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Document 52023PC0407

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/864

    COM/2023/407 final

    Brüssel, den 11.7.2023

    COM(2023) 407 final

    2023/0268(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/864


    BEGRÜNDUNG

    1.Gegenstand des Vorschlags

    Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in den Sitzungen der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) im Zeitraum 2024-2028 im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu vertreten ist.

    2.Kontext des Vorschlags

    2.1.Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik

    Das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO-Übereinkommen) zielt durch Einrichtung der NASCO auf die Erhaltung, Wiederauffüllung, Vermehrung und rationelle Bewirtschaftung der Lachsbestände im Nordatlantik ab. Das Übereinkommen trat am 1. Oktober 1983 in Kraft.

    Die EU ist Vertragspartei des NASCO-Übereinkommens, nachdem sie es gemäß dem Beschluss 82/886/EWG des Rates 1 genehmigt hat.

    2.2.Rat der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik

    Der NASCO-Rat, der von den drei NASCO-Kommissionen (der Nordamerika-Kommission, der Nordostatlantik-Kommission und der Westgrönland-Kommission) unterstützt wird, ist das Gremium, das durch das NASCO-Übereinkommen zwecks Erhaltung, Wiederauffüllung, Vermehrung und rationeller Bewirtschaftung der nordatlantischen Lachsbestände im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit eingesetzt wurde. Er ergreift Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in seinem Zuständigkeitsbereich.

    Als Vertragspartei des NASCO-Rates und zweier seiner Kommissionen (der Nordostatlantik-Kommission und der Westgrönland-Kommission) nimmt die EU an den Sitzungen teil und besitzt Stimmrecht. Der NASCO-Rat fasst seine Beschlüsse einstimmig.

    2.3.Beschlüsse des NASCO-Rates

    Der NASCO-Rat ist befugt, für die Fischereien in seinem Zuständigkeitsbereich Erhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu erlassen, die für die Vertragsparteien bindend sind.

    Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des NASCO-Übereinkommens treten die Maßnahmen 60 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien von der NASCO über diese Maßnahmen unterrichtet werden, es sei denn eine Vertragspartei legt innerhalb von 60 Tagen nach Notifizierung der Maßnahme einen Widerspruch ein.

    3.Im Namen der Europäischen Union zu vertretender Standpunkt

    Der im Namen der Union auf den Jahrestagungen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) zu vertretende Standpunkt wird derzeit nach einem zweistufigen Ansatz festgelegt. Ein Beschluss des Rates legt die Grundsätze des Standpunkts der EU auf Mehrjahresbasis fest. Anschließend wird der Standpunkt für jede Jahrestagung durch Non-Papers der Kommissionsdienststellen angepasst, die vom Rat gebilligt werden.

    Für die NASCO wird dieser Ansatz durch den Beschluss (EU) 2019/864 des Rates vom 14. Mai 2019 umgesetzt, in dem der Standpunkt der EU in der NASCO für den Zeitraum 2019-2023 dargelegt wird. Der Beschluss enthält allgemeine Grundsätze, berücksichtigt jedoch so weit wie möglich auch die Besonderheiten der NASCO. Außerdem wird das Standardverfahren für die Festlegung des Standpunkts der EU-Jahr nach Jahr beschrieben, wie es die Mitgliedstaaten gefordert haben.

    Der Beschluss (EU) 2019/864 übernimmt die Grundsätze der neuen Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und berücksichtigt auch die in der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegten Ziele 3 . Darüber hinaus passte er den Standpunkt der EU an den Vertrag von Lissabon an.

    Der Beschluss (EU) 2019/864 des Rates sieht eine Bewertung und gegebenenfalls Überarbeitung des Standpunkts der EU vor der Jahrestagung im Jahr 2024 vor. Dieser Vorschlagt enthält daher den von der EU in der NASCO im Zeitraum 2024-2028 zu vertretenden Standpunkt und ersetzt damit den Beschluss (EU) 2019/864.

    Die vorliegende Überarbeitung berücksichtigt in Bezug auf die Fischerei den europäischen Grünen Deal, insbesondere die Biodiversitätsstrategie 4 , die Strategie zur Anpassung an den Klimawandel 5 und die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 6 . Er trägt auch der Strategie für Kunststoffe 7 und dem Null-Schadstoff-Aktionsplan Rechnung 8 . Darüber hinaus wird auch die Gemeinsame Mitteilung zur internationalen Meerespolitik berücksichtigt 9 .

    4.Rechtsgrundlage

    4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

    4.1.1.Grundsätze

    Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

    „Rechtswirksame Akte“ umfassen Akte, die aufgrund der Regeln des Völkerrechts, die für das betreffende Gremium maßgeblich sind, Rechtswirkung entfalten, und Instrumente, die völkerrechtlich nicht verbindlich sind, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber... erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 10 .

    4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Der NASCO-Rat, unterstützt von seinen Kommissionen, ist das im Rahmen des NASCO-Übereinkommens eingerichtete Gremium.

    Die Akte, die der NASCO-Rat zu erlassen hat, sind rechtswirksame Akte. Diese vorgesehenen Akte können gemäß Artikel 13 des NASCO-Übereinkommens völkerrechtlich bindend sein und sind geeignet, den Inhalt des EU-Rechts maßgeblich zu beeinflussen, unter anderem der

    ·Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei 11 ;

    ·der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik 12 und

    ·der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten 13 .

    Der institutionelle Rahmen des NASCO-Übereinkommens wird durch die vorgesehenen Beschlüsse weder ergänzt noch geändert.

    Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

    4.2.Materielle Rechtsgrundlage

    4.2.1.Grundsätze

    Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der EU zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem Beschluss ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, muss er nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

    4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

    Hauptzweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die Fischerei. Die Rechtsgrundlage mit den Grundsätzen, die sich in diesem Standpunkt widerspiegeln müssen, ist die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

    Somit ist Artikel 43 Absatz 2 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss. Der Beschluss wird den Beschluss (EU) 2019/864 des Rates ersetzen, der für den Zeitraum 2019-2023 gilt.

    4.3.Fazit

    Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 43 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

    2023/0268 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/864

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Mit dem Beschluss 82/886/EWG des Rates 14 schloss die Europäische Gemeinschaft das Übereinkommen zur Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO-Übereinkommen), mit dem die Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) errichtet wurde.

    (2)Der NASCO-Rat ergreift Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in seinem Zuständigkeitsbereich. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.

    (3)Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Die Verordnung schreibt ferner vor, dass die Union bei der Bestandsbewirtschaftung den Vorsorgeansatz anwenden und bei der Nutzung der biologischen Meeresressourcen darauf abzielen muss, die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederherzustellen und zu erhalten, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass die Union auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen ergreift, um die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten zu unterstützen, die Rückwürfe schrittweise einzustellen und Fangmethoden zu fördern, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Beifänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beitragen. Außerdem sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass die Union diese Ziele und Grundsätze im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen anwendet.

    (4)Im Einklang mit der Biodiversitätsstrategie 16 , der Strategie zur Anpassung an den Klimawandel 17 und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 18 ist es von entscheidender Bedeutung, die Natur zu schützen und die Verschlechterung der Ökosysteme umzukehren. Die Risiken, die sich aus dem Klimawandel und dem Verlust der biologischen Vielfalt ergeben, dürfen die Verfügbarkeit der Waren und Dienstleistungen, die gesunde Meeresökosysteme für Fischer, Küstengemeinschaften und die Menschheit insgesamt bereitstellen, nicht gefährden.

    (5)Die Kunststoffstrategie 19 bezieht sich auf spezifische Maßnahmen zur Verringerung der Kunststoffabfälle und der Meeresverschmutzung sowie des Verlusts oder der Aufgabe von Fanggeräten auf See. Darüber hinaus zielt der Null-Schadstoff-Aktionsplan 20 darauf ab, Kunststoffabfälle im Meer um 50 % und die Freisetzung von Mikroplastik in die Umwelt um 30 % zu verringern.

    (6)Gemäß der Gemeinsamen Mitteilung zur internationalen Meerespolitik 21 gehören der Schutz und die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere zu den wichtigsten Prioritäten des auswärtigen Handelns der EU. Die EU ist weltweit der wichtigste Akteur in regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und Fischereigremien. In deren Rahmen fördert sie die Nachhaltigkeit der Fischbestände, setzt sich für eine transparente Entscheidungsfindung auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Gutachten ein, verbessert die Forschung und stärkt die Einhaltung der Vorschriften.

    (7)Derzeit ist der Standpunkt, der im Namen der Union in den Sitzungen der NASCO zu vertreten ist, mit dem Beschluss (EU) 2019/864 des Rates 22 festgelegt. Es ist angezeigt, diesen Beschluss aufzuheben und einen neuen Beschluss, für den Zeitraum 2024-2028 anzunehmen.

    (8)Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen des NASCO-Rates zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NASCO für die Union bindend sein können und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 23 , der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 24 und der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 , maßgeblich beeinflussen können.

    (9)Da die Fischbestände im NASCO-Übereinkommensbereich in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen der NASCO vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten Verfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2024-2028 festgelegt werden. Diese Standpunkte sollten mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union im Einklang stehen 

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Union in den Sitzungen des Rates der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) zu vertretende Standpunkt ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.

    Artikel 2

    Die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union in den Sitzungen des NASCO-Rates erfolgt gemäß Anhang II.

    Artikel 3

    Der in Anhang I dargelegte Standpunkt der Union wird spätestens für die Jahrestagung des NASCO-Rates im Jahr 2029 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und erforderlichenfalls geändert.

    Artikel 4

    Der Beschluss (EU) 2019/864 wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin

    (1)

       Beschluss 82/886/EWG des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24).

    (2)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
    (3)    KOM(2011) 424 vom 13.7.2011.
    (4)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380).
    (5)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein klimaresilientes Europa aufbauen – Die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final).
    (6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381).
    (7)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“, COM(2018) 28 final.
    (8)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle - EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).
    (9)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Festlegung des Kurses für einen nachhaltigen blauen Planeten (JOIN(2022) 28 final).
    (10)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
    (11)    ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.
    (12)    ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
    (13)    ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81.
    (14)    Beschluss des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluss des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 24).
    (15)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
    (16)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380).
    (17)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein klimaresilientes Europa aufbauen – Die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (COM(2021) 82 final).
    (18)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Vom Hof auf den Tisch“ – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381).
    (19)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“(COM(2018) 28 final).
    (20)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle - EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).
    (21)    Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Festlegung des Kurses für einen nachhaltigen blauen Planeten (JOIN(2022) 28 final).
    (22)    Beschluss (EU) 2019/864 des Rates vom 14. Mai 2019 über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NASCO) zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses vom 26. Mai 2014 über den im Namen der Union in der NASCO einzunehmenden Standpunkt (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 54).
    (23)    Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
    (24)    Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
    (25)    Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
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    Brüssel, den 11.7.2023

    COM(2023) 407 final

    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für einen Beschluss des Rates

    über den im Namen der Europäischen Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik zu vertretenden Standpunkt und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/864


    ANHANG I

    Im Namen der Union in der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik (NASCO) zu vertretender Standpunkt

    1.GRUNDSÄTZE

    Im Rahmen der NASCO wird die Europäische Union

    (a)dafür Sorge tragen, dass die Maßnahmen der NASCO mit dem Völkerrecht und insbesondere den Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982 und seinem Artikel 66, dem Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See von 1993 sowie mit dem FAO-Übereinkommen über Hafenstaatmaßnahmen aus dem Jahr 2009 vereinbar sind;

    (b)die Ziele des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt (BBNJ) und bei der 15. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP15) fördern, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung des Schutzes der biologischen Vielfalt der Meere und des Schutzes von 30 % der Weltmeere durch die Ausweisung geschützter Meeresgebiete;

    (c)zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals beitragen, einschließlich der Biodiversitätsstrategie und der Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Natur, sowie zu der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ und der Schaffung eines stärkeren Europas in der Welt;

    (d)die Ziele der Kunststoffstrategie und des Null-Schadstoff-Aktionsplans verfolgen, insbesondere zur Verringerung des Kunststoffaufkommens und der Meeresverschmutzung;

    (e)im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen handeln, die sie bei der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgt, insbesondere durch Anwendung des Vorsorgeansatzes und im Einklang mit den Zielsetzungen in Bezug auf den höchstmöglichen Dauerertrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, um die Anwendung eines ökosystemorientierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung zu fördern und die Umweltauswirkungen fischereilicher Tätigkeiten einzugrenzen, unerwünschte Beifänge zu vermeiden bzw. weitestmöglich zu verringern und Rückwürfe schrittweise einzustellen, die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen, sowie rentable und wettbewerbsfähige EU-Fischereien zu fördern, um den von der Fischerei Abhängigen einen angemessenen Lebensstandard zu garantieren und den Verbraucherinteressen Rechnung zu tragen;

    (f)im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu der Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik 1 verfahren;

    (g)im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Mitteilung über die Agenda der EU für die internationale Meerespolitik 2 in Bezug auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt der Meere sowie mit den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Gemeinsamen Mitteilung 3 stehen;

    (h)auf eine angemessene Einbeziehung der Akteure während der Vorbereitungsphase für Maßnahmen der NASCO hinarbeiten und sicherstellen, dass Maßnahmen, die in der NASCO erlassen werden, mit den Zielen des NASCO-Übereinkommens übereinstimmen;

    (i)Standpunkte fördern, die mit den bewährten Verfahren der regionalen Fischereiorganisationen (RFOs) vereinbar sind;

    (j)sich um Konsistenz und Synergie mit der Politik bemühen, die die Union als Teil ihrer bilateralen Fischereibeziehungen zu Drittländern verfolgt, und Kohärenz mit ihren anderen Politiken, insbesondere in den Bereichen Außenbeziehungen, Umwelt, Handel, Entwicklung, Forschung und Innovation gewährleisten;

    (k)darauf abzielen, im Übereinkommensbereich gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Fangflotte der Union zu schaffen, die auf denselben Grundsätzen und Normen beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und die einheitliche Anwendung dieser Grundsätze und Normen fördern;

    (l)die Koordinierung zwischen der NASCO, bestehenden RFO und regionalen Meeresübereinkommen sowie gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit globalen Organisationen im Rahmen ihrer Mandate fördern und insbesondere die Koordinierung mit dem OSPAR-Übereinkommen, dem die Union als Vertragspartei angehört;

    (m)Kooperationsmechanismen zwischen RFOs für andere Bestände als Thunfisch, die dem sogenannten Kobe-Verfahren für RFOs für Thunfisch ähneln, fördern.

    2.LEITLINIEN

    Die Union bemüht sich gegebenenfalls, die NASCO bei der Annahme der folgenden Maßnahmen zu unterstützen:

    (a)Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und vollständigen Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, der Nachhaltigkeit der Bestände und der Einbeziehung von Klimaschutzerwägungen in den Entscheidungsprozess;

    (b)Bestandserhaltungs- und Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen im NASCO-Regelungsbereich auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und des Vorsorgeansatzes, einschließlich zulässiger Gesamtfangmengen und Quoten oder Regulierung des Fischereiaufwands für die Fischerei auf lebende Meeresressourcen, die in den Regelungsbereich der NASCO fallen, womit die Bestände auf das Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags gebracht würden. Bei überfischten Beständen sollten erforderlichenfalls spezifische Maßnahmen ins Auge gefasst werden, um dafür zu sorgen, dass der Fischereiaufwand sich mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten vereinbaren lässt;

    (c)Maßnahmen zur Förderung der Datenerhebung, der wissenschaftlichen Forschung und wissenschaftsbasierter Managemententscheidungen, der Stärkung seines Compliance-Ausschusses, einer Kultur der Compliance und regelmäßiger unabhängiger Leistungsüberprüfungen;

    (d)Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) im Regelungsbereich, einschließlich der Aufnahme von IUU-Schiffen in die Listen und des Abgleichs mit anderen RFO, und Maßnahmen zur Förderung der Rückverfolgbarkeit von Fisch und Fischereierzeugnissen auf der Grundlage der Freiwilligen Leitlinien für Fangdokumentationsregelungen;

    (e)Überwachungs-, Kontroll- und Monitoringmaßnahmen im NASCO-Regelungsbereich, um die Wirksamkeit der Kontrollen und die Einhaltung der im Rahmen der NASCO angenommenen Maßnahmen zu gewährleisten, einschließlich einer verstärkten Kontrolle von Umladungen auf der Grundlage der Freiwilligen Leitlinien der FAO für Umladungen;

    (f)Maßnahmen zur Minimierung der negativen Auswirkungen der Fangtätigkeiten auf die Biodiversität der Meere, auf die Meeresökosysteme und auf die Lebensräume, einschließlich Schutzmaßnahmen für gefährdete Meeresökosysteme im Regelungsbereich im Einklang mit dem NASCO-Übereinkommen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See sowie Maßnahmen zur Vermeidung und weitestgehenden Verringerung unerwünschter Fänge, insbesondere schutzbedürftiger Meeresarten, und zur schrittweisen Einstellung von Rückwürfen;

    (g)Maßnahmen zur Verringerung der Meeresverschmutzung und zur Verhinderung des Einbringens von Kunststoffen ins Meer und zur Verringerung der Auswirkungen von im Meer vorhandenen Kunststoffen auf die biologische Vielfalt und die Ökosysteme der Meere, einschließlich Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen zurückgelassener, verlorener oder anderweitig entsorgter Fanggeräte auf die Meere und zur Erleichterung der Identifizierung und Rückgewinnung solcher Fanggeräte auf der Grundlage der freiwilligen Leitlinien der FAO für die Kennzeichnung von Fanggeräten;

    (h)Maßnahmen, die ein Verbot der ausschließlich auf die Ernte von Haifischflossen gerichteten Fischerei zum Ziel haben und verlangen, dass alle Haie mit unversehrten Flossen am Körper angelandet werden;

    (i)gegebenenfalls Empfehlungen, soweit dies nach den einschlägigen Satzungen zulässig ist, die die Umsetzung des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Arbeit im Fischereisektor fördern;

    (j)gemeinsame Ansätze mit anderen RFOs, gegebenenfalls insbesondere denjenigen, die an der Bestandsbewirtschaftung in derselben Region beteiligt sind;

    (k)Entwicklung von Ansätzen zur Bewältigung der Auswirkungen nicht fischereilicher Tätigkeiten auf die biologischen Meeresressourcen im Regelungsbereich;

    (l)zusätzliche technische Maßnahmen auf der Grundlage von Gutachten der nachgeordneten Gremien und Arbeitsgruppen der NASCO.

    ANHANG II

    Jährliche Festlegung des von der Union in den Sitzungen

    der Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik zu vertretenden Standpunkts

    Vor jeder Sitzung des NASCO-Rates, wenn dieses Gremium für die Union möglicherweise bindende Beschlüsse erlassen soll, wird dafür Sorge getragen, dass der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den neuesten wissenschaftlichen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt werden, gemäß den in Anhang I niedergelegten Grundsätzen und Leitlinien Rechnung trägt.

    Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission aufgrund dieser Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor jeder Sitzung des NASCO-Rates ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union, anhand dessen die Einzelheiten des im Namen der Union einzunehmenden Standpunkts erörtert und gebilligt werden sollen.

    Sollte in einer Sitzung des NASCO-Rates, auch vor Ort, keine Einigung dahin gehend erzielt werden können, dass der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

    (1)    Dok. 7087/12 REV 1 ADD 1 COR 1.
    (2)    JOIN/2022/28 final vom 24.6.2022.
    (3)    15973/22 vom 13.12.2022.
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