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Document 52023IP0246

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2023 zur Unterstützung des Beitritts der Ukraine zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 2. Juli 2019 (2023/2689(RSP))

ABl. C, C/2024/489, 23.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/489/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/489/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2024/489

23.1.2024

P9_TA(2023)0246

Beitritt der Ukraine zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 2. Juli 2019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2023 zur Unterstützung des Beitritts der Ukraine zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 2. Juli 2019 (2023/2689(RSP))

(C/2024/489)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Artikel 24 und 29 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 2. Juli 2019 (im Folgenden: „Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen“),

unter Hinweis auf Anfragen an die Kommission und den Rat zu dem Beitritt der Ukraine zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 2. Juli 2019,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2023 mit dem Titel „Ein Jahr nach dem Beginn von Russlands Invasion in und Angriffskrieg gegen die Ukraine“  (1) und auf seine Entschließung vom 1. März 2022 mit dem Titel „Russlands Aggression gegen die Ukraine“  (2),

unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Unterstützung des Beitritts der Ukraine zum Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (O-00000024/2023 — B9-0025/2023),

gestützt auf Artikel 136 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Rechtsausschusses,

A.

in der Erwägung, dass der satzungsmäßige Zweck der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (im Folgenden: „Haager Konferenz“) darin besteht, schrittweise auf die Vereinheitlichung der Regeln des internationalen Privatrechts hinzuarbeiten;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union der Haager Konferenz am 3. April 2007 beigetreten ist;

C.

in der Erwägung, dass das Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen den wirksamen internationalen Verkehr von Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen erleichtert, indem es den an grenzüberschreitenden Transaktionen beteiligten Parteien Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bietet und Klarheit darüber schafft, ob und in welchem Umfang eine Entscheidung in anderen Ländern und Gebieten anerkannt und vollstreckt wird; in der Erwägung, dass das Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen durch die Sicherstellung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen den Zugang zu Gerichten verbessern sollte, indem Fristen, Kosten und Risiken bei grenzüberschreitenden Sachverhalten verringert werden;

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 24 des Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens jeder Drittstaat dem Übereinkommen beitreten kann; in der Erwägung, dass ein solcher Beitritt jedoch nur dann Vertragsbeziehungen zwischen zwei Vertragsstaaten nach dem Übereinkommen begründet, wenn keiner von beiden dem Verwahrer notifiziert, dass der Beitritt nicht das Zustandekommen von Vertragsbeziehungen zu dem anderen Staat bewirkt; in der Erwägung, dass eine solche Notifikation binnen zwölf Monaten, nachdem der Beitritt notifiziert wurde, erfolgen muss.

E.

in der Erwägung, dass die Kommission nach der derzeitigen Praxis kein förmliches Verfahren gemäß Artikel 218 Absatz 6 AEUV für Übereinkommen einleitet, die einen Mechanismus der stillschweigenden Zustimmung enthalten, sondern lediglich den Rat und das Parlament über den Antrag eines Drittstaats auf Beitritt zu einem bestimmten Haager Rechtsinstrument unterrichtet;

F.

in der Erwägung, dass nach ständiger Rechtsprechung ein internationales Abkommen die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsverteilung nicht berühren kann, so dass die Tatsache, dass auf internationaler Ebene ein Verfahren der stillschweigenden Zustimmung zur Erleichterung des Beitritts von Drittstaaten beschlossen wurde, dies keine Auswirkungen auf den internen Beschlussfassungsprozess der Union haben sollte;

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Union dem Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen am 29. August 2022 beigetreten ist;

H.

in der Erwägung, dass die Ukraine das Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat;

I.

in der Erwägung, dass der Rat am 24. April 2023 zugestimmt hat, Vertragsbeziehungen zur Ukraine nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen aufzunehmen;

J.

in der Erwägung, dass der Beitritt der Ukraine zum Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen am 1. September 2023 in Kraft tritt und zwischen den beiden Vertragsparteien Anwendung findet, wenn die EU ihn stillschweigend akzeptiert;

1.

bekräftigt seine vorbehaltlose Solidarität mit dem Volk und der Führung der Ukraine sowie seine Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen;

2.

begrüßt die positiven Bewertungen durch die Kommission und den Rat im Hinblick auf die Aufnahme von Vertragsbeziehungen zur Ukraine nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen;

3.

unterstützt den Beitritt der Ukraine zum Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen;

4.

stellt fest, dass diese Entschließung das Verfahren nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV unberührt lässt, das bei Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung des Standpunkts der EU zum Beitritt von Drittstaaten zu den Übereinkommen der Haager Konferenz befolgt werden sollte;

5.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.

(1)  Angenommene Texte, P9_TA(2023)0056.

(2)   ABl. C 125 vom 18.3.2022, S. 2.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/489/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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