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Document 52023PC0174

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1369 zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage und zur verstärkten Berichterstattung und Überwachung in Bezug auf die Umsetzung dieser Maßnahmen

    COM/2023/174 final

    Brüssel, den 20.3.2023

    COM(2023) 174 final

    2023/0087(NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1369 zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage und zur verstärkten Berichterstattung und Überwachung in Bezug auf die Umsetzung dieser Maßnahmen


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Im vergangenen Jahr hat Russland seine Gaslieferungen an die EU mutwillig unterbrochen, um Energie als politische Waffe zu nutzen. Russland ist seit vielen Jahren der wichtigste Gaslieferant der EU. In der Vergangenheit war die EU bei mehr als 40 % ihrer Gaslieferungen auf Russland angewiesen. Die Gaslieferungen sind seit Februar 2022 kontinuierlich zurückgegangen. Im Januar 2023 machten die Pipeline-Gasflüsse aus Russland weniger als 10 % der Gaseinfuhren der EU aus. Zwölf Mitgliedstaaten haben die erste oder zweite Krisenstufe nach dem gemeinsamen EU-Einstufungssystem aktiviert, wie in der Verordnung (EU) 2017/1938 über die sichere Gasversorgung vorgesehen. Dieser Versorgungsschock hat bereits erhebliche Auswirkungen auf die Höhe und die Volatilität des Gas- und Strompreises, auf die Inflation, die gesamte finanzielle und makroökonomische Stabilität der EU und auf alle Bürgerinnen und Bürger nach sich gezogen.

    Während die EU die Lieferquellen aktiv diversifiziert hat, um den starken Rückgang der russischen Gasimporte auszugleichen, ist es realistisch, davon auszugehen, dass die verbleibenden Gaslieferungen aus Russland jederzeit vollständig und dauerhaft unterbrochen werden könnten. Die EU muss darauf vorbereitet sein und vorbeugende Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen möglicher größerer Lieferunterbrechungen abzumildern. Eine große Mehrheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger (84 %) ist der Ansicht, dass die EU dringend unabhängiger von russischen Energiequellen werden muss. Außerdem gaben 81 % an, Maßnahmen zur Verringerung des eigenen Energieverbrauchs ergriffen zu haben.( 1 )

    Deshalb schlug die Kommission am 20. Juli 2022 eine Verordnung des Rates über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage vor, die schließlich am 5. August 2022 als Verordnung (EU) 2022/1369 vom Rat angenommen wurde. In den letzten Monaten haben die Mitgliedstaaten diese Problematik angepackt und Maßnahmen ergriffen, um ihre Gasnachfrage um 15 % zu senken, wie in der genannten Verordnung vorgesehen. Dies hat zu einer tatsächlichen Senkung der Gasnachfrage in der gesamten EU um 19 % zwischen August 2022 und Januar 2023 geführt.

    Trotz des erreichten Nachfragerückgangs und der Diversifizierung der Lieferquellen bestehen nach wie vor große Schwierigkeiten bei der Energieversorgung, die die Wettbewerbsfähigkeit der EU und die allgemeine wirtschaftliche Lage beeinträchtigen können. Zu den Risiken gehören ein mögliches Anziehen der Nachfrage nach Flüssigerdgas in Asien, das die Verfügbarkeit von Gas auf dem Weltmarkt verringern könnte, Wetterbedingungen, die sich auf die Speicherung von Wasserkraft und die Kernenergieproduktion auswirken und einen stärkeren Rückgriff auf die Stromerzeugung aus Gas erfordern können, sowie weitere Gasversorgungsstörungen, die sich auf die Befüllung unterirdischer Gasspeicheranlagen auswirken können, die für eine Absicherung für den Winter 2023/2024 erforderlich sind. Darüber hinaus muss – im Gegensatz zur vorangegangenen Einspeichersaison – in der Einspeichersaison 2023 auf das im Jahr 2022 noch in die EU eingeführte russische Pipelinegas im Umfang von 60 Mrd. m³ verzichtet werden.

    In ihrem Bericht vom 12. Dezember 2022 schätzt die Internationale Energieagentur, dass es 2023 zu einer Gasknappheit kommen könnte, wenn die in der Union bereits ergriffenen Maßnahmen nicht durch zusätzliche Maßnahmen zur Ersetzung oder Einsparung von Gas ergänzt werden. Darüber hinaus hat die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/1369 einen begleitenden Bericht über die Überprüfung dieser Verordnung erstellt, in dem die erreichte Nachfragesenkung, die Risiken und mögliche Szenarien zu Angebot und Engpässen bis zum Ende des nächsten Winters analysiert wurden. 2 Die Ergebnisse des Berichts haben gezeigt, dass eine kontinuierliche Senkung der Nachfrage um 15 % bis Ende März 2024 erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten das in der Verordnung (EU) 2022/1032 festgelegte Speicherziel von 90 % einhalten können, und um die Ausgewogenheit von Angebot und Nachfrage für den Winter 2023/2024 sicherzustellen, was für die Gasversorgungssicherheit unerlässlich ist. Ohne eine weitere Senkung der Nachfrage würden die Gasspeicheranlagen am Ende des Winters 2023/2024 erschöpft sein, was zu Engpässen und zu Unterbrechungen der Gasversorgung führen könnte.

    Aus dem Bericht gemäß Artikel 9 geht ferner hervor, dass nur eine Verlängerung um 12 Monate eine ausreichende Befüllung der Speicheranlagen in den Sommermonaten gewährleistet. Szenarien mit kürzeren Zeiträumen für die Senkung der Nachfrage wären nicht ausreichend, um die Versorgungssicherheit bis zum Ende des Winters 2023/2024 zu gewährleisten. Eine Verlängerung des Senkungszeitraum von August bis März würde hingegen zu wenig Zeit für die Befüllung der Bestände auf das geforderte Niveau von 90 % lassen und gegen Ende des nächsten Winters zu ernsten Problemen bei der Versorgungssicherheit führen. Niedrige Temperaturen allein wären ausreichend, um die Speicheranlagen bis zum 31. März 2024 fast vollständig zu leeren. Alternativ dazu würde eine Verlängerung von April bis Oktober dazu führen, dass die Lager auch ohne niedrige Temperaturen und andere Abwärtsrisiken, die in der begleitenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen weiter analysiert werden, bis zum 31. März 2024 fast vollständig geleert wären. Somit könnten Verlängerungen von weniger als 12 Monaten zu Panikkäufen, hohen Preisen und möglichen Engpässen führen und bedingen, dass europäische Akteure einander zu überbieten versuchen.

    Der längere Zeitraum von 12 Monaten vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 würde das Risiko von Preisspitzen verringern und somit die Kosten für Gaskäufe in den Mitgliedstaaten für dieselben Mengen begrenzen. Darüber hinaus bietet eine Verlängerung des Senkungszeitraums um 12 Monate mehr Flexibilität, um den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Während es in einigen Mitgliedstaaten einfacher ist, die Nachfrage im Sommer zu senken (Frontloading), ist es in anderen leichter, die Nachfrage im Winter zu reduzieren (Backloading). Ein kürzerer Senkungszeitraum würde diese Flexibilität nicht zulassen. Darüber hinaus würde ein 12-monatiger Senkungszeitraum Flexibilität zwischen den Sektoren ermöglichen: Da die Nachfrage von Privathaushalten im Sommer gering ist, würde eine Verlängerung von April bis Oktober die Industrie und den weniger flexiblen Energiesektor, der von der Verfügbarkeit alternativer Energiequellen abhängig ist, unverhältnismäßig belasten.

    Angesichts der Risiken im Zusammenhang mit den Lieferungen Russlands, den Wetterbedingungen und den Entwicklungen auf dem globalen Gasmarkt im Jahr 2023 ist es daher erforderlich, nach Ablauf des Zeitraums gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 und vor Beginn der Einspeichersaison die Nachfragesenkung in derselben Höhe zu verlängern und diese Senkung über einen Zeitraum von zwölf Monaten bis zum 31. März 2024 beizubehalten.

    Neben der Gewährleistung der Versorgungssicherheit würde die Nachfragesenkung die wirtschaftlichen Schwierigkeiten verringern, indem sie die Preisvolatilität und den Druck auf einen angespannten Gasmarkt senkt. Auch wenn die schlimmsten wirtschaftlichen Auswirkungen 2022 abgewendet wurden, bleibt die Lage auf den globalen Gasmärkten im Jahr 2023 sehr angespannt. Die Gaspreise erreichten 2022 mit einem Höchstpreis von über 320 EUR/MWh am 26. August historische Höchststände und liegen derzeit unter 45 EUR/MWh. Damit sind die Gaspreise jedoch immer noch doppelt so hoch wie früher.

    Die bei der Annahme und Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1369 gezeigte Solidarität sollte beibehalten werden. Der mit der Verordnung (EU) 2017/1938 geschaffene Rechtsrahmen für die Sicherheit der Gasversorgung reicht nicht aus, um langanhaltende Störungen zu bewältigen, die zu unkoordinierten Maßnahmen der Mitgliedstaaten führen könnten, welche wiederum die Versorgungssicherheit in benachbarten Mitgliedstaaten gefährden und eine zusätzliche Belastung für die Industrie der Union, die Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarkts darstellen könnten. Zwar sind einige Mitgliedstaaten den Störungen stärker ausgesetzt als andere, aber etwaige Schwierigkeiten oder -engpässe bei der Gasversorgung würden den Volkswirtschaften aller Mitgliedstaaten schaden. Wie in der Mitteilung „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ vom 20. Juli 2022 dargelegt, ist es für die Bürgerinnen und Bürger und die Industrie aller Mitgliedstaaten kostengünstiger, die Nachfrage im Geiste der Solidarität weiter in verhältnismäßiger und nachweislich machbarer Höhe zu verringern, anstatt zu einem späteren Zeitpunkt unkoordinierte Einschnitte bewältigen zu müssen. Die Senkung würde an die derzeitige Senkung anknüpfen und nicht kumulativ sein. Dies würde für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 eine kontinuierliche Senkung um 15 % gegenüber dem Referenzzeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022 bedeuten und wäre daher identisch mit und verhältnismäßig zu der in der derzeit geltenden Verordnung vorgesehenen Senkung. Diese Senkung würde sich auf 60 Mrd. m³ belaufen, die im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 nicht verbraucht werden.

    Auf der informellen Tagung des Rates „Energie“ vom 27. Februar 2023 erörterten die EU-Energieministerinnen und ‑minister die Vorbereitungen für den nächsten Winter und darüber hinaus. Es bestand Einigkeit darüber, dass im Hinblick auf Russland und den weltweiten Markt für Flüssigerdgas nach wie vor große Risiken für die Gasversorgung bestehen, wobei aufgrund der Erholung der asiatischen Wirtschaft nach der COVID-19-Krise möglicherweise eine geringere Menge an Gas zur Verfügung steht. Darüber hinaus dürfen Gefährdungen der für die Versorgung der EU kritischen Gasinfrastrukturen nicht ignoriert werden.

    Daher wird mit der vorgeschlagenen Verordnung die Verordnung (EU) 2022/1369 bis zum 31. März 2024 verlängert und ein verlängerter Senkungszeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Nachfrage während der Einspeichersaison im Sommer 2023 und im Winter 2023/2024 weiter gesenkt wird. Der Zeitraum für die Nachfragesenkung und der Referenzzeitraum werden entsprechend angepasst, ebenso wie die Daten in Artikel 5 Absatz 5 in Bezug auf den über das Zwischenziel hinausgehenden Füllstand und das Datum der Überprüfung gemäß Artikel 9, um die Kohärenz mit dem verlängerten Zeitraum zu gewährleisten.

    Die Überwachungs- und Berichterstattungspflicht zum Gasverbrauch zur Bewertung der erreichten Nachfragesenkung gemäß Artikel 8 Absatz 1 wurde von einer Meldung alle zwei Monate auf eine Meldung jeden Monat verkürzt, da aktuelle Zahlen notwendig sind, um entscheiden zu können, ob ein Unionsalarm ausgerufen wird. Da auf EU-Ebene keine ausreichend detaillierten Daten vorliegen, um feststellen zu können, wie die Nachfragesenkung erreicht wurde, wird vorgeschlagen, in die Berichterstattung eine Aufschlüsselung des Gasverbrauchs nach Sektoren aufzunehmen. Dies dürfte dazu beitragen, die erreichte Nachfragesenkung besser nachvollziehen zu können, d. h. zu verstehen, ob Nachfragesenkungen durch Einsparungen, Substitution oder Nachfrageeinbrüche bedingt sind, und würde es ermöglichen, gezieltere Empfehlungen auszusprechen, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie auf globaler Ebene zu wahren.

     Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Das vorgeschlagene Instrument sieht befristete, verhältnismäßige und außerordentliche Maßnahmen vor. Es ergänzt bestehende einschlägige Initiativen und Rechtsvorschriften der EU, mit denen eine sichere Gasversorgung für Bürgerinnen und Bürger und der Schutz von Kunden vor größeren Versorgungsunterbrechungen sichergestellt wird.

    Es ist eine logische Folge der bestehenden Initiativen wie „REPowerEU“, dem Vorschlag für ein Paket zur Dekarbonisierung des Wasserstoff- und Gasmarktes und der Initiative „Gaseinsparungen für den Winter“. Die vorgeschlagene Initiative und die EU-Rechtsvorschriften zur Gasversorgungssicherheit, mit denen bereits ein umfassendes Regelwerk für einen besseren Schutz der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen vor Versorgungsunterbrechungen festgelegt wurde, sind vollständig komplementär. Mit der Verordnung (EU) 2017/1938 wurden unter anderem Notfallpläne eingeführt, nach denen die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, sich auf die verschiedenen Krisenstufen vorzubereiten und Maßnahmen zu planen, die im Falle eines nationalen Alarms ergriffen werden können. Sie ergänzt auch die Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas. Es gibt Solidaritätsmechanismen, mit denen im Falle von Versorgungsunterbrechungen sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten grenzüberschreitend zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass diejenigen Kunden in einer Region, die Energie am dringendsten benötigen, diese auch erhalten.

    Nach der ungerechtfertigten und grundlosen russischen Invasion der Ukraine hat die EU den REPowerEU-Plan vorgelegt, um die Abhängigkeit der EU von fossilen Brennstoffen aus Russland so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 2027 zu beenden. Zu diesem Zweck enthält der REPowerEU-Plan Maßnahmen für Energieeinsparungen und Energieeffizienz und schlägt einen beschleunigten Einsatz sauberer Energien vor, damit diese in Privathaushalten, in der Industrie und bei der Stromerzeugung fossile Brennstoffe ersetzen können. In diesem Zusammenhang baut die vorgeschlagene Initiative auf den Instrumenten auf, die der EU bereits zur Verfügung stehen, und steht voll und ganz im Einklang mit den in REPowerEU festgelegten Zielen.

    Mit der Verordnung (EU) 2022/1032 wurden als Reaktion auf die russische Invasion der Ukraine Speicherverpflichtungen eingeführt; hierbei können Versorgungsengpässe und Preisspitzen nicht nur aus dem Ausfall von Infrastruktur oder extremen Wetterbedingungen resultieren, sondern auch aus geopolitischen Veränderungen, die länger andauernde oder plötzliche Versorgungsunterbrechungen zur Folge haben. Die Verpflichtungen zum Befüllen von Speicheranlagen gemäß der Verordnung (EU) 2022/1032 tragen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung im Winter 2022/2023 und in den Wintermonaten der Folgejahre bei.

    In der am 20. Juli 2022 angenommenen Mitteilung „Gaseinsparungen für den Winter“ wird dargelegt, welche Instrumente der EU für eine koordinierte Nachfragesenkung bereits zur Verfügung stehen und was noch getan werden muss, damit die EU für vollständige oder teilweise Störungen gerüstet ist. Die vorgeschlagene Initiative ist eine Reaktion auf die erhöhten Risiken, die sich aus dem russischen Krieg gegen die Ukraine ergeben, und bildet eine vollständige Ergänzung der bestehenden Vorschriften über die Versorgungssicherheit. Mit der Initiative werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1369 für koordinierte Nachfragesenkungen und die Bestimmungen für die Ausrufung eines Unionsalarms verlängert. Obwohl die Kommission bereits die Möglichkeit hat, einen Notfall auf Unionsebene auszurufen, sollte die Möglichkeit, einen Alarm auf Unionsebene auszurufen, ebenfalls verlängert werden. Die derzeitige Situation zeigt, dass ein solcher Alarm nützlich sein kann, um sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten die erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen ergreifen, um einen Energienotstand zu vermeiden.

    Dieser Vorschlag zur Verlängerung der geltenden Verordnung (EU) 2022/1369, der eine koordinierte Krisenvorsorge ermöglicht, indem bessere Koordinierungsregeln für die Nachfragesenkung eingeführt werden und die Möglichkeit geschaffen wird, unionsweit verbindliche Senkungen der Gasnachfrage einzuführen, ergänzt daher die bestehenden Bestimmungen und die jüngsten Initiativen im Energiesektor, gewährleistet die Sicherheit der Gasversorgung und stellt eine unionsweite Koordinierung der Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage sicher.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine außerordentliche Maßnahme, die für einen begrenzten Zeitraum gelten soll und mit einem breiteren Spektrum von Initiativen zur Stärkung der Energieresilienz der Union und zur Vorbereitung auf mögliche Krisensituationen im Einklang steht, da mit dem Vorschlag die derzeit geltende Verordnung (EU) 2022/1369 bis zum 31. März 2024 verlängert wird. Da funktionierende grenzüberschreitende Energiemärkte für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei Versorgungsengpässen von entscheidender Bedeutung sind, ist der Vorschlag auch uneingeschränkt mit dem Wettbewerbs- und Binnenmarktrecht vereinbar. Durch entsprechende Vorschriften im Vorschlag wird sichergestellt, dass nationale Maßnahmen weder den Wettbewerb behindern noch die Integrität des Binnenmarkts beeinträchtigen. Angesichts der vorgesehenen besser koordinierten Nachfragesenkung steht der Vorschlag außerdem im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals der Kommission.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage für dieses Instrument ist Artikel 122 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Der derzeitige andauernde Engpass bei der Gasversorgung stellt eine ernsthafte Schwierigkeit bei der Versorgung mit einem Energieerzeugnis gemäß Artikel 122 AEUV dar. Die EU hat die russischen Gaslieferungen noch nicht vollständig ersetzt und ist derzeit für unter 10 % der Pipeline-Einfuhren auf russisches Gas angewiesen. Eine vollständige Einstellung dieser Einfuhren würde zu einer unzureichenden Befüllung der Speicheranlagen im November und zu einer vollständigen Erschöpfung der EU-Speicherkapazitäten im Winter führen, wodurch die EU erheblichen Risiken für die Versorgungssicherheit ausgesetzt wäre. Darüber hinaus verdeutlichen die derzeit außergewöhnlich hohen Preise, die doppelt so hoch sind wie früher, dass dringend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Gaspreise in Europa weiter zu senken und die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft zu wahren. Die Staats- und Regierungschefs der EU und die Kommission haben daher festgestellt, dass für ein koordinierteres, rasches Handeln dringend weitere Maßnahmen erforderlich sind, um auf mögliche weitere Gasversorgungsunterbrechungen im Laufe des Jahres vorbereitet zu sein. Die Maßnahmen, die im Rahmen des Instruments für einen begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden sollen, ermöglichen es allen Mitgliedstaaten, sich in koordinierter Weise und im Geiste der Solidarität auf mögliche weitere Versorgungsengpässe vorzubereiten. Eine befristete Verlängerung sowie gezielte Änderungen der im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/1369 ergriffenen Maßnahmen werden es der EU und den Mitgliedstaaten zudem ermöglichen, die Auswirkungen dieser Maßnahmen zu bewerten und dauerhafte Änderungen des in der Verordnung (EU) 2017/1938 festgelegten ordentlichen Rechtsrahmens für die Gasversorgungssicherheit vorzuschlagen und anzunehmen. Es ist daher gerechtfertigt, das vorgeschlagene Instrument auf Artikel 122 Absatz 1 AEUV zu stützen.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Die Maßnahmen, die im Rahmen dieser Initiative fortgesetzt werden sollen, stehen voll und ganz im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Aufgrund des Umfangs und der erheblichen Auswirkungen weiterer Einschnitte bei den Gaslieferungen durch Russland sind Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich. Ein weiteres koordiniertes Vorgehen durch eine unionsweite Nachfragesenkung im Geiste der Solidarität ist erforderlich, um das Risiko möglicher größerer Unterbrechung in den Wintermonaten, in denen der Gasverbrauch höher sein wird und in denen die Mitgliedstaaten teilweise auf das während des Einspeisezeitraums gespeicherte Gas angewiesen sind, möglichst gering zu halten.

    Angesichts der beispiellosen Gasversorgungskrise und ihrer grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie des Integrationsgrads des Energiebinnenmarkts der EU ist ein Tätigwerden auf Unionsebene weiter gerechtfertigt, da die Mitgliedstaaten allein dem Risiko ernsthafter wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgrund von Preissteigerungen und erheblichen Versorgungsunterbrechungen nicht ausreichend wirksam in koordinierter Weise begegnen können. Nur durch weitere Maßnahmen der EU, die auf der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten beruhen, kann gewährleistet werden, dass Versorgungsunterbrechungen den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft keinen dauerhaften Schaden zufügen.

    Da die Ziele dieser Maßnahme aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.

    Verhältnismäßigkeit

    Die Initiative entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie fällt in den Anwendungsbereich des Artikels 122 Absatz 1 AEUV. Die politische Intervention steht in einem angemessenen Verhältnis zur Dimension und Art der definierten Probleme und zur Erreichung der festgelegten Ziele.

    Angesichts der beispiellosen geopolitischen Lage und der erheblichen Bedrohung für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft der EU besteht ein eindeutiger Bedarf an weiteren koordinierten Maßnahmen. Der Vorschlag geht somit nicht über das hinaus, was zum Erreichen der in diesem Instrument festgelegten Ziele notwendig ist. Die fortzuführenden Maßnahmen werden als verhältnismäßig angesehen und bauen so weit wie möglich auf bestehenden Ansätzen wie den vorhandenen Krisenstufen und Notfallplänen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 auf.

    Mit diesem Vorschlag wird das zu erreichende Endergebnis in Form eines Verfahrens zur Festlegung einer rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Senkung des Energieverbrauchs für die Mitgliedstaaten festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten die volle Autonomie bei der Wahl der wirksamsten Mittel eingeräumt wird, um dieser Verpflichtung entsprechend ihren nationalen Besonderheiten und den bereits in den nationalen Notfallplänen vorgesehenen Maßnahmen nachzukommen.

    Wahl des Instruments

    Angesichts des Ausmaßes der Energiekrise und ihrer weitreichenden sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen hält die Kommission es für angemessen, mittels einer Verordnung zu handeln, die von allgemeiner Tragweite und unmittelbar und sofort anwendbar ist. Dies würde zu einem raschen, einheitlichen und unionsweiten Kooperationsmechanismus führen.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Konsultation der Interessenträger

    Aufgrund des politisch heiklen Charakters und der Dringlichkeit des Vorschlags, der zeitnah vom Rat angenommen werden muss, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden. Die Angelegenheit wurde jedoch mit der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ erörtert, der Vertreter der Mitgliedstaaten und europäischer Verbände angehören, die Lieferanten, Infrastrukturbetreiber, Händler und die wichtigsten Gasverbraucher repräsentieren. Die Mitglieder der Koordinierungsgruppe „Erdgas“ haben in ihrer Sitzung vom 16. Februar zum Ausdruck gebracht, wie wichtig eine kontinuierliche Senkung der Nachfrage als besonders kosteneffiziente Maßnahme zur Gewährleistung und Verbesserung der Versorgungssicherheit ist. Darüber hinaus wurde dieser Punkt auf der informellen Tagung des Rates „Energie“ am 27. Februar 2023 zur Sprache gebracht, auf der die Mitgliedstaaten bestätigten, wie wichtig eine angemessene Vorbereitung im Hinblick auf den nächsten Winter 2023/2024 ist, und die wichtige Rolle der Senkung der Gasnachfrage in diesem Zusammenhang unterstrichen.

    Grundrechte

    Es wurden keine negativen Auswirkungen auf die Grundrechte festgestellt. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Instruments berühren nicht die Rechte von Kunden, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 als geschützte Kunden eingestuft sind, einschließlich aller Haushaltskunden. Das Instrument wird es ermöglichen, die Risiken im Zusammenhang mit Gasversorgungsengpässen zu verringern, die andernfalls erhebliche Auswirkungen auf Wirtschaft und Gesellschaft hätten.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Für diesen Vorschlag sind keine zusätzlichen Mittel aus dem Unionshaushalt erforderlich.

    5.ZUSAMMENFASSUNG DER VORGENOMMENEN ÄNDERUNGEN

    Ausgehend von den Ergebnissen des Berichts gemäß Artikel 9 sind die vorgeschlagenen Änderungen zielgerichtet und begrenzt, um die Nachfragesenkung nach Ablauf des Zeitraums gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 bis zum Ende des nächsten Winters zu verlängern:

    Es wird vorgeschlagen, in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/1369 den Referenzzeitraum, anhand dessen die Senkung gemessen wird, bisher vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2022, durch den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022 zu ersetzen.

    In Artikel 3 wird der Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023, in dem die Mitgliedstaaten ihren Gasverbrauch auf freiwilliger Basis senken sollen, durch den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 ersetzt.

    In Artikel 5 wird der Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023, in dem die Mitgliedstaaten bei einem vom Rat auf Vorschlag der Kommission ausgerufenen Unionsalarm ihren Gasverbrauch verpflichtend senken müssen, durch den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 ersetzt.

    In Artikel 8 wird die bisher alle zwei Monate erfolgende Meldung der erreichten Nachfragesenkung durch eine monatliche Berichterstattung über die Nachfragesenkung bei der Strom- und Wärmeerzeugung, in der Industrie sowie in Haushalten und im Dienstleistungssektor gemäß den bestehenden Definitionen und Vereinbarungen von Eurostat ersetzt.

    In den Artikeln 9 und 10 werden das Datum der Überprüfung durch die Kommission und die Geltungsdauer der Verordnung angepasst und jeweils durch den 31. März 2024 ersetzt. Die bestehenden Bestimmungen des Artikels 5, in denen besondere nationale Gegebenheiten im Falle einer verpflichtenden Nachfragesenkung bei einem Unionsalarm anerkannt werden, gelten weiterhin. Dies gilt insbesondere für die Ausnahmen für Mitgliedstaaten, die nicht direkt mit einem Gasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, für die Möglichkeit, im Referenzzeitraum als Einsatzstoff verbrauchtes Gas zu berücksichtigen, die Möglichkeit, die Senkung im Falle einer bereits maximal ausgelasteten geringen Ausfuhrkapazität zu verringern, und schließlich für den Fall, dass die Gefahr einer Stromversorgungskrise besteht, und zwar auch in Fällen, in denen das Elektrizitätssystem von einem Drittland desynchronisiert wird.

    2023/0087 (NLE)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/1369 zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage und zur verstärkten Berichterstattung und Überwachung in Bezug auf die Umsetzung dieser Maßnahmen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Mit der Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates 3 sollen freiwillig und erforderlichenfalls verpflichtend die Nachfrage nach Gas in der Union gesenkt, die Befüllung von Speichern vorangetrieben und eine bessere Vorbereitung auf weitere Unterbrechungen der Gaslieferungen gewährleistet werden. Die Verordnung (EU) 2022/1369 wurde auf der Grundlage von Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angesichts des unmittelbaren Risikos einer Gasversorgungskrise infolge der unprovozierten und ungerechtfertigten Invasion der Ukraine durch Russland im Februar 2022 und der Notwendigkeit erlassen, dass die Union im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten mit befristeten Maßnahmen darauf reagiert.

    (2)Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/1369 bemühten sich die Mitgliedstaaten nach besten Kräften, ihren Gasverbrauch von August 2022 bis März 2023 um 15 % zu senken. Für den Fall, dass sich die Maßnahmen zur freiwilligen Nachfragesenkung als unzureichend erweisen, um dem Risiko eines schwerwiegenden Versorgungsengpasses zu begegnen, wurde der Rat ermächtigt, auf Vorschlag der Kommission einen Unionsalarm nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/1369 auszurufen, was eine verpflichtende Nachfragesenkung auslösen würde. In den letzten Monaten haben die Mitgliedstaaten diese Problematik angepackt und Maßnahmen ergriffen, um ihre Gasnachfrage im Geiste der Solidarität um 15 % zu senken. Dies hat bereits zu einer tatsächlichen Senkung der Gasnachfrage in der gesamten Union um mehr als 15 % zwischen August 2022 und Januar 2023 geführt.

    (3)Dennoch gibt es weiterhin gravierende Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit. Die globale Lage auf dem Gasmarkt hat sich seit Februar 2022 nicht verbessert und die Union bezieht weiterhin bestimmte Mengen russischen Gases, um ihre Gesamtnachfrage nach Gas zu decken, und zwar trotz der mit der Verordnung (EU) 2022/1369 erzielten Nachfragesenkung. Dank der wirksamen Maßnahmen zur Wiederbefüllung von Speichern und zur Nachfragesenkung wurde es im abgelaufenen Jahr vermieden, Lastbeschränkungen für Unionsbürger einzuführen. Allerdings gilt weiterhin für 11 Mitgliedstaaten die Frühwarnstufe und für einen Mitgliedstaat die Alarmstufe gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938. Da die Gaspreise weiterhin außergewöhnlich hoch sind und die globale Versorgungslage sich seit August 2022, als die Verordnung (EU) 2022/1369 erlassen wurde, nicht verbessert hat, ist es dringend erforderlich, die Maßnahmen, die zur Eindämmung der Krise beigetragen haben, zu verlängern und insbesondere die Nachfragesenkung fortzuführen. Eine Einstellung der Nachfragesenkungsmaßnahmen würde das empfindliche Gleichgewicht, das die EU bisher erreicht hat, verändern und die Resilienz gegenüber zu erwartenden künftigen Entwicklungen, etwa einer vollständigen Einstellung der Einfuhren aus der Russland, beeinträchtigen. Deshalb ist es dringend geboten, zu verhindern, dass die Union mit Gasknappheit und hoher Preisvolatilität konfrontiert wird.

    (4)Infolge des erheblichen Rückgangs der russischen Gaseinfuhren über Pipelines im vergangenen Jahr ist die Kapazität der Union zur Wiederbefüllung der Speicher derzeit – auch verglichen mit der Lage im Sommer 2022 – stark eingeschränkt. Im Jahr 2022 konnte die Union auch nach Beginn der Energiekrise etwa 60 Mrd. Kubikmeter Gas aus Russland einführen, um die Speicher zu befüllen, wovon ein Teil über die Nordstream-1-Pipeline geliefert wurde; im Laufe des Sommers 2022 wurden jedoch die Gaslieferungen durch diese Pipeline von Russland unterbrochen und schließlich vollständig eingestellt, und im September 2022 wurde die Pipeline durch Sabotageakte derart beschädigt, dass durch sie derzeit kein Gas transportiert werden kann, was sich in absehbarer Zukunft auch nicht ändern wird. In Anbetracht des derzeitigen Volumens der Gaseinfuhren über Pipelines wird die Union lediglich höchstens 20 Mrd. Kubikmeter über russische Pipelines einführen können, sofern diese unzuverlässigen Einfuhren nicht komplett eingestellt werden. Deshalb besteht ein ernsthaftes Risiko, dass es im kommenden Winter 2023 bis 2024 in der Union zu Gasengpässen kommen wird.

    (5)Dieses ernsthafte Risiko wird durch eine Reihe zusätzlicher Risiken und neuer Elemente verschärft, darunter folgende: i) Durch eine Erholung der Nachfrage nach LNG in Asien wird die Verfügbarkeit von Gas auf dem globalen Gasmarkt verringert; ii) die Witterungsbedingungen haben sich unlängst weiter verschlechtert, was niedrige Wasserstände und entsprechende Auswirkungen auf die Speicherung von Wasserkraft und den Betrieb von Kernkraftwerken zur Folge hat; iii) neue technische Entwicklungen steigern die Unsicherheiten und Risiken hinsichtlich der Verfügbarkeit bestehender Kernkraftwerke, sodass verstärkt auf die Stromerzeugung aus Gas zurückgegriffen werden muss; und iv) es sind weitere Beeinträchtigungen der Gasversorgung einschließlich einer kompletten Einstellung der Gaseinfuhren aus Russland zu befürchten.

    (6)Diese anhaltenden und neuen gravierenden Probleme erschweren es der Union, ihre Nachfrage nach Gas zu decken und insbesondere die unterirdischen Speicher rechtzeitig und wirksam für den Winter 2023–2024 zu befüllen sowie Angebot und Nachfrage im kommenden Winter angemessen aufeinander abzustimmen.

    (7)Im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/1369 hat die Kommission eine Überprüfung der Verordnung durchgeführt, deren Ergebnisse in dem Bericht der Kommission an den Rat zusammengefasst sind. In dem Bericht werden verschiedene Szenarien mit und ohne Verlängerung der in der Verordnung vorgesehenen Nachfragesenkungsmaßnahmen analysiert, darunter eine Verlängerung um sieben Monate, von April bis Oktober 2023, eine Verlängerung um acht Monate, von August 2023 bis März 2024, sowie eine Verlängerung um ein Jahr, von April 2023 bis März 2024. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Speicherstände ohne kontinuierliche Nachfragesenkungen bis Ende Oktober 2023 lediglich 69 Mrd. Kubikmeter erreichen würden, was deutlich unter dem in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der mit der Verordnung (EU) 2022/1032 geänderten Fassung für den 1. November vorgegebenen Zielwert von 90 % (89,4 Mrd. Kubikmeter) liegt, und dass die Speicherstände bis Februar 2024 bei null wären.

    (8)Hinsichtlich der einzelnen Szenarien, die in dem Bericht bewertet wurden, zeigt sich, dass eine Verlängerung um sieben Monate, von April bis Oktober 2023, bewirken würde, dass die Speicher bis Ende des Sommers 2023 hinreichend gefüllt wären (95 Mrd. Kubikmeter bis Ende Oktober 2023, sodass das Ziel von 90 % erreicht würde). Da die Gasnachfrage jedoch selbst in einem normalen Winter doppelt so hoch ist wie im Sommer, wären die Speicher am Ende des nächsten Winters fast vollständig leer (9 Mrd. Kubikmeter bis Ende März 2024). Dies würde zu gravierenden Problemen bei der Versorgungssicherheit führen, und es wäre sehr schwierig, die Speicher für den folgenden Winter hinreichend aufzufüllen. Im Falle einer Verlängerung um acht Monate, von August 2023 bis März 2024, würden die Speicher zu langsam aufgefüllt, sodass sie bis Ende Oktober 2023 lediglich 80 Mrd. Kubikmeter erreichen würden, was deutlich unter dem Zielwert liegt, und bis zum Ende des kommenden Winters würden die Speicherstände auf unter 30 % sinken (unter 28 Mrd. Kubikmeter), was zu gravierenden Problemen bei der Versorgungssicherheit führen würde, und es wäre sehr schwierig, die Speicher für den folgenden Winter hinreichend aufzufüllen. Nur im Falle einer Verlängerung um ein Jahr mit kontinuierlicher Nachfragesenkung um 15 % von April 2023 bis März 2024 könnte das Ziel, am 1. November 2023 einen Speicherstand von 90 % mit 89,4 Mrd. Kubikmetern zu erreichen, verwirklicht werden, und die Mitgliedstaaten könnten ihre jeweilige Vorgabe für den 1. Mai erfüllen, wenn bis Ende März 2024 auf EU-Ebene Gasvorräte von 43 Mrd. Kubikmetern in den Speichern vorhanden wären.

    (9)Deshalb kommt der Bericht zu dem Schluss, dass eine kontinuierliche Senkung der Nachfrage um 15 % über einen Zeitraum von 12 Monaten bis Ende März 2024 erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten das in der Verordnung (EU) 2017/1938 in der mit der Verordnung (EU) 2022/1032 geänderten Fassung festgelegte Speicherziel von 90 % einhalten können, was für die Gasversorgungssicherheit unerlässlich ist, und um einer Versorgungslücke im kommenden Winter vorzubeugen.

    (10)Es obliegt den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, welche Maßnahmen besonders geeignet sind, um die Speicherziele zu erreichen, was jedoch ohne Nachfragesenkungsmaßnahmen nicht gelingen kann. Der Bericht gelangt nämlich zu dem Ergebnis, dass die Gasmengen auf dem Markt nicht ausreichen würden, um die Verpflichtung in allen Mitgliedstaaten zu erfüllen. Das heißt, dass nicht alle Mitgliedstaaten physisch in der Lage sind, die Speicher auf angemessenem Niveau zu befüllen, was Ende des Winters 2023-2024 zu gravierenden Problemen für die Versorgungssicherheit führen würde.

    (11)Aus dem Bericht geht ferner hervor, dass der Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 in einem Umfang gesenkt werden muss, der den Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/1369 entspricht. Die erforderliche verlängerte Nachfragesenkung entspräche einer Senkung um 15 % für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis März 2024, verglichen mit einem Referenzzeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022. Die Verlängerung der Nachfragesenkungsmaßnahmen und die Verlängerung des Geltungszeitraums dieser Maßnahmen würde außerdem dem Markt mehr Spielraum bieten, um die Gaspreisvolatilität einzudämmen und Preisspitzen, wie sie 2022 verzeichnet wurden, zu verhindern.

    (12)In Anbetracht des derzeit angespannten Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage kann selbst eine moderate Störung dramatische Auswirkungen auf den Gasmarkt haben. Die Verpflichtung zur Befüllung der Gasspeicher besteht, es sei denn, es wurde gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 ein unionsweiter oder regionaler Notfall ausgerufen. Deshalb würde eine plötzliche Unterbrechung von 10 % der Gaseinfuhren über Pipelines in die Union entweder drastische Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten auslösen, damit diese ihrer Befüllungsverpflichtung nachkommen können, oder die Ausrufung eines unionsweiten oder regionalen Notfalls bewirken, sofern die koordinierte freiwillige Nachfragesenkung nicht fortgeführt wird. Eine solche anhaltende koordinierte Nachfragesenkung durch alle Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität ist von entscheidender Bedeutung für die Wiederauffüllung der Speicherkapazitäten auf effiziente Weise bei minimalen Marktstörungen, wie sie für die Gasversorgungssicherheit in Vorbereitung des Winters 2023-2024 nach wie vor unerlässlich ist.

    (13)Die Verlängerung ist eine Notmaßnahme als Reaktion auf die anhaltenden und die neuen gravierenden Probleme bei der Energieversorgung, die das Risiko einer unmittelbar bevorstehenden Krise in sich bergen und eine Anpassung des Gasnachfragesenkungszeitraums erforderlich machen, indem einerseits der Zeitraum für die freiwillige Gasnachfragesenkung verlängert und andererseits die Möglichkeit vorgesehen wird, einen Unionsalarm auszurufen und somit nach Ablauf des Monats März 2023 die entsprechende verpflichtende Senkung der Gasnachfrage auszulösen.

    (14)In Anbetracht der derzeitigen Krise besteht für die gesamte Union das Risiko von Energieknappheit und hohen Energiepreisen. Da die Union ein Binnenmarkt ist, hätte eine Gasknappheit in einem Mitgliedstaat gravierende Folgen in allen anderen Mitgliedstaaten in Form eines physischen Versorgungsengpasses bei der Gasversorgung, Preisschwankungen oder Unterbrechungen der industriellen Wertschöpfungsketten infolge möglicher Lastbeschränkungen für bestimmte Industriezweige in einem Mitgliedstaat. Des Weiteren können alle Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität dazu beitragen, dass das Risiko von Energieknappheit und die Schwankungen der Gaspreise durch Nachfragesenkung eingedämmt werden. Die potenziellen positiven Auswirkungen dieses Geistes der Solidarität haben im vergangenen Jahr mit der Entwicklung neuer Verbindungskapazitäten nach Osten sowie zusätzlichen LNG-Einfuhrkapazitäten, die einzelne Mitgliedstaaten physisch oder virtuell besser an die LNG-Wiederverdampfungsanlagen anbinden, erheblich zugenommen.

    (15)Es muss dringend gehandelt werden, weil die Einspeichersaison im April 2023 beginnt. In Anbetracht der weiter oben beschriebenen anhaltenden und neuen gravierenden Probleme wäre das Unterlassen einer rechtzeitigen Verlängerung der koordinierten Nachfragesenkung vor der Einspeicherung mit sofortigen Auswirkungen auf die Befüllungspfade und/oder die Marktbedingungen und somit auf die Versorgungssicherheit und die Preisvolatilität verbunden.

    (16)Gemäß Artikel 122 Absatz 1 AEUV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. Wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht, handelt es sich bei der derzeitigen Krise bei der Versorgung mit Gas, einem Energieerzeugnis, um eine solche Situation. Deshalb sind eine befristete Verlängerung und gezielte Änderungen der gemäß der Verordnung (EU) 2022/1369 eingeleiteten Maßnahmen erforderlich, um auf die derzeitige Lage im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu reagieren. Es ist daher gerechtfertigt, das vorgeschlagene Instrument auf Artikel 122 Absatz 1 AEUV zu stützen.

    (17)Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/1369 melden die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Monate spätestens bis zum 15. des Folgemonats die erreichte Nachfragesenkung über Eurostat. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass ein Berichtszeitraum von zwei Monaten nicht ausreicht, um aktuelle Zahlen zu liefern, damit eine wirksame Entscheidung über das Ausrufen eines Unionsalarms getroffen werden kann. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten ihren Gasverbrauch monatlich melden, damit die erreichte Nachfragesenkung bewertet werden kann. Damit die Nachfragesenkungsmaßnahmen gezielter ausgerichtet werden können, sollten die Überwachung des Gasverbrauchs auf der Ebene der Mitgliedstaaten und der Union sowie die Umsetzung der vorliegenden Verordnung auf einer Berichterstattung beruhen, bei der der Gasverbrauch im Einklang mit den Begriffsbestimmungen und Konventionen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik aufgeschlüsselt nach Stromerzeugung und Wärmeerzeugung, Haushalten und dem Dienstleistungssektor gemeldet wird.

    (18)Im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/1369 führt die Kommission eine Überprüfung durch, und die Kommission kann auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung vorschlagen, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern. Um der nunmehr vorgeschlagenen Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2022/1369 Rechnung zu tragen, sollte als neuer Termin für die Überprüfung der 1. März 2024 festgesetzt werden.

    (19)Die verlängerten und geänderten Nachfragesenkungsmaßnahmen sollten befristet sein und bis zum Ende der nächsten Wintersaison in Kraft bleiben. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf der Grundlage der neuen, bis zum 1. März 2024 durchzuführenden Überprüfung die Verlängerung der Geltungsdauer vorzuschlagen.

    (20)Die Verordnung (EU) 2022/1369 sollte daher bis zum 31. März 2024 gelten. Die Änderungen der Verordnung (EU) 2022/1369 sollten am 1. April 2023 wirksam werden, weil dies notwendig ist, um eine kontinuierliche Senkung der Nachfrage um 15 % über einen Zeitraum von 12 Monaten von April 2023 bis Ende März 2024 zu gewährleisten und die Wirtschaftsteilnehmer, die Mitgliedstaaten und die Kommission in die Lage zu versetzen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.

    (21)Die Verordnung (EU) 2022/1369 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Verordnung (EU) 2022/1369

    Die Verordnung (EU) 2022/1369 wird wie folgt geändert:

    1.Artikel 2 Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

    a)„5. ‚Referenzgasverbrauch‘ das Volumen des durchschnittlichen Gasverbrauchs eines Mitgliedstaats während des Referenzzeitraums; bei Mitgliedstaaten, in denen der Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 gegenüber dem durchschnittlichen Gasverbrauch während des Referenzeitraums um mindestens 8 % gestiegen ist, bezeichnet der Ausdruck ‚Referenzgasverbrauch‘ nur das Gasverbrauchsvolumen im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022;

    b)6. ‚Referenzeitraum‘ den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022.“

    2.Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Freiwillige Nachfragesenkung

    Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach besten Kräften, ihren Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 um mindestens 15 % gegenüber ihrem durchschnittlichen Gasverbrauch im Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2022 zu senken (im Folgenden ‚freiwillige Nachfragesenkung‘). Für diese Maßnahmen zur freiwilligen Nachfragesenkung gelten die Artikel 6, 7 und 8.“

    3.Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Zwecke der verpflichtenden Nachfragesenkung muss, solange der Unionsalarm ausgerufen ist, der Gasverbrauch in jedem Mitgliedstaat in dem Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. März 2024 (im Folgenden ‚Senkungszeitraum‘) um 15 % niedriger sein als der Referenzgasverbrauch. Alle Nachfragesenkungen, die die Mitgliedstaaten während des Zeitraums vor der Ausrufung des Unionsalarms erreicht haben, werden für die Zwecke der verpflichtenden Nachfragesenkung berücksichtigt.“

    4.Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die Umsetzung der Maßnahmen zur Nachfragesenkung in ihrem Hoheitsgebiet. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission monatlich spätestens bis zum 15. des Folgemonats den Gasverbrauch (in Terajoule, TJ). Die Berichterstattung der Mitgliedstaaten enthält eine Aufschlüsselung der Gasnachfragesenkung nach Sektoren einschließlich der Gasnachfrage für die folgenden Sektoren:

    a)    Inputs für Strom- und Wärmeerzeugung;

    b)    Endenergieverbrauch in der Industrie;

    c)    Endenergieverbrauch in Haushalten und im Dienstleistungssektor.

    Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Begriffsbestimmungen und Konventionen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik.

    Die Koordinierungsgruppe ‚Gas‘ unterstützt die Kommission bei der Überwachung der freiwilligen und verpflichtenden Nachfragesenkung.“

    5.In Artikel 9 wird „1. Mai 2023“ ersetzt durch „1. März 2024“.

    6.Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt bis zum 31. März 2024.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.

    Sie gilt bis zum 31. März 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident /// Die Präsidentin

    (1)    https://europa.eu/eurobarometer/surveys/detail/2872
    (2)    Bericht der Kommission an den Rat über die Überprüfung der Verordnung (EU) 2022/1369 (COM(2023) 173) und begleitende Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2023) 63).
    (3)    Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).
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