EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52023PC0237

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Förderung der Munitionsproduktion

COM/2023/237 final

Brüssel, den 3.5.2023

COM(2023) 237 final

2023/0140(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Förderung der Munitionsproduktion


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sind territoriale Konflikte und schwere Kriegshandlungen auf europäischen Boden zurückgekehrt. Die Streitkräfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurden in den letzten Jahrzehnten darauf ausgerichtet, Expeditionseinsätze sowie Einsätze zur Friedenssicherung und/oder Friedensdurchsetzung durchzuführen, und die Planung und Beschaffung von Verteidigungssystemen wurde auf diese operative Realität zugeschnitten.

Die Produktionskapazitäten der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) wurden daher darauf ausgelegt, in erster Linie den begrenzten Bedarf der Mitgliedstaaten zu decken, und zwar meist entlang nationaler Trennlinien, weil der öffentliche Sektor jahrzehntelang nicht genügend investiert hat.

Unter diesen Gegebenheiten sahen sich die Verteidigungsunternehmen häufig gezwungen, die Produktionsraten herunterzufahren, um die Produktionslinien zu erhalten und qualifiziertes Personal nicht zu verlieren, wobei sie Verteidigungssysteme in begrenzter Menge für nationale Kunden produzierten.

Durch die Rückkehr eines schweren Konflikts hat sich die vorstehend beschriebene Marktlage umgekehrt. Wie in der Gemeinsamen Mitteilung „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ (JOIN(2022) 24 final) dargelegt, führten die Investitionsdefizite in der Union sowohl zu Lücken bei den Fähigkeiten als auch zu Lücken im Bereich der Industrie. Im Juli 2022 legte die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der Europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) vor, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Beschaffungsphase unterstützt werden soll, um so – auf kooperative Weise – die dringlichsten und kritischsten Lücken zu schließen, insbesondere jene, die durch die Reaktion auf die derzeitige Aggression Russlands entstehen. EDIRPA wird dazu beitragen, die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern auszubauen und – durch die damit verbundene Finanzierung durch die Union – die industriellen Fähigkeiten der EU im Verteidigungsbereich zu stärken und die Verteidigungsindustrie der Union besser an strukturelle Veränderungen des Marktes anzupassen, die mit einer erhöhten Nachfrage aufgrund der Rückkehr schwerer Kriegshandlungen einhergehen.

Es gibt unterschiedliche Fähigkeitslücken, aber angesichts der Lage in der Ukraine besteht ein besonderer dringender Bedarf an Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörpern, wie vom Rat anerkannt wurde, der sich am 20. März 2023 auf einen dreigleisigen Ansatz verständigte. Der Rat kam überein, der Ukraine rasch Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie, falls darum ersucht wird, Flugkörper zu liefern, und forderte die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam Munition und, falls darum ersucht wird, Flugkörper zu beschaffen, um ihre Bestände wieder aufzufüllen und die Ukraine gleichzeitig weiter unterstützen zu können. Da die Bemühungen, die gemeinsam unternommen werden, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, ihre erschöpften Bestände wieder aufzufüllen und die Ukraine zu unterstützen, nur dann wirksam sein können, wenn die Angebotsseite in der EU rechtzeitig die erforderlichen Verteidigungsgüter liefern kann, hat der Rat die Kommission damit beauftragt, konkrete Vorschläge vorzulegen, wie sich die Aufstockung der Produktionskapazitäten der europäischen Verteidigungsindustrie rasch fördern, die Lieferketten sichern, effiziente Beschaffungsverfahren erleichtern, Defizite bei den Produktionskapazitäten beheben und Investitionen fördern lassen, gegebenenfalls auch unter Einsatz von Mitteln aus dem Unionshaushalt.

Die Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich hat eine Bestandsaufnahme der Produktionskapazitäten der EU-Industrie eingeleitet, darunter auch im Bereich der Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie der Flugkörper (im Folgenden „maßgebliche Verteidigungsgüter“). Die Produktionskapazitäten in der Verteidigungsindustrie der Union wurden jedoch auf Friedenszeiten ausgelegt, während die europäischen Verteidigungsunternehmen nun mit einem Nachfrageschub bei maßgeblichen Verteidigungsgütern konfrontiert sind, sodass sie schneller und mehr produzieren müssen. Diese Diskrepanz zwischen dem dringenden Bedarf der Streitkräfte und den begrenzten vorhandenen Produktionskapazitäten führt zu Preisinflation und Schwierigkeiten bei der Belieferung der Kunden; zudem drohen Probleme bei der Versorgungssicherheit für die Streitkräfte der Mitgliedstaaten, was die Sicherheit der EU-Bürgerinnen und Bürger in Mitleidenschaft ziehen kann. Davon sind nicht nur die größten Auftragnehmer betroffen, sondern die gesamte Lieferkette, die bei den maßgeblichen Verteidigungsgütern EU-weit aufgefächert ist und sich aus mehreren KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung zusammensetzt.

Zum einen müssen die Mitgliedstaaten für stabile Aufträge an die EDTIB sorgen, zum anderen stellt das Hochfahren der Verteidigungsindustrie einen Prozess dar, der dauern und Anstrengungen in mehreren Bereichen erfordern wird (Humanressourcen, Werkzeugmaschinen, Lieferkettenmanagement, Sicherung von Rohstoffen). Investitionen der Industrie hängen zwar von stabilen Aufträgen aus den Mitgliedstaaten ab, doch die Kommission kann tätig werden, indem sie das Risiko industrieller Investitionen durch Zuschüsse und Kredite verringert, die eine schnellere Anpassung an den anhaltenden Strukturwandel des Marktes und die Beseitigung bestehender Engpässe ermöglichen und so die Industrie in die Lage versetzen, über die gesamte Wertschöpfungskette hinweg mehr und schneller zu produzieren.

Zusätzlich zur industriellen Verstärkung sind weitere Maßnahmen erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts im Bereich der maßgeblichen Verteidigungsgüter im Einklang mit Artikel 114 AEUV sicherzustellen. Als Hindernisse für stabile Aufträge durch die Behörden der Mitgliedstaaten sind die begrenzten vorhandenen Produktionskapazitäten und Rohstoffe sowie der Mangel an qualifiziertem Personal zu nennen. Um eine Steigerung der Produktionsmengen und -geschwindigkeit zu erreichen, kann es nötig werden, dass die Kommission – im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten – Rechtsträger dazu auffordern darf, Aufträge zur Produktion oder Lieferung der maßgeblichen Verteidigungsgüter anzunehmen und vorrangig abzuarbeiten. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die begrenzten vorhandenen Produktionskapazitäten für die vom Rat festgelegten politischen Ziele eingesetzt werden. Dementsprechend wird es durch die Vereinfachung der Rechtsvorschriften auch möglich sein, über vorübergehende Ausnahmen von bestehenden Verordnungen und Richtlinien die Produktion zu beschleunigen. Die Verordnung enthält insbesondere eine Ausnahme von der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 , mit der ermöglicht wird, nationale Rahmenverträge ohne erneute Ausschreibung auch für andere Mitgliedstaaten zu öffnen, wenn die Lage äußerst dringlich ist und die Flexibilitätsmöglichkeiten der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht ausreichen, um die Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten zu wahren, die sich an der gemeinsamen Beschaffung beteiligen wollen. Flankiert wird diese Ausnahmeregelung von der Möglichkeit, dass jeder Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglichen Anforderungen einer Rahmenvereinbarung erfüllt, der Rahmenvereinbarung beitreten kann. Die Rahmenvereinbarung unterliegt jedoch weiterhin den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung.

Ebenso darf für eine raschere Verbringung von Munition und Flugkörpern innerhalb der EU von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/43/EG abgewichen werden, wobei diese Verbringung keiner vorherigen Genehmigung mehr unterliegt.

Damit die EDTIB wettbewerbsfähig, innovativ und resilient werden und ihre Produktionskapazitäten aufstocken kann, braucht sie Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln. Da die Verteidigungsunternehmen einen erheblichen Finanzbedarf zur Vergrößerung ihrer Produktionskapazitäten haben, könnten sie zusätzlich zu Zuschüssen auch Fremdfinanzierungen benötigen, um die Lücken zwischen den Aufträgen der Verteidigungsministerien und dem benötigten Cashflow zu schließen. Eine Politik der Zurückhaltung bei der Kreditvergabe an die Verteidigungsindustrie behindert jedoch den Zugang zu Finanzmitteln für Verteidigungsunternehmen in der EU.

Den Unternehmen in der Wertschöpfungskette maßgeblicher Verteidigungsgüter soll Zugang zu Fremdfinanzierung gewährt werden, um die zur Aufstockung der Produktionskapazitäten erforderlichen Investitionen zu beschleunigen. Ziel des Instruments ist es, den Unternehmen der Union aus dem Bereich Munition und Flugkörper den Zugang zu Finanzierungen zu erleichtern. Mit der Verordnung sollte insbesondere sichergestellt werden, dass jenen Rechtsträgern die gleichen Bedingungen gewährt werden, wie sie andere Rechtsträger auch erhalten, und alle speziell im Verteidigungssektor anfallenden Zusatzkosten übernommen werden. In der Verordnung sind Maßnahmen vorgesehen, die den Finanzierungszugang erleichtern sollen, und zwar sowohl durch eine spezifische förderfähige Maßnahme als auch im Wege einer Fazilität, des sogenannten Aufstockungsfonds, der Lösungen mit dem Ziel anbietet, die zur Aufstockung der Produktionskapazitäten erforderlichen Investitionen zu mobilisieren, ihr Risiko zu mindern und sie zu beschleunigen. Der Aufstockungsfonds wird in direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt. Die Kommission wird die Möglichkeit prüfen, in enger Zusammenarbeit mit ihren Durchführungspartnern eine Mischfinanzierungsfazilität, auch im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds „InvestEU“, einzurichten. Administrative Anträge betreffend die Planung, den Bau und den Betrieb von Produktionsanlagen, die Verbringung von Vorleistungen innerhalb der EU sowie die Qualifikation und Zertifizierung der Endprodukte sollten zudem so schnell wie rechtlich irgend möglich bearbeitet werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Am 20. März 2023 verständigte sich der Rat der Europäischen Union auf einen dreigleisigen Ansatz, „der insbesondere darauf abzielt, die Lieferung und gemeinsame Beschaffung mit dem Ziel einer Million Artilleriegeschosse für die Ukraine in einer gemeinsamen Anstrengung innerhalb der nächsten zwölf Monate zu beschleunigen“. Ferner rief er die Mitgliedstaaten auf, „so schnell wie möglich vor dem 30. September 2023 gemeinsam von der europäischen Verteidigungsindustrie (und Norwegen) 155-mm-Munition und, falls darum ersucht wird, Flugkörper für die Ukraine zu beschaffen, und zwar innerhalb der Parameter, die im Rahmen eines bestehenden EDA-Projekts oder im Rahmen ergänzender Projekte zur gemeinsamen Beschaffung unter der Leitung eines Mitgliedstaats festgelegt werden“. Der Rat ersuchte die Kommission zudem, „konkrete Vorschläge vorzulegen, um den Ausbau der Fertigungskapazitäten der europäischen Verteidigungsindustrie dringend zu unterstützen, Lieferketten zu sichern, effiziente Beschaffungsverfahren zu erleichtern, Engpässe bei Produktionskapazitäten anzugehen und Investitionen zu fördern, gegebenenfalls auch durch die Inanspruchnahme des Unionshaushalts“.

Der Rat erklärte ferner, dass „regelmäßige Treffen auf Ebene der nationalen Rüstungsdirektoren mit der Taskforce für die Gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich (Kommission, EAD, EDA) organisiert werden, um den Bedarf und die industriellen Fähigkeiten zu bewerten und die erforderliche enge Koordinierung zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung aus Lagerbeständen, die Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen und die verschiedenen Projekte zur gemeinsamen Beschaffung, um eine angemessene Umsetzung der drei verschiedenen Stränge zu gewährleisten“.

Am 23. März 2023 bekräftigte der Europäische Rat: „Die Europäische Union steht fest und uneingeschränkt an der Seite der Ukraine und wird der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin starke politische, wirtschaftliche, militärische, finanzielle und humanitäre Hilfe leisten, solange dies nötig ist.“ Der Europäische Rat begrüßte, „dass sich der Rat darauf geeinigt hat, der Ukraine dringend Boden-Boden-Munition und Artilleriemunition sowie – falls darum ersucht wird – Flugkörper zu liefern, unter anderem durch gemeinsame Beschaffung und die Mobilisierung angemessener Finanzmittel, einschließlich über die Europäische Friedensfazilität, wodurch in einer gemeinsamen Anstrengung innerhalb der nächsten zwölf Monate eine Million Artilleriegeschosse bereitgestellt werden sollen“.

Die Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion wird auch die vorgeschlagene Verordnung zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der Europäischen Verteidigungsindustrie durch Gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) ergänzen und dem künftigen Programm für Europäische Verteidigungsinvestitionen (EDIP) den Weg bereiten.

EDIRPA belohnt die Zusammenarbeit in der Beschaffungsphase und kommt den Mitgliedstaaten bei der gemeinsamen Beschaffung der dringendsten und kritischsten Verteidigungsgüter zugute; die Hersteller von Verteidigungsgütern erhalten dadurch mehr Planbarkeit, was ihnen bei der Anpassung an die strukturellen Veränderungen zugute kommt. Die derzeitige Munitionsversorgungskrise erfordert zusätzliche Maßnahmen, die auf die Angebotsseite für maßgebliche Verteidigungsgüter abgestellt sind. Die Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion wird daher die erforderliche Aufstockung bei den maßgeblichen Verteidigungsgütern begleiten, durch Anreize fördern, beschleunigen und vereinfachen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieses Instrument wird bestehende EU-Initiativen zur Verteidigungskooperation ergänzen. Es wird ferner Synergien mit der Umsetzung des Strategischen Kompasses für Sicherheit und Verteidigung und anderen EU-Programmen, etwa dem Europäischen Verteidigungsfonds, schaffen. Das Instrument wird ferner in voller Übereinstimmung mit dem Fähigkeitenentwicklungsplan der EU (Capability Development Plan, CDP), in dem die Prioritäten bei den Verteidigungsfähigkeiten auf EU-Ebene festgelegt werden, sowie der Koordinierten Jährlichen Überprüfung der Verteidigung (Coordinated Annual Review on Defence, CARD) der EU umgesetzt, in der unter anderem neue Möglichkeiten für die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich ermittelt werden. In diesem Zusammenhang können auch die einschlägigen Maßnahmen der Nordatlantikpakt-Organisation (NATO) und anderer Partner berücksichtigt werden, wenn sie den Interessen der Union im Bereich der Sicherheit und Verteidigung dienen und keinen Mitgliedstaat von der Beteiligung ausschließen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Mit dieser Verordnung sollen die Reaktionsfähigkeit und die Fähigkeit der EDTIB gestärkt werden, um die zeitnahe Verfügbarkeit und Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter in der Union sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird darin ein Rahmen für die Durchführung einer Reihe konkreter und gezielter Maßnahmen festgelegt, um die Anpassung der Industrie an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen. Dieser Rahmen beruht auf zwei Säulen, die jeweils einer der Rechtsgrundlagen dieser Verordnung entsprechen.

·Die erste Säule besteht aus Maßnahmen zur Förderung einer Stärkung der Industrie in allen Lieferketten für die Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter in der EU und stützt sich auf Artikel 173 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Die Verteidigungsindustrie der Union, die an der Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter beteiligt ist, ist derzeit mit einem plötzlichen Nachfrageschub konfrontiert und muss sich unbedingt an diese neue Marktlage anpassen. Ziel der finanziellen Unterstützung, die die EU im Rahmen dieser Säule bereitstellt, wird es sein, die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) im Bereich der maßgeblichen Verteidigungsgüter zu stärken, damit sie sich im Einklang mit Artikel 173 Absatz 1 erster Gedankenstrich AEUV rasch an die strukturellen Veränderungen anpassen kann. Dadurch unterstützt diese Säule die EU-Industrie dabei, ihre Produktionsmengen zu steigern, ihre Lieferfristen zu verkürzen und gegen potenzielle Engpässe und/oder Faktoren vorzugehen, die die Lieferung und Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter verzögern oder behindern könnten.

·Im Einklang mit Artikel 173 Absatz 3 AEUV ist in dieser Säule jegliche Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ausgeschlossen. Die zweite Säule besteht aus Harmonisierungsmaßnahmen zur Ermittlung, Erfassung und kontinuierlichen Überwachung der Verfügbarkeit der maßgeblichen Verteidigungsgüter, ihrer Bestandteile und der entsprechenden Vorleistungen sowie Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen mit dem Ziel, die rechtzeitige und dauerhafte Verfügbarkeit der maßgeblichen Verteidigungsgüter in der Union zu gewährleisten; sie stützt sich auf Artikel 114 AEUV.

Die Gewährleistung der Sicherheit des Gebiets der Union ist ein übergeordnetes Gemeinwohlziel, und diese Sicherheit hängt auch davon ab, ob Verteidigungsgüter und -dienstleistungen in ausreichender Menge verfügbar sind. Der derzeitige geopolitische Kontext bedingt einen enormen Anstieg der Nachfrage nach maßgeblichen Verteidigungsgütern in der Union. Diese Situation beeinträchtigt das Funktionieren des Binnenmarktes für diese Güter und ihre Bestandteile und gefährdet die Versorgungssicherheit. Die Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen ergriffen oder werden voraussichtlich noch Maßnahmen ergreifen, um im Interesse ihrer nationalen Verteidigung ihre eigenen Bestände an diesen Gütern und deren Bestandteilen zu bewahren. Allerdings hat sich herausgestellt, dass divergierende nationale Rechtsvorschriften, insbesondere für die Zertifizierung von Verteidigungsgütern und die Verbringung von Gütern und zugehörigen Bestandteilen innerhalb der Union, sowie die unterschiedliche Umsetzung des Unionsrechts, Engpässe in den europäischen Lieferketten für maßgebliche Verteidigungsgüter und Hindernisse für die Interoperabilität entstehen lassen. Infolgedessen ist es erforderlich, harmonisierte Rechtsvorschriften der Union auf der Grundlage von Artikel 114 AEUV zu erlassen, um das Funktionieren des Binnenmarkts dadurch zu gewährleisten, dass Engpässe bei maßgeblichen Verteidigungsgütern in der Union vermieden werden. Diese Maßnahmen sollten darin bestehen, dass „lieferkritische Verteidigungsgüter“ ermittelt, die damit zusammenhängenden industriellen Kapazitäten katalogisiert, Aufträge nach Priorität eingestuft, die Genehmigungsverfahren beschleunigt oder die Beschaffungsverfahren vereinfacht werden. Die Kombination dieser Maßnahmen soll bewirken, dass in allen Mitgliedstaaten ein größeres Angebot an maßgeblichen Verteidigungsgütern und deren Bestandteilen bereitgestellt wird, die für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind; sie soll zudem die zeitnahe Verfügbarkeit und Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter in der Union sicherstellen.

Andere Artikel des AEUV oder die einzelnen Artikel für sich genommen können nicht zur Begründung der beiden vorstehend genannten Ziele herangezogen werden. Die vorgeschlagenen Elemente werden in einem einzigen Rechtsakt festgelegt, da alle Maßnahmen einen kohärenten Ansatz bilden, mit dem die notwendige Stärkung des Verteidigungs-Ökosystems der Union auf unterschiedliche Weise erreicht werden soll.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Um umfassend auf den plötzlichen Anstieg der Nachfrage nach maßgeblichen Verteidigungsgütern zu reagieren, müssen rasch und auf koordinierte Weise Maßnahmen auf europäischer Ebene ergriffen werden, denn kein Mitgliedstaat ist dazu allein in der Lage. Die Mitgliedstaaten können dem Risiko erheblicher Störungen der Versorgung mit solchen Verteidigungsgütern aufgrund eines Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Binnenmarkt einzeln nicht wirksam begegnen. Bei unkoordinierten Ansätzen bestünde das Risiko, dass die Auswirkungen der Versorgungskrise verschärft werden, indem Preisspiralen und Verdrängungseffekte bei den entsprechenden Verteidigungsgütern begünstigt werden. Zudem haben die Versorgungsengpässe in der Union angesichts der bestehenden Produktionskapazitäten für maßgebliche Verteidigungsgüter in der Union derart weitreichende Folgen, dass ein Tätigwerden auf Unionsebene am besten geeignet ist, um die entsprechenden Probleme zu lösen.

Daher ist in den Bereichen, auf die sich dieser Vorschlag mit seinen zwei Säulen bezieht, ein Tätigwerden der Union erforderlich.

·Was die erste Säule anbelangt, sollen mit den vorgeschlagenen Maßnahmen Investitionen in Produktionskapazitäten für maßgebliche Verteidigungsgüter in der Union beschleunigt werden, wobei die Resilienz der EDTIB durch grenzüberschreitende Industriepartnerschaften und die Zusammenarbeit einschlägiger Unternehmen im Rahmen gemeinsamer Anstrengungen der Industrie zur Verhinderung einer noch stärkeren Fragmentierung der Lieferketten gefördert werden soll. Da die EDTIB an strukturelle Veränderungen angepasst werden muss, können finanzielle Unterstützung und Anreize nur auf Unionsebene angemessen konzipiert und umgesetzt werden. Es ist hervorzuheben, dass Hersteller maßgeblicher Verteidigungsgüter über die gesamte Union verstreut sind und dazu einige KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung zählen.

·Die im Rahmen der zweiten Säule vorgesehenen Maßnahmen werden dem Binnenmarkt zugutekommen, die Resilienz der EDTIB stärken und die Versorgungssicherheit sicherstellen. Die Maßnahmen zur Ermittlung, Bestandsaufnahme und kontinuierlichen Überwachung der Verfügbarkeit der maßgeblichen Verteidigungsgüter, ihrer Bestandteile und der entsprechenden Vorleistungen in der Union werden sicherstellen, dass die erforderlichen Informationen auf Unionsebene gesammelt werden und die Kommission und die Mitgliedstaaten dazu in der Lage sind, Engpässe mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Versorgung mit derartigen Verteidigungsgütern vorauszusehen. Die Maßnahmen, die dazu dienen, Anforderungen zur Sicherstellung der rechtzeitigen und dauerhaften Verfügbarkeit der maßgeblichen Verteidigungsgüter festzulegen, werden es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen, Engpässe in den Lieferketten wirksamer zu beseitigen, als es im Rahmen eines Flickenteppichs nationaler Maßnahmen möglich wäre.

Verhältnismäßigkeit

Angesichts der beispiellosen geopolitischen Lage und der erheblichen Bedrohung der Sicherheit der Union besteht ein eindeutiger Bedarf an koordinierten Maßnahmen auf EU-Ebene. Der vorgeschlagene politische Ansatz steht in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß und zur Schwere der ermittelten Probleme, nämlich der Notwendigkeit, für die rechtzeitige Lieferung einiger Verteidigungsgüter zu sorgen, die die Mitgliedstaaten dringend benötigen. Die in dem Vorschlag aufgeführten Maßnahmen gehen nicht über das für die Verwirklichung der damit verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Zielen, und dabei werden die in den Verträgen vorgesehenen Beschränkungen für ein etwaiges Tätigwerden der Union beachtet. Die Maßnahmen müssen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit umgesetzt werden, wobei im Zusammenhang mit Einschränkungen von Grundrechten Artikel 52 Absatz 1 der Charta der Grundrechte einzuhalten ist.

Wahl des Instruments

Die Kommission schlägt eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vor. Eine solche ist das geeignetste Rechtsinstrument, da sich nur mit einer Verordnung und ihren unmittelbar anzuwendenden Vorschriften das Maß an Einheitlichkeit erzielen lässt, das für die Einrichtung und Umsetzung eines Instruments der Union zur Förderung der Stärkung einer Industriebranche in ganz Europa und zur Sicherstellung der Sicherheit der Versorgung mit bestimmten Gütern erforderlich ist. Mit einer direkt geltenden Verordnung kann zudem dafür gesorgt werden, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen kurzfristig umgesetzt werden können, um dem in dem Vorschlag dargelegten Bedarf Rechnung zu tragen.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Es bestehen bisher keine Rechtsvorschriften, die diese spezifische Maßnahme abdecken oder sich auf diese beziehen. Bislang gab es keine anderen Gesetzgebungsinitiativen der Union im Verteidigungsbereich zur Unterstützung der Aufstockung der Produktionskapazitäten, zur Verkürzung der Lieferfristen und zur Beseitigung von Versorgungsengpässen. Folglich wurden für diese Gesetzgebungsinitiative keine vorherigen Ex-post-Bewertungen oder Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften durchgeführt.

Konsultation der Interessenträger

Aufgrund des politisch heiklen Charakters des Vorschlags und der dringenden Notwendigkeit, den Vorschlag auszuarbeiten, damit er rechtzeitig von den gesetzgebenden Organen angenommen werden kann, konnte keine Interessenträgerkonsultation durchgeführt werden.

Folgenabschätzung

Da die Produktionskapazitäten für maßgebliche Verteidigungsgüter dringend erhöht werden müssen und die Sicherheit der Versorgung mit diesen Gütern dringend sichergestellt werden muss, wurde diesem Vorschlag keine formelle Folgenabschätzung beigefügt. Ein derartiges Dokument hätte nicht in der vor der Annahme des Vorschlags verfügbaren Zeit vorgelegt werden können. Der Vorschlag stützt sich auf die Erkenntnisse der Gemeinsamen Mitteilung vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ sowie auf die Arbeit im Rahmen der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich, die unmittelbar nach der Veröffentlichung der genannten Gemeinsamen Mitteilung eingerichtet wurde. Die Kommission legt diesen Vorschlag für ein Verordnung ohne Folgenabschätzung vor, damit er rasch und spätestens am 26. April 2023 durchgeführt werden kann. Die Geltungsdauer des Vorschlags ist zeitlich begrenzt, und er enthält eine Bestimmung, gemäß der die Kommission einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung ausarbeiten muss.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Es wird nicht davon ausgegangen, dass das Instrument den Verwaltungsaufwand erhöht.

Grundrechte

Die Gewährleistung der Sicherheit der Unionsbürger ist eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, die zur Wahrung ihres Grundrechts auf Leben im Einklang mit Artikel 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und zur Wahrung ihres Grundrechts auf Freiheit und Sicherheit im Einklang mit Artikel 6 der Charta beitragen kann.

Allerdings sieht die Charta in Artikel 16 die unternehmerische Freiheit und in Artikel 17 das Eigentumsrecht vor.

Einige Maßnahmen im Rahmen von Säule 2 sind erforderlich, um gegen schwerwiegende Störungen der Versorgung mit maßgeblichen Verteidigungsgütern in der Union vorzugehen, und könnten die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta geschützt sind, und das durch Artikel 17 der Charta geschützte Eigentumsrecht vorübergehend einschränken. Jede Einschränkung dieser Rechte im vorliegenden Vorschlag ist im Einklang mit Artikel 52 Absatz 1 der Charta gesetzlich vorgesehen, achtet den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten, entspricht tatsächlich der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Sicherheit und ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

Die Verpflichtung, der Kommission bestimmte Informationen offenzulegen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, achtet den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16 der Charta) und beeinträchtigt sie nicht unverhältnismäßig. Jedes Auskunftsersuchen trägt zur Verwirklichung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung der Union bei, die Ermittlung möglicher Maßnahmen zur Minderung von Engpässen bei maßgeblichen Verteidigungsgütern zu ermöglichen, die für die Gewährleistung der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten unerlässlich sind. Solche Auskunftsersuchen sind zur Verwirklichung dieser Zielsetzung geeignet und wirksam, da über sie die für die Bewertung der bestehenden Krise erforderlichen Informationen eingeholt werden. Die Kommission fordert die gewünschten Informationen grundsätzlich nur von Vertretungsorganisationen an und kann nur dann Anfragen an einzelne Unternehmen richten, wenn dies zusätzlich erforderlich ist. Da sonst keine Informationen über die Versorgungslage verfügbar sind, gibt es keine andere ebenso wirksame Maßnahme, mit der die Informationen erlangt werden können, die nötig sind, damit europäische Entscheidungsträger Minderungsmaßnahmen ergreifen können. Angesichts der schwerwiegenden geopolitischen und sicherheitsbezogenen Folgen von Engpässen bei maßgeblichen Verteidigungsgütern und der entsprechenden Bedeutung von Minderungsmaßnahmen stehen Auskunftsersuchen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel. Darüber hinaus wird die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit und des Eigentumsrechts durch angemessene Garantien ausgeglichen. Auskunftsersuchen sind nur bei Gütern zulässig, die für die Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter erforderlich sind und von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt speziell als von einer Versorgungskrise betroffene Güter eingestuft wurden.

Die Verpflichtung zur Annahme und Priorisierung vorrangiger Aufträge achtet den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit und der Vertragsfreiheit (Artikel 16 der Charta) sowie des Eigentumsrechts (Artikel 17 der Charta) und wird sie nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Diese Verpflichtung trägt zur Verwirklichung der dem Gemeinwohl dienenden Unionszielsetzung der Sicherheit bei, indem gegen Störungen der Versorgung mit maßgeblichen Verteidigungsgütern vorgegangen wird. Die Verpflichtung ist zur Verwirklichung dieser Zielsetzung geeignet und wirksam, da sichergestellt wird, dass die verfügbaren Ressourcen bevorzugt für die Produktion der entsprechenden maßgeblichen Verteidigungsgüter eingesetzt werden. Es gibt keine andere ebenso wirksame Maßnahme. Bei Gütern, die als Güter eingestuft wurden, die von einer Versorgungskrise betroffen sind, durch die die genannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen und Grundrechte bedroht werden, ist es verhältnismäßig, wenn Unternehmen, mit denen im Rahmen einer gemeinsamen Beschaffung von Mitgliedstaaten ein Vertrag geschlossen wurde, oder Unternehmen, die Teil der Lieferkette sind, verpflichtet werden, bestimmte Aufträge anzunehmen und vorrangig auszuführen. Angemessene Garantien stellen sicher, dass etwaige negative Auswirkungen der Priorisierungspflicht auf die unternehmerische Freiheit, die Vertragsfreiheit und das Eigentumsrecht nicht auf ihre Verletzung hinauslaufen. Eine Verpflichtung zur Priorisierung bestimmter Aufträge darf nur für Güter eingeführt werden, die von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt als von einer Versorgungskrise betroffene Güter eingestuft wurden. Das betreffende Unternehmen kann die Kommission ersuchen, den vorrangigen Auftrag zu überprüfen, wenn es den Auftrag nicht ausführen kann oder wenn die Ausführung des Auftrags für es eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung darstellen und eine besondere Härte mit sich bringen würde. Darüber hinaus ist das der Verpflichtung unterliegende Unternehmen von jeglicher Haftung für Schäden befreit, die wegen der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen aufgrund der Erfüllung der Verpflichtung entstehen. Zudem gilt die vorliegende Verordnung nur für einen begrenzten Zeitraum, der benötigt wird, um dafür zu sorgen, dass der Binnenmarkt wieder funktioniert, und um die Industrie an strukturelle Veränderungen anzupassen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Finanzausstattung für die Durchführung der Verordnung für den Zeitraum von ihrem Inkrafttreten bis zum 30. Juni 2025 beträgt 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.

Die Auswirkungen auf den Mehrjährigen Finanzrahmen in Form der erforderlichen Haushaltsmittel und Humanressourcen sind in dem dem Vorschlag beigefügten Finanzbogen ausführlich dargelegt und werden mit den verfügbaren Mitteln des Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021 bis 2027 bewältigt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission sollte einen Bewertungsbericht für das Instrument erstellen und diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2024 vorlegen. In diesem Bericht wird insbesondere der Fortschritt bei der Erreichung der im Vorschlag festgelegten Ziele bewertet. Unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts kann die Kommission zudem Vorschläge für geeignete Änderungen dieser Verordnung vorlegen, insbesondere zum weiteren Vorgehen gegen fortbestehende Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung mit den maßgeblichen Verteidigungsgütern.

2023/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Förderung der Munitionsproduktion

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 173 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt die europäische Verteidigungsindustrie und den europäischen Markt für Verteidigungsgüter vor eine Bewährungsprobe und hat eine Reihe von Mängeln zum Vorschein gebracht. Diese beeinträchtigen ihre Fähigkeit, den dringenden Bedarf der Mitgliedstaaten an Verteidigungsgütern und -systemen wie Munition und Flugkörpern angesichts des starken Verbrauchs dieser Produkte oder Systeme während eines Konflikts mit hoher Intensität in der erforderlichen sicheren und zeitnahen Weise zu decken.

(2)Seit dem 24. Februar 2022 verstärken die Union und ihre Mitgliedstaaten kontinuierlich ihre Anstrengungen, um zur Deckung des dringenden Verteidigungsbedarfs der Ukraine beizutragen. In diesem Zusammenhang haben die Staats- und Regierungschefs der Union angesichts der zunehmenden Instabilität, des strategischen Wettbewerbs und der Sicherheitsbedrohungen am 11. März 2022 in Versailles beschlossen, dass die Union mehr Verantwortung für ihre eigene Sicherheit übernehmen und weitere entscheidende Schritte zum Aufbau europäischer Souveränität unternehmen wird. Sie verpflichteten sich, „die Verteidigungsfähigkeiten Europas zu stärken“ und kamen überein, die Verteidigungsausgaben zu erhöhen, die Zusammenarbeit durch gemeinsame Produkte und die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsfähigkeiten zu intensivieren, Defizite zu beseitigen, Innovation zu fördern und die Verteidigungsindustrie der EU zu stärken und weiterzuentwickeln. Am 21. März 2022 wurde der „Strategische Kompass für mehr Sicherheit und Verteidigung der EU im nächsten Jahrzehnt“ vom Rat gebilligt und anschließend am 24. März 2022 vom Europäischen Rat befürwortet. Im Strategischen Kompass wird betont, dass sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene die Verteidigungsausgaben erhöht werden müssen und mehr in Fähigkeiten investiert werden muss.

(3)Die Kommission und der Hohe Vertreter legten am 18. Mai 2022 eine Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel „Analyse der Defizite bei den Verteidigungsinvestitionen und die nächsten Schritte“ vor, in der sie hervorhoben, dass in der Union im Bereich der Verteidigung Defizite bei den Finanzen, der Industrie und den Fähigkeiten bestehen. Im Juli 2022 legte die Kommission die Verordnung zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung (EDIRPA) vor, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in der Beschaffungsphase unterstützt werden soll, um so – auf kooperative Weise – die dringendsten und kritischsten Lücken zu schließen, insbesondere jene, die durch die Reaktion auf die derzeitige Aggression Russlands entstehen. Die EDIRPA wird dazu beitragen, die gemeinsame Beschaffung von Verteidigungsgütern auszubauen sowie – durch die damit verbundene Finanzierung durch die Union – die industriellen Kapazitäten der EU im Verteidigungsbereich zu stärken und die Verteidigungsindustrie der Union besser an strukturelle Veränderungen des Marktes infolge einer erhöhten Nachfrage aufgrund neuer Herausforderungen wie der Rückkehr von Konflikten hoher Intensität anzupassen.

(4)Angesichts der Lage in der Ukraine und ihres dringenden Verteidigungsbedarfs, insbesondere in Bezug auf Munition, einigte sich der Rat am 20. März 2023 auf einen dreigleisigen Ansatz, der darauf abzielt, der Ukraine in den nächsten zwölf Monaten in einer gemeinsamen Anstrengung eine Million Stück Artilleriemunition zur Verfügung zu stellen. Er kam überein, der Ukraine dringend Boden-Boden- und Artilleriemunition und erforderlichenfalls Flugkörper aus Lagerbeständen oder durch Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen zu liefern. Ferner forderte er die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen eines bestehenden Projekts unter Federführung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) oder im Rahmen ergänzender, von den Mitgliedstaaten geleiteter Beschaffungsprojekte gemeinsam Munition und, falls angefordert, Flugkörper von der europäischen Verteidigungsindustrie (und Norwegen) zu beschaffen, um ihre Bestände wieder aufzufüllen und gleichzeitig die weitere Unterstützung der Ukraine zu ermöglichen. Um diese Bemühungen zu unterstützen, ist der Rat übereingekommen, angemessene Finanzmittel unter anderem über die Europäische Friedensfazilität (European Peace Facility, EPF) zu mobilisieren. Der Rat beauftragte die Kommission zudem, mit Blick auf die dringende Unterstützung der Aufstockung der Fertigungskapazitäten der europäischen Verteidigungsindustrie, die Sicherung der Lieferketten, die Erleichterung effizienter Beschaffungsverfahren, die Behebung von Engpässen bei den Produktionskapazitäten und die Förderung von Investitionen, gegebenenfalls auch durch die Inanspruchnahme des Unionshaushalts, konkrete Vorschläge zu unterbreiten. Letzteres ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass der eigene Sicherheitsbedarf der Union jederzeit angemessen gedeckt wird und die Verteidigungsindustrie und der Binnenmarkt der Union den derzeitigen Veränderungen gerecht werden. Die drei miteinander verknüpften Stränge müssen parallel und in koordinierter Weise verfolgt werden. Ferner werden regelmäßige Treffen auf Ebene der nationalen Rüstungsdirektoren mit der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich (Kommission, EAD, EDA) organisiert werden, um den Bedarf und die industriellen Fähigkeiten zu bewerten und die erforderliche enge Koordinierung zu gewährleisten, damit die angemessene Umsetzung der drei verschiedenen Stränge gewährleistet ist.

(5)Am 13. April 2023 hat der Rat im Rahmen der EPF eine Unterstützungsmaßnahme in Höhe von 1 Mrd. EUR zugunsten der ukrainischen Streitkräfte angenommen, die es ermöglicht, den Mitgliedstaaten Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie gegebenenfalls Flugkörper zu erstatten, die von ihnen im Zeitraum vom 9. Februar bis zum 31. Mai 2023 aus vorhandenen Beständen oder im Rahmen der Neufestlegung der Prioritäten bei bestehenden Aufträgen an die Ukraine gespendet wurden. Im Bereich der gemeinsamen Beschaffung haben bislang 24 Mitgliedstaaten und Norwegen die Projektvereinbarung der EDA über die gemeinsame Beschaffung von Munition unterzeichnet.

(6)Die Bemühungen, die gemeinsam unternommen werden, damit die Mitgliedstaaten ihre erschöpften Bestände wieder auffüllen und die Ukraine unterstützen können, können nur dann wirksam sein, wenn die Angebotsseite in der EU rechtzeitig die erforderlichen Verteidigungsgüter liefern kann. Angesichts des schnellen Rückgangs der Lagerbestände, der nahezu maximalen Auslastung in der europäischen Produktion durch Bestellungen aus den Mitgliedstaaten oder Drittländern und bereits steigender Preise sind jedoch zusätzliche industriepolitische Maßnahmen der Union erforderlich, um eine rasche Aufstockung der Produktionskapazitäten zu gewährleisten.

(7)Wie in der Arbeit der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich (Kommission, EAD, EDA) über die Koordinierung des sehr kurzfristigen Beschaffungsbedarfs im Verteidigungsbereich und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Herstellern von Verteidigungsgütern in der Union hervorgehoben wurde, verfügt der Wirtschaftszweig der Union über ausreichende Produktionskapazitäten im Bereich Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörper, um die gemeinsame Beschaffung zur Auffüllung der Bestände zu unterstützen, insbesondere angesichts der an die Ukraine geleisteten Hilfe. Die Produktionskapazitäten in der Verteidigungsindustrie der Union wurden jedoch auf Zeiträume zugeschnitten, die sich von den derzeitigen Herausforderungen für die Union unterscheiden. Die Lieferströme wurden an eine geringere Nachfrage angepasst – bei minimalen Lagerbeständen und weltweit diversifizierten Lieferanten, um die Kosten zu senken, woraus sich Abhängigkeiten für die Verteidigungsindustrie der Union ergaben. Infolgedessen ermöglichen die derzeitigen Produktionskapazitäten und die diesbezüglich bestehenden Liefer- und Wertschöpfungsketten keine sichere und rechtzeitige Lieferung von Verteidigungsgütern, die den Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten genügen und eine weitere Unterstützung des Bedarfs der Ukraine ermöglichen würde; dies führt zu Spannungen auf dem Markt für Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörper und birgt die Gefahr von Verdrängungseffekten. Daher ist ein zusätzliches Eingreifen auf Unionsebene erforderlich.

(8)Gemäß Artikel 173 Absatz 3 AEUV verfolgt die Industriepolitik der Union das Ziel, die Anpassung der Industrie an strukturelle Veränderungen zu beschleunigen. Deshalb erscheint es angemessen, den Wirtschaftszweig der Union dabei zu unterstützen, sein Produktionsvolumen zu erhöhen, seine Lieferfristen zu reduzieren und potenzielle Engpässe und/oder Faktoren zu beseitigen, die die Lieferung und Produktion von Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörpern, die für die Zwecke dieser Verordnung als maßgebliche Verteidigungsgüter angesehen werden, verzögern oder behindern könnten.

(9)Die auf Unionsebene ergriffenen Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) im Bereich Munition und Flugkörper zu stärken, um ihre dringende Anpassung an den Strukturwandel zu ermöglichen.

(10)Zu diesem Zweck sollte ein Instrument zur finanziellen Unterstützung der Stärkung der Industrie in allen Liefer- und Wertschöpfungsketten im Zusammenhang mit der Produktion dieser maßgeblichen Verteidigungsgüter in der Union (im Folgenden „Instrument“) eingerichtet werden.

(11)Das Instrument wird im Einklang mit bestehenden kooperativen EU-Verteidigungsinitiativen wie dem Europäischen Verteidigungsfonds, der vorgeschlagenen Verordnung zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung sowie der EPF stehen und Synergien mit anderen Unionsprogrammen schaffen. Das Instrument steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen des Strategischen Kompasses.

(12)Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollte die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates auf dieses Instrument Anwendung finden.

(13)Gemäß Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung anlaufen musste. Außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sollte sich der Finanzbeitrag jedoch nicht auf einen Zeitraum vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Finanzhilfeantrags erstrecken. Um der Aufforderung des Rates vom 20. März 2023 nachzukommen, die Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter zu beschleunigen, sollte es möglich sein, im Finanzierungsbeschluss finanzielle Beiträge für Maßnahmen vorzusehen, die einen Zeitraum ab diesem Datum abdecken.

(14)Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für das Instrument festgesetzt, die den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 3 (Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020) bildet.

(15)Die Mitgliedstaaten können unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Bedingungen Übertragungen von ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesenen Mitteln auf das Instrument beantragen. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bei der Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten – insbesondere in benachteiligten und abgelegenen Gebieten – ein spezifisches Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen zu verzeichnen sind und solche Mittel zur Erreichung der Ziele des Programms, von dem sie übertragen wurden, beitragen. Die in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Möglichkeiten können angewandt werden, sofern das Projekt den Bestimmungen der genannten Verordnung und dem Anwendungsbereich des EFRE und des ESF+ gemäß den fondsspezifischen Verordnungen entspricht. Im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 sollte die Kommission die vom Mitgliedstaat vorgelegten geänderten nationalen Programme bewerten und innerhalb von zwei Monaten Anmerkungen vorbringen. Angesichts der Dringlichkeit der Lage sollte die Kommission bestrebt sein, die Bewertung der geänderten nationalen Programme unverzüglich abzuschließen.

(16)Wenn die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geänderte oder neue Aufbau- und Resilienzpläne vorschlagen, sollten sie Maßnahmen vorschlagen können, die auch zu den Zielen dieses Instruments beitragen. Zu diesem Zweck sollten Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorschlägen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Instruments eingereicht wurden und denen im Einklang mit dem Instrument ein Exzellenzsiegel verliehen wurde, von den Mitgliedstaaten besonders in Betracht gezogen werden.

(17)Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 6 , (Euratom, EG) Nr. 2185/96 7 und (EU) 2017/1939 8 des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und – im Fall der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten – der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(18)Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, können im Rahmen der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum eingerichteten Zusammenarbeit an diesem Instrument teilnehmen; gemäß dem EWR-Abkommen erfolgt die Durchführung der Programme auf der Grundlage eines Beschlusses, der gemäß dem Abkommen erlassen wurde. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von diesen Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(19)Angesichts der Besonderheiten der Verteidigungsindustrie, in der die Nachfrage fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern ausgeht, die außerdem die gesamte Beschaffung von Verteidigungsgütern und -technologien einschließlich der Ausfuhren kontrollieren, folgt der Sektor der Verteidigungsindustrie nicht den herkömmlichen Regeln und Geschäftsmodellen, die auf eher klassischen Märkten herrschen. Die Industrie tätigt daher keine umfangreichen selbstfinanzierten industriellen Investitionen, sondern wird nur infolge stabiler Aufträge tätig. Investitionen der Industrie hängen zwar von stabilen Aufträgen aus den Mitgliedstaaten ab, doch die Kommission kann tätig werden, indem sie das Risiko industrieller Investitionen durch Zuschüsse und Darlehen verringert, was eine schnellere Anpassung an den anhaltenden Strukturwandel des Marktes ermöglicht. Im derzeitigen Notfall sollte die Unterstützung der Union bis zu 60 % der direkten förderfähigen Kosten abdecken, damit die Begünstigten die Maßnahmen so bald wie möglich durchführen können, das Risiko ihrer Investitionen gemindert und somit maßgebliche Verteidigungsgüter schneller verfügbar sind.

(20)Interessenträger im Verteidigungssektor sind mit besonderen indirekten Kosten konfrontiert, z. B. für die Sicherheit. Daher ist die Gewährung einer Pauschalfinanzierung von 7 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten der Maßnahme gerechtfertigt.

(21)Aus dem Instrument sollte über die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Mittel finanzielle Unterstützung für Maßnahmen bereitgestellt werden, die zur rechtzeitigen Verfügbarkeit und Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter beitragen, wie industrielle Koordinierungs- und Vernetzungstätigkeiten, Zugang zu Finanzmitteln für Unternehmen, die an der Herstellung maßgeblicher Verteidigungsgüter beteiligt sind, Reservierung von Kapazitäten, industrielle Verfahren zur Aufbereitung veralteter Produkte, Ausweitung, Optimierung, Modernisierung, Verbesserung oder Umwidmung vorhandener oder Schaffung neuer Produktionskapazitäten in diesem Bereich sowie Schulung von Personal.

(22)Da das Instrument darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der Verteidigungsindustrie der Union zu steigern, kommen nur Rechtsträger in öffentlichem oder privatem Besitz, die in der Union oder in assoziierten Ländern niedergelassen sind und deren Leitungsstrukturen in der Union oder in assoziierten Ländern ansässig sind, für eine Unterstützung in Betracht.

(23)Rechtsträger mit Sitz in der Union oder einem assoziierten Drittland, die von einem nicht assoziierten Drittland oder einem Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands kontrolliert werden, sollten nur als Empfänger infrage kommen, wenn strenge Bedingungen im Zusammenhang mit den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, wie sie im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV) festgelegt sind, auch im Hinblick auf die Stärkung der EDTIB, erfüllt sind. Die Teilnahme solcher Rechtsträger sollte nicht den Zielen des Instruments zuwiderlaufen. In diesem Zusammenhang sollte Kontrolle als die Fähigkeit verstanden werden, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben. Die Antragsteller sollten alle relevanten Informationen über die für die Maßnahme zu verwendenden Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen bereitstellen. Bedenken der Mitgliedstaaten bezüglich der Versorgungssicherheit sollten hierbei ebenfalls berücksichtigt werden. Angesichts der Dringlichkeit der Lage, die sich aus der derzeitigen Munitionsversorgungskrise ergibt, sollte das Instrument den bestehenden Lieferketten Rechnung tragen.

(24)Die für die Zwecke einer über das Instrument unterstützten Maßnahme genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der Maßnahme beteiligten Empfänger sollten sich für die gesamte Dauer der Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder assoziierten Landes befinden, und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sollten in der Union oder einem assoziierten Land ansässig sein. Entsprechend sollte ein Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist, oder ein in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassener Rechtsträger, dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich jedoch in einem nicht assoziierten Drittland befinden, nicht als an einer Maßnahme beteiligter Empfänger förderfähig sein.

(25)Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates 10 können natürliche Personen und Einrichtungen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Instruments und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(26)Bei der Bewertung der Vorschläge sollte die Kommission besonders darauf achten, welchen Beitrag sie zu den Zielen des Instruments leisten. Vorschläge sollten insbesondere im Hinblick auf ihren Beitrag zur Steigerung, Aufstockung, Reservierung und Modernisierung der Produktionskapazitäten sowie zur Neu- und Weiterqualifizierung der betreffenden Arbeitskräfte bewertet werden. Sie sollten auch im Hinblick auf Folgendes bewertet werden: ihren Beitrag zur Verkürzung der Lieferfristen für maßgebliche Verteidigungsgüter (auch durch Mechanismen zur Neugewichtung der Priorität von Aufträgen), zur Ermittlung und Beseitigung von Engpässen entlang ihrer Lieferketten sowie zum Ausbau der Resilienz dieser Lieferketten durch die Entwicklung und Umsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Unternehmen (insbesondere und in erheblichem Maße, von KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung), die in den betreffenden Lieferketten tätig sind,.

(27)Bei der Konzeption, Gewährung und Durchführung der finanziellen Unterstützung der EU sollte die Kommission besonders darauf achten, dass diese Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt nicht beeinträchtigen.

(28)Darüber hinaus hat die derzeitige Krise nicht nur Mängel in der Verteidigungsindustrie der EU aufgezeigt, sondern auch das Funktionieren des Binnenmarkts für Verteidigungsgüter vor Herausforderungen gestellt. Der derzeitige geopolitische Kontext führt in der Tat zu einer erheblichen Zunahme der Nachfrage, was sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts für die Produktion und den Verkauf von Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörpern und deren Bestandteilen in der Union auswirkt. Während einige Mitgliedstaaten aus Gründen der nationalen Sicherheit Maßnahmen zur Erhaltung ihrer eigenen Bestände ergriffen haben oder voraussichtlich ergreifen werden, sehen sich andere mit Schwierigkeiten beim Zugang zu den Gütern konfrontiert, die für die Herstellung oder den Erwerb von Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörpern benötigt werden. Manchmal kommt es durch Schwierigkeiten beim Zugang zu einem einzigen Rohstoff oder zu einem bestimmten Bestandteil zur Beeinträchtigung ganzer Produktionsketten. Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, müssen bestimmte Maßnahmen erlassen werden, die in koordinierter Weise harmonisierte Vorschriften zur Erleichterung der sicheren Versorgung mit Verteidigungsgütern gewährleisten. Diese Vorschriften sollten Folgendes umfassen: eine Bestandsaufnahme des Bedarfs an Waren und Dienstleistungen in diesem Binnenmarkt, die Möglichkeit der Festlegung vorrangiger Aufträge auf Unionsebene (wenn mindestens drei Mitgliedstaaten beschließen oder zu beschließen beabsichtigen, gemeinsam Verteidigungsgüter zu beschaffen, falls dies erforderlich ist, um ein im allgemeinen Interesse der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten liegendes Ziel zu verfolgen) sowie eine Beschleunigung der Genehmigungsverfahren oder die Vereinfachung von Vergabeverfahren. Diese Maßnahmen sollten sich auf Artikel 114 AEUV stützen.

(29)Um die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu ergreifen, sollte die Kommission, ausgehend von der Zusammenarbeit mit dem EAD und der EDA im Rahmen der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich, eine Bestandsaufnahme der in der Union niedergelassenen Unternehmen, die innerhalb der Lieferketten für maßgebliche Verteidigungsgüter tätig sind, erstellen und auf dem neuesten Stand halten. Die Bestandsaufnahme sollte insbesondere die Art und besonderen Merkmale ihrer Produkte, die entsprechende Produktionskapazität und ihre Position in der Lieferkette der maßgeblichen Verteidigungsgüter umfassen. Die Kommission sollte die Produktionskapazität und die Lieferketten der durch die Bestandsaufnahme ermittelten Unternehmen in enger Zusammenarbeit mit diesen regelmäßig überwachen. Die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Überwachung sollten vom Programmausschuss vorgestellt und erörtert werden.

(30)Auf dieser Grundlage sollte die Kommission eine Liste erstellen, in der die maßgeblichen Verteidigungsgüter, Rohstoffe oder Bestandteile aufgeführt sind, die von Störungen oder potenziellen Störungen des Funktionierens des Binnenmarkts und seiner Lieferketten mit der Folge erhebliche Engpässe betroffen sind. Die Kommission sollte diese Liste versorgungskritischer Verteidigungsgüter regelmäßig aktualisieren und sich dabei speziell auf mögliche Störungen oder Engpässe mit Auswirkungen auf die Sicherheit der Versorgung mit relevanten Verteidigungsgütern sowie Rohstoffen und Bestandteilen hierfür konzentrieren.

(31)Die Kommission sollte – im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Wirtschaftsakteure ansässig sind – in der Lage sein, von den Wirtschaftsakteuren, die mit den jeweiligen Gütern, Rohstoffen oder Bestandteilen befasst sind, die Informationen anzufordern, die notwendig dafür sind, dass versorgungskritische Verteidigungsgüter zeitnah verfügbar sind. Diese Informationen sollten in die Entscheidung der Kommission über geeignete Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung einfließen, um mögliche Störungen oder Engpässe, die die Sicherheit der Versorgung mit maßgeblichen Verteidigungsgütern sowie Bestandteilen davon oder dafür notwendigen Rohstoffen beeinträchtigen, zu beheben. 

(32)Ein solcher Mechanismus zur Ermittlung, Bestandsaufnahme und ständigen Überwachung sollte eine echtzeitnahe Analyse der Produktionskapazität in der Union, der kritischen Faktoren, die sich auf die Versorgungssicherheit mit maßgeblichen Verteidigungsgütern auswirken, und der Lagerbestände ermöglichen. Außerdem sollte er die Kommission in die Lage versetzen, Notmaßnahmen für tatsächliche oder zu erwartende Engpässe zu konzipieren.

(33)Die Vermeidung von Engpässen bei maßgeblichen Verteidigungsgütern ist von wesentlicher Bedeutung, um das im Allgemeininteresse liegende Ziel der Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu wahren, und rechtfertigt erforderlichenfalls verhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Unternehmen, die versorgungskritische Verteidigungsgüter bereitstellen, wie die unternehmerische Freiheit gemäß Artikel 16 der Charta und das Eigentumsrecht gemäß Artikel 17 der Charta nach Maßgabe des Artikels 52 der Charta. Solche Eingriffe können insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn mehrere Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen unternommen haben, um die Nachfrage durch gemeinsame Beschaffung zu konsolidieren und so zur weiteren Integration und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für maßgebliche Verteidigungsgüter beizutragen. Auf Ersuchen von mindestens drei Mitgliedstaaten, die bei der Beschaffung maßgeblicher Verteidigungsgüter zusammenarbeiten, oder auf Ersuchen mindestens eines Mitgliedstaats, der die erworbenen maßgeblichen Verteidigungsgüter in die Ukraine verbringt, die bzw. der entweder bei der Erteilung oder der Ausführung eines Auftrags mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert sind bzw. ist, kann die Kommission mit Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen niedergelassen sind, die Unternehmen auffordern, Aufträge für versorgungskritische maßgebliche Güter anzunehmen und vorrangig zu behandeln. Um die Grundrechte der Unternehmen zu wahren, sollten diese Aufforderungen nur für Güter gestellt werden, die von der Kommission in einem Durchführungsbeschluss ermittelt wurden. Darüber hinaus sollte ein schrittweises Verfahren eingeführt werden, um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihre Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Maßnahme zum Ausdruck zu bringen. Insbesondere sollte die Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, das betreffende Unternehmen von ihrer Absicht in Kenntnis setzen, es aufzufordern, einen vorrangigen Auftrag anzunehmen und ihn an erste Stelle zu setzen, und ihm alle erforderlichen Angaben liefern, damit es in Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob es dieser Aufforderung folgen kann. Lehnt das Unternehmen dies ab, so kann die Kommission im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat und unter gebührender Berücksichtigung der Art der von dem Unternehmen erhobenen Einwände zu der Auffassung gelangen, dass es aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist, im Wege eines Durchführungsbeschlusses einen vorrangingen Auftrag zu erteilen. Solch ein Beschluss sollte im Einklang mit allen in der Union für die Umstände des Falls geltenden rechtlichen Verpflichtungen getroffen werden. Der vorrangige Auftrag sollte zu einem fairen und angemessenen Preis erteilt werden. Die Verpflichtung zur Erfüllung vorrangiger Aufträge sollte jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vorgehen, wobei den rechtmäßigen Zielen des betreffenden Unternehmens sowie den Kosten und dem Aufwand jeder Änderung der Produktionsreihenfolge Rechnung getragen werden sollte. Unternehmen, die ihrer Verpflichtung zur Erfüllung vorrangiger Aufträge nicht nachkommen, können mit Sanktionen belegt werden.

(34)Um die Grundrechte der Unternehmen zu wahren, sollte ihnen das Recht eingeräumt werden, die Befreiung von ihren Verpflichtungen in Situationen zu beantragen, in denen der vorrangige Auftrag auch bei vorrangiger Behandlung nicht ausgeführt werden kann, sei es aufgrund unzureichender Produktionsfähigkeit oder Produktionskapazität oder weil dies eine unangemessene wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte für das Unternehmen mit sich bringen würde.

(35)In dem außergewöhnlichen Fall, dass ein in der Lieferkette für maßgebliche Verteidigungsgüter in der Union tätiges Unternehmen von einem Drittland eine Aufforderung zur Erfüllung eines vorrangigen Auftrags erhält, sollte es die Kommission von dieser Aufforderung in Kenntnis setzen.

(36)Angesichts der Bedeutung, die der Gewährleistung der Versorgungssicherheit spezifischer Bereiche der Verteidigungsindustrie, die wesentliche Funktionen für die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger der Union wahrnehmen, zukommt, sollte die Einhaltung der Verpflichtung zur Erfüllung vorrangiger Aufträge keine Haftung für Schäden gegenüber Dritten aufgrund von Verstößen gegen vertragliche Pflichten nach sich ziehen, die sich aus der notwendigen vorübergehenden Änderung der Betriebsabläufe des betreffenden Herstellers ergeben können, allerdings nur insoweit, wie der Verstoß gegen vertragliche Pflichten für die Einhaltung der vorgeschriebenen Rangfolge erforderlich war. Unternehmen, die möglicherweise in den Anwendungsbereich vorrangiger Aufträge fallen, sollten diese Möglichkeit in den Bedingungen ihrer Geschäftsverträge vorwegnehmen. Unbeschadet der Anwendbarkeit anderer Bestimmungen sollte die Haftung für fehlerhafte Produkte gemäß der Richtlinie 85/374/EWG des Rates 11 von diesem Haftungsausschluss unberührt bleiben.

(37)Die Verpflichtung zur vorrangigen Produktion bestimmter Güter sollte die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit gemäß Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sowie das Eigentumsrecht gemäß Artikel 17 der Charta nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen. Jede Einschränkung dieser Rechte sollte gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.

(38)Angesichts der Bedeutung der Sicherheit der Versorgung mit maßgeblichen Verteidigungsgütern sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Verwaltungsanträge bezüglich der Planung, des Baus und des Betriebs von Produktionsstätten, der Verbringung von Vorleistungen innerhalb der EU sowie der Qualifikation und Zertifizierung von maßgeblichen Endprodukten effizient und zügig bearbeitet werden.

(39)Um das allgemeine Gemeinwohlziel der Sicherheit zu verfolgen, ist es erforderlich, dass Produktionsanlagen für die Herstellung einschlägiger Verteidigungsgüter so schnell wie möglich errichtet werden, wobei der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden muss. Aus diesem Grund sollten die Mitgliedstaaten Anträge im Zusammenhang mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Produktionsstätten und -anlagen für maßgebliche Verteidigungsgüter so zügig wie möglich bearbeiten. Ihnen sollte bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall Vorrang eingeräumt werden.

(40)Angesichts des Ziels dieser Verordnung und der Notlage und des außergewöhnlichen Kontextes ihrer Annahme sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, verteidigungsbezogene Ausnahmen nach nationalem und anwendbarem Unionsrecht im Einzelfall in Anspruch zu nehmen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich die Anwendung der Rechtsvorschriften nachteilig auf diese Zwecke auswirken würde. Dies kann insbesondere für Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt, Gesundheit und Sicherheit 12 gelten, die unerlässlich sind, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu verbessern und eine nachhaltige und sichere Entwicklung zu erreichen. Ihre Umsetzung kann jedoch auch zu regulatorischen Hindernissen führen, die das Potenzial der Verteidigungsindustrie der Union, die Produktion und die Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter zu steigern, behindern. Es liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, dringend zu prüfen, welche Maßnahmen sie ergreifen können, um mögliche Hindernisse abzubauen. Derartige Maßnahmen auf Unionsebene, auf regionaler oder nationaler Ebene sollten nicht zulasten von Umwelt-, Gesundheits- und Sicherheitsbedenken erfolgen.

(41)Um die Nutzung bestehender Lieferketten zu optimieren und somit die Kontinuität der Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit prüfen, auf die in der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13 vorgesehenen Ausnahmeregelungen zurückzugreifen oder betroffene Unternehmen dazu zu ermutigen. Ist für die Inanspruchnahme solcher Abweichungen eine vorherige Genehmigung der nationalen Behörden erforderlich, so sollten die Anträge effizient und zügig bearbeitet werden.

(42)Die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 zielt darauf ab, Beschaffungsverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit zu harmonisieren, was die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen der Mitgliedstaaten und der Verpflichtungen aus dem Vertrag ermöglicht. Die genannte Richtlinie sieht vor allem besondere Bestimmungen für dringliche Lagen aufgrund einer Krise, insbesondere verkürzte Fristen für den Eingang der Angebote und die Möglichkeit zum Einsatz des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung vor. Die durch die derzeitige Krise bei der Munitionsversorgung verursachte äußerste Dringlichkeit könnte jedoch selbst mit diesen Bestimmungen unvereinbar sein, wenn mehr als zwei Mitgliedstaaten beabsichtigen, sich an einer gemeinsamen Beschaffung zu beteiligen. In einigen Fällen besteht die einzige Lösung zur Wahrung der Sicherheitsinteressen dieser Mitgliedstaaten darin, eine bestehende Rahmenvereinbarung für öffentliche Auftraggeber/Rechtsträger von Mitgliedstaaten zu öffnen, die ursprünglich nicht Vertragspartei der Rahmenvereinbarung waren, obwohl diese Möglichkeit in der ursprünglichen Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war.

(43)Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Vertragsänderungen strikt auf das unter den gegebenen Umständen absolut Notwendige zu beschränken, wobei die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu beachten sind. In dieser Hinsicht sollte es möglich sein, abweichend von der Richtlinie 2009/81/EG die in der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Mengen zu ändern und die Rahmenvereinbarung zugleich für Auftraggeber/Rechtsträger anderer Mitgliedstaaten zu öffnen. Für die zusätzlichen Mengen sollten diese Auftraggeber/Rechtsträger in den Genuss derselben Bedingungen kommen wie der ursprüngliche Auftraggeber, der die ursprüngliche Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat. Der Auftraggeber sollte es in solchen Fällen außerdem jedem Wirtschaftsakteur, der die Bedingungen der ursprünglichen Rahmenvereinbarung erfüllt, gestatten, Unternehmer innerhalb der Rahmenvereinbarung zu werden. Überdies sollten geeignete Transparenzmaßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass alle potenziell interessierten Parteien informiert werden können. Um die Auswirkungen dieser Änderungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu begrenzen und unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten Änderungen von Rahmenvereinbarungen nur bis zum 30. Juni 2025 vorgenommen werden.

(44)Die Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 zielt darauf ab, die Bedingungen für die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der EU zu vereinfachen, insbesondere durch Allgemeingenehmigungen, die auf Ex-post-Überprüfungen beruhen, ein vorher festgelegtes Produktspektrum für spezifische Empfänger oder einen spezifischen Zweck abdecken und keinen vorherigen Antrag erfordern. Zur Gewährleistung der für die Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter notwendigen Verbringungen ist jedoch keine der obligatorischen Genehmigungen, die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/43/EG oder den Empfehlungen der Kommission zur Harmonisierung des Anwendungsbereichs solcher Genehmigungen und der Bedingungen dafür, vorgesehen sind, ausreichend.

(45)Im derzeitigen Kontext, der eine Verkürzung der Lieferfristen in allen betroffenen Liefer- und Wertschöpfungsketten erzwingt, erscheint es notwendig, die Verbringung maßgeblicher Verteidigungsgüter innerhalb der Union von der Pflicht zur vorherigen Genehmigung auszunehmen. Diese Ausnahmeregelung sollte das Recht der Mitgliedstaaten, die Politik hinsichtlich der Ausfuhr von Verteidigungsgütern nach ihrem Ermessen zu gestalten, nicht berühren.

(46)Damit sie wettbewerbsfähig, innovativ und resilient werden und ihre Produktionskapazitäten aufstocken kann, braucht die EDTIB Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln. Wie im „Beitrag der Kommission zur europäischen Verteidigung“ vom 15. Februar 2022 ausgeführt, stehen Initiativen der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen im Einklang mit ihren Bemühungen, der europäischen Verteidigungsindustrie den ausreichenden Zugang zu Finanzmitteln und Investitionen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang werden Investitionen in verteidigungsbezogene Tätigkeiten durch den EU-Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen nicht verhindert. Die Verteidigungsindustrie der Union trägt entscheidend zur Resilienz und Sicherheit der Union und damit zu Frieden und sozialer Nachhaltigkeit bei. Umstrittene Waffen, die von Mitgliedstaaten der Union unterzeichneten internationalen Übereinkommen zum Verbot ihrer Entwicklung, ihrer Produktion, ihrer Lagerung, ihres Einsatzes, ihrer Verbringung und ihrer Lieferung unterliegen, werden in den Unionsinitiativen für eine nachhaltige Finanzpolitik als unvereinbar mit der sozialen Nachhaltigkeit angesehen. Der Sektor ist einer engen, von den Mitgliedstaaten durchgeführten Regulierungskontrolle für Verbringungen und Ausfuhren von Militärgütern und Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterworfen. Angesichts dessen wäre eine Verpflichtung nationaler und europäischer Finanzakteure – etwa nationaler Förderbanken und -einrichtungen – zur Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie ein starkes Signal an den Privatsektor. Die Europäische Investitionsbank (EIB) sollte – unter weiterer Ausführung ihrer sonstigen Aufgaben zur Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Politik einschließlich des grünen und des digitalen Wandels – im Einklang mit Artikel 309 AEUV und ihrer Satzung ihre Unterstützung der europäischen Verteidigungsindustrie sowie gemeinsamer Beschaffungen über ihre laufende Förderung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck hinaus verstärken, wenn solche Investitionen eindeutig der Umsetzung der Prioritäten des Strategischen Kompasses zugutekommen.

(47)Die Unternehmen in der Wertschöpfungskette maßgeblicher Verteidigungsgüter sollten Zugang zu Fremdfinanzierung haben, um die zur Aufstockung der Fertigungskapazitäten erforderlichen Investitionen zu beschleunigen. Das Instrument sollte den Unternehmen der Union aus dem Bereich Munition und Flugkörper den Zugang zu Finanzierungen erleichtern. Mit der Verordnung sollte insbesondere sichergestellt werden, dass jenen Rechtsträgern die gleichen Bedingungen gewährt werden, wie sie andere Rechtsträger auch erhalten, und alle speziell im Verteidigungssektor anfallenden Zusatzkosten übernommen werden.

(48)Die Kommission kann im Rahmen der unter dem Begriff „Aufstockungsfonds“ zusammengefassten Investitionsfördermaßnahmen eine spezielle Fazilität einrichten. Der Aufstockungsfonds kann in direkter oder indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden. Die Kommission sollte diesbezüglich in enger Zusammenarbeit mit den Durchführungspartnern prüfen, wie den EU-Haushaltsmitteln am besten Hebelwirkung zur Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen zur Unterstützung der erwünschten raschen Aufstockung verliehen werden kann, etwa durch die Möglichkeit einer Mischfinanzierungsfazilität, auch im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 eingerichteten Fonds „InvestEU“. Die Tätigkeiten des „Aufstockungsfonds“ sollten die Erhöhung der Herstellungskapazitäten bei Munition und Flugkörpern unterstützen, indem sie Unternehmen in der gesamten Wertschöpfungskette Chancen auf einen leichteren Zugang zu Finanzmitteln eröffnen.

(49)Zur Gewährung einheitlicher Bedingungen bei der Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Annahme des Arbeitsprogramms und der Liste versorgungskritischer Verteidigungsgüter, zur Verpflichtung von Unternehmen, die von einer Aufforderung betroffen sind, einen vorrangigen Auftrag anzunehmen oder ihn zu einem fairen und angemessenen Preis auszuführen, und zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise vorrangiger Aufträge übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 ausgeübt werden. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit sollte die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte zur Annahme der Liste versorgungskritischer Verteidigungsgüter, zur Verpflichtung von Unternehmen, die von einer Aufforderung betroffen sind, einen vorrangigen Auftrag anzunehmen oder ihn zu einem fairen und angemessenen Preis auszuführen, und zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Erteilung vorrangiger Aufträge erlassen.

(50)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich auf die Auswirkungen der Sicherheitskrise zu reagieren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(51)Diese Verordnung sollte unbeschadet der Wettbewerbsvorschriften der Union, insbesondere der Artikel 101 bis 109 AEUV und ihrer Durchführungsverordnungen, gelten.

(52)Es sei darauf hingewiesen, dass nach Artikel 41 Absatz 2 EUV die operativen Ausgaben aufgrund von Titel V Kapitel 2 zulasten des Haushalts der Union gehen; ausgenommen sind Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.

(53)Angesichts der Dringlichkeit, mit der die Sicherheitskrise überwunden werden muss, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten. Angesichts der mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verbundenen unmittelbaren Gefahr für die Versorgungssicherheit sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten.

(54)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 18 sollte diese Verordnung auf der Grundlage von gemäß spezifischen Überwachungsanforderungen erhobenen Informationen bewertet werden, wobei Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung vermieden werden sollten. Diese Anforderungen sollten gegebenenfalls messbare Indikatoren als Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen der Verordnung in der Praxis umfassen. Die Kommission sollte, auch im Hinblick auf die Vorlage von Vorschlägen für geeignete Änderungen dieser Verordnung, bis zum 30. Juni 2024 eine Bewertung durchführen.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird eine Reihe von Maßnahmen eingeführt und eine Mittelausstattung festgelegt, mit denen die Reaktionsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (European defence technological and industrial base, EDTIB) sowie ihre Fähigkeit, die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörpern (im Folgenden „maßgebliche Verteidigungsgüter“) sicherzustellen, rasch verbessert werden sollen, insbesondere durch

(a)ein Instrument zur finanziellen Unterstützung der Stärkung der Verteidigungsindustrie bei der Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter in der Union, auch durch die Lieferung von deren Bestandteilen (im Folgenden „Instrument“);

(b)die Ermittlung der maßgeblichen Verteidigungsgüter sowie ihrer Bestandteile und der entsprechenden Vorleistungen (Rohstoffe), die Erstellung einer Bestandsaufnahme und die ständige Überwachung ihrer Verfügbarkeit;

(c)die Einführung von Mechanismen, Grundsätzen und befristeten Vorschriften zur Gewährleistung der rechtzeitigen und dauerhaften Verfügbarkeit der maßgeblichen Verteidigungsgüter für ihre Erwerber in der Union.

Auf der Grundlage einer Bewertung der Ergebnisse der Durchführung dieser Verordnung nach Artikel 28 bis Mitte 2024, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung des Sicherheitsumfelds, wird geprüft, ob es angebracht ist, die Geltung des Maßnahmenpakets zu verlängern und die entsprechenden zusätzlichen Haushaltsmittel zuzuweisen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)„Rohstoffe“ die zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter erforderlichen Materialien;

(2)„Engpass“ eine Stelle in einem Produktionssystem, an der eine Überlastung auftritt, die zum Stillstand oder einer schwerwiegenden Verzögerung der Produktion führt;

(3)„Empfänger“ einen Rechtsträger, mit dem eine Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet oder dem ein Finanzierungsbeschuss mitgeteilt wurde;

(4)„Antragsteller“ eine natürliche Person oder einen Rechtsträger mit oder ohne juristische Persönlichkeit, die einen Antrag in einem Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen gestellt hat;

(5)„Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;

(6)„Leitungs- und Verwaltungsstruktur“ ein Gremium eines Rechtsträgers, das nach nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) Bericht erstattet, das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das die Entscheidungsfindung der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;

(7)„Rechtsträger“ eine nach Unionsrecht, nationalem Recht oder internationalem Recht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen handeln, Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046;

(8)„Verschlusssachen“ Informationen oder Materialien gleich welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte und die im Einklang mit dem Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden, eine EU-Einstufungskennzeichnung oder eine entsprechende Einstufungskennzeichnung aufweisen;

(9)„vertrauliche Informationen“ Informationen und Daten, die aufgrund von Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Privatsphäre oder der Sicherheit einer natürlichen oder juristischen Person vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Weitergabe zu schützen sind;

(10)„Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlands“ einen Rechtsträger, der in einem nicht assoziierten Drittland niedergelassen ist oder – wenn er in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen ist – dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Drittland befinden;

(11)„Produktionsvorlaufzeit“ den Zeitraum zwischen der Erteilung eines Kaufauftrags und dem Abschluss des Auftrags durch den Hersteller;

(12)„maßgebliche Verteidigungsgüter“ Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörper;

(13)„versorgungskritische Verteidigungsgüter“ maßgebliche Verteidigungsgüter, wesentliche Bestandteile davon oder dafür notwendige Rohstoffe, bei denen festgestellt wurde, dass sie von einer Störung oder potenziellen Störung des Funktionierens des Binnenmarkts und seiner Lieferketten mit der Folge einer tatsächlichen oder potenziellen erheblichen Knappheit stark betroffen sind;

(14)„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, auch im Rahmen einer Mischfinanzierungsfazilität oder -plattform gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombiniert;

(15)„Exzellenzsiegel“ ein Gütesiegel zur Kennzeichnung der auf eine Aufforderung im Rahmen des Instruments hin eingereichten Vorschläge, die alle im Arbeitsprogramm festgelegten Bewertungsschwellenwerte übertroffen haben, jedoch nicht gefördert werden konnten, weil die in dem betreffenden Arbeitsprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel für diese Aufforderung nicht ausreichten, und die über andere auf Unionsebene oder nationaler Ebene verfügbaren Finanzierungsquellen gefördert werden könnten. 

Artikel 3

Mit dem Instrument assoziierte Drittländer

Das Instrument steht den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums sind (assoziierte Länder), nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Teilnahme offen.

Kapitel II

DAS INSTRUMENT

Artikel 4

Ziele des Instruments

1.Ziel des Instruments ist die Förderung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB), um sie durch Verstärkung der Verteidigungsindustrie bei der Aufstockung der Produktionskapazität und der rechtzeitigen Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter zu unterstützen.

2.Die industrielle Verstärkung besteht insbesondere darin, die Anpassung der Industrie an die durch die Versorgungskrise bei den maßgeblichen Verteidigungsgütern erzwungenen raschen Strukturveränderungen einzuleiten und zu beschleunigen. Hierzu sollten die Lieferketten für die maßgeblichen Verteidigungsgüter zu einer besseren und schnelleren Anpassung befähigt, Herstellungskapazitäten geschaffen oder aufgestockt und ihre Produktionsvorlaufzeit für die maßgeblichen Verteidigungsgüter in der gesamten Union verringert werden, indem insbesondere die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den maßgeblichen Rechtsträgern intensiviert und ausgeweitet wird.

Artikel 5

Mittelausstattung

1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Instruments wird für den Zeitraum vom Inkrafttreten bis zum 30. Juni 2025 auf 500 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt.

2.Von der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Finanzausstattung können bis zu 50 Mio. EUR für eine Mischfinanzierungsmaßnahme im Rahmen des „Aufstockungsfonds“ gemäß Artikel 21 verwendet werden.

3.Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, können – auf ihren Antrag – unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 festgelegten Voraussetzungen auf das Instrument übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 aus. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats.

Ist die Kommission keine rechtliche Verpflichtung in direkter Mittelverwaltung für gemäß diesem Absatz übertragene Mittel eingegangen, so können die entsprechenden nicht gebundenen Mittel im Einklang mit den Bedingungen, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt sind, wieder auf den Fonds rückübertragen werden, von dem sie ursprünglich übertragen wurden, und einem Programm oder mehreren Programmen zugewiesen werden.

4.Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Instruments, etwa für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, und auch für betriebliche IT-Systeme eingesetzt werden.

5.Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

6.Die Mittelausstattung des Instruments kann aufgestockt werden, wenn die Situation es erfordert oder die Verordnung gemäß Artikel 1 letzter Absatz verlängert wird.

Artikel 6

Kumulative und alternative Finanzierung

1.Das Instrument wird in Synergie mit anderen Programmen der Union durchgeführt. Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag im Rahmen des Instruments erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulative Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

2.Um mit dem Exzellenzsiegel des Instruments ausgezeichnet zu werden, müssen Maßnahmen alle folgenden Bedingungen erfüllen: 

(a)Sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Instruments bewertet; 

(b)sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen; 

(c)sie werden aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen der genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert. 

3.Wenn die Mitgliedstaaten geänderte oder neue Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vorschlagen, können sie Maßnahmen aufnehmen, die auch zu den Zielen dieses Instruments beitragen, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorschlägen, die auf eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Instruments eingereicht und mit einem Exzellenzsiegel versehen wurden.

4.Artikel 8 Absatz 5 gilt analog für Maßnahmen, die gemäß diesem Artikel finanziert werden.

Artikel 7

Formen der Finanzierung durch die Union

1.Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung und, was die Verwaltung des Aufstockungsfonds nach Artikel 21 betrifft, in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt. Über das Instrument können Finanzmittel in jeder der in der Haushaltsordnung genannten Formen, auch in Form von Finanzinstrumenten im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen, bereitgestellt werden. Mischfinanzierungsmaßnahmen sind gemäß Titel X der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und gemäß Artikel 21 dieser Verordnung durchzuführen. 

2.Abweichend von Artikel 193 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 können finanzielle Beiträge gegebenenfalls für Maßnahmen geleistet werden, die vor dem Datum der Vorlage des entsprechenden Vorschlags begonnen haben, wenn dies für die Durchführung der Maßnahmen notwendig ist und sie nicht vor dem 20. März 2023 begonnen haben.

Artikel 8

Förderfähige Maßnahmen

1.Für eine Finanzierung kommen nur Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 4 genannten Ziele in Frage.

2.Das Instrument stellt finanzielle Unterstützung für Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen bei Produktionskapazitäten und Lieferketten bereit, um die Produktion sicherzustellen und zu beschleunigen, damit die wirksame Versorgung und rechtzeitige Verfügbarkeit der maßgeblichen Verteidigungsgüter gewährleistet ist.

3.Förderfähige Maßnahmen müssen mit einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten in Zusammenhang stehen und ausschließlich auf die Kapazitäten zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter einschließlich ihrer Bestandteile und der erforderlichen Rohstoffe, soweit diese vollständig für die Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter bestimmt sind oder verwendet werden, bezogen sein:

(a)Optimierung, Ausweitung, Modernisierung, Verbesserung oder Umwidmung vorhandener oder Schaffung neuer Produktionskapazitäten im Zusammenhang mit den maßgeblichen Verteidigungsgütern oder den dafür notwendigen Rohstoffen und Bestandteilen, soweit letztere als direkte Vorleistungen in die Herstellung der maßgeblichen Verteidigungsgüter eingehen, insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Produktionskapazität oder die Verringerung der Produktionsvorlaufzeiten, auch durch Beschaffung oder Erwerb der erforderlichen Werkzeugmaschinen und sonstiger notwendiger Eingangsmaterialien und Vorleistungen;

(b)Aufbau grenzüberschreitender Industriepartnerschaften, auch durch öffentlich-private Partnerschaften oder andere Formen der industriellen Zusammenarbeit, in einer gemeinsamen Anstrengung der Industrie, einschließlich Tätigkeiten zur Koordinierung des Bezugs oder der Reservierung von Rohstoffen und Bestandteilen, sofern letztere als direkte Vorleistungen in die Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter eingehen, sowie der Produktionskapazitäten und -pläne;

(c)Aufbau und Bereitstellung einer Reserve zusätzlicher Produktionskapazitäten für maßgebliche Verteidigungsgüter, Rohstoffe und Bestandteile, sofern letztere als direkte Vorleistungen in die Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter eingehen, im Einklang mit den bestellten oder geplanten Produktionsmengen;

(d)Prüfung und gegebenenfalls Aufbereitung und Zertifizierung maßgeblicher Verteidigungsgüter, um ihrer Veralterung entgegenzuwirken und sie nutzbar für die Endverwender zu machen;

(e)Schulung, Neu- oder Weiterqualifizierung von Personal im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Buchstaben a bis d dieses Artikels;

(f)Verbesserung des Zugangs maßgeblicher, in der Produktion oder Bereitstellung der maßgeblichen Verteidigungsgüter tätiger Wirtschaftsakteure zu Finanzmitteln durch Ausgleich zusätzlicher, speziell durch den Sektor der Verteidigungsindustrie versursachter Kosten für Investitionen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Buchstaben a bis e dieses Artikels.

4.Folgende Maßnahmen kommen für eine Finanzierung im Rahmen des Instruments nicht in Frage:

(a)Maßnahmen zur Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind;

(b)Maßnahmen im Zusammenhang mit der Produktion letaler autonomer Waffen, die keine wirksame menschliche Kontrolle der Entscheidungen über die Zielauswahl und den Angriff bei der Durchführung von Angriffen gegen Menschen ermöglichen;

(c)Maßnahmen oder Teilmaßnahmen, die bereits vollständig aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen finanziert werden;

(d)Maßnahmen, die Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen nach sich ziehen.

5.Die Kommission stellt durch den Abschluss von Vereinbarungen mit den einzelnen Empfängern sicher, dass über das Instrument nur Tätigkeiten finanziert werden, die ausschließlich den Kapazitäten zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter oder ihrer Bestandteile und der erforderlichen Rohstoffe gelten, soweit diese vollständig für die Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter bestimmt sind oder verwendet werden.

Artikel 9

Finanzierungssatz

1.Über das Instrument werden bis zu 40 % der förderfähigen Kosten einer infrage kommenden Maßnahme finanziert.

2.Abweichend von Absatz 1 kann der Finanzierungssatz einer Maßnahme für die Erfüllung der folgenden Kriterien in den beiden folgenden Fällen um je 10 zusätzliche Prozentpunkte erhöht werden:

(a)Die Antragsteller weisen nach, dass die Maßnahme zur Einrichtung einer neuen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Rechtsträgern mit Sitz in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern gemäß der Beschreibung in Artikel 10 Absatz 4 beiträgt;

(b)die Antragsteller verpflichten sich für die Dauer der Maßnahme, Aufträge im Rahmen gemeinsamer Beschaffungen maßgeblicher Verteidigungsgüter durch mindestens drei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder oder im Rahmen der Beschaffung maßgeblicher Verteidigungsgüter durch mindestens einen Mitgliedstaat zwecks Verbringung der erworbenen maßgeblichen Verteidigungsgüter in die Ukraine bevorzugt zu behandeln. Die Verpflichtung gilt für alle Beschaffungen von Gütern, die direkt oder indirekt über dieses Instrument gefördert werden.

Abweichend davon können bei einer Tätigkeit nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f bis zu 100 % der förderfähigen Kosten über das Instrument gedeckt werden.

3.Der Empfänger muss nachweisen, dass die nicht durch die Unionsunterstützung gedeckten Kosten einer Maßnahme anderweitig finanziert werden.

Artikel 10

Förderfähige Rechtsträger

1.Bei den an einer Maßnahme beteiligten Empfängern muss es sich um in der Union oder einem assoziierten Land niedergelassene Rechtsträger in staatlichem oder privatem Eigentum handeln.

2.Die für die Zwecke einer über das Instrument unterstützten Maßnahme genutzten Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der Maßnahme beteiligten Empfänger müssen sich für die gesamte Dauer der Maßnahme auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder assoziierten Landes befinden, und ihre Leitungs- und Verwaltungsstrukturen müssen in der Union oder einem assoziierten Land ansässig sein.

3.Ein in der Union oder einem assoziierten Land niedergelassenes und von einem nicht assoziierten Drittland kontrolliertes Unternehmen oder ein Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes kann nur als Empfänger an einer über das Instrument unterstützten Maßnahme beteiligt sein, wenn der Kommission von dem Mitgliedstaat oder dem assoziierten Land, in dem das Unternehmen ansässig ist, genehmigte Garantien gemäß dessen nationalen Verfahren vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass die Einbeziehung eines solchen Unternehmens in eine Maßnahme nicht gegen die im Rahmen der Gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten oder gegen die Ziele nach Artikel 4 dieser Verordnung verstößt. Aus den Garantien muss insbesondere hervorgehen, dass für die Zwecke einer Maßnahme Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen, dass

(a)der Empfänger fähig ist, die Maßnahme durchzuführen und Ergebnisse zu erzielen und keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Infrastruktur, Einrichtungen, Mittel, Ressourcen, seines geistigen Eigentums oder seines Fachwissens, die für die Zwecke der Maßnahme notwendig sind, vorliegen, welche die Fähigkeiten und Standards, die für die Durchführung der Maßnahme erforderlich sind, untergraben;

(b)die von dem Unternehmen mit finanzieller Unterstützung durch das Instrument produzierten Güter keiner Beschränkung durch ein nicht assoziiertes Drittland oder einen Rechtsträger eines nicht assoziierten Drittlandes unterliegen und

(c)der Zugang eines nicht assoziierten Drittlands oder Rechtsträgers eines nicht assoziierten Drittlands zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen im Zusammenhang mit der Maßnahme verhindert wird und die Angestellten oder sonstigen an der Maßnahme beteiligten Personen über eine von einem Mitgliedstaat oder gegebenenfalls einem assoziierten Land ausgestellte Sicherheitsüberprüfungsbescheinigung verfügen.

4.Falls der Mitgliedstaat oder das assoziierte Land, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, dies für angebracht hält, können zusätzliche Garantien vorgelegt werden.

5.Die Kommission unterrichtet den Ausschuss nach Artikel 22 von jedem Unternehmen, das nach Absatz 3 als infrage kommend angesehen wird.

Artikel 11

Gewährungskriterien

Jeder Vorschlag wird auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Kriterien zur Messung des Beitrags der betreffenden Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsindustrie, mit der die Effizienz und die Gesamtwettbewerbsfähigkeit der EDTIB im Hinblick auf die maßgeblichen Verteidigungsgüter erhöht werden soll, bewertet:

(1)Steigerung der Produktionskapazität in der Union: Beitrag der Maßnahme zur Steigerung, Aufstockung oder Reservierung der Herstellungskapazitäten für die maßgeblichen Verteidigungsgüter, zu ihrer Modernisierung oder zur Neu- und Weiterqualifizierung der betreffenden Arbeitskräfte;

(2)Verringerung der Lieferfristen: Beitrag der Maßnahme zur zeitnahen Befriedigung der in Beschaffungen ausgedrückten Nachfrage durch reduzierte Lieferfristen, auch über Mechanismen zur Neugewichtung der Priorität von Aufträgen;

(3)Beseitigung von Bezugs- und Produktionsengpässen: Beitrag der Maßnahme zur raschen Ermittlung und zur schnellen und bleibenden Beseitigung von Engpässen beim Bezug (von Rohstoffen und sonstigen Vorleistungen) und in der Produktion (Herstellungsfähigkeit).

(4)Resilienz durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit: Beitrag der Maßnahme zur Entwicklung und Operationalisierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässigen Unternehmen, in die insbesondere KMU oder Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung als Empfänger, Unterauftragnehmer oder als sonstige Unternehmen in der Lieferkette in erheblichem Maße einbezogen sind;

(5)Nachweis durch die Antragsteller, dass eine Verbindung zwischen der Maßnahme und neu erteilten Aufträgen aus der gemeinsamen Beschaffung maßgeblicher Verteidigungsgüter durch mindestens drei Mitgliedstaaten oder assoziierte Länder, vor allem innerhalb eines EU-Rahmens, besteht;

(6)Qualität des Plans für die Durchführung der Maßnahme, auch im Hinblick auf Verfahren und Überwachung.

Artikel 12

Arbeitsprogramm

1.Das Instrument wird durch ein einziges Arbeitsprogramm gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt. In den Arbeitsprogrammen ist gegebenenfalls der für Mischfinanzierungsmaßnahmen reservierte Gesamtbetrag auszuweisen.

2.Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts das Arbeitsprogramm nach Artikel 1. Der Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

3.Im Arbeitsprogramm sind die Finanzierungsprioritäten entsprechend der Bestandsaufnahme nach Artikel 13 Absatz 1 und unter Berücksichtigung der Arbeit der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich anzugeben.

Kapitel III

Ermittlung und Bestandsaufnahme

Artikel 13

Ermittlung von Bedarf, Bestandsaufnahme und Überwachung der Kapazitäten

1.Die Kommission erstellt und unterhält, auf der Grundlage der gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) im Rahmen der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich unternommenen Arbeiten, eine Bestandsaufnahme der maßgeblichen Unternehmen mit Sitz in der Union, die entlang den Lieferketten für die maßgeblichen Verteidigungsgüter tätig sind; diese Bestandsaufnahme umfasst beispielsweise Art und besondere Merkmale der hergestellten maßgeblichen Verteidigungsgüter, die entsprechende Produktionskapazität des Unternehmens und seine Position in der Lieferkette.

Auf der Grundlage dieser Bestandsaufnahme überwacht die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den ermittelten Unternehmen kontinuierlich deren Produktionskapazität und Lieferketten und bewertet deren allgemeine Fähigkeit, auf die erwartete Entwicklung der Marktnachfrage zu reagieren.

2.Die Kommission legt dem Ausschuss nach Artikel 22 regelmäßig die Ergebnisse der Bestandsaufnahme oder ihrer Aktualisierung, der Überwachung der Lieferketten und ihrer Bewertung der allgemeinen Fähigkeit der ermittelten Unternehmen, auf die erwartete Entwicklung der Marktnachfrage zu reagieren, vor und berät sie mit ihm. Dabei berücksichtigt die Kommission die im Rahmen der regelmäßigen Sitzungen der Nationalen Rüstungsdirektoren mit der Taskforce für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich durchgeführten Arbeiten.

3.Auf der Grundlage der eingeholten Informationen nach Absatz 1 und unter gebührender Berücksichtigung der Beratungen nach Absatz 2 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste versorgungskritischer Verteidigungsgüter und aktualisiert sie regelmäßig. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Versorgungskrise erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

4.Im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, in dem die Unternehmen niedergelassen sind, kann die Kommission Unternehmen, die versorgungskritische maßgebliche Verteidigungsgüter liefern, auffordern, binnen fünf Arbeitstagen für diese Güter ausführliche Informationen zu folgenden Themen vorzulegen:

(a)Gesamtproduktionskapazität für die versorgungskritischen maßgeblichen Verteidigungsgüter,

(b)vorhandene Lagerbestände an solchen Gütern und erwartete Veränderungen,

(c)etwaige Zeitpläne für den erwarteten Produktionsausstoß der folgenden drei Monate für jede Produktionsanlage innerhalb oder außerhalb der Union,

(d)etwaige zusätzliche Informationen, die für die zeitnahe Verfügbarkeit versorgungskritischer Verteidigungsgüter von Bedeutung sind.

5.Unbeschadet nationaler Sicherheitsinteressen legen die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls zusätzliche Informationen vor, wenn diese erforderlich sind, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen.

6.Unbeschadet nationaler Sicherheitsinteressen und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgrund von den Mitgliedstaaten eingegangener Vereinbarungen informiert ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, auf nationaler Ebene Maßnahmen für die Beschaffung, den Ankauf oder die Herstellung versorgungskritischer Verteidigungsgüter von der Liste nach Absatz 3 zu ergreifen, die Kommission zeitnah darüber.

Kapitel IV

Versorgungssicherheit

Artikel 14

Vorrangige Aufträge

1.Stoßen mindestens drei Mitgliedstaaten, die eine Vereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung maßgeblicher Verteidigungsgüter geschlossen haben oder den Abschluss einer solchen Vereinbarung in Erwägung ziehen, oder ein Mitgliedstaat, der eine Beschaffung mit dem Zweck getätigt hat oder in Erwägung zieht, die erworbenen maßgeblichen Verteidigungsgüter in die Ukraine zu verbringen, auf gravierende Schwierigkeiten entweder bei der Erteilung des Auftrags oder seiner Ausführung aufgrund von Knappheiten oder ernstlich drohenden Knappheiten bei versorgungskritischen Verteidigungsgütern und können diese Schwierigkeiten die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten untergraben, können diese die Kommission ersuchen, ein Unternehmen zur Annahme oder vorrangigen Behandlung eines Auftrags über versorgungskritische Verteidigungsgüter (im Folgenden „vorrangiger Auftrag“) gemäß der Definition in Artikel 13 Absatz 3 aufzufordern.

2.Auf ein solches Ersuchen hin kann die Kommission nach Konsultierung des Mitgliedstaats, in dem das betroffene Unternehmen niedergelassen ist, und mit seinem Einverständnis dem Unternehmen ihre Absicht mitteilen, einen vorrangigen Auftrag zu erteilen.

In der Mitteilung der Absicht müssen die Rechtsgrundlage dafür, das Produkt, die betreffenden Eigenschaften und Mengen, der Zeitplan und die Frist zur Ausführung des Auftrags sowie die Gründe, die die Einstufung als vorrangigen Auftrag rechtfertigen, angegeben sein.

Das Unternehmen antwortet der Kommission binnen fünf Arbeitstagen nach Mitteilung der Absicht und erklärt, ob es der Aufforderung nachkommen kann. Wenn dies durch die Dringlichkeit der Lage geboten ist, kann die Kommission, gestützt auf eine Begründung der Dringlichkeit, die Antwortfrist für das Unternehmen verringern.

Lehnt das Unternehmen die Aufforderung ab, begründet es dies der Kommission gegenüber ausführlich.

Akzeptiert das Unternehmen die Aufforderung, gilt der Auftrag als unter den in der Aufforderung der Kommission im Sinne von Absatz 1 beschriebenen Bedingungen angenommen, und das Unternehmen ist rechtlich daran gebunden.

3.Lehnt das Unternehmen, dem die Absicht mitgeteilt wurde, die Aufforderung ab, gilt der Auftrag als abgelehnt. Unter gebührender Berücksichtigung der vom Unternehmen angegebenen Gründe kann die Kommission, im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist,

(a)die Aufforderung nicht weiterverfolgen,

(b)einen Durchführungsrechtsakt erlassen, der das betroffene Unternehmen verpflichtet, den vorrangigen Auftrag zu einem fairen und angemessenen Preis anzunehmen oder auszuführen.

4.Die Kommission berücksichtigt die vom Unternehmen nach Absatz 2 vorgebrachten Einwände und gibt die Gründe dafür an, warum der Erlass des Durchführungsrechtsakts im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundrechten des Unternehmens gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angesichts der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwendig war.

Die Kommission gibt im Durchführungsrechtsakt die Rechtsgrundlage des vorrangigen Auftrags an und setzt die Frist, innerhalb deren der Auftrag auszuführen ist, sowie das Produkt, die Spezifizierungen, die Menge und die sonstigen einzuhaltenden Parameter fest. Die Kommission weist auch auf die in Artikel 15 für die Nichteinhaltung der Verpflichtung vorgesehenen Sanktionen hin.

5.Hat das Unternehmen die Aufforderung der Kommission nach Absatz 2 angenommen oder hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 3 erlassen, gilt für den vorrangigen Auftrag Folgendes:

(a)Er wird zu einem fairen und angemessenen Preis erteilt.

(b)Er geht jeder anderen Erfüllungsverpflichtung nach privatem oder öffentlichem Recht vor.

6.Hat das Unternehmen die Aufforderung der Kommission nach Absatz 2 akzeptiert oder hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Absatz 3 erlassen, kann das Unternehmen die Kommission ersuchen, den vorrangigen Auftrag zu überprüfen, wenn es dies aus einem der folgenden Gründe für gerechtfertigt hält:

(a)Das Unternehmen ist wegen unzureichender Produktionsfähigkeit oder Produktionskapazität auch bei vorrangiger Behandlung des Auftrags nicht in der Lage, ihn auszuführen;

(b)die Annahme des Auftrags würde für das Unternehmen eine unangemessene wirtschaftliche Belastung und eine besondere Härte mit sich bringen.

Das Unternehmen legt dabei alle einschlägigen und fundierten Informationen vor, die es der Kommission ermöglichen, die Begründetheit der vorgebrachten Einwände zu bewerten.

Auf der Grundlage der Prüfung der Gründe und der vom Unternehmen vorgelegten Nachweise kann die Kommission, nach Konsultierung des betroffenen Mitgliedstaats, ihren Durchführungsrechtsakt ändern, um das Unternehmen teilweise oder vollständig aus seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 zu entlassen.

7.Für die Zwecke dieser Verordnung kann die Verbringung versorgungskritischer Verteidigungsgüter im Rahmen eines vorrangigen Auftrags nicht als sensitiv im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2009/43/EG gelten.

8.Unterliegt ein in der EU niedergelassenes Unternehmen einer Maßnahme eines Drittstaats, die zu einem vorrangigen Auftrag führt, teilt es dies der Kommission mit. Die Kommission informiert dann den Ausschuss über das Bestehen solcher Maßnahmen.

9.Akzeptiert ein Unternehmen einen Auftrag oder wird es verpflichtet, einen Auftrag zu akzeptieren und nach Absatz 2 oder 3 vorrangig zu behandeln, ist es vor jeglicher vertraglichen oder außervertraglichen Haftung im Zusammenhang mit der Einhaltung der vorrangigen Behandlung der betreffenden Aufträge geschützt. Die Haftungsbefreiung gilt nur insoweit, als der Verstoß gegen vertragliche Pflichten für die Einhaltung der vorgeschriebenen Rangfolge erforderlich war.

10.Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise vorrangiger Aufträge.

11.Der Durchführungsrechtsakt nach den Absätzen 3 und 10 wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Versorgungskrise erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 15

Sanktionen

1.Kommt ein Unternehmen einer Verpflichtung zur vorrangigen Ausführung vorrangiger Aufträge nach Artikel 14 absichtlich oder grob fahrlässig nicht nach, kann die Kommission, wenn sie dies für notwendig und verhältnismäßig erachtet, im Wege von Beschlüssen Zwangsgelder verhängen.

2.Die Zwangsgelder dürfen für jeden Arbeitstag, an dem die Verpflichtung nicht eingehalten wird, berechnet ab dem im Beschluss angegebenen Datum, 1,5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten.

3.Bei der Festlegung des Zwangsgeldes ist der Art, der Schwere und der Dauer des Verstoßes sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung zu tragen.

4.Ist das Unternehmen der Verpflichtung, zu deren Durchsetzung das Zwangsgeld verhängt wurde, nachgekommen, kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgelds auf einen Betrag festsetzen, der unter dem liegt, welcher sich aus dem ursprünglichen Beschluss ergeben würde.

5.Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen der Kommission zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

6.Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Verstoß begangen wurde. Im Fall andauernder oder wiederholter Verstöße läuft die Frist jedoch erst ab dem Tag, an dem der Verstoß beendet wird. Jede Maßnahme der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die dazu dient, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, unterbricht die Verjährungsfrist. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens an dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die Kommission ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist gehemmt ist, weil gegen den Beschluss der Kommission ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist.

7.Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Beschlüssen nach diesem Artikel verjährt nach Ablauf von drei Jahren. Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird. Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Zwangsgeldern wird unterbrochen durch: a) die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird; b) jede auf Durchsetzung der Geldbuße oder des Zwangsgelds gerichtete Maßnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist von Neuem. Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Zwangsgeldern wird so lange unterbrochen, wie a) eine Zahlungsfrist bewillig ist oder b) die Durchsetzung aufgrund einer Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt ist.

Artikel 16

Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern

1.Bevor die Kommission einen Beschluss nach Artikel 15 erlässt, gibt sie dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern: a) der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte; b) Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung nach Buchstabe a dieses Absatzes gegebenenfalls zu treffen beabsichtigt.

2.Das betreffende Unternehmen kann sich innerhalb einer von der Kommission in der vorläufigen Beurteilung gesetzten Frist, die mindestens 14 Arbeitstage betragen muss, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission äußern.

3.Die Kommission stützt ihre Beschlüsse nur auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betreffenden Unternehmen äußern konnten.

4.Die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Das Unternehmen hat vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akte der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission oder der Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten ist von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis eines Verstoßes erforderlichen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

Artikel 17

Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens für die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter

1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verwaltungsanträge bezüglich der Planung, des Baus und des Betriebs von Produktionsstätten, der Verbringung von Vorleistungen innerhalb der EU sowie der Qualifikation und Zertifizierung von Endprodukten effizient und zügig bearbeitet werden. Hierzu stellen alle nationalen Behörden sicher, dass solche Anträge so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden.

2.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Planungs- und Genehmigungsverfahren Bau und Betrieb von Fabriken und Anlagen zur Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall Vorrang erhalten.

Artikel 18

Kontinuität der Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter

1.Die Mitgliedstaaten können beschließen, Gebrauch von den Ausnahmeregelungen nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2003/88/EG zu machen oder im Bereich der maßgeblichen Verteidigungsgüter tätige Unternehmen dazu zu ermutigen, um die Verlängerung von Arbeitsschichten zu ermöglichen und damit die Produktionskontinuität im Bereich der maßgeblichen Verteidigungsgüter zu erleichtern, wenn sie dies zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung für notwendig halten.

2.Hierfür stellen, wenn eine vorherige Genehmigung erforderlich ist, alle betroffenen nationalen Behörden sicher, dass Anträge von im Bereich der maßgeblichen Verteidigungsgüter tätigen Unternehmen auf die Inanspruchnahme solcher Ausnahmeregelungen so schnell wie rechtlich möglich bearbeitet werden.

Artikel 19

Erleichterung gemeinsamer Beschaffungen in der derzeitigen Munitionsversorgungskrise

1.Treffen mindestens drei Mitgliedstaaten eine Vereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung maßgeblicher Verteidigungsgüter und verhindert die äußerste Dringlichkeit aufgrund der derzeitigen Krise infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine die Nutzung der in der Richtlinie 2009/81/EG für Rahmenvereinbarungen vorgesehenen Verfahren, können die folgenden Vorschriften angewandt werden.

2.Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein Auftraggeber eine bestehende, mittels eines der Verfahren nach Artikel 21 der Richtlinie 2009/81/EG geschlossene Rahmenvereinbarung dahin gehend ändern, dass deren Bestimmungen auch für Auftraggeber/Rechtsträger gelten, die nicht von Anbeginn an der Rahmenvereinbarung beteiligt waren.

3.Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein Auftraggeber substanzielle Änderungen an den in einer bestehenden Rahmenvereinbarung festgelegten Mengen vornehmen, soweit dies für die Anwendung von Absatz 2 unbedingt erforderlich ist. Werden in einer bestehenden Rahmenvereinbarung festgelegte Mengen nach diesem Absatz substanziell geändert, eröffnet der Auftraggeber über eine Ad-hoc-Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union jedem Wirtschaftsakteur, der die in der Rahmenvereinbarung ursprünglich festgelegten Anforderungen erfüllt, die Möglichkeit, der Rahmenvereinbarung beizutreten.

4.Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gilt für Rahmenvereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 im Hinblick auf die zusätzlichen Mengen und insbesondere zwischen den Auftraggebern der Mitgliedstaaten nach Absatz 1.

5.Auftraggeber, die einen Vertrag in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels geändert haben, veröffentlichen darüber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Veröffentlichung einer solchen Bekanntmachung erfolgt gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG.

6.Dieser Artikel darf von Auftraggebern/Rechtsträgern nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

7.Änderungen an Rahmenvereinbarungen gemäß diesem Artikel dürfen nicht nach dem 30. Juni 2025 vorgenommen werden.

Artikel 20

Erleichterung der Verbringung maßgeblicher Verteidigungsgüter innerhalb der EU

1.Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/43/EG bedarf die Verbringung folgender Verteidigungsgüter zwischen Mitgliedstaaten keiner vorherigen Genehmigung:

(a)Munition und Zünderstellvorrichtungen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in Kategorie 3 des Anhangs der Richtlinie 2009/43/EG (dritte Kategorie der EU-Militärgüterliste – ML.3) aufgeführt sind;

(b)Flugkörper und zugehörige Ausrüstung und Zubehör sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die in Kategorie 4 des Anhangs der Richtlinie 2009/43/EG (vierte Kategorie der EU-Militärgüterliste – ML.4) aufgeführt sind.

2.Jede Verbringung gemäß der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 ist dem Ursprungsmitgliedstaat informationshalber mitzuteilen.

3.Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Politik hinsichtlich der Ausfuhr von unter Absatz 1 fallenden Verteidigungsgütern weiterhin nach ihrem Ermessen zu gestalten.

Kapitel V

Spezifische Bestimmungen für den Zugang zu Finanzmitteln

Artikel 21

Aufstockungsfonds

1.Es wird eine als „Aufstockungsfonds“ bezeichnete Mischfinanzierungsfazilität eingerichtet, die Fremdfinanzierungen anbietet, um den zur Steigerung der Herstellungskapazitäten notwendigen Investitionen Hebelwirkung zu verleihen, das mit ihnen verbundene Risiko zu mindern und sie zu beschleunigen.

2.Mit dem Aufstockungsfonds werden folgende spezifische Ziele verfolgt:

(a)Erhöhung der Hebelwirkung des Einsatzes von Haushaltsmitteln der Union und Erzielung eines höheren Multiplikatoreffekts bei der Mobilisierung von Finanzmitteln des privaten Sektors;

(b)Unterstützung von Unternehmen mit Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln und Beitrag zur notwendigen Stärkung der Resilienz der Verteidigungsindustrie der Union;

(c)Beschleunigung von Investitionen in die Herstellung maßgeblicher Verteidigungsgüter und Schaffung von Hebelwirkung sowohl für öffentliche als auch für private Finanzierungen bei gleichzeitiger Erhöhung der Versorgungssicherheit für die gesamte Wertschöpfungskette der Verteidigungsindustrie der Union;

(d)Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln für Investitionen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a bis e.

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Artikel 22

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Hierbei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Die Europäische Verteidigungsagentur wird eingeladen, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss einzubringen. Der Europäische Auswärtige Dienst wird ebenfalls um Beteiligung an dem Ausschuss ersucht.

3.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 23

Informationssicherheit

1.Die Kommission schützt Verschlusssachen, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung übermittelt werden, gemäß den im Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 21 festgelegten Sicherheitsvorschriften.

2.Um den Austausch von vertraulichen Informationen und Verschlusssachen zwischen der Kommission, dem Hohen Vertreter, der Europäischen Verteidigungsagentur und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den Rechtsträgern, welche den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen unterliegen, zu erleichtern, nutzt die Kommission vorhandene oder neu eingerichtete sichere Austauschsysteme. Ein solches System trägt den nationalen Sicherheitsvorschriften der Mitgliedstaaten Rechnung.

Artikel 24

Vertraulichkeit und Informationsverarbeitung

1.Die infolge der Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.

2.Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten im Einklang mit dem Unionsrecht und dem jeweiligen nationalen Recht den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und von anderen in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und generierten vertraulichen Informationen und Verschlusssachen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.

3.Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.

4.Die Kommission gibt keine Informationen in einer Weise weiter, die zur Identifizierung eines einzelnen Wirtschaftsakteurs führen kann, wenn die Weitergabe der Informationen zu einer potenziellen Schädigung des Geschäfts oder des Rufs des betreffenden Wirtschaftsakteurs oder zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen führt.

Artikel 25

Schutz personenbezogener Daten

1.Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 23 bzw. die Verpflichtungen der Kommission und gegebenenfalls anderer Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unberührt.

2.Personenbezogene Daten werden nicht verarbeitet oder weitergegeben, außer in Fällen, in denen dies für die Zwecke dieser Verordnung unbedingt erforderlich ist. In diesen Fällen gelten die Bedingungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725.

3.Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Mechanismen nicht unbedingt erforderlich, werden die personenbezogenen Daten so anonymisiert, dass die betroffene Person nicht identifiziert werden kann.

Artikel 26

Prüfungen

Prüfungen bezüglich der Verwendung des Beitrags der Union durch Personen oder Rechtsträger, einschließlich solcher, die nicht von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung. Der Rechnungshof überprüft gemäß Artikel 287 AEUV alle Einnahmen und Ausgaben der Union.

Artikel 27

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Ist über einen gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erlassenen Beschluss ein assoziiertes Land an dem Instrument beteiligt, gewährt es dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und Zugangsmöglichkeiten, damit diese ihre jeweiligen Befugnisse umfassend wahrnehmen können. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 28

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen).

2.Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Instrument, über gemäß dem Instrument durchgeführte Maßnahmen und deren Ergebnisse durch.

3.Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, sofern sie die in Artikel 4 genannten Ziele betreffen.

4.Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln kann auch ein Beitrag zur Organisation der Verbreitung sowie von Veranstaltungen für die Suche geeigneter Partner und von Sensibilisierungsmaßnahmen geleistet werden, die insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Lieferketten zu öffnen, um die grenzüberschreitende Teilnahme von KMU zu fördern.

Artikel 29

Bewertung

1.Die Kommission erstellt bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht zur Bewertung der Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen und ihrer Ergebnisse sowie der Möglichkeit, ihre Geltung zu verlängern und für ihre Finanzierung zu sorgen, insbesondere in Anbetracht der Entwicklung des sicherheitspolitischen Kontexts. Der Bewertungsbericht baut auf der Konsultation der Mitgliedstaaten sowie maßgeblicher Interessenträger auf und wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

2.Unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts kann die Kommission Vorschläge für geeignete Änderungen dieser Verordnung vorlegen, insbesondere zum weiteren Vorgehen gegen fortbestehende Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung mit den maßgeblichen Verteidigungsgütern.

Artikel 30

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2025. Die Fortsetzung oder Änderung von gemäß dieser Verordnung eingeleiteten Maßnahmen, alle zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union erforderlichen Maßnahmen und die der Kommission gemäß Artikel 15 übertragenen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen bleiben davon unberührt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e)

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

1.4.2.Einzelziel(e)

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

1.4.4.Leistungsindikatoren

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Munitionsproduktion

1.2.Politikbereich(e) 

Politik der Union im Bereich der Verteidigungsindustrie

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 25  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Mit diesem Rechtsakt wird eine Reihe von Maßnahmen eingeführt, mit denen die Reaktionsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) sowie ihre Fähigkeit, die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung von Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörpern (im Folgenden „maßgebliche Verteidigungsgüter“) sicherzustellen, rasch verbessert werden sollen, insbesondere durch

- ein Instrument zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen im Verteidigungsbereich, die an der Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter in der Wertschöpfungskette beteiligt sind;

- eine Bestandsaufnahme und ständige Überwachung maßgeblicher Verteidigungsgüter, ihrer Bestandteile und kritischer Inputs, um versorgungskritische Verteidigungsgüter zu identifizieren;

- Mechanismen, Grundsätze und befristete Vorschriften zur Erleichterung der Verfügbarkeit maßgeblicher Verteidigungsgüter für Mitgliedstaaten.

1.4.2.Einzelziel(e)

entfällt

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Erwartete Ergebnisse: Das Instrument wird zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung (EDTIB) beitragen, ihre Anpassung an laufende strukturelle Marktveränderungen erleichtern und somit zu einer rechtzeitigen Verfügbarkeit und Lieferung von Boden-Boden-Artilleriemunition sowie Flugkörpern (maßgeblichen Verteidigungsgütern) beitragen. Fertigungskapazitäten im Bereich Boden-Boden- und Artilleriemunition sowie Flugkörper sind in der Union vorhanden. Die Produktionskapazitäten wurden jedoch auf Friedenszeiten mit einer geringen Nachfrage zugeschnitten, was zu minimalen Lagerbeständen und weltweit diversifizierten Lieferanten führte, um die Kosten zu senken; hierdurch ist der Verteidigungssektor der Union Abhängigkeiten ausgesetzt ist. Infolgedessen ermöglichen die derzeitigen Fertigungskapazitäten und die bestehenden Liefer- und Wertschöpfungsketten keine sichere und rechtzeitige Lieferung von Verteidigungsgütern, die den Sicherheitserfordernissen der Mitgliedstaaten und dem ukrainischen Bedarf weiterhin entsprechen. Der Finanzbeitrag der Union sollte dazu beitragen, eine Reihe von Maßnahmen zu ermöglichen, die dringend durchgeführt werden müssen, um die rechtzeitige Verfügbarkeit und Lieferung maßgeblicher Verteidigungsgüter in die Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die europäische Produktion ist durch Bestellungen aus den Mitgliedstaaten oder Drittländern völlig ausgelastet, wodurch die Preise nach oben getrieben werden. Daher sind zusätzliche industriepolitische Maßnahmen der EU im Einklang mit Artikel 173 Absatz 3 erforderlich, um den Wirtschaftszweig der EU dabei zu unterstützen, die Produktion aufzustocken, seine Lieferfristen zu verkürzen und potenzielle Engpässe zu beseitigen, die die Lieferung und Produktion maßgeblicher Verteidigungsgüter verzögern oder verhindern könnten.

Erwartete Auswirkungen:

Ein Unionsbeitrag in Höhe von 500 Mio. EUR würde einen angemessenen Anreiz für an der Fertigung der maßgeblichen Verteidigungsgüter beteiligte Wirtschaftsakteure ermöglichen, Maßnahmen zum Ausbau ihrer Produktionskapazitäten zu ergreifen und/oder Investitionen entlang der Lieferketten zu tätigen. Das wird dazu beitragen, die Vorlaufzeiten für die Produktion der maßgeblichen Verteidigungsgüter zu verkürzen und gleichzeitig Investitionen erleichtern, sodass der Wirtschaftszweig mehr und schneller produzieren kann. Außerdem wird die industrielle Zusammenarbeit und die Koordinierung des Bezugs von Rohstoffen unterstützt.

Somit wird das Instrument die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie, die an der Produktion dieser Güter beteiligt ist, stärken. Auf mittlere bis längere Sicht ist davon auszugehen, dass die zusätzlichen Investitionen in die EDTIB Vorteile im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Kompetenzen mit sich bringen und die Versorgungssicherheit verbessern werden.

1.4.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

In Anbetracht der kurzen Durchführungsfrist werden die Ergebnisse und Auswirkungen des Instruments nach Beendigung der Programmdurchführung einer nachträglichen Bewertung unterzogen.

Die Kommission gewährleistet, dass der mit der Programmdurchführung beauftragte Rechtsträger die zur Überwachung dieser Programmdurchführung erforderlichen Indikatoren einführt. Diese betreffen Folgendes:

- Ausbau der Produktionskapazität für maßgebliche Verteidigungsgüter in der EU

- Verkürzung der Vorlaufzeiten für die Produktion

- Anzahl der Wirtschaftsakteure, denen erleichterter Zugang zu Finanzmitteln gewährt wird

- Anzahl neuer grenzübergreifender Kooperationen mit Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern ansässig sind

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Die Verordnung wird nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung umgesetzt werden. Die Kommission benötigt geeignete Experten, damit sie die Umsetzung wirksam überwachen kann.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Wie in der Gemeinsamen Mitteilung zu Defiziten bei den Verteidigungsinvestitionen und den nächsten Schritten (JOIN(2022) 24 final) hervorgehoben wurde, haben jahrzehntelange Investitionsdefizite Lücken in den Verteidigungsfähigkeiten der Streitkräfte der Mitgliedstaaten sowie industrielle Lücken in der Union hinterlassen. Die Zersplitterung der Nachfrage führte zudem zu einer industriellen Silobildung auf nationaler Ebene und einer entsprechenden Vielzahl gleichartiger, häufig nicht interoperabler Verteidigungssysteme. In der derzeitigen, durch eine gewachsene Bedrohung der Sicherheit gekennzeichneten Lage auf dem Verteidigungsmarkt ist zu beobachten, dass die Mitgliedstaaten ihre Verteidigungshaushalte rasch erhöhen und den Erwerb ähnlicher Verteidigungsgüter anstreben. Das führt zu einer starken Nachfrage nach Boden-Boden-Artillerie und -Munition sowie Flugkörpern, die die Fertigungskapazitäten für solche Güter übersteigen, die derzeit auf Friedenszeiten zugeschnitten sind. In diesem Kontext sind erhebliche Investitionen erforderlich, wofür Verteidigungsunternehmen, die normalerweise keine umfangreichen eigenfinanzierten industriellen Investitionen tätigen, Risikominderung sowie regulatorische Unterstützung bei der Beseitigung bestehender Engpässe wie Zugang zu fähigem Personal und Rohstoffen bereitgestellt werden muss. Das Eingreifen der Union in Form der Verringerung des Risikos industrieller Investitionen durch Finanzhilfen wird eine schnellere Anpassung an den anhaltenden Strukturwandel des Marktes ermöglichen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden ferner die Resilienz der EDTIB durch grenzüberschreitende Industriepartnerschaften und die Zusammenarbeit einschlägiger Unternehmen im Rahmen gemeinsamer Anstrengungen der Industrie zur Verhinderung einer verschärften Fragmentierung der Lieferketten fördern.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

entfällt

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Das Instrument wird geplante EU-Instrumente wie die Verordnung zur Einrichtung des Instruments zur Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie durch gemeinsame Beschaffung sowie bestehende Programme wie den Europäischen Verteidigungsfonds und EU-Verteidigungsinitiativen, unter anderem die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ) und den Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung ergänzen. Es wird zudem Synergien mit anderen Unionsprogrammen schaffen.

 

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

entfällt

 

1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: 2023 bis 30.6.2025 

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2023 bis 2024 und auf die Mittel für Zahlungen von 2023 bis 2028. 

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

anschließend reguläre Umsetzung.

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 26  

Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union 

   durch Exekutivagenturen 

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten 

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bereitstellen

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bereitstellen

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Bemerkungen

Das Instrument wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt, wobei die Verwaltung des Aufstockungsfonds nach Artikel 21 in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt werden kann.

VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Gemäß Artikel 29 des Instruments erstellt die Kommission spätestens am 30.6.2024 einen Bewertungsbericht für das Instrument und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. In dem Bericht werden die Auswirkungen und die Wirksamkeit der im Rahmen des Instruments getroffenen Maßnahmen bewertet. Zu diesem Zweck wird die Kommission die erforderlichen Überwachungsmodalitäten einführen, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Daten zuverlässig und reibungslos erhoben werden.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die Kommission trüge die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Instruments. Die Kommission beabsichtigt insbesondere, das Instrument (mit Ausnahme des Aufstockungsfonds, der in indirekter Mittelverwaltung durchgeführt werden könnte) im Wege der direkten Mittelverwaltung durchzuführen. Durch die Nutzung der Methode der direkten Mittelverwaltung werden die Zuständigkeiten klargestellt (Durchführung durch die Anweisungsbefugten), die Bearbeitungskette verkürzt (Reduzierung der Fristen bis zur Gewährung bzw. bis zur Auszahlung), Interessenkonflikte vermieden und die Durchführungskosten gesenkt (keine Verwaltungsgebühren für eine betraute Einrichtung).

Die Kommission sollte die Prioritäten und Bedingungen für Finanzierungen mittels eines mehrjährigen Arbeitsprogramms festlegen. Bei der Festlegung der Prioritäten sollte die Arbeit der Task Force für die gemeinsame Beschaffung im Verteidigungsbereich unterstützend wirken. Es sollte ein Programmausschuss von Mitgliedstaaten eingerichtet und die Europäische Verteidigungsagentur sollte eingeladen werden, ihre Ansichten und ihr Fachwissen als Beobachterin in den Ausschuss einzubringen; der Europäische Auswärtige Dienst einschließlich seines Militärstabs, sollte ebenfalls um Beteiligung an dem Ausschuss ersucht werden. Die Kommission würde das mehrjährige Arbeitsprogramm im Anschluss an die im Rahmen des Prüfverfahrens erfolgende Stellungnahme des Ausschusses annehmen.

Die Finanzierung im Rahmen des Instruments erfolgt in Form von Finanzhilfen, die 100 % der Kosten der Maßnahmen abdecken, sowie in Form von Darlehen. Die Kommission kann für ihre Finanzhilfen auf vereinfachte Kostenoptionen (z. B. Pauschalbeträge) zurückgreifen, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern und die Anstrengungen auf die Ergebnisse der Maßnahmen zu konzentrieren.

Bei der Ausarbeitung des Zahlungsschemas wird der Vorschlag der Begünstigten (mit Blick auf eine Vermeidung von Kassenengpässen aufseiten des Begünstigten) berücksichtigt und gleichzeitig der Schutz des Unionshaushalts sichergestellt. Die Kommission kann in ihrer Eigenschaft als Bewilligungsbehörde im Falle einer unangemessenen Durchführung der Maßnahmen oder bei Verzögerungen den Finanzbeitrag kürzen, zurückhalten oder beenden.

Die Kontrollstrategie für das Programm – einschließlich Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen, wird sich auf die im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds und seiner Vorläuferprogramme, das Europäische Programm zur industriellen Entwicklung im Verteidigungsbereich (EDIDP) und die Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung (PADR) gewonnenen Erfahrungen stützen.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Das Instrument dient der Unterstützung des Ausbaus der Fertigungskapazitäten.

Die verbundenen Risiken betreffen ein unzureichendes Haushaltsvolumen verglichen mit dem tatsächlichen Bedarf, Schwierigkeiten beim Erkennen von Engpässen in der Produktion sowie die Dringlichkeit des Bedarfs der Streitkräfte der Union im Verhältnis zu den Produktionsprozessen. Da das Instrument eine Ergänzung zu anderen Initiativen darstellt, denen der Rat zur Unterstützung der EU-Streitkräfte und der Ukraine zugestimmt hat, gehört eine Koordinierung der Nachfrage zwischen den Mitgliedstaaten zu den Voraussetzungen.

Die Kommission würde daher das Instrument in direkter Mittelverwaltung durchführen und dabei auf der bei der Umsetzung des Europäischen Verteidigungsfonds erworbenen Sachkenntnis aufbauen, nur ein mehrjähriges Arbeitsprogramm erstellen und annehmen, die Fristen bis zur Gewährung der Finanzhilfe verkürzen.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Die Programmmittel werden in direkter Mittelverwaltung durchgeführt. Auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission mit der Verwaltung von Finanzhilfen werden die der Kommission entstehenden Gesamtkontrollkosten im Zusammenhang mit dem Instrument auf weniger als 1 % der betreffenden verwalteten Mittel geschätzt.

Was die erwartete Fehlerquote betrifft, so ist das Ziel, die Quote unter dem Schwellenwert von 2 % zu halten. Die Kommission ist der Auffassung, dass durch die Durchführung des Programms in direkter Mittelverwaltung mit geschultem Personal (erfahrenes Personal, das möglicherweise aus den Verteidigungsministerien der Mitgliedstaaten rekrutiert wird) und gut besetzten Teams, die unter abgeordneten Anweisungsbefugten tätig sind, klare Regeln anwenden und ergebnisorientierte Instrumente angemessen einsetzen, die Fehlerquote unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % gehalten wird. 

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist befugt, Untersuchungen zu den im Rahmen der Initiative geförderten Maßnahmen durchzuführen. Die auf der Grundlage dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen, einschließlich der Vereinbarungen mit internationalen Organisationen, sehen eine Überprüfung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen durch den Europäischen Rechnungshof, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) oder durch das OLAF, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden, vor. Beamte der Kommission, die über die erforderliche Sicherheitsüberprüfung verfügen, können auch Kontrollbesuche vor Ort durchführen.

GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM 27

von EFTA-Ländern 28

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 29

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der 
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Nummer

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

5

13 01 05

NGM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

5

13 06 02

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Finanzierungsquellen und geschätzte finanzielle Auswirkungen der Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion

3.2.1.Finanzierungsquellen für die Mittelzuweisungen für die Verordnung zur Förderung der Munitionsproduktion

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

EDIRPA

157,000

83,000

240,000

Europäischer Verteidigungsfonds – Fähigkeiten

174,000

174,000

Europäische Verteidigungsfonds – Forschung

86,000

86,000

Insgesamt

157,000

343,000

500,000

Für den Fall, dass sich unerwartete haushaltspolitische Spielräume für die Jahre 2023 und 2024 ergeben sollten, schlägt die Kommission der Haushaltsbehörde vor, sie bis zu einer Summe von 100 Mio. EUR dem Europäischen Verteidigungsfonds zuzuweisen.

3.2.2.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

5

Sicherheit und Verteidigung – Cluster 13 Verteidigung

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Operative Mittel

13 06 02 Instrument zur Stärkung der Verteidigungsindustrie

Verpflichtungen

(1)

156,000

343,000

500,000

Zahlungen

(2)

78,500

171,500

54,950

120,050

75,000

500,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 30  

13 01 05 Unterstützungsausgaben für das Instrument zur Stärkung der Verteidigungsindustrie

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

1,000

p.m.

Mittel INSGESAMT 
unter der RUBRIK 5 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=1+3

157,000

343,000

500,000

Zahlungen

=2+3

1,000

78,500

171,500

54,950

120,050

74,000

500,000



Rubrik des Mehrjährigen 
Finanzrahmens

7

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Personal

1,554

2,500

2,500

2,158

2,158

1,801

12,671

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,233

0,288

0,067

0,067

0,057

0,052

0,764

Mittel INSGESAMT

unter der RUBRIK 7

des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

1,787

2,788

2,567

2,225

2,215

1,853

13,435

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

Mittel INSGESAMT 
unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

158,787

345,788

2,567

2,225

2,215

1,853

513,435

Zahlungen

2,787

81,288

174,067

57,175

122,265

75,853

513,435

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGESAMT

RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

1,554

2,500

2,500

2,158

2,158

1,801

12,671

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,233

0,288

0,067

0,067

0,057

0,052

0,764

Zwischensumme RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

1,787

2,788

2,567

2,225

2,215

1,853

13,435

Außerhalb der RUBRIK 7 31  
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige 
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme 
außerhalb der RUBRIK 7 
des Mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

1,787

2,788

2,567

2,225

2,215

1,853

13,435

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

□Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

8

13

13

11

11

10

20 01 02 03 (in den Delegationen)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 32

20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

2

3

3

3

3

1

20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 xx yy zz   33

- in den zentralen Dienststellen

- in den Delegationen

01 01 01 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

01 01 01 12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

10

16

16

14

14

11

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

8 VZÄ (8 AD) werden für die Einrichtung des Instruments im Jahr 2023 und für die Durchführung der ersten Tätigkeiten, einschließlich der Bestandsaufnahme der Wirtschaftsakteure in der Lieferkette für maßgebliche Verteidigungsgüter und die Ausarbeitung des Arbeitsprogramms, benötigt; 13 VZÄ (10 AD und 3 AST) zur Durchführung der Tätigkeiten mit einer schrittweisen Verringerung auf 10 (8 AD und 2 AST) im Jahr 2028 zur Gewährleistung der operativen, finanziellen und rechtlichen Überwachung der Durchführung der Projekte (einschließlich Abschluss).

Externes Personal

2 VZÄ zur Einleitung der Tätigkeiten (2 ANS), Erhöhung auf 3 (1 AC und 2 ANS) und anschließend Reduzierung auf 1 im Jahr 2028 (1 AC), um die operative, finanzielle und rechtliche Überwachung der Durchführung der Projekte sicherzustellen (einschließlich Abschluss).

3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

Übertragung von Mitteln aus dem Europäischen Verteidigungsfonds und der EDIRPA, beide unter der Rubrik 5. Weitere Details zu den betreffenden Haushaltslinien und jährliche Übertragung siehe Abschnitt 3.2.1.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Revision des MFR.

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr 
N 34

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:    

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 35

Jahr 
N

Jahr 
N+1

Jahr 
N+2

Jahr 
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
(2)    ABl. C  vom , S. .
(3)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.
(4)    Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(5)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates ( ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1 ).
(6)    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ( ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1 ).
(7)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten ( ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2 ).
(8)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ( ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1 ).
(9)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug ( ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29 ).
(10)    Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (Übersee-Assoziationsbeschluss) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(11)    Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).
(12)    Beispielsweise REACH, CLP-Verordnung, Seveso-Richtlinie, RoHS-Richtlinie, POP-Verordnung, BPR, Ozonverordnung und F-Gas-Verordnung.
(13)    Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9).
(14)    Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
(15)    Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1).
(16)    Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(17)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(18)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(19)    Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(20)    Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(21)    Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
(22)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(23)    Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).
(24)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(25)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(26)    Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx .
(27)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(28)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(29)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(30)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(31)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(32)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(33)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(34)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(35)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
Top