EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.2.2023
COM(2023) 55 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss, der mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
BESCHLUSS Nr. 2022/01
des Handelsausschusses
vom ...
zur Änderung von Anhang II (Liste der erforderlichen Be- und Verarbeitungen) des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Der Handelsausschuss —
gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 und Artikel 17.1 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Gemäß Artikel 36 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 darf der Zollausschuss die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 überprüfen und dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen, um es zu ändern.
(2)Gemäß Artikel 17.4 Absatz 1 des Abkommens ist der Handelsausschuss befugt, Beschlüsse zu fassen, soweit das im Abkommen vorgesehen ist.
(3)Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 und vom 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Die Parteien des Abkommens haben vereinbart, Anhang II des Protokolls Nr. 1 zu aktualisieren, der eine Liste der erforderlichen Be- und Verarbeitungen enthält, um den Änderungen des HS 2022 Rechnung zu tragen.
(4)Anhang II des Protokolls Nr. 1 enthält keine Bedingung für die ausreichende Be- oder Verarbeitung von Gewirken oder Gestricken der Position 6212. Die Regel für Kapitel 62 des Anhangs II des Protokolls Nr. 1 darf auf diese Erzeugnisse nicht angewendet werden, da sie für Erzeugnisse „ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken“ gilt. Daher sollte eine besondere Regel für Gewirke und Gestricke der Position 6212 hinzugefügt werden.
(5)Die erforderliche Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen des Kapitels 41 fehlt in der entsprechenden Spalte in Anhang II des Protokolls Nr. 1. Sie sollte hinzugefügt werden.
(6)Der Begriff „Einzelgewicht“ in der dritten und der vierten Bedingung für die erforderliche Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen des Kapitels 19 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 kann hinsichtlich des Gehalts an Vormaterialien des Kapitels 4 und an Zucker unterschiedlich ausgelegt werden. Zur Klarstellung der Regel sollte daher in beiden Fällen der Wortbestandteil „Einzel-“ gestrichen werden.
(7)Die Toleranzen für Spinnstofferzeugnisse des Kapitels 62 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 sind in den verschiedenen alternativen Regeln für die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen nicht aufgeführt. Dies sollte berichtigt werden.
(8)Anhang II des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen sollte daher geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen mit der Liste der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Brüssel und Hanoi, den [Datum einfügen]
Für den Handelsausschuss
Die Ko-Vorsitzenden
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ANHANG
Anhang II des Protokolls Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.In der Zeile für die Position „0305“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
„Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“.
2.In der Zeile für die Position „ex 0306“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
„Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake“.
3.In der Zeile für die Position „ex 0307“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
„Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“.
4.In der Zeile für die Position „ex 0308“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
„Wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“.
5.Zwischen der Zeile für die Position „ex 0308“ und der Zeile für die Position „ex Kapitel 4“ wird eine neue Zeile wie folgt eingefügt:
„0309
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Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbar
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.“
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6.In der Zeile für die Position „ex Kapitel 15“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
„Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:“
7.In der Zeile für die Position „1516 und 1517“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
„Tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet;
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516“.
8.In der Zeile für die Position „Kapitel 16“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
„Zubereitungen von Fleisch, von Fischen, von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten“.
9.In der Zeile für die Position „Kapitel 19“ erhält der Text in der Spalte „Erforderliche Be- oder Verarbeitung“ folgende Fassung:
„Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet;
— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet;
— das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet;
— das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und
— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet.“
10.In der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 24“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
„Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind; ausgenommen:“
11.Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex 2402“ und der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 25“ werden vier neue Zeilen wie folgt eingefügt:
„2404 12
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Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, keinen Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend, Nikotin enthaltend
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet.
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ex 2404 19
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Kartuschen und Nachfüllpackungen, gefüllt, für elektronische Zigaretten
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet.
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2404 91
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Andere Erzeugnisse als Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, zur oralen Anwendung
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
— das Einzelgewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet;
— das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und
— das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet.
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2404 92,
2404 99
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Andere Erzeugnisse als Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, zur transdermalen Anwendung und zu anderer als zur oralen Anwendung
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet.“
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12.Zwischen der Zeile für die HS-Position „ex Kapitel 38“ und der Zeile für die HS-Position „3823“ werden zwei neue Zeilen wie folgt eingefügt:
„ex 3816
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Dolomitstampfmasse
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; oder
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
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ex 3822
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Malariadiagnosetest-Sets
Immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf
Immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf
Immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf
Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen oder Blutfaktoren
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.“
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13.In der Zeile für die Position „ex Kapitel 41“ erhält der Text in der Spalte „Erforderliche Be- oder Verarbeitung“ folgende Fassung:
„Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.“
14.In der Zeile für die Position „ex Kapitel 62“ erhält der Text in der Spalte „Erforderliche Be- oder Verarbeitung“ folgende Fassung:
„Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) (3), (5); oder
Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (3),(5).“
15.Zwischen der Zeile für die Positionen „ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211“ und der Zeile für die Positionen „ex 6210 und ex 6216“ werden drei neue Zeilen wie folgt eingefügt:
„ex 6212
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Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, aus Gewirken oder Gestricken
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- - hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen
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Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden). (7) (10)
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- andere
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Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken). (10)“
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16.In der Zeile für die Position „6306“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
„Planen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren); Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter oder für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen“.
17.In der Zeile für die Position „7019“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
„Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe)“.
18.In der Zeile für die Position „8539“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED-Lichtquellen)“.
19.In der Zeile für die Position „8548“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
„Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen“.
20.Zwischen der Zeile für die Position „8548“ und der Zeile für die Position „Kapitel 86“ wird eine neue Zeile wie folgt eingefügt:
„8549
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Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet.“
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21.Zwischen der Zeile für die HS-Position „9002“ und der Zeile für die HS-Position „Kapitel 91“ wird eine neue Zeile wie folgt eingefügt:
„ex 9021
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Materialien für Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen sowie für Zahnprothesen:
- Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer
- Waren mit und ohne Gewinde, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Schwellenschrauben, Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, Federringe und ‑scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben, Nieten
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.
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- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.“
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22.In der Zeile für die Position „Kapitel 94“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:
„Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude“.