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Document 52023DC0248

BERICHT DER KOMMISSION über die Zusammenstellung spezifischer Daten der Mitgliedstaaten zu Zahlungskonten gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

COM/2023/248 final

Brüssel, den 12.5.2023

COM(2023) 248 final

BERICHT DER KOMMISSION

über die Zusammenstellung spezifischer Daten der Mitgliedstaaten zu Zahlungskonten gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen


INHALTSVERZEICHNIS 

1.    EINLEITUNG    

2.    EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 4, 5 UND 6 DURCH DIE ZAHLUNGSDIENSTLEISTER    

3.    EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN ZUR SICHERSTELLUNG DES BESTEHENS VON VERGLEICHSWEBSITES GEMÄSS ARTIKEL 7 DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN    

4.    ANZAHL DER VORGENOMMENEN ZAHLUNGSKONTOWECHSEL UND ANTEIL DER ABGELEHNTEN ANTRÄGE AUF WECHSEL    

5.    ANZAHL DER KREDITINSTITUTE, DIE ZAHLUNGSKONTEN MIT GRUNDLEGENDEN FUNKTIONEN ANBIETEN, ANZAHL DER ERÖFFNETEN DERARTIGEN KONTEN UND ANTEIL DER ABGELEHNTEN ANTRÄGE AUF EIN ZAHLUNGSKONTO MIT GRUNDLEGENDEN FUNKTIONEN    

6.    SCHLUSSFOLGERUNG    


1.    EINLEITUNG

Die Richtlinie über Zahlungskonten (im Folgenden auch „Richtlinie“) 1 trat im September 2014 in Kraft. Die Mitgliedstaaten sollten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, bis zum 18. September 2016 erlassen und veröffentlichen. Gemäß Artikel 27 der Richtlinie ist die Kommission verpflichtet, (erstmals bis zum 18. September 2018 und danach alle zwei Jahre) einen Bericht zu erstellen, der Informationen zu folgenden Aspekten enthält:

1.Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 durch die Zahlungsdienstleister;

2.Einhaltung der Anforderungen zur Sicherstellung des Bestehens von Vergleichswebsites gemäß Artikel 7 durch die Mitgliedstaaten;

3.Anzahl der vorgenommenen Zahlungskontowechsel und Anteil der abgelehnten Anträge auf Wechsel;

4.Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, Anzahl der eröffneten derartigen Konten und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.

Wie in Artikel 27 dargelegt, stützt sich der Bericht auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Die eingegangenen und übermittelten Daten weisen jedoch gewisse Lücken auf (z. B. wenn in einem Mitgliedstaat keine Informationen verfügbar waren). Auch waren die Methoden und Quellen der Datenerhebung in den einzelnen Mitgliedstaaten mitunter unterschiedlich, wodurch Vergleiche und die Bewertung der Daten erschwert werden können.

Der vorliegende Bericht ist der erste Bericht nach Artikel 27 2 ; er erstreckt sich auf den Zeitraum von 2016 bis 2021. Parallel zu diesem Bericht hat die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie nach Maßgabe des Artikels 28 angenommen.

2.EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 4, 5 UND 6 DURCH DIE ZAHLUNGSDIENSTLEISTER

Kapitel II der Richtlinie enthält Vorschriften bezüglich der Vergleichbarkeit der für Zahlungskonten in Rechnung gestellten Entgelte. Wie in den verschiedenen Erwägungsgründen dargelegt, werden mit Kapitel II zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll der Binnenmarkt für das Privatkundengeschäft der Banken verbessert und weiterentwickelt werden, zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Verbraucher die Entgelte nachvollziehen und somit Angebote vergleichen und fundierte Entscheidungen treffen können.

Der erste Schritt zur Verwirklichung dieser beiden Ziele besteht darin, eine standardisierte Terminologie gemäß Artikel 3 der Richtlinie festzulegen. Dank eines integrierten und schrittweisen Ansatzes verfügen die Mitgliedstaaten nunmehr über eine Liste der repräsentativsten entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste. Diese standardisierten Begriffe dienen auch als Grundlage für die übrigen Artikel des Kapitels II, und zwar insofern, als Zahlungsdienstleister die vereinbarten standardisierten Begriffe verwenden müssen, um den jeweiligen Artikeln des Kapitels II zu entsprechen.

Im Einklang mit Artikel 27 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen zur Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 durch die Zahlungsdienstleister vorgelegt.

a)Artikel 4 (Entgeltinformation und Glossar)

Artikel 4 der Richtlinie sieht vor, dass „Zahlungsdienstleister einem Verbraucher rechtzeitig, bevor sie mit ihm einen Vertrag über ein Zahlungskonto abschließen, eine Entgeltinformation in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger aushändigen, die die standardisierten Begriffe … und … Angaben zu den für die einzelnen [von dem Zahlungsdienstleister angebotenen] Dienste verlangten Entgelten enthält“. Nach Artikel 4 wurden im Wege einer Durchführungsverordnung 3 auch genaue Regeln für das konkrete Format für die Entgeltinformation festgelegt; ferner wurden die Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Verbrauchern ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe und die entsprechenden Begriffsbestimmungen enthält. Darüber hinaus sind die Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 4 verpflichtet, den Verbrauchern die Entgeltinformation und das Glossar jederzeit zur Verfügung stellen. Die Dokumente müssen in elektronischer Form auf der Website des Zahlungsdienstleisters und in dessen Geschäftsräumen zugänglich gemacht werden. Ferner müssen Zahlungsdienstleister gemäß dieser Bestimmung die Entgeltinformation und das Glossar dem Verbraucher auf Anfrage unentgeltlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger aushändigen.

Was die Einhaltung der Verpflichtung der Zahlungsdienstleister betrifft, den Verbrauchern die Entgeltinformation rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (Artikel 4 Absatz 1), so scheinen die Zahlungsdienstleister dieser Verpflichtung im Allgemeinen nachzukommen. Dies geht entweder aus Inspektionen vor Ort oder Erhebungen hervor (BG, FR, CY, LV, PT, SI) oder aus der Tatsache, dass diesbezüglich keine Beschwerden eingegangen sind, was darauf schließen lässt, dass die Zahlungsdienstleister der Verpflichtung im Allgemeinen nachzukommen scheinen (BE, CZ, DK, DE, EE, FR, HR, IT, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, RO, SK, FI).

Was die Einhaltung der Verpflichtung der Zahlungsdienstleister betrifft, den Verbrauchern ein Glossar zur Verfügung zu stellen, das zumindest die standardisierten Begriffe enthält (Artikel 4 Absatz 4), so scheinen die Zahlungsdienstleister dieser Verpflichtung im Allgemeinen nachzukommen. Dies geht entweder aus Inspektionen vor Ort oder Erhebungen hervor (BG, FR, CY, LV, PT, SI) oder aus der Tatsache, dass diesbezüglich keine Beschwerden eingegangen sind, was darauf schließen lässt, dass die Zahlungsdienstleister der Verpflichtung im Allgemeinen nachzukommen scheinen (BE, CZ, DK, DE, EE, HR, IT, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, SK, FI).

Was die Einhaltung der Verpflichtung der Zahlungsdienstleister betrifft, den Verbrauchern (einschließlich Nichtkunden) die Entgeltinformation und das Glossar jederzeit auf ihrer Website und in ihren Geschäftsräumen zur Verfügung zu stellen (Artikel 4 Absatz 5), so scheinen die Zahlungsdienstleister dieser Verpflichtung im Allgemeinen nachzukommen. Dies geht entweder aus Inspektionen vor Ort oder Erhebungen hervor (BG, FR, CY, LV, PT, SI) oder aus der Tatsache, dass diesbezüglich keine Beschwerden eingegangen sind, was darauf schließen lässt, dass die Zahlungsdienstleister der Verpflichtung im Allgemeinen nachzukommen scheinen (BE, CZ, DK, DE, EE, HR, IT, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, SK, FI).

b)Artikel 5 (Entgeltaufstellung)

Artikel 5 enthält die Verpflichtung zur Bereitstellung der Entgeltaufstellung. Dementsprechend hat die Kommission eine Durchführungsverordnung 4 erlassen, in der das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols festgelegt ist. Nach Artikel 5 müssen die Zahlungsdienstleister den Verbrauchern mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Aufstellung sämtlicher Entgelte, die für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste angefallen sind, zur Verfügung stellen.

Was die Einhaltung der Verpflichtung der Zahlungsdienstleister betrifft, den Verbrauchern mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Aufstellung sämtlicher angefallener Entgelte zur Verfügung zu stellen (Artikel 5 Absatz 1), so scheinen die Zahlungsdienstleister dieser Verpflichtung im Allgemeinen nachzukommen. Dies geht entweder aus Inspektionen vor Ort oder Erhebungen hervor (AT, SI) oder aus der Tatsache, dass diesbezüglich keine Beschwerden eingegangen sind, was darauf schließen lässt, dass die Zahlungsdienstleister der Verpflichtung im Allgemeinen nachzukommen scheinen (BE, BG, CZ, DK, DE, EE, IE, EL, FR, HR, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, PL, SK, FI).

Die meisten Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass keine Durchsetzungsmaßnahmen aufgrund von Verstößen gegen Artikel 5 ergriffen wurden. Einige Mitgliedstaaten (DE, IE, FR, HU, NL) haben jedoch auf Anlaufschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Datum der Umsetzung hingewiesen. In diesen Fällen wurden Warnungen bezüglich des Verbraucherschutzes an die betreffenden Zahlungsdienstleister übermittelt, in denen die unverzügliche Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gefordert wurde. Irland erklärte, dass zwar einige Kreditinstitute im Privatkundengeschäft aufgrund von system- bzw. IT-bedingten Einschränkungen Probleme gehabt hätten, die Frist zum 31. Oktober 2019 einzuhalten, dass jedoch Ausweichlösungen gefunden und Systemkorrekturen vorgenommen worden seien und somit bisher keine Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Die Niederlande erklärten, dass man sich für eine informelle Zusammenarbeit mit den Zahlungsdienstleistern entschieden (und keine formellen Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen) habe. Portugal übermittelte im Jahr 2019 227 spezifische Anordnungen an 115 Zahlungsdienstleister wegen Nichteinhaltung von Artikel 5; die festgestellten Unregelmäßigkeiten und Verstöße betrafen hauptsächlich die Vorschriften betreffend die Aushändigung der Entgeltaufstellung sowie die Anforderungen in Bezug auf das entsprechende Muster und das Ausfüllen. Die Tschechische Republik erklärte, dass eine Filiale einer ausländischen Bank es 2019 versäumt habe, den Verbrauchern die Entgeltaufstellung bis Ende Februar zu übermitteln; der Grund hierfür seien technische Schwierigkeiten gewesen. Anfang Juli, als die tschechische Nationalbank entsprechende Untersuchungen durchgeführt habe, sei die Entgeltaufstellung an alle Kunden dieser Filiale übermittelt worden.

c)Artikel 6: Informationen für Verbraucher

Gemäß Artikel 6 sind die Zahlungsdienstleister verpflichtet, in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher gegebenenfalls die standardisierten Begriffe zu verwenden. Zahlungsdienstleister können in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung firmeneigene Produktbezeichnungen unter der Voraussetzung verwenden, dass diese firmeneigenen Produktbezeichnungen eine untergeordnete Bezeichnung für diese Dienste darstellen.

Was die Einhaltung der Verpflichtung der Zahlungsdienstleister betrifft, in ihren Vertrags-, Geschäfts- und Marketinginformationen für Verbraucher die standardisierten Begriffe zu verwenden (Artikel 6 Absatz 1), so scheinen die Zahlungsdienstleister dieser Verpflichtung im Allgemeinen nachzukommen. Dies geht entweder aus Inspektionen vor Ort oder Erhebungen hervor (CY) oder aus der Tatsache, dass keine diesbezüglichen Beschwerden eingegangen sind (BE, BG, CZ, DK, DE, EE, EL, FR, HR, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, SI, SK, FI). Zypern erklärte, dass im Rahmen der diesbezüglichen Erhebung nur zwei Banken angegeben hätten, dass die Arbeiten noch nicht abgeschlossen seien und sie die Anforderungen nach Artikel 6 voraussichtlich bis Ende 2022 vollumfänglich erfüllen würden.

Hinsichtlich der Frage, wie häufig die Zahlungsdienstleister firmeneigene Produktbezeichnungen in der Entgeltinformation und in der Entgeltaufstellung verwenden, zeigt sich, dass die Zahlungsdienstleister firmeneigene Produktbezeichnungen im Allgemeinen recht häufig verwenden.

Was mögliche Durchsetzungsmaßnahmen aufgrund von Verstößen gegen Artikel 6 der Richtlinie betrifft, so gaben alle Mitgliedstaaten, die diese Frage beantworteten, an, dass keine derartigen Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen worden seien. Frankreich erklärte, dass geringfügige Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien (z. B. die Verwendung nicht standardisierter Begriffe, die Verwendung unterschiedlicher Begriffe für denselben Dienst in verschiedenen Dokumenten usw.), die zu Verwirrung bei den Kunden führen könnten. Es seien jedoch keine Sanktionen verhängt worden, da diese Verstöße als unwesentlich angesehen worden seien.

3.EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN ZUR SICHERSTELLUNG DES BESTEHENS VON VERGLEICHSWEBSITES GEMÄSS ARTIKEL 7 DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN

Nach Artikel 7 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass die Verbraucher entgeltfreien Zugang zu mindestens einer Website haben, die einen Vergleich der Entgelte ermöglicht, die von Zahlungsdienstleistern für zumindest die Dienste berechnet werden, die in der nationalen Liste der repräsentativsten entgeltpflichtigen mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste aufgeführt sind. Ferner ist in dem Artikel vorgesehen, dass Vergleichswebsites sowohl von privaten Anbietern als auch von staatlichen Stellen betrieben werden können und dass sie auf unabhängige Weise betrieben werden müssen. Zudem müssen diese Websites die Identität ihrer Inhaber offenlegen; klare, objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt; eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden; auf dem neuesten Stand sein, einen wesentlichen Teil des Marktes abdecken und ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über veröffentlichte Entgelte vorsehen.

Zum Januar 2021 verfügten nahezu alle Mitgliedstaaten 5 über mindestens eine funktionierende Vergleichswebsite entsprechend den Anforderungen von Artikel 7. In der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten wurde eine staatliche Stelle mit der Erstellung und anschließenden Aktualisierung der Tabelle beauftragt. 6

4.ANZAHL DER VORGENOMMENEN ZAHLUNGSKONTOWECHSEL UND ANTEIL DER ABGELEHNTEN ANTRÄGE AUF WECHSEL

a)Vorgenommene Zahlungskontowechsel

Um den Wechsel von Zahlungskonten zu erleichtern, wurden die Mitgliedstaaten durch Artikel 10 der Richtlinie verpflichtet, sicherzustellen, dass die Zahlungsdienstleister einen klaren und schnellen Service für den Kontowechsel innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats bereitstellen.

Die nachstehende Tabelle enthält die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Anzahl der Zahlungskontowechsel, die im Zeitraum zwischen 2016 und 2021 vorgenommenen wurden. Da nicht alle Informationen in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, weist die Tabelle gewisse Lücken auf. Insbesondere die Daten für 2021 waren zum Zeitpunkt der Erhebung noch nicht für alle Mitgliedstaaten verfügbar. Auch kann es sein, dass aufgrund der verspäteten Umsetzung in einigen Mitgliedstaaten in den Jahren 2016 oder 2017 noch kein Kontowechsel-Service zur Verfügung stand oder die Daten für diese Jahre nicht erhoben wurden. Außerdem wurden in einigen Mitgliedstaaten die Daten nicht immer auf jährlicher Basis, sondern über einen längeren Zeitraum erhoben.

Darüber hinaus sind die vorgelegten Daten aufgrund unterschiedlicher Methoden der Datenerhebung nicht in allen Fällen vollständig vergleichbar. In einigen Mitgliedstaaten sind die Kreditinstitute beispielsweise verpflichtet, die Daten regelmäßig (oder auf Ad-hoc-Basis) zu melden. In anderen Mitgliedstaaten hingegen werden die Daten mitunter nur auf freiwilliger Basis oder nur im Rahmen einer Stichprobe von Kreditinstituten erhoben. Ferner können die Zahlen einiger Mitgliedstaaten für 2016 in manchen Fällen Kontowechsel umfassen, die 2016 in den Monaten vor dem Inkrafttreten der Richtlinie stattgefunden haben (z. B. in Fällen, in denen es in den betreffenden Mitgliedstaaten bereits vor der Umsetzung der Richtlinie einen ähnlichen Kontowechsel-Service gab). Aus all diesen Gründen ist es schwierig, eindeutige Schlussfolgerungen zu ziehen.

 Tabelle 1: Anzahl der pro Jahr vorgenommenen Kontowechsel 7

Auf der Grundlage der verfügbaren Daten geht aus der Tabelle hervor, dass große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In einigen Mitgliedstaaten (z. B. in Dänemark oder Frankreich) wurde eine beträchtliche Zahl von Kontowechseln vorgenommen, wobei in einigen Fällen eine steigende Tendenz zu verzeichnen ist; in anderen Mitgliedstaaten hingegen (z. B. Bulgarien, Griechenland, Malta, Portugal, Rumänien oder Zypern) sind die Zahlen sehr niedrig. 8

b)Anzahl (und Anteil) der abgelehnten Anträge auf Wechsel

Die Mitgliedstaaten übermittelten die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen Informationen über die Anzahl der Anträge auf Wechsel, die im Zeitraum zwischen 2016 und 2021 abgelehnt wurden. Die jeweiligen Anteile wurden berechnet, indem die Zahl der erfolgten Wechsel und die Zahl der abgelehnten Anträge auf Wechsel als Prozentsatz aller Anträge zugrunde gelegt wurden. 9 Ähnlich wie oben sind auch die Informationen über die Anzahl der abgelehnten Anträge auf Wechsel nicht vollständig. Darüber hinaus werden in einigen Mitgliedstaaten überhaupt keine Daten über abgelehnte Anträge erhoben. Zudem sind auch hierzu die vorgelegten Daten aufgrund unterschiedlicher Methoden der Datenerhebung in den Mitgliedstaaten nicht immer vollständig vergleichbar.

Tabelle 2: Anzahl und Anteil der abgelehnten Anträge auf Wechsel 10

Die Zahl der abgelehnten Anträge auf einen Wechsel scheint im Allgemeinen gering zu sein. Allerdings bestehen offenbar erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten, da einige von ihnen (z. B. Spanien, Rumänien oder Ungarn) dennoch hohe Zahlen aufweisen. Während Kreditinstitute grundsätzlich keinen Kontowechsel ablehnen sollten, können sie die Schließung eines Zahlungskontos verweigern, wenn eine ausstehende Verpflichtung besteht. 11 In anderen Fällen könnten unvollständige oder fehlerhafte Antragsformulare ausschlaggebend sein.

5.ANZAHL DER KREDITINSTITUTE, DIE ZAHLUNGSKONTEN MIT GRUNDLEGENDEN FUNKTIONEN ANBIETEN, ANZAHL DER ERÖFFNETEN DERARTIGEN KONTEN UND ANTEIL DER ABGELEHNTEN ANTRÄGE AUF EIN ZAHLUNGSKONTO MIT GRUNDLEGENDEN FUNKTIONEN

Um die finanzielle Teilhabe zu erhöhen, wurde in Artikel 16 der Richtlinie das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen für alle Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU verankert. Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen müssen Verbrauchern von allen oder von einer ausreichend großen Zahl von Kreditinstituten angeboten werden, damit alle Verbraucher im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats garantierten Zugang zu einem solchen Konto haben.

a)Anzahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten

In den meisten Mitgliedstaaten müssen alle Kreditinstitute, die normale Zahlungskonten anbieten, auch Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen im Angebot haben. In anderen Mitgliedstaaten (siehe nachstehende Tabelle) sind nur manche Kreditinstitute verpflichtet, Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anzubieten, nämlich diejenigen, die bestimmte, von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Kriterien erfüllen. In all diesen Mitgliedstaaten scheinen jedoch diejenigen Kreditinstitute, die einer solchen Pflicht unterliegen, im Allgemeinen einen – gemessen an der Anzahl der Zahlungskonten – großen Marktanteil zu haben.

Tabelle 3: Mitgliedstaaten 12 , in denen nur manche Kreditinstitute Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten

b)Anzahl der Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Die von den Mitgliedstaaten übermittelten und in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Informationen über die Anzahl der Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sind für bestimmte Jahre nicht vollständig. Darüber hinaus nehmen die Kreditinstitute in einigen Mitgliedstaaten mitunter keine Unterscheidung zwischen normalen Zahlungskonten und solchen mit grundlegenden Funktionen vor, sodass keine Daten über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vorliegen. Auch hier sind die Informationen aufgrund unterschiedlicher Methoden der Datenerhebung womöglich nicht immer vergleichbar. Ein weiterer Grund für mangelnde Vergleichbarkeit liegt darin, dass in einigen Mitgliedstaaten nur manche Kreditinstitute Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen als gesondertes Produkt anbieten, während andere Kreditinstitute nicht zwischen den verschiedenen Kontoarten unterscheiden. In diesen Ländern beziehen sich die Zahlen somit nur auf die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, die als gesondertes Produkt angeboten werden. Folglich ist es auch hier schwierig, eindeutige Schlussfolgerungen zu ziehen.

Tabelle 4: Anzahl der Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen 13

Aus der Tabelle geht hervor, dass während des Zeitraums, für den Daten gemeldet wurden, eine beträchtliche Anzahl von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen eröffnet wurde. In einigen der Mitgliedstaaten beispielsweise, in denen der Anteil der Bevölkerung ohne Zahlungskonto zuvor höher war, (z. B. Griechenland, Litauen, Tschechische Republik und Zypern) ist eine besonders hohe Nutzung dieser Konten zu verzeichnen. In anderen Mitgliedstaaten hingegen (z. B. Bulgarien, Kroatien, Lettland, Polen und Rumänien) waren die Zahlen eher gering. 14  

c)Anzahl (und Anteil) der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen

Die Daten über die Anzahl der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen wurden von den Mitgliedstaaten erhoben (siehe nachstehende Tabelle). Die jeweiligen Anteile wurden berechnet, indem die Zahl der eröffneten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen und die Zahl der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen als Prozentsatz aller Anträge zugrunde gelegt wurden. 15 Für die Daten gelten die gleichen Vorbehalte wie oben: So sind auch hier nicht alle Informationen verfügbar und die Daten möglicherweise nicht vollständig vergleichbar.

Tabelle 5: Anzahl und Anteil der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen 16

Aus den Daten geht hervor, dass die Zahlen der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen im Allgemeinen sehr niedrig sind; in einigen wenigen Mitgliedstaaten (z. B. Bulgarien oder Frankreich) wurden überhaupt keine Anträge abgelehnt. 17 In manchen Mitgliedstaaten jedoch ist die Ablehnungsquote geringfügig höher, und in einem Mitgliedstaat (Lettland) scheinen besonders viele Anträge abgelehnt worden zu sein.

6.SCHLUSSFOLGERUNG

Aufgrund des Zeitraums, in dem die Daten erhoben wurden, und der unterschiedlichen Methoden der Datenerhebung ist es schwierig, endgültige Schlussfolgerungen über die Wirkung der Richtlinie vor Ort zu ziehen. Der Bericht bestätigt jedoch, dass die wichtigsten Maßnahmen der Richtlinie – in Bezug auf Transparenz und Vergleichbarkeit, den Kontowechsel-Service und das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen – im Allgemeinen umgesetzt wurden.

Trotz gewisser Vorbehalte aufgrund von Datenlücken und unterschiedlichen Datenerhebungsmethoden scheinen die Daten darauf hinzudeuten, dass in einigen Mitgliedstaaten eine beträchtliche Zahl von Kontowechseln vorgenommen wurde, wobei in einigen Fällen eine steigende Tendenz zu verzeichnen ist. In anderen Mitgliedstaaten hingegen sind die Zahlen sehr gering. Die Zahl der abgelehnten Anträge auf Wechsel scheint im Allgemeinen gering zu sein, wenngleich sie in einigen Mitgliedstaaten hoch ist.

Im Hinblick auf Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zeigen die Daten, dass in den meisten Mitgliedstaaten alle Kreditinstitute, die normale Zahlungskonten anbieten, auch Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen im Angebot haben müssen. In anderen Mitgliedstaaten sind jedoch nur manche Kreditinstitute verpflichtet, Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anzubieten, nämlich diejenigen, die bestimmte, von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte Kriterien erfüllen. In den letztgenannten Fällen scheinen jedoch diejenigen Kreditinstitute, die einer solchen Pflicht unterliegen, im Allgemeinen einen großen Marktanteil zu haben. Weiterhin ist den Daten zu entnehmen, dass während des Zeitraums, für den Daten gemeldet wurden, eine beträchtliche Anzahl von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen eröffnet wurde; in einigen Mitgliedstaaten waren die Zahlen jedoch gering. Dennoch ist in einigen Mitgliedstaaten, in denen der Anteil der Bevölkerung ohne Zahlungskonto zuvor höher war, eine besonders hohe Nutzung dieser Konten zu verzeichnen. Die Zahlen der abgelehnten Anträge auf ein Konto mit grundlegenden Funktionen scheinen im Allgemeinen sehr niedrig zu sein. In einigen Mitgliedstaaten jedoch ist die Ablehnungsquote geringfügig höher, und in einem Mitgliedstaat scheinen besonders viele Anträge abgelehnt worden zu sein.

Um künftig für eine bessere Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit der Daten zu sorgen, arbeitet die Kommission derzeit an einer Einigung mit den Mitgliedstaaten über die zu erhebenden bzw. zu übermittelnden einschlägigen Datensätze.

(1)

     Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

(2)

     Die Vorlage dieses Berichts hat sich zum Teil verzögert, da zunächst abgewartet werden musste, bis die einschlägigen Daten verfügbar waren, weil die meisten Mitgliedstaaten die Richtlinie verspätet umgesetzt hatten. Darüber hinaus hatte sich die Annahme der delegierten Rechtsakte (technische Durchführungsstandards und technische Regulierungsstandards), die für die Umsetzung der Transparenzanforderungen der Richtlinie von entscheidender Bedeutung sind, ebenfalls verzögert, sodass sie erst im Oktober 2018 anwendbar wurden.

(3)

   Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (C/2017/6456) (ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 37).

(4)

   Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (C/2017/6453) (ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 26).

(5)

   Die Situation in Deutschland wird von der Kommission derzeit beobachtet: Dort hatte ein lokaler Verbraucherverband eine Unterlassungsklage gegen die nationale Vergleichswebsite eingereicht.

(6)

   Die Vergleichswebsites in Deutschland, den Niederlanden und der Tschechischen Republik werden jeweils von einem privaten Anbieter betrieben. In Polen gibt es zwei den Anforderungen entsprechende Vergleichswebsites, von denen eine privat betrieben wird. In den übrigen Mitgliedstaaten wird die Vergleichswebsite von einer staatlichen Stelle betrieben.

(7)

   Die Daten für Estland beziehen sich auf die Zeiträume vom 10. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2018 sowie vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2020. Die Daten für Deutschland beziehen sich auf den Zeitraum vom 18. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 sowie auf das Jahr 2019. Für die Berechnung der Gesamtzahl der pro Jahr vorgenommenen Wechsel wurden die Daten, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr erhoben wurden (z. B. in Estland und Deutschland), anteilig auf die einzelnen Jahre verteilt.

(8)

     Die Anzahl der Kontowechsel kann von einer Reihe von Faktoren abhängen. So gilt der Kontowechsel-Service für Zahlungskonten, nicht aber für andere Finanzprodukte (z. B. Hypothekendarlehen und Anlagen), die mit einem Zahlungskonto verbunden sein können. Zudem kennen manche Verbraucher den Service womöglich gar nicht oder sind nur unzureichend darüber informiert, oder aber ihnen wird sogar davon abgeraten, ihn zu nutzen. Weitere mögliche Gründe sind unzureichende Kenntnisse der Verbraucher im Finanzbereich und die Annahme, dass die Ersparnis durch einen Kontowechsel nur gering sei, der Wunsch, die bestehende Kontonummer nicht zu verlieren, und die Befürchtung, dass Zahlungen nicht ankommen könnten. (Für weitere Einzelheiten hierzu siehe den Bericht nach Artikel 28).

(9)

   Fälle, in denen Anträge womöglich zurückgezogen wurden, konnten (aufgrund mangelnder Daten) nicht berücksichtigt werden.

(10)

   Die Daten für Estland beziehen sich auf die Zeiträume vom 10. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2018 sowie vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2020. Die Daten für Deutschland beziehen sich auf den Zeitraum vom 18. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 sowie auf das Jahr 2019. Für die Berechnung der Gesamtzahl der pro Jahr vorgenommenen Wechsel wurden die Daten, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr erhoben wurden (z. B. in Estland und Deutschland), anteilig auf die einzelnen Jahre verteilt.

(11)

     Gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e der Richtlinie über Zahlungskonten schließt der übertragende Zahlungsdienstleister das Zahlungskonto zu dem in der Ermächtigung angegebenen Datum, sofern der Verbraucher keine ausstehenden Verpflichtungen auf diesem Zahlungskonto mehr hat und die Schritte nach den Buchstaben a, b und d vollzogen wurden.

(12)

   In der Slowakei unterliegen nur diejenigen Kreditinstitute einer entsprechenden Pflicht, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für Verbraucher alle mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen verbundenen Bankdienstleistungen erbringen. Erbringt beispielsweise ein Kreditinstitut diese Dienstleistungen ausschließlich für Geschäftskunden, so unterliegt es nicht der Pflicht. Auch einige reine Internetbanken, die über keine physischen Filialen verfügen, sind von der Pflicht ausgenommen, sofern sie keine Bargeldabhebungen am Schalter einer physischen Bankfiliale ermöglichen.

(13)

   Die Daten für Zypern beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Mai 2018 sowie auf die Jahre 2019, 2020 und 2021 und umfassen größtenteils Fälle, in denen bestehende Basiszahlungskonten neu in die Kategorie der Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen eingestuft wurden. Die Daten für Estland beziehen sich auf die Zeiträume vom 10. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2018 sowie vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2020. Die Daten für Deutschland beziehen sich auf den Zeitraum vom 18. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 sowie auf das Jahr 2019. Für die Berechnung der Gesamtzahl der pro Jahr eröffneten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen wurden die Daten, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr erhoben wurden (z. B. in Estland und Deutschland), anteilig auf die einzelnen Jahre verteilt.

(14)

     Für die relativ geringe Zahl der Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gibt es eine Reihe möglicher Gründe. Erstens war der Anteil der Personen mit einem Bankkonto in vielen Mitgliedstaaten bereits sehr hoch, als die Richtlinie über Zahlungskonten angenommen wurde. Zweitens verfügten einige Mitgliedstaaten bereits über ähnliche Instrumente. Drittens sind normale Konten (einschließlich kostenloser Online-Konten) leicht zugänglich, weshalb Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für Verbraucher, die Zugang zu normalen Konten haben, möglicherweise nicht relevant sind. Ein weiterer Grund für eine geringe Verbreitung könnte darin liegen, dass Verbraucher nicht ausreichend über derartige Konten Bescheid wissen. (Für weitere Einzelheiten hierzu siehe den Bericht nach Artikel 28).

(15)

   Fälle, in denen Anträge womöglich zurückgezogen wurden, wurden (aufgrund mangelnder Daten) nicht berücksichtigt.

(16)

   Die Daten für Zypern beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Mai 2018 sowie auf die Jahre 2019, 2020 und 2021; die Anteile wurden auf der Grundlage der Neuanträge berechnet, d. h., es wurden keine Fälle berücksichtigt, in denen bestehende Konten möglicherweise neu als Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen eingestuft oder in Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen umgewandelt worden waren. Die Daten für Estland beziehen sich auf die Zeiträume vom 10. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2018 sowie vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2020. Die Daten für Deutschland beziehen sich auf den Zeitraum vom 18. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 sowie auf das Jahr 2019. Für die Berechnung der Gesamtzahl der abgelehnten Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen pro Jahr wurden die Daten, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr erhoben wurden (z. B. in Estland und Deutschland), anteilig auf die einzelnen Jahre verteilt. Die Daten für Lettland umfassen auch Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, die auf Wunsch des Verbrauchers aufgelöst wurden.

(17)

     In Frankreich beispielsweise liegt die Ablehnungsquote bei 0 %. Dieser Mitgliedstaat verfügt über einen Mechanismus zur Benennung eines bestimmten Kreditinstituts, das einem Verbraucher, dessen Anträge auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen abgelehnt wurden, ein solches Konto zur Verfügung stellen muss.

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