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Document 52023PC0434

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile

    COM/2023/434 final

    Brüssel, den 5.7.2023

    COM(2023) 434 final

    2023/0258(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt zur Genehmigung der Unterzeichnung des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (im Folgenden „Interimsabkommen“).

    Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und der Republik Chile stützen sich derzeit auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Chile andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), das am 1. März 2005 in Kraft trat (mit vorläufiger Anwendung ab dem 1. Februar 2003) 1 .

    Seit Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens sind zahlreiche Änderungen eingetreten. 2006 nahm die Europäische Kommission die Strategie „Europa in der Welt“ an, mit der ihre Agenda für die EU-Handelspolitik modernisiert und eine Vertiefung der Handelsabkommen angestrebt wurde. Die EU hat Abkommen mit anderen Ländern in der Region (Handelsabkommen mit Kolumbien, Ecuador und Peru, Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika) und darüber hinaus geschlossen, unter anderem mit Kanada, Japan, Neuseeland, Singapur und Vietnam.

    Chile hat 26 Freihandelsabkommen mit 64 Ländern unterzeichnet, unter anderem mit den USA (2004), China (2006) und Japan (2007). Chile ist außerdem der Pazifischen Allianz und der Transpazifischen Partnerschaft (jetzt Umfassendes und Fortschrittliches Abkommen über die Transpazifische Partnerschaft) beigetreten.

    Diese Abkommen gehen in den meisten Bereichen weit über die Ziele und den Anwendungsbereich des bestehenden Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Chile hinaus. Daher bekundeten beide Vertragsparteien ihr Interesse an der Modernisierung des Assoziierungsabkommens, um ihre Handelsbeziehungen weiter zu verbessern und zur Stärkung ihrer politischen und wirtschaftlichen Beziehungen beizutragen.

    Bei einem Treffen am Rande des Gipfeltreffens EU-CELAC in Santiago de Chile am 26. und 27. Januar 2013 einigten sich die Staats- und Regierungschefs der EU und Chiles darauf, 10 Jahre nach seinem Inkrafttreten Möglichkeiten zur Modernisierung des Assoziierungsabkommens zu prüfen. Im April 2015 wurde daraufhin auf der 6. Tagung des Assoziationsrates EU-Chile die Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) gebilligt, die sich mit dem Thema der Modernisierung des Assoziierungsabkommens befassen sollte. Dazu sollte die Arbeitsgruppe im Rahmen einer Vorstudie die Zielvorstellungen künftiger Verhandlungen über die Modernisierung des Assoziierungsabkommens in allen Bereichen bewerten. Die Arbeitsgruppe richtete zwei Untergruppen ein, eine für politische und kooperationsbezogene Fragen, eine für Handel. Die Untergruppen brachten ihre Arbeiten anlässlich der 14. Sitzung des Assoziationsausschusses EU-Chile am 31. Januar 2017 zum Abschluss.

    Am 13. November 2017 nahm der Rat einen Beschluss zur Ermächtigung der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen über ein modernisiertes Abkommen mit Chile an, das das Assoziierungsabkommen ersetzen soll.

    Die Verhandlungen wurden am 16. November 2017 offiziell aufgenommen. Sie wurden im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe „Lateinamerika und Karibik“ des Rates geführt. Der Ausschuss für Handelspolitik wurde zu den handelsbezogenen Teilen des Abkommens konsultiert.

    Am 9. Dezember 2022 haben die EU und Chile ihre Verhandlungen auf politischer Ebene in Brüssel abgeschlossen.

    Die Modernisierung des bestehenden Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Chile basiert auf zwei Rechtsinstrumenten:

    1.einem Fortgeschrittenen Rahmenabkommen, das a) die Säule „Politischer Dialog und Zusammenarbeit“ und b) die Säule „Handel und Investitionen“ (einschließlich der Bestimmungen über den Investitionsschutz) umfasst, sowie

    2.einem Interims-Handelsabkommen (Interimsabkommen), das die Liberalisierung von Handel und Investitionen zum Gegenstand hat. Die Geltungsdauer dieses Interimshandelsabkommens endet mit Inkrafttreten des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens.

    Der Vorschlag für Unterzeichnung und Abschluss des Interimsabkommens wurde parallel zum Fortgeschrittenen Rahmenabkommen vorgelegt. Das Interimsabkommen soll parallel unterzeichnet und abgeschlossen werden. Sobald das Interimsabkommen ratifiziert und in Kraft getreten ist, bleibt es solange in Kraft, bis das Fortgeschrittene Rahmenabkommen vollständig ratifiziert und in Kraft getreten ist.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Das Interimsabkommen bietet einen modernisierten umfassenden Rechtsrahmen für die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der EU und Chile. Mit Inkrafttreten des Interimsabkommens verliert Teil IV des Assoziierungsabkommens, einschließlich späterer Beschlüsse seiner institutionellen Gremien, seine Wirkung und wird durch das Interimsabkommen ersetzt.

    Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken (im Folgenden „Abkommen über Wein und Spirituosen“), die dem Assoziierungsabkommen 2 zuvor als Anhang beigefügt waren, werden in das Interimsabkommen aufgenommen.

    Das Interimsabkommen steht voll und ganz im Einklang mit der Strategie „Handel für alle“ vom Oktober 2015, da Handels- und Wirtschaftspolitik neben zentralen wirtschaftlichen Interessen stärker mit europäischen und weltweiten Standards und Werten verknüpft werden, und zwar durch die Verlagerung des Schwerpunkts auf nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte, Verbraucherschutz und verantwortlichen, fairen Handel.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Das Interimsabkommen ist vollständig kohärent mit der Politik der Europäischen Union und erfordert keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in irgendeinem regulierten Bereich (wie etwa technische Vorschriften und Produktnormen, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Regelungen über Nahrungsmittel und Sicherheit, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Vorschriften über GVO, Umweltschutz oder Verbraucherschutz).

    Es enthält auch ein Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, durch das das Abkommen mit den allgemeinen Zielen der EU in Bezug auf nachhaltige Entwicklung und mit spezifischen Zielen in den Bereichen Arbeit, Umwelt und Klimawandel verknüpft wird. Dies wird der EU dabei helfen, ihre Ziele des Grünen Deals für einen inklusiven ökologischen und digitalen Wandel zu erreichen und auch einen Beitrag zur Umsetzung der Global-Gateway-Strategie zu leisten. Darüber hinaus ist dem Abkommen eine Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Republik Chile (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) zu den im Interimsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile enthaltenen Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung beigefügt. In der Gemeinsamen Erklärung ist vorgesehen, dass die Parteien bei Inkrafttreten des Interimsabkommens eine förmliche Überprüfung der Aspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung durchführen, um gegebenenfalls die Aufnahme zusätzlicher Bestimmungen zu erwägen, die von einer Partei zu diesem Zeitpunkt, auch im Kontext ihrer jeweiligen internen Entwicklungen und jüngsten völkerrechtlichen Vertragspraxis, für relevant gehalten werden. Solche zusätzlichen Bestimmungen können sich insbesondere auf die weitere Verbesserung des Durchsetzungsmechanismus des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung beziehen, einschließlich der Möglichkeit, eine Compliance-Phase sowie als letztes Mittel angemessene Gegenmaßnahmen anzuwenden. Unbeschadet der Ergebnisse der Überprüfung werden die Vertragsparteien auch die Einbeziehung des Pariser Klimaschutzübereinkommens als wesentliches Element der Abkommen in Betracht ziehen.

    Darüber hinaus gewährleistet das Interimsabkommen den vollständigen Schutz der öffentlichen Dienstleistungen und stellt sicher, dass das Recht der Regierungen, Regelungen im öffentlichen Interesse zu erlassen, als Grundprinzip, auf dem das Abkommen fußt, voll gewahrt wird.

    Die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Innovation steht im Einklang mit dem im September 2002 unterzeichneten und im Januar 2007 in Kraft getretenen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Im Einklang mit den Verträgen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere seinem Gutachten 2/15 zum Freihandelsabkommen EU-Singapur vom 16. Mai 2017, würden alle unter das Interimsabkommen fallenden Bereiche in die ausschließliche Außenkompetenz der EU und insbesondere in den Anwendungsbereich von Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 AEUV fallen.

    Das Interimsabkommen ist daher auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV von der Union zu unterzeichnen und auf der Grundlage eines vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassenen Beschlusses gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV von der Union abzuschließen.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Das dem Rat vorgelegte Interimsabkommen deckt keine Bereiche ab, die nicht in die ausschließliche Außenkompetenz der EU fallen.

    Verhältnismäßigkeit

    Handelsabkommen sind das geeignete Mittel, um den Marktzugang und die damit verbundenen Bereiche umfassender Wirtschaftsbeziehungen zu einem Drittland außerhalb der EU zu regeln. Es gibt keine Alternative, um solche Verpflichtungen und Liberalisierungsbemühungen rechtsverbindlich zu machen.

    Diese Initiative verfolgt unmittelbar die außenpolitische Zielsetzung der Union und trägt zur politischen Priorität bei, der EU „mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“ zu verleihen. Sie steht im Einklang mit der Globalen Strategie der EU, die auf die Zusammenarbeit mit anderen Ländern und die verantwortungsvolle Umgestaltung der externen Partnerschaften der EU ausgerichtet ist, mit Blick auf die Verwirklichung der außenpolitischen Prioritäten der EU. Sie trägt zu den Zielen der EU in den Bereichen Handel und Entwicklung bei.

    Die Verhandlungen über das Interimsabkommen mit Chile wurden im Einklang mit den vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt. Das Ergebnis der Verhandlungen geht nicht über das zur Erreichung der in den Verhandlungsrichtlinien festgelegten politischen Ziele erforderliche Maß hinaus.

    Wahl des Instruments

    Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird im Einklang mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV vorgelegt, dem zufolge ein Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung des Abkommens vom Rat erlassen wird. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die Kommission hat eine „Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Handelssäule des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Chile“ in Auftrag gegeben, die im März 2012 abgeschlossen wurde. Die Kommission hat eine „Ex-ante-Studie über eine mögliche Modernisierung des Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Chile“ in Auftrag gegeben, die im Februar 2017 abgeschlossen wurde.

    Diese Bewertungen haben gezeigt, dass der Anwendungsbereich der bestehenden Handelssäule zum damaligen Zeitpunkt zwar umfassend war, es jedoch Spielraum für weitere Verbesserungen der Vorschriften und die Erweiterung des Marktzugangs gab. Ferner zeigte sich die Notwendigkeit, das Assoziierungsabkommen an die Entwicklung des Welthandels anzupassen.

    Darüber hinaus hat die Kommission eine Nachhaltigkeitsprüfung zur Unterstützung der Verhandlungen über die Modernisierung des Handelsteils des Assoziierungsabkommens mit Chile in Auftrag gegeben, die im Mai 2019 abgeschlossen wurde.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Auftragnehmer dieser externen Studien führten zahlreiche Konsultations- und Informationsmaßnahmen durch, darunter die Einrichtung spezieller Websites für Dokumente und Aktivitäten im Zusammenhang mit den Studien, Online-Umfragen bei Interessenträgern sowie Einzelbefragungen.

    Im Rahmen der Folgenabschätzung konsultierte die GD Handel die betroffenen Interessenträger, darunter Unternehmen, Vertreter der Zivilgesellschaft, NRO, Gewerkschaften sowie Handelsverbände, Handelskammern und andere private Interessenträger, zum Thema Modernisierung. Diese Konsultationen mit Interessenträgern umfassten verschiedene Konsultationstätigkeiten, darunter öffentliche Online-Konsultationen.

    Diese externen Studien und die im Rahmen ihrer Vorbereitung durchgeführten Konsultationen lieferten der Kommission Input, der bei der Aushandlung des Interimsabkommens sehr hilfreich war.

    Im Verlauf der Verhandlungen wurden auch Zusammenkünfte organisiert, um zivilgesellschaftliche Organisationen über den Stand der Verhandlungen zu informieren und einen Meinungsaustausch über die Modernisierung zu ermöglichen.

    Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „Lateinamerika und Karibik“ des Rates zu den politischen und Kooperationsaspekten des Abkommens und im Benehmen mit dem Ausschuss für Handelspolitik als dem vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV benannten Sonderausschuss zu den Handelsaspekten des Abkommens geführt. Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wurden ebenfalls regelmäßig durch den Ausschuss für internationalen Handel (INTA), insbesondere dessen Monitoring-Gruppe für Chile, und den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten unterrichtet. Der nach und nach aus den Verhandlungen hervorgegangene Wortlaut wurde während des gesamten Verfahrens an beide Organe weitergeleitet.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Ex-post-Bewertung der Umsetzung des Freihandelsabkommens EU-Chile wurde vom externen Auftragnehmer „ITAQA SARL“ durchgeführt.

    Die Ex-ante-Studie über eine mögliche Modernisierung des Assoziierungsabkommens EU-Chile wurde vom externen Auftragnehmer „Ecorys-Case“ durchgeführt.

    Die Nachhaltigkeitsprüfung zur Unterstützung der Verhandlungen über die Modernisierung der handelspolitischen Säule des Assoziierungsabkommens mit Chile wurde vom externen Auftragnehmer „BKP Development Research & Consulting“ durchgeführt 3 .

    Folgenabschätzung

    Der Vorschlag wurde durch eine im Mai 2017 veröffentlichte Folgenabschätzung 4 unterstützt, die zu einer befürwortenden Stellungnahme führte (SWD/2017/0173 final).

    Die Folgenabschätzung ergab, dass die Aushandlung eines umfassenden Abkommens sowohl für die EU als auch für Chile Vorteile brächte. Dazu zählen die Steigerung des BIP, der Wohlfahrt und der Ausfuhren, der Beschäftigungsquote, der Einkommen (sowohl für weniger als auch für höher qualifizierte Arbeitnehmer) und der Wettbewerbsfähigkeit sowie eine bessere Position der EU und Chiles gegenüber anderen globalen Wettbewerbern. Zudem würde sich die Aufnahme von Bestimmungen über nachhaltige Entwicklung positiv auf die Förderung und Achtung der Menschenrechte sowie auf die wirksame Umsetzung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) auswirken.

    Darüber hinaus enthält die während der Verhandlungen durchgeführte Nachhaltigkeitsprüfung eine umfassende Bewertung der potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen einer im Rahmen des Interimsabkommens verstärkten Handelsliberalisierung in der EU und in Chile. In der Nachhaltigkeitsprüfung werden auch die potenziellen Auswirkungen einer Modernisierung auf die Menschenrechte sowie auf das verarbeitende Gewerbe, die Landwirtschaft und den Dienstleistungssektor analysiert.

    Die EU und Chile haben in Übereinstimmung mit den jüngsten Handelsabkommen wie dem CETA und den Abkommen mit Japan und Neuseeland ein ehrgeiziges Abkommen geschlossen. Durch das Abkommen werden neue Möglichkeiten für Handel und Investitionen auf beiden Märkten eröffnet und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU gefördert.

    Durch das Abkommen werden auch die meisten Zölle abgebaut, der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erweitert, der Dienstleistungsmarkt geöffnet und Investoren verlässliche Bedingungen geboten. Zudem wird dazu beigetragen, der illegalen Nachahmung von Innovationen und traditionellen Produkten aus der EU vorzubeugen. Zudem wird durch das Abkommen sichergestellt, dass die wirtschaftlichen Vorteile nicht auf Kosten der Grundrechte, sozialen Standards, des Regelungsrechts der Staaten und der EU, des Umweltschutzes oder der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gehen.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Das Interimsabkommen unterliegt nicht den REFIT-Verfahren. Es enthält jedoch einen Rahmen für vereinfachte Handels- und Investitionsverfahren, geringere Ausfuhr- und Investitionskosten und wird daher die Handels- und Investitionsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen erhöhen. Zu den erwarteten Vorteilen zählen mehr Transparenz, Verringerung des Aufwands durch technische Vorschriften, Konformitätsanforderungen, Zollverfahren und Ursprungsregeln, besserer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und der geografischen Angaben, leichterer Zugang zu Ausschreibungsverfahren für Beschaffungen sowie ein spezielles Kapitel, das es KMU ermöglichen soll, ein Höchstmaß an Nutzen aus dem Abkommen zu ziehen.

    Grundrechte

    Der Vorschlag lässt den Schutz der Grundrechte in der Union unberührt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Das Interimsabkommen wird sich durch die Abschaffung der Zölle aufgrund der Zollliberalisierung in begrenztem Umfang negativ auf den EU-Haushalt auswirken. Indirekte positive Auswirkungen werden in Form von Mehreinnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und dem Bruttonationaleinkommen erwartet.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Das Interimsabkommen enthält institutionelle Bestimmungen, in denen die Struktur von Durchführungsorganen festgelegt wird, die seine Durchführung, sein Funktionieren und seine Auswirkungen ständig überwachen.

    In den institutionellen Bestimmungen des Interimsabkommens sind die spezifischen Funktionen und Aufgaben des Handelsrates und des Handelsausschusses festgelegt, die für die kontinuierliche Überwachung der Umsetzung und Anwendung des Interimsabkommens zuständig sind.

    Der Handelsausschuss unterstützt den Handelsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und überwacht die Arbeit aller im Rahmen des Interimsabkommens eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien. Dem Handelsausschuss gehören für Handelsfragen zuständige Vertreter der EU und Chiles an, die jährlich oder auf Antrag einer der beiden Seiten zusammentreten.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Entfällt.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Mit dem Interimsabkommen wird der Anwendungsbereich des derzeitigen bilateralen Handelsrahmens erweitert und an die neuen globalen politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen, die neue Realität der Partnerschaft zwischen der EU und Chile und die Ambitionen der kürzlich abgeschlossenen Handelsabkommen und Verhandlungen der EU und Chiles angepasst.

    Es wird ein kohärenter, umfassender und zeitgemäßer rechtsverbindlicher Rahmen für die Beziehungen der EU zu Chile geschaffen. Gleichzeitig fördert das Abkommen den Handel und die Investitionen, indem es zur Ausweitung und Diversifizierung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen beiträgt.

    Zudem ist ein Mechanismus zur Konsultation der Zivilgesellschaft vorgesehen, und zwar in allen Bereichen des Abkommens, damit die Zivilgesellschaft beider Seiten zu allen Bestimmungen des Abkommens gehört werden kann.

    Im Einklang mit den in den Verhandlungsrichtlinien festgelegten Zielen wird das Interimsabkommen Folgendes bieten:

    einen besseren Marktzugang für Agrar- und Fischereiausfuhren sowie verbesserte Vorschriften

    Im Rahmen des derzeitigen Assoziierungsabkommens waren alle gewerblichen Waren und ein erheblicher Teil der Agrar- und Fischereierzeugnisse bereits liberalisiert worden. Mit der Modernisierung führt das Kapitel über den Warenhandel zu einer vollständigen Liberalisierung für mehr als 99 % aller Zolltarifpositionen.

    Gleichzeitig trägt das Interimsabkommen den Agrarinteressen der EU in vollem Umfang Rechnung. Die EU wird ihren Markt für besonders sensible Waren wie Geflügel, Rindfleisch, Schweinefleisch und Olivenöl nicht vollständig liberalisieren. Diese aus Chile eingeführten Waren erhalten durch sorgfältig kalibrierte Zollkontingente, die den Bedenken der europäischen Landwirte und den Vorlieben der Verbraucher Rechnung tragen, nur einen begrenzten und kontrollierten Zugang zum EU-Markt.

    Darüber hinaus enthält der Teil des Abkommens, der sich mit dem Warenhandel befasst, zusätzliche und umfassendere Vorschriften, die den Handel zwischen der EU und Chile erleichtern werden. Dazu gehören Bestimmungen über Gebühren und Formalitäten, Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, das Verbot von Ausfuhrzöllen und die Bindung von Zöllen, für die keine vollständige Abschaffung vorgesehen ist (Stillhalteverfahren). Darüber hinaus gibt es Bestimmungen der neuen Generation über Ausfuhrwettbewerb, Wiederaufbereitung, nach Ausbesserung verbrachte Waren und Bestimmungen zur Erleichterung der vorübergehenden Zulassung von Waren.

    Vereinfachte Ursprungsregeln

    Die Ursprungsregeln wurden überarbeitet und in einigen Fällen vereinfacht, um den Bedürfnissen der Industrie Rechnung zu tragen, z. B. bei wichtigen Industrieprodukten wie Autos oder Pharmazeutika.

    Modernisierte und vereinfachte Grenzverfahren

    Das Interimsabkommen enthält ein ehrgeiziges Kapitel über Zoll und Handelserleichterungen, das auf den Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen beruht und in bestimmten Bereichen darüber hinaus geht. Die EU und Chile verpflichten sich, vereinfachte, moderne und nach Möglichkeit automatisierte Verfahren für die effiziente und beschleunigte Überlassung von Waren anzuwenden, indem die Anforderungen an Daten und Dokumentation, an die Bearbeitung von Zolldokumenten und -informationen vor der Ankunft sowie an ein wirksames und diskriminierungsfreies Risikomanagement vereinfacht werden. 

    Gewährleistung fairer Handels- und Geschäftsbedingungen

    Um gegen unlautere Handelspraktiken effizient und wirksam vorgehen zu können, wurden verbesserte Regeln für handelspolitische Schutzmaßnahmen vereinbart. Darüber hinaus enthält das Interimsabkommen Bestimmungen zum Schutz der heimischen Wirtschaftszweige für den Fall, dass ein durch das Abkommen bedingter Anstieg der Einfuhren einer Ware einem Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Das Interimsabkommen enthält auch ein Kapitel über Subventionen, das dazu beiträgt, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU- und chilenischen Unternehmen zu schaffen, und sieht dafür mehr Transparenz bei Subventionen für Waren und Dienstleistungen, Konsultationen, wenn Subventionen negative Auswirkungen auf den Handel haben könnten, sowie Vorschriften zu besonders schädlichen Subventionen (Umstrukturierungsbeihilfen ohne entsprechenden Umstrukturierungsplan und unbegrenzte Garantien) vor.

    Das Interimsabkommen stellt auch sicher, dass die Unternehmen die Wettbewerbsgrundsätze einhalten: kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung, keine wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen sowie Prüfung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb. Gleichzeitig wird das Interimsabkommen gleiche Wettbewerbsbedingungen für öffentliche und private Unternehmen auf dem Markt gewährleisten. Staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und ausgewiesene Monopole müssen beim Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen auf dem Markt diskriminierungsfrei und nach kommerziellen Erwägungen handeln.

    Gewährleistung der Nachhaltigkeit

    Das Interimsabkommen enthält ein umfassendes ehrgeiziges Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, um die Einbeziehung der nachhaltigen Entwicklung in die Handels- und Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien durch rechtsverbindliche Verpflichtungen in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel und Arbeitnehmerrechte, Bestimmungen über Zusammenarbeit und Dialog, auch mit der Zivilgesellschaft, sowie Streitbeilegungsverfahren zu verbessern.

    Darüber hinaus handelt es sich bei dem Interims-Handelsabkommen um das erste von der EU geschlossene Handelsabkommen, das ein eigenes Kapitel über Handel und Geschlechtergleichstellung enthält. Das Kapitel bezieht die Genderperspektive in die Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums ein. Die EU und Chile bekräftigen in dem Kapitel ihre Entschlossenheit, ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie aus anderen multilateralen Übereinkünften über die Gleichstellung der Geschlechter oder die Rechte der Frau wirksam nachzukommen. In einer Rückschrittsverbotsklausel verpflichten sich die EU und Chile, das Schutzniveau ihrer jeweiligen Gesetze zur Gewährleistung der Gleichstellung der Geschlechter oder der Chancengleichheit von Frauen und Männern nicht abzuschwächen oder zu verringern und nicht auf diese Gesetze zu verzichten oder anderweitig von ihnen abzuweichen, um Handel oder Investitionen zu fördern.

    Schließlich ist dem Interimsabkommen eine Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Republik Chile zu den Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung beigefügt, in der die EU und Chile ihre gemeinsame Absicht bekunden, bei Inkrafttreten des Abkommens eine Überprüfung des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung einzuleiten, um gegebenenfalls die Aufnahme zusätzlicher Bestimmungen zu prüfen, die von einer der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt für relevant erachtet werden. Bei dieser Überprüfung wird sich die EU, insbesondere mit Blick auf die weitere Stärkung des Durchsetzungsmechanismus, an der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Macht von Handelspartnerschaften: gemeinsam für ein grünes und gerechtes Wirtschaftswachstum“ (COM(2022)409 final) orientieren. Unbeschadet der Ergebnisse der Überprüfung werden die EU und Chile auch die Einbeziehung des Pariser Klimaschutzübereinkommens als wesentliches Element der Abkommen in Betracht ziehen.

    Fokus auf den Bedürfnissen kleinerer Unternehmen

    Das Interimsabkommen sieht vor, dass die EU und Chile eine Website für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einrichten, mit der KMU der Zugang zu Informationen erleichtert werden soll, damit sie umfassend von den Bestimmungen des Abkommens profitieren. Die Kontaktstellen in der EU und in Chile arbeiten zusammen, um den besonderen Anforderungen von KMU Rechnung zu tragen und Wege zu finden, wie KMU neue Chancen auf dem jeweiligen Markt nutzen können.

    Chancen für Dienstleister und Vorschriften für den digitalen Handel

    Das Interimsabkommen enthält allgemeine Regeln für den Marktzugang für Dienstleistungen und Investitionen in allen Wirtschaftszweigen sowie spezifische Regeln für den digitalen Handel. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen insbesondere für Dienstleister aus der EU geschaffen werden, die in Bereichen wie Telekommunikation und Finanzdienstleistungen sowie in Bereichen wie Zustell- und Seeverkehrsdienstleistungen tätig sind. Das Interimsabkommen bietet den Vertragsparteien auch einen Rahmen für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen in reglementierten Berufen, z. B. für Architekten, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Ingenieure. Im digitalen Handel werden in dem Abkommen horizontale Regeln festgelegt, die für das reibungslose Funktionieren des Online-Handels, u. a. den Online-Handel mit Waren oder Dienstleistungen, unerlässlich sind.

    Förderung von Investitionen

    Das Interimsabkommen enthält Bestimmungen zur Liberalisierung der Investitionen, wobei derselbe Ansatz wie bei den ehrgeizigsten bisher von der EU geschlossenen Handelsabkommen zugrunde gelegt wird. Dabei sollen alle wesentlichen Vorschriften dieses Kapitels in gleicher Weise sowohl für Dienstleistungs- als auch für Nichtdienstleistungssektoren gelten. Die Investoren und ihre Investitionen werden insbesondere von der Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung gegenüber EU-Investoren und Investoren aus Drittländern profitieren können, sowie von den ehrgeizigen Regeln für diskriminierungsfreie Marktzugangsbeschränkungen in Form von nichtdiskriminierenden quantitativen Beschränkungen z. B. in Bezug auf Monopole, ausschließliche Rechte, Quoten und wirtschaftliche Bedarfsprüfungen.

    Leistungsanforderungen wie die Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Mindestmaßes an lokalen Bestandteilen oder zum Technologietransfer als Bedingung für die Gründung oder den Betrieb eines Unternehmens werden unter gebührender Berücksichtigung der Empfindlichkeiten der Vertragsparteien untersagt sein, wodurch die bestehenden Regeln im Rahmen des TRIMS-Übereinkommens der WTO gestärkt werden.

    Ein besonderes Merkmal des mit Chile ausgehandelten Investitionskapitels besteht darin, dass es die Inländerbehandlung gebietsansässiger Unternehmen in Bezug auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge vorsieht, eine Verpflichtung, die in anderen EU-Abkommen normalerweise im Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesen enthalten ist.

    Die Liberalisierungsverpflichtungen der Vertragsparteien unterliegen eng definierten Ausnahmen (z. B. für den audiovisuellen Sektor) und spezifischen Vorbehalten, die entweder den jeweiligen Grad der Marktöffnung der Vertragsparteien einschränken oder den gewünschten künftigen politischen Raum für Sektoren festlegen, die als besonders sensibel gelten. Die Vorbehalte werden nach dem Konzept der „Hybridliste“ geordnet, d. h. einer „Positivliste“ für Marktzugangsverpflichtungen (auf der Grundlage einer Liste spezifischer Sektoren, für die Verpflichtungen eingegangen wurden) und einer „Negativliste“ (alle Sektoren mit Ausnahme spezifischer Vorbehalte für bestimmte Sektoren) für alle anderen wesentlichen Verpflichtungen. Die spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien spiegeln ein hohes Maß an Liberalisierung wider, das ihren ehrgeizigsten bislang geschlossenen Abkommen entspricht, einschließlich umfassender Marktzugangsverpflichtungen für Nicht-Dienstleistungssektoren.

    Zugang zu chilenischen öffentlichen Ausschreibungen

    Das Interimsabkommen sieht mehr Möglichkeiten für Bieter vor, Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erhalten. Chile öffnet seine öffentlichen Ausschreibungsverfahren für EU-Unternehmen in größerem Umfang als für jeden anderen seiner Handelspartner. EU-Unternehmen werden Angebote für die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen nicht nur auf zentraler, sondern auch auf subzentraler Ebene einreichen können. Die EU und Chile verpflichten sich ferner, ihre Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einem modernen Regelwerk zu unterwerfen, bei dem hohe Standards in Bezug auf Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung gelten.

    Besserer Schutz für Innovationen und künstlerisch-schöpferische Arbeiten

    Das Interimsabkommen schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen, indem es sicherstellt, dass sowohl Chile als auch die EU einen gemeinsamen Ansatz für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verfolgen und dass beide Seiten Maßnahmen zur Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie und wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen. Das Abkommen gewährleistet zudem ein hohes Maß an Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung. Dazu gehört auch der gegenseitige Schutz einer ausgewählten Liste geografischer Angaben der EU und Chiles. Im Falle der EU werden 216 geografische Angaben der EU geschützt. Dies stellt eine Ergänzung zu den bestehenden Abkommen über Weine und Spirituosen dar, mit denen 1745 geografische Angaben für Weine sowie 257 geografische Angaben für Spirituosen und 5 für aromatisierte Weine aus der EU in Chile geschützt werden. Diese Listen der geografischen Angaben wurden ebenfalls parallel aktualisiert.

    Gewährleistung eines sicheren und nachhaltigen Handels mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen

    Das Interimsabkommen enthält ein Kapitel über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten (SPS), das zahlreiche spezifische Maßnahmen zur Handelserleichterung enthält. Dies dürfte einen schnelleren und gleichzeitig sichereren Handel ermöglichen. Sowohl die EU als auch Chile behalten sich das Recht vor, ein Schutzniveau festzulegen, das sie für angemessen halten.

    Darüber hinaus enthält das Interimsabkommen ein Kapitel über nachhaltige Lebensmittelsysteme, das die Zusammenarbeit bei spezifischen Aspekten nachhaltiger Lebensmittelsysteme vorsieht, wie die Nachhaltigkeit der Lebensmittelkette und die Verringerung von Lebensmittelverlusten und -verschwendung, die Bekämpfung von Lebensmittelbetrug entlang der Lebensmittelkette, Tierschutz, die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und die Verringerung des Einsatzes und des Risikos von Düngemitteln und chemischen Pestiziden, die, wie aus den einschlägigen Bewertungen hervorgeht, unannehmbare Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringen. Im Rahmen der Kooperationsmaßnahmen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen haben sich die EU und Chile darauf geeinigt, den Einsatz von Antibiotika als Wachstumsförderer schrittweise einzustellen.

    Gewährleistung, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren diskriminierungsfrei sind und keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen

    Um die Regulierungskonvergenz zwischen Chile und der EU auf der Grundlage der internationalen Normung zu erhöhen, einigten sich die Vertragsparteien auf eine geschlossene Liste internationaler Normungsorganisationen und bekräftigten ihre Zusage, ihre technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf die einschlägigen internationalen Normen zu stützen, die von diesen Organisationen entwickelt wurden. Im Interimsabkommen wird die Bedeutung von Folgenabschätzungen bei der Ausarbeitung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungen hervorgehoben. Das Abkommen fördert einen risikobasierten Ansatz bei der Konformitätsbewertung, einschließlich der Berücksichtigung der Konformitätserklärung von Lieferanten, und den Einsatz von Akkreditierungsverfahren für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Mechanismen der Internationalen Zusammenarbeit für die Akkreditierung von Laboratorien (ILAC) und des Internationalen Akkreditierungsforums (IAF). Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, die Chile und die EU in die Lage versetzen werden, in künftigen Regulierungsfragen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, sieht das Interimsabkommen auch eine spezifische Zusammenarbeit in den Bereichen Marktüberwachung und Produktsicherheit vor, die den Austausch von Informationen über nicht konforme oder gefährliche Produkte auf den jeweiligen Märkten umfasst. Die Vertragsparteien einigten sich ferner auf einen Anhang über Kraftfahrzeuge, der die Genehmigung neuer Kraftfahrzeuge und die Anerkennung von Typgenehmigungsbogen erleichtern wird. 

    Transparenz und gute Regulierungspraxis

    Das Interimsabkommen enthält ein Kapitel über Transparenz mit ehrgeizigen Bestimmungen über die Veröffentlichung, Verwaltung, Überprüfung und Anfechtung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Handelsfragen sowie ein Kapitel, in dem eine Reihe bewährter Regulierungspraktiken festgelegt wird, die die EU und Chile bei der Ausarbeitung von Vorschriften zugrunde legen werden.

    Moderne Verfahren zur Streitbeilegung

    Das Interimsabkommen enthält Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten, die wirksame und transparente moderne Verfahren vorsehen, um auf der Grundlage ordnungsgemäßer Verfahren Streitigkeiten zwischen Chile und der EU zu verhindern und beizulegen.

    Institutionelle Struktur

    Die institutionelle Struktur des Interimsabkommens besteht aus einem Handelsrat, einem Handelsausschuss und einer Reihe von Unterausschüssen. Der Handelsrat überwacht die Verwirklichung der Ziele des Interimsabkommens sowie dessen Umsetzung. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird er vom Handelsausschuss unterstützt, der für die allgemeine Umsetzung des Abkommens, einschließlich der Festlegung und Überwachung der sektoralen Dialoge, zuständig ist.

    Der Handelsrat und der Handelsausschuss können zusätzliche Unterausschüsse und andere Gremien einsetzen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behilflich sind und sich mit spezifischen Aufgaben oder Themen befassen.

    Die Vertragsparteien fördern die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Umsetzung des 
    Abkommens, insbesondere durch Interaktion mit dem Forum der Zivilgesellschaft gemäß 
    Artikel 33 Absatz 7 und mit ihrer jeweiligen Internen Beratenden Gruppe gemäß Artikel 
    33.6.

    2023/0258 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Am 13. November 2017 hat der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ermächtigt, Verhandlungen über ein modernisiertes Abkommen mit Chile aufzunehmen, das das Assoziierungsabkommen ersetzen soll.

    (2)Am 9. Dezember 2022 wurden die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und Chile erfolgreich abgeschlossen.

    (3)Die Modernisierung des bestehenden Assoziierungsabkommens zwischen der EU und Chile sieht zwei parallele Rechtsinstrumente vor:

    das Fortgeschrittene Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, das a) die Säule „Politische Zusammenarbeit“ und b) die Säule „Handel und Investitionen“ (einschließlich Investitionsschutzbestimmungen) umfasst;

    und das Interims-Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile (im Folgenden „Interimsabkommen“), das die Liberalisierung von Handel und Investitionen zum Gegenstand hat und das durch das Fortgeschrittene Rahmenabkommen mit dessen Inkrafttreten ersetzt wird.

    (4)Dem Abkommen ist eine Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und der Republik Chile zu den im Interimsabkommen enthaltenen Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) beigefügt.

    (5)Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden. Die dem Abkommen beigefügte Gemeinsame Erklärung sollte im Namen der Union gebilligt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    1.Die Unterzeichnung des Abkommens wird – vorbehaltlich seines Abschlusses – im Namen der Union genehmigt.

    2.Die dem Abkommen beigefügte Gemeinsame Erklärung wird im Namen der Union gebilligt.

    3.Der Wortlaut des Abkommens und der Gemeinsamen Erklärung ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Die Kommission wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – zu unterzeichnen und die ihm beigefügte Gemeinsame Erklärung im Namen der Union zu billigen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin

    (1)    ABl. L 26 vom 31.1.2003. 
    (2)    Die Abkommen wurden 2005, 2006, 2009 und zuletzt 2022 geändert (ABl. C 287/19 vom 28. Juli 2022).
    (3)     https://policy.trade.ec.europa.eu/analysis-and-assessment/sustainability-impact-assessments_en#chile
    (4)
    Top

    Brüssel, den 5.7.2023

    COM(2023) 434 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile


    INTERIMS-HANDELSABKOMMEN
    ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS

    UND DER REPUBLIK CHILE ANDERERSEITS

    PRÄAMBEL

    DIE EUROPÄISCHE UNION

       einerseits

    und

    DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“,

       andererseits,

    im Folgenden die „Vertragsparteien“ —

    IN ANBETRACHT der engen kulturellen, politischen, und wirtschaftlichen Beziehungen und der Zusammenarbeit, die sie verbinden,

    EINGEDENK des erheblichen Beitrags zur Stärkung dieser Beziehungen, den das Assoziierungsabkommen geleistet hat,

    UNTER HERVORHEBUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen,


    IN ANBETRACHT ihrer Zusage, das Assoziierungsabkommen zu modernisieren, um den neuen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Fortschritten in ihrer Partnerschaft Rechnung zu tragen,

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines starken und wirksamen multilateralen Systems auf der Grundlage des Völkerrechts für die Erhaltung des Friedens, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit sowie für die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen,

    IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit in bilateralen, regionalen und globalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu verstärken und alle verfügbaren Instrumente zu nutzen, um Maßnahmen zur Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden internationalen Zusammenarbeit zu fördern,

    IN ANERKENNUNG der Vorläufigkeit dieses Abkommens, das die bilateralen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien stärken wird und seine Wirksamkeit verliert und durch das Fortgeschrittene Rahmenabkommen ersetzt wird, sobald dieses in Kraft tritt,


    UNTER BEGRÜẞUNG der Annahme und Forderung der Umsetzung des Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030, der auf der dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen in Sendai am 18. März 2015 beschlossen wurde, der auf der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung vom 13. bis 16. Juli 2015 in Addis Abeba verabschiedeten Aktionsagenda von Addis Abeba, der am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 70/1 mit dem Ergebnisdokument „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit ihren 17 Nachhaltigkeitszielen“ (im Folgenden „Agenda 2030“), des am 12. Dezember 2015 auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Paris verabschiedeten Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), der am 20. Oktober 2016 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungswesen und nachhaltige Stadtentwicklung (Habitat III) in Quito verabschiedeten Neuen Städteagenda (im Folgenden „Neue Städteagenda“) und der auf dem Humanitären Weltgipfel in Istanbul vom 23. und 24. Mai 2016 eingegangenen Verpflichtungen,

    UNTER BEKRÄFTIGUNG ihres Engagements für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension und für die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zu einer nachhaltigen Entwicklung in diesen drei Dimensionen beiträgt, die als eng miteinander verflochten und sich gegenseitig verstärkend anerkannt sind, sowie ihres Engagements für die Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030,

    IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Zusage, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen und den spezifischen Zielen und Bestimmungen dieses Abkommens auszuweiten und zu diversifizieren,


    IN DEM WUNSCH, ihre Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere ihre Handels- und Investitionsbeziehungen, durch die Stärkung und Verbesserung des Marktzugangs zu stärken und einen Beitrag zum Wirtschaftswachstum zu leisten, wobei gleichzeitig zu berücksichtigen ist, dass das Bewusstsein für die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von Umweltschäden, nicht nachhaltigen Produktions- und Verbrauchsmustern und deren Auswirkungen auf das Wohlergehen der Menschen geschärft werden muss,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Abkommen durch nachhaltige Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere in den Sektoren Handel und Investitionen, die für die Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und der technologischen Innovation und Modernisierung von grundlegender Bedeutung sind, ein wachstumsbegünstigendes Klima schaffen wird,

    IN DER ERKENNTNIS, dass die Bestimmungen dieses Abkommens eine beiderseitig vorteilhafte Wirtschaftstätigkeit fördern sollen, ohne das Recht der Vertragsparteien zu untergraben, im öffentlichen Interesse innerhalb ihrer Gebiete regelnd tätig zu werden,

    IN ANERKENNUNG der engen Beziehung zwischen Innovation und Handel sowie der Bedeutung von Innovation für Wirtschaftswachstum und soziale Entwicklung und

    EINGEDENK der Bedeutung der verschiedenen, von der Europäischen Union und Chile unterzeichneten Übereinkommen, die die Zusammenarbeit in den sektoralen Bereichen der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gefördert und Handel und Investitionen intensiviert haben —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 1.1

    Errichtung einer Freihandelszone

    Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS.

    ARTIKEL 1.2

    Ziele

    Die Ziele dieses Abkommens sind:

    a)    die im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 erfolgende Ausweitung und Diversifizierung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien durch den Abbau oder die Beseitigung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse,


    b)    die Erleichterung des Warenhandels, insbesondere durch Bestimmungen über Zoll und Handelserleichterungen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen unter Wahrung des Rechts jeder Vertragspartei, Regelungen zu erlassen, um Gemeinwohlziele zu erreichen,

    c)    die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V GATS,

    d)    die Entwicklung eines wirtschaftlichen Klimas, das einer Zunahme der Investitionsströme und der Verbesserung der Niederlassungsbedingungen auf der Grundlage des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung förderlich ist und dabei das Recht jeder Vertragspartei auf Einführung und Durchsetzung von Maßnahmen, die zur Verfolgung legitimer politischer Ziele erforderlich sind, wahrt,

    e)    die Erleichterung von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch den freien Transfer laufender Zahlungen und den freien Kapitalverkehr,

    f)    die wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien,

    g)    die Förderung von Innovation und Kreativität mittels Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den zwischen den Vertragsparteien geltenden internationalen Verpflichtungen,

    h)    die Förderung günstiger Bedingungen für einen unverfälschten Wettbewerb, insbesondere im Hinblick auf Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien,


    i)    die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise, die zu einer nachhaltigen Entwicklung in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht beiträgt, und

    j)    die Einrichtung eines wirksamen, fairen und berechenbaren Streitbeilegungsmechanismus, um strittige Fragen hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu klären.

    ARTIKEL 1.3

    Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Fortgeschrittenes Rahmenabkommen“ bezeichnet das noch abzuschließende Fortgeschrittene Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits;

    b)    „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ bezeichnet das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    c)    „Antidumping-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;


    d)    „Assoziierungsabkommen“ bezeichnet das am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits;

    e)    „Zoll“ bezeichnet Zölle und Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch:

    i)    inländischen Steuern gleichwertige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 2.4 dieses Abkommens erhoben werden,

    ii)    Antidumpingzölle, besondere Schutzmaßnahmen, Ausgleichs- oder Schutzzölle, die im Einklang mit dem GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen, dem Übereinkommen über die Landwirtschaft, dem Subventionsübereinkommen beziehungsweise dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen angewendet werden, und

    iii)    Gebühren oder sonstige Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken;

    f)    „CPC“ (Central Product Classification) bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Statistical Papers, Series M, No. 77, Hauptabteilung für internationale wirtschaftliche und soziale Fragen, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991);

    g)    „Tage“ bezeichnet Kalendertage einschließlich der Wochenenden und Feiertage;


    h)    „bestehend“ bedeutet am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam;

    i)    „GATS“ (General Agreement on Trade in Services) bezeichnet das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens;

    j)    „GATT 1994“ (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) bezeichnet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    k)    „Ware einer Vertragspartei“ bezeichnet eine interne Ware im Sinne des GATT 1994 und schließt Ursprungswaren dieser Vertragspartei ein;

    l)    „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet das von der Weltzollorganisation entwickelte Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich seiner allgemeinen Auslegungsvorschriften und seiner Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen;

    m)    „Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems;

    n)    juristische Person“ bezeichnet jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen;


    o)    Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts, einer Anforderung oder Praxis oder in sonstiger Form;

    p)    „Maßnahme einer Vertragspartei“ bezeichnet jede Maßnahme, die von folgenden Stellen eingeführt oder aufrechterhalten wird: 1

    i)    Regierungen und Behörden aller Ebenen,

    ii)    nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen durch Regierungen oder Behörden aller Ebenen übertragenen Befugnisse, 2 oder

    iii)    jede Einrichtung, die im Hinblick auf die Maßnahme tatsächlich auf Anweisung bzw. unter der Leitung oder der Aufsicht einer Vertragspartei handelt; 3

    q)    „Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;


    r)
       „natürliche Person“ bezeichnet:

    i)    für die Europäische Union einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nach dessen Recht 4 und

    ii)    für Chile einen Staatsangehörigen Chiles nach dessen Recht;

    s)    „Ursprungsware“ bezeichnet eine Ware, welche die Ursprungskriterien nach Maßgabe der in Kapitel 3 aufgeführten Ursprungsregeln erfüllt;

    t)    Person“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person;

    u)    „personenbezogene Daten“ bezeichnet alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person;

    v)    „Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    w)    gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen im Sinne von Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens;

    x)    „Subventionsübereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;


    y)    „SPS-Übereinkommen“ (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) bezeichnet das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    z)    „TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) bezeichnet das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1 des WTO-Übereinkommens;

    aa)    Drittland“ bezeichnet ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs dieses Abkommens gemäß Artikel 33.8;

    ab)    „TRIPS-Übereinkommen“ (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) bezeichnet das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens;

    ac)    „Wiener Vertragsrechtsübereinkommen“ bezeichnet das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969;

    ad)    „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation.


    ARTIKEL 1.4

    Verhältnis zum WTO-Übereinkommen und zu anderen bestehenden Übereinkünften

    (1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und anderen bestehenden Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind.

    (2)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, in einer Art und Weise zu handeln, die nicht mit ihren Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen vereinbar ist.

    (3)    Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer bestehenden Übereinkunft mit Ausnahme des WTO-Übereinkommens, der beide Seiten als Vertragsparteien angehören, konsultieren die Vertragsparteien einander unverzüglich, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

    ARTIKEL 1.5

    Bezugnahme auf Rechtsvorschriften und sonstige Übereinkünfte

    (1)    Wird in diesem Abkommen auf Gesetze und sonstige Vorschriften einer Vertragspartei Bezug genommen, so sind diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Änderungen zu verstehen, sofern nichts anderes bestimmt ist.


    (2)    Wird in diesem Abkommen auf internationale Übereinkünfte Bezug genommen oder werden internationale Übereinkünfte ganz oder teilweise in dieses Abkommen übernommen, so sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, einschließlich ihrer Änderungen und Folgeübereinkünfte zu verstehen, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens für beide Vertragsparteien in Kraft treten.

    (3)    Sollten sich infolge solcher Änderungen oder Folgeübereinkünfte im Sinne des Absatzes 2 hinsichtlich der Durchführung oder Anwendung dieses Abkommens offene Fragen ergeben, so können die Vertragsparteien einander auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei konsultieren, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen.

    ARTIKEL 1.6

    Erfüllung der Verpflichtungen

    (1)    Jede Vertragspartei trifft die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.

    (2)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der in Artikel 1.2 Absatz 2 oder Artikel 2.2 Absatz 1 des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens als wesentliche Elemente beschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. „Geeignete Maßnahmen“ werden unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts getroffen und stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der in diesem Absatz genannten Verpflichtungen. Dabei ist den Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören, Vorrang einzuräumen. Für die Zwecke dieses Absatzes können „geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens umfassen.


    (3)    Die Maßnahmen, auf die in Absatz 2 Bezug genommen wird, können unabhängig davon getroffen werden, ob die einschlägigen Bestimmungen des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens vorläufig angewendet werden.

    KAPITEL 2

    WARENHANDEL

    ARTIKEL 2.1

    Ziel

    Die Vertragsparteien liberalisieren im Einklang mit diesem Abkommen schrittweise den gegenseitigen Warenverkehr.

    ARTIKEL 2.2

    Anwendungsbereich

    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Handel mit Waren der Vertragsparteien.


    ARTIKEL 2.3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels und des Anhangs 2 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    b)    „konsularische Amtshandlung“ bezeichnet das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei oder im Gebiet einer dritten Partei eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige Zollunterlagen im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware ausstellt;

    c)    „Zollwert-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

    d)    „Ausfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dem Gebiet der Ausfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist;


    e)    „Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist;

    f)    „wiederaufgearbeitete Ware“ bezeichnet eine in den Kapiteln 84 bis 90 oder Position 94.02 des Harmonisierten Systems eingereihte Ware (mit Ausnahme der unter den HS-Positionen 84.18, 85.09, 85.10, 85.16 und 87.03 oder den Unterpositionen 8414.51, 8450.11, 8450.12, 8508.1 und 8517.11, aufgeführten Waren), die

    i)    ganz oder teilweise aus Teilen besteht, die aus gebrauchten Waren gewonnen werden,

    ii)    ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale aufweist wie eine gleichwertige Ware in neuem Zustand und

    iii)    dieselbe Garantie erhält wie die gleichwertige Ware in neuem Zustand;

    g)    „Ausbesserung“ bezeichnet jeden Vorgang der Bearbeitung einer Ware, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte. Die Ausbesserung einer Ware umfasst auch eine Instandsetzung oder Wartung, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den

    i)    die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,


    ii)    ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

    iii)    die technische Leistung einer Ware verbessert oder auf eine höhere Stufe gebracht wird;

    h)    „Abbaustufe“ bezeichnet den null bis sieben Jahre umfassenden Zeitrahmen für die Beseitigung von Zöllen, nach dessen Ablauf eine Ware zollfrei ist, sofern in Anhang 2 nichts anderes bestimmt ist.

    ARTIKEL 2.4

    Inländerbehandlung bei inländischer Besteuerung und Regulierung

    Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel III GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

    ARTIKEL 2.5

    Abbau oder Beseitigung von Zöllen

    (1)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren ab oder beseitigt sie, und zwar nach Maßgabe ihres Stufenplans in Anhang 2.


    (2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt als Basiszollsatz der in den Stufenplänen in Anhang 2 für jede Ware festgelegte Satz.

    (3)    Senkt eine Vertragspartei den von ihr angewandten Meistbegünstigungszollsatz („Meistbegünstigungstarif“), so gilt der Stufenplan der betreffenden Vertragspartei in Anhang 2 für die ermäßigten Zollsätze. Reduziert eine Vertragspartei den von ihr angewendeten Meistbegünstigungstarif in Bezug auf eine bestimmte Tarifposition auf ein Niveau unterhalb des Basiszollsatzes, berechnet diese Vertragspartei den anzuwendenden Präferenzzollsatz, der die Reduzierung des Zollsatzes bewirkt, auf der Grundlage des angewendeten reduzierten Meistbegünstigungstarifs, wobei sie die relative Präferenzspanne für die betreffende Tarifposition so lange beibehält, wie der angewendete Meistbegünstigungstarif unter dem Basiszollsatz liegt. Die relative Präferenzspanne für eine Tarifposition entspricht in jedem Abbauzeitraum der Differenz zwischen dem im Stufenplan der betreffenden Vertragspartei in Anhang 2 aufgeführten Basiszollsatz und dem nach diesem Stufenplan angewandten Zollsatz für die betreffende Tarifposition, geteilt durch den genannten Basiszollsatz und ausgedrückt in Prozent.

    (4)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der in den Stufenplänen in Anhang 2 aufgeführten Zölle zu prüfen. Unter Berücksichtigung dieser Konsultationen kann der Handelsrat zur Beschleunigung des Abbaus oder der Beseitigung der Zölle einen Beschluss zur Änderung von Anhang 2 annehmen.


    ARTIKEL 2.6

    Stillhalteregelung

    (1)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei weder einen Zoll erhöhen, der in Anhang 2 als Basiszollsatz festgelegt wurde, noch auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei einen neuen Zoll einführen.

    (2)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann einen Zollsatz im Anschluss an einen einseitigen Abbau auf die in Anhang 2 für den betreffenden Abbauzeitraum festgelegte Höhe anheben.

    ARTIKEL 2.7

    Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben

    (1)    Eine Vertragspartei darf keine Zölle, Steuern oder sonstigen Abgaben irgendeiner Art einführen oder beibehalten, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei erhoben werden; dasselbe gilt für inländische Steuern oder sonstige Abgaben auf eine in die andere Vertragspartei ausgeführte Ware, die über diejenigen Steuern oder Abgaben hinausgehen, die auf gleichartige Waren erhoben würden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt wären.

    (2)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, auf die Ausfuhr einer Ware eine nach Artikel 2.8 zulässige Gebühr oder Abgabe zu erheben.


    ARTIKEL 2.8

    Gebühren und Formalitäten

    (1)    Gebühren und sonstige Abgaben, die eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei erhebt, sind auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken und dürfen weder einen indirekten Schutz für interne Waren noch eine Besteuerung von Ein- oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

    (2)    Eine Vertragspartei darf bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr keine nach dem Wert berechneten Gebühren oder sonstigen Abgaben erheben.

    (3)    Die Vertragsparteien können nur dann Gebühren erheben oder Kosten zurückfordern, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, unter anderem für:

    a)    die Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag,

    b)    Warenanalysen oder ‑gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte oder die Erteilung von Auskünften über die Anwendung der Zollvorschriften,

    c)    die Beschau von Waren oder die Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken oder die Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt, oder


    d)    außergewöhnliche Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind.

    (4)    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhebt, in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen.

    (5)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei keine konsularischen Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben, verlangen.

    ARTIKEL 2.9

    Ausgebesserte Waren

    (1)    Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus ihrem Zollgebiet in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei zur Ausbesserung wieder in ihr Zollgebiet verbracht werden.

    (2)    Absatz 1 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in Freihandelszonen eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.


    (3)    Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die zum Zwecke der Ausbesserung vorübergehend aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden. 5

    ARTIKEL 2.10

    Wiederaufgearbeitete Waren

    (1)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei wiederaufgearbeitete Waren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als gleichartige Waren im Neuzustand.

    (2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 2.11 für Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr oder Ausfuhr wiederaufgearbeiteter Waren gilt. Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote und ‑beschränkungen für gebrauchte Waren einführt oder aufrechterhält, so darf sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren anwenden.

    (3)    Eine Vertragspartei kann verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren beim Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet sind und dass die Waren alle geltenden technischen Anforderungen erfüllen, die für gleichartige Waren im Neuzustand gelten.


    ARTIKEL 2.11

    Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

    Artikel XI GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen wird sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen. Dementsprechend darf eine Vertragspartei bei der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen.

    ARTIKEL 2.12

    Ursprungskennzeichnung

    Falls Chile für Waren der Europäischen Union verbindliche Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung anwendet, so kann der Handelsausschuss beschließen, dass mit der Kennzeichnung „Made in EU“ oder einer ähnlichen Kennzeichnung in der Landessprache versehene Waren bei der Einfuhr nach Chile diese Anforderungen erfüllen. Dieser Artikel lässt das Recht der Vertragsparteien, die Art der Erzeugnisse festzulegen, für die Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung verbindlich vorgeschrieben sind, unberührt. Dieser Artikel bleibt von Kapitel 3 unberührt.


    ARTIKEL 2.13

    Einfuhrlizenzverfahren

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Einfuhrlizenzverfahren, die für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien gelten, neutral in der Anwendung sind und fair, gerecht, diskriminierungsfrei und transparent verwaltet werden.

    (2)    Eine Vertragspartei darf Einfuhrlizenzverfahren nur dann als Voraussetzung für die Einfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet einführen oder sie aufrechterhalten, wenn keine anderen geeigneten Verfahren zur Erreichung eines Verwaltungszwecks nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehen.

    (3)    Eine Vertragspartei darf weder nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren als Voraussetzung für die Einfuhr aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet einführen noch derartige Verfahren aufrechterhalten, es sei denn, dies ist erforderlich, um eine mit diesem Abkommen in Einklang stehende Maßnahme durchzuführen. Eine Vertragspartei, die ein solches nichtautomatisches Einfuhrlizenzverfahren einführt, gibt der anderen Vertragspartei gegenüber klar an, welche Maßnahme im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführt wird.

    (4)    Jede Vertragspartei legt Einfuhrlizenzverfahren nach den Artikeln 1, 2 und 3 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren fest und verwaltet diese. Zu diesem Zweck werden die Artikel 1, 2 und 3 des genannten Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


    (5)    Eine Vertragspartei, die neue Einfuhrlizenzverfahren einführt oder bestehende Einfuhrlizenzverfahren ändert, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung solcher neuen Einfuhrlizenzverfahren oder Änderungen bestehender Einfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation schließt die in Absatz 3 dieses Artikels und in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren genannten Angaben ein. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn die Vertragspartei dem gemäß Artikel 4 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren eingesetzten Ausschuss für Einfuhrlizenzen das maßgebliche neue Einfuhrlizenzverfahren oder die Änderung bestehender Einfuhrlizenzverfahren notifiziert und dabei die in Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens genannten Angaben übermittelt.

    (6)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren genannten Angaben, über ein Einfuhrlizenzverfahren, das sie einzuführen beabsichtigt, eingeführt hat oder beizubehalten beabsichtigt, sowie Änderungen bestehender Einfuhrlizenzverfahren.

    ARTIKEL 2.14

    Ausfuhrlizenzverfahren

    (1)    Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen. Diese Veröffentlichung erfolgt, sofern dies praktisch durchführbar ist, 30 Tage bevor das Verfahren oder die Änderung wirksam wird, in jedem Fall jedoch spätestens an dem Tag, an dem das betreffende Verfahren oder die Änderung wirksam wird.


    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren die folgenden Angaben enthält:

    a)    den Wortlaut ihrer Ausfuhrlizenzverfahren oder der von ihr daran vorgenommenen Änderungen,

    b)    die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen,

    c)    für jedes Ausfuhrlizenzverfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Ausfuhrlizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Ausfuhrlizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Tätigkeitsgenehmigung, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei,

    d)    eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz erhalten können,

    e)    die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag oder sonstige relevante Unterlagen eingereicht werden müssen,

    f)    eine Beschreibung aller Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden sollen,

    g)    den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird,


    h)    wenn die Vertragspartei beabsichtigt, mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten, die Gesamtmenge und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents sowie die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und

    i)    alle Befreiungen oder Ausnahmen, die an die Stelle der Verpflichtung zur Einholung einer Ausfuhrlizenz treten, Informationen über die Art und Weise, wie diese Befreiungen oder Ausnahmen beantragt oder genutzt werden, sowie die Kriterien für deren Gewährung.

    (3)    Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Eine Vertragspartei, die neue Ausfuhrlizenzverfahren einführt oder bestehende Ausfuhrlizenzverfahren ändert, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung dieser neuen Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren. Die Notifikation enthält einen Verweis auf die Quelle(n), in der bzw. denen die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der entsprechenden Website(s) staatlicher Stellen.

    (4)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel verpflichtet eine Vertragspartei weder zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz noch hindert er eine Vertragspartei daran, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder im Rahmen multilateraler Nichtverbreitungssysteme und Ausfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen.


    ARTIKEL 2.15

    Zollwertermittlung

    Jede Vertragspartei ermittelt den Zollwert der Waren der anderen Vertragspartei, die in ihr Gebiet eingeführt werden, nach Artikel VII GATT 1994 und dem Zollwert-Übereinkommen. Zu diesem Zweck werden Artikel VII GATT 1994 einschließlich seiner Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sowie Artikel 1 bis 17 des Zollwert-Übereinkommens einschließlich der Anmerkungen zur Auslegung sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

    ARTIKEL 2.16

    Präferenznutzung

    (1)    Zum Zweck der Überwachung des Funktionierens des Abkommens und der Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Parteien für einen Zeitraum von zehn Jahren – der ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt und der, nachdem die Beseitigung der Zölle für sämtliche Waren gemäß Anhang 2 abgeschlossen ist, endet – jährlich Einfuhrstatistiken aus. Sofern der Handelsausschuss nichts anderes beschließt, verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um fünf Jahre und danach kann der Handelsausschuss eine weitere Verlängerung beschließen.


    (2)    Der Austausch von Einfuhrstatistiken, auf den in Absatz 1 Bezug genommen wird, umfasst Daten, die sich auf das letzte verfügbare Jahr beziehen, darunter den Wert und gegebenenfalls die Menge der Zolltarifpositionen für die Wareneinfuhren der anderen Vertragspartei, die eine Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen erhalten, und die Einfuhren von Waren, die keine Zollpräferenzbehandlung erhalten.

    ARTIKEL 2.17

    Spezifische Maßnahmen zur Handhabung der Präferenzbehandlung

    (1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach Kapitel 3 und dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich entsprechend bei der Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit der nach diesem Kapitel gewährten Präferenzbehandlung zusammen.

    (2)    Eine Vertragspartei kann im Einklang mit dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren die maßgebliche Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend aussetzen, wenn diese Vertragspartei auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger und nachprüfbarer Informationen festgestellt hat, dass die andere Vertragspartei in großem Umfang systematische Verstöße gegen das Zollrecht begangen hat, um die nach diesem Kapitel gewährte Präferenzbehandlung zu erlangen, und wenn sie festgestellt hat, dass

    a)    Maßnahmen zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Waren und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln von der anderen Vertragspartei systematisch nicht oder nur unzulänglich durchgeführt werden,


    b)    die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise auf Ersuchen der Vertragspartei und die fristgerechte Mitteilung des Ergebnisses von der anderen Vertragspartei systematisch abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird oder

    c)    die Zusammenarbeit oder Unterstützung gemäß ihren Verpflichtungen aus dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Bezug auf die Präferenzbehandlung von der anderen Vertragspartei systematisch verweigert oder unterlassen wird.

    (3)    Die Vertragspartei, die eine Feststellung nach Absatz 2 getroffen hat, notifiziert dies dem Handelsausschuss unverzüglich und nimmt Konsultationen mit der anderen Vertragspartei im Rahmen des Handelsausschusses auf, um zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung zu gelangen.

    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über eine für beide Seiten annehmbare Lösung, so kann die Vertragspartei, die die Feststellung getroffen hat, beschließen, die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betreffenden Waren vorübergehend auszusetzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem Handelsausschuss notifiziert.

    Vorübergehende Aussetzungen gelten nur für den Zeitraum, der für den Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden Vertragspartei erforderlich ist, jedoch nicht länger als sechs Monate. Bestehen die Umstände, die ursprünglich zu der vorübergehenden Aussetzung geführt haben, nach dem Ablauf der Sechsmonatsfrist weiterhin, kann die betreffende Vertragspartei beschließen, die vorübergehende Aussetzung zu verlängern. Jede vorübergehende Aussetzung ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Handelsausschuss.

    (4)    Jede Vertragspartei veröffentlicht im Einklang mit ihren internen Verfahren Mitteilungen an die Einführer über Notifikationen und Entscheidungen bezüglich vorübergehender Aussetzungen nach Absatz 3.


    ARTIKEL 2.18

    Unterausschuss „Warenhandel“

    Der nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Warenhandel“

    a)    überwacht die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels und des Anhangs 2,

    b)    fördert den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch Konsultationen über die Verbesserung der Zollbehandlung im Hinblick auf den Marktzugang im Rahmen des Artikels 2.5 Absatz 4 sowie gegebenenfalls über andere Probleme,

    c)    bietet ein Forum zur Erörterung und Lösung von Problemen im Zusammenhang mit diesem Kapitel,

    d)    befasst sich unverzüglich mit Hemmnissen für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung nichttarifärer Maßnahmen und verweist gegebenenfalls Angelegenheiten dieser Art zur Prüfung an den Handelsausschuss,

    e)    empfiehlt den Vertragsparteien Änderungen oder Ergänzungen dieses Kapitels,

    f)    koordiniert den Datenaustausch zur Präferenznutzung oder den sonstigen Informationsaustausch über den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, den er gegebenenfalls beschließt,

    g)    überprüft künftige Änderungen des Harmonisierten Systems, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen jeder Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht geändert werden, und führt Konsultationen zur Lösung damit zusammenhängender Konflikte,

    h)    nimmt die in Artikel 8.17 ausgeführten Aufgaben wahr.


    KAPITEL 3

    URSPRUNGSREGELN UND URSPRUNGSVERFAHREN

    ABSCHNITT A

    URSPRUNGSREGELN

    ARTIKEL 3.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 3-A bis 3-E gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    Einreihung“ bezeichnet die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

    b)    „Sendung“ bezeichnet Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier für den Versand vom Ausführer zum Empfänger oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;


    c)    „Zollbehörde“ bezeichnet:

    i)    für Chile die nationale Zollverwaltung und

    ii)    für die Europäische Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie die Zollverwaltungen und anderen Behörden, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Anwendung und Durchsetzung des Zollrechts verantwortlich sind;

    d)    „Ausführer“ bezeichnet eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und eine Erklärung zum Ursprung ausstellt;

    e)    „identische Erzeugnisse“ bezeichnet Erzeugnisse, die in jeder Hinsicht den in der Warenbezeichnung beschriebenen Erzeugnissen entsprechen; die Warenbezeichnung auf dem für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung für mehrere Sendungen verwendeten Handelspapier muss so genau sein, dass das Erzeugnis, aber auch die identischen Erzeugnisse, die anschließend auf der Grundlage dieser Erklärung eingeführt werden sollen, eindeutig identifiziert werden können;

    f)    „Einführer“ bezeichnet eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und dafür die Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nimmt;

    g)    „Vormaterial“ bezeichnet jeden Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Zutaten, Rohstoffe, Bestandteile oder Teile;


    h)    „Erzeugnis“ bezeichnet das Ergebnis eines Herstellungsvorgangs, auch dann, wenn es als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt ist;

    i)    „Herstellung“ bezeichnet jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen.

    ARTIKEL 3.2

    Allgemeine Anforderungen

    (1)    Für die Zwecke der Anwendung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei auf eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach Maßgabe dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der anderen Vertragspartei, sofern die Erzeugnisse alle anderen anwendbaren Anforderungen, die in diesem Kapitel aufgeführt werden, erfüllen:

    a)    Erzeugnisse, die den Bestimmungen des Artikels 3.4 entsprechend in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,

    b)    Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in dieser Vertragspartei hergestellt worden sind, und

    c)    Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die in Anhang 3-B aufgeführten Anforderungen erfüllen.

    (2)    Hat ein Erzeugnis gemäß Absatz 1 die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.


    (3)    Der Erwerb der Ursprungseigenschaft ist ohne Unterbrechung im Gebiet einer Vertragspartei zu vollziehen.

    ARTIKEL 3.3

    Ursprungskumulierung

    (1)    Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei wenn es bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial eingesetzt wird, sofern die in dieser Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3.6 genannte(n) Behandlung(en) hinausgeht.

    (2)    In Kapitel 3 des Harmonisierten Systems eingereihte Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 4 Buchstabe b genannten Ländern, die bei der Herstellung von Thunfischkonserven der Unterposition 1604.14 des Harmonisierten Systems verwendet werden, können als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden, sofern die Bedingungen des Absatzes 3 Buchstaben a bis e erfüllt sind und diese Vertragspartei dem in Artikel 3.31 genannten Unterausschuss eine Notifikation zur Prüfung übermittelt.


    (3)    Der Handelsausschuss kann auf Empfehlung des Unterausschusses beschließen, dass bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 4 dieses Artikels genannten Drittländern 6 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können, wenn sie unter folgenden Voraussetzungen bei der Herstellung eines Erzeugnisses in dieser Vertragspartei verwendet werden:

    a)    aufseiten jeder Vertragspartei ist ein Handelsabkommen in Kraft, nach dem eine Freihandelszone im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 mit dem genannten Drittland besteht,

    b)    der Ursprung der Vormaterialien, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, wird nach den Ursprungsregeln bestimmt, die im Rahmen

    i)    des Handelsabkommens der Europäischen Union zur Bildung einer Freihandelszone mit dem betreffenden Drittland gelten, sofern das betreffende Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in Chile verwendet wird, und

    ii)    des Handelsabkommens Chiles zur Bildung einer Freihandelszone mit dem betreffenden Drittland gelten, sofern das betreffende Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in der Europäischen Union verwendet wird,

    c)    zwischen der Vertragspartei und dem betreffenden Drittland ist eine Abmachung über eine angemessene Verwaltungszusammenarbeit in Kraft, die die vollständige Durchführung dieses Kapitels gewährleistet und Bestimmungen über die Verwendung geeigneter Unterlagen über den Ursprung der Vormaterialien umfasst; ferner enthält sie Bestimmungen, dass die Vertragspartei die andere Vertragspartei über die Abmachung in Kenntnis setzt,


    d)    die in der betreffenden Vertragspartei vorgenommene Herstellung oder Verarbeitung der Vormaterialien geht über die in Artikel 3.6 genannte(n) Behandlung(en) hinaus und

    e)    die Vertragsparteien kommen über alle übrigen einschlägigen Bedingungen überein.

    (4)    Die Drittländer, auf die in Absatz 3 verwiesen wird, sind:

    a)    die zentralamerikanischen Länder Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama und

    b)    die Andenstaaten Kolumbien, Ecuador und Peru.

    ARTIKEL 3.4

    Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

    (1)    Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:

    a)    dort angebaute oder geerntete Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse,

    b)    dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,


    c)    Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren stammen,

    d)    dort – innerhalb der äußeren Grenzen der Küstenmeere der Vertragspartei – durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Zusammentreiben oder Einfangen gewonnene Erzeugnisse,

    e)    Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden,

    f)    dort aus Aquakultur gewonnene Erzeugnisse, wenn die aquatischen Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Stammkulturen wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen oder Larven mittels erzeugungsfördernder Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, hervorgegangen sind,

    g)    dort aus dem Boden gewonnene Mineralien und andere Naturressourcen, die nicht unter die Buchstaben a bis f fallen,

    h)    Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Wasserfahrzeug der Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,

    i)    an Bord eines Fabrikschiffs der Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse,

    j)    Erzeugnisse, die durch eine Vertragspartei oder eine Person dieser Vertragspartei vom Meeresboden oder aus dem Meeresuntergrund außerhalb eines Küstenmeeres gewonnen werden, sofern sie über Rechte zur Ausbeutung oder Nutzung dieses Meeresbodens oder Meeresuntergrunds verfügen,


    k)    bei der dortigen Herstellung als Abfall oder Ausschuss anfallende oder aus dort gesammelten Altwaren gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Erzeugnisse nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, und

    l)    dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis k hergestellte Erzeugnisse.

    (2)    Die Begriffe „Wasserfahrzeug einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Wasserfahrzeug oder Fabrikschiff, das

    a)    in einem Mitgliedstaat oder in Chile im Schiffsregister eingetragen ist,

    b)    unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder Chiles fährt und

    c)    eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

    i)    es steht zu mehr als 50 % in Eigentum natürlicher Personen eines Mitgliedstaats oder Chiles oder

    ii)    es steht im Eigentum einer juristischen Person, die

    A)    ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat oder in Chile hat und

    B)    zu mehr als 50 % im Eigentum von Personen einer dieser Vertragsparteien steht.


    ARTIKEL 3.5

    Toleranzen

    (1)    Erfüllt ein bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendetes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht die Anforderungen des Anhangs 3-B, so wird das Erzeugnis unter folgenden Voraussetzungen als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei angesehen, sofern

    a)    bei allen Erzeugnissen 7 , mit Ausnahme von in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Erzeugnissen, der Gesamtwert dieser Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

    b)    für ein in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihtes Erzeugnis die Toleranzen nach den Bemerkungen 6 bis 8 des Anhangs 3-A gelten.

    (2)    Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Wert oder das Gewicht der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen der in Anhang 3-B genannten Prozentsätze für den Höchstwert oder das Höchstgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft übersteigt.

    (3)    Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Ist nach Anhang 3-B erforderlich, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2.


    ARTIKEL 3.6

    Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

    (1)    Ungeachtet des Artikels 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern in dieser Vertragspartei ausschließlich eine oder mehrere der folgenden Behandlungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden:

    a)    Konservierungsbehandlungen wie Trocknen, Tiefkühlen, Einlegen in Lake oder ähnliche Behandlungen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den Zustand des Erzeugnisses während des Transports oder der Lagerung zu erhalten,

    b)    Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

    c)    Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

    d)    Bügeln oder Mangeln von Textilien und Textilwaren,

    e)    einfaches Anstreichen oder Polieren,

    f)    Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis,

    g)    Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,


    h)    Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse,

    i)    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

    j)    Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren,

    k)    einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,

    l)    Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,

    m)    einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, einschließlich des Mischens von Zucker mit anderen Vormaterialien,

    n)    einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile,

    o)    einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturieren von Erzeugnissen oder

    p)    Schlachten von Tieren.

    (2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt eine Behandlung als einfach, wenn für ihre Ausführung weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.


    ARTIKEL 3.7

    Maßgebende Einheit

    (1)    Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Kapitels ist die für die Einreihung in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

    (2)    Besteht eine Sendung aus einer Reihe identischer Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, wird jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Kapitels einzeln betrachtet.

    ARTIKEL 3.8

    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

    (1)    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

    (2)    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge nach Absatz 1 bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses außer bei der Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3-B gilt.


    ARTIKEL 3.9

    Warenzusammenstellungen

    Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile die Ursprungseigenschaft haben. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Erzeugnissen mit und ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    ARTIKEL 3.10

    Neutrale Elemente

    Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:

    a)    Brennstoffe, Energie, Katalysatoren und Lösungsmittel,

    b)    zur Prüfung oder Kontrolle der Erzeugnisse verwendete Ausrüstung oder Geräte,

    c)    Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,


    d)    für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Ersatzteile und Vormaterialien,

    e)    bei der Herstellung oder Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien,

    f)    Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Betriebsmittel,

    g)    alle anderen Vormaterialien, die nicht in das Erzeugnis eingehen, deren Verwendung beim Herstellen jedoch als Teil des Herstellungsvorgangs des Erzeugnisses angemessen belegt werden kann.

    ARTIKEL 3.11

    Verpackungen und Verpackungsmaterial sowie Verpackungsbehältnisse

    (1)    Wenn ein Erzeugnis gemäß Anhang 3-B einem Höchstwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterliegt, bleiben Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses unberücksichtigt, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des Harmonisierten Systems wie das Erzeugnis eingereiht werden, wobei dies nicht für die Zwecke der Berechnung des Höchstwerts von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gilt.

    (2)    Verpackungsmaterial und ‑behältnisse, die dazu dienen, ein Erzeugnis während des Transports zu schützen, werden bei der Feststellung, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei handelt, nicht berücksichtigt.


    ARTIKEL 3.12

    Buchmäßige Trennung bei austauschbaren Vormaterialien

    (1)    Austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sind während der Lagerung räumlich zu trennen, damit ihre Eigenschaft (mit oder ohne Ursprung) erhalten bleibt. Diese Vormaterialien dürfen bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, auch wenn sie während der Lagerung nicht räumlich getrennt sind, sofern eine Methode der buchmäßigen Trennung verwendet wird.

    (2)    Die Methode der buchmäßigen Trennung nach Absatz 1 ist im Einklang mit einem Lagerverwaltungsverfahren nach allgemein in der Vertragspartei anerkannten Buchführungsgrundsätzen anzuwenden. Die Methode der buchmäßigen Trennung muss gewährleisten, dass die Zahl an Erzeugnissen, die als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehenen werden können, die Zahl an Erzeugnissen, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können nicht übersteigt.

    (3)    Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „austauschbare Vormaterialien“ Vormaterialien der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie ins Enderzeugnis eingegangen sind.


    ARTIKEL 3.13

    Wiedereingeführte Erzeugnisse

    Wird ein aus einer Vertragspartei in ein Drittland ausgeführtes Erzeugnis mit Ursprung in dieser Vertragspartei erneut in diese Vertragspartei eingeführt, so gilt es als Erzeugnis ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, der Zollbehörde dieser Vertragspartei kann glaubhaft dargelegt werden, dass das wiedereingeführte Erzeugnis

    a)    dasselbe ist, das ausgeführt wurde, und

    b)    während seines Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren hat, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

    ARTIKEL 3.14

    Nichtbehandlung

    (1)    Ein in der Einfuhrvertragspartei zum freien Verkehr angemeldetes Erzeugnis darf nach der Ausfuhr und vor der Anmeldung zum freien Verkehr nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Behandlungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung seines Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder von Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer in der Einfuhrvertragspartei geltender Anforderungen zu gewährleisten.


    (2)    Die Lagerung oder die Ausstellung eines Erzeugnisses darf in einem Drittland erfolgen, sofern es in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleibt.

    (3)    Unbeschadet von Abschnitt B können Sendungen im Gebiet eines Drittlands aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern diese Sendungen in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

    (4)    Bestehen Zweifel daran, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei den Einführer auffordern, die Erfüllung nachzuweisen. Ein solcher Nachweis kann in jeglicher Weise erbracht werden, unter anderem durch die Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossementen oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeglichen Hinweis auf das Erzeugnis selbst.

    ARTIKEL 3.15

    Ausstellungen

    (1)    Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

    a)    dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Drittland, in dem die Ausstellung stattfand, versandt und dort ausgestellt hat,


    b)    dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einer Person in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,

    c)    dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und

    d)    dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

    (2)    Im Einklang mit Abschnitt B ist eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei gemäß den Zollverfahren der Einfuhrvertragspartei vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.

    (3)    Absatz 1 gilt für Handels‑, Industrie‑, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder ‑ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftsräumen.

    (4)    Die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei können einen Nachweis darüber, dass die Erzeugnisse im Ausstellungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind, sowie zusätzliche Unterlagen über die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, verlangen.


    ABSCHNITT B

    URSPRUNGSVERFAHREN

    ARTIKEL 3.16

    Antrag auf Zollpräferenzbehandlung

    (1)    Auf der Grundlage eines Antrags auf Zollpräferenzbehandlung durch den Einführer gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung. Der Einführer trägt die Verantwortung für die Richtigkeit des Antrags auf Zollpräferenzbehandlung und die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Kapitel.

    (2)    Der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stützt sich entweder auf

    a)    eine Erklärung zum Ursprung, die vom Ausführer gemäß Artikel 3.17 ausgefertigt wurde, oder auf

    b)    die Gewissheit des Einführers, vorbehaltlich der in Artikel 3.19 aufgeführten Bedingungen.

    (3)    Der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Grundlage für diesen Antrag nach Absatz 2 sind nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei in die Zollanmeldung aufzunehmen.


    (4)    Der Einführer, der einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage einer Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 Buchstabe a stellt, bewahrt die Erklärung auf und legt sie der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei auf Verlangen vor.

    ARTIKEL 3.17

    Erklärung zum Ursprung

    (1)    Eine Erklärung zum Ursprung wird von einem Ausführer eines Erzeugnisses auf der Grundlage von Informationen ausgestellt, die belegen, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, gegebenenfalls einschließlich Informationen zur Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien.

    (2)    Der Ausführer ist für die Richtigkeit der Erklärung zum Ursprung und der nach Absatz 1 bereitgestellten Informationen verantwortlich. Hat der Ausführer Grund zu der Annahme, dass die Erklärung zum Ursprung falsche Angaben enthält oder auf falschen Informationen beruht, so benachrichtigt er den Einführer unverzüglich über alle die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses beeinträchtigenden Änderungen. In diesem Fall berichtigt der Einführer die Einfuhranmeldung und entrichtet die geltenden, fälligen Zölle.

    (3)    Der Ausführer stellt eine Erklärung zum Ursprung in einer der in Anhang 3-C enthaltenen Sprachfassungen auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier aus, welche das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnet, um die Identifizierung in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zu ermöglichen. Die Einfuhrvertragspartei darf vom Einführer nicht verlangen, ihr eine Übersetzung der Erklärung zum Ursprung vorzulegen.


    (4)    Eine Erklärung zum Ursprung bleibt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

    (5)    Eine Erklärung zum Ursprung kann ausgestellt werden für

    a)    eine einzige Sendung eines oder mehrerer Erzeugnisse in eine Vertragspartei oder

    b)    mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse, die innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung angegebenen und 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraums in eine Vertragspartei eingeführt werden.

    (6)    Die Einfuhrvertragspartei lässt auf Antrag des Einführers und unter dem Vorbehalt von Anforderungen, die durch die Einfuhrvertragspartei auferlegt werden, zu, dass für noch nicht zusammengesetzte oder zerlegte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a des Harmonisierten Systems, die in die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems eingereiht werden, eine einzige Erklärung zum Ursprung verwendet wird, wenn die Einfuhr in Teilsendungen erfolgt.

    ARTIKEL 3.18

    Geringfügige Unstimmigkeiten und unerhebliche Fehler

    Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund geringfügiger Unstimmigkeiten zwischen der Erklärung zum Ursprung und den der Zollstelle übermittelten Unterlagen oder unerheblicher Fehler in der Erklärung zum Ursprung ablehnen.


    ARTIKEL 3.19

    Gewissheit des Einführers

    (1)    Die Einfuhrvertragspartei kann in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Voraussetzungen festlegen, unter denen Einführer bestimmt werden, die einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung auf die Gewissheit des Einführers stützen dürfen.

    (2)    Ungeachtet des Absatzes 1 gründet die Gewissheit des Einführers, dass ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, auf Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis tatsächlich als Ursprungserzeugnis gilt und die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.

    ARTIKEL 3.20

    Aufbewahrungspflichten

    (1)    Ein Einführer, der für ein in eine Vertragspartei eingeführtes Erzeugnis einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt,

    a)    bewahrt, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung zugrunde lag, die vom Ausführer ausgestellte Ursprungserklärung mindestens drei Jahre ab dem Tag der Beantragung der Präferenzbehandlung für das Erzeugnis auf und


    b)    bewahrt, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers zugrunde lag, die Informationen, die belegen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt, mindestens drei Jahre ab dem Tag der Beantragung der Präferenzbehandlung für das Erzeugnis auf.

    (2)    Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausstellt, bewahrt mindestens vier Jahre ab der Ausstellung dieser Ursprungserklärung Kopien davon sowie sämtliche sonstige Aufzeichnungen auf, die belegen, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Kapitels für die Erlangung der Ursprungseigenschaft erfüllt.

    (3)    Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Aufzeichnungen können, soweit angemessen, nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhr- oder Ausfuhrvertragspartei in elektronischer Form aufbewahrt werden.

    ARTIKEL 3.21

    Ausnahmen von den Anforderungen in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung

    (1)    Erzeugnisse, die als Paketsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Ursprungserklärung als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt, für die erklärt wird, dass sie die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, und an der Wahrheitstreue dieser Erklärung kein Zweifel besteht.


    (2)    Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder der Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind, gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, sofern sich aus der Art und Menge der Waren ergibt, dass die Einfuhren keinem gewerblichen Zweck dienen und sofern die Einfuhr nicht zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie zum Zweck der Umgehung der Voraussetzungen für eine Erklärung zum Ursprung getrennt voneinander durchgeführt wurden.

    (3)    Der Gesamtwert der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse darf bei Paketsendungen 500 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei bzw. bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, 1200 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei nicht überschreiten.

    ARTIKEL 3.22

    Überprüfung

    (1)    Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage von Risikobewertungsmethoden, die auch eine Zufallsauswahl umfassen können, überprüfen, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann für die Zwecke einer solchen Überprüfung dem Einführer, der die Präferenzbehandlung nach Artikel 3.16 beantragte, ein Auskunftsersuchen übermitteln.


    (2)    Die ein Ersuchen nach Absatz 1 übermittelnde Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf hinsichtlich des Ursprungs eines Erzeugnisses nicht mehr als die folgenden Informationen anfordern:

    a)    die Erklärung zum Ursprung, wenn dem Antrag auf Präferenzbehandlung eine solche Erklärung zugrunde lag, und

    b)    Informationen über die Erfüllung der Ursprungskriterien, d. h.:

    i)    war „vollständig gewonnen oder hergestellt“ das Ursprungskriterium, die Angabe der entsprechenden Kategorie (beispielsweise Ernten, Fördern, Fischfang) und des Herstellungsorts,

    ii)    wenn das Ursprungskriterium auf einer Änderung der zolltariflichen Einreihung beruht, eine Liste aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, einschließlich ihrer zolltariflichen Einreihung (je nach Ursprungskriterium 2-, 4- oder 6-stellig),

    iii)    wenn das Ursprungskriterium auf einer Wertmethode beruht, der Wert des Enderzeugnisses sowie der Wert aller bei der Erzeugung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft,

    iv)    wenn das Ursprungskriterium auf dem Gewicht beruht, das Gewicht des Enderzeugnisses sowie das Gewicht der im Enderzeugnis verwendeten einschlägigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und

    v)    wenn das Ursprungskriterium auf einem spezifischen Herstellungsverfahren beruht, eine Beschreibung dieses spezifischen Verfahrens.


    (3)    Bei der Vorlage der angeforderten Informationen darf der Einführer zusätzliche Angaben machen, die er als relevant für die Überprüfung ansieht.

    (4)    Lag dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a zugrunde, so stellt der Einführer diese Erklärung zum Ursprung zur Verfügung, kann der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei jedoch antworten, dass die in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels genannten Informationen nicht bereitgestellt werden können.

    (5)    Lag dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b zugrunde, so kann die die Überprüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst um Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels ersucht hat, dem Einführer ein zusätzliches Auskunftsersuchen übermitteln, falls diese Zollbehörde der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu überprüfen, ob das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei kann den Einführer, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.

    (6)    Beschließt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, bis zum Eingang des Überprüfungsergebnisses die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse auszusetzen, kann sie dem Einführer die Überlassung der Erzeugnisse anbieten. Die Einfuhrvertragspartei kann als Bedingung für eine solche Überlassung eine Sicherheitsleistung oder andere geeignete Maßnahmen verlangen. Jede Aussetzung der Zollpräferenzbehandlung wird so bald wie möglich beendet, nachdem die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei die Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder die Erfüllung der anderen Anforderungen dieses Kapitels festgestellt hat.


    ARTIKEL 3.23

    Verwaltungszusammenarbeit

    (1)    Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Kapitels arbeiten die Vertragsparteien durch ihre jeweiligen Zollbehörden zum Zweck der Überprüfung, ob ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die in diesem Kapitel aufgeführten sonstigen Anforderungen erfüllt sind, zusammen.

    (2)    Lag einem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a zugrunde, so kann die die Überprüfung durchführende Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei, nachdem sie zunächst den Einführer um Informationen nach Artikel 3.22 Absatz 1 ersucht hat, innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Antrag auf Präferenzbehandlung gestellt wurde, die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei um zusätzliche Informationen ersuchen, wenn die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei der Ansicht ist, dass zusätzliche Informationen erforderlich sind, um zu überprüfen, ob das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt oder ob die übrigen Anforderungen dieses Kapitels erfüllt sind. Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei, soweit dies angebracht ist, um spezifische Unterlagen und Informationen ersuchen.

    (3)    Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei schließt in das in Absatz 2 genannte Ersuchen die folgenden Informationen ein:

    a)    die Erklärung zum Ursprung oder eine Kopie derselben,

    b)    die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,


    c)    den Namen des zu überprüfenden Ausführers,

    d)    den Gegenstand und Umfang der Überprüfung und

    e)    gegebenenfalls alle relevanten Unterlagen.

    (4)    Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften ihre Überprüfung durchführen, indem sie beim Ausführer um Unterlagen ersucht oder Beweismittel anfordert oder indem sie die Betriebsstätten des Ausführers besucht, um die Nachweise zu prüfen und die zur Herstellung des Erzeugnisses dienenden Anlagen in Augenschein zu nehmen.

    (5)    Im Anschluss an das Ersuchen nach Absatz 2 stellt die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei folgende Informationen zur Verfügung:

    a)    die angeforderten Unterlagen, sofern verfügbar,

    b)    eine Stellungnahme bezüglich der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses,

    c)    die Beschreibung des der Überprüfung unterzogenen Erzeugnisses sowie die für die Anwendung der Ursprungsregeln relevante zolltarifliche Einreihung,

    d)    eine die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses begründende Beschreibung und Erläuterung des Herstellungsverfahrens,


    e)    Informationen über die Art und Weise, in der die Überprüfung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nach Absatz 4 durchgeführt wurde, und

    f)    gegebenenfalls Belege.

    (6)    Die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei darf der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei ohne Zustimmung des Ausführers keine der in Absatz 5 Buchstabe a oder f genannten Informationen übermitteln.

    (7)    Alle angeforderten Informationen einschließlich Belegen sowie sämtliche sonstigen Informationen im Zusammenhang mit der Überprüfung sollten vorzugsweise auf elektronischem Wege zwischen den Zollbehörden der Vertragsparteien ausgetauscht werden.

    (8)    Die Vertragsparteien übermitteln einander durch die nach diesem Abkommen benannten Koordinatoren die Kontaktdaten ihrer jeweiligen Zollbehörden sowie – innerhalb von 30 Tagen nach deren Eintreten – Änderungen dieser Kontaktdaten.

    ARTIKEL 3.24

    Amtshilfe bei der Betrugsbekämpfung

    Im Falle einer mutmaßlichen Verletzung dieses Kapitels leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe im Einklang mit dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.


    ARTIKEL 3.25

    Ablehnung von Anträgen auf Zollpräferenzbehandlung

    (1)    Vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Anforderungen darf die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, wenn

    a)    innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3.22 Absatz 1

    i)    vom Einführer keine Antwort übermittelt worden ist,

    ii)    in Fällen, in denen dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a zugrunde lag, die Erklärung zum Ursprung nicht übermittelt worden ist oder

    iii)    in Fällen, in denen dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung die Gewissheit des Einführers nach Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b zugrunde lag, die vom Einführer bereitgestellten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,

    b)    innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ersuchen um zusätzliche Informationen gemäß Artikel 3.22 Absatz 5

    i)    vom Einführer keine Antwort übermittelt worden ist oder


    ii)    die vom Einführer vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen,

    c)    innerhalb einer Frist von zehn Monaten nach dem Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3.23 Absatz 2

    i)    von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei keine Antwort übermittelt worden ist oder

    ii)    die von der Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses zu bestätigen.

    (2)    Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei darf einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, wenn der Einführer, der den Antrag gestellt hat, sonstige, in diesem Kapitel aufgeführte Anforderungen, die nicht die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse betreffen, nicht erfüllt.

    (3)    Verfügt die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei in Fällen, in denen die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei eine Stellungnahme nach Artikel 3.23 Absatz 5 Buchstabe b zur Bestätigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse abgegeben hat, über eine hinreichende Rechtfertigung, einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 dieses Artikels abzulehnen, so notifiziert sie die Zollbehörde der Ausfuhrvertragspartei von ihrer Absicht, den Antrag auf Zollpräferenzbehandlung abzulehnen, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme.


    (4)    Ist die Notifikation nach Absatz 3 erfolgt, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation Konsultationen statt. Die Konsultationsfrist kann von Fall zu Fall im gegenseitigen Einvernehmen der Zollbehörden der Vertragsparteien verlängert werden. Die Konsultationen können nach dem vom Unterausschuss festgelegten Verfahren stattfinden.

    (5)    Die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei lehnt den Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Ablauf der Konsultationsfrist nur dann ab, wenn sie die Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht bestätigen kann und nachdem sie zuvor dem Einführer das Recht auf Anhörung gewährt hat.

    ARTIKEL 3.26

    Vertraulichkeit

    (1)    Jede Vertragspartei wahrt nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Vertraulichkeit der ihr von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.

    (2)    Die von den Behörden der Einfuhrvertragspartei eingeholten Informationen dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke dieses Kapitels verwendet werden.


    (3)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die nach diesem Kapitel eingeholten vertraulichen Informationen ausschließlich für die Verwaltung und Durchsetzung von Entscheidungen und Feststellungen bezüglich des Ursprungs von Erzeugnissen oder von Zollangelegenheiten genutzt werden, außer die Person oder Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat, erteilt dazu ihre Zustimmung.

    (4)    Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei die Verwendung von nach diesem Kapitel erhobenen Informationen in jeglichen Verwaltungs‑, Gerichts- oder gerichtsähnlichen Verfahren gestatten, die wegen der Nichteinhaltung der zollrechtlichen Gesetze und Vorschriften zur Durchsetzung dieses Kapitels eingeleitet wurden. Eine Vertragspartei setzt die Person oder Vertragspartei, welche die betreffenden Informationen bereitgestellt hat, im Voraus von einer solchen Verwendung in Kenntnis.

    ARTIKEL 3.27

    Erstattungen und Anträge auf Zollpräferenzbehandlung nach der Einfuhr

    (1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ein Einführer nach der Einfuhr eine Zollpräferenzbehandlung und die Erstattung etwaiger zu viel entrichteter Zölle für ein Erzeugnis beantragen kann, wenn

    a)    der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat,

    b)    der Antrag spätestens zwei Jahre nach dem Tag der Einfuhr gestellt wird und

    c)    das betreffende Erzeugnis bei seiner Einfuhr in das Gebiet der Vertragspartei für eine Zollpräferenzbehandlung infrage kam.


    (2)    Die Einfuhrvertragspartei kann als Voraussetzung für eine Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage eines gemäß Absatz 1 gestellten Antrags verlangen, dass der Einführer

    a)    im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stellt,

    b)    gegebenenfalls eine Erklärung zum Ursprung vorlegt und

    c)    alle anderen, in diesem Kapitel aufgeführten anwendbaren Anforderungen erfüllt, so als wäre die Zollpräferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragt worden.

    ARTIKEL 3.28

    Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

    (1)    Eine Vertragspartei verhängt im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen eine Person, die ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen, das die Anforderungen nicht erfüllt, die in den folgenden Artikel aufgeführt werden:

    a)    Artikel 3.20,

    b)    Artikel 3.23 Absatz 4, indem sie keine Nachweise vorlegt oder einen Besuch verweigert, oder


    c)    Artikel 3.17 Absatz 2, indem sie einen in der Zollanmeldung gestellten Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht berichtigt und den Zoll nicht ordnungsgemäß entrichtet, wenn der ursprüngliche Antrag auf Präferenzbehandlung auf sachlich falschen Angaben beruhte.

    (2)    Die Vertragspartei berücksichtigt Artikel 6 Absatz 3.6 des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen in Fällen, in denen ein Einführer nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei freiwillig eine Berichtigung an einem Antrag auf Präferenzbehandlung offenlegt, bevor er ein Überprüfungsersuchen erhält.

    ABSCHNITT C

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 3.29

    Ceuta und Melilla

    (1)    Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „Vertragspartei“ für die Europäische Union Ceuta und Melilla nicht ein.


    (2)    Ursprungserzeugnisse Chiles erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung im Rahmen dieses Abkommens wie sie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Union für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Chile gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für Erzeugnisse gewährt wird, die aus der Europäischen Union eingeführt werden und dort ihren Ursprunghaben.

    (3)    Die Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren nach diesem Kapitel gelten sinngemäß für aus Chile nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für aus Ceuta und Melilla nach Chile ausgeführte Erzeugnisse.

    (4)    Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

    (5)    Artikel 3.3 gilt für Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen zwischen der Europäischen Union, Chile sowie Ceuta und Melilla.

    (6)    Der Ausführer trägt je nach Ursprung des Erzeugnisses in Feld 3 der Erklärung zum Ursprung in Anhang 3-C je nach Ursprung des Erzeugnisses „Chile“ und „Ceuta und Melilla“ ein.

    (7)    Die Zollbehörde des Königreichs Spanien ist für die Anwendung dieses Artikels in Ceuta und Melilla zuständig.


    ARTIKEL 3.30

    Änderungen

    Der Handelsrat kann gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a Beschlüsse zur Änderung dieses Kapitels und der Anhänge 3-A bis 3-E erlassen.

    ARTIKEL 3.31

    Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“

    (1)    Der gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die für Zollangelegenheiten zuständig sind.

    (2)    Der Unterausschuss ist für die wirksame Durchführung und Anwendung dieses Kapitels zuständig.

    (3)    Für die Zwecke dieses Kapitels hat der Unterausschuss folgende Aufgaben:

    a)    er überprüft Empfehlungen und gibt dem Handelsausschuss gegebenenfalls Empfehlungen für

    i)    die Durchführung und Anwendung dieses Kapitels und


    ii)    von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderungen dieses Kapitels und der Anhänge 3-A bis 3-E,

    b)    er gibt dem Handelsausschuss bezüglich der Annahme von Erläuterungen Empfehlungen, um die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern, und

    c)    er erörtert alle weiteren Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

    ARTIKEL 3.32

    Durchgangs- und Lagererzeugnisse

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen auf Erzeugnisse anwenden, welche diesem Kapitel entsprechen und sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens entweder im Durchgang oder in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder Zollfreigebieten in der Europäische Union oder in Chile befinden, sofern den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei eine Erklärung zum Ursprung vorgelegt wird.

    ARTIKEL 3.33

    Erläuterungen

    Erläuterungen zur Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels sind in Anhang 3-E enthalten.


    KAPITEL 4

    ZOLL- UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

    ARTIKEL 4.1

    Ziele

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Erleichterungen in den Bereichen Zoll und Handel in einem von ständiger Weiterentwicklung geprägten Welthandelsumfeld von großer Bedeutung sind.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass internationale Handels- und Zollübereinkünfte und ‑normen die Grundlage für Einfuhr‑, Ausfuhr- und Versandvorschriften und ‑verfahren bilden.

    (3)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften diskriminierungsfrei sein und die Zollverfahren auf der Anwendung moderner Methoden und auf wirksamen Kontrollen beruhen müssen, damit Betrug bekämpft, die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher geschützt und der rechtmäßige Handel erleichtert werden können. Jede Vertragspartei sollte ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften und Zollverfahren regelmäßig überprüfen. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass ihre Zollverfahren verwaltungstechnisch nicht belastender oder handelsbeschränkender sein dürfen, als es zur Erreichung berechtigter Ziele erforderlich ist, und dass sie in vorhersehbarer, kohärenter und transparenter Weise angewendet werden sollen.


    (4)    Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften und Zollverfahren sowie die Verwaltungskapazitäten der zuständigen Verwaltungen den Zielen der Förderung von Handelserleichterungen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirksamen zollamtlichen Überwachung gerecht werden.

    ARTIKEL 4.2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Zollbehörde“

    a)    für Chile den Servicio Nacional de Aduanas (nationale Zollverwaltung) oder die Nachfolgebehörde und

    b)    für die Europäische Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission sowie die Zollverwaltungen und anderen Behörden, die in den Mitgliedstaaten für die Anwendung und Durchsetzung der Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften verantwortlich sind.

    ARTIKEL 4.3

    Zusammenarbeit im Zollbereich

    (1)    Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre jeweiligen Behörden in Zollangelegenheiten zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 4.1 genannten Ziele erreicht werden.


    (2)    Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit unter anderem durch

    a)    den Austausch von Informationen über ihre Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften und deren Umsetzung sowie über Zollverfahren, insbesondere in den folgenden Bereichen:

    i)    Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren,

    ii)    Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden,

    iii)    Erleichterung von Versandvorgängen und Umladung,

    iv)    Beziehungen zur Wirtschaft und

    v)    Sicherheit der Lieferkette und Risikomanagement,

    b)    die Zusammenarbeit bei zollbezogenen Aspekten der Sicherung und Erleichterung internationaler Lieferketten nach Maßgabe des im Juni 2005 angenommenen SAFE-Normenrahmens zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels der Weltzollorganisation („WZO“),

    c)    Prüfung der Möglichkeit zur Entwicklung gemeinsamer Initiativen in Bezug auf Einfuhr- und Ausfuhrverfahren sowie sonstige Zollverfahren unter Einschluss des Austausches bewährter Verfahren, technischer Unterstützung sowie der Sicherstellung dessen, dass der Wirtschaft eine effiziente Dienstleistung bereitgestellt wird, wobei eine solche Zusammenarbeit einen Austausch über Zolllabore, die Ausbildung von Zollbeamten sowie die Schulung in neuen Technologien für Zollkontrollen und Zollverfahren einschließen kann,


    d)    den Ausbau ihrer Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO und der WZO,

    e)    den Aufbau, soweit sachdienlich und angemessen, einer gegenseitigen Anerkennung von Programmen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung,

    f)    die Durchführung von Austauschen über Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Sicherheitskontrollen zum Zweck der Festlegung von Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und den damit zusammenhängenden Anforderungen und Programmen, soweit dies praktisch möglich ist,

    g)    Anstrengungen zur Harmonisierung ihrer Anforderungen an die Daten für Einfuhr- und Ausfuhrverfahren sowie sonstige Zollverfahren mittels Umsetzung gemeinsamer Normen und Datenelemente im Einklang mit dem WZO-Datenmodell,

    h)    den Austausch ihrer jeweiligen Erfahrungen bei der Entwicklung und Einführung ihrer Systeme einer einzigen Anlaufstelle und gegebenenfalls die Entwicklung gemeinsamer Sätze von Datenelementen für diese Systeme,

    i)    die Aufrechterhaltung eines Dialogs zwischen ihren jeweiligen politischen Experten zur Förderung des Nutzens, der Effizienz und der Anwendbarkeit von verbindlichen Vorabauskünften für Zollbehörden und Händler und


    j)    den Austausch, soweit sachdienlich und angemessen, im Wege einer strukturierten, wiederkehrenden Kommunikation zwischen den Zollbehörden über bestimmte Kategorien zollbezogener Informationen für bestimmte Zwecke wie der Verbesserung des Risikomanagements und effektiver Zollkontrollen, der gezielten Ermittlung von Waren, bei denen im Hinblick auf die Einziehung von Einnahmen oder die Sicherheit Risiken bestehen, sowie zur Erleichterung des rechtmäßigen Handels; ein solcher Austausch lässt den Informationsaustausch, der nach dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Vertragsparteien stattfinden kann, unberührt.

    (3)    Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Kapitels unterliegt sinngemäß der Vertraulichkeit von Informationen und dem Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 12 des Protokolls zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie den in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien aufgeführten Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen.

    ARTIKEL 4.4

    Gegenseitige Amtshilfe

    Gemäß dem Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich leisten die Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.


    ARTIKEL 4.5

    Zollgesetze, sonstige Zollvorschriften und Zollverfahren

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften und Zollverfahren

    a)    auf internationalen Übereinkünften und Normen im Bereich Zoll und Handel beruhen, unter anderem dem am 14. Juni 1983 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie dem SAFE-Normenrahmen zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels der WZO und dem WZO-Datenmodell sowie gegebenenfalls den materiellrechtlichen Bestimmungen des am 18. Mai 1973 in Kyoto unterzeichneten und im Juni 1999 vom Rat der Weltzollorganisation angenommenen Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren,

    b)    auf dem Schutz und der Erleichterung des rechtmäßigen Handels durch eine wirksame Durchsetzung und Einhaltung der rechtlichen Anforderungen beruhen und

    c)    verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind, um überflüssige Belastungen für Wirtschaftsbeteiligte zu vermeiden, und für Wirtschaftsbeteiligte, die ein hohes Maß an Konformität aufweisen, weitere Erleichterungen, unter anderem eine Vorzugsbehandlung bei Zollkontrollen vor der Überlassung von Waren, vorsehen und Schutzmaßnahmen gegen Betrug und illegale oder schädigende Tätigkeiten gewährleisten.


    (2)    Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und Gewährleistung von Nichtdiskriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Zollvorgängen wird jede Vertragspartei

    a)    nach Möglichkeit die Anforderungen und Formalitäten im Hinblick auf eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren vereinfachen und überprüfen,

    b)    auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der von den Zollbehörden und anderen Stellen verlangten Daten und Unterlagen hinarbeiten, um den Zeit- und Kostenaufwand für Wirtschaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, zu verringern, und

    c)    strengste Integritätsnormen durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich Rechnung tragen, gewährleisten.

    ARTIKEL 4.6

    Überlassung von Waren

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden, Grenzbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden

    a)    die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist, die nicht länger ist als zur Gewährleistung der Einhaltung ihres Zollrechts und ihrer sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sowie Formalitäten erforderlich, vorsehen,


    b)    die vorgezogene elektronische Vorlage und Bearbeitung der Unterlagen und aller sonstigen erforderlichen Informationen vor der physischen Ankunft der Waren vorsehen,

    c)    die Überlassung von Waren vor der endgültigen Festsetzung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben erlauben, gegebenenfalls vorbehaltlich der Stellung einer Sicherheitsleistung, sofern dies nach ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften erforderlich ist, um deren abschließende Zahlung sicherzustellen, und

    d)    verderblichen Waren bei der Planung und Durchführung von möglicherweise erforderlichen Untersuchungen angemessenen Vorrang einräumen.

    ARTIKEL 4.7

    Vereinfachte Zollverfahren

    Von den Vertragsparteien werden Maßnahmen erlassen oder beibehalten, mit denen Wirtschaftsbeteiligte, welche die von deren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Kriterien erfüllen, eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können. Diese Maßnahmen können Zollanmeldungen mit reduzierten Daten- oder Belegsätzen oder periodische Zollanmeldungen für die Festsetzung und Zahlung von Zöllen und Steuern für Mehrfacheinfuhren innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Überlassung der eingeführten Waren oder andere Verfahren, welche die zügige Überlassung bestimmter Sendungen vorsehen, umfassen.


    ARTIKEL 4.8

    Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

    (1)    Jede Vertragspartei richtet ein Partnerschaftsprogramm zur Handelserleichterung für Wirtschaftsbeteiligte, die festgelegte Kriterien erfüllen („zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“) ein oder erhält dieses aufrecht.

    (2)    Die festgelegten Kriterien für die Einstufung als zugelassene Wirtschaftsbeteiligte beziehen sich auf die Befolgung oder die Gefahr einer Nichtbefolgung der in den Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren einer Vertragspartei niedergelegten Anforderungen. Die festgelegten Kriterien werden veröffentlicht und können Folgendes einschließen:

    a)    Nichtvorliegen schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und schwerer Straftaten im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers,

    b)    Nachweis eines hohen Maßes an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines geeigneten Zollkontrollen ermöglichenden Systems zur Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen seitens des Antragstellers,

    c)    Zahlungsfähigkeit, die als nachgewiesen gilt, wenn der Antragsteller sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen,


    d)    nachgewiesene Kompetenzen oder Berufsqualifikationen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen, und

    e)    Erfüllung angemessener Sicherheitsstandards.

    (3)    Die festgelegten Kriterien, auf die in Absatz 2 verwiesen wird, dürfen nicht so gestaltet oder angewendet werden, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Wirtschaftsbeteiligten bei gleichen Voraussetzungen ermöglichen oder schaffen und sie müssen die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen zulassen.

    (4)    Das in Absatz 1 genannte Partnerschaftsprogramm zur Handelserleichterung umfasst die folgenden Vorteile:

    a)    seltenere Anforderungen von Unterlagen und Daten, soweit angebracht;

    b)    geringerer Umfang an Warenbeschauen und beschleunigte Warenuntersuchungen, soweit angebracht,

    c)    vereinfachte Überlassungsverfahren und schnelle Überlassung, soweit angebracht,

    d)    Nutzung von Sicherheiten, gegebenenfalls einschließlich Gesamtsicherheiten oder reduzierter Sicherheiten und

    e)    die Kontrolle der Waren in den Räumlichkeiten des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder an einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort.


    (5)    Das in Absatz 1 genannte Partnerschaftsprogramm zur Handelserleichterung kann darüber hinaus zusätzliche Vorteile umfassen, beispielsweise

    a)    einen Zahlungsaufschub für Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben,

    b)    eine einzige Zollanmeldung für alle Einfuhren oder Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum oder

    c)    die Verfügbarkeit einer speziellen Kontaktstelle zur Leistung von Unterstützung in Zollfragen.

    ARTIKEL 4.9

    Daten- und Dokumentationsanforderungen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten- und Dokumentationsanforderungen in Bezug auf Einfuhr‑, Ausfuhr- und Versandformalitäten

    a)    im Hinblick auf eine rasche Überlassung der Waren festgelegt und angewendet werden, sofern die Voraussetzungen für die Überlassung erfüllt sind,

    b)    in einer Weise festgelegt und angewendet werden, dass sich der Zeit- und Kostenaufwand der Rechtsbefolgung für Händler oder Wirtschaftsbeteiligte verringert,


    c)    die am wenigsten handelsbeschränkende Alternative sind, wenn nach vernünftigem Ermessen zwei oder mehr Alternativen zur Erreichung des betreffenden politischen Ziels bzw. der betreffenden politischen Ziele zur Verfügung standen, und

    d)    nicht beibehalten werden, auch nicht in Teilen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

    (2)    Jede Vertragspartei wendet in ihrem gesamten Zollgebiet gemeinsame Zollverfahren an und nutzt für die Überlassung von Waren einheitliche Zollunterlagen.

    ARTIKEL 4.10

    Nutzung von Informationstechnologie und elektronischer Zahlung

    (1)    Jede Vertragspartei setzt Informationstechnologie ein, um die Verfahren zur Überlassung von Waren zwecks Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu beschleunigen.

    (2)    Jede Vertragspartei

    a)    stellt auf elektronischem Wege eine Zollanmeldung zur Verfügung, die für die Einfuhr, Ausfuhr oder den Versand von Waren erforderlich ist,

    b)    ermöglicht die Einreichung von Zollanmeldungen in elektronischer Form und


    c)    richtet ein System für den elektronischen Austausch von Zollinformationen mit ihren Handelspartnern ein,

    d)    fördert den elektronischen Datenaustausch zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden sowie anderen Stellen in diesem Bereich und

    e)    nutzt für die Bewertung und Zielausrichtung elektronische Risikomanagementsysteme, die es ihren Zollbehörden ermöglichen, den Schwerpunkt ihrer Kontrollen auf Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko zu legen, und die die Überlassung und Beförderung von Waren mit niedrigem Risiko erlauben.

    (3)    Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder behält Verfahren bei, die die Option der elektronischen Entrichtung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ermöglichen, die von den Zollbehörden bei der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden.

    ARTIKEL 4.11

    Risikomanagement

    (1)    Jede Vertragspartei führt ein Risikomanagementsystem in Bezug auf die Zollkontrolle ein oder behält es bei.

    (2)    Jede Vertragspartei gestaltet das Risikomanagement so aus und wendet es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Beschränkungen des internationalen Handels vermieden werden.


    (3)    Jede Vertragspartei richtet die Zollkontrollen und andere einschlägige Grenzkontrollen gezielt auf Hochrisikosendungen aus und beschleunigt die Überlassung von Sendungen mit geringem Risiko. Jede Vertragspartei kann darüber hinaus im Rahmen ihres Risikomanagements nach dem Zufallsprinzip Sendungen für Zollkontrollen auswählen.

    (4)    Jede Vertragspartei legt dem Risikomanagement eine Risikobewertung anhand geeigneter Auswahlkriterien zugrunde.

    ARTIKEL 4.12

    Nachträgliche Zollkontrolle

    (1)    Damit die Überlassung von Waren beschleunigt werden kann, wird von jeder Vertragspartei eine nachträgliche Zollkontrolle eingeführt oder beibehalten, um die Befolgung ihrer jeweiligen zollrechtlichen und sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften sicherzustellen.

    (2)    Jede Vertragspartei führt nachträgliche Zollkontrollen abhängig vom jeweiligen Risiko durch.

    (3)    Jede Vertragspartei führt nachträgliche Zollkontrollen in transparenter Weise durch. Werden bei einer nachträglichen Zollkontrolle schlüssige Ergebnisse erzielt, unterrichtet die Vertragspartei die Person, deren Unterlagen einer nachträglichen Kontrolle unterzogen werden, unverzüglich über die Ergebnisse, die Gründe für die Ergebnisse und ihre Rechte und Pflichten.

    (4)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die im Rahmen einer nachträglichen Zollkontrolle erlangten Informationen in weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden können.


    (5)    Jede Vertragspartei nutzt die Ergebnisse nachträglicher Zollkontrollen, soweit durchführbar, bei der Anwendung des Risikomanagements.

    ARTIKEL 4.13

    Transparenz

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, bei Legislativvorschlägen und allgemeinen Verfahren im Zusammenhang mit Zoll- und Handelsfragen rechtzeitig Konsultationen mit Wirtschaftsvertreten aufzunehmen. Zu diesem Zweck sieht jede Vertragspartei in geeigneter Weise Konsultationen zwischen Verwaltungsbehörden und der Wirtschaft vor.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre jeweiligen Anforderungen und Verfahren im Zollbereich und in damit verwandten Bereichen

    weiterhin den Bedürfnissen der Wirtschaft gerecht werden, bewährte Verfahren befolgen und

    den Handel möglichst wenig beschränken.

    (3)    Jede Vertragspartei sieht gegebenenfalls regelmäßige Konsultationen zwischen Grenzbehörden und

    Händlern oder anderen Interessenträgern in ihrem Gebiet vor.


    (4)    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich, in diskriminierungsfreier und leicht zugänglicher Weise, auch

    online, neue Gesetze und sonstige Vorschriften im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten und Handelserleichterungen vor deren Anwendung, sowie Änderungen und Auslegungen dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie ihre Änderungen und Auslegungen betreffen auch

    a)    Einfuhr‑, Ausfuhr- und Versandverfahren (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Dokumente,

    b)    die angewandten Sätze von Zöllen und Steuern aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden,

    c)    die Gebühren und Abgaben, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder dem Versand erhoben werden,

    d)    die Regeln für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren,

    e)    die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen,

    f)    die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder des Versands,

    g)    die Sanktionsbestimmungen bei Verletzungen der Formalitäten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder dem Versand,


    h)    die Einfuhr, Ausfuhr oder den Versand betreffende Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder mehreren Ländern,

    i)    die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten,

    j)    Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen,

    k)    Kontaktstellen für Anfragen nach Auskünften und

    l)     sonstige einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen bezüglich der vorstehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.

    (5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zwischen der Veröffentlichung 8 neuer oder geänderter Gesetze, sonstiger Vorschriften und Verfahren sowie Gebühren oder Abgaben und deren Inkrafttreten eine angemessene Frist liegt.

    (6)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine oder mehrere Auskunftsstellen, die Anfragen von Regierungen, Wirtschaftsbeteiligten und anderen interessierten Parteien zu Zollfragen oder anderen handelsbezogenen Angelegenheiten beantworten. Die Auskunftsstellen beantworten die Anfragen innerhalb einer von der jeweiligen Vertragspartei festgesetzten angemessenen Frist, die je nach Art oder Komplexität der Anfrage unterschiedlich bemessen sein kann. Eine Vertragspartei darf für die Beantwortung von Anfragen oder die Bereitstellung der erforderlichen Formulare und Unterlagen keine Gebühr verlangen.


    ARTIKEL 4.14

    Verbindliche Vorabauskünfte

    (1)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „verbindliche Vorabauskunft“ eine schriftliche Entscheidung, die einem Antragsteller vor der Einfuhr einer unter den Antrag fallenden Ware übermittelt wird und in der die Behandlung festgelegt ist, die die Vertragspartei der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr in Bezug auf Folgendes gewähren wird:

    a)    die zolltarifliche Einreihung der Ware,

    b)    den Ursprung der Ware und

    c)    jede andere Angabe, auf die sich die Vertragsparteien verständigen können.

    (2)    Die Vertragsparteien erteilen die verbindlichen Vorabauskünfte über ihre Zollbehörden. Die verbindliche Vorabauskunft wird dem Antragsteller, der, auch in elektronischer Form, einen schriftlichen Antrag mit allen Informationen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der die Auskunft erteilenden Vertragspartei erforderlich sind, gestellt hat, in einer angemessenen, fristgebundenen Weise erteilt.

    (3)    Die verbindliche Vorabauskunft bleibt ab dem Tag ihres Inkrafttretens mindestens drei Jahre lang gültig, es sei denn, die Rechtsvorschriften, der Sachverhalt oder die Umstände, die der ursprünglichen verbindlichen Vorabauskunft zugrunde liegen, haben sich geändert.


    (4)    Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnen, wenn der Sachverhalt oder die Umstände, die der verbindlichen Vorabauskunft zugrunde liegen, Gegenstand einer verwaltungsbehördlichen oder richterlichen Überprüfung sind oder wenn sie sich nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der verbindlichen Vorabauskunft beziehen. Lehnt eine Vertragspartei die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ab, so setzt sie den Antragseller davon umgehend schriftlich in Kenntnis und legt dabei die maßgeblichen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar.

    (5)    Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens

    a)    die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft einschließlich der zu übermittelnden Angaben und des Formats,

    b)    die Frist, innerhalb derer sie eine verbindliche Vorabauskunft erteilen wird, und

    c)    die Geltungsdauer der verbindlichen Vorabauskunft.

    (6)    Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert oder für ungültig erklärt, setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis und legt dabei die einschlägigen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar. Eine Vertragspartei kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern oder für ungültig erklären, wenn der Vorabauskunft unvollständige, unrichtige, falsche oder irreführende Angaben des Antragstellers zugrunde lagen.

    (7)    Eine von einer Vertragspartei erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für diese Vertragspartei in Bezug auf den Antragsteller, der sie begehrte, bindend. Die verbindliche Vorabauskunft ist ebenso für den Antragsteller bindend.


    (8)    Jede Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers eine Überprüfung der verbindlichen Vorabauskunft oder der Entscheidung über den Widerruf, die Änderung oder die Ungültigerklärung der verbindlichen Vorabauskunft vor.

    (9)    Vorbehaltlich der Vertraulichkeitsanforderungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften macht jede Vertragspartei die materiellrechtlichen Elemente ihrer verbindlichen Vorabauskünfte, unter anderem online, öffentlich zugänglich.

    ARTIKEL 4.15

    Versand und Umladung

    (1)    Jede Vertragspartei gewährleistet in ihrem Gebiet die Erleichterung und wirksame Kontrolle von Versandvorgängen und Umladungen.

    (2)    Jede Vertragspartei fördert zum Zwecke der Handelserleichterung regionale Versandvereinbarungen und setzt diese um.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt zur Erleichterung des Durchfuhrverkehrs die Zusammenarbeit und Koordination zwischen den beteiligten Behörden und Stellen sicher.

    (4)    Jede Vertragspartei gestattet, sofern alle rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in ihrem Gebiet unter zollamtlicher Überwachung vom Eingangszollamt zu einem anderen Zollamt in ihrem Gebiet, von dem aus die Waren überlassen oder abgefertigt werden sollen, verbracht werden.


    ARTIKEL 4.16

    Zollagenten

    (1)    Eine Vertragspartei darf nicht die obligatorische Inanspruchnahme von Zollagenten als Voraussetzung dafür einführen, dass Wirtschaftsbeteiligte, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Einfuhr, Ausfuhr und den Versand von Waren nachkommen können.

    (2)    Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme von Zollagenten.

    (3)    Im Falle der Zulassung von Zollagenten wenden die Vertragsparteien transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften an.

    ARTIKEL 4.17

    Vorversandkontrollen

    Die Vertragsparteien dürfen weder den Einsatz von Vorversandkontrollen im Sinne des Übereinkommens über Vorversandkontrollen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens noch andere, durch private Unternehmen am Bestimmungsort vor der Zollabfertigung durchgeführte Kontrolltätigkeiten verbindlich vorschreiben.


    ARTIKEL 4.18

    Rechtsbehelfe

    (1)    Jede Vertragspartei stellt effiziente, zügige, diskriminierungsfreie und leicht zugängliche Rechtsbehelfsverfahren zur Anfechtung von Verwaltungsmaßnahmen, Entscheidungen und Beschlüssen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Behörden, welche die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Versand von Waren betreffen, bereit.

    (2)    Die Rechtsbehelfsverfahren können eine Verwaltungsüberprüfung durch die Aufsichtsbehörde und eine gerichtliche Überprüfung von auf administrativer Ebene ergangenen Beschlüssen nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei umfassen.

    (3)    Jede Person, die bei den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behördeneinen Antrag auf Erlass einer Entscheidung stellt und innerhalb der maßgeblichen Fristen keine Entscheidung über diesen Antrag erhalten hat, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.

    (4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Zollbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden den Personen, an die Verwaltungsentscheidungen ergingen, die Gründe für diese Entscheidungen mitgeteilt werden, damit ihnen gegebenenfalls die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfsverfahren erleichtert wird.


    ARTIKEL 4.19

    Sanktionen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihren Zollgesetzen und sonstigen Zollvorschriften vorgesehen ist, dass Sanktionen für Verstöße gegen Zollgesetze, sonstige Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen angemessen und diskriminierungsfrei sind.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Sanktionen, die für einen Verstoß gegen ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen verhängt werden, nur gegen die rechtlich für den Verstoß verantwortliche Person verhängt werden.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sich die verhängte Sanktion nach dem Sachverhalt und den Umständen des Einzelfalls richtet und dem Umfang und der Schwere des Verstoßes entspricht. Jede Vertragspartei vermeidet Anreize oder Interessenkonflikte bei der Festsetzung und Einziehung von Sanktionen.

    (4)    Jede Vertragspartei wird aufgefordert, bei der Festsetzung einer Sanktion eine vor der Aufdeckung eines Verstoßes gegen ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen durch die Zollbehörden erfolgende Offenlegung als potenziell mildernden Umstand in Betracht zu ziehen.

    (5)    Verhängt eine Vertragspartei wegen eines Verstoßes gegen ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen eine Sanktion gegen eine Person, so übermittelt sie der Person, gegen die die Sanktion verhängt wird, eine schriftliche Erläuterung, in der die Art des Verstoßes sowie die anzuwendenden Gesetze, sonstigen Vorschriften oder Verfahren, auf deren Grundlage Höhe oder Maß der Sanktion für den Verstoß festgesetzt wurden, dargelegt werden.


    ARTIKEL 4.20

    Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“

    (1)    Der Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ wird gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzt.

    (2)    Der Unterausschuss gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels, die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen durch die zuständigen Behörden gemäß Kapitel 25 Abschnitt C Unterabschnitt 2 des Protokolls zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich sowie aller zwischen den Vertragsparteien vereinbarten zusätzlichen zollspezifischen Bestimmungen; ferner prüft er alle Fragen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben.

    (3)    Der Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

    a)    die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels und des Kapitels 3 zu überwachen,

    b)    ein Konsultations- und Diskussionsforum für alle zollspezifischen Fragen, insbesondere zu Zollverfahren, Zollwertermittlung, Zolltarifregelungen, Zollnomenklatur, Zusammenarbeit im Zollwesen und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich bereitzustellen,

    c)    ein Konsultations- und Diskussionsforum für Fragen im Zusammenhang mit Ursprungsregeln, Verwaltungszusammenarbeit und Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen bereitzustellen und


    d)    die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Zollverfahren, der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich, der Ursprungsregeln und der Verwaltungszusammenarbeit zu stärken.

    (4)    Der Unterausschuss kann Empfehlungen zu den in Absatz 2 erfassten Angelegenheiten aussprechen. Der Handelsrat bzw. der Handelsausschuss sind befugt, Beschlüsse über die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen und Partnerschaftsprogrammen zur Handelserleichterung zu erlassen, wobei dies auch Aspekte wie Datenübermittlung und im beiderseitigen Einvernehmen vereinbarte Vorteile einschließt.

    ARTIKEL 4.21

    Vorübergehende Einfuhr

    (1)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „vorübergehende Einfuhr“ das Zollverfahren, in dessen Rahmen bestimmte Waren (einschließlich Transportmittel) unter bedingter Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern und ohne Anwendung von Einfuhrverboten oder ‑beschränkungen wirtschaftlicher Art in das Zollgebiet einer Vertragspartei verbracht werden können. Diese Waren müssen zu einem bestimmten Zweck eingeführt werden und zur Wiederausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist vorgesehen sein und dürfen außer der normalen Wertminderung der Waren aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs keinen Veränderungsvorgängen unterzogen worden sein.


    (2)    Jede Vertragspartei gewährt, gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften unter vollständiger bedingter Befreiung von Einfuhrabgaben und Steuern und ohne Anwendung von Einfuhrbeschränkungen oder ‑verboten wirtschaftlicher Art 9 , die vorübergehende Einfuhr folgender Waren:

    a)    Waren, die zur Ausstellung oder Verwendung auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen vorgesehen sind, d. h. Waren, die zur Ausstellung oder Vorführung bei einer Veranstaltung bestimmt sind, Waren, die zur Verwendung in Verbindung mit der Ausstellung ausländischer Produkte bei einer Veranstaltung bestimmt sind, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Dolmetschausrüstung, Ton- und Bildaufnahmegeräten und Filmen pädagogischer, wissenschaftlicher oder kultureller Art, die zur Verwendung auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen bestimmt sind, sowie Waren, die bei solchen Veranstaltungen aus vorübergehend eingeführten Waren gewonnen wurden. Jede Vertragspartei kann die Ausstellung einer staatlichen Genehmigung oder die Stellung einer Sicherheitsleistung oder eines Pfandes verlangen, bevor die Veranstaltung stattfindet,


    b)    Berufsausrüstung, d. h. Ausrüstung für Presse oder Rundfunk und Fernsehen, die Vertreter von Presse‑, Rundfunk- oder Fernsehunternehmen bei Besuchen im Gebiet eines anderen Landes für die Zwecke der Berichterstattung oder der Übertragung oder Aufzeichnung von Material für bestimmte Programme benötigen, Filmausrüstung, die Personen bei Besuchen im Gebiet eines anderen Landes für die Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme benötigen, sonstige Ausrüstung, die Personen bei Besuchen im Gebiet eines anderen Landes zur Ausübung ihrer Berufung, ihres Gewerbes oder Berufs zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe benötigen, sofern diese nicht für die gewerbliche Herstellung oder Verpackung von Waren oder, mit Ausnahme von Handwerkzeug, für die Ausbeutung natürlicher Ressourcen, den Bau, die Instandsetzung oder Wartung von Gebäuden, für Erdbewegungen und ähnliche Vorhaben verwendet werden sollen, sowie Zubehörteile der vorstehend genannten Ausrüstung und Zubehör dafür sowie Bauteile, die zur Instandsetzung vorübergehend eingeführter Berufsausrüstung eingeführt werden,

    c)    Waren, die in Verbindung mit einem gewerblichen Vorgang eingeführt werden, deren Einfuhr für sich genommen jedoch keinen gewerblichen Vorgang darstellt, beispielsweise: Umschließungen mit Inhalt, die leer oder mit Inhalt wiederausgeführt oder die leer eingeführt werden, um mit Inhalt wiederausgeführt zu werden, mit oder ohne Waren gefüllte Behältnisse sowie Zubehör und Ausrüstung für vorübergehend eingeführte Behältnisse, die entweder zusammen mit einem Behältnis für die getrennte Wiederausfuhr oder die Wiederausfuhr mit einem anderen Behältnis eingeführt werden, oder die getrennt eingeführt werden und für die Wiederausfuhr mit einem Behältnis vorgesehen sind, und Einzelteile, die für die Instandsetzung von Behältnissen, denen die vorübergehende Einfuhr gewährt wurde, vorgesehen sind, Paletten, Muster, Werbefilme,


    d)    Waren, die ausschließlich zu pädagogischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken eingeführt werden, beispielsweise wissenschaftliche Ausrüstung, pädagogisches Material, Betreuungsgut für Seeleute und alle anderen Waren, die im Zusammenhang mit pädagogischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Tätigkeiten eingeführt werden, Ersatzteile für wissenschaftliche Ausrüstung und pädagogisches Material, denen die vorübergehende Einfuhr gewährt wurde, und speziell auf die Wartung, Prüfung, Eichung oder Instandsetzung solcher Ausrüstungen ausgelegte Werkzeuge,

    e)    persönliche Gebrauchsgegenstände, d. h. alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne zu Handelszwecken eingeführte Waren, und zu Sportzwecken eingeführte Waren wie Sportartikel und andere Artikel, die Reisende bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen sowie zum Training im Gebiet der vorübergehenden Einfuhr benötigen,

    f)    touristisches Werbematerial, d. h. Waren, die zu dem Zweck eingeführt werden, die Öffentlichkeit zum Besuch eines anderen Landes anzuregen, insbesondere zur Teilnahme an dort abgehaltenen kulturellen, religiösen, touristischen, sport- oder berufsbezogenen Zusammenkünften oder Vorführungen, wobei jede Vertragspartei für diese Waren die Stellung einer Sicherheitsleistung oder eines Pfandes verlangen kann,

    g)    zu humanitären Zwecken eingeführte Waren, d. h. medizinische und chirurgische und labortechnische Ausrüstung sowie Hilfsgüter wie Fahrzeuge und andere Beförderungsmittel, Decken, Zelte, Fertighäuser oder andere dringend benötigte Güter, die zur Unterstützung der von Natur- und ähnlichen Katastrophen Betroffenen weitergeleitet werden, und


    h)    für bestimmte Zwecke eingeführte Tiere, wie beispielsweise Polizeihunde oder ‑pferde, Spürhunde, Blindenhunde, Rettungshunde für die Teilnahme an Shows, Ausstellungen, Wettbewerben, Auswahlverfahren oder Vorführungen, Tiere für Unterhaltungszwecke wie Zirkustiere, für Reisen einschließlich der Haustiere von Reisenden, für die Durchführung von Arbeiten oder Beförderungsleistungen oder für medizinische Zwecke wie der Abgabe von Schlangengift.

    (3)    Jede Vertragspartei akzeptiert gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften 10 die vorübergehende Einfuhr von Waren nach Absatz 2 sowie ungeachtet deren Ursprungs die von der anderen Vertragspartei ausgestellten Carnets ATA, die dort im Einklang mit dem am 26. Juni 1990 in Istanbul geschlossenen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr mit einem Sichtvermerk versehen und von einem zur internationalen Bürgschaftskette gehörenden Verband garantiert sowie von den zuständigen Behörden bescheinigt wurden und im Zollgebiet der Einfuhrvertragspartei gültig sind.


    ARTIKEL 4.22

    Ausgebesserte Waren

    (1)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Ausbesserung“ jeden Vorgang der Bearbeitung einer Ware, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte. Die Ausbesserung umfasst auch eine Instandsetzung oder Wartung, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den

    a)    die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,

    b)    ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

    c)    die technische Leistung einer Ware verbessert oder auf eine höhere Stufe gebracht wird.

    (2)    Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr aus ihrem Zollgebiet in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei zur Ausbesserung wieder in ihr Zollgebiet verbracht werden.

    (3)    Absatz 2 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in Freihandelszonen eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.


    (4)    Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die zum Zwecke der Ausbesserung vorübergehend aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

    ARTIKEL 4.23

    Gebühren und Formalitäten

    (1)    Gebühren und sonstige Abgaben, die eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei erhebt, sind auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken und dürfen weder einen indirekten Schutz für interne Waren noch eine Besteuerung von Ein- oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

    (2)    Eine Vertragspartei darf bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei keine nach dem Wert berechneten Gebühren oder sonstigen Abgaben erheben.

    (3)    Die Vertragsparteien können nur dann Gebühren erheben oder Kosten zurückfordern, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, unter anderem für:

    a)    die Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag,

    b)    Warenanalysen oder ‑gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über verbindliche Auskünfte oder die Erteilung von Auskünften über die Anwendung der Zollvorschriften,


    c)    Beschau von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt, oder

    d)    außergewöhnliche Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder eines möglichen Risikos erforderlich sind.

    (4)    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhebt, in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen.

    (5)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei keine konsularischen Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben, verlangen.


    KAPITEL 5

    HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMAẞNAHMEN

    ABSCHNITT A

    ANTIDUMPING- UND AUSGLEICHSZÖLLE

    ARTIKEL 5.1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Antidumping-Übereinkommen und dem Subventionsübereinkommen.

    (2)    Für die Zwecke dieses Abschnitts finden die Präferenzursprungsregeln nach Kapitel 3 (Ursprungsregeln) keine Anwendung.


    ARTIKEL 5.2

    Transparenz

    (1)    Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen und -maßnahmen sollten so eingesetzt werden, dass sie vollumfänglich mit den einschlägigen Anforderungen der WTO – wie im Antidumping-Übereinkommen und dem Subventionsübereinkommen dargelegt – vereinbar sind; zudem sollten sie sich auf ein faires und transparentes System stützen.

    (2)    Die Vertragsparteien sorgen nach einer Einführung vorläufiger Maßnahmen, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor einer endgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Maßnahmen gefasst wird, vollständig offengelegt gegeben werden. Diese Offenlegung gilt unbeschadet des Artikels 6.5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12.4 des Subventionsübereinkommens. Jede Vertragspartei legt diese wesentlichen Sachverhalte und Erwägungen schriftlich offen und räumt den interessierten Parteien ausreichend Zeit ein, dazu Stellung zu nehmen.

    (3)    Jede interessierte Partei erhält die Möglichkeit, während Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen gehört zu werden, um Stellung zu nehmen, sofern dies die Durchführung der Untersuchungen nicht unnötig verzögert.


    ARTIKEL 5.3

    Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

    Jede Vertragspartei berücksichtigt die Lage ihres heimischen Wirtschaftszweigs, der Einführer und ihrer repräsentativen Verbände, der repräsentativen Verwender und der repräsentativen Verbraucherorganisationen, soweit sie den untersuchenden Behörden innerhalb des maßgeblichen zeitlichen Rahmens sachdienliche Informationen übermittelt haben. Eine Vertragspartei kann auf der Grundlage dieser Informationen beschließen, keine Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen anzuwenden.

    ARTIKEL 5.4

    Regel des niedrigeren Zolls

    Führt eine Vertragspartei auf die Waren der anderen Vertragspartei einen Antidumpingzoll ein, darf ein solcher Zoll die Dumpingspanne nicht übersteigen. Nach Möglichkeit sollte der Antidumpingzoll unter der Dumpingspanne liegen, wenn ein niedrigerer Zoll zur Beseitigung der Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs ausreicht.


    ARTIKEL 5.5

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Dieser Abschnitt bleibt von Kapitel 31 unberührt.

    ABSCHNITT B

    GENERELLE SCHUTZMAẞNAHMEN

    ARTIKEL 5.6

    Allgemeine Bestimmungen

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten nach Artikel XIX GATT 1994 sowie aus dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft.


    ARTIKEL 5.7

    Transparenz und Einführung endgültiger Maßnahmen

    (1)    Ungeachtet des Artikels 5.6 notifiziert eine Vertragspartei, die eine Untersuchung im Hinblick auf generelle Schutzmaßnahmen einleitet oder generelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen und sofern Letztere ein wesentliches Interesse hat, unverzüglich schriftlich alle sachdienlichen Informationen, die zur Einleitung einer Untersuchung oder zur Anwendung genereller Schutzmaßnahmen führten; dazu zählen gegebenenfalls auch Auskünfte über die vorläufigen Untersuchungsergebnisse. Eine solche Notifikation lässt Artikel 3 Absatz 2 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens unberührt.

    (2)    Bei der Einführung endgültiger genereller Schutzmaßnahmen ist jede Vertragspartei bestrebt, diese Maßnahmen in einer Weise einzuführen, die den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigt, sofern die von den Maßnahmen betroffene Vertragspartei ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 4 hat.

    (3)    Für die Zwecke des Absatzes 2 gilt, dass in Fällen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung endgültiger genereller Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und sie die Anwendung solcher Maßnahmen beabsichtigt, sie dies der anderen Vertragspartei notifiziert und ihr Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen bietet, sofern die andere Vertragspartei ein wesentliches Interesse im Sinne des Absatzes 4 hat. Wird innerhalb von 15 Tagen nach der Notifikation keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann die Einfuhrvertragspartei geeignete generelle Schutzmaßnahmen treffen, um das Problem zu lösen.


    (4)    Für die Zwecke dieses Artikels wird bei einer Vertragspartei davon ausgegangen, dass sie ein wesentliches Interesse hat, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Lieferanten der eingeführten Ware gehörte.

    ARTIKEL 5.8

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Kapitel 31 (Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten) gilt nicht für diesen Abschnitt.


    ABSCHNITT C

    BILATERALE SCHUTZMAẞNAHMEN

    UNTERABSCHNITT 1

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 5.9

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „heimischer Wirtschaftszweig“ bezeichnet in Bezug auf eine eingeführte Ware sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer Vertragspartei oder diejenigen Hersteller, deren gemeinsames Produktionsvolumen gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen größeren Teil der gesamten heimischen Produktion dieser Waren ausmacht;

    b)    „Übergangszeit“ bezeichnet

    i)    einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder


    ii)    für jede Ware, für die in dem in Anhang 2 aufgeführten Stufenplan der eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendenden Vertragspartei eine Zollabbaufrist von sieben Jahren vorgesehen ist, die Zollabbaufrist für diese Ware plus zwei Jahre.

    ARTIKEL 5.10

    Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme

    (1)    Werden Waren mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem heimischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Einfuhrvertragspartei ungeachtet des Abschnitts B geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen im Einklang mit den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen und Verfahren ergreifen.

    (2)    Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, kann die Einfuhrvertragspartei nur eine der folgenden bilateralen Schutzmaßnahmen anwenden:

    a)    die Aussetzung der nach diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder


    b)    die Anhebung des Zollsatzes für die betreffende Ware bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

    i)    angewandter Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware, der zum Zeitpunkt der Anwendung der Maßnahme gilt, oder

    ii)    am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens angewandter Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware.

    ARTIKEL 5.11

    Standards für bilaterale Schutzmaßnahmen

    (1)    Eine bilaterale Schutzmaßnahme darf nur mit folgenden Einschränkungen angewendet werden:

    a)    nur in dem Umfang und so lange, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig erforderlich ist,

    b)    höchstens zwei Jahre lang; die Frist kann um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die zuständige untersuchende Behörde der Einfuhrvertragspartei nach den in diesem Abschnitt aufgeführten Verfahren festgestellt hat, dass die Maßnahme zur Vermeidung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens für den heimischen Wirtschaftszweig weiterhin erforderlich ist, wobei die Gesamtgeltungsdauer der bilateralen Schutzmaßnahme, die die ursprüngliche Geltungsdauer und eine etwaige Verlängerung einschließt, vier Jahre nicht überschreiten darf, oder


    c)    nicht über das Ende der in Artikel 5.9 Buchstabe b festgelegten Übergangszeit hinaus.

    (2)    Stellt eine Vertragspartei die Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme ein, so entspricht der Zollsatz dem Zollsatz, der nach ihrem Stufenplan in Anhang 2 für die Ware gegolten hätte.

    (3)    Um die Anpassung des betroffenen Wirtschaftszweiges in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme ein Jahr übersteigt, liberalisiert die Vertragspartei, die die Maßnahme anwendet, diese während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.

    ARTIKEL 5.12

    Vorläufige bilaterale Schutzmaßnahmen

    (1)    In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, ohne dass die Anforderungen von Artikel 5.21 Absatz 1 dieses Kapitels erfüllt sein müssen, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge der Senkung oder Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass durch diese Einfuhren dem heimischen Wirtschaftszweig ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht.


    (2)    Die Anwendungsdauer einer vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten und während dieses Zeitraums hält die Vertragspartei, die die Maßnahme anwendet, die einschlägigen, in Unterabschnitt 2 festgelegten Verfahrensregeln ein. Die vorläufige Schutzmaßnahmen anwendende Vertragspartei erstattet etwaige Zollerhöhungen unverzüglich zurück, wenn bei der in Unterabschnitt 2 beschriebenen Untersuchung nicht festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5.10 Absatz 1 erfüllt sind. Die Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmaßnahme wird auf die in Artikel 5.11 Absatz 1 Buchstabe b beschriebene Geltungsdauer angerechnet.

    (3)    Die eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwendende Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei von der Einführung solcher vorläufigen Maßnahmen in Kenntnis und befasst den Handelsausschuss umgehend mit der Prüfung der Angelegenheit, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht.

    ARTIKEL 5.13

    Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen

    (1)    Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse der Maßnahme unterliegen, um sich mit ihr auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen spätestens 30 Tage nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können.


    (2)    Führen die Konsultationen nach Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Konsultationen zu einem Einvernehmen über einen handelsliberalisierenden Ausgleich, kann die Vertragspartei, auf deren Waren die bilaterale Schutzmaßnahme angewendet wird, die Anwendung von im Wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen an den Handel der anderen Vertragspartei aussetzen.

    (3)    Die Vertragspartei, deren Waren der bilateralen Schutzmaßnahme unterliegen, notifiziert dies der anderen Vertragspartei schriftlich mindestens 30 Tage vor der Aussetzung der Zugeständnisse nach Absatz 2.

    (4)    Die Verpflichtung zur Gewährung eines Ausgleichs nach Absatz 1 und das Recht zur Aussetzung von Zugeständnissen nach Absatz 2

    a)    finden in den ersten 24 Monaten nach Inkraftsetzung einer bilateralen Schutzmaßnahme keine Anwendung, sofern die bilaterale Schutzmaßnahme infolge eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen eingesetzt wurde, und

    b)    erlöschen am Tag der Beendigung der bilateralen Schutzmaßnahme.


    ARTIKEL 5.14

    Zeitspanne zwischen zwei Schutzmaßnahmen und nicht parallele Anwendung von Schutzmaßnahmen

    (1)    Eine Vertragspartei darf eine in diesem Abschnitt genannte Schutzmaßnahme nur dann auf die Einfuhr einer Ware anwenden, die zuvor einer solchen Maßnahme unterlag, wenn unmittelbar zuvor mindestens ein halb so langer Zeitraum vergangen ist wie der Zeitraum, in dem die Schutzmaßnahme angewendet wurde. Eine Schutzmaßnahme, die mehrmals auf dieselbe Ware angewendet worden ist, darf gemäß Artikel 5.11 Absatz 1 Buchstabe b nicht um weitere zwei Jahre verlängert werden.

    (2)    Eine Vertragspartei darf im Hinblick auf dieselbe Ware während desselben Zeitraums Folgendes nicht anwenden:

    a)    eine bilaterale Schutzmaßnahme oder eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme im Rahmen dieses Abkommens und

    b)    eine globale Schutzmaßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.


    ARTIKEL 5.15

    Gebiete in äußerster Randlage 11 der Europäischen Union

    (1)    Wird eine Ware mit Ursprung in Chile in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union eingeführt, dass dies eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des betroffenen Gebiets in äußerster Randlage herbeiführt oder herbeizuführen droht, so kann die Europäische Union nach einer Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise bilaterale Schutzmaßnahmen einführen, die sich auf das Territorium des betroffenen Gebiets beschränken.

    (2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „erhebliche Verschlechterung“ eine Situation, in der in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, größere Schwierigkeiten bestehen. Die Feststellung einer erheblichen Verschlechterung stützt sich auf objektive Faktoren, einschließlich der folgenden:

    a)    den Anstieg des Einfuhrvolumens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion und den Einfuhren aus anderen Quellen und


    b)    die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Einfuhren auf die Lage des betroffenen Wirtschaftszweigs oder Wirtschaftsbereichs, unter anderem in Bezug auf den Verkauf, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

    (3)    Unbeschadet des Absatzes 1 gelten andere Bestimmungen dieses Abschnitts, die für bilaterale Schutzmaßnahmen gelten, auch für im Rahmen dieses Artikels getroffene Schutzmaßnahmen. Wird in anderen Bestimmungen dieses Abschnitts auf einen „ernsthaften Schaden“ verwiesen, so ist dies im Zusammenhang mit einer Bezugnahme auf Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union als „erhebliche Verschlechterung“ zu verstehen.

    UNTERABSCHNITT 2

    VERFAHRENSREGELN FÜR BILATERALE SCHUTZMAẞNAHMEN

    ARTIKEL 5.16

    Anwendbares Recht

    Bei der Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen hält die zuständige untersuchende Behörde jeder Vertragspartei die Bestimmungen dieses Unterabschnitts ein. In Fällen, die in diesem Unterabschnitt nicht erfasst sind, wendet die zuständige untersuchende Behörde die im Rahmen der Rechtsvorschriften ihrer Vertragspartei festgelegten Regeln an.


    ARTIKEL 5.17

    Einleitung eines Schutzmaßnahmenverfahrens

    (1)    Eine zuständige untersuchende Behörde einer Vertragspartei kann auf schriftlichen Antrag 12 seitens oder namens des heimischen Wirtschaftszweiges ein Verfahren bezüglich bilateraler Schutzmaßnahmen („Schutzmaßnahmenverfahren“) einleiten; unter außergewöhnlichen Umständen kann sie dies auch auf eigene Initiative tun.

    (2)    Der Antrag gilt als seitens oder namens des heimischen Wirtschaftszweiges gestellt, wenn er von heimischen Herstellern unterstützt wird, deren gemeinsames Produktionsvolumen mehr als 50 % der gesamten heimischen Produktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren darstellt, die auf den Teil des heimischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine zuständige untersuchende Behörde darf jedoch keine Untersuchung einleiten, wenn auf heimische Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der gesamten heimischen Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren des heimischen Wirtschaftszweiges entfallen.

    (3)    Sobald eine zuständige untersuchende Behörde die Untersuchung eingeleitet hat, wird der schriftlich Antrag nach Absatz 1 mit Ausnahme der darin enthaltenen vertraulichen Informationen unverzüglich den interessierten Parteien zur Verfügung gestellt.


    (4)    Nach der Einleitung eines Schutzmaßnahmenverfahrens veröffentlicht die zuständige untersuchende Behörde eine Bekanntmachung über die Einleitung des Schutzmaßnahmenverfahrens im Amtsblatt der Vertragspartei. In der Bekanntmachung wird Folgendes angegeben:

    a)    gegebenenfalls der Rechtsträger, der den schriftlichen Antrag gestellt hat,

    b)    die eingeführte Ware, die dem Schutzmaßnahmenverfahren unterliegt,

    c)    die Unterposition und die Zolltarifposition, in welche die eingeführte Ware eingereiht wird,

    d)    die Art der vorgeschlagenen Maßnahme, die angewendet werden soll,

    e)    die öffentliche Anhörung nach Artikel 5.20 Buchstabe a oder die Frist, innerhalb der interessierte Parteien einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 5.20 Buchstabe b stellen können,

    f)    der Ort, an dem der schriftliche Antrag und sonstige im Laufe des Verfahrens eingereichte nicht vertrauliche Unterlagen eingesehen werden können, und

    g)    Name, Anschrift und Telefonnummer der für weitere Informationen zu kontaktierenden Stelle.


    (5)    In Bezug auf ein Schutzmaßnahmenverfahren, das nach Absatz 1 auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags eingeleitet wird, darf die betreffende zuständige untersuchende Behörde die in Absatz 3 vorgeschriebene Bekanntmachung erst nach einer sorgfältigen Prüfung, ob der schriftliche Antrag den Anforderungen der für sie geltenden internen Rechtsvorschriften und den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht und ob er ausreichende Beweise enthält, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und ob durch diese Einfuhren der vorgebliche ernsthafte Schaden entsteht oder zu entstehen droht, veröffentlichen.

    ARTIKEL 5.18

    Untersuchung

    (1)    Eine Vertragspartei wendet eine bilaterale Schutzmaßnahme erst nach einer von ihrer zuständigen untersuchenden Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens durchgeführten Untersuchung an. Zu diesem Zweck werden Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

    (2)    Bei der Untersuchung nach Absatz 1 muss die Vertragspartei die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens erfüllen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


    (3)    Notifiziert eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 dieses Artikels und nach Artikel 3 Absatz 1 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmaßnahme, so enthält diese Notifikation

    a)    Beweise für einen ernsthaften Schaden bzw. drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei, der durch den Abbau oder die Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen verursacht wird. Die Untersuchung muss auf der Grundlage objektiver Beweise ergeben, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betreffenden Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Andere bekannte Faktoren außer dem Anstieg der Einfuhren werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass der durch diese anderen Faktoren verursachte ernsthafte Schaden oder drohende ernsthafte Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren zugeschrieben wird,

    b)    eine genaue Beschreibung der Ursprungsware, die Gegenstand der bilateralen Schutzmaßnahme ist, einschließlich ihrer Position oder Unterposition im HS-Code, auf dem die Listen der Zollverpflichtungen in Anhang 2 beruhen,

    c)    eine genaue Beschreibung der bilateralen Schutzmaßnahme,

    d)    das Datum der Einführung der bilateralen Schutzmaßnahme, ihre voraussichtliche Anwendungsdauer und gegebenenfalls einen Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung der Maßnahme nach Artikel 5.11 Absatz 3 und

    e)    im Falle einer Verlängerung der bilateralen Schutzmaßnahme Nachweise dafür, dass der betroffene heimische Wirtschaftszweig Anpassungen vornimmt.


    (4)    Auf Ersuchen der Vertragspartei, deren Ware einem Schutzmaßnahmenverfahren nach diesem Absatz unterliegt, nimmt die Vertragspartei, die dieses Verfahren durchführt, Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei auf, damit Notifikationen nach Absatz 1, öffentliche Bekanntmachungen oder Berichte, die die zuständige untersuchende Behörde im Zusammenhang mit dem Schutzmaßnahmenverfahren herausgegeben hat, geprüft werden.

    (5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständige untersuchende Behörde jegliche Untersuchungen innerhalb von 12 Monaten nach dem Tag ihrer Einleitung abschließt.

    ARTIKEL 5.19

    Vertrauliche Informationen

    (1)    Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von der zuständigen untersuchenden Behörde vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden.


    (2)    Interessierte Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen oder, wenn diese Parteien erklären, dass sich die Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe dafür anzugeben. Diese Zusammenfassungen müssen hinreichend ausführlich sein, sodass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulich übermittelten Informationen ermöglichen. Ist jedoch nach Auffassung der zuständigen untersuchenden Behörde ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist die interessierte Partei weder bereit, die Informationen bekannt zu geben, noch ihrer Bekanntgabe in groben Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so kann die zuständige untersuchende Behörde diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihr nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.

    ARTIKEL 5.20

    Anhörungen

    In jedem Schutzmaßnahmenverfahren ist es Aufgabe der zuständigen untersuchenden Behörde,

    a)    eine rechtzeitig angekündigte öffentliche Anhörung abzuhalten, damit alle interessierten Parteien und repräsentativen Verbraucherverbände persönlich erscheinen oder sich vertreten lassen können, um Beweise vorzulegen und zu dem entstandenen oder drohenden ernsthaften Schaden und geeigneten Abhilfemaßnahmen gehört zu werden, oder


    b)    allen interessierten Parteien die Gelegenheit zur Anhörung zu geben, wenn sie dies innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist nach Artikel 5.17 Absatz 4 schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung voraussichtlich betroffen sein werden und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen.

    ARTIKEL 5.21

    Notifikationen, Prüfung im Handelsausschuss und Veröffentlichungen

    (1)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine der in den Artikeln 5.10 Absatz 1 oder 5.15 Absatz 1 aufgeführten Umstände vorliegt, so befasst sie den Handelsausschuss umgehend mit der Prüfung der Angelegenheit. Der Handelsausschuss kann alle Empfehlungen aussprechen, die erforderlich sind, um Abhilfe zu schaffen. Gibt der Handelsausschuss innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Vertragspartei den Handelsausschuss mit der Angelegenheit befasst hat, keine Abhilfeempfehlung oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die Einfuhrvertragspartei geeignete bilaterale Schutzmaßnahmen ergreifen, um im Einklang mit diesem Abschnitt Abhilfe zu schaffen.

    (2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 übermittelt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei sämtliche sachdienlichen Informationen, darunter Beweise für den ernsthaften Schaden bzw. drohenden ernsthaften Schaden für die heimischen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren infolge der gestiegenen Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten bilateralen Schutzmaßnahme, das beabsichtigte Einführungsdatum sowie die beabsichtigte Geltungsdauer.


    (3)    Die die bilaterale Schutzmaßnahme einführende Vertragspartei veröffentlicht ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen im Amtsblatt dieser Vertragspartei, einschließlich der Beschreibung der eingeführten Ware und der Situation, die zur Einführung von Maßnahmen nach Artikel 5.10 Absatz 1 oder Artikel 5.15 Absatz 1 geführt hat, des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Situation und dem Anstieg der Einfuhren sowie der Form, des Umfangs und der Geltungsdauer der Maßnahmen.

    ARTIKEL 5.22

    Annahme englischer Unterlagen in Schutzmaßnahmenverfahren

    Zur Erleichterung der Einreichung von Unterlagen in Schutzmaßnahmenverfahren akzeptiert die zuständige untersuchende Behörde der für das Verfahren zuständigen Vertragspartei Unterlagen, die von interessierten Parteien in englischer Sprache eingereicht werden, sofern diese Parteien später, innerhalb einer längeren, von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist, eine Übersetzung der Unterlagen in die Sprache des Schutzmaßnahmenverfahrens vorlegen.


    KAPITEL 6

    GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAẞNAHMEN

    ARTIKEL 6.1

    Ziele

    Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

    a)    die Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen in den Gebieten der Vertragsparteien zu schützen und zugleich den Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die unter gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen fallen, zu erleichtern, indem

    i)    zwischen den Vertragsparteien die Transparenz, Kommunikation und Zusammenarbeit bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen verbessert,

    ii)    Mechanismen und Verfahren für die Erleichterung des Handels eingerichtet und

    iii)    die Grundsätze des SPS-Übereinkommens weiter umgesetzt werden,


    b)    in multilateralen Foren und auf den wissenschaftlichen Gebieten der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes zusammenzuarbeiten, und

    c)    in anderen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten oder in anderen Foren zusammenzuarbeiten.

    ARTIKEL 6.2

    Multilaterale Verpflichtungen

    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen und insbesondere aus dem SPS-Übereinkommen. Diese Rechte und Pflichten bilden die Grundlage für die Maßnahmen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel.

    ARTIKEL 6.3

    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel gilt für

    a)    alle in Anhang A des SPS-Übereinkommens festgelegten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen, sofern sie sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken,


    b)    die Zusammenarbeit in multilateralen Foren, die im Rahmen des SPS-Übereinkommens anerkannt sind,

    c)    die Zusammenarbeit auf den wissenschaftlichen Gebieten der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes und

    d)    die Zusammenarbeit in anderen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten und anderen Foren nach Vereinbarung der Vertragsparteien.

    ARTIKEL 6.4

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 6-A bis 6-E gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    es gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens sowie die Begriffsbestimmungen des Codex Alimentarius der Weltorganisation für Tiergesundheit und des am 17. November 1997 in Rom unterzeichneten Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens;

    b)    „Schutzgebiet“ bezeichnet in Bezug auf einen bestimmten geregelten Schädling einen amtlich festgelegten Teil des Gebiets einer Vertragspartei, in dem der Schädling trotz günstiger Bedingungen und seines Auftretens in anderen Teilen des Gebiets dieser Vertragspartei bekanntermaßen nicht auftritt.


    ARTIKEL 6.5

    Zuständige Behörden

    (1)    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind die Behörden, die für die Durchführung der in diesem Kapitel genannten Maßnahmen nach Anhang 6-A verantwortlich sind.

    (2)    Die Vertragsparteien teilen einander gemäß Artikel 6.12 wichtige Änderungen in Struktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden mit.

    ARTIKEL 6.6

    Anerkennung des Status im Hinblick auf Tierseuchen und Infektionen von Tieren sowie Schädlingsbefall

    (1)    Für den Status von Tierseuchen und Infektionen von Tieren einschließlich Zoonosen gilt Folgendes:

    a)    für die Zwecke des Handels erkennt die Einfuhrvertragspartei den Tiergesundheitsstatus an, den die Ausfuhrvertragspartei für ihr Gebiet oder ihre Regionen nach Anhang 6-C Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i in Bezug auf die in Anhang 6-B aufgeführten Tierseuchen festgelegt hat,


    b)    ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder eine ihrer Regionen einen besonderen Status in Bezug auf eine bestimmte Tierseuche hat, bei der es sich nicht um eine der in Anhang 6-B aufgeführten Tierseuchen handelt, so kann sie um die Anerkennung dieses Status nach den Kriterien in Anhang 6-C Absatz 3 ersuchen; die Einfuhrvertragspartei kann für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status dieser Vertragspartei entsprechen,

    c)    die Vertragsparteien erkennen an, dass der von den im SPS-Übereinkommen anerkannten internationalen Normenorganisationen definierte Status der Gebiete oder Regionen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Vertragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit einer nicht in Anhang 6-B aufgeführten Tierseuche oder von Infektionen von Tieren oder die gegebenenfalls davon ausgehende Gefahr die Grundlage ihres Handels bildet, die Einfuhrvertragspartei kann gegebenenfalls Garantien für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse verlangen, die dem nach den Empfehlungen der Normenorganisationen festgelegten Status der Vertragsparteien entsprechen, und

    d)    sofern die Einfuhrvertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen, Konsultationen oder Überprüfungen nach den Artikeln 6.11 und 6.14 ersucht, ergreifen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 6.9 und 6.15 ohne ungebührliche Verzögerung die erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um den Handel auf der Grundlage der Buchstaben a, b und c dieses Absatzes zu ermöglichen.


    (2)    Für Schädlinge gilt Folgendes:

    a)    die Vertragsparteien erkennen für Handelszwecke den Befallsstatus in Bezug auf die in Anhang 6-B aufgeführten Schädlinge an und

    b)    sofern die Einfuhrvertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen, Konsultationen oder Überprüfungen nach den Artikeln 6.11 und 6.14 ersucht, ergreifen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 6.9 und 6.15 ohne ungebührliche Verzögerung die erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um den Handel auf der Grundlage des Buchstabens a dieses Absatzes zu ermöglichen.

    ARTIKEL 6.7

    Anerkennung von Regionalisierungsbeschlüssen in Bezug auf Tierseuchen
    und Infektionen von Tieren und in Bezug auf Schädlinge

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der Regionalisierung an und wenden es auf den Handel miteinander an.

    (2)    Regionalisierungsbeschlüsse in Bezug auf die in Anlage 6-B-1 aufgeführten Land- und Wassertierseuchen und die in Anlage 6-B-2 aufgeführten Schädlinge werden gemäß Anhang 6-C erlassen.


    (3)    Im Hinblick auf Tierseuchen notifiziert die die Anerkennung eines Regionalisierungsbeschlusses durch die Einfuhrvertragspartei anstrebende Ausfuhrvertragspartei gemäß Artikel 6.14 ihre Maßnahmen zur Einführung der Regionalisierung mit einer umfassenden Erläuterung und unterstützenden Daten für ihre Feststellungen und Beschlüsse.

    (4)    Sofern die Einfuhrvertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Regionalisierungsbeschlusses um zusätzliche Informationen, Konsultationen oder Überprüfungen nach den Artikeln 6.11 und 6.14 ersucht, betrachten die Vertragsparteien unbeschadet des Artikel 6.15 diesen Beschluss als angenommen.

    (5)    Die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Konsultationen werden nach Artikel 6.14 Absatz 2 abgehalten. Die Einfuhrvertragspartei bewertet die zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Überprüfung wird nach Artikel 6.11 innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenommen.


    (6)    Im Hinblick auf Schädlinge gewährleisten die Vertragsparteien, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen dem von der anderen Vertragspartei anerkannten Befallsstatus Rechnung trägt. Die die Anerkennung eines Regionalisierungsbeschlusses durch die andere Vertragspartei anstrebende Ausfuhrvertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei ihre Maßnahmen und Beschlüsse, wobei sich diese an den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organisation, „FAO“) einschließlich 4 „Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten“, 8 „Festlegen des Befallsstatus eines Gebietes“ sowie anderen, von den Vertragsparteien als geeignet erachteten internationalen Standards für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen orientieren. Sofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Regionalisierungsbeschlusses um zusätzliche Informationen, Konsultationen oder Überprüfungen nach den Artikeln 6.11 und 6.14 ersucht, betrachten die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 6.15 diesen Beschluss als angenommen.

    (7)    Die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Konsultationen werden nach Artikel 6.14 Absatz 2 abgehalten. Die Einfuhrvertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang. Jede Vertragspartei führt die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Überprüfung innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung gemäß Artikel 6.11 unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings und der betroffenen Kulturpflanze durch.

    (8)    Nach Abschluss der in den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels dargelegten Verfahren erlassen die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 6.15 ohne ungebührliche Verzögerung die erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um den Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.


    ARTIKEL 6.8

    Anerkennung der Gleichwertigkeit

    (1)    Die Vertragsparteien können die Gleichwertigkeit für eine einzelne Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder Systeme anerkennen, die für einen Sektor oder Teilsektor gelten.

    (2)    Hinsichtlich der Anerkennung der Gleichwertigkeit befolgen die Vertragsparteien das in Absatz 3 genannte Konsultationsverfahren. Dieses Verfahren umfasst den objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch die Ausfuhrvertragspartei und die objektive Bewertung dieses Nachweises durch die Einfuhrvertragspartei im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die Einfuhrvertragspartei.

    (3)    Die Vertragsparteien leiten innerhalb von drei Monaten, nachdem bei der Einfuhrvertragspartei ein Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei um die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer oder mehrerer Maßnahmen mit Auswirkungen auf einen oder mehrere Sektoren oder Teilsektoren einging, ein Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang 6-E dargelegten Schritte einschließt. Liegen mehrere Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei im Rahmen des in Artikel 6.16 genannten Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen.

    (4)    Sofern nichts anderes vereinbart wurde, schließt die Einfuhrvertragspartei die Bewertung der Gleichwertigkeit nach Anhang 6-E spätestens 180 Tage, nachdem sie von der Ausfuhrvertragspartei den Nachweis der Gleichwertigkeit gemäß Beschreibung im genannten Anhang erhalten hat, ab. Als Ausnahme bei saisonalen Kulturen ist es vertretbar, die Prüfung der Gleichwertigkeit zu einem anderen Zeitpunkt abzuschließen, wenn dies erforderlich ist, um die Überprüfung pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in einer geeigneten Wachstumsperiode einer Kulturpflanze zu ermöglichen.


    (5)    Die vorrangigen Sektoren oder Teilsektoren jeder Vertragspartei, für die ein Konsultationsverfahren nach Absatz 3 dieses Artikels eingeleitet werden kann, sind gegebenenfalls in der Rangordnung nach Anlage 6-E-1 aufzustellen. Der in Artikel 6.16 genannte Unterausschuss kann dem Handelsrat Änderungen dieser Aufstellung – einschließlich der Rangordnung –empfehlen.

    (6)    Die Einfuhrvertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage einer seitens einer der Vertragsparteien vorgenommenen Änderung von Maßnahmen, die sich auf die betreffende Gleichwertigkeit auswirken, zurücknehmen oder aussetzen, sofern die folgenden Verfahren eingehalten werden:

    a)    die Ausfuhrvertragspartei unterrichtet die Einfuhrvertragspartei gemäß Artikel 6.13 über beabsichtigte Änderungen einer Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei, deren Gleichwertigkeit anerkannt wurde, und informiert sie über die voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die Gleichwertigkeit; innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen teilt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der beabsichtigten Änderung weiter anerkannt würde oder nicht, und

    b)    die Einfuhrvertragspartei unterrichtet die Ausfuhrvertragspartei gemäß Artikel 6.13 über beabsichtigte Änderungen einer Maßnahme der Einfuhrvertragspartei, welche die Grundlage für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit bildete, und informiert sie über die voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit; erkennt die Einfuhrvertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiterhin an, so können die Vertragsparteien gemeinsam die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der Grundlage der beabsichtigten Änderung festlegen.


    (7)    Unbeschadet des Artikels 6.15 nimmt die Einfuhrvertragspartei die Anerkennung einer Gleichwertigkeit erst dann zurück oder setzt sie aus, wenn die von den betreffenden Vertragsparteien beabsichtigte Änderung in Kraft getreten ist.

    (8)    Die Anerkennung bzw. die Rücknahme oder Aussetzung einer Anerkennung der Gleichwertigkeit obliegt ausschließlich der Einfuhrvertragspartei, die im Einklang mit ihrem Verwaltungs- und Rechtsrahmen handelt, einschließlich – in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Waren –angemessenen Mitteilungen im Einklang mit dem Internationalen Standard der FAO für pflanzengesundheitliche Maßnahmen 13 „Richtlinien für die Benachrichtigung bei Nichterfüllung und Nothandlungen“ und gegebenenfalls anderen internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen. Die Einfuhrvertragspartei stellt der Ausfuhrvertragspartei für die unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüsse umfassende schriftliche Erläuterungen und unterstützende Daten bereit. Im Falle der Nichtanerkennung, der Rücknahme oder der Aussetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit unterrichtet die Einfuhrvertragspartei die Ausfuhrvertragspartei über die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3.

    ARTIKEL 6.9

    Transparenz und Handelsbedingungen

    (1)    Die Vertragsparteien wenden allgemeine Einfuhrbedingungen an. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 6.7 gelten die Einfuhrbedingungen der Einfuhrvertragspartei für das Gebiet der Ausfuhrvertragspartei. Die Einfuhrvertragspartei informiert die Ausfuhrvertragspartei gemäß Artikel 6.13 über ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbestimmungen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls Muster für die von der Einfuhrvertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Bestätigungen.


    (2)    Die Vertragsparteien halten hinsichtlich der Notifikation von Änderungen oder beabsichtigten Änderungen an den Voraussetzungen, auf die im Absatz 1 dieses Artikels verwiesen wird, Artikel 7 und Anhang B des SPS-Übereinkommens sowie spätere, vom SPS-Ausschuss der WTO erlassene Beschlüsse ein. Bei der Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von Änderungen an den Voraussetzungen, auf die im Absatz 1 dieses Artikels verwiesen wird, berücksichtigt die Einfuhrvertragspartei unbeschadet des Artikels 6.15 die Transportzeit zwischen den Gebieten der Vertragsparteien.

    (3)    Kommt die Einfuhrvertragspartei den Notifikationspflichten nach Absatz 2 nicht nach, so erkennt sie während eines Zeitraums von 30 Tagen nach Inkrafttreten der betreffenden Änderung weiterhin Bescheinigungen oder Bestätigungen an, mit denen die vor dieser Änderung geltenden Einfuhrbedingungen garantiert werden.

    (4)    Gewährt Chile einem oder mehreren Sektoren oder Teilsektoren der Europäischen Union gemäß den Voraussetzungen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, den Zugang zum Markt, so genehmigt Chile spätere, von den Mitgliedstaaten eingereichte Ausfuhrersuchen auf der Grundlage eines als Länderprofil bezeichneten umfassenden Dossiers mit der Europäischen Kommission zur Verfügung stehenden Informationen, es sei denn, Chile ersucht unter begrenzten, besonderen Umständen um zusätzliche Informationen, wenn dies als zweckmäßig erachtet wird.

    (5)    Eine Vertragspartei ergreift innerhalb von 90 Tagen nach der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Artikel 6.8 die für die Umsetzung dieser Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um den Handel zwischen den Vertragsparteien in den Sektoren und Teilsektoren zu ermöglichen, in denen die Einfuhrvertragspartei sämtliche SPS-Maßnahmen der Ausfuhrvertragspartei als gleichwertig anerkennt. Bei Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die unter die betreffenden SPS-Maßnahmen fallen, kann das von der Einfuhrvertragspartei vorgeschriebene Muster für die amtliche Bescheinigung oder des amtlichen Dokuments durch eine Bescheinigung gemäß Anhang 6-H ersetzt werden.


    (6)    Bei den in Absatz 5 genannten Erzeugnissen in Sektoren oder Teilsektoren, für die eine oder einige, aber nicht alle Maßnahme(n) als gleichwertig anerkannt werden, setzen die Vertragsparteien den Handel miteinander auf der Grundlage der Erfüllung der Voraussetzungen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, fort. Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei findet Absatz 8 Anwendung.

    (7)    Für die Zwecke dieses Kapitels darf die Einfuhrvertragspartei für Einfuhren von Erzeugnissen der anderen Vertragspartei keine Einfuhrlizenzen voraussetzen.

    (8)    Hinsichtlich allgemeiner Einfuhrbedingungen mit Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien nehmen die Vertragsparteien auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei Konsultationen nach Artikel 6.14 auf, um für die Einfuhrvertragspartei alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen festzulegen. Die Vertragsparteien stützen diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen gegebenenfalls auf Maßnahmen der Ausfuhrvertragspartei, die von der Einfuhrvertragspartei als gleichwertig anerkannt werden. Einigen sich die Vertragsparteien auf alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen, so ergreift die Einfuhrvertragspartei innerhalb von 90 Tagen nach der Festlegung dieser Bedingungen die erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um Einfuhren auf dieser Grundlage zu ermöglichen.

    (9)    Im Hinblick auf die Einfuhren von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenprodukten erteilt die Einfuhrvertragspartei auf ein mit den entsprechenden Garantien versehenes Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei hin im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei gelegenen Betrieben ohne vorherige Inspektion im Einklang mit Anhang 6-D die Zulassung. Sofern die Ausfuhrvertragspartei nicht um zusätzliche Informationen ersucht, erlässt die Einfuhrvertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des mit den entsprechenden Garantien versehenen Ersuchens die erforderlichen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um Einfuhren auf dieser Grundlage zu ermöglichen.


    (10)    Die erste Aufstellung von Betrieben wird von einer Vertragspartei im Einklang mit Anhang 6-D genehmigt.

    (11)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen.

    ARTIKEL 6.10

    Bescheinigungsverfahren

    (1)    Für die Zwecke der Bescheinigungsverfahren beachten die Vertragsparteien die in Anhang 6-H dargelegten Grundsätze und Kriterien.

    (2)    Die Vertragsparteien stellen die in Artikel 6.9, Absätze 1 und 4 genannten Bescheinigungen oder amtlichen Dokumente wie in Anhang 6-H beschrieben aus.

    (3)    Der in Artikel 6.16 genannte Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsausschuss oder der Handelsrat einen Beschluss erlassen, in dem die im Falle elektronischer Bescheinigungsverfahren bzw. der Rücknahme oder Ersetzung von Bescheinigungen zu befolgenden Regeln festgelegt werden.


    ARTIKEL 6.11

    Überprüfung

    (1)    Mit Blick auf die wirksame Durchführung dieses Kapitels hat jede Vertragspartei das Recht,

    a)    im Einklang mit den in Anhang 6-F aufgeführten Leitlinien eine umfassende oder teilweise Überprüfung des Gesamtkontrollprogramms der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei durchzuführen, wobei die Kosten für diese Überprüfung von der Vertragspartei, die sie vornimmt, getragen werden,

    b)    ab einem von den Vertragsparteien zu bestimmenden Zeitpunkt von der anderen Vertragspartei deren Gesamtkontrollprogramm oder einen Teil desselben und einen Bericht über die Ergebnisse der nach diesem Programm durchgeführten Kontrollen anzufordern und

    c)    bei Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs um die Teilnahme der anderen Vertragspartei an den vom Referenzlabor der ersuchenden Vertragspartei organisierten Programmen regelmäßiger Vergleichsversuche zu ersuchen, wobei die Kosten im Zusammenhang mit dieser Teilnahme von der teilnehmenden Vertragspartei getragen werden.

    (2)    Jede Vertragspartei kann die Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer Überprüfungen Drittländern mitteilen und der Öffentlichkeit zugänglich machen.


    (3)    Der in Artikel 6.16 genannte Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsrat Anhang 6-F unter Berücksichtigung der von internationalen Organisationen geleisteten einschlägigen Arbeit ändert.

    (4)    Die Ergebnisse der in diesem Artikel erwähnten Überprüfungen können einen Beitrag zu den in den Artikeln 6.6, 6.7, 6.8, 6.9 sowie 6.12. genannten Maßnahmen einer oder beider Vertragsparteien leisten.

    ARTIKEL 6.12

    Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren

    (1)    Bei den seitens der Einfuhrvertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen von Sendungen aus der Ausfuhrvertragspartei sind die in Anhang 6-G dargelegten Grundsätze zu beachten. Die Ergebnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 6.11 genannten Überprüfungsverfahren beitragen.

    (2)    Die Häufigkeitsraten der von den Vertragsparteien angewendeten Zollbeschauen bei der Einfuhr sind in Anhang 6-G festgelegt. Der in Artikel 6.16 genannte Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsrat Anhang 6-G ändert.

    (3)    Eine Vertragspartei kann als Konsequenz aus den Fortschritten, die nach den Artikeln 6.8 und 6.9 erzielt wurden, oder als Konsequenz aus den in diesem Kapitel vorgesehenen Überprüfungen, Konsultationen oder anderen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften von den in Anhang 6-G festgelegten Häufigkeitsraten abweichen.


    (4)    Die Inspektionsgebühren dürfen die Kosten, die der zuständigen Behörde für die Durchführung der Einfuhrkontrollen entstehen, nicht übersteigen und müssen in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Kontrolle gleichartiger heimischer Erzeugnisse erhoben werden.

    (5)    Die Einfuhrvertragspartei teilt der Ausfuhrvertragspartei jede Änderung der Maßnahmen, die die Einfuhrkontrollen und die Inspektionsgebühren betreffen, unter Angabe der Gründe mit; ferner unterrichtet sie diese über jede erhebliche Änderung der Verwaltungsverfahren für diese Kontrollen.

    (6)    Hinsichtlich der in Artikel 6.9 Absatz 5 genannten Erzeugnisse können die Vertragsparteien vereinbaren, die Häufigkeit der Zollbeschauen beiderseitig zu verringern.

    (7)    Der Unterausschuss kann dem Handelsrat die Bedingungen für die Genehmigung der Einfuhrkontrollen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Anpassung ihrer Häufigkeit oder ihre Ersetzung empfehlen; diese sind ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden. Diese Bedingungen sind im Wege eines Beschlusses des Handelsrats in Anhang 6-G aufzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien die Einfuhrkontrollen für bestimmte Erzeugnisse gegenseitig genehmigen, um die Häufigkeit dieser Kontrollen zu verringern oder sie zu ersetzen.


    ARTIKEL 6.13

    Informationsaustausch

    (1)    Die Vertragsparteien tauschen systematisch Informationen aus, die für die Durchführung dieses Kapitels von Belang sind, um Normen zu entwickeln, Sicherheit zu bieten, gegenseitiges Vertrauen zu schaffen und die Wirksamkeit der kontrollierten Programme nachzuweisen. Gegebenenfalls kann der Informationsaustausch einen Beamtenaustausch umfassen.

    (2)    Die Vertragsparteien tauschen auch Informationen über andere sachdienliche Themen wie die folgenden aus:

    a)    wichtige Ereignisse, die die unter dieses Kapitel fallenden Erzeugnisse betreffen, einschließlich des in den Artikeln 6.8 und 6.9 vorgesehenen Informationsaustauschs,

    b)    Ergebnisse der in Artikel 6.11 vorgesehenen Überprüfungsverfahren,

    c)    Ergebnisse der in Artikel 6.12 vorgesehenen Einfuhrkontrollen im Falle zurückgewiesener oder nicht den Vorschriften entsprechender Sendungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen,

    d)    im Auftrag einer Vertragspartei erstellte wissenschaftliche Gutachten, die für dieses Kapitel von Belang sind, und

    e)    Frühwarnungen, die für den Handel im Anwendungsbereich dieses Kapitels von Belang sind.


    (3)    Die Vertragsparteien legen dem maßgeblichen wissenschaftlichen Forum wissenschaftliche Arbeiten oder Daten zur zeitnahen Bewertung vor, um Standpunkte oder Ansprüche in Bezug auf Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, zu begründen. Die Ergebnisse dieser Bewertung werden den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt.

    (4)    Hat eine Vertragspartei die Informationen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, mittels Notifikation an die WTO gemäß Artikel 7 und Anhang B des SPS-Übereinkommens oder auf ihrer amtlichen, öffentlich zugänglichen, gebührenfreien Website bereitgestellt, so gelten die in diesem Artikel vorgesehenen Information als ausgetauscht.

    (5)    Bei Schädlingen, die eine bekannte, unmittelbare Gefahr für eine Vertragspartei darstellen, erfolgt die direkte Mitteilung an diese Vertragspartei per Post oder E-Mail. Die Vertragsparteien befolgen die im Internationalen Standard der FAO für pflanzengesundheitliche Maßnahmen 17 „Berichte über Schädlinge“ vorgesehenen Leitlinien.

    (6)    Die Vertragsparteien tauschen die in diesem Artikel genannten Informationen per E-Mail, Telefax oder Post aus.


    ARTIKEL 6.14

    Notifikation und Konsultation

    (1)    Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Arbeitstagen das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs von tierischen oder Pflanzenerzeugnissen eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:

    a)    Maßnahmen, die die in Artikel 6.7 genannten Regionalisierungsbeschlüsse betreffen,

    b)    dem Auftreten oder der Entwicklung einer Tierseuche oder eines Schädlings gemäß der Auflistung in Anhang 6-B,

    c)    epidemiologisch relevante Feststellungen oder erhebliche Gefahren im Zusammenhang mit Tierseuchen oder Schädlingen, die nicht in Anhang 6-B aufgeführt werden oder bei denen es sich um neue Tierseuchen oder Schädlinge handelt, und

    d)    zusätzlichen Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen an die jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder Schädlingen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik.


    (2)    Hat eine Vertragspartei hinsichtlich einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthafte Bedenken, so kann sie die andere Vertragspartei um Konsultationen über diese Situation ersuchen. Diese Konsultationen finden so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 13 Arbeitstagen nach dem Ersuchen statt. Im Rahmen dieser Konsultationen bemüht sich jede Vertragspartei, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen vereinbar ist.

    (3)    Die Vertragsparteien können darum ersuchen, dass die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Konsultationen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Die ersuchende Vertragspartei erstellt das Protokoll der Konsultationen, das von den Vertragsparteien zu genehmigen ist. Für die Zwecke dieser Genehmigung gilt Artikel 6.13 Absatz 6.

    ARTIKEL 6.15

    Schutzklausel

    (1)    Ergreift die Ausfuhrvertragspartei interne Maßnahmen zur Bekämpfung einer Ursache, die eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellen kann, so trifft sie unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertige Maßnahmen, um die Einschleppung der Gefahr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei zu verhindern.


    (2)    Die Einfuhrvertragspartei kann aus Gründen einer ernsthaften Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen vorläufige Maßnahmen einführen, die zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind. Für Sendungen, die sich zu der Zeit, in der solche vorläufigen Maßnahmen gelten, auf dem Transport zwischen den Vertragsparteien befinden, prüft die Einfuhrvertragspartei die am besten geeignete und verhältnismäßigste Lösung, um unnötige Störungen des Handels zu vermeiden.

    (3)    Die Vertragspartei, die die in diesem Artikel genannten Maßnahmen ergreift, notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb eines Arbeitstages nach dem Beschluss zur Durchführung dieser Maßnahmen. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 13 Arbeitstagen nach der Notifikation im Einklang mit Artikel 6.14 Absatz 2 Konsultationen über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragen den im Rahmen dieser Konsultationen übermittelten Informationen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötige Störung des Handels zu vermeiden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen nach Artikel 6.14 Absatz 2.

    ARTIKEL 6.16

    Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

    (1)    Der gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind.


    (2)    Der Unterausschuss

    a)    überwacht die Durchführung dieses Kapitels und prüft alle Fragen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen und die sich bezüglich seiner Durchführung ergeben können, und

    b)    gibt dem Handelsrat Empfehlungen zur Änderung von Anhängen nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a, insbesondere im Lichte der Fortschritte, die im Rahmen der in diesem Kapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzielt wurden.

    (3)    Der Unterausschuss vereinbart die Maßnahmen, die zur Verfolgung der Ziele dieses Kapitels zu treffen sind. Der Unterausschuss legt Ziele und Etappenziele für diese Maßnahmen fest. Der Unterausschuss bewertet die Ergebnisse dieser Maßnahmen.

    (4)    Der Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsrat oder der Handelsausschuss nach Artikel 33.4 Absatz 2 gegebenenfalls technische Arbeitsgruppen einrichtet, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Expertenebene zusammensetzen und die im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Kapitels auftretende technische und wissenschaftliche Fragen ermitteln und behandeln.

    (5)    Der Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsrat oder der Handelsausschuss in Anbetracht der Besonderheit gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Fragen einen Beschluss über eine besondere Geschäftsordnung für diesen Unterausschuss erlässt.


    ARTIKEL 6.17

    Zusammenarbeit in multilateralen Foren

    (1)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in multilateralen Foren im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Fragen, insbesondere in den im Rahmen des SPS-Übereinkommens anerkannten internationalen Normungsgremien.

    (2)    Der nach Artikel 6.16 eingesetzte Unterausschuss ist das einschlägige Forum für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fragen.

    ARTIKEL 6.18

    Zusammenarbeit auf den wissenschaftlichen Gebieten der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes

    (1)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den für die wissenschaftlichen Auswertungen auf den Gebieten der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Pflanzenschutzes zuständigen Stellen der Vertragsparteien zu erleichtern.

    (2)    Der Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsrat oder der Handelsausschuss nach Artikel 33.4 Absatz 2 eine technische Arbeitsgruppe nach Absatz 1 dieses Artikels (im Folgenden „Arbeitsgruppe“) einrichtet, die sich aus Vertretern auf Expertenebene der von jeder Vertragspartei bestellten, in Absatz 1 genannten wissenschaftlichen Stellen zusammensetzt.


    (3)    Der die Arbeitsgruppe einrichtende Handelsrat oder Handelsausschuss legt das Mandat, den Zuständigkeitsbereich und das Arbeitsprogramm dieser Arbeitsgruppe fest.

    (4)    Die Arbeitsgruppe kann unter anderem folgende Informationen austauschen:

    a)    wissenschaftliche und technische Informationen und

    b)    Datenerfassung.

    (5)    Die von der Arbeitsgruppe durchgeführte Arbeit darf keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit der nationalen oder regionalen Stellen der einzelnen Vertragsparteien haben.

    (6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach Absatz 2 benannten Vertreter nicht von Interessenkonflikten nach dem jeweiligen Recht der Vertragspartei betroffen sind.


    ARTIKEL 6.19

    Räumlicher Geltungsbereich für die Europäische Union

    (1)    Abweichend von Artikel 33.8 gilt dieses Kapitel hinsichtlich der Europäischen Union für die Gebiete der Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 13 und in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Waren gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 14 .

    (2)    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Besonderheit des Gebiets der Europäischen Union berücksichtigt und die Europäische Union als eine Einheit anerkannt wird.


    KAPITEL 7

    ZUSAMMENARBEIT BEI NACHHALTIGEN LEBENSMITTELSYSTEMEN

    ARTIKEL 7.1

    Ziel

    Ziel dieses Kapitels ist es, eine enge Zusammenarbeit aufzubauen und sich gemeinsam am Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen zu beteiligen. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer Stärkung politischer Strategien und der Festlegung von Programmen an, die zur Entwicklung nachhaltiger, integrativer, gesunder und widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme und der Rolle des Handels bei der Erreichung dieses Ziels beitragen.

    ARTIKEL 7.2

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel bezieht sich auf die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Verbesserung der Nachhaltigkeit ihrer jeweiligen Lebensmittelsysteme.


    (2)    In diesem Kapitel werden die Bestimmungen für die Zusammenarbeit im Hinblick auf besondere Aspekte nachhaltiger Lebensmittelsysteme aufgeführt, unter anderem:

    a)    Nachhaltigkeit der Lebensmittelkette und Reduzierung von Nahrungsmittelverlusten und ‑verschwendung,

    b)    Betrugsbekämpfung in der Lebensmittelkette,

    c)    Tierschutz,

    d)    Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen und

    e)    Reduzierung des Einsatzes von Düngemitteln und chemischen Pflanzenschutzmitteln, hinsichtlich derer eine Risikobewertung ergeben hat, dass sie nicht hinnehmbare Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt verursachen.

    (3)    Dieses Kapitel gilt auch für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in multilateralen Foren.

    (4)    Dieses Kapitel gilt unbeschadet der Anwendung anderer Kapitel im Zusammenhang mit Lebensmittelsystemen oder Nachhaltigkeit, insbesondere der Kapitel 6, 9 und 26.


    ARTIKEL 7.3

    Begriffsbestimmungen

    (1)    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Lebensmittelkette“ bezeichnet alle Stufen von der Primärproduktion bis zum Verkauf an den Endverbraucher, einschließlich Erzeugung, Verarbeitung, Herstellung, Transport, Einfuhr, Lagerung, Vertrieb und Verkauf an den Endverbraucher;

    b)    „Primärproduktion“ bezeichnet die Erzeugung, die Aufzucht oder den Anbau von Primärerzeugnissen, einschließlich des Erntens, des Melkens und der Nutztiererzeugung vor der Schlachtung, sowie Jagd und Fischerei und die Ernte wildwachsender Erzeugnisse;

    c)    „nachhaltiges Lebensmittelsystem“ bezeichnet ein Lebensmittelsystem, das gesundheitlich unbedenkliche, nährstoffreiche und ausreichende Lebensmittel für alle bereitstellt, ohne die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Grundlagen für die Schaffung von Ernährungssicherheit und Nahrung für künftige Generationen zu beeinträchtigen; ein solches nachhaltiges Lebensmittelsystem

    i)    ist rentabel (wirtschaftliche Nachhaltigkeit),

    ii)    hat weitreichende Vorteile für die Gesellschaft (soziale Nachhaltigkeit) und

    iii)    hat positive oder neutrale Auswirkungen auf die natürliche Umwelt, einschließlich des Klimawandels (ökologische Nachhaltigkeit).


    ARTIKEL 7.4

    Nachhaltigkeit der Lebensmittelkette und Reduzierung von Nahrungsmittelverlusten und ‑verschwendung

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Verflechtung zwischen den derzeitigen Lebensmittelsystemen und dem Klimawandel an. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die nachteiligen Auswirkungen von Lebensmittelsystemen auf die Umwelt und das Klima zu verringern und ihre Widerstandsfähigkeit zu stärken.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich Nahrungsmittelverluste und ‑verschwendung nachteilig auf die soziale, wirtschaftliche und ökologische Dimension der Lebensmittelsysteme auswirken.

    (3)    Die Vertragsparteien arbeiten unter anderem in folgenden Bereichen zusammen:

    a)    nachhaltige Lebensmittelerzeugung, einschließlich der Landwirtschaft, der Verbesserung des Tierschutzes, der Förderung des ökologischen Landbaus und der Reduzierung der Verwendung von antimikrobiellen Mitteln, Düngemitteln und chemischen Pflanzenschutzmitteln, hinsichtlich derer eine Risikobewertung ergeben hat, dass sie eine nicht hinnehmbare Gefahr für die Umwelt darstellen,

    b)    Nachhaltigkeit der Lebensmittelkette, einschließlich der Herstellung von Lebensmitteln sowie der Verarbeitungsmethoden und ‑verfahren,

    c)    gesunde und nachhaltige Ernährungsweisen, mit denen der CO2-Fußabdruck des Verbrauchs verringert wird,

    d)    Verringerung der Treibhausgasemissionen von Lebensmittelsystemen, Zunahme von Kohlenstoffsenken und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt,


    e)    Innovationen und Technologien, die zur Anpassung an den Klimawandel und zur Widerstandsfähigkeit gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels beitragen,

    f)    Entwicklung von Notfallplänen zur Gewährleistung der Lebensmittelversorgung in Krisenzeiten und

    g)    Reduzierung von Nahrungsmittelverlusten und ‑verschwendung im Einklang mit dem in der Agenda 2030 festgelegten Ziel 12.3 für nachhaltige Entwicklung.

    (4)    Die Zusammenarbeit im Sinne dieses Artikels kann den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen sowie die Zusammenarbeit in Forschung und Innovation umfassen.

    ARTIKEL 7.5

    Betrugsbekämpfung in der Lebensmittelkette

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Betrug die Sicherheit der Lebensmittelkette beeinträchtigen, die Nachhaltigkeit der Lebensmittelsysteme gefährden und faire Geschäftspraktiken, das Vertrauen der Verbraucher und die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelmärkte schmälern können.


    (2)
       Die Vertragsparteien arbeiten bei der Aufdeckung und Verhütung von Betrug in der Lebensmittelkette zusammen, indem sie

    a)    Informationen und Erfahrungen bezüglich der Verbesserung der Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug in der Lebensmittelkette austauschen und

    b)    die erforderliche Unterstützung leisten, um Beweise für Praktiken zu sammeln, die ihren Vorschriften nicht entsprechen oder nicht zu entsprechen scheinen oder die eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder die Umwelt darstellen oder Kunden täuschen.

    ARTIKEL 7.6

    Tierschutz

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Tiere fühlende Wesen sind und dass die Nutzung von Tieren in Systemen zur Lebensmittelerzeugung mit Verantwortung für ihr Wohlergehen einhergeht. Die Vertragsparteien achten die dem Tierschutz dienenden Handelsbedingungen für Nutztiere und tierische Erzeugnisse.

    (2)    Die Vertragsparteien streben eine gemeinsame Vereinbarung über die internationalen Tierschutznormen der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, „WOAH“) an.

    (3)    Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften bei der Entwicklung und Umsetzung von Tierschutznormen im landwirtschaftlichen Betrieb, beim Transport sowie bei der Schlachtung und Tötung von Tieren zusammen.


    (4)    Die Vertragsparteien intensivieren ihre Forschungszusammenarbeit im Bereich des Tierschutzes, um wissenschaftlich fundierte Tierschutznormen weiterzuentwickeln.

    (5)    Der in Artikel 7.8 genannte Unterausschuss kann sich mit anderen Fragen im Bereich des Tierschutzes befassen.

    (6)    Die Vertragsparteien tauschen Informationen, Fachwissen und Erfahrungen im Bereich des Tierschutzes aus.

    (7)    Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Weltorganisation für Tiergesundheit zusammen; ferner können sie in anderen Foren mit dem Ziel der Förderung der Weiterentwicklung von Tierschutznormen und bewährten Verfahren sowie deren Umsetzung zusammenarbeiten.

    (8)    Der Handelsrat oder der Handelsausschuss kann nach Artikel 33.4 Absatz 2 eine technische Arbeitsgruppe zur Unterstützung des in Artikel 7.8 genannten Unterausschusses bei der Durchführung dieses Artikels einsetzen.


    ARTIKEL 7.7

    Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass antimikrobielle Resistenzen eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen und dass der Einsatz, insbesondere der missbräuchliche oder übermäßige Einsatz antimikrobieller Mittel bei Tieren zur allgemeinen Entwicklung von Antibiotikaresistenzen beiträgt und eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Art der Gefahr eine länderübergreifende Herangehensweise erfordert.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt den Einsatz antimikrobieller Arzneimittel als Wachstumsförderer schrittweise ein.

    (3)    Jede Vertragspartei wird im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“

    a)    bei der Entwicklung von Initiativen und nationalen Plänen zur Förderung des umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatzes von antimikrobiellen Mitteln in der Tierproduktion und in Tierarztpraxen bestehende und künftige Leitlinien, Normen, Empfehlungen und Maßnahmen, die in einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitet wurden, berücksichtigen,

    b)    in von den Vertragsparteien gemeinsam beschlossenen Fällen den verantwortungsvollen und umsichtigen Einsatz antimikrobieller Mittel fördern, wobei dies den Einsatz antimikrobieller Mittel in der Tierproduktion und die schrittweise Einstellung des Einsatzes antimikrobieller Mittel als Wachstumsförderer in der Tierproduktion einschließt, und

    c)    die Ausarbeitung und Umsetzung internationaler Aktionspläne zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen unterstützen, sofern die Vertragsparteien dies für angemessen erachten.


    (4)    Der Handelsrat oder der Handelsausschuss kann nach Artikel 33.4 Absatz 2 eine technische Arbeitsgruppe zur Unterstützung des in Artikel 7.8 genannten Unterausschusses bei der Durchführung dieses Artikels einsetzen.

    ARTIKEL 7.8

    Unterausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“

    (1)    Der gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“ setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die für nachhaltige Lebensmittelsysteme zuständig sind.

    (2)    Der Unterausschuss überwacht die Durchführung dieses Kapitels und prüft alle Fragen, die sich bezüglich seiner Durchführung ergeben können.

    (3)    Der Unterausschuss vereinbart die Maßnahmen, die zur Verfolgung der Ziele dieses Kapitels zu treffen sind. Der Unterausschuss legt Ziele und Etappenziele für diese Maßnahmen fest und überwacht die Fortschritte der Vertragsparteien bei der Schaffung nachhaltiger Lebensmittelsysteme. Der Unterausschuss bewertet in jedem Zeitraum die durch die Durchführung dieser Maßnahmen erzielten Ergebnisse.


    (4)    Der Unterausschuss kann empfehlen, dass der Handelsrat oder der Handelsausschuss nach Artikel 33.4 Absatz 2 technische Arbeitsgruppen einrichtet, die sich aus Vertretern auf Expertenebene jeder Vertragspartei zusammensetzen und die Aufgabe haben, im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Kapitels auftretende technische und wissenschaftliche Fragen zu ermitteln und zu behandeln.

    (5)    Der Unterausschuss empfiehlt dem Handelsausschuss, Regeln für die Entschärfung möglicher Interessenkonflikte für die Teilnehmer an seinen Sitzungen sowie die Teilnehmer an den Sitzungen der in diesem Kapitel genannten technischen Arbeitsgruppe festzulegen. Der Handelsausschuss erlässt einen Beschluss zur Festlegung dieser Regeln.

    ARTIKEL 7.9

    Zusammenarbeit in multilateralen Foren

    (1)    Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls in multilateralen Foren zusammen, um den globalen Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen zu fördern, die zur Erreichung auf internationaler Ebene vereinbarter Ziele für den Umwelt‑, Natur- und Klimaschutz beitragen.

    (2)    Der Unterausschuss bildet bezüglich der in Absatz 1 dieses Kapitels erfassten Angelegenheiten das Forum für Informationsaustausch und Zusammenarbeit.


    ARTIKEL 7.10

    Zusätzliche Bestimmungen

    (1)    Die Tätigkeiten des in Artikel 7.8 genannten Unterausschusses dürfen keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit der nationalen oder regionalen Stellen der Vertragsparteien haben.

    (2)    Dieses Kapitel berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zum Schutz vertraulicher Informationen nach dem Recht der einzelnen Vertragsparteien. Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels Informationen, die nach ihrem Recht vertraulich sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.

    (3)    Dieses Kapitel achtet das Regelungsrecht der einzelnen Vertragsparteien in vollem Umfang und ist nicht so auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet,

    a)    ihre Einfuhrbestimmungen zu ändern,

    b)    von internen Verfahren für die Ausarbeitung und die Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen,

    c)    Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung von Gemeinwohlzielen untergraben oder behindern würden, oder

    d)    ein bestimmtes Regulierungsergebnis anzunehmen.


    KAPITEL 8

    ENERGIE UND ROHSTOFFE

    ARTIKEL 8.1

    Ziel

    Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Dialog und die Zusammenarbeit im Energie- und Rohstoffsektor zum beiderseitigen Nutzen der Vertragsparteien zu fördern, Nachhaltigkeit und Fairness im Handel und bei Investitionen voranzubringen, sodass in diesen Sektoren gleiche Rahmenbedingungen gewährleistet sind, sowie die Wettbewerbsfähigkeit verwandter Wertschöpfungsketten im Einklang mit diesem Abkommen zu stärken.

    ARTIKEL 8.2

    Grundsätze

    (1)    Jede Vertragspartei behält das souveräne Recht, zu bestimmen, ob Bereiche in ihrem Gebiet sowie in ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone für die Exploration und Gewinnung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen zur Verfügung stehen.


    (2)    Im Einklang mit diesem Kapitel bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, in ihren jeweiligen Gebieten Regelungen zu erlassen, um legitime politische Ziele in den Bereichen Energie und Rohstoffe zu erreichen.

    ARTIKEL 8.3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 8-A bis 8-E gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Genehmigung“ bezeichnet die Erlaubnis, Lizenz, Konzession oder ein ähnliches administratives oder vertragliches Instrument, mit dem die zuständige Behörde einer Vertragspartei einem Rechtsträger das Recht einräumt, unter Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Anforderungen eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit in ihrem Gebiet auszuüben;

    b)    „Systemausgleich“ bezeichnet alle Handlungen und Verfahren über alle Zeiträume hinweg, mit denen die Netzbetreiber kontinuierlich dafür sorgen, dass die Netzfrequenz in einem vorbestimmten Stabilitätsbereich bleibt und die Menge der für die erforderliche Qualität benötigten Reserven eingehalten wird;

    c)    „Energieerzeugnisse“ bezeichnet die Güter, aus denen Energie erzeugt wird und die mit dem entsprechenden HS-Code in Anhang 8-A aufgeführt werden;


    d)    „Kohlenwasserstoffe“ bezeichnet die mit dem entsprechenden HS-Code in Anhang 8-A aufgeführten Waren;

    e)    „Rohstoffe“ bezeichnet Stoffe, die bei der Herstellung von Industrieerzeugnissen verwendet werden; einschließlich Erzen, Konzentraten, Schlacken, Aschen und Chemikalien, unbearbeiteten, verarbeiteten und raffinierten Stoffen, Metallabfall, Schrott und Abfallblöcken, die unter die in Anhang 8-A enthaltenen HS-Kapitel fallen;

    f)    „erneuerbare Energie“ bezeichnet Energie, die mit Solar‑, Wind- oder Wasserkraft, mittels Geothermie, aus biologischen oder Meeresquellen sowie anderen erneuerbaren Umweltquellen erzeugt wird;

    g)    „erneuerbare Kraftstoffe“ bezeichnet Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, aus Biomasse gewonnene Kraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biologischen Ursprungs einschließlich erneuerbarer synthetischer Kraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoffs;

    h)    „Normen“ bezeichnet Normen im Sinne des Kapitels 9;

    i)    „Netzbetreiber“ bezeichnet

    i)    für die Europäische Union: eine Person, die für den Betrieb und die Sicherstellung der Wartung und des Ausbaus des Stromverteilungs- oder ‑übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet sowie für die Gewährleistung der langfristigen Leistungsfähigkeit dieser Netze verantwortlich ist, und

    ii)    für Chile: eine unabhängige Stelle, die für die Koordinierung des Betriebs zusammengeschalteter elektrischer Netze zuständig ist, die effiziente wirtschaftliche Leistung, Sicherheit und Zuverlässigkeit des elektrischen Netzes gewährleistet und einen offenen Zugang zum Übertragungsnetz bereitstellt;


    j)    „technische Vorschriften“ bezeichnet technische Vorschriften im Sinne des Kapitels 9.

    ARTIKEL 8.4

    Einfuhr- und Ausfuhrmonopole

    Eine Vertragspartei darf weder ein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol bestimmen noch ein solches Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol aufrechterhalten. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol“ das von einer Vertragspartei gewährte ausschließliche Recht oder die Genehmigung zur Einfuhr von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen aus der anderen Vertragspartei oder zur Ausfuhr von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen in die andere Vertragspartei. 15

    ARTIKEL 8.5

    Festsetzung der Ausfuhrpreise 16

    (1)    Eine Vertragspartei darf für die Ausfuhr von Energieerzeugnissen oder Rohstoffen in die andere Vertragspartei nicht mittels Maßnahmen wie Lizenzen oder Mindestpreisanforderungen höhere Preise verlangen als die Preise, die für solche Waren berechnet werden, wenn sie für den heimischen Markt bestimmt sind.


    (2)    Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels kann Chile unter der Voraussetzung, dass diese Maßnahmen die in Anhang 8-B aufgeführten Bedingungen erfüllen, Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die dem Ziel dienen, die Wertschöpfung zu fördern, indem Rohstoffe zu Vorzugspreisen an Industriesektoren geliefert werden, damit sich diese innerhalb Chiles entwickeln können.

    ARTIKEL 8.6

    Regulierte interne Preise

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wettbewerbsorientierter Energiemärkte für das Angebot einer großen Auswahl an Energieerzeugnissen und für die Förderung des Verbraucherwohls an. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass Regulierungserfordernisse und ‑konzepte von Markt zu Markt unterschiedlich sein können.

    (2)    Ergänzend zu Absatz 1 stellt jede Vertragspartei ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entsprechend sicher, dass die Lieferung von Energieerzeugnisses auf Marktgrundsätzen beruht.

    (3)    Eine Vertragspartei darf den Preis für die Lieferung von Energieerzeugnissen nur mittels Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung regulieren.

    (4)    Im Falle der Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung durch eine Vertragspartei stellt diese sicher, dass diese Verpflichtung klar definiert, transparent und diskriminierungsfrei ist und nicht über das zur Erreichung der Ziele der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderliche Maß hinausgeht.


    ARTIKEL 8.7

    Genehmigung für die Exploration und Gewinnung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen

    (1)    Unbeschadet des Kapitels 13 stellt eine Vertragspartei, wenn sie für die Exploration oder Gewinnung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen eine Genehmigung vorschreibt, sicher, dass eine solche Genehmigung nach einem öffentlichen, diskriminierungsfreien Verfahren erteilt wird. 17

    (2)    Die betreffende Vertragspartei veröffentlicht unter anderem die Art der Genehmigung, das maßgebliche Gebiet oder Teilgebiet und das vorgeschlagene Datum oder die vorgeschlagene Frist für die Erteilung der Genehmigung in einer Weise, die potenziell interessierten Antragstellern die Einreichung von Anträgen ermöglicht.

    (3)    Eine Vertragspartei kann in folgenden, Kohlenwasserstoffe betreffenden Fällen von Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 13.3 abweichen:

    a)    das Gebiet war Gegenstand eines früheren Verfahrens, das nicht zur Erteilung einer Genehmigung geführt hat,

    b)    das Gebiet steht dauerhaft für die Exploration oder Gewinnung von Energieerzeugnissen und Rohstoffen zur Verfügung, oder


    c)    auf die erteilte Genehmigung wurde vor deren Ablaufdatum verzichtet.

    (4)    Jede Vertragspartei kann von einem Unternehmen, dem eine Genehmigung erteilt wurde, die Zahlung eines finanziellen Beitrags oder die Erbringung einer Sachleistung verlangen. Der finanzielle Beitrag oder die Sachleistung werden in einer Weise festgelegt, die den Verwaltungs- und Entscheidungsprozess des Unternehmens nicht stört.

    (5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung seines Antrags bekannt gegeben werden, damit der Antragsteller gegebenenfalls Rechtsbehelfe oder Überprüfungsverfahren in Anspruch nehmen kann. Die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren werden vorab veröffentlicht.

    ARTIKEL 8.8

    Umweltverträglichkeitsprüfung

    (1)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass vor der Erteilung einer Genehmigung für Vorhaben oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Energie oder Rohstoffen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bevölkerung, die menschliche Gesundheit, die biologische Vielfalt, Land, Boden, Wasser, Luft oder Klima, das kulturelle Erbe oder die Landschaft haben können, eine Umweltverträglichkeitsprüfung 18 durchgeführt wird. Im Rahmen dieser Bewertung werden solche erheblichen Auswirkungen ermittelt und bewertet.


    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Öffentlichkeit im Rahmen des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung einschlägige Informationen zur Verfügung stehen, und räumt der Öffentlichkeit Zeit und Möglichkeiten ein, sich an diesem Verfahren zu beteiligen und Stellungnahmen abzugeben.

    (3)    Jede Vertragspartei veröffentlicht und berücksichtigt vor der Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben oder die Tätigkeit die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung.

    ARTIKEL 8.9

    Zugang Dritter zur Infrastruktur für den Energietransport

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Netzbetreiber in ihrem Gebiet jedem Rechtsträger einer Vertragspartei einen diskriminierungsfreien Zugang zur Energieinfrastruktur für den Stromtransport gewähren. Der Zugang zur Strominfrastruktur wird soweit irgend möglich innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Datum des Antrags auf Zugang durch den betreffenden Rechtsträger gewährt.

    (2)    Jede Vertragspartei ermöglicht ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entsprechend einem Rechtsträger einer Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen – einschließlich des Verzichts auf Diskriminierung zwischen verschiedenen Arten von Energiequellen – sowie zu kostenorientierten Tarifen den Zugang zur Infrastruktur für den Stromtransport und deren Nutzung. Jede Vertragspartei veröffentlicht die Bedingungen für den Zugang zur Infrastruktur für den Energietransport und deren Nutzung.


    (3)    Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage objektiver Kriterien Ausnahmen vom Zugangsrecht Dritter einführen oder beibehalten, sofern die Ausnahmen zur Erreichung eines legitimen politischen Ziels erforderlich sind. Solche Ausnahmen werden vor ihrem Geltungsbeginn veröffentlicht.

    (4)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Regeln auch für die Gasinfrastruktur relevant sind. Eine Vertragspartei, die diese Regeln nicht auf die Gasinfrastruktur anwendet, unternimmt insbesondere im Hinblick auf die Beförderung erneuerbarer Kraftstoffe entsprechende Bemühungen, erkennt aber zugleich die Unterschiede in der Marktreife und der Organisation an.

    ARTIKEL 8.10

    Zugang zur Infrastruktur für Anbieter von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

    (1)    Unbeschadet der Artikel 8.7, 8.9 und 8.11 stellt jede Vertragspartei sicher, dass den Anbietern erneuerbarer Energie der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang zum Stromnetz für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen und dessen Nutzung gewährt wird.


    (2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt jede Vertragspartei ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entsprechend sicher, dass ihre Fernleitungsunternehmen und Netzbetreiber hinsichtlich der Anbieter von Strom aus erneuerbaren Quellen der anderen Vertragspartei

    a)    ohne diskriminierende Bedingungen eine Verbindung zwischen den neuen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem Stromnetz ermöglichen,

    b)    eine verlässliche Nutzung des Stromnetzes ermöglichen,

    c)    Ausgleichsleistungen erbringen und

    d)    sicherstellen, dass geeignete netz- und marktbezogene betriebliche Maßnahmen getroffen werden, um Einschränkungen der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen möglichst weitgehend zu reduzieren.

    (3)    Absatz 2 berührt nicht das legitime Recht jeder Vertragspartei, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie der Aufrechterhaltung des Betriebs und der Stabilität des Stromnetzes in ihrem Gebiet auf der Grundlage objektiver, diskriminierungsfreier Kriterien Regelungen zu erlassen.


    ARTIKEL 8.11

    Unabhängige Stelle

    (1)    Jede Vertragspartei unterhält oder errichtet eine oder mehrere unabhängige Stellen, die

    a)    die Bedingungen und Tarife für den Zugang zum Stromnetz und dessen Nutzung festlegen oder genehmigen, und

    b)    Streitigkeiten über angemessene Bedingungen und Tarife für den Zugang zum Stromnetz und dessen Nutzung innerhalb einer angemessenen Frist beilegen.

    (2)    Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach Absatz 1 handeln die Stellen den Nutzern, Eigentümern und Betreibern des Stromnetzes gegenüber transparent und unparteiisch.

    ARTIKEL 8.12

    Zusammenarbeit bei Normen

    (1)    Zur Verhinderung, Ermittlung und Beseitigung unnötiger technischer Hemmnisse für den Handel mit Energieerzeugnissen und Rohstoffen findet Kapitel 9 Anwendung auf diese Waren und Vormaterialien.


    (2)    Im Einklang mit den Artikeln 9.4 und 9.6 fördern die Vertragsparteien gegebenenfalls die Zusammenarbeit zwischen ihren maßgeblichen Regulierungsbehörden und Normungsgremien in Bereichen wie Energieeffizienz, nachhaltige Energie und Rohstoffe, um unter anderem durch Folgendes einen Beitrag zu Handel, Investitionen und nachhaltiger Entwicklung zu leisten:

    a)    die Konvergenz oder nach Möglichkeit die Harmonisierung ihrer jeweiligen derzeitigen Normen auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und der Gegenseitigkeit, entsprechend den Modalitäten, die von den Regulierungsbehörden und den betreffenden Normungsgremien zu vereinbaren sind,

    b)    gemeinsame Analysen, Methoden und Ansätze zur Unterstützung und Erleichterung der Entwicklung einschlägiger Tests und Messstandards in Zusammenarbeit mit den jeweiligen einschlägigen Normungsgremien,

    c)    wenn möglich, die Entwicklung gemeinsamer Normen für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und

    d)    die Förderung von Normen für Rohstoffe, Geräte zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und für Energieeffizienz, einschließlich der Produktgestaltung und ‑kennzeichnung, gegebenenfalls auch über bestehende internationale Kooperationsinitiativen.

    (3)    Für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels streben die Vertragsparteien an, die Entwicklung und Nutzung offener Normen und die Interoperabilität von Netzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten im Energie- und im Rohstoffsektor zu fördern.


    ARTIKEL 8.13

    Forschung, Entwicklung und Innovation

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Forschung, Entwicklung und Innovation wichtige Elemente für die Weiterentwicklung von Effizienz, Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit im Energie- und im Rohstoffsektor sind. Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angemessen, unter anderem bei Folgendem zusammen:

    a)    der Förderung von Forschung, Entwicklung, Innovation und Verbreitung umweltgerechter, kosteneffizienter Technologien, Verfahren und Praktiken in den Bereichen Energie und Rohstoffe,

    b)    der Förderung der Wertschöpfung zum beiderseitigen Nutzen der Vertragsparteien und des Ausbaus der Produktionskapazitäten in den Bereichen Energie und Rohstoffe und

    c)    der Stärkung des Kapazitätsaufbaus im Rahmen von Forschungs‑, Entwicklungs- und Innovationsinitiativen.


    ARTIKEL 8.14

    Zusammenarbeit im Bereich Energie und Rohstoffe

    (1)    Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angemessen, im Bereich Energie und Rohstoffe zusammen, um unter anderem im Hinblick auf

    a)    die Verringerung oder Beseitigung von Maßnahmen, die für sich genommen oder zusammen mit anderen Maßnahmen den Handel und Investitionen verzerren könnten, unter Einschluss von Maßnahmen technischer, regulatorischer und wirtschaftlicher Art, die sich auf den Energie- oder den Rohstoffsektor auswirken,

    b)    die Erörterung ihrer Standpunkte in internationalen Foren, in denen einschlägige Handels- und Investitionsfragen erörtert werden, wann immer dies möglich ist, sowie die Förderung internationaler Programme in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und Rohstoffe und

    c)    die Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns im Einklang mit internationalen Standards, die von den Vertragsparteien gebilligt oder unterstützt werden, wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und insbesondere deren Kapitel IX über Wissenschaft und Technologie.


    Thematische Zusammenarbeit im Energiebereich

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass zur Gewährleistung des Zugangs zu sicherer, nachhaltiger und bezahlbarer Energie der Ausbau erneuerbarer, CO2-armer Energiequellen beschleunigt, die Energieeffizienz erhöht und Innovationen gefördert werden müssen. Die Vertragsparteien arbeiten in allen maßgeblichen Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse zusammen, wie beispielsweise

    a)    erneuerbare Energie, insbesondere im Hinblick auf Technologien für erneuerbaren Wasserstoff, dessen Integration in das Stromnetz und den Zugang dazu, Speicherung und Flexibilität sowie die gesamte dazugehörige Lieferkette,

    b)    Energieeffizienz einschließlich Regulierung, bewährten Verfahren sowie effizienten, nachhaltigen Heiz- und Kühlsystemen,

    c)    Elektromobilität und Ausbau der Ladeinfrastruktur und

    d)    offene, wettbewerbsorientierte Energiemärkte.


    Thematische Zusammenarbeit im Rohstoffbereich

    (3)    Die Vertragsparteien erkennen ihre gemeinsame Verpflichtung zu verantwortungsvoller Beschaffung und nachhaltiger Gewinnung von Rohstoffen und ihr beiderseitiges Interesse an einer Erleichterung der Integration von Rohstoffwertschöpfungsketten an. Die Vertragsparteien arbeiten in allen maßgeblichen Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse zusammen, wie beispielsweise

    a)    verantwortungsvolle Bergbaupraktiken und Nachhaltigkeit der Rohstoffwertschöpfungsketten, einschließlich des Beitrags von Rohstoffwertschöpfungsketten zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung,

    b)    Wertschöpfungsketten für Rohstoffe, einschließlich Wertschöpfung, und

    c)    Ermittlung von im beiderseitigen Interesse liegenden Bereichen für die Zusammenarbeit bei Forschungs‑, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten, welche die gesamte Wertschöpfungskette für Rohstoffe umfassen und Spitzentechnologien, intelligenten Bergbau (Smart Mining) und digitale Bergwerke einschließen.

    (4)    Bei der Entwicklung von Kooperationsmaßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien die verfügbaren Ressourcen. Die Maßnahmen können in direktem persönlichen Kontakt oder mit technischen Mitteln, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen, durchgeführt werden.

    (5)    Kooperationsmaßnahmen können gemäß den Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien unter Beteiligung internationaler Organisationen, weltweiter Foren und Forschungseinrichtungen entwickelt werden.


    ARTIKEL 8.15

    Energiewende und erneuerbare Kraftstoffe

    (1)    Für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels erkennen die Vertragsparteien den wichtigen Beitrag an, den erneuerbare Kraftstoffe, unter anderem erneuerbarer Wasserstoff einschließlich seiner Derivate, sowie synthetische erneuerbare Kraftstoffe zur Verringerung der Treibhausgasemissionen mit dem Ziel der Bekämpfung des Klimawandels leisten.

    (2)    Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 8.12 Absatz 2 bei der Konvergenz oder nach Möglichkeit der Harmonisierung von Zertifizierungssystemen für erneuerbare Kraftstoffe zusammen, beispielsweise im Hinblick auf lebenslange Emissionen und Sicherheitsstandards.

    (3)    Im Hinblick auf erneuerbare Kraftstoffe arbeiten die Vertragsparteien bei folgenden Gesichtspunkten ebenfalls zusammen:

    a)    Ermittlung, Verringerung und gegebenenfalls Beseitigung von Maßnahmen, die den bilateralen Handel verzerren können, einschließlich Maßnahmen technischer, regulatorischer und wirtschaftlicher Art,

    b)    Förderung von Initiativen zur Erleichterung des bilateralen Handels mit dem Ziel, die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff voranzubringen und

    c)    Förderung der Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe in Anbetracht ihres Beitrags zur Verringerung der Treibhausgasemissionen.


    (4)    Die Vertragsparteien fördern gegebenenfalls die Entwicklung und Umsetzung internationaler Standards und die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf erneuerbare Kraftstoffe; ferner arbeiten sie in einschlägigen internationalen Foren zusammen, um maßgebende Zertifizierungssysteme zu entwickeln, die das Entstehen ungerechtfertigter Handelshemmnisse verhindern.

    ARTIKEL 8.16

    Ausnahme für kleine, isolierte Stromnetze

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels an, dass ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften Sonderregelungen für kleine, isolierte Stromnetze vorsehen können.

    (2)    Im Einklang mit Absatz 1 kann eine Vertragspartei im Hinblick auf kleine, isolierte Stromnetze von den Artikeln 8.6, 8.7. 8.9, 8.10 und 8.11 abweichende Maßnahmen aufrechterhalten, einführen oder durchsetzen, sofern diese Maßnahmen keine verschleierten Beschränkungen des Handels oder der Investitionen zwischen den Vertragsparteien darstellen.


    ARTIKEL 8.17

    Unterausschuss „Warenhandel“

    (1)    Der nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Warenhandel“ ist für die Durchführung dieses Kapitels und der Anhänge 8-A und 8-B zuständig. Die in Artikel 2.18 Buchstaben a, c, d, und e aufgeführten Aufgaben finden sinngemäß Anwendung auf dieses Kapitel.

    (2)    Im Einklang mit den Artikeln 8.12 und 8.13, Artikel 8.14 und Artikel 8.15 kann der Unterausschuss den Vertragsparteien die Schaffung oder Erleichterung anderer Mittel der beiderseitigen Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und Rohstoffe empfehlen.

    (3)    Sofern dies von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbart wird, tritt der Unterausschuss zu Sitzungen zusammen, die der Durchführung dieses Kapitels gewidmet sind. Bei der Vorbereitung solcher Sitzungen kann jede Vertragspartei gegebenenfalls Beiträge einschlägiger Interessenträger oder Experten berücksichtigen.

    (4)    Zur Erleichterung der Durchführung dieses Kapitels, unter anderem durch die Gewährleistung einer angemessenen Beteiligung von Vertretern der Vertragsparteien, benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, notifiziert der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten und unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über jegliche Änderung dieser Kontaktdaten. Die Kontaktstelle für Chile ist das Unterstaatssekretariat für internationale Wirtschaftsbeziehungen des Außenministeriums oder dessen Nachfolgebehörde.


    KAPITEL 9

    TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

    ARTIKEL 9.1

    Ziel

    Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu stärken und zu erleichtern, indem unnötige technische Handelshemmnisse verhindert, ermittelt und beseitigt werden und eine engere Zusammenarbeit in Regulierungsfragen gefördert wird.

    ARTIKEL 9.2

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.


    (2)    Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel nicht für:

    a)    Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Anforderungen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, die unter Kapitel 21 fallen, oder

    b)    gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die unter Kapitel 6 fallen.

    ARTIKEL 9.3

    Übernahme gewisser Bestimmungen des TBT-Übereinkommens

    Die Artikel 2 bis 9 und die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


    ARTIKEL 9.4

    Internationale Normen

    (1)    Internationale Normen, die von den in Anhang 9-A aufgeführten Organisationen entwickelt wurden, werden als einschlägige internationale Normen im Sinne der Artikel 2 und 5 sowie des Anhangs 3 des TBT-Übereinkommens angesehen, sofern diese Organisationen bei ihrer Ausarbeitung die im Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen festgelegten Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 5 des TBT-Übereinkommens sowie dessen Anhang 3 19 eingehalten haben.

    (2)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Handelsrat nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 9-A erlassen.

    ARTIKEL 9.5

    Technische Vorschriften

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, im Einklang mit ihren jeweiligen Regeln und Verfahren eine Folgenabschätzung geplanter technischer Vorschriften durchzuführen.


    (2)    Im Einklang mit Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens prüft jede Vertragspartei die zur Verfügung stehenden regulatorischen und nicht regulatorischen Alternativen zu der geplanten technischen Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragspartei erreicht werden können.

    (3)    Jede Vertragspartei legt ihren technischen Vorschriften einschlägige internationale Normen zugrunde, es sei denn, die Vertragspartei, die die technische Vorschrift ausarbeitet, kann nachweisen, dass die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet wären.

    (4)    Stützt eine Vertragspartei eine technische Vorschrift nicht auf internationale Normen, so zeigt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jede wesentliche Abweichung von der einschlägigen internationalen Norm auf und erläutert, warum diese Norm als ungeeignet oder unwirksam für das angestrebte Ziel befunden wurde, und legt die wissenschaftlichen oder technischen Belege vor, auf die sich diese Bewertung stützt.

    (5)    Zusätzlich zu den Verpflichtungen jeder Vertragspartei nach Artikel 2.3 des TBT-Übereinkommens überprüft jede Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen Regeln und Verfahren ihre technischen Vorschriften im Hinblick auf die Verbesserung von deren Konvergenz mit einschlägigen internationalen Normen. Die Vertragsparteien berücksichtigen unter anderem etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen sowie die Frage, ob die Umstände, die zu Abweichungen von einer bestimmten internationalen Norm geführt haben, weiterhin vorliegen.


    ARTIKEL 9.6

    Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es ein breites Spektrum an Mechanismen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen gibt, die dazu beitragen können, technische Handelshemmnisse zu beseitigen oder ihre Entstehung zu vermeiden.

    (2)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei sektorspezifische Maßnahmen der Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen in Bereichen vorschlagen, die in diesem Kapitel behandelt werden. Diese Vorschläge werden der in Artikel 9.13 genannten Kontaktstelle übermittelt und umfassen:

    a)    den Informationsaustausch über Regulierungskonzepte und ‑praktiken oder

    b)    Initiativen zur weiteren Angleichung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren an einschlägige internationale Normen.

    Die andere Vertragspartei beantwortet den Vorschlag innerhalb einer angemessenen Frist.

    (3)    Die in Artikel 9.13 genannten Kontaktstellen informieren den Handelsausschuss über die nach diesem Artikel im Rahmen der Zusammenarbeit durchgeführten Tätigkeiten.

    (4)    Die Vertragsparteien bemühen sich um den Austausch über und die Zusammenarbeit an Mechanismen zur Erleichterung der Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen, damit unnötige technische Handelshemmnisse beseitigt werden können.


    (5)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen, für technische Vorschriften, Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Messwesen zuständigen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen im Hinblick auf die Bearbeitung verschiedener, unter dieses Kapitel fallender Angelegenheiten.

    (6)    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,

    a)    von ihren Verfahren für die Ausarbeitung oder die Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen,

    b)    Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder

    c)    ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erreichen.

    (7)    Für die Zwecke dieses Artikels und der Bestimmungen über die Zusammenarbeit nach den Anhängen 9-A bis 9-E dieses Kapitels handelt die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Union.


    ARTIKEL 9.7

    Zusammenarbeit im Bereich der Marktüberwachung, der Konformität und der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Marktüberwachung, der Konformität und der Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen für die Erleichterung des Handels und den Schutz der Verbraucher und anderer Nutzer sowie die Bedeutung des Aufbaus gegenseitigen Vertrauens auf der Grundlage gemeinsamer Informationen an.

    (2)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck

    a)    „Verbraucherprodukte“ Waren, die für die Verwendung durch Verbraucher vorgesehen sind oder deren Verwendung durch sie wahrscheinlich ist, mit Ausnahme von Lebensmitteln, Medizinprodukten und Arzneimitteln, und

    b)    „Marktüberwachung“ die von Behörden auf der Grundlage von Verfahren einer Vertragspartei durchgeführten Tätigkeiten beziehungsweise ergriffenen Maßnahmen einschließlich solcher Tätigkeiten und Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt beziehungsweise ergriffen werden und diese Vertragspartei in die Lage versetzen sollen, die Übereinstimmung von Erzeugnissen mit den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei oder deren Sicherheit zu überwachen und zu überprüfen.

    (3)    Zur Gewährleistung einer unabhängigen und unparteiischen Funktionsweise der Marktüberwachung stellt jede Vertragspartei sicher, dass

    a)    Aufgaben der Marktüberwachung von den Aufgaben der Konformitätsbewertung getrennt sind und


    b)    keine Interessen vorliegen, die die Unparteilichkeit der Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung ihrer Kontrolle oder Beaufsichtigung von Wirtschaftsbeteiligten beeinträchtigen würden.

    (4)    Die Vertragsparteien können im Bereich der Sicherheit und Konformität von Nichtlebensmittelerzeugnissen zusammenarbeiten und Informationen austauschen, insbesondere in Bezug auf

    a)    Marktüberwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten sowie ‑maßnahmen,

    b)    Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung,

    c)    koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte,

    d)    wissenschaftliche, technische und regulatorische Angelegenheiten mit dem Ziel, die Sicherheit von Nichtlebensmittelerzeugnissen und die Einhaltung von Vorschriften in diesem Bereich zu verbessern,

    e)    aufkommende Fragen von erheblicher Relevanz für Gesundheit und Sicherheit,

    f)    normungsbezogene Tätigkeiten und

    g)    den Austausch von Beamten.


    (5)    Die Europäische Union kann Chile in Bezug auf Verbrauchsgüter im Sinne der Richtlinie 2001/95/EG 20 oder dessen Nachfolger ausgewählte Informationen aus ihrem Schnellwarnsystem zur Verfügung stellen und Chile kann der Europäischen Union ausgewählte Informationen über die Sicherheit von Verbrauchsgütern sowie Präventions, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen, die im Hinblick auf Verbrauchsgüter getroffen wurden, zur Verfügung stellen. Der Informationsaustausch kann in folgender Form stattfinden:

    a)    als nicht systematischer Austausch in hinreichend begründeten Sonderfällen unter Ausschluss personenbezogener Daten und

    b)    als systematischer Austausch auf der Grundlage einer durch Beschluss des Handelsrates festgelegten und in Anhang 9-D aufzuführenden Regelung.

    (6)    Der Handelsrat kann durch Beschluss eine in Anhang 9-E aufzuführende Regelung über den regelmäßigen, auch auf elektronischem Wege erfolgenden Austausch von Informationen über Maßnahmen, die im Hinblick auf nicht konforme und nicht unter Absatz 5 dieses Artikels fallende Nichtlebensmittelerzeugnisse getroffen wurden, einführen.

    (7)    Jede Vertragspartei verwendet die nach den Absätzen 4, 5 und 6 erlangten Informationen ausschließlich zum Schutz der Verbraucher, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Umwelt.

    (8)    Jede Vertragspartei behandelt die nach den Absätzen 4, 5 und 6 erlangten Informationen vertraulich.


    (9)    In den in Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 dargelegten Regelungen werden die Warendefinition, die Art der auszutauschenden Informationen, die Austauschmodalitäten sowie die Geltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes und die Regeln zum Schutz personenbezogener Daten spezifiziert.

    (10)    Nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a ist der Handelsrat befugt, Beschlüsse zur Festlegung oder Änderung der in den Anhängen 9-D und 9-E aufgeführten Regelungen zu erlassen.

    ARTIKEL 9.8

    Normen

    (1)    Im Hinblick auf eine möglichst umfassende Harmonisierung der Normen ermutigt jede Vertragspartei die in ihrem Gebiet niedergelassen Normungsgremien und die regionalen Normungsgremien, denen sie oder die in ihrem Gebiet niedergelassenen Normungsgremien angehören,

    a)    sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normungsorganisationen zu beteiligen,

    b)    einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder grundlegender klimatischer oder geografischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme,


    c)    Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsorganisationen zu vermeiden,

    d)    nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um sie stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern,

    e)    bei internationalen Normungstätigkeiten mit den zuständigen Normungsgremien der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, unter anderem in den internationalen Normungsgremien oder auf regionaler Ebene, und

    f)    die bilaterale Zusammenarbeit untereinander und mit den Normungsgremien der anderen Vertragspartei zu fördern.

    (2)    Die Vertragsparteien sollten Informationen über folgende Themen austauschen:

    a)    ihren Einsatz von Normen für die Zwecke technischer Vorschriften und

    b)    ihre Normungsverfahren und den Umfang, in dem internationale, regionale oder subregionale Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen dienen.

    (3)    Werden Normen durch ihre Übernahme in den Entwurf einer technischen Vorschrift oder ein Konformitätsverfahren beziehungsweise durch den Verweis auf diese Normen verbindlich vorgeschrieben, so sind die in Artikel 9.10 dieses Abkommens und in Artikel 2 oder 5 des TBT-Übereinkommens aufgeführten Transparenzpflichten zu erfüllen.


    ARTIKEL 9.9

    Konformitätsbewertung

    (1)    Die Bestimmungen des Artikels 9.5 über die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften gelten sinngemäß auch für Konformitätsbewertungsverfahren.

    (2)    Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung als positiven Nachweis dafür, dass eine Ware einer technischen Vorschrift entspricht, so

    a)    wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken stehen,

    b)    zieht sie vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Verwendung einer Konformitätserklärung des Anbieters als eines der möglichen Mittel zum Nachweis der Konformität mit einer technischen Vorschrift in Erwägung und

    c)    stellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Kriterien bereit, die bei der Auswahl der Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Erzeugnisse verwendet wurden.

    (3)    Verlangt eine Vertragspartei eine Konformitätsbewertung durch Dritte als positiven Nachweis dafür, dass ein Erzeugnis einer technischen Vorschrift entspricht, und hat sie diese Aufgabe nicht nach Absatz 4 einer durch die Regierung eingesetzten Behörde vorbehalten, so

    a)    nutzt sie für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen bevorzugt die Akkreditierung;


    b)    nutzt sie bevorzugt die internationalen Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung sowie internationale Übereinkünfte, an denen die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, z. B. durch die Mechanismen der Internationalen Kooperation für die Akkreditierung von Laboratorien (International Laboratory Accreditation Cooperation, „ILAC“) und des Internationalen Akkreditierungsforums („IAF“),

    c)    tritt sie funktionierenden internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen zur Harmonisierung oder Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen bei oder ermutigt ihre Konformitätsbewertungsstellen dazu,

    d)    stellt sie sicher, dass in Fällen, in denen für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Gruppe von Erzeugnissen mehrere Konformitätsbewertungsstellen benannt wurden, Wirtschaftsbeteiligte die Wahl haben, welche von ihnen das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen soll,

    e)    stellt sie sicher, dass die Konformitätsbewertungsstellen von Herstellern, Einführern und Wirtschaftsbeteiligten im Allgemeinen unabhängig sind und es keine Interessenkonflikte zwischen den Akkreditierungsstellen und den Konformitätsbewertungsstellen gibt,

    f)    räumt sie Konformitätsbewertungsstellen die Möglichkeit ein, für die Durchführung von Prüfungen oder Kontrollen im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung Unterauftragnehmer einzusetzen, einschließlich Unterauftragnehmer, die im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind; dieser Unterabsatz ist nicht so auszulegen, dass er einer Vertragspartei verbietet, von Unterauftragnehmern die Erfüllung derselben Anforderungen zu verlangen, die auch die von ihr beauftragte Konformitätsbewertungsstelle erfüllen müsste, um die in Auftrag gegebenen Prüfungen oder Kontrollen selbst durchführen zu können, und


    g)    veröffentlicht sie auf amtlichen Websites eine Liste der Stellen, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertungen benannt hat, sowie die einschlägigen Informationen über den Umfang der Benennung jeder dieser Stellen.

    (4)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorzuschreiben, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse von ihren durch die Regierung eingesetzten Behörden durchgeführt wird. In diesem Fall geht die Vertragspartei wie folgt vor:

    a)    sie beschränkt die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen und erläutert auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung, in welcher Weise die Gebühren, die sie für eine solche Konformitätsbewertung erhebt, auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und

    b)    macht die Gebühren für die Konformitätsbewertung öffentlich zugänglich oder stellt sie auf Anfrage zur Verfügung.

    (5)    Ungeachtet der Absätze 2, 3 und 4 bietet Chile in den Fällen, in denen die Europäische Union die Konformitätserklärung des Anbieters in den in Anhang 9-B aufgeführten Bereichen akzeptiert, im Einklang mit seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften ein effizientes, transparentes Verfahren für die Anerkennung von Bescheinigungen und Prüfberichten, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurden, die im Gebiet der Europäischen Union ansässig sind und von einer Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, die Mitglied der internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der ILAC und des IAF ist, um zu gewährleisten, dass ein Erzeugnis den Anforderungen der technischen Vorschriften Chiles entspricht.


    (6)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Konformitätserklärung des Anbieters“ eine vom Hersteller auf dessen alleinige Verantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse einer geeigneten Art der Konformitätsbewertungstätigkeit ohne eine obligatorische Bewertung durch einen Dritten ausgestellte Erklärung einer interessierten Partei, die als Zusicherung dafür dient, dass ein Erzeugnis einer technischen Vorschrift entspricht, in der diese Konformitätsbewertungsverfahren aufgeführt werden.

    (7)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft der in Artikel 9.14 genannte Unterausschuss die Liste der Bereiche in Anhang 9-B Absatz 1. Der Unterausschuss kann dem Handelsrat empfehlen, Anhang 9-B im Einklang mit Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a zu ändern.

    ARTIKEL 9.10

    Transparenz

    (1)    Bei der Ausarbeitung wichtiger technischer Vorschriften, die erhebliche Auswirkungen auf den Warenhandel haben können, stellt jede Vertragspartei im Einklang mit ihren jeweiligen Regeln und Verfahren und unbeschadet des Kapitels 29 sicher, dass Transparenzverfahren bestehen, die es den Personen der Vertragsparteien ermöglichen, im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens Beiträge zu leisten, es sei denn, es treten dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auf oder drohen aufzutreten.

    (2)    Jede Vertragspartei gestattet Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme an Konsultationsverfahren nach Absatz 1 zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden, und veröffentlicht die Ergebnisse dieses Konsultationsverfahrens.


    (3)    Jede Vertragspartei räumt der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Notifikation geplanter technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren an das zentrale Notifikationsregister der WTO ein, damit diese schriftlich Stellung nehmen kann, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei prüft jedes zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist für Stellungnahmen.

    (4)    Falls der notifizierte Text nicht in einer der WTO-Amtssprachen verfasst wurde, legt die notifizierende Vertragspartei eine ausführliche und umfassende Beschreibung des Inhalts der geplanten technischen Vorschriften oder der geplanten Konformitätsbewertungsverfahren im Notifikationsformat der WTO vor.

    (5)    Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen gemäß Absatz 3, so

    a)    erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem sie berücksichtigt werden können, und

    b)    übermittelt sie spätestens am Tag der Veröffentlichung der angenommenen technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens eine schriftliche Antwort auf die Stellungnahmen.

    (6)    Jede Vertragspartei bemüht sich, ihre Antworten auf die schriftlichen Stellungnahmen nach Absatz 3, die sie von der anderen Vertragspartei erhält, spätestens am Tag der Veröffentlichung der angenommenen technischen Vorschrift oder des angenommenen Konformitätsbewertungsverfahrens auf einer Website zu veröffentlichen.


    (7)    Eine Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche beziehungsweise welches sie angenommen hat oder anzunehmen gedenkt.

    (8)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von ihr angenommenen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren über amtliche Websites oder Online-Amtsblätter gebührenfrei zugänglich sind.

    (9)    Jede Vertragspartei stellt Informationen über die Annahme und das Inkrafttreten der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens und über die endgültige Fassung des angenommenen Textes in Form eines Nachtrags zur ursprünglichen Notifikation dem zentralen Notifikationsregister der WTO zur Verfügung.

    (10)    Jede Vertragspartei räumt vorbehaltlich der in Artikel 2.12 des TBT-Übereinkommens dargelegten Bedingungen eine ausreichende Frist zwischen der Veröffentlichung der technischen Vorschriften und ihrem Inkrafttreten ein. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „ausreichende Frist“ in der Regel einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam.

    (11)    Eine Vertragspartei prüft zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist zwischen der Veröffentlichung der technischen Vorschrift und ihrem Inkrafttreten, die sie vor dem Ende der in Absatz 3 genannten Frist für Stellungnahmen erhalten hat, es sei denn, die Verzögerung würde das Erreichen der angestrebten berechtigten Ziele beeinträchtigen.


    ARTIKEL 9.11

    Kennzeichnung und Etikettierung

    (1)    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre technischen Vorschriften, die ausschließlich Kennzeichnungen oder Etikettierungen umfassen oder betreffen, den Grundsätzen des Artikels 2.2 des TBT-Übereinkommens entsprechen.

    (2)    Sofern dies nicht für die Verwirklichung der in Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens ausgeführten berechtigten Ziele erforderlich ist, wird eine Vertragspartei, die eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Erzeugnissen vorschreibt,

    a)    nur solche Informationen verlangen, die von Belang für die Verbraucher oder Verwender des Erzeugnisses sind oder die angeben, dass das Erzeugnis die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt,

    b)    weder eine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Kennzeichen oder Etiketten von Erzeugnissen noch eine Zahlung von Gebühren als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die ansonsten ihre vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllen, verlangen,

    c)    Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung und diskriminierungsfrei eine eindeutige Identifikationsnummer erteilen, falls sie die Verwendung einer solchen Nummer vorschreibt,


    d)    Folgendes gestatten, sofern dies nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend in Bezug auf die Informationen ist, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben sind:

    i)    Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist,

    ii)    international anerkannte Nomenklaturen, Piktogramme, Symbole oder grafische Darstellungen und

    iii)    Informationen, die über die Informationen hinausgehen, die in der Einfuhrvertragspartei der Waren vorgeschrieben sind,

    e)    zulassen, dass die Etikettierung – einschließlich der zusätzlichen Etikettierung und der Korrektur von Etikettierungen – alternativ zur Etikettierung im Ursprungsland in Zolllagern oder anderen ausgewiesenen Gebieten im Einfuhrland stattfindet, es sei denn, die Etikettierung muss aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit von zugelassenen Personen durchgeführt werden, und

    f)    bestrebt sein, nicht dauerhafte oder ablösbare Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass einschlägige Informationen in die Begleitunterlagen anstelle in physisch mit dem Erzeugnis verbundene Etiketten aufgenommen werden.


    ARTIKEL 9.12

    Technische Beratungen und Konsultationen

    (1)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Informationen über alle in diesem Kapitel behandelte Angelegenheiten ersuchen. Die andere Vertragspartei stellt diese Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung.

    (2)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Entwurf oder ein Vorschlag für eine technische Vorschrift oder ein Konformitätsbewertungsverfahren der anderen Vertragspartei den Handel zwischen den Vertragsparteien in erheblichem Maße beeinträchtigen könnte, so kann sie um Beratungen über die Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben erhalten:

    a)    die Maßnahme,

    b)    die Bestimmungen dieses Kapitels, die Gegenstand der Bedenken sind, und

    c)    die Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Beschreibung der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die Maßnahme.

    (3)    Im Sinne dieses Artikels übermittelt die Vertragspartei ein Ersuchen an die nach Artikel 9.13 benannte Kontaktstelle der anderen Vertragspartei.


    (4)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei kommen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag der Zustellung des Ersuchens persönlich oder mittels Video- oder Telefonkonferenz zusammen, um die in dem Ersuchen nach Absatz 2 geäußerten Bedenken zu erörtern. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, so rasch wie möglich eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.

    (5)    Ist die ersuchende Vertragspartei der Auffassung, dass die Angelegenheit dringend ist, so kann sie die andere Vertragspartei darum ersuchen, dass eine Zusammenkunft innerhalb eines kürzeren zeitlichen Rahmens stattfindet. Die andere Vertragspartei prüft dieses Ersuchen.

    (6)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 31 unberührt lässt.

    ARTIKEL 9.13

    Kontaktstellen

    (1)    Jede Vertragspartei benennt zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Koordinierung nach diesem Kapitel eine Kontaktstelle und notifiziert der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei Änderungen dieser Kontaktdaten unverzüglich.


    (2)    Die Kontaktstellen arbeiten zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in allen Fragen technischer Handelshemmnisse zu erleichtern. Die Kontaktstellen

    a)    organisieren technische Beratungen und Konsultationen nach Artikel 9.12,

    b)    befassen sich unverzüglich mit allen Fragen, die eine Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme, Anwendung oder Durchsetzung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren vorbringt,

    c)    organisieren auf Ersuchen einer Vertragspartei Beratungen über Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, und

    d)    tauschen Informationen über Entwicklungen in nichtstaatlichen, regionalen und multilateralen Foren aus, die einen Bezug zu Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren aufweisen.

    (3)    Die Kontaktstellen nutzen für ihre Kommunikation vereinbarte Verfahren, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeignet sind.


    ARTIKEL 9.14

    Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“

    Der nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“

    a)    überwacht die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels,

    b)    stärkt die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Verbesserung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,

    c)    legt vorrangige Bereiche von beiderseitigem Interesse für die künftige Arbeit im Rahmen dieses Kapitels fest und prüft Vorschläge für neue Initiativen,

    d)    beobachtet und erörtert Entwicklungen im Rahmen des TBT-Übereinkommens und

    e)    ergreift alle sonstigen Maßnahmen, die die Vertragsparteien ihrer Auffassung nach bei der Durchführung dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens unterstützen werden.

    (1)    Zur Klarstellung: „Maßnahme“ schließt die seitens einer Vertragspartei erfolgende Unterlassung von Handlungen ein, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Abkommen erforderlich sind.
    (2)    Zur Klarstellung: Macht eine Vertragspartei geltend, dass eine Stelle im Sinne von Ziffer iii handelt, so trägt diese Vertragspartei die Beweislast und muss zumindest solide Anhaltspunkte übermitteln.
    (3)    Für die Zwecke der Kapitel 10 bis 20 umfasst die Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ auch eine dauerhaft in der Republik Lettland gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat.
    (4)    Für die Zwecke der Kapitel 10 bis 20 umfasst die Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ auch eine dauerhaft in der Republik Lettland gebietsansässige natürliche Person, die kein Bürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates ist, aber nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass hat.
    (5)    In der Europäischen Union wird für die Zwecke dieses Absatzes das Verfahren der aktiven Veredelung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genutzt.
    (6)    Hinweis: Der Begriff „Drittland“ wird in Artikel 1.3 Buchstabe aa definiert.
    (7)    Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems gemäß Bemerkung 9 des Anhangs 3-A.
    (8)    Zur Klarstellung: Unter Veröffentlichung ist zu verstehen, dass Gesetze und sonstige Vorschriften öffentlich zugänglich gemacht werden.
    (9)    Zur Klarstellung: Für die vorübergehende Einfuhr von Waren, die in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genannt und aus der Europäischen Union nach Chile verbracht werden, ist die in Artikel 107 der Zollverordnung Chiles (Ordenanza de Aduanas), enthalten im Erlass 30 des Finanzministeriums im Amtsblatt vom 4. Juni 2005 (Decreto con Fuerza de Ley 30 del Ministerio de Hacienda, Diario Oficial, 4 de junio de 2005) festgelegte Gebühr nicht zu entrichten.
    (10)    Zur Klarstellung: Im Falle Chiles werden die Carnets ATA als eingeführt akzeptiert durch den Erlass Nr. 103 des Außenministeriums von 2004 (Decreto N° 103 de 2004 del Ministerio de Relaciones Exteriores), mit dem das „Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr“ und dessen Anhänge A, B1, B2 und B3 mit den ordnungsgemäß angegebenen Vorbehalten und den Änderungen verfügt wird.
    (11)    Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens umfassen die Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union: Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, St. Martin, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln. Dieser Artikel gilt auch für Länder oder überseeische Gebiete, deren Status durch einen Beschluss des Europäischen Rates nach dem in Artikel 355 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Verfahren ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses zu dem eines Gebiets in äußerster Randlage geändert wird. Ändert ein Gebiet in äußerster Randlage der Europäischen Union seinen Status als solches Gebiet nach demselben Verfahren, so gilt dieser Artikel für das betreffende Land oder überseeische Gebiet ab dem Tag des diesbezüglichen Beschlusses des Europäischen Rates nicht mehr. Die Europäische Union notifiziert Chile jede Änderung bezüglich der Territorien, die als Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union gelten.
    (12)    Für die Europäische Union kann dieser Antrag von einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Namen des heimischen Wirtschaftszweiges gestellt werden.
    (13)      Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
    (14)    Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
    (15)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel lässt die Kapitel 10, 11 und 22 und deren jeweilige Listen unberührt und schließt kein Recht ein, das sich aus der Gewährung eines Rechts des geistigen Eigentums ergibt.
    (16)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel lässt Anhang 22 unberührt.
    (17)    Zur Klarstellung: Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und den Kapiteln 10 und 11 sowie den Anhängen 10-A, 10-B und 10-C sind, sofern es um den Widerspruch geht, diese Kapitel und Anhänge maßgebend.
    (18)    Für Chile bezeichnet der Ausdruck Umweltverträglichkeitsprüfung die Untersuchung der Umweltauswirkungen im Sinne des Gesetzes 19.300 Titel 1 Artikel 2 Buchstabe i oder seines Nachfolgegesetzes sowie gemäß Artikel 11 desselben Gesetzes.
    (19)    G/TBT/9 vom 13. November 2000, Anhang 4.
    (20)    Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
    Top

    Brüssel, den 5.7.2023

    COM(2023) 434 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile


    KAPITEL 10

    LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN

    ARTIKEL 10.1

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die sich auf die Niederlassung eines Unternehmens oder den Betrieb eines erfassten Unternehmens in allen wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Investors der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet auswirken.

    (2)    Dieses Kapitel gilt nicht für:

    a)    audiovisuelle Dienstleistungen,

    b)    Seekabotage im Inlandsverkehr 1 oder


    c)    inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen 2 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

    i)    Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,

    ii)    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

    iii)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems, CRS) und

    iv)    Bodenabfertigungsdienste.

    (3)    Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf Finanzinstitute der anderen Vertragspartei, Investoren der anderen Vertragspartei und die Investitionen dieser Investoren in Finanzinstitute im Gebiet dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 18.2.

    (4)    Die Artikel 10.5, 10.6, 10.8, 10.9 und 10.10 gelten nicht in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.


    (5)    Die Artikel 10.5, 10.6, 10.8 und 10.10 gelten nicht für von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder Zuschüsse, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.

    ARTIKEL 10.2

    Begriffsbestimmungen

    (1)    Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 10-A, 10-B und 10-C gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Wirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ bezeichnet Tätigkeiten, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;

    b)    „Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen“ bezeichnet Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch die sogenannte Vorflugwartung („Line-Maintenance“);

    c)    „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)“ bezeichnet Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können;


    d)    „erfasstes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, mit dem sich ein Investor einer Vertragspartei gemäß Buchstabe h im Gebiet der anderen Vertragspartei und im Einklang mit geltendem Recht niederlässt und das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens besteht oder danach gegründet wird;

    e)    „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ bezeichnet die Erbringung von Dienstleistungen

    i)    aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

    ii)    im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei;

    f)    „wirtschaftliche Tätigkeiten“ bezeichnet gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeiten oder handwerkliche Tätigkeiten, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden;

    g)    „Unternehmen“ bezeichnet eine juristische Person, eine Zweigniederlassung oder eine Repräsentanz, die im Wege der Niederlassung errichtet wurde;

    h)    „Niederlassung“ bezeichnet die Gründung, einschließlich des Erwerbs 3 , eines Unternehmens durch einen Investor einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei;


    i)    „Bodenabfertigungsdienste“ bezeichnet die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering) mit Ausnahme der Zubereitung der Speisen, Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden sowie Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung; nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Vorflugwartung („Line-Maintenance“), Luftfahrzeugreparatur und ‑wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckabfertigungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen;

    j)    „Unternehmer einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Unternehmen im Einklang mit Buchstabe h zu gründen beabsichtigt, gründet oder gegründet hat;


    k)    natürliche Person einer Vertragspartei“ bezeichnet 4

    i)    für die Europäische Union:

    A)    eine nach dem Recht der Europäischen Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet der Europäischen Union in erheblichem Umfang Geschäfte 5 tätigt, und

    B)    Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind und von natürlichen Personen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter dessen Flagge fahren,

    ii)    für Chile:

    A)    eine nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Chiles gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, und

    B)    Reedereien, die außerhalb Chiles niedergelassen sind und von natürlichen Personen Chiles kontrolliert werden, deren Schiffe in Chile registriert sind und unter dessen Flagge fahren;


    l)    „Betrieb“ bezeichnet die Führung, Verwaltung, Unterhaltung, Nutzung, Verwertung, den Verkauf eines Unternehmens oder eine sonstige Art der Verfügung über ein Unternehmen durch einen Investor einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei;

    m)    „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb; darunter fallen nicht die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen;

    n)    „Dienstleistung“ bezeichnet jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen.

    ARTIKEL 10.3

    Regelungsrecht

    Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sozialleistungen, der Bildung, der Sicherheit, der Umwelt, einschließlich im Hinblick auf den Klimawandel, der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt oder des Wettbewerbs in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.


    ARTIKEL 10.4

    Verhältnis zu anderen Kapiteln

    (1)    Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Kapitel und dem Kapitel 18 ist, sofern es um den Widerspruch geht, das Kapitel 18 maßgebend.

    (2)    Verlangt eine Vertragspartei, dass ein Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung in ihrem Gebiet eine Bürgschaft oder eine andere Finanzsicherheit stellt, so findet dieses Kapitel nicht allein deshalb auf die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistung Anwendung. Dieses Kapitel gilt für die von einer Vertragspartei in Bezug auf die gestellte Bürgschaft oder Finanzsicherheit eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, wenn es sich bei dieser Bürgschaft oder Finanzsicherheit um ein erfasstes Unternehmen handelt.


    ARTIKEL 10.5

    Marktzugang

    (1)    In den Sektoren oder Teilsektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, darf eine Vertragspartei im Hinblick auf den Marktzugang mittels Niederlassung oder Betrieb durch Investoren der anderen Vertragspartei oder die erfassten Unternehmen weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf der Grundlage einer Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die

    a)    die Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung begrenzen,

    b)    den Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung begrenzen,

    c)    die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung begrenzen, 6

    d)    die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben oder


    e)    die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung begrenzen.

    ARTIKEL 10.6

    Inländerbehandlung

    (1)    Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen 7 ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen gewährt.

    (2)    Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen hinsichtlich des Betriebs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen1 ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen gewährt.


    (3)    Die von einer Vertragspartei nach den Absätzen 1 und 2 gewährte Behandlung bedeutet

    a)    in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierung Chiles eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Zuständigkeitsebene in vergleichbaren Situationen chilenischen Investoren und ihren Unternehmen in ihrem Gebiet gewährt,

    b)    in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaats oder eine Regierung in einem Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung in vergleichbaren Situationen Investoren dieses Mitgliedstaates und ihren Unternehmen in seinem Gebiet gewährt. 8

    ARTIKEL 10.7

    Öffentliche Auftragsvergabe

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den erfassten Unternehmen bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der für öffentliche Zwecke erfolgenden Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen durch eine Beschaffungsstelle eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen einem eigenen Unternehmen gewährt.

    (2)    Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtung zur Inländerbehandlung unterliegt den sicherheitsbezogenen und allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel 21.3.


    ARTIKEL 10.8

    Meistbegünstigung

    (1)    Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen 9 Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen gewährt.

    (2)    Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen hinsichtlich des Betriebs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen1 Investoren eines Drittlands und deren Unternehmen gewährt.

    (3)    Die Absätze 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, Investoren der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus Maßnahmen, die die Anerkennung der Normen, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen vorsehen, ergeben.


    (4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Behandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 keine in anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsübereinkünften vorgesehenen Verfahren oder Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten umfasst. Die materiellrechtlichen Bestimmungen in anderen internationalen Investitions- oder Handelsübereinkünften stellen für sich allein genommen keine Behandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 dar und können daher keinen Verstoß gegen diesen Artikel begründen, sofern keine Maßnahmen von einer Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten werden. Maßnahmen einer Vertragspartei, die nach diesen materiellrechtlichen Bestimmungen angewendet werden, können eine „Behandlung“ im Sinne dieses Artikels darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.

    ARTIKEL 10.9

    Leistungsanforderungen

    (1)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb eines Unternehmens einer Vertragspartei oder eines Drittlands in ihrem Gebiet zu folgenden Zwecken weder Anforderungen vorschreiben oder durchsetzen noch Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen:

    a)    Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen,

    b)    Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

    c)    Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet,


    d)    Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,

    e)    Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden,

    f)    Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschützten Wissen an natürliche Personen oder ein Unternehmen in ihrem Gebiet,

    g)    Auflage, dass ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von ihr hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf,

    h)    die Ansiedelung des Hauptsitzes dieses Investors für eine bestimmte Region der Welt, die größer ist als das Gebiet der Vertragspartei oder der Weltmarkt auf ihrem Gebiet,

    i)    Einstellung einer bestimmten Zahl oder eines bestimmten Prozentsatzes von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei,

    j)    Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe oder


    k)    im Falle eines Lizenzvertrags, der zum Zeitpunkt der Auferlegung oder Durchsetzung der Anforderung oder der Durchsetzung einer Verpflichtung oder Zusage bereits existiert, oder bei einem künftigen Lizenzvertrag, der aus freien Stücken zwischen dem Investor und einer natürlichen oder juristischen Person oder einer anderen Einrichtung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geschlossen wird, sofern die Auferlegung der Anforderung oder die Durchsetzung der Verpflichtung oder Zusage in einer Art und Weise erfolgt, die einen unmittelbaren Eingriff in den besagten Lizenzvertrag durch Ausübung außergerichtlicher hoheitlicher Gewalt einer Vertragspartei darstellt, die Einführung

    i)    eines Lizenzgebührensatzes oder ‑betrags unter einem bestimmten Niveau im Rahmen eines Lizenzvertrags oder

    ii)    einer bestimmten Laufzeit eines Lizenzvertrags.

    (2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Buchstabe k nicht gilt, wenn der Lizenzvertrag zwischen dem Investor und einer Vertragspartei geschlossen wird.

    (3)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet, dem Gebiet einer Vertragspartei oder dem Gebiet eines Drittlands die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung knüpfen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

    a)    Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

    b)    Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet,


    c)    Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Unternehmen verbundenen Devisenzuflüsse,

    d)    Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, oder

    e)    die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.

    (4)    Absatz 3 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Unternehmen in ihrem Gebiet durch einen Investor einer Vertragspartei oder eines Drittlands die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.

    (5)    Absatz 1 Buchstaben f und k finden keine Anwendung, wenn

    a)    eine Vertragspartei die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Maßnahmen ergreift oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen, oder


    b)    ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt, um einer Praktik abzuhelfen, von der in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, dass sie gegen das Wettbewerbsrecht der Vertragspartei verstößt.

    (6)    Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 3 Buchstaben a und b gelten nicht für Qualifikationserfordernisse, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Ausfuhrförder- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.

    (7)    Absatz 3 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die eine Ware aufweisen muss, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommt.

    (8)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht dahin gehend auszulegen ist, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die grenzüberschreitende Erbringung einer bestimmten Dienstleistung zuzulassen, wenn diese Vertragspartei Beschränkungen oder Verbote für diese Erbringung von Dienstleistungen einführt oder beibehält, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen in den Anhängen 10-A, 10-B oder 10-C zu diesem Titel aufgeführten Sektor, Teilsektor oder eine dort aufgeführte Tätigkeit in Einklang stehen.

    (9)    Dieser Artikel lässt die von einer Vertragspartei im Rahmen des WTO-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen unberührt.


    ARTIKEL 10.10

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein erfasstes Unternehmen die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder Positionen im höheren Management, wie beispielsweise Executives oder Führungskräfte, mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt.

    ARTIKEL 10.11

    Nichtkonforme Maßnahmen

    (1)    Die Artikel 10.6, 10.8, 10.9 und 10.10 gelten nicht für

    a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die

    i)    für die Europäische Union:

    A)    auf Ebene der Europäischen Union gemäß Anlage 10-A-1,

    B)    auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß Anlage 10-A-1,


    C)
       auf regionaler Zuständigkeitsebene eines Mitgliedstaats gemäß Anlage 10-A-1 oder

    D)    auf lokaler Zuständigkeitsebene aufrechterhalten werden sowie

    ii)    für Chile:

    A)    auf Ebene der Zentralregierung gemäß Anlage 10-A-2,

    B)    auf regionaler Zuständigkeitsebene gemäß Anlage 10-A-2 oder

    C)    auf lokaler Zuständigkeitsebene aufrechterhalten werden,

    b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

    c)    eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 10.6, 10.8, 10.9 oder 10.10, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

    (2)    Die Artikel 10.6, 10.8, 10.9 und 10.10 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie in ihrer Liste in Anhang 10-B (Künftige Maßnahmen) aufgeführt sind.


    (3)    Eine Vertragspartei darf im Rahmen einer nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführten Maßnahme, die unter einen in Anhang 10-B aufgeführten Vorbehalt fällt, nicht verlangen, dass ein Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit ein zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme bereits existierendes erfasstes Unternehmen verkauft oder in einer bestimmten anderen Weise darüber verfügt.

    (4)    Artikel 10.5 gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die im Einklang mit den in Anhang 10-C aufgeführten Verpflichtungen stehen.

    (5)    Die Artikel 10.6 und 10.8 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die eine der in den Artikeln 3 bis 5 des TRIPS-Übereinkommens ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen oder Abweichungen von Artikel 3 oder 4 des TRIPS-Übereinkommens darstellen.

    (6)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Artikel 10.6 und 10.8 nicht dahin gehend auszulegen sind, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Investoren der anderen Vertragspartei oder von erfassten Unternehmen Informationspflichten auch für statistische Zwecke, vorzuschreiben, sofern dies kein Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach diesen Artikeln darstellt.


    ARTIKEL 10.12

    Verweigerung von Vorteilen

    Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei oder einem erfassten Unternehmen die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, einführt oder aufrechterhält,

    a)    die Geschäfte mit dem betreffenden Investor oder erfassten Unternehmen verbieten oder

    b)    gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile dem betreffenden Investor oder erfassten Unternehmen gewährt würden, und zwar auch dann, wenn die Maßnahmen Geschäfte mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die den Investor oder das erfasste Unternehmen besitzt oder kontrolliert.

    ARTIKEL 10.13

    Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“

    Der Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ wird nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzt. Bei der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Investitionen überwacht und gewährleistet der Unterausschuss die ordnungsgemäße Durchführung dieses Kapitels und der Anhänge 10-A, 10-B und 10-C.


    KAPITEL 11

    GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSHANDEL

    ARTIKEL 11.1

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den durch Dienstleister der anderen Vertragspartei erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel auswirken. Zu solchen Maßnahmen gehören Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

    a)    die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung,

    b)    den Erwerb, die Nutzung oder die Bezahlung einer Dienstleistung,

    c)    den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die – im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung – der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden müssen und Vertriebs‑, Verkehrs- oder Telekommunikationsnetze einschließen, und

    d)    die Leistung einer Bürgschaft oder einer anderen Form der finanziellen Sicherheit als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung.


    (2)    Dieses Kapitel gilt nicht für:

    a)    Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 18.2,

    b)    audiovisuelle Dienstleistungen,

    c)    Seekabotage im Inlandsverkehr, 10

    d)    inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen 11 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

    i)    Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,


    ii)    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

    iii)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems, CRS) und

    iv)    Bodenabfertigungsdienste,

    e)    öffentliches Beschaffungswesen und

    f)    Subventionen oder Zuschüsse, die von einer Vertragspartei oder einem staatseigenen Unternehmen gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.

    ARTIKEL 11.2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 10-A, 10-B und 10-C gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen“ bezeichnet Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil, nicht jedoch die sogenannte Vorflugwartung („Line-Maintenance“);


    b)    „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)“ bezeichnet Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können;

    c)    „grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ oder „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ bezeichnet die Erbringung von Dienstleistungen

    i)    aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

    ii)    im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei;

    d)    „Unternehmen“ bezeichnet eine juristische Person, eine Zweigniederlassung oder eine Repräsentanz, die im Wege der Niederlassung errichtet wurde;

    e)    „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ bezeichnet die Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen im Auftrag Dritter: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering) mit Ausnahme der Zubereitung der Speisen, Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden sowie Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung; nicht zu den Bodenabfertigungsdienstleistungen gehören: Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Vorflugwartung („Line-Maintenance“), Luftfahrzeugreparatur und ‑wartung oder Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckabfertigungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen;


    f)    „juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet 12

    i)    für die Europäische Union:

    A)    eine nach dem Recht der Europäischen Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet der Europäischen Union in erheblichem Umfang Geschäfte 13 tätigt, und

    B)    Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind und von natürlichen Personen eines Mitgliedstaats kontrolliert werden, deren Schiffe in einem Mitgliedstaat registriert sind und unter dessen Flagge fahren,

    ii)    für Chile:

    A)    eine nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Chiles gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt, und


    B)    Reedereien, die außerhalb Chiles niedergelassen sind und von natürlichen Personen Chiles kontrolliert werden, deren Schiffe in Chile registriert sind und unter dessen Flagge fahren;

    g)    „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb; darunter fallen weder die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen noch die dafür geltenden Bedingungen;

    h)    „Dienstleistung“ bezeichnet jede Art von Dienstleistung in jedem Sektor mit Ausnahme in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachter Dienstleistungen;

    i)    „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ bezeichnet jede Dienstleistung, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird;

    j)     „Dienstleister einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte.


    ARTIKEL 11.3

    Regelungsrecht

    Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sozialleistungen, der Bildung, der Sicherheit, der Umwelt, einschließlich im Hinblick auf den Klimawandel, der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt oder des Wettbewerbs in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.

    ARTIKEL 11.4

    Inländerbehandlung

    (1)    Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.

    (2)    Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 gewährte Behandlung bedeutet

    a)    in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierung Chiles eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Zuständigkeitsebene in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt,


    b)    in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaats oder eine Regierung in einem Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.

    (3)    Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oder Dienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sich formal von ihr unterscheidet.

    (4)    Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleister einer Vertragspartei gegenüber Dienstleistern der anderen Vertragspartei verändert.

    (5)    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

    ARTIKEL 11.5

    Meistbegünstigung

    (1)    Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Dienstleistungen und Dienstleistern eines Drittlands gewährt.


    (2)    Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus Maßnahmen, die die Anerkennung von Normen, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen vorsehen, ergeben.

    (3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Behandlung im Sinne des Absatzes 1 keine in anderen internationalen Verträgen oder anderen Handelsabkommen vorgesehenen Verfahren oder Mechanismen zur Streitbeilegung umfasst. Die materiellrechtlichen Bestimmungen in anderen internationalen Verträgen oder Handelsübereinkünften stellen für sich allein genommen keine Behandlung im Sinne von Absatz 1 dar und können daher keinen Verstoß gegen diesen Artikel begründen, sofern keine Maßnahmen von einer Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten werden. Maßnahmen einer Vertragspartei, die nach diesen materiellrechtlichen Bestimmungen angewendet werden, können eine „Behandlung“ im Sinne dieses Artikels darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.

    ARTIKEL 11.6

    Lokale Präsenz

    Eine Vertragspartei darf einem Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung nicht vorschreiben, sich mit einem Unternehmen im Gebiet der Vertragspartei niederzulassen oder ein solches dort zu betreiben oder dort ansässig zu sein.


    ARTIKEL 11.7

    Marktzugang

    In den Sektoren oder Teilsektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, darf eine Vertragspartei weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf regionaler Ebene Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die

    a)    die folgenden Arten von Beschränkungen vorsehen:

    i)    Beschränkung der Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    ii)    Beschränkung des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

    iii)    Beschränkung der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung 14 oder


    iv)    Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer spezifischen Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung, oder

    b)    die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleister auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

    ARTIKEL 11.8

    Nichtkonforme Maßnahmen

    (1)    Die Artikel 11.4, 11.5 und 11.6 gelten nicht für

    a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die

    i)    für die Europäische Union:

    A)    auf Ebene der Europäischen Union gemäß Anlage 10-A-1,

    B)    auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß Anlage 10-A-1,


    C)    auf regionaler Zuständigkeitsebene eines Mitgliedstaats gemäß Anlage 10-A-1 oder

    D)    auf lokaler Zuständigkeitsebene aufrechterhalten werden sowie

    ii)    für Chile:

    A)    auf Ebene der Zentralregierung gemäß Anlage 10-A-2,

    B)    auf regionaler Zuständigkeitsebene gemäß Anlage 10-A-2 oder

    C)    auf lokaler Zuständigkeitsebene aufrechterhalten werden,

    b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

    c)    die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 11.4, 11.5 und 11.6, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

    (2)    Die Artikel 11.4, 11.5 und 11.6 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie in Anhang 10-B aufgeführt sind.


    (3)    Artikel 11.7 gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die im Einklang mit den in Anhang 10-C aufgeführten Verpflichtungen stehen.

    ARTIKEL 11.9

    Verweigerung von Vorteilen

    Eine Vertragspartei kann einem Dienstleister der anderen Vertragspartei die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte, einführt oder aufrechterhält,

    a)    die Geschäfte mit dem betreffenden Dienstleister oder mit einer Person verbieten, die den Dienstleister oder eine(n) der beiden besitzt oder kontrolliert, oder

    b)    gegen die verstoßen würde oder die umgangen würden, wenn die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile dem betreffenden Dienstleister gewährt würden.


    ARTIKEL 11.10

    Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“

    Der Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ wird nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzt. Bei der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Dienstleistungen überwacht und gewährleistet der Unterausschuss die ordnungsgemäße Durchführung der Kapitel 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 19 sowie der Anhänge 10-A, 10-B, 10-C, 12-A, 12-B, 12-C, 14-A und 14-B.

    KAPITEL 12

    VORÜBERGEHENDE ANWESENHEIT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN

    ARTIKEL 12.1

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet auswirken, bei denen es sich um zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, Investoren, unternehmensintern transferierte Personen, für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler handelt.


    (2)    Dieses Kapitel gilt nicht für die in Artikel 11.1 Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Sektoren.

    (3)    Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die natürliche Personen der anderen Vertragspartei betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt bemühen, oder für Maßnahmen, welche die Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, die dauerhafte Ansässigkeit oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

    (4)    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen der anderen Vertragspartei in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Abkommen erwachsen, zunichtemachen oder schmälern.

    (5)    Die bloße Tatsache, dass von einer Vertragspartei für Personen der anderen Vertragspartei ein Visum verlangt wird, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung der Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Abkommen erwachsen.

    (6)    Soweit in diesem Kapitel keine Verpflichtungen eingegangen werden, bewahren alle Anforderungen, die in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen vorgesehen sind, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Gesetze und Vorschriften, ihre Gültigkeit.

    (7)    Ungeachtet dieses Kapitels bewahren alle in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Gesetze und Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.


    (8)    Die nach diesem Kapitel geltenden Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen gelten nicht in Fällen, in denen durch die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche beziehungsweise betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen oder die Beschäftigung von an solchen Auseinandersetzungen beteiligten natürlichen Personen bezweckt oder bewirkt wird.

    ARTIKEL 12.2

    Begriffsbestimmungen

    (1)    Die Begriffsbestimmungen der Artikel 10.2 und 11.2 gelten für dieses Kapitel sowie für die Anhänge 12-A, 12-B und 12-C, mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs „Investor“ in Artikel 10.2 Absatz 1 Buchstabe j.

    (2)    Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 12-A, 12-B und 12-C gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Vertriebsagenten“ bezeichnet für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende, die

           

       i)    Vertreter von Dienstleistern bzw. Warenlieferanten einer Vertragspartei sind, die über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren verhandeln oder Vereinbarungen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren für den betreffenden Lieferanten bzw. Dienstleister abschließen, einschließlich der Teilnahme an Sitzungen oder Konferenzen, der Beteiligung an Beratungen mit Geschäftspartnern, der Entgegennahme von Aufträgen oder der Verhandlung von Verträgen mit einem im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Unternehmen,

       ii)    keine Dienstleistung im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Unternehmen, das im Gebiet der Vertragspartei, in der sich die für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden vorübergehend aufhalten, über keine kommerzielle Präsenz verfügt, und einem Verbraucher in diesem Gebiet erbringen und

       iii)     keine Kommissionäre sind;

    b)    „zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende“ bezeichnet natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei in einer Führungsposition tätig und für die Errichtung eines Unternehmens dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei zuständig sind, wobei sie keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen dürfen, keine anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten als die für Niederlassungszwecke erforderlichen ausüben dürfen und keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhalten dürfen;

    c)    „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ bezeichnet natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt sind, die selbst nicht im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassen ist und bei der es sich nicht um eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal handelt und die auch nicht über eine solche tätig ist und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrer Beschäftigten in dieser Vertragspartei erforderlich ist; 15

    d)    „Freiberufler“ bezeichnet natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei, nicht aber im Gebiet der anderen Vertragspartei, als Selbständige niedergelassen sind und mit einem Endverbraucher – allerdings nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal – einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen in der anderen Vertragspartei geschlossen haben, der ihre vorübergehende Präsenz in dieser anderen Vertragspartei erforderlich macht;1

    e)     „Monteure und Instandhaltungskräfte“ bezeichnet für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende mit Fachkenntnissen, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer wesentlich sind und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Ausrüstung oder Maschinen, einschließlich Computer- und verwandter Dienstleistungen, die von einem Unternehmen gekauft oder gemietet wurden, das außerhalb des Gebietes der Vertragspartei niedergelassen ist, in das die Einreise und ein vorübergehender Aufenthalt für die Dauer des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags beantragt wird;

    f)    „unternehmensintern transferierte Personen“ bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder an ihr beteiligt sind, die vorübergehend in ein Unternehmen dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei transferiert werden und einer der folgenden Kategorien angehören:

    i)    Führungskräfte,

    ii)    Spezialisten,

    iii)    Trainees;

    g)    „Investor bezeichnet eine natürliche Person, die ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei gründet, wobei diese natürliche Person oder die juristische Person, die diese natürliche Person beschäftigt, für dieses Unternehmen einen beträchtlichen Kapitalbetrag bindet oder gebunden hat, und die in Ausübung einer Aufsichts- oder Leitungsfunktion ein Unternehmen ausbaut oder seinen Betrieb verwaltet; 

    h)    „Führungskräfte“ bezeichnet natürliche Personen in Führungspositionen bei einer juristischen Person einer Vertragspartei, die in erster Linie für das Management des Unternehmens im Gebiet der anderen Vertragspartei verantwortlich sind 16 und der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich von höherrangigen Executives, dem Leitungs- bzw. Kontrollorgan oder von den Anteilseignern oder entsprechenden Instanzen unterliegen, und zu deren Verantwortlichkeiten Folgendes zählt:

    i)    die Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen oder Unterabteilungen,

    ii)    die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit anderer Personen mit Aufsichtsfunktionen oder anderer Fach- oder Führungskräfte und

    iii)    die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung von Einstellungs‑, Entlassungs- oder sonstigen Personalentscheidungen;

    i)    für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende“ bezeichnet natürliche Personen, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten möchten, und die nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig sind und keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der anderen Vertragspartei erhalten und einer der folgenden Kategorien angehören:

       i)    Vertriebsagenten,

       ii)    Monteure und Instandhaltungskräfte;

    j)    „Spezialisten“ bezeichnet bei einer juristischen Person einer Vertragspartei tätige natürliche Personen, die über für die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung des Unternehmens unerlässliche Spezialkenntnisse verfügen; bei der Bewertung dieser Kenntnisse werden nicht nur die das Unternehmen betreffenden spezifischen Kenntnisse berücksichtigt, sondern es wird auch berücksichtigt, ob die Person im Hinblick auf bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten, die spezifische fachliche Kenntnisse und gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf erfordern, über ein hohes Qualifikationsniveau einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung verfügt;

    k)    „Trainees“ bezeichnet natürliche Personen, die über einen Hochschulabschluss verfügen und für Zwecke der beruflichen Entwicklung oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder ‑methoden vorübergehend transferiert werden. 17

    ARTIKEL 12.3

    Unternehmensintern transferierte Personen, zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende und Investoren

    (1)    Vorbehaltlich der relevanten Bedingungen und Qualifikationen, die in Anhang 12-A aufgeführt sind,

    a)    gestattet jede Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt unternehmensintern transferierter Personen, zu Niederlassungszwecken einreisender Geschäftsreisender und Investoren,

    b)    gestattet jede Vertragspartei die Beschäftigung unternehmensintern transferierter Personen der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet,

    c)    darf jede Vertragspartei in einem bestimmten Sektor weder für eine Gebietsuntergliederung noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, denen die Einreise als zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden oder Investoren gestattet wird oder die als unternehmensintern transferierte Personen beschäftigt werden, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten und

    d)    gewährt jede Vertragspartei unternehmensintern transferierten Personen, zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden und Investoren der anderen Vertragspartei bezüglich ihres vorübergehenden Aufenthalts in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen natürlichen Personen gewährt.

    (2)    Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt

    a)    für Chile: bis zu zwei Jahre, wobei der Zeitraum ohne Beantragung eines Daueraufenthaltstitels verlängert werden kann, sofern die Voraussetzungen, auf denen der Aufenthalt beruht, weiterhin gegeben sind, und

    b)    für die Europäische Union: bis zu drei Jahre für Führungskräfte und Spezialisten, bis zu einem Jahr für Trainees und Investoren und bis zu 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum für zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende.


    ARTIKEL 12.4

    Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

    (1)    Vorbehaltlich der in Artikel 10.1 Absatz 2 genannten Ausnahmen vom Anwendungsbereich und vorbehaltlich der in Anhang 12-A aufgeführten relevanten Bedingungen und Qualifikationen gestattet eine Vertragspartei für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt, ohne eine Arbeitserlaubnis zu verlangen oder eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung oder andere, ähnlichen Zwecken dienende Vorabgenehmigungsverfahren vorzuschreiben.

    (2)    Sind für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende einer Vertragspartei mit der Erbringung einer Dienstleistung für einen Verbraucher im Gebiet der Vertragspartei befasst, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, so gewährt diese Vertragspartei ihnen in Bezug auf die Erbringung dieser Dienstleistung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen Erbringern von Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen gewährt.

    (3)    Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten.


    ARTIKEL 12.5

    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler

    (1)    Jede Vertragspartei gestattet den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Gebiet für die in Anhang 12-B aufgeführten Sektoren, Teilsektoren und Tätigkeiten unter den dort genannten Bedingungen und Qualifikationen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)    Die betreffenden natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten geschlossen hat, eine Dienstleistung,

    b)    die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen müssen seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor Einreichung des Einreiseantrags in die andere Vertragspartei als Arbeitnehmer der unter Buchstabe a genannten juristischen Person beschäftigt sein und zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, die nach Erreichen der Volljährigkeit und in dem Tätigkeitsbereich erworben wurde, auf den sich der Vertrag erstreckt,

    c)    die in die andere Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen über

    i)    einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation 18 und


    ii)    eine Berufsqualifikation, sofern diese nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich ist,

    d)    die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andere Vergütung als diejenige, die von der juristischen Person gezahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist, und

    e)    der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleiht nicht das Recht, die in der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.

    (2)    Jede Vertragspartei gestattet den Freiberuflern der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Gebiet für die in Anhang 12-B aufgeführten Sektoren, Teilsektoren und Tätigkeiten unter den dort genannten Bedingungen und Qualifikationen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)    Der Vertrag darf zwölf Monate nicht überschreiten,

    b)    die natürlichen Personen verfügen bei Beantragung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich, auf den sich der Vertrag erstreckt,


    c)    die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen über Folgendes:

    i)    einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation 19 und

    ii)    Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich sind,

    d)    der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist; er verleiht nicht das Recht, die in der Vertragspartei geltende Berufsbezeichnung zu führen, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird.

    (3)    Eine Vertragspartei darf für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder für Freiberufler der anderen Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Personen, die in das Gebiet der Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten dürfen, in Form zahlenmäßiger Beschränkungen oder einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.

    (4)    Jede Vertragspartei gewährt den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern der anderen Vertragspartei im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen in ihrem Gebiet eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistern gewährt.


    (5)    Die zulässige Aufenthaltsdauer

    a)    entspricht für die Europäische Union der Dauer von insgesamt sechs Monaten in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum oder der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist, und

    b)    beträgt für Chile bis zu ein Jahr, wobei der Zeitraum verlängert werden kann, sofern die Voraussetzungen, auf denen der Aufenthalt beruht, weiterhin gegeben sind.

    ARTIKEL 12.6

    Nichtkonforme Maßnahmen

    Soweit die betreffende Maßnahme die Einreise oder den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen betrifft, gelten Artikel 12.3 Absatz 1 Buchstaben c und d und Artikel 12.5 Absätze 3 und 4 nicht für

    a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei

    i)    für die Europäische Union:

    A)    auf Ebene der Europäischen Union gemäß Anlage 10-A-1,


    B)    auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß Anlage 10-A-1,

    C)    auf regionaler Zuständigkeitsebene eines Mitgliedstaats gemäß Anlage 10-A-1 oder

    D)    auf Ebene einer anderen lokalen Regierung als der nach Buchstabe C und

    ii)    für Chile:

    A)    auf Ebene der Zentralregierung gemäß Anlage 10-A-2,

    B)    auf regionaler Zuständigkeitsebene gemäß Anlage 10-A-2 oder

    C)    auf lokaler Ebene,

    b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a,

    c)    eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach den Buchstaben a und b dieses Artikels, soweit die Änderung die Konformität der Maßnahme mit Artikel 12.3 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 12.5 Absätze 3 und 4, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt, oder


    d)    jede Maßnahme einer Vertragspartei, die mit einer in Anhang 10-B genannten Bedingung oder Qualifikation vereinbar ist.

    ARTIKEL 12.7

    Transparenz

    (1)    Eine Vertragspartei macht Informationen zu der Einreise und dem vorübergehenden

    Aufenthalt von in Artikel 12.1 Absatz 1 genannten natürlichen Personen der anderen Vertragspartei öffentlich zugänglich.

    (2)    Die Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen gegebenenfalls folgende Angaben enthalten:

    a)    Kategorien von Visa, Erlaubnissen oder ähnlichen Arten der Genehmigung für Einreise und vorübergehenden Aufenthalt,

    b)    erforderliche Dokumentation und zu erfüllende Bedingungen,

    c)    Art der Antragstellung sowie Angabe von Möglichkeiten, wo der Antrag gestellt werden kann, z. B. bei Konsulaten oder online,

    d)    Antragsgebühren und voraussichtliche Dauer der Antragsbearbeitung,


    e)    maximale Aufenthaltsdauer bei den einzelnen unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Genehmigungsarten,

    f)    Voraussetzungen für eine etwaige Verlängerung oder Erneuerung,

    g)    Regeln für begleitende Angehörige,

    h)    zur Verfügung stehende Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren und

    i)    einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen betreffen.

    (3)    In Bezug auf die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bemüht sich jede Vertragspartei, die andere Vertragspartei unverzüglich über die Einführung neuer Anforderungen und Verfahren oder über Änderungen von Anforderungen und Verfahren zu unterrichten, die sich auf den Erfolg der Beantragung der Einreise in die erstgenannte Vertragspartei oder des vorübergehenden Aufenthalts dort und gegebenenfalls der Erlaubnis, dort zu arbeiten, auswirken.

    ARTIKEL 12.8

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Kapitel 31 gilt nicht bezüglich der Verweigerung der Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts, es sei denn, der Angelegenheit liegt ein gewisses Verhaltensmuster zugrunde.


    KAPITEL 13

    INTERNE REGULIERUNG

    ARTIKEL 13.1

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    (1)    Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und ‑verfahren, Qualifikationserfordernissen und ‑verfahren sowie mit technischen Normen 20 , die sich auswirken auf

    a)    die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,

    b)    die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Niederlassung eines Unternehmens oder den Betrieb einer erfassten Investition oder

    c)    die Erbringung einer Dienstleistung durch den vorübergehenden Aufenthalt von unter die genannten Kategorien fallenden natürlichen Personen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei im Sinne des Artikels 12.1.

    (2)    Dieses Kapitel gilt ausschließlich für Sektoren, für die eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen nach den Kapiteln 10, 11 und 12 eingegangen ist, und auch nur soweit diese spezifischen Verpflichtungen Anwendung finden.


    (3)    Ungeachtet des Absatzes 2 gilt dieses Kapitel nicht für Zulassungserfordernisse und ‑verfahren, Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren sowie technische Normen in Bezug auf

    a)    Herstellung von chemischen Grundstoffen und anderen chemischen Produkten,

    b)    Herstellung von Gummiwaren,

    c)    Herstellung von Kunststoffwaren,

    d)    Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren,

    e)    Herstellung von Akkumulatoren und Batterien und

    f)    Rückgewinnung von metallischen und nichtmetallischen Abfällen und Schrott.

    (4)    Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, soweit sie Beschränkungen darstellen, die nach den Artikeln 10.5, 10.6, 10.11 Absatz 1, 10.11 Absatz 2, 11.4, 11.6, 11.7, 11.8 Absatz 1, 11.8 Absatz 2, 12.3 Absatz 1, 12.4 Absatz 2, 12.5 Absatz 1 und 12.6 in die Liste einzutragen sind.


    (5)    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Genehmigung“ bezeichnet die Erlaubnis zur Ausübung einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungserfordernisse, Qualifikationserfordernisse oder technischen Normen erfüllt;

    b)    „zuständige Behörde“ bezeichnet eine zentrale, regionale oder lokale Regierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle in Ausübung der ihr von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstelle oder Behörde übertragenen Befugnisse, die befugt ist, eine Entscheidung über die Genehmigung zur Erbringung einer Dienstleistung, auch durch die Niederlassung eines Unternehmens, oder betreffend die Genehmigung zur Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu treffen;

    c)    „Zulassungsverfahren“ bezeichnet Verwaltungs- oder Verfahrensregeln, die eine natürliche oder juristische Person bei dem Antrag auf eine Genehmigung, einschließlich einer Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;

    d)    „Zulassungserfordernisse“ bezeichnet andere materielle Anforderungen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oder juristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung zu erhalten oder sie ändern oder erneuern zu lassen;


    e)    „Qualifikationsverfahren“ bezeichnet Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die eine natürliche Person einhalten muss, um nachzuweisen, dass sie die für die Genehmigung geltenden Qualifikationserfordernisse erfüllt;

    f)    „Qualifikationserfordernisse“ bezeichnet materielle Anforderungen an die Kompetenz einer natürlichen Person zur Erbringung einer Dienstleistung, die eine natürliche Person erfüllen muss, um eine Genehmigung zu erhalten oder sie ändern oder erneuern zu lassen.

    (6)    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten darüber hinaus die Begriffsbestimmungen gemäß den Artikeln 10.2 und 11.2.

    ARTIKEL 13.2

    Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation

    (1)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungserfordernisse und ‑verfahren sowie die Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren auf Kriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessens der zuständigen Behörden verhindern.

    (2)    Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen

    a)    klar,


    b)    objektiv und transparent 21 sowie

    c)    der Öffentlichkeit und interessierten Personen im Voraus zugänglich sein.

    (3)    Bei der Annahme technischer Normen fordert jedes Mitglied seine zuständigen Behörden dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass diese technischen Normen in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und fordert die für die Erarbeitung technischer Normen benannten Stellen, einschließlich entsprechender internationaler Organisationen 22 , dazu auf, offene und transparente Verfahren anzuwenden.

    (4)    Im Rahmen der Verfügbarkeit wird eine Zulassung erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.

    (5)    Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcen oder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wenden die Vertragsparteien ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.


    (6)    Vorbehaltlich des Absatzes 5 kann jede Vertragspartei bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln legitimen politischen Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.

    ARTIKEL 13.3

    Zulassungs- und Qualifikationsverfahren

    (1)    Zulassungs- oder Qualifikationsverfahren und ‑formalitäten müssen klar sein, im Voraus bekannt gegeben werden und dürfen nicht per se eine Beschränkung für die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit darstellen. Jede Vertragspartei muss sich bemühen, die betreffenden Verfahren und Formalitäten so einfach wie möglich zu gestalten, und darf die Erbringung der Dienstleistung oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern.

    (2)    Wird eine Zulassung verlangt, so veröffentlicht jede Vertragspartei unverzüglich die Informationen, die der Antragsteller benötigt, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Zulassung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, mindestens die folgenden Angaben:

    a)    die Anforderungen und Verfahren,

    b)    Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,


    c)    Gebühren,

    d)    technische Normen,

    e)    Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,

    f)    Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- und Qualifikationsbedingungen,

    g)    Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen, sowie

    h)    vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags.

    (3)    Etwaige von den Antragstellern zu entrichtende Genehmigungsgebühren 23 sind angemessen und transparent und dürfen nicht per se die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Ausübung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken.


    (4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Entscheidungen der zuständigen Behörde im Zulassungsprozess allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung unabhängig und ist gegenüber den Personen, die die Dienstleistungen erbringen oder die wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, für welche die Zulassung erforderlich ist, nicht rechenschaftspflichtig.

    (5)    Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, ist dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags einzuräumen. Nach Möglichkeit sollte die zuständige Behörde elektronisch eingereichte Anträge nach Maßgabe derselben Echtheitskriterien akzeptieren wie Anträge in Papierform.

    (6)    Die zuständige Behörde beginnt mit der Bearbeitung eines Antrags ohne ungebührliche Verzögerung nach dessen Einreichung. Jede Vertragspartei bemüht sich, den vorläufigen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags festzulegen, und stellt auf Ersuchen des Antragstellers ohne ungebührliche Verzögerung sicher, dass die zuständige Behörde Auskunft über den Stand des Antrags erteilt. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen.

    (7)    Betrachtet die zuständige Behörde einen Antrag als unvollständig, so teilt sie dies dem Antragsteller innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Eingang des Antrags mit, gibt nach Möglichkeit an, welche zusätzlichen Informationen zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, und bietet dem Antragsteller Gelegenheit zur Behebung der Mängel.


    (8)    Die zuständige Behörde akzeptiert Kopien von Dokumenten anstelle von Originaldokumenten, die im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei beglaubigt sind, es sei denn, die zuständige Behörde verlangt Originaldokumente, um die Integrität des Zulassungsverfahrens zu schützen.

    (9)    Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so wird der Antragsteller entweder auf eigene Anfrage oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde ohne unangemessene Verzögerung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Grundsätzlich sind dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen. Ein Antragsteller darf im Rahmen angemessener Fristen erneut einen Antrag stellen.

    (10)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Zulassung ohne unangemessene Verzögerung nach ihrer Erteilung und nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.

    (11)    Wenn für eine Zulassung Prüfungen vorgeschrieben sind, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass diese Prüfungen in angemessenen Zeitabständen angesetzt werden, und räumt eine angemessene Frist ein, damit ein Antragsteller um eine Prüfung ersuchen kann.


    ARTIKEL 13.4

    Überprüfung

    Wenn die Ergebnisse der Verhandlungen im Zusammenhang mit Artikel V Absatz 4 des GATS in Kraft treten, überprüfen die Vertragsparteien diese Ergebnisse gemeinsam. Gelangt die gemeinsame Überprüfung zu der Einschätzung, dass die Einbeziehung der Ergebnisse in dieses Abkommen die darin enthaltenen Disziplinen verbessern würde, so entscheiden die Vertragsparteien gemeinsam, ob diese Ergebnisse in das Abkommen aufgenommen werden sollen.

    ARTIKEL 13.5

    Anwendung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet werden.


    ARTIKEL 13.6

    Rechtsbehelf bei Verwaltungsentscheidungen

    Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren unterhalten oder eingerichtet, die auf Antrag eines betroffenen Investors oder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von sich auf die Niederlassung, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen oder die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken auswirkenden Verwaltungsentscheidungen sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt jede Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.


    KAPITEL 14

    GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN

    ARTIKEL 14.1

    Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

    (1)    Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen und die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.

    (2)    Jede Vertragspartei hält die für den betreffenden Sektor zuständigen Berufsverbände bzw. die zuständigen Behörden in ihrem Gebiet dazu an, gemeinsame Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuarbeiten und dem nach Artikel 11.10 eingesetzten Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ zu unterbreiten. Diese gemeinsamen Empfehlungen stützen sich auf eine evidenzbasierte Bewertung

    a)    des wirtschaftlichen Nutzens einer geplanten Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung“) und


    b)    der Vereinbarkeit der jeweiligen Regelungen, d. h. inwieweit die von jeder Vertragspartei angewandten Anforderungen an die Genehmigung, die Zulassung, den Betrieb und die Zertifizierung miteinander vereinbar sind.

    (3)    Nach Erhalt einer gemeinsamen Empfehlung prüft der Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ innerhalb eines angemessenen Zeitraums, ob die Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar ist. Der Unterausschuss kann im Anschluss an eine solche Überprüfung einen Beschluss über eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung ausarbeiten und dem Handelsrat empfehlen, diesen Beschluss nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a anzunehmen, um die in Anhang 14-B aufgeführten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung festzulegen oder zu ändern. 24

    (4)    Eine Vereinbarung nach Absatz 3 dieses Kapitels regelt die Bedingungen für die Anerkennung der in der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen und der in Chile erworbenen Berufsqualifikationen im Zusammenhang mit einer unter die Kapitel 10, 11, 12 und 19 fallenden Tätigkeit.

    (5)    Die Leitlinien für Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Anhang 14-A werden bei der Ausarbeitung der in Absatz 2 genannten gemeinsamen Empfehlung sowie vom Handelsrat bei der Beurteilung der Frage, ob die in Absatz 3 genannte Vereinbarung angenommen werden soll, berücksichtigt.


    KAPITEL 15

    ZUSTELLDIENSTLEISTUNGEN

    ARTIKEL 15.1

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    (1)    In diesem Kapitel werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für alle Zustelldienstleistungen dargelegt.

    (2)    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Zustelldienstleistungen“ bezeichnet Post‑, Kurier- oder Eilzustelldienstleistungen einschließlich der Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen;

    b)    „Eilzustelldienste“ bezeichnet die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen mit beschleunigter Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit und kann Mehrwertdienste wie die Abholung am Ausgangsort, die persönliche Zustellung an den Empfänger, die Nachverfolgung, die Möglichkeit der Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung oder die Empfangsbestätigung umfassen;


    c)    „Eilpostdienstleistungen“ oder „EMS-Dienste“ (Express Mail Services, EMS) bezeichnet die internationalen Eilzustelldienstleistungen, die von der Express Mail Service Cooperative (EMS Cooperative), einem freiwilligen Zusammenschluss der benannten Postbetreiber im Rahmen des Weltpostvereins (Universal Postal Union, UPU) erbracht werden;

    d)    „Lizenz“ bezeichnet eine einem einzelnen Anbieter von Zustelldienstleistungen von einer zuständigen Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, in der für den Zustelldienstleistungssektor spezifische Verfahren, Verpflichtungen und Anforderungen festgelegt sind;

    e)    „Postsendung“ bezeichnet eine Sendung mit einem Gewicht bis zu 31,5 kg, die in der endgültigen Form adressiert ist, in der sie von einer beliebigen Art öffentlicher oder privater Anbieter von Zustelldienstleistungen befördert werden soll, und umfasst Sendungen wie Briefe, Pakete, Zeitungen oder Kataloge;

    f)    „Postmonopol“ bezeichnet das ausschließliche Recht zur Erbringung bestimmter Zustelldienstleistungen innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei nach dem Recht dieser Vertragspartei;

    g)    „Universaldienst“ bezeichnet die ständige flächendeckende Erbringung einer Zustelldienstleistung einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.


    ARTIKEL 15.2

    Universaldienst

    (1)    Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtung festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht. Jede Vertragspartei, die Universaldienstverpflichtungen aufrechterhält, handhabt sie allen ihr unterliegenden Anbietern von Zustelldienstleistungen gegenüber auf transparente, diskriminierungsfreie und neutrale Weise.

    (2)    Verlangt eine Vertragspartei die Bereitstellung von eingehenden EMS-Diensten auf der Grundlage des Universaldienstes, so darf sie diesen Diensten keine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen internationalen Eilzustelldiensten gewähren.

    ARTIKEL 15.3

    Verhinderung marktverzerrender Praktiken

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Zustelldienstleistungen, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem

    a)    die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung einer Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt, zur Quersubventionierung der Erbringung einer Eilzustelldienstleistung oder einer Dienstleistung, die keine Universaldienstleistung ist oder


    b)    eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Kunden wie Unternehmen, Massenversendern oder Konsolidierern bei Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer Dienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt.

    ARTIKEL 15.4

    Lizenzen

    (1)    Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung von Zustelldienstleistungen eine Lizenz, so macht sie Folgendes öffentlich bekannt:

    a)    alle Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz und den Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, sowie

    b)    die Lizenzbedingungen.

    (2)    Die Verfahren, Pflichten und Anforderungen einer Lizenz müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

    (3)    Wird ein Lizenzantrag von der zuständigen Regulierungsbehörde abgelehnt, so unterrichtet diese den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Ablehnung. Von jeder Vertragspartei wird ein Rechtsbehelfsverfahren durch eine von den am Verfahren des Lizenzantrags beteiligten Parteien unabhängige Stelle eingerichtet oder unterhalten. Diese Stelle kann ein Gericht sein.


    ARTIKEL 15.5

    Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Regulierung der Zustelldienstleistungen verantwortliche Behörde gegenüber den Erbringern von Dienstleistungen nicht rechenschaftspflichtig ist und die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehörde gegenüber allen Marktteilnehmern in ihrem Gebiet unparteiisch, diskriminierungsfrei und transparent sind.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die für die Regulierung der Zustelldienstleistungen verantwortliche Behörde ihre Aufgaben zeitnah erfüllt und über eine angemessene finanzielle und personelle Ausstattung verfügt.


    KAPITEL 16

    TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE

    ARTIKEL 16.1

    Anwendungsbereich

    (1)    In diesem Kapitel werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Bereitstellung von nach den Kapiteln 10 und 11 liberalisierten Telekommunikationsnetzen und ‑diensten dargelegt.

    (2)    Dieses Kapitel gilt nicht für Dienste, die Inhalte über Telekommunikationsnetze und ‑dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben.


    ARTIKEL 16.2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „zugehörige Einrichtungen“ bezeichnet die mit einem Telekommunikationsnetz oder ‑dienst verbundenen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; hierzu gehören Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;

    b)    „wesentliche Einrichtungen“ bezeichnet Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder ‑dienstes,

    i)    die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und

    ii)    die hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung unter wirtschaftlichen oder technischen Aspekten praktisch nicht ersetzbar sind;

    c)    „Zusammenschaltung“ bezeichnet die Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben Anbieter oder verschiedenen Anbietern genutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieters von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten anderer Anbieter zu erhalten, unabhängig davon, ob diese Dienste von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden;


    d)    „Internetzugangsdienste“ bezeichnet öffentliche Telekommunikationsdienste, die unabhängig von der verwendeten Netztechnologie und den verwendeten Endgeräten Zugang zum Internet und somit Verbindungen zu praktisch allen Abschlusspunkten des Internets im Gebiet einer Vertragspartei bieten;

    e)    „Mietleitungen“ bezeichnet Telekommunikationsdienste oder ‑einrichtungen, einschließlich der Dienste und Einrichtungen virtueller Art, zwischen zwei oder mehr benannten Punkten, die für die zweckbestimmte Nutzung durch oder Verfügbarkeit für einen Nutzer vorgehalten werden;

    f)    „Hauptanbieter“ bezeichnet einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund der Nutzung seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an einem relevanten Markt für Telekommunikationsnetze oder ‑dienste (hinsichtlich des Preises und der Versorgung) erheblich beeinflussen kann;

    g)    „Netzelemente“ bezeichnet Einrichtungen oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes verwendet werden, einschließlich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtungen oder Ausrüstung bereitgestellt werden;

    h)    „Nummernübertragbarkeit“ bezeichnet

    i)    für die Europäische Union die Möglichkeit für Teilnehmer, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel innerhalb derselben Kategorie von Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste im Falle eines Festnetzanschlusses am selben Standort die bestehende Rufnummer zu behalten, wenn sie das beantragen, und


    ii)    für Chile die Möglichkeit für Endnutzer, ohne Beeinträchtigung von Qualität, Zuverlässigkeit oder Komfort bei einem Wechsel des Anbieters öffentlicher Telekommunikationsdienste die bestehende Rufnummer zu behalten, wenn sie dies beantragen;

    i)    „öffentliches Telekommunikationsnetz“ bezeichnet Telekommunikationsnetze, die vollständig oder überwiegend für die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zwischen Netzabschlusspunkten genutzt werden;

    j)    „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ bezeichnet jede Art von Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird;

    k)    „Teilnehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einen Vertrag über die Erbringung dieser Dienste geschlossen hat;

    l)    „Telekommunikation“ bezeichnet die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;

    m)    „Telekommunikationsnetz“ bezeichnet Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen;


    n)    „Regulierungsbehörde für Telekommunikation“ bezeichnet die Stelle(n), die von einer Vertragspartei mit der Regulierung der unter dieses Kapitel fallenden Telekommunikationsnetze und ‑dienste beauftragt ist/sind; 25

    o)    „Telekommunikationsdienst“ bezeichnet eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und dem Empfang von Signalen, einschließlich Rundfunksignalen, über Telekommunikationsnetze, einschließlich solcher, die für Rundfunk verwendet werden, besteht;

    p)    „Universaldienst“ bezeichnet ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung stehen muss;

    q)    „Nutzer“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder einen öffentlichen Telekommunikationsdienst nutzt.

    ARTIKEL 16.3

    Regulierungsbehörde für Telekommunikation

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation von allen Anbietern von Telekommunikationsnetzen, ‑diensten oder ‑ausrüstungen rechtlich und organisatorisch unabhängig ist und dass die Entscheidungen und Verfahren ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.


    (2)    Eine Vertragspartei, die weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von Telekommunikationsnetzen, ‑diensten oder ‑ausrüstung ist oder die Kontrolle über diese behält, stellt eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion für Telekommunikation von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

    (3)    Um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Regulierungsbehörden für Telekommunikation zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation keine finanzielle Beteiligung an Anbietern von Telekommunikationsnetzen, ‑diensten oder ‑ausrüstung hält und dort auch keine Funktion im Betrieb oder Management innehat.

    (4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen, ‑diensten oder ‑ausrüstung die Entscheidungen und Verfahren der Regulierungsbehörde für Telekommunikation nicht beeinflussen.

    (5)    Jede Vertragspartei stattet ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation mit der Aufsichts- und Regelungsbefugnis sowie mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen aus, damit sie die ihr übertragenen Aufgaben zum Zweck der Durchsetzung der in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen erfüllen kann. Diese Befugnis wird in transparenter Weise und fristgerecht ausgeübt. Die Aufgaben werden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelle übertragen werden.

    (6)    Jede Vertragspartei überträgt ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation die Befugnis, sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen und ‑diensten ihnen auf Anfrage umgehend alle Informationen – auch über finanzielle Aspekte – zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation ihre Aufgaben nach diesem Kapitel wahrnehmen kann. Alle zur Verfügung gestellten Informationen sind gemäß den Anforderungen der Vertraulichkeit zu behandeln.


    (7)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, der von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation betroffen ist, das Recht hat, bei einer Beschwerdestelle, die sowohl von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation als auch von anderen, von der Entscheidung betroffenen Parteien unabhängig ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation wirksam, sofern nicht nach dem Recht der Vertragspartei einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

    ARTIKEL 16.4

    Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten

    (1)    Wenn es erforderlich ist, dass eine Vertragspartei für die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten eine Genehmigung besitzt, so nennt sie einen angemessenen Zeitraum, der in der Regel erforderlich ist, damit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation über eine beantragte Genehmigung entscheiden kann, teilt dem Antragsteller diesen Zeitraum auf transparente Weise mit und bemüht sich, innerhalb des übermittelten Zeitraums über diesen Antrag zu entscheiden. 26


    (2)    Alle Genehmigungskriterien und anwendbaren Verfahren müssen so einfach wie möglich, objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Alle Verpflichtungen und Bedingungen, die einer Genehmigung auferlegt oder mit ihr verbunden sind, müssen diskriminierungsfrei, transparent, verhältnismäßig und auf die bereitgestellten Dienste bezogen sein.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verweigerung oder den Widerruf einer Genehmigung oder die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen erhält. Im Fall einer solchen Verweigerung, eines solchen Widerrufs oder einer solchen Auferlegung muss der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen können.

    (4)    Etwaige Verwaltungsgebühren, die den Anbietern auferlegt werden, müssen objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und den Verwaltungskosten angemessen sein, die vernünftigerweise bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Kapitel dargelegten Verpflichtungen anfallen. 27


    ARTIKEL 16.5

    Zusammenschaltung

    Unbeschadet des Artikels 16.9 stellt jede Vertragspartei sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste in ihrem Gebiet berechtigt und auf Ersuchen eines anderen Anbieters öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste in ihrem Gebiet verpflichtet ist, für die Zwecke der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste in ihrem Gebiet eine Zusammenschaltung auszuhandeln.

    ARTIKEL 16.6

    Zugriff und Nutzung

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Dienstleistern der anderen Vertragspartei zu angemessenen und diskriminierungsfreien 28 Bedingungen Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten gewährt und das Recht auf deren Nutzung eingeräumt wird. Diese Pflicht wird unter anderem durch die Absätze 2 bis 5 umgesetzt.


    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass einem Diensteanbieter einer anderen Vertragspartei das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsdiensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, die innerhalb der Grenzen der Vertragspartei oder grenzüberschreitend angeboten werden, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich des Absatzes 5 sicher, dass ein Diensteanbieter die Genehmigung erhält für

    a)    Ankauf oder Anmietung sowie Anschluss von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Erbringung seiner Dienstleistungen notwendig sind,

    b)    die Zusammenschaltung privater gemietete oder im Eigentum befindlicher Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder mit Leitungen, die von einem anderen Anbieter von Telekommunikationsdiensten gemietet wurden oder sich in dessen Eigentum befinden, und

    c)    Betriebsprotokolle seiner Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze und ‑dienste erforderlich sind, bei der Erbringung eines Dienstes zu nutzen.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleister der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze oder ‑dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen der erstgenannten Vertragspartei als auch grenzüberschreitend, und auch für die interne Kommunikation dieser Dienstleister, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.

    (4)    Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der Kommunikation erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen würden.


    (5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten und deren Nutzung in ihrem Gebiet nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um

    a)    die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen, oder

    b)    die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste zu schützen.

    ARTIKEL 16.7

    Streitbeilegung im Telekommunikationsbereich

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer Streitigkeit zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten im Zusammenhang mit Rechten oder Pflichten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, und auf Ersuchen einer Streitpartei die Regulierungsbehörde für Telekommunikation innerhalb einer angemessenen Frist eine verbindliche Entscheidung erlässt, um die Streitigkeit beizulegen.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften öffentlich zugänglich gemacht wird. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation stellt den Streitparteien eine vollständige Begründung der Entscheidung zur Verfügung. Die Streitparteien haben das Recht, nach Artikel 16.3 Absatz 7 einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen.


    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 die Streitparteien nicht daran hindert, nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei vor den Justizbehörden Klage zu erheben.

    ARTIKEL 16.8

    Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern

    Jede Vertragspartei führt geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um zu verhindern, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen, unter anderem

    a)    die wettbewerbswidrige Quersubventionierung,

    b)    die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und

    c)    das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevanter Informationen für andere Dienstleister, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.


    ARTIKEL 16.9

    Zusammenschaltung mit Hauptanbietern

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste an jedem Punkt ihres Netzes, an dem dies technisch machbar ist, eine Zusammenschaltung anbieten. Die Hauptanbieter stellen diese Zusammenschaltung in der folgenden Weise zur Verfügung:

    a)    unter diskriminierungsfreien Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung) und in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die Qualität, die sie für ihre eigenen vergleichbaren Dienste oder für vergleichbare Dienste ihrer Tochtergesellschaften oder sonstigen verbundenen Unternehmen bieten,

    b)    rechtzeitig, unter Bedingungen, unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung, die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass der Anbieter nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen muss, die er für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigt, und

    c)    auf Anfrage außer an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.

    (2)    Jede Vertragspartei macht die für die Zusammenschaltung mit einem Hauptanbieter geltenden Verfahren öffentlich zugänglich.


    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter gegebenenfalls entweder ihre Zusammenschaltungsvereinbarungen oder ihre Standardzusammenschaltungsangebote der Öffentlichkeit zugänglich machen.

    ARTIKEL 16.10

    Zugang zu wesentlichen Einrichtungen der Hauptanbieter

    Jede Vertragspartei überträgt ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation die Befugnis, sicherzustellen, dass ein Hauptanbieter in ihrem Gebiet den Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten seine wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zum Zweck der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten zur Verfügung stellt, es sei denn, dies ist zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgenommenen Marktbewertung nicht erforderlich. Zu den wesentlichen Einrichtungen eines Hauptanbieters können Netzelemente, Mietleitungsdienste und zugehörige Einrichtungen gehören.


    ARTIKEL 16.11

    Knappe Ressourcen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran in offener, objektiver, termingerechter, transparenter, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger Weise sowie im Rahmen der Verwirklichung von Zielen allgemeinen Interesses erfolgt. Die Verfahren sowie die mit den Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen und Verpflichtungen müssen auf objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und verhältnismäßigen Kriterien beruhen.

    (2)    Jede Vertragspartei macht die aktuelle Nutzung zugewiesener Frequenzbänder der Öffentlichkeit zugänglich, die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.

    (3)    Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und zur Frequenzverwaltung sind nicht grundsätzlich mit den Artikeln 10.5 und 11.7 unvereinbar. Dementsprechend behält jede Vertragspartei das Recht, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und anzuwenden, die zur Begrenzung der Zahl der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste führt, sofern sie dies in einer Weise tut, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht. Dies umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Frequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.


    ARTIKEL 16.12

    Nummernübertragbarkeit

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste in ihrem Gebiet zeitnah und zu angemessenen Bedingungen Nummernübertragbarkeit anbieten.

    ARTIKEL 16.13

    Universaldienst

    (1)    Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtungen, die sie aufrechterhalten will, zu definieren und über deren Umfang und Umsetzung zu entscheiden.

    (2)    Universaldienstverpflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig, sofern sie auf verhältnismäßige, transparente, objektive und diskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Diese Verpflichtungen werden wettbewerbsneutral gehandhabt und dürfen keine größere Belastung darstellen, als für die Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Benennung von Universaldienstanbietern allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste offenstehen und benennt Universaldienstanbieter im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Mechanismus.


    (4)    Beschließt eine Vertragspartei, die Bereitstellung einer Universaldienstleistung eines Anbieters zu finanzieren, so stellt sie sicher, dass diese Finanzierung die durch die Universaldienstverpflichtung verursachten Nettokosten nicht übersteigt.

    ARTIKEL 16.14

    Vertraulichkeit von Informationen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, die im Zuge der Aushandlung von Vereinbarungen nach den Artikeln 16.5, 16.6, 16.9 oder 16.10 Informationen von einem anderen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste erhalten, diese Informationen ausschließlich für die Zwecke verwenden, für die sie bereitgestellt wurden, und die Vertraulichkeit dieser Informationen jederzeit wahren.

    (2)    Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Telekommunikation und damit zusammenhängender Verkehrsdaten, die bei der Benutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste übermittelt werden, mit der Maßgabe, dass die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen.


    ARTIKEL 16.15

    Ausländische Beteiligungen

    Hinsichtlich der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten mit Ausnahme des öffentlichen Rundfunks durch kommerzielle Präsenz darf eine Vertragspartei keine Joint-Venture-Anforderungen stellen oder die Beteiligung ausländischen Kapitals im Hinblick auf prozentuale Höchstgrenzen für ausländische Beteiligungen oder den Gesamtwert einzelner oder gesamter ausländischer Investitionen beschränken.

    ARTIKEL 16.16

    Offener und diskriminierungsfreier Internetzugang

    (1)    Jede Vertragspartei führt Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, mit denen sichergestellt wird, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten den Nutzern dieser Dienste den Zugang zu Informationen, Inhalten und Diensten ihrer Wahl und deren Verbreitung ermöglichen.

    (2)    Absatz 1 berührt nicht die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, die sich auf die Rechtmäßigkeit der in diesem Absatz genannten Informationen, Inhalte oder Dienste beziehen.


    (3)    Ungeachtet des Absatzes 1 können die Anbieter von Internetzugangsdiensten diskriminierungsfreie 29 , angemessene, transparente und verhältnismäßige Maßnahmen zur Verwaltung des Netzes durchführen, die mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei im Einklang stehen.

    (4)    Jede Vertragspartei führt Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, mit denen sichergestellt wird, dass Anbieter von Internetzugangsdiensten den Nutzern dieser Dienste die Verwendung von Geräten ihrer Wahl ermöglichen, sofern diese Geräte die Sicherheit anderer Geräte, des Netzes oder der über das Netz bereitgestellten Dienste nicht beeinträchtigen.

    ARTIKEL 16.17

    Internationales Mobilfunkroaming

    (1)    Die Vertragsparteien bemühen sich, bei der Förderung transparenter und angemessener Tarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste in einer Weise zusammenzuarbeiten, die dazu beitragen kann, das Wachstum des Handels zwischen den Vertragsparteien zu fördern und das Verbraucherwohl zu verbessern.

    (2)    Jede Vertragspartei kann Schritte ergreifen, um in Bezug auf internationale Mobilfunkroaming-Tarife und technologische Alternativen zu Roaming-Diensten Transparenz und Wettbewerb zu fördern; z. B. kann sie

    a)    sicherstellen, dass Informationen über Endkundentarife für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sind, und


    b)    Hindernisse für die Nutzung technischer Alternativen zum Roaming minimieren, wodurch Nutzer, die das Gebiet einer Vertragspartei aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei besuchen, mit dem Gerät ihrer Wahl Zugang zu Telekommunikationsdiensten erhalten.

    KAPITEL 17

    DIENSTLEISTUNGEN IM INTERNATIONALEN SEEVERKEHR

    ARTIKEL 17.1

    Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Grundsätze

    (1)    In diesem Kapitel werden die Grundsätze für die Liberalisierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr nach den Kapiteln 10, 11 und 12 festgelegt.

    (2)    Für die Zwecke dieses Kapitels und der Kapitel 10, 11 und 12 sowie der Anhänge 10-A, 10-B und 10-C gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ bezeichnet die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be‑/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;


    b)    „Zollabfertigung“ oder „Dienstleistungen von Zollagenten“ bezeichnet die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;

    c)    „Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr“ bezeichnet die Beförderung von Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird;

    d)    „Feeder-Dienstleistungen“ bezeichnet den auf dem Seeweg zwischen Häfen einer Vertragspartei erfolgenden Vor- und Weitertransport von internationalem Frachtgut – insbesondere von Containerfracht – auf dem Weg zu einem Bestimmungsort außerhalb des Gebiets dieser Vertragspartei;

    e)    „Spedition“ bezeichnet die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeiten im Namen der Versender durch Auftragsvergabe für die Beförderung und damit verwandter Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

    f)    „internationales Frachtgut“ bezeichnet Fracht, die zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen einem Hafen eines Mitgliedstaats und einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats befördert wird;


    g)    „Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands, was auch den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen bei Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier umfasst, jedoch nicht das Recht zur Erbringung dieser sonstigen Verkehrsdienstleistungen;

    h)    „Schiffsagenturdienstleistungen“ bezeichnet die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

    i)    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften oder

    ii)    organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut wenn erforderlich;

    i)    „Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ bezeichnet Seefrachtumschlag, Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste und Seeverkehrsspedition;


    j)    „Seefrachtumschlag“ bezeichnet Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind; zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

    i)    des Ladens oder Löschens von Schiffen,

    ii)    des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und

    iii)    der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen.

    (3)    Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr gelten die folgenden Grundsätze:

    a)    Die Vertragsparteien wenden den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und ‑strecken auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an und

    b)    jede Vertragspartei gewährt den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen einschließlich hinsichtlich des Zugangs zu den Häfen, der Benutzung der Hafeninfrastruktur und der Inanspruchnahme von Hafendienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben und hinsichtlich der Zolleinrichtungen und der Zuweisung von Liegeplätzen und Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen gewährt.


    (4)    Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 3

    a)    dürfen die Vertragsparteien in künftige Abkommen mit Drittländern in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und beenden solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist und

    b)    beseitigen die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen oder sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führen keine neuen ein.

    (5)    Jede Vertragspartei gestattet den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die Niederlassung und den Betrieb eines Unternehmens in ihrem Gebiet gemäß den Bedingungen, die in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen in den Anhängen 10-A, 10-B bzw. 10-C dargelegt sind.

    (6)    Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tätigen Anbietern der anderen Vertragspartei die folgenden Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.


    (7)    Jede Vertragspartei gestattet den im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, eigene oder geleaste leere Container, die nicht als Fracht gegen Entgelt befördert werden, zwischen den Häfen Chiles oder den Häfen eines Mitgliedstaats zu repositionieren.

    KAPITEL 18

    FINANZDIENSTLEISTUNGEN

    ARTIKEL 18.1

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf

    a)    Finanzinstitute der anderen Vertragspartei,

    b)    Investoren der anderen Vertragspartei und Finanzinstitute dieser Investoren auf dem Gebiet der Vertragspartei oder

    c)    den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen.


    (2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Kapitel 10 für Maßnahmen gilt, die

    a)    sich auf einen Investor einer Vertragspartei eines erfassten Unternehmens im Sinne des Artikels 10.2 Absatz 1 Buchstabe d, das kein Finanzinstitut ist, aber eine Finanzdienstleistung im Gebiet der anderen Vertragspartei erbringt, oder auf ein solches erfasstes Unternehmen beziehen und

    b)    sich nicht auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen in Bezug auf Investoren einer Vertragspartei oder erfasste Unternehmen, die von einem Investoren im Gebiet der anderen Vertragspartei gegründet wurden und ein Finanzinstitut sind, beziehen.

    (3)    Die Bestimmungen der Kapitel 10 und 11 gelten nur insoweit für in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallende Maßnahmen, als diese Bestimmungen als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen werden.

    (4)    Die Artikel 10.12 und 11.9 werden als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen.

    (5)    Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf

    a)    Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik,

    b)    Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder


    c)    Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die für Rechnung der betreffenden Vertragspartei oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt beziehungsweise erbracht werden.

    (6)    Ungeachtet des Absatzes 5 gilt dieses Kapitel, soweit eine Vertragspartei gestattet, dass sämtliche unter Absatz 5 Buchstabe b oder c genannten Tätigkeiten oder Dienstleistungen von ihren Finanzinstituten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzinstitut ausgeübt beziehungsweise erbracht werden.

    (7)    Die Artikel 18.3, 18.5, 18.6, 18.7, 18.8 und 18.9 gelten nicht in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen.

    (8)    Die Artikel 18.3, 18.5, 18.6, 18.7 und 18.8 gelten nicht für von einer Vertragspartei gewährte Subventionen oder Zuschüsse, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.

    ARTIKEL 18.2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels und des Anhangs 18 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister einer Vertragspartei“ bezeichnet eine Person einer Vertragspartei, die im Gebiet dieser Vertragspartei im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen tätig ist und eine Finanzdienstleistung durch grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistung erbringt oder erbringen möchte;


    b)    „grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen“ oder „grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen“ bezeichnet die Erbringung einer Finanzdienstleistung

    i)    aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

    ii)    im Gebiet der einen Vertragspartei durch eine Person dieser Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei;

    c)    „Finanzinstitut“ bezeichnet einen Anbieter einer oder mehrerer Finanzdienstleistungen, welcher der Regulierung oder Aufsicht unterliegt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in deren Gebiet er angesiedelt ist, für die Erbringung dieser Dienstleistungen als Finanzinstitut vorgesehen ist; der Ausdruck umfasst auch Zweigniederlassungen im Gebiet der Vertragspartei dieses Finanzdienstleisters, deren Hauptsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei liegt;

    d)    „Finanzdienstleistung“ bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen und Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen). Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten:

    i)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen,

    A)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

    1)    Lebensversicherung und


    2)    Nichtlebensversicherung,

    B)    Rückversicherung und Retrozession,

    C)    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und ‑agenturen und

    D)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung und

    ii)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

    A)    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

    B)    Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

    C)    Finanzleasing,

    D)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit‑, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

    E)    Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,


    F)    Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit

    1)    Geldmarktinstrumenten (einschließlich Schecks, Wechseln oder Einlagenzertifikaten),

    2)    Devisen,

    3)    derivativen Instrumenten, einschließlich Futures und Optionen,

    4)    Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen,

    5)    übertragbaren Wertpapieren oder

    6)    sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes,

    G)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als öffentlicher oder privater Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

    H)    Geldmaklergeschäfte,


    I)    Vermögensverwaltung wie Cash Management und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung sowie Verwahr‑, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

    J)    Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,

    K)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software und

    L)    Beratungs‑, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Buchstaben A bis K aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und ‑beratung sowie Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen und ‑strategien;

    e)    „Finanzdienstleister einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Finanzdienstleistung zu erbringen beabsichtigt oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist;

    f)    „Investor einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die ein Finanzinstitut im Gebiet der anderen Vertragspartei zu gründen beabsichtigt, gründet oder gegründet hat;


    g)    „juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet:

    i)    für die Europäische Union:

    eine nach dem Recht der Europäischen Union oder mindestens eines ihrer Mitgliedstaaten gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet der Europäischen Union in erheblichem Umfang Geschäfte 30 tätigt, und

    ii)    für Chile:

    eine nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Chiles gegründete oder organisierte juristische Person, die im Gebiet Chiles in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt;

    h)    „neue Finanzdienstleistung“ bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird;


    i)    „öffentliche Stelle“ bezeichnet:

    i)    eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist, oder

    ii)    eine private Stelle, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;

    j)    „Selbstregulierungsorganisation“ bezeichnet eine nichtstaatliche Stelle, einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder ‑märkte, Clearingstellen, anderen Organisationen oder Vereinigungen, die gegebenenfalls aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihr von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern oder Finanzinstituten ausübt.


    ARTIKEL 18.3

    Inländerbehandlung

    (1)    Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der Finanzinstitute der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen, die Finanzinstitute sind, hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen 31 ihren eigenen Investoren in Finanzinstitute und deren Unternehmen, die Finanzinstitute sind, gewährt.

    (2)    Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der Finanzinstitute der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen, die Finanzinstitute sind, hinsichtlich des Betriebs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen1 ihren eigenen Investoren in Finanzinstitute und deren Unternehmen, die Finanzinstitute sind, gewährt.

    (3)    Die von einer Vertragspartei nach den Absätzen 1 und 2 gewährte Behandlung bedeutet

    a)    in Bezug auf eine regionale oder lokale Regierung Chiles eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Zuständigkeitsebene in vergleichbaren Situationen den Investoren chilenischer Finanzinstitute und ihren Unternehmen, die Finanzinstitute sind, in ihrem Gebiet gewährt,


    b)    in Bezug auf eine Regierung eines Mitgliedstaats oder eine Regierung in einem Mitgliedstaat eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, die diese Regierung in vergleichbaren Situationen den Investoren der Finanzinstitute dieses Mitgliedstaates und ihren Unternehmen, die Finanzinstitute sind, in seinem Gebiet gewährt. 32

    ARTIKEL 18.4

    Öffentliche Auftragsvergabe

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass den Finanzinstituten der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der für öffentliche Zwecke erfolgenden Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen durch eine Beschaffungsstelle eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen einem eigenen Finanzinstitut gewährt.

    (2)    Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtung zur Inländerbehandlung unterliegt den sicherheitsbezogenen und allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel 21.3.


    ARTIKEL 18.5

    Meistbegünstigung

    (1)    Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der Finanzinstitute der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen, die Finanzinstitute sind, hinsichtlich der Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen 33 den Investoren der Finanzinstitute eines Drittlands und deren Unternehmen, die Finanzinstitute sind, gewährt.

    (2)    Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der Finanzinstitute der anderen Vertragspartei und den erfassten Unternehmen, die Finanzinstitute sind, hinsichtlich des Betriebs eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen1 den Investoren der Finanzinstitute eines Drittlands und deren Unternehmen, die Finanzinstitute sind, gewährt.

    (3)    Die Absätze 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, Investoren der Finanzinstitute der anderen Vertragspartei oder erfassten Unternehmen, die Finanzinstitute sind, die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus Maßnahmen, die die Anerkennung der Normen, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen vorsehen, ergeben.


    (4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Behandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 keine in anderen internationalen Investitionsabkommen und anderen Handelsübereinkünften vorgesehenen Verfahren oder Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten umfasst. Die materiellrechtlichen Bestimmungen in anderen internationalen Investitions- oder Handelsübereinkünften stellen für sich allein genommen keine Behandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 dar und können daher keinen Verstoß gegen diesen Artikel begründen, sofern keine Maßnahmen von einer Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten werden. Maßnahmen einer Vertragspartei, die nach diesen materiellrechtlichen Bestimmungen angewendet werden, können eine „Behandlung“ im Sinne dieses Artikels darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Artikels führen.

    ARTIKEL 18.6

    Marktzugang

    (1)    In den in Abschnitt B der Anlagen 18-1 und 18-2 aufgeführten Sektoren oder Teilsektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, darf eine Vertragspartei im Hinblick auf den Marktzugang mittels Niederlassung oder Betrieb von Finanzinstituten durch Investoren der anderen Vertragspartei weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf regionaler Ebene Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die

    a)    die Anzahl der Finanzinstitute in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränken,

    b)    den Gesamtwert der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßige Quoten oder eine vorgeschriebene wirtschaftliche Bedarfsprüfung beschränken,


    c)    die Gesamtzahl der Finanzdienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Finanzdienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränken,

    d)    die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Finanzinstitut beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Finanzdienstleistung erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung beschränken oder

    e)    die Erbringung einer Dienstleistung durch ein Finanzinstitut auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

    (2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel eine Vertragspartei nicht daran hindert, vorzuschreiben, dass ein Finanzinstitut bestimmte Finanzdienstleistungen durch getrennte rechtliche Einheiten erbringen muss, sofern nach dem Recht der Vertragspartei das Angebot an Finanzdienstleistungen, die das Finanzinstitut erbringt, nicht in seiner Gesamtheit von einer einzelnen Einheit erbracht werden darf.


    ARTIKEL 18.7

    Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

    (1)    Die Artikel 11.4, 11.5, 11.6 und 11.7 werden als Bestandteil in dieses Kapitel übernommen und gelten für Maßnahmen, die sich auf grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister, welche die in Abschnitt A der Anlagen 18-1 und 18-2 aufgeführten Finanzdienstleistungen erbringen, auswirken.

    (2)    Eine Vertragspartei gestattet es Personen, die sich in ihrem Gebiet befinden, und ihren natürlichen Personen – unabhängig davon, wo diese sich befinden –, Finanzdienstleistungen von sich im Gebiet der anderen Vertragspartei befindlichen grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei zu erwerben. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich jedoch nicht, dass eine Vertragspartei es solchen Anbietern erlauben muss, in ihrem Gebiet tätig zu werden oder Kundenakquise zu betreiben. Eine Vertragspartei kann die Begriffe „geschäftlich tätig werden“ und „Kundenakquise“ für die Zwecke dieser Verpflichtung definieren, sofern diese Begriffsbestimmungen nicht im Widerspruch zu Absatz 1 dieses Artikels stehen.

    (3)    Unbeschadet anderer Formen aufsichtlicher Regulierung des grenzüberschreitenden Handels mit Finanzdienstleistungen kann eine Vertragspartei eine Registrierungs- oder Genehmigungspflicht für grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei und für Finanzinstrumente vorsehen.


    ARTIKEL 18.8

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein Finanzinstitut der anderen Vertragspartei, das in ihrem Gebiet niedergelassen ist, die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder Positionen im höheren Management, wie beispielsweise Executives oder Führungskräfte, mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt.

    ARTIKEL 18.9

    Leistungsanforderungen

    (1)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb eines Finanzinstituts einer Vertragspartei oder eines Drittlands in ihrem Gebiet zu folgenden Zwecken weder Anforderungen vorschreiben oder durchsetzen noch Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen:

    a)    Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen,

    b)    Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

    c)    Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet,


    d)    Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Finanzinstitut verbundenen Devisenzuflüsse,

    e)    Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Finanzinstitut hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden,

    f)    Transfer von Technologie, Produktionsverfahren oder anderem geschützten Wissen an natürliche Personen oder ein Unternehmen in ihrem Gebiet,

    g)    Beschränkung, wonach ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt nur vom Gebiet der Vertragspartei aus mit einer von ihr hergestellten Ware oder erbrachten Dienstleistung versorgt werden darf,

    h)    die Ansiedelung des Hauptsitzes dieses Finanzinstituts für eine bestimmte Region der Welt, die größer ist als das Gebiet der Vertragspartei oder der Weltmarkt auf ihrem Gebiet,

    i)    Einstellung einer bestimmten Zahl oder eines bestimmten Prozentsatzes von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder

    j)    Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.


    (2)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb eines Finanzinstituts einer Vertragspartei oder eines Drittlands in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht an die Bedingung knüpfen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt wird:

    a)    Erreichen einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

    b)    Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet,

    c)    Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit dem betreffenden Finanzinstitut verbundenen Devisenzuflüsse,

    d)    Beschränkung der Verkäufe der von dem betreffenden Finanzinstitut hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder Deviseneinnahmen des Unternehmens gekoppelt werden, oder

    e)    die Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.

    (3)    Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Niederlassung oder dem Betrieb von Finanzinstituten in ihrem Gebiet durch einen Investor einer Vertragspartei oder eines Drittlands die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.


    (4)    Absatz 1 Buchstabe f gilt nicht, wenn

    a)    eine Vertragspartei die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 oder Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens genehmigt oder Maßnahmen ergreift oder beibehält, die die Offenlegung von Daten oder geschützten Informationen erfordern, die unter Artikel 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit diesem im Einklang stehen, oder

    b)    ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt, um einer Praktik abzuhelfen, von der in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, dass sie gegen das Wettbewerbsrecht der Vertragspartei verstößt.

    (6)    Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Qualifikationserfordernisse, die Waren oder Dienstleistungen erfüllen müssen, damit sie für Ausfuhrförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommen.

    (7)    Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die eine Ware aufweisen muss, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommt.

    (8)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht dahin gehend auszulegen ist, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, die grenzüberschreitende Erbringung einer bestimmten Dienstleistung zuzulassen, wenn diese Vertragspartei Beschränkungen oder Verbote für diese Erbringung von Dienstleistungen einführt oder beibehält, die mit den Vorbehalten, Bedingungen oder Qualifikationen in Bezug auf einen in Anhang 18 aufgeführten Sektor, Teilsektor oder eine dort aufgeführte Tätigkeit in Einklang stehen.


    (9)    Dieser Artikel lässt die von einer Vertragspartei im Rahmen des WTO-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

    ARTIKEL 18.10

    Nichtkonforme Maßnahmen

    (1)    Die Artikel 18.3, 18.5, 18.7, 18.8 und 18.9 gelten nicht für

    a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die

    i)    für die Europäische Union:

    A)    auf Ebene der Europäischen Union gemäß Anlage 18-1 Abschnitt C,

    B)    auf Ebene der Zentralregierung eines Mitgliedstaats gemäß Anlage 18-1 Abschnitt C,

    C)    auf regionaler Zuständigkeitsebene eines Mitgliedstaats gemäß Anlage 18-1 Abschnitt C oder

    D)    auf lokaler Zuständigkeitsebene aufrechterhalten werden sowie


    ii)    für Chile:

    A)    auf Ebene der Zentralregierung gemäß Anlage 18-2 Abschnitt C,

    B) auf regionaler Zuständigkeitsebene gemäß Anlage 18-2 Abschnitt C oder

    C) auf lokaler Zuständigkeitsebene aufrechterhalten werden,

    b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

    c)    die Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a dieses Absatzes, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 18.3, 18.5, 18.7, 18.8 oder 18.9, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

    (2)    Die Artikel 18.3, 18.5, 18.7, 18.8 und 18.9 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie von dieser Vertragspartei in Abschnitt D der Anlagen 18-1 bzw. 18-2 aufgeführt sind.

    (3)    Eine Vertragspartei darf im Rahmen einer nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführten Maßnahme, die in Abschnitt D der Anlagen 18-1 bzw. 18-2 erfasst ist, nicht verlangen, dass ein Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit ein zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme bereits bestehendes Finanzinstitut verkauft oder in einer bestimmten anderen Weise darüber verfügt.


    (4)    Artikel 18.6 gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, wie sie von dieser Vertragspartei in Abschnitt B der Anlagen 18-1 bzw. 18-2 aufgeführt sind.

    (5)    Hat eine Vertragspartei in den Anhängen 10-A oder 10-B einen Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 10.6, 10.8, 10.9, 10.10, 11.4 oder 11.5 aufgeführt, so stellt der Vorbehalt je nach Einzelfall auch einen Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 18.3, 18.5, 18.7, 18.8 oder 18.9 dar, soweit die Maßnahme, der Sektor, Teilsektor oder die Tätigkeit, die beziehungsweise der in dem Vorbehalt aufgeführt ist, von diesem Kapitel erfasst ist.

    ARTIKEL 18.11

    Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

    (1)    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, aus aufsichtsrechtlichen Gründen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, wie beispielsweise

    a)    Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, oder

    b)    Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.

    (2)    Stehen diese Maßnahmen nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens, so darf von ihnen nicht Gebrauch gemacht werden, um die Zusagen oder Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen zu umgehen.


    ARTIKEL 18.12

    Behandlung von Informationen

    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder vermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

    ARTIKEL 18.13

    Interne Regulierung und Transparenz

    (1)    Kapitel 13, mit Ausnahme des Artikels 13.1 Absatz 5 Buchstaben c bis f, und Kapitel 29 gelten nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen.

    (2)    Jede Vertragspartei gewährleistet in einer mit ihrem Rechtsrahmen für den Erlass von Maßnahmen kohärenten Weise und im Rahmen des Möglichen

    a)    die Vorabveröffentlichung

    i)    der Gesetze und sonstigen Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, zu erlassen beabsichtigt, oder


    ii)    der Dokumente, die ausreichende Einzelheiten über derartige mögliche neue Gesetze oder sonstige Vorschriften enthalten, damit interessierte Personen und die andere Vertragspartei beurteilen können, ob und inwiefern ihre Interessen erheblich beeinträchtigt werden könnten,

    b)    interessierten Personen und der anderen Vertragspartei in angemessener Weise Gelegenheit zur Übermittlung einer Stellungnahme zu den unter Buchstabe a genannten Gesetzen und sonstigen Vorschriften oder den gemäß Buchstabe a veröffentlichten Unterlagen zu geben,

    c)    alle gemäß Buchstabe b übermittelten Stellungnahmen zu berücksichtigen und

    d)    einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften gemäß Buchstabe a Ziffer i und dem Zeitpunkt, zu dem die Finanzdienstleister diese einhalten müssen, vorzusehen.

    (3)    Dieser Artikel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf Zulassungserfordernisse und ‑verfahren sowie Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren und gilt nur in Sektoren, für die eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen nach diesem Kapitel eingegangen ist, und auch nur soweit diese spezifischen Verpflichtungen Anwendung finden.

    (4)    Wenn eine Vertragspartei Maßnahmen zur Genehmigung der Erbringung einer Finanzdienstleistung einführt oder aufrechterhält, stellt sie sicher, dass

    a)    diese Maßnahmen auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen, 34


    b)    die Zulassungsverfahren unparteiisch und geeignet sind, den Antragstellern den Nachweis zu ermöglichen, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern solche Anforderungen bestehen, und

    c)    die Zulassungsverfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern.

    (5)    Wird von einer Vertragspartei für die Erbringung einer Finanzdienstleistung eine Genehmigung 35 verlangt, so veröffentlicht sie unverzüglich die Informationen, die der Antragsteller benötigt, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Zulassung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, unter anderem

    a)    die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Genehmigung,

    b)    Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,

    c)    Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,

    d)    Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- und Qualifikationsbedingungen und


    e)    Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen.

    (6)    Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Finanzdienstleistung eine Genehmigung, so werden die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei

    a)    soweit praktisch möglich, einem Antragsteller gestatten, jederzeit im Verlauf des Jahres einen Antrag zu stellen, 36

    b)    eine angemessene Zeitspanne für die Einreichung eines Antrags einräumen, wenn bestimmte Fristen für die Antragstellung vorgesehen sind,

    c)    die Bearbeitung des Antrags ohne ungebührliche Verzögerung einleiten,

    d)    sich bemühen, in elektronischer Form eingereichte Anträge nach Maßgabe derselben Echtheitskriterien zu akzeptieren wie Anträge in Papierform, und

    e)    nach dem Recht der Vertragspartei beglaubigte Kopien von Dokumenten anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die Vorlage von Originaldokumenten ist zum Schutz der Integrität des Genehmigungsverfahrens erforderlich.

    (7)    Jede Vertragspartei bemüht sich, die Genehmigungsverfahren und Formalitäten so einfach wie möglich zu gestalten, und darf die Erbringung der Finanzdienstleistung nicht in unangemessener Weise erschweren oder verzögern.


    (8)    Jede Vertragspartei bemüht sich, den vorläufigen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags festzulegen, und stellt auf Ersuchen des Antragstellers ohne ungebührliche Verzögerung sicher, dass Auskunft über den Stand des Antrags erteilt wird.

    (9)    Wenn ein Antrag nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei durch die zuständige Behörde als für die Bearbeitung unvollständig betrachtet wird, innerhalb einer angemessenen Frist und soweit praktisch möglich

    a)    dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist,

    b)    auf Ersuchen des Antragstellers die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen angeben oder auf andere Weise erläutern, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und

    c)    dem Antragsteller die Möglichkeit 37 geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen zu übermitteln.

    (10)    Ist keine der in Absatz 9 Buchstaben a, b oder c aufgeführten Maßnahmen praktisch möglich, so stellen die zuständigen Behörden im Falle einer Ablehnung des Antrags wegen Unvollständigkeit dennoch sicher, dass der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet wird.


    (11)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren 38 den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen über die Festlegung der Gebührenhöhe zur Verfügung stellen und die Gebühren nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei verwenden.

    (12)    Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung unabhängig und ist gegenüber den Personen, die die Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig.

    (13)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbeitung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigen Antrags erfolgen und dass der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag, soweit möglich, schriftlich informiert wird.

    (12)    Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt, so ist der Antragsteller entweder auf eigene Anfrage oder auf Veranlassung der zuständigen Behörde ohne unangemessene Verzögerung schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Soweit es möglich ist, sind dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Widerspruchsfrist mitzuteilen. Ein Antragsteller sollte im Rahmen angemessener Fristen erneut einen Antrag stellen dürfen.

    (15)    Wenn für eine Zulassung Prüfungen vorgeschrieben sind, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass diese Prüfungen in angemessenen Zeitabständen angesetzt werden, und räumt eine angemessene Frist ein, damit ein Antragsteller um eine Prüfung ersuchen kann.


    (16)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Genehmigung ohne unangemessene Verzögerung nach ihrer Erteilung und nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.

    ARTIKEL 18.14

    Neue Finanzdienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei

    (1)    Eine Vertragspartei gestattet einem Finanzinstitut der anderen Vertragspartei, das keine Zweigniederlassung ist, die Erbringung neuer Finanzdienstleistungen, deren Erbringung die erstgenannte Vertragspartei ihren eigenen Finanzinstituten in vergleichbaren Situationen nach ihrem Recht gestatten würde, sofern die Einführung der neuen Finanzdienstleistungen nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gesetze oder sonstiger Vorschriften erfordert.

    (2)    Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Wird eine solche Genehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung darf nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigert werden.

    (3)    Dieser Artikel hindert ein Finanzinstitut einer Vertragspartei nicht daran, bei der anderen Vertragspartei zu beantragen, dass sie die Genehmigung der Erbringung einer Finanzdienstleistung in Betracht zieht, die weder im Gebiet der einen noch im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird. Dieser Antrag unterliegt dem Recht der Vertragspartei, bei der der Antrag eingeht, und unterliegt nicht den Verpflichtungen dieses Artikels.


    ARTIKEL 18.15

    Selbstregulierungsorganisationen

    Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in ihrem Gebiet oder für ihr Gebiet, dass ein Finanzinstitut oder ein grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation ist, daran beteiligt ist oder Zugang dazu hat, so stellt die erstgenannte Vertragspartei sicher, dass die Selbstregulierungsorganisation die in den Artikeln 10.6, 10.8, 11.4 und 11.5 aufgeführten Pflichten erfüllt.

    ARTIKEL 18.16

    Zahlungs- und Clearingsysteme

    Unter Bedingungen, bei denen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzinstituten der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den Zahlungs- und Clearingsystemen, die von öffentlichen Stellen betrieben werden, sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normale Ausübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen. Mit diesem Artikel wird nicht bezweckt, Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei zu eröffnen.


    ARTIKEL 18.17

    Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“

    (1)    Der Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“, der nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzt wurde, setzt sich aus für Finanzdienstleistungen zuständigen Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

    (2)    Der Unterausschuss

    a)    überwacht die Durchführung dieses Kapitels,

    b)    prüft Fragen zu Finanzdienstleistungen, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden, und

    c)    führt den Dialog über die Regulierung des Finanzdienstleistungssektors, um die gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Regulierungssysteme der Vertragsparteien zu verbessern und bei der Entwicklung internationaler Normen zusammenzuarbeiten.


    ARTIKEL 18.18

    Technische Beratungen und Konsultationen

    (1)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um technische Beratungen und Konsultationen zu allen Finanzdienstleistungen betreffenden Fragen ersuchen, die sich aus diesem Abkommen ergeben. Die andere Vertragspartei prüft dieses Ersuchen wohlwollend. Die Vertragsparteien erstatten dem Unterausschuss über die Ergebnisse ihrer Beratungen und Konsultationen Bericht.

    (2)     Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihrer Delegation bei diesen technischen Beratungen und Konsultationen Beamte mit einschlägiger Fachkompetenz im Bereich der Finanzdienstleistungen angehören.

    (3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht dahin gehend auszulegen ist, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,

    a)    von ihren einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften über den Informationsaustausch zwischen den Finanzaufsichtsbehörden oder von den Anforderungen eines Abkommens oder einer Vereinbarung zwischen den Finanzbehörden der Vertragsparteien abzuweichen oder

    b)    die Regulierungsbehörden zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die spezifische Angelegenheiten der Regulierung, Aufsicht, Verwaltung oder Rechtsdurchsetzung stören würden.


    (4)    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei, die zu Aufsichtszwecken Informationen über ein im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässiges Finanzinstitut oder einen grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei benötigt, daran hindert, sich zur Einholung der Informationen an die zuständige Regulierungsbehörde der anderen Vertragspartei zu wenden.

    (5)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 31 unberührt lässt.

    ARTIKEL 18.19

    Streitbeilegung

    (1)    Kapitel 31, einschließlich der Anhänge 31-A und 31-B, gilt in der durch diesen Artikel geänderten Fassung für die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Kapitels.

    (2)    Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 31.9 verfügen die Panelmitglieder über Fachwissen oder Erfahrung im Bereich des Finanzdienstleistungsrechts oder der Finanzdienstleistungspraxis, wozu auch die Regulierung von Finanzinstituten gehören kann, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.


    (3)    Der Unterausschuss empfiehlt dem Handelsausschuss die Aufstellung einer Liste mit mindestens 15 Personen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und willens und in der Lage sind, als Panelmitglieder zu dienen. Der Handelsausschuss erstellt diese Liste spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen:

    a)    einer Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Union aufgestellt wird,

    b)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen Chiles erstellt wird, und

    c)    eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Panel den Vorsitz führen sollen.

    (4)    Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Handelsausschuss stellt sicher, dass die Liste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.

    (5)    Für die Zwecke dieses Kapitels ersetzt die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Liste nach ihrer Aufstellung die Liste gemäß Artikel 31.8 Absatz 1.


    KAPITEL 19

    DIGITALER HANDEL

    ABSCHNITT A

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 19.1

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel gilt für den elektronischen Handel.

    (2)    Dieses Kapitel gilt nicht für audiovisuelle Dienstleistungen.

    ARTIKEL 19.2

    Begriffsbestimmungen

    (1)    Die Begriffsbestimmungen der Artikel 10.2 und 11.2 gelten für dieses Kapitel.


    (2)    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Verbraucher“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, sofern dies in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehen ist, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für Zwecke nutzt oder beantragt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

    b)    „Direktmarketing-Mitteilung“ bezeichnet jede Form der kommerziellen Werbung, mit der eine natürliche oder juristische Person über einen öffentlichen Telekommunikationsdienst Marketingbotschaften direkt an einen Endnutzer übermittelt; der Ausdruck umfasst mindestens elektronische Post sowie Textnachrichten und multimediale Nachrichten;

    c)    „elektronische Authentifizierung“ bezeichnet ein Verfahren, mit dem Folgendes bestätigt werden kann:

    i)    die elektronische Identifizierung einer natürlichen oder juristischen Person oder

    ii)    die Herkunft und Integrität von Daten in elektronischer Form;

    d)    „elektronisches Siegel“ bezeichnet von einer juristischen Person verwendete Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, um deren Ursprung und Unverfälschtheit sicherzustellen;


    e)    „elektronische Signatur“ bezeichnet Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die folgenden Anforderungen erfüllen:

    i)    Sie werden von einer natürlichen Person verwendet, um den Daten in elektronischer Form zuzustimmen, auf die sie sich beziehen, und

    ii)     sie sind mit den Daten in elektronischer Form, auf die sie sich beziehen, so verknüpft, dass jede spätere Änderung der Daten in elektronischer Form erkennbar ist;

    f)    „elektronischer Vertrauensdienst“ bezeichnet einen elektronischen Dienst, der in der Erzeugung, Verifizierung und Validierung elektronischer Signaturen, elektronischer Siegel, elektronischer Zeitstempel, der Zustellung elektronischer Einschreiben, der Website-Authentifizierung und der Zertifikate im Zusammenhang mit diesen Diensten besteht;

    g)    „Endnutzer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst entweder als Verbraucher oder, sofern dies in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehen ist, für gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Zwecke nutzt oder beantragt;

    h)    „personenbezogene Daten“ bezeichnet personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 1.3 Buchstabe u;

    i)    „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ bezeichnet einen öffentlichen Telekommunikationsdienst im Sinne von Artikel 16.2 Buchstabe j.


    ARTIKEL 19.3

    Regelungsrecht

    Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Sozialleistungen, der Bildung, der Sicherheit, der Umwelt, einschließlich im Hinblick auf den Klimawandel, der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt oder des Wettbewerbs in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.

    ARTIKEL 19.4

    Ausnahmen

    Mit diesem Kapitel werden die Vertragsparteien nicht daran gehindert, Maßnahmen nach den Artikeln 18.11, 32.1 und 32.2 aus den darin genannten Gründen des öffentlichen Interesses einzuführen oder aufrechtzuerhalten.


    ABSCHNITT B

    DATENVERKEHR UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

    ARTIKEL 19.5

    Grenzüberschreitender Datenverkehr

    Die Vertragsparteien verpflichten sich, den grenzüberschreitenden Datenverkehr zu gewährleisten, um den digitalen Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck darf eine Vertragspartei den grenzüberschreitenden Datenverkehr zwischen den Vertragsparteien nicht dadurch einschränken, dass sie

    a)    die Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet dieser Vertragspartei für die Verarbeitung vorschreibt, einschließlich durch die Vorgabe der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen, die im Gebiet dieser Vertragspartei zertifiziert oder zugelassen sind,

    b)    die Lokalisierung von Daten im Gebiet dieser Vertragspartei zur Speicherung oder Verarbeitung verlangt,

    c)    die Speicherung oder Verarbeitung im Gebiet der anderen Vertragspartei verbietet oder

    d)    die grenzüberschreitende Übermittlung von Daten von der Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im Gebiet dieser Vertragsparteien oder von Lokalisierungsanforderungen im Gebiet der betreffenden Vertragspartei abhängig macht.


    ARTIKEL 19.6

    Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre

    (1)    Jede Vertragspartei erkennt an, dass der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu den Grundrechten gehören und dass hohe Standards in dieser Hinsicht zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen.

    (2)    Jede Vertragspartei kann die Maßnahmen einführen und aufrechterhalten, die sie für geeignet hält, um den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu gewährleisten, einschließlich der Annahme und Anwendung von Vorschriften für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten. Dieses Abkommen lässt den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, der durch die Maßnahmen einer Vertragspartei gewährleistet wird, unberührt.

    ABSCHNITT C

    BESONDERE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 19.7

    Zölle auf elektronische Übertragungen

    Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf elektronische Übertragungen zwischen einer Person dieser Vertragspartei und einer Person der anderen Vertragspartei erheben.


    ARTIKEL 19.8

    Keine vorherige Genehmigung

    (1)    Eine Vertragspartei darf eine vorherige Genehmigung nicht allein aufgrund dessen verlangen, dass der Dienst in elektronischer Form erbracht wird 39 , sowie keine sonstigen Anforderungen mit gleichen Auswirkungen einführen oder aufrechterhalten.

    (2)    Absatz 1 gilt nicht für Telekommunikationsdienste, Rundfunkdienste, Glücksspieldienste, Rechtsvertretungsdienste oder für die Dienstleistungen von Notaren oder gleichwertigen Berufen, soweit sie in einem unmittelbaren und spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Befugnisse stehen.

    ARTIKEL 19.9

    Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege zulassen und dass die für den Vertragsabschluss geltenden Rechtsvorschriften keine Hindernisse für die Verwendung von auf elektronischem Wege geschlossenen Verträgen schaffen oder dazu führen, dass diese Verträge aufgrund des Umstandes, dass sie auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, keine rechtliche Wirksamkeit oder Gültigkeit haben.


    (2)    Absatz 1 gilt nicht für

    a)    Rundfunkdienste, Glücksspieldienste und Rechtsvertretungsdienste,

    b)    Dienstleistungen von Notaren oder gleichwertigen Berufen, die in einem direkten und spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Befugnisse stehen, und

    c)    Verträge, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen, Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist, Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden, und Verträge, die dem Familienrecht oder Erbrecht unterliegen.

    ARTIKEL 19.10

    Elektronische Vertrauensdienste und elektronische Authentifizierung

    (1)    Eine Vertragspartei darf die rechtliche Wirksamkeit und die Zulässigkeit elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierungen als Beweismittel in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nicht aus dem Grund verweigern, dass der Dienst in elektronischer Form erbracht wird.


    (2)    Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die bewirken würden, dass sie

    a)    die an einer elektronischen Transaktion Beteiligten daran hindern, im gegenseitigen Einvernehmen geeignete Methoden der elektronischen Authentifizierung für ihre Transaktion festzulegen, oder

    b)    den an einer elektronischen Transaktion Beteiligten die Möglichkeit nehmen, gegenüber Justiz- oder Verwaltungsbehörden nachzuweisen, dass ihre elektronische Transaktion alle rechtlichen Anforderungen hinsichtlich elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung erfüllen.

    (3)    Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie elektronischer Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder der elektronische Vertrauensdienst

    a)    von einer nach ihrem Recht akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder

    b)    bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie elektronischer Transaktionen beziehen dürfen.


    ARTIKEL 19.11

    Verbrauchervertrauen im Internet

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Handel zu fördern. Jede Vertragspartei führt Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, um den wirksamen Schutz der Verbraucher bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten, einschließlich Maßnahmen, durch die

    a)    betrügerische und eine Täuschung der Verbraucher bewirkende Geschäftspraktiken verboten werden,

    b)    von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangt wird, in gutem Glauben zu handeln und sich an faire Geschäftsgepflogenheiten zu halten, unter anderem durch das Verbot, von den Verbrauchern für nicht angeforderte Waren und Dienstleistungen Gebühren zu verlangen,

    c)    von den Anbietern von Waren und Dienstleistungen verlangt wird, dass sie den Verbrauchern klare und umfassende Informationen über ihre Identität und ihre Kontaktdaten 40 sowie über die Waren oder Dienstleistungen, die Transaktion und die geltenden Verbraucherrechte zur Verfügung stellen, und

    d)    Verbrauchern Zugang zu Rechtsbehelfen gewährt wird, um ihre Rechte geltend zu machen einschließlich eines Rechtsbehelfsrechts in Fällen, in denen Waren oder Dienstleistungen bezahlt und nicht wie vereinbart geliefert oder bereitgestellt werden.


    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen nationalen Verbraucherschutzbehörden oder anderen maßgeblichen Stellen bei Tätigkeiten im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs für die Stärkung des Verbraucherschutzes ist.

    ARTIKEL 19.12

    Unerbetene Direktmarketing-Mitteilungen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Endnutzer wirksam vor unerbetenen Direktmarketing-Mitteilungen geschützt werden.

    (2)    Von den Vertragsparteien werden wirksame Maßnahmen bezüglich unerbetener Direktmarketing-Mitteilungen eingeführt oder aufrechterhalten, die

    a)    die Versender unerbetener Direktmarketing-Mitteilungen dazu verpflichten, die Empfänger in die Lage zu versetzen, den laufenden Eingang der Mitteilungen zu verhindern, oder

    b)    nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Zustimmung der Empfänger zum Erhalt von Direktmarketing-Mitteilungen erforderlich machen.


    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Direktmarketing-Mitteilungen eindeutig als solche erkennbar sind, eindeutig offenlegen, in wessen Namen sie übermittelt werden, und die notwendigen Informationen enthalten, damit die Endnutzer jederzeit und kostenlos die Einstellung der Kommunikation verlangen können.

    ARTIKEL 19.13

    Verbot der zwingend vorgeschriebenen Übertragung von oder des zwingend vorgeschriebenen Zugriffs auf Quellcodes

    (1)    Eine Vertragspartei darf nicht die Übertragung von oder den Zugriff auf den Quellcode von Software verlangen, die einer natürlichen oder juristischen Person der anderen Vertragspartei gehört. Dieser Absatz gilt nicht für die freiwillige, auf wirtschaftlicher Grundlage erfolgende Weitergabe von oder Gewährung des Zugangs zu Quellcodes durch eine Person der anderen Vertragspartei, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsvorhabens oder eines frei ausgehandelten Vertrags. Dieser Absatz hindert eine Person einer Vertragspartei nicht daran, ihre Software kostenfrei und auf der Grundlage offener Quellen zu lizenzieren.

    (2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Artikel 18.11, 32.1 und 32.2 für Maßnahmen einer Vertragspartei gelten können, die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens eingeführt oder aufrechterhalten werden.

    (3)    Dieser Artikel berührt nicht

    a)    die von einem Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Wettbewerbsbehörde auferlegten Anforderungen zur Behebung einer Verletzung des Wettbewerbsrechts,


    b)    Schutz und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums oder

    c)    das Recht einer Vertragspartei, Maßnahmen im Einklang mit Artikel 21.3 zu ergreifen.

    ARTIKEL 19.14

    Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in Bezug auf den digitalen Handel

    (1)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie Informationen über ihr jeweiliges Recht sowie über die Umsetzung dieses Rechts in Bezug auf Regulierungsfragen, die sich aus dem digitalen Handel ergeben, austauschen, einschließlich

    a)    der Anerkennung und Erleichterung interoperabler grenzüberschreitender elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung,

    b)    der Behandlung von Direktmarketing-Mitteilungen,

    c)    des Schutzes der Verbraucher im Internet und

    d)    aller sonstigen Regulierungsfragen, die für die Entwicklung des digitalen Handels von Bedeutung sind.

    (2)    Die Vertragsparteien halten einen Dialog auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Informationsaustauschs aufrecht.


    (3)    Dieser Artikel gilt nicht für die Vorschriften und Maßnahmen einer Vertragspartei zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, auch nicht für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten.

    ARTIKEL 19.15

    Überprüfung

    Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft der in Artikel 11.10 genannte Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ die Durchführung dieses Kapitels, insbesondere im Hinblick auf maßgebliche Änderungen, die sich auf den digitalen Handel auswirken und sich aus neuen Geschäftsmodellen oder Technologien ergeben könnten. Der Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ erstattet dem Handelsausschuss über seine Feststellungen Bericht und kann gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen aussprechen.


    KAPITEL 20

    KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN UND TRANSFERS
    SOWIE VORÜBERGEHENDE SCHUTZMAẞNAHMEN

    ARTIKEL 20.1

    Ziel und Anwendungsbereich

    Ziel dieses Kapitels ist es, den freien Kapital- und Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens liberalisierten Transaktionen zu ermöglichen. 41

    ARTIKEL 20.2

    Leistungsbilanz

    Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei Zahlungen und Transfers in Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung und gegebenenfalls gemäß den Artikeln des am 22. Juli 1944 in Bretton Woods unterzeichneten Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.


    ARTIKEL 20.3

    Kapitalverkehr

    Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei im Hinblick auf Transaktionen in der Vermögensänderungs- und Kapitalbilanz den freien Verkehr von Kapital zum Zweck der Liberalisierung von Investitionen und sonstigen Transaktionen nach den Kapiteln 10, 11 und 18.

    ARTIKEL 20.4

    Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

    (1)    Die Artikel 20.2 und 20.3 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindern, ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzuwenden:

    a)    Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte,

    b)    Emission von oder Handel mit Finanzinstrumenten wie beispielsweise Wertpapieren, Futures oder Derivaten,

    c)    Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, falls dies erforderlich ist, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen,


    d)    strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken,

    e)    Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen oder

    f)    soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme.

    (2)    Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften werden auf billigende und diskriminierungsfreie Art und Weise angewandt und nicht in einer Weise, die eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellt.

    ARTIKEL 20.5

    Vorübergehende Schutzmaßnahmen

    In Ausnahmefällen, in denen die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union schwerwiegend beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, kann die Europäische Union für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr sowie Zahlungen und Transfers einführen oder aufrechterhalten. Diese Maßnahmen sind auf den zwingend erforderlichen Umfang beschränkt.


    ARTIKEL 20.6

    Beschränkungen im Fall von Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten

    (1)    Wird eine Vertragspartei mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten, so kann die betreffende Vertragspartei Maßnahmen zur Beschränkung des Kapitalverkehrs, von Zahlungen oder Transfers einführen oder aufrechterhalten. 42

    (2)    Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen

    a)    müssen gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein,

    b)    gehen nicht über das Maß hinaus, das zur Behebung der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Lage notwendig ist,

    c)    gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zuge der Verbesserung der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Lage abgebaut,

    d)    schädigen die Handels‑, Wirtschafts‑ und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig und


    e)    sind diskriminierungsfrei im Vergleich zu Drittländern in vergleichbarer Lage.

    (3)    Beim Warenhandel kann eine Vertragspartei restriktive Maßnahmen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen oder aufrechterhalten. Die Maßnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vereinbar sein.

    (4)    Beim Handel mit Dienstleistungen kann eine Vertragspartei restriktive Maßnahmen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen oder aufrechterhalten. Die Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel XII des GATS stehen.

    (5)    Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels einführt oder aufrechterhält, notifiziert diese der anderen Vertragspartei unverzüglich.

    (6)    Werden restriktive Maßnahmen nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, so halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ ab, es sei denn, solche Konsultationen finden in anderen Foren statt, denen beide Vertragsparteien angehören. Bei den Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zu den betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

    a)    der Art und dem Ausmaß der Schwierigkeiten,


    b)    der Außenwirtschafts- und Handelssituation und

    c)    anderen möglicherweise zur Verfügung stehenden Korrekturmaßnahmen.

    (7)    Bei den gemäß Absatz 6 durchgeführten Konsultationen wird geprüft, ob etwaige restriktive Maßnahmen mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Einklang stehen. Die Konsultationen beruhen auf allen einschlägigen Statistiken und Tatsachenfeststellungen des Internationalen Währungsfonds (IWF), soweit solche vorliegen, und berücksichtigen in ihren Schlussfolgerungen die Bewertung der Zahlungsbilanz und der Außenfinanzierungslage der betreffenden Vertragspartei durch den IWF.


    KAPITEL 21

    ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

    ARTIKEL 21.1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 21-A und 21-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen einer Art, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nichthoheitlichen Zwecken erworben werden;

    b)    „Bauleistungen“ bezeichnet Dienstleistungen, deren Ziel die Ausführung von Hoch- oder Tiefbauarbeiten gleich welcher Art ist, auf der Grundlage der Abteilung 51 der CPC;

    c)    „elektronische Auktion“ bezeichnet ein iteratives Verfahren, bei dem die Bieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise und/oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen, wodurch eine Rangordnung oder neue Rangordnung der Angebote entsteht;


    d)    „schriftlich“ bezeichnet jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, wiedergegeben und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann; dies kann auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen einschließen;

    e)    „freihändige Vergabe“ bezeichnet eine Beschaffungsmethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;

    f)    „Maßnahmen“ bezeichnet alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken sowie alle Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung;

    g)    „mehrfach verwendbare Liste“ bezeichnet eine Liste von Anbietern, die nach Feststellung einer Beschaffungsstelle die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt;

    h)    „Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung“ bezeichnet eine Bekanntmachung, mit der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter einlädt, einen Antrag auf Teilnahme, ein Angebot oder beides einzureichen;

    i)    „Kompensationsgeschäft“ bezeichnet Bedingungen oder Zusagen, die die lokale Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei verbessern, beispielsweise Bestimmungen über heimische Anteile, Lizenzierung von Technologie, Investitionen, Kompensationshandel oder ähnliche Regelungen und Auflagen;

    j)    „offene Ausschreibung“ bezeichnet eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;


    k)    „Beschaffungsstelle“ bezeichnet eine unter die Abschnitte A, B oder C des Anhangs 21-A oder 21-B fallende Stelle;

    l)    „qualifizierter Anbieter“ bezeichnet einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahmebedingungen erfüllt;

    m)    „beschränkte Ausschreibung“ bezeichnet eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordert;

    n)    „Dienstleistungen“ schließt auch Bauleistungen ein, sofern nichts anderes bestimmt ist;

    o)    „Standard“ bezeichnet ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produktionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Es kann auch oder ausschließlich Festlegungen enthalten über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs‑ oder Etikettierungserfordernisse, die für eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten;

    p)    „Anbieter“ bezeichnet eine Person oder eine Personengruppe, die Waren und Dienstleistungen liefert beziehungsweise liefern könnte;


    q)    „technische Spezifikationen“ bezeichnet Vergabeanforderungen,

    i)    die Folgendes festlegen:

    A)    die Merkmale der zu beschaffenden Waren, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit und Abmessungen oder die Verfahren und Methoden zu ihrer Herstellung oder

    B)    die Merkmale der zu beschaffenden Dienstleistungen, wie Qualität, Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit oder die Verfahren und Methoden zu ihrer Erbringung oder

    ii)    die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, soweit diese für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten.

    ARTIKEL 21.2

    Anwendungs- und Geltungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel gilt für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob diese ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden.


    (2)
       Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „von diesem Abkommen erfasste Beschaffungen“ für öffentliche Zwecke erfolgende Beschaffungen

    a)    von Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen

    i)    die in den Anhängen 21-A oder 21-B aufgeführt sind und

    ii)    die weder zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung noch zur Verwendung in der Produktion oder bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung beschafft werden,

    b)    durch vertragliche Mittel, einschließlich Kauf, Leasing und Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption,

    c)    deren nach den Absätzen 6 bis 8 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 21.6 den in den Anhängen 21-A oder 21-B aufgeführten maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet,

    d)    die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und

    e)    die nicht nach Absatz 3 oder nach den Anhängen 21-A oder 21-B vom Geltungsbereich ausgenommen sind.


    (3)    Sofern die Anhänge 21-A oder 21-B nichts anderes bestimmen, gilt dieses Kapitel nicht für

    a)    den Erwerb oder die Miete von Land, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehenden Rechten,

    b)    nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Hilfen, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Subventionen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und steuerlicher Anreize,

    c)    die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen‑ oder Wertpapierverwahrdienstleistungen, Liquidations‑ und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs‑, Tilgungs‑ und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,

    d)    öffentliche Beschäftigungsverträge,

    e)    Beschaffungen,

    i)    die dem Zweck dienen, internationale Hilfe, einschließlich Entwicklungshilfe, zu leisten,


    ii)    die den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen oder

    iii)    die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen oder die durch internationale Zuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmaßnahmen finanziert werden, sofern das anwendbare Verfahren oder die anwendbaren Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar wären, oder

    f)    Finanzdienstleistungen.

    (4)    Unter dieses Kapitel fallen alle Beschaffungen, die von Anhang 21-A oder 21‑B erfasst werden, in welchen die Zusagen der jeweiligen Vertragspartei wie folgt festgehalten sind:

    a)    Abschnitt A der Anhänge 21-A und 21-B: zentrale Regierungsstellen, deren Beschaffungen unter dieses Kapitel fallen,

    b)    Abschnitt B der Anhänge 21-A und 21-B: Stellen unterhalb der Zentralregierung, deren Beschaffungen von diesem Kapitel erfasst werden,

    c)    Abschnitt C der Anhänge 21-A und 21-B: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,

    d)    Abschnitt D der Anhänge 21-A und 21-B: Waren, die unter dieses Kapitel fallen,


    e)    Abschnitt E der Anhänge 21-A und 21-B: Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die unter dieses Kapitel fallen,

    f)    Abschnitt F der Anhänge 21-A und 21-B: Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen,

    g)    Abschnitt G der Anhänge 21-A und 21-B: öffentliche Baukonzessionen, die unter dieses Kapitel fallen,

    h)    Abschnitt H der Anhänge 21-A und 21-B: allgemeine Anmerkungen,

    i)    Abschnitt I der Anhänge 21-A und 21-B: die Medien, in denen die Vertragspartei ihre Ausschreibungsbekanntmachungen, Vergabebekanntmachungen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit ihrem System des öffentlichen Beschaffungswesens wie in diesem Kapitel dargelegt veröffentlicht,

    j) Abschnitt J des Anhangs 21-B: den Umrechnungskurs, der auf die Schwellenwerte anzuwenden ist.

    (5)    Verlangen Beschaffungsstellen im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung, dass nicht in den Anhängen 21-A oder 21-B aufgeführte Personen Beschaffungen gemäß besonderen Anforderungen durchführen, so gilt Artikel 21.4 entsprechend dieser Anforderungen.

    (6)    Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung ein, um herauszufinden, ob es sich um eine erfasste Beschaffung handelt,

    a)    darf sie die Beschaffung nicht in mehrere Beschaffungen aufteilen und keine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts in der Absicht wählen oder anwenden, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und


    b)    berechnet sie den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags ein – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten – und berücksichtigt dabei alle Formen der Vergütung, einschließlich

    i)    Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen und

    ii)    sofern bei der Beschaffung Optionen vorgesehen sind, des Gesamtwerts dieser Optionen.

    (7)     Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge (im Folgenden „wiederkehrende Aufträge“) vergeben, so ist die Grundlage für die Berechnung des geschätzten maximalen Gesamtwerts

    a)    der Wert der wiederkehrenden Aufträge, die zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen in den vorangegangenen zwölf Monaten oder im vorangegangenen Haushaltsjahr der Beschaffungsstelle vergeben wurden, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf absehbare Änderungen der Menge oder des Werts der in den folgenden zwölf Monaten zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen anzupassen ist, oder

    b)    der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölf Monaten nach Vergabe des Erstauftrags oder innerhalb des Haushaltsjahres der Beschaffungsstelle vergeben werden sollen.


    (8)    Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts:

    a)    bei befristeten Verträgen

    i)     mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit,

    ii)    mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des geschätzten Restwerts,

    b)    bei Aufträgen von unbeschränkter Dauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48,

    c)    bei Unklarheit darüber, ob der Auftrag befristet sein soll, die Regelung des Buchstabens b.

    ARTIKEL 21.3

    Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

    (1)    Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder im Zusammenhang mit für die nationale Sicherheit oder für die Landesverteidigung unerlässlichen Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet.


    (2)    Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden dürfen, dass sie bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzuordnen oder durchzusetzen,

    a)    die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,

    b)    die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,

    c)    die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder

    d)    die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen betreffen.

    (3)    Die Vertragsparteien kommen überein, dass Absatz 2 Buchstabe b auch Umweltmaßnahmen einschließt, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind.


    ARTIKEL 21.4

    Allgemeine Grundsätze

    Diskriminierungsfreiheit

    (1)    Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen behandelt jede Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die entsprechende Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, und zwar unverzüglich und bedingungslos.

    (2)    Bei allen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen davon ab,

    a)    einen gebietsansässigen Anbieter je nach Grad der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen gebietsansässigen Anbieter oder

    b)    einen gebietsansässigen Anbieter aus dem Grund zu diskriminieren, dass die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.


    Einsatz elektronischer Mittel

    (3)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die gesamte Kommunikation und der gesamte Informationsaustausch in Bezug auf die erfassten Beschaffungen auf elektronischem Wege erfolgen, auch für die Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen, Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen sowie für die Entgegennahme von Angeboten. Werden erfasste Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so trägt die betreffende Beschaffungsstelle dafür Sorge,

    a)    dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind,

    b)    dass Mechanismen festgelegt und aufrechterhalten werden, welche die Integrität der Anträge auf Teilnahme und Angebote gewährleisten; dies umfasst auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe und

    c)    dass für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen sowie, soweit möglich, für die Einreichung von Angeboten elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden.


    Durchführung der Beschaffungen

    (4)    Die Beschaffungsstellen führen die erfassten Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise durch,

    a)    die mit diesem Kapitel vereinbar ist, indem sie auf Methoden wie die offene Ausschreibung, die beschränkte Ausschreibung und die freihändige Vergabe zurückgreifen, und

    b)    die im Einklang mit den einschlägigen Gesetzen Interessenkonflikte und korrupte Praktiken verhindert.

    Ursprungsregeln

    (5)    Eine Vertragspartei darf zu Zwecken der von diesem Kapitel erfassten öffentlichen Beschaffung auf Waren, die von der anderen Vertragspartei eingeführt werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den Ursprungsregeln unterscheiden, die sie im normalen geschäftlichen Verkehr auf Einfuhren derselben Waren anwendet.

    Kompensationsgeschäfte

    (6)    Bei erfassten Beschaffungen darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, in jeder Phase einer Beschaffung keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder erzwingen.


    Nicht beschaffungsbezogene Maßnahmen

    (7)    Die Absätze 1 und 2 gelten weder für Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, noch für das Verfahren zur Erhebung solcher Zölle und Abgaben, noch für sonstige Einfuhrbestimmungen oder ‑formalitäten noch für Maßnahmen mit Auswirkung auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln die erfassten Beschaffungen.

    Korruptionsbekämpfung

    (8)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung von Korruption in ihrem öffentlichen Beschaffungswesen verfügt. Diese Maßnahmen können Verfahren umfassen, um Anbieter, bei denen die Justizbehörden der Vertragspartei durch eine endgültige Entscheidung festgestellt haben, dass sie im Gebiet dieser Vertragspartei an einer Bestechung, einem Betrug oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen beteiligt gewesen sind, auf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum von der Teilnahme an öffentlichen Beschaffungen der Vertragspartei auszuschließen. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass sie über Strategien und Verfahren verfügt, um potenzielle Interessenkonflikte derjenigen, die an der Beschaffung beteiligt sind oder Einfluss darauf haben, soweit möglich zu beseitigen oder zu regeln.


    ARTIKEL 21.5

    Informationen über das Beschaffungswesen

    (1)    Jede Vertragspartei

    a)    veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung oder Mustervertragsklauseln, die durch Gesetze oder sonstige Vorschriften vorgeschrieben sind und die mittels Bezugnahme in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgenommen wurden, ferner alle Verfahren, welche erfasste Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten geeigneten Print- oder E-Medium, das weitverbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und

    b)    gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.

    (2)    Jede Vertragspartei führt in Abschnitt I des Anhangs 21-A oder 21-B Folgendes auf:

    a)    das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Informationen veröffentlicht,

    b)    das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die nach Artikel 21.6, Artikel 21.8 Absatz 9 und Artikel 21.17 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht, und


    c)    die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen die Vertragspartei Folgendes veröffentlicht:

    i)    ihre Beschaffungsstatistiken nach Artikel 21.17 Absatz 4 oder

    ii)    ihre Bekanntmachungen betreffend Vergaben nach Artikel 21.17 Absatz 5.

    (3)    Jede Vertragspartei teilt dem in Artikel 21.21 genannten Unterausschuss unverzüglich jede Änderung der in Abschnitt I der Anhänge 21-A oder 21-B enthaltenen Angaben mit.

    ARTIKEL 21.6

    Bekanntmachungen

    Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung

    (1)    Außer in den in Artikel 21.14 genannten Fällen veröffentlicht eine Beschaffungsstelle für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung.


    (2)    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel hat jede Bekanntmachung einer beabsichtigen Beschaffung Folgendes zu enthalten:

    a)    Name und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt aufzunehmen und alle Unterlagen zu der Beschaffung und gegebenenfalls zugehörige Kostenangaben und Zahlungsbedingungen anzufordern,

    b)    eine Beschreibung der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,

    c)    bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit eine Schätzung des Zeitpunkts der nachfolgenden Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen,

    d)    eine Beschreibung etwaiger Optionen,

    e)    Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder Laufzeit des Auftrags,

    f)    geplante Beschaffungsmethode und Angabe, ob Verhandlungen oder ein elektronischer Auktionsmechanismus vorgesehen sind,

    g)    gegebenenfalls Anschrift und Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen,


    h)    die Anschrift und Frist für die Einreichung von Angeboten,

    i)    die Sprache bzw. Sprachen, in der/denen die Angebote oder Anträge auf Teilnahme eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache eingereicht werden können als der Amtssprache der Vertragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört,

    j)    Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung zur Verfügung gestellt werden,

    k)    die Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 21.8 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird, und

    l)    einen Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Kapitel fällt.


    Zusammenfassung der Bekanntmachung

    (3)    Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jede beabsichtigte Beschaffung parallel zur Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung eine leicht zugängliche Zusammenfassung in einer der offiziellen WTO-Sprachen 43 . Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:

    a)    Gegenstand der Beschaffung,

    b)    Frist für die Einreichung der Angebote oder gegebenenfalls Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Anträgen auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste und

    c)    die Adresse, unter der Beschaffungsunterlagen angefordert werden können.

    Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung

    (4)    Die Beschaffungsstellen werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung ihrer Beschaffungspläne (im Folgenden „Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung“) zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung sollte den Beschaffungsgegenstand und das Datum enthalten, an dem die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung geplant ist.


    (5)    Beschaffungsstellen, die unter die Abschnitte B oder C der Anhänge 21-A oder 21-B fallen, können die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung möglichst viele der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben, die für die Beschaffungsstelle verfügbar sind, sowie eine Erklärung enthält, wonach Anbieter der entsprechenden Beschaffungsstelle ihr Interesse an der Beschaffung bekunden sollten.

    Allgemeine Regeln für Bekanntmachungen

    (6)    Alle Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen, Zusammenfassungen und Ankündigungen von Beschaffungsvorhaben müssen auf elektronischem Wege über einen zentralen Zugangspunkt im Internet kostenlos unmittelbar zugänglich sein. Darüber hinaus können die Bekanntmachungen auch in einem geeigneten, weitverbreiteten Printmedium veröffentlicht werden und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich.

    Jede Vertragspartei führt das geeignete Print- oder E-Medium in Abschnitt I der Anhänge 21-A oder 21-B auf.


    (7)    Ungeachtet der Anforderungen in Absatz 6 hinsichtlich der kostenlosen elektronischen Zugänglichkeit der Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen, Zusammenfassungen und Ankündigungen von Beschaffungsvorhaben über einen zentralen Zugangspunkt im Internet richtet Chile ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens und während des Übergangszeitraums von drei Jahren, bis der zentrale Zugangspunkt voll funktionsfähig ist, als vorübergehende Alternative zu einem zentralen Zugangspunkt ein Internetportal ein, das kostenlos zugänglich sein und Links zu den Plattformen oder Websites bereitstellen sollte, auf denen die Bekanntmachungen veröffentlicht werden. Das Portal gibt Links zu höchstens vier Websites an, und zwar:

    a)    Mercado público,

    b)    Ministerio de Obras Públicas;

    c)    Dirección General de Concesiones und

    d)    Diario Oficial.

    (8)    Die Vertragsparteien sehen eine regelmäßige Überprüfung des Absatzes 7 dieses Artikels vor, einschließlich einer Erörterung in dem in Artikel 21.21 genannten Unterausschuss, insbesondere über den Stand der Umsetzung des zentralen Zugangspunkts.


    ARTIKEL 21.7

    Teilnahmebedingungen

    (1)    Die Beschaffungsstelle beschränkt die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf solche, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen und die finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit verfügt, um die betreffende Beschaffung durchführen zu können.

    (2)    Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen darf die Beschaffungsstelle

    a)    die Teilnahme eines Anbieters an dem Beschaffungsverfahren nicht an die Bedingung knüpfen, dass dieser Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei erhalten hat,

    b)    verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn das für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist, und

    c)    die Teilnahme nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter über einschlägige Erfahrung im Gebiet der Vertragspartei verfügt.


    (3)    Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,

    a)    bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und

    b)    stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgestellt hatte.

    (4)    Sofern entsprechende Beweise vorliegen und unter der Voraussetzung, dass diese nicht in einer Weise angewandt werden, die eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien darstellt, können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen, einen Anbieter beispielsweise aus den folgenden Gründen ausschließen:

    a)    Konkurs,

    b)    falsche Angaben,

    c)    erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen früherer Aufträge,

    d)    rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Delikte,


    e)    ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters infrage stellen, oder

    f)    Nichtbezahlung von Steuern.

    ARTIKEL 21.8

    Qualifikation der Anbieter

    Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

    (1)    Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen können ein System zur Registrierung der Anbieter führen, in dessen Rahmen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen. In diesem Fall stellt die Vertragspartei sicher, dass interessierte Anbieter auf elektronischem Wege Zugang zu Informationen über das Registrierungssystem haben und jederzeit eine Registrierung beantragen können. Die zuständige Behörde unterrichtet sie innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung dieses Antrags. Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen Anstrengungen unternehmen, um

    a)    die Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren zu verringern und


    b)    Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen, sofern sie solche unterhalten, zu verringern.

    (3)    Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen dürfen kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren in der Absicht oder mit der Wirkung einführen oder anwenden, Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihrer Beschaffung unnötig zu erschweren.

    Beschränkte Ausschreibungen

    (4)    Plant eine Beschaffungsstelle die Durchführung beschränkter Ausschreibungen, so

    a)    macht sie in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung mindestens die in Artikel 21.6 Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g, j, k und l genannten Angaben und lädt Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Teilnahme ein und

    b)    übermittelt sie den von ihr nach Artikel 21.12 Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Einreichung von Angeboten mindestens die in Artikel 21.6 Absatz 2 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben.

    (5)    Die Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Ausschreibung, es sei denn, sie gibt in ihrer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung an, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter begrenzt, und nennt die Kriterien oder Gründe für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern. Eine Aufforderung zur Angebotsabgabe ist an eine zur Gewährleistung des Wettbewerbs ausreichende Anzahl von Anbietern zu richten.


    (6)    Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Tag der Bekanntmachung nach Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.

    Mehrfach verwendbare Listen

    (7)    Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern führen, vorausgesetzt, eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, wird

    a)    jährlich veröffentlicht und

    b)    bleibt im Fall ihrer elektronischen Veröffentlichung in dem in Abschnitt I der Anhänge 21-A und 21-B aufgeführten geeigneten Medium ständig verfügbar.

    (8)    Die Bekanntmachung nach Absatz 7 umfasst Folgendes:

    a)    eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Liste verwendet werden kann,

    b)    die von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Verfahren, nach denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Bedingungen erfüllt,

    c)    den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle sowie sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und alle die Liste betreffenden relevanten Unterlagen zu erhalten,


    d)    die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre Verlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe des Verfahrens, nach dem die Beendigung der Listennutzung bekannt gegeben wird, und

    e)    den Hinweis, dass die Liste für von diesem Kapitel erfasste Beschaffungen verwendet werden kann.

    (9)    Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle die Möglichkeit, die Bekanntmachung nach Absatz 7 nur ein einziges Mal, und zwar zu Beginn der Gültigkeitsdauer der mehrfach verwendbaren Liste, zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung

    a)    die Gültigkeitsdauer und einen Hinweis darauf enthält, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und

    b)    elektronisch veröffentlicht wird und während der gesamten Gültigkeitsdauer ständig bereitgestellt wird.

    (10)    Eine Beschaffungsstelle gestattet Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in die Liste auf.


    (11)    Stellt ein nicht auf einer mehrfach verwendbaren Liste erfasster Anbieter einen Antrag auf Teilnahme an einer Ausschreibung, die sich auf eine mehrfach verwendbare Liste stützt, und legt er sämtliche geforderten Unterlagen innerhalb der in Artikel 21.10 Absatz 2 genannten Frist vor, so prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf den Anbieter nicht mit der Begründung von der ausschreibungsbezogenen Prüfung ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht ausreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist bei einer besonders komplexen Ausschreibung ausnahmsweise nicht imstande, die Antragsprüfung innerhalb der für die Angebotseinreichung eingeräumten Frist abzuschließen.

    Stellen in den Abschnitten B und C des Anhangs 21-A oder 21-B

    (12)    Unter Abschnitt B oder C des Anhangs 21-A oder des Anhangs 21-B fallende Beschaffungsstellen können eine Bekanntmachung, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in die mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern:

    a)    die Bekanntmachung nach Absatz 7 veröffentlicht wird und die nach Absatz 8 erforderlichen Informationen, alle verfügbaren nach Artikel 21.6.2 Absatz 2 erforderlichen Angaben und eine Erklärung enthält, dass es sich um die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung handelt oder dass nur die Anbieter auf der mehrfach verwendbaren Liste weitere Bekanntmachungen für Beschaffungen gemäß dieser Liste erhalten, und

    b)    die Beschaffungsstelle übermittelt den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Ausschreibung bekundet haben, umgehend genügend Informationen, damit diese beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse ist; dies schließt die sonstigen nach Artikel 21.6.2 Absatz 2 erforderlichen Angaben ein, soweit diese verfügbar sind.


    (13)    Eine Beschaffungsstelle, die unter die Abschnitte B oder C des Anhangs 21-A oder 21-B fällt, kann einen Anbieter, der sich um die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste gemäß Absatz 10 dieses Artikels beworben hat, zur Abgabe eines Angebots für eine bestimmte Beschaffung zulassen, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit bleibt, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.

    Informationen über die Entscheidungen von Beschaffungsstellen

    (14)    Eine Beschaffungsstelle teilt einem Anbieter, der einen Antrag auf Teilnahme an einer Beschaffung oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste gestellt hat, unverzüglich ihre Entscheidung über den Antrag mit.

    (15)    Lehnt die Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Beschaffung oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste ab oder erkennt sie einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie einen Anbieter von der mehrfach verwendbaren Liste, so teilt sie dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf Antrag umgehend eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.

    ARTIKEL 21.9

    Technische Spezifikationen

    (1)    Die Beschaffungsstelle darf weder technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass der internationale Handel unnötig erschwert wird.


    (2)    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt eine Beschaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:

    a)    sie legt den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als formbezogene oder beschreibende Merkmale zugrunde und

    b)    sie stützt die technischen Spezifikationen auf internationale Normen, sofern vorhanden, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften.

    (3)    Werden bei den technischen Spezifikationen formbezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so sollte eine Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungsanforderungen erfüllen, berücksichtigt.

    (4)    Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen der Beschaffungsstelle sein, wenn die Ausschreibungsanforderungen anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Ausschreibungsunterlagen einen Zusatz wie „oder gleichwertig“ enthalten.

    (5)    Eine Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirtschaftliches Interesse an einer Beschaffung haben könnte, in wettbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung der technischen Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung herangezogen werden könnten.


    (6)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, einführen oder anwenden kann, die die Erhaltung natürlicher Ressourcen oder den Schutz der Umwelt fördern.

    ARTIKEL 21.10

    Ausschreibungsunterlagen

    (1)    Die Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle nötigen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines anforderungsgerechten Angebots enthalten. Sofern die nötigen Angaben nicht bereits mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung erfolgten, enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung

    a)    der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen,

    b)    der Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einzureichen sind,

    c)    sämtlicher Bewertungskriterien, welche die Beschaffungsstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung dieser Kriterien,


    d)    aller Authentifizierungs- und Verschlüsselungsanforderungen und sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen in Fällen, in denen die Beschaffungsstelle die Beschaffung elektronisch abwickelt,

    e)    der Regeln einschließlich der Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen, nach denen die Auktion durchgeführt wird, wenn die Beschaffungsstelle eine elektronische Auktion durchführt,

    f)    im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung und gegebenenfalls Personen, die dabei anwesend sein dürfen,

    g)    aller sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise auf Papier oder elektronisch, und

    h)    etwaiger Termine für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen.

    (2)    Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt die Beschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, den voraussichtlichen Umfang der Weitervergabe sowie den realistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lagerentnahme und ihren Transport vom Lieferort oder für die Erbringung der Dienstleistungen.

    (3)    Die in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Lieferbedingungen umfassen.


    (4)    Eine Beschaffungsstelle

    a)    stellt die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich bereit, sodass interessierten Anbietern genügend Zeit bleibt, um den Anforderungen entsprechende Angebote einzureichen,

    b)    übermittelt allen interessierten Anbietern auf Antrag unverzüglich die Ausschreibungsunterlagen und

    c)    beantwortet unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter bezüglich sachdienlicher Informationen innerhalb einer in den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei festgelegten Frist, sofern den betreffenden Anbietern daraus kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst.

    Änderungen

    (5)    Ändert die Beschaffungsstelle die Kriterien oder Anforderungen in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert sie die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder die Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut, so übermittelt sie sämtliche Änderungen beziehungsweise die geänderten oder neu veröffentlichten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich

    a)    an alle Anbieter, die zum Zeitpunkt der Änderung oder erneuten Veröffentlichung teilnehmen und ihr bekannt sind, während sie in allen anderen Fällen in derselben Weise wie bei der Übermittlung der ursprünglichen Informationen vorgeht, und

    b)    innerhalb einer angemessenen Frist, die die Art und Komplexität der Beschaffung berücksichtigt, damit die Anbieter gegebenenfalls ihr Angebot ändern und erneut einreichen können.


    ARTIKEL 21.11

    Ökologische und soziale Erwägungen

    (1)    Eine Vertragspartei kann ihren Beschaffungsstellen gestatten, während des gesamten Beschaffungsverfahrens ökologische und soziale Erwägungen zu berücksichtigen, sofern diese diskriminierungsfrei sind, mit dem Verbot von Kompensationsgeschäften nach Artikel 21.4 Absatz 6 im Einklang und mit dem Gegenstand des Auftrags in Zusammenhang stehen.

    (2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass ökologische und soziale Erwägungen nicht in einer Weise ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden dürfen, die eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen würde.

    ARTIKEL 21.12

    Fristen

    (1)    Die Beschaffungsstelle bemisst die Fristen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Anträge auf Teilnahme zu stellen und anforderungsgerechte Angebote abzugeben; dabei trägt sie unter anderem folgenden Faktoren Rechnung:

    a)    der Art und Komplexität der Beschaffung,


    b)    dem voraussichtlichen Umfang der Vergabe von Unteraufträgen und

    c)    der erforderlichen Zeit für die nichtelektronische Übermittlung von Angeboten aus dem In- und Ausland, falls keine elektronischen Mittel eingesetzt werden.

    Entsprechende Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.

    (2)    Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzt die Beschaffungsstelle den Stichtag für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung grundsätzlich eine Frist von mindestens 25 Tagen verbleibt. Ist die Einhaltung dieser Frist bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit unmöglich, so darf die Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzt werden.

    (3)    Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Angebotseinreichung von mindestens 40 Tagen fest, und zwar

    a)    bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder

    b)    bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine mehrfach verwendbare Liste zurückgreift oder nicht.


    (4)    Eine Beschaffungsstelle kann die nach Absatz 3 festgesetzte Einreichungsfrist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen,

    a)    falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 21.6 Absatz 4 veröffentlicht hat und die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens die folgenden Angaben enthielt:

    i)    eine Beschreibung der Beschaffung,

    ii)    die ungefähren Fristen für die Einreichung der Angebote oder der Anträge auf Teilnahme,

    iii)    die Aufforderung an interessierte Anbieter, ihr Interesse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaffungsstelle zu bekunden,

    iv)    die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, und

    v)    alle verfügbaren Angaben, die für die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung gemäß Artikel 21.6 Absatz 2 vorgeschrieben sind,

    b)    falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Aufträgen in einer ersten Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung ankündigt, dass die Frist für die Einreichung von Angeboten bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes festgesetzt wird, oder


    c)    falls bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit eine Fristsetzung nach Absatz 3 unmöglich ist.

    (5)    Eine Beschaffungsstelle kann die nach Absatz 3 festgesetzte Frist zur Angebotsabgabe in jedem der folgenden Fälle um fünf Tage kürzen:

    a)    die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung wird elektronisch veröffentlicht,

    b)    alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung elektronisch zur Verfügung gestellt und

    c)    die Beschaffungsstelle ist bereit, Angebote auf elektronischem Wege entgegenzunehmen.

    (6)    Die Anwendung des Absatzes 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der nach Absatz 3 festgesetzten Einreichungsfrist auf weniger als zehn Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung führen.

    (7)    Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Artikels darf eine Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen – oder einer Kombination daraus – die nach Absatz 3 festgesetzte Einreichungsfrist auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektronisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle außerdem die elektronische Einreichung von Angeboten für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, kann sie die nach Absatz 3 festgesetzte Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen.


    (8)    Hat eine unter die Abschnitte B oder C des Anhangs 21-A oder 21-B fallende Beschaffungsstelle alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt, so kann die Frist für die Einreichung der Angebote von der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern einvernehmlich festgesetzt werden. Kommt keine Einigung zustande, so beträgt die Frist mindestens zehn Tage.

    ARTIKEL 21.13

    Verhandlungen

    (1)    Eine Vertragspartei kann im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen mit Anbietern führen,

    a)    falls die betreffende Beschaffungsstelle in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 21.6 Absatz 2 ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder

    b)    falls die Bewertung ergibt, dass nach den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten spezifischen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.


    (2)    Die Beschaffungsstelle

    a)    stellt sicher, dass ein Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien erfolgt, und

    b)    sorgt dafür, dass allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen die gleiche Frist gesetzt wird, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.

    ARTIKEL 21.14

    Freihändige Vergabe

    (1)    Sofern die Beschaffungsstelle diese Bestimmung nicht mit der Absicht anwendet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder sie so anwendet, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert oder heimische Anbieter geschützt werden, kann sie auf die freihändige Vergabe zurückgreifen, wobei sie auf die Anwendung der Artikel 21.6, 21.7, 21.8, 21.10 und der Artikel 21.12, 21.13, 21.15 und 21.16 verzichten darf,

    a)    wenn

    i)    keine Angebote abgegeben wurden beziehungsweise kein Anbieter einen Antrag auf Teilnahme gestellt hat,


    ii)    keines der abgegebenen Angebote den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entspricht,

    iii)    keiner der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder

    iv)    die zuständige Behörde erklärt hat, dass die abgegebenen Angebote auf einer Absprache beruhen, wobei die Voraussetzung gilt, dass die in den Ausschreibungsunterlagen gestellten Anforderungen nicht wesentlich geändert werden,

    b)    wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung gibt:

    i)    Beschaffung eines Kunstwerks,

    ii)    Schutz durch Patent‑, Urheber‑ oder sonstige Ausschließlichkeitsrechte oder

    iii)     fehlender Wettbewerb aus technischen Gründen,

    c)    wenn es sich um im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltene zusätzliche Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters handelt, sofern ein Wechsel des Anbieters bei solchen zusätzlichen Waren und Dienstleistungen

    i)    aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der nötigen Austauschbarkeit oder Interoperabilität mit bestehenden Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen, die bereits im Rahmen des ursprünglichen Auftrags beschafft wurden, nicht möglich ist und


    ii)    mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre,

    d)    soweit dies unbedingt erforderlich ist und die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten,

    e)    wenn es sich um Waren handelt, die an einer Rohstoffbörse erworben werden,

    f)    wenn eine Beschaffungsstelle Prototypen oder eine Erstanfertigung oder eine Erstdienstleistung beschafft, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs‑, Versuchs‑, Studien‑ oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden; die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder ‑dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschließen, die den Zweck verfolgt, die Ergebnisse der Felderprobung einfließen zu lassen und zu zeigen, dass sich die Ware oder Dienstleistung für die Produktion oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung oder ‑lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs‑ und Entwicklungskosten nicht eingeschlossen ist,

    g)    wenn Einkäufe zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt werden, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund einer Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz gelten, nicht jedoch im Falle von Routineeinkäufen bei regulären Anbietern, oder


    h)    wenn ein Auftrag an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben wird,

    i)    der Wettbewerb im Einklang mit den Grundsätzen dieses Kapitels veranstaltet wurde, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung einer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung, und

    ii)    die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury mit Blick auf die Tatsache begutachtet werden, dass einem Gewinner ein Entwurfsauftrag erteilt wird.

    (2)    Die Beschaffungsstelle fertigt über jede Auftragsvergabe nach Absatz 1 einen schriftlichen Bericht an. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung, welche der in Absatz 1 aufgeführten Umstände und Bedingungen die freihändige Vergabe rechtfertigten.


    ARTIKEL 21.15

    Elektronische Auktionen

    Will eine Beschaffungsstelle eine einschlägige Beschaffung mithilfe einer elektronischen Auktion durchführen, stellt sie vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmer Folgendes zur Verfügung:

    a)    Angaben zur Methode der automatischen Bewertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien stützt und im Verlauf der Auktion zur automatischen Reihung oder Neureihung der Angebote eingesetzt wird,

    b)    die Ergebnisse einer etwaigen ersten Bewertung der Bestandteile seines Angebots, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden soll, und

    c)    alle sonstigen relevanten Informationen zur Durchführung der Auktion.


    ARTIKEL 21.16

    Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

    Behandlung der Angebote

    (1)    Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgen nach Verfahren, welche die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.

    (2)    Ein Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Annahmefrist eingeht, darf von der Beschaffungsstelle nicht benachteiligt werden, wenn die Verzögerung ausschließlich der Beschaffungsstelle anzulasten ist.

    (3)    Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern einräumen.

    Zuschlagserteilung

    (4)    Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen; zudem muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.


    (5)    Sofern die Beschaffungsstelle nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt sie demjenigen Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellungen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien

    a)    das günstigste Angebot eingereicht hat oder

    b)    das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat, wenn der Preis das einzige Kriterium ist.

    (6)    Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen.

    (7)    Eine Beschaffungsstelle darf keine Optionen nutzen, kein Vergabeverfahren annullieren und keine vergebenen Aufträge ändern, um dadurch ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.

    (8)    Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, in der Regel eine Stillhaltefrist zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsabschluss vorzusehen, damit nicht erfolgreichen Anbietern ausreichend Zeit bleibt, die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen und anzufechten.


    ARTIKEL 21.17

    Transparenz der Beschaffungsinformationen

    Benachrichtigung der Anbieter

    (1)    Die Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf deren Antrag schriftlich über ihre Vergabeentscheidungen. Im Einklang mit Artikel 21.18 Absätze 2 und 3 teilt die Beschaffungsstelle nicht erfolgreichen Anbietern auf Antrag die Gründe mit, aus denen ihr Angebot nicht ausgewählt wurde, sowie die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.

    Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung

    (2)    Spätestens 72 Tage nach der Vergabe eines unter dieses Kapitel fallenden Auftrags veröffentlicht die Beschaffungsstelle eine Bekanntmachung in dem jeweiligen in Abschnitt I der Anhänge 21-A und 21-B aufgeführten Print- oder E-Medium. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur elektronisch, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich sein. Die Bekanntmachung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

    a)    eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,

    b)    den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle,


    c)    den Namen des Anbieters, der den Zuschlag erhalten hat,

    d)    den Wert des erfolgreichen Angebots oder der höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Auftragsvergabe in Betracht gezogen wurden,

    e)    den Tag der Zuschlagserteilung und

    f)    Art der angewendeten Beschaffungsmethode und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 21.14 zurückgegriffen wurde, eine Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten.

    Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit

    (3)    Die Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab Zuschlagserteilung auf:

    a)    die Unterlagen und Berichte über Ausschreibungsverfahren und Zuschlagserteilungen in Bezug auf erfasste Beschaffungen, einschließlich der nach Artikel 21.14 erforderlichen Berichte, und

    b)    Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der erfassten Beschaffungen gewährleisten.


    Austausch von Statistiken

    (4)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei und im Hinblick auf die Erörterungen im Unterausschuss gemäß Artikel 21.21 stellt die andere Vertragspartei Statistiken über die erfasste Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen zur Verfügung, einschließlich, so weit wie möglich, Statistiken über Baukonzessionen. Gemäß Artikel 21.23 arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um ein besseres Verständnis der Statistiken über die öffentliche Beschaffung der jeweils anderen Vertragspartei zu erreichen.

    (5)    Schreibt eine Vertragspartei die elektronische Veröffentlichung von Bekanntmachungen über vergebene Aufträge nach Absatz 2 vor und sind diese Bekanntmachungen über eine einzige Datenbank öffentlich zugänglich in einer Form, die eine Analyse der erfassten Aufträge ermöglicht, so kann die betreffende Vertragspartei anstelle der Berichterstattung an den in Artikel 21.21 genannten Unterausschuss einen Link zu der Website angeben, gegebenenfalls mit den Erläuterungen, die zum Zugriff auf die Daten und zu ihrer Nutzung erforderlich sind.


    ARTIKEL 21.18

    Offenlegung von Informationen

    Bereitstellung von Informationen für die Vertragsparteien

    (1)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, welche die Informationen empfangen hat, diese Informationen anderen Anbietern gegenüber nicht preisgeben, es sei denn, sie hat zuvor die Vertragspartei konsultiert, die die Informationen bereitgestellt hat, und die betreffende Vertragspartei hat ihre Zustimmung erklärt.

    Nichtveröffentlichung von Informationen

    (2)    Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels dürfen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einem Anbieter keine Informationen zur Verfügung stellen, die den berechtigten Wirtschaftsinteressen eines bestimmten Anbieters schaden oder den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder wird von dem Anbieter, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat, schriftlich genehmigt.


    (3)    Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei oder ihren Beschaffungsstellen, Behörden oder Überprüfungsorganen die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt werden darf, wenn dies

    a)    den Rechtsvollzug behindern würde,

    b)    den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnte,

    c)    den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder

    d)    sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

    ARTIKEL 21.19

    Interne Nachprüfungsverfahren

    (1)    Jede Vertragspartei richtet ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, damit ein Anbieter unter den folgenden Umständen im Rahmen einer erfassten Beschaffung, an der er Interesse hat oder hatte, Beschwerde einlegen kann,

    a)    wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder


    b)    wenn es um die Nichtbeachtung von Maßnahmen einer Vertragspartei zur Umsetzung dieses Kapitels geht und der Anbieter nach dem Recht einer Vertragspartei nicht das Recht hat, direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Beschwerde einzulegen.

    Die für alle Beschwerden geltenden Verfahrensregeln sind schriftlich festzuhalten und allgemein zugänglich zu machen.

    (2)    Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung, an welcher er ein Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die Beschaffung durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, die Auseinandersetzung möglichst auf dem Konsultationswege beizulegen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und rechtzeitig, und zwar in einer Weise, dass weder die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder zukünftigen Beschaffungsverfahren beeinträchtigt wird noch sein Recht, im Rahmen des verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens Abhilfemaßnahmen zu erwirken.

    (3)    Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist von mindestens zehn Tagen ab dem Zeitpunkt eingeräumt, zu welchem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

    (4)    Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs‑ oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung entgegennimmt und prüft.


    (5)    Wenn zuerst ein anderes Organ als eine in Absatz 4 genannte Behörde die Beschwerde prüft, so gewährleistet die Vertragspartei, dass der Anbieter das Recht hat, gegen die Entscheidung dieses Organs bei einer unparteiischen, von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Verwaltungs‑ oder Justizbehörde Rechtsmittel einzulegen.

    (6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seine Entscheidung gerichtlich überprüfen lässt oder über Verfahren verfügt, die vorsehen,

    a)    dass die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde äußert und gegenüber dem Überprüfungsorgan alle sachdienlichen Unterlagen offenlegt,

    b)    dass die Verfahrensbeteiligten („Beteiligte“) das Recht haben, vor einer Entscheidung des Überprüfungsorgans über die Beschwerde gehört zu werden,

    c)    dass die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und begleiten zu lassen,

    d)    dass die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen haben,

    e)    dass die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren öffentlich geführt werden und Zeugen geladen werden können, und

    f)    dass das Überprüfungsorgan seine Entscheidungen und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt und dass es eine Begründung für jede Entscheidung oder Empfehlung beifügt.


    (7)    Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die Folgendes vorsehen:

    a)    rasch greifende Übergangsmaßnahmen, damit dem Anbieter die Möglichkeit erhalten bleibt, am Beschaffungsverfahren teilzunehmen; diese Übergangsmaßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen; in den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung, ob solche Maßnahmen angewandt werden sollen, überwiegenden negativen Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses, Rechnung getragen werden kann; triftige Gründe für ein Nichttätigwerden sind schriftlich darzulegen und

    b)    wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäß Absatz 1 vorliegt, Abhilfemaßnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wobei der Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden sich auf die Kosten für die Vorbereitung der Angebote oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen kann.

    ARTIKEL 21.20

    Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

    (1)    Die Europäische Union kann Anhang 21-A ändern oder berichtigen und Chile kann Anhang 21-B ändern oder berichtigen.


    Änderungen

    (2)    Beabsichtigt eine Vertragspartei, ihren Anhang gemäß Absatz 1 zu ändern, so

    a)    notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und

    b)    schlägt der anderen Vertragspartei in der Notifikation angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um den Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie dem vor der Änderung bestehenden zu halten.

    (3)    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b dieses Artikels muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen vorsehen, wenn die Änderung eine Stelle betrifft, die faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt. Die staatliche Kontrolle oder Beeinflussung der erfassten Beschaffungen von Beschaffungsstellen, die unter die Abschnitte A, B oder C der Anhänge 21-A oder 21-B fallen, gilt als faktisch nicht mehr bestehend, wenn die Beschaffungsstelle dem Wettbewerb auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen ausgesetzt ist.

    (4)    Teilt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei gemäß Absatz 2 eine beabsichtigte Änderung ihres Anhangs mit, so erhebt die andere Vertragspartei schriftlich Einspruch, wenn sie bestreitet, dass

    a)    die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung ausreicht, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereichs zu wahren, oder


    b)    die Änderung eine Stelle betrifft, die gemäß Absatz 3 faktisch nicht mehr der Kontrolle oder Beeinflussung der Vertragspartei unterliegt.

    Die andere Vertragspartei erhebt schriftlich innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation nach Absatz 2 Buchstabe a Einwand, oder es wird davon ausgegangen, dass sie mit der Anpassung oder Änderung, auch für die Zwecke des Kapitels 31, einverstanden ist.

    Berichtigungen

    (5)    Die Vertragsparteien betrachten die folgenden Änderungen der Anhänge 21-A bzw. 21-B als rein formale Berichtigungen, sofern sie den bestehenden, in diesem Kapitel vorgesehenen Geltungsbereich nicht berühren:

    a)    Änderung der Bezeichnung einer Stelle,

    b)    Verschmelzung zweier oder mehrerer der in einem der Abschnitte A, B und C des Anhangs 21-A oder 21-B aufgeführten Stellen,

    c)    Aufspaltung einer in einem der Abschnitte A, B und C des Anhangs 21-A oder 21-B aufgeführten Stelle in zwei oder mehr Stellen, die alle in dem betreffenden Abschnitt des Anhangs 21-A oder 21-B aufgeführten Stellen aufgenommen werden.

    (6)    Schlägt eine Vertragspartei eine Berichtigung des Anhangs 21-A bzw. 21-B vor, unterrichtet sie die andere Vertragspartei alle zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.


    (7)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Notifikation mitteilen, dass sie Einwände gegen die beabsichtigte Berichtigung erhebt. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie die Gründe dar, aus denen sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Berichtigung keine Änderung im Sinne des Absatzes 5 darstellt, und beschreibt die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Kapitels. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der beabsichtigten Berichtigung gewertet.

    Konsultation und Beilegung von Streitigkeiten

    (8)    Erhebt die andere Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung, bemühen sich beide Vertragsparteien nach Erhalt der Notifikation im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Einwands keine Einigung, so kann die Vertragspartei, die eine Änderung oder Berichtigung ihres Anhangs anstrebt, für diese Angelegenheit das Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen. Die vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung wird erst wirksam, wenn beide Vertragsparteien zugestimmt haben oder auf der Grundlage einer endgültigen Entscheidung nach dem in Kapitel 31 vorgesehenen Verfahren.

    (9)    Wird im Konsultationsverfahren nach Absatz 8 dieses Artikels keine Einigung erzielt, so entbindet dies die Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, Konsultationen nach Kapitel 31 durchzuführen.


    ARTIKEL 21.21

    Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“

    Auf Ersuchen einer Vertragspartei tritt der nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ zusammen, um sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels zu befassen, wie beispielsweise

    a)    Fragen der öffentlichen Beschaffung, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden,

    b)    der Überwachung der von den Vertragsparteien durchgeführten Kooperationstätigkeiten gemäß Artikel 21.23,

    c)    einer Erleichterung der Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an erfassten Beschaffungen gemäß Artikel 21.22 und

    d)    einer Erörterung über den Stand der Umsetzung des zentralen Zugangspunkts nach Artikel 21.6 Absatz 7.


    ARTIKEL 21.22

    Erleichterung der Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen den wichtigen Beitrag, den kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) zu Wirtschaftswachstum und Beschäftigung leisten können, sowie die Bedeutung der Erleichterung der Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen an.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die elektronische Beschaffung ist, um die Teilnahme von KMU an öffentlichen Vergabeverfahren zu erleichtern, und sorgen für Transparenz.

    (3)    Die Vertragsparteien erkennen ferner die Bedeutung von Unternehmensallianzen zwischen Anbietern der Vertragsparteien an, insbesondere zwischen KMU, einschließlich ihrer gemeinsamen Teilnahme an Ausschreibungsverfahren.

    (4)    Die Vertragsparteien können

    a)    Informationen über ihre Maßnahmen zur Unterstützung, Förderung, Stärkung oder Erleichterung der Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen zur Verfügung stellen und

    b)    bei der Ausarbeitung von Mechanismen zusammenarbeiten, um die KMU über die Möglichkeiten zur Teilnahme an erfassten Beschaffungen, die unter dieses Kapitel fallen, zu informieren.


    (5)    Zur Erleichterung der Teilnahme von KMU an erfassten Beschaffungen wird jede Vertragspartei, soweit dies möglich ist,

    a)    eine Bestimmung des Begriffs „KMU“ in einem elektronischen Portal zur Verfügung stellen,

    b)    sich bemühen, alle Ausschreibungsunterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen,

    c)    alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, die die Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen, die von diesem Kapitel erfasst sind, erleichtern, sofern diese Maßnahmen nicht zu einer Diskriminierung der Unternehmen der anderen Vertragspartei führen.

    ARTIKEL 21.23

    Zusammenarbeit

    (1)    Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften um die Entwicklung von Kooperationsmaßnahmen, um zu einem besseren Verständnis des öffentlichen Beschaffungswesens der jeweils anderen Partei zu gelangen und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu verbessern, unter anderem in den folgenden Bereichen:

    a)    Austausch von Erfahrungen und Informationen zum Beispiel über Regulierungsrahmen, vorbildliche Verfahren und Statistiken,


    b)    Erleichterung der Teilnahme von Anbietern an erfassten Beschaffungen, insbesondere im Hinblick auf KMU,

    c)    Entwicklung und breitere Anwendung elektronischer Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen,

    d)    Kompetenzaufbau durch Förderung des gegenseitigen Lernens der zuständigen Beamten und Mitarbeiter von Beschaffungsstellen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels.

    (2)    Die Vertragsparteien unterrichten den in Artikel 21.21 genannten Unterausschuss über alle derartigen Tätigkeiten.

    ARTIKEL 21.24

    Weitere Verhandlungen

    Der in Artikel 21.21 genannte Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ überprüft das Funktionieren dieses Kapitels und kann dem Handelsausschuss spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorschlagen, den Vertragsparteien zu empfehlen, weitere Verhandlungen zu führen, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten weiter zu verbessern.

     

    (1)    Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in Chile oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in Chile oder im selben Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Chile oder einem EU-Mitgliedstaat.
    (2)    Zur Klarstellung: Luftverkehrsdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen schließen die folgenden Dienstleistungen ein: Luftverkehr, mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, die Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie Flughafenbetriebsleistungen.
    (3)    Der Ausdruck „Erwerb“ umfasst auch Kapitalbeteiligungen an einer juristischen Person mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
    (4)    Zur Klarstellung: Die in dieser Begriffsbestimmung genannten Reedereien werden nur in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen als juristische Personen einer Vertragspartei angesehen.
    (5)    Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Europäische Union die Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats, das in Artikel 54 AEUV Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.
    (6)    Absatz 1 Buchstaben a, b und c bezieht sich nicht auf Maßnahmen, mit denen die Produktion eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder eines Fischereierzeugnisses beschränkt werden soll.
    (7)    Zur Klarstellung: Die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung in „vergleichbaren Situationen“ gewährt wird, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung und hängt von der Gesamtheit der Situationen ab.
    (8)    Zur Klarstellung: Die von einer Regierung eines Mitgliedstaats oder einer Regierung in einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung umfasst gegebenenfalls auch die regionale und lokale Zuständigkeitsebene.
    (9)    Zur Klarstellung: Die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung in „vergleichbaren Situationen“ gewährt wird, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung und hängt von der Gesamtheit der Situationen ab.
    (10)    Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in Chile oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in Chile oder im selben Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in Chile oder einem EU-Mitgliedstaat.
    (11)    Zur Klarstellung: Luftverkehrsdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen schließen die folgenden Dienstleistungen ein: Luftverkehr, mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft, die Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung sowie Flughafenbetriebsleistungen.
    (12)    Zur Klarstellung: Die in dieser Begriffsbestimmung genannten Reedereien werden nur in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen als juristische Personen einer Vertragspartei angesehen.
    (13)    Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Europäische Union die Auffassung, dass das Konzept der „tatsächlichen und dauerhaften Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats das in Artikel 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.
    (14)    Dieser Buchstabe gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
    (15)    Der unter den Buchstaben b und c genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.
    (16)    Zur Klarstellung: Diese Begriffsbestimmung schließt Führungskräfte, die zwar nicht unmittelbar Aufgaben wahrnehmen, die die eigentliche Erbringung der Dienstleistungen betreffen, jedoch bei der Erfüllung ihrer Pflichten Aufgaben übernehmen können, die zur Erbringung der Dienstleistungen notwendig sind, nicht aus.
    (17)    Von dem Unternehmen, das die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Für AT, CZ, DE, FR, ES, HU und LT: Die Fortbildung muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
    (18)    Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er bzw. sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
    (19)    Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Vertragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann diese Vertragspartei prüfen, ob er bzw. sie dem in ihrem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
    (20)    Zur Klarstellung: Was Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieses Kapitel nur für solche Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken.
    (21)    Zur Klarstellung: Diese Kriterien können unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit umfassen, eine Dienstleistung zu erbringen oder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, auch in einer Weise, die mit den rechtlichen Anforderungen einer Vertragspartei vereinbar ist, wie beispielsweise Gesundheits- und Umweltvorschriften. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.
    (22)    Der Ausdruck „entsprechende internationale Organisationen“ bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe beider Vertragsparteien angehören können.
    (23)    Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
    (24)    Zur Klarstellung: Die Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung führen nicht zu einer automatischen Anerkennung beruflicher Qualifikationen, sondern legen im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien die Bedingungen fest, unter denen die zuständigen Behörden die Anerkennung dieser Qualifikationen gewähren.
    (25)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Regulierungsbehörde für Telekommunikation“ umfasst alle Behörden, die von einer Vertragspartei mit der Durchsetzung der in diesem Kapitel dargelegten Verpflichtungen beauftragt sind.
    (26)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten nach Möglichkeit mittels einfacher Notifizierung zu genehmigen, ohne eine Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation abwarten zu müssen.
    (27)    Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen und keine Pflichtbeiträge zur Bereitstellung eines Universaldienstes.
    (28)    Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „diskriminierungsfrei“ die Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 10.6, 10.8, 11.4 und 11.5 sowie unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die jedem anderen Nutzer vergleichbarer öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste in vergleichbaren Situationen gewährt werden.
    (29)    Vorbehaltlich der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei vorgesehenen Ausnahmen.
    (30)    Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Europäische Union die Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das in Artikel 54 AEUV Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.
    (31)    Zur Klarstellung: Die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung in „vergleichbaren Situationen“ gewährt wird, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung und hängt von der Gesamtheit der Situationen ab.
    (32)    Zur Klarstellung: Die von einer Regierung eines Mitgliedstaats oder einer Regierung in einem Mitgliedstaat gewährte Behandlung umfasst gegebenenfalls auch die regionale und lokale Zuständigkeitsebene.
    (33)    Zur Klarstellung: Die Entscheidung darüber, ob eine Behandlung in „vergleichbaren Situationen“ gewährt wird, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung und hängt von der Gesamtheit der Situationen ab.
    (34)    Zu diesen Kriterien können unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit gehören, eine Dienstleistung zu erbringen, auch in einer Weise, die mit den rechtlichen Anforderungen einer Vertragspartei vereinbar ist. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist.
    (35)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Genehmigung“ die Erlaubnis, eine Finanzdienstleistung zu erbringen, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungserfordernisse oder Qualifikationserfordernisse erfüllt.
    (36)    Zur Klarstellung: Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, mit der Prüfung von Anträgen außerhalb ihrer offiziellen Arbeitszeiten und Arbeitstage zu beginnen.
    (37)    Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.
    (38)    Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
    (39)    Eine Dienstleistung wird in elektronischer Form erbracht, wenn sie auf elektronischem Wege und ohne gleichzeitige Anwesenheit der Personen erbracht wird.
    (40)    Bei Anbietern von Vermittlungsdiensten umfasst dies auch die Identität und die Kontaktdaten des eigentlichen Anbieters der Ware oder Dienstleistung.
    (41)    Zur Klarstellung: Dieses Kapitel unterliegt Anhang 20.
    (42)    Zur Klarstellung: Unter anderem aufgrund bestehender oder drohender schwerwiegender Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Geld- oder Wechselkurspolitik könnte es zu schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten kommen oder könnten solche Schwierigkeiten drohen.
    (43)    Zur Klarstellung: Die offiziellen WTO-Sprachen sind Englisch, Spanisch und Französisch.
    Top

    Brüssel, den 5.7.2023

    COM(2023) 434 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile


    KAPITEL 22

    STAATSEIGENE UNTERNEHMEN, UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN RECHTEN ODER VORRECHTEN UND ERKLÄRTE MONOPOLE

    ARTIKEL 22.1

    Anwendungsbereich

    (1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus den Artikeln XVII:1 bis XVII:3 GATT 1994, aus der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 sowie aus den Artikeln VIII:1, VIII:2 und VIII:5 GATS.

    (2)    Dieses Kapitel gilt für staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole (im Folgenden „Rechtssubjekte“), die gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Übt ein Rechtssubjekt sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche Tätigkeiten aus 1 , so werden nur die gewerblichen Tätigkeiten von diesem Kapitel erfasst.

    (3)    Dieses Kapitel findet Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole auf allen Hoheitsebenen.


    (4)    Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen durch eine Vertragspartei, sofern die Waren und Dienstleistungen für öffentliche Zwecke beschafft werden und nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine „erfasste Beschaffung“ im Sinne des Artikels 21.2 handelt oder nicht.

    (5)    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen.

    (6)    Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, wenn sich die jährlichen Einnahmen aus den gewerblichen Tätigkeiten des Rechtssubjekts in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Jahre auf weniger als 100 Mio. Sonderziehungsrechte beliefen. 2

    (7)    Artikel 22.4 findet keine Anwendung auf Dienstleistungssektoren, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.

    (8)    Artikel 22.4 findet keine Anwendung, soweit ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol einer Vertragspartei Waren oder Dienstleistungen kauft oder verkauft im Rahmen

    a)    bestehender nichtkonformer Maßnahmen, die die Vertragspartei im Einklang mit den Artikeln 10.11, 11.8 oder 18.10 gemäß ihrer Liste in Anhang 10-A aufrechterhält, fortsetzt, erneuert oder ändert, oder


    b)    nichtkonformer Maßnahmen, die die Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten im Einklang mit den Artikeln 10.11, 11.8 oder 18.10 gemäß Anhang 10-B einführt oder aufrechterhält.

    ARTIKEL 22.2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels und des Anhangs 22 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „gewerbliche Tätigkeiten“ bezeichnet Tätigkeiten, die von einem Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und deren Ergebnis die Produktion von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in dem relevanten Markt in von dem jeweiligen Unternehmen bestimmten Mengen und zu von ihm bestimmten Preisen verkauft werden; 3

    b)    „kommerzielle Erwägungen“ bezeichnet Erwägungen in Bezug auf Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei kommerziellen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden;


    c)    „benennen“ bezeichnet einen Monopolinhaber einsetzen oder ermächtigen oder ein Monopol auf andere Waren oder Dienstleistungen ausweiten;

    d)    „erklärtes Monopol“ bezeichnet ein Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch eine Gruppe von Rechtssubjekten oder eine Regierungsstelle, das bzw. die in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde(n), wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist;

    e)    „Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ 4 bezeichnet ein öffentliches oder privates Unternehmen, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte gewährt hat; besondere Rechte oder Vorrechte werden von einer Vertragspartei gewährt, wenn sie, unter Berücksichtigung der spezifischen sektoralen Regelung, nach der das Recht oder Vorrecht gewährt wurde, eine begrenzte Zahl von zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung berechtigten Unternehmen bestimmt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und diskriminierungsfreie Kriterien zugrunde zu legen, und dadurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, im selben geografischen Bereich unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleiche Dienstleistung zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden;

    f)    „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ bezeichnet eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b GATS und gegebenenfalls dessen Anhang zu Finanzdienstleistungen; und


    g)    „staatseigenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei steht. 5

    ARTIKEL 22.3

    Allgemeine Bestimmungen

    Unbeschadet der Rechte und Pflichten einer Vertragspartei nach diesem Kapitel steht dieses Kapitel nicht dem entgegen, dass eine Vertragspartei ein staatseigenes Unternehmen gründet oder beibehält, ein Monopol erklärt oder beibehält oder einem Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte gewährt.

    ARTIKEL 22.4

    Nichtdiskriminierung und kommerzielle Erwägungen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle ihre staatseigenen Unternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und ihre erklärten Monopole, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen,

    a)    beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus kommerziellen Erwägungen heraus handeln, es sei denn, sie handeln zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b oder c stehen,


    b)    beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen

    i)    den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewähren, und

    ii)    den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens, bei dem es sich um ein erfasstes Unternehmen im Gebiet dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 10.2 Absatz 1 Buchstabe d handelt, eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem Gebiet vergleichbaren Waren und Dienstleistungen von Unternehmen, bei denen es sich um Investitionen von Investoren der eigenen Vertragspartei handelt, gewähren, und

    c)    beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen

    i)    einem Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewähren, und

    ii)    einem Unternehmen, bei dem es sich um ein erfasstes Unternehmen im Gebiet dieser Vertragspartei im Sinne des Artikels 10.2 Absatz 1 Buchstabe d handelt, eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist, als die Behandlung, die sie im relevanten Markt in ihrem Gebiet Unternehmen, bei denen es sich um Investitionen von Investoren der eigenen Vertragspartei handelt, gewähren.


    (2)    Absatz 1 hindert staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole nicht daran,

    a)    beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde zu legen, sofern dies aus kommerziellen Erwägungen heraus geschieht, oder

    b)    den Kauf von Waren und Dienstleistungen sowie den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen abzulehnen, sofern diese Ablehnung mit kommerziellen Erwägungen im Einklang steht.

    ARTIKEL 22.5

    Regulierungsrahmen

    (1)    Die Vertragsparteien sorgen gegebenenfalls für die bestmögliche Nutzung der internationalen Standards, einschließlich der OECD‑Leitsätze zur Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen („Guidelines on Corporate Governance of State-Owned Enterprises“), soweit dies angezeigt ist.

    (2)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass von ihr eingerichtete oder beibehaltene Regulierungsstellen oder sonstige Regulierungsaufgaben wahrnehmende Stellen

    a)    von den der Regulierung durch diese Stellen unterliegenden Unternehmen unabhängig und ihnen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig sind, damit gewährleistet ist, dass die Regulierungsaufgaben wirksam wahrgenommen werden, und


    b)    in vergleichbaren Situationen in Bezug auf alle der Regulierung durch diese Regulierungsstelle oder den zuständigen Behörden unterliegenden Unternehmen, einschließlich staatseigener Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärter Monopole, unparteiisch 6 handeln. 7

    (3)    Jede Vertragspartei wendet ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften in kohärenter und diskriminierungsfreier Weise auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole an.

    ARTIKEL 22.6

    Transparenz

    (1)    Eine Vertragspartei (im Folgenden „ersuchende Vertragspartei“), die Anlass zu der Vermutung hat, dass ihre Interessen nach diesem Kapitel durch die gewerblichen Tätigkeiten eines staatseigenen Unternehmens, eines Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder eines erklärten Monopols der anderen Vertragspartei (im Folgenden „ersuchte Vertragspartei“) berührt werden, kann die andere Vertragspartei schriftlich um Informationen über die gewerblichen Tätigkeiten des Rechtssubjekts ersuchen, die die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels betreffen.


    (2)    In einem Ersuchen gemäß Absatz 1 legt die ersuchende Vertragspartei dar, inwieweit die Tätigkeiten des Rechtssubjekts die Interessen dieser Vertragspartei nach diesem Kapitel berühren könnten und gibt an, welche der in Absatz 3 aufgeführten Informationen beizubringen sind.

    (3)    Die ersuchte Vertragspartei übermittelt die folgenden Informationen gemäß Absatz 1:

    a)    Eigentümer- und Stimmrechtsstruktur des Rechtssubjekts, mit Angabe des Prozentsatzes der Anteile, die die Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopole insgesamt halten, und des Prozentsatzes der von ihnen insgesamt an dem Rechtssubjekt gehaltenen Stimmrechte,

    b)    Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopole verfügen, wenn sich solche Rechte von den mit den Stammaktien der Rechtssubjekte verbundenen Rechten unterscheiden,

    c)    Angaben zur Organisationsstruktur des Rechtssubjekts und zur Zusammensetzung seines Leitungs- beziehungsweise Kontrollorgans oder eines vergleichbaren Organs,


    d)    Angabe der für die Regulierung und Überwachung des Rechtssubjekts zuständigen Regierungsbehörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, Angaben zu den ihnen auferlegten Berichtspflichten gegenüber diesen Stellen, sowie Angaben zu den Rechten und zur Praxis dieser Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung ihrer höheren Führungskräfte und der Mitglieder ihres Leitungs- und Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Managementorgans,

    e)    Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des Rechtssubjekts während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind,

    f)    Angaben zu Ausnahmen, Befreiungen und damit verbundenen Maßnahmen, in deren Genuss das Rechtssubjekt nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei kommt, und

    g)    zusätzliche allgemein verfügbare Informationen über das Rechtssubjekt, einschließlich Jahresfinanzberichten und Prüfungen durch Dritte.

    (4)    Die Absätze 1 bis 3 verpflichten eine Vertragspartei nicht, vertrauliche Informationen offenzulegen, wenn die Offenlegung ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften entgegenstehen, die Rechtsdurchsetzung behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Unternehmen beeinträchtigen würde.

    (5)    Liegen der ersuchten Vertragspartei die angeforderten Informationen nicht vor, so teilt diese der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hierfür schriftlich mit.


    ARTIKEL 22.7

    Vertragsparteispezifischer Anhang

    (1)    Auf die nichtkonformen Tätigkeiten staatseigener Unternehmen oder erklärter Monopole, die von einer Vertragspartei in ihrer Liste in Anhang 22 aufgeführt wurden, findet Artikel 22.4 gemäß den Bestimmungen der Liste der Vertragspartei keine Anwendung.

    (2)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Handelsrat einen Beschluss zur Änderung des Anhangs 22 gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 erlassen und prüft in jedem Fall Änderungen des Anhangs 22 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens.


    KAPITEL 23

    WETTBEWERBSPOLITIK

    ARTIKEL 23.1

    Grundsätze

    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs im Bereich des Handels und der Investitionen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Praktiken das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.


    ARTIKEL 23.2

    Regulierungsrahmen

    (1)    Jede Vertragspartei erhält ein umfassendes Wettbewerbsrecht aufrecht oder führt es ein, das für alle Wirtschaftszweige 8 gilt und mit dem wirksam gegen die folgenden Praktiken vorgegangen wird:

    a)    Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

    b)    missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen und

    c)    Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern.

    (2)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass alle privaten oder öffentlichen Unternehmen dem in Absatz 1 genannten Wettbewerbsrecht unterliegen.


    (3)    Die Anwendung des Wettbewerbsrechts durch die Vertragsparteien sollte die Erfüllung der den betreffenden Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse nicht rechtlich oder tatsächlich verhindern. Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei sollten auf Aufgaben von öffentlichem Interesse beschränkt, auf das zur Erreichung des angestrebtes Gemeinwohlziels unbedingt erforderliche Maß begrenzt und transparent sein.

    ARTIKEL 23.3

    Durchführung

    (1)    Jede Vertragspartei unterhält eine organisatorisch unabhängige Wettbewerbsbehörde, die für die uneingeschränkte Anwendung und wirksame Durchsetzung des in Artikel 23.2 genannten Wettbewerbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet ist.

    (2)    Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht transparent und diskriminierungsfrei an und achtet dabei den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder Eigentumsverhältnisse.

    ARTIKEL 23.4

    Zusammenarbeit

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, die Zusammenarbeit in Fragen der Wettbewerbspolitik und der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften zu fördern.


    (2)    Um diese Zusammenarbeit zu erleichtern, können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien unter Wahrung der in den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Vertraulichkeitsbestimmungen Informationen austauschen.

    (3)    Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien bemühen sich, so weit wie möglich und sofern angemessen, ihre Durchsetzungsmaßnahmen, die dieselben oder zusammenhängende Verhaltensweisen oder Fälle betreffen, zu koordinieren.

    ARTIKEL 23.5

    Konsultationen

    (1)    Um das gegenseitige Verständnis zwischen den Vertragsparteien zu fördern 9 oder um spezifische Fragen zur Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels zu erörtern, nimmt eine Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei unverzüglich Konsultationen über die aufgeworfenen Fragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels auf. Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei gibt gegebenenfalls an, inwiefern die Frage den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien betrifft.

    (2)    Zur Erleichterung der in Absatz 1 genannten Konsultationen bemüht sich jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei sachdienliche, nicht vertrauliche Informationen zur Verfügung zu stellen.


    ARTIKEL 23.6

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Dieses Kapitel bleibt von Kapitel 31 unberührt.

    KAPITEL 24

    SUBVENTIONEN

    ARTIKEL 24.1

    Grundsätze

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Subventionen gewährt werden können, wenn diese zum Erreichen von Gemeinwohlzielen erforderlich sind. Die Vertragsparteien räumen jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose Funktionieren der Märkte stören können und generell den Nutzen der Handelsliberalisierung und des Wettbewerbs untergraben. Daher darf eine Vertragspartei grundsätzlich keine Subventionen gewähren, wenn dadurch der Handel oder der Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte.


    ARTIKEL 24.2

    Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

    (1)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Subvention“ eine Maßnahme, bei der die Bedingungen des Artikels 1.1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Subvention einem Unternehmen gewährt wird, das Waren verkauft, oder einem Unternehmen, das Dienstleistungen erbringt. 10

    (2)    Dieses Kapitel findet auf Subventionen Anwendung, die spezifisch im Sinne des Artikels 2 des Subventionsübereinkommens sind.

    (3)    Dieses Kapitel findet auf Subventionen für alle Unternehmen, sowohl öffentliche als auch private Unternehmen, Anwendung.

    (4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Subventionen für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, den Vorschriften dieses Kapitels unterliegen, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die übertragenen Aufgaben müssen transparent sein, und Einschränkungen oder Abweichungen von der Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels dürfen nicht über das zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Maß hinausgehen.


    (5)    Artikel 24.5 findet keine Anwendung auf Subventionen für den Handel mit Waren, die unter Anhang 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft fallen.

    (6)    Die Artikel 24.5 und 24.6 gelten nicht für den audiovisuellen Sektor.

    (7)    Die Artikel 24.5 und 24.6 finden keine Anwendung auf Subventionen, die gewährt werden, um die wirtschaftliche Entwicklung indigener Bevölkerungsgruppen und ihrer Gemeinschaften zu fördern. 11 Diese Subventionen müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und transparent sein.

    (8)    Die Artikel 24.5 und 24.6 finden keine Anwendung auf Subventionen, die zur Behebung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen gewährt werden.

    (9)    Artikel 24.5 findet keine Anwendung auf Subventionen, die vorübergehend zur Bewältigung eines wirtschaftlichen Notstands gewährt werden. 12 Diese Subventionen müssen verhältnismäßig und zielgerichtet sein, um diesem Notstand abzuhelfen.


    (10)    Der Handelsrat kann einen Beschluss zur Änderung der Definition des Begriffs „Subvention“ in Absatz 1 dieses Artikels annehmen – soweit sich dieser auf Dienstleistungsunternehmen bezieht – um die Ergebnisse künftiger Erörterungen dieser Frage im WTO oder in entsprechenden plurilateralen Foren gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a zu berücksichtigen.

    ARTIKEL 24.3

    Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

    Dieses Kapitels lässt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei nach Artikel XV GATS, Artikel XVI GATT 1994, nach dem Subventionsübereinkommen und nach dem Übereinkommen über die Landwirtschaft unberührt.

    ARTIKEL 24.4

    Transparenz

    (1)    Jede Vertragspartei stellt in Bezug auf eine Subvention, die in ihrem Gebiet gewährt oder beibehalten wird, folgende Informationen zur Verfügung:

    a)    die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und den Zweck der Subvention,


    b)    die Form der Subvention,

    c)    die Höhe der Subvention beziehungsweise den Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist, und

    d)    nach Möglichkeit den Namen des Empfängers der Subvention.

    (2)    Eine Vertragspartei erfüllt die Anforderungen nach Absatz 1 dieses Artikels, indem sie

    a)    eine Notifikation nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens vorlegt, sofern die Notifikation alle in Absatz 1 genannten Informationen enthält und mindestens alle zwei Jahre erfolgt,

    b)    eine Notifikation nach Artikel 18 des Übereinkommens über die Landwirtschaft vorlegt oder

    c)    die Informationen selbst oder in ihrem Namen bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Subvention gewährt oder beibehalten wurde, auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht.


    ARTIKEL 24.5

    Konsultationen

    (1)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention ihre Handelsinteressen oder den Wettbewerb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, so kann diese Vertragspartei (die „ersuchende Vertragspartei“) der anderen Vertragspartei (der „ersuchten Vertragspartei“) ihre Bedenken schriftlich mitteilen und um diesbezügliche Konsultationen ersuchen. In einem solchen Ersuchen ist darzulegen, inwiefern die Subvention die Handelsinteressen der ersuchenden Vertragspartei oder den Wettbewerb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte.

    (2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die ersuchende Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei die folgenden Informationen über die Subvention anfordern:

    a)    die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und die politische Zielsetzung beziehungsweise den Zweck der Subvention,

    b)    die Form der Subvention,

    c)    den Zeitpunkt und die Dauer der Gewährung der Subvention und etwaige sonstige daran geknüpfte Fristen,

    d)    die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention,

    e)    den Gesamtbetrag oder den jährlichen Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist,


    f)    nach Möglichkeit den Namen des Empfängers der Subvention und

    g)    alle sonstigen Informationen, die eine Bewertung der Beeinträchtigung durch die Subvention ermöglichen.

    (3)    Die ersuchte Vertragspartei übermittelt die gemäß Absatz 2 angeforderten Informationen spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens in schriftlicher Form.

    (4)    Stellt die ersuchte Vertragspartei die nach den Absätzen 2 und 3 angeforderten Informationen ganz oder teilweise nicht zur Verfügung, so erläutert sie schriftlich die Gründe dafür.

    (5)    Ist die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt der angeforderten Informationen und nach den Konsultationen der Auffassung, dass die betreffende Subvention erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ihre Handelsinteressen oder den Wettbewerb hat oder haben könnte, so bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, diese Auswirkungen zu beseitigen beziehungsweise einzudämmen.


    ARTIKEL 24.6

    Subventionen, die Bedingungen unterliegen

    (1)    Die Gewährung der nachstehend aufgeführten Subventionen wird von jeder Vertragspartei an die folgenden Bedingungen geknüpft:

    a)    im Hinblick auf Subventionen, bei der eine Regierung mittelbar oder unmittelbar für die Deckung von Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen haftet, dass die Höhe dieser Schulden und Verbindlichkeiten sowie die Dauer dieser Haftung begrenzt sind, und

    b)    im Hinblick auf Subventionen für insolvente oder angeschlagene Unternehmen (zum Beispiel in Form von Darlehen und Bürgschaften, Barzuschüssen, Kapitalzuführungen, einer Bereitstellung von Vermögenswerten unter dem Marktpreis oder Steuerbefreiungen) mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, dass ein überzeugender Sanierungsplan vorliegt, der auf realistischen Annahmen beruht, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums gewährleistet und eine Eigenbeteiligung des Unternehmens an den Sanierungskosten vorsieht.

    (2)    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf Subventionen, die Unternehmen als vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Darlehensbürgschaft oder Darlehen gewährt werden, die auf den Betrag begrenzt sind, der erforderlich ist, um das angeschlagene Unternehmen so lange geschäftsfähig zu erhalten, bis ein Sanierungs- oder Liquidationsplan angenommen wurde.


    (3)    Dieser Artikel gilt nur für Subventionen, die den Handel und den Wettbewerb der anderen Vertragspartei beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

    (4)    Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Subventionen,

    a)    die der Gewährleistung eines geordneten Marktaustritts eines Unternehmens dienen oder

    b)    deren Gesamthöhe beziehungsweise veranschlagtes Gesamtbudget sich für einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren auf weniger als 170 000 Sonderziehungsrechte je Unternehmen beläuft.

    ARTIKEL 24.7

    Verwendung von Subventionen

    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die Unternehmen die Subventionen nur im Sinne der ausdrücklich festgelegten politischen Zielsetzung verwenden, für die sie gewährt wurden. 13


    ARTIKEL 24.8

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Artikel 24.5 Absatz 5 bleibt von Kapitel 31 unberührt.

    ARTIKEL 24.9

    Vertraulichkeit

    (1)    Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informationsaustausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnen in ihren jeweiligen Gesetzen über die Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind, und stellen den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicher.

    (2)    Übermittelt eine Vertragspartei nach diesem Kapitel Informationen, so wahrt die empfangende Vertragspartei die Vertraulichkeit dieser Informationen.


    KAPITEL 25

    GEISTIGES EIGENTUM

    ABSCHNITT A

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 25.1

    Ziele

    (1)    Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

    a)    die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Waren und Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und so für beide Vertragsparteien zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft beizutragen,

    b)    den Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und zu regeln und Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abzubauen und


    c)    ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Immaterialgüterrechte) zu erreichen.

    (2)    Die in Artikel 7 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Ziele finden auf dieses Kapitel entsprechend Anwendung.

    ARTIKEL 25.2

    Anwendungsbereich

    (1)    Jede Vertragspartei kommt ihren Verpflichtungen aus den internationalen Verträgen im Bereich des geistigen Eigentums, denen sie beigetreten ist, einschließlich des TRIPS-Übereinkommens, nach.

    (2)    Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.

    (3)    Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre Rechtsvorschriften anzuwenden, mit denen höhere Standards für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums eingeführt werden, sofern diese Rechtsvorschriften mit diesem Kapitel vereinbar sind. Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Durchführung dieses Kapitels in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.


    ARTIKEL 25.3

    Grundsätze

    (1)    Die in Artikel 8 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Grundsätze finden auf dieses Kapitel entsprechend Anwendung.

    (2)    Unter Berücksichtigung der den internen Systemen zugrunde liegenden Gemeinwohlziele erkennen die Vertragsparteien die Notwendigkeit an,

    a)    Innovation und Kreativität zu fördern und

    b)    die Verbreitung von Informationen, Wissen, Technologie, Kultur und Kunst zu erleichtern,

    und zwar durch ihre jeweiligen Systeme zum Schutz des geistigen Eigentums bei gleichzeitiger Wahrung des Grundsatzes der Transparenz und unter Berücksichtigung der Interessen von einschlägigen Interessenträgern, unter anderem Rechteinhabern, Nutzern und der breiten Öffentlichkeit.


    ARTIKEL 25.4

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 25-A, 25-B und 25-C gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Berner Übereinkunft“ bezeichnet die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete und am 28. September 1979 geänderte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst;

    b)    „geistiges Eigentum“ bezeichnet alle Kategorien von Rechten des geistigen Eigentums, die unter Abschnitt B Unterabschnitte 1 bis 7 dieses Kapitels oder Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens fallen; der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft;

    b)    „Pariser Verbandsübereinkunft“ bezeichnet die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, die am 14. Juli 1967 in Paris überarbeitet und am 28. September 1979 geändert wurde;

    c)    „Rom-Abkommen“ bezeichnet das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler‚ der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von Rom vom 26. Oktober 1961;


    d)    „WIPO“ (World Intellectual Property Organization) bezeichnet die Weltorganisation für geistiges Eigentum.

    ARTIKEL 25.5

    Inländerbehandlung

    (1)    In Bezug auf alle unter dieses Kapitel fallenden Kategorien von Rechten des geistigen Eigentums gewährt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes 14 des geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die bereits in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen oder dem am 26. Mai 1989 in Washington unterzeichneten Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise und dem am 20. Dezember 1996 in Genf unterzeichneten WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger („WPPT“) vorgesehen sind. In Bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Kapitel vorgesehenen Rechte.


    (2)    Eine Vertragspartei kann die nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen in Bezug auf ihre Gerichts- und Verwaltungsverfahren in Anspruch nehmen, wozu auch gehört, dass ein Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet eine Zustellungsanschrift oder einen Bevollmächtigten in ihrem Gebiet benennen muss, sofern diese Ausnahmen

    a)    erforderlich sind, um die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei sicherzustellen, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, und

    b)    nicht in einer Weise angewendet werden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen würde.

    (3)    Absatz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, die in im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschlossenen multilateralen Übereinkünften betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums enthalten sind.

    ARTIKEL 25.6

    Geistiges Eigentum und öffentliche Gesundheit

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und zur öffentlichen Gesundheit an, die am 14. November 2001 in Doha von der WTO-Ministerkonferenz angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung von Doha“). Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit der Erklärung von Doha.


    (2)    Jede Vertragspartei setzt Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens sowie den Anhang und die dazugehörige Anlage, die am 23. Januar 2017 in Kraft getreten sind, um.

    ARTIKEL 25.7

    Erschöpfung

    Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zu bestimmen, ob oder unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums nach ihrer Rechtsordnung eintritt.


    ABSCHNITT B

    STANDARDS FÜR RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

    UNTERABSCHNITT 1

    URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE

    ARTIKEL 25.8

    Internationale Übereinkünfte

    (1)    Jede Vertragspartei bekräftigt ihr Bekenntnis zu folgenden Übereinkünften und wird diese einhalten:

    a)    Berner Übereinkunft,

    b)    Rom-Abkommen,

    c)    am 20. Dezember 1996 in Genf geschlossenen WIPO-Urheberrechtsvertrag,


    d)    WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) und

    e)    am 27. Juni 2013 geschlossenen Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken.

    (2)    Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um den am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrag von Peking über audiovisuelle Darbietungen zu ratifizieren oder ihm beizutreten.

    ARTIKEL 25.9

    Urheber

    Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

    a)    die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

    b)    die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise,


    c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind und

    d)    die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Computerprogramme und Filmwerke an die Öffentlichkeit.

    ARTIKEL 25.10

    Ausübende Künstler

    Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

    a)    die Aufzeichnung 15 ihrer Darbietungen,

    b)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

    c)    die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,


    d)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

    e)    die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

    ARTIKEL 25.11

    Hersteller von Tonträgern

    Jede Vertragspartei gewährt Herstellern von Tonträgern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

    a)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

    b)    die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder sonstige Übertragung des Eigentums,


    c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

    d)    die gewerbliche Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit.

    ARTIKEL 25.12

    Sendeunternehmen

    Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

    a)    die Aufzeichnung ihrer drahtlos übertragenen Sendungen,

    b)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer drahtlos übertragenen Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, und

    c)     die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe 16 ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.


    ARTIKEL 25.13

    Sendung und öffentliche Wiedergabe
    von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern
    17

    (1)    Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer an die ausübenden Künstler und die Hersteller von Tonträgern gewährleistet. 18

    (2)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannte einzige angemessene Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller aufgeteilt wird. Jede Vertragspartei kann Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Bedingungen festlegen, nach denen diese einzige angemessene Vergütung zwischen den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.


    ARTIKEL 25.14

    Schutzdauer

    (1)    Die Schutzdauer der Rechte des Urhebers eines Werks umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, ungeachtet des Zeitpunkts, zu dem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. 19

    (2)    Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Schutzdauer mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.

    (3)    Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an der Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber innerhalb der in Satz 1 angegebenen Frist seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.

    (4)    Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers. Es obliegt den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien, die Personen zu bestimmen, die als Urheber eines Filmwerks oder eines audiovisuellen Werks anzusehen sind.


    (5)    Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen 50 Jahre nach dem Datum der Erstsendung.

    (6)    Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung der Darbietung; wird jedoch

    a)    eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb des in diesem Absatz genannten Zeitraums von 50 Jahren rechtmäßig veröffentlicht oder, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht, rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so wird die Schutzdauer ab dem Zeitpunkt der betreffenden ersten Veröffentlichung oder, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht, ersten öffentlichen Wiedergabe berechnet. Sieht eine Vertragspartei beide Möglichkeiten vor, so wird die Schutzdauer ab dem Zeitpunkt des Ereignisses berechnet, das früher stattgefunden hat, und

    b)    eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb des in diesem Absatz genannten Zeitraums von 50 Jahren rechtmäßig veröffentlicht oder, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht, rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre nach dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung oder, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht, der ersten öffentlichen Wiedergabe. Sieht eine Vertragspartei beide Möglichkeiten vor, so wird die Schutzdauer ab dem Zeitpunkt des Ereignisses berechnet, das früher stattgefunden hat.


    (7)    Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wird der Tonträger jedoch innerhalb dieses Zeitraums rechtmäßig veröffentlicht oder, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht, rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach der ersten Veröffentlichung oder, sofern eine Vertragspartei dies vorsieht, der ersten öffentlichen Wiedergabe. Die Vertragsparteien können Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.

    ARTIKEL 25.15

    Folgerecht

    (1)    Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Werks der grafischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Vergütung auf der Grundlage des Verkaufspreises aus jeder Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber. 20

    (2)    Das Folgerecht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und ganz allgemein alle Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.


    (3)    Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Folgerecht nach Absatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wenn der Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betreffenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworben hat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.

    ARTIKEL 25.16

    Kollektive Wahrnehmung von Rechten

    (1)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Einnahmen aus Rechten für die Nutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zu fördern.

    (2)    Die Vertragsparteien fördern die Transparenz der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, insbesondere im Hinblick auf die Einziehung der Einnahmen aus Rechten, die Abzüge, die von diesen Einnahmen aus Rechten vorgenommen werden, die Verwendung eingezogener Einnahmen aus Rechten, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen.

    (3)    Jede Vertragspartei gewährleistet für den Fall, dass eine in ihrem Gebiet niedergelassene Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässige Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung auf der Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung vertritt, vorzusehen, dass die vertretende Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die geschuldeten Beträge korrekt, regelmäßig und sorgfältig zahlt und der vertretenen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung Informationen über die Höhe der in ihrem Namen erhobenen Einnahmen aus den Rechten und etwaige Abzüge von diesen Einnahmen aus diesen Rechten zur Verfügung stellt.


    ARTIKEL 25.17

    Beschränkungen und Ausnahmen

    Jede Vertragspartei sieht Beschränkungen oder Ausnahmen von den in den Artikeln 25.9 bis 25.13 festgelegten Rechten nur in bestimmten Sonderfällen vor, die einer normalen Verwertung des Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich beeinträchtigen.

    ARTIKEL 25.18

    Schutz technischer Maßnahmen

    (1)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Person dieses Ziel verfolgt.

    (2)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,

    a)    die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,


    b)    die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

    c)    die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

    (3)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ Technologien, Vorrichtungen oder Bauteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände 21 betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des Rechts einer Vertragspartei erlaubt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, wenn die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

    (4)    Ungeachtet des in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Rechtsschutzes kann jede Vertragspartei in Ermangelung freiwilliger Maßnahmen der Rechteinhaber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der nach diesem Artikel vorgesehene angemessene Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen die Begünstigten der in Artikel 25.17 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen nicht daran hindert, solche Ausnahmen oder Beschränkungen in Anspruch zu nehmen.


    ARTIKEL 25.19

    Pflichten in Bezug auf Informationen für die Rechtewahrnehmung

    (1)    Jede Vertragspartei gewährt angemessenen Rechtsschutz gegen jede Person, die wissentlich unbefugt eine der folgenden Handlungen vornimmt, wenn dieser Person bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch eine Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte im Sinne der Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert:

    a)    die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung und

    b)    die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Unterabschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden.

    (2)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, die die in diesem Artikel genannten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.

    (3)    Absatz 2 gilt, wenn eine dieser Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines unter diesen Artikel fallenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.


    UNTERABSCHNITT 2

    Marken

    ARTIKEL 25.20

    Internationale Übereinkünfte

    Jede Vertragspartei

    a)    erfüllt das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken bei, das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommen und am 12. November 2007 geändert wurde,

    b)    kommt dem am 27. Oktober 1994 in Genf unterzeichneten Markenrechtsvertrag und dem Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in der geänderten Fassung vom 28. September 1979 nach und

    c)    unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem am 27. März 2006 in Singapur unterzeichneten Vertrag von Singapur über das Markenrecht beizutreten.


    ARTIKEL 25.21

    Rechte aus einer Marke

    Jede Vertragspartei sieht vor, dass dem Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschließliche Recht zusteht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr Zeichen, die identisch oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, zu benutzen, wenn diese Benutzung die Gefahr von Verwechslungen nach sich ziehen würde. Bei der Benutzung identischer Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen wird eine Verwechslungsgefahr vermutet.

    ARTIKEL 25.22

    Eintragungsverfahren

    (1)    Jede Vertragspartei sieht ein System zur Eintragung von Marken vor, bei dem jede von der zuständigen Markenverwaltung erlassene endgültige ablehnende Entscheidung, einschließlich einer teilweisen Ablehnung der Eintragung, ordnungsgemäß begründet und der betreffenden Partei schriftlich mitgeteilt wird.

    (2)    Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit für Dritte vor, gegen Markenanmeldungen oder, soweit dies nach dem für sie geltenden Recht angebracht ist, gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen. Dieses Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.


    (3)    Jede Vertragspartei sieht eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank für Markenanmeldungen und Markeneintragungen vor.

    ARTIKEL 25.23

    Notorisch bekannte Marken

    Um dem Schutz notorisch bekannter Marken nach Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirkung zu verleihen, bekräftigen die Vertragsparteien die gemeinsame Empfehlung, die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung anlässlich der vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten vom 20. bis zum 29. September 1999 verabschiedet wurde (Joint Recommendation Concerning Provisions on the Protection of Well-Known Marks).

    ARTIKEL 25.24

    Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

    (1)    Jede Vertragspartei

    a)    sieht die lautere Benutzung beschreibender Angaben als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke vor und


    b)    kann weitere begrenzte Ausnahmen vorsehen.

    (2)    Absatz 1 findet Anwendung, sofern die Ausnahmen den berechtigten Interessen der Markeninhaber und Dritter Rechnung tragen.

    (3)    Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten Folgendes zu verbieten:

    a)    seinen Namen oder seine Anschrift,

    b)    Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder Angaben über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung oder

    c)    die Marke, falls dies als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware oder Dienstleistung, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, notwendig ist.

    (4)    Absatz 2 findet Anwendung, wenn die Nutzung durch den Dritten einer redlichen Praxis in Gewerbe oder Handel entspricht. 22


    (5)    Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht gewährt, einem Dritten die Nutzung eines Rechts im geschäftlichen Verkehr in dem Gebiet, in dem es anerkannt ist, zu verbieten, wenn nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei ein älteres Recht von örtlicher Bedeutung anerkannt ist.

    ARTIKEL 25.25

    Verfallsgründe

    (1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in dem betreffenden Gebiet nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für den Nutzungsverzicht vorliegen. Eine Vertragspartei kann jedoch vorsehen, dass der Verfall der Rechte des Inhabers nicht geltend gemacht werden kann, wenn nach Ende des Zeitraums von fünf Jahren und vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung die Benutzung der Marke ernsthaft begonnen oder wiederaufgenommen wurde. Wird die Benutzung jedoch innerhalb eines nicht vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren der Nichtbenutzung beginnenden Zeitraums von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Verfallserklärung begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber Kenntnis davon erhalten hat, dass der Antrag auf Verfallserklärung gestellt werden könnte.


    (2)    Eine Marke wird auch dann für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Tag ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit des Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen ist. 23

    ARTIKEL 25.26

    Bösgläubige Anträge

    Eine Marke ist für nichtig zu erklären, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig zur Eintragung angemeldet hat. Jede Vertragspartei kann überdies vorsehen, dass eine solche Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist.


    UNTERABSCHNITT
     3

    MUSTER UND MODELLE 24

    ARTIKEL 25.27

    Internationale Übereinkünfte

    Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um der in Genf am 2. Juli 1999 angenommenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle beizutreten.

    ARTIKEL 25.28

    Schutz eingetragener Muster und Modelle 25

    (1)    Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener Muster und Modelle vor, die neu oder original sind. 26 Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht seinem Inhaber ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Artikels.


    (2)    Der Inhaber eines eingetragenen Musters oder Modells ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse herzustellen, zu verkaufen, einzuführen oder auszuführen, die das geschützte Muster oder Modell tragen oder verkörpern, bzw. Artikel zu verwenden, die das geschützte Muster oder Modell tragen oder verkörpern, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des Musters oder Modells über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.

    (3)    Ein Muster oder Modell, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu oder originär,

    a)    wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des komplexen Erzeugnisses sichtbar bleibt und

    b)    soweit diese unter Buchstabe a genannten sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.

    (4)    Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a bezeichnet der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs‑, Wartungs‑ oder Reparaturarbeiten.


    ARTIKEL 25.29

    Schutzdauer

    Die mögliche Schutzdauer beträgt mindestens 15 Jahre ab dem Tag der Anmeldung des Musters oder Modells.

    ARTIKEL 25.30

    Ausnahmen und Beschränkungen

    (1)    Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von Mustern und Modellen vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Muster und Modelle stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

    (2)    Der Schutz erstreckt sich nicht auf Muster und Modelle, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind.


    (3)    Ein Muster oder Modell besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster oder Modell aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.

    (4)    Abweichend von Absatz 3 kann ein Recht an einem Muster oder Modell in einem Muster oder Modell fortbestehen, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

    ARTIKEL 25.31

    Verhältnis zum Urheberrecht

    Ein Muster oder Modell ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Muster oder Modell geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. Jede Vertragspartei legt fest, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein derartiger Schutz gewährt wird, einschließlich der erforderlichen Originalität.


    UNTERABSCHNITT 4

    Geografische Angaben

    ARTIKEL 25.32

    Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

    (1)    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „geografische Angaben“ Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort in diesem Gebiet stammend ausweisen, wobei eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht.

    (2)    Dieser Unterabschnitt gilt für geografische Angaben, die in Anhang 25-C aufgeführte Erzeugnisse bezeichnen.

    (3)    Die Vertragsparteien kommen überein, nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu erwägen, den Anwendungsbereich der unter diesen Unterabschnitt fallenden geografischen Angaben auf andere, nicht unter Absatz 2 fallende Arten der geografischen Angabe, insbesondere auf handwerkliche Erzeugnisse, auszuweiten, wobei die Entwicklung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu berücksichtigen ist.


    (4)    Eine Vertragspartei schützt eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei gemäß diesem Unterabschnitt, wenn diese geografische Angabe als solche im Ursprungsland geschützt ist.

    ARTIKEL 25.33

    Aufgelistete geografische Angaben

    Jede Vertragspartei schützt nach Prüfung der in Anhang 25-A genannten Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei und der in Anhang 25-C aufgelisteten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei sowie nach Durchführung angemessener Bekanntmachungsmaßnahmen gemäß ihren Rechtsvorschriften und Verfahren die in Anhang 25-C aufgelisteten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.


    ARTIKEL 25.34

    Änderung der Liste geografischer Angaben

    (1)    Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Listen geografischer Angaben gemäß Artikel 25.33 nach Artikel 25.40 Absatz 1 geändert werden können. Eine Vertragspartei darf alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mehr als 45 geografische Angaben in Anhang 25-C hinzufügen. Die Vertragsparteien fügen neue geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens gemäß den in Anhang 25-B festgelegten Kriterien und nach Prüfung der geografischen Angaben zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien hinzu.

    (2)    Handelt es sich bei der Änderung der in Anhang 25-C aufgelisteten geografischen Angaben um eine geringfügige Änderung der Schreibweise einer aufgelisteten geografischen Angabe oder um einen Verweis auf die Bezeichnung des geografischen Gebiets, dem sie zuzuordnen ist, so findet das Verfahren nach Artikel 25.40 Absatz 4 Anwendung.

    (3)    Die Eintragung einer geografischen Angabe gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien.


    ARTIKEL 25.35

    Umfang des Schutzes geografischer Angaben

    (1)    Die in Anhang 25-C aufgelisteten geografischen Angaben sowie die gemäß Artikel 25.34 hinzugefügten Angaben, werden geschützt vor

    a)    jeder gewerblichen Verwendung der geografischen Angabe für ein Erzeugnis der gleichen Art, das

    i)    seinen Ursprung nicht in dem in Anhang 25-C angegebenen Herkunftsort dieser geografischen Angabe hat oder

    ii)    zwar seinen Ursprung in dem in Anhang 25-C angegebenen Herkunftsort dieser geografischen Angabe hat, aber nicht gemäß der Produktspezifikation des geschützten Namens erzeugt oder hergestellt wurde, auch wenn der Name mit Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen versehen wird,

    b)    der Nutzung irgendeines Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung eines Erzeugnisses, das in einer die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft des Erzeugnisses möglicherweise irreführenden Weise angibt oder nahelegt, dass das fragliche Erzeugnis seinen Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort hat,


    c)    jeder Nutzung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt, einschließlich der Ausnutzung des Ansehens einer geografischen Angabe oder falscher oder irreführender Angaben über Herkunft, Ursprung, Art oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen, die sich auf die betreffenden Erzeugnisse beziehen, sowie jede Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

    (2)    Geschützte geografische Angaben dürfen im Gebiet der Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

    (3)    Dieser Unterabschnitt begründet keine Verpflichtung, geografische Angaben zu schützen, die in ihrem Ursprungsgebiet nicht oder nicht mehr geschützt sind.

    (4)    Eine Vertragspartei schließt nicht aus, dass der Schutz oder die Anerkennung einer geografischen Angabe von den zuständigen Behörden in ihrem Ursprungsgebiet mit der Begründung aufgehoben werden kann, dass der geschützte oder anerkannte Begriff die Bedingungen, unter denen der Schutz oder die Anerkennung ursprünglich in ihrem Ursprungsgebiet gewährt wurde, nicht mehr erfüllt.

    (5)    Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei mit, wenn eine geografische Angabe in ihrem Ursprungsgebiet nicht mehr geschützt ist. Diese Mitteilung erfolgt nach den Verfahren gemäß Artikel 25.40.


    (6)    Dieser Unterabschnitt berührt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in der Absicht verwendet wird, die Öffentlichkeit irrezuführen.

    (7)    Der nach diesem Unterabschnitt gewährte Schutz gilt für die Übersetzung der in Anhang 25-C aufgelisteten geografischen Angaben, wenn die Verwendung einer solchen Übersetzung die Gefahr einer Irreführung der Öffentlichkeit birgt.

    (8)    Ist die Übersetzung einer geografischen Angabe identisch mit Gattungsbezeichnungen oder beschreibenden Angaben, einschließlich Substantiven und Adjektiven, oder mit Begriffen, die im Gebiet einer Vertragspartei als allgemein gebräuchliche Namen für Erzeugnisse verwendet werden, oder ist eine geografische Angabe nicht identisch mit einem Begriff oder enthält sie einen solchen Begriff, so bleibt das Recht einer Person, diesen Begriff im Gebiet jener Vertragspartei in Verbindung mit der betreffenden Ware zu verwenden, von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt.

    (9)    Der nach diesem Unterabschnitt gewährte Schutz gilt nicht für einen einzelnen Bestandteil eines aus mehreren Teilen bestehenden Begriffs, der als geografische Angabe gemäß Anlage 25-C-1 geschützt ist, wenn der einzelne Bestandteil 27 ein Begriff ist, der als allgemein gebräuchlicher Name für das entsprechende Erzeugnis verwendet wird.


    (10)    Dieser Unterabschnitt berührt nicht die Verwendung des Namens einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse im Gebiet einer Vertragspartei in Bezug auf ein Erzeugnis. 28

    (11)    Bei neuen geografischen Angaben, die gemäß Artikel 25.34 hinzuzufügen sind, ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, eine geografische Angabe zu schützen, die mit dem Begriff identisch ist, der im Gebiet dieser Vertragspartei als gemeinsprachlich üblicher Name für das betreffende Erzeugnis verwendet wird. 29

    ARTIKEL 25.36

    Recht auf Verwendung geografischer Angaben

    (1)    Ein nach diesem Unterabschnitt als geografische Angabe geschützter Name kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein mit der entsprechenden Spezifikation konformes Erzeugnis vermarktet.

    (2)    Ein nach diesem Unterabschnitt als geografische Angabe geschützter Name darf nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiteren Auflagen abhängig gemacht werden.


    ARTIKEL 25.37

    Beziehung zwischen Marken und geografischen Angaben

    (1)    Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab, die im Widerspruch zu Artikel 25.35 stehen würde und die sich auf ein Erzeugnis der gleichen Art bezieht, sofern der Antrag auf Eintragung einer solchen Marke nach dem Zeitpunkt der Beantragung des Schutzes der geografischen Angabe im Gebiet der betreffenden Vertragspartei gestellt wird.

    (2)    Marken, die unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragen wurden, werden von Amts wegen oder auf Ersuchen einer betroffenen Partei gemäß den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Vertragsparteien für ungültig erklärt.

    (3)    Für die in Artikel 25.33 genannten geografischen Angaben ist der Tag der Einreichung des Schutzantrags nach den Absätzen 1 und 2 der 1. November 2022.

    (4)    Für geografische Angaben, die gemäß Artikel 25.34 in Anhang 25-C aufgenommen werden, ist der Tag der Einreichung des Schutzantrags der Zeitpunkt der Übermittlung eines Antrags auf Schutz einer geografischen Angabe an die andere Vertragspartei, vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses des Verfahrens zur Änderung der Liste der geschützten geografischen Angaben gemäß Artikel 25.34.


    (5)    Die Vertragsparteien schützen geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. In gutem Glauben eingetragene ältere Marken können verlängert werden und können Änderungen unterliegen, die die Einreichung neuer Markenanmeldungen erforderlich machen, sofern diese Änderungen den Schutz geografischer Angaben nicht beeinträchtigen und nach dem Recht der Vertragsparteien keine Gründe vorliegen, die Marke für ungültig zu erklären.

    (6)    Für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels ist eine „ältere Marke“ eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Artikel 25.35 steht und die vor dem Tag, an dem die andere Vertragspartei den Antrag auf Schutz der geografischen Angabe nach diesem Teil dieses Abkommens gestellt hat, in gutem Glauben im Gebiet der einen Vertragspartei angemeldet oder, sofern dies in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Benutzung erworben wurde.

    ARTIKEL 25.38

    Durchsetzung des Schutzes

    Jede Vertragspartei setzt auf Ersuchen einer interessierten Partei mindestens den Schutz durch, der in den Artikeln 25.35, 25.36 und 25.37 vorgesehen ist. Jede Vertragspartei sieht im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten zusätzliche administrative und gerichtliche Schritte vor, um die unrechtmäßige Verwendung einer geschützten geografischen Angabe zu verhindern oder zu unterbinden.


    ARTIKEL 25.39

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)    Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe im Rahmen dieses Unterabschnitts zu schützen, wenn dieser Name mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse im Widerspruch steht und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

    (2)    Sind geografische Angaben der Vertragsparteien gleichlautend, so gewährt die jeweils andere Vertragspartei der geografischen Angabe Schutz, sofern in der Praxis eine ausreichende Unterscheidung zwischen den Nutzungsbedingungen und der Darstellung der Namen besteht, sodass die Verbraucher nicht irregeführt werden.

    (3)    Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen bilateraler Verhandlungen mit einem Drittland den Schutz einer geografischen Angabe dieses Drittlands vor, die gleichlautend mit einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei ist, so setzt sie die andere Vertragspartei hiervon in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die betreffende geografische Angabe geschützt wird.

    (4)    Die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von Erzeugnissen, die den in Anhang 25-C aufgelisteten geografischen Angaben entsprechen, erfolgt im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die im Gebiet der Vertragspartei gelten‚ in dem die Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden.

    (5)    Fragen, die sich aus den Produktspezifikationen geschützter geografischer Angaben ergeben, werden in dem in Artikel 25.40 genannten Unterausschuss behandelt.


    (6)    Die nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat. Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, dass eine in Anhang 25-C aufgeführte geografische Angabe in ihrem Gebiet nicht mehr geschützt ist. Im Anschluss an eine solche Notifikation wird der Anhang 25-C gemäß Artikel 25.40 Absatz 3 geändert.

    (7)    Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnitts ist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifikation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.

    ARTIKEL 25.40

    Unterausschuss, Zusammenarbeit und Transparenz

    (1)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts kann der in Artikel 25.66 genannte Unterausschuss dem Handelsrat empfehlen, gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a die folgenden Änderungen vorzunehmen:

    a)    Anhang 25-A hinsichtlich der Verweise auf das in den Vertragsparteien anwendbare Recht,

    b)    Anhang 25-B hinsichtlich der in das Einspruchsverfahren aufzunehmenden Kriterien und

    c)    Anhang 25-C hinsichtlich der geografischen Angaben.


    (2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts ist der in Artikel 25.66 genannte Unterausschuss zuständig für den Austausch von Informationen über

    a)    Entwicklungen in der Rechtsetzung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angaben,

    b)    geografische Angaben für die Zwecke der Prüfung ihres Schutzes gemäß diesem Unterabschnitt und

    c)    alle sonstigen Fragen von beiderseitigem Interesse auf dem Gebiet der geografischen Angaben.

    (3)    Nach der Notifizierung gemäß Artikel 25.39 Absatz 6 empfiehlt der Unterausschuss dem Handelsrat, Anhang 25-C gemäß Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels zu ändern, um den Schutz gemäß diesem Abkommen aufzuheben.

    (4)    Im Falle einer geringfügigen Änderung der Schreibweise einer aufgelisteten geografischen Angabe oder eines Verweises auf die Bezeichnung des geografischen Gebiets, dem sie zuzuordnen ist, unterrichtet eine Vertragspartei die andere Vertragspartei im Unterausschuss über diese Änderung und gibt eine Erklärung ab. Der Unterausschuss empfiehlt dem Handelsrat, diese geringfügige Änderung des Anhangs 25-C gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a vorzunehmen.


    (5)    Die Vertragsparteien bleiben entweder unmittelbar oder über den Unterausschuss in allen Fragen der Durchführung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts in Verbindung. Insbesondere kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Produktspezifikationen und deren Änderungen sowie über die Kontaktstellen für die verwaltungsrechtliche Durchsetzung ersuchen.

    (6)    Die Vertragsparteien können die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die verwaltungsrechtliche Durchsetzung der nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.

    ARTIKEL 25.41

    Sonstige Schutzmaßnahmen

    (1)    Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß dem WTO-Übereinkommen oder anderen multilateralen Übereinkünften über Rechte des geistigen Eigentums, denen die Europäische Union und Chile beigetreten sind.

    (2)    Dieser Unterabschnitt lässt das Recht unberührt, die Anerkennung und den Schutz einer geografischen Angabe nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu beantragen.


    UNTERABSCHNITT 5

    PATENTE

    ARTIKEL 25.42

    Internationale Übereinkünfte

    Jede Vertragspartei 30 befolgt die Bestimmungen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens von Washington vom 19. Juni 1970, der am 28. September 1979 und zuletzt am 3. Oktober 2001 geändert wurde.

    ARTIKEL 25.43

    Ergänzender Schutz im Falle von Verzögerungen bei der Marktzulassung pharmazeutischer Erzeugnisse

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass pharmazeutische Erzeugnisse, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein Marktzulassungsverfahren oder ein gesundheitspolizeiliches Genehmigungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden.


    (2)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen und wirksamen Mechanismus vor, nach dem eine zusätzliche Schutzdauer vorgesehen ist, um dem Patentinhaber einen Ausgleich für die Verkürzung des effektiven Patentschutzes durch unangemessene Verzögerungen 31 bei der Erteilung der Erstzulassung oder einer gesundheitspolizeilichen Genehmigung in ihrem Gebiet zu gewähren. Die zusätzliche Schutzdauer darf fünf Jahre nicht übersteigen.

    (3)    Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften einen weiteren Schutz für ein Erzeugnis vorsehen, das durch ein Patent geschützt ist und ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder einer gesundheitspolizeilichen Genehmigung durchlaufen musste, um dem Patentinhaber einen Ausgleich für die Verkürzung des effektiven Patentschutzes zu gewähren. Die Dauer dieses weiteren Schutzes darf fünf Jahre nicht überschreiten. 32

    (4)    Zur Klarstellung: Jede Vertragspartei kann bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Artikel Bedingungen und Beschränkungen festlegen, sofern die Vertragspartei diesen Artikel weiterhin durchführt.


    (5)    Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, Zulassungs- oder Registrierungsanträge für pharmazeutische Erzeugnisse effizient und rechtzeitig zu bearbeiten, um unangemessene oder unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Zum Zweck der Vermeidung unangemessener Verzögerungen kann eine Vertragspartei Verfahren zur Beschleunigung der Bearbeitung von Zulassungs- oder gesundheitspolizeilichen Registrierungsanträgen einführen oder aufrechterhalten.

    UNTERABSCHNITT 6

    Schutz nicht offenbarter Informationen

    ARTIKEL 25.44

    Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen

    (1)    In Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere des Artikels 39 Absätze 1 und 2 des TRIPS-Übereinkommens, sieht jede Vertragspartei geeignete zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe für jeden Inhaber von Geschäftsgeheimnissen vor, um den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zu verhindern und Schadensersatz zu erlangen, wenn dies in einer Weise geschieht, die einer redlichen Geschäftspraxis zuwiderläuft.


    (2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    Geschäftsgeheimnis bezeichnet Informationen, die

    i)    in dem Sinne geheim sind, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind,

    ii)    von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind, und

    iii)    Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person sind, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen besitzt;

    b)    „Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmäßige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt.

    (3)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten mindestens die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar:

    a)    der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt;


    b)    die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie

    i)    das Geschäftsgeheimnis auf eine unter Buchstabe a genannte Weise erworben hat,

    ii)    gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, verstößt, oder

    iii)    gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, verstößt;

    c)    der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses durch eine Person, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass das Geschäftsgeheimnis direkt oder indirekt von einer anderen Person erlangt wurde, die das Geschäftsgeheimnis rechtswidrig im Sinne von Buchstabe b genutzt oder offengelegt hat.

    (4)    Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Verpflichtung der Vertragsparteien auszulegen, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen:

    a)    die unabhängige Entdeckung oder Schöpfung der betreffenden Informationen durch eine Person,

    b)    Reverse Engineering (Nachbau) eines Erzeugnisses durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt,


    c)    Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Informationen, sofern dies durch das jeweilige interne Recht dieser Vertragspartei vorgeschrieben oder gestattet ist, oder

    d)    die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten durch Arbeitnehmer, die diese im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit redlich erworben haben.

    (5)    Keine Bestimmung dieses Unterabschnitts ist als Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit auszulegen, einschließlich der Freiheit der Medien gemäß dem Schutz durch die jeweilige Vertragspartei.

    ARTIKEL 25.45

    Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 25.44 genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft worden ist und von dem diese Personen aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.


    (2)    Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Artikel 25.44 genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind,

    a)    einstweilige Maßnahmen im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei anzuordnen, um zu verhindern, dass ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,

    b)    Unterlassungsanordnungen zu erlassen, um zu verhindern, dass das Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt wird,

    c)    anzuordnen, dass die Person, die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, nutzt oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist,

    d)    spezifische Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit eines Geschäftsgeheimnisses oder eines mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses zu wahren, das in einem zivilrechtlichen Verfahren vorgebracht wird, welches mit dem mutmaßlichen Erwerb oder der mutmaßlichen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht zu vereinbaren ist, in Zusammenhang steht; diese spezifischen Maßnahmen können im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht der betreffenden Vertragspartei auch die Möglichkeit vorsehen,

    i)    den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken,

    ii)    den Zugang zur mündlichen Verhandlung und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken,


    iii)    eine nicht vertrauliche Fassung einer gerichtlichen Entscheidung bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt wurden,

    e)    gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Vertragsparteien und andere Personen Sanktionen zu verhängen, die den Anordnungen der zuständigen Justizbehörden zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden nicht verpflichtet sind, die gerichtlichen Verfahren und Rechtsbehelfe nach Artikel 25.44 anzuwenden, wenn mit dem Verhalten, das mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, gemäß ihren Rechtsvorschriften die Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit oder der Schutz eines nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei anerkannten legitimen Interesses bezweckt wird.

    ARTIKEL 25.46

    Schutz nicht offengelegter Daten zu pharmazeutischen Erzeugnissen

    (1)    Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung oder die gesundheitspolizeiliche Genehmigung pharmazeutischer Erzeugnisse, bei der neue chemische Substanzen verwendet werden, die zuvor nicht zugelassen wurden, die Vorlage nicht offengelegter Test- oder sonstiger Daten vor, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Verwendung dieser Erzeugnisse sicher und wirksam ist, so schützt die Vertragspartei diese Daten vor Offenlegung gegenüber Dritten, wenn für die Gewinnung dieser Daten ein beträchtlicher Aufwand erforderlich ist, es sei denn, die Offenlegung ist zum Schutz eines überwiegend öffentlichen Interesses notwendig, oder es werden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Daten vor unlauterem gewerblichem Gebrauch ergriffen.


    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein pharmazeutisches Erzeugnis, das nachfolgend auf der Grundlage der mit dem Erstantrag auf Marktzulassung oder gesundheitspolizeiliche Genehmigung übermittelten Ergebnisse vorklinischer oder klinischer Prüfungen zugelassen wurde, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Tag der Erstzulassung oder der gesundheitspolizeilichen Genehmigung in der betreffenden Vertragspartei nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Inhabers der Erstzulassung oder der gesundheitspolizeilichen Genehmigung in Verkehr gebracht werden darf.

    (3)    Keine Vertragspartei wird daran gehindert, verkürzte Zulassungsverfahren für derartige pharmazeutische Erzeugnisse auf der Grundlage von Bioäquivalenz- und Bioverfügbarkeitsstudien einzuführen.

    (4)    Jede Vertragspartei kann bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Artikel Bedingungen und Beschränkungen festlegen, sofern die Vertragspartei diesen Artikel weiterhin durchführt.

    ARTIKEL 25.47

    Schutz der Daten zu agrochemischen Erzeugnissen

    (1)    Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Erteilung der Marktzulassung eines agrochemischen Erzeugnisses, bei dem eine neue chemische Substanz verwendet wird, die Vorlage von Testdaten oder Studien bezüglich der Sicherheit und Wirksamkeit dieses Erzeugnisses, so erteilt diese Vertragspartei die Zulassung für ein anderes Erzeugnis auf der Grundlage dieser Testdaten oder Studien nur mit Zustimmung der Person, die sie zuvor übermittelt hat, und zwar für mindestens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Marktzulassung des agrochemischen Erzeugnisses.


    (2)    Eine Vertragspartei kann den Schutz nach diesem Artikel auf Versuchs- oder Studienberichte beschränken, welche die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)    Sie sind für die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblick auf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen notwendig, und

    b)    sie müssen mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.

    (3)    Jede Vertragspartei kann Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren aufstellen.

    (4)    Bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Artikel kann jede Vertragspartei unter der Voraussetzung, dass sie diesen Artikel weiterhin durchführt, Bedingungen und Beschränkungen festlegen.


    UNTERABSCHNITT 7

    PFLANZENSORTEN

    ARTIKEL 25.48

    Schutz von Sortenschutzrechten

    Die Vertragsparteien schützen Sortenschutzrechte nach Maßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, das zuletzt am 19. März 1991 in Genf überarbeitet wurde („UPOV-Übereinkommen“), einschließlich der in Artikel 15 des UPOV-Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen.


    ABSCHNITT C

    DURCHSETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

    UNTERABSCHNITT 1

    ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHE DURCHSETZUNG

    ARTIKEL 25.49

    Allgemeine Verpflichtungen

    (1)    Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Verpflichtungen aus dem TRIPS-Übereinkommen und sorgt für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nach ihren Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten. Die Vertragsparteien sehen die nach diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor.

    (2)    Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf Rechte, die unter Abschnitt B Unterabschnitt 6 fallen.

    (3)    Eine Vertragspartei sieht Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die fair und gerecht sein müssen und zudem nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen dürfen.


    (4)    Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

    (5)    Dieser Abschnitt verpflichtet die Vertragsparteien nicht,

    a)    ein gerichtliches System für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums getrennt von dem für die Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen existierenden System zu errichten oder

    b)    eine besondere Aufteilung der Ressourcen zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und zur Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen vorzusehen.

    ARTIKEL 25.50

    Personen, die berechtigt sind, die Anwendung von Durchsetzungsmaßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen zu beantragen

    Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:

    a)    Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien,

    b)    alle anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte befugt sind, insbesondere Lizenznehmer, soweit dies nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht,


    c)    Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei zulässig ist und mit diesem im Einklang steht,

    d)    Rechtssubjekte 33 mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei zulässig ist und mit diesem im Einklang steht.

    ARTIKEL 25.51

    Beweismittel

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nach Vorlage eines Antrags einer Partei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweck alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel vorgelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnen können, sofern der Schutz vertraulicher Informationen nach dem Recht dieser Vertragspartei gewährleistet wird. Bei der Anordnung einstweiliger Maßnahmen berücksichtigen die Justizbehörden die berechtigten Interessen des mutmaßlichen Verletzers.


    (2)    Die in Absatz 1 genannten einstweiligen Maßnahmen können eine ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der überwiegend für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.

    (3)    Jede Vertragspartei trifft im Falle einer in gewerblichem Umfang begangenen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Justizbehörden auf Antrag einer Partei die Übermittlung von Bank‑, Finanz- oder Handelspapieren unter der Kontrolle der Gegenpartei anordnen können, sofern die vertraulichen Informationen geschützt werden.

    ARTIKEL 25.52

    Auskunftsrecht

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Rahmen zivilrechtlicher Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer oder jeder anderen Person erteilt werden.


    (2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „jede andere Person“ eine Person, die zumindest

    a)    nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,

    b)    nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

    c)    nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder

    d)    nach Angaben der in diesem Absatz genannten Person an der Erzeugung, der Herstellung oder dem Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder an der Erbringung der rechtsverletzenden Dienstleistungen beteiligt war.

    (3)    Die Auskünfte nach Absatz 1 können sich, soweit angebracht, auf Folgendes erstrecken:

    a)    die Namen und Anschriften der Erzeuger, Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, und

    b)    Angaben zu den Mengen der erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie Angaben zu dem Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.

    (4)    Dieser Artikel gilt unbeschadet anderer Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die

    a)    dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,


    b)    die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln,

    c)    die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

    d)    die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

    e)    den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.


    ARTIKEL 25.53

    Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen den vorgeblichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei dies vorsehen, gegebenenfalls unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter denselben Voraussetzungen gegebenenfalls auch gegen Dritte 34 erlassen werden, die der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehörde unterstehen und deren Dienste zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden.

    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen eines Antragstellers die Beschlagnahme oder Herausgabe 35 von Waren anordnen können, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen oder deren Umlauf innerhalb der Vertriebswege zu verhindern.


    (3)    Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß stellt jede Vertragspartei sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank‑, Finanz‑ oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen.

    ARTIKEL 25.54

    Abhilfemaßnahmen

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden befugt sind, auf Antrag des Antragstellers anzuordnen, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder zumindest endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Gegebenenfalls können die Justizbehörden auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet werden.

    (2)    Die Justizbehörden jeder Vertragspartei sind befugt anzuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten des Verletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden besondere Gründe angeführt, die dagegen sprechen.

    (3)    Bei der Prüfung eines Ersuchens um Abhilfemaßnahmen ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen zu achten sowie den Interessen Dritter Rechnung zu tragen.


    ARTIKEL 25.55

    Gerichtliche Anordnungen

    Für den Fall, dass in einer Gerichtsentscheidung die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wird, stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Justizbehörden eine Anordnung gegen den Rechtsverletzer sowie gegebenenfalls gegen Dritte 36 , die der Zuständigkeit der betreffenden Justizbehörde unterstehen und deren Dienste zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden, erlassen können.

    ARTIKEL 25.56

    Alternativmaßnahmen

    Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Ersuchen der Person, der die in Artikel 25.54 oder Artikel 25.55 vorgesehenen Maßnahmen auferlegt werden, anordnen können, dass anstelle der Anwendung der betreffenden in Artikel 25.54 oder Artikel 25.55 vorgesehenen Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte Partei zu zahlen ist, sofern diese Person weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus der Durchführung der in diesen Artikeln vorgesehenen Maßnahmen ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und die Zahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemessene Entschädigung erscheint.


    ARTIKEL 25.57

    Schadensersatz

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden auf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.

    (2)    Bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes nach Absatz 1 sind die Gerichte der Vertragsparteien befugt, unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu berücksichtigen, das die entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis. 37 Zumindest bei Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren anordnen können, dass der Rechtsverletzer dem Rechteinhaber den Gewinn des Rechtsverletzers herausgibt, sei es als Alternative oder als Ergänzung oder als Teil des Schadensersatzes.

    (3)    Alternativ zu Absatz 2 kann jede Vertragspartei vorsehen, dass ihre Justizbehörden befugt sind, den Schadensersatz in geeigneten Fällen als Pauschalbetrag festzusetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.


    (4)    Die Bestimmungen dieses Artikels verbieten einer Vertragspartei nicht die Regelung, dass ihre Justizbehörden in Fällen, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder hätte wissen müssen, zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz in vorgegebener Höhe anordnen dürfen.

    ARTIKEL 25.58

    Prozesskosten

    Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden, soweit angezeigt, beim Abschluss von Gerichtsverfahren in Zivilsachen zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei dazu befugt sind anzuordnen, dass die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die Prozesskosten und sonstigen Auslagen ersetzt.

    ARTIKEL 25.59

    Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Verfahren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anordnen können.


    ARTIKEL 25.60

    Urheber- oder Inhabervermutung

    Die Vertragsparteien erkennen an, dass zum Zwecke der Anwendung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe Folgendes gilt:

    a)    Damit der Urheber eines Werkes der Literatur oder der Kunst bis zum Beweis des Gegenteils als solcher gilt und infolgedessen befugt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen, genügt es, dass der Name des Urhebers in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegeben ist, und

    b)    Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf deren Schutzgegenstand.

    ARTIKEL 25.61

    Verwaltungsverfahren

    Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Unterabschnitts dargelegten gleichwertig sind.


    UNTERABSCHNITT 2

    Durchsetzung an der Grenze

    ARTIKEL 25.62

    Grenzmaßnahmen

    (1)    In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung werden von jeder Vertragspartei Verfahren eingeführt oder beibehalten, nach denen ein Rechteinhaber bei den zuständigen Behörden die Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung verdächtiger Waren beantragen kann. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck „verdächtige Waren“ Waren, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle sowie Topografien integrierter Schaltkreise zu verletzen.

    (2)    Jede Vertragspartei verfügt über elektronische Systeme für die Verwaltung der bewilligten oder aufgezeichneten Anträge durch die zuständigen Behörden.

    (3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden keine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben, die durch die Bearbeitung eines Antrags oder einer Aufzeichnung entstehen.

    (4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständigen Behörden innerhalb einer angemessenen Frist über die Bewilligung oder Aufzeichnung eines Antrags entscheiden.


    (5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der bewilligte oder aufgezeichnete Antrag oder die Aufzeichnung für mehrere Sendungen gilt.

    (6)    In Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Zollbehörden von sich aus tätig werden können, um die Überlassung von Waren, die im Verdacht stehen, Markenrechte oder Urheberrechte zu verletzen, auszusetzen oder diese Waren zurückzuhalten.

    (7)    Die Zollbehörden setzen Risikoanalysen ein, um Waren zu erkennen, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen. Jede Vertragspartei setzt diesen Absatz nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften um.

    (8)    Jede Vertragspartei kann Verfahren für die Vernichtung von Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, einführen, ohne dass es eines vorherigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens zur förmlichen Feststellung der Zuwiderhandlungen bedarf, wenn die betroffenen Personen einer solchen Vernichtung zustimmen oder sich nicht dagegen aussprechen. Unterbleibt die Vernichtung dieser Waren, so stellt jede Vertragspartei sicher, dass, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, über derartige Waren außerhalb der Vertriebswege in einer Weise verfügt wird, dass dem Rechteinhaber kein Schaden entsteht.

    (9)    Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, die die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und unerlaubt hergestellter Waren ermöglichen, die mit Post- oder Eilkuriersendungen übermittelt werden.

    (10)    Eine Vertragspartei kann entscheiden, diesen Artikel nicht auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die von den Rechteinhabern oder mit deren Zustimmung in einem Drittland in Verkehr gebracht wurden. Eine Vertragspartei kann zudem entscheiden, Waren ohne gewerblichen Charakter, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, von der Anwendung dieses Artikels auszunehmen.


    (11)    Die Zollbehörden der Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog und fördern die Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern und anderen Behörden, die an der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beteiligt sind.

    (12)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, was Angelegenheiten des internationalen Handels mit verdächtigen Waren betrifft. Insbesondere tauschen die Vertragsparteien so weit wie möglich Informationen über den Handel mit verdächtigen Waren aus, die die andere Vertragspartei betreffen.

    (13)    Unbeschadet sonstiger Formen der Zusammenarbeit gilt bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums, für deren Durchsetzung nach diesem Artikel die Zollbehörden einer Vertragspartei zuständig sind, das Protokoll zu diesem Abkommen über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

    ARTIKEL 25.63

    Vereinbarkeit mit GATT und dem TRIPS-Übereinkommen

    Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden nach diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel V GATT 1994 sowie Teil III Artikel 41 und Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens.


    ABSCHNITT D

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 25.64

    Zusammenarbeit

    (1)    Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtungen nach diesem Kapitel zu unterstützen.

    (2)    Die Zusammenarbeit im Bereich des Schutzes und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums kann sich unter anderem auf Folgendes erstrecken:

    a)    Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechte des geistigen Eigentums und über die Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung dieser Rechte,

    b)    Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über Fortschritte bei der Rechtsetzung,

    c)    Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,

    d)    Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Durchsetzung auf zentraler und nachgeordneter Ebene durch Zollbehörden, Polizei, Verwaltungs- und Justizbehörden,


    e)    Koordinierung, auch mit Drittländern, um die Ausfuhr nachgeahmter Waren zu verhindern,

    f)    technische Hilfe und Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,

    g)    Schutz und Verteidigung von Rechten des geistigen Eigentums und Verbreitung entsprechender Informationen unter anderem in Geschäftskreisen und der Zivilgesellschaft,

    h)    Förderung der Öffentlichkeitsarbeit bei Verbrauchern und Rechteinhabern sowie Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen den Ämtern für geistiges Eigentum,

    i)    aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums,

    j)    öffentlich-private Zusammenarbeit unter Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen, unter anderem bei auf KMU ausgerichteten Veranstaltungen oder Versammlungen, zum Zweck des Schutzes und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und der Eindämmung von Verstößen und

    k)    Formulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung von Zielgruppen und Kommunikationsprogrammen zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusstseins für die Auswirkungen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Kriminalität.

    (3)    Jede Vertragspartei kann die Produktspezifikationen oder eine Zusammenfassung davon sowie die zuständigen Kontaktstellen für die Kontrolle oder Verwaltung der nach Abschnitt B Unterabschnitt 4 geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeit zugänglich machen.


    (4)    Die Vertragsparteien stehen entweder unmittelbar oder über den in Artikel 25.66 genannten Unterausschuss in allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels in Kontakt.

    ARTIKEL 25.65

    Freiwillige Initiativen von Interessenträgern

    Jede Vertragspartei ist bestrebt, freiwillige Initiativen von Interessenträgern zu erleichtern, die unter Ausrichtung auf konkrete Probleme und praktische Lösungen anstrebend, die für alle Beteiligten realistisch, ausgewogen, verhältnismäßig und gerecht sind, dazu bestimmt sind, Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Verstößen im Internet und Verstößen auf sonstigen Märkten, unter anderem dadurch zu vermindern, dass

    a)    jede Vertragspartei bestrebt ist, Interessenträger in ihrem Gebiet einvernehmlich zu versammeln, um freiwillige Initiativen zur Suche nach Lösungen und zur Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen zu erleichtern,

    b)    jede Vertragspartei bestrebt ist, mit der anderen Vertragspartei Informationen zu den Anstrengungen auszutauschen, um freiwillige Initiativen von Interessenträgern in ihrem Gebiet zu erleichtern, und


    c)    die Vertragsparteien bestrebt sind, den offenen Dialog und die Zusammenarbeit der Interessenträger der Vertragsparteien sowie die gemeinsame Suche nach Lösungen und die Beilegung von Differenzen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Vermeidung von Verstößen durch diese Interessenträger zu fördern.

    ARTIKEL 25.66

    Unterausschuss „Geistiges Eigentum“

    Der gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ (im Folgenden „Unterausschuss“) überwacht und gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und das Funktionieren dieses Kapitels sowie der Anhänge 25-A, 25-B und 25-C. Der Unterausschuss nimmt auch spezifische Aufgaben wahr, die ihm in diesem Kapitel, einschließlich Artikel 25.40, zugewiesen werden.


    KAPITEL 26

    HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

    ABSCHNITT A

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 26.1

    Ziele

    (1)    Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vom 3. bis 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommen wurde, den Johannesburg-Aktionsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation, die auf der 97. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde („Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung“), das Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen 2012 über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“ und die Agenda 2030 der Vereinten Nationen mit ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung.


    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine nachhaltige Entwicklung die wirtschaftliche Entwicklung, die soziale Entwicklung und den Umweltschutz umfasst, wobei alle drei Bereiche voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken, um dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zum Wohle der heutigen und künftigen Generationen gerecht zu werden.

    (3)    In Anbetracht dessen besteht das Ziel dieses Kapitels darin, die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise zu intensivieren, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt, insbesondere in Bezug auf die für Handel und Investitionen maßgeblichen Aspekte Arbeit 38 und Umwelt.

    (4)    Diesem Kapitel liegt ein kooperativer Ansatz zugrunde, der auf gemeinsamen Werten und Interessen basiert.

    ARTIKEL 26.2

    Regelungsrecht und Schutzniveaus

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, ihre Politik und ihre Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, insbesondere ihr internes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit sowie ihre internen Prioritäten in den Bereichen Umwelt und Arbeit selbst festzulegen und Gesetze und sonstige Vorschriften in den Bereichen Arbeit und Umwelt sowie politische Strategien einzuführen beziehungsweise entsprechend zu ändern.


    (2)    Die in Absatz 1 genannten Schutzniveaus, Rechtsvorschriften und politischen Strategien müssen mit den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus den in diesem Kapitel genannten multilateralen Umweltübereinkünften und multilateralen Arbeitsnormen und -übereinkünften, denen sie beigetreten sind, im Einklang stehen.

    (3)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und politischen Strategien in den Bereichen Umwelt und Arbeit ein hohes Niveau des Umwelt- und Arbeitsschutzes vorsehen und fördern, und das in diesen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und politischen Strategien vorgesehene Niveau des Umwelt- und Arbeitsschutzes weiter zu verbessern.

    (4)    Eine Vertragspartei darf das nach ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährte Schutzniveau nicht zum Zweck der Förderung von Handel oder Investitionen schwächen oder verringern.

    (5)    Die Vertragsparteien dürfen nicht auf die Anwendung ihres Umwelt- und Arbeitsrechts verzichten, nicht davon abweichen und dies auch nicht anbieten, um das in diesen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehene Schutzniveau zum Zweck der Förderung von Handel oder Investitionen zu schwächen oder zu verringern.

    (6)    Die Vertragsparteien verzichten darauf, durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit die effektive Durchsetzung ihres Umwelt- und Arbeitsrechts in einer Weise zu unterlaufen, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigt.

    (7)    Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, bei der Zuteilung von Mitteln für die Durchsetzung gemäß den Prioritäten für die Durchsetzung ihres Umwelt- und Arbeitsrechts nach vernünftigem Ermessen und in gutem Glauben zu entscheiden.


    (8)    Eine Vertragspartei darf ihr Umwelt- und Arbeitsrecht nicht in einer Weise anwenden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels oder der Investitionen darstellen würde.

    ARTIKEL 26.3

    Handel, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements durch verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sowie Praktiken der sozialen Verantwortung von Unternehmen sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.

    (2)    Nach Absatz 1

    a)    fördert jede Vertragspartei verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, indem sie die Übernahme maßgeblicher Praktiken durch Unternehmen unterstützt, die den international anerkannten Grundsätzen, Standards und Leitlinien entsprechen, wie beispielsweise sektorspezifischer Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht, denen die Vertragspartei zugestimmt hat oder die sie unterstützt und


    b)    unterstützt jede Vertragspartei die Verbreitung und den Einsatz einschlägiger internationaler Instrumente, denen die Vertragspartei zugestimmt hat oder die sie unterstützt, wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der im November 1977 in Genf angenommenen Trilateralen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des Globalen Pakts der Vereinten Nationen und der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mit der Entschließung 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

    (3)    Die Vertragsparteien erkennen den Nutzen internationaler sektorspezifischer Leitlinien im Bereich der sozialen Unternehmensverantwortung oder des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns an und fördern die diesbezügliche gemeinsame Arbeit. Die Vertragsparteien führen auch Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht ein.

    (4)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, den Handel mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, wie Umweltgüter und ‑dienstleistungen, die zu einer ressourceneffizienten, CO2-armen Wirtschaft beitragen, Waren, deren Herstellung nicht mit Entwaldung verbunden ist, und Waren, die Gegenstand freiwilliger Nachhaltigkeitssicherungssysteme und ‑mechanismen sind, zu fördern.

    (5)    Die Vertragsparteien tauschen Informationen sowie bewährte Verfahren aus und arbeiten gegebenenfalls in unter diesen Artikel fallenden Fragen auf bilateraler und regionaler Ebene und in internationalen Foren zusammen.


    ARTIKEL 26.4

    Wissenschaftliche und technische Informationen

    (1)    Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirken können, trägt jede Vertragspartei den verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen, vorzugsweise der anerkannten technischen und wissenschaftlichen Gremien, sowie einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen Rechnung, sofern vorhanden.

    (2)    Reichen die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder Informationen nicht aus oder sind sie nicht schlüssig, und besteht die Gefahr schwerwiegender Umweltschäden oder einer Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in ihrem Gebiet, so kann eine Vertragspartei Maßnahmen auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips einführen. Diese Maßnahmen sind zu überprüfen, wenn neue oder zusätzliche wissenschaftliche Informationen verfügbar werden.

    (3)    Wirkt sich eine nach Absatz 2 eingeführte Maßnahme auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien aus, so kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei, die die Maßnahme eingeführt hat, um Informationen ersuchen, aus denen hervorgeht, dass die Maßnahme mit ihrem eigenen Schutzniveau vereinbar ist, und sie kann um eine Erörterung der Frage im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ersuchen.

    (4)    Diese Maßnahmen dürfen nicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder einer verschleierten Beschränkung des Handels oder der Investitionen führen.


    ARTIKEL 26.5

    Transparenz und bewährte Regulierungsverfahren

    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Regeln für Transparenz und bewährte Regulierungsverfahren nach den Kapiteln 28 und 29 anzuwenden, insbesondere die Regeln, die interessierten Personen die Gelegenheit geben, zu folgenden Maßnahmen Stellung zu nehmen:

    a)    Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder die Investitionen auswirken können, und

    b)    handels- oder investitionsbezogene Maßnahmen mit möglichen Auswirkungen auf den Umweltschutz oder die Arbeitsbedingungen.

    ARTIKEL 26.6

    Bewusstsein der Öffentlichkeit, Information, Beteiligung und Verfahrensgarantien

    (1)    Jede Vertragspartei fördert das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ihr jeweiliges Arbeits- und Umweltrecht, indem sie unter anderem sicherstellt, dass die Arbeits- und Umweltgesetze und ‑vorschriften sowie ihre Durchsetzungs- und Einhaltungsverfahren veröffentlicht werden.


    (2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, Ersuchen jeder Person um Informationen über die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels durch die Vertragspartei nachzukommen.

    (3)    Jede Vertragspartei nutzt die in den Artikeln 33.5, 33.6 und 33.7 genannten Mechanismen, um Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels einzuholen.

    (4)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass schriftliche Mitteilungen und Stellungnahmen einer Person dieser Vertragspartei zu Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahrensvorschriften entgegengenommen und in gebührender Form behandelt werden. Eine Vertragspartei äußert sich schriftlich und zeitnah zu solchen Stellungnahmen. Sie kann solche Mitteilungen und Stellungnahmen ihrer gemäß Artikel 33.6 eingerichteten Internen Beratungsgruppe und der gemäß Artikel 26.19 Absatz 6 benannten Kontaktstelle der anderen Vertragspartei übermitteln.

    (5)     Nach Maßgabe ihres Rechts gewährleistet jede Vertragspartei, dass Personen, die ein rechtlich anerkanntes Interesse an einer bestimmten Angelegenheit haben oder behaupten, dass ihre Rechte verletzt worden sind, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Verfügung stehen, die ein Vorgehen gegen Verstöße gegen geltendes Umwelt- oder Arbeitsrecht ermöglichen und bei entsprechenden Rechtsverstößen geeignete Rechtsbehelfe vorsehen.

    (6)    Jede Vertragspartei trägt nach Maßgabe ihres Rechts dafür Sorge, dass die Verfahren nach Absatz 5 den rechtsstaatlichen Verfahren entsprechen, nicht untragbar kostspielig sind, keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen zur Folge haben, gegebenenfalls die Möglichkeit einer Unterlassungsklage vorsehen und fair, gerecht und transparent sind.


    ARTIKEL 26.7

    Kooperationsmaßnahmen

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung von Kooperationsmaßnahmen in handelsbezogenen Belangen der Umwelt- und Arbeitspolitik im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens an.

    (2)    Kooperationsmaßnahmen können unter Beteiligung internationaler und regionaler Organisationen sowie gegebenenfalls mit Drittländern, Unternehmen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen und anderen Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und durchgeführt werden.

    (3)    Die Kooperationsmaßnahmen werden zu den von den Vertragsparteien vereinbarten Fragen und Themen durchgeführt, um Fragen von gemeinsamem Interesse zu behandeln.

    (4)    Die Vertragsparteien können in den in diesem Kapitel genannten Bereichen zusammenarbeiten, unter anderem auch in folgenden Bereichen:

    a)    Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung in internationalen Foren, insbesondere in der WTO, dem Hochrangigen Politischen Forum der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme, UNEP), der IAO und den multilateralen Umweltübereinkünften,


    b)    Auswirkungen des Arbeits- und Umweltrechts und der Arbeits- und Umweltnormen auf Handel und Investitionen,

    c)    Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf Arbeit und Umwelt und

    d)    handelsbezogene Belange von

    i)    Initiativen zu nachhaltigem Verbrauch und nachhaltiger Erzeugung, einschließlich der Initiativen zur Förderung einer Kreislaufwirtschaft und grünen Wachstums und zur Verringerung der Umweltverschmutzung, und

    ii)    Initiativen zur Förderung von Umweltgütern und ‑dienstleistungen, einschließlich der Beseitigung damit verbundener nichttarifärer Handelshemmnisse.

    (5)    Die Prioritäten für die Kooperationsmaßnahmen werden von den Vertragsparteien auf der Grundlage der Bereiche von beiderseitigem Interesse und der verfügbaren Ressourcen gemeinsam festgelegt.

    (6)    Die Vertragsparteien können Maßnahmen in den in diesem Kapitel genannten Bereichen der Zusammenarbeit persönlich oder mit allen ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mitteln durchführen.


    ABSCHNITT B

    UMWELT UND HANDEL

    ARTIKEL 26.8

    Ziele

    (1)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Handels- und Umweltpolitik, ein hohes Umweltschutzniveau im Einklang mit den multilateralen Umweltübereinkünften, denen sie jeweils beigetreten sind, und eine wirksame Durchsetzung ihrer jeweiligen Umweltgesetze und ‑vorschriften zu fördern und ihre Kapazitäten zur Bewältigung handelsbezogener Umweltfragen, auch durch Zusammenarbeit, zu stärken.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine verstärkte Zusammenarbeit zum Schutz und Erhalt der Umwelt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer natürlichen Ressourcen Vorteile mit sich bringt, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, ihre Umweltpolitik stärken und die Ziele dieses Abkommens ergänzen können.

    (3)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer der gegenseitigen Unterstützung dienenden Handels- und Umweltpolitik und ‑praxis zur Verbesserung des Umweltschutzes für die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung an.


    ARTIKEL 26.9

    Multilaterale Umwelt-Governance und multilaterale Umweltübereinkommen

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Umweltversammlung der Vereinten Nationen und des UNEP an. Die Vertragsparteien erkennen die entscheidende Rolle der multilateralen Umweltübereinkünfte bei der Bewältigung globaler, regionaler und nationaler Umweltherausforderungen an. Die Vertragsparteien erkennen ferner an, wie wichtig es ist, dass Handelspolitik und Umweltpolitik stärker auf eine wechselseitige Unterstützung ausgerichtet sind. Dementsprechend setzt jede Vertragspartei die multilateralen Umweltübereinkünfte und Protokolle, denen sie beigetreten ist, wirksam um.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, Maßnahmen zur Förderung der Ziele der multilateralen Umweltübereinkünfte, denen sie beigetreten ist, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    (3)    Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog auf und arbeiten gegebenenfalls in Handels- und Umweltfragen von beiderseitigem Interesse zusammen, insbesondere im Hinblick auf multilaterale Umweltübereinkünfte. Dies schließt einen regelmäßigen Informationsaustausch über die Initiativen der Vertragsparteien zur Ratifizierung der multilateralen Umweltübereinkünfte, einschließlich ihrer Protokolle und Änderungen, ein.


    ARTIKEL 26.10

    Handel und Klimawandel

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der multilateralen Umweltübereinkünfte im Bereich des Klimaschutzes an, insbesondere die Notwendigkeit, das Ziel des am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, „UNFCCC“) und den Zweck und die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, um der vom Klimawandel ausgehenden akuten Bedrohung zu begegnen. Dementsprechend erkennen die Vertragsparteien die Rolle des Handels bei der Verwirklichung des Ziels einer nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels sowie die Bedeutung individueller und kollektiver Anstrengungen zur Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels durch Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel an.

    (2)    Nach Absatz 1

    a)    setzt jede Vertragspartei das UNFCCC und das in dessen Rahmen angenommene Übereinkommen von Paris, einschließlich der Verpflichtungen in Bezug auf die national festgelegten Beiträge, wirksam um,

    b)    fördert jede Vertragspartei den positiven Beitrag des Handels zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit geringen Treibhausgasemissionen und zu einer klimaresistenten Entwicklung, einschließlich der Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel und

    c)    erleichtert und fördert jede Vertragspartei den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie Investitionen in Waren und Dienstleistungen, denen besondere Bedeutung mit Blick auf Anpassung an den Klimawandel und Minderung seiner Folgen, nachhaltige erneuerbare Energien und Energieeffizienz zukommt, und zwar in einer Weise, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.


    (3)    Im Einklang mit Artikel 26.7 arbeiten die Vertragsparteien gegebenenfalls in handelsbezogenen Belangen im Zusammenhang mit dem Klimawandel auf bilateraler und regionaler Ebene sowie gegebenenfalls in internationalen Foren zusammen, auch im Rahmen des UNFCCC, der WTO und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, das am 16. September 1987 in Montreal geschlossen wurde („Montrealer Protokoll“). Darüber hinaus können die Vertragsparteien in diesen Fragen gegebenenfalls auch im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zusammenarbeiten.

    (4)    Nach Absatz 1 arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:

    a)    Austausch von Wissen und Erfahrungen in Bezug auf die Umsetzung des Übereinkommens von Paris sowie in Bezug auf Initiativen zur Förderung der Klimaresistenz, erneuerbarer Energien, emissionsarmer Technologien, der Energieeffizienz, der Bepreisung von CO2-Emissionen, des nachhaltigen Verkehrs, der nachhaltigen und klimaresistenten Infrastrukturentwicklung, der Emissionsüberwachung und naturbasierter Lösungen, sowie Sondierung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit in Bereichen wie kurzlebige Klimaschadstoffe und Kohlenstoffbindung im Boden und

    b)    Austausch von Wissen und Erfahrungen im Hinblick auf einen ehrgeizigen Ausstieg aus ozonabbauenden Stoffen und den stufenweisen Abbau von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen im Rahmen des Montrealer Protokolls durch Maßnahmen zur Kontrolle der Herstellung, des Verbrauchs und des Handels mit diesen Stoffen, die Einführung umweltfreundlicher Alternativen zu diesen Stoffen, die Aktualisierung der Sicherheitsstandards und anderer einschlägiger Normen und die Bekämpfung des illegalen Handels mit Stoffen, die unter das Montrealer Protokoll fallen, soweit dies angebracht ist.


    ARTIKEL 26.11

    Handel und Wälder

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.

    (2)    Nach Absatz 1

    a)    führt jede Vertragspartei Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels ein, gegebenenfalls auch durch Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern,

    b)    setzt sich jede Vertragspartei für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder ein,

    c)    fördert jede Vertragspartei den Handel mit und den Verbrauch von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und

    d)    tauscht jede Vertragspartei mit der anderen Vertragspartei Informationen aus über handelsbezogene Initiativen im Hinblick auf die Bekämpfung von illegalem Holzeinschlag, eine nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, Entwaldung und Waldschädigung, Politikgestaltung im Forstsektor und zur Erhaltung der Walddeckung und arbeitet mit ihr zusammen, um positive Wirkungen zu maximieren und die wechselseitige Unterstützung ihrer jeweiligen politischen Strategien im gemeinsamen Interesse sicherzustellen.


    (3)    In der Erkenntnis, dass den Wäldern und ihrer nachhaltigen Bewirtschaftung eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung des Klimawandels und der Erhaltung der biologischen Vielfalt zukommt, fördert jede Vertragspartei Initiativen zur Bekämpfung der Entwaldung, unter anderem durch entwaldungsfreie Lieferketten. Darüber hinaus arbeiten die Vertragsparteien in geeigneter Weise und im Einklang mit Artikel 26.7 auf bilateraler und regionaler Ebene sowie in den einschlägigen internationalen Foren zusammen, um die Entwaldung und Waldschädigung weltweit auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

    ARTIKEL 26.12

    Handel und wildlebende Tier- und Pflanzenarten

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass der internationale Handel mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten deren Überleben nicht gefährdet, wie im Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen („CITES“) vom 3. März 1973 in Washington D.C. festgelegt wurde.

    (2)    Nach Absatz 1

    a)    führt jede Vertragspartei wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten ein, gegebenenfalls auch durch Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern, und

    b)    fördert jede Vertragspartei die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der in den CITES-Anhängen aufgeführten Arten, unter anderem durch Zusammenarbeit in den zuständigen CITES-Gremien, um die CITES-Anhänge auf dem neuesten Stand zu halten, und durch Förderung der Aufnahme von Arten, die aufgrund des internationalen Handels und anderer im Rahmen des CITES festgelegter Kriterien als gefährdet gelten.


    (3)    Im Einklang mit Artikel 26.7 können die Vertragsparteien gegebenenfalls auf bilateraler und regionaler Ebene und in internationalen Foren zu Fragen von beiderseitigem Interesse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des illegalen Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zusammenarbeiten oder Informationen austauschen, unter anderem durch Sensibilisierung zur Eindämmung der Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen wildlebender Tier- und Pflanzenarten und durch Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Informationsaustauschs und der Durchsetzung.

    ARTIKEL 26.13

    Handel und biologische Vielfalt

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt ist und welche Bedeutung dem Handel bei der Verfolgung dieser Ziele im Einklang mit dem am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro geschlossenen Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, „CBD“), anderen einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünften, denen sie beigetreten sind, und den auf dieser Grundlage angenommenen Beschlüssen zukommt.

    (2)    Im Einklang mit Absatz 1 ergreift jede Vertragspartei Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie Handels- und Investitionszwängen ausgesetzt ist, unter anderem durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen, sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, in der Erkenntnis, dass sich die grenzüberschreitende Verbringung invasiver gebietsfremder Arten auf dem Land und im Wasser auf handelsbezogenen Wegen nachteilig auf die Umwelt, die Wirtschaftstätigkeit und ‑entwicklung sowie die menschliche Gesundheit auswirken kann.


    (3)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, das Wissen und die Praktiken indigener und lokaler Gemeinschaften, die traditionelle Lebensweisen verkörpern, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt beitragen, zu respektieren, zu bewahren und zu erhalten, und welche Rolle dem Handel in diesem Zusammenhang zukommt.

    (4)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, den Zugang zu genetischen Ressourcen zu erleichtern und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit ihren internen Maßnahmen und den internationalen Verpflichtungen jeder Vertragspartei zu fördern.

    (5)    Die Vertragsparteien erkennen ferner die Bedeutung der Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften oder politischen Strategien für die Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt an.

    (6)    Im Einklang mit Artikel 26.7 können die Vertragsparteien gegebenenfalls auf bilateraler und regionaler Ebene sowie in internationalen Foren zusammenarbeiten und Informationen zu handelsbezogenen Aspekten der politischen Strategien und Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt, die von beiderseitigem Interesse sind, fördern oder austauschen, wie unter anderem

    a)    Initiativen und bewährte Verfahren betreffend den Handel mit Erzeugnissen auf der Grundlage natürlicher Ressourcen, die durch eine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen erzeugt wurden und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen,

    b)    die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt sowie den Schutz, die Wiederherstellung und die Bewertung von Ökosystemen und Ökosystemleistungen und damit verbundener wirtschaftlicher Instrumente und

    c)    den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile.


    ARTIKEL 26.14

    Handel und nachhaltiges Fischerei- und Aquakulturmanagement

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze und der Meeresökosysteme sowie die Rolle, die dem Handel bei der Verfolgung dieser Ziele zukommt, an.

    (2)    Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen berücksichtigen die Vertragsparteien sozial‑, handels‑, entwicklungs‑ und umweltpolitische Belange sowie die Bedeutung der handwerklichen Fischerei oder kleinen Küstenfischerei für den Lebensunterhalt der vom Fischfang lebenden lokalen Gemeinden.

    (3)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei („illegal, unreported and unregulated fishing“ — „IUU-Fischerei“) 39 erhebliche negative Auswirkungen auf die Fischbestände, die Nachhaltigkeit des Handels mit Fischereierzeugnissen, die Entwicklung und die Umwelt haben kann, und bekräftigen die Notwendigkeit, dass Maßnahmen zur Lösung der Probleme der Überfischung und der nicht nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen ergriffen werden müssen.


    (4)    Nach den Absätzen 1 bis 3

    a)    setzt jede Vertragspartei die Grundsätze des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, das am 4. August 1995 in New York angenommen wurde, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organisation, „FAO“), des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, das am 24. November 1993 in Rom angenommen wurde, des mit der Entschließung 4/95 am 31. Oktober 1995 angenommenen Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei und des am 22. November 2009 in Rom unterzeichneten Übereinkommens der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei um und handelt im Einklang mit diesen Grundsätzen,

    b)    beteiligt sich jede Vertragspartei an der FAO-Initiative für ein globales Verzeichnis von Fischereifahrzeugen, Kühltransportschiffen und Versorgungsschiffen,


    c)    strebt jede Vertragspartei an, ein Fischereimanagement zu betreiben, das sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und auf international anerkannte bewährte Verfahren für das Fischereimanagement und die Bestandserhaltung stützt, wie sie in den einschlägigen Bestimmungen internationaler Instrumente zur Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung und Erhaltung der im Meer lebenden Arten 40 zum Ausdruck kommen und die unter anderem die folgenden Ziele verfolgen:

    i)    Verhinderung von Überfischung und Überkapazitäten,

    ii)    Verringerung des Beifangs anderer nicht zu den Zielgruppen gehörender Arten,

    iii)    Unterstützung der Erholung überfischter Bestände in der gesamten Meeresfischerei und

    iv)    Förderung eines Fischereimanagements mit einem ökosystemorientierten Ansatz, auch durch Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien,

    d)    unterstützt jede Vertragspartei die Bemühungen zur Bekämpfung von Praktiken der IUU-Fischerei und zur Verhinderung des Handels mit Erzeugnissen von Arten, die mit diesen Praktiken gefangen werden durch

    i)    Umsetzung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei,


    ii)    Gewährleistung des Einsatzes von Systemen zur Überwachung, Kontrolle, Beobachtung, Einhaltung und Durchsetzung, um

    A)    gemäß ihren internationalen Verpflichtungen und ihren Rechtsvorschriften Schiffe, die ihre Flagge führen, und natürliche Personen daran zu hindern und davon abzuhalten, IUU-Fischerei zu betreiben und

    B)    gegen die Umladung von Fisch oder Fischerzeugnissen auf See vorzugehen, um IUU-Fischerei zu verhindern und zu vermeiden,

    iii)    Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen und

    iv)    Durchführung von Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass IUU-Fischerei durchgeführt wird und Erzeugnisse aus IUU-Fischerei in die Lieferketten der Vertragsparteien gelangen, sowie Zusammenarbeit zu diesem Zweck, unter anderem durch Erleichterung des Informationsaustauschs,

    e)    beteiligt sich jede Vertragspartei aktiv an der Arbeit der regionalen Fischereiorganisationen („regional fisheries management organisations“, im Folgenden „RFMO“) denen sie als Mitglied, Beobachter oder kooperierende Nichtvertragspartei angehört, mit dem Ziel, eine verantwortungsvolle Fischereipolitik und eine nachhaltige Fischerei zu erreichen, beispielsweise durch die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Annahme von Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, die Stärkung der Mechanismen zur Einhaltung der Vorschriften, die Durchführung regelmäßiger Leistungsüberprüfungen und die Verabschiedung wirksamer Kontroll-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für die Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFMO sowie gegebenenfalls die Verabschiedung und Durchführung von Fangdokumentations- oder Zertifizierungsregelungen und Hafenstaatmaßnahmen,


    f)    ist jede Vertragspartei bestrebt, im Einklang mit den einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der RFMO zu handeln, denen sie nicht angehört, um diese Maßnahmen nicht zu untergraben, und bemüht sich jede Vertragspartei, Fang- oder Handelsdokumentationsregelungen der RFMO oder Vereinbarungen, denen sie nicht angehört, nicht zu untergraben und

    g)    fördert jede Vertragspartei die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Aquakultur unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte sowie im Hinblick auf die Umsetzung der Ziele und Grundsätze des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei.

    (5)    Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls und im Einklang mit Artikel 26.7 bilateral und innerhalb der RFMO mit dem Ziel zusammen, nachhaltige Fangmethoden und den Handel mit Fischereierzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteter Fischerei zu fördern. Darüber hinaus können die Vertragsparteien zur Unterstützung der Durchführung dieses Artikels zusammenarbeiten und Wissen und bewährte Verfahren austauschen.


    ABSCHNITT C

    ARBEIT UND HANDEL

    ARTIKEL 26.15

    Ziele

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Handel und Investitionen Möglichkeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen und menschenwürdiger Arbeit, auch für junge Menschen, mit Arbeitsbedingungen bieten, die den Grundsätzen der von der Internationalen Arbeitskonferenz am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen und 2022 geänderten Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008 in der 2022 geänderten Fassung entsprechen.

    (2)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, ein hohes Arbeitsschutzniveau im Einklang mit den von ihnen eingehaltenen internationalen Arbeitsstandards zu gewährleisten und eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Handels- und Arbeitspolitik zu fördern, um die Arbeitsbedingungen und die Qualität des Arbeitslebens der Beschäftigten zu verbessern. Sie werden sich bemühen, die Entwicklung und das Management des Humankapitals zu verbessern, um die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsqualität und die Produktivität zum Nutzen der Beschäftigten und der Unternehmen zu erhöhen. Dementsprechend sind die Vertragsparteien bestrebt, jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Fähigkeiten für einen erfolgreichen Eintritt und Verbleib im Arbeitsmarkt zu entwickeln.


    (3)    Die Vertragsparteien streben eine Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse an, um die allgemeinen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu stärken.

    ARTIKEL 26.16

    Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte

    (1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Förderung der Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise, die menschenwürdige Arbeit für alle zum Ziel hat, insbesondere für Frauen, junge Menschen und Menschen mit Behinderungen, und zwar im Einklang mit ihren jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen der IAO, einschließlich der in der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit in der geänderten Fassung von 2022 und in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung in der geänderten Fassung von 2022 festgelegten Verpflichtungen.

    (2)    Unter Hinweis auf die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung in der geänderten Fassung von 2022 stellen die Vertragsparteien fest, dass eine Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder auf andere Weise genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelsziele eingesetzt werden sollten.

    (3)    Jede Vertragspartei setzt die von Chile bzw. den Mitgliedstaaten ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam um.


    (4)    Im Einklang mit der Verfassung der IAO, die als Teil XIII des am 28. Juni 1919 unterzeichneten Vertrags von Versailles angenommen wurde, und der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit in der geänderten Fassung von 2022, achtet, fördert und setzt jede Vertragspartei die international anerkannten grundlegenden Arbeitsstandards, wie sie in den grundlegenden IAO-Übereinkommen festgelegt sind, wirksam um:

    a)    Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

    b)    Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,

    c)    effektive Abschaffung der Kinderarbeit, einschließlich des Verbots der schlimmsten Formen der Kinderarbeit,

    d)    Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf und

    e)    sicheres und gesundes Arbeitsumfeld.

    (5)    Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Ratifizierung der IAO-Übereinkommen oder ‑Protokolle aus, denen sie noch nicht beigetreten sind und die von der IAO als aktuell angesehen werden.


    (6)    Jede Vertragspartei fördert die IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, wie sie in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung in der geänderten Fassung von 2022 dargelegt ist, insbesondere in Bezug auf

    a)    menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle, unter anderem in Bezug auf Lohn und Verdienst, Arbeitszeiten, sonstige Arbeitsbedingungen und Sozialschutz und

    b)    einen sozialen Dialog über Arbeitsfragen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und ihren jeweiligen Organisationen sowie mit den zuständigen staatlichen Stellen.

    (7)    Entsprechend ihrer Verpflichtungen im Rahmen der IAO

    a)    legt jede Vertragspartei Maßnahmen und politische Strategien in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest und führt diese durch und

    b)    erhält jede Vertragspartei ein wirksames Arbeitsaufsichtssystem im Einklang mit den einschlägigen IAO-Normen zur Arbeitsaufsicht aufrecht.

    ARTIKEL 26.17

    Zwangs- und Pflichtarbeit

    (1)    Unter Hinweis darauf, dass die Beseitigung der Zwangsarbeit zu den Zielen der Agenda 2030 gehört, betonen die Vertragsparteien die Bedeutung der Ratifizierung und wirksamen Durchführung des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit von 1930, das am 11. Juni 2014 in Genf angenommen wurde.


    (2)    Die Vertragsparteien erkennen das Ziel an, alle Formen der Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtarbeit von Kindern, zu beseitigen.

    (3)    Folglich ermitteln die Vertragsparteien Möglichkeiten für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit.

    ARTIKEL 26.18

    Zusammenarbeit in Handels- und Arbeitsfragen

    Im Einklang mit Artikel 26.7 führen die Vertragsparteien über handelsbezogene Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse, soweit angezeigt, Konsultationen und arbeiten auf bilateraler Ebene sowie im Rahmen der IAO unter anderem in den folgenden Bereichen zusammen:

    a)    Schaffung von Arbeitsplätzen und Förderung produktiver, hochwertiger Beschäftigung, einschließlich Maßnahmen zur Schaffung von beschäftigungsintensivem Wachstum und zur Förderung nachhaltiger Unternehmen und unternehmerischer Initiative,

    b)    Förderung von Verbesserungen der Unternehmens- und Arbeitsproduktivität, insbesondere im Hinblick auf kleine und mittlere Unternehmen,


    c)    Entwicklung des Humankapitals, Zugang zum Arbeitsmarkt und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere junger Menschen, unter anderem durch lebenslanges Lernen und berufliche Bildung, fortlaufende Weiterbildung, Schulung und Entwicklung und Verbesserung beruflicher Qualifikationen, auch in aufstrebenden und ökologischen Branchen,

    d)    Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und innovative betriebliche Praxis zur Verbesserung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer,

    e)    Förderung des Bewusstseins für die IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit einschließlich der Verknüpfungen zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Arbeitsmarktanpassung, Kernarbeitsnormen, menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten, Sozialschutz und sozialer Inklusion, sozialem Dialog und der Gleichstellung der Geschlechter,

    f)    Förderung menschenwürdiger, hochwertiger Arbeitsplätze durch den Handel, einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen am Arbeitsplatz,

    g)    Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Arbeitsaufsicht, z. B. durch Verbesserung der Mechanismen zur Einhaltung und Durchsetzung der Vorschriften,

    h)    Bewältigung der Herausforderungen und Chancen, die sich aus einer vielfältigen, generationenübergreifenden Belegschaft ergeben, unter anderem durch

    i)    Förderung der Gleichstellung und Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und


    ii)    Schutz gefährdeter Arbeitnehmer,

    i)    Verbesserung der Arbeitsbeziehungen, beispielsweise durch bewährte Verfahren der alternativen Streitbeilegung und dreiseitige Konsultationen,

    j)    Umsetzung grundlegender, vorrangiger und anderer aktueller IAO-Übereinkommen sowie der Trilateralen Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und

    k)    Arbeitsstatistiken.

    ABSCHNITT D

    INSTITUTIONELLE REGELUNGEN

    ARTIKEL 26.19

    Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ und Kontaktstellen

    (1)    Der gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ setzt sich im Fall Chiles aus Beamten der für Handel, Arbeit, Umwelt und Gleichstellungsfragen zuständigen Einrichtungen zusammen.


    (2)    Der Unterausschuss hält spezifische Sitzungen für Umwelt- bzw. Arbeitsfragen 41 sowie für übergreifende Fragen im Zusammenhang mit Handel und nachhaltiger Entwicklung ab.

    (3)    Der Unterausschuss hat die Aufgabe,

    a)    die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern, zu überwachen und zu überprüfen,

    b)    die in diesem Kapitel vorgesehenen Kooperationsmaßnahmen, einschließlich des Informations- und Erfahrungsaustauschs in Bereichen von beiderseitigem Interesse festzulegen, zu organisieren, zu überwachen und zu bewerten,

    c)    dem Handelsausschuss Bericht zu erstatten und Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss zu allen mit diesem Kapitel zusammenhängenden Fragen, einschließlich der Themen, die nach den in Artikel 33.5 genannten zivilgesellschaftlichen Mechanismen zu erörtern sind, abzugeben,

    d)    die in den Artikeln 26.21 bis 26.22 genannten Aufgaben wahrzunehmen,

    e)    sich gegebenenfalls mit anderen Unterausschüssen, die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzt wurden, zu koordinieren, auch im Hinblick auf die Bemühungen um die Einbeziehung von Gleichstellungsfragen, Überlegungen und Tätigkeiten in ihre Arbeit nach Artikel 27.4 Absatz 8, und

    f)    jede andere Aufgabe wahrzunehmen, auf die sich die Vertragsparteien verständigen können.


    (4)    Der Unterausschuss kann nach Vereinbarung einschlägige Interessenträger oder Sachverständige zu Fragen der Durchführung dieses Kapitels konsultieren oder deren Rat einholen.

    (5)    Der Unterausschuss fertigt einvernehmlich einen Bericht über jede Sitzung an und veröffentlicht ihn nach der Sitzung.

    (6)    Jede Vertragspartei bestimmt innerhalb ihrer Verwaltung eine Kontaktstelle, die die Kommunikation und Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bezüglich aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels erleichtert. Im Falle Chiles sind die spezifischen Kontaktstellen für Arbeits‑, Umwelt- und Gleichstellungsfragen im Büro des Unterstaatssekretärs für internationale Wirtschaftsbeziehungen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder dessen Nachfolger angesiedelt. Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei unverzüglich über ihre Kontaktstellen in Kenntnis und stellt deren Kontaktinformationen zur Verfügung.

    (7)    Die Kontaktstellen

    a)    erleichtern die regelmäßige Kommunikation und Koordinierung zwischen den Vertragsparteien,

    b)    unterstützen, abweichend von Artikel 33.3 Absatz 2 den Unterausschuss, unter anderem bei der Aufstellung der Tagesordnung und der Durchführung aller sonstigen erforderlichen Vorbereitungen für die Sitzungen des Unterausschusses,

    c)    kommunizieren gegebenenfalls mit ihrer jeweiligen Zivilgesellschaft und

    d)    arbeiten zur Ausarbeitung und Durchführung von Kooperationsmaßnahmen, auch mit anderen geeigneten Stellen ihrer Verwaltungen, zusammen.


    ARTIKEL 26.20

    Streitbeilegung

    (1)    Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, im Wege des Dialogs, des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels auszuräumen.

    (2)    Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die in den Artikeln 26.21 und 26.22 genannten Streitbeilegungsverfahren in Anspruch.

    ARTIKEL 26.21

    Konsultationen

    (1)    Eine Vertragspartei („ersuchende Vertragspartei“) kann die andere Vertragspartei („ersuchte Vertragspartei“) jederzeit um Konsultationen über eine Frage hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels ersuchen, indem sie ein schriftliches Ersuchen an die Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei richtet. In dem Ersuchen werden die Gründe für das Konsultationsersuchen einschließlich einer hinreichend genauen Beschreibung der fraglichen Angelegenheit und der Bestimmungen dieses Kapitels aufgeführt, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.


    (2)    Sofern mit der ersuchenden Vertragspartei nichts anderes vereinbart wurde, antwortet die ersuchte Vertragspartei spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens in schriftlicher Form.

    (3)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, nehmen die Vertragsparteien die Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei der ersuchten Vertragspartei auf.

    (4)    Die Konsultationen können in direktem persönlichen Kontakt geführt werden oder mittels technischer Kommunikationsmittel, die den Vertragsparteien zur Verfügung stehen. Werden die Konsultationen in direktem persönlichen Kontakt geführt, so finden sie im Gebiet der ersuchten Vertragspartei statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

    (5)    Im Rahmen der Konsultationen

    a)    stellen die Vertragsparteien hinreichende Informationen zur Verfügung, damit eine umfassende Prüfung der Angelegenheit möglich ist, und

    b)    behandeln die Vertragsparteien alle im Laufe der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich.

    (6)    Die Vertragsparteien nehmen die Konsultationen mit dem Ziel auf, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erreichen, und berücksichtigen dabei die Möglichkeiten der Zusammenarbeit in der Angelegenheit. Bei Fragen im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel genannten multilateralen Übereinkünften berücksichtigen die Vertragsparteien Informationen der IAO oder der im Rahmen dieser Übereinkünfte eingerichteten einschlägigen Gremien. Gegebenenfalls können die Vertragsparteien vereinbaren, den Rat dieser Organisationen oder Gremien oder anderer Sachverständiger oder Gremien einzuholen, die ihnen zur Unterstützung der Konsultationen geeignet erscheinen.


    (7)    Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Angelegenheit innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des schriftlichen Konsultationsersuchens gemäß Absatz 1 zu lösen, so kann jede Vertragspartei durch Übermittlung eines schriftlichen Ersuchens an die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei beantragen, dass der Unterausschuss zur Prüfung der Angelegenheit einberufen wird. Der Unterausschuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine Lösung.

    (8)    Jede Vertragspartei oder der nach Absatz 7 einberufene Unterausschuss kann gegebenenfalls die Ansichten der in Artikel 33.6 genannten internen Beratungsgruppen oder den Rat anderer Sachverständiger einholen.

    (9)    Gelingt es den Vertragsparteien, die Angelegenheit zu lösen, so dokumentieren sie das Ergebnis, gegebenenfalls einschließlich der vereinbarten spezifischen Schritte und Zeitpläne. Die Vertragsparteien veröffentlichen das Ergebnis, sofern sie nichts anderes vereinbaren.


    ARTIKEL 26.22

    Sachverständigengruppe

    (1)    Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Angelegenheit innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung eines schriftlichen Ersuchens um Einberufung des Unterausschusses gemäß Artikel 26.21 Absatz 7 oder, falls kein solches Ersuchen übermittelt wird, innerhalb von 120 Tagen nach Übermittlung eines Konsultationsersuchens gemäß Artikel 26.21 Absatz 1 zu lösen, so kann die ersuchende Vertragspartei um die Einsetzung einer Sachverständigengruppe zur Prüfung der Angelegenheit ersuchen. Ein solches Ersuchen ist schriftlich an die Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei zu richten. In dem Ersuchen werden die Gründe für das Ersuchen um Einsetzung einer Sachverständigengruppe genannt, einschließlich einer hinreichend genauen Beschreibung der fraglichen Angelegenheit, und es ist zu erläutern, inwiefern diese Angelegenheit gegen bestimmte Bestimmungen dieses Kapitels verstößt.

    (2)    Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden die Artikel 31.6, 31.10, 31.13, 31.14 Absatz 1, 31.15, 31.19, 31.20 Absatz 2, 31.21, 31.22, 31.24, 31.32, 31.33, 31.34, 31.35 sowie die Verfahrensregeln in Anhang 31-A und der Verhaltenskodex in Anhang 31-B entsprechend Anwendung.

    (3)    Der Unterausschuss empfiehlt dem Handelsausschuss in seiner ersten Sitzung die Einsetzung von mindestens 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder der Sachverständigengruppe zu fungieren. Auf der Grundlage dieser Empfehlung erstellt der Handelsausschuss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste dieser Personen. Diese Liste umfasst drei Teillisten:

    a)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Union aufgestellt wird,


    b)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen Chiles erstellt wird und

    c)    eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und in der Sachverständigengruppe den Vorsitz führen sollen.

    (4)    Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Handelsausschuss sorgt dafür, dass die Liste auf dem neuesten Stand gehalten und die Mindestanzahl der Personen beibehalten wird.

    (5)    Die in Absatz 3 genannten Personen müssen über einschlägige Kenntnisse oder Fachwissen im Arbeitsrecht oder Umweltrecht, in den in diesem Kapitel behandelten Belangen oder auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen internationaler Übereinkünfte verfügen. Sie sind unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft, sie nehmen im Hinblick auf Fragestellungen im Zusammenhang mit der Meinungsverschiedenheit keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegen, stehen nicht der Regierung einer Vertragspartei nahe und befolgen den Verhaltenskodex in Anhang 31-B.

    (6)    Wird die Sachverständigengruppe nach dem Verfahren gemäß Artikel 31.6 Absätze 3, 4 und 6 zusammengesetzt, so werden die Sachverständigen aus den betreffenden in Absatz 3 dieses Artikels genannten Teillisten ausgewählt.


    (7)    Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe etwas anderes vereinbaren erhält die Sachverständigengruppe folgendes Mandat:

    „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung der Sachverständigengruppe vorgelegten Frage im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 26 des Interimsabkommens über Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Chile andererseits und Vorlage eines Berichts nach Artikel 26.23 dieses Abkommens, der Feststellungen und Empfehlungen für die Lösung der Angelegenheit umfasst.“

    (8)    Bei Fragen im Zusammenhang mit multilateralen Umweltübereinkünften gemäß diesem Kapitel sollte die Sachverständigengruppe Informationen der IAO oder der im Rahmen dieser Übereinkünfte eingerichteten einschlägigen Gremien einholen, insbesondere zu relevanten Auslegungskriterien, Erkenntnissen oder Beschlüssen der IAO und dieser Gremien. Diese Informationen werden beiden Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.

    (9)    Die Sachverständigengruppe legt die Bestimmungen dieses Kapitels nach den völkergewohnheitsrechtlich geltenden Auslegungsregeln aus, einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln.

    (10)    Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor, in denen sie eine Sachverhaltsdarstellung abgibt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen darlegt und ihre Ergebnisse, Schlussfolgerungen und Empfehlungen begründet.


    (11)    Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien den Zwischenbericht innerhalb von 100 Tagen nach dem Datum der Einsetzung der Sachverständigengruppe vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz der Sachverständigengruppe dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Sachverständigengruppe ihren Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Die in diesem Absatz genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

    (12)    Eine Vertragspartei kann die Sachverständigengruppe innerhalb von 25 Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts unter Angabe von Gründen um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.

    (13)    Nach Prüfung der Ersuchen und Anmerkungen arbeitet die Sachverständigengruppe den Abschlussbericht aus. Wird innerhalb der nach Absatz 11 vorgesehenen Frist kein Ersuchen um Überprüfung bestimmter Aspekte des Zwischenberichts übermittelt, so stellt der Zwischenbericht den Abschlussbericht der Sachverständigengruppe dar.

    (14)    Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien innerhalb von 175 Tagen nach ihrer Einsetzung ihren Abschlussbericht vor. Ist die Sachverständigengruppe der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz der Sachverständigengruppe dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem die Sachverständigengruppe ihren Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Die in diesem Absatz genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.

    (15)    Der Abschlussbericht muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf alle Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen.


    (16)    Die Vertragsparteien machen den Abschlussbericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage durch die Sachverständigengruppe der Öffentlichkeit zugänglich.

    (17)    Gelangt die Sachverständigengruppe in ihrem Abschlussbericht zu dem Schluss, dass eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus diesem Kapitel nicht nachgekommen ist, so erörtern die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlungen der Sachverständigengruppe, welche geeigneten Maßnahmen umgesetzt werden sollten. Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet ihre in Artikel 33.6 genannte interne Beratungsgruppe und die andere Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Berichts über ihre Entscheidung über etwaige vorzunehmende Handlungen oder zu treffende Maßnahmen.

    (18)    Der Unterausschuss überwacht die Folgemaßnahmen zum Abschlussbericht und zu den Empfehlungen der Sachverständigengruppe. Die in Artikel 33.6 genannten internen Beratungsgruppen können dem Unterausschuss diesbezüglich Bemerkungen übermitteln.

    ARTIKEL 26.23

    Überprüfung

    (1)    Mit Blick auf die Verbesserung der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels erörtern die Vertragsparteien im Rahmen der Sitzungen des Unterausschusses seine wirksame Durchführung und berücksichtigen dabei unter anderem die wichtigsten politischen Entwicklungen in jeder Vertragspartei und die Entwicklungen der internationalen Übereinkünfte.


    (2)    Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Erörterungen kann eine Vertragspartei jederzeit nach Inkrafttreten dieses Abkommens um Überprüfung dieses Kapitels ersuchen. Zu diesem Zweck kann der Unterausschuss den Vertragsparteien Änderungen der einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels nach dem in Artikel 33.9 Absatz 1 festgelegten Änderungsverfahren empfehlen.

    KAPITEL 27

    HANDEL UND GLEICHSTELLUNG DER GESCHLECHTER

    ARTIKEL 27.1

    Hintergrund und Ziele

    (1)    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es wichtig ist, bei der Förderung eines inklusiven Wirtschaftswachstums die Geschlechterperspektive einzubeziehen, und dass eine geschlechtergerechte Politik in dieser Hinsicht eine wichtige Rolle spielen kann. Dazu gehört die Beseitigung von Hindernissen für die Beteiligung von Frauen an der Wirtschaft und am internationalen Handel, einschließlich der Verbesserung der Chancengleichheit von Männern und Frauen beim Zugang zu Funktionen und Arbeitsbereichen auf dem Arbeitsmarkt.

    (2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein internationaler Handel und internationale Investitionen Treiber des Wirtschaftswachstums sind, und sie erkennen auch den wichtigen Beitrag der Frauen zum Wirtschaftswachstum an, den sie durch ihre Beteiligung an der Wirtschaftstätigkeit, einschließlich der Wirtschaft und des internationalen Handels, leisten.


    (3)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Beteiligung von Frauen am internationalen Handel dazu beitragen kann, ihre wirtschaftliche Stellung zu stärken und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit zu fördern. Darüber hinaus tragen der Zugang von Frauen zu wirtschaftlichen Ressourcen und ihr Eigentum an diesen Ressourcen zu nachhaltigem und inklusivem Wirtschaftswachstum, Wohlstand, Wettbewerbsfähigkeit und zum Wohl der Gesellschaft bei. Dementsprechend unterstreichen die Vertragsparteien ihre Absicht, dieses Abkommen in einer Weise umzusetzen, die die Gleichstellung von Männern und Frauen fördert und stärkt.

    (4)    Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und an die Ziele in Bezug auf Handel und Geschlechtergleichstellung, insbesondere an Ziel 5: Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen.

    (5)    Die Vertragsparteien erinnern an die Ziele der Gemeinsamen Erklärung zum Thema Handel und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau, die im Dezember 2017 im Rahmen der Ministerkonferenz der WTO in Buenos Aires abgegeben wurde.

    (6)    Die Vertragsparteien erinnern an ihre Verpflichtungen zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der Befähigung aller Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung sowie zur Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkünften im Zusammenhang mit der Geschlechtergleichstellung, denen sie beigetreten sind, niedergelegt sind.


    (7)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen im Rahmen der Erklärung und der Aktionsplattform von Peking, angenommen auf der Vierten Weltfrauenkonferenz, die vom 4. bis 15. September 1995 in Peking stattfand, und nehmen insbesondere die Ziele und Bestimmungen über den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen, Beschäftigung, Märkten und Handel zur Kenntnis.

    (8)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung einer inklusiven Handelspolitik, die zur Förderung der Gleichberechtigung, Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen sowie zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen beiträgt.

    (9)    Die Vertragsparteien betonen die Rolle, die dem privaten Sektor bei der Förderung der Geschlechtergleichstellung zukommt, indem sie in ihren Unternehmen eine Politik der Diskriminierungsfreiheit und der Vielfalt im Einklang mit den von den Vertragsparteien gebilligten oder unterstützten internationalen Leitlinien und Normen anwenden.

    (10)    Die Vertragsparteien sind bestrebt,

    a)    ihre Handelsbeziehungen, ihre Zusammenarbeit und ihren Dialog in einer Weise auszubauen, die im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen steht und der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Frauen und Männern als Arbeitnehmer, Erzeuger, Händler oder Verbraucher förderlich ist.

    b)    die Zusammenarbeit und den Dialog mit dem Ziel zu erleichtern, die Möglichkeiten und Bedingungen für Frauen sowie deren Zugang zu den durch den Handel geschaffenen Möglichkeiten zu verbessern.

    c)    ihre Kapazitäten zur Bewältigung handelsbezogener Gleichstellungsfragen weiter zu verbessern, unter anderem durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren.


    ARTIKEL 27.2

    Multilaterale Übereinkünfte

    (1)    Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Zusage, ihren Verpflichtungen aus dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1979 angenommenen Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen wirksam nachzukommen, und nimmt insbesondere die Bestimmungen über die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen im Wirtschaftsleben und im Bereich der Beschäftigung zur Kenntnis.

    (2)    Die Vertragsparteien erinnern an ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Artikel 26.16 dieses Abkommens hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten und Chile ratifizierten IAO-Übereinkommen über die Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

    (3)    Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Zusage, ihren Verpflichtungen aus anderen multilateralen Übereinkünften, denen sie angehört und die die Gleichstellung der Geschlechter oder die Rechte von Frauen betreffen, wirksam nachzukommen.

    ARTIKEL 27.3

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, ihren eigenen Anwendungsbereich und ihre eigenen Garantien für die Chancengleichheit von Männern und Frauen festzulegen und ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und Strategien im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den in Artikel 27.2 genannten internationalen Übereinkünften anzunehmen oder entsprechend zu ändern.


    (2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt zu gewährleisten, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und Strategien im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen die Gleichberechtigung, Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Männern und Frauen vorsehen und fördern. Jede Vertragspartei ist bestrebt, diese Rechtsvorschriften und Strategien zu verbessern.

    (3)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten über Handel und Geschlecht zu erheben, um die unterschiedlichen Auswirkungen handelspolitischer Instrumente auf Frauen und Männer in ihrer Rolle als Arbeitnehmer, Erzeuger, Händler oder Verbraucher besser zu verstehen.

    (4)    Jede Vertragspartei fördert in ihrem Gebiet das Bewusstsein der Öffentlichkeit für ihre Rechtsvorschriften und Strategien in Bezug auf die Geschlechtergleichstellung, einschließlich ihrer Auswirkungen auf und ihrer Bedeutung für ein inklusives Wirtschaftswachstum und die Handelspolitik.

    (5)    Jede Vertragspartei berücksichtigt gegebenenfalls das Ziel der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Ausarbeitung, Durchführung und Überprüfung von Maßnahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen.

    (6)    Jede Vertragspartei fördert Handel und Investitionen durch die Förderung der Chancengleichheit und der Beteiligung von Frauen und Männern an der Wirtschaft und am internationalen Handel. Dies schließt unter anderem Maßnahmen zur schrittweisen Beseitigung aller Arten von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, die Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, um das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen, und die Förderung der Nichtdiskriminierung von Frauen in Beschäftigung und Beruf, auch aus Gründen der Schwangerschaft und Mutterschaft, ein.


    (7)    Eine Vertragspartei darf den nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gewährten Schutz zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung oder der Chancengleichheit von Frauen und Männern nicht schwächen oder verringern, um Handel oder Investitionen zu fördern.

    (8)    Eine Vertragspartei darf nicht auf die Anwendung ihrer jeweiligen Gesetze zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung oder der Chancengleichheit von Frauen und Männern verzichten, nicht davon abweichen und dies auch nicht anbieten, um den in diesen Gesetzen vorgesehenen Schutz zum Zweck der Förderung von Handel oder Investitionen zu schwächen oder zu verringern.

    (9)    Die Vertragsparteien verzichten darauf, durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit die effektive Durchsetzung des nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gewährten Schutzes zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung oder der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu schwächen oder zu verringern, um Handel oder Investitionen zu fördern.

    ARTIKEL 27.4

    Kooperationsmaßnahmen

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile an, die sich aus dem Austausch ihrer jeweiligen Erfahrungen bei der Gestaltung, Durchführung, Überwachung und Stärkung handelsbezogener Belange von Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter ergeben.

    (2)    Gemäß Absatz 1 führen die Vertragsparteien Kooperationsmaßnahmen mit dem Ziel durch, die Möglichkeiten und Bedingungen für Frauen, einschließlich Arbeitnehmerinnen, Geschäftsfrauen und Unternehmerinnen, zu verbessern, damit sie Zugang zu den durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten erhalten und sie in vollem Umfang nutzen können.


    (3)    Die Kooperationsmaßnahmen werden zu den von den Vertragsparteien vereinbarten Fragen und Themen durchgeführt.

    (4)    Kooperationsmaßnahmen können unter Beteiligung der Vereinten Nationen, der WTO, der IAO, der OECD und anderer internationaler Organisationen sowie gegebenenfalls mit Drittländern, Unternehmen, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen und anderen Nichtregierungsorganisationen ausgearbeitet und durchgeführt werden.

    (5)    Die Zusammenarbeit kann sich auch auf den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit politischen Strategien und Programmen zur Förderung einer stärkeren Beteiligung von Frauen am internationalen Handel erstrecken sowie auf handelsbezogene Belange wie

    a)    die Förderung der finanziellen Integration und der Bildung von Frauen sowie des Zugangs zu Finanzmitteln und finanzieller Unterstützung,

    b)    die Förderung weiblicher Führungsqualitäten und die Entwicklung von Frauennetzwerken,

    c)    die Förderung der uneingeschränkten Beteiligung von Frauen an der Wirtschaft durch Förderung ihrer Beteiligung, ihrer Führungsqualitäten und ihrer Bildung, insbesondere in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, wie Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften, Technologie (MINT) sowie Innovation und Wirtschaft,

    d)    die Förderung der Geschlechtergleichstellung in Unternehmen,


    e)    die Beteiligung von Frauen an Entscheidungspositionen im öffentlichen und privaten Sektor,

    f)    öffentliche und private Initiativen zur Förderung des weiblichen Unternehmertums, einschließlich der Integration von Frauen in den formellen Sektor der Wirtschaft, der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Frauen geführter Unternehmen, um ihnen eine Teilnahme und Wettbewerbsfähigkeit in lokalen, regionalen und globalen Wertschöpfungsketten zu ermöglichen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Internationalisierung von kleinen und mittleren Unternehmen unter weiblicher Führung,

    g)    Strategien und Programme zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen von Frauen und ihres Zugangs zu Managementinstrumenten im Internet und Plattformen für den elektronischen Handel,

    h)    die Verbesserung von Betreuungsmaßnahmen und ‑programmen sowie von Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben unter Berücksichtigung der Geschlechterperspektive,

    i)    die Untersuchung des Zusammenhangs zwischen einer stärkeren Beteiligung von Frauen am internationalen Handel und der Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles,

    j)    die Entwicklung einer geschlechtsspezifischen Analyse handelspolitischer Maßnahmen, einschließlich der Gestaltung, Durchführung und Überwachung ihrer Auswirkungen,

    k)    die Erhebung nach Geschlechtern aufgeschlüsselter Daten, die Verwendung von Indikatoren, Überwachungs- und Bewertungsmethoden und die Analyse handelsbezogener Statistiken unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten,


    l)    die Untersuchung der Zusammenhänge zwischen der Beteiligung von Frauen am internationalen Handel und Bereichen wie menschenwürdige Arbeit, berufliche Segregation und Arbeitsbedingungen von Frauen, einschließlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen und Wöchnerinnen am Arbeitsplatz, im Einklang mit Artikel 26.18 Buchstabe f,

    m)    Strategien und Programme zur Verhinderung, Abschwächung und Bewältigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen von Krisen und Notlagen auf Frauen und Männer und

    n)    sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Fragen.

    (6)    Die Prioritäten für die Kooperationsmaßnahmen werden von den Vertragsparteien auf der Grundlage der Bereiche von beiderseitigem Interesse und der verfügbaren Ressourcen gemeinsam festgelegt.

    (7)    Die Zusammenarbeit, auch in den in Absatz 5 genannten Bereichen, kann in direktem persönlichen Kontakt oder mithilfe aller den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, beispielsweise in Form von Workshops, Seminaren, Konferenzen, Kooperationsprogrammen und ‑projekten, eines Erfahrungsaustauschs und der gemeinsamen Nutzung bewährter Verfahren in Bezug auf Strategien und Verfahren und eines Austauschs von Sachverständigen.

    (8)    Über den gemäß Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzten Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ fördern die Vertragsparteien die Bemühungen der in diesem Abkommen eingerichteten Gremien zur Einbeziehung geschlechtsspezifischer Fragen, Überlegungen und Tätigkeiten in ihre Arbeit.

    (9)    Die Vertragsparteien wirken auf eine inklusive Beteiligung von Frauen an der Durchführung der nach diesem Artikel eingerichteten Kooperationsmaßnahmen hin, soweit dies angemessen ist.


    ARTIKEL 27.5

    Institutionelle Regelungen

    (1)    Der nach Artikel 33.4 Absatz 1 eingesetzte Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ist für die Durchführung dieses Kapitels zuständig. Artikel 26.19 gilt entsprechend für dieses Kapitel. 42

    (2)    Bei der Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft in den gemäß Artikel 33.6 eingerichteten oder benannten Internen Beratungsgruppen und in dem gemäß Artikel 33.7 organisierten Zivilgesellschaftlichen Forum wirken die Vertragsparteien auf die Beteiligung von Organisationen hin, die die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern.

    ARTIKEL 27.6

    Streitbeilegung

    (1)    Die Artikel 26.20, 26.21 und 26.22 finden auf dieses Kapitel entsprechend Anwendung. 43


    ARTIKEL 27.7

    Überprüfung

    (1)    Die Vertragsparteien kommen überein, dass es wichtig ist, die Auswirkungen der Durchführung dieses Abkommens auf die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Chancen für Frauen im Handel gemeinsam oder einzeln durch ihre jeweiligen Verfahren und Einrichtungen sowie durch die im Rahmen dieses Abkommens geschaffenen Einrichtungen zu überwachen und zu bewerten.

    (2)    Die Vertragsparteien können dieses Kapitel im Lichte der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen überprüfen und gegebenenfalls Vorschläge hinsichtlich seiner Verstärkung unterbreiten.

    KAPITEL 28

    TRANSPARENZ

    ARTIKEL 28.1

    Ziel

    (1)    In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die ihr jeweiliges Regelungsumfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben kann, sind die Vertragsparteien bestrebt, für die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, ein berechenbares Regelungsumfeld sowie effiziente Verfahren zur Verfügung zu stellen.


    (2)
       Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen des WTO-Übereinkommens und bauen in diesem Kapitel auf diesen Verpflichtungen auf und legen weitere Regelungen im Hinblick auf die Transparenz fest.

    ARTIKEL 28.2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Verwaltungsentscheidung“ bezeichnet eine Entscheidung mit Rechtswirkung, die im Einzelfall für eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung gilt und die Unterlassung einer Verwaltungsentscheidung nach dem Recht einer Vertragspartei umfasst;

    b)    „Verwaltungsentscheidung mit allgemeiner Geltung“ bezeichnet eine Verwaltungsentscheidung oder Auslegung, die für alle allgemein in ihren Anwendungsbereich fallenden Personen und Sachverhalte gilt und eine Verhaltensnorm aufstellt, nicht aber

    i)    eine Feststellung oder Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtsähnlichen Verfahren, die im Einzelfall für eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung der anderen Vertragspartei gilt, oder

    ii)    eine Entscheidung in Bezug auf eine bestimmte Handlung oder Praxis.


    ARTIKEL 28.3

    Veröffentlichung

    (1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung und Gerichtsentscheidungen in Bezug auf alle unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten unverzüglich über ein amtlicherseits benanntes Medium und, soweit möglich, auf elektronischem Wege veröffentlicht oder auf andere Weise so zugänglich gemacht werden, dass sich alle Personen mit ihnen vertraut machen können.

    (2)    Jede Vertragspartei erläutert die Ziele ihrer Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung und Gerichtsentscheidungen und begründet sie in Bezug auf alle unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten.

    (3)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen zeitlichen Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetze und sonstigen Vorschriften in Bezug auf alle unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten vor, es sei denn, dies ist aus Gründen der Dringlichkeit nicht möglich. Dieser Absatz findet auf Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung und Gerichtsentscheidungen keine Anwendung.


    ARTIKEL 28.4

    Anfragen und Bereitstellung von Informationen

    (1)    Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu Gesetzen oder sonstigen Vorschriften in Bezug auf alle unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten zu beantworten.

    (2)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu bestehenden oder vorgeschlagenen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften in Bezug auf alle unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten, sofern nicht in einem anderen Kapitel dieses Abkommens ein besonderer Mechanismus vorgesehen ist.

    ARTIKEL 28.5

    Verwaltungsverfahren

    (1)    Jede Vertragspartei verwaltet sämtliche Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die von diesem Abkommen erfasste Angelegenheiten betreffen, in objektiver, unparteiischer und angemessener Weise.


    (2)    Werden in Bezug auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei Verwaltungsverfahren bezüglich der Anwendung der in Absatz 1 genannten allgemein anwendbaren Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung eingeleitet, so

    a)    ist jede Vertragspartei bestrebt, die von einem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffenen Personen gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften in angemessener Weise über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten, einschließlich einer Beschreibung der Art des Verfahrens, einer Erklärung der Behörde, bei der die Verfahren eingeleitet werden und einer allgemeinen Darstellung etwaiger strittiger Fragen, und

    b)    gibt jede Vertragspartei den Personen vor einer abschließenden Verwaltungsentscheidung ausreichend Gelegenheit, Fakten und Gründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

    ARTIKEL 28.6

    Überprüfung und Rechtsbehelf

    (1)    Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder verwaltungsrechtliche Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder aufrechterhalten, damit Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können.


    (2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre gerichtlichen, schiedsrichterlichen oder verwaltungsrechtlichen Instanzen bei Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung in diskriminierungsfreier und unparteiischer Weise durchgeführt werden. Diese Instanzen sind unparteiisch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Behörde unabhängig und dürfen kein Interesse am Ausgang der Angelegenheit haben.

    (3)    In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Instanzen oder Verfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass die Verfahrensparteien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren

    a)    ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen, und

    b)    Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihre Rechtsvorschriften dies vorsehen, auf die Akten der zuständigen Behörde stützt.

    (4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Entscheidung von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen betrauten Behörde durchgeführt wird, vorbehaltlich eines nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer rechtlich vorgesehenen weiteren Überprüfung.

    ARTIKEL 28.7

    Verhältnis zu anderen Kapiteln

    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten zusätzlich zu den in anderen Kapiteln festgelegten besonderen Vorschriften.


    KAPITEL 29

    GUTE REGULIERUNGSPRAXIS

    ARTIKEL 29.1

    Anwendungsbereich

    (1)    Dieses Kapitel betrifft Regulierungsmaßnahmen, die von den Regulierungsbehörden in Bezug auf eine unter dieses Abkommen fallende Angelegenheit angenommen oder eingeleitet wurden.

    (2)    Dieses Kapitel gilt nicht für die Regulierungsbehörden, Regulierungsmaßnahmen und ‑praktiken oder ‑ansätze der Mitgliedstaaten.

    ARTIKEL 29.2

    Allgemeine Grundsätze

    (1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist,

    a)    bei der Planung, Gestaltung, Vorlage, Durchführung, Bewertung und Überprüfung von Regulierungsmaßnahmen eine gute Regulierungspraxis anzuwenden, damit interne Gemeinwohlziele erreicht werden, und


    b)    die Vorteile dieses Abkommens zur Erleichterung des Handels mit Waren und Dienstleistungen und zur Steigerung der Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu wahren und zu stärken.

    (2)    Es steht jeder Vertragspartei frei, den ihrem Regulierungssystem zugrunde liegenden Ansatz für gute Regulierungspraxis nach diesem Abkommen in einer mit ihrem Rechtsrahmen, ihrer Praxis und mit ihren Grundprinzipien, einschließlich des Vorsorgeprinzips, kohärenten Weise festzulegen.

    (3)    Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,

    a)    von ihren internen Verfahren zur Ausarbeitung und Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen,

    b)    Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder

    c)    ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erreichen.


    ARTIKEL 29.3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Regulierungsbehörde“ bezeichnet

    i)    für die Europäische Union: die Europäische Kommission und

    ii)    für Chile: jede Regulierungsbehörde der Exekutive;

    b)    „Regulierungsmaßnahme“ bezeichnet

    i)    für die Europäische Union:

    A)    Verordnungen und Richtlinien nach Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und

    B)    Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 bzw. Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und

    ii)    für Chile: Gesetze und Gesetzesdekrete mit allgemeiner Geltung, die von den Regulierungsbehörden erlassen werden und deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist. 44


    ARTIKEL 29.4

    Interne Koordinierung der regulatorischen Entwicklung

    Jede Vertragspartei unterhält interne Koordinierungs- oder Überprüfungsverfahren bzw. ‑mechanismen für die Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen. Mit diesen Verfahren bzw. Mechanismen sollte unter anderem Folgendes angestrebt werden:

    a)    die Förderung guter Regulierungspraxis, einschließlich der in diesem Kapitel dargelegten Praxis,

    b)    die Ermittlung und Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und widersprüchlicher Anforderungen in den Regelungsmaßnahmen der Vertragspartei,

    c)    die Gewährleistung der Einhaltung internationaler Handelsverpflichtungen der Vertragspartei und

    d)    die stärkere Berücksichtigung möglicher Auswirkungen der in Vorbereitung befindlichen Regulierungsmaßnahmen, einschließlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen.


    ARTIKEL 29.5

    Transparenz der Regulierungsprozesse und ‑mechanismen

    Jede Vertragspartei macht Beschreibungen der Prozesse und Mechanismen, die ihre Regulierungsbehörde zur Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen anwendet, im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren öffentlich zugänglich. In diesen Beschreibungen wird auf die einschlägigen Leitlinien, Vorschriften oder Verfahren verwiesen, auch hinsichtlich Gelegenheiten für die Öffentlichkeit zur Stellungnahme.

    ARTIKEL 29.6

    Frühzeitige Mitteilung geplanter Regulierungsmaßnahmen

    (1)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, jährlich im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren Informationen über geplante wichtige 45 Regulierungsmaßnahmen zu veröffentlichen.

    (2)    In Bezug auf alle wichtigen Regulierungsmaßnahme nach Absatz 1 ist jede Vertragspartei bestrebt, der Öffentlichkeit Folgendes zeitnah zugänglich zu machen:

    a)    eine kurze Beschreibung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Ziele und


    b)    sofern vorhanden, den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Annahme, gegebenenfalls einschließlich der Gelegenheit für eine öffentliche Konsultation.

    ARTIKEL 29.7

    Öffentliche Konsultationen

    (1)    Bei der Ausarbeitung einer wichtigen 46 Regulierungsmaßnahme wird jede Vertragspartei gegebenenfalls im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren

    a)    Regulierungsmaßnahmen im Entwurfsstadium oder Konsultationsunterlagen, die genügend Einzelheiten über die in Ausarbeitung befindlichen Regulierungsmaßnahmen enthalten, veröffentlichen, sodass jede Person 47 beurteilen kann, ob und in welcher Weise ihre Interessen erheblich berührt sein könnten,

    b)    jeder Person in diskriminierungsfreier Weise eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme bieten und

    c)    die eingegangenen Stellungnahmen prüfen.


    (2)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei sollte für die Zwecke der Erteilung von Informationen und der Entgegennahme von Stellungnahmen im Rahmen öffentlicher Konsultationen elektronische Kommunikationsmittel nutzen und anstreben, ein spezielles Internetportal mit zentralem Zugang zu pflegen.

    (3)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei ist bestrebt, eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen oder der eingegangenen Stellungnahmen öffentlich zugänglich zu machen, und zwar in dem Umfang, wie dies zum Schutz vertraulicher Informationen oder zur Zurückhaltung personenbezogener Daten oder unangemessener Inhalte erforderlich ist.

    ARTIKEL 29.8

    Folgenabschätzungen

    (1)    Jede Vertragspartei setzt sich dafür ein, dass ihre jeweilige Regulierungsbehörde im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Verfahren bei der Ausarbeitung wichtiger Regulierungsmaßnahmen Folgenabschätzungen durchführt.

    (2)    Bei der Durchführung einer Folgenabschätzung fördert die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei Verfahren und Mechanismen, bei denen die folgenden Faktoren berücksichtigt werden:

    a)    die Notwendigkeit der Regulierungsmaßnahme einschließlich Art und Bedeutung des Problems, auf das die Regulierungsmaßnahme abzielt,

    b)    gegebenenfalls praktikable und angemessene Alternativen in Form einer Regulierung oder auf anderem Wege – einschließlich der Option, nicht regulierend tätig zu werden –, mit denen die Gemeinwohlziele der Vertragspartei erreicht werden könnten,


    c)    soweit möglich und von Belang, die potenziellen sozialen, ökonomischen und umweltbezogenen Auswirkungen dieser Alternativen, einschließlich der Auswirkungen auf den internationalen Handel und auf kleine und mittlere Unternehmen, und

    d)    das Verhältnis, in dem die geprüften Optionen gegebenenfalls zu einschlägigen internationalen Normen stehen, einschließlich der Gründe für etwaige Abweichungen.

    (3)    In Bezug auf Folgenabschätzungen, die eine Regulierungsbehörde für eine Regulierungsmaßnahme durchgeführt hat, erstellt die betreffende Regulierungsbehörde einen Abschlussbericht, in dem die bei ihrer Bewertung berücksichtigten Faktoren und die einschlägigen Erkenntnisse im Einzelnen dargelegt werden. Dieser Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht, wenn die betreffende Regulierungsmaßnahme öffentlich zugänglich gemacht wird.

    ARTIKEL 29.9

    Nachträgliche Bewertung

    Die Vertragsparteien erkennen den positiven Beitrag regelmäßiger nachträglicher Bewertungen bestehender Regulierungsmaßnahmen an, um die Gemeinwohlziele wirksamer zu erreichen und unnötigen Verwaltungsaufwand, auch für kleine und mittlere Unternehmen, zu verringern. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Anwendung regelmäßiger nachträglicher Bewertungen in ihren Regulierungssystemen zu fördern.


    ARTIKEL 29.10

    Regulierungsregister

    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass geltende Regulierungsmaßnahmen in einem dafür vorgesehenen Register veröffentlicht werden, in dem die Regulierungsmaßnahmen nach Themen geordnet sind und das auf einer einzigen, frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich ist. Diese Website sollte die Suche nach Regulierungsmaßnahmen anhand von Zitaten oder Begriffen ermöglichen. Jede Vertragspartei aktualisiert ihr Register regelmäßig.

    ARTIKEL 29.11

    Zusammenarbeit und Informationsaustausch

    Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit kann die Organisation einschlägiger Aktivitäten zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen ihren Regulierungsbehörden und den Informationsaustausch über die in diesem Kapitel dargelegte Regulierungspraxis umfassen.


    ARTIKEL 29.12

    Kontaktstellen

    Jede Vertragspartei benennt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontaktstelle, die den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien erleichtert.

    ARTIKEL 29.13

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Dieses Kapitel bleibt von Kapitel 31 unberührt.


    KAPITEL 30

    KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

    ARTIKEL 30.1

    Ziele

    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung kleiner und mittlerer Unternehmen („KMU“) in ihren bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen an und bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Chancen der KMU, von diesem Abkommen zu profitieren, zu verbessern.

    ARTIKEL 30.2

    Informationsaustausch

    (1)    Jede Vertragspartei erstellt beziehungsweise unterhält eine öffentlich zugängliche Website, die sich speziell an KMU richtet und auf der sie Informationen zu diesem Abkommen bereitstellt, unter anderem

    a)    eine Zusammenfassung dieses Abkommens und


    b)    Informationen für KMU, die Folgendes umfassen:

    i)    eine Darstellung der Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei für KMU beider Vertragsparteien von Bedeutung sind, und

    ii)    zusätzliche Informationen, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei hilfreich für KMU sein könnten, welche die sich mit diesem Abkommen bietenden Möglichkeiten nutzen wollen.

    (2)    Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website folgende Links vor, die

    a)    zum Wortlaut dieses Abkommens einschließlich sämtlicher Anhänge und Anlagen, insbesondere der Stufenpläne für den Zollabbau und der warenspezifischen Ursprungsregeln,

    b)    zur entsprechenden Website der jeweils anderen Vertragspartei und

    c)    zu den Websites ihrer eigenen Behörden führen, die nach Auffassung der Vertragspartei Informationen bereitstellen, die nützlich für Personen sind, die in dieser Vertragspartei Handel treiben und geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen wollen.

    (3)    Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website einen Link vor, der zu den Websites ihrer eigenen Behörden führt und Informationen zu den folgenden Themen beinhaltet:

    a)    Zollvorschriften und Verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr und den Versand sowie den entsprechenden Formularen, Dokumenten und anderen erforderlichen Informationen,


    b)    Vorschriften und Verfahren zu Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich geografischer Angaben,

    c)    technischen Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich obligatorischer Konformitätsbewertungsverfahren und Links zu Listen der Konformitätsbewertungsstellen für Fälle, in denen eine Konformitätsbewertung durch Dritte nach Kapitel 9 erforderlich ist,

    d)    gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr nach Kapitel 6,

    e)    Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, einer Datenbank mit Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge und den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 21,

    f)    Verfahren für die Eintragung von Unternehmen und

    g)    sonstigen Informationen, die nach Ansicht der Vertragspartei nützlich für KMU sein könnten.

    (4)    Jede Vertragspartei gibt auf der nach Absatz 1 vorgesehenen Website einen Link zu einer Datenbank an, die eine elektronische Suche nach den Codes des Harmonisierten Systems ermöglicht und folgende Informationen betreffend den Zugang zu ihrem Markt enthält:

    a)    Zollsätze und Zollkontingente, für Meistbegünstigungsländer und für Länder, die nicht zu den meistbegünstigten zählen, sowie Präferenzzollsätze und ‑zollkontingente,


    b)    Verbrauchsteuern,

    c)    Steuern (wie beispielsweise Mehrwertsteuer),

    d)    Zölle oder sonstige Gebühren, einschließlich sonstiger erzeugnisspezifischer Gebühren,

    e)    Ursprungsregeln gemäß Kapitel 3,

    f)    Zollrückerstattung, Zollstundung oder andere Arten von Erleichterungen, die eine Reduzierung, eine Erstattung oder eine Befreiung von Zöllen bewirken,

    g)    Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts der Ware

    h)    sonstige zolltarifliche Maßnahmen,

    i)    für Einfuhrverfahren benötigte Informationen und

    j)    Informationen über nichttarifäre Maßnahmen oder Vorschriften.

    (5)    Jede Vertragspartei überprüft regelmäßig oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen und Links, die sie auf der Website zur Verfügung stellt, um sicherzustellen, dass diese aktuell und richtig sind.


    (6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in diesem Artikel genannten Informationen in einer für die Nutzung durch KMU angemessenen Weise dargestellt werden. Jede Vertragspartei bemüht sich, diese Informationen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

    (7)    Eine Vertragspartei darf bei Personen einer Vertragspartei keine Gebühren für den Zugang zu den nach den Absätzen 1 bis 4 bereitgestellten Informationen erheben.

    ARTIKEL 30.3

    KMU-Kontaktstellen

    (1)    Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei ihre KMU-Kontaktstelle mit, die die in diesem Artikel genannten Aufgaben wahrnehmen wird. Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei unverzüglich jede Änderung der Angaben zu diesen Kontaktstellen.

    (2)    Die Kontaktstellen für KMU

    a)    stellen sicher, dass die Bedürfnisse von KMU bei der Durchführung dieses Abkommens berücksichtigt werden, sodass KMU beider Vertragsparteien die neuen, im Rahmen dieses Abkommens geschaffenen Möglichkeiten nutzen können,

    b)    stellen sicher, dass die in Artikel 30.2 genannten Informationen aktuell und für KMU von Belang sind; jede Vertragspartei kann über die KMU-Kontaktstelle zusätzliche Informationen vorschlagen, die die andere Vertragspartei in die gemäß Artikel 30.2 bereitzustellenden Informationen aufnehmen kann,


    c)    prüfen alle für KMU maßgeblichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens, einschließlich:

    i)    des Austauschs von Informationen zur Unterstützung des Handelsausschusses bei seinen Aufgaben zur Überwachung und Durchführung der KMU-bezogenen Aspekte dieses Abkommens,

    ii)    der Unterstützung der Unterausschüsse und anderer im Rahmen dieses Abkommens eingerichteter Kontaktstellen bei der Prüfung von Fragen, die für KMU von Bedeutung sind,

    d)    erstatten dem Handelsausschuss regelmäßig gemeinsam oder einzeln Bericht über ihre Tätigkeiten, damit dieser sie prüfen kann, und

    e)    befassen sich je nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien mit allen sonstigen Fragen, die im Rahmen dieses Abkommens entstehen und KMU betreffen.

    (3)    Die KMU-Kontaktstellen treten bei Bedarf zusammen und führen ihre Arbeit über die von den Vertragsparteien vereinbarten Kommunikationskanäle durch, zu denen E‑Mail, Videokonferenzen oder andere Wege gehören können.

    (4)    Die KMU-Kontaktstellen können bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Sachverständigen und externen Organisationen anstreben.


    ARTIKEL 30.4

    Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

    Dieses Kapitel bleibt von Kapitel 31 unberührt.

    KAPITEL 31

    STREITBEILEGUNG

    ABSCHNITT A

    ZIEL UND ANWENDUNGSBEREICH

    ARTIKEL 31.1

    Ziel

    Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu schaffen, um zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen.


    ARTIKEL 31.2

    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel gilt für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens („erfasste Bestimmungen“), sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

    ARTIKEL 31.3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Kapitels und der Anhänge 31-A und 31-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Beschwerdeführerin“ bezeichnet die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 31.5 beantragt;

    b)     „Mediator“ bezeichnet eine Person, die nach Artikel 38.27 als Mediator ausgewählt wurde;

    c)    „Panel“ bezeichnet ein nach Artikel 38.6 eingesetztes Panel;

    d)    „Panelmitglied“ bezeichnet ein Mitglied eines Panels;

    e)    „Beschwerdegegnerin“ bezeichnet die Vertragspartei, die mutmaßlich gegen die erfassten Bestimmungen verstoßen hat.


    ABSCHNITT B

    KONSULTATIONEN

    ARTIKEL 31.4

    Konsultationen

    (1)    Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 31.2 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

    (2)    Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen, in dem sie die strittige Maßnahme sowie die erfassten Bestimmungen aufführt, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.

    (3)    Die Vertragspartei, an die sich das Konsultationsersuchen richtet, antwortet darauf unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens. Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten 46 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.


    (4)    Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgehalten. Die Konsultationen gelten 23 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

    (5)    Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, wie sich die strittige Maßnahme auf die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Regierungsbehörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.

    (6)    Die Konsultationen – insbesondere alle von den Vertragsparteien während der Konsultationen als vertraulich eingestuften Informationen und abgegebenen Stellungnahmen – sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

    (7)    Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Konsultationsersuchen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens oder sind innerhalb der in Absatz 3 bzw. Absatz 4 aufgeführten Fristen keine Konsultationen abgehalten worden, oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten, oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 31.5 in Anspruch nehmen.


    ABSCHNITT C

    PANELVERFAHREN

    ARTIKEL 31.5

    Einleitung von Panelverfahren

    (1)    Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Angelegenheit durch Konsultationen nach Artikel 31.4 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, um die Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

    (2)    Das Ersuchen um die Einsetzung eines Panels wird schriftlich an die andere Vertragspartei übermittelt. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern diese Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt.


    ARTIKEL 31.6

    Einsetzung eines Panels

    (1)    Ein Panel setzt sich aus drei Panelmitgliedern zusammen.

    (2)    Innerhalb von 14 Tagen nachdem das schriftliche Ersuchen um Einsetzung eines Panels der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde, konsultieren die Vertragsparteien einander, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Panels zu erzielen.

    (3)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist keine Einigung über die Zusammensetzung des Panels, so ernennt jede Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 aufgeführten Frist ein Panelmitglied von ihrer in Artikel 31.8 Absatz 1 genannten Teilliste. Ernennt die Beschwerdegegnerin innerhalb dieser Frist kein Panelmitglied von ihrer Teilliste, so wird das Panelmitglied innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf dieser Frist vom Ko-Vorsitz des Handelsausschusses der Beschwerdeführerin per Losentscheid aus der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt. Der Ko‑Vorsitz des Handelsausschusses der Beschwerdeführerin kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Panelmitglieds delegieren.


    (4)    Einigen sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist nicht über den Vorsitz des Panels, so wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko‑Vorsitz des Handelsausschusses spätestens zehn Tage nach Ablauf der Frist den Vorsitzenden des Panels per Losentscheid aus der nach Artikel 31.8 Absatz 1 Buchstabe c erstellten Teilliste der Vorsitzenden aus. Der Ko‑Vorsitz des Handelsausschusses der Beschwerdeführerin kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Vorsitzes des Panels delegieren.

    (5)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt das Panel 15 Tage nach dem Tag als eingesetzt, an dem die drei ausgewählten Panelmitglieder den Vertragsparteien gemäß Anhang 31-A notifiziert haben, dass sie einer Ernennung zustimmen. Jede Vertragspartei gibt das Datum der Einsetzung des Panels unverzüglich bekannt.

    (6)    Ist eine der nach Artikel 31.8 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 oder Absatz 4 dieses Artikels noch nicht aufgestellt oder ist dort keine ausreichende Zahl von Personen genannt, so werden die Panelmitglieder unter den Personen, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien gemäß Anhang 31-A förmlich vorgeschlagen wurden, per Losentscheid bestimmt.


    ARTIKEL 31.7

    Wahl des Gremiums

    (1)    Entsteht eine Streitigkeit über eine bestimmte Maßnahme, die einen mutmaßlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen und eine im Wesentlichen gleichwertige Verpflichtung aus einem anderen internationalen Übereinkommen darstellt, dem beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, so wählt die Beschwerdeführerin das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.

    (2)    Hat eine Vertragspartei das Gremium ausgewählt und hinsichtlich der jeweiligen in Absatz 1 genannten Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt oder einer anderen internationalen Übereinkunft eingeleitet, so darf diese Vertragspartei kein Streitbeilegungsverfahren nach der anderen internationalen Übereinkunft bzw. nach diesem Abschnitt einleiten, es sei denn, das zunächst ausgewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.

    (3)    Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    nach diesem Abschnitt als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels nach Artikel 31.5 gestellt hat,

    b)    nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat, und


    c)    im Rahmen etwaiger sonstiger internationaler Übereinkommen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens als eingeleitet.

    (4)    Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen eine Vertragspartei nicht daran, vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte oder im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren eines anderen internationalen Übereinkommens, dessen Vertragspartei die Vertragsparteien sind, genehmigte Verpflichtungen auszusetzen. Das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Abschnitt auszusetzen.

    ARTIKEL 31.8

    Liste der Panelmitglieder

    (1)    Der Handelsausschuss stellt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Panelmitglieder zu dienen. Diese Liste umfasst drei Teillisten:

    a)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Union aufgestellt wird,

    b)    eine Teilliste mit Personen, die auf der Grundlage von Vorschlägen Chiles erstellt wird und

    c)    eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Panel den Vorsitz führen sollen.


    (2)    Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Der Handelsausschuss stellt sicher, dass die Liste immer mindestens diese Personenzahl aufweist.

    (3)    Der Handelsausschuss kann zusätzliche Listen mit Personen aufstellen, die über Sachkenntnis in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, so wird bei der Einsetzung des Panels nach dem Verfahren des Artikels 31.6 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.

    ARTIKEL 31.9

    Anforderungen an die Panelmitglieder

    (1)    Für alle Panelmitglieder gilt Folgendes:

    a)    Sie müssen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel und in anderen unter dieses Abkommen fallenden Fragen verfügen,

    b)    sie sind unabhängig und stehen keiner der Vertragsparteien nahe oder nehmen Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegen,

    c)    sie handeln in persönlicher Eigenschaft und dürfen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, und

    d)    sie entsprechen dem Anhang 31-B.


    (2)    Der Vorsitzende muss nicht nur die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllen, sondern auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren verfügen.

    (3)    Die Vertragsparteien können mit Blick auf den Gegenstand einer bestimmten Streitigkeit vereinbaren, von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen abzuweichen.

    ARTIKEL 31.10

    Aufgaben des Panels

    Das Panel

    a)    nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts sowie der Anwendbarkeit der strittigen Maßnahmen und ihrer Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen,

    b)    legt in seinen Entscheidungen und Berichten den festgestellten Sachverhalt, die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Schlussfolgerungen dar und

    c)    sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zur Entwicklung einvernehmlicher Lösungen bieten.


    ARTIKEL 31.11

    Mandat

    (1)    Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Panels etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:

    „Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Panels vorgelegten Frage im Lichte der von den Vertragsparteien angeführten einschlägigen Bestimmungen des Interimsabkommens über Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Chile andererseits, Feststellungen zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen dieses Abkommens und Vorlage eines Berichts nach Artikel 31.13 des Abkommens.“

    (2)    Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes als das in Absatz 1 genannte Mandat, notifizieren sie dem Panel innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist das vereinbarte Mandat.

    ARTIKEL 31.12

    Entscheidung über die Dringlichkeit

    (1)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Panel innerhalb von zehn Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung, ob es sich um eine dringende Angelegenheit handelt.


    (2)    In dringenden Fällen wird der in diesem Abschnitt vorgesehene Zeitraum halbiert, mit Ausnahme der in den Artikeln 31.6 und 31.11 genannten Zeiträume.

    ARTIKEL 31.13

    Zwischen- und Abschlussbericht

    (1)    Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen Zwischenbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Zwischenbericht keinesfalls später als 120 Tage nach der Einsetzung des Panels vor.

    (2)    Jede Vertragspartei kann das Panel innerhalb von zehn Tagen nach Vorlage des Zwischenberichts schriftlich um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von sechs Tagen nach Eingangsdatum des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.

    (3)    Wird kein Ersuchen gemäß Absatz 2 übermittelt, so wird der Zwischenbericht zum Abschlussbericht.


    (4)    Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Abschlussbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Abschlussbericht keinesfalls später als 150 Tage nach seiner Einsetzung vor.

    (5)    Der Abschlussbericht muss eine Erörterung der schriftlichen Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht enthalten und eindeutig auf die Stellungnahmen der Vertragsparteien eingehen. Das Panel legt im Zwischenbericht und im Abschlussbericht Folgendes dar:

    a)    einen beschreibenden Teil mit einer Zusammenfassung der Beweisführung der Vertragsparteien und der in Absatz 2 genannten Stellungnahmen,

    b)    seine Feststellungen zum Sachverhalt und zur Anwendbarkeit der einschlägigen erfassten Bestimmungen,

    c)    seine Feststellungen zu der Frage, ob die strittige Maßnahme mit den einschlägigen erfassten Bestimmungen im Einklang steht oder nicht und

    d)    die Gründe für die unter den Buchstaben b und c genannten Feststellungen.

    (6)    Der Abschlussbericht ist endgültig und für die Vertragsparteien bindend.


    ARTIKEL 31.14

    Maßnahmen zur Umsetzung

    (1)    Die Beschwerdegegnerin trifft alle notwendigen Maßnahmen, um dem Abschlussberichts umgehend nachzukommen und dafür zu sorgen, dass sie sich mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet.

    (2)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Übermittlung des Abschlussberichts, welche Maßnahmen sie getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um den Abschlussbericht umzusetzen.

    ARTIKEL 31.15

    Angemessene Frist

    (1)    Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts die Dauer der angemessenen Frist, die sie für die Umsetzung benötigt. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Einigung auf die Dauer der angemessenen Frist für die Umsetzung des Abschlussberichts.


    (2)    Haben die Vertragsparteien sich nicht auf eine Dauer der angemessenen Frist geeinigt, so kann die Beschwerdeführerin frühestens 20 Tage nach Eingang der in Absatz 1 genannten Notifikation das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist zu bestimmen. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.

    (3)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Frist die Fortschritte, die sie bei der Umsetzung des Abschlussberichts erzielt hat.

    (4)    Die Vertragsparteien können übereinkommen, die angemessene Frist zu verlängern.

    ARTIKEL 31.16

    Prüfung des Vollzugs

    (1)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert spätestens am Tag des Ablaufs der in Artikel 31.15 genannten angemessenen Frist der Beschwerdeführerin die Maßnahmen, die sie zum Vollzug des Abschlussberichts getroffen hat.


    (2)    Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen einer Maßnahme oder über deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, in der Angelegenheit zu entscheiden. In dem Ersuchen ist jede strittige Maßnahme zu nennen und unter klarer Angabe einer Rechtsgrundlage der Beschwerde hinreichend zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme gegen die erfassten Bestimmungen verstößt. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 46 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.

    ARTIKEL 31.17

    Einstweilige Abhilfemaßnahmen

    (1)    Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien unterbreitet die Beschwerdegegnerin ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich, wenn

    a)    die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass der Vollzug des Abschlussberichts nicht möglich ist,

    b)    die Beschwerdegegnerin innerhalb der in Artikel 31.14 vorgesehenen Frist nicht notifiziert, welche Vollzugsmaßnahmen sie getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt oder welche Vollzugsmaßnahmen sie vor Ablauf der in Artikel 31.15 genannten angemessenen Frist getroffen hat,

    c)    das Panel gemäß Artikel 31.16 feststellt, dass keine Vollzugsmaßnahme ergriffen wurde, oder


    d)    das Panel gemäß Artikel 31.16 feststellt, dass die ergriffene Vollzugsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar ist.

    (2)    Ist einer der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d genannten Umstände gegeben, so kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ihre Absicht notifizieren, ihre im Rahmen der erfassten Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen auszusetzen, wenn

    a)    die Beschwerdeführerin beschließt, kein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen, oder

    b)    die Beschwerdeführerin ein Ersuchen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelt hat und die Vertragsparteien sich nicht innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist gemäß Artikel 31.15 oder nach der Entscheidung des Panels gemäß Artikel 31.16 auf einen einstweiligen Ausgleich einigen.

    (3)    Die Beschwerdeführerin kann zehn Tage nach der Zustellung der in Absatz 2 genannten Notifikation die Verpflichtungen aussetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin stellt ein Ersuchen nach Absatz 6.

    (4)    Der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen darf den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht überschreiten. In der in Absatz 2 genannten Notifikation wird angegeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden.


    (5)    Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, sollte die Beschwerdeführerin zunächst anstreben, Verpflichtungen in demselben Sektor oder denselben Sektoren wie dem oder den von der Maßnahme betroffenen Sektor(en) auszusetzen, bezüglich derer das Panel festgestellt hat, dass sie mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar sind. Die Aussetzung von Verpflichtungen kann auf andere Sektoren angewendet werden, die unter dieses Abkommen fallen, bei denen es sich nicht um den Sektor bzw. die Sektoren handelt, in denen das Panel zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile festgestellt hat, insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass eine solche Aussetzung in dem anderen Sektor praktisch durchführbar ist oder den Vollzug effektiv fördert.

    (6)    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der vorgesehenen Aussetzung der Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, kann sie das ursprüngliche Panel vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Ersuchen seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung der Verpflichtungen vor. Die Beschwerdeführerin darf keine Verpflichtungen aussetzen, solange die Entscheidung des Panels nicht vorliegt. Die Aussetzung von Verpflichtungen muss mit dieser Entscheidung im Einklang stehen.

    (7)    Die Aussetzung von Verpflichtungen oder der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewendet werden dürfen, sobald

    a)    die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 31.32 gelangt sind,

    b)    die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die getroffene Vollzugsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, oder


    c)    eine vom Panel als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Vollzugsmaßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass sich die Beschwerdegegnerin mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet.

    ARTIKEL 31.18

    Überprüfung der Umsetzungsmaßnahmen, die nach Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen getroffen wurden

    (1)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin die Maßnahmen zur Umsetzung, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen oder nach einem einstweiligen Ausgleich getroffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in den in Absatz 2 genannten Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation, dass sie die Umsetzung vollzogen hat, den Ausgleich beenden.

    (2)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation keine Einigung darüber, ob sich die Beschwerdegegnerin aufgrund der gemäß Absatz 1 notifizierten Maßnahme mit diesen Bestimmungen im Einklang befindet, so kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 46 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor. Entscheidet das Panel, dass sich die Vollzugsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerdeführerin den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen oder des Ausgleichs unter Berücksichtigung der Entscheidung des Panels an.


    (3)    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Aussetzung über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, so kann sie das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden.

    ARTIKEL 31.19

    Ersetzung von Panelmitgliedern

    Ist ein Panelmitglied während eines Panelverfahrens nach diesem Abschnitt verhindert, nicht zur Teilnahme in der Lage, tritt es zurück oder muss es ersetzt werden, weil es die Anforderungen des Anhangs 31-B nicht erfüllt, so wird im Einklang mit Artikel 31.6 ein neues Panelmitglied ernannt. Die in diesem Abschnitt festgelegten Fristen für die Vorlage der Berichte oder Entscheidungen des Panels werden um den Zeitraum verlängert, der für die Ernennung des neuen Panelmitglieds erforderlich ist.

    ARTIKEL 31.20

    Schiedsordnung

    (1)    Für die Panelverfahren gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und des Anhangs 31-A.

    (2)    Die Verhandlungen des Panels sind öffentlich, sofern in Anhang 31-A nichts anderes vorgesehen ist.


    ARTIKEL 31.21

    Aussetzung und Beendigung

    (1)    Auf gemeinsames Ersuchen der Vertragsparteien setzt das Panel seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum aus, der zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf.

    (2)    Das Panel nimmt seine Arbeit vor Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend. Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine Vertragspartei um die Wiederaufnahme der Arbeiten des Panels, so erlischt dessen Befugnis und das Streitbeilegungsverfahren ist beendet.

    (3)    Wird die Arbeit des Panels nach diesem Artikel ausgesetzt, so verlängern sich die maßgeblichen Fristen nach diesem Abschnitt um denselben Zeitraum, für den die Arbeit des Panels ausgesetzt war.

    ARTIKEL 31.22

    Recht auf Information

    (1)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative kann das Panel von den Vertragsparteien die Informationen anfordern, die es für erforderlich und angemessen erachtet. Jedes Ersuchen des Panels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.


    (2)    Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative die ihm erforderlich und angemessen erscheinenden Informationen aus jeder beliebigen Quelle einholen. Das Panel ist ferner berechtigt, nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Bedingungen bei Sachverständigen eine Stellungnahme, einschließlich Informationen und Fachberatung, einzuholen.

    (3)    Das Panel prüft Amicus-curiae-Schriftsätze natürlicher Personen einer Vertragspartei oder in einer Vertragspartei niedergelassener juristischer Personen nach Anhang 31-A.

    (4)    Alle im Rahmen dieses Artikels vom Panel eingeholten Informationen werden den Vertragsparteien gegenüber offengelegt, und die Vertragsparteien können dazu Stellung nehmen.

    ARTIKEL 31.23

    Auslegungsregeln

    (1)    Das Panel legt die erfassten Bestimmungen nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln aus.

    (2)    Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichten von WTO-Panels und des Berufungsgremiums.

    (3)    Die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch die Berichte und Entscheidungen des Panels weder erweitert noch eingeschränkt werden.


    ARTIKEL 31.24

    Berichte und Entscheidungen des Panels

    (1)    Die Beratungen des Panels bleiben vertraulich. Das Panel bemüht sich nach Kräften um Einvernehmlichkeit, wenn es Berichte verfasst und Entscheidungen trifft. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Panel mit der Mehrheit der Stimmen. Abweichende Meinungen einzelner Panelmitglieder werden auf keinen Fall veröffentlicht.

    (2)    Jede Vertragspartei macht ihre Schriftsätze sowie die Berichte und Entscheidungen des Panels der Öffentlichkeit zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.

    (3)    Die Berichte und Entscheidungen des Panels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für Personen.

    (4)    Das Panel und die Vertragsparteien behandeln alle dem Panel von einer Vertragspartei übermittelten Informationen im Einklang mit Anhang 31-A als vertraulich.


    ABSCHNITT D

    MEDIATIONSMECHANISMUS

    ARTIKEL 31.25

    Ziel

    (1)    Ziel des Mediationsmechanismus ist es, die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes und zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators zu erleichtern.

    (2)    Das Mediationsverfahren kann nur im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden und dient dem Zweck, die Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen zu sondieren und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators zu prüfen.

    ARTIKEL 31.26

    Einleitung des Mediationsverfahrens

    (1)    Eine Vertragspartei (im Folgenden „ersuchende Vertragspartei“) kann die andere Vertragspartei (im Folgenden „ersuchte Vertragspartei“) wegen einer Maßnahme der ersuchten Vertragspartei, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, jederzeit schriftlich um die Aufnahme eines Mediationsverfahrens ersuchen.


    (2)    Das in Absatz 1 genannte Ersuchen muss so ausführlich sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin

    a)    die strittige Maßnahme zu nennen,

    b)    darzulegen, welche nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und

    c)    zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.

    (3)    Die ersuchte Vertragspartei prüft das Ersuchen wohlwollend und teilt der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich dessen Annahme oder Ablehnung mit. Andernfalls gilt das Ersuchen als abgelehnt.

    ARTIKEL 31.27

    Auswahl des Mediators

    (1)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Mediationsverfahrens auf einen Mediator zu einigen.


    (2)    Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Frist nicht auf einen Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei den Ko‑Vorsitz des Handelsausschusses der ersuchenden Vertragspartei ersuchen, innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen den Mediator per Losentscheid aus der nach Artikel 31.8 Absatz 1 Buchstabe c erstellten Teilliste für die Vorsitzenden auszuwählen. Der Ko‑Vorsitz des Handelsausschusses der ersuchenden Vertragspartei kann die per Losentscheid vorzunehmende Auswahl des Mediators delegieren.

    (3)    Wurde die in Artikel 31.8 Absatz 1 Buchstabe c genannte Teilliste für die Vorsitzenden zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Artikel 31.26 noch nicht erstellt, so wird der Mediator per Losentscheid aus dem Kreis der Personen ausgewählt, die von einer oder von beiden Vertragsparteien für diese Teilliste förmlich vorgeschlagen wurden.

    (4)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Mediator weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein.

    (5)    Der Mediator befolgt die Bestimmungen des Anhangs 31-B.


    ARTIKEL 31.28

    Regeln für das Mediationsverfahren

    (1)    Innerhalb von zehn Tagen nach der Ernennung des Mediators legt die ersuchende Vertragspartei dem Mediator und der ersuchten Vertragspartei eine ausführliche schriftliche Beschreibung ihrer Bedenken vor, insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Beschreibung kann die ersuchte Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen. Eine Vertragspartei kann alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen in ihrer Problembeschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufführen.

    (2)    Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zu klären. Insbesondere hat der Mediator die Möglichkeit, Treffen zwischen den Vertragsparteien anzuberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren, einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Der Mediator konsultiert die Vertragsparteien, bevor er einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht.

    (3)    Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Vermittler darf weder Empfehlungen noch Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen abgeben.

    (4)    Das Mediationsverfahren wird im Gebiet der ersuchten Vertragspartei oder im gegenseitigen Einvernehmen an einem anderen Ort oder auf anderem Wege durchgeführt.


    (5)    Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach der Ernennung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn sich die Maßnahme auf leicht verderbliche Waren oder auf saisonabhängige Waren oder Dienstleistungen bezieht.

    (6)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt der Mediator den Vertragsparteien einen Entwurf eines Tatsachenberichts vor, der Folgendes enthält:

    a)    eine kurze Zusammenfassung der strittigen Maßnahme,

    b)    die angewandten Verfahren und

    c)    gegebenenfalls die erzielte einvernehmliche Lösung, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen.

    (7)    Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Entwurfs des Tatsachenberichts zum Entwurf des Tatsachenberichts Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Stellungnahmen die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Der Entwurf des Tatsachenberichts und die endgültige Fassung des Tatsachenberichts dürfen keine Auslegung dieses Abkommens enthalten.

    (8)    Das Mediationsverfahren endet

    a)    mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien am Tag der Notifikation des Mediators,


    b)    mit der Erzielung gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens am Tag der Notifikation des Mediators, dass ein Einvernehmen erzielt wurde,

    c)    mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien erfolgenden schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären, am Tag, an dem diese Erklärung dem Mediator notifiziert wurde oder

    d)    mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem diese im Rahmen des Mediationsverfahrens die Möglichkeit einvernehmlicher Lösungen sondiert und Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators berücksichtigt hat, am Tag, an dem diese Erklärung dem Mediator und der anderen Vertragspartei notifiziert wurde.

    ARTIKEL 31.29

    Vertraulichkeit

    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Eine Vertragspartei kann die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.


    ARTIKEL 31.30

    Verhältnis zu Streitbeilegungsverfahren

    (1)    Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den Abschnitten B und C oder in Streitbeilegungsverfahren im Rahmen anderer Übereinkommen unberührt.

    (2)    Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt oder von einem Panel berücksichtigt werden:

    a)    Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die ausschließlich nach Artikel 31.28 Absatz 2 zusammengetragen wurden,

    b)    die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

    c)    Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.

    (3)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Mediator keinem Panel in Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder einem anderen Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist.


    ABSCHNITT E

    GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 31.31

    Informationsersuchen

    (1)    Bevor ein Ersuchen um Konsultationen oder Mediation nach Artikel 31.4 bzw. 31.26 gestellt wird, kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die sich mutmaßlich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den angeforderten Informationen.

    (2)    Ist nach Auffassung der Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, eine Antwort innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens nicht möglich, so teilt sie der anderen Vertragspartei die Gründe für die Verzögerung umgehend mit und gibt an, wann sie ihrer Einschätzung nach frühestens antworten kann.

    (3)    Eine Vertragspartei sollte in der Regel zunächst Informationen nach Absatz 1 anfordern, bevor sie um Konsultationen oder die Einleitung eines Mediationsverfahrens nach Artikel 31.4 beziehungsweise Artikel 31.26 ersucht.


    ARTIKEL 31.32

    Einvernehmliche Lösung

    (1)    Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten nach Artikel 31.2 jederzeit eine einvernehmliche Lösung finden.

    (2)    Wird im Rahmen eines Panel- oder Mediationsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Vorsitz des Panels beziehungsweise dem Mediator. Mit dieser Notifikation endet das Panel- bzw. Mediationsverfahren.

    (3)    Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung unverzüglich oder gegebenenfalls innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.

    (4)    Spätestens zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.

    ARTIKEL 31.33

    Fristen

    (1)    Alle in diesem Kapitel genannten Fristen werden ab dem Tag berechnet, der auf die Handlung folgt, auf die sie sich beziehen.


    (2)    Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

    (3)    Im Rahmen von Abschnitt C kann das Panel den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

    ARTIKEL 31.34

    Kosten

    (1)    Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Panel- bzw. Mediationsverfahren entstehen.

    (2)    Die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich Honorar und Auslagen der Panelmitglieder und des Mediators, werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Die Honorare der Panelmitglieder werden gemäß Anhang 31-A festgelegt. Die in Anhang 31-A festgelegten Regeln für die Honorare der Panelmitglieder gelten entsprechend für Mediatoren.

    ARTIKEL 31.35

    Änderung der Anhänge

    Der Handelsrat kann gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 einen Beschluss zur Änderung der Anhänge 31-A und 31-B erlassen.


    KAPITEL 32

    Ausnahmen

    ARTIKEL 32.1

    Allgemeine Ausnahmen

    (1)    Für die Zwecke der Kapitel 2, 4, 8, 10 48 , 19 und 22 dieses Abkommens wird Artikel XX GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen entsprechend als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

    (2)    Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Ausgangsbedingungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Liberalisierung von Investitionen oder des internationalen Handels mit Dienstleistungen führen, sind die Kapitel 8, 10 49 , 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 50 oder 22 nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien daran gehindert werden, die Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

    a)    die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, 51


    b)    die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,

    c)    die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

    i)    die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder den Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,

    ii)    den Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Unterlagen und Konten oder

    iii)    die Sicherheit.

    (3)    Zur Klarstellung: Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass – soweit die unter die Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallenden Maßnahmen mit den Bestimmungen in den Kapiteln dieses Abkommens unvereinbar sind –

    a)    die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 und in Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen einschließen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind,

    b)    Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt und


    c)    Maßnahmen zur Durchführung multilateraler Umweltübereinkommen unter Artikel XX Buchstabe b oder g GATT 1994 oder unter Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels fallen können.

    (4)    Bevor eine Vertragspartei die in Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 vorgesehenen Maßnahmen anwendet, stellt sie der anderen Vertragspartei alle sachdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bereitstellung der einschlägigen Informationen eine annehmbare Lösung erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, die entsprechenden Maßnahmen ergreifen. Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Bereitstellung und Prüfung von Informationen aus, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen. Diese Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn sie solche Maßnahmen trifft.

    ARTIKEL 32.2

    Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

    (1)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass

    a)    es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu liefern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder Zugriff auf solche Informationen zu gewähren, oder


    b)    eine Vertragspartei daran gehindert wird, Schritte zu unternehmen, die sie als für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig erachtet, und zwar:

    i)    im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit dem Handel und Geschäften mit sonstigen Waren und Materialien, Dienstleistungen und Technologien sowie mit Wirtschaftstätigkeiten, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

    ii)    in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder auf Stoffe, aus denen diese gewonnen werden, oder

    iii)    in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen oder

    c)    eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

    (2)    Eine Vertragspartei unterrichtet den Handelsausschuss so ausführlich wie möglich über alle Maßnahmen, die sie nach Absatz 1 Buchstaben b und c ergreift, sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen.


    ARTIKEL 32.3

    Besteuerung

    (1)    Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Ansässigkeit“ bezeichnet den Steuersitz;

    b)    „Steuerübereinkunft“ bezeichnet eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine andere internationale Übereinkunft, die sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht und deren Vertragsparteien Chile oder die Europäische Union oder einer ihrer Mitgliedstaaten sind;

    c)    „Steuermaßnahme“ bezeichnet eine Maßnahme zur Anwendung des Steuerrechts der Europäischen Union, eines ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles.

    (2)    Dieses Abkommen ist auf Steuermaßnahmen nur insoweit anzuwenden, als dies für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.

    (3)    Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder Chiles aus Steuerübereinkünften unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer Steuerübereinkunft ist, soweit es um den widersprüchlichen Aspekt geht, die betreffende Steuerübereinkunft maßgebend. In Bezug auf Steuerübereinkünfte zwischen der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten und Chile entscheiden die nach diesem Abkommen und der betreffenden Steuerübereinkunft maßgeblichen zuständigen Behörden gemeinsam darüber, ob zwischen diesem Abkommen und der betreffenden Steuerübereinkunft ein Widerspruch besteht.


    (4)    Meistbegünstigungsverpflichtungen nach diesem Abkommen gelten nicht hinsichtlich eines von der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten oder Chile aufgrund einer Steuerübereinkunft gewährten Vorteils.

    (5)    Sofern die im Folgenden genannten Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie bei gleichen Voraussetzungen eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Ländern oder eine verschleierte Beschränkung des Handels und der Investitionen darstellen würden, hindert dieses Abkommen die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Gewährleistung der gerechten und wirksamen Besteuerung oder Erhebung direkter Steuern einzuführen, aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,

    a)    bei denen Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandelt werden oder

    b)    die im Einklang mit Steuerübereinkünften oder dem Steuerrecht der betreffenden Vertragspartei dem Ziel dienen, Steuerumgehung oder ‑hinterziehung zu verhindern.


    ARTIKEL 32.4

    Offenlegung von Informationen

    (1)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Vertragsparteien dazu verpflichtet sind, vertrauliche Informationen zugänglich zu machen, deren Offenlegung den Rechtsvollzug behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, es sei denn, dass ein Schiedspanel im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens nach Kapitel 31 die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt. In solchen Fällen stellt das Panel sicher, dass die Vertraulichkeit vollumfänglich gewahrt bleibt.

    (2)    Übermittelt eine Vertragspartei dem Handelsrat, dem Handelsausschuss, den Unterausschüssen oder anderen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien Informationen, die nach dem für sie geltenden Recht als vertraulich gelten, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.

    ARTIKEL 32.5

    WTO-Ausnahmegenehmigungen

    Entspricht eine Verpflichtung aus diesem Abkommen im Wesentlichen einer Verpflichtung nach dem WTO-Übereinkommen, so gilt eine Maßnahme, die im Einklang mit einer gemäß Artikel IX des WTO-Übereinkommens gewährten Ausnahmegenehmigung getroffen wird, als mit der im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung nach diesem Abkommen vereinbar.


    KAPITEL 33

    INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ABSCHNITT A

    INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 33.1

    Der Handelsrat

    (1)    Die Vertragsparteien setzen einen Handelsrat ein. Der Handelsrat überwacht die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und beaufsichtigt dessen Durchführung. Er prüft alle Angelegenheiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

    (2)    Der Handelsrat tritt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend alle zwei Jahre zusammen. Die Sitzungen des Handelsrats werden nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in direktem persönlichen Kontakt geführt oder erfolgen mittels technischer Kommunikationsmittel. Sitzungen in direktem persönlichen Kontakt werden abwechselnd in Brüssel und Santiago abgehalten. Die Tagesordnung einer Sitzung des Handelsrats wird nach Artikel 33.3 Absatz 2 von den Koordinatoren dieses Abkommens festgelegt.


    (3)
       Der Handelsrat setzt sich aus den für Handels- und Investitionsfragen zuständigen Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz des Handelsrats wird von je einem Vertreter jeder Vertragspartei gemeinsam geführt.

    (4)    Der Handelsrat ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Empfehlungen abzugeben. Der Handelsrat fasst seine Beschlüsse und unterbreitet seine Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, und diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. 52 Empfehlungen haben keinerlei verpflichtenden Charakter.

    (5)    Der Handelsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsordnung des Handelsausschusses in seiner ersten Sitzung an.

    (6)    Der Handelsrat kann

    a)    Beschlüsse annehmen, um Folgendes zu ändern:

    i)    die Stufenpläne in den Anlagen 2-1 und 2-2 zur Beschleunigung des Abbaus von Zöllen,

    ii)    Kapitel 3 und die Anhänge 3-A bis 3-E,


    iii)    die Anhänge 6-F und 6-G sowie Anlage 6-E-1,

    iv)    die Anhänge 9-A, 9-D und 9-E und Anhang 9-B Absatz 1,

    v)    Anhang 14-B,

    vi)    Anhang 22,

    vii)    die Definition des Begriffs „Subvention“ in Artikel 24.2 Absatz 1 – soweit sich diese auf Dienstleistungsunternehmen bezieht – im Hinblick auf die Übernahme der Ergebnisse künftiger Erörterungen dieser Frage in der WTO oder in entsprechenden plurilateralen Foren,

    viii)    Anhang 25-A hinsichtlich der Verweise auf das in den Vertragsparteien anwendbare Recht,

    ix)    Anhang 25-B hinsichtlich der in das Einspruchsverfahren aufzunehmenden Kriterien,

    x)    Anhang 25-C hinsichtlich der geografischen Angaben,

    xi)    die Anhänge 31-A und 31-B und

    xii)    alle sonstigen Bestimmungen, Anhänge, Anlagen oder Protokolle, deren Änderung in diesem Abkommen vorgesehen ist;


    b)
       Beschlüsse zur Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, welche für die Vertragsparteien und alle im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien sowie für die in Kapitel 26 und 31 genannten Panels verbindlich sind, annehmen,

    c)    dem Handelsausschuss seine Aufgaben übertragen, einschließlich der Befugnis, Beschlüsse anzunehmen und Empfehlungen abzugeben,

    d)    Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Artikel 33.4 Absatz 2 einsetzen und

    e)    die von ihm für geeignet erachteten Verfahrensordnungen der eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien nach Artikel 33.4 Absatz 7 festlegen.

    ARTIKEL 33.2

    Der Handelsausschuss

    (1)    Die Vertragsparteien setzen einen Handelsausschuss ein. Der Handelsausschuss unterstützt den Handelsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

    (2)    Der Handelsausschuss ist für die allgemeine Durchführung dieses Abkommens zuständig. Der Umstand, dass eine Angelegenheit oder Frage vom Handelsausschuss geprüft wird, hindert den Handelsrat nicht daran, sich ebenfalls damit zu befassen.


    (3)    Der Handelsausschuss tritt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend einmal jährlich zusammen. Die Sitzungen des Handelsausschusses werden nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung in direktem persönlichen Kontakt geführt oder erfolgen mittels technischer Kommunikationsmittel. Sitzungen in direktem persönlichen Kontakt werden abwechselnd in Brüssel und Santiago abgehalten. Die Tagesordnung einer Sitzung des Handelsausschusses wird nach Artikel 33.3 Absatz 2 von den Koordinatoren dieses Abkommens festgelegt.

    (4)    Der Handelsausschuss setzt sich aus den für Handels- und Investitionsfragen zuständigen Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz des Handelsausschusses wird von je einem Vertreter jeder Vertragspartei gemeinsam geführt.

    (5)    Der Handelsausschuss ist befugt, nach Maßgabe dieses Abkommens oder in den Fällen, für die ihm diese Befugnis vom Handelsrat nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe c übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. Der Handelsausschuss ist ferner befugt, Empfehlungen abzugeben, auch wenn ihm diese Befugnis gemäß Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe c übertragen wurde. Der Handelsausschuss fasst seine Beschlüsse und spricht Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung aus. Bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben fasst der Handelsausschuss seine Beschlüsse und spricht Empfehlungen gemäß der Geschäftsordnung des Handelsrats aus. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich, und diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. 53 Empfehlungen haben keinerlei verpflichtenden Charakter.


    (6)    Der Handelsausschuss

    a)    ist für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens verantwortlich; in diesem Zusammenhang und unbeschadet der in Kapitel 31 festgelegten Rechte kann eine Vertragspartei dem Handelsausschuss Fragen bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens zur Erörterung vorlegen,

    b)    beaufsichtigt erforderlichenfalls die Weiterentwicklung dieses Abkommens und bewertet die mit seiner Anwendung erzielten Ergebnisse,

    c)    sucht geeignete Wege, um Problemen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten, vorzubeugen und sie zu lösen,

    d)    beaufsichtigt die Arbeit sämtlicher nach Artikel 33.4 eingesetzter Unterausschüsse und

    e)    prüft Auswirkungen dieses Abkommens auf den Beitritt eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union.

    (7)    Der Handelsausschuss kann

    a)    Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Artikel 33.4 Absatz 2 einsetzen,

    b)    zwischen den Sitzungen des Handelsrats dann, wenn der Handelsrat nicht zusammentreten kann, oder in anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens nach Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a erlassen und die in Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe b genannte Auslegung vornehmen und


    c)    die von ihm für geeignet erachteten Verfahrensordnungen der eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien nach Artikel 33.4 Absatz 7 festlegen.

    ARTIKEL 33.3

    Koordinatoren

    (1)    Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen Koordinator für dieses Abkommen und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten dieses Koordinators mit.

    (2)    Die Koordinatoren stellen gemeinsam die Tagesordnungen für die Sitzungen des Handelsrats, des Handelsausschusses sowie der nach Artikel 33.4 eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien auf und treffen alle sonstigen erforderlichen Vorbereitungen. Die Koordinatoren verfolgen die Beschlüsse des Handelsrats und des Handelsausschusses gegebenenfalls weiter.

    ARTIKEL 33.4

    Unterausschüsse und sonstige Gremien

    (1)    Die Vertragsparteien setzen hiermit die folgenden Unterausschüsse ein:

    a)    den Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“,


    b)    den Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“,

    c)    den Unterausschuss „Geistiges Eigentum“,

    d)    den Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“,

    e)    den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“,

    f)    den Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“,

    g)    den Unterausschuss „Nachhaltige Lebensmittelsysteme“,

    h)    den Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“,

    i)    den Unterausschuss „Warenhandel“ und

    j)    den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“.

    (2)    Der Handelsrat oder der Handelsausschuss kann die Einsetzung eines weiteren Unterausschusses oder sonstigen Gremiums beschließen. Der Handelsrat oder der Handelsausschuss kann einem nach diesem Absatz eingesetzten Unterausschuss oder sonstigen Gremium Aufgaben im Rahmen seines jeweiligen Zuständigkeitsbereichs übertragen, um diesen bei der Wahrnehmung seiner jeweiligen Aufgaben zu unterstützen und sich mit besonderen Aufgaben oder Themen zu befassen. Der Handelsrat oder der Handelsausschuss kann die Aufgaben der nach diesem Absatz eingesetzten Unterausschüsse oder sonstigen Gremien ändern oder sie auflösen.


    (3)    Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen; der Vorsitz wird von einem Vertreter jeder Vertragspartei gemeinsam geführt.

    (4)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten die Unterausschüsse innerhalb eines Jahres nach ihrer Einsetzung und danach auf Antrag einer Vertragspartei oder des Handelsrats oder des Handelsausschusses auf geeigneter Ebene zusammen. Die Unterausschüsse können vorbehaltlich ihrer jeweiligen Geschäftsordnung auch auf eigene Initiative zusammentreten. Die Sitzungen der Unterausschüsse werden nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung in direktem persönlichen Kontakt geführt oder erfolgen mittels technischer Kommunikationsmittel. Sitzungen in direktem persönlichen Kontakt werden abwechselnd in Brüssel und Santiago abgehalten. Die Tagesordnung einer Sitzung der Unterausschüsse und anderer Gremien wird nach Artikel 33.3 Absatz 2 von den Koordinatoren dieses Abkommens festgelegt.

    (5)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist, erstatten die Unterausschüsse und sonstigen Gremien dem Handelsausschuss regelmäßig sowie auf dessen Ersuchen hin Bericht über ihre Tätigkeit.

    (6)    Der Umstand, dass eine Angelegenheit oder Frage von einem der Unterausschüsse oder sonstigen Gremien geprüft wird, hindert den Handelsrat oder den Handelsausschuss nicht daran, sich ebenfalls damit zu befassen.

    (7)    Der Handelsrat oder der Handelsausschuss kann eine Geschäftsordnung für die Unterausschüsse und sonstigen Gremien festlegen, wenn er dies für zweckmäßig erachtet. Legt der Handelsrat oder der Handelsausschuss keine Geschäftsordnung für die Unterausschüsse und sonstigen Gremien fest, so gilt die Geschäftsordnung für den Handelsausschuss entsprechend.


    (8)
       Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien können nach Maßgabe ihrer jeweiligen Geschäftsordnung Empfehlungen aussprechen. Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien sprechen Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen aus. Die Empfehlungen der Unterausschüsse und sonstigen Gremien sind nicht bindend.

    ARTIKEL 33.5

    Beteiligung der Zivilgesellschaft

    Jede Vertragspartei fördert die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere durch Zusammenarbeit mit der entsprechenden Internen Beratungsgruppe gemäß Artikel 33.6 und mit dem Zivilgesellschaftlichen Forum gemäß Artikel 33.7.


    ARTIKEL 33.6

    Interne Beratungsgruppen

    (1)    Jede Vertragspartei setzt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine interne Beratungsgruppe ein oder benennt eine solche. Jede interne Beratungsgruppe umfasst eine ausgewogene Vertretung unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften sowie Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden. Zu diesem Zweck legt jede Vertragspartei ihre eigenen Ernennungsregeln fest, um die Zusammensetzung der jeweiligen internen Beratungsgruppe festzulegen, wobei sie Akteuren aus verschiedenen Sektoren die Möglichkeit des Zugangs bietet. Die Mitgliedschaft in jeder internen Beratungsgruppe wird in regelmäßigen Abständen im Einklang mit den nach diesem Absatz festgelegten Ernennungsregeln erneuert.

    (2)    Jede Vertragspartei tritt mindestens einmal jährlich mit ihrer jeweiligen internen Beratungsgruppe zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erörtern. Jede Vertragspartei kann die von ihrer jeweiligen Internen Beratungsgruppe vorgelegten Stellungnahmen oder Empfehlungen prüfen.

    (3)    Zur Förderung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für die internen Beratungsgruppen veröffentlicht jede Vertragspartei ein Verzeichnis der daran beteiligten Organisationen sowie eine Kontaktstelle für jede interne Beratungsgruppe.

    (4)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit der Internen Beratungsgruppen mit geeigneten Mitteln.


    ARTIKEL 33.7

    Zivilgesellschaftliches Forum

    (1)    Die Vertragsparteien fördern die regelmäßige Organisation eines Zivilgesellschaftlichen Forums, um einen Dialog über die Durchführung dieses Abkommens zu führen.

    (2)    Die Vertragsparteien berufen die Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums einvernehmlich ein. Zu den Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums lädt jede Vertragspartei die in ihrem Gebiet niedergelassenen unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft ein, einschließlich der Mitglieder der in Artikel 33.6 genannten internen Beratungsgruppe. Jede Vertragspartei fördert eine ausgewogene Vertretung, die die Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften sowie Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden ermöglicht. Jede Organisation trägt die mit ihrer Teilnahme am Zivilgesellschaftlichen Forum verbundenen Kosten.

    (3)    Vertreter der am Handelsrat oder am Handelsausschuss beteiligten Vertragsparteien nehmen gegebenenfalls an den Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums teil. Die Vertragsparteien veröffentlichen gemeinsam oder einzeln alle förmlichen Erklärungen, die im Zivilgesellschaftlichen Forum abgegeben werden.


    ABSCHNITT B

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ARTIKEL 33.8

    Räumlicher Anwendungsbereich

    (1)    Der Anwendungsbereich dieses Abkommens erstreckt sich

    a)    in Bezug auf die Europäische Union, auf die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen angewandt werden, und

    b)    in Bezug auf Chile auf die Land- und Seegebiete sowie den Luftraum in seinem Hoheitsbereich sowie die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel, in denen es im Einklang mit dem Völkerrecht 54 und dem chilenischen Recht 55 seine souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt.


    Sofern in diesem Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist der Begriff „Gebiet“ im Sinne dieses Absatzes zu verstehen.

    (2)    Hinsichtlich der Bestimmungen über die Zollbehandlung von Waren, einschließlich der Ursprungsregeln und vorübergehenden Aussetzung dieser Behandlung, gilt dieses Abkommen auch für die Teile des Zollgebiets der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 56 , die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels fallen.

    ARTIKEL 33.9

    Änderungen

    (1)    Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Die Änderungen treten entsprechend Artikel 33.10 in Kraft.

    (2)    Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann der Handelsrat gemäß Artikel 33.1 und Artikel 33.13 Absatz 4 Beschlüsse zur Änderung dieses Abkommens fassen.


    ARTIKEL 33.10

    Inkrafttreten

    (1)    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer entsprechenden für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

    (2)    Etwaige Notifikationen nach Absatz 1 werden im Falle der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und im Falle Chiles an das Außenministerium übermittelt.

    ARTIKEL 33.11

    Sonstige Übereinkünfte

    (1)    Teil IV des Assoziierungsabkommens, einschließlich der nach seinem Institutionellen Rahmen gefassten Beschlüsse, verliert mit Inkrafttreten dieses Abkommens seine Wirksamkeit.

    (2)    Dieses Abkommen ersetzt Teil IV des Assoziierungsabkommens, einschließlich der nach seinem Institutionellen Rahmen gefassten Beschlüsse. Bezugnahmen auf das vorstehend genannte Assoziationsabkommen, einschließlich der nach seinem institutionellen Rahmen gefassten Beschlüsse, in allen anderen Abkommen und Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gelten als Bezugnahmen auf dieses Abkommen.


    (3)    Bestehende Abkommen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, verlieren mit Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Wirksamkeit.

    (4)    Das Abkommen über den Handel mit Wein in Anhang V des Assoziationsabkommens (im Folgenden „Abkommen über den Handel mit Wein“) und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken in Anhang VI des Assoziationsabkommens (im Folgenden „Abkommen über den Handel mit Spirituosen“) 57 , einschließlich aller Anlagen, werden entsprechend und wie folgt als Bestandteil in dieses Abkommen überführt:

    (a)Bezugnahmen im Abkommen über den Handel mit Wein und im Abkommen über den Handel mit Spirituosen auf den „Streitbeilegungsmechanismus gemäß Teil IV des Assoziationsabkommens“ sowie auf den „Verhaltenskodex gemäß Anhang XVI des Assoziationsabkommens“ sind als Bezugnahmen auf den Streitbeilegungsmechanismus gemäß Kapitel 31 bzw. auf den Verhaltenskodex gemäß Anhang 31-B dieses Abkommens zu verstehen,

    (b)Bezugnahmen im Abkommen über den Handel mit Wein und im Abkommen über den Handel mit Spirituosen auf die „Gemeinschaft“ sind als Bezugnahmen auf die Europäische Union zu verstehen,

    (c)Bezugnahmen im Abkommen über den Handel mit Wein und im Abkommen über den Handel mit Spirituosen auf den „durch das Assoziationsabkommen eingesetzten Assoziationsausschuss“ sind als Bezugnahmen auf den gemäß Artikel 33.2 dieses Abkommens eingesetzten Handelsausschuss zu verstehen,

    (d)Bezugnahmen im Abkommen über den Handel mit Wein und im Abkommen über den Handel mit Spirituosen auf „Anhang IV des Assoziationsabkommens“ sind als Bezugnahmen auf Kapitel 6 dieses Abkommens zu verstehen,

    (e)Zur Klarstellung: Der nach Artikel 30 des Abkommens über den Handel mit Wein eingesetzte Gemischte Ausschuss und der nach Artikel 17 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen eingesetzte Gemischte Ausschuss bleiben bestehen und nehmen weiterhin die in Artikel 29 des Abkommens über den Handel mit Wein und in Artikel 16 des Abkommens über den Handel mit Spirituosen genannten Aufgaben wahr, und

    (f)Zur Klarstellung: Artikel 1.5 Absatz 2 dieses Abkommens gilt für das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen.

    (5)    Alle nach dem institutionellen Rahmen des Assoziationsabkommens gefassten Beschlüsse über das Abkommen über den Handel mit Wein oder das Abkommen über den Handel mit Spirituosen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft sind, gelten als von dem nach Artikel 33.2 dieses Abkommens eingesetzten Handelsausschuss angenommen.

    (6)    Die Vertragsparteien können per Briefwechsel vereinbaren, die Anhänge des Abkommens über den Handel mit Wein und des Abkommens über den Handel mit Spirituosen, die in das Abkommen aufgenommen wurden, zu ändern. 58


    ARTIKEL 33.12

    Anhänge, Protokolle, Anmerkungen und Fußnoten

    Die Anhänge, Protokolle, Anmerkungen und Fußnoten dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.

    ARTIKEL 33.13

    Künftige Beitritte zur Europäischen Union

    (1)    Die Europäische Union notifiziert Chile, wenn ein Drittland einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union stellt.

    (2)    Die Europäische Union notifiziert Chile das Datum der Unterzeichnung und des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag“).

    (3)    Für einen neuen Mitgliedstaat gilt dieses Abkommen ab dem Tag des Beitritts dieses neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union.


    (4)
       Zur Erleichterung der Durchführung des Absatzes 3 prüft der Handelsausschuss ab dem Tag der Unterzeichnung eines Beitrittsvertrags alle Auswirkungen des Beitritts eines neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union auf dieses Abkommen gemäß Artikel 33.2 Absatz 6 Buchstabe e. Der Handelsrat fasst einen Beschluss über alle erforderlichen Änderungen der Anhänge dieses Abkommens und über alle sonstigen erforderlichen Anpassungen, einschließlich Übergangsmaßnahmen. Nach diesem Absatz gefasste Beschlüsse des Handelsrats werden am Tag des Beitritts des neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union wirksam.

    ARTIKEL 33.14

    Privatrechte

    (1)    Dieses Abkommen ist weder dahin gehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen direkt begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dass es in den Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden kann.

    (2)    Eine Vertragspartei darf in dem internen Recht dieser Vertragspartei kein Klagerecht gegen die andere Partei vorsehen, das sich darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist.


    ARTIKEL 33.15

    Geltungsdauer

    Dieses Abkommen bleibt bis zum Inkrafttreten des Fortgeschrittenen Rahmenabkommens in Kraft.

    ARTIKEL 33.16

    Beendigung

    Unbeschadet des Artikels 33.15 kann jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ihre Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. Diese Notifikation wird im Falle der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und im Falle Chiles an das Außenministerium übermittelt. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.


    ARTIKEL 33.17

    Verbindlicher Wortlaut

    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    ZU URKUND DESSEN HABEN die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu … am …

    Für die Europäische Union

    Für die Republik Chile

    Anhänge

    (1)    Zu den nicht gewerblichen Tätigkeiten kann die Wahrnehmung eines berechtigten öffentlichen Auftrags oder eine Tätigkeit gehören, die in direktem Zusammenhang mit der Landesverteidigung oder der öffentlichen Sicherheit steht.
    (2)    In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird sich der Schwellenwert auf weniger als 200 Mio. Sonderziehungsrechte belaufen.
    (3)    Zur Klarstellung: Der Begriff „gewerbliche Tätigkeiten“ umfasst keine Tätigkeiten eines gemeinnützigen oder nach dem Prinzip der Kostendeckung arbeitenden Unternehmens.
    (4)    Zur Klarstellung: Die Vergabe einer Lizenz bei der Zuweisung knapper Ressourcen an eine begrenzte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, verhältnismäßigen und diskriminierungsfreien Kriterien stellt an sich kein ausschließliches oder besonderes Vorrecht dar.
    (5)    Für die Feststellung, ob Eigentum oder Kontrolle vorliegt, werden alle maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Elemente auf Einzelfallbasis geprüft.
    (6)    Zur Klarstellung: Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch eine Regulierungsstelle wird anhand des allgemeinen Verfahrensmusters beziehungsweise der allgemeinen Praxis der betreffenden Regulierungsstelle bewertet.
    (7)    Zur Klarstellung: Für Sektoren, in denen die Vertragsparteien im Rahmen anderer Kapitel dieses Abkommens spezifische Verpflichtungen bezüglich der Regulierungsstelle vereinbart haben, sind die entsprechenden Bestimmungen in den anderen Kapiteln maßgebend.
    (8)    Zur Klarstellung: Das Wettbewerbsrecht in der Europäischen Union gilt für den Agrarsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 671).
    (9)    Für die Europäische Union ist der Ansprechpartner die GD Wettbewerb der Europäischen Kommission.
    (10)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erörterungen in der WTO oder entsprechenden plurilateralen Gremien über die Begriffsbestimmung von Subventionen im Dienstleistungsbereich.
    (11)    Für die Zwecke dieses Absatzes sind als indigene Bevölkerungsgruppen und ihre Gemeinschaften die indigenen Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften im Sinne der Gesetze der einzelnen Vertragsparteien auszulegen. Für die Europäische Union umfassen die Gesetze sowohl die Gesetze der Europäischen Union als auch die Gesetze der einzelnen Mitgliedstaaten.
    (12)    Unter „wirtschaftlicher Notstand“ ist ein wirtschaftliches Ereignis zu verstehen, das eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft einer Vertragspartei verursacht. Für die Europäische Union ist unter „Wirtschaft einer Vertragspartei“ die Wirtschaft der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten zu verstehen.
    (13)    Zur Klarstellung: Hat eine Vertragspartei den hierzu erforderlichen Rechtsrahmen und die entsprechenden Verwaltungsverfahren geschaffen, gilt diese Verpflichtung als erfüllt.
    (14)    Für die Zwecke dieses Absatzes schließt „Schutz“ Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, welche die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Kapitel ausdrücklich behandelt werden. Darüber hinaus umfasst der Begriff „Schutz“ im Sinne dieses Absatzes auch Maßnahmen zur Verhinderung der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen und Maßnahmen betreffend Informationen für die Rechtewahrnehmung.
    (15)    Der Begriff „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen oder Darstellungen davon in einer Weise, dass sie mittels einer Vorrichtung wahrgenommen, vervielfältigt oder wiedergegeben werden können.
    (16)    Zur Klarstellung: Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran festzulegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Recht gemäß Artikel 13 Buchstabe d des Rom-Abkommens ausgeübt werden kann.
    (17)    Jede Vertragspartei kann ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern weitergehende Rechte in Bezug auf die Ausstrahlung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern gewähren.
    (18)    Für die Zwecke dieses Artikels umfasst „öffentliche Wiedergabe“ nicht die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Tonträgern in einer Weise, dass die Tonträger Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
    (19)    Sieht eine Vertragspartei eine besondere Schutzdauer für Fälle vor, in denen eine juristische Person als Rechtsinhaber benannt ist, so endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre, nachdem das Werk rechtmäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
    (20)    Ungeachtet dieses Artikels kann für Chile der Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 17.366 vom 28. August 1970, geändert durch das Gesetz Nr. 21.045 vom 13. Oktober 2017, in Bezug auf die Berechnung der Lizenzgebühren weiterhin gelten.
    (21)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Werk oder sonstiger Schutzgegenstand“ in diesem Satz gilt nicht für Werke oder sonstige Schutzgegenstände, deren Schutzdauer erloschen ist.
    (22)    Alternativ kann eine Vertragspartei eine solche Nutzung vornehmen, sofern sie nicht irreführend ist oder bei dem relevanten Teil der Öffentlichkeit Verwirrung stiftet.
    (23)    Eine Marke kann auch dann für verfallen erklärt werden, wenn sie nach dem Tag ihrer Eintragung infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.
    (24)    Die in diesem Kapitel enthaltenen Verweise auf Muster und Modelle beziehen sich auf eingetragene gewerbliche Muster und Modelle.
    (25)    Die Union gewährt auch dem nicht eingetragenen Muster oder Modell Schutz, wenn es die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. EU L 3 vom 5.1.2002, S. 1) erfüllt.
    (26)    Eine Vertragspartei kann in ihren Rechtsvorschriften vorsehen, dass bei Mustern und Modellen auch Eigenart verlangt werden kann. In der Europäischen Union gilt ein Muster oder Modell als Muster oder Modell mit Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster oder Modell, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft.
    (27)    Gemäß Anlage 25-C-1, der Begriffe enthält, für die kein Schutz beantragt wird.
    (28)    In den Erläuterungen in Anhang 25-C werden die Pflanzensorten und Tierrassen definiert, deren Verwendung nicht ausgeschlossen werden darf.
    (29)    Bei der Bestimmung der neu hinzuzufügenden geografischen Angaben und der Feststellung, ob ein Begriff der gemeinsprachlich übliche Name für das betreffende Erzeugnis im Gebiet einer Vertragspartei ist, sind die Behörden einer Vertragspartei befugt, zu berücksichtigen, wie Verbraucher den Begriff im Gebiet dieser Vertragspartei verstehen. Für dieses Verständnis der Verbraucher können unter anderem folgende Faktoren maßgeblich sein: a) ob der Begriff gemäß Hinweisen aus einschlägigen Quellen wie Wörterbüchern, Zeitungen und einschlägigen Websites als Bezeichnung für die fragliche Art von Erzeugnis verwendet wird oder b) wie das mit dem Begriff bezeichnete Erzeugnis in der betreffenden Vertragspartei vermarktet und im Handel verwendet wird.
    (30)    Für die Europäische Union wird die Verpflichtung nach diesem Artikel von den Mitgliedstaaten erfüllt.
    (31)    Für die Zwecke dieses Artikels handelt es sich um eine „unangemessene Verzögerung“, wenn sich die erste wesentliche Antwort an den Antragsteller um mehr als zwei Jahre nach dem Tag der Einreichung des Zulassungsantrags oder des gesundheitspolizeilichen Genehmigungsantrags verzögert hat. Verzögerungen bei der Erteilung einer Marktzulassung oder einer gesundheitspolizeilichen Genehmigung aufgrund von Zeiträumen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, oder Zeiträumen, die sich der Kontrolle der die Marktzulassung oder die gesundheitspolizeiliche Genehmigung erteilenden Behörde entziehen, brauchen bei der Feststellung einer solchen Verzögerung nicht berücksichtigt zu werden.
    (32)    Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse in die Produktinformation eingeflossen sind, gilt diese Höchstdauer unbeschadet einer möglichen weiteren Verlängerung der Schutzdauer.
    (33)    Für Chile bedeutet der Begriff „Rechtssubjekte“ „Verbände und Vereinigungen“. Für die Europäische Union bezeichnet der Begriff „Rechtssubjekte“ „Berufsorganisationen“.
    (34)    Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei vorsehen, dass „Dritter“ auch ein Vermittler sein kann.
    (35)    Zur Durchführung dieses Absatzes kann eine Vertragspartei zwischen Beschlagnahme und Herausgabe wählen.
    (36)    Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei vorsehen, dass ein „Dritter“ auch ein Vermittler sein kann.
    (37)    Für die Europäische Union schließt dies gegebenenfalls auch andere Faktoren ein als die rein wirtschaftlichen, beispielsweise den immateriellen Schaden, der dem Rechteinhaber durch die Verletzung entstanden ist.
    (38)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Arbeit“ die strategischen Ziele der IAO im Rahmen der Agenda für menschenwürdige Arbeit, die in der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung niedergelegt ist.
    (39)    Der Begriff „illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei“ hat dieselbe Bedeutung wie in Absatz 3 des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, der 2001 in Rom angenommen wurde („Aktionsplan für IUU-Fischerei 2001“).
    (40)    Zu diesen Instrumenten zählen, soweit sie Anwendung finden, unter anderem das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, der Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei, das Übereinkommen der FAO zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, der Aktionsplan für IUU-Fischerei 2001 und das Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei.
    (41)    Umwelt- und Arbeitsfragen können in getrennten Sitzungen oder in aufeinanderfolgenden Sitzungen besprochen werden.
    (42)    Zur Klarstellung: Jeder Verweis auf Kapitel 26 oder auf Umwelt- und Arbeitsfragen oder ‑angelegenheiten in diesem Artikel ist als Verweis auf dieses Kapitel oder gegebenenfalls auf Gleichstellungsfragen oder ‑angelegenheiten zu verstehen.
    (43)    Zur Klarstellung: Jeder Verweis auf Kapitel 26 oder auf Umwelt- und Arbeitsfragen, ‑angelegenheiten oder ‑gesetze in diesem Artikel ist als Verweis auf dieses Kapitel oder gegebenenfalls auf Gleichstellungsfragen, ‑angelegenheiten oder ‑gesetze im Zusammenhang mit diesen Fragen oder Angelegenheiten zu verstehen.
    (44)    Gemäß Absatz II.1 der Präsidialanweisung Nr. 3 von 2019 und deren Änderungen.
    (45)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei kann festlegen, welche Regulierungsmaßnahmen für die Zwecke der Verpflichtungen aus diesem Kapitel „wichtige“ Maßnahmen darstellen.
    (46)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei kann festlegen, welche Regulierungsmaßnahmen für die Zwecke der Verpflichtungen aus diesem Kapitel „wichtige“ Maßnahmen darstellen.
    (47)    Zur Klarstellung: Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran, unter den in ihren Vorschriften und Verfahren festgelegten Bedingungen zielgerichtete Konsultationen mit interessierten Personen durchzuführen.
    (48)    Diese Bestimmung gilt nicht für Artikel 10.7.
    (49)    Diese Bestimmung gilt nicht für Artikel 10.7.
    (50)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die in Anhang 20 aufgeführten Rechte beschränkt.
    (51)    Die in diesem Unterabsatz genannten Ausnahmeregelungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, hinreichend schwere Bedrohung eines Grundwerts der Gesellschaft vorliegt.
    (52)    Zur Klarstellung: Chile wird die vom Handelsrat angenommenen Beschlüsse nach chilenischem Recht mittels acuerdos de ejecución (Durchführungsvereinbarungen) umsetzen.
    (53)    Zur Klarstellung: Chile wird die vom Handelsausschuss angenommenen Beschlüsse nach chilenischem Recht mittels acuerdos de ejecución (Durchführungsvereinbarungen) umsetzen.
    (54)    Zur Klarstellung: Das Völkerrecht umfasst das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982.
    (55)    Zur Klarstellung: Im Falle von Widersprüchen zwischen dem chilenischen Recht und dem Völkerrecht ist das Völkerrecht maßgebend.
    (56)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Abl. EU L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
    (57)      Zur Klarstellung: Der Zeitpunkt der Unterzeichnung und der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über den Handel mit Wein und des Abkommens über den Handel mit Spirituosen sind mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsabkommens identisch.
    (58)      Zur Klarstellung: Chile wird alle Änderungen des Abkommens über den Handel mit Wein und des Abkommens über den Handel mit Spirituosen, die in dieses Abkommen aufgenommen wurden, mittels acuerdos de ejecución (Durchführungsvereinbarungen) umsetzen.
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    Brüssel, den 5.7.2023

    COM(2023) 434 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile









    ANHANG 2

    STUFENPLÄNE FÜR DEN ZOLLABBAU

    ABSCHNITT A

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Jahr 0“ den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres. „Jahr 1“ bezeichnet den Zeitraum ab dem 1. Januar nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, wobei jede weitere Zollsenkung jeweils am 1. Januar des Folgejahres wirksam wird.

    2.    Für die Zwecke dieses Anhangs wird das am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, zuletzt geändert durch das am 29. Juni 2017 in Brüssel unterzeichnete Dritte Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen, als „Assoziationsabkommen von 2002“ bezeichnet.


    3.    Für Ursprungswaren, die nicht im Stufenplan einer Vertragspartei zu diesem Anhang aufgeführt sind, gilt bei der Einfuhr in diese Vertragspartei weiterhin die im Assoziationsabkommen von 2002 vereinbarte Zollfreiheit. Für Waren mit Ursprung in Chile, die in die Europäische Union eingeführt werden, betrifft dies solche der Kapitel 05, 06, 09, 14, 25 bis 28, 30 bis 32, 34, 36, 37 und 39 bis 97 oder der Positionen 2901 bis 2904, 2906 bis 2942, 3301, 3303 bis 3307, 3501, 3503, 3504, 3506, 3507, 3801 bis 3808, 3810 bis 3823, 3825 und 3826 des Harmonisierten Systems (in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung). Für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, die nach Chile eingeführt werden, betrifft dies solche der Kapitel 01, 02, 05 bis 09, 13, 14, 18, 20, 22 und 24 bis 97 des Harmonisierten Systems (in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung).

    4.    Für die Beseitigung oder den Abbau der Zölle nach Artikel 2.5 gelten für die im Stufenplan jeder Vertragspartei zu diesem Anhang aufgeführten Ursprungswaren der anderen Vertragspartei die folgenden Abbaustufen:

    a)    Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „0“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei,

    b)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „3“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden in vier gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 3 zollfrei sind,


    c)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „5“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden in sechs gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 5 zollfrei sind,

    d)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „7“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden in acht gleichen jährlichen Schritten ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 7 zollfrei sind,

    e)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „7*“ im Stufenplan für den Zollabbau Chiles in Anlage 2-2 werden in drei gleichen jährlichen Schritten, beginnend am 1. Januar des Jahres 5, abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 7 zollfrei sind,

    f)    Der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „0+EP“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1 wird bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Nur der Wertzoll unterliegt dieser Beseitigung. Der spezifische Zoll auf Ursprungswaren, der sich dann ergibt, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten,


    g)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „E“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei sind vom Zollabbau ausgenommen.

    5.    Der Basiszollsatz für die Ermittlung der Zollsätze in einem Abbauschritt einer Position ist der am 1. Januar 2018 angewandte Meistbegünstigungszollsatz oder der Präferenzzollsatz nach dem Assoziationsabkommen von 2002, je nachdem, welcher niedriger ist.

    6.    Für die Zwecke des Zollabbaus nach Artikel 2.5 werden die Zollsätze bei jedem Abbauschritt mindestens auf das nächste Zehntel eines Prozentpunktes abgerundet; werden die Zollsätze in Währungseinheiten ausgedrückt, werden sie mindestens auf die nächste zweite Stelle nach dem Komma der amtlichen Währungseinheit der Vertragspartei abgerundet.

    7.    Für Positionen, die im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei mit „TRQ“ gekennzeichnet sind, gilt die Abbaustufe für Einfuhren von Waren außerhalb des Zollkontingents nach Abschnitt B.

    8.    Dieser Anhang beruht auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2017 geänderten Fassung.


    ABSCHNITT B

    ZOLLKONTINGENTE

    Zur Verwaltung des Zollkontingents (TRQ) im Rahmen dieses Anhangs im Jahr 0 berechnen die Vertragsparteien die Menge dieses Kontingents, indem sie die Menge abziehen, die anteilig auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten dieses Abkommens entfällt. 1

    Eine Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei Zollkontingente im Sinne dieses Anhangs eröffnet, sorgt für eine transparente, objektive und diskriminierungsfreie Verwaltung dieser Zollkontingente im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften. Die Vertragspartei, die Zollkontingente eröffnet, veröffentlicht rechtzeitig und kontinuierlich alle einschlägigen Informationen über die Verwaltung der Kontingente, einschließlich der verfügbaren Menge und der Zulassungskriterien.

    Chile verwaltet die in diesem Anhang aufgeführten Zollkontingente nach dem Windhundverfahren.

    Die Europäische Union verwaltet die in diesem Anhang aufgeführten Zollkontingente nach dem Windhundverfahren oder auf der Grundlage einer Regelung über Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften.


    UNTERABSCHNITT 1

    ZOLLKONTINGENTE CHILES

    1.    Zollkontingent für Käse

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-Käse“ im Stufenplan für den Zollabbau Chiles in Anlage 2-2, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. 2

    Jahr

    Jahresgesamtmenge (in t)

    0

    2 850

    1

    2 925

    2

    3 000

    3

    3 075

    4

    3 150

    5

    3 225

    6

    3 300

    b)    Tritt dieses Abkommen im Jahr 2024 oder später in Kraft, so werden die unter Buchstabe a genannten Jahresgesamtmengen für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 75 Tonnen erhöht. 3


    c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0406 10 10, 0406 10 20, 0406 10 30, 0406 10 90, 0406 20 00, 0406 30 00, 0406 40 00, 0406 90 10, 0406 90 20, 0406 90 30, 0406 90 40 und 0406 90 90.

    d)    Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau Chiles in Anlage 2-2 beseitigt worden sind.

    2.    Zollkontingent für Fischereierzeugnisse

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-Fisch“ im Stufenplan für den Zollabbau Chiles in Anlage 2-2, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in den Jahren 0 bis 2 in einer Jahresgesamtmenge von 5 000 Tonnen (Warengewicht) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. 4

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0302 54 11, 0302 54 12, 0302 54 13, 0302 54 14, 0302 54 15, 0302 54 16, 0302 54 19 und 0302 59 19.

    c)    Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau Chiles in Anlage 2-2 beseitigt worden sind.


    UNTERABSCHNITT 2

    ZOLLKONTINGENT DER EUROPÄISCHEN UNION

    1.    Zollkontingent für Fleisch von Rindern

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-BF“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 4 800 Tonnen (Warengewicht) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. 5

    b)    Tritt dieses Abkommen im Jahr 2022 oder später in Kraft, so wird die unter Buchstabe a genannte Jahresgesamtmenge für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 100 Tonnen erhöht. 6

    c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0201 10 00, 0201 20 20, 0201 20 30, 0201 20 50, 0201 20 90, 0201 30 00, 0202 10 00, 0202 20 10, 0202 20 30, 0202 20 50, 0202 20 90, 0202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90, 0206 10 95, 0206 29 91, 0210 20 10, 0210 20 90, 0210 99 51, 1602 50 10 und 1602 90 61.


    2.    Zollkontingent für Fleisch von Schweinen

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-PK“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 19 800 Tonnen (Warengewicht) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. 7

    b)    Tritt dieses Abkommen im Jahr 2022 oder später in Kraft, so wird die unter Buchstabe a genannte Jahresgesamtmenge für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 350 Tonnen erhöht. 8

    c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0203 11 10, 0203 12 11, 0203 12 19, 0203 19 11, 0203 19 13, 0203 19 15, 0203 19 55, 0203 19 59, 0203 21 10, 0203 22 11, 0203 22 19, 0203 29 11, 0203 29 13, 0203 29 15, 0203 29 55, 0203 29 59, 1601 00 91, 1601 00 99, 1602 41 10, 1602 42 10, 1602 49 11, 1602 49 13, 1602 49 15, 1602 49 19, 1602 49 30, 1602 49 50 und 1602 90 51.


    3.    Zollkontingent für Fleisch von Schafen

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SP“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 9 600 Tonnen (Warengewicht) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. 9

    b)    Tritt dieses Abkommen im Jahr 2022 oder später in Kraft, so wird die unter Buchstabe a genannte Jahresgesamtmenge für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 200 Tonnen erhöht. 10

    c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 0204.

    4.    Zollkontingent für Fleisch von Geflügel

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-PY“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. 11

    Jahr

    Jahresgesamtmenge
    (in t, Warengewicht)

    0 bis 2

    29 300

    3 und folgende Jahre

    38 300

    b)    Tritt dieses Abkommen im Jahr 2022 oder später in Kraft, so werden die unter Buchstabe a genannten Jahresgesamtmengen für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 725 Tonnen erhöht. 12

    c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0207 11 10, 0207 11 30, 0207 11 90, 0207 12 10, 0207 12 90, 0207 13 10, 0207 13 20, 0207 13 30, 0207 13 40, 0207 13 50, 0207 13 60, 0207 13 70, 0207 13 99, 0207 14 10, 0207 14 20, 0207 14 30, 0207 14 40, 0207 14 50, 0207 14 60, 0207 14 70, 0207 14 99, 0207 24 10, 0207 24 90, 0207 25 10, 0207 25 90, 0207 26 10, 0207 26 20, 0207 26 30, 0207 26 40, 0207 26 50, 0207 26 60, 0207 26 70, 0207 26 80, 0207 26 99, 0207 27 10, 0207 27 20, 0207 27 30, 0207 27 40, 0207 27 50, 0207 27 60, 0207 27 70, 0207 27 80, 0207 27 99, 0207 41 20, 0207 41 30, 0207 41 80, 0207 42 30, 0207 42 80, 0207 44 10, 0207 44 21, 0207 44 31, 0207 44 41, 0207 44 51, 0207 44 61, 0207 44 71, 0207 44 81, 0207 44 99, 0207 45 10, 0207 45 21, 0207 45 31, 0207 45 41, 0207 45 51, 0207 45 61, 0207 45 71, 0207 45 81, 0207 45 99, 0207 51 10, 0207 51 90, 0207 52 10, 0207 52 90, 0207 54 10, 0207 54 21, 0207 54 31, 0207 54 41, 0207 54 51, 0207 54 61, 0207 54 71, 0207 54 81, 0207 54 99, 0207 55 10, 0207 55 21, 0207 55 31, 0207 55 41, 0207 55 51, 0207 55 61, 0207 55 71, 0207 55 81, 0207 55 99, 0207 60 05, 0207 60 10, 0207 60 21, 0207 60 31, 0207 60 41, 0207 60 51, 0207 60 61, 0207 60 81, 0207 60 99, 1602 32 11 und 1602 39 21.


    5.    Zollkontingent für Fisch

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-Fisch“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 250 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. 13

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1604 14 21, 1604 14 26, 1604 14 28, 1604 14 31, 1604 14 36, 1604 14 38, 1604 14 41, 1604 14 46, 1604 14 48, 1604 19 31, 1604 19 39 und 1604 20 70.

    6.    Zollkontingent für Eier und Eiprodukte

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-EG“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 500 Tonnen (in Schaleneieräquivalent) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei.

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0407 11 00, 0407 19 11, 0407 19 19, 0407 21 00, 0407 29 10, 0407 90 10, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80, 3502 11 90 und 3502 19 90.


    7.    Zollkontingent für Knoblauch

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-GC“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei. 14

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 0703 20 00.

    8.    Zollkontingent für Stärke und Stärkederivate

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SH“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 300 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei.

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1108 11 00, 1108 12 00, 1108 13 00, 1108 14 00, 1108 19 10, 1108 19 90, 1109 00 00, 2905 43 00, 2905 44 11, 2905 44 19, 2905 44 91, 2905 44 99, 3505 10 10, 3505 10 90, 3824 60 11, 3824 60 19, 3824 60 91 und 3824 60 99.


    9.    Zollkontingent für Olivenöl

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-OL“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 11 000 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei.

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1509 10 10, 1509 10 20, 1509 10 80, 1509 90 00, 1510 00 10 und 1510 00 90.

    10.    Zollkontingente für Erzeugnisse mit hohem Zuckergehalt

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SR“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 1 000 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei.

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1702 30 10, 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 10, 1702 40 90, 1702 50 00, 1702 60 10, 1702 60 80, 1702 60 95, 1702 90 30, 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, 1806 20 95, 1901 90 95, 1901 90 99, 2006 00 31, 2006 00 38, 2007 91 10, 2101 12 98, 2101 20 98, ex 2106 90 98 und 3302 10 29.

    In den Jahren 0 bis 6 gilt dieser Absatz auch für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1702 90 50, 1702 90 71, 1702 90 75, 1702 90 79, 1702 90 80, 1702 90 95, 2106 90 30, 2106 90 55 und 2106 90 59.


    11.    Zollkontingent für verarbeitetes Getreide

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-PC“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. 15

    Jahr

    Jahresgesamtmenge (in t)

    0

    1 900

    1

    1 950

    2

    2 000

    b)    Tritt dieses Abkommen im Jahr 2022 oder später in Kraft, so wird die unter Buchstabe a genannte Jahresgesamtmenge für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstrichen ist, um 50 Tonnen erhöht. 16

    c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 1104.

    d)    Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1 beseitigt worden sind.


    12.    Zollkontingent für Zuckerwaren

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SRa“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. 17

    Jahr

    Jahresgesamtmenge (in t)

    0 bis 2

    400

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1704 10 10, 1704 10 90, 1704 90 10, 1704 90 30, 1704 90 51, 1704 90 55, 1704 90 61, 1704 90 65, 1704 90 71, 1704 90 75 und 1704 90 81.

    c)    Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1 beseitigt worden sind.

    13.    Zollkontingent für Schokolade

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SRb“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. 18

    Jahr

    Jahresgesamtmenge (in t)

    0 bis 2

    400

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1806 20 10, 1806 20 30, 1806 20 50, 1806 20 70, 1806 20 80, 1806 31 00, 1806 32 10, 1806 32 90, 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39, 1806 90 50, 1806 90 60, 1806 90 70 und 1806 90 90.

    c)    Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1 beseitigt worden sind.

    14.    Zollkontingent für Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, und Waffeln

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-BS“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. 19

    Jahr

    Jahresgesamtmenge (in t)

    0 bis 2

    500

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1905 31 11, 1905 31 19, 1905 31 30, 1905 31 91, 1905 31 99, 1905 32 05, 1905 32 11, 1905 32 19, 1905 32 91, 1905 32 99 und 1905 90 45.


    c)    Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1 beseitigt worden sind.

    15.    Zollkontingent für zubereitete Pilze

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-MS“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe c aufgeführt sind, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei. 20

    Jahr

    Jahresgesamtmenge (in t)

    0

    950

    1

    975

    2

    1 000

    3

    1 025

    4

    1 050

    5

    1 075

    6

    1 100

    b)    Tritt dieses Abkommen im Jahr 2022 oder später in Kraft, so wird die unter Buchstabe a genannte Jahresgesamtmenge für jedes volle Kalenderjahr, das zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 1. Januar des Jahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, verstreicht, um 25 Tonnen erhöht. 21


    c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der Tarifpositionen 2003 10 20 und 2003 10 30.

    d)    Dieses Zollkontingent wird schrittweise abgebaut, nachdem die Zölle gemäß dem Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1 beseitigt worden sind.

    16.    Zollkontingent für Zuckermais

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SC“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 800 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei.

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2001 90 30, 2004 90 10 und 2005 80 00.

    17.    Zollkontingent für Apfelsaft

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-GC“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei.


    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2009 79 11 und 2009 79 91.

    18.    Zollkontingent für Zubereitungen von Früchten

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-FP“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 10 000 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei.

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2007 10 10, 2007 91 30, 2007 99 20, ex 2007 99 31, ex 2007 99 33, ex 2007 99 39, 2008 30 19 und 2008 40 19.

    19.    Zollkontingent für Ethylalkohol

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-EL“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei.

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2207 10 00 und 2207 20 00.


    20.    Zollkontingent für Rum

    a)    Ursprungswaren der Positionen mit der Kennzeichnung „TRQ-RM“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union in Anlage 2-1, die unter Buchstabe b aufgeführt sind, sind in einer Jahresgesamtmenge von 500 Hektoliter (in Reinalkoholäquivalent) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei.

    b)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2208 40 11, 2208 40 39, 2208 40 51 und 2208 40 99.

    21.    Für das in Absatz 6 aufgeführte Zollkontingent werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schaleneieräquivalent folgende Faktoren verwendet:

    Tarifposition

    Beschreibung der Tarifposition (nur zur Veranschaulichung)

    Umrechnungsfaktor

    0407 11 00

    Bruteier von Hühnern (Gallus domesticus)

    100 %

    0407 19 11

    Bruteier von Truthühnern oder Gänsen „Hausgeflügel“

    100 %

    0407 19 19

    Bruteier von Hausgeflügel (ausgenommen von Truthühnern, Gänsen und Hühnern)

    100 %

    0407 21 00

    Frische Eier von Hühnern „Hausgeflügel“, in der Schale (ausgenommen Bruteier)

    100 %

    0407 29 10

    Frische Eier von Hausgeflügel in der Schale (ausgenommen von Hühnern und Bruteier)

    100 %

    0407 90 10

    Eier von Hausgeflügel in der Schale, haltbar gemacht oder gekocht

    100 %

    0408 11 80

    Eigelb, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar

    246 %

    0408 19 81

    Eigelb, flüssig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar

    116 %

    0408 19 89

    Eigelb (nicht flüssig), gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen getrocknet)

    116 %

    0408 91 80

    Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb)

    452 %

    0408 99 80

    Vogeleier, nicht in der Schale, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen getrocknet sowie Eigelb)

    116 %

    3502 11 90

    Eieralbumin, getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.), genießbar

    856 %

    3502 19 90

    Eieralbumin, genießbar (ausgenommen getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.))

    116 %



    Anlage 2-1

    ZOLLKONTINGENT DER EUROPÄISCHEN UNION

    Anmerkung 1:    Für die Abgrenzung der in dieser Liste aufgeführten Waren sind die KN-Codes gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 22 maßgeblich.

    Anmerkung 2:    Für in die Europäische Union eingeführte Waren mit Ursprung in Chile einer Tarifposition mit einem Verweis auf diese Anmerkung gilt weiterhin die im Assoziationsabkommen von 2002 vereinbarte Zollfreiheit.

    Anmerkung 3:    Die Einfuhrpreisregelung ist in Anhang 2 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 der Kommission vom 21. September 2020 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt.

    Tarifposition
    (KN 2021)

    Warenbezeichnung (siehe Anmerkung 1)

    Basiszollsatz

    Abbaustufe

    Anmerkungen

    0101 21 00

    -- reinrassige Zuchttiere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0101 29 10

    --- zum Schlachten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0101 29 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0101 30 00

    - Esel

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0101 90 00

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0102 21 10

    --- Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0102 21 30

    --- Kühe

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0102 21 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0102 29 05

    --- der Untergattung Bibos oder Poephagus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0102 29 10

    ---- mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 29 21

    ----- zum Schlachten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 29 29

    ----- andere

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 29 41

    ----- zum Schlachten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 29 49

    ----- andere

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 29 51

    ------ zum Schlachten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 29 59

    ------ andere

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 29 61

    ------ zum Schlachten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 29 69

    ------ andere

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 29 91

    ------ zum Schlachten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 29 99

    ------ andere

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 31 00

    -- reinrassige Zuchttiere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0102 39 10

    --- domestizierte Arten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 39 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0102 90 20

    -- reinrassige Zuchttiere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0102 90 91

    --- domestizierte Arten

    10,2 + 93,1 EUR/100 kg

    7

    0102 90 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0103 10 00

    - reinrassige Zuchttiere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0103 91 10

    --- Hausschweine

    41,2 EUR/100 kg

    7

    0103 91 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0103 92 11

    ---- Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

    35,1 EUR/100 kg

    7

    0103 92 19

    ---- andere

    41,2 EUR/100 kg

    7

    0103 92 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0104 10 10

    -- reinrassige Zuchttiere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0104 10 30

    --- Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

    80,5 EUR/100 kg

    7

    0104 10 80

    --- andere

    80,5 EUR/100 kg

    7

    0104 20 10

    -- reinrassige Zuchttiere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0104 20 90

    -- andere

    80,5 EUR/100 kg

    7

    0105 11 11

    ---- Legerassen

    52 EUR/1 000 p/st

    7

    0105 11 19

    ---- andere

    52 EUR/1 000 p/st

    7

    0105 11 91

    ---- Legerassen

    52 EUR/1 000 p/st

    7

    0105 11 99

    ---- andere

    52 EUR/1 000 p/st

    7

    0105 12 00

    -- Truthühner

    152 EUR/1 000 p/st

    7

    0105 13 00

    -- Enten

    52 EUR/1 000 p/st

    7

    0105 14 00

    -- Gänse

    152 EUR/1 000 p/st

    7

    0105 15 00

    -- Perlhühner

    52 EUR/1 000 p/st

    7

    0105 94 00

    -- Hühner

    20,9 EUR/100 kg

    7

    0105 99 10

    --- Enten

    32,3 EUR/100 kg

    7

    0105 99 20

    --- Gänse

    31,6 EUR/100 kg

    7

    0105 99 30

    --- Truthühner

    23,8 EUR/100 kg

    7

    0105 99 50

    --- Perlhühner

    34,5 EUR/100 kg

    7

    0106 11 00

    -- Primaten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 12 00

    -- Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); Robben, Seelöwen und Walrösser (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 13 00

    -- Kamele (Camelidae)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 14 10

    --- Hauskaninchen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 14 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 19 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 20 00

    - Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 31 00

    -- Raubvögel

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 32 00

    -- Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 33 00

    -- Strauße; Emus (Dromaius novaehollandiae)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 39 10

    --- Tauben

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 39 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 41 00

    -- Bienen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 49 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0106 90 00

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0201 10 00

    - ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 176,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0201 20 20

    -- „quartiers compensés“

    12,8 + 176,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0201 20 30

    -- Vorderviertel, zusammen oder getrennt

    12,8 + 141,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0201 20 50

    -- Hinterviertel, zusammen oder getrennt

    12,8 + 212,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0201 20 90

    -- andere

    12,8 + 265,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0201 30 00

    - ohne Knochen

    12,8 + 303,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0202 10 00

    - ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 176,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0202 20 10

    -- „quartiers compensés“

    12,8 + 176,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0202 20 30

    -- Vorderviertel, zusammen oder getrennt

    12,8 + 141,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0202 20 50

    -- Hinterviertel, zusammen oder getrennt

    12,8 + 221,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0202 20 90

    -- andere

    12,8 + 265,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0202 30 10

    -- Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

    12,8 + 221,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0202 30 50

    -- als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

    12,8 + 221,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0202 30 90

    -- andere

    12,8 + 304,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0203 11 10

    --- von Hausschweinen

    53,6 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 11 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0203 12 11

    ---- Schinken und Teile davon

    77,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 12 19

    ---- Schultern und Teile davon

    60,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 12 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0203 19 11

    ---- Vorderteile und Teile davon

    60,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 19 13

    ---- Kotelettstränge und Teile davon

    86,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 19 15

    ---- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

    46,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 19 55

    ----- ohne Knochen

    86,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 19 59

    ----- andere

    86,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 19 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0203 21 10

    --- von Hausschweinen

    53,6 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 21 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0203 22 11

    ---- Schinken und Teile davon

    77,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 22 19

    ---- Schultern und Teile davon

    60,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 22 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0203 29 11

    ---- Vorderteile und Teile davon

    60,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 29 13

    ---- Kotelettstränge und Teile davon

    86,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 29 15

    ---- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

    46,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 29 55

    ----- ohne Knochen

    86,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 29 59

    ----- andere

    86,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    0203 29 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0204 10 00

    - ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

    12,8 + 171,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 21 00

    -- ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 171,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 22 10

    --- Vorderteile oder halbe Vorderteile

    12,8 + 119,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 22 30

    --- Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    12,8 + 188,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 22 50

    --- Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    12,8 + 222,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 22 90

    --- andere

    12,8 + 222,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 23 00

    -- ohne Knochen

    12,8 + 311,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 30 00

    - ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

    12,8 + 128,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 41 00

    -- ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 128,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 42 10

    --- Vorderteile oder halbe Vorderteile

    12,8 + 90,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 42 30

    --- Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    12,8 + 141,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 42 50

    --- Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    12,8 + 167,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 42 90

    --- andere

    12,8 + 167,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 43 10

    --- von Lämmern

    12,8 + 234,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 43 90

    --- andere

    12,8 + 234,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 50 11

    --- ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 171,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 50 13

    --- Vorderteile oder halbe Vorderteile

    12,8 + 119,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 50 15

    --- Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    12,8 + 188,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 50 19

    --- Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    12,8 + 222,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 50 31

    ---- Teile mit Knochen

    12,8 + 222,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 50 39

    ---- Teile ohne Knochen

    12,8 + 311,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 50 51

    --- ganze oder halbe Tierkörper

    12,8 + 128,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 50 53

    --- Vorderteile oder halbe Vorderteile

    12,8 + 90,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 50 55

    --- Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

    12,8 + 141,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 50 59

    --- Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

    12,8 + 167,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 50 71

    ---- Teile mit Knochen

    12,8 + 167,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0204 50 79

    ---- Teile ohne Knochen

    12,8 + 234,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SP

    0205 00 20

    - frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0205 00 80

    - gefroren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 10 10

    -- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 10 95

    --- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    12,8 + 303,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0206 10 98

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 21 00

    -- Zungen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 22 00

    -- Lebern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 29 10

    --- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 29 91

    ---- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    12,8 + 304,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0206 29 99

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 30 00

    - von Schweinen, frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 41 00

    -- Lebern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 49 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 80 10

    -- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 80 91

    --- von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 80 99

    --- von Schafen oder Ziegen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 90 10

    -- zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 90 91

    --- von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0206 90 99

    --- von Schafen oder Ziegen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 11 10

    --- gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

    26,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 11 30

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

    29,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 11 90

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

    32,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 12 10

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

    29,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 12 90

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

    32,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 13 10

    ---- ohne Knochen

    102,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 13 20

    ----- Hälften oder Viertel

    35,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 13 30

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 13 40

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 13 50

    ----- Brüste und Teile davon

    60,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 13 60

    ----- Schenkel und Teile davon

    46,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 13 70

    ----- andere

    100,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 13 91

    ---- Lebern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 13 99

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 14 10

    ---- ohne Knochen

    102,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 14 20

    ----- Hälften oder Viertel

    35,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 14 30

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 14 40

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 14 50

    ----- Brüste und Teile davon

    60,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 14 60

    ----- Schenkel und Teile davon

    46,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 14 70

    ----- andere

    100,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 14 91

    ---- Lebern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 14 99

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 24 10

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

    34 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 24 90

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

    37,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 25 10

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

    34 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 25 90

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

    37,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 26 10

    ---- ohne Knochen

    85,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 26 20

    ----- Hälften oder Viertel

    41 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 26 30

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 26 40

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 26 50

    ----- Brüste und Teile davon

    67,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 26 60

    ------ Unterschenkel und Teile davon

    25,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 26 70

    ------ andere

    46 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 26 80

    ----- andere

    83 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 26 91

    ---- Lebern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 26 99

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 27 10

    ---- ohne Knochen

    85,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 27 20

    ----- Hälften oder Viertel

    41 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 27 30

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 27 40

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 27 50

    ----- Brüste und Teile davon

    67,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 27 60

    ------ Unterschenkel und Teile davon

    25,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 27 70

    ------ andere

    46 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 27 80

    ----- andere

    83 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 27 91

    ---- Lebern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 27 99

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 41 20

    --- gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

    38 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 41 30

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

    46,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 41 80

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

    51,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 42 30

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

    46,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 42 80

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

    51,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 43 00

    -- Fettlebern, frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 44 10

    ---- ohne Knochen

    128,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 44 21

    ----- Hälften oder Viertel

    56,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 44 31

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 44 41

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 44 51

    ----- Brüste und Teile davon

    115,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 44 61

    ----- Schenkel und Teile davon

    46,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 44 71

    ----- Entenrümpfe

    66 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 44 81

    ----- andere

    123,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 44 91

    ---- Lebern (ausgenommen Fettlebern)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 44 99

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 45 10

    ---- ohne Knochen

    128,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 45 21

    ----- Hälften oder Viertel

    56,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 45 31

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 45 41

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 45 51

    ----- Brüste und Teile davon

    115,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 45 61

    ----- Schenkel und Teile davon

    46,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 45 71

    ----- Entenrümpfe

    66 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 45 81

    ----- andere

    123,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 45 93

    ----- Fettlebern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 45 95

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 45 99

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 51 10

    --- gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

    45,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 51 90

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

    48,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 52 10

    --- gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

    45,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 52 90

    --- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

    48,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 53 00

    -- Fettlebern, frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 54 10

    ---- ohne Knochen

    110,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 54 21

    ----- Hälften oder Viertel

    52,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 54 31

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 54 41

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 54 51

    ----- Brüste und Teile davon

    86,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 54 61

    ----- Schenkel und Teile davon

    69,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 54 71

    ----- Gänserümpfe

    66 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 54 81

    ----- andere

    123,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 54 91

    ---- Lebern (ausgenommen Fettlebern)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 54 99

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 55 10

    ---- ohne Knochen

    110,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 55 21

    ----- Hälften oder Viertel

    52,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 55 31

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 55 41

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 55 51

    ----- Brüste und Teile davon

    86,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 55 61

    ----- Schenkel und Teile davon

    69,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 55 71

    ----- Gänserümpfe

    66 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 55 81

    ----- andere

    123,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 55 93

    ----- Fettlebern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 55 95

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 55 99

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 60 05

    -- unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren

    49,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 60 10

    ---- ohne Knochen

    128,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 60 21

    ----- Hälften oder Viertel

    54,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 60 31

    ----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

    26,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 60 41

    ----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 60 51

    ----- Brüste und Teile davon

    115,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 60 61

    ----- Schenkel und Teile davon

    46,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 60 81

    ----- andere

    123,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0207 60 91

    ---- Lebern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0207 60 99

    ---- andere

    18,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PY

    0208 10 10

    -- von Hauskaninchen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0208 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0208 30 00

    - von Primaten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0208 40 10

    -- Walfleisch

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0208 40 20

    -- Robbenfleisch

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0208 40 80

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0208 50 00

    - von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0208 60 00

    - von Kamelen (Camelidae)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0208 90 10

    -- von Haustauben

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0208 90 30

    -- von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0208 90 60

    -- von Rentieren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0208 90 70

    -- Froschschenkel

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0208 90 98

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0209 10 11

    --- frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

    21,4 EUR/100 kg

    7

    0209 10 19

    --- getrocknet oder geräuchert

    23,6 EUR/100 kg

    7

    0209 10 90

    -- Schweinefett

    12,9 EUR/100 kg

    7

    0209 90 00

    - andere

    41,5 EUR/100 kg

    7

    0210 11 11

    ----- Schinken und Teile davon

    77,8 EUR/100 kg

    7

    0210 11 19

    ----- Schultern und Teile davon

    60,1 EUR/100 kg

    7

    0210 11 31

    ----- Schinken und Teile davon

    151,2 EUR/100 kg

    7

    0210 11 39

    ----- Schultern und Teile davon

    119 EUR/100 kg

    7

    0210 11 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 12 11

    ---- gesalzen oder in Salzlake

    46,7 EUR/100 kg

    7

    0210 12 19

    ---- getrocknet oder geräuchert

    77,8 EUR/100 kg

    7

    0210 12 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 19 10

    ----- „bacon“-Hälften oder „spencers“

    68,7 EUR/100 kg

    7

    0210 19 20

    ----- „3/4-sides“ oder „middles“

    75,1 EUR/100 kg

    7

    0210 19 30

    ----- Vorderteile und Teile davon

    60,1 EUR/100 kg

    7

    0210 19 40

    ----- Kotelettstränge und Teile davon

    86,9 EUR/100 kg

    7

    0210 19 50

    ----- andere

    86,9 EUR/100 kg

    7

    0210 19 60

    ----- Vorderteile und Teile davon

    119 EUR/100 kg

    7

    0210 19 70

    ----- Kotelettstränge und Teile davon

    149,6 EUR/100 kg

    7

    0210 19 81

    ------ ohne Knochen

    151,2 EUR/100 kg

    7

    0210 19 89

    ------ andere

    151,2 EUR/100 kg

    7

    0210 19 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 20 10

    -- mit Knochen

    15,4 + 265,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0210 20 90

    -- ohne Knochen

    15,4 + 303,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0210 91 00

    -- von Primaten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 92 10

    --- von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 92 91

    ---- Fleisch

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 92 92

    ---- Schlachtnebenerzeugnisse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 92 99

    ---- genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    15,4 + 303,4 EUR/100 kg

    7

    0210 93 00

    -- von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 99 10

    ---- von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 99 21

    ----- mit Knochen

    222,7 EUR/100 kg

    7

    0210 99 29

    ----- ohne Knochen

    311,8 EUR/100 kg

    7

    0210 99 31

    ---- von Rentieren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 99 39

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 99 41

    ----- Lebern

    64,9 EUR/100 kg

    7

    0210 99 49

    ----- andere

    47,2 EUR/100 kg

    7

    0210 99 51

    ----- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

    15,4 + 303,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    0210 99 59

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 99 71

    ------ Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 99 79

    ------ andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 99 85

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0210 99 90

    --- genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

    15,4 + 303,4 EUR/100 kg

    7

    0301 11 00

    -- Süßwasserfische

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 19 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 91 10

    --- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 91 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 92 10

    --- mit einer Länge von weniger als 12 cm

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 92 30

    --- mit einer Länge von 12 cm oder mehr, jedoch weniger als 20 cm

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 92 90

    --- mit einer Länge von 20 cm oder mehr

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 93 00

    -- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 94 10

    --- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 94 90

    --- Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 95 00

    -- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 99 11

    ---- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 99 17

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0301 99 85

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 11 10

    --- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 11 20

    --- der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 11 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 13 00

    -- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 14 00

    -- Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 19 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 21 10

    --- Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 21 30

    --- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 21 90

    --- Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 22 00

    -- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 23 00

    -- Seezungen (Solea spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 24 00

    -- Steinbutt (Psetta maxima)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 29 10

    --- Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 29 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 31 10

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 31 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 32 10

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 32 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 33 10

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 33 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 34 10

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 34 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 35 11

    ---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 35 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 35 91

    ---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 35 99

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 36 10

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 36 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 39 20

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 39 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 41 00

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 42 00

    -- Sardellen (Engraulis spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 43 10

    --- Sardinen der Art Sardina pilchardus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 43 30

    --- Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 43 90

    --- Sprotten (Sprattus sprattus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 44 00

    -- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 45 10

    --- Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 45 30

    --- Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 45 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 46 00

    -- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 47 00

    -- Schwertfisch (Xiphias gladius)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 49 11

    ---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 49 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 49 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 51 10

    --- der Art Gadus morhua

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 51 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 52 00

    -- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 53 00

    -- Köhler (Pollachius virens)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 54 11

    ---- Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

    11,5

    0

    0302 54 15

    ---- Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

    11,5

    0

    0302 54 19

    ---- andere

    11,5

    0

    0302 54 90

    --- der Gattung Urophycis

    11,5

    0

    0302 55 00

    -- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 56 00

    -- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 59 10

    --- Polardorsch (Boreogadus saida)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 59 20

    --- Merlan (Merlangius merlangus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 59 30

    --- Pollack (Pollachius pollachius)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 59 40

    --- Leng (Molva spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 59 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 71 00

    -- Tilapia (Oreochromis spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 72 00

    -- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 73 00

    -- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.).

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 74 00

    -- Aale (Anguilla spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 79 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 81 15

    --- von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 81 30

    --- Heringshaie (Lamna nasus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 81 40

    --- Blauhaie (Prionace glauca)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 81 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 82 00

    -- Rochen (Rajidae)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 83 00

    -- Zahnfische (Dissostichus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 84 10

    --- Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 84 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 85 10

    --- Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex oder Pagellus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 85 30

    --- Goldbrassen (Sparus aurata)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 85 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 89 10

    --- Süßwasserfische

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 89 21

    ----- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 89 29

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 89 31

    ----- der Art Sebastes marinus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 89 39

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 89 40

    ---- Brachsenmakrelen (Brama spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 89 50

    ---- Seeteufel (Lophius spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 89 60

    ---- Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 89 90

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 91 00

    -- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 92 00

    -- Haifischflossen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0302 99 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 11 00

    -- Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 12 00

    -- andere pazifische Lachse (Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 13 00

    -- Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 14 10

    --- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 14 20

    --- der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 14 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 19 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 23 00

    -- Tilapia (Oreochromis spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 24 00

    -- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 25 00

    -- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 26 00

    -- Aale (Anguilla spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 29 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 31 10

    --- Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 31 30

    --- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 31 90

    --- Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 32 00

    -- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 33 00

    -- Seezungen (Solea spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 34 00

    -- Steinbutt (Psetta maxima)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 39 10

    --- Flundern (Platichthys flesus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 39 30

    --- Fische der Gattung Rhombosolea

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 39 50

    --- Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezelandiae

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 39 85

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 41 10

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 41 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 42 20

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 42 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 43 10

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 43 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 44 10

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 44 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 45 12

    ---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 45 18

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 45 91

    ---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 45 99

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 46 10

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 46 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 49 20

    --- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 49 85

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 51 00

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 53 10

    --- Sardinen der Art Sardina pilchardus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 53 30

    --- Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 53 90

    --- Sprotten (Sprattus sprattus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 54 10

    --- der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 54 90

    --- der Art Scomber australasicus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 55 10

    --- Atlantischer Stöcker (Trachurus trachurus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 55 30

    --- Chilenischer Stöcker (Trachurus murphyi)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 55 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 56 00

    -- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 57 00

    -- Schwertfisch (Xiphias gladius)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 59 10

    --- Sardellen (Engraulis spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 59 21

    ---- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 59 29

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 59 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 63 10

    --- der Art Gadus morhua

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 63 30

    --- der Art Gadus ogac

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 63 90

    --- der Art Gadus macrocephalus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 64 00

    -- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 65 00

    -- Köhler (Pollachius virens)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 66 11

    ---- Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 66 12

    ---- Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 66 13

    ---- Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 66 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 66 90

    --- der Gattung Urophycis

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 67 00

    -- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 68 10

    --- Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 68 90

    --- Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 69 10

    --- Polardorsch (Boreogadus saida)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 69 30

    --- Merlan (Merlangius merlangus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 69 50

    --- Pollack (Pollachius pollachius)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 69 70

    --- Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 69 80

    --- Leng (Molva spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 69 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 81 15

    --- Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 81 30

    --- Heringshaie (Lamna nasus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 81 40

    --- Blauhaie (Prionace glauca)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 81 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 82 00

    -- Rochen (Rajidae)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 83 00

    -- Zahnfische (Dissostichus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 84 10

    --- Europäischer Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 84 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 89 10

    --- Süßwasserfische

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 89 21

    ----- zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 89 29

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 89 31

    ----- der Art Sebastes marinus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 89 39

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 89 40

    ---- Fische der Art Orcynopsis unicolor

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 89 50

    ---- Zahnbrasse oder Meerbrasse (Dentex dentex oder Pagellus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 89 55

    ---- Goldbrassen (Sparus aurata)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 89 60

    ---- Brachsenmakrelen (Brama spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 89 65

    ---- Seeteufel (Lophius spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 89 70

    ---- Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 89 90

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 91 10

    --- Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 91 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 92 00

    -- Haifischflossen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0303 99 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 31 00

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 32 00

    -- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 33 00

    -- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 39 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 41 00

    -- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 42 10

    --- der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 42 50

    --- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 42 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 43 00

    -- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 44 10

    --- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und vom Polardorsch (Boreogadus saida)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 44 30

    --- vom Köhler (Pollachius virens)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 44 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 45 00

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 46 00

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 47 10

    --- von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 47 20

    --- von Heringshaien (Lamna nasus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 47 30

    --- von Blauhaien (Prionace glauca)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 47 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 48 00

    -- von Rochen (Rajidae)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 49 10

    --- von Süßwasserfischen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 49 50

    ---- vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 49 90

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 51 00

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 52 00

    -- von Salmoniden

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 53 00

    -- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 54 00

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 55 00

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 56 10

    --- von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 56 20

    --- von Heringshaien (Lamna nasus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 56 30

    --- von Blauhaien (Prionace glauca)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 56 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 57 00

    -- von Rochen (Rajidae)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 59 10

    --- von Süßwasserfischen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 59 50

    ---- Heringslappen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 59 90

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 61 00

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 62 00

    -- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 63 00

    -- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 69 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 71 10

    --- vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 71 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 72 00

    -- vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 73 00

    -- vom Köhler (Pollachius virens)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 74 11

    ---- von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 74 15

    ---- von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 74 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 74 90

    --- der Gattung Urophycis

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 75 00

    -- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 79 10

    --- vom Polardorsch (Boreogadus saida)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 79 30

    --- vom Merlan (Merlangius merlangus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 79 50

    --- vom Langschwanzseehecht (Macruronus novaezelandiae)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 79 80

    --- vom Leng (Molva spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 79 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 81 00

    -- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 82 10

    --- der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 82 50

    --- der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 82 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 83 10

    --- von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 83 30

    --- von Flundern (Platichthys flesus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 83 50

    --- vom Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 83 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 84 00

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 85 00

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 86 00

    -- von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 87 00

    -- von Thunfischen der Gattung Thunnus und vom Echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 88 11

    ---- von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 88 15

    ---- von Heringshaien (Lamna nasus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 88 18

    ---- von Blauhaien (Prionace glauca)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 88 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 88 90

    --- von Rochen (Rajidae)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 89 10

    --- von Süßwasserfischen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 89 21

    ----- der Art Sebastes marinus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 89 29

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 89 30

    ---- von Fischen der Gattung Euthynnus, andere als dem echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0304 87 00

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 89 41

    ----- von Makrelen der Art Scomber australasicus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 89 49

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 89 60

    ---- vom Seeteufel (Lophius spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 89 90

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 91 00

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 92 00

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 93 10

    --- Surimi

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 93 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 94 10

    --- Surimi

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 94 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 95 10

    --- Surimi

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 95 21

    ----- der Art Gadus macrocephalus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 95 25

    ----- der Art Gadus morhua

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 95 29

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 95 30

    ---- vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 95 40

    ---- vom Köhler (Pollachius virens)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 95 50

    ---- von Seehechten der Gattung Merluccius

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 95 60

    ---- vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 95 90

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 96 10

    --- von Dornhaien (Squalus acanthias) und Katzenhaien (Scyliorhinus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 96 20

    --- Heringshaie (Lamna nasus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 96 30

    --- Blauhaie (Prionace glauca)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 96 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 97 00

    -- von Rochen (Rajidae)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 99 10

    --- Surimi

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 99 21

    ---- von Süßwasserfischen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 99 23

    ----- von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 99 29

    ----- vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 99 55

    ----- vom Scheefschnut bzw. Flügelbutt (Lepidorhombus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 99 61

    ----- von Brachsenmakrelen (Brama spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 99 65

    ----- vom Seeteufel (Lophius spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0304 99 99

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 10 00

    - Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 20 00

    - Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 31 00

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 32 11

    ---- der Art Gadus macrocephalus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 32 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 32 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 39 10

    --- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

    11,5

    0

    0305 39 50

    --- vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 39 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 41 00

    -- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    9,5

    0

    0305 42 00

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 43 00

    -- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 44 10

    --- Aale (Anguilla spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 44 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 49 10

    --- Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 49 20

    --- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 49 30

    --- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 49 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 51 10

    --- getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 51 90

    --- getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 52 00

    -- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 53 10

    --- Polardorsch (Boreogadus saida)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 53 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 54 30

    --- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 54 50

    --- Sardellen (Engraulis spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 54 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 59 70

    --- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 59 85

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 61 00

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 62 00

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 63 00

    -- Sardellen (Engraulis spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 64 00

    -- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 69 10

    --- Polardorsch (Boreogadus saida)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 69 30

    --- Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 69 50

    --- Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 69 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 71 00

    -- Haifischflossen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 72 00

    -- Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0305 79 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 11 10

    --- Langustenschwänze

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 11 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 12 10

    --- ganz

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 12 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 14 10

    --- Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Chionoecetes spp. oder Callinectes sapidus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 14 30

    --- Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 14 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 15 00

    -- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 16 91

    --- Garnelen der Art Crangon crangon

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 16 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 17 91

    --- Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 17 92

    --- Garnelen der Gattung Penaeus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 17 93

    --- Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 17 94

    --- Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 17 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 19 10

    --- Süßwasserkrebse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 19 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 31 00

    -- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 32 10

    --- lebend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 32 91

    ---- ganz

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 32 99

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 33 10

    --- Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 33 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 34 00

    -- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 35 10

    ---- frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 35 50

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 35 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 36 10

    --- Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 36 50

    --- Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 36 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 39 10

    --- Süßwasserkrebse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 39 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 91 00

    -- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 92 10

    --- ganz

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 92 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 93 10

    --- Taschenkrebse der Art Cancer pagurus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 93 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 94 00

    -- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 95 11

    ----- nur in Wasser oder Dampf gekocht

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 95 19

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 95 20

    ---- Garnelen der Gattung Pandalus spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 95 30

    ---- Garnelen der Familie Pandalidae, andere als der Gattung Pandalus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 95 40

    ---- Garnelen der Gattung Crangon, andere als der Art Crangon crangon

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 95 90

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 99 10

    --- Süßwasserkrebse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0306 99 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 11 10

    --- flache Austern (Ostrea spp.), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 11 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 12 00

    -- gefroren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 19 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 21 00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 22 10

    --- große Pilger-Muscheln (Pecten maximus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 22 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 29 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 31 10

    --- Mytilus spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 31 90

    --- Perna spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 32 10

    --- Mytilus spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 32 90

    --- Perna spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 39 20

    --- Mytilus spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 39 80

    --- Perna spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 42 10

    --- Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 42 20

    --- Loligo spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 42 30

    --- Ommastrephes spp., Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 42 40

    --- Pfeilkalmar (Todarodes sagittatus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 42 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 43 21

    ----- Sepiola rondeleti

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 43 25

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 43 29

    ---- Sepia officinalis, Rossia macrosoma

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 43 31

    ---- Loligo vulgaris

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 43 33

    ---- Loligo pealei

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 43 35

    ---- Loligo gahi

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 43 38

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 43 91

    --- Ommastrephes spp., ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 43 92

    --- Illex spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 43 95

    --- Todarodes sagittatus (Ommastrephes sagittatus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 43 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 49 20

    --- Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 49 40

    --- Loligo spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 49 50

    --- Ommastrephes spp., ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 49 60

    --- Todarodes sagittatus (Ommastrephes sagittatus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 49 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 51 00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 52 00

    -- gefroren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 59 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 60 00

    - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 71 00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 72 10

    --- Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 72 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 79 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 81 00

    -- Seeohren (Haliotis spp.), lebend, frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 82 00

    -- Fechterschnecken (Strombus spp.), lebend, frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 83 00

    -- Seeohren (Haliotis spp.), gefroren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 84 00

    -- Fechterschnecken (Strombus spp.), gefroren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 87 00

    -- andere Seeohren (Haliotis spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 88 00

    -- andere Fechterschnecken (Strombus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 91 00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 92 00

    -- gefroren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0307 99 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0308 11 00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0308 12 00

    -- gefroren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0308 19 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0308 21 00

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0308 22 00

    -- gefroren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0308 29 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0308 30 50

    -- gefroren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0308 30 80

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0308 90 10

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0308 90 50

    -- gefroren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0308 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0401 10 10

    -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    13,8 EUR/100 kg

    0

    0401 10 90

    -- andere

    12,9 EUR/100 kg

    0

    0401 20 11

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    18,8 EUR/100 kg

    0

    0401 20 19

    --- andere

    17,9 EUR/100 kg

    0

    0401 20 91

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    22,7 EUR/100 kg

    0

    0401 20 99

    --- andere

    21,8 EUR/100 kg

    0

    0401 40 10

    -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    57,5 EUR/100 kg

    0

    0401 40 90

    -- andere

    56,6 EUR/100 kg

    0

    0401 50 11

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    57,5 EUR/100 kg

    0

    0401 50 19

    --- andere

    56,6 EUR/100 kg

    0

    0401 50 31

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    110 EUR/100 kg

    0

    0401 50 39

    --- andere

    109,1 EUR/100 kg

    0

    0401 50 91

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    183,7 EUR/100 kg

    0

    0401 50 99

    --- andere

    182,8 EUR/100 kg

    0

    0402 10 11

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    125,4 EUR/100 kg

    0

    0402 10 19

    --- andere

    118,8 EUR/100 kg

    0

    0402 10 91

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,19 EUR/kg/Milchbestandteile + 27,5 EUR/100 kg

    0

    0402 10 99

    --- andere

    1,19 EUR/kg/Milchbestandteile + 21 EUR/100 kg

    0

    0402 21 11

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    135,7 EUR/100 kg

    0

    0402 21 18

    ---- andere

    130,4 EUR/100 kg

    0

    0402 21 91

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    167,2 EUR/100 kg

    0

    0402 21 99

    ---- andere

    161,9 EUR/100 kg

    0

    0402 29 11

    ---- Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0402 29 15

    ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0402 29 19

    ----- andere

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg

    0

    0402 29 91

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0402 29 99

    ---- andere

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg

    0

    0402 91 10

    --- mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger

    34,7 EUR/100 kg

    0

    0402 91 30

    --- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT

    43,4 EUR/100 kg

    0

    0402 91 51

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    110 EUR/100 kg

    0

    0402 91 59

    ---- andere

    109,1 EUR/100 kg

    0

    0402 91 91

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    183,7 EUR/100 kg

    0

    0402 91 99

    ---- andere

    182,8 EUR/100 kg

    0

    0402 99 10

    --- mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger

    57,2 EUR/100 kg

    0

    0402 99 31

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,08 EUR/kg/Milchbestandteile + 19,4 EUR/100 kg

    0

    0402 99 39

    ---- andere

    1,08 EUR/kg/Milchbestandteile + 18,5 EUR/100 kg

    0

    0402 99 91

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

    1,81 EUR/kg/Milchbestandteile + 19,4 EUR/100 kg

    0

    0402 99 99

    ---- andere

    1,81 EUR/kg/Milchbestandteile + 18,5 EUR/100 kg

    0

    0403 10 11

    ---- 3 GHT oder weniger

    20,5 EUR/100 kg

    0

    0403 10 13

    ---- mehr als 3 bis 6 GHT

    24,4 EUR/100 kg

    0

    0403 10 19

    ---- mehr als 6 GHT

    59,2 EUR/100 kg

    0

    0403 10 31

    ---- 3 GHT oder weniger

    0,17 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

    0

    0403 10 33

    ---- mehr als 3 bis 6 GHT

    0,2 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

    0

    0403 10 39

    ---- mehr als 6 GHT

    0,54 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

    0

    0403 10 51

    ---- 1,5 GHT oder weniger

    0 + 95 EUR/100 kg

    0

    0403 10 53

    ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0 + 130,4 EUR/100 kg

    0

    0403 10 59

    ---- mehr als 27 GHT

    0 + 168,8 EUR/100 kg

    0

    0403 10 91

    ---- 3 GHT oder weniger

    0 + 12,4 EUR/100 kg

    0

    0403 10 93

    ---- mehr als 3 bis 6 GHT

    0 + 17,1 EUR/100 kg

    0

    0403 10 99

    ---- mehr als 6 GHT

    0 + 26,6 EUR/100 kg

    0

    0403 90 11

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    100,4 EUR/100 kg

    0

    0403 90 13

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 EUR/100 kg

    0

    0403 90 19

    ----- mehr als 27 GHT

    167,2 EUR/100 kg

    0

    0403 90 31

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0403 90 33

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0403 90 39

    ----- mehr als 27 GHT

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0403 90 51

    ----- 3 GHT oder weniger

    20,5 EUR/100 kg

    0

    0403 90 53

    ----- mehr als 3 bis 6 GHT

    24,4 EUR/100 kg

    0

    0403 90 59

    ----- mehr als 6 GHT

    59,2 EUR/100 kg

    0

    0403 90 61

    ----- 3 GHT oder weniger

    0,17 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

    0

    0403 90 63

    ----- mehr als 3 bis 6 GHT

    0,2 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

    0

    0403 90 69

    ----- mehr als 6 GHT

    0,54 EUR/kg/Milchbestandteile + 21,1 EUR/100 kg

    0

    0403 90 71

    ---- 1,5 GHT oder weniger

    0 + 95 EUR/100 kg

    0

    0403 90 73

    ---- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    0 + 130,4 EUR/100 kg

    0

    0403 90 79

    ---- mehr als 27 GHT

    0 + 168,8 EUR/100 kg

    0

    0403 90 91

    ---- 3 GHT oder weniger

    0 + 12,4 EUR/100 kg

    0

    0403 90 93

    ---- mehr als 3 bis 6 GHT

    0 + 17,1 EUR/100 kg

    0

    0403 90 99

    ---- mehr als 6 GHT

    0 + 26,6 EUR/100 kg

    0

    0404 10 02

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    7 EUR/100 kg

    0

    0404 10 04

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 EUR/100 kg

    0

    0404 10 06

    ----- mehr als 27 GHT

    167,2 EUR/100 kg

    0

    0404 10 12

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    100,4 EUR/100 kg

    0

    0404 10 14

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 EUR/100 kg

    0

    0404 10 16

    ----- mehr als 27 GHT

    167,2 EUR/100 kg

    0

    0404 10 26

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    0,07 EUR/kg/Milchbestandteile + 16,8 EUR/100 kg

    0

    0404 10 28

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0404 10 32

    ----- mehr als 27 GHT

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0404 10 34

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0404 10 36

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0404 10 38

    ----- mehr als 27 GHT

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0404 10 48

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    0,07 EUR/kg/Milchtrockenmasse

    0

    0404 10 52

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 EUR/100 kg

    0

    0404 10 54

    ----- mehr als 27 GHT

    167,2 EUR/100 kg

    0

    0404 10 56

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    100,4 EUR/100 kg

    0

    0404 10 58

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 EUR/100 kg

    0

    0404 10 62

    ----- mehr als 27 GHT

    167,2 EUR/100 kg

    0

    0404 10 72

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    0,07 EUR/kg/Milchtrockenmasse + 16,8 EUR/100 kg

    0

    0404 10 74

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0404 10 76

    ----- mehr als 27 GHT

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0404 10 78

    ----- 1,5 GHT oder weniger

    0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0404 10 82

    ----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0404 10 84

    ----- mehr als 27 GHT

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0404 90 21

    --- 1,5 GHT oder weniger

    100,4 EUR/100 kg

    0

    0404 90 23

    --- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    135,7 EUR/100 kg

    0

    0404 90 29

    --- mehr als 27 GHT

    167,2 EUR/100 kg

    0

    0404 90 81

    --- 1,5 GHT oder weniger

    0,95 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0404 90 83

    --- mehr als 1,5 bis 27 GHT

    1,31 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0404 90 89

    --- mehr als 27 GHT

    1,62 EUR/kg/Milchbestandteile + 22 EUR/100 kg

    0

    0405 10 11

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    189,6 EUR/100 kg

    0

    0405 10 19

    ---- andere

    189,6 EUR/100 kg

    0

    0405 10 30

    --- rekombinierte Butter

    189,6 EUR/100 kg

    0

    0405 10 50

    --- Molkenbutter

    189,6 EUR/100 kg

    0

    0405 10 90

    -- andere

    231,3 EUR/100 kg

    0

    0405 20 10

    -- mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

    0 + EA

    0

    0405 20 30

    -- mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

    0 + EA

    0

    0405 20 90

    -- mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

    189,6 EUR/100 kg

    0

    0405 90 10

    -- mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

    231,3 EUR/100 kg

    0

    0405 90 90

    -- andere

    231,3 EUR/100 kg

    0

    0406 10 30

    --- Mozzarella, auch in Flüssigkeit

    185,2 EUR/100 kg

    0

    0406 10 50

    --- andere

    185,2 EUR/100 kg

    0

    0406 10 80

    -- andere

    221,2 EUR/100 kg

    0

    0406 20 00

    - Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

    188,2 EUR/100 kg

    0

    0406 30 10

    -- zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

    144,9 EUR/100 kg

    0

    0406 30 31

    ---- 48 GHT oder weniger

    139,1 EUR/100 kg

    0

    0406 30 39

    ---- mehr als 48 GHT

    144,9 EUR/100 kg

    0

    0406 30 90

    --- mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

    215 EUR/100 kg

    0

    0406 40 10

    -- Roquefort

    140,9 EUR/100 kg

    0

    0406 40 50

    -- Gorgonzola

    140,9 EUR/100 kg

    0

    0406 40 90

    -- andere

    140,9 EUR/100 kg

    0

    0406 90 01

    -- für die Verarbeitung

    167,1 EUR/100 kg

    0

    0406 90 13

    --- Emmentaler

    171,7 EUR/100 kg

    0

    0406 90 15

    --- Greyerzer, Sbrinz

    171,7 EUR/100 kg

    0

    0406 90 17

    --- Bergkäse, Appenzeller

    171,7 EUR/100 kg

    0

    0406 90 18

    --- Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

    171,7 EUR/100 kg

    0

    0406 90 21

    --- Cheddar

    167,1 EUR/100 kg

    0

    0406 90 23

    --- Edamer

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 25

    --- Tilsiter

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 29

    --- Kashkaval

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 32

    --- Feta

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 35

    --- Kefalo-Tyri

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 37

    --- Finlandia

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 39

    --- Jarlsberg

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 50

    ---- Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 61

    ------- Grana Padano, Parmigiano Reggiano

    188,2 EUR/100 kg

    0

    0406 90 63

    ------- Fiore Sardo, Pecorino

    188,2 EUR/100 kg

    0

    0406 90 69

    ------- andere

    188,2 EUR/100 kg

    0

    0406 90 73

    ------- Provolone

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 74

    ------- Maasdamer

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 75

    ------- Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 76

    ------- Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 78

    ------- Gouda

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 79

    ------- Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 81

    ------- Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 82

    ------- Camembert

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 84

    ------- Brie

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 85

    ------- Kefalograviera, Kasseri

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 86

    -------- mehr als 47 bis 52 GHT

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 89

    -------- mehr als 52 bis 62 GHT

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 92

    -------- mehr als 62 bis 72 GHT

    151 EUR/100 kg

    0

    0406 90 93

    ------ mehr als 72 GHT

    185,2 EUR/100 kg

    0

    0406 90 99

    ----- andere

    221,2 EUR/100 kg

    0

    0407 11 00

    -- von Hühnern (Gallus domesticus)

    35 EUR/1 000 p/st

    E

    TRQ-EG

    0407 19 11

    ---- von Truthühnern oder Gänsen

    105 EUR/1 000 p/st

    E

    TRQ-EG

    0407 19 19

    ---- andere

    35 EUR/1 000 p/st

    E

    TRQ-EG

    0407 19 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0407 21 00

    -- von Hühnern (Gallus domesticus)

    30,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-EG

    0407 29 10

    --- von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

    30,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-EG

    0407 29 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0407 90 10

    -- von Hausgeflügel

    30,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-EG

    0407 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0408 11 20

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0408 11 80

    --- andere

    142,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-EG

    0408 19 20

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0408 19 81

    ---- flüssig

    62 EUR/100 kg

    E

    TRQ-EG

    0408 19 89

    ---- anderes, einschließlich gefroren

    66,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-EG

    0408 91 20

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0408 91 80

    --- andere

    137,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-EG

    0408 99 20

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0408 99 80

    --- andere

    35,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-EG

    0409 00 00

    Natürlicher Honig

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0410 00 00

    Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0701 10 00

    - Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0701 90 10

    -- zum Herstellen von Stärke

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0701 90 50

    --- Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0701 90 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0702 00 00

    Tomaten, frisch oder gekühlt

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0703 10 11

    --- für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0703 10 19

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0703 10 90

    -- Schalotten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0703 20 00

    - Knoblauch

    0 + 120 EUR/100 kg

    E

    TRQ-GC

    0703 90 00

    - Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0704 10 00

    - Blumenkohl/Karfiol:

    -- vom 15. April bis 30. November

    10,1

    0

    -- andere

    6,1

    0

    0704 20 00

    - Rosenkohl/Kohlsprossen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0704 90 10

    -- Weißkohl und Rotkohl

    8,5

    0

    0704 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0705 11 00

    -- Kopfsalat:

    --- vom 1. April bis 30. November

    8,5

    0

    --- andere

    6,9

    0

    0705 19 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0705 21 00

    -- Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0705 29 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0706 10 00

    - Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0706 90 10

    -- Knollensellerie

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0706 90 30

    -- Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0706 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0707 00 05

    - Gurken

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0707 00 90

    - Cornichons

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0708 10 00

    - Erbsen (Pisum sativum)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0708 20 00

    - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

    -- vom 1. Juli bis 30. September

    10,1

    0

    -- andere

    6,9

    0

    0708 90 00

    - andere Hülsenfrüchte

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 20 00

    - Spargel

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 30 00

    - Auberginen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 40 00

    - Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 51 00

    -- Pilze der Gattung Agaricus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 59 10

    --- Pfifferlinge/Eierschwämme

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 59 30

    --- Steinpilze

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 59 50

    --- Trüffeln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 59 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 60 10

    -- Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 60 91

    --- der Gattung Capsicum, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 60 95

    --- zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 60 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 70 00

    - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 91 00

    -- Artischocken

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0709 92 10

    --- zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 92 90

    --- andere

    13,1 EUR/100 kg

    7

    0709 93 10

    --- Zucchini (Courgettes)

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0709 93 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 99 10

    --- Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.))

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 99 20

    --- Mangold und Karde

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 99 40

    --- Kapern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 99 50

    --- Fenchel

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0709 99 60

    --- Zuckermais

    9,4 EUR/100 kg

    5

    0709 99 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 10 00

    - Kartoffeln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 21 00

    -- Erbsen (Pisum sativum)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 22 00

    -- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 29 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 30 00

    - Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 40 00

    - Zuckermais

    1,6 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

    3

    0710 80 10

    -- Oliven

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 80 51

    --- Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 80 59

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 80 61

    --- der Gattung Agaricus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 80 69

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 80 70

    -- Tomaten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 80 80

    -- Artischocken

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 80 85

    -- Spargel

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 80 95

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0710 90 00

    - Mischungen von Gemüsen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0711 20 10

    -- zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0711 20 90

    -- andere

    13,1 EUR/100 kg

    7

    0711 40 00

    - Gurken und Cornichons

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0711 51 00

    -- Pilze der Gattung Agaricus

    6,1 + 191 EUR/100 kg/net eda

    7

    0711 59 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0711 90 10

    --- Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0711 90 30

    --- Zuckermais

    1,6 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

    3

    0711 90 50

    --- Speisezwiebeln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0711 90 70

    --- Kapern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0711 90 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0711 90 90

    -- Mischungen von Gemüsen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0712 20 00

    - Speisezwiebeln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0712 31 00

    -- Pilze der Gattung Agaricus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0712 32 00

    -- Judasohrpilze (Auricularia spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0712 33 00

    -- Zitterpilze (Tremella spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0712 39 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0712 90 05

    -- Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0712 90 11

    --- Hybriden zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0712 90 19

    --- andere

    9,4 EUR/100 kg

    5

    0712 90 30

    -- Tomaten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0712 90 50

    -- Karotten und Speisemöhren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0712 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 10 10

    -- zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 20 00

    - Kichererbsen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 31 00

    -- Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 32 00

    -- Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 33 10

    --- zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 33 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 34 00

    -- Bambara-Erdnüsse oder Erderbsen (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 35 00

    -- Kuhbohnen (Vigna unguiculata)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 39 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 40 00

    - Linsen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 50 00

    - Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 60 00

    - Straucherbsen (Cajanus cajan)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0713 90 00

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0714 10 00

    - Maniok

    9,5 EUR/100 kg

    5

    0714 20 10

    -- frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0714 20 90

    -- andere

    4,4 EUR/100 kg

    0

    0714 30 00

    - Yamswurzeln (Dioscorea spp.)

    9,5 EUR/100 kg

    5

    0714 40 00

    - Taro (Colocasia spp.)

    9,5 EUR/100 kg

    5

    0714 50 00

    - Yautia (Xanthosoma spp.)

    9,5 EUR/100 kg

    5

    0714 90 20

    -- Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

    9,5 EUR/100 kg

    5

    0714 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0801 11 00

    -- getrocknet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0801 12 00

    -- mit innerer Fruchthaut (Endokarp)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0801 19 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0801 21 00

    -- in der Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0801 22 00

    -- ohne Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0801 31 00

    -- in der Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0801 32 00

    -- ohne Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 11 10

    --- bittere Mandeln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 11 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 12 10

    --- bittere Mandeln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 12 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 21 00

    -- in der Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 22 00

    -- ohne Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 31 00

    -- in der Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 32 00

    -- ohne Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 41 00

    -- in der Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 42 00

    -- ohne Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 51 00

    -- in der Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 52 00

    -- ohne Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 61 00

    -- in der Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 62 00

    -- ohne Schale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 70 00

    - Kolanüsse (Cola spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 80 00

    - Areka-(Betel-)Nüsse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 90 10

    -- Pekan-(Hickory-)Nüsse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 90 50

    -- Pinienkerne und andere Früchte von Pinus spp.

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0802 90 85

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0803 10 10

    -- frisch

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0803 10 90

    -- getrocknet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0803 90 10

    -- frisch

    117 EUR/1 000 kg

    E

    0803 90 90

    -- getrocknet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0804 10 00

    - Datteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0804 20 10

    -- frisch

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0804 20 90

    -- getrocknet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0804 30 00

    - Ananas

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0804 40 00

    - Avocadofrüchte

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0804 50 00

    - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0805 10 22

    --- Navel Orangen:

    ---- vom 1. Juni bis 30. November

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    ---- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0805 10 24

    --- Blondorangen:

    ---- vom 1. Juni bis 30. November

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    ---- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0805 10 28

    --- andere:

    ---- vom 1. Juni bis 30. November

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    ---- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0805 10 80

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0805 21 10

    --- Satsumas:

    ---- vom 1. März bis 31. Oktober

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    ---- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0805 21 90

    --- andere:

    ---- vom 1. März bis 31. Oktober

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    ---- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0805 22 00

    -- Clementinen:

    --- vom 1. März bis 31. Oktober

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    --- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0805 29 00

    -- andere:

    --- vom 1. März bis 31. Oktober

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    --- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0805 40 00

    - Pampelmusen und Grapefruits

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0805 50 10

    -- Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0805 50 90

    -- Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0805 90 00

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0806 10 10

    -- Tafeltrauben:

    --- vom 21. Juli bis 20. November

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0806 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0806 20 10

    -- Korinthen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0806 20 30

    -- Sultaninen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0806 20 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0807 11 00

    -- Wassermelonen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0807 19 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0807 20 00

    - Papaya-Früchte

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0808 10 10

    -- Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0808 10 80

    -- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0808 30 10

    -- Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0808 30 90

    -- andere:

    --- vom 1. Mai bis 30. Juni

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    --- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    0808 40 00

    - Quitten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0809 10 00

    - Aprikosen/Marillen:

    -- vom 1. Juni bis 31. Juli

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0809 21 00

    -- Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus):

    --- vom 21. Mai bis 10. August

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0809 29 00

    -- andere:

    --- vom 21. Mai bis 10. August

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0809 30 10

    -- Brugnolen und Nektarinen:

    --- vom 11. Juni bis 30. September

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0809 30 90

    -- andere:

    --- vom 11. Juni bis 30. September

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0809 40 05

    -- Pflaumen:

    --- vom 11. Juni bis 30. September

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0809 40 90

    -- Schlehen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 10 00

    - Erdbeeren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 20 10

    -- Himbeeren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 20 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 30 10

    -- schwarze Johannisbeeren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 30 30

    -- rote Johannisbeeren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 30 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 40 10

    -- Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 40 30

    -- Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 40 50

    -- Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 40 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 50 00

    - Kiwifrüchte

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 60 00

    - Durian

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 70 00

    - Kaki

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 90 20

    -- Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0810 90 75

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 10 11

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    20,8 + 8,4 EUR/100 kg

    5

    0811 10 19

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 20 11

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    17,3 + 8,4 EUR/100 kg

    5

    0811 20 19

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 20 31

    --- Himbeeren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 20 39

    --- schwarze Johannisbeeren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 20 51

    --- rote Johannisbeeren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 20 59

    --- Brombeeren und Maulbeeren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 20 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 90 11

    ---- tropische Früchte und tropische Nüsse

    9,5 + 5,3 EUR/100 kg

    0

    0811 90 19

    ---- andere

    17,3 + 8,4 EUR/100 kg

    5

    0811 90 31

    ---- tropische Früchte und tropische Nüsse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 90 39

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 90 50

    --- Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 90 70

    --- Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 90 75

    ---- Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 90 80

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 90 85

    --- tropische Früchte und tropische Nüsse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0811 90 95

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0812 10 00

    - Kirschen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0812 90 25

    -- Aprikosen/Marillen; Orangen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0812 90 30

    -- Papaya-Früchte

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0812 90 40

    -- Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0812 90 70

    -- Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0812 90 98

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 10 00

    - Aprikosen/Marillen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 20 00

    - Pflaumen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 30 00

    - Äpfel

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 40 10

    -- Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 40 30

    -- Birnen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 40 50

    -- Papaya-Früchte

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 40 65

    -- Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 40 95

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 50 12

    ---- von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 50 15

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 50 19

    --- mit Pflaumen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 50 31

    --- von tropischen Nüssen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 50 39

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 50 91

    --- ohne Pflaumen oder Feigen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0813 50 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    0814 00 00

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1001 11 00

    -- zur Aussaat

    148 EUR/1 000 kg

    7

    1001 19 00

    -- andere

    148 EUR/1 000 kg

    7

    1001 91 10

    --- Spelz

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1001 91 20

    --- Weichweizen und Mengkorn

    95 EUR/1 000 kg

    7

    1001 91 90

    --- andere

    95 EUR/1 000 kg

    7

    1001 99 00

    -- andere

    95 EUR/1 000 kg

    7

    1002 10 00

    - zur Aussaat

    93 EUR/1 000 kg

    7

    1002 90 00

    - andere

    93 EUR/1 000 kg

    7

    1003 10 00

    - zur Aussaat

    93 EUR/1 000 kg

    7

    1003 90 00

    - andere

    93 EUR/1 000 kg

    7

    1004 10 00

    - zur Aussaat

    89 EUR/1 000 kg

    7

    1004 90 00

    - andere

    89 EUR/1 000 kg

    7

    1005 10 13

    --- Dreiweghybriden

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1005 10 15

    --- Einfachhybriden

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1005 10 18

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1005 10 90

    -- andere

    94 EUR/1 000 kg

    7

    1005 90 00

    - andere

    94 EUR/1 000 kg

    7

    1006 10 10

    -- zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1006 10 30

    --- rundkörniger

    211 EUR/1 000 kg

    E

    1006 10 50

    --- mittelkörniger

    211 EUR/1 000 kg

    E

    1006 10 71

    ---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    211 EUR/1 000 kg

    E

    1006 10 79

    ---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    211 EUR/1 000 kg

    E

    1006 20 11

    --- rundkörniger

    65 EUR/1 000 kg

    E

    1006 20 13

    --- mittelkörniger

    65 EUR/1 000 kg

    E

    1006 20 15

    ---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    65 EUR/1 000 kg

    E

    1006 20 17

    ---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    65 EUR/1 000 kg

    E

    1006 20 92

    --- rundkörniger

    65 EUR/1 000 kg

    E

    1006 20 94

    --- mittelkörniger

    65 EUR/1 000 kg

    E

    1006 20 96

    ---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    65 EUR/1 000 kg

    E

    1006 20 98

    ---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    65 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 21

    ---- rundkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 23

    ---- mittelkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 25

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 27

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 42

    ---- rundkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 44

    ---- mittelkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 46

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 48

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 61

    ---- rundkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 63

    ---- mittelkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 65

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 67

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 92

    ---- rundkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 94

    ---- mittelkörniger

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 96

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 30 98

    ----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

    175 EUR/1 000 kg

    E

    1006 40 00

    - Bruchreis

    65 EUR/1 000 kg

    E

    1007 10 10

    -- Hybrid-Körner-Sorghum

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1007 10 90

    -- andere

    94 EUR/1 000 kg

    7

    1007 90 00

    - andere

    94 EUR/1 000 kg

    7

    1008 10 00

    - Buchweizen

    37 EUR/1 000 kg

    7

    1008 21 00

    -- zur Aussaat

    56 EUR/1 000 kg

    7

    1008 29 00

    -- andere

    56 EUR/1 000 kg

    7

    1008 30 00

    - Kanariensaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1008 40 00

    - Fonio (Digitaria spp.)

    37 EUR/1 000 kg

    7

    1008 50 00

    - Quinoa (Chenopodium quinoa)

    25,9 EUR/1 000 kg

    3

    1008 60 00

    - Triticale

    93 EUR/1 000 kg

    7

    1008 90 00

    - anderes Getreide

    37 EUR/1 000 kg

    7

    1101 00 11

    -- von Hartweizen

    172 EUR/1 000 kg

    7

    1101 00 15

    -- von Weichweizen und Spelz

    172 EUR/1 000 kg

    7

    1101 00 90

    - von Mengkorn

    172 EUR/1 000 kg

    7

    1102 20 10

    -- mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    173 EUR/1 000 kg

    7

    1102 20 90

    -- andere

    98 EUR/1 000 kg

    7

    1102 90 10

    -- von Gerste

    171 EUR/1 000 kg

    7

    1102 90 30

    -- von Hafer

    164 EUR/1 000 kg

    7

    1102 90 50

    -- von Reis

    138 EUR/1 000 kg

    7

    1102 90 70

    -- von Roggen

    168 EUR/1 000 kg

    7

    1102 90 90

    -- andere

    98 EUR/1 000 kg

    7

    1103 11 10

    --- von Hartweizen

    267 EUR/1 000 kg

    7

    1103 11 90

    --- von Weichweizen und Spelz

    186 EUR/1 000 kg

    7

    1103 13 10

    --- mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    173 EUR/1 000 kg

    7

    1103 13 90

    --- andere

    98 EUR/1 000 kg

    7

    1103 19 20

    --- von Roggen oder Gerste

    171 EUR/1 000 kg

    7

    1103 19 40

    --- von Hafer

    164 EUR/1 000 kg

    7

    1103 19 50

    --- von Reis

    138 EUR/1 000 kg

    7

    1103 19 90

    --- andere

    98 EUR/1 000 kg

    7

    1103 20 25

    -- von Roggen oder Gerste

    171 EUR/1 000 kg

    7

    1103 20 30

    -- von Hafer

    164 EUR/1 000 kg

    7

    1103 20 40

    -- von Mais

    173 EUR/1 000 kg

    7

    1103 20 50

    -- von Reis

    138 EUR/1 000 kg

    7

    1103 20 60

    -- von Weizen

    175 EUR/1 000 kg

    7

    1103 20 90

    -- andere

    98 EUR/1 000 kg

    7

    1104 12 10

    --- gequetscht

    93 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 12 90

    --- als Flocken

    182 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 19 10

    --- von Weizen

    175 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 19 30

    --- von Roggen

    171 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 19 50

    --- von Mais

    173 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 19 61

    ---- gequetscht

    97 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 19 69

    ---- als Flocken

    189 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 19 91

    ---- Reisflocken

    234 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 19 99

    ---- andere

    173 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 22 40

    --- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)

    162 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 22 50

    --- perlförmig geschliffen

    145 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 22 95

    --- andere

    93 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 23 40

    --- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen

    152 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 23 98

    --- andere

    98 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 29 04

    ---- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)

    150 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 29 05

    ---- perlförmig geschliffen

    236 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 29 08

    ---- andere

    97 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 29 17

    ---- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

    129 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 29 30

    ---- perlförmig geschliffen

    154 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 29 51

    ----- von Weizen

    99 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 29 55

    ----- von Roggen

    97 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 29 59

    ----- andere

    98 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 29 81

    ----- von Weizen

    99 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 29 85

    ----- von Roggen

    97 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 29 89

    ----- andere

    98 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 30 10

    -- von Weizen

    76 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1104 30 90

    -- andere

    75 EUR/1 000 kg

    3

    TRQ-PC

    1105 10 00

    - Mehl, Grieß und Pulver

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1105 20 00

    - Flocken, Granulat und Pellets

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1106 10 00

    - von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1106 20 10

    -- für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

    95 EUR/1 000 kg

    5

    1106 20 90

    -- andere

    166 EUR/1 000 kg

    5

    1106 30 10

    -- von Bananen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1106 30 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1107 10 11

    --- in Form von Mehl

    177 EUR/1 000 kg

    5

    1107 10 19

    --- andere

    134 EUR/1 000 kg

    5

    1107 10 91

    --- in Form von Mehl

    173 EUR/1 000 kg

    5

    1107 10 99

    --- andere

    131 EUR/1 000 kg

    5

    1107 20 00

    - geröstet

    152 EUR/1 000 kg

    5

    1108 11 00

    -- von Weizen

    224 EUR/1 000 kg

    E

    TRQ-SH

    1108 12 00

    -- von Mais

    166 EUR/1 000 kg

    E

    TRQ-SH

    1108 13 00

    -- von Kartoffeln

    166 EUR/1 000 kg

    E

    TRQ-SH

    1108 14 00

    -- von Maniok

    166 EUR/1 000 kg

    E

    TRQ-SH

    1108 19 10

    --- von Reis

    216 EUR/1 000 kg

    E

    TRQ-SH

    1108 19 90

    --- andere

    166 EUR/1 000 kg

    E

    TRQ-SH

    1108 20 00

    - Inulin

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1109 00 00

    Kleber von Weizen, auch getrocknet

    512 EUR/1 000 kg

    E

    TRQ-SH

    1201 10 00

    - zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1201 90 00

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1202 30 00

    - zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1202 41 00

    -- ungeschält

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1202 42 00

    -- geschält, auch geschrotet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1203 00 00

    Kopra

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1204 00 10

    - zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1204 00 90

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1205 10 10

    -- zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1205 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1205 90 00

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1206 00 10

    - zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1206 00 91

    -- geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1206 00 99

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 10 00

    - Palmnüsse und Palmkerne

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 21 00

    -- zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 29 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 30 00

    - Rizinussamen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 40 10

    -- zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 40 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 50 10

    -- zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 50 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 60 00

    - Saflorsamen (Carthamus tinctorius)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 70 00

    - Melonenkerne

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 91 10

    --- zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 91 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 99 20

    --- zur Aussaat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 99 91

    ---- Hanfsamen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1207 99 96

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1208 10 00

    - von Sojabohnen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1208 90 00

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 10 00

    - Samen von Zuckerrüben

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 21 00

    -- Samen von Luzernen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 22 10

    --- Samen von Rotklee (Trifolium pratense L.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 22 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 23 11

    --- Samen von Wiesenschwingel (Festuca pratensis Huds.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 23 15

    --- Samen von Rotschwingel (Festuca rubra L.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 23 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 24 00

    -- Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 25 10

    --- Samen von Einjährigem und Welschem Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 25 90

    --- Samen von Deutschem Weidelgras (Lolium perenne L.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 29 45

    --- Samen von Wiesenlieschgras; Samen von Wicken; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 29 50

    --- Samen von Lupinen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 29 60

    --- Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var alba)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 29 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 30 00

    - Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 91 30

    --- Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 91 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 99 10

    --- Forstsamen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 99 91

    ---- Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1209 99 99

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1210 10 00

    - Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1210 20 10

    -- Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1210 20 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1211 20 00

    - Ginsengwurzeln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1211 30 00

    - Cocablätter

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1211 40 00

    - Mohnstroh

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1211 50 00

    - Ephedra

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1211 90 30

    -- Tonkabohnen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1211 90 86

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1212 21 00

    -- genießbar

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1212 29 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1212 91 20

    --- getrocknet, auch gemahlen

    23 EUR/100 kg

    5

    1212 91 80

    --- andere

    6,7 EUR/100 kg

    5

    1212 92 00

    -- Johannisbrot (Carob)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1212 93 00

    -- Zuckerrohr

    4,6 EUR/100 kg

    5

    1212 94 00

    -- Zichorienwurzeln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1212 99 41

    ---- ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1212 99 49

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1212 99 95

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1213 00 00

    Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1214 10 00

    - Mehl und Pellets von Luzerne

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1214 90 10

    -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1214 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1301 20 00

    - Gummi arabicum

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1301 90 00

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1302 11 00

    -- Opium

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1302 12 00

    -- von Süßholzwurzeln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1302 13 00

    -- von Hopfen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1302 14 00

    -- von Ephedra

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1302 19 05

    --- Vanille-Oleoresin

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1302 19 70

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1302 20 10

    -- trocken

    9,6

    0

    1302 20 90

    -- andere

    5,6

    0

    1302 31 00

    -- Agar-Agar

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1302 32 10

    --- aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1302 32 90

    --- aus Guarsamen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1302 39 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1501 10 10

    -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1501 10 90

    -- andere

    17,2 EUR/100 kg

    7

    1501 20 10

    -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1501 20 90

    -- andere

    17,2 EUR/100 kg

    7

    1501 90 00

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1502 10 10

    -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1502 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1502 90 10

    -- zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1502 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1503 00 11

    -- zu industriellen Zwecken

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1503 00 19

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1503 00 30

    - Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1503 00 90

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1504 10 10

    -- mit einem Gehalt an Vitamin A von 2500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1504 10 91

    --- von Heilbutten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1504 10 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1504 20 10

    -- feste Fraktionen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1504 20 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1504 30 10

    -- feste Fraktionen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1504 30 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1505 00 10

    - Wollfett, roh

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1505 00 90

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1506 00 00

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1507 10 10

    -- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1507 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1507 90 10

    -- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1507 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1508 10 10

    -- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1508 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1508 90 10

    -- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1508 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1509 10 10

    -- Lampantöl

    122,6 EUR/100 kg

    E

    TRQ-OL

    1509 10 20

    -- Natives Olivenöl extra

    124,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-OL

    1509 10 80

    -- andere

    124,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-OL

    1509 90 00

    - andere

    134,6 EUR/100 kg

    E

    TRQ-OL

    1510 00 10

    - rohe Öle

    110,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-OL

    1510 00 90

    - andere

    160,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-OL

    1511 10 10

    -- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1511 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1511 90 11

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1511 90 19

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1511 90 91

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1511 90 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1512 11 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1512 11 91

    ---- Sonnenblumenöl

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1512 11 99

    ---- Safloröl

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1512 19 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1512 19 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1512 21 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1512 21 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1512 29 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1512 29 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 11 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 11 91

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 11 99

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 19 11

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 19 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 19 30

    ---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 19 91

    ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 19 99

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 21 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 21 30

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 21 90

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 29 11

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 29 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 29 30

    ---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 29 50

    ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1513 29 90

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1514 11 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1514 11 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1514 19 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1514 19 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1514 91 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1514 91 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1514 99 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1514 99 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 11 00

    -- rohes Öl

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 19 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 19 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 21 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 21 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 29 10

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 29 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 30 10

    -- zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 30 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 50 11

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 50 19

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 50 91

    --- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 50 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 90 11

    -- Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 90 21

    ---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 90 29

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 90 31

    ---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 90 39

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 90 40

    ---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 90 51

    ----- fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 90 59

    ----- fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 90 60

    ---- zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 90 91

    ----- fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1515 90 99

    ----- fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1516 10 10

    -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1516 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1516 20 10

    -- hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1516 20 91

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1516 20 95

    ---- Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1516 20 96

    ----- Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1516 20 98

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1517 10 10

    -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    0 + 28,4 EUR/100 kg

    0

    1517 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1517 90 10

    -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

    0 + 28,4 EUR/100 kg

    0

    1517 90 91

    --- Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1517 90 93

    --- genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1517 90 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1518 00 10

    - Linoxyn

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1518 00 31

    -- roh

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1518 00 39

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1518 00 91

    -- tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1518 00 95

    --- ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1518 00 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1520 00 00

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1521 10 00

    - Pflanzenwachse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1521 90 10

    -- Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1521 90 91

    --- roh

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1521 90 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1522 00 10

    - Degras

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1522 00 31

    --- Soapstock

    29,9 EUR/100 kg

    5

    1522 00 39

    --- andere

    47,8 EUR/100 kg

    5

    1522 00 91

    --- Öldrass und Soapstock

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1522 00 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1601 00 10

    - aus Lebern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1601 00 91

    -- Rohwürste, getrocknet oder streichfähig

    149,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    1601 00 99

    -- andere

    100,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    1602 10 00

    - homogenisierte Zubereitungen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 20 10

    -- von Gänsen oder Enten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 20 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 31 11

    ---- ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 31 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 31 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 32 11

    ---- nicht gegart

    2 765 EUR/1 000 kg

    E

    TRQ-PY

    1602 32 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 32 30

    --- mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 32 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 39 21

    ---- nicht gegart

    2 765 EUR/1 000 kg

    E

    TRQ-PY

    1602 39 29

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 39 85

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 41 10

    --- von Hausschweinen

    156,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    1602 41 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 42 10

    --- von Hausschweinen

    129,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    1602 42 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 49 11

    ----- Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

    156,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    1602 49 13

    ----- Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

    129,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    1602 49 15

    ----- andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

    129,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    1602 49 19

    ----- andere

    85,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    1602 49 30

    ---- mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    75 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    1602 49 50

    ---- mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

    54,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    1602 49 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 50 10

    -- nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    303,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    1602 50 31

    --- Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 50 95

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 90 10

    -- Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 90 31

    --- von Wild oder Kaninchen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 90 51

    ---- Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

    85,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-PK

    1602 90 61

    ------ nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

    303,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-BF

    1602 90 69

    ------ andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 90 91

    ------ von Schafen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 90 95

    ------ von Ziegen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1602 90 99

    ------ andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1603 00 10

    - in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1603 00 80

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 11 00

    -- Lachse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 12 10

    --- Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 12 91

    ---- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 12 99

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 13 11

    ---- in Olivenöl

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 13 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 13 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 14 21

    ----- in Pflanzenöl

    20,5

    E

    TRQ-Fisch

    1604 14 26

    ------ Filets genannt „Loins“

    20,5

    E

    TRQ-Fisch

    1604 14 28

    ------ andere

    20,5

    E

    TRQ-Fisch

    1604 14 31

    ----- in Pflanzenöl

    20,5

    E

    TRQ-Fisch

    1604 14 36

    ------ Filets genannt „Loins“

    20,5

    E

    TRQ-Fisch

    1604 14 38

    ------ andere

    20,5

    E

    TRQ-Fisch

    1604 14 41

    ----- in Pflanzenöl

    20,5

    E

    TRQ-Fisch

    1604 14 46

    ------ Filets genannt „Loins“

    20,5

    E

    TRQ-Fisch

    1604 14 48

    ------ andere

    20,5

    E

    TRQ-Fisch

    1604 14 90

    --- Pelamide (Sarda spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 15 11

    ---- Filets

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 15 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 15 90

    --- der Art Scomber australasicus

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 16 00

    -- Sardellen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 17 00

    -- Aale

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 18 00

    -- Haifischflossen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 19 10

    --- Salmoniden, ausgenommen Lachse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 19 31

    ---- Filets genannt „Loins“

    20,5

    E

    TRQ-Fisch

    1604 19 39

    ---- andere

    20,5

    E

    TRQ-Fisch

    1604 19 50

    --- Fische der Art Orcynopsis unicolor

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 19 91

    ---- Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 19 92

    ----- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 19 93

    ----- Köhler (Pollachius virens)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 19 94

    ----- Seehechte (Merluccius spp., Urophycis spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 19 95

    ----- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 19 97

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 20 05

    -- Surimizubereitungen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 20 10

    --- Lachse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 20 30

    --- Salmoniden, ausgenommen Lachse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 20 40

    --- Sardellen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 20 50

    --- Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 20 70

    --- Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus

    20,5

    E

    TRQ-Fisch

    1604 20 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 31 00

    -- Kaviar

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1604 32 00

    -- Kaviarersatz

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 10 00

    - Krabben

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 21 10

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 21 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 29 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 30 10

    -- Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 30 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 40 00

    - andere Krebstiere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 51 00

    -- Austern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 52 00

    -- Jakobs- oder Kammmuscheln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 53 10

    --- in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 53 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 54 00

    -- Tintenfische und Kalmare

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 55 00

    -- Kraken

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 56 00

    -- Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 57 00

    -- Seeohren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 58 00

    -- Schnecken, andere als Meeresschnecken

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 59 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 61 00

    -- Seegurken

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 62 00

    -- Seeigel

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 63 00

    -- Quallen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1605 69 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1701 12 10

    --- zur Raffination bestimmt

    33,9 EUR/100 kg Standardqual.

    E

    1701 12 90

    --- andere

    41,9 EUR/100 kg

    E

    1701 13 10

    --- zur Raffination bestimmt

    33,9 EUR/100 kg Standardqual.

    E

    1701 13 90

    --- andere

    41,9 EUR/100 kg

    E

    1701 14 10

    --- zur Raffination bestimmt

    33,9 EUR/100 kg Standardqual.

    E

    1701 14 90

    --- andere

    41,9 EUR/100 kg

    E

    1701 91 00

    -- mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    41,9 EUR/100 kg

    E

    1701 99 10

    --- Weißzucker

    41,9 EUR/100 kg

    E

    1701 99 90

    --- andere

    41,9 EUR/100 kg

    E

    1702 11 00

    -- mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

    14 EUR/100 kg

    7

    1702 19 00

    -- andere

    14 EUR/100 kg

    7

    1702 20 10

    -- fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    0,4 EUR/100 kg/netto/% Saccharose

    7

    1702 20 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1702 30 10

    -- Isoglucose

    50,7 EUR/100 kg/net mas

    E

    TRQ-SR

    1702 30 50

    --- Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

    26,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SR

    1702 30 90

    --- andere

    20 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SR

    1702 40 10

    -- Isoglucose

    50,7 EUR/100 kg/net mas

    E

    TRQ-SR

    1702 40 90

    -- andere

    20 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SR

    1702 50 00

    - chemisch reine Fructose

    12,5 + 50,7 EUR/100 kg/net mas

    E

    TRQ-SR

    1702 60 10

    -- Isoglucose

    50,7 EUR/100 kg/net mas

    E

    TRQ-SR

    1702 60 80

    -- Inulinsirup

    0,4 EUR/100 kg/netto/% Saccharose

    E

    TRQ-SR

    1702 60 95

    -- andere

    0,4 EUR/100 kg/netto/% Saccharose

    E

    TRQ-SR

    1702 90 10

    -- chemisch reine Maltose

    8,9

    5

    1702 90 30

    -- Isoglucose

    50,7 EUR/100 kg/net mas

    E

    TRQ-SR

    1702 90 50

    -- Maltodextrin und Maltodextrinsirup

    20 EUR/100 kg

    7

    TRQ-SR

    1702 90 71

    --- mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

    0,4 EUR/100 kg/netto/% Saccharose

    7

    TRQ-SR

    1702 90 75

    ---- als Pulver, auch agglomeriert

    27,7 EUR/100 kg

    7

    TRQ-SR

    1702 90 79

    ---- andere

    19,2 EUR/100 kg

    7

    TRQ-SR

    1702 90 80

    -- Inulinsirup

    0,4 EUR/100 kg/netto/% Saccharose

    7

    TRQ-SR

    1702 90 95

    -- andere

    0,4 EUR/100 kg/netto/% Saccharose

    7

    TRQ-SR

    1703 10 00

    - Rohrzuckermelasse

    0,35 EUR/100 kg

    7

    1703 90 00

    - andere

    0,35 EUR/100 kg

    7

    1704 10 10

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT

    0 + 27,1 EUR/100 kg MAX 17,9

    3

    TRQ-SRa

    1704 10 90

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

    0 + 30,9 EUR/100 kg MAX 18,2

    3

    TRQ-SRa

    1704 90 10

    -- Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

    4,6

    3

    TRQ-SRa

    1704 90 30

    -- weiße Schokolade

    0 + 45,1 EUR/100 kg MAX 18,9 + 16,5 EUR/100 kg

    3

    TRQ-SRa

    1704 90 51

    --- Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRa

    1704 90 55

    --- Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRa

    1704 90 61

    --- Dragees

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRa

    1704 90 65

    ---- Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRa

    1704 90 71

    ---- Hartkaramellen, auch gefüllt

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRa

    1704 90 75

    ---- Weichkaramellen

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRa

    1704 90 81

    ----- Komprimate

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRa

    1704 90 99

    ----- andere

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    E

    TRQ-SR

    1801 00 00

    Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1802 00 00

    Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1803 10 00

    - nicht entfettet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1803 20 00

    - ganz oder teilweise entfettet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1804 00 00

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1805 00 00

    Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1806 10 15

    -- keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1806 10 20

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

    0 + 25,2 EUR/100 kg

    5

    1806 10 30

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    0 + 31,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SR

    1806 10 90

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

    0 + 41,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SR

    1806 20 10

    -- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 20 30

    -- mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 20 50

    --- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 20 70

    --- „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

    0 + EA

    3

    TRQ-SRb

    1806 20 80

    --- Kakaoglasur

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 20 95

    --- andere

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    E

    TRQ-SR

    1806 31 00

    -- gefüllt

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 32 10

    --- mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 32 90

    --- andere

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 90 11

    ---- alkoholhaltig

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 90 19

    ---- andere

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 90 31

    ---- gefüllt

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 90 39

    ---- nicht gefüllt

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 90 50

    -- kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 90 60

    -- kakaohaltige Brotaufstriche

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 90 70

    -- kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1806 90 90

    -- andere

    0 + EA MAX 18,7 +ADSZ

    3

    TRQ-SRb

    1901 10 00

    - Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf

    0 + EA

    3

    1901 20 00

    - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

    0 + EA

    3

    1901 90 11

    --- mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

    0 + 18 EUR/100 kg

    3

    1901 90 19

    --- andere

    0 + 14,7 EUR/100 kg

    3

    1901 90 91

    --- kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1901 90 95

    --- Lebensmittelzubereitungen in Pulverform, bestehend aus einem Gemisch aus entrahmter Milch und/oder Molke und pflanzlichen Fetten/Ölen mit einem Gehalt an Fetten/Ölen von 30 GHT oder weniger

    0 + EA

    E

    TRQ-SR

    1901 90 99

    --- andere

    0 + EA

    E

    TRQ-SR

    1902 11 00

    -- Eier enthaltend

    0 + 24,6 EUR/100 kg

    3

    1902 19 10

    --- weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

    0 + 24,6 EUR/100 kg

    3

    1902 19 90

    --- andere

    0 + 21,1 EUR/100 kg

    3

    1902 20 10

    -- mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1902 20 30

    -- mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

    38 EUR/100 kg

    3

    1902 20 91

    --- gekocht

    0 + 6,1 EUR/100 kg

    3

    1902 20 99

    --- andere

    0 + 17,1 EUR/100 kg

    3

    1902 30 10

    -- getrocknet

    0 + 24,6 EUR/100 kg

    3

    1902 30 90

    -- andere

    0 + 9,7 EUR/100 kg

    3

    1902 40 10

    -- nicht zubereitet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1902 40 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    1903 00 00

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    0 + 15,1 EUR/100 kg

    3

    1904 10 10

    -- auf der Grundlage von Mais

    0 + 20 EUR/100 kg

    3

    1904 10 30

    -- auf der Grundlage von Reis

    0 + 46 EUR/100 kg

    3

    1904 10 90

    -- andere

    0 + 33,6 EUR/100 kg

    3

    1904 20 10

    -- Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

    0 + EA

    3

    1904 20 91

    --- auf der Grundlage von Mais

    0 + 20 EUR/100 kg

    3

    1904 20 95

    --- auf der Grundlage von Reis

    0 + 46 EUR/100 kg

    3

    1904 20 99

    --- andere

    0 + 33,6 EUR/100 kg

    3

    1904 30 00

    - Bulgur-Weizen

    0 + 25,7 EUR/100 kg

    3

    1904 90 10

    -- auf der Grundlage von Reis

    0 + 46 EUR/100 kg

    3

    1904 90 80

    -- andere

    0 + 25,7 EUR/100 kg

    3

    1905 10 00

    - Knäckebrot

    0 + 13 EUR/100 kg

    3

    1905 20 10

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

    0 + 18,3 EUR/100 kg

    3

    1905 20 30

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    0 + 24,6 EUR/100 kg

    3

    1905 20 90

    -- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

    0 + 31,4 EUR/100 kg

    3

    1905 31 11

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    0 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    3

    TRQ-BS

    1905 31 19

    ---- andere

    0 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    3

    TRQ-BS

    1905 31 30

    ---- mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

    0 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    3

    TRQ-BS

    1905 31 91

    ----- Doppelkekse mit Füllung

    0 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    3

    TRQ-BS

    1905 31 99

    ----- andere

    0 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    3

    TRQ-BS

    1905 32 05

    --- mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

    0 + EA MAX 20,7 +ADFM

    3

    TRQ-BS

    1905 32 11

    ----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

    0 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    3

    TRQ-BS

    1905 32 19

    ----- andere

    0 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    3

    TRQ-BS

    1905 32 91

    ----- gesalzen, auch gefüllt

    0 + EA MAX 20,7 +ADFM

    3

    TRQ-BS

    1905 32 99

    ----- andere

    0 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    3

    TRQ-BS

    1905 40 10

    -- Zwieback

    0 + EA

    3

    1905 40 90

    -- andere

    0 + EA

    3

    1905 90 10

    -- ungesäuertes Brot (Matzen)

    0 + 15,9 EUR/100 kg

    3

    1905 90 20

    -- Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    0 + 60,5 EUR/100 kg

    3

    1905 90 30

    --- Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

    0 + EA

    3

    1905 90 45

    --- Kekse und ähnliches Kleingebäck

    0 + EA MAX 20,7 +ADFM

    3

    TRQ-BS

    1905 90 55

    --- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

    0 + EA MAX 20,7 +ADFM

    3

    1905 90 70

    ---- mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr

    0 + EA MAX 24,2 +ADSZ

    3

    1905 90 80

    ---- andere

    0 + EA MAX 20,7 +ADFM

    3

    2001 10 00

    - Gurken und Cornichons

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2001 90 10

    -- Mango-Chutney

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2001 90 20

    -- Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2001 90 30

    -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    1,6 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

    E

    TRQ-SC

    2001 90 40

    -- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    0 + 3,8 EUR/100 kg/net eda

    5

    2001 90 50

    -- Pilze

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2001 90 65

    -- Oliven

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2001 90 70

    -- Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2001 90 92

    -- tropische Früchte und tropische Nüsse; Palmherzen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2001 90 97

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2002 10 10

    -- geschält

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2002 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2002 90 11

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2002 90 19

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2002 90 31

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2002 90 39

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2002 90 91

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2002 90 99

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2003 10 20

    -- vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

    14,9 + 191 EUR/100 kg/net eda

    7

    TRQ-MS

    2003 10 30

    -- andere

    14,9 + 222 EUR/100 kg/net eda

    7

    TRQ-MS

    2003 90 10

    -- Trüffeln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2003 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2004 10 10

    -- gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2004 10 91

    --- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    0 + EA

    5

    2004 10 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2004 90 10

    -- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    1,6 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

    E

    TRQ-SC

    2004 90 30

    -- Sauerkraut, Kapern und Oliven

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2004 90 50

    -- Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus spp.)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2004 90 91

    --- Zwiebeln, nur gegart

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2004 90 98

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 10 00

    - Gemüse, homogenisiert

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 20 10

    -- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

    0 + EA

    5

    2005 20 20

    --- in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 20 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 40 00

    - Erbsen (Pisum sativum)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 51 00

    -- Bohnen, ausgelöst

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 59 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 60 00

    - Spargel

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 70 00

    - Oliven

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 80 00

    - Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    5,1 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

    E

    TRQ-SC

    2005 91 00

    -- Bambussprossen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 99 10

    --- Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 99 20

    --- Kapern

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 99 30

    --- Artischocken

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 99 50

    --- Mischungen von Gemüsen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 99 60

    --- Sauerkraut

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2005 99 80

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2006 00 10

    - Ingwer

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2006 00 31

    --- Kirschen

    16,5 + 23,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SR

    2006 00 35

    --- tropische Früchte und tropische Nüsse

    9 + 15 EUR/100 kg

    5

    2006 00 38

    --- andere

    16,5 + 23,9 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SR

    2006 00 91

    --- tropische Früchte und tropische Nüsse

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2006 00 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2007 10 10

    -- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    20,4 + 4,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-FP

    2007 10 91

    --- von tropischen Früchten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2007 10 99

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2007 91 10

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

    16,5 + 23 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SR

    2007 91 30

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

    16,5 + 4,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-FP

    2007 91 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2007 99 10

    ---- Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2007 99 20

    ---- Maronenpaste und Maronenmus

    20,5 + 19,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-FP

    2007 99 31

    ----- von Kirschen:

    ex 2007 99 31

    ------ durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnene und unter Vakuum auf den Siedepunkt gebrachte Fruchtpürees, deren geschmackliche und chemische Eigenschaften durch die thermische Behandlung nicht geändert worden sind

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    ex 2007 99 31

    ------ andere

    20,5 + 23 EUR/100 kg

    E

    TRQ-FP

    2007 99 33

    ----- von Erdbeeren:

    ex 2007 99 33

    ------ durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnene und unter Vakuum auf den Siedepunkt gebrachte Fruchtpürees, deren geschmackliche und chemische Eigenschaften durch die thermische Behandlung nicht geändert worden sind

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    ex 2007 99 33

    ------ andere

    20,5 + 23 EUR/100 kg

    E

    TRQ-FP

    2007 99 35

    ----- von Himbeeren:

    ex 2007 99 35

    ------ durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnene und unter Vakuum auf den Siedepunkt gebrachte Fruchtpürees, deren geschmackliche und chemische Eigenschaften durch die thermische Behandlung nicht geändert worden sind

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    ex 2007 99 35

    ------ andere

    20,5 + 23 EUR/100 kg

    5

    2007 99 39

    ----- andere:

    ex 2007 99 39

    ------ Feigenpaste, Pistazienpaste, Haselnusspaste

    20,5 + 23 EUR/100 kg

    E

    TRQ-FP

    ex 2007 99 39

    ------ durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnene und unter Vakuum auf den Siedepunkt gebrachte Fruchtpürees, deren geschmackliche und chemische Eigenschaften durch die thermische Behandlung nicht geändert worden sind

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    ex 2007 99 39

    ------ andere

    20,5 + 23 EUR/100 kg

    E

    TRQ-FP

    2007 99 50

    --- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

    ex 2007 99 50

    ---- Maronenpaste und Maronenmus, Feigenpaste, Pistazienpaste, Haselnusspaste

    20,5 + 4,2 EUR/100 kg

    5

    ex 2007 99 50

    ---- durch Siebpressung des Fruchtfleisches gewonnene und unter Vakuum auf den Siedepunkt gebrachte Fruchtpürees, deren geschmackliche und chemische Eigenschaften durch die thermische Behandlung nicht geändert worden sind

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    ex 2007 99 50

    ---- andere

    20,5 + 4,2 EUR/100 kg

    5

    2007 99 93

    ---- von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2007 99 97

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 11 10

    --- Erdnussbutter

    4,4

    5

    2008 11 91

    ---- mehr als 1 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 11 96

    ----- geröstet

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 11 98

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 19 12

    ---- tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 19 13

    ----- geröstete Mandeln und Pistazien

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 19 19

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 19 92

    ---- tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 19 93

    ------ Mandeln und Pistazien

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 19 95

    ------ andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 19 99

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 20 11

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

    22,1 + 2,5 EUR/100 kg

    5

    2008 20 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 20 31

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

    22,1 + 2,5 EUR/100 kg

    5

    2008 20 39

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 20 51

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 20 59

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 20 71

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 20 79

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 20 90

    --- ohne Zusatz von Zucker

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 30 11

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 30 19

    ---- andere

    22,1 + 4,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-FP

    2008 30 31

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 30 39

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 30 51

    ---- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 30 55

    ---- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 30 59

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 30 71

    ---- Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 30 75

    ---- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 30 79

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 30 90

    --- ohne Zusatz von Zucker

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 40 11

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 40 19

    ----- andere

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    E

    TRQ-FP

    2008 40 21

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 40 29

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 40 31

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    3

    2008 40 39

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 40 51

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 40 59

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 40 71

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 40 79

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 40 90

    --- ohne Zusatz von Zucker

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 50 11

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 50 19

    ----- andere

    22,1 + 4,2 EUR/100 kg

    3

    2008 50 31

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 50 39

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 50 51

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    22,1 + 4,2 EUR/100 kg

    3

    2008 50 59

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 50 61

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 50 69

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 50 71

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 50 79

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 50 92

    ---- 5 kg oder mehr

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 50 98

    ---- weniger als 5 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 60 11

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 60 19

    ---- andere

    22,1 + 4,2 EUR/100 kg

    0

    2008 60 31

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 60 39

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 60 50

    ---- mehr als 1 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 60 60

    ---- 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 60 70

    ---- 4,5 kg oder mehr

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 60 90

    ---- weniger als 4,5 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 70 11

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 70 19

    ----- andere

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    3

    2008 70 31

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 70 39

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 70 51

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    25,6 + 4,2 EUR/100 kg

    3

    2008 70 59

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 70 61

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 70 69

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 70 71

    ---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 70 79

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 70 92

    ---- 5 kg oder mehr

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 70 98

    ---- weniger als 5 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 80 11

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 80 19

    ---- andere

    22,1 + 4,2 EUR/100 kg

    5

    2008 80 31

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 80 39

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 80 50

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 80 70

    --- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 80 90

    --- ohne Zusatz von Zucker

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 91 00

    -- Palmherzen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 93 11

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 93 19

    ----- andere

    22,1 + 4,2 EUR/100 kg

    0

    2008 93 21

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 93 29

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 93 91

    ---- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 93 93

    ---- mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 93 99

    ---- ohne Zusatz von Zucker

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 03

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 05

    ---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 12

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 14

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 16

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    12,5 + 2,6 EUR/100 kg

    0

    2008 97 18

    ------- andere

    22,1 + 4,2 EUR/100 kg

    0

    2008 97 32

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 34

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 36

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 38

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 51

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 59

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 72

    -------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 74

    -------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 76

    -------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 78

    -------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 92

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 93

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 94

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 96

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 97

    ------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 97 98

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 11

    ----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 19

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 21

    ----- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

    22,1 + 3,8 EUR/100 kg

    0

    2008 99 23

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 24

    ------- tropische Früchte

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 28

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 31

    ------- tropische Früchte

    12,5 + 2,6 EUR/100 kg

    0

    2008 99 34

    ------- andere

    22,1 + 4,2 EUR/100 kg

    0

    2008 99 36

    ------- tropische Früchte

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 37

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 38

    ------- tropische Früchte

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 40

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 41

    ----- Ingwer

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 43

    ----- Weintrauben

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 45

    ----- Pflaumen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 48

    ----- tropische Früchte

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 49

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 51

    ----- Ingwer

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 63

    ----- tropische Früchte

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 67

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 72

    ------ 5 kg oder mehr

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 78

    ------ weniger als 5 kg

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2008 99 85

    ----- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    0 + 9,4 EUR/100 kg/net eda

    3

    2008 99 91

    ----- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

    0 + 3,8 EUR/100 kg/net eda

    0

    2008 99 99

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 11 11

    ---- mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    30,1 + 20,6 EUR/100 kg

    7

    2009 11 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 11 91

    ---- mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    11,7 + 20,6 EUR/100 kg

    7

    2009 11 99

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 12 00

    -- nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 19 11

    ---- mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    30,1 + 20,6 EUR/100 kg

    7

    2009 19 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 19 91

    ---- mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    11,7 + 20,6 EUR/100 kg

    7

    2009 19 98

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 21 00

    -- mit einem Brixwert von 20 oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 29 11

    ---- mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    30,1 + 20,6 EUR/100 kg

    7

    2009 29 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 29 91

    ---- mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    8,5 + 20,6 EUR/100 kg

    7

    2009 29 99

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 31 11

    ---- zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 31 19

    ---- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 31 51

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 31 59

    ----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 31 91

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 31 99

    ----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 39 11

    ---- mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    30,1 + 20,6 EUR/100 kg

    7

    2009 39 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 39 31

    ----- zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 39 39

    ----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 39 51

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    10,9 + 20,6 EUR/100 kg

    7

    2009 39 55

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 39 59

    ------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 39 91

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    10,9 + 20,6 EUR/100 kg

    7

    2009 39 95

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 39 99

    ------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 41 92

    --- zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 41 99

    --- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 49 11

    ---- mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    30,1 + 20,6 EUR/100 kg

    5

    2009 49 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 49 30

    ---- mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 49 91

    ----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    11,7 + 20,6 EUR/100 kg

    5

    2009 49 93

    ----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 49 99

    ----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 50 10

    -- zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 50 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 61 10

    --- mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    2009 61 90

    --- mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    18,9 + 27 EUR/hl

    7

    2009 69 11

    ---- mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    36,5 + 121 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg

    5

    2009 69 19

    ---- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    2009 69 51

    ----- konzentriert

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    2009 69 59

    ----- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    2009 69 71

    ------ konzentriert

    18,9 + 131 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg

    5

    2009 69 79

    ------ andere

    18,9 + 27 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg

    5

    2009 69 90

    ----- andere

    18,9 + 27 EUR/hl

    5

    2009 71 20

    --- zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 71 99

    --- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 79 11

    ---- mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    26,5 + 18,4 EUR/100 kg

    E

    TRQ-AJ

    2009 79 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 79 30

    ---- mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 79 91

    ----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    14,5 + 19,3 EUR/100 kg

    E

    TRQ-AJ

    2009 79 98

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 81 11

    ---- mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    30,1 + 20,6 EUR/100 kg

    0

    2009 81 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 81 31

    ---- mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 81 51

    ----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    13,3 + 20,6 EUR/100 kg

    0

    2009 81 59

    ----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 81 95

    ------ aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 81 99

    ------ andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 11

    ----- mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    30,1 + 20,6 EUR/100 kg

    5

    2009 89 19

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 34

    ------ aus tropischen Früchten

    17,5 + 12,9 EUR/100 kg

    0

    2009 89 35

    ------ andere

    30,1 + 20,6 EUR/100 kg

    0

    2009 89 36

    ------ aus tropischen Früchten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 38

    ------ andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 50

    ----- mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 61

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    15,7 + 20,6 EUR/100 kg

    5

    2009 89 63

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 69

    ------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 71

    ------ Kirschsaft

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 73

    ------ aus tropischen Früchten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 79

    ------ andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 85

    ------- aus tropischen Früchten

    7 + 12,9 EUR/100 kg

    0

    2009 89 86

    ------- andere

    13,3 + 20,6 EUR/100 kg

    0

    2009 89 88

    ------- aus tropischen Früchten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 89

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 96

    ------- Kirschsaft

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 97

    ------- aus tropischen Früchten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 89 99

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 11

    ---- mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    30,1 + 20,6 EUR/100 kg

    5

    2009 90 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 21

    ---- mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

    30,1 + 20,6 EUR/100 kg

    5

    2009 90 29

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 31

    ---- mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    16,5 + 20,6 EUR/100 kg

    5

    2009 90 39

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 41

    ------ zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 49

    ------ andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 51

    ------ zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 59

    ------ andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 71

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

    11,7 + 20,6 EUR/100 kg

    0

    2009 90 73

    ------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 79

    ------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 92

    ------- Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

    7 + 12,9 EUR/100 kg

    0

    2009 90 94

    ------- andere

    13,3 + 20,6 EUR/100 kg

    0

    2009 90 95

    ------- Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 96

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 97

    ------- Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2009 90 98

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2101 11 00

    -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2101 12 92

    --- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2101 12 98

    --- andere

    0 + EA

    E

    TRQ-SR

    2101 20 20

    -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2101 20 92

    --- auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2101 20 98

    --- andere

    0 + EA

    E

    TRQ-SR

    2101 30 11

    --- geröstete Zichorien

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2101 30 19

    --- andere

    0 + 12,7 EUR/100 kg

    5

    2101 30 91

    --- aus gerösteten Zichorien

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2101 30 99

    --- andere

    0 + 22,7 EUR/100 kg

    5

    2102 10 10

    -- ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

    7,4

    5

    2102 10 31

    --- getrocknet

    8,5

    5

    2102 10 39

    --- andere

    4,2

    5

    2102 10 90

    -- andere

    5,1

    5

    2102 20 11

    --- in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    2,4

    5

    2102 20 19

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2102 20 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2102 30 00

    - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2103 10 00

    - Sojasoße

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2103 20 00

    - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2103 30 10

    -- Senfmehl

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2103 30 90

    -- Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2103 90 10

    -- Mango-Chutney, flüssig

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2103 90 30

    -- aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2103 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2104 10 00

    - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2104 20 00

    - zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2105 00 10

    - kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

    0 + 20,2 EUR/100 kg MAX 19,4 + 9,4 EUR/100 kg

    3

    2105 00 91

    -- 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

    0 + 38,5 EUR/100 kg MAX 18,1 + 7 EUR/100 kg

    3

    2105 00 99

    -- 7 GHT oder mehr

    0 + 54 EUR/100 kg MAX 17,8 + 6,9 EUR/100 kg

    3

    2106 10 20

    -- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2106 10 80

    -- andere

    0 + EA

    3

    2106 90 20

    -- zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

    12,1

    3

    2106 90 30

    --- Isoglucosesirup

    42,7 EUR/100 kg/net mas

    7

    TRQ-SR

    2106 90 51

    ---- Lactosesirup

    14 EUR/100 kg

    0

     

    2106 90 55

    ---- Glucose- und Maltodextrinsirup

    20 EUR/100 kg

    7

    TRQ-SR

    2106 90 59

    ---- andere

    0,4 EUR/100 kg/netto/% Saccharose

    7

    TRQ-SR

    2106 90 92

    --- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    8,9

    3

    2106 90 98

    --- andere:

    ex 2106 90 98

    ---- mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von weniger als 70 GHT

    5,5 + EA

    3

    ex 2106 90 98

    ---- andere

    5,5 + EA

    E

    TRQ-SR

    2201 10 11

    --- ohne Kohlensäure

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2201 10 19

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2201 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2201 90 00

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2202 10 00

    - Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    3

    0

    2202 91 00

    -- alkoholfreies Bier

    3

    0

    2202 99 11

    ---- Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr

    3

    0

    2202 99 15

    ---- Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT, Getränke aus Nüssen des Kapitels 08, Getreide des Kapitels 10 und Samen des Kapitels 12

    3

    0

    2202 99 19

    ---- andere

    3

    0

    2202 99 91

    ---- weniger als 0,2 GHT

    0 + 13,7 EUR/100 kg

    0

    2202 99 95

    ---- 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

    0 + 12,1 EUR/100 kg

    0

    2202 99 99

    ---- 2 GHT oder mehr

    0 + 21,2 EUR/100 kg

    0

    2203 00 01

    -- in Flaschen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2203 00 09

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2203 00 10

    - in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 10 11

    --- Champagner

    32 EUR/hl

    0

    2204 10 13

    --- Cava

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 10 15

    --- Prosecco

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 10 91

    --- Asti spumante

    32 EUR/hl

    0

    2204 10 93

    --- andere

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 10 94

    -- Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 10 96

    -- andere Rebsortenweine

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 10 98

    -- andere

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 21 06

    ---- Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 21 07

    ---- Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 21 08

    ---- andere Rebsortenweine

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 21 09

    ---- andere

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 21 11

    -------- Alsace (Elsass)

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 12

    -------- Bordeaux

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 13

    -------- Bourgogne (Burgund)

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 17

    -------- Val de Loire

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 18

    -------- Mosel

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 19

    -------- Pfalz

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 22

    -------- Rheinhessen

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 23

    -------- Tokaj

    15,8 EUR/hl

    0

    2204 21 24

    -------- Lazio

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 26

    -------- Toscana

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 27

    -------- Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 28

    -------- Veneto

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 31

    -------- Sicilia

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 32

    -------- Vinho Verde

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 34

    -------- Penedés

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 36

    -------- Rioja

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 37

    -------- Valencia

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 38

    -------- andere

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 42

    -------- Bordeaux

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 43

    -------- Bourgogne (Burgund)

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 44

    -------- Beaujolais

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 46

    -------- Vallée du Rhône

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 47

    -------- Languedoc-Roussillon

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 48

    -------- Val de Loire

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 61

    -------- Sicilia

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 62

    -------- Piemonte (Piemont)

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 66

    -------- Toscana

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 67

    -------- Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol)

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 68

    -------- Veneto

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 69

    -------- Dão, Bairrada und Douro

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 71

    -------- Navarra

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 74

    -------- Penedés

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 76

    -------- Rioja

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 77

    -------- Valdepeñas

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 78

    -------- andere

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 79

    ------- Weißwein

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 80

    ------- andere

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 81

    ------- Weißwein

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 82

    ------- andere

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 83

    ------- Weißwein

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 84

    ------- andere

    15,4 EUR/hl

    0

    2204 21 85

    ------- Madeira und Moscatel de Setubal

    15,8 EUR/hl

    0

    2204 21 86

    ------- Sherry

    15,8 EUR/hl

    0

    2204 21 87

    ------- Marsala

    20,9 EUR/hl

    0

    2204 21 88

    ------- Samos und Muskat de Limnos

    20,9 EUR/hl

    0

    2204 21 89

    ------- Port

    15,8 EUR/hl

    0

    2204 21 90

    ------- andere

    20,9 EUR/hl

    0

    2204 21 91

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    0

    2204 21 93

    ------ Weißwein

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 21 94

    ------ andere

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 21 95

    ------ Weißwein

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 21 96

    ------ andere

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 21 97

    ------ Weißwein

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 21 98

    ------ andere

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 22 10

    --- Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 22 22

    ------- Bordeaux

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 23

    ------- Bourgogne (Burgund)

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 24

    ------- Beaujolais

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 26

    ------- Vallée du Rhône

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 27

    ------- Languedoc-Roussillon

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 28

    ------- Val de Loire

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 32

    ------- Piemonte (Piemont)

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 33

    ------- Tokaj

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 38

    -------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 78

    -------- andere

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 79

    ------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 80

    ------- andere

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 81

    ------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 82

    ------- andere

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 83

    ------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 84

    ------- andere

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 22 85

    ------- Madeira und Moscatel de Setubal

    13,1 EUR/hl

    0

    2204 22 86

    ------- Sherry

    13,1 EUR/hl

    0

    2204 22 88

    ------- Samos und Muskat de Limnos

    20,9 EUR/hl

    0

    2204 22 90

    ------- andere

    20,9 EUR/hl

    0

    2204 22 91

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    0

    2204 22 93

    ------ Weißwein

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 22 94

    ------ andere

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 22 95

    ------ Weißwein

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 22 96

    ------ andere

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 22 97

    ------ Weißwein

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 22 98

    ------ andere

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 29 10

    --- Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 29 22

    ------- Bordeaux

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 23

    ------- Bourgogne (Burgund)

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 24

    ------- Beaujolais

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 26

    ------- Vallée du Rhône

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 27

    ------- Languedoc-Roussillon

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 28

    ------- Val de Loire

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 32

    ------- Piemonte (Piemont)

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 38

    -------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 78

    -------- andere

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 79

    ------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 80

    ------- andere

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 81

    ------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 82

    ------- andere

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 83

    ------- Weißwein

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 84

    ------- andere

    12,1 EUR/hl

    0

    2204 29 85

    ------- Madeira und Moscatel de Setubal

    13,1 EUR/hl

    0

    2204 29 86

    ------- Sherry

    13,1 EUR/hl

    0

    2204 29 88

    ------- Samos und Muskat de Limnos

    20,9 EUR/hl

    0

    2204 29 90

    ------- andere

    20,9 EUR/hl

    0

    2204 29 91

    ------ andere

    20,9 EUR/hl

    0

    2204 29 93

    ------ Weißwein

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 29 94

    ------ andere

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 29 95

    ------ Weißwein

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 29 96

    ------ andere

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 29 97

    ------ Weißwein

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 29 98

    ------ andere

    0 EUR/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 30 10

    -- teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2204 30 92

    ---- konzentriert

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    2204 30 94

    ---- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    2204 30 96

    ---- konzentriert

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    2204 30 98

    ---- andere

    0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung

    0+EP

    Siehe Anmerkung 3

    2205 10 10

    -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

    7,6 EUR/hl

    5

    2205 10 90

    -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

    0 EUR/% vol/hl + 4,4 EUR/hl

    5

    2205 90 10

    -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

    6,3 EUR/hl

    5

    2205 90 90

    -- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

    0 EUR/% vol/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2206 00 10

    - Tresterwein

    0 EUR/% vol/hl

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2206 00 31

    --- Apfelwein und Birnenwein

    13,4 EUR/hl

    3

    2206 00 39

    --- andere

    13,4 EUR/hl

    3

    2206 00 51

    ---- Apfelwein und Birnenwein

    5,3 EUR/hl

    3

    2206 00 59

    ---- andere

    5,3 EUR/hl

    3

    2206 00 81

    ---- Apfelwein und Birnenwein

    4 EUR/hl

    3

    2206 00 89

    ---- andere

    4 EUR/hl

    3

    2207 10 00

    - Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

    19,2 EUR/hl

    E

    TRQ-EL

    2207 20 00

    - Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

    10,2 EUR/hl

    E

    TRQ-EL

    2208 20 12

    ---- Cognac

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 20 14

    ---- Armagnac

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 20 16

    ----- Brandy de Jerez

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 20 18

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 20 19

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 20 26

    ---- Grappa

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 20 28

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 20 62

    ---- Cognac

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 20 66

    ---- Brandy oder Weinbrand

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 20 69

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 20 86

    ---- Grappa

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 20 88

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 30 11

    --- 2 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 30 19

    --- mehr als 2 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 30 30

    --- „single malt“-Whisky

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 30 41

    ---- 2 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 30 49

    ---- mehr als 2 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 30 61

    ---- 2 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 30 69

    ---- mehr als 2 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 30 71

    ---- 2 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 30 79

    ---- mehr als 2 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 30 82

    --- 2 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 30 88

    --- mehr als 2 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 40 11

    --- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (mit einer Toleranz von 10 %)

    0,6 EUR/% vol/hl + 3,2 EUR/hl

    E

    TRQ-RM

    2208 40 31

    ---- mit einem Wert von mehr als 7,9 EUR pro l reinen Alkohol

    0

    0

    2208 40 39

    ---- andere

    0,6 EUR/% vol/hl + 3,2 EUR/hl

    E

    TRQ-RM

    2208 40 51

    --- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (mit einer Toleranz von 10 %)

    0,6 EUR/% vol/hl

    E

    TRQ-RM

    2208 40 91

    ---- mit einem Wert von mehr als 2 EUR pro l reinen Alkohol

    0

    0

    2208 40 99

    ---- andere

    0,6 EUR/% vol/hl

    E

    TRQ-RM

    2208 50 11

    --- 2 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 50 19

    --- mehr als 2 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 50 91

    --- 2 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 50 99

    --- mehr als 2 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 60 11

    --- 2 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 60 19

    --- mehr als 2 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 60 91

    --- 2 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 60 99

    --- mehr als 2 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 70 10

    -- in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 70 90

    -- in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 11

    --- 2 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 19

    --- mehr als 2 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 33

    --- 2 l oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 38

    --- mehr als 2 l

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 41

    ---- Ouzo

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 45

    ------- Calvados

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 48

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 54

    ------- Tequila

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 56

    ------- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 69

    ----- andere alkoholhaltige Getränke

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 71

    ----- Obstbranntwein

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 75

    ----- Tequila

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 77

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 78

    ---- andere alkoholhaltige Getränke

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2208 90 91

    --- 2 l oder weniger

    0,7 EUR/% vol/hl + 4,4 EUR/hl

    5

    2208 90 99

    --- mehr als 2 l

    0,7 EUR/% vol/hl

    5

    2209 00 11

    -- 2 l oder weniger

    4,4 EUR/hl

    3

    2209 00 19

    -- mehr als 2 l

    3,3 EUR/hl

    3

    2209 00 91

    -- 2 l oder weniger

    3,5 EUR/hl

    3

    2209 00 99

    -- mehr als 2 l

    2,6 EUR/hl

    3

    2301 10 00

    - Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2301 20 00

    - Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2302 10 10

    -- mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

    44 EUR/1 000 kg

    7

    2302 10 90

    -- andere

    89 EUR/1 000 kg

    7

    2302 30 10

    -- mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

    44 EUR/1 000 kg

    7

    2302 30 90

    -- andere

    89 EUR/1 000 kg

    7

    2302 40 02

    --- mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

    44 EUR/1 000 kg

    7

    2302 40 08

    --- andere

    89 EUR/1 000 kg

    7

    2302 40 10

    --- mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

    44 EUR/1 000 kg

    7

    2302 40 90

    --- andere

    89 EUR/1 000 kg

    7

    2302 50 00

    - von Hülsenfrüchten

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2303 10 11

    --- mehr als 40 GHT

    320 EUR/1 000 kg

    7

    2303 10 19

    --- 40 GHT oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2303 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2303 20 10

    -- ausgelaugte Rübenschnitzel

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2303 20 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2303 30 00

    - Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2304 00 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2305 00 00

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2306 10 00

    - aus Baumwollsamen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2306 20 00

    - aus Leinsamen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2306 30 00

    - aus Sonnenblumenkernen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2306 41 00

    -- aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2306 49 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2306 50 00

    - aus Kokosnüssen (Kopra)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2306 60 00

    - aus Palmnüssen oder Palmkernen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2306 90 05

    -- aus Maiskeimen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2306 90 11

    ---- mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2306 90 19

    ---- mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

    48 EUR/1 000 kg

    7

    2306 90 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2307 00 11

    -- mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2307 00 19

    -- andere

    0 EUR/kg/tot/alc

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2307 00 90

    - Weinstein, roh

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2308 00 11

    -- mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2308 00 19

    -- andere

    0 EUR/kg/tot/alc

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2308 00 40

    - Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2308 00 90

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2309 10 11

    ----- keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2309 10 13

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    498 EUR/1 000 kg

    7

    2309 10 15

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

    730 EUR/1 000 kg

    7

    2309 10 19

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

    948 EUR/1 000 kg

    7

    2309 10 31

    ----- keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2309 10 33

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    530 EUR/1 000 kg

    7

    2309 10 39

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    888 EUR/1 000 kg

    7

    2309 10 51

    ----- keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    102 EUR/1 000 kg

    7

    2309 10 53

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    577 EUR/1 000 kg

    7

    2309 10 59

    ----- mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    730 EUR/1 000 kg

    7

    2309 10 70

    --- weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

    948 EUR/1 000 kg

    7

    2309 10 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2309 90 10

    -- Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2309 90 20

    -- Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2309 90 31

    ------ keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    23 EUR/1 000 kg

    7

    2309 90 33

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    498 EUR/1 000 kg

    7

    2309 90 35

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

    730 EUR/1 000 kg

    7

    2309 90 39

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

    948 EUR/1 000 kg

    7

    2309 90 41

    ------ keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    55 EUR/1 000 kg

    7

    2309 90 43

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    530 EUR/1 000 kg

    7

    2309 90 49

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    888 EUR/1 000 kg

    7

    2309 90 51

    ------ keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

    102 EUR/1 000 kg

    7

    2309 90 53

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

    577 EUR/1 000 kg

    7

    2309 90 59

    ------ mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

    730 EUR/1 000 kg

    7

    2309 90 70

    ---- weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

    948 EUR/1 000 kg

    7

    2309 90 91

    ---- ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2309 90 96

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2401 10 35

    -- „light-air-cured“ Tabak:

    ex 2401 10 35

    --- „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

    14,9 MAX 24 EUR/100 kg/net

    3

    ex 2401 10 35

    --- „light-air-cured“ Maryland

    6,4 MAX 24 EUR/100 kg/net

    3

    ex 2401 10 35

    --- andere

    3,9 MAX 56 EUR/100 kg/net

    3

    2401 10 60

    -- „sun-cured“ Orienttabak

    7,7 MAX 56 EUR/100 kg/net

    3

    2401 10 70

    -- „dark-air-cured“ Tabak

    7,7 MAX 56 EUR/100 kg/net

    3

    2401 10 85

    -- „flue-cured“ Tabak:

    ex 2401 10 85

    --- „flue-cured“ Virginia

    14,9 MAX 24 EUR/100 kg/net

    3

    ex 2401 10 85

    --- andere

    3,9 MAX 56 EUR/100 kg/net

    3

    2401 10 95

    -- andere:

     

    --- „fire-cured“ Tabak:

    ex 2401 10 95

    ---- Kentucky

    14,9 MAX 24 EUR/100 kg/net

    3

    ex 2401 10 95

    ---- andere

    6,4 MAX 24 EUR/100 kg/net

    3

    ex 2401 10 95

    --- anderer Tabak

    3,9 MAX 56 EUR/100 kg/net

    3

    2401 20 35

    -- „light-air-cured“ Tabak:

    ex 2401 20 35

    --- „light-air-cured“ Burley, einschließlich Burleyhybriden

    14,9 MAX 24 EUR/100 kg/net

    3

    ex 2401 20 35

    --- „light-air-cured“ Maryland

    6,4 MAX 24 EUR/100 kg/net

    3

    ex 2401 20 35

    --- andere

    3,9 MAX 56 EUR/100 kg/net

    3

    2401 20 60

    -- „sun-cured“ Orienttabak

    7,7 MAX 56 EUR/100 kg/net

    3

    2401 20 70

    -- „dark-air-cured“ Tabak

    7,7 MAX 56 EUR/100 kg/net

    3

    2401 20 85

    -- „flue-cured“ Tabak:

    ex 2401 20 85

    --- „flue-cured“ Virginia

    14,9 MAX 24 EUR/100 kg/net

    3

    ex 2401 20 85

    --- andere

    3,9 MAX 56 EUR/100 kg/net

    3

    2401 20 95

    -- andere:

    --- „fire-cured“ Tabak:

    ex 2401 20 95

    ---- Kentucky

    14,9 MAX 24 EUR/100 kg/net

    3

    ex 2401 20 95

    ---- andere

    6,4 MAX 24 EUR/100 kg/net

    3

    ex 2401 20 95

    --- anderer Tabak

    3,9 MAX 56 EUR/100 kg/net

    3

    2401 30 00

    - Tabakabfälle

    3,9 MAX 56 EUR/100 kg/net

    3

    2402 10 00

    - Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2402 20 10

    -- Nelken enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2402 20 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2402 90 00

    - andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2403 11 00

    -- Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2403 19 10

    --- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2403 19 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2403 91 00

    -- „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2403 99 10

    --- Kautabak und Schnupftabak (über die Nase konsumierter Tabak)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2403 99 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 11 00

    -- Methanol (Methylalkohol)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 12 00

    -- Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 13 00

    -- Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 14 10

    --- 2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 14 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 16 20

    --- Octan-2-ol

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 16 85

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 17 00

    -- Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 19 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 22 00

    -- acyclische Terpenalkohole

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 29 10

    --- Allylalkohol

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 29 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 31 00

    -- Ethylenglykol (Ethandiol)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 32 00

    -- Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 39 20

    --- Butan-1,3-diol

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 39 26

    ---- Butan-1,4-diol oder Tetramethylenglycol (1,4-Butandiol) mit einem Gehalt an biobasiertem Kohlenstoff von 100 GHT

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 39 28

    ---- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 39 30

    --- 2,4,7,9-Tetramethyldec-5-in-4,7-diol

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 39 95

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 41 00

    -- 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 42 00

    -- Pentaerythritol

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 43 00

    -- Mannitol

    9,6 + 125,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SH

    2905 44 11

    ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    7,7 + 16,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SH

    2905 44 19

    ---- andere

    9 + 37,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SH

    2905 44 91

    ---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

    7,7 + 23 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SH

    2905 44 99

    ---- andere

    9 + 53,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SH

    2905 45 00

    -- Glycerin

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 49 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 51 00

    -- Ethchlorvynol (INN)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 59 91

    --- 2,2-Bis(brommethyl)propandiol

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    2905 59 98

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3302 10 10

    ---- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3302 10 21

    ----- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3302 10 29

    ----- andere

    0 + EA

    E

    TRQ-SR

    3302 10 40

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3302 10 90

    -- von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3302 90 10

    -- alkoholische Lösungen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3302 90 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3502 11 10

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3502 11 90

    --- andere

    123,5 EUR/100 kg

    E

    TRQ-EG

    3502 19 10

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3502 19 90

    --- andere

    16,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-EG

    3502 20 10

    -- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3502 20 91

    --- getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

    123,5 EUR/100 kg

    7

    3502 20 99

    --- andere

    16,7 EUR/100 kg

    7

    3502 90 20

    --- ungenießbar oder ungenießbar gemacht

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3502 90 70

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3502 90 90

    -- Albuminate und andere Albuminderivate

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3505 10 10

    -- Dextrine

    9 + 17,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SH

    3505 10 50

    --- veretherte Stärken und veresterte Stärken

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3505 10 90

    --- andere

    9 + 17,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SH

    3505 20 10

    -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

    8,3 + 4,5 EUR/100 kg MAX 11,5

    5

    3505 20 30

    -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

    8,3 + 8,9 EUR/100 kg MAX 11,5

    5

    3505 20 50

    -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

    8,3 + 14,2 EUR/100 kg MAX 11,5

    5

    3505 20 90

    -- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

    8,3 + 17,7 EUR/100 kg MAX 11,5

    5

    3809 10 10

    -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

    8,3 + 8,9 EUR/100 kg MAX 12,8

    5

    3809 10 30

    -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

    8,3 + 12,4 EUR/100 kg MAX 12,8

    5

    3809 10 50

    -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

    8,3 + 15,1 EUR/100 kg MAX 12,8

    5

    3809 10 90

    -- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

    8,3 + 17,7 EUR/100 kg MAX 12,8

    5

    3809 91 00

    -- von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3809 92 00

    -- von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3809 93 00

    -- von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 10 00

    - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 30 00

    - nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 40 00

    - zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 50 10

    -- Frischbeton

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 50 90

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 60 11

    --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    7,7 + 16,1 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SH

    3824 60 19

    --- andere

    9 + 37,8 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SH

    3824 60 91

    --- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

    7,7 + 23 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SH

    3824 60 99

    --- andere

    9 + 53,7 EUR/100 kg

    E

    TRQ-SH

    3824 71 00

    -- perhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 72 00

    -- Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 73 00

    -- teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 74 00

    -- teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 75 00

    -- Tetrachlorkohlenstoff enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 76 00

    -- 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 77 00

    -- Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 78 10

    --- nur 1,1,1-Trifluorethan und Pentafluorethan enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 78 20

    --- nur 1,1,1-Trifluorethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 78 30

    --- nur Difluormethan und Pentafluorethan enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 78 40

    --- nur Difluormethan, Pentafluorethan und 1,1,1,2-Tetrafluorethan enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 78 80

    --- ungesättigte teilfluorierte Kohlenwasserstoffe enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 78 90

    --- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 79 00

    -- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 81 00

    -- Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 82 00

    -- polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 83 00

    -- Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 84 00

    -- Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 85 00

    -- 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN) enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 86 00

    -- Pentachlorbenzol (ISO) oder Hexachlorbenzol (ISO) enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 87 00

    -- Perfluoroctansulfonsäure, ihre Salze, Perfluoroctansulfonamide oder Perfluoroctansulfonylfluorid enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 88 00

    -- Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- oder Octabromdiphenylether enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 91 00

    -- Mischungen und Zubereitungen, hauptsächlich aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl methyl-methylphosphonat und Bis [(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl) methyl] methylphosphonat bestehend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 10

    --- Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfonsäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 15

    --- Ionenaustauscher

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 20

    --- Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 25

    --- Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 30

    --- Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 45

    ---- Kesselsteinmittel und dergleichen

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 50

    ---- Zubereitungen für die Galvanotechnik

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 55

    ---- Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 56

    ----- Erzeugnisse der Unterposition 2939 79 10 enthaltend

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 57

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 58

    ---- Nikotinpflaster (transdermal) zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 61

    ----- Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 62

    ----- Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 64

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 65

    ---- Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00)

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 70

    ---- Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 75

    ----- Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 80

    ----- Mischung von Aminen aus dimerisierten Fettsäuren, mit einem mittleren Molekulargewicht von 520 bis 550

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 85

    ----- 3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)isoxazol-5-ylamin, in Toluol gelöst

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 86

    ----- Mischungen, hauptsächlich bestehend aus Dimethylmethylphosphonat, Oxiran und Diphosphorpentaoxid

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 92

    ------ in flüssiger Form bei 20 °C

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 93

    ------ andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    3824 99 96

    ----- andere

    0

    0

    Siehe Anmerkung 2

    Anlage 2-2

    STUFENPLAN CHILES

    Anmerkung 1:    Für die Abgrenzung der Produkte in dieser Liste sind die Codes gemäß dem Dekret Nr. 514 des Finanzministeriums vom 1. Dezember 2016, geändert durch die Dekrete Nr. 334 von 2017, Nr. 175 von 2018 und Nr. 458 von 2019, maßgeblich.

    Anmerkung 2:    Für nach Chile eingeführte Waren mit Ursprung in der Europäischen Union einer Tarifposition mit einem Verweis auf diese Anmerkung gilt weiterhin die im Assoziationsabkommen von 2002 vereinbarte Zollfreiheit.

    Anmerkung 3:    Das Preisspannensystem ist in Artikel 12 des Gesetzes 18.525 geregelt. 23 Chile kann sein mit Artikel 12 des Gesetzes 18.525 eingeführtes Preisspannensystem oder das Nachfolgesystem für die Waren der Tarifpositionen 1701.1200, 1701.1300, 1701.1400, 1701.9100, 1701.9910, 1701.9920 und 1701.9990 aufrechterhalten, sofern es im Einklang mit den Rechten und Pflichten Chiles aus dem WTO-Übereinkommen so angewandt wird, dass für die Einfuhren eines Drittlandes keine günstigere Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für die Länder, mit denen Chile ein nach Artikel XXIV des GATT 1994 notifiziertes Abkommen geschlossen hat oder schließt.

    HS-Code 2021

    Warenbezeichnung (siehe Anmerkung 1)

    Basiszollsatz

    Abbaustufe

    Anmerkungen

    0301.1100

    -- Süßwasserfische

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0301.1900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0301.9100

    -- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0301.9200

    -- Aale (Anguilla spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0301.9300

    -- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.).

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0301.9400

    -- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0301.9500

    -- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0301.9900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1110

    ---ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1120

    ---ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1130

    ---Medaillons (Scheiben, „Steak“)*

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1190

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1310

    --- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1320

    --- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1330

    ---- Medaillons (Scheiben, „Steak)“*

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1340

    --- ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1390

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1410

    --- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1420

    --- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1430

    ----Medaillons (Scheiben, „Steak“)*

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1440

    --- ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1490

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.1900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.2100

    -- Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.2200

    -- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.2300

    -- Seezungen (Solea spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.2400

    -- Steinbutt (Psetta maxima)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.2921

    ----ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.2922

    ----ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.2929

    ----andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.2990

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.3110

    ---ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.3120

    ---ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.3190

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.3200

    -- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.3300

    -- echter Bonito

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.3400

    -- Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.3500

    -- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.3600

    -- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.3900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4100

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4200

    -- Sardellen (Engraulis spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4311

    --- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4312

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4319

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4390

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4400

    -- Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4511

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4512

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4519

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4590

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4600

    -- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4710

    --- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4720

    --- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4730

    --- ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4790

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.4900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5100

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5200

    -- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5300

    -- Köhler (Pollachius virens)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5411

    ---- Pazifischer Seehecht (Chilenischer Seehecht) (Merluccius gayi gayi), ganz

    6 %

    3

    TRQ-Fisch

    0302.5412

    ---- Pazifischer Seehecht (Chilenischer Seehecht) (Merluccius gayi gayi), ausgenommen, ohne Kopf

    6 %

    3

    TRQ-Fisch

    0302.5413

    ---- Südlicher Seehecht (Merluccius australis), ganz

    6 %

    3

    TRQ-Fisch

    0302.5414

    ---- Südlicher Seehecht (Merluccius australis), ausgenommen, ohne Kopf

    6 %

    3

    TRQ-Fisch

    0302.5415

    ---- Pazifischer Seehecht (Chilenischer Seehecht) (Merluccius gayi gayi), ausgenommen, ohne Kopf und Schwanz

    6 %

    3

    TRQ-Fisch

    0302.5416

    ---- Südlicher Seehecht (Merluccius australis), ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    6 %

    3

    TRQ-Fisch

    0302.5419

    ---- andere

    6 %

    3

    TRQ-Fisch

    0302.5490

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5500

    -- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5611

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5612

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5613

    ---- ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5619

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5690

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5911

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5912

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.5919

    ---- andere

    6 %

    3

    TRQ-Fisch

    0302.5990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.7100

    -- Tilapia (Oreochromis spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.7200

    -- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.7300

    -- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.).

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.7400

    -- Aale (Anguilla spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.7900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8111

    ---- Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8112

    ---- Blauhaie (Prionace glauca)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8113

    ---- Galapagoshaie/Māngo (Carcharhinus galapagensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8114

    ---- Gefleckte Glatthaie (Mustelus mento)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8119

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8121

    ---- Sechskiemer oder Grauhaie (Hexanchus griseus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8122

    ---- Schnabeldornhaie (Deania calcea)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8123

    ---- Dornhaie (Squalus acanthias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8124

    ---- Sägefische (Pristidae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8129

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8131

    ---- Walhaie (Rhincodon typus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8132

    ---- Riesenhaie (Cetorhinus maximus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8139

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8141

    ---- Fuchshaie (Alopias vulpinus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8142

    ---- Weiße Haie (Carcharodon carcharias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8143

    ---- Kurzflossen-Makos (Isurus oxyrinchus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8144

    ---- Heringshaie (Lamna nasus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8149

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8151

    ---- Gemeine Hammerhaie (Sphyrna lewini)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8152

    ---- Große Hammerhaie (Sphyrna mokarran)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8153

    ---- Glatte Hammerhaie (Sphyrna zygaena)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8159

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8210

    --- Rochen (Zearaja chilensis (ehemals Dipturus chilensis))

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8311

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8312

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8313

    ---- ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8319

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8390

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8400

    -- Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8500

    -- Meerbrassen (Sparidae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8910

    --- Corvina (Cilus Gilberti)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8921

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8922

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8929

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8931

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8932

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8939

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8941

    ---- Goldene Kingklips (Genypterus blacodes), ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8942

    ---- Goldene Kingklips (Genypterus blacodes), ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8943

    ---- andere Kingkliparten (Genypterus chilensis) (Genypterus maculatus), ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8944

    ---- andere Kingkliparten (Genypterus chilensis) (Genypterus maculatus), ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8945

    ---- Goldene Kingklips (Genypterus blacodes), ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8946

    ---- Schwarzfische (Seriolella violacea) (Seriolella caerulea) (Seriolella punctata), ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8947

    ---- Schwarzfische (Seriolella violacea) (Seriolella caerulea) (Seriolella punctata), ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8949

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8991

    ---- Weißer Stör (Acipenser transmontanus) und Siberischer Stör (Acipenser baerii), ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8992

    ---- Weißer Stör (Acipenser transmontanus) und Siberischer Stör (Acipenser baerii), ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.8999

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9100

    -- Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9211

    ---- von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9212

    ---- von Blauhaien (Prionace glauca)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9213

    ---- von Galapagoshaien/Māngo (Carcharhinus galapagensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9214

    ---- von Gemeinen Hammerhaien (Sphyrna lewini)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9215

    ---- von Großen Hammerhaien (Sphyrna mokarran)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9216

    ---- von Glatten Hammerhaien (Sphyrna zygaena)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9217

    ---- von Gefleckten Glatthaien (Mustelus mento)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9219

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9221

    ---- von Sechskiemern oder Grauhaien (Hexanchus griseus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9222

    ---- von Vogelschnabel-Dornhaien (Deania calcea)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9223

    ---- von Dornhaien (Squalus acanthias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9224

    ---- von Sägefischen (Pristidae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9229

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9231

    ---- von Walhaien (Rhincodon typus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9232

    ---- von Riesenhaien (Cetorhinus maximus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9239

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9241

    ---- von Fuchshaien (Alopias vulpinus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9242

    ---- von Weißen Haien (Carcharodon carcharias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9243

    ---- von Kurzflossen-Makos (Isurus oxyrinchus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9244

    ---- von Heringshaien (Lamna nasus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9249

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9910

    --- Flossen von Mantarochen der Familie Rajidae

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9920

    --- Flossen von Mantarochen der Familie Mobulidae

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0302.9990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1110

    ---ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1120

    ---ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1130

    ---Medaillons (Scheiben, „Steak“)*

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1140

    --- Bauch (harami, harasu)*

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1150

    --- ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1190

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1210

    --- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1220

    --- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1230

    --- Medaillons (Scheiben, „Steak“)*

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1240

    --- Bauch (harami, harasu)*

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1250

    --- ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1310

    --- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1320

    --- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1330

    --- Medaillons (Scheiben, „Steak“)*

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1340

    --- Bauch (harami, harasu)*

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1350

    --- ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1390

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1410

    --- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1420

    --- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1430

    --- Medaillons (Scheiben, „Steak“)*

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1440

    --- Bauch (harami, harasu)*

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1490

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.1900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.2300

    -- Tilapia (Oreochromis spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.2400

    -- Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.2500

    -- Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.2600

    -- Aale (Anguilla spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.2900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.3100

    -- Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.3200

    -- Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.3300

    -- Seezungen (Solea spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.3400

    -- Steinbutt (Psetta maxima)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.3921

    ----ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.3922

    ----ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.3929

    ----andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.3990

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.4110

    ---ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.4120

    ---ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.4190

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.4200

    -- Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.4300

    -- echter Bonito

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.4400

    -- Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.4500

    -- Atlantischer Roter Thunfisch (Thunnus thynnus) und Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.4600

    -- Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.4900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5100

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5311

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5312

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5319

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5390

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5411

    ----ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5419

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5490

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5511

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5512

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5513

    ---- ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5519

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5590

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5600

    -- Offiziersbarsch (Rachycentron canadum)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5710

    --- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5720

    --- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5790

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.5900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6300

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6400

    -- Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6500

    -- Köhler (Pollachius virens)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6611

    ---- Pazifischer Seehecht (Chilenischer Seehecht)* (Merluccius gayi gayi), ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6612

    ---- Pazifischer Seehecht (Chilenischer Seehecht)* (Merluccius gayi gayi), ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6613

    ---- Südlicher Seehecht (Merluccius australis), ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6614

    ---- Südlicher Seehecht (Merluccius australis), ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6615

    ---- Pazifischer Seehecht (Chilenischer Seehecht)* (Merluccius gayi gayi), ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6616

    ---- Südlicher Seehecht (Merluccius australis), ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6619

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6690

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6700

    -- Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6811

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6812

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6813

    ---- ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6819

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6890

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6910

    --- Seehecht oder Patagonischer Grenadier (Macrunus magellanicus), ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6921

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6922

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6929

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.6990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8111

    ---- Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8112

    ---- Blauhaie (Prionace glauca)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8113

    ---- Galapagoshaie/Māngo (Carcharhinus Galapagensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8114

    ---- Gemeine Hammerhaie (Sphyrna lewini)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8115

    ---- Große Hammerhaie (Sphyrna mokarran)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8116

    ---- Glatte Hammerhaie (Sphyrna zygaena)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8117

    ---- Gefleckte Glatthaie (Mustelus mento)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8119

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8121

    ---- Sechskiemer oder Grauhaie (Hexanchus griseus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8122

    ---- Schnabeldornhaie (Deania calcea)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8123

    ---- Dornhaie (Squalus acanthias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8124

    ---- Sägefische (Pristidae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8129

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8131

    ---- Walhaie (Rhincodon typus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8132

    ---- Riesenhaie (Cetorhinus maximus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8139

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8141

    ---- Fuchshaie (Alopias vulpinus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8142

    ---- Weiße Haie (Carcharodon carcharias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8143

    ---- Kurzflossen-Makos (Isurus oxyrinchus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8144

    ---- Heringshaie (Lamna nasus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8149

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8210

    --- Rochen (Zearaja chilensis (ehemals Dipturus chilensis))

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8311

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8312

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8313

    ---- ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8319

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8390

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8400

    -- Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8910

    --- Corvina (Cilus Gilberti)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8921

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8922

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8929

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8931

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8932

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8939

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8941

    ---- Goldene Kingklips (Genypterus blacodes), ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8942

    ---- Goldene Kingklips (Genypterus blacodes), ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8943

    ---- Kingklips (Genypterus chilensis) (Genypterus maculatus), ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8944

    ---- Kingklips (Genypterus chilensis) (Genypterus maculatus), ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8945

    ---- Goldene Kingklips (Genypterus blacodes), ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8949

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8951

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8952

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8953

    ---- ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8959

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8971

    ---- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8972

    ---- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8979

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8991

    ---- Kaiserbarsche (Beryx splendens), ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8992

    ---- Atlantische Sägebäuche (Hoplostethus atlanticus), ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8994

    ---- Kardinalbarsche (Epigonus crassicaudus), ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8995

    ---- Bändereisfisch (Champsocephalus gunnari), ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8996

    ---- Goldmakrelen (Coryphaena hippurus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8998

    ---- Südamerikanische Ährenfische (Odontesthes regia)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.8999

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9110

    --- vom Pazifischen Lachs, Atlantischen Lachs oder Donaulachs

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9120

    --- von Forellen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9130

    --- vom Seehecht (Merluccius spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9211

    ---- von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9212

    ---- von Blauhaien (Prionace glauca)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9213

    ---- von Galapagoshaien/Māngo (Carcharhinus galapagensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9214

    --- von Gemeinen Hammerhaien (Sphyrna lewini)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9215

    ---- von Großen Hammerhaien (Sphyrna mokarran)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9216

    ---- von Glatten Hammerhaien (Sphyrna zygaena)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9217

    ---- von Gefleckten Glatthaien (Mustelus mento)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9219

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9221

    ---- von Sechskiemern oder Grauhaien (Hexanchus griseus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9222

    ---- von Vogelschnabel-Dornhaien (Deania calcea),

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9223

    ---- von Dornhaien (Squalus acanthias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9224

    ---- von Sägefischen (Pristidae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9229

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9231

    ---- von Walhaien (Rhincodon typus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9232

    ---- von Riesenhaien (Cetorhinus maximus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9239

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9241

    ---- von Fuchshaien (Alopias vulpinus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9242

    ---- von Weißen Haien (Carcharodon carcharias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9243

    ---- von Kurzflossen-Makos (Isurus oxyrinchus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9244

    ---- von Heringshaien (Lamna nasus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9249

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9910

    --- Flossen von Rochen der Familie Rajidae

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9920

    --- Flossen von Mantarochen der Familie Mobulidae

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0303.9990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.3100

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.3200

    -- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.3300

    -- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.3900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4110

    --- vom Pazifischen Lachs

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4120

    --- vom Atlantischen Lachs und Donaulachs

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4200

    -- von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4300

    -- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4410

    --- vom Pazifischen Seehecht (Chilenischer Seehecht)* (Merluccius gayi gayi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4420

    --- vom Südlichen Seehecht (Merluccius australis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4430

    --- vom Seehecht oder Patagonischen Grenadier (Macrunus magellanicus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4440

    --- vom Südlichen Wittling (Polaca) (Micromesistius australis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4490

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4500

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4610

    --- vom Schwarzen Zahnfisch (Dissostichus eleginoides)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4690

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4711

    ---- von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4712

    ---- von Blauhaien (Prionace glauca)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4713

    ---- von Galapagoshaien/Māngo (Carcharhinus galapagensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4714

    ---- von Gemeinen Hammerhaien (Sphyrna lewini)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4715

    ---- von Großen Hammerhaien (Sphyrna mokarran)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4716

    ---- von Glatten Hammerhaien (Sphyrna zygaena)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4717

    ---- von Gefleckten Glatthaien (Mustelus mento)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4719

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4721

    ---- von Sechskiemern oder Grauhaien (Hexanchus griseus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4722

    ---- von Schnabeldornhaien (Deania calcea)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4723

    ---- von Dornhaien (Squalus acanthias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4724

    ---- von Sägefischen (Pristidae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4729

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4731

    ---- von Walhaien (Rhincodon typus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4732

    ---- von Riesenhaien (Cetorhinus maximus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4739

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4741

    ---- von Fuchshaien (Alopias vulpinus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4742

    ---- von Weißen Haien (Carcharodon carcharias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4743

    ---- von Kurzflossen-Makos (Isurus oxyrinchus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4744

    ---- von Heringshaien (Lamna nasus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4749

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4790

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4810

    --- von Rochen (Zearaja chilensis (ehemals Dipturus chilensis))

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4890

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4920

    --- vom Wolfsbarsch von Juan Fernández (Bacalao de Juan Fernández) (Polyprion oxygeneios)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4970

    --- von Südamerikanischen Sardinen (Sardinops sagax)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4980

    --- von Chilenischen Heringen (Clupea bentincki)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4991

    ---- von Chilenischen Stöckern (Trachurus murphyi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4992

    --- von Makrelen (Scomber japonicus peruanus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4993

    ---- von Kaiserbarschen (Beryx splendens)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.4999

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5100

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5200

    -- von Salmoniden

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5300

    -- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5400

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5500

    -- von Zahnfischen (Dissostichus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5611

    ---- von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5612

    ---- von Blauhaien (Prionace glauca)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5613

    ---- von Galapagoshaien/Māngo (Carcharhinus galapagensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5614

    ---- von Gemeinen Hammerhaien (Sphyrna lewini)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5615

    ---- von Großen Hammerhaien (Sphyrna mokarran)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5616

    ---- von Glatten Hammerhaien (Sphyrna zygaena)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5617

    ---- von Gefleckten Glatthaien (Mustelus mento)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5619

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5621

    ---- von Sechskiemern oder Grauhaien (Hexanchus griseus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5622

    ---- von Schnabeldornhaien (Deania calcea)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5623

    ---- von Dornhaien (Squalus acanthias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5624

    ---- von Sägefischen (Pristidae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5629

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5631

    ---- von Walhaien (Rhincodon typus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5632

    ---- von Riesenhaien (Cetorhinus maximus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5639

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5641

    ---- von Fuchshaien (Alopias vulpinus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5642

    ---- von Weißen Haien (Carcharodon carcharias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5643

    ---- von Kurzflossen-Makos (Isurus oxyrinchus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5644

    ---- von Heringshaien (Lamna nasus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5649

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5690

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5710

    --- von Rochen (Zearaja chilensis (ehemals Dipturus chilensis))

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5790

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.5900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.6100

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.6200

    -- von Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.6300

    -- vom Nilbarsch (Lates niloticus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.6900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.7100

    -- vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.7200

    -- vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.7300

    -- vom Köhler (Pollachius virens)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.7411

    --- vom Pazifischen Seehecht (Chilenischer Seehecht)* (Merluccius gayi gayi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.7412

    --- vom Südlichen Seehecht (Merluccius australis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.7419

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.7490

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.7500

    -- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.7910

    --- vom Seehecht oder Patagonischen Grenadier (Macrunus magellanicus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.7920

    --- vom Südlichen Wittling (Polaca) (Micromesistius australis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.7990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8110

    --- vom Pazifischen Lachs

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8120

    --- vom Atlantischen Lachs und Donaulachs

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8200

    -- von Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8300

    -- von Plattfischen (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8400

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8510

    --- vom Schwarzen Zahnfisch (Dissostichus eleginoides)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8590

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8600

    -- vom Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8700

    -- von Thunfischen der Gattung Thunnus und vom Echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8811

    ---- von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8812

    ---- von Blauhaien (Prionace glauca)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8813

    ---- von Galapagoshaien/Māngo (Carcharhinus galapagensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8814

    ---- von Gemeinen Hammerhaien (Sphyrna lewini)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8815

    ---- von Großen Hammerhaien (Sphyrna mokarran)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8816

    ---- von Glatten Hammerhaien (Sphyrna zygaena)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8817

    ---- von Gefleckten Glatthaien (Mustelus mento)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8819

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8821

    ---- von Sechskiemern oder Grauhaien (Hexanchus griseus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8822

    ---- von Schnabeldornhaien (Deania calcea)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8823

    ---- von Dornhaien (Squalus acanthias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8824

    ---- von Sägefischen (Pristidae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8829

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8831

    ---- von Walhaien (Rhincodon typus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8832

    ---- von Riesenhaien (Cetorhinus maximus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8839

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8841

    ---- von Fuchshaien (Alopias vulpinus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8842

    ---- von Weißen Haien (Carcharodon carcharias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8843

    ---- von Kurzflossen-Makos (Isurus oxyrinchus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8844

    ---- von Heringshaien (Lamna nasus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8849

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8851

    --- von Rochen (Zearaja chilensis (ehemals Dipturus chilensis))

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8859

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8890

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8920

    --- vom Wolfsbarsch von Juan Fernández (Bacalao de Juan Fernández) (Polyprion oxygeneios)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8930

    --- von Kingklips (Genypterus chilensis) (Genypterus blacodes) (Genypterus maculatus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8940

    --- von Kaiserbarschen (Beryx splendens)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8950

    --- von Kardinalbarschen (Epigonus crassicaudus),

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8960

    --- von Goldmakrelen (Coryphaena hippurus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8971

    ---- von Südamerikanischen Sardinen (Sardinops sagax)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8972

    ---- von Chilenischen Heringen (Clupea bentincki)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8973

    ---- von Chilenischen Stöckern (Trachurus murphyi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8974

    ---- von Makrelen (Scomber japonicus peruanus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8979

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.8990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9100

    -- vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9211

    ---- Teile

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9212

    ---Kiemenbacken (cocochas)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9219

    ----andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9290

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9300

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9400

    -- vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9511

    ---- Surimi vom Chilenischen Seehecht (Merluccius gayi gayi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9512

    ---- Teile

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9513

    ---- Cocochas (Kiemenbacken)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9514

    ---- anderes Fleisch vom Chilenischen Seehecht (Merluccius gayi gayi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9515

    ---- anderes Fleisch vom Südlichen Seehecht (Merluccius australis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9519

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9591

    ---- anderes Fleisch vom Seehecht oder Patagonischen Grenadier (Macrunus magellanicus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9599

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9611

    ---- Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9612

    ---- Blauhaie (Prionace glauca)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9613

    ---- Galapagoshaie/Māngo (Carcharhinus galapagensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9614

    ---- Indopazifische Hammerhaie (Sphyrna lewini)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9615

    ---- Große Hammerhaie (Sphyrna mokarran)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9616

    ---- Glatte Hammerhaie (Sphyrna zygaena)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9617

    ---- Gefleckte Glatthaie (Mustelus mento)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9619

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9621

    ---- Sechskiemer oder Grauhaie (Hexanchus griseus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9622

    ---- Schnabeldornhaie (Deania calcea)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9623

    ---- Dornhaie (Squalus acanthias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9624

    ---- Sägefische (Pristidae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9629

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9631

    ---- Walhaie (Rhincodon typus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9632

    ---- Riesenhaie (Cetorhinus maximus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9639

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9641

    ---- Fuchshaie (Alopias vulpinus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9642

    ---- Weiße Haie (Carcharodon carcharias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9643

    ---- Kurzflossen-Makos (Isurus oxyrinchus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9644

    ---- Heringshaie (Lamna nasus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9649

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9690

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9710

    --- von Rochen (Zearaja chilensis (ehemals Dipturus chilensis))

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9790

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9921

    ---- Teile

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9922

    ---- Kiemenbacken (cocochas)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9929

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9941

    ---- Teile vom Pazifischen Lachs

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9942

    ---- anderes Fleisch vom Pazifischen Lachs

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9943

    ---- Teile vom Atlantischen Lachs und Donaulachs

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9944

    ---- anderes Fleisch vom Atlantischen Lachs und Donaulachs

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9951

    ---- Teile

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9959

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9961

    ---- von Südamerikanischen Sardinen (Sardinops sagax)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9962

    ----von Chilenischen Heringen (Clupea bentincki)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9963

    ----Surimi vom Chilenischen Stöcker (Trachurus murphyi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9964

    ----anderes Fleisch vom Chilenischem Stöcker (Trachurus murphyi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9969

    ----andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9971

    ---- Teile

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9979

    ----andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9992

    ---- Fleisch vom Südlichen Wittling (Polaca) (Micromesistius australis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9993

    ----anderes Fleisch vom Kaiserbarsch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0304.9999

    ----andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.1000

    - Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.2010

    -- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.2020

    -- Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.2090

    --andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.3100

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.3200

    -- von Fischen der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.3910

    -- vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

    6 %

    0

    0305.3920

    ---Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.3930

    ---- von Chilenischen Stöckern (Trachurus murphyi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.3940

    --- von Peru-Sardellen (Engraulis ringens)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.3950

    --- vom Schwarzen Zahnfisch (Dissostichus eleginoides)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.3960

    --- vom Wolfsbarsch von Juan Fernández (Bacalao de Juan Fernández) (Polyprion oxygeneios)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.3990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.4110

    ---Pazifischer Lachs, ganz

    6 %

    0

    0305.4120

    ---Pazifischer Lachs, ausgenommen, ohne Kopf

    6 %

    0

    0305.4130

    ---Filets vom Pazifischen Lachs

    6 %

    0

    0305.4140

    ---Atlantischer Lachs und Donaulachs, ganz

    6 %

    0

    0305.4150

    ---Atlantischer Lachs und Donaulachs, ausgenommen, ohne Kopf

    6 %

    0

    0305.4160

    ---Filets vom Atlantischen Lachs und Donaulachs

    6 %

    0

    0305.4170

    --- Pazifischer Lachs, ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    6 %

    0

    0305.4180

    --- Atlantischer Lachs und Donaulachs, ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz

    6 %

    0

    0305.4190

    ---andere

    6 %

    0

    0305.4200

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.4310

    --- ganz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.4320

    --- ausgenommen, ohne Kopf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.4330

    --- Filets

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.4390

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.4400

    -- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.4900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.5100

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.5200

    -- von Tilapia (Oreochromis spp.), Welsen (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aalen (Anguilla spp.), vom Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffischen (Channa spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.5300

    -- Fische der Familien Bregmacerotidae, Euclichthyidae, Gadidae, Macrouridae, Melanonidae, Merlucciidae, Moridae und Muraenolepididae, andere als Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.5400

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), Sardellen (Engraulis spp.), Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella spp.), Sprotten (Sprattus sprattus), Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus), Indische Makrelen (Rastrelliger spp.), Seerfische (Scomberomorus spp.), Jack und Stöcker (Bastardmakrelen) (Trachurus spp.), Buchsen, Crevallen (Caranx spp.), Offiziersbarsch (Rachycentron canadum), Silber Butterfische (Pampus spp.), Pazifischer Makrelenhecht (Cololabis saira), Scads (Decapterus spp.), Lodde (Mallotus villosus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Kawakawa (Euthynnus affinis), Bonitos (Sarda spp.), Marline, Segelfische, Speerfische (Istiophoridae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.5920

    --- Teile vom Pazifischen Lachs

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.5930

    --- Teile vom Atlantischen Lachs

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.5940

    --- Teile vom Donaulachs

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.5950

    --- Teile von der Forelle

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.5990

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6100

    -- Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6200

    -- Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6300

    -- Sardellen (Engraulis spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6400

    -- Tilapia (Oreochromis spp.), Welse (Pangasius spp., Silurus spp., Clarias spp., Ictalurus spp.), Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.), Aale (Anguilla spp.), Nilbarsch (Lates niloticus) und Schlangenkopffische (Channa spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6911

    ----Filets, gesalzen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6912

    ----Filets, in Salzlake

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6913

    ----Medaillons (Scheiben, „Steak“), gesalzen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6914

    ----Medaillons (Scheiben, „Steak“), in Salzlake

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6915

    ----andere Portionen oder Teile, gesalzen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6916

    ----andere Portionen oder Teile, in Salzlake

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6919

    ----andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6921

    ----Filets, gesalzen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6922

    ----Filets, in Salzlake

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6923

    ----Medaillons (Scheiben, „Steak“), gesalzen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6924

    ----Medaillons (Scheiben, „Steak“), in Salzlake

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6925

    ----andere Portionen oder Teile, gesalzen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6926

    ----andere Portionen oder Teile, in Salzlake

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6929

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.6990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7111

    ---- von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7112

    ---- von Blauhaien (Prionace glauca)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7113

    ---- von Galapagoshaien/Māngo (Carcharhinus galapagensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7114

    ---- von Gemeinen Hammerhaien (Sphyrna lewini)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7115

    ---- von Großen Hammerhaien (Sphyrna mokarran)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7116

    ---- von Glatten Hammerhaien (Sphyrna zygaena)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7117

    ---- von Gefleckten Glatthaien (Mustelus mento)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7119

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7121

    ---- von Sechskiemern oder Grauhaien (Hexanchus griseus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7122

    ---- von Vogelschnabel-Dornhaien (Deania calcea),

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7123

    ---- von Dornhaien (Squalus acanthias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7124

    ---- von Sägefischen (Pristidae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7129

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7131

    ---- von Walhaien (Rhincodon typus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7132

    ---- von Riesenhaien (Cetorhinus maximus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7139

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7141

    ---- von Fuchshaien (Alopias vulpinus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7142

    ---- von Weißen Haien (Carcharodon carcharias)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7143

    ---- Kurzflossen-Makos (Isurus oxyrinchus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7144

    ---- von Heringshaien (Lamna nasus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7149

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7200

    -- Fischköpfe, Fischschwänze und Fischblasen

    6 %

    0

     

    0305.7910

    --- Flossen von Rochen der Familie Rajidae

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7920

    --- Flossen von Rochen der Familie Mobulidae

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0305.7990

    --- andere

    6 %

    0

     

    0306.1110

    --- Osterinsel-Languste (Panulirus pascuensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1120

    --- Juan-Fernández-Languste (Jasus frontalis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1130

    --- Chilenische Languste (Langosta enana) (Projasus bahamondei)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1190

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1200

    -- Hummer (Homarus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1410

    --- Krabben (Cancer porteri, Metacarcinus edwardsii (ehemals Cancer edwarsii), Homalaspis plana, Taliepus dentatus, Romaleon setosus, Cancer plebejus, Ovalipes trimaculatus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1421

    ---- Antarktische Königskrabbe (Lithodes santolla (ehemals Lithodes antarcticus))

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1422

    ---- Königskrabbe (Lithodes spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1423

    ---- Chilenische Königskrabbe (Paralomis granulosa)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1424

    ---- Königskrabbe (Paralomis spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1429

    ----andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1490

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1500

    -- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1600

    -- Kaltwassergarnelen (Pandalus spp., Crangon crangon)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1711

    ---- Chile-Tiefseegarnele (Heterocarpus reedi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1712

    ---- Zentralamerikanische Geißelgarnele (Penaeus vannamei)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1713

    ---- Chilenische Süßwassergarnelen (Cryphiops caementarius)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1719

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1721

    ---- Gelbe Springkrebse (Cervimunida johni)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1722

    ---- Rote Springkrebse (Pleurocondes monodon)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1729

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1791

    ---- Chilenische Garnelen (Haliporoides diomedeae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1799

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1930

    ---Mehl, Pulver und „Pellets“ von Panzern von Krebstieren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.1990

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3110

    --- Osterinsel-Languste (Panulirus pascuensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3120

    --- Juan-Fernández-Languste (Jasus frontalis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3130

    --- Chilenische Languste (Langosta enana) (Projasus bahamondei)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3200

    -- Hummer (Homarus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3310

    --- Krabben (Cancer porteri, Metacarcinus edwardsii (ehemals Cancer edwarsii), Homalaspis plana, Taliepus dentatus, Romaleon setosus, Cancer plebejus, Ovalipes trimaculatus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3321

    ---- Antarktische Königskrabbe (Lithodes santolla (ehemals Lithodes antarcticus))

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3322

    ---- Königskrabbe (Lithodes spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3323

    ---- Chilenische Königskrabbe (Paralomis granulosa)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3324

    ---- Königskrabbe (Paralomis spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3329

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3390

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3400

    -- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3510

    --- Garnelen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3520

    --- Springkrebse

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3590

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3611

    ---- Chile-Tiefseegarnele (Heterocarpus reedi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3612

    ---- Zentralamerikanische Geißelgarnele (Penaeus vannamei)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3613

    ---- Chilenische Süßwassergarnelen (Cryphiops caementarius)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3619

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3621

    ---- Gelbe Springkrebse (Cervimunida johni)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3622

    ---- Rote Springkrebse (Pleurocondes monodon)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3629

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3691

    ---- Chilenische Garnelen (Haliporoides diomedeae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3699

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3930

    --- Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.3990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.9100

    -- Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.9200

    -- Hummer (Homarus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.9300

    -- Krabben

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.9400

    -- Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.9500

    -- Garnelen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0306.9900

    -- andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.1110

    --- Chilenische Plattaustern (Ostrea chilensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.1120

    --- Pazifische Felsenaustern (Crassostrea gigas)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.1190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.1210

    --- Chilenische Plattaustern (Ostrea chilensis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.1220

    --- Pazifische Felsenaustern (Crassostrea gigas)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.1290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.1900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.2110

    --- Purpur-Kammmuscheln (Argopecten purpuratus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.2120

    --- Patagonische Kammmuscheln (Chlamys patagónica)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.2190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.2210

    --- Purpur-Kammmuscheln (Argopecten purpuratus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.2220

    --- Patagonische Kammmuscheln (Chlamys patagónica)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.2290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.2910

    --- Purpur-Kammmuscheln (Argopecten purpuratus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.2920

    --- Patagonische Kammmuscheln (Chlamys patagónica)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.2990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.3100

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.3200

    -- gefroren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.3900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.4210

    --- Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma) und Kalmare (Sepiola spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.4220

    --- Kalamare (Ommastrephes spp. Loligo spp. Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.4290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.4310

    --- Kalmare (Ommastrephes spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.4320

    --- Filets von den Flossen des Riesenkalmars (Dosidicus gigas)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.4330

    --- Flossen des Riesenkalmars (Dosidicus gigas)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.4340

    --- Tuben oder Rümpfe des Riesenkalmars (Dosidicus gigas)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.4390

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.4900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.5110

    --- Kraken (Octopus mimus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.5120

    --- Südpazifische Riesenkraken (Enteroctopus megalocyathus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.5190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.5210

    --- Kraken (Octopus mimus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.5220

    --- Südpazifische Riesenkraken (Enteroctopus megalocyathus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.5290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.5900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.6000

    - Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.7110

    --- Chilenische Venusmuscheln (Protothaca thaca) (Ameghinomya antiqua)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.7120

    --- Chilenische Schwertmuscheln (Ensis Macha)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.7190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.7211

    ---- Protothaca thaca, Ameghinomya antiqua

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.7212

    ---- Gays Venusmuscheln (Tawera gayi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.7213

    ---- Chilenische Trogmuscheln (macha) (Mesodesma donacium)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.7214

    ---- Chilenische Semele (Semele solida)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.7215

    ---- Chilenische Schwertmuscheln (Ensis Macha)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.7216

    ---- Kurzscheidenmuscheln (Tagelus dombeii)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.7219

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.7290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.7900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.8110

    --- Japanische oder Grüne Seeohren (Haliotis discus hannai)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.8190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.8200

    -- Fechterschnecken (Strombus spp.), lebend, frisch oder gekühlt

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.8310

    --- Rote Seeohren (Haliotis rufescens)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.8320

    --- Japanische oder Grüne Seeohren (Haliotis discus hannai)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.8390

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.8400

    -- Fechterschnecken (Strombus spp.), gefroren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.8700

    -- andere Seeohren (Haliotis spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.8800

    -- andere Fechterschnecken (Strombus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.9130

    --- Chilenische Seeohren (Concholepas concholepas)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.9190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.9210

    --- Chilenische Seeohren (Concholepas concholepas)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.9221

    ---- Walzenschnecken (Zidona dufresnei)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.9222

    ---- Trophon-Wellhornschnecken (Trophon geversianus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.9223

    ---- Chilenische Tritonshörner (Argobuccinum spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.9224

    ---- schwarze Purpurschnecke (Thais chocolata)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.9229

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.9230

    --- Schlitzschnecken (Fissurella spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.9290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0307.9900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0308.1100

    -- lebend, frisch oder gekühlt

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0308.1200

    -- gefroren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0308.1900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0308.2110

    --- Zungen (Keimdrüsen) vom Chilenischen Seeigel (Loxechinus albus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0308.2190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0308.2210

    --- Zungen (Keimdrüsen) vom Chilenischen Seeigel (Loxechinus albus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0308.2290

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0308.2900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0308.3000

    - Quallen (Rhopilema spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0308.9000

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0401.1000

    - mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger

    6 %

    7

    0401.2000

    - mit einem Fettgehalt von mehr als 1 GHT, jedoch nicht mehr als 6 GHT

    6 %

    7

    0401.4000

    - mit einem Fettgehalt von mehr als 6 GHT, jedoch nicht mehr als 10 GHT

    6 %

    7

    0401.5010

    -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 12 GHT

    6 %

    7

    0401.5020

    -- mit einem Fettgehalt von 12 GHT:

    6 %

    7

    0401.5030

    -- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 12 bis 26 GHT

    6 %

    7

    0401.5040

    - mit einem Fettgehalt von 26 GHT

    6 %

    7

    0401.5090

    -- andere

    6 %

    7

    0402.1000

    - in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

    6 %

    7

    0402.2111

    ----mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis 6 GHT

    6 %

    7

    0402.2112

    ----mit einem Fettgehalt von mehr als 6 bis 12 GHT

    6 %

    7

    0402.2113

    ----mit einem Fettgehalt von 12 GHT

    6 %

    7

    0402.2114

    ----mit einem Fettgehalt von mehr als 12 bis 18 GHT

    6 %

    7

    0402.2115

    ----mit einem Fettgehalt von 18 GHT

    6 %

    7

    0402.2116

    ----mit einem Fettgehalt von mehr als 18 bis 24 GHT

    6 %

    7

    0402.2117

    ----mit einem Fettgehalt von mehr als 24 bis 26 GHT

    6 %

    7

    0402.2118

    ----mit einem Fettgehalt von 26 GHT oder mehr

    6 %

    7

    0402.2120

    ---Rahm

    6 %

    7

    0402.2911

    ----mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis 6 GHT

    6 %

    7

    0402.2912

    ----mit einem Fettgehalt von mehr als 6 bis 12 GHT

    6 %

    7

    0402.2913

    ----mit einem Fettgehalt von 12 GHT

    6 %

    7

    0402.2914

    ----mit einem Fettgehalt von mehr als 12 bis 18 GHT

    6 %

    7

    0402.2915

    ----mit einem Fettgehalt von 18 GHT

    6 %

    7

    0402.2916

    ----mit einem Fettgehalt von mehr als 18 bis 24 GHT

    6 %

    7

    0402.2917

    ----mit einem Fettgehalt von mehr als 24 bis 26 GHT

    6 %

    7

    0402.2918

    ----mit einem Fettgehalt von 26 GHT oder mehr

    6 %

    7

    0402.2920

    ---Rahm

    6 %

    7

    0402.9110

    ---Milch, flüssig oder halbfest

    6 %

    7

    0402.9120

    ---Rahm

    6 %

    7

    0402.9910

    ---Kondensmilch

    6 %

    7

    0402.9990

    ---andere

    6 %

    7

    0403.1010

    --mit Zusatz von Früchten

    6 %

    7

    0403.1020

    --mit Zusatz von Getreide

    6 %

    7

    0403.1090

    --andere

    6 %

    7

    0403.9000

    - andere

    6 %

    7

    0404.1000

    - Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

    6 %

    7

    0404.9000

    - andere

    6 %

    7

    0405.1000

    - Butter

    6 %

    7

    0405.2000

    - Milchstreichfette

    6 %

    7

    0405.9000

    - andere

    6 %

    7

    0406.1010

    --Frischkäse (nichtgereifter Käse)

    6 %

    7*

    TRQ-Käse

    0406.1020

    --Rahmkäse

    6 %

    7*

    TRQ-Käse

    0406.1030

    --Mozzarella

    6 %

    7*

    TRQ-Käse

    0406.1090

    --andere

    6 %

    7*

    TRQ-Käse

    0406.2000

    - Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

    6 %

    7*

    TRQ-Käse

    0406.3000

    - Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

    6 %

    7*

    TRQ-Käse

    0406.4000

    - Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

    6 %

    7*

    TRQ-Käse

    0406.9010

    --Gouda und Käse vom Typ Gouda

    6 %

    7*

    TRQ-Käse

    0406.9020

    --Cheddar und Käse vom Typ Cheddar

    6 %

    7*

    TRQ-Käse

    0406.9030

    --Edamer und Käse vom Typ Edamer

    6 %

    7*

    TRQ-Käse

    0406.9040

    --Parmesan und Käse vom Typ Parmesan

    6 %

    7*

    TRQ-Käse

    0406.9090

    --andere

    6 %

    7*

    TRQ-Käse

    0407.1100

    -- von Hühnern (Gallus domesticus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0407.1900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0407.2100

    -- von Hühnern (Gallus domesticus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0407.2900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0407.9000

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0408.1100

    -- getrocknet

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0408.1900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0408.9100

    -- getrocknet

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0408.9900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0409.0010

    - ökologisch/biologisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0409.0090

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0410.0011

    -- ökologisch/biologisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0410.0019

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0410.0021

    -- ökologisch/biologisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0410.0029

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0410.0031

    -- ökologisch/biologisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0410.0039

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    0410.0090

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1001.1100

    -- zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1001.1900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1001.9100

    -- zur Aussaat

    6 % + PBS

    0

    1001.9911

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 30 GHT oder mehr

    6 % + PBS

    0

    1001.9912

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 30 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9913

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 18 GHT oder mehr, jedoch weniger als 25 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9919

    ---- andere

    6 % + PBS

    0

    1001.9921

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 30 GHT oder mehr

    6 % + PBS

    0

    1001.9922

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 30 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9923

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 18 GHT oder mehr, jedoch weniger als 25 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9929

    ---- andere

    6 % + PBS

    0

    1001.9931

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 30 GHT oder mehr

    6 % + PBS

    0

    1001.9932

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 30 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9933

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 18 GHT oder mehr, jedoch weniger als 25 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9939

    ---- andere

    6 % + PBS

    0

    1001.9941

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 30 GHT oder mehr

    6 % + PBS

    0

    1001.9942

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 30 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9943

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 18 GHT oder mehr, jedoch weniger als 25 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9949

    ---- andere

    6 % + PBS

    0

    1001.9951

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 30 GHT oder mehr

    6 % + PBS

    0

    1001.9952

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 30 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9953

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 18 GHT oder mehr, jedoch weniger als 25 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9959

    ---- andere

    6 % + PBS

    0

    1001.9961

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 30 GHT oder mehr

    6 % + PBS

    0

    1001.9962

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 30 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9963

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 18 GHT oder mehr, jedoch weniger als 25 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9969

    ---- andere

    6 % + PBS

    0

    1001.9971

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 30 GHT oder mehr

    6 % + PBS

    0

    1001.9972

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 30 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9973

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 18 GHT oder mehr, jedoch weniger als 25 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9979

    ---- andere

    6 % + PBS

    0

    1001.9991

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 30 GHT oder mehr

    6 % + PBS

    0

    1001.9992

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 30 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9993

    ---- mit einem Feuchtglutengehalt von 18 GHT oder mehr, jedoch weniger als 25 GHT

    6 % + PBS

    0

    1001.9999

    ---- andere

    6 % + PBS

    0

    1002.1000

    - zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1002.9010

    -- zu Verzehrzwecken

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1002.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1003.1000

    - zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1003.9010

    -- zu Verzehrzwecken

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1003.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1004.1000

    - zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1004.9000

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1005.1010

    -- Hybrid-Körner-Sorghum

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1005.1090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1005.9010

    -- zu Forschungs- und Versuchszwecken

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1005.9020

    -- zu Verzehrzwecken

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1005.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1006.1010

    -- zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1006.1090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1006.2000

    - geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1006.3010

    -- mit einem Anteil an Bruchkorn von 5 GHT oder weniger

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1006.3020

    -- mit einem Anteil an Bruchkorn von mehr als 5 GHT bis 15 GHT

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1006.3090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1006.4000

    - Bruchreis

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1007.1000

    - zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1007.9010

    -- zu Verzehrzwecken

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1007.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1008.1000

    - Buchweizen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1008.2100

    -- zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1008.2900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1008.3000

    - Kanariensaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1008.4000

    - Fonio (Digitaria spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1008.5010

    -- ökologisch/biologisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1008.5090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1008.6000

    - Triticale

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1008.9000

    - anderes Getreide

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1101.0000

    Mehl von Weizen oder Mengkorn

    6 % + PBS

    0

    1102.2000

    - von Mais

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1102.9000

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1103.1100

    -- von Weizen

    6 %

    3

    1103.1300

    -- von Mais

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1103.1900

    -- von anderem Getreide

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1103.2000

    - Pellets

    6 %

    0

    1104.1200

    -- von Hafer

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1104.1900

    -- von anderem Getreide

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1104.2210

    ---geschält

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1104.2290

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1104.2300

    -- von Mais

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1104.2900

    -- von anderem Getreide

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1104.3000

    - Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1105.1000

    - Mehl, Grieß und Pulver

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1105.2000

    - Flocken, Granulat und Pellets

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1106.1000

    - von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 07.13

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1106.2000

    - von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 07.14

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1106.3000

    - von Erzeugnissen des Kapitels 8

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1107.1000

    - nicht geröstet

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1107.2000

    - geröstet

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1108.1100

    -- von Weizen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1108.1200

    -- von Mais

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1108.1300

    -- von Kartoffeln

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1108.1400

    -- von Maniok

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1108.1900

    -- andere Stärke

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1108.2000

    - Inulin

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1109.0000

    Kleber von Weizen, auch getrocknet

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1201.1000

    - zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1201.9000

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1202.3000

    - zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1202.4100

    -- ungeschält

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1202.4200

    -- geschält, auch geschrotet

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1203.0000

    Kopra

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1204.0010

    - zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1204.0090

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1205.1010

    -- zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1205.1090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1205.9010

    -- zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1205.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1206.0010

    - zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1206.0090

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.1000

    - Palmnüsse und Palmkerne

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.2100

    -- zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.2900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.3010

    -- zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.3090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.4010

    -- zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.4090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.5010

    -- zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.5090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.6010

    -- zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.6090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.7010

    -- zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.7090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.9110

    --- zur Aussaat

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.9190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1207.9900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1208.1000

    - von Sojabohnen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1208.9000

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.1000

    - Samen von Zuckerrüben

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2100

    -- Samen von Luzernen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2210

    --- Samen von Rotklee (Trifolium pratense )

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2220

    --- Samen von Inkarnat-Klee (Trifolium incarnatum L.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2230

    --- Samen von Weißklee (Trifolium repens L.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2300

    -- Samen von Schwingel

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2400

    -- Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2500

    -- Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2910

    -- Samen von Lupinen (Lupinus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2920

    --- Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2930

    --- Samen von Steinklee (Melilotus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2940

    --- Samen von Wicken (Vicia spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.2990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.3010

    -- Hibiskussamen (Hibiscus esculentus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.3090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9111

    ---- Mangoldsamen (Beta vulgaris var. cicla)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9112

    ---- Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9113

    ---- Samen von Spinat (Spinacea oleracea)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9119

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9121

    ---- Chicoréesamen (Cichorium intybus sativa)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9122

    ---- Artischockensamen (Cynara scolymus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9123

    ---- Endiviensamen (Cichorium intybus L.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9124

    ---- Salatsamen (Lactuca sativa)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9125

    ---- Radicchiosamen (Cicchorium intybus foliosum)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9129

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9131

    ---- Brokkolisamen (Brassica oleracea var italica)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9132

    ---- Samen von Blumenkohl/Karfiol (Brassica oleracea var. botrytis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9133

    ---- Kohlrabisamen (Brassica oleracea gongyloides)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9134

    ---- Rettichsamen (Raphanus sativus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9135

    ---- Kohlsamen (Brassica oleracea var. capitata)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9136

    ---- Samen von Garten-Senfrauke (Eruca sativa)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9139

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9141

    ---- Samen von Feigenblatt-Kürbis (Cucurbita ficifolia)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9142

    ---- Samen von Zucchini (Courgettes) (Cucurbita pepo var. medullosa)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9144

    ---- Samen von Gurken (Cucumis sativus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9145

    ---- Samen von Wassermelonen (Citrullus Lanatus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9146

    ---- Samen von anderen Kürbissen und Zucchini (Courgettes) (Cucurbita spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9149

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9151

    ---- Knoblauchsamen (Allium sativum)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9152

    ---- Samen von Winterheckenzwiebeln (Bunching) (Allium fistulossum)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9153

    ---- Zwiebelsamen (Allium cepa)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9154

    ---- Spargelsamen (Asparagus officinalis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9155

    ---- Samen von Porree/Lauch (Allium porrum)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9159

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9161

    ---- Chilisamen (Capsicum frutescens)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9162

    ---- Auberginensamen (Solanum melongena)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9163

    ---- Samen von Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9164

    ---- Tabaksamen (Nicotiana tabacum L.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9165

    ---- Tomatensamen (Lycopersicum esculentum)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9169

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9171

    ---- Selleriesamen (Apium graveolens)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9172

    ---- Fenchelsamen (Foeniculum vulgare)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9173

    ---- Petersiliensamen (Petroselinum crispum)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9174

    ---- Samen von Karotten und Speisemöhren (Daucus carota)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9179

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9181

    ---- Basilikumsamen (Ocimum basilicum)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9182

    ---- Rosmarinsamen (Rosmarinus officinalis)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9189

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9911

    ---- Samen von Pinien (Pinus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9919

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1209.9990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1210.1000

    - Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1210.2000

    - Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.2000

    - Ginsengwurzeln

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.3000

    - Cocablätter

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.4000

    - Mohnstroh

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.5000

    - Ephedra

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9011

    --- Boldoblätter, ökologisch/biologisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9019

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9020

    -- Oregano

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9030

    -- Mutterkorn (Claviceps purpurea)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9040

    -- Steviablätter (Stevia rebaudiana)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9050

    -- Echtes Johanniskraut (Hypericum perforatum)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9061

    --- ökologisch/biologisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9069

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9071

    --- Samen und taube Samen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9072

    --- Schale

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9079

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9081

    --- Samen und taube Samen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9082

    --- Schale

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9083

    --- Blüten und Blätter

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9089

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9092

    --- Maqui-Blätter, ökologisch/biologisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9093

    --- andere Maqui-Blätter

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9094

    --- andere, ökologisch/biologisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1211.9099

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2110

    --- Gelidium

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2120

    --- Pelillo (Gracilaria spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2130

    --- Chascón (Lessonia spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2140

    --- Luga luga (Iridaea spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2150

    --- Rotalge (chicorea de mar) (Gigartina spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2160

    --- Huiro (Macrocystis spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2170

    --- Cochayuyo (Durvillaea Antarctica)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2910

    --- Gelidium

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2920

    --- Pelillo (Gracilaria spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2930

    --- Chascón (Lessonia spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2940

    --- Luga luga (Iridaea spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2950

    --- Rotalge (chicorea de mar) (Gigartina spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2960

    --- Huiro (Macrocystis spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2970

    --- Cochayuyo (Durvillaea Antarctica)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.2990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.9100

    -- Zuckerrüben

    6 %

    0

    1212.9200

    -- Johannisbrot (Carob)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1212.9300

    -- Zuckerrohr

    6 %

    0

    1212.9400

    -- Zichorienwurzeln

    6 %

    0

    1212.9900

    - andere

    ex 1212.9900

    -- Kerne von Johannisbrot (Carob) sowie Steine und Kerne von Aprikosen/Marillen, Pfirsichen oder Pflaumen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    ex 1212.9900

    -- andere

    6 %

    0

    1213.0000

    Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1214.1000

    - Mehl und Pellets von Luzerne

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1214.9010

    --Lupinen (Lupinus spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1214.9090

    --andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1501.1000

    - Schweineschmalz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1501.2000

    - anderes Schweinefett

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1501.9000

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1502.1010

    -- ausgeschmolzen (einschließlich „Premier Jus“)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1502.1090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1502.9000

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1503.0000

    Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1504.1000

    - Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1504.2010

    -- Fischöl, roh

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1504.2020

    -- Fischöl, raffiniert und halbraffiniert

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1504.2090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1504.3000

    - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1505.0000

    Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1506.0000

    Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1507.1000

    - rohes Öl, auch entschleimt

    6 %

    3

    1507.9010

    -- nicht abgefüllt

    6 %

    7

    1507.9090

    -- andere

    6 %

    7

    1508.1000

    - rohes Öl

    6 %

    0

    1508.9000

    - andere

    6 %

    0

    1509.1011

    --- in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder weniger

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1509.1019

    --- andere:

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1509.1091

    --- in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 5 l oder weniger

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1509.1099

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1509.9010

    -- ökologisch/biologisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1509.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1510.0000

    Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 15.09

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1511.1000

    - rohes Öl

    6 %

    0

    1511.9000

    - andere

    6 %

    7

    1512.1110

    --- Sonnenblumenöl und seine Fraktionen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1512.1120

    --- Safloröl und seine Fraktionen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1512.1911

    ---- nicht abgefüllt

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1512.1919

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1512.1920

    --- Safloröl und seine Fraktionen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1512.2100

    -- rohes Öl, auch von Gossypol befreit

    6 %

    0

    1512.2900

    -- andere

    6 %

    3

    1513.1100

    -- rohes Öl

    6 %

    0

    1513.1900

    -- andere

    6 %

    0

    1513.2100

    -- rohe Öle

    6 %

    0

    1513.2900

    -- andere

    6 %

    3

    1514.1100

    -- rohe Öle

    6 %

    7

    1514.1900

    -- andere

    6 %

    3

    1514.9100

    -- rohe Öle

    6 %

    3

    1514.9900

    -- andere

    6 %

    3

    1515.1100

    -- rohes Öl

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1515.1900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1515.2100

    -- rohes Öl

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1515.2900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1515.3000

    - Rizinusöl und seine Fraktionen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1515.5000

    - Sesamöl und seine Fraktionen

    6 %

    0

    1515.9011

    --- von ökologischen/biologischen Hagebutten

    6 %

    3

    1515.9019

    --- andere

    6 %

    3

    1515.9021

    --- von ökologischen/biologischen Avocadofrüchten

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1515.9029

    --- von anderen Avocadofrüchten

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1515.9031

    --- ökologisch/biologisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1515.9039

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1515.9090

    --andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1516.1011

    ---Fischöle

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1516.1012

    ---Öle von Meeressäugetieren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1516.1090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1516.2000

    - pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1517.1010

    -- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1517.1090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1517.9010

    -- Mischungen von pflanzlichen Ölen, roh

    6 %

    7

    1517.9020

    -- Mischungen von pflanzlichen Ölen, raffiniert

    6 %

    7

    1517.9090

    -- andere

    6 %

    7

    1518.0000

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 15.16; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1520.0000

    Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1521.1000

    - Pflanzenwachse

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1521.9011

    --- ökologisch/biologisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1521.9019

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1521.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1522.0000

    Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1601.0000

    Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.1000

    - homogenisierte Zubereitungen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.2000

    - aus Lebern aller Tierarten

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.3110

    --- Teile, zubereitet, gewürzt oder scharf gewürzt

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.3120

    --- Pasten und Aufstriche

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.3130

    --- Schinken

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.3190

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.3210

    --- Teile, zubereitet, gewürzt oder scharf gewürzt

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.3220

    --- Pasten und Aufstriche

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.3230

    --- Keule/Schulter ohne Knochen (pulpa)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.3290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.3900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.4100

    -- Schinken und Teile davon

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.4200

    -- Schultern und Teile davon

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.4900

    -- andere, einschließlich Mischungen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.5000

    - von Rindern

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.9010

    -- von Rehen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.9020

    -- von Wildschweinen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.9030

    -- von Hirschen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.9040

    -- von Kaninchen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.9050

    -- von Fasanen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.9060

    -- von Gänsen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.9070

    -- von Rebhühnern

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1602.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1603.0000

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1110

    ---geräuchert

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1190

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1200

    -- Heringe

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1311

    ----in Salzlake

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1312

    ----in Tomatensoße

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1319

    ----andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1390

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1410

    ---Thunfische

    6 %

    0

    1604.1420

    ---echter Bonito

    6 %

    0

    1604.1430

    ---Pelamide

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1500

    -- Makrelen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1610

    ---in Öl

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1690

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1700

    -- Aale

    ex 1604.1700

    --- Filets genannt „Loins“

    6 %

    0

    ex 1604.1700

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1800

    -- Haifischflossen

    ex 1604.1800

    --- Filets genannt „Loins“

    6 %

    0

    ex 1604.1800

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1911

    ---- in Salzlake

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1912

    ---- in Tomatensoße

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1913

    ---- in Öl

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1919

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1920

    --- Kingklips

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1930

    ---Forellen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1940

    --- Seehechte

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.1990

    --- andere

    ex 1604.1990

    ---- Filets genannt „Loins“

    6 %

    0

    ex 1604.1990

    ---- Fische der Gattung Euthynnus

    6 %

    0

    ex 1604.1990

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.2010

    -- Thunfische

    6 %

    0

    1604.2020

    -- Boniten

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.2030

    -- Lachse

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.2040

    -- Sardinen und Stöcker (Bastardmakrelen)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.2050

    -- Makrelen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.2060

    -- Sardellen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.2070

    -- Seehechte

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.2090

    -- andere

    ex 1604.2090

    --- Filets genannt „Loins“

    6 %

    0

    ex 1604.2090

    --- echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus

    6 %

    0

    ex 1604.2090

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.3100

    -- Kaviar

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1604.3200

    -- Kaviarersatz

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1011

    ---in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1012

    ---gefroren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1019

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1021

    --- Königskrabben (Lithodes spp.), in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1022

    --- Antarktische Königskrabben (Lithodes santolla), in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1023

    --- Chilenische Königskrabben (Paralomis granulosa), in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1024

    --- Königskrabben (Paralomis spp.), in luftdicht verschlossenen Behältnissen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1025

    --- Königskrabben (Lithodes spp.), gefroren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1026

    --- Antarktische Königskrabben (Lithodes santolla), gefroren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1027

    --- Antarktische Königskrabben (Lithodes santolla), gefroren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1028

    --- Königskrabben (Paralomis spp.), gefroren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1029

    ---andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.1090

    --andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2111

    ---- Chile-Tiefseegarnelen (Heterocarpus reedi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2112

    ---- Zentralamerikanische Geißelgarnelen (Penaeus vannamei)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2113

    ---- Chilenische Süßwassergarnelen (Cryphiops caementarius)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2119

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2121

    ---- Chile-Tiefseegarnelen (Heterocarpus reedi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2122

    ---- Zentralamerikanische Geißelgarnelen (Penaeus vannamei)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2123

    ---- Chilenische Süßwassergarnelen (Cryphiops caementarius)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2129

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2131

    ---- Gelbe Springkrebse (Cervimunida johni)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2132

    ---- Rote Springkrebse (Pleurocondes monodon)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2139

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2141

    ---- Gelbe Springkrebse (Cervimunida johni)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2142

    ---- Rote Springkrebse (Pleurocondes monodon)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2149

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2151

    ---- Chilenische Garnelen (Haliporoides diomedeae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2159

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2161

    ---- Chilenische Garnelen (Haliporoides diomedeae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2169

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2911

    ---- Chile-Tiefseegarnelen (Heterocarpus reedi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2912

    ---- Zentralamerikanische Geißelgarnelen (Penaeus vannamei)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2913

    ---- Chilenische Süßwassergarnelen (Cryphiops caementarius)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2919

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2921

    ---- Gelbe Springkrebse (Cervimunida johni)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2922

    ---- Rote Springkrebse (Pleurocondes monodon)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2929

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2931

    ---- Chilenische Garnelen (Haliporoides diomedeae)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2939

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.2990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.3000

    - Hummer

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.4000

    - andere Krebstiere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5100

    -- Austern

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5210

    --- Kamm-Muscheln (Argopecten purpuratus), (Chlamys patagonica)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5290

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5300

    -- Miesmuscheln

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5410

    --- Riesenkalmare (Dosidicus gigas)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5490

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5500

    -- Kraken

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5611

    ---- Protothaca thaca, Ameghinomya antiqua

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5612

    ---- Gays Venusmuscheln (Tawera gayi)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5619

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5690

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5710

    --- Japanische oder Grüne Seeohren (Haliotis discus hannai)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5790

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5800

    -- Schnecken, andere als Meeresschnecken

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5910

    --- Chilensische Trogmuscheln (macha) (Mesodesma donacium) (Solen macha)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5920

    --- Chilenische Seeohren (Concholepas concholepas)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5931

    ---- Walzenschnecken (Zidona dufresnei)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5932

    ---- Gevers Trophon (Trophon geversianus)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5933

    ---- Chilenische Tritonshörner (Argobuccinum spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5934

    ---- schwarze Purpurschnecke (Thais chocolata)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5939

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5940

    --- Schlitzschnecken (Fissurella spp.)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5950

    --- Kurzscheidenmuscheln (Tagelus dombeii)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5960

    --- Chilenische Schwertmuscheln (Ensis macha)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5970

    --- Sandmuscheln (Gari solida)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.5990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.6100

    -- Seegurken

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.6200

    -- Seeigel

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.6300

    -- Quallen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1605.6900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1701.1200

    -- Rübenzucker

    6 % + PBS

    E

    1701.1300

    -- Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

    6 % + PBS

    E

    1701.1400

    -- anderer Rohrzucker

    6 % + PBS

    E

    1701.9100

    -- mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    6 % + PBS

    E

    1701.9910

    --- Rohrzucker, raffiniert

    6 % + PBS

    E

    1701.9920

    --- Rübenzucker, raffiniert

    6 % + PBS

    E

    1701.9990

    --- andere

    6 % + PBS

    E

    1702.1100

    -- mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

    6 %

    7

    1702.1900

    -- andere

    6 %

    7

    1702.2000

    - Ahornzucker und Ahornsirup

    6 %

    7

    1702.3000

    - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

    6 %

    7

    1702.4000

    - Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

    6 %

    7

    1702.5000

    - chemisch reine Fructose

    6 %

    7

    1702.6010

    -- von Birnen

    6 %

    7

    1702.6020

    -- von Äpfeln

    6 %

    7

    1702.6090

    -- andere

    6 %

    7

    1702.9010

    -- Zuckerkulör

    6 %

    7

    1702.9020

    -- Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt

    6 %

    7

    1702.9090

    -- andere

    6 %

    7

    1703.1000

    - Rohrzuckermelasse

    6 %

    7

    1703.9000

    - andere

    6 %

    7

    1704.1010

    -- mit Zucker überzogen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1704.1090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1704.9020

    -- Bonbons

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1704.9030

    -- Karamellbonbons

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1704.9050

    -- Pastillen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1704.9060

    -- Gummibonbons

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1704.9070

    -- Nougat (turrón)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1704.9080

    Zuckerwaren, ganz oder teilweise aus „dulce de leche“

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1704.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1901.1010

    -- mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1901.1090

    --andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1901.2010

    --mit einem Gehalt an Milchfett von mehr als 25 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

    6 %

    3

    1901.2090

    --andere

    6 %

    3

    1901.9011

    --- Zucker und Melassen, karamellisiert

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1901.9019

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1901.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1902.1100

    -- Eier enthaltend

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1902.1910

    --- Spaghetti

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1902.1920

    --- Teigwaren für Suppen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1902.1990

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1902.2010

    -- Teigwaren, gefüllt mit Fleisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1902.2090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1902.3000

    - andere Teigwaren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1902.4000

    - Couscous

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1903.0000

    Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1904.1000

    - Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1904.2000

    - Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1904.3000

    - Bulgur-Weizen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1904.9000

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1905.1000

    - Knäckebrot

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1905.2000

    - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1905.3100

    -- Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1905.3200

    -- Waffeln

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1905.4000

    - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1905.9010

    -- Doppelkekse mit Karamellfüllung („alfajores“)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1905.9020

    -- Biskuitgebäck („bizcochos“)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1905.9030

    -- Kräcker

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    1905.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2101.1111

    ---- hergestellt aus ökologischen/biologischen Kaffeebohnen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2101.1119

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2101.1191

    ---- hergestellt aus ökologischen/biologischen Kaffeebohnen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2101.1199

    ---- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2101.1200

    -- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2101.2010

    -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate, auf der Grundlage von Tee

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2101.2090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2101.3000

    - geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2102.1000

    - Hefen, lebend

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2102.2000

    - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2102.3000

    - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2103.1000

    - Sojasoße

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2103.2010

    -- Tomatenketchup („catsup“, „catchup“)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2103.2090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2103.3000

    - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2103.9010

    -- zusammengesetzte Würzmittel

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2103.9020

    -- Mayonnaise

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2103.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2104.1010

    -- Zubereitungen zum Herstellen von Cremesuppen; Cremesuppen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2104.1020

    -- Zubereitungen zum Herstellen von Suppen; Suppen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2104.1090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2104.2010

    -- Lebensmittelzubereitungen zur Ernährung von Säuglingen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2104.2090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2105.0010

    - auf Wasserbasis

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2105.0020

    - auf Basis von Milch oder Rahm

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2105.0090

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2106.1010

    -- Eiweißkonzentrate

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2106.1020

    -- texturierte Eiweißstoffe

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2106.9010

    -- Pulver für die Zubereitung von Puddings, Cremesuppen, Gelees und dergleichen

    6 %

    3

    2106.9020

    -- zusammengesetzte nicht alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

    6 %

    3

    2106.9090

    -- andere

    6 %

    3

    2301.1010

    -- Mehl von Geflügelfleisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2301.1020

    -- Mehl von Wiederkäuerfleisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2301.1030

    -- Mehl von Schweinefleisch

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2301.1090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2301.2011

    --- mit einem Proteingehalt von 66 GHT oder weniger (Standard)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2301.2012

    --- mit einem Proteingehalt von 66 GHT bis 68 GHT (Premium)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2301.2013

    --- mit einem Proteingehalt von mehr als 68 GHT (Superpremium)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2301.2021

    --- von Springkrebsen oder Garnelen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2301.2022

    --- von Panzern von Krebstieren

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2301.2029

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2301.2090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2302.1010

    -- Kleie

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2302.1090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2302.3000

    - von Weizen

    6 %

    3

    2302.4000

    - von anderem Getreide

    ex 2302.4000

    -- von Reis

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    ex 2302.4000

    -- andere

    6 %

    0

    2302.5000

    - von Hülsenfrüchten

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2303.1000

    - Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2303.2010

    -- ausgelaugte Rübenschnitzel

    6 %

    0

    2303.2090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2303.3000

    - Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2304.0010

    - Ölkuchen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2304.0020

    - Mehl von Ölkuchen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2304.0030

    - Pellets

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2304.0090

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2305.0000

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2306.1000

    - aus Baumwollsamen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2306.2000

    - aus Leinsamen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2306.3010

    --Ölkuchen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2306.3020

    --Mehl von Ölkuchen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2306.3030

    --Pellets

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2306.3090

    --andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2306.4100

    -- aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2306.4900

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2306.5000

    - aus Kokosnüssen (Kopra)

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2306.6000

    - aus Palmnüssen oder Palmkernen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2306.9000

    - andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2307.0000

    Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2308.0000

    Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2309.1011

    --- Milchaustauscher für Hunde und Katzen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2309.1019

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2309.1021

    --- Milchaustauscher für Hunde und Katzen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2309.1029

    --- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2309.1090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2309.9030

    -- Milchersatzfutter für Kälber, Schafe, Ziegen oder Pferde

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2309.9040

    -- Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, hauptsächlich aus Algen, getrockneten Algen und Nebenerzeugnissen von Algen bestehend

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2309.9050

    -- Mischfuttermittel mit einem Gehalt an Stoffen tierischen Ursprungs von 20 % oder mehr

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2309.9060

    -- Mais enthaltende Zubereitungen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2309.9070

    -- Weizen enthaltende Zubereitungen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2309.9080

    -- Mais und Weizen enthaltende Zubereitungen

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    2309.9090

    -- andere

    0 %

    Siehe Anmerkung 2

    ____________

    (1)    Zur Klarstellung: Die für das Jahr 0 verfügbare Menge wird durch Multiplikation der für das Jahr 0 zugeteilten Menge (gemäß diesem Anhang) mit einem Bruch errechnet, dessen Zähler die Anzahl der verbleibenden Tage des Jahres 0 und dessen Nenner die Gesamtzahl der Tage des Kalenderjahres ist, in das das Jahr 0 fällt (365 bzw. 366).
    (2)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang II Abschnitt 1 Absatz 1 des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 1 500 Tonnen (ursprüngliche Menge).
    (3)    Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziationsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
    (4)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang II Abschnitt 1 Absatz 3 Buchstabe b des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 5 000 Tonnen (ursprüngliche Menge).
    (5)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe a des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 1 000 Tonnen (ursprüngliche Menge). Die in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 des Assoziationsabkommens von 2002 vorgesehene jährliche Erhöhung der ursprünglichen Menge um 10 % wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
    (6)    Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziationsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
    (7)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstaben b und e des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 3 500 Tonnen (ursprüngliche Menge) bzw. 1 000 Tonnen, das nach dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union hinzugefügt wurde. Die in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 des Assoziationsabkommens von 2002 vorgesehene jährliche Erhöhung der ursprünglichen Menge um 10 % wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
    (8)    Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziationsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
    (9)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe c des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 2 000 Tonnen (ursprüngliche Menge). Die in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 des Assoziationsabkommens von 2002 vorgesehene jährliche Erhöhung der ursprünglichen Menge um 10 % wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
    (10)    Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziationsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
    (11)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 Buchstabe d des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 7 250 Tonnen (ursprüngliche Menge). Die in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 1 des Assoziationsabkommens von 2002 vorgesehene jährliche Erhöhung der ursprünglichen Menge um 10 % wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
    (12)    Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziationsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
    (13)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 5 des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 150 Tonnen.
    (14)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe b des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 500 Tonnen (ursprüngliche Menge) und 30 Tonnen (ursprüngliche Menge, hinzugefügt nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union). Die in Anhang I Absatz 2 des Assoziationsabkommens von 2002 vorgesehene jährliche Erhöhung der ursprünglichen Menge um 5 % wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
    (15)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe c des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 1 000 Tonnen (ursprüngliche Menge).
    (16)    Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziationsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
    (17)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 3 Buchstabe a des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 400 Tonnen.
    (18)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 3 Buchstabe b des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 400 Tonnen.
    (19)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 3 Buchstabe c des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 500 Tonnen.
    (20)    Dieses Zollkontingent ersetzt das in Anhang I Abschnitt 1 Absatz 2 Buchstabe d des Assoziationsabkommens von 2002 festgelegte Zollkontingent von 500 Tonnen (ursprüngliche Menge).
    (21)    Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung soll die im Assoziationsabkommen von 2002 vorgesehene jährliche Mengenerhöhung bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens übernommen werden.
    (22)    ABl. EU L 361 vom 30.10.2020, S. 1.
    (23)    Ley 18.525, de 1986, del Ministerio de Hacienda, que establece Normas sobre Importación de Mercancías al país (Gesetz 18.525 von 1986, Finanzministerium, Vorschriften für die Einfuhr von Waren in das Land).
    Top

    Brüssel, den 5.7.2023

    COM(2023) 434 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile


    ANHANG 3-A

    EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN

    Bemerkung 1
    Allgemeine Grundsätze

    1.    In diesem Anhang finden sich die allgemeinen Regeln nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c für die anzuwendenden Voraussetzungen des Anhangs 3-B.

    2.    Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis nach Artikel 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt: eine zolltarifliche Neueinreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere in diesem Anhang oder in Anhang 3-B festgelegte Voraussetzung.

    3.    Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel auf ein Gewicht verwiesen, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung.

    4.    Grundlage dieses Anhangs sowie des Anhangs 3-B ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2022.


    Bemerkung 2
    Aufbau von Anhang 3-B

    1.    Bemerkungen zu Abschnitten oder Kapiteln sind, soweit zutreffend, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.

    2.    Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 3-B gilt für die einschlägigen Erzeugnisse in Spalte 1 jenes Anhangs.

    3.    Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis, wenn eine der Alternativen erfüllt wird. Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel mit mehreren Voraussetzungen, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt.

    4.    Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Abschnitt“ bezeichnet einen Abschnitt des Harmonisierten Systems;

    b)    „Kapitel“ bezeichnet die ersten beiden Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems;

    c)    „Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems;


    d)    „Unterposition“ bezeichnet die ersten sechs Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems.

    5.    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Abkürzungen: 1

    a)    „CC“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einem anderen Kapitel; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Zweisteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in ein anderes Kapitel);

    b)    „CTH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Position; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Viersteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Position);

    c)    „CTSH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Unterposition; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Sechssteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in eine andere Unterposition);


    d)    „Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position“ bedeutet, dass die Be- oder Verarbeitung aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft mehr als unzureichend ist.

    Bemerkung 3
    Anwendung von Anhang 3-B

    1.    Artikel 3.2 Absatz 2 betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei anderen Erzeugnissen als Vormaterial verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft im selben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.

    2.    Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein spezifisches Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht verwendet werden darf oder dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten darf, so gelten diese Voraussetzungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an einer anderen Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.

    3.    Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien nicht ausgeschlossen, sofern diese die Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können.


    Bemerkung 4
    Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

    1.    Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 3-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Zollwert“ bezeichnet den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 festgelegt wird;

    b)    „EXW“ bezeichnet den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen Kosten für seine Erzeugung umfasst, abzüglich aller inländischen Steuern, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

    c)    „MaxNOM“ bezeichnet den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft;

    d)    „VNM“ bezeichnet den Wert der zur Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr zuzüglich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten. Falls dieser Zollwert nicht bekannt ist und auch nicht festgestellt werden kann, wird der erste in einer der Vertragsparteien feststellbare Preis für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft herangezogen; der Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft kann nach den im Gebiet der Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen auf der Grundlage der Formel des gewogenen Durchschnittswerts oder einer anderen Methode zur Bewertung des Bestands berechnet werden.


    Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich in der Europäischen Union oder in Chile angefallenen Kosten, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dieser Kosten abzüglich aller inländischen Steuern, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

    2.    MaxNOM wird mithilfe der nachstehenden Formel berechnet:

    Bemerkung 5
    Definition der in
    Anhang 3-B Abschnitte V bis VII genannten Verfahren

    Für die Zwecke der Abschnitte V bis VII und des Anhangs 3-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „biotechnisches Verfahren“ bezeichnet

    i)    das biologische oder biotechnische Kultivieren, einschließlich von Zellkulturen, Hybridisieren oder genetische Verändern von Mikroorganismen, Bakterien, Viren, einschließlich Phagen, oder von menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen oder

    ii)    das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen, beispielsweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide, oder Fermentieren;


    b)    „Ändern der Partikelgröße“ bezeichnet das beabsichtigte und kontrollierte Ändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, das zu einem Erzeugnis führt, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;

    c)    „chemische Reaktion“ bezeichnet einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht, indem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül verändert wird; ausgenommen sind folgende Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:

    i)    Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel,

    ii)    Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser oder

    iii)    Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser;

    d)    „Destillieren“ bezeichnet

    i)    das atmosphärische Destillieren, d. h. einen Trennungsvorgang, bei dem Erdöl in einer Destillationskolonne nach Siedepunkt zunächst in ihre dampfförmigen Fraktionen und dann durch Kondensierung in flüssige Fraktionen getrennt werden, wobei unter anderem verflüssigtes Erdgas, Naphtha, Benzin, Kerosin, Diesel oder Heizöl, leichte Gasöle und Schmieröle entstehen können, oder


    ii)    das Vakuumdestillieren, d. h. das Destillieren bei Unterdruck, der aber nicht so niedrig ist, dass der Vorgang als Molekulardestillation eingeordnet würde; Vakuumdestillieren wird für das Destillieren wärmeempfindlicher Vormaterialien mit hohem Siedepunkt wie schwere Erdöldestillate verwendet, beispielsweise für die Herstellung von leichten bis schweren Vakuumgasölen und dem Rückstand;

    e)    „Isomerentrennung“ bezeichnet das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung;

    f)    „Mischen“ bezeichnet das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden;

    g)    „Herstellen von Standardvormaterialien einschließlich Standardlösungsmitteln“ bezeichnet das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse‑, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen;

    h)    „Reinigung“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem mindestens 80 % des Gehalts an vorhandenen Verunreinigungen beseitigt oder Verunreinigungen verringert oder beseitigt werden, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:

    i)    Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität,


    ii)    chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse‑, Diagnose- oder Laborbereich,

    iii)    Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik,

    iv)    optische Spezialzwecke,

    v)    nichttoxische Verwendung in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit,

    vi)    Verwendung in der Biotechnik,

    vii)    Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

    viii)    nukleare Verwendungszwecke.

    Bemerkung 6
    Definition der in Anhang 3-B Abschnitt XI verwendeten Begriffe

    Für die Zwecke des Anhangs 3-B Abschnitt XI gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezeichnet Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07;


    b)    „natürliche Fasern“ bezeichnet alle Fasern, ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern. Ihre Verwendung ist auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt, einschließlich Abfall, und umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist, Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05;

    c)    „Bedrucken“ bezeichnet ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb‑, Walz‑, Digital oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion wie Farbe, Design oder technische Leistung erhält;

    d)    „Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion wie Farbe, Design oder technische Leistung erhält, und zwar mithilfe von Sieb‑, Walz‑, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren, sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.


    Bemerkung 7
    Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind

    1.    Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff „Grundspinnstoffe“:

    a)    Seide,

    b)    Wolle,

    c)    grobe Tierhaare,

    d)    feine Tierhaare,

    e)    Rosshaar,

    f)    Baumwolle,

    g)    Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,

    h)    Flachs,

    i)    Hanf,


    j)    Jute und andere textile Bastfasern,

    k)    Sisal und andere textile Agavefasern,

    l)    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

    m)    synthetische Filamente,

    n)    künstliche Filamente,

    o)    elektrische Leitfilamente,

    p)    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

    q)    synthetische Spinnfasern aus Polyester,

    r)    synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

    s)    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

    t)    synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

    u)    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,


    v)    synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),

    w)    synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

    x)    andere synthetische Spinnfasern,

    y)    künstliche Spinnfasern aus Viskose,

    z)    andere künstliche Spinnfasern,

    aa)    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

    bb)    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

    cc)    Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,

    dd)    andere Erzeugnisse der Position 56.05,


    ee)    Glasfasern und

    ff)    Metallfasern.

    2.    Wird in Anhang 3-B auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Voraussetzungen auf die bei der Herstellung verwendeten Grundspinnstoffe nicht als Toleranzgrenze angewandt, sofern

    a)    das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und

    b)    das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht. Zum Beispiel:

    Für ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07, aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 und aus Vormaterialien außer Grundspinnstoffen besteht, kann Kammgarn aus Wolle ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B nicht erfüllt, oder aus synthetischem Garn ohne Ursprungseigenschaft, das die Voraussetzung des Anhangs 3-B nicht erfüllt, oder aus einer Mischung dieser beiden Garnarten hergestellt ist, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht 10 % oder weniger des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

    3.    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranzgrenze auf 20 % für Erzeugnisse, die Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.


    4.    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b erhöht sich diese Toleranzgrenze auf 30 % für Erzeugnisse, die Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, enthalten. Der Prozentanteil der anderen Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft darf jedoch 10 % nicht überschreiten.

    Bemerkung 8
    Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

    1.    Wird in Anhang 3-B auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für Konfektionstextilwaren vorgesehen sind, dennoch verwendet werden, sofern sie in eine andere Position eingereiht werden als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    2.    Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 61 bis 63 des Harmonisierten Systems unbeschränkt verwendet werden. Zum Beispiel:

    Wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft, beispielsweise Knöpfen, aus, weil Metallgegenstände nicht in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen ohne Ursprungseigenschaft nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.


    3.    Der Wert der nicht in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang 3-B in einem Höchstwert für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft besteht.

    Bemerkung 9
    Landwirtschaftliche Erzeugnisse

    1.    Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 24.01 des Harmonisierten Systems, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dem Gebiet dieser Vertragspartei, wenn der Anbau mithilfe von Samen, Bulben, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropfreisern, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen erfolgte, die aus einem anderen Land eingeführt wurden.

    2.    Ungeachtet des Artikels 3.5 darf bei Erzeugnissen der Unterpositionen 1602.31, 1602.32, 1602.41 und 1602.50 des Harmonisierten Systems der in Artikel 3.5 Absatz 1 Buchstabe a genannte Wert 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.

    ________________

    ANHANG 3-B

    ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN

    Spalte 1

    Einreihung im Harmonisierten System (2022) sowie spezifische Bezeichnung

    Spalte 2

    Erzeugnisspezifische Ursprungsregel

    ABSCHNITT I

    LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

    Kapitel 1

    Lebende Tiere

    01.01–01.06

    Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt.

    Kapitel 2

    Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

    02.01–02.10

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 3

    Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

    03.01–03.09

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 4

    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    04.01–04.10

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

    – das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 5

    Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    05.01–05.11

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    ABSCHNITT II

    WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    Kapitel 6

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    06.01–06.04

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 7

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

    07.01–07.14

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 8

    Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    08.01–08.14

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    und

    – das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 9

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

    09.01–09.10

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    Kapitel 10

    Getreide

    10.01–10.08

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 11

    Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

    11.01–11.09

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01, 07.14, 23.02 und 23.03 sowie der Unterposition 0710.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 12

    Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

    1201.10–1207.91

    CTH

    1207.99

    – Chiasamen

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    – andere

    CTH

    12.08–12.14

    CTH

    Kapitel 13

    Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

    1301.20–1302.39

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, bei dem

    – das Gesamtgewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    14.01–14.04

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    ABSCHNITT III

    TIERISCHE, PFLANZLICHE ODER MIKROBIELLE FETTE UND ÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEẞBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN ODER PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    Kapitel 15

    Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

    15.01–15.04

    CTH

    15.05 und 15.06

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    15.07 und 15.08

    CTSH

    15.09 und 15.10

    Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    15.11–15.15

    CTSH

    15.16 und 15.17

    CTH

    15.18

    CTSH

    15.20

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    15.21 und 15.22

    CTSH

    ABSCHNITT IV

    WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE; ERZEUGNISSE, AUCH NIKOTINHALTIG, DIE ZUR INHALATION OHNE VERBRENNUNG BESTIMMT SIND; ANDERE NIKOTINHALTIGE ERZEUGNISSE, DIE ZUR NIKOTINAUFNAHME IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER BESTIMMT SIND

    Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten

    16.01–16.05

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1, 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 17

    Zucker und Zuckerwaren

    17.01

    CTH

    17.02

    CTH, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 11.01 bis 11.08 sowie 17.01 und 17.03 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    17.03

    CTH

    17.04

    CTH, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 18

    Kakao und Zubereitungen aus Kakao

    18.01–18.05

    CTH

    18.06

    CTH, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 19

    Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

    19.01–19.05

    CTH, sofern

    – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 2, 3 und 16 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

    20.01

    CTH

    20.02 und 20.03

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    20.04–20.07

    CTH, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2008.11–2008.93

    CTH, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2008.97

    CTH, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet. Jedoch dürfen Zubereitungen aus Ananas ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 2008.20 verwendet werden.

    2008.99–2009.90

    CTH, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 21

    Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

    21.01–21.02

    CTH, sofern

    – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    – das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2103.10

    2103.20

    2103.90

    CTH. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden.

    2103.30

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    21.04–21.06

    CTH, sofern

    – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    – das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 22

    Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

    22.01–22.06

    CTH, ausgenommen aus den Positionen 22.07 und 22.08, sofern

    – alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

    – das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    22.07

    CTH, ausgenommen aus den Positionen 22.07 und 22.08, sofern alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 sowie der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    22.08–22.09

    CTH, ausgenommen aus den Positionen 22.07 und 22.08, sofern alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806.10, 2009.61 und 2009.69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

    23.01

    CTH

    23.02–2303.10

    CTH, sofern das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    2303.20–23.08

    CTH

    23.09

    CTH, sofern

    – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    – das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 sowie der Positionen 23.02 und 23.03 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

    – das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 24

    Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind

    24.01

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    2402.10

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 40 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

    2402.20

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403.19, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    2402.90

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, sofern das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 24.01 40 % des Gewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet

    2403.11–2404.19

    CTH, bei dem mindestens 10 % des Gewichts aller verwendeten Vormaterialien der Position 24.01 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

    2404.91–2404.99

    CTH

    ABSCHNITT V

    MINERALISCHE STOFFE

    Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 3-A Bemerkung 5.

    Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

    25.01–25.30

    CTH

    oder

    MaxNOM 70 % (EXW)

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    26.01–26.21

    CTH

    Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    27.01–27.09

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    27.10

    CTH, ausgenommen aus Biodiesel der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00 oder

    Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, sofern der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 und 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

    27.11–27.15

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    ABSCHNITT VI

    ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

    Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 3-A Bemerkung 5.

    Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    28.01–28.53

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse

    2901.10–2905.42

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    2905.43–2905.44

    CTH, ausgenommen aus der Unterposition 3824.60

    oder

    MaxNOM 40 % (EXW)

    2905.45

    CTSH. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    2905.49–2942

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse

    30.01–30.06

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 31

    Düngemittel

    31.01–31.04

    CTH. Jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    oder

    MaxNOM 40 % (EXW)

    31.05

    – Natriumnitrat (Natronsalpeter)

    – Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

    – Kaliumsulfat

    – Kaliummagnesiumsulfat

    CTH. Jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet. oder

    MaxNOM 40 % (EXW)

    – andere

    CTH. Jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    oder

    MaxNOM 40 % (EXW)

    Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

    32.01–3215.90

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech‑, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

    3301.12–3301.90

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    3302.10

    CTH. Jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3302.10 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    3302.90

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    33.03

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    3304–33.07

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

    34.01–34.07

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

    35.01

    CTH

    3502.11–3502.19

    CTH, ausgenommen aus den Positionen 04.07 und 04.08

    3502.20–3504.00

    CTH

    35.05

    CTH, ausgenommen aus der Position 11.08

    35.06–35.07

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 36

    Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

    36.01–36.06

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

    37.01–37.07

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

    38.01–38.08

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    3809.10

    CTH, ausgenommen aus den Positionen 11.08 und 35.05

    3809.91–3822.90

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    38.23

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    3824.10–3824.50

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    3824.60

    CTH, ausgenommen aus den Unterpositionen 2905.43 und 2905.44

    3824.81–3825

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    38.26

    Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

    38.27

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT VII

    KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

    Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 3-A Bemerkung 5.

    Kapitel 39

    Kunststoffe und Waren daraus

    39.01–39.15

    CTSH,

    Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Mischen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren

    oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    39.16–39.26

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus

    40.01–40.11

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    4012.11–4012.19

    CTSH oder

    Runderneuern von gebrauchten Reifen

    4012.20–4017.00

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT VIII

    HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

    Kapitel 41

    Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

    41.01–4104.19

    CTH

    4104.41–4104.49

    CTSH, ausgenommen aus den Unterpositionen 4104.41 bis 4104.49

    4105.10

    CTH

    4105.30

    CTSH

    4106.21

    CTH

    4106.22

    CTSH

    4106.31

    CTH

    4106.32–4106.40

    CTSH

    4106.91

    CTH

    4106.92

    CTSH

    41.07–41.13

    CTH, ausgenommen aus den Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 oder 4106.92 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden.

    4114.10

    CTH

    4114.20

    CTH, ausgenommen aus den Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32, 4106.92 und 4107. Jedoch können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 sowie der Position 4107 verwendet werden, sofern sie einer Nachgerbung unterzogen werden.

    41.15

    CTH

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    42.01–42.06

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

    43.01–4302.20

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    4302.30

    CTSH

    43.03 und 43.04

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT IX

    HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

    Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle

    44.01–44.21

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 45

    Kork und Korkwaren

    45.01–45.04

    CTH

    Kapitel 46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren

    46.01 und 46.02

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT X

    HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN ZELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    47.01–47.07

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    48.01–48.23

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

    49.01–49.11

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XI

    SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

    Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 3-A Bemerkungen 6, 7 und 8.

    Kapitel 50

    Seide

    50.01 und 50.02

    CTH

    50.03

    – gekrempelt oder gekämmt

    Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

    – andere

    CTH

    50.04 und 50.05

    Spinnen natürlicher Fasern

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Spinnen

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Zwirnen oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    50.06

    – Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

    Spinnen natürlicher Fasern

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Spinnen

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Zwirnen oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    – Messinahaar

    CTH

    50.07

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

    Weben mit Färben

    Färben von Garnen mit Weben

    Weben mit Bedrucken oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 51

    Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

    51.01–51.05

    CTH

    51.06–51.10

    Spinnen natürlicher Fasern

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    51.11–51.13

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

    Weben mit Färben

    Färben von Garnen mit Weben

    Weben mit Bedrucken oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 52

    Baumwolle

    52.01–52.03

    CTH

    52.04–52.07

    Spinnen natürlicher Fasern

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    52.08–52.12

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    Färben von Garnen mit Weben

    Weben mit Bedrucken oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 53

    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

    53.01–53.05

    CTH

    53.06–53.08

    Spinnen natürlicher Fasern

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    53.09–53.11

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    Färben von Garnen mit Weben

    Weben mit Bedrucken oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 54

    Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

    54.01–54.06

    Spinnen natürlicher Fasern

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    54.07 und 54.08

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

    Färben von Garnen mit Weben

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

    Weben mit Bedrucken oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 55

    Synthetische oder künstliche Spinnfasern

    55.01–55.07

    Extrudieren von Chemiefasern

    55.08–55.11

    Spinnen natürlicher Fasern

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    55.12–55.16

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

    Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    Färben von Garnen mit Weben

    Weben mit Bedrucken oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 56

    Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

    56.01

    Spinnen natürlicher Fasern

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

    Bildung von Watte

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder

    Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    56.02

    – Nadelfilz

    Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung. Jedoch dürfen

    – Monofile ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 54.02,

    – Fasern ohne Ursprungseigenschaft aus Polypropylen der Position 55.03 oder 55.06 oder

    – Kabel ohne Ursprungseigenschaft aus Filamenten aus Polypropylen der Position 55.01,

    bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, sofern ihr Wert 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet. oder

    bei Filz aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

    – andere

    Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung oder

    bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschließlich Bilden vliesartiger Gewebe

    5603.11–5603.14

    Herstellen aus

    – gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten oder

    – Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

    in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

    5603.91–5603.94

    Herstellen aus

    – gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern oder

    – Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs,

    in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen

    5604.10

    Herstellen aus Kautschukfäden und ‑schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

    5604.90

    Spinnen natürlicher Fasern,

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    56.05

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

    Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

    56.06

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

    Zwirnen mit Gimpen

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern oder

    Beflocken mit Färben

    56.07–56.09

    Spinnen natürlicher Fasern oder

    Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

    Kapitel 57

    Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

    Bemerkung zu diesem Kapitel: Für Erzeugnisse dieses Kapitels darf Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft als Unterlage verwendet werden.

    57.01–57.05

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben oder Tuften

    Herstellen aus Kokos‑, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose

    Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln oder

    Tuften oder Weben synthetischer oder künstlicher Filamente mit Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    Kapitel 58

    Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

    58.01–58.04

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben oder Tuften

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen

    Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    Färben von Garnen mit Weben

    Weben mit Bedrucken oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    58.05

    CTH

    58.06–58.09

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben oder Tuften

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen

    Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    Färben von Garnen mit Weben

    Weben mit Bedrucken oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    58.10

    Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    58.11

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben oder Tuften

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen

    Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    Färben von Garnen mit Weben

    Weben mit Bedrucken oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    Kapitel 59

    Getränkte, bestrichene, überzogene oder laminierte Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

    59.01

    Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen oder

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    59.02

    – mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

    Weben

    – andere

    Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

    59.03

    Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen

    Weben mit Bedrucken oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    59.04

    Kalandrieren mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen. Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft darf als Unterlage verwendet werden.

    oder

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen. Jutegewebe ohne Ursprungseigenschaft darf als Unterlage verwendet werden.

    59.05

    – mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material laminiert

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen

    – andere

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

    Weben mit Bedrucken oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    59.06

    – Gewirke und Gestricke

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken

    Wirken oder Stricken mit Kautschutieren oder

    Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

    Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

    – andere

    Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren

    Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Vliesbilden oder

    Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    59.07

    Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder

    Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    59.08

    – Glühstrümpfe, getränkt

    Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken für Glühstrümpfe

    – andere

    CTH

    59.09–59.11

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

    Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

    Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder

    Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 60

    Gewirke und Gestricke

    60.01–60.06

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken

    Wirken oder Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken

    Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

    Färben von Garnen mit Wirken oder Stricken oder

    Zwirnen oder Texturieren mit Wirken oder Stricken, sofern der Wert der verwendeten nicht gezwirnten oder nicht texturierten Garne ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    Kapitel 61

    Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

    61.01–61.17

    – hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    – andere

    Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

    Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder

    Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

    Kapitel 62

    Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

    62.01

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.02

    – bestickt

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.03

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.04

    – bestickt

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.05

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.06

    – bestickt

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.07 und 62.08

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.09

    – bestickt

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.10

    – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht laminierten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.11

    – Kleidung für Frauen oder Mädchen, bestickt

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.12

    – Gewirke oder Gestricke hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    – andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.13 und 62.14

    – bestickt

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    – andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.15

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.16

    – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht laminierten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    62.17

    – bestickt

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

    Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

    – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Bestreichen oder mit Lagen Versehen mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden), sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht laminierten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

    CTH, sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    – andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    Kapitel 63

    Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

    63.01–63.04

    – aus Filz, aus Vliesstoffen

    Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    – andere

    -- bestickt

    Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

    Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

    -- andere

    Weben, Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    63.05

    Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    63.06

    – aus Vliesstoffen

    Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    – andere

    Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

    63.07

    MaxNOM 40 % (EXW)

    63.08

    Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Zusammenstellung nicht überschreitet.

    63.09 und 63.10

    CTH

    ABSCHNITT XII

    SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

    Kapitel 64

    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

    64.01–64.05

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 64.06

    64.06

    CTH

    Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon

    65.01–65.07

    CTH

    Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

    66.01–66.03

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    67.01–67.04

    CTH

    ABSCHNITT XIII

    WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

    Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

    68.01–68.15

    CTH oder

    MaxNOM 70 % (EXW)

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    69.01–69.14

    CTH

    Kapitel 70

    Glas und Glaswaren

    70.01–70.09

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    70.10

    CTH

    70.11

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    70.13

    CTH, ausgenommen aus der Position 70.10

    70.14–70.20

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XIV

    ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

    Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

    71.01–71.05

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    71.06

    – in Rohform

    CTH, ausgenommen aus den Positionen 71.06. 71.08 und 71.10

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder

    Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren

    – als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

    71.07

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    71.08

    – in Rohform

    CTH, ausgenommen aus den Positionen 71.06. 71.08 und 71.10

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder

    Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren

    – als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

    71.09

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    71.10

    – in Rohform

    CTH, ausgenommen aus den Positionen 71.06. 71.08 und 71.10

    elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 oder

    Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Raffinieren

    – als Halbzeug oder Pulver

    Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

    71.11

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    71.12–71.18

    CTH

    ABSCHNITT XV

    UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

    Kapitel 72

    Eisen und Stahl

    72.01–72.06

    CTH

    72.07

    CTH, ausgenommen aus der Position 72.06

    72.08–72.17

    CTH, ausgenommen aus den Positionen 72.08 bis 72.17

    72.18

    CTH

    72.19–72.23

    CTH, ausgenommen aus den Positionen 72.19 bis 72.23

    72.24

    CTH

    72.25–72.29

    CTH, ausgenommen aus den Positionen 72.25 bis 72.29

    Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl

    7301.10

    CC, ausgenommen aus den Positionen 72.08 bis 72.17

    7301.20

    CTH

    73.02

    CC, ausgenommen aus den Positionen 72.08 bis 72.17

    73.03

    CTH

    73.04–73.06

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 72.06, 72.07, 72.08, 72.09, 72.10, 72.11, 72.12, 72.18, 72.19, 72.20 oder 72.24

    73.07

    – Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

    CTH, ausgenommen aus Schmiederohlingen. Jedoch dürfen Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    – andere

    CTH

    73.08

    CTH, ausgenommen aus der Unterposition 7301.20

    7309.00–7315.19

    CTH

    7315.20

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    7315.81–7326.90

    CTH

    Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus

    74.01 und 74.02

    CTH

    74.03

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    74.04–74.07

    CTH

    74.08

    CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

    74.09–74.19

    CTH

    Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus

    75.01

    CTH

    75.02

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    75.03–75.08

    CTH

    Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus

    76.01

    CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

    oder

    Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium

    76.02 und 76.03

    CTH

    7604.10–7607.19

    CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

    7607.20

    MaxNOM 50 % (EXW)

    7608.10–7616.99

    CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 78

    Blei und Waren daraus

    7801.10

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    7801.91–7806.00

    CTH

    Kapitel 79

    Zink und Waren daraus

    79.01–79.07

    CTH

    Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus

    80.01–80.07

    CTH

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    81.01–81.13

    Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

    Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

    8201.10–8205.70

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    8205.90

    CTH. Jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    82.06

    CTH, ausgenommen aus den Positionen 82.02 bis 82.05. Jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    82.07–82.15

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

    83.01–83.11

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XVI

    MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN; TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND ‑TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND ‑TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

    Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

    84.01–84.06

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.07 und 84.08

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.09–84.24

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.25–84.30

    CTH, ausgenommen aus der Position 84.31 oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.31–84.43

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.44–84.47

    CTH, ausgenommen aus der Position 84.48 oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.48–84.55

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.56–84.65

    CTH, ausgenommen aus der Position 84.66 oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.66–84.68

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.70–84.72

    CTH, ausgenommen aus der Position 84.73 oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    84.73–84.87

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

    85.01 und 85.02

    CTH, ausgenommen aus der Position 85.03 oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.03–85.18

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.19–85.21

    CTH, ausgenommen aus der Position 85.22 oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.22–85.24

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.25–85.28

    CTH, ausgenommen aus der Position 85.29 oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.29–85.34

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.35–85.37

    CTH, ausgenommen aus der Position 85.38 oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.38–85.43

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    85.44–85.49

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XVII

    BEFÖRDERUNGSMITTEL

    Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    86.01–86.09

    CTH, ausgenommen aus der Position 86.07 oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

    87.01–87.07

    MaxNOM 45 % (EXW)

    87.08–87.11

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    87.12

    MaxNOM 45 % (EXW)

    87.13–87.16

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 88

    Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

    88.01–88.07

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    89.01–89.08

    CC oder

    MaxNOM 40 % (EXW)

    ABSCHNITT XVIII

    OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS‑, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, ‑APPARATE UND ‑GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE

    Kapitel 90

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess‑, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

    9001.10–9001.40

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    9001.50

    CTH oder

    Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:

    – Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell oder

    – Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    9001.90–9033.00

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 91

    Uhrmacherwaren

    91.01–91.14

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    92.01–92.09

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XIX

    WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    Kapitel 93

    Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

    93.01–93.07

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XX

    VERSCHIEDENE WAREN

    Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

    94.01–94.06

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 95

    Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

    95.03–95.08

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    Kapitel 96

    Verschiedene Waren

    96.01–96.04

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    96.05

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    96.06–9608.40

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    9608.50

    Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

    9608.60–96.20

    CTH oder

    MaxNOM 50 % (EXW)

    ABSCHNITT XXI

    KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

    Kapitel 97

    Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

    97.01–97.06

    CTH

    ________________

    ANHANG 3-C

    ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

    Die Erklärung zum Ursprung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den jeweiligen Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

    Bulgarische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (износител №…(2)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …(3) преференциален произход.

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))


    Kroatische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (referentni broj izvoznika: ...............(2)) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ...........................................(3) preferencijalnog podrijetla.

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))

    Tschechische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (referenční číslo vývozce …(2)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))


    Dänische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (eksportørreferencenr. …(2)) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))

    Niederländische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (referentienr. exporteur …(2)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))


    Englische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    The exporter of the products covered by this document (Exporter reference No ...(2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))

    Estnische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (eksportija viitenumber …(2)) deklareerib, et need tooted on …(3) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))


    Finnische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (viejän viitenumero …(2)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))

    Französische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (nº de référence exportateur …(2)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle …(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))


    Deutsche Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers …(2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren …(3) sind.

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))

    Griechische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (αριθ. αναφοράς εξαγωγέα. …(2)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))


    Ungarische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (az exportőr azonosító száma …(2)) kijelentem, hogy eltérő jelzs hiányában az áruk kedvezményes … származásúak(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))

    Irische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    The exporter of the products covered by this document (Exporter reference No ...(2)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))


    Italienische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (numero di riferimento dell'esportatore …(2)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))

    Lettische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (eksportētāja atsauces numurs …(2)), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no …(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))


    Litauische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (Eksportuotojo registracijos Nr …(2)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …(3) preferencinės kilmės prekės.

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))

    Maltesische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (Numru ta’ Referenza tal-Esportatur …(2)) jiddikjara li, hlief fejn indikat b’mod car li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ origini preferenzjali …(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))


    Polnische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (nr referencyjny eksportera …(2)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …(3) preferencyjne pochodzenie.

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))

    Portugiesische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (referência do exportador n.º …(2)) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial …(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))


    Rumänische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (numărul de referință al exportatorului …(2)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială …(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))

    Slowakische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (referenčné číslo vývozcu …(2)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))


    Slowenische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom, (referenčna št. izvoznika …(2)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialn …(3) poreklo.

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))

    Spanische Fassung

    (Período: de___________ a __________(1))

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (número de referencia del exportador …(2)) declara que, salvo clara indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …(3).

    .........................................................................................................................................................

    (Lugar y fecha(4))

    .........................................................................................................................................................

    (Nombre y firma del exportador(5))


    Schwedische Fassung

    (Zeitraum: von___________ bis __________(1))

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (exportörens referensnummer …(2)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ursprung i …(3).

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Ort und Datum(4))

    ……………………………………………………………..............................................................

    (Name und Unterschrift des Ausführers(5))

    ________________

    (1)    Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne von Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist eine Angabe der Geltungsdauer nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

    (2)    Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Europäischen Union handelt es sich dabei um die Nummer, die dem betreffenden Ausführer im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union erteilt wurde. Für Ausführer aus Chile handelt es sich dabei um die Nummer, die dem betreffenden Ausführer im Einklang mit den in Chile geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt wurde. Falls dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, darf dieses Feld frei gelassen werden.

    (3)    Bitte geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: Chile oder Europäische Union (EU). Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne von Artikel 3.29 dieses Abkommens, so muss der Ausführer diese Erzeugnisse auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar durch die Kurzbezeichnung „CM“ anzeigen.

    (4)    Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

    (5)    In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

    ________________

    ANHANG 3-D

    GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

    GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

    1.    Chile erkennt Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens an.

    2.    Absatz 1 gilt, sofern das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem in Luxemburg am 28. Juni 1990 unterzeichneten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossenen Zollunion Erzeugnissen mit Ursprung in Chile dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Europäische Union.

    3.    Kapitel 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.


    GEMEINSAME ERKLÄRUNG BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

    1.    Chile erkennt Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens an.

    2.    Absatz 1 gilt, sofern die Republik San Marino im Rahmen des am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik San Marino andererseits Erzeugnissen mit Ursprung in Chile dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Europäischen Union.

    3.    Kapitel 3 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 dieser Gemeinsamen Erklärung genannten Erzeugnisse.

    ________________

    ANHANG 3-E

    ERLÄUTERUNGEN

    1.    Bei der Anwendung von Artikel 3.17 beachten die Vertragsparteien die folgenden Leitlinien:

    a)    Enthält eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier Ursprungserzeugnisse wie auch Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, so sind die Erzeugnisse in diesen Papieren als solche zu kennzeichnen, und die Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft sind eindeutig gesondert auszuweisen. Für die gesonderte Ausweisung der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft gibt es keine feste Methode. Die Ausweisung könnte jedoch auf folgende Art und Weise erfolgen:

    i)    Angabe in Klammern hinter jeder Warenposition auf dem Handelspapier, ob es sich um Ursprungserzeugnisse oder Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt,

    ii)    Verwendung von zwei Positionen auf der Rechnung, (Ursprungserzeugnisse und Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft) und Auflistung der Erzeugnisse unter der entsprechenden Position oder

    iii)    Zuweisung einer Nummer zu jedem Erzeugnis und Angabe, welche der Nummern sich auf Ursprungserzeugnisse bzw. auf Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft bezieht.

    b)    Eine auf der Rückseite der Rechnung oder eines anderen Handelspapiers ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist zulässig.


    c)    Die Erklärung zum Ursprung kann maschinen- oder handschriftlich sowie durch Aufdrucken oder Stempeln auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier, auch auf einer Fotokopie des betreffenden Papiers, abgegeben werden. Das Papier muss den Namen und die vollständige Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie eine ausführliche Beschreibung der Erzeugnisse enthalten, damit diese identifiziert werden können, sowie das Datum, an dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, sofern es sich nicht um das Datum der Rechnung oder des anderen Handelspapiers handelt. Vorzugsweise sollte die zolltarifliche Einreihung auf der Rechnung oder dem anderen Handelspapier mindestens auf Positionsebene (vierstelliger Code) des Harmonisierten Systems angegeben werden. Gegebenenfalls sollte zudem die Bruttomasse (kg) oder eine andere Maßeinheit (z. B. Liter oder m3) für alle Ursprungserzeugnisse angegeben werden.

    d)    Die Erklärung zum Ursprung kann auf einem gesonderten Blatt mit oder ohne Briefkopf ausgefertigt werden. Bei der Ausfertigung auf einem gesonderten Blatt wird dieses Blatt durch einen Verweis auf dieses Blatt in der Rechnung oder dem anderen Handelspapier zum Bestandteil der Rechnung oder des anderen Handelspapiers.

    e)    Umfasst die Rechnung oder das andere Handelspapier mehrere Seiten, so sollte jede Seite nummeriert und die Gesamtzahl der Seiten angegeben werden. Auf einem gesonderten Blatt mit der Ursprungserklärung kann auf die Rechnung bzw. das andere Handelspapier verwiesen werden.

    f)    Die Erklärung zum Ursprung kann auf einem Etikett ausgefertigt werden, das dauerhaft auf der Rechnung oder dem anderen Handelspapier aufgeklebt ist, sofern kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde.


    g)    Zur Klarstellung: Die Erklärung zum Ursprung wird zwar vom Ausführer ausgefertigt und der Ausführer ist dafür verantwortlich, ausreichende Angaben zur Identifizierung des Ursprungserzeugnisses zu machen, jedoch ist weder die Identität noch der Ort der Niederlassung der Person, die die Rechnung oder das andere Handelspapier ausfüllt, erforderlich, sofern das jeweilige Papier eine eindeutige Identifizierung des Ausführers ermöglicht.

    h)    Ist es dem Ausführer nicht möglich, die Erklärung zum Ursprung auf der Rechnung oder dem anderen Handelspapier auszustellen, kann eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier eines Drittlands verwendet werden, z. B. wenn eine Sendung von Ursprungserzeugnissen in einem Drittland unter den Bedingungen des Artikels 3.14 aufgeteilt wird.

    i)    Andere Handelspapiere können z. B. ein Lieferschein, eine Proforma-Rechnung oder eine Packliste sein.

    2.    Bei der Anwendung des Artikels 3.18 dürfen die Vertragsparteien einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen der Ursprungserklärung und den der Zollstelle vorgelegten Unterlagen oder geringfügiger Fehler in der Ursprungserklärung ablehnen, die keinen Zweifel an der Richtigkeit der in den Einfuhrunterlagen enthaltenen Angaben aufkommen und die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse unangetastet lassen. Solche Unstimmigkeiten oder geringfügigen Fehler können sein:

    a)    Tippfehler bei der Warenbezeichnung, dem Namen oder der Anschrift des Ausführers bzw. Empfängers oder der Nummer des Handelspapiers;


    b)    Fehler bei zusätzlichen Angaben zum Ausführer bzw. Empfänger, z. B. Telefonnummer, Postleitzahl oder E-Mail-Adresse;

    c)    Fehler beim Verweis auf die zolltarifliche Einreihung, es sei denn, diese berühren die Ursprungseigenschaft oder die Zollpräferenzbehandlung des Erzeugnisses.

    3.    Ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung kann jedoch aufgrund der folgenden Fehler in der Ursprungserklärung abgelehnt werden:

    a)    Fehler bei der Angabe der Referenznummer des Ausführers und

    b)    Fehler bei der Warenbezeichnung oder der zolltariflichen Einreihung, die die Ursprungseigenschaft oder die Zollpräferenzbehandlung berühren.

    ________________

    ANHANG 6-A

    ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

    1.    Was die zuständigen Behörden der Europäischen Union in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten anbelangt, so ist die Kontrolle zwischen den entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission aufgeteilt. In diesem Zusammenhang gilt Folgendes:

    a)    Hinsichtlich der Ausfuhren nach Chile sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verantwortlich für die Kontrolle der Erzeugungsbedingungen und ‑anforderungen, einschließlich der vorgeschriebenen Inspektionen, sowie für die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen, einschließlich Tierschutzbescheinigungen, über die Erfüllung der vereinbarten Normen und Anforderungen.

    b)    Bei der Einfuhr aus Chile sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verantwortlich für die Kontrolle der Einfuhren auf Erfüllung der Einfuhrbedingungen der Europäischen Union.

    c)    Die Europäische Kommission ist verantwortlich für die allgemeine Koordinierung, Inspektionen, die Prüfung von Inspektionssystemen und die gesetzgeberischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Normen und Anforderungen im europäischen Binnenmarkt einheitlich angewandt werden.


    2.
       In Chile ist das Ministerium für Landwirtschaft – über den Servicio Agrícola y Ganadero – die zuständige Behörde für die Verwaltung aller Anforderungen, die Folgendes betreffen:

    a)    gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen für die Ein- und Ausfuhr von Landtieren, Erzeugnissen von Landtieren, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Erzeugnissen, die unter gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen fallen,

    b)    gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zur Verringerung des Risikos der Einschleppung von Landtierseuchen und Pflanzenschädlingen nach Chile sowie zur Bekämpfung ihrer Ausbreitung bzw. zu ihrer Tilgung und

    c)    die Ausstellung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Ausfuhrbescheinigungen für Erzeugnisse von Landtieren und Pflanzenerzeugnisse.

    3.    Das chilenische Ministerium für Gesundheit ist die zuständige Behörde für die Kontrolle der Lebensmittelsicherheit aller intern hergestellten oder eingeführten Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie die Bescheinigung der Lebensmittelsicherheit von für die Ausfuhr bestimmten verarbeiteten Nahrungsmitteln, mit Ausnahme von Wassererzeugnissen.

    4.    Der Servicio Nacional de Pesca y Acuicultura des chilenischen Ministeriums für Wirtschaft ist die zuständige Behörde für die Kontrolle der Lebensmittelsicherheit von zur Ausfuhr bestimmten Wassererzeugnissen sowie die Ausstellung der entsprechenden amtlichen Bescheinigungen. Ferner ist er für den Schutz der Gesundheit von Wassertieren, die Bescheinigung der Gesundheit von für die Ausfuhr bestimmten Wassertieren sowie die Kontrolle der Einfuhren von Wassertieren, Ködern und Futtermitteln für die Aquakultur zuständig.

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    ANHANG 6-B

    LISTE DER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIERSEUCHEN UND SCHÄDLINGE,
    FÜR DIE DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNT WERDEN KANN



    Anlage 6-B-1

    ANZEIGEPFLICHTIGE LAND- UND WASSERTIERSEUCHEN,
    FÜR DIE DER STATUS
    EINER VERTRAGSPARTEI ANERKANNT IST
    UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN

    Alle Tierseuchen, die in der jüngsten Fassung der Liste der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, im Folgenden „WOAH“) aufgeführt sind und in den Internationalen Tiergesundheitskodex für Land- und Wassertiere aufgenommen wurden.



    Anlage 6-B-2

    ANZEIGEPFLICHTIGE SCHÄDLINGE,
    FÜR DIE DER STATUS EINER VERTRAGSPARTEI ANERKANNT IST

    UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN

    1.    Für die Europäische Union:

    a)    Schädlinge, von denen nicht bekannt ist, dass sie in irgendeinem Teil der Europäischen Union auftreten, und die für die gesamte Europäische Union oder für einen Teil der Europäischen Union relevant sind, wie in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 aufgeführt,

    b)    Schädlinge, von denen bekannt ist, dass sie in der Europäischen Union auftreten, und die für die gesamte Europäische Union relevant sind, wie in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission aufgeführt, und

    c)    Schädlinge, von denen bekannt ist, dass sie in der Europäischen Union auftreten, und für die befallsfreie Gebiete oder Schutzgebiete abgegrenzt werden, wie in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission aufgeführt.


    2.    Für Chile:

    a)    Schädlinge, von denen nicht bekannt ist, dass sie in irgendeinem Teil Chiles auftreten, wie in Artikel 20 der Entschließung Nr. 3080/2003 des Servicio Agrícola y Ganadero 3 aufgeführt,

    b)    Schädlinge, von denen bekannt ist, dass sie in Chile auftreten, und die einer amtlichen Bekämpfung unterliegen, wie in Artikel 21 der Entschließung Nr. 3080/2003 des Servicio Agrícola y Ganadero aufgeführt, und

    c)    Schädlinge, von denen bekannt ist, dass sie in Chile auftreten, die einer amtlichen Bekämpfung unterliegen und für die befallsfreie Gebiete abgegrenzt werden, wie in den Artikeln 6 und 7 der Entschließung Nr. 3080/2003 des Servicio Agrícola y Ganadero aufgeführt.

    ________________

    ANHANG 6-C

    REGIONALISIERUNG UND ZONENABGRENZUNG

    1.    Grundlage für die Anerkennung des Status und von Regionalisierungsbeschlüssen in Bezug auf Land- und Wassertierseuchen:

    a)    Tierseuchen:

    i)    Grundlage für die Anerkennung des Status einer Vertragspartei oder einer Region einer Vertragspartei in Bezug auf eine Tierseuche ist die „Anerkennung des Status ‚seuchen‑/infektionsfrei‘ eines Landes oder einer Zone und epidemiologischer Überwachungssysteme“ nach dem Internationalen Tiergesundheitskodex der WOAH.

    ii)    Grundlage für die Anerkennung von Regionalisierungsbeschlüssen für eine Tierseuche ist die „Zonenabgrenzung und Regionalisierung“ nach dem Internationalen Tiergesundheitskodex der WOAH.

    b)    Wassertierseuchen: Grundlage für die Anerkennung von Regionalisierungsbeschlüssen für Wassertierseuchen ist der Internationale Gesundheitskodex für Wassertiere der WOAH.


    2.    Die Kriterien für die Abgrenzung einer vom Befall bestimmter Schädlinge freien Region gemäß Artikel 6.7 Absatz 2 müssen Folgendem entsprechen:

    a)    dem Internationalen Standard der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) für pflanzengesundheitliche Maßnahmen 4 „Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten“ und den einschlägigen Definitionen im Internationalen Standard der FAO für pflanzengesundheitliche Maßnahmen 5 „Glossar pflanzengesundheitlicher Begriffe“ oder

    b)    Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/2031 4 .

    3.    Kriterien für die Anerkennung des Sonderstatus eines Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei in Bezug auf eine bestimmte Tierseuche:

    a)    Ist die Einfuhrvertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder ein Teil ihres Gebietes frei von einer nicht in der jüngsten Fassung der WOAH-Liste aufgeführten Tierseuche ist, so legt sie der Ausfuhrvertragspartei geeignete Unterlagen vor, mit denen insbesondere die folgenden Kriterien dokumentiert werden:

    i)    Art der Seuche und Geschichte ihres Auftretens in ihrem Gebiet,

    ii)    Ergebnisse der Überwachungstests, gestützt auf serologische, mikrobiologische, pathologische oder epidemiologische Untersuchungen sowie die Pflicht zur Anzeige der Seuche bei den zuständigen Behörden,


    iii)    Zeitraum, in dem die Überwachung durchgeführt wurde,

    iv)    gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Seuche untersagt war, und das betroffene geographische Gebiet, und

    v)    Kontrollvorschriften zur Überprüfung der Seuchenfreiheit des Gebiets.

    b)    Verlangt die Einfuhrvertragspartei zusätzliche allgemeine oder besondere Garantien gemäß Artikel 6.6 Absatz 1 Buchstabe c, so dürfen diese Garantien nicht über die Garantien hinausgehen, die die Einfuhrvertragspartei anwendet.

    c)    Eine Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei jede Änderung der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Kriterien mit, die sich auf die Seuche beziehen. Etwaige zusätzliche Garantien, die von der Einfuhrvertragspartei gemäß Buchstabe b dieses Absatzes festgelegt wurden, können nach dieser Mitteilung geändert oder zurückgenommen werden.

    ________________

    ANHANG 6-D

    BEDINGUNGEN UND VERFAHREN FÜR DIE ZULASSUNG
    VON BETRIEBEN FÜR DIE EINFUHR VON TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN,

    ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS UND TIERISCHEN NEBENERZEUGNISSEN

    1.    Die Einfuhrvertragspartei kann die Zulassung von Betrieben der Ausfuhrvertragspartei für die Einfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und tierischen Nebenerzeugnissen verlangen.

    2.    Die Einfuhrvertragspartei nimmt die Zulassung von Betrieben der Ausfuhrvertragspartei auf der Grundlage geeigneter Garantien der Ausfuhrvertragspartei vor, ohne dass sie die einzelnen Betriebe zuvor prüft.

    3.    Die Einfuhrvertragspartei wendet das Zulassungsverfahren auf alle Kategorien von Betrieben für Tiere, tierische Erzeugnisse, Erzeugnisse tierischen Ursprungs und tierische Nebenerzeugnisse an.

    4.    Die Einfuhrvertragspartei stellt Listen der zugelassenen Betriebe auf und macht diese der Öffentlichkeit zugänglich. Sie ändert oder ergänzt diese Listen, um den neu eingegangenen Anträgen und Garantien Rechnung zu tragen.


    5.    Die Zulassung unterliegt folgenden Bedingungen und Verfahren:

    a)    Die Einfuhrvertragspartei hat die Einfuhr des betreffenden tierischen Erzeugnisses aus der Ausfuhrvertragspartei genehmigt, und die einschlägigen Einfuhrbedingungen und Bescheinigungsanforderungen für die betreffenden Erzeugnisse wurden festgelegt.

    b)    Die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei hat der Einfuhrvertragspartei zufriedenstellende Garantien dafür gegeben, dass die in ihren Listen aufgeführten Betriebe den einschlägigen gesundheitspolizeilichen Anforderungen der Einfuhrvertragspartei entsprechen, und die in ihren Listen aufgeführten Betriebe zur Ausfuhr in die Einfuhrvertragspartei amtlich anerkannt.

    c)    Die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei hat die Befugnis, die Ausfuhr in die Einfuhrvertragspartei aus einem Betrieb, für den sie Garantien geboten hat, auszusetzen, falls diese Garantien nicht eingehalten werden.

    d)    Die Überprüfung durch die Einfuhrvertragspartei nach Artikel 6.11 kann Teil des Zulassungsverfahrens sein und sich auf Folgendes beziehen:

    i)    die Struktur und Organisation der für die Zulassung des Betriebs zuständigen Behörde sowie die Befugnisse dieser Behörde und die Garantien, die sie hinsichtlich der Durchführung der Vorschriften der Einfuhrvertragspartei geben kann,


    ii)    Vor-Ort-Kontrollen in einer repräsentativen Anzahl von Betrieben, die in den von der Ausfuhrvertragspartei vorgelegten Listen aufgeführt sind oder

    iii)    in der Europäischen Union kann sich diese Prüfung auf einzelne Mitgliedstaaten beziehen.

    6.    Auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 5 Buchstabe d kann die Einfuhrvertragspartei die bestehende Liste der Betriebe ändern.

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    ANHANG 6-E

    VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG DER GLEICHWERTIGKEIT

    1.    Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gelten folgende Grundsätze:

    a)    Die Vertragsparteien können die Gleichwertigkeit für eine einzelne Maßnahme oder eine Gruppe von Maßnahmen oder Systemen in Bezug auf Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Erzeugnisse, die unter gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen fallen, feststellen.

    b)    Die Prüfung der Gleichwertigkeit darf nicht dazu führen, dass der Handel mit diesen Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen, die unter gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen fallen, gestört oder ausgesetzt wird.

    c)    Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Maßnahmen ist ein interaktiver Prozess zwischen der Ausfuhr- und der Einfuhrvertragspartei, der aus einem objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit einzelner Maßnahmen durch die Ausfuhrvertragspartei und der objektiven Bewertung dieses Nachweises im Hinblick auf die mögliche Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die Einfuhrvertragspartei besteht.

    d)    Die endgültige Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen der Ausfuhrvertragspartei ist ausschließlich Sache der Einfuhrvertragspartei.


    2.
       Für die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit gelten folgende Voraussetzungen:

    a)    Die Ausfuhrvertragspartei leitet kein Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit ein, wenn die Einfuhrvertragspartei die Einfuhr der Tiere, tierischen Erzeugnisse, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Erzeugnisse, die unter gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen fallen, für die um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht wird, nicht zugelassen hat. Die Genehmigung ist abhängig vom Gesundheits- oder Befallsstatus, den Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie der Wirksamkeit des Inspektions- und Kontrollsystems in Bezug auf die Tiere, tierischen Erzeugnisse, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Erzeugnisse, die unter gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen in der Ausfuhrvertragspartei fallen. Den für den betreffenden Sektor geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ist Rechnung zu tragen, ebenso wie der Struktur der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei, ihrer Anordnungskette, ihrer Befugnisse, ihrer operativen Verfahren und Ressourcen sowie der Leistung der zuständigen Behörden in Bezug auf die Inspektions- und Kontrollsysteme, einschließlich des Grads der Durchsetzung in Bezug auf Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Erzeugnisse, die unter gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen fallen, und der Regelmäßigkeit und Schnelligkeit der Unterrichtung der Einfuhrvertragspartei im Falle festgestellter Gefahren. Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch Unterlagen, Prüfungen und frühere belegte Erfahrungen gestützt werden.

    b)    Die Vertragsparteien leiten das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß den in Anlage 6-E-1 festgelegten Prioritäten ein.


    c)    Die Ausfuhrvertragspartei leitet das Verfahren nur dann ein, wenn in Bezug auf die betreffenden Tiere, tierischen Erzeugnisse, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Erzeugnisse, die unter gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen fallen, keine von der Einfuhrvertragspartei verhängten Schutzmaßnahmen für die Ausfuhrvertragspartei gelten.

    3.    Für das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit gilt Folgendes:

    a)    Die Ausfuhrvertragspartei ersucht die Einfuhrvertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit für eine einzelne Maßnahme oder eine Gruppe von Maßnahmen oder Systemen in Bezug auf Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Erzeugnisse, die unter gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen fallen.

    b)    Das Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei enthält Folgendes:

    i)    eine Erläuterung der Bedeutung der Tiere, tierischen Erzeugnisse, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Erzeugnisse, die unter gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen fallen, für die um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht wird, für den Handel,

    ii)    Angabe all jener Maßnahmen aus den Einfuhrbedingungen für Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Erzeugnisse, die unter gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen der Einfuhrvertragspartei fallen, die die Ausfuhrvertragspartei einhalten kann, und


    iii)    Angabe all jener Maßnahmen aus den Einfuhrbedingungen für Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Erzeugnisse, die unter gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen der Einfuhrvertragspartei fallen, für die die Ausfuhrvertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit ersucht.

    c)    Die Ausfuhrvertragspartei weist gegenüber der Einfuhrvertragspartei gemäß Absatz 4 objektiv nach, dass die von ihr ermittelte Maßnahme den Einfuhrbedingungen für diese Ware gleichwertig ist.

    d)    Die Einfuhrvertragspartei prüft gemäß Absatz 4 objektiv den von der Ausfuhrvertragspartei erbrachten Nachweis der Gleichwertigkeit.

    e)    Die Einfuhrvertragspartei stellt fest, ob Gleichwertigkeit gegeben ist oder nicht.

    f)    Die Einfuhrvertragspartei übermittelt der Ausfuhrvertragspartei auf Ersuchen eine umfassende Erläuterung sowie unterstützende Daten zu ihrer Feststellung und Entscheidung.

    4.    Für den Nachweis der Gleichwertigkeit durch die Ausfuhrvertragspartei und die Prüfung dieses Nachweises durch die Einfuhrvertragspartei gilt Folgendes:

    a)    Die Ausfuhrvertragspartei weist objektiv die Gleichwertigkeit der nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii ermittelten Maßnahme der Einfuhrvertragspartei nach. Gegebenenfalls wird die Gleichwertigkeit für die von der Einfuhrvertragspartei als Vorbedingung für die Genehmigung der Einfuhr verlangten Programme oder Pläne (z. B. Rückstandsüberwachungsplan) objektiv nachgewiesen.


    b)    Die Vertragsparteien stützen sich beim objektiven Nachweis bzw. bei der Prüfung dieses Nachweises so weit wie möglich auf Folgendes:

    i)    international anerkannte Normen,

    ii)    Normen, die auf ordnungsgemäßen wissenschaftlichen Beweisen beruhen,

    iii)    Risikobewertung,

    iv)    objektive frühere belegte Erfahrungen,

    v)    Rechtsform oder verwaltungsrechtliches Niveau der Maßnahmen oder

    vi)    Ebene der Durchführung und Durchsetzung, die sich insbesondere auf Folgendes stützt:

    A)    die Ergebnisse der Überwachungs- und Kontrollprogramme,

    B)    die Ergebnisse der Prüfung durch die Ausfuhrvertragspartei,

    C)    die Ergebnisse der Analyse nach anerkannten Analysemethoden,

    D)    die Ergebnisse der von der Einfuhrvertragspartei vorgenommenen Prüfungen und Einfuhrkontrollen,

    E)    die Leistung der zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei und

    F)    frühere Erfahrungen.


    5.
       Stellt die Einfuhrvertragspartei nach der Prüfung des Nachweises der Gleichwertigkeit fest, dass Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, so übermittelt sie der Ausfuhrvertragspartei eine entsprechende Erklärung.



    Anlage 6-E-1

    VORRANGIGE SEKTOREN ODER TEILSEKTOREN,
    FÜR DIE DIE GLEICHWERTIGKEIT ANERKANNT WERDEN KANN

    Der in Artikel 6.16 genannte Unterausschuss kann dem Handelsrat empfehlen, diese Anlage nach Artikel 6.8 Absatz 5 zu ändern.

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    ANHANG 6-F

    LEITLINIEN FÜR PRÜFUNGEN

    1.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Geprüfter“ bezeichnet die Vertragspartei, bei der die Prüfung durchgeführt wird;

    b)    „Prüfer“ bezeichnet die Vertragspartei, welche die Prüfung durchführt.

    2.    Für Prüfungen gelten folgende allgemeine Grundsätze:

    a)    Eine Vertragspartei kann Überprüfungen auf der Grundlage von Audits oder Vor-Ort-Kontrollen durchführen.

    b)    Die Prüfungen erfolgen in Zusammenarbeit zwischen dem Prüfer und dem Geprüften im Sinne dieses Anhangs.

    c)    Der Prüfer gestaltet die Prüfungen so, dass sie der Überprüfung der Wirksamkeit der Kontrollen des Geprüften dienen und nicht der Zurückweisung von einzelnen Tieren, Tiergruppen, Sendungen von Lebensmittelbetrieben oder einzelnen Posten von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen.

    d)    Wird bei der Prüfung eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen festgestellt, so schafft der Geprüfte sofort Abhilfe.


    e)    Bei der Prüfung können die einschlägigen Rechts- und Durchführungsvorschriften, das Endergebnis, das Niveau der Einhaltung und anschließende Abhilfemaßnahmen untersucht werden.

    f)    Die jeweilige Vertragspartei richtet die Häufigkeit der Prüfungen nach der Leistung. Eine geringe Leistung führt zu häufigeren Prüfungen; ist die Leistung nicht zufriedenstellend, muss sie vom Geprüften zur Zufriedenheit des Prüfers verbessert werden.

    g)    Die jeweilige Vertragspartei führt die Prüfungen und die darauf beruhenden Beschlüsse in transparenter und kohärenter Weise durch.

    3.    Der Prüfer erarbeitet einen Plan, vorzugsweise nach anerkannten internationalen Normen, der folgende Punkte umfasst:

    a)    Gegenstand und Umfang der Prüfung,

    b)    Zeitpunkt und Ort der Prüfung mit einem Zeitplan bis zur Vorlage des Abschlussberichts,

    c)    Sprachen, in denen die Prüfung vorgenommen und der Bericht abgefasst wird,

    d)    Identität der Prüfer, einschließlich des Leiters, wenn ein Teamansatz verfolgt wird; für die Prüfung spezieller Systeme und Programme können besondere berufliche Fähigkeiten von Prüfern verlangt werden,


    e)    Zeitplan für Besprechungen mit Beamten bzw. Besichtigungen von Betrieben oder Einrichtungen; es ist nicht erforderlich, dass der Prüfer im Voraus die Identität der zu besichtigenden Betriebe oder Einrichtungen angibt,

    f)    der Prüfer wahrt das Geschäftsgeheimnis, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Informationsfreiheit, und vermeidet Interessenkonflikte und

    g)    der Prüfer befolgt die Regeln hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und wahrt die Rechte des Betriebsinhabers; der Prüfer gibt den Vertretern des Geprüften die Möglichkeit, den Plan im Voraus zu überprüfen.

    4.    Zur Erleichterung der Prüfung gelten für Maßnahmen des Geprüften folgende Grundsätze:

    a)    Der Geprüfte arbeitet uneingeschränkt mit dem Prüfer zusammen und benennt für diese Zusammenarbeit zuständige Bedienstete. Die Zusammenarbeit kann unter anderem Maßnahmen umfassen, um Folgendes zu erleichtern:

    i)    den Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und Normen, Konformitätsprogrammen sowie entsprechenden Aufzeichnungen und Unterlagen,

    ii)    den Zugang zu Prüfungs- und Inspektionsberichten,

    iii)    den Zugang zu Unterlagen über Abhilfemaßnahmen und Sanktionen und


    iv)    den Zutritt zu Betrieben.

    b)    Um dem Prüfer gegenüber nachzuweisen, dass die Normen in kohärenter und einheitlicher Weise erfüllt werden, muss der Geprüfte ein Programm durchführen, über das Unterlagen vorliegen müssen.

    5.    Für Prüfungen gelten folgende Verfahren und Grundsätze:

    a)    Die Vertreter der Vertragsparteien halten eine Eingangsbesprechung ab, in der der Prüfer den Prüfungsplan überprüft und bestätigt, dass angemessene Ressourcen, Unterlagen und sonstige für die Durchführung der Prüfung erforderliche Einrichtungen zur Verfügung stehen.

    b)    Eine Dokumentenprüfung kann aus einer Überprüfung folgender Punkte bestehen:

    i)    Unterlagen und Informationen nach Buchstabe a,

    ii)    Struktur und Befugnisse des Geprüften,

    iii)    etwaige einschlägige Änderungen der Inspektions- und Bescheinigungssysteme, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach der letzten Prüfung vorgenommen wurden,

    iv)    Umsetzung des Inspektions- und Bescheinigungssystems für Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse und


    v)    einschlägige Inspektions- und Bescheinigungsaufzeichnungen und ‑unterlagen.

    c)    Für Vor-Ort-Kontrollen gelten folgende Grundsätze:

    i)    Die Entscheidung zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen beruht auf einer Risikobewertung, bei der Faktoren wie den betreffenden Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, der Erfüllung der Anforderungen durch die Betriebe bzw. das Ausfuhrland in der Vergangenheit, dem Produktionsvolumen und der Einfuhr- bzw. Ausfuhrproduktion oder Änderungen der Infrastruktur und der nationalen Inspektions- und Bescheinigungssysteme Rechnung getragen wird.

    ii)    Vor-Ort-Kontrollen können Besichtigungen von Produktions- und Herstellungsanlagen, Lebensmittelumschlag- und ‑lagereinrichtungen sowie Prüflabors umfassen, um die Übereinstimmung mit den Angaben in den Unterlagen gemäß Buchstabe a zu überprüfen.

    d)    Wird eine Nachkontrolle zur Prüfung der Mängelbehebung durchgeführt, kann es ausreichen, nur die Aspekte zu prüfen, die korrekturbedürftig waren.

    6.    Die Vertragsparteien vereinheitlichen so weit wie möglich die Formulare für die Übermittlung der Prüfungsergebnisse und ‑schlussfolgerungen, um für eine einheitlichere, transparentere und effizientere Prüfung zu sorgen. Die Arbeitsunterlagen können eine Checkliste der zu überprüfenden Elemente enthalten, die Folgendes umfassen können:

    a)    Gesetze,


    b)    Aufbau und Arbeitsweise der Inspektions- und Bescheinigungsdienste,

    c)    Einzelheiten zu Betrieben, Arbeitsverfahren, Gesundheitsstatistiken, Stichprobenpläne und Ergebnisse,

    d)    Durchführungsmaßnahmen und –verfahren,

    e)    Berichts- und Beschwerdeverfahren und

    f)    Schulungsprogramme.

    7.    Die Vertreter der Vertragsparteien, gegebenenfalls einschließlich der für nationale Inspektions- und Bescheinigungsprogramme zuständigen Beamten, halten eine Schlussbesprechung ab. Bei dieser Besprechung legt der Prüfer die Prüfungsergebnisse in klarer und prägnanter Form dar, sodass die Schlussfolgerungen der Prüfung für den Geprüften klar verständlich sind. Der Geprüfte erstellt einen Aktionsplan zur Behebung der festgestellten Mängel, vorzugsweise mit Zielterminen für den Abschluss.

    8.    Binnen 20 Werktagen wird dem Geprüften ein Entwurf des Prüfungsberichts übermittelt. Dieser hat dann 25 Werktage Zeit, zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Die Bemerkungen des Geprüften werden dem Abschlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenommen. Wurde bei der Prüfung jedoch eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen festgestellt, so wird der Geprüfte so schnell wie möglich unterrichtet, auf jeden Fall aber binnen zehn Werktagen nach Abschluss der Prüfung.

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    ANHANG 6-G

    EINFUHRKONTROLLEN UND INSPEKTIONSGEBÜHREN

    1.    Für Einfuhrkontrollen gelten folgende Grundsätze:

    a)    Einfuhrkontrollen umfassen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.

    b)    Bei Tieren und tierischen Erzeugnissen hängen die Warenuntersuchungen und ihre Häufigkeit von dem mit diesen Einfuhren verbundenen Risiko ab.

    c)    Bei Kontrollen für pflanzenschutzrechtliche Zwecke gewährleistet die Einfuhrvertragspartei, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Waren sowie ihre Verpackung entweder in ihrer Gesamtheit oder mittels repräsentativer Stichproben sehr sorgfältig amtlich geprüft werden und dass gegebenenfalls auch die Fahrzeuge, mit denen sie befördert werden, sehr sorgfältig amtlich geprüft werden, um zu gewährleisten, dass sie, soweit dies festgestellt werden kann, nicht von Schädlingen befallen sind.

    d)    Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass die einschlägigen Normen oder Anforderungen nicht erfüllt sind, so trifft die Einfuhrvertragspartei amtliche Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem ermittelten Risiko stehen. Nach Möglichkeit wird dem Einführer oder seinem Vertreter Zugang zu der Sendung gewährt und Gelegenheit gegeben, sachdienliche Informationen beizutragen, um der Einfuhrvertragspartei dabei zu helfen, eine abschließende Entscheidung über die Sendung zu treffen. Diese Entscheidung muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko stehen.


    2.    Für Einfuhrkontrollen gelten folgende Häufigkeitsraten:

    a)    für Tiere und tierische Erzeugnisse:

    i)    für Einfuhren in die Europäische Union:

    Art der Grenzkontrolle

    Häufigkeitsrate

    1.    Dokumentenprüfungen

    100 %

    2.    Nämlichkeitskontrollen

    100 %

    3.    Warenuntersuchungen

    Lebende Tiere

    100 %

    Erzeugnisse der Kategorie I

       Frischfleisch, einschließlich Schlachtnebenerzeugnisse, sowie Erzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

       Fischerzeugnisse, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefüllt sind, frische oder gefrorene Fische sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse

       Ganze Eier

       Schmalz und ausgelassene Fette

       Tierdärme

       Bruteier

    20 %

    Erzeugnisse der Kategorie II

       Geflügelfleisch und Geflügelfleischerzeugnisse

       Kaninchenfleisch, Wildfleisch (Jagd‑/Zuchtwild) und Erzeugnisse davon

       Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr

       Eierzeugnisse

       Verarbeitetes tierisches Eiweiß für den menschlichen Verzehr

       Andere Fischereierzeugnisse als die, für die eine Häufigkeitsrate von 20 % gilt

       Muscheln

       Honig

    50 %

    Erzeugnisse der Kategorie III

       Samen

       Embryonen

       Dung

       Milch und Milcherzeugnisse (nicht für den menschlichen Verzehr)

       Gelatine

       Froschschenkel und Schnecken

       Knochen und Knochenerzeugnisse

       Häute und Felle

       Borsten, Wolle, Haare und Federn

       Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe und Huferzeugnisse

       Imkereierzeugnisse

       Jagdtrophäen

       Verarbeitetes Heimtierfutter

       Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter

       Rohstoffe, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für pharmazeutische oder technische Verwendungszwecke

       Heu und Stroh

       Krankheitserreger

       Verarbeitetes tierisches Eiweiß (verpackt)

    mindestens 1 % höchstens 10 %

    Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Eiweiß (als Massengutsendung)

    100 % für die ersten sechs Sendungen (Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 6 ), dann 20 %

    ii)    für Einfuhren nach Chile:

    Art der Grenzkontrolle

    Häufigkeitsrate

    1.    Dokumentenprüfungen

    100 %

    2.    Nämlichkeitskontrollen

    100 %

    3.    Warenuntersuchungen

    4.    Lebende Tiere

    100 %

    Erzeugnisse der Kategorie 1

       Frisches Rindfleisch

    50 %

    (Nach Warenuntersuchung mit Feststellung = die nächsten zehn Sendungen)

    100 %

    Erzeugnisse der Kategorie 2

       Frisches Fleisch von Geflügel, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden und Wildtieren

       Fleisch von Reptilien und Amphibien

       Verarbeitetes Fleisch (Rind, Schweine, Geflügel)

       Milch und Milcherzeugnisse

       Honig

       Ganze Eier

    20 %

       Eingeweide

       Schlachtnebenerzeugnisse

       Sehnen, Knorpel, Rinderzwerchfellpfeiler

       Samen und Embryonen

       Federmehl, Schalenmehl, Fleisch- und Knochenmehl

       Öle und Köder

       Bluterzeugnisse

       Fleisch- und Drüsenextrakt

    (Nach Warenuntersuchung mit Feststellung = die nächsten zehn Sendungen)

    50 %

    Erzeugnisse der Kategorie 3

       Kängurufleisch

       Reptilienfleisch

       Fleisch und Fleischerzeugnisse in Dosen

       Seevögel-Guano

       Federn, Haare, Borsten und Mähnen

       Kollagen, Gelatine

       Blut, Serum, Plasma zur In-vitro-Verwendung

       Fertiggerichte

       Galle und Nährböden

       Bienenwachs

       Leder verschiedener Arten

       Gelée Royale und Kittharz

       Fleischextrakt

       Wolle, außer verarbeitete Wolle

    mindestens 1 %

    höchstens 10 %

       Speck, Fette, genießbare Schweineschwarte

       Tierisches Blut, Serum und Plasma zur In-vitro-Verwendung

       Sehnen und Knorpel

       Tierisches Fett (Speck, genießbares Leder)

       Trockenfleisch

       Trophäen und ausgestopfte Tiere

       Gegerbtes, halbgegerbtes und gebeiztes Leder, Wet-Blue-Leder

       Verarbeitete, gefärbte und veredelte Wolle

       Ausgewogenes Heimtierfutter

    (Nach Warenuntersuchung mit Feststellung = die nächsten zehn Sendungen)

    20 %

    b)    für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse:

    i)    für Einfuhren in die Europäische Union, für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Waren, die in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 7 aufgeführt sind:

    Art der Grenzkontrolle

    Häufigkeitsrate

    1.    Dokumentenprüfungen

    100 %

    2.    Nämlichkeitskontrollen

    100 %

    3.    Warenuntersuchungen

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Waren sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel werden insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht, um, soweit festgestellt werden kann, sicherzustellen, dass sie nicht von Schädlingen befallen sind.


    ii)    für Einfuhren nach Chile:

    A)    Bei der Dokumentenprüfung werden sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit der Sendung kontrolliert, um die Übereinstimmung mit dem Pflanzengesundheitszeugnis festzustellen.

    B)    Warenuntersuchungen:

    B.1)    Bei der Warenuntersuchung werden die Sendungen kontrolliert, um den Grad der Verarbeitung festzustellen, z. B. um zu prüfen, ob ein Erzeugnis gefroren, getrocknet oder geröstet ist.

    B.2)    Bei der pflanzenschutzrechtlichen Inspektion handelt es sich um eine amtliche visuelle Kontrolle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen geregelten Gegenständen, um das Vorhandensein von Schädlingen oder die Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften festzustellen.

    C)    Bei der Abnahme wird der pflanzenschutzrechtliche Status internationaler Transportmittel festgestellt.

    Art der Grenzkontrolle

    Häufigkeitsrate

    1.    Dokumentenprüfungen

    100 %

    2.    Nämlichkeitskontrollen

    100 %

    3.    Warenuntersuchungen:

       Technische Überprüfung

       PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE INSPEKTION

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige geregelte Waren sowie ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel werden insgesamt oder durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich gründlich untersucht, um, soweit festgestellt werden kann, sicherzustellen, dass sie nicht von Schädlingen befallen sind.

    Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige geregelte Gegenstände, die ein Pflanzengesundheitsrisiko darstellen

    Art der Grenzkontrolle:

    Samen, Pflanzen und Pflanzenteile zur Ausbreitung, Vermehrung oder zum Auspflanzen

    Dokumentenprüfungen

    Nämlichkeitskontrollen

    PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE INSPEKTION

    Organismen und Mikroorganismen, die im biologischen Pflanzenschutz als Bestäuber, als Produzenten bestimmter Stoffe oder für Untersuchungen eingesetzt werden

    Dokumentenprüfungen

    Nämlichkeitskontrollen

    PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE INSPEKTION

    Pflanzenerzeugnisse:

    Pflanzenmaterial, das einem oder mehreren Verarbeitungs- oder Umwandlungsprozessen unterzogen wurde, die eine Veränderung der ursprünglichen Eigenschaften mit sich bringen, und das daher nicht direkt von Schädlingen befallen werden kann, Schädlinge jedoch transportieren oder unter einem Schädlingsbefall aufgrund der Lagerungsbedingungen leiden kann

    Dokumentenprüfungen

    Nämlichkeitskontrollen

    Technische Überprüfung

    Pflanzenmaterial, das, obwohl es einem Verarbeitungsprozess unterzogen wurde, von Schädlingen befallen werden oder Schädlinge beherbergen kann

    Dokumentenprüfungen

    Nämlichkeitskontrollen

    PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE INSPEKTION

    Frische Pflanzenerzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, durch direkte Verwendung oder nach Umwandlung, die von Schädlingen befallen werden oder Schädlinge beherbergen können

    Dokumentenprüfungen

    Nämlichkeitskontrollen

    PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE INSPEKTION

    Sonstige geregelte Gegenstände, die ein Pflanzengesundheitsrisiko darstellen

    Kultursubstrate

    Dokumentenprüfungen

    Nämlichkeitskontrollen

    PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE INSPEKTION

    Biodüngemittel

    Dokumentenprüfungen

    Nämlichkeitskontrollen

    PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE INSPEKTION

    Transportmittel

    Annahme im Zolllabor

    Verpackungsmaterial aus Holz

    PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE INSPEKTION

    Container

    PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE INSPEKTION

    Gebrauchte Maschinen und Fahrzeuge, die

    für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden

    Dokumentenprüfungen

    Nämlichkeitskontrollen

    PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE INSPEKTION

    ________________

    ANHANG 6-H

    AUSSTELLUNG VON BESCHEINIGUNGEN

    1.    Für die Ausstellung von Bescheinigungen gelten folgende Grundsätze:

    a)    In Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Waren setzen die zuständigen Behörden die Artikel 100 und 101 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sowie die in den Internationalen Standards der FAO für pflanzengesundheitliche Maßnahmen 7 „Pflanzengesundheitliches Zertifizierungssystem“ und 12 „Richtlinien für Pflanzengesundheitszeugnisse“ festgelegten Grundsätze um.

    b)    In Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse gilt Folgendes:

    i)    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbefugten über hinlängliche Kenntnisse der veterinärrechtlichen Vorschriften für die Tiere oder tierischen Erzeugnisse, für welche die Bescheinigungen auszustellen sind, verfügen und im Allgemeinen über die bei der Ausstellung und Erteilung der Bescheinigungen zu beachtenden Vorschriften sowie, falls erforderlich, über Art und Umfang der vor der Ausstellung der Bescheinigungen durchzuführenden Ermittlungen, Tests oder Prüfungen informiert sind.


    ii)    Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Angaben bescheinigen, von denen sie keine persönliche Kenntnis haben oder die sie nicht nachprüfen können.

    iii)    Die Bescheinigungsbefugten dürfen keine Blankobescheinigungen oder unvollständigen Bescheinigungen unterzeichnen; sie dürfen keine Bescheinigungen für Tiere oder tierische Erzeugnisse unterzeichnen, die sie nicht untersucht haben oder die nicht mehr ihrer Kontrolle unterliegen. Wird eine Bescheinigung auf der Grundlage einer anderen Bescheinigung oder Urkunde unterzeichnet, so muss dem Bescheinigungsbefugten die betreffende Bescheinigung oder Urkunde vorliegen, bevor er die Bescheinigung unterzeichnet.

    iv)    Der Bescheinigungsbefugte kann eine Bescheinigung anhand von Angaben unterzeichnen,

    A)    die nach Buchstabe b Ziffern i, ii und iii von einer anderen Person bescheinigt worden sind, die von der zuständigen Behörde ermächtigt ist und der Kontrolle dieser Behörde unterliegt, sofern der Bescheinigungsbefugte die Richtigkeit der zu bescheinigenden Angaben überprüfen kann, oder

    B)    die im Rahmen von Überwachungsprogrammen mit Bezug auf amtlich anerkannte Qualitätssicherungssysteme oder im Wege von epidemiologischen Überwachungssystemen eingeholt wurden, die nach den veterinärrechtlichen Vorschriften zulässig sind.


    v)    Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle nötigen Vorkehrungen, damit die Ausstellung von Bescheinigungen ordnungsgemäß erfolgt. Sie tragen insbesondere dafür Sorge, dass die von ihnen benannten Bescheinigungsbefugten

    A)    einen Status haben, der ihre Unparteilichkeit gewährleistet; sie dürfen insbesondere kein unmittelbares kommerzielles Interesse an den Tieren oder Erzeugnissen sowie an den Betrieben oder Einrichtungen haben, aus denen diese stammen, und

    B)    sich bei jeder der von ihnen unterzeichneten Bescheinigungen über deren Inhalt im Klaren sind.

    vi)    Die Bescheinigungen sind so auszustellen, dass die Zuordnung zwischen Bescheinigung und Sendung gewährleistet ist; sie müssen in einer Sprache, die der Bescheinigungsbefugte versteht, und in mindestens einer der unter Absatz 3 vorgesehenen Amtssprachen der Einfuhrvertragspartei ausgestellt sein.

    vii)    Die zuständige Behörde muss in der Lage sein, Bescheinigungen dem jeweiligen Bescheinigungsbefugten zuzuordnen; sie trägt dafür Sorge, dass von allen ausgestellten Bescheinigungen während eines von ihr festzulegenden Zeitraums jeweils eine Durchschrift verfügbar ist.

    viii)    Jede Vertragspartei führt die erforderlichen Kontrollen ein und trifft die notwendigen Kontrollmaßnahmen, um der Ausstellung falscher oder irreführender Bescheinigungen sowie der betrügerischen Erstellung oder Verwendung von Bescheinigungen, die vorgeblich aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften ausgestellt worden sind, vorzubeugen.


    ix)    Die zuständigen Behörden führen unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung und strafrechtlichen Ahndung Untersuchungen oder Kontrollen durch und treffen geeignete Maßnahmen zur Ahndung aller ihnen zur Kenntnis gebrachten Fälle von falschen oder irreführenden Bescheinigungen. Zu diesen Maßnahmen kann die vorläufige Suspendierung der Bescheinigungsbefugten für die Dauer der Untersuchung gehören. Insbesondere gilt:

    A)    Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass ein Bescheinigungsbefugter vorsätzlich eine betrügerische Bescheinigung ausgestellt hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Maßnahmen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass der betreffende Bescheinigungsbefugte keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann.

    B)    Stellt sich bei den Kontrollen heraus, dass eine natürliche Person oder ein Unternehmen eine amtliche Bescheinigung in betrügerischer Absicht verwendet oder sie geändert hat, so trifft die zuständige Behörde alle nötigen Maßnahmen, um soweit irgend möglich sicherzustellen, dass die betreffende natürliche Person oder das betreffende Unternehmen keine weitere derartige Zuwiderhandlung begehen kann. Diese Maßnahmen können beinhalten, dass der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen amtliche Bescheinigungen verweigert werden.

    2.    Was die Bescheinigung gemäß Artikel 6.9 Absatz 5 anbelangt, so spiegelt die in der Bescheinigung enthaltene Gesundheitsbescheinigung den Status der Gleichwertigkeit des betreffenden Erzeugnisses wider. In der Gesundheitsbescheinigung wird die Einhaltung der Herstellungsnormen der Ausfuhrvertragspartei, die von der Einfuhrvertragspartei als gleichwertig anerkannt wurden, bestätigt.


    3.    Für die Bescheinigung gelten folgende Amtssprachen:

    a)    Für die Einfuhr in die Europäische Union gilt Folgendes:

    i)    Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Waren wird die Bescheinigung in mindestens einer der Amtssprachen der Europäischen Union und vorzugsweise in einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt.

    ii)    Für Tiere und tierische Erzeugnisse wird die Gesundheitsbescheinigung in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats und in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem die Einfuhrkontrollen nach Artikel 6.12 durchgeführt werden.

    b)    Für die Einfuhr nach Chile wird die Gesundheitsbescheinigung in spanischer Sprache oder in einer anderen Sprache mit einer Übersetzung ins Spanische ausgestellt.

    ________________

    ANHANG 8-A

    LISTE DER ENERGIEERZEUGNISSE, ROHSTOFFE UND KOHLENWASSERSTOFFE

    1.    Liste der Energieerzeugnisse nach HS-Code:

    a)    feste Brennstoffe (HS-Codes 27.01, 27.02 und 27.04),

    b)    rohe Öle (HS-Code 27.09),

    c)    Ölerzeugnisse (HS-Code 27.10 und 27.13–27.15),

    d)    Erdgas, einschließlich Flüssigerdgas und verflüssigtes Petroleumgas (HS-Code 27.11) und

    e)    elektrischer Strom (HS-Code 27.16).

    2.    Liste der Rohstoffe nach HS-Code:

    Kapitel

    Position

    25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

    26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    29

    Organische chemische Erzeugnisse

    71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus – jedoch mit Ausnahme von natürlichen Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen

    72

    Eisen und Stahl

    74

    Kupfer und Waren daraus

    75

    Nickel und Waren daraus

    76

    Aluminium und Waren daraus

    78

    Blei und Waren daraus

    79

    Zink und Waren daraus

    80

    Zinn und Waren daraus

    81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    3.    Liste der Kohlenwasserstoffe nach HS-Code:

    a)    rohe Öle (HS-Code 27.09) und

    b)    Erdgas (HS-Code 27.11).

    ________________

    ANHANG 8-B

    AUSFUHRPREISKONDITIONEN NACH ARTIKEL 8.5 ABSATZ 2

    1.    Für Maßnahmen, die Chile gemäß Artikel 8.5 Absatz 2 einführt oder aufrechterhält, gelten folgende Voraussetzungen:

    a)    Die Maßnahme darf nicht zu einer Ausfuhrbeschränkung für Ausfuhren in die Europäische Union gemäß Artikel 2.11 führen.

    b)    Die Maßnahme darf die Fähigkeit der Europäischen Union, Rohstoffe aus Chile zu beziehen, nicht beeinträchtigen.

    c)    Wird der Rohstoff zu einem Vorzugspreis an einen Wirtschaftsbeteiligten in einem Drittland geliefert, so ist dieser Preis unverzüglich und bedingungslos auch Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union zu gewähren, die sich in einer ähnlichen Lage befinden.

    d)    Die Maßnahme darf nicht zu einem Vorzugspreis führen, der unter dem niedrigsten Preis liegt, der in den vorangegangenen 12 Monaten für die Ausfuhr derselben Ware erzielt wurde.

    2.    Im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Chiles werden die in Absatz 1 genannte Maßnahme und die Art und Weise ihrer Durchführung öffentlich zugänglich gemacht, und Chile übermittelt der Europäischen Union auf Ersuchen detaillierte und zuverlässige Informationen zum Anwendungsbereich, zum von der Maßnahme betroffenen Produktionsvolumen, zu der Frage, ob interne Verkäufe zu Vorzugspreisen getätigt wurden, sowie zum internen Preis, der sich aus der Maßnahme ergibt.

    ________________

    ANHANG 9-A

    VON DEN PARTEIEN ANERKANNTE
    INTERNATIONALE NORMUNGSORGANISATIONEN

    1.    Bureau International des Poids et Mesures (BIPM)

    2.    Codex-Alimentarius-Kommission

    3.    Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization, ICAO)

    4.    Internationaler Rat für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (International Council on Harmonisation of Technical Requirements for Pharmaceuticals for Human Use, ICH)

    5.    Internationale Elektrotechnische Kommission (International Electrotechnical Commission, IEC)

    6.    Internationale Arbeitsorganisation (IAO)

    7.    Internationale Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO)

    8.    Internationaler Olivenrat (IOR)


    9.    Internationalen Organisation für Rebe und Wein (International Organisation of Vine and Wine, OIV)

    10.    Internationale Organisation für Normung (International Organization for Standardization, ISO)

    11.    Internationale Organisation für das gesetzliche Messwesen (International Organization of Legal Metrology, OIML)

    12.    Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU)

    13.    Sachverständigenunterausschuss der Vereinten Nationen für das Global Harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (United Nations Sub-Committee of Experts on the Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals, UN/SCEGHS)

    14.    Weltpostverein (Universal Postal Union, UPU)

    15.    Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, UNECE)

    16.    Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, WOAH)

    ________________

    ANHANG 9-B

    KONFORMITÄTSBEWERTUNG – BEREICHE UND BESONDERHEITEN

    1.    Liste der Bereiche 9 :

    a)    Sicherheitsaspekte von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne von Absatz 2,

    b)    Sicherheitsaspekte von Maschinen im Sinne von Absatz 2,

    c)    elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln im Sinne von Absatz 2,

    d)    Energieeffizienz, einschließlich Ökodesign-Anforderungen,

    e)    Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikaltgeräten und

    f)    Sanitäreinrichtungen.


    2.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln“ bezeichnet die elektromagnetische Verträglichkeit (Störung und Störfestigkeit) von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme; hiervon ausgenommen sind:

    i)    Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,

    ii)    Betriebsmittel für radiologische oder medizinische Zwecke,

    iii)    elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,

    iv)    Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden,

    v)    Messinstrumente,

    vi)    nichtselbsttätige Waagen,

    vii)    Betriebsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen, und

    viii)    kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden;


    b)    „Energieeffizienz“ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz eines Erzeugnisses mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch während der Nutzung unter Berücksichtigung einer effizienten Ressourcenallokation;

    c)    „Sicherheitsaspekte von Elektro- und Elektronikgeräten“ bezeichnet die Sicherheitsaspekte von Geräten außer Maschinen, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötigen, und von Geräten zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme, die für den Betrieb mit einer Nennspannung zwischen 50 und 1000 V bei Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V bei Gleichstrom ausgelegt sind, sowie von Geräten, die zum Zwecke der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß elektromagnetische Wellen in einem Frequenzbereich von unter 3000 GHz ausstrahlen oder empfangen; hiervon ausgenommen sind unter anderem:

    i)    Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,

    ii)    Betriebsmittel für radiologische oder medizinische Zwecke,

    iii)    elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,

    iv)    Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden,

    v)    Elektrizitätszähler,

    vi)    Haushaltssteckvorrichtungen,


    vii)    Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,

    viii)    Spielzeug,

    ix)    kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden oder

    x)    Bauerzeugnisse zum dauerhaften Einbau in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus, deren Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks des Hoch- oder Tiefbaus auswirkt, z. B. Kabel, Feuermelder oder elektrische Türen;

    d)    „Sicherheitsaspekte von Maschinen“ bezeichnet die Sicherheitsaspekte einer Gesamtheit von Maschinen, bestehend aus mindestens einem beweglichen Teil, das durch ein Antriebssystem unter Nutzung einer oder mehrerer Energiequellen wie thermische, elektrische, pneumatische, hydraulische oder mechanische Energie angetrieben wird, die, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; hiervon ausgenommen sind Maschinen mit hohem Gefahrenpotenzial, wie von jeder Vertragspartei definiert;

    e)    „Sanitäreinrichtungen“ bezeichnet Toiletten, Whirlpools, Küchenspülen, Urinale, Badewannen, Duschbecken, Bidets oder Waschbecken.

    3.    Nach Artikel 9.9 Absatz 7 dieses Abkommens kann der Handelsrat die Liste der Bereiche in Absatz 1 dieses Anhangs ändern.


    4.    Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei für Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallen, unter folgenden Bedingungen Anforderungen an die obligatorische Prüfung oder Bescheinigung durch Dritte für die in diesem Anhang genannten Bereiche einführen:

    a)    Es gibt zwingende Gründe im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Sicherheit, die die Einführung solcher Anforderungen rechtfertigen.

    b)    Die Einführung solcher Anforderungen wird durch fundierte technische oder wissenschaftliche Informationen über die Leistung dieser Erzeugnisse gestützt.

    c)    Solche Anforderungen sind nicht handelsbeschränkender als notwendig, um das berechtigte Ziel der Vertragspartei zu erreichen, wobei die Gefahren, die entstünden, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.

    d)    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens konnte die Vertragspartei die Notwendigkeit für die Einführung solcher Anforderungen nicht vorhersehen.

    Die Vertragspartei, die solche Anforderungen einführt, unterrichtet die andere Vertragspartei vorab darüber, hält mit ihr Rücksprache und berücksichtigt bei der Ausgestaltung der Anforderungen die Stellungnahmen der anderen Vertragspartei so weit wie irgend möglich.

    ________________

    ANHANG 9-C

    KRAFTFAHRZEUGE UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE DAVON

    1.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Übereinkommen von 1958“ bezeichnet das am 20. März 1958 in Genf unterzeichnete Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden;

    b)    „HS 2017“ bezeichnet die von der Weltzollorganisation herausgegebene Ausgabe 2017 der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

    c)    „UNECE“ bezeichnet die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

    d)    „UN-Regelungen“ bezeichnet technische Vorschriften, die im Einklang mit dem Übereinkommen von 1958 angenommen wurden.

    2.    Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe sind mit den im Übereinkommen von 1958 oder in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens definierten Begriffen bedeutungsgleich.


    3.    Dieser Anhang gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien in allen in Absatz 1.1 der Gesamtresolution der UNECE über Fahrzeugtechnik (R.E.3) 10 definierten Kategorien von Kraftfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und Teilen davon, die unter anderem unter die Kapitel 40, 84, 85, 87, 90 und 94 des HS 2017 fallen (im Folgenden „erfasste Erzeugnisse“).

    4.    In Bezug auf die erfassten Erzeugnisse werden mit diesem Anhang folgende Ziele verfolgt:

    a)    Beseitigung und Verhinderung nichttarifärer Hemmnisse für den bilateralen Handel,

    b)    Erleichterung der Zulassung neuer Kraftfahrzeuge auf der Grundlage von Zulassungsregelungen, die unter anderem im Übereinkommen von 1958 festgelegt sind,

    c)    Schaffung von Bedingungen, wie sie auf wettbewerbsorientierten Märkten herrschen und die auf den Grundsätzen der Offenheit, Diskriminierungsfreiheit und Transparenz beruhen, und

    d)    Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit, der Sicherheit und der Umwelt unter Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, das gewünschte Schutzniveau und Regelungskonzepte festzulegen.

    5.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es sich bei den UN-Regelungen um einschlägige internationale Normen für die erfassten Erzeugnisse handelt.


    6.
       Jede Einfuhrvertragspartei gewährt neuen Kraftfahrzeugen oder neuen Kraftfahrzeugausrüstungen oder Teilen davon Zugang zu ihrem Markt, sofern der Hersteller gemäß den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei bescheinigt hat, dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung oder das Teil davon den in der Einfuhrvertragspartei geltenden Sicherheitsnormen oder technischen Vorschriften entspricht. 11

    7.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Chile bestimmte technische Vorschriften der Europäischen Union und der UNECE sowie die Anerkennung der entsprechenden Prüfberichte und Typgenehmigungsbescheinigungen in seine technischen Vorschriften aufgenommen hat.

    8.    Chile erkennt Typgenehmigungsbögen der Europäischen Union und der UNECE, die gemäß den technischen Vorschriften der Europäischen Union und der UNECE ausgestellt wurden, als Bescheinigung der Konformität der erfassten Erzeugnisse mit den technischen Vorschriften Chiles an, ohne weitere Prüfungen zu verlangen oder Auflagen zur Überprüfung oder Bescheinigung der Einhaltung von in diesen Typgenehmigungsbögen der Europäischen Union und der UNECE erfassten Anforderungen aufzustellen, es sei denn, dies würde nach den technischen Vorschriften Chiles eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt darstellen.


    9.    Chile kann seine technischen Vorschriften ändern, wenn es der Auffassung ist, dass die technischen Vorschriften der Europäischen Union oder der UNECE nicht mehr das von ihm angestrebte Schutzniveau gewährleisten oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt darstellen. Vor der Einführung solcher Änderungen unterrichtet Chile die Europäische Union über die nach Artikel 9.13 dieses Abkommens benannten Kontaktstellen und liefert auf Ersuchen Informationen über die Gründe für diese Änderungen.

    10.    Die zuständigen Behörden der Einfuhrvertragspartei können überprüfen, ob die erfassten Erzeugnisse allen einschlägigen technischen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei entsprechen. Die Überprüfung erfolgt durch Stichprobenerhebungen auf dem Markt und in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei.

    11.    Die Einfuhrvertragspartei kann vom Anbieter verlangen, ein Erzeugnis, das diesen technischen Vorschriften nicht entspricht, vom Markt zu nehmen.

    12.    Unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Straßenverkehrssicherheit, den Schutz der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit und die Verhinderung irreführender Geschäftspraktiken entsprechend ihrem gewünschten Schutzniveau erforderlich sind, unterlassen es beide Vertragsparteien, die Vorteile, die der jeweils anderen Vertragspartei aufgrund dieses Anhangs erwachsen, durch Regulierungsmaßnahmen, die für die erfassten Erzeugnisse spezifisch sind, zunichtezumachen oder zu schmälern.


    13.    Die Einfuhrvertragspartei bemüht sich, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die eine neue Technologie oder ein neues Merkmal enthalten, zu der bzw. dem in der Einfuhrvertragspartei noch keine Regelung besteht, zu gestatten, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an der Sicherheit des betreffenden Erzeugnisses, die sich auf wissenschaftliche oder technische Daten stützen, die nachweisen, dass von dieser neuen Technologie oder diesem neuen Merkmal ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt ausgeht. Die Einfuhrvertragspartei, die das Inverkehrbringen ablehnt, teilt diese Entscheidung der anderen Vertragspartei so bald wie möglich mit.

    14.    Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs von Belang sind, im Rahmen des Unterausschusses „Technische Handelshemmnisse“ zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.

    _______________

    ANHANG 9-D

    REGELUNG NACH ARTIKEL 9.7 ABSATZ 5 BUCHSTABE B
    FÜR DEN REGELMÄẞIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

    ÜBER DIE SICHERHEIT VON NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSEN

    UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE

    PRÄVENTIONS
    ‑, RESTRIKTIONS- UND KORREKTURMAẞNAHMEN

    Der Handelsrat kann diesen Anhang gemäß Artikel 9.7 Absatz 10 ändern.

    _______________

    ANHANG 9-E

    VEREINBARUNG NACH ARTIKEL 9,7 ABSATZ 6
    FÜR DEN REGELMÄßIGEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

    ÜBER MAßNAHMEN, DIE IN BEZUG AUF NICHTLEBENSMITTELERZEUGNISSE ERGRIFFEN WERDEN, BEI DENEN DIE VORSCHRIFTEN NICHT EINGEHALTEN WERDEN

    UND DIE NICHT UNTER ARTIKEL 9,7 ABSATZ 5 FALLEN

    Der Handelsrat kann diesen Anhang gemäß Artikel 9.7 Absatz 10 ändern.

    ________________

    ANHANG 10-A

    VORBEHALTE IN BEZUG AUF BESTEHENDE MAẞNAHMEN

    Kopfvermerke

    1.    In den Listen der Vertragsparteien in den Anhängen 10-A-1 und 10-A-2 sind gemäß den Artikeln 10.11 und 11.8 die Vorbehalte enthalten, die von den Vertragsparteien in Bezug auf bestehende Maßnahmen angebracht wurden, die nicht mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die sich aus folgenden Artikeln ergeben:

    a)    Artikel 11.6,

    b)    Artikel 10.6 oder 11.4,

    c)    Artikel 10.8,

    d)    Artikel 10.10 oder

    e)    Artikel 10.9.

    2.    Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.


    3.    Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:

    a)    der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein bezeichnet,

    b)    der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer bezeichnet,

    c)    der Rubrik „Zuordnung nach Branche“, in der gegebenenfalls auf die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, gemäß der ISIC Rev. 3.1 oder gemäß der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung im jeweiligen Vorbehalt Bezug genommen wird,

    d)    der Rubrik „Art des Vorbehalts“, in der die in Absatz 1 dieses Anhangs angegebene Verpflichtung, bezüglich welcher der Vorbehalt angebracht wird, spezifiziert wird,

    e)    der Rubrik „Zuständigkeitsebene“, die die Zuständigkeitsebene bezeichnet, auf der die Maßnahme aufrechterhalten wird, für die der Vorbehalt angebracht wird,

    f)    der Rubrik „Maßnahmen“, in der die Gesetze oder sonstigen Maßnahmen, für die der Vorbehalt angebracht wird und die gegebenenfalls in der Rubrik „Beschreibung“ erläutert werden, angegeben sind. Eine in der Rubrik „Maßnahmen“ aufgeführte „Maßnahme“

    i)    ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme,


    ii)    beinhaltet jede nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der übergeordneten Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde, und

    iii)    beinhaltet in Bezug auf die Liste der Europäischen Union alle Gesetze oder sonstigen Maßnahmen, mit denen eine Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt wird,

    g)    in der Rubrik „Beschreibung“ sind die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird, aufgeführt.

    4.    Zur Klarstellung: Führt eine Vertragspartei eine neue Maßnahme auf einer anderen Zuständigkeitsebene ein als derjenigen, auf der der Vorbehalt ursprünglich angebracht wurde, und ersetzt diese neue Maßnahme in dem Gebiet, auf das sie Anwendung findet, tatsächlich den nichtkonformen Aspekt der ursprünglichen Maßnahme, die in der Rubrik „Maßnahmen“ genannt wurde, so gilt die neue Maßnahme als „Modifizierung“ oder Änderung der ursprünglichen Maßnahme im Sinne von Artikel 10.11 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 11.8 Absatz 1 Buchstabe c.

    5.    Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Ein Vorbehalt wird im Lichte der einschlägigen Verpflichtungen ausgelegt, gegen die der Vorbehalt angebracht wird. Die Rubrik „Maßnahmen“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.


    6.    Für die Zwecke der Listen der Vertragsparteien bezeichnet „ISIC Rev. 3.1“ die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung.

    7.    Für die Zwecke der Listen der Vertragsparteien wird ein Vorbehalt in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Vertragsparteien in Bezug auf Artikel 11.6 und nicht in Bezug auf Artikel 11.4 oder – in Anhang 10-Cin Bezug auf Artikel 11.7 angebracht. Ein solches Erfordernis wird ferner nicht als Vorbehalt in Bezug auf Artikel 10.6 angesehen.

    8.    Ein Vorbehalt, der auf der Ebene der Europäischen Union angebracht wird, gilt für eine Maßnahme der Europäischen Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen. Ein Vorbehalt, der von einem Mitgliedstaat angebracht wird, gilt für die Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Ålandinseln. Ein Vorbehalt auf Ebene Chiles gilt für eine Maßnahme der Zentralregierung oder einer lokalen Gebietskörperschaft.


    9.    Die Listen der Vertragsparteien beinhalten keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren, sofern sie keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 10.6, 11.4 oder 11.6 darstellen. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Maßnahmen handeln: Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, wie die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jegliche andere diskriminierungsfreie Anforderungen, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.

    10.    Zur Klarstellung: Für die Europäische Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf natürliche oder juristische Personen Chiles auszudehnen:

    a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

    b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben.


    11.    Die Behandlung, welche juristischen Personen gewährt wird, die von Investoren einer Vertragspartei nach dem Recht der anderen Vertragspartei (einschließlich, im Falle der Europäischen Union, nach dem Recht eines Mitgliedstaats) gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei haben, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen nach Kapitel 10, die diesen juristischen Personen bei ihrer Gründung in dieser anderen Vertragspartei auferlegt worden sein können und die weiterhin gelten.

    12.    Die Listen der Vertragsparteien gelten nur für die Gebiete der Vertragsparteien gemäß Artikel 33.8 und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Chile relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechts der Europäischen Union.

    13.    In der Liste der Europäischen Union werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

    EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

    AT    Österreich

    BE    Belgien

    BG    Bulgarien

    CY    Zypern


    CZ    Tschechien

    DE    Deutschland

    DK    Dänemark

    EE    Estland

    EL    Griechenland

    ES    Spanien

    FI    Finnland

    FR    Frankreich

    HR    Kroatien

    HU    Ungarn

    IE    Irland

    IT    Italien


    LT    Litauen

    LU    Luxemburg

    LV    Lettland

    MT    Malta

    NL    Niederlande

    PL    Polen

    PT    Portugal

    RO    Rumänien

    SE    Schweden

    SI    Slowenien

    SK    Slowakei

    EWR    Europäischer Wirtschaftsraum


    [Anlage 10-A-1]

    LISTE DER EUROPÄISCHEN UNION

    Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

    Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen Berufe)

    Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogene Berufe und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

    Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

    Vorbehalt Nr. 5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

    Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Vorbehalt Nr. 7 – Bauleistungen

    Vorbehalt Nr. 8 – Vertriebsdienstleistungen

    Vorbehalt Nr. 9 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

    Vorbehalt Nr. 10 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt


    Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Vorbehalt Nr. 12 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

    Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

    Vorbehalt Nr. 14 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

    Vorbehalt Nr. 15 – Energiebezogene Tätigkeiten

    Vorbehalt Nr. 16 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe


    Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

    Sektor:    Alle Sektoren

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Leistungsanforderungen

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Kapitel/Abschnitt:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    a)    Niederlassungsform

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:


    EU: Eine Behandlung, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union juristischen Personen gewährt wird, die nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, einschließlich solcher, die in der Europäischen Union von Investoren Chiles gegründet wurden, wird juristischen Personen, die außerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind, sowie Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen dieser juristischen Personen, einschließlich Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen juristischer Personen Chiles, nicht gewährt.

    Eine weniger günstige Behandlung kann juristischen Personen gewährt werden, die gemäß dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und die nur ihren satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union haben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats aufweisen.

    Maßnahmen:

    EU: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    Dieser Vorbehalt gilt nur für Dienstleistungen des Gesundheitswesens, des Sozialwesens oder Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen:


    EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Jeder Mitgliedstaat kann beim Verkauf seines Eigenkapitals an bzw. der Vermögenswerte von einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, die Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Bildung (CPC 93, 92) erbringen, oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte das Eigentum von Investoren aus Chile oder deren Unternehmen an diesem Eigenkapital oder diesen Vermögenswerten untersagen oder beschränken und/oder die Fähigkeit der Eigentümer dieses Eigenkapitals und dieser Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. In Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann jeder Mitgliedstaat Maßnahmen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des höheren Managements oder von Mitgliedern von Leitungs- bzw. Kontrollorganen einführen oder aufrechterhalten.

    Für die Zwecke dieses Vorbehalts

    i)    gelten alle nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufrechterhaltenen oder eingeführten Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung das Eigentum am Eigenkapital oder an Vermögenswerten untersagt oder beschränkt wird oder die in diesem Vorbehalt beschriebenen Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegt werden, als bestehende Maßnahmen und

    ii)    bezeichnet „Staatsunternehmen“ ein Unternehmen, das Eigentum eines Mitgliedstaats ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden.


    Maßnahmen:

    EU: Wie vorstehend in der Rubrik Beschreibung dargelegt.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    AT: Für den Betrieb einer Zweigniederlassung müssen Gesellschaften außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Nicht-EWR-Gesellschaften) mindestens eine für ihre Vertretung zuständige Person benennen, die in Österreich gebietsansässig ist.

    Executives (Geschäftsführer, natürliche Personen), die für die Einhaltung der österreichischen Gewerbeordnung verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

    BG: Ausländische juristische Personen dürfen, sofern sie nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats des EWR gegründet wurden, einer Geschäftstätigkeit nachgehen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie in der Republik Bulgarien in Form eines im Handelsregister registrierten Unternehmens gegründet wurden. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.

    Repräsentanzen ausländischer Unternehmen müssen bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer registriert sein und dürfen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sondern nur für ihren Eigentümer als Vertreter oder Agenten handeln.


    EE: Wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Zweigniederlassung nicht in Estland, einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebietsansässig ist, muss die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft oder die ausländische Gesellschaft eine Kontaktstelle benennen, deren estnische Anschrift für die Zustellung von Verfahrensunterlagen des Unternehmens und Willenserklärungen genutzt werden kann, die an das Unternehmen (d. h. die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft) gerichtet sind.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    FI: Mindestens einer der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft muss im EWR gebietsansässig sein oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seinen Sitz im EWR haben (Zweigniederlassungen sind nicht zulässig). Die für die Registrierung zuständige Behörde kann Ausnahmen gewähren.

    Um ein Gewerbe als privater Unternehmer auszuüben, ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich.

    Eine ausländische Organisation eines Landes, das nicht zum EWR gehört, benötigt für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland eine Gewerbeerlaubnis.


    Mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans sowie der Geschäftsführer müssen im EWR gebietsansässig sein. Die für die Registrierung zuständige Behörde kann für Unternehmen Ausnahmen gewähren.

    SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat oder über einen Handelsvertreter Geschäfte tätigt, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine in Schweden registrierte Zweigniederlassung mit unabhängiger Geschäftsführung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer und gegebenenfalls der stellvertretende Geschäftsführer einer Zweigniederlassung müssen im EWR gebietsansässig sein. Natürliche Personen, die nicht im EWR gebietsansässig sind und in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen in Schweden gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und eintragen lassen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden sind getrennte Bücher erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von dem Zweigniederlassungs- und dem Ansässigkeitserfordernis gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr, die von einem nicht im EWR gebietsansässigen Unternehmen oder einer nicht im EWR gebietsansässigen natürlichen Person geleitet werden, sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen.

    Bei Aktiengesellschaften und kooperativen wirtschaftlichen Vereinen müssen mindestens 50 % der Mitglieder des Vorstands, mindestens 50 % der stellvertretenden Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen im EWR gebietsansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Erfordernis gewähren. Ist keiner der Vertreter des Unternehmens bzw. der Gesellschaft in Schweden gebietsansässig, muss das Leitungs- bzw. Kontrollorgan eine in Schweden gebietsansässige Person einsetzen und eintragen lassen, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft offizielle Zustellungen entgegenzunehmen.


    Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.

    SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers in das entsprechende Register (Handelsregister, Unternehmensregister oder sonstiges Berufsregister) eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakei vorlegen.

    Maßnahmen:

    AT: Aktiengesetz, BGBL. Nr. 98/1965, § 254 (2),

    GmbH-Gesetz, RGBL. Nr. 58/1906, § 107 (2) und Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994, § 39 (2a).

    BG: Handelsgesetz, Artikel 17a und

    Investitionsförderungsgesetz, Artikel 24.

    EE: Äriseadustik (Handelsgesetzbuch), § 631 Absätze 1, 2 und 4.

    FI: Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Gesetz über das Recht auf freie Gewerbeausübung) (122/1919), S. 1,


    Osuuskuntalaki (Genossenschaftsgesetz) 1488/2001,

    Osakeyhtiölaki (Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) (624/2006) und

    Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007).

    SE: Lag om utländska filialer m.m (Gesetz über Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen) (1992:160),

    Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551),

    Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (2018:672) und Gesetz über Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (1994:1927).

    SK: Gesetz 513/1991 über das Handelsgesetzbuch (Artikel 21), Gesetz 455/1991 über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen und

    Gesetz Nr. 404/2011 über die Ansässigkeit von Ausländern (Artikel 22 und 32).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und Leistungsanforderungen:


    BG: Niedergelassene Unternehmen dürfen Staatsangehörige von Drittländern nur für Stellen einstellen, für die kein Erfordernis der bulgarischen Staatsangehörigkeit besteht. Die Gesamtzahl der von einem niedergelassenen Unternehmen während des Zeitraums der vorhergehenden 12 Monate beschäftigten Staatsangehörigen von Drittländern darf 20 % (bei kleinen und mittleren Unternehmen 35 %) der durchschnittlichen Zahl der mit einem Arbeitsvertrag eingestellten Staatsangehörigen Bulgariens, anderer Mitgliedstaaten, von Vertragsparteien des Abkommens über den EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht übersteigen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber vor der Einstellung eines Staatsangehörigen eines Drittlandes durch eine Arbeitsmarktprüfung nachweisen, dass für die jeweilige Stelle keine geeignete Arbeitskraft mit bulgarischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz zur Verfügung steht.

    Für hoch qualifiziertes Personal, Saisonarbeiter und entsandte Arbeitnehmer sowie unternehmensintern transferierte Personen, Forscher und Studenten besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl von Staatsangehörigen von Drittländern, die ein Unternehmen beschäftigen kann. Für die Einstellung von Staatsangehörigen von Drittländern aus diesen Kategorien ist keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich.

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    PL: Die Tätigkeiten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen ausländischen Muttergesellschaft erstrecken. In allen Sektoren außer juristischen Dienstleistungen können Nicht-EU-Investoren und ihre Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben, während internen Investoren und Unternehmen auch die Rechtsformen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (offene Handelsgesellschaft und Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung) offenstehen.

    Maßnahmen:

    PL: Gesetz vom 6. März 2018 über Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen im Gebiet der Republik Polen.


    b)    Erwerb von Immobilien

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    AT (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene): Für den Erwerb, den Kauf, das Mieten oder Pachten von Immobilien benötigen natürliche Personen und Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein öffentliches Interesse des Erwerbs (insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht) erkannt wird.

    CY: Zyprer oder Personen zyprischen Ursprungs sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dürfen in Zypern ohne Einschränkung Grundbesitz erwerben. Ausländer dürfen Immobilien außer von Todes wegen nur mit Genehmigung des Ministerrates erwerben. Überschreitet der Erwerb von Immobilien durch Ausländer die für die Errichtung eines Hauses oder beruflich genutzter Räume erforderliche Größe des Geländes oder anderweitig die Fläche von zwei Donum (2676 m2), so gelten für alle Genehmigungen des Ministerrates die Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Kriterien, die in Verordnungen des Ministerrates festgelegt und vom Repräsentantenhaus gebilligt worden sind. Ausländer ist jede Person, die nicht Bürger der Republik Zypern ist, einschließlich ausländisch kontrollierter Unternehmen. Der Begriff umfasst weder Ausländer zyprischen Ursprungs noch nichtzyprische Ehegatten von Bürgern der Republik Zypern.


    CZ: Für land- und forstwirtschaftliche Flächen in Staatseigentum gelten Sonderregelungen. Staatseigene landwirtschaftliche Flächen können nur von Staatsangehörigen Tschechiens, anderer Mitgliedstaaten oder von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den EWR sind oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft angehören, erworben werden. Juristische Personen können staatseigene landwirtschaftliche Flächen nur dann erwerben, wenn sie landwirtschaftliche Unternehmer in Tschechien oder Personen mit ähnlichem Status in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Staat sind, der Vertragspartei des Abkommens über den EWR ist oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft angehört.

    DK: Natürliche Personen, die nicht in Dänemark gebietsansässig sind und nicht früher während eines Zeitraums von insgesamt fünf Jahren in Dänemark gebietsansässig waren, benötigen gemäß dem dänischen Erwerbsgesetz eine Genehmigung des Justizministeriums für den Erwerb des Eigentums an Immobilien in Dänemark. Dies gilt auch für juristische Personen, die nicht in Dänemark registriert sind. Natürlichen Personen wird der Erwerb von Immobilien genehmigt, wenn der Antragsteller die Immobilie als Hauptwohnsitz nutzt.

    Bei juristischen Personen, die nicht in Dänemark registriert sind, wird der Erwerb von Immobilien im Allgemeinen genehmigt, wenn der Erwerb eine Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit des Käufers ist. Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn der Antragsteller die Immobilie als Zweitwohnsitz nutzt. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn mittels einer umfassenden und konkreten Beurteilung festgestellt wird, dass der Antragsteller sehr enge Beziehungen zu Dänemark unterhält.


    Genehmigungen nach dem Erwerbsgesetz werden nur für den Erwerb einer genau bezeichneten Immobilie erteilt. Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch natürliche oder juristische Personen ist zudem durch das dänische Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe geregelt, das für alle Personen, sowohl für Dänen als auch für Ausländer, Einschränkungen beim Erwerb von landwirtschaftlichem Grundbesitz vorsieht. Daher müssen alle natürlichen und juristischen Personen, die landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben wollen, die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. Das bedeutet im Allgemeinen, dass ein begrenztes Ansässigkeitserfordernis auf den landwirtschaftlichen Grundbesitz angewandt wird. Das Ansässigkeitserfordernis ist nicht personenbezogen. Juristische Personen müssen zu den in § 20 und § 21 des Gesetzes aufgezählten Typen gehören und in der Union oder im EWR registriert sein.

    EE: Eine juristische Person aus einem Mitgliedstaat der OECD hat das Recht, eine Immobilie zu erwerben, die Folgendes umfasst:

    i)    weniger als zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen, forstwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen insgesamt ohne Einschränkungen;

    ii)    zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß der Liste in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ausgenommen Fischereierzeugnisse und Baumwolle (im Folgenden „landwirtschaftliches Erzeugnis“), befasst war;


    iii)    zehn oder mehr Hektar forstwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit Forstwirtschaft im Sinne des Waldgesetzes (im Folgenden „Forstwirtschaft“) oder der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst war;

    iv)    weniger als zehn Hektar landwirtschaftliche Flächen und weniger als zehn Hektar forstwirtschaftliche Flächen, aber insgesamt zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen, wenn die juristische Person während der drei Jahre, die dem Geschäftsvorfall zum Erwerb der Immobilie vorhergehen, mit der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder mit Forstwirtschaft befasst war.

    Wenn eine juristische Person die Anforderungen gemäß den Ziffern ii, iii und iv nicht erfüllt, kann sie eine Immobilie, die zehn oder mehr Hektar landwirtschaftliche Flächen, forstwirtschaftliche Flächen oder landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen zusammen umfasst, nur mit Genehmigung des Rates der lokalen Selbstverwaltung des Ortes, an dem die zu erwerbende Immobilie belegen ist, erwerben.

    In bestimmten geografischen Regionen gelten Einschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige von Nicht-EWR-Staaten.


    EL: Der Erwerb oder die Pacht von Immobilien in den Grenzgebieten ist für natürliche oder juristische Personen mit Staatsangehörigkeit oder Niederlassung außerhalb der Mitgliedstaaten und des EWR verboten. Das Verbot kann durch eine Ermessensentscheidung eines Ausschusses der zuständigen dezentralisierten Verwaltung (oder des Verteidigungsministers, wenn die zu nutzenden Immobilien dem Fonds für die Nutzung öffentlichen Privatbesitzes gehören) aufgehoben werden.

    HR: Ausländische Unternehmen dürfen nur dann Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen erwerben, wenn sie in Kroatien als juristische Personen gegründet wurden und dort niedergelassen sind. Für den Erwerb von Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigniederlassungen ist die Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Ausländer können keine landwirtschaftlichen Nutzflächen erwerben.

    MT: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, dürfen keine Immobilien für gewerbliche Zwecke erwerben. Unternehmen, bei denen die Nicht-EU-Beteiligung am Beteiligungsbesitz 25 % (oder mehr) beträgt, benötigen für den Erwerb von Immobilien für gewerbliche oder Geschäftszwecke eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Finanzminister). Die zuständige Behörde prüft, ob der vorgeschlagene Erwerb einen Nettonutzen für die maltesische Wirtschaft darstellt.


    PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers erteilt; im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz ist auch die Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erforderlich.

    Maßnahmen:

    AT: Burgenländisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 25/2007,

    Kärntner Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2004,

    Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. 6800,

    Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 88/1994,

    Salzburger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2002,

    Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 134/1993,

    Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 61/1996,

    Voralberger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 42/2004, und


    Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 11/1998.

    CY: Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Ausländer) (Kapitel 109) in der geänderten Fassung.

    CZ: Gesetz Nr. 503/2012 Slg. über die staatliche Landverwaltungsbehörde in der geänderten Fassung.

    DK: Dänisches Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Konsolidierungsgesetz Nr. 265 vom 21. März 2014 über den Erwerb von Immobilien),

    Verordnung über den Erwerb (Verordnung Nr. 764 vom 18. September 1995) und

    Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe (Konsolidierungsgesetz Nr. 27 vom 4. Januar 2017).

    EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs von Immobilien), Kapitel 2 § 4, Kapitel 3 § 10, 2017.

    EL: Gesetz 1892/1990 in der gegenwärtig geltenden Fassung, hinsichtlich der Anwendung in Verbindung mit Ministerialentscheidung F.110/3/330340/S.120/7-4-14 des Verteidigungsministers und des Ministers für den Schutz der Bürger.

    HR: Gesetz über das Eigentum und andere Besitzrechte (OG 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 129/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09, 143/12, 152/14), Artikel 354 bis 358.b, Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (OG 20/18, 115/18, 98/19), Artikel 2 und Gesetz über allgemeine Verwaltungsverfahren.


    MT: Gesetz über Immobilien (Erwerb durch Gebietsfremde) (Kapitel 246) und Protokoll Nr. 6 zum EU-Beitrittsvertrag über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta.

    PL: Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Amtsblatt des Jahres 2016, Eintrag 1061 (geänderte Fassung)).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    HU: Für den Erwerb von Immobilien durch Gebietsfremde ist eine Genehmigung der für den geografischen Standort der Immobilie zuständigen Behörde erforderlich.

    Maßnahmen:

    HU: Regierungsdekret Nr. 251/2014 (X. 2.) über den Erwerb von Immobilien (mit Ausnahme von Flächen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden) durch Ausländer und Gesetz LXXVIII von 1993 (Absatz 1/A).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    LV: Der Erwerb von städtischen Grundstücken durch Staatsangehörige Chiles ist durch in Lettland oder einem anderen Mitgliedstaat eingetragene juristische Personen gestattet,

    i)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals einzeln oder insgesamt im Eigentum von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, der lettischen Regierung oder einer lettischen Gemeinde steht,

    ii)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands steht, mit dem Lettland ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat, das vor dem 31. Dezember 1996 vom lettischen Parlament gebilligt wurde,

    iii)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands steht, mit dem Lettland nach dem 31. Dezember 1996 ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat und darin die Rechte lettischer Staatsangehöriger und Unternehmen auf den Erwerb von Grundbesitz in dem jeweiligen Drittland festgelegt sind,

    iv)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals insgesamt im Eigentum von Personen gemäß den Ziffern i bis iii steht oder


    v)    die öffentliche Aktiengesellschaften sind, deren Anteile an der Börse gehandelt werden.

    Sofern Chile lettischen Staatsangehörigen und Unternehmen den Erwerb von städtischen Immobilien in seinen Gebieten gestattet, wird Lettland Staatsangehörigen und Unternehmen Chiles den Erwerb von städtischen Immobilien in Lettland unter denselben Bedingungen wie lettischen Staatsangehörigen gestatten.

    Maßnahmen:

    LV: Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland, Abschnitte 20 und 21.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    DE: Der Erwerb von Immobilien kann bestimmten Gegenseitigkeitsbedingungen unterliegen.

    ES: Für ausländische Investitionen in Tätigkeiten in direktem Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen für diplomatische Vertretungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, ist eine behördliche Genehmigung des spanischen Ministerrats erforderlich, es sei denn, es wurde eine Übereinkunft über eine gegenseitige Liberalisierung getroffen.


    RO: Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen (ausgenommen Staatsangehörige und juristische Personen eines EWR-Mitgliedstaats) dürfen nach den in internationalen Verträgen geregelten Bedingungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Grundeigentumsrechte erwerben. Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen dürfen Grundeigentumsrechte nicht zu günstigeren Bedingungen erwerben als sie für natürliche oder juristische Personen der Europäischen Union gelten.

    Maßnahmen:

    DE: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).

    ES: Königliches Dekret 664/1999 vom 23. April 1999 über ausländische Investitionen.

    RO: Gesetz Nr. 17/2014 über Regelungen betreffend die Veräußerung und den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen, die sich außerhalb von Ortschaften befinden sowie zur Änderung, und

    Gesetz Nr. 268/2001 über die Privatisierung von Gesellschaften, die landwirtschaftliche Flächen der öffentlichen und privaten Ländereien des Staats verwalten, und über die Gründung der Agentur für staatliche Ländereien, einschließlich späterer Änderungen.


    Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen (mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen Berufe)

    Sektor – Teilsektor:    Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen; Patentanwalt (patent agent, industrial property agent, intellectual property attorney); Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern; Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern; Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    CPC 861, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel/Abschnitt:    Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Juristische Dienstleistungen (Teil von CPC 861) 12

    Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Kopfvermerken, insbesondere der Nummer 9, können die Anforderungen für die Registrierung bei einer Anwaltskammer das Erfordernis beinhalten, dass die um die Registrierung nachsuchende Person ein Studium der Rechtswissenschaften im Aufnahmestaat abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist oder ein Referendariat unter Aufsicht eines zugelassenen Anwalts absolviert hat oder über eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Anwaltskammer verfügt. Einige Mitgliedstaaten können für natürliche Personen, die bestimmte Positionen in einer Anwaltskanzlei, einer Gesellschaft, einem Unternehmen oder für Anteilseigener innehaben, das Erfordernis aufstellen, dass sie das Recht haben, im Aufnahmestaat zu praktizieren.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Die Rechtsvertretung von natürlichen oder juristischen Personen vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, EUIPO) kann nur durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen werden, der in einem Mitgliedstaat des EWR zugelassen ist und seinen Geschäftssitz im EWR hat, soweit er in diesem Mitgliedstaat die Vertretung in markenrechtlichen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten des gewerblichen Eigentums ausüben kann, sowie durch zugelassene Vertreter, die in einer für diesen Zweck beim EUIPO geführten Liste eingetragen sind. (Teil von CPC 861)

    AT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Die Erbringung juristischer Dienstleistungen durch kommerzielle Präsenz ist nur Anwälten gestattet, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz besitzen. Juristische Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des Rechts des Heimatlands dürfen nur grenzüberschreitend erbracht werden. Eine Kapitalbeteiligung oder ein Anteil am Geschäftsergebnis einer Anwaltskanzlei ist ausländischen Anwälten (die in ihrem Heimatland voll qualifiziert sein müssen) bis zu 25 % erlaubt; der Rest muss von voll qualifizierten Anwälten aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse der Anwaltskanzlei ausüben.


    BE (in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt und die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des belgischen internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, besteht ein Ansässigkeitserfordernis. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt muss ein ausländischer Rechtsanwalt ein Ansässigkeitserfordernis von mindestens sechs Jahren, unter bestimmten Bedingungen von drei Jahren, erfüllen. Er muss über eine vom belgischen Außenminister ausgestellte Bescheinigung verfügen, wonach das nationale Recht oder ein internationales Übereinkommen Gegenseitigkeit erlaubt (Gegenseitigkeitsbedingung).

    Ausländische Rechtsanwälte können als Rechtsberater tätig sein. Rechtsanwälte, die Mitglied einer ausländischen (Nicht‑EU‑)Anwaltskammer sind und sich in Belgien niederlassen möchten, aber die Voraussetzungen für die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis, in die EU-Liste oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter nicht erfüllen, können die Eintragung in die „B-Liste“ beantragen. Eine solche B-Liste besteht nur bei der Rechtsanwaltskammer Brüssel. Ein auf der B-Liste stehender Rechtsanwalt darf beratend tätig sein. Die Vertretung vor dem Kassationshof ist an die Aufnahme in eine besondere Liste gebunden.


    BG (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines anderen Staats, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft angehört, vorbehalten, denen nach den Rechtsvorschriften eines der genannten Länder die Zulassung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erteilt wurde. Ausländer (mit Ausnahme der oben genannten), die nach den Rechtsvorschriften ihres Landes zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zugelassen sind, können bei den Justizbehörden der Republik Bulgarien als Verteidiger oder Beauftragte eines Staatsangehörigen ihres Landes in einem konkreten Fall zusammen mit einem bulgarischen Rechtsanwalt Rechtsbehelfe einlegen, wenn dies in einem Abkommen zwischen dem bulgarischen und dem betreffenden ausländischen Staat oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Wege eines entsprechenden Antrags an den Vorsitzenden des Obersten Rates der Anwaltschaft vorgesehen ist. Länder, in Bezug auf die Gegenseitigkeit besteht, werden vom Justizminister auf Antrag des Vorsitzenden des Obersten Rates der Anwaltschaft benannt. Um rechtliche Mediationsdienstleistungen erbringen zu können, muss ein Ausländer über eine langfristige oder dauerhafte Ansässigkeit in der Republik Bulgarien verfügen und beim Justizminister in das Einheitliche Mediatorenregister eingetragen sein.

    CY: Erforderlich sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz). Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.

    CZ: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist erforderlich. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Für alle juristischen Dienstleistungen ist die Ansässigkeit (kommerzielle Präsenz) erforderlich.


    DE: Nur im EWR oder der Schweiz zugelassene Anwälte können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts erbringen. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich. Ausnahmen können von der zuständigen Rechtsanwaltskammer gewährt werden. Der Besitz von Anteilen an einer Anwaltskanzlei, die Rechtsdienstleistungen im Bereich des internen Rechts erbringt, kann für ausländische Anwälte (ausgenommen solche mit einer Qualifikation aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) Beschränkungen unterliegen. Ausländische Anwälte können juristische Dienstleistungen im Bereich des ausländischen Rechts und des Völkerrechts anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen; in Deutschland ist für die Erbringung juristischer Dienstleistungen eine Eintragung erforderlich.

    DK: Die Erbringung von juristischen Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) oder ähnlichen Berufsbezeichnungen sowie die Vertretung vor Gericht sind Rechtsanwälten mit einer dänischen Berufszulassung vorbehalten. Rechtsanwälte aus der EU, dem EWR und der Schweiz können unter der Bezeichnung ihrer Herkunftsländer tätig sein.

    Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sonstige Beschäftigte der Anwaltskanzlei oder andere in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien können Anteile an einer Anwaltskanzlei besitzen. Die sonstigen Beschäftigten der Kanzlei dürfen zusammen nur weniger als 10 % der Anteile und der Stimmrechte besitzen, und um Anteilseigner zu sein, müssen sie eine Prüfung über die wichtigsten Vorschriften der Anwaltspraxis ablegen.


    Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sowie andere Anteilseigner und Vertreter der Beschäftigten dürfen Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans sein. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder einer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind. Nur Rechtsanwälte, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, und andere Anteilseigner, die die oben genannte Prüfung bestanden haben, dürfen in der Anwaltskanzlei Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktion sein.

    EE: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten) und die Teilnahme an der Vertretung in Strafverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

    EL: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

    ES: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Die zuständigen Behörden können Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis gewähren. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen ist eine Geschäftsanschrift erforderlich.


    FI: Für die Verwendung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ (im Finnischen „asianajaja“, im Schwedischen „advokat“) sind die Ansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz und die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erforderlich. Juristische Dienstleistungen, einschließlich im Bereich des finnischen internen Rechts, können auch von Juristen ohne Zulassung zur Anwaltskammer erbracht werden.

    FR: Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, benötigt wird, ist die Ansässigkeit oder die Niederlassung im EWR erforderlich. Die Vertretung vor der „Cour de Cassation“ und dem „Conseil d'État“ ist an Quoten gebunden und französischen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten vorbehalten. Mitglieder einer Anwaltskammer in Chile können sich in Frankreich als ausländische Rechtsberater eintragen lassen, um in Frankreich vorübergehend oder dauerhaft bestimmte juristische Dienstleistungen im Bereich des chilenischen Rechts und des Völkerrechts anzubieten. Für eine ständige Berufsausübung ist eine Geschäftsanschrift im Zuständigkeitsbereich der französischen Anwaltskammer oder eine Registrierung oder Niederlassung im EWR erforderlich.

    HR: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich. In Verfahren, die das Völkerrecht betreffen, können die Parteien vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen durch ausländische Rechtsanwälte vertreten werden, die Mitglieder der Anwaltskammer ihres Heimatlands sind. Nur Rechtsanwälte mit kroatischem Rechtsanwaltstitel können eine Anwaltskanzlei gründen (chilenische Firmen dürfen zwar Zweigniederlassungen gründen, diese dürfen jedoch keine kroatischen Rechtsanwälte beschäftigen).


    HU: Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt sind zur Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Ausländische Rechtsanwälte können in Partnerschaft mit einem ungarischen Anwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei Rechtsberatung in Bezug auf das Recht ihres Heimatlands oder das Völkerrecht erbringen. Es muss ein Kooperationsvertrag mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) geschlossen werden. Ein ausländischer Rechtsberater kann nicht Mitglied einer ungarischen Anwaltskanzlei sein. Ein ausländischer Rechtsanwalt ist nicht befugt, Dokumente auszuarbeiten, die in Streitigkeiten einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator vorzulegen sind, oder vor einem solchen als Bevollmächtigter des Mandanten aufzutreten.

    LT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

    Rechtsanwälte aus dem Ausland dürfen nur im Einklang mit internationalen Übereinkünften, einschließlich besonderer Bestimmungen über die Vertretung vor Gericht, als Rechtsanwälte vor Gericht auftreten.

    LU (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.


    Der Rat der Rechtsanwaltskammer kann beschließen, bei Ausländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf das Staatsangehörigkeitserfordernis zu verzichten.

    LV (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen.

    Für Anwälte aus der Europäischen Union bzw. ausländische Anwälte gelten besondere Anforderungen. So ist ihnen zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsverfahren in Strafsachen nur gemeinsam mit einem Anwalt des lettischen Kollegiums Vereidigter Rechtsanwälte gestattet.

    MT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

    NL: Nur auf lokaler Ebene zugelassene Anwälte, die im niederländischen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen den Titel „Rechtsanwalt“ führen. Anstelle der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ müssen ausländische (nicht eingetragene) Rechtsanwälte für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Niederlanden die berufsständische Vereinigung ihres Heimatlands angeben.


    PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des portugiesischen internen Rechts ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Vertretung vor Gericht ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Ausländer, die Inhaber eines von einer juristischen Fakultät in Portugal verliehenen Diploms sind, können sich bei der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) unter denselben Bedingungen wie portugiesische Staatsangehörige registrieren lassen, wenn ihr jeweiliges Land portugiesischen Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährt.

    Andere Ausländer, die einen von einer juristischen Fakultät in Portugal anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, können sich bei der Anwaltskammer als Mitglieder registrieren lassen, wenn sie das geforderte Referendariat absolvieren und die abschließende Eignungs- und Zulassungsprüfung bestehen. Nur Anwaltskanzleien, deren Anteile ausschließlich im Eigentum von in Portugal zugelassenen Rechtsanwälten stehen, sind zur Berufsausübung in Portugal berechtigt.

    Juristen mit anerkanntem Abschluss, Magister und Doktoren der Rechtswissenschaften (auch Nicht-Juristen und Nicht-Hochschulprofessoren) dürfen in allen Bereichen des ausländischen Rechts und des Völkerrechts Rechtsberatung anbieten, sofern sie ihren beruflichen Wohnsitz (domiciliação) in Portugal haben, die Zulassungsprüfung bestanden haben und bei der Anwaltskammer eingetragen sind.

    RO: Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen bzw. schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.


    SE (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Zulassung als Rechtsanwalt und die Verwendung der Berufsbezeichnung „advokat“ ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz erforderlich. Ausnahmen können vom Leitungs- bzw. Kontrollorgan der schwedischen Anwaltskammer genehmigt werden. Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Bereich schwedisches internes Recht ist keine Zulassung zur Anwaltskammer erforderlich. Ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer darf nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer bzw. von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR oder in der Schweiz gebietsansässig ist. Vorbehaltlich einer vom Leitungs- bzw. Kontrollorgan der schwedischen Anwaltskammer erteilten Ausnahmegenehmigung kann ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer auch von einer Nicht-EU-Anwaltskanzlei beschäftigt werden.

    Mitglieder der Anwaltskammer, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen. Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf der Genehmigung des Leitungs- bzw. Kontrollorgans der schwedischen Rechtsanwaltskammer. Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen mittelbar oder unmittelbar oder über ein Unternehmen den Anwaltsberuf ausüben, Anteile des Unternehmens besitzen oder Partner sein. Nur Mitglieder dürfen Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, stellvertretender Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigter oder Sekretär des Unternehmens oder der Partnerschaft sein.


    SI (auch in Bezug auf Meistbegünstigung): Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine kommerzielle Präsenz in der Republik Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Land berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft juristische Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der Gegenseitigkeit tatsächlich erfüllt ist.

    Die kommerzielle Präsenz von Rechtsanwälten, die von der slowenischen Anwaltskammer zugelassen wurden, ist nur zulässig in Form von Einzelunternehmen, von Anwaltskanzleien mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder von Anwaltskanzleien mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.

    SK (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für Nicht-EU-Rechtsanwälte ist die tatsächliche Gegenseitigkeit erforderlich.

    Maßnahmen:

    EU: Artikel 120 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 ,


    Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 14 .

    AT: Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, Artikel 1 und 21c, Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG), BGBl. Nr. 27/2000 in der geänderten Fassung, § 41.

    BE: Belgisches Gerichtsgesetzbuch (Artikel 428 bis 508), Königlicher Erlass vom 24. August 1970.

    BG: Anwaltsgesetz, Gesetz über Mediation und Gesetz über die Notare und die notariellen Tätigkeiten.

    CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2) in der geänderten Fassung.

    CZ: Gesetz Nr. 85/1996 Slg. (Gesetz über Rechtsberufe).

    DE:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO),

    Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und

    § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).


    DK: Retsplejeloven (Rechtspflegegesetz) Kapitel 12 und 13 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 1284 vom 14. November 2018).

    EE: Advokatuuriseadus (Rechtsanwaltskammerordnung),

    Tsiviilkohtumenetluse seadustik (Zivilprozessordnung). alduskohtumenetluse seadustik (Verwaltungsgerichtsordnung), kriminaalmenetluse seadustik (Strafprozessordnung)

    und väärteomenetluse seadustik (Prozessordnung für Ordnungswidrigkeiten).

    EL: Neue Rechtsanwaltsordnung Nr. 4194/2013.

    ES: Estatuto General de la Abogacía Española, aprobado por Real Decreto 658/2001, Artikel 13.1ª.

    FI: Laki asianajajista (Rechtsanwaltsgesetz) (496/1958), Unterabsätze 1 und 3 und Oikeudenkäymiskaari (4/1734) (Prozessordnung).

    FR: Loi 71-1130 du 31 décembre 1971, Loi 90- 1259 du 31 décembre 1990 und Ordonnance du 10 septembre 1817 modifiée.



    HR: Gesetz über Rechtsberufe (OG 9/94, 117/08, 75/09, 18/11).

    HU: Gesetz LXXVIII von 2017 über die Berufstätigkeit von Rechtsanwälten.

    LT: Rechtsanwaltsgesetz der Republik Litauen vom 18. März 2004, Nr. IX-2066, zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 durch das Gesetz Nr. XIII-571.

    LU: Loi du 16 décembre 2011 modifiant la loi du 10 août 1991 sur la profession d'avocat.

    LV: Strafprozessordnung, Abschnitt 79 und Anwaltsgesetz der Republik Lettland, Abschnitt 4.

    MT: Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12).

    NL: Advocatenwet (Rechtsanwaltsgesetz).

    PT: Gesetz 145/2015, 9 set., alterada p/ Lei 23/2020, 6 jul. (art.º 194 substituído p/ art.º 201.º; e art.º 203.º substituído p/ art.º 213.º),

    Satzung der portugiesischen Anwaltskammer (Estatuto da Ordem dos Advogados) und Gesetzesdekret 229/2004, Artikel 5 und 7 bis 9, Gesetzesdekret 88/2003, Artikel 77 und 102, Satzung der Kammer der Rechtsbeistände (Estatuto da Câmara dos Solicitadores), geändert durch das Gesetz 49/2004, mas alterada p/ Lei 154/2015, 14 set, durch das Gesetz 14/2006 und das Gesetzesdekret Nr. 226/2008 alterado p/ Lei 41/2013, 26 jun,


    Gesetz 78/2001, Artikel 31, 4 Alterada p/ Lei 54/2013, 31 jul., Verordnung über Mediation in Familien- und Arbeitsangelegenheiten (Verordnung 282/2010) alterada p/ Portaria 283/2018, 19 out, Gesetz 21/2007 über Mediation in Strafsachen, Artikel 12, Gesetz 22/2013, 26 fev., alterada p/ Lei 17/2017, 16 maio, alterada pelo Decreto-Lei 52/2019, 17 abril.

    RO: Anwaltsgesetz, Gesetz über Mediation und Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeiten.

    SE: Rättegångsbalken (Schwedische Prozessordnung) (1942:740) und Verhaltenskodex der schwedischen Rechtsanwaltskammer, angenommen am 29. August 2008.

    SI: Zakon o odvetništvu (Neuradno prečiščeno besedilo-ZOdv-NPB8 Državnega Zbora RS z dne 7 junij 2019 (Gesetz über die Anwaltschaft), nichtoffizielle konsolidierte Fassung des slowenischen Parlaments vom 7. Juni 2019).

    SK: Gesetz 586/2003 über die Anwaltschaft, Artikel 2 und 12.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    PL: Ausländische Anwälte können sich lediglich in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien niederlassen.


    Maßnahmen:

    PL: Gesetz vom 5. Juli 2002 über die Erbringung von Rechtsberatung durch ausländische Rechtsanwälte in der Republik Polen, Artikel 19, Steuerberatungsgesetz.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    IE, IT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

    Maßnahmen:

    IE: Solicitors Acts 1954–2011.

    IT: Königliches Dekret 1578/1933 (Gesetz über Rechtsberufe), Artikel 17.


    b)    Patentanwälte (patent agents, industrial property agents, intellectual property attorneys) (Teil von CPC 879, 861, 8613)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    AT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Patentanwälten sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit erforderlich.

    BG und CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Patentanwälten ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. In Zypern ist die Ansässigkeit erforderlich.

    DE: Nur Patentanwälte mit Qualifikation aus einem EWR-Staat und der Schweiz können zur Patentanwaltschaft zugelassen werden und sind somit berechtigt, Dienstleistungen von Patentanwälten in Deutschland im Bereich des internen Rechts zu erbringen. Für die uneingeschränkte Zulassung als Patentanwalt ist die kommerzielle Präsenz erforderlich. Ausnahmen können von der zuständigen Patentanwaltskammer gewährt werden. Ausländische Patentanwälte können juristische Dienstleistungen im Bereich des ausländischen Rechts anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen können; für juristische Dienstleistungen in Deutschland ist eine Eintragung erforderlich. Ausländische Patentanwälte (ausgenommen solche mit Qualifikation eines EWR-Staats oder der Schweiz) dürfen keine Kanzlei gemeinsam mit nationalen Patentanwälten errichten.

    Ausländischen Patentanwälten (ausgenommen solche aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) ist eine kommerzielle Präsenz nur in Form des Erwerbs einer Minderheitsbeteiligung an einer Patentanwalts-GmbH oder einer Patentanwalts-AG gestattet.


    EE: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Patentanwälten ist die dauerhafte Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.

    ES und PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Patentanwälten ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.

    FR: Für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist die Niederlassung oder Ansässigkeit im EWR erforderlich. Für natürliche Personen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich. Um einen Mandanten vor der nationalen Behörde für geistiges Eigentum zu vertreten, ist die Niederlassung im EWR erforderlich. Mehr als die Hälfte der Anteile und Stimmrechte müssen von Berufsangehörigen aus dem EWR gehalten werden. Anwaltskanzleien können zur Erbringung von Dienstleistungen von Patentanwälten zugelassen werden (siehe Vorbehalt für juristische Dienstleistungen).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    LV: Für Patentanwälte ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.

    Maßnahme:

    LV: Gesetz über Einrichtungen und Verfahren des gewerblichen Eigentums, Kapitel XVIII (Artikel 119 bis 136).


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    FI und HU: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Patentanwälten ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.

    SI: Für den Inhaber oder Anmelder eingetragener Rechte (Patente, Handelsmarken, Geschmacksmusterschutz) ist die Ansässigkeit in Slowenien erforderlich. Alternativ hierzu ist ein in Slowenien registrierter Patentanwalt oder Marken- und Geschmacksmusteranwalt für den Hauptzweck von Dienstleistungen wie Verfahren, Zustellung usw. erforderlich.

    Maßnahmen:

    AT: Patentanwaltsgesetz, BGBl. 214/1967 in der geänderten Fassung, §§ 2 und 16a.

    BG: Kapitel 8b des Gesetzes über Patente und die Eintragung von Gebrauchsmustern.

    CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2) in der geänderten Fassung.

    DE: Patentanwaltsordnung (PAO), Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) und § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

    EE: Patendivoliniku seadus (Patentanwaltsordnung) § 2, § 14.

    ES: Ley 11/1986, de 20 de marzo, de Patentes de Invención y Modelos de utilidad, Artikel 155 bis 157.


    FI: Tavaramerkkilaki (Markengesetz) (7/1964),

    Laki auktorisoiduista teollisoikeusasiamiehistä (Gesetz über zugelassene Patentanwälte) (22/2014) und

    Laki kasvinjalostajanoikeudesta (Pflanzenzüchtergesetz) 1279/2009 und Mallioikeuslaki (Gesetz über eingetragene Geschmacksmuster) 221/1971.

    FR: Code de la propriété intellectuelle.

    HU: Gesetz XXXII von 1995 über Patentanwälte.

    PT: Gesetzesdekret 15/95, geändert durch das Gesetz 17/2010, durch Portaria 1200/2010, Artikel 5 und durch Portaria 239/2013 und Gesetz 9/2009.

    SI: Zakon o industrijski lastnini (Gesetz über gewerbliches Eigentum), Uradni list RS, št. 51/06 – uradno prečiščeno besedilo in 100/13 und 23/20 (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 51/06 – amtliche konsolidierte Fassung 100/13 und 23/20).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:


    IE: Für die Niederlassung muss mindestens eine Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen, ein Partner, ein Geschäftsführer oder ein Angestellter des Unternehmens als Patentanwalt (patent attorney oder intellectual property attorney) in Irland eingetragen sein. Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats und die kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat, der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem EWR-Mitgliedstaat sowie Qualifikationen nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich.

    Maßnahmen:

    IE: Abschnitte 85 und 86 des Trade Marks Act 1996 in der geänderten Fassung,

    Regel 51, Regel 51A und Regel 51B der Trade Marks Rules 1996 in der geänderten Fassung, Abschnitte 106 und 107 des Patent Act 1992 in der geänderten Fassung und Register of Patent Agent Rules S.I. 580 von 2015.

    c)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Rechnungsleger und Buchhalter, die nach dem Recht ihres Heimatlands qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben (CPC 862).


    FR: Niederlassung oder Ansässigkeit ist erforderlich.

    IT: Für die zur Ausübung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz erforderlich (CPC 86213, 86219, 86220).

    PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Aufnahme in das Berufsregister der Kammer der zertifizierten Rechnungsleger (Ordem dos Contabilistas Certificados), die Voraussetzung für die Erbringung von Rechnungslegungsdienstleistungen ist, ist die Ansässigkeit oder eine berufliche Niederlassung erforderlich, sofern für portugiesische Staatsangehörige Gegenseitigkeit besteht.

    Maßnahmen:

    AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4 und

    Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG), BGBL. I Nr. 191/2013, §§ 7, 11, 28.

    FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945.

    IT: Gesetzesdekret 139/2005 und Gesetz 248/2006.

    PT: Gesetzesdekret Nr. 452/99, geändert durch das Gesetz Nr. 139/2015, 7. September.


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    SI: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern ist eine Niederlassung in der Europäischen Union erforderlich (CPC 86213, 86219, 86220).

    Maßnahmen:

    SI: Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/10.

    d)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    EU: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Abschlussprüfern ist die Genehmigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erforderlich, die die Gleichwertigkeit der Qualifikationen eines Wirtschaftsprüfers, der Staatsangehöriger Chiles oder eines Drittlands ist, vorbehaltlich der Gegenseitigkeit anerkennen können (CPC 8621).


    Maßnahmen:

    EU: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 15 und Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 .

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über unabhängige Wirtschaftsprüfungen.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Wirtschaftsprüfer, die nach dem Recht ihres Heimatlands qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben.


    Maßnahmen:

    AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    DK: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Abschlussprüfern ist eine dänische Zulassung als Wirtschaftsprüfer erforderlich. Voraussetzung für die Zulassung ist die Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat des EWR. Die Stimmrechte der Wirtschaftsprüfer in zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die nicht gemäß den Verordnungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Rates aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über Abschlussprüfungen zugelassen sind, dürfen 10 % der Stimmrechte nicht überschreiten.

    FR (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung) Für Abschlussprüfungen: Niederlassung oder Ansässigkeit ist erforderlich. Chilenische Staatsangehörige dürfen in Frankreich Dienstleistungen von Abschlussprüfern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erbringen.

    PL: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern ist eine Niederlassung in der Europäischen Union erforderlich.

    Maßnahmen:

    DK: Revisorloven (Dänisches Gesetz über zugelassene Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), Gesetz Nr. 1287 vom 20. November 2018.


    FR: Code de commerce.

    PL: Gesetz vom 11. Mai 2017 über Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und öffentliche Kontrolle – Amtsblatt von 2017, Eintrag 1089.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    CY: Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Berufliche Zusammenschlüsse (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen sind zulässig.

    SK: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten sind, dürfen in der Slowakischen Republik Wirtschaftsprüfungen vornehmen.

    Maßnahmen:

    CY: Wirtschaftsprüfergesetz von 2017 (Gesetz 53(I)/2017).

    SK: Gesetz Nr. 423/2015 über Abschlussprüfungen.


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    DE: Wirtschaftsprüfer aus Drittländern, die gemäß Artikel 134 WPO eingetragen sind, dürfen Prüfungen gesetzlich vorgeschriebener Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse für Unternehmen mit einem Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union durchführen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt angeboten werden.

    Maßnahmen:

    DE: Handelsgesetzbuch (HGB),

    Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung – WPO).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    ES: Abschlussprüfer müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Prüfungen von Nicht-EU-Unternehmen, die in Spanien an einem geregelten Markt notiert sind.

    Maßnahmen:

    ES: Ley 22/2015, de 20 de julio, de Auditoría de Cuentas (neues Wirtschaftsprüfungsgesetz: Gesetz 22/2015 über Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    SI: Kommerzielle Präsenz ist erforderlich. Eine Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus einem Drittland darf Anteilseigner oder Gesellschafter einer slowenischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein, sofern nach dem Recht des Landes, in dem die Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus dem Drittland gegründet wurde, slowenische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Anteilseigner oder Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungseinrichtung in diesem Land sein dürfen (Gegenseitigkeitserfordernis).

    Maßnahmen:

    SI: Wirtschaftsprüfungsgesetz (ZRev-2), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/2008 (zuletzt geänderte Fassung Nr. 84/18) und Gesetz über die Handelsgesellschaften (ZGD-1), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 42/2006 (zuletzt geänderte Fassung Nr. 22/19 – ZPosS).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    EE: Die Mehrheit der von den Anteilen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vertretenen Stimmrechte muss vereidigten Wirtschaftsprüfern, die der Aufsicht der zuständigen Behörde eines EWR-Mitgliedstaats unterliegen und ihre Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben haben, oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gehören. Mindestens drei Viertel der Personen, die eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft rechtlich vertreten, müssen ihre Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben haben.


    Maßnahmen:

    EE: Gesetz über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Audiitortegevuse seadus) § 76 und 77.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    BE: Es ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich, wo die Berufsausübung stattfindet und wo mit ihr verbundene Akten, Unterlagen und Korrespondenz geführt werden; ferner muss mindestens ein Geschäftsführer oder eine Führungskraft der Niederlassung als Wirtschaftsprüfer zugelassen sein.

    FI: Mindestens einer der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Unternehmen, die zur Durchführung einer solchen Prüfung verpflichtet sind, muss im EWR gebietsansässig sein. Als Prüfer muss ein lokal zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine lokal zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingesetzt werden.

    HR: Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern dürfen nur von in Kroatien niedergelassenen juristischen Personen oder von in Kroatien gebietsansässigen natürlichen Personen durchgeführt werden.

    IT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern durch natürliche Personen ist die Ansässigkeit erforderlich.

    LT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern ist eine Niederlassung in einem EWR-Staat erforderlich.


    SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und in Schweden registrierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen Dienstleistungen von Abschlussprüfern erbringen. Die Ansässigkeit in einem EWR-Staat ist erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Wirtschaftsprüfern verwendet werden. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Rechnungsleger sind, müssen im EWR gebietsansässig sein, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet.

    Maßnahmen:

    BE: Gesetz vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Wirtschaftsprüfer und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Wirtschaftsprüfers, koordiniert am 30. April 2007 (Wirtschaftsprüferordnung).

    FI: Tilintarkastuslaki (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (459/2007), sektorspezifische Gesetze, die den Einsatz von auf lokaler Ebene zugelassenen Wirtschaftsprüfern vorschreiben.

    HR: Wirtschaftsprüfungsgesetz (OG 146/05, 139/08, 144/12), Artikel 3.

    IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 155, 158 und 161,

    Dekret des Präsidenten der Republik 99/1998 und Gesetzesdekret 39/2010, Artikel 2.

    LT: Wirtschaftsprüfungsgesetz vom 15. Juni 1999 Nr. VIII -1227 (Neufassung vom 3. Juli 2008 Nr. X1676)


    SE: Revisorslagen (Wirtschaftsprüfergesetz) (2001:883),

    Revisionslag (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (1999:1079),

    Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551),

    Lag om ekonomiska föreningar (Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (2018:672) und

    sonstige Vorschriften über die Anforderungen für den Einsatz zugelassener Wirtschaftsprüfer.

    e)    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863, ausgenommen Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Steuerangelegenheiten, die unter juristische Dienstleistungen fallen)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Steuerberater, die nach dem Recht ihres Heimatstaats qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben.


    Maßnahmen:

    AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    FR: Niederlassung oder Ansässigkeit ist erforderlich.

    Maßnahmen:

    FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    BG: Steuerberater benötigen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

    Maßnahmen:

    BG: Rechnungslegungsgesetz,

    Gesetz über unabhängige Wirtschaftsprüfungen, Einkommenssteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz.


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    HU: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Steuerberatern ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.

    IT: Es ist die Ansässigkeit erforderlich.

    Maßnahmen:

    HU: Gesetz XCII von 2003 über die steuerrechtlichen Regelungen und

    Dekret des Finanzministeriums Nr. 26/2008 über die Zulassung und Registrierung von Steuerberatungstätigkeiten.

    IT: Gesetzesdekret 139/2005 und Gesetz 248/2006.

    f)    Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8671, 8672, 8673, 8674)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:


    BG: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern und Ingenieurdienstleistungen durch natürliche Personen ist die Ansässigkeit im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Bei Architektur- und Ingenieurprojekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können ausländische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren (CPC 8671, 8672, 8673).

    Maßnahmen:

    BG: Raumordnungsgesetz,

    Bauträgerkammergesetz und

    Gesetz über Architektenkammern und Kammern von Projektentwicklungsingenieuren.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    HR: Von einem ausländischen Architekten, Ingenieur oder Städteplaner erstellte Pläne oder Projekte müssen von einer in Kroatien zugelassenen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften validiert werden (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

    Maßnahmen:

    HR: Gesetz über Raumplanungs- und Bautätigkeiten (OG 118/18, 110/19),


    Raumplanungsgesetz (OG 153/13, 39/19).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern sowie von Ingenieurdienstleistungen und integrierten Ingenieurdienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Ansässigkeit (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

    Maßnahmen:

    CY: Gesetz 41/1962 in der geänderten Fassung, Gesetz 224/1990 in der geänderten Fassung und Gesetz 29(I)2001 in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    CZ: Die Ansässigkeit in einem EWR-Staat ist erforderlich.

    HU: Für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich: Dienstleistungen von Architekten, Ingenieurdienstleistungen (gilt nur für Trainees mit Abschluss), integrierte Ingenieurdienstleistungen und Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).


    IT: Für die zur Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und von Ingenieurdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz/eine Geschäftsanschrift erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

    SK: Für die zur Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und von Ingenieurdienstleistungen erforderliche Eintragung in die Berufskammer ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 360/1992 Slg. über die Berufsausübung von zugelassenen Architekten und zugelassenen Ingenieuren und Technikern, die im Bereich des Bauwesens tätig sind.

    HU: Gesetz LVIII von 1996 über die Berufskammern von Architekten und Ingenieuren.

    IT: Königliches Dekret 2537/1925, Berufsordnung für Architekten und Ingenieure, Gesetz 1395/1923 und

    Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 328/2001.

    SK: Gesetz 138/1992 über Architekten und Ingenieure, Artikel 3, 15, 15a, 17a und 18a.


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    BE: Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten umfasst die Kontrolle über die Ausführung der Arbeiten (CPC 8671, 8674). Ausländische Architekten, die in ihren Gastländern zugelassen sind und ihren Beruf gelegentlich in Belgien ausüben wollen, müssen eine vorherige Genehmigung des Rates der Kammer in dem geografischen Gebiet einholen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben wollen.

    Maßnahmen:

    BE: Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz der Berufsbezeichnung des Architekten und Gesetz vom 26. Juni 1963 zur Gründung der Architektenkammer, Verordnungen vom 16. Dezember 1983 über Ethik, aufgestellt durch den nationalen Rat der Architektenkammer (genehmigt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1985, M.B vom 8. Mai 1985).


    Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogene Berufe und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

    Sektor – Teilsektor:    Freiberufliche Dienstleistungen – Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern; tierärztliche Dienstleistungen; Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern

    Zuordnung nach Branche:    CPC 9312, 93191, 932, 63211

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel/Abschnitt:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


    Beschreibung:

    a)    Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (CPC 9312, 93191)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    IT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Psychologen ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats erforderlich; ausländischen Berufsangehörigen kann die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden (Teil von CPC 9312).

    Maßnahmen:

    IT: Gesetz 56/1989 über den Beruf des Psychologen.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen), Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern gilt das Erfordernis der zyprischen Staatsangehörigkeit und Ansässigkeit.


    Maßnahmen:

    CY: Gesetz über die Registrierung von Ärzten (Kapitel 250) in der geänderten Fassung,

    Gesetz über die Registrierung von Zahnärzten (Kapitel 249) in der geänderten Fassung,

    Gesetz 75(I)/2013 – Podologen,

    Gesetz 33(I)/2008 in der geänderten Fassung – Medizinische Physik,

    Gesetz 34(I)/2006 in der geänderten Fassung – Beschäftigungstherapeuten,

    Gesetz 9(I)/1996 in der geänderten Fassung – Zahntechniker,

    Gesetz 68(I)/1995 in der geänderten Fassung – Psychologen,

    Gesetz 16(I)/1992 in der geänderten Fassung – Optiker,

    Gesetz 23(I)/2011 in der geänderten Fassung – Radiologen/Radiotherapeuten,

    Gesetz 31(I)/1996 in der geänderten Fassung – Diätetiker/Ernährungsberater,


    Gesetz 140/1989 in der geänderten Fassung – Physiotherapeuten und

    Gesetz 214/1988 in der geänderten Fassung – Krankenpflegepersonal.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    DE[:] Ärzte (einschließlich Psychologen, Psychotherapeuten und Zahnärzte) müssen sich bei den regionalen kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen in das Register eintragen lassen, wenn sie gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln wollen.

    Der Zugang zu Dienstleistungen von Hebammen wird nur natürlichen Personen gewährt. Der Zugang zu Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten ist möglich für natürliche Personen, zugelassene medizinische Behandlungszentren und beauftragte Einrichtungen. Es können Niederlassungserfordernisse gelten.

    Maßnahmen:

    DE: Bundesärzteordnung (BÄO),

    Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz – ZHG),

    Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG),


    Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz),

    Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG), Bundes-Apothekerordnung, etwaige auf regionaler Ebene bestehende zusätzliche Rechtsvorschriften für Hebammen,

    Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz – PflBG),

    Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung.

    Auf regionaler Ebene:

    Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg,

    Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG) in Bayern,

    Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG),

    Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH), Gesetz über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe, Hamburgisches Gesetz über die Ausübung des Berufs der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hamburgisches Hebammengesetz),


    Heilberufsgesetz Brandenburg (HeilBerG),

    Bremisches Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG),

    Niedersächsisches Kammergesetz für die Heilberufe (Heilkammergesetz – HKG),

    Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG), Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (Heilberufsgesetz M-V – HeilBerG),

    Heilberufsgesetz (HeilBG NRW),

    Heilberufsgesetz (HeilBG Rheinland-Pfalz),

    Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/‑psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG),


    Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) und Thüringer Heilberufegesetz.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der Union, denen auch andere Rechtsformen offenstehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercise libéral“ (SEL) und „société civile professionnelle“ (SCP) wählen. Für die Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen ist die französische Staatsangehörigkeit erforderlich. Allerdings kann ausländischen Staatsangehörigen der Zugang aufgrund jährlich festgesetzter Quoten gestattet werden. Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten sowie von Hebammen und Krankenpflegepersonal dürfen nur in folgenden Rechtsformen erbracht werden: SEL à forme anonyme, à responsabilité limitée par actions simplifiée ou en commandite par actions SCP, société coopérative (nur für selbstständige Allgemein- und Fachärzte) oder société interprofessionnelle de soins ambulatoires (SISA) für multidisziplinäre Versorgungszentren (MSP).


    Maßnahmen:

    FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Loi n°2011‑940 du 10 août 2011 modifiant certaines dispositions de la loi n°2009-879 dite HPST, Loi n°47-1775 portant statut de la coopération und Code de la santé publique.

    b)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    AT: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR dürfen tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Bei Staatsangehörigen eines Landes, das kein Mitgliedstaat des EWR ist, wird auf das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichtet, wenn es ein Abkommen zwischen der Union und dem betreffenden Land gibt, das in Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Handel mit tierärztlichen Dienstleistungen Inländerbehandlung vorsieht.

    ES: Für die Ausübung des Berufs ist die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich, worauf im Rahmen einer bilateralen Berufsvereinbarung verzichtet werden kann.


    FR: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich; auf dieses Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann allerdings unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit verzichtet werden. Ein Unternehmen, das tierärztliche Dienstleistungen erbringt, muss eine der folgenden Rechtsformen haben: SCP (société civile professionnelle) und SEL (société d'exercise liberal). Es gelten diskriminierungsfreie Rechtsformen, allerdings können andere Rechtsformen von Gesellschaften, die nach französischem Recht oder nach dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaats vorgesehen sind und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung haben, unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.

    Maßnahmen:

    AT: Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, § 3 (2) (3).

    ES: Real Decreto 126/2013, de 22 de febrero, por el que se aprueban los Estatutos Generales de la Organización Colegial Veterinaria Española, Artikel 62 und 64.

    FR: Code rural et de la pêche maritime.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    CY: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Ansässigkeit.


    EL: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich.

    HR: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in der Republik Kroatien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union können in Kroatien eine Tierarztpraxis errichten.

    HU: Die für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen erforderliche Mitgliedschaft in der ungarischen Tierärztekammer erfordert die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats.

    Maßnahmen:

    CY: Gesetz Nr. 169/1990 in der geänderten Fassung.

    EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerialbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B).

    HR: Tierärztegesetz (OG 83/13, 148/13, 115/18), Artikel 3 Absatz 67, Artikel 105 und Artikel 121.

    HU: Gesetz CXXVII von 2012 über die ungarische Tierärztekammer und die Bedingungen für die Erbringung von tierärztliche Dienstleistungen.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    CZ: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist die physische Präsenz im Gebiet Tschechiens erforderlich.


    IT und PT: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Ansässigkeit erforderlich.

    PL: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die physische Präsenz im betreffenden Gebiet erforderlich. Für die Ausübung des Berufs des Tierarztes im Gebiet Polens müssen Staatsangehörige von Staaten außerhalb der Europäischen Union eine von der polnischen Tierärztekammer abgehaltene Prüfung in polnischer Sprache bestehen.

    SI: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in der Republik Slowenien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen.

    SK: Für die zur Berufsausübung erforderliche Eintragung in die Berufskammer ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich.

    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 166/1999 Slg. (Tierärztegesetz), § 58–63, 39 und

    Gesetz Nr. 381/1991 Slg. (über die Tierärztekammer der Tschechischen Republik), Absatz 4.

    IT: Gesetzesdekret C.P.S. 233/1946, Artikel 7–9 und


    Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 221/1950, Absatz 7.

    PL: Gesetz vom 21. Dezember 1990 über den Beruf des Tierarztes und die Tierärztekammern.

    PT: Gesetzesdekret 368/91 (Statut der Tierärztekammer), alterado p/ Lei 125/2015, 3 set.

    SI: Pravilnik o priznavanju poklicnih kvalifikacij veterinarjev (Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Tierärzte), Uradni list RS, št. (Amtsblatt Nr.) 71/2008, 7/2011, 59/2014 in 21/2016, Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/2010.

    SK: Gesetz 442/2004 über private Tierärzte und die Tierärztekammer, Artikel 2.


    c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    AT: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Pächter und für die Leitung einer Apotheke verantwortliche Personen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen.

    Maßnahmen:

    AT: Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der geänderten Fassung, §§ 3, 4, 12, Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a, und Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    DE: Nur natürliche Personen (Apotheker) dürfen eine Apotheke betreiben. Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, wenn diese bereits seit drei Jahren besteht.

    FR: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich.

    Ausländischen Apothekern kann die Niederlassung im Rahmen jährlich festgelegter Quoten gestattet werden. Die Eröffnung einer Apotheke muss genehmigt werden, und die kommerzielle Präsenz einschließlich des öffentlichen Verkaufs von Arzneimitteln im Fernabsatz im Rahmen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft darf diskriminierungsfrei ausschließlich eine der folgenden nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen annehmen: société d'exercice libéral (SEL) anonyme, par actions simplifiée, à responsabilité limitée unipersonnelle oder pluripersonnelle, en commandite par actions, société en noms collectifs (SNC) oder société à responsabilité limitée (SARL) unipersonnelle oder pluripersonnelle.

    Maßnahmen:

    DE: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG), Bundes-Apothekerordnung,


    Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG),

    Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG),

    Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Abgabeverordnung – MPAV).

    FR: Code de la santé publique und

    Loi 90-1258 du 31 décembre 1990 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales und Loi 2015-990 du 6 août 2015.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    EL: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich.

    HU: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich.

    LV: Um eine selbstständige Tätigkeit in einer Apotheke aufnehmen zu können, muss ein ausländischer Apotheker oder pharmazeutischer Assistent, der seine Ausbildung in einem Staat absolviert hat, der nicht Mitgliedstaat oder Mitgliedstaat des EWR ist, mindestens ein Jahr lang unter der Aufsicht eines Apothekers in einer Apotheke in einem Mitgliedstaat des EWR gearbeitet haben.


    Maßnahmen:

    EL: Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011.

    HU: Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln.

    LV: Arzneimittel-Gesetz, Abschnitt 38.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    IT: Die Ausübung des Berufes ist nur natürlichen Personen gestattet, die bei der berufsständischen Vereinigung eingetragen sind, sowie juristischen Personen in Form einer Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter eingetragene Apotheker sein müssen. Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsregister der Apotheker ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder die Ansässigkeit und die Ausübung des Berufs in Italien. Ausländischen Staatsangehörigen mit den erforderlichen Qualifikationen wird, wenn sie Staatsbürger eines Landes sind, mit dem Italien ein besonderes Abkommen geschlossen hat, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ebenfalls die für die Ausübung des Berufs erforderliche Eintragung gestattet (D. Lgsl. CPS 233/1946 Artikel 7 bis 9 und D.P.R. 221/1950 Absätze 3 und 7). Zulassungen für neue oder freigewordene Apotheken werden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben. Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die bei der berufsständischen Vereinigung der Apotheker (albo) eingetragen sind, dürfen an einem solchen Ausschreibungsverfahren teilnehmen.


    Maßnahmen:

    IT: Gesetz 362/1991, Artikel 1, 4, 7 und 9,

    Gesetzesdekret CPS 233/1946, Artikel 7 bis 9 und

    Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R. 221/1950 Absätze 3 und 7).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    CY: Für den Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie für sonstige Dienstleistungen von Apothekern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit (CPC 63211).

    Maßnahmen:

    CY: Pharmazie- und Giftstoffgesetz (Kapitel 254) in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    BG: Für Apotheker ist eine dauerhafte Ansässigkeit erforderlich.


    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 146, 161, 195, 222, 228.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    DE, SK: Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Ansässigkeit erforderlich.

    Maßnahmen:

    DE: Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG),

    Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG),

    Gesetz über Medizinprodukte (Medizinproduktegesetz – MPG),

    Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Abgabeverordnung – MPAV).

    SK: Gesetz 362/2011 über Arzneimittel und Medizinprodukte, Artikel 6 und

    Gesetz 578/2004 über Gesundheitsdienstleister, Angestellte des Gesundheitswesens und die Berufsorganisation im Gesundheitswesen.


    Vorbehalt Nr. 4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und
    Entwicklung

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)

    Zuordnung nach Branche:    CPC 851, 853

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    EU: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE), die von der Europäischen Union auf Ebene der Europäischen Union finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und juristischen Personen der Europäischen Union, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, erteilt werden (CPC 851, 853).


    Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen, die von einem Mitgliedstaat finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und juristischen Personen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat haben, erteilt werden (CPC 851, 853)

    Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet dieses Abkommens und des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder von Subventionen nach Artikel 11.1 Absatz 2 Buchstaben e und f dieses Abkommens.

    Maßnahmen:

    EU: Alle derzeit bestehenden und künftigen Rahmenprogramme für Forschung oder Innovation der Europäischen Union, einschließlich der Beteiligungsregeln für Horizont 2020 und Verordnungen über gemeinsame Technologieinitiativen und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) sowie bestehende und künftige nationale, regionale oder lokale Forschungsprogramme.


    Vorbehalt Nr. 5 – Dienstleistungen von
    Immobilienmaklern

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen von Immobilienmaklern

    Zuordnung nach Branche:    CPC 821, 822

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und der Ansässigkeit.


    Maßnahmen:

    CY: Gesetz über Immobilienmakler 71(1)/2010 in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    CZ: Für natürliche Personen gilt das Erfordernis der Ansässigkeit in der Tschechischen Republik und für juristische Personen das Erfordernis der Niederlassung in der Tschechischen Republik, damit sie die für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern erforderliche Lizenz erhalten.

    HR: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern ist eine kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat erforderlich.

    PT: Für natürliche Personen ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Juristische Personen müssen im EWR gegründet sein.

    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

    HR: Immobilienvermittlungsgesetz (OG 107/07 und 144/12), Artikel 2.

    PT: Gesetzesdekret 211/2004 (Artikel 3 und 25), in der durch das Gesetzesdekret 69/2011 geänderten und neu veröffentlichten Fassung.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    DK: Bei der Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern durch eine natürliche Person im Gebiet Dänemarks dürfen nur zugelassene Immobilienmakler, bei denen es sich um natürliche Personen handelt und die im Register der Immobilienmakler der dänischen Unternehmensbehörde eingetragen sind, die Berufsbezeichnung „Immobilienmakler“ führen. Dem Gesetz zufolge muss der Antragsteller in Dänemark, der Europäischen Union, dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebietsansässig sein.

    Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern für Verbraucher. Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nicht für das Mieten oder Pachten von Immobilien (CPC 822).

    Maßnahmen:

    DK: Lov om formidling af fast ejendom m.v. lov. nr. 526 af 28.05.2014 (Gesetz über den Verkauf von Immobilien).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:


    SI: Insofern Chile slowenischen Staatsangehörigen und Unternehmen die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern gestattet, wird Slowenien chilenischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wenn sie außerdem folgende Anforderungen erfüllen: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers im Herkunftsland, Vorlage eines einschlägigen Führungszeugnisses und Eintragung in das Register der Immobilienmakler beim zuständigen (slowenischen) Ministerium.

    Maßnahmen:

    SI: Gesetz über Immobilienmakler.


    Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensbezogene
    Dienstleistungen

    Sektor – Teilsektor:    Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal; mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen; technische Prüf- und Analysedienstleistungen; verwandte wissenschaftliche und technische Beratung; Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft; Sicherheitsdienstleistungen; Vermittlung von Arbeitskräften; Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 37, Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 831, Teil von 85990, 86602, 8675, 8676, 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209, 87901, 87902, 87909, 88, Teil von 893

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal (CPC 83103, CPC 831)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb des Schiff nachgewiesen werden, damit es unter schwedischer Flagge fahren kann. Beherrschender schwedischer Einfluss bedeutet, dass der Betrieb des Schiffes von Schweden aus erfolgt und mehr als die Hälfte der Anteile am Schiffseigentum im Besitz von Schweden oder Personen aus sonstigen EWR-Ländern ist. Für sonstige ausländische Schiffe kann unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von dieser Regelung gewährt werden, wenn sie von schwedischen juristischen Personen im Rahmen von Bareboat-Charterverträgen angemietet werden (CPC 83103).

    Maßnahmen:

    SE: Sjölagen (Seerecht) (1994:1009), Kapitel 1, § 1.


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    SE: Erbringer von Miet‑/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge und bestimmte Geländefahrzeuge (terrängmotorfordon) ohne Fahrer, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr gemietet oder geleast werden, sind verpflichtet, eine Person zu ernennen, die unter anderem dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Geschäft gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen betrieben wird und dass die Verkehrssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die zuständige Person muss im EWR gebietsansässig sein (CPC 831).

    Maßnahmen:

    SE: Lag (1998:492) om biluthyrning (Gesetz über Miet‑/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge).


    b)
       Miet- oder Leasingdienstleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen im Bereich Luftfahrt (CPC 83104)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    EU: Bei Miet‑/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (dry lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union genutzt werden, den geltenden Anforderungen für die Eintragung von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union Vertragspartei ist, unterliegt den Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nationalen Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind. Damit ein Luftfahrzeug eingetragen werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen (CPC 83104).


    Wenn Luftverkehrsunternehmen der Union von außerhalb der Europäischen Union tätigen Anbietern von Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (computer reservation systems, CRS) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung von Luftverkehrsunternehmen aus Drittländern in der Europäischen Union gewährt wird oder wenn Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union von Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung von CRS-Anbietern aus Drittländern durch Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union gewährt wird, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union in Bezug auf die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. können die Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union in Bezug auf die von außerhalb der Union tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

    Maßnahmen:

    EU: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 und Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 .


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    BE: Private (zivile) Luftfahrzeuge, die natürlichen Personen gehören, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR sind, können nur eingetragen werden, wenn diese Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen ihren Wohnsitz in Belgien haben oder dort gebietsansässig sind. Private (zivile) Luftfahrzeuge, die ausländischen juristischen Personen gehören, die nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats des EWR gegründet wurden, können nur eingetragen werden, wenn diese juristischen Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen eine Betriebsstätte, eine Vertretung oder ein Büro in Belgien haben (CPC 83104).

    Maßnahmen:

    BE: Arrêté Royal du 15 mars 1954 réglementant la navigation aérienne.

    c)    Mit der Unternehmensberatung verbundene Leistungen – Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BG: Für Staatsangehörige anderer Länder als der Mitgliedstaaten des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist zur Erbringung von Mediationsdienstleistungen eine dauernde oder langfristige Ansässigkeit in der Republik Bulgarien erforderlich.


    HU: Für die Durchführung der Mediation (wie Schieds- und Schlichtungsverfahren) ist eine Zulassung – im Wege der Aufnahme in das Berufsregister – durch den Justizminister erforderlich, die nur juristischen oder natürlichen Personen, die in Ungarn niedergelassen oder gebietsansässig sind, erteilt werden kann.

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Mediation, Artikel 8.

    HU: Gesetz LV von 2002 über Mediation.

    d)    Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Chemikern und Biologen ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich.

    FR: Die Ausübung des Berufs Biologe ist natürlichen Personen vorbehalten, Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR ist erforderlich.


    Maßnahmen:

    CY: Gesetz von 1988 über die Registrierung von Chemikern (Gesetz 157/1988) in der geänderten Fassung.

    FR: Code de la santé publique.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    BG: Für die Erbringung von technischen Prüf- und Analysedienstleistungen sind die Niederlassung in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz und die Eintragung im Handelsregister erforderlich.

    Für die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen sollte die betreffende Person gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen oder in einem anderen Mitgliedstaat des EWR eingetragen sein.

    Prüfungen und Analysen in Bezug auf die Zusammensetzung und Reinheit von Luft und Wasser dürfen nur vom bulgarischen Ministerium für Umwelt und Wasser oder dessen Agenturen in Zusammenarbeit mit der Bulgarischen Akademie der Wissenschaften durchgeführt werden.

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über technische Anforderungen an Produkte,


    Gesetz über das Messwesen,

    Gesetz über saubere Umgebungsluft und

    Wassergesetz, Verordnung N-32 über die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

    IT: Für Biologen, chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ sind die Ansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können auf Grundlage der Gegenseitigkeit eingetragen werden.

    Maßnahmen:

    IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen und Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers.


    e)    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

    IT: Voraussetzung für die zur Ausübung des Berufs des Vermessers oder des Geologen und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration und dem Betrieb von Bergwerken usw. erforderliche Aufnahme in das Geologenregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz in Italien. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist erforderlich; Ausländer können jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in das Register aufgenommen werden.

    Maßnahmen:

    IT: Geologen: Gesetz 112/1963, Artikel 2 und 5, D.P.R. 1403/1965, Artikel 1.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BG: Für natürliche Personen sind die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Ansässigkeit in einem dieser Staaten erforderlich, um Funktionen in den Bereichen Geodäsie, Kartografie und Katastervermessung auszuüben. Für juristische Personen ist eine Handelsregistereintragung nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich.


    Maßnahmen:

    BG: Kataster- und Grundbuchgesetz und Geodäsie- und Kartografiegesetz.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    CY: Für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.

    Maßnahmen:

    CY: Gesetz Nr. 224/1990 in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    FR: Für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen ist die Niederlassung erforderlich. Für wissenschaftliche Forscher kann durch Beschluss des Ministers für wissenschaftliche Forschung im Benehmen mit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten auf dieses Erfordernis verzichtet werden.

    Maßnahmen:

    FR: Loi 46-942 du 7°mai 1946 und décret n°71-360 du 6°mai 1971.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    HR: Dienstleistungen im Bereich grundlegende geologische, geodätische und Bergbauberatung sowie verwandte Umweltschutzberatungsdienstleistungen im Gebiet Kroatiens können nur gemeinsam mit oder über inländische juristische Personen erbracht werden.

    Maßnahmen:

    HR: Verordnung über die Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen an juristische Personen für die Durchführung professioneller Umweltschutzmaßnahmen (OG Nr. 57/10), Artikel 32 bis 35.

    f)    Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft (Teil von CPC 88)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

    IT: Für Biologen, chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ sind die Ansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können auf Grundlage der Gegenseitigkeit eingetragen werden.

    Maßnahmen:

    IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen und Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

    PT: Die Ausübung des Berufs des Biologen, chemischen Analytikers und Agronoms ist natürlichen Personen vorbehalten. Bei Ingenieuren und technischen Ingenieuren gilt für Staatsangehörige von Drittländern das Erfordernis der Gegenseitigkeit (aber kein Staatsangehörigkeitserfordernis). Für Biologen besteht weder ein Staatsangehörigkeits- noch ein Gegenseitigkeitserfordernis.

    Maßnahmen:

    PT: Gesetzesdekret 119/92 alterado p/ Lei 123/2015, 2 set. (Ordem Engenheiros),

    Gesetz 47/2011, alterado p/ Lei 157/2015, 17 set. (Ordem dos Engenheiros Técnicos) und

    Gesetzesdekret 183/98 alterado p/ Lei 159/2015, 18 set. (Ordem dos Biólogos).

    g)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    IT: Die für Wachdienste und den Transport von Wertsachen erforderliche Genehmigung wird nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und Gebietsansässigen erteilt.


    PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht gestattet.

    Für Fachpersonal gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

    Maßnahmen:

    IT: Gesetz über öffentliche Sicherheit (TULPS) 773/1931, Artikel 133–141, Königliches Dekret 635/1940, Artikel 257.

    PT: Gesetz 34/2013, alterada p/ Lei 46/2019, 16 maio Verordnung 273/2013 alterada p/ Portaria 106/2015, 13 abril.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    DK: Für Einzelpersonen, die eine Zulassung zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beantragen, gilt ein Ansässigkeitserfordernis.

    Die Ansässigkeit ist auch für die Führungskräfte und die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans juristischer Personen erforderlich, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen. Das Erfordernis der Ansässigkeit für Führungskräfte und Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans besteht jedoch nicht, soweit dies aus internationalen Abkommen oder Anordnungen des Justizministers hervorgeht.


    Maßnahmen:

    DK: Lovbekendtgørelse 2016-01-11 nr. 112 om vagtvirksomhed.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    EE: Für Wachpersonal besteht ein Ansässigkeitserfordernis.

    Maßnahmen:

    EE: Turvaseadus (Sicherheits-Gesetz) § 21, § 22.

    h)    Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene):

    BE: In allen Regionen Belgiens muss ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR nachweisen, dass es die Vermittlung von Arbeitskräften in seinem Ursprungsland anbietet. In der Region Wallonien ist ein bestimmter Typ einer juristischen Person (régulièrement constituée sous la forme d'une personne morale ayant une forme commerciale, soit au sens du droit belge, soit en vertu du droit d'un Etat membre ou régie par celui-ci, quelle que soit sa forme juridique) erforderlich, um die Vermittlung von Arbeitskräften anzubieten. Ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es die im Dekret festgelegten Bedingungen erfüllt (z. B. in Bezug auf die Rechtsform). In der Deutschsprachigen Gemeinschaft muss ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR die im genannten Dekret festgelegten Zulassungskriterien erfüllen (CPC 87202).


    Maßnahmen:

    BE: Region Flandern: Besluit van de Vlaamse Regering van 10 december 2010 tot uitvoering van het decreet betreffende de private arbeidsbemiddeling, Artikel 8, § 3.

    Region Wallonien: Décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Dekret vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 7 und Arrêté du Gouvernement wallon du 10 décembre 2009 portant exécution du décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Beschluss der wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Durchführung des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Artikel 4.

    Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler/Décret du 11 mai 2009 relatif à l'agrément des agences de travail intérimaire et à la surveillance des agences de placement privées, Artikel 6.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:


    DE: Für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist gemäß Abschnitt 3 Absätze 3 bis 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder eine kommerzielle Präsenz in der Europäischen Union erforderlich. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe, z. B. für Krankenpflege- und Pflegeberufe, eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR hat. Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung wird gemäß Abschnitt 3 Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes versagt, wenn Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe außerhalb des EWR für die Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen sind.

    ES: Vor der Aufnahme der Tätigkeit müssen Vermittlungsagenturen eine eidesstattliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie die Anforderungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erfüllen (CPC 87201, 87202).

    Maßnahmen:

    DE: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG),

    Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung,

    Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV).


    ES: Real Decreto-ley 8/2014, de 4 de julio, de aprobación de medidas urgentes para el crecimiento, la competitividad y la eficiencia (tramitado como Ley 18/2014, de 15 de octubre).

    i)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    BG: Um amtliche Übersetzungstätigkeiten ausüben zu können, müssen ausländische natürliche Personen im Besitz einer Erlaubnis zum langfristigen, dauerhaften oder ständigen Aufenthalt in der Republik Bulgarien sein.

    Maßnahmen:

    BG: Verordnung über die Legalisierung, Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    CY: Für die Erbringung amtlicher Übersetzungs- und Beglaubigungsdienstleistungen ist die Eintragung in das Register der vereidigten Übersetzer des Rates für die Eintragung vereidigter Übersetzer erforderlich. Es gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.

    HR: Für ermächtigte Übersetzer ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.


    Maßnahmen:

    CY: Gesetz über die Eintragung und die Regelung der Dienstleistungen ermächtigter Übersetzer von 2019 (45(I)/2019) in der geänderten Fassung.

    HR: Verordnung über ständige Gerichtsdolmetscher (OG 88/2008), Artikel 2.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    FI: Für ermächtigte Übersetzer ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.

    Maßnahmen:

    FI: Laki auktorisoiduista kääntäjistä (Gesetz über zugelassene Übersetzer) (1231/2007), Abschnitt. 2(1).

    j)    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 87901, 87902, 88493, Teil von 893, Teil von 85990, 87909, ISIC 37)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    SE: Für Pfandhäuser besteht ein Niederlassungserfordernis (Teil von CPC 87909).


    Maßnahmen:

    SE: Gesetz über Pfandhäuser (1995:1000).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 87901, 87902).

    Maßnahmen:

    PT: Gesetz 49/2004.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    CZ: Auktionen bedürfen einer Lizenz. Für den Erhalt einer Lizenz (für das Angebot freiwilliger öffentlicher Auktionen) muss das Unternehmen nach dem Recht der Tschechischen Republik gegründet sein, eine natürliche Person muss eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen und das Unternehmen oder die natürliche Person müssen im Handelsregister der Tschechischen Republik eingetragen sein (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 85990).


    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 455/1991 Slg.,

    Gesetz über Handelsgenehmigungen und

    Gesetz Nr. 26/2000 Slg. über öffentliche Auktionen.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    CZ: Nur ein zugelassenes Verpackungsunternehmen darf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpackungsrücknahme und ‑verwertung erbringen; ein solches Unternehmen muss als juristische Person niedergelassen sein (CPC 88493, ISIC 37).

    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz 477/2001 Slg. (Verpackungsgesetz) § 16.


    Vorbehalt Nr. 7 – Bauleistungen

    Sektor – Teilsektor:    Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    CPC 51

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.

    Maßnahme:

    CY: Gesetz über die Registrierung und die Aufsicht über Auftragsnehmer von Bau- und technischen Arbeiten von 2001 (29 (I)/2001), Artikel 15 und 52.


    Vorbehalt Nr. 8 –
    Vertriebsdienstleistungen

    Sektor – Teilsektor:    Vertriebsdienstleistungen – allgemein, Vertrieb von Tabakwaren

    Zuordnung nach Branche:    CPC 3546, Teil von 621, 6222, 631, Teil von 632

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    a)    Vertriebsdienstleistungen (CPC 3546, 631, 632 außer 63211, 63297, 62276, Teil von 621)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    CY: Für Vertriebsdienstleistungen pharmazeutischer Vertreter besteht eine Staatsangehörigkeitserfordernis (CPC 62117).


    Maßnahmen:

    CY: Gesetz 74(I)/2020 in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    LT: Für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen ist eine Lizenz erforderlich. Nur juristische Personen der Europäischen Union können eine Lizenz erhalten (CPC 3546).

    Maßnahmen:

    LT: Gesetz Nr. IX-2074 über die Überwachung des Vertriebs für zivile Zwecke bestimmter pyrotechnischer Erzeugnisse vom 23. März 2004.

    b)    Vertrieb von Tabakwaren (Teil von CPC 6222, 62228, Teil von 6310, 63108)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    ES: Voraussetzung für die Niederlassung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats. Nur natürliche Personen können eine Tätigkeit als Tabakwarenhändler ausüben. Jeder Tabakwarenhändler kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten (CPC 63108).

    FR: Für Tabakhändler (buraliste) besteht ein Staatsangehörigkeitserfordernis (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).


    Maßnahmen:

    ES: Gesetz 14/2013 vom 27. September 2014.

    FR: Code général des impôts.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    AT: Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR wird Priorität eingeräumt (CPC 63108).

    Maßnahmen:

    AT: Tabakmonopolgesetz 1996, § 5 und § 27.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    IT: Für den Vertrieb und Verkauf von Tabakwaren ist eine Lizenz erforderlich. Die Lizenz wird im Wege öffentlicher Verfahren erteilt. Die Lizenzvergabe erfolgt nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Verkaufsstellendichte (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).


    Maßnahmen:

    IT: Gesetzesdekret 184/2003,

    Gesetz 165/1962,

    Gesetz 3/2003,

    Gesetz 1293/1957,

    Gesetz 907/1942 und

    Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 1074/1958.


    Vorbehalt Nr. 9 – Dienstleistungen
    im Bereich Bildung

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Bildung (privat finanziert)

    Zuordnung nach Branche:    CPC 921, 922, 923, 924

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    CY: Für die Eigentümer und Mehrheitseigentümer einer privat finanzierten Schule ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich. Staatsangehörige Chiles können unter Einhaltung der vorgeschriebenen Form und Bedingungen vom Minister (für Bildung) eine Genehmigung erhalten.


    Maßnahmen:

    CY: Privatschulgesetz von 2019 (N. 147(I)/2019) in der geänderten Fassung, Gesetz über Hochschuleinrichtungen von 1996 (N. 67(I)/1996) in der geänderten Fassung und Gesetz über private Hochschulen (Einrichtung, Betrieb und Kontrolle) von 2005 (N. 109(I)/2005) in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BG: Privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Primar- und Sekundarschulbildung dürfen nur von zugelassenen bulgarischen Unternehmen angeboten werden (kommerzielle Präsenz ist erforderlich). Bulgarische Kindergärten und Schulen mit ausländischer Beteiligung dürfen auf Antrag von Vereinigungen oder Körperschaften oder Unternehmen bulgarischer und ausländischer natürlicher oder juristischer Personen, die in Bulgarien ordnungsgemäß registriert sind, durch Beschluss des Ministerrates auf Antrag des Ministers für Bildung und Wissenschaft gegründet oder umgewandelt werden. In ausländischem Eigentum stehende Kindergärten und Schulen dürfen auf Antrag ausländischer juristischer Personen im Einklang mit internationalen Abkommen und Übereinkommen sowie nach den obigen Bestimmungen gegründet oder umgewandelt werden. Ausländische Hochschulen dürfen im Gebiet Bulgariens keine Tochtergesellschaften gründen. Ausländische Hochschulen dürfen Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten (CPC 921, 922).


    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Vorschul- und Schulbildung und

    Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten (CPC 921).

    Maßnahmen:

    SI: Gesetz über die Organisation und Finanzierung des Bildungswesens (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 12/1996) und nachfolgende Änderungen, Artikel 40.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    CZ und SK: Für die Beantragung der staatlichen Genehmigung des Betriebs einer privat finanzierten Hochschuleinrichtung ist eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat erforderlich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für postsekundare technische und berufsbildende Bildungseinrichtungen (CPC 92310).


    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 111/1998, Slg. (Hochschulbildungsgesetz), § 39 und

    Gesetz Nr. 561/2004 Slg. über Vorschul‑, Grund‑, Sekundar‑, Tertiär- berufliche und sonstige Bildung (Bildungsgesetz).

    SK: Hochschulgesetz Nr. 131 vom 21. Februar 2002.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    EL: Die Eigentümer und eine Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans von privat finanzierten Primar- und Sekundarschulen sowie die in diesen Schulen tätigen Lehrkräfte müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein (CPC 921, 922). Die Ausbildung auf Hochschulebene wird ausschließlich von selbstverwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten. Das Gesetz 3696/2008 ermöglicht jedoch in der Europäischen Union gebietsansässigen (natürlichen oder juristischen) Personen die Errichtung von privaten Hochschuleinrichtungen, die Abschlüsse verleihen, die nicht als gleichwertig mit Hochschulabschlüssen anerkannt werden (CPC 923).

    Maßnahmen:

    EL: Gesetze 682/1977, 284/1968, 2545/1940 und Präsidialdekret 211/1994, geändert durch

    Präsidialdekret 394/1997, Verfassung Griechenlands Artikel 16 Absatz 5 sowie Gesetz 3549/2007.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    FR: Für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 921, 922, 923). Staatsangehörige Chiles können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Primar‑, Sekundar- und Hochschulen erhalten. Staatsangehörige Chiles können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Errichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Primar‑, Sekundar- und Hochschule erhalten. Diese Genehmigungen werden auf Ermessensbasis gewährt.

    Maßnahmen:

    FR: Code de l'éducation.

    In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    MT: Dienstleister, die privat finanzierte Dienstleistungen in den Bereichen Hochschulbildung oder Erwachsenenbildung anbieten möchten, benötigen eine Erlaubnis des Ministeriums für Bildung und Beschäftigung. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis kann auf Ermessensbasis gefällt werden (CPC 923, 924).

    Maßnahmen:

    MT: Gesetzesmitteilung 296 aus dem Jahr 2012.


    Vorbehalt Nr. 10 –
    Dienstleistungen im Bereich Umwelt

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Umwelt – Verarbeitung und Recycling von Altbatterien und Akkumulatoren, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten; Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung)

    Zuordnung nach Branche:    Teil von CPC 9402, 9404

    Art des Vorbehalts:    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    SE: Nur in Schweden niedergelassene Einrichtungen beziehungsweise Einrichtungen, die ihren Hauptsitz in Schweden haben, dürfen Dienstleistungen im Bereich Abgaskontrolle erbringen (CPC 9404).

    SK: Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Verarbeitungen und Recycling von Altbatterien und Akkumulatoren, Altöl, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist die Gründung einer juristischen Person im EWR erforderlich (Ansässigkeitserfordernis) (Teil von CPC 9402).


    Maßnahmen:

    SE: Kraftfahrzeuggesetz (2002:574).

    SK: Abfallgesetz 79/2015.


    Vorbehalt Nr. 11 – Dienstleistungen
    in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Zuordnung nach Branche:    CPC 931, 933

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    FR: Für Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Sozialdienstleistungen bedarf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben einer Genehmigung. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit lokaler Führungskräfte berücksichtigt.

    Maßnahmen:

    FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, Loi n°2011‑940 du 10 août 2011 modifiant certaines dipositions de la loi n°2009-879 dite HPST, Loi n°47-1775 portant statut de la coopération und Code de la santé publique.


    Vorbehalt Nr. 12 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen – Hotels, Restaurants und Catering; Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern); Dienstleistungen von Fremdenführern

    Zuordnung nach Branche:    CPC 641, 642, 643, 7471, 7472

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:


    BG: Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern können von einer im EWR niedergelassenen Person erbracht werden, wenn diese bei der Niederlassung im Gebiet Bulgariens eine Kopie eines Dokuments, mit dem ihr Recht zur Ausübung dieser Tätigkeit bescheinigt wird, sowie eine Bescheinigung oder ein anderes Dokument vorlegt, das von einem Kreditinstitut oder einem Versicherer ausgestellt wurde und das Angaben über das Bestehen einer Versicherung enthält, welche die Haftung der betreffenden Person für Schäden deckt, die bei einer schuldhaften Nichterfüllung beruflicher Pflichten auftreten könnten. Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. Für Fremdenführer gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).

    Maßnahmen:

    BG: Fremdenverkehrsgesetz, Artikel 61, 113 und 146.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    CY: Eine Genehmigung für die Niederlassung und den Betrieb eines Unternehmens bzw. einer Agentur in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen sowie die Erneuerung einer Betriebsgenehmigung für ein bestehendes Unternehmen oder eine bestehende Agentur wird nur natürlichen oder juristischen Personen aus der Europäischen Union gewährt. Mit Ausnahme von Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, dürfen gebietsfremde Unternehmen den in Artikel 3 des oben genannten Gesetzes aufgeführten Tätigkeiten in der Republik Zypern nur dann auf systematischer oder dauerhafter Grundlage nachkommen, wenn sie von einem gebietsansässigen Unternehmen vertreten werden. Für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern, Reiseagenturen und Reiseveranstaltern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7471, 7472).


    Maßnahmen:

    CY: Gesetz über Fremdenverkehr, Reisebüros und Fremdenführer (Gesetz 41(I)/1995) in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    EL: Staatsangehörige von Drittländern müssen ein Diplom einer Fremdenführerschule des griechischen Ministeriums für Tourismus erwerben, damit sie zur Berufsausübung berechtigt sind. Ausnahmsweise kann das Recht auf Berufsausübung Staatsangehörigen von Drittländern im Wege der Abweichung von den oben genannten Bestimmungen unter bestimmten ausdrücklich festgelegten Bedingungen vorübergehend (bis zu einem Jahr) gewährt werden, wenn erwiesen ist, dass für eine bestimmte Sprache kein Fremdenführer vorhanden ist.

    Maßnahmen:

    EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerialbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B), Artikel 50 des Gesetzes 4403/2016, Artikel 47 des Gesetzes 4582/2018 (Amtsblatt 208/A).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    ES (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für die Erbringung von Dienstleistungen von Reiseführern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7472).


    HR: Für Bewirtungs- und Catering-Dienstleistungen in privaten Haushalten und ländlichen Heimstätten ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).

    Maßnahmen:

    ES: Andalucía: Decreto 8/2015, de 20 de enero, Regulador de guías de turismo de Andalucía,

    Aragón: Decreto 21/2015, de 24 de febrero, Reglamento de Guías de turismo de Aragón,

    Cantabria: Decreto 51/2001, de 24 de julio, Artikel 4, por el que se modifica el Decreto 32/1997, de 25 de abril, por el que se aprueba el reglamento para el ejercicio de actividades turísticoinformativas privadas,

    Castilla y León: Decreto 25/2000, de 10 de febrero, por el que se modifica el Decreto 101/1995, de 25 de mayo, por el que se regula la profesión de guía de turismo de la Comunidad Autónoma de Castilla y León,

    Castilla la Mancha: Decreto 86/2006, de 17 de julio, de Ordenación de las Profesiones Turísticas,

    Cataluña: Decreto Legislativo 3/2010, de 5 de octubre, para la adecuación de normas con rango de ley a la Directiva 2006/123/CE, del Parlamento y del Consejo, de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior, Artikel 88,


    Comunidad de Madrid: Decreto 84/2006, de 26 de octubre del Consejo de Gobierno, por el que se modifica el Decreto 47/1996, de 28 de marzo,

    Comunidad Valenciana: Decreto 90/2010, de 21 de mayo, del Consell, por el que se modifica el reglamento regulador de la profesión de guía de turismo en el ámbito territorial de la Comunitat Valenciana, aprobado por el Decreto 62/1996, de 25 de marzo, del Consell,

    Extremadura: Decreto 37/2015, de 17 de marzo,

    Galicia: Decreto 42/2001, de 1 de febrero, de Refundición en materia de agencias de viajes, guias de turismo y turismo activo,

    Illes Balears: Decreto 136/2000, de 22 de septiembre, por el cual se modifica el Decreto 112/1996, de 21 de junio, por el que se regula la habilitación de guía turístico en las Islas Baleares, Islas Canarias: Decreto 13/2010, de 11 de febrero, por el que se regula el acceso y ejercicio de la profesión de guía de turismo en la Comunidad Autónoma de Canarias, Artikel 5,

    La Rioja: Decreto 14/2001, de 4 de marzo, Reglamento de desarrollo de la Ley de Turismo de La Rioja,

    Navarra: Decreto Foral 288/2004, de 23 de agosto. Reglamento para actividad de empresas de turismo activo y cultural de Navarra,


    Principado de Asturias: Decreto 59/2007, de 24 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento regulador de la profesión de Guía de Turismo en el Principado de Asturias und

    Región de Murcia: Decreto n.º 37/2011, de 8 de abril, por el que se modifican diversos decretos en materia de turismo para su adaptación a la ley 11/1997, de 12 de diciembre, de turismo de la Región de Murcia tras su modificación por la ley 12/2009, de 11 de diciembre, por la que se modifican diversas leyes para su adaptación a la directiva 2006/123/CE, del Parlamento Europeo y del Consejo de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior.

    HR: Hotel- und Gaststättengesetz (OG 138/06, 152/08, 43/09, 88/10 i 50/12) und Gesetz über die Erbringung von Fremdenverkehrsdienstleistungen (OG Nr. 68/07 und 88/10).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    HU: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern sowie von Dienstleistungen von Fremdenführern ist eine Lizenz des ungarischen Gewerbeamts erforderlich. Solche Lizenzen werden nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR und juristischen Personen mit Sitz im EWR erteilt (CPC 7471, 7472).


    IT (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Fremdenführer aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur mit einer spezifischen Lizenz der Region den Beruf des gewerblichen Fremdenführers ausüben. Fremdenführer aus den Mitgliedstaaten ist es gestattet, ihren Beruf ohne eine solche Lizenz auszuüben. Die Lizenz wird Fremdenführern erteilt, die angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen haben (CPC 7472).

    Maßnahmen:

    HU: Gesetz CLXIV von 2005 über Handel, Regierungsdekret Nr. 213/1996 (XII.23.) über die Reiseveranstalter und Reiseagenturen.

    IT: Gesetz 135/2001, Artikel 7.5 und 6 und Gesetz 40/2007 (DL 7/2007).


    Vorbehalt Nr. 13 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und
    Sport

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Freizeit; sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport

    Zuordnung nach Branche:    CPC 962, Teil von 96419

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    a)    Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    CY: Die Errichtung und der Betrieb von Presseagenturen oder ‑unteragenturen in Zypern sind nur Bürgern Zyperns oder EU-Bürgern oder juristischen Personen gestattet, die von Staatsangehörigen Zyperns oder von EU-Bürgern geleitet werden.


    Maßnahmen:

    CY: Pressegesetz (N.145/89) in der geänderten Fassung.

    b)    Sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 96419)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    AT (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene): Die Erbringung von Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern unterliegt den Gesetzen der Bundesländer. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen kann die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich sein. Von Unternehmen kann verlangt werden, dass sie einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats ist.

    Maßnahmen:

    AT: Kärntner Schischulgesetz, LGBL. Nr. 53/97,

    Kärntner Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 25/98,

    Niederösterreichisches Sportgesetz, LGBL. Nr. 5710,

    Oberösterreichisches Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997,


    Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBL. Nr. 83/89,

    Salzburger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 76/81,

    Steiermärkisches Schischulgesetz, LGBL. Nr. 58/97,

    Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 53/76,

    Tiroler Schischulgesetz, LGBL. Nr. 15/95,

    Tiroler Bergsportführergesetz, LGBL. Nr. 7/98,

    Vorarlberger Schischulgesetz, LGBL. Nr. 55/02 §4 (2)a,

    Vorarlberger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 54/02 und

    Wien: Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBL. Nr. 37/02.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    CY: Für die Errichtung einer Tanzschule und für Sporttrainer gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis.


    Maßnahmen:

    CY: Gesetz 65(I)/1997 in der geänderten Fassung und

    Gesetz 17(I)/1995 in der geänderten Fassung.


    Vorbehalt Nr. 14 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

    Sektor – Teilsektor:    Verkehrsdienstleistungen – Fischerei und Wasserverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene gewerbliche Tätigkeit; Wasserverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Wasserverkehr; Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr; Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr; Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

    Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 711, 712, 721, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749, 7461, 7469, 83103, 86751, 86754, 8730, 882

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Wasserverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Wasserverkehr. Jede von einem Schiff aus betriebene gewerbliche Tätigkeit (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502; CPC 5133, 5223, 721, Teil von 742, 745, 74540, 74520, 74590, 882)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    BG: Die Beförderung und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben und Unterwasserarbeiten, Prospektion und Gewinnung mineralischer und anderer anorganischer Ressourcen, Lotsendienstleistungen, Bunkern, Übernahme von Abfällen, Wasser-und-Öl-Mischungen und dergleichen durch Wasserfahrzeuge auf den inneren Gewässern und im Küstenmeer Bulgariens dürfen nur von Wasserfahrzeugen unter bulgarischer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden.

    Für die Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Kapitän und der leitende Ingenieur des Wasserfahrzeugs müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, 74520, 74540, 74590, 882).


    Maßnahmen:

    BG: Handelsschifffahrtsgesetz, Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien, Verordnung über die Bedingungen und die Reihenfolge der Auswahl bulgarischer Beförderer für die Beförderung von Personen und Fracht gemäß internationalen Verträgen und Verordnung 3 über die Wartung unbemannter Wasserfahrzeuge.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    DK: Anbieter von Lotsendienstleistungen dürfen nur dann Lotsendienstleistungen in Dänemark erbringen, wenn sie ihren Sitz im EWR haben und von den dänischen Behörden gemäß dem dänischen Gesetz über Lotsendienstleistungen registriert und zugelassen sind (CPC 74520).

    Maßnahmen:

    DK: Dänisches Gesetz über Lotsendienstleistungen, § 18.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Ein Wasserfahrzeug, das nicht Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, darf für Tätigkeiten, die keine Verkehrs- und Hilfsdienstleistungen sind, auf Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland nur mit besonderer Genehmigung eingesetzt werden. Ausnahmen für Wasserfahrzeuge aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, können nur gewährt werden, wenn Wasserfahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht oder nur unter äußerst ungünstigen Bedingungen verfügbar sind, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Wasserfahrzeugen unter der Flagge Chiles können Ausnahmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt werden (§ 2 Absatz 3 KüSchVO). Alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Pilotgesetzes fallen, sind reglementiert, und die Akkreditierung ist auf Staatsangehörige des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschränkt. Die Bereitstellung und der Betrieb von Einrichtungen für Lotsendienstleistungen sind öffentlichen Stellen und von diesen benannten Unternehmen vorbehalten.

    In Bezug auf das Mieten oder Leasing von Seefahrzeugen, mit oder ohne Besatzung, und auf das Mieten oder Leasing von Binnenfahrzeugen, ohne Besatzung, kann der Abschluss von Verträgen über die Güterbeförderung mit Schiffen unter ausländischer Flagge oder das Chartern solcher Wasserfahrzeuge in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit solcher Schiffe unter deutscher Flagge oder der Flagge eines anderen Mitgliedstaats eingeschränkt werden.


    Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden können beschränkt werden (Wasserverkehr, Unterstützungsdienstleistungen für den Wasserverkehr, Vermietung von Schiffen, Leasingdienstleistungen für Schiffe ohne Besatzung (CPC 721, 745, 83103, 86751, 86754, 8730), wenn diese Geschäfte mit Folgendem im Zusammenhang stehen:

    i)    der Vermietung von nicht im Wirtschaftsraum registrierten Wasserfahrzeugen für Binnenwasserstraßen,

    ii)    der Beförderung von Fracht mit solchen Wasserfahrzeugen auf Binnenwasserstraßen oder

    iii)    dem Erbringen von Schleppdienstleistungen durch solche Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen.

    Maßnahmen:

    DE: Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz),

    Verordnung über die Küstenschifffahrt (Küstenschifffahrtsverordnung – KüSchV),

    Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt (Binnenschiffahrtsaufgabengesetz – BinSchAufgG)


    Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschifffahrt (Binnenschifferpatentverordnung – BinSchPatentV),

    Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz – SeeLG),

    Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz – SeeAufgG) und

    Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren (See-Eigensicherungsverordnung – SeeEigensichV).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    FI: Das Erbringen von Unterstützungsdienstleistungen für den Wasserverkehr in finnischen Meeresgewässern ist nur Flotten gestattet, die unter der nationalen Flagge, der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der norwegischen Flagge fahren (CPC 745).

    Maßnahmen:

    FI: Merilaki (Seeverkehrsgesetz) (674/1994) und

    Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Recht auf freie Berufsausübung) (122/1919), Abschnitt 4.


    b)
       Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr (CPC 711, 743)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BG: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dürfen Schienenverkehrsdienste oder Unterstützungsdienstleistungen für den Schienenverkehr in Bulgarien erbringen. Der Verkehrsminister erteilt als Händler eingetragenen Schienenverkehrsunternehmen eine Lizenz für die Beförderung von Personen oder Fracht im Schienenverkehr (CPC 711, 743).

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über den Eisenbahnverkehr, Artikel 37 und 48.

    c)    Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 712, 7121, 7122, 71222, 7123)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    AT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Personen- und Güterbeförderung können nur Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR und juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in Österreich gewährt werden. Zulassungen werden diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt (CPC 712).


    Maßnahmen:

    AT: Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, § 5,

    Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 112/1996, § 6 und

    Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999 in der geänderten Fassung, §§ 7 und 8.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    EL: Für Erbringer von Straßengüterverkehrsdienstleistungen. Für die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung der griechischen Behörden erforderlich. Zulassungen werden diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt (CPC 7123).

    Maßnahmen:

    EL: Zulassung von Güterkraftverkehrsunternehmern: Griechisches Gesetz 3887/2010 (Staatsanzeiger A' 174), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes 4038/2012 (Staatsanzeiger A' 14).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    CZ: Es ist eine Niederlassung in der Tschechischen Republik erforderlich.


    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 111/1994 Slg. über den Straßenverkehr.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    SE: Für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung der schwedischen Behörden erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrs-Manager fungiert (dies ist de facto ein Ansässigkeitserfordernis – siehe den Vorbehalt Schwedens hinsichtlich der Niederlassungsformen).

    Die Kriterien für die Erteilung einer Zulassung für andere Arten von Kraftverkehrsunternehmen sehen vor, dass das Unternehmen in der Europäischen Union niedergelassen sein, über eine Zweigniederlassung in Schweden verfügen und eine natürliche in der Europäischen Union gebietsansässige Person benennen muss, die als Verkehrs-Manager fungiert.

    Maßnahmen:

    SE: Yrkestrafiklag (2012:210) (Gesetz über den gewerblichen Verkehr),

    Yrkestrafikförordning (2012:237) (Regierungsverordnung über gewerblichen Verkehr),


    Taxitrafiklag (2012:211) (Taxigesetz) und

    Taxitrafikförordning (2012:238) (Regierungsverordnung über Taxis).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    SK: Eine Taxikonzession und die Erlaubnis zum Betrieb einer Taxizentrale kann einer Person gewährt werden, die eine Ansässigkeit oder eine Niederlassung im Gebiet der Slowakei oder in einem anderen Mitgliedstaat des EWR hat.

    Maßnahmen:

    SK: Gesetz Nr. 56/2012, Slg. über den Straßenverkehr.

    d)    Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    EU: Für Bodenabfertigungsdienstleistungen kann eine Niederlassung im Gebiet der Europäischen Union erforderlich sein. Gegenseitigkeit ist erforderlich.


    Maßnahmen:

    EU: Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 19 .

    BE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für Bodenabfertigungsdienstleistungen ist Gegenseitigkeit erforderlich.

    Maßnahmen:

    BE: Arrêté Royal du 6 novembre 2010 réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale à l'aéroport de Bruxelles-National (Artikel 18),

    Besluit van de Vlaamse Regering betreffende de toegang tot de grondafhandelingsmarkt op de Vlaamse regionale luchthavens (Artikel 14), und

    Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale aux aéroports relevant de la Région wallonne (Artikel 14).


    e)    Unterstützungsdienstleistungen für alle Verkehrsträger (Teil von CPC 748)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung dürfen nur von in der Europäischen Union gebietsansässigen Personen oder in der Europäischen Union niedergelassenen juristischen Personen erbracht werden.

    Maßnahmen:

    EU: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 .


    f)    Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Mit Ausnahme von FI: Nur in einem Mitgliedstaat niedergelassene Verkehrsunternehmer, welche die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfüllen, dürfen im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten Beförderungen im Zu- und/oder Ablauf auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind und bei denen auch eine Grenze überschritten werden kann. Es gelten Beschränkungen für einzelne Verkehrsträger.

    Es können die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die für Straßenfahrzeuge im kombinierten Verkehr geltenden Kraftfahrzeugsteuern reduziert oder erstattet werden.

    Maßnahmen:

    EU: Richtlinie 1992/106/EWG 21 .


    Vorbehalt Nr. 15 – Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten

    Sektor – Teilsektor:    Bergbau und Gewinnung von Energieprodukten; Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau; energiebezogene Tätigkeiten – Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung

    Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, 13, 14, 40, CPC 5115, 63297, 713, Teil von 742, 8675, 883, 887

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12: CPC 5115, 7131, 8675, 883)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    BG: Die Tätigkeiten der Prospektion oder Exploration unterirdischer Bodenschätze im Gebiet der Republik Bulgarien, auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone im Schwarzen Meer sind genehmigungspflichtig, während die Tätigkeiten der Gewinnung und Förderung einer Konzession bedürfen, die nach dem Gesetz über unterirdische Bodenschätze erteilt wird.

    In Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung (d. h. in Offshore-Gebieten) registrierte Unternehmen oder mittelbar oder unmittelbar mit diesen verbundene Unternehmen dürfen weder an offenen Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Konzessionen für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Bodenschätzen, einschließlich Uran- und Thoriumerze, teilnehmen noch eine bestehende Genehmigung oder eine erteilte Konzession nutzen, da diese Vorgänge sowie die Möglichkeit zur Registrierung der Entdeckung einer geologischen oder wirtschaftlich relevanten Lagerstätte durch Exploration ausgeschlossen sind.

    Der Bergbau auf Uranerz ist durch Erlass Nr. 163 des Ministerrats vom 20. August 1992 verboten.


    Für den Bergbau auf Thoriumerz gilt die allgemeine Regelung für Bergbaukonzessionen. Entscheidungen über die Genehmigung des Bergbaus auf Thoriumerz werden diskriminierungsfrei auf Einzelfallbasis getroffen.

    Gemäß dem Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012, geändert am 14. Juni 2012, ist jede Anwendung der Fracking-Technologie für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas verboten.

    Exploration und Gewinnung von Schiefergas sind verboten (ISIC 10, 11, 12, 13, 14).

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über unterirdische Bodenschätze,

    Konzessionsgesetz,

    Gesetz über Privatisierung und Kontrolle nach der Privatisierung,

    Gesetz über die sichere Nutzung von Kernenergie, Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012, Gesetz über wirtschaftliche und finanzielle Beziehungen mit in Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung registrierten Unternehmen, den mit diesen Unternehmen verbundenen Parteien und ihren wirtschaftlichen Eigentümern Gesetz über unterirdische Ressourcen.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    CY: Der Ministerrat kann es ablehnen, dass Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen von einer Einrichtung durchgeführt werden, die von Chile oder von Staatsangehörigen Chiles tatsächlich kontrolliert wird. Nach Erteilung einer Genehmigung darf keine Einrichtung ohne vorherige Genehmigung des Ministerrates der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle Chiles oder eines Staatsangehörigen Chiles unterstellt werden. Der Ministerrat kann einer Einrichtung, die von Chile oder einem Staatsangehörigen Chiles tatsächlich kontrolliert wird, die Genehmigung verweigern, wenn Chile Einrichtungen der Republik Zypern oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zu und der Ausübung der Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen keine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung vergleichbar ist, die die Republik Zypern oder der Mitgliedstaat Einrichtungen aus Chile gewährt (ISIC Rev 3.1 1110).

    Maßnahmen:

    CY: Gesetz über Kohlenwasserstoffe (Prospektion, Exploration und Gewinnung) von 2007, (Gesetz 4(I)/2007) in der geänderten Fassung.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    SK: Für Bergbau, Bergbauaktivitäten und geologische Tätigkeiten ist die Gründung einer juristischen Person im EWR erforderlich (keine Zweigniederlassungen). Unter das Gesetz Nr. 44/1988 der Slowakischen Republik über den Schutz und die Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen fallende Bergbau- und Prospektionsaktivitäten sind diskriminierungsfrei geregelt, unter anderem durch politische Maßnahmen, durch die die Erhaltung und der Schutz natürlicher Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, wie etwa die Genehmigung oder das Verbot bestimmter Bergbautechnologien. Zur Klarstellung: Diese Maßnahmen umfassen das Verbot des Einsatzes der Cyanidlaugung bei der Behandlung oder Raffination von Mineralien, das Erfordernis einer spezifischen Genehmigung im Fall von Fracking für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas sowie die vorherige Billigung durch ein lokales Referendum im Fall von nuklearen/radioaktiven mineralischen Ressourcen. Dies bedeutet keine Zunahme der nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird (ISIC 10, 1112, 13, 14, CPC 5115, 7131, 8675 und 883).

    Maßnahmen:

    SK: Gesetz 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung, Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten und Gesetz 44/1988 über den Schutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen.


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    FI: Für die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen ist eine Zulassung erforderlich, die in Bezug auf den Abbau von Kernmaterial von der Regierung erteilt wird. Für die Sanierung des Bergbaustandorts ist eine Erlaubnis der Regierung erforderlich. Die Erlaubnis kann einer natürlichen Person, die im EWR gebietsansässig ist, oder einer juristischen Person mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden (ISIC Rev. 3.1 120, CPC 5115, 883, 8675).

    IE: In Irland tätige Explorations- und Bergbauunternehmen müssen über eine kommerzielle Präsenz im Land verfügen. Für die Exploration von Mineralvorkommen müssen (irische und ausländische) Unternehmen, solange die Exploration durchgeführt wird, entweder einen Agenten beauftragen oder einen gebietsansässigen Verwalter beschäftigen. Im Bereich Bergbau muss der Inhaber staatlicher Schürfrechte oder einer Lizenz ein nach irischem Recht gegründetes Unternehmen sein. Es gelten keine Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an einem solchen Unternehmen (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 13, 3.1 14, CPC 883).

    LT: Alle unterirdischen mineralischen Ressourcen (Energie, Metalle, Industrie- und Baumineralien) sind in Litauen ausschließliches Staatseigentum. Genehmigungen für die geologische Exploration oder die Gewinnung von mineralischen Ressourcen können einer natürlichen Person, die in der EU oder im EWR gebietsansässig ist, oder einer juristischen Person, die in der EU oder im EWR niedergelassen ist, erteilt werden.

    Maßnahmen:

    FI: Kaivoslaki (Bergbaugesetz) (621/2011) und


    Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).

    IE: Minerals Development Acts 1940–2017 und Planungsgesetze und Umweltvorschriften.

    LT: Verfassung der Republik Litauen, 1992. Letzte Änderung vom 21. März 2019 Nr. XIII-2004, Gesetz über unterirdische natürliche Ressourcen Nr. I-1034, 1995, neue Fassung vom 10. April 2001 Nr. IX-243, letzte Änderung vom 14. April 2016 Nr. XII-2308.

    Ausschließlich in Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    SI: Die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen erfordern eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem OECD-Mitgliedstaat (ISIC Rev. 3.1 10, ISIC Rev. 3.1 11, ISIC Rev. 3.1 12, ISIC Rev. 3.1 13, ISIC Rev. 3.1 14, CPC 883, CPC 8675).

    Maßnahmen:

    SI: Bergbaugesetz von 2014.


    b)    Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (ISIC Rev. 3.1 40, 401, CPC 63297, 713, Teil von 742, 74220, 887)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    AT: Genehmigungen für den Transport von Gas werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Der Netzbetreiber muss einen Geschäftsführer und einen technischen Leiter ernennen, der für die technische Kontrolle des Betriebs des Netzes verantwortlich ist; beide müssen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein. In Bezug auf die Tätigkeiten eines Bilanzausgleichsverantwortlichen wird die Genehmigung nur österreichischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats des EWR erteilt.

    Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Wohnsitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird.

    Für den Transport anderer Waren als Gas und Wasser gilt Folgendes:

    i)    Genehmigungen werden natürlichen Personen nur dann erteilt, wenn sie Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind und einen Wohnsitz in Österreich haben, und


    ii)    Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz in Österreich haben. Es wird eine Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs oder Interesses durchgeführt. Grenzüberschreitende Rohrfernleitungen dürfen die Sicherheitsinteressen Österreichs und seinen Status als neutrales Land nicht gefährden. Unternehmen und Partnerschaften müssen einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats sein muss. Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Firmensitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb der Rohrfernleitung ein nationales wirtschaftliches Interesse erkannt wird (CPC 713).

    Maßnahmen:

    AT: Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975 in der geänderten Fassung, §§ 5 und 15.,

    Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011 in der geänderten Fassung, §§ 43, 44, 90 und 93.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – (gilt nur für die regionale Zuständigkeitsebene) Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    AT: Genehmigungen für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Ernennt ein Betreiber einen Geschäftsführer oder einen Pächter, so wird auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet.

    Juristische Personen (Unternehmen) und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Sie müssen einen Geschäftsführer oder einen Pächter ernennen, die beide Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein und einen Wohnsitz im EWR haben müssen.


    Die zuständige Behörde kann auf das Wohnsitz- und das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 887).

    Maßnahmen:

    AT: Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der geänderten Fassung,

    Niederösterreichisches Elektrizitätswesengesetz, LGBl. Nr. 7800/2005 in der geänderten Fassung,

    Oberösterreichisches Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2006, LGBl. Nr. 1/2006 in der geänderten Fassung,

    Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG), LGBl. Nr. 75/1999 in der geänderten Fassung,

    Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 (TEG 2012), LGBl. Nr. 134/2011 in der geänderten Fassung,

    Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 59/2003 in der geänderten Fassung,

    Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 (WElWG 2005), LGBl. Nr. 46/2005 in der geänderten Fassung,

    Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 70/2005 in der geänderten Fassung,


    Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz (ElWOG), LGBl. Nr. 24/2006 in der geänderten Fassung.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    CZ: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität und den Handel damit sowie für andere Tätigkeiten von Elektrizitätsmarktbetreibern und für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Speicherung von Gas und den Handel damit sowie für die Erzeugung und Verteilung von Wärme ist eine Genehmigung erforderlich. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen Person mit Aufenthaltstitel oder einer juristischen Person mit Niederlassung in der Europäischen Union erteilt werden (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 63297, 742, 887).

    LT: Nur in Litauen niedergelassene juristische Personen oder in Litauen niedergelassene Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder anderer Organisationen eines anderen Mitgliedstaats können Lizenzen für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität, die öffentliche Elektrizitätsversorgung und die Organisation des Handels mit Elektrizität erhalten. Genehmigungen zur Elektrizitätserzeugung, zur Entwicklung von Elektrizitätserzeugungskapazitäten und zum Bau einer Direktleitung können Einzelpersonen mit Wohnsitz in der Republik Litauen oder in der Republik Litauen niedergelassenen juristischen Personen oder in der Republik Litauen niedergelassenen Zweigniederlassungen juristischer Personen oder anderer Organisationen eines anderen Mitgliedstaats erteilt werden. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühren- oder vertraglicher Basis, die die Übertragung und Verteilung von Elektrizität betreffen (ISIC Rev. 3.1 401, CPC 887).


    Im Fall von Brennstoffen ist eine Niederlassung erforderlich. Nur in der Republik Litauen niedergelassene juristische Personen oder in der Republik Litauen niedergelassene Zweigniederlassungen juristischer Personen oder anderer Organisationen (Tochtergesellschaften) eines anderen Mitgliedstaats können eine Genehmigung für die Übertragung, Verteilung und Speicherung von Brennstoffen und die Verflüssigung von Erdgas erhalten.

    Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühren- oder vertraglicher Basis, die die Übertragung und Verteilung von Brennstoffen betreffen (CPC 713, CPC 887).

    PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Genehmigung erforderlich:

    i)    Erzeugung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Erzeugung von festen oder gasförmigen Brennstoffen, Erzeugung von Elektrizität unter Nutzung von Energiequellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 50 MW, Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Energiequellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW, Wärmeerzeugung unter Nutzung von Energiequellen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW,

    ii)    Speicherung von gasförmigen Brennstoffen in Speichern, Verflüssigung von Erdgas und Rückvergasung von Flüssiggas (liquefied natural gas, LNG) in LNG-Anlagen sowie Speicherung flüssiger Brennstoffe, ausgenommen: lokale Speicherung von Flüssiggas in Speichern mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Speicherung von flüssigen Brennstoffen im Einzelhandel,


    iii)    Übertragung oder Verteilung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Verteilung von gasförmigen Brennstoffen in Netzen mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Übertragung oder Verteilung von Wärme, sofern die vom Kunden in Auftrag gegebene Gesamtkapazität 5 MW nicht übersteigt,

    iv)    Handel mit Brennstoffen oder Energie, ausgenommen: Handel mit festen Brennstoffen, Handel mit festen Brennstoffen, Handel mit Elektrizität unter Nutzung von Anlagen im Eigentum des Kunden mit einer Spannung von weniger als 1 kV, Handel mit gasförmigen Brennstoffen, sofern der entsprechende Jahresumsatz umgerechnet 100 000 EUR nicht übersteigt, Handel mit Flüssiggas, sofern der entsprechende Jahresumsatz 10 000 EUR nicht übersteigt, und Handel mit gasförmigen Brennstoffen und Elektrizität an Rohstoffbörsen durch Maklerfirmen, die ihre Maklertätigkeit an der Rohstoffbörse auf der Grundlage des Rohstoffhandelsgesetzes vom 26. Oktober 2000 ausüben, sowie Handel mit Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Kapazität 5 MW nicht übersteigt. Die Umsatzbegrenzungen gelten nicht für Großhandelsdienstleistungen im Bereich gasförmige Brennstoffe oder Flüssiggas und nicht für Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Flaschengas.

    Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC Rev. 3.1 040, CPC 63297, 74220, CPC 887).

    Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 458/2000 Slg. über Geschäftsbedingungen und öffentliche Verwaltung in den Energiesektoren (Energiegesetz).


    LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973, Neufassung vom 1. August 2011 Nr. XI-1564, letzte Änderung vom 25. Juni 2020 Nr. XIII-3140, Elektrizitätsgesetz der Republik Litauen vom 20. Juli 2000 Nr. VIII-1881, Neufassung vom 7. Februar 2012, letzte Änderung vom 20. Oktober 2020 Nr. XIII-3336, Gesetz der Republik Litauen über notwendige Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren, die von unsicheren Kernkraftwerken in Drittländern ausgehen, vom 20. April 2017 Nr. XIII-306, letzte Änderung vom 19. Dezember 2019 Nr. XIII-2705, Gesetz über erneuerbare Energiequellen der Republik Litauen vom 12. Mai 2011 Nr. XI-1375.

    PL: Energiegesetz vom 10. April 1997, Artikel 32 und 33.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    SI: Die Erzeugung von Elektrizität und Gas, der Handel damit, ihre Lieferung an die Endkunden sowie ihre Übertragung und Verteilung erfordern eine Niederlassung in der Europäischen Union (ISIC Rev. 3.1 4010, 4020, CPC 7131, CPC 887).

    Maßnahmen:

    SI: Energetski zakon (Energiegesetz) 2014, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 17/2014 und Bergbaugesetz von 2014.


    Vorbehalt Nr. 16 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe

    Sektor – Teilsektor:    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Tier- und Rentierhaltung, Fischerei und Aquakultur; Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild‑ und Datenträgern

    Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, 050, 0501, 0502, 221, 222, 323, 324, CPC 881, 882, 88442

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Leistungsanforderungen

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen, Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    a)    Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, 1531, CPC 881)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch Gebietsfremde ist genehmigungspflichtig (ISIC Rev. 3.1 1531).

    Maßnahmen:

    IE: Agriculture Produce (Cereals) Act, 1933.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    FI: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR, die im Rentierhaltungsareal gebietsansässig sind, dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben. Es können ausschließliche Rechte gewährt werden.

    FR: Die Mitgliedschaft oder Ausübung von Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bedarf der vorherigen Genehmigung (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015).

    SE: Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.


    Maßnahmen:

    FI: Poronhoitolaki (Gesetz über Rentierhaltung) (848/1990), Kapitel 1 Abschnitt 4, Protokoll Nr. 3 zum Vertrag über den Beitritt Finnlands.

    FR: Code rural et de la pêche maritime.

    SE: Gesetz über Rentierhaltung (1971:437), Abschnitt 1.

    b)    Fischerei und Aquakultur (ISIC Rev. 3.1 050, 0501, 0502, CPC 882)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    FR: Französische Wasserfahrzeuge, die unter französischer Flagge fahren, können nur dann eine Fanggenehmigung oder die Erlaubnis zum Fischfang auf der Grundlage nationaler Quoten erhalten, wenn eine echte wirtschaftliche Verbindung zum Gebiet Frankreichs besteht und das Wasserfahrzeug von einer ständigen Niederlassung im Gebiet Frankreichs aus geleitet und kontrolliert wird (ISIC Rev. 3.1 050, CPC 882).

    Maßnahmen:

    FR: Code rural et de la pêche maritime.


    c)    Verarbeitendes Gewerbe – Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild- und Datenträgern (ISIC Rev. 3.1 221, 222, 323, 324, CPC 88442)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    LV: Nur in Lettland gegründete juristische Personen und natürliche Personen Lettlands haben das Recht, ein Massenmedium zu gründen oder herauszugeben. Zweigniederlassungen sind nicht zulässig (CPC 88442).

    Maßnahmen:

    LV: Gesetz über die Presse und andere Massenmedien, Abschnitt 8.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz, Meistbegünstigung:

    DE: In jeder öffentlich verbreiteten oder gedruckten Zeitung und anderen periodischen Druckschrift muss der „verantwortliche Herausgeber“ (vollständiger Name und Anschrift einer natürlichen Person) angegeben sein. Für den verantwortlichen Herausgeber kann das Erfordernis der dauerhaften Ansässigkeit in Deutschland, in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des EWR gelten. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde der regionalen Zuständigkeitsebene zugelassen werden (ISIC Rev. 3.1 22).


    Maßnahmen:

    DE:

    Auf regionaler Ebene:

    Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) (PresseG BW), Baden-Württemberg,

    Bayerisches Pressegesetz (BayPrG),

    Berliner Pressegesetz (BlnPrG),

    Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz – BbgPG),

    Gesetz über die Presse (Pressegesetz), Bremen,

    Hamburgisches Pressegesetz,

    Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse (Hessisches Pressegesetz – HPresseG),

    Pressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landespressegesetz – LPrG M-V),

    Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG),


    Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW),

    Landesmediengesetz (LMG), Rheinland-Pfalz,

    Saarländisches Mediengesetz (SMG),

    Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG),

    Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz),

    Gesetz über die Presse (Landespressegesetz Schleswig-Holstein – LPRESSEG S-H),

    Thüringer Pressegesetz (TPG).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    IT: Sofern Chile italienischen Staatsangehörigen und Unternehmen die Durchführung dieser Tätigkeiten gestattet, wird auch Italien den Staatsangehörigen und Unternehmen Chiles die Durchführung dieser Tätigkeiten unter denselben Bedingungen gestatten. Sofern Chile italienischen Investoren gestattet, mehr als 49 % des Kapitals und der Stimmrechte an einem chilenischen Verlagshaus zu halten, wird auch Italien chilenischen Investoren gestatten, unter denselben Bedingungen mehr als 49 % des Kapitals und der Stimmrechte an einem italienischen Verlagshaus zu halten (ISIC Rev. 3.1 221, 222).


    Maßnahmen:

    IT: Gesetz 416/1981, Artikel 1 (und nachfolgende Änderungen).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    PL: Für den Chefredakteur einer Zeitung oder Zeitschrift ist die Staatsangehörigkeit erforderlich (ISIC Rev. 3.1 221, 222).

    Maßnahmen:

    PL: Pressegesetz vom 26. Januar 1984, Amtsblatt Nr. 5, Eintrag 24, und nachfolgende Änderungen.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung ; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    SE: Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften sind, müssen in Schweden gebietsansässig oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sein. Handelt es sich bei den Eigentümern solcher Zeitschriften um juristische Personen, so müssen diese im EWR niedergelassen sein. Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben (ISIC Rev. 3.1 22, CPC 88442).


    Maßnahmen:

    SE: Gesetz über die Pressefreiheit (1949:105),

    Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1469) und

    Gesetz über die Verordnungen zum Gesetz über die Pressefreiheit und zum Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1559).



    Anlage 10-A-2

    LISTE CHILES

    1.    Die Rubrik „Beschreibung“ enthält eine allgemeine, unverbindliche Beschreibung der Maßnahme, für die der Eintrag vorgenommen wird.

    2.    Nach den Artikeln 10.11 und 11.8 gelten die in diesem Abkommen in der Rubrik „Betroffene Verpflichtungen“ für einen Eintrag genannten Artikel nicht für die nichtkonformen Aspekte der in der Rubrik „Maßnahmen“ für diesen Eintrag genannten Gesetze, Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen.


    Sektor:    Alle

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Gesetzesdekret 1.939, Amtsblatt vom 10. November 1977, Regeln für den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung staatseigener Vermögenswerte, Titel I (Decreto Ley 1.939, Diario Oficial, noviembre 10, 1977, Normas sobre adquisición, administración y disposición de bienes del Estado, Título I),

    Verordnung mit Gesetzeskraft 4 des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Amtsblatt vom 10. November 1967 (Decreto con Fuerza de Ley (D.F.L.) 4 del Ministerio de Relaciones Exteriores, Diario Oficial, noviembre 10, 1967).



    Beschreibung:    Investitionen

    Chile darf das Eigentum oder andere Rechte an „staatlichen Flächen“ nur an chilenische natürliche oder juristische Personen veräußern, es sei denn, es gelten die gesetzlichen Ausnahmen, z. B. gemäß dem Gesetzesdekret 1.939 (Decreto Ley 1.939). Für diese Zwecke bezeichnet „staatliche Flächen“ staatseigene Flächen bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern von der Grenze und bis zu einer Entfernung von fünf Kilometern von der Küstenlinie, gemessen von der Flutlinie.

    Grundstücke in Gebieten, die gemäß Verordnung mit Gesetzeskraft 4 des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, 1967 (D.F.L. 4 del Ministerio de Relaciones Exteriores, 1967) zur „Grenzlandzone“ erklärt wurden, können von folgenden Personen weder als Eigentum noch als sonstiger Titel erworben werden: 1) natürlichen Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Nachbarlandes, 2) juristischen Personen mit Hauptsitz in einem Nachbarland, 3) juristischen Personen, deren Kapital zu mindestens 40 % im Eigentum natürlicher Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Nachbarlandes steht, oder 4) juristischen Personen, die tatsächlich von solchen natürlichen Personen kontrolliert werden. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann diese Beschränkung nicht gelten, wenn eine Ausnahme durch ein Oberstes Dekret (Decreto Supremo) auf der Grundlage von Erwägungen von nationalem Interesse gewährt wird.


    Sektor:    Alle

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Leistungsanforderungen (Investitionen)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Verordnung mit Gesetzeskraft 1 des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Amtsblatt vom 24. Januar 1994, Arbeitsgesetzbuch, Vorläufiger Titel, Buch I, Kapitel III D.F.L. 1 del Ministerio del Trabajo y Previsión Social, Diario Oficial, enero 24, 1994, Código del Trabajo, Título Preliminar, Libro I, Capítulo III).


    Beschreibung:    Investitionen

    Mindestens 85 % der Arbeitnehmer, die für denselben Arbeitgeber tätig sind, müssen chilenische natürliche Personen oder Ausländer mit mehr als fünf Jahren Ansässigkeit in Chile sein. Diese Regel gilt für Arbeitgeber mit mehr als 25 Arbeitnehmern mit einem Arbeitsvertrag (contrato de trabajo 22 ). Wie von der Direktion für Arbeit (Dirección del Trabajo) festgelegt, gilt diese Bestimmung nicht für technisches Fachpersonal.

    Als Arbeitnehmer gilt jede natürliche Person, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags geistige oder materielle Leistungen in Abhängigkeit oder Unterordnung erbringt.


    Sektor:    Kommunikationsdienstleistungen

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Leistungsanforderungen (Investitionen)

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane (Investitionen)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Gesetz 18.838, Amtsblatt vom 30. September 1989, Nationaler Fernsehrat, Titel I, II und III (Ley 18.838, Diario Oficial, septiembre 30, 1989, Consejo Nacional de Televisión, Títulos I, II y III),


    Gesetz 18.168, Amtsblatt vom 2. Oktober 1982, Allgemeines Telekommunikationsgesetz, Titel I, II und III (Ley 18.168, Diario Oficial, octubre 2, 1982, Ley General de Telecomunicaciones, Títulos I, II y III),

    Gesetz 19.733, Amtsblatt vom 4. Juni 2001, Gesetz über Meinungs- und Informationsfreiheit und die Ausübung des Journalismus, Titel I und III (Ley 19.733, Diario Oficial, junio 4, 2001, Ley sobre las Libertades de Opinión e Información y Ejercicio del Periodismo, Títulos I y III).

    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Inhaber eines sozialen Kommunikationsmediums, z. B. eines Mediums zur regelmäßigen Übertragung von Tönen, Texten oder Bildern, oder nationale Nachrichtenagenturen müssen, wenn es sich um natürliche Personen handelt, ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in Chile haben; wenn es sich um juristische Personen handelt, müssen sie mit Sitz in Chile gegründet sein oder über eine Agentur verfügen, die berechtigt ist, im Gebiet Chiles tätig zu sein.

    Nur chilenische Staatsangehörige können Vorsitzende, Verwalter oder gesetzliche Vertreter solcher juristischer Personen sein.


    Inhaber einer Konzession für die Erbringung von a) öffentlichen Telekommunikationsdiensten, b) Telekommunikationszwischendiensten, die über zu diesem Zweck errichtete Einrichtungen und Netze an Telekommunikationsdienste erbracht werden, und c) Tonrundfunk müssen juristische Personen sein, die in Chile gegründet wurden und dort ihren Sitz haben.

    Nur chilenische Staatsangehörige können Vorsitzende, Führungskräfte, Verwalter oder gesetzliche Vertreter solcher juristischer Personen sein.

    Bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können Ausländer Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans sein, sofern sie nicht die Mehrheit darstellen.

    Bei sozialen Kommunikationsmedien müssen die rechtlich verantwortliche Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen und deren Vertreter Staatsangehörige Chiles mit Wohnsitz und Ansässigkeit in Chile sein, es sei denn, für das soziale Kommunikationsmedium wird eine andere Sprache als Spanisch verwendet.


    Anträge auf Erteilung von Konzessionen für den öffentlichen Rundfunk, die von juristischen Personen gestellt werden, an denen Ausländer mit mehr als 10 % des Kapitals beteiligt sind, werden nur bewilligt, wenn zuvor der Nachweis erbracht wird, dass chilenischen Staatsangehörigen in ihrem Herkunftsland ähnliche Rechte und Pflichten wie den Antragstellern in Chile eingeräumt werden.

    Der Nationale Fernsehrat (Consejo Nacional de Televisión) kann als allgemeine Vorschrift festlegen, dass Programme, die über öffentliche (offene) Fernsehkanäle ausgestrahlt werden, bis zu 40 % aus chilenischer Produktion stammen müssen.


    Sektor:    Energie

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen)

       Leistungsanforderungen (Investitionen)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Politischen Verfassung der Republik Chile, Kapitel III (Constitución Política de la República de Chile, Capítulo III),

    Gesetz 18.097, Amtsblatt vom 21. Januar 1982, Verfassungsmäßiges Organgesetz über Bergbaukonzessionen, Titel I, II und III (Ley 18.097, Diario Oficial, enero 21, 1982, Orgánica Constitucional sobre Concesiones Mineras, Títulos I, II y III),

    Gesetz 18.248, Amtsblatt vom 14. Oktober 1983, Bergbaugesetz, Titel I und II (Ley 18.248, Diario Oficial, octubre 14, 1983, Código de Minería, Títulos I y II),


    Gesetz 16.319, Amtsblatt vom 23. Oktober 1965, Einrichtung der chilenischen Kernenergiekommission, Titel I, II und III (Ley 16.319, Diario Oficial, octubre 23, 1965, Crea la Comisión Chilena de Energía Nuclear, Títulos I, II y III).

    Beschreibung:    Investitionen

    Die Exploration, Gewinnung und Behandlung (beneficio) von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen, von Ablagerungen jeglicher Art in Meeresgewässern, die der nationalen Gerichtsbarkeit unterliegen, sowie von Ablagerungen jeglicher Art, die sich ganz oder teilweise in Gebieten befinden, die als wichtig für die nationale Sicherheit eingestuft sind und Auswirkungen auf den Bergbau haben, wobei diese Einstufung nur per Gesetz erfolgen kann, können Gegenstand von Verwaltungskonzessionen oder speziellen Betriebsverträgen sein, wobei die Anforderungen und Bedingungen in jedem Einzelfall durch ein Oberstes Dekret festgelegt werden. Zur Klarstellung: Der Begriff „Behandlung“ (beneficio) umfasst nicht die Lagerung, Beförderung oder Raffination des in diesem Absatz genannten Energiematerials.

    Die Erzeugung von Kernenergie für friedliche Zwecke darf nur von der chilenischen Kernenergiekommission (Comisión Chilena de Energía Nuclear) oder mit deren Genehmigung gemeinsam mit Dritten durchgeführt werden. Erteilt die Kommission eine solche Genehmigung, so kann sie die Bedingungen und Modalitäten dafür festlegen.


    Sektor:    Bergbau

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen)

    Leistungsanforderungen (Investitionen)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Politischen Verfassung der Republik Chile, Kapitel III (Constitución Política de la República de Chile, Capítulo III),

    Gesetz 18.097, Amtsblatt vom 21. Januar 1982, Verfassungsmäßiges Organgesetz über Bergbaukonzessionen, Titel I, II und III (Ley 18.097, Diario Oficial, enero 21, 1982, Orgánica Constitucional sobre Concesiones Mineras, Títulos I, II y III),

    Gesetz 18.248, Amtsblatt vom 14. Oktober 1983, Bergbaugesetz, Titel I und III (Ley 18.248, Diario Oficial, octubre 14, 1983, Código de Minería, Títulos I y III),


    Gesetz 16.319, Amtsblatt vom 23. Oktober 1965, Einrichtung der chilenischen Kernenergiekommission, Titel I, II und III (Ley 16.319, Diario Oficial, octubre 23, 1965, Crea la Comisión Chilena de Energía Nuclear, Títulos I, II y III).

    Beschreibung:    Investitionen

    Die Exploration, Gewinnung und Behandlung (beneficio) von Lithium, von Ablagerungen jeglicher Art in Meeresgewässern, die der nationalen Gerichtsbarkeit unterliegen, sowie von Ablagerungen jeglicher Art, die sich ganz oder teilweise in Gebieten befinden, die als wichtig für die nationale Sicherheit eingestuft sind und Auswirkungen auf den Bergbau haben, wobei diese Einstufung nur per Gesetz erfolgen kann, können Gegenstand von Verwaltungskonzessionen oder speziellen Betriebsverträgen sein, wobei die Anforderungen und Bedingungen in jedem Einzelfall durch ein Oberstes Dekret festgelegt werden.

    Chile hat das Recht auf ein erstes Angebot zu Marktpreisen und ‑bedingungen für den Kauf von mineralischen Erzeugnissen, wenn Thorium und Uran in erheblichen Mengen enthalten sind.

    Zur Klarstellung: Chile kann von den Erzeugern verlangen, dass sie bei Bergbauerzeugnissen den Anteil an Folgendem trennen:

    a)    flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen,


    b)    Lithium,

    c)    Ablagerungen jeglicher Art in Meeresgewässern, die der nationalen Gerichtsbarkeit unterliegen, und

    d)    Ablagerungen jeglicher Art, die sich ganz oder teilweise in Gebieten befinden, die als wichtig für die nationale Sicherheit eingestuft sind und Auswirkungen auf den Bergbau haben, wobei diese Einstufung nur per Gesetz erfolgen kann, und die in bedeutenden Mengen in solchen Bergbauerzeugnissen vorhanden sind und zwecks Lieferung an den Staat oder zum Verkauf im Namen des Staates wirtschaftlich und technisch getrennt werden können. Für diese Zwecke bedeutet „wirtschaftlich und technisch getrennt“, dass die Kosten für die Rückgewinnung der vier unter den Buchstaben a, b und c genannten Arten von Stoffen durch ein solides technisches Verfahren und für die Vermarktung und Lieferung dieser Stoffe unter ihrem Handelswert liegen müssen.

    Zur Klarstellung: Die Verfahren für die Erteilung von Verwaltungskonzessionen oder speziellen Betriebsverträgen stellen an sich keine diskriminierende Behandlung ausländischer Investoren dar. Sollte Chile jedoch entscheiden, zur Gewinnung der vorstehend genannten Bergbauressourcen ein wettbewerbsorientierten Verfahrens zu nutzen, bei dem Investoren eine Konzession oder ein spezieller Betriebsvertrag erteilt wird, so wird diese Entscheidung ausschließlich auf der Grundlage der Ausschreibungsbedingungen für ein transparentes, diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren getroffen.



       Sofern in den Vertrags- oder Konzessionsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, darf eine spätere vollständige oder teilweise Übertragung oder Veräußerung von Rechten, die im Rahmen des Vertrags oder der Konzession gewährt wurden, nicht von der Staatsangehörigkeit des Erwerbers abhängig gemacht werden.

    Darüber hinaus dürfen nur die chilenische Kernenergiekommission (Comisión Chilena de Energía Nuclear) oder von ihr bevollmächtigte Stellen Rechtshandlungen in Bezug auf abgebaute natürliche Atommaterialien und Lithium sowie deren Konzentrate, Derivate und Verbindungen vornehmen oder vornehmen lassen.


    Sektor:    Fischerei

    Teilsektor:    Aquakultur

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Dekret 430, konsolidierter, koordinierter und systematisierter Text des Gesetzes 18.892 von 1989 und seiner Änderungen, Allgemeines Gesetz über Fischerei und Aquakultur, Amtsblatt vom 21. Januar 1992, Titel I und VI (Decreto 430 fija el texto refundido, coordinado y sistematizado de la ley N° 18.892, de 1989 y sus modificaciones, Ley General de Pesca y Acuicultura Ley 18.892, Diario Oficial, enero 21, 1992, Títulos I y VI).

    Beschreibung:    Investitionen

    Nur chilenische natürliche oder juristische Personen, die nach chilenischem Recht gegründet wurden, sowie Ausländer mit dauerhafter Ansässigkeit können eine Genehmigung oder Konzession für die Ausübung von Aquakulturtätigkeiten erhalten.


    Sektor:    Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane (Investitionen)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Dekret 430, konsolidierter, koordinierter und systematisierter Text des Gesetzes 18.892 von 1989 und seiner Änderungen, Allgemeines Gesetz über Fischerei und Aquakultur, Amtsblatt vom 21. Januar 1992, Titel I, III, IV und IX (Decreto 430 fija el texto refundido, coordinado y sistematizado de la ley N° 18.892, de 1989 y sus modificaciones, Ley General de Pesca y Acuicultura, Diario Oficial, enero 21, 1992, Títulos I, III, IV y IX),


    Gesetzesdekret 2.222, Amtsblatt vom 31. Mai 1978, Schifffahrtsgesetz, Titel I und II (Decreto Ley 2.222, Diario Oficial, mayo 31, 1978, Ley de Navegación, Títulos I y II).

    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Nur chilenische natürliche oder juristische Personen, die nach chilenischem Recht gegründet wurden, und Ausländer mit dauerhafter Ansässigkeit können eine Genehmigung für die Ernte und den Fang hydrobiologischer Arten erhalten.

    Fischfang darf in den inneren Gewässern, im Küstenmeer und in der ausschließlichen Wirtschaftszone Chiles nur mit chilenischen Wasserfahrzeugen betrieben werden. „Chilenische Wasserfahrzeuge“ bezeichnet Wasserfahrzeuge gemäß der Definition im Schifffahrtsgesetz (Ley de Navegación). Der Zugang zur industriellen Fischerei ist an die vorherige Registrierung des Wasserfahrzeugs in Chile gebunden.

    Nur chilenische natürliche und juristische Personen können ein Wasserfahrzeug in Chile registrieren lassen. Juristische Personen, die ein Wasserfahrzeug in Chile registrieren lassen, müssen in Chile gegründet worden sein und ihren Hauptwohnsitz sowie ihren tatsächlichen und effektiven Sitz in Chile haben. Der Präsident, die Führungskräfte und die Mehrheit der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen oder Verwalter müssen chilenische natürliche Personen sein. Darüber hinaus müssen mehr als 50 % des Eigenkapitals von chilenischen natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden. Für diese Zwecke muss eine juristische Person, die an einer anderen juristischen Person beteiligt ist, die Eigentümer eines Wasserfahrzeugs ist, alle oben genannten Anforderungen erfüllen.


    Eine Eigentümergemeinschaft (comunidad) kann ein Wasserfahrzeug registrieren lassen, wenn 1) die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft aus Chilenen mit Wohnsitz und Ansässigkeit in Chile besteht, 2) die Verwalter chilenische natürliche Personen sind und 3) die Mehrheit der Rechte an der Eigentümergemeinschaft (comunidad) von einer chilenischen natürlichen oder juristischen Person gehalten wird. Für diese Zwecke muss eine juristische Person, die an einer Eigentümergemeinschaft (comunidad) beteiligt ist, die Eigentümer eines Wasserfahrzeugs ist, alle oben genannten Anforderungen erfüllen.

    Für Eigentümer (natürliche oder juristische Personen) von Fischereifahrzeugen, die vor dem 30. Juni 1991 in Chile registriert wurden, gilt das oben genannte Staatsangehörigkeitserfordernis nicht.

    Im Falle der Gegenseitigkeit, die ein anderes Land chilenischen Wasserfahrzeugen gewährt, können Fischereifahrzeuge, die von den Seeverkehrsbehörden aufgrund gesetzlicher Befugnisse eigens dazu ermächtigt wurden, unter gleichwertigen Bedingungen, die das betreffende Land chilenischen Wasserfahrzeugen gewährt, von den oben genannten Anforderungen befreit werden.

    Der Zugang zur handwerklichen Fischerei (pesca artesanal) ist an die Eintragung in das Register für handwerkliche Fischerei (Registro de Pesca Artesanal) gebunden. Die Registrierung für die handwerkliche Fischerei (pesca artesanal) wird nur chilenischen natürlichen Personen und ausländischen natürlichen Personen mit dauerhafter Ansässigkeit oder einer von diesen Personen gegründeten chilenischen juristischen Person gewährt.


    Sektor:    Spezielle Dienstleistungen

    Teilsektor:    Zollagenten (agentes de aduana) und Zollspediteure (despachadores de aduana)

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Verordnung mit Gesetzeskraft 30 des Ministeriums für Finanzen, Amtsblatt vom 13. April 1983, Buch IV (D.F.L. 30 del Ministerio de Hacienda, Diario Oficial, abril 13, 1983, Libro IV),

    Verordnung mit Gesetzeskraft 2 des Ministeriums für Finanzen, 1998 (D.F.L. 2 del Ministerio de Hacienda, 1998).

    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Nur chilenische natürliche Personen mit Ansässigkeit in Chile dürfen im Hoheitsgebiet Chiles als Zollspediteure (despachadores de aduana) oder Zollagenten (agentes de aduana) tätig sein.


    Sektor:    Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen

    Teilsektor:    Bewachungsdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Dekret 1.773 des Innenministeriums, Amtsblatt vom 14. November 1994 (Decreto 1.773 del Ministerio del Interior, Diario Oficial, noviembre 14, 1994).

    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Nur Staatsangehörige Chiles und dauerhaft Gebietsansässige dürfen Dienstleistungen von privaten Wachleuten erbringen.


    Sektor:    Unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Teilsektor:    Forschungsdienste

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Oberstes Dekret 711 des Verteidigungsministeriums, Amtsblatt vom 15. Oktober 1975 (Decreto Supremo 711 del Ministerio de Defensa Nacional, Diario Oficial, octubre 15, 1975).

    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Ausländische natürliche und juristische Personen, die beabsichtigen, in der chilenischen 200-Seemeilen-Zone Forschungsarbeiten durchzuführen, müssen sechs Monate im Voraus einen Antrag beim Hydrographischen Institut der chilenischen Armee (Instituto Hidrográfico de la Armada de Chile) stellen und die in der entsprechenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Chilenische natürliche und juristische Personen müssen drei Monate im Voraus einen Antrag beim Hydrographischen Institut der chilenischen Armee (Instituto Hidrográfico de la Armada de Chile) stellen und die in der entsprechenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.


    Sektor:    Unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Teilsektor:    Forschungsdienste

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Verordnung mit Gesetzeskraft 11 des Ministeriums für Wirtschaft, Entwicklung und Wiederaufbau, Amtsblatt vom 5. Dezember 1968 (D.F.L. 11 del Ministerio de Economía, Fomento y Reconstrucción, Diario Oficial, diciembre 5, 1968),

    Dekret 559 des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Amtsblatt vom 24. Januar 1968 (Decreto 559 del Ministerio de Relaciones Exteriores, Diario Oficial, enero 24, 1968),

    Verordnung mit Gesetzeskraft 83 des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Amtsblatt vom 27. März 1979 (D.F.L. 83 del Ministerio de Relaciones Exteriores, Diario Oficial, marzo 27, 1979),

    Oberstes Dekret 1166 des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Amtsblatt vom 20. Juli 1999 (Decreto Supremo 1166 del Ministerio de Relaciones Exteriores, Diario Oficial, julio 20, 1999).



    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Natürliche Personen, die ausländische juristische Personen vertreten, oder natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland, die beabsichtigen, in Grenzgebieten zu Chile Erkundungen für Arbeiten wissenschaftlicher oder technischer Art oder Bergsteigen durchzuführen, müssen die entsprechende Genehmigung über einen chilenischen Konsul in ihrem Wohnsitzland beantragen. Der chilenische Konsul leitet den Antrag dann direkt an die Nationale Direktion für Grenzen und Abgrenzung des Staates (Dirección Nacional de Fronteras y Límites del Estado) weiter. Die Direktion kann anordnen, dass eine oder mehrere chilenische natürliche Personen, die in den entsprechenden Bereichen tätig sind, an den Erkundungen teilnehmen, um sich mit den durchzuführenden Studien vertraut zu machen.

    Die operative Abteilung der Nationalen Direktion für Grenzen und Abgrenzung des Staates (Departamento de Operaciones de la Dirección Nacional de Fronteras y Límites del Estado) entscheidet und gibt bekannt, ob sie geografische oder wissenschaftliche Erkundungen, die von ausländischen juristischen oder natürlichen Personen in Chile durchgeführt werden, genehmigt oder ablehnt. Die Nationale Direktion für Grenzen und Abgrenzung des Staates (Dirección Nacional de Fronteras y Límites del Estado) genehmigt und überwacht alle Erkundungen mit wissenschaftlichen oder technischen Arbeiten oder Bergsteigen, die ausländische juristische oder natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland in Grenzgebieten zu Chile durchführen wollen.


    Sektor:    Unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Teilsektor:    Forschung im Bereich Sozialwissenschaften

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Gesetz 17.288, Amtsblatt vom 4. Februar 1970, Titel V (Ley 17.288, Diario Oficial, febrero 4, 1970, Título V),

    Oberstes Dekret 484 des Bildungsministeriums, Amtsblatt vom 2. April 1991 (Decreto Supremo 484 del Ministerio de Educación, Diario Oficial, abril 2, 1991).

    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Ausländische juristische oder natürliche Personen, die Ausgrabungen, Untersuchungen, Sondierungen oder Sammlungen von anthropologischem, archäologischem oder paläontologischem Material durchführen wollen, müssen eine Genehmigung vom Nationaler Rat für Denkmalschutz (Consejo de Monumentos Nacionales) einholen. Um die Genehmigung zu erhalten, muss die mit der Forschung beauftragte Person bei einer zuverlässigen ausländischen wissenschaftlichen Einrichtung angestellt sein und mit einer chilenischen staatlichen wissenschaftlichen Einrichtung oder einer chilenischen Universität zusammenarbeiten.


    Diese Genehmigung kann erteilt werden an 1) chilenische Forscher, die über den entsprechenden wissenschaftlichen Hintergrund in Archäologie, Anthropologie oder Paläontologie verfügen und entsprechend zertifiziert sind sowie über ein Forschungsprojekt und eine angemessene institutionelle Förderung verfügen, und 2) ausländische Forscher, sofern sie bei einer zuverlässigen wissenschaftlichen Einrichtung angestellt sind und mit einer staatlichen chilenischen wissenschaftlichen Einrichtung oder einer chilenischen Universität zusammenarbeiten. Museumsdirektoren oder vom Nationalen Rat für Denkmalschutz (Consejo de Monumentos Nacionales) anerkannte Kuratoren, professionelle Archäologen, Anthropologen bzw. Paläontologen sowie die Mitglieder der Chilenischen Gesellschaft für Archäologie (Sociedad Chilena de Arqueología) sind befugt, Bergungsarbeiten durchzuführen. Bergungsarbeiten umfassen die dringende Wiederherstellung von Daten oder archäologischen, anthropologischen oder paleontologischen Artefakten oder Arten, die von unmittelbarem Verlust bedroht sind.


    Sektor:    Unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Teilsektor:    Druck, Verlagswesen und sonstige verwandte Bereiche

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen)

    Meistbegünstigung (Investitionen)

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane (Investitionen)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Gesetz 19.733, Amtsblatt vom 4. Juni 2001, Gesetz über Meinungs- und Informationsfreiheit und die Ausübung des Journalismus, Titel I und III (Ley 19.733, Diario Oficial, junio 4, 2001, Ley sobre las Libertades de Opinión e Información y Ejercicio del Periodismo, Títulos I y III).


    Beschreibung:    Investitionen

    Inhaber eines sozialen Kommunikationsmediums, z. B. Zeitungen, Zeitschriften oder regelmäßige Veröffentlichungen, mit Verlagsadresse in Chile oder nationale Nachrichtenagenturen müssen, wenn es sich um natürliche Personen handelt, ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in Chile haben; wenn es sich um juristische Personen handelt, müssen sie mit Sitz in Chile gegründet sein oder über eine Agentur verfügen, die berechtigt ist, im Gebiet Chiles tätig zu sein.

    Nur chilenische Staatsangehörige können wie oben beschrieben Präsident, Verwalter oder gesetzlicher Vertreter der juristischen Person sein, die in Chile tätig ist.

    Die gesetzlich verantwortliche Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen und deren Vertreter müssen Staatsangehörige Chiles mit Wohnsitz und Ansässigkeit in Chile sein. Die chilenische Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich, wenn für das soziale Kommunikationsmedium eine andere Sprache als Spanisch verwendet wird.


    Sektor:    Freiberufliche Dienstleistungen

    Teilsektor:        Dienstleistungen in den Bereichen Rechnungswesen, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuern

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Gesetz 18.046, Amtsblatt vom 22. Oktober 1981, Aktienrecht, Titel V (Ley 18.046, Diario Oficial, octubre 22, 1981, Ley de Sociedades Anónimas, Título V),

    Oberstes Dekret 702 des Finanzministeriums, Amtsblatt vom 6. Juli 2012, Aktiengesetz (Decreto Supremo 702 del Ministerio de Hacienda, Diario Oficial, julio 6, 2012, Reglamento de Sociedades Anónimas),

    Gesetzesdekret 1.097, Amtsblatt vom 25. Juli 1975, Titel I, II, III ´und IV (Decreto Ley 1.097, Diario Oficial, julio 25, 1975, Títulos I, II, III y IV),



    Gesetzesdekret 3.538, Amtsblatt vom 23. Dezember 1980, Titel I, II, III und IV (Decreto Ley 3.538, Diario Oficial, diciembre 23, 1980, Títulos I, II, III y IV),

    Rundschreiben 2.714 vom 6. Oktober 1992, Rundschreiben 1 vom 17. Januar 1989, Kapitel 19 der aktualisierten Zusammenstellung der Vorschriften der Aufsichtsbehörde für Banken und Finanzinstitute über externe Wirtschaftsprüfer (Circular 2.714, octubre 6,1992, Circular 1, enero 17, 1989, Capítulo 19 de la Recopilación Actualizada de Normas de la Superintendencia de Bancos e Instituciones Financieras sobre Auditores Externos),

    Rundschreiben 327 vom 29. Juni 1983 und Rundschreiben 350 vom 21. Oktober 1983 der Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Versicherungen (Circular 327, junio 29, 1983 y Circular 350, octubre 21, 1983, de la Superintendencia de Valores y Seguros).

    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Externe Wirtschaftsprüfer von Finanzinstituten müssen in das von der Finanzmarktkommission (Comisión para el Mercado Financiero) geführte Register für externe Wirtschaftsprüfer eingetragen sein. Nur chilenische juristische Personen, die rechtmäßig als Personengesellschaften (sociedades de personas) oder Vereine (asociaciones) gegründet wurden und deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern besteht, können in das Register eingetragen werden.


    Sektor:    Freiberufliche Dienstleistungen

    Teilsektor:    Juristische Dienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen:        Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Organische Gerichtsordnung, Titel XV, Amtsblatt vom 9. Juli 1943 (Código Orgánico de Tribunales, Título XV, Diario Oficial, julio 9, 1943),

    Dekret 110 des Justizministeriums, Amtsblatt vom 20. März 1979 (Decreto 110 del Ministerio de Justicia, Diario Oficial, marzo 20, 1979),

    Gesetz 18.120, Amtsblatt vom 18. Mai 1982 (Ley 18.120, Diario Oficial, mayo 18, 1982).


    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Nur chilenische und ausländische Staatsangehörige mit Ansässigkeit in Chile, die ihr gesamtes Jurastudium in Chile absolviert haben, dürfen als Rechtsanwälte (abogados) tätig sein.

    Nur ordnungsgemäß zugelassene Rechtsanwälte (abogados) sind zur Vertretung vor chilenischen Gerichten befugt und berechtigt, für die jeweilige Vertragspartei erste gerichtliche Schritte einzuleiten.

    Keine dieser Maßnahmen gilt für ausländische Rechtsberater, die im Völkerrecht oder im Recht der anderen Vertragspartei praktizieren oder beratend tätig sind.


    Sektor:    Freiberufliche, technische und spezielle Dienstleistungen

    Teilsektor:    Hilfsdienste in der Justizverwaltung

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Organische Gerichtsordnung, Titel XI und XII, Amtsblatt vom 9. Juli 1943 (Código Orgánico de Tribunales, Título XI y XII, Diario Oficial, julio 9, 1943),

    Gesetz über die Eintragung im Grundbuchamt, Titel I, II und III, Amtsblatt vom 24. Juni 1857 (Reglamento del Registro Conservador de Bienes Raíces, Títulos I, II y III, Diario Oficial, junio 24, 1857),

    Gesetz 18.118, Amtsblatt vom 22. Mai 1982, Titel I (Ley 18.118, Diario Oficial, mayo 22, 1982, Título I),

    Dekret 197 des Ministeriums für Wirtschaft, Entwicklung und Wiederaufbau, Amtsblatt vom 8. August 1985 (Decreto 197 del Ministerio de Economía, Fomento y Reconstrucción, Diario Oficial, agosto 8, 1985),



    Gesetz 18.175, Amtsblatt vom 28. Oktober 1982, Titel III (Ley 18.175, Diario Oficial, febrero 28, 1982, Título III).

    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Justizhelfer (auxiliares de la administración de justicia) müssen ihre Ansässigkeit in derselben Stadt oder an demselben Ort haben, in der bzw. an dem das Gericht, für das sie tätig sind, seinen Sitz hat.

    Pflichtverteidiger (defensores públicos), öffentliche Notare (notarios públicos) und Treuhänder (conservadores) müssen chilenische natürliche Personen sein und dieselben Voraussetzungen erfüllen, die für den Beruf des Richters erforderlich sind.

    Archivare (archiveros), Pflichtverteidiger (defensores públicos) und Schiedsrichter (árbitros de derecho) müssen Rechtsanwälte (abogados) sein und somit chilenische oder ausländische Staatsangehörige mit Ansässigkeit in Chile, die ihr gesamtes Jurastudium in Chile absolviert haben. Rechtsanwälte der jeweils anderen Vertragspartei können bei der Schlichtung mitwirken, wenn sie sich mit dem Recht der anderen Vertragspartei und dem Völkerrecht befassen und wenn die privaten Parteien dies beantragen.


    Nur wahlberechtigte natürliche chilenische Personen sowie wahlberechtigte ausländische natürliche Personen mit dauerhafter Ansässigkeit in Chile können als Zustellungsbeamte (receptores judiciales) und Gerichtsvollzieher (procuradores del número) tätig sein.

    Nur chilenische natürliche Personen, ausländische natürliche Personen mit dauerhafter Ansässigkeit in Chile oder chilenische juristische Personen können als Auktionator (martilleros públicos) tätig sein.

    Insolvenzverwalter (síndicos de quiebra) müssen über einen Berufs- oder Fachschulabschluss verfügen, der von einer Hochschule oder einer von Chile anerkannten Fachhochschule verliehen wurde. Insolvenzverwalter müssen über eine mindestens dreijährige Erfahrung im kaufmännischen, wirtschaftlichen oder juristischen Bereich verfügen.


    Sektor:    Verkehr

    Teilsektor:    Wasserverkehr und Schifffahrt

    Betroffene Verpflichtungen:    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Gesetzesdekret 3.059, Amtsblatt vom 22. Dezember 1979, Gesetz zur Förderung der Handelsflotte, Titel I und II (Decreto Ley 3.059, Diario Oficial, 22 de diciembre de 1979, Ley de Fomento a la Marina Mercante, Títulos I y II),

    Oberstes Dekret 237, Amtsblatt vom 25. Juli 2001, Gesetz zum Gesetzesdekret 3.059, Titel I und II (Decreto Supremo 237, Diario Oficial, julio 25, 2001, Reglamento del Decreto Ley 3.059, Títulos I y II),

    Handelsgesetzbuch, Buch III, Titel I, IV und V (Código de Comercio, Libro III, Títulos I, IV y V).


    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Feeder-Dienstleistungen sind nationalen Wasserfahrzeugen vorbehalten, wenn die Ladung zwischen zwei chilenischen Häfen befördert wird.

    Der internationale Seeverkehr von und nach Chile unterliegt dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

    Sollte Chile aus Gründen der Gegenseitigkeit eine Maßnahme zur Reservierung von Fracht für den internationalen Frachtverkehr zwischen Chile und einem Drittland erlassen, so wird die reservierte Fracht mit Wasserfahrzeugen unter chilenischer Flagge oder mit Wasserfahrzeugen, die als chilenische Wasserfahrzeuge gelten, befördert.


    Sektor:    Verkehr

    Teilsektor:    Wasserverkehr und Schifffahrt

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane (Investitionen)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Gesetzesdekret 2.222, Amtsblatt vom 31. Mai 1978, Schifffahrtsgesetz, Titel I, II, III, IV und V (Decreto Ley 2.222, Diario Oficial, mayo 31, 1978, Ley de Navegación, Títulos I, II, III, IV y V),

    Handelsgesetzbuch, Buch III, Titel I, IV und V (Código de Comercio, Libro III, Títulos I, IV y V).


    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Nur chilenische natürliche und juristische Personen können ein Wasserfahrzeug in Chile registrieren lassen. Juristische Personen, die ein Wasserfahrzeug in Chile registrieren lassen, müssen mit Hauptwohnsitz sowie tatsächlichem und effektivem Sitz in Chile gegründet worden sein. Darüber hinaus müssen mehr als 50 % des Kapitals von chilenischen natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden. Für diese Zwecke muss eine juristische Person, die an einer anderen juristischen Person beteiligt ist, die Eigentümer eines Wasserfahrzeugs ist, alle oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Präsident, die Führungskräfte und die Mehrheit der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen oder Verwalter müssen chilenische natürliche Personen sein.

    Eine Eigentümergemeinschaft (comunidad) kann ein Wasserfahrzeug registrieren lassen, wenn 1) die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft aus Chilenen mit Wohnsitz und Ansässigkeit in Chile besteht, 2) die Verwalter chilenische Staatsangehörige sind und 3) die Mehrheit der Rechte an der Eigentümergemeinschaft von einer chilenischen natürlichen oder juristischen Person gehalten wird. Für diese Zwecke muss eine juristische Person, die an einer Eigentümergemeinschaft (comunidad) beteiligt ist, die Eigentümer eines Wasserfahrzeugs ist, alle oben genannten Voraussetzungen erfüllen, um als chilenisch zu gelten.


    Spezielle Wasserfahrzeuge im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen können in Chile registriert werden, wenn diese Personen folgende Voraussetzungen erfüllen: 1) Wohnsitz in Chile, 2) Hauptsitz in Chile oder 3) ständige Ausübung eines Berufs oder einer gewerblichen Tätigkeit in Chile.

    „Spezielle Wasserfahrzeuge“ sind Wasserfahrzeuge, die für Dienstleistungen, betriebliche Tätigkeiten oder für bestimmte Zwecke eingesetzt werden und besondere Merkmale in Bezug auf die von ihnen ausgeübten Funktionen aufweisen, z. B. Schlepper, Baggerschiffe, Forschungs- oder Freizeitschiffe usw. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff „spezielle Wasserfahrzeuge“ keine Fischereifahrzeuge.

    Die Seeschifffahrtsbehörde kann auf der Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit eine bessere Behandlung gewähren.



    Sektor:    Verkehr

    Teilsektor:    Wasserverkehr und Schifffahrt

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Gesetzesdekret 2.222, Amtsblatt vom 31. Mai 1978, Schifffahrtsgesetz, Titel I, II, III, IV und V (Decreto Ley 2.222, Diario Oficial 31 mayo de 1978, Ley de Navegación, Títulos I, II, III, IV y V),

    Oberstes Dekret 153, Amtsblatt vom 11. März 1966, Verabschiedung der Allgemeinen Vorschriften für die Registrierung von Meeres‑, Fluss- und Binnenschifffahrtspersonal (Decreto Supremo 153, Diario Oficial, 11 marzo de 1966, Aprueba el Reglamento General de Matrícula del Personal de Gente de Mar, Fluvial y Lacustre),

    Handelsgesetzbuch, Buch III, Titel I, IV und V (Código de Comercio, Libro III, Títulos I, IV y V).


    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Die Seeschifffahrtsbehörde kann verlangen, dass für Lotsen‑, Anker- und Hafenlotsendienste ausländische Wasserfahrzeuge genutzt werden. Für Schleppvorgänge oder andere Manöver in chilenischen Häfen dürfen nur Schlepper unter chilenischer Flagge eingesetzt werden.

    Die Kapitäne müssen chilenische Staatsangehörige und von den zuständigen Behörden als solche anerkannt sein. Die Offiziere auf chilenischen Wasserfahrzeugen müssen chilenische natürliche Personen sein, die im Offiziersregister (Registro de oficiales) eingetragen sind. Die Besatzungsmitglieder eines chilenischen Wasserfahrzeugs müssen chilenische Staatsangehörige, im Besitz einer Erlaubnis der Seeschifffahrtsbehörde (Autoridad Marítima) und im entsprechenden Register eingetragen sein. Berufsbezeichnungen und Lizenzen eines anderen Lands können für die Ausübung von Offiziersaufgaben auf chilenischen Wasserfahrzeugen als gültig angesehen werden, wenn ein begründeter Beschluss (resolución fundada) des Direktors der Seeschifffahrtsbehörde vorliegt.

       Schiffskapitäne (patrón de nave) müssen die chilenische Staatsangehörigkeit besitzen. Der Schiffskapitän ist eine natürliche Person, die gemäß dem vom Direktor der Seeschifffahrtsbehörde verliehenen Titel befugt ist, das Kommando auf kleineren Wasserfahrzeugen und auf bestimmten größeren speziellen Wasserfahrzeugen auszuüben.


    Kapitäne von Fischereifahrzeugen (patrones de pesca), Maschinisten (mecánicos-motoristas), Maschinenführer (motoristas), Hochseefischer (marineros pescadores), Kleinfischer (pescadores), technische Angestellte oder Arbeiter im gewerblichen Handel oder im Seehandel sowie industrielles und allgemeines Schiffspersonal auf Fischerei-Fabrikschiffen oder Fischereifahrzeugen müssen chilenische Staatsangehörige sein. Ausländer mit Wohnsitz in Chile sind ebenfalls berechtigt, diese Tätigkeiten auszuführen, wenn dies von den Schiffsbetreibern (armadores) verlangt wird, weil sie für die Aufnahme dieser Tätigkeiten unabdingbar sind.

    Um unter chilenischer Flagge fahren zu dürfen, müssen der Schiffskapitän (patrón de nave), die Offiziere und die Besatzung chilenische Staatsangehörige sein. Sofern jedoch unabdingbar, kann die Generaldirektion für das Seeterritorium und die Handelsflotte (Dirección General del Territorio Marítimo y de Marina Mercante) auf der Grundlage eines begründeten Beschlusses (resolución fundada) vorübergehend die Einstellung von ausländischem Personal genehmigen, mit Ausnahme des Kapitäns, bei dem es sich stets um einen chilenischen Staatsangehörigen handeln muss.

    Nur chilenische natürliche oder juristische Personen sind befugt, in Chile als multimodale Betreiber tätig zu sein.


    Sektor:    Verkehr

    Teilsektor:    Wasserverkehr und Schifffahrt

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane (Investitionen)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Handelsgesetzbuch, Buch III, Titel I, IV und V (Código de Comercio, Libro III, Títulos I, IV y V),

    Gesetzesdekret 2.222, Amtsblatt vom 31. Mai 1978, Schifffahrtsgesetz, Titel I, II und IV (Decreto Ley 2.222, Diario Oficial, mayo 31, 1978, Ley de Navegación, Títulos I, II y IV),

    Dekret 90 des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Amtsblatt vom 21. Januar 2000 (Decreto 90 del Ministerio de Trabajo y Previsión Social, Diario Oficial, enero 21, 2000),



    Dekret 49 des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Amtsblatt vom 16. Juli 1999 (Decreto 49 del Ministerio de Trabajo y Previsión Social, Diario Oficial, julio 16, 1999),

    Arbeitsgesetzbuch, Buch I, Titel II, Kapitel III, Absatz 2 (Código del Trabajo, Libro I, Título II, Capítulo III, párrafo 2).

    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Schiffsagenten oder Vertreter von Schiffsbetreibern, Schiffseignern oder Kapitänen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, müssen die chilenische Staatsangehörigkeit besitzen.

    Stau- und Dockarbeiten, die von natürlichen Personen ausgeführt werden, sind chilenischen Staatsangehörigen vorbehalten, die von der entsprechenden Behörde ordnungsgemäß zur Ausführung dieser Arbeiten zugelassen sind und ein Büro in Chile haben. Wenn die Tätigkeiten von juristischen Personen ausgeübt werden, müssen diese rechtmäßig in Chile gegründet sein und ihren Hauptsitz in Chile haben. Der Vorsitzende, die Verwalter, die Führungskräfte bzw. die Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen müssen chilenische Staatsangehörige sein. Mehr als 50 % des Gesellschaftskapitals müssen von chilenischen natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden. Die Unternehmen benennen einen oder mehrere Bevollmächtigte, die in Vertretung für sie handeln; diese müssen chilenische Staatsangehörige sein.

       Jede Person, die Entlade- und Umschlagsleistungen in chilenischen Festland- oder Inselhäfen erbringt und diese Häfen allgemein nutzt, vor allem für die Anlandung von Fängen oder die Verarbeitung von Fängen an Bord, muss ebenfalls eine chilenische natürliche oder juristische Person sein.


    Sektor:    Verkehr

    Teilsektor:    Landverkehr

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Oberstes Dekret 212 des Ministeriums für Verkehr und Telekommunikation, Amtsblatt vom 21. November 1992 (Decreto Supremo 212 del Ministerio de Transportes y Telecomunicaciones, Diario Oficial, noviembre 21, 1992),

    Dekret 163 des Ministeriums für Verkehr und Telekommunikation, Amtsblatt vom 4. Januar 1985 (Decreto 163 del Ministerio de Transportes y Telecomunicaciones, Diario Oficial, enero 4, 1985),

    Oberstes Dekret 257 des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Amtsblatt vom 17. Oktober 1991 (Decreto Supremo 257 del Ministerio de Relaciones Exteriores, Diario Oficial, octubre 17, 1991).



    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Ausländische natürliche und juristische Personen, die zur Erbringung internationaler Beförderungsdienstleistungen im Gebiet Chiles berechtigt sind, dürfen im Gebiet Chiles keine lokalen Beförderungsdienstleistungen erbringen oder in irgendeiner Weise an diesen Tätigkeiten mitwirken.

    Nur Unternehmen mit tatsächlichem und effektivem Sitz in Chile, die nach dem Recht Chiles, Argentiniens, Boliviens, Brasiliens, Perus, Uruguays oder Paraguays gegründet wurden, sind berechtigt, internationale Landverkehrsdienste zwischen Chile und Argentinien, Bolivien, Brasilien, Peru, Uruguay oder Paraguay zu erbringen.

    Um eine Genehmigung für den internationalen Landverkehr zu erhalten, müssen bei ausländischen juristischen Personen mehr als 50 % des Gesellschaftskapitals und der tatsächlichen Kontrolle von Staatsangehörigen Chiles, Argentiniens, Boliviens, Brasiliens, Perus, Uruguays oder Paraguays gehalten werden.


    Sektor:    Verkehr

    Teilsektor:    Landverkehr

    Betroffene Verpflichtungen:    Meistbegünstigung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Gesetz 18.290, Amtsblatt vom 7. Februar 1984, Titel IV (Ley 18.290, Diario Oficial, febrero 7, 1984, Título IV),

    Oberstes Dekret 485 des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Amtsblatt vom 7. September 1960, Genfer Übereinkommen (Decreto Supremo 485 del Ministerio de Relaciones Exteriores, Diario Oficial, septiembre 7, 1960, Convención de Ginebra).

    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Kraftfahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die sich vorübergehend in Chile befinden, können gemäß den Bestimmungen des am 19. September 1949 in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Straßenverkehr (Genfer Übereinkommen) während des darin festgelegten Zeitraums im gesamten Gebiet Chiles frei verkehren, sofern sie den im chilenischen Recht festgelegten Anforderungen entsprechen.


    Inhaber eines gültigen internationalen Führerscheins oder einer in einem anderen Land gemäß des Genfer Übereinkommens ausgestellten Bescheinigung dürfen überall im Gebiet Chiles fahren. Der Fahrer eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen, der Inhaber eines internationalen Führerscheins ist, muss auf Verlangen der Behörden die Unterlagen vorlegen, die sowohl die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs als auch die Verwendung und Gültigkeit seiner persönlichen Dokumente bescheinigen.

    (1)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass, wenn eine zolltariflichen Neueinreihung eine Ausnahme für eine Neueinreihung aus bestimmten Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen vorsieht, keines der in diesen Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft alleine oder gemeinsam verwendet werden darf.
    (2)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. EU L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
    (3)    Resolución N° 3080 Exenta del Servicio Agrícola y Ganadero, que establece criterios de regionalización en relación a las plagas cuarentenarias para el territorio de Chile (Diario Oficial 7 de noviembre de 2003) (Entschließung Nr. 3080 des Servicio Agrícola y Ganadero zur Festlegung von Kriterien für die Regionalisierung in Bezug auf Quarantäneschädlinge im Gebiet Chiles (Amtsblatt vom 7. November 2003)).
    (4)    Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
    (5)    Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).
    (6)    Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
    (7)    Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).
    (8)    Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
    (9)    Zur Klarstellung: Dieser Anhang gilt nicht für ganze Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Eisenbahnen oder Kraftfahrzeuge und auch nicht für spezielle Ausrüstungsgegenstände für Wasserfahrzeuge, Eisenbahnen, Luftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge.
    (10)    Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6 vom 11. Juli 2017.
    (11)    Zur Klarstellung: Dieser Absatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, neuen Kraftfahrzeugen oder neuen Kraftfahrzeugausrüstungen und Teilen davon, die gemäß den Sicherheits- und Emissionsnormen eines Drittlandes zertifiziert sind, Zugang zu ihrem Markt zu gewähren oder die Bescheinigung der Einhaltung bestehender Sicherheits- und Emissionsnormen für Kraftfahrzeuge zu verlangen, die eine Vertragspartei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens vorbehaltlich des Absatzes 7 aufrechterhält.
    (12)    Für die Zwecke dieses Vorbehalts gelten folgende Begriffsbestimmungen:a)    „internes Recht“ bezeichnet das Recht des betreffenden Mitgliedstaats und das Recht der Europäischen Union;b)    „Völkerrecht“ bezeichnet das Völkerrecht mit Ausnahme des Rechts der Europäischen Union, einschließlich des durch internationale Verträge und Übereinkommen geschaffenen Rechts sowie des internationalen Gewohnheitsrechts;c)    „Rechtsberatung“ umfasst die Beratung von und die Konsultation mit Mandanten in Angelegenheiten wie Transaktionen, Beziehungen und Streitigkeiten, die die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften betreffen, die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Verhandlungen und sonstigen Kontakten mit Dritten in solchen Angelegenheiten, die Erstellung von Dokumenten, die ganz oder teilweise gesetzlich geregelt sind, sowie die Überprüfung von Dokumenten jeder Art für die Zwecke der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen;d)    „Rechtsvertretung“ umfasst die Erstellung von Dokumenten, die Verwaltungsstellen, Gerichten oder anderen ordnungsgemäß konstituierten Amtsgerichten vorgelegt werden sollen, sowie das Erscheinen vor Verwaltungsstellen, Gerichten oder anderen ordnungsgemäß konstituierten Amtsgerichten;e)    „juristische Schieds‑, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen“ bezeichnet die Erstellung von Unterlagen, die einem Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator bei Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften vorzulegen sind, sowie Vorbereitung und das Erscheinen vor diesem. Der Begriff umfasst nicht Schieds‑, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen bei Streitigkeiten, die nicht die Anwendung und Auslegung von Rechtsvorschriften betreffen und die unter die Nebenleistungen der Unternehmensberatung fallen. Auch nicht enthalten ist die Tätigkeit als Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator. Als Unterkategorie beziehen sich internationale juristische Schieds‑, Schlichtungs- oder Mediationsdienstleistungen auf die gleichen Dienstleistungen, wenn die Streitigkeit Parteien aus zwei oder mehr Ländern betrifft.
    (13)    Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1).
    (14)    Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 3 vom 5.1.2002, S. 1).
    (15)    Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. EU L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
    (16)    Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
    (17)    Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).
    (18)    Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 47).
    (19)    Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36).
    (20)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
    (21)    Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38).
    (22)    Zur Klarstellung: Für den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel ist ein Arbeitsvertrag (contrato de trabajo) nicht zwingend erforderlich.
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    Brüssel, den 5.7.2023

    COM(2023) 434 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile


    ANHANG 10-B

    VORBEHALTE IN BEZUG AUF KÜNFTIGE MAẞNAHMEN

    Kopfvermerke

    1.    In den Listen der Vertragsparteien in den Anlagen 10-B-1 und 10-B-2 sind gemäß den Artikeln 10.11 und 11.8 die Vorbehalte enthalten, die von den Vertragsparteien in Bezug auf bestehende oder restriktivere oder neue Maßnahmen angebracht wurden, die nicht mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die sich aus folgenden Artikeln ergeben:

    a)    Artikel 11.6,

    b)    Artikel 10.6 oder 11.4,

    c)    Artikel 10.8 oder 11.5,

    d)    Artikel 10.10 oder

    e)    Artikel 10.9.

    2.    Die Vorbehalte einer Vertragspartei lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.


    3.    Jeder Vorbehalt besteht aus den folgenden Rubriken:

    a)    der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, allgemein bezeichnet,

    b)    der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer bezeichnet,

    c)    der Rubrik „Zuordnung nach Branche“, in der gegebenenfalls auf die vom Vorbehalt erfasste Tätigkeit gemäß der CPC, gemäß der ISIC Rev. 3.1 oder gemäß der ausdrücklichen anderweitigen Beschreibung im Vorbehalt Bezug genommen wird,

    d)    der Rubrik „Art des Vorbehalts“, in der die in Absatz 1 dieses Anhangs angegebene Verpflichtung, bezüglich welcher der Vorbehalt angebracht wird, spezifiziert wird,

    e)    der Rubrik „Beschreibung“, in der die Reichweite des Sektors, des Teilsektors oder der Tätigkeiten, die vom Vorbehalt erfasst werden, festgelegt wird, und

    f)    der Rubrik „Bestehende Maßnahmen“, in der im Interesse der Transparenz die bestehenden Maßnahmen genannt werden, die für den Sektor, den Teilsektor oder die Tätigkeiten gelten, die vom Vorbehalt erfasst werden.

    4.    Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Die Rubrik „Beschreibung“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.

    5.    Für die Zwecke der Listen der Vertragsparteien bezeichnet der Ausdruck „ISIC Rev. 3.1“ die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung.


    6.    Für die Zwecke der Listen der Vertragsparteien wird ein Vorbehalt in Bezug auf das Erfordernis einer lokalen Präsenz im Gebiet der Vertragsparteien in Bezug auf Artikel 11.6 und nicht in Bezug auf Artikel 10.6 oder 11.4 oder – in Anhang 10-C – in Bezug auf Artikel 11.7 angebracht.

    7.    Ein Vorbehalt, der auf der Ebene der Europäischen Union angebracht wird, gilt für eine Maßnahme der Europäischen Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen. Ein Vorbehalt, der von einem Mitgliedstaat angebracht wird, gilt für die Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Åland-Inseln. Ein Vorbehalt auf Ebene Chiles gilt für eine Maßnahme der Zentralregierung oder einer lokalen Gebietskörperschaft.

    8.    Die Listen der Vertragsparteien beinhalten keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren, sofern sie keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 10.6 oder 11.4 darstellen. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Maßnahmen handeln: Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, wie die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jegliche andere diskriminierungsfreie Anforderungen, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.


    9.    Zur Klarstellung: Für die Europäische Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf natürliche oder juristische Personen Chiles auszudehnen:

    a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

    b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben.

    10.    Die Behandlung, welche juristischen Personen gewährt wird, die von Investoren einer Vertragspartei nach dem Recht der anderen Vertragspartei (einschließlich, im Falle der Europäischen Union, nach dem Recht eines Mitgliedstaats) gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei haben, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen nach Kapitel 10, die diesen juristischen Personen bei ihrer Gründung in dieser anderen Vertragspartei auferlegt worden sein können und die weiterhin gelten.

    11.    Die Listen der Vertragsparteien gelten nur für die Gebiete der Vertragsparteien gemäß Artikel 33.8 und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Chile relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechts der Europäischen Union.


    12.    In der Liste der Europäischen Union werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

    EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

    AT    Österreich

    BE    Belgien

    BG    Bulgarien

    CY    Zypern

    CZ    Tschechien

    DE    Deutschland

    DK    Dänemark

    EE    Estland

    EL    Griechenland

    ES    Spanien

    FI    Finnland

    FR    Frankreich

    HR    Kroatien


    HU    Ungarn

    IE    Irland

    IT    Italien

    LT    Litauen

    LU    Luxemburg

    LV    Lettland

    MT    Malta

    NL    Niederlande

    PL    Polen

    PT    Portugal

    RO    Rumänien

    SE    Schweden

    SI    Slowenien

    SK    Slowakei

    EWR    Europäischer Wirtschaftsraum



    Anlage 10-B-1

    LISTE DER EUROPÄISCHEN UNION

    Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

    Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen – mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen

    Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

    Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

    Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

    Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

    Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien

    Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

    Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

    Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen


    Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation

    Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen

    Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen

    Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

    Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

    Vorbehalt Nr. 16 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

    Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

    Vorbehalt Nr. 19 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

    Vorbehalt Nr. 20 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser

    Vorbehalt Nr. 21 – Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten

    Vorbehalt Nr. 22 – Sonstige Dienstleistungen a. n. g.


    Vorbehalt Nr. 1 – Alle Sektoren

    Sektor:    Alle Sektoren

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Leistungsanforderungen (Investitionen)

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan (Investitionen)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Kapitel/Abschnitt:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Niederlassung

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    FI: Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Åland-Inseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Åland-Inseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Åland-Inseln besitzen, und von Unternehmen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Åland-Inseln niederzulassen und einer Wirtschaftstätigkeit nachzugehen.

    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Ahvenanmaan maanhankintalaki (Gesetz über Grundstückserwerb in Åland) (3/1975), Abschnitt 2 und Ahvenanmaan itsehallintolaki (Gesetz über die Autonomie von Åland) (1144/1991), Abschnitt 11.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:


    FR: Gemäß Artikel L151-1 und R153-1 sec des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen unterliegen ausländische Investitionen in Frankreich in den in Artikel R.151-3 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen genannten Sektoren der vorherigen Zustimmung des Ministers für Wirtschaft.

    Bestehende Maßnahmen:

    FR: Wie vorstehend in der Rubrik „Beschreibung“ dargelegt.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    FR: Beschränkung ausländischer Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften auf einen variablen Betrag der öffentlich angebotenen Anteile, der von der französischen Regierung auf Einzelfallbasis festgelegt wird. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher oder handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der geschäftsführende Direktor keinen Daueraufenthaltstitel besitzt.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    BG: Für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich.


    Bei kommerziellen Unternehmen, an denen der Staat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 % hält, unterliegen Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, der Genehmigung oder Zustimmung der Agentur für öffentliche Unternehmen und Kontrolle oder anderer zentraler oder regionaler staatlicher Einrichtungen, je nachdem, welche Behörde zuständig ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, für die ein gesonderter Vorbehalt gemäß der Liste der Europäischen Union in Anhang 10-A dieses Abkommens gilt.

    IT: Die Regierung kann Sonderbefugnisse in Bezug auf in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätige Unternehmen sowie in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation ausüben. Dies gilt für alle juristischen Personen, die strategisch bedeutende Tätigkeiten im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit ausüben, nicht nur für privatisierte Unternehmen.

    Bei einem drohenden ernsthaften Schaden für die wesentlichen Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit verfügt die Regierung über folgende Sonderbefugnisse:

    i)    Vorschrift besonderer Bedingungen beim Kauf von Aktien,

    ii)    Veto gegen die Annahme von Beschlüssen über Sondergeschäfte wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung und Änderung von Tätigkeiten oder


    iii)    Ablehnung des Aktienerwerbs, wenn der Käufer eine Kapitalbeteiligung in einer Höhe anstrebt, die sich nachteilig auf die Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit auswirken dürfte.

    Das betreffende Unternehmen muss jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion (wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung, Änderung von Tätigkeiten oder Beendigung) in Bezug auf strategische Vermögenswerte in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation der Kanzlei des Ministerpräsidenten melden. Insbesondere sind Käufe durch eine natürliche oder juristische Person außerhalb der Europäischen Union, die dieser Person die Kontrolle über das Unternehmen verleihen, zu melden.

    Der Ministerpräsident kann folgende Sonderbefugnisse ausüben:

    i)    Veto gegen jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion, der bzw. die einen außergewöhnlichen drohenden ernsthaften Schaden für die öffentlichen Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Betriebs von Netzen sowie der Dienstleistungen darstellt,

    ii)    Auferlegung besonderer Bedingungen zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses oder

    iii)    Ablehnung eines Erwerbs in Ausnahmefällen, in denen die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staates gefährdet sein können.

    Die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Bedrohung real oder außergewöhnlich ist, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Sonderbefugnisse sind gesetzlich festgelegt.


    Bestehende Maßnahmen:

    IT: Gesetz 56/2012 über Sonderbefugnisse in Bezug auf Unternehmen, die in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit, Energie, Verkehr und Kommunikation tätig sind, und Dekret des Ministerpräsidenten DPCM 253 vom 30. November 2012 zur Festlegung der Tätigkeiten von strategischer Bedeutung im Bereich Verteidigung und nationale Sicherheit.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    LT: Unternehmen, Sektoren, Zonen, Vermögenswerte und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit.

    Bestehende Maßnahmen:

    LT: Gesetz betreffend den Schutz von Objekten, die für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit der Republik Litauen von Bedeutung sind, vom 10. Oktober 2002, Nr. IX-1132 (zuletzt geändert am 17. September 2020, Nr. XIII‑3284).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    SE: Diskriminierende Anforderungen für Unternehmensgründer, das höhere Management und die Leitungs- bzw. Kontrollorgane für den Fall, dass neue Gesellschaftsformen in schwedisches Recht aufgenommen werden.


    b)    Erwerb von Immobilien

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    HU: Erwerb staatseigener Immobilien.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    HU: Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch ausländische juristische Personen und gebietsfremde natürliche Personen.

    Bestehende Maßnahmen:

    HU: Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel II

    Absätze 6 bis 36 und Kapitel IV Absätze 38 bis 59) und Gesetz CCXII von 2013 über Übergangsmaßnahmen und bestimmte Bestimmungen in Zusammenhang mit Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel IV Absätze 8 bis 20).

    LV: Erwerb von Land in ländlichen Gebieten durch Staatsangehörige Chiles oder eines Drittlands.

    Bestehende Maßnahmen:

    LV: Gesetz über die Privatisierung von Land in ländlichen Gebieten, Abschnitte 28, 29 und 30.


    SK: Ausländische Unternehmen oder natürliche Personen dürfen keine landwirtschaftlichen Flächen und Wälder außerhalb der Grenzen der bebauten Fläche einer Gemeinde und bestimmte andere Flächen (z. B. natürliche Ressourcen, Seen, Flüsse, Straßen usw.) erwerben.

    Bestehende Maßnahmen:

    SK: Gesetz Nr. 44/1988 über den Schutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen, Gesetz Nr. 229/1991 über die Regelung von Grundeigentum und anderem landwirtschaftlichen Eigentum, Gesetz Nr. 460/1992, Verfassung der Slowakischen Republik; Gesetz Nr. 180/1995 über Maßnahmen für die Regelung von Grundeigentum,

    Gesetz Nr. 202/1995 über Devisen, Gesetz Nr. 503/2003 über die Rückübertragung von Grundeigentum, Forstgesetz Nr. 326/2005 und Gesetz Nr. 140/2014 über den Erwerb von Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    BG: Ausländische natürliche und juristische Personen können keine Grundstücke erwerben. Juristische Personen Bulgariens mit ausländischer Beteiligung können keine landwirtschaftlichen Flächen erwerben. Ausländische juristische Personen und ausländische natürliche Personen mit dauerhafter Ansässigkeit im Ausland können Gebäude und Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten, und die Grunddienstbarkeit) erwerben. Ausländische natürliche Personen mit dauerhafter Ansässigkeit im Ausland, ausländische juristische Personen, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.

    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Verfassung der Republik Bulgarien, Artikel 22, Gesetz über Besitz und Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, Artikel 3, und Forstgesetz, Artikel 10.

    EE: Ausländische natürliche oder juristische Personen, die nicht aus dem EWR oder aus Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) stammen, können unbewegliches Vermögen, das land- oder forstwirtschaftliche Flächen umfasst, nur mit Genehmigung des Landrats und des Gemeinderats erwerben, und sie müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise nachweisen, dass das unbewegliche Vermögen entsprechend seinem vorgesehenen Zweck effizient, nachhaltig und zweckorientiert genutzt wird.


    Bestehende Maßnahmen:

    EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens) Kapitel 2 und 3.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    LT: Maßnahmen in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken, die im Einklang mit den Verpflichtungen steht, die die Europäische Union im Rahmen des GATS eingegangen ist und die in Litauen anwendbar sind. Das Verfahren und die Bedingungen sowie Einschränkungen des Erwerbs von Grundstücken sind im Verfassungsgesetz, im Bodengesetz und im Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen geregelt.

    Lokale Regierungen (Gemeinden) und andere nationale Einrichtungen der Mitgliedstaaten der OECD und der Nordatlantikvertrags-Organisation, die in Litauen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die gemäß dem Verfassungsrecht im Einklang mit den Kriterien der Integration in die Europäische Union und sonstige Organisationen spezifiziert wurden, deren Umsetzung Litauen in Angriff genommen hat, können jedoch das Eigentum an nichtlandwirtschaftliche Grundstücken für den Bau und den Betrieb von Gebäuden und Einrichtungen erwerben, die zur Ausübung ihrer direkten Tätigkeiten erforderlich sind.


    Bestehende Maßnahmen:

    LT: Verfassung der Republik Litauen, Verfassungsgesetz der Republik Litauen vom 20. Juni 1996 über die Umsetzung von Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung der Republik Litauen, Nr. I-1392, Neufassung vom 20. März 2003, Nr. IX‑1381, letzte Änderung vom 12. Januar 2018, Nr. XIII-981, Gesetz über Grundstücke vom 26. April 1994, Nr. I‑446, Neufassung vom 27. Januar 2004, Nr. IX-1983, letzte Änderung vom 26. Juni 2020, Nr. XIII-3165, Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom 28. Januar 2003, Nr. IX-1314, Neufassung vom 1. Januar 2018, Nr. XIII-801, letzte Änderung vom 14. Mai 2020, Nr. XIII-2935, und Forstgesetz vom 22. November 1994, Nr. I-671, Neufassung vom 10. April 2001, Nr. IX-240, letzte Änderung vom 25. Juni 2020, Nr. XIII-3115.

    c)    Anerkennung

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    EU: Die Richtlinien der Europäischen Union über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und anderen Berufsqualifikationen gelten nur für Bürger der Europäischen Union. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.


    d)
       Meistbegünstigung

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

    EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund eines internationalen Investitionsabkommens oder eines anderen Handelsabkommens, das bereits in Kraft ist oder vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurde.

    EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler oder multilateraler Abkommen über

    i)    die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen,

    ii)    die Gewährung des Niederlassungsrechts oder

    iii)    die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.

    „Binnenmarkt für Dienstleistungen und Investitionen“ bezeichnet einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.


    „Niederlassungsfreiheit“ beinhaltet die Verpflichtung, für alle Parteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung zu beseitigen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen der Vertragspartei gelten, in der die Niederlassung erfolgt.

    „Angleichung der Rechtsvorschriften“ betrifft Folgendes:

    i)    die Angleichung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Abkommens an die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder Vertragsparteien des Abkommens oder

    ii)    die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens.

    Eine solche Annäherung oder Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Vertragspartei oder der Vertragsparteien des bilateralen oder multilateralen Übereinkommens umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.


    Bestehende Maßnahmen:

    EU: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 1 , Stabilisierungsabkommen, bilaterale Abkommen zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen.

    EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen den folgenden Mitgliedstaaten: BE, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PT sowie folgende Länder oder Fürstentümer: Andorra, Monaco, San Marino und Staat Vatikanstadt.

    DK, FI, SE: Dänemark, Schweden und Finnland haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:

    i)    finanzielle Unterstützung für Projekte im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) (Nordic Industrial Fund),

    ii)    Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports) und

    iii)    finanzielle Unterstützung für Gesellschaften, die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation); Ziel der Nordic Environment Finance Corporation (NEFCO) ist es, Investitionen von nordeuropäischem Umweltinteresse zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf Osteuropa liegt.


    Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder von Subventionen nach Artikel 11.1 Absatz 2 Buchstaben e und f dieses Abkommens.

    PL: Präferenzbedingungen für die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die die Abschaffung oder die Änderung bestimmter Beschränkungen in der Liste der in Polen geltenden Vorbehalte beinhalten können, können durch Handels- und Schifffahrtsverträge gewährt werden.

    PT: Verzicht auf das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Berufe durch natürliche Personen, die Dienstleistungen für Länder erbringen, in denen Portugiesisch Amtssprache ist (Angola, Äquatorialguinea, Brasilien, Guinea-Bissau, Kap Verde, Mosambik, Osttimor sowie São Tomé und Príncipe).

    e)    Waffen, Munition und Kriegsmaterial

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

    EU: Herstellung oder Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschließlich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden.


    Vorbehalt Nr. 2 – Freiberufliche Dienstleistungen – mit Ausnahme gesundheitsbezogener Dienstleistungen

    Sektor:    Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen: Dienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern; Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern; Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern; Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    Teil von CPC 861, Teil von CPC 87902, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674 und Teil von CPC 879

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Juristische Dienstleistungen

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    EU, mit Ausnahme von SE: Erbringung von Rechtsberatungs- und Rechtsvollzugs‑, Dokumentations- und Zertifizierungsdienstleistungen durch Angehörige von Rechtsberufen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, wie Notare, „huissiers de justice“ oder andere „officiers publics et ministériels“, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern, die durch einen offiziellen Akt der Regierung bestellt werden (Teil von CPC 861, Teil von CPC 87902).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

    BG: Die uneingeschränkte Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen kann nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen Präferenzregelungen vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder (Teil von CPC 861).


    LT: Ausländische Anwälte können nur gemäß internationalen Abkommen, einschließlich besonderer Bestimmungen über die Vertretung vor Gericht, als Rechtsanwälte vor Gericht auftreten (Teil von CPC 861).

    b)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211, 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    BG: Eine unabhängige Wirtschaftsprüfung erfolgt durch zugelassene Wirtschaftsprüfer, die Mitglied des Instituts der amtlich zugelassenen Wirtschaftsprüfer sind. Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit registriert das Institut der amtlich zugelassenen Wirtschaftsprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Chile oder einem Drittland, sofern diese folgende Nachweise beibringt:

    i)    Drei Viertel der Mitglieder der Leitungsorgane und der zugelassenen Wirtschaftsprüfer, die Wirtschaftsprüfungen im Namen der Gesellschaft vornehmen, erfüllen Anforderungen, die denen für bulgarische Wirtschaftsprüfer gleichwertig sind, und haben die einschlägigen Prüfungen erfolgreich absolviert,

    ii)    die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führt die unabhängige Wirtschaftsprüfung gemäß den Anforderungen an Unabhängigkeit und Objektivität durch und

    iii)    die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft veröffentlicht auf ihrer Website einen jährlichen Transparenzbericht oder erfüllt andere gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse.


    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Gesetz über unabhängige Wirtschaftsprüfungen.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    CZ: Nur juristische Personen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte Staatsangehörigen Tschechiens oder der Mitgliedstaaten vorbehalten sind, dürfen in der Tschechien Wirtschaftsprüfungen vornehmen.

    Bestehende Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 93/2009 Slg. vom 14. April 2009 über Wirtschaftsprüfer, in der geänderten Fassung.

    c)    Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern (CPC 8674)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Städteplanern.


    Vorbehalt Nr. 3 – Freiberufliche Dienstleistungen – gesundheitsbezogen sowie Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

    Sektor:    Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern

    Zuordnung nach Branche:    CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121, 932

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern (CPC 63211, 85201, 9312, 9319, CPC 932)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    FI: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen, mit Ausnahme von Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal (CPC 9312, 93191).

    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).

    BG: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen (CPC 9312, Teil von 9319).


    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Gesetz für medizinische Einrichtungen, Berufsständische Ordnung des Berufsverbands der Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen sowie des Fachärzteverbands.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    CZ, MT: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern, Psychologen sowie sonstige damit zusammenhängende Dienstleistungen (CPC 9312, Teil von 9319).

    Bestehende Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 296/2008 Slg. über die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von menschlichem Gewebe und menschlichen Zellen zur Verwendung beim Menschen (Gesetz über menschliches Gewebe und menschliche Zellen), Gesetz Nr. 378/2007 Slg. über Arzneimittel und Änderungen bestimmter damit verbundener Gesetze (Arzneimittelgesetz), Gesetz Nr. 268/2014 Slg. über Medizinprodukte und zur Änderung des Gesetzes Nr. 634/2004 Slg. über Verwaltungsgebühren, mit späteren Änderungen, Gesetz Nr. 285/2002 Slg. über die Spende, Entnahme und Transplantation von Geweben und Organen sowie zur Änderung bestimmter Gesetze (Transplantationsgesetz), Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung und Gesetz Nr. 373/2011 Slg. über besondere Gesundheitsdienstleistungen.


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU, mit Ausnahme von NL und SE: Die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen unterliegt dem Ansässigkeitserfordernis. Diese Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden, die physisch im Gebiet der Europäischen Union präsent sind (CPC 9312, Teil von 93191).

    BE: Grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    PT: In Bezug auf die Berufe Physiotherapeut, Sanitäter und Podologe kann ausländischen Berufsangehörigen die Berufsausübung ihrer Tätigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden.


    b)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

    BG: Eine tierärztliche Einrichtung kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden.

    Die Ausübung des Berufs des Tierarztes ist nur für Staatsangehörige des EWR und für Personen mit ständigem Wohnsitz zugelassen (die physische Anwesenheit ist für dauerhaft Gebietsansässige erforderlich).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    BE, LV: Grenzüberschreitende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen.

    c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    EU, mit Ausnahme von BE, BG, EE, ES, IE und IT: Versandhandel ist nur aus EWR-Mitgliedstaaten möglich; folglich bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen und bestimmten medizinischen Artikeln für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union einer Niederlassung in einem dieser Länder.


    CZ: Einzelhandelsverkäufe sind nur aus den Mitgliedstaaten möglich.

    BE: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur mit einer in Belgien niedergelassenen Apotheke möglich.

    BG, EE, ES, IT und LT: Grenzüberschreitender Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln.

    IE und LT: Grenzüberschreitender Einzelhandel mit verschreibungspflichtigen pharmazeutischen Artikeln.

    PL: Vermittler im Handel mit Arzneimitteln müssen registriert sein und einen Wohn- oder Geschäftssitz im Gebiet Polens haben.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    FI: Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    SE: Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und Lieferung von pharmazeutischen Artikeln an die breite Öffentlichkeit.


    Bestehende Maßnahmen:

    AT: Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, §§ 57, 59, 59a, und

    Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996, in der geänderten Fassung, § 99.

    BE: Arrêté royal du 21 janvier 2009 portant instructions pour les pharmaciens und Arrêté royal du 10 novembre 1967 relatif à l’exercice des professions des soins de santé.

    CZ: Gesetz Nr. 378/2007 Slg. über Arzneimittel, in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über Gesundheitsdienstleistungen, in der geänderten Fassung.

    FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).

    PL: Artikel 73a des Gesetzes über Arzneimittel (Amtsblatt von 2020, Einträge 944, 1493).

    SE: Gesetz über den Handel mit pharmazeutischen Erzeugnissen (2009:336), Verordnung über den Handel mit pharmazeutischen Erzeugnissen (2009:659) und weitere von der schwedischen Agentur für Medizinprodukte erlassene Rechtsvorschriften, deren Einzelheiten in (LVFS 2009:9) zu finden sind.


    Vorbehalt Nr. 4 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

    Sektor:    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

    Zuordnung nach Branche:    CPC 851, 852, 853

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Kapitel:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    RO: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung.

    Bestehende Maßnahmen:

    RO: Regierungsverordnung Nr. 6/2011, Anweisung des Erziehungs- und Forschungsministers Nr. 3548/2006 und Regierungsbeschluss Nr. 134/2011.


    Vorbehalt Nr. 5 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

    Sektor:    Dienstleistungen von Immobilienmaklern

    Zuordnung nach Branche:    CPC 821, 822

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Kapitel:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    CZ und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern.


    Vorbehalt Nr. 6 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

    Sektor:    Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal

    Zuordnung nach Branche:    CPC 832

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Kapitel:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    BE und FR: Grenzüberschreitende Erbringung von Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal in Bezug auf Gebrauchsgüter.


    Vorbehalt Nr. 7 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien

    Sektor:    Dienstleistungen von Inkassobüros und Auskunfteien

    Zuordnung nach Branche:    CPC 87901, 87902

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    EU, mit Ausnahme von ES, LV und SE: in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien.


    Vorbehalt Nr. 8 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

    Sektor – Teilsektor:    Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

    Zuordnung nach Branche:    CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU, mit Ausnahme von HU und SE: Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).


    BG, CY, CZ, DE, EE, FI, MT, LT, LV, PL, PT, RO, SI und SK: Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201).

    AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LT, LV MT, PL, PT, RO, SI und SK: Gründung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal (CPC 87202).

    AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, MT, LT, LV, PL, PT, RO, SI und SK: Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU, mit Ausnahme von BE, HU und SE: Grenzüberschreitende Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal (CPC 87202).

    IE: Grenzüberschreitende Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201).

    FR, IE, IT und NL: Grenzüberschreitende Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    DE: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR hat (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209).


    Bestehende Maßnahmen:

    AT: §§ 97 und 135 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, in der geänderten Fassung, und Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, in der geänderten Fassung.

    BG: Gesetz zur Arbeitsförderung, Artikel 26, 27, 27a und 28.

    CY: Gesetz 126(I)/2012 über die private Arbeitsvermittlung, in der geänderten Fassung, und Gesetz 174(I)/2012, in der geänderten Fassung.

    CZ: Beschäftigungsgesetz (435/2004).

    DE: Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG), Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung und Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV).

    DK: §§ 8a bis 8f des Gesetzesdekrets Nr. 73 vom 17. Januar 2014, näher ausgeführt durch Dekret Nr. 228 vom 7. März 2013 (Beschäftigung von Seeleuten) und Arbeitserlaubnisgesetz 2006, Abschnitt 1 Absätze 2 und 3.

    EL: Gesetz Nr. 4052/2012 (Staatsanzeiger 41 Α), in einigen Bestimmungen geändert durch das Gesetz 4093/2012 (Staatsanzeiger 222 Α).


    FI: Laki julkisesta työvoima-ja yrityspalvelusta (Gesetz über öffentliche Beschäftigung und Unternehmensdienstleistungen) (916/2012).

    HR: Arbeitsmarktgesetz (OG 118/18, 32/20), Arbeitsgesetz (OG 93/14, 127/17, 98/19) und Ausländergesetz (OG 130/11m, 74/13, 67/17, 46/18, 53/20).

    IE: Employment Permits Act 2006, Abschnitt 1 Absätze 2 und 3.

    IT: Gesetzesdekret 276/2003, Artikel 4 und 5.

    LT: Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen, genehmigt durch das Gesetz Nr. XII-2603 vom 14. September 2016 der Republik Litauen, letzte Änderung vom 15. Oktober 2020, Nr. XIII‑3334, und Gesetz der Republik Litauen über die Rechtsstellung von Ausländern vom 29. April 2004, Nr. IX-2206, letzte Änderung vom 10. November 2020, Nr. XIII-3412.

    LU: Loi du 18 janvier 2012 portant création de l’Agence pour le développement de l’emploi (Gesetz vom 18. Januar 2012 über die Schaffung einer Agentur für Beschäftigungsentwicklung – ADEM).

    MT: Beschäftigungs- und Berufsbildungsgesetz, Kapitel 343 Artikel 23 bis 25 und Verordnungen über Arbeitsagenturen (S.L. 343.24).

    PL: Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2004 über die Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarkteinrichtungen (Dz. U. von 2015, Eintrag 149, in der geänderten Fassung).


    PT: Gesetzesdekret Nr. 260/2009 vom 25. September, geändert durch das Gesetz Nr. 5/2014 vom 12. Februar, Gesetzesdekret Nr. 28/2016 vom 23. August 2016 und Gesetz Nr. 146/2015 vom 9. September 2015 (Zugang zu und Erbringung von Dienstleistungen von Vermittlungsagenturen).

    RO: Gesetz Nr. 156/2000 über den Schutz rumänischer Bürger, die im Ausland arbeiten, neu veröffentlicht, und Beschluss der Regierung Nr. 384/2001 zur Genehmigung der methodologischen Vorschriften zur Anwendung des Gesetzes Nr. 156/2000, mit nachfolgenden Änderungen, Regierungsverordnung Nr. 277/2002, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 790/2004 und die Regierungsverordnung Nr. 1122/2010, Gesetz Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, neu veröffentlicht, mit nachfolgenden Änderungen und mit nachfolgender Ergänzung sowie Regierungsbeschluss Nr. 1256/2011 über die Betriebsbedingungen und das Genehmigungsverfahren für Leiharbeitsunternehmen.

    SI: Gesetz über die Arbeitsmarktregulierung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 80/2010, 21/2013, 63/2013, 55/2017) und Gesetz über abhängige und selbstständige Erwerbstätigkeit und Arbeit von Ausländern – ZZSDT (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 47/2015), ZZSDT-UPB2 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 1/2018).

    SK: Gesetz Nr. 5/2004 über Arbeitsvermittlungen und Gesetz Nr. 455/1991 über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.


    Vorbehalt Nr. 9 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

    Sektor – Teilsektor:    Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    CPC 87301, 87302, 87303, 87304, 87305, 87309

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BG, CY, CZ, EE, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen.

    DK, HR und HU: Erbringung von Dienstleistungen der folgenden Teilsektoren: Wachdienstleistungen (87305) in Kroatien und Ungarn, Sicherheitsberatungsdienstleistungen (87302) in Kroatien, Wachdienstleistungen an Flughäfen (Teil von 87305) in Dänemark und Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen (87304) in Ungarn.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BE: Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist für Mitglieder der Leitungs- bzw. Kontrollorgane von Unternehmen erforderlich, die Wach- und Sicherheitsleistungen (87305) sowie Beratung und Schulung in Bezug auf Sicherheitsdienstleistungen (87302) erbringen bzw. anbieten. Die Mitglieder des höheren Managements von Unternehmen, die Wach- und Sicherheitsberatungsdienstleistungen erbringen, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und in dem betreffenden Mitgliedstaat gebietsansässig sein.


    FI: Lizenzen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen können nur natürlichen im EWR gebietsansässigen Personen oder juristischen Personen mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden.

    ES: Grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BE, FI, FR und PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Anbieter ist nicht zulässig. Es gelten Staatsangehörigkeitserfordernisse für Fachkräfte in PT und für Geschäftsführer und Direktoren in FR.

    Bestehende Maßnahmen:

    BE: Loi réglementant la sécurité privée et particulière, 2 Octobre 2017.

    BG: Gesetz über private Sicherheitsunternehmen.

    CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

    DK: Verordnung über die Luftsicherheit.

    FI: Laki yksityisistä turvallisuuspalveluista 282/2002 (Gesetz über private Sicherheitsdienstleistungen).


    LT: Gesetz über die Sicherheit von Personen und Vermögenswerten vom 8. Juli 2004, Nr. IX-2327.

    LV: Gesetz über die Tätigkeiten von Wachleuten (Abschnitte 6, 7, 14).

    PL: Gesetz vom 22. August 1997 über den Schutz von Personen und Eigentum (Amtsblatt 2016, Eintrag 1432, in der geänderten Fassung).

    PT: Gesetz 34/2013 alterada p/ Lei 46/2019, 16 maio 2019 und Verordnung 273/2013 alterada p/ Portaria 106/2015, 13 abril 2015.

    SI: Zakon o zasebnem varovanju (Gesetz über private Sicherheitsdienste).

    b)    Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU, mit Ausnahme von AT und SE: Erbringung von Ermittlungsdienstleistungen.



    Vorbehalt Nr. 10 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Sektor – Teilsektor:    Unternehmensbezogene Dienstleistungen – sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen, Vervielfältigungsdienstleistungen, Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe)

    Zuordnung nach Branche:    CPC 86764, 86769, 87905, 87904, 884, 8868, 887

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen im Zusammenhang mit amtlichen Dokumenten.

    b)    Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Vervielfältigungsdienstleistungen.


    c)    Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, 887, ausgenommen Beratungsdienstleistungen)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    HU: Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und grenzüberschreitende Erbringung von Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, ausgenommen Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Sektoren.

    d)    Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen, Schienenverkehrsausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, 86769, 8868)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU, mit Ausnahme von DE, EE und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Schienenverkehrsausrüstungen.

    EU, mit Ausnahme von CZ, EE, HU, LU und SK: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen.

    EU, mit Ausnahme von EE, HU und LV: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr.


    EU, mit Ausnahme von AT, EE, HU, LV und PL: Grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Luftfahrzeuge sowie Teile davon (Teil von CPC 86764, 86769, 8868).

    EU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen.

    Bestehende Maßnahmen:

    EU: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 .

    e)    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen im Bereich Luftverkehr

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:


    EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit folgenden Dienstleistungen:

    i)    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

    ii)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems, CRS),

    iii)    Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon,

    iv)    Miet‑/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung.


    Vorbehalt Nr. 11 – Telekommunikation

    Sektor:    Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    BE: Dienstleistungen der Rundfunksatellitenübertragung.


    Vorbehalt Nr. 12 – Bauleistungen

    Sektor:    Bauleistungen

    Zuordnung nach Branche:    CPC 51

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    LT: Das Recht auf Vorbereitung von Bauunterlagen für Bauwerke von außergewöhnlicher Bedeutung wird nur einem in Litauen eingetragenen oder einem ausländischen Entwurfsbüro gewährt, das von einer von der Regierung für solche Tätigkeiten genehmigten Einrichtung zugelassen wurde. Das Recht auf Ausübung technischer Tätigkeiten in den wichtigsten Bereichen des Bauwesens kann nicht-litauischen Personen gewährt werden, die von einer von der Regierung Litauens genehmigten Einrichtung zugelassen wurden.



    Vorbehalt Nr. 13 – Vertriebsdienstleistungen

    Sektor:    Vertriebsdienstleistungen

    Zuordnung nach Branche:    CPC 621, 62117, 62251, 62228, 62251, 62271, 8929, Teil von 62112, 62226, Teil von 62272, 62276, Teil von 631, 63108, Teil von 6329

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Vertrieb von Arzneimitteln

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    BG: Grenzüberschreitender Großhandelsvertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62251).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    FI: Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62117, 62251, 8929).

    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Humanarzneimittel und Gesetz über Medizinprodukte.

    FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).

    b)    Vertrieb von alkoholischen Getränken

    FI: Vertrieb von alkoholischen Getränken (Teil von CPC 62112, 62226, 63107, 8929).

    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Alkoholilaki (Alkohol-Gesetz) (1102/2017).


    c)    Sonstiger Vertrieb (Teil von CPC 621, 62228, 62251, 62271, Teil von 62272, 62276, 63108, Teil von 6329)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BG: Großhandelsvertrieb von chemischen Produkten, Edelmetallen und ‑steinen, medizinischen Stoffen und Produkten und Gegenständen für den medizinischen Gebrauch sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen und alkoholischen Getränken.

    Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen von Kursmaklern an Warenbörsen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Gesetz über Medizinprodukte, Gesetz über tierärztliche Tätigkeit, Gesetz über das Verbot von Chemiewaffen und zur Kontrolle über toxische chemische Stoffe und ihre Ausgangsstoffe, Gesetz über Tabak und Tabakerzeugnisse, Gesetz über Verbrauchsteuern und Steuerlager und Gesetz über Wein und Spirituosen.


    Vorbehalt Nr. 14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

    Sektor:    Dienstleistungen im Bereich Bildung

    Zuordnung nach Branche:    CPC 92

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:


    EU: Dienstleistungen im Bereich Bildung, die staatlich finanziert werden oder eine wie auch immer geartete staatliche Unterstützung erhalten. Sofern die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.

    EU, mit Ausnahme von CZ, NL, SE und SK: In Bezug auf die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht, d. h. anderer Dienstleistungen als derjenigen im Bereich Primar‑, Sekundar‑, Hochschul- und Erwachsenenbildung (CPC 929).

    CY, FI, MT und RO: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primar‑, Sekundar- und Erwachsenenbildung (CPC 921, 922, 924).

    AT, BG, CY, FI, MT und RO: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).

    CZ und SK: Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung erbringt, müssen mehrheitlich Staatsangehörige des betreffenden Landes sein (CPC 921, 922, 923 für SK außer 92310, 924).


    SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Sekundar- oder Hochschulbildung erbringt, müssen mehrheitlich slowenische Staatsangehörige sein (CPC 922, 923).

    SE: Behördlich zugelassene Dienstleister im Bereich Bildung. Dieser Vorbehalt gilt für Anbieter privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung, die eine wie auch immer geartete staatliche Unterstützung erhalten, einschließlich Anbieter, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen (CPC 92).

    SK: Für Anbieter sämtlicher privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung (mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich postsekundare technische und berufliche Bildung) ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich (CPC 921, 922, 923 außer 92310, 924).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BG, IT und SI: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921).

    BG und IT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922).


    AT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen (CPC 924).

    Bestehende Maßnahmen:

    BG: Gesetz über die öffentliche Bildung, Artikel 12, Hochschulbildungsgesetz, Absatz 4 der Zusatzbestimmungen und Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung, Artikel 22.

    FI: Perusopetuslaki (Gesetz über die Grundschulbildung) (628/1998), Lukiolaki (Gesetz über die allgemeine Oberstufenbildung) (629/1998), Laki ammatillisesta koulutuksesta (Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung) (630/1998), Laki ammatillisesta aikuiskoulutuksesta (Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung für Erwachsene) (631/1998), Ammattikorkeakoululaki (Fachhochschulgesetz) (351/2003) und Yliopistolaki (Hochschulgesetz) (558/2009).

    IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über Sekundarschulbildung), Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für private Hochschulen), Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998.

    SK: Bildungsgesetz 245/2008, Hochschulgesetz 131/2002 und Gesetz 596/2003 über die staatliche Verwaltung im Bildungswesen und über die Selbstverwaltung von Schulen.


    Vorbehalt Nr. 15 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

    Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Umwelt: Abfallwirtschaft und Bodenbewirtschaftung

    Zuordnung nach Branche:    CPC 9401, 9402, 9403, 94060

    Art des Vorbehalts:    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    DE: Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Abfallwirtschaft (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen) und in Bezug auf Dienstleistungen im Bereich Bodenschutz und Umgang mit kontaminierten Böden (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen).


    Vorbehalt Nr. 16 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und
    Soziales

    Sektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Zuordnung nach Branche:    CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Dienstleistungen im Bereich Gesundheit – Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    EU: Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die staatlich finanziert werden oder eine wie auch immer geartete staatliche Unterstützung erhalten.

    EU: Erbringung sämtlicher privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, bei denen es sich nicht um privat finanzierte Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) handelt.

    Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

    AT, PL und SI: Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192).


    BE: Niederlassung von Erbringern privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen und von Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93192, 93193).

    BG, CY, CZ, FI, MT und SK: Erbringung privat finanzierter Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 9311, 93192, 93193).

    FI: Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Bereich Gesundheit (CPC 93199).

    Bestehende Maßnahmen:

    CZ: Gesetz Nr. 372/2011 Slg. über Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und die Bedingungen ihrer Erbringung.

    FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:

    DE: Dienstleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems Deutschlands, die von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können und bei denen es sich somit nicht um „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ handelt. Gewährung einer besseren Behandlung bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales im Rahmen eines bilateralen Handelsabkommens (CPC 93).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    DE: Eigentum an durch die deutsche Bundeswehr betriebenen privat finanzierten Krankenhäusern.

    Verstaatlichung anderer wichtiger privat finanzierter Krankenhäuser (CPC 93110).

    FR: Durchführung privat finanzierter Laboranalysen und ‑tests.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    FR: Durchführung privat finanzierter Laboranalysen und ‑tests (Teil von CPC 9311).

    Bestehende Maßnahmen:

    FR: Code de la santé publique.


    b)    Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales, einschließlich Rentenversicherung

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU, mit Ausnahme von HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales sowie Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

    HU: Grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser), die staatlich finanziert werden (CPC 9311, 93192, 93193).

    c)    Dienstleistungen im Bereich Soziales, einschließlich Rentenversicherung

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:

    EU: Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Soziales, die staatlich finanziert werden oder eine wie auch immer geartete staatliche Unterstützung erhalten, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind.


    BE, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT und PT: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen von Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).

    CZ, FI, HU, MT, PL, RO, SK, und SI: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales.

    DE: Dienstleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems Deutschlands, die von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden und die dementsprechend nicht unter die Begriffsbestimmung für „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ fallen.

    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Laki yksityisistä sosiaalipalveluista (Gesetz über private Dienstleistungen im Bereich Soziales) (922/2011).

    IE: Health Act 2004, Abschnitt 39 und Health Act 1970 (in der geänderten Fassung – S.61A).

    IT: Gesetz 833/1978 über die Einrichtung des öffentlichen Gesundheitssystems, Gesetzesdekret 502/1992 über Organisation und Disziplin in der Gesundheitsversorgung und Gesetz 328/2000 über die Reform von Dienstleistungen im Bereich Soziales.


    Vorbehalt Nr. 17 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

    Sektor:    Dienstleistungen von Fremdenführern und Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

    Zuordnung nach Branche:    CPC 7472

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    FR: Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

    LT: Insofern Chile litauischen Staatsangehörigen die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern gestattet, wird Litauen chilenischen Staatsangehörigen gestatten, Dienstleistungen von Fremdenführern unter den gleichen Bedingungen zu erbringen.


    Vorbehalt Nr. 18 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit,
    Kultur und Sport

    Sektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

    Zuordnung nach Branche:    CPC 962, 963, 9619, 964

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU, mit Ausnahme von AT und – für Investitionen – LT: Erbringung von Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und sonstigen kulturellen Dienstleistungen.

    AT und LT: Für die Erbringung kann eine Lizenz oder eine Konzession erforderlich sein.

    b)    Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus) (CPC 9619, 964 außer 96492)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    EU, mit Ausnahme von AT und SE: Grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).

    BG: Erbringung folgender Unterhaltungsdienstleistungen: Zirkus, Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Unterricht in Gesellschaftstänzen, Diskotänzen sowie sonstiger Tanzunterricht und sonstige Unterhaltungsdienstleistungen.

    EE: Erbringung sonstiger Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater).

    LT und LV: Erbringung sämtlicher Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater).

    CY, CZ, LV, PL, RO und SK: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstigen Dienstleistungen im Bereich Freizeit.


    c)    Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

    FR: Die ausländische Beteiligung an bestehenden in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Niederlassung chilenischer Presseagenturen unterliegt den Bedingungen der internen Rechtsvorschriften. Die Gründung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit.

    Bestehende Maßnahmen:

    FR: Ordonnance n° 45-2646 du 2 novembre 1945 portant règlementation provisoire des agences de presse und Loi n° 86-897 du 1 août 1986 portant réforme du régime juridique de la presse.


    d)
       Dienstleistungen des Spiel‑, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschließlich insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen.


    Vorbehalt Nr. 19 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

    Sektor:    Verkehrsdienstleistungen

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Seeverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene gewerbliche Tätigkeit

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    EU: Staatsangehörigkeit der Besatzung eines See- oder Binnenschiffes.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    EU, mit Ausnahme von LV und MT: Nur natürliche und juristische Personen der EU können unter der Flagge des Niederlassungsstaats ein Schiff eintragen lassen und eine Flotte betreiben (gilt für alle von einem Seeschiff aus betriebenen gewerblichen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Nebenleistungen im Bereich Fischerei, den internationalen Personen- und Güterverkehr (CPC 721) sowie Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr).

    EU: Feeder-Dienstleistungen und Umpositionieren von eigenen oder geleasten Containern auf nicht gewinnorientierter Basis durch Schifffahrtsunternehmen der Europäischen Union für den Teil dieser Dienstleistungen, der nicht unter den Ausschluss der Seekabotage im Inlandsverkehr fällt.


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    SK: Ausländische Investoren müssen ihren Hauptverwaltungssitz in der Slowakei haben, um einen Antrag auf eine Lizenz zur Erbringung einer Dienstleistung zu stellen (CPC 722).

    b)    Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Erbringung von Lotsen- und Anlegedienstleistungen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Eintragung von Schiffen in einem Mitgliedstaat gelten, die Europäische Union sich das Recht vorbehält, vorzuschreiben, dass nur die in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten eingetragenen Schiffe Lotsen- und Anlegedienstleistungen erbringen können (CPC 7452).

    EU, mit Ausnahme von LT und LV: Lediglich Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, können Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel: Inländerbehandlung, lokale Präsenz:

    LT: Nur juristische Personen Litauens oder juristische Personen eines Mitgliedstaats mit Zweigniederlassungen in Litauen, die über eine Bescheinigung der litauischen Seeverkehrssicherheitsbehörde verfügen, können Lotsen- und Anlegedienstleistungen sowie Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214, 7452).


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BE: Frachtumschlagleistungen können nur von anerkannten Arbeitnehmern durchgeführt werden, die in durch ein Königliches Dekret ausgewiesenen Hafengebieten arbeiten dürfen (CPC 741).

    Bestehende Maßnahmen:

    BE: Loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire, Arrêté royal du 12 janvier 1973 instituant une Commission paritaire des ports et fixant sa dénomination et sa compétence, Arrêté royal du 4 septembre 1985 portant agrément d’une organisation d’employeur (Anvers), Arrêté royal du 29 janvier 1986 portant agrément d’une organisation d’employeur (Gand), Arrêté royal du 10 juillet 1986 portant agrément d’une organisation d’employeur (Zeebrugge), Arrêté royal du 1er mars 1989 portant agrément d’une organisation d’employeur (Ostende) und Arrêté royal du 5 juillet 2004 relatif à la reconnaissance des ouvriers portuaires dans les zones portuaires tombant dans le champ d’application de la loi du 8 juin 1972 organisant le travail portuaire, tel que modifié.

    c)    Binnenschiffsverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz, Meistbegünstigung:

    EU: Personen- und Frachtbeförderung auf den Binnenwasserstraßen (CPC 722) und Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.


    d)
       Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

    EU: Personenbeförderung im Schienenverkehr (CPC 7111).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

    EU: Güterbeförderung im Schienenverkehr (CPC 7112). Unterliegt Bedingungen der Gegenseitigkeit.

    LT: Die Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen unterliegen einem staatlichen Monopol (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

    Bestehende Maßnahmen:

    EU: Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 .


    e)
       Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen) und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    EU:

    i)    Niederlassungsanforderung für Straßenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712) und

    ii)    Begrenzung der Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    BG: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für die Personen- und Güterbeförderung können nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in der Europäischen Union erteilt werden. Die Gründung einer juristischen Person ist erforderlich (CPC 712).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:


    FI: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge erteilt wird (CPC 712).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    FR: Städteverbindender Busverkehr (CPC 712).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    BG: Niederlassungserfordernis für Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744).

    Bestehende Maßnahmen:

    EU: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 , Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 .

    FI: Laki kaupallisista tavarankuljetuksista tiellä (Gesetz über den gewerblichen Straßenverkehr) 693/2006, Laki liikenteen palveluista (Gesetz über Verkehrsdienstleistungen) 320/2017 und Ajoneuvolaki (Kraftfahrzeuggesetz) 1090/2002.


    f)    Raumtransport und Vermietung von Raumfahrzeugen

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Erbringung von Raumtransportdienstleistungen und Vermietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734).

    g)    Ausnahmen von der Meistbegünstigung

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

       Verkehr (Kabotage) außer Seeverkehr

    FI: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen, nach denen unter ausländischer Flagge eines angegebenen anderen Landes zugelassene Wasserfahrzeuge oder im Ausland zugelassene Fahrzeuge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vom allgemeinen Kabotageverbot (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) in Finnland ausgenommen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 722).


       Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr

    BG: Insofern Chile Dienstleistern aus Bulgarien die Erbringung von Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern, gestattet, wird Bulgarien Dienstleistern aus Chile gestatten, Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern, unter gleichen Bedingungen zu erbringen (Teil von CPC 741, Teil von 742).

       Vermietung oder Leasing von Wasserfahrzeugen

    DE: Das Chartern ausländischer Schiffe durch in Deutschland ansässige Verbraucher kann der Bedingung der Gegenseitigkeit unterliegen (CPC 7213, 7223, 83103).


       Straßen- und Schienenverkehr

    EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen der Europäischen Union oder den Mitgliedstaaten und einem Drittland über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann Folgendes umfassen:

    i)    Vorbehalt der Erbringung der einschlägigen Beförderungsdienstleistungen zwischen den Vertragsparteien oder über die Gebiete der Vertragsparteien für in den Vertragsparteien zugelassene Fahrzeuge bzw. Beschränkung der Erbringung auf diese Fahrzeuge 7 oder

    ii)    Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge.

       Straßenverkehr

    BG: Maßnahmen, die aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen getroffen werden, zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen, im Gebiet Bulgariens oder über die Grenzen Bulgariens hinaus (CPC 7121, 7122, 7123).


    CZ: Maßnahmen, die aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen getroffen werden, zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Betriebsbedingungen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen nach Tschechien, in Tschechien, durch Tschechien hindurch und aus Tschechien in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).

    ES: Dienstleistern kann die Genehmigung für die Niederlassung (kommerzielle Präsenz) in Spanien verwehrt werden, wenn deren Herkunftsland spanischen Dienstleistern keinen wirksamen Marktzugang gewährt (CPC 7123). Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres.

    HR: Maßnahmen, die aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen über den internationalen Straßenverkehr getroffen werden, zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Betriebsbedingungen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen nach Kroatien, in Kroatien, durch Kroatien hindurch und aus Kroatien in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).

    LT: Maßnahmen, die aufgrund bilateraler Abkommen getroffen werden, zur Festlegung der Vorschriften für Verkehrsdienstleistungen und der Betriebsbedingungen, einschließlich bilateraler Transitgenehmigungen oder sonstiger Beförderungsgenehmigungen für Verkehrsdienstleistungen in das Gebiet Litauens, durch das Gebiet Litauens hindurch und aus dem Gebiet Litauens in die betreffenden Vertragsparteien sowie Kraftfahrzeugsteuern und ‑abgaben (CPC 7121, 7122, 7123).


    SK: Maßnahmen, die aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen getroffen werden, zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Betriebsbedingungen, einschließlich Transitgenehmigungen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen in die Slowakei, in der Slowakei, durch die Slowakei hindurch und aus der Slowakei in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).

       Schienenverkehr

    BG, CZ und SK: Bestehende oder künftige Übereinkommen zur Regelung der Verkehrsrechte, Betriebsbedingungen und der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Gebiet Bulgariens, Tschechiens und der Slowakei sowie zwischen den betroffenen Ländern (CPC 7111, 7112).

       Luftverkehr – Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

    EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit Bodenabfertigungsdiensten.

       Straßen- und Schienenverkehr

    EE: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs), in deren Rahmen die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen nach Estland, in Estland, durch Estland hindurch und aus Estland in die Vertragsparteien für in den Vertragsparteien zugelassene Fahrzeuge vorbehalten bzw. die Erbringung auf diese Fahrzeuge beschränkt wird und Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorgesehen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 721).


       Alle Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen (ausgenommen See- und Luftverkehr)

    PL: Insofern Chile polnischen Personen- und Güterverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen in und über das Gebiet Chiles gestattet, wird Polen chilenischen Personen- und Güterverkehrsanbietern gestatten, Verkehrsdienstleistungen in und über das Gebiet Polens unter den gleichen Bedingungen zu erbringen.


    Vorbehalt Nr. 20 – Landwirtschaft, Fischerei
    und Wasser

    Sektor:    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Fischerei, Aquakultur, Nebenleistungen im Bereich Fischerei; Wassergewinnung, ‑reinigung und ‑verteilung

    Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, CPC 8811, 8812, 8813 außer Beratungsdienstleistungen; 0501, 0502, CPC 882

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    HR: Landwirtschaftliche Tätigkeiten und Jagd.

    HU: Landwirtschaftliche Tätigkeiten (ISIC Rev. 3.1 011, 012, 013, 014, 015, CPC 8811, 8812, 8813 außer Beratungsdienstleistungen).

    Bestehende Maßnahmen:

    HR: Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (OG 20/18, 115/18, 98/19).


    b)    Fischerei, Aquakultur und Nebenleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

    EU:

    1.    Insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Fischereiabkommen mit einem Drittland – Zugang zu und Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen, oder Fischereirechte im Rahmen einer Fanglizenz eines Mitgliedstaats, einschließlich folgender Punkte:

    a)    Regelung der Anlandung von Fängen durch Schiffe unter der Flagge Chiles oder eines Drittlands im Hinblick auf die ihnen zugeteilten Quoten oder – nur für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats – Anforderung, dass ein Teil der Gesamtfangmenge in Häfen der Europäischen Union angelandet wird,

    b)    Festsetzung einer Mindestgröße für Unternehmen, um sowohl die handwerkliche Fischerei als auch die Küstenfischerei fortzuführen,


    c)    Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Bereich Fischerei und

    d)    Anforderung, dass die Besatzungsmitglieder eines Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaats Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind.

    2.    Ein Fischereifahrzeug darf nur unter folgenden Bedingungen die Flagge eines Mitgliedstaats führen:

    a)    Es steht im vollständigen Eigentum von

    i)    einem in der Europäischen Union gegründeten Unternehmen oder

    ii)    einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats,

    b)    sein Tagesgeschäft wird von der Europäischen Union aus geleitet und kontrolliert und

    c)    der Charterer, Manager oder Betreiber des Wasserfahrzeugs ist ein in der Europäischen Union gegründetes Unternehmen oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats.

    3.    Eine kommerzielle Fanglizenz, die zum Fischfang in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats berechtigt, darf nur Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gewährt werden.


    4.    Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.

    5.    Absatz 1 Buchstaben a, b, c (außer in Bezug auf die Meistbegünstigung) und Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i, Buchstaben b und c sowie Absatz 3 gelten nur für Maßnahmen, die für Wasserfahrzeuge oder Unternehmen unabhängig von der Staatsangehörigkeit ihrer wirtschaftlichen Eigentümer anwendbar sind.

    Staatsangehörigkeit der Besatzung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Mitgliedstaats.

    Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    BG: Der Fang lebender Meeres- und Flussressourcen in inneren Seegewässern und im Küstenmeer Bulgariens darf nur durch Wasserfahrzeuge erfolgen, die unter der Flagge Bulgariens fahren. Ausländische Schiffe dürfen in der ausschließlichen Wirtschaftszone keinen kommerziellen Fischfang betreiben, außer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Bulgarien und dem Flaggenstaat. Bei der Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone dürfen ausländische Schiffe ihre Fanggeräte nicht im Betriebsmodus halten.


    c)    Wassergewinnung, ‑reinigung und ‑verteilung

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wassergewinnung, ‑reinigung und ‑verteilung an Privathaushalte, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.


    Vorbehalt Nr. 21 – Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten

    Sektor:    Bergbau und Gewinnung von Energieprodukten; Erzbergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau; energiebezogene Tätigkeiten – Erzeugung, Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung

    Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 12, 120, 1200, 13, 14, 232, 233, 2330, 40, 401, 4010, 402, 4020, Teil von 4030, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887.

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten – allgemein (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, 40, 401, 402, Teil von 403, 41; CPC 613, 62271, 63297, 7131, 742, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Ein Mitgliedstaat gestattet das ausländische Eigentum an einem Gas- oder Stromübertragungsnetz oder einem Erdöl- und Erdgasfernleitungsnetz im Hinblick auf chilenische Unternehmen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Öl‑, Erdgas- oder Elektrizitätseinfuhren der Europäischen Union entfallen, um die Sicherheit der Energieversorgung der Europäischen Union insgesamt oder eines einzelnen Mitgliedstaats zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung erbracht werden.

    Dieser Vorbehalt gilt in Bezug auf den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen nicht für Kroatien, Ungarn und Litauen (für Litauen nur CPC 7131), in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung nicht für Lettland und in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Gasverteilung nicht für Slowenien (ISIC Rev. 3.1 401, 402, CPC 7131, 887 außer Beratungsdienstleistungen).


    CY: Herstellung von raffinierten Erdölerzeugnissen, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person aus einem Drittland kontrolliert wird, auf das mehr als 5 % der Öl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen, sowie Gaserzeugung, Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Nebenleistungen in den Bereichen Elektrizitäts- und Erdgasverteilung (außer Beratungsdienstleistungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Elektrizität und Nicht-Flaschengas). Für die Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit Elektrizität gelten die Erfordernisse der Staatsangehörigkeit und Ansässigkeit (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 613, 62271, 63297, 7131 und 887 außer Beratungsdienstleistungen).

    FI: Übertragungs- und Verteilungsnetze und ‑systeme für Energie, Dampf und Warmwasser

    FI: Quantitative Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas sowie die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser. Derzeit bestehen natürliche Monopole und ausschließliche Rechte (ISIC Rev. 3.1 40, CPC 7131, 887 außer Beratungsdienstleistungen).

    FR: Übertragungssysteme für Elektrizität und Gas sowie Öl- und Gastransport in Rohrfernleitungen (CPC 7131).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BE: Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887 außer Beratungsdienstleistungen).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BE: Energieübertragungsdienstleistungen, hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Eine Niederlassung innerhalb der Europäischen Union ist erforderlich (ISIC Rev. 3.1 4010, CPC 71310).

    BG: Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (Teil von CPC 88).

    PT: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, Gaserzeugung, Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Elektrizität und Nicht-Flaschengas sowie Nebenleistungen in den Bereichen Elektrizitäts- und Erdgasverteilung. Konzessionen für den Elektrizitäts- und den Gassektor werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptverwaltung und tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal erteilt (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 7131, 7422, 887 außer Beratungsdienstleistungen).


    SK: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, die Gaserzeugung und die Verteilung gasförmiger Brennstoffe, die Herstellung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Groß- und Einzelhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser sowie für Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung, einschließlich Dienstleistungen in den Bereichen Energieeffizienz, Energieeinsparungen und Energieaudit, ist eine Genehmigung erforderlich. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung nur einer natürlichen Person, die im EWR dauerhaft gebietsansässig ist, oder einer juristischen Person des EWR erteilt werden.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BE: Mit Ausnahme des Erzbergbaus sowie der Gewinnung von Steinen und Erden und des sonstigen Bergbaus kann es ausländischen Unternehmen, die von natürlichen oder juristischen Personen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Öl‑, Erdgas- oder Elektrizitätseinfuhren der Europäischen Union entfallen, untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Die Gründung einer juristischen Person ist erforderlich (keine Zweigniederlassungen) (ISIC Rev. 3.1 10, 1110, 13, 14, 232, Teil von 4010, Teil von 4020, Teil von 4030).

    Bestehende Maßnahmen:

    EU: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 , und Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 .


    BG: Energiegesetz.

    CY: Gesetz zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003, in der geänderten oder ersetzten Fassung, Gesetz zur Regulierung des Gasmarkts 2004, in der geänderten oder ersetzten Fassung, Gesetz über Erdöl (Pipelines), Kapitel 273, Erdöl-Gesetz L.64(I)/1975, in der geänderten oder ersetzten Fassung, und Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe 2003, in der geänderten oder ersetzten Fassung.

    FI: Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Elektrizitätsmarkt) (386/1995) und Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017).

    FR: Code de l’énergie.

    PT: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober 2012 – Erdgas, Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober 2012 – Elektrizität und Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar 2006 – Rohöl/Erdölerzeugnisse.

    SK: Gesetz 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung, Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten, Energiegesetz 251/2012 und Gesetz 657/2004 über thermische Energie.


    b)
       Elektrizität (ISIC Rev. 3.1 40, 401; CPC 62271, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    FI: Einfuhr von Elektrizität. In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel: der Groß- und Einzelhandel mit Strom.

    FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 % des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von Electricité de France (EDF) gehalten werden, können Eigentümer und Betreiber von Übertragungs- oder ‑verteilungssystemen für Elektrizität sein.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    BG: Erzeugung von Elektrizität und Wärme.

    LT: Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen und Handel mit Strom, der aus nicht sicheren nuklearen Quellen stammt.

    PT: Die Übertragung und Verteilung von Elektrizität erfolgt im Rahmen ausschließlicher Konzessionen öffentlicher Stellen.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    BE: Eine individuelle Genehmigung zur Elektrizitätserzeugung mit einer Kapazität von 25 MW oder mehr erfordert eine Niederlassung in der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, der über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 durchgesetzten verfügt, und eine echte und kontinuierliche Verbindung des Unternehmens mit der Wirtschaft.

    Die Erzeugung von Elektrizität innerhalb des Offshore-Gebiets Belgiens unterliegt einer Konzession und einer Joint-Venture-Verpflichtung mit einer juristischen Person der Europäischen Union oder eines Landes, das über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 durchgesetzten verfügt, insbesondere in Bezug auf die Genehmigungs- und Auswahlbedingungen.


    Darüber hinaus sollte die juristische Person ihre Hauptverwaltung oder ihren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Land haben, das die oben genannten Kriterien erfüllt, sofern sie eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft hat.

    Der Bau von Stromleitungen, welche die Offshore-Erzeugung mit dem Elia-Übertragungsnetz verbinden, erfordert eine Genehmigung, und das Unternehmen muss die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllen (mit Ausnahme der Joint Venture-Anforderung).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    BE: Für die Lieferung von Elektrizität durch einen Vermittler, der in Belgien niedergelassene Kunden hat, die an das nationale Stromnetz oder an eine Direktleitung mit einer Nennspannung von mehr als 70 000 V angeschlossen sind, ist eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person des EWR erteilt werden.


    Bestehende Maßnahmen:

    BE: Arrêté Royal du 11 octobre 2000 fixant les critères et la procédure d’octroi des autorisations individuelles préalables à la construction de lignes directes, Arrêté Royal du 20 décembre 2000 relatif aux conditions et à la procédure d’octroi des concessions domaniales pour la construction et l’exploitation d’installations de production d’électricité à partir de l’eau, des courants ou des vents, dans les espaces marins sur lesquels la Belgique peut exercer sa juridiction conformément au droit international de la mer und Arrêté Royal du 12 mars 2002 relatif aux modalités de pose de câbles d’énergie électrique qui pénètrent dans la mer territoriale ou dans le territoire national ou qui sont installés ou utilisés dans le cadre de l’exploration du plateau continental, de l’exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes ou de l’exploitation d’îles artificielles, d’installations ou d’ouvrages relevant de la juridiction belge, Arrêté royal relatif aux autorisations de fourniture d’électricité par des intermédiaires et aux règles de conduite applicables à ceux-ci und Arrêté royal du 12 juin 2001 relatif aux conditions générales de fourniture de gaz naturel et aux conditions d’octroi des autorisations de fourniture de gaz naturel.

    FI: Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Elektrizitätsmarkt) (588/2013) und Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017).

    LT: Gesetz über notwendige Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren, die von unsicheren Kernkraftwerken in Drittländern ausgehen, vom 20. April 2017, Nr. XIII-306 (letzte Änderung vom 19. Dezember 2019, Nr. XIII‑2705).


    PT: Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober 2012 – Elektrizität.

    c)    Brennstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1 232, 40, 402; CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    FI: Untersagung der Kontrolle eines Terminals für Flüssiggas (liquefied gas, LNG) (einschließlich derjenigen Teile des LNG-Terminals, die zur Speicherung oder Wiederverdampfung von LNG genutzt werden) oder des Eigentums daran durch ausländische natürliche oder juristische Personen aus Gründen der Energieversorgungssicherheit.

    FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 % des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von ENGIE gehalten werden, können aus Gründen der nationalen Energieversorgungssicherheit Eigentümer und Betreiber von Gasweiterleitungs- oder ‑verteilungssystemen sein.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    BE: Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung von Gasen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Für die Mengenspeicherung von Gas ist eine Niederlassung in der Europäischen Union erforderlich (Teil von CPC 742).


    BG: Transport in Rohrfernleitungen, Speicherung und Lagerung von Erdöl und Erdgas, einschließlich Transitübertragung (CPC 71310, Teil von CPC 742).

    PT: Grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe (Erdgas). Überdies werden Konzessionen für die Übertragung, Verteilung und unterirdische Speicherung von Erdgas sowie für das LNG-Übernahme‑, ‑Speicherungs- und Rückvergasungs-Terminal im Rahmen von Konzessionsverträgen infolge öffentlicher Ausschreibungen vergeben (CPC 7131, CPC 7422).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    BE: Der Transport von Erdgas und anderen Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (Arrêté Royal vom 14. Mai 2002, Artikel 3).

    Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, so

    i)    muss das Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht, dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Regulierungsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 ähnelt, und


    ii)    muss das Unternehmen seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Regulierungsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ähnelt, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat (CPC 7131).

    BE: In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Verteilerunternehmen mit eigenem Verteilungsnetz. Eine solche Genehmigung kann lediglich natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union erteilt werden.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    CY: Grenzüberschreitende Erbringung von Speicherungs- und Lagerungsdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe sowie Einzelhandel mit Heizöl und Flaschengas (außer im Versandhandel) (CPC 613, 62271, 63297, 7131, 742).


    Bestehende Maßnahmen:

    BE: Arrêté Royal du 14 mai 2002 relatif à l’autorisation de transport de produits gazeux et autres par canalisations und Loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations (Artikel 8.2).

    BG: Energiegesetz.

    CY: Gesetz zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003, Gesetz 122(I)/2003, in der geänderten Fassung, Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts von 2004, Gesetz 183(I)/2004, in der geänderten Fassung, Gesetz über Erdöl (Pipelines), Kapitel 273, Gesetz über Erdöl, Kapitel 272, in der geänderten Fassung, und Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe von 2003, Gesetz 148(I)2003, in der geänderten Fassung.

    FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017).

    FR: Code de l’énergie.

    HU: Gesetz XVI von 1991 über Konzessionen.

    LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000, Nr. VIII-1973.

    PT: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober 2012 – Erdgas, Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober 2012 – Elektrizität und Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar 2006 – Rohöl/Erdölerzeugnisse.


    d)    Kernmaterial und ‑energie (ISIC Rev. 3.1 12, 23, 120, 1200, 233, 2330, 40, Teil von 4010, CPC 887)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    DE: Erzeugung, Verarbeitung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

    AT und FI: Erzeugung, Verarbeitung, Verteilung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

    BE: Erzeugung, Verarbeitung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen:

    HU und SE: Verarbeitung von Kernbrennstoffen und Erzeugung von Kernenergie.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    BG: Verarbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie Handel damit, Instandhaltung und Reparatur der Ausrüstungen und Systeme in Kernkraftwerken, Beförderung dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, Verwendung ionisierender Strahlung und alle sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    FR: Bei der Erzeugung, Verarbeitung, Verteilung oder Beförderung von Kernmaterial müssen die Verpflichtungen des Euratom-Abkommens eingehalten werden.

    Bestehende Maßnahmen:

    AT: Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich, BGBl. I Nr. 149/1999.


    BG: Gesetz zur sicheren Nutzung von Kernenergie.

    FI: Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).

    HU: Gesetz CXVI von 1996 über Kernenergie und Regierungserlass Nr. 72/2000 über Kernenergie.

    SE: Schwedisches Umweltgesetz (1998:808) und Gesetz über Kerntechnologietätigkeiten (1984:3).


    Vorbehalt Nr. 22 – Sonstige Dienstleistungen a. n. g.

    Sektor:    Sonstige Dienstleistungen a. n. g.

    Zuordnung nach Branche:    CPC 9703, Teil von 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 85990

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Lokale Präsenz

    Kapitel:    Liberalisierung von Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703)

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    FI: Dienstleistungen von Krematorien/Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Instandhaltung von Friedhöfen und Gräbern können nur von staatlichen Stellen, Gemeinden, Kirchengemeinden, religiösen Gemeinschaften und gemeinnützigen Stiftungen oder Gesellschaften erbracht werden.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    DE: Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Friedhof betreiben. Einrichtung und Betrieb von Friedhöfen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen.

    PT: Für die Erbringung von Bestattungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich. Der technische Leiter von Unternehmen, die Bestattungsdienstleistungen erbringen, muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats des EWR sein.

    SE: Monopol der Schwedischen Kirche bzw. der örtlichen Behörde auf Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsdienstleistungen.

    CY, SI: Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten.


    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Hautaustoimilaki (Bestattungsgesetz) (457/2003).

    PT: Gesetzesdekret 10/2015 vom 16. Januar alterado p/ Lei 15/2018, 27 março.

    SE: Begravningslag (1990:1144) (Bestattungsgesetz) und Begravningsförordningen (1990:1147) (Bestattungsverordnung).

    b)    Neue Dienstleistungen

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane, Leistungsanforderungen; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EU: Erbringung neuer Dienstleistungen, die nicht in der CPC eingereiht sind.



    Anlage 10-B-2

    LISTE CHILES

    Sektor:    Alle

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen)

       Meistbegünstigung (Investitionen)

    Beschreibung:    Investitionen

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sich auf das Eigentum an oder die Kontrolle von Grundstücken im Umkreis von fünf Kilometern um die Küste beziehen, die für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden. Solche Maßnahmen könnten die Anforderung beinhalten, dass die Mehrheit jeder Aktiengattung einer chilenischen juristischen Person, die ein solches Grundstück besitzen oder kontrollieren will, von chilenischen Personen oder von Personen gehalten wird, die sich mindestens 183 Tage pro Jahr in Chile aufhalten.


    Bestehende Maßnahmen:    Gesetzesdekret 1.939, Amtsblatt vom 10. November 1977, Regeln für den Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung staatseigener Vermögenswerte, Titel I (Decreto Ley 1.939, Diario Oficial, noviembre 10, 1977, Normas sobre adquisición, administración y disposición de bienes del Estado, Título I),

    Sektor:    Alle

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen)

       Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane (Investitionen)

    Beschreibung:    Investitionen

    In Bezug auf die Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer staatlichen Einrichtung oder der Verfügung darüber behält sich Chile das Recht vor, das Eigentum an diesen Anteilen oder Vermögenswerten sowie das Recht ausländischer Investoren oder ihrer Investitionen auf Kontrolle über ein dadurch gegründetes Staatsunternehmen oder die von diesen getätigten Investitionen zu verbieten oder zu beschränken. In Bezug auf eine solchen Übertragung oder Verfügung kann Chile Maßnahmen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des höheren Managements und der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einführen oder aufrechterhalten.


    „Staatsunternehmen“ 13 bezeichnet Unternehmen, die im Eigentum Chiles stehen oder durch Beteiligungen von Chile kontrolliert werden, einschließlich Unternehmen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausschließlich zum Zweck des Verkaufs von Beteiligungen am Kapital oder den Vermögenswerten eines bestehenden Staatsunternehmens oder einer bestehenden staatlichen Stelle oder der Verfügung darüber gegründet werden.

    Sektor:    Alle

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen einem Land im Rahmen eines geltenden oder einem vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichneten bilateralen oder multilateralen internationalen Abkommens eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird.


    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen einem Land im Rahmen eines geltenden oder einem nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichneten internationalen Abkommens eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für folgende Bereiche:

    a)    Luftfahrt,

    b)    Fischerei oder

    c)    Seerechtsangelegenheiten, einschließlich Bergung.

    Bestehende Maßnahmen:

    Sektor:    Kommunikationsdienstleistungen

    Teilsektor:    Satellitenübertragung von digitalen Telekommunikationsdiensten

    Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel mit einseitigen Satellitenübertragungen von digitalen Telekommunikationsdiensten einzuführen oder aufrechtzuerhalten.


    Bestehende Maßnahmen:    Gesetz 18.168, Amtsblatt vom 2. Oktober 1982, Allgemeines Telekommunikationsgesetz, Titel I, II, III, V und VI (Ley 18.168, Diario Oficial, octubre 2, 1982, Ley General de Telecomunicaciones, Títulos I, II, III, V y VI).

    Sektor:    Kommunikationsdienstleistungen

    Teilsektor:    Satellitenübertragung von digitalen Telekommunikationsdiensten

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen)

    Meistbegünstigung (Investitionen)

    Leistungsanforderungen (Investitionen)

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane (Investitionen)

    Beschreibung:    Investitionen

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die Investoren der anderen Vertragspartei oder deren Investitionen in die einseitige Satellitenübertragung von digitalen Telekommunikationsdiensten betreffen.


    Bestehende Maßnahmen:    Gesetz 18.168, Amtsblatt vom 2. Oktober 1982, Allgemeines Telekommunikationsgesetz, Titel I, II, III, V und VI (Ley 18.168, Diario Oficial, octubre 2, 1982, Ley General de Telecomunicaciones, Títulos I, II, III, V y VI).

    Sektor:    Minderheiten betreffende Angelegenheiten

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Leistungsanforderungen (Investitionen)

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane (Investitionen)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen gesellschaftlich oder wirtschaftlich benachteiligten Gruppen Rechte oder Vorrechte eingeräumt werden.


    Bestehende Maßnahmen:

    Sektor:    Indigene Bevölkerungsgruppen betreffende Angelegenheiten

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Leistungsanforderungen (Investitionen)

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane (Investitionen)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen indigenen Bevölkerungsgruppen Rechte oder Vorrechte eingeräumt werden.

    Bestehende Maßnahmen:



    Sektor:    Bildung

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Leistungsanforderungen (Investitionen)

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane (Investitionen)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Folgendes betreffen:

    a)    Investoren und Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in Bildung und

    b)    natürliche Personen, die Dienstleistungen im Bereich Bildung in Chile erbringen.


    Unter Buchstabe b fallen Lehrkräfte und Hilfskräfte, die Bildungsdienstleistungen in Vorschulen, Kindergärten, Sonderschulen, Grundschulen, Sekundarschulen bzw. weiterführenden Schulen, Berufsschulen, Fachschulen oder Hochschulen erbringen, sowie alle anderen Personen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bildung erbringen, einschließlich Träger von Bildungseinrichtungen jeglicher Art, Schulen, Lyzeen, Akademien, Ausbildungszentren, Berufs- und Fachschulen oder Universitäten.

    Dieser Vorbehalt gilt nicht für Investoren und Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in Kindergärten, Vorschulen, Grundschulen oder private Sekundarschulen, die keine öffentlichen Mittel erhalten, oder für die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erlernen von Fremdsprachen, der betrieblichen, unternehmerischen und gewerblichen Ausbildung und der Weiterqualifizierung, einschließlich Beratungsdienstleistungen in Bezug auf technische Unterstützung, Beratung, Lehrpläne und Programmentwicklung im Bildungsbereich.

    Bestehende Maßnahmen:

    Sektor:    Öffentliche Finanzen

    Teilsektor:


    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen)

    Beschreibung:    Investitionen

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Verkauf von Schuldverschreibungen, Staatsanleihen oder anderen von der chilenischen Zentralbank (Banco Central de Chile) oder der chilenischen Regierung begebenen Schuldtiteln oder der Verfügung darüber durch Staatsangehörige der anderen Vertragspartei einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Dieser Eintrag soll nicht die Rechte der in Chile niedergelassenen Finanzinstitute (Banken) der anderen Vertragspartei berühren, solche Titel zu erwerben, zu verkaufen oder darüber zu verfügen, wenn dies für die Zwecke der gesetzlichen Kapitalanforderungen erforderlich ist.

    Bestehende Maßnahmen:

    Sektor:    Fischerei

    Teilsektor:    Fischereibezogene Tätigkeiten

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)


    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich das Recht vor, ausländische Fischereitätigkeiten, einschließlich der Anlandung von Fisch, der Erstanlandung von auf See verarbeitetem Fisch und des Zugangs zu chilenischen Häfen (Hafenprivilegien), zu kontrollieren.

    Chile behält sich das Recht vor, die Nutzung von Stränden, von an Strände angrenzenden Flächen (terrenos de playas), Wassersäulen (porciones de agua) und Meeresgrund (fondos marinos) für die Erteilung von Meereskonzessionen zu kontrollieren. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Begriff „Meereskonzessionen“ nicht für die Aquakultur gilt.

    Bestehende Maßnahmen:    Gesetzesdekret 2.222, Amtsblatt vom 31. Mai 1978, Schifffahrtsgesetz, Titel I, II, III, IV und V (Decreto Ley 2.222, Diario Oficial, mayo 31, 1978, Ley de Navegación, Títulos I, II, III, IV y V),

    Verordnung mit Gesetzeskraft 340, Amtsblatt vom 6. April 1960, über Meereskonzessionen (D.F.L. 340, Diario Oficial, abril 6, 1960, sobre Concesiones Marítimas),


    Oberstes Dekret 660, Amtsblatt vom 28. November 1988, Gesetz über Meereskonzessionen (Decreto Supremo 660, Diario Oficial, noviembre 28, 1988, Reglamento de Concesiones Marítimas),

    Oberstes Dekret 123 des Ministeriums für Wirtschaft, Entwicklung und Wiederaufbau, Vizeministerium für Fischerei, Amtsblatt vom 23. August 2004, über die Nutzung von Häfen (Decreto Supremo 123 del Ministerio de Economía, Fomento y Reconstrucción, Subsecretaría de Pesca, Diario Oficial, agosto 23, 2004, Sobre Uso de Puertos).

    Sektor:    Kunstgewerbe und Kulturwirtschaft

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen Ländern im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler oder multilateraler internationaler Abkommen, z. B. Abkommen über die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich, eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Kunst und Kulturwirtschaft gewährt wird.


    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass staatliche Subventionsprogramme zur Förderung kultureller Aktivitäten nicht den Beschränkungen oder Verpflichtungen dieses Abkommens unterliegen.

       Für die Zwecke dieses Eintrags umfasst der Ausdruck „Kunst und Kulturwirtschaft“ Folgendes:

    a)    Bücher, Zeitschriften, regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen oder gedruckte oder elektronische Zeitungen, ohne Druck und Schriftsetzen,

    b)    Film- oder Videoaufnahmen,

    c)    Musikaufnahmen im Audio- oder Videoformat,

    d)    gedruckte oder maschinenlesbare Partituren,

    e)    bildende Kunst, künstlerische Fotografie und neue Medien,

    f)    darstellende Künste, einschließlich Theater, Tanz und Zirkuskunst, und

    g)    Mediendienste oder Multimedia.


    Bestehende Maßnahmen:

    Sektor:    Unterhaltung und Rundfunk

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Leistungsanforderungen (Investitionen)

    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die Folgendes betreffen:

    a)    Organisation und Präsentation von Konzerten und musikalischen Darbietungen in Chile oder


    b)    Hörfunksendungen, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, sowie alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Hörfunk, Fernsehen und Kabelfernsehen, Satellitenprogrammdienste und Rundfunknetze.

       Ungeachtet des Vorstehenden gewährt Chile Personen und Investoren der anderen Vertragspartei sowie deren Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die seinen eigenen Personen und Investoren sowie deren Investoren gewährt wird.

    Bestehende Maßnahmen:

    Sektor:    Dienstleistungen im Bereich Soziales

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Leistungsanforderungen (Investitionen)

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane (Investitionen)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)


    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit der Erbringung von Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen sowie der folgenden Dienstleistungen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern es sich um Dienstleistungen im Bereich Soziales handelt, die aus Gründen des öffentlichen Interesses eingerichtet wurden oder erbracht werden: Einkommenssicherheit oder ‑versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, Bildung, öffentliche Berufsausbildung, Gesundheitsversorgung und Kinderbetreuung.

    Bestehende Maßnahmen:

    Sektor:    Dienstleistungen im Bereich Umwelt

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)


    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen die Vorschrift auferlegt wird, dass die Gewinnung und Verteilung von Trinkwasser, die Sammlung und Entsorgung von Abwasser und Abwasserdienstleistungen wie Kanalisation, Abfallentsorgung und Abwasserbehandlung nur von juristischen Personen erbracht werden dürfen, die nach chilenischem Recht gegründet wurden oder den Anforderungen des chilenischen Rechts genügen.

    Dieser Eintrag gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die von solchen juristischen Personen in Anspruch genommen werden.

    Bestehende Maßnahmen:

    Sektor:    Bauleistungen

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)


    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Bauleistungen durch ausländische juristische Personen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Solche Maßnahmen können Erfordernisse in Bezug auf Wohnsitz, Registrierung oder andere Formen der lokalen Präsenz umfassen.

    Bestehende Maßnahmen:

    Sektor:    Verkehr

    Teilsektor:    Internationaler Straßenverkehr

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Meistbegünstigung (Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Lokale Präsenz (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)


    Beschreibung:    Investitionen und Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich das Recht vor, im Bereich der Güter- oder Personenbeförderung im internationalen Straßenverkehr in Grenzregionen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    Darüber hinaus behält sich Chile das Recht vor, für die Beförderung im internationalen Straßenverkehr von Chile aus die folgenden Beschränkungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    a)    Beim Dienstleister muss es sich um eine chilenische natürliche oder juristische Person handeln,

    b)    der Dienstleister muss über einen tatsächlichen und nicht nur zum Schein bestehenden Sitz in Chile verfügen und

    c)    im Fall von juristischen Personen muss der Dienstleister rechtmäßig in Chile errichtet worden sein, mehr als 50 % seines Stammkapitals müssen im Besitz chilenischer Staatsangehöriger sein und die wirksame Kontrolle muss ebenfalls in der Hand chilenischer Staatsangehöriger liegen.


    Bestehende Maßnahmen:

    Sektor:    Verkehrsdienstleistungen

    Teilsektor:    Straßenverkehrsdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel)

    Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, nach denen es nur chilenischen natürlichen oder juristischen Personen gestattet ist, Personen oder Waren auf dem Landweg innerhalb des Gebiets Chiles zu befördern (Kabotage). Die von den Unternehmen zu diesem Zweck genutzten Fahrzeuge müssen in Chile zugelassen sein.

    ________________

    ANHANG 10-C

    MARKTZUGANGSVERPFLICHTUNGEN

    Kopfvermerke

    1.    In den Listen der Vertragsparteien in den Anhängen 10-C-1 und 10-C-2 sind die Marktzugangsverpflichtungen enthalten, die eine Vertragspartei gemäß Artikel 10.5 bzw. 11.7 eingeht, sowie die Vorbehalte, die von der Vertragspartei gemäß Artikel 10.11 bzw. 11.8 in Bezug auf bestehende oder restriktivere oder neue Maßnahmen angebracht wurden, die nicht mit den Verpflichtungen im Einklang stehen, die sich aus diesen Artikeln ergeben:

    2.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „ISIC“ die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung.

    3.    Die Wirtschaftstätigkeiten in Sektoren oder Teilsektoren, die Gegenstand der Kapitel 10 und 11 und nicht in den Listen aufgeführt sind, fallen nicht unter die in Absatz 1 genannten Marktzugangsverpflichtungen.

    4.    Die Listen der Vertragsparteien lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.


    5.    Jeder Eintrag in den Listen besteht aus den folgenden Rubriken:

    a)    der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, allgemein bezeichnet,

    b)    der Rubrik „Teilsektor“, die den spezifischen Sektor oder Wirtschaftszweig gemäß der CPC bzw. der ISIC bezeichnet, in dem Verpflichtungen eingegangen werden, und

    c)    der Rubrik „Beschränkungen des Marktzugangs“, die die geltenden Beschränkungen bezeichnet, einschließlich der Möglichkeit, bestehende Maßnahmen beizubehalten, wenn dies so festgelegt ist, oder neue oder restriktivere Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Marktzugang ungebunden ist, die den in Artikel 10.5 bzw. Artikel 11.7 festgelegten Verpflichtungen nicht entsprechen.

    6.    Ein Vorbehalt, der auf der Ebene der Europäischen Union angebracht wird, gilt für eine Maßnahme der Europäischen Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen. Eine Verpflichtung oder ein Vorbehalt, die bzw. der von einem Mitgliedstaat eingegangen oder angebracht wird, gilt für die Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Åland-Inseln. Ein Vorbehalt auf Ebene Chiles gilt für eine Maßnahme der Zentralregierung oder einer lokalen Gebietskörperschaft.


    7.
       Dies Listen der Vertragsparteien umfassen nur Beschränkungen des Marktzugangs, die diskriminierungsfrei sind. Diskriminierende Maßnahmen und Anforderungen sind in den Anhängen 10-A und 10-B aufgeführt.

    8.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass diskriminierungsfreie Maßnahmen keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne des Artikels 10.5 bzw. Artikel 11.7 darstellen; dies gilt für Maßnahmen,

    a)    die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation,

    b)    die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs eine Beschränkung der Eigentumskonzentration vorsehen,

    c)    mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten,

    d)    die eine Beschränkung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation umfassen oder

    e)    die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- beziehungsweise Kontrollfunktionen eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.


    9.    Die nachstehende Liste der Vorbehalte beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren, sofern sie keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 10.5 bzw. Artikel 11.7 darstellen. Dabei kann es sich insbesondere um folgende Maßnahmen handeln: Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, wie die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jegliche andere diskriminierungsfreie Anforderungen, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.

    10.    Die Behandlung, welche juristischen Personen gewährt wird, die von Investoren einer Vertragspartei nach dem Recht der anderen Vertragspartei (einschließlich, im Falle der Europäischen Union, nach dem Recht eines Mitgliedstaats) gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei haben, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen nach Kapitel 10, die diesen juristischen Personen bei ihrer Gründung in dieser anderen Vertragspartei auferlegt worden sein können und die weiterhin gelten.

    11.    Die Listen der Vertragsparteien gelten nur für die Gebiete der Vertragsparteien gemäß Artikel 33.8 und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Chile relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechts der Europäischen Union.


    12.    In der Liste der Europäischen Union werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

    EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

    AT    Österreich

    BE    Belgien

    BG    Bulgarien

    CY    Zypern

    CZ    Tschechien

    DE    Deutschland

    DK    Dänemark

    EE    Estland

    EL    Griechenland

    ES    Spanien

    FI    Finnland

    FR    Frankreich

    HR    Kroatien


    HU    Ungarn

    IE    Irland

    IT    Italien

    LT    Litauen

    LU    Luxemburg

    LV    Lettland

    MT    Malta

    NL    Niederlande

    PL    Polen

    PT    Portugal

    RO    Rumänien

    SE    Schweden

    SI    Slowenien

    SK    Slowakei

    EWR    Europäischer Wirtschaftsraum



    Anlage 10-C-1

    LISTE DER EUROPÄISCHEN UNION

    Sektor oder Teilsektor

    Beschränkungen des Marktzugangs

    III-EU-1 – Alle Sektoren

    a)    Kommerzielle Präsenz

    In Bezug auf Investitionen:

    EU: Dienstleistungen, die auf nationaler oder lokaler Ebene als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.

    Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verwandte wissenschaftliche und technische Beratung, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (FuE-Dienstleistungen)    in den Bereichen Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Umwelt, Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und Computer- und verwandte Dienstleistungen.

    HU: Die Niederlassung sollte in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Repräsentanz erfolgen. Der Erstzugang in Form einer Zweigniederlassung ist nur bei Finanzdienstleistungen zulässig.

    IT: Ungebunden für den Erwerb von Kapitalbeteiligungen an Unternehmen, die in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätig sind. Der Erwerb von strategischen Aktiva in den Bereichen Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie kann von einer Genehmigung des Vorsitzes des Ministerrats abhängig gemacht werden.

    LT: Ungebunden für Unternehmen, Sektoren, Zonen, Vermögenswerte und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit.

    b)    Erwerb von Immobilien

    In Bezug auf Investitionen:

    EU, mit Ausnahme von HU: Keine.

    HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien.

    c)    Waffen, Munition und Kriegsmaterial

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Ungebunden für die Herstellung oder den Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie den Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschließlich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden.

    III-EU-2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)

    a)    Juristische Dienstleistungen (Teil von CPC 861), einschließlich Dienstleistungen von Patentanwälten

    Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Kopfvermerken, insbesondere Kopfvermerk 9, können die Anforderungen für die Registrierung bei einer Anwaltskammer das Erfordernis beinhalten, dass die um die Registrierung nachsuchende Person ein Studium der Rechtswissenschaften im Aufnahmestaat abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist oder ein Referendariat unter Aufsicht eines zugelassenen Anwalts absolviert hat oder über eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Anwaltskammer verfügt.

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von SE: Ungebunden für die Erbringung von Rechtsberatungs- und Rechtsvollzugs‑, Dokumentations- und Zertifizierungsdienstleistungen durch Angehörige von Rechtsberufen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, wie Notare, „huissiers de justice“ oder andere „officiers publics et ministériels“, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern, die durch einen offiziellen Akt der Regierung bestellt werden (Teil von CPC 861, Teil von 87902).

    SE: Keine.

    EU: In jedem Mitgliedstaat bestehen spezifische diskriminierungsfreie Auflagen hinsichtlich der Rechtsform (im Interesse der Transparenz sind nachstehend einige Beispiele aufgeführt).

    BE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt.

    FR: Die Vertretung vor dem „Cour de Cassation“ und dem „Conseil d'Etat“ ist an Quoten gebunden. Für voll zugelassene Rechtsanwälte gilt, dass für das Unternehmen eine der folgenden, nach französischem Recht diskriminierungsfrei zulässigen Rechtsformen gewählt werden muss: SCP (société civile professionnelle), SEL (société d'exercice libéral), SEP (société en participation), SARL (société à responsabilité limitée), SAS (société par actions simplifiée), SA (société anonyme), SPE (société pluriprofessionnelle d'exercice)    sowie unter bestimmten Voraussetzungen „association“.

    Einige Mitgliedstaaten können natürlichen Personen, die bestimmte Positionen in einer Anwaltskanzlei, einem Unternehmen oder einer Gesellschaft innehaben, oder für Anteilseigener vorschreiben, dass sie das Recht haben müssen, im Recht des Aufnahmestaats zu praktizieren.

    In einer auf dem Gebiet des französischen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union tätigen Anwaltskanzlei können die Beteiligungen und die Stimmrechte quantitativen Beschränkungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Partner unterliegen.

    SI: Die kommerzielle Präsenz von Anwälten, die von der slowenischen Anwaltskammer bestellt wurden, ist nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Personengesellschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Personengesellschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.

    b)    Patentanwälte (patent agents, industrial property agents, intellectual property attorneys) (Teil von CPC 879, 861, 8613)

    In Bezug auf Investitionen:

    EU, mit Ausnahme von FR: Keine.

    FR: Erbringung nur durch die Rechtsform SCP (société civile professionnelle), SEL (société d'exercice libéral) oder unter bestimmten Bedingungen jede andere Rechtsform.

    c)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von FR und HU: Keine.

    In Bezug auf Investitionen:

    FR: Erbringung durch jede Rechtsform mit Ausnahme von SNC (Société en nom collectif)    und SCS (Société en commandite simple). Besondere Bedingungen gelten für SEL (sociétés d'exercice libéral), AGC (Association de gestion et comptabilité) und SPE (Société pluri-professionnelle d'exercice). (CPC 86213, 86219, 86220).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    HU: Ungebunden für grenzüberschreitende Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern.

    d)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von DE, EE, BG, FR, HU, PL und PT: Keine.

    EE: Es gelten diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform.

    In Bezug auf Investitionen:

    BG: Es gelten diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform.

    FR: Erbringung durch jede Rechtsform mit Ausnahme derjenigen, deren Gesellschafter als Kaufleute („commerçants“) gelten, wie SNC (Société en nom collectif) und SCS (Société en commandite simple).

    PL: Es gelten Anforderungen an die Rechtsform.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    DE: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nur Rechtsformen annehmen, die im EWR zulässig sind. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeiten als Handelspartnerschaften im Handelsregister eingetragen sind.

    HU und PT: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern.

    e)    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863, umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsdienstleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter juristische Dienstleistungen fallen)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von DE, FR und PL: Keine.

    DE, PL: Es gelten Anforderungen an die Rechtsform.

    In Bezug auf Investitionen:

    FR: Erbringung durch jede Rechtsform mit Ausnahme von SNC (Société en nom collectif)    und SCS (Société en commandite simple). Besondere Bedingungen gelten für SEL (sociétés d'exercice libéral), AGC (Association de gestion et comptabilité) und SPE (Société pluri-professionnelle d'exercice).

    f)    Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8671, 8672, 8673, 8674)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von FR und HR: Keine.

    In Bezug auf Investitionen:

    FR: Architekten müssen sich in Frankreich für die Erbringung ihrer Dienstleistungen diskriminierungsfrei in einer der folgenden Rechtsformen niederlassen: SA und SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée), EURL (Entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée), SCP (en commandite par actions), SCOP (Société coopérative et participative), SELARL (société d'exercice libéral à responsabilité limitée), SELAFA (société d'exercice libéral à forme anonyme), SELAS (société d'exercice libéral) oder SAS (Société par actions simplifiée) bzw. als Selbstständige oder Partner in einem Architekturbüro (CPC 8671).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    HR: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Städteplanern.

    III-EU-3 – Freiberufliche Dienstleistungen – Gesundheitsbezogen und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

    a)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten und Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern (CPC 85201, 9312, 9319)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von AT, BE, BG, CZ, DE, FI und MT: Keine.

    CZ und MT: Ungebunden für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern, Psychologen sowie sonstige damit zusammenhängende Dienstleistungen (CPC 9312, Teil von 9319).

    FI: Ungebunden für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen, mit Ausnahme von Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal (CPC 9312, 93191).

    BG: Ungebunden für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen (CPC 9312, Teil von 9319).

    In Bezug auf Investitionen:

    AT: Für die Rechtsform können bestimmte diskriminierungsfreie Anforderungen gelten (CPC 9312, Teil von 9319). Die Zusammenarbeit von Ärzten zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung in sogenannten Gruppenpraxen kann nur in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgen. Nur Ärzte dürfen als Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis angehören. Sie müssen zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt berechtigt sein, bei der Österreichischen Ärztekammer registriert sein und in der Praxis maßgeblich den Arztberuf ausüben. Andere natürliche oder juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden (Teil von CPC 9312).

    DE: Für die Eintragung in das Berufsregister können geografische Grenzen auferlegt sein, die für Staatsangehörige und Nichtstaatsangehörige gleichermaßen gelten. Es können diskriminierungsfreie Beschränkungen der Rechtsform zur Erbringung dieser Dienstleistungen gelten (§ 95 SGB V). Für Ärzte (einschließlich Psychologen und Psychotherapeuten) können für die Eintragung quantitative Beschränkungen aufgrund der regionalen Verteilung der Ärzte gelten. Die Eintragung ist nur für Ärzte erforderlich, die eine Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen wollen.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    BE: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern (Teil von CPC 85201, 9312, Teil von 93191).

    b)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von BE, BG, DE, DK, ES, FR, IE, HU, LV, NL und SK: Keine.

    DE: Eine telemedizinische Betreuung darf nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Tierarzt physisch präsent gewesen sein muss.

    DE, DK, ES, LV, NL und SK: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

    IE: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen oder Personengesellschaften erbracht werden.

    HU: Die Zulassung wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien:

    Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor.

    In Bezug auf Investitionen:

    FR: Ein Unternehmen, das tierärztliche Dienstleistungen erbringt, muss eine der folgenden Rechtsformen haben: SEP (société en participation), SCP (société civile professionnelle) und SEL (société d'exercice liberal).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    BE, BG und LV: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen.

    c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von BG, LT: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist verboten, ausgenommen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

    EE: Der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet. Der Versandhandel mit medizinischen Artikeln sowie die Zustellung von im Internet bestellten medizinischen Artikeln per Post oder Kurierdienst sind verboten. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.

    EL: Nur natürlichen Personen mit einer Lizenz als Apotheker und von lizenzierten Apothekern gegründeten Unternehmen ist der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

    ES: Nur natürlichen Personen mit einer Lizenz als Apotheker ist der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet. Jeder Apotheker kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist verboten.

    FI: Ungebunden für den Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln.

    IE: Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist verboten, ausgenommen sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel.

    IT: Die Ausübung des Berufes ist nur natürlichen Personen gestattet, die bei der berufsständischen Vereinigung eingetragen sind, sowie juristischen Personen in Form einer Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter eingetragene Apotheker sein müssen. Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.

    LU: Nur natürlichen Personen ist der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

    NL: Ungebunden für den Versandhandel mit Arzneimitteln.

    PL: Die Ausübung des Berufes ist nur natürlichen Personen gestattet, die bei der berufsständischen Vereinigung eingetragen sind, sowie juristischen Personen in Form einer Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter eingetragene Apotheker sein müssen.

    SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und die Lieferung pharmazeutischer Artikel an die breite Öffentlichkeit.

    In Bezug auf Investitionen:

    EU, mit Ausnahme von EL, IE, LU, LT und NL: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, die eine bestimmte Dienstleistung in einer spezifischen lokalen Zone oder einem bestimmten lokalen Gebiet erbringen dürfen, auf diskriminierungsfreier Grundlage. Daher kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte oder geografische Verteilung durchgeführt werden.

    BG: Führungskräfte von Apotheken müssen qualifizierte Apotheker sein und dürfen nur eine Apotheke leiten, in der sie selbst arbeiten. Es gibt eine Quote für die Zahl der Apotheken, die in Bulgarien im Eigentum einer Person stehen dürfen (nicht mehr als vier).

    DE: Nur natürliche Personen (Apotheker) dürfen eine Apotheke betreiben. Die Gesamtzahl der Apotheken pro Person ist auf eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken beschränkt.

    DK: Nur natürlichen Personen, denen von der dänischen Arzneimittelbehörde eine Lizenz als Apotheker erteilt wurde, ist der Einzelhandel mit Arzneimitteln und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

    FR: Die Eröffnung einer Apotheke muss genehmigt werden, und die kommerzielle Präsenz einschließlich des öffentlichen Verkaufs von Arzneimitteln im Fernabsatz im Rahmen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft darf diskriminierungsfrei ausschließlich eine der folgenden nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen annehmen: société d'exercice libéral (SEL) anonyme, par actions simplifiée, à responsabilité limitée unipersonnelle bzw. pluripersonnelle, en commandite par actions, société en noms collectifs (SNC)    oder société à responsabilité limitée (SARL) unipersonnelle bzw. pluripersonnelle.

    ES, HR, HU und PT: Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Niederlassungsdichte in dem betreffenden Gebiet.

    MT: Die Erteilung einer Lizenz für den Betrieb einer Apotheke unterliegt spezifischen Beschränkungen. Keine Person kann in einer Stadt oder Gemeinde mehr als eine auf ihren Namen lautende Lizenz besitzen (Regulation 5(1) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)), es sei denn, für diese Stadt oder Gemeinde liegen keine weiteren Anträge auf Erteilung einer Lizenz vor (Regulation 5(2) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)).

    PT: Die Aktien eines gewerblichen Unternehmens in Form einer Aktiengesellschaft müssen als Namensaktien ausgegeben werden. Eine Person darf gleichzeitig mittelbar oder unmittelbar nicht mehr als vier Apotheken besitzen, betreiben oder führen.

    SI: Das slowenische Apothekennetz besteht aus öffentlichen Apothekeninstitutionen im Besitz der Gemeinden sowie privaten Apothekern mit Konzession (wobei der Mehrheitseigner von Beruf Apotheker sein muss). Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten. Der Versandhandel mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erfordert eine besondere staatliche Genehmigung.

    III-EU-4 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 851, 852, 853)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von RO: Keine.

    Nur in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    RO: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung.

    III-EU-5 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern (CPC 821, 822)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von CZ und HU: Keine.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    CZ und HU: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern.

    III-EU-6 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

    a)    Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal (CPC 831)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Ungebunden für Miet‑/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (dry lease). Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union genutzt werden, unterliegen den geltenden Anforderungen für die Eintragung von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen der Europäischen Union Vertragspartei ist, unterliegt den Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nationalen Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind (CPC 83104).

    b)    Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal in Bezug auf Gebrauchsgüter (CPC 832)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von BE und FR: Keine.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    BE und FR: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal in Bezug auf Gebrauchsgüter.

    III-EU-7 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen

    a)    Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) 14

    Keine.

    b)    Dienstleistungen in den Bereichen Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864)

    Keine.

    c)    Unternehmensberatung (CPC 865) und mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen (CPC 866)

    Keine.

    d)    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von FR: Keine.

    In Bezug auf Investitionen:

    FR: Zugang zu Vermessungstätigkeiten wird lediglich SEL (anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions), SCP (Société civile professionnelle), SA und SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée) gewährt.    

    e)    Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von FR und PT: Keine.

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    FR: Die Ausübung des Berufs des Biologen ist natürlichen Personen vorbehalten.

    PT: Die Ausübung des Berufs des Biologen, chemischen Analytikers und Agronoms ist natürlichen Personen vorbehalten.

    f)    Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    g)    Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von HU und SE: Ungebunden für die Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal. HU und SE: Keine (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).

    EU in Bezug auf die Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201): Keine, mit Ausnahme von BG, CY, CZ, DE, EE, FI, MT, LT, LV, PL, PT, RO, SI und SK: Ungebunden.

    EU in Bezug auf die Gründung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal (CPC 87202): Keine, mit Ausnahme von AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LT, LV MT, PL, PT, RO, SI und SK: Ungebunden.

    EU in Bezug auf die Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203): Keine, mit Ausnahme von AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, MT, LT, LV, PL, PT, RO, SI und SK: Ungebunden.

    DE: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten.

    ES: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Führungskräften und die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten (CPC 87201, 87202).

    FR: Diese Dienstleistungen können einem staatlichen Monopol unterliegen (CPC 87202).

    IT: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Büropersonal anbieten (CPC 87203).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von BE, HU und SE: Ungebunden für die grenzüberschreitende Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal (CPC 87202).

    BE: Keine.

    IE: Ungebunden für die grenzüberschreitende Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201).

    FR, IE, IT und NL: Ungebunden für die grenzüberschreitende Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203).

    h)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von BG, CY, CZ, DK, EE, ES, FI, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Keine.

    BG, CY, CZ, EE, ES, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Ungebunden.

    DK, HR und HU: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen der folgenden Teilsektoren: Wachdienstleistungen (87305) in Kroatien und Ungarn, Sicherheitsberatungsdienstleistungen (87302) in Kroatien, Wachdienstleistungen an Flughäfen (Teil von 87305) in Dänemark und Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen (87304) in Ungarn.

    In Bezug auf Investitionen:

    FI: Ungebunden für Lizenzen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen.

    i)    Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von AT und SE: Ungebunden.

    AT und SE: Keine.

    j)    Gebäudereinigung (CPC 874)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    k)    Fotografische Dienstleistungen (CPC 875)

    Keine.

    l)    Verpackungsdienstleistungen (CPC 876)

    Keine.

    m) Dienstleistungen von Kreditauskunfteien und Inkassostellen (CPC 87901, 87902)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von ES, LV und SE: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien.

    ES, LV und SE: Keine.

    n)    Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    o)    Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von HU: Keine.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    HU: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Vervielfältigungsdienstleistungen.

    p)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von HU und PL: Keine.

    HU: Amtliche Übersetzungen, Beglaubigungen von Übersetzungen und beglaubigte Kopien von amtlichen Dokumenten in einer Fremdsprache können nur vom ungarischen Amt für Übersetzungen und Beurkundung (OFFI) angefertigt werden.

    PL: Nur natürliche Personen können vereidigte Übersetzer sein.

    q)    Dienstleistungen des Aufstellens von Adressenlisten und des Postversands (CPC 87906)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    r)    Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907)

    Keine.

    s)    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen a. n. g. (CPC 87909)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von SE: Keine.

    SE: Der Wirtschaftsplan einer Wohnungsbaugesellschaft muss von zwei Personen zertifiziert werden. Diese Personen müssen von Behörden im EWR staatlich anerkannt sein.

    SE: Pfandhäuser müssen entweder in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Zweigniederlassung gegründet sein.

    t)    Unternehmensbezogene Dienstleistungen im Bereich Luftverkehr:

       Verkauf und Vermarktung

       Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems, CRS)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    u)    Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886 außer 8868)

    Keine.

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von HU: Keine.

    HU: Ungebunden für Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und grenzüberschreitende Erbringung von Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, ausgenommen Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Sektoren.

    v)    Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen, Schienenverkehrsausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, 86769, 8868)

    Keine.

    x)    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen und Punzierungsdienstleistungen (Teil von CPC 893)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von CZ, LT und NL: Keine.

    LT: Ungebunden.

    NL: Die Punzierung von Edelmetallerzeugnissen darf derzeit ausschließlich von zwei niederländischen öffentlichen Monopolen vorgenommen werden.

    y)    Verpackungsdienstleistungen (Teil von CPC 88493, ISIC 37)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    CZ: Damit ein Verpackungsunternehmen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpackungsrücknahme und ‑verwertung erbringen kann, muss es eine Aktiengesellschaft sein (Teil von CPC 88493, ISIC 37).

    III-EU-7 – Unternehmensbezogene Dienstleistungen

    a)    Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) 15

    Keine.

    b)    Dienstleistungen in den Bereichen Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864)

    Keine.

    c)    Unternehmensberatung (CPC 865) und mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen (CPC 866)

    Keine.

    d)    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von FR: Keine.

    In Bezug auf Investitionen:

    FR: Zugang zu Vermessungstätigkeiten wird lediglich SEL (anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions), SCP (Société civile professionnelle), SA und SARL (sociétés anonymes, à responsabilité limitée) gewährt.

    e)    Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von FR und PT: Keine.

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    FR: Die Ausübung des Berufs des Biologen ist natürlichen Personen vorbehalten.

    PT: Die Ausübung des Berufs des Biologen, chemischen Analytikers und Agronoms ist natürlichen Personen vorbehalten.

    f)    Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    g)    Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von HU und SE: Ungebunden für die Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal. HU und SE: Keine (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).

    EU in Bezug auf die Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201): Keine, mit Ausnahme von BG, CY, CZ, DE, EE, FI, MT, LT, LV, PL, PT, RO, SI und SK: Ungebunden.

    EU in Bezug auf die Gründung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal (CPC 87202): Keine, mit Ausnahme von AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LT, LV MT, PL, PT, RO, SI und SK: Ungebunden.

    EU in Bezug auf die Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203): Keine, mit Ausnahme von AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, MT, LT, LV, PL, PT, RO, SI und SK: Ungebunden.

    DE: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten.

    ES: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Führungskräften und die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten (CPC 87201, 87202).

    FR: Diese Dienstleistungen können einem staatlichen Monopol unterliegen (CPC 87202).

    IT: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Büropersonal anbieten (CPC 87203).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von BE, HU und SE: Ungebunden für die grenzüberschreitende Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal (CPC 87202).

    BE: Keine.

    IE: Ungebunden für die grenzüberschreitende Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201).

    FR, IE, IT und NL: Ungebunden für die grenzüberschreitende Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203).

    h)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von BG, CY, CZ, DK, EE, ES, FI, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Keine.

    BG, CY, CZ, EE, ES, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Ungebunden.

    DK, HR und HU: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen der folgenden Teilsektoren: Wachdienstleistungen (87305) in Kroatien und Ungarn, Sicherheitsberatungsdienstleistungen (87302) in Kroatien, Wachdienstleistungen an Flughäfen (Teil von 87305) in Dänemark und Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen (87304) in Ungarn.

    In Bezug auf Investitionen:

    FI: Ungebunden für Lizenzen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen.

    i)    Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von AT und SE: Ungebunden.

    AT und SE: Keine.

    j)    Gebäudereinigung (CPC 874)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    k)    Fotografische Dienstleistungen (CPC 875)

    Keine.

    l)    Verpackungsdienstleistungen (CPC 876)

    Keine.

    m)    Dienstleistungen von Kreditauskunfteien und Inkassostellen (CPC 87901, 87902)

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von ES, LV und SE: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien.

    ES, LV und SE: Keine.

    n)    Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    o)    Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von HU: Keine.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    HU: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Vervielfältigungsdienstleistungen.

    p)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von HU und PL: Keine.

    HU: Amtliche Übersetzungen, Beglaubigungen von Übersetzungen und beglaubigte Kopien von amtlichen Dokumenten in einer Fremdsprache können nur vom ungarischen Amt für Übersetzungen und Beurkundung (OFFI) angefertigt werden.

    PL: Nur natürliche Personen können vereidigte Übersetzer sein.

    q)    Dienstleistungen des Aufstellens von Adressenlisten und des Postversands (CPC 87906)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    r)    Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907)

    Keine.

    s)    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen a. n. g. (CPC 87909)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von SE: Keine.

    SE: Der Wirtschaftsplan einer Wohnungsbaugesellschaft muss von zwei Personen zertifiziert werden. Diese Personen müssen von Behörden im EWR staatlich anerkannt sein.

    SE: Pfandhäuser müssen entweder in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Zweigniederlassung gegründet sein.

    t)    Unternehmensbezogene Dienstleistungen im Bereich Luftverkehr:

       Verkauf und Vermarktung

       Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems, CRS)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    u)    Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886 außer 8868)

    Keine.

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von HU: Keine.

    HU: Ungebunden für Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und grenzüberschreitende Erbringung von Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, ausgenommen Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Sektoren.

    v)    Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen, Schienenverkehrsausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, 86769, 8868)

    Keine.

    x)    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen und Punzierungsdienstleistungen (Teil von CPC 893)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von CZ, LT und NL: Keine.

    LT: Ungebunden.

    NL: Die Punzierung von Edelmetallerzeugnissen darf derzeit ausschließlich von zwei niederländischen öffentlichen Monopolen vorgenommen werden.

    y)    Verpackungsdienstleistungen (Teil von CPC 88493, ISIC 37)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    CZ: Damit ein Verpackungsunternehmen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpackungsrücknahme und ‑verwertung erbringen kann, muss es eine Aktiengesellschaft sein (Teil von CPC 88493, ISIC 37).

    III-EU-8 – Kommunikationsdienstleistungen

    a)    Post- und Kurierdienstleistungen (Teil von CPC 71235, Teil von 73210, Teil von 751)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: In der EU können die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, gemäß innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeschränkt werden. Für diejenigen Dienstleistungen, für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.

    b)    Telekommunikation (CPC 752, 753, 754)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von BE: Keine.

    BE: Ungebunden für Dienstleistungen der Rundfunksatellitenübertragung.

    III-EU-9 – Bauleistungen (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    III-EU-10 – Vertriebsdienstleistungen

    a)    Vertriebsdienstleistungen (CPC 3546, 631, 632 außer 63211, 63297, 62276, Teil von 621)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von PT: Keine.

    In Bezug auf Investitionen:

    PT: Für die Eröffnung bestimmter Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren ist eine spezifische Genehmigung erforderlich. Dies betrifft Einkaufszentren mit einer vermietbaren Bruttofläche von mindestens 8000 m2 und Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2000 m2, die sich außerhalb eines Einkaufszentrums befinden. Wichtigste Kriterien: Beitrag zu einem möglichst vielfältigem kommerziellen Angebot, Bewertung des Dienstleistungsangebots für die Verbraucher, Beschäftigungsqualität und soziale Verantwortung der Unternehmen, Integration in das Stadtbild und Beitrag zur Ökoeffizienz (CPC 631, 632 außer 63211, 63297).

    b)    Vertrieb von Arzneimitteln (CPC 62117, 62251, 8929)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von FI: Keine.

    FI: Ungebunden für den Einzelhandel mit Arzneimitteln.

    c)    Vertrieb von alkoholischen Getränken (Teil von CPC 62112, 62226, 63107, 8929)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von FI und SE: Keine.

    FI: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken.

    SE: Schaffung eines Monopols für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Derzeit verfügt Systembolaget AB über ein solches staatliches Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Alkoholische Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 Volumenprozent. Bei Bier liegt die Schwelle bei einem Alkoholgehalt von mehr als 3,5 Volumenprozent (Teil von CPC 631).

    d)    Vertrieb von Tabakwaren (Teil von CPC 6222, 62228, Teil von 6310, 63108)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von AT, ES, FR und IT: Keine.

    AT: Nur natürliche Personen können eine Genehmigung für die Tätigkeit als Tabakwarenhändler beantragen (CPC 63108).

    ES: Nur natürliche Personen können eine Tätigkeit als Tabakwarenhändler ausüben. Jeder Tabakwarenhändler kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten (CPC 63108). Auf den Einzelhandel mit Tabak besteht ein staatliches Monopol.

    FR: Auf den Groß- und Einzelhandel mit Tabak besteht ein staatliches Monopol (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).

    IT: Für den Vertrieb und Verkauf von Tabakwaren ist eine Lizenz erforderlich. Die Lizenz wird im Wege öffentlicher Verfahren erteilt. Die Lizenzvergabe erfolgt nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungs- und Verkaufsstellendichte (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).

    III-EU-11 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

    a)    Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)

    b)    Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle, ausgenommen grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle

    i)    Abfallbeseitigung (CPC 9402)

    ii)    Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403)

    c)    Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)

    d)    Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

    i)    Behandlung, Sanierung von kontaminiertem oder verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von DE: Keine.

    Nur in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    DE: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Abfallwirtschaft (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen) und für Dienstleistungen in den Bereichen Bodenschutz und Umgang mit kontaminierten Böden (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen) (CPC 9401, 9402, 9403, 94060).

    e)    Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405)

    f)    Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft

    g)    Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406)

    h)    Sonstige Umwelt- und Hilfsdienstleistungen (CPC 9409)

    III-EU-12 – Dienstleistungen im Bereich Bildung (CPC 92) (nur privat finanzierte Dienstleistungen)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Bildung, die staatlich finanziert werden oder eine wie auch immer geartete staatliche Unterstützung erhalten. Sofern die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.

    EU, mit Ausnahme von CZ, NL, SE und SK: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht, d. h. anderer Dienstleistungen als derjenigen im Bereich Primar‑, Sekundar‑, Hochschul- und Erwachsenenbildung (CPC 929).

    CY, FI, MT und RO: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen in den Bereichen Primar‑, Sekundar- und Erwachsenenbildung (CPC 921, 922, 924).

    AT, BG, CY, FI, MT und RO: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).

    SE: Ungebunden für behördlich zugelassene Dienstleister im Bereich Bildung. Dieser Vorbehalt gilt für Anbieter privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung, die eine wie auch immer geartete staatliche Unterstützung erhalten, einschließlich Anbieter, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen (CPC 92).

    SK: Für sämtliche privat finanzierten Dienstleistungen im Bereich Bildung (mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich postsekundare technische und berufliche Bildung): Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden und die örtlichen Behörden können die Anzahl der zu gründenden Schulen beschränken (CPC 921, 922, 923 außer 92310, 924).

    In Bezug auf Investitionen:

    EU, mit Ausnahme von ES und IT: Für die Eröffnung privat finanzierter Hochschulen, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Hochschuldichte.

    ES: Im Zuge des Verfahrens muss die Stellungnahme des Parlaments eingeholt werden.

    IT: Dies basiert auf einem dreijährigen Studienprogramm und nur juristische Personen Italiens können ermächtigt werden, staatlich anerkannte Diplome auszustellen (CPC 923).

    III-EU-13 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales (nur privat finanzierte Dienstleistungen)

    a)    Dienstleistungen im Bereich Gesundheit – Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199)

    In Bezug auf Investitionen:

    EU: Ungebunden für die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die staatlich finanziert werden oder eine wie auch immer geartete staatliche Unterstützung erhalten. Ungebunden für sämtliche privat finanzierten Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, bei denen es sich nicht um privat finanzierte Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) handelt.

    Die Beteiligung privater Betreiber am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

    Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

    AT, PL und SI: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192).

    BE: Ungebunden für die Niederlassung von Erbringern privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen und von Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93192, 93193).

    BG, CY, CZ, FI, MT und SK: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 9311, 93192, 93193).

    DE: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems Deutschlands, die von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können und bei denen es sich somit nicht um „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ handelt (CPC 93).

    DE: Ungebunden für das Eigentum an durch die deutsche Bundeswehr betriebenen privat finanzierten Krankenhäusern.

    FI: Ungebunden für die Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Bereich Gesundheit (CPC 93199).

    FR: Ungebunden für die Durchführung privat finanzierter Laboranalysen und ‑tests.

    DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Rettungsdienste und „qualifizierte Krankentransportdienstleistungen“ werden von den Bundesländern organisiert und reguliert. Die meisten Bundesländer übertragen Befugnisse im Bereich Rettungsdienste auf die Gemeinden. Die Gemeinden können gemeinnützigen Dienstleistern Vorrang einräumen. Dies gilt für ausländische ebenso wie für inländische Dienstleister (CPC 931, 933). Die Erbringung von Krankentransportdienstleistungen erfordert die vorherige Planung, Genehmigung und Akkreditierung. Im Bereich der Telemedizin kann die Zahl der Anbieter von Informations- und Kommunikationstechnologiediensten beschränkt werden, um Interoperabilität, Kompatibilität und die erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt.

    SI: Folgende Dienstleistungen unterliegen einem staatlichen Monopol: Versorgung mit Blut, Blutpräparate, Entnahme und Konservierung menschlicher Organe für Transplantationen, sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen der pathologischen Anatomie und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung (CPC 931).

    FR: Ungebunden für Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Sozialdienstleistungen. Unternehmen können alle Rechtsformen wählen, ausgenommen diejenigen, die freien Berufen vorbehalten sind.

    b)    Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales, einschließlich Rentenversicherung

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von HU: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales sowie Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

    HU: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser), die staatlich finanziert werden, von außerhalb des Gebiets Ungarns (CPC 9311, 93192, 93193).

    c)    Dienstleistungen im Bereich Soziales, einschließlich Rentenversicherung

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Ungebunden für die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Soziales, die staatlich finanziert werden oder eine wie auch immer geartete staatliche Unterstützung erhalten, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind.

    Die Beteiligung privater Dienstleister am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

    CZ, FI, HU, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales.

    BE, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT und PT: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen von Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).

    DE: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems Deutschlands, die von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden und die dementsprechend nicht unter die Begriffsbestimmung für „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ fallen.

    Nur in Bezug auf Investitionen:

    HR: Für die Niederlassung bestimmter privat finanzierter sozialer Einrichtungen kann in bestimmten geografischen Gebieten eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden (CPC 9311, 93192, 93193, 933).

    III-EU-14 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

    a)    Hotels, Restaurants und Catering (CPC 641, 642, 643) (ausgenommen Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen, das unter „Bodenabfertigungsdienste“ fällt)

    b)    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471)

    c)    Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472)

    In Bezug auf Investitionen:

    EU, mit Ausnahme von BG: Keine.

    BG: Es ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen) (CPC 7471, 7472).

    III-EU-15 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

    a)    Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von AT und – für Investitionen – LT: Ungebunden für Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen. AT und LT: Für die Erbringung kann eine Lizenz oder eine Konzession erforderlich sein.

    b)    Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus) (CPC 9619, 964 außer 96492)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI und SK: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).

    BG: Ungebunden für die Erbringung folgender Unterhaltungsdienstleistungen: Zirkus, Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Unterricht in Gesellschaftstänzen, Diskotänzen sowie sonstiger Tanzunterricht und sonstige Unterhaltungsdienstleistungen.

    EE: Ungebunden für die Erbringung sonstiger Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater).

    LT und LV: Ungebunden für die Erbringung sämtlicher Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von AT und SE: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).

    AT und SE: Keine.

    c)    Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (CPC 962)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von HU: Keine.

    HU: Ungebunden.

    d)    Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstige Dienstleistungen im Bereich Freizeit (CPC 964)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    e)    Dienstleistungen des Spiel‑, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Ungebunden für die Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, einschließlich insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen.

    III-EU-16 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

    a)    Seeverkehr

    i)    Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

    ii)    Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von LV und MT: Ungebunden für den Zweck der Registrierung eines Schiffs und des Betriebs einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaats (alle von einem Seeschiff aus betriebenen kommerziellen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Dienstleistungen im Bereich Fischerei, internationaler Personen- und Frachtverkehr (CPC 721) und sonstige Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr).

    EU: Ungebunden für Feeder-Dienstleistungen und für das Umpositionieren von eigenen oder geleasten Containern auf nicht gewinnorientierter Basis durch EU-Schifffahrtsunternehmen, für den Teil dieser Dienstleistungen, der nicht unter den Ausschluss der Seekabotage im Inlandsverkehr fällt.

    MT: Ausschließliche Rechte für die Seeverbindung von Malta zum europäischen Festland über Italien (CPC 7213, 7214, Teil von 742, 745, Teil von 749).

    LV: Keine.

    b)    Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr und den Binnenschiffsverkehr

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Ungebunden für die Erbringung von Lotsen- und Anlegedienstleistungen (CPC 7452).

    EU: Ungebunden für Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr.

    EU: Für Hafendienste kann die Verwaltung eines Hafens oder die zuständige Behörde die Zahl der Erbringer von Hafendiensten für einen bestimmten Hafendienst beschränken.

    EU, mit Ausnahme von LT und LV: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214). LT und LV: Keine.

    BG: Die Zahl der Dienstleister in den Häfen kann je nach objektiver Kapazität des Hafens, die von einer vom Minister für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation eingesetzten Sachverständigenkommission bestimmt wird, begrenzt werden (ISIC 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, 722, 74520, 74540, 74590, 882).

    BG: Was Unterstützungsdienstleistungen für den öffentlichen Verkehr in bulgarischen Häfen betrifft, so wird das Recht zur Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen in Häfen von nationaler Bedeutung durch einen Konzessionsvertrag gewährt. In Häfen von regionaler Bedeutung wird dieses Recht durch einen Vertrag mit dem Eigentümer des Hafens gewährt (CPC 74520, 74540, 74590).

    In Bezug auf Investitionen:

    EU, mit Ausnahme von EL und IT: Keine.

    EL: In Hafengebieten besteht ein staatliches Monopol für Frachtumschlagleistungen (CPC 741).

    IT: Für den Seefrachtumschlag wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 741).

    c)    Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Ungebunden für die Personen- und Güterbeförderung im Schienenverkehr (CPC 711).

    LT: Ausschließliche Rechte für die Erbringung von Durchreisedienstleistungen werden Schienenverkehrsunternehmen gewährt, die sich in Staatsbesitz befinden bzw. deren Aktien sich zu 100 % in Staatsbesitz befinden (CPC 711).

    EU, mit Ausnahme von LT und SE, für Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr: Keine.

    LT: Die Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen unterliegen einem staatlichen Monopol (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

    SE: Die Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Investor eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätszwänge (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

    d)    Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen) und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Ungebunden für den Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen).

    In Bezug auf Investitionen:

    EU: Ungebunden für die Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712).

    EU: Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen in der Europäischen Union vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Hauptkriterium: örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).

    BE: Gesetzlich kann eine Höchstzahl von Lizenzen festgelegt werden (CPC 71221).

    AT, BG und DE: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für den Personen- und Frachtverkehr können nur natürlichen Personen der Europäischen Union und juristischen Personen der Europäischen Union mit Hauptsitz in der Europäischen Union erteilt werden (CPC 712).

    CZ: Es ist die Gründung einer juristischen Person in Tschechien erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

    ES: Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung (CPC 7122). Hauptkriterium: örtliche Nachfrage. Der städteverbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

    FR: Ungebunden für den städteverbindenden Busverkehr (CPC 712).

    IE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den städteverbindenden Busverkehr. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 7121, 7122).

    IT: Limousinendienste unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

    Der städteverbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

    Frachtverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage (CPC 712).

    MT: Öffentlicher Busverkehr: Das gesamte Netz unterliegt einer Konzession, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtungsvereinbarung umfasst, um den Bedarf bestimmter sozialer Sektoren (wie Studenten und Senioren) abzudecken (CPC 712).

    MT: Für Taxis gilt in Bezug auf die Lizenzen eine zahlenmäßige Beschränkung. Für „Karozzini“ (Pferdekutschen) gilt in Bezug auf die Lizenzen eine zahlenmäßige Beschränkung (CPC 712).

    PT: Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen in Bezug auf die Erbringung von Limousinendiensten einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 71222).

    SE: Die Instandhaltung und Reparatur von Straßenverkehrsausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Investor eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätszwänge (CPC 6112, 6122, 86764, 86769, Teil von 8867).

    SE: Für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung der schwedischen Behörden erforderlich. Zu den Kriterien für die Erteilung einer Taxilizenz gehört, dass das Unternehmen als Verkehrsmanager eine natürliche Person benennt (faktisch handelt es sich um ein Ansässigkeitserfordernis – siehe die Vorbehalte Schwedens hinsichtlich der Niederlassungsformen) (CPC 712).

    SK: Für den Frachtverkehr wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: örtliche Nachfrage (CPC 712).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von BG, für die grenzüberschreitende Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744): Keine.

    BG: Ungebunden.

    e)    Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr (CPC 7461, 7469, 83104)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdiensten hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann begrenzt werden. Bei großen Flughäfen darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen.

    In Bezug auf Investitionen:

    PL: Im Bereich der Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen hängt die Möglichkeit der Erbringung bestimmter Kategorien von Dienstleistungen von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf mindestens zwei Dienstleister beschränkt werden (Teil von CPC 742).

    f)    Raumtransport und Vermietung von Raumfahrzeugen

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Ungebunden für die Erbringung von Raumverkehrsdienstleistungen und die Vermietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734).

    III-EU17 – Landwirtschaft, Fischerei, Wasser, verarbeitendes Gewerbe

    a)    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Nebenleistungen in den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (ISIC 01, 02, CPC 881)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von HR, HU, PT und SE: Keine.

    HR: Ungebunden für Tätigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft und Jagd.

    HU: Ungebunden für landwirtschaftliche Tätigkeiten (ISIC 011, 012, 013, 014, 015, CPC 8811, 8812, 8813 außer Beratungsdienstleistungen).

    PT: Die Ausübung des Berufs des Biologen, chemischen Analytikers und Agronoms ist natürlichen Personen vorbehalten (CPC 881).

    SE: Ungebunden für die Rentierhaltung (ISIC 014).

    b)    Fischerei, Aquakultur und Nebenleistungen im Bereich Fischerei (ISIC 05, CPC 882)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Ungebunden für Fischerei, Aquakultur, Nebenleistungen im Bereich Fischerei.

    EU: Ungebunden für die Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.

    FR: Ungebunden für die Beteiligung an Aktivitäten zum Zwecke der Fisch‑, Muschel- oder Algenkultur in staatseigenen Küstengebieten Frankreichs.

    BG: Ungebunden für den Fang lebender Meeres- und Flussressourcen durch Wasserfahrzeuge in inneren Seegewässern und im Küstenmeer Bulgariens.

    c)    Wassergewinnung, ‑reinigung und ‑verteilung (ISIC 41)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Ungebunden für Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wassergewinnung, ‑reinigung und ‑verteilung an Privathaushalte, industrielle, gewerbliche oder andere Nutzer, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.

    d)    Verarbeitendes Gewerbe (ISIC 16, 17, 18, 19, 20, 21)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU: Keine.

    e)    Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild- und Datenträgern (ISIC 22, CPC 88442)

    Keine.

    f)    Verarbeitendes Gewerbe (ISIC 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37)

    Keine.

    III-EU-18 – Bergbau und energiebezogene Tätigkeiten

    a)    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ISIC 10, 11, 12: Gewinnung von Energieprodukten, ISIC 13, 14: Erzbergbau, sonstiger Bergbau; CPC 5115, 7131, 8675, 883)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von BE, FI, IT und NL: Keine.

    IT (gilt für die Exploration auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für Bergwerke im Staatsbesitz gelten bestimmte Explorations- und Bergbauvorschriften. Jede Exploration ist genehmigungspflichtig („permesso di ricerca“, Königliches Dekret 1447/1927 Artikel 4). Die Genehmigung ist befristet und definiert genau die Grenzen des Explorationsgebiets, wobei für dasselbe Gebiet mehr als eine Genehmigung an unterschiedliche Personen oder Unternehmen erteilt werden kann (diese Art von Genehmigung hat nicht in jedem Fall ausschließlichen Charakter). Für die Erschließung und den Abbau von Mineralvorkommen ist eine Konzession („concessione“, Artikel 14) der regionalen Behörde erforderlich (ISIC 10, 11, 12, 13, 14, CPC 8675, 883).

    In Bezug auf Investitionen:

    BE: Die Exploration und Gewinnung mineralischer Ressourcen und anderen unbelebten Ressourcen im Küstenmeer und auf dem Festlandsockel sind konzessionspflichtig. Der Konzessionär muss eine Zustellungsanschrift in Belgien haben (ISIC 14).

    FI: Für den Abbau von Kernmaterial kann die entsprechende Genehmigung von einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung abhängig gemacht werden. Wichtigste Kriterien: allgemeiner wirtschaftlicher und sozialer Nutzen (ISIC Rev. 3.1 120).

    NL: Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in den Niederlanden erfolgt stets in Zusammenarbeit zwischen einem Privatunternehmen und einer vom Minister für Wirtschaft benannten Aktiengesellschaft. Nach den Artikeln 81 und 82 des Bergbaugesetzes müssen alle Aktien der benannten Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar vom niederländischen Staat gehalten werden (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14).

    b)    Dienstleistungen im Energiebereich – allgemein (ISIC 40, CPC 613, 7131, 7139, 742, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von BE, BG, FR und LT: Keine.

    FR: Ungebunden für Übertragungssysteme für Elektrizität und Gas sowie Öl- und Gastransport in Rohrfernleitungen (CPC 7131).

    BE: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887 außer Beratungsdienstleistungen).

    BE: Ungebunden für Energieübertragungsdienstleistungen, hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat (ISIC 4010, CPC 71310).

    BG: Ungebunden für Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (Teil von CPC 88).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    LT: Ungebunden für den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen und Hilfsdienstleistungen für den Transport von anderen Gütern als Brennstoffen in Rohrfernleitungen.

    c)    Elektrizität (ISIC 40, 4010; CPC 62279, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von AT, BG, CZ, FI, FR, LT, MT, NL und SK: Keine.

    AT, BG: Ungebunden für die Erzeugung von Elektrizität, Energieverteilungsdienstleistungen und Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (ISIC 4010, CPC 887 außer Beratungsdienstleistungen).

    CZ: Es bestehen ausschließliche Rechte in Bezug auf Lizenzen für die Übertragung von Elektrizität und Gas sowie für Elektrizitäts- und Gasmarktbetreiber (ISIC 40, CPC 7131, 63297, 742, 887).

    FI: Ungebunden für die Einfuhr von Elektrizität. Ungebunden für den grenzüberschreitenden Groß- und Einzelhandel mit Elektrizität. Ungebunden für Netze und Systeme zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität (ISIC 4010, CPC 62279, 887 außer Beratungsdienstleistungen).

    FR: Ungebunden für die Erzeugung von Elektrizität (ISIC 4010).

    FR: Ungebunden für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität (ISIC 4010, CPC 887).

    LT: Ungebunden für Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen und den Handel mit Elektrizität, die aus nicht sicheren nuklearen Quellen stammt.

    SK: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, den Groß- und Einzelhandel mit Elektrizität sowie verbundene Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung, einschließlich Dienstleistungen in den Bereichen Energieeffizienz, Energieeinsparungen und Energieaudit. Es wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden (ISIC 4010, CPC 62279, 887).

    In Bezug auf Investitionen:

    MT: EneMalta plc verfügt über das Elektrizitätsversorgungsmonopol (ISIC 4010; CPC 887).

    NL: Ungebunden für das Eigentum am Elektrizitätsnetz, das ausschließlich der niederländischen Regierung (Übertragungssysteme) und anderen öffentlichen Behörden (Verteilungssysteme) vorbehalten ist (ISIC 4010, CPC 887).

    d)    Brennstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC 232, 4020; CPC 62271, 63297, 713, 742, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von AT, BG, CZ, DK, FI, FR, HU, NL und SK: Keine.

    AT: Ungebunden für den Transport von Gas und anderen Gütern als Gas (CPC 713).

    BG: Ungebunden für den Transport in Rohrfernleitungen sowie die Speicherung und Lagerung von Erdöl und Erdgas, einschließlich Transitübertragung (ISIC 4020, CPC 7131, Teil von CPC 742).

    CZ: Ungebunden für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Speicherung von Gas sowie den Handel damit (ISIC 2320, 4020, CPC 7131, 63297, 742, 887).

    DK: Ein Eigentümer oder Nutzer, der eine Rohrfernleitung für den Transport von Rohöl oder raffiniertem Öl sowie von Erdölerzeugnissen und von Erdgas errichten will, muss vor Aufnahme der Arbeiten eine Genehmigung der lokalen Behörde einholen. Die Zahl der Genehmigungen, die erteilt werden, kann begrenzt werden (CPC 7131).

    FI: Ungebunden für Netze und Systeme zur Weiterleitung und Verteilung von Gas. Quantitative Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas (ISIC 4020, CPC 887 außer Beratungsdienstleistungen).

    FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 % des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von ENGIE gehalten werden, können aus Gründen der nationalen Energieversorgungssicherheit Eigentümer und Betreiber von Gasweiterleitungs- oder ‑verteilungssystemen sein (ISIC 4020, CPC 887).

    HU: Ungebunden für den Transport in Rohrfernleitungen. Erfordert eine Niederlassung. Dienstleistungen können durch einen vom Staat oder der lokalen Behörde erteilten Konzessionsvertrag erbracht werden. Die Erbringung dieser Dienstleistung ist im Konzessionsgesetz geregelt (CPC 7131).

    NL: Ungebunden für das Eigentum am Elektrizitätsnetz und am Erdgasfernleitungsnetz, das ausschließlich der niederländischen Regierung (Übertragungssysteme) und anderen öffentlichen Behörden (Verteilungssysteme) vorbehalten ist (ISIC 040, CPC 71310).

    SK: Für die Erzeugung von Gas und die Verteilung gasförmiger Brennstoffe sowie für den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist eine Genehmigung erforderlich. Es wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden (ISIC 4020, CPC 6227162271, 63297, 7131, 742 und 887).

    e)    Kernmaterial und ‑energie (ISIC 12, 2330, Teil von 4010, CPC 887)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von AT, BE, BG, DE, FI, FR, HU und SE: Keine.

    AT und FI: Ungebunden für die Erzeugung, Verarbeitung, Verteilung oder Beförderung von Kernmaterial und die Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

    DE: Ungebunden für die Erzeugung, Verarbeitung, Verteilung oder Beförderung von Kernmaterial und die Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

    BE: Ungebunden für die Erzeugung, Verarbeitung, Verteilung oder Beförderung von Kernmaterial und die Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

    In Bezug auf Investitionen:

    BG: Ungebunden für die Verarbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie Handel damit, Instandhaltung und Reparatur der Ausrüstungen und Systeme in Kernkraftwerken, Beförderung dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, Verwendung ionisierender Strahlung und alle sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.).

    FR: Ungebunden für die Erzeugung, Verarbeitung, Verteilung oder Beförderung von Kernmaterial für die Verpflichtungen des Euratom-Abkommens.

    HU und SE: Ungebunden für die Verarbeitung von Kernbrennstoffen und die Erzeugung von Kernenergie (ISIC 2330, Teil von 4010).

    f)    Versorgung mit Dampf und Warmwasser (ISIC 4030, CPC 62271, 887)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von BG, FI und SK: Keine.

    BG: Ungebunden für die Erzeugung und Verteilung von Wärme (ISIC 4030, CPC 887).

    SK: Für die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Groß- und Einzelhandel mit Dampf und Warmwasser sowie verbundene Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung ist eine Genehmigung erforderlich. Es wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden.

    In Bezug auf Investitionen:

    FI: Für die Erzeugung und die Verteilung von Dampf und Warmwasser bestehen mengenmäßige Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten (ISIC 40, CPC 7131).

    FI: Ungebunden für Netze und Systeme zur Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser (ISIC 4030, CPC 7131 außer Beratungsdienstleistungen).

    III-EU-19 – Sonstige Dienstleistungen a. n. g.

    a)    Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von CY, DE, FI, PT, SE und SI: Keine.

    CY, DE, FI, PT, SE und SI: Ungebunden für das Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten.

    b)    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 85990)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    EU, mit Ausnahme von CZ, LT und FI, für sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 85990): Keine.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    CZ: Ungebunden für Auktionsdienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 85990).

    LT: Ungebunden für die Stelle, der von der Regierung ausschließliche Rechte für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen erteilt wurden: Übermittlung von Daten durch sichere staatliche Datenübertragungsnetze.

    FI: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von elektronischen Identifizierungsdiensten.

    c)    Neue Dienstleistungen

    EU: Ungebunden für die Erbringung neuer Dienstleistungen, die nicht in der CPC eingereiht sind.



    Anlage 10-C-2

    LISTE CHILES

    Sektor oder Teilsektor

    Beschränkungen des Marktzugangs

    Nr. 1 – Alle Sektoren

    a)    Staatsunternehmen

    In Bezug auf die Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer staatlichen Einrichtung oder der Verfügung darüber behält sich Chile das Recht vor, das Eigentum an solchen Anteilen oder Vermögenswerten sowie das Recht von Investoren oder ihrer Investitionen auf Kontrolle über ein dadurch gegründetes Staatsunternehmen oder die von diesen getätigten Investitionen zu verbieten oder zu beschränken.

    „Staatsunternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die im Eigentum Chiles stehen oder durch Beteiligungen von Chile kontrolliert werden, einschließlich Unternehmen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausschließlich zum Zweck des Verkaufs von Beteiligungen am Kapital oder den Vermögenswerten eines bestehenden Staatsunternehmens oder einer bestehenden staatlichen Stelle oder der Verfügung darüber gegründet werden.

    b)    Dienstleistungen der Daseinsvorsorge

    Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verwandte wissenschaftliche und technische Beratung, FuE-Dienstleistungen in den Bereichen Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Wasserversorgung und Abwasseraufbereitung und ‑entsorgung, Dienstleistungen im Bereich Umwelt, Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und Computer- und verwandte Dienstleistungen.

    c)    Erwerb von Immobilien

    In Chile ungebunden für den Erwerb von „staatseigenen Grundstücken“, Grundstücken in der „Grenzlandzone“ sowie Grundstücken im Umkreis von fünf Kilometern um die Küste, die für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, wie in den Anhängen 10-A und 10-B angegeben.

    Chilenische natürliche Personen und in Chile gebietsansässige Personen sowie chilenische juristische Personen können landwirtschaftlich genutzte Grundstücke erwerben oder kontrollieren. Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Eigentum an oder der Kontrolle von solchen Grundstücken einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    d)    Kommerzielle Präsenz

    Die vorliegende Liste gilt nicht für Repräsentanzen.

    e)    Indigene Völker

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die indigene Bevölkerungsgruppen betreffen.

    f)    Benachteiligte Minderheiten

    Chile behält sich vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen gesellschaftlich oder wirtschaftlich benachteiligten Gruppen Rechte oder Vorrechte eingeräumt werden.

    Nr. 2 – Verarbeitendes Gewerbe

    Verarbeitendes Gewerbe, ausgenommen Dienstleistungen (ISIC Rev. 3.1 15, 17, 18, 19, 20, 21, 26, 27, 28, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, außer 16, 22, 24, 25, 29, 37)

    Keine.

    Verarbeitendes Gewerbe (ISIC Rev. 3.1 Abteilung 16: Tabakverarbeitung)

    Ungebunden.

    Verarbeitendes Gewerbe (ISIC Rev. 3.1 Abteilung 22: Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild- und Datenträgern)

    Keine, außer für

    222 Herstellung von Druckerzeugnissen: Ungebunden für die Herstellung von Druckerzeugnissen.

    Verarbeitendes Gewerbe (ISIC Rev. 3.1 Abteilung 24: Herstellung von chemischen Erzeugnissen)

    Bestimmte Arten von juristischen Personen können für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit für Folgendes einen Antrag stellen:

    241 Herstellung von chemischen Grundstoffen und

    242 Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen.

    Verarbeitendes Gewerbe (ISIC Rev. 3.1 Abteilung 25: Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren)

    Bestimmte Arten von juristischen Personen können für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit für Folgendes einen Antrag stellen:

    251 Herstellung von Gummiwaren und

    252 Herstellung von Kunststoffwaren.

    Verarbeitendes Gewerbe (ISIC Rev. 3.1 Abteilung 29: Maschinenbau)

    Keine, außer für

    2927 Herstellung von Waffen und Munition: Ungebunden.

    Verarbeitendes Gewerbe (ISIC Rev. 3.1 Abteilung 31: Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g.)

    Bestimmte Arten von juristischen Personen können für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit für Folgendes einen Antrag stellen:

    311 Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren und

    314 Herstellung von Akkumulatoren und Batterien.

    Verarbeitendes Gewerbe (ISIC Rev. 3.1 Abteilung 37: Rückgewinnung)

    Bestimmte Arten von juristischen Personen können für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit für Folgendes einen Antrag stellen:

    371 Rückgewinnung von metallischen Altmaterialien und Reststoffen und

    372 Rückgewinnung von nichtmetallischen Altmaterialien und Reststoffen.

    Nr. 3 – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, ausgenommen Dienstleistungen (ISIC Rev. 3.1 10, 11, 12, 13, 14)

    Ungebunden für

    Abteilung 11 Förderung von Erdöl und Erdgas; Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung und

    Abteilung 12 Bergbau auf Uran- und Thoriumerze.

    Die Exploration, Gewinnung und Behandlung (beneficio) von Lithium, von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen, von Ablagerungen jeglicher Art in Meeresgewässern, die der nationalen Gerichtsbarkeit unterliegen, sowie von Ablagerungen jeglicher Art, die sich ganz oder teilweise in Gebieten befinden, die als wichtig für die nationale Sicherheit eingestuft sind und Auswirkungen auf den Bergbau haben, wobei diese Einstufung nur per Gesetz erfolgen kann, können Gegenstand von Verwaltungskonzessionen oder speziellen Betriebsverträgen sein, wobei die Anforderungen und Bedingungen in jedem Einzelfall durch ein Oberstes Dekret festgelegt werden.

    Darüber hinaus dürfen nur die chilenische Kernenergiekommission (Comisión Chilena de Energía Nuclear) oder von ihr bevollmächtigte Stellen Rechtshandlungen in Bezug auf abgebaute natürliche Atommaterialien und Lithium sowie deren Konzentrate, Derivate und Verbindungen vornehmen oder vornehmen lassen.

    Nr. 4 Landwirtschaft

    Landwirtschaft und Jagd, ausgenommen Dienstleistungen (ISIC Rev. 3.1 A 01)

    Keine.

    Forstwirtschaft, ausgenommen Dienstleistungen (ISIC Rev. 3.1 A 02)

    Keine.

    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass ein von der Forstkommission (Corporación Nacional Forestal) genehmigter Bewirtschaftungsplan erforderlich ist.

    Nr. 5 Energie

    Erzeugung und Verteilung von Elektrizität, ausgenommen Dienstleistungen (ISIC Rev. 3.1 E 40, 401, 4010)

    a)    Keine, außer für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für das nationale Elektrizitätsnetz (Sistema Eléctrico Nacional). Es gelten folgende Beschränkungen:

    Nur eine bestimmte Art von in Chile gegründeten offenen oder geschlossenen Kapitalgesellschaften (sociedad anónima abierta o cerrada) ist berechtigt, Konzessionen für die Energieverteilung zu vergeben. Der ausschließliche Geschäftsbereich dieser Kapitalgesellschaft muss die Energieverteilung sein.

    Nur eine bestimmte Art von in Chile gegründeten offenen oder geschlossenen Kapitalgesellschaften (sociedad anónima abierta o cerrada) ist berechtigt, Konzessionen für die Energieübertragung für das nationale Übertragungsnetz (Sistema Interconectado Central) zu vergeben. Der ausschließliche Geschäftsbereich dieser Kapitalgesellschaft muss die Energieübertragung sein.

    Für die hydroelektrische Energieerzeugung kann eine Konzession erforderlich sein. Nur juristische Personen, die nach chilenischem Recht niedergelassen sind, können eine solche Konzession beantragen und sich an öffentlichen Ausschreibungen für den Erhalt einer solchen Konzession beteiligen.

    Die Exploration und Nutzung geothermischer Energie sind konzessionspflichtig. Nur juristische Personen, die nach chilenischem Recht niedergelassen sind, können eine solche Konzession beantragen und sich an öffentlichen Ausschreibungen für den Erhalt einer solchen Konzession beteiligen.

    Die Erzeugung von Kernenergie für friedliche Zwecke darf nur von der chilenischen Kernenergiekommission oder mit deren Genehmigung gemeinsam mit Dritten durchgeführt werden. Hält die Kommission die Erteilung einer solchen Genehmigung für angezeigt, so legt sie auch die Bedingungen für die Durchführung fest.

    b)    Ungebunden für Tätigkeiten von Strommaklern oder ‑agenten, die den Verkauf von Strom über von anderen betriebene Stromverteilungssysteme vermitteln.


    Nr. 6 – Fischerei

    Fischerei, Fischzucht und Fischkultur, ausgenommen Dienstleistungen (ISIC Rev. 3.1 B 05)

    Ungebunden.

    Nr. 7 – Dienstleistungen

    Juristische Dienstleistungen (Teil von CPC 861)

    In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

    1) und 3): Keine, außer im Falle von Konkursverwaltern (síndicos de quiebra), die vom Justizministerium (Ministerio de Justicia) ordnungsgemäß ermächtigt sein müssen und nur dort tätig sein dürfen, wo sie gebietsansässig sind.

    2): Keine.

    Dienstleistungen von Rechnungslegern, Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern (CPC 86211)

    1) und 3): Keine, außer dass die externen Wirtschaftsprüfer von Finanzinstituten in das Register der externen Wirtschaftsprüfer der Aufsichtsbehörde für Banken und Finanzinstitute (Superintendencia de Bancos e Instituciones Financieras) und bei der Aufsichtsbehörde für Wertpapiere und Versicherungen (Superintendencia de Valores y Seguros) eingetragen sein müssen. Nur Unternehmen, die in Chile rechtmäßig als Personengesellschaften (sociedades de personas) oder Vereine (asociaciones) gegründet wurden und deren Haupttätigkeit in der Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern besteht, können in das Register eingetragen werden.

    2): Keine.

    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671)

    1), 2) und 3): Keine.

    Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672)

    1), 2) und 3): Keine.

    Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 86733)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674)

    1), 2) und 3): Keine.

    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (CPC 93191)

    1), 2) und 3): Keine.

    Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 841, 842, 843, 844 und 845)

    1), 2) und 3): Keine.

    Interdisziplinäre Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften und verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (Teil von CPC 851, Teil von CPC 853 und Teil von CPC 86751)

    1) und 3): Keine, außer: Erkundungen wissenschaftlicher oder technischer Art oder im Zusammenhang mit Bergsteigen (andinismo), die juristische oder natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland in Grenzgebieten durchführen wollen, müssen von der Direktion für Grenzen und Abgrenzung des Staates (Dirección de Fronteras y Límites del Estado) genehmigt und überwacht werden. Die Direktion kann anordnen, dass eine oder mehrere chilenische Personen, die in den entsprechenden Bereichen tätig sind, an den Expeditionen teilnehmen müssen. Diese Personen machen sich mit den durchzuführenden Studien und deren Umfang vertraut und nehmen an ihnen teil.

    2): Keine.

    Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Bereichen Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen von Immobilienmaklern: im Zusammenhang mit eigenen oder gepachteten Immobilien oder auf Gebühren- oder vertraglicher Basis (CPC 821 und 822)

    1), 2) und 3): Keine.

    Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal im Zusammenhang mit Wasserfahrzeugen, sonstigen Fahrzeugen und sonstigen Ausrüstungen (CPC 8310 ausgenommen 83104)

    1), 2) und 3): Keine.

    Miet- oder Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (CPC 83104)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen in den Bereichen Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864)

    1), 2) und 3): Keine.

    Unternehmensberatung (CPC 865)

    1), 2) und 3): Keine.

    Mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen (CPC 866 außer 86602)

    1), 2) und 3): Keine.

    Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen in den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (CPC 881)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)

    1), 2) und 3): Keine.

    Vermittlung und Überlassung von Personal (CPC 87201, 87202, 87203)

    1), 2) und 3): Keine.

    Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304 und 87305)

    1), 2) und 3): Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Ausrüstungen (außer Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen oder sonstigen Fahrzeugen) (CPC 633)

    1), 2) und 3): Keine.

    Gebäudereinigung (CPC 874)

    1), 2) und 3): Keine.

    Fotografische Dienstleistungen (CPC 875)

    1), 2) und 3): Keine.

    Verpackungsdienstleistungen (CPC 876)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen von Kreditauskunfteien und Inkassostellen (CPC 87901, 87902)

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903)

    1), 2) und 3): Keine.

    Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)

    1), 2) und 3): Keine.

    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

    1), 2) und 3): Keine, außer dass amtliche Übersetzungen, Beglaubigungen von Übersetzungen und beglaubigte Kopien von amtlichen Dokumenten in einer Fremdsprache nur von amtlichen Übersetzern angefertigt werden dürfen, die bei den chilenischen Behörden eingetragen sind.

    Dienstleistungen des Aufstellens von Adressenlisten und des Postversands (CPC 87906)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907)

    1), 2) und 3): Keine.

    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen a. n. g. (CPC 87909)

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Druck und Veröffentlichung (CPC 88442)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (CPC 87909)

    1), 2) und 3): Keine.

    Postdienstleistungen (CPC 7511)

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Kurierdienstleistungen (CPC 7512)

    Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung 16 von Postsendungen 17 gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt:

    i)    Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen auf einem physischen Träger jeglicher Art 18 , einschließlich

       Hybridpostdienstleistungen und

       Direktwerbung,

    ii)    Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen 19 ,

    1), 2) und 3): Keine, außer:

    Gemäß dem Decreto Supremo Nº 5037 vom 4. November 1960 des Innenministeriums („Ministerio del Interior“) und dem Decreto con Fuerza de Ley Nº 10 vom 30. Januar 1982 des Ministeriums für Verkehr und Telekommunikation („Ministerio de Transporte y Telecomunicaciones“) oder dessen Nachfolgern kann der Staat Chile über die Empresa de Correos de Chile ein Monopol für den Eingang, die Beförderung und die Zustellung von Postsendungen (objetos de correspondencia) ausüben. „Postsendungen“ bezeichnet Briefe, einfache und frankierte Postkarten, Geschäftspapiere, Mitteilungsblätter und Drucksachen aller Art, einschließlich Drucksachen in Blindenschrift, Warenmuster, Päckchen bis zu einem Kilogramm und besondere Postdienstleistungen, die in der Aufnahme und Zustellung von Tonnachrichten bestehen (fonos postales).

    iii)    Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen 20 ,

    iv)    Bearbeitung von in den Ziffern i bis iii genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen, v)    Eilzustellung 21 der in den Ziffern i bis iii genannten Sendungen,

    vi)    Bearbeitung nicht adressierter Sendungen und

    vii)    sonstige anderweit nicht genannte Dienstleistungen.

    Internationale Telekommunikationsdienste im Fernnetz

    1), 2) und 3): Keine.

    Lokale grundlegende Telekommunikationsdienste und ‑netze, Telekommunikationszwischendienste, zusätzliche Telekommunikationsdienste und begrenzte Telekommunikationsdienste

    1), 2) und 3): Keine.

    Bauleistungen (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518)

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, 61111, 6113 und 6121)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen von Einzelhändlern (CPC 632, 61111, 6113 und

    6121)

    1), 2) und 3): Keine.

    Franchising (CPC 8929)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen im Bereich Umwelt (CPC 940)

    1), 2) und 3): Ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen.

    Dienstleistungen im Bereich Bildung (CPC 92)

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Dienstleistungen im Bereich Gesundheit – Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199)

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales, einschließlich Rentenversicherung

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Dienstleistungen im Bereich Soziales, einschließlich Rentenversicherung

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Hotels und Restaurants, einschließlich Catering (CPC 641, 642 und 643)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (CPC 74710)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 74720)

    1), 2) und 3): Keine.

    Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus) (CPC 9619)

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)

    1), 2) und 3): Keine.

    Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus) (CPC 9619, 964 außer 96492)

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (CPC 962)

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstige Dienstleistungen im Bereich Freizeit (CPC 9641)

    1), 2) und 3): Keine, außer dass für Sportorganisationen, die professionelle Tätigkeiten entwickeln, eine bestimmte Art von juristischer Person erforderlich sein kann. Darüber hinaus gilt auf der Grundlage der Inländerbehandlung Folgendes: a) Es ist nicht erlaubt, mit mehr als einer Mannschaft in derselben Kategorie eines Sportwettbewerbs teilzunehmen, b) es können besondere Vorschriften für die Beteiligung an Sportunternehmen festgelegt werden und c) es können Mindestkapitalanforderungen gestellt werden.

    Dienstleistungen des Spiel‑, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Sonstige Dienstleistungen im Bereich Freizeit a. n. g. (CPC 96499)

    1), 2) und 3): Keine.

    Seeverkehrsdienstleistungen (CPC 721):

       Passagierverkehr (CPC 7211, CPC 7223)

    1) und 2): Keine.

    3):

    a)    Niederlassung einer eingetragener Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge Chiles: Ungebunden.

    b)    Sonstige Formen der kommerziellen Präsenz für die Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr 22 : Keine.

       Frachtverkehr (CPC 7212)

       Vermietung/Leasing von Wasserfahrzeugen mit Besatzung

       Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen (CPC 8868)

       Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 72140)

       Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (CPC 745)

    Be- und Entladedienstleistungen (CPC 741)

    Lagerdienstleistungen (CPC 742)

    Schiffsverkehr auf inneren Gewässern (CPC 722)

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Straßenverkehrsdienstleistungen: Frachtverkehr (CPC 7123)

    1), 2) und 3): Keine.

    Straßenverkehrsdienstleistungen: Vermietung gewerblicher Fahrzeuge mit Fahrer (CPC 71222 – Vermietung von Personenwagen mit Fahrer)

    1), 2) und 3): Keine.

    Straßenverkehrsdienstleistungen: Instandhaltung und Reparatur von Straßenverkehrsausrüstungen (CPC 6112 – Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen)

    1), 2) und 3): Keine.

    Straßenverkehrsdienstleistungen: Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 7441– Leistungen beim Betrieb von Busbahnhöfen)

    1), 2) und 3): Keine.

    Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger: Frachtumschlagleistungen (CPC 741)

    1), 2) und 3): Keine.

    Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger: Lagerdienstleistungen (CPC 742)

    1), 2) und 3): Keine.

    Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger: Spedition (CPC 748)

    1), 2) und 3): Keine.

    Transport in Rohrfernleitungen: Transport von Brennstoffen und anderen Gütern (CPC 7131)

    1), 2) und 3): Keine, außer dass die Dienstleistung von juristischen Personen erbracht werden muss, die nach chilenischem Recht niedergelassen sind, und dass für die Erbringung der Dienstleistung eine Konzession auf der Grundlage der Inländerbehandlung erforderlich sein kann.

    Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen

    1): Ungebunden. 2) und 3): Keine.

    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen

    1), 2) und 3): Keine.

    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (Computer Reservation Systems, CRS)

    1), 2) und 3): Keine.

    Bodenabfertigungsdienste

    1), 2) und 3): Keine.

    Spezialisierte Luftverkehrsdienstleistungen

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    Raumtransport und Vermietung von Raumfahrzeugen

    1), 2) und 3): Ungebunden.

    ________________

    ANHANG 12-A

    ZU NIEDERLASSUNGSZWECKEN EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE,
    UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE PERSONEN, INVESTOREN

    UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE

    1.    Die bestehenden nichtkonformen Maßnahmen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, können aufrechterhalten, fortgesetzt, unverzüglich erneuert oder modifiziert werden, sofern die Modifizierung die Konformität der betreffenden Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Modifizierung bestand, mit Artikel 12.3 und Artikel 12.4 nicht beeinträchtigt.

    2.    Artikel 12.3 und Artikel 12.4 finden für die bestehenden nichtkonformen Maßnahmen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, bis zum Umfang der Nichtkonformität keine Anwendung.

    3.    Zusätzlich zu den in diesem Anhang aufgeführten nichtkonformen Maßnahmen kann jede Vertragspartei Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationserfordernisse, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungserfordernisse und ‑verfahren beziehen, die keine Beschränkungen im Sinne des Artikels 12.3 und des Artikels 12.4 darstellen. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Qualifikationen in einem regulierten Sektor, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen wie Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, z. B. Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.


    4.    Die Listen in den Absätzen 7 und 8 dieses Anhangs gelten nur für die Gebiete Chiles und der Europäischen Union gemäß Artikel 33.8 und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Chile relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechts der Europäischen Union.

    5.    Zur Klarstellung: Mit der Verpflichtung der Europäischen Union zur Inländerbehandlung ist nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in einem Mitgliedstaat, den folgenden Personen gewährt wird, auf natürliche oder juristische Personen Chiles auszudehnen:

    a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

    b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben.

    6.    In den nachstehenden Absätzen werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

    AT    Österreich

    BE    Belgien

    BG    Bulgarien


    CY    Zypern

    CZ    Tschechien

    DE    Deutschland

    DK    Dänemark

    EE    Estland

    EL    Griechenland

    ES    Spanien

    EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

    FI    Finnland

    FR    Frankreich

    HR    Kroatien

    HU    Ungarn

    IE    Irland


    IT    Italien

    LT    Litauen

    LU    Luxemburg

    LV    Lettland

    MT    Malta

    NL    Niederlande

    PL    Polen

    PT    Portugal

    RO    Rumänien

    SE    Schweden

    SI    Slowenien

    SK    Slowakei


    7.    Nichtkonforme Maßnahmen der Europäischen Union:

    Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

    Alle Sektoren

    AT, CZ: Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

    SK: Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden. Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

    CY: Zulässige Dauer des Aufenthalts: bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum. Der zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende muss für ein Unternehmen arbeiten, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

    Unternehmensintern transferierte Personen

    Alle Sektoren

    AT, CZ, SK: Unternehmensintern transferierte Personen müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, ansonsten: Ungebunden.

    FI: Führungskräfte müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist.

    HU: Natürliche Personen, die Mitinhaber eines Unternehmens gewesen sind, gelten nicht als unternehmensintern transferierte Personen.

    Trainees

    AT, CZ, DE, FR, ES, HU, LT: Die Ausbildung des Trainees muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.


    Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

    Alle für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

    CY, DK, HR: Erbringt der für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende eine Dienstleistung, so ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

    LV: Für Operationen oder Tätigkeiten auf Grundlage eines Vertrages ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

    MT: Es ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Es wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

    SI: Für Dienstleistungen, die an mehr als 14 aufeinanderfolgenden Tagen erbracht werden, und für bestimmte Tätigkeiten (Forschung und Design, Ausbildungsseminare, Einkauf, Handelsgeschäfte, Übersetzen und Dolmetschen) ist eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist nicht erforderlich.

    SK: Wird im Gebiet der Slowakei eine Dienstleistung erbracht, so ist nach mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

    Monteure und Instandhaltungskräfte

    AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich. Bei natürlichen Personen, die Arbeitnehmer für die Erbringung von Dienstleistungen schulen und über Fachkenntnisse verfügen, wird auf die wirtschaftliche Bedarfsprüfung verzichtet.

    CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

    CZ: Für Tätigkeiten von mehr als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen oder insgesamt 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

    ES: Es ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Monteure, Reparatur- und Instandhaltungskräfte müssen als solche bei der juristischen Person, die die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, oder bei einem Unternehmen, das derselben Gruppe angehört wie die juristische Person, von der sie stammen, mindestens drei Monate unmittelbar vor Einreichung des Einreiseantrags beschäftigt sein und sie müssen über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, die gegebenenfalls nach Erreichen der Volljährigkeit erworben wurde.

    FI: Je nach Tätigkeit ist unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

    SE: Eine Arbeitserlaubnis ist erforderlich, außer für i) natürliche Personen, die an Schulungsmaßnahmen, der Prüfung, Vorbereitung oder Fertigstellung von Lieferungen oder ähnlichen Tätigkeiten bei der Abwicklung eines Handelsgeschäfts beteiligt sind, oder ii) Monteure oder technische Ausbilder im Zusammenhang mit dringenden Montagen oder Instandsetzungen von Maschinen in Notfällen für bis zu zwei Monate. Es ist keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung erforderlich.


    Investoren

    Alle Sektoren:

    AT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    CY: Höchstaufenthalt 90 Tage je Sechsmonatszeitraum.

    CZ, SK: Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung, ist für bei einem Unternehmen angestellte Investoren erforderlich.

    DK: Höchstaufenthalt 90 Tage je Sechsmonatszeitraum. Wenn sich Investoren in Dänemark als Selbständige niederlassen möchten, benötigen sie eine Arbeitserlaubnis.

    FI: Der Investor muss Angestellter eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist, und zwar auf der mittleren oder obersten Leitungsebene.

    HU: Höchstdauer des Aufenthalts 90 Tage, wenn der Investor nicht bei einem Unternehmen in Ungarn angestellt ist. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist erforderlich, wenn der Investor bei einem Unternehmen in Ungarn angestellt ist.

    IT: Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist erforderlich, wenn der Investor nicht bei einem Unternehmen angestellt ist.

    LT, NL, PL: Natürliche Personen, die den Investor vertreten, werden nicht als der Kategorie „Investor“ zugehörig anerkannt.

    LV: Während des Zeitraums vor der Investitionen beträgt die Höchstdauer des Aufenthalts 90 Tage je Sechsmonatszeitraum. Während des Zeitraums nach der Investition kann der Aufenthalt nach Maßgabe der Kriterien des nationalen Rechts, z. B. Bereich und Betrag der getätigten Investition, um bis zu ein Jahr verlängert werden.

    SE: Wird der Investor als Angestellter betrachtet, ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.


    8.    Nichtkonforme Maßnahmen Chiles:

    Zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende

    Alle Sektoren

    Keine.

    Unternehmensintern transferierte Personen

    Alle Sektoren

    Keine.

    Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

    Alle Sektoren

    Keine.

    Investoren:

    Alle Sektoren

    Keine.


    Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende der Europäischen Union dürfen folgende Tätigkeiten ausüben, sofern ihre Hauptverwaltung, der tatsächliche Ort der Vergütung und der überwiegende Ort der Gewinnentstehung außerhalb Chiles liegen:

    a)    Teilnahme an Sitzungen oder Konferenzen oder Beteiligung an Beratungen mit Geschäftspartnern,

    b)    Annahme von Aufträgen von oder Aushandlung von Verträgen mit einem Unternehmen mit Sitz in Chile, jedoch nicht der Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit,

    c)    Durchführung von Unternehmensberatungen im Zusammenhang mit der Gründung, Erweiterung oder Auflösung eines Unternehmens oder einer Investition in Chile oder

    d)    Installation, Reparatur oder Instandhaltung von Ausrüstungen oder Maschinen, Erbringung von Dienstleistungen oder Schulung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder dem Leasing solcher Ausrüstungen oder Maschinen während der Laufzeit des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags.

    ________________

    ANHANG 12-B

    ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER

    1.    Jede Vertragspartei gestattet in ihrem Gebiet die Erbringung von Dienstleistungen durch Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler der anderen Vertragspartei in Form der Präsenz natürlicher Personen gemäß Artikel 12.5 für die in diesem Anhang aufgeführten Sektoren vorbehaltlich der jeweiligen Beschränkungen.

    2.    Die Listen in den Absätzen 11 und 12 setzen sich wie folgt zusammen:

    a)    In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den die Kategorien „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ und „Freiberufler“ liberalisiert sind, und

    b)    in der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben.

    3.    Zusätzlich zu den Listen von Vorbehalten in diesem Anhang kann jede Vertragspartei Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die sich auf Qualifikationserfordernisse, Qualifikationsverfahren, technische Normen oder Zulassungserfordernisse und ‑verfahren beziehen, die keine Beschränkungen im Sinne des Artikel 12.5 darstellen. Diese Maßnahme können Folgendes umfassen: Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Qualifikationen in einem regulierten Sektor, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen wie Sprachprüfungen, Anforderung der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, z. B. Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, oder jede andere diskriminierungsfreie Anforderung, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten nicht ausgeübt werden dürfen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin, auch wenn sie nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.


    4.    Die Vertragsparteien gehen keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler in Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.

    5.    In den Sektoren, in denen eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen wird, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung

    a)    für Chile die Bewertung der relevanten Marktlage in Chile und

    b)    für die Europäische Union die Bewertung der relevanten Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Dienstleistungserbringung, auch was die Zahl der Dienstleister und die Auswirkungen auf diese betrifft, die im Zeitpunkt der Bewertung bereits eine Dienstleistung erbringen.

    6.    Die Listen in den Absätzen 11 und 12 dieses Anhangs gelten nur für die Gebiete Chiles und der Europäischen Union gemäß Artikel 33.8 und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Chile relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechts der Europäischen Union.

    7.    Zur Klarstellung: Mit der Verpflichtung der Europäischen Union zur Inländerbehandlung ist nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in einem Mitgliedstaat, den folgenden Personen gewährt wird, auf natürliche oder juristische Personen Chiles auszudehnen:

    a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder


    b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben.

    8.    In der nachstehenden Liste der Vorbehalte werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

    AT    Österreich

    BE    Belgien

    BG    Bulgarien

    CY    Zypern

    CZ    Tschechien

    DE    Deutschland

    DK    Dänemark

    EE    Estland

    EL    Griechenland

    ES    Spanien


    EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

    FI    Finnland

    FR    Frankreich

    HR    Kroatien

    HU    Ungarn

    IE    Irland

    IT    Italien

    LT    Litauen

    LU    Luxemburg

    LV    Lettland

    MT    Malta

    NL    Niederlande

    PL    Polen


    PT    Portugal

    RO    Rumänien

    SE    Schweden

    SI    Slowenien

    SK    Slowakei

    CSS    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen (Contractual Services Suppliers)

    IP    Freiberufler (Independent Professionals)

    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

    9.    Vorbehaltlich der Liste der Vorbehalte in den Absätzen 11 und 12 dieses Anhangs gehen die Vertragsparteien Verpflichtungen nach Artikel 12.5 in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:

    a)    Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Herkunftslands;

    b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern;


    c)    Dienstleistungen von Steuerberatern;

    d)    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten;

    e)    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen;

    f)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten;

    g)    Tierärztliche Dienstleistungen;

    h)    Dienstleistungen von Hebammen;

    i)    Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern;

    j)    Computer- und verwandte Dienstleistungen;

    k)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung;

    l)    Dienstleistungen im Bereich Werbung;

    m)    Dienstleistungen in den Bereichen Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung;

    n)    Unternehmensberatung;


    o)    mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen;

    p)    technische Prüf- und Analysedienstleistungen;

    q)    verwandte wissenschaftliche und technische Beratung;

    r)    Bergbau;

    s)    Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen;

    t)    Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen;

    u)    Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Straßenverkehrsausrüstungen;

    v)    Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon;

    w)    Instandhaltung und Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern;

    x)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen;

    y)    Telekommunikationsdienstleistungen;


    z)    Post- und Kurierdienstleistungen;

    aa)    Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen;

    bb)    Baustellenerkundung;

    cc)    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung;

    dd)    Dienstleistungen in den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft;

    ee)    Dienstleistungen im Bereich Umwelt;

    ff)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen (Beratungsdienstleistungen);

    gg)    sonstige Beratungsdienstleistungen im Bereich Finanzdienstleistungen;

    hh)    sonstige in Anhang 18 aufgeführte Finanzdienstleistungen – nur für Chile;

    ii)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr;

    jj)    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern;

    kk)    Dienstleistungen von Fremdenführern;

    ll)    Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe.


    Freiberufler

    10.    Vorbehaltlich der Liste der Vorbehalte in den Absätzen 11 und 12 dieses Anhangs gehen die Vertragsparteien Verpflichtungen nach Artikel 12.5 in Bezug auf Freiberufler (Independent Professionals) in den folgenden Sektoren oder Teilsektoren ein:

    a)    Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Herkunftslands;

    b)    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten;

    c)    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen;

    d)    Computer- und verwandte Dienstleistungen;

    e)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung;

    f)    Dienstleistungen in den Bereichen Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung;

    g)    Unternehmensberatung;

    h)    mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen;


    i)    Bergbau;

    j)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen;

    k)    Telekommunikationsdienstleistungen;

    l)    Post- und Kurierdienstleistungen;

    m)    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung;

    n)    Beratungsdienstleistungen für das Versicherungswesen;

    o)    sonstige Beratungsdienstleistungen im Bereich Finanzdienstleistungen;

    p)    sonstige in Anhang 18 aufgeführte Finanzdienstleistungen – nur für Chile;

    q)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Verkehr;

    r)    Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe.


    11.    Vorbehalte der Europäischen Union:

    Sektor oder Teilsektor

    Beschreibung der Vorbehalte

    Alle Sektoren

    CSS:

    EU: Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein als für die Erfüllung des Vertrags erforderlich und gegebenenfalls in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei, in der die Dienstleistung erbracht wird, vorgegeben.

    Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Heimatlands (Teil von CPC 861)

    CSS:

    AT, BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SE: Keine.

    BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    AT, CY, DE, EE, FR, HR, IE, LU, LV, NL, PL, PT, SE: Keine.

    In BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IT, LT, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

    CSS:

    AT, BE, DE, EE, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    BG, CZ, CY, DK, EL, FI, FR, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863) 23

    CSS:

    AT, BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

    BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    PT: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und 8674)

    CSS:

    BE, CY, EE, ES, EL, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

    BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

    BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und 8673)

    CSS:

    BE, CY, EE, ES, EL, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse verfügen.

    BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    CY, DE, EE, EL, FR, HR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse verfügen.

    BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    AT: Nur für Planungsdienstleistungen: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von 85201)

    CSS:

    SE: Keine.

    CY, CZ, DE, DK, EE, ES, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    FR: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung, außer für Psychologen: Ungebunden.

    AT: Ungebunden, außer für Dienstleistungen von Psychologen und Zahnärzten: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    BE, BG, EL, FI, HR, HU, LT, LV, SK: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

    CSS:

    SE: Keine.

    CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    AT, BE, BG, HR, HU, LV, SK: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191)

    CSS:

    IE, SE: Keine.

    AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    BE, BG, FI, HR, HU, SK: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (Teil von CPC 93191)

    CSS:

    IE, SE: Keine.

    AT, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    BE, BG, FI, HR, HU, SK: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84)

    CSS:

    BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

    AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    DE, EE, EL, FR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    FI: Keine, außer: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

    AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    HR: Ungebunden.

    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 851, 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen 24 sowie 853)

    CSS:

    EU, mit Ausnahme von NL, SE: Es ist eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung erforderlich. 25

    EU, mit Ausnahme von CZ, DK, SK: Keine.

    CZ, DK, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU, mit Ausnahme von NL, SE: Es ist eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung erforderlich. 26

    EU, mit Ausnahme von BE, CZ, DK, IT, SK: Keine.

    BE, CZ, DK, IT, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871)

    CSS:

    BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, mit Ausnahme von NL:

    NL: Keine.

    Dienstleistungen in den Bereichen Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864)

    CSS:

    BE, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, DK, EL, FI, HR, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    PT: Keine, außer für Dienstleistungen im Bereich Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): Ungebunden.

    HU, LT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Dienstleistungen im Bereich Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): Ungebunden.

    IP:

    DE, EE, FR, IE, LU, NL, PL, SE: Keine.

    AT, BE, BG, CZ, CY, DK, EL, ES, FI, HR, IT, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    PT: Keine, außer für Dienstleistungen im Bereich Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): Ungebunden.

    HU, LT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Dienstleistungen im Bereich Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 86402): Ungebunden.

    Unternehmensberatung (CPC 865)

    CSS:

    BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen (CPC 866)

    CSS:

    BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden.

    IP:

    CY, DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden.

    Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

    CSS:

    BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    EU: Ungebunden, mit Ausnahme von NL:

    NL: Keine.

    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

    CSS:

    BE, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

    AT, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DE: Keine, außer für öffentlich bestellte Vermesser. Ungebunden.

    FR: Keine, außer für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts: Ungebunden.

    BG: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden, mit Ausnahme von NL:

    NL: Keine.

    Bergbau (CPC 883, nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen (Teil von CPC 8868)

    CSS:

    BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, mit Ausnahme von NL:

    NL: Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868)

    CSS:

    BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, mit Ausnahme von NL:

    NL: Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Straßenverkehrsausrüstungen (CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868)

    CSS:

    BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, mit Ausnahme von NL:

    NL: Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868)

    CSS:

    BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, mit Ausnahme von NL:

    NL: Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 27 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866)

    CSS:

    BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, DE, DK, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    FI: Ungebunden, außer im Zusammenhang mit Serviceverträgen nach Verkauf oder Vermietung Instandhaltung und Reparatur von Gebrauchsgütern (CPC 633): Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, mit Ausnahme von NL:

    NL: Keine.

    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905, ohne Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

    CSS:

    BE, CY, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    CY, DE, EE, FR, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    HR: Ungebunden.

    Telekommunikationsdienste (CPC 7544, nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Post- und Kurierdienstleistungen (CPC 751, nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    Bau- und verwandte Ingenieursdienstleistungen (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165 und 517)

    CSS:

    EU: Ungebunden, mit Ausnahme von BE, CZ, DK, ES, NL und SE.

    BE, DK, ES, NL, SE: Keine.

    CZ: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden, mit Ausnahme von NL: Keine.

    Baustellenerkundung (CPC 5111)

    CSS:

    BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923)

    CSS:

    EU, mit Ausnahme von LU, SE: Ungebunden.

    LU: Ungebunden, außer für Hochschulprofessoren: Keine.

    SE: Keine, außer für öffentlich und privat finanzierte Bildungsdienstleister, die in irgendeiner Form staatlich gefördert werden: Ungebunden.

    IP:

    EU, mit Ausnahme von SE: Ungebunden.

    SE: Keine, außer für öffentlich und privat finanzierte Bildungsdienstleister, die in irgendeiner Form staatlich gefördert werden: Ungebunden.

    Dienstleistungen in den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (CPC 881, nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    EU, mit Ausnahme von BE, DE, DK, ES, FI, HR und SE: Ungebunden.

    BE, DE, ES, HR, SE: Keine.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    FI: Ungebunden, außer für Beratungsleistungen im Bereich der Forstwirtschaft: Keine.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen im Bereich Umwelt (CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409)

    CSS:

    BE, EE, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, DE, DK, EL, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, FI, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    HU: Ungebunden.

    IP:

    DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    HU: Ungebunden.

    Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    BE, DE, ES, EE, EL, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, FI, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    HU: Ungebunden.

    IP:

    DE, EE, EL, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, FI, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    HU: Ungebunden.

    Verkehr (CPC 71, 72, 73 und 74, nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    BE: Ungebunden.

    IP:

    CY, DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    PL: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für den Luftverkehr: Keine.

    BE: Ungebunden.

    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern 28 )

    (CPC 7471).

    CSS:

    AT, CY, CZ, DE, EE, ES, FR, HR, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

    BG, EL, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    BE, IE: Ungebunden, außer für Reiseleiter: Keine.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472)

    CSS:

    NL, PT, SE: Keine.

    AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LU, MT, RO, SK, SI: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    ES, HR, LT, PL: Ungebunden.

    IP:

    EU: Ungebunden.

    Verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885, nur Beratungsdienstleistungen)

    CSS:

    BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

    DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

    IP:

    DE, EE, EL, FI, FR, HR, IE, LV, LU, MT, NL, PT, SI, SE: Keine.

    AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.


    12.    Vorbehalte Chiles:

    Sektor oder Teilsektor

    Beschreibung der Vorbehalte

    Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Heimatlands (Teil von CPC 861)

    Keine.

    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

    Keine.

    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863) 29

    Keine.

    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und 8674)

    Keine.

    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und 8673)

    Keine.

    Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von 85201)

    Keine.

    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

    Keine.

    Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191)

    Keine.

    Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (Teil von CPC 93191)

    Keine.

    Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84)

    Keine.

    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 851, 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen 30 sowie 853)

    Keine.

    Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871)

    Keine.

    Dienstleistungen in den Bereichen Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864)

    Keine.

    Unternehmensberatung (CPC 865)

    Keine.

    Mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen (CPC 866)

    Keine.

    Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

    Keine.

    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

    Keine.

    Bergbau (CPC 883, nur Beratungsdienstleistungen)

    Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen (Teil von CPC 8868)

    Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868)

    Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Straßenverkehrsausrüstungen (CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868)

    Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868)

    Keine.

    Instandhaltung und Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 31 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866)

    Keine.

    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905, ohne Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

    Keine.

    Telekommunikationsdienste (CPC 7544, nur Beratungsdienstleistungen)

    Keine.

    Post- und Kurierdienstleistungen (CPC 751, nur Beratungsdienstleistungen)

    Keine.

    Bau- und verwandte Ingenieursdienstleistungen (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165 und 517)

    Keine.

    Baustellenerkundung (CPC 5111)

    Keine.

    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923)

    Keine.

    Dienstleistungen in den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (CPC 881, nur Beratungsdienstleistungen)

    Keine.

    Dienstleistungen im Bereich Umwelt (CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409)

    Keine.

    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

    Keine.

    Sonstige Finanzdienstleistungen (nur Beratungsdienstleistungen)

    Keine.

    Sonstige Finanzdienstleistungen (gemäß Anhang 18-2 Abschnitt B)

    Keine.

    Verkehr (CPC 71, 72, 73 und 74, nur Beratungsdienstleistungen)

    Keine.

    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern 32 ) (CPC 7471)

    Keine.

    Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472)

    Keine.

    Verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885, nur Beratungsdienstleistungen)

    Keine.

    ________________

    ANHANG 12-C

    GRENZÜBERSCHREITENDER VERKEHR NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN

    Einreise und vorübergehende aufenthaltsbezogene Verfahrensverpflichtungen

    1.    Die Vertragsparteien sollten dafür Sorge tragen, dass Anträge auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt gemäß ihren jeweiligen sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen nach den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis bearbeitet werden. Zu diesem Zweck

    a)    stellt jede Vertragspartei sicher, dass die von den zuständigen Behörden für die Bearbeitung von Anträgen auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt erhobenen Gebühren den Handel mit Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens nicht unangemessen beeinträchtigen oder verzögern;

    b)    sollten die vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen für Anträge auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von für kurze Zeit einreisenden Geschäftsreisenden – vorbehaltlich des Ermessensspielraums der zuständigen Behörden – in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, zu dem sie verlangt werden;

    c)    sind vollständige Anträge auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt so zügig wie möglich zu bearbeiten;


    d)    bemühen sich die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragspartei um die unverzügliche Beantwortung angemessener Anfragen von Antragstellern zum Bearbeitungsstand ihres Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt;

    e)    bemühen sich die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragspartei, wenn sie für die Bearbeitung des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt zusätzliche Angaben vom Antragsteller benötigen, um unverzügliche Unterrichtung des Antragstellers;

    f)    teilen die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragspartei dem Antragsteller unverzüglich das Ergebnis mit, sobald über den Antrag auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt entschieden wurde;

    g)    im Falle einer Genehmigung des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt unterrichten die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats den Antragsteller über die Aufenthaltsdauer und sonstige einschlägige Bedingungen;

    h)    im Falle einer Ablehnung des Antrags auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt stellen die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragspartei dem Antragsteller auf sein Ersuchen oder auf eigene Initiative Informationen über die möglichen Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung;

    i)    bemühen sich die Vertragsparteien um Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen in elektronischer Form.


    2.    Für unternehmensintern transferierte Personen und ihre Familienangehörigen gelten die folgenden zusätzlichen Verfahrensverpflichtungen 33 :

    a)    Die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragspartei entscheiden über den Antrag auf Einreise oder vorübergehenden Aufenthalt eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers oder auf entsprechende Verlängerung und unterrichten den Antragsteller gemäß den im nationalen Recht festgelegten Mitteilungsverfahren so rasch wie möglich, jedoch spätestens 90 Tage nach Einreichung des vollständigen Antrags über die Entscheidung.

    b)    Sind die mit dem Antrag auf Einreise oder vorübergehenden Aufenthalt eines unternehmensintern transferierten Arbeitnehmers eingereichten Angaben oder Unterlagen unvollständig, so teilen die zuständigen Behörden der jeweiligen Vertragspartei dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind, und legen eine angemessene Frist für deren Vorlage fest. Die in Buchstabe a genannte Frist wird ausgesetzt, bis die zuständigen Behörden die verlangten zusätzlichen Informationen erhalten haben.

    c)    Die Europäische Union dehnt das Recht auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt, das den Familienangehörigen von unternehmensintern transferierten Personen gemäß Artikel 19 der ICT-Richtlinie gewährt wird, auf Familienangehörige natürlicher Personen Chiles aus, die unternehmensintern in die Europäische Union transferiert werden.


    d)    Chile gewährt Familienangehörigen von natürlichen Personen der Europäischen Union, die zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, Investoren, unternehmensintern transferierte Personen, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler sind, ein Visum als abhängige Person, das es diesen Familienangehörigen nicht gestattet, in Chile eine entgeltliche Tätigkeit auszuüben. Einem abhängigen Familienangehörigen kann jedoch die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit in Chile gestattet werden, wenn er gemäß diesem Abkommen oder den allgemeinen Einwanderungsbestimmungen einen gesonderten Antrag auf ein eigenes Visum als Nicht-Abhängiger stellt; ein solcher Antrag kann in Chile gestellt und bearbeitet werden.

    Zusammenarbeit in Fragen der Rückkehr und Rückübernahme

    3.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass der verstärkte grenzüberschreitende Verkehr natürlicher Personen, der sich aus den Absätzen 1 und 2 ergibt, eine uneingeschränkte Zusammenarbeit bei der Rückführung und Rückübernahme von natürlichen Personen erfordert, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.

    4.    Für die Zwecke des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei die Anwendung der Absätze 1 und 2 aussetzen, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass die andere Vertragspartei ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung zur bedingungslosen Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen nicht nachkommt. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Auffassung, dass eine solche Bewertung nicht Gegenstand einer Überprüfung nach Kapitel 31 ist.

    ________________

    ANHANG 14-A

    LEITLINIEN FÜR VEREINBARUNGEN ZUR ANERKENNUNG
    VON BERUFSQUALIFIKATIONEN

    ABSCHNITT A

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1.    Dieser Anhang enthält Leitlinien für Vereinbarungen zu den Bedingungen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen („Vereinbarungen“) gemäß Artikel 14.1.

    2.    Gemäß dem genannten Artikel sind diese Leitlinien bei der Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen von Berufsverbänden oder Behörden der Vertragsparteien (im Folgenden „gemeinsame Empfehlungen“) zu berücksichtigen.

    3.    Diese Leitlinien sind unverbindlich, nicht abschließend und ändern und berühren nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß diesem Abkommen. Sie legen den typischen Inhalt von Vereinbarungen fest und geben allgemeine Hinweise zum wirtschaftlichen Nutzen einer Vereinbarung und die Vereinbarkeit der jeweiligen Berufsqualifikationsregelungen.


    4.    Möglicherweise sind einige Elemente dieser Leitlinien nicht in allen Fällen relevant, und es steht den Berufsverbänden und Behörden frei, in ihre gemeinsamen Empfehlungen andere Elemente aufzunehmen, die sie im Einklang mit diesem Abkommen für die Vereinbarungen zu dem betreffenden Beruf und den betreffenden beruflichen Tätigkeiten für sachdienlich erachten.

    5.    Die Leitlinien sollten vom Handelsrat bei der Entscheidung über die Ausarbeitung und Annahme von Vereinbarungen berücksichtigt werden. Sie berühren nicht die Überprüfung der Vereinbarkeit der gemeinsamen Empfehlungen mit diesem Abkommen durch den Handelsrat und dessen Ermessen, die von ihm als relevant erachteten Elemente, einschließlich der in den gemeinsamen Empfehlungen enthaltenen, zu berücksichtigen.

    ABSCHNITT B

    FORM UND INHALT DER VEREINBARUNG

    6.    In diesem Abschnitt wird der typische Inhalt der Vereinbarung dargelegt, wovon einige Aspekte nicht in den Zuständigkeitsbereich der Berufsverbände oder Behörden fallen, die gemeinsame Empfehlungen ausarbeiten. Dieser Inhalt stellt jedoch nützliche Informationen dar, die bei der Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen zu berücksichtigen sind, damit sie besser an den möglichen Anwendungsbereich einer Vereinbarung angepasst werden können.

    7.    Aspekte von Vereinbarungen, die speziell in diesem Abkommen behandelt werden, z. B. geografischer Anwendungsbereich einer Vereinbarung, Wechselwirkung der Vereinbarung mit geplanten nichtkonformen Maßnahmen, System der Streitbeilegung oder Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen der Vereinbarung, sollten nicht durch gemeinsame Empfehlungen angegangen werden.


    8.    In der Vereinbarung können unterschiedliche Mechanismen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb einer Vertragspartei festgelegt werden. Die Vereinbarung kann sich auch auf die Festlegung des Anwendungsbereichs der Vereinbarung, der Verfahrensvorschriften, der Wirkungen der Anerkennung und die zusätzlichen Anforderungen sowie der Verwaltungsvorschriften beschränken.

    9.    Vereinbarungen, die vom Handelsrat angenommen werden, sollten den Grad des Ermessensspielraums widerspiegeln, der den zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Anerkennung erhalten bleiben soll.

    Anwendungsbereich der Vereinbarung

    10.    In der Vereinbarung sollte Folgendes festgelegt werden:

    a)    der (die) spezifische(n) reglementierte(n) Beruf(e), die einschlägige(n) Berufsbezeichnung(en) und die Tätigkeit oder die Gruppe von Tätigkeiten, die in den Vertragsparteien unter den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs fallen („Tätigkeitsbereich“), und

    b)    ob sie die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zwecke des Zugangs zu beruflichen Tätigkeiten auf befristeter oder unbefristeter Basis umfasst.


    Bedingungen für die Anerkennung

    11.    In der Vereinbarung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:

    a)    die Berufsqualifikationen, die für die Anerkennung im Rahmen der Vereinbarung erforderlich sind, beispielsweise Nachweis der formalen Qualifikation, Berufserfahrung oder ein anderer Befähigungsnachweis,

    b)    der Grad des Ermessensspielraums für die Anerkennungsbehörden bei der Beurteilung von Anträgen auf Anerkennung dieser Qualifikationen und

    c)    die Verfahren für den Umgang mit Unterschieden und Lücken zwischen Berufsqualifikationen und Mitteln zur Überbrückung der Unterschiede, einschließlich der Möglichkeit, Ausgleichsmaßnahmen oder andere relevante Bedingungen und Beschränkungen aufzuerlegen.

    Verfahrensvorschriften

    12.    In der Vereinbarung kann Folgendes festgelegt werden:

    a)    die erforderlichen Unterlagen und die Form, in der sie vorzulegen sind, z. B. auf elektronischem oder anderem Wege, oder ob sie durch Übersetzungen oder Echtheitsbescheinigungen ergänzt werden müssen,


    b)    die Schritte und Verfahren für die Anerkennung, einschließlich derjenigen, die sich auf mögliche Ausgleichsmaßnahmen, entsprechende Verpflichtungen und Fristen beziehen, und

    c)    die Verfügbarkeit von Informationen, die für alle Aspekte des Anerkennungsverfahrens und der Anerkennungsanforderungen relevant sind.

    Auswirkungen der Anerkennung und zusätzliche Anforderungen

    13.    Die Vereinbarung kann Bestimmungen über die Wirkungen der Anerkennung und gegebenenfalls auch in Bezug auf verschiedene Erbringungsmodi enthalten.

    14.    In der Vereinbarung können alle zusätzlichen Anforderungen für die tatsächliche Ausübung des betreffenden reglementierten Berufs in der aufnehmenden Vertragspartei festgelegt sein. Dazu zählen unter anderem

    a)    die Registrierungsanforderungen bei lokalen Behörden,

    b)    angemessene Sprachkenntnisse,

    c)    Führungszeugnis,

    d)    die Erfüllung der Anforderungen der aufnehmenden Vertragspartei hinsichtlich der Verwendung von Handels- oder Firmennamen,


    e)    die Einhaltung der Regeln der Ethik, der Unabhängigkeit und der Anforderungen an das berufliche Verhalten der aufnehmenden Vertragspartei,

    f)    das Erfordernis, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen,

    g)    Regeln für Disziplinarmaßnahmen, finanzielle Verantwortung und berufliche Haftung und

    h)    die Anforderungen an eine kontinuierliche berufliche Fortbildung.

    Verwaltung der Vereinbarung

    15.    In der Vereinbarung sollten die Bedingungen festlegt sein, unter denen sie überprüft oder widerrufen werden kann, sowie die Wirkungen einer Überarbeitung oder eines Widerrufs. Es kann auch in Erwägung gezogen werden, Bestimmungen über die Wirkungen einer zuvor gewährten Anerkennung aufzunehmen.


    ABSCHNITT C

    WIRTSCHAFTLICHER NUTZEN EINER GEPLANTEN VEREINBARUNG

    16.    Gemäß Artikel 14.1 Absatz 2 Buchstabe a stützen sich gemeinsame Empfehlungen auf eine evidenzbasierte Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens einer geplanten Vereinbarung. Dabei kann es sich um eine Bewertung des wirtschaftlichen Nutzens handeln, den eine Vereinbarung für die Volkswirtschaften beider Parteien haben soll. Eine solche Bewertung kann dem Handelsrat bei der Ausarbeitung und Annahme einer Vereinbarung helfen.

    17.    Aspekte wie der bestehende Grad der Marktöffnung, der Bedarf des Wirtschaftszweigs, Markttrends und ‑entwicklungen, die Erwartungen und Anforderungen der Kunden und die Geschäftsmöglichkeiten wären nützliche Elemente für die in Absatz 16 genannte Bewertung.

    18.    Die Bewertung muss keine vollständige und detaillierte wirtschaftliche Analyse sein, sondern sollte das Interesse des Berufsstandes an einer Vereinbarung und die erwarteten Vorteile für die Vertragsparteien, die sich aus der Annahme einer Vereinbarung ergeben, erläutern.


    ABSCHNITT D

    VEREINBARKEIT DER JEWEILIGEN SYSTEME ZUR BERUFSQUALIFIKATION

    19.    Gemäß Artikel 14.1 Absatz 2 Buchstabe b    stützen sich gemeinsame Empfehlungen auf eine evidenzbasierte Bewertung der Vereinbarkeit der jeweiligen Berufsqualifikationsregelungen. Eine solche Bewertung kann dem Handelsrat bei der Ausarbeitung und Annahme einer Vereinbarung helfen.

    20.    Der folgende Prozess zielt darauf ab, Berufsverbände und Behörden bei der Bewertung der Vergleichbarkeit der jeweiligen Berufsqualifikationen und Tätigkeiten anzuleiten, um die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu vereinfachen und zu erleichtern.

    Stufe eins: Bewertung des Tätigkeitsbereichs und der Berufsqualifikationen, die für die Ausübung des reglementierten Berufs in der jeweiligen Vertragspartei erforderlich sind.

    21.    Die Beurteilung des Tätigkeitsbereich und der Berufsqualifikationen, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs in der jeweiligen Vertragspartei erforderlich sind, sollte auf der Grundlage aller einschlägigen Informationen erfolgen.

    22.    Die folgenden Elemente sollten ermittelt werden:

    a)    die Tätigkeiten oder die Gruppen von Tätigkeiten, die in der jeweiligen Vertragspartei unter den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs fallen, und


    b)    die Berufsqualifikationen, die in der jeweiligen Vertragspartei für die Ausübung des reglementierten Berufs erforderlich sind und die eines der folgenden Elemente umfassen können:

    i)    die erforderliche Mindestausbildung, z. B. Zulassungsvoraussetzungen, Bildungsniveau, Studiendauer und Studieninhalte,

    ii)    das erforderliche Mindestmaß an Berufserfahrung, z. B. Ort, Dauer und Bedingungen der praktischen Ausbildung oder beaufsichtigten Berufspraxis vor der Registrierung, der Zulassung oder einem entsprechenden Erfordernis,

    iii)    bestandene Prüfungen, insbesondere Prüfungen der fachlichen Befähigung, und

    iv)    Erwerb einer Zulassung oder eines entsprechenden Nachweises, die bzw. der unter anderem die Erfüllung der notwendigen Berufsqualifikationserfordernisse für die Ausübung des Berufes bescheinigt.

    Stufe zwei: Bewertung der Abweichungen in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs oder die Berufsqualifikationen, die für die Ausübung des reglementierten Berufs in der jeweiligen Vertragspartei erforderlich sind.

    23.    Bei der Bewertung der Abweichungen in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des reglementierten Berufs oder die Berufsqualifikationen, die für die Ausübung des reglementierten Berufs in der jeweiligen Vertragspartei erforderlich sind, sollten insbesondere wesentliche Abweichungen festgestellt werden.


    24.    Wesentliche Abweichungen in Bezug auf den Tätigkeitsbereich können bestehen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)    eine oder mehrere Tätigkeiten, die in der aufnehmenden Vertragspartei unter einen reglementierten Beruf fallen, sind in der entsendenden Vertragspartei nicht durch den entsprechenden Beruf abgedeckt,

    b)    solche Tätigkeiten unterliegen einer spezifischen Ausbildung in der aufnehmenden Vertragspartei und

    c)    die Ausbildung für solche Tätigkeiten in der aufnehmenden Vertragspartei umfasst Elemente, die wesentlich von denen abweichen, die von der Qualifikation des Antragstellers abgedeckt werden.

    25.    Wesentliche Abweichungen bei den Berufsqualifikationen, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich sind, können bestehen, wenn die Anforderungen der Vertragsparteien in Bezug auf Niveau, Dauer oder Inhalt der Ausbildung, die für die Ausübung der unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten erforderlich ist, voneinander abweichen.

    Stufe drei: Anerkennungsmechanismen.

    26.    Je nach den Umständen kann es unterschiedliche Mechanismen für die Anerkennung von Berufsqualifikationen geben. Innerhalb einer Vertragspartei können unterschiedliche Mechanismen bestehen.

    27.    Wenn es keine wesentlichen Abweichungen im Tätigkeitsbereich und in den Berufsqualifikationen gibt, die für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlich sind, kann im Rahmen einer Vereinbarung ein vereinfachtes, strafferes Anerkennungsverfahren festgelegt werden, als dies bei wesentlichen Abweichungen der Fall wäre.


    28.    Bei wesentlichen Abweichungen kann die Vereinbarung Ausgleichserfordernisse vorsehen, durch die diese Abweichungen hinreichend behoben werden können.

    29.    Wenn Ausgleichserfordernisse eingesetzt werden, um wesentliche Abweichungen zu verringern, sollten sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Abweichung stehen, die sie beheben sollen. Jegliche praktische Berufserfahrung oder formell bestätigte Ausbildung könnte berücksichtigt werden, um den Umfang der notwendigen Ausgleichserfordernisse zu beurteilen.

    30.    Unabhängig davon, ob die Abweichungen wesentlich sind oder nicht, kann die Vereinbarung den Grad des Ermessensspielraums berücksichtigen, der den zuständigen Behörden bei der Entscheidung über Anerkennungsersuchen erhalten bleiben soll.

    31.    Ausgleichserfordernisse können verschiedene Formen annehmen:

    a)    zeitlich befristete beaufsichtigte Ausübung eines reglementierten Berufs in der aufnehmenden Vertragspartei, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Zusatzausbildung, unter der Verantwortung einer qualifizierten Person und einer reglementierten Bewertung,

    b)    von den zuständigen Behörden der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführter oder anerkannter Test zur Beurteilung der Fähigkeit des Antragstellers, in der aufnehmenden Vertragspartei einen reglementierten Beruf auszuüben, und

    c)    vorübergehende Einschränkung des Tätigkeitsbereichs.


    32.    Die Vereinbarung könnte vorsehen, dass den Antragstellern die Wahl zwischen verschiedenen Ausgleichserfordernissen gegeben wird, wenn dadurch der Verwaltungsaufwand für die Antragsteller begrenzt werden kann und diese Anforderungen gleichwertig sind.

    ________________

    ANHANG 14-B

    GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN

    Gemäß Artikel 14.1 Absatz 3 und Artikel 33.1 Absatz 6 Buchstabe a kann der Handelsrat einen Beschluss zur Festlegung oder Änderung der in diesem Anhang aufgeführten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung erlassen.

    ________________

    ANHANG 18

    FINANZDIENSTLEISTUNGEN

    Kopfvermerke

    1.    In den Listen der Vertragsparteien in den Anlagen 18-1 und 18-2 ist nach Artikel 18.10 Folgendes festgelegt:

    a)    In Abschnitt A sind die spezifischen Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeitsbereiche aufgeführt, für die die Verpflichtungen nach Artikel 18.7 gelten.

    b)    In Abschnitt B sind die spezifischen Teilsektoren oder Tätigkeitsbereiche aufgeführt, für die die Vertragspartei Verpflichtungen nach Artikel 18.6 eingeht.

    c)    In Abschnitt C sind die spezifischen Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeitsbereiche aufgeführt, für die die Vertragspartei bestehende Maßnahmen aufrechterhält, für die einige oder alle Verpflichtungen, die sich aus folgenden Artikeln ergeben, nicht gelten:

    i)    Artikel 18.3,

    ii)    Artikel 18.5,

    iii)    Artikel 18.7,


    iv)    Artikel 18.8 und

    v)    Artikel 18.9.

    d)    In Abschnitt D sind die spezifischen Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeitsbereiche aufgeführt, für die die betreffende Vertragspartei bestehende Maßnahmen aufrechterhalten bzw. neue oder restriktivere Maßnahmen einführen kann, die mit einigen oder allen Verpflichtungen, die sich aus den vorstehend genannten Artikeln ergeben, nicht vereinbar sind.

    2.    In allen Abschnitten sind für die Europäische Union die spezifischen Teilsektoren oder Tätigkeitsbereiche gemäß Artikel 18.2 angegeben. In Abschnitt B sind für Chile die Verpflichtungen durch die CPC klassifiziert.

    3.    Ein Vorbehalt zu den Verpflichtungen gemäß den Artikeln, die durch Artikel 18.7 in Kapitel 18 aufgenommen wurden, wird unter Angabe des Titels dieser Artikel und unter Bezugnahme auf die jeweilige aufgenommene Verpflichtung aufgeführt.

    4.    Abschnitt B enthält nur diskriminierungsfreie Beschränkungen des Marktzugangs. Diskriminierende Beschränkungen sind in den Abschnitten C oder D aufgeführt.

    5.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Vorbehalte einer Vertragspartei die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt lassen.

    6.    In den Abschnitten C und D besteht jeder Vorbehalt aus den folgenden Rubriken:

    a)    der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Vorbehalt angebracht wird, genauer bezeichnet,


    b)    der Rubrik „Art des Vorbehalts“ bzw. „Betroffene Verpflichtungen“, in der die in Absatz 1 angegebene Verpflichtung, bezüglich welcher der Vorbehalt angebracht wird, genannt wird,

    c)    der Rubrik „Zuständigkeitsebene“, die die Zuständigkeitsebene bezeichnet, auf der die Maßnahme aufrechterhalten wird, für die ein Vorbehalt angebracht wird,

    d)    in Abschnitt C der Rubrik „Maßnahmen“, in der die Gesetze oder sonstigen Maßnahmen, für die der Vorbehalt angebracht wird und die gegebenenfalls in der Rubrik „Beschreibung“ erläutert werden, angegeben sind. Eine in der Rubrik „Maßnahmen“ aufgeführte „Maßnahme“

    i)    ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme,

    ii)    beinhaltet jede nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der übergeordneten Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde, und

    iii)    beinhaltet in Bezug auf die Liste der Europäischen Union alle Gesetze oder sonstigen Maßnahmen, mit denen eine Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt wird,

    e)    in Abschnitt D der Rubrik „Bestehende Maßnahmen“, in der im Interesse der Transparenz die bestehenden Maßnahmen genannt werden, die für den Teilsektor oder die Tätigkeiten gelten, die vom Vorbehalt erfasst werden, und

    f)    der Rubrik „Beschreibung“, in der die nichtkonformen Aspekte der Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird, aufgeführt sind.


    7.    Zur Klarstellung sei in Bezug auf Abschnitt C Folgendes angemerkt: Führt eine Vertragspartei eine neue Maßnahme auf einer anderen Zuständigkeitsebene ein als derjenigen, auf der der Vorbehalt ursprünglich angebracht wurde, und ersetzt diese neue Maßnahme in dem Gebiet, auf das sie Anwendung findet, tatsächlich den nichtkonformen Aspekt der ursprünglichen Maßnahme, die in der Rubrik „Maßnahmen“ genannt wurde, so gilt die neue Maßnahme als „Modifizierung“ der ursprünglichen Maßnahme im Sinne von Artikel 18.10 Absatz 1 Buchstabe c.

    8.    Bei der Auslegung eines Vorbehalts sind sämtliche Rubriken des Vorbehalts zu berücksichtigen. Ein Vorbehalt wird im Lichte der einschlägigen Verpflichtungen ausgelegt, gegen die der Vorbehalt angebracht wird. In Abschnitt C hat die Rubrik „Maßnahmen“ und in den Abschnitten B und D die Rubrik „Beschreibung“ Vorrang vor allen anderen Rubriken.

    9.    Ein Vorbehalt, der auf der Ebene der Europäischen Union angebracht wird, gilt für eine Maßnahme der Europäischen Union, für eine Maßnahme eines Mitgliedstaats auf zentraler Ebene oder für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen. Ein Vorbehalt, der von einem Mitgliedstaat angebracht wird, gilt für die Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb dieses Mitgliedstaats. Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt. Für die Zwecke der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten geltend gemachten Vorbehalte bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Åland-Inseln. Ein Vorbehalt auf Ebene Chiles gilt für eine Maßnahme der Zentralregierung oder einer lokalen Gebietskörperschaft.


    10.    Die Liste einer Vertragspartei umfasst keine Maßnahmen, die sich auf Anforderungen und Verfahren beziehen, die eine natürliche oder juristische Person für die Einholung, Änderung oder Erneuerung einer Genehmigung erfüllen muss, d. h. Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren, sofern sie keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 18.3, 18.6 oder 18.7. darstellen. Dabei kann es sich um folgende Maßnahmen handeln: Genehmigungspflicht, Registrierungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufsstand, wie die Verpflichtung zur Mitgliedschaft Verpflichtung, über einen für Dienstleistungen bereitstehenden Vertreter vor Ort oder über eine Anschrift vor Ort zu verfügen, oder jegliche andere diskriminierungsfreie Anforderungen, wonach die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in Schutzzonen oder ‑gebieten verboten ist. Auch wenn sie nicht in der Liste der Vertragspartei aufgeführt sind, können solche Maßnahmen Anwendung finden.

    11.    Zur Klarstellung: Für die Europäische Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, den folgenden Personen gewährt wird, auf natürliche oder juristische Personen Chiles auszudehnen:

    a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats oder

    b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben.


    12.    Die Behandlung, welche juristischen Personen gewährt wird, die von Investoren einer Vertragspartei nach dem Recht der anderen Vertragspartei (einschließlich, im Falle der Europäischen Union, nach dem Recht eines Mitgliedstaats) gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in dieser anderen Vertragspartei haben, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen nach Kapitel 10, die diesen juristischen Personen bei ihrer Gründung in dieser anderen Vertragspartei auferlegt worden sein können und die weiterhin gelten.

    13.    Anders als ausländische Tochtergesellschaften unterliegen direkte Zweigstellen von Nicht-EU-Finanzinstitutionen in einem Mitgliedstaat mit gewissen Einschränkungen nicht den auf Ebene der Europäischen Union harmonisierten aufsichtsrechtlichen Vorschriften, die solchen Tochtergesellschaften erweiterte Möglichkeiten zur Einrichtung neuer Niederlassungen und zur Erbringung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen in der gesamten Europäischen Union bieten. Diese Zweigstellen erhalten eine Zulassung, um im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen tätig zu werden, die den für heimische Finanzinstitutionen des betreffenden Mitgliedstaats geltenden gleichwertig sind, wobei von ihnen die Erfüllung einer Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen verlangt werden kann: bei Bank- und Wertpapierdienstleistungen etwa getrennte Kapitalausstattung und andere Anforderungen an die Solvabilität sowie die Berichts- und Veröffentlichungspflichten für Abschlüsse, oder bei Versicherungsdienstleistungen etwa besondere Anforderungen an Sicherheiten und Einlagen, getrennte Kapitalausstattung und die Anforderung, dass die die technischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte und mindestens ein Drittel der Solvabilitätsspanne in dem betreffenden Mitgliedstaat belegen sein müssen.


    14.    Für Chile gilt: Juristische und natürliche Personen, die am chilenischen Finanzmarkt teilnehmen, können von der Comisión para el Mercado Financiero (Finanzmarktkommission) und anderen öffentlichen Stellen reguliert, beaufsichtigt und zugelassen werden. Interne und ausländische juristische und natürliche Personen müssen den diskriminierungsfreien Erfordernissen und Verpflichtungen im Rahmen der Regulierung des Finanzsektors nachkommen und können verpflichtet werden, eine Reihe spezifischer aufsichtsrechtlicher Anforderungen zu erfüllen, z. B. Anforderungen in Bezug auf die getrennte Kapitalisierung, gesetzliche Anforderungen in Bezug auf das Vermögen, Solvabilitätsanforderungen, Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung und Veröffentlichung von Konten sowie Gründungsverfahren und spezifische Garantie- und Einlagenanforderungen.

    15.    Die Listen der Vertragsparteien gelten nur für die Gebiete Chiles und der Europäischen Union gemäß Artikel 33.8 und sind nur im Rahmen der Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Chile relevant. Sie berühren nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechts der Europäischen Union.

    16.    Zur Klarstellung: Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen in sämtlichen Sektoren, Teilsektoren und Tätigkeitsbereichen, die nicht in Abschnitt A aufgeführt sind, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

    17.    In den Listen der Vertragsparteien werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

    EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

    AT    Österreich

    BE    Belgien


    BG    Bulgarien

    CY    Zypern

    CZ    Tschechien

    DE    Deutschland

    DK    Dänemark

    EE    Estland

    EL    Griechenland

    ES    Spanien

    FI    Finnland

    FR    Frankreich

    HR    Kroatien

    HU    Ungarn

    IE    Irland


    IT    Italien

    LT    Litauen

    LU    Luxemburg

    LV    Lettland

    MT    Malta

    NL     Niederlande

    PL    Polen

    PT    Portugal

    RO    Rumänien

    SE    Schweden

    SI    Slowenien

    SK    Slowakei

    EWR    Europäischer Wirtschaftsraum

    CMF    Comisión para el Mercado Financiero (Finanzmarktkommission)



    Anlage 18-1

    EUROPÄISCHE UNION: VORBEHALTE UND MARKTZUGANGSVERPFLICHTUNGEN

    ABSCHNITT A

    VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN HANDEL MIT FINANZDIENSTLEISTUNGEN

    Für die folgenden Teilsektoren oder Tätigkeitsbereiche gelten die Verpflichtungen nach Artikel 18.7:

    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    EU, mit Ausnahme von CY, EE, LV, LT, MT und PL:

    1.    Versicherung gegen Risiken im Zusammenhang mit Folgendem:

    a)    Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport, einschließlich Satelliten, wobei diese Versicherung folgende Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich aus dieser Beförderung ergebende Haftung und

    b)    Waren im internationalen Transitverkehr,


    2.    Rückversicherung und Retrozession,

    3.    Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer i Buchstabe D und

    4.    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und ‑agenturen für die Versicherung von Risiken im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Dienstleistungen.

    CY:

    1.    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken im Zusammenhang mit Folgendem:

    a)    Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport, einschließlich Satelliten, wobei diese Versicherung folgende Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich aus dieser Beförderung ergebende Haftung und

    b)    Waren im internationalen Transitverkehr,

    2.    Versicherungsvermittlung,

    3.    Rückversicherung und Retrozession und

    4.    Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer i Buchstabe D.


    EE:

    1.    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung),

    2.    Rückversicherung und Retrozession,

    3.    Versicherungsvermittlung und

    4.    Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer i Buchstabe D.

    LV und LT:

    1.    Versicherung gegen Risiken im Zusammenhang mit Folgendem:

    a)    Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport, einschließlich Satelliten, wobei diese Versicherung folgende Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich aus dieser Beförderung ergebende Haftung und

    b)    Waren im internationalen Transitverkehr,

    2.    Rückversicherung und Retrozession und

    3.    Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer i Buchstabe D.


    MT:

    1.    Versicherung gegen Risiken im Zusammenhang mit Folgendem:

    a)    Seeverkehr, gewerblicher Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport, einschließlich Satelliten, wobei diese Versicherung folgende Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich aus dieser Beförderung ergebende Haftung und

    b)    Waren im internationalen Transitverkehr,

    2.    Rückversicherung und Retrozession und

    3.    Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer i Buchstabe D.

    PL:

    1.    Versicherung von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel und

    2.    Rückversicherung und Retrozession von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel.

    3.    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen)


    EU, mit Ausnahme von BE, CY, EE, LV, LT, MT, SI und RO:

    1.    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe K und

    2.    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die unter diesem Buchstaben genannte Vermittlung.

    BE:

    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe K.

    CY:

    1.    Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit übertragbaren Wertpapieren gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe F Punkt 5,

    2.    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe K und


    3.    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die unter diesem Buchstaben genannte Vermittlung.

    EE und LT:

    1.    Annahme von Spareinlagen,

    2.    Ausreichung von Krediten jeder Art,

    3.    Finanzleasing,

    4.    Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen,

    5.    Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,

    6.    Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen oder im OTC-Handel,

    7.    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,


    8.    Geldmaklergeschäfte,

    9.    Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement,

    10.    Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung,

    11.    Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,

    12.    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe K und

    13.    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die unter diesem Buchstaben genannte Vermittlung.

    LV:

    1.    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,


    2.    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe K und

    3.    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die unter diesem Buchstaben genannte Vermittlung.

    MT:

    1.    Annahme von Spareinlagen,

    2.    Ausreichung von Krediten jeder Art,

    3.    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe K und

    4.    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die unter diesem Buchstaben genannte Vermittlung.


    RO:

    1.    Annahme von Spareinlagen,

    2.    Ausreichung von Krediten jeder Art,

    3.    Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,

    4.    Geldmaklergeschäfte,

    5.    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe K und

    6.    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die unter diesem Buchstaben genannte Vermittlung.

    SI:

    1.    Ausreichung von Krediten jeder Art,


    2.    Annahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Verpflichtungen ausländischer Kreditinstitute durch interne juristische Personen und Einzelkaufleute,

    3.    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe K und

    4.    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.2 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne die unter diesem Buchstaben genannte Vermittlung.

    ABSCHNITT B

    MARKTZUGANGSVERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE
    LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN

    1.    Für die folgenden Teilsektoren und Tätigkeitsbereiche bestehen Verpflichtungen in Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen:

    EU: Alle Finanzdienstleistungen.


    2.    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Marktzugang geltenden die folgenden diskriminierungsfreien Beschränkungen:

    Alle Finanzdienstleistungen

    EU: Recht, Finanzdienstleistern, bei denen es sich nicht um eine Zweigniederlassung handelt, auf diskriminierungsfreier Basis vorzuschreiben, bei ihrer Niederlassung in einem Mitgliedstaat eine spezifische Rechtsform anzunehmen.

    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    AT: Für die Erlangung einer Lizenz zur Eröffnung einer Zweigniederlassung müssen ausländische Versicherer eine Rechtsform besitzen, die der einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in ihrem Heimatland entspricht oder damit vergleichbar ist.

    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

    RO: Marktteilnehmer sind juristische Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts als Aktiengesellschaften gegründet wurden. Alternative Handelssysteme (multilaterales Handelssystem) nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 34 (MiFID‑II-Richtlinie) können von einem unter den oben genannten Bedingungen gegründeten Systembetreiber oder von einer durch die Finanzaufsichtsbehörde Autoritatea de Supraveghere Financiară (ASF) zugelassenen Investmentfirma betrieben werden.


    SI: Altersversorgungssysteme können von einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit (der keine juristische Person ist und daher von einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder einer Pensionsgesellschaft verwaltet wird), Pensionsgesellschaften oder Versicherungsgesellschaften angeboten werden. Ferner können Altersversorgungssysteme von Altersversorgungsträgern angeboten werden, die nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats gegründet wurden.

    SK: Wertpapierdienstleistungen können nur von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden, die die Form einer Aktiengesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Eigenkapital haben.

    SE: Eine Sparkasse darf nur von einer natürlichen Person gegründet werden.

    ABSCHNITT C

    BESTEHENDE MAẞNAHMEN

    Vorbehalt Nr. 1: Teilsektor: Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Meistbegünstigung

    Lokale Präsenz

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und Meistbegünstigung:

    IT: Der Zugang zum Beruf des Versicherungsmathematikers wird nur natürlichen Personen gewährt. Berufliche Zusammenschlüsse (keine Gründung einer juristischen Person) zwischen natürlichen Personen sind zulässig. Für die Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich; dies gilt nicht für ausländische Berufsangehörige, denen die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden kann.

    Maßnahmen:

    IT: Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005) Gesetz 194/1942, Artikel 4 und Gesetz 4/1999 über das Berufsregister.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Lokale Präsenz:

    BG: Eine Rentenversicherung wird als Aktiengesellschaft betrieben, die nach dem Sozialversicherungsgesetzbuch zugelassen und gemäß dem Handelsgesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist (keine Zweigniederlassungen).

    BG, ES, PL und PT: Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da die Erbringung dieser Dienstleistungen Gesellschaften vorbehalten ist, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind (Erfordernis der Gründung einer juristischen Person im betreffenden Mitgliedstaat). PL: Für Versicherungsvermittler besteht ein Ansässigkeitserfordernis.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    PL: Für Altersvorsorgeeinrichtungen: Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da die Erbringung dieser Dienstleistungen Gesellschaften vorbehalten ist, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind (Erfordernis der Gründung einer juristischen Person im betreffenden Mitgliedstaat).

    Maßnahmen:

    BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56 bis 63, 65 und 66 sowie Artikel 80 Absatz 4, Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 120a bis 162, Artikel 209 bis 253 und Artikel 260 bis 310.

    ES: Reglamento de Ordenación, Supervisión y Solvencia de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (RD 1060/2015, de 20 de noviembre de 2015), Artikel 36.

    PL: Gesetz über Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten vom 11. September 2015 (Amtsblatt 2020, Einträge 895 und 1180), Gesetz über Versicherungsvertrieb vom 15. Dezember 2017 (Amtsblatt 2019, Eintrag 1881), Gesetz über die Organisation und die Tätigkeit von Pensionsfonds vom 28. August 1997 (Amtsblatt 2020, Eintrag 105), Gesetz vom 6. März 2018 über Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen auf dem Gebiet Polens.


    PT: Artikel 7 des Gesetzesdekrets 94-B/98, aufgehoben durch Gesetzesdekret 2/2009 vom 5. Januar, Kapitel I Abschnitt VI des Gesetzesdekrets 94-B/98, Artikel 34 Nummern 6 und 7 sowie Artikel 7 des Gesetzesdekrets´ 144/2006, aufgehoben durch das Gesetz 7/2019 vom 16. Januar und Artikel 8 der gesetzlichen Regelung für die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit, genehmigt durch das Gesetz 7/2019 vom 16. Januar.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    AT: Eine Zweigniederlassung muss von mindestens zwei in Österreich gebietsansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

    BG: Für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von (Rück‑)Versicherungsgesellschaften und jede Person, die zur Geschäftsführung oder Vertretung der (Rück‑)Versicherungsgesellschaft befugt ist, besteht ein Ansässigkeitserfordernis.

    Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der Vorsitzende des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, der geschäftsführende Direktor und der Bankbevollmächtigte von Rentenversicherungsgesellschaften müssen eine ständige Anschrift haben oder einen Daueraufenthaltstitel für Bulgarien besitzen.

    Maßnahmen:

    AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 14 Abs. 1, Z 3, BGBl. I Nr. 34/2015.

    BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56 bis 63, 65 und 66 sowie Artikel 80 Absatz 4, Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 120a bis 162, Artikel 209 bis 253 und Artikel 260 bis 310.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    BG: Vor der Errichtung einer Zweigniederlassung oder Agentur für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer oder Rückversicherer in ihrem Herkunftsland zur Erbringung derselben Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein, die sie in Bulgarien erbringen wollen.

    Die Einnahmen des freiwilligen Zusatzrentenfonds sowie ähnliche Einnahmen, die unmittelbar mit freiwilligen Rentenversicherungen zusammenhängen, die von Personen betrieben werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetragen sind und die im Einklang mit dem betreffenden Recht Tätigkeiten im Zusammenhang mit freiwilligen Rentenversicherungen betreiben dürfen, sind nach dem mit dem Körperschaftsteuergesetz festgelegten Verfahren nicht zu besteuern.

    ES: Bevor ausländische Versicherer in Spanien eine Zweigniederlassung oder Agentur für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten können, müssen sie in ihrem Herkunftsland seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

    PT: Um eine Zweigniederlassung oder Agentur errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften gemäß dem einschlägigen nationalen Recht seit mindestens fünf Jahren zur Ausübung ihrer Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte zugelassen sein.


    Maßnahmen:

    BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56 bis 63, 65 und 66 sowie Artikel 80 Absatz 4, Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 120a bis 162, Artikel 209 bis 253 und Artikel 260 bis 310.

    ES: Reglamento de Ordenación, Supervisión y Solvencia de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (RD 1060/2015, de 20 de noviembre de 2015), Artikel 36.

    PT: Artikel 7 des Gesetzesdekrets 94-B/98 und Kapitel I, Abschnitt VI des Gesetzesdekrets 94-B/98, Artikel 34, Nr. 6, 7 und Artikel 7 des Gesetzesdekrets 144/2006, Artikel 215 der gesetzlichen Regelung für die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit, genehmigt durch das Gesetz 147/2005 vom 9. September.

    In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Inländerbehandlung:

    AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung sind (außer bei der Rückversicherung und Retrozession) verboten.


    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Lokale Präsenz:

    DK: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark gebietsansässige Personen, dänische Schiffe oder in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Gesellschaften (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.

    DE, HU und LT: Für Direktversicherungen bei nicht in der Europäischen Union gegründeten Versicherungsgesellschaften ist die Errichtung und Zulassung einer Zweigniederlassung erforderlich.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

    EL: Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Hauptsitz in einem Drittland können in Griechenland durch die Gründung einer Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung tätig werden, wobei die Zweigniederlassung hier keine bestimmte Rechtsform annehmen muss, denn sie bedeutet die ständige Präsenz im Gebiet eines Mitgliedstaats (d. h. Griechenlands) eines Unternehmens mit Hauptsitz außerhalb der Europäischen Union, das in dem betreffenden Mitgliedstaat (Griechenland) eine Zulassung erhält und Versicherungsgeschäfte betreibt.

    SE: Direktversicherungen eines ausländischen Versicherers dürfen nur durch Vermittlung eines in Schweden zugelassenen Versicherungsdienstleisters abgeschlossen werden, sofern der ausländische Versicherer und die schwedische Versicherungsgesellschaft zur selben Gruppe von Gesellschaften gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.

    SE: Die Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen durch nicht im EWR gegründete Unternehmen erfordert die Niederlassung einer kommerziellen Präsenz (Erfordernis der lokalen Präsenz).


    SK: Luft- und Seetransportversicherungen, die Luft- oder Wasserfahrzeuge und die Haftung abdecken, dürfen nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften oder bei in der Slowakei zugelassenen Zweigniederlassungen von nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.

    Maßnahmen

    AT: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, § 13 Abs. 1 und 2, BGBl. I Nr. 34/2015.

    DE: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) für alle Versicherungsdienstleistungen, in Verbindung mit der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) nur für die obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherung.

    DK: Lov om finansiel virksomhed jf. lovbekendtgørelse 182 af 18. februar 2015.

    EL: Artikel 130 des Gesetzes 4364/2016 (Amtsblatt 13/ A/ vom 5.2.2016).

    HU: Gesetz LX von 2003 LT: Versicherungsgesetz vom 18. September 2003 m. Nr. IX-1737, letzte Änderung 13. Juni 2019, Nr. XIII-2232.

    SE: Lag om försäkringsdistribution (Versicherungsvermittlungsgesetz) (Kapitel 3 Abschnitt 3, 2018:1219) und Gesetz zur Regelung der Tätigkeit ausländischer Versicherungsgesellschaften in Schweden (Kapitel 4 Abschnitte 1 und 10, 1998:293).

    SK: Versicherungsgesetz 39/2015.


    Vorbehalt Nr. 2: Teilsektor: Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Lokale Präsenz

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung; in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Lokale Präsenz:

    BG: Finanzinstitute, die keine Banken sind, unterliegen für folgende Tätigkeiten einer Registrierungspflicht bei der Bulgarischen Nationalbank: Darlehensgeschäfte mit Mitteln, die nicht durch Annahme von Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Mitteln aufgebracht werden, Erwerb von Anteilen an einem Kreditinstitut oder einem anderen Finanzinstitut, Finanzierungsleasing, Garantiegeschäfte, Erwerb von Ansprüchen an Darlehen und andere Formen der Finanzierung (z. B. Factoring oder Forfaitierung). Das Finanzinstitut muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet Bulgariens haben.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Lokale Präsenz:

    BG: Nicht-EWR-Banken können in Bulgarien Bankgeschäfte betreiben, wenn sie von der Bulgarischen Nationalbank eine Lizenz für die Aufnahme und den Betrieb von Geschäften in Bulgarien durch eine Zweigniederlassung erhalten haben.

    IT: Um die Zulassung für den Betrieb des Wertpapierabwicklungssystems oder die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft in Italien gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).

    Bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrgesellschaft in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben.

    Verwaltungsgesellschaften von nicht den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden Investmentfonds müssen ebenfalls in Italien gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).

    Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften von den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben, bzw. von in Italien gegründeten OGAW verwaltet werden.

    Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die in einem Mitgliedstaat gebietsansässig sind.


    Repräsentanzen von Vermittlern aus Nicht-EU-Ländern dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen; dies schließt den Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag sowie die Platzierung und die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten ein (Zweigniederlassung erforderlich).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    PT: Pensionsfonds dürfen nur von darauf spezialisierten Gesellschaften, die zu diesem Zweck nach portugiesischem Recht gegründet wurden, und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden. Direkte Zweigniederlassungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind nicht zugelassen.

    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Kreditinstitute, Artikel 2, Absätze 5, 3a und 17, Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 121, 121b, 121f und Währungsgesetz, Artikel 3.

    IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 1, 19, 28, 30 bis 33, 38, 69 und 80, Gemeinsame Verordnung der Bank von Italien und der CONSOB vom 22.2.1998, Artikel 3 und 41, Verordnung der Bank von Italien vom 25.1.2005, Titel V Kapitel VII, Abschnitt II und Verordnung der CONSOB 16190 vom 29.10.2007, Artikel 17 bis 21, 78 bis 81, 91 bis 111, vorbehaltlich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 .


    PT: Gesetzesdekret 12/2006, geändert durch das Gesetzesdekret 180/2007, Gesetzesdekret 357-A/2007, Verordnung 7/2007-R, geändert durch die Verordnung 2/2008-R, Verordnung 19/2008-R, Verordnung 8/2009 und Artikel 3 der gesetzlichen Regelung für die Errichtung und die Arbeitsweise von Pensionsfonds und ihren Verwaltungsstellen, genehmigt durch Gesetz 27/2020 vom 23. Juli.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    HU: Zweigniederlassungen von außerhalb des EWR ansässigen Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds dürfen nicht die Verwaltung von Investitionsfonds der Europäischen Union übernehmen und dürfen keine Dienstleistungen im Bereich Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds erbringen.

    Maßnahmen:

    HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen, Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    BG: Eine Bank muss von mindestens zwei Personen gemeinsam geleitet und vertreten werden. Die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Bank betrauten Personen müssen an ihrer Verwaltungsanschrift persönlich anwesend sein. Juristische Personen können nicht zu Mitgliedern des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Bank gewählt werden.


    Maßnahmen:

    BG: Gesetz über Kreditinstitute, Artikel 10, Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 121e und Währungsgesetz, Artikel 3.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    HU: Dem Leitungs- bzw. Kontrollorgan eines Kreditinstituts müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die als Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften gelten und bereits seit mindestens einem Jahr dauerhaft in Ungarn gebietsansässig waren.

    Maßnahmen:

    HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen, Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Lokale Präsenz:

    HU: Nicht im EWR ansässige Unternehmen können lediglich über eine Zweigniederlassung in Ungarn Finanzdienstleistungen oder Zusatzfinanzdienstleistungen erbringen.


    Maßnahmen:

    HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen, Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.

    ABSCHNITT D

    KÜNFTIGE MAẞNAHMEN

    Vorbehalt Nr. 1: Teilsektor: Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Lokale Präsenz

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Lokale Präsenz:

    BG: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken können nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.

    DE: Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung in Deutschland, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen.

    Bestehende Maßnahmen:

    DE: Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Lokale Präsenz:

    ES: Zur Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers ist die Ansässigkeit oder alternativ eine Berufserfahrung von zwei Jahren erforderlich.


    FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der Europäischen Union.

    Lediglich Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der Europäischen Union oder einer Zweigniederlassung in Finnland können Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) anbieten.

    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Laki ulkomaisista vakuutusyhtiöistä (Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften) (398/1995),

    Vakuutusyhtiölaki (Gesetz über Versicherungsgesellschaften) (521/2008),

    Laki vakuutusten tarjoamisesta (Gesetz über den Vertrieb von Versicherungen) (234/2018).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Lokale Präsenz:

    FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg können nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.

    Bestehende Maßnahmen:

    FR: Code des assurances.

    HU: Nur juristische Personen der Europäischen Union und in Ungarn eingetragene Zweigniederlassungen dürfen Direktversicherungsdienstleistungen erbringen.


    Bestehende Maßnahmen:

    HU: Gesetz LX von 2003.

    IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, mit Ausnahme internationaler Transporte in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.

    Die grenzüberschreitende Erbringung von versicherungsmathematischen Dienstleistungen ist nicht zulässig.

    Bestehende Maßnahmen:

    IT: Artikel 29 des Privatversicherungsgesetzbuchs (Gesetzesdekret Nr. 209 vom 7. September 2005).

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Lokale Präsenz:

    PT: Luft- und Seetransportversicherungen (für Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) können nur bei juristischen Personen der Europäischen Union abgeschlossen werden. Nur natürliche Personen der Europäischen Union oder in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmen können in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.

    Bestehende Maßnahmen:

    PT: Artikel 3 des Gesetzes 147/2015, Artikel 8 des Gesetzes 7/2019.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

    SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft gründen oder Versicherungsgeschäfte über ihre Zweigniederlassungen mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakischen Republik tätigen. Die Genehmigung hängt in beiden Fällen von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörde ab.

    Bestehende Maßnahmen:

    SK: Versicherungsgesetz 39/2015.

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    FI: Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor einer Versicherungsgesellschaft, die die gesetzliche Rentenversicherung betreibt, müssen im EWR gebietsansässig sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Mindestens ein Wirtschaftsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.

    Bei anderen Versicherungsgesellschaften müssen mindestens ein Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor im EWR gebietsansässig sein. Mindestens ein Wirtschaftsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Der Generalvertreter einer chilenischen Versicherungsgesellschaft muss in Finnland gebietsansässig sein, es sei denn, die Gesellschaft hat ihren Hauptsitz in der Europäischen Union.


    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Laki ulkomaisista vakuutusyhtiöistä (Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften) (398/1995), Vakuutusyhtiölaki (Gesetz über Versicherungsgesellschaften) (521/2008),

    Laki vakuutusedustuksesta (Gesetz über Versicherungsvermittlung) (570/2005),

    Laki vakuutusten tarjoamisesta (Gesetz über den Vertrieb von Versicherungen) (234/2018) sowie

    Laki työeläkevakuutusyhtiöistä (Gesetz über gesetzliche Rentenversicherungsgesellschaften) (354/1997).


    Vorbehalt Nr. 2: Teilsektor: Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

    Art des Vorbehalts:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Lokale Präsenz

    Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

    Beschreibung:

    Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Lokale Präsenz:

    EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur juristische Personen mit satzungsmäßigem Sitz in der Europäischen Union tätig werden. Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschließlich Unit Trusts, und sofern nach nationalem Recht möglich, von Investmentgesellschaften, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat hat.


    Bestehende Maßnahmen:

    EU: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 36 und Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 37 .

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Lokale Präsenz:

    EE: Für die Annahme von Spareinlagen sind eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.

    Bestehende Maßnahmen:

    EE: Krediidiasutuste seadus (Gesetz über Kreditinstitute) § 206 und § 21.


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane:

    FI: Mindestens einer der Gründer und mindestens eines der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans des Kreditinstituts sowie der geschäftsführende Direktor müssen im EWR dauerhaft gebietsansässig sein bzw., wenn es sich bei dem Gründer um eine juristische Person handelt, muss diese ihren satzungsmäßigen Sitz im EWR haben, es sei denn, die Finanzaufsichtsbehörde gewährt eine Ausnahme von diesen Erfordernissen. Die Ausnahme kann gewährt werden, wenn sie die wirksame Beaufsichtigung des Kreditinstituts und seine Geschäftsführung nach den Grundsätzen einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung nicht gefährdet. Mindestens ein Wirtschaftsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.

    Für Zahlungsdienstleistungen kann Ansässigkeit oder ein Wohnsitz in Finnland erforderlich sein.

    Bestehende Maßnahmen:

    FI: Laki liikepankeista ja muista osakeyhtiömuotoisista luottolaitoksista (Gesetz über

    Geschäftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) (1501/2001), Säästöpankkilaki (1502/2001) (Sparkassengesetz), Laki osuuspankeista ja muista osuuskuntamuotoisista luottolaitoksista (423/2013) (Gesetz über Genossenschaftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Genossenschaftsbank), Laki hypoteekkiyhdistyksistä (936/1978) (Gesetz über Hypothekengesellschaften), Maksulaitoslaki (297/2010) (Gesetz über Zahlungsinstitute), Laki ulkomaisen maksulaitoksen toiminnasta Suomessa (298/2010) (Gesetz über die Tätigkeit ausländischer Zahlungsinstitute in Finnland) und Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (610/2014).


    In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung:

    IT: Dienstleistungen von „consulenti finanziari“ (Finanzberater). Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die in einem Mitgliedstaat gebietsansässig sind.

    Bestehende Maßnahmen:

    IT: Artikel 91-111 der CONSOB-Verordnung über Intermediäre (Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007).

    In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen – Lokale Präsenz:

    LT: Als Verwahrstelle für Vermögenswerte von Pensionsfonds dürfen nur Banken mit satzungsmäßigem Sitz oder einer Zweigniederlassung in Litauen und einer Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im EWR tätig werden. Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bank muss die litauische Sprache beherrschen.

    Bestehende Maßnahmen:

    LT: Gesetz der Republik Litauen über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 30. März 2004, Nr. IX-2085, geändert durch das Gesetz Nr. XIII-729 vom 16. November 2017, Gesetz der Republik Litauen über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren vom 4. Juli 2003, Nr. IX-1709, geändert durch das Gesetz Nr. XIII-1872 vom 20. Dezember 2018, Gesetz der Republik Litauen über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung vom 3. Juni 1999, Nr. VIII-1212 (geändert durch das Gesetz Nr. XII-70 vom 20. Dezember 2012), Gesetz der Republik Litauen über Zahlungen vom 5. Juni 2003, Nr. IX-1596, letzte Änderung vom 17. Oktober 2019, Nr. XIII-2488 und Gesetz der Republik Litauen über Zahlungsinstitute vom 10. Dezember 2009, Nr. XI-549 (Neufassung des Gesetzes: Nr. XIII-1093 vom 17. April 2018).



    Anlage 18-2

    CHILE: VORBEHALTE UND MARKTZUGANGSVERPFLICHTUNGEN

    ABSCHNITT A

    VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DEN GRENZÜBERSCHREITENDEN HANDEL MIT FINANZDIENSTLEISTUNGEN

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Artikel 18.7 einzuführen oder aufrechtzuerhalten, außer für die folgenden Teilsektoren und Finanzdienstleistungen, die im Einklang mit den einschlägigen chilenischen Gesetzen und sonstigen Vorschriften und vorbehaltlich der nachstehend genannten Bedingungen, Beschränkungen und Auflagen definiert sind.

    Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Verpflichtungen einer Vertragspartei in Bezug auf grenzüberschreitende Anlageberatungsdienstleistungen für sich genommen nicht so auszulegen sind, dass die betreffende Vertragspartei verpflichtet ist, das öffentliche Angebot von Wertpapieren (im Sinne ihrer einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften) in ihrem Gebiet durch grenzüberschreitende Anbieter der anderen Vertragspartei, die solche Anlageberatungsdienstleistungen erbringen oder erbringen wollen, zu gestatten. Eine Vertragspartei kann die Dienstleistungen des grenzüberschreitenden Anbieters Regulierungs- und Registrierungsanforderungen unterwerfen, einschließlich der Anforderung, dass sie im Herkunftsland dieselbe Kategorie von Dienstleistungen erbringen und in ihrem Herkunftsland der Beaufsichtigung unterliegen.

    Sektor

    Teilsektor

    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    Verkauf von Versicherungen für den internationalen Seeverkehr, den internationalen gewerblichen Luftverkehr und für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten) sowie für Waren im internationalen Transitverkehr (einschließlich der beförderten Waren), jedoch ohne Kabotage im Inlandsverkehr.

    Vermittlung von Versicherungen für den internationalen Seeverkehr, den internationalen gewerblichen Luftverkehr und für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten) sowie für Waren im internationalen Transitverkehr (einschließlich der beförderten Waren, das die Waren befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende zivilrechtliche Haftung), jedoch ohne Kabotage im Inlandsverkehr.

    Rückversicherung und Retrozession, Vermittlung von Rückversicherungen sowie Beratungsdienstleistungen, versicherungsmathematische Dienstleistungen und Dienstleistungen im Bereich Risikobewertung.

    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen.

    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, ohne Versicherungsvermittlung und Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, im Zusammenhang mit Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen.


    ABSCHNITT B

    MARKTZUGANGSVERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DIE LIBERALISIERUNG VON INVESTITIONEN

    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Artikel 18.6 einzuführen oder aufrechtzuerhalten, außer für die folgenden Teilsektoren und Finanzdienstleistungen, die im Einklang mit den einschlägigen chilenischen Gesetzen und sonstigen Vorschriften und vorbehaltlich der nachstehend genannten Bedingungen, Beschränkungen und Auflagen definiert sind:

    1.    Der chilenische Finanzdienstleistungssektor ist zum Teil abgeschottet, d. h. interne und ausländische Institute, die als Banken zugelassen sind, dürfen nicht direkt am Versicherungs- und Wertpapiergeschäft teilnehmen und umgekehrt.

    2.    Chile behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Regulierung von Finanzkonglomeraten, einschließlich der zu diesen Konglomeraten gehörenden Unternehmen, einzuführen.

    Sektor oder Teilsektor

    Beschränkungen des Marktzugangs

    Alle Finanzdienstleistungen

    Chile kann die Art von juristischen Personen, über die Unternehmen, die in sämtlichen Teilsektoren des Bereichs der Finanzdienstleistungen tätig sind, Finanzdienstleistungen erbringen dürfen, diskriminierungsfrei beschränken oder eine bestimmte Art vorschreiben, einschließlich Kapitalgesellschaften, ausländischer Zweigniederlassungen, Repräsentanzen oder anderer Formen der kommerziellen Präsenz.

    Chile kann diskriminierungsfrei die Art von Gesellschaften beschränken oder eine bestimmte Art vorschreiben.

    Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

    In Chile ist das Versicherungsgeschäft in zwei Gruppen unterteilt: Die erste Gruppe umfasst Gesellschaften, die Waren oder Eigentum (patrimonio) gegen das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung versichern, während die zweite Gruppe Gesellschaften umfasst, die persönliche Risiken abdecken oder den Versicherten oder Begünstigten innerhalb oder am Ende einer bestimmten Laufzeit eine Kapitalsumme, eine rückgezahlte Police oder ein Einkommen garantieren. Ein und dieselbe Versicherungsgesellschaft darf nicht so gegründet sein, dass sie beide Risikokategorien abdeckt.

    Kreditversicherungsgesellschaften müssen als juristische Personen gegründet werden, deren einziger Zweck in der Deckung der betreffenden Art von Risiken besteht, z. B. Verlust oder Beschädigung des Vermögens des Versicherten infolge der Nichtbegleichung einer Geldschuld oder eines Darlehens, wobei sie auch Bürgschafts- und Treuerisiken decken dürfen.

    Versicherungsgesellschaften können nur nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kapitalgesellschaften (Ley sobre sociedades anónimas) gegründet werden. Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, die im chilenischen Versicherungssektor tätig sein dürfen, müssen in Chile als eine für diese Zwecke zugelassene Vertretung einer ausländischen Kapitalgesellschaft (agencia de sociedad anónima extranjera) niedergelassen sein.

    Die Versicherung kann direkt oder über Versicherungsmakler abgeschlossen werden, die zur Ausübung der entsprechenden Tätigkeit eingetragen sein müssen.

    Direktversicherungen

    Verkauf von Direktlebensversicherungen (ohne Versicherungen im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungssystem) (CPC 81211).

    Versicherungsdienstleistungen können nur von Versicherungsgesellschaften erbracht werden, die in Chile als Kapitalgesellschaften (sociedades anónimas) oder als Zweigstellen ausländischer Kapitalgesellschaften mit dem alleinigen Zweck gegründet wurden, diesen Geschäftsbereich zu entwickeln.

    Verkauf von allgemeinen Direktversicherungen (CPC 8129, ausgenommen CPC 81299), ohne private Krankenversicherungen (Instituciones de Salud Previsional, ISAPRES), z. B. juristische Personen, die zu dem Zweck gegründet wurden, Gesundheitsleistungen für natürliche Personen zu erbringen, die sich für eine Mitgliedschaft entscheiden, und die sich durch Pflichtbeiträge aus dem steuerpflichtigen Einkommen bzw. höhere Beträge finanzieren. Ausgenommen ist auch der Nationale Gesundheitsfonds (Fondo Nacional de Salud, FONASA), eine öffentliche Einrichtung, die von der Regierung und über Pflichtbeiträge aus dem steuerpflichtigen Einkommen finanziert wird und für die Zahlung von Gesundheitsleistungen an Personen zuständig ist, die nicht Mitglied einer ISAPRE sind. Umfasst nicht den Verkauf von Versicherungen für den internationalen Seeverkehr, den internationalen gewerblichen Luftverkehr und Waren im internationalen Transitverkehr.

    Versicherungsdienstleistungen können nur von Versicherungsgesellschaften erbracht werden, die in Chile als Kapitalgesellschaften (sociedades anónimas) oder als Zweigstellen ausländischer Kapitalgesellschaften mit dem alleinigen Zweck gegründet wurden, den betreffenden Geschäftsbereich, d. h. entweder Direktlebensversicherungen oder allgemeine Direktversicherungen, zu entwickeln.

    Im Falle von allgemeinen Kreditversicherungen (CPC 81296) muss die Gesellschaft eine in Chile niedergelassene Versicherungsgesellschaft sein, deren einziger Zweck in der Deckung der entsprechenden Art von Risiken besteht.

    Verkauf von Versicherungen für den internationalen Seeverkehr, den internationalen gewerblichen Luftverkehr und für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten) sowie für Waren im internationalen Transitverkehr (einschließlich der beförderten Waren), jedoch ohne Kabotage im Inlandsverkehr.

    Der Verkauf von Versicherungen für den internationalen Seeverkehr, den internationalen gewerblichen Luftverkehr und für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten) sowie für Waren im internationalen Transitverkehr (einschließlich der beförderten Waren) kann von in Chile gegründeten Versicherungsgesellschaften angeboten werden, deren einziger Zweck in der Entwicklung des Geschäftsbereichs der allgemeinen Direktversicherung besteht.

    Rückversicherung und Retrozession

    Rückversicherung und Retrozession (einschließlich Vermittler von Rückversicherungen)

    Rückversicherungen erfolgen über Rückversicherungsgesellschaften, die in Chile niedergelassen sind und von der CMF zugelassen wurden. Ferner können Versicherungsgesellschaften Rückversicherungsdienstleistungen in Ergänzung zu ihrem Versicherungsgeschäft anbieten, wenn dies ihrer Satzung nach zulässig ist.

    Rückversicherungs- und Retrozessionsdienstleistungen können auch von ausländischen Rückversicherern und ausländischen Rückversicherungsmaklern erbracht werden, die in dem Register der CMF (im Folgenden „Register“) eingetragen sind.

    Versicherungsvermittlung

    Vermittlung von Versicherungen (ohne Versicherungen für den internationalen Seeverkehr, den internationalen gewerblichen Luftverkehr und für Raumfahrt und Weltraumtransport, einschließlich Satelliten, sowie für Waren im internationalen Transitverkehr).

    Nur juristische Personen, die in Chile für diesen Zweck rechtmäßig gegründet wurden, dürfen Versicherungsvermittlungsdienstleistungen erbringen.

    Vermittlung von Versicherungen für den internationalen Seeverkehr, den internationalen gewerblichen Luftverkehr und für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten) sowie für Waren im internationalen Transitverkehr (einschließlich der beförderten Waren, das die Waren befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende zivilrechtliche Haftung), jedoch ohne Kabotage im Inlandsverkehr.

    Versicherungsmakler, die Versicherungen für den internationalen Seeverkehr, den internationalen gewerblichen Luftverkehr und für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten) sowie für Waren im internationalen Transitverkehr vermitteln, müssen in das Register eingetragen sein und die von der CMF auferlegten Anforderungen erfüllen. Nur juristische Personen, die in Chile für diesen Zweck rechtmäßig gegründet wurden, dürfen diese Dienstleistungen erbringen.

    Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung

    Schadensregulierung.

    Dienstleistungen der Schadenregulierung können direkt von in Chile niedergelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in Chile gegründeten juristischen Personen angeboten werden.

    Versicherungshilfsdienstleistungen (nur Beratung, Versicherungsmathematik und Risikobewertung).

    Versicherungshilfsdienstleistungen dürfen nur von in Chile gegründeten juristischen Personen erbracht werden.

    Verwaltung freiwilliger Altersvorsorgepläne (ahorro previsional voluntario) durch Lebensversicherungsgesellschaften.

    Ungebunden in Bezug auf Artikel 18.6 Absatz 1 Buchstabe e. Freiwillige Altersvorsorgepläne dürfen nur von in Chile niedergelassenen Lebensversicherungsgesellschaften gemäß den vorstehenden Ausführungen angeboten werden. Diese Pläne und die damit verbundenen Maßnahmen müssen zuvor von der CMF genehmigt werden.

    Bankdienstleistungen

    Ausländische Bankinstitute müssen in ihrem Herkunftsland rechtmäßig gegründete Bankgesellschaften (sociedades bancarias) sein und das nach chilenischem Recht erforderliche Kapital einbringen.

    Ausländische Banken dürfen ihre Geschäftstätigkeit nur wie folgt ausüben:

    durch Beteiligungen an chilenischen Banken, die in Chile als Kapitalgesellschaften (sociedades anónimas) gegründet wurden,

    durch Gründung als Kapitalgesellschaft in Chile oder

    als Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, die in Chile als Vertretung einer ausländischen Kapitalgesellschaft (agencia de sociedad anónima extranjera) gegründet wurden; in diesem Fall wird die Rechtspersönlichkeit im Herkunftsland anerkannt. Für die Zwecke der Tätigkeiten von Zweigniederlassungen ausländischer Banken in Chile wird das tatsächlich in Chile investierte Kapital berücksichtigt und nicht das des Hauptsitzes. Erhöhungen des Kapitals oder der Rücklagen, die nicht aus der Kapitalisierung anderer Rücklagen stammen, werden genauso behandelt wie das anfängliche Kapital und die anfänglichen Rücklagen. Bei Transaktionen zwischen einer Zweigniederlassung und ihrem Hauptsitz im Ausland werden beide als unabhängige Einheiten betrachtet.

    Keine interne oder ausländische natürliche oder juristische Person darf direkt oder über Dritte Anteile an einer Bank erwerben, die allein oder zusammen mit den Anteilen, die sie bereits hält, mehr als 10 % des Kapitals der Bank ausmachen, ohne zuvor eine Genehmigung bei der CMF eingeholt zu haben.

    Darüber hinaus dürfen die Gesellschafter oder Anteilseigner eines Finanzinstituts nicht mehr als 10 % der Rechte oder Anteile an ihrer Gesellschaft übertragen, ohne eine Genehmigung bei der CMF eingeholt zu haben.

    Bankinstitute müssen gemäß den chilenischen Gesetzen und sonstigen Vorschriften und in Übereinstimmung mit dem Allgemeinen Bankengesetz (DFL N° 3) und dem Gesetz über Sociedades Anónimas (Ley N° 18.046), das sich auf die Einrichtung einer Vertretung für ausländische Kapitalgesellschaften bezieht, als Kapitalgesellschaften (sociedades anónimas) oder als Zweigniederlassungen gegründet werden. Das Kapital und die Rücklagen, das bzw. die ausländische Banken ihren Zweigniederlassungen zuweisen, müssen gemäß einem der gesetzlich oder von der Banco Central de Chile zugelassenen Systeme effektiv übertragen und in die Landeswährung umgerechnet werden. Erhöhungen des Kapitals oder der Rücklagen, die nicht aus der Kapitalisierung anderer Rücklagen stammen, werden genauso behandelt wie das anfängliche Kapital und die anfänglichen Rücklagen. Bei Transaktionen zwischen einer Zweigniederlassung und ihrem Hauptsitz im Ausland werden beide als unabhängige Einheiten betrachtet. Keine ausländische Bank kann sich in Bezug auf Transaktionen, die von ihrer Zweigniederlassung in Chile getätigt werden, auf Rechte berufen, die sich aus ihrer Staatsangehörigkeit ergeben.

    Finanzdienstleistungen, die die zentralen Bankdienstleistungen ergänzen, können von diesen Instituten nach vorheriger Genehmigung direkt oder über Tochtergesellschaften erbracht werden, die von der CMF bestimmt werden.

    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden

    Annahme von Spareinlagen (nur Girokonten (cuentas corrientes bancarias), Sichteinlagen, Termineinlagen, Sparkonten, Finanzinstrumente mit Rückkaufsvereinbarung und

    Garantieeinlagen oder Kautionsversicherungen).

    Kauf öffentlich angebotener Wertpapiere (nur Kauf von Anleihen, Kauf von Akkreditiven, Zeichnung und Platzierung von Emissionen als Vermittler von Aktien, Anleihen und Akkreditiven (Übernahme der Emission)).

    Verwahrung von Wertpapieren.

    Nur in Chile niedergelassene Banken gemäß den vorstehenden Bestimmungen.

    Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

    Gewährung von Krediten (nur gewöhnliche Kredite, Verbraucherkredite, Akkreditivkredite, Hypothekendarlehen, Hypothekendarlehen in Form von Akkreditiven, Kauf von Finanzinstrumenten mit Wiederverkaufsvereinbarung, Kredite für die Ausstellung von Bankbürgschaften oder andere Arten von Finanzierungen, Ausstellung und Aushandlung von Akkreditiven für Einfuhren und Ausfuhren sowie Ausstellung und Bestätigung von unwiderruflichen Akkreditiven).

    Nur in Chile niedergelassene Banken gemäß den vorstehenden Bestimmungen.

    Factoring.

    Ungebunden in Bezug auf Artikel 18.6 Absatz 1 Buchstabe e.

    Factoring-Dienstleistungen gelten als ergänzende Bankdienstleistungen und unterliegen daher der Genehmigung durch die CMF. Die CMF kann strengere, diskriminierungsfreie Anforderungen stellen.

    Verbriefung.

    Verbriefungsdienstleistungen gelten als ergänzende Bankdienstleistungen.

    Finanzleasing

    Finanzleasing (CPC 81120) (die entsprechenden Unternehmen können Leasingverträge für Waren anbieten, die auf Wunsch des Kunden erworben wurden, d. h. sie können keine Waren erwerben, um sie auf Lager zu nehmen und sie zum Leasing anzubieten).

    Dienstleistungen des Finanzleasing gelten als ergänzende Bankdienstleistungen und können von Banken oder über Tochtergesellschaften erbracht werden, die ausdrücklich für diese Zwecke zugelassen sind. Die CMF kann strengere, diskriminierungsfreie Anforderungen stellen.

    Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit‑, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln

    Ausgabe und Betrieb von Kredit- und Debitkarten (CPC 81133) (nur in Chile ausgegebene Kreditkarten).

    Reisechecks.

    Geldtransfer (Bankeinzug).

    Diskontierung oder Erwerb von Wechseln und Eigenwechseln.

    Nur in Chile niedergelassene Banken gemäß den vorstehenden Bestimmungen.

    Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen

    Indossament und Garantie für Verbindlichkeiten Dritter in chilenischer und ausländischer Währung.

    Nur in Chile niedergelassene Banken gemäß den vorstehenden Bestimmungen.

    Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form

    Vermittlung öffentlich angebotener Wertpapiere (CPC 81321)

    Die Vermittlung öffentlich angebotener Wertpapiere gilt als ergänzende Bankdienstleistung und kann von Banken über in Chile gegründete Tochtergesellschaften, Wertpapiermakler oder Börsenmakler mit ausdrücklicher Zulassung erbracht werden.

    Sonstige    Finanzdienstleistungen

    Beratungs- und sonstige Finanzhilfsdienstleistungen (CPC 8133) (nur die in diesem Abschnitt für den Teilsektor „Banken“ genannten Dienstleistungen).

    Keine.

    Sonstige    Finanzdienstleistungen

    Freiwillige Altersvorsorgepläne (Planes de Ahorro Previsional Voluntario).

    Ungebunden in Bezug auf Artikel 18.6 Absatz 1 Buchstabe e.

    Freiwillige Altersvorsorgepläne dürfen nur von in Chile niedergelassenen Banken im Rahmen einer der oben genannten Regelungen angeboten werden.

    Treuhandverwaltung (administración de fideicomisos).

    Nur in Chile niedergelassene Banken gemäß den vorstehenden Bestimmungen.

    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen.

    Keine.

    Devisenmarktgeschäfte, die gemäß den von der chilenischen Zentralbank erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften durchgeführt werden.

    Nur Banken, juristische Personen, Börsenmakler und Wertpapiermakler, die alle als juristische Personen in Chile niedergelassen sein müssen, können am offiziellen Börsenmarkt tätig sein. Um am offiziellen Börsenmarkt tätig zu werden, benötigen juristische Personen, Börsenmakler und Wertpapiermakler eine vorherige Genehmigung der chilenischen Zentralbank (Banco Central de Chile).

    Sonstige Finanz‑/Wertpapierdienstleistungen

    1.    Öffentlich angebotene Wertpapiere können von juristischen Personen gehandelt werden, deren einziger Zweck in der Vermittlung von Wertpapieren besteht, entweder als Mitglieder einer Börse (Börsenmakler) oder außerhalb der Börse (Wertpapiermakler); diese Personen müssen bei der CMF eingetragen sein. Allerdings dürfen nur Börsenmakler Aktien oder deren Derivate (Optionen auf die Zeichnung von Aktien) an der Börse handeln. Wertpapiere, die keine Aktien sind, können von eingetragenen Börsenmaklern oder Wertpapiermaklern gehandelt werden.

    2.    Dienste der Risikobewertung für öffentlich angebotene Wertpapiere werden von Ratingagenturen erbracht, die ausschließlich für die Bewertung von öffentlich angebotenen Wertpapieren gegründet wurden und bei der CFM im Register der Ratingagenturen (Registro de Entidades Clasificadoras de Riesgo) eingetragen sein müssen. Sie werden von der CMF geprüft und kontrolliert. In Bezug auf die Bewertung von Wertpapieren, die von Banken und Finanzunternehmen begeben werden, fällt die Kontrolle der Ratingagenturen hingegen in die Zuständigkeit der CMF.

    3.    Nur Banken, juristische Personen, Börsenmakler und Wertpapiermakler, die alle als juristische Personen in Chile niedergelassen sein müssen, können am offiziellen Börsenmarkt tätig sein. Um am offiziellen Börsenmarkt tätig zu werden, benötigen juristische Personen, Börsenmakler und Wertpapiermakler eine vorherige Genehmigung der chilenischen Zentralbank (Banco Central de Chile).

    4.    Für den Handel an der Börse müssen Vermittler (Börsenmakler) in Chile als juristische Person gegründet sein. Sie müssen Aktien an ihrer jeweiligen Börse erwerben und als Mitglieder dieser Börse anerkannt werden.

    Teilsektor

    Beschränkungen des Marktzugangs

    Vermittlung öffentlich angebotener Wertpapiere, ausgenommen Aktien (CPC 81321).

    Zeichnung und Platzierung von Emissionen als Vermittler (Übernahme der Emission).

    Vermittlungstätigkeiten müssen über eine in Chile gegründete juristische Person erfolgen. Die CMF kann strengere, diskriminierungsfreie Anforderungen stellen.

    Vermittlung öffentlich angebotener Aktien von Kapitalgesellschaften (CPC 81321) (einschließlich Zeichnung und Platzierung von Emissionen als Vermittler, Übernahme der Emission).

    Für den Handel an der Börse müssen Vermittler (Börsenmakler) in Chile als juristische Person gegründet sein. Sie müssen Aktien an der jeweiligen Börse erwerben und als Mitglieder dieser Börse anerkannt werden. Die CMF kann strengere, diskriminierungsfreie Anforderungen stellen.

    Geschäfte mit von der CMF genehmigten Börsenderivaten (nur Dollar- und Zinstermingeschäfte sowie Optionen auf Aktien). Die Aktien müssen den von der jeweiligen Clearingstelle (Cámara de Compensación) festgelegten Anforderungen entsprechen.

    Für den Handel an der Börse müssen Vermittler (Börsenmakler) in Chile als juristische Person gegründet sein. Sie müssen Aktien an ihrer jeweiligen Börse erwerben und als Mitglieder dieser Börse anerkannt werden. Die CMF kann strengere, diskriminierungsfreie Anforderungen stellen.

    Handel mit Metallen an der Börse (nur Gold und Silber).

    Der Handel mit Gold und Silber an der Börse kann von Börsenmaklern für eigene Rechnung und für Dritte gemäß den börsenrechtlichen Vorschriften durchgeführt werden. Für den Handel an der Börse müssen Vermittler (Börsenmakler) in Chile als juristische Person gegründet sein. Sie müssen Aktien an ihrer jeweiligen Börse erwerben und als Mitglieder dieser Börse anerkannt werden. Die CMF kann strengere, diskriminierungsfreie Anforderungen stellen.

    Risikobewertung von Wertpapieren (nur Bewertung von oder Abgabe von Stellungnahmen zu öffentlich angebotenen Wertpapieren).

    Es ist die Niederlassung in Chile als Personengesellschaft (sociedad de personas) erforderlich. Eine der besonderen Anforderungen besteht darin, dass mindestens 60 % des Gesellschaftskapitals von den Hauptgesellschaftern gehalten werden müssen (natürliche oder juristische Personen, die in dem betreffenden Geschäftsbereich tätig sind und mindestens 5 % der Mitgliedsrechte an der Ratingagentur halten).

    Verwahrung von Wertpapieren durch Wertpapiervermittler (CPC 81319) (ohne Dienstleistungen von Dienstleistern, die eine Kombination von Verwahrung, Clearing und Abrechnung anbieten (Wertpapierverwahrer, depósitos de valores)).

    Für die Verwahrung von Wertpapieren müssen Vermittler (Börsenmakler und Wertpapiermakler) in Chile als juristische Person gegründet worden sein.

    Die Verwahrung von Wertpapieren kann von Wertpapiervermittlern (Börsenmaklern und Wertpapiermaklern) als ergänzende Tätigkeit zu ihrem ausschließlichen Zweck, nämlich der Wertpapiervermittlung, ausgeübt werden. Sie kann auch von Einrichtungen durchgeführt werden, die Wertpapierverwahrungsdienstleistungen erbringen und als Zweckgesellschaften gegründet werden sollten, deren einziger Zweck darin besteht, öffentlich angebotene Wertpapiere von gesetzlich zugelassenen Einrichtungen in Verwahrung zu nehmen und Transaktionen zur Übertragung dieser Wertpapiere zu erleichtern (Zentralverwahrer, depósitos centralizados de valores).

    Verwahrung durch Wertpapierverwahrungsgesellschaften.

    Wertpapierverwahrungsgesellschaften müssen in Chile als Kapitalgesellschaften und ausschließlich zu diesem Zweck gegründet sein.

    Finanzportfolioverwaltung durch Wertpapiervermittler (in allen Fällen ohne allgemeine Verwaltungsfonds (Administradora General de Fondos) und Verwaltung von Fonds auf Gegenseitigkeit, ausländischen Kapitalanlagefonds, Investmentfonds und Pensionsfonds.

    Finanzportfolioverwaltung durch Wertpapiervermittler, die als juristische Person in Chile niedergelassen sind. Die CMF kann strengere, diskriminierungsfreie Anforderungen stellen.

    Finanzberatung durch Wertpapiervermittler (CPC 81332) (nur für Wertpapierdienstleistungen, für die Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden).

    Finanzberatung durch Wertpapiervermittler, die als juristische Personen in Chile gegründet wurden. Die CMF kann strengere, diskriminierungsfreie Anforderungen stellen.

    Dienstleistungen der Finanzberatung, einschließlich Finanzberatung zu Finanzierungsalternativen, Bewertung von Investitionen sowie Investitionsmöglichkeiten und Umschuldungsstrategien, können von Wertpapiervermittlern (Börsenmaklern und Wertpapiermaklern) als ergänzende Tätigkeit zu ihrem ausschließlichen Zweck erbracht werden.

    Verwaltung von Mitteln Dritter

    (in allen Fällen ohne Verwaltung von Pensionsfonds und freiwilligen Altersvorsorgeplänen (planes de ahorro previsional voluntario)) durch:

       Verwaltungsgesellschaften für Fonds auf Gegenseitigkeit,

       Verwaltungsgesellschaften für Investmentfonds,

       Verwaltungsgesellschaften für ausländische Kapitalanlagefonds.

    Dienstleistungen der Fondsverwaltung können von in Chile gegründeten und ausschließlich zu diesem Zweck errichteten Gesellschaften mit Genehmigung der CMF erbracht werden. Ausländische Kapitalanlagefonds können auch von Investmentfonds-Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden.

    Verwaltung freiwilliger Altersvorsorgepläne (planes de ahorro previsional voluntario).

    Ungebunden in Bezug auf Artikel 18.6 Absatz 1 Buchstabe e. Freiwillige Vorsorgepläne dürfen nur von in Chile niedergelassenen Verwaltungsgesellschaften für Fonds auf Gegenseitigkeit und Investmentfonds gemäß den vorstehenden Bedingungen angeboten werden. Diese Pläne müssen zuvor von der CMF genehmigt werden.

    Dienstleistungen von Clearingstellen für Derivate (Termingeschäfte und Optionen auf Wertpapiere).

    Clearingstellen für Termingeschäfte und Optionen auf Wertpapiere müssen als Kapitalgesellschaften in Chile gegründet sein, die ausschließlich zu diesem Zweck errichtet wurden, und über eine Genehmigung der CMF verfügen. Sie können nur von Börsen und deren Börsenmaklern gegründet werden.

    Allgemeine Verwahreinrichtungen (Optionsscheine) (entspricht Warenlagerdienstleistungen, die mit der Ausstellung eines Einlagenzertifikats und eines Belegs über das Pfandrecht an beweglichen Sachen (vale de prenda) einhergehen).

    Nur in Chile ordnungsgemäß gegründete juristische Personen, deren ausschließlicher Zweck in der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Optionsscheinen besteht.

    Wertpapieremission und ‑registrierung (CPC 81332) (ohne Wertpapierverwahrung).

    Keine.

    Vieh- und Agrarrohstoffbörsen. Dienstleistungen von Clearingstellen für Termingeschäfte und Optionen auf Vieh und Agrarrohstoffe.

    Die entsprechenden Einrichtungen müssen als Zweckgesellschaften (sociedades anónimas especiales) nach chilenischem Recht gegründet sein.

    Vermittlung von Vieh und Agrarrohstoffen.

    Die Tätigkeit des Vieh- und Agrarrohstoffmaklers darf nur von juristischen Personen ausgeübt werden, die nach chilenischem Recht gegründet wurden.

    Börsen.

    Börsen müssen als Zweckgesellschaften (sociedades anónimas especiales) nach chilenischem Recht gegründet sein.

    Sonstige Finanzdienstleistungen

    Verwaltung von Hypothekendarlehen gemäß Decreto con Fuerza de Ley N° 251, Ley de Seguros, Titel V.

    Agenturen zur Verwaltung von Hypothekendarlehen müssen als Kapitalgesellschaften (sociedades anónimas) gegründet sein.

    Sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen

    Repräsentanzen ausländischer Banken als Geschäftsvertreter (in keinem Fall dürfen diese Repräsentanzen Handlungen vornehmen, die zum Bankgeschäft gehören).

    Die CMF kann ausländischen Banken die Genehmigung erteilen, Repräsentanzen zu unterhalten, die als Geschäftsvertreter für ihre Hauptniederlassungen fungieren, und übt gegenüber diesen dieselben Kontrollbefugnisse aus, die der CMF durch das Allgemeine Bankengesetz (Ley General de Bancos) in Bezug auf Banken eingeräumt wurden.

    Die den Repräsentanzen von der CMF erteilte Genehmigung kann gemäß dem Allgemeinen Bankengesetz (Ley General de Bancos) widerrufen werden, wenn sich ihre Aufrechterhaltung als unzweckmäßig erweist.


    KOPFVERMERKE zu den ABSCHNITTEN C und D

    1.    Die im Rahmen des Kapitel 18 eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf den Finanzdienstleistungssektor unterliegen den Beschränkungen und Bedingungen, die in diesen Kopfvermerken und der nachstehenden Liste festgelegt sind.

    2.    Juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen und nach den chilenischen Gesetzen und sonstigen Vorschriften gegründet wurden, unterliegen diskriminierungsfreien Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsform. So sind beispielsweise Personengesellschaften (sociedades de personas) im Allgemeinen nicht als Rechtsform für Finanzinstitute in Chile zulässig. Für sich genommen soll dieser Kopfvermerk nicht die Wahl eines Finanzinstituts der Europäischen Union zwischen Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften berühren und diese auch nicht anderweitig einschränken, sofern die Gesetze und sonstigen Vorschriften Chiles dies nicht vorsehen.


    ABSCHNITT C

    BESTEHENDE MAẞNAHMEN

    Sektor:    Finanzdienstleistungen

    Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:

         Ley N° 18.045, Amtsblatt vom 22. Oktober 1981, Ley de Mercado de Valores, Titel VI und VII, Artikel 24, 26 und 27.

    Beschreibung:    Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen, Verwalter, Führungskräfte oder gesetzliche Vertreter von juristischen oder natürlichen Personen müssen für die Ausübung der Tätigkeit des Börsenmaklers bzw. Wertpapiermaklers die chilenische Staatsangehörigkeit besitzen oder – wenn sie Ausländer sind – über einen Daueraufenthaltstitel verfügen.


    Sektor:    Finanzdienstleistungen

    Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Decreto con Fuerza de Ley N° 251, Amtsblatt vom 22. Mai 1931, Ley de Seguros, Titel I, Artikel 16.

    Beschreibung:    Die Vermittlung von Rückversicherungen kann von ausländischen Rückversicherungsmaklern durchgeführt werden. Diese müssen juristische Personen sein und nachweisen, dass sie in ihrem Herkunftsland rechtmäßig organisiert und im Besitz einer Genehmigung zur Vermittlung von aus dem Ausland zedierten Risiken sind, sowie das Datum der Erteilung dieser Genehmigung angeben. Sie müssen einen Vertreter in Chile benennen, der sie mit umfassenden Befugnissen vertritt. Der Vertreter kann vorgeladen werden und muss in Chile gebietsansässig sein.

    Sektor:    Finanzdienstleistungen

    Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahme:    Decreto con Fuerza de Ley 251, Amtsblatt vom 22. Mai 1931, Ley de Seguros, Titel III, Artikel 58 und 62, Decreto Supremo N° 863 de 1989 del Ministerio de Hacienda, Amtsblatt vom 5. April 1990, Reglamento de los Auxiliares del Comercio de Seguros, Titel I, Artikel 2, Buchstabe c.

    Beschreibung:    Verwalter und gesetzliche Vertreter von juristischen und natürlichen Personen müssen für die Erbringung von Dienstleistungen der Schadensregulierung und der Versicherungsvermittlung die chilenische Staatsangehörigkeit besitzen oder – wenn sie Ausländer sind – über einen Daueraufenthaltstitel verfügen.



    Sektor:    Finanzdienstleistungen

    Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Decreto con Fuerza de Ley N° 251, Amtsblatt vom 22. Mai 1931, Ley de Seguros, Titel I, Artikel 20.

    Beschreibung:    Bei den im Decreto Ley 3.500 genannten Versicherungsarten, bei denen die Rückversicherung an ausländische Rückversicherer abgetreten wird, darf der Abzug für die Rückversicherung 40 % des Gesamtbetrags der mit diesen Versicherungsarten verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen oder den von der Finanzmarktkommission (Comisión para el Mercado Financiero) gegebenenfalls festgelegten höheren Prozentsatz nicht überschreiten.


    Sektor:    Finanzdienstleistungen

    Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Decreto con Fuerza de Ley Nº 251, Diario Oficial, May 22, 1931, Ley de Seguros, Titel I.

    Beschreibung:    Die Rückversicherungstätigkeit kann von ausländischen Unternehmen ausgeübt werden, die nach Angaben der Finanzmarktkommission (Comisión para el Mercado Financiero) von international renommierten Ratingagenturen mindestens in die Risikokategorie BBB oder eine gleichwertige Kategorie eingestuft wurden. Diese Unternehmen müssen einen Vertreter in Chile benennen, der sie mit umfassenden Befugnissen vertritt. Der Vertreter kann vorgeladen werden. Ungeachtet dessen ist die Benennung eines Vertreters nicht erforderlich, wenn ein bei der Finanzmarktkommission eingetragener Rückversicherungsmakler das Rückversicherungsgeschäft durchführt. Für alle Zwecke, insbesondere für diejenigen, die sich auf die Anwendung und Erfüllung des Rückversicherungsvertrags im Land des Rückversicherungsvertrag beziehen, gilt dieser Makler als gesetzlicher Vertreter des Rückversicherers.


    Sektor:    Finanzdienstleistungen

    Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

    Maßnahmen:    Ley N° 18.045, Amtsblatt vom 22. Oktober 1981, Ley de Mercado de Valores, Titel VI und VII, Artikel 24 und 26.

    Beschreibung:    Natürliche Personen müssen für die Ausübung der Tätigkeit des Börsenmaklers bzw. Wertpapiermaklers in Chile die chilenische Staatsangehörigkeit besitzen oder – wenn sie Ausländer sind – über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen.


    Sektor:    Finanzdienstleistungen

    Teilsektor:

    Betroffene Verpflichtungen:    Alle

    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Leistungsanforderungen

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Maßnahmen:    Verordnung mit Gesetzeskraft 1 des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Amtsblatt vom 24. Januar 1994, Arbeitsgesetzbuch, Vorläufiger Titel, Buch I, Kapitel III D.F.L. 1 del Ministerio del Trabajo y Previsión Social, Diario Oficial, enero 24, 1994, Código del Trabajo, Título Preliminar, Libro I, Capítulo III).



    Beschreibung:    Mindestens 85 % der Arbeitnehmer, die für denselben Arbeitgeber tätig sind, müssen chilenische natürliche Personen oder Ausländer mit mehr als fünf Jahren Ansässigkeit in Chile sein. Diese Regel gilt für Arbeitgeber mit mehr als 25 Arbeitnehmern mit einem Arbeitsvertrag (contrato de trabajo 38 ). Wie von der Direktion für Arbeit (Dirección del Trabajo) festgelegt, gilt diese Bestimmung nicht für technisches Fachpersonal. Als Arbeitnehmer gilt jede natürliche Person, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags geistige oder materielle Leistungen in Abhängigkeit oder Unterordnung erbringt.


    ABSCHNITT D

    KÜNFTIGE MAẞNAHMEN

    Sektor:    Finanzdienstleistungen

    Teilsektor:    Alle

    Betroffene Verpflichtungen:    Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Beschreibung:    Die Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen von Finanzdienstleistern der Europäischen Union durch in Chile gebietsansässige Personen und chilenische Staatsangehörige, unabhängig davon, wo sie sich befinden, unterliegt den von der Banco Central de Chile gemäß ihrem Organgesetz (Ley 18.840) eingeführten oder aufrechterhaltenen Devisenvorschriften.

    Bestehende Maßnahmen:    Ley 18.840, Amtsblatt vom 10. Oktober 1989, Ley Orgánica Constitucional del Banco Central de Chile, Titel III.



    Sektor:    Finanzdienstleistungen

    Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Beschreibung:    Chile kann Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, um der Banco del Estado de Chile, bei der es sich um eine chilenische Staatsbank handelt, Befugnisse zur Erfüllung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung des Staates zu übertragen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Chiles festgelegt sind oder festgelegt werden könnten. Zu diesen Maßnahmen gehört die Verwaltung der Finanzmittel der chilenischen Regierung, die über Einlagen bei der Cuenta Única Fiscal und ihren Nebenkonten erfolgt, die alle bei der Banco del Estado de Chile geführt werden müssen.

    Bestehende Maßnahmen:    Decreto Ley N° 2.079, Amtsblatt vom 18. Januar 1978, Ley Orgánica del Banco del Estado de Chile Decreto Ley N° 1.263, Amtsblatt vom 28. November 1975, Decreto Ley Orgánico de Administración Financiera del Estado, Artikel 6.



    Sektor:        Finanzdienstleistungen

    Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

    Betroffene Verpflichtungen:    Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Beschreibung:    Alle Arten von Versicherungen 39 , die nach chilenischem Recht obligatorisch sind oder sein können, sowie sämtliche Versicherungen im Zusammenhang mit der sozialen Sicherheit können nicht außerhalb Chiles abgeschlossen werden.

    Dieser Vorbehalt gilt nicht für den Fall, dass Versicherungen für den internationalen Seeverkehr, den internationalen gewerblichen Luftverkehr und für Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten) sowie für Waren im internationalen Transitverkehr (einschließlich der beförderten Waren) nach chilenischem Recht obligatorisch sind oder sein können. Diese Ausnahme gilt nicht für die Versicherung von Kabotage oder damit verbundenen Tätigkeiten.

    Bestehende Maßnahmen:    Decreto con Fuerza de Ley N° 251, Amtsblatt vom 22. Mai 1931, Ley de Seguros, Titel I, Artikel 4.



    Sektor:    Finanzdienstleistungen

    Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Soziales

    Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang

    Grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen

    Leistungsanforderungen

    Zuständigkeitsebene:    Zentral

    Beschreibung:    Chile behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit der Erbringung von Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen sowie der folgenden Dienstleistungen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern es sich um Dienstleistungen im Bereich Soziales handelt, die aus Gründen des öffentlichen Interesses eingerichtet wurden oder erbracht werden: Einkommenssicherheit oder ‑versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung, öffentliche Berufsausbildung, Gesundheitsversorgung und Kinderbetreuung.

    Sektor:    Finanzdienstleistungen


    Teilsektor:    Alle

    Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

    Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane

    Beschreibung:    In Bezug auf die Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer staatlichen Einrichtung oder der Verfügung darüber behält sich Chile das Recht vor, das Eigentum an diesen Anteilen oder Vermögenswerten sowie das Recht ausländischer Investoren oder ihrer Investitionen auf Kontrolle über ein dadurch gegründetes Staatsunternehmen oder die von diesen getätigten Investitionen zu verbieten oder zu beschränken. In Bezug auf eine solchen Übertragung oder Verfügung kann Chile Maßnahmen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des höheren Managements und der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einführen oder aufrechterhalten. „Staatsunternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die im Eigentum Chiles stehen oder durch Beteiligungen von Chile kontrolliert werden, einschließlich Unternehmen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ausschließlich zum Zweck des Verkaufs von Beteiligungen am Kapital oder den Vermögenswerten eines bestehenden staatseigenen Unternehmens oder einer bestehenden staatlichen Stelle oder der Verfügung darüber gegründet werden.

    ________________

    (1)    ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.
    (2)    Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).
    (3)    Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
    (4)    Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. EG L 300 vom 14.11.2009, S. 51).
    (5)    Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. EG L 300 vom 14.11.2009, S. 72).
    (6)    Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. EG L 300 vom 14.11.2009, S. 88).
    (7)    Im Hinblick auf Österreich deckt der Teil der Ausnahme von der Meistbegünstigung über Verkehrsrechte alle Länder ab, mit denen bilaterale Abkommen über den Straßenverkehr oder sonstige einschlägige Vereinbarungen bestehen oder in Zukunft angestrebt werden.
    (8)    Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).
    (9)    Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
    (10)    Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
    (11)    Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).
    (12)    Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
    (13)    Eine Liste der bestehenden Staatsunternehmen in Chile ist auf folgender Website zu finden: http://www.dipres.gob.cl .
    (14)    Die EU befürwortet das Dokument „Understanding on the scope of coverage of CPC 84 – Computer and Related Services“.
    (15)    Die EU befürwortet das Dokument „Understanding on the scope of coverage of CPC 84 – Computer and Related Services“.
    (16)    Der Begriff „Bearbeitung“ umfasst den Eingang („admisión“), die Beförderung („transporte“) und die Zustellung („entrega“).
    (17)    „Postsendung“ bezeichnet jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
    (18)    Beispielsweise Briefe und Postkarten.
    (19)    Umfasst auch Bücher und Kataloge.
    (20)    Magazine, Zeitungen und Zeitschriften.
    (21)    Eilzustelldienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung oder Empfangsbestätigung.
    (22)    „Sonstige Formen der kommerziellen Präsenz für die Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die Fähigkeit internationaler Seeverkehrsdienstleister der anderen Vertragspartei, vor Ort alle Geschäftstätigkeiten durchzuführen, die zur Erbringung einer teilweisen oder voll integrierten Verkehrsdienstleistung an ihre Kunden erforderlich sind, in deren Rahmen wiederum der Seeverkehr ein wesentliches Element darstellt. Diese Verpflichtung ist jedoch nicht so auszulegen, als beschränke sie in irgendeiner Weise die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung übernommenen Verpflichtungen.Diese Geschäftstätigkeiten umfassen unter anderem Folgendes:a)    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, vom Kostenanschlag bis zur Fakturierung, unabhängig davon, ob diese vom Dienstleister selbst oder von Dienstleister, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden,b)    Kauf von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene oder Kundenrechnung (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, insbesondere auf Binnenwasserstraßen, Straßen und Schienen, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind,c)    Ausfertigung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren,d)    Bereitstellung von Geschäftsinformationen auf jede Weise, einschließlich computergestützter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs (vorbehaltlich dieses Abkommens),e)    Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit lokal niedergelassenen Speditionspartner (einschließlich Beteiligung am Kapital eines Unternehmens) und Einstellung örtlich angeworbenen Personals (oder im Falle ausländischen Personals gemäß der horizontalen Verpflichtung im Bereich Freizügigkeit) undf)    organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut wenn erforderlich.
    (23)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsdienstleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter „Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Heimatlands“ fallen.
    (24)    Teil von CPC 85201, unter „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“.
    (25)    In allen Mitgliedstaaten außer Dänemark müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie (EU) 2016/801 vom 11. Mai 2016 entsprechen.
    (26)    In allen Mitgliedstaaten außer Dänemark müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie (EU) 2016/801 vom 11. Mai 2016 entsprechen.
    (27)    Die Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und ‑einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) fallen unter „Computerdienstleistungen“.
    (28)    Dienstleister, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.
    (29)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsdienstleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter „Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Völkerrecht und das Recht des Heimatlands“ fallen.
    (30)    Teil von CPC 85201, unter „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“.
    (31)    Die Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und ‑einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) fallen unter „Computerdienstleistungen“.
    (32)    Dienstleister, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.
    (33)    Die Buchstaben a, b und c gelten nicht für die Mitgliedstaaten, die nicht der Anwendung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers („ICT-Richtlinie“) unterliegen.
    (34)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. EU L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
    (35)    Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und ‑abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. EU L 257 vom 28.8.2014, S. 1).
    (36)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EU L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
    (37)    Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. EU L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
    (38)    Zur Klarstellung: Für den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel ist ein Arbeitsvertrag (contrato de trabajo) nicht zwingend erforderlich.
    (39)    Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt gilt nicht für Rückversicherungsdienstleistungen.
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    Brüssel, den 5.7.2023

    COM(2023) 434 final

    ANHANG

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Interims-Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile


    ANHANG 20

    TRANSFERS – CHILE

    1.    Ungeachtet des Kapitels 20 behält sich Chile das Recht vor, dass die chilenische Zentralbank (Banco Central de Chile) Maßnahmen im Einklang mit dem Gesetz 18.840, Organisches Verfassungsgesetz der chilenischen Zentralbank (Ley 18.840, Ley Orgánica Constitucional del Banco Central de Chile), dem Gesetzesdekret Nr. 3 von 1997, Allgemeines Bankengesetz (Decreto con Fuerza de Ley N° 3 de 1997, Ley General de Bancos), und Gesetz Nr. 18.45, Gesetz über den Wertpapiermarkt (Ley N° 18.045, Ley de Mercado de Valores) einführt oder aufrechterhält, um die Währungsstabilität und den normalen Ablauf des Inlands- und Auslandszahlungsverkehrs zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen gehört unter anderem die Einführung von Beschränkungen für laufende Zahlungen und Transfers (den Kapitalverkehr) von und nach Chile und die damit zusammenhängenden Transaktionen; so kann für Einlagen, Investitionen oder Kredite, die aus dem Ausland stammen oder für das Ausland bestimmt sind, eine Reserve (encaje) vorgeschrieben werden.

    2.    Ungeachtet des Absatzes 1 darf die Reserve, die die chilenische Zentralbank nach Artikel 49 Nummer 2 des Gesetzes 18.840 vorschreiben kann, 30 % des Transferbetrags nicht überschreiten und nicht für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verlangt werden.

    ________________

    ANHANG 21-A

    ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

    DIE EUROPÄISCHE UNION

    ABSCHNITT A

    BESCHAFFUNGSSTELLEN DER ZENTRALREGIERUNG

    Lieferaufträge

    In Abschnitt D bestimmt

    Schwellenwerte    130 000 SZR

    Dienstleistungsaufträge

    In Abschnitt E bestimmt

    Schwellenwerte    130 000 SZR

    Bauaufträge

    In Abschnitt F bestimmt

    Schwellenwerte    5 000 000 SZR


    1.    Beschaffungsstellen der Europäischen Union:

    a)    Rat der Europäischen Union

    b)    Europäische Kommission und

    c)    Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

    2.    Beschaffungsstellen der Zentralregierung der Mitgliedstaaten der Union:

    BELGIEN

    1.    Services publics fédéraux:

    1.    Federale Overheidsdiensten:

    SPF Chancellerie du Premier Ministre

    FOD Kanselarij van de Eerste Minister

    SPF Personnel et Organisation

    FOD Kanselarij Personeel en Organisatie

    SPF Budget et Contrôle de la Gestion

    FOD Budget en Beheerscontrole

    SPF Technologie de l'Information et de la Communication (Fedict)

    FOD Informatie‑ en Communicatietechnologie (Fedict)

    SPF Affaires étrangères, Commerce extérieur et Coopération au Développement

    FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking

    SPF Intérieur

    FOD Binnenlandse Zaken

    SPF Finances

    FOD Financiën

    SPF Mobilité et Transports

    FOD Mobiliteit en Vervoer

    SPF Emploi, Travail et Concertation sociale

    FOD Werkgelegenheid, Arbeid en sociaal overleg

    SPF Sécurité Sociale et Institutions publiques de Sécurité Sociale

    FOD Sociale Zekerheid en Openbare Instellingen van sociale Zekerheid

    SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement

    FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu

    SPF Justice

    FOD Justitie

    SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie

    FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie

    Ministère de la Défense

    Ministerie van Landsverdediging

    Service public de programmation Intégration sociale, Lutte contre la pauvreté Et Economie sociale

    Programmatorische Overheidsdienst Maatschappelijke Integratie, Armoedsbestrijding en sociale Economie

    Service public fédéral de Programmation Développement durable

    Programmatorische federale Overheidsdienst Duurzame Ontwikkeling

    Service public fédéral de Programmation Politique scientifique

    Programmatorische federale Overheidsdienst Wetenschapsbeleid

    2.    Régie des Bâtiments:

    2.    Regie der Gebouwen:

    Office national de Sécurité sociale

    Rijksdienst voor sociale Zekerheid

    Institut national d'Assurance sociales Pour travailleurs indépendants

    Rijksinstituut voor de sociale Verzekeringen der Zelfstandigen

    Institut national d'Assurance Maladie‑Invalidité

    Rijksinstituut voor Ziekte‑ en Invaliditeitsverzekering

    Office national des Pensions

    Rijksdienst voor Pensioenen

    Caisse auxiliaire d'Assurance Maladie‑Invalidité

    Hulpkas voor Ziekte‑en Invaliditeitsverzekering

    Fond des Maladies professionnelles

    Fonds voor Beroepsziekten

    Office national de l'Emploi

    Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening

    La Poste*

    De Post*

    *    Postdienste nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1993.

    BULGARIEN

    Администрация на Народното събрание (Verwaltung der Nationalversammlung)

    Администрация на Президента (Präsidialverwaltung)

    Администрация на Министерския съвет (Verwaltung des Ministerrats)

    Конституционен съд (Verfassungsgericht)


    Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

    Министерство на външните работи (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    Министерство на вътрешните работи (Ministerium des Innern)

    Министерство на извънредните ситуации (Ministerium für Katastrophenfälle)

    Министерство на държавната администрация и административната реформа (Ministerium für staatliche Verwaltung und Verwaltungsreform)

    Министерство на земеделието и храните (Ministerium für Landwirtschaft und Lebensmittel)

    Министерство на здравеопазването (Ministerium für Gesundheit)

    Министерство на икономиката и енергетиката (Ministerium für Wirtschaft und Energie)

    Министерство на културата (Ministerium für Kultur)

    Министерство на образованието и науката (Ministerium für Bildung und Wissenschaft)

    Министерство на околната среда и водите (Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft)


    Министерство на отбраната (Ministerium der Verteidigung)

    Министерство на правосъдието (Ministerium der Justiz)

    Министерство на регионалното развитие и благоустройството (Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten)

    Министерство на транспорта (Ministerium für Verkehr)

    Министерство на труда и социалната политика (Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik)

    Министерство на финансите (Ministerium der Finanzen)

    държавни агенции, държавни комисии, изпълнителни агенции и други държавни институции, създадени със закон или с постановление на Министерския съвет, които имат функции във връзка с осъществяването на изпълнителната власт (Staatliche Einrichtungen, staatliche Kommissionen, Exekutivagenturen und andere staatliche Behörden, die per Gesetz oder Dekret des Ministerrats eingerichtet wurden und eine Funktion mit Bezug auf die Ausübung von Durchführungsbefugnissen haben):

    Агенция за ядрено регулиране (Regulierungsagentur für Kernenergie)

    Държавна комисия за енергийно и водно регулиране (Staatliche Regulierungskommission für Energie und Wasser)


    Държавна комисия по сигурността на информацията (Staatliche Kommission für Informationssicherheit)

    Комисия за защита на конкуренцията (Kommission für den Schutz des Wettbewerbs)

    Комисия за защита на личните данни (Kommission für den Schutz personenbezogener Daten)

    Комисия за защита от дискриминация (Kommission für den Schutz vor Diskriminierung)

    Комисия за регулиране на съобщенията (Regulierungskommission für Kommunikation)

    Комисия за финансов надзор (Kommission für Finanzaufsicht)

    Патентно ведомство на Република България (Patentamt der Republik Bulgarien)

    Сметна палата на Република България (Nationaler Rechnungshof der Republik Bulgarien)

    Агенция за приватизация (Privatisierungsagentur)

    Агенция за следприватизационен контрол (Agentur für Kontrolle nach der Privatisierung)

    Български институт по метрология (Bulgarisches Institut für Messwesen)


    Държавна агенция „Архиви“ (Staatliche Agentur „Archive“)

    Държавна агенция „Държавен резерв и военновременни запаси“ (Staatliche Agentur „Staatsreserven und Kriegsvorräte“)

    Държавна агенция за бежанците (Staatliche Agentur für Flüchtlinge)

    Държавна агенция за българите в чужбина (Staatliche Agentur für Bulgaren im Ausland)

    Държавна агенция за закрила на детето (Staatliche Agentur für Kinderschutz)

    Държавна агенция за информационни технологии и съобщения (Staatliche Agentur für

    Informationstechnologie und Kommunikation)

    Държавна агенция за метрологичен и технически надзор (Staatliche Agentur für metrologische und technische Überwachung)

    Държавна агенция за младежта и спорта (Staatliche Agentur für Jugend und Sport)

    Държавна агенция по туризма (Staatliche Agentur für Tourismus)

    Държавна комисия по стоковите борси и тържища (Staatliche Kommission

    Warenbörsen und Märkte)


    Институт по публична администрация и европейска интеграция (Institut für öffentliche

    Verwaltung und europäische Integration)

    Национален статистически институт (Staatliches Institut für Statistik)

    Агенция „Митници“ (Zollagentur)

    Агенция за държавна и финансова инспекция (Kontrollagentur für öffentliche Finanzen)

    Агенция за държавни вземания (Staatliche Agentur für die Einziehung von Forderungen)

    Агенция за социално подпомагане (Amt für Sozialhilfe)

    Държавна агенция „Национална сигурност“ (Staatliche Agentur „Nationale Sicherheit“)

    Агенция за хората с увреждания (Agentur für Menschen mit Behinderungen)

    Агенция по вписванията (Agentur für die öffentlichen Register)

    Агенция по енергийна ефективност (Agentur für Energieeffizienz)

    Агенция по заетостта (Agentur für Beschäftigung)


    Агенция по геодезия, картография и кадастър (Agentur für geodätische Kartographie und Kataster)

     

    Агенция по обществени поръчки (Agentur für das öffentliche Beschaffungswesen)

    Българска агенция за инвестиции (Bulgarische Investitionsagentur)

    Главна дирекция „Гражданска въздухоплавателна администрация“ (Generaldirektion „Zivilluftfahrtverwaltung“)

    Дирекция за национален строителен контрол (Direktion für staatliche

    Bauaufsicht)

    Държавна комисия по хазарта (Staatliche Kommission für Glückspiele)

    Изпълнителна агенция „Автомобилна администрация“ (Exekutivagentur „Automobilverwaltung“)

    Изпълнителна агенция „Борба с градушките“ (Exekutivagentur „Hagelabwehr“)

    Изпълнителна агенция „Българска служба за акредитация“ (Exekutivagentur „Bulgarischer Akkreditierungsdienst“)


    Изпълнителна агенция „Главна инспекция по труда“ (Exekutivagentur „Allgemeine Arbeitsaufsicht“)

    Изпълнителна агенция „Железопътна администрация“ (Exekutivagentur „Eisenbahnverwaltung“)

     

    Изпълнителна агенция „Морска администрация“ (Exekutivagentur „Schifffahrtsverwaltung“)

     

    Изпълнителна агенция „Национален филмов център“ (Exekutivagentur „Staatliches Filmzentrum“)

    Изпълнителна агенция „Пристанищна администрация“ (Exekutivagentur „Hafenverwaltung“)

     

    Изпълнителна агенция „Проучване и поддържане на река Дунав“ (Exekutivagentur „Erforschung und Unterhaltung der Donau“)

    Фонд „Републиканска пътна инфраструктура“ (Nationaler Fonds für Infrastruktur)

    Изпълнителна агенция за икономически анализи и прогнози (Exekutivagentur für

    Wirtschaftsanalyse und ‑prognose)


    Изпълнителна агенция за насърчаване на малките и средни предприятия (Exekutivagentur für die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen)

    Изпълнителна агенция по лекарствата (Exekutivagentur für Arzneimittel)

    Изпълнителна агенция по лозата и виното (Exekutivagentur für Reben und Wein)

    Изпълнителна агенция по околна среда (Exekutivagentur für Umwelt)

    Изпълнителна агенция по почвените ресурси (Exekutivagentur für Bodenschätze)

    Изпълнителна агенция по рибарство и аквакултури (Exekutivagentur für Fischerei und Aquakultur)

    Изпълнителна агенция по селекция и репродукция в животновъдството (Exekutivagentur

    für Auswahl und Vermehrung in der Tierzucht)

    Изпълнителна агенция по сортоизпитване, апробация и семеконтрол (Exekutivagentur für Sortenprüfung, Feldbesichtigung und Saatgutkontrolle)

    Изпълнителна агенция по трансплантация (Exekutivagentur für Transplantation)

    Изпълнителна агенция по хидромелиорации (Exekutivagentur für Hydromelioration)


    Комисията за защита на потребителите (Kommission für Verbraucherschutz)

    Контролно‑техническата инспекция (Inspektion für technische Überwachung)

    Национална агенция за приходите (Nationale Einkommensteuerbehörde)

    Национална ветеринарномедицинска служба (Nationaler Veterinärdienst)

    Национална служба за растителна защита (Nationaler Pflanzenschutzdienst)

    Национална служба по зърното и фуражите (Nationaler Getreide‑ und Futtermitteldienst)

    Държавна агенция по горите (Staatliche Forstagentur)

    TSCHECHIEN

    1.    Ministerstvo dopravy (Ministerium für Verkehr)

    2.    Ministerstvo financí (Ministerium der Finanzen)

    3.    Ministerstvo kultury (Ministerium für Kultur)

    4.    Ministerstvo obrany (Ministerium der Verteidigung)


    5.    Ministerstvo pro místní rozvoj (Ministerium für Regionalentwicklung)

    6.    Ministerstvo práce a sociálních věcí (Ministerium für Arbeit und Soziales)

    7.    Ministerstvo průmyslu a obchodu (Ministerium für Industrie und Handel)

    8.    Ministerstvo spravedlnosti (Justizministerium)

    9.    Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport)

    10.    Ministerstvo vnitra (Ministerium des Innern)

    11.    Ministerstvo zahraničních věcí (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    12.    Ministerstvo zdravotnictví (Ministerium für Gesundheit)

    13.    Ministerstvo zemědělství (Ministerium für Landwirtschaft)

    14.    Ministerstvo životního prostředí (Ministerium für Umwelt)

    15.    Poslanecká sněmovna PČR (Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik)

    16.    Senát PČR (Senat des Parlaments der Tschechischen Republik)


    17.    Kancelář prezidenta (Kanzlei des Präsidenten)

    18.    Český statistický úřad (Tschechisches Statistikamt)

    19.    Český úřad zeměměřičský a katastrální (Tschechische Vermessungs‑ und Katasterbehörde)

    20.    Úřad průmyslového vlastnictví (Amt für gewerbliche Schutzrechte)

    21.    Úřad pro ochranu osobních údajů (Amt für den Schutz personenbezogener Daten)

    22.    Bezpečnostní informační služba (Sicherheitsinformationsdienst)

    23.    Národní bezpečnostní úřad (Nationale Sicherheitsbehörde)

    24.    Česká akademie věd (Tschechische Akademie der Wissenschaften)

    25.    Vězeňská služba (Strafvollzugsbehörde)

    26.    Český báňský úřad (Tschechische Bergbaubehörde)

    27.    Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Amt für Wettbewerbsschutz)


    28.    Správa státních hmotných rezerv (Behörde für nationale Rohstoffvorräte)

    29.    Státní úřad pro jadernou bezpečnost (Staatliches Amt für nukleare Sicherheit)

    30.    Energetický regulační úřad (Energieregulierungsbehörde)

    31.    Úřad vlády České republiky (Amt der Regierung der Tschechischen Republik)

    32.    Ústavní soud (Verfassungsgericht)

    33.    Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof)

    34.    Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht)

    35.    Nejvyšší státní zastupitelství (Oberste Staatsanwaltschaft)

    36.    Nejvyšší kontrolní úřad (Oberste Rechnungskontrollbehörde)

    37.    Kancelář Veřejného ochránce práv (Büro des Bürgerbeauftragten)

    38.    Grantová agentura České republiky (Förderagentur der Tschechischen Republik)


    39.    Státní úřad inspekce práce (Staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde)

    40.    Český telekomunikační úřad (Tschechisches Telekommunikationsamt)

    DÄNEMARK

    1.    Folketinget (Dänisches Parlament)

    2.    Rigsrevisionen (Nationaler Rechnungshof)

    3.    Statsministeriet (Kanzlei des Premierministers)

    4.    Udenrigsministeriet (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    5.    Beskæftigelsesministeriet (Ministerium für Beschäftigung) (5 styrelser og institutioner – 5 Agenturen und Einrichtungen)

    6.    Domstolsstyrelsen (Gerichtsverwaltung)

    7.    Finansministeriet (Ministerium für Finanzen) (5 styrelser og institutioner – 5 Agenturen und Einrichtungen)


    8.    Forsvarsministeriet (Ministerium für Verteidigung) (5 styrelser og institutioner – 5 Agenturen und Einrichtungen)

    9.    Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse (Ministerium für Inneres und Gesundheit) (adskillige styrelser og institutioner, herunder Statens Serum Institut – mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Statens Serum Institut)

    10.    Justitsministeriet (Ministerium für Justiz) (Rigspolitichefen, anklagemyndigheden samt 1 direktorat og et antal styrelser – oberste Polizeibehörde, eine Direktion und mehrere Agenturen)

    11.    Kirkeministeriet (Ministerium für Kirche) (10 stiftsøvrigheder – 10 Diözesanbehörden)

    12.    Kulturministeriet (Ministerium für Kultur) (4 styrelser samt et antal statsinstitutioner – eine Abteilung und mehrere Einrichtungen)

    13.    Miljøministeriet (Ministerium für Umwelt) (5 styrelser – 5 Agenturen)

    14.    Ministeriet for Flygtninge, Invandrere og Integration (Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderung und Integration) (1 styrelse – 1 Agentur)

    15.    Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri (Ministerium für Lebensmittel, Landwirtschaft und Fischerei) (4 direktorater og institutioner – 4 Direktionen und Einrichtungen)


    16.    Ministeriet for Videnskab, Teknologi og Udvikling (Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Innovation) (adskillige styrelser og institutioner, Forskningscenter Risø og Statens uddannelsesbygninger – mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Forschungszentrum Risø und die nationalen Forschungs‑ und Unterrichtsgebäude)

    17.    Skatteministeriet (Ministerium für Steuern) (1 styrelse og institutioner – 1 Agentur und mehrere Einrichtungen)

    18.    Velfærdsministeriet (Ministerium für Wohlfahrt) (3 styrelse og institutioner – 3 Agenturen und mehrere Einrichtungen)

    19.    Transportministeriet (Ministerium für Verkehr) (7 styrelser og institutioner, herunder Øresundsbrokonsortiet – 7 Agenturen und Einrichtungen, darunter das Øresundsbrokonsortiet)

    20.    Undervisningsministeriet (Ministerium für Bildung) (3 styrelser, 4 undervisningsinstitutioner og 5 andre institutioner – 3 Agenturen, 4 Bildungseinrichtungen und 5 andere Einrichtungen)

    21.    Økonomi‑ og Erhvervsministeriet (Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie) (adskillige styrelser og institutioner – mehrere Agenturen und Einrichtungen)

    22.    Klima‑ og Energiministeriet (Ministerium für Klima und Energie) (3 styrelser og institutioner – 3 Agenturen und Einrichtungen)


    DEUTSCHLAND

    1.

     

    Auswärtiges Amt

    2.

     

    Bundeskanzleramt

    3.

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales

    4.

     

    Bundesministerium für Bildung und Forschung

    5.

     

    Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

    6.

     

    Bundesministerium der Finanzen

    7.

     

    Bundesministerium des Innern (nur zivile Güter)

    8.

     

    Bundesministerium für Gesundheit

    9.

     

    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

    10.

     

    Bundesministerium der Justiz

    11.

     

    Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

    12.

     

    Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

    13.

     

    Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

    14.

    Bundesministerium der Verteidigung

    15.

     

    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


    ESTLAND

    1.    Vabariigi Presidendi Kantselei (Kanzlei des Präsidenten der Republik Estland)

    2.    Eesti Vabariigi Riigikogu (Parlament der Republik Estland)

    3.    Eesti Vabariigi Riigikohus (Oberster Gerichtshof der Republik Estland)

    4.    Riigikontroll (Staatliches Rechnungsprüfungsamt der Republik Estland)

    5.    Õiguskantsler (Justizkanzler)

    6.    Riigikantselei (Staatskanzlei)

    7.    Rahvusarhiiv (Estnisches Nationalarchiv)

    8.    Haridus‑ ja Teadusministeerium (Ministerium für Bildung und Forschung)

    9.    Justiitsministeerium (Ministerium für Justiz)

    10.    Kaitseministeerium (Ministerium für Verteidigung)

    11.    Keskkonnaministeerium (Ministerium für Umwelt)


    12.    Kultuuriministeerium (Ministerium für Kultur)

    13.    Majandus‑ ja Kommunikatsiooniministeerium (Ministerium für Wirtschaft und Kommunikation)

    14.    Põllumajandusministeerium (Ministerium für Landwirtschaft)

    15.    Rahandusministeerium (Ministerium der Finanzen)

    16.    Siseministeerium (Ministerium für Inneres)

    17.    Sotsiaalministeerium (Ministerium für Soziales)

    18.    Välisministeerium (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    19.    Keeleinspektsioon (Sprachenaufsichtsbehörde)

    20.    Riigiprokuratuur (Staatsanwaltschaft)

    21.    Teabeamet (Informationsamt)

    22.    Maa‑amet (Estnisches Bodenamt)


    23.    Keskkonnainspektsioon (Umweltaufsichtsbehörde)

    24.    Metsakaitse‑ ja Metsauuenduskeskus (Zentrum für Forstschutz und Forstwirtschaft)

    25.    Muinsuskaitseamet (Amt für das nationale Erbe)    

    26.    Patendiamet (Patentamt)

    27.    Tehnilise Järelevalve Amet (Estnische Behörde für technische Überwachung)

    28.    Tarbijakaitseamet (Verbraucherschutzbeirat)

    29.    Riigihangete Amet (Amt für öffentliches Beschaffungswesen)

    30.    Taimetoodangu Inspektsioon (Aufsichtsbehörde für die Pflanzenerzeugung)

    31.    Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (Rat für Landwirtschaftsregister und Information)

    32.    Veterinaar‑ ja Toiduamet (Lebensmittel‑ und Veterinärbehörde)

    33.    Konkurentsiamet (Estnische Wettbewerbsbehörde)

    34.    Maksu –ja Tolliamet (Steuer‑ und Zollverwaltung)


    35.    Statistikaamet (Statistikamt Estland)

    36.    Kaitsepolitseiamet (Sicherheitspolizeiamt)

    37.    Kodakondsus‑ ja Migratsiooniamet (Amt für Staatsangehörigkeits‑ und Einwanderungsfragen)

    38.    Piirivalveamet (Grenzschutzamt)

    39.    Politseiamet (Nationales Polizeiamt)

    40.    Eesti Kohtuekspertiisi ja Instituut (Forensisches Dienstzentrum)

    41.    Keskkriminaalpolitsei (Zentrale Kriminalpolizei)

    42.    Päästeamet (Stelle für das Rettungswesen)

    43.    Andmekaitse Inspektsioon (Estnische Datenschutzaufsichtsbehörde)

    44.    Ravimiamet (Staatliche Arzneimittelagentur)

    45.    Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsanstalt)

    46.    Tööturuamet (Arbeitsmarktbehörde)


    47.    Tervishoiuamet (Amt für Gesundheitsfürsorge)

    48.    Tervisekaitseinspektsioon (Gesundheitsaufsichtsbehörde)

    49.    Tööinspektsioon (Arbeitsaufsichtsbehörde)

    50.    Lennuamet (Estnische Zivilluftfahrtbehörde)

    51.    Maanteeamet (Estnische Straßenverwaltung)

    52.    Veeteede Amet (Seeverkehrsverwaltung)

    53.    Julgestuspolitsei (Oberste Polizeibehörde)

    54.    Kaitseressursside Amet (Agentur für Verteidigungsressourcen)

    55.    Kaitseväe Logistikakeskus (Logistikzentrum der Streitkräfte)

    IRLAND

    1.    President's Establishment

    2.    Houses of the Oireachtas (Parliament)


    3.    Department of the Taoiseach (Prime Minister)

    4.    Central Statistics Office

    5.    Department of Finance

    6.    Office of the Comptroller and Auditor General

    7.    Office of the Revenue Commissioners

    8.    Office of Public Works

    9.    State Laboratory

    10.    Office of the Attorney General

    11.    Office of the Director of Public Prosecutions

    12.    Valuation Office

    13.    Commission for Public Service Appointments

    14.    Office of the Ombudsman


    15.    Chief State Solicitor's Office

    16.    Department of Justice, Equality and Law Reform

    17.    Courts Service

    18.    Prisons Service

    19.    Office of the Commissioners of Charitable Donations and Bequests

    20.    Department of the Environment, Heritage and Local Government

    21.    Department of Education and Science

    22.    Department of Communications, Energy and Natural Resources

    23.    Department of Agriculture, Fisheries and Food

    24.    Department of Transport

    25.    Department of Health and Children

    26.    Department of Enterprise, Trade and Employment


    27.    Department of Arts, Sports and Tourism

    28.    Department of Defence

    29.    Department of Foreign Affairs

    30.    Department of Social and Family Affairs

    31.    Department of Community, Rural and Gaeltacht (Gaelic speaking regions Affairs)

    32.    Arts Council

    33.    National Gallery

    GRIECHENLAND

    1.    Υπουργείο Εσωτερικών (Ministerium für Inneres)

    2.    Υπουργείο Εξωτερικών (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    3.    Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)

    4.    Υπουργείο Ανάπτυξης (Ministerium für Entwicklung)


    5.    Υπουργείο Δικαιοσύνης (Ministerium für Justiz)

    6.    Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων (Ministerium für Bildung und Religion)

    7.    Υπουργείο Πολιτισμού (Ministerium für Kultur)

    8.    Υπουργείο Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης (Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität)

    9.    Υπουργείο Περιβάλλοντος, Χωροταξίας και Δημοσίων Έργων (Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten)

    10.    Υπουργείο Απασχόλησης και Κοινωνικής Προστασίας (Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherung)

    11.    Υπουργείο Μεταφορών και Επικοινωνιών (Ministerium für Verkehr und Kommunikation)

    12.    Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων (Ministerium für Entwicklung des ländlichen Raums und Ernährung)

    13.    Υπουργείο Εμπορικής Ναυτιλίας, Αιγαίου και Νησιωτικής Πολιτικής (Ministerium für die Handelsmarine, das Ägäische Meer und Inselpolitik)

    14.    Υπουργείο ΜακεδονίαςΘράκης (Ministerium für Makedonien und Thrakien)



    15.    Γενική Γραμματεία Επικοινωνίας (Generalsekretariat für Kommunikation)

    16.    Γενική Γραμματεία Ενημέρωσης (Generalsekretariat für Information)

    17.    Γενική Γραμματεία Νέας Γενιάς (Generalsekretariat für die Jugend)

    18.    Γενική Γραμματεία Ισότητας (Generalsekretariat für Gleichstellung)

    19.    Γενική Γραμματεία Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Generalsekretariat für soziale Sicherheit)

    20.    Γενική Γραμματεία Απόδημου Ελληνισμού (Generalsekretariat für Griechen im Ausland)

    21.    Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας (Generalsekretariat für die Industrie)

    22.    Γενική Γραμματεία Έρευνας και Τεχνολογίας (Generalsekretariat für Forschung und Technologie)

    23.    Γενική Γραμματεία Αθλητισμού (Generalsekretariat für den Sport)

    24.    Γενική Γραμματεία Δημοσίων Έργων (Generalsekretariat für öffentliche Arbeiten)

    25.    Γενική Γραμματεία Εθνικής Στατιστικής Υπηρεσίας Ελλάδος (Nationales Statistisches Amt)


    26.    Εθνικό Συμβούλιο Κοινωνικής Φροντίδας (Nationaler Wohlfahrtsrat)

    27.    Οργανισμός Εργατικής Κατοικίας (ArbeiterWohnungsverband)

    28.    Εθνικό Τυπογραφείο (Staatsdruckerei)

    29.    Γενικό Χημείο του Κράτους (Zentrales Staatslabor)

    30.    Ταμείο Εθνικής Οδοποιίας (Griechischer Autobahnfonds)

    31.    Εθνικό Καποδιστριακό Πανεπιστήμιο Αθηνών (Universität Athen)

    32.    Αριστοτέλειο Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης (Universität Thessaloniki)

    33.    Δημοκρίτειο Πανεπιστήμιο Θράκης (Universität Thrakien)

    34.    Πανεπιστήμιο Αιγαίου (Universität Ägäische Inseln)

    35.    Πανεπιστήμιο Ιωαννίνων (Universität Ioannina)

    36.    Πανεπιστήμιο Πατρών (Universität Patras)

    37.    Πανεπιστήμιο Μακεδονίας (Universität Makedonien)


    38.    Πολυτεχνείο Κρήτης (Polytechnische Schule Kreta)

    39.    Σιβιτανίδειος Δημόσια Σχολή Τεχνών και Επαγγελμάτων (Technische Schule Sivitanidios)

    40.    Αιγινήτειο Νοσοκομείο (EginitioKrankenhaus)

    41.    Αρεταίειο Νοσοκομείο (AreteioKrankenhaus)

    42.    Εθνικό Κέντρο Δημόσιας Διοίκησης (Nationales Zentrum für öffentliche Verwaltung)

    43.    Οργανισμός Διαχείρισης Δημοσίου Υλικού (Einrichtung für die öffentliche Materialwirtschaft)

    44.    Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (Versicherungsanstalt für Landwirte)

    45.    Οργανισμός Σχολικών Κτιρίων (Schulbauanstalt)

    46.    Γενικό Επιτελείο Στρατού (Generalstab des Heeres)

    47.    Γενικό Επιτελείο Ναυτικού (Generalstab der Kriegsmarine)

    48.    Γενικό Επιτελείο Αεροπορίας (Generalstab der Luftwaffe)


    49.    Ελληνική Επιτροπή Ατομικής Ενέργειας (Griechische Atomenergiekommission)

    50.    Γενική Γραμματεία Εκπαίδευσης Ενηλίκων (Generalsekretariat für Weiterbildung)

    51.    Γενική Γραμματεία Εμπορίου (Generalsekretariat für den Handel)

    52.     Ελληνικά Ταχυδρομεία (Griechische PostEL. TA)

    SPANIEN

    1.    Presidencia de Gobierno

    2.    Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación

    3.    Ministerio de Justicia

    4.    Ministerio de Defensa

    5.    Ministerio de Economía y Hacienda

    6.    Ministerio del Interior

    7.    Ministerio de Fomento

    8.    Ministerio de Educación y Ciencia


    9.    Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

    10.    Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales

    11.    Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

    12.    Ministerio de la Presidencia

    13.    Ministerio de Administraciones Públicas

    14.    Ministerio de Cultura

    15.    Ministerio de Sanidad y Consumo

    16.    Ministerio de Medio Ambiente

    17.    Ministerio de Vivienda

    FRANKREICH

    Ministères:

    Services du Premier ministre

    Ministère chargé de la santé, de la jeunesse et des sports


    Ministère chargé de l'intérieur, de l'outre‑mer et des collectivités territoriales

    Ministère chargé de la justice

    Ministère chargé de la défense

    Ministère chargé des affaires étrangères et européennes

    Ministère chargé de l'éducation nationale

    Ministère chargé de l'économie, des finances et de l'emploi

    Secrétariat d'État aux transports

    Secrétariat d'État aux entreprises et au commerce extérieur

    Ministère chargé du travail, des relations sociales et de la solidarité

    Ministère chargé de la culture et de la communication

    Ministère chargé du budget, des comptes publics et de la fonction publique

    Ministère chargé de l'agriculture et de la pêche


    Ministère chargé de l'enseignement supérieur et de la recherche

    Ministère chargé de l'écologie, du développement et de l'aménagement durables

    Secrétariat d'État à la fonction publique

    Ministère chargé du logement et de la ville

    Secrétariat d'État à la coopération et à la francophonie

    Secrétariat d'État à l'outre-mer

    Secrétariat d'État à la jeunesse et aux sports et de la vie associative

    Secrétariat d'État aux anciens combattants

    Ministère chargé de l'immigration, de l'intégration, de l'identité nationale et du co‑développement

    Secrétariat d'État en charge de la prospective et de l'évaluation des politiques publiques

    Secrétariat d'Etat aux affaires européennes

    Secrétariat d'État aux affaires étrangères et aux droits de l'homme


    Secrétariat d'État à la consommation et au tourisme

    Secrétariat d'État à la politique de la ville

    Secrétariat d'État à la solidarité

    Secrétariat d'État en charge de l'emploi

    Secrétariat d'État en charge du commerce, de l'artisanat, des PME, du tourisme et des services

    Secrétariat d'État en charge du développement de la région-capitale

    Secrétariat d'État en charge de l'aménagement du territoire

    Établissements publics nationaux:

    Académie de France à Rome

    Académie de marine

    Académie des sciences d'outre‑mer

    Agence Centrale des Organismes de Sécurité Sociale (A.C.O.S.S.)


    Agences de l'eau

    Agence Nationale de l'Accueil des Étrangers et des migrations

    Agence nationale pour l'amélioration des conditions de travail (ANACT)

    Agence nationale pour l'amélioration de l'habitat (ANAH)

    Agence Nationale pour la Cohésion Sociale et l'Égalité des Chances

    Agence nationale pour l'indemnisation des français d'outre-mer (ANIFOM)

    Assemblée permanente des chambres d'agriculture (APCA)

    Bibliothèque nationale de France

    Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg

    Caisse des Dépôts et Consignations

    Caisse nationale des autoroutes (CNA)

    Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS)


    Caisse de garantie du logement locatif social

    Casa de Velasquez

    Centre d'enseignement zootechnique Centre hospitalier national des Quinze-Vingts

    Centre international d'études supérieures en sciences agronomiques (Montpellier Sup Agro)

    Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale

    Centre des Monuments Nationaux

    Centre national d'art et de culture Georges Pompidou

    Centre national de la cinématographie

    Institut national supérieur de formation et de recherche pour l'éducation des jeunes handicapés et les enseignements adaptés

    Centre National d'Études et d'expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts (CEMAGREF)

    École nationale supérieure de Sécurité Sociale


    Centre national du livre

    Centre national de documentation pédagogique

    Centre national des œuvres universitaires et scolaires (CNOUS)

    Centre national professionnel de la propriété forestière

    Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S)

    Centres d'éducation populaire et de sport (CREPS)

    Centres régionaux des œuvres universitaires (CROUS)

    Collège de France

    Conservatoire de l'espace littoral et des rivages lacustres

    Conservatoire National des Arts et Métiers

    Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Paris

    Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Lyon


    Conservatoire national supérieur d'art dramatique

    École centrale de Lille

    École centrale de Lyon

    École centrale des arts et manufactures

    École française d'archéologie d'Athènes

    École française d'Extrême‑Orient

    École française de Rome

    École des hautes études en sciences sociales

    École nationale d'administration

    École nationale de l'aviation civile (ENAC)

    École nationale des Chartes

    École nationale d'équitation


    École Nationale du Génie de l'Eau et de l'environnement de Strasbourg

    Écoles nationales d'ingénieurs

    École nationale d'ingénieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires de Nantes

    Écoles nationales d'ingénieurs des travaux agricoles

    École nationale de la magistrature

    Écoles nationales de la marine marchande

    École nationale de la santé publique (ENSP)

    École nationale de ski et d'alpinisme

    École nationale supérieure des arts décoratifs

    École nationale supérieure des arts et industries textiles Roubaix

    Écoles nationales supérieures d'arts et métiers

    École nationale supérieure des beaux‑arts


    École nationale supérieure de céramique industrielle

    École nationale supérieure de l'électronique et de ses applications (ENSEA)

    École Nationale Supérieure des Sciences de l'information et des bibliothécaires

    Écoles nationales vétérinaires

    École nationale de voile

    Écoles normales supérieures

    École polytechnique

    École de viticulture Avize (Marne)

    Établissement national d'enseignement agronomique de Dijon

    Établissement national des invalides de la marine (ENIM)

    Établissement national de bienfaisance Koenigswarter

    Fondation Carnegie


    Fondation Singer‑Polignac

    Haras nationaux

    Hôpital national de Saint‑Maurice

    Institut français d'archéologie orientale du Caire

    Institut géographique national

    Institut National des Appellations d'origine

    Institut National d'enseignement supérieur et de recherche agronomique et agroalimentaire de Rennes

    Institut National d'Études Démographiques (I.N.E.D)

    Institut National d'Horticulture

    Institut National de la jeunesse et de l'éducation populaire

    Institut national des jeunes aveugles Paris

    Institut national des jeunes sourds Bordeaux


    Institut national des jeunes sourds Chambéry

    Institut national des jeunes sourds Metz

    Institut national des jeunes sourds Paris

    Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (I.N.P.N.P.P)

    Institut national de la propriété industrielle

    Institut National de la Recherche Agronomique (I.N.R.A)

    Institut National de la Recherche Pédagogique (I.N.R.P)

    Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale (I.N.S.E.R.M)

    Institut National des Sciences de l'Univers

    Institut National des Sports et de l'Éducation Physique

    Instituts nationaux polytechniques

    Instituts nationaux des sciences appliquées


    Institut national de recherche en informatique et en automatique (INRIA)

    Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (INRETS)

    Institut de Recherche pour le Développement

    Instituts régionaux d'administration

    Institut des Sciences et des Industries du vivant et de l'environnement (Agro Paris Tech)

    Institut supérieur de mécanique de Paris

    Institut Universitaires de Formation des Maîtres

    Musée de l'armée

    Musée Gustave‑Moreau

    Musée national de la marine

    Musée national J.‑J.‑Henner

    Musée national de la Légion d'honneur


    Musée de la Poste

    Muséum National d'Histoire Naturelle

    Musée Auguste‑Rodin

    Observatoire de Paris

    Office français de protection des réfugiés et apatrides

    Office National des Anciens Combattants et des Victimes de Guerre (ONAC)

    Office national de la chasse et de la faune sauvage

    Office National de l'eau et des milieux aquatiques

    Office national d'information sur les enseignements et les professions (ONISEP)

    Office universitaire et culturel français pour l'Algérie

    Palais de la découverte

    Parcs nationaux

    Universités


    Autre organisme public national:

    Union des groupements d'achats publics (UGAP)

    Agence Nationale pour l'emploi (A.N.P.E)

    Autorité indépendante des marchés financiers

    Caisse Nationale des Allocations Familiales (CNAF)

    Caisse Nationale d'Assurance Maladie des Travailleurs Salariés (CNAMS)

    Caisse Nationale d'Assurance‑Vieillesse des Travailleurs Salariés (CNAVTS)

    KROATIEN

    1.    Kroatisches Parlament

    2.    Präsident der Republik Kroatien

    3.    Kanzlei des Präsidenten der Republik Kroatien

    4.    Kanzlei des Präsidenten der Republik Kroatien nach dem Ende der Amtszeit


    5.    Regierung der Republik Kroatien

    6.    Ämter der Regierung der Republik Kroatien

    7.    Ministerium für Wirtschaft

    8.    Ministerium für Regionalpolitik und EU‑Fonds

    9.    Ministerium für Finanzen

    10.    Ministerium für Verteidigung

    11.    Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten

    12.    Ministerium für Inneres

    13.    Ministerium für Justiz

    14.    Ministerium für öffentliche Verwaltung

    15.    Ministerium für Unternehmertum und Handwerk

    16.    Ministerium für Arbeit und Rentenwesen


    17.    Ministerium für maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur

    18.    Ministerium für Landwirtschaft

    19.    Ministerium für Tourismus

    20.    Ministerium für Umwelt- und Naturschutz

    21.    Ministerium für Bauwesen und Raumordnung

    22.    Ministerium für Belange der Kriegsveteranen

    23.    Ministerium für Sozialpolitik und Jugend

    24.    Ministerium für Gesundheit

    25.    Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport

    26.    Ministerium für Kultur

    27.    Staatliche Verwaltungseinrichtungen

    28.    Staatliche Verwaltungsbehörden in Kreisen


    29.    Verfassungsgericht der Republik Kroatien

    30.    Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien

    31.    Gerichte

    32.    Staatlicher Justizrat

    33.    Staatsanwaltschaften

    34.    Staatsanwaltschaftsrat

    35.    Büro des Bürgerbeauftragten

    36.    Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge

    37.    Kroatische Nationalbank

    38.    Staatliche Agenturen und Ämter

    39.    Staatlicher Rechnungshof


    ITALIEN

    Beschaffungsstellen:

    1.    Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorsitz des Ministerrates)

    2.    Ministero degli Affari Esteri (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    3.    Ministero dell'Interno (Ministerium für Inneres)

    4.    Ministero della Giustizia e Uffici giudiziari (esclusi i giudici di pace) (Ministerium für Justiz und richterliche Ämter, mit Ausnahme der „giudici di pace“)

    5.    Ministero della Difesa (Ministerium für Verteidigung)

    6.    Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)

    7.    Ministero dello Sviluppo Economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung)

    8.    Ministero del Commercio internazionale (Ministerium für den internationalen Handel)

    9.    Ministero delle Comunicazioni (Ministerium für Kommunikation)

    10.    Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (Ministerium für Land‑ und Forstwirtschaftspolitik)


    11.    Ministero dell'Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare (Ministerium für Umwelt und Landschafts‑ und Meeresschutz)

    12.    Ministero delle Infrastrutture (Ministerium für Infrastruktur)

    13.    Ministero dei Trasporti (Ministerium für Verkehr)

    14.    Ministero del Lavoro e delle politiche sociali e della Previdenza sociale (Ministerium für Arbeit, Sozialpolitik und soziale Sicherheit)

    15.    Ministero della Solidarietà sociale (Ministerium für soziale Solidarität)

    16.    Ministero della Salute (Ministerium für Gesundheit)

    17.    Ministero dell'Istruzione dell' università e della ricerca (Ministerium für Bildung, Hochschulen und Forschung)

    18.    Ministero per i Beni e le Attività culturali comprensivo delle sue articolazioni periferiche (Ministerium für Kultur und kulturelles Erbe, einschließlich der ihm unterstellten Einrichtungen)

    II.    Sonstige nationale öffentliche Einrichtungen:

    CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici Pubblici) 1


    ZYPERN

    1.    Προεδρία και Προεδρικό Μέγαρο (Präsidentschaft und Präsidialpalast)

    2.    Γραφείο Συντονιστή Εναρμόνισης (Büro des Koordinators für Harmonisierung)

    3.    Υπουργικό Συμβούλιο (Ministerrat)

    4.    Βουλή των Αντιπροσώπων (Abgeordnetenhaus)

    5.    Δικαστική Υπηρεσία (Justizdienst)

    6.    Νομική Υπηρεσία της Δημοκρατίας (Juristischer Dienst der Republik)

    7.    Ελεγκτική Υπηρεσία της Δημοκρατίας (Rechnungshof der Republik)

    8.    Επιτροπή Δημόσιας Υπηρεσίας (Kommission für den öffentlichen Dienst)

    9.    Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας (Kommission für den Bildungsdienst)

    10.    Γραφείο Επιτρόπου Διοικήσεως (Büro des Bürgerbeauftragten)

    11.    Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισμού (Kommission für Wettbewerbsschutz)


    12.    Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου (Interner Auditdienst)

    13.    Γραφείο Προγραμματισμού (Planungsbüro)

    14.    Γενικό Λογιστήριο της Δημοκρατίας (Schatzamt der Republik)

    15.    Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Büro des Kommissars für den Schutz personenbezogener Daten)

    16.    Γραφείο Εφόρου Δημοσίων Ενισχύσεων (Büro des Kommissars für staatliche Beihilfen)

    17.    Αναθεωρητική Αρχή Προσφορών (Büro für die Prüfung von Ausschreibungen)

    18.    Υπηρεσία Εποπτείας και Ανάπτυξης Συνεργατικών Εταιρειών (Behörde für Genossenschaftsüberwachung und entwicklung)

    19.    Αναθεωρητική Αρχή Προσφύγωνberprüfungsgremium für Flüchtlinge)

    20.     Υπουργείο Άμυνας (Ministerium für Verteidigung)


    21.    Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος (Ministerium für Landwirtschaft, Naturressourcen und Umwelt):

    1.    Τμήμα Γεωργίας (Abteilung Landwirtschaft)

    2.    Κτηνιατρικές Υπηρεσίες (Veterinärdienste)

    3.    Τμήμα Δασών (Abteilung Waldbewirtschaftung)

    4.    Τμήμα Αναπτύξεως Υδάτων (Abteilung Wasserwirtschaft)

    5.    Τμήμα Γεωλογικής Επισκόπησης (Abteilung Geologische Erfassung)

    6.    Μετεωρολογική Υπηρεσία (Meteorologischer Dienst)

    7.    Τμήμα Αναδασμού (Abteilung Flurbereinigung)

    8.    Υπηρεσία Μεταλλείων (Bergbau‑Dienst)

    9.    Ινστιτούτο Γεωργικών Ερευνών (Agrarforschungsinstitut)

    10.    Τμήμα Αλιείας και Θαλάσσιων Ερευνών (Abteilung Fischerei und Meeresforschung)


    22.    Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως (Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung):

    1.    Αστυνομία (Polizei)

    2.    Πυροσβεστική Υπηρεσία Κύπρου (Zyprische    Feuerwehr)

    3.    Τμήμα Φυλακών (Abteilung Strafvollzug)

    23.    Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού (Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus)

    1.    Τμήμα Εφόρου Εταιρειών και Επίσημου Παραλήπτη (Abteilung Handelsregister und Konkursverwalter)

    24.    Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung):

    1.    Τμήμα Εργασίας (Abteilung Arbeit)

    2.    Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Abteilung Sozialversicherung)

    3.    Τμήμα Υπηρεσιών Κοινωνικής Ευημερίας (Abteilung Sozialfürsorge)



    4.    Κέντρο Παραγωγικότητας Κύπρου (Produktivitätszentrum Zypern)

    5.    Ανώτερο Ξενοδοχειακό Ινστιτούτο Κύπρου (Höhere Hotelfachschule Zypern)

    6.    Ανώτερο Τεχνολογικό Ινστιτούτο (Höhere Technische Schule)

    7.    Τμήμα Επιθεώρησης Εργασίας (Abteilung Arbeitsaufsicht)

    8.    Τμήμα Εργασιακών Σχέσεων (Abteilung Arbeitsbeziehungen)

    25.    Υπουργείο Εσωτερικών (Ministerium für Inneres):

    1.    Επαρχιακές Διοικήσεις (Bezirksverwaltungen)

    2.    Τμήμα Πολεοδομίας και Οικήσεως (Abteilung Stadtplanung und Wohnungswesen)

    3.    Τμήμα Αρχείου Πληθυσμού και Μεταναστεύσεως (Abteilung Melderegister und Migration)

    4.    Τμήμα Κτηματολογίου και Χωρομετρίας (Kataster‑ und Vermessungsbehörde)

    5.    Γραφείο Τύπου και Πληροφοριών (Presse‑ und Informationsamt)

    6.    Πολιτική Άμυνα (Zivilschutz)


    7.    Υπηρεσία Μέριμνας και Αποκαταστάσεων Εκτοπισθέντων (Behörde für die Pflege und Rehabilitation von Vertriebenen)

    8.    Υπηρεσία Ασύλου (Asylbehörde)

    26.    Υπουργείο Εξωτερικών (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    27.    Υπουργείο Οικονομικών (Ministerium für Finanzen)

    1.    Τελωνεία (Zölle und Verbrauchsteuern)

    2.    Τμήμα Εσωτερικών Προσόδων (Steuerverwaltung)

    3.    Στατιστική Υπηρεσία (Statistisches Amt)

    4.    Τμήμα Κρατικών Αγορών και Προμηθειών (Abteilung Öffentliches Beschaffungswesen)

    5.    Τμήμα Δημόσιας Διοίκησης και Προσωπικού (Abteilung Öffentliche Verwaltung und Personal)

    6.    Κυβερνητικό Τυπογραφείο (Staatsdruckerei)

    7.    Τμήμα Υπηρεσιών Πληροφορικής (Abteilung Dienste der Informationstechnologie)



    28.    Υπουργείο Παιδείας και Πολιτισμού (Ministerium für Bildung und Kultur)

    29.    Υπουργείο Συγκοινωνιών και Έργων (Ministerium für Kommunikation und öffentliche Arbeiten)

    1.    Τμήμα Δημοσίων Έργων (Abteilung Öffentliche Arbeiten)

    2.    Τμήμα Αρχαιοτήτων (Abteilung Denkmalpflege)

    3.    Τμήμα Πολιτικής Αεροπορίας (Abteilung Zivilluftfahrt)

    4.    Τμήμα Εμπορικής Ναυτιλίας (Abteilung Handelsschifffahrt)

    5.    Τμήμα Ταχυδρομικών Υπηρεσιών (Abteilung Postdienste)

    6.    Τμήμα Οδικών Μεταφορών (Abteilung Straßenverkehr)

    7.    Τμήμα Ηλεκτρομηχανολογικών Υπηρεσιών (Abteilung Elektromechanik)

    8.    Τμήμα Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών (Abteilung Elektronische Telekommunikationsdienste)


    30.    Υπουργείο Υγείας (Gesundheitsministerium)

    1.    Φαρμακευτικές Υπηρεσίες (Pharmazeutische Dienste)

    2.    Γενικό Χημείο (Zentrallabor)

    3.    Ιατρικές Υπηρεσίες και Υπηρεσίες Δημόσιας Υγείας (Medizinische und Gesundheitsdienste)

    4.    Οδοντιατρικές Υπηρεσίες (Zahnärztliche Dienste)

    5.    Υπηρεσίες Ψυχικής Υγείας (Psychologische Dienste)

    LETTLAND

    A.    Ministrijas, īpašu ministru sekretariāti un to padotībā esošās iestādes (Ministerien, Sekretariate von Ministern für besondere Aufgaben und ihnen unterstellte Einrichtungen):

    1.    Aizsardzības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Verteidigung und unterstellte Einrichtungen)

    2.    Ārlietu ministrija un tas padotībā esošās iestādes (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und unterstellte Einrichtungen)


    3.    Ekonomikas ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Wirtschaft und unterstellte Einrichtungen)

    4.    Finanšu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Finanzen und unterstellte Einrichtungen)

    5.    Iekšlietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Inneres und unterstellte Einrichtungen)

    6.    Izglītības un zinātnes ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Bildung und Wissenschaft und unterstellte Einrichtungen)

    7.    Kultūras ministrija un tas padotībā esošās iestādes (Ministerium für Kultur und unterstellte Einrichtungen)

    8.    Labklājības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Wohlfahrt und unterstellte Einrichtungen)

    9.    Satiksmes ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Verkehr und unterstellte Einrichtungen)

    10.    Tieslietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Justiz und unterstellte Einrichtungen)


    11.    Veselības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Gesundheit und unterstellte Einrichtungen)

    12.    Vides aizsardzības un reģionālās attīstības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung und unterstellte Einrichtungen)

    13.    Zemkopības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Landwirtschaft und unterstellte Einrichtungen)

    14.    Īpašu uzdevumu ministra sekretariāti un to padotībā esošās iestādes (Ministerien für besondere Aufgaben und unterstellte Einrichtungen)

    B.    Citas valsts iestādes (Sonstige staatliche Einrichtungen):

    1.    Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof)

    2.    Centrālā vēlēšanu komisija (Zentrale Wahlkommission)

    3.    Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Finanz- und Kapitalmarktkommission)

    4.    Latvijas Banka (Lettische Nationalbank)


    5.    Prokuratūra un tās pārraudzībā esošās iestādes (Staatsanwaltschaft und unterstellte Einrichtungen)

    6.    Saeima un tās padotībā esošās iestādes (Parlament und unterstellte Einrichtungen)

    7.    Satversmes tiesa (Verfassungsgericht)

    8.    Valsts kanceleja un tās pārraudzībā esošās iestādes (Staatskanzlei und unterstellte Einrichtungen)

    9.    Valsts kontrole (Staatlicher Rechnungshof)

    10.    Valsts prezidenta kanceleja (Kanzlei des Staatspräsidenten)

    11.    Citas valsts iestādes, kuras nav ministriju padotībā (Sonstige staatliche Einrichtungen, die keinem Ministerium unterstehen):

       Tiesībsarga birojs (Büro des Bürgerbeauftragten)

       Nacionālā radio un televīzijas padome (Nationaler Rundfunkrat)


    LITAUEN

    1.    Prezidentūros kanceliarija (Kanzlei des Präsidenten)

    2.    Seimo kanceliarija (Amt des Seimas)

    Seimui atskaitingos institucijos (Einrichtungen, die dem Seimas gegenüber Rechenschaft ablegen müssen):

    1.    Lietuvos mokslo taryba (Wissenschaftsrat)

    2.    Seimo kontrolierių įstaiga (Büro des Bürgerbeauftragten des Seimas)

    3.    Valstybės kontrolė (Staatlicher Rechnungshof)

    4.    Specialiųjų tyrimų tarnyba (Sonderermittlungsdienst)

    5.    Valstybės saugumo departamentas (Staatssicherheitsdienst)

    6.    Konkurencijos taryba (Wettbewerbsrat)

    7.    Lietuvos gyventojų genocido ir rezistencijos tyrimo centras (Forschungszentrum für Genozid und Widerstand)


    8.    Vertybinių popierių komisija (Litauische Wertpapierkommission)

    9.    Ryšių reguliavimo tarnyba (Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen)

    10.    Nacionalinė sveikatos taryba (Nationales Gesundheitsamt)

    11.    Etninės kultūros globos taryba (Rat für den Schutz ethnischer Kultur)

    12.    Lygių galimybių kontrolieriaus tarnyba (Büro des Gleichstellungsbeauftragten)

    13.    Valstybinė kultūros paveldo komisija (Kommission für nationales Kulturerbe)

    14.    Vaiko teisių apsaugos kontrolieriaus įstaiga (Büro des Bürgerbeauftragen für Kinderrechte)

    15.    Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (Staatliche Kommission für Preisregulierung der Energieressourcen)

    16.    Valstybinė lietuvių kalbos komisija (Staatliche Kommission für die litauische Sprache)

    17.    Vyriausioji rinkimų komisija (Zentrale Wahlkommission)


    18.    Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (Zentralkommission für Amtsethik)

    19.    Žurnalistų etikos inspektoriaus tarnyba (Büro des Inspektors für journalistische Ethik)

    3.    Vyriausybės kanceliarija (Regierungsamt)

    Vyriausybei atskaitingos institucijos (Einrichtungen, die der Regierung gegenüber Rechenschaft ablegen müssen):

    1.    Ginklų fondas (Rüstungsfonds)

    2.    Informacinės visuomenės plėtros komitetas (Ausschuss für die Entwicklung der Informationsgesellschaft)

    3.    Kūno kultūros ir sporto departamentas (Referat für Leibeserziehung und Sport)

    4.    Lietuvos archyvų departamentas (Litauisches Archivreferat)

    5.    Mokestinių ginčų komisija (Kommission für Steuerstreitigkeiten)

    6.    Statistikos departamentas (Statistikreferat)

    7.    Tautinių mažumų ir išeivijos departamentas (Referat für nationale Minderheiten und Litauer im Ausland)


    8.    Valstybinė tabako ir alkoholio kontrolės tarnyba (Staatlicher Aufsichtsdienst für Tabak und Alkohol)

    9.    Viešųjų pirkimų tarnyba (Amt für die Vergabe öffentlicher Aufträge)

    10.    Valstybinė atominės energetikos saugos inspekcija (Staatliche Aufsichtsbehörde für Kernenergiesicherheit)

    11.    Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija (Staatliche Aufsichtsbehörde für Datenschutz)

    12.    Valstybinė lošimų priežiūros komisija (Staatliche Kommission für die Glücksspielaufsicht)

    13.    Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba (Staatliches Lebensmittel‑ und Veterinäramt)

    14.    Vyriausioji administracinių ginčų komisija (Zentralkommission für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten)

    15.    Draudimo priežiūros komisija (Kommission für Versicherungsaufsicht)

    16.    Lietuvos valstybinis mokslo ir studijų fondas (Litauische Staatsstiftung für Wissenschaft und Studien)

    17.    Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht)

    18.    Lietuvos bankas (Litauische Nationalbank)


    4.    Aplinkos ministerija (Ministerium für Umwelt)

    Įstaigos prie Aplinkos ministerijos (dem Ministerium für Umwelt unterstellten Einrichtungen):

    1.    Generalinė miškų urėdija (Generaldirektion für Staatsforste)

    2.    Lietuvos geologijos tarnyba (Litauisches Amt für geologische Untersuchungen)

    3.    Lietuvos hidrometeorologijos tarnyba (Litauischer Hydrometeorologischer Dienst)

    4.    Lietuvos standartizacijos departamentas (Litauisches Normungsamt)

    5.    Nacionalinis akreditacijos biuras (Litauisches Nationales Akkreditierungsamt)

    6.    Valstybinė metrologijos tarnyba (Staatliches Eichamt)

    7.    Valstybinė saugomų teritorijų tarnyba (Staatlicher Dienst für Schutzgebiete)

    8.    Valstybinė teritorijų planavimo ir statybos inspekcija (Staatliche Aufsichtsbehörde für Raumordnung und Bauwesen)


    5.    Finansų ministerija (Ministerium für Finanzen)

    Įstaigos prie Finansų ministerijos (dem Ministerium für Finanzen unterstellte Einrichtungen):

    1.    Muitinės departamentas (Litauische Zollbehörde)

    2.    Valstybės dokumentų technologinės apsaugos tarnyba (Amt für technologische Sicherheit staatlicher Dokumente)

    3.    Valstybinė mokesčių inspekcija (Staatliche Steuerinspektion)

    4.    Finansų ministerijos mokymo centras (Ausbildungszentrum des Ministerium für Finanzen)

    6.    Krašto apsaugos ministerija (Ministerium für nationale Verteidigung)

    Įstaigos prie Krašto apsaugos ministerijos (dem Ministerium für nationale Verteidigung unterstellte Einrichtungen):

    1.    Antrasis operatyvinių tarnybų departamentas (Zweite Ermittlungsabteilung)

    2.    Centralizuota finansų ir turto tarnyba (Zentraldienst für Finanzen und Eigentum)

    3.    Karo prievolės administravimo tarnyba (Verwaltungsdienst für die militärische Einberufung)

    4.    Krašto apsaugos archyvas (Nationales Amt für Verteidigungsarchive)


    5.    Krizių valdymo centras (Krisenmanagementzentrum)

    6.    Mobilizacijos departamentas (Mobilisierungsreferat)

    7.    Ryšių ir informacinių sistemų tarnyba (Dienst für Kommunikations‑ und Informationssysteme)

    8.    Infrastruktūros plėtros departamentas (Abteilung Infrastrukturentwicklung)

    9.    Valstybinis pilietinio pasipriešinimo rengimo centras (Zentrum für zivilen Widerstand)

    10.    Lietuvos kariuomenė (Litauische Streitkräfte)

    11.    Krašto apsaugos sistemos kariniai vienetai ir tarnybos (Militärische Einheiten und Dienste des nationalen Verteidigungssystems)

    7.    Kultūros ministerija (Ministerium für Kultur)

    Įstaigos prie Kultūros ministerijos (dem Ministerium für Kultur unterstellte Einrichtungen):

    1.    Kultūros paveldo departamentas (Abteilung Litauisches Kulturerbe)

    2.    Valstybinė kalbos inspekcija (Staatliche Sprachkommission)


    8.    Socialinės apsaugos ir darbo ministerija (Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit)

    Įstaigos prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos (dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellte Einrichtungen):

    1.    Garantinio fondo administracija (Garantiefondsverwaltung)

    2.    Valstybės vaiko teisių apsaugos ir įvaikinimo tarnyba (Staatliches Amt

    für den Schutz der Kinderrechte und Adoption)

    3.    Lietuvos darbo birža (Litauisches Arbeitsamt)

    4.    Lietuvos darbo rinkos mokymo tarnyba (Litauisches Amt für arbeitsmarktbezogene Schulungen)

    5.    Trišalės tarybos sekretoriatas (Sekretariat des Dreiseitigen Rates)

    6.    Socialinių paslaugų priežiūros departamentas (Abteilung Sozialdienstaufsicht)

    7.    Darbo inspekcija (Arbeitsaufsichtsbehörde)

    8.    Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Staatlicher Rat für den Sozialversicherungsfonds)


    9.    Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba (Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit)

    10.    Ginčų komisija (Kommission für Streitfälle)

    11.    Techninės pagalbos neįgaliesiems centras (Staatliches Zentrum für Kompensationstechnik für Menschen mit Behinderungen)

    12.    Neįgaliųjų reikalų departamentas (Abteilung für Personen mit Behinderungen)

    9.    Susisiekimo ministerija (Ministerium für Verkehr und Kommunikation)

    Įstaigos prie Susisiekimo ministerijos (dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation unterstellte Einrichtungen):

    1.    Lietuvos automobilių kelių direkcija (Litauische Straßenverwaltung)

    2.    Valstybinė geležinkelio inspekcija (Staatliche Eisenbahnaufsicht)

    3.    Valstybinė kelių transporto inspekcija (Straßenverkehrsaufsichtsamt)

    4.    Pasienio kontrolės punktų direkcija (Direktion für Grenzkontrollstellen)


    10.    Sveikatos apsaugos ministerija (Ministerium für Gesundheit)

    Įstaigos prie Sveikatos apsaugos ministerijos (dem Ministerium für Gesundheit unterstellte Einrichtungen):

    1.    Valstybinė akreditavimo sveikatos priežiūros veiklai tarnyba (Staatliche Akkreditierungsagentur für das Gesundheitswesen)

    2.    Valstybinė ligonių kasa (Staatliche Krankenkasse)

    3.    Valstybinė medicininio audito inspekcija (Staatliche Prüfungsinspektion für das Medizinwesen)

    4.    Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba (Staatliche Agentur für Arzneimittelaufsicht)

    5.    Valstybinė teismo psichiatrijos ir narkologijos tarnyba (Litauischer Dienst für Forensische Psychiatrie und Drogensucht)

    6.    Valstybinė visuomenės sveikatos priežiūros tarnyba (Staatlicher Gesundheitsdienst)

    7.    Farmacijos departamentas (Abteilung Pharmazie)

    8.    Sveikatos apsaugos ministerijos Ekstremalių sveikatai situacijų centras (Zentrum des Ministeriums für Gesundheit für gesundheitliche Notlagen)

    9.    Lietuvos bioetikos komitetas (Litauischer Ausschuss für Bioethik)

    10.    Radiacinės saugos centras (Zentrum für Strahlenschutz)


    11.    Švietimo ir mokslo ministerija (Ministerium für Bildung und Wissenschaft)

    Įstaigos prie Švietimo ir mokslo ministerijos (dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft unterstellte Einrichtungen):

    1.    Nacionalinis egzaminų centras (Nationales Prüfungszentrum)

    2.    Studijų kokybės vertinimo centras (Zentrum für Qualitätsbewertung in der Hochschulbildung)

    12.    Teisingumo ministerija (Ministerium für Justiz)

    Įstaigos prie Teisingumo ministerijos (dem Ministerium für Justiz unterstellte Einrichtungen):

    1.    Kalėjimų departamentas (Abteilung Strafvollzugsanstalten)

    2.    Nacionalinė vartotojų teisių apsaugos taryba (Nationales Büro für Verbraucherschutz)

    3.    Europos teisės departamentas (Abteilung Europäisches Recht)

    13.    Ūkio ministerija (Ministerium für Wirtschaft)

    Įstaigos prie Ūkio ministerijos (dem Ministerium für Wirtschaft unterstellte Einrichtungen):

    1.    Įmonių bankroto valdymo departamentas (Abteilung für Abwicklung von Unternehmensinsolvenzen)


    2.    Valstybinė energetikos inspekcija (Staatliches Energieaufsichtsamt)

    3.    Valstybinė ne maisto produktų inspekcija (Staatliche Aufsichtsbehörde für Nicht‑Lebensmittelprodukte)

    4.    Valstybinis turizmo departamentas (Staatliche Litauische Fremdenverkehrsbehörde)

    14.    Užsienio reikalų ministerija (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten):

    1.    Diplomatinės atstovybės ir konsulinės įstaigos užsienyje bei atstovybės prie tarptautinių organizacijų (Diplomatische Missionen und Konsulate sowie Vertretungen bei internationalen Organisationen)

    15.    Vidaus reikalų ministerija (Ministerium für Inneres)

    Įstaigos prie Vidaus reikalų ministerijos (dem Ministerium für Inneres unterstellte Einrichtungen):

    1.    Asmens dokumentų išrašymo centras (Zentrum für Personalisierung der Identitätsdokumente)

    2.    Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba (Ermittlungsdienst für Wirtschaftskriminalität)

    3.    Gyventojų registro tarnyba (Einwohnermeldedienst)

    4.    Policijos departamentas (Polizeiabteilung)


    5.    Priešgaisrinės apsaugos ir gelbėjimo departamentas (Abteilung Brandschutz und Rettungsdienst)

    6.    Turto valdymo ir ūkio departamentas (Abteilung Gebäudeverwaltung und Wirtschaft)

    7.    Vadovybės apsaugos departamentas (Abteilung VIP‑Schutz)

    8.    Valstybės sienos apsaugos tarnyba (Abteilung Staatlicher Grenzschutz)

    9.    Valstybės tarnybos departamentas (Abteilung Öffentlicher Dienst)

    10.    Informatikos ir ryšių departamentas (Abteilung IT und Kommunikation)

    11.    Migracijos departamentas (Abteilung Migration)

    12.    Sveikatos priežiūros tarnyba (Abteilung Gesundheitswesen)

    13.    Bendrasis pagalbos centras (Krisenreaktionszentrum)

    16.    Žemės ūkio ministerija (Ministerium für Landwirtschaft)

    Įstaigos prie Žemės ūkio ministerijos (dem Ministerium für Landwirtschaft unterstellte Einrichtungen):

    1.    Nacionalinė mokėjimo agentūra (Nationale Zahlstelle)


    2.    Nacionalinė žemės tarnyba (Nationaler Landesvermessungsdienst)

    3.    Valstybinė augalų apsaugos tarnyba (Staatlicher Pflanzenschutzdienst)

    4.    Valstybinė gyvulių veislininkystės priežiūros tarnyba (Staatlicher Tierzuchtaufsichtsdienst)

    5.    Valstybinė sėklų ir grūdų tarnyba (Staatlicher Samen‑ und Getreidedienst)

    6.    Žuvininkystės departamentas (Abteilung Fischerei)

    17.    Teismai (Gerichte):

    1.    Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens)

    2.    Lietuvos apeliacinis teismas (Litauisches Berufungsgericht)

    3.    Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens)

    4.    Apygardų teismai (Landgerichte)

    5.    Apygardų administraciniai teismai (Landverwaltungsgerichte)


    6.    Apylinkių teismai (Bezirksgerichte)

    7.    Nacionalinė teismų administracija (Nationale Gerichtsverwaltung) Generalinė prokuratūra (Staatsanwaltschaft)

    LUXEMBURG

    1.    Ministère des Affaires Étrangères et de l'Immigration: Direction de la Défense (Armée)

    2.    Ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement Rural: Administration des Services Techniques de l'Agriculture

    3.    Ministère de l'Éducation nationale et de la Formation professionnelle: Lycée d'Enseignement Secondaire et d'Enseignement Secondaire Technique

    4.    Ministère de l'Environnement: Administration de l'Environnement Ministère de la Famille et de l'Intégration: Maisons de retraite

    5.    Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative: Service Central des Imprimés et des Fournitures de l'État – Centre des Technologies de l'informatique de l'État

    6.    Ministère de l'Intérieur et de l'Aménagement du territoire: Police Grand-Ducale Luxembourg – Inspection générale de Police


    7.    Ministère de la Justice: Établissements Pénitentiaires24 Ministère de la Santé: Centre hospitalier neuropsychiatrique

    8.    Ministère des Travaux publics: Bâtiments Publics – Ponts et Chaussées

    UNGARN

    1.    Nemzeti Erőforrás Minisztérium (Ministerium für nationale Ressourcen)

    2.    Vidékfejlesztési Minisztérium (Ministerium für die Entwicklung des ländlichen Raums)

    3.    Nemzeti Fejlesztési Minisztérium (Ministerium für nationale Entwicklung)

    4.    Honvédelmi Minisztérium (Ministerium für Verteidigung)

    5.    Közigazgatási és Igazságügyi Minisztérium (Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz)

    6.    Nemzetgazdasági Minisztérium (Ministerium für nationale Wirtschaft)

    7.    Külügyminisztérium (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    8.    Miniszterelnöki Hivatal (Kanzlei des Ministerpräsidenten)


    9.    Belügyminisztérium (Ministerium für Inneres)

    10.    Központi Szolgáltatási Főigazgatóság (Direktion für zentrale Dienste)

    ΜΑLTA

    1.    Uffiċċju tal-Prim Ministru (Amt des Ministerpräsidenten)

    2.    Ministeru għall-Familja u Solidarjetà Soċjali (Ministerium für Familie und soziale Solidarität)

    3.    Ministeru ta' l-Edukazzjoni Zghazagh u Impjieg (Ministerium für Bildung, Jugend und Beschäftigung)

    4.    Ministeru tal-Finanzi (Ministerium für Finanzen)

    5.    Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura (Ministerium für Ressourcen und Infrastruktur)

    6.    Ministeru tat-Turiżmu u Kultura (Ministerium für Tourismus und Kultur)

    7.    Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministerium für Justiz und Inneres)


    8.    Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministerium für ländliche Angelegenheiten und Umwelt)

    9.    Ministeru għal Għawdex (Ministerium für Gozo)

    10.    Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura fil-Kommunità (Ministerium für Gesundheit, Senioren und Gemeinschaftsvorsorge)

    11.    Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    12.    Ministeru għall-Investimenti, Industrija u Teknologija ta' Informazzjoni (Ministerium für Investitionen, Industrie und Informationstechnologie)

    13.    Ministeru għall-Kompetittivà u Komunikazzjoni (Ministerium für Wettbewerbsfähigkeit und Kommunikation)

    14.    Ministeru għall-Iżvilupp Urban u Toroq (Ministerium für Stadtentwicklung und Straßen)

    15.    L-Uffiċċju tal-President (Kanzlei des Präsidenten)

    16.    Uffiċċju ta 'l-iskrivan tal-Kamra tad-Deputati (Büro des Protokoll- und Urkundsbeamten des Repräsentantenhauses)


    NIEDERLANDE

    1.    Ministerie van Algemene Zaken (Ministerium für allgemeine Angelegenheiten)

    -Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

    -Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid (Beratendes Gremium für die Regierungspolitik)

    -Rijksvoorlichtingsdienst (Informationsdienst der niederländischen Regierung)

    2.    Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties (Ministerium für Inneres):

    -Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

    -Centrale Archiefselectiedienst (CAS) (Zentraldienst für Archivauswahl)

    -Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD) (Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst)

    -Agentschap Basisadministratie Persoonsgegevens en Reisdocumenten (BPR) (Agentur für Personalakten und Reisedokumente)

    -Agentschap Korps Landelijke Politiediensten (Agentur der nationalen Polizeidienste)


    3.    Ministerie Van Buitenlandse Zaken (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten):

    -Directoraat-generaal Regiobeleid en Consulaire Zaken (DGRC) (Generaldirektion für Regionalpolitik und konsularische Angelegenheiten)

    -Directoraat-generaal Politieke Zaken (DGPZ) (Generaldirektion für politische Angelegenheiten)

    -Directoraat-generaal Internationale Samenwerking (DGIS) (Generaldirektion für internationale Zusammenarbeit)

    -Directoraat-generaal Europese Samenwerking (DGES) (Generaldirektion für europäische Zusammenarbeit)

    -Centrum tot Bevordering van de Import uit Ontwikkelingslanden (CBI) (Zentrum zur Förderung der Einfuhren aus Entwicklungsländern)

    -Centrale diensten ressorterend onder S/PlvS (Unterstützende Dienstleistungen, die in die Zuständigkeit des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs fallen)

    -Buitenlandse Posten (ieder afzonderlijk) (die einzelnen Auslandsvertretungen)


    4.    Ministerie van Defensie (Ministerium für Verteidigung):

    -Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

    -Commando Diensten Centra (CDC) (Einsatzleitung Unterstützungsdienste)

    -Defensie Telematica Organisatie (DTO) (Telematik-Organisation des Verteidigungsministeriums)

    -Centrale directie van de Defensie Vastgoed Dienst (Verteidigungsimmobiliendienst, Zentraldirektion)

    -De afzonderlijke regionale directies van de Defensie Vastgoed Dienst (Verteidigungsimmobiliendienst, Regionaldirektionen)

    -Defensie Materieel Organisatie (DMO) (Materialbeschaffung für Verteidigungszwecke)

    -Landelijk Bevoorradingsbedrijf van de Defensie Materieel Organisatie (Nationale Beschaffungsstelle der Materialbeschaffungsstelle für Verteidigungszwecke)

    -Logistiek Centrum van de Defensie Materieel Organisatie (Logistikzentrum der Materialbeschaffungsstelle für Verteidigungszwecke)


    -Marinebedrijf van de Defensie Materieel Organisatie (Wartungsabteilung der Materialbeschaffungsstelle für Verteidigungszwecke)

    -Defensie Pijpleiding Organisatie (DPO) (Verteidigungsorganisation für Fernleitungen)

    5.    Ministerie van Economische Zaken (Ministerium für Wirtschaft):

    -Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

    -Centraal Planbureau (CPB)    (Niederländisches Büro für wirtschaftspolitische Analysen)

    -Bureau voor de Industriële Eigendom (BIE) (Amt für gewerbliche Schutzrechte)

    -SenterNovem (SenterNovem – Agentur für nachhaltige Innovation)

    -Staatstoezicht op de Mijnen (SodM) (Staatliche Bergwerksaufsicht)

    -Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa) (Niederländische Wettbewerbsbehörde)

    -Economische Voorlichtingsdienst (EVD) (Niederländische Außenhandelsagentur)

    -Agentschap Telecom (Rundfunkkommunikationsagentur)


    -Kenniscentrum Professioneel & Innovatief Aanbesteden, Netwerk voor Overheidsopdrachtgevers (PIANOo) (Professionelle und innovative Beschaffung, Netzwerk für Beschaffungsbehörden)

    -Octrooicentrum Nederland (Niederländisches Patentamt)

    6.    Ministerie van Financiën (Ministerium für Finanzen):

    -Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

    -Belastingdienst Automatiseringscentrum (Computer- und Softwarezentrum der Steuer- und Zollverwaltung)

    -Belastingdienst (Steuer- und Zollverwaltung)

    -de afzonderlijke Directies der Rijksbelastingen (die einzelnen Direktionen der Steuer- und Zollbehörde in den Niederlanden)

    -Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (incl. Economische Controle dienst (ECD) (Informations- und Fahndungsdienst der Steuerverwaltung (einschließlich des Dienstes Wirtschaftsfahndung))

    -Belastingdienst Opleidingen (Ausbildungszentrum der Steuer- und Zollverwaltung)

    -Dienst der Domeinen (Staatliches Domänenamt)


    7.    Ministerie van Justitie (Ministerium für Justiz):

    -Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

    -Dienst Justitiële Inrichtingen (Amt der Strafvollzugsanstalten)

    -Raad voor de Kinderbescherming (Kinderschutzrat)

    -Centraal Justitie Incasso Bureau (Zentrale Einzugsstelle für Geldstrafen)

    -Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft)

    -Immigratie en Naturalisatiedienst (Abteilung Einwanderung und Einbürgerung)

    -Nederlands Forensisch Instituut (Forensisches Institut der Niederlande)

    8.    Van Landbouw, Natuur En Voedselkwaliteit (Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität):

    -Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

    -Dienst Regelingen (DR) (Nationaler Dienst für die Umsetzung von Vorschriften (Agentur))


    -Agentschap Plantenziektenkundige Dienst (PD) (Pflanzenschutzdienst (Agentur))

    -Algemene Inspectiedienst (AID) (Allgemeiner Inspektionsdienst)

    -Dienst Landelijk Gebied (DLG) (Staatlicher Dienst für nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums)

    -Voedsel en Waren Autoriteit (VWA) (Behörde für Lebensmittel- und Verbraucherproduktsicherheit)

    9.    Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen (Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft):

    -Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

    -Inspectie van het Onderwijs (Inspektion des Unterrichtswesens)

    -Erfgoedinspectie (Inspektion für Kulturerbe)

    -Centrale Financiën Instellingen (Zentralamt für die Finanzierung der Institutionen)

    -Nationaal Archief (Nationalarchiv)


    -Adviesraad voor Wetenschaps- en Technologiebeleid (Beratungsgremium für die Wissenschafts- und Technologiepolitik)

    -Onderwijsraad (Bildungsrat)

    -Raad voor Cultuur (Kulturrat)

    10.    Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung):

    -Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

    -Inspectie Werk en Inkomen (Inspektion für Beschäftigung und Einkommen)

    -Agentschap SZW (Agentur des Ministeriums für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung)

    11.    Van Verkeer en Waterstaat (Ministerium für Verkehr, öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft):

    -Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

    -Directoraat-Generaal Transport en Luchtvaart (Generaldirektion für Verkehr und Zivilluftfahrt)


    -Directoraat-generaal Personenvervoer (Generaldirektion für Personenverkehr)

    -Directoraat-generaal Water (Generaldirektion Wasserangelegenheiten)

    -Centrale diensten (Zentrale Dienste)

    -Shared services Organisatie Verkeer en Watersaat (Gemeinsame Dienstorganisation für Verkehr und Wasserwirtschaft) (neue Einrichtung)

    -Koninklijke Nederlandse Meteorologisch Instituut KNMI (Königliches Niederländisches meteorologisches Institut)

    -Rijkswaterstaat, Bestuur (Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

    -De afzonderlijke regionale Diensten van Rijkswaterstaat (Die einzelnen regionalen Dienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

    -De afzonderlijke specialistische diensten van Rijkswaterstaat (Die einzelnen spezialisierten Dienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

    -Adviesdienst Geo-Informatie en ICT (Beirat für Geoinformationen und IKT)

    -Adviesdienst Verkeer en Vervoer (AVV) (Beirat für Verkehr und Transport)

    -Bouwdienst (Dienst für Bauwesen)


    -Rijksinstituut voor Kust en Zee (RIKZ) (Nationales Institut für Küsten- und Meeresmanagement)

    -Rijksinstituut voor Integraal Zoetwaterbeheer en Afvalwaterbehandeling (RIZA) (Nationales Institut für Süßwassermanagement und Wasseraufbereitung)

    -Toezichthouder Beheer Eenheid Lucht (Verwaltungsaufsicht, Referat „Luft“)

    -Toezichthouder Beheer Eenheid Water (Verwaltungsaufsicht, Referat „Wasser“)

    -Toezichthouder Beheer Eenheid Land (Verwaltungsaufsicht, Referat „Land“)

    12.    Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (Ministerium für Wohnungswesen, Raumordnung und Umweltfragen):

    -Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

    -Directoraat-generaal Wonen, Wijken en Integratie (Generaldirektion für Wohnungswesen, Gemeinden und Integration)

    -Directoraat-generaal Ruimte (Generaldirektion für Raumpolitik)

    -Directoraat-general Milieubeheer (Generaldirektion für Umweltschutz)


    -Rijksgebouwendienst (Nationaler Gebäudedienst)

    -VROM Inspectie (Inspektorat)

    13.    Ministerie Van Volksgezondheid, Welzijn En Sport (Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport):

    -Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

    -Inspectie Gezondheidsbescherming, Waren en Veterinaire Zaken (Inspektorat für Gesundheitsschutz und Veterinärfragen)

    -Inspectie Gezondheidszorg (Inspektorat für das Gesundheitswesen)

    -Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming (Inspektorat für Jugenddienste und Jugendschutz)

    -Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieu (RIVM) (Nationalinstitut für das Gesundheitswesen und die Umwelt)

    -Sociaal en Cultureel Planbureau (Amt für Sozial- und Kulturplanung)

    -Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van Geneesmiddelen (Agentur für das Kollegium für die Beurteilung von Arzneimitteln)


    14.    Tweede Kamer Der Staten-Generaal (Zweite Kammer der Generalstaaten)

    15.    Eerste Kamer Der Staten-Generaal (Erste Kammer der Generalstaaten)

    16.    Raad Van State (Staatsrat)

    17.    Algemene Rekenkamer (Niederländischer Rechnungshof)

    18.    Nationale Ombudsman (Nationaler Bürgerbeauftragter)

    19.    Kanselarij Der Nederlandse Orden (Kanzlei der niederländischen Orden)

    20.    Kabinet Der Koningin (Kabinett der Königin)

    21.    Raad Voor De Rechtspraak En De Rechtbanken (Justiz- und Gerichtsverwaltung und Beratungsgremium)

    ÖSTERREICH

    A/Unmittelbar erfasste Beschaffungsstellen:

    1.    Bundeskanzleramt


    2.    Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

    3.    Bundesministerium für Finanzen

    4.    Bundesministerium für Gesundheit

    5.    Bundesministerium für Inneres

    6.    Bundesministerium für Justiz

    7.    Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

    8.    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

    9.    Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

    10.    Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur


    11.    Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

    12.    Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

    13.    Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

    14.    Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

    15.    Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m.b.H

    16.    Bundesanstalt für Verkehr

    17.    Bundesbeschaffung G.m.b.H

    18.    Bundesrechenzentrum G.m.b.H

    B/ Alle sonstigen Bundesbehörden, einschließlich der ihnen untergeordneten regionalen und örtlichen Stellen, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben


    POLEN

    1.    Kancelaria Prezydenta RP (Kanzlei des Präsidenten)

    2.    Kancelaria Sejmu RP (Kanzlei des Sejm)

    3.    Kancelaria Senatu RP (Kanzlei des Senats)

    4.    Kancelaria Prezesa Rady Ministrów (Kanzlei des Ministerpräsidenten)

    5.    Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht)

    6.    Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht)

    7.    Trybunat Konstytucyjny (Verfassungsgericht)

    8.    Najwyższa Izba Kontroli (Oberster Rechnungshof)

    9.    Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich (Büro des Menschenrechtsverteidigers)

    10.    Biuro Rzecznika Praw Dziecka (Büro des Ombudsman für Kinderrechte)

    11.    Ministerstwo Pracy i Polityki Społecznej (Ministerium für Arbeit und Soziales)


    12.    Ministerstwo Finansów (Ministerium für Finanzen)

    13.    Ministerstwo Gospodarki (Ministerium für Wirtschaft)

    14.    Ministerstwo Rozwoju Regionalnego (Ministerium für Regionalentwicklung)

    15.    Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa Narodowego (Ministerium für Kultur und Nationalerbe)

    16.    Ministerstwo Edukacji Narodowej (Ministerium für nationale Bildung)

    17.    Ministerstwo Obrony Narodowej (Ministerium für nationale Verteidigung)

    18.    Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums)

    19.    Ministerstwo Skarbu Państwa (Ministerium für das Schatzamt)

    20.    Ministerstwo Sprawiedliwości (Ministerium für Justiz)

    21.    Ministerstwo Transportu, Budownictwa i Gospodarki Morskiej (Ministerium für Verkehr, Bauwesen und Meereswirtschaft)


    22.    Ministerstwo Nauki i Szkolnictwa Wyższego (Ministerium für Wissenschaft und Hochschulen)

    23.    Ministerstwo Środowiska (Ministerium für Umwelt)

    24.    Ministerstwo Spraw Wewnętrznych (Ministerium für Inneres)

    25.    Ministrestwo Administracji i Cyfryzacji (Ministerium für Verwaltung und Digitalisierung)

    26.    Ministerstwo Spraw Zagranicznych (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    27.    Ministerstwo Zdrowia (Ministerium für Gesundheit)

    28.    Ministerstwo Sportu i Turystyki (Ministerium für Sport und Tourismus)

    29.    Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej (Patentamt der Republik Polen)

    30.    Urząd Regulacji Energetyki (Polnische Regulierungsbehörde für Energie)

    31.    Urząd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych (Amt für Kriegsveteranen und Verfolgungsopfer)

    32.    Urząd Transportu Kolejowego (Amt für Eisenbahnverkehr)


    33.    Urząd do Spraw Cudzoziemców (Ausländeramt)

    34.    Urząd Zamówień Publicznych (Amt für das öffentliche Beschaffungswesen)

    35.    Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz)

    36.    Urząd Lotnictwa Cywilnego (Amt für Zivilluftfahrt)

    37.    Urząd Komunikacji Elektronicznej (Amt für elektronische Kommunikation)

    38.    Wyższy Urząd Górniczy (Staatliche Bergbaubehörde)

    39.    Główny Urząd Miar (Zentrales Eichamt)

    40.    Główny Urząd Geodezji i Kartografii (Zentralamt für Geodäsie und Kartographie)

    41.    Główny Urząd Nadzoru Budowlanego (Zentralamt für Bauaufsicht)

    42.    Główny Urząd Statystyczny (Zentrales Statistikamt)

    43.    Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji (Nationaler Rundfunkrat)


    44.    Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych (Generalinspektor für den Schutz personenbezogener Daten)

    45.    Państwowa Komisja Wyborcza (Staatliche Wahlkommission)

    46.    Państwowa Inspekcja Pracy (Nationale Arbeitsaufsichtsbehörde)

    47.    Rządowe Centrum Legislacji (Staatliches Zentrum für Gesetzgebung)

    48.    Narodowy Fundusz Zdrowia (Nationaler Gesundheitsfonds)

    49.    Polska Akademia Nauk (Polnische Akademie der Wissenschaften)

    50.    Polskie Centrum Akredytacji (Polnisches Akkreditierungszentrum)

    51.    Polskie Centrum Badań i Certyfikacji (Polnisches Prüf- und Zertifizierungszentrum)

    52.    Polski Komitet Normalizacyjny (Polnischer Normungsausschuss)

    53.    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt)

    54.    Komisja Nadzoru Finansowego (Polnische Finanzaufsichtsbehörde)

    55.    Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych (Zentraldirektion Staatsarchiv)


    56.    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft)

    57.    Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad (Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen)

    58.    Główny Inspektorat Ochrony Roślin i Nasiennictwa (Hauptinspektorat für Pflanzen- und Saatgutschutz)

    59.    Komenda Główna Państwowej Straży Pożarnej (Nationales Hauptquartier der Staatlichen Feuerwehr)

    60.    Komenda Główna Policji (Polnische Staatliche Polizei)

    61.    Komenda Główna Straży Granicznej (The Chief Boarder Guards Command)

    62.    Główny Inspektorat Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych

    (Hauptinspektorat für die Handelsqualität von Nahrungsgütern)

    63.    Główny Inspektorat Ochrony Środowiska (Hauptinspektorat für Umweltschutz)

     

    64.    Główny Inspektorat Transportu Drogowego (Hauptinspektorat für Straßenverkehr)

    65.    Główny Inspektorat Farmaceutyczny (Hauptinspektorat für Arzneimittel)


    66.    Główny Inspektorat Sanitarny (Hauptinspektorat für Gesundheit)

    67.    Główny Inspektorat Weterynarii (Hauptinspektorat für Veterinärfragen)

    68.    Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego (Agentur für innere Sicherheit)

    69.    Agencja Wywiadu (Auslandsnachrichtendienst)

    70.    Agencja Mienia Wojskowego (Agentur für militärisches Eigentum)

    71.    Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

    72.    Agencja Rynku Rolnego (Agentur für den landwirtschaftlichen Markt)

    73.    Agencja Nieruchomości Rolnych (Amt für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)

    74.    Państwowa Agencja Atomistyki (Nationale Agentur für Kernenergie)

    75.    Narodowy Bank Polski (Polnische Nationalbank)

    76.    Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej (Nationaler Fonds für Umweltschutz und Wasserbewirtschaftung)


    77.    Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych (Nationaler Fonds für die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen)

    78.    Instytut Pamięci Narodowej – Komisja Ścigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu (Institut für nationales Gedenken – Kommission für die Verfolgung von Verbrechen gegen die polnische Nation)

    PORTUGAL

    1.    Presidência do Conselho de Ministros (Vorsitz des Ministerrates)

    2.    Ministério das Finanças (Ministerium für Finanzen)

    3.    Ministério da Defesa Nacional (Ministerium für Verteidigung)

    4.    Ministério dos Negócios Estrangeiros e das Comunidades Portuguesas (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und portugiesische Gemeinschaften im Ausland)

    5.    Ministério da Administração Interna (Ministerium für Inneres)

    6.    Ministério da Justiça (Ministerium für Justiz)

    7.    Ministério da Economia (Ministerium für Wirtschaft)


    8.    Ministério da Agricultura, Desenvolvimento Rural e Pescas (Ministerium für Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums und Fischerei)

    9.    Ministério da Educação (Ministerium für Bildung)

    10.    Ministério da Ciência e do Ensino Superior (Ministerium für Wissenschaft und Hochschulwesen)

    11.    Ministério da Cultura (Ministerium für Kultur)

    12.    Ministério da Saúde (Ministerium für Gesundheit)

    13.    Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social (Ministerium für Arbeit und soziale Solidarität)

    14.    Ministério das Obras Públicas, Transportes e Habitação (Ministerium für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Wohnungswesen)

    15.    Ministério das Cidades, Ordenamento do Território e Ambiente (Ministerium für Städte, Landbewirtschaftung und Umwelt)

    16.    Ministério para a Qualificação e o Emprego (Ministerium für Weiterbildung und Beschäftigung)


    17.    Presidença da Republica (Präsidialamt der Republik)

    18.    Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht)

    19.    Tribunal de Contas (Rechnungshof)

    20.    Provedoria de Justiça (Bürgerbeauftragter)

    RUMÄNIEN

    1.    Administrația Prezidențială (Präsidialverwaltung)

    2.    Senatul României (Rumänischer Senat)

    3.    Camera Deputaţilor (Abgeordnetenkammer)

    4.    Inalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Oberster Gerichtshof)

    5.    Curtea Constituţională (Verfassungsgerichtshof)

    6.    Consiliul Legislativ (Legislativrat)

    7.    Curtea de Conturi (Rechnungshof)


    8.    Consiliul Superior al Magistraturii (Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte)

    9.    Parchetul de pe lângă Inalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof)

    10.    Secretariatul General al Guvernului (Generalsekretariat der Regierung)

    11.    Cancelaria primului ministru (Kanzlei des Ministerpräsidenten)

    12.    Ministerul Afacerilor Externe (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    13.    Ministerul Economiei şi Finanţelor (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)

    14.    Ministerul Justiţiei (Ministerium für Justiz)

    15.    Ministerul Apărării (Ministerium für Verteidigung)

    16.    Ministerul Internelor şi Reformei Administrative (Ministerium für Inneres und für die Reform der öffentlichen Verwaltung)

    17.    Ministerul Muncii, Familiei şi Egalităţii de Ș anse (Ministerium für Arbeit und Chancengleichheit)


    18.    Ministerul pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale (Ministerium für kleine und mittlere Unternehmen, Handel, Tourismus und freie Berufe)

    19.    Ministerul Agriculturii şi Dezvoltării Rurale (Ministerium für Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums)

    20.    Ministerul Transporturilor (Ministerium für Verkehr)

    21.    Ministerul Dezvoltării, Lucrărilor Publice şi Locuinţei (Ministerium für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen)

    22.    Ministerul Educaţiei Cercetării şi Tineretului (Ministerium für Bildung, Forschung und Jugend)

    23.    Ministerul Sănătăţii Publice (Ministerium für Gesundheit)

    24.    Ministerul Culturii şi Cultelor (Ministerium für Kultur und religiöse Angelegenheiten)

    25.    Ministerul Comunicaţiilor şi Tehnologiei Informaţiei (Ministerium für Kommunikation und Informationstechnologie)

    26.    Ministerul Mediului şi Dezvoltării Durabile (Ministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung)


    27.    Serviciul Român de Informaţii (Rumänischer Nachrichtendienst)

    28.    Serviciul Român de Informaţii Externe (Rumänischer Auslandsnachrichtendienst)

    29.    Serviciul de Protecţie şi Pază (Schutz- und Wachdienst)

    30.    Serviciul de Telecomunicaţii Speciale (Dienst für besondere Telekommunikation)

    31.    Consiliul Naţional al Audiovizualului (Nationaler Rat für audiovisuelle Medien)

    32.    Direcţia Naţională Anticorupţie (Nationale Direktion für Korruptionsbekämpfung)

    33.    Inspectoratul General de Poliţie (Generalinspektion der Polizei)

    34.    Autoritatea Naţională pentru Reglementarea şi Monitorizarea Achiziţiilor Publice (Nationale Behörde für die Regulierung und Überwachung des öffentlichen Beschaffungswesen)

    35.    Autoritatea Naţională de Reglementare pentru Serviciile Comunitare de Utilităţi Publice (ANRSC) (Nationale Behörde für die Regulierung der Dienstleistungen der Daseinsvorsorge)

    36.    Autoritatea Naţională Sanitară Veterinară şi pentru Siguranţa Alimentelor (Nationale Behörde für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit)


    37.    Autoritatea Naţională pentru Protecţia Consumatorilor (Nationale Behörde für Verbraucherschutz)

    38.    Autoritatea Navală Română (Rumänische Seeverkehrsbehörde)

    39.    Autoritatea Feroviară Română (Rumänische Schienenverkehrsbehörde)

    40.    Autoritatea Rutieră Română (Rumänische Straßenverkehrsbehörde)

    41.    Autoritatea Naţională pentru Protecţia Drepturilor Copilului-şi Adopţie (Nationale Behörde für den Schutz von Kinderrechten und Adoption)

    42.    Autoritatea Naţională pentru Persoanele cu Handicap (Nationale Behörde für Menschen mit Behinderungen)

    43.    Autoritatea Naţională pentru Tineret (Nationale Behörde für die Jugend)

    44.    Autoritatea Naţională pentru Cercetare Știinţifică (Nationale Behörde für wissenschaftliche Forschung)

    45.    Autoritatea Naţională pentru Comunicaţii (Nationale Behörde für Kommunikation)

    46.    Autoritatea Naţională pentru Serviciile Societăţii Informaţionale (Nationale Behörde für Dienstleistungen der Informationsgesellschaft)


    47.    Autoritatea Electorală Permanentă (Ständige Wahlbehörde)

    48.    Agenţia pentru Strategii Guvernamentale (Agentur für Regierungsstrategien)

    49.    Agenţia Naţională a Medicamentului (Nationale Agentur für Arzneimittel)

    50.    Agenţia Naţională pentru Sport (Nationale Agentur für Sport)

    51.    Agenţia Naţională pentru Ocuparea Forţei de Muncă (Nationale Agentur für Beschäftigung)

    52.    Agenţia Naţională de Reglementare în Domeniul Energiei (Nationale Regulierungsbehörde für Energie)

    53.    Agenţia Română pentru Conservarea Energiei (Rumänische Agentur für Energiesparen)

    54.    Agenţia Naţională pentru Resurse Minerale (Nationale Agentur für Mineralressourcen)

    55.    Agenţia Română pentru Investiţii Străine (Rumänische Agentur für Auslandsinvestitionen)

    56.    Agenţia Naţională a Funcţionarilor Publici (Nationale Agentur für öffentlich Bedienstete)

    57.    Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (Nationale Agentur für die Steuerverwaltung)


    SLOWENIEN

    1.    Predsednik Republike Slovenije (Präsident der Republik Slowenien)

    2.    Državni zbor (Nationalversammlung)

    3.    Državni svet (Nationalrat)

    4.    Varuh človekovih pravic (Bürgerbeauftragter)

    5.    Ustavno sodišče (Verfassungsgericht)

    6.    Računsko sodišče (Rechnungshof)

    7.    Državna revizijska komisja (Nationale Revisionskommission)

    8.    Slovenska akademija znanosti in umetnosti (Slowenische Akademie der Wissenschaften und Künste)

    9.    Vladne službe (Regierungsdienste)

    10.    Ministrstvo za finance (Ministerium für Finanzen)

    11.    Ministrstvo za notranje zadeve (Ministerium für Inneres)


    12.    Ministrstvo za zunanje zadeve (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    13.    Ministrstvo za obrambo (Ministerium für Verteidigung)

    14.    Ministrstvo za pravosodje (Ministerium für Justiz)

    15.    Ministrstvo za gospodarstvo (Ministerium für Wirtschaft)

    16.    Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano (Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung)

    17.    Ministrstvo za promet (Ministerium für Verkehr)

    18.    Ministrstvo za okolje, prostor in energijo (Ministerium für Umwelt, Raumplanung und Energie)

    19.    Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales)

    20.    Ministrstvo za zdravje (Ministerium für Gesundheit)

    21.    Ministrstvo za visoko šolstvo, znanost in tehnologijo (Ministerium für Hochschulbildung, Wissenschaft und Technologie)


    22.    Ministrstvo za kulturo (Ministerium für Kultur)

    23.    Ministerstvo za javno upravo (Ministerium für öffentliche Verwaltung)

    24.    Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien)

    25.    Višja sodišča (Obergerichte)

    26.    Okrožna sodišča (Kreisgerichte)

    27.    Okrajna sodišča (Bezirksgerichte)

    28.    Vrhovno tožilstvo Republike Slovenije (Oberste Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien)

    29.    Okrožna državna tožilstva (Kreisstaatsanwaltschaften)

    30.    Družbeni pravobranilec Republike Slovenije (Bürgerbeauftragter der Republik Slowenien für Sozialfragen)

    31.    Državno pravobranilstvo Republike Slovenije (Nationaler Ombudsmann der Republik Slowenien)


    32.    Upravno sodišče Republike Slovenije (Verwaltungsgericht der Republik Slowenien)

    33.    Senat za prekrške Republike Slovenije (Senat für leichtere Vergehen der Republik Slowenien)

    34.    Višje delovno in socialno sodišče v Ljubljani (Oberes Arbeits- und Sozialgericht)

    35.    Delovna in sodišča (Arbeitsgerichte)

    36.    Upravne note (Lokale Verwaltungseinheiten)

    SLOWAKEI

    Ministerien und andere Behörden der Zentralregierung, die im Gesetz Nr. 575/2001 Slg. über die Struktur der Tätigkeiten der Regierung und der zentralen staatlichen Verwaltungsbehörden (in der geltenden Fassung) genannt werden:

    1.    Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky (Ministerium für Wirtschaft der Slowakischen Republik)

    2.    Ministerstvo financií Slovenskej republiky (Ministerium für Finanzen der Slowakischen Republik)


    3.    Ministerstvo dopravy, výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky (Ministerium für Verkehr, Bau und regionale Entwicklung der Slowakischen Republik)

    4.    Ministerstvo pôdohospodárstva a rozvoja vidieka Slovenskej republiky (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums der Slowakischen Republik)

    5.    Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Ministerium für Inneres der Slowakischen Republik)

    6.    Ministerstvo obrany Slovenskej republiky (Ministerium für Verteidigung der Slowakischen Republik)

    7.    Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Ministerium für Justiz der Slowakischen Republik)

    8.    Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik)

    9.    Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky (Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik)

    10.    Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik)

    11.    Ministerstvo školstva, vedy, výskumu a športu Slovenskej republiky (Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik)


    12.    Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky (Ministerium für Kultur der Slowakischen Republik)

    13.    Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky (Ministerium für Gesundheit der Slowakischen Republik)

    14.    Úrad vlády Slovenskej republiky (Regierungsamt der Slowakischen Republik)

    15.    Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Monopolbehörde der Slowakischen Republik)

    16.    Štatistický úrad Slovenskej republiky (Statistisches Amt der Slowakischen Republik)

    17.    Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky (Vermessungs‑, Kartografie- und Katasteramt der Slowakischen Republik)

    18.    Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky (Slowakisches Amt für Normen, Mess- und Prüfwesen)

    19.    Úrad pre verejné obstarávanie (Amt für öffentliches Beschaffungswesen)

    20.    Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky (Amt für geistiges Eigentum der Slowakischen Republik)


    21.    Národný bezpečnostný úrad (Nationale Sicherheitsbehörde)

    22.    Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky (Kanzlei des Präsidenten der Slowakischen Republik)

    23.    Národná rada Slovenskej republiky (Nationalrat der Slowakischen Republik)

    24.    Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik)

    25.    Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik )

    26.    Generálna prokuratúra Slovenskej republiky (Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik)

    27.    Najvyšší kontrolný úrad Slovenskej republiky (Oberster Rechnungshof der Slowakischen Republik)

    28.    Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky (Amt für Telekommunikation der Slowakischen Republik)

    29.    Poštový úrad (Postregulierungsbehörde)

    30.    Úrad na ochranu osobných údajov (Amt für den Schutz personenbezogener Daten)


    31.    Kancelária verejného ochrancu práv (Amt des Bürgerbeauftragten)

    32.    Úrad pre finančný trh (Amt für den Finanzmarkt)

    FINNLAND

    1.Oikeuskanslerinvirasto – Justitiekanslersämbetet (Büro des Justizkanzlers)

    2.Liikenne- ja Viestintäministeriö – Kommunikationsministeriet (Ministerium für Verkehr und Kommunikation):

    1.Viestintävirasto – Kommunikationsverket (Finnische Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen)

    3.Maa- ja Metsätalousministeriö – Jord- Och Skogsbruksministeriet (Ministerium für Land- und Forstwirtschaft):

    1.Elintarviketurvallisuusvirasto – Livsmedelssäkerhetsverket (Finnische Behörde für Lebensmittelsicherheit)

    2.Maanmittauslaitos – Lantmäteriverket (Finnisches Vermessungsamt)


    4.Oikeusministeriö – Justitieministeriet (Ministerium für Justiz):

    1.Tietosuojavaltuutetun toimisto – Dataombudsmannens byrå (Büro des Datenschutzbeauftragten)

    2.Tuomioistuimet – Domstolar (Gerichte)

    3.Korkein oikeus – Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof)

    4.Korkein hallinto-oikeus – Högsta förvaltningsdomstolen (Oberstes Verwaltungsgericht)

    5.Hovioikeudet – hovrätter (Berufungsgericht)

    6.Käräjäoikeudet – tingsrätter (Bezirksgerichte)

    7.Hallinto-oikeudet – förvaltningsdomstolar (Verwaltungsgerichte)

    8.Markkinaoikeus – Marknadsdomstolen (Marktgericht)

    9.Työtuomioistuin – Arbetsdomstolen (Arbeitsgericht)


    10. Vakuutusoikeus – Försäkringsdomstolen (Versicherungsgericht)

    11. Kuluttajariitalautakunta – Konsumenttvistenämnden (Verbraucherbeschwerdestelle)

    12. Vankeinhoitolaitos – Fångvårdsväsendet (Justizvollzugsverwaltung)

    5. Opetusministeriö – Undervisningsministeriet (Ministerium für Bildung):

    1.Opetushallitus – Utbildningsstyrelsen (Nationaler Bildungsrat)

    2.Valtion elokuvatarkastamo – Statens filmgranskningsbyrå (Finnische Filmprüfstelle)

    6.Puolustusministeriö – Försvarsministeriet (Ministerium für Verteidigung):

    1.Puolustusvoimat – Försvarsmakten (Finnische Streitkräfte)

    7.Sisäasiainministeriö – Inrikesministeriet (Ministerium für Inneres):

    1.Keskusrikospoliisi – Centralkriminalpolisen (Zentrale Kriminalpolizei)

    2.Liikkuva poliisi – Rörliga polisen (Nationale Verkehrspolizei)


    3.Rajavartiolaitos – Gränsbevakningsväsendet (Grenzschutz)

    4.Valtion turvapaikanhakijoiden vastaanottokeskukset – Statliga förläggningar för asylsökande (Aufnahmezentren für Asylsuchende)

    8.Sosiaali- Ja Terveysministeriö – Social- Och Hälsovårdsministeriet (Ministerium für Soziales und Gesundheit):

    1.Työttömyysturvalautakunta – Besvärsnämnden för utkomstskyddsärenden (Beschwerdestelle der Arbeitslosenversicherung)

    2.Sosiaaliturvan muutoksenhakulautakunta – Besvärsnämnden för socialtrygghet (Berufungsinstanz)

    3.Lääkelaitos – Läkemedelsverket (Nationale Agentur für Arzneimittel)

    4.Terveydenhuollon oikeusturvakeskus – Rättsskyddscentralen för hälsovården (Nationale Behörde für medizinrechtliche Angelegenheiten)

    5.Säteilyturvakeskus – Strålsäkerhetscentralen (Finnisches Zentrum für Strahlenschutz und die Sicherheit von Kernkraftanlagen)


    9.Työ- Ja Elinkeinoministeriö – Arbets- Och Näringsministeriet (Ministerium für Beschäftigung und Wirtschaft):

    1.Kuluttajavirasto – Konsumentverket (Finnische Verbraucherbehörde)

    2.Kilpailuvirasto – Konkurrensverket (Finnische Wettbewerbsbehörde)

    3.Patentti- ja rekisterihallitus – Patent- och registerstyrelsen (Nationales Patent- und Registrierungsamt)

    4.Valtakunnansovittelijain toimisto – Riksförlikningsmännens byrå (Nationales Schiedsamt)

    5.Työneuvosto – Arbetsrådet (Arbeitsrat)

    10.Ulkoasiainministeriö – utrikesministeriet (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

    11. Valtioneuvoston kanslia – statsrådets kansli (Kanzlei des Ministerpräsidenten)

    12. Valtiovarainministeriö – finansministeriet (Ministerium für Finanzen):

    1.Valtiokonttori – Statskontoret (Schatzamt)

    2.Verohallinto – Skatteförvaltningen (Steuerverwaltung)


    3.Tullilaitos – Tullverket (Zollbehörde)

    4.Väestörekisterikeskus – Befolkningsregistercentralen (Bevölkerungsregister)

    13. Ympäristöministeriö – Miljöministeriet (Ministerium für Umwelt):

    1.Suomen ympäristökeskus – Finlands miljöcentral (Finnisches Umweltinstitut)

    14. Valtiontalouden Tarkastusvirasto – Statens Revisionsverk (Nationale Rechnungsprüfungsbehörde)

    SCHWEDEN

    Akademien för de fria konsterna (Königliche Akademie der schönen Künste)

    Allmänna reklamationsnämnden (Nationale Verbraucherbeschwerdestelle)

    Arbetsdomstolen (Arbeitsgericht)

    Arbetsförmedlingen (Schwedische Arbeitsvermittlung)

    Arbetsgivarverk, statens (Nationales Amt für öffentliche Arbeitgeber)

    Arbetslivsinstitutet (Nationales Institut für Arbeitsleben)


    Arbetsmiljöverket (Schwedische Behörde für das Arbeitsumfeld)

    Arkitekturmuseet (Museum für Architektur)

    Ljud och bildarkiv, statens (Nationales Archiv für Ton- und Filmaufnahmen)

    Barnombudsmannen (Kanzlei des Kinderbeauftragten)

    Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens (Schwedischer Rat für die Bewertung von Technologie im Gesundheitswesen)

    Kungliga Biblioteket (Königliche Bibliothek)

    Biografbyrå, statens (Nationale Filmprüfstelle)

    Biografiskt lexikon, svenskt (Schwedisches biografisches Lexikon)

    Bokföringsnämnden (Schwedisches Amt für Rechnungslegungsstandards)

    Bolagsverket (Schwedisches Handelsregister)

    Bostadskreditnämnd, statens (BKN) (Amt für Wohnungsbaukreditbürgschaften)

    Boverket (Nationales Amt für das Wohnungswesen)


    Brottsförebyggande rådet (Nationaler Rat für Kriminalitätsverhütung)

    Brottsoffermyndigheten (Behörde für Entschädigung und Unterstützung von Verbrechensopfern)

    Centrala studiestödsnämnden (Nationales Amt für Ausbildungsförderung)

    Datainspektionen (Datenschutzbehörde)

    Departementen (Ministerien (Regierungsstellen))

    Domstolsverket (Nationale Gerichtsverwaltung)

    Elsäkerhetsverket (Nationales Amt für die Elektrizitätssicherheit)

    Exportkreditnämnden (Amt für Exportkreditgarantien)

    Finansinspektionen (Finanzaufsichtsbehörde)

    Fiskeriverket (Nationale Fischereiverwaltung)

    Folkhälsoinstitut, statens (Nationales Institut für Volksgesundheit)

    Forskningsrådet för miljö, areella näringar och samhällsbyggande, Formas (Schwedischer Umweltforschungsrat)


    Fortifikationsverket (Nationale Verwaltung für militärische Liegenschaften)

    Medlingsinstitutet (Nationale Schlichtungsstelle)

    Försvarets materielverk (Verwaltung für Verteidigungsmaterial)

    Försvarets radioanstalt (Funkinstitut für die nationale Verteidigung)

    Försvarshistoriska museer, statens (Schwedische Museen für Militärgeschichte)

    Försvarshögskolan (Nationale Verteidigungshochschule)

    Försvarsmakten (Schwedische Streitkräfte)

    Försäkringskassan (Sozialversicherungsanstalt)

    Geologiska undersökning, Sveriges (Schwedisches Amt für geologische Untersuchungen)

    Geotekniska institut, statens (Geotechnisches Institut)

    Glesbygdsverket (Nationales Amt für die Entwicklung des ländlichen Raums)

    Grafiska institutet och institutet för högre kommunikations- och reklamutbildning (Grafisches Institut und Höheres Institut für Kommunikation und Marketing)


    Granskningsnämnden för Radio och TV (Schwedische Rundfunkkommission)

    Handelsflottans kultur- och fritidsråd (Dienst der schwedischen Regierung für Seeleute)

    Handikappombudsmannen (Bürgerbeauftragter für Menschen mit Behinderungen)

    Haverikommission, statens (Untersuchungskommission für Großunfälle)

    Hovrätterna (Berufungsgerichte) (6)

    Hyres- och ärendenämnder (Regionale Mietschlichtungsämter) (12)

    Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd (Ausschuss für medizinische Verantwortung)

    Högskoleverket (Nationales Amt für das Hochschulwesen)

    Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof)

    Institut för psykosocial miljömedicin, statens (Nationales Institut für psychosoziale Aspekte der Medizin)

    Institut för tillväxtpolitiska studier (Nationales Institut für Regionalstudien)

    Institutet för rymdfysik (Schwedisches Institut für Raumfahrtphysik)


    Migrationsverket (Schwedische Migrationsbehörde)

    Jordbruksverk, statens (Schwedisches Landwirtschaftsamt)

    Justitiekanslern (Kanzlei des Justizkanzlers)

    Jämställdhetsombudsmannen (Büro des Bürgerbeauftragten für Chancengleichheit)

    Kammarkollegiet (Nationales Verwaltungsamt für öffentliche Vermögen)

    Kammarrätterna (Verwaltungsberufungsgerichte)

    Kemikalieinspektionen (Nationale Kontrollbehörde für Chemikalien)

    Kommerskollegium (Nationales Handelsamt)

    Verket för innovationssystem (VINNOVA) (Schwedisches Amt für Innovationssysteme)

    Konjunkturinstitutet (Institut für Wirtschaftsforschung)

    Konkurrensverket (Wettbewerbsbehörde)

    Konstfack (Hochschule für Kunst, Handwerk und Design)


    Konsthögskolan (Hochschule der schönen Künste)

    Nationalmuseum (Nationalmuseum der schönen Künste)

    Konstnärsnämnden (Ausschuss für Kunststipendien)

    Konstråd, statens (Nationaler Kunstrat)

    Konsumentverket (Nationales Amt für Verbraucherpolitik)

    Kriminaltekniska laboratorium, statens (Nationales Labor für Forensik)

    Kriminaltekniska laboratorium, statens (Strafvollzugsdienst)

    Kriminalvårdsnämnden (Nationaler Strafvollzugsausschuss)

    Kronofogdemyndigheten (Schwedisches Betreibungsamt)

    Kulturråd, statens (Nationalrat für kulturelle Angelegenheiten)

    Kustbevakningen (Schwedische Küstenwache)

    Lantmäteriverket (Nationales Vermessungsamt)

    Livrustkammaren/Skoklosters slott/Hallwylska museet (Königliche Leibrüstkammer)


    Livsmedelsverk, statens (Nationales Amt für das Lebensmittelwesen)

    Lotteriinspektionen (Nationale Behörde für Glücksspielaufsicht)

    Läkemedelsverket (Arzneimittelagentur)

    Länsrätterna (24) (Provinzverwaltungsgerichte (24))

    Länsstyrelserna (24) (Provinzverwaltungen (24))

    Pensionsverk, statens (Altersversorgungsanstalt für öffentlich Bedienstete)

    Marknadsdomstolen (Marktgericht)

    Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges (Schwedisches meteorologisches und hydrologisches Institut)

    Moderna museet (Modernes Museum)

    Musiksamlingar, statens (Schwedische Nationale Musiksammlungen)

    Naturhistoriska riksmuseet (Naturgeschichtliches Museum)

    Naturvårdsverket (Nationales Amt für Umweltschutz)

    Nordiska Afrikainstitutet (Skandinavisches Institut für Afrika-Studien)


    Nordiska högskolan för folkhälsovetenskap (Nordische Schule für öffentliche Gesundheit)

    Notarienämnden (Notariatsausschuss)

    Myndigheten för internationella adoptionsfrågor (Schwedisches Nationales Amt für Auslandsadoptionen)

    Verket för näringslivsutveckling (NUTEK) (Schwedisches Amt für wirtschaftliches und regionales Wachstum)

    Ombudsmannen mot etnisk diskriminering (Büro des Bürgerbeauftragten für ethnische Diskriminierung)

    Patentbesvärsrätten (Patentbeschwerdegericht)

    Patent- och registreringsverket (Patent- und Registeramt)

    Personadressregisternämnd statens, SPAR-nämnden (Schwedisches Einwohnermeldeamt)

    Polarforskningssekretariatet (Schwedisches Sekretariat für Polarforschung)

    Presstödsnämnden (Pressesubventionsausschuss)

    Radio- och TV-verket (Schwedisches Rundfunkamt)

    Regeringskansliet (Regierungsämter)


    Regeringsrätten (Oberster Verwaltungsgerichtshof)

    Riksantikvarieämbetet (Zentralamt für Denkmalpflege)

    Riksarkivet (Nationale Archive)

    Riksbanken (Schwedische Nationalbank)

    Riksdagsförvaltningen (Reichstagsverwaltung)

    Riksdagens ombudsmän, JO (Ombudsleute des Reichstags)

    Riksdagens revisorer (Reichstagsprüfer)

    Riksgäldskontoret (Reichsschuldenverwaltung)

    Rikspolisstyrelsen (Nationales Polizeiamt)

    Riksrevisionen (Nationaler Rechnungshof)

    Riksutställningar, Stiftelsen (Stiftung „Wanderausstellungen“)

    Rymdstyrelsen (Nationales Amt für Raumfahrt)


    Forskningsrådet för arbetsliv och socialvetenskap (Schwedischer Forschungsrat für Arbeitsleben und Soziales)

    Räddningsverk, statens (Nationaler Rettungsdienst)

    Rättshjälpsmyndigheten (Regionales Amt für Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten)

    Rättsmedicinalverket (Nationales Amt für Rechtsmedizin)

    Sameskolstyrelsen och sameskolor (Schulamt für Samen (Lappen), Schulen der Samen (Lappen))

    Sjöfartsverket (Nationales Amt für Seeschifffahrt)

    Maritima museer, statens (Nationale maritime Museen)

    Skatteverket (Schwedische Steuerverwaltung)

    Skogsstyrelsen (Nationales Amt für Forstwirtschaft)

    Skolverk, statens (Nationales Amt für Bildung)

    Smittskyddsinstitutet (Schwedisches Institut für Seuchenschutz)

    Sprängämnesinspektionen (Nationales Amt für Gesundheits- und Sozialwesen)


    Sprängämnesinspektionen (Nationale Kontrollbehörde für Explosivstoffe und feuergefährliche Flüssigkeiten)

    Statistiska centralbyrån (Schwedisches Amt für Statistik)

    Statskontoret (Amt für Verwaltungsreform)

    Strålsäkerhetsmyndigheten (Schwedisches Amt für Strahlenschutz)

    Styrelsen för internationellt utvecklingssamarbete, SIDA (Schwedisches Amt für internationale Entwicklungszusammenarbeit)

    Styrelsen för psykologiskt försvar (Nationales Amt für psychologische Verteidigung und Konformitätsbewertung)

    Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll (Schwedisches Amt für Akkreditierung)

    Svenska Institutet, stiftelsen (Schwedisches Institut)

    Talboks- och punktskriftsbiblioteket (Bibliothek für Audiobücher und Veröffentlichungen in Blindenschrift)

    Tingsrätterna (97) (Bezirks- und Stadtgerichte (97))


    Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet (Ausschuss für die Nominierung von Richtern)

    Totalförsvarets pliktverk (Wehrpflichtamt)

    Totalförsvarets forskningsinstitut (Schwedisches Institut für Verteidigungsforschung)

    Tullverket (Schwedische Zollverwaltung)

    Turistdelegationen (Schwedisches Fremdenverkehrsamt)

    Ungdomsstyrelsen (Nationaler Jugendrat)

    Universitet och högskolor (Hochschulen)

    Utlänningsnämnden (Beschwerdeamt für Ausländerangelegenheiten)

    Utsädeskontroll, statens (Nationales Institut für Saatgutüberwachung)

    Vatten- och avloppsnämnd, statens (Nationales Wasser- und Abwasseramt)

    Verket för högskoleservice (VHS) (Nationales Amt für das Hochschulwesen)


    Verket för näringslivsutveckling (NUTEK) (Schwedisches Amt für wirtschaftliche und regionale Entwicklung)

    Vetenskapsrådet (Schwedischer Forschungsrat)

    Veterinärmedicinska anstalt, statens (Nationales veterinärmedizinisches Institut)

    Väg- och transportforskningsinstitut, statens (Schwedisches nationales Straßen- und Verkehrsforschungsinstitut)

    Växtsortnämnd, statens (Nationales Sortenamt)

    Åklagarmyndigheten (Schwedische Generalstaatsanwaltschaft)

    Krisberedskapsmyndigheten (Schwedisches Amt für Katastrophen- und Krisenmanagement)

    Bemerkungen zu Abschnitt A

    1.    „Öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“ umfasst auch alle untergeordneten Stellen eines öffentlichen Auftraggebers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, sofern sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen.

    2.    Hinsichtlich der Beschaffung durch Stellen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

    ist nur das in der Abschnitt D beigefügten Liste aufgeführte nichtsensible Material und Nichtkriegsmaterial erfasst.


    ABSCHNITT B

    BESCHAFFUNGSSTELLEN UNTERHALB DER ZENTRALREGIERUNG

    Lieferaufträge

    In Abschnitt D bestimmt

    Schwellenwerte    200 000 SZR

    Dienstleistungsaufträge

    In Abschnitt E bestimmt

    Schwellenwerte    200 000 SZR

    Bauaufträge

    In Abschnitt F bestimmt

    Schwellenwerte    5 000 000 SZR


    Beschaffungsstellen:

    1.    Alle regionalen oder lokalen öffentlichen Auftraggeber

    Alle öffentlichen Auftraggeber der Verwaltungseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „NUTS-Verordnung“) 2 .

    Für die Zwecke des Kapitels 21 bezeichnet der Ausdruck „regionale öffentliche Auftraggeber“ die öffentlichen Auftraggeber der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 gemäß der NUTS-Verordnung fallen.

    Für die Zwecke des Kapitels 21 bezeichnet der Ausdruck „lokale öffentliche Auftraggeber“ die öffentlichen Auftraggeber der unter NUTS 3 fallenden Verwaltungseinheiten sowie kleinerer Verwaltungseinheiten gemäß der NUTS-Verordnung.


    2.    Alle öffentlichen Auftraggeber, die gemäß den EU-Vergaberichtlinien als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten

    „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ bezeichnet eine Einrichtung, die

    a)    zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht industrieller oder gewerblicher Art sind,

    b)    Rechtspersönlichkeit besitzt und

    c)    überwiegend vom Staat, von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt wurden


    ABSCHNITT C

    VERSORGUNGSUNTERNEHMEN, DIE GEMÄẞ DEN BESTIMMUNGEN DES KAPITEL 21 BESCHAFFUNGEN DURCHFÜHREN

    Lieferaufträge

    In Abschnitt D bestimmt

    Schwellenwerte    400 000 SZR

    Dienstleistungsaufträge

    In Abschnitt E bestimmt

    Schwellenwerte    400 000 SZR

    Bauaufträge

    In Abschnitt F bestimmt

    Schwellenwerte    5 000 000 SZR


    Alle Auftraggeber, deren Beschaffungen unter die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 (Sektorenrichtlinie) fallen und die öffentliche Auftraggeber (z. B. gemäß Abschnitt A oder B) oder öffentliche Unternehmen 4 sind und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

    a)    Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen;

    b)    Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen.

    Bemerkungen zu Abschnitt C

    1.    Kapitel 21 gilt nicht für Aufträge zur Ausübung einer der oben angegebenen Tätigkeiten unter Wettbewerbsbedingungen auf dem betreffenden Markt.


    2.    Kapitel 21 gilt nicht für Aufträge, die von den unter diesen Abschnitt fallenden Beschaffungsstellen für folgende Zwecke vergeben werden:

       für andere Zwecke als der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt aufgeführten Tätigkeiten oder zur Ausübung dieser Tätigkeiten in einem Nicht-EWR-Staat;

       zum Zweck des Wiederverkaufs oder der Vermietung an Dritte, sofern die Beschaffungsstelle keine besonderen oder ausschließlichen Rechte für den Verkauf oder die Vermietung des Gegenstands solcher Aufträge genießt und andere Beschaffungsstellen diesen unter den gleichen Bedingungen verkaufen oder vermieten können.

    3.    I.    Sofern die in Absatz II festgelegten Bedingungen erfüllt sind, gilt Kapitel 21 nicht für Aufträge,

    i)    die von einer Beschaffungsstelle an ein verbundenes Unternehmen 5 vergeben werden, oder


    ii)    die von einem gemeinsamen Unternehmen, das von mehreren Beschaffungsstellen ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Tätigkeiten im Sinne der Buchstaben a und b dieses Abschnitts auszuüben, an ein mit einer dieser Beschaffungsstellen verbundenes Unternehmen vergeben werden.

    II.    Absatz I gilt für Dienstleistungs- oder Lieferaufträge, sofern mindestens 80 % des durchschnittlichen Umsatzes des verbundenen Unternehmens im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Lieferungen in den vorangegangenen drei Jahren auf die Erbringung solcher Dienstleistungen bzw. Bereitstellung solcher Lieferungen an Unternehmen entfallen, mit denen es verbunden ist. 6

    4.    Kapitel 21 gilt nicht für Aufträge,

    i)    die von einem gemeinsamen Unternehmen, das von mehreren Beschaffungsstellen ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Tätigkeiten im Sinne der Buchstaben a und b dieses Abschnitts auszuüben, an eine dieser Beschaffungsstellen vergeben werden, oder

    ii)    die eine Beschaffungsstelle an ein solches Gemeinschaftsunternehmen, dem sie angehört, vergibt,

    sofern das Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wurde, dass die dieses Unternehmen bildenden Beschaffungsstellen dem Gemeinschaftsunternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden.


    ABSCHNITT D

    WAREN

    1.    Sofern nicht anderweitig in Kapitel 21 festgelegt, gilt Kapitel 21 für sämtliche Waren, die von den in Abschnitt A aufgeführten Stellen beschafft werden.

    2.    Kapitel 21 gilt nur für die Waren, die in den nachstehend aufgeführten Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) beschrieben sind und von den Verteidigungsministerien und den Agenturen für Verteidigung und Sicherheit in Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern beschafft werden:

    Kapitel 25

    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

    Kapitel 26

    Erze sowie Schlacken und Aschen

    Kapitel 27

    Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

    ausgenommen:

    ex 27.10: Spezialtreibstoffe

    Kapitel 28

    Anorganische chemische Erzeugnisse; organische und anorganische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

    ausgenommen:

    ex 2808: Sprengstoffe

    ex 2813: Sprengstoffe

    ex 2814: Tränengas

    ex 2825: Sprengstoffe

    ex 2829: Sprengstoffe

    ex 2834: Sprengstoffe

    ex 2844: toxische Stoffe

    ex 2845: toxische Stoffe

    ex 2847: Sprengstoffe

    ex 2852: toxische Stoffe

    ex 2853: toxische Stoffe

    Kapitel 29

    Organische chemische Erzeugnisse

    ausgenommen:

    ex 2904: Sprengstoffe

    ex 2905: Sprengstoffe

    ex 2908: Sprengstoffe

    ex 2909: Sprengstoffe

    ex 2912: Sprengstoffe

    ex 2913: Sprengstoffe

    ex 2914: toxische Stoffe

    ex 2915: toxische Stoffe

    ex 2916: toxische Stoffe

    ex 2920: toxische Stoffe

    ex 2921: toxische Stoffe

    ex 2922: toxische Stoffe

    ex 2933: Sprengstoffe

    ex 2926: toxische Stoffe

    ex 2928: Sprengstoffe

    Kapitel 30

    Pharmazeutische Erzeugnisse

    Kapitel 31

    Düngemittel

    Kapitel 32

    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

    Kapitel 33

    Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech‑, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

    Kapitel 34

    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

    Kapitel 35

    Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

    Kapitel 37

    Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

    Kapitel 38

    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

    ausgenommen:

    ex 3824: toxische Stoffe

    Kapitel 39

    Kunststoffe und Waren daraus

    ausgenommen:

    ex 3912: Sprengstoffe

    Kapitel 40

    Kautschuk und Waren daraus

    ausgenommen:

    ex 4011: kugelsichere Reifen

    Kapitel 41

    Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

    Kapitel 42

    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

    Kapitel 43

    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

    Kapitel 44

    Holz und Holzwaren; Holzkohle

    Kapitel 45

    Kork und Korkwaren

    Kapitel 46

    Flechtwaren und Korbmacherwaren

    Kapitel 47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

    Kapitel 48

    Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    Kapitel 49

    Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

    Kapitel 65

    Kopfbedeckungen und Teile davon

    Kapitel 66

    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

    Kapitel 67

    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

    Kapitel 68

    Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

    Kapitel 69

    Keramische Waren

    Kapitel 70

    Glas und Glaswaren

    Kapitel 71

    Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

    Kapitel 73

    Waren aus Eisen oder Stahl

    Kapitel 74

    Kupfer und Waren daraus

    Kapitel 75

    Nickel und Waren daraus

    Kapitel 76

    Aluminium und Waren daraus

    Kapitel 78

    Blei und Waren daraus

    Kapitel 79

    Zink und Waren daraus

    Kapitel 80

    Zinn und Waren daraus

    Kapitel 81

    Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

    Kapitel 82

    Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

    ausgenommen:

    ex 8207: Handwerkzeuge, aus unedlen Metallen

    ex 8209: Handwerkzeuge und Teile davon, aus unedlen Metallen

    Kapitel 83

    Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

    Kapitel 84

    Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

    ausgenommen:

    8407: Motoren

    8408: Motoren

    ex 8411: andere Motoren

    ex 8412: andere Motoren

    ex 8458: Maschinen

    ex 8486: Maschinen

    ex 8471: automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    ex 8473: Teile von Maschinen der Position 8471

    ex 8401: Kernreaktoren

    Kapitel 85

    Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

    ausgenommen:

    ex 8517: Telekommunikationsausrüstung

    ex 8525: Sendegeräte

    ex 8527: Sendegeräte

    Kapitel 86

    Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon, mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

    ausgenommen:

    ex 8601: gepanzerte Lokomotiven, elektrisch

    ex 8603: andere gepanzerte Lokomotiven

    ex 8605: Güterwagen

    ex 8604: Werkstattwagen

    Kapitel 87

    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

    ausgenommen:

    8710: Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge

    8701: Zugmaschinen

    ex 8702: Militärfahrzeuge

    ex 8705: Abschleppwagen

    ex 8711: Krafträder

    ex 8716: Anhänger

    Kapitel 89

    Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

    ausgenommen:

    ex 8906: Kriegsschiffe

    Kapitel 90

    Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess‑, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

    ausgenommen:

    ex 9005: Ferngläser

    ex 9013: verschiedene Instrumente, Laser

    ex 9014: Entfernungsmesser

    ex 9028: elektrische oder elektronische Messinstrumente

    ex 9030: elektrische oder elektronische Messinstrumente

    ex 9031: elektrische oder elektronische Messinstrumente

    ex 9012: Mikroskope

    ex 9018: medizinische Instrumente

    ex 9019: Apparate und Geräte für Mechanotherapie

    ex 9021: orthopädische Apparate

    ex 9022: Röntgengeräte

    Kapitel 91

    Uhrmacherwaren

    Kapitel 92

    Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

    Kapitel 94

    Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

    ausgenommen:

    ex 9401: Sitze für Luftfahrzeuge

    Kapitel 96

    Verschiedene Waren


    ABSCHNITT E

    DIENSTLEISTUNGEN

    Folgende der im Allgemeinen Verzeichnis der Dienstleistungen (Dokument MTN.GNS/W/120) aufgeführten Dienstleistungen sind einbezogen*:

    Gegenstand

    CPC-Referenznr.

    Instandhaltung und Reparatur

    6112, 6122, 633, 886

    Landverkehr, einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr

    712 (außer 71235), 7512, 87304

    Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

    73 (außer 7321)

    Beförderung von Postsendungen, ausgenommen Beförderung im Eisenbahn- und im Luftverkehr

    71235, 7321

    Telekommunikationsdienste

    752

    Computer- und verwandte Dienstleistungen

    84

    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern

    862

    Dienstleistungen im Bereich Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

    864

    Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten

    865, 866**

    Dienstleistungen von Architekten; Ingenieurdienstleistungen    und integrierte Ingenieurdienstleistungen, Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten; verwandte wissenschaftliche und technische Beratung; technische Prüf- und Analysedienstleistungen

    867

    Dienstleistungen im Bereich Werbung

    871

    Gebäudereinigung und Hausverwaltung

    874, 82201 bis 82206

    Verlegen und Drucken auf Gebühren- oder vertraglicher Basis

    88442

    Abwasser- und Abfallbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

    94

    Zusätzlich zu den oben aufgeführten Dienstleistungen ist die Beschaffung der folgenden Dienstleistungen (im Sinne der vorläufigen Zentralen Gütersystematik (Provisional Central Product Classification, CPC Prov 7 .)) der Vereinten Nationen für Beschaffungsstellen gemäß den Abschnitten A, B und C eingeschlossen:

       Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641)***;

       Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642)***;

       Getränkeausschankleistungen (CPC 643)***;

       Telekommunikationsdienste (CPC 754);


       Dienstleistungen von Immobilienmaklern auf Gebühren- oder vertraglicher Basis (CPC 8220);

       Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen (CPC 87901, 87903, 87905-87907);

       Dienstleistungen im Bereich Bildung (CPC 92).

    Bemerkungen zu Abschnitt E:

    1.    Die Beschaffung von Dienstleistungen, die unter diesen Abschnitt fallen, durch Beschaffungsstellen, die unter Abschnitt A, B oder C fallen, gilt in Bezug auf chilenische Dienstleister nur insoweit als erfasste Beschaffung, als Chile diese Dienstleistung in Anhang 21-B Abschnitt E erfasst hat.

    2.    *Ausgenommen sind Dienstleistungen, die die Beschaffungsstellen nach dem ausschließlichen Recht gemäß veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über andere Stellen beschaffen müssen.

    3.    **Ausgenommen sind Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen.

    4.    ***Aufträge über Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen (CPC 641), Verpflegungsdienstleistungen (CPC 642), Getränkeausschankleistungen (CPC 643) und Dienstleistungen im Bereich Bildung (CPC 92) fallen unter die Regelung der Inländerbehandlung für Anbieter, einschließlich Dienstleister, aus Chile, sofern ihr Wert gleich oder höher ist als 750 000 EUR für Aufträge, die von den Beschaffungsstellen gemäß Abschnitt A oder B dieses Anhangs vergeben werden, bzw. gleich oder höher als 1 000 000 EUR für Aufträge, die von Beschaffungsstellen gemäß Abschnitt C dieses Anhangs vergeben werden.


    ABSCHNITT F

    BAULEISTUNGEN

    Begriffsbestimmung:

    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Bauleistungsauftrag“ einen Auftrag mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne der Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (im Folgenden „Abteilung 51, CPC“).

    Liste der Abteilung 51, CPC:

    Alle in der Abteilung 51 aufgeführten Dienstleistungen.

    Liste der Abteilung 51, CPC

    Gruppe

    Klasse

    Unterklasse

    Bezeichnung

    ISCI-Entsprechung

    ABSCHNITT 5

    BAULEISTUNGEN UND BAUTEN: FLÄCHEN

    ABTEILUNG 51

    BAULEISTUNGEN

    511

    Vorbereitende Baustelleneinrichtung

    5111

    51110

    Baustellenerkundung

    4510

    5112

    51120

    Abbrucharbeiten

    4510

    5113

    51130

    Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten

    4510

    5114

    51140

    Aushub- und Erdbewegungsarbeiten

    4510

    5115

    51150

    Aufschließung von Lagerstätten

    4510

    5116

    51160

    Gerüstarbeiten

    4520

    512

    Hochbauarbeiten

    5121

    51210

    Bauleistungen an Gebäuden mit einer oder zwei Wohnungen

    4520

    5122

    51220

    Bauleistungen an Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen

    4520

    5123

    51230

    Bauleistungen an Lagern und Industriebauten

    4520

    5124

    51240

    Bauleistungen an Geschäftsbauten

    4520

    5125

    51250

    Bauleistungen an Vergnügungsstätten

    4520

    5126

    51260

    Bauleistungen an Hotels, Restaurants und ähnlichen Gebäuden

    4520

    5127

    51270

    Bauleistungen an Unterrichtsgebäuden

    4520

    5128

    51280

    Bauleistungen an Gesundheitseinrichtungen

    4520

    5129

    51290

    Bauleistungen an sonstigen Gebäuden

    4520

    513

    Tiefbauarbeiten

    5131

    51310

    Bauleistungen an Autobahnen, Straßen, Wegen, Bahnverkehrsstrecken sowie an Start- und Landebahnen (ausgenommen Hochstraßen)

    4520

    5132

    51320

    Bauleistungen an Brücken, Hochstraßen, Tunneln und Unterführungen

    4520

    5133

    51330

    Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten

    4520

    5134

    51340

    Bauleistungen an Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen (Kabelnetze)

    4520

    5135

    51350

    Bauleistungen an kommunalen Rohrleitungs- und Kabelnetzen (einschließlich Hilfsleistungen) (einschließlich Hilfsleistungen)

    4520

    5136

    51360

    Bauleistungen an Bergwerken und industriellen Produktionsanlagen

    4520

    5137

    Bauleistungen an Sport- und Freizeitanlagen

    51371

    Bauleistungen an Stadien und Sportplätzen

    4520

    51372

    Bauleistungen an sonstigen Sport- und Freizeitanlagen (z. B. Schwimmbäder, Tennis- und Golfplätze)

    4520

    5139

    51390

    Sonstige Hoch- und Tiefbauarbeiten, a. n. g.

    4520

    514

    5140

    51400

    Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten

    4520

    515

    Spezialbauarbeiten

    5151

    51510

    Herstellen von Fundamenten, einschließlich Rammarbeiten

    4520

    5152

    51520

    Brunnenbau

    4520

    5153

    51530

    Dachdeckungs- und Abdichtungsarbeiten

    4520

    5154

    51540

    Betonarbeiten

    4520

    5155

    51550

    Stahlbauarbeiten einschließlich Biege- und Schweißarbeiten

    4520

    5156

    51560

    Maurerarbeiten

    4520

    5159

    51590

    Sonstige Spezialbauarbeiten

    4520

    516

    Bauinstallationsarbeiten

    5161

    51610

    Arbeiten an Heizungs‑, Lüftungs- und Klimaanlagen

    4530

    5162

    51620

    Arbeiten im Rahmen der Installation von Wasser- und Abwasseranlagen

    4530

    5163

    51630

    Gasinstallationsarbeiten

    4530

    5164

    Elektroinstallationsarbeiten

    51641

    Installation von elektrischen Leitungen und Armaturen

    4530

    51642

    Installation von Feuermeldeanlagen

    4530

    51643

    Installation von Einbruchsicherungen

    4530

    51644

    Installation von Hausantennen

    4530

    51649

    Sonstige Elektroinstallationsarbeiten

    4530

    5165

    51650

    Isolierungsarbeiten (elektrische Leitungen, Wasser, Wärme, Schall)

    4530

    5166

    51660

    Einrichtungen von Zäunen und Geländern

    4530

    5169

    Sonstige Installationsarbeiten

    51691

    Einbau von Aufzügen und Rolltreppen

    4530

    51699

    Sonstige Installationsarbeiten, a. n. g.

    4530

    517

    Baufertigstellung und Ausbauarbeiten

    5171

    51710

    Verglasungsarbeiten

    4540

    5172

    51720

    Stuck‑, Gips- und Verputzarbeiten

    4540

    5173

    51730

    Malerarbeiten

    4540

    5174

    51740

    Verlegen von Fußboden- und Wandfliesen oder ‑platten

    4540

    5175

    51750

    Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapetenklebearbeiten und sonstige Wandverkleidearbeiten

    4540

    5176

    51760

    Bautischlerarbeiten mit und ohne Metall sowie Zimmererarbeiten

    4540

    5177

    51770

    Raumausstattungsarbeiten

    4540

    5178

    51780

    Dekorative Arbeiten

    4540

    5179

    51790

    Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten

    4540

    518

    5180

    51800

    Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Baumaschinen und ‑geräten mit Bedienungspersonal

    4550


    ABSCHNITT G

    BAUKONZESSIONEN

    Begriffsbestimmung:

    „Baukonzession“ bezeichnet einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem Beschaffungsstellen einen oder mehrere Wirtschaftsbeteiligte mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht.

    Mit der Vergabe einer Baukonzession geht auf den Wirtschaftsbeteiligten das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks über, wobei es sich um ein Nachfrage- und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Es sollte nicht garantiert werden, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks wieder erwirtschaftet werden können.

    Anwendungsbereich:

    Baukonzessionsverträge, die von den Beschaffungsstellen gemäß Abschnitt A oder B vergeben werden, sofern ihr Wert mindestens 5 000 000 SZR beträgt. Es gelten die Bestimmungen folgender Artikel: Artikel 21.1, Artikel 21.2 (ausgenommen Absätze 7 und 8), Artikel 21.3, Artikel 21.4 (ausgenommen Absatz 5), Artikel 21.5, Artikel 21.6 (ausgenommen Absatz 2 Buchstaben c und e und der Absätze 4 und 5), Artikel 21.7, Artikel 21.9, Artikel 21.10, Artikel 21.11, Artikel 21.12 Absatz 1, Artikel 21.14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 21.16, Artikel 21.17, Artikel 21.18, Artikel 21.19, Artikel 21.20, Artikel 21.21.


    Bemerkungen:

    Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8 .

    ABSCHNITT H

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN UND AUSNAHMEN

    1.    Kapitel 21 gilt nicht für

    a)    die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen und Nahrungsmittelprogrammen (z. B. Nahrungsmittelhilfe einschließlich Soforthilfe),

    b)    die Beschaffung zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung, der Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Verträge über Sendezeiten oder

    c)    die Beschaffung durch die Beschaffungsstellen gemäß Abschnitt A oder B in Verbindung mit Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr sowie Postdienste, sofern sie nicht in Abschnitt C erfasst sind und den dafür geltenden Schwellenwerten unterliegen.


    2.    Für die Åland-Inseln (Ahvenanmaa) gelten die besonderen Bedingungen von Protokoll Nr. 2 über die Ålandinseln zum Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union.

    ABSCHNITT I

    MEDIEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN

    1.    Elektronische Medien oder Printmedien, die von der Europäischen Union für die Veröffentlichung von Gesetzen, Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, Mustervertragsklauseln und Verfahren im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens gemäß Artikel 21.5 verwendet werden

    1.1    Europäische Union

    System der Europäischen Union für Informationen über das öffentliche Beschaffungswesen:

       http://simap.ted.europa.eu/web/simap/home

       Amtsblatt der Europäischen Union


    1.2    Mitgliedstaaten

    1.2.1    Belgien

    1.    Gesetze, Königliche Erlasse, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben:

       le Moniteur Belge

    2.    Rechtsprechung:

       Pasicrisie

    1.2.2    Bulgarien

    1.    Gesetze und sonstige Vorschriften:

       Държавен вестник (Amtsblatt)

    2.    Gerichtsentscheidungen:

       http://www.sac.government.bg


    3.    Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung und Verfahrensvorschriften:

       http://www.aop.bg

       http://www.cpc.bg

    1.2.3    Tschechien

    1.    Gesetze und sonstige Vorschriften:

       Gesetzessammlung der Tschechischen Republik

    2.    Entscheidungen des Amtes für Wettbewerbsschutz:

       Sammlung der Entscheidungen des Amtes für Wettbewerbsschutz

    1.2.4    Dänemark

    1.    Gesetze und sonstige Vorschriften:

       Lovtidende


    2.    Gerichtsentscheidungen:

       Ugeskrift for Retsvaesen

    3.    Verwaltungsentscheidungen und Verfahrensvorschriften:

       Ministerialtidende

    4.    Entscheidungen der Dänischen Beschwerdestelle für das öffentliche Beschaffungswesen:

       Kendelser fra Klagenævnet for Udbud

    1.2.5    Deutschland

    1.    Gesetze und sonstige Vorschriften:

       Bundesgesetzblatt

           Bundesanzeiger


    2.    Gerichtsentscheidungen:

       Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte

    1.2.6    Estland

    1.    Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung:

       Riigi Teataja – http://www.riigiteataja.ee

    2.    Verfahren mit Bezug zur öffentlichen Beschaffung

       https://riigihanked.riik.ee

    1.2.7    Irland

    1.    Gesetze und sonstige Vorschriften:

       Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)


    1.2.8    Griechenland

    1.    Epishmh efhmerida eurwpaikwn koinothtwn (Griechischer Staatsanzeiger)

    1.2.9    Spanien

    1.    Rechtsvorschriften:

       Boletín Oficial del Estado

    2.    Gerichtsentscheidungen:

       Juristischen Dokumentationszentrum (Centro de Documentación Judicial (Cendoj)) – https://www.poderjudicial.es/search/indexAN.jsp

       Verfassungsgericht Spaniens (Base de datos pública de jurisprudencia del Tribunal Constitucional) – http://hj.tribunalconstitucional.es/es


       Zentrales Verwaltungsgericht für Vertragssachen (Tribunal Administrativo Central de Recursos Contractuales) –    https://www.hacienda.gob.es/es-ES/Areas%20Tematicas/Contratacion/TACRC/Paginas/BuscadordeResoluciones.aspx

    1.2.10    Frankreich

    1.    Rechtsvorschriften:

       Journal Officiel de la République française

    2.    Rechtsprechung:

       Recueil des arrêts du Conseil d'Etat

       Revue des marchés publics

    1.2.11    Kroatien

    1.    Narodne novine – http://www.nn.hr


    1.2.12    Italien

    1.    Rechtsvorschriften:

       Gazzetta Ufficiale

    2.    Rechtsprechung:

       keine amtliche Veröffentlichung

    1.2.13    Zypern

    1.    Rechtsvorschriften:

       Επίσημη Εφημερίδα της Δημοκρατίας (Amtsblatt der Republik)

    2.    Gerichtsentscheidungen:

       Αποφάσεις Ανωτάτου Δικαστηρίου 1999 – Τυπογραφείο της Δημοκρατίας (Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs – Veröffentlichungsamt)



    1.2.14    Lettland

    1.    Rechtsvorschriften:

       Latvijas vēstnesis (Amtsblatt)

    1.15.15    Litauen

    1.    Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften:

       Teisės aktų registras (Verzeichnis der Rechtsakte)

    2.    Gerichtsentscheidungen, Rechtsprechung:

       Bulletin des Obersten Litauischen Gerichtshofs „Teismų praktika“

       Bulletin des Obersten Litauischen Verwaltungsgerichtshofs „Administracinių teismų praktika“


    1.15.16    Luxemburg

    1.    Rechtsvorschriften:

       Memorial

    2.    Rechtsprechung:

       Pasicrisie

    1.2.17    Ungarn

    1.    Rechtsvorschriften:

       Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn)

    2.    Rechtsprechung:

       Közbeszerzési Értesítő – a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen – Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)


    1.2.18    Malta

    1.    Rechtsvorschriften:

       Amtsblatt

    1.19.19    Niederlande

    1.    Rechtsvorschriften:

       Nederlandse Staatscourant und/oder Staatsblad

    2.    Rechtsprechung:

       keine amtliche Veröffentlichung

    1.19.20    Österreich

    1.    Rechtsvorschriften:

       Österreichisches Bundesgesetzblatt

       Amtsblatt zur Wiener Zeitung


    2.    Gerichtsentscheidungen:

       Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, Verwaltungsgerichtshofes, Obersten Gerichtshofes, der Oberlandesgerichte, des Bundesverwaltungsgerichtes und der Landesverwaltungsgerichte – http://ris.bka.gv.at/Judikatur/

    1.2.21    Polen

    1.    Rechtsvorschriften:

       Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Gesetzesblatt der Republik Polen)

    2.    Gerichtsentscheidungen, Rechtsprechung:

       „Zamówienia publiczne w orzecznictwie. Wybrane orzeczenia zespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (ausgewählte Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau)


    1.2.22    Portugal

    1.    Rechtsvorschriften:

       Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série

    2.    Veröffentlichungen zur Rechtsprechung:

       Boletim do Ministério da Justiça

       Colectânea de Acordos do Supremo Tribunal Administrativo

       Colectânea de Jurisprudência Das Relações

    1.2.23    Rumänien

    1.    Gesetze und sonstige Vorschriften:

       Monitorul Oficial al României (Amtsblatt Rumäniens)

    2.    Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung und Verfahrensvorschriften: http://www.anrmap.ro


    1.2.24    Slowenien

    1.    Rechtsvorschriften:

       Amtsblatt der Republik Slowenien

    2.    Gerichtsentscheidungen:

       keine amtliche Veröffentlichung

    1.2.25    Slowakei

    1.    Rechtsvorschriften:

       Zbierka zakonov (Gesetzessammlung)

    2.    Gerichtsentscheidungen:

       keine amtliche Veröffentlichung


    1.2.26    Finnland

    1.    Suomen Säädöskokoelma – Finlands Författningssamling (Sammlung der Gesetze Finnlands)

    2.    Ålands Författningssamling (Sammlung der Gesetze für die Åland-Inseln)

    1.2.27    Schweden

    Svensk Författningssamling (Sammlung der Gesetze Schwedens)

    2.    Im Einklang mit Artikel 21.5 von der Europäischen Union verwendete elektronische Medien oder Printmedien für die Veröffentlichung von gemäß Artikel 21.6, Artikel 21.8 Absatz 7 und Artikel 21.17 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen

    2.1    Europäische Union

    Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union einschließlich der elektronischen Fassung:

    TED (Tenders electronically daily) – http://ted.europa.eu (auch vom Portal

    http://simap.ted.europa.eu/index_en.html aus abrufbar)


    2.2    Mitgliedstaaten

    2.2.1    Belgien

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Le Bulletin des Adjudications

    3.    Sonstige Veröffentlichungen in der Fachpresse

    2.2.2    Bulgarien

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Държавен вестник (Amtsblatt) – http://dv.parliament.bg

    3.    Register für das öffentliche Beschaffungswesen – http://www.aop.bg

    2.2.3    Tschechien

    Amtsblatt der Europäischen Union


    2.2.4    Dänemark

    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.2.5    Deutschland

    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.2.6    Estland

    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.2.7    Irland

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    eTenders (www.eTenders.gov.ie)

    2.2.8    Griechenland

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Veröffentlichung in der Tages‑, Finanz‑, Regional- und Fachpresse


    2.2.9    Spanien

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Spanische Plattform für das öffentliche Beschaffungswesen (Plataforma de Contratación del Sector Público) – https://contrataciondelestado.es/wps/portal/plataforma

    3.    Amtsblatt der spanischen Regierung (Boletín Oficial del Estado) – https://www.boe.es

    2.2.10    Frankreich

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Bulletin officiel des annonces des marchés publics

    2.2.11    Kroatien

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Elektronički oglasnik javne nabave Republike Hrvatske (Elektronischer Anzeiger der Republik Kroatien für das öffentliche Beschaffungswesen)


    2.2.12    Italien

    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.2.13    Zypern

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Amtsblatt der Republik

    3.    Örtliche Tagespresse

    2.2.14    Lettland

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Latvijas vēstnesis (Amtsblatt)

    2.2.15    Litauen

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union


    2.    Centrinė viešųjų pirkimų informacinė sistema (Zentrales Portal für das öffentliche Beschaffungswesen)

    3.    Informationsbeilage „Informaciniai pranešimai“ zum Amtsblatt (Valstybės žinios) der Republik Litauen

    2.2.16    Luxemburg

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Tagespresse

    2.2.17    Ungarn

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Közbeszerzési Értesítő – a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen – Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)


    2.2.18    Malta

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Amtsblatt

    2.2.19    Niederlande

    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.2.20    Österreich

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Amtsblatt zur Wiener Zeitung

    2.2.21    Polen

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Biuletyn Zamówień Publicznych (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen)


    2.2.22    Portugal

    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.2.23    Rumänien

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Monitorul Oficial al României (Amtsblatt Rumäniens)

    3.    Elektronisches System für das öffentliche Beschaffungswesen – http://www.e-licitatie.ro

    2.2.24    Slowenien

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Portal javnih naročil – http://www.enarocanje.si/?podrocje=portal

    2.2.25    Slowakei

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Vestnik verejneho obstaravania (Zeitschrift für das öffentliche Beschaffungswesen)


    2.2.26    Finnland

    1.    Amtsblatt der Europäischen Union

    2.    Julkiset hankinnat Suomessa ja ETA-alueella, Virallisen lehden liite (Öffentliches Beschaffungswesen in Finnland und im EWR, Beilage zum Amtsblatt Finnlands)

    2.2.27    Schweden

    Amtsblatt der Europäischen Union

    ________________

    ANHANG 21-B

    ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

    CHILE

    ABSCHNITT A

    BESCHAFFUNGSSTELLEN DER ZENTRALREGIERUNG

    1.    Kapitel 21 gilt für Beschaffungen durch die in diesem Abschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen der Zentralregierung, sofern der Wert der Beschaffung gemäß Abschnitt J auf mindestens folgende Schwellenwerte geschätzt wird:

    Waren

    In Abschnitt D bestimmt

    Schwellenwerte    95 000 SZR

    Dienstleistungsaufträge

    In Abschnitt E bestimmt

    Schwellenwerte    95 000 SZR

    Bauleistungen

    In Abschnitt F bestimmt

    Schwellenwerte    5 000 000 SZR


    2.    Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte werden gemäß Abschnitt J angepasst.

    Liste der Beschaffungsstellen

    Sofern in diesem Abschnitt nicht anders bestimmt, fallen alle Stellen, die den aufgeführten Beschaffungsstellen untergeordnet sind, unter Kapitel 21, einschließlich der folgenden:

    1.    Presidencia de la República (Präsident der Republik)

    2.    Ministerio del Interior y Seguridad Pública (Ministerium für Inneres und öffentliche Sicherheit):

    Subsecretaría del Interior

    Subsecretaría de Desarrollo Regional

    Subsecretaría de Prevención del Delito

    Oficina Nacional de Emergencia del Ministerio del Interior (ONEMI)

    Servicio Nacional para la Prevención y Rehabilitación del Consumo de Drogas y Alcohol (SENDA)

    Fondo Nacional de Seguridad Pública

    Departamento de Extranjería



    3.    Ministerio de Relaciones Exteriores (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten):

    Subsecretaría de Relaciones Exteriores

    Subsecretaría de Relaciones Económicas Internacionales

    Instituto Antártico Chileno (INACH)

    Dirección Nacional de Fronteras y Límites del Estado (DIFROL)

    Agencia de Cooperación Internacional (AGCI)

    4.    Ministerio de Defensa Nacional (Ministerium für nationale Verteidigung):

    Subsecretaría de Defensa

    Subsecretaría para las Fuerzas Armadas

    Dirección Administrativa del ministerio de Defensa Nacional

    Dirección de Aeronáutica Civil (DGAC)


    Dirección General de Movilización Nacional (DGMN)

    University Nacional de Estudios Políticos y Estratégicos (ANEPE)

    Defensa Civil de Chile

    5.    Ministerio de Hacienda (Ministerium für Finanzen):

    Subsecretaría de Hacienda

    Dirección de Presupuestos (DIPRES)

    Servicio de Impuestos Internos (SII)

    Tesorería General de la República (TGR)

    Servicio Nacional de Aduanas (SNA)

    Chilecompra

    Comisión para el Mercado Financiero (CMF)


    6.    Ministerio Secretaría General de la Presidencia (Ministerium Generalsekretariat des Präsidenten):

    Subsecretaría General de la Presidencia

    7.    Ministerio Secretaría General de Gobierno (Ministerium Generalsekretariat der Regierung):

    Subsecretaría General de Gobierno

    Instituto Nacional del Deporte (IND)

    División de Organizaciones Sociales (DOS)

    Secretaría de Comunicaciones


    8.    Ministerio de Economía, Fomento y Turismo (Ministerium für Wirtschaft, Entwicklung und Tourismus):

    Subsecretaría de Economía y Empresas de Menor Tamaño

    Subsecretaría de Pesca y Acuicultura

    Servicio Nacional de Turismo (SERNATUR)

    Servicio Nacional del Consumidor (SERNAC)

    Servicio Nacional de Pesca (SERNAPESCA)

    Corporación de Fomento de la Producción (CORFO)

    Servicio de Cooperación Técnica (SERCOTEC)

    Fiscalía Nacional Económica (FNE)

    Invest Chile

    Instituto Nacional de Estadísticas (INE)


    Instituto de Propiedad Intelectual (INAPI)

    Fondo Nacional de Desarrollo Tecnológico y Productivo (FONDEF)

    Superintendencia de Insolvencia y Reemprendimiento

    Instituto Nacional de Desarrollo Sustentable de la Pesca Artesanal y de la Acuicultura de Pequeña Escala (INDESPA)

    Sistema de Empresas Públicas (SEP)

    9.    Ministerio de Minería (Ministerium für Bergbau):

    Subsecretaría de Minería

    Comisión Chilena del Cobre (COCHILCO)

    Servicio Nacional de Geología y Minería (SERNAGEOMIN)

    10.    Ministerio de Energía (Ministerium für Energie):

    Subsecretaría de Energía

    Comisión Nacional de Energía


    Comisión Chilena de Energía Nuclear (CCHEN)

    Superintendencia de Electricidad y Combustible

    11.    Ministerio de Desarrollo Social y Familia (Ministerium für soziale Entwicklung und Familie):

    Subsecretaría de Evaluación Social

    Subsecretaría de Servicios Sociales

    Subsecretaría de la Niñez

    Corporación Nacional Desarrollo Indígena (CONADI)

    Fondo de Solidaridad e Inversión Social (FOSIS)

    Servicio Nacional de la Discapacidad (SENADIS)

    Instituto Nacional de la Juventud (INJUV)

    Servicio Nacional del Adulto Mayor (SENAMA)


    12.    Ministerio de Educación (Ministerium für Bildung)

    Subsecretaría de Educación

    Subsecretaría de Educación Parvularia

    Subsecretaría de Educación Superior

    Superintendencia de Educación

    Comisión Nacional de Investigación Científica y Tecnológica (CONICYT)

    Junta Nacional de Auxilio Escolar y Becas (JUNAEB)

    Junta Nacional de Jardines Infantiles (JUNJI)

    Centro de Educación y Tecnología (ENLACES)

    13.    Ministerio de Justicia y Derechos Humanos (Ministerium für Justiz und Menschenrechte):

    Subsecretaría de Justicia

    Subsecretaría de Derechos Humanos


    Servicio Nacional de Menores (SENAME)

    Servicio Médico Legal

    Gendarmería de Chile

    Servicio Registro Civil e Identificación

    Corporaciones de Asistencia Judicial

    14.    Ministerio del Trabajo y Previsión Social (Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit):

    Subsecretaría del Trabajo

    Subsecretaría de Previsión Social

    Dirección del Trabajo

    Servicio Nacional de Capacitación y Empleo (SENCE)

    Comisión del Sistema Nacional de Certificación de Competencias Laborales (CHILEVALORA)

    Dirección General del Crédito Prendario


    Superintendencia de Pensiones

    Superintendencia de Seguridad Social

    Instituto de Previsión Social (IPS)

    Instituto de Seguridad Laboral (ISL)

    Fondo Nacional de Pensiones Asistenciales

    15.    Ministerio de Obras Públicas (Ministerium für öffentliche Arbeiten):

    Subsecretaría de Obras Públicas

    Dirección General de Obras Públicas

    Dirección General de Concesiones

    Dirección General de Aguas

    Administración y ejecución de Obras Públicas

    Administración de Servicios de Concesiones Dirección de Aeropuertos


    Dirección de Aeropuertos

    Dirección de Arquitectura

    Dirección de Obras Portuarias

    Dirección de Planeamiento

    Dirección de Obras Hidráulicas

    Dirección de Vialidad

    Dirección de Contabilidad y Finanzas

    Instituto Nacional de Hidráulica

    Superintendencia Servicios Sanitarios (SISS)

    16.    Ministerio de Transportes y Telecomunicaciones (Ministerium für Verkehr und Telekommunikation):

    Subsecretaría de Transportes

    Subsecretaría de Telecomunicaciones


    Junta de Aeronáutica Civil

    Centro de Control y Certificación Vehicular (3CV)

    Comisión Nacional de Seguridad de Tránsito (CONASET)

    Unidad Operativa de Control de Tránsito (UOCT)

    17.    Ministerio de Salud (Ministerium für Gesundheit):

    Subsecretaría de Salud Pública

    Subsecretaría de Redes Asistenciales

    Central de Abastecimiento del Sistema Nacional de Servicios de Salud (CENABAST)

    Fondo Nacional de Salud (FONASA)

    Instituto de Salud Pública (ISP)

    Instituto Nacional del Tórax

    Superintendencia de Salud


    Servicio de Salud Arica y Parinacota

    Servicio de Salud Iquique y Tarapacá

    Servicio de Salud Antofagasta

    Servicio de Salud Atacama

    Servicio de Salud Coquimbo

    Servicio de Salud Valparaíso-San Antonio

    Servicio de Salud Viña del Mar-Quillota

    Servicio de Salud O’Higgins

    Servicio de Salud Maule

    Servicio de Salud Ñuble

    Servicio de Salud Concepción

    Servicio de Salud Tacahuano


    Servicio de Salud Bío-Bío

    Servicio de Salud Arauco

    Servicio de Salud Araucanía Norte

    Servicio de Salud Araucanía Sur

    Servicio de Salud Valdivia

    Servicio de Salud Osorno

    Servicio de Salud Chiloé

    Servicio de Salud Aysén

    Servicio de Salud Magallanes

    Servicio de Salud Metropolitano Norte

    Servicio de Salud Metropolitano Occidente

    Servicio de Salud Central


    Servicio de Salud Oriente

    Servicio de Salud Metropolitano Sur

    Servicio de Salud Metropolitano Sur-Oriente

    18.    Ministerio de Vivienda y Urbanismo (Ministerium für Wohnungswesen und Stadtplanung):

    Subsecretaría de Vivienda y Urbanismo

    Parque Metropolitano

    Servicios de Vivienda y Urbanismo

    19.    Ministerio de Bienes Nacionales (Ministerium für nationales Vermögen):

    Subsecretaría de Bienes Nacionales

    20.    Ministerio de Agricultura (Ministerium für Landwirtschaft):

    Subsecretaría de Agricultura

    Comisión Nacional de Riego (CNR)


    Corporación Nacional Forestal (CONAF)

    Instituto de Desarrollo Agropecuario (INDAP)

    Oficina de Estudios y Políticas Agrícolas (ODEPA)

    Servicio Agrícola y Ganadero (SAG)

    Instituto de Investigaciones Agropecuarias (INIA)

    AgroSeguros

    Agencia Chilena para la Inocuidad y Calidad Alimentaria (ACHIPIA)

    21.    Ministerio del Medio Ambiente (Ministerium für Umwelt):

    Servicio de Evaluación Ambiental

    Superintendencia de Medio Ambiente

    22.    Ministerio del Deporte (Ministerium für Sport):

    Subsecretaría del Deporte


    23.    Ministerio de las Culturas, las Artes y el Patrimonio (Ministerium für Kultur, Kunst und Kulturerbe):

    Subsecretaría de las Culturas y las Artes

    Subsecretaría del Patrimonio Cultural

    Consejo Nacional de las Culturas y el Patrimonio

    Consejo Nacional del Libro y la Lectura

    Consejo de Fomento de la Música Nacional

    Servicio Nacional del Patrimonio Cultural

    Fondo de Desarrollo de las Artes y la Cultura (FONDART)

    24.    Ministerio de la Mujer y la Equidad de Género (Ministerium für Frauen und Gleichstellung der Geschlechter):

    Subsecretaría de la Mujer y la Equidad de Género


    25.    Ministerio de Ciencia, Tecnología, Conocimiento e Innovación (Ministerium für Wissenschaft, Technologie, Wissen und Innovation):

    Subsecretaría de Ciencia, Tecnología, Conocimiento e Innovación

    26.    Contraloría General de la República (Oberste Rechnungsprüfungsbehörde Chiles)

    Alle regionalen Gebietskörperschaften (einschließlich der derzeitigen und neu geschaffenen Funktionen wie „Intendencias“/“Gobernadores regionales“)

    Alle lokalen Gebietskörperschaften („Gobernaciones“ einschließlich der derzeitigen Funktion „Gobernador“ und neu geschaffenen Funktionen wie „Delegado presidencial provincial“)

    Bemerkung:

    Alle sonstigen Beschaffungsstellen der Zentralregierung einschließlich der ihnen untergeordneten regionalen und subregionalen Stellen, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben.


    ABSCHNITT B

    BESCHAFFUNGSSTELLEN UNTERHALB DER ZENTRALREGIERUNG

    1.    Kapitel 21 gilt für Beschaffungen durch die in diesem Abschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung, sofern der Wert der Beschaffung gemäß Anhang 21-B Abschnitt J auf mindestens folgende Schwellenwerte geschätzt wird:

    Waren

    In Abschnitt D bestimmt

    Schwellenwerte    200 000 SZR

    Dienstleistungsaufträge

    In Abschnitt E bestimmt

    Schwellenwerte    200 000 SZR

    Bauleistungen

    In Abschnitt F bestimmt

    Schwellenwerte    5 000 000 SZR


    2.    Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte werden gemäß Abschnitt J angepasst.

    Liste der Beschaffungsstellen

    Alle Gemeinden (Municipalidades)

    Bemerkung:

    Alle sonstigen Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung, einschließlich der ihnen untergeordneten Stellen, und alle sonstigen Stellen, die im Allgemeininteresse tätig sind und deren Geschäfts- und Rechnungsführung einer wirksamen Kontrolle durch öffentliche Stellen unterliegt, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben

    ABSCHNITT C

    SONSTIGE ERFASSTE BESCHAFFUNGSSTELLEN

    1.    Kapitel 21 gilt für Beschaffungen durch die in diesem Abschnitt aufgeführten sonstigen Beschaffungsstellen, sofern der Wert der Beschaffung gemäß Abschnitt J auf mindestens folgende Schwellenwerte geschätzt wird:

    Waren

    In Abschnitt D bestimmt

    Schwellenwerte    220 000 SZR


    Dienstleistungsaufträge

    In Abschnitt E bestimmt

    Schwellenwerte    220 000 SZR

    Bauleistungen

    In Abschnitt F bestimmt

    Schwellenwerte    5 000 000 SZR

    2.    Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte werden gemäß Abschnitt J angepasst.

    Liste der Beschaffungsstellen

    1.    Empresa Portuaria Arica (Hafengesellschaft Arica)

    2.    Empresa Portuaria Iquique (Hafengesellschaft Iquique)

    3.    Empresa Portuaria Antofagasta (Hafengesellschaft Antofagasta)

    4.    Empresa Portuaria Coquimbo (Hafengesellschaft Coquimbo)

    5.    Empresa Portuaria Valparaíso (Hafengesellschaft Valparaíso)


    6.    Empresa Portuaria San Antonio (Hafengesellschaft San Antonio)

    7.    Empresa Portuaria Talcahuano San Vicente (Hafengesellschaft Talcahuano)

    8.    Empresa Portuaria Puerto Montt (Hafengesellschaft Puerto Montt)

    9.    Empresa Portuaria Chacabuco (Hafengesellschaft Chacabuco)

    10.    Empresa Portuaria Austral (Hafengesellschaft Austral)

    11.    Aeropuertos de propiedad del Estado, dependientes de la Dirección General de Aeronáutica Civil (DGAC) (Staatliche Flughäfen, abhängig von der Generaldirektion für Zivilluftfahrt)

    Bemerkungen:

    Alle sonstigen öffentlichen Unternehmen, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben:

    a)    Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen und

    b)    Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder sonstigen Verkehrsendeinrichtungen.


    ABSCHNITT D

    WAREN

    Sofern nicht anderweitig in Kapitel 21 festgelegt, gilt Kapitel 21 für sämtliche Waren, die von den in Abschnitt A, B oder C dieses Anhangs aufgeführten Stellen beschafft werden.

    ABSCHNITT E

    DIENSTLEISTUNGEN

    Sofern nicht anderweitig in Kapitel 21 festgelegt, gilt Kapitel 21 für sämtliche Dienstleistungen, die von den in Abschnitt A, B oder C dieses Anhangs aufgeführten Stellen beschafft werden.

    ABSCHNITT F

    BAULEISTUNGEN

    Sofern nicht anderweitig in Kapitel 21 festgelegt, gilt Kapitel 21 für sämtliche Bauleistungen, die von den in Abschnitt A, B oder C dieses Anhangs aufgeführten Stellen beschafft werden, einschließlich öffentlicher Baukonzessionsverträge.

    Kapitel 21 gilt nicht für Bauleistungen, die für die Osterinsel (Isla de Pascua) bestimmt sind.


    Bemerkungen

    a)    In Bezug auf Bauleistungen umfasst die Definition der technischen Spezifikationen in Artikel 21.1 Buchstabe q auch die Konstruktionsmethoden und den konstruktiven Entwurf.

    b)    Die Bedingungen der freihändigen Vergabe, die sich auf die äußerste Dringlichkeit nach Artikel 21.14 Absatz 1 Buchstabe d beziehen, sind als Notfall und Katastrophe zu verstehen.

    ABSCHNITT G

    ÖFFENTLICHE BAUKONZESSIONEN

    Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „öffentlicher Baukonzessionsvertrag“ die vertragliche Vereinbarung, mit der eine private Partei die Ausführung, Reparatur oder Instandhaltung eines öffentlichen Bauwerks als Gegenleistung für ihre vorübergehende Nutzung übernimmt, die in dem Recht besteht, das Bauwerk zu kontrollieren und zu betreiben und daraus Einnahmen zu erzielen und/oder eine Zahlung vom Staat zu erhalten.

    Diese Begriffsbestimmung umfasst alle Arten von Verträgen, die den Vorschriften über öffentliche Baukonzessionen unterliegen (Dekret Nr. 900 des Ministeriums für öffentliche Arbeiten von 1996 zur Festlegung des konsolidierten, koordinierten und systematisierten Textes des Dekrets mit Gesetzeskraft Nr. 164 des Ministeriums für öffentliche Arbeiten von 1991, Gesetz über öffentliche Baukonzessionen und Oberstes Dekret Nr. 956 des Ministeriums für öffentliche Arbeiten von 1997 zur Veröffentlichung der Vorschriften des Gesetzes über öffentliche Baukonzessionen).


    Anwendungsbereich

    1.    Öffentliche Baukonzessionsverträge, die von den Beschaffungsstellen gemäß Abschnitten A oder B vergeben werden, sofern ihr Wert mindestens 5 000 000 SZR beträgt. Es gelten folgende Artikel: Artikel 21.1, Artikel 21.2 (ausgenommen Absätze 7 und 8), Artikel 21.3, Artikel 21.4**, Artikel 21.5, Artikel 21.6 (ausgenommen Absatz 2 Buchstaben c und e und der Absätze 4 und 5), Artikel 21.7, Artikel 21.9, Artikel 21.10, Artikel 21.11, Artikel 21.12 Absatz 1, Artikel 21.16, Artikel 21.17, Artikel 21.18, Artikel 21.19, Artikel 21.20 und Artikel 21.21.

    **    In Bezug auf Artikel 21.4 Absatz 4 erfolgt bei öffentlichen Baukonzessionen die Entgegennahme der Angebote so weit wie möglich auf elektronischem Wege.

    2.    Neben den in Absatz 1 genannten Bestimmungen finden die internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Konzessionen Anwendung.

    Bemerkungen

    In Bezug auf öffentliche Baukonzessionen umfasst die Definition der technischen Spezifikationen in Artikel 21.1 Buchstabe q auch die Konstruktionsmethoden und den konstruktiven Entwurf.


    ABSCHNITT H

    ALLGEMEINE BEMERKUNGEN UND AUSNAHMEN

    Kapitel 21 gilt nicht für die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen außerhalb des Gebiets Chiles zum Verbrauch oder Inanspruchnahme außerhalb des Gebiets Chiles.

    ABSCHNITT I

    VERÖFFENTLICHUNGEN

    Für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen verwendete elektronischen Medien

    www.mercadopublico.cl or www.chilecompra.cl

    www.mop.cl

    http://www.concesiones.cl/proyectos/Paginas/AgendaConcesiones2018_2022.aspx

    Gesetze und sonstige Vorschriften

    www.diariooficial.cl


    Gerichtsentscheidungen

    http://basejurisprudencial.poderjudicial.cl/

    Verwaltungsvorschriften

    https://www.contraloria.cl/web/cgr/dictamenes-y-pronunciamientos-juridicos

    ABSCHNITT J

    SCHWELLENWERTE

    1.    Chile berechnet den Wert der Schwellenwerte und rechnet diesen in seine Landeswährung um, und zwar unter Verwendung der Umrechnungskurse der Tageswerte der Landeswährung in Form von Sonderziehungsrechten, die der Internationale Währungsfonds monatlich in der Publikation „International Financial Statistics“ für einen Zeitraum von zwei Jahren vor dem 1. Oktober des Jahres vor dem Inkrafttreten der Schwellenwerte, d. h. ab dem 1. Januar des folgenden Jahres, veröffentlicht.

    2.    Chile teilt der Europäischen Union den Wert der neu berechneten Schwellenwerte spätestens einen Monat vor deren Inkrafttreten in der jeweiligen Landeswährung mit. Die in der jeweiligen Landeswährung ausgedrückten Schwellenwerte werden für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren festgelegt.

    ________________

    ANHANG 22

    LISTE CHILES

    1. Betroffene Verpflichtungen:    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    Beschaffungsstelle:    Empresa Nacional de Petróleo (ENAP) oder ihr Nachfolger, ihre Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen

    Umfang der nichtkonformen Tätigkeiten:    In Bezug auf Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstaben a und b    kann die Beschaffungsstelle beim Einkauf von Energieerzeugnissen wie Kohlenwasserstoff oder elektrischem Strom aus beliebigen Erzeugungsquellen zum Weiterverkauf in entlegenen oder unterversorgten Gebieten Chiles eine Vorzugsbehandlung gewähren.


    In Bezug auf Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe c Ziffer i kann die Beschaffungsstelle beim Verkauf von Energieerzeugnissen wie Kohlenwasserstoff oder elektrischem Strom aus beliebigen Erzeugungsquellen an Verbraucher in entlegenen oder unterversorgten Gebieten Chiles eine Vorzugsbehandlung gewähren.

    2. Betroffene Verpflichtungen:    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe b

    Beschaffungsstelle:    Corporación Nacional del Cobre (CODELCO) oder ihr Nachfolger, ihre Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen

    Umfang der nichtkonformen Tätigkeiten:    In Bezug auf Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstaben a und b kann die Beschaffungsstelle Unternehmen im Gebiet Chiles für bis zu 10 % des Gesamtwerts seiner jährlichen Einkäufe von Waren und Dienstleistungen eine Vorzugsbehandlung gewähren.


    3. Betroffene Verpflichtungen:    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i

    Beschaffungsstelle:    Empresa Nacional de Minería (ENAMI) oder ihr Nachfolger, ihre Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen

    Umfang der nichtkonformen Tätigkeiten:    In Bezug auf Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstaben a und b kann die Beschaffungsstelle gemäß den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften beim Einkauf von Mineralien von kleinen und mittleren Mineralienproduzenten, bei denen es sich um Investitionen chilenischer Investoren handelt, eine Vorzugsbehandlung gewähren.

    In Bezug auf Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe c Ziffer i kann die Beschaffungsstelle kleinen und mittleren Mineralienproduzenten, bei denen es sich um Investitionen chilenischer Investoren handelt, technische Unterstützung und Finanzdienstleistungen zu Vorzugsbedingungen gewähren.



    4. Betroffene Verpflichtungen:    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe b

    Beschaffungsstelle:    Empresa de Transporte de Pasajeros Metro S.A. (METRO) oder ihr Nachfolger, ihre Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen

    Umfang der nichtkonformen Tätigkeiten:    In Bezug auf Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstaben a und b kann die Beschaffungsstelle Unternehmen im Gebiet Chiles für bis zu 10 % des Gesamtwerts seiner jährlichen Einkäufe von Waren und Dienstleistungen eine Vorzugsbehandlung gewähren.


    5. Betroffene Verpflichtungen:    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe b

    Beschaffungsstelle:    Televisión Nacional de Chile (TVN) oder ihr Nachfolger, ihre Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen

    Umfang der nichtkonformen Tätigkeiten:    In Bezug auf Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstaben a und b kann die Beschaffungsstelle gemäß den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften beim Einkauf von Programminhalten für chilenische Inhalte und Produkte eine Vorzugsbehandlung gewähren.


    6. Betroffene Verpflichtungen:    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf Finanzdienstleistungen

    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in Bezug auf Finanzdienstleistungen

    Beschaffungsstelle:    Banco del Estado de Chile (BANCO ESTADO) oder ihr Nachfolger, ihre Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen

    Umfang der nichtkonformen Tätigkeiten:    In Bezug auf Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe c Ziffer i kann die Beschaffungsstelle gemäß den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen für unterversorgte Bevölkerungsgruppen in Chile eine Vorzugsbehandlung gewähren, sofern diese Finanzdienstleistungen nicht dazu bestimmt sind, Finanzdienstleistungen, die von privaten Unternehmen erbracht werden, vom relevanten Markt zu verdrängen oder zu behindern.



    7. Betroffene Verpflichtungen:    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstabe b

    Beschaffungsstelle:    Alle bestehenden und zukünftigen staatseigenen Unternehmen

    Umfang der nichtkonformen Tätigkeiten:    In Bezug auf Artikel 22.4 Absatz 1 Buchstaben a und b können bestehende und zukünftige staatseigene Unternehmen beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen für indigene Völker und ihre Gemeinschaften eine Vorzugsbehandlung gewähren.

    Für die Zwecke dieses Eintrags sind indigene Völker und ihre Gemeinschaften diejenigen, die nach dem Gesetz Nr. 19.523 des Ministeriums für soziale Entwicklung und Familie oder dessen Nachfolger anerkannt sind.

    ________________

    ANHANG 25-A

    RECHTSVORSCHRIFTEN DER VERTRAGSPARTEIEN

    1.    EUROPÄISCHE UNION

    Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 9 und zugehörige Durchführungsrechtsakte

    2.    CHILE

    a)    Gesetz Nr. 19.039, das Regeln für gewerbliche Privilegien und den Schutz gewerblicher Eigentumsrechte festlegt, zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 21.355 zur Änderung des Gesetzes Nr. 19.039 über gewerbliches Eigentum und das Gesetz Nr. 20.254 zur Einrichtung des Nationalen Instituts für gewerbliches Eigentum.

    b)    Oberstes Dekret Nr. 236 des Ministeriums für Wirtschaft, Entwicklung und Wiederaufbau vom 25. August 2005 zur Genehmigung der Verordnungen zum Gesetz Nr. 19.039 über gewerbliches Eigentum.

    ________________

    ANHANG 25-B

    KRITERIEN FÜR DAS EINSPRUCHSVERFAHREN
    NACH ARTIKEL 25.34

    1.    Liste der Namen mit entsprechender Transkription in lateinische Buchstaben.

    2.    Art des Erzeugnisses.

    3.    Einladung an folgende Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einreichung von Einwänden gegen den Schutz eines Namens durch Abgabe einer ordnungsgemäß begründeten Einspruchserklärung haben:

    a)    im Falle der Europäischen Union an natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme derjenigen, die in Chile niedergelassen oder gebietsansässig sind;

    b)    im Falle Chiles an natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme derjenigen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder gebietsansässig sind.

    4.    Einspruchserklärungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachungsmaßnahme bei der Europäischen Kommission oder der Regierung Chiles eingehen.


    5.    Eine Einspruchserklärung ist nur dann zulässig, wenn sie

    a)    innerhalb der in Absatz 4 festgesetzten Frist eingeht und darin hinsichtlich des zu schützenden Namens Folgendes nachgewiesen wird:

    i)    Der Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte einschließlich einer Keltertraubensorte oder einer Tierrasse und könnte deshalb den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen,

    ii)    der Name verleitet den Verbraucher zu der irrigen Annahme, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen,

    iii)    der Name ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen,

    iv)    der Name wirkt sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder auf das Bestehen oder die Unterscheidbarkeit einer Marke oder auf Erzeugnisse aus, die vor der Veröffentlichung der Bekanntmachungsmaßnahme gutgläubig in Verkehr gebracht wurden, oder

    b)    Angaben enthält, die den Schluss zulassen, dass es sich bei dem Namen, der geschützt und eingetragen werden soll, um eine Gattungsbezeichnung handelt.

    6.    Die in diesem Anhang aufgeführten Kriterien sind in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union, das für die Zwecke der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen diese Rechte geschützt sind, und in Bezug auf das Gebiet Chiles zu bewerten.

    ________________

    ANHANG 25-C

    TEIL A

    GEOGRAFISCHE ANGABEN DER EUROPÄISCHEN UNION
    NACH ARTIKEL 25.33

    Land

    Bezeichnung/Name

    Produktart

    BELGIEN

    Beurre d'Ardenne

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    BELGIEN

    Fromage de Herve

    Käse

    BELGIEN

    Jambon d'Ardenne

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    BELGIEN

    Pâté gaumais

    Gebackene Fleischteigwaren

    BELGIEN

    Plate de Florenville

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    BULGARIEN

    Българско розово масло (Bulgarsko rozovo maslo)

    Ätherische Öle

    TSCHECHIEN

    Budějovické pivoi

    Bier

    TSCHECHIEN

    Budějovický měšťanský varii

    Bier

    TSCHECHIEN

    České pivo

    Bier

    TSCHECHIEN

    Českobudějovické pivoiii

    Bier

    TSCHECHIEN

    Žatecký chmeliv

    Hopfen

    DÄNEMARK

    Danablu

    Käse

    DÄNEMARK

    Esrom

    Käse

    DEUTSCHLAND

    Aachener Printen

    Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

    DEUTSCHLAND

    Allgäuer Bergkäse

    Käse

    DEUTSCHLAND

    Allgäuer Emmentaler

    Käse

    DEUTSCHLAND

    Bayerische Breze/Bayerische Brezn/Bayerische Brez'n/Bayerische Brezel

    Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

    DEUTSCHLAND

    Bayerisches Bier

    Bier

    DEUTSCHLAND

    Bremer Bier

    Bier

    DEUTSCHLAND

    Dortmunder Bier

    Bier

    DEUTSCHLAND

    Dresdner Christstollen/Dresdner Stollen/Dresdner Weihnachtsstollen

    Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

    DEUTSCHLAND

    Holsteiner Katenschinken/Holsteiner Schinken/Holsteiner Katenrauchschinken/Holsteiner Knochenschinken

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    DEUTSCHLAND

    Hopfen aus der Hallertauv

    Hopfen

    DEUTSCHLAND

    Kölsch

    Bier

    DEUTSCHLAND

    Kulmbacher Bier

    Bier

    DEUTSCHLAND

    Lübecker Marzipan

    Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

    DEUTSCHLAND

    Münchener Bier

    Bier

    DEUTSCHLAND

    Nürnberger Bratwürste; Nürnberger Rostbratwürste

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    DEUTSCHLAND

    Nürnberger Lebkuchen

    Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

    DEUTSCHLAND

    Schwäbische Spätzle/Schwäbische Knöpfle

    Teigwaren

    DEUTSCHLAND

    Schwarzwälder Schinken

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    DEUTSCHLAND

    Tettnanger Hopfen

    Hopfen

    DEUTSCHLAND

    Thüringer Rostbratwurst

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    IRLAND

    Clare Island Salmon

    Frische Fische, Muscheln und Schalentiere sowie Erzeugnisse daraus

    IRLAND

    Imokilly Regato

    Käse

    GRIECHENLAND

    Γραβιέρα Κρήτης (Graviera Kritis)

    Käse

    GRIECHENLAND

    Γραβιέρα Νάξου (Graviera Naxou)

    Käse

    GRIECHENLAND

    Ελιά Καλαμάτας (Elia Kalamatas)

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    GRIECHENLAND

    Καλαμάτα (Kalamata)vi

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    GRIECHENLAND

    Κασέρι (Kasseri)

    Käse

    GRIECHENLAND

    Κεφαλογραβιέρα (Kefalograviera)

    Käse

    GRIECHENLAND

    Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης (Kolymvari Chanion Kritis)

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    GRIECHENLAND

    Κονσερβολιά Ροβίων (Konservolia Rovion)vii

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    GRIECHENLAND

    Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα (Korinthiaki Stafida Vostitsa)viii

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    GRIECHENLAND

    Κρόκος Κοζάνης (Krokos Kozanis)

    Gewürze

    GRIECHENLAND

    Λακωνία (Lakonia)

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    GRIECHENLAND

    Λυγουριό Ασκληπιείου (Lygourio Asklipiiou)

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    GRIECHENLAND

    Μανούρι (Manouri)

    Käse

    GRIECHENLAND

    Μαστίχα Χίου (Masticha Chiou)

    Natürliche Gummis und Harze

    GRIECHENLAND

    Πεζά Ηρακλείου Κρήτης (Peza Irakliou Kritis)

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    GRIECHENLAND

    Σητεία Λασιθίου Κρήτης (Sitia Lasithiou Kritis)

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    GRIECHENLAND

    Φέτα (Feta)ix

    Käse

    GRIECHENLAND

    Χανιά Κρήτης (Chania Kritis)

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Aceite de la Rioja

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Aceite de Terra Alta; Oli de Terra Alta

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Aceite del Baix Ebre-Montsià; Oli del Baix Ebre-Montsià

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Aceite del Bajo Aragón

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Alfajor de Medina Sidonia

    Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

    SPANIEN

    Antequera

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Azafrán de la Mancha

    Gewürze

    SPANIEN

    Baena

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Carne de Vacuno del País Vasco/Euskal Okela

    Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    SPANIEN

    Cecina de León

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SPANIEN

    Chorizo Riojano

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SPANIEN

    Cítricos Valencianos; Cítrics Valenciansx

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    SPANIEN

    Dehesa de Extremadura

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SPANIEN

    Estepa

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Guijuelo

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SPANIEN

    Idiazabal

    Käse

    SPANIEN

    Jabugo

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SPANIEN

    Jamón de Trevélez

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SPANIEN

    Jamón de Teruel/Paleta de Teruel

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SPANIEN

    Jijona

    Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

    SPANIEN

    Les Garrigues

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Los Pedroches

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SPANIEN

    Mahón-Menorca

    Käse

    SPANIEN

    Pimentón de la Vera

    Gewürze

    SPANIEN

    Pimentón de Murcia

    Gewürze

    SPANIEN

    Polvorones de Estepa

    Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

    SPANIEN

    Priego de Córdoba

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Queso Manchego

    Käse

    SPANIEN

    Queso Tetilla/Queixo Tetilla

    Käse

    SPANIEN

    Salchichón de Vic; Llonganissa de Vic

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SPANIEN

    Sidra de Asturias; Sidra d'Asturies

    Apfelwein

    SPANIEN

    Sierra de Cadiz

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Sierra de Cazorla

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Sierra de Segura

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Sierra Mágina

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Siurana

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    SPANIEN

    Sobrasada de Mallorca

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SPANIEN

    Ternera Asturiana

    Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    SPANIEN

    Ternera de Navarra; Nafarroako Aratxea

    Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    SPANIEN

    Ternera Gallega

    Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    SPANIEN

    Torta del Casar

    Käse

    SPANIEN

    Turrón de Alicante

    Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

    SPANIEN

    Vinagre de Jerez

    Essig

    FRANKREICH

    Abondance

    Käse

    FRANKREICH

    Banon

    Käse

    FRANKREICH

    Beaufort

    Käse

    FRANKREICH

    Bleu d'Auvergne

    Käse

    FRANKREICH

    Bœuf de Charollesxi

    Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    FRANKREICH

    Brie de Meaux

    Käse

    FRANKREICH

    Brillat-Savarin

    Käse

    FRANKREICH

    Camembert de Normandie

    Käse

    FRANKREICH

    Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    FRANKREICH

    Cantal; Fourme de Cantal

    Käse

    FRANKREICH

    Chabichou du Poitouxii

    Käse

    FRANKREICH

    Chaource

    Käse

    FRANKREICH

    Comté

    Käse

    FRANKREICH

    Crottin de Chavignol; Chavignolxiii

    Käse

    FRANKREICH

    Emmental de Savoie

    Käse

    FRANKREICH

    Époisses

    Käse

    FRANKREICH

    Fourme d'Ambert

    Käse

    FRANKREICH

    Génisse Fleur d'Aubracxiv

    Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    FRANKREICH

    Gruyèrexv

    Käse

    FRANKREICH

    Huile d'olive de Haute-Provence

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    FRANKREICH

    Huile essentielle de lavande de Haute-Provence/Essence de lavande de Haute-Provence

    Ätherische Öle

    FRANKREICH

    Huîtres Marennes Oléron

    Frische Fische, Muscheln und Schalentiere sowie Erzeugnisse daraus

    FRANKREICH

    Jambon de Bayonne

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    FRANKREICH

    Lentille verte du Puy

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    FRANKREICH

    Maroilles/Marolles

    Käse

    FRANKREICH

    Morbier

    Käse

    FRANKREICH

    Munster; Munster-Géromé

    Käse

    FRANKREICH

    Neufchâtel

    Käse

    FRANKREICH

    Noix de Grenoble

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    FRANKREICH

    Pont-l'Évêque

    Käse

    FRANKREICH

    Pruneaux d'Agen; Pruneaux d'Agen mi-cuitsxvi

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    FRANKREICH

    Reblochon; Reblochon de Savoie

    Käse

    FRANKREICH

    Roquefort

    Käse

    FRANKREICH

    Sainte-Maure de Tourainexvii

    Käse

    FRANKREICH

    Saint-Marcellin

    Käse

    FRANKREICH

    Saint-Nectaire

    Käse

    FRANKREICH

    Tomme de Savoie

    Käse

    FRANKREICH

    Tomme des Pyrénées

    Käse

    FRANKREICH

    Veau d’Aveyron et du Ségala

    Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    FRANKREICH

    Veau du Limousinxviii

    Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    FRANKREICH

    Volailles de Loué

    Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    KROATIEN

    Baranjski kulen

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    KROATIEN

    Dalmatinski pršut

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    KROATIEN/SLOWENIEN

    Istarski pršut/Istrski pršut

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    KROATIEN

    Krčki pršut

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Aceto Balsamico di Modena

    Essig

    ITALIEN

    Aceto balsamico tradizionale di Modena

    Essig

    ITALIEN

    Aprutino Pescarese

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    ITALIEN

    Asiago

    Käse

    ITALIEN

    Bresaola della Valtellina

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Cantuccini Toscani/Cantucci Toscani

    Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

    ITALIEN

    Coppa Piacentina

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Cotechino Modena

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Culatello di Zibello

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Fontina

    Käse

    ITALIEN

    Garda

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    ITALIEN

    Gorgonzola

    Käse

    ITALIEN

    Grana Padano

    Käse

    ITALIEN

    Mela Alto Adige; Südtiroler Apfel

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    ITALIEN

    Mela Val di Non

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    ITALIEN

    Montasio

    Käse

    ITALIEN

    Mortadella Bologna

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Mozzarella di Bufala Campana

    Käse

    ITALIEN

    Pancetta Piacentina

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Parmigiano Reggianoxix

    Käse

    ITALIEN

    Pasta di Gragnano

    Teigwaren

    ITALIEN

    Pecorino Romano

    Käse

    ITALIEN

    Pecorino Toscano

    Käse

    ITALIEN

    Pomodoro SAN Marzano dell'Agro Sarnese-Nocerinoxx

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    ITALIEN

    Prosciutto di Modena

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Prosciutto di Norcia

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Prosciutto di Parma

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Prosciutto di San Daniele

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Prosciutto Toscano

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Provolone Valpadana

    Käse

    ITALIEN

    Ragusano

    Käse

    ITALIEN

    Salamini italiani alla cacciatora

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Speck Alto Adige/Südtiroler Markenspeck/Südtiroler Speck

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ITALIEN

    Taleggio

    Käse

    ITALIEN

    Terra di Bari

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    ITALIEN

    Toscano

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    ITALIEN

    Veneto Valpolicella; Veneto Euganei e Berici; Veneto del Grappa

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    ITALIEN

    Vitellone bianco dell'Appennino Centrale

    Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

    ITALIEN

    Zampone Modena

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ZYPERN

    Γλυκό Τριαντάφυλλο Αγρού (Glyko Triantafyllo Agrou)

    Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

    ZYPERN

    Λουκούμι Γεροσκήπου
    (Loukoumi Geroskipou)

    Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

    UNGARN

    Csabai kolbász/Csabai vastagkolbász

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    UNGARN

    Gyulai kolbász/Gyulai pároskolbász

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    UNGARN

    Kalocsai fűszerpaprika-őrlemény

    Gewürze

    UNGARN

    Szegedi fűszerpaprika-őrlemény/Szegedi paprika

    Gewürze

    UNGARN

    Szegedi szalámi; Szegedi téliszalámi

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    NIEDERLANDE

    Edam Holland

    Käse

    NIEDERLANDE

    Gouda Holland

    Käse

    ÖSTERREICH

    Steirischer Kren

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    ÖSTERREICH

    Steirisches Kürbiskernöl

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    ÖSTERREICH

    Tiroler Bergkäse

    Käse

    ÖSTERREICH

    Tiroler Graukäse

    Käse

    ÖSTERREICH

    Tiroler Speck

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    ÖSTERREICH

    Vorarlberger Bergkäse

    Käse

    POLEN

    jabłko grójeckie

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    PORTUGAL

    Azeite de Moura

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    PORTUGAL

    Azeite do Alentejo Interior

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    PORTUGAL

    Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa)

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    PORTUGAL

    Azeite de Trás-os-Montes

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    PORTUGAL

    Azeites do Norte Alentejano

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    PORTUGAL

    Azeites do Ribatejo

    Fette (Butter, Margarine usw.)

    PORTUGAL

    Chouriça de Carne de Vinhais; Linguiça de Vinhais

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    PORTUGAL

    Chouriço de Portalegre

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    PORTUGAL

    Pêra Rocha do Oestexxi

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    PORTUGAL

    Presunto de Barrancos/Paleta de Barrancos

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    PORTUGAL

    Queijo S. Jorgexxii

    Käse

    PORTUGAL

    Queijo Serra da Estrela

    Käse

    PORTUGAL

    Queijos da Beira Baixa (Queijo de Castelo Branco, Queijo Amarelo da Beira Baixa, Queijo Picante da Beira Baixa)

    Käse

    RUMÄNIEN

    Magiun de prune Topoloveni

    Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

    RUMÄNIEN

    Salam de Sibiu

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    RUMÄNIEN

    Telemea de Ibăneşti

    Käse

    SLOWENIEN

    Kranjska klobasa

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SLOWENIEN

    Kraška panceta

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SLOWENIEN

    Kraški pršut

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

    SLOWENIEN

    Kraški zašink

    Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)


    TEIL B

    GEOGRAFISCHE ANGABEN CHILES
    NACH ARTIKEL 25.33

    Land

    Bezeichnung/Name

    Produktart

    CHILE

    SAL DE CÁHUIL – BOYERUCA LO VALDIVIA

    Salz

    CHILE

    PROSCIUTTO DE CAPITÁN PASTENE

    Luftgetrockneter Schinken

    CHILE

    LIMÓN DE PICA

    Zitronen

    CHILE

    LANGOSTA DE JUAN FERNÁNDEZ

    Hummer

    CHILE

    ATÚN DE ISLA DE PASCUA

    Thunfisch – Fisch/Fischfilets/lebender Fisch

    CHILE

    CANGREJO DORADO DE JUAN FERNÁNDEZ

    Krabben – lebend/nicht lebend

    CHILE

    CORDERO CHILOTE

    Lammfleisch

    CHILE

    DULCES DE LA LIGUA

    Backwaren

    CHILE

    MAÍZ LLUTEÑO

    Mais

    CHILE

    SANDÍA DE PAINE

    Wassermelone

    CHILE

    ACEITUNAS DE AZAPA

    Haltbar gemachte/frische Oliven

    CHILE

    ORÉGANO DE LA PRECORDILLERA DE PUTRE

    Gewürze

    CHILE

    TOMATE ANGOLINO

    Tomaten

    CHILE

    DULCES DE CURACAVÍ

    Backwaren

    CHILE

    ACEITE DE OLIVA DEL VALLE DEL HUASCO

    Olivenöl

    CHILE

    PUERRO AZUL DE MAQUEHUE

    Porree

    CHILE

    SIDRA DE PUNUCAPA

    Apfelwein

    CHILE

    CHICHA DE CURACAVÍ

    Fermentierte Getränke

    Erläuterungen:

    i    Der Schutz der geografischen Angabe „Budějovické pivo“ wird nur in der tschechischen Sprache angestrebt.

    ii    Der Schutz der geografischen Angabe „Budějovický měšťanský var“ wird nur in der tschechischen Sprache angestrebt.

    iii    Der Schutz der geografischen Angabe „Českobudějovické pivo“ wird nur in der tschechischen Sprache angestrebt.



    iv    Der Sortenname „saaz“ darf weiterhin für ähnliche Erzeugnisse verwendet werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf die Art eines solchen Begriffs nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.

    v    Der Sortenname „hallertau“ darf weiterhin für ähnliche Erzeugnisse verwendet werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf die Art eines solchen Begriffs nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.

    vi    Der Sortenname „kalamon“ darf weiterhin für ähnliche Erzeugnisse verwendet werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf die Art eines solchen Begriffs nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.



    vii    Der Sortenname „konservolia“ darf weiterhin für ähnliche Erzeugnisse verwendet werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf die Art eines solchen Begriffs nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.

    viii    Der Sortenname „pasa de corinto“ darf weiterhin für ähnliche Erzeugnisse verwendet werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf die Art eines solchen Begriffs nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.

    ix    Der Schutz der geografischen Angabe „Φέτα (Feta)“ steht einer fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „Feta“ durch Personen, einschließlich ihrer Rechtsnachfolger und Bevollmächtigten, während eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht entgegen, sofern sie diese geografische Angabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für dieselben oder ähnliche Waren im Gebiet Chiles ununterbrochen verwendet haben. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Benutzung des Begriffs „Feta“ mit einer lesbaren und sichtbaren Angabe des geografischen Ursprungs des betreffenden Erzeugnisses einhergehen.



    x    Der Sortenname „Valencia“ darf weiterhin für ähnliche Erzeugnisse verwendet werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf die Art eines solchen Begriffs nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.

    xi    Durch den Schutz der geografischen Angabe „Bœuf de Charolles“ im Gebiet Chiles werden Verwender des Begriffs „Charolesa“, der ein aus der entsprechenden Tierrasse gewonnenes Erzeugnis bezeichnet, nicht daran gehindert, diese Begriffe weiterhin zu verwenden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf den Namen der Tierrasse nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.

    xii    Der Schutz wird nur für den zusammengesetzten Begriff angestrebt.

    xiii    Der Schutz wird nur für den zusammengesetzten Begriff angestrebt.



    xiv    Durch den Schutz der geografischen Angabe „Génisse Fleur d'Aubrac“ werden Verwender des Begriffs „Aubrac“, der ein aus der entsprechenden Tierrasse gewonnenes Erzeugnis bezeichnet, im Gebiet Chiles nicht daran gehindert, diese Begriffe weiterhin zu verwenden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern, Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf den Namen der Tierrasse nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.

    xv    Durch den Schutz der geografischen Angabe „Gruyère“ werden die in Anlage 25-C-2 aufgeführten vorherigen Verwender des Begriffs „Gruyère/Gruyere“ im Gebiet Chiles, die diesen Begriff während eines Zeitraums von 12 Monaten vor Abschluss der Verhandlungen über dieses Abkommen am 9. Dezember 2022 gutgläubig und mit wiederholter Präsenz auf dem Markt verwendet haben, nicht daran gehindert, diesen Begriff weiterhin zu verwenden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (z. B. Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung von „Gruyère“ vermarktet werden und sie sich in Bezug auf den Ursprung unmissverständlich von „Gruyère“ unterscheiden und sofern der Begriff in einer Schriftart, die wesentlich kleiner als der Markenname ist, gut lesbar angegeben wird und in Bezug auf den Ursprung des Erzeugnisses unmissverständlich ist. Die Bezeichnung „Gruyère“ bezieht sich im Gebiet der Europäischen Union auf zwei gleichlautende geografische Angaben für einen Schweizer bzw. einen französischen Käse. Die Europäische Union darf einem möglichen Antrag auf Schutz der genannten gleichlautenden geografischen Angabe der Schweiz in Chile nicht widersprechen.



    xvi    Die Bezeichnung „d'Agen“ darf weiterhin als Sortenname für frische Pflaumen und Pflaumenbäume verwendet werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (z. B. Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf die Art eines solchen Begriffs nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.

    xvii    Der Schutz wird nur für den aus mehreren Teilen bestehenden Begriff angestrebt.

    xviii    Durch den Schutz der geografischen Angabe „Veau du Limousin“ werden Verwender des Begriffs „Limousin“, der ein aus der entsprechenden Tierrasse gewonnenes Erzeugnis bezeichnet, im Gebiet Chiles nicht daran gehindert, diese Begriffe weiterhin zu verwenden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf den Namen der Tierrasse nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.



    xix    Durch den Schutz der geografischen Angabe „Parmigiano Reggiano“ werden die in Anlage 25-C-2 aufgeführten vorherigen Verwender des Begriffs „Parmesano“ im Gebiet Chiles, die diesen Begriff während eines Zeitraums von 12 Monaten vor Abschluss der Verhandlungen über dieses Abkommen am 9. Dezember 2022 gutgläubig und mit wiederholter Präsenz auf dem Markt verwendet haben, nicht daran gehindert, diesen Begriff weiterhin zu verwenden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (z. B. Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung von „Parmigiano Reggiano“ vermarktet werden und sie sich in Bezug auf den Ursprung unmissverständlich von „Parmigiano Reggiano“ unterscheiden und sofern der Begriff in einer Schriftart, die wesentlich kleiner als der Markenname ist, gut lesbar angegeben wird und in Bezug auf den Ursprung des Erzeugnisses unmissverständlich ist.

    xx    Die „San Marzano“ darf weiterhin als Sortenname für frische Tomaten und Tomatenpflanzen verwendet werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf die Art eines solchen Begriffs nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.



    xxi    Der Sortenname „Pêra Rocha“ darf weiterhin für ähnliche Erzeugnisse verwendet werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf die Art eines solchen Begriffs nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.

    xxii    Durch den Schutz des Begriffs „Queijo S. Jorge“ wird die Verwendung des Begriffs „San Jorge“ in Chile als bestehende eingetragene Marke nicht eingeschränkt, sofern der Verbraucher durch die Verwendung in Bezug auf den Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wird. Der Begriff „Queijo S. Jorge“ sollte nur als aus mehreren Teilen bestehender Begriff und in Verbindung mit einem Hinweis auf den Ursprung und einem Markennamen verwendet werden.



    Anlage 25-C-1

    LISTE DER EINZELNEN BESTANDTEILE
    NACH ARTIKEL 25.35 ABSATZ 9

    Für die aufgeführten geografischen Angaben der Europäischen Union:

    Was die Liste der geografischen Angaben der Europäischen Union in Anhang 25-C Teil A betrifft, so wird der Schutz gemäß Artikel 25.35 des Abkommens nicht in Bezug auf die folgenden Einzelbegriffe angestrebt, die Bestandteile eines aus mehreren Teilen bestehenden Begriffs sind, der als Name einer geografischen Angabe geschützt ist:

    „aceite“, „Aceto balsamico“, „tradizionale“, „aceto“, „alfajor“; „alla cacciatora“, „amarelo“, „Apfel“, „azafran“, „azeite“, „azeites“, „Bayrische“, „Bergkäse“, „beurre“, „Bier“, „bleu“, „boeuf“, „Bratwürste“, „Bresaola“; „Breze“; „Brezn“; „Brez’n“; „Brezel“; „brie“, „camembert“, „Canard à foie gras“; „cantucci“; „cantuccini“, „carne“, „carne de vacuno“, „cecina“, „chmel“, „chorizo“, „chouriça de carne“, „chouriço“, „Christstollen“, „citricos“, „citrics“, „coppa“, „cotechino“; „culatello“; „dehesa“, „edam“, „emmental“, „Emmentaler“, „Ελιά (Elia)“; „Essence de lavande“; „fromage“, „fűszerpaprika-őrlemén“, „génisse“, „Γλυκό Τριαντάφυλλο“ (Glyko Triantafyllo); „gouda“, „Graukäse“, „graviera“; „Hopfen“, „huile d'olive“, „huile essentielle de lavande“, „huîtres“, „island“, „jabłko“, „jambon“, „Katenrauchschinken“, „Katenschinken“, „klobasa“, „Knochenschinken“, „Knöpfle“, „kolbász“, „Kren“, „Κρόκος“ (Krokos); „kulen“, „Kürbiskernöl“, „Lebkuchen“, „lentille“, „lentille verte“, „linguiça“, „llonganissa“, „Λουκούμι“ (Loukoumi); „magiun de prune“, „Markenspeck“, „Marzipan“, „mela“, „mortadella“, „mozzarella“, „mozzarella di bufala“; „noix“, „oli“, „paleta“; „panceta“, „pancetta“, „paprika“, „pároskolbász“, „pasta“, „paté“, „pecorino“, „pêra“, „pimentòn“; „picante“; „pivo“, „plate“; „polvorones“, „pomodoro“, „presunto“, „prosciutto“, „provolone“, „pruneaux mi-cuits“, „pruneaux“, „priego“, „printen“, „pršut“, „prune“, „queijo“, „queijos“, „queixo“, „queso“, „розово масло“ (rozovo maslo), „Rostbratwurst“, „salam“, „salamini“, „salchichón“, „salmon“, „Schinken“, „sidra“, „sierra“, „sobrasada“, „Spätzle“, „Speck“, „Σταφίδα“ (Stafida); „Stollen“; „szalámi“, „telemea“, „Téliszalámi“; „ternera“, „terra“, „tomme“, „torta“, „turrón“, „vastagkolbász“, „var“, „veau“, „vinagre“, „vitellone bianco“, „volailles“, „Weihnachtsstollen“, „zampone“; „zašink“.


    Für die aufgeführten geografischen Angaben Chiles:

    Was die Liste der geografischen Angaben Chiles in Anhang 25-C Teil B betrifft, so wird der Schutz gemäß Artikel 25.35 des Abkommens nicht in Bezug auf die folgenden Einzelbegriffe angestrebt, die Bestandteile eines aus mehreren Teilen bestehenden Begriffs sind, der als Name einer geografischen Angabe geschützt ist:

    „Aceite“; „aceitunas“; „atún“; „cangrejo“; „chicha“; „cordero“; „dulces“; „isla“; „langosta“; „limón“; „maíz“; „oregano“; „prosciutto“; „puerro“; „sal“; „sandía“; „sidra“; „tomate“.



    Anlage 25-C-2

    LISTE DER VORHERIGEN VERWENDER

    Liste der vorherigen Verwender, die vor der Unterzeichnung des Abkommens in diese Anlage aufzunehmen ist – Übermittlung der Liste durch Chile

    Parmesano

    AGRÍCOLA Y LÁCTEOS LAS VEGAS S.A.

       AGROCOMERCIAL CODIGUA SpA

       ALVI SUPERMERCADOS MAYORISTAS S.A.

       ALTAS CUMBRES GROUP SPA

       Arthur Schuman Inc.

       BODEGA GoURMET SPA 

       Caso y Cia SAC 

       Cencosud s.a.

       Comercial de Campo S.A.

       CONAPROLE

       Cooperativa Agrícola y Lechera de La Unión Ltda.

    Elaboradora de Alimentos Gourmet Limitada

       Hipermercados Tottus S.A.

       LACTEOS KUMEY SPA

       PRODUCTOS FERNANDEZ S.A.

       Quillayes Surlat Comercial SPA

       REMOTTI S.A.

       Rendic Hermanos S.A.

       SCHREIBER FOODS

       SOPROLE INVERSIONES S.A.

       SUPER 10 S.A.

       VIVAFOODS SPA

       WALMART CHILE S.A.

    Gruyere/Gruyère

       AGRICOLA Y LACTEOS LAS VEGAS S.A.

       BODEGA GoURMET SPA 

       Comercial de Campo S.A.

       QueserÍa Petite France Limitada

       Quillayes Surlat Comercial SPA

       Santa Rosa Chile Alimentos Ltda.

    ________________

    ANHANG 31-A

    VERFAHRENSORDNUNG

    I. Begriffsbestimmungen

    1.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Verwaltungsbedienstete“ bezeichnet im Hinblick auf ein Panelmitglied diejenigen Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds stehen, aber keine Assistenten sind;

    b)    „Berater“ bezeichnet eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Panelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

    c)    „Assistent“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

    d)    „Vertreter einer Vertragspartei“ bezeichnet eine im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von diesen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer sich aus Kapitel 31 ergebenden Streitigkeit vertritt.


    II. Notifikationen

    2.    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen

    a)    des Panels werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt;

    b)    einer Vertragspartei, die an das Panel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt;

    c)    einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden gegebenenfalls dem Panel gleichzeitig in Kopie übermittelt.

    3.    Die Notifikationen nach Regel 2 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

    4.    Alle Notifikationen sind für die Europäische Union an die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission und für Chile an das Untersekretariat für internationale Wirtschaftsbeziehungen bzw. an dessen Nachfolger zu richten.

    5.    Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Panelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.


    6.    Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung einer Unterlage auf einen arbeitsfreien Tag der Europäischen Kommission oder Chiles, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauffolgenden Arbeitstag.

    III. Bestellung der Panelmitglieder

    7.    Wird nach Artikel 31.6 Buchstabe a ein Panelmitglied oder ein Vorsitzender per Losentscheid ausgewählt, so unterrichtet der Ko-Vorsitzende des Handelsausschusses der Beschwerdeführerin den Ko-Vorsitzenden der Beschwerdegegnerin unverzüglich über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die Beschwerdegegnerin darf bei der Auslosung zugegen sein, wenn sie dies wünscht. Die Auslosung wird in jedem Fall in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

    8.    Der Ko-Vorsitzende des Handelsausschusses der Beschwerdeführerin unterrichtet alle Personen, die als Panelmitglieder bestellt wurden, schriftlich von ihrer Bestellung. Die betreffenden Personen bestätigen den Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Bestellungsbenachrichtigung.

    9.    Der Ko-Vorsitzende des Handelsausschusses der Beschwerdeführerin wählt innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Artikel 31.6 Absatz 2 genannten Frist per Losentscheid das Panelmitglied oder den Vorsitzenden aus, wenn eine der in Artikel 31.8 Absatz 1 genannten Teillisten

    a)    nicht erstellt ist – in diesem Fall wird das Panelmitglied oder der Vorsitzende aus jenen Personen ausgelost, die von einer oder beiden Vertragsparteien für die Erstellung der jeweiligen Teilliste förmlich vorgeschlagen wurden – oder


    b)    nicht mehr mindestens fünf Personen umfasst – in diesem Fall wird das Panelmitglied oder der Vorsitzende aus den Personen ausgelost, die noch auf der jeweiligen Teilliste stehen.

    10.    Die Vertragsparteien bemühen sich sicherzustellen, dass sie spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Panelmitglieder den Vertragsparteien die Annahme ihrer Bestellung gemäß Artikel 31.6 Absatz 5 mitgeteilt haben, eine Einigung über die Honorare und die Erstattung der Auslagen für die Panelmitglieder und die Assistenten erzielt und die erforderlichen Bestellungsverträge ausgearbeitet haben, damit diese unverzüglich unterzeichnet werden können. Die Honorare und die Erstattung der Auslagen für die Panelmitglieder richten sich nach den Standards der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation, WTO). Das Honorar und die Erstattung der Auslagen für einen oder mehrere Assistenten eines Panelmitglieds dürfen 50 % des Honorars des betreffenden Panelmitglieds nicht übersteigen.

    IV. Organisatorische Sitzung

    11.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Einsetzung des Panels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Panel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem der Zeitplan des Panelverfahrens. Panelmitglieder und Vertreter der Vertragsparteien können auf allen Wegen an der Sitzung teilnehmen, einschließlich per Telefon oder Videokonferenz.


    V. Schriftsätze

    12.    Die Beschwerdeführerin übermittelt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Einsetzung des Panels. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Zugang des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor.

    VI. Arbeitsweise der Panels

    13.    Alle Sitzungen des Panels werden vom Vorsitzenden geleitet. Nach den Regeln 17 und 18 kann das Panel dem Vorsitzenden die Befugnis übertragen, verwaltungs- oder verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.

    14.    Sofern in Kapitel 31 oder in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, kann das Panel seine Tätigkeiten mit allen Mitteln, einschließlich Telefon, Videokonferenz oder anderen elektronischen Kommunikationsmitteln, ausüben.

    15.    An den Beratungen des Panels dürfen nur seine Mitglieder teilnehmen, jedoch kann das Panel den Assistenten der Panelmitglieder gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

    16.    Für die Abfassung von Beschlüssen und Berichten ist ausschließlich das Panel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.


    17.    Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Kapitel 31, diesem Anhang oder Anhang 31-B nicht geregelt ist, so kann das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit dem genannten Kapitel bzw. den genannten Anhängen vereinbar ist.

    18.    Muss nach Auffassung des Panels eine Verfahrensfrist, ausgenommen die Fristen in Kapitel 31, geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet das Panel die Vertragsparteien schriftlich über die Änderung der Frist oder einer sonstigen verfahrens- oder verwaltungstechnischen Anpassung sowie über die Gründe dafür. Das Panel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Konsultation der Vertragsparteien vornehmen.

    VII. Ersetzen von Panelmitgliedern

    19.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied gegen die Anforderungen des Anhangs 31-B verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum mit, an dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß gegen die Anforderungen des Anhangs 31-B erlangt hat.

    20.    Die Vertragsparteien konsultieren einander innerhalb von 15 Tagen nach der Notifikation gemäß Regel 19. Sie unterrichten das Panelmitglied über seinen vermeintlichen Verstoß und können es ersuchen, Abhilfe zu schaffen. Die Vertragsparteien können auch einvernehmlich beschließen, das Panelmitglied von seiner Funktion zu entbinden und nach Artikel 31.6 ein neues Panelmitglied auszuwählen.


    21.    Erzielen die Vertragsparteien nach Regel 20 keine Einigung darüber, ob das Panelmitglied, sofern es sich nicht um den Vorsitzenden des Panels handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei den Vorsitzenden des Panels, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befassen. Stellt der Vorsitzende des Panels fest, dass das Panelmitglied gegen die Anforderungen des Anhangs 31-B verstößt, so wird das Panelmitglied von seiner Funktion entbunden und durch ein neues Panelmitglied ersetzt, das gemäß Artikel 31.6 ausgewählt wird.

    22.    Erzielen die Vertragsparteien nach Regel 20 keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende des Panels zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, eine andere Person aus der gemäß Artikel 31.8 Absatz 1 Buchstabe c erstellten Teilliste für Vorsitzende mit der Frage zu befassen. Diese Person wird per Losentscheid vom Ko-Vorsitzenden des Handelsausschusses der ersuchenden Vertragspartei oder von dessen Stellvertreter bestimmt. Die Entscheidung der so ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, ist endgültig. Stellt die so ausgewählte Person fest, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Anhangs 31-B verstößt, so wird ein neuer Vorsitzender gemäß Artikel 31.6 ausgewählt.

    VIII. Anhörungen

    23.    Auf der Grundlage des nach Regel 11 festgelegten Zeitplans und nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Panelmitglieder teilt der Vorsitzende des Panels den Vertragsparteien das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung mit. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, in dessen Gebiet die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.


    24.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Chile die Beschwerdeführerin ist, und in Santiago, wenn die Europäische Union die Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für die logistische Verwaltung der Anhörung. In hinreichend begründeten Fällen und auf Ersuchen einer Vertragspartei kann das Panel beschließen, eine virtuelle oder hybride Anhörung abzuhalten und nach Konsultation der Vertragsparteien geeignete Vorkehrungen zu treffen, wobei den Rechten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren und der Notwendigkeit, Transparenz zu gewährleisten, Rechnung zu tragen ist.

    25.    Das Panel kann zusätzliche Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

    26.    Alle Panelmitglieder müssen während der gesamten Dauer einer Verhandlung zugegen sein.

    27.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist oder nicht:

    a)    Vertreter der Vertragsparteien,

    b)    Berater,

    c)    Assistenten und Verwaltungsbedienstete,


    d)    Dolmetscher, Übersetzer und Stenografen des Panels, und

    e)    vom Panel gemäß Artikel 31.22 Absatz 2 bestimmte Sachverständige.

    28.    Jede Vertragspartei legt dem Panel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, und mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

    29.    Das Panel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:

    a)    Argumentation:

    i)    Argumentation der Beschwerdeführerin,

    ii)    Argumentation der Beschwerdegegnerin.


    b)    Gegenargumentation:

    i)    Erwiderung der Beschwerdeführerin,

    ii)    Replik der Beschwerdegegnerin.

    30.    Das Panel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

    31.    Das Panel sorgt dafür, dass über die Verhandlung eine Aufzeichnung angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird.

    32.    Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

    IX. Schriftliche Fragen

    33.    Das Panel kann während der Anhörung jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

    34.    Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antworten auf die vom Panel vorgelegten Fragen. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen.


    X. Vertraulichkeit

    35.    Jede Vertragspartei und das Panel behandeln alle dem Panel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden, als vertraulich. Legt eine Vertragspartei dem Panel einen Schriftsatz mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen auch einen Schriftsatz ohne die vertrauliche Informationen vor, der der Öffentlichkeit offengelegt wird.

    36.    Dieser Anhang steht der Abgabe öffentlicher Erklärungen einer Vertragspartei zu deren Standpunkt nicht entgegen, sofern bei Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offengelegt werden.

    37.    Enthält der Schriftsatz oder die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so findet die Anhörung des Panels in nichtöffentlicher Sitzung statt. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden.

    XI. Einseitige Kontakte

    38.    Das Panel darf nicht mit einer Vertragspartei zusammenkommen oder mit ihr kommunizieren, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

    39.    Ein Panelmitglied darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Panelmitglieder hinzuzuziehen.


    XII. Amicus-curiae-Schriftsätze

    40.    Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Panels nichts anderes vereinbaren, kann das Panel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, zulassen, sofern sie

    a)    beim Panel innerhalb von zehn Tagen nach Einsetzung des Panels eingehen,

    b)    knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 doppelzeilig gedruckte Seiten einschließlich Anhängen),

    c)    für einen vom Panel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind,

    d)    Angaben zu der Person enthalten, die sie vorlegt, einschließlich der Staatsangehörigkeit bei natürlichen Personen bzw. bei juristischen Personen des Orts der Niederlassung, der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Rechtsstellung, ihrer allgemeinen Zielsetzung sowie ihrer Finanzquellen,

    e)    die Art des Interesses, das die Person an dem Panelverfahren hat, konkretisieren und

    f)    in den von den Vertragsparteien im Einklang mit den Regeln 44 und 45 gewählten Sprachen abgefasst sind.


    41.    Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien vom Panel zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Panel innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung des Schriftsatzes Stellungnahmen vorlegen.

    42.    Das Panel führt in seinem Bericht alle Schriftsätze auf, die ihm nach Regel 40 zugegangen sind. Das Panel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht die Argumente der Schriftsätze aufzugreifen; tut es dies dennoch, berücksichtigt es alle von den Vertragsparteien nach Regel 41 vorgebrachten Stellungnahmen.

    XIII. Dringende Fälle

    43.    In dringenden Fällen gemäß Artikel 31.12 passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien gegebenenfalls die in diesem Anhang genannten Fristen an. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen.

    XIV. Arbeitssprache und Übersetzungen

    44.    Bei den Konsultationen nach Artikel 31.4 und spätestens bei der organisatorischen Sitzung nach Regel 11 dieses Anhangs bemühen sich die Vertragsparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Panelverfahren.


    45.    Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schreiben in der von ihr gewünschten Sprache. Gleichzeitig legt sie eine Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählten Sprache vor, sofern ihre Schreiben nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass mündliche Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.

    46.    Das Panel fasst Berichte und Entscheidungen in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen ab. Sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in einer der Arbeitssprachen der WTO vorgelegt.

    47.    Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung einer Unterlage abgeben, die nach diesem Anhang erstellt wurde.

    48.    Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze. Die Kosten für die Übersetzung von Berichten und Entscheidungen des Panels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

    XV. Besondere Fristen

    49.    Die in diesem Anhang festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die für die Annahme eines Berichts oder einer Entscheidung des Panels in den Verfahren nach den Artikeln 31.15 bis 31.18 vorgesehen sind.

    ________________

    ANHANG 31-B

    VERHALTENSKODEX FÜR PANELMITGLIEDER UND MEDIATOREN

    I. Begriffsbestimmungen

    1.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „Verwaltungsbedienstete“ bezeichnet im Hinblick auf ein Panelmitglied diejenigen Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds stehen, aber keine Assistenten sind;

    b)    „Assistent“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

    c)    „Kandidat“ bezeichnet eine Person, deren Name auf der in Artikel 31.8 genannten Liste der Panelmitglieder steht und die für die Auswahl als Panelmitglied nach Artikel 31.6 in Betracht gezogen wird.


    II. Grundsätze

    2.    Damit die Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, müssen alle Kandidaten und Panelmitglieder

    a)    sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen,

    b)    unabhängig und unparteiisch sein,

    c)    jeden direkten oder indirekten Interessenkonflikt vermeiden,

    d)    unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden,

    f)    hohe Verhaltensstandards einhalten und

    e)    sie dürfen sich ferner nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen.

    3.    Die Panelmitglieder dürfen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen noch direkt oder indirekt Vergünstigungen annehmen, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.


    4.    Die Panelmitglieder dürfen ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichen oder privaten Interessen missbrauchen. Ferner vermeiden sie Handlungen, die den Anschein erwecken können, dass Dritte in einer besonderen Lage sind, sie zu beeinflussen.

    5.    Die Panelmitglieder lassen nicht zu, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

    6.    Die Panelmitglieder sehen davon ab, Beziehungen aufzunehmen oder finanzielle Beteiligungen zu erwerben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

    III. Offenlegungspflichten

    7.    Kandidaten, die gemäß Artikel 31.6 als Panelmitglieder fungieren sollen, legen vor der Annahme ihrer Bestellung alle etwaigen Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten offen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten, einschließlich finanzieller und beruflicher sowie beschäftigungsrelevanter und familiärer Interessen, Klarheit zu gewinnen.


    8.    Die Offenlegungspflicht nach Absatz 7 besteht fort und verpflichtet die Panelmitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen.

    9.    Die Kandidaten oder Panelmitglieder übermitteln dem Handelsausschuss Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Anhang zwecks Prüfung durch die Vertragsparteien, sobald sie davon Kenntnis genommen haben.

    IV. Aufgaben der Panelmitglieder

    10.    Nach ihrer Bestellung haben Panelmitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stehen und diese während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft zu erfüllen.

    11.    Die Panelmitglieder prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind; sie übertragen diese Aufgabe niemand anderem.

    12.    Die Panelmitglieder sorgen auf geeignete Weise dafür, dass ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten die Verpflichtungen von Panelmitgliedern nach Teil II, III, IV und VI dieses Anhangs kennen und beachten.


    V. Verpflichtungen ehemaliger Panelmitglieder

    13.    Alle ehemaligen Panelmitglieder sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Beschlüssen oder Entscheidungen des Panels Nutzen gezogen haben.

    14.    Alle ehemaligen Panelmitglieder müssen die Verpflichtungen in Teil VI dieses Anhangs erfüllen.

    VI. Vertraulichkeit

    15.    Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Panelmitglieder legen unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

    16.    Die Panelmitglieder legen Entscheidungen des Panels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht gemäß Kapitel 31 veröffentlicht wurden.

    17.    Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen eines Panels oder den Standpunkt einzelner Panelmitglieder offen oder äußern sich zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens.


    VII. Auslagen

    18.    Die Panelmitglieder führen Aufzeichnungen über die Zeit, die sie, ihre Assistenten und ihre Verwaltungsbediensteten für das Verfahren aufgewendet haben, sowie über die Auslagen, die ihnen, ihren Assistenten und ihren Verwaltungsbediensteten im Zuge des Verfahrens entstanden sind, und legen eine Schlussabrechnung darüber vor.

    VIII. Mediatoren

    19.    Dieser Anhang gilt sinngemäß auch für Mediatoren.

    PROTOKOLL ZUM INTERIMS-HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK CHILE ANDERERSEITS ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IM ZOLLBEREICH

    ARTIKEL 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)    „ersuchende Behörde“ bezeichnet die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt;

    b)    „Zollrecht“ bezeichnet die Gesamtheit der im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetze oder sonstigen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und den Versand von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

    c)    „Informationen“ bezeichnet alle Daten, Dokumente, Bilder, Berichte, Mitteilungen oder beglaubigte Kopien in jedweder Form, auch in elektronischer Form, unabhängig davon, ob sie verarbeitet oder analysiert werden oder nicht;


    d)    „Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht“ bezeichnet die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts;

    e)    „ersuchte Behörde“ bezeichnet die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird.

    ARTIKEL 2

    Anwendungsbereich

    1.    Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch die Verhinderung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

    2.    Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Behörden einer Vertragspartei, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Diese Amtshilfe lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt und umfasst keine Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, diese Behörden stimmen der Übermittlung dieser Erkenntnisse zu.

    3.    Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, sonstigen Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.


    ARTIKEL 3

    Amtshilfe auf Ersuchen

    1.    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, bei denen es sich um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht handelt oder handeln könnte.

    2.    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

    a)    ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens;

    b)    ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.


    3.    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die besondere Überwachung von

    a)    natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren,

    b)    Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,

    c)    Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, und

    d)    Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.


    ARTIKEL 4

    Amtshilfe ohne Ersuchen

    Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften Amtshilfe, wenn dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, indem sie Erkenntnisse über abgeschlossene, geplante oder laufende Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und für die andere Vertragspartei von Interesse sein können, zur Verfügung stellen. Diese Auskünfte beziehen sich insbesondere auf

    a)    Personen, Waren und Beförderungsmittel und

    b)    neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden.

    ARTIKEL 5

    Form und Inhalt von Amtshilfeersuchen

    1.    Ersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich, entweder in gedruckter oder elektronischer Form, zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen kann die ersuchte Behörde mündliche Ersuchen entgegennehmen, die von der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.


    2.    Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

    a)    ersuchende Behörde und ersuchende Bedienstete,

    b)    ersuchte Auskünfte und Art der ersuchten Amtshilfe,

    c)    Gegenstand und Grund des Ersuchens,

    d)    betreffende Gesetze und sonstigen Vorschriften und weitere rechtliche Elemente,

    e)    möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

    f)    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen und

    g)    zusätzliche verfügbare Angaben, die die ersuchte Behörde in die Lage versetzen, dem Ersuchen nachzukommen.

    3.    Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen; Englisch ist immer eine zugelassene Sprache. Diese Anforderung gilt nicht für Dokumente, die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügt sind.


    4.    Entspricht ein Ersuchen nicht den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten formalen Anforderungen, kann die ersuchte Behörde die Berichtigung oder Ergänzung des Ersuchens verlangen; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

    ARTIKEL 6

    Erledigung von Amtshilfeersuchen

    1.    Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Befasst die ersuchte Behörde eine andere Behörde mit dem Ersuchen, weil sie nicht alleine agieren kann, so gilt dieser Absatz auch für diese andere Behörde.

    2.    Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei.

    3.    Die ersuchte Behörde antwortet auf das Amtshilfeersuchen innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang. Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, dem Amtshilfeersuchen innerhalb dieser Frist nachzukommen, so teilt sie der ersuchenden Behörde mit, wann sie voraussichtlich dem Ersuchen nachkommen kann.


    ARTIKEL 7

    Form der Auskunftserteilung

    1.    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. Diese Auskünfte können in elektronischer Form erteilt werden.

    2.    Originalschriftstücke werden entsprechend den rechtlichen Grenzen jeder Vertragspartei nur auf Ersuchen der ersuchenden Behörde in Fällen übermittelt, in denen beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die ersuchende Behörde hat diese Originalschriftstücke so bald wie möglich zurückzugeben.

    3.    Bei Anwendung von Absatz 2 erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde sämtliche Auskünfte über die Echtheit der von amtlichen Stellen in ihrem Gebiet ausgestellten oder beglaubigten Schriftstücke, die einer Warenanmeldung zugrunde liegen.


    ARTIKEL 8

    Anwesenheit von Bediensteten einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei

    1.    Ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete einer Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Artikel 6 Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.

    2.    Ordnungsgemäß bevollmächtigte Bedienstete einer Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und zu deren Bedingungen bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.

    3.    Die Anwesenheit von ordnungsgemäß bevollmächtigten Bediensteten einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei hat ausschließlich beratenden Charakter. Während ihres Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei

    a)    müssen diese Bediensteten jederzeit in der Lage sein, den Nachweis ihrer dienstlichen Befähigung zu erbringen,

    b)    dürfen diese Bediensteten weder Uniformen noch Waffen tragen und

    c)    genießen diese Bedienstete nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei denselben Schutz wie Bedienstete der anderen Vertragspartei.


    ARTIKEL 9

    Zustellung und Notifikation

    1.    Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften die Zustellung von Unterlagen oder die Notifikation von Entscheidungen der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

    2.    Der Antrag auf Zustellung eines Schriftstücks oder Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.

    ARTIKEL 10

    Automatischer Austausch von Informationen

    1.    Im gegenseitigen Einvernehmen und nach Maßgabe von Artikel 15 können die Vertragsparteien

    a)    Informationen, die unter dieses Protokoll fallen, automatisch austauschen und


    b)    vor der Ankunft von Sendungen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei spezifische Informationen austauschen.

    2.    Die Vertragsparteien treffen Vereinbarungen über die Art der Informationen, die sie auszutauschen wünschen, sowie das Format und die Häufigkeit der Übermittlung, um den Austausch nach Absatz 1 Buchstaben a und b durchzuführen.

    ARTIKEL 11

    Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

    1.    Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Voraussetzungen abhängig gemacht werden, wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die Amtshilfe nach diesem Protokoll

    a)    die Souveränität Chiles oder eines Mitgliedstaats, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte,

    b)    die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in Artikel 12 Absatz 5 genannten Fällen, oder

    c)    ein Handels‑, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.


    2.    Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe mit der Begründung zurückstellen, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

    3.    Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Es steht im Ermessen der ersuchten Behörde, einem solchen Ersuchen nachzukommen.

    4.    In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen teilt die ersuchte Behörde ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich der ersuchenden Behörde mit.

    ARTIKEL 12

    Informationsaustausch und Datenschutz

    1.    Die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte dürfen nur für die in diesem Protokoll festgelegten Zwecke verwendet werden.


    2.    Die Verwendung der nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erlangten Auskünfte und eingesehenen Unterlagen als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die ersuchte Behörde kann die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung des Zugangs zu Schriftstücken von der Bedingung abhängig machen, dass sie über eine solche Verwendung unterrichtet wird.

    3.    Möchte eine Vertragspartei diese Auskünfte für andere Zwecke verwenden, muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskünfte erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

    4.    Die Auskünfte nach diesem Protokoll, gleichgültig in welcher Form sie erteilt werden, sind nach Maßgabe der in der jeweiligen Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Auskünfte geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften der empfangenden Vertragspartei. Die Vertragsparteien übermitteln einander Auskünfte über ihre geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.

    5.    Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der die Daten bereitstellenden Vertragspartei übermittelt werden. Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre einschlägigen Datenschutzvorschriften und bemühen sich erforderlichenfalls nach besten Kräften, sich auf zusätzliche Schutzmaßnahmen zu einigen.


    ARTIKEL 13

    Sachverständige und Zeugen

    Die ersuchte Behörde kann es ihren Bediensteten gestatten, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Bedienstete aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Bedienstete befragt werden soll.

    ARTIKEL 14

    Kosten der Amtshilfe

    1.    Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten.

    2.    An Sachverständige, Zeugen, Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, gezahlte Aufwendungen und Vergütungen werden gegebenenfalls von der ersuchenden Vertragspartei getragen.


    3.    Fallen zur Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten an, so legen die Vertragsparteien fest, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise diese Kosten getragen werden.

    ARTIKEL 15

    Durchführung

    1.    Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Chiles einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie treffen alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den jeweiligen geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften, insbesondere den Datenschutzvorschriften, Rechnung.

    2.    Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsmaßnahmen, die sie nach diesem Protokoll erlassen, insbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäß ermächtigten Dienststellen und Bediensteten, die für das Versenden und Empfangen der in diesem Protokoll vorgesehenen Auskünfte als zuständig benannt werden.


    3.    Was die Europäische Union angeht, so lassen die Bestimmungen dieses Protokolls die Übermittlung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

    ARTIKEL 16

    Sonstige Übereinkünfte

    Die Bestimmungen dieses Protokolls haben Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Übereinkünfte über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Chile geschlossen wurden oder geschlossen werden, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.

    ARTIKEL 17

    Konsultationen

    Bei Fragen zur Auslegung und Durchführung dieses Protokolls konsultieren die Vertragsparteien einander, um die Angelegenheit im Rahmen des nach Artikel 33.4 Absatz 1 dieses Abkommens eingesetzten Unterschusses „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ zu klären.

    IM INTERIMS-HANDELSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK CHILE ANDERERSEITS ENTHALTENE GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DEN BESTIMMUNGEN ÜBER HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

    Die Vertragsparteien —

    UNTER HINWEIS auf ihre gemeinsamen Werte und die starken kulturellen, politischen, wirtschaftlichen und kooperativen Bindungen, die sie miteinander verbinden,

    UNTER HINWEIS auf ihre Verpflichtung, das 2002 geschlossene Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Chile zu modernisieren und zu ersetzen, um den neuen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen,

    UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung, die Zusammenarbeit in bilateralen, regionalen und globalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu stärken,

    IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Fortgeschrittene Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Fortgeschrittenes Rahmenabkommen“) und das Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Chile andererseits (im Folgenden „Interimshandelsabkommen“) für beide Vertragsparteien von Nutzen sein werden, wenn es darum geht, die wirtschaftliche Erholung von der COVID‑19‑Krise zu fördern, in einem von erhöhter Instabilität geprägten geopolitischen Umfeld Wachstum zu schaffen und ihre Beziehungen weiter zu stärken,


    ENTSCHLOSSEN, dafür zu sorgen, dass das Interimshandelsabkommen zu Nachhaltigkeit beiträgt, damit das Wirtschaftswachstum mit dem Schutz menschenwürdiger Arbeit sowie des Klimas und der Umwelt einhergeht, wobei die Werte und Prioritäten der Vertragsparteien uneingeschränkt zu achten sind, einschließlich der Unterstützung des grünen Wandels und der Förderung verantwortungsvoller und nachhaltiger Wertschöpfungsketten, und

    IN DER ERKENNTNIS, dass eine umfassende Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Durchführung des Interimshandelsabkommens von wesentlicher Bedeutung für die rechtzeitige Ermittlung von Herausforderungen, Chancen und Prioritäten und für die Überwachung der jeweils vereinbarten Maßnahmen ist —

    bekunden ihre gemeinsame Absicht, das Interimshandelsabkommen zügig abzuschließen und anschließend bei der Durchführung seiner Nachhaltigkeitsaspekte zusammenzuarbeiten, wobei sie sich von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

    1.    Im Hinblick auf ihr gemeinsames Ziel, ein hohes Maß an Arbeitsschutz und menschenwürdiger Arbeit für alle zu fördern, unterstreichen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, die international anerkannten Kernarbeitsnormen, wie sie in den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegt sind, zu achten, zu fördern und wirksam umzusetzen. In diesem Zusammenhang begrüßen die Vertragsparteien die Entscheidung der IAO, den Grundsatz des „sicheren und gesunden Arbeitsumfelds“ in die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit aufzunehmen und die entsprechenden IAO‑Übereinkommen entsprechend aufzuwerten, deren Ratifizierung sie gegebenenfalls anstreben werden.


    2.    Im Hinblick auf ihr gemeinsames Ziel, der akuten Bedrohung durch den Klimawandel zu begegnen, unterstreichen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des in diesem Rahmen angenommenen Übereinkommens von Paris, einschließlich ihrer Verpflichtungen in Bezug auf ihren jeweiligen national festgelegten Beitrag.

    3.    Im Hinblick auf ihr gemeinsames Ziel, die Umwelt zu schützen und zu erhalten und ihre natürlichen Ressourcen nachhaltig zu bewirtschaften, unterstreichen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen und ‑protokolle, denen sie jeweils beigetreten sind, einschließlich des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, wirksam umzusetzen.

    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass ihr gemeinsames Ziel, die inklusive Beteiligung der Zivilgesellschaft zu stärken und einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit ihren jeweiligen internen Beratungsgruppen, auch über einschlägige Projekte der technischen Hilfe, zu führen, die Handels- und Nachhaltigkeitsaspekte des Interimshandelsabkommens umfasst. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Interaktion zwischen ihren jeweiligen internen Beratungsgruppen mit den Mitteln zu fördern und zu erleichtern, die sie für angemessen halten, einschließlich regelmäßiger Sitzungen. Die Vertragsparteien bekunden ihre Absicht, die internen Beratungsgruppen im Einklang mit ihren internen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen zu unterstützen.

    Was die Durchführung des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung des Interimshandelsabkommens betrifft, so bemühen sich die Vertragsparteien darum, den Fokus auf die gemeinsam festgelegten Nachhaltigkeitsprioritäten zu legen. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Meinung und Beteiligung der Zivilgesellschaft zu Fragen der Durchführung des Kapitels, einschließlich der Weiterverfolgung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen.


    Die Vertragsparteien werden bei Inkrafttreten des Interimshandelsabkommens ein förmliches Verfahren zur Überprüfung seiner Handels- und Nachhaltigkeitsaspekte gemäß Artikel 26.23 jenes Abkommens einleiten, um gegebenenfalls die Aufnahme zusätzlicher Bestimmungen zu erwägen, die von einer der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt als relevant erachtet werden,
    auch im Zusammenhang mit ihren jeweiligen internen politischen Entwicklungen und ihrer jüngsten internationalen Vertragspraxis, soweit die Vertragsparteien dies für angemessen halten. Diese zusätzlichen Bestimmungen können sich insbesondere auf die weitere Verbesserung des Durchsetzungsmechanismus des Kapitels über Handel und nachhaltige Entwicklung beziehen, einschließlich der Möglichkeit, eine Erfüllungsphase und entsprechende Gegenmaßnahmen als letztes Mittel anzuwenden.

    Unbeschadet des Ergebnisses der Überprüfung werden die Vertragsparteien auch die Möglichkeit prüfen, das Übereinkommen von Paris als wesentlichen Bestandteil in das Interimshandelsabkommen aufzunehmen.

    Die Vertragsparteien sind bestrebt, das Überprüfungsverfahren innerhalb von 12 Monaten abzuschließen und etwaige vereinbarte Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens durch Änderung des Interimshandelsabkommens gemäß Artikel 33.9 des Interimshandelsabkommens zu berücksichtigen.

    (1)    Dient als zentrale Beschaffungsstelle für die gesamte öffentliche Verwaltung Italiens.
    (2)    Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008.
    (3)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
    (4)    Gemäß der Richtlinie 2014/25/EU ist ein öffentliches Unternehmen ein Unternehmen, auf das die öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.Es wird vermutet, dass der öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbar    die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder    über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder    mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen kann.
    (5)    „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse mit denjenigen der Beschaffungsstelle gemäß den Bestimmungen der Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1) konsolidiert werden bzw. bei Einrichtungen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, ein Unternehmen, auf das die Beschaffungsstelle unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf die Beschaffungsstelle ausüben kann oder das ebenso wie die Beschaffungsstelle dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln.
    (6)    Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor Kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des in diesem Absatz genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.
    (7)    http://unstats.un.org/unsd/cr/registry/regcst.asp?Cl=9&Lg=1
    (8)    Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
    (9)    ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
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