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Document 52023IP0427
P9_TA(2023)0427 – Proposals of the European Parliament for the amendment of the Treaties – European Parliament resolution of 22 November 2023 on proposals of the European Parliament for the amendment of the Treaties (2022/2051(INL))
P9_TA(2023)0427 — Vorschläge des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge — Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2023 zu Entwürfen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge (2022/2051(INL))
P9_TA(2023)0427 — Vorschläge des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge — Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2023 zu Entwürfen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge (2022/2051(INL))
ABl. C, C/2024/4216, 24.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4216/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/4216 |
24.7.2024 |
P9_TA(2023)0427
Vorschläge des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2023 zu Entwürfen des Europäischen Parlaments zur Änderung der Verträge (2022/2051(INL))
(C/2024/4216)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 48 des Vertrags über die Europäische Union, |
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unter Hinweis auf das Manifest von Ventotene (1), |
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unter Hinweis auf die Schuman-Erklärung vom 9. Mai 1950 (2), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge (3), |
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gestützt auf Artikel 46, Artikel 54 und Artikel 85 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, |
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unter Hinweis auf den Standpunkt des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter in Form von Änderungsanträgen, |
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unter Hinweis auf die Schreiben des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A9-0337/2023), |
A. |
in der Erwägung, dass die derzeitige Fassung der Verträge am 1. Dezember 2009 in Kraft trat und die Europäische Union seither mit beispiellosen Herausforderungen und zahlreichen Krisen konfrontiert war, insbesondere dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine; |
B. |
in der Erwägung, dass Änderungen der Verträge notwendig sind, und zwar nicht als Selbstzweck, sondern im Interesse aller Unionsbürger, da diese Änderungen darauf abzielen, die Union so umzugestalten, dass ihre Handlungsfähigkeit sowie ihre demokratische Legitimität und Rechenschaftspflicht gestärkt werden; |
C. |
in der Erwägung, dass die Union durch eine Änderung der Verträge in die Lage versetzt werden sollte, geopolitische Herausforderungen wirksamer zu bewältigen; |
D. |
in der Erwägung, dass der institutionelle Rahmen der Union und insbesondere ihr Beschlussfassungsverfahren – vor allem im Rat – für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten kaum angemessen ist; in der Erwägung, dass die erwarteten künftigen Erweiterungen eine Reform der Verträge unumgänglich machen; |
E. |
in der Erwägung, dass die Konferenz zur Zukunft Europas am 9. Mai 2022 ihre Arbeit abgeschlossen und ihre Schlussfolgerungen vorgestellt hat; in der Erwägung, dass diese Schlussfolgerungen 49 Vorschläge und 326 Maßnahmen enthalten, von denen viele nur umgesetzt werden können, wenn die Verträge geändert werden; |
1.
bekräftigt seine Forderung nach einer Änderung des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); fordert den Rat auf, die in dieser Entschließung dargelegten und in der Anlage wiedergegebenen Vorschläge umgehend und ohne Beratungen dem Europäischen Rat vorzulegen; fordert den Europäischen Rat auf, so bald wie möglich einen Konvent nach dem ordentlichen Änderungsverfahren gemäß Artikel 48 Absätze 2 bis 5 EUV einzuberufen;
2.
stellt fest, dass sich mehrere Länder des westlichen Balkans in verschiedenen Phasen von Beitrittsverhandlungen befinden; begrüßt, dass der Ukraine und der Republik Moldau am 23. Juni 2022 der Status eines Bewerberlandes zuerkannt wurde;
Institutionelle Reformen
3. |
betont, dass es wichtig ist, die Beschlussfassung in der Union zu reformieren, um ein genaueres Abbild eines Zweikammersystems dadurch zu schaffen, dass das Europäische Parlament weiter gestärkt wird; |
4. |
fordert, dass die Handlungsfähigkeit der Union gestärkt wird, indem die Zahl der Bereiche, in denen Maßnahmen im Wege der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit (BQM) und im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden, erheblich erhöht wird; |
5. |
fordert, dass das Parlament das Initiativrecht für Rechtsvorschriften und insbesondere das Recht erhält, Unionsrecht einzuführen, zu ändern oder aufzuheben, und dass es zum Mitgesetzgeber bei der Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens wird; |
6. |
fordert, dass die Rollen des Rates und des Parlaments bei der Ernennung und Bestätigung des Präsidenten der Kommission umgekehrt werden, damit die Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament genauer widergespiegelt werden; schlägt vor, dem Präsidenten der Kommission die Möglichkeit zu geben, seine Mitglieder auf der Grundlage politischer Präferenzen auszuwählen und gleichzeitig für geografische und demografische Ausgewogenheit zu sorgen; fordert, dass die Europäische Kommission in „Europäische Exekutive“ umbenannt wird; |
7. |
schlägt vor, die Größe der Exekutive auf höchstens 15 Mitglieder zu begrenzen, wobei die Mitglieder unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Systems der strikt gleichberechtigten Rotation ausgewählt werden, wie es bereits in den geltenden Verträgen vorgesehen ist, während beigeordnete Minister aus dem Kreis der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ernannt werden, die keine nationale Vertretung im Kollegium haben; |
8. |
schlägt vor, die Transparenz des Rates der Europäischen Union zu erhöhen, indem er verpflichtet wird, diejenigen seiner Standpunkte zu veröffentlichen, die Teil des normalen Gesetzgebungsverfahrens sind, und eine öffentliche Debatte über die Standpunkte des Rates zu organisieren; schlägt die Schaffung einer Rechtsgrundlage vor, die es den beiden gesetzgebenden Organen ermöglicht, die Transparenz und Integrität ihrer Beschlussfassung zu stärken; |
9. |
fordert, dass der Konvent zusätzlich zu den in dieser Entschließung dargelegten und in der Anlage enthaltenen Vorschlägen die Trennung der Themenbereiche zwischen dem EUV und dem AEUV erörtert, um die Schwierigkeit einer Änderung des Unionsrechts anzugehen; fordert, dass der Konvent prüft, in welchen Politikbereichen die Wirksamkeit der Union durch Unionsstrukturen gesteigert werden könnte; |
10. |
schlägt vor, dass die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments in dessen ausschließliche Zuständigkeit fällt, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates; |
11. |
schlägt vor, die Rolle der Sozialpartner bei der Vorbereitung von Initiativen in den Bereichen Sozial-, Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik zu stärken; |
12. |
fordert, dass die Instrumente für die Beteiligung der Bürger am Beschlussfassungsverfahren der EU im Rahmen der repräsentativen Demokratie gestärkt werden; |
Zuständigkeiten
13. |
schlägt vor, festzulegen, dass die Union über die ausschließliche Zuständigkeit für Umwelt und biologische Vielfalt sowie für Verhandlungen auf dem Gebiet des Klimawandels verfügt; |
14. |
schlägt vor, gemeinsame Zuständigkeiten für Fragen der öffentlichen Gesundheit und den Schutz und die Verbesserung der menschlichen Gesundheit, insbesondere bei grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, den Katastrophenschutz, die Industrie und die Bildung zu schaffen, insbesondere wenn es um länderübergreifende Fragen wie die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen, Stufen, Kompetenzen und Qualifikationen geht; |
15. |
schlägt vor, die geteilten Zuständigkeiten der Union in den Bereichen Energie, auswärtige Angelegenheiten, äußere Sicherheit und Verteidigung, Außengrenzpolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie grenzüberschreitende Infrastruktur weiterzuentwickeln; |
Subsidiarität
16. |
schlägt vor, die Subsidiaritätsprüfung durch den Europäischen Gerichtshof zu stärken; fordert, dass die Stellungnahmen regionaler Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen in den begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente zu Legislativentwürfen berücksichtigt werden; schlägt vor, die Frist für das Verfahren der „gelben Karte“ auf zwölf Wochen zu verlängern; |
17. |
schlägt vor, dass ein Mechanismus der „grünen Karte“ für Legislativvorschläge nationaler oder regionaler Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen eingeführt wird, um das Unionsrecht besser an die lokalen Bedürfnisse anzupassen; |
Rechtsstaatlichkeit
18. |
schlägt vor, das Verfahren gemäß Artikel 7 EUV im Hinblick auf den Schutz der Rechtsstaatlichkeit zu stärken und zu reformieren, indem die Einstimmigkeit beendet wird und der Gerichtshof zur Schiedsstelle bei Verstößen wird; |
19. |
schlägt vor, die Zuständigkeit für interinstitutionelle Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union anzusiedeln; |
20. |
schlägt eine präventive Überprüfung der Normen durch den Gerichtshof der Europäischen Union („abstrakte Überprüfung von Normen“) vor, die als Minderheitsrecht im Parlament konzipiert ist; schlägt ferner vor, das Parlament zu ermächtigen, Fälle von Verstößen gegen die Verträge vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen; |
Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik
21. |
bekräftigt seine Forderung, dass Beschlüsse über Sanktionen, Zwischenschritte im Erweiterungsprozess und andere außenpolitische Entscheidungen im Wege des BQM gefasst werden; betont, dass die Vorschläge eine Ausnahme von diesem Grundsatz für Beschlüsse zur Genehmigung militärischer Missionen oder Operationen mit Exekutivmandat vorsehen; |
22. |
fordert die Einrichtung einer Verteidigungsunion, wobei dies dauerhaft stationierte gemeinsame europäische Militäreinheiten und eine ständige Schnelleingreifkapazität, die der operativen Führung der Union unterstehen, einschließt; schlägt vor, dass die gemeinsame Beschaffung und die Entwicklung von Rüstungsgütern von der Union über einen eigenen Haushalt finanziert werden, wobei dies im Rahmen der parlamentarischen Mitentscheidung und unter parlamentarischer Kontrolle erfolgt, und schlägt vor, die Zuständigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur entsprechend anzupassen; weist darauf hin, dass Klauseln in Bezug auf nationale Traditionen der Neutralität und die Mitgliedschaft in der NATO von diesen Änderungen nicht berührt würden; |
23. |
schlägt vor, dass der Konvent prüft, wie verhindert werden kann, dass Steuerparadiese den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren; |
Binnenmarkt, Wirtschaft und Haushalt
24. |
fordert Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten in die Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und sicherheitspolitischen Ziele der EU investieren; schlägt vor, Artikel 122 AEUV zu streichen und durch eine umformulierte Notstandsklausel in Artikel 222 AEUV zu ersetzen, die eine umfassende parlamentarische Kontrolle vorsieht; |
25. |
besteht darauf, dass die vier Freiheiten des Binnenmarkts von allen Mitgliedstaaten und den Organen der Union gleichermaßen angewandt werden; |
Sozialpolitik und Arbeitsmarkt
26. |
bekräftigt seine Forderung, den Verträgen ein Protokoll über den sozialen Fortschritt beizufügen; |
Bildungswesen
27. |
fordert die Union auf, gemeinsame Ziele und Normen für eine Bildung zu entwickeln, die demokratische Werte und Rechtsstaatlichkeit sowie digitale und wirtschaftliche Kompetenz fördert; fordert die Union ferner auf, die Zusammenarbeit und Kohärenz zwischen den Bildungssystemen zu fördern und dabei die kulturellen Traditionen und die regionale Vielfalt zu wahren; |
28. |
fordert die Union auf, gemeinsame Normen für die berufliche Bildung zu entwickeln, um die Mobilität der Arbeitnehmer zu erhöhen; schlägt vor, dass die Union anstrebt, den Zugang zu kostenloser und allgemeiner Schulbildung, die institutionelle und individuelle akademische Freiheit sowie die Menschenrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, zu schützen und zu fördern; |
Handel und Investitionen
29. |
schlägt vor, die Förderung demokratischer Werte, einer verantwortungsvollen Politikgestaltung, der Menschenrechte und der Nachhaltigkeit sowie ausländische Investitionen, Investitionsschutz und wirtschaftliche Sicherheit in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik einzubeziehen; schlägt vor, dass das Europäische Parlament und der Rat auf Empfehlung der Kommission Handelsverhandlungen aufnehmen; schlägt vor, einen ständigen Mechanismus für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen einzurichten; |
Diskriminierungsverbot
30. |
schlägt vor, den Schutz durch das Diskriminierungsverbot auf das soziale Geschlecht, die soziale Herkunft, die Sprache, die politische Meinung und die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit auszuweiten und für Rechtsvorschriften betreffend Diskriminierungsverbote das ordentliche Gesetzgebungsverfahren einzuführen; schlägt vor, den Begriff „Gleichstellung von Frauen und Männern“ in den Verträgen durchweg durch „Gleichstellung der Geschlechter“ zu ersetzen; betont, dass die Organe der Union und ihre Leitungs- und Beratungsgremien diskriminierungsfrei zusammengesetzt sein müssen und die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfalt der Gesellschaft widerspiegeln müssen; |
31. |
fordert, dass zusätzliche Schutzmaßnahmen für nationale Minderheiten und für Regional- und Minderheitensprachen, die in der Union gesprochen werden, in die Verträge aufgenommen werden; |
Klima- und Umweltschutz
32. |
schlägt vor, die Eindämmung der Erderwärmung und die Erhaltung der biologischen Vielfalt als Ziele der Union aufzunehmen; schlägt vor, den Schutz des Klimas und der biologischen Vielfalt in die Ziele der Union für nachhaltige Entwicklung aufzunehmen; schlägt vor, die Nachhaltigkeit in die Vertragsbestimmungen über die Fischerei aufzunehmen; fordert die Union auf, die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ zu schützen und der Gefahr Rechnung zu tragen, dass die Grenzen unseres Planeten überschritten werden; fordert, dass die internationalen Verpflichtungen der Union, die Anstrengungen zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs fortzusetzen, in die Verträge aufgenommen werden; |
Energiepolitik
33. |
fordert die Schaffung einer integrierten europäischen Energieunion; ist der Ansicht, dass das Energiesystem der Union erschwinglich sein und auf Energieeffizienz und Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen sowie mit internationalen Übereinkommen zur Eindämmung des Klimawandels in Einklang stehen muss; |
Raum der Freiheit, des Rechts und der Sicherheit
34. |
schlägt vor, dass Europol zusätzliche Befugnisse erhält, die der parlamentarischen Kontrolle unterliegen; schlägt vor, geschlechtsspezifische Gewalt und Umweltkriminalität als Kriminalitätsbereiche aufzunehmen, die die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 AEUV erfüllen (von der Union festgelegte Straftatbestände); fordert, dass die Arbeitsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegt; |
Migration
35. |
fordert gemeinsame Normen für Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, durch die der Verkauf und Missbrauch von Staatsbürgerschaften und Aufenthaltserlaubnissen verhindert wird; |
36. |
schlägt vor, die gemeinsame Einwanderungspolitik der Union zu stärken, indem geeignete und notwendige Maßnahmen ergriffen werden, um illegale Grenzübertritte zu verhindern, und regt an, dass die Migrationspolitik der Union der wirtschaftlichen und sozialen Stabilität der Mitgliedstaaten, der Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte auf dem Binnenmarkt sowie der effizienten Steuerung der Migration Rechnung trägt, wobei die faire Behandlung von Drittstaatsangehörigen zu beachten ist; |
Gesundheit
37. |
schlägt vor, dass die Union gemeinsame Indikatoren für die Gesundheitssysteme festlegt; schlägt vor, dass die Union insbesondere im Falle von Pandemien Maßnahmen zur frühzeitigen Meldung, Überwachung und Kontrolle schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren ergreift, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, verstärkte Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten oder zu ergreifen, wenn diese zwingend erforderlich sind; |
38. |
fordert die Union auf, Maßnahmen zur Überwachung und Koordinierung des Zugangs zu gemeinsamer Diagnostik, gemeinsamen Informationen und gemeinsamer Versorgung in Bezug auf übertragbare und nicht übertragbare Krankheiten – einschließlich seltener Krankheiten – zu ergreifen; |
Wissenschaft und Technik
39. |
fordert die Union auf, die Freiheit der Lehre und die Freiheit, wissenschaftliche Forschung zu betreiben und zu unterrichten, zu achten und zu fördern; |
40. |
schlägt vor, dass die Union eine gemeinsame Weltraumstrategie erarbeitet und auf einen gemeinsamen Rahmen für Weltraumtätigkeiten hinarbeitet; |
Schlussbestimmungen
41. |
erklärt erneut, dass Vertreter der Sozialpartner der Union, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, der Europäischen Zentralbank, der Zivilgesellschaft der Union und der Bewerberländer als Beobachter zum Konvent eingeladen werden sollten; |
42. |
fordert, dass alle in der Anlage aufgeführten Vorschläge zur Änderung der Verträge im Konvent erörtert werden; |
43. |
nimmt die beigefügten Vorschläge zur Änderung der Verträge an und legt sie gemäß Artikel 48 Absatz 2 EUV dem Rat vor; |
44. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung und die beigefügten Vorschläge zur Änderung der Verträge dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Manifest von Ventotene (Juni 1941).
(2) Erklärung von Robert Schuman (Paris, 9. Mai 1950).
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG
VORSCHLÄGE ZUR ÄNDERUNG DER VERTRÄGE
Abänderung 1
Vertrag über die Europäische Union
Einleitung
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND , |
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN , D ER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK , IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND , DER PRÄSIDENT VON IRLAND, DIE PRÄSIDENTIN DER HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KROATIEN , DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN , SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, DIE PRÄSIDENTIN VON UNGARN , DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALTA , SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER NIEDERLANDE, DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN , DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT VON RUMÄNIEN , DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK SLOWENIEN , DIE PRÄSIDENTIN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN , |
Abänderung 2
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. |
Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit der Geschlechter auszeichnet. |
Abänderung 3
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 3 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist. |
(2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit gemeinsamen Strategien im Bereich Außengrenzen und geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist. |
Abänderung 4
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. |
Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, und eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität sowie der Eindämmung der Erderwärmung und des Schutzes der biologischen Vielfalt im Einklang mit internationalen Abkommen hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. |
Abänderung 5
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern , die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. |
Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierung und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung der Geschlechter , die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. |
Abänderung 6
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 3 – Absatz 3 – Unterabsatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas. |
Sie wahrt und fördert den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas. |
Abänderung 7
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 3 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist . |
(4) Die Währung der Union ist der Euro. |
Abänderung 8
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 3 – Absatz 5 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(5a) Die Union ist bestrebt, den Zugang zu kostenloser und allgemeiner Schulbildung, die institutionelle und individuelle Freiheit der Lehre sowie die Menschenrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, zu schützen und zu fördern. |
Abänderung 9
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen , dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt. |
Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission stellt der Rat mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags fest , dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt. |
Abänderung 10
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 7 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Europäische Rat einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er den betroffenen Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat . |
(2) Der Rat kann innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Vorschlags eines Drittels der Mitgliedstaaten , des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, oder der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beim Europäischen Gerichtshof ein Gesuch wegen einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat einreichen . |
Abänderung 11
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Der Gerichtshof entscheidet über das Gesuch, nachdem er den betreffenden Mitgliedstaat zu einer Stellungnahme aufgefordert hat. |
Abänderung 12
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen , bestimmte Rechte auszusetzen , die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. |
Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellungmit qualifizierter Mehrheit, geeignete Maßnahme zu ergreifen . Zu diesen Maßnahmen kann die Aussetzung von Mittelbindungen und Zahlungen aus dem Unionshaushalt oder die Aussetzung bestimmter Rechte gehören , die sich aus der Anwendung der Verträge auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat und des Rechts des betroffenen Mitgliedstaats, den Vorsitz im Rat zu führen . Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen. |
Abänderung 13
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 10 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen. |
(3) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Union stellt sicher, dass es Instrumente gibt, die es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, dieses Recht auszuüben. |
Abänderung 14
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3a) Beschlüsse werden so offen und bürgernah wie möglich gefasst. |
Abänderung 15
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 10 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei. |
(4) Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei. Europäische politische Parteien können zu diesem Zweck Aktivitäten fördern, unterstützen und finanzieren. |
Abänderung 16
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 10 – Absatz 4 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4a) Die Sozialpartner werden bei der Vorbereitung von Initiativen in den Bereichen Sozial-, Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik konsultiert. |
Abänderung 17
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf , um die Verträge umzusetzen . |
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf. |
Abänderung 18
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Die Kommission oder das Europäische Parlament können auf der Grundlage jeder gültigen Bürgerinitiative einen Rechtsakt vorschlagen. |
Abänderung 19
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 11 – Absatz 4 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4a) Das Europäische Parlament und der Rat können im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Bestimmungen erlassen, durch die ihnen die Beschlussfassung zugesichert und die Einhaltung der Grundsätze nach Artikel 10 und 11 sichergestellt wird. |
Abänderung 20
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4a) Die Organe der Union und ihre Leitungs- und Beratungsgremien sind diskriminierungsfrei zusammengesetzt und spiegeln die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfalt der Gesellschaft wider. |
Abänderung 21
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 14 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze. |
Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten. |
Abänderung 22
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2a) Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze. |
Abänderung 23
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 14 – Absatz 2 b (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2b) Das Europäische Parlament legt seine Zusammensetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder unter Beachtung der in den Absätzen 2 und 2a genannten Grundsätze, vorbehaltlich der Zustimmung des Rates mit verstärkter qualifizierter Mehrheit, fest. |
Abänderung 24
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 15 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission . Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil. |
(2) Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten der Europäischen Union . Der Minister der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil. |
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(Diese Abänderung betrifft den gesamten Text. Die Annahme dieser Abänderung würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Abänderung 25
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 15 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates beschließen, sich jeweils von einem Minister oder – im Fall des Präsidenten der Kommission – von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein. |
(3) Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates beschließen, sich jeweils von einem Minister oder – im Fall des Präsidenten der Europäischen Union – von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein. |
Abänderung 26
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 15 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(5) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden . Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden. |
(5) Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit. |
Abänderung 27
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 15 – Absatz 6
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(6) Der Präsident des Europäischen Rates |
entfällt |
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Der Präsident des Europäischen Rates nimmt auf seiner Ebene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr. |
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Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt ausüben. |
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Abänderung 28
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene , der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben. |
(2) Der Rat besteht aus Vertreter n jedes Mitgliedstaats, die befugt sind, für die Regierung des von ihnen vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben. |
Abänderung 29
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. |
(3) Soweit in den Verträgen keine einfache Mehrheit oder verstärkte qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. |
Abänderung 30
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(5) Die Übergangsbestimmungen für die Definition der qualifizierten Mehrheit, die bis zum 31. Oktober 2014 gelten, sowie die Übergangsbestimmungen, die zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 gelten, sind im Protokoll über die Übergangsbestimmungen festgelegt. |
entfällt |
Abänderung 31
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 6 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzungen; die Liste dieser Zusammensetzungen wird nach Artikel 236 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen. |
entfällt |
Abänderung 32
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 6 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Als Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ sorgt er für die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen. In Verbindung mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen. |
entfällt |
Abänderung 33
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 6 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Als Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ gestaltet er das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des Handelns der Union. |
entfällt |
Abänderung 34
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 7
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(7) Ein Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ist für die Vorbereitung der Arbeiten des Rates verantwortlich. |
entfällt |
Abänderung 35
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 16 – Absatz 8
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(8) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät und abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen über die Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist. |
(8) Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät und abstimmt. |
Abänderung 36
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen. |
(1) Die Exekutive fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen. |
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(Diese Abänderung betrifft den gesamten Text. Die Annahme dieser Abänderung würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Abänderung 37
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist. |
(2) Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union auf Vorschlag der Exekutive erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Vorschlags der Exekutive erlassen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist. |
Abänderung 38
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre. |
(3) Die Amtszeit der Exekutive beträgt fünf Jahre. |
Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. |
Die Mitglieder der Exekutive werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. |
Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist. |
Die Exekutive übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Exekutive dürfen unbeschadet des Artikels 18 Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist. |
Abänderung 39
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Die Kommission, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und dem 31. Oktober 2014 ernannt wird, besteht einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist, aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats. |
entfällt |
Abänderung 40
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 6
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(6) Der Präsident der Kommission |
(6) Der Präsident der Exekutive |
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Ein Mitglied der Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein Amt nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 1 nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird . |
Ein Mitglied der Exekutive legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird. Der Minister der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Minister der Union für wirtschaftspolitische Steuerung legen ihr Amt nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 1 nieder, wenn sie vom Präsidenten dazu aufgefordert werden . |
Abänderung 41
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 7
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(7) Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament . Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet . |
(7) Nach den Wahlen zum Europäischen Parlament schlägt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder dem Europäischen Rat einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Europäischen Union vor. Der Europäische Rat erteilt seine Zustimmung mit qualifizierter Mehrheit . Erhält der nominierte Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, so nominiert das Europäische Parlament innerhalb eines Monats mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Kandidaten. Der Europäische Rat erteilt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit . |
Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt . Diese werden auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien n ach Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 2 ausgewählt. |
Der designierte Präsident schlägt eine Liste mit Kandidaten für die Ernennung zu Mitgliedern der Exekutive vor . Diese werden nach den in den Absätzen 3 und 5 genannten Kriterien ausgewählt. |
Der Präsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt. |
Der Präsident, der Minister der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Exekutive stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der Grundlage dieser Zustimmung wird die Exekutive vom Europäischen Rat mit einfacher Mehrheit ernannt. |
Abänderung 42
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 17 – Absatz 8
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(8) Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann nach Artikel 234 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen, und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik muss sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt niederlegen . |
(8) Die Exekutive ist dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann nach Artikel 234 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen kollektiven Misstrauensantrag gegen die Exekutive oder einen individuellen Misstrauensantrag gegen ein Mitglied der Exekutive annehmen. Wird ein kollektiver Misstrauensantrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Exekutive geschlossen ihr Amt niederlegen . Wird ein individueller Misstrauensantrag angenommen , so muss der Präsident der Exekutive in Erwägung ziehen, das betreffende Mitglied der Exekutive aufzufordern, sein Amt niederlegen. Beschließt der Präsident, das Mitglied nicht aufzufordern, sein Amt niederzulegen, muss die Exekutive als Ganzes nach dem Verfahren in Absatz 7 Absatz 3 erneut bestätigt werden . |
Abänderung 43
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 19 – Absatz 3 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3a) Der Gerichtshof der Europäischen Union überwacht die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und kann im Wege der Vorabentscheidung darüber entscheiden, ob die Union ihre Befugnisse überschritten hat, und sich mit Klagen befassen, die gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip erhoben werden. |
Abänderung 44
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten besondere Bestimmungen und Verfahren. Sie wird vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig festgelegt und durchgeführt , soweit in den Verträgen nichts anderes vorgesehen ist . Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durchgeführt. Die spezifische Rolle des Europäischen Parlaments und der Kommission in diesem Bereich ist in den Verträgen festgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in Bezug auf diese Bestimmungen nicht zuständig ; hiervon ausgenommen ist die Kontrolle der Einhaltung des Artikels 40 dieses Vertrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit bestimmter Beschlüsse nach Artikel 275 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union . |
Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten besondere Bestimmungen und Verfahren. Sie wird vom Europäischen Rat und vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments festgelegt und durchgeführt. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Minister der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durchgeführt. Die spezifische Rolle des Europäischen Parlaments und der Kommission in diesem Bereich ist in den Verträgen festgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in Bezug auf diese Bestimmungen zuständig. |
Abänderung 46
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 29
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht. |
Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage geografischer oder thematischer Art bestimmt wird. Sieht ein Beschluss die vollständige oder teilweise Unterbrechung oder Einschränkung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre einzelstaatliche Politik mit den Standpunkten der Union in Einklang steht. |
Abänderung 47
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 31 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Beschlüsse nach diesem Kapitel werden vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig gefasst , soweit in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist . Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. |
(1) Beschlüsse nach diesem Kapitel werden vom Europäischen Rat und vom Rat mit qualifizierter Mehrheit gefasst. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. |
Bei einer Stimmenthaltung kann jedes Ratsmitglied zu seiner Enthaltung eine förmliche Erklärung im Sinne dieses Unterabsatzes abgeben. In diesem Fall ist es nicht verpflichtet, den Beschluss durchzuführen, akzeptiert jedoch, dass der Beschluss für die Union bindend ist. Im Geiste gegenseitiger Solidarität unterlässt der betreffende Mitgliedstaat alles, was dem auf diesem Beschluss beruhenden Vorgehen der Union zuwiderlaufen oder es behindern könnte, und die anderen Mitgliedstaaten respektieren seinen Standpunkt. Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei ihrer Stimmenthaltung eine solche Erklärung abgeben, mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die mindestens ein Drittel der Unionsbevölkerung ausmachen, so wird der Beschluss nicht erlassen. |
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Abänderung 48
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 31 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, wenn er |
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Erklärt ein Mitglied des Rates, dass es aus wesentlichen Gründen der nationalen Politik , die es auch nennen muss, die Absicht hat, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen, so erfolgt keine Abstimmung . Der Hohe Vertreter bemüht sich in engem Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat um eine für diesen Mitgliedstaat annehmbare Lösung. Gelingt dies nicht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die Frage im Hinblick auf einen einstimmigen Beschluss an den Europäischen Rat verwiesen wird. |
Ein Mitglied des Rates kann beantragen , dass die Frage aus wesentlichen Gründen der nationalen Politik an den Europäischen Rat verwiesen wird. |
Abänderung 49
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 31 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss erlassen, in dem vorgesehen ist, dass der Rat in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt. |
entfällt |
Abänderung 50
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 31 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen. |
entfällt |
Abänderung 51
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 42 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden. |
(1) Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie versetzt die Union in die Lage, die Mitgliedstaaten gegen Bedrohungen zu verteidigen. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschaffung und Entwicklung von Rüstungsgütern, wird von der Union aus einem gesonderten Haushalt finanziert, bei dem das Europäische Parlament als Mitgesetzgeber fungiert und ein Kontrollrecht ausübt. |
Abänderung 52
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 42 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung . Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. |
(3) Die Union richtet eine Verteidigungsunion mit zivilen und militärischen Fähigkeiten zur Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik ein . Diese Verteidigungsunion umfasst dauerhaft stationierte gemeinsame europäische Militäreinheiten, einschließlich einer ständigen Schnelleingreifkapazität, die der operativen Führung der Union unterstehen. Die Mitgliedstaaten können weitere Fähigkeiten bereitstellen. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen. |
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden „Europäische Verteidigungsagentur“) ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch , beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten. |
Die Union und die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden „Europäische Verteidigungsagentur“) ermittelt den operativen Bedarf und setzt Maßnahmen zur Bedarfsdeckung um , beschafft für die Union und ihre Mitgliedstaaten Rüstungsgüter, ergreift Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und beurteilt die Verbesserung der militärischen Fähigkeiten. |
Abänderung 53
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 42 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik , einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Hohe Vertreter kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen. |
(4) Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Ministers der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen. Der Minister der Union für Außen- und Sicherheitspolitik kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen. |
Abänderung 54
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 42 – Absatz 4 a – Unterabsatz 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4a) Die Beschlüsse zur Einleitung von Missionen werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit erlassen. Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. |
Abänderung 55
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 42 – Absatz 7 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. |
Im Falle eines Angriffs eines Mitgliedstaats schulden die Verteidigungsunion und alle Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Ein bewaffneter Angriff auf einen Mitgliedstaat gilt als Angriff auf alle Mitgliedstaaten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt. |
Abänderung 56
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 43 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet. |
(1) Die in Artikel 42 Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen die Verteidigung gegen hybride Bedrohungen, Kriegsführung, Erpressung mit Energie, Cyberbedrohungen, Desinformationskampagnen und wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen durch Drittländer, gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet. |
Abänderung 57
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 58
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 59
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 45 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur teilnehmen . Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden. Dieser Beschluss trägt dem Umfang der effektiven Beteiligung an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung. Innerhalb der Agentur werden spezielle Gruppen gebildet, in denen Mitgliedstaaten zusammenkommen, die gemeinsame Projekte durchführen. Die Agentur versieht ihre Aufgaben erforderlichenfalls in Verbindung mit der Kommission. |
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden. |
Abänderung 60
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 46 – Absatz 6
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(6) Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 5 erlässt der Rat die Beschlüsse und Empfehlungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit einstimmig . Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich die Einstimmigkeit allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten. |
(6) Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 5 erlässt der Rat die Beschlüsse und Empfehlungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit mit qualifizierter Mehrheit . Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich diese qualifizierte Mehrheit allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit deren einschlägigen Verfassungsordnungen . |
Abänderung 61
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 48 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Diese Entwürfe können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten zum Ziel haben. Diese Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht. |
(2) Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Diese Entwürfe können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten zum Ziel haben. Diese Entwürfe werden dem Europäischen Rat vom Rat unverzüglich und ohne Beratung vorgelegt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht. |
Abänderung 62
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 48 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Die Zustimmung des Europäischen Parlaments zu den Änderungen der Verträge gilt als erteilt, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dafür stimmt. |
Abänderung 63
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 48 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(5) Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung eines Vertrags zur Änderung der Verträge vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert und sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten , so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage. |
(5) Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung eines Vertrags zur Änderung der Verträge weniger als vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert, so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage. |
Abänderung 64
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 48 – Absatz 7 – Unterabsatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Europäische Rat erlässt die Beschlüsse nach den Unterabsätzen 1 oder 2 einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. |
Der Europäische Rat erlässt diese Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt. |
Abänderung 65
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 49 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. |
Die Aufnahmebedingungen und die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, werden durch ein Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und dem antragstellenden Staat geregelt. Das Abkommen bedarf der Ratifikation durch alle Vertragsstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten müssen die in Artikel 2 genannten Werte auch nach ihrem Beitritt zur Union achten. |
Abänderung 66
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 52 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland . |
(1) Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden. |
Abänderung 67
Vertrag über die Europäische Union
Artikel 54 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats . |
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Regierungen von vier Fünfteln der Mitgliedstaaten folgt . |
Abänderung 68
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Einleitung
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, |
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN , D ER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK , DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND, DER PRÄSIDENT VON IRLAND, DIE PRÄSIDENTIN DER HELLENISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN , DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KROATIEN , DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN , SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, DIE PRÄSIDENTIN VON UNGARN , DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALTA , SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER NIEDERLANDE, DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT VON RUMÄNIEN , DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK SLOWENIEN , DIE PRÄSIDENTIN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN , |
Abänderung 69
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 3 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. |
(2) Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, einschließlich im Kontext von Verhandlungen auf globaler Ebene zum Klimawandel, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. |
Abänderung 70
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 71
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe g
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe j
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 73
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe k
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 74
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe k a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 75
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe k b (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 76
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe k c (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 77
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 6 – Buchstabe a
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 78
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 6 – Buchstabe e
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 79
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 6 – Buchstabe f
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 80
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 8
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. |
Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern. |
Abänderung 81
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 9
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen t rägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung . |
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen stellt die Union sicher, dass der soziale Fortschritt in einem Sozialprotokoll festgeschrieben wird . |
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Die Union trägt den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Sicherstellung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie mit der wirksamen Ausübung der demokratischen kollektiven Rechte von Gewerkschaften Rechnung. |
Abänderung 82
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 10
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. |
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Rasse, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen. |
Abänderung 83
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 11
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. |
Die Erfordernisse des Schutzes der Umwelt, des Klimas und der biologischen Vielfalt müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. |
Abänderung 84
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Das Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht werden. |
Das Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, einschließlich der Standpunkte ihrer Mitglieder sowie der Vorschläge und Änderungsanträge in Bezug auf Rechtstexte, die Bestandteil eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht werden. |
Abänderung 85
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 19 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. |
(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge können das Europäische Parlament und der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des biologischen oder sozialen Geschlechts, der Rasse, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen Überzeugung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen. |
Abänderung 86
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 19 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Abweichend von Absatz 1 können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Grundprinzipien für Fördermaßnahmen der Union unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen festlegen, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen. |
entfällt |
Abänderung 87
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 20 – Absatz 2 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2a) Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemeinsame Bestimmungen über die Verhinderung des Verkaufs von Pässen oder sonstiger Missbräuche beim Erwerb und Verlust der Unionsbürgerschaft durch Drittstaatsangehörige erlassen, um die Bedingungen für den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit anzugleichen. |
Abänderung 88
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 22 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden ; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. |
(1) Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Europäischen Parlament und vom Rat und gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden . In diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. |
Abänderung 89
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 22 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Unbeschadet des Artikels 223 Absatz 1 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments festgelegt werden ; in diesen können Ausnahmeregelungen vorgesehen werden, wenn dies aufgrund besonderer Probleme eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist. |
(2) Unbeschadet des Artikels 223 Absatz 1 und der Bestimmungen zu dessen Durchführung besitzt jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Dieses Recht wird vorbehaltlich der Einzelheiten ausgeübt, die vom Europäischen Parlament und vom Rat und gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. |
Abänderung 90
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 23 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen. |
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen. |
Abänderung 91
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 24 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt. |
Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt. |
Abänderung 92
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 24 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 24a |
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Die Union schützt im Einklang mit der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten Personen, die Minderheiten angehören. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen, die die Ausübung der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, vereinfachen. Die Union tritt der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten bei. |
Abänderung 93
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 26 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. |
(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Personen, Waren , Dienstleistungen und Kapital in allen Mitgliedstaaten und durch die Organe der Union gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. |
Abänderung 94
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 43 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. |
(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der nachhaltigen Fangmöglichkeiten in der Fischerei. |
Abänderung 95
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 64 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Abweichend von Absatz 2 kann nur der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen einstimmig beschließen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen. |
(3) Abweichend von Absatz 2 kann nur der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen. |
Abänderung 96
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 67 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen , die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. |
(2) Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Grenzen, Asyl und Einwanderung, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. |
Abänderung 97
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 70
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Unbeschadet der Artikel 258, 259 und 260 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen erlassen, mit denen Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der unter diesen Titel fallenden Unionspolitik durch die Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, insbesondere um die umfassende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu fördern. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden vom Inhalt und den Ergebnissen dieser Bewertung unterrichtet. |
Unbeschadet der Artikel 258, 259 und 260 können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen erlassen, mit denen Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der unter diesen Titel fallenden Unionspolitik durch die Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, insbesondere um die umfassende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu fördern. Die nationalen Parlamente werden vom Inhalt und den Ergebnissen dieser Bewertung unterrichtet. |
Abänderung 98
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 77 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 99
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 77 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein Tätigwerden der Union erforderlich, so kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsehen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
(3) Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein Tätigwerden der Union erforderlich, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsehen. |
Abänderung 100
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 78 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
(3) Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt auf Initiative oder nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
Abänderung 101
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 79 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll. |
(1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die der wirtschaftlichen und sozialen Stabilität der Mitgliedstaaten Rechnung trägt und in allen Phasen die Verfügbarkeit von qualifizierten Arbeitskräften auf dem Binnenmarkt zur Unterstützung der Wirtschaftssituation in den Mitgliedstaaten sowie eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll. |
Abänderung 102
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 79 – Absatz 2 – Buchstabe a
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 103
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 81 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen. |
Abänderung 104
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 81 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. |
Abänderung 105
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 81 – Absatz 3 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der in Unterabsatz 2 genannte Vorschlag wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nicht erlassen. Wird der Vorschlag nicht abgelehnt, so kann der Rat den Beschluss erlassen. |
entfällt |
Abänderung 106
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 83 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. |
Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, geschlechtsspezifische Gewalt, Umweltkriminalität, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität. |
Abänderung 107
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 83 – Absatz 1 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden , die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. |
Je nach Entwicklung der Kriminalität können das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit verstärkter qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 16 Absatz 4b des Vertrags über die Europäische Union andere Kriminalitätsbereiche bestimmen , die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. |
Abänderung 108
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 86 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen . Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. |
(1) Die ausgehend von Eurojust eingesetzte Europäische Staatsanwaltschaft bekämpft Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Regeln zu ihrer Arbeitsweise fest . |
Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf einer Verordnung befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück. |
|
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Verordnung begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung. |
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Abänderung 109
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 86 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Der Europäische Rat kann gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und zur entsprechenden Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission. |
(4) Das Europäische Parlament und der Rat können g emäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und zur entsprechenden Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. |
Abänderung 110
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 87 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die operative Zusammenarbeit zwischen den in diesem Artikel genannten Behörden betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die operative Zusammenarbeit zwischen den in diesem Artikel genannten Behörden betreffen. |
Abänderung 111
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 87 – Absatz 3 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf von Maßnahmen befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück. |
Eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten kann beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf von Maßnahmen befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück. |
Abänderung 112
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 108 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern. |
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen und achtet dabei die Ziele der EU gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union . Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung , die Verwirklichung dieser Ziele und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern. |
Abänderung 113
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 115
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. |
Unbeschadet des Artikels 114 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. |
Abänderung 114
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 119 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union umfasst nach Maßgabe der Verträge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. |
(1) Die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der EU im Sinne des Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union umfasst nach Maßgabe der Verträge die Einführung einer Wirtschaftspolitik, die auf einer engen Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten, dem Binnenmarkt und der Festlegung gemeinsamer Ziele beruht und dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist , wodurch Vollbeschäftigung und sozialer Fortschritt erreicht werden sollen . |
Abänderung 115
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 121 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat erstellt auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union und erstattet dem Europäischen Rat hierüber Bericht. |
Das Europäische Parlament und der Rat erstellen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Sozialpartner einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union und erstatten dem Europäischen Rat hierüber Bericht. |
Abänderung 116
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 121 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung verabschiedet der Rat eine Empfehlung, in der diese Grundzüge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Empfehlung. |
Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung verabschieden das Europäische Parlament und der Rat eine Empfehlung, in der diese Grundzüge dargelegt werden. |
Abänderung 117
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 121 – Absatz 3 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwacht der Rat anhand von Berichten der Kommission die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der Union sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nimmt in regelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung vor. |
Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, überwachen das Europäische Parlament und der Rat anhand von Berichten der Kommission und nach Anhörung der Sozialpartner die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Mitgliedstaat und in der EU sowie die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen und nehmen in regelmäßigen Abständen eine Gesamtbewertung vor. |
Abänderung 118
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 121 – Absatz 4 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann die Kommission eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission beschließen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen. |
Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann die Kommission eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Das Europäische Parlament und der Rat können auf Vorschlag der Kommission beschließen, die Empfehlungen des Rates zu veröffentlichen. |
Abänderung 119
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 122 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. |
entfällt |
Abänderung 120
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 122 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Ist ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Union zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss. |
entfällt |
Abänderung 121
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 126 – Absatz 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die notwendigen Investitionen getätigt werden, um die europäischen wirtschaftlichen, sozialen, umwelt- und sicherheitspolitischen Ziele zu erreichen. |
Abänderung 122
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 126 – Absatz 14 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat verabschiedet gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments sowie der Europäischen Zentralbank die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen. |
Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank die geeigneten Bestimmungen, die sodann das genannte Protokoll ablösen. |
Abänderung 123
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 126 – Absatz 14 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat beschließt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls. |
Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Absatzes auf Vorschlag der Kommission nähere Einzelheiten und Begriffsbestimmungen für die Durchführung des genannten Protokolls. |
Abänderung 124
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 148 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Anhand eines gemeinsamen Jahresberichts des Rates und der Kommission prüft der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der Union und nimmt hierzu Schlussfolgerungen an. |
(1) Anhand eines Jahresberichts der Kommission , der Angaben aus den in Absatz 3 genannten Berichten enthält, prüfen das Europäische Parlament und der Europäische Rat jährlich die Beschäftigungslage in der EU und nehmen hierzu Schlussfolgerungen an. |
Abänderung 125
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 148 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 150 genannten Beschäftigungsausschusses jährlich Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien müssen mit den nach Artikel 121 Absatz 2 verabschiedeten Grundzügen in Einklang stehen . |
(2) Anhand der Schlussfolgerungen des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates legen das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des in Artikel 150 genannten Beschäftigungsausschusses jährlich Leitlinien fest, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Beschäftigungspolitik berücksichtigen. Diese Leitlinien ergänzen die nach Artikel 121 Absatz 2 verabschiedeten Grundzüge und zielen darauf ab, die Umsetzung der Grundsätze und Rechte sicherzustellen, die in der vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission im Jahr 2017 auf dem Gipfel in Göteborg proklamierten Europäischen Säule sozialer Rechte enthalten sind . |
Abänderung 126
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 148 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Rat und der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat. |
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich einen Bericht über die wichtigsten Maßnahmen, die er zur Durchführung seiner Beschäftigungspolitik im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien nach Absatz 2 getroffen hat. |
Abänderung 127
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 148 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte und nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses unterzieht der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Der Rat kann dabei auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn er dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht hält . |
(4) Anhand der in Absatz 3 genannten Berichte unterziehen das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten im Lichte der beschäftigungspolitischen Leitlinien jährlich einer Prüfung. Das Europäische Parlament und der Rat können dabei auf Empfehlung der Kommission Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten, wenn sie dies aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung für angebracht halten . |
Abänderung 128
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 148 – Absatz 5
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellen der Rat und die Kommission einen gemeinsamen Jahresbericht für den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der Union und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien. |
(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der genannten Prüfung erstellt die Kommission einen Jahresbericht für das Europäische Parlament und den Europäischen Rat über die Beschäftigungslage in der EU und über die Umsetzung der beschäftigungspolitischen Leitlinien. |
Abänderung 129
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 151 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. |
Die EU und die Mitgliedstaaten verfolgen eingedenk der sozialen Grundrechte, wie sie in der am 3. Mai 1996 in Straßburg unterzeichneten revidierten Europäischen Sozialcharta, in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 , in der europäischen Säule sozialer Rechte und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind, folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung zu ermöglichen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von Ausgrenzungen. |
Abänderung 130
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 151 – Absatz 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Besondere Bestimmungen über die Festlegung und Umsetzung des sozialen Fortschritts und das Verhältnis zwischen den sozialen Grundrechten und anderen Politikbereichen der EU werden in einem Protokoll über den sozialen Fortschritt in der Europäischen Union festgelegt, das den Verträgen beigefügt ist. |
Abänderung 131
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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ba) gerechter Übergang und Antizipation des Wandels; |
Abänderung 132
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 133
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 1 – Buchstabe i
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 134
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 1 – Buchstabe j
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 135
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 136
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 2 – Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen beschließt der Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der genannten Ausschüsse. |
entfällt |
Abänderung 137
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 2 – Unterabsatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Absatz 1 Buchstaben d, f und g angewandt wird. |
entfällt |
Abänderung 138
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 153 – Absatz 4 – Spiegelstrich 1 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 139
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 157 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. |
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für alle Arbeitskräfte ungeachtet ihres Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher. |
Abänderung 140
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 157 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet, |
Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des sozialen Geschlechts bedeutet, |
Abänderung 141
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 157 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. |
(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung der Grundsätze der Chancengleichheit und der Gleichstellung der Geschlechter in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. |
Abänderung 142
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 157 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. |
(4) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung der Geschlechter im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit der unterrepräsentierten Geschlechter in all ihrer Vielfalt oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen. |
Abänderung 143
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 165 – Absatz 2 – Spiegelstrich -1 (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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– Entwicklung gemeinsamer Ziele und Standards für eine Bildung, mit der demokratische Werte und Rechtsstaatlichkeit sowie digitale Kompetenz und Wirtschaftskenntnisse gefördert werden, |
Abänderung 144
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 165 – Absatz 2 – Spiegelstrich 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 145
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 166 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Union führt eine Politik der beruflichen Bildung , welche die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung der beruflichen Bildung unterstützt und ergänzt. |
(1) Die Union und die Mitgliedstaaten führen nach Anhörung der Sozialpartner Maßnahmen zur Verbesserung der Politik der beruflichen Bildung durch, die den unterschiedlichen Formen der einzelstaatlichen Praxis Rechnung tragen. |
Abänderung 146
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 166 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 147
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 168 – Absatz 1– Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Tätigkeit der Union ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet. Sie umfasst die Bekämpfung der weit verbreiteten schweren Krankheiten, wobei die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert werden; außerdem umfasst sie die Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren. |
Die Tätigkeit der Union ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet. Sie umfasst die Bekämpfung der weit verbreiteten schweren Krankheiten, wobei die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie Gesundheitsaufklärung und -erziehung gefördert werden; außerdem umfasst sie die Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren gemäß einem integrierten und einheitlichen Ansatz mit dem Ziel, die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt ins Gleichgewicht zu bringen und zu optimieren . |
Abänderung 148
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 149
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe c a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 150
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe c b (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 151
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 168 – Absatz 4 – Buchstabe c c (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 152
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 179 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Union hat zum Ziel, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel der Verträge für erforderlich gehalten werden. |
(1) Die EU hat zum Ziel, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel der Verträge für erforderlich gehalten werden , und dabei die akademische Freiheit und die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu achten und zu fördern . |
Abänderung 153
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 189 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und technologische Entwicklung unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums koordinieren. |
(1) Zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die EU eine gemeinsame europäische Raumfahrtpolitik und -strategie aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und technologische Entwicklung unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums koordinieren. |
Abänderung 154
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 189 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen, was in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms geschehen kann. |
(2) Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen, was in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms geschehen kann , indem man auf einen gemeinsamen Rahmen für Weltraumtätigkeiten hinarbeitet und bestehende internationale Verträge ratifiziert . |
Abänderung 155
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 191 – Absatz -1 (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(-1) Unter Berücksichtigung ihrer Verantwortung gegenüber künftigen Generationen schützt die Europäische Union gemäß den Verträgen die natürlichen Grundlagen des Lebens und der Tiere durch das EU-Recht, einschließlich durch Maßnahmen der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung. |
Abänderung 156
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 191 – Absatz 1 – Spiegelstrich 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 157
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 191 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. |
Die Umweltpolitik der Union zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf dem Konzept „Eine Gesundheit“, den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. |
Abänderung 158
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 191 – Absatz 3 – Spiegelstrich 2 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 159
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 191 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 191a |
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(1) Die EU unternimmt gemäß ihren internationalen Verpflichtungen Anstrengungen zur Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs und hält sich an das Ziel, die EU-weiten Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen auszugleichen, um negative Emissionen zu erreichen. |
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(2) Im Zusammenhang mit der Annahme von Entwürfen von Maßnahmen oder Legislativvorschlägen, einschließlich Haushaltsvorschlägen, bemüht sich die Kommission, diese Entwürfe von Maßnahmen und Vorschlägen an die in Absatz 1 genannten Ziele anzupassen. Im Falle der Nichteinhaltung legt die Kommission im Rahmen der Folgenabschätzung, die dem entsprechenden Vorschlag beigefügt ist, die Gründe für diese Nichtanpassung dar. |
Abänderung 160
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 192 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2) Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig |
entfällt |
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Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig festlegen, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt. |
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Abänderung 161
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 192 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen allgemeine Aktionsprogramme, in denen die vorrangigen Ziele festgelegt werden. |
entfällt |
Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen. |
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Abänderung 162
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 1 – Einleitung
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele: |
(1) Die gemeinsame Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele: |
Abänderung 163
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 164
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 1 – Buchstabe c
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 165
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 1 – Buchstabe d
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 166
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 167
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 2– Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Diese Maßnahmen berühren unbeschadet des Artikels 192 Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen. |
entfällt |
Abänderung 168
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 194 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Abweichend von Absatz 2 erlässt der Rat die darin genannten Maßnahmen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments, wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind. |
entfällt |
Abänderung 169
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 206
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei. |
Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des regelbasierten und multilateralen Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei und fördert dabei insbesondere die demokratischen Werte, die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und die Nachhaltigkeit in der gemeinsamen Handelspolitik . |
Abänderung 170
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet. |
(1) Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, ausländische Investitionen, einschließlich des Investitionsschutzes, die wirtschaftliche Sicherheit, Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union sowie ihres Ziels der Klimaneutralität gestaltet. |
Abänderung 171
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 3– Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Der Rat und die Kommission haben dafür Sorge zu tragen, dass die ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar sind. |
Das Europäische Parlament und der Rat ermächtigen die Kommission auf Empfehlung der Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar sind. |
Abänderung 172
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 3– Unterabsatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss und nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss sowie dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen. |
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss und nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments und dem vom Rat bestellten Sonderausschuss regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen. |
Abänderung 173
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abweichend von Artikel 218 Absatz 5 können das Europäische Parlament und der Rat einen Beschluss zur Genehmigung der vorläufigen Anwendung einer Übereinkunft vor deren Inkrafttreten erlassen. |
Abänderung 174
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 4– Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Über die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. |
Über die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit einfacher Mehrheit. |
Abänderung 175
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 4– Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über den Dienstleistungsverkehr, über Handelsaspekte des geistigen Eigentums oder über ausländische Direktinvestitionen beschließt der Rat einstimmig, wenn das betreffende Abkommen Bestimmungen enthält, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist . |
Über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über den Dienstleistungsverkehr, über Handelsaspekte des geistigen Eigentums oder über ausländische Direktinvestitionen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit . |
Abänderung 176
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 – Einleitung
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat beschließt ebenfalls einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den folgenden Bereichen: |
Der Rat beschließt ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den folgenden Bereichen: |
Abänderung 177
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 207 – Absatz 5 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(5a) Es wird ein ständiger Mechanismus zur Überwachung und Prüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union eingerichtet. Dieser Mechanismus kann zum Schutz der europäischen Interessen genutzt werden. |
Abänderung 178
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte. |
(2) Der Rat erteilt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte. |
Abänderung 179
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 2 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(2a) Abweichend von Absatz 2 ist bei Übereinkünften, die in den Anwendungsbereich des Artikels 207 fallen, die Aufnahme von Verhandlungen von der Genehmigung durch das Europäische Parlament und den Rat abhängig. |
Abänderung 180
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Einleitung
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, erlässt der Rat den Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft |
Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, erlässt der Rat den Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft nach Zustimmung des Europäischen Parlaments . |
Abänderung 181
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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entfällt |
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Das Europäische Parlament und der Rat können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren. |
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Abänderung 182
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 183
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 7
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(7) Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 kann der Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Übereinkunft ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn die Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft eingesetztes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden. |
(7) Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 können das Europäische Parlament und der Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Übereinkunft ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn die Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft eingesetztes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden. |
Abänderung 184
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 9
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(9) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat. |
(9) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder des Ministers der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einen Beschluss über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat. |
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(Die Abänderung der Worte „Hohen Vertreters der Union“ betrifft den gesamten Text. Die Annahme dieser Abänderung würde entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich machen.) |
Abänderung 185
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 218 – Absatz 10
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(10) Das Europäische Parlament wird in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet. |
(10) Das Europäische Parlament wird in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet , insbesondere über die Aufnahme und den Fortgang der Verhandlungen, die Unterzeichnung und Durchführung der Übereinkünften sowie die Aussetzung der in den Übereinkünften festgelegten Verpflichtungen . |
Abänderung 186
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 222 – Absatz -1 (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(-1) Im Fall eines Notstands, den die Europäische Union oder einen oder mehrere Mitgliedstaaten betrifft, können das Europäische Parlament und der Rat der Kommission außerordentliche Befugnisse übertragen, einschließlich solcher, die es ihr ermöglichen, alle erforderlichen Instrumente zu mobilisieren. Damit der Notstand ausgerufen werden kann, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Europäischen Parlaments oder der Kommission. |
|
In diesem Beschluss, mit dem der Notstand ausgerufen wird und der Kommission außerordentliche Befugnisse übertragen werden, werden der Umfang dieser Befugnisse, die detaillierten Regelungen für die politische Steuerung und der Zeitraum, in dem sie gelten, festgelegt. |
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Das Europäische Parlament oder der Rat können den Beschluss jederzeit mit einfacher Mehrheit widerrufen. |
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Der Rat und das Parlament können den Beschluss nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 jederzeit überprüfen oder verlängern. |
Abänderung 187
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 223 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Das Europäische Parlament erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen. |
(1) Das Europäische Parlament erstellt einen Vorschlag für eine Verordnung über die erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen . Der Rat kann diesen Vorschlag nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit ablehnen. |
Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments , die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft . |
Das Europäische Parlament erlässt mit der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Rates , der mit verstärkter qualifizierter Mehrheit beschließt, die erforderlichen Bestimmungen. |
Abänderung 188
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 223 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Das Europäische Parlament legt aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen. |
(2) Das Europäische Parlament legt aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. |
Abänderung 189
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 225
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern . Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit. |
Das Europäische Parlament kann gemäß Artikel 294 und mit der Mehrheit seiner Mitglieder Vorschläge zu Angelegenheiten annehmen, auf die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet . Zuvor teilt es der Kommission seine Absichten mit. |
Abänderung 190
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 226 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Das Europäische Parlament kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses beschließen , der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Einrichtungen durch die Verträge übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. |
Das Europäische Parlament beschließt bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder die Einsetzung eines nichtständigen Untersuchungsausschusses, der unbeschadet der Befugnisse, die anderen Organen oder Einrichtungen durch die Verträge übertragen sind, behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben prüft; dies gilt nicht, wenn ein Gericht mit den behaupteten Sachverhalten befasst ist, solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen ist. Der Untersuchungsausschuss kann Zeugen vorladen, die anlässlich einer Anhörung vor ihm erscheinen, wenn er dies zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. |
Abänderung 191
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 226 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament festgelegt, das aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Zustimmung des Rates und der Kommission beschließt . |
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament und vom Rat , der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, auf Vorschlag des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission festgelegt. |
Abänderung 192
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 234 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wird wegen der Tätigkeit der Kommission ein Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden. |
Wird wegen der Tätigkeit der Exekutive ein kollektiver Misstrauensantrag oder wegen der Tätigkeit eines Mitglieds der Exekutive ein individueller Misstrauensantrag eingebracht, so darf das Europäische Parlament nicht vor Ablauf von drei Tagen nach seiner Einbringung und nur in offener Abstimmung darüber entscheiden. |
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(Die Abänderung der Worte „Kommission“ und „Mitglied der Kommission“ gilt für den gesamten Text. Die Annahme dieser Abänderung führt demnach zu entsprechenden Änderungen im gesamten Text.) |
Abänderung 193
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 234 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt und führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung nach Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Kommission , die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet hätte. |
Wird der kollektive Misstrauensantrag mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder der Exekutive geschlossen ihr Amt nieder, und der Minister der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Minister der Union für wirtschaftspolitische Steuerung legen ihr im Rahmen der Exekutive ausgeübtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt und führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung nach Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung ernannten Mitglieder der Exekutive zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Exekutive , die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet hätte. |
Abänderung 194
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 245 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 247 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen. |
Die Mitglieder der Kommission dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein. Werden diese Pflichten verletzt, so kann der Gerichtshof auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 247 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen. |
Abänderung 195
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 246 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission einstimmig beschließen, dass ein ausscheidendes Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit nicht ersetzt werden muss, insbesondere wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt. |
Der Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten der Exekutive mit qualifizierter Mehrheit beschließen, dass ein ausscheidendes Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit nicht ersetzt werden muss, insbesondere wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt. |
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(Die Abänderung der Worte „Präsidentin der Kommission“ gilt für den gesamten Text. Die Annahme dieser Abänderung führt demnach zu entsprechenden Änderungen im gesamten Text.) |
Abänderung 196
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 247
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. |
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden. |
Abänderung 197
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 258 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie innerhalb von zwölf Monaten eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
Abänderung 198
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 258 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. |
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der Frist von zwölf Monaten nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. |
Abänderung 199
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 259 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat. |
Das Europäische Parlament oder jeder Mitgliedstaat kann den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, wenn es bzw. er der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat. |
Abänderung 200
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 259 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die Kommission damit befassen. |
Bevor das Europäische Parlament oder ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen gegen einen Staat Klage erhebt, muss es bzw. er die Kommission damit befassen. |
Abänderung 201
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 259 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren. |
Die Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme; sie gibt den beteiligten Staaten und gegebenenfalls dem Europäischen Parlament zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren. |
Abänderung 202
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 260 – Absatz 2– Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen , nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält. |
Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so ruft die Kommission spätestens zwölf Monate nach Verkündung des Urteils den Gerichtshof an , nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält. |
Abänderung 203
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 262
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten, mit denen europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum geschaffen werden, zu entscheiden. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. |
Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten, mit denen europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum geschaffen werden, zu entscheiden. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft. |
Abänderung 204
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 263 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. |
Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof der Europäischen Union für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm , insbesondere in Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip, oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. |
Abänderung 205
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 263 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben. |
Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben. |
Abänderung 206
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 275 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Gerichtshof ist jedoch zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von Artikel 40 des Vertrags über die Europäische Union und für die unter den Voraussetzungen des Artikels 263 Absatz 4 dieses Vertrags erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen hat. |
entfällt |
Abänderung 207
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 285 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat . Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus. |
Der Rechnungshof besteht aus einer Anzahl von Mitgliedern, die, einschließlich seines Präsidenten, zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht . Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus. |
Abänderung 208
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 285 – Absatz 2 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Die Mitglieder des Rechnungshofs werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der strikt gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten so ausgewählt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt. Dieses System wird im Einklang mit Artikel 244 vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. |
Abänderung 209
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 286 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig. |
Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig. |
Abänderung 210
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 294 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. |
(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag. Findet Artikel 225 Anwendung, so legt das Europäische Parlament seinen Vorschlag dem Rat vor. Die Kommission wird darüber unterrichtet. |
Abänderung 211
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 294 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(3) Das Europäische Parlament legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Rat. |
(3) Das Europäische Parlament legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Rat. Findet Artikel 225 Anwendung, gilt der Vorschlag des Parlaments als Standpunkt in erster Lesung. |
Abänderung 212
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 294 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen. |
(4) Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments oder hat er innerhalb eines Jahres keinen Beschluss gefasst, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen. |
Abänderung 213
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 294 – Absatz 7 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 214
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 294 – Absatz 15 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Wird in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung. |
Wird in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf eine europäische Bürgerinitiative hin, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung. |
Abänderung 215
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Sechster Teil – Titel I – Kapitel 2 a (neu) – Überschrift
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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KAPITEL 2a |
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DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT |
(Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ist in den Sechsten Teil Titel I Kapitel 2a (neu) AEUV aufzunehmen. Dieses neue Kapitel umfasst die Artikel 299a bis 299j (neu).) |
Abänderung 216
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 a (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299a |
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Jedes Organ trägt stets für die Einhaltung der in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Sorge. |
(Mit dieser Abänderung wird der Wortlaut des Artikels 1 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernommen.) |
Abänderung 217
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 b (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299b |
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Die Kommission führt umfangreiche Anhörungen durch, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt. Dabei ist gegebenenfalls der regionalen und lokalen Bedeutung der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen. In außergewöhnlich dringenden Fällen führt die Kommission keine Konsultationen durch. Sie begründet dies in ihrem Vorschlag. |
(Mit dieser Abänderung wird der Wortlaut des Artikels 2 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernommen.) |
Abänderung 218
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 c (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299c |
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Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet „Entwurf eines Gesetzgebungsakts“ die Vorschläge der Kommission, die Initiativen einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die Initiativen des Europäischen Parlaments, die Anträge des Gerichtshofs, die Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und die Anträge der Europäischen Investitionsbank, die den Erlass eines Gesetzgebungsakts zum Ziel haben. |
(Mit dieser Abänderung wird der Wortlaut des Artikels 3 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernommen.) |
Abänderung 219
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 d (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299d |
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Die Kommission leitet ihre Entwürfe für Gesetzgebungsakte und ihre geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten und den regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen und dem Unionsgesetzgeber gleichzeitig zu. |
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Das Europäische Parlament leitet seine Entwürfe von Gesetzgebungsakten sowie seine geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten und den regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen zu. |
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Der Rat leitet die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom Gerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von Gesetzgebungsakten sowie die geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten und den regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen zu. |
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Sobald das Europäische Parlament seine legislativen Entschließungen angenommen und der Rat seine Standpunkte festgelegt hat, leiten sie diese den nationalen Parlamenten und den regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen zu. |
(Diese Abänderung beruht auf dem Wortlaut des Artikels 4 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und ergänzt diesen.) |
Abänderung 220
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 e (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299e |
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Die Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit begründet. |
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Jeder Entwurf eines Gesetzgebungsakts sollte einen Vermerk mit detaillierten Angaben enthalten, die es ermöglichen zu beurteilen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Dieser Vermerk sollte Angaben zu den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen sowie im Fall einer Richtlinie zu den Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Rechtsvorschriften, einschließlich gegebenenfalls der regionalen Rechtsvorschriften, enthalten. |
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Die Feststellung, dass ein Ziel der Union besser auf Unionsebene erreicht werden kann, beruht auf qualitativen und, soweit möglich, quantitativen Kriterien. Die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen dabei, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Union, der nationalen Regierungen, der regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen. |
(Mit dieser Abänderung wird der Wortlaut des Artikels 5 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernommen.) |
Abänderung 221
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 f (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299f |
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Die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente können binnen zwölf Wochen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in den Amtssprachen der Union in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente nehmen die Stellungnahme regionaler Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen in ihre begründete Stellungnahme auf, wenn regionale ausschließliche Zuständigkeiten betroffen sein könnten. Die Kommission sollte innerhalb von zwölf Wochen antworten. |
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Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von einer Gruppe von Mitgliedstaaten vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die Stellungnahme den Regierungen dieser Mitgliedstaaten. |
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Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die Stellungnahme dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung. |
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Die Kommission sollte begründete Stellungnahmen nationaler Parlamente und regionaler Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen in ihren Jahresberichten über die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Die Kommission sollte dem Rat und dem Parlament während des Gesetzgebungsverfahrens auch Informationen über Einwände zur Verfügung stellen, wenn die nationalen Parlamente eine erhebliche Anzahl begründeter Stellungnahmen zu einem bestimmten Gesetzesentwurf abgeben. |
(Diese Abänderung beruht auf Artikel 6 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und ändert und ergänzt diesen.) |
Abänderung 222
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 g (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299g |
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Die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente können das Europäische Parlament oder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach ihrer Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern. |
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Erhält ein Organ eine Aufforderung gemäß Absatz 1, legt es aber innerhalb von sechs Monaten keinen Vorschlag vor, so unterrichtet dieses Organ das nationale Parlament, den Ausschuss der Regionen und gegebenenfalls das Europäische Parlament über die Gründe dafür. |
(Mit dieser Abänderung wird ein neuer Artikel in das vormalige Protokoll Nr. 2 eingefügt.) |
Abänderung 223
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 299 h (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299h |
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(1) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die Gruppe von Mitgliedstaaten, der Gerichtshof, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank, sofern der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von ihnen vorgelegt wurde, berücksichtigen die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente oder einer der Kammern eines dieser Parlamente. |
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Jedes nationale Parlament hat zwei Stimmen, die entsprechend dem einzelstaatlichen parlamentarischen System verteilt werden. In einem Zweikammersystem hat jede der beiden Kammern eine Stimme. |
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(2) Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesenen Stimmen, so muss der Entwurf überprüft werden. Die Schwelle beträgt ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts auf der Grundlage des Artikels 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts handelt. |
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Nach Abschluss der Überprüfung kann die Kommission oder gegebenenfalls die Gruppe von Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Gerichtshof, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank, sofern der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von ihr beziehungsweise ihm vorgelegt wurde, beschließen, an dem Entwurf festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. Dieser Beschluss muss begründet werden. |
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(3) Außerdem gilt im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Folgendes: Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesenen Stimmen, so muss der Vorschlag überprüft werden. Nach Abschluss dieser Überprüfung kann die Kommission beschließen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. |
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Beschließt die Kommission, an dem Vorschlag festzuhalten, so hat sie in einer begründeten Stellungnahme darzulegen, weshalb der Vorschlag ihres Erachtens mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. Die begründete Stellungnahme der Kommission wird zusammen mit den begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente dem Unionsgesetzgeber vorgelegt, damit dieser sie im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt: |
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(Mit dieser Abänderung wird der Wortlaut des Artikels 7 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernommen.) |
Abänderung 224
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 299 i (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299i |
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Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Klagen wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip zuständig, die nach Maßgabe des Artikels 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat erhoben oder entsprechend der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung von einem Mitgliedstaat im Namen seines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses Parlaments übermittelt werden. |
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Nach Maßgabe des genannten Artikels können entsprechende Klagen in Bezug auf Gesetzgebungsakte, für deren Erlass die Anhörung des Ausschusses der Regionen nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschrieben ist, auch vom Ausschuss der Regionen erhoben werden. |
(Mit dieser Abänderung wird der Wortlaut des Artikels 8 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit übernommen.) |
Abänderung 225
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 299 j (neu)
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 299j |
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Die Kommission legt dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament, dem Rat, den nationalen Parlamenten und den regionalen Parlamenten mit Gesetzgebungsbefugnissen jährlich einen Bericht über die Anwendung von Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union vor. Dieser Jahresbericht wird auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zugeleitet. |
(Diese Abänderung beruht auf dem Wortlaut des Artikels 9 des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit und ergänzt diesen.) |
Abänderung 226
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 311 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Beschluss vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. |
(4) Das Europäische Parlament und der Rat , wobei Letzterer mit einer verstärkten qualifizierten Mehrheit beschließt, legen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen gemeinsam Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Beschluss vorgesehen ist. |
Abänderung 227
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 312 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Er wird für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufgestellt. |
Er wird für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren aufgestellt. |
Abänderung 228
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 312 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. |
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens. |
Abänderung 229
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 312 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss fassen, wonach der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, wenn er die in Unterabsatz 1 genannte Verordnung erlässt. |
entfällt |
Abänderung 230
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 319 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die Rechnung, die Übersicht und den Evaluierungsbericht nach Artikel 318 sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs. |
(1) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Soweit erforderlich, erteilt es im Einklang mit den gemäß Artikel 322 festzulegenden Bedingungen auch anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen Entlastung zur Ausführung ihrer Einzelpläne bzw. ihrer Haushaltspläne. Zu diesem Zweck prüft es nach dem Rat die Rechnung, die Übersicht und den Evaluierungsbericht nach Artikel 318 sowie den Jahresbericht des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen, die in Artikel 287 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen Sonderberichte des Rechnungshofs. |
Abänderung 231
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 329 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem Beschluss des Rates erteilt, der einstimmig beschließt. |
Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem Beschluss des Rates erteilt, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt , mit Ausnahme von Beschlüssen über Missionen oder Operationen mit einem Exekutivmandat nach Artikel 42 Absatz 4a Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union . |
Abänderung 232
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 330 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. |
entfällt |
Abänderung 233
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 330 – Absatz 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3. |
entfällt |
Abänderung 234
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 333
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Artikel 333 |
entfällt |
(1) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, der Rat einstimmig beschließen muss, kann der Rat nach Artikel 330 einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er mit qualifizierter Mehrheit beschließt. |
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(2) Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, Rechtsakte vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Rat nach Artikel 330 einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments. |
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen. |
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Abänderung 235
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 342
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Rat einstimmig durch Verordnungen getroffen. |
Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig durch Verordnungen getroffen. |
Abänderung 236
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 346 – Absatz 1 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 237
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 346 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern. |
(2) Das Europäische Parlament und der Rat können die vom Rat am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag der Kommission ändern. |
Abänderung 238
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 352 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Werden diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. |
(1) Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Werden diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. |
Abänderung 239
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Artikel 352 – Absatz 4
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
(4) Dieser Artikel kann nicht als Grundlage für die Verwirklichung von Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dienen, und Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, müssen innerhalb der in Artikel 40 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grenzen bleiben. |
entfällt |
Abänderung 240
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 354 – Absatz 1
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Europäische Union über die Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte ist das Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht stimmberechtigt und der betreffende Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels nicht berücksichtigt. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass von Beschlüssen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht entgegen. |
Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Europäische Union über die Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte ist das Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht stimmberechtigt und der betreffende Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels nicht berücksichtigt. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass von Beschlüssen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht entgegen. |
Abänderung 241
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 354 – Absatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b dieses Vertrags. |
Für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 7 Absätze 1 bis 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 16 Absatz 4a des Vertrags über die Europäische Union . |
Abänderung 242
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 355 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
Die Verträge finden keine Anwendung auf die überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland unterhalten und die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind. |
entfällt |
Abänderung 243
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 355 – Absatz 5 – Buchstabe b
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 244
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 355 – Absatz 5 – Buchstabe c
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 245
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Artikel 3
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Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 3 |
Artikel 3 |
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Recht auf Unversehrtheit |
Recht auf Unversehrtheit und körperliche Selbstbestimmung |
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(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. |
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. |
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(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden: |
(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden: |
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(2a) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche Selbstbestimmung, auf einen freien, informierten, umfassenden und allgemeinen Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und den damit verbundenen Rechten sowie zu allen damit zusammenhängenden Gesundheitsdienstleistungen ohne Diskriminierung, einschließlich sicherer und legaler Abtreibung. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4216/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)