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Document 52023IP0473

    P9_TA(2023)0473 — Umsetzung der Geoblocking-Verordnung aus dem Jahr 2018 im digitalen Binnenmarkt — Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2023 zur Umsetzung der Geoblocking-Verordnung aus dem Jahr 2018 im digitalen Binnenmarkt (2023/2019(INI))

    ABl. C, C/2024/4175, 2.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4175/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4175/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe C


    C/2024/4175

    2.8.2024

    P9_TA(2023)0473

    Umsetzung der Geoblocking-Verordnung aus dem Jahr 2018 im digitalen Binnenmarkt

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2023 zur Umsetzung der Geoblocking-Verordnung aus dem Jahr 2018 im digitalen Binnenmarkt (2023/2019(INI))

    (C/2024/4175)

    Das Europäische Parlament,

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2018/302 vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts (1) (Geoblocking-Verordnung),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2) (Dienstleistungsrichtlinie),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/22/EG vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (3),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/13/EU vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (4) (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste),

    unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (5),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/1128 vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (6) (Portabilitätsverordnung),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2017/2394 vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (7) (Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/782 vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (8),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 30. November 2020 über die erste kurzfristige Überprüfung der Geoblocking-Verordnung (COM(2020)0766) und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (SWD(2020)0294),

    unter Hinweis auf die Studie der Kommission aus dem Jahr 2020 mit dem Titel „The impacts of the extension of the scope of the geo-blocking regulation to audiovisual and non-audiovisual services giving access to copyright protected content“ (Die Auswirkungen der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Geoblocking-Verordnung auf audiovisuelle und nicht audiovisuelle Dienste zur Gewährung von Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten),

    unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom Mai 2016 mit dem Titel „Mystery shopping survey on territorial restrictions and geo-blocking in the European Digital Single Market“ (Erhebung mit Testkäufen im Hinblick auf Gebietsbeschränkungen und Geoblocking im europäischen digitalen Binnenmarkt),

    unter Hinweis auf die Studie der Kommission aus dem Jahr 2019 mit dem Titel „Flash Eurobarometer 477 on Accessing Content Online and Cross-border Portability of Online Content Services, Cross-border Access to Content Online, and Intra-EU Calls“ (Flash Eurobarometer 477 betreffend den Zugriff auf Online-Inhalte und die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten, den grenzüberschreitenden Zugang zu Online-Inhalten und Intra-EU-Anrufe),

    unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom Juni 2020 mit dem Titel „Mystery Shopping Survey on territorial restrictions and geo-blocking in the European Digital Single Market“ (Erhebung mit Testkäufen im Hinblick auf Gebietsbeschränkungen und Geoblocking im europäischen digitalen Binnenmarkt),

    gestützt auf Artikel 54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e und Anlage 3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12. Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,

    unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Rechtsausschusses,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A9-0335/2023),

    A.

    in der Erwägung, dass mit der Geoblocking-Verordnung darauf abgezielt wird, für die Kunden den Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu verbessern und eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Kunden im Binnenmarkt zu verhindern, indem vier konkrete Ziele verfolgt werden, nämlich die Transparenz für die Kunden zu verbessern, indem der Zugriff auf Websites bzw. Apps im gesamten Binnenmarkt ermöglicht wird, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kunden im gesamten Binnenmarkt beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu verhindern, die öffentliche Durchsetzung in Bezug auf ungerechtfertigtes Geoblocking und jede andere Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes, des Ortes der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit der Kunden zu verbessern und gleichzeitig auch die Rechtssicherheit für Unternehmen bei der Tätigung von grenzüberschreitenden Transaktionen zu erhöhen;

    B.

    in der Erwägung, dass das übergeordnete Ziel der Geoblocking-Verordnung darin besteht, sicherzustellen, dass die Kunden in der EU (einschließlich Verbraucher und sonstiger Endnutzer) unabhängig von ihrem geografischen Standort, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnsitz von den Marktteilnehmern gleichbehandelt werden;

    C.

    in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission aufgefordert hat, die mögliche Einbeziehung elektronisch erbrachter Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, in den Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung sorgfältig zu prüfen; in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 9 der Geoblocking-Verordnung verpflichtet war, diese Bewertung bis zum 23. März 2020 vorzunehmen; in der Erwägung, dass in dem Bericht der Kommission über die erste kurzfristige Überprüfung der Geoblocking-Verordnung festgestellt wurde, dass ein europäischer Verbraucher in Bezug auf audiovisuelle Inhalte im Durchschnitt nur Zugang zu 14 % der in der EU-27 online verfügbaren Filme hat (9), und darauf hingewiesen wird, dass der Zugang zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, da die Verbraucher in Griechenland nur Zugang zu 1,3 % aller in allen EU-Mitgliedstaaten verfügbaren Titel haben, während die Verbraucher in Deutschland Zugang zu 43,1 % aller in allen Mitgliedstaaten verfügbaren Filmtitel haben;

    D.

    in der Erwägung, dass das Parlament im März 2021 eine Plenardebatte über die Bewertung der Geoblocking-Verordnung abhielt, in der die Kommission aufgefordert wurde, einen Legislativvorschlag zur Einbeziehung audiovisueller Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung anzunehmen; in der Erwägung, dass die Kommission während dieser Debatte ankündigte, dass sie einen Dialog mit den Interessenträgern aufnehmen will, um zu ermitteln, wie eine bessere Verbreitung audiovisueller Inhalte in der gesamten EU gefördert werden kann, und dass sie sich verpflichtet hat, bis Ende 2022 eine Bestandsaufnahme der erzielten Fortschritte vorzunehmen und anschließend über die nächsten Schritte zu entscheiden und verschiedene Optionen, einschließlich legislativer Maßnahmen, in Erwägung zu ziehen;

    E.

    in der Erwägung, dass die Zahl der Verbraucher, die auf in anderen Mitgliedstaaten angebotene audiovisuelle Inhalte zugreifen möchten, stets steigt; in der Erwägung, dass die Kommission daher beabsichtigt, einen Dialog mit den Interessenträgern aufzunehmen, um die Verbreitung hochwertiger Inhalte in der gesamten EU zu fördern; in der Erwägung, dass dieser Dialog als Maßnahme 7 in den Aktionsplan für die Medien und den audiovisuellen Sektor aufgenommen wurde (10); in der Erwägung, dass der Dialog mit den Interessenträgern die zentrale Bedeutung des territorialen Funktionierens des audiovisuellen Sektors hervorgehoben hat, eines Sektors, der für die EU sowohl in wirtschaftlicher als auch in kultureller Hinsicht von entscheidender Bedeutung ist und für die Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und des Medienpluralismus in der EU unerlässlich ist;

    F.

    in der Erwägung, dass Bürgerinnen und Bürger, die in Grenzregionen leben oder sprachlichen Minderheiten angehören, bisweilen durch Geoblocking am Zugang zu Inhalten in ihrer Muttersprache gehindert werden, wodurch ihr Zugang zu kulturellen Inhalten eingeschränkt werden kann; in der Erwägung, dass die Zunahme von Inhalten auf Abruf und die sich ändernden Verbrauchsmuster bei audiovisuellen Inhalten ein Überdenken des EU-Ansatzes für die Lizenzierung von Inhalten erforderlich machen könnten;

    G.

    in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Geoblocking-Verordnung mit Herausforderungen und Verzögerungen konfrontiert waren;

    H.

    in der Erwägung, dass die Geoblocking-Verordnung im Kontext des gesamten Maßnahmenpakets für den elektronischen Handel und angesichts anderer damit zusammenhängender Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Paketzustelldienste, die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, betrachtet werden muss, wobei ihr Potenzial zur Förderung des grenzüberschreitenden elektronischen Handels in Europa zu berücksichtigen ist, der eine Voraussetzung für das uneingeschränkte Funktionieren des digitalen Binnenmarkts ist;

    I.

    in der Erwägung, dass die Beibehaltung des Geoblockings für urheberrechtlich geschützte Werke und Schutzgegenstände eines der wichtigsten Instrumente zur Wahrung der kulturellen Vielfalt ist;

    1.

    nimmt das ungenutzte Potenzial für grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeiten zur Kenntnis und betont, dass diese Tätigkeiten durch die Beseitigung der verbleibenden Geoblocking-Hürden gefördert werden könnten, wodurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt und dafür gesorgt wird, dass alle europäischen Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrem Standort gleichberechtigten Zugang zu Waren und Dienstleistungen haben, während gleichzeitig der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr im Einklang mit den Grundsätzen der Geoblocking-Verordnung weiter gefördert wird; betont, dass die Verbraucher stärker sensibilisiert werden müssen, da viele Bürgerinnen und Bürger die geltenden Vorschriften immer noch nicht kennen, was zu einem geringeren Vertrauen in grenzüberschreitendes Online-Shopping führt; fordert weitere Maßnahmen, um ungerechtfertigte Hindernisse zu beseitigen und den Aufwand für die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen zu verringern, damit das Potenzial des Binnenmarkts für Verbraucher und Unternehmen voll ausgeschöpft werden kann, sowie eine bessere Durchsetzung der Maßnahmen auf nationaler Ebene, um die Wirksamkeit der Geoblocking-Verordnung sicherzustellen;

    2.

    hebt hervor, dass die Geoblocking-Verordnung von Bedeutung ist, wenn es darum geht, einen robusteren, kohärenteren, leichter zugänglichen und gerechteren Binnenmarkt ohne Diskriminierung und ungerechtfertigte Hindernisse für alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in der EU zu schaffen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Wohnsitz oder Niederlassungsort; betont, dass weitere Schritte unternommen werden müssen, um das Potenzial der Verordnung voll auszuschöpfen, unter anderem durch die Stärkung des Rechtsrahmens, mit dem der grenzüberschreitende Austausch von Waren und Dienstleistungen gefördert wird;

    3.

    stellt fest, dass die Kommission die erste kurzfristige Überprüfung der Geoblocking-Verordnung (COM(2020)0766) sieben Monate nach der in der Verordnung festgelegten Frist veröffentlicht hat; stellt fest, dass diese erste Überprüfung noch vor Beginn der COVID-19-Pandemie durchgeführt wurde und daher das aufgrund der Pandemie veränderte Verbraucher- und Handelsverhalten im Bericht der Kommission von 2020 nicht berücksichtigt wurde; weist auf die veränderten Verbrauchergewohnheiten und die zunehmende Präferenz für den Online-Kauf von Waren und Dienstleistungen hin, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie weiter verstärkt wurden; nimmt zur Kenntnis, dass es eine Zunahme der Online-Aktivitäten gibt, einschließlich des elektronischen Handels, der digitalen Dienstleistungen und der Telearbeit, und betont, dass ein robuster und inklusiver digitaler Binnenmarkt notwendig ist, der diesen sich entwickelnden Verbrauchergewohnheiten gerecht wird; betont daher, dass auf der Grundlage der neuen Daten in diesem Bereich weitere Schlussfolgerungen gezogen werden müssen und die Einführung ergänzender Maßnahmen zur Verringerung der Marktfragmentierung und zur Beseitigung ungerechtfertigter Hindernisse in Erwägung gezogen werden muss – wobei auch zu berücksichtigen ist, dass 12 % der Unternehmen in der EU (11) infolge der Pandemie begonnen oder sich verstärkt darum bemüht haben, Waren oder Dienstleistungen online zu verkaufen – und dass die Rechte und Erfahrung der Verbraucher verbessert werden müssen; betont, dass die Geoblocking-Verordnung und ihre Wirksamkeit vor dem Hintergrund des beschleunigten digitalen Wandels umfassend neu bewertet werden müssen, wobei auch die durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten Veränderungen im Verhalten von Verbrauchern und Händlern zu berücksichtigen sind;

    4.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, die Geoblocking-Verordnung uneingeschränkt anzuwenden und durchzusetzen und entschieden gegen Einrichtungen, die den Verbrauchern nicht alle Vorteile des Binnenmarkts zugutekommen lassen, vorzugehen, auch indem sie – unter anderem durch die Stärkung des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz – für geeignete Durchsetzungsinstrumente sorgen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbessern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, für eine bessere Durchsetzung zu sorgen, um eine Fragmentierung der Vorschriften zu vermeiden; fordert die Kommission auf, dies durch eine Bewertung der verschiedenen, bisher von den Mitgliedstaaten angewandten Durchsetzungsmaßnahmen zu erleichtern, um festzustellen, welche Maßnahmen am verhältnismäßigsten und wirksamsten sind, und dies als bewährte Verfahren weiterzugeben, um so ein harmonisiertes Vorgehen der Mitgliedstaaten zu fördern;

    5.

    nimmt zur Kenntnis, dass sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten eine große Bandbreite an Mindest- und Höchstbeträgen für Geldbußen gilt; fordert die Kommission auf, genauer zu überwachen, ob solche Unterschiede die Wirksamkeit und die harmonisierte Anwendung der Verordnung beeinträchtigen könnten;

    6.

    betont, dass ein robusterer Rahmen für die Datenerhebung und Datenanalyse erforderlich ist, um die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Geoblocking-Verordnung, einschließlich ihrer Auswirkungen auf das Verbraucherverhalten und die Marktdynamik, besser zu verstehen; stellt fest, dass die rasch zunehmende Digitalisierung des Handels mit Waren und Dienstleistungen hervorragende Möglichkeiten bietet, um den grenzüberschreitenden Zugang zu erleichtern und den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Unternehmen in der EU zum Nutzen der Verbraucher zu fördern;

    7.

    nimmt zur Kenntnis, dass im Zusammenhang mit Geschäften zwischen Unternehmen weitere Nachweise für die Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckende Wirkung der verschiedenen Durchsetzungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten erforderlich sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine umfassende Studie über die Auswirkungen der Geoblocking-Verordnung auf Geschäfte zwischen Unternehmen durchzuführen, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) liegen sollte;

    8.

    stellt fest, dass ein Drittel aller Beschwerden, die bei den zuständigen antwortenden Behörden eingegangen sind, in Wirklichkeit nicht unter die Verordnung fiel und unter anderem urheberrechtlich geschützte Inhalte und Versicherungsdienstleistungen betraf, was zeigt, dass die Verbraucher Geoblocking in diesen Bereichen als besonders problematisch empfinden; betont, dass es wichtig ist, die potenziellen Vorteile einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf neue Bereiche und die Einführung von Maßnahmen für eine bessere Sensibilisierung im Zusammenhang mit dieser Verordnung und anderen anwendbaren Rechtsvorschriften zu prüfen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Versäumnisse bei der Durchsetzung anderer anwendbarer Rechtsvorschriften unbeabsichtigterweise Anlass zu Beschwerden oder Problemen im Zusammenhang mit dieser Verordnung geben könnten;

    9.

    stellt fest, dass die Sperrung des Zugangs zu Online-Schnittstellen und die Weiterleitung auf andere Websites in den meisten Mitgliedstaaten die häufigsten Beschwerdegründe waren; weist darauf hin, dass mit der neuen Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz die Zusammenarbeit im Rahmen des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz gestärkt werden soll, da sie neue Verfahren und verstärkte Amtshilfe- und Warnmechanismen vorsieht; fordert eine Bewertung der Wirksamkeit dieser neuen Verfahren und Mechanismen, eine Intensivierung der Koordinierungsbemühungen und die Entwicklung von Strategien, um die häufigsten Gründe für Beschwerden in Angriff zu nehmen; betont, dass die Bemühungen im Hinblick auf Sensibilisierungskampagnen sowohl für Anbieter als auch für Verbraucher verstärkt werden müssen;

    10.

    weist darauf hin, dass die Geoblocking-Verordnung eine Preisdiskriminierung auf der Grundlage der Nationalität, des Wohnsitzes oder der Niederlassung des Verbrauchers verbietet; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der Nutzung künstlicher Intelligenz und ihre potenziellen Auswirkungen auf das Bewusstsein der Kunden für Geoblocking-Praktiken kontinuierlich zu bewerten, indem solche Praktiken beispielsweise für die Verbraucher weniger sichtbar gemacht werden;

    11.

    erkennt an, dass für grenzüberschreitende Kunden immer noch gewisse Preisunterschiede bestehen können, die durch Faktoren wie unterschiedliche Mehrwertsteuersätze und höhere Kosten für die grenzüberschreitende Zustellung gerechtfertigt sein können; ist jedoch der Ansicht, dass die Verbraucher nicht daran gehindert werden sollten, auf wettbewerbsfähige Angebote zuzugreifen, die im gesamten Binnenmarkt von denselben oder anderen Anbietern angeboten werden;

    12.

    stellt fest, dass es im Zusammenhang mit der potenziellen Einführung der verbindlichen Verpflichtung für Anbieter, Produkte in das Wohnsitzland des Verbrauchers zu liefern, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu praktischen, organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten kommen könnte; bedauert, dass bestimmte Anbieter in ihren Geschäftsbedingungen Verbrauchern verbieten, Methoden der Zustellung mit Selbstabholung oder der selbst organisierten Zustellung zu nutzen, oder den Versand von Produkten an Transportunternehmen, die auf die grenzüberschreitende Paketzustellung spezialisiert sind, verweigern, was im Widerspruch zu den Grundsätzen der Geoblocking-Verordnung steht; betont, dass Lieferbeschränkungen bei grenzüberschreitenden Online-Verkäufen immer noch mehr als 50 % der Einkaufsvorgänge betreffen, wodurch die Erwartungen der Verbraucher enttäuscht werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Schritte zu unternehmen, um den Zugang zu und den Betrieb von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten zu erleichtern; weist darauf hin, dass die Anbieter Dritttransportunternehmen nicht daran hindern sollten, die grenzüberschreitende Zustellung von Produkten an die Verbraucher zu ermöglichen, insbesondere dann, wenn die Anbieter diese Möglichkeit nicht vorsehen oder wenn die Anbieter die Selbstabholung im Geschäft untersagen; fordert die Kommission daher auf, zu bewerten, inwieweit die Identifizierung erschwinglicher grenzüberschreitender Paketzustelldienste immer noch ein Thema für Online-Verkäufer ist; ist der Ansicht, dass die Kommission erwägen sollte, einen noch klareren Hinweis auf diese Drittanbieter-Paketzustelldienste in die Verordnung aufzunehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, weitere Schritte zu unternehmen, um den Zugang zu und den Betrieb von grenzüberschreitenden Paketzustelldiensten zu erleichtern;

    13.

    nimmt zur Kenntnis, dass weiter an der Standardisierung und Interoperabilität gearbeitet werden muss und dass es wichtig ist, die laufenden Bemühungen zur Verbesserung der Standardisierung und der Gesamtqualität der Dienste im Bereich der grenzüberschreitenden Paketzustellsysteme zu unterstützen, und fordert die Kommission auf, weitere Schritte zur Senkung der Transportkosten in grenzüberschreitenden Szenarien zu prüfen;

    14.

    nimmt die Überarbeitung der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (12) zur Kenntnis; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Vereinbarungen über den selektiven Vertrieb und Ausschließlichkeitsvereinbarungen nicht missbraucht werden, das Recht auf passiven Verkauf nicht untergraben oder den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen über nationale Grenzen hinweg nicht einschränken und Verbraucher nicht daran hindern, in anderen Mitgliedstaaten verfügbare Waren und Dienstleistungen zu erwerben, und empfiehlt eine umfassendere und detailliertere Analyse mit besonderem Schwerpunkt auf den Auswirkungen dieser Vereinbarungen auf KMU; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Wirksamkeit von Artikel 6 der Geoblocking-Verordnung über den passiven Verkauf ordnungsgemäß zu bewerten und mögliche zusätzliche Maßnahmen zu erwägen, um sicherzustellen, dass durch Vereinbarungen zur Beschränkung des passiven Verkaufs nicht der Wettbewerb, die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher oder die Marktvielfalt beeinträchtigt werden;

    15.

    nimmt zur Kenntnis, dass es in einigen Sektoren in der EU anhaltende territoriale Lieferbeschränkungen gibt, wie z. B. Hindernisse, die von privaten Marktteilnehmern (Lieferanten) in der Lieferkette auferlegt werden, die sich auf Einzelhändler oder Großhändler auswirken können, und die Einzelhändler oder Großhändler daran hindern oder einschränken können, Waren in anderen EU-Ländern als dem, in dem sie ansässig sind, zu beziehen, und/oder sie daran hindern können, Waren in andere EU-Länder als das Land, in dem sie ansässig sind, zu vertreiben (d. h. weiterzuverkaufen) und dass dies zu höheren Verbraucherpreisen beitragen kann; fordert die Kommission auf, die Konsultationen mit Interessenträgern in der gesamten EU fortzusetzen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen territorialer Lieferbeschränkungen anzugehen, um einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu schaffen und dessen potenzielle Vorteile für die Verbraucher zu nutzen;

    16.

    bedauert, dass in Bezug auf die Online-Registrierung und Online-Zahlungsmethoden nach wie vor ungerechtfertigte Hindernisse bestehen; weist darauf hin, dass diese Hindernisse dazu führen, dass sich grenzüberschreitende Kunden auf Websites, für die eine Registrierung erforderlich ist, häufig nicht registrieren können oder den gewünschten Dienst nicht bezahlen können, ohne Daten anzugeben wie eine Adresse in dem jeweiligen Land oder eine bestimmte nationale Zahlungsmethode oder sogar eine nationale Telefonnummer, wodurch das Ziel der Verordnung, es den Kunden zu ermöglichen, wie ortsansässige Personen einzukaufen, untergraben wird; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um diese Hindernisse anzugehen, und eine umfassende Analyse durchzuführen, um im Einklang mit den Grundsätzen der Dienstleistungsrichtlinie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen und sicherzustellen, dass die Grundsätze der Geoblocking-Verordnung zum Nutzen der Verbraucher und Kunden vollständig umgesetzt werden;

    17.

    weist darauf hin, dass die Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 5 das Urheberrecht unberührt lassen sollte; betont, dass das Parlament die Kommission im Einklang mit der Überprüfungsklausel der Verordnung aufgefordert hat, zu bewerten, ob die Verordnung auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten sollte, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, einschließlich der Veräußerung von urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen in immaterieller Form, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt (13); verweist auf die Ergebnisse der ersten kurzfristigen Überprüfung der Geoblocking-Verordnung, wonach eine Ausweitung des Angebots an audiovisuellen Werken, auch als Reaktion auf unaufgeforderte Anfragen einzelner Verbraucher ohne zusätzliche Lizenzen, die grenzüberschreitende Nachfrage nach audiovisuellen Inhalten fördern und letztlich die kulturelle Vielfalt und die Verbreitung von Inhalten an neue Zielgruppen über Grenzen hinweg fördern würde und daher einer weiteren Analyse bedarf;

    18.

    ist der Auffassung, dass mehr getan werden sollte, um die Verbreitung und Verfügbarkeit von Werken und Programmen in der EU sicherzustellen, auch was bestehende und neue Filme und audiovisuelle Inhalte betrifft, damit auf diese Weise der Reichtum und die Vielfalt der Kultur in Europa über Grenzen hinweg zum Ausdruck kommen kann; erkennt in diesem Zusammenhang an, dass es äußerst wichtig ist, europäische Koproduktionen, die Synchronisierung und Untertitelung in den 24 Amtssprachen der EU sowie die internationale Verbreitung von Werken zu fördern; fordert die Kommission auf, in Partnerschaft mit der Branche eine Initiative vorzuschlagen, mit der sichergestellt werden soll, dass preisgekrönte europäische Filme wie die Gewinner des LUX-Publikumspreises in der gesamten EU verfügbar sind;

    19.

    begrüßt die Fortschritte, die in Bezug auf die katalogübergreifende Verfügbarkeit von Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Musik, E-Books, Videospiele und Software sowohl bei Abonnementmodellen als auch bei transaktionsbasierten Modellen erzielt wurden; weist darauf hin, dass Geoblocking in der Buchbranche für die überwiegende Mehrheit der Verbraucher kein Problem darstellt; bedauert, dass bei der katalogübergreifenden Verfügbarkeit von audiovisuellen Inhalten und Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen nur in begrenztem Maße Verbesserungen erzielt wurden, was dazu beiträgt, dass bei den Verbrauchern der Eindruck entsteht, dass in der Branche der audiovisuellen Dienste Geoblocking am stärksten zum Einsatz kommt; nimmt die besonders negativen Auswirkungen von Geoblocking-Praktiken auf Bürgerinnen und Bürger zur Kenntnis, die in grenzüberschreitenden Regionen leben oder sprachlichen Minderheiten angehören;

    20.

    weist auf die Beliebtheit verschiedener Tools hin, die von Verbrauchern eingesetzt werden, um Geoblocking-Beschränkungen, insbesondere für audiovisuelle Inhalte, zu umgehen, einschließlich solcher Tools, die einen nicht autorisierten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten bieten; hält es für wichtig, anzuerkennen, dass es möglicherweise wirksamer ist, die Geschäftsmodelle der Branche der audiovisuellen Dienste stetig zu modernisieren und an die neuen Erwartungen der Verbraucher anzupassen, was Bezahlbarkeit, Flexibilität und Qualität der Inhalte betrifft, als die wirksame Nutzung solcher Instrumente zu beeinträchtigen;

    21.

    erkennt an, dass in zwei Verordnungen bereits eine Ausnahme von der territorialen Ausschließlichkeit des audiovisuellen Sektors gemacht wird, und zwar in der Portabilitätsverordnung, die die Portabilität eines Abonnements für einen Online-Inhaltedienst in allen Mitgliedstaaten vorsieht, und in der Richtlinie (EU) 2019/789 über die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für bestimmte Online-Übertragungen, die den Zugang zu Nachrichten und Sendungen zum aktuellen Geschehen sowie zu vollständig finanzierten Eigenproduktionen von Rundfunkveranstaltern in der gesamten Europäischen Union vorsieht; ist der Ansicht, dass insbesondere mit der Portabilitätsverordnung erhebliche Vorteile für Verbraucher geschaffen wurden, die weiterhin auf ihre Dienste zugreifen können wollen, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten; weist auf den Bericht der Kommission über die Anwendung der Portabilitätsverordnung seit Juni 2022 hin, in dem dargelegt wird, dass die in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegte rechtliche Fiktion es ermöglicht hat, die territorialen Beschränkungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu überwinden, ohne dass den Rechteinhabern dadurch nennenswerte Einnahmeverluste entstehen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, bei der Geoblocking-Verordnung einen ähnlichen Ansatz zu verfolgen;

    22.

    begrüßt, dass die Kommission endlich den Dialog mit interessierten Akteuren über den Zugang zu audiovisuellen Inhalten und deren Verfügbarkeit in der gesamten EU eingeleitet hat, wie in der ersten kurzfristigen Überprüfung der Geoblocking-Verordnung und im Aktionsplan für die Medien und den audiovisuellen Sektor vom Dezember 2020 angekündigt wurde; weist darauf hin, dass der Zweck des Dialogs darin bestand, spezifische Maßnahmen zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu und der grenzüberschreitenden Verfügbarkeit von audiovisuellen Inhalten festzulegen und diesbezüglich spezifische Ziele festzulegen; bedauert, dass der Dialog mit den interessierten Akteuren bislang zu keinem klaren Fahrplan mit detaillierten Schritten zur Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu audiovisuellen Inhalten und ihrer Verfügbarkeit geführt hat;

    23.

    betont, dass hinsichtlich der Verfügbarkeit und Auffindbarkeit von Sportveranstaltungen weitere Maßnahmen erarbeitet werden, wie zum Beispiel marktorientierte Brancheninitiativen und Partnerschaften, um den Zugang zu und die Auffindbarkeit von Inhalten in der gesamten EU zu verbessern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, alle Optionen sorgfältig zu prüfen, mit denen die ungerechtfertigten Hindernisse für den Zugang zu audiovisuellen Diensten und Übertragungen von Sportveranstaltungen abgebaut werden können, wobei die möglichen Auswirkungen auf die Vielfalt der Geschäftsmodelle und die der Kreativwirtschaft zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu berücksichtigen sind; weist darauf hin, dass die Finanzierung audiovisueller und kinematografischer Werke sehr hohe Investitionen erfordert; fordert die Kommission auf, dem Parlament das detaillierte Ergebnis ihres Dialogs mit interessierten Akteuren über die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Geoblocking-Verordnung auf audiovisuelle Inhalte vorzulegen, einschließlich konkreter Schritte und spezifischer Ziele zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Auffindbarkeit von audiovisuellen Inhalten, um so dem Reichtum und der Vielfalt der Kultur in Europa Rechnung zu tragen;

    24.

    ist der Ansicht, dass die Aufnahme audiovisueller Dienste in den Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung zu erheblichen Einnahmeverlusten führen würde, wodurch Investitionen in neue Inhalte aufs Spiel gesetzt würden, während die Vertragsfreiheit ausgehöhlt würde und die kulturelle Vielfalt bei der Produktion, der Bereitstellung, der Förderung und der Darbietung von Inhalten verloren ginge; betont, dass eine solche Aufnahme zu weniger Vertriebskanälen führen würde, was letztendlich die Preise für die Verbraucher in die Höhe treiben würde;

    25.

    fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, konkrete Lösungen vorzuschlagen, die Verbrauchern, insbesondere Bürgern, die in Grenzregionen leben oder sprachlichen Minderheiten angehören, einen legalen Zugang zu unterschiedlichen katalogübergreifenden Inhalten über Grenzen hinweg ermöglichen; erinnert an die Verpflichtung der Kommission, über die Bewertung der Geoblocking-Verordnung Bericht zu erstatten, ; erkennt an, dass die potenziellen Auswirkungen auf die Gesamtdynamik des audiovisuellen Sektors einer weiteren Bewertung unterzogen werden müssen, wobei tragfähige Geschäftsmodelle für die Wirtschaftsakteure sicherzustellen sind; empfiehlt, dass die Kommission aufgrund der Komplexität des audiovisuellen Sektors, die auf Faktoren wie die Vielfalt der Inhalte, der Anbieter, der Geschäftsmodelle, der Verbraucherpräferenzen, der Lizenzierungsmodelle und der komplexen Wertschöpfungsketten zurückzuführen ist, ein schrittweises Vorgehen in Erwägung ziehen sollte, bei dem bestimmte Arten und Vertriebsmodelle des audiovisuellen Sektors einzeln ins Visier genommen werden, und dass zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden sollten, bevor weitere Schritte unternommen werden, und zwar bei gleichzeitiger Gewährleistung realistischer Fristen für mögliche Änderungen, die es den Anbietern audiovisueller Dienste ermöglichen, ihre Geschäftsmodelle ordnungsgemäß an die neuen Vorschriften anzupassen und die kulturelle Vielfalt und die Qualität der Inhalte zu wahren;

    26.

    weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, eine Strategie für europäische Koproduktionen zu unterstützen, in denen der Reichtum und die Vielfalt der europäischen Kultur zum Ausdruck kommen, und dass es wichtig ist, die internationale Verbreitung von Werken zu stärken; ordert die Kommission auf, im Rahmen des MEDIA-Programms mehr Projekte zur Synchronisierung und Untertitelung audiovisueller Werke zu finanzieren und auf einen besseren Zugang zu Werken des kinematografischen Erbes hinzuwirken;

    27.

    stellt fest, dass Online-Musikdienste (Streaming oder auf Abruf) in der gesamten EU weithin verfügbar sind und dass die meisten der wichtigsten Musik-Streaming-Dienste in allen EU-Mitgliedstaaten verfügbar sind, womit dem wachsenden Interesse der Verbraucher am grenzüberschreitenden Zugang zu Musik Rechnung getragen wird; ist besorgt darüber, dass es für die Verbraucher noch immer Hindernisse beim Zugang zu Musik-Streaming-Diensten in anderen Mitgliedstaaten gibt, insbesondere im Hinblick auf die automatische Änderung der geltenden Bedingungen oder die Akzeptanz von Zahlungsmethoden;

    28.

    fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Harmonisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften fortzusetzen und eine Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung als Teil der Strategie für den digitalen Binnenmarkt vorzuschlagen, um die Risiken und Kosten für grenzüberschreitend tätige Anbieter zu verringern und Anreize zu schaffen, damit mehr Anbieter Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend liefern oder erbringen;

    29.

    fordert die Kommission auf, die Marktentwicklungen in Bezug auf den Zugang der Kunden zu Produkt- und Dienstleistungsangeboten im Binnenmarkt weiterhin zu überwachen und sich dabei insbesondere auf die Auswirkungen von Geoblocking-Praktiken in den Bereichen Verkehr, Finanzen, Gesundheitsdienste und Telekommunikation zu konzentrieren, und dabei auch der Sperrung von Diensten ein Ende zu bereiten, die von Mobilfunknetzbetreibern in Grenzregionen der EU erbracht werden, und die potenziellen Vorteile ihrer Aufnahme in die Verordnung zu prüfen; betont, dass die Kommission die besonderen Merkmale und rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Branchen berücksichtigen sollte, wenn sie die mögliche Ausweitung der Verordnung auf diese Sektoren prüft, um sicherzustellen, dass alle vorgeschlagenen Änderungen durchführbar und vorteilhaft sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein umfassendes Konsultationsverfahren mit den Interessenträgern in diesen Branchen sowie mit Verbrauchervertretern und Hochschulen einzuleiten, um Erkenntnisse und Rückmeldungen über die mögliche Ausweitung der Verordnung auf diese Dienstleistungen zu sammeln;

    30.

    fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Zahlenangaben im Zusammenhang mit Beschwerden, die bei den nationalen Durchsetzungsbehörden eingegangen sind, regelmäßig zu aktualisieren und zu ergänzen, um mögliche Problembereiche für die Verbraucher besser zu identifizieren; betont, dass in diesem Zusammenhang die Durchführung regelmäßiger Testkaufaktionen und ein Vergleich mit den Testkaufaktionen von 2015 und 2019 dazu beitragen könnten, anhaltende Probleme zu ermitteln;

    31.

    fordert nachdrücklich eine umfassende Bewertung möglicher Synergieeffekte mit anderen Maßnahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, etwa mit den Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel, die am 1. Juli 2021 in Kraft getreten sind und mit denen die Befolgungskosten für grenzüberschreitend tätige Anbieter gesenkt werden sollen, womit darauf hingewirkt werden soll, dass mehr Anbieter Waren oder Dienstleistungen grenzüberschreitend liefern bzw. erbringen, und mit der Verordnung (EU) 2018/644 (14) über grenzüberschreitende Paketzustelldienste, mit der dazu beigetragen werden sollte, die Transparenz der Tarife für grenzüberschreitende Dienste zu erhöhen;

    32.

    fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um die uneingeschränkte Anwendung der Verordnung zu intensivieren und im Rahmen des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz enger zusammenzuarbeiten;

    33.

    beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)   ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1.

    (2)   ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

    (3)   ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30.

    (4)   ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1.

    (5)   ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82.

    (6)   ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1.

    (7)   ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1.

    (8)   ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1.

    (9)  COM(2020)0766.

    (10)  COM(2020)0784.

    (11)   Eurostat, Online sales efforts on the rise due to the pandemic, 11. April 2022..

    (12)  Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 4).

    (13)   Europäische Kommission, „Study on the impacts of the extension of the scope of the geo-blocking regulation to audiovisual and non-audiovisual services giving access to copyright protected content“, 2020.

    (14)  Verordnung (EU) 2018/644 vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4175/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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