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Document 52023IP0203

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zum Fahrplan für ein soziales Europa: zwei Jahre nach dem Sozialgipfel von Porto (2023/2586(RSP))

    ABl. C, C/2023/1072, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1072/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1072/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2023/1072

    15.12.2023

    P9_TA(2023)0203

    Fahrplan für ein soziales Europa: zwei Jahre nach dem Gipfel von Porto

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2023 zum Fahrplan für ein soziales Europa: zwei Jahre nach dem Sozialgipfel von Porto (2023/2586(RSP))

    (C/2023/1072)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Europäische Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 vom Parlament, vom Rat und von der Kommission feierlich proklamiert wurde,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021)0102),

    unter Hinweis auf die Erklärung von Porto des Europäischen Rates vom 8. Mai 2021,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. September 2022 zur Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung (COM(2022)0440),

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 über den Zugang zu einer erschwinglichen und hochwertigen Langzeitpflege (1),

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 30. Januar 2023 für eine angemessene Mindestsicherung zur Sicherstellung einer aktiven Inklusion (2),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2023 zum Thema „Angemessenes Mindesteinkommen zur Sicherstellung der aktiven Einbeziehung“  (3),

    gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

    A.

    in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung ein grundlegendes Ziel der EU ist; in der Erwägung, dass sich die nachhaltige Entwicklung auf drei miteinander verknüpfte Säulen stützt, die ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Art sind; in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung unter anderem auf Vollbeschäftigung, sozialem Fortschritt und Fairness beruht; in der Erwägung, dass ein grundlegendes Ziel der EU gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union darin besteht, eine höchst wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft zu schaffen, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt; in der Erwägung, dass der Schwerpunkt derzeit auf wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit liegt;

    B.

    in der Erwägung, dass die Europäische Säule sozialer Rechte, in deren Rahmen 20 Grundsätze festgelegt wurden und mit der ein soziales Regelwerk für ein starkes soziales Europa geschaffen wurde, das im 21. Jahrhundert fair, inklusiv und chancenreich ist, 2017 in Göteborg proklamiert wurde; in der Erwägung, dass sich der Rat auf dem Sozialgipfel von Porto im Mai 2021 zu drei Kernzielen für 2030 in den Bereichen Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung sowie Armut verpflichtet hat; in der Erwägung, dass bis 2030 mindestens 78 % der Bevölkerung zwischen 20 und 64 Jahren einer Beschäftigung nachgehen sollten; in der Erwägung, dass die Arbeitsqualität und die Arbeitsbedingungen nicht in den Anwendungsbereich dieses Ziels fallen; in der Erwägung, dass mindestens 60 % aller Erwachsenen jedes Jahr an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen sollten; in der Erwägung, dass die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen bis 2030 um mindestens 15 Millionen, darunter fünf Millionen Kinder, verringert werden sollte; in der Erwägung, dass nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung das Risiko der Abwärtsmobilität bei Haushalten mit niedrigem mittleren Einkommen in den letzten zwei Jahrzehnten gestiegen ist und voraussichtlich weiter steigen wird (4); in der Erwägung, dass die drei Kernziele die vollständige Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte nicht abdecken;

    C.

    in der Erwägung, dass die von der Kommission festgelegten Kernziele von den Mitgliedstaaten im letzten Jahr umgesetzt wurden; in der Erwägung, dass durch die hinzukommenden Krisen seit der Festlegung der Ziele zusätzlicher Druck ausgeübt wurde, diese Ziele zu verwirklichen; in der Erwägung, dass fünf Mitgliedstaaten ihre nationalen Zielvorgaben im Bereich Beschäftigung erreicht haben und die Hälfte der Mitgliedstaaten das Beschäftigungsziel von 78 % übertroffen hat; in der Erwägung, dass Prognosen zufolge jedoch nicht alle Mitgliedstaaten das Beschäftigungsziel bis 2030 erreichen werden (5);

    D.

    in der Erwägung, dass die Sozialwirtschaft eine wichtige Triebkraft für die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte ist und aktiv dazu beitragen kann, die Kernziele bis 2030 zu erreichen;

    E.

    in der Erwägung, dass durch die Inflation auf EU-Ebene die Lebenshaltungskosten von Medianhaushalten um etwa 10 %, die Inzidenz materieller und sozialer Deprivation um rund 2 % und die Quote der Energiearmut und der absoluten Einkommensarmut um rund 5 % erhöht wurden; in der Erwägung, dass die entsprechenden Auswirkungen auf das Wohlergehen in ausgewählten Mitgliedstaaten und bei schutzbedürftigen Gruppen um ein Vielfaches höher sein dürften; in der Erwägung, dass dies die bestehenden Unterschiede in Bezug auf Armut und soziale Ausgrenzung in der gesamten EU wahrscheinlich vergrößern wird (6); in der Erwägung, dass Europa eine neue Vision benötigt, um bis 2050 zu einem innovativen Industriestandort zu werden, insbesondere vor dem Hintergrund des US-Gesetzes zur Verringerung der Inflationsrate und anderer ähnlicher Investitionspläne aus anderen Drittländern;

    F.

    in der Erwägung, dass Angaben von Eurofound zufolge die Zielvorgabe von 60 % an (von Arbeitgebern bezahlten) Aus- und Weiterbildungskursen 2021 in keinem Mitgliedstaat erreicht wurde; in der Erwägung, dass aus den Daten auch hervorgeht, dass Personen mit dem größten Aus- und Weiterbildungsbedarf (junge Menschen, Menschen mit niedrigerem Bildungsniveau und Menschen in Berufen mit geringen Qualifikationsanforderungen) am wenigsten davon Nutzen gezogen haben;

    G.

    in der Erwägung, dass die Kommission im September 2022 eine Europäische Strategie für Pflege und Betreuung vorgelegt hat und der Rat im Dezember 2022 eine Empfehlung des Rates zur Langzeitpflege angenommen hat, um den Grundsatz 18 der Europäischen Säule sozialer Rechte umzusetzen; in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die unhaltbaren Arbeitsbedingungen professioneller Pflegekräfte, die hohe Belastung informeller Pflegekräfte in Ermangelung formeller Pflegedienste und die hohe Gefährdung pflegebedürftiger Personen durch Infektionen, schwere Krankheiten und Todesfälle offenbart und verdeutlicht hat; in der Erwägung, dass die gemeindenahe Betreuung und die häusliche Pflege nachweislich das Infektionsrisiko für pflegebedürftige Personen verringern; in der Erwägung, dass der Ausschuss für Sozialschutz in seinem Bericht 2021 über Langzeitpflege festgestellt hat, dass Langzeitpflegebedarf das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung erhöht; in der Erwägung, dass angesichts der demografischen Entwicklung die Langzeitpflege leichter zugänglich gemacht, Unabhängigkeit und Qualität der Pflege sichergestellt, nachhaltige Arbeitsbedingungen geschaffen und informelle Pflegekräfte unterstützt werden sollten;

    1.

    bekräftigt, wie wichtig die Umsetzung der im Rahmen des Sozialgipfels von Porto gezogenen Schlussfolgerungen aus dem Jahr 2021 sind, in denen hervorgehoben wird, dass wir nach wie vor in einer beispiellosen Zeit leben; stellt fest, dass die COVID-19-Pandemie und der anhaltende russische Angriffskrieg gegen die Ukraine in nächster Nähe zu Lebenshaltungskosten- und Energiekrisen geführt haben, die die schutzbedürftigsten Gruppen in unserer Gesellschaft am härtesten treffen, was zu zunehmenden Ungleichheiten geführt hat; bekräftigt den Stellenwert der Europäischen Säule sozialer Rechte als Wegweiser für ein sozialeres Europa und begrüßt den diesbezüglichen Aktionsplan; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, soziale Innovation als treibende Kraft für die Bewältigung sozioökonomischer Herausforderungen zu nutzen, und fordert sie nachdrücklich auf, die Empfehlung des Parlaments in seiner Entschließung zu dem EU-Aktionsplan für die Sozialwirtschaft zu berücksichtigen (7); betont jedoch, dass die daraus resultierenden von der Kommission festgelegten und vom Rat gebilligten Kernziele in den Bereichen Beschäftigung, Kompetenzen und Armutsbekämpfung für 2030 nicht ausreichen, um ihre vollständige Umsetzung sicherzustellen; betont, dass die Europäische Säule sozialer Rechte ein wirkungsvolles Instrument ist, um dafür zu sorgen, dass das europäische Projekt als mächtiger Schutzschild zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der Lebensbedingungen seiner Bevölkerung dienen kann; betont, dass der soziale Dialog, die Demokratie am Arbeitsplatz und das Recht auf Kollektivverhandlungen von zentraler Bedeutung für die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte und die Erreichung einer stärkeren Konvergenz der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Europa sind;

    2.

    fordert die Kommission und den Rat auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen der Krisen auf die Menschen und die Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten abzumildern, damit die Beschäftigungsquoten und die Sozialbeiträge durch die Schaffung qualifizierter Arbeitsplätze hoch bleiben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Funktionsweise der Arbeitsmärkte zu verbessern und die Eingliederung von Frauen, jungen Menschen und schutzbedürftigen Gruppen in den Arbeitsmarkt zu fördern; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner der EU daher auf, darauf hinzuarbeiten, bis 2030 eine höhere tarifvertragliche Abdeckung von mindestens 80 % zu erreichen, um die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der EU zu verbessern, was zum Wohlbefinden am Arbeitsplatz und zur sozialen Aufwärtskonvergenz beitragen und Erwerbstätigenarmut, soziale Ausgrenzung und Lohnungleichheiten verringern wird; stellt fest, dass Erwerbstätigenarmut bekämpft werden muss, indem angemessene Löhne sichergestellt werden; betont, dass die Einführung von Weiterbildungs- und Umschulungsprogrammen gefördert werden muss, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken;

    3.

    begrüßt die Annahme der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU (8) und der Richtlinie über Lohntransparenz (9); fordert den Rat auf, sich auf eine allgemeine Ausrichtung in Bezug auf die Richtlinie über Plattformarbeit (10) zu einigen, um die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Plattformwirtschaft zu verbessern und einen fairen Wettbewerb zu schaffen; begrüßt das Engagement der Kommission für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; betont, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um auf das Ziel von null Todesfällen am Arbeitsplatz hinzuarbeiten; begrüßt die Zusage der Kommission, nach der Annahme der Entschließung des Parlaments vom 2. Februar 2023 einen Legislativvorschlag vorzulegen (11); begrüßt die Einleitung einer zweistufigen Konsultation der Sozialpartner in der EU;

    4.

    stellt fest, dass selbst mit dem Europäischen Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) als Teil der europäischen Arbeitslosenrückversicherungsregelung die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise länger als erwartet gedauert haben; betont jedoch, dass dank dieses Instruments Tausende von Arbeitsplätzen gerettet wurden und dass der Schock auf dem Arbeitsmarkt weniger schwerwiegend war als erwartet; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass dieses Instrument für die Dauer der derzeitigen Ausnahmesituation weiter genutzt werden sollte und weiterhin auf Darlehen beruhen und im Falle neuer externer finanzieller oder wirtschaftlicher Schocks rasch aktiviert werden sollte;

    5.

    ist zutiefst besorgt über die allgemeine Erosion von Gruppen mit mittlerem Einkommen in der EU, die das Rückgrat unserer Volkswirtschaften bilden, einen wichtigen Beitrag zu unseren nationalen Sozialschutzsystemen leisten und für die Stabilität unserer Demokratien von wesentlicher Bedeutung sind, und daher über die wirtschaftliche Polarisierung, insbesondere über die steigende Anzahl von Gruppen mit niedrigem Einkommen aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs, der ungünstigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und der in den letzten Jahren verabschiedeten Steuerreformen; fordert in diesem Zusammenhang einen EU-Aktionsplan zur Vergrößerung und Konsolidierung von Gruppen mit mittlerem Einkommen;

    6.

    begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Wettbewerbsfähigkeit der EU nach 2030: ein Ausblick zum 30-jährigen Bestehen des Binnenmarkts“, die darauf abzielt, die Berichterstattungsanforderungen für jeden der ökologischen, digitalen und wirtschaftlichen Themenbereiche um 25 % zu rationalisieren und zu vereinfachen, sowie die Vorlage eines Vorschlags der Kommission, wie dies bis Herbst 2023 erreicht werden soll; fordert die Kommission auf, dieses Engagement rasch unter Beweis zu stellen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit aller Unternehmen in der EU, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), und die grundlegenden Voraussetzungen für soziale Gerechtigkeit und Wohlstand zu verbessern; weist darauf hin, dass KMU das Rückgrat unseres sozialen Zusammenhalts bilden;

    7.

    betont, wie wichtig es ist, Einkommensungleichheit abzubauen und Armut zu bekämpfen, da 2021 21,7 % der EU-Bevölkerung (95,4 Mio. Menschen) von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht waren, und fordert in diesem Zusammenhang eine Verpflichtung zur Verwirklichung des EU-Ziels der Armutsbekämpfung; weist auf Grundsatz 14 der Europäischen Säule sozialer Rechte hin, wonach jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, in jedem Lebensabschnitt das Recht auf angemessene Grundsicherungsleistungen hat, die ein würdevolles Leben ermöglichen; bekräftigt die in seiner Entschließung vom 15. März 2023 zum Thema „Angemessenes Mindesteinkommen zur Sicherstellung der aktiven Einbeziehung“ hervorgehobenen Punkte;

    8.

    betont, dass im Einklang mit Grundsatz 15 der Europäischen Säule sozialer Rechte jeder Mensch im Alter das Recht auf Mittel hat, die ein würdevolles Leben sicherstellen, und dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige im Ruhestand das Recht auf ein Ruhegehalt haben, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt; ist gleichzeitig der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten für langfristige Einkommenssicherheit sorgen sollten, dass die Mindestruhegehälter hoch genug sein sollten, um Altersarmut zu verhindern, und dass Frauen und Männer die gleichen Chancen haben sollten, Ruhegehaltsansprüche zu erwerben und das geschlechtsspezifische Rentengefälle zu schließen; fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Anreize zu fördern, um einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand zu erleichtern, indem sie u. a. flexible Arbeitszeitregelungen unterstützen und geeignete Anpassungen am Arbeitsplatz vornehmen; bekräftigt die Forderung des Sozialgipfels von Porto an die Kommission und die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Stärkung der nationalen Sozialschutzsysteme zu ergreifen, um ein würdevolles Leben für alle sicherzustellen und gleichzeitig die Nachhaltigkeit dieser Systeme zu wahren; betont, dass die Kommission zur Schaffung eines Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte älterer Menschen beitragen könnte;

    9.

    fordert die Kommission auf, den anstehenden Bericht mit einer Gesetzgebungsinitiative des Parlaments über hochwertige Praktika in der EU zügig weiterzuverfolgen; begrüßt das Europäische Jahr der Kompetenzen und betont, dass der Zugang zu Aus- und Weiterbildung und Umschulung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere aus den Branchen und Bereichen von Bedeutung ist, die grundlegende Veränderungen durchlaufen müssen, um den ökologischen und digitalen Wandel zu verwirklichen, wobei sicherzustellen ist, dass niemand außer Acht gelassen wird; betont die Rolle der Sozialpartner bei der Ausarbeitung von Qualifizierungsstrategien für die ökologische Wirtschaft auf allen Ebenen, um sicherzustellen, dass diese Schulungen ohne Lohnkürzungen stattfinden und als Arbeitszeit angerechnet werden, und um ausführliche Informationen über die für den ökologischen und den digitalen Wandel erforderlichen Qualifikationen zu liefern; fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag für einen Europäischen Sozialversicherungspass vorzulegen, um den nationalen Behörden, wie etwa den Arbeits- und Sozialversicherungsaufsichtsbehörden, und den Sozialpartnern, die an Arbeits- und Sozialversicherungskontrollen beteiligt sind, ein Instrument in Echtzeit an die Hand zu geben, um das nationale Recht und das Unionsrecht wirksam durchzusetzen;

    10.

    begrüßt die Zusage der Kommission, bis Ende 2023 einen Vorschlag zur Schaffung eines EU-Behindertenausweises vorzulegen, der in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden soll; begrüßt die laufenden Verhandlungen der Sozialpartner über Telearbeit und das Recht auf Nichterreichbarkeit mit dem Ziel, eine rechtsverbindliche Vereinbarung vorzulegen, die im Wege einer Richtlinie umgesetzt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf eine rasche Umsetzung der Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung und der Unterstützung für pflegende Angehörige hinzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des Rates über den Zugang zu einer erschwinglichen und hochwertigen Langzeitpflege umzusetzen; begrüßt die Initiative der Kommission, ein umfassendes Konzept für die psychische Gesundheit auf den Weg zu bringen, und bekräftigt seine Forderung nach einer Richtlinie über psychische Risiken und Wohlbefinden am Arbeitsplatz;

    11.

    weist darauf hin, dass zwar viele legislative und nichtlegislative Initiativen von der Kommission eingeleitet wurden, die EU jedoch bislang nicht in der Lage war, die Europäische Säule sozialer Rechte vollständig umzusetzen; betont, dass der Aktionsplan regelmäßig überprüft werden muss; betont, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten weitere legislative Maßnahmen ergreifen müssen, um für die vollständige Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte zu sorgen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Umsetzung der Grundsätze 11 (Betreuung von Kindern), 12 (Sozialschutz), 19 (Wohnraum) und 20 (wesentliche Dienstleistungen) liegen sollte; betont, dass der nächste Aktionsplan der Europäischen Säule sozialer Rechte durch eine integrierte EU-Strategie zur Bekämpfung der Armut unterstützt werden sollte, um das multidimensionale Problem der sozialen Ausgrenzung anzugehen;

    12.

    fordert spezifische Maßnahmen, um die Achtung des Rechts auf allgemeine und berufliche Bildung für alle sicherzustellen, indem allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine hochwertige Ausbildung und ein bezahlter Bildungsurlaub garantiert wird;

    13.

    wiederholt seine Forderung an den Rat, die horizontale Nichtdiskriminierungsrichtlinie (12) zu verabschieden, die seit 2008 anhängig ist, um den Grundsatz 3 der Europäischen Säule sozialer Rechte (Chancengleichheit) und die Versprechen der Gründungsverträge der EU in Bezug auf die Gleichbehandlung vollständig umzusetzen;

    14.

    stellt fest, dass Grundsatz 11 zur Betreuung und Unterstützung von Kindern weitere Maßnahmen erfordert, um den Kreislauf der Armut zwischen den Generationen zu durchbrechen und die soziale Mobilität zu fördern; ist der Ansicht, dass alle Kinder Zugang zu erschwinglichen und qualitativ hochwertigen Bildungs- und Betreuungsangeboten, insbesondere zu frühkindlicher Bildung, haben sollten; weist die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die wiederholte Forderung des Parlaments hin, mehr Mittel für die Europäische Garantie für Kinder bereitzustellen und sie mit mindestens 20 Mrd. EUR auszustatten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Aktionspläne vorzustellen und dafür zu sorgen, dass sie wirksam umgesetzt werden und den wichtigsten Grundsätzen der Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder entsprechen (13); betont, dass die Mitgliedstaaten die uneingeschränkte Einführung der gestärkten Jugendgarantie fortsetzen sollten;

    15.

    ist der Ansicht, dass Zeiten der Pflege, in denen die pflegende Person zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht oder eine bezahlte Beschäftigung aufgibt, auf die Beiträge für das Ruhegehalt angerechnet werden sollten (14);

    16.

    weist warnend darauf hin, dass ein angemessener Sozialschutz zur korrekten Umsetzung von Grundsatz 12 aktuelle Tendenzen wie den Klimawandel, die Digitalisierung der Wirtschaft und die demografische Alterung berücksichtigen muss und ausgeweitet werden muss, um die Risiken im Zusammenhang mit den ungleichen Auswirkungen des Klimawandels und der Umweltzerstörung auf verschiedene Einkommensgruppen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in verschiedenen Branchen sowie die sozialen Folgen des Übergangs unserer Gesellschaften zur Klimaneutralität abzudecken; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen europäischen Aktionsplan für den Sozialschutz vorzuschlagen, der den Risiken der sozialen Ausgrenzung infolge des Klimawandels und der Umweltzerstörung Rechnung trägt; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf dem Klima-Sozialfonds aufzubauen und die Grundlagen für die Entwicklung umweltfreundlicher Sozialschutzsysteme auf nationaler Ebene mit Unterstützung der EU zu schaffen;

    17.

    begrüßt die Einrichtung der EU-Plattform zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit und betont, dass die Unterstützung der EU sichergestellt werden muss, damit ihre Bestrebungen und Ziele im Rahmen der Erklärung von Lissabon erreicht werden können; betont, dass gemäß Grundsatz 19 Hilfsbedürftigen Zugang zu hochwertigen Sozialwohnungen oder hochwertiger Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewährt werden sollte; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität einen ehrgeizigen Aktionsplan auszuarbeiten, um barrierefreien, umweltfreundlichen und erschwinglichen sozialen Wohnraum zu schaffen, damit der Wohnraumbedarf aller Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gedeckt und die Obdachlosigkeit bis 2030 beseitigt wird; betont vor dem aktuellen Hintergrund die Notwendigkeit, der Energiearmut ein Ende zu setzen, und hält es für äußerst wichtig, in kritischen Zeiten die Trennung vom Netz für schutzbedürftige Haushalte und von Energiearmut betroffene Verbraucher zu verbieten; bekräftigt seine Forderung, den Grundsatz „Wohnen an erster Stelle“ anzunehmen, um den Zugang zu Wohnraum zu fördern, und stellt fest, dass dieser Wohnraum auf den Grundsätzen des „barrierefreien Designs“ beruhen sollte, um Barrierefreiheit sicherzustellen;

    18.

    bringt seine Besorgnis über den mangelnden Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen von guter Qualität wie Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitale Kommunikation für Hilfsbedürftige (Grundsatz 20) zum Ausdruck, da diese Dienstleistungen unter zusätzlichen Druck geraten sind; hebt hervor, dass weniger entwickelte Regionen, ländliche und dünn besiedelte Gebiete unverhältnismäßig stark betroffen sind, was die zunehmenden wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Ungleichheiten zwischen den EU-Regionen noch verschärft; fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu ermitteln, welche strengere soziale Absicherung in der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (15) erforderlich sind, und auf der Grundlage dieser Bewertung eine Überarbeitung vorzulegen, um den Zugang zu Wasser-, Sanitär- und Energieversorgung, Verkehr, Finanzdienste und digitaler Kommunikation sowie Wohnraum zu verbessern;

    19.

    bekräftigt seine Forderung, dass angesichts des Rahmens des Industrieplans für den Grünen Deal EU-Mittel, einschließlich staatlicher Beihilfen, von politischen Zielen, insbesondere sozialen Anforderungen, abhängig gemacht werden sollten, um hochwertige Arbeitsplätze zu bieten, Tarifverhandlungen zu fördern, die Arbeitnehmerrechte und -standards der EU zu achten und bessere Arbeitsbedingungen sicherzustellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sozialklausel in der bestehenden Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (16) durchzusetzen und eine Überarbeitung der Richtlinie in Erwägung zu ziehen, die sich auf eine Folgenabschätzung stützt, um die Sozialklauseln in öffentlichen Aufträgen weiter zu stärken, damit Wirtschaftsteilnehmer und Unterauftragnehmer verpflichtet werden, das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einschließlich des Rechts auf Tarifverhandlungen, uneingeschränkt zu achten, und der kürzlich angenommenen Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU Rechnung zu tragen;

    20.

    betont, dass die soziale Dimension des Europäischen Semesters und die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, insbesondere vor dem Hintergrund der Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung, gestärkt werden müssen; fordert die Kommission auf, die Vorlage eines Instruments für einen soziale Aufwärtskonvergenzrahmen in Erwägung zu ziehen, um Risiken im Bereich soziale Konvergenz vorzubeugen, potenzielle Rückschläge bei der ordnungsgemäßen Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte aufzudecken und soziale Ziele festzulegen; ist der Ansicht, dass Risiken sozialer Ungleichheiten in die länderspezifischen Empfehlungen aufgenommen und bei der Festlegung von haushaltspolitischen Anpassungspfaden berücksichtigt werden sollten;

    21.

    ist der Ansicht, dass es zur Verwirklichung eines fairen und sozialen Europas und zur Sicherstellung eines Höchstmaßes an sozialem Schutz im Rahmen des ökologischen und digitalen Wandels notwendig ist, für ein nachhaltiges, faires und inklusives Europa zu sorgen, in dem die sozialen Rechte in vollem Umfang geschützt und mindestens auf demselben Niveau wie die wirtschaftlichen und ökologischen Standards gewahrt werden; betont, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Rolle der Europäischen Säule sozialer Rechte zu stärken, damit die sozialen Aspekte gleichberechtigt mit den wirtschaftlichen, ökologischen Aspekten behandelt werden, und dafür zu sorgen, dass soziale Rechte in Europa in den Mittelpunkt der künftigen Politik der EU gestellt werden und die soziale Konvergenz eine der wichtigsten politischen Prioritäten der EU ist; stellt fest, dass folglich soziale Investitionen für die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte bei künftigen Finanzierungsinitiativen und der Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich sein werden;

    22.

    fordert die Kommission erneut auf, gemäß der Zusage der Kommission in der Erklärung von Porto die Richtlinie über Leiharbeit (17) zu überarbeiten, um einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem menschenwürdige Arbeitsbedingungen und die Gleichbehandlung von Saisonarbeitskräften und mobilen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sichergestellt werden, die auf der Grundlage von befristeten Arbeitsverträgen mit Leiharbeitsunternehmen oder anderweitigen Arbeitsvermittlern, einschließlich Personalvermittlungen, in der EU tätig sind;

    23.

    fordert die Kommission auf, einen Rechtsrahmen vorzulegen, mit dem Veränderungen im Zusammenhang mit dem ökologischen und digitalen Wandel in der Arbeitswelt antizipiert und bewältigt werden können, wobei der Schwerpunkt erstens auf der Bedeutung des Erhalts von hochwertigen Arbeitsplätzen, indem die Arbeitnehmer bei der Umgestaltung des Arbeitsmarktes begleitet werden und Zugang zu angemessener Aus- und Weiterbildung erhalten, und zweitens auf der Einbeziehung der Sozialpartner in die Beschlussfassungsverfahren auch durch die Förderung von Tarifverhandlungen über die Antizipation und Bewältigung des Wandels liegen sollte;

    24.

    weist erneut darauf hin, wie wichtig eine gut funktionierende und effiziente Europäische Arbeitsbehörde (ELA) ist, und fordert die Kommission auf, die durch die für den 1. August 2024 vorgesehene Bewertung gebotene Gelegenheit zu nutzen, einen Legislativvorschlag vorzulegen, um den Anwendungsbereich der Gründungsverordnung der ELA (18) zu überprüfen und ihr volles Potenzial, insbesondere in Bezug auf die Untersuchungsbefugnisse der ELA, auszuschöpfen;

    25.

    bekräftigt das Recht auf den Zugang zu menschlichem Eingreifen sowie das Recht, nicht einer Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich durch eine automatisierte Verarbeitung getroffen wurde, wie in der Datenschutz-Grundverordnung festgelegt (19); betont, dass die EU Maßnahmen ergreifen muss, um den Grundsatz „Mensch in Kontrolle“ in der Arbeitswelt zu verankern und um Management, dass sich umfassend auf Algorithmen stützt, zu regulieren; fordert die Kommission auf, in Erwägung zu ziehen, einen Legislativvorschlag zu künstlicher Intelligenz am Arbeitsplatz vorzulegen;

    26.

    fordert die stärkere Integration des Aktionsplans der Europäischen Säule sozialer Rechte mit verwandten Strategien, einschließlich des neuen Strategischen Rahmens der EU für die Roma, der Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter, der Strategie zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit und der Strategie zur Bekämpfung von Rassismus;

    27.

    fordert im Einklang mit den Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2022 zu der Forderung nach einem Konvent zur Überarbeitung der Verträge (20) die Aufnahme eines Protokolls über den sozialen Fortschritt in die Verträge, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerrechte, die Gewerkschaftsrechte und die sozialen Rechte in vollem Umfang geschützt und gewahrt werden;

    28.

    beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)   ABl. C 476 vom 15.12.2022, S. 1.

    (2)   ABl. C 41 vom 3.2.2023, S. 1.

    (3)  Angenommene Texte, P9_TA(2023)0076.

    (4)  OECD, „ A Broken Social Elevator? How to Promote Social Mobility “ (Ein defekter sozialer Fahrstuhl? Förderung der sozialen Mobilität), OECD Publishing, Paris, 15. Juni 2018.

    (5)  Kommission, „Kommission begrüßt Ziele der Mitgliedstaaten für ein sozialeres Europa bis 2030“, 16. Juni 2022.

    (6)  Menyhert, B., „ The effect of rising energy and consumer prices on household finances, poverty and social exclusion in the EU “ (Die Auswirkungen steigender Energie- und Verbraucherpreise auf die Haushaltsfinanzen, Armut und soziale Ausgrenzung in der EU), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022.

    (7)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2022 zu dem EU-Aktionsplan für die Sozialwirtschaft (ABl. C 47 vom 7.2.2023, S. 171).

    (8)  Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 33).

    (9)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. März 2021 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Lohntransparenz und Durchsetzungsmaßnahmen (COM(2021)0093).

    (10)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit (COM(2021)0762).

    (11)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2023 mit Empfehlungen an die Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats (Angenommene Texte, P9_TA(2023)0028).

    (12)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68).

    (13)  Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14).

    (14)  Kommission, „Abschlussbericht der Hochrangigen Gruppe für die Zukunft des Sozialschutzes und des Wohlfahrtsstaates in der EU“, Amt für Veröffentlichungen der EU, Luxemburg, Januar 2023.

    (15)  Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

    (16)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

    (17)  Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 9).

    (18)  Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).

    (19)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

    (20)   ABl. C 493 vom 27.12.2022, S. 130.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1072/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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