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Document 52023PC0055

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

COM/2023/55 final

Brüssel, den 3.2.2023

COM(2023) 55 final

2023/0019(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss über den Standpunkt, der im Namen der Union im Handelsausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der sozialistischen Republik Vietnam 1 (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde, im Zusammenhang mit der geplanten Annahme eines Beschlusses des Handelsausschusses zur Änderung des Protokolls Nr. 1 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam wurde am 30. Juni 2019 unterzeichnet. Es wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 angenommen und trat am 1. August 2020 in Kraft.

2.2.Der Handelsausschuss und der Zollausschuss

Der Handelsausschuss wird gemäß Artikel 17.1 („Handelsausschuss“) des Abkommens eingerichtet. Der Handelsausschuss ist unter anderem dafür zuständig, die Arbeiten aller im Rahmen des Abkommens eingesetzten Sonderausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Gremien zu überwachen und zu koordinieren, Empfehlungen zu gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen an diese Gremien zu richten, alle Angelegenheiten, mit denen er von diesen Gremien befasst wird, zu prüfen und diesbezügliche Beschlüsse zu erlassen, soweit in dem Abkommen vorgesehen.

Gemäß Artikel 36 („Zollausschuss“) des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen darf der „nach Artikel 17.2 (Sonderausschüsse) dieses Abkommens eingesetzte Zollausschuss … die Bestimmungen dieses Protokolls überprüfen und dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorliegen, um es zu ändern“.

2.3.Der vorgesehene Rechtsakt in Form eines Beschlusses des Handelsausschusses zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Gemäß Artikel 36 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen legt der Zollausschuss dem Handelsausschuss im schriftlichen Verfahren einen Beschlussentwurf zur Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen über die Bestimmungen des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie seiner Anhänge vor. Der Handelsausschuss soll diesen Beschluss nach seiner zweiten Sitzung, die für den 25. Oktober 2022 geplant ist, im schriftlichen Verfahren annehmen.

Ziel des vorgesehenen Rechtsakts ist die Änderung des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen wie folgt:

Anpassung des Protokolls Nr. 1 an die neueste Fassung der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“);

Klärung des Begriffs „Einzel-“ in der Regel für Erzeugnisse des Kapitels 19 des Harmonisierten Systems;

Hinzufügen einer Regel für Erzeugnisse des Kapitels 41 des Harmonisierten Systems;

Hinzufügen einer Regel für Gewirke und Gestricke der Position 6212 des Harmonisierten Systems;

Klärung der Anwendung der Toleranz für Spinnstofferzeugnisse des Kapitels 62 des Harmonisierten Systems.

Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 17.1 des Abkommens für die Vertragsparteien verbindlich.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Der im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Nach Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die „Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, mit Beschlüssen festgelegt.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 2 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Handelsausschuss ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – nämlich das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam – eingesetzt wurde.

Der Akt, den der Handelsausschuss annehmen soll, stellt einen Akt mit Rechtswirkung dar. Der vorgesehene Rechtsakt wird gemäß Artikel 17.1 des Abkommens völkerrechtlich bindend sein.

Mit dem vorgesehenen Akt wird der institutionelle Rahmen des Abkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Welche die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ist, hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Rechtsakts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Akt ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Hauptziel und -inhalt des vorgesehenen Rechtsakts betreffen die gemeinsame Handelspolitik.

Somit ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.3.Schlussfolgerungen

Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.Veröffentlichung des vorgesehenen Rechtsakts

Da der Rechtsakt des Zollausschusses zu einer Änderung von Anhang II des Protokolls Nr. 1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam führen wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

2023/0019 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/753 des Rates 3 vom 30. März 2020 geschlossen und trat am 1. August 2020 in Kraft.

(2)Gemäß Artikel 36 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen darf der Zollausschuss die Bestimmungen des Protokolls überprüfen und dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen, um es zu ändern.

(3)Gemäß Artikel 17.1 (Handelsausschuss) des Abkommens prüft der Handelsausschuss alle Angelegenheiten, mit denen er vom Zollausschuss befasst wird, und erlässt diesbezügliche Beschlüsse, soweit im Abkommen vorgesehen.

(4)Der Handelsausschuss soll einen Beschluss zur Änderung von Anhang II des Protokolls Nr. 1 erlassen.

(5)Da der vom Handelsausschuss anzunehmende Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt diesbezüglich im Namen der Union im Zollausschuss und im Handelsausschuss vertreten werden soll.

(6)Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 und vom 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Der Beschluss ist erforderlich, um das Protokoll Nr. 1 und seine Anhänge zu aktualisieren, damit sie der jüngsten Fassung des HS entsprechen.

(7)Anhang II des Protokolls Nr. 1 enthält keine Bedingung für die ausreichende Be- oder Verarbeitung von Gewirken oder Gestricken der Position 6212. Die Regel für Kapitel 62 des Anhangs II des Protokolls Nr. 1 darf auf diese Erzeugnisse nicht angewendet werden, da sie für Erzeugnisse „ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken“ gilt. Daher sollte eine besondere Regel für Gewirke und Gestricke der Position 6212 hinzugefügt werden.

(8)Die erforderliche Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen des Kapitels 41 fehlt in der entsprechenden Spalte in Anhang II des Protokolls Nr. 1. Sie sollte hinzugefügt werden.

(9)Der Begriff „Einzelgewicht“ in der dritten und der vierten Bedingung für die erforderliche Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen des Kapitels 19 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 kann hinsichtlich des Gehalts an Vormaterialien des Kapitels 4 und an Zucker unterschiedlich ausgelegt werden. Zur Klarstellung der Regel sollte daher in beiden Fällen der Wortbestandteil „Einzel-“ gestrichen werden.

(10)Die Toleranzen für Spinnstofferzeugnisse des Kapitels 62 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 sind in den verschiedenen alternativen Regeln für die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen nicht aufgeführt. Dies sollte berichtigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Zollausschuss und im Handelsausschuss zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige technische Änderungen des Beschlusses können die Vertreter der Union im Zollausschuss und im Handelsausschuss vereinbaren.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 3.
(2)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(3)    ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 3.
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Brüssel, den 3.2.2023

COM(2023) 55 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist


BESCHLUSS Nr. 2022/01 

des Handelsausschusses

vom ... 

zur Änderung von Anhang II (Liste der erforderlichen Be- und Verarbeitungen) des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Der Handelsausschuss —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 und Artikel 17.1 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 36 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 darf der Zollausschuss die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 überprüfen und dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen, um es zu ändern.

(2)Gemäß Artikel 17.4 Absatz 1 des Abkommens ist der Handelsausschuss befugt, Beschlüsse zu fassen, soweit das im Abkommen vorgesehen ist.

(3)Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 und vom 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Die Parteien des Abkommens haben vereinbart, Anhang II des Protokolls Nr. 1 zu aktualisieren, der eine Liste der erforderlichen Be- und Verarbeitungen enthält, um den Änderungen des HS 2022 Rechnung zu tragen.

(4)Anhang II des Protokolls Nr. 1 enthält keine Bedingung für die ausreichende Be- oder Verarbeitung von Gewirken oder Gestricken der Position 6212. Die Regel für Kapitel 62 des Anhangs II des Protokolls Nr. 1 darf auf diese Erzeugnisse nicht angewendet werden, da sie für Erzeugnisse „ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken“ gilt. Daher sollte eine besondere Regel für Gewirke und Gestricke der Position 6212 hinzugefügt werden.

(5)Die erforderliche Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen des Kapitels 41 fehlt in der entsprechenden Spalte in Anhang II des Protokolls Nr. 1. Sie sollte hinzugefügt werden.

(6)Der Begriff „Einzelgewicht“ in der dritten und der vierten Bedingung für die erforderliche Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen des Kapitels 19 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 kann hinsichtlich des Gehalts an Vormaterialien des Kapitels 4 und an Zucker unterschiedlich ausgelegt werden. Zur Klarstellung der Regel sollte daher in beiden Fällen der Wortbestandteil „Einzel-“ gestrichen werden.

(7)Die Toleranzen für Spinnstofferzeugnisse des Kapitels 62 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 sind in den verschiedenen alternativen Regeln für die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen nicht aufgeführt. Dies sollte berichtigt werden.

(8)Anhang II des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen sollte daher geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen mit der Liste der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Brüssel und Hanoi, den [Datum einfügen]

Für den Handelsausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

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ANHANG

Anhang II des Protokolls Nr. 1 wird wie folgt geändert:

1.In der Zeile für die Position „0305“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“.

2.In der Zeile für die Position „ex 0306“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake“.

3.In der Zeile für die Position „ex 0307“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“.

4.In der Zeile für die Position „ex 0308“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“.

5.Zwischen der Zeile für die Position „ex 0308“ und der Zeile für die Position „ex Kapitel 4“ wird eine neue Zeile wie folgt eingefügt:

„0309

Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbar

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.“

6.In der Zeile für die Position „ex Kapitel 15“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:“

7.In der Zeile für die Position „1516 und 1517“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet;

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516“.

8.In der Zeile für die Position „Kapitel 16“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Zubereitungen von Fleisch, von Fischen, von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten“.

9.In der Zeile für die Position „Kapitel 19“ erhält der Text in der Spalte „Erforderliche Be- oder Verarbeitung“ folgende Fassung:

„Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet;

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet;

— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet;

— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet.“

10.In der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 24“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind; ausgenommen:“

11.Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 2402“ und der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 25“ werden vier neue Zeilen wie folgt eingefügt:

„2404 12

Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, keinen Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend, Nikotin enthaltend

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet.

ex 2404 19

Kartuschen und Nachfüllpackungen, gefüllt, für elektronische Zigaretten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet.

2404 91

Andere Erzeugnisse als Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, zur oralen Anwendung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

— das Einzelgewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet;

— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet.

2404 92,

2404 99

Andere Erzeugnisse als Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, zur transdermalen Anwendung und zu anderer als zur oralen Anwendung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet.“

12.Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 38“ und der Zeile für die HS-Position „3823“ werden zwei neue Zeilen wie folgt eingefügt:

„ex 3816

Dolomitstampfmasse

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; oder 
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

ex 3822

Malariadiagnosetest-Sets

Immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

Immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

Immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf

Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen oder Blutfaktoren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.“

13.In der Zeile für die Position „ex Kapitel 41“ erhält der Text in der Spalte „Erforderliche Be- oder Verarbeitung“ folgende Fassung:

„Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.“

14.In der Zeile für die Position „ex Kapitel 62“ erhält der Text in der Spalte „Erforderliche Be- oder Verarbeitung“ folgende Fassung:

„Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (3), (5); oder

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (3),(5).“

15.Zwischen der Zeile für die Positionen „ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211“ und der Zeile für die Positionen „ex 6210 und ex 6216“ werden drei neue Zeilen wie folgt eingefügt:

„ex 6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, aus Gewirken oder Gestricken

- - hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden). (7) (10)

- andere

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken). (10)

16.In der Zeile für die Position „6306“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Planen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren); Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter oder für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen“.

17.In der Zeile für die Position „7019“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe)“.

18.In der Zeile für die Position „8539“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED-Lichtquellen)“.

19.In der Zeile für die Position „8548“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

20.Zwischen der Zeile für die Position „8548“ und der Zeile für die Position „Kapitel 86“ wird eine neue Zeile wie folgt eingefügt:

„8549

Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet.“

21.Zwischen der Zeile für die HS-Position „9002“ und der Zeile für die HS-Position „Kapitel 91“ wird eine neue Zeile wie folgt eingefügt:

„ex 9021

Materialien für Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen sowie für Zahnprothesen:

- Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

- Waren mit und ohne Gewinde, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Schwellenschrauben, Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, Federringe und ‑scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben, Nieten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.“

22.In der Zeile für die Position „Kapitel 94“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

„Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude“.

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