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Document 52023PC0229

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    COM/2023/229 final

    Straßburg, den 18.4.2023

    COM(2023) 229 final

    2023/0113(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    (Text von Bedeutung für den EWR)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die vorgeschlagenen Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU 1 (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Bank Recovery and Resolution Directive, BRRD)) und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 2 (Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism Regulation, SRMR)) sind Teil des Legislativpakets für das Krisenmanagement und für die Einlagensicherung, das außerdem zusätzliche Änderungen dieser Rechtsakte und der Richtlinie 2014/49/EU 3 (Richtlinie über Einlagensicherungssysteme) enthält.

    Der EU-Rahmen für das Krisenmanagement hat sich bewährt, allerdings haben die jüngsten Episoden von Bankenausfällen gezeigt, dass Verbesserungsbedarf besteht. Mit der Reform des Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und für die Einlagensicherung soll auf den Zielen des Rahmens für das Krisenmanagement aufgebaut und ein kohärenterer Abwicklungsansatz sichergestellt werden, damit jede in einer Krise befindliche Bank auf geordnete Weise aus dem Markt austreten kann, während die Finanzstabilität und das Geld der Steuerzahler geschützt werden und das Vertrauen der Einleger erhalten bleibt. Insbesondere der bestehende Abwicklungsrahmen für kleinere und mittlere Banken muss im Hinblick auf seine Gestaltung, Umsetzung und vor allem die Anreize für seine Anwendung gestärkt werden, damit die Glaubwürdigkeit der Anwendung auf diese Banken steigt.

    Nach der weltweiten Finanz- und Staatsschuldenkrise ist die EU den Rufen nach Reformen auf internationaler Ebene nachgekommen und hat entscheidende Maßnahmen ergriffen, um einen sichereren Finanzsektor für den EU-Binnenmarkt zu schaffen. Den zuständigen Behörden wurden die Instrumente zur Verfügung gestellt und die Befugnisse verliehen, um den Ausfall einer Bank in geordneter Weise zu handhaben und gleichzeitig die Finanzstabilität, den Schutz der öffentlichen Finanzen und den Einlegerschutz zu wahren.

    Der EU-Rahmen wurde weitgehend auf der Grundlage globaler Standards reformiert, die mit den internationalen Partnern der EU vereinbart worden waren. Er umfasst vier wesentliche Rechtsakte der EU, die 2013 und 2014 zusammen mit einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften angenommen wurden: eine Verordnung und eine Richtlinie über Aufsichtsanforderungen an Institute und deren Beaufsichtigung (die Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR) 4 und die Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD) 5 ), die BRRD und die SRMR.

    Mit dem Bankenpaket 2019 wurden die bestehenden Rechtsvorschriften überarbeitet und Maßnahmen ergänzt, mit denen die EU den in internationalen Foren 6 eingegangenen Verpflichtungen nachkam, weitere Schritte zur Vollendung der Bankenunion zu unternehmen, indem sie glaubwürdige Risikominderungsmaßnahmen zur Verringerung der Gefahren für die Finanzstabilität treffen würde. Die Überarbeitung betraf im Wesentlichen i) die Umsetzung des vom Rat für Finanzstabilität am 9. November 2015 veröffentlichten internationalen Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-absorbing Capacity (TLAC) Term Sheet, im Folgenden „TLAC-Standard“) 7 für global systemrelevante Banken, im Unionsrecht als global systemrelevante Institute bezeichnet, und ii) die Änderung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities, MREL) gemäß der BRRD und der SRMR.

    Ziel dieser Reformen war es sicherzustellen, dass die Verlustabsorption und Rekapitalisierung von Banken, die finanziell nicht mehr existenzfähig sind und daraufhin abgewickelt werden müssen, durch private Mittel erfolgt. Mit der Überarbeitung wurde außerdem die Anwendung der MREL auf der Ebene der Tochterunternehmen innerhalb von Bankengruppen präzisiert, indem in Anlehnung an einen ähnlichen Begriff im TLAC-Standard der Begriff der internen MREL (im Folgenden auch „iMREL“) eingeführt wurde. Mit diesen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass zwischen den Unternehmen einer Gruppe interne Vereinbarungen darüber bestehen, dass Verluste von Unternehmen der Gruppe auf die Abwicklungseinheit (in der Regel das Mutterunternehmen) übertragen werden, und zwar ohne eine formelle Abwicklung dieser Unternehmen, die zu Marktstörungen führen kann. Zur Umsetzung dieses Mechanismus müssen die Unternehmen der Gruppe auf der Grundlage der Entscheidung der Abwicklungsbehörden berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten begeben, die direkt oder indirekt von der Abwicklungseinheit zu zeichnen sind.

    Weitere Änderungen erfuhr der MREL-Rahmen der EU durch die Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 , in der Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten festgelegt wurden, die zur Erfüllung der internen MREL berücksichtigungsfähig sind. Auf der Grundlage einer technischen Bewertung durch die EBA, mit der diese in Artikel 45f Absatz 6 BRRD beauftragt wurde, ist mit der Verordnung ein Abzugsmechanismus eingeführt worden, der anzuwenden ist, wenn Instrumente zur Erfüllung der internen MREL in einer Beteiligungskette indirekt über zwischengeschaltete Unternehmen (zwischen dem untersten Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit) gezeichnet werden; auf diese Weise soll die wirksame Anwendung interner Verlustübertragungen im MREL-Rahmen sichergestellt werden. Nach diesem Mechanismus, der sogenannten vollständig beteiligungsbasierten Abzugsregelung, sind zwischengeschaltete Unternehmen verpflichtet, von ihrer eigenen iMREL-Kapazität die Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Instrumenten in Abzug zu bringen, die von anderen Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben wurden. In dem Text ist außerdem festgelegt, dass zwischengeschaltete Unternehmen, die die interne MREL auf konsolidierter Basis erfüllen, von der Verpflichtung ausgenommen sind, ihre Positionen in Instrumenten, die von den in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen begeben wurden, in Abzug zu bringen. Dieser Ansatz wurde einer anforderungsbasierten Abzugsregelung vorgezogen, bei der die erforderlichen Abzüge der zwischengeschalteten Unternehmen nach oben begrenzt wären, und zwar in Höhe der internen MREL des begebenden Unternehmens, das derselben Abwicklungsgruppe angehört.

    Mit der Verordnung (EU) 2022/2036 wurde die Kommission ferner beauftragt, die Umsetzung der Abzugsregelung für die indirekte Zeichnung von Ressourcen, die für die interne MREL berücksichtigungsfähig sind, bei den verschiedenen Arten von Bankengruppenstrukturen zu überprüfen, mögliche unbeabsichtigte Folgen des neuen Abzugsmechanismus zu bewerten und eine verhältnismäßige Behandlung und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf Beteiligungsketten, die eine operativ tätige Gesellschaft zwischen dem Mutterunternehmen, das eine Holdinggesellschaft ist, und ihren Tochterunternehmen aufweisen (im Folgenden „HoldCo-Strukturen“, im Gegensatz zu „OpCo-Strukturen“, bei denen das Mutterunternehmen keine Holdinggesellschaft ist). Die Kommission wurde gebeten, Folgendes zu prüfen: i) die Möglichkeit, die Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis in zusätzlichen Situationen zu gestatten, ii) die Behandlung von Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass sie im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind, (im Folgenden „Liquidationseinheiten“) und iii) die Angemessenheit einer Begrenzung der Abzüge auf einen Betrag, der der internen MREL des begebenden Unternehmens entspricht.

    Auf der Grundlage einer Analyse des mit der Verordnung eingeführten Abzugsmechanismus und einer quantitativen Folgenabschätzung anhand von Daten des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung stellte die Kommission fest, dass gezielte Änderungen der BRRD und der SRMR in Bezug auf den Anwendungsbereich der iMREL-Anforderungen und die Behandlung von Liquidationseinheiten notwendig und angemessen sind.

    Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird über eine bessere Funktionsweise und Verhältnismäßigkeit des Abzugsmechanismus ein Beitrag zur Abwicklungsfähigkeit von Banken geleistet und sichergestellt, dass der Abzugsmechanismus nicht zu Problemen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Bankengruppenstrukturen führt.

    Da die betreffenden Bestimmungen bereits in Kraft sind und am 1. Januar 2024 in der EU anwendbar werden, müssen die vorgeschlagenen Änderungen zügig vorgenommen werden. Die Notwendigkeit einer zügigen Annahme wird noch dadurch erhöht, dass Bankengruppen Klarheit über den Abzugsmechanismus benötigen, um angesichts der ebenfalls auf den 1. Januar 2024 festgelegten allgemeinen Frist für die Erfüllung der MREL über die beste Art und Weise der Bereitstellung ihrer iMREL-Kapazität entscheiden zu können.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

    Durch den Vorschlag, den die Kommission im Rahmen des ihr mit der Verordnung (EU) 2022/2036 erteilten Auftrags vorlegt, die Funktionsweise des Abzugsmechanismus zu prüfen, wird das derzeitige Recht geändert und vollständige Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften im Bereich des Bankenkrisenmanagements hergestellt.

    Die gezielte Überprüfung der SRMR soll dazu dienen, die Funktionsweise und Verhältnismäßigkeit des Abzugsmechanismus zu verbessern und sicherzustellen, dass er nicht zu Problemen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Bankengruppenstrukturen führt.

    Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU

    Der Vorschlag baut auf den Reformen auf, die nach der Finanzkrise durchgeführt wurden und zur Schaffung der Bankenunion und des einheitlichen Regelwerks für alle Banken in der EU geführt haben.

    Der Vorschlag trägt zur Stärkung der EU-Finanzrechtsvorschriften bei, die in den letzten zehn Jahren erlassen wurden, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors zu erhöhen und einen geordneten Umgang mit Bankenausfällen zu gewährleisten. Ziel ist es, das Bankensystem robuster zu machen und letztlich die nachhaltige Finanzierung der Wirtschaftstätigkeit in der EU zu fördern. Der Vorschlag ist völlig kohärent mit den grundlegenden Zielen der EU, die Finanzstabilität zu fördern, den Rückgriff auf Steuergelder bei der Bankenabwicklung zu verringern und das Vertrauen der Einleger zu erhalten. Diese Ziele sind einem hohen Maß an Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz zuträglich.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der auch als Rechtsgrundlage für die zu ändernden Rechtsakte dient.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag zielt darauf ab, bereits bestehende EU-Rechtsakte (die BRRD und die SRMR) zu ergänzen und zu ändern, was am besten auf EU-Ebene und nicht durch unterschiedliche nationale Initiativen erreicht werden kann. Da die betreffenden Sachverhalte bereits in der BRRD und in der SRMR geregelt sind, sind die Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht begrenzt und würden Änderungen auf nationaler Ebene mit dem geltenden EU-Recht kollidieren.

    Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem der Kommission in der Verordnung (EU) 2022/2036 erteilten Auftrag, die Anwendung des Rahmens zu überprüfen. Mit diesen Änderungen würden die einheitliche Anwendung der Aufsichtsanforderungen, die Konvergenz der Verfahren der Abwicklungsbehörden und die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen im gesamten Binnenmarkt für Bankdienstleistungen weiter vorangetrieben. Diese Ziele können auf rein nationaler Ebene nicht in ausreichendem Maße erreicht werden. Würden diese Fragen nicht mehr auf EU-Ebene geregelt, würden im Binnenmarkt für Bankdienstleistungen unterschiedliche Vorschriften gelten, was zu einer Fragmentierung des Marktes führen und das erst kürzlich geschaffene einheitliche Regelwerk untergraben würde.

    Verhältnismäßigkeit

    Das Tätigwerden der EU ist notwendig, um das Ziel einer besseren Anwendung der bestehenden EU-Vorschriften hinsichtlich der Gewährleistung der Abwicklungsfähigkeit von Bankengruppen und der Behandlung von Problemen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zu erreichen. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen nur ausgewählte Bestimmungen des EU-Aufsichtsrahmens für Institute, die ausschließlich darauf abzielen, in komplexen Fällen wie im Falle von Beteiligungsketten durch geeignete Vorschriften über die für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Instrumente eine reibungslose Übertragung von Verlusten und Kapital innerhalb von Abwicklungsgruppen sicherzustellen. Darüber hinaus beschränken sich die vorgeschlagenen Änderungen auf Aspekte, denen im Rahmen der gegenwärtig vorhandenen Ermessensspielräume nicht Rechnung getragen werden kann.

    Wahl des Instruments

    Die Maßnahmen würden durch eine Richtlinie zur Änderung der BRRD und der SRMR umgesetzt. Die vorgeschlagenen Maßnahmen beziehen sich auf bereits bestehende Bestimmungen dieser Instrumente im Zusammenhang mit der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Instituten und Unternehmen oder stellen eine Weiterentwicklung dieser Bestimmungen dar.

    Ein spezifischer Vorschlag für gezielte Änderungen des MREL-Rahmens ist angesichts der dringend gebotenen Harmonisierung der EU-Vorschriften vor dem 1. Januar 2024, dem Geltungsbeginn der in der CRR vorgesehenen speziellen Behandlung der indirekten Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen gerechtfertigt.

    Aufgrund der begrenzten Zahl der vorgeschlagenen Änderungen werden die Änderungen an beiden Rechtsakten in einem einzigen Vorschlag zusammengefasst, um eine kohärente Diskussion im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und die vollständige Abstimmung der endgültigen Änderungen an der BRRD und der SRMR sicherzustellen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Mit dieser Initiative kommt die Kommission dem ihr mit der Verordnung (EU) 2022/2036 erteilten Auftrag nach, die Funktionsweise des Abzugsmechanismus zu überprüfen und zu bewerten und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag anzunehmen, um etwaige festgestellte Mängel zu beheben. 9

    Die Überprüfung beruht auf einer Analyse einschließlich einer quantitativen Folgenabschätzung, die sich auf die Auswirkungen auf die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Arten von Bankengruppenstrukturen konzentriert. Im Rahmen der Überprüfung wurden die Auswirkungen der geltenden Vorschriften bewertet und mögliche Änderungen in Bezug auf folgende Punkte analysiert: i) die Möglichkeit, Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis zu gestatten; ii) die Behandlung gemäß den Vorschriften über die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass sie im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren sind; iii) die Angemessenheit einer Begrenzung des Betrags der gemäß den bestehenden Vorschriften erforderlichen Abzüge.

    Konsultation der Interessenträger

    Über die Expertengruppe der Kommission für Bankwesen, Zahlungsverkehr und Versicherungswesen haben Kommissionsbedienstete die Mitgliedstaaten zu dem Ergebnis der Analyse, zur quantitativen Folgenabschätzung des Abzugsmechanismus und zu den vorgeschlagenen Änderungen konsultiert.

    Die Ergebnisse dieser Konsultationen sind in den vorliegenden Vorschlag eingeflossen. Sie haben eindeutig gezeigt, dass die geltenden Vorschriften aktualisiert und vervollständigt werden müssen, um die Ziele des Rahmens bestmöglich zu erreichen und gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit und die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Unterstützung erhielt die Kommission vom Ausschuss für die einheitliche Abwicklung; dieser stellte Daten zur Verfügung, die ad hoc auf freiwilliger Basis direkt bei Bankengruppen erhoben wurden, die den geltenden Vorschriften unterliegen. Diese Daten wurden der Kommission in aggregierter und anonymisierter Form übermittelt. Die Stichprobe bestand aus zehn zwischengeschalteten Unternehmen mit Sitz in sechs Mitgliedstaaten, die dem Abzugsmechanismus gemäß den bestehenden Vorschriften unterliegen. Sie umfasste ebenso viele Unternehmen, die Teil einer HoldCo-Struktur sind, wie Unternehmen in einer OpCo-Struktur, und die zugrunde liegenden Daten entsprachen in den meisten Fällen dem Stand vom 31. Dezember 2021.

    Mitgliedstaat

    Anzahl zwischengeschalteter Unternehmen in einer HoldCo-Struktur

    Anzahl zwischengeschalteter Unternehmen in einer OpCo-Struktur

    Österreich

    1

    Belgien

    1

    1

    Kroatien

    1

    Frankreich

    3

    Irland

    2

    Niederlande

    1

    Insgesamt

    5

    5

    Quelle: Kommissionsdienststellen, auf der Grundlage der vom Ausschuss für die einheitliche Abwicklung zur Verfügung gestellten Daten per 31. Dezember 2021.

    Diese quantitativen Nachweise wurden herangezogen, um zu bewerten, wie gut der Abzugsrahmen nach den bestehenden Vorschriften funktioniert, um potenzielle Mängel und Probleme in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen im Zusammenhang mit seiner Umsetzung zu ermitteln und mögliche Änderungen zu deren Behebung zu testen.

    Folgenabschätzung

    Der Vorschlag war Gegenstand einer Analyse einschließlich einer quantitativen Folgenabschätzung, bei der sowohl die Rückmeldungen der Interessenträger berücksichtigt wurden als auch verschiedene Erwägungen, die in dem Auftrag aufgeführt sind, der der Kommission mit der Verordnung (EU) 2022/2036 erteilt wurde.

    Bewertung des Abzugsmechanismus für die interne MREL

    Die Kommission hat geprüft, ob es im Rahmen des derzeitigen Abzugsmechanismus Probleme in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Bankengruppenstrukturen gibt.

    Der Analyse zufolge belaufen sich die aggregierten Risikopositionen der zwischengeschalteten Unternehmen, die nach einer vollständig beteiligungsbasierten Abzugsregelung in Abzug gebracht werden müssten, auf 24,1 % des Gesamtrisikobetrags (total risk exposure amount, TREA) und 4,3 % der Gesamtrisikopositionsmessgröße (total exposure measure, TEM) der zwischengeschalteten Unternehmen. Allerdings sind zwischengeschaltete Unternehmen, die Teil von HoldCo-Strukturen sind, auf aggregierter Ebene tendenziell stärker betroffen als zwischengeschaltete Unternehmen, die Teil von OpCo-Strukturen sind: Die Abzüge würden bis zu 28,1 % ihres TREA (gegenüber 14,3 %) und bis zu 5 % ihrer TEM (gegenüber 2,7 %) ausmachen. Diese Unterschiede können durch die höheren Beträge gruppeninterner Risikopositionen erklärt werden, die bei HoldCo-Strukturen auf der Ebene der zwischengeschalteten Unternehmen bestehen, was sich in höheren relativen Abzügen niederschlägt (Tabelle 1). Bei der Betrachtung von Durchschnittswerten auf Bankebene bestätigt sich dies ebenfalls. Während die Abzüge im Rahmen einer vollständig beteiligungsbasierten Abzugsregelung unter allen zwischengeschalteten Unternehmen durchschnittlich 12,3 % des TREA ausmachen, sind es für Unternehmen, die Teil von HoldCo-Strukturen sind, durchschnittlich 14,7 % des TREA gegenüber durchschnittlich 7,5 % des TREA für solche, die Teil von OpCo-Strukturen sind (Tabelle 2).

    In der Solvenzlage der zwischengeschalteten Unternehmen spiegelt sich dieser strukturelle Unterschied jedoch nicht wider, denn die Einführung eines Abzugsmechanismus führt sowohl für zwischengeschaltete Unternehmen in HoldCo-Strukturen als auch für solche in OpCo-Strukturen zu einem erheblichen Rückgang ihres MREL-Überschusses. Konkret weist ein zwischengeschaltetes Unternehmen, das Teil einer HoldCo-Struktur ist, bei einer vollständig beteiligungsbasierten Abzugsregelung einen Fehlbetrag gegenüber MREL und kombinierter Kapitalpufferanforderung (combined buffer requirement, CBR) von 2,6 % des TREA auf und vier weitere zwischengeschaltete Unternehmen haben noch einen durchschnittlichen MREL-Überschuss von 5,2 % des TREA, während sie ohne Abzüge alle einen Überschuss (in Höhe von durchschnittlich 6,4 % des TREA) aufwiesen. Für die zwischengeschalteten Unternehmen, die Teil von OpCo-Strukturen sind, verringert sich der durchschnittliche MREL-Überschuss gegenüber MREL und CBR von 5,3 % auf 1,7 % des TREA, während bei zwei Unternehmen, die bereits ohne Abzüge einen Fehlbetrag aufwiesen, der durchschnittliche Fehlbetrag von 2,4 % auf 6,1 % des TREA steigt (Tabelle 3).

    Durch die Wahl der Abzugsregelung (beteiligungs- oder anforderungsbasiert) ändert sich zwar das Ausmaß der Wirkung, nicht aber der Umstand, dass bei beiden Arten von Strukturen höhere relative Abzüge zu beobachten sind.

    Für zwischengeschaltete Unternehmen, die Teil von HoldCo-Strukturen sind, wirken sich diese Änderungen jedoch insofern anders aus, als ein Fehlbetrag direkt (über zusätzliche nachrangige Emissionen am Markt) die MREL-Kapazität des Mutterunternehmens (d. h. der Abwicklungseinheit) beeinflusst. Denn HoldCo-Strukturen können entsprechende Begebungen nur über strukturell nachrangige Schuldtitel finanzieren, da sie in der Regel nicht über andere Finanzierungsquellen verfügen. Diese Besonderheit wird dadurch verstärkt, dass bei der operativ tätigen Bank unter der Muttergesellschaft im Allgemeinen die Risikopositionen gegenüber dem Rest der Gruppe zentralisiert werden. Im Gegensatz dazu stehen der Abwicklungseinheit einer OpCo-Struktur andere Finanzierungsquellen zur Verfügung, die sie neu zuweisen kann, um die interne MREL ihrer zwischengeschalteten Unternehmen zu finanzieren.

    Vor diesem Hintergrund könnten aus Sicht der Kommission zwischengeschaltete Unternehmen, die Teil von HoldCo-Strukturen sind, aufgrund des Anteils gruppeninterner Risikopositionen (der von Bank zu Bank variieren kann) und der Folgen eines Fehlbetrags auf der Ebene des zwischengeschalteten Unternehmens in einem anderen Maße betroffen sein als andere Strukturen. Angesichts dieser Feststellung schien es notwendig, Möglichkeiten einer verhältnismäßigeren Gestaltung des derzeitigen Rahmens zu untersuchen.

    Es wurden drei mögliche politische Optionen geprüft.

    i)Zwischengeschalteten Unternehmen gestatten, die MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen

    Nach den derzeitigen Vorschriften ist kein Abzug auf der Ebene des zwischengeschalteten Unternehmens erforderlich, wenn dieses die interne MREL bereits auf konsolidierter Basis erfüllt, d. h. in Bezug auf seine Positionen in Instrumenten, die von Unternehmen im Konsolidierungskreis begeben wurden. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass bei der Konsolidierung eine höhere Anforderung festgelegt wird, um die (teilgruppenexternen) Risikopositionen aller Unternehmen im Konsolidierungskreis zu erfassen. Zwischengeschaltete Unternehmen müssen über eine ausreichende iMREL-Kapazität verfügen, um sicherzustellen, dass ihre Verluste sowie die Verluste der konsolidierten Unternehmen tatsächlich auf die Abwicklungseinheit übertragen werden können.

    In der BRRD sind nur zwei spezifische Fälle vorgesehen, in denen ein Tochterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, die interne MREL auf konsolidierter Basis erfüllen kann: wenn das Unternehmen von der Anwendung der internen MREL ausgenommen wird (Artikel 45f Absatz 4 BRRD) und im Falle von Unionsmutterunternehmen, die Drittlandsgruppen angehören (Artikel 45f Absatz 1 Unterabsatz 2).

    Eine Anforderung auf konsolidierter Basis kann sich jedoch als nützlich erweisen, um den Besonderheiten bestimmter Bankenstrukturen Rechnung zu tragen; z. B. in dem Fall, dass auf der Ebene des zwischengeschalteten Unternehmens naturgemäß die gruppeninternen Risikopositionen zentralisiert werden und dass das zwischengeschaltete Unternehmen – bei HoldCo-Strukturen – die von der Abwicklungseinheit bereitgestellten Ressourcen für die interne MREL verteilt. Wird die interne MREL für bestimmte zwischengeschaltete Unternehmen auf Einzelbasis festgelegt, z. B. für solche, die Teil von HoldCo-Strukturen oder bestimmten OpCo-Strukturen sind (OpCo-Strukturen, bei denen die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis festgelegt werden), können künstliche Lücken zwischen der Anforderung der Abwicklungseinheit und der des zwischengeschalteten Unternehmens entstehen, da letzteres Abzügen unterliegt. Würde die interne MREL auf der Ebene des zwischengeschalteten Unternehmens auf konsolidierter Basis festgelegt, entfiele damit die Pflicht des zwischengeschalteten Unternehmens, Risikopositionen in Verbindung mit Unternehmen, die zu seiner Teilgruppe gehören, in Abzug zu bringen, da die Konsolidierung eine ähnliche Wirkung hätte wie die Abzüge.

    Aus den analysierten Daten geht hervor, dass sich die Risikobeträge der zwischengeschalteten Unternehmen, auf deren Grundlage die interne MREL berechnet wird, durch die Konsolidierung erheblich erhöhen (auf aggregierter Basis steigt der TREA um 23 % und die TEM um 52 %, siehe Tabelle 1).

    Hinsichtlich der Auswirkungen auf die MREL-Position und die Solvenz ergibt sich kein einheitliches Bild; hier scheinen bankenspezifische Erwägungen hineinzuspielen, die eine Konsolidierung für Beteiligungsketten mehr oder weniger vorteilhaft machen können. Im Vergleich zum Status quo (keine Abzüge) verringern sich die MREL-Überschüsse von zwischengeschalteten Unternehmen, die Teil von HoldCo-Strukturen sind, durch die Konsolidierung um 25-40 % (von 9,4 % auf 7,3 % des TREA), während die Überschüsse von zwischengeschalteten Unternehmen, die Teil von OpCo-Strukturen sind, deutlich stärker zurückzugehen scheinen (von 7,5 % auf 2,7 % des TREA).

    Bei HoldCo-Strukturen wirkt sich die Konsolidierung im Durchschnitt weniger stark auf die MREL-Überschüsse aus als die Abzüge nach der vollständig beteiligungsbasierten Regelung, aber immer noch stärker als die Abzüge nach einer anforderungsbasierten Regelung.

    In Bezug auf den Unterschied zwischen einer vollständig beteiligungsbasierten Abzugsregelung und der Konsolidierung zeigen die Daten außerdem, dass ein zwischengeschaltetes Unternehmen, das Teil eine HoldCo-Struktur ist, einen Fehlbetrag gegenüber MREL und CBR aufweist, der jedoch mit der Konsolidierung verschwindet. Bei den zwischengeschalteten Unternehmen in OpCo-Strukturen, die bereits einen Fehlbetrag aufweisen, nimmt der MREL-Fehlbetrag je nach Fall entweder zu oder ab (Tabelle 3).

    Insgesamt könnte eine Konsolidierung für zwischengeschaltete Unternehmen, die Teil von HoldCo-Strukturen sind, von Vorteil sein. Dass bei OpCo-Strukturen keine eindeutigen Auswirkungen erkennbar sind – die Überschüsse nehmen zwar allgemein ab, aber bei Banken, die bereits einen Fehlbetrag aufweisen, zeigt sich keine einheitliche Wirkung –, lässt sich durch die Organisation dieser Gruppen erklären, aufgrund derer die Konsolidierung auf der Ebene eines zwischengeschalteten Unternehmens nicht in allen Fällen relevant ist. Bei unterschiedsloser Anwendung könnte die Konsolidierung für Banken, die Teil von OpCo-Strukturen sind, daher größere negative Auswirkungen haben als die Abzüge nach der vollständig beteiligungsbasierten Abzugsregelung. Allerdings könnte die Konsolidierung ein Weg sein, um der Situation von HoldCo-Strukturen und von solchen OpCo-Strukturen Rechnung zu tragen, bei denen die Aufsichtsanforderungen auf der Ebene des zwischengeschalteten Unternehmens bereits auf konsolidierter Basis festgelegt werden.

    ii)Liquidationseinheiten aus dem Anwendungsbereich des Abzugsmechanismus herausnehmen

    Nach dem derzeitigen Rahmen gilt für Liquidationseinheiten eine iMREL-Anforderung, sodass sie, wenn sie Teil einer Beteiligungskette sind, auch dem Abzugsmechanismus unterliegen. Dies ist möglicherweise übermäßig vorsichtig, da (sofern die Strategie richtig gewählt wird) im Falle eines Ausfalls nicht zu erwarten ist, dass die Instrumente der Liquidationseinheit herabgeschrieben oder umgewandelt und die Verluste über das zwischengeschaltete Unternehmen auf die Abwicklungseinheit übertragen werden. Darüber hinaus hat die Einbeziehung von Liquidationseinheiten in den Abzugsmechanismus für Beteiligungsketten unter Umständen erhebliche Auswirkungen für zwischengeschaltete Unternehmen in Gruppen mit vielen als Liquidationseinheiten vorgesehenen Tochterunternehmen, insbesondere bei der beteiligungsbasierten Abzugsregelung, nach der die gesamten von dem zwischengeschalteten Unternehmen gehaltenen Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des untersten Tochterunternehmens in Abzug gebracht werden müssen.

    Die Herausnahme von Liquidationseinheiten aus dem Anwendungsbereich der Abzüge nach dem Beteiligungsketten-Ansatz wäre unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Falle eines Ausfalls kein Abwärtsfluss von Ressourcen zur Rekapitalisierung des betroffenen Unternehmens erforderlich ist, verhältnismäßiger. Die Risikopositionen zwischengeschalteter Unternehmen gegenüber Liquidationseinheiten müssten infolgedessen nicht in Abzug gebracht, sondern gemäß den geltenden Vorschriften risikogewichtet werden, was bedeuten würde, dass das zwischengeschaltete Unternehmen Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zur Deckung potenzieller Verluste aus diesen Risikopositionen vorhalten muss, allerdings in geringerem Umfang als bei einem vollständigen Abzug. In Fällen mit erheblichen Risikopositionen gegenüber Liquidationseinheiten könnte dies die Fähigkeit der zwischengeschalteten Unternehmen beeinträchtigen, alle Verluste auf die Abwicklungseinheit zu übertragen. Aus den verfügbaren Daten geht jedoch hervor, dass der Anteil der Risikopositionen gegenüber Liquidationseinheiten sehr gering ist, insbesondere bei OpCo-Strukturen 10 (0,3 % des TREA auf aggregierter Basis, siehe Tabelle 1, und 0,6 % des TREA im Durchschnitt, siehe Tabelle 2), wodurch die ermittelten Risiken minimiert werden.

    Allgemein machen den Daten zufolge die Risikopositionen gegenüber Liquidationseinheiten, die von zwischengeschalteten Unternehmen gehalten werden, auf aggregierter Basis 2 % des TREA und 0,3 % der TEM der zwischengeschalteten Unternehmen aus. Bei einer Betrachtung nach der Art der Gruppenstruktur gehen diese Anteile jedoch auseinander: Sie betragen bis zu 2,6 % des TREA und 0,3 % der TEM für HoldCo-Strukturen gegenüber 0,3 % des TREA und 0,1 % der TEM für OpCo-Strukturen (Tabelle 1).

    Der Risikobetrag (TREA/TEM) ist bei einer beteiligungsbasierten Abzugsregelung ohne Liquidationseinheiten naturgemäß höher als bei einer beteiligungsbasierten Regelung, bei der Risikopositionen gegenüber Liquidationseinheiten in Abzug gebracht werden, bleibt dabei aber unter dem Niveau, das erreicht würde, wenn die Abzüge nach einer anforderungsbasierten Abzugsregelung begrenzt würden.

    Risikopositionen gegenüber Liquidationseinheiten nicht in Abzug zu bringen, hat zwar durchgehend einen positiven Effekt auf den Gesamtbetrag der Abzüge durch die zwischengeschalteten Unternehmen, doch ist dieser Effekt nicht so groß wie bei Abzügen nach einer anforderungsbasierten Regelung. Bei HoldCo-Strukturen würden die Abzüge nach einer vollständig beteiligungsbasierten Abzugsregelung 14,7 % des TREA ausmachen; wenn Risikopositionen gegenüber Liquidationseinheiten ausgeschlossen würden, würde sich dieser Anteil auf 13,2 % des TREA verringern, damit aber immer noch über dem Anteil von 11,1 % des TREA nach einer anforderungsbasierten Regelung liegen. Eine ähnliche Rangfolge und ähnliche Verhältnisse ergeben sich bei OpCo-Strukturen (7,5 %, 6,9 % bzw. 6 %). Insgesamt verringert sich der Abstand zwischen den beiden Ansätzen um etwas weniger als die Hälfte, wenn Risikopositionen gegenüber Liquidationseinheiten nicht in Abzug gebracht werden.

    Der Nichtabzug von Risikopositionen gegenüber Liquidationseinheiten hätte jedoch unterschiedliche Auswirkungen auf die von den Abzügen betroffenen Arten von Instrumenten und die MREL- und Kapitalpositionen nach den Abzügen.

    Die Zahl der zwischengeschalteten Unternehmen in HoldCo-Strukturen, die andere Posten als berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Ergänzungskapital, zusätzliches Kernkapital, hartes Kernkapital) in Abzug bringen müssen, sinkt, wenn Liquidationseinheiten von den Abzügen ausgenommen werden; für OpCo-Strukturen scheinen die Auswirkungen demgegenüber weniger ausgeprägt zu sein, da alle zwischengeschalteten Unternehmen, die derzeit Eigenmittel bestimmter Kategorien in Abzug bringen, dies (in relativ ähnlichem Ausmaß) weiterhin tun würden. Dies erklärt sich auch durch den begrenzten Anteil der Risikopositionen gegenüber Liquidationseinheiten, die zwischengeschaltete Unternehmen dieser Art halten (Tabelle 2).

    Angesichts der Auswirkungen auf die MREL- und Kapitalquoten verbessert der Nichtabzug von Risikopositionen gegenüber Liquidationseinheiten die Situation einiger zwischengeschalteter Unternehmen, die aufgrund der vollständig beteiligungsbasierten Abzugsregelung verschiedene Anforderungen nicht erfüllten; diese Fehlbeträge werden bei einer HoldCo- und zwei OpCo-Strukturen ausgeglichen oder verringert. 11 Außerdem führt der Nichtabzug von Risikopositionen gegenüber Liquidationseinheiten zuweilen zu einem geringeren Fehlbetrag als bei der anforderungsbasierten Abzugsregelung. 12 Der Effekt auf die Überschüsse scheint jedoch begrenzt zu sein: Diese sind bei einer anforderungsbasierten Abzugsregelung um rund 20-25 % höher als bei einer vollständig beteiligungsbasierten Abzugsregelung mit oder ohne Liquidationseinheiten, jedoch nur in Bezug auf die Gesamt-MREL, was zeigt, dass die Wahl der Abzugsregelung keine nennenswerten Auswirkungen auf die Quoten für das harte Kernkapital (CET1), das Kernkapital (T1) oder die Gesamtkapitalanforderung (overall capital requirement, OCR) hat (Tabelle 3).

    In diesem Zusammenhang würde die Herausnahme von Liquidationseinheiten aus dem Anwendungsbereich des Abzugsmechanismus zu einer verhältnismäßigeren Anforderung führen, in der die Auswirkungen der Abzüge genauer berücksichtigt wären, ohne dass dadurch die aufsichtliche Solidität des Ansatzes beeinträchtigt und das mit der Regulierung erzielte Gleichgewicht wesentlich verändert würde. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anteile, die die betreffenden Risikopositionen in HoldCo- und OpCo-Strukturen ausmachen, scheinen die Auswirkungen nicht zum Nachteil einer bestimmten Gruppenstruktur zu gereichen.

    Eine solche Änderung könnte daher auf alle Gruppen angewandt werden, wobei zu beachten ist, dass sie irrelevant würde, wenn ein zwischengeschaltetes Unternehmen die interne MREL auf konsolidierter Basis erfüllt (da in diesem Fall keine Abzüge vorgenommen werden).

    iii)Eine Obergrenze für die Höhe der Abzüge anwenden (anforderungsbasierte Abzugsregelung)

    Mit der internen MREL wird sichergestellt, dass Verluste auf der Ebene eines Tochterunternehmens in einer Abwicklungsgruppe wie vorgesehen auf die Abwicklungseinheit übertragen werden können, ohne dass das Tochterunternehmen abgewickelt wird. Mit der Einführung eines Abzugsmechanismus soll diese interne Verlustabsorptionsfähigkeit gefördert werden, indem sichergestellt wird, dass Verluste nicht auf der Ebene eines zwischengeschalteten Unternehmens verbleiben, wodurch die Umsetzung der Gruppenstrategie gefährdet würde.

    Eine anforderungsbasierte Regelung könnte die Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe schwächen, da eine Abzugsobergrenze, die der iMREL-Anforderung (und nicht der iMREL-Kapazität) entspricht, eventuell dazu führt, dass die zwischengeschalteten Unternehmen nicht wie vorgesehen alle Verluste auf die Abwicklungseinheit übertragen können, sodass möglicherweise Engpässe auf der Ebene des zwischengeschalteten Unternehmens entstehen; denn in welcher Höhe die Abwicklungsbehörde im Falle des Ausfalls eines Tochterunternehmens Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabschreiben oder umwandeln würde, wäre nicht durch den Betrag der jeweiligen iMREL-Anforderung begrenzt. Ein aufsichtlich weniger solides Ergebnis wäre die Folge.

    Der anforderungsbasierte Abzug könnte sich auch auf die Vergleichbarkeit der direkten und der indirekten Begebung von Instrumenten des Tochterunternehmens an die Abwicklungseinheit auswirken, was in Abhängigkeit von der Organisationsstruktur der Banken möglicherweise zu Problemen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen führt und dem ursprünglichen Ziel der gesetzgebenden Organe zuwiderläuft, keine Begebungsform zu bevorzugen. Und schließlich kann mit der anforderungsbasierten Abzugsregelung die Doppelzählung bei der Ermittlung der iMREL-Kapazität auf der Ebene des zwischengeschalteten Unternehmens nicht vollständig verhindert werden.

    Bevorzugte Option

    In Anbetracht der Ergebnisse hinsichtlich der verschiedenen politischen Optionen ergibt die Analyse, dass die mit der Verordnung (EU) 2022/2036 angenommene vollständig beteiligungsbasierte Abzugsregelung beibehalten werden sollte. Eine Änderung der Regelung durch die Begrenzung der Abzüge auf die Höhe der jeweiligen iMREL-Anforderung der begebenden Tochterunternehmen würde zu einem aufsichtlich weniger soliden Mechanismus führen und die Wirksamkeit und Effizienz des Abzugsmechanismus verringern, wodurch beim Upstreaming von Verlusten innerhalb einer Gruppe das Risiko von Engpässen entstünde. Auch die Kohärenz des Rahmens würde dadurch geschwächt, da eine solche Änderung eine erhebliche Abweichung von der 2019 von den gesetzgebenden Organen erzielten politischen Einigung darstellen würde, die sich in dem der EBA in Artikel 45f Absatz 6 BRRD erteilten Auftrag widerspiegelt, sicherzustellen, dass die direkte und die indirekte Zeichnung von iMREL-Instrumenten nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

    Die Bewertung ergibt jedoch auch, dass es angemessen und notwendig ist, den Mechanismus geringfügig anzupassen, um den vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen einer vollständig beteiligungsbasierten Abzugsregelung auf bestimmte Gruppenstrukturen Rechnung zu tragen und die Verhältnismäßigkeit zu erhöhen, ohne die Übertragung von Verlusten und Kapital innerhalb einer Abwicklungsgruppe zu gefährden. Im Einklang mit den in der Folgenabschätzung geprüften Optionen sind folgende Änderungen zu nennen, mit denen sich diese Ziele bestmöglich erreichen ließen und die Kohärenz mit dem Abwicklungsrahmen verbessert würde: i) bestimmten zwischengeschalteten Unternehmen, d. h. solchen, die Teil von HoldCo-Strukturen sind, und solchen in OpCo-Strukturen, bei denen die Aufsichtsanforderungen bereits auf konsolidierter Basis festgelegt werden, vorbehaltlich der Entscheidung der Abwicklungsbehörde gestatten, die interne MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen; und ii) Liquidationseinheiten aus dem Anwendungsbereich des Abzugsmechanismus herausnehmen.

    Tabelle 1: Risikobeträge

    Quelle: Kommissionsdienststellen, auf der Grundlage der vom Ausschuss für die einheitliche Abwicklung zur Verfügung gestellten Daten per 31. Dezember 2021.

    Tabelle 2: Abzüge

    Quelle: Kommissionsdienststellen, auf der Grundlage der vom Ausschuss für die einheitliche Abwicklung zur Verfügung gestellten Daten per 31. Dezember 2021.

    Tabelle 3: Auswirkungen auf die MREL-Position und die Solvenzlage

    Quelle: Kommissionsdienststellen, auf der Grundlage der vom Ausschuss für die einheitliche Abwicklung zur Verfügung gestellten Daten per 31. Dezember 2021.

    Sonstige Erwägungen im Zusammenhang mit Liquidationseinheiten

    Um die Kohärenz mit dem übrigen Rahmen zu gewährleisten, muss die Herausnahme von Liquidationseinheiten aus dem Anwendungsbereich des Abzugsmechanismus für die indirekte Zeichnung iMREL-Instrumente im breiteren Kontext der für diese Unternehmen geltenden einschlägigen Bestimmungen der BRRD und der SRMR betrachtet werden.

    Nach den bestehenden Vorschriften der BRRD und der SRMR sind die Abwicklungsbehörden verpflichtet, MREL-Entscheidungen für alle Institute und Unternehmen zu erlassen, die in den Geltungsbereich dieser Rechtsakte fallen – dies schließt Liquidationseinheiten ein. Es erfolgt eine verhältnismäßige Kalibrierung der Anforderung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Unternehmen im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens liquidiert würden; daher ist die Anforderung in den meisten Fällen und vorbehaltlich der Entscheidung der Abwicklungsbehörde auf die Eigenmittelanforderungen des Unternehmens begrenzt (den Verlustabsorptionsbetrag – Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 2 BRRD und Artikel 12d Absatz 2 Unterabsatz 2 SRMR). Nur in Ausnahmefällen legt die Abwicklungsbehörde eine den Verlustabsorptionsbetrag übersteigende MREL fest, insbesondere aufgrund etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem (Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 3 BRRD und Artikel 12d Absatz 2 Unterabsatz 3 SRMR).

    Die derzeitige Festlegung der MREL für Liquidationseinheiten stellt eine erhebliche Belastung dar, zum einen für die Abwicklungsbehörden, die regelmäßig MREL-Entscheidungen erlassen müssen, da diese mit der Abwicklungsplanung verknüpft sind, und zum anderen für die Banken, die die Überwachung und Erfüllung anderer damit verbundener Anforderungen sicherstellen müssen, wie die in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a CRR vorgesehene Regelung der vorherigen Erlaubnis für die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten. In der Praxis ändert sich durch eine solche Entscheidung jedoch nur sehr wenig an der Struktur der Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL verwendet werden, da die Liquidationseinheit bereits zuvor ihre Eigenmittelanforderungen durch den Einsatz von Eigenmittelinstrumenten erfüllen muss (solange das Unternehmen Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis unterliegt). Da diese MREL-Entscheidungen einen Mehrwert vermissen lassen, wenn sie die bestehenden Eigenmittelanforderungen widerspiegeln, scheint es erforderlich, die Rechtsvorschriften dahingehend zu ändern, dass die Abwicklungsbehörden unter bestimmten Umständen nicht mehr verpflichtet sind, eine MREL für Liquidationseinheiten festzulegen.

    Wenn die Abwicklungsbehörde die Auffassung vertritt, dass ein zu einer Abwicklungsgruppe gehörendes Unternehmen als ein zu liquidierendes Unternehmen einzustufen ist, würde die Herausnahme von Liquidationseinheiten aus dem Anwendungsbereich des Abzugsmechanismus für die interne MREL indirekt durch den Wegfall einer MREL-Anforderung auf der Ebene dieses Unternehmens erreicht (da das Unternehmen somit nicht Teil eines Systems der indirekten Begebung von Ressourcen zur Erfüllung einer iMREL-Anforderung sein könnte), wodurch die Kohärenz zwischen den Vorschlägen gewährleistet wäre.

    In Bezug auf die Anwendung der Regelung der vorherigen Erlaubnis für die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ist die Überlegung ähnlich, da Liquidationseinheiten mit dem Wegfall einer MREL-Anforderung naturgemäß aus dem Anwendungsbereich der Regelung der vorherigen Erlaubnis herausfallen (denn das Liquidationseinheit hätte keine berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in seiner Bilanz, selbst wenn bestimmte Verbindlichkeiten die Anforderungen für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen würden).

    Für Liquidationseinheiten, deren MREL auf ein Niveau festgesetzt wurde, das den Verlustabsorptionsbetrag (d. h. die Eigenmittelanforderungen) übersteigt, sollten jedoch weiterhin die bestehenden Vorschriften über den Erlass einer MREL-Entscheidung und über die vorherige Erlaubnis für die Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder den Rückkauf berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten und diese Unternehmen sollten weiterhin in den Anwendungsbereich der Beteiligungsketten-Vorschriften einbezogen werden.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Die Überprüfung zielt auf spezifische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Operationalisierung des Rahmens für die interne MREL ab, mit einem besonderen Augenmerk auf Problemen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Bankengruppenstrukturen und der Verringerung des Verwaltungsaufwands für bestimmte Unternehmen, bei denen es aus Sicht der Abwicklungsbehörden glaubwürdig ist, dass sie im Falle ihres Ausfalls im Wege eines Insolvenzverfahrens liquidiert werden könnten.

    Die vorgeschlagene Reform dürfte Vorteile im Hinblick auf die Wirksamkeit des Rahmens, die Rechtsklarheit und eine verbesserte Verhältnismäßigkeit der Anforderungen mit sich bringen.

    Die Reform ist technologieneutral und wirkt sich nicht auf die digitale Bereitschaft aus.

    Grundrechte

    Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Der Vorschlag steht mit den Rechten im Einklang, die in den wichtigsten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, der untrennbar zu den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) niedergelegt sind.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    In dem Vorschlag ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Änderungen an der BRRD innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie in innerstaatliches Recht umsetzen müssen. Die Änderungen an der SRMR sollten zur selben Zeit anwendbar werden.

    Mit den vorgenommenen Änderungen an Artikel 45i Absatz 4 sollte die Berichterstattung gegenüber den Abwicklungsbehörden für Liquidationseinheiten gestärkt werden, deren MREL den für die Verlustabsorption erforderlichen Betrag übersteigt; die Berichterstattung wird also weiterhin von einer MREL-Entscheidung abhängen und den Betrag und die Zusammensetzung der MREL-Kapazität der Liquidationseinheit betreffen.

    6.AUSFÜHRLICHE ERLÄUTERUNG EINZELNER BESTIMMUNGEN DES VORSCHLAGS

    MREL für Liquidationseinheiten

    In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83a Buchstabe a BRRD und in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 24a Buchstabe a SRMR wird eine neue Begriffsbestimmung eingefügt, wonach Bezugnahmen auf „Liquidationseinheiten“ als Bezugnahmen auf Unternehmen zu verstehen sind, für die im jeweiligen Abwicklungsplan für den Fall eines Ausfalls eine geordnete Liquidation nach dem geltenden innerstaatlichen Recht vorgesehen ist.

    Um eine Verringerung des Verwaltungsaufwands zu erreichen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden in bestimmten Ausnahmefällen weiterhin eine MREL für Liquidationseinheiten festlegen können, werden Artikel 45c Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 durch einen neuen Absatz 2a ersetzt, der die neue allgemeine Vorschrift enthält, dass die Abwicklungsbehörden keine MREL für Liquidationseinheiten festlegen sollen. Ähnliche Änderungen werden mit der Streichung von Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 und der Einfügung eines neuen Absatzes 2a in Artikel 12d SRMR vorgenommen.

    Die Möglichkeit der Abwicklungsbehörde, eine MREL, d. h. eine über den Verlustabsorptionsbetrag hinausgehende Anforderung, festzulegen, besteht weiter, wenn dies zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Eindämmung einer potenziellen Ansteckung des Finanzsystems erforderlich ist, was den bestehenden Kriterien nach derzeit geltendem Recht entspricht.

    Ist die Abwicklungsbehörde der Auffassung, dass ein zu einer Abwicklungsgruppe gehörendes Unternehmen als Liquidationseinheit einzustufen ist, so sollte die Konsolidierung für die Zwecke der externen MREL, die für die Abwicklungseinheit an der Spitze der Abwicklungsgruppe gilt, wie bisher die Liquidationseinheit einschließen.

    Anwendung der Regelung der vorherigen Erlaubnis auf Liquidationseinheiten

    Unternehmen, für die eine Liquidation vorgesehen ist, fallen aufgrund der Querverweise in Artikel 45b Absatz 1 und Artikel 45f Absatz 2 BRRD sowie in Artikel 12c Absatz 1 und Artikel 12g Absatz 1 SRMR auf die in den Artikeln 72a bis 72c CRR festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit derzeit in den Anwendungsbereich der Regelung der vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 78a CRR. Die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verfahrenspflichten sind jedoch für die Mehrheit der Liquidationseinheiten unverhältnismäßig, von denen keine über ihre Eigenmittelanforderungen hinausgehende Verlustabsorptionsfähigkeit erwartet wird. In diesem Szenario gibt es keinen Grund für die Vorschriften über die vorherige Erlaubnis, mit denen die Abwicklungsbehörden ermächtigt werden sollen, Maßnahmen zu überwachen, die zu einer Verringerung des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten führen. Darüber hinaus existiert bereits eine gesonderte Regelung der vorherigen Erlaubnis für die vorzeitige Tilgung von Eigenmittelinstrumenten (Artikel 78 CRR), die weiterhin für alle Institute gelten wird.

    Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Liquidationseinheiten, die eine vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten beantragen müssen, sowie für die Behörden, die solche Anträge prüfen müssen, wird in Artikel 45c Absatz 2a BRRD und Artikel 12d Absatz 2a SRMR ausdrücklich vorgesehen, dass die Regelung der vorherigen Erlaubnis nach Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a CRR nicht für Liquidationseinheiten gilt, für die die Abwicklungsbehörde keine MREL festgelegt hat. Dies wäre ohnehin die natürliche Folge der Abschaffung von MREL-Entscheidungen für diese Liquidationseinheiten, denn ohne eine MREL-Entscheidung haben sie keine berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten mehr in ihrer Bilanz, da sie keiner MREL-Anforderung mehr unterliegen.

    Für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde eine über den Verlustabsorptionsbetrag hinausgehende MREL-Entscheidung erlassen hat, gelten Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a CRR weiterhin.

    Liquidationseinheiten als Teil von Beteiligungsketten

    Die Analyse des im Rahmen des Artikel 129 BRRD hinzugefügten Überprüfungsauftrags hat ergeben, dass es angemessen ist, Liquidationseinheiten aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften für Beteiligungsketten herauszunehmen, d. h., genauer gesagt, zwischengeschaltete Unternehmen, die von Liquidationseinheiten ohne MREL-Entscheidung begebene Eigenmittelinstrumente und andere Verbindlichkeiten halten, nicht mehr zu deren Abzug zu verpflichten. Dies würde dann gelten, wenn die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Abwicklungsplanung zu der Auffassung gelangt ist, dass ein zu einer Abwicklungsgruppe gehörendes Unternehmen als Liquidationseinheit einzustufen ist.

    In diesem Szenario muss die Liquidationseinheit keine MREL mehr erfüllen, sodass über die Kette aus der Abwicklungseinheit, dem zwischengeschalteten Unternehmen und der Liquidationseinheit keine indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen erfolgt. In der Abwicklungsstrategie ist nicht vorgesehen, dass die Liquidationseinheit im Falle eines Ausfalls von der Abwicklungseinheit unterstützt wird, was bedeutet, dass kein Upstreaming von Verlusten von der Liquidationseinheit über das zwischengeschaltete Unternehmen auf die Abwicklungseinheit und auch kein Downstreaming von Kapital in entgegengesetzter Richtung zu erwarten wäre.

    Daher ist im neuen Artikel 45c Absatz 2a BRRD und im neuen Artikel 12d Absatz 2a SRMR ausdrücklich vorgesehen, dass Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Verbindlichkeiten von Liquidationseinheiten, die keiner MREL-Entscheidung mehr unterliegen, von dem zwischengeschalteten Mutterunternehmen nicht gemäß den Abzugsvorschriften für Beteiligungsketten in Abzug zu bringen sind. Infolgedessen müssen zwischengeschaltete Unternehmen, die von Liquidationseinheiten begebene Eigenmittelinstrumente und Verbindlichkeiten halten, auf diese Risikopositionen Risikogewichte anwenden und sie in ihre TEM einbeziehen. Durch die Berücksichtigung dieser Risikopositionen bei der Berechnung des TREA und der TEM des zwischengeschalteten Unternehmens wird sichergestellt, dass das zwischengeschaltete Unternehmen einen bestimmten Betrag interner Eigenmittel und berücksichtigungsfähiger Ressourcen vorhalten muss, der diese Risikopositionen gegenüber den Liquidationseinheiten widerspiegelt.

    Liquidationseinheiten, bei denen die Abwicklungsbehörden ihr Ermessen ausüben und die MREL in einer Höhe festlegen, die die Eigenmittelanforderungen übersteigt, würden jedoch weiterhin in den Geltungsbereich der Abzugsvorschriften für Beteiligungsketten fallen.

    Berichterstattung von Liquidationseinheiten

    Nach dem derzeitigen Artikel 45i Absatz 4 sind Liquidationseinheiten unabhängig von der Kalibrierung ihrer MREL nicht verpflichtet, ihre Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungsbehörde zu melden oder sie offenzulegen.

    Dies stellt die Abwicklungsbehörden vor ein Problem, wenn zu prüfen ist, ob eine Strategieänderung angemessen wäre oder ob die MREL-Kalibrierung so angepasst werden sollte, dass die MREL den Verlustabsorptionsbetrag übersteigt. Um Abhilfe zu schaffen, verlangen die Abwicklungsbehörden von diesen Banken derzeit eine vereinfachte Berichterstattung, die weniger komplex und detailliert ist als gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission 13 nach Artikel 45i BRRD vorgesehen.

    Daher wird Artikel 45i geändert, um den Rechtstext um eine gesetzliche Melderegelung für Liquidationseinheiten zu ergänzen, für die eine MREL-Entscheidung erlassen wurde (d. h. deren MREL den Verlustabsorptionsbetrag übersteigt).

    Für Abwicklungseinheiten, für die keine MREL festgelegt wurde, bleibt der Status quo erhalten und es bestehen keine spezifischen Melde- oder Offenlegungspflichten in Bezug auf Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten. Da die Berichterstattung für die Zwecke der Abwicklungsplanung unverändert bleibt und somit nach wie vor für alle Liquidationseinheiten gilt, wären die Abwicklungsbehörden weiterhin in der Lage, die erforderlichen Informationen zu erhalten, z. B. um über eine Änderung der für das betreffende Unternehmen vorgesehenen Strategie oder der entsprechenden MREL-Kalibrierung zu entscheiden.

    Konsolidierte interne MREL

    In ihrer Analyse, die sie gemäß der mit der Verordnung (EU) 2022/2036 hinzugefügten Überprüfungsklausel durchgeführt hat, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass es angemessen ist, bestimmten zwischengeschalteten Unternehmen, die Teil von HoldCo- oder von OpCo-Strukturen sein können, die Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis zu gestatten.

    Abgesehen von den Vorteilen bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Abzugsvorschriften für Beteiligungsketten und der Minimierung von Unterschieden bei den Wettbewerbsbedingungen für verschiedene Arten von Bankengruppenstrukturen wird die Ausweitung der Möglichkeit, die interne MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen, auch aus folgenden Gründen als nützlich erachtet:

    ·Für Tochterunternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt und deren zusätzliche Eigenmittelanforderung (Artikel 104a CRD) und kombinierte Kapitalpufferanforderung (Artikel 128 Nummer 6 CRD) ausschließlich auf konsolidierter Basis festgelegt werden, wird die Kalibrierung der internen MREL erleichtert.

    ·Die Anwendung der Befugnis, bestimmte Ausschüttungen, die über dem ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (Maximum Distributable Amount) in Bezug auf die MREL (M-MDA – Artikel 16a BRRD und Artikel 10a SRMR) liegen, für Tochterunternehmen mit einem auf konsolidierter Ebene festgelegten kombinierten Kapitalpuffer zu untersagen, wird präzisiert.

    ·Es wird sichergestellt, dass dem Tochterunternehmen eine ausreichende interne Kapazität bereitgestellt wird, sodass es im Falle eines Ausfalls in der Lage ist, seine Verluste auszugleichen und seine konsolidierten Eigenmittelanforderungen wieder zu erfüllen.

    Artikel 45f Absatz 1 BRRD und Artikel 12g Absatz 1 SRMR werden daher geändert, um der Abwicklungsbehörde die Befugnis zu verleihen, nach ihrem Ermessen die interne MREL für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis festzulegen. Dies ist unabhängig davon möglich, zu welcher Art von Bankengruppenstruktur das zwischengeschaltete Unternehmen gehört.

    Diese Möglichkeit unterliegt drei wichtigen Schutzbestimmungen. Erstens muss bei HoldCo-Strukturen das zwischengeschaltete Unternehmen das einzige unter die BRRD bzw. die SRMR fallende direkte Tochterinstitut oder Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit sein, bei der es sich um eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft handelt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Möglichkeit nur denjenigen HoldCo-Strukturen offensteht, in deren zwischengeschaltetem Unternehmen die gruppeninternen Risikopositionen zentralisiert werden. Bei anderen Arten von Bankengruppenstrukturen muss die zusätzliche Eigenmittelanforderung und die kombinierte Kapitalpufferanforderung für das Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, von der zuständigen Behörde auf derselben Konsolidierungsbasis festgelegt worden sein. Zweitens müssen die Abwicklungseinheit und das zwischengeschaltete Unternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sein. Drittens muss die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss gekommen sein, dass die Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis weder die Abwicklungsfähigkeit der Abwicklungsgruppe, zu der das Tochterunternehmen gehört, noch die Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse auf dieses Tochterunternehmen oder andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe wesentlich beeinträchtigt. Die letztgenannte Bedingung würde es der Abwicklungsbehörde beispielsweise ermöglichen, die interne MREL nicht auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn das Tochterunternehmen höheren individuellen Anforderungen unterliegt.

    Bei Festlegung der internen MREL auf konsolidierter Basis entfällt die Möglichkeit der Abwicklungsbehörde, die interne MREL für dasselbe Unternehmen auf Einzelbasis festzulegen. Das steht im Einklang mit den Änderungen, die mit der BRRD II und der SRMR II am MREL-Rahmen vorgenommen wurden; danach ist es nicht mehr gestattet, die MREL für dasselbe Unternehmen auf unterschiedlichen Grundlagen festzulegen. Dies ist nicht als Ausnahme zugunsten des betreffenden Unternehmens zu betrachten, denn die MREL muss weiterhin erfüllt werden, wenn auch auf einer anderen Grundlage.

    Nicht zuletzt bedeutet die in Artikel 45f Absatz 1 BRRD und Artikel 12g Absatz 1 SRMR hinzugefügte Möglichkeit nicht, dass den Tochterunternehmen des betreffenden Unternehmens Ausnahmen von der internen MREL gewährt werden. Ausnahmen von der internen MREL sollten nur möglich sein, wenn die bestehenden Bedingungen nach Artikel 45f Absatz 3 oder 4 BRRD und Artikel 12h SRMR erfüllt sind.

    In Bezug auf die Instrumente, die von dem Tochterunternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, zur Erfüllung seiner konsolidierten internen MREL verwendet werden können, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Erfüllung der konsolidierten Anforderungen und die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit gemäß Artikel 45f BRRD und Artikel 12g SRMR. Zusätzlich wird in Artikel 45f BRRD und in Artikel 12g SRMR ein neuer Absatz 2a eingefügt, um zu präzisieren, dass in Fällen, in denen die Tochterunternehmen im Konsolidierungskreis eines Unternehmens, das die interne MREL auf konsolidierter Basis erfüllen muss, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten an andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, aber außerhalb des Konsolidierungskreises oder an einen bestehenden Anteilseigner außerhalb der Abwicklungsgruppe begeben haben, diese Verbindlichkeiten bis zu bestimmten Grenzen in den Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des zwischengeschalteten Unternehmens einzubeziehen sind. Auf diese Weise kann die direkte Begebung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen zwischen dem untersten Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit auf die konsolidierte interne MREL des zwischengeschalteten Unternehmens angerechnet werden. Diese neue Vorschrift dient der Angleichung an die Berechnung der Eigenmittel auf konsolidierter Basis und ähnelt der für die externe MREL von Abwicklungseinheiten geltenden Vorschrift in Artikel 45b Absatz 3 BRRD und Artikel 12c Absatz 3 SRMR. Ebenso wird durch die in diesen Änderungen vorgesehenen Beschränkungen sichergestellt, dass überschüssige Kapazität der Tochterunternehmen der betreffenden zwischengeschalteten Unternehmen nicht zur Erfüllung der jeweiligen konsolidierten internen MREL verwendet werden kann.

    2023/0113 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 14 ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 15 ,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 und die Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates 17 enthielten Änderungen der in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 18 und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 festgelegten Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (im Folgenden „MREL“), die für in der Union niedergelassene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Institute) sowie für alle anderen Unternehmen gilt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Unternehmen) fallen. Diesen Änderungen zufolge kann die interne MREL, die für Institute und Unternehmen gilt, die Tochterunternehmen von Abwicklungseinheiten, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, erfüllt werden, indem diese Unternehmen Instrumente einsetzen, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe an die Abwicklungseinheit begeben und von ihr erworben werden.

    (2)Der MREL-Rahmen der Union wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 geändert und durch spezifische Abzugsregeln im Falle der indirekten Zeichnung von Instrumenten ergänzt, die für die Erfüllung der internen MREL berücksichtigungsfähig sind. Mit dieser Verordnung wurde in die Richtlinie 2014/59/EU eine Verpflichtung aufgenommen, der zufolge die Kommission prüfen muss, wie sich die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die für die Erfüllung der MREL berücksichtigungsfähig sind, auf den Wettbewerb zwischen unterschiedlich strukturierten Bankengruppen auswirkt, einschließlich Bankengruppen, bei denen eine operative Gesellschaft zwischen der als Abwicklungseinheit bestimmten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen agiert. Die Kommission wurde aufgefordert zu bewerten, ob es Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, gestattet sein sollte, die MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Ferner wurde die Kommission aufgefordert zu bewerten, wie Unternehmen, deren Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorsieht (im Folgenden „ Liquidationseinheiten“) gemäß den MREL-Vorschriften behandelt werden. Schließlich wurde die Kommission aufgefordert zu bewerten, ob es angemessen sei, den Betrag der gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 erforderlichen Abzüge zu begrenzen.

    (3)Die Kommission hat bei ihrer Überprüfung festgestellt, dass es im Hinblick auf die Ziele, die mit den Vorschriften für die interne MREL verfolgt werden, angemessen und verhältnismäßig wäre, den Abwicklungsbehörden zu gestatten, die interne MREL für eine größere Bandbreite von Unternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen als in der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehen ist, wenn dies Institute und Unternehmen betrifft, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Abwicklungseinheiten sind und die selbst Tochterunternehmen kontrollieren, die der MREL unterliegen (im Folgenden „zwischengeschaltete Unternehmen“). Dies träfe insbesondere auf Bankengruppen zu, an deren Spitze eine Holdinggesellschaft steht. In solchen Fällen konzentrieren die zwischengeschalteten Unternehmen gruppeninterne Risikopositionen naturgemäß bei sich und leiten die für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von der Abwicklungseinheit bereitgestellt wurden, weiter. Aufgrund dieser Struktur wären solche zwischengeschalteten Unternehmen von den Abzugsregeln unverhältnismäßig stark betroffen. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass die Verhältnismäßigkeit des MREL-Rahmens verbessert werden könne, wenn Emissionen von Liquidationseinheiten von den Risikopositionen ausgenommen würden, die ein zwischengeschaltetes Unternehmen gemäß dem Abzugsmechanismus für die indirekte Zeichnung von für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen abziehen muss. Eine Liquidationseinheit muss bei Ausfall nicht von der Abwicklungseinheit unterstützt werden, wodurch die Notwendigkeit entfällt, etwaige Verlust- und Kapitalübertragungsmechanismen innerhalb von Abwicklungsgruppen zu schützen, was der Zweck der mit der Verordnung (EU) 2022/2036 eingeführten Abzugsregeln war. Die übrigen Unternehmen der Abwicklungsgruppe müssen dagegen von der Abwicklungseinheit unterstützt werden, wenn sie unter Druck geraten oder ausfallen. Daher sollten die erforderlichen MREL-Ressourcen auf allen Ebenen der Abwicklungsgruppe vorhanden sein und sollte durch den Abzugsmechanismus sichergestellt werden, dass sie für die Verlustabsorption und Rekapitalisierung verfügbar sind. Die Kommission kam in ihrer Überprüfung deshalb zu dem Schluss, dass zwischengeschaltete Unternehmen weiterhin den vollen Betrag ihrer Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die von anderen Nichtliquidationseinheiten derselben Abwicklungsgruppe emittiert wurden, abziehen sollten.

    (4)Gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 müssen Institute und Unternehmen die interne MREL auf Einzelbasis einhalten. Die Einhaltung auf konsolidierter Basis ist nur in zwei spezifischen Fällen zulässig: nämlich im Falle von Unionsmutterunternehmen, bei denen es sich um Abwicklungseinheiten handelt, die gleichzeitig Tochterunternehmen von Unternehmen aus Drittländern sind, und im Falle von Mutterunternehmen von Instituten oder Unternehmen, die von der internen MREL ausgenommen sind. Gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist ein zwischengeschaltetes Unternehmen, das seine MREL auf konsolidierter Basis erfüllt, nicht verpflichtet, Positionen in für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen anderer Unternehmen, die zur selben Abwicklungsgruppe und zu ihrem Konsolidierungskreis gehören, in Abzug zu bringen, da die Einhaltung der internen MREL auf konsolidierter Basis eine ähnliche Wirkung hat. Die Überprüfung der Kommission hat gezeigt, dass zwischengeschaltete Unternehmen von Bankengruppen, an deren Spitze eine Holdinggesellschaft steht, die interne MREL ebenfalls auf konsolidierter Basis erfüllen können sollten. Darüber hinaus zeigte sich, dass bei zwischengeschalteten Unternehmen, die Eigenmittelanforderungen oder einer kombinierten Kapitalpufferanforderung auf konsolidierter Basis unterliegen, die Einhaltung der internen MREL auf Einzelbasis das Risiko bergen könnte, dass die für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen, die auf Ebene des zwischengeschalteten Unternehmens bereitgestellt werden, nicht ausreichen, um die Einhaltung der geltenden konsolidierten Eigenmittelanforderung nach der Herabschreibung und Umwandlung dieser für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen wiederherzustellen. Zudem würde im Falle, dass die zusätzliche Eigenmittelanforderung oder die kombinierte Kapitalpufferanforderung auf einer anderen Konsolidierungsebene festgelegt würde, ein wichtiger Faktor für die Berechnung der MREL für das betreffende Institut oder Unternehmen fehlen, was die Berechnung der Anforderung erschwert. In gleicher Weise würde es für die Abwicklungsbehörden schwieriger, gemäß Artikel 16a der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 bestimmte Ausschüttungen, die mit Blick auf die MREL des Tochterunternehmens über dem ausschüttungsfähigen Höchstbetrag liegen, zu untersagen, wenn die kombinierte Kapitalpufferanforderung, die ein Schlüsselparameter ist, nicht auf derselben Grundlage wie die interne MREL berechnet wird. Aus diesen Gründen sollte die Möglichkeit, die interne MREL auf konsolidierter Basis zu erfüllen, auch anders strukturierten Bankengruppen offenstehen, in denen das zwischengeschaltete Unternehmen Eigenmittelanforderungen oder einer kombinierten Kapitalpufferanforderung auf konsolidierter Basis unterliegt.

    (5)Um sicherzustellen, dass die Möglichkeit zur Erfüllung der MREL auf konsolidierter Basis nur in den bei der Überprüfung der Kommission ermittelten Fällen gegeben ist und in der Abwicklungsgruppe nicht zu einem Mangel an für die interne MREL berücksichtigungsfähigen Ressourcen führt, sollte die Befugnis, die interne MREL für zwischengeschaltete Unternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, im Ermessen der Abwicklungsbehörde liegen und bestimmten Bedingungen unterworfen sein. Das zwischengeschaltete Unternehmen sollte das einzige direkte Tochterunternehmen sein, das als Institut oder Unternehmen ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit ist, bei der es sich um eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft handelt, und das im selben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe ist. Alternativ sollte das betreffende zwischengeschaltete Unternehmen die zusätzliche Eigenmittelanforderung oder die kombinierte Kapitalpufferanforderung auf der Grundlage seiner konsolidierten Lage erfüllen. In beiden Fällen sollte sich die Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis bei der Bewertung der Abwicklungsbehörde jedoch weder auf die Abwicklungsfähigkeit der betreffenden Abwicklungsgruppe noch auf die Ausübung der Befugnis der Abwicklungsbehörde zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden zwischengeschalteten Unternehmens oder anderer Unternehmen seiner Abwicklungsgruppe signifikant negativ auswirken.

    (6)Gemäß Artikel 45f Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 12g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 können zwischengeschaltete Unternehmen die konsolidierte interne MREL durch Verwendung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllen. Um die Möglichkeit zur Erfüllung der MREL auf konsolidierter Basis in vollem Umfang nutzen zu können, muss sichergestellt sein, dass die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zwischengeschalteter Unternehmen auf vergleichbare Art und Weise berechnet werden wie Eigenmittel. Die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis verwendet werden können, sollten daher an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorschriften für die Berechnung konsolidierter Eigenmittel angeglichen werden. Um Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften für die externe MREL zu gewährleisten, sollte diese Angleichung auch die bestehenden Vorschriften in Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 12d Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für die Berechnung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Abwicklungseinheiten zur Erfüllung ihrer konsolidierten MREL verwenden können, widerspiegeln. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen des Unternehmens, das der konsolidierten internen MREL unterliegt, begeben und von anderen derselben Abwicklungsgruppe, aber nicht dem Konsolidierungskreis zugehörigen Unternehmen, einschließlich der Abwicklungseinheit, oder von bestehenden Anteilseignern, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, gehalten werden, auf die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, das der konsolidierten internen MREL unterliegt, angerechnet werden.

    (7)Für Liquidationseinheiten ist die MREL in der Regel auf den für die Verlustabsorption erforderlichen Betrag beschränkt, der den Eigenmittelanforderungen entspricht. In solchen Fällen beinhaltet die MREL für die Liquidationseinheit keine zusätzliche Anforderung in direktem Zusammenhang mit dem Abwicklungsrahmen. Das heißt, dass eine Liquidationseinheit die MREL durch Erfüllung der Eigenmittelanforderungen vollständig erfüllen kann und dass eine spezifische Entscheidung der Abwicklungsbehörde zur Festlegung der MREL nicht in sinnvoller Weise zur Abwicklungsfähigkeit von Liquidationseinheiten beiträgt. Eine solche Entscheidung bringt sowohl für die Abwicklungsbehörden als auch die Liquidationseinheiten zahlreiche Verfahrenspflichten mit sich, ohne entsprechende Vorteile im Sinne einer Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit zu bieten. Aus diesem Grund sollten die Abwicklungsbehörden keine MREL für Liquidationseinheiten festlegen.

    (8)Wenn ein Unternehmen, das Teil einer Abwicklungsgruppe ist, nach Auffassung der Abwicklungsbehörde als Liquidationseinheit einzustufen ist, sollten zwischengeschaltete Unternehmen nicht verpflichtet sein, von ihnen gehaltene Eigenmittel oder andere Verbindlichkeiten, die die Bedingungen für die Erfüllung der internen MREL erfüllen würden und die von Liquidationseinheiten begeben werden, von ihrer internen MREL-Kapazität abzuziehen. In einem solchen Fall ist die Liquidationseinheit nicht mehr verpflichtet, die MREL zu erfüllen, sodass es über die Kette aus Abwicklungseinheit, zwischengeschaltetem Unternehmen und Liquidationseinheit keine indirekte Zeichnung für die interne MREL berücksichtigungsfähiger Ressourcen gibt. In der Abwicklungsstrategie ist nicht vorgesehen, dass die Liquidationseinheit bei Ausfall von der Abwicklungseinheit unterstützt wird. Dies bedeutet, dass weder eine Übertragung von Verlusten von der Liquidationseinheit über die zwischengeschaltete Einheit auf die Abwicklungseinheit noch eine Übertragung von Kapital in die entgegengesetzte Richtung zu erwarten wäre. Diese Anpassung des Spektrums der Positionen, die im Zusammenhang mit der indirekten Zeichnung für die interne MREL berücksichtigungsfähiger Ressourcen in Abzug zu bringen sind, würde die aufsichtliche Solidität des Rahmens somit nicht beeinträchtigen.

    (9)Die in Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Erlaubnisregelung zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die auch für Institute und Unternehmen, die der MREL unterliegen, und für die zur Erfüllung der MREL begebenen Verbindlichkeiten gilt, dient in erster Linie dem Ziel, die Abwicklungsbehörden in die Lage zu versetzen, Maßnahmen, die zu einer Verringerung des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten führen, zu überwachen und Maßnahmen, die zu einer Verringerung über das von den Abwicklungsbehörden für angemessen erachtete Maß hinaus führen würden, zu verbieten. Hat die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen keine Entscheidung zur Festlegung der MREL getroffen, ist dieses Ziel nicht relevant. Zudem führen Institute oder Unternehmen, die keiner Entscheidung zur Festlegung der MREL unterliegen, keine berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in ihrer Bilanz. Institute oder Unternehmen, für die keine Entscheidung zur Festlegung der MREL getroffen wurde, sollten daher nicht die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde zu Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Verbindlichkeiten, die die Anforderungen an die MREL-Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen würden, einholen müssen.

    (10)Bei Liquidationseinheiten, deren MREL den Betrag der Eigenmittelanforderungen übersteigt, sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein, die MREL festzulegen. Der Betrag dieser MREL sollte höher sein als der Verlustabsorptionsbetrag, wenn die Abwicklungsbehörden dies zum Schutz der Finanzstabilität oder zur Vermeidung eines Ansteckungsrisikos für das Finanzsystem für erforderlich halten. Die Liquidationseinheit sollte in einem solchen Fall die MREL einhalten müssen und nicht von der Regelung zur vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 befreit werden. Zwischengeschaltete Unternehmen, die derselben Abwicklungsgruppe angehören wie die betreffende Liquidationseinheit, sollten weiterhin verpflichtet sein, ihre Positionen in von dieser Liquidationseinheit emittierten Ressourcen, die für die interne MREL berücksichtigungsfähig sind, von ihrer internen MREL-Kapazität abzuziehen. Da Liquidationsverfahren auf Ebene der juristischen Person angewandt werden, sollten Liquidationseinheiten, die noch der MREL unterliegen, die Anforderung nur auf Einzelbasis erfüllen. Bestimmte Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem Eigentum an der betreffenden Verbindlichkeit stehen, sind nicht relevant, da keine Notwendigkeit besteht, die Übertragung von Verlusten und Kapital von der Liquidationseinheit auf eine Abwicklungseinheit sicherzustellen; diese Anforderungen sollten daher nicht gelten.

    (11)Gemäß Artikel 45i der Richtlinie 2014/59/EU müssen Institute und Unternehmen den für sie zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden die Beträge der berücksichtigungsfähigen und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sowie die Zusammensetzung dieser Verbindlichkeiten melden und diese Informationen zusammen mit der Höhe ihrer MREL regelmäßig offenlegen. Von Liquidationseinheiten wird eine solche Meldung bzw. Offenlegung nicht verlangt. Um jedoch eine transparente Anwendung der MREL zu gewährleisten, sollten diese Melde- und Offenlegungspflichten auch für Liquidationseinheiten gelten, bei denen die Abwicklungsbehörde feststellt, dass die MREL höher sein sollte als der zur Verlustabsorption ausreichende Betrag. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollte die Abwicklungsbehörde sicherstellen, dass diese Pflichten nicht über das für die Überwachung der Einhaltung der MREL erforderliche Maß hinausgehen.

    (12)Die Richtlinie 2014/59/EU und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (13)Im Interesse der Kohärenz sollten die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU und die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ab demselben Datum gelten.

    (14)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Anpassung der Art und Weise, wie Liquidationseinheiten im MREL-Rahmen behandelt werden, und die Anpassung der Möglichkeiten zur Erfüllung der internen MREL auf konsolidierter Basis, von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Umfang und durch Änderung von auf Unionsebene bereits festgelegten Vorschriften besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU

    Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:

    1.In Artikel 2 Absatz 1 wird folgende Nummer 83aa eingefügt:

    „83aa. ‚Liquidationseinheit‘ eine in der Union niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder – bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, – im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht ordnungsgemäß liquidiert wird;“.

    2.Artikel 45c wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 2 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

    b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a) Die Abwicklungsbehörden legen die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.

    Abweichend von Unterabsatz 1 und wenn dies zur Erreichung der Ziele des Schutzes der Finanzstabilität oder der Minderung der Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem erforderlich ist, können die Abwicklungsbehörden die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung ausnahmsweise für Liquidationseinheiten auf Einzelbasis in Höhe des Betrags festlegen, der im Hinblick auf die Verlustabsorption gemäß Absatz 2 Buchstabe a ausreicht, erhöht um den Betrag, der für die Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist. In diesen Fällen erfüllen die Liquidationseinheiten die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung durch

    a)Eigenmittel und/oder

    b)Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, und/oder

    c)die in Artikel 45b Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.

    Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannte Anforderung nicht festgelegt hat.

    Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die die Abwicklungsbehörde die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.“.

    3.Artikel 45f wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

    „Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Abwicklungsbehörden beschließen, die in Artikel 45c festgelegte Anforderung für in diesem Absatz genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

    i)Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und

    -die Abwicklungseinheit ist eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft;

    -sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;

    -die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d genanntes Tochterinstitut oder -unternehmen;

    ii)das Tochterunternehmen unterliegt der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung oder der kombinierten Kapitalpufferanforderung auf konsolidierter Basis;

    b)die Einhaltung der in Artikel 45c festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis hat keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit der Abwicklungsgruppe oder die Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 59 von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe.“.

    b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a von einem in der Union niedergelassenen, in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:

    a)Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden;

    b)Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird:

    a)die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden;

    b)der Betrag der gemäß Absatz 2 Buchstabe b begebenen Eigenmittel.“.

    4.Artikel 45i Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Liquidationseinheiten, es sei denn, die Abwicklungsbehörde hat für ein solches Unternehmen gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung festgelegt. In diesem Fall legt die Abwicklungsbehörde Inhalt und Häufigkeit der in den Absätzen 5 und 6 genannten Melde- und Offenlegungspflichten für dieses Unternehmen fest. Die Abwicklungsbehörde teilt der betreffenden Liquidationseinheit diese Melde- und Offenlegungspflichten mit. Diese Melde- und Offenlegungspflichten gehen nicht über das zur Überwachung der Einhaltung der gemäß Artikel 45c Absatz 2a Unterabsatz 2 festgelegten Anforderungen erforderliche Maß hinaus.“.

    Artikel 2

    Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 806/2014

    Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird wie folgt geändert:

    5.In Artikel 3 Absatz 1 wird folgende Nummer 24aa eingefügt:

    „24aa. ‚Liquidationseinheit‘ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, für die im Gruppenabwicklungsplan oder – bei Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, – im Abwicklungsplan vorgesehen ist, dass das Unternehmen im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht ordnungsgemäß liquidiert wird;“.

    6.Artikel 12d wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 2 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

    b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a) Der Ausschuss legt die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht für Liquidationseinheiten fest.

    Abweichend von Unterabsatz 1 und wenn dies zur Erreichung der Ziele des Schutzes der Finanzstabilität oder der Minderung der Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem erforderlich ist, kann der Ausschuss die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung ausnahmsweise für Liquidationseinheiten auf Einzelbasis in Höhe des Betrags festlegen, der im Hinblick auf die Verlustabsorption gemäß Absatz 2 Buchstabe a ausreicht, erhöht um den Betrag, der für die Erreichung der genannten Ziele erforderlich ist. In diesen Fällen erfüllen die Liquidationseinheiten die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung durch

    a)Eigenmittel und/oder

    b)Verbindlichkeiten, die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b und d der genannten Verordnung, aufgeführten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, und/oder

    c)die in Artikel 12c Absatz 2 genannten Verbindlichkeiten.

    Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten nicht für Liquidationseinheiten, für die die Abwicklungsbehörde die in Artikel 12a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Anforderung nicht festgelegt hat.

    Positionen in Eigenmittelinstrumenten oder Verbindlichkeiten, die von Tochterunternehmen begeben werden, die Liquidationseinheiten sind, für die die Abwicklungsbehörde die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung nicht festgelegt hat, werden nicht gemäß Artikel 72e Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug gebracht.“.

    7.Artikel 12g wird wie folgt geändert:

    a)In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

    „Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 kann der Ausschuss beschließen, die in Artikel 12d festgelegte Anforderung für in diesem Absatz genannte Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis festzulegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)Das Tochterunternehmen erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

    i)Das Tochterunternehmen wird direkt von der Abwicklungseinheit gehalten und

    -die Abwicklungseinheit ist eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft;

    -sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit sind in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;

    -die Abwicklungseinheit hält außer dem betroffenen Tochterunternehmen nicht unmittelbar ein in Artikel 2 genanntes Tochterinstitut;

    ii)das Tochterunternehmen unterliegt der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung oder der kombinierten Kapitalpufferanforderung auf konsolidierter Basis;

    b)die Einhaltung der in Artikel 12d festgelegten Anforderung auf konsolidierter Basis hat keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit der Abwicklungsgruppe oder die Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 21 von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des betreffenden Instituts oder Tochterunternehmens oder anderer Unternehmen der Abwicklungsgruppe.“.

    b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a) Erfüllt ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis, so umfasst der Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieses Unternehmens die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß Absatz 2 Buchstabe a von einem in der Union niedergelassenen, in die Konsolidierung dieses Unternehmens einbezogenen Tochterunternehmen begeben wurden:

    a)Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die nicht in die Konsolidierung des Unternehmens einbezogen sind und die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllen, an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben wurden;

    b)Verbindlichkeiten, die an einen bestehenden Anteilseigner begeben werden, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist.

    Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Verbindlichkeiten dürfen den Betrag nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn vom Betrag der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Anforderung, die für das in die Konsolidierung einbezogene Tochterunternehmen gilt, die Summe aus Folgendem abgezogen wird:

    a)die Verbindlichkeiten, die entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die in die Konsolidierung des betreffenden Unternehmens einbezogen sind, an das Unternehmen, das die in Artikel 12a Absatz 1 genannte Anforderung auf konsolidierter Basis erfüllt, begeben und von ihm erworben wurden;

    b)der Betrag der gemäß Absatz 2 Buchstabe b begebenen Eigenmittel.“.

    Artikel 3

    Umsetzung

    Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am … [OP: Bitte Datum einfügen = 6 Monate nach Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 1 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    Die Mitgliedstaaten wenden diese Rechtsvorschriften ab dem … [OP: Bitte Datum einfügen = 1 Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Änderungsrichtlinie] an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter Artikel 1 fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 2 gilt ab dem … [OP: Bitte Datum einfügen = 1 Tag nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Änderungsrichtlinie].

    Artikel 2 ist in allen seinen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Artikel 5

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident    Der Präsident

    (1)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
    (2)    Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
    (3)    Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
    (4)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
    (5)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
    (6)    Rat für Finanzstabilität (2014 überarbeitete Fassung), Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions .
    (7)    Rat für Finanzstabilität (2015), Principles on Loss-absorbing and Recapitalisation Capacity of Globally Systemically Important Banks (G-SIBs) in Resolution, Total Loss-absorbing Capacity (TLAC) Term Sheet .
    (8)    Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1).
    (9)    Mit diesem Kapitel der Begründung erfüllt die Kommission ihre Verpflichtung, dem Rat und dem Europäischen Parlament über das Ergebnis der Überprüfung Bericht zu erstatten, die sie gemäß der mit der Verordnung (EU) 2022/2036 in Artikel 129 BRRD aufgenommenen Überprüfungsklausel durchgeführt hat.
    (10)    Die Daten zeigen, dass der Anteil bei HoldCo-Strukturen etwas höher ist; im Fall der Konsolidierung müssten hier jedoch keine Abzüge vorgenommen werden, sodass diese Anpassung im Zusammenhang mit Liquidationseinheiten nicht relevant wäre.
    (11)    Zwei zwischengeschaltete Unternehmen wiesen durch die Abzüge einen Fehlbetrag gegenüber ihrer Gesamt-MREL auf, der von 3,8 % auf 2,1 % des TREA sinken würde (-45 %), drei zwischengeschaltete Unternehmen wiesen durch die Abzüge einen Fehlbetrag gegenüber der Anforderung an Gesamt-MREL und CBR auf, der von 4,2 % auf 3,2 % des TREA (-24 %) sinken würde, und ein zwischengeschaltetes Unternehmen wies einen Fehlbetrag gegenüber seiner Kernkapital- und seiner Gesamtkapitalanforderung auf, der auf 0 reduziert würde.
    (12)    Beispielsweise dann, wenn Positionen in iMREL-Instrumenten von Liquidationseinheiten nach einer anforderungsbasierten Regelung in Abzug zu bringen wären, sodass der Nichtabzug in diesem Szenario einen geringeren Fehlbetrag zur Folge hat.
    (13)    Durchführungsverordnung (EU) 2021/763 der Kommission vom 23. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die aufsichtlichen Meldungen und die Offenlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 168 vom 12.5.2021, S. 1).
    (14)    ABl. C … vom …, S. ….
    (15)    ABl. C … vom …, S. ….
    (16)    Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).
    (17)    Verordnung (EU) 2019/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 226).
    (18)    Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
    (19)    Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
    (20)    Verordnung (EU) 2022/2036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1).
    (21)    Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
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