EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.6.2023
COM(2023) 322 final
2023/0186(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung von Anhang I Teil I des Abkommens zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.Gegenstand des Vorschlags
Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses zur Änderung von Anhang I Teil I des Abkommens zu vertreten ist.
2.Kontext des Vorschlags
2.1.Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) enthält die Regelungen für den geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom. Das Austrittsabkommen trat am 1. Februar 2020 in Kraft.
2.2.Gemeinsamer Ausschuss
Der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Union und des Vereinigten Königreichs zusammen. Der Vorsitz wird gemeinsam von der Union und dem Vereinigten Königreich geführt. Anhang VIII des Austrittsabkommens enthält die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses. Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich oder auf Antrag der Union oder des Vereinigten Königreichs zusammen und legt seinen Sitzungskalender und seine Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen fest.
Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind in Artikel 164 des Austrittsabkommens festgelegt und bestehen vor allem darin,
·die Durchführung und Anwendung des Abkommens direkt oder durch die Arbeit der ihm unterstellten Fachausschüsse zu überwachen,
·Beschlüsse zu fassen und Empfehlungen zu unterbreiten sowie in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Änderungen des Abkommens zu verabschieden,
·Problemen vorzubeugen und Streitigkeiten beizulegen, die bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens entstehen können.
2.3.Der vorgesehene Rechtsakt des Gemeinsamen Ausschusses
Auf seiner nächsten Sitzung soll der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Änderung von Anhang I Teil I des Austrittsabkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“) annehmen. Nach Artikel 36 Absatz 4 des Austrittsabkommens nimmt der Gemeinsame Ausschuss einen Beschluss zur Änderung des Austrittsabkommens an, um neuen Beschlüssen oder Empfehlungen Rechnung zu tragen, die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angenommen wurden.
Zweck des vorgesehenen Rechtsakts ist es, zwei von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angenommene neue Beschlüsse in Anhang I Teil I aufzunehmen und die früheren Beschlüsse, die durch die beiden neuen Beschlüsse ersetzt worden sind, zu streichen.
Der vorgesehene Rechtsakt wird für die Vertragsparteien nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens verbindlich. Gemäß Regel 9 der Geschäftsordnung enthalten die vom Gemeinsamen Ausschuss angenommenen Beschlüsse eine Angabe zum Tag ihres Wirksamwerdens.
3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt
3.1. Teil I von Anhang I des Austrittsabkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit
Anhang I Teil I des Austrittsabkommens enthält die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die die Union und das Vereinigte Königreich bei der Anwendung der Vorschriften für die Koordinierung der sozialen Sicherheit in gebührender Weise berücksichtigen müssen (Artikel 31 Absatz 1 des Austrittsabkommens).
Am 19. Oktober 2021 nahm die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Beschluss Nr. H12 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates an. Dieser Beschluss sollte in Anhang I des Austrittsabkommens aufgenommen werden. Dieser Beschluss ersetzt Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Beschlüsse Nr. H3 und Nr. H7 werden daher aus Anhang I Teil I des Austrittsabkommens gestrichen.
Am 30. März 2022 nahm die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Beschluss Nr. H13 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit an. Dieser Beschluss sollte in Anhang I des Austrittsabkommens aufgenommen werden. Dieser Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Beschluss Nr. H4 wird daher aus Anhang I Teil I des Austrittsabkommens gestrichen.
4.Rechtsgrundlage
4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage
4.1.1.Grundsätze
Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.
Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Der Gemeinsame Ausschuss ist ein durch ein internationales Übereinkommen, nämlich das Austrittsabkommen, eingesetztes Gremium.
Der Akt, den der Gemeinsame Ausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt ist nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens völkerrechtlich verbindlich.
Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Austrittsabkommens weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.
Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht Beschlüsse vor „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
4.2.1.Grundsätze
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Zweck und Gegenstand des vorgesehenen Aktes ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Rechtsakt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche, während der andere von untergeordneter Bedeutung ist, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Einziger Zweck und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ist es, Anhang I Teil I des Austrittsabkommens dahin gehend zu ändern, dass zwei von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angenommene neue Beschlüsse aufgenommen und die früheren Beschlüsse, die durch die beiden neuen Beschlüsse ersetzt worden sind, gestrichen werden.
Der Abschluss des Austrittsabkommens erfolgte auf der Grundlage des Artikels 50 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union.
Deshalb, und im Einklang mit dem Grundsatz, dass ein Rechtsakt nur durch einen gleichartigen Rechtsakt geändert werden kann, bildet Artikel 50 Absatz 2 EUV die materielle Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses.
4.3.Schlussfolgerung
Rechtsgrundlage des vorgeschlagenen Beschlusses sollte Artikel 50 Absatz 2 EUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts
Da mit dem Akt des Gemeinsamen Ausschusses Anhang I Teil I des Austrittsabkommens geändert wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
2023/0186 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung von Anhang I Teil I des Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 abgeschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.
(2)Gemäß Artikel 36 Absatz 4 des Austrittsabkommens erlässt der Gemeinsame Ausschuss Beschlüsse zur Änderung von Anhang I Teil I des Austrittsabkommens, um neuen Beschlüssen oder Empfehlungen Rechnung zu tragen, die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angenommen wurden.
(3)Der Gemeinsame Ausschuss soll auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss gemäß Artikel 36 Absatz 4 des Austrittsabkommens zur Änderung von Anhang I Teil I des Austrittsabkommens annehmen, um zwei neue Beschlüsse, die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit genehmigt wurden, in die darin enthaltene Liste aufzunehmen und drei Beschlüsse, die durch die beiden neuen Beschlüsse ersetzt wurden, aus dieser Liste zu streichen.
(4)Da der Beschluss zur Änderung von Anhang I Teil I des Austrittsabkommens für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des diesem Beschluss beigefügten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident /// Die Präsidentin