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Document 52023PC0414

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial)

    COM/2023/414 final

    Brüssel, den 5.7.2023

    COM(2023) 414 final

    2023/0227(COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SEC(2023) 414 final} - {SWD(2023) 410 final} - {SWD(2023) 414 final} - {SWD(2023) 415 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Seit den 1960er-Jahren gelten auf Unionsebene Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (im Folgenden „PVM“) von landwirtschaftlichen Kulturen, Gemüse, Reben und Pflanzen von Obstarten. Dazu gehören die folgenden Richtlinien (im Folgenden zusammenfassend „Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM“):

    Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut 1 ,

    Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut 2 ,

    Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben 3 ,

    Richtlinie 2002/53/EG des Rates über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 4 ,

    Richtlinie 2002/54/EG des Rates über den Verkehr mit Betarübensaatgut 5 ,

    Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut 6 ,

    Richtlinie 2002/56/EG des Rates über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln 7 ,

    Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen 8 ,

    Richtlinie 2008/72/EG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut 9 und

    Richtlinie 2008/90/EG des Rates über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung 10 .

    Ferner wird in der Richtlinie 98/56/EG des Rates 11 das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen geregelt.

    Die Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM wurden erstmals im Jahr 2008 bewertet. Diese Bewertung und weitere Studien, die in den Jahren 2013 und 2022 im Zusammenhang mit einem früheren Vorschlag zur Überarbeitung der Rechtsvorschriften bzw. mit dem vorliegenden Vorschlag durchgeführt wurden, haben bestätigt, dass sich die Richtlinien erheblich auf den freien Verkehr, die Verfügbarkeit und die Qualität von PVM auf dem Unionsmarkt ausgewirkt haben. Die Rechtsvorschriften waren somit für die Schaffung des Binnenmarktes für PVM in der Union von entscheidender Bedeutung. In diesen Studien wurde jedoch auch festgestellt, dass die Komplexität und die Zersplitterung des geltenden Rechts die bestehenden Unsicherheiten und Unterschiede bei der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten noch verfestigen dürften. Daraus ergeben sich ungleiche Marktchancen für Unternehmer und für das Inverkehrbringen von PVM in der gesamten Union. Zudem muss der Rechtsrahmen an die jüngsten wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen sowie an die neuen politischen Ziele hinsichtlich Nachhaltigkeit, Klimawandel und biologischer Vielfalt angepasst werden.

    Mit diesem Vorschlag wird ein neuer Ansatz eingeführt, bei dem alle Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM durch eine einzige Verordnung ersetzt werden. Mit der vorgeschlagenen Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial wird das Ziel verfolgt, die Umsetzung zu harmonisieren, die Effizienz zu steigern, den Verwaltungsaufwand zu verringern und Innovationen zu fördern. Darin wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass sichergestellt werden muss, dass die Erzeugung von PVM an die sich verändernden landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und ökologischen Bedingungen angepasst werden kann, den Herausforderungen des Klimawandels begegnen kann, den Schutz der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft fördert und die steigenden Erwartungen der Landwirte und Verbraucher in Bezug auf Qualität und Nachhaltigkeit von PVM erfüllen kann.

    Mit dem Vorschlag soll zudem der technische Fortschritt bei der Erzeugung von PVM und der Pflanzenzucht im Einklang mit der raschen Entwicklung europäischer und globaler Normen gefördert werden. Er schafft einen Rahmen für die Einführung digitaler Technologien und für die Übernahme neuartiger Methoden, z. B. den Einsatz molekularbiologischer Methoden zur Identifizierung von Sorten.

    Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, für alle Arten von Nutzern hochwertiges und vielfältiges PVM sicherzustellen, das an die gegenwärtigen und künftigen klimatischen Bedingungen angepasst ist und wiederum einen Beitrag zur Ernährungssicherheit, zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Wiederherstellung der Waldökosysteme leistet. Verfügbarkeit von und Zugang zu Sorten und Basismaterial mit verstärkten Nachhaltigkeitsmerkmalen sind für die Verbesserung der Nachhaltigkeit entscheidend, da dadurch die Stabilität der Erträge der landwirtschaftlichen Erzeugung und die Produktivität der Waldökosysteme sichergestellt werden. Konkret geht es darum,

    für mehr Klarheit und Kohärenz des Rechtsrahmens durch vereinfachte, präzisierte und harmonisierte Regeln für die grundlegenden Prinzipien in einer verbesserten Rechtsform zu sorgen,

    die Einführung neuer wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen zu ermöglichen,

    die Verfügbarkeit von PVM sicherzustellen, das den künftigen Herausforderungen gewachsen ist,

    die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von pflanzen- und forstgenetischen Ressourcen zu unterstützen,

    den Rahmen für amtliche Kontrollen von PVM zu harmonisieren,

    die Kohärenz der Rechtsvorschriften über PVM mit dem Pflanzenschutzrecht zu verbessern.

    Bei der vorgeschlagenen Verordnung handelt es sich um eine Initiative im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT).

    Im Anschluss an Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern wurde festgestellt, dass die Richtlinie 98/56/EG des Rates den Anforderungen des Sektors für Vermehrungsmaterial für Zierpflanzen noch immer angemessen abdeckt und daher nicht in den Geltungsbereich dieses Vorschlags für eine Verordnung fällt.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Agrarpolitik der Union hat sich in den letzten Jahren zunehmend als strategisch wichtig für die Selbstversorgung, die Ernährungssicherheit und die Sicherheit der Landwirtschaft erwiesen.

    Der Vorschlag für eine Verordnung fügt sich in diesen Kontext ein. Er ist auch Teil der allgemeinen politischen Maßnahmen des europäischen Grünen Deals 12 und der damit zusammenhängenden Strategien: der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 13 , der EU-Biodiversitätsstrategie 14 und der EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel 15 .

    Der Vorschlag steht im Einklang mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“, deren Ziel darin besteht, Lebensmittelsysteme fair, gesund, umweltfreundlich und damit nachhaltiger zu gestalten und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass PVM verfügbar ist und somit die Sicherheit der landwirtschaftlichen Erzeugung und die Ernährungssicherheit gewährleistet sind. Er soll zu einer nachhaltigen Lebensmittelerzeugung und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, indem die Pflanzenzucht in eine nachhaltige Richtung gelenkt wird. Zu diesem Zweck werden Vorschriften für Untersuchungen und das Inverkehrbringen von Sorten eingeführt, die für einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige Nutzung geeignet sind.

    Mit dem Vorschlag sollen außerdem die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen unterstützt und ein Beitrag zur biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft geleistet werden, indem vereinfachte und angepasste Vorschriften für ökologische/biologische Sorten, Erhaltungssorten, Netze für die Erhaltung von Saatgut und den Austausch von Saatgut in natura zwischen Landwirten eingeführt werden. Darüber hinaus erleichtert er die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM aus heterogenem Material, das zu keiner Sorte gehört.

    Schließlich wird mit dem Vorschlag der Rahmen für die Einführung digitaler Technologien zur Aufzeichnung aller Zertifizierungstätigkeiten, für die elektronische Übermittlung von Daten über Sorten durch die Mitgliedstaaten über ein einziges Portal (EU-Sortenportal) und für die Möglichkeit geschaffen, zu einem späteren Zeitpunkt im Einklang mit der europäischen Digitalstrategie 16 elektronische amtliche Etiketten auszustellen.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Mit diesem Vorschlag werden Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union eingeführt, die erforderlich sind, um die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu erreichen. Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist daher Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Grundlage für den Erlass von Vorschriften bildet, die für die Verwirklichung der Ziele der GAP notwendig sind.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d AEUV teilt die Union sich im Bereich der Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze, die Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten.

    Seit der Annahme der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sind alle Bereiche des Inverkehrbringens von PVM weitgehend auf Unionsebene geregelt. Die Verabschiedung der Richtlinien hat wesentlich zur Verwirklichung des Binnenmarktes für PVM beigetragen. Aus den 2013 und 2023 durchgeführten Folgenabschätzungen geht hervor, dass sich die geltenden Unionsvorschriften für das Inverkehrbringen von PVM im Allgemeinen positiv auf den freien Verkehr, die Verfügbarkeit und die Qualität von PVM auf dem Unionsmarkt ausgewirkt und damit den Handel innerhalb der Union erleichtert haben. Durch die Zersplitterung des Marktes für PVM in 27 verschiedene nationale Systeme würde der freie Verkehr von PVM im Binnenmarkt erheblich behindert und die mit der Sortenregistrierung und den notwendigen Kontrollen von Qualität und Identifizierung verbundene finanzielle Belastung erhöht. Folglich können die jeweiligen politischen Ziele durch eine ausschließliche Regulierung auf Unionsebene besser erreicht werden.

    Verhältnismäßigkeit

    Wie in Kapitel 7.4 der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung erörtert, beschränken sich die vorgeschlagenen Maßnahmen auf Tätigkeiten, die auf Unionsebene durchgeführt werden müssen, um effizient und wirksam zu sein. Um diesen Erfordernissen gerecht zu werden und wichtigen Unterschieden zwischen den Arten und verschiedenen Typen von PVM Rechnung zu tragen, werden die Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM durch eine einzige Verordnung über PVM ersetzt, in der alle für die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer großen Vielfalt von PVM erforderlichen Elemente geregelt werden sollen: von Samen und Unterlagen bis hin zu Zweigen, Knollen, kleinen Pflanzen, ganzen Bäumen, landwirtschaftlichen Kulturen, Kartoffeln/Erdäpfeln, Gemüse, Reben, Pflanzen von Obstarten und anderen.

    Diese Art von Instrument wird als am besten geeignet angesehen, da ein Schlüsselelement des Vorschlags darin besteht, harmonisierte Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM festzulegen. Einheitliche Anforderungen an PVM sind der beste Weg, um i) ein hohes Maß an Qualität für die Nutzer, ii) das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer sowie iii) eine nachhaltige Erzeugung von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen zu gewährleisten.

    Es gilt sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die gleichen hohen Standards anwenden, von denen viele auf internationaler Ebene vereinbart wurden, und somit die Möglichkeiten für abweichende, niedrigere Standards zu verringern, sofern in der vorgeschlagenen Verordnung nichts anderes zulässig ist. Durch solche Standards werden ferner die Interessen der Unternehmer sowie der Wettbewerb geschützt, indem die Anwendung unterschiedlicher und diskriminierender Vorschriften über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg unterbunden wird.

    Um die technischen Anforderungen an ihre spezifischen agrarökologischen Bedingungen anzupassen, können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen und unter bestimmten Bedingungen mit Ermächtigung der Kommission vorübergehende, strengere nationale Anforderungen an die Qualität von PVM festlegen. Weiterhin wird den Mitgliedstaaten die Flexibilität eingeräumt, Vorschriften für die Prüfung von Sorten auf ihren Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung in einer Weise umzusetzen, die an die agrarökologischen Bedingungen vor Ort angepasst ist.

    Wahl des Instruments

    Bei dem vorgeschlagenen Rechtsakt handelt es sich um eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Mittel wären nicht geeignet, denn die Ziele der Maßnahme lassen sich am wirksamsten durch unionsweit vollständig harmonisierte Anforderungen erreichen, die den freien Verkehr von PVM gewährleisten.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Im Jahr 2019 ersuchte der Rat 17 die Kommission, eine Untersuchung der Möglichkeiten der Union zur Aktualisierung der geltenden Rechtsvorschriften über die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial 18 zu unterbreiten. Parallel zur Untersuchung wurde eine externe Studie zur Erhebung von Daten 19 durchgeführt. In dieser Studie wurden fünf zentrale Probleme mit den bestehenden Rechtsvorschriften ermittelt. Diese betreffen:

    1.die fehlende Harmonisierung der Umsetzung der Rechtsvorschriften, wodurch ungleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer entstehen,

    2.komplexe und starre Verfahren, die zu einem schwerfälligen Entscheidungsprozess führen,

    3.die mangelnde Flexibilität des Rechtsrahmen, die es erschwert, die im europäischen Grünen Deal und den damit zusammenhängenden Strategien ermittelten politischen Herausforderungen anzugehen,

    4.das Fehlen eines harmonisierten und risikobasierten Rahmens für amtliche Kontrollen, das zu uneinheitlichen Wettbewerbsbedingungen für amtliche Kontrollen führt, und

    5.fehlende Bestimmungen im Rechtsrahmen in Bezug auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

    Das Ersuchen des Rates von 2019 enthielt eine Überprüfungsklausel. Durch diese Klausel wurde die Kommission in die Lage versetzt, einen Legislativvorschlag vorzulegen, sofern dies aufgrund der Ergebnisse der zuvor erwähnten Untersuchung angemessen erscheint.

    Konsultation der Interessenträger

    Die Folgenabschätzung zu der vorgeschlagenen Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial umfasste ein breites Spektrum von Konsultationen, die an alle Arten von Interessenträgern gerichtet waren. Zu den Konsultationsarten gehörten eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase, eine öffentliche Konsultation, Arbeitsgruppen mit den zuständigen nationalen Behörden und Interessenträgern und bilaterale Treffen mit Interessenverbänden.

    Im Rahmen der Konsultation zur Folgenabschätzung in der Anfangsphase gingen 66 Antworten aus 16 Ländern ein, während die öffentliche Konsultation 2449 Antworten aus 29 Ländern ergab.

    Im Rahmen der Folgenabschätzung in der Anfangsphase haben 39 Personen und im Rahmen der öffentlichen Konsultation 181 Personen Positionspapiere eingereicht.

    Es wurden gezielte Konsultationen durchgeführt, um spezifischere Rückmeldungen von den zuständigen nationalen Behörden und den KMU zu erhalten, woraufhin 25 bzw. 251 Antworten eingingen.

    Auf eine gezielte Erhebung eines externen Beraters, die die Folgenabschätzung der Kommission unterstützte, gingen 99 Antworten ein.

    Der Berater führte außerdem 43 ausführliche Gespräche durch und organisierte eine Fokusgruppe mit zehn Teilnehmern.

    Die Konsultationen der Interessenträger ergaben, dass der derzeitige Regelungsrahmen mit seinen beiden Grundpfeilern der Sortenregistrierung (auf der Grundlage von Unterscheidbarkeit, Einheitlichkeit und Beständigkeit sowie gegebenenfalls des Wertes für Anbau und Nutzung) und der Zertifizierung von PVM im PVM-Sektor insgesamt unterstützt wird. Die zuständigen nationalen Behörden und sämtliche Interessenträger der Saatgutbranche betonten, dass das derzeitige System gut funktioniert und dass die PVM-Branche in der Union international für die hohe Qualität des erzeugten und gehandelten Saatguts anerkannt wird.

    Eines der wichtigen Ziele der Überarbeitung ist es, die Bewertung der Merkmale von PVM zu erweitern, die zu einer nachhaltigen Erzeugung beitragen. Pflanzenzüchter und die meisten zuständigen nationalen Behörden haben erkannt, dass die derzeitigen Anforderungen in Bezug auf den Wert für Anbau und Nutzung für landwirtschaftliche Pflanzenarten bereits zu diesem Ziel beitragen, da sie die Zulassung von Sorten mit Merkmalen wie Krankheitsresistenz, Nährstoffeffizienz, Resistenz gegen Trockenheit und Ertragssteigerung ermöglichen. Die Interessenträger sprachen sich für die Einführung von Anforderungen für die Prüfung neuer Sorten von Gemüse, Pflanzen von Obstarten und Reben auf solche Merkmale aus, allerdings nicht in der Form des derzeitigen Werts für Anbau und Nutzung für landwirtschaftliche Pflanzenarten, da die Verwendungszwecke insbesondere für Gemüsevermehrungsmaterial sehr vielfältig sind. Fast alle Befragten betonten, dass Flexibilität erforderlich sei, um den unterschiedlichen Bedingungen in Europa Rechnung zu tragen.

    Alle Interessenträger waren sich einig, dass Ausnahmen vom grundlegenden System der Sortenregistrierung und der Zertifizierung von PVM erforderlich sind, um Ziele zu erreichen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen, die ökologische Erzeugung und die Erzeugung in Gebieten in Randlage relevant sind. Die Ansichten über den Umfang solcher Ausnahmen gingen jedoch auseinander. Sie reichten von der Forderung nach einer generellen Ausnahme für den Austausch von Saatgut in natura, Erhaltungsmaßnahmen und der Abgabe an Hobbygärtner bis hin zu der Ansicht, dass die bestehenden Ausnahmen ausreichend sind und nicht ausgeweitet werden müssen. Mehrere nichtstaatliche Organisationen forderten, dass mit den neuen Rechtsvorschriften ausschließlich die Rechte der Landwirte umgesetzt werden sollten, die im Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte von Kleinbauern festgelegt sind. Die Hauptargumente gegen eine generelle Ausnahme bezogen sich auf Sorgen um die Pflanzengesundheit, die Achtung des Sortenschutzes und die Vermeidung von ungleichem Wettbewerb sowie auf die Notwendigkeit, ein Mindestmaß an Qualität und Rückverfolgbarkeit von PVM zu gewährleisten.

    Die meisten Unternehmer waren sich einig, dass eine Harmonisierung der Anforderungen an amtliche Kontrollen wünschenswert sei. Die Meinungen darüber, ob amtliche Kontrollen im Rahmen der PVM-Gesetzgebung in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 aufgenommen werden sollten, waren geteilt, da Bedenken wegen einer möglichen Zunahme des Verwaltungsaufwands im Raum standen. Fast alle zuständigen nationalen Behörden und Unternehmer sprachen sich dagegen aus, das System für die Zertifizierung von PVM als solches in die Verordnung über amtliche Kontrollen aufzunehmen. Die meisten zuständigen nationalen Behörden und Unternehmer sahen in der Aufnahme Vorteile im Hinblick auf eine effizientere Kontrolle von Inverkehrbringen und Einfuhr. Die meisten Interessenträger aller Kategorien forderten, eine gewisse Flexibilität bei der Organisation der amtlichen Kontrollen beizubehalten und die Kosten so gering wie möglich zu halten.

    Die meisten Interessenträger waren sich einig, dass der Einsatz von molekularbiologischen Methoden und digitalen Lösungen Vorteile bringen könnte, und forderten, dass die neuesten Technologien im Rechtsrahmen zur Anwendung kommen sollten – im Einklang mit den Entwicklungen bei den internationalen Normen.

    Ausführliche Informationen zu den Konsultationen der Interessenträger finden sich in Kapitel 5.2.5 und in Anhang 2 der Folgenabschätzung zur vorgeschlagenen Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Ein von der Kommission beauftragter externer Berater führte eine Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung 21 durch. Der Berater und seine Sachverständigen haben in den verschiedenen Phasen der Studie eng mit den zuständigen Dienststellen der Kommission zusammengearbeitet.

    Der Berater sammelte zusätzliche Daten und Stellungnahmen durch Sekundärforschung, eine gezielte Umfrage, eine Fokusgruppe, ausführliche Gespräche mit Interessenträgern, eine Fallstudie über den Austausch von Saatgut in natura zwischen Landwirten und eine qualitative vergleichende Analyse der Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit Erhaltungssorten von Pflanzen von Obstarten und Reben. In der unterstützenden Studie wurden die Problemstellung, die Gründe für Maßnahmen der Union, die Ziele der politischen Maßnahme und das Basisszenario untersucht. Dabei wurden die potenziellen Auswirkungen von drei von der Kommission vorgeschlagenen Optionen bewertet, wobei jede Option Varianten von bis zu 19 spezifischen Maßnahmen enthält.

    Die unterstützende Studie diente dazu, die politischen Optionen zu präzisieren und die bevorzugte politische Option zu bestimmen.

    Folgenabschätzung

    Dieser Vorschlag beruht auf einer Folgenabschätzung, zu der der Ausschuss für Regulierungskontrolle am 17. Februar 2023 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten abgab.

    Mit diesem Vorschlag sollen insbesondere zwei Probleme angegangen werden, die sich aus dem derzeitigen Rechtsrahmen über PVM ergeben:

    1.Es besteht ein Mangel an Harmonisierung des Binnenmarktes, der durch unterschiedliche Bedingungen für Unternehmer und das Inverkehrbringen von PVM in den Mitgliedstaaten gekennzeichnet ist. Verschiedene Aspekte der Rechtsvorschriften werden von den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt, weil i) die Rechtsvorschriften Raum für Auslegung lassen, ii) die Mitgliedstaaten versuchen, praktische Lösungen zu finden, um starre Bestimmungen zu umgehen, und iii) die Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig an die neuen Entwicklungen in Wissenschaft und Technik angepasst wurden.

    2.Die Rechtsvorschriften sind nicht auf die Ziele des europäischen Grünen Deals und die damit verbundenen Strategien abgestimmt. Insbesondere unterliegen genetisch vielfältige Sorten, PVM, das den Tätigkeiten von Netzen für die Erhaltung von Saatgut untersteht, sowie Saatgut, das von Landwirten ausgetauscht wird, nach der derzeitigen Gesetzgebung nach wie vor den Anforderungen für die Sortenregistrierung. Das ist unverhältnismäßig, da solche Sorten, solches Saatgut und solches Material nicht immer diesen Anforderungen entsprechen können. Zudem werden durch häufiger auftretende extreme Wetterereignisse in Kombination mit einer unzureichenden Bewertung der Nachhaltigkeitseigenschaften bei der Zulassung neuer Sorten die Stabilität der Erträge und damit die Widerstandsfähigkeit der landwirtschaftlichen Lebensmittelerzeugung unter Druck gesetzt.

    Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht somit darin, die Verfügbarkeit von PVM für alle Arten von Nutzern sicherzustellen, und zwar in hoher Qualität und in einer Vielfalt von Varianten, die an die aktuellen und zukünftigen klimatischen Bedingungen angepasst sind.

    In der Folgenabschätzung wurden alle möglichen Maßnahmen zur Analyse zusammengestellt. Die Grundlage bildete i) eine externe Studie zur Erhebung von Daten zur Unterstützung einer Untersuchung der Kommission betreffend die Möglichkeiten der Union zur Aktualisierung der geltenden Rechtsvorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial, ii) eine von einem externen Berater durchgeführte Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung, iii) verschiedene Konsultationen der Interessenträger, iv) eine öffentlichen Online-Konsultation und v) ausführliche Gespräche.

    Die vielfältigen, komplexen und häufig miteinander verknüpften Maßnahmen wurden in drei politischen Optionen zusammengefasst, die mit einem Szenario bei gleichbleibender Politik verglichen wurden. Drei Optionen wurden geprüft. Option 1 bot die größte Flexibilität, während Option 3 die weitestgehende Harmonisierung bedeutete, um die Unterschiede bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften so gering wie möglich zu halten. Bei Option 2 wurde ein Gleichgewicht zwischen dem Bedarf an Flexibilität und einem höheren Maß an Harmonisierung hergestellt, um die Probleme zu überwinden, die sich aus der unterschiedlichen Auslegung ergeben.

    Alle Optionen hatten eine Reihe von Elementen gemeinsam: i) Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und flexiblere Entscheidungsprozesse, ii) gestraffte Vorschriften für ökologische/biologische und Erhaltungssorten und iii) Harmonisierung mit dem Pflanzenschutzrecht.

    1.Option 1 – höchstes Maß an Flexibilität Mit Option 1 würden Mindestanforderungen für amtliche Kontrollen von Pflanzenvermehrungsmaterial festgelegt, ohne dass sie jedoch mit der Verordnung über amtliche Kontrollen verknüpft würden. Es würden Leitlinien für den Einsatz innovativer Erzeugungsverfahren, molekularbiologischer Methoden und digitaler Lösungen verabschiedet werden. Die bestehende Bewertung neuer Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten auf ihre Merkmale, die zu einer nachhaltigen Erzeugung beitragen, würde verstärkt werden. Für Pflanzen von Gemüse- und Obstarten würde eine freiwillige Bewertung eingeführt. Die Tätigkeiten von Netzen für die Erhaltung von Saatgut, die Abgabe an Hobbygärtner und der Austausch von PVM in natura zwischen Landwirten würden vom Geltungsbereich der Rechtsvorschriften ausgenommen.

    2.Option 2 – Gleichgewicht zwischen Flexibilität und Harmonisierung (bevorzugte Option) Bei Option 2 würden die amtlichen Kontrollen von PVM in den Geltungsbereich der Verordnung über amtliche Kontrollen fallen, jedoch mit vereinfachten Einfuhrkontrollen an geeigneten Stellen in der Union, um eine gezieltere und effizientere Durchsetzung der bestehenden Vorschriften zu gewährleisten. Die Grundsätze für den Einsatz innovativer Erzeugungsverfahren, molekularbiologischer Methoden und digitaler Lösungen würden in die Gesetzgebung aufgenommen. Die Bewertung neuer Sorten im Hinblick auf Merkmale, die zu einer nachhaltigen Erzeugung beitragen, würde für alle Kulturgruppen vorgeschrieben werden, wobei die Mitgliedstaaten jedoch die Flexibilität hätten, dies entsprechend ihren eigenen agrarökologischen Bedingungen umzusetzen. Für die Tätigkeiten der Netze für die Erhaltung von Saatgut, die Abgabe an Hobbygärtner und den Austausch von Saatgut in natura zwischen Landwirten würden weniger strenge Vorschriften gelten, um die zunehmende genetische Vielfalt von PVM zu fördern, aber auch um ein Mindestmaß an Qualität zu gewährleisten.

    3.Option 3 – höchstes Maß an Harmonisierung Mit Option 3 würden die amtlichen Kontrollen von PVM bzw. forstlichem Vermehrungsgut (FVG) in den Geltungsbereich der Verordnung über amtliche Kontrollen aufgenommen, mit strengeren Einfuhrkontrollen an den Grenzkontrollstellen, für die spezielle Einfuhrunterlagen erforderlich sind, um die Durchsetzung zu stärken und vollständig zu harmonisieren. Es würden ausführliche und verbindliche Vorschriften für den Einsatz innovativer Erzeugungsverfahren, molekularbiologischer Methoden und digitaler Lösungen in die Gesetzgebung aufgenommen. Die Bewertung neuer Sorten im Hinblick auf Merkmale, die zu einer nachhaltigen Erzeugung beitragen, würde für alle Kulturpflanzen vorgeschrieben werden, mit ausführlichen und harmonisierten Anforderungen und Methoden für alle Mitgliedstaaten. Die Tätigkeiten von Netzen für die Erhaltung von Saatgut, die Abgabe an Hobbygärtner und der Austausch von Saatgut in natura zwischen Landwirten würden den allgemeinen Anforderungen der PVM-Rechtsvorschriften unterliegen, um einheitliche Vorschriften für alle Marktsegmente zu schaffen.

    Auf der Grundlage der Ergebnisse der Folgenabschätzung kam die Kommission zu dem Schluss, dass Option 2 die beste Option ist, um alle Ziele der Überarbeitung der Rechtsvorschriften für PVM auf effiziente und kohärente Weise zu erreichen.

    Die bevorzugte Option bringt Effizienzsteigerungen für die Unternehmer und die zuständigen nationalen Behörden mit sich durch i) erweiterte Möglichkeiten für Unternehmer, Tätigkeiten unter amtlicher Aufsicht durchzuführen, ii) die Harmonisierung mit dem Pflanzenschutzrecht, iii) die Einführung risikobasierter amtlicher Kontrollen und iv) die Möglichkeit, molekularbiologische Methoden und digitale Lösungen bei der Sortenregistrierung und den Systemen für die Zertifizierung von PVM einzusetzen. Verbindliche, verschärfte Nachhaltigkeitsanforderungen in Kombination mit der Flexibilität, sich an die agrarökologischen Bedingungen vor Ort anzupassen, werden zu einer nachhaltigeren landwirtschaftlichen Lebensmittelerzeugung sowie zur Ernährungssicherheit beitragen, da Sorten, die besser an die sich ändernden agroklimatischen Bedingungen angepasst sind, stabilere Erträge liefern.

    Die bevorzugte Option ist für die Unternehmer und die zuständigen nationalen Behörden mit erheblichen wirtschaftlichen Kosten verbunden, da neue Investitionen erforderlich sind, um zusätzliche Bewertungen in Bezug auf die Nachhaltigkeit für Pflanzen von Gemüse- und Obstarten durchzuführen. Diese stehen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen und werden mittelfristig durch die Vorteile ausgeglichen, die sich aus der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Lebensmittelerzeugung ergeben. Darüber hinaus werden sie in einem ausgewogenen Verhältnis zur Anpassung an den Klimawandel stehen, z. B. in Bezug auf den geringeren Ressourceneinsatz oder eine höhere Ertragsstabilität. Andere Maßnahmen führen nicht zu neuen Verpflichtungen für die Unternehmer, sondern bieten ihnen neue Möglichkeiten oder günstigere Bedingungen für den Zugang zum Markt.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Mit dem Vorschlag werden vereinfachte und mit weniger Aufwand verbundene Rechtsvorschriften eingeführt, insbesondere für die Abgabe an Hobbygärtner und für PVM, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen zu gewährleisten.

    Mit dem Vorschlag wird Unternehmern die Möglichkeit eingeräumt, die Zertifizierung von PVM unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden durchzuführen, wenn sie dies wünschen. Mit ihm wird ferner die Möglichkeit geschaffen, technische Prüfungen für Untersuchungen von Sorten auf dem Betriebsgelände des Züchters unter der amtlichen Aufsicht der zuständigen Behörde durchzuführen, um nachzuweisen, dass diese Sorten einen Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung haben. Beide Optionen bieten Unternehmern mehr Flexibilität und zusätzliche Möglichkeiten für ihre Geschäftsgestaltung.

    Zudem werden mit dem Vorschlag vereinfachte und angepasste Vorschriften eingeführt, die sich auf Folgendes beziehen:

    a)den Zugang zum Markt für ökologische/biologische und Erhaltungssorten,

    b)PVM, das für den Endnutzer (z. B. Hobbygärtner) bestimmt ist,

    c)PVM, das ausschließlich für bestimmte Genbanken, Organisationen oder Netze bestimmt ist und von diesen aufbewahrt wird,

    d)Saatgut, das in natura zwischen Landwirten ausgetauscht wird.

    Mehrere Verfahren werden vereinfacht. Alle Maßnahmen zur Vereinfachung kommen einer beträchtlichen Anzahl von KMU und Kleinstunternehmen zugute, die den größten Teil der Wirtschaftstätigkeit des Sektors ausmachen. Darüber hinaus fällt PVM, das zwischen Personen für den privaten Gebrauch und außerhalb ihres Gewerbes verkauft oder auf andere Weise unentgeltlich weitergegeben wird, sowie PVM, das ausschließlich für amtliche Untersuchungen, die Zucht, Inspektionen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Zwecke verwendet wird, nicht in den Geltungsbereich des Vorschlags. Schließlich werden mit dem Vorschlag neue Maßnahmen zur Digitalisierung der PVM-Branche und Vorschriften für molekularbiologische Methoden eingeführt, um die Effizienz und Wirksamkeit der Sortenregistrierung und Zertifizierung von PVM zu erhöhen.

    Grundrechte

    Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit allen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere durch die Festlegung von Vorschriften zur Wahrung der unternehmerischen Freiheit, zur Vermeidung von Diskriminierung und zum Schutz der Verbraucher und der Umwelt.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission bis zum fünften Jahr nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre über verschiedene Aspekte der Verordnung Bericht zu erstatten, insbesondere über die Nutzung von Ausnahmen und Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen, der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft und von vereinfachten Verfahren für Kleinerzeuger. Dies ist notwendig, um die Wirksamkeit dieser neuen politischen Maßnahmen zu überprüfen und zu prüfen, ob Verbesserungen erforderlich sind. Konkret geht es um die Berichterstattung über die folgenden Aspekte:

    die Mengen an zertifiziertem und Standard-PVM und die für seine Erzeugung genutzten Flächen pro Jahr und Art, unter Angabe der Mengen, die für die ökologische Erzeugung geeignet sind,

    die Mengen an in Verkehr gebrachtem PVM aus heterogenem Material und die für seine Erzeugung genutzten Flächen pro Jahr und Art,

    die Mengen an in Verkehr gebrachtem PVM von Erhaltungssorten pro Jahr und Art,

    die Zahl der Unternehmer, die die Ausnahmen für das Abgabe an Endnutzer in Anspruch nehmen, die betreffenden Arten und die Gesamtmengen an PVM je Art,

    die Zahl der Genbanken, Organisationen und Netze mit dem satzungsmäßigen oder anderweitig erklärten Ziel, pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, sowie die betreffenden Arten,

    die für die einzelnen Arten ermittelten Mengen des zwischen Landwirten in natura ausgetauschten Saatguts,

    die je Art zugelassenen Mengen an PVM, das für Untersuchungen und Versuche zur Züchtung neuer Sorten bestimmt ist,

    die Mengen an PVM pro Gattung und Art, die im Falle vorübergehender Lieferschwierigkeiten verwendet werden,

    die aus Drittländern eingeführten Mengen an PVM nach Gattung und Art,

    die Zahl der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassenen Unternehmer.

    Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

    Nicht zutreffend.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    i)Geltungsbereich

    Die vorgeschlagene Verordnung wird die zehn Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM ersetzen. Sie wird für eine Liste von Arten landwirtschaftlicher Kulturen, Gemüse, Pflanzen von Obstarten und Reben gelten, die für die Union von besonderer wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung sind, z. B. für die Ernährungssicherheit.

    Sie wird sich nicht auf forstliches Vermehrungsgut erstrecken, das derzeit durch die Richtlinie 1999/105/EG des Rates geregelt ist. Es wurde ein gesonderter Vorschlag vorgelegt, um diese Richtlinie durch eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu ersetzen.

    Der Vorschlag bezieht sich auch nicht auf Vermehrungsmaterial für Zierpflanzen.

    Auch in Drittländer ausgeführtes PVM wird nicht berücksichtigt.

    ii)Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen

    Bei dem Vorschlag für eine Verordnung werden die beiden zentralen Pfeiler der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM beibehalten, nämlich die Sortenregistrierung und die Zertifizierung einzelner Partien von PVM.

    Mit dem Vorschlag wird die allgemeine Regel eingeführt, dass PVM nur dann erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf, wenn es zu Sorten gehört, die in nationalen Sortenregistern eingetragen sind und zu vordefinierten Kategorien gehören: „Vorstufen-“, „Basis-“, „zertifiziertes“ und „Standardmaterial“ oder „-saatgut“. Zudem ist die Registrierung von heterogenem Material in der Verordnung vorgesehen, das weder eine Sorte noch eine Sortenmischung darstellt, sowie von Klonen, selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM.

    PVM, das Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardmaterial oder -saatgut ist, muss in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen für diese Kategorien und die jeweiligen Arten erzeugt und in Verkehr gebracht werden. Bei diesen Normen handelt es sich insbesondere um die Regeln und Vorschriften für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 22 (im Folgenden „OECD-Saatgutsysteme“), die Normen zu Saatkartoffeln der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und die Regeln für Probenahmen und Tests der Internationalen Vereinigung für die Saatgutprüfung (ISTA).

    Die Übereinstimmung von PVM mit den Anforderungen für die Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut oder Material muss durch Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen durch die zuständigen Behörden (im Folgenden „amtliche Zertifizierung“) bestätigt und durch ein amtliches Etikett bescheinigt werden. Mit dem Vorschlag wird eine Liste von Arten eingeführt, deren Saatgut nur als Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf. Dies entspricht den aktuellen Vorschriften der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM und den entsprechenden internationalen Normen. Zudem werden für bestimmte Kategorien von Standardsaatgut und -material weniger strenge Vorschriften festgelegt.

    Im Rahmen der Modernisierung des Zertifizierungssystems wird die Verantwortung auf Unternehmer übertragen. Im Vorschlag ist ferner vorgesehen, dass die zuständige Behörde den Unternehmern die Zulassung für Folgendes erteilen kann: i) die Durchführung der Zertifizierung von PVM (im Folgenden „Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht“) und ii) den Druck des amtlichen Etiketts.

    Mit dem Vorschlag werden Vorschriften für die Kennzeichnung, Verpackung, Versiegelung und für Partien von PVM eingeführt. Diese beruhen weitgehend auf den Regeln und Vorschriften des OECD-Saatgutsystems und den Erfahrungen, die bei der Umsetzung der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM gesammelt wurden.

    Saatgutsorten dürfen in Mischungen mit anderen Saatgutsorten derselben oder anderer Gattungen oder Arten, die unter diese Verordnung fallen, erzeugt und in Verkehr gebracht werden. Zur Erhaltung der genetischen Ressourcen und der natürlichen Umwelt haben die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer Saatgutmischung, die Saatgut enthält, das nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, zuzulassen.

    Schließlich wird ein Kontrollanbau durchgeführt, um die Sortenechtheit und -reinheit der einzelnen Saatgutpartien zu überprüfen. Es können molekularbiologische Untersuchungen zur Überprüfung der Sortenechtheit und -reinheit durchgeführt werden.

    iii)Ausnahmen

    Mit dem Vorschlag wird ein flexibler Ansatz für bestimmte Tätigkeiten, bestimmtes PVM und bestimmte Sorten eingeführt. In diesen Fällen werden weniger strenge Anforderungen festgelegt, die auf den Erfahrungen ausgehend von den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sowie internationalen Normen und insbesondere auf der Notwendigkeit beruhen, die biologische Vielfalt in der Landwirtschaft und die Erhaltung der genetischen Ressourcen zu unterstützen.

    Vor diesem Hintergrund sind in dem Vorschlag weniger strenge Vorschriften für Erhaltungssorten, heterogenes Material, an Endnutzer (z. B. Hobbygärtner) verkauftes PVM, PVM, das an Genbanken, Organisationen und Netze oder von ihnen untereinander abgegeben wird, sowie Saatgut, das zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird, vorgesehen.

    Ferner sind darin Ausnahmen für das Inverkehrbringen von i) PVM für Züchter zur Entwicklung neuer Sorten, ii) PVM von noch nicht registrierten Sorten, die für die Vermehrung von PVM oder für Versuche verwendet werden, iii) PVM bei vorübergehenden Versorgungsschwierigkeiten und iv) noch nicht endgültig zertifiziertem Saatgut vorgesehen. Außerdem werden Ausnahmeregelungen für Sofortmaßnahmen und zeitlich befristete Versuche festgelegt.

    iv)Einfuhren

    Die Einfuhr von PVM aus Drittländern ist nur dann zulässig, wenn eine Bewertung ergibt, dass dieses PVM Anforderungen erfüllt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind. Diese Bewertung beruht auf einer gründlichen Prüfung der von dem Drittland vorgelegten Informationen und seiner einschlägigen Rechtsvorschriften. Sie beruht ferner auf dem zufriedenstellenden Ergebnis eines von der Kommission in dem jeweiligen Drittland durchgeführten Audits, sofern dieses Audit für erforderlich erachtet wurde.

    v)Unternehmer

    Unternehmer sind aus Gründen der Vereinfachung in die gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu führenden und zu aktualisierenden Register einzutragen, da sie bereits weitgehend in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fallen. Unternehmer müssen einige grundlegende Anforderungen erfüllen, um sicherzustellen, dass sie über ausreichend Fachwissen hinsichtlich des PVM, über das sie die Kontrolle haben, verfügen und es angemessen handhaben. PVM, das Unternehmer untereinander in Verkehr bringen, unterliegt den Anforderungen der Rückverfolgbarkeit.

    vi)Sortenregistrierung

    Mit dem Vorschlag wird die allgemeine Vorschrift eingeführt, dass PVM zu registrierten Sorten gehören muss. Ferner werden das Verfahren und die Bedingungen für die Registrierung dieser Sorten festgelegt.

    Im Vorschlag ist vorgesehen, dass eine Sorte in mindestens einem nationalen Sortenregister eingetragen sein muss. Dies wird dazu führen, dass eine Sorte unmittelbar in der gesamten Union in Verkehr gebracht werden kann. Diese Sorte wird auch über das EU-Sortenportal in ein Sortenregister der Union aufgenommen, das einen Überblick über alle für das Inverkehrbringen zugelassenen Sorten bietet.

    Die Sorten werden in zwei Kategorien registriert:

    i)Sorten mit einer amtlichen Beschreibung, die einer Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit unterzogen werden,

    ii)Erhaltungssorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung, die nicht auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit geprüft werden müssen und weniger strengen Vorschriften für das Inverkehrbringen unterliegen.

    Sorten, die einer Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (amtliche Beschreibung) unterzogen werden, werden zudem auf ihren Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung geprüft. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird der Geltungsbereich der Bewertung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung von landwirtschaftlichen Kulturen (derzeitiger Geltungsbereich der Richtlinien über die Vermarktung von PVM) auch auf Pflanzen von Gemüse- und Obstarten ausgeweitet, um einen umfassenderen und nachhaltigeren Ansatz für die gesamte PVM-Branche zu gewährleisten. Damit diese Sorten registriert werden können, müssen sie in ihrer Gesamtheit eine Verbesserung gegenüber den anderen Sorten derselben Gattung oder Art in Bezug auf die folgenden Aspekte aufweisen:

    den Ertrag, einschließlich der Ertragsstabilität und des Ertrags unter Bedingungen mit geringerem Betriebsmitteleinsatz,

    die Toleranz/Resistenz gegenüber biotischen Stressfaktoren, einschließlich Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren, Insekten und andere Schädlinge verursacht werden,

    die Toleranz/Resistenz gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich der Anpassung an die Bedingungen des Klimawandels,

    eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen,

    einen geringeren Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutz- und Düngemitteln,

    Merkmale, die die Nachhaltigkeit von Lagerung, Verarbeitung und Verteilung verbessern,

    die Qualität oder ernährungsphysiologische Merkmale.

    Diese Aspekte sind wichtig, um sicherzustellen, dass neue Sorten zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, die den wirtschaftlichen, ökologischen und allgemeinen gesellschaftlichen Erfordernissen dient.

    Aufgrund der Bedeutung der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit werden diese Prüfungen nur von den zuständigen Behörden durchgeführt. Die Räumlichkeiten, die für diese Prüfungen genutzt werden, werden vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (Community Plant Varieties Office; CPVO) geprüft, da es über die erforderliche Erfahrung in diesem Bereich verfügt.

    Die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung kann jedoch auch von den Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörden durchgeführt werden. Dies ist gerechtfertigt, da der Geltungsbereich des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung auf weitere Arten ausgeweitet wird und die Verfügbarkeit von Untersuchungseinrichtungen sichergestellt werden muss. Die von den Unternehmern genutzten Räumlichkeiten werden von den zuständigen Behörden geprüft.

    Sorten, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates oder gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Sortenschutz erteilt wurde, gelten als unterscheidbar, homogen und beständig und weisen eine geeignete Bezeichnung für die Zwecke der vorgeschlagenen Verordnung auf. Die zuständigen Behörden können ferner die Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit und des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung von Behörden anderer Mitgliedstaaten heranziehen, um eine Sorte in ihre nationalen Register aufzunehmen.

    Der Vorschlag enthält außerdem Vorschriften für die Einreichung, den Inhalt, die formale Prüfung und den Zeitpunkt der Einreichung von Anträgen auf Sortenregistrierung, für technische Prüfungen und deren Organisation sowie zusätzliche Vorschriften für die technische Prüfung, die Vertraulichkeit, den vorläufigen Prüfbericht und die vorläufige amtliche Beschreibung, den Prüfbericht und die endgültige amtliche Beschreibung, die Prüfung der Sortenbezeichnung und den Beschluss über die Registrierung einer Sorte im nationalen Sortenregister.

    Die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte beträgt zehn Jahre, um Innovationen und den Ersatz dieser Sorten durch neue Sorten zu fördern. Für Sorten von Pflanzen von Obstarten und Vermehrungsmaterial von Reben beträgt die Geltungsdauer der Registrierung 30 Jahre. Dies ist auf die längere Zeit zurückzuführen, die erforderlich ist, um den Erzeugungszyklus dieser Arten abzuschließen. Die Geltungsdauer der Registrierung kann verlängert werden.

    Der Vorschlag enthält Vorschriften für die Erhaltung, Dokumentation und Probenahme der registrierten Sorten, um ihre Identifizierung und wirksame Kontrolle während der gesamten Geltungsdauer ihrer Registrierung zu gewährleisten.

    vii)Änderungen anderer Rechtsakte der Union und Schlussbestimmungen

    Die vorgeschlagene Verordnung umfasst eine Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 , indem klargestellt wird, dass geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge ausschließlich durch die genannte Verordnung geregelt werden. Außerdem wird die Möglichkeit eingeführt, das OECD-Etikett für eingeführtes PVM mit dem Pflanzenpass in einem einzigen Format zu kombinieren.

    In dem Vorschlag ist ferner eine Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen, um PVM-Vorschriften in den Geltungsbereich der Unionsvorschriften über amtliche Kontrollen aufzunehmen. Die allgemeinen Vorschriften und Grundsätze der amtlichen Kontrollen gelten auch für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM, einschließlich der Zuständigkeit der Behörden, der Aufgabenübertragung und der Zertifizierung. Die Kommission wird ermächtigt, bei Bedarf besondere Vorschriften für die amtliche Kontrolle des Inverkehrbringens von PVM und der Unternehmer zu erlassen. Im Falle von Einfuhren gelten die allgemeinen risikoabhängigen Vorschriften.

    Schließlich wird mit der vorgeschlagenen Verordnung die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 über die ökologische/biologische Produktion geändert, um den Inhalt der Begriffe „Pflanzenvermehrungsmaterial“ und „ökologisch/biologisches heterogenes Material“, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, zu aktualisieren. Außerdem wird sichergestellt, dass alle Vorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial aus heterogenem Material, sowohl ökologischem/biologischem als auch nichtökologischem/nichtbiologischem heterogenem Material, ausschließlich in der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt werden.

    Die vorgeschlagene Verordnung wird drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten gelten, um den zuständigen Behörden und den Unternehmern ausreichend Zeit zu geben, um sich an die neuen Bestimmungen anzupassen. Ferner erhält die Kommission dadurch Zeit, die erforderlichen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Für die Anwendung der neuen Anforderungen an die Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit von neuen Pflanzen von Obst- und Gemüsearten wird eine zusätzliche Übergangsfrist von zwei Jahren gelten.

    2023/0227 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 25 ,,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Seit den 1960er-Jahren gelten auf Unionsebene Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (im Folgenden „PVM“) von landwirtschaftlichen Kulturen, Gemüse, Reben und Pflanzen von Obstarten. Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM auf dem Gebiet der Union wird durch die Richtlinien 66/401/EWG des Rates( 26 ), 66/402/EWG des Rates( 27 ), 68/193/EWG des Rates( 28 ), 2002/53/EG des Rates( 29 ), 2002/54/EG des Rates( 30 ), 2002/55/EG des Rates( 31 ), 2002/56/EG des Rates( 32 ), 2002/57/EG des Rates( 33 ), 2008/72/EG des Rates( 34 ) und 2008/90/EG( 35 ) des Rates (im Folgenden „Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM“) geregelt. Diese Rechtsakte bilden den Rechtsrahmen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM und waren daher für die Schaffung des Binnenmarktes von PVM in der Union von zentraler Bedeutung.

    (2)Die von der Kommission in den Jahren 2013 und 2023 durchgeführten Folgenabschätzungen haben zu dem Ergebnis geführt, dass sich diese Richtlinien erheblich auf den freien Verkehr, die Verfügbarkeit und die hohe Qualität von PVM auf dem Unionsmarkt ausgewirkt und somit den Handel mit PVM innerhalb der Union erleichtert haben.

    (3)Die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM sind jedoch an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen in den Bereichen der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Erzeugungstechniken und der Pflanzenzucht anzupassen. Überdies bedarf es einer Aktualisierung der Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Änderungen der internationalen Normen und der bei der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM gewonnenen Erfahrungen. Diese Vorschriften müssen präzisiert werden, um eine einheitlichere Umsetzung zu ermöglichen. Dementsprechend sollten die Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM durch eine einzige Verordnung über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in der Union ersetzt werden.

    (4)PVM bildet das Ausgangsmaterial für die Erzeugung von Pflanzen in der Union. Somit ist es unerlässlich für die Erzeugung von Rohstoffen für Lebens- und Futtermittelzwecke sowie für die effiziente Nutzung von Pflanzenressourcen. Es trägt zum Schutz der Umwelt und zur Qualität der Lebensmittelkette und der Lebensmittelversorgung in der gesamten Union bei. Vor diesem Hintergrund scheinen die Verfügbarkeit, Qualität und Vielfalt von PVM äußerst wichtig zu sein, um den in der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 36 geforderten Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen, zu Nachhaltigkeit in den Bereichen Landwirtschaft und Gartenbau, zum Umweltschutz, zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie zur Wirtschaft im Allgemeinen zu erreichen.

    (5)Damit dieser Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen gelingt, sollten die Rechtsvorschriften der Union daher der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Anpassungsfähigkeit der Erzeugung von PVM an die sich verändernden landwirtschaftlichen, gartenbaulichen und ökologischen Bedingungen zu gewährleisten, die Herausforderungen des Klimawandels zu bewältigen, die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen und die steigenden Erwartungen von Landwirten und Verbrauchern hinsichtlich Qualität und Nachhaltigkeit von PVM zu erfüllen.

    (6)Diese Verordnung sollte nur für PVM bestimmter Gattungen und Arten von erhöhter wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung gelten. Ob diese Bedeutung gegeben ist, sollte danach beurteilt werden, ob diese Gattungen und Arten auf einer bedeutenden Fläche angebaut werden und einen hohen Erzeugungswert in der Union aufweisen, ob sie für die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelerzeugung in der Union eine Rolle spielen und ob sie in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. In Bezug auf diese Fläche und den Erzeugungswert können verschiedene technische Aspekte eine Rolle spielen. Je nach den Umständen können sie auf der Grundlage von Faktoren wie der Gesamtgröße der Anbauflächen in verschiedenen Gebieten der Union, dem Vermarktungspotenzial von PVM in Bezug auf bestimmte Sektoren oder der Nachfrage nach diesen Arten durch Landwirte, Endnutzer und die Industrie berechnet werden.

    (7)Diese Gattungen und Arten sollten gelistet und nach ihrem Verwendungszweck klassifiziert werden, d. h. als landwirtschaftliche Kulturen, Gemüse, Pflanzen von Obstarten oder Reben. Diese Klassifizierung ist erforderlich, um einen verhältnismäßigen Ansatz sicherzustellen, da einige Arten nur für bestimmte Verwendungszwecke wichtig sind.

    (8)Einige Sorten können außerdem bestimmte Merkmale aufweisen, die beim Anbau unter bestimmten Bedingungen unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, durch die das Ziel der Verordnung, zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen, untergraben würde. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn diese Sorten unter geeigneten Anbaubedingungen angebaut werden, durch die diese unerwünschten agronomischen Auswirkungen vermieden werden. Diese Bedingungen sollten für den Anbau dieser Sorten zur Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln oder industriellen Werkstoffen gelten und nicht nur, wenn sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM bestimmt sind. Daher sollte sich diese Verordnung nur auf die Bedingungen erstrecken, unter denen diese Sorten angebaut werden, auch für die Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln oder anderen Erzeugnissen.

    (9)Die Definition von PVM sollte weit gefasst sein und sämtliche Pflanzen umfassen, die zur Erzeugung ganzer Pflanzen in der Lage und bestimmt sind. Die Verordnung sollte zu diesem Zweck für Saatgut sowie alle anderen Formen von Pflanzen unabhängig von ihrem Wachstumsstadium gelten, die dazu in der Lage und bestimmt sind, ganze Pflanzen zu erzeugen.

    (10)Diese Verordnung sollte sich nicht auf forstliches Vermehrungsgut erstrecken, da es besondere Merkmale aufweist und die Konzepte und anwendbare Terminologie sehr unterschiedlich sind. Aus diesem Grund unterliegt forstliches Vermehrungsgut einem gesonderten Rechtsakt, nämlich der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates 37 +.

    (11)Diese Verordnung sollte sich nicht auf Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen erstrecken, da nach Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern der Schluss gezogen wurde, dass die Richtlinie 98/56/EG des Rates( 38 ) den Anforderungen der Branche weiterhin angemessen gerecht wird.

    (12)Diese Verordnung sollte weder für in Drittländer ausgeführtes PVM noch für PVM gelten, das ausschließlich für amtliche Untersuchungen, Züchtungen, Inspektionen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Zwecke verwendet wird. Der Grund dafür ist, dass für diese Kategorien von PVM keine besonderen harmonisierten Identitäts- und Qualitätsanforderungen erforderlich sind und sie die Identität und Qualität von anderem in der Union in Verkehr gebrachtem PVM nicht beeinträchtigen.

    (13)Diese Verordnung sollte sich nicht auf PVM erstrecken, das zwischen Personen für ihren privaten Gebrauch und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit oder auf andere Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht. Es wäre unverhältnismäßig, Vorschriften für eine solche Verwendung von PVM aufzustellen, da diese Art von Weitergabe in der Regel auf sehr kleine Mengen beschränkt ist, dabei keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und sie auf private Tätigkeiten beschränkt ist.

    (14)Um den Nutzern sachkundige Entscheidungen zu ermöglichen, sollte PVM nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es zu den in einem nationalen Sortenregister eingetragenen Sorten gehört.

    (15)Es ist jedoch angezeigt, Unterlagen erforderlichenfalls von der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer Sorte auszunehmen, da sie zwar einen bedeutenden Wert haben, aber häufig nicht unter die Definition einer Sorte fallen.

    (16)Um Identität, Qualität und Transparenz zu gewährleisten und den Nutzern eine sachkundige Entscheidung zu ermöglichen, sollte PVM in der Regel in vordefinierten Kategorien erzeugt bzw. in Verkehr gebracht werden. Diese Kategorien sollten verschiedenen Erzeugungs- und Qualitätsstufen entsprechen und auf der Grundlage der international festgelegten Terminologie als „Vorstufen-“, „Basis-“, „zertifiziertes“ und „Standardsaatgut“ sowie als „Vorstufen-“, „Basis-“, „zertifiziertes“ und „Standardmaterial“ bezeichnet werden.

    (17)PVM jeder dieser Kategorien sollte in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen erzeugt und in Verkehr gebracht werden, um ein höchstmögliches Maß an Identifizierung und Qualität zu gewährleisten und den neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Zu diesen Normen sollten gegebenenfalls die Regelungen für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 39 (im Folgenden „OECD-Saatgutsysteme“), die Normen zu Saatkartoffeln der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) und die Regeln für Probenahmen und Tests der Internationalen Vereinigung für die Saatgutprüfung (ISTA) gehören.

    (18)Gemäß diesen Normen sollte die Übereinstimmung von PVM mit den Anforderungen für die Kategorien „Vorstufen-“, „Basis-“ und „zertifiziertes Material/Saatgut“ durch Inspektionen, Probenahmen, Untersuchungen und den amtlichen Kontrollanbau durch die zuständigen Behörden (im Folgenden „amtliche Zertifizierung“) bestätigt und durch ein amtliches Etikett bescheinigt werden.

    (19)Für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Klonen, selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM sollten aufgrund ihrer zunehmenden Bedeutung und Verwendung in der PVM-Branche besondere Vorschriften festgelegt werden. Um Transparenz, eine sachkundige Entscheidung der Nutzer und wirksame amtliche Kontrollen zu gewährleisten, sollten die Klone in einem speziellen, von den zuständigen Behörden eingerichteten öffentlichen Register eingetragen werden. Ferner sollten Vorschriften für die Erhaltung der Klone festgelegt werden, um ihre Erhaltung und Identifizierung zu gewährleisten.

    (20)Unternehmer sollten von der zuständigen Behörde die Zulassung erhalten, die Zertifizierung von PVM bestimmter Arten und Kategorien unter amtlicher Aufsicht vorzunehmen und das amtliche Etikett herzustellen. Für die jeweilige amtliche Aufsicht durch die zuständige Behörde und den Widerruf dieser Zulassung oder ihre Änderung sollten Vorschriften festgelegt werden. Diese Vorschriften sind notwendig, um sicherzustellen, dass das gesamte Zertifizierungssystem wirksam funktioniert.

    (21)Um die höchstmögliche Reinheit und Homogenität von PVM sicherzustellen, sollte PVM in separaten Partien und getrennt von anderem Material, das sich von PVM unterscheidet, z. B. Getreide für Lebens- oder Futtermittel, gelagert werden.

    (22)Angesichts der großen Vielfalt von PVM sollten Unternehmer in der Lage sein, die Partien von PVM als einzelne Pflanzen oder in Verpackungen, Paketen oder Bündeln oder als lose Ware auf dem Markt bereitzustellen.

    (23)Es sollten Vorschriften für die Kennzeichnung von PVM erlassen werden, um eine ordnungsgemäße Identifizierung dieses Materials nach Kategorie durch die Bestätigung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen an Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes und Standardsaatgut und -material zu gewährleisten.

    (24)Bei Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut und Material sollte ein amtliches Etikett von der zuständigen Behörde ausgestellt werden, während für Standardsaatgut oder -material ein Etikett des Unternehmers ausgestellt werden sollte. Es ist notwendig, zwischen PVM, das einer Zertifizierung unterliegt (amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht) und PVM, das unter der Verantwortung des Unternehmers erzeugt wird, zu unterscheiden. Durch die Ausstellung eines spezifischen Etiketts soll es Unternehmern und Verbrauchern, die sich für PVM unterschiedlicher Standards entscheiden, erleichtert werden, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies würde auch die Arbeit der zuständigen Behörden bei der Gestaltung ihrer amtlichen Kontrollen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen der einzelnen Kategorien erleichtern.

    (25)Das amtliche Etikett sollte von einem befugten Unternehmer gedruckt und angebracht werden, und zwar unter amtlicher Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Da bestimmte Unternehmer unter Umständen nicht über die Ressourcen für alle Zertifizierungstätigkeiten bzw. für den Druck aller amtlichen Etiketten verfügen, sollte vorgesehen werden, dass die zuständigen Behörden auf Antrag der Unternehmer auch sämtliche Zertifizierungsaufgaben wahrnehmen können.

    (26)Es sollten Vorschriften für den Inhalt und die Form des amtlichen Etiketts und des Etiketts des Unternehmers festgelegt werden, um eine einheitliche Anwendung der jeweiligen Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen für jede Kategorie und die Identifizierung dieser Etiketten zu gewährleisten.

    (27)Jedes amtliche Etikett und jedes Etikett des Unternehmers sollte eine Kennnummer enthalten, sodass die ordnungsgemäße Identifizierung und Rückverfolgbarkeit des betreffenden PVM und die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet sind.

    (28)In den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sowie im Rahmen von internationalen Verfahren und Normen ist vorgeschrieben, dass Saatgut bestimmter Arten nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf, da es für die Ernährungssicherheit und die industrielle Verarbeitung wichtig ist und die Interessen der Landwirte, die es verwenden, geschützt werden müssen. Aus diesem Grund sollte bestimmtes Saatgut nur dann als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn die Kosten für seine Erzeugung und sein Inverkehrbringen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, die Qualität des Saatguts für die Landwirte sowie die Lebens- und Futtermittelsicherheit zu gewährleisten, oder zu dem Zweck, einen hohen Wert der industriellen Verarbeitung sicherzustellen, stehen. Diese Kosten sollten ferner in einem angemessenen Verhältnis zur Erfüllung der höchsten Anforderungen an die Identität und Qualität des Saatguts stehen, die den Anforderungen an Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut entsprechen. Daher sollte eine Liste derjenigen Saatgutarten erstellt werden, deren Saatgut nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf.

    (29)Saatgut wird häufig in Sortenmischungen derselben Art oder in Artenmischungen in Verkehr gebracht. Saatgut von Gattungen oder Arten, die unter diese Verordnung fallen, sollte jedoch nur in Mischungen mit Saatgut von Gattungen oder Arten, die unter diese Verordnung fallen, erzeugt und in Verkehr gebracht werden dürfen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Normen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen eingehalten werden. Zur Erhaltung der genetischen Ressourcen und der natürlichen Umwelt sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer Mischung von unter diese Verordnung fallendem Saatgut mit Saatgut, das nicht zu den unter diese Verordnung fallenden Gattungen oder Arten gehört, zuzulassen. Der Grund dafür ist, dass diese Arten für den Zweck der Erhaltung am besten geeignet sind. Es sollten Vorschriften für diese Mischungen festgelegt werden, um ihre Identität und Qualität zu gewährleisten.

    (30)Es sollten Anforderungen an die Umverpackung und Neukennzeichnung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Identität und Qualität des jeweiligen PVM bei diesen Vorgängen nicht verändert werden.

    (31)Um die Sortenechtheit und -reinheit einzelner Saatgutpartien zu überprüfen, sollte ein Kontrollanbau durchgeführt werden. Für diese Untersuchungen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardsaatgut sollten auf der Grundlage der geltenden internationalen Normen und der bei der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM gewonnenen Erfahrungen besondere Vorschriften festgelegt werden.

    (32)Bestimmte Typen von Sorten erfüllen die festgelegten Anforderungen an Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit nicht. Sie sind jedoch für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von pflanzengenetischen Ressourcen wichtig. Es handelt sich um traditionell angebaute oder neue, vor Ort erzeugte Sorten, die unter besonderen örtlichen Bedingungen angebaut werden und an diese angepasst sind. Sie zeichnen sich insbesondere durch eine geringere Homogenität aufgrund einer hohen genetischen und phänotypischen Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten aus. Diese Sorten werden als „Erhaltungssorten“ bezeichnet. Die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieser Sorten trägt zu den Zielen des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft bei, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft zu fördern.( 40 ) Als Vertragspartei hat sich die Union verpflichtet, diese Ziele zu unterstützen.

    (33)In Anbetracht dieser besonderen Merkmale der Erhaltungssorten und abweichend von den festgelegten Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen sollten die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM, das zu diesen Sorten gehört, unter weniger strengen Anforderungen zugelassen werden. Dieses Ziel steht im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Grünen Deals und insbesondere mit dem Grundsatz des Schutzes der biologischen Vielfalt. Es ist daher sachdienlich, bei diesem Material vorzusehen, dass es die Anforderungen an Standardmaterial für die betreffende Art erfüllt. Dieses PVM, das zu Erhaltungssorten gehört, sollte daher mit der Angabe „Erhaltungssorte“ gekennzeichnet werden. Diese Sorten sollten auch registriert werden, sodass sie von den zuständigen Behörden kontrolliert werden und die Nutzer eine sachkundige Entscheidung treffen können und die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen gewährleistet ist.

    (34)Die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinien über das Inverkehrbringen haben gezeigt, dass die Endnutzer von PVM (Hobbygärtner usw.) oft an der Verwendung von vielfältigerem PVM interessiert sind, das unterschiedlichen Anforderungen entspricht, ohne dass sie notwendigerweise dieselben Anforderungen an die Qualität stellen wie Unternehmer. Es sollte daher abweichend von bestimmten Vorschriften zugelassen sein, PVM an Endnutzer abzugeben, ohne dass die Anforderungen an die Sortenregistrierung und die Zertifizierung oder die Anforderungen für Standardmaterial erfüllt werden müssen. Diese Ausnahme ist notwendig, um eine größere Angebotsvielfalt von Sorten für Verbraucher sicherzustellen und gleichzeitig die allgemeinen Qualitätsanforderungen einzuhalten. Außerdem sollten aus Gründen der Transparenz und der besseren Kontrollen Vorschriften für die Verpackung und die Kennzeichnung von PVM, das nur für Endnutzer bestimmt ist, festgelegt werden. Aus demselben Grund sollten Unternehmer, die diese Ausnahme für das Abgabe an Endnutzer in Anspruch nehmen, diese Tätigkeit den zuständigen Behörden mitteilen.

    (35)In der Union gibt es zahlreiche Genbanken, Organisationen und Netze, die sich um die Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bemühen. Zur Vereinfachung ihrer Tätigkeit sollte es gestattet sein, dass PVM, das an sie oder von ihnen untereinander abgegeben wird, von den festgelegten Vorschriften an die Erzeugung und das Inverkehrbringen abweicht und stattdessen weniger strengen Vorschriften entspricht.

    (36)Landwirte tauschen gewöhnlich kleine Mengen an Saatgut in natura aus, um eine dynamische Verwaltung ihres eigenen Saatguts zu verwirklichen. Für den Austausch kleiner Mengen von Saatgut zwischen Landwirten sollte daher eine Ausnahme von den festgelegten Anforderungen vorgesehen werden. Eine solche Ausnahme könnte gelten, wenn dieses Saatgut nicht zu einer Sorte gehört, für die der Sortenschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates( 41 ) erteilt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, diese geringen Mengen für bestimmte Arten pro Jahr festzulegen, um sicherzustellen, dass diese Ausnahme nicht missbraucht wird und sich nicht auf das Inverkehrbringen von Saatgut auswirkt.

    (37)Gemäß den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sind für das Inverkehrbringen von PVM, das zu noch nicht registrierten Sorten gehört, von Sorten, die noch nicht umfassend getestet wurden, von Saatgut, das die geltenden Anforderungen nicht erfüllt und rasch auf dem Markt bereitgestellt werden soll, von noch nicht endgültig zertifiziertem Saatgut, von PVM, das vorübergehend zugelassen werden soll, um vorübergehende Versorgungsschwierigkeiten zu beheben, und von PVM für die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zu gewissen Bestimmungen der geltenden Rechtsvorschriften über die Anforderungen an die Zugehörigkeit von PVM zu einer registrierten Sorte und die Erfüllung bestimmter Identitäts- und Qualitätsanforderungen Ausnahmen von den festgelegten Anforderungen zulässig. Diese Ausnahmen waren für die Unternehmer und die zuständigen Behörden nützlich und notwendig, ohne dass dadurch Nachteile für den Binnenmarkt für PVM entstanden. Sie sollten daher beibehalten werden. Für diese Ausnahmen sollten Bedingungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass sie nicht missbraucht werden und sich nicht negativ auf den Binnenmarkt für PVM auswirken.

    (38)Die Verwendung von PVM, das nicht zu einer Sorte im Sinne dieser Verordnung gehört, sondern zu einer pflanzlichen Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons, und das durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist (im Folgenden „heterogenes Material“), könnte insbesondere in der ökologischen Erzeugung und in der extensiven Landwirtschaft Vorteile bringen, indem die Resistenz verbessert und die genetische Vielfalt innerhalb der Kulturpflanzen erhöht wird. Daher sollte es zulässig sein, PVM aus heterogenem Material zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, ohne die Anforderungen für die Sortenregistrierung und die anderen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß dieser Verordnung erfüllen zu müssen. Es sollten besondere Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieses Materials festgelegt werden.

    (39)Die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM in der Union muss den höchstmöglichen Normen genügen. Daher sollte die Einfuhr von PVM aus Drittländern nur dann zulässig sein, wenn eine Bewertung der dort geltenden Identitäts- und Qualitätsnormen und des Zertifizierungssystems ergibt, dass dieses PVM Anforderungen erfüllt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind. Diese Bewertung sollte auf einer gründlichen Prüfung der von dem Drittland vorgelegten Informationen und seiner einschlägigen Rechtsvorschriften beruhen. Sie sollte ferner auf dem zufriedenstellenden Ergebnis eines von der Kommission in dem jeweiligen Drittland durchgeführten Audits beruhen, sofern die Kommission dieses Audit für erforderlich erachtet.

    (40)Es sollten Vorschriften für die Kennzeichnung und die Informationen festgelegt werden, die für das eingeführte PVM zur Verfügung gestellt werden müssen, damit es ordnungsgemäß identifiziert und zurückverfolgt werden kann, sodass die Nutzer eine sachkundige Entscheidung treffen können und damit amtliche Kontrollen möglich sind.

    (41)Damit Transparenz und wirksamere Kontrollen der Erzeugung von PVM und dessen Inverkehrbringen gewährleistet werden können, sollten Unternehmer registriert werden. Es ist angezeigt, dass sie in die Register eingetragen werden, die die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates( 42 ) vorsehen, um den Verwaltungsaufwand für diese Unternehmer zu verringern. Dies ist auch deshalb verhältnismäßig, weil die überwiegende Mehrheit der Unternehmer, die PVM erzeugen und in Verkehr bringen, bereits in den Registern der Unternehmer gemäß der genannten Verordnung registriert sind.

    (42)Den Unternehmern, die im Bereich der Erzeugung von PVM und dessen Inverkehrbringen tätig sind, sollten besondere Verpflichtungen auferlegt werden, um ihre Rechenschaftspflicht, wirksamere amtliche Kontrollen und die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

    (43)Die Erfahrung zeigt, dass Sicherheit und Qualität von in Verkehr gebrachtem PVM infrage gestellt werden können, wenn die Rückverfolgung von Material, das nicht den geltenden Normen entspricht, nicht möglich ist. Folglich muss ein umfassendes System der Rückverfolgbarkeit eingerichtet werden, das die Rücknahme vom Markt oder die Übermittlung von Informationen an Nutzer von PVM oder die zuständigen Behörden ermöglicht. Deshalb sollte die Aufbewahrung der Informationen und Aufzeichnungen über die Weitergabe von und zu Unternehmern verpflichtend für die Unternehmer sein. Für das Inverkehrbringen im Einzelhandel ist eine solche Aufzeichnung jedoch nicht angemessen.

    (44)Es ist sicherzustellen, dass das gesamte PVM der Gattungen und Arten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, im Allgemeinen der Registrierung der Sorte, zu der dieses PVM gehört, der Beschreibung der Sorte und den entsprechenden Vorschriften unterliegt.

    (45)Die Sorten sollten in ein nationales Sortenregister eingetragen werden, um sachkundige Entscheidungen durch die Nutzer und wirksamere amtliche Kontrollen zu gewährleisten.

    (46)Das nationale Sortenregister sollte zwei Arten von Sorten enthalten: Sorten, die auf der Grundlage einer amtlichen Beschreibung eingetragen wurden, wenn sie die Anforderungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfüllen, und Sorten, die auf der Grundlage einer amtlich anerkannten Beschreibung eingetragen wurden, wenn es sich um Erhaltungssorten handelt. Es ist erforderlich, dass diese beiden unterschiedlichen Beschreibungen vorhanden sind, um die beiden Sortenkategorien zu trennen, wobei die erste auf den Ergebnissen der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit beruht, während die andere auf historischen Daten über die Verwendung der Sorte und praktischen Erfahrungen beruht. Zudem können durch einen solchen Ansatz die notwendigen Informationen über die Merkmale der Sorten und ihre Identität geliefert werden.

    (47)Die registrierten Sorten sollten von den zuständigen Behörden über das EU-Sortenportal an das Sortenregister der Union übermittelt werden, um einen Überblick über alle in der Union zum Inverkehrbringen zugelassenen Sorten zu erhalten.

    (48)Bei herbizidtoleranten Sorten handelt es sich um Sorten, die gezielt so gezüchtet wurden, dass sie gegenüber Herbiziden tolerant sind, um in Kombination mit dem Einsatz dieser Herbizide angebaut zu werden. Erfolgt ein solcher Anbau nicht unter angemessenen Bedingungen, kann dies zur Entwicklung von Unkräutern, die gegen diese Herbizide resistent sind, zur Verbreitung solcher Resistenzgene in der Umwelt und dazu führen, dass die ausgebrachten Mengen an Herbiziden erhöht werden müssen. Da diese Verordnung zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen soll, sollten die für die Registrierung von Sorten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in der Lage sein, den Anbau dieser Sorten in ihrem Hoheitsgebiet entsprechenden Anbaubedingungen zu unterwerfen, um diese unerwünschten Auswirkungen zu vermeiden. Weisen Sorten neben der Herbizidtoleranz noch andere besondere Merkmale auf, die unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, sollten sie auch den Anbaubedingungen unterliegen, um diesen agronomischen Auswirkungen Rechnung zu tragen. Diese Bedingungen sollten für den Anbau dieser Sorten für jeden Zweck gelten, einschließlich Lebensmittel, Futtermittel und anderen Erzeugnissen, und nicht nur, wenn sie für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM bestimmt sind. Dies ist für die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, einen Beitrag zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung über die Phase der Erzeugung und des Inverkehrbringens von PVM hinaus zu leisten, erforderlich.

    (49)Um zur Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung beizutragen und dem wirtschaftlichen, ökologischen und breiteren gesellschaftlichen Bedarf gerecht zu werden, sollten neue Sorten aller Gattungen oder Arten im Vergleich zu den anderen Sorten derselben Gattung oder Art, die in demselben nationalen Sortenregister registriert sind, in bestimmten Aspekten eine Verbesserung aufweisen. Unter diese Aspekte fallen der Ertrag, einschließlich der Ertragsstabilität und des Ertrags unter Bedingungen mit geringerem Betriebsmitteleinsatz, die Toleranz/Resistenz gegenüber biotischen Stressfaktoren, einschließlich Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren, Insekten und andere Schädlinge verursacht werden, die Toleranz/Resistenz gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich der Anpassung an die Bedingungen des Klimawandels, eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen, der geringere Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutz- und Düngemitteln, Merkmale, die die Nachhaltigkeit von Lagerung, Verarbeitung und Verteilung verbessern, und Merkmale in Bezug auf die Qualität oder ernährungsphysiologische Merkmale (im Folgenden „Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung“). Bei der Entscheidung über die Sortenregistrierung und um genügend Flexibilität für die Registrierung von Sorten mit den erstrebenswertesten Merkmalen zu bieten, sollten diese Aspekte für eine bestimmte Sorte in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden.

    (50)Da sich ökologische Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, durch eine hohe genetische und phänotypische Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten auszeichnen, ist es angezeigt, dass ihre Registrierung einer angepassten Regelung in Bezug auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Homogenität. Damit diese Sorten besser an den spezifischen Bedarf der ökologischen Erzeugung angepasst werden können, sollte ferner eine Prüfung ihres Wertes auf den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter ökologischen Bedingungen durchgeführt werden.

    (51)Aus Gründen der Effizienz und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten Sorten, denen der Sortenschutz gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erteilt wurde, als unterscheidbar, homogen und beständig angesehen und es sollte davon ausgegangen werden, dass sie über eine vorschriftsmäßige Bezeichnung für die Zwecke dieser Verordnung verfügen.

    (52)Das Verfahren der Sortenregistrierung sollte genau festgelegt werden, um Rechtssicherheit für Antragsteller und zuständige Behörden sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Antragsteller zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollten Vorschriften für die Einreichung, den Inhalt, die formale Prüfung und den Zeitpunkt der Einreichung der Anträge, die technischen Prüfungen, die Prüfung der Räumlichkeiten und der Organisation der zuständigen Behörde, zusätzliche Vorschriften für die technische Prüfung, die Vertraulichkeit, den vorläufigen Prüfbericht und die vorläufige amtliche Beschreibung, den Prüfbericht und die endgültige amtliche Beschreibung, die Prüfung der Sortenbezeichnung und die Entscheidung über die Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister festgelegt werden.

    (53)Aus Gründen der Effizienz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die zuständigen Behörden und die Antragsteller sollten die zuständigen Behörden in ihre nationalen Sortenregister alle Sorten eintragen, die amtlich zugelassen sind oder vor Inkrafttreten dieser Verordnung in die gemäß den Richtlinien 2002/53/EG, 2002/55/EG, 2008/90/EG und 68/193/EWG von ihren Mitgliedstaaten erstellten Kataloge, Verzeichnisse oder Register eingetragen wurden. Da diese Sorten bereits in der Union in Verkehr gebracht wurden und von Landwirten und anderen Unternehmern verwendet werden, sollten sie nicht einem neuen Registrierungsverfahren unterworfen werden.

    (54)Es sollten Vorschriften für die technische Prüfung von Sorten festgelegt werden, um festzustellen, ob sie unterscheidbar, homogen und beständig sind. Aufgrund der Bedeutung dieser Prüfung für die Sortenzuchtbranche und der Tatsache, dass sie zur Ausstellung einer amtlichen Beschreibung führt, sollte diese technische Prüfung nur von der zuständigen Behörde durchgeführt werden.

    (55)Es sollte jedoch die Möglichkeit bestehen, die technische Prüfung im Hinblick auf den zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte auf dem Betriebsgelände des Antragstellers und unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde durchzuführen. Dies ist erforderlich, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen zu gewährleisten und die Kosten für die zuständige Behörde zu senken. Die zuständige Behörde sollte jedoch die Verantwortung für die Durchführung der Prüfungen übernehmen. Des Weiteren haben sich die mit der Züchtung neuer Sorten befassten Unternehmer aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden als qualifiziert erwiesen, solche Prüfungen durchzuführen, da sie über das entsprechende Fachwissen, die Kenntnisse und die geeigneten Mittel verfügen.

    (56)Zur Wahrung der Glaubwürdigkeit und der hohen Qualität der Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sollten die Räumlichkeiten der zuständigen Behörden, in denen diese Prüfungen stattfinden, vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (Community Plant Variety Office, im Folgenden „CPVO“) überprüft werden. Das Betriebsgelände der Antragsteller, auf dem die Prüfung des zufriedenstellenden Werts für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter amtlicher Aufsicht stattfindet, sollten von den jeweils zuständigen Behörden überprüft werden, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen sicherzustellen.

    (57)Die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte sollte zehn Jahre betragen, sodass Innovationen im Züchtungssektor gefördert werden und alte Sorten vom Markt genommen und durch neue ersetzt werden. Für Sorten von Gattungen oder Arten von Pflanzen von Obstarten und Reben sollte diese Dauer jedoch 30 Jahre betragen, da diese Gattungen oder Arten mehr Zeit für die Vollendung ihres Erzeugungszyklus benötigen.

    (58)Auf Antrag einer interessierten Person sollte die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte verlängert werden können, damit bestimmte Sorten weiterhin in Verkehr gebracht werden können, wenn ein Bedarf festgestellt wird und sie weiterhin die geltenden Anforderungen erfüllen.

    (59)Es sollten Vorschriften für die Sortenerhaltung in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren festgelegt werden. Dies ist erforderlich, um die Sortenechtheit während der Geltungsdauer der Registrierung zu gewährleisten, die nur dann sichergestellt werden kann, wenn die Erhaltung der jeweiligen Sorte durch den Antragsteller oder andere Personen, die der Antragsteller der zuständigen Behörde mitgeteilt hat, gemäß bestimmten Anforderungen und unter amtlicher Kontrolle durch die zuständigen Behörden durchgeführt wird.

    (60)Es sollten Vorschriften für den Inhalt der nationalen Sortenregister und des Sortenregisters der Union sowie für die Aufbewahrung von Proben der registrierten Sorten (im Folgenden „amtliche Probe“ oder „Standardprobe“) festgelegt werden, die eine lebendige Beschreibung der Sorte darstellen. Dadurch wird sichergestellt, dass die erforderlichen Informationen über die Sorte zugänglich sind, dass sie während der Geltungsdauer ihrer Registrierung identifiziert werden kann und dass Standardproben für den Kontrollanbau im Rahmen der Zertifizierung von PVM zur Verfügung stehen.

    (61)Die Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM sollten aufgehoben werden, da sie durch diese Verordnung ersetzt werden. Infolgedessen sollte die Verordnung (EU) 2016/2031 geändert werden, um Verweise auf diese Richtlinien zu streichen und dafür Sorge zu tragen, dass geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge ausschließlich durch diese Verordnung geregelt werden.

    (62)Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 43 sollte geändert werden, um die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM im Einklang mit dieser Verordnung in ihren Geltungsbereich aufzunehmen. Dies ist notwendig, um einen einheitlichen Ansatz in Bezug auf amtliche Kontrollen für die gesamte Pflanzenerzeugungs- und Lebensmittelkette zu gewährleisten, da die Verordnung (EU) 2017/625 auch für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 gilt.

    (63)In diesem Zusammenhang sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, spezifische Vorschriften für amtliche Kontrollen und für Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf PVM zu erlassen, insbesondere für die Festlegung von Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen von PVM zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften, für die Einfuhr von PVM in die Union und sein Inverkehrbringen in der Union sowie für die Tätigkeiten der Unternehmer bei der Erzeugung von PVM.

    (64)Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte geändert werden, um die Bestimmung der Begriffe „Pflanzenvermehrungsmaterial“ und „heterogenes Material“ an die Begriffsbestimmungen dieser Verordnung anzugleichen. Überdies sollte die Befugnis der Kommission, spezifische Bestimmungen für das Inverkehrbringen von PVM aus ökologischem heterogenem Material zu erlassen, aus der Verordnung (EU) 2018/848 gestrichen werden, da sämtliche Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM aus Gründen der Rechtsklarheit in dieser Verordnung festgelegt werden sollten.

    (65)Damit die Liste der Gattungen und Arten von PVM, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, an die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Bedeutung der Fläche und dem Wert der Erzeugung, der Lebensmittel-/Futtermittelsicherheit und der Zahl der Mitgliedstaaten, in denen sie angebaut werden, angepasst werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Listen zu ändern.

    (66)Um die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die geltenden internationalen Normen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial sowie -saatgut zu ändern.

    (67)Um die Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM aus heterogenem Material an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und den bei der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von heterogenem Material zu ändern.

    (68)Um den Inhalt der Sortenregister an die technischen Entwicklungen anzupassen und den bei der Sortenregistrierung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Anforderungen an diesen Inhalt zu ändern.

    (69) Um den Anbau von Sorten an die Entwicklung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf die Annahme von Bedingungen für den Anbau von Sorten die herbizidtolerant sind oder andere Merkmale aufweisen, die zu unerwünschten agronomischen Auswirkungen führen könnten, übertragen werden. Zu diesen Bedingungen sollten Maßnahmen auf dem Feld gehören, z. B. Fruchtwechsel, Überwachungsmaßnahmen, die Mitteilung dieser Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, die Berichterstattung der Unternehmer an die zuständigen Behörden über die Anwendung dieser Maßnahmen und die Angabe dieser Bedingungen in den nationalen Sortenregistern.

    (70)Um die Untersuchungen und die Anforderungen an den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung an die möglichen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die mögliche Entwicklung internationaler Normen anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung um bestimmte Elemente zu ergänzen. Dabei handelt es sich um die erforderlichen Methoden für die Anbauprüfung, die durchgeführt werden muss, um den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung bestimmter Gattungen oder Arten zu bewerten und weitere Anforderungen festzulegen.

    (71)Um die Vorschriften für die Sortenbezeichnung an die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen anzupassen und die bei der Anwendung dieser Vorschriften gewonnenen Erfahrungen nachzuverfolgen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch Festlegung spezifischer Kriterien für die Eignung von Sortenbezeichnungen zu ändern.

    (72)Um die Bestimmungen dieser Verordnung über die technischen Prüfungen von Sorten an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die praktischen Erfordernisse der zuständigen Behörden und der Unternehmer anzupassen und die bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften gesammelten Erfahrungen nachzuverfolgen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für die Prüfung des Betriebsgeländes von Unternehmern zur Durchführung technischer Prüfungen des zufriedenstellenden Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung zu ergänzen.

    (73)Um die Bestimmungen dieser Verordnung über die Prüfung des nachhaltigen Anbaus und der nachhaltigen Nutzung an die technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sowie an neue politische Maßnahmen oder Vorschriften der Union im Bereich der nachhaltigen Landwirtschaft anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um diese Verordnung durch die Festlegung der Mindestanforderungen für die Durchführung dieser Prüfung, die Festlegung der Methoden zur Bewertung der geprüften Merkmale, die Festlegung der Normen für die Evaluierung von und die Berichterstattung über die Ergebnisse dieser Prüfung sowie die Änderung der geprüften Merkmale zu ergänzen.

    (74)Es ist insbesondere wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 45 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (75)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 ausgeübt werden.

    (76)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Verbesserung der Leistung der Unternehmer sowie der Identität und Qualität des von ihnen erzeugten und in Verkehr gebrachten PVM sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anforderungen an die Audits, Schulungen, Prüfungen, Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen in Bezug auf bestimmte Gattungen oder Arten für die amtliche Aufsicht der Unternehmer durch die zuständigen Behörden festzulegen.

    (77)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Handhabung und das Inverkehrbringen von PVM zu gewährleisten und die entsprechenden Vorschriften an die bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen anzupassen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für alle oder bestimmte Arten von PVM spezifische Anforderungen an das Zusammenfassen oder die Aufteilung von Partien in Bezug auf den Ursprung der Partien von PVM, ihre Identifizierung, die Aufzeichnungen über diesen Vorgang und die Kennzeichnung nach dem Zusammenfassen oder der Aufteilung von Partien von PVM erlassen kann.

    (78)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, die Nachverfolgung der bei der Anwendung ihrer Bestimmungen gewonnenen Erfahrungen und die Verbesserung der Integrität des in Verkehr gebrachten PVM zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Anforderungen in Bezug auf die Versiegelung, den Verschluss, die Größe und die Form von Verpackungen, Bündeln und Behältern bestimmter Arten von PVM festlegen kann.

    (79)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf die Lesbarkeit, Erkennbarkeit und Sicherheit der Etiketten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass spezifischer Bestimmungen über die amtlichen Etiketten, die für bestimmte Ausnahmen verwendeten Etiketten und die für bestimmte Arten von PVM verwendeten Etiketten übertragen werden, in denen Inhalt, Größe, Farbe und Form dieser Etiketten für die jeweiligen Kategorien oder Arten von PVM festgelegt sind.

    (80)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Nachverfolgung der bei der Anwendung der jeweiligen Vorschriften gewonnenen praktischen Erfahrungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass spezifischer Vorschriften für Saatgutmischungen übertragen werden.

    (81)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf das Inverkehrbringen von PVM auf der Einzelhandelsstufe und um das Inverkehrbringen von PVM so praktisch und artspezifisch wie möglich zu gestalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für den Erlass von Vorschriften über die Größe, die Form, die Versiegelung und die Anforderungen an die Handhabung von Kleinpackungen für Saatgut sowie von Packungen und Bündeln für anderes PVM, das an Endnutzer abgegeben wird, übertragen werden.

    (82)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Bewältigung dringender Versorgungsschwierigkeiten mit PVM sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten mit PVM für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr das Inverkehrbringen von PVM der Kategorien Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Saatgut, das weniger strengen Anforderungen unterliegt, oder die Abweichung von der Anforderung der Zugehörigkeit zu einer Sorte zulassen und diese Zulassung aufheben und ändern kann.

    (83)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und einer gewissen Flexibilität für die Mitgliedstaaten beim Erlass nationaler Maßnahmen, die an ihre agroklimatischen Bedingungen und höheren Qualitätsnormen angepasst sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Mitgliedstaaten ermächtigen kann, in Bezug auf die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM strengere Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen für das gesamte Hoheitsgebiet oder einen Teil des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats zu erlassen und solche Maßnahmen, die gemäß den Richtlinien über das Inverkehrbringen von PVM erlassen wurden, aufzuheben oder zu ändern.

    (84)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und einer raschen Reaktion auf plötzlich auftretende Risiken sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Sofortmaßnahmen ergreifen kann, wenn die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder den Anbau anderer Arten darstellt und diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann, sowie in Bezug auf die Aufhebung oder Änderung solcher Maßnahmen eines Mitgliedstaats.

    (85)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie Entscheidungen über die Durchführung zeitlich befristeter Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zum Geltungsbereich und zu bestimmten Bestimmungen dieser Verordnung treffen kann.

    (86)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Einfuhr von PVM und zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Anforderungen von Drittländern mit den entsprechenden Anforderungen der Union sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anerkennung der Tatsache übertragen werden, dass PVM bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien, das in einem Drittland oder bestimmten Gebieten eines Drittlandes erzeugt wird, als Voraussetzung für seine Einfuhr Anforderungen erfüllt, die den Anforderungen gleichwertig sind, die für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gelten.

    (87)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Sicherstellung einer angemessenen Erhaltung der registrierten Sorten auch in Drittländern sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Anerkennung der Tatsache übertragen werden, dass die in dem Drittland durchgeführten Kontrollen der Sortenerhaltung dieselben Garantien bieten wie diejenigen, die in der Union festgelegt sind.

    (88)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und zur Anpassung ihrer Bestimmungen an die sich entwickelnden geltenden Protokolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPO) oder an die vom CPVO erstellten Protokolle sowie an die einschlägigen technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Anforderungen in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung oder Art von Sorten festlegen kann.

    (89)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie spezifische Vorschriften über die Größe der für die amtlichen Nachkontrollen von PVM verwendeten Standardprobe registrierter Sorten sowie Vorschriften für die Erneuerung dieser Proben und die Bereitstellung dieser Proben für andere Mitgliedstaaten erlassen kann.

    (90)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seiner Wirkungen, seiner Komplexität und seines internationalen Charakters auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. In diesem Sinne werden, soweit erforderlich, Ausnahmen oder besondere Anforderungen für bestimmte Arten von PVM und Unternehmer eingeführt.

    (91)Diese Verordnung sollte drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer sich an ihre Bestimmungen anpassen können und genügend Zeit für den Erlass der entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Verfügung steht. Die Vorschriften über den zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung von Sorten von Pflanzen von Gemüse- und Obstarten sollten jedoch erst fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten gelten. Dieser zusätzliche Zeitraum ist erforderlich, damit die zuständigen Behörden und die Unternehmer die notwendigen Vorkehrungen treffen und die ersten Untersuchungen auf den Feldern gemäß diesen neuen Vorschriften durchführen können —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial (im Folgenden „PVM“) in der Union festgelegt, insbesondere die Anforderungen an die Erzeugung von PVM auf dem Feld und an anderen Standorten, die Materialkategorien, die Anforderungen an die Identität und die Qualität, die Zertifizierung, die Kennzeichnung, die Verpackung, die Einfuhr, die Unternehmer und die Registrierung von Sorten.

    In dieser Verordnung sind ferner die Bedingungen für den Anbau bestimmter Sorten festgelegt, die unerwünschte agronomische Auswirkungen haben könnten, einschließlich des Anbaus zu Zwecken, die über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM hinausgehen, sowie zur Erzeugung von Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Erzeugnissen.

    Artikel 2

    Geltungsbereich und Ziele

    (1)Diese Verordnung gilt für die Gattungen und Arten, die für die jeweiligen in Anhang I Teile A bis E genannten Verwendungszwecke aufgeführt sind.

    Ihre Anforderungen beziehen sich jeweils auf alle Arten von PVM, nur auf Saatgut bzw. nur auf anderes Material als Saatgut.

    Die Anforderungen an die Erzeugung von PVM gelten nur für die Erzeugung im Hinblick auf sein Inverkehrbringen.

    (2)Mit dieser Verordnung werden folgende Ziele verfolgt:

    a)Gewährleistung von Qualität und Vielfalt bei der Auswahl von PVM und seiner Verfügbarkeit für Unternehmer und Endnutzer,

    b)Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer in der gesamten Union und des Funktionierens des Binnenmarktes für PVM,

    c)Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit der PVM-Branche in der Union,

    d)Beitrag zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft,

    e)Beitrag zu einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung, die an die gegenwärtigen und künftigen Klimabedingungen angepasst ist,

    f)Beitrag zur Ernährungssicherheit.

    (3)Der Kommission wird gemäß Artikel 75 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ihn an den neuesten Stand der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie an die Daten aus der Wirtschaft über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Gattungen und Arten anzupassen, indem sie Gattungen und Arten in die Liste dieses Anhangs aufnimmt oder sie daraus streicht.

    In dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt werden Gattungen oder Arten in die Liste in Anhang I aufgenommen, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

    a)Sie werden großflächig angebaut und weisen einen erheblichen Wert des in der Union in Verkehr gebrachten PVM auf.

    b)Sie sind im Vergleich zu anderen Gattungen und Arten, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind, von erheblicher Bedeutung für die Sicherheit der Lebens- und Futtermittelerzeugung in der Union.

    c)Sie werden in mindestens zwei Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht.

    Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt werden Gattungen oder Arten aus der Liste in Anhang I gestrichen, wenn sie nicht mehr mindestens zwei der in Unterabsatz 2 genannten Kriterien erfüllen.

    (4)Diese Verordnung gilt nicht für:

    a)Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/56/EG;

    b)forstliches Vermehrungsgut im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates 47 +;

    c)PVM, das zur Ausfuhr in Drittländer erzeugt wird;

    d)PVM, das zwischen Endnutzern für ihren privaten Gebrauch und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit verkauft oder in irgendeiner Weise weitergegeben wird, unabhängig davon, ob dies unentgeltlich geschieht oder nicht; 

    e)PVM, das ausschließlich für amtliche Untersuchungen, die Zucht, Inspektionen, Ausstellungen oder wissenschaftliche Zwecke verwendet wird.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.„Pflanzenvermehrungsmaterial“ (im Folgenden „PVM“) bezeichnet Pflanzen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/2031, die dazu in der Lage und dafür bestimmt sind, ganze Pflanzen zu erzeugen;

    2.„Unternehmer“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die in der Union berufsmäßig an einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Bezug auf PVM beteiligt ist:

    a)Erzeugung,

    b)Inverkehrbringen,

    c)Sortenerhaltung,

    d)Erbringung von Leistungen für Identität und Qualität,

    e)Erhaltung, Lagerung, Trocknung, Verarbeitung, Behandlung, Verpackung, Versiegelung, Kennzeichnung, Probenahme oder Untersuchung;

    3.„Inverkehrbringen“ bzw. „Abgabe“ bezeichnet die folgenden Handlungen eines Unternehmers: Verkauf, Bereithaltung, unentgeltliche Weitergabe, Anbieten zum Verkauf oder jede andere Art der Weitergabe oder den Vertrieb in der Union bzw. die Einfuhr in die Union;

    4.„Sorte“ bezeichnet eine Sorte im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94;

    5.„Klon“ bezeichnet einen einzelnen Pflanzennachkommen, der durch vegetative Vermehrung von einer anderen Einzelpflanze gewonnen wird und in genetischer Hinsicht mit dieser identisch bleibt;

    6.„selektierter Klon“ bezeichnet einen Klon, der aufgrund einiger besonderer intravarietal phänotypischer Merkmale und seines Pflanzengesundheitsstatus selektiert und ausgewählt wurde, weil sie dem selektierten Klon bessere Leistungseigenschaften verleihen, der der Beschreibung der Sorte entspricht, der er angehört, und der im Falle selektierter Klone, die nicht einer Sorte angehören, der Beschreibung der Art entspricht, der er angehört;

    7.„polyklonales Pflanzenvermehrungsmaterial“ bezeichnet eine Gruppe mehrerer unterschiedlicher einzelner Pflanzennachkommen, die von verschiedenen Genotypen stammen und von denen jeder einzelne jeweils der Beschreibung der Sorte entspricht, der er angehört;

    8.„multiklonale Mischung“ bezeichnet eine Mischung selektierter Klone, die alle derselben Sorte oder Art angehören, wobei jeder einzelne von ihnen durch eine unabhängige Selektion gewonnen wurde;

    9.„zuständige Behörde“ bezeichnet die zentrale oder regionale Behörde eines Mitgliedstaats oder gegebenenfalls die entsprechende Behörde eines Drittlandes, die für die Organisation amtlicher Kontrollen, die Registrierung, die Zertifizierung und andere amtliche Tätigkeiten betreffend die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM verantwortlich ist, oder jede andere Behörde, der diese Verantwortung übertragen wurde, im Einklang mit dem Unionsrecht;

    10.„amtliche Beschreibung“ bezeichnet eine Beschreibung, die von einer zuständigen Behörde erstellt wurde, die maßgeblichen Merkmale der Sorte umfasst und die Sorte durch Überprüfung ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit identifizierbar macht;

    11.„amtlich anerkannte Beschreibung“ bezeichnet eine von einer zuständigen Behörde anerkannte schriftliche Beschreibung einer Erhaltungssorte, die die besonderen Merkmale der Sorte umfasst und durch andere Mittel als die Überprüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte erlangt wurde;

    12.„Sortenerhaltung“ bezeichnet die Maßnahmen zur Kontrolle der Sortenreinheit und identität, die getroffen werden, damit eine Sorte während der anschließenden Vermehrungszyklen weiter ihrer Beschreibung entspricht;

    13.„Saatgut“ bezeichnet Saatgut im botanischen Sinn;

    14.„Vorstufensaatgut“ bezeichnet Saatgut, das einer Generation angehört, die der Erzeugung des Basissaatguts vorausging, das zur Erzeugung und Zertifizierung von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil A erfüllt;

    15.„Basissaatgut“ bezeichnet Saatgut, das aus Vorstufensaatgut oder vorausgegangenen Generationen von Basissaatgut erzeugt wurde, das zur Erzeugung weiterer Generationen von Basissaatgut oder zertifiziertem Saatgut bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil A erfüllt;

    16.„zertifiziertes Saatgut“ bezeichnet Saatgut, das aus Vorstufensaatgut, Basissaatgut oder vorausgegangenen Generationen zertifizierten Saatguts erzeugt wurde, und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil A erfüllt;

    17.„Standardsaatgut“ bezeichnet Saatgut mit Ausnahme von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut, das nicht zur weiteren Vermehrung bestimmt ist und die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang III Teil A erfüllt;

    18.„Vorstufenmaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das einer Generation angehört, die der Erzeugung des Basismaterials vorausging, das zur Erzeugung und Zertifizierung von Basismaterial oder zertifiziertem Material bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil B erfüllt;

    19.„Basismaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das aus Vorstufenmaterial oder vorausgegangenen Generationen von Basismaterial erzeugt wurde, das zur Erzeugung und Zertifizierung weiterer Generationen von Basismaterial oder zertifiziertem Material bestimmt ist und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil B erfüllt;

    20.„zertifiziertes Material“ bezeichnet PVM außer Saatgut, das aus Vorstufenmaterial, Basismaterial oder vorausgegangenen Generationen zertifizierten Materials erzeugt wurde und in Bezug auf das durch amtliche Zertifizierung oder Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht festgestellt wurde, dass es die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang II Teil B erfüllt;

    21.„Standardmaterial“ bezeichnet PVM außer Saatgut und außer Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material, das nicht zur weiteren Vermehrung bestimmt ist und die jeweiligen Bedingungen gemäß Anhang III Teil B erfüllt;

    22.„amtliche Zertifizierung“ bezeichnet die amtliche Bescheinigung durch die zuständige Behörde, dass Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut bzw. Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenn diese Behörde alle einschlägigen Inspektionen vor Ort, Probenahmen und Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich des Kontrollanbaus, durchgeführt hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass das betreffende Saatgut oder Material diese Anforderungen erfüllt;

    23.„Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht“ bezeichnet die Bescheinigung durch einen eigens ermächtigten Unternehmer, dass Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut bzw. Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material den geltenden Anforderungen entspricht, wenn dieser Unternehmer mindestens eine oder mehrere der einschlägigen Inspektionen, Probenahmen, Untersuchungen oder den Etikettendruck unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt hat und man zu dem Schluss gelangt ist, dass das betreffende Saatgut oder Material diese Anforderungen erfüllt;

    24.„Kategorie“ von PVM bezeichnet eine Gruppe oder einzelne Einheit von PVM, die als Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardsaatgut oder Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes oder Standardmaterial gilt und durch die Erfüllung spezifischer Identitäts- und Qualitätsanforderungen identifizierbar ist;

    25.„genetisch veränderter Organismus“ bezeichnet einen genetisch veränderten Organismus im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 48 , mit Ausnahme von Organismen, bei denen eine genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang I B der Richtlinie 2001/18/EG aufgeführten Verfahren herbeigeführt wurde;

    26.„Partie“ bezeichnet eine Einheit von PVM, die aufgrund ihrer Homogenität hinsichtlich Zusammensetzung und Ursprung identifizierbar ist;

    27.„heterogenes Material“ bezeichnet eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe,

    a)die gemeinsame phänotypische Merkmale aufweist,

    b)die durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist, sodass diese pflanzliche Gesamtheit durch das Material insgesamt und nicht durch eine kleine Zahl von Einheiten repräsentiert wird,

    c)bei der es sich um keine Sorte handelt und

    d)bei der es sich um keine Sortenmischung handelt;

    28.„Endnutzer“ bezeichnet jede Person, die PVM zu Zwecken erwirbt, weitergibt und nutzt, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit liegen;

    29.„Erhaltungssorte“ bezeichnet eine Sorte, die

    a)unter bestimmten lokalen Bedingungen in der Union traditionell angebaut oder lokal neu gezüchtet wurde und an diese Bedingungen angepasst ist und

    b)durch ein hohes Maß an genetischer und phänotypischer Vielfalt der einzelnen Vermehrungseinheiten gekennzeichnet ist;

    30.„Qualitätsschädlinge“ bezeichnet Schädlinge, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)es handelt sich weder um Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (Regulated Non-Quarantine Pests – im Folgenden „RNQPs“) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 noch um Schädlinge, die den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen unterliegen,

    b)sie treten bei der Erzeugung oder Lagerung von PVM auf und

    c)ihr Auftreten hat nicht hinnehmbare nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des PVM und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf die Verwendung dieses PVM in der Union;

    31.„praktisch frei von Schädlingen“ bedeutet völlig frei von Schädlingen oder bezeichnet eine Situation, in der das Auftreten von Qualitätsschädlingen auf dem betreffenden PVM so gering ist, dass diese Schädlinge die Qualität dieses PVM nicht beeinträchtigen;

    32. „Saatkartoffeln“ bezeichnet Knollen von Solanum tuberosum L., die zur Vermehrung anderer Kartoffeln verwendet werden;

    33.„Landwirt“ bezeichnet einen Landwirt im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 ;

    34.„Abweicher“ bezeichnet in Bezug auf Saatgut oder andere Pflanzen Saatgut oder anderes PVM, das nicht der Beschreibung der Sorte oder der Art entspricht, der es gemäß dieser Verordnung angehören soll;

    35.„Hybridsorte“ bezeichnet eine Sorte, die mittels Kreuzung von zwei oder mehr anderen Sorten erzeugt wurde.

    Artikel 4

    Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031

    Diese Verordnung lässt die Verordnung (EU) 2016/2031 unberührt.

    Jede Partie von PVM, das gemäß dieser Verordnung erzeugt und in Verkehr gebracht wird, unterliegt auch den Vorschriften der Artikel 36, 37, 40, 41, 42, 49, 53 und 54 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge sowie den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Maßnahmen.

    KAPITEL II
    ANFORDERUNGEN AN SORTEN, KATEGORIEN VON PVM, KENNZEICHNUNG, GENEHMIGUNGEN, HANDHABUNG, EINFUHREN UND AUSNAHMEN

    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM

    Artikel 5

    Zugehörigkeit zu einer registrierten Sorte

    In der Union darf nur PVM erzeugt und in Verkehr gebracht werden, das zu einer in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragenen Sorte gehört, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

    a)als Unterlagen, wenn es mit einem Hinweis auf die Art, zu der es gehört, erzeugt und in Verkehr gebracht wird, der in einer angemessenen Weise auf dem Etikett angegeben ist,

    b)als heterogenes Material gemäß Artikel 27,

    c)als PVM, das gemäß Artikel 28 an Endnutzer abgegeben wird,

    d)als PVM, das zum Zweck der Erhaltung genetischer Ressourcen gemäß Artikel 29 erzeugt und in Verkehr gebracht wird,

    e)als Saatgut, das gemäß Artikel 30 zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird,

    f)als Zuchtsaatgut gemäß Artikel 31,

    g)als PVM von noch nicht registrierten Sorten gemäß Artikel 32,

    h)im Falle von Versorgungsschwierigkeiten bei PVM gemäß Artikel 33.

    Artikel 6

    Zugehörigkeit zu bestimmten Kategorien von PVM

    (1)Nur PVM, das zu einer der folgenden Kategorien gehört, darf in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle:

    a)Vorstufenmaterial oder -saatgut,

    b)Basismaterial oder -saatgut,

    c)zertifiziertes Material oder Saatgut,

    d)Standardmaterial oder -saatgut.

    Wird in dieser Verordnung auf niedrigere oder höhere Kategorien in Bezug auf die Identität und Qualität von PVM verwiesen, so erfolgt diese Bestimmung auf der Grundlage der Reihenfolge der Buchstaben a bis d, wobei Buchstabe a den höchsten und Buchstabe d den niedrigsten Rang angibt.

    (2)Abweichend von Absatz 1 kann PVM in folgenden Fällen erzeugt und in Verkehr gebracht werden, auch wenn es zu keiner der unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Kategorien gehört:

    a)Inverkehrbringen von PVM aus heterogenem Material gemäß Artikel 27,

    b)Abgabe an einen Endnutzer gemäß Artikel 28,

    c)Abgabe an und zwischen den in Artikel 29 genannten Erhaltungsnetzen,

    d)als Saatgut, das gemäß Artikel 30 zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird,

    e)Zuchtsaatgut gemäß Artikel 31.

    ABSCHNITT 2

    Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial und -saatgut

    Artikel 7

    Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut und Material

    (1)Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)das Vorstufen-, Basis- oder zertifizierte Saatgut ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,

    b)es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:

    i)nach einer amtlichen Zertifizierung durch die zuständigen Behörden oder einer Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht durch den Unternehmer,

    ii)gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil A, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett bescheinigt wird.

    (2)Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)das Vorstufen-, Basis- oder zertifizierte Material ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,

    b)es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:

    i)nach einer amtlichen Zertifizierung durch die zuständigen Behörden oder einer Zertifizierung durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht,

    ii)gemäß den Anforderungen in Anhang II Teil B, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett bescheinigt wird.

    (3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II zu erlassen. Diese Änderungen erfolgen zur Anpassung an die Entwicklungen der internationalen technischen und wirtschaftlichen Normen und können die Anforderungen für Folgendes betreffen:

    a)Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut auf dem Feld,

    b)Ernte und Nachernte von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut,

    c)Inverkehrbringen von Saatgut,

    d)Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material auf dem Feld,

    e)Ernte und Nachernte von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material,

    f)Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material,

    g)Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material von Klonen, selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM,

    h)Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde,

    i)Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde.

    (4)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die in Anhang II Teil A und Teil B genannten Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen für bestimmte Gattungen, Arten oder Kategorien von PVM und gegebenenfalls für bestimmte Stufen, Klassen, Generationen oder andere Unterteilungen der betreffenden Kategorie festgelegt werden. Solche Anforderungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente:

    a)die spezifische Verwendung der Gattungen, Arten oder Typen des betreffenden PVM,

    b)die Erzeugungsmethoden von PVM, einschließlich geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fortpflanzung und In-vitro-Vermehrung,

    c)die Bedingungen für die Aussaat oder Pflanzung,

    d)den Anbau auf dem Feld,

    e)die Ernte und Nachernte,

    c)die Keimfähigkeit, die Reinheit und den Gehalt an anderem PVM, die Feuchtigkeit, die Wuchskraft, das Vorhandensein von Erde oder Fremdstoffen,

    c)die Zertifizierungsmethoden für PVM, einschließlich der Anwendung von molekularbiologischen oder anderen technischen Methoden, sowie deren Zulassung und Anwendung und die Auflistung der genehmigten Methoden in der Union,

    d)die Bedingungen für Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn Vermehrungsmaterial der in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden darauf gepfropft wird,

    e)die Bedingungen für die Erzeugung von Samen von Pflanzen von Obstarten oder Reben,

    f)die Bedingungen für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten, Reben oder Saatkartoffeln aus Saatgut.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen, um sie an die Entwicklungen der einschlägigen internationalen technischen und wissenschaftlichen Normen anzupassen.

    Artikel 8

    Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut und -material

    (1)Standardsaatgut darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,

    b)es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:

    i)unter der Verantwortung des Unternehmers,

    ii)gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil A, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers bescheinigt wird.

    (2)Standardmaterial darf in der Union nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen,

    b)es wird erzeugt und in Verkehr gebracht:

    i)unter der Verantwortung des Unternehmers,

    ii)gemäß den Anforderungen in Anhang III Teil B, wobei die Erfüllung dieser Anforderungen durch das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers bescheinigt wird.

    (3)Die Unternehmer legen der zuständigen Behörde einmal jährlich eine Erklärung über die von ihnen erzeugten Mengen an Standardsaatgut und -material je Art vor.

    (4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III zu ändern und die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen sowie an die geltenden internationalen Normen anzupassen. Diese Änderungen betreffen Folgendes:

    a)die Anforderungen an die Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Standardsaatgut auf dem Feld,

    b)die Anforderungen an die Ernte und Nachernte von Standardsaatgut,

    c)die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardsaatgut,

    d)die Anforderungen an die Aussaat und Pflanzung sowie die Erzeugung von Standardmaterial auf dem Feld,

    e)die Anforderungen an die Ernte und Nachernte von Standardmaterial,

    f)die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardmaterial,

    g)die Anforderungen an Klone, selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonales PVM aus Standardmaterial,

    h)die Anforderungen an die Erzeugung von Standardmaterial durch In-vitro-Vermehrung,

    i)die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardmaterial, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde.

    (5)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß Anhang III Teil A und Teil B für bestimmte Gattungen oder Arten von Standardsaatgut oder -material erlassen. Solche Anforderungen betreffen eines oder mehrere der folgenden Elemente:

    a)die spezifische Verwendung der Gattungen, Arten oder Typen des betreffenden PVM,

    b)die Erzeugungsmethoden von PVM, einschließlich geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fortpflanzung und In-vitro-Vermehrung,

    c)die Bedingungen für die Aussaat oder Pflanzung,

    d)den Anbau auf dem Feld,

    e)die Ernte und Nachernte,

    f)die Keimfähigkeit, die Reinheit und den Gehalt an anderen PVM, die Feuchtigkeit, die Wuchskraft, das Vorhandensein von Erde oder Fremdstoffen,

    g)die Anwendung von molekularbiologischen oder anderen technischen Methoden sowie deren Zulassung und Anwendung und die Auflistung der genehmigten Methoden in der Union,

    h)die Bedingungen für Unterlagen und sonstige Pflanzenteile von nicht in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden, wenn Vermehrungsmaterial der in Anhang I gelisteten Gattungen oder Arten oder deren Hybriden darauf gepfropft wird,

    i)die Bedingungen für die Erzeugung von Samen von Pflanzen von Obstarten oder Reben,

    j)die Bedingungen für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten, Reben oder Saatkartoffeln aus Saatgut.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 76 Absatz 2 genannten Prüfverfahren zwecks Anpassung an die Entwicklungen der einschlägigen internationalen technischen und wissenschaftlichen Normen erlassen.

    Artikel 9

    Erzeugung, Inverkehrbringen und Registrierung von Klonen, selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM

    (1)Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 bis 43 genannten Anforderungen wird Vorstufen-, Basis-, zertifiziertes und Standardmaterial von Klonen, selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 und den Anforderungen in Anhang II Teil C bzw. Anhang III Teil C erzeugt und in Verkehr gebracht.

    (2)Klone, selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonales PVM dürfen nur erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer zuständigen Behörde in mindestens einem von einem Mitgliedstaat eingerichteten amtlichen Register für Klone eingetragen sind.

    Dieses Register enthält alle Elemente, auf die im Antrag auf Eintragung eines Klons, eines selektierten Klons, einer multiklonalen Mischung und eines polyklonalen PVM Bezug genommen wird, wie in Anhang II Teil B, Teil C Nummer 2 dargelegt.

    (3)Klone, selektierte Klone, multiklonale Mischungen und polyklonales PVM werden zwecks Bewahrung ihrer Identität erhalten. Die für die Erhaltung der Klone, der selektierten Klone, der multiklonalen Mischungen und des polyklonalen PVM verantwortlichen Personen ergreifen alle Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass sie anhand der geführten Aufzeichnungen durch die zuständigen Behörden oder jede andere Person überprüft werden können.

    ABSCHNITT 3

    Zulassung von Unternehmern und amtliche Aufsicht der zuständigen Behörden

    Artikel 10

    Zulassung von Unternehmern zur Durchführung der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht 

    (1)Ein Unternehmer kann auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Zulassung zur Durchführung aller oder bestimmter für die Zertifizierung von PVM erforderlichen Tätigkeiten unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Saatgut und zur Ausstellung eines amtlichen Etiketts dafür erhalten.

    Um eine solche Zulassung zu erhalten, erfüllt der Unternehmer je nach den zuzulassenden Tätigkeiten folgende Voraussetzungen:

    a)Er verfügt über die notwendigen Fachkenntnisse, um die in Artikel 7 genannten Anforderungen zu erfüllen.

    b)Er ist für die Durchführung der in Anhang II genannten Inspektionen qualifiziert oder beschäftigt Personal, das für solche Inspektionen qualifiziert ist.

    c)Er beschäftigt Personal, das für die Durchführung der in Anhang II genannten Probenahmen qualifiziert ist, oder schließt Verträge mit Unternehmen, die qualifiziertes Personal für diese Tätigkeiten beschäftigen.

    d)Er beschäftigt Fachpersonal und verfügt über die Ausrüstung für die Durchführung der in Anhang II genannten Untersuchungen oder nimmt Laboratorien in Anspruch, die für diese Tätigkeiten qualifiziertes Personal beschäftigen.

    e)Er hat die kritischen Punkte des Erzeugungsprozesses, die die Qualität und Identität des PVM beeinträchtigen können, ermittelt und ist in der Lage, diese zu überwachen, und er führt Aufzeichnungen über die Ergebnisse dieser Überwachung.

    f)Er verfügt über Systeme, um die Erfüllung der Anforderungen an die Identifizierung von Partien gemäß Artikel 13 sicherzustellen.

    g)Er verfügt über Systeme, um die Erfüllung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemäß Artikel 42 sicherzustellen.

    (2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Absatz 1 in Bezug auf eines oder mehrere der folgenden Elemente zu erlassen:

    a)das Verfahren für den Antrag des Unternehmers,

    b)spezifische Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zu ergreifen sind, um die Einhaltung von Absatz 1 Buchstaben a bis g zu bestätigen.

    Artikel 11

    Widerruf oder Änderung der Zulassung eines Unternehmers

    Erfüllt ein zugelassener Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, innerhalb einer festgelegten Frist Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

    Die zuständige Behörde widerruft die Zulassung unverzüglich oder ändert sie erforderlichenfalls, falls der Unternehmer die Korrekturmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 nicht innerhalb der festgelegten Frist ergreift. Wird festgestellt, dass die Zulassung infolge eines Betrugs erteilt wurde, so verhängt die zuständige Behörde angemessene Sanktionen gegen den Unternehmer.

    Artikel 12

    Amtliche Aufsicht durch die zuständigen Behörden

    (1)Für die Zwecke der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht führen die zuständigen Behörden mindestens einmal pro Jahr Audits durch, um sicherzustellen, dass der Unternehmer die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllt.

    Sie organisieren ferner die Schulung und Prüfung des Personals, das die in dieser Verordnung vorgesehenen Feldinspektionen, Probenahmen und Untersuchungen durchführt.

    (2)Für die Zwecke der Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht führen die zuständigen Behörden amtliche Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen an einem Teil der Kulturen am Erzeugungsort und an Partien von PVM durch, um die Übereinstimmung dieses Materials mit den Anforderungen gemäß Artikel 7 zu bestätigen.

    Dieser Anteil wird auf der Grundlage der Bewertung des potenziellen Risikos der Nichterfüllung der genannten Anforderungen durch das PVM festgelegt.

    (3)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Audits, Schulungen, Prüfungen, Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen in Bezug auf bestimmte Gattungen oder Arten festlegen.

    In solchen Durchführungsrechtsakten können eines oder mehrere der folgenden Elemente festgelegt werden:

    a)die Risikokriterien gemäß Absatz 2 und der Mindestanteil der Kulturen und der Partien von PVM, die den Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen gemäß Absatz 2 zu unterziehen sind,

    b)die von den zuständigen Behörden durchzuführenden Überwachungstätigkeiten,

    c)die Nutzung bestimmter Akkreditierungssysteme durch den Unternehmer und die Möglichkeit für die zuständigen Behörden, die in diesem Artikel genannten Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen sowie die Überwachungstätigkeiten aufgrund der Nutzung dieser Systeme einzuschränken.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    ABSCHNITT 4

    Handhabungsvorschriften

    Artikel 13

    Partien

    (1)PVM ist in Partien in Verkehr zu bringen. Der Gehalt an Sorten und Arten jeder Partie muss hinreichend homogen sein, um sich von anderen Partien von PVM zu unterscheiden und für die Nutzer erkennbar zu sein.

    (2)Während der Verarbeitung, Verpackung, Lagerung oder Lieferung dürfen Partien von PVM nur dann zu einer neuen Partie zusammengefasst werden, wenn sie derselben Sorte und demselben Erntejahr angehören.

    Werden Partien, die verschiedene Zertifizierungskategorien umfassen, zusammengefasst, so fällt die neue Partie unter die Kategorie der Komponente der niedrigsten Kategorie. Das Zusammenfassen darf nur in einer Einrichtung und von Personen vorgenommen werden, die von der zuständigen Behörde für diesen speziellen Zweck zugelassen sind. 

    (3)Bei der Verarbeitung, Verpackung, Lagerung oder Lieferung können Partien von PVM in zwei oder mehrere neue Partien aufgeteilt werden.

    (4)Beim Zusammenfassen oder bei der Aufteilung von Partien von PVM gemäß den Absätzen 2 und 3 bewahrt der Unternehmer Aufzeichnungen zum Ursprung der neuen Partien auf.

    (5)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Anforderungen für alle oder bestimmte Arten von PVM erlassen, die die höchstzulässige Größe von Partien, ihre Identifizierung und Kennzeichnung, das Zusammenfassen oder die Aufteilung von Partien in Bezug auf den Ursprung der Partien von PVM, die Aufzeichnung dieser Vorgänge und die Kennzeichnung nach dem Zusammenfassen oder der Aufteilung betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 14

    Verpackungen, Bündel und Behälter

    (1)PVM wird in verschlossenen Verpackungen, Bündeln oder Behältern mit einer Versiegelung und einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht. Handelt es sich um anderes PVM als Saatgut, kann es auch in Form von einzelnen Pflanzen in Verkehr gebracht werden.

    (2)Die in Absatz 1 genannten Verpackungen, Bündel und Behälter sind so zu verschließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne diesen Verschluss zu zerstören oder Spuren daran zu hinterlassen, die zeigen, dass die Verpackung, das Bündel oder der Behälter geöffnet wurde. Die Wirksamkeit des Verschlusses wird entweder durch die Aufnahme der in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Etiketten in den Verschluss oder durch die Verwendung eines Siegels gewährleistet. Die Verpackungen und Behälter sind von dieser Vorschrift ausgenommen, wenn der Verschluss nicht wiederverwendet werden kann.

    (3)Im Falle von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem PVM werden diese Verpackungen, Bündel und Behälter von der zuständigen Behörde oder dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde verschlossen. Diese Verpackungen und Behälter dürfen nicht wieder verschlossen werden, es sei denn, dies geschieht durch die zuständige Behörde oder den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde. Wird eine Verpackung, ein Bündel oder ein Behälter neu verschlossen, so sind das Datum des erneuten Verschließens und die Angaben zur verantwortlichen zuständigen Behörde auf dem in Artikel 15 genannten Etikett anzugeben.

    (4)Partien von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem PVM dürfen nur unter amtlicher Kontrolle oder unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde umverpackt, neu gekennzeichnet und neu versiegelt werden.

    (5)Abweichend von Absatz 1 kann Saatgut von einem Unternehmer lose direkt an einen Landwirt abgegeben werden.

    Dieser Unternehmer muss von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sein. Er informiert die zuständige Behörde im Voraus über diese Tätigkeit und über die Partie, aus der das Saatgut stammt.

    Wird das Saatgut direkt in die Maschinen oder den Anhänger des Landwirts geladen, stellen der Unternehmer und der betreffende Landwirt die Rückverfolgbarkeit dieses Saatguts sicher, indem sie Dokumente ausstellen und aufbewahren, aus denen die Art und Sorte, die Menge, der Zeitpunkt der Weitergabe und die Identifizierung der Partie hervorgehen.

    (6)    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten besondere Anforderungen an die Versiegelung, den Verschluss, die Größe und die Form von Verpackungen, Bündeln und Behältern bestimmter Arten von PVM erlassen und die Bedingungen für das Inverkehrbringen von losem Saatgut festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    ABSCHNITT 5

    Kennzeichnungsanforderungen

    Artikel 15

    Amtliches Etikett

    (1)Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material und Saatgut werden gekennzeichnet und ihre Übereinstimmung mit dieser Verordnung wird durch ein amtliches Etikett bescheinigt, das ausgestellt wird, nachdem die zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Anforderungen gemäß Artikel 7 erfüllt sind.

    (2)Das amtliche Etikett wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und trägt eine von der zuständigen Behörde vergebene laufende Nummer.

    Es ist zu drucken:

    a)von der zuständigen Behörde, falls der Unternehmer dies beantragt, oder, wenn der Unternehmer nicht dafür zugelassen ist, die Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht durchzuführen, von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 oder

    b)vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde, wenn der Unternehmer dafür zugelassen ist, die Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht gemäß Artikel 10 vorzunehmen.

    (3)Das amtliche Etikett wird vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständige Behörde oder von einer Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, an der Außenseite des Bündels, der Verpackung oder des Behälters angebracht.

    (4)Das amtliche Etikett wird neu ausgestellt. Es können amtliche Klebeetiketten verwendet werden, wenn dies von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und kein Risiko der Wiederverwendung besteht.

    (5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Artikel durch Festlegung von Vorschriften über Folgendes zu erlassen:

    a)die digitale Aufzeichnung aller Maßnahmen, die von den Unternehmern und den zuständigen Behörden ergriffen wurden, um das amtliche Etikett auszustellen,

    b)die Einrichtung einer zentralen Plattform, durch die die Mitgliedstaaten und die Kommission miteinander verbunden werden, um die Verarbeitung dieser Aufzeichnungen, den Zugang zu ihnen und ihre Verwendung zu erleichtern,

    c)die technischen Modalitäten für die Ausstellung elektronischer amtlicher Etiketten.

    Nach Erlass eines diesbezüglichen delegierten Rechtsakts kann das amtliche Etikett auch in elektronischer Form ausgestellt werden (im Folgenden „elektronisches amtliches Etikett“).

    (6)Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 werden Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material und Saatgut, die gemäß Artikel 39 aus Drittländern eingeführt werden, in der Union mit dem jeweiligen Etikett der OECD in Verkehr gebracht, mit dem sie bei der Einfuhr versehen waren.

    Artikel 16

    Etikett des Unternehmers

    Standardmaterial und Standardsaatgut sind mit einem Etikett des Unternehmers zu kennzeichnen. Mit diesem Etikett wird nachgewiesen, dass Standardmaterial oder Standardsaatgut die einschlägigen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8 auf der Grundlage der vom Unternehmer durchgeführten Inspektionen, Probenahmen und Untersuchungen erfüllt.

    Das Etikett des Unternehmers wird vom Unternehmer oder von einer Person, die unter der Verantwortung des Unternehmers handelt, ausgestellt, gedruckt und auf der Außenseite eines Bündels, einer Verpackung oder eines Behälters angebracht.

    Artikel 17

    Inhalt der Etiketten

    (1)Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers sind in zumindest einer der Amtssprachen der Union verfasst.

    (2)Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers sind lesbar, unverwischbar, bei Manipulationen nicht veränderbar, einseitig bedruckt, noch nicht benutzt worden und deutlich sichtbar.

    (3)Die zuständige Behörde kann jede beliebige Stelle auf dem amtlichen Etikett oder dem Etikett des Unternehmers, abgesehen von den in Absatz 4 genannten Elementen, für zusätzliche Informationen verwenden. Solche Informationen sind in Buchstaben zu verfassen, die nicht größer sind als die Buchstaben, die für den Inhalt des amtlichen Etiketts oder des Etiketts des Unternehmers gemäß Absatz 4 verwendet werden. Diese zusätzlichen Informationen sind rein sachbezogen, stellen keine Werbung dar und beziehen sich ausschließlich auf die Vorschriften der Erzeugung und des Inverkehrbringens oder die Kennzeichnungsvorschriften für genetisch veränderte Organismen oder NGT-Pflanzen der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung … ein).

    (4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt, die Größe, die Farbe und die Form des amtlichen Etiketts bzw. des Etiketts des Unternehmers für die jeweiligen Kategorien oder Typen von PVM fest, und zwar für:

    a)das in Artikel 15 Absatz 1 genannte amtliche Etikett,

    b)das in Artikel 16 genannte Etikett des Unternehmers,

    c)das in Artikel 21 Absatz 1 genannte Etikett für Mischungen,

    d)das in Artikel 22 Absatz 1 genannte Etikett für Erhaltungsmischungen,

    e)das in Artikel 23 Absatz 5 genannte Etikett für umverpacktes und neu gekennzeichnetes Saatgut,

    f)das in Artikel 26 Absatz 2 genannte Etikett für PVM, das zu den Erhaltungssorten gehört,

    g)das in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a genannte Etikett für PVM, das an Endnutzer abgegeben wird,

    h)das in Artikel 29 genannte Etikett für PVM, das von bestimmten Genbanken, Organisationen und Netzen in Verkehr gebracht wird,

    i)das in Artikel 31 Absatz 2 genannte Etikett für Zuchtmaterial,

    j)das in Artikel 32 Absatz 5 genannte Etikett für PVM von noch nicht registrierten Sorten,

    k)das in Artikel 33 Absatz 2 genannte Etikett für PVM, das im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten zugelassen wird,

    l)das in Artikel 34 Absatz 3 genannte Etikett für Saatgut mit einer vorläufigen Zulassung für das Inverkehrbringen,

    m)das in Artikel 35 Absatz 3 genannte Etikett für Saatgut, das nicht endgültig zertifiziert ist,

    n)das in Artikel 40 Absätze 1 und 2 genannte Etikett für PVM, das aus Drittländern eingeführt wurde.

    Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    (5)Die zuständige Behörde kann dem Unternehmer die Zulassung erteilen, am Rand des amtlichen Etiketts in einem Bereich, der nicht größer als 20 % der Gesamtfläche des amtlichen Etiketts ist, andere Informationen als die in Absatz 4 genannten Inhalte und als Werbematerial mit der Überschrift „Nicht amtliche Informationen“ anzugeben. Solche Informationen sind in Buchstaben zu verfassen, die nicht größer sind als die Buchstaben, die für den Inhalt des amtlichen Etiketts gemäß Absatz 4 verwendet werden.

    Artikel 18

    Verweis auf Partien

    Das amtliche Etikett und das Etikett des Unternehmers werden für jede Partie ausgestellt.

    Wird eine Partie derselben Sorte in zwei oder mehrere Partien aufgeteilt, so ist für jede Partie ein neues amtliches Etikett bzw. ein neues Etikett des Unternehmers auszustellen.

    Werden mehrere Partien derselben Sorte in einer neuen Partie zusammengefasst, so ist ein neues amtliches Etikett oder Etikett des Unternehmers für diese neue Partie auszustellen.

    Artikel 19

    Nichteinhaltung der Anforderungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM

    Wird bei amtlichen Kontrollen während des Inverkehrbringens von PVM festgestellt, dass Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut oder Material oder Standardsaatgut oder -material nicht in Übereinstimmung mit den jeweiligen Anforderungen gemäß Artikel 7 oder 8 in der Union erzeugt oder in Verkehr gebracht wurde, oder wurde die Sortenechtheit und -reinheit des PVM beim Kontrollanbau gemäß Artikel 24 nicht bestätigt, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass der betreffende Unternehmer gegebenenfalls die erforderlichen Korrekturmaßnahmen in Bezug auf das betreffende PVM, sein Betriebsgelände und seine Erzeugungsmethoden ergreift. Mit diesen Maßnahmen wird eines oder mehrere der folgenden Ziele verfolgt:

    a)Das entsprechende PVM erfüllt die jeweiligen Anforderungen.

    b)Das betreffende PVM wird vom Markt genommen oder als Material verwendet, das kein PVM ist.

    c)Das betreffende PVM – mit Ausnahme von Standardsaatgut oder Standardmaterial – wird in einer niedrigeren Kategorie gemäß den für diese Kategorie geltenden Anforderungen erzeugt und in Verkehr gebracht.

    d)Der Unternehmer wird zusätzlich zum Widerruf oder der Änderung der Zulassung gemäß Artikel 11 mit weiteren Sanktionen belegt.

    Artikel 20

    PVM, das nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut oder Material erzeugt und in Verkehr gebracht werden darf

    (1)PVM, das zu den in Anhang IV gelisteten Gattungen oder Arten gehört, darf nur als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut oder Material erzeugt und in Verkehr gebracht werden.

    (2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang IV zu ändern.

    Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wird eine Gattung oder eine Art in Anhang IV aufgenommen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)Es besteht ein Bedarf an strengeren Garantien für die Qualität des Saatguts der betreffenden Gattung oder Art.

    b)Die Kosten für die Zertifizierungstätigkeiten, die erforderlich sind, um das jeweilige Saatgut als Vorstufen-, Ausgangs- und zertifiziertes Saatgut zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, sind angemessen im Verhältnis zu

    i)der Gewährleistung der Lebens- und Futtermittelsicherheit oder der Sicherstellung eines hohen Wertes der industriellen Verarbeitung und

    ii)den wirtschaftlichen Vorteilen, die aus den höchsten Anforderungen an die Identität und Qualität des Saatguts erwachsen, die sich aus der Erfüllung der Anforderungen für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut im Vergleich zu denen für Standardsaatgut ergeben.

    Diese Verhältnismäßigkeit beruht auf einer Gesamtbewertung der folgenden kombinierten Elemente: der Bedeutung der jeweiligen Gattung oder Art für die Lebens- und Futtermittelsicherheit der Union, dem Umfang ihrer Erzeugung in der Union, ihrer Nachfrage bei den Unternehmern und Akteuren der Lebensmittel-/Futtermittelindustrie, den Kosten für die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut im Vergleich zu den Kosten für die Erzeugung von anderem Saatgut derselben Gattung oder Art, den wirtschaftlichen Vorteilen, die sich aus der Erzeugung und dem Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut im Vergleich zu anderem Saatgut derselben Gattung oder Art ergeben.

    Mit dem in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakt wird eine Gattung oder eine Art aus Anhang IV gestrichen, wenn eine der in Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

    ABSCHNITT 6

    BESONDERE ANFORDERUNGEN AN SAATGUTMISCHUNGEN, DIE UMVERPACKUNG VON SAATGUT UND DEN KONTROLLANBAU VON SAATGUT

    Artikel 21

    Saatgutmischungen

    (1)Mischungen von zertifiziertem Saatgut oder Mischungen von Standardsaatgut verschiedener Gattungen oder Arten, die in Anhang I Teil A gelistet sind und den Anforderungen der Artikel 5 bis 8 entsprechen, sowie von verschiedenen Sorten dieser Gattungen oder Arten können in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen.

    Das in diesen Mischungen enthaltene Saatgut ist versehen mit

    a)einem amtlichen Etikett, wenn die Mischung nur aus zertifiziertem Saatgut besteht, oder

    b)einem Etikett des Unternehmers, wenn die Mischung nur aus Standardsaatgut oder aus zertifiziertem und Standardsaatgut besteht.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a übermitteln die Unternehmer der zuständigen Behörde die Liste der Sorten, aus denen sich die Mischung zusammensetzt, und deren Verhältnis zueinander, um die Zulässigkeit dieser Sorten zu überprüfen.

    (2)Saatgutmischungen gemäß Absatz 1 dürfen nur von Unternehmern erzeugt werden, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen sind. Um eine Zulassung für die Erzeugung solcher Mischungen zu erhalten, erfüllen die Unternehmer die folgenden Anforderungen:

    a)Sie verfügen über geeignete Mischeinrichtungen und geeignete Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass die fertige Mischung homogen ist und das angegebene Verhältnis zwischen den einzelnen Sorten in jedem Behälter erreicht werden kann.

    b)Sie verfügen über eine Person, die die direkte Verantwortung für den Misch- und Verpackungsvorgang hat.

    c)Sie führen ein Register mit Saatgutmischungen und deren Verwendungszweck.

    (3)Das Mischen und Verpacken des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Saatguts erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörde.

    Der Mischvorgang erfolgt so, dass das Risiko ausgeschlossen ist, dass nicht für die Beimischung bestimmtes Saatgut vorhanden ist, und gleichzeitig sichergestellt wird, dass die resultierende Mischung so homogen wie möglich ist.

    Das Gewicht des Saatguts in einem einzigen Behälter, der eine Mischung aus sowohl kleinsamigen Arten als auch aus Arten enthält, deren Saatgut größer als Weizen ist, darf 40 kg nicht überschreiten.

    (4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und der bei der Anwendung dieses Artikels gewonnenen Erfahrungen Vorschriften festlegen, die Folgendes betreffen:

    a)die Mischeinrichtungen und den Mischvorgang,

    b)die maximalen Größen der Partien für bestimmte Arten und Sorten.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 22

    Erhaltungsmischungen

    (1)Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Erzeugung und das Inverkehrbringen einer Mischung von Saatgut verschiedener in Anhang I Teil A gelisteter Gattungen oder Arten sowie verschiedener Sorten dieser Gattungen oder Arten zusammen mit Saatgut von Gattungen oder Arten anderer Teile des genannten Anhangs oder von Gattungen oder Arten, die nicht in diesem Anhang gelistet sind, zulassen, sofern bei einer solchen Mischung alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)Sie trägt zur Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt bei.

    b)Sie ist mit einem bestimmten Gebiet natürlich verbunden (im Folgenden „Quellgebiet“) und trägt zur Erhaltung der genetischen Ressourcen oder zur Wiederherstellung der natürlichen Umwelt bei.

    c)Sie erfüllt die Anforderungen von Anhang V.

    Eine solche Mischung stellt eine „Erhaltungsmischung“ dar; dies muss auf dem Etikett vermerkt sein.

    (2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung von Anhang V zu erlassen, der die folgenden Elemente betrifft:

    a)die Anforderungen für die Zulassung von Mischungen von Saatgut, das direkt an einem natürlichen Ort, der zu einem bestimmten Quellgebiet gehört, für die Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Umwelt gesammelt wurde (direkt geerntete Erhaltungsmischungen),

    b)die Anforderungen für die Zulassung angebauter Erhaltungsmischungen,

    c)die Verwendung und den Inhalt bestimmter Arten,

    d)die Anforderungen an Versiegelung und Verpackung,

    e)die Anforderungen für die Zulassung von Unternehmern.

    Diese Änderungen stützen sich auf die bei der Durchführung dieses Artikels gesammelten Erfahrungen sowie auf alle technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und die Verbesserung der Qualität und Identifizierung von Erhaltungsmischungen. Sie können nur bestimmte Gattungen oder Arten betreffen.

    (3)Die Unternehmer melden den jeweils zuständigen Behörden für jede Erzeugungssaison die Menge der von ihnen erzeugten und in Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten auf Anfrage die Menge der in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und in Verkehr gebrachten Erhaltungsmischungen sowie gegebenenfalls die Namen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder der zu diesem Zweck anerkannten Organisationen mit.

    Artikel 23

    Umverpackung und Neukennzeichnung von Saatgutpartien

    (1)Saatgutpartien von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut werden gemäß diesem Artikel und den Artikeln 14 und 15 umverpackt und neu gekennzeichnet, sofern dies für die Aufteilung oder das Zusammenfassen von Partien erforderlich ist.

    (2)Die Umverpackung und Neukennzeichnung einer Saatgutpartie erfolgt durch

    a)den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständigen Behörde oder

    b)einen Saatgutprobennehmer, der zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt wird und ihr Bericht erstattet.

    Im Falle von Buchstabe b wird der Unternehmer von der zuständigen Behörde im Voraus benachrichtigt, sodass er seine Zusammenarbeit mit dem Saatgutprobennehmer organisieren kann.

    (3)Der Unternehmer und der Saatgutprobennehmer, die die Umverpackung und Neukennzeichnung von Saatgutpartien vornehmen, ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Umverpackung die Sortenechtheit und -reinheit der Saatgutpartie erhalten bleiben, keine Verunreinigungen auftreten und die sich daraus ergebende Saatgutpartie so homogen wie möglich ist.

    (4)Die Unternehmer und die Saatgutprobennehmer bewahren Aufzeichnungen über die Umverpackung und Neukennzeichnung von Saatgutpartien drei Jahre lang nach der jeweiligen Neukennzeichnung und Umverpackung auf. Die in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen umfassen:

    a)die Bezugsnummer der ursprünglichen Saatgutpartie,

    b)die Bezugsnummer der umverpackten und neu gekennzeichneten Saatgutpartie,

    c)das Gewicht der ursprünglichen Saatgutpartie,

    d)das Gewicht der umverpackten und neu gekennzeichneten Saatgutpartie,

    e)das Datum der endgültigen Entsorgung der Partie.

    Diese Aufzeichnungen werden in einer Form geführt, die es ermöglicht, die Echtheit der ursprünglichen Saatgutpartie, die umverpackt und neu gekennzeichnet wird, zu ermitteln und zu überprüfen. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

    (5)Die ursprünglichen Siegel und Etiketten sind von der Saatgutpartie zu entfernen. Die Unternehmer oder der Saatgutprobennehmer bewahren auch das Etikett jeder enthaltenen Saatgutpartie, das ersetzt wurde, auf.

    Auf den neuen Etiketten ist entweder die ursprüngliche Bezugsnummer der Saatgutpartie oder eine von der zuständigen Behörde zugeteilte neue Bezugsnummer der Saatgutpartie anzugeben.

    (6)Vergibt die zuständige Behörde eine neue Bezugsnummer für die Saatgutpartie, so bewahrt sie entweder die vorherige Bezugsnummer für die Saatgutpartie auf oder stellt sicher, dass diese vorherige Nummer auf den neuen Etiketten angegeben wird.

    (7)Die Umverpackung von Mischungen von zertifiziertem Saatgut darf nur dann erfolgen, wenn der Unternehmer oder der Saatgutprobennehmer festgestellt hat, dass das Verhältnis der verschiedenen Komponenten innerhalb einer Mischung während des Vorgangs der Umverpackung beibehalten wird.

    Artikel 24

    Kontrollanbau für Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut

    (1)Nach der Erzeugung von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Saatgut führen die zuständigen Behörden unmittelbar nach oder während der Saison, die auf die Ziehung der Proben folgt, zusätzlich zur Feldbesichtigung jährliche Feldversuche in Parzellen durch, in denen die Sorte mit einer amtlich validierten Saatgutprobe der Sorte verglichen wird, um festzustellen, ob die Sortenmerkmale im Erzeugungsverfahren unverändert geblieben sind, und um die Sortenechtheit und -reinheit der einzelnen Saatgutpartien zu überprüfen.

    Diese Versuche dienen der Bewertung,

    a)ob die Anforderungen für die nächsten Kategorien oder Generationen erfüllt sind. Stellt sich bei solchen Versuchen der unmittelbar nachfolgenden Kategorie oder Generation heraus, dass die Sortenechtheit oder -reinheit des Saatguts nicht gewahrt wurde, so zertifiziert die zuständige Behörde das Saatgut der betreffenden Partie nicht;

    b)ob dieses Saatgut die jeweiligen Anforderungen an Identität, Qualität und andere Zertifizierungsanforderungen erfüllt. Ergibt ein solcher Versuch, dass die Anforderungen des Artikels 7 nicht erfüllt sind, nimmt die zuständige Behörde die betreffende Partie vom Markt oder sorgt dafür, dass sie die geltenden Anforderungen erfüllt.

    (2)Welcher Anteil dieses Kontrollanbaus auf Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut entfällt, wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse in Bezug auf die mögliche Nichterfüllung der jeweiligen Anforderungen durch das Saatgut festgelegt.

    (3)Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Risikoanalyse wird anhand von Proben, die die zuständige Behörde dem geernteten Saatgut entnimmt, ein Kontrollanbau durchgeführt.

    (4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften für den Kontrollanbau von Saatgut je Gattung und Art festlegt. Diese Vorschriften tragen den Entwicklungen der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und der internationalen Normen Rechnung und können für bestimmte Gattungen, Arten oder Kategorien festgelegt werden. Sie können Folgendes betreffen:

    a)Kriterien für die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Absatz 2,

    b)das Anbauverfahren,

    c)die Auswertung der Ergebnisse der Versuche.

    (5)Bei der Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit können ergänzend molekularbiologische Methoden eingesetzt werden, wenn die Ergebnisse des in Absatz 1 genannten Kontrollanbaus nicht schlüssig sind.

    Artikel 25

    Kontrollanbau von Standardsaatgut

    (1)Nach dem Inverkehrbringen von Standardsaatgut führen die zuständigen Behörden einen Kontrollanbau durch, um zu prüfen, ob das Saatgut die jeweiligen Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit sowie gegebenenfalls weitere Anforderungen erfüllt.

    (2)Der Anteil des Kontrollanbaus wird auf der Grundlage einer Analyse des Risikos, dass das betreffende Saatgut nicht den genannten Anforderungen entspricht, festgelegt.

    (3)Auf der Grundlage der Risikoanalyse der Nichteinhaltung der jeweiligen Vorschriften wird der in Absatz 1 genannte Kontrollanbau jährlich anhand von Proben durchgeführt, die von der zuständigen Behörde aus homogenen Saatgutpartien gezogen werden. Bei diesem Kontrollanbau werden die Identität und die Sortenreinheit des betreffenden Saatguts sowie seine Keimfähigkeit und analytische Reinheit bewertet.

    (4)Bei der Kontrolle der Sortenechtheit und -reinheit können ergänzend molekularbiologische Methoden eingesetzt werden, wenn die Ergebnisse des in Absatz 1 genannten Kontrollanbaus nicht schlüssig sind.

    ABSCHNITT 7

    Ausnahmen von den Anforderungen der Artikel 5 bis 25

    Artikel 26

    PVM, das zu Erhaltungssorten gehört

    (1)Abweichend von Artikel 20 kann PVM, das zu einer Erhaltungssorte gehört, die in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b registriert ist, in der Union als Standardsaatgut oder -material erzeugt und in Verkehr gebracht werden, wenn es alle Anforderungen an Standardsaatgut und -material für die jeweilige Art gemäß Artikel 8 erfüllt.

    (2)PVM gemäß Absatz 1 wird mit einem Etikett des Unternehmers mit dem Hinweis „Erhaltungssorte“ versehen.

    (3)Ein Unternehmer, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt, teilt der zuständigen Behörde diese Tätigkeit jährlich unter Angabe der betreffenden Arten und Mengen mit.

    Artikel 27

    PVM aus heterogenem Material

    (1)Abweichend von Artikel 5 kann PVM aus heterogenem Material ohne Zugehörigkeit zu einer Sorte in der Union erzeugt und in Verkehr gebracht werden. Das heterogene Material wird der zuständigen Behörde vor seiner Erzeugung und/oder seinem Inverkehrbringen gemäß den Anforderungen in Anhang VI mitgeteilt und von ihr registriert.

    (2)Abweichend von Artikel 7 Absätze 1 und 3 und Artikel 8 Absätze 1 und 3 wird das in Absatz 1 genannte PVM aus heterogenem Material gemäß den in Anhang VI festgelegten Anforderungen erzeugt und in Verkehr gebracht.

    (3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen. Diese Änderungen können alle oder nur bestimmte Gattungen oder Arten betreffen und

    a)verbessern die Bereitstellung von Informationen in den Mitteilungen sowie die Beschreibung und die Identifizierung von heterogenem PVM auf der Grundlage der bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften gewonnenen Erfahrungen,

    b)verbessern die Vorschriften für die Verpackung und Kennzeichnung von heterogenem PVM auf der Grundlage der Erfahrungen aus den von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen;

    c)verbessern die Vorschriften für die Erhaltung von heterogenem PVM auf der Grundlage des Entstehens bewährter Verfahren.

    Diese Änderungen werden erlassen, um der Entwicklung der jeweiligen technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und der internationalen Normen Rechnung zu tragen und die Erfahrungen zu berücksichtigen, die bei der Anwendung dieses Artikels auf alle oder nur bestimmte Gattungen oder Arten gesammelt wurden.

    (4)Jeder Unternehmer, der PVM aus heterogenem Material erzeugt und/oder in Verkehr zu bringen beabsichtigt, übermittelt der zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung darüber. Fordert die zuständige nationale Behörde innerhalb einer von ihr festgelegten Frist keine weiteren Informationen an, kann das PVM aus heterogenem Material in Verkehr gebracht werden.

    (5)Der Unternehmer stellt die Rückverfolgbarkeit des PVM aus heterogenem Material sicher, indem er Informationen aufbewahrt, anhand derer die Unternehmer identifiziert werden können, die ihm das für die Erzeugung von heterogenem Material verwendete Ausgangsmaterial (Elternmaterial) geliefert haben.

    Der Unternehmer bewahrt diese Informationen fünf Jahre lang auf.

    Der Unternehmer, der PVM aus heterogenem Material erzeugt, das zum Inverkehrbringen bestimmt ist, zeichnet auch die folgenden Informationen auf und bewahrt diese auf:

    a)den Namen der Art und die Bezeichnung, die für jedes mitgeteilte heterogene Material verwendet wird,

    b)die Art der Technik, die zur Erzeugung von heterogenem Material im Sinne von Absatz 1 verwendet wird,

    c)die Beschreibung des mitgeteilten heterogenen Materials,

    d)den Zuchtstandort des PVM aus heterogenem Material und den Standort der Erzeugung,

    e)die Erzeugungsfläche für das PVM aus heterogenem Material und die erzeugte Menge.

    Die zuständigen Behörden erhalten Zugang zu den in diesem Absatz genannten Informationen.

    (6)Artikel 54 gilt entsprechend für die Eignung der Bezeichnung von heterogenem Material.

    (7)Heterogenes Material, das gemäß Absatz 1 mitgeteilt wird, wird von den zuständigen Behörden in ein besonderes Register (im Folgenden „Register für heterogenes Material“) eingetragen.

    Die zuständigen Behörden führen, pflegen und veröffentlichen dieses Register und teilen der Kommission unverzüglich dessen Inhalt und Aktualisierungen mit.

    Artikel 28

    PVM, das an Endnutzer abgegeben wird

    (1)Abweichend von den Artikeln 5 bis 12, 14, 15 und 20 darf PVM an Endnutzer abgegeben werden, wenn es alle folgenden Anforderungen erfüllt:

    a)Es ist mit einem Etikett des Unternehmers mit der Bezeichnung des PVM und dem Hinweis „Pflanzenvermehrungsmaterial für Endnutzer – ohne amtliche Zertifizierung“ oder im Falle von Saatgut „Saatgut für Endnutzer – ohne amtliche Zertifizierung“ versehen.

    b)Falls es nicht zu einer in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragenen Sorte gehört, ist eine Beschreibung auf der Grundlage privater Unterlagen in einem vom Unternehmer geführten Handelskatalog öffentlich zugänglich zu machen. Diese privaten Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen.

    c)Es muss praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln sein, die seine Qualität als Vermehrungsmaterial beeinträchtigen könnten, und über eine für seinen Nutzwert als PVM zufriedenstellende Wuchskraft und Größe sowie – im Falle von Saatgut – eine zufriedenstellende Keimfähigkeit verfügen.

    d)Es muss als einzelne Pflanzen oder, im Falle von Saatgut und Knollen, in kleinen Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

    Ein Unternehmer, der diese Ausnahme in Anspruch nimmt, teilt der zuständigen Behörde diese Tätigkeit jährlich unter Angabe der betreffenden Arten und Mengen mit.

    (2)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften über die Größe, die Form, die Versiegelung und die Handhabung der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Kleinverpackungen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 29

    PVM, das an Genbanken, Organisationen und Netze und von ihnen untereinander abgegeben wird 

    (1)Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 kann PVM an Genbanken, Organisationen und Netzen abgegeben werden, die das satzungsgemäße oder der zuständigen Behörde amtlich mitgeteilte Ziel verfolgen, pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, oder es kann von ihnen untereinander abgegeben werden, wobei alle Tätigkeiten ohne Erwerbszweck auszuüben sind.

    Es kann ferner ausgehend von diesen Genbanken, Organisationen oder Netzen an Personen abgegeben werden, die dieses PVM als Endverbraucher und nicht zu Erwerbszwecken erhalten.

    In den in den Unterabsätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen muss das PVM die folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)Es wird in einem von diesen Genbanken, Organisationen und Netzen geführten Register mit einer angemessenen Beschreibung dieses PVM aufgeführt.

    b)Es wird von diesen Genbanken, Organisationen und Netzwerken erhalten und Proben dieses PVM werden von ihnen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

    c)Es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln, die seine Qualität als Vermehrungsmaterial beeinträchtigen könnten, und es verfügt über eine für seinen Nutzwert als PVM zufriedenstellende Wuchskraft und Größe sowie – im Falle von Saatgut – zufriedenstellende Keimfähigkeit.

    (2)Die Genbanken, Organisationen und Netze teilen der zuständigen Behörde die Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Absatz 1 und die betreffenden Arten mit.

    Artikel 30

    Saatgut, das zwischen Landwirten in natura ausgetauscht wird

    (1)Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 können Landwirte untereinander Saatgut in natura austauschen, wenn dieses Saatgut alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    1.Es wird im eigenen Betrieb des jeweiligen Landwirts erzeugt.

    2.Es stammt aus der eigenen Ernte des jeweiligen Landwirts.

    3.Es ist nicht Gegenstand eines Dienstleistungsvertrags, den der betreffende Landwirt mit einem Unternehmer für die Saatguterzeugung geschlossen hat.

    4.Es wird für die dynamische Verwaltung des eigenen Saatguts des Landwirts verwendet, um einen Beitrag zur biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft zu leisten.

    (2)Solches Saatgut erfüllt alle folgenden Anforderungen:

    a)Es gehört nicht zu einer Sorte, für die der Sortenschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 erteilt wurde.

    b)Es ist auf kleine Mengen beschränkt, die von den zuständigen Behörden für bestimmte Arten pro Jahr und Landwirt festgelegt werden, ohne dass gewerbliche Mittlerorganisationen oder öffentliche Angebote zu deren Inverkehrbringen genutzt werden.

    c)Es ist praktisch frei von Qualitätsschädlingen und allen Mängeln, die seine Qualität als Saatgut beeinträchtigen könnten, und es weist eine zufriedenstellende Keimfähigkeit auf.

    (3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich die gemäß Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Mengen je Art mit.

    Artikel 31

    Zuchtsaatgut

    (1)Abweichend von den Artikeln 5 bis 25 kann eine zuständige Behörde den Unternehmern die Zulassung erteilen, Saatgut der der Vorstufenkategorie vorangehenden Generationen an einen anderen Unternehmer zum Zwecke der Züchtung neuer Sorten (Züchtersaatgut) abzugeben.

    Die zuständige Behörde legt bei der Erteilung der Zulassung die Dauer der Zulassung und die Mengen pro Art fest.

    (2)Das in Absatz 1 genannte PVM wird mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Züchtersaatgut“ versehen, das auf dem Behälter, dem Bündel bzw. der Verpackung dieses Materials angebracht wird.

    Es wird versiegelt und mit einer Partienummer versehen, die zur Identifizierung verwendet wird, und es wird ein Kontrollanbau durchgeführt, bevor es als Vorstufensaatgut verwendet wird.

    Artikel 32

    PVM von noch nicht registrierten Sorten

    (1)Abweichend von Artikel 5 kann eine zuständige Behörde Unternehmern die Zulassung erteilen, Vorstufensaatgut, Vorstufenmaterial, Basissaatgut und Basismaterial einer Sorte, die noch nicht in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist, zum Zwecke der Vermehrung zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a)Die jeweiligen Marktsektoren müssen dieses Material oder Saatgut im Voraus erwerben, sodass ausreichende Bestände zur Verfügung stehen, wenn die jeweilige Sorte registriert wird.

    b)Es besteht kein Risiko, dass eine solche Zulassung zu einer unzureichenden Identifizierung oder Qualität des in Verkehr gebrachten PVM führt.

    c)Das jeweilige PVM gehört zu einer Sorte, für die ein Antrag auf Eintragung in ein nationales Sortenregister gemäß Artikel 55 gestellt wurde.

    Eine solche Zulassung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren im Falle von Saatgut und fünf Jahren im Falle von anderem PVM als Saatgut und für kleine Mengen pro Art erteilt werden, wie von der zuständigen Behörde festgelegt.

    (2)Abweichend von den Artikeln 5, 7, 10 bis 12, 15, 20, 23 und 24 kann eine zuständige Behörde den Unternehmern für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren im Falle von Saatgut und fünf Jahren im Falle von anderem PVM als Saatgut und für kleine Mengen je Art, wie von der zuständigen Behörde festgelegt, die Zulassung erteilen, PVM zu erzeugen und in Verkehr zu bringen, das zu einer Sorte gehört, die noch nicht in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a)Das zugelassene PVM wird nur für Untersuchungen oder Versuche verwendet, die von Unternehmern durchgeführt werden, um Informationen über den Anbau oder die Verwendung der betreffenden Sorte in landwirtschaftlichen Betrieben zu sammeln.

    b)Das Inverkehrbringen erfolgt nur an diese Unternehmer, ohne dass danach ein weiteres Inverkehrbringen erfolgt, die einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen oder Versuche in Bezug auf die Informationen über den Anbau oder die Verwendung dieser Sorte erstellen.

    c)Es besteht kein Risiko, dass eine solche Zulassung zu einer unzureichenden Identifizierung oder Qualität des in Verkehr gebrachten PVM führt.

    d)Das zugelassene PVM entspricht den Anforderungen von Standard-PVM für die jeweilige Art.

    (3)Um eine Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erhalten, stellt der Unternehmer bei den zuständigen Behörden einen Antrag mit den folgenden Angaben:

    a)die Erzeugung des Bestands an Vorstufensaatgut und -material, Basissaatgut und -material sowie zertifiziertem Saatgut und Material, das vor der Sortenregistrierung zur Verfügung steht, und die geplanten Untersuchungen und Versuche für das Standardsaatgut und -material,

    b)die Angaben zum Züchter der Sorte gemäß dem Antrag auf Eintragung,

    c)gegebenenfalls das Verfahren für die Sortenerhaltung,

    d)die Behörde, bei der der Antrag auf Eintragung der Sorte in ein Register gestellt wurde, sowie die Referenznummer des Antrags,

    e)der Standort, an dem die Erzeugung stattfinden wird,

    f)die Materialmengen, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen.

    (4)Die Mitgliedstaaten, deren zuständige Behörden eine Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 erteilt haben, teilen dies den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich mit.

    (5)Das in den Absätzen 1 und 2 genannte PVM ist mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Noch nicht gelistete Sorte“ versehen.

    Artikel 33

    Genehmigung im Falle vorübergehender Versorgungsschwierigkeiten

    (1)Um vorübergehende Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit PVM zu beseitigen, die in der Union aufgrund ungünstiger klimatischer Bedingungen oder anderer unvorhersehbarer Umstände auftreten können, kann die Kommission den Mitgliedstaaten im Wege eines Durchführungsrechtsakts für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr die Genehmigung erteilen, Kategorien von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Material oder Saatgut in Verkehr zu bringen, das eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    a)Es gehört zu einer Sorte, die nicht in einem nationalen Sortenregister eingetragen ist.

    b)Es erfüllt weniger strenge Anforderungen als die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Anforderungen.

    Buchstabe a gilt abweichend von Artikel 5, und Buchstabe b gilt abweichend von Artikel 7 Absatz 1.

    In diesem Durchführungsrechtsakt können die Höchstmengen, die pro Gattung oder Art in Verkehr gebracht werden dürfen, festgelegt sein.

    Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    (2)PVM gemäß Absatz 1 wird mit einem Etikett versehen, auf dem gegebenenfalls angegeben wird, dass das betreffende PVM zu einer nicht registrierten Sorte gehört oder weniger strenge Qualitätsanforderungen als die in Artikel 7 Absatz 1 genannten erfüllt.

    (3)Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts beschließen, dass die betreffende Genehmigung aufzuheben oder zu ändern ist, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass dies zur Behebung der vorübergehend auftretenden Schwierigkeiten bei der allgemeinen Versorgung mit dem betreffenden PVM nicht mehr notwendig oder verhältnismäßig ist. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    (4)Die Mitgliedstaaten können ohne die in Absatz 1 genannte Genehmigung der Kommission für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr und für eine begrenzte Menge je Gattung und Art, die für die betreffenden Versorgungsschwierigkeiten erforderlich ist, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut zulassen, dessen Keimfähigkeit um bis zu 15 Prozentpunkte gegenüber den in dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakt festgelegten Werten verringert ist.

    Artikel 34

    Vorläufige Zulassung für das Inverkehrbringen von Saatgut, das nicht als konform mit den geltenden Anforderungen an die Qualität zertifiziert ist, in dringenden Fällen

    (1)Die zuständigen Behörden können für einen Zeitraum von höchstens einem Monat das Inverkehrbringen von Saatgut als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut zulassen, bevor es hinsichtlich der Anforderungen gemäß Artikel 7 in Bezug auf die Keimfähigkeit, den Höchstgehalt an anderen Arten oder die Reinheit als konform zertifiziert wurde, wenn es erforderlich ist, dieses Saatgut rasch auf dem Markt bereitzustellen, um einen dringenden Versorgungsbedarf zu decken.

    (2)Die Zulassung gemäß Absatz 1 wird auf der Grundlage eines vom Unternehmer ausgestellten Berichts über die Analyse des Saatguts erteilt, in dem bescheinigt wird, dass das Saatgut die gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Anforderungen an die Keimfähigkeit, den Gehalt an anderen Arten oder die Reinheit erfüllt.

    Der Name und die Anschrift des unmittelbaren Empfängers des Saatguts werden der zuständigen Behörde vom Unternehmer mitgeteilt. Der Unternehmer hält die Informationen über den vorläufigen Analysebericht für die zuständige Behörde bereit.

    (3)Das in Absatz 1 genannte Saatgut ist mit einem Etikett mit der Angabe „Vorläufige Zulassung für das Inverkehrbringen“ versehen.

    Artikel 35

    Noch nicht zertifiziertes PVM

    (1)PVM, das in der Union erzeugt, jedoch noch nicht als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut gemäß Artikel 7 zertifiziert wurde, kann mit einem Hinweis auf eine dieser Kategorien in Verkehr gebracht werden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

    a)Vor der Ernte wurde eine Feldinspektion durch die zuständige Behörde oder den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt und bei dieser Inspektion wurde die Übereinstimmung dieses PVM mit den Anforderungen an die Erzeugung gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestätigt.

    b)Die Zertifizierung durch die zuständige Behörde oder durch den Unternehmer unter amtlicher Aufsicht durch die zuständigen Behörde wurde eingeleitet.

    c)Die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sind erfüllt.

    (2)Das in Absatz 1 genannte PVM darf nur von dem Unternehmer, der dieses PVM erzeugt hat, an den Unternehmer, der die Zertifizierung durchführen soll, abgegeben werden. Solches PVM darf vor seiner endgültigen Zertifizierung nicht an eine andere Person weitergegeben werden.

    (3)Das in Absatz 1 genannte PVM ist mit einem vom Unternehmer ausgestellten Etikett mit der Angabe „Noch nicht endgültig zertifiziertes Saatgut/Material“ zu versehen.

    (4)Handelt es sich bei der zuständigen Behörde, bei der das PVM geerntet wurde (im Folgenden „für die Erzeugung zuständige Behörde“), und der zuständigen Behörde, bei der das PVM gemäß Artikel 7 zertifiziert wird (im Folgenden „für die Zertifizierung zuständige Behörde“), um unterschiedliche Behörden, so tauschen sie die einschlägigen Informationen über die Erzeugung und das Inverkehrbringen dieses PVM aus.

    (5)PVM, das in einem Drittland geerntet, aber noch nicht als Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material gemäß Artikel 7 zertifiziert wurde, kann in der Union mit Verweis auf eine dieser Kategorien in Verkehr gebracht werden, wenn

    a)in Bezug auf dieses Drittland ein Beschluss über die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 39 erlassen wurde,

    b)die in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt sind und die Unternehmer des betreffenden Drittlandes der amtlichen Aufsicht ihrer zuständigen Behörden unterstellt wurden,

    c)die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats und des betreffenden Drittlandes untereinander die relevanten Informationen zum Inverkehrbringen dieses Materials austauschen und

    d)die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Zertifizierung alle relevanten Informationen zur Erzeugung übermitteln, sofern dies beantragt wird.

    Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die in den Absätzen 1 bis 5 enthaltenen Verweise auf die für die Erzeugung zuständige Behörde als Verweise auf die zuständige Behörde des betreffenden Drittlandes und die in diesen Absätzen enthaltenen Verweise auf die Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 als Verweise auf gleichwertige Anforderungen des Drittlandes, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 anerkannt wurden.

    Artikel 36

    Strengere Anforderungen an die Erzeugung

    (1)Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten die Genehmigung erteilen, für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von PVM im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon strengere als die in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen an die Erzeugung oder das Inverkehrbringen festzulegen, sofern diese strengeren Anforderungen den besonderen Erzeugungsbedingungen und agroklimatischen Erfordernissen dieses Mitgliedstaats in Bezug auf das jeweilige PVM entsprechen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    (2)Um eine Genehmigung gemäß Absatz 1 zu erhalten, stellen die Mitgliedstaaten bei der Kommission einen Antrag, der folgende Elemente umfasst:

    a)den Entwurf der Bestimmungen mit den vorgeschlagenen Anforderungen und

    b)eine Begründung der Notwendigkeit und Angemessenheit solcher Anforderungen.

    (3)Eine Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)Die Umsetzung des Entwurfs der Bestimmungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a gewährleistet eine Verbesserung von Identität und Qualität des betreffenden PVM und ist durch die besonderen landwirtschaftlichen oder klimatischen Bedingungen des betreffenden Mitgliedstaats gerechtfertigt.

    b)Der Entwurf der Bestimmungen ist im Hinblick auf das Ziel der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahme notwendig und verhältnismäßig.

    (4)Gegebenenfalls überprüft jeder Mitgliedstaat bis zum … [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 5 der Richtlinie 66/401/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 66/402/EWG, Artikel 7 der Richtlinie 2002/54/EG, Artikel 24 der Richtlinie 2002/55/EG, Artikel 5 der Richtlinie 2002/56/EG und Artikel 7 der Richtlinie 2002/57/EG angenommen hat, und hebt diese Maßnahme entweder auf oder ändert sie, um die in den Artikeln 7 und 8 festgelegten und gemäß diesen Artikeln angenommenen Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen zu erfüllen.

    Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Maßnahmen in Kenntnis.

    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen aufzuheben oder zu ändern sind, wenn sie als überflüssig und/oder in Bezug auf ihr Ziel unverhältnismäßig angesehen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 37

    Sofortmaßnahmen 

    (1)Stellt die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM wahrscheinlich eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanzen, für die Umwelt oder für den Anbau anderer Arten dar, und kann einer solchen Gefahr durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten unverzüglich geeignete vorläufige Sofortmaßnahmen. Diese Maßnahmen sind mit einer Frist versehen. Sie können Bestimmungen umfassen, durch die je nach der Schwere der Lage das Inverkehrbringen des betreffenden PVM eingeschränkt oder untersagt wird oder geeignete Bedingungen für seine Erzeugung oder sein Inverkehrbringen festgelegt werden.

    Solche Maßnahmen können auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats ergriffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    Aus ausreichend gerechtfertigten zwingenden Dringlichkeitsgründen erlässt die Kommission zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr für die menschliche Gesundheit unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte im Wege des in Artikel 76 Absatz 3 genannten Verfahrens.

    (2)Setzt ein Mitgliedstaat die Kommission offiziell von der Notwendigkeit in Kenntnis, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Kommission nicht gemäß Absatz 1 gehandelt, so kann der Mitgliedstaat angemessene vorläufige Sofortmaßnahmen ergreifen. Solche Maßnahmen können je nach der Schwere der Lage Bestimmungen umfassen, mit denen die Erzeugung oder das Inverkehrbringen von PVM im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingeschränkt oder untersagt wird oder angemessene Bedingungen dafür festgelegt werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluss.

    (3)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten über die Aufhebung oder Änderung der vorläufigen nationalen Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 2 entscheiden, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen in Anbetracht der jeweiligen Gefahr gemäß Absatz 1 nicht gerechtfertigt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen. Der betreffende Mitgliedstaat darf seine vorläufigen nationalen Sofortmaßnahmen bis zum Geltungsbeginn des in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakts bzw. der in diesem Absatz genannten Durchführungsrechtsakte beibehalten.

    Artikel 38

    Befristete Versuche zur Erkundung besserer Alternativen zu den Bestimmungen dieser Verordnung

    (1)Abweichend von den Artikeln 2, 5, 6, 7, 8 und 20 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass befristete Versuche durchgeführt werden, um bessere Alternativen zu den Bestimmungen dieser Verordnung über die Gattungen und Arten, für die sie gilt, über die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu einer registrierten Sorte, über die Anforderungen an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial oder -saatgut sowie über die verpflichtende Zugehörigkeit zu Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material oder Saatgut zu erkunden.

    Bei diesen Versuchen kann es sich um technische oder wissenschaftliche Versuche handeln, bei denen die Durchführbarkeit und Zweckmäßigkeit neuer Anforderungen im Vergleich zu den in den Artikeln 2, 5, 6, 7, 8 und 20 festgelegten Anforderungen untersucht wird. 

    (2)Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen und enthalten Angaben zu folgenden Elementen:

    a)den betreffenden Gattungen oder Arten,

    b)den Versuchsbedingungen für die einzelnen Gattungen oder Arten,

    c)der Dauer der Versuche,

    d)den Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der beteiligten Mitgliedstaaten.

    Diese Rechtsakte werden an die Entwicklung der Techniken für die Erzeugung des betreffenden PVM angepasst und stützen sich auf alle von den Mitgliedstaaten durchgeführten Vergleichsprüfungen.

    (3)Die Kommission überprüft die Ergebnisse dieser Versuche und fasst sie in einem Bericht zusammen, in dem sie gegebenenfalls auf die Notwendigkeit einer Änderung der Artikel 2, 5, 6, 7, 8 oder 20 hinweist.

    ABSCHNITT 8

    Einfuhren aus Drittländern

    Artikel 39

    Einfuhren auf der Grundlage einer EU-Gleichwertigkeitsfeststellung

    (1)PVM darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn gemäß Absatz 2 festgestellt wurde, dass es Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind.

    Für Erhaltungsmischungen gemäß Artikel 22 und für PVM, das den Ausnahmeregelungen der Artikel 26 bis 30 unterliegt, ist weder eine solche Einfuhr zulässig, noch wird eine solche Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 anerkannt.

    (2)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten anerkennen, dass in einem Drittland oder in bestimmten Gebieten eines Drittlandes erzeugtes PVM bestimmter Gattungen, Arten oder Kategorien Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind, und zwar auf der Grundlage aller folgenden Elemente:

    a)einer gründlichen Prüfung der von dem betreffenden Drittland bereitgestellten Informationen und Daten,

    b)eines von der Kommission in dem betreffenden Drittland durchgeführten Audits, aus dem hervorgeht, dass das betreffende PVM Anforderungen genügt, die denen für in der Union erzeugtes und in Verkehr gebrachtes PVM gleichwertig sind, sofern die Kommission dieses Audit für erforderlich erachtet,

    c)im Falle von Saatgut der Tatsache, dass das betreffende Land sich an den OECD-Systemen für die sortenmäßige Anerkennung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, beteiligt und die Methoden der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (International Seed Testing Association; ISTA) anwendet oder gegebenenfalls den Vorschriften des Verbands der amtlichen Saatgutanalytiker (AOSA) nachkommt.

    Zu diesem Zweck prüft die Kommission:

    a)die für die betreffenden Arten geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes,

    b)den Aufbau und die Befugnisse der zuständigen Behörden des Drittlandes und seiner Kontrolldienste, die Zusicherungen, die hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung der für die betreffende Branche geltenden Rechtsvorschriften des Drittlandes gegeben werden können, und die Zuverlässigkeit der Verfahren der amtlichen Zertifizierung,

    c)die Durchführung angemessener amtlicher Kontrollen durch die zuständigen Behörden des Drittlandes hinsichtlich der Identifizierung und Qualität des PVM der betreffenden Art,

    d)die Zusicherungen des Drittlandes, dass

    i)die für die Erzeugungsstätten, aus denen PVM in die Union ausgeführt wird, geltenden Bedingungen Anforderungen erfüllen, die den in diesem Artikel genannten Anforderungen gleichwertig sind,

    ii)diese Erzeugungsstätten durch die zuständigen Behörden des Drittlandes regelmäßigen und wirksamen Kontrollen unterzogen werden.

    Die Kommission kann auch Audits durchführen, um die Einhaltung von Unterabsatz 2 Buchstaben b bis d zu überprüfen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    (3)In dem in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt können eines oder mehrere der folgenden Elemente festgelegt werden, soweit dies für das jeweilige PVM angemessen ist:

    a)die Bedingungen im Zusammenhang mit Inspektionen in der Erzeugungsstätte, die in Drittländern durchgeführt werden,

    b)im Falle von Saatgut die Bedingungen für die Ausstellung eines Zertifikats der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung durch das Drittland,

    c)die Bedingungen für noch nicht endgültig zertifiziertes Saatgut,

    d)die Bedingungen für die Verpackung, die Versiegelung und die Kennzeichnung von PVM,

    e)die Bedingungen für die Erzeugung, die Identität und das Inverkehrbringen von PVM, zusätzlich zu den in den Rechtsvorschriften des Drittlandes vorgesehenen Voraussetzungen, sofern dies erforderlich ist, um besondere Aspekte der Identität und Qualität dieses PVM zu berücksichtigen,

    f)Anforderungen, die von den Unternehmern erfüllt werden müssen, die PVM erzeugen und in Verkehr bringen.

    (4)Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten anerkennen, dass die in dem Drittland durchgeführten Kontrollen der Sortenerhaltung dieselben Garantien bieten wie in Artikel 72 Absätze 1, 2 und 4 festgelegt, falls die in einem nationalen Sortenregister oder im Sortenregister der Union eingetragenen Sorten in dem betreffenden Drittland erhalten werden sollen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 40

    Kennzeichnung von aus Drittländern eingeführtem PVM und dafür erforderliche Angaben

    (1)Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut gemäß Artikel 39 darf nur aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem OECD-Etikett versehen ist.

    Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material gemäß Artikel 39 darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem amtlichen Etikett versehen ist, das von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausgestellt wurde.

    Diese Etiketten enthalten alle folgenden Angaben:

    a)den Hinweis „Erfüllt die EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,

    b)Art, Sorte, Kategorie und Partienummer des betreffenden PVM,

    c)das Datum des Verschlusses beim Inverkehrbringen in Behältern oder Verpackungen,

    d)das Drittland der Erzeugung und die jeweilige zuständige Behörde,

    e)gegebenenfalls das letzte Drittland, aus dem das PVM eingeführt wurde, und das letzte Drittland, in dem das PVM erzeugt wurde,

    f)im Falle von Saatgut das angegebene Netto- oder Bruttogewicht des eingeführten Saatguts oder die angegebene Anzahl eingeführter Partien von Saatgut,

    g)den Namen der Person, die das PVM einführt.

    (2)Standardsaatgut und -material gemäß Artikel 39 darf nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn es mit einem Etikett des Unternehmers versehen ist, das alle folgenden Angaben enthält:

    a)den Hinweis „Erfüllt die EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,

    b)Art, Sorte, Kategorie und Partienummer des betreffenden PVM,

    c)das Datum des Verschlusses beim Inverkehrbringen in Behältern oder Verpackungen,

    d)das Drittland der Erzeugung;

    e)gegebenenfalls das letzte Drittland, aus dem das PVM eingeführt wurde, und das letzte Drittland, in dem das PVM erzeugt wurde,

    f)im Falle von Saatgut das angegebene Netto- oder Bruttogewicht des eingeführten Saatguts oder die angegebene Anzahl eingeführter Partien von Saatgut,

    g)den Namen der Person, die das PVM einführt.

    (3)PVM darf nur in die Union eingeführt werden, nachdem der Einführer die in Absatz 1 oder 2 genannten Angaben elektronisch an die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats übermittelt hat.

    (4)Die Mitgliedstaaten teilen dem in Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) unverzüglich alle festgestellten Verstöße des eingeführten PVM gegen die Anforderungen der Absätze 1 und 2 mit.

    KAPITEL III
    ANFORDERUNGEN AN UNTERNEHMER

    Artikel 41

    Pflichten der Unternehmer, die PVM erzeugen

    Unternehmer, die PVM erzeugen

    a)sind in der Union ansässig,

    b)sind gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 in das in Artikel 65 dieser Verordnung genannte Register eingetragen,

    c)stehen zur Erleichterung der amtlichen Kontrollen persönlich für den ständigen Kontakt mit den zuständigen Behörden zur Verfügung oder benennen eine andere Person dafür,

    d)ermitteln und überwachen kritische Punkte im Prozess der Erzeugung oder des Inverkehrbringens, die die Identität und Qualität von PVM beeinflussen können,

    e)führen Aufzeichnungen über die Überwachung der kritischen Punkte gemäß Buchstabe b und stellen sie den zuständigen Behörden auf entsprechende Aufforderung für eine Überprüfung zur Verfügung,

    f)stellen sicher, dass Partien von PVM gesondert ermittelt werden können,

    g)bewahren aktualisierte Informationen über die Anschrift des Betriebsgeländes und andere Orte auf, die für die Erzeugung von PVM genutzt werden,

    h)gewährleisten, dass die zuständigen Behörden Zugang zum Betrieb und anderen Orten der Erzeugung, einschließlich der Betriebe und Felder dritter Vertragsparteien, und zu den Aufzeichnungen über die Überwachung sowie allen diesbezüglichen Unterlagen haben,

    i)ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhaltung der Identität des PVM gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung,

    j)stellen auf Anfrage der zuständigen Behörde alle Verträge mit Dritten zur Verfügung.

    Artikel 42

    Rückverfolgbarkeit

    (1)Die Unternehmer stellen sicher, dass PVM auf allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens zurückverfolgt werden kann.

    (2)Für die Zwecke von Absatz 1 bewahren die Unternehmer Informationen auf, anhand derer sie Folgendes identifizieren können:

    a)die Unternehmer, die ihnen das betreffende Saatgut und das betreffende Material geliefert haben,

    b)die Personen, an die sie PVM geliefert haben, mit Ausnahme von Endnutzern, und das betreffende PVM.

    Auf Anfrage stellen sie diese Informationen den zuständigen Behörden zur Verfügung.

    (3)Die Unternehmer bewahren die Aufzeichnungen über das PVM und die in Absatz 2 genannten Unternehmer und Personen drei Jahre lang auf, nachdem es ihnen bzw. von ihnen geliefert wurde.

    Artikel 43

    Jährliche Mitteilung der geplanten Erzeugung und Zertifizierung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut und Material

    Die Unternehmer teilen den zuständigen Behörden jährlich Folgendes mit:

    a)mindestens einen Monat vor Beginn der Erzeugung ihre Absicht, Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Material oder Vorstufen-, Basis- und zertifiziertes Saatgut zu erzeugen,

    b)die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, die in früheren Jahren begonnen hat und im betreffenden Jahr fortgesetzt wird.

    In dieser Mitteilung geben sie die betreffenden Pflanzenarten, die Sorten und die Kategorien sowie den genauen Ort der Erzeugung an.

    KAPITEL IV
    SORTENREGISTRIERUNG

    ABSCHNITT 1

    SORTENREGISTER

    Artikel 44

    Einrichtung nationaler Sortenregister

    (1)Jeder Mitgliedstaat richtet ein einziges nationales Register für Sorten (im Folgenden „nationales Sortenregister“) in elektronischer Form ein und veröffentlicht und aktualisiert dieses; es enthält Folgendes:

    a)alle Sorten, die gemäß dem in den Artikeln 55 bis 68 beschriebenen Verfahren eingetragen wurden,

    b)die in Artikel 26 genannten und gemäß Artikel 53 eingetragenen Erhaltungssorten.

    (2)PVM, das zu einer in mindestens einem nationalen Sortenregister eingetragenen Sorte gehört, darf in der Union im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt und in Verkehr gebracht werden.

    (3)Nach der Einrichtung und jeder Aktualisierung ihrer nationalen Sortenregister teilen die Mitgliedstaaten diese der Kommission unverzüglich mit, damit sie in das in Artikel 45 genannte Sortenregister der Union aufgenommen werden können.

    (4)Dieser Artikel und die Artikel 45 bis 74 gelten nicht für Sorten, die ausschließlich als Komponenten von Hybridsorten gezüchtet werden.

    Artikel 45

    Einrichtung eines Sortenregisters der Union

    (1)Die Kommission richtet ein einziges Register der Sorten (im Folgenden „Sortenregister der Union“) in elektronischem Format ein und veröffentlicht und aktualisiert dieses.

    (2)Das Sortenregister der Union enthält die in den nationalen Sortenregistern eingetragenen und gemäß Artikel 44 mitgeteilten Sorten.

    Das Sortenregister der Union kann über ein elektronisches Portal zugänglich sein, das auch andere Register für den Sortenschutz, für forstliches Vermehrungsgut oder für andere Pflanzen enthält.

    Artikel 46

    Inhalte der nationalen Sortenregister und des Sortenregisters der Union

    (1)Die nationalen Sortenregister und das Sortenregister der Union enthalten alle in Anhang VII aufgeführten Angaben zu den in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Sorten.

    Im Falle der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erhaltungssorten enthalten diese Register zumindest eine kurze Zusammenfassung der amtlich anerkannten Beschreibung, der ersten Ursprungsregion, der Bezeichnung und der Person, die sie erhält.

    (2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um Anhang VII unter Berücksichtigung der technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen und auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen zu ändern, wenn diese darauf hindeuten, dass die zuständigen Behörden oder die Unternehmer präzisere Informationen über die registrierten Sorten benötigen. 

    ABSCHNITT 2

    ANFORDERUNGEN AN DIE REGISTRIERUNG VON SORTEN

    Artikel 47

    Anforderungen an die Eintragung in nationale Sortenregister

    (1)Sorten werden nur dann gemäß den Artikeln 55 bis 68 in ein nationales Sortenregister eingetragen, wenn

    a)sie Folgendes aufweisen:

    i)eine amtliche Beschreibung, aus der die Übereinstimmung mit den Anforderungen hinsichtlich Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit gemäß den Artikeln 48, 49 und 50 und die Tatsache hervorgeht, dass sie die Anforderungen an einen zufriedenstellenden Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 erfüllen, oder

    ii)eine amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Artikel 53, wenn es sich um Erhaltungssorten handelt;

    b)sie eine Bezeichnung tragen, die gemäß Artikel 54 für geeignet erachtet wird;

    c)falls die Sorten genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, der Organismus in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder Artikel 7 und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder gegebenenfalls in dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG für den Anbau zugelassen ist;

    d)falls die Sorten eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthalten oder aus einer solchen bestehen, diese Pflanze eine Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 6 oder 7 der genannten Verordnung erhalten hat oder von einer solchen Pflanze abstammt;

    e)falls die Sorten eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthalten oder aus einer solchen bestehen, diese Pflanze gemäß Kapitel III der genannten Verordnung zugelassen wurde;

    f)falls die Sorten herbizidtolerant sind, sie den gemäß Absatz 3 festgelegten Anbaubedingungen für die Erzeugung von PVM und für jeden anderen Zweck unterliegen oder, falls solche nicht festgelegt wurden, den Bedingungen unterliegen, die von den für die Registrierung zuständigen Behörden festgelegt wurden, um die Entwicklung von Herbizidresistenzen bei Unkräutern aufgrund ihrer Verwendung zu vermeiden;

    g)falls die Sorten andere als die unter Buchstabe f genannten besonderen Merkmale aufweisen, die zu unerwünschten agronomischen Wirkungen führen können, sie Anbaubedingungen für die Erzeugung von PVM und für jeden anderen Zweck unterliegen, die gemäß Absatz 3 festgelegt wurden oder, falls solche nicht festgelegt wurden, den Bedingungen unterliegen, die von den für ihre Registrierung zuständigen Behörden festgelegt wurden, um diese besonderen unerwünschten agronomischen Wirkungen, wie die Entwicklung von Resistenzen von Schädlingen gegen die jeweiligen Sorten oder unerwünschte Wirkungen auf Bestäuber, zu vermeiden.

    Eine Sorte kann nicht sowohl mit einer amtlichen Beschreibung als auch mit einer amtlich anerkannten Beschreibung registriert werden.

    (2)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten spezifische Anforderungen in Bezug auf

    a)Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung oder Art von Sorten gemäß Absatz 1 Buchstabe a auf der Grundlage der geltenden Protokolle des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), der vom CPVO erstellten Protokolle oder anderer einschlägiger technischer und wissenschaftlicher Nachweise und

    b)spezifische Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit je Gattung und Art gemäß Buchstabe a von ökologischen/biologischen Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, auf der Grundlage der geltenden Protokolle des UPOV oder des CPVO und insbesondere durch Anpassung der Anforderungen an die Homogenität.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    Durch sie werden die jeweiligen Anforderungen an die Entwicklung internationaler Normen, sofern zutreffend, sowie an die neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst.

    Bis zur Festlegung der Anforderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b erfolgt die Prüfung der Homogenität von für die ökologische/biologische Produktion geeigneten Sorten, die nicht zu den in Artikel 68 Absatz 1 genannten Sorten gehören, anhand von Abweichern. Für selbstbestäubende Arten gilt ein Populationsstandard von 10 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 %. Bei frei abblühenden, fremdbefruchteten Sorten gilt ein Populationsstandard von 20 % und eine Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 80 %.

    (3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung um die Mindestanforderungen für den Anbau zu erlassen, die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstaben f und g festzulegen sind in Bezug auf

    i)Maßnahmen auf dem Feld, einschließlich Fruchtfolge,

    ii)Überwachungsmaßnahmen,

    iii)die Art der Mitteilung der unter Ziffer i genannten Bedingungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten,

    iv)die Vorschriften für die Berichterstattung der Unternehmer an die zuständigen Behörden über die Anwendung der unter Ziffer i genannten Bedingungen,

    v)die Angabe der unter Ziffer i genannten Bedingungen in den nationalen Sortenregistern.

    Diese Bedingungen entsprechen den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen.

    (4)Für die Zwecke der Eintragung einer Sorte in ihr nationales Sortenregister erkennt die zuständige Behörde ohne weitere Prüfung eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erstellte amtliche Beschreibung oder amtliche Prüfung der Anforderungen an den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i an.

    Artikel 48

    Unterscheidbarkeit

    (1)Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a gilt eine Sorte als unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem besonderen Genotyp oder einer besonderen Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen zum gemäß Artikel 58 festgestellten Zeitpunkt der Antragstellung allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt.

    (2)Das Bestehen einer anderen Sorte gemäß Absatz 1 gilt als allgemein bekannt, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)Die Sorte ist in einem nationalen Sortenregister eingetragen.

    b)Ein Antrag auf Eintragung der Sorte oder ein Antrag auf Erteilung eines Sortenschutzes für diese Sorte in der Union wurde gestellt.

    c)Es existiert eine amtliche Beschreibung dieser Sorte in der Union, sie ist weltweit allgemein bekannt oder die technische Prüfung gemäß Artikel 59 wurde durchgeführt.

    (3)Ist Absatz 2 Buchstabe c zutreffend, so stellt bzw. stellen die für die technischen Prüfungen zuständige(n) Person(en) den zuständigen Behörden die amtliche Beschreibung der von ihnen geprüften Sorte zur Verfügung.

    Artikel 49

    Homogenität

    Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gilt eine Sorte als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die aufgrund der Besonderheiten ihrer Vermehrung und Art zu erwarten ist – in der Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur amtlichen Beschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.

    Artikel 50

    Beständigkeit

    Für die Zwecke der amtlichen Beschreibung gilt eine Sorte als beständig, wenn die Ausprägung der Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung oder im Fall von Vermehrungszyklen am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.

    Artikel 51

    Erteilte Sortenschutzrechte

    Wurde für eine Sorte gemäß Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Sortenschutz erteilt, so gilt diese Sorte für die Zwecke der amtlichen Beschreibung als unterscheidbar, homogen und beständig, und es wird davon ausgegangen, dass sie für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b eine geeignete Bezeichnung besitzt.

    Artikel 52

    Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung

    (1)Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c gilt der Wert einer Sorte für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte als zufriedenstellend, wenn ihre Merkmale im Vergleich zu anderen Sorten derselben Art, die im nationalen Sortenregister des jeweiligen Mitgliedstaats eingetragen sind, in ihrer Gesamtheit eine deutliche Verbesserung für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung der Kulturpflanzen, anderer Pflanzen oder der daraus gewonnenen Erzeugnisse bieten.

    Bei den in Unterabsatz 1 genannten Merkmalen handelt es sich um die folgenden, je nach Art, Region, agrarökologischen Bedingungen und Verwendungen:

    a)den Ertrag, einschließlich der Ertragsstabilität und des Ertrags unter Bedingungen mit geringerem Betriebsmitteleinsatz,

    b)die Toleranz/Resistenz gegenüber biotischen Stressfaktoren, einschließlich Pflanzenkrankheiten, die durch Nematoden, Pilze, Bakterien, Viren, Insekten und andere Schädlinge verursacht werden,

    c)die Toleranz/Resistenz gegenüber abiotischen Stressfaktoren, einschließlich der Anpassung an die Bedingungen des Klimawandels,

    d)eine effizientere Nutzung natürlicher Ressourcen wie Wasser und Nährstoffen,

    e)den geringeren Bedarf an externen Betriebsmitteln wie Pflanzenschutz- und Düngemitteln,

    f)die Merkmale, die die Nachhaltigkeit von Lagerung, Verarbeitung und Verteilung verbessern,

    g)die Qualität oder ernährungsphysiologische Merkmale.

    (2)Für die Zwecke von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten mit anderen Mitgliedstaaten mit ähnlichen agrarökologischen Bedingungen zusammenarbeiten. Diese Mitgliedstaaten können gemeinsame Einrichtungen für die Durchführung der Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einrichten.

    (3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen sie

    a)die Mindestanforderungen für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Prüfung festlegt,

    b)die Methoden zur Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a bis g aufgeführten Merkmale festlegt,

    c)die Normen für die Bewertung und die Berichterstattung über die Ergebnisse der Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung festlegt.

    Mit diesen delegierten Rechtsakten werden die Anforderungen, Methoden und Normen der Buchstaben a bis c an die geltenden technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen sowie an alle neuen politischen Maßnahmen oder Vorschriften der Union zur nachhaltigen Landwirtschaft angepasst.

    Wurden diese Vorschriften noch nicht festgelegt, können die Mitgliedstaaten solche Vorschriften für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet erlassen. Sie teilen sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Beschluss erlassen, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, diese Vorschriften aufzuheben oder zu ändern, wenn sie auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse als ungeeignet für die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung einer Sorte erachtet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    (4)Für die Zwecke der Registrierung ökologischer/biologischer Sorten, die für die ökologische/biologische Produktion im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2018/848 geeignet sind, erfolgt die Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung unter ökologischen/biologischen Bedingungen nach der genannten Verordnung, insbesondere nach Artikel 5 Buchstaben d, e, f und g sowie Artikel 12 und Anhang II Teil I der genannten Verordnung.

    Ist die zuständige Behörde nicht in der Lage, eine Prüfung unter ökologischen/biologischen Bedingungen oder eine Prüfung bestimmter Merkmale, einschließlich der Krankheitsanfälligkeit, durchzuführen, so können die Untersuchungen unter Bedingungen mit geringem Aufwand und nur mit den für den Abschluss der Untersuchung unbedingt erforderlichen Behandlungen mit Pestiziden und anderen externen Produktionsmitteln durchgeführt werden.

    Artikel 53

    Registrierung von Erhaltungssorten

    (1)Abweichend von den Artikeln 48, 49, 50, 52, 55 Absatz 2, 56, 57 und 59 bis 65 wird eine Erhaltungssorte in ein nationales Sortenregister eingetragen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    a)Sie verfügt über eine amtlich anerkannte Beschreibung, in der die Merkmale aufgeführt sind, aufgrund derer sie gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 29 als Erhaltungssorte eingestuft wird.

    b)Sie verfügt über einen Hinweis auf ihre erste Ursprungsregion.

    c)Sie ist mit einer Bezeichnung versehen, die Artikel 54 entspricht.

    d) Sie wird in der Union erhalten.

    (2)Eine Erhaltungssorte wird auf Antrag eines in der Union niedergelassenen Unternehmers in das nationale Sortenregister eingetragen. In diesem Antrag sind alle in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Elemente enthalten.

    Die zuständige Behörde erkennt die Registrierung einer Erhaltungssorte an oder lehnt sie ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie den Anforderungen von Absatz 1 entspricht.

    (3)Eine Sorte wird nicht als Erhaltungssorte in das nationale Sortenregister eingetragen, wenn

    a)sie bereits im Sortenregister der Union mit einer amtlichen Beschreibung gemäß Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführt ist oder innerhalb der letzten zwei Jahre oder innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der gemäß Artikel 71 Absatz 2 gewährten Frist aus dem Sortenregister der Union als Sorte mit amtlicher Beschreibung gestrichen wurde,

    b)sie durch ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates oder durch ein nationales Sortenschutzrecht geschützt ist oder ein entsprechender Antrag gestellt wurde.

    (4)Die amtlich anerkannte Beschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe a beruht auf Ergebnissen nicht amtlicher Untersuchungen, auf Erkenntnissen aus der Praxis des Anbaus, der Vermehrung und der Nutzung oder auf sonstigen Informationen, insbesondere vonseiten der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.

    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Merkmale und Informationen festlegen, die diese Beschreibung gegebenenfalls für bestimmte Arten umfassen sollte. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    (5)Die für die Erhaltung einer Erhaltungssorte verantwortliche Person bewahrt Proben davon auf und stellt sie den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.

    Artikel 54

    Eignung von Sortenbezeichnungen

    (1)Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b gilt die Bezeichnung einer Sorte nicht als geeignet, wenn

    a)ihrer Verwendung im Gebiet der Union das ältere Recht eines Dritten entgegensteht,

    b)sie ihren Verwendern allgemein Schwierigkeiten dabei bereitet, sie als Sortenbezeichnung zu erkennen oder wiederzugeben,

    c)sie mit einer Sortenbezeichnung übereinstimmt oder verwechselt werden kann:

    i)unter der eine andere Sorte derselben oder einer eng verwandten Art in einem nationalen Sortenregister oder im Sortenregister der Union eingetragen ist oder

    ii)unter der Material einer anderen Sorte auf dem Markt in einem Mitgliedstaat oder in einem Verbandsstaat des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen bereitgestellt worden ist,

    es sei denn, diese in Ziffer i oder ii genannte Sorte besteht nicht mehr fort und ihre Bezeichnung hat keine größere Bedeutung erlangt,

    d)sie mit anderen Bezeichnungen übereinstimmt oder verwechselt werden kann, die bei der Bereitstellung von Waren auf dem Markt allgemein benutzt werden oder nach den Rechtsvorschriften der Union als freizuhaltende Bezeichnung gelten,

    e)sie in einem der Mitgliedstaaten Ärgernis erregen kann oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt,

    f)sie geeignet ist, hinsichtlich der Merkmale, des Wertes oder der Echtheit der Sorte oder der Identität des Züchters irrezuführen oder Verwechslungen hervorzurufen.

    (2)Unbeschadet des Absatzes 1 gilt die Bezeichnung, wenn eine Sorte bereits in anderen nationalen Sortenregistern eingetragen ist, nur dann als geeignet, wenn sie mit der eingetragenen Bezeichnung in diesen Registern übereinstimmt.

    Dieser Absatz gilt nicht, wenn

    a)die Bezeichnung in Bezug auf die jeweilige Sorte in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Irrtümern oder Verwechslungen führen könnte oder

    b)das Recht eines Dritten der freien Verwendung dieser Bezeichnung im Zusammenhang mit der Sorte entgegensteht.

    (3)Stellt die zuständige Behörde nach der Registrierung einer Sorte fest, dass die Bezeichnung der Sorte zum Zeitpunkt der Registrierung nicht geeignet im Sinne der Absätze 1 und 2 war, übermittelt der Antragsteller einen Antrag auf eine neue Bezeichnung. Die zuständige Behörde entscheidet nach Konsultation des CPVO über diesen Antrag.

    Die zuständige Behörde kann die vorübergehende Verwendung der früheren Bezeichnung erlauben.

    (4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen sie spezifische Kriterien für die Eignung von Sortenbezeichnungen in Bezug auf Folgendes festlegt:

    a)ihren Zusammenhang mit Marken,

    b)ihren Zusammenhang mit geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse,

    c)schriftliche Zustimmungen der Inhaber früherer Rechte zur Beseitigung von Hindernissen für die Eignung einer Bezeichnung,

    d)die Feststellung, ob eine Bezeichnung gemäß Absatz 1 Buchstabe f zu Irrtümern oder Verwechslungen führen könnte,

    e)die Verwendung einer Bezeichnung in Form eines Codes.

    ABSCHNITT 3

    VERFAHREN FÜR DIE EINTRAGUNG VON SORTEN IN DIE NATIONALEN SORTENREGISTER

    Artikel 55

    Stellung von Anträgen

    Jeder in der Union niedergelassene Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege einen Antrag auf Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister stellen.

    Für die Stellung dieses Antrags kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr anfallen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

    Artikel 56

    Inhalt des Antrags auf Eintragung einer Sorte

    (1)Der Antrag auf Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister umfasst Folgendes:

    a)einen Antrag auf Eintragung,

    b)die Bezeichnung des botanischen Taxons, zu dem die Sorte gehört,

    c)gegebenenfalls die Registernummer des Antragstellers, seinen Namen und seine Adresse sowie gegebenenfalls die Namen und Adressen der gemeinsamen Antragsteller sowie die Vollmachten für Verfahrensvertreter,

    d)den Vorschlag einer Bezeichnung,

    e)die Namen und die Adresse der für die Sortenerhaltung verantwortlichen Person sowie gegebenenfalls die Registernummer dieser Person,

    f)eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Sorte, Informationen darüber, ob sie nur für bestimmte Jahreszeiten geeignet ist, und, sofern verfügbar, einen ausgefüllten technischen Fragebogen,

    g)eine Beschreibung des Verfahrens zur Sortenerhaltung,

    h)den Ort, an dem die Sorte gezüchtet wurde, und gegebenenfalls ihre besondere Ursprungsregion,

    i)Informationen darüber, ob die Sorte in einem anderen nationalen Sortenregister eingetragen ist und ob der Antragsteller Kenntnis von einem anhängigen Antrag auf Eintragung in ein solches Register hat,

    j)wenn die Sorte einen genetisch veränderten Organismus enthält oder aus einem solchen besteht, den Nachweis, dass der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 für den Anbau in der Union oder gegebenenfalls gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen ist,

    k)wenn sich der Antrag auf Erhaltungssorten bezieht, Informationen über die Erstellung einer amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte, einen Nachweis dieser Beschreibung und etwaige Belegdokumente oder Veröffentlichungen,

    l)bei einem Antrag für Sorten, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 oder den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ein Sortenschutzrecht erteilt wurde, den Nachweis, dass die Sorte durch ein solches Recht geschützt ist, und die zugehörige amtliche Beschreibung,

    m)wenn die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates 50 (Amt für Veröffentlichungen, bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen) enthält oder aus einer solchen besteht, den Nachweis, dass die Pflanze eine Erklärung des Status als NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 6 oder 7 der genannten Verordnung erhalten hat oder von einer solchen Pflanze bzw. solchen Pflanzen abstammt,

    n)wenn die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthält oder aus einer solchen besteht, die Angabe dieser Tatsache,

    o)den beabsichtigten Verwendungszweck oder die Anbaubedingungen der Sorte, gegebenenfalls gemäß Artikel 47 Absatz 2.

    (2)Zusammen mit dem Antrag auf Eintragung einer Sorte in ein nationales Sortenregister ist eine Probe einzureichen, die für die Prüfung der Sorte zu verwenden ist. Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats setzt eine Frist für die Einreichung dieser Probe fest und gibt deren Qualität und Menge vor.

    Artikel 57

    Formalprüfung des Antrags

    (1)Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats registriert jeden Antrag gemäß Artikel 55 und prüft, ob dieser die Anforderungen nach Artikel 56 erfüllt.

    (2)Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen gemäß Artikel 56, räumt die zuständige Behörde dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend zu berichtigen. Erfüllt der Antragsteller diese Anforderungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht, so lehnt die zuständige Behörde den Antrag ab und stellt die Sortenregistrierung ein.

    Artikel 58

    Datum des Antrags auf Registrierung

    Als Datum, an dem der Antrag auf Registrierung gestellt wird, gilt das Datum, an dem der Antrag, der die in Artikel 56 festgelegten Anforderungen vollständig erfüllt, bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats eingeht.

    Die zuständigen Behörden übermitteln dem Antragsteller unverzüglich eine Bestätigung über die erfolgreiche Stellung des Antrags, einschließlich Angaben zum Datum der Antragstellung.

    Artikel 59

    Technische Prüfung der Sorte

    (1)Ergibt die Formalprüfung, dass der Antrag den Anforderungen gemäß Artikel 56 entspricht, wird eine technische Prüfung der Sorte durchgeführt.

    Die technische Prüfung wird durch den Anbau der Sorte unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks und der Anbaubedingungen der Sorte durchgeführt. Als ergänzendes Instrument können andere Mittel, einschließlich des Einsatzes molekularbiologischer Methoden, eingesetzt werden, sofern dies für die Zwecke der technischen Prüfung, die betreffende Art oder die zu prüfenden Merkmale gemäß dem in Artikel 47 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit zweckmäßig ist.

    Bei der technischen Prüfung wird Folgendes überprüft:

    a)die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte gemäß den Artikeln 48 bis 50,

    b)wenn es sich um die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Sorten handelt, ob die Sorte einen Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 hat.

    (2)Die technische Prüfung gemäß Absatz 1 wird von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit Artikel 60 durchgeführt, sofern nicht die in Artikel 61 Absatz 1 genannte Ausnahme gilt.

    (3)Ist bereits ein förmlicher Bericht über die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte verfügbar, der vom CPVO oder einer anderen zuständigen Behörde erstellt wurde, so berücksichtigt die zuständige Behörde die in diesem Bericht enthaltenen Schlussfolgerungen für den Abschluss der technischen Prüfung.

    (4)Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten technischen Prüfung kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

    Artikel 60

    Audit der Räumlichkeiten der zuständigen Behörde

    Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats darf die technische Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit nach den Artikeln 48 bis 50 erst dann durchführen, wenn ihre Räumlichkeiten und die diesem Zweck dienenden Arbeitsmodalitäten bei einem Audit des CPVO oder der Kommission als für die Durchführung dieser Prüfung geeignet befunden wurden.

    Auf der Grundlage des Audits gemäß Unterabsatz 1 kann die Kommission der zuständigen Behörde gegebenenfalls Maßnahmen empfehlen, um die Eignung der Räumlichkeiten und der Organisation der zuständigen Behörden sicherzustellen. Die Kommission kann weitere Audits durchführen und den zuständigen Behörden gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen empfehlen, um die Eignung ihrer Räumlichkeiten und Organisation sicherzustellen.

    Artikel 61

    Zulassung des Antragstellers zur Durchführung der technischen Prüfung des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung

    (1)Abweichend von Artikel 59 Absatz 2 kann die technische Prüfung, ob die Sorte einen Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 hat, oder ein Teil davon vom Antragsteller durchgeführt werden, wenn

    a) dieser Antragsteller von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zugelassen wurde,

    b)die Prüfung unter der amtlichen Aufsicht und Anleitung der betreffenden zuständigen Behörde durchgeführt wird und

    c)die Prüfung auf dem dafür vorgesehenen Betriebsgelände stattfindet.

    (2)Bevor sie die Zulassung zur Durchführung der technischen Prüfung auf dem Betriebsgelände des Züchters erteilt, prüft die zuständige Behörde das Betriebsgelände, die Ressourcen und die organisatorischen Kapazitäten des Antragstellers. Bei diesem Audit wird untersucht, ob das Betriebsgelände, die Laboreinrichtungen, die Organisation und die Durchführung der Anbauversuche für die Durchführung der technischen Prüfung auf dem Betriebsgelände des Züchters im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 geeignet sind.

    (3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, in denen sie Vorschriften für das in Absatz 2 genannte Audit festlegt.

    (4)Auf der Grundlage des Audits gemäß Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem Antragsteller gegebenenfalls Maßnahmen empfehlen, um die Eignung seines Betriebsgeländes und der Organisation der Prüfung sicherzustellen.

    (5)Die zuständige Behörde kann zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Audits weitere Audits durchführen und dem Antragsteller gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen empfehlen, um die Eignung seines Betriebsgeländes und seiner Arbeitsverfahren innerhalb einer bestimmten Frist sicherzustellen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass das Betriebsgelände und die Arbeitsverfahren des Antragstellers nach Ablauf dieser Frist nicht geeignet sind, kann sie die Zulassung gemäß Absatz 1 widerrufen oder ändern.

    Artikel 62

    Zusätzliche Vorschriften für die technische Prüfung

    (1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Artikel 59 festgelegten Anforderungen an die technische Prüfung zu ergänzen. Solche delegierten Rechtsakte können Folgendes betreffen:

    a)die Qualifikation, Schulung und Tätigkeiten des Personals der zuständigen Behörde oder des Antragstellers für die Zwecke der technischen Prüfung gemäß Artikel 61,

    b)die notwendige Ausrüstung, einschließlich Prüflaboratorien, die zur Durchführung der technischen Prüfung erforderlich ist,

    c)den Aufbau einer Sortenreferenzsammlung zum Vergleich der geprüften Sorten mit anderen Sorten, um die Unterscheidbarkeit zu bewerten, und die Lagerverwaltung einer solchen Referenzsammlung,

    d)die Einrichtung von Qualitätsmanagementsystemen, einschließlich der Aufzeichnung von Tätigkeiten, Protokollen oder Leitlinien, die für die technische Prüfung genutzt werden sollen,

    e)die Durchführung von Anbauprüfungen und Labortests für bestimmte Gattungen oder Arten, einschließlich molekularbiologischer Methoden.

    Diese delegierten Rechtsakte tragen den verfügbaren internationalen technischen und wissenschaftlichen Protokollen Rechnung.

    (2)Wurden keine Anforderungen gemäß Absatz 1 festgelegt, werden die technischen Prüfungen in Übereinstimmung mit nationalen Protokollen für die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Elemente durchgeführt.

    Artikel 63

    Vertraulichkeit

    (1)Erweist sich bei der technischen Prüfung gemäß Artikel 59 eine Prüfung der genealogischen Komponenten als erforderlich, so werden die Ergebnisse dieser Prüfung und die Beschreibung der genealogischen Komponenten auf Ersuchen des Antragstellers vertraulich behandelt.

    (2)Im Falle von Sorten von PVM, die ausschließlich zur Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe für die industrielle Verwendung bestimmt sind, werden bestimmte Elemente der technischen Prüfung und die beabsichtigten Verwendungszwecke dieser Sorten auf Ersuchen des Antragstellers vertraulich behandelt, wenn deren Offenlegung die Wettbewerbsposition des Antragstellers beeinträchtigen könnte.

    (3)Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/625.

    Artikel 64

    Vorläufiger Prüfbericht und vorläufige amtliche Beschreibung

    (1)Im Anschluss an die technische Prüfung gemäß Artikel 59 erstellt die zuständige Behörde einen vorläufigen Prüfbericht über die Erfüllung der Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit sowie gegebenenfalls die Merkmale des Wertes für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 und erstellt auf der Grundlage dieses Berichts eine vorläufige amtliche Beschreibung der Sorte.

    (2)Der vorläufige Prüfbericht kann sich auf Feststellungen anderer Prüfberichte beziehen, die von der betreffenden zuständigen Behörde, anderen zuständigen Behörden oder dem CPVO zu der betreffenden Sorte erstellt wurden.

    (3)Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller den vorläufigen Prüfbericht und die vorläufige amtliche Beschreibung der Sorte. Der Antragsteller kann innerhalb von 15 Kalendertagen zu diesen Unterlagen Stellung nehmen.

    (4)Sieht die zuständige Behörde den vorläufigen Prüfbericht nicht als hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Registrierung der Sorte an, so verlangt sie vom Antragsteller gegebenenfalls zusätzliche Informationen, Prüfungen oder andere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sorte die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit sowie den Wert für den nachhaltigen Anbau und/oder die nachhaltige Nutzung gemäß den Artikeln 48, 49, 50 und 52 erfüllt.

    Artikel 65

    Prüfbericht und endgültige amtliche Beschreibung

    Nach Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen des Antragstellers zum vorläufigen Prüfbericht und zur vorläufigen amtlichen Beschreibung erstellt die zuständige Behörde einen endgültigen Prüfbericht und eine endgültige amtliche Beschreibung über die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte, einschließlich einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse über den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung.

    Die zuständigen Behörden stellen Dritten die Prüfberichte und die amtliche Beschreibung auf der Grundlage eines begründeten Antrags und vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften der Union zum Datenschutz und der geltenden Vertraulichkeitsvorschriften zur Verfügung.

    Artikel 66

    Prüfung der Bezeichnung einer Sorte

    Nach der Formalprüfung des Antrags gemäß Artikel 57 und vor der Eintragung einer Sorte in ein nationales Sortenregister gemäß Artikel 67 konsultiert die zuständige Behörde das CPVO bezüglich der vom Antragsteller vorgeschlagenen Sortenbezeichnung.

    Das CPVO übermittelt der zuständigen Behörde eine Empfehlung zur Eignung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Sortenbezeichnung gemäß Artikel 54. Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller über diese Empfehlung.

    Artikel 67

    Beschluss über die Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister

    (1)Wird auf der Grundlage des in den Artikeln 55 bis 66 beschriebenen Verfahrens der Schluss gezogen, dass die Sorte den Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 entspricht, beschließt die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats die Eintragung der Sorte in das nationale Sortenregister.

    (2)Die zuständige Behörde erlässt einen Beschluss über die Verweigerung der Eintragung in das nationale Sortenregister, wenn

    a)sie feststellt, dass die jeweiligen Anforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 nicht erfüllt sind,

    b)der Antragsteller einer der in den Artikeln 55 bis 64 festgelegten Pflichten nicht nachgekommen ist.

    (3)In einem Beschluss zur Verweigerung der Eintragung einer Sorte in das nationale Sortenregister sind die Gründe für diese Verweigerung anzugeben.

    (4)Die zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller den Beschluss gemäß den Absätzen 1 und 2.

    (5)Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschlüsse kann nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Jeder Rechtsbehelf gegen einen Beschluss nach Absatz 1 hat aufschiebende Wirkung für die Eintragung der betreffenden Sorte.

    (6)Für den Erlass des in Absatz 1 genannten Beschlusses kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

    Artikel 68

    Gemäß den Richtlinien 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/55/EG und 2008/90/EG eingetragene Sorten

    (1)Abweichend von den Artikeln 54 bis 67 tragen die zuständigen Behörden alle Sorten, die amtlich zugelassen sind oder vor dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] in die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 68/193/EWG, Artikel 3 der Richtlinie 2002/53/EG, Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2002/55/EG und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2008/90/EG von ihren Mitgliedstaaten erstellten Katalogen, Verzeichnissen oder Registern eingetragen wurden, unverzüglich in ihre nationalen Sortenregister ein, ohne das in diesen Artikeln festgelegte Registrierungsverfahren anzuwenden.

    (2)Abweichend von Artikel 53 werden Sorten, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/62/EG und Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/145/EG vor dem … [Amt für Veröffentlichungen, bitte das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] zugelassen wurden, unverzüglich in die nationalen Sortenregister als Erhaltungssorten mit einer amtlich anerkannten Beschreibung eingetragen, ohne dass das in dem genannten Artikel vorgesehene Registrierungsverfahren angewendet wird.

    ABSCHNITT 4

    Geltungsdauer der Registrierung und Sortenerhaltung

    Artikel 69

    Geltungsdauer der Registrierung

    (1)Die Geltungsdauer der Eintragung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister (im Folgenden „Geltungsdauer der Registrierung“) beträgt zehn Jahre.

    Für Sorten von Arten, die Pflanzen von Obstarten angehören, und von Vermehrungsgut von Reben, die in Anhang I Teil C bzw. D gelistet sind, beträgt diese Geltungsdauer der Registrierung jedoch 30 Jahre.

    Im Falle von Sorten, die einen genetisch veränderten Organismus enthalten oder aus einem solchen bestehen, ist die Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum begrenzt, während dessen der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zum Anbau zugelassen ist.

    Bei Sorten, die eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte Verweis auf die NGT-Verordnung einfügen) enthalten oder aus einer solchen bestehen, ist die Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum beschränkt, für den diese Pflanze gemäß der genannten Verordnung zugelassen wurde.

    (2)Die Geltungsdauer der Registrierung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister kann in Übereinstimmung mit dem Verfahren und unter den Bedingungen gemäß Artikel 70 um einen weiteren Zeitraum von zehn bzw. 30 Jahren verlängert werden.

    Im Falle einer Sorte, die einen genetisch veränderten Organismus enthält oder aus einem solchen besteht, ist die Verlängerung der Geltungsdauer der Registrierung auf den Zeitraum begrenzt, während dessen der betreffende genetisch veränderte Organismus gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zum Anbau zugelassen ist.

    (3)Für die Registrierung einer Sorte kann eine vom Antragsteller zu entrichtende Jahresgebühr erhoben werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

    Artikel 70

    Verfahren und Bedingungen für die Verlängerung der Registrierung

    (1)Personen, die die Registrierung einer Sorte verlängern möchten, stellen frühestens 12 Monate und spätestens sechs Monate vor dem Ablaufen der Geltungsdauer der Registrierung gemäß Artikel 69 Absatz 1 einen entsprechenden Antrag.

    (2)Der Antrag wird elektronisch gestellt. Ihm werden Nachweise beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

    (3)Die Verlängerung der Registrierung einer Sorte in einem nationalen Sortenregister kann nur gewährt werden, wenn

    a)der Antragsteller hinreichende Nachweise dafür vorgelegt hat, dass die Sorte weiterhin die jeweiligen Anforderungen des Artikels 47 Absatz 1 erfüllt,

    b)die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats festgestellt hat, dass es eine Person gibt, die gemäß Artikel 72 für die Sortenerhaltung verantwortlich ist.

    (4)Die zuständige Behörde kann von Amts wegen die Registrierung einer Sorte verlängern, wenn sie von den betreffenden Unternehmern und Landwirten weiterhin stark nachgefragt wird oder dies im Interesse der Erhaltung der pflanzengenetischen Ressourcen geboten ist.

    Artikel 71

    Streichung aus nationalen Sortenregistern

    (1)Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats streicht eine Sorte aus dem nationalen Sortenregister, wenn

    a)sie auf der Grundlage neuer Nachweise zu dem Schluss kommt, dass die Registrierungsanforderungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 nicht länger erfüllt sind,

    b)der Antragsteller die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 55, Artikel 59 Absatz 4, Artikel 67 Absatz 6 und Artikel 69 Absatz 3 festgesetzte Gebühr nicht entrichtet,

    c)die für die Sortenerhaltung verantwortliche Person gemäß Artikel 72 dies beantragt oder diese Person die Sortenerhaltung eingestellt hat und keine andere Person die Verantwortung für die Erhaltung übernommen hat,

    d)die Sorte nicht länger gemäß den Anforderungen des Artikels 72 erhalten wird,

    e)die Sorte in einem Drittland erhalten wird, das bei den Kontrollen dieser Erhaltung keine Unterstützung gemäß Artikel 72 Absatz 7 geleistet hat,

    f)bei der Beantragung falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, von denen der Beschluss über die Registrierung abhing,

    g)innerhalb der in Artikel 70 Absatz 1 genannten Frist kein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und die Geltungsdauer der Registrierung gemäß Artikel 69 Absatz 1 abgelaufen ist.

    (2)Auf Antrag des Antragstellers kann die zuständige Behörde zulassen, dass eine Sorte, die gemäß Absatz 1 Buchstabe g aus dem nationalen Sortenregister gestrichen wurde, bis zum 30. Juni des dritten Jahres nach der Streichung aus dem Register weiter auf dem Markt bereitgestellt wird.

    Dieser Antrag ist spätestens an dem Tag zu stellen, an dem die Geltungsdauer der Registrierung ausläuft.

    (3)Nach der Streichung aus einem nationalen Sortenregister gemäß Absatz 1 wird die betreffende Sorte unverzüglich aus dem Sortenregister der Union gestrichen, sofern sie nicht in einem anderen nationalen Sortenregister eingetragen ist.

    Artikel 72

    Sortenerhaltung

    (1)Die Erhaltung von Sorten, die in einem nationalen Sortenregister eingetragen sind, erfolgt durch den Antragsteller oder eine andere Person, die der zuständigen Behörde vom Antragsteller mitgeteilt wurde. Die zuständige Behörde erteilt dieser anderen Person die Zulassung, die Sortenerhaltung durchzuführen, wenn sie nachweist, dass sie dazu in der Lage ist, und die zuständige Behörde entzieht ihr diese Zulassung, wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist. Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats den Namen und die Registernummer dieser Person mit.

    (2)Die Sortenerhaltung erfolgt in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren je nach Fall für die jeweiligen Gattungen, Arten oder besonderen Typen von Sorten.

    (3)Die in Absatz 1 genannten Personen führen Aufzeichnungen über die Sortenerhaltung. Es ist der zuständigen Behörde jederzeit zu ermöglichen, die Sortenerhaltung anhand dieser Aufzeichnungen zu kontrollieren. Diese Aufzeichnungen umfassen auch die Erzeugung von Vorstufen-, Basis-, zertifiziertem und Standardmaterial sowie die Erzeugungsstufen vor dem Vorstufenmaterial.

    Der zuständigen Behörde wird auf Verlangen eine Standardprobe der betreffenden Sorte zur Verfügung gestellt.

    (4)Die zuständige Behörde kontrolliert, auf welche Weise die Sortenerhaltung durchgeführt wird; zu diesem Zweck kann sie Proben der betreffenden Sorten entnehmen. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit der Nichteinhaltung der Absätze 1 bis 3.

    (5)Kommt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die für die Sortenerhaltung verantwortliche Person die Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, räumt sie dieser Person eine angemessene Frist ein, um Korrekturmaßnahmen zu ergreifen oder eine andere Person mit der Durchführung der Sortenerhaltung zu beauftragen. Werden innerhalb dieser Frist keine derartigen Maßnahmen ergriffen, streicht die zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.

    (6)Erfolgt die Sortenerhaltung in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Sorte in das nationale Sortenregister eingetragen wurde, unterstützen sich die zuständigen Behörden der beiden betreffenden Mitgliedstaaten gegenseitig bei den Kontrollen der Sortenerhaltung. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Unterstützung geleistet oder wird festgestellt, dass die Sortenerhaltung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt, streicht die jeweils zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.

    (7)Erfolgt die Sortenerhaltung in einem Drittland, so ersuchen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, in dem die Sorte in das nationale Sortenregister eingetragen wurde, die Behörden des Drittlandes um Unterstützung bei den Kontrollen der Sortenerhaltung, wenn eine solche Erhaltung Gegenstand der Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 39 Absatz 5 war. Wird innerhalb einer angemessenen Frist keine solche Unterstützung geleistet oder wird festgestellt, dass die Sortenerhaltung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel erfolgt, streicht die jeweils zuständige Behörde die Sorte gemäß Artikel 71 aus dem nationalen Sortenregister.

    ABSCHNITT 5

    AUFBEWAHRUNG VON DOKUMENTATION UND PROBEN

    Artikel 73

    Dokumentation zu nationalen Sortenregistern

    Die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats bewahrt zu jeder Sorte, die im nationalen Sortenregister eingetragen ist, eine Akte auf, die Folgendes enthält:

    a)die amtliche Beschreibung oder die amtlich anerkannte Beschreibung der Sorte,

    b)den Prüfbericht und

    c)etwaige zusätzliche Prüfungsberichte gemäß Artikel 64 Absatz 4.

    Bei einer amtlich anerkannten Beschreibung enthält die Akte nur diese Beschreibung und die sie stützenden Dokumente.

    Artikel 74

    Proben der eingetragenen Sorten

    Die zuständigen Behörden bewahren Proben der in den nationalen Sortenregistern eingetragenen Sorten auf und stellen sie Dritten auf Anfrage zur Verfügung.

    Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Menge dieser Proben, die Vorschriften für ihren Ersatz für den Fall, dass die Menge der ursprünglichen Probe zu gering ist oder sie aufgrund ihrer Verwendung bei anderen Prüfungen nicht mehr ausreichend ist, und ihre Weitergabe an andere zuständige Behörden festlegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    KAPITEL V
    VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

    Artikel 75

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. 

    Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf eines jeden Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des ersten Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung.

    (3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss festgelegten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 52 Absatz 3, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 61 Absatz 3 und Artikel 62 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 76

    Ausschussverfahren

    (1)Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 51 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

    (3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

    KAPITEL VI
    BERICHTERSTATTUNG, SANKTIONEN UND ÄNDERUNGEN DER VERORDNUNGEN (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 UND (EU) 2018/848

    Artikel 77

    Berichterstattung

    (1)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum … [fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes:

    a)die Mengen an zertifiziertem und Standard-PVM und die für seine Erzeugung genutzten Flächen pro Jahr und Art, wobei sie insbesondere die Mengen angeben, die für ökologische/biologische Sorten verwendet werden, die für die ökologische/biologische Erzeugung geeignet sind,

    b)die Mengen an in Verkehr gebrachtem PVM aus heterogenem Material und die für seine Erzeugung genutzten Flächen pro Jahr und Art,

    c)die Mengen an in Verkehr gebrachtem PVM von Erhaltungssorten pro Jahr und Art,

    d)die Zahl der Unternehmer, die die Ausnahmen betreffend die Abgabe an Endnutzer gemäß Artikel 28 in Anspruch nehmen, die betreffenden Arten und die Gesamtmengen an PVM je Art,

    e)die Zahl der Genbanken, Organisationen und Netze mit dem satzungsmäßigen oder anderweitig erklärten Ziel, pflanzengenetische Ressourcen zu erhalten, gemäß Artikel 29 sowie die betreffenden Arten,

    f)die für das zwischen Landwirten in natura ausgetauschte Saatgut gemäß Artikel 30 festgelegten Mengen je Art,

    g)die je Art zugelassenen Mengen an PVM, das für Untersuchungen und Versuche zur Züchtung neuer Sorten bestimmt ist, gemäß Artikel 31,

    h)die Mengen an PVM je Gattung und Art, für die Artikel 33 Absatz 4 angewandt wurde,

    i)die aus Drittländern eingeführten Mengen an PVM je Gattung und Art gemäß Artikel 39,

    j)die gemäß Artikel 78 verhängten Sanktionen,

    k)die Anzahl der in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmer.

    (2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Formate für die Berichterstattung gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 78

    Sanktionen

    (1)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.

    (2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die finanziellen Sanktionen bei durch Betrug begangenen Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit dem nationalen Recht entweder mindestens dem erworbenen wirtschaftlichen Vorteil für den Unternehmer oder einem Prozentsatz des Umsatzes des Unternehmers entsprechen.

    Artikel 79

    Änderungen der Verordnung (EU) 2016/2031

    Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 erhält folgende Fassung:

    „(4)Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts soweit erforderlich Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf den betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen gemäß Artikel 36 Buchstabe f fest. Diese Maßnahmen betreffen gegebenenfalls das Einführen dieser Pflanzen in das Gebiet der Union und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets.“

    Artikel 80

    Änderungen der Verordnung (EU) 2017/625

    Die Verordnung (EU) 2017/625 wird wie folgt geändert:

    1.In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

    „k)die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial.“;

    2.In Artikel 3 wird folgende Nummer hinzugefügt:

    „52.Pflanzenvermehrungsmaterial“ Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*)+“;

    _________

    (*)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]

    [+Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein und geben Sie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die ABl.-Fundstelle dieser Verordnung an.]

    3.Nach Artikel 22 wird folgender Artikel eingefügt:

    Artikel 22a

    Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenvermehrungsmaterial

    (1)Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k gehören amtliche Kontrollen von Pflanzenvermehrungsmaterial, Unternehmern und anderen Personen, die diesen Vorschriften unterliegen.

    (2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen.

    In diesen delegierten Rechtsakten werden Vorschriften über spezifische Anforderungen für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen festgelegt in Bezug auf

    a)die Einfuhr in die Union und das Inverkehrbringen in der Union von besonderem Pflanzenvermehrungsmaterial, das den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k genannten Vorschriften über seine Identifizierung und Qualität unterliegt, und

    b)spezifische Anforderungen an die Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tätigkeiten von Unternehmern bei der Erzeugung von besonderem Pflanzenvermehrungsmaterial, das den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k unterliegt.

    (3)Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzenvermehrungsmaterial die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe k überprüft wird, sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf

    a)eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser amtlichen Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschriften für Pflanzenvermehrungsmaterial eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Herkunft zu begegnen,

    b)die einheitliche Häufigkeit der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden bei Unternehmern, die zur Zertifizierung unter amtlicher Aufsicht gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/…++ zugelassen sind.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 145 Absatz 2 erlassen.

    _________

    ++Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein.

    (4)Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.“;

    4.In Artikel 40 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „c)Laboratorien, die von der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung für die Durchführung von Analysen, Untersuchungen und Diagnosen von Saatgutproben akkreditiert sind.“

    Artikel 81

    Änderung der Verordnung (EU) 2018/848

    Die Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)Nummer 17 erhält folgende Fassung:

    „17.‚Pflanzenvermehrungsmaterial‘: Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*)+;“;

    ____________

    (*)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]

    [+Amt für Veröffentlichungen: Bitte fügen Sie die Nummer dieser Verordnung in den Text ein und geben Sie in der Fußnote die Nummer, das Datum, den Titel und die ABl.-Fundstelle dieser Verordnung an.]

    b)Nummer 18 erhält folgende Fassung:

    „18.‚ökologisches/biologisches heterogenes Material‘: heterogenes Material im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) …/…(*)++, das im Einklang mit dieser Verordnung erzeugt wurde;“.

    ____________

    (*)Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. … vom …, S. …). [Die Fußnote, die in dieser Verordnung enthalten sein wird, wird hier eingefügt.]

    [++Amt für Veröffentlichungen: Bitte im Text die Nummer dieser Verordnung einfügen.]

    2.Artikel 13 wird gestrichen.

    3.In Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 erhält Nummer 1.8.4 Absatz 2 folgende Fassung: „Alle Vermehrungsmethoden außer pflanzlichen Gewebekulturen, Zellkulturen, Keimplasma, Meristemen, Klon-Chimären, durch Mikrovermehrung entstandenes Material müssen in zertifizierter ökologischer/biologischer Bewirtschaftung durchgeführt werden.“.

    KAPITEL VII
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 82

    Aufhebungen

    Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG werden aufgehoben.

    Verweise auf diese aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

    Artikel 83

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem … [36 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].

    Dabei gilt jedoch Folgendes:

    a)Artikel 40 Absatz 4 gilt drei Tage Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung;

    b)Artikel 52 gilt ab dem … [60 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] für die in Anhang I Teile B und C aufgeführten Arten. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Der Präsident

    (1)    Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).
    (2)    Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).
    (3)    Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).
    (4)    Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).
    (5)    Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).
    (6)    Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).
    (7)    Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).
    (8)    Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).
    (9)    Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).
    (10)    Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).
    (11)    Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).
    (12)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).
    (13)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
    (14)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).
    (15)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein klimaresilientes Europa aufbauen – die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final).
    (16)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade (COM(2021) 118 final).
    (17)    Beschluss (EU) 2019/1905 des Rates vom 8. November 2019 mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung der Möglichkeiten der Union zur Aktualisierung der geltenden Rechtsvorschriften über die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial sowie – falls angesichts der Ergebnisse der Untersuchung angemessen – einen Vorschlag zu unterbreiten (ABl. L 293 vom 14.11.2019, S. 105).
    (18)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Study on the Union’s options to update the existing legislation on the production and marketing of plant reproductive material“ (SWD(2021) 90 final).
    (19)    ICF (2021): Data gathering and analysis to support a Commission study on the Union’s options to update the existing legislation on the production and marketing of plant reproductive material, abrufbar unter https://doi.org/10.2875/406165.
    (20)    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
    (21)    ICF (2023): Study supporting the Impact Assessment for the revision of the plant and forest reproductive material legislation, abrufbar unter https://data.europa.eu/doi/10.2875/4381.
    (22)    Beschluss zur Überarbeitung der OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut [ OECD/LEGAL/0308 ].
    (23)    Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
    (24)    Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
    (25)    Noch nicht veröffentlicht.
    (26)    Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298).
    (27)    Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309).
    (28)    Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).
    (29)    Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).
    (30)    Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).
    (31)    Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).
    (32)    Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60).
    (33)    Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).
    (34)    Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28).
    (35)    Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8).
    (36)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).
    (37)    Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. …, S. …).+    Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung in den Text (… (COD)) einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
    (38)    Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16).
    (39)    Beschluss zur Überarbeitung der OECD-Regelungen für die Sortenanerkennung und die Kontrolle von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut [ OECD/LEGAL/0308 ].
    (40)    Beschluss 2004/869/EG des Rates vom 24. Februar 2004 über den Abschluss des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 1).
    (41)    Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1).
    (42)    Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
    (43)    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).
    (44)    Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).
    (45)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
    (46)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (47)    Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates … (ABl. …, S. …).+    Amt für Veröffentlichungen: Bitte die Nummer der im Dokument … enthaltenen Verordnung (… (COD)) in den Wortlaut einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
    (48)    Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).
    (49)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
    (50)    Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über … (ABl. … vom …, S. …).
    (51)    Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
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    Brüssel, den 5.7.2023

    COM(2023) 414 final

    ANHÄNGE

    des Vorschlags für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial in der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031, (EU) 2017/625 und (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG, 2002/57/EG, 2008/72/EG und 2008/90/EG des Rates (Verordnung über Pflanzenvermehrungsmaterial)

    {SEC(2023) 414 final} - {SWD(2023) 410 final} - {SWD(2023) 414 final} - {SWD(2023) 415 final}


    ANHANG I
    GATTUNGEN UND ARTEN UND IHRE JEWEILIGE VERWENDUNG IM SINNE VON ARTIKEL 
    2

    TEIL A
    Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von landwirtschaftlichen Kulturen mit Ausnahme von Gemüse verwendet werden

    Agrostis canina L.

    Agrostis capillaris L.

    Agrostis gigantea Roth

    Agrostis stolonifera L.

    Alopecurus pratensis L.

    Arachis hypogaea L.

    Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl

    Avena nuda L.

    Avena sativa L. (einschließlich A. byzantina K. Koch)

    Avena strigosa Schreb.

    Beta vulgaris L. partim

    Biserrula pelecinus L.

    Brassica juncea (L.) Czern.

    Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.

    Brassica napus L. var. napus

    Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch

    Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. medullosa Thell. + var. varidis L.

    Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

    Bromus catharticus Vahl

    Bromus sitchensis Trin.

    Cannabis sativa L.

    Carthamus tinctorius L.

    Carum carvi L.

    Cynodon dactylon (L.) Pers.

    Dactylis glomerata L.

    Festuca arundinacea Schreber

    Festuca filiformis Pourr

    Festuca ovina L.

    Festuca pratensis Huds.

    Festuca rubra L.

    Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina

    Galega orientalis Lam.

    Glycine max (L.) Merr. partim

    Gossypium spp.

    Hedysarum coronarium L.

    Helianthus annuus L.

    Hordeum vulgare L.

    Lathyrus cicera L.

    Linum usitatissimum L.

    Lolium multiflorum Lam.

    Lolium perenne L.

    Lolium x hybridum Hausskn

    Lotus corniculatus L.

    Lupinus albus L.

    Lupinus angustifolius L.

    Lupinus luteus L.

    Medicago doliata Carmign.

    Medicago italica (Mill.) Fiori

    Medicago littoralis Rohde ex Loisel.

    Medicago lupulina L.

    Medicago murex Willd.

    Medicago polymorpha L.

    Medicago rugosa Desr.

    Medicago sativa L.

    Medicago sativa L. nothosubsp. varia (Martyn) Arcang.

    Medicago scutellata (L.) Mill.

    Medicago truncatula Gaertn.

    Onobrychis viciifolia Scop.

    Ornithopus compressus L.

    Ornithopus sativus Brot.

    Oryza sativa L.

    Papaver somniferum L.

    Phacelia tanacetifolia Benth.

    Phalaris aquatica L.

    Phalaris canariensis L.

    Phleum nodosum L.

    Phleum pratense L.

    Pisum sativum L. partim

    Plantago lanceolata L.

    Poa annua L.

    Poa nemoralis L.

    Poa palustris L.

    Poa pratensis L.

    Poa trivialis L.

    Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.

    Secale cereale L.

    Sinapis alba L.

    Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor

    Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. bicolor x Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse

    Sorghum bicolor (L.) Moench subsp. drummondii (Steud.) de Wet ex Davidse

    Trifolium alexandrinum L. Berseem

    Trifolium fragiferum L.

    Trifolium glanduliferum Boiss.

    Trifolium hirtum All.

    Trifolium hybridum L.

    Trifolium incarnatum L.

    Trifolium isthmocarpum Brot.

    Trifolium michelianum Savi

    Trifolium pratense L.

    Trifolium repens L.

    Trifolium resupinatum L.

    Trifolium squarrosum L.

    Trifolium subterraneum L.

    Trifolium vesiculosum Savi

    Trigonella foenum-graecum L.

    Trisetum flavescens (L.) P. Beauv.

    Triticum aestivum L. subsp. aestivum

    Triticum aestivum L. subsp. spelta (L.) Thell.

    Triticum turgidum L. subsp. durum (Desf.) van Slageren

    Vicia benghalensis L.

    Vicia faba L. partim

    Vicia pannonica Crantz

    Vicia sativa L.

    Vicia villosa Roth

    xFestulolium Asch. & Graebn

    xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

    Zea mays L. partim

    TEIL B
    Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Gemüse verwendet werden

    Allium cepa L.

    Allium fistulosum L.

    Allium porrum L.

    Allium sativum L.

    Allium schoenoprasum L.

    Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm.

    Apium graveolens L.

    Asparagus officinalis L.

    Beta vulgaris L. partim

    Brassica oleracea L. partim

    Brassica rapa L. partim

    Capsicum annuum L.

    Cichorium endivia L.

    Cichorium intybus L.

    Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

    Cucumis melo L.

    Cucumis sativus L.

    Cucurbita maxima Duchesne

    Cucurbita pepo L.

    Cynara cardunculus L.

    Daucus carota L.

    Foeniculum vulgare Mill.

    Lactuca sativa L.

    Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

    Phaseolus coccineus L.

    Phaseolus vulgaris L.

    Pisum sativum L. partim

    Raphanus sativus L. partim

    Rheum rhabarbarum L.

    Scorzonera hispanica L.

    Solanum lycopersicum L.

    Solanum melongena L.

    Spinacia oleracea L.

    Valerianella locusta (L.) Laterr.

    Vicia faba L. partim

    Zea mays L. partim

    Hybriden, die aus der Kreuzung der in diesem Teil genannten Arten entstehen.

    TEIL C
    Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Pflanzen von Obstarten verwendet werden

    Castanea sativa Mill.

    Citrus L.

    Corylus avellana L.

    Cydonia oblonga Mill.

    Ficus carica L.

    Fortunella Swingle

    Fragaria L.

    Juglans regia L.

    Malus Mill.

    Olea europaea L.

    Pistacia vera L.

    Poncirus Raf.

    Prunus amygdalus Batsch

    Prunus armeniaca L.

    Prunus avium (L.) L.

    Prunus cerasus L.

    Prunus domestica L.

    Prunus persica (L.) Batsch

    Prunus salicina Lindley

    Pyrus L.

    Ribes L.

    Rubus L.

    Vaccinium L.

    TEIL D
    Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Reben verwendet werden

    Vitis L.

    TEIL E
    Gattungen und Arten, die für die Erzeugung von Kartoffeln/Erdäpfeln verwendet werden

    Solanum tuberosum L.

    ANHANG II
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT UND MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 
    7

    TEIL A
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN

    1.Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut

    A.Aussaat oder Auspflanzen:

    a)Die Sorte des ausgesäten Saatguts, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen, ist mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers zu bestimmen und zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit aufzuzeichnen. Das Etikett oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind vom Unternehmer bis zur Ausstellung des amtlichen Etiketts für das in Verkehr gebrachte Saatgut aufzubewahren.

    b)Die Vorfrucht auf dem Feld muss mit der Erzeugung von Saatgut der Art, Sorte und Kategorie der Kulturvereinbar sein, und das Feld muss ausreichend frei von solchen Pflanzen sein, die von der Vorfrucht übrig geblieben sein können (Durchwuchspflanzen).

    c)Die Mutterpflanzen sind so zu pflanzen bzw. das Saatgut ist so zu säen, dass

    i)ein ausreichender Abstand von Pollenquellen derselben Art und/oder verschiedener Sorten und von jeder unerwünschten Fremdbestäubung gegeben ist, um gegebenenfalls eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen zu vermeiden, und

    ii)eine angemessene Bestäubungsquelle und -intensität sichergestellt sind, die gegebenenfalls die Vermehrung gewährleisten.

    d)Die Qualität des Bodens, der Substrate, der Mutterpflanzen und der unmittelbaren Umgebung ist gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine Schädlinge oder ihre Vektoren vorhanden sind.

    e)Die eingesetzten Maschinen und jegliche verwendete Ausrüstung sind zu kontrollieren, und Unkräuter oder Saatgut anderer Arten oder Sorten sind zu entfernen.

    f)Gegebenenfalls hat die Erzeugung von Saatgut getrennt vom Anbau von Saatgut derselben Gattung oder Art zu erfolgen, das für die Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln bestimmt ist, um die Erfüllung der nur für das betreffende PVM geltenden Anforderungen zu gewährleisten.

    g)Gegebenenfalls kann zur Vermehrung von Saatgut auf die In-vitro-Vermehrung zurückgegriffen werden.

    B.Anbau auf dem Feld:

    a)Es ist sicherzustellen, dass Pflanzen anderer Arten und anderer Sorten, die auf dem Feld als Sortenverunreinigungen auftreten und sich in einem oder mehreren Merkmalen der Sortenbeschreibung offensichtlich von der Sorte unterscheiden (im Folgenden „Abweicher“), nicht vorhanden sind. Ist dies aufgrund der Merkmale der betreffenden Arten nicht möglich, dürfen sie nur im geringstmöglichen Umfang vorkommen.

    Treten während der Anbauphase oder der Saatgutaufbereitung Abweicher oder andere Pflanzenarten oder -sorten auf, ist eine geeignete Behandlung und/oder Beseitigung vorzunehmen, um die Sortenechtheit und -reinheit des Saatguts zu gewährleisten und das Auftreten unerwünschter Arten zu vermeiden.

    b)Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.

    c)PVM, gegebenenfalls einschließlich Mutterpflanzen, ist so zu erhalten, dass die Identität der Sorte sichergestellt ist. Die Erhaltung basiert auf der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte.

    d)Die Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut zulassen und ihre Identifizierung mit der amtlichen Sortenbeschreibung ermöglichen.

    e)Sämtliche Kulturen auf dem Feld sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der angemessenen Häufigkeit und mit den für die betreffende Art, sofern gegeben, angemessenen Methoden amtlich oder unter amtlicher Aufsicht zu kontrollieren, um die jeweiligen Anforderungen zu überprüfen. Die Methoden für die Inspektionen müssen den geltenden internationalen Normen entsprechen. Ist es nicht möglich, nicht konforme Pflanzen während der Wachstumsphase zu entfernen oder auszusondern, ist das gesamte Feld für die Saatguterzeugung zu verwerfen, es sei denn, das unerwünschte Saatgut kann zu einem späteren Zeitpunkt mechanisch ausgesondert werden.

    C.Ernte und Nachernte:

    a)Das Saatgut ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, je nachdem, was für die Sicherstellung von Identität und Reinheit sowie einer einwandfreien Rückverfolgbarkeit am geeignetsten ist.

    b)Von jeder versiegelten Partie wird eine Saatgutprobe gezogen. Die Probengröße, die Häufigkeit der Probenahme, die Ausrüstung und die Methode müssen für die betreffende Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

    c)Sämtliche Saatgutproben sind einer Laboruntersuchung zu unterziehen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Qualitätsanforderungen für die jeweilige Art erfüllt sind. Die Laboruntersuchungen sind mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstraten und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen. Die Untersuchung schließt gegebenenfalls nach einer bestimmten, für die Art angemessenen Zeit eine erneute Untersuchung der Keimfähigkeit ein.

    d)Sämtliche Saatgutpartien der Kategorien Vorstufen-, Basis oder zertifiziertes Saatgut – wenn es für die Erzeugung weiterer Saatgutgenerationen verwendet wird – sowie mindestens 5 % der Saatgutpartien der Kategorie zertifiziertes Saatgut, das nicht mehr vermehrt wird, werden vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht einem Kontrollanbau unterzogen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Folgendes zu überprüfen:

    i)ihre Sortenechtheit,

    ii)die Normen der Mindestsortenreinheit und

    iii)die Pflanzengesundheitsanforderungen.

    Saatgutpartien der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Saatgut werden einer risikobasierten amtlichen Nachkontrolle unterzogen, um zu überprüfen, ob sie den vorgenannten Anforderungen genügen. Die für die amtlichen Nachkontrollen verwendeten Proben werden amtlich entnommen.

    Der Kontrollanbau erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen.

    Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.

    2.Anforderungen an das Inverkehrbringen von Saatgut

    Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:

    a)Es weist eine Mindestkeimfähigkeit auf, damit nach der Aussaat eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter und mithin der Ertrag und die Qualität der Erzeugung gewährleistet sind,

    b)ein Höchstmaß an hartschaligem Saatgut wird nicht überschritten, damit eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter erzielt werden kann,

    c)es weist ein Mindestmaß an Reinheit auf, damit ein Höchstmaß an Sortenechtheit gewährleistet ist,

    d)ein Höchstgehalt an Feuchtigkeit wird nicht überschritten, damit die Haltbarkeit des Materials während der Verarbeitung, Lagerung und Bereitstellung auf dem Markt gewährleistet ist,

    e)ein Höchstanteil an Saatgut anderer Gattungen oder Arten wird nicht überschritten, damit ein möglichst geringer Anteil unerwünschten Saatguts in der Partie sichergestellt ist,

    f)es hat eine Mindestwuchskraft sowie eine bestimmte Größe und wird einer spezifischen Sortierung unterzogen, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf die Aussaat bzw. das Auspflanzen gewährleistet ist,

    g)ein Höchstmaß an anhaftender Erde oder Fremdstoffen wird nicht überschritten, um betrügerische Praktiken und technische Unreinheiten zu vermeiden, und

    h)es ist frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit Qualität und Gesundheit des Materials sichergestellt sind.

    TEIL B
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN

    1.Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material

    A.Aussaat oder Auspflanzen:

    a)Die Identität des Materials, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen oder des ausgesäten Saatguts, ist mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers zu bestimmen und zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit vom Unternehmer aufzuzeichnen. Das Etikett des Materials, nachdem es in Verkehr gebracht wurde, oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind vom Unternehmer aufzubewahren.

    b)Das Material ist so auszupflanzen, dass

    i)das Vorstufenmaterial in Einrichtungen aufbewahrt wird, die einen Befall durch luftbürtige Vektoren und andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern,

    ii)ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der auf der Grundlage der botanischen Merkmale und der Züchtungsverfahren jeder Art und je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und

    iii)die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.

    c)Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.

    B.Anbau auf dem Feld:

    a)Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

    b)PVM, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.

    c)Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind in allen Phasen des Anbaus zu entsorgen.

    d)Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind Mutterpflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.

    e)Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen gehören.

    f)Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.

    g)Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

    h)Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

    C.Ernte und Nachernte für Arten und Gattungen, die unter Anhang I Teil E fallen (Pflanzkartoffeln)

    a)Das Material ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, um seine Identität, Gesundheit und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

    b)Von jeder versiegelten Partie wird eine Knollenprobe gezogen. Die Probengröße, die Häufigkeit der Probenahme, die Ausrüstung und die Methode sind für die betreffende Art angemessen und entsprechen den geltenden internationalen Normen.

    c)Sämtliche Knollenproben sind einer Laboruntersuchung zu unterziehen, um dafür Sorge zu tragen, dass die Anforderungen an die Qualität und Pflanzengesundheit für die jeweilige Art erfüllt sind. Die Laboruntersuchungen sind mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstraten und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen.

    d)Sämtliche Partien der Kategorien Vorstufen- oder Basismaterial und mindestens 5 % der Partien der Kategorie zertifiziertes Material werden vom Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde einem Kontrollanbau unterzogen, um die Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Folgendes zu überprüfen:

    i)ihre Sortenechtheit,

    ii)die Normen der Mindestsortenreinheit,

    iii)ihre Keimfähigkeit,

    iv)die Pflanzengesundheitsanforderungen.

    Partien der Kategorien Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Material werden einem risikobasierten amtlichen Nachkontrollanbau unterzogen, um zu überprüfen, ob sie den vorgenannten Anforderungen genügen. Die für den amtlichen Nachkontrollanbau verwendeten Proben werden amtlich entnommen.

    Der Kontrollanbau erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen.

    Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.

    2.Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material

    Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie muss das Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)Es hat eine Mindestwuchskraft oder -keimfähigkeit, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.

    b)Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln.

    TEIL C
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG, REGISTRIERUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN SELEKTIERTER KLONE, MULTIKLONALER MISCHUNGEN UND VON POLYKLONALEM PVM AUS VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 9 ABSATZ 1 

    1.Anforderungen an die Erzeugung selektierter Klone, multiklonaler Mischungen und von polyklonalem PVM aus Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material

    A.Auspflanzen:

    a)Die Identität des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM muss mit einem amtlichen Etikett oder einem Etikett des Unternehmers bestimmt und vom Unternehmer aufgezeichnet werden, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials oder die Aufzeichnungen über die jeweiligen Mutterpflanzen für die Erzeugung jedes selektierten Klons und die jeweiligen Genotypen für die Erzeugung des polyklonalen PVM sind vom Unternehmer nach dem Inverkehrbringen des PVM aufzubewahren.

    b)Das Material ist so auszupflanzen, dass

    i)ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der auf der Grundlage der botanischen Merkmale jeder Art und je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung gegeben ist und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird,

    ii)die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.

    c)Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.

    B.Anbau auf dem Feld:

    a)Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

    b)Vermehrungsgut, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.

    c)Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Sortenechtheit und -reinheit bzw. im Falle von Unterlagen, die nicht zu einer Sorte gehören, die Übereinstimmung mit der Identität der Art und eine wirksame Erzeugung zu gewährleisten.

    d)Die jeweiligen Mutterpflanzen und die jeweiligen Genotypen sind im Falle von Mängeln als Quelle für PVM auszuschließen.

    e)Die jeweiligen Mutterpflanzen und die jeweiligen Genotypen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen gehören.

    f)Mutterpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.

    g)Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

    h)Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

    i)Bei multiklonalen Mischungen ist die Mischung selektierter Klone, aus denen die multiklonale Mischung besteht, vor der endgültigen Verpackung des betreffenden PVM herzustellen und hat identische Anteile aller selektierten Klone, die die multiklonale Mischung bilden, zu enthalten.

    j)Bei polyklonalem PVM ist die Mischung der Genotypen, aus denen das polyklonale PVM besteht, vor der endgültigen Verpackung dieses PVM herzustellen und hat identische Anteile aller Genotypen, die das polyklonale PVM bilden, zu enthalten

    2.Anforderungen an die Registrierung eines selektierten Klons, einer multiklonalen Mischung und von polyklonalem PVM

    a)Der Antragsteller muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen, in dem er Folgendes angibt:

    i)die Art und gegebenenfalls die Sorte, zu der der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM gehört, wobei die Sorte in einem nationalen Sortenregister gemäß Artikel 44 eingetragen ist,

    ii)die vorgeschlagene Bezeichnung und Synonyme,

    iii)gegebenenfalls die Beschreibung der Zusammensetzung der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,

    iv)den Erhaltungszüchter des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,

    v)einen Verweis auf die Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Sorte, zu der der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM gehört,

    vi)eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM,

    vii)die geschätzte genetische Überlegenheit des selektierten Klons, der multiklonalen Mischung oder des polyklonalen PVM in Bezug auf die Gesamtleistung der betreffenden Sorte,

    viii)Informationen darüber, ob der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM bereits in einem Register eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist.

    b)Der selektierte Klon, die multiklonale Mischung oder das polyklonale PVM müssen die folgenden Anforderungen erfüllen, die für den jeweiligen Materialtyp gelten, damit sie registriert werden können:

    i)Das polyklonale PVM wird in einem einzigen Feldversuch mit einer repräsentative Stichprobe der gesamten genetischen Vielfalt der Sorte nach einem Versuchsplan ausgewählt, der auf international anerkannten Methoden beruht. Bei polyklonalem PVM von Reben beruht dieser Plan auf den von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein vorgeschriebenen Methoden.

    ii)Bei Rebenvermehrungsmaterial setzt sich das polyklonale PVM aus sieben bis 20 verschiedenen Genotypen zusammen.

    iii)Die Übereinstimmung des selektierten Klons, jedes selektierten Klons der multiklonalen Mischung und jedes Genotyps des polyklonalen PVM mit der Identität der Sorte wird durch die Beobachtung der phänotypischen Merkmale und gegebenenfalls durch die Molekularanalyse nach international anerkannten Normen sichergestellt.

    Die zuständige Behörde entscheidet erst dann über die Registrierung, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, dass die für den jeweiligen Materialtyp geltenden Ziffern i bis iii erfüllt sind.

    c)Die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material gemäß Teil B Nummer 2 gelten entsprechend.

    TEIL D
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM SAATGUT VON PFLANZEN VON OBSTARTEN, REBEN UND PFLANZKARTOFFELN

    1.Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und Pflanzkartoffeln

    A.Aussaat oder Auspflanzen:

    a)Die Mutterpflanzen und ggf. die Bestäuberpflanzen sind so auszupflanzen, dass

    i)ein ausreichender Abstand zu anderen Pflanzen derselben Gattung oder Art gegeben ist, der durch die botanischen Merkmale und die Züchtungsverfahren je nach Kategorie des Materials bestimmt wird, damit der Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung gewährleistet und eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und

    ii)die Pflanzdichte ausreichend ist, um die Pflanzen einzeln zu beobachten.

    b)Gegebenenfalls muss der Anbau von Material getrennt von dem für Lebens- und Futtermittel bestimmten Anbau von Material derselben Gattungen oder Arten erfolgen.

    B.Anbau auf dem Feld:

    a)Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

    b)Vermehrungsgut, das den Anforderungen einer bestimmten Kategorie genügt, darf nicht mit Material anderer Kategorien vermischt werden.

    c)Die blühende Mutterpflanze ist je nach der betreffenden Gattung oder Art selbst- oder mit Pollen der umliegenden Bestäuberpflanzen fremdzubestäuben.

    d)Abweicher und missgestaltete und beschädigte Pflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus zu entsorgen, um die Übereinstimmung mit der Identität der Sorte zu gewährleisten, oder bei Pflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, um die Übereinstimmung mit der Identität der Art, zu der sie gehören, ihre ausreichende Reinheit sowie eine wirksame Erzeugung zu gewährleisten.

    e)Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind im Falle von Mängeln als Saatgutquelle auszuschließen.

    f)Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut ermöglichen. Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind während sämtlicher Phasen des Anbaus unter Bedingungen zu halten, die ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen gehören.

    g)Mutterpflanzen und Bestäuberpflanzen sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.

    h)Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

    i)Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

    2.Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Saatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und Pflanzkartoffeln

    Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:

    a)Es gehört zur Sorte und im Falle von Saatgut, das nicht zu einer Sorte gehört, zur Art.

    b)Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.

    c)Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit die Qualität des Saatguts sichergestellt ist.

    TEIL E
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON VORSTUFEN-, BASIS- UND ZERTIFIZIERTEM MATERIAL, DAS DURCH IN-VITRO-VERMEHRUNG ERZEUGT WURDE

    1.Anforderungen an die Erzeugung von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde

    A.In-vitro-Kultur

    a)Die Identität des durch In-vitro- bzw. In-vivo-Vermehrung erzeugten Materials muss durch ein Etikett bestimmt und aufgezeichnet werden, um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials ist aufzubewahren.

    b)Material, das von durch In-vivo-Vermehrung erzeugtem Material entnommen wird, ist zu sterilisieren.

    B.In-vitro-Erzeugung

    a)Klone, die dem unter Buchstabe A Buchstabe a genannten Material entnommen wurden, werden durch In-vitro-Vermehrung erzeugt.

    b)Während sämtlicher Phasen des Anbaus sind Vermehrungs- und Pflanzmaterial getrennt voneinander zu halten.

    c)Klone, die den Anforderungen einer bestimmten Kategorie von PVM genügen, dürfen nicht mit Klonen anderer Kategorien vermischt werden.

    d)Die Zahl der aufeinanderfolgenden Vermehrungszyklen durch In-vitro-Vermehrung ist für die betreffenden Gattungen oder Arten gegebenenfalls begrenzt.

    e)Klone sind in allen Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von PVM ermöglichen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung ihrer Sorte ermöglichen. Bei Klonen, die nicht zu einer Sorte gehören, bezieht sich diese Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung auf die Art, zu der diese Klone gehören.

    f)Klone sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und mit den für die jeweilige Gattung oder Art geeigneten Methoden zu kontrollieren.

    g)Die aus einer Partie zu ziehende Probe muss die angemessene Mindestgröße aufweisen, um festzustellen, ob die Qualitätsanforderungen für die jeweiligen Gattungen oder Arten erfüllt sind. Die Häufigkeit, die Ausrüstung und die Methode der Probenahme müssen für die betreffende Gattung oder Art angemessen sein und den geltenden internationalen Normen entsprechen.

    h)Die Untersuchung ist mittels der für die jeweiligen Gattungen oder Arten angemessenen Methoden, Ausrüstungen und Kultursubstrate und in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen Normen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

    2.Anforderungen an das Inverkehrbringen von Vorstufen-, Basis- und zertifiziertem Material, das durch In-vitro-Vermehrung erzeugt wurde

    Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten und der betreffenden Kategorie muss das durch In-vitro- oder In-vivo-Vermehrung erzeugte Material alle folgenden Anforderungen erfüllen:

    a)Es gehört zur Sorte und im Falle von Material, das nicht zu einer Sorte gehört, zur Art, die auf dem Etikett angegeben wurde, indem

    i)die phänotypischen Eigenschaften des durch In-vivo-Vermehrung erzeugten Materials gemäß Teil A Buchstabe a beobachtet werden,

    ii)Pflanzen durch In-vivo-Vermehrung aus dem in Teil A Buchstabe a genannten, durch In-vitro-Vermehrung erzeugten Material erzeugt und die phänotypischen Eigenschaften dieser Pflanzen beobachtet werden,

    iii)Pflanzen durch In-vivo-Vermehrung aus den Klonen gemäß Teil B Buchstabe a erzeugt und die phänotypischen Eigenschaften dieser Pflanzen beobachtet werden,

    iv)gegebenenfalls eine molekulare Analyse des unter Teil A Buchstabe a genannten, durch In-vitro-Vermehrung erzeugten Materials und/oder der Klone gemäß Teil B Buchstabe a durchgeführt wird.

    b)Es hat eine Mindestwuchskraft, eine bestimmte Größe und gegebenenfalls eine bestimmte Sortierung, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf das Auspflanzen gewährleistet ist.

    c)Es ist praktisch frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen.

    ANHANG III
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT UND -MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 
    8

    TEIL A
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN

    1.Allgemeine Anforderungen an die Erzeugung von Standardsaatgut

    A.Aussaat oder Auspflanzen:

    a)Die Sorte des ausgesäten Saatguts, gegebenenfalls einschließlich der Mutterpflanzen, ist zu bestimmen, um seine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Das Etikett des Materials oder die Aufzeichnungen über die Mutterpflanze sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

    b)Auf dem Feld wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte der Kultur vereinbaren lässt; das Feld ist ausreichend frei von solchen Pflanzen, die von der Vorfrucht übrig geblieben sein können (Durchwuchspflanzen).

    c)Die Mutterpflanzen sind so zu pflanzen bzw. das Saatgut ist so zu säen, dass

    i)im Einklang mit den Vorschriften über die Isolierung, die auf der Grundlage der botanischen Eigenschaften jeder Art und Züchtungsverfahren festgelegt wurden, ein ausreichender Abstand zwischen Pollenquellen derselben Arten und/oder der verschiedenen Sorten gegeben ist, damit Schutz vor unerwünschter Fremdbestäubung besteht und gegebenenfalls eine Kreuzbestäubung mit anderen Kulturen vermieden wird, und

    ii)eine angemessene Bestäubungsquelle und -intensität sichergestellt sind, die gegebenenfalls die Vermehrung gewährleisten.

    d)Die Qualität des Bodens, der Substrate, der Mutterpflanzen und der unmittelbaren Umgebung ist gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 zu kontrollieren, um zu gewährleisten, dass keine Schädlinge oder Vektoren vorhanden sind.

    e)Maschinen und jegliche Ausrüstungsgegenstände, die verwendet werden, um sicherzustellen, dass keine Unkräuter oder andere Arten vorhanden sind, die in Labortests schwer zu unterscheiden ist, müssen hinreichend geprüft werden.

    f)Gegebenenfalls erfolgt die Erzeugung von Saatgut getrennt vom Anbau von Saatgut derselben Gattung oder Art, das für die Erzeugung von Lebens- oder Futtermitteln bestimmt ist, um die Gesundheit des betreffenden Materials zu gewährleisten.

    g)Gegebenenfalls kann für die Reproduktion von Saatgut auf die In-vitro-Vermehrung zurückgegriffen werden.

    B.Erzeugung auf dem Feld:

    a)Es ist sicherzustellen, dass es auf dem Feld keine Abweicher gibt. Ist dies aufgrund der Merkmale der betreffenden Arten nicht möglich, dürfen sie nur im geringstmöglichen Umfang vorkommen.

    Treten während der Anbauphase oder der Saatgutaufbereitung Abweicher oder andere Pflanzenarten oder -sorten auf, ist eine geeignete Behandlung und/oder Beseitigung vorzunehmen, um die Sortenechtheit und -reinheit des Saatguts zu gewährleisten und das Auftreten unerwünschter Arten zu vermeiden.

    b)Im Falle eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 oder bei Mängeln sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.

    c)PVM, gegebenenfalls einschließlich Mutterpflanzen, ist so zu erhalten, dass die Identität der Sorte sichergestellt ist. Die Erhaltung basiert auf der amtlichen Beschreibung oder der amtlich anerkannten Beschreibung der Sorte.

    d)Die Mutterpflanzen sind während sämtlicher Phasen der Erzeugung unter Bedingungen zu halten, die die Erzeugung von Saatgut zulassen und ihre Identifizierung und die Überprüfung der Übereinstimmung mit der amtlichen Sortenbeschreibung ermöglichen.

    e)Sämtliche Feldbestände sind in ihren jeweiligen Wachstumsstadien, in der entsprechenden Häufigkeit und gegebenenfalls mit den für die betreffende Art geeigneten Methoden zu inspizieren, um die jeweiligen Anforderungen zu überprüfen. Die Inspektionsmethoden müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine zuverlässige Beobachtung gewährleisten. Ist es nicht möglich, nicht konforme Pflanzen während der Wachstumsphase zu entfernen oder auszusondern, ist das gesamte Feld für die Saatguterzeugung zu verwerfen, es sei denn, das unerwünschte Saatgut kann zu einem späteren Zeitpunkt mechanisch ausgesondert werden.

    C.Ernte und Nachernte:

    a)Das Saatgut ist in Form von Einzelpflanzen oder größeren Einheiten zu ernten, um seine Identität, Reinheit und Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

    b)Von jeder Partie wird eine Saatgutprobe gezogen und in einem Labor getestet, um sicherzustellen, dass die Qualitätsanforderungen für die jeweilige Art, einschließlich der Keimfähigkeit, erfüllt sind. Die Untersuchung schließt gegebenenfalls nach einer bestimmten, für die Art angemessenen Zeit eine erneute Untersuchung der Keimfähigkeit ein.

    c)Saatgutpartien werden einer risikobasierten amtlichen Nachkontrolle unterzogen, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen in Bezug auf Folgendes erfüllen:

    i)ihre Sortenechtheit,

    ii)die Normen der Mindestsortenreinheit,

    iii)ihre Keimfähigkeit und

    iv)die Pflanzengesundheitsanforderungen.

    Die für die amtlichen Nachkontrollen verwendeten Proben werden amtlich entnommen.

    Dabei können geeignete molekularbiologische Verfahren eingesetzt werden.

    2.Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

    Je nach den Merkmalen der einzelnen Gattungen oder Arten erfüllt das Saatgut alle folgenden Qualitätsanforderungen:

    a)Es weist zumindest eine Mindestkeimfähigkeit auf, damit nach der Aussaat eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter und mithin der Ertrag und die Qualität der Erzeugung gewährleistet sind.

    b)Ein Höchstmaß an hartschaligem Saatgut wird nicht überschritten, damit eine angemessene Zahl von Pflanzen pro Quadratmeter erzielt werden kann.

    c)Es weist ein Mindestmaß an Reinheit auf, damit ein Höchstmaß an Sortenechtheit gewährleistet ist.

    d)Ein Höchstgehalt an Feuchtigkeit wird nicht überschritten, damit die Haltbarkeit des Materials während der Verarbeitung, Lagerung und Bereitstellung auf dem Markt gewährleistet ist.

    e)Ein Höchstanteil an Saatgut anderer Gattungen oder Arten wird nicht überschritten, damit ein möglichst geringer Anteil unerwünschter Pflanzen in der Partie sichergestellt ist.

    f)Es hat eine ausreichende Mindestwuchskraft sowie eine bestimmte Größe und wird einer spezifischen Sortierung unterzogen, damit die Eignung des Materials und eine hinreichende Homogenität der Partie im Hinblick auf die Aussaat bzw. das Auspflanzen gewährleistet ist.

    g)Ein Höchstmaß an anhaftender Erde oder Fremdstoffen wird nicht überschritten, um betrügerische Praktiken und technische Unreinheiten zu vermeiden.

    h)Es ist frei von spezifischen Mängeln und Beschädigungen, damit Qualität und Gesundheit des Materials sichergestellt sind.

    TEIL B
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDMATERIAL VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN ARTEN UND GEMÜSEARTEN

    Mit Ausnahme von Buchstabe b Ziffer i gilt Anhang II Teil B für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardmaterial entsprechend.

    TEIL C
    ANFORDERUNGEN AN DIE REGISTRIERUNG, DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON SELEKTIERTEN KLONEN, MULTIKLONALEN MISCHUNGEN UND POLYKLONALEM PVM AUS STANDARDMATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 9 ABSATZ 1

    Unterlagsreben dürfen nicht als Standardmaterial in Verkehr gebracht werden.

    Anhang II Teil C gilt entsprechend für die Registrierung, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von selektierten Klonen, multiklonalen Mischungen und polyklonalem PVM aus Standardmaterial

    TEIL D
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDSAATGUT VON PFLANZEN VON OBSTARTEN, REBEN UND PFLANZKARTOFFELN

    Anhang II Teil D gilt entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut von Pflanzen von Obstarten, Reben und Pflanzkartoffeln.

    TEIL E
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON STANDARDMATERIAL, DAS DURCH IN-VITRO-VERMEHRUNG ERZEUGT WURDE

    Anhang II Teil E gilt entsprechend für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von durch In-vitro-Vermehrung erzeugtem Standardmaterial.

    ANHANG IV
    GATTUNGEN UND ARTEN, DIE GEMÄẞ ARTIKEL 
    20 ABSATZ 1 NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES SAATGUT ODER MATERIAL ERZEUGT ODER IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN

    TEIL A
    GATTUNGEN UND ARTEN, DIE FÜR DIE ERZEUGUNG VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN KULTUREN, MIT AUSNAHME VON GEMÜSE, VERWENDET WERDEN UND DIE NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES SAATGUT ERZEUGT UND IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN

    Agrostis canina L. 

    Agrostis capillaris L. 

    Agrostis gigantea Roth. 

    Agrostis stolonifera L. 

    Alopecurus pratensis L. 

    Arachis hypogaea L. 

    Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl. 

    Avena nuda L. 

    Avena sativa L.(einschließlich A. byzantina K. Koch.)

    Avena strigosa Schreb. 

    Beta vulgaris L.

    Brassica juncea (L.) Czern. 

    Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.

    Brassica napus L. var. napus

    Brassica nigra (L.) W.D.J. Koch 

    Brassica oleracea L. convar. acephala (DC.) Alef. var. medullosa Thell. + var. varidis L.

    Brassica rapa L.

    Bromus catharticus Vahl 

    Bromus sitchensis Trin. 

    Cannabis sativa L.

    Carthamus tinctorius L.

    Carum carvi L. 

    Cynodon dactylon (L.) Pers. 

    Dactylis glomerata L. 

    Festuca arundinacea Schreb. 

    Festuca filiformis Pourr. 

    Festuca ovina L. 

    Festuca pratensis Huds. 

    Festuca rubra L. 

    Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina

    xFestulolium Asch. et Graebn.

    Galega orientalis Lam. 

    Glycine max (L.) Merrill 

    Gossypium L.

    Hedysarum coronarium L. 

    Helianthus annuus L.

    Hordeum vulgare L.

    Linum usitatissimum L. 

    Lolium × boucheanum Kunth 

    Lolium multiflorum Lam. 

    Lolium perenne L. 

    Lotus corniculatus L.

    Lupinus albus L.

    Lupinus angustifolius L.

    Lupinus luteus L.

    Medicago lupulina L. 

    Medicago sativa L.

    Medicago × varia T. Martyn 

    Onobrychis viciifolia Scop.

    Oryza sativa L.

    Papaver somniferum L. 

    Phacelia tanacetifolia Benth. 

    Phalaris aquatica L.

    Phalaris canariensis L. 

    Phleum nodosum L.

    Phleum pratense L.

    Pisum sativum L.

    Poa annua L.

    Poa nemoralis L.

    Poa palustris L.

    Poa pratensis L.

    Poa trivialis L.

    Raphanus sativus L. 

    Secale cereale L. 

    Sinapis alba L. 

    Solanum tuberosum L. 

    Sorghum bicolor (L.) Moench 

    Sorghum bicolor (L.) Moench × Sorghum sudanense (Piper) Stapf. 

    Sorghum sudanense (Piper) Stapf. 

    Trifolium alexandrinum L. 

    Trifolium hybridum L. 

    Trifolium incarnatum L. 

    Trifolium pratense L.

    Trifolium repens L.

    Trifolium resupinatum L. 

    Trigonella foenum-graecum L.

    Trisetum flavescens (L.) P. Beauv. 

    xTriticosecale Wittm. ex A. Camus. 

    Triticum aestivum L.

    Triticum durum Desf. 

    Triticum spelta L.

    Vicia faba L.

    Vicia pannonica Crantz.

    Vicia sativa L.

    Vicia villosa Roth.

    Zea mays L.

    TEIL B
    GATTUNGEN UND ARTEN, DIE NUR ALS VORSTUFEN-, BASIS- ODER ZERTIFIZIERTES MATERIAL ERZEUGT UND IN VERKEHR GEBRACHT WERDEN DÜRFEN

    Solanum tuberosum L. 

    ANHANG V
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON ERHALTUNGSMISCHUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 
    22

    1.Quellgebiet

    Die zuständigen Behörden können für die Erhaltungsmischungen bestimmte Quellgebiete ausweisen, mit denen solche Mischungen naturgemäß in Zusammenhang gebracht werden. Zu diesem Zweck berücksichtigen sie Informationen der für pflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behörden oder anderer einschlägiger von den Mitgliedstaaten anerkannter Organisationen.

    Erstreckt sich das Quellgebiet über mehrere Mitgliedstaaten, so wird es im Rahmen einer gemeinsamen Vereinbarung aller betroffenen Mitgliedstaaten ermittelt.

    2.Arten

    Die in den Erhaltungsmischungen verwendeten Arten und ggf. Unterarten sind

    a)typisch für die Art des Lebensraums des Quellgebiets,

    b)von Bedeutung für die Erhaltung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen als Bestandteil der Mischung,

    c)geeignet dafür, die Art des Lebensraums des Quellgebiets wiederherzustellen.

    Die Erhaltungsmischung darf die Arten Avena fatua, Avena sterilis und Cuscuta spp. nicht enthalten.

    Der Anteil an Rumex spp. (außer Rumex acetosella und Rumex maritimus) darf 0,05 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

    3.Zulassung von Unternehmern

    Unternehmer müssen vor der Erzeugung von Erhaltungsmischungen eine Zulassung erhalten.

    Der Unternehmer muss einen Antrag auf Erteilung der in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zulassung stellen, der alle folgende Angaben enthält:

    a)Name und Anschrift des Unternehmers,

    b)Ernteverfahren: die Angabe, ob die Mischung direkt geerntet oder vermehrt wird,

    c)Bestandteile als Arten und gegebenenfalls Unterarten und Sorten der Erhaltungsmischung, die typisch für die Art des Lebensraums des Quellgebiets und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind,

    d)die Menge der Mischung, für die die Zulassung gilt,

    e)das Quellgebiet der Mischung,

    f)den Entnahmeort und bei vermehrten Erhaltungsmischungen außerdem die Vermehrungsstelle,

    g)die Art des Lebensraums des Quellgebiets der Mischung,

    h)das Jahr der Entnahme.

    Der Antrag ist mit den Informationen einzureichen, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Nummer 4 bei direkt geernteten Erhaltungsmischungen bzw. Nummer 5 bei vermehrten Erhaltungsmischungen zu überprüfen.

    Die zuständigen Behörden können eine Zulassung erteilen, in der das Zulassungsdatum und der Geltungsbereich der Zulassung entsprechend dem Antrag des Unternehmers und der Einhaltung der Anforderungen sowie die Beschränkung des Inverkehrbringens im Quellgebiet angegeben sind.

    Unternehmer müssen vor Beginn jeder Erzeugungssaison die Menge an Saatgut für Erhaltungsmischungen, für die die Zulassung gelten soll, sowie die Größe und Lage des geplanten Entnahmeorts bzw. der geplanten Entnahmeorte und das Datum oder die Daten der Entnahme melden.

    4.Erzeugung von direkt geernteten Erhaltungsmischungen

    Direkt geerntete Erhaltungsmischungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

    a)Eine Saatgutmischung, die im Quellgebiet entnommen wurde (im Folgenden „direkt geerntete Erhaltungsmischung“), muss an einem Ort entnommen werden, an dem 40 Jahre lang vor dem Datum der Zulassung kein Saatgut ausgesät wurde.

    b)Der prozentuale Anteil der einzelnen Bestandteile an den direkt geernteten Erhaltungsmischungen, bei denen es sich um Arten und gegebenenfalls Unterarten handelt, muss dafür geeignet sein, die Art des Lebensraums des Quellgebiets wiederherzustellen.

    c)Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe b erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

    d)Die zuständigen Behörden können während der Wachstumsperiode in geeigneten Intervallen und während der Entnahmetätigkeiten Sichtkontrollen an den Entnahmeorten durchführen, um sicherzustellen, dass die Mischung die Anforderungen für diese Erhaltungsmischungen erfüllt; die Ergebnisse dieser Sichtkontrollen sind festzuhalten.

    e)Es werden amtliche Prüfungen oder Prüfungen unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischung die vorgesehenen Anforderungen erfüllt; diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.

    f)Die Proben sind aus homogenen Partien zu ziehen und müssen ausreichen, um die in Buchstabe e genannte Prüfung durchzuführen.

    5.Erzeugung von vermehrten Erhaltungsmischungen

    Das Saatgut von Erhaltungsmischungen kann auch von einem zugelassenen Unternehmer nach dem folgenden Verfahren vermehrt werden:

    a)Das Saatgut der einzelnen Arten wird im Quellgebiet entnommen, oder es handelt sich um direkt geerntete Erhaltungsmischungen, die von anderen Unternehmern angekauft wurden.

    b)Das in Buchstabe a genannte Saatgut wird außerhalb des Quellgebiets nach Arten getrennt vermehrt. Die Vermehrung ist über fünf Generationen zulässig.

    c)Das Saatgut dieser Arten wird anschließend vermischt, um eine Mischung herzustellen, die sich aus den Gattungen, Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzt, die für die Art des Lebensraums im Quellgebiet typisch sind.

    d)Diese Mischung kann auch Saatgut von Arten enthalten, die in Anhang I Teil A aufgeführt sind und die konventionell erzeugt wurden, wenn sie Buchstabe c entsprechen.

    e)Das entnommene Saatgut, mit dem eine Erhaltungsmischung vermehrt wird, muss in seinem Quellgebiet an einem Entnahmeort entnommen worden sein, an dem vor dem Datum der Zulassung 40 Jahre lang durch den Unternehmer gemäß Nummer 3 kein Saatgut ausgesät wurde.

    f)Das Saatgut einer vermehrten Erhaltungsmischung muss sich aus Arten und gegebenenfalls Unterarten zusammensetzen, die typisch für die Art des Lebensraums im Quellgebiet und als Bestandteile der Mischung von Bedeutung für die Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung genetischer Ressourcen sind.

    g)Die Keimfähigkeit der in Buchstabe f genannten Bestandteile muss ausreichen, um die Art des Lebensraums im Quellgebiet wiederherzustellen.

    h)Der Anteil der Arten und gegebenenfalls Unterarten, die nicht die Anforderungen gemäß Buchstabe g erfüllen, darf 1 Gewichtsprozent nicht überschreiten.

    i)Die Bestandteile einer vermehrten Erhaltungsmischung, bei denen es sich um Saatgut der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten handelt, müssen die Anforderungen an Standardsaatgut für die betreffenden Arten erfüllen, um vermischt werden zu können.

    j)Es werden amtliche Prüfungen oder Prüfungen unter amtlicher Aufsicht des Mitgliedstaats durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die Erhaltungsmischung die vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Diese Prüfungen sind nach den international gebräuchlichen Methoden bzw. sofern diese nicht existieren, nach anderweitigen geeigneten Methoden durchzuführen.

    k)Die Proben sind aus homogenen Partien zu ziehen und sind ausreichend, um die in Buchstabe j genannte Prüfung durchzuführen.



    ANHANG VI
    ANFORDERUNGEN AN DIE ERZEUGUNG UND DAS INVERKEHRBRINGEN VON PVM AUS HETEROGENEM MATERIAL GEMÄẞ ARTIKEL 
    27 ABSATZ 2

    A.Mitteilung über heterogenes Material

    PVM aus heterogenem Material gemäß Artikel 27 Absatz 2 darf in Verkehr gebracht werden, nachdem der Unternehmer den zuständigen Behörden eine Mitteilung über das heterogene Material in Form eines Dossiers übermittelt hat, das Folgendes enthält:

    a)die Kontaktangaben des Antragstellers,

    b)die Arten und die Bezeichnung des heterogenen Materials,

    c)die Beschreibung des heterogenen Materials gemäß Buchstabe B,

    d)eine Erklärung durch den Antragsteller über die Richtigkeit der Angaben gemäß den Buchstaben a, b und c,

    e)eine repräsentative Probe.

    Die Mitteilung wird per Einschreiben oder mittels jedes anderen von den zuständigen Behörden zugelassenen Kommunikationsmittels mit Empfangsbestätigung versandt. Drei Monate nach dem auf dem Rückschein angegebenen Datum unter der Voraussetzung, dass keine zusätzlichen Informationen verlangt wurden oder dem Anbieter keine förmliche Ablehnung aufgrund der Unvollständigkeit der Mitteilung übermittelt wurde, gilt die Mitteilung und ihr Inhalt als von der zuständigen Behörde anerkannt, und das heterogene Material wird in das Register für heterogenes Material aufgenommen.

    B.Beschreibung des heterogenen Materials

    1.Die Beschreibung des heterogenen Materials umfasst jedes der folgenden Elemente:

    a)eine Beschreibung seiner Merkmale, einschließlich:

    i)der phänotypischen Charakterisierung der wesentlichen Merkmale, die dem Material gemeinsam sind, zusammen mit der Beschreibung der Heterogenität des Materials durch Charakterisierung der phänotypischen Vielfalt, die zwischen den einzelnen Vermehrungseinheiten zu beobachten ist,

    ii)der Dokumentation seiner relevanten Merkmale, einschließlich agronomischer Aspekte beispielsweise hinsichtlich Ertrag, Ertragsstabilität, Eignung für extensive Bewirtschaftungsformen, Leistung, Resistenz gegen abiotischen Stress, Krankheitsresistenz, Qualitätsparameter, Geschmack oder Farbe,

    iii)aller verfügbaren Ergebnisse von Prüfungen in Bezug auf die unter Ziffer ii genannten Merkmale,

    b)einer Beschreibung der Art der Technik, die für die Züchtungs- oder Erzeugungsmethode des heterogenen Materials eingesetzt wurde,

    c)einer Beschreibung des Elternmaterials, das für die Züchtung oder Erzeugung des heterogenen Materials verwendet wurde, und des eigenen Erzeugungskontrollprogramms, das der betreffende Unternehmer hinsichtlich der Praktiken gemäß Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c verwendet,

    d)einer Beschreibung der On-Farm-Bewirtschaftungs- und Auslesepraktiken in Bezug auf Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe b und gegebenenfalls des Elternmaterials in Bezug auf Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c,

    e)eines Verweises auf das Land der Züchtung oder der Erzeugung mit Angaben zum Erzeugungsjahr und einer Beschreibung der Boden- und Klimaverhältnisse.

    2.Das heterogene Material kann durch eine der folgenden Techniken erzeugt werden:

    a)Kreuzung verschiedener Arten von Elternmaterial unter Verwendung von Kreuzungsprotokollen zur Erzeugung von vielfältigem heterogenem Material durch Zusammenführung der Nachkommenschaft, mehrmalige Wiederaussaat und natürliche und/oder menschliche Auslese des Bestands, sofern dieses Material ein hohes Maß an genetischer Vielfalt aufweist,

    b)On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich Auslese, Erstellung oder Erhaltung von Material, das durch ein hohes Maß an genetischer Vielfalt gekennzeichnet ist,

    c)jede andere Technik zur Züchtung oder Erzeugung von heterogenem Material unter Berücksichtigung besonderer Vermehrungsmerkmale.

    C.Anforderungen an die Identität von Partien von PVM aus heterogenem Material

    PVM aus heterogenem Material muss auf der Grundlage aller folgenden Elemente identifizierbar sein:

    a)das Anfangsmaterial und das Produktionssystem, das bei der Kreuzung für die Erzeugung des heterogenen Materials gemäß Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c verwendet wurde, oder die Geschichte des Materials und der On-Farm-Bewirtschaftungspraktiken, einschließlich der Frage, ob die Auslese natürlich und/oder durch menschliches Eingreifen erfolgt ist, in den Fällen von Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe B Absatz 2 Buchstabe c,

    b)das Land der Züchtung oder der Erzeugung und

    c)die Charakterisierung der gemeinsamen wesentlichen Merkmale und der phänotypischen Heterogenität des Materials.

    D.Anforderungen an die gesundheitliche Qualität, die technische Reinheit und die Keimfähigkeit von PVM aus heterogenem Material

    1.PVM aus heterogenem Material muss die Anforderungen an die technische Reinheit und die Keimfähigkeit des Saatguts und die Qualitätsanforderungen für anderes Material der niedrigsten Kategorie für die jeweilige Art erfüllen.

    Im Falle von Mängeln oder eines positiven Tests oder bei sichtbaren Anzeichen von Schädlingen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 sind die Pflanzen einer Behandlung zu unterziehen oder als Quelle für PVM auszuschließen.

    2.Abweichend von Buchstabe D Absatz 1 dürfen Unternehmer PVM aus heterogenem Material in Verkehr bringen, das die Anforderungen an die Keimfähigkeit nicht erfüllt, sofern der Unternehmer die Keimfähigkeit des betreffenden PVM auf dem Etikett oder direkt auf der Verpackung angibt.

    E.Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung von PVM aus heterogenem Material

    1.PVM aus heterogenem Material ist in Kleinpackungen und in den in Buchstabe H festgelegten Höchstmengen zu verpacken. Es darf nur dann in anderen Verpackungen oder Behältern enthalten sein, wenn diese so verschlossen sind, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne dass die Verpackung oder das Behältnis Anzeichen einer Manipulation zeigt.

    2.Der Unternehmer bringt auf den Verpackungen oder Behältern von PVM aus heterogenem Material ein Etikett in mindestens einer der Amtssprachen der Union an.

    Dieses Etikett

    i)ist lesbar, auf einer Seite bedruckt oder beschriftet, neu ausgestellt und gut sichtbar,

    ii)enthält die in Buchstabe G dieses Anhangs genannten Informationen, es sei denn, diese Verpackung oder der Behälter wurde direkt mit diesen Informationen bedruckt oder beschriftet,

    iii)ist gelb mit einem grünen diagonalen Kreuz.

    3.Bei kleinen, transparenten Verpackungen kann das Etikett innerhalb der Verpackung positioniert werden, sofern es deutlich lesbar ist.

    4.Abweichend von Buchstabe E Absätze 1 und 2 darf PVM aus heterogenem Material in verschlossenen und etikettierten Verpackungen und Behältnissen an Endnutzer in ungekennzeichneten und nicht versiegelten Verpackungen bis zu den in Buchstabe H festgelegten Höchstmengen verkauft werden, wenn der Käufer auf Anfrage schriftlich zum Zeitpunkt der Lieferung über die Art, die Bezeichnung des heterogenen Materials und die Referenznummer der Partie unterrichtet wird.

    F.Erhaltung von heterogenem Material

    1.Wenn eine Erhaltung möglich ist, bewahrt der Unternehmer, der das heterogene Material den zuständigen Behörden mitgeteilt hat, die Hauptmerkmale des Materials zum Zeitpunkt der Mitteilung, indem er es so lange erhält, wie es auf dem Markt bleibt.

    2.Die Erhaltung erfolgt nach anerkannten Verfahren, die an die Erhaltung dieses heterogenen Materials angepasst sind. Der für die Erhaltung verantwortliche Unternehmer führt Aufzeichnungen über die Dauer und den Inhalt der Erhaltung.

    3.Die zuständigen Behörden haben jederzeit Zugang zu allen Aufzeichnungen, die von dem für das Material verantwortlichen Unternehmer aufbewahrt werden, um die Erhaltung des Materials zu überprüfen. Der Unternehmer bewahrt diese Aufzeichnungen fünf Jahre lang auf, nachdem das heterogene Material nicht mehr in Verkehr gebracht wird.

    G.Inhalt des Etiketts der Verpackungen

    PVM aus heterogenem Material wird in Verpackungen in Verkehr gebracht, die mit einem Etikett mit den folgenden Angaben versehen sind:

    1.der Bezeichnung des heterogenen Materials und dem Vermerk „Heterogenes Material“,

    2.dem Hinweis „EU-Rechtsvorschriften und -Normen“,

    3.dem Namen und der Anschrift des für das Anbringen des Etiketts verantwortlichen Unternehmers oder dessen Registrierungscode,

    4.dem Erzeugerland,

    5.der Bezugsnummer der Partie, die von dem für die Anbringung der Etiketten verantwortlichen Unternehmer vergeben wird,

    6.dem Monat und Jahr des Verschließens nach dem Begriff „Verschlossen“,

    7.der Art, zumindest der botanischen Bezeichnung, gegebenenfalls abgekürzt und ohne Namen der Autoren,

    8.dem angegebenen Netto- oder Bruttogewicht oder der angegebenen Zahl bei PVM, ausgenommen Kleinpackungen,

    9.bei Angabe des Gewichts und bei Verwendung von Hüllmasse oder sonstigen festen Zusätzen einer Angabe der Art des Zusatzes und dem ungefähren Verhältnis zwischen dem Gewicht der reinen Körner und dem Gesamtgewicht und

    10.gegebenenfalls der Keimfähigkeit.

    H.Höchstmengen an PVM aus heterogenem Material in Kleinverpackungen

    Arten

    Nettohöchstmasse (kg)

    Futterpflanzen

    10

    Rüben

    10

    Getreide

    30

    Öl- und Faserpflanzen

    10

    Kartoffel/Erdapfel

    30

    Gemüse:

     

    Hülsenfrüchte

    5

    Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenspeisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat

    0,5

    Alle anderen Gemüsearten

    0,1



    ANHANG VII
    INHALT DER NATIONALEN SORTENREGISTER UND DES SORTENREGISTERS DER UNION GEMÄẞ ARTIKEL 
    46

    Die nationalen Sortenregister und das Sortenregister der Union enthalten alle folgenden Elemente:

    (a)den Namen der Gattung oder Art, zu der die Sorte gehört,

    (b)die Bezeichnung der Sorte und – für Sorten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden – gegebenenfalls andere alternative Bezeichnungen, die für diese Sorte verwendet wurden,

    (c)den Namen und gegebenenfalls die Bezugsnummer des Antragstellers,

    (d)das Datum der Registrierung der Sorte und gegebenenfalls der Verlängerung der Registrierung,

    (e)das Datum, an dem die Geltungsdauer der Registrierung abläuft,

    (f)einen Verweis auf den Link der Datei, in der die amtliche Beschreibung der Sorte oder, falls zutreffend, die amtlich anerkannte Beschreibung der Sorte zu finden ist,

    (g)bei Sorten mit amtlich anerkannter Beschreibung gegebenenfalls die Angabe der Region(en), in der bzw. in denen diese Sorte traditionell angebaut wird und an deren natürliche Gegebenheiten sie angepasst ist („Ursprungsregion(en)“),

    (h)den Namen der Person, die für die Erhaltung einer Sorte zuständig ist,

    (i)die Namen der Mitgliedstaaten, die die jeweiligen nationalen Sortenregister eingerichtet haben,

    (j)die Bezugsnummer, unter der die Sorte in die nationalen Sortenregister eingetragen wurde,

    (k)gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte eine „für die ökologische/biologische Produktion geeignete ökologische/biologische Sorte“ ist,

    (l)gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte genetisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen besteht,

    (m)gegebenenfalls den Hinweis, dass die Sorte eine Komponentensorte einer anderen eingetragenen Sorte ist,

    (n)gegebenenfalls den Hinweis, dass der Sorte zugehöriges PVM nur in Form von Unterlagen erzeugt und in Verkehr gebracht wird,

    (o)gegebenenfalls einen Verweis auf den Link zu der Datei, in der die Ergebnisse der Prüfungen in Bezug auf den Wert für den nachhaltigen Anbau und die nachhaltige Nutzung gemäß Artikel 52 zu finden sind,

    (p)gegebenenfalls die Angabe der Vermehrungsmethode der Sorte, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine hybride oder eine synthetische Sorte handelt,

    (q)gegebenenfalls die Angabe, ob die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 gemäß Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung … ein) enthält oder aus einer solchen besteht, sowie die Kennnummer(n) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e des [NGT-Vorschlags], die der bzw. den NGT-Pflanze(n) der Kategorie 1 zugewiesen wurde(n), von der sie stammt bzw. von denen sie stammen,

    (r)gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) …/… (Amt für Veröffentlichungen, bitte fügen Sie einen Verweis auf die NGT-Verordnung ein) enthält oder aus einer solchen besteht,

    (s)gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte herbizidtolerant ist, und die Angabe der geltenden Anbaubedingungen,

    (t)gegebenenfalls die Angabe, dass die Sorte andere Merkmale als die unter Buchstabe s genannten aufweist, und die Angabe der geltenden Anbaubedingungen.



    ANHANG VIII
    ENTSPRECHUNGSTABELLEN

    Richtlinie 66/401/EG des Rates

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 1a

    Artikel 2, Artikel 3

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A

    Artikel 2, 3 und 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B Nummer 1

    Artikel 3, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C

    Artikel 3, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E

    Artikel 3

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 36

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 83

    Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe A

    Artikel 10

    Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe B

    Artikel 10

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 10

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 20

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 20

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 7

    Artikel 3a

    Artikel 7, Artikel 35

    Artikel 4

    Artikel 34

    Artikel 4a

    Artikel 31, Artikel 32

    Artikel 5

    Artikel 5a

    Artikel 6

    Artikel 63

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7

    Artikel 7 Absatz 1a

    Artikel 10, Artikel 12

    Artikel 7 Absatz 1b

    Artikel 10, Artikel 12

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 14

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 14

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 23

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 15

    Artikel 10a

    Artikel 15

    Artikel 10b

    Artikel 15

    Artikel 10c

    Artikel 15

    Artikel 10d

    Artikel 14

    Artikel 11

    Artikel 15

    Artikel 11a

    Artikel 17

    Artikel 12

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 21, Artikel 22

    Artikel 13a

    Artikel 38

    Artikel 14

    Artikel 36

    Artikel 14a

    Artikel 7, Artikel 15

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 35, Artikel 39

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 35

    Artikel 15 Absatz 3

    Artikel 35, Artikel 39

    Artikel 16

    Artikel 39

    Artikel 17

    Artikel 33

    Artikel 18

    Artikel 2

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 24

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 40

    Artikel 20

    Artikel 24

    Artikel 21

    Artikel 76

    Artikel 21a

    Artikel 7

    Artikel 22

    Artikel 22a

    Artikel 7, 26 und 22

    Artikel 23

    Artikel 83

    Artikel 23a

    Artikel 24

    Anhang I

    Artikel 7

    Anhang II

    Artikel 7

    Anhang III

    Artikel 7, Artikel 13

    Anhang IV

    Artikel 17

    Anhang V

    Artikel 35

    Richtlinie 66/402/EG des Rates

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 1a

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B

    Artikel 3, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C

    Artikel 3, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe Ca

    Artikel 3, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C

    Artikel 3, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D

    Artikel 3, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E

    Artikel 3, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F

    Artikel 3, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H

    Artikel 3, Artikel 10

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 10

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 10

    Artikel 3

    Artikel 20, Artikel 7

    Artikel 3a

    Artikel 7, Artikel 35

    Artikel 4

    Artikel 34

    Artikel 4a

    Artikel 31, Artikel 32

    Artikel 5

    Artikel 5a

    Artikel 6

    Artikel 63

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 7

    Artikel 7 Absatz 1a

    Artikel 10, Artikel 12

    Artikel 7 Absatz 1b

    Artikel 10, Artikel 12

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 14

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 14

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 23

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 15

    Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 14

    Artikel 10 Absatz 3

    Artikel 10a

    Artikel 14

    Artikel 11

    Artikel 15

    Artikel 11a

    Artikel 15

    Artikel 12

    Artikel 17

    Artikel 13

    Artikel 21

    Artikel 13a

    Artikel 38

    Artikel 14

    Artikel 36

    Artikel 14a

    Artikel 7, Artikel 15

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 35, Artikel 39

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 35

    Artikel 15 Absatz 3

    Artikel 35, Artikel 39

    Artikel 16

    Artikel 39

    Artikel 17

    Artikel 33

    Artikel 18

    Artikel 2

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 24

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 40

    Artikel 20

    Artikel 24

    Artikel 21

    Artikel 76

    Artikel 21a

    Artikel 7

    Artikel 21b

    Artikel 7

    Artikel 22

    Artikel 22a

    Artikel 7

    Artikel 23

    Artikel 83

    Artikel 23a

    Artikel 24

    Anhang I

    Artikel 7

    Anhang II

    Artikel 7

    Anhang III

    Artikel 7

    Anhang IV

    Artikel 17

    Anhang V

    Artikel 35

    Richtlinie 68/193/EWG des Rates

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe A

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D

    Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe E

    Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe F

    Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe G

    Artikel 8

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe I

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 7, Artikel 8

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 2

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 7 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Anhang II Teil E, Anhang III Teil E

    Artikel 3 Absatz 5

    Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 4

    Artikel 36

    Artikel 5

    Artikel 44

    Artikel 5a

    Artikel 47 Absatz 1

    Artikel 5b Absatz 1

    Artikel 48

    Artikel 5b Absatz 2

    Artikel 50

    Artikel 5b Absatz 3

    Artikel 49

    Artikel 5ba Absatz 1

    Artikel 5ba Absatz 2

    Artikel 5ba Absatz 3

    Artikel 47 Absatz 1

    Artikel 5c

    Artikel 47 Absatz 4

    Artikel 5d

    Artikel 47 Absatz 1

    Artikel 5e

    Artikel 71 Absatz 1

    Artikel 5f

    Artikel 47 Absatz 1, Anhang VII

    Artikel 5g

    Artikel 72

    Artikel 7

    Artikel 14

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 13

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 28

    Artikel 9

    Artikel 14

    Artikel 10

    Artikel 15

    Artikel 10a

    Artikel 17

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 80

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 40

    Artikel 12

    Artikel 12a

    Artikel 13

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 14

    Artikel 33

    Artikel 14a

    Artikel 38

    Artikel 15 Absatz 1

    Artikel 2

    Artikel 15 Absatz 2

    Artikel 39

    Artikel 16

    Artikel 38

    Artikel 16a

    Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 16b

    Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 17

    Artikel 76

    Artikel 17a

    Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absätze 4 und 5

    Artikel 18

    Artikel 18a

    Artikel 18b

    Artikel 19

    Artikel 20

    Artikel 83

    Anhang I

    Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

    Anhang II

    Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

    Anhang III

    Artikel 14 Absatz 6

    Anhang IV

    Artikel 17

    Richtlinie 2002/53/EG des Rates

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 2

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 44 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 44 Absatz 4

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 47 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 44 Absatz 4

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 47 Absatz 1, Artikel 48

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 50

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 49

    Artikel 5 Absatz 4

    Artikel 52

    Artikel 6

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 59

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 63

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 47 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 5

    Artikel 8

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 44 Absatz 46, Anhang VII

    Artikel 9 Absätze 2 und 3

    Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 54

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a, Anhang VII

    Artikel 9 Absatz 5

    Artikel 46, Anhang VII

    Artikel 10

    Artikel 44 Absatz 3, Artikel 45, Artikel 46 Absatz 1, Anhang VII

    Artikel 11

    Artikel 72

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 69 Absatz 1

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 69 Absatz 2

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 71

    Artikel 15

    Artikel 71

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und g

    Artikel 17

    Artikel 45

    Artikel 18

    Artikel 37

    Artikel 19

    Artikel 20 Absatz 1

    Artikel 47 Absatz 4

    Artikel 20 Absätze 2 und 3

    Artikel 26

    Artikel 21

    Artikel 22

    Artikel 39

    Artikel 23

    Artikel 76

    Artikel 24

    Artikel 25

    Artikel 26

    Artikel 27

    Artikel 83

    Artikel 28

    Artikel 83

    Richtlinie 2002/54/EG des Rates

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 2

    Artikel 3, Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 6

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 80

    Artikel 4

    Artikel 6, Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 5

    Artikel 34, Artikel 35

    Artikel 6

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 7

    Artikel 36

    Artikel 8

    Artikel 63

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 24, Artikel 25

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 13 Absatz 5

    Artikel 10 Absatz 1    

    Artikel 13, Artikel 14

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 28

    Artikel 11

    Artikel 14

    Artikel 12

    Artikel 15 Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 14 Absatz 1

    Artikel 28

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 15

    Artikel 13, 14 und 23

    Artikel 16

    Artikel 18

    Artikel 17

    Artikel 15, Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 18

    Artikel 15, Artikel 17

    Artikel 19    

    Artikel 38

    Artikel 20    

    Artikel 21 Absatz 1

    Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 15, Anhang II

    Artikel 21 Absatz 2

    Artikel 15, Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 21 Absatz 3

    Artikel 39

    Artikel 22 Absatz 1    

    Artikel 6, Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 22 Absatz 2    

    Artikel 35

    Artikel 23 Absatz 1    

    Artikel 39

    Artikel 23 Absatz 2    

    Artikel 24

    Artikel 33

    Artikel 25 Absatz 1    

    Artikel 80

    Artikel 25 Absatz 2    

    Artikel 39

    Artikel 26    

    Artikel 27

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 28    

    Artikel 76

    Artikel 29

    Artikel 30

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 30a        

    Artikel 31    

    Artikel 32

    Artikel 33

    Artikel 34

    Artikel 83

    Artikel 35

    Artikel 83

    Anhang I

    Artikel 17 Absatz 4

    Anhang II

    Artikel 13 Absatz 5

    Anhang III

    Artikel 17 Absatz 4

    Anhang IV

    Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe m, Artikel 35

    Anhang V

    Anhang VI

    Richtlinie 2002/55/EG des Rates

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 5

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 44

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 45

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 4 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 26

    Artikel 5 Absatz 1

    Artikel 48

    Artikel 5 Absatz 2

    Artikel 50

    Artikel 5 Absatz 3

    Artikel 49

    Artikel 6

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 7 Absätze 1 und 2

    Artikel 59

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 63

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 8

    Artikel 56

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 44, Artikel 72

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 54

    Artikel 10

    Artikel 44 Absatz 3, Anhang VII

    Artikel 11

    Artikel 72

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 69

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 70

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 71

    Artikel 15

    Artikel 71

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben f und g

    Artikel 17

    Artikel 45

    Artikel 18

    Artikel 37

    Artikel 19

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 20

    Artikel 20

    Artikel 21

    Artikel 2 Absätze 4 und 6, Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 22

    Artikel 34, Artikel 35

    Artikel 23 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 24

    Artikel 36

    Artikel 25

    Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 24, Artikel 25

    Artikel 26

    Artikel 13

    Artikel 27

    Artikel 14

    Artikel 28

    Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 29

    Artikel 14, Artikel 28

    Artikel 30

    Artikel 14, Artikel 28

    Artikel 31

    Artikel 17 Absatz 3

    Artikel 32

    Artikel 17 Absatz 4

    Artikel 33

    Artikel 38

    Artikel 34

    Artikel 35

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 36 Absatz 1

    Artikel 6, Artikel 7

    Artikel 36 Absatz 2

    Artikel 15, Artikel 17

    Artikel 36 Absatz 3

    Artikel 39

    Artikel 37

    Artikel 39

    Artikel 38

    Artikel 33

    Artikel 39 Absatz 1

    Artikel 80

    Artikel 39 Absatz 2

    Artikel 39

    Artikel 40

    Artikel 24, Artikel 25

    Artikel 41

    Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 42

    Artikel 19

    Artikel 43

    Artikel 44 Absatz 1

    Artikel 44 Absatz 2

    Artikel 26

    Artikel 45

    Artikel 2 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 46

    Artikel 76

    Artikel 47

    Artikel 48

    Artikel 26

    Artikel 49

    Artikel 50

    Artikel 51

    Artikel 52

    Artikel 83

    Artikel 53

    Artikel 83

    Anhang I

    Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

    Anhang II

    Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

    Anhang III

    Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

    Anhang IV

    Artikel 17 Absatz 4

    Anhang V

    Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe m

    Anhang VI

    Anhang VII

    Richtlinie 2002/56/EG des Rates

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 2    

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3 Absatz 1    

    Artikel 20

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 4    

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 4

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 5

    Artikel 36

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 6 Absatz 2    

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 7

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 10

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 11 Absatz 1    

    Artikel 13

    Artikel 11 Absatz 2    

    Artikel 28

    Artikel 12

    Artikel 14

    Artikel 13

    Artikel 15, Artikel 17

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 15

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 18    

    Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17

    Artikel 19

    Artikel 38

    Artikel 20    

    Artikel 21

    Artikel 39

    Artikel 22

    Artikel 33

    Artikel 23 Absatz 1    

    Artikel 80

    Artikel 23 Absatz 2    

    Artikel 39

    Artikel 24

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 25

    Artikel 76

    Artikel 26

    Artikel 27

    Artikel 26

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 30

    Artikel 83

    Artikel 31

    Artikel 83

    Anhang I    

    Artikel 7 Absatz 3

    Anhang II

    Artikel 7 Absatz 3

    Anhang III

    Artikel 17

    Anhang IV

    Anhang V

    Richtlinie 2002/57/EG des Rates

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1, Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2, Artikel 3

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

    Artikel 2, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

    Artikel 2, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

    Artikel 2, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

    Artikel 2, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

    Artikel 2, Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

    Artikel 3

    Artikel 2 Absatz 2

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 3a

    Artikel 7

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 2 Absatz 5

    Artikel 10, Artikel 12

    Artikel 2 Absatz 6

    Artikel 10, Artikel 12

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 20

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 7

    Artikel 4

    Artikel 7, Artikel 35

    Artikel 5

    Artikel 34

    Artikel 6

    Artikel 31, Artikel 32

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 63

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 7

    Artikel 9 Absatz 1a

    Artikel 10, Artikel 12

    Artikel 9 Absatz 1b

    Artikel 10, Artikel 12

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 7

    Artikel 10 Absatz 1

    Artikel 14

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 1

    Artikel 14

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 23

    Artikel 11 Absatz 3

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 15

    Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 12 Absatz 3

    Artikel 13

    Artikel 15

    Artikel 14

    Artikel 17

    Artikel 15

    Artikel 17

    Artikel 16

    Artikel 38

    Artikel 17

    Artikel 36

    Artikel 18

    Artikel 7, Artikel 15

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 35, Artikel 39

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 35

    Artikel 19a

    Artikel 20

    Artikel 39

    Artikel 21

    Artikel 33

    Artikel 22 Absatz 1

    Artikel 24

    Artikel 22 Absatz 2

    Artikel 40

    Artikel 23

    Artikel 24

    Artikel 24

    Artikel 7

    Artikel 25

    Artikel 76

    Artikel 26

    Artikel 27

    Artikel 7

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 30

    Artikel 31

    Artikel 82

    Artikel 32

    Artikel 83

    Artikel 33

    Artikel 83

    Anhang I

    Artikel 7

    Anhang II

    Artikel 7

    Anhang III

    Artikel 7

    Anhang IV

    Artikel 17

    Anhang V

    Artikel 35

    Anhang VI

    Artikel 82

    Anhang VII

    Artikel 82

    Richtlinie 2008/72/EG des Rates

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 1 Absatz 2    

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 1 Absatz 3    

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 2

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 3

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 5 Absätze 1 und 2    

    Artikel 41, Artikel 42

    Artikel 5 Absatz 3    

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 10

    Artikel 6 Absätze 2 bis 4    

    Artikel 7

    Artikel 8 Absatz 1    

    Artikel 10

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 44

    Artikel 9 Absätze 1 und 2        

    Artikel 5

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 45

    Artikel 10 Absatz 1    

    Artikel 13

    Artikel 10 Absatz 2

    Artikel 22

    Artikel 11 Absatz 1    

    Artikel 13

    Artikel 11 Absatz 2    

    Artikel 28

    Artikel 12

    Artikel 2 Absatz 4

    Artikel 13    

    Artikel 33

    Artikel 14 Absatz 1    

    Artikel 14 Absatz 2    

    Artikel 5

    Artikel 15

    Artikel 16 Absatz 1

    Artikel 39

    Artikel 16 Absatz 2

    Artikel 17

    Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absätze 1 und 2

    Artikel 18

    Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 1

    Artikel 19

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 38

    Artikel 20

    Artikel 28

    Artikel 21

    Artikel 76

    Artikel 22

    Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 23 Absatz 1    

    Artikel 23 Absatz 2

    Artikel 80

    Artikel 24

    Artikel 83

    Artikel 25    

    Artikel 26

    Artikel 83

    Artikel 27

    Artikel 83

    Anhang I    

    Anhang II und Anhang III

    Anhang II

    Anhang I

    Anhang III

    Richtlinie 2008/90/EG des Rates

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 Absatz 1

    Artikel 1, Artikel 2

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 2 Nummer 1

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 4

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 2 Nummer 4

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 6

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 2 Absatz 4, Artikel 29

    Artikel 4

    Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 5

    Artikel 41

    Artikel 6 Absatz 1

    Artikel 7, Artikel 8

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 4

    Artikel 6 Absatz 3

    Artikel 42

    Artikel 6 Absatz 4

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 5

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 47 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 47 Absatz 1, Artikel 54

    Artikel 7 Absatz 4

    Artikel 47 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 5

    Artikel 47 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 6

    Artikel 47 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 13

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 13, Artikel 18

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 13 Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 28

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 15, Artikel 17

    Artikel 10

    Artikel 2 Nummer 4, Artikel 29, Artikel 30

    Artikel 11

    Artikel 33

    Artikel 12 Absatz 1

    Artikel 39

    Artikel 12 Absatz 2

    Artikel 13

    Artikel 80

    Artikel 14

    Artikel 24, Artikel 25

    Artikel 15

    Artikel 80

    Artikel 16

    Artikel 19

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 2 Absatz 3

    Artikel 19

    Artikel 76

    Artikel 20

    Artikel 21

    Artikel 22

    Artikel 23

    Artikel 23

    Artikel 24

    Artikel 83

    Anhang I

    Anhang I

    Anhang II

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