3)Schließen sich zwei oder mehr Gruppen zu einer einzigen Gruppe zusammen, so gilt der in Absatz 1 genannte Schwellenwert von 750 000 000 EUR für jedes Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss als erreicht, wenn die Summe der in jedem der Konzernabschlüsse enthaltenen Gesamtumsatzerlöse der sich zusammenschließenden Gruppen für dieses Geschäftsjahr 750 000 000 EUR oder mehr beträgt. Die Unternehmen und Betriebsstätten dieser neu gegründeten Gruppe fallen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn der Schwellenwert in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjahre erreicht wurde.

(4)Wird ein Unternehmen, das nicht Mitglied einer Gruppe ist (im Folgenden „Zielunternehmen“), von einem anderen Unternehmen oder einer Gruppe (im Folgenden „erwerbende Einheit“) erworben und hat entweder das Zielunternehmen oder die erwerbende Einheit in einem der vier Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjahr des Erwerbs unmittelbar vorausgehen, keinen Konzernabschluss aufgestellt, so gilt der in Absatz 1 genannte Schwellenwert für den jährlichen Gesamtumsatzerlös von 750 000 000 EUR als für dieses Jahr erreicht, wenn die Summe der in den Abschlüssen oder Konzernabschlüssen des Zielunternehmens und der erwerbenden Einheit enthaltenen Erlöse für dieses Geschäftsjahr 750 000 000 EUR oder mehr beträgt. Die erwerbende Einheit fällt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn der Schwellenwert in mindestens zwei der vier Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjahr, in dem die Anwendung dieser Richtlinie auf die erwerbende Einheit begonnen hat, unmittelbar vorausgehen, erreicht wurde.

(5)Bei der Spaltung einer Gruppe in zwei oder mehr Gruppen (im Folgenden „gespaltene Gruppen“) gilt der in Absatz 1 genannte Schwellenwert von 750 000 000 EUR als von jeder der gespaltenen Gruppen erreicht, wenn

a)im ersten Geschäftsjahr, das nach der Spaltung endet, jede der gespaltenen Gruppen in diesem Geschäftsjahr einen jährlichen Gesamtumsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist;

b)im zweiten bis vierten Geschäftsjahr, die nach der Spaltung enden, jede der gespaltenen Gruppen in mindestens zwei dieser Geschäftsjahre einen jährlichen Gesamtumsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist.

(6)Sind eines oder mehrere der in diesem Artikel genannten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als 12 Monate, so werden die genannten Schwellenwerte für den Umsatzerlös proportional für jedes dieser Geschäftsjahre angepasst.

(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die steuerlich in einem Mitgliedstaat ansässig sind und die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllen, einschließlich ihrer in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Betriebsstätten sowie in Mitgliedstaaten gelegenen Betriebsstätten von Drittlandseinheiten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllen, sich dafür entscheiden können, von dieser Richtlinie erfasst zu werden, wenn sie einer MNE-Gruppe oder einer inländischen Gruppe angehören, die Konzernabschlüsse aufstellt, aber nicht die in Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Bedingungen in Bezug auf den Schwellenwert von 750 000 000 EUR erfüllt.

(8)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 74 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II zu erlassen, um Änderungen in den Gesetzen der Mitgliedstaaten über Rechtsformen und Körperschaftsteuern Rechnung zu tragen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.„Gruppe“ bezeichnet

a)eine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung in der Definition des anerkannten Rechnungslegungsstandards für die Erstellung eines Konzernabschlusses durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die möglicherweise allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, oder

b)eine Einheit, die die Nettogewinne oder -verluste einer oder mehrerer Betriebsstätten in ihren Abschlüssen hinzurechnet („Hauptsitz“), vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Gruppe im Sinne von Buchstabe a;

2.„inländische Gruppe“ bezeichnet jede Gruppe, deren Einheiten allesamt in demselben Mitgliedstaat gelegen sind;

3.„MNE-Gruppe“ bezeichnet jede multinationale Gruppe, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft („OMG“) gelegen ist;

4.„Geschäftsjahr“ bezeichnet den Rechnungslegungszeitraum, für den die oberste Muttergesellschaft ihren Konzernabschluss aufstellt;

5.„Konzernabschluss“ bezeichnet den Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme einer Einheit und der von dieser Einheit beherrschten Tochtergesellschaften so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit;

6.„Einheit“ bezeichnet eine Rechtsgestaltung, die einen eigenen Abschluss erstellt, oder eine Rechtsperson;

7.„oberste Muttergesellschaft“ bezeichnet

a)eine Einheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen Einheit hält und die nicht direkt oder indirekt im Eigentum einer anderen Einheit mit einer beherrschenden Beteiligung an ihr steht, oder

b)den Hauptsitz einer Gruppe im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b;

8.„Beteiligung“ bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen;

9.„die Kontrolle begründende Beteiligung“ bezeichnet eine Beteiligung an einer Einheit, aufgrund deren der Anteilseigner verpflichtet ist, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit zu vollkonsolidieren;

10.„erklärungspflichtige Einheit“ bezeichnet

a)die oberste Muttergesellschaft, wenn diese in einem Mitgliedstaat gelegen ist, oder

b)– wenn die oberste Muttergesellschaft nicht in einem Mitgliedstaat gelegen ist – die in einem Mitgliedstaat gelegene Einheit, die von der BEFIT-Gruppe benannt wurde, um im Namen der BEFIT-Gruppe die in Artikel 57 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Erklärung der BEFIT-Gruppe zu erfüllen;

11.„in der Union anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet die von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze der Mitgliedstaaten;

12.„bilanzielle Nettoerträge oder -verluste“ bezeichnet den Nettogewinn oder -verlust, der für ein Mitglied der BEFIT-Gruppe nach einem einzigen gemeinsamen in der Union anerkannten Rechnungslegungsstandard ermittelt wird, bevor etwaige Konsolidierungsanpassungen zur Eliminierung von Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe gemäß Artikel 7 vorgenommen werden;

13.„Versicherungsunternehmen“ bezeichnet ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 31 ;

14.„fondsgebundene/indexgebundene Lebensversicherung“ bezeichnet Lebensversicherungen, bei denen die Anlagegewinne und -verluste oder Zinsen/Dividenden aus den zugrunde liegenden Anlagen des Versicherungsunternehmens im Laufe der Zeit vollständig den Versicherungsnehmern zugerechnet werden;

15.„wirtschaftlicher Eigentümer“ bezeichnet die Person, die alle materiellen Vorteile und Risiken aus einem Anlagengut erhält bzw. trägt, unabhängig davon, ob sie der rechtmäßige Eigentümer ist. Ein Steuerpflichtiger, der das Recht hat, ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu halten, es zu gebrauchen und über es zu verfügen und der das Risiko seines Verlustes oder seiner Zerstörung trägt, gilt auf jeden Fall als wirtschaftlicher Eigentümer;

16.„Referenzzurechnung“ bezeichnet die Methode für die Aufteilung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage auf die Mitglieder der BEFIT-Gruppe in jedem Geschäftsjahr des Übergangszeitraums gemäß Artikel 45;

17.„Behörde der Erklärungsabgabe“ bezeichnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die erklärungspflichtige Einheit steuerlich ansässig ist, oder – im Falle einer Betriebsstätte eines gebietsfremden Steuerpflichtigen – des Mitgliedstaats, in dem die Betriebsstätte belegen ist.

KAPITEL II ERMITTLUNG DES VORLÄUFIGEN STEUERERGEBNISSES

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4 Allgemeine Grundsätze

(1)Das vorläufige Steuerergebnis eines jeden Mitglieds der BEFIT-Gruppe wird für jedes Geschäftsjahr auf der Grundlage der nach den Artikeln 8 bis 41 dieser Richtlinie angepassten bilanziellen Nettoerträge oder -verluste ermittelt.

(2)Aufwendungen, die in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe enthalten sind, sind von dessen vorläufigem Steuerergebnis nur insoweit abzugsfähig, als sie unmittelbar in seinem geschäftlichen Interesse angefallen sind.

Artikel 5 Struktur einer BEFIT-Gruppe

(1)Eine BEFIT-Gruppe ist zu bilden, wenn zwei oder mehr Unternehmen oder Betriebsstätten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, folgende Bedingungen erfüllen:

a)Das Unternehmen ist entweder die oberste Muttergesellschaft der Gruppe oder jedes andere Unternehmen der Gruppe, an dem die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt mindestens 75 % der Eigentumsrechte oder der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung hält;

b)der Hauptsitz der Betriebsstätte ist entweder die oberste Muttergesellschaft der Gruppe oder ein anderes Mitglied (Unternehmen oder Einheit) der Gruppe, an dem die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt mindestens 75 % der Eigentumsrechte oder der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung hält.

(2)Für die Zwecke der Berechnung des in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerts werden die Eigentumsrechte und Ansprüche auf Gewinnbeteiligung in einem einer Gruppe angehörenden Unternehmen berechnet, indem die direkt und indirekt gehaltenen Beteiligungen auf jeder Stufe multipliziert werden.

Artikel 6
Vorschriften über die Mindestbeteiligungsdauer

(1)Ein Mitglied der BEFIT-Gruppe muss die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Schwellenwerte ohne Unterbrechung während des gesamten Geschäftsjahres einhalten.

(2)Ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte wird an dem Tag zum Mitglied der BEFIT-Gruppe, an dem die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht werden. Die Schwellenwerte müssen in mindestens neun aufeinanderfolgenden Monaten eingehalten werden. Hält ein Unternehmen oder gegebenenfalls eine Betriebsstätte die Schwellenwerte für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht ein, so ist es bzw. sie so zu behandeln, als ob es bzw. sie nie Mitglied der BEFIT-Gruppe gewesen wäre.

(3)Ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte ist ab dem Tag nicht mehr Mitglied der BEFIT-Gruppe, der auf den Tag folgt, an dem es bzw. sie die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Schwellenwerte nicht mehr einhält.

Artikel 7 Abschlüsse als Grundlage für die Berechnung des vorläufigen Steuerergebnisses

(1)Das vorläufige Steuerergebnis eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe wird berechnet, indem die in den Artikeln 8 bis 41 genannten Anpassungen an seinen bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten für das Geschäftsjahr entsprechend einem einzigen gemeinsamen in der Union anerkannten Rechnungslegungsstandard und vor etwaigen Konsolidierungsanpassungen zur Eliminierung von Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe vorgenommen werden. 

(2)Der in der Union anerkannte Rechnungslegungsstandard, der von den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe für die Zwecke des Absatzes 1 zu verwenden ist, ist der in der Union anerkannte Rechnungslegungsstandard, der bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet wird, wenn diese in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist.

Ist die oberste Muttergesellschaft nicht in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig, so ist der in der Union anerkannte Rechnungslegungsstandard der Standard, der in dem Mitgliedstaat gilt, in dem die erklärungspflichtige Einheit steuerlich ansässig ist.

(3)Ist ein Mitglied der BEFIT-Gruppe eine Betriebsstätte, so sind deren bilanzielle Nettoerträge oder -verluste entweder

a)die gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Nettoerträge oder -verluste, die in ihrem eigenen Abschluss ausgewiesen sind, oder

b)in Ermangelung eines eigenen Abschlusses die Nettoerträge oder -verluste, die in ihrem eigenen Abschluss ausgewiesen worden wären, wenn dieser gesondert und im Einklang mit dem in der Union gemäß den Absätzen 1 und 2 anerkannten Rechnungslegungsstandard aufgestellt worden wäre.

(4)Abweichend von Absatz 1 können das vorläufige Steuerergebnis und die Zurechnung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage zu in diesem Mitgliedstaat steuerlich ansässige Mitglieder der BEFIT-Gruppe in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften anwendet, nach denen Gruppen Abschlüsse auf Steuerhoheitsgebietsebene erstellen, prüfen und veröffentlichen dürfen, auch auf Steuerhoheitsgebietsebene berechnet werden, sofern die Gruppe für jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe die für die Berechnung des vorläufigen Steuerergebnisses und der Anpassungen nach der Zurechnung gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Daten getrennt angeben kann.

Abschnitt 2

Anpassungen der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste

Artikel 8
Dividenden und sonstige Ausschüttungen

Mit Ausnahme von zu Handelszwecken gehaltenem Finanzanlagevermögen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und von Investitionen gemäß Artikel 14, die zugunsten von Lebensversicherungsinhabern, die das Anlagerisiko im Rahmen einer fondsgebundenen/indexgebundenen Lebensversicherung tragen, getätigt wurden, sind die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe derart anzupassen, dass 95 % des Betrags der während des Geschäftsjahres erhaltenen oder aufgelaufenen Dividenden oder sonstigen Ausschüttungen herausgerechnet werden, sofern das Mitglied der BEFIT-Gruppe die Beteiligung am Tag der Ausschüttung seit mehr als einem Jahr hält und diese Beteiligung Ansprüche auf mehr als 10 % der Gewinne, des Kapitals, der Rücklagen oder der Stimmrechte begründet.

Artikel 9 Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Anteilen

Mit Ausnahme von zu Handelszwecken gehaltenem Finanzanlagevermögen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und von Investitionen gemäß Artikel 14, die zugunsten von Lebensversicherungsinhabern, die das Anlagerisiko im Rahmen einer fondsgebundenen/indexgebundenen Lebensversicherung tragen, getätigt wurden, sind die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe derart anzupassen, dass 95 % des Betrags der Gewinne oder Verluste aufgrund der Veräußerung einer Beteiligung herausgerechnet werden, sofern das Mitglied der BEFIT-Gruppe die Beteiligung am Tag der Ausschüttung seit mehr als einem Jahr hält und diese Beteiligung Ansprüche auf mehr als 10 % der Gewinne, des Kapitals, der Rücklagen oder der Stimmrechte begründet.

Artikel 10 Änderungen des beizulegenden Zeitwerts

Mit Ausnahme von zu Handelszwecken gehaltenem Finanzanlagevermögen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und von Investitionen gemäß Artikel 14, die zugunsten von Lebensversicherungsinhabern, die das Anlagerisiko im Rahmen einer fondsgebundenen/indexgebundenen Lebensversicherung tragen, getätigt wurden, sind die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe derart anzupassen, dass der Betrag der Gewinne oder Verluste aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts herausgerechnet wird, sofern das Mitglied der BEFIT-Gruppe die Beteiligung am Tag der Ausschüttung seit mehr als einem Jahr hält und diese Beteiligung Ansprüche auf mehr als 10 % der Gewinne, des Kapitals, der Rücklagen oder der Stimmrechte begründet.

Artikel 11 Zu Handelszwecken gehaltenes Finanzanlagevermögen

(1)Finanzanlagevermögen oder finanzielle Verbindlichkeiten gelten als von einem Mitglied der BEFIT-Gruppe zu Handelszwecken gehalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)Sie wurden hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen, kurzfristig verkauft oder zurückgekauft zu werden;

b)sie sind Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente einschließlich Derivaten, bei dem es in jüngerer Vergangenheit nachweislich kurzfristige Gewinnmitnahmen gab.

(2)Geht ein von einem Mitglied der BEFIT-Gruppe gehaltenes Finanzanlagevermögen oder eine von einem Mitglied der BEFIT-Gruppe gehaltene finanzielle Verbindlichkeit in ein zu Handelszwecken gehaltenes Vermögen bzw. eine zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeit über oder umgekehrt, so sind die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste derart anzupassen, dass sie etwaige Differenzen zwischen dem zu Beginn des Geschäftsjahres oder am Tag des Erwerbs – falls dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt – berechneten beizulegenden Zeitwert und dem am Ende desselben Geschäftsjahres berechneten beizulegenden Zeitwert berücksichtigen.

Der beizulegende Zeitwert eines Finanzanlagevermögens oder einer finanziellen Verbindlichkeit am Ende des Geschäftsjahres, in dem dieses bzw. diese vom Anlagevermögen in ein zu Handelszwecken gehaltenes Vermögen bzw. eine zu Handelszwecken gehaltene Verbindlichkeit übergeht oder umgekehrt, ist auch der beizulegende Zeitwert zu Beginn des Geschäftsjahres nach dem Übergang.

(3)Die in Artikel 9 genannte Mindestbeteiligungsdauer beginnt bzw. wird unterbrochen, wenn das Finanzanlagevermögen oder die finanzielle Verbindlichkeit nicht mehr zu Handelszwecken gehalten wird oder in ein zu Handelszwecken gehaltenes Vermögen bzw. eine zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeit übergeht.

Artikel 12 Erträge oder Verluste einer Betriebsstätte

Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass der Betrag der Erträge oder Verluste, die seinen Betriebsstätten zuzurechnen sind, herausgerechnet wird.

Artikel 13 Zinsschranke

(1)Ein Mitglied der BEFIT-Gruppe hat seine bilanziellen Nettoerträge oder -verluste derart anzupassen, dass der Betrag der überschüssigen Fremdkapitalkosten gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts 32 , der im Einklang mit den Regelungen zur Zinsschranke im nationalen Körperschaftsteuerrecht des Mitgliedstaats, in dem es steuerlich ansässig ist, nicht abzugsfähig ist, hinzugerechnet wird.

(2)Absatz 1 gilt nicht für überschüssige Fremdkapitalkosten, die sich aus einer Transaktion zwischen Mitgliedern der BEFIT-Gruppe ergeben.

Artikel 14 Versicherungsunternehmen

(1)Handelt es sich bei einem Mitglied der BEFIT-Gruppe um ein Versicherungsunternehmen, das nach der Richtlinie 2009/138/EG in einem Mitgliedstaat tätig sein darf, so gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4.

(2)Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen von Versicherungsunternehmen, die im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates 33 gebildet und in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe abgezogen wurden, ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu überprüfen und anzupassen. Bei der Berechnung des vorläufigen Steuerergebnisses für künftige Jahre sind bereits abgezogene Beträge zu berücksichtigen.

(3)Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 74 zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte erlassen, in denen in Anbetracht der Auswirkungen des neuen International Financial Reporting Standard (IFRS) 17 „Versicherungsverträge“ detailliertere Vorschriften für die Anpassung des vorläufigen Steuerergebnisses für Versicherungsunternehmen festgelegt werden.

(4)Im Rahmen von fondsgebundenen/indexgebundenen Lebensversicherungen müssen Lebensversicherer die Vermögenswerte zum Marktwert bewerten und die Rücklage entsprechend der Bewertung der zugrunde liegenden Vermögenswerte bilden.

Artikel 15 Unter eine Tonnagesteuerregelung fallende Seeverkehrstätigkeiten

Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe, das Seeverkehrstätigkeiten ausübt, sind derart anzupassen, dass der Betrag der Erträge, Aufwendungen und sonstigen abzugsfähigen Posten, die aus solchen unter eine Tonnagesteuerregelung fallenden Tätigkeiten stammen, herausgerechnet wird.

Artikel 16 Geldbußen, Sanktionen und illegale Zahlungen

Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass der Betrag der aufgelaufenen Aufwendungen für Zahlungen, die infolge einer Prüfung oder Untersuchung durch die zuständige Behörde für illegal befunden wurden, sowie für Geldbußen und Sanktionen, einschließlich Verzugszinsen, die einer Behörde wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften geschuldet werden, hinzugerechnet wird.

Artikel 17 Körperschaftsteuer

Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass der Betrag aller für das Geschäftsjahr aufgelaufenen Körperschaftsteuern, ähnlichen Steuern auf Gewinne und latenten Steuern sowie alle Beträge, die im Zusammenhang mit der Zahlung der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2523 fälligen Ergänzungssteuer oder in Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer gemäß Artikel 11 der genannten Richtlinie im Abschluss als laufende Steuern erfasst werden, hinzugerechnet werden.

Artikel 18 Steuerbefreiung für Ersatzwirtschaftsgüter

(1)Werden die Erlöse aus der Veräußerung eines abschreibungsfähigen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens oder Grundstücks, einschließlich Entschädigungszahlungen für erlittene Schäden, vor Ablauf des zweiten Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, in dem die Veräußerung erfolgt ist, in ein ähnliches Wirtschaftsgut, das demselben oder einem ähnlichen geschäftlichen Zweck dient, reinvestiert, so kann der Betrag, um den diese Erlöse den steuerlichen Wert des Wirtschaftsgutes übersteigen, im Jahr der Veräußerung abgezogen werden. Ein freiwillig veräußertes Wirtschaftsgut muss vor der Veräußerung mindestens drei Jahre lang Eigentum sein.

(2)Das in Absatz 1 genannte Ersatzwirtschaftsgut kann im Geschäftsjahr vor der Veräußerung erworben worden sein. Wird das Ersatzwirtschaftsgut nicht vor Ablauf des zweiten Geschäftsjahres nach dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut veräußert wurde, erworben, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – der im Jahr der Veräußerung abgezogene Betrag mit einem Aufschlag von 10 % im zweiten Geschäftsjahr nach der Veräußerung zum vorläufigen Steuerergebnis hinzugerechnet.

Artikel 19 Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit abschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

(1)Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass folgende Beträge herausgerechnet werden:

a)Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Verbesserung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach den Vorschriften des Abschnitts 3 abschreibungsfähig sind, und

b)Subventionen, die unmittelbar mit der Anschaffung, der Herstellung oder der Verbesserung solcher Wirtschaftsgüter zusammenhängen.

(2)Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass nur der Betrag des Abzugs für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gemäß den Artikeln 22 bis 28 hinzugerechnet wird.

Artikel 20 Wechselkursgewinne oder -verluste

Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass folgende Beträge herausgerechnet werden:

a)der Betrag etwaiger nicht realisierter Wechselkursgewinne oder -verluste in Bezug auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Verbindlichkeiten,

b)der Betrag etwaiger Rückstellungen für nicht realisierte Wechselkursverluste.

Artikel 21 Anpassungen in Bezug auf bestimmte Posten (Posten, über die die Mitgliedstaaten nach der Zurechnung verfügen können)

Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass sämtliche Beträge, die sich auf die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a bis j genannten Posten beziehen, aus dem vorläufigen Steuerergebnis herausgerechnet werden.

Abschnitt 3 Abschreibung

Artikel 22 Methode und Dauer der Abschreibung

(1)Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass im Geschäftsjahr der Anschaffung alle Sachanlagen, deren Buchwert vor der Abschreibung unter 5000 EUR liegt, herausgerechnet werden.

(2)Findet Absatz 1 keine Anwendung, so sind die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einzeln während ihrer Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Die Nutzungsdauer wird wie folgt bestimmt:

a)alle Gebäude sowie andere unbewegliche Vermögenswerte und Strukturen, die gewerblich genutzt werden: 28 Jahre;

b)alle sonstigen Sachanlagen: deren Nutzungsdauer, wie sie gemäß dem in Artikel 7 genannten in der Union anerkannten Rechnungslegungsstandard bestimmt wurde;

c)immaterielle Wirtschaftsgüter, einschließlich des erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts: Zeitraum, in dem der Vermögenswert Rechtsschutz genießt, oder Zeitraum, für den das Recht gewährt wurde, oder, wenn dieser Zeitraum nicht bestimmt werden kann, 5 Jahre.

(3)Gebrauchte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind entsprechend Absatz 2 abzuschreiben, es sei denn, das Mitglied der BEFIT-Gruppe weist nach, dass die geschätzte verbleibende Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts kürzer ist; in diesem Fall ist es über diesen kürzeren Zeitraum abzuschreiben.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind gebrauchte immaterielle Wirtschaftsgüter über fünf Jahre abzuschreiben, es sei denn, der verbleibende Zeitraum, in dem der Vermögenswert Rechtsschutz genießt oder für den das Recht gewährt wurde, kann bestimmt werden; in diesem Fall ist das Wirtschaftsgut über diesen anderen Zeitraum abzuschreiben.

(4)Der Abschreibungsbetrag wird ab dem Monat der Ingebrauchnahme des Wirtschaftsguts des Anlagevermögens monatlich abgezogen. Im Monat der Veräußerung des Wirtschaftsguts wird keine Abschreibung abgezogen.

(5)Der steuerliche Wert eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, das entsorgt wird oder in einem Ausmaß beschädigt ist, dass es für die Zwecke der Geschäftstätigkeit nicht mehr verwendet werden kann, sowie der steuerliche Wert etwaiger in Bezug auf dieses Wirtschaftsgut entstandener Verbesserungskosten werden vom vorläufigen Steuerergebnis im Monat der Entsorgung oder Beschädigung abgezogen.

Artikel 23 Anspruch auf Abschreibung

(1)Die Abschreibung ist vorbehaltlich des Absatzes 3 vom wirtschaftlichen Eigentümer abzuziehen.

(2)Bei Verträgen, bei denen wirtschaftliches und rechtliches Eigentum nicht in einer Hand liegen, darf der wirtschaftliche Eigentümer den Zinsbestandteil der Zahlungen von seinem vorläufigen Steuerergebnis abziehen, es sei denn, dieser Bestandteil ist nicht im vorläufigen Steuerergebnis bzw. der Steuerbemessungsgrundlage des rechtlichen Eigentümers – je nachdem, ob der rechtliche Eigentümer ein anderes Mitglied der BEFIT-Gruppe ist oder nicht – enthalten.

(3)Kann der wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden, so hat der rechtliche Eigentümer Anspruch auf den Abzug der Abschreibung. Handelt es sich um Leasingverträge, so sind sowohl der Zins- als auch der Kapitalbestandteil der Leasingzahlungen in das vorläufige Steuerergebnis des rechtlichen Eigentümers hinzuzurechnen, und in dem Falle, dass der Leasingnehmer ein Mitglied der BEFIT-Gruppe ist, sind diese Zahlungen aus seinem vorläufigen Steuerergebnis herauszurechnen.

(4)Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens darf nur von einem einzigen Steuerpflichtigen innerhalb eines Geschäftsjahres abgeschrieben werden, es sei denn, mehrere Steuerpflichtige teilen sich das rechtliche oder das wirtschaftliche Eigentum, oder der wirtschaftliche oder rechtliche Eigentümer des Wirtschaftsguts des Anlagevermögens hat gewechselt.

(5)Ein Mitglied der BEFIT-Gruppe darf auf die Abschreibung nicht verzichten.

Artikel 24 Abschreibungsbasis

(1)Die Abschreibungsbasis umfasst die Kosten, die mit der Anschaffung, der Herstellung oder der Verbesserung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens direkt zusammenhängen. Diese Kosten sind frei von abzugsfähiger Mehrwertsteuer und Zinsen und umfassen keinerlei Ergebnisse einer Neubewertung oder Wertminderung.

(2)Abschreibungsbasis eines als Zuwendung empfangenen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens ist der im Abschluss des Mitglieds der BEFIT-Gruppe erfasste Marktwert.

(3)Die Abschreibungsbasis eines abschreibungsfähigen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens ist durch Abzug jeder öffentlichen Beihilfe zu verringern, die unmittelbar mit der Anschaffung, der Herstellung oder der Verbesserung des Wirtschaftsguts nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b zusammenhängt.

(4)Die Abschreibungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nicht zur Verwendung bereitstehen oder die aus Gründen, die sich der Kontrolle des Mitglieds der BEFIT-Gruppe nicht entziehen, mehr als zwölf Monate lang nicht verwendet wurden, werden nicht berücksichtigt.

Die Abschreibungen werden ab dem Monat eingestellt, der auf den Monat folgt, in dem der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum abgelaufen ist, und sie werden ab dem Monat wiederaufgenommen, der auf den Monat folgt, in dem das Wirtschaftsgut wieder verwendet wurde.

(5)Wurde ein abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 veräußert und ersetzt, so wird die Abschreibungsbasis des Ersatzvermögens um den Betrag gekürzt, der im Jahr der Veräußerung abgezogen wurde.

Artikel 25
Register des Anlagevermögens

(1)Die Anschaffungs-, Herstellungs- oder Verbesserungskosten werden unter Angabe des Datums der Ingebrauchnahme nach der Anschaffung, Herstellung oder Verbesserung für jedes Wirtschaftsgut getrennt in ein Anlagenregister eingetragen.

(2)Wird ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens veräußert, so werden die Einzelheiten der Veräußerung, einschließlich des Tags der Veräußerung, sowie alle infolge der Veräußerung erzielten Erlöse oder erhaltenen Ausgleichszahlungen in das Anlagenregister eingetragen.

(3)Das Anlagenregister wird so geführt, dass es ausreichend Informationen – einschließlich Abschreibungsangaben – für die Berechnung des vorläufigen Steuerergebnisses bietet, und muss zumindest folgende Angaben umfassen:

a)Bezeichnung des Wirtschaftsguts,

b)Monat der Ingebrauchnahme,

c)Abschreibungsbasis,

d)Nutzungsdauer gemäß Artikel 22,

e)über den laufenden Steuerzeitraum kumulierte Abschreibungen,

f)kumulierte Abschreibungen insgesamt,

g)Abschreibungsbasis abzüglich der kumulierten Abschreibungen insgesamt und abzüglich außergewöhnlicher Wertminderungen,

h)Monat der Einstellung oder der Wiederaufnahme der steuerlichen Abschreibungen,

i)Monat der Veräußerung.

Artikel 26 Abschreibung von Verbesserungskosten

(1)Verbesserungskosten sind wie bei einem neu erworbenen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nach den Vorschriften abzuschreiben, die auf das verbesserte Wirtschaftsgut anwendbar sind, einschließlich seiner Nutzungsdauer gemäß Artikel 22 Absatz 2.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind Verbesserungskosten für gemietete Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23 abzuschreiben.

(2)Weist der Steuerpflichtige nach, dass die geschätzte verbleibende Nutzungsdauer eines abschreibungsfähigen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens kürzer ist als die Nutzungsdauer des in Artikel 22 Absatz 2 genannten Wirtschaftsguts, so sind die Verbesserungskosten für dieses Wirtschaftsgut über diesen kürzeren Zeitraum abzuschreiben.

Artikel 27 Nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter

Die folgenden Wirtschaftsgüter sind nicht abschreibungsfähig:

a)Sachanlagen, die nicht dem Wertverlust durch Verschleiß oder Alterung unterliegen, wie Grundstücke, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Juwelen;

b)Finanzanlagevermögen.

Artikel 28 Außergewöhnliche Wertminderung

(1)Das Mitglied einer BEFIT-Gruppe, das nachweist, dass eine nicht abschreibungsfähige Sachanlage gemäß Artikel 27 Buchstabe a am Ende eines Geschäftsjahres aufgrund höherer Gewalt oder krimineller Aktivitäten durch Dritte an Wert verloren hat, kann vom vorläufigen Steuerergebnis einen Betrag in Höhe dieser Wertminderung abziehen.

(2)Erhöht sich der Wert eines Wirtschaftsguts, das in einem vorangegangenen Geschäftsjahr nach Absatz 1 abschreibungsfähig war, im späteren Verlauf, so wird in dem Jahr, in dem diese Erhöhung stattfindet, dem vorläufigen Steuerergebnis ein dieser Erhöhung entsprechender Betrag hinzugerechnet.

Diese Erhöhungen dürfen jedoch insgesamt den Betrag der ursprünglich gewährten Abschreibung nicht übersteigen.

Abschnitt 4 Vorschriften für den maßgeblichen Zeitpunkt und die Bestimmung von Beträgen

Artikel 29 Vorräte und unfertige Erzeugnisse

(1)Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe werden um die Differenz zwischen dem Wert der Vorräte und unfertigen Erzeugnisse zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres angepasst, mit Ausnahme von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen im Rahmen von Verträgen mit langer Laufzeit gemäß Artikel 32.

(2)Die Kosten von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen werden durchgängig nach der First-in-first-out-Methode oder nach der gewichteten Durchschnittsmethode ermittelt.

(3)Die Kosten von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen, die normalerweise nicht austauschbar sind, sowie von hergestellten Gütern und Dienstleistungen, die für bestimmte Vorhaben getrennt werden, werden einzeln ermittelt.

(4)Das Mitglied der BEFIT-Gruppe bewertet Vorräte und unfertige Erzeugnisse ähnlicher Beschaffenheit und Verwendung nach derselben Methode.

(5)In die Kosten von Vorräten und unfertigen Erzeugnissen werden alle Kosten des Erwerbs, direkte Kosten der Umwandlung sowie sonstige direkte Kosten einbezogen, die angefallen sind, um die Vorräte und unfertigen Erzeugnisse an ihren derzeitigen Ort zu bringen und in den derzeitigen Zustand zu versetzen, an bzw. in dem sie sich im relevanten Geschäftsjahr befinden. Die Kosten werden netto ohne abzugsfähige Mehrwertsteuer ausgewiesen.

(6)Vorräte und unfertige Erzeugnisse werden am letzten Tag des Geschäftsjahres zum niedrigeren Wert aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert bewertet. Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte Verkaufspreis bei normalem Geschäftsverlauf abzüglich der geschätzten Kosten für Fertigstellung und Verkauf.

Artikel 30 Rückstellungen

(1)Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass der Betrag etwaiger Rückstellungen unberücksichtigt bleibt.

(2)Abweichend von Absatz 1 ist der Betrag einer Rückstellung zu berücksichtigen, wenn am Ende des Geschäftsjahres folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)Das Mitglied der BEFIT-Gruppe hat eine rechtliche Verpflichtung bzw. eine vernünftigerweise zu erwartende rechtliche Verpflichtung;

b)eine solche Verpflichtung ergibt sich aus Tätigkeiten oder Transaktionen, die in dem Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren durchgeführt wurden;

c)der Betrag etwaiger Rückstellungen, die sich aus einer solchen Verpflichtung ergeben, kann zuverlässig geschätzt werden;

d)der Betrag führt, wenn er beglichen ist, zu einer Aufwendung, die nach dieser Richtlinie abzugsfähig ist.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe stets derart anzupassen, dass der Betrag etwaiger Rückstellungen, die in Bezug auf Eventualverluste oder künftige Kostensteigerungen erfasst wurden, unberücksichtigt bleibt.

(3)Hängt die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Verpflichtung mit einer Tätigkeit oder Transaktion zusammen, die in künftigen Geschäftsjahren andauern wird, so wird der Betrag der Rückstellung anteilsmäßig auf die geschätzte Dauer der Tätigkeit oder Transaktion verteilt.

Nach diesem Artikel abgezogene Beträge werden am Ende jedes Geschäftsjahres geprüft und berichtigt. Bei der Berechnung des vorläufigen Steuerergebnisses für künftige Geschäftsjahre werden Beträge, die nach diesem Artikel bereits abgezogen wurden, berücksichtigt.

Artikel 31 
Uneinbringliche Forderungen

(1)Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass der Betrag eines in Bezug auf eine uneinbringliche Forderung verbuchten Abzugs unberücksichtigt bleibt, es sei denn, das Mitglied der BEFIT-Gruppe hat am Jahresende keinen Abzug gemäß Artikel 28 geltend gemacht und eine der folgenden Anforderungen ist erfüllt:

a)Das Gruppenmitglied hat alle in Absatz 2 genannten vernünftigen Schritte zur Eintreibung der Forderung unternommen und es ist wahrscheinlich, dass die Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich ist, oder

b)das Gruppenmitglied hat eine große Zahl gleichartiger Forderungen, die alle auf denselben Geschäftstätigkeitsbereich zurückgehen, und kann die Höhe der uneinbringlichen Forderungen verlässlich prozentual schätzen, vorausgesetzt, der Wert der einzelnen gleichartigen Forderungen liegt unter 0,1 % des Wertes aller gleichartigen Forderungen. Um zu einer zuverlässigen Schätzung zu gelangen, stützt sich das Mitglied der BEFIT-Gruppe auf alle relevanten Faktoren, einschließlich etwaiger Erfahrungswerte.

(2)Bei der Feststellung, ob zur Eintreibung der Forderung alle vernünftigen Schritte unternommen wurden, sind von dem Mitglied der BEFIT-Gruppe alle folgenden Elemente, sofern objektiv nachweisbar, zu berücksichtigen:

a)Sind die Kosten der Eintreibung im Verhältnis zur Höhe der Forderung unverhältnismäßig?

b)Besteht Aussicht auf eine erfolgreiche Eintreibung der Forderung, einschließlich in den Fällen, in denen der Schuldner für zahlungsunfähig erklärt wurde, rechtliche Schritte eingeleitet wurden oder ein Inkassobeauftragter eingeschaltet wurde?

c)Ist es unter den gegebenen Voraussetzungen für den Steuerpflichtigen vernünftig, die Eintreibung weiter zu betreiben?

(3)Bei uneinbringlichen Forderungen für Lieferungen oder Leistungen wird neben den in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen ein der Forderung entsprechender Betrag als Einnahme in das vorläufige Steuerergebnis aufgenommen.

(4)Ungeachtet des Absatzes 1 sind die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe derart anzupassen, dass der Betrag etwaiger uneinbringlicher Forderungen unberücksichtigt bleibt, wenn der Schuldner ein anderes Mitglied der BEFIT-Gruppe oder ein anderes verbundenes Unternehmen ist, oder wenn – bei natürlichen Personen – der Schuldner, sein Ehepartner oder ein Verwandter in aufsteigender oder absteigender Linie an der Leitung oder Kontrolle des Mitglieds der BEFIT-Gruppe beteiligt ist oder direkt oder indirekt Kapital des Mitglieds der BEFIT-Gruppe hält.

(5)Hat ein Mitglied der BEFIT-Gruppe eine uneinbringliche Forderung abgezogen, die in einem folgenden Geschäftsjahr erfüllt wird, so werden seine bilanziellen Nettoerträge oder -verluste für das Geschäftsjahr der Zahlung um diesen Betrag erhöht.

Artikel 32 Verträge mit langer Laufzeit

(1)Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Vertrag mit langer Laufzeit“ einen Vertrag, der folgende Bedingungen erfüllt:

a)Er wird für Fertigung, Installation oder Herstellung oder die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen;

b)seine Laufzeit überschreitet 12 Monate oder wird voraussichtlich 12 Monate überschreiten.

(2)Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass nur mit einem Vertrag mit langer Laufzeit zusammenhängende Erträge hinzugerechnet werden, die steuerlich zu dem Betrag angesetzt wurden, der dem im jeweiligen Geschäftsjahr erfüllten Vertragsteil entspricht.

Zu diesem Zweck wird der Fertigstellungsgrad des Vertrags mit langer Laufzeit anhand des Anteils der in diesem Geschäftsjahr angefallenen Kosten an den veranschlagten Gesamtkosten des Vertrags mit langer Laufzeit festgestellt.

(3)Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe sind derart anzupassen, dass alle Kosten im Zusammenhang mit Verträgen mit langer Laufzeit, die in einem Geschäftsjahr entstanden sind, berücksichtigt werden.

Artikel 33 Sicherungsgeschäfte

(1)Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten infolge einer Bewertung oder rechtsgeschäftlicher Verfügungen sind von einem Mitglied der BEFIT-Gruppe wie die entsprechenden Gewinne und Verluste aus dem Grundgeschäft zu behandeln.

Es besteht eine Sicherungsbeziehung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)Die Sicherungsbeziehung wurde förmlich bestimmt und vorher dokumentiert;

b)es wird von einer hohen Wirksamkeit der Sicherung ausgegangen, und die Wirksamkeit ist verlässlich bestimmbar.

(2)Wird die Sicherungsbeziehung unterbrochen oder wird ein bereits gehaltenes Finanzinstrument wie ein Sicherungsinstrument behandelt und bewirkt dies bei demselben Instrument einen Übergang zu einer anderen Steuerregelung, so werden etwaige Differenzen zwischen dem neuen Marktwert des Sicherungsinstruments am Ende des Geschäftsjahres und dem Marktwert am Anfang desselben Steuerzeitraums zum vorläufigen Steuerergebnis des Mitglieds der BEFIT-Gruppe hinzugerechnet.

Der Marktwert des Sicherungsinstruments am Ende des Geschäftsjahres, in dem dieses Instrument zu einer anderen Steuerregelung übergegangen ist, entspricht dem Marktwert am Beginn des Jahres nach diesem Übergang.

Abschnitt 5 Beitritt zu und Austritt aus einer BEFIT-Gruppe und Unternehmensumstrukturierung

Artikel 34 Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie Erfassungszeitpunkt von Abschreibungen beim Beitritt zu oder Austritt aus einer BEFIT-Gruppe

(1)Alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden zu dem Wert erfasst, der nach dem in Artikel 7 genannten in der Union anerkannten Rechnungslegungsstandard unmittelbar vor dem Zeitpunkt berechnet wird, zu dem diese Richtlinie auf das Mitglied der BEFIT-Gruppe anwendbar wird.

(2)Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte, auf das bzw. die diese Richtlinie nicht länger Anwendung findet, werden zu dem nach dieser Richtlinie berechneten Wert erfasst.

(3)Die Abschreibung der Vermögenswerte eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte, das bzw. die im Laufe eines Geschäftsjahres einer BEFIT-Gruppe beitritt oder aus einer BEFIT-Gruppe austritt, wird im Verhältnis zu der Zahl der Kalendermonate berechnet, in denen das Unternehmen bzw. die Betriebsstätte der BEFIT-Gruppe während des Geschäftsjahres angehört hat.

Artikel 35 Qualifizierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens beim Beitritt zu einer BEFIT-Gruppe

Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3 gelten die folgenden Regeln, wenn ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte das Körperschaftsteuersystem eines Mitgliedstaats verlässt, um einer BEFIT-Gruppe beizutreten:

a)War ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens mit einem Buchwert von weniger als 5000 EUR zum Zeitpunkt des Beitritts zur BEFIT-Gruppe nicht oder nur teilweise abgeschrieben, so passt das Mitglied der BEFIT-Gruppe seine bilanziellen Nettoerträge oder -verluste an, indem es den Betrag herausrechnet, der dem zum Zeitpunkt des Beitritts im Einzelabschluss erfassten verbleibenden Nettowert des Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens entspricht.

b)Weisen ein oder mehrere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zum Zeitpunkt des Beitritts zur BEFIT-Gruppe im Einzelabschluss einen Nettowert auf, der vom steuerlichen Nettowert abweicht, so wird der dieser Differenz entsprechende Gesamtbetrag für alle fraglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe im Geschäftsjahr des Beitritts zur BEFIT-Gruppe zusammengefasst und im vorläufigen Steuerergebnis über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt. Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste jedes Mitglieds der BEFIT-Gruppe werden entsprechend angepasst.

Artikel 36 Verträge mit langer Laufzeit beim Beitritt zu einer BEFIT-Gruppe

(1)Ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte, das bzw. die einer BEFIT-Gruppe beitritt, rechnet die Erträge und Kosten, die gemäß Artikel 32 erzielt wurden bzw. entstanden sind, bevor die Bestimmungen dieser Richtlinie anwendbar wurden, die aber noch nicht in die Steuerbemessungsgrundlage nach dem zuvor anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht einbezogen worden waren, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften für den Erfassungszeitpunkt zu seinem bzw. ihrem Anteil an der gemäß den Bestimmungen von Kapitel III berechneten BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage hinzu.

(2)Ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte, das bzw. die einer BEFIT-Gruppe beitritt, rechnet im ersten Geschäftsjahr aus seinem bzw. ihrem Anteil an der gemäß den Bestimmungen von Kapitel III berechneten BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage den Betrag, um den Erträge aus einem Vertrag mit langer Laufzeit zuvor nach einem nationalen Körperschaftsteuergesetz höher besteuert wurden, als wenn sie gemäß Artikel 32 in das vorläufige Steuerergebnis eingeflossen wären, heraus.

(3)Ist der Anteil eines Mitglieds der BEFIT-Gruppe an der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage in einem Geschäftsjahr niedriger als die gemäß den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen Beträge, so werden nicht ausgeglichene Beträge von diesem Mitglied der BEFIT-Gruppe vorgetragen und mit dem ihm in den folgenden Geschäftsjahren zugerechneten Anteil an der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage verrechnet.

Artikel 37 Behandlung von Rückstellungen, Erträgen und Abzügen beim Beitritt zu einer BEFIT-Gruppe

(1)Rückstellungen und uneinbringliche Forderungen im Sinne von Artikel 30 bzw. Artikel 31 sind nur insoweit abzugsfähig, als sie sich aus Tätigkeiten oder Transaktionen ergeben, die ausgeführt wurden, nachdem die Bestimmungen dieser Richtlinie auf das Mitglied der BEFIT-Gruppe anwendbar wurden.

(2)Erträge, die gemäß dem in Artikel 7 genannten in der Union anerkannten Rechnungslegungsstandard als vor dem Anwendungsbeginn dieser Richtlinie für ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe erzielt gelten, die aber nicht in dessen Steuerbemessungsgrundlage nach dem zuvor anwendbaren nationalen Körperschaftsteuergesetz einbezogen wurden, werden nach den im einschlägigen nationalen Körperschaftsteuerrecht für den Erfassungszeitpunkt geltenden Vorschriften zum Anteil des betreffenden Gruppenmitglieds hinzugerechnet.

(3)Kosten, die einem Mitglied einer BEFIT-Gruppe nach dem Anwendungsbeginn dieser Richtlinie entstanden sind, sich aber auf frühere Tätigkeiten oder Transaktionen beziehen und für die nach dem anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht kein Abzug erfolgt ist, werden von dem Anteil des betreffenden Gruppenmitglieds abgezogen.

Entstehen die in Unterabsatz 1 genannten Kosten mehr als fünf Jahre nach dem Beitritt eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte zu einer BEFIT-Gruppe, so werden diese Kosten vor Aggregation und Gewinnzuweisung von seinem bzw. ihrem vorläufigen Steuerergebnis abgezogen.

Nach nationalem Körperschaftsteuerrecht entstandene Kosten, die bei Anwendungsbeginn dieser Richtlinie auf ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe noch nicht abgezogen worden waren, sind nur von dem diesem Mitglied zugerechneten Anteil an der gemäß Kapitel III berechneten BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage zu gleichen Beträgen über fünf Geschäftsjahre abzugsfähig. Kosten, die Fremdkapitalkosten betreffen, sind gemäß Artikel 13 abzugsfähig.

Reicht der Anteil an der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage, der einem Mitglied der BEFIT-Gruppe zugerechnet wurde, in einem Geschäftsjahr nicht aus, um die in den Unterabsätzen 1 und 3 genannten Beträge vollständig abzuziehen, so werden die nicht ausgeglichenen Beträge von diesem Mitglied der BEFIT-Gruppe vorgetragen und mit dem ihm in den folgenden Geschäftsjahren zugerechneten Anteil an der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage verrechnet.

(4)Beträge, die abgezogen wurden, bevor diese Richtlinie auf ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe anwendbar wurde, werden nicht erneut abgezogen.

Artikel 38 Vor dem Beitritt entstandene Verluste

Tritt ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte einer BEFIT-Gruppe bei, so werden nicht ausgeglichene Verluste, die vor dem Beitrittsdatum gemäß dem Körperschaftsteuerrecht des Mitgliedstaats entstanden sind, in dem das Unternehmen steuerlich ansässig bzw. in dem die Betriebsstätte gelegen ist, von seinem bzw. ihrem gemäß Kapitel III berechneten Anteil an der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.

Artikel 39 Auflösung einer Gruppe

(1)Wird eine BEFIT-Gruppe aufgelöst, so wird das Geschäftsjahr beendet, und die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage dieses Geschäftsjahres wird den einzelnen Mitgliedern der BEFIT-Gruppe gemäß den Bestimmungen von Kapitel III zugerechnet.

(2)Die Abschreibung der Vermögenswerte der Mitglieder der BEFIT-Gruppe im Geschäftsjahr der Auflösung der BEFIT-Gruppe wird im Verhältnis zu der Zahl der Kalendermonate berechnet, in denen die Gruppe während des fraglichen Geschäftsjahres tätig war.

Artikel 40 Umstrukturierung von Unternehmen

(1)Unbeschadet von Artikel 9 berücksichtigt ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe, das im Lauf des Geschäftsjahres Vermögenswerte und Verbindlichkeiten veräußert, die aus dieser Veräußerung entstehenden Gewinne oder Verluste bei der Berechnung seines vorläufigen Steuerergebnisses.

Ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe, das Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erwirbt, berechnet seine Erträge oder Verluste zum Zeitpunkt der Veräußerung auf der Grundlage des Marktwerts der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erwerbs.

(2)Unbeschadet von Absatz 1 gilt bei einer Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates 34 Folgendes:

a)Das Mitglied der BEFIT-Gruppe, das Vermögenswerte und Verbindlichkeiten veräußert, rechnet etwaige sich daraus ergebende Gewinne oder Verluste aus seinem vorläufigen Steuerergebnis heraus;

b)das Mitglied der BEFIT-Gruppe, das Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erwirbt, berechnet sein vorläufiges Steuerergebnis in dem fraglichen und den darauffolgenden Geschäftsjahren unter Anwendung des steuerlichen Werts zum Zeitpunkt der Übertragung und gemäß der Definition von Artikel 4 der Richtlinie 2009/133/EG.

Artikel 41 Nichtanerkennung der steuerfreien Veräußerung von Anteilen

(1)Verlässt ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe die Gruppe aufgrund der Veräußerung von Anteilen und hat dieses Mitglied der BEFIT-Gruppe in dem fraglichen oder dem vorangegangenen Geschäftsjahr im Rahmen einer Transaktion innerhalb der BEFIT-Gruppe ein oder mehrere Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erworben, so wird unbeschadet von Artikel 9 ein Betrag, der dem Gewinn oder Verlust entspricht, der aus der Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens innerhalb der BEFIT-Gruppe entstanden ist, in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten des Mitglieds der BEFIT-Gruppe berücksichtigt, in dessen Besitz sich die Vermögenswerte vor der Veräußerung innerhalb der BEFIT-Gruppe befanden.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied der BEFIT-Gruppe nachweist, dass die Transaktion innerhalb der BEFIT-Gruppe aus stichhaltigen wirtschaftlichen Gründen durchgeführt wurde.

(2)Der Betrag des Gewinns oder Verlustes aus der in Absatz 1 genannten Veräußerung innerhalb der BEFIT-Gruppe entspricht dem Marktwert der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitglieds aus der BEFIT-Gruppe, abzüglich des steuerlichen Werts der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder der in Artikel 29 genannten Kosten.

(3)Die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung innerhalb der BEFIT-Gruppe gelten als dem Mitglied der BEFIT-Gruppe entstanden, das den oder die Vermögenswerte vor der in Absatz 1 genannten Transaktion innerhalb der BEFIT-Gruppe gehalten hat.

KAPITEL III AGGREGATION DER VORLÄUFIGEN STEUERERGEBNISSE UND ZURECHNUNG DER BEFIT-STEUERBEMESSUNGSGRUNDLAGE

Abschnitt 1 BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage

Artikel 42 Berechnung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage

(1)Die gemäß den Bestimmungen in Kapitel II ermittelten vorläufigen Steuerergebnisse aller Mitglieder der BEFIT-Gruppe werden zur BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage aggregiert.

(2)Ist die BEFIT-Bemessungsgrundlage in einem Jahr

a)ein positiver Betrag, so werden die Erträge gemäß Artikel 45 zugerechnet;

b)ein negativer Betrag, so werden die Verluste vorgetragen und mit der nächsten positiven BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage verrechnet.

(3)Für die Zwecke von Absatz 1 wird das vorläufige Steuerergebnis eines jeden Mitglieds der BEFIT-Gruppe in Euro (EUR) umgerechnet, und zwar zu dem von der Europäischen Zentralbank am letzten Tag des Kalenderjahres oder, wenn das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, am letzten Tag des Geschäftsjahres ausgegebenen Wechselkurs.

Ist die erklärungspflichtige Einheit in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig, der den Euro nicht eingeführt hat, so wird das vorläufige Steuerergebnis eines jeden Mitglieds der BEFIT-Gruppe abweichend von Unterabsatz 1 in die Währung umgerechnet, die gesetzliches Zahlungsmittel in dem Mitgliedstaat ist.

Artikel 43 Quellensteuern

(1)Die Mitgliedstaaten erheben keine Quellensteuern auf Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe, es sei denn, der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlung ist kein Mitglied der BEFIT-Gruppe.

(2)Erhebt ein Mitgliedstaat im Einklang mit den geltenden Vorschriften des nationalen Rechts und etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen Quellensteuern auf eine Zahlung von Lizenzgebühren oder Zinsen durch ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe an einen Empfänger, der nicht derselben BEFIT-Gruppe angehört, oder erhebt er Quellensteuern nach Absatz 1, so werden die Quellensteuern für das Geschäftsjahr, in dem sie erhoben werden, nach der Methode gemäß Artikel 45 unter den Mitgliedstaaten aufgeteilt.

Artikel 44 Steuergutschriften auf an der Quelle besteuerte Erträge

(1)Erzielt ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe Erträge, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland besteuert wurden, so wird eine Steuergutschrift im Einklang mit dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen oder dem nationalen Recht gewährt und auf der Grundlage der in Artikel 45 genannten Referenzzurechnungsmethode unter den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe aufgeteilt.

(2)Abweichend von Unterabsatz 1 wird keine Steuergutschrift gewährt, wenn die von einem Mitglied der BEFIT-Gruppe erzielten Erträge nicht gemäß den Artikeln 8, 9 oder 12 in seinen bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigt wurden.

(3)Die Steuergutschrift gemäß Absatz 1 wird getrennt für jeden Mitgliedstaat bzw. jedes Drittland sowie für jede Ertragsart getrennt berechnet. Sie darf nicht höher sein als der Betrag, der sich aus der Anwendung des Körperschaftsteuersatzes, den der Mitgliedstaat, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, auf die dem Mitglied der BEFIT-Gruppe zugewiesenen Erträge ergibt.

Bei der Berechnung der Steuergutschrift nach Absatz 1 wird der Betrag der Erträge um den Betrag der entsprechenden abzugsfähigen Kosten verringert.

Abschnitt 2 Zurechnung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage

Artikel 45 Übergangsregelung für die Zurechnung

(1)Für jedes Geschäftsjahr zwischen dem 1. Juli 2028 und dem 30. Juni 2035 (im Folgenden „Übergangszeitraum“) wird die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe entsprechend dem prozentualen Anteil, wie er mit der Referenzzurechnungsmethode festgesetzt wurde, zugerechnet.

Für Gruppen, auf die die Richtlinie erstmals nach Ende des ersten Geschäftsjahres Anwendung findet, in dem die Richtlinie gilt, endet der in Unterabsatz 1 genannte Übergangszeitraum spätestens am 30. Juni 2035.

(2)Der für jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe gemäß der Referenzzurechnung festgesetzte prozentuale Anteil ist das Ergebnis der folgenden Berechnung:

Referenzzurechnung = *100

Dabei gilt:

a)Das zu versteuernde Ergebnis des Mitglieds der BEFIT-Gruppe entspricht dem Durchschnitt der zu versteuernden Ergebnisse der drei vorangegangenen Geschäftsjahre.

Im ersten Geschäftsjahr, in dem eine BEFIT-Gruppe dieser Richtlinie unterliegt, werden diese zu versteuernden Ergebnisse im Einklang mit dem nationalen Körperschaftsteuerrecht des Mitgliedstaats ermittelt, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist.

Im zweiten Geschäftsjahr, in dem eine BEFIT-Gruppe dieser Richtlinie unterliegt, werden diese zu versteuernden Ergebnisse für das erste Geschäftsjahr, in dem eine BEFIT-Gruppe der Richtlinie unterlag, im Einklang mit Kapitel II dieser Richtlinie und für die beiden vorangegangenen Geschäftsjahre im Einklang mit den nationalen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats berechnet.

Im dritten Geschäftsjahr, in dem eine BEFIT-Gruppe dieser Richtlinie unterliegt, werden diese zu versteuernden Ergebnisse für die ersten beiden Geschäftsjahre, in denen eine BEFIT-Gruppe der Richtlinie unterlag, im Einklang mit Kapitel II dieser Richtlinie und für das unmittelbar vorangegangene Geschäftsjahr im Einklang mit den nationalen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats berechnet.

Ab dem vierten Geschäftsjahr, in dem eine BEFIT-Gruppe dieser Richtlinie unterliegt, werden diese zu versteuernden Ergebnisse im Einklang mit Kapitel II dieser Richtlinie berechnet.

b)Das zu versteuernde Gesamtergebnis der BEFIT-Gruppe entspricht der Summe des unter Buchstabe a genannten Durchschnitts der steuerpflichtigen Ergebnisse aller Mitglieder der BEFIT-Gruppe der drei vorangegangenen Geschäftsjahre.

Für die Zwecke dieses Absatzes wird dem Mitglied einer BEFIT-Gruppe mit einem negativen zu versteuernden Ergebnis ein gemäß der Referenzzurechnung festgesetzter prozentualer Anteil von Null zugerechnet.

(3)Für die Zwecke von Absatz 2 strukturieren die Mitgliedstaaten ihren Risikobewertungsrahmen für die Preisfestsetzung von Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe wie folgt:

a)Bereich mit niedrigem Risiko: Die einem Mitglied einer BEFIT-Gruppe aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in einem Geschäftsjahr entstandenen Kosten bzw. die von ihm erzielten Erträge steigen um weniger als 10 % im Vergleich zu den durchschnittlichen Kosten bzw. Erträgen aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren;

b)Bereich mit hohem Risiko: Die einem Mitglied einer BEFIT-Gruppe aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in einem Geschäftsjahr entstandenen Kosten bzw. von ihm erzielten Erträge steigen um 10 % oder mehr im Vergleich zu den durchschnittlichen Kosten bzw. Erträgen aus Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren.

(4)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um ihren Ansatz zur Risikobewertung entsprechend den folgenden Grundsätzen zu strukturieren:

a)Bereich mit niedrigem Risiko: Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die Preisfestsetzung eines bestimmten Mitglieds der BEFIT-Gruppe für Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Einklang steht;

b)Bereich mit hohem Risiko: Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die Preisfestsetzung eines bestimmten Mitglieds der BEFIT-Gruppe für Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe nicht mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Einklang steht, und der über 10 % hinausgehende Teil der Steigerung wird bei der Berechnung des prozentualen Anteils gemäß der Referenzzurechnung des betreffenden Mitglieds der BEFIT-Gruppe nicht berücksichtigt.

Ungeachtet der in Buchstabe b Unterabsatz 1 festgelegten Regelung hat ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe das Recht, gegenüber der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem es steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, nachzuweisen, dass die für die betreffenden Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe festgesetzten Preise mit dem Fremdvergleichsgrundsatz in Einklang stehen. In diesem Fall wird der vollständige Betrag der bei den betreffenden Transaktionen innerhalb der BEFIT-Gruppe nachgewiesenermaßen entstandenen Kosten bei der Berechnung (gemäß der Referenzzurechnung) des prozentualen Anteils des betreffenden Mitglieds der BEFIT-Gruppe berücksichtigt.

(5)Unbeschadet von Artikel 13 Absatz 2 werden überschüssige Fremdkapitalkosten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates, die bei einer Transaktion zwischen Mitgliedern einer BEFIT-Gruppe entstehen, bei der Berechnung (gemäß der Referenzzurechnung) des prozentualen Anteils des Mitglieds der BEFIT-Gruppe, dem diese Kosten entstehen, nicht berücksichtigt.

(6)Ändert sich die Struktur einer BEFIT-Gruppe während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums durch den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden von Mitgliedern, so wird der gemäß der Referenzzurechnung festgesetzt prozentuale Anteil nach Absatz 2 neu berechnet. Jedem Mitglied der BEFIT-Gruppe wird die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage im Einklang mit dem neuen gemäß der Referenzzurechnung festgesetzten prozentualen Anteil für die bis zum Ende des genannten Zeitraums verbleibende Zeit zugerechnet, es sei denn, weitere Änderungen der Struktur der BEFIT-Gruppe erfordern eine erneute Berechnung des prozentualen Anteils gemäß der Referenzzurechnung.

(7)Ändert sich die Struktur der BEFIT-Gruppe während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums durch die Gründung eines oder mehrerer neuer Unternehmen, die als Mitglieder der BEFIT-Gruppe infrage kommen, so gelten die Regeln für die Zurechnung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage nach Absatz 2 im ersten Geschäftsjahr nicht für die neuen Mitglieder der BEFIT-Gruppe. Für die folgenden Geschäftsjahre bis zum Ende des Übergangszeitraums wird der gemäß der Referenzzurechnung festgesetzte prozentuale Anteil der neuen Mitglieder der BEFIT-Gruppe gemäß Absatz 2 berechnet.

(8)Liegt der Anwendungsbeginn dieser Richtlinie für eine Gruppe nach dem 1. Juli 2028, so wird die Referenzzurechnung gemäß Absatz 2 berechnet. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe für den verbleibenden Teil des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums zugerechnet.

(9)Die Kommission führt eine umfassende Überprüfung der Übergangsregelung durch, in deren Zuge sie eine Studie über die mögliche Zusammensetzung und das mögliche Gewicht ausgewählter Formelfaktoren anfertigt, und legt dem Rat bis zum Ende des dritten Geschäftsjahres des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums einen entsprechenden Bericht vor. Wenn die Kommission es angesichts der Schlussfolgerungen des Berichts für angezeigt hält, kann sie während des Übergangszeitraums einen Legislativvorschlag zur Änderung dieser Richtlinie annehmen, um eine Methode für die Zurechnung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage unter Verwendung einer faktorbasierten Formelaufteilung vorzuschlagen.

(10)Die in den Absätzen 1 bis 8 festgelegten Regeln gelten weiter, bis eine Änderung in Kraft getreten ist.

Artikel 46 Vorgelagerte Tätigkeiten

(1)Konzentriert sich die Geschäftstätigkeit eines Mitglieds einer BEFIT-Gruppe in erster Linie auf mineralgewinnende Tätigkeiten, so werden seine Erträge, Kosten und sonstigen abzugsfähigen Posten, die sich aus diesen Tätigkeiten ergeben, abweichend von den Artikeln 42 bis 45 dem Mitglied der BEFIT-Gruppe zugerechnet, das sich in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die mineralgewinnenden Tätigkeiten ausgeführt werden.

Sind mehrere Mitglieder der BEFIT-Gruppe in dem Mitgliedstaat steuerlich ansässig, in dem die mineralgewinnenden Tätigkeiten ausgeführt werden, so werden die Erträge, Kosten und sonstigen abzugsfähigen Posten, die sich aus diesen Tätigkeiten ergeben, auf die betreffenden Mitglieder der BEFIT-Gruppe entsprechend ihrem gemäß der Referenzzurechnung festgesetzten prozentualen Anteil aufgeteilt.

(2)Befindet sich kein Mitglied der BEFIT-Gruppe in dem Mitgliedstaat, in dem die mineralgewinnenden Tätigkeiten ausgeführt werden, oder wird die mineralgewinnende Tätigkeit in einem Drittstaat oder -gebiet ausgeführt, so werden die Erträge, Kosten und sonstigen abzugsfähigen Posten, die sich aus diesen Tätigkeiten ergeben, abweichend von den Artikeln 42 bis 45 dem Mitglied der BEFIT-Gruppe zugerechnet, dem sie entstanden sind.

Artikel 47     Ausnahme für nicht unter eine Tonnagesteuerregelung fallende Seeschifffahrt, die Binnengüterschifffahrt und den Luftverkehr

(1)Abweichend von den Artikeln 42 bis 45 und unbeschadet von Artikel 15 werden die Erträge, Kosten und sonstigen abzugsfähigen Posten, die sich aus den folgenden Tätigkeiten ergeben, in den folgenden Fällen aus der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage herausgerechnet:

a)Betrieb von Schiffen im internationalen Verkehr, wenn das steuerpflichtige Ergebnis nicht unter eine Tonnagesteuerregelung fällt;

b)Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr;

c)Betrieb von Schiffen, die in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten Erträge, Kosten und anderen abzugsfähigen Posten werden dem Mitglied der BEFIT-Gruppe auf der Grundlage jedes einzelnen Geschäftsvorgangs zugerechnet und unterliegen Preisanpassungen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz.

(2)Beteiligungen des in Absatz 1 genannten Mitglieds der BEFIT-Gruppe und an ihm werden für die Zwecke des Artikels 5 berücksichtigt.

Artikel 48 Von dem zugerechneten Anteil abzugsfähige Posten

(1)Das Mitglied der BEFIT-Gruppe erhöht oder verringert den ihm zugerechneten Teil um die folgenden Posten:

a)nicht ausgeglichene Verluste gemäß Artikel 38, die vor Anwendungsbeginn dieser Richtlinie entstanden;

b)Erträge und Kosten gemäß Artikel 36 Absatz 1, die erzielt wurden bzw. entstanden, bevor diese Richtlinie auf das Mitglied der BEFIT-Gruppe anwendbar wurde, die jedoch noch nicht nach dem zuvor geltenden nationalen Körperschaftsteuerrecht in seiner Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt wurden;

c)Erträge aus einem Vertrag mit langer Laufzeit gemäß Artikel 36 Absatz 2, die zuvor nach dem nationalen Körperschaftsteuerrecht höher besteuert wurden, als wenn sie in das vorläufige Steuerergebnis gemäß Artikel 32 eingeflossen wären;

d)Erträge gemäß Artikel 37 Absatz 2, die erzielt wurden, bevor diese Richtlinie auf ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe anwendbar wurde, die jedoch nicht nach dem zuvor geltenden nationalen Körperschaftsteuerrecht in seiner Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt wurden;

e)Kosten gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1, die entstanden, nachdem die Vorschriften dieser Richtlinie auf ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe anwendbar wurden, sich aber auf frühere Tätigkeiten oder Transaktionen beziehen und für die nach dem anwendbaren nationalen Körperschaftsteuerrecht kein Abzug erfolgte;

f)nach nationalem Körperschaftsteuerrecht entstandene Kosten gemäß Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3, die noch nicht abgezogen worden waren, als diese Richtlinie auf das Mitglied der BEFIT-Gruppe anwendbar wurde;

g)sämtliche nicht ausgeglichenen Beträge, die gemäß Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 4 vorgetragen wurden;

h)Zuwendungen und Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, sofern diese nach dem Körperschaftsteuerrecht des Mitgliedstaats abzugsfähig sind, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist;

i)Pensionsrückstellungen, sofern diese nach dem Körperschaftsteuerrecht des Mitgliedstaats abzugsfähig sind, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist;

j)lokale Steuern, sofern diese nach dem Körperschaftsteuerrecht des Mitgliedstaats abzugsfähig sind, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist.

(2)Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Anpassungen können die Mitgliedstaaten erlauben, dass der Anteil, der den in diesem Mitgliedstaat steuerlich ansässigen bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegenen Mitgliedern der BEFIT-Gruppe zugerechnet wird, um zusätzliche Posten erhöht oder verringert wird.

Artikel 49 Ausschüttungsbasierte Steuersysteme

(1)Ist ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen, das über ein Körperschaftsteuersystem verfügt, dem zufolge Gewinne nur dann besteuert werden, wenn diese an Anteilseigner ausgeschüttet werden oder als ausgeschüttet gelten oder wenn dem Unternehmen bestimmte nach innerstaatlichem Recht zu versteuernde Kosten entstehen („ausschüttungsbasiertes Steuersystem“), so wird der dem Mitglied der BEFIT-Gruppe gemäß Artikel 45 zugerechnete Anteil durch die während des Geschäftsjahres erfolgten Ausschüttungen angepasst.

(2)Die Anpassung des zugerechneten Teils wird wie folgt berechnet:

Dabei gilt:

a)Die Finanzerträge entsprechen den gemäß einem ausschüttungsbasierten Steuersystem im Geschäftsjahr für Ausschüttungen zur Verfügung stehenden Erträgen, einschließlich Rücklagen;

b)der zugerechnete Anteil entspricht dem Anteil, der dem Mitglied der BEFIT-Gruppe gemäß Artikel 45 für das Geschäftsjahr zugerechnet wurde, einschließlich etwaiger Restanteile aus vorangegangenen Geschäftsjahren, die gemäß Absatz 4 für das Mitglied der BEFIT-Gruppe errechnet wurden;

c)die Ausschüttungen entsprechen Ausschüttungen und anderen dem Mitglied der BEFIT-Gruppe in dem Geschäftsjahr entstandenen Kosten, die nach einem ausschüttungsbasierten Steuersystem zu versteuern sind.

(3)Ist der gemäß Absatz 2 berechnete angepasste Anteil eines Mitglieds einer BEFIT-Gruppe niedriger als der ihm zugerechnete Anteil, so wird der Saldo der beiden Beträge auf das folgende Geschäftsjahr vorgetragen und dem Anteil, der dem Mitglied der BEFIT-Gruppe in diesem folgenden Geschäftsjahr gemäß diesem Artikel zugerechnet wird, hinzugefügt.

(4)Der gemäß Absatz 2 berechnete angepasste Anteil wird um nicht abzugsfähige Kosten erhöht, die während des Geschäftsjahres gemäß einem ausschüttungsbasierten Steuersystem in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, sofort zu versteuern sind.

KAPITEL IV Vereinfachter Ansatz für die Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften

Artikel 50 Kriterien für die Anwendung

(1)Die Mitgliedstaaten wenden auf die folgenden Tätigkeiten, die mittels Transaktionen zwischen einem Mitglied einer BEFIT-Gruppe und einem verbundenen Unternehmen außerhalb der BEFIT-Gruppe durchgeführt werden, einen vereinfachten Ansatz für die Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften an:

a)Vertriebstätigkeiten, wenn sie von einem Vertriebsunternehmen mit niedrigem Risiko gemäß der Beschreibung in Absatz 2 ausgeübt werden, das in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte gelegen ist;

b)Fertigungstätigkeiten, wenn sie von einem Auftragsfertiger gemäß der Beschreibung in Absatz 3 ausgeübt werden, der in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte gelegen ist.

(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist ein Vertriebsunternehmen mit niedrigem Risiko eine Einheit, die von verbundenen Unternehmen erworbene Waren vertreibt. Die Vertriebstätigkeit muss folgende Merkmale aufweisen:

a)Sie ergibt sich aus der sachgerechten Abgrenzung der Transaktion und weist wirtschaftlich relevante Merkmale auf, deren Preis mittels einer einseitigen Verrechnungspreismethode verlässlich ermittelt werden kann, wobei das Vertriebsunternehmen das untersuchte Unternehmen ist;

b)das Vertriebsunternehmen hält kein rechtliches oder wirtschaftliches Miteigentum an den in den vertriebenen Waren und/oder Dienstleistungen enthaltenen Rechten des geistigen Eigentums;

c)die Vertriebstätigkeit ist die Haupttätigkeit des Vertriebsunternehmens;

d)das Vertriebsunternehmen weist keine oder nur begrenzte Markt-, Lager- und Kreditrisiken auf.

(3)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b ist ein Auftragsfertiger ein verbundenes Unternehmen, das Fertigungstätigkeiten unter der Kontrolle eines Auftraggebers ausübt und die folgenden Merkmale aufweist:

a)Die Fertigungstätigkeit, die sich aus der sachgerechten Abgrenzung der Transaktion ergibt, weist wirtschaftlich relevante Merkmale auf, deren Preis mittels einer einseitigen Verrechnungspreismethode verlässlich ermittelt werden kann, wobei der Auftragsfertiger das untersuchte Unternehmen ist;

b)das Fertigungsunternehmen hält kein rechtliches oder wirtschaftliches Miteigentum an den in den gefertigten Produkten enthaltenen Rechten des geistigen Eigentums;

c)die Fertigungstätigkeit ist die Haupttätigkeit des Fertigungsunternehmens;

d)das Fertigungsunternehmen weist keine oder nur begrenzte Preis-, Markt-, Lager-, Kapazitätsauslastungs- und Kreditrisiken auf.

(4)Übt ein verbundenes Unternehmen mehr als eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, so fällt es nach wie vor in den Anwendungsbereich des vereinfachten Ansatzes, vorausgesetzt, dass eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)Die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht den Vertrieb oder die Fertigung betreffen, können verlässlich getrennt und gesondert bepreist werden;

b)die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die nicht den Vertrieb oder die Fertigung betreffen, können als untergeordnete Tätigkeiten betrachtet werden, die entweder unerheblich sind oder den Wert des Vertriebs oder der Fertigung nicht wesentlich erhöhen.

Artikel 51 Rahmen für die Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften

(1)Die Mitgliedstaaten schaffen einen Risikobewertungsrahmen für die in Artikel 50 genannten Tätigkeiten, dessen Struktur drei Risikozonen für die Verrechnungspreisgestaltung umfasst.

(2)Die Risikozonen werden unter Verwendung des Interquartilbereichs der Rentabilität festgelegt, der sich aus den in Artikel 53 genannten öffentlichen Benchmarks der Union ergibt.

(3)Die in Artikel 50 genannten Tätigkeiten werden als Tätigkeiten mit niedrigem, mittlerem oder hohem Risiko eingestuft, je nachdem, in welchem Verhältnis ihre nach Artikel 52 bestimmte Rentabilität in einem bestimmten Jahr zu dem Interquartilbereich der letzten vor Ende des fraglichen Jahres erstellten öffentlichen Benchmarks steht.

(4)Die Mitgliedstaaten wenden den folgenden Risikorahmen an:

Risikobereich

Rentabilität des untersuchten Unternehmens im Verhältnis zu den EU-Gewinnmarkern

niedrig

über dem 60. Perzentil der Ergebnisse der öffentlichen Benchmark

mittel

unter dem 60., jedoch über dem 40. Perzentil der Ergebnisse der öffentlichen Benchmark

hoch

unter dem 40. Perzentils der Ergebnisse der öffentlichen Benchmark

(5)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um ihren Ansatz zur Risikobewertung entsprechend den folgenden Grundsätzen zu strukturieren:

a)Bereich mit niedrigem Risiko: Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können darauf verzichten, zusätzliche Ressourcen einzusetzen, um die Konformität der Ergebnisse der Verrechnungspreisgestaltung weiter zu prüfen. Ungeachtet dessen behalten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Recht, Verrechnungspreiskorrekturen der Gewinnmargen des Steuerpflichtigen vorzunehmen, der in den Bereich mit niedrigem Risko fällt.

b)Bereich mit mittlerem Risiko: Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Ergebnisse unter Verwendung der verfügbaren Daten überwachen und sich mit dem Steuerpflichtigen in Verbindung setzen, um ein besseres Verständnis seiner Umstände zu erhalten, bevor sie beschließen, weitere Ressourcen zur Durchführung von Risikobewertungen und Prüfungen einzusetzen.

c)Bereich mit hohem Risiko: Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können dem Steuerpflichtigen empfehlen, seine Verrechnungspreispolitik zu überprüfen, und beschließen, eine Überprüfung oder Prüfung einzuleiten.

Artikel 52 Messung der Rentabilität

(1)Die Mitgliedstaaten legen einen geeigneten Rechtsrahmen fest, damit ihre zuständigen Behörden die Rentabilität der in Artikel 50 Absatz 2 genannten Vertriebstätigkeit messen können, wobei sie das Ergebnis vor Zinsen und Steuern im Verhältnis zum Umsatz als Gewinnindikator verwenden.

(2)Die Mitgliedstaaten legen einen geeigneten Rechtsrahmen fest, damit ihre zuständigen Behörden die Rentabilität der in Artikel 50 Absatz 3 genannten Fertigungstätigkeit messen können, wobei sie das Ergebnis vor Zinsen und Steuern im Verhältnis zu den Gesamtkosten als Gewinnindikator verwenden.

Artikel 53 Öffentliche Benchmarks

(1)Die Risikobereiche für die in Artikel 50 genannten Tätigkeiten werden anhand öffentlicher Benchmarks für Vertriebs- bzw. Fertigungstätigkeiten festgelegt.

(2)Die öffentlichen Benchmarks für Vertriebstätigkeiten sind repräsentativ für die Rentabilität unabhängiger Einheiten, die im Binnenmarkt tätig sind und überwiegend Vertriebstätigkeiten mit ähnlichen Merkmalen wie denen der in Artikel 50 Absatz 2 beschriebenen Tätigkeiten durchführen.

(3)Die öffentlichen Benchmarks für Fertigungstätigkeiten sind repräsentativ für die Rentabilität unabhängiger Einheiten, die im Binnenmarkt tätig sind und überwiegend Fertigungstätigkeiten mit ähnlichen Merkmalen wie denen der in Artikel 50 Absatz 3 beschriebenen Tätigkeiten durchführen.

(4)Der Risikobereich wird unter Verwendung des Interquartilbereichs des Fünfjahresdurchschnitts der Rentabilität unabhängiger Einheiten festgelegt, der sich aus den öffentlichen Benchmarks ergibt.

(5)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten mit den notwendigen praktischen Regelungen die Suchkriterien für die Ermittlung von Vergleichswerten zur Festlegung geeigneter Benchmarks für Vertriebs- und Fertigungstätigkeiten mit niedrigem Risiko fest. Die Ergebnisse der Benchmarks werden auf der Website der Kommission veröffentlicht, damit die Steuerpflichtigen ihre Tätigkeiten einem Risikobereich zuordnen können. Die Benchmarks werden alle drei Jahre aktualisiert. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL VVERWALTUNG UND VERFAHREN

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 54 Gründung und Auflösung einer BEFIT-Gruppe

(1)Eine BEFIT-Gruppe fällt für einen Zeitraum von fünf Jahren unter diese Richtlinie; dieser Zeitraum wird am Ende des fünften Jahres automatisch verlängert, es sei denn, es liegt eine Kündigung mit der Begründung vor, dass die Gruppe die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht länger erfüllt.

(2)Gruppen, die sich gemäß Artikel 2 Absatz 7 für die Anwendung dieser Richtlinie entschieden haben, sind für einen Zeitraum von fünf Jahren an diese Entscheidung gebunden. Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums finden die Vorschriften keine Anwendung mehr, es sei denn, die erklärungspflichtige Einheit teilt der Behörde der Erklärungsabgabe die Entscheidung mit, dass die Option zur Anwendung dieser Richtlinie verlängert wird. Dazu teilt die erklärungspflichtige Einheit der Behörde der Erklärungsabgabe mit, dass die in Artikel 2 Absatz 7 aufgeführten Bedingungen für die Inanspruchnahme erfüllt werden und kein Grund für einen Ausschluss von der Verlängerung besteht.

Artikel 55 Geschäftsjahr

(1)Alle Mitglieder der BEFIT-Gruppe haben dasselbe Geschäftsjahr, das 12 Monate dauert. In dem Jahr, in dem ein Mitglied der BEFIT-Gruppe beitritt, bringt es sein Geschäftsjahr mit dem der BEFIT-Gruppe in Einklang.

(2)Der einem Mitglied der BEFIT-Gruppe für das Jahr, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe beigetreten ist, zugerechnete Anteil wird im Verhältnis zu der Zahl der Kalendermonate berechnet, in denen das Mitglied der BEFIT-Gruppe angehört hat.

(3)Der einem Mitglied der BEFIT-Gruppe für das Jahr, in dem das Mitglied die BEFIT-Gruppe verlässt, zugerechnete Anteil wird im Verhältnis zu der Zahl der Kalendermonate berechnet, in denen das Mitglied der BEFIT-Gruppe angehört hat.

Artikel 56 Änderung der erklärungspflichtigen Einheit

Die erklärungspflichtige Einheit darf nicht geändert werden, es sei denn, sie erfüllt nicht länger die in Artikel 3 Absatz 10 genannten Bedingungen. In diesem Fall benennt die Gruppe eine neue erklärungspflichtige Einheit im Einklang mit den Bedingungen des Artikels 3 Absatz 10. Benennt die BEFIT-Gruppe nicht binnen zwei Monaten, nachdem die vorherige erklärungspflichtige Einheit die Bedingungen nicht länger erfüllt, eine neue erklärungspflichtige Einheit, so benennt das in Artikel 60 genannte BEFIT-Team eine erklärungspflichtige Einheit für die BEFIT-Gruppe.

Abschnitt 2 BEFIT-Erklärung

Artikel 57 Einreichung der BEFIT-Erklärung

(1)Die erklärungspflichtige Einheit reicht die BEFIT-Erklärung der BEFIT-Gruppe bei der Behörde der Erklärungsabgabe ein, es sei denn, bei der BEFIT-Gruppe handelt es sich um eine inländische Gruppe.

(2)Die BEFIT-Erklärung ist spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres bei der Behörde der Erklärungsabgabe einzureichen.

(3)Die BEFIT-Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

a)Identifizierung der erklärungspflichtigen Einheit und der anderen Mitglieder der BEFIT-Gruppe, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummern, falls vorhanden, sowie des Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder der BEFIT-Gruppe jeweils steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind;

b)Informationen über die allgemeine Unternehmensstruktur der BEFIT-Gruppe, einschließlich der von Mitgliedern der BEFIT-Gruppe an anderen Mitgliedern der BEFIT-Gruppe gehaltenen Beteiligungen;

c)Geschäftsjahr, auf das sich die BEFIT-Erklärung bezieht;

d)Angaben und Berechnungen zu Folgendem:

i)Ergebnis des vorläufigen Steuerergebnisses eines jeden Mitglieds der BEFIT-Gruppe;

ii)BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage;

iii)dem jedem Mitglied der BEFIT-Gruppe zugerechneten Anteil;

iv)Angaben zu dem nach Artikel 45 gemäß der Referenzzurechnung berechneten prozentualen Anteil.

(4)Die Behörde der Erklärungsabgabe übermittelt die BEFIT-Erklärung unverzüglich den zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten, in denen die Mitglieder der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind.

Artikel 58 Mitteilung von Fehlern in der BEFIT-Erklärung

(1)Die erklärungspflichtige Einheit teilt der Behörde der Erklärungsabgabe Fehler in der BEFIT-Erklärung binnen zwei Monaten nach der fristgerechten Einreichung der Erklärung mit.

(2)Die Behörde der Erklärungsabgabe übermittelt den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, unverzüglich eine berichtigte BEFIT-Erklärung.

Artikel 59 Versäumte Einreichung einer BEFIT-Erklärung

Versäumt es die erklärungspflichtige Einheit, eine BEFIT-Erklärung einzureichen, so erstellt die Behörde der Erklärungsabgabe in Absprache mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, eine BEFIT-Erklärung auf der Grundlage einer Schätzung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen. Außerdem wendet die Behörde der Erklärungsabgabe den Rechtsrahmen für Sanktionen entsprechend Artikel 72 an. Die erklärungspflichtige Einheit kann gegen diese BEFIT-Erklärung Einspruch einlegen.

Abschnitt 3 BEFIT-Team

Artikel 60 Einrichtung des BEFIT-Teams

(1)Binnen einem Monat nach Einreichung der BEFIT-Erklärung gemäß Artikel 57 wird ein BEFIT-Team einberufen, das die in Artikel 61 genannten Aufgaben erfüllt. Außerdem bietet das BEFIT-Team einen Rahmen für die Kommunikation und Konsultation unter den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind. Konsultiert ein Mitglied eines BEFIT-Teams andere Teammitglieder, so muss es innerhalb einer angemessenen Zeit eine Antwort erhalten.

(2)Das BEFIT-Team besteht aus einem oder mehreren als Delegierte handelnden Vertretern jeder zuständigen Steuerverwaltung für jeden Mitgliedstaat, in dem sich Mitglieder der BEFIT-Gruppe befinden. Den Vorsitz im BEFIT-Team führt der Delegierte der Behörde der Erklärungsabgabe.

(3)Informationen werden unter den Mitgliedern eines BEFIT-Teams möglichst auf elektronischem Weg und unter Verwendung eines BEFIT-Kooperationsinstruments ausgetauscht.

(4)Um die Arbeit und die Kommunikation des BEFIT-Teams zu erleichtern, standardisiert die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Übermittlung von Informationen zwischen den Mitgliedern eines BEFIT-Teams unter Verwendung eines BEFIT-Kooperationsinstruments. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 73 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 61 Aufgabe des BEFIT-Teams in Bezug auf die BEFIT-Erklärung

(1)Das BEFIT-Team prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der nach Artikel 57 vorgeschriebenen Angaben in der BEFIT-Erklärung mit Ausnahme des Ergebnisses der Berechnung des vorläufigen Steuerergebnisses eines jeden Mitglieds der BEFIT-Gruppe nach Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i.

(2)Das BEFIT-Team bemüht sich, binnen vier Monaten nach dem Tag, an dem alle nach Artikel 57 vorgeschriebenen Angaben eingereicht wurden, einen Konsens über den Inhalt der BEFIT-Erklärung zu erzielen. Unbeschadet von Artikel 65 in Verbindung mit Artikel 57 Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie Buchstabe d Ziffer iv bedeutet der Konsens des BEFIT-Teams, dass diese Punkte künftig nicht angefochten werden können. Die endgültige Entscheidung über die in Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe d Ziffern i, ii und iii genannten Angaben fällt weiterhin in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem das Gruppenmitglied steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist.

(3)Erzielt das BEFIT-Team einen Konsens über eine BEFIT-Erklärung, so übermittelt die Behörde der Erklärungsabgabe, bei der die ursprüngliche BEFIT-Erklärung eingereicht wurde, sie der erklärungspflichtigen Einheit.

(4)Kann das BEFIT-Team binnen vier Monaten nach dem Tag, an dem alle nach Artikel 57 vorgeschriebenen Angaben eingereicht wurden, keinen Konsens gemäß Absatz 2 erzielen, so gilt dieser Konsens als erzielt, wenn am Ende des fünften Monats ab dem Tag, an dem die Informationen eingereicht wurden, die anwesenden Mitglieder des BEFIT-Teams der BEFIT-Erklärung mit einfacher Mehrheit gemäß Absatz 5 zustimmen. Die Behörde der Erklärungsabgabe, bei der die BEFIT-Erklärung eingereicht wurde, übermittelt der erklärungspflichtigen Einheit die BEFIT-Erklärung.

(5)Um eine einfache Mehrheit gemäß Absatz 4 zu erreichen, werden die Stimmrechte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im BEFIT-Team im Verhältnis zu den Erträgen zugewiesen, die von den Mitgliedern der BEFIT-Gruppe, die in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, in dem fraglichen Geschäftsjahr erwirtschaftet wurden. Bei Stimmengleichheit hat die Behörde der Erklärungsabgabe die ausschlaggebende Stimme. Die Beschlussfähigkeit des BEFIT-Teams setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder voraus. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so bildet die ursprünglich eingereichte BEFIT-Erklärung die Grundlage für die individuellen Steuererklärungen nach Artikel 62 und die individuellen Steuerbescheide nach Artikel 64. Die Behörde der Erklärungsabgabe, bei der die BEFIT-Erklärung eingereicht wurde, teilt der erklärungspflichtigen Einheit mit, wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist.

Abschnitt 4 Individuelle Steuererklärungen und Steuerbescheide

Artikel 62 Einreichung der individuellen Steuererklärungen

(1)Jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe reicht seine individuelle Steuererklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem es steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, spätestens drei Monate nach Eingang des Bescheids der Behörde der Erklärungsabgabe nach Artikel 61 Absatz 3, 4 oder 5 bzw. – bei einer inländischen Gruppe – spätestens acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres ein.

(2)Die individuelle Steuererklärung enthält folgende Angaben:

a)Berechnung des vorläufigen Steuerergebnisses des Mitglieds der BEFIT-Gruppe;

b)dem Mitglied der BEFIT-Gruppe gemäß Artikel 45 zugerechneter Anteil;

c)Posten, um die der zugerechnete Anteil gemäß Artikel 48 in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, angepasst wird;

d)Gutschriften für im Ausland gezahlte Steuern, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist.

(3)Unbeschadet von Absatz 1 können Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe, die in demselben Mitgliedstaat steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, beschließen, eine kombinierte individuelle Steuererklärung in dem betreffenden Mitgliedstaat einzureichen.

Artikel 63 Mitteilung von Fehlern in der individuellen Steuererklärung

(1)Ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem es steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, Fehler in der individuellen Steuererklärung binnen zwei Monaten nach der fristgerechten Einreichung dieser Erklärung mit.

(2)Erfordern die Fehler Anpassungen, die die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage der BEFIT-Gruppe betreffen, so teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe seine individuelle Steuererklärung eingereicht hat, dies der Behörde der Erklärungsabgabe und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, unverzüglich über das BEFIT-Team mit.

(3)Die Behörde der Erklärungsabgabe stellt binnen einem Monat eine berichtigte BEFIT-Erklärung aus und übermittelt diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen die Mitglieder der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, unverzüglich über das BEFIT-Team. Die Behörde der Erklärungsabgabe und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, erlassen, falls angezeigt, geänderte Steuerbescheide gemäß Artikel 64.

(4)Unbeschadet von Absatz 3 wird kein geänderter Steuerbescheid zur Anpassung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage erlassen, wenn der Unterschied zwischen der ursprünglich angegebenen BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage und der berichtigten BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage weniger als 10 000 EUR oder 1 % der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage – je nachdem, welches der niedrigere Betrag ist – beträgt.

Artikel 64 Individuelle Steuerbescheide

(1)Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe seine individuelle Steuererklärung eingereicht hat, erlässt einen individuellen Steuerbescheid entsprechend der individuellen Steuererklärung. Die Vollstreckung der Steuerschuld erfolgt nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.

(2)Falls erforderlich, erlässt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe seine individuelle Steuererklärung eingereicht hat, einen geänderten Steuerbescheid. Haben die Anpassungen Auswirkungen auf die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage, so teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe seine individuelle Steuererklärung eingereicht hat, dies der Behörde der Erklärungsabgabe und den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten, in denen die anderen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, unverzüglich über das BEFIT-Team mit.

(3)Nach Erhalt eines nach Absatz 2 geänderten Steuerbescheids stellt die Behörde der Erklärungsabgabe binnen einem Monat eine berichtigte BEFIT-Erklärung aus und übermittelt diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen die Mitglieder der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, unverzüglich über das BEFIT-Team. Die Behörde der Erklärungsabgabe und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, erlassen, falls angezeigt, geänderte Steuerbescheide gemäß Absatz 2.

(4)Unbeschadet von Absatz 3 wird kein geänderter Steuerbescheid zur Anpassung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage erlassen, wenn der Unterschied zwischen der ursprünglich angegebenen BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage und der berichtigten BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage weniger als 10 000 EUR oder 1 % der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage – je nachdem, welches der niedrigere Betrag ist – beträgt.

Abschnitt 5 Steuerprüfungen

Artikel 65 Steuerprüfungen

(1)Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann Steuerprüfungen bei Mitgliedern einer BEFIT-Gruppe einleiten und koordinieren, die in diesem Mitgliedstaat steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind.

(2)Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, kann von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, in dem sich mindestens ein Mitglied derselben BEFIT-Gruppe befindet, ersucht werden, mit ihr eine gemeinsame Steuerprüfung durchzuführen. Gemeinsame Prüfungen werden im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung 35 durchgeführt. Unbeschadet dieser Vorschrift akzeptiert die ersuchte zuständige Behörde ein solches Ersuchen und informiert das BEFIT-Team.

(3)Eine Steuerprüfung (einschließlich einer gemeinsamen Prüfung) wird im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates vorgenommen, in dem die Prüfung durchgeführt wird, vorbehaltlich der Anpassungen, die für eine ordnungsgemäße Anwendung der vorliegenden Richtlinie erforderlich sind. Solche Prüfungen können Untersuchungen, Inspektionen oder Prüfungen jeglicher Art beinhalten, mit denen festgestellt werden soll, ob der Steuerpflichtige dieser Richtlinie nachkommt.

(4)Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung oder die gemeinsame Prüfung durchgeführt wird, informiert das BEFIT-Team über die Ergebnisse der Prüfung oder der gemeinsamen Prüfung, die sich auf das Ergebnis der Zurechnung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage für das betreffende Geschäftsjahr auswirken. Die anderen Mitglieder des BEFIT-Teams nehmen binnen drei Monaten dazu Stellung.

(5)Nach einer Prüfung oder einer gemeinsamen Prüfung, die sich gemäß Absatz 4 auf das Ergebnis der Zurechnung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage auswirkt, stellt die Behörde der Erklärungsabgabe binnen einem Monat eine berichtigte BEFIT-Erklärung aus und übermittelt diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen die Mitglieder der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, unverzüglich über das BEFIT-Team. Die Behörde der Erklärungsabgabe und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, erlassen, falls angezeigt, geänderte Steuerbescheide gemäß Absatz 64.

(6)Unbeschadet von Absatz 5 wird kein geänderter Steuerbescheid zur Anpassung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage erlassen, wenn der Unterschied zwischen der ursprünglich angegebenen BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage und der berichtigten BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage weniger als 10 000 EUR oder 1 % der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage – je nachdem, welches der niedrigere Betrag ist – beträgt.

Abschnitt 6 Rechtsbehelfe

Artikel 66 Rechtsbehelfe auf Verwaltungsebene gegen die BEFIT-Erklärung

(1)Die erklärungspflichtige Einheit kann binnen zwei Monaten nach Ausstellung oder Mitteilung der BEFIT-Erklärung gemäß Artikel 59 Rechtsbehelf einlegen. Dieser Rechtsbehelf wird von einer Verwaltungsinstanz geprüft, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Behörde der Erklärungsabgabe befugt ist, erstinstanzlich zu entscheiden. Der Rechtsbehelf auf Verwaltungsebene unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats der Behörde der Erklärungsabgabe. Existiert in dem Mitgliedstaat der Behörde der Erklärungsabgabe keine solche zuständige Verwaltungsinstanz, so kann sich das Mitglied der BEFIT-Gruppe unmittelbar an ein Gericht wenden.

(2)Bei Einreichungen bei der Verwaltungsinstanz konsultiert die Behörde der Erklärungsabgabe, falls erforderlich, die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, über das BEFIT-Team.

(3)Die in Absatz 1 genannte Verwaltungsinstanz entscheidet innerhalb von zwei Monaten über den Rechtsbehelf. Weicht die Entscheidung von der ursprünglichen BEFIT-Erklärung ab, so tritt die abweichende Entscheidung an die Stelle der ursprünglichen BEFIT-Erklärung. Wird der erklärungspflichtigen Einheit innerhalb der genannten Frist keine Entscheidung zugestellt, so gilt die BEFIT-Erklärung als bestätigt.

(4)Unbeschadet von Artikel 62 Absatz 1 beginnt die Frist für die Abgabe einer individuellen Steuererklärung, wenn die Entscheidung über den Rechtsbehelf ergangen ist oder die BEFIT-Erklärung gemäß Absatz 3 als bestätigt gilt.

Artikel 67 Rechtsbehelfe auf Verwaltungsebene gegen individuelle Steuerbescheide

(1)Ein Mitglied einer BEFIT-Gruppe kann bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem es steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, binnen zwei Monaten nach Übermittlung des gemäß Artikel 64 erlassenen individuellen Steuerbescheids Rechtsbehelf dagegen einlegen. Dieser Rechtsbehelf auf Verwaltungsebene wird von einer Verwaltungsinstanz geprüft, die gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Mitglieds der BEFIT-Gruppe befugt ist, erstinstanzlich zu entscheiden. Der Rechtsbehelf auf Verwaltungsebene unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist. Existiert in dem Mitgliedstaat, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist, keine solche Verwaltungsinstanz, so kann sich das Mitglied der BEFIT-Gruppe unmittelbar an ein Gericht wenden.

(2)Bei Einreichungen bei der Verwaltungsinstanz konsultiert die für das Mitglied der BEFIT-Gruppe zuständige Behörde, falls erforderlich, die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, über das BEFIT-Team.

(3)Hat eine nach Absatz 1 erfolgte Entscheidung Auswirkungen auf die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage, so teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe seinen Rechtsbehelf eingelegt hat, dies der Behörde der Erklärungsabgabe und den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, über das BEFIT-Team mit. Die Behörde der Erklärungsabgabe und die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, erlassen, falls angezeigt, geänderte Steuerbescheide gemäß Artikel 64.

(4)Unbeschadet von Absatz 3 wird kein geänderter Steuerbescheid zur Anpassung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage erlassen, wenn der Unterschied zwischen der ursprünglich angegebenen BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage und der berichtigten BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage weniger als 10 000 EUR oder 1 % der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage – je nachdem, welches der niedrigere Betrag ist – beträgt.

Artikel 68 Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen die BEFIT-Erklärung

(1)Wurde die BEFIT-Erklärung mit der Entscheidung nach Artikel 66 bestätigt oder abgeändert, so hat die erklärungspflichtige Einheit das Recht, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt der Entscheidung der Verwaltungsinstanz direkt an die Gerichte des Mitgliedstaats zu wenden, in dem sie steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist. Der gerichtliche Rechtsbehelf unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die erklärungspflichtige Einheit steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist.

(2)Bei Einreichungen bei Gericht konsultiert die Behörde der Erklärungsabgabe, falls erforderlich, die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig oder in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, über das BEFIT-Team.

(3)Nach Ergehen einer Entscheidung gemäß Absatz 1 übermittelt die Behörde der Erklärungsabgabe eine geänderte BEFIT-Erklärung an die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, unverzüglich über das BEFIT-Team. Die Behörde der Erklärungsabgabe und die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, erlassen, falls angezeigt, geänderte Steuerbescheide gemäß Artikel 64.

(4)Unbeschadet von Absatz 3 wird kein geänderter Steuerbescheid zur Anpassung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage erlassen, wenn der Unterschied zwischen der ursprünglich angegebenen BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage und der berichtigten BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage weniger als 10 000 EUR oder 1 % der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage – je nachdem, welches der niedrigere Betrag ist – beträgt.

Artikel 69 Gerichtliche Rechtsbehelfe gegen individuelle Steuerbescheide

(1)Wurde der individuelle Steuerbescheid mit der Entscheidung nach Artikel 67 bestätigt oder abgeändert, so hat jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe das Recht, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt der Entscheidung der in Artikel 67 genannten Verwaltungsinstanz an die Gerichte des Mitgliedstaats zu wenden, in dem es steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist. Der gerichtliche Rechtsbehelf unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen ist.

(2)Bei Einreichungen bei Gericht konsultiert die für das Mitglied der BEFIT-Gruppe zuständige Behörde, falls erforderlich, die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, über das BEFIT-Team.

(3)Hat eine nach Absatz 1 erfolgte Entscheidung Auswirkungen auf die BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage, so teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Mitglied der BEFIT-Gruppe seinen Rechtsbehelf eingelegt hat, dies der Behörde der Erklärungsabgabe und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, über das BEFIT-Team mit. Die Behörde der Erklärungsabgabe und die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen Mitglieder derselben BEFIT-Gruppe steuerlich ansässig bzw. in Form einer Betriebsstätte gelegen sind, erlassen, falls angezeigt, geänderte Steuerbescheide gemäß Artikel 64.

(4)Unbeschadet von Absatz 3 wird kein geänderter Steuerbescheid zur Anpassung der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage erlassen, wenn der Unterschied zwischen der ursprünglich angegebenen BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage und der berichtigten BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage weniger als 10 000 EUR oder 1 % der BEFIT-Steuerbemessungsgrundlage – je nachdem, welches der niedrigere Betrag ist – beträgt.

Artikel 70 Verjährung

Sind aufgrund der Entscheidungen über den Rechtsbehelf auf Verwaltungsebene oder den gerichtlichen Rechtsbehelf Änderungen des individuellen Steuerbescheids eines oder mehrerer Mitglieder einer BEFIT-Gruppe notwendig, so ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass solche Änderungen ungeachtet der Fristen nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten möglich bleiben.

Abschnitt 7 Schlussbestimmungen

Artikel 71 Offenlegung von Informationen und Unterlagen

(1)Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat. Diese Informationen dürfen zur Verwaltung und Durchsetzung des Rechts der Mitgliedstaaten betreffend die unter diese Richtlinie fallenden Steuern verwendet werden.

(2)Außerdem können diese Informationen im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Verstößen gegen das Steuerrecht zur Folge haben können, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren.

Artikel 72 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung und Durchsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Sanktionen und andere Durchsetzungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 73 Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 36 .

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 74 Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 14 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

(3)Die Übertragung von Durchführungsbefugnissen kann jederzeit vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn innerhalb von zwei Monaten ab Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an den Rat dieser keine Einwände erhoben hat oder wenn der Rat vor Ablauf dieser Frist der Kommission bereits mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erhebt. Auf Initiative des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 75 Unterrichtung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines delegierten Rechtsakts, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.

Artikel 76 Datenschutz

(1)Die Mitgliedstaaten dürfen personenbezogene Daten im Rahmen dieser Richtlinie ausschließlich für die Zwecke der Anwendung von Kapitel IV sowie zwecks Prüfung des Inhalts der BEFIT-Erklärung und Konsenserzielung darüber sowie Bearbeitung und Veranlagung einzelner Steuererklärungen gemäß Kapitel V verarbeiten. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten nach Maßgabe dieser Richtlinie.

(2)Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden, werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und zwar im Einklang mit den für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen geltenden nationalen Verjährungsvorschriften, keinesfalls jedoch länger als zehn Jahre.

Artikel 7 Überprüfung der Umsetzung von BEFIT durch die Kommission

(1)Die Kommission prüft und bewertet das Funktionieren dieser Richtlinie fünf Jahre nach deren Anwendungsbeginn und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. Dem Bericht fügt sie, falls angezeigt, einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie bei.

(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission relevante Informationen für die Bewertung der Richtlinie im Einklang mit Absatz 3, einschließlich aggregierter Daten über die Mitglieder von BEFIT-Gruppen, die in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig oder als Betriebsstätten tätig sind, damit die Kommission die Auswirkungen der Übergangsregelung für die Zurechnung und der Richtlinie (EU) 2022/2523 sowie die Situation in Bezug auf Säule 1 der vom Inklusiven Rahmen der OECD/G20 zu BEPS vereinbarten Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft vom 8. Oktober 2021 ordnungsgemäß bewerten kann.

(3)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Informationen die Mitgliedstaaten für die Bewertung des Funktionierens dieser Richtlinie gemäß Absatz 2 übermitteln sollen, sowie das Format und die Bedingungen für die Übermittlung dieser Informationen.

(4)Die der Kommission gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen sind von dieser im Einklang mit den für Einrichtungen der Union geltenden Bestimmungen und Artikel 76 dieser Richtlinie vertraulich zu behandeln.

(5)Die der Kommission gemäß Absatz 2 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Die weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht gemäß den nationalen Vorschriften für vergleichbare Informationen, die in dem Mitgliedstaat gelten, der diese Informationen erhalten hat.

Artikel 78 Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Januar 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

(2)Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Juli 2028 an.

(3)Beim Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(4)Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kommission von allen Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen wollen, so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wird, dass sie dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 79 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 80 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident /// Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Richtlinie (EU) 2023/XXX des Rates vom XX. September 2023 über Geschäftstätigkeit in Europa: ein Rahmen für die Unternehmensbesteuerung (BEFIT)

1.2.Politikbereich(e) 

Steuerpolitik 1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 37  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Der Vorschlag zielt darauf ab, einen gemeinsamen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung zu schaffen, um den Binnenmarkt zu fördern. Derzeit gibt es noch kein gemeinsames Körperschaftsteuersystem für die Berechnung der steuerpflichtigen Erträge der Unternehmen in der EU, sondern 27 verschiedene nationale Systeme, die den Unternehmen die binnenmarktweite Geschäftstätigkeit erschweren und Kosten verursachen. Mit dem Vorschlag wird dem Bedürfnis größerer Unternehmen mit steuerlicher Präsenz in mehreren Mitgliedstaaten nach einer gewissen Steuersicherheit und Erleichterung der Steuerbefolgung Rechnung getragen. Dazu baut der Vorschlag insbesondere auf den auf internationaler Ebene getroffenen Vereinbarungen über den Zwei-Säulen-Ansatz des Inklusiven Rahmens der OECD/G20 auf.

1.4.2.Einzelziel(e)

Einzelziel Nr.

1) Das erste Einzelziel des BEFIT-Vorschlags ist die Reduzierung der Befolgungskosten für Unternehmen in der EU. Da der Vorschlag ein gegenüber der derzeitigen Rechtslage vereinfachtes Steuerregelwerk für Unternehmen in der EU vorsieht, dürfte die Befolgung für die Unternehmen weniger aufwendig sein.

2) Zweitens zielt der BEFIT-Vorschlag darauf ab, Anreize für grenzüberschreitende Expansion zu setzen, und zwar insbesondere für KMU.

3) Darüber hinaus wird der BEFIT-Vorschlag dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen, die Geschäftsentscheidungen beeinflussen, zu verringern und der Fragmentierung im Binnenmarkt entgegenzuwirken. Mehrere Aspekte des BEFIT-Vorschlags könnten auf die Erreichung dieses Ziels hinwirken. Element 1 wird den in den Anwendungsbereich des Vorschlags fallenden Unternehmensgruppen einen fairen Wettbewerb ermöglichen, weil für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen eine einheitliche Körperschaftsteuerregelung eingeführt wird.

4) Schließlich hat der BEFIT-Vorschlag auch zum Ziel, das Risiko von Doppel- und Überbesteuerung sowie Steuerstreitigkeiten zu reduzieren. Dieses Ziel wird durch mehrere Aspekte des Vorschlags erreicht.

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit dem Vorschlag wird ein gemeinsamer Rahmen für die Unternehmensbesteuerung eingeführt, der für die im Anwendungsbereich liegenden Unternehmen an die Stelle der derzeitigen nationalen Körperschaftsteuersysteme treten wird. In erster Linie bedeutet dies eine Vereinfachung für Steuerpflichtige, die Wachstum und Investitionen im Binnenmarkt fördern und gleichzeitig für einheitliche Wettbewerbsbedingungen im Tätigkeitsbereich der Unternehmen sorgen soll.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Sobald bekannt ist, welche Einheiten zu einer BEFIT-Gruppe gehören, würden die Vertreter der Behörde der Erklärungsabgabe nach Abgabe der gemeinsamen BEFIT-Erklärung gemeinsam mit Vertretern der anderen zuständigen örtlichen Steuerbehörden das für die betreffende BEFIT-Gruppe zuständige BEFIT-Team bilden. Das bedeutet, dass es für jede BEFIT-Gruppe ein BEFIT-Team gäbe.

Die Kommission wird die erforderlichen praktischen Vorkehrungen treffen müssen, um die Funktionsweise der einzelnen Teams und die Kommunikation unter den Beamten zu erleichtern, unter anderem durch Maßnahmen zur Standardisierung der Informationsübermittlung, die mittels des BEFIT-Kooperationstools zwischen den Mitgliedern der BEFIT-Teams stattfindet. Was den Zeitplan für die Einrichtung des BEFIT-Kooperationstools angeht, bräuchten Mitgliedstaaten und Kommission nach Annahme des Vorschlags Zeit für die Einrichtung der Systeme, die den Betrieb und die Kommunikation der BEFIT-Teams ermöglichen.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Einzelmaßnahmen von Mitgliedstaaten böten keine effiziente und wirksame Lösung zur Gewährleistung eines praktikablen gemeinsamen Rahmens für die Unternehmensbesteuerung. Künftig wird nicht mehr jeder Mitgliedstaat einzeln Personal für die Feststellung der Steuerverbindlichkeiten derselben grenzüberschreitenden Gruppe abstellen, sondern die verfügbaren Kräfte werden gemeinsam in wirksamerer und gezielterer Weise in den BEFIT-Teams eingesetzt. Ein Ansatz auf Unionsebene ist vorzuziehen, weil er Funktionsweise und Kommunikation dieser BEFIT-Teams erleichtern, mehr Kohärenz bieten und den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden reduzieren kann.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Initiative ist ein neuer Mechanismus. Die in der Folgenabschätzung bevorzugte Option ist die hybride zentrale Anlaufstelle. Bei dieser Option würde die gemeinsame BEFIT-Erklärung zentral von der Behörde der Erklärungsabgabe bearbeitet, wohingegen die individuellen Steuererklärungen, die Prüfungen und Streitbeilegungen unter Wahrung der nationalen Steuerhoheit in erster Linie bei den örtlichen Steuerbehörden erfolgen. Diese Option, bei der die Einfachheit im Vordergrund steht, stellt – mit angemessen geringem Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltungen – das bestmögliche Gleichgewicht zwischen der Einfachheit einer zentralen Anlaufstelle und der Rolle her, die den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zukommt.

Für das Gelingen dieses Ansatzes kommt den BEFIT-Teams eine wichtige Rolle zu. Sie werden bestrebt sein, schon frühzeitig Einigung über Hauptpunkte der gemeinsamen BEFIT-Erklärung zu erzielen und so eine gewisse Steuersicherheit zu geben; die Befolgungskosten dürften zumindest allmählich zurückgehen, was den Binnenmarkt als Umfeld für Wachstum und Investitionen fördern dürfte.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

In ihrer Mitteilung „Eine Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ hat sich die Kommission zur Vorlage eines Legislativvorschlags für einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in Europa („Business in Europe: Framework for Income Taxation“ – BEFIT) verpflichtet. Soweit möglich, wird der Vorschlag die Verfahren, Regelungen und IT-Instrumente nutzen, die im Rahmen der DAC-Richtlinie bereits eingeführt wurden oder derzeit entwickelt werden.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Die Durchführungskosten der Initiative werden, was die zentralen Komponenten des BEFIT-Kooperationstools angeht, aus dem EU-Haushalt finanziert werden. Dies wird durch Umschichtungen aus der Dotation für das Programm Fiscalis finanziert werden. Ansonsten obliegt es den Mitgliedstaaten, die geplanten Maßnahmen umzusetzen.

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ

1.    Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ.

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

1.anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 38

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

2. durch Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

3. internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

4. Einrichtungen im Sinne der Artikel 64 und 65 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

5. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

6. Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Für die Entwicklung und den Betrieb des BEFIT-Kooperationstools zur Erleichterung von Betrieb und Kommunikation der BEFIT-Teams ist die Kommission verantwortlich. Die Mitgliedstaaten werden sich verpflichten, die geeignete inländische Infrastruktur für die über das BEFIT-Kooperationstool erfolgende Informationsübermittlung zwischen Mitgliedern der BEFIT-Teams zu schaffen.    

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die Kommission wird die Wirksamkeit und Effizienz des Vorschlags laufend anhand der folgenden vorab festgelegten Indikatoren überwachen: Umsetzung und erste BEFIT-Betriebskosten; Zahl der Unternehmensgruppen, die zwingend dem Anwendungsbereich des Vorschlags unterliegen, sowie Zahl der freiwillig teilnehmenden Unternehmen; Entwicklung der Befolgungskosten, sowohl für große Gruppen als auch für KMU in der Union; Zahl der Doppelbesteuerungsstreitigkeiten.

Darüber hinaus wird die Kommission die Lage in den Mitgliedstaaten regelmäßig überprüfen und einen Bericht veröffentlichen. Der Überwachungsrahmen wird je nach den endgültigen rechtlichen und organisatorischen Anforderungen und dem Zeitplan weiter angepasst werden.

Fünf Jahre nach der Umsetzung des Vorschlags wird eine Bewertung erfolgen, die der Kommission ermöglichen wird, die Ergebnisse der Politik im Hinblick auf ihre Ziele und die Gesamtauswirkungen auf Steuereinnahmen, Unternehmen und Binnenmarkt zu bewerten.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Umsetzung des Vorschlags wird sich auf die zuständigen Behörden (Steuerverwaltungen) der Mitgliedstaaten stützen. Diese sind dafür verantwortlich, ihre eigenen nationalen Systeme und erforderliche Anpassungen zu finanzieren, um die über das BEFIT-Kooperationstool erfolgende Informationsübermittlung zwischen Mitgliedern der BEFIT-Teams zu ermöglichen.

Die Kommission wird die Infrastruktur, nämlich das BEFIT-Kooperationstool, einrichten, das die Funktionsweise und die Kommunikation der BEFIT-Teams erleichtern wird. Das BEFIT-Kooperationstool wird also aufgrund der Art der für die BEFIT-Teams erforderlichen Infrastruktur im Rahmen der direkten Verwaltung implementiert werden. Am besten dazu in der Lage ist die Kommission. Indirekte Mittelverwaltung ist nicht erforderlich. Bei geteilter Mittelverwaltung würde jedes Mitglied sein eigenes Tool entwickeln, was unpraktisch wäre, zumal es zahlreiche BEFIT-Teams mit den unterschiedlichsten Kombinationen von Mitgliedstaaten gäbe. Auf Ebene der Kommission wurden IT-Systeme eingerichtet, die für diesen Vorschlag verwendet werden können. Die Kommission wird die Entwicklung dieses BEFIT-Kooperationstools wie auch dessen Hosting, Inhaltsmanagement, Verschlüsselung und jährliche Wartung finanzieren.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Es wurden keine Risiken ermittelt, da das BEFIT-Kooperationstool eine neue Infrastruktur sein wird, die es in solcher Form noch nicht gegeben hat. Das interne Kontrollsystem wird die vorhandenen Systeme für bestehende Finanzierungsprogramme im Rahmen der direkten Mittelverwaltung durch die GD TAXUD nutzen (z. B. Fiscalis). Dadurch sollten sich keine zusätzlichen Risiken ergeben.

Durch das umfassende interne Kontrollsystem der GD TAXUD für die Auftragsvergabe (basierend auf eingehenden Ex-ante-Überprüfungen von 100 % der jeweiligen Transaktionen) konnten die Fehlerquoten in vorherigen Finanzierungsprogrammen (z. B. Fiscalis) deutlich unterhalb der Signifikanzschwelle gehalten werden (d. h. bei schätzungsweise 0,5 %). Dieses Kontrollsystem wird auch für das BEFIT-Kooperationstool verwendet und angewandt werden, sodass die Fehlerquoten deutlich unter der Signifikanzschwelle liegen werden.

Die wesentlichen Elemente der Kontrollstrategie sind:

Öffentliche Aufträge

Die in der Haushaltsordnung festgelegten Kontrollverfahren für Beschaffungsaufträge: Beschaffungsaufträge werden erteilt, nachdem die Kommissionsdienststellen sie dem üblichen Überprüfungsverfahren für Auszahlungen unterzogen haben; dabei wird den vertraglichen Verpflichtungen und den Anforderungen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung und einer ordnungsgemäßen allgemeinen Verwaltung Rechnung getragen. In allen Aufträgen zwischen der Kommission und den Begünstigten sind Betrugsbekämpfungsmaßnahmen (Prüfungen, Berichterstattung usw.) vorgesehen. Es werden ausführliche Leistungsbeschreibungen erstellt; sie bilden die Grundlage für jeden einzelnen Auftrag. Das Abnahmeverfahren richtet sich streng nach der TEMPO-Methodik der GD TAXUD: Die Leistungen werden geprüft, gegebenenfalls geändert und letztendlich ausdrücklich angenommen (oder abgelehnt). Keine Rechnung kann ohne eine „Abnahmebestätigung“ beglichen werden.

Technische Überprüfung bei Beschaffungsaufträgen

Die GD TAXUD kontrolliert die erbrachten Leistungen und überwacht die Arbeitsweise und die Dienstleistungen der Auftragnehmer. Sie führt zudem regelmäßig Qualitäts- und Sicherheitsprüfungen ihrer Auftragnehmer durch. Durch Qualitätsprüfungen soll kontrolliert werden, ob die Auftragnehmer in ihrer tatsächlichen Arbeitsweise die in ihren Qualitätsplänen festgelegten Regeln und Verfahren einhalten. Bei den Sicherheitsprüfungen liegt der Schwerpunkt auf bestimmten Vorgängen, Verfahren und Einrichtungen.

Zusätzlich zu den oben genannten Kontrollen führt die GD TAXUD die traditionellen Finanzkontrollen durch:

Ex-ante-Überprüfung der Verpflichtungen

Alle Verpflichtungen werden in der GD TAXUD von der Leitung des Referats Finanzen und HR Business Correspondent überprüft. Demzufolge werden also 100 % der gebundenen Beträge durch die Ex-ante-Überprüfung abgedeckt. Dieses Verfahren bietet in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen ein hohes Maß an Sicherheit.

Ex-ante-Überprüfung der Zahlungen

100 % der Zahlungen werden ex ante überprüft. Ferner wird jede Woche mindestens eine Zahlung (aus allen Ausgabenkategorien) nach dem Zufallsprinzip für eine Ex-ante-Überprüfung ausgewählt, die die Leitung des Referats Finanzen und HR Business Correspondent durchführt. Es gibt keine Zielvorgabe bezüglich der Abdeckung, da der Zweck dieser Überprüfung darin besteht, Zahlungen nach dem Zufallsprinzip zu überprüfen, um festzustellen, ob alle Zahlungen gemäß den Anforderungen vorbereitet wurden. Die restlichen Zahlungen werden täglich gemäß den geltenden Regeln bearbeitet.

Erklärungen der bevollmächtigten Anweisungsbefugten

Alle bevollmächtigten Anweisungsbefugten unterzeichnen Erklärungen zur Unterstützung des Tätigkeitsberichts für das betreffende Jahr. Diese Erklärungen decken die Maßnahmen im Rahmen des Programms ab. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erklären, dass die mit der Ausführung des Haushaltsplans verbundenen Maßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt wurden, die bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Transaktionen eine zufriedenstellende Sicherheit geboten haben und die mit diesen Maßnahmen verbundenen Risiken ermittelt und gemeldet sowie entsprechende Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Durch die Kontrollen wird sichergestellt, dass das Risiko der Nichteinhaltung der Bestimmungen verringert wird und die GD TAXUD ausreichende Gewissheit über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben hat. Die genannten Kontrollstrategiemaßnahmen verringern das potenzielle Risiko auf 2 % und erreichen alle Begünstigten. Zusätzliche Maßnahmen für eine weitere Risikoverringerung würden zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen und sind daher nicht vorgesehen. Die insgesamt für die Durchführung der vorgenannten Kontrollstrategie anfallenden Kosten – für alle Ausgaben im Rahmen des Programms Fiscalis – sind auf 1,6 % der insgesamt geleisteten Zahlungen begrenzt. Für diese Initiative wird dieselbe Quote angestrebt. Die Kontrollstrategie des Programms verringert das potenzielle Risiko der Nichteinhaltung von Bestimmungen praktisch auf null und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dem Programm verbundenen Risiken.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/964 des Rates Untersuchungen (einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort) durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

(1)Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge



GM/NGM 39

von EFTA-Ländern 40

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 41

Von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

1 – Binnenmarkt, Innovation und Digitales

03 04 01 – Zusammenarbeit im Steuerwesen (Fiscalis)

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

2.    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer 1

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

GD: TAXUD

2025 42

2026

2027

INSGESAMT

□Operative Mittel

03 04 01 – Zusammenarbeit im Steuerwesen (Fiscalis)

Verpflichtungen

(1a)

0,6

0,6

.

.

.

Zahlungen

(2a)

0,3

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 43  

Mittel INSGESAMT
für GD TAXUD

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,6

0,6

Zahlungen

=2a+2b

+3

0,3



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

0,6

0,6

0,6

Zahlungen

(5)

0,3

□ Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK <….> 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

0,6

0,6

0,6

Zahlungen

=5+ 6

0,3




Rubrik des Mehrjährigen
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 des Beschlusses der Kommission über die internen Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans Kommission des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union), der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

GD: <…….>

□ Personal

□Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 44

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

2025

2026

2027

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art 45

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 46

- Hosting und Support

0,6

0,6

0,6

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

0,6

0,6

0,6

EINZELZIEL Nr. 2 …

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

0,6

0,6

0,6

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 47

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

INSGESAMT

RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 7
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 7 48  des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

3.    Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2025

2026

2027

□ Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

0,2

0,1

0,1

20 01 02 03 (in den Delegationen)

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 49

20 02 01 (VB, ANS und LAK der „Globaldotation“)

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz 50

- in den zentralen Dienststellen

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

0,2

0,1

0,1

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Betriebsmanager (Business Manager) für das BEFIT-Kooperationstool

Externes Personal

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Die operativen Ausgaben werden aus der dafür vorgesehenen Dotation für das Programm Fiscalis innerhalb der MFR-Rubrik 1 finanziert.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Revision des MFR.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

4.    sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 51

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

5.    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

(a)    auf die Eigenmittel

a.    auf die übrigen Einnahmen

(b)Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 52

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ………….

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    COM(2021251 final.
(2)    COM(2022548 final.
(3)    COM(2021566 final.
(4)    COM(2011121/4 final.
(5)    COM(2016685 final; COM(2016683 final.
(6)

   Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel.

(7)    Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – 8 October 2021, OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project (Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung für die steuerlichen Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – 8. Oktober 2021, OECD/G20-Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung).
(8)    Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1).
(9)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für einen Freibetrag zur Reduzierung der steuerlichen Begünstigung von Fremd- gegenüber Eigenkapitalfinanzierungen und für die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinsen für Körperschaftsteuerzwecke (COM(2022216 final).
(10)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen für Steuerzwecke und zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU (COM(2021565 final).
(11)    Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (Neufassung) (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8).
(12)    Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49).
(13)    Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat.
(14)    Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(15)    Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8).
(16)    Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 193 vom 19.7.2016, S. 1).
(17)     OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project Outcome Statement on the Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy of 11 July 2023 .
(18)    Aufforderung zur Stellungnahme zu einer Folgenabschätzung – Ares(2022)7086603.
(19)    Ares(2023)3669156 vom 26. Mai 2023.
(20)

   Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 391.

(21)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(22)    ABl. C … vom …, S. ….
(23)    ABl. C … vom …, S. ….
(24)    Erklärung über eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft – 8. Oktober 2021, OECD/G20-Projekt zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
(25)    Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1).
(26)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(27)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(28)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(29)    Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).
(30)    Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(31)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(32)    Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
(33)    Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7).
(34)    Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34).
(35)    Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(36)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(37)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(38)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-implementation/Pages/implementation-methods.aspx
(39)    GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(40)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(41)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(42)    Das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird, ist nicht bekannt. Deshalb wird das Jahr 2025 als Annahme zugrunde gelegt.
(43)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(44)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021) Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(45)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(46)    Wie unter Punkt 1.4.2. „Einzelziel(e)…“ beschrieben.
(47)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021) Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(48)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(49)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(50)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(51)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021) Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(52)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Brüssel, den 12.9.2023

COM(2023) 532 final

ANHÄNGE

der

Richtlinie des Rates

zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT)

{SWD(2023) 308 final} - {SWD(2023) 309 final}


ANHANG I: Liste von Unternehmensformen gemäß Artikel 2

a) Gesellschaften, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründet wurden, sowie Genossenschaften, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und gemäß der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründet wurden,

b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“/„naamloze vennootschap“, „société en commandite par actions“/„commanditaire vennootschap op aandelen“, „société privée à responsabilité limitée“/„besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité limitée“/„coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „société coopérative à responsabilité illimitée“/„coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“, „société en nom collectif“/„vennootschap onder firma“ oder „société en commandite simple“/„gewone commanditaire vennootschap“, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben, und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen,

c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung „събирателно дружество“, „командитно дружество“, „дружество с ограничена отговорност“, „акционерно дружество“, „командитно дружество с акции“, „неперсонифицирано дружество“, „кооперации“, „кооперативни съюзи“, „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche Tätigkeiten ausüben,

d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“,

e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung „aktieselskab“ oder „anpartsselskab“. Weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für „aktieselskaber“ ermittelt und besteuert wird,

f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“ oder „Betrieb gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen,

g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“ und „tulundusühistu“,

h) nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß dem Building Societies Act gegründete „building societies“ und „trustee savings banks“ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989,

i) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung „ανώνυμη εταιρεία“ oder „εταιρεία περιωρισμένης ευθύνης (Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechischem Recht gegründete Gesellschaften, die der griechischen Körperschaftsteuer unterliegen,

j) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“ sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht gegründete Körperschaften, die der spanischen Körperschaftsteuer („impuesto sobre sociedades“) unterliegen,

k) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société par actions simplifiées“, „société d’assurances mutuelles“, „caisse d’épargne et de prévoyance“, „société civile“, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, „coopératives“, „unions de coopératives“ sowie öffentliche Industrie- und Handelsbetriebe und unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen,

l) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung „società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“, „società cooperative“, „società di mutua assicurazione“ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist,

m) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommensteuergesetze,

n) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“,

o) Gesellschaften litauischen Rechts,

p) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung „société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“, „société coopérative“, „société coopérative organisée comme une société anonyme“, „association d’assurances mutuelles“, „association d’épargne-pension“, „entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l’Etat, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public“ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen,

q) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“, „szövetkezet“,

r) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta’ Responsabilita’ Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet“,

s) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung „naamloze vennootschap“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, „open commanditaire vennootschap“, „coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschappij“, „fonds voor gemene rekening“, „vereniging op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of keredietinstelling optreedt“ und andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen,

t) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft“, „Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts“, „Sparkasse“ sowie andere nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaften, die der österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen,

u) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“, „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością“, „spółka komandytowo-akcyjna“,

v) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen,

w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung „societăți pe acțiuni“, „societăți în comandită pe acțiuni“, „societăți cu răspundere limitată“, „societăți în nume colectiv“, „societăți în comandită simplă“,

x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“,

y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung „akciová spoločnosť“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnosť“,

z) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuuskunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“ und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“,

aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktiebolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga försäkringsbolag“, „försäkringsföreningar“,

ab) Gesellschaften kroatischen Rechts mit der Bezeichnung „dioničko društvo“, „društvo s ograničenom odgovornošću“ und andere nach kroatischem Recht gegründete Gesellschaften, die der kroatischen Gewinnsteuer unterliegen.

ANHANG II: Liste der Steuern gemäß Artikel 2

a)impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,

b)корпоративен данък in Bulgarien,

c)daň z příjmů právnických osob in Tschechien,

d)selskabsskat in Dänemark,

e)Körperschaftsteuer in Deutschland,

f)tulumaks in Estland,

g)corporation tax in Irland,

h)φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,

i)impuesto sobre sociedades in Spanien,

j)impôt sur les sociétés in Frankreich,

k)porez na dobit in Kroatien,

l)imposta sul reddito delle società in Italien,

m)φόρος εισοδήματος in Zypern,

n)uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,

o)pelno mokestis in Litauen,

p)impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,

q)társasági adó, osztalékadó in Ungarn,

r)taxxa fuq l-income in Malta,

s)vennootschapsbelasting in den Niederlanden,

t)Körperschaftsteuer in Österreich,

u)podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,

v)imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,

w)impozit pe profit in Rumänien,

x)davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,

y)daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,

z)yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

aa)statlig inkomstskatt in Schweden.

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