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Document 52023PC0202

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2023/000 TA 2023 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission)

    COM/2023/202 final

    Brüssel, den 20.4.2023

    COM(2023) 202 final

    2023/0106(BUD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2023/000 TA 2023 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission)


    BEGRÜNDUNG

    Die Regeln für die Finanzbeiträge des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) sind in der Verordnung (EU) Nr. 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 1 (im Folgenden „EGF-Verordnung“) niedergelegt.

    ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS

    Eckdaten:

    EGF-Referenznummer    EGF/2023/000

    Europäische Kommission    Technische Hilfe

    Verwaltungsausgaben: Haushaltsmittel in EUR    190 000

    Verwaltungsausgaben in % (Obergrenze: 0,5 %)    0,09 %

    Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung kann der EGF auf Initiative der Kommission jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische Hilfe in Anspruch genommen werden.

    Zu finanzierende technische Hilfe und Aufschlüsselung der dafür veranschlagten Kosten

    1.Der Beitrag wird für die in Artikel 11 Absätze 1 und 4 sowie in Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 der EGF-Verordnung genannten Ausgaben – wie nachstehend dargelegt – verwendet. Er wird von der Europäischen Kommission im Rahmen der direkten Mittelverwaltung verwaltet.

    Beschreibung

    Ausgaben insgesamt 
    (EUR)

    Verwaltungsausgaben

    90 000

    Technische Ausgaben

    100 000

    Veranschlagte Ausgaben insgesamt

    190 000

    2.Verwaltungsausgaben:

    ·Die Sachverständigengruppe der Ansprechpartner des EGF, die aus zwei Mitgliedern pro Mitgliedstaat besteht, wird zu regelmäßigen Sitzungen zusammenkommen. Angesichts der mit virtuellen Sitzungen gesammelten Erfahrungen und im Einklang mit den Bestrebungen der Kommission, den ökologischen Fußabdruck ihrer Tätigkeiten zu verringern, sind für 2023 wieder eine virtuelle Sitzung und eine Präsenzsitzung vorgesehen.

    ·Zur Förderung der Vernetzung unter den Mitgliedstaaten wird die Kommission ein Seminar organisieren, an dem die EGF-Durchführungsstellen und die Sozialpartner teilnehmen. Das Seminar soll 2023 am Tag vor einer Sitzung der Sachverständigengruppe voraussichtlich als Präsenzveranstaltung stattfinden.

    ·Informationsmaßnahmen: Die Online-Präsenz des EGF 2 , die die Kommission auf ihrer Website unter der Rubrik „Beschäftigung, Soziales und Integration“ eingerichtet hat und die sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der EGF-Verordnung unterhält, wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht und ausgebaut; dabei wird jedes neue Element in alle EU-Amtssprachen übersetzt. Das Ziel ist, die allgemeine Bekanntheit des EGF und seine Sichtbarkeit zu fördern. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung werden sich verschiedene Veröffentlichungen und audiovisuelle Maßnahmen der Kommission mit dem EGF befassen.

    3.Technische Ausgaben:

    ·Wartung und Aktualisierung eines elektronischen Datenaustauschsystems. Die Kommission setzt ihre Arbeiten zu standardisierten Verfahren für EGF-Anträge und deren Verwaltung fort, wobei die Funktionen des Gemeinsamen Systems für die geteilte Mittelverwaltung (SFC) verwendet werden. Dies ermöglicht die Vereinfachung von Anträgen im Rahmen der EGF-Verordnung, ihre raschere Bearbeitung und die leichtere Extraktion verschiedener Berichte. Die SFC-Schnittstelle erleichtert auch die Finanzoperationen des EGF. Dies umfasst insbesondere Folgendes:

    Wartung der Anwendung SFC2014 und der Abschlussberichtsmodule für den Abschluss von EGF-Fällen aus dem Zeitraum 2014–2020

    Entwicklung und Wartung der EGF-Schnittstelle für den Zeitraum 2021–2027 innerhalb der Anwendung SFC2021, insbesondere neue Funktionen (u. A. Abschlussberichtsmodul) und Anpassung von SFC2021 an die Anforderungen der EGF-Verordnung für den Zeitraum 2021–2027

    ·Überwachung und Datenerfassung: Die Kommission wird Daten zu den eingegangenen, finanzierten und abgewickelten Anträgen sowie zu den vorgeschlagenen und durchgeführten Maßnahmen erfassen. Diese Daten werden auf der Website bereitgestellt und in geeigneter Form für künftige Zweijahresberichte aufbereitet.

    Finanzierung

    4.Wie in Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 3 festgelegt, beläuft sich der jährliche Höchstbetrag für den EGF im Jahr 2023 auf 186 Mio. EUR zu Preisen von 2018 (205 359 029 EUR zu Preisen von 2023).

    5.Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der EGF-Verordnung können 0,5 % dieses Betrags für technische Hilfe auf Initiative der Kommission bereitgestellt werden. Derzeit ist der gesamte Betrag für das Jahr 2023 noch verfügbar; es wurden bislang keine Mittel für technische Hilfe zugewiesen. Der vorgeschlagene Betrag entspricht 0,09 % des 2023 für den EGF zur Verfügung stehenden jährlichen Höchstbetrags.

    6.Der vorgeschlagene Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 der EGF-Verordnung und Nummer 9 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 4 , einvernehmlich vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen.

    Verwandte Rechtsakte

    7.Zeitgleich mit diesem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für die Übertragung des Betrags von 190 000 EUR auf die entsprechende Haushaltslinie.

    Herkunft der Mittel für Zahlungen

    8.Zur Deckung der für technische Hilfe benötigten 190 000 EUR werden Mittel aus der EGF-Haushaltslinie herangezogen.

    2023/0106 (BUD)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2023/000 TA 2023 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 5 , insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel 6 , insbesondere auf Nummer 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitskräfte und Selbstständige, die im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.

    (2)Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates 7 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

    (3)Gemäß der Verordnung (EU) 2021/691 können auf Initiative der Kommission jedes Jahr bis zu 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische Hilfe in Anspruch genommen werden.

    (4)Diese technische Hilfe ist erforderlich, um die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung des EGF gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/691 zu erfüllen, insbesondere in Bezug auf Überwachung, Datenerhebung und Kommunikation sowie Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF

    (5)Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um auf Initiative der Kommission den Betrag von 190 000 EUR für technische Hilfe bereitzustellen —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2023 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, um den Betrag von 190 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitzustellen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Die Präsidentin/Der Präsident

    (1)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
    (2)     http://ec.europa.eu/egf  
    (3)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11.
    (4)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 29.
    (5)    ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
    (6)    ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 29.
    (7)    Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).
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