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Document 52023BP1972
Resolution (EU) 2023/1972 of the European Parliament of 10 May 2023 with observations forming an integral part of the decision on discharge in respect of the implementation of the budget of the European High Performance Computing Joint Undertaking for the financial year 2021
Entschlieẞung (EU) 2023/1972 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen für das Haushaltsjahr 2021 sind
Entschlieẞung (EU) 2023/1972 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen für das Haushaltsjahr 2021 sind
ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 570–575
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/570 |
ENTSCHLIEẞUNG (EU) 2023/1972 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 10. Mai 2023
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen für das Haushaltsjahr 2021 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen für das Haushaltsjahr 2021, |
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gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0089/2023), |
A. |
in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen für europäisches Hochleistungsrechnen (das „Gemeinsame Unternehmen“) im Oktober 2018 für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2026 eingerichtet wurde (1) und seit September 2020 eigenständig ist; |
B. |
in der Erwägung, dass der Rat im Juli 2021 eine neue Gründungsverordnung annahm, mit der die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) für den Zeitraum 2021-2027 bis zum 31. Dezember 2033 verlängert wurde (2) mit dem Auftrag, in der Union ein weltweit führendes zusammengeschlossenes, sicheres und hypervernetztes Ökosystem für Supercomputer, Quantencomputer, Dienste und Dateninfrastrukturen zu entwickeln, einzurichten, zu erweitern und zu unterhalten, die Entwicklung und Einführung nachfrage- und nutzerorientierter, innovativer und wettbewerbsfähiger Hochleistungsrechensysteme — vorzugsweise innerhalb der Union — auf der Grundlage einer Lieferkette zu unterstützen, die verlässlich Komponenten, Technik und Wissen verfügbar macht und das Risiko von Störungen begrenzt, und die Entwicklung einer breiten Palette von für diese Systeme optimierten Anwendungen zu fördern sowie die Nutzung dieser Hochleistungsrecheninfrastrukturen auf eine große Zahl öffentlicher und privater Nutzer auszuweiten und den zweifachen Wandel sowie die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen für die europäische Wissenschaft und Wirtschaft zu unterstützen; |
C. |
in der Erwägung, dass Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Union, vertreten durch die Kommission, die Teilnehmerstaaten (3) und zwei Partner aus dem Privatsektor, vertreten durch die Europäische Technologieplattform für Hochleistungsrechnen (European Technology Platform for High Performance Computing) und die Vereinigung Big Data Value Association, sind; in der Erwägung, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens Ende 2021 den Beitrittsantrag eines dritten privaten Partners, des European Quantum Industry Consortium, akzeptierte; |
D. |
in der Erwägung, dass sich der maximale Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen (einschließlich der EEA-Mittel) gemäß der Verordnung (EU) 2021/1173 auf bis zu 3,081 Mrd. EUR beläuft, einschließlich 92 Mio. EUR für Verwaltungskosten, sofern dieser Betrag mindestens dem Beitrag der Teilnehmerstaaten entspricht; |
Allgemeines
1. |
begrüßt, dass in dem Bericht des Rechnungshofs der Schluss gezogen wird, dass der Abschluss des Gemeinsamen Unternehmens für das am 31. Dezember 2021 endende Jahr in allen wesentlichen Punkten ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild seiner Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2021, der Ergebnisse seiner Vorgänge und seiner Cashflows sowie der Veränderungen des Nettovermögens für das zu Ende gegangene Jahr vermittelt und mit den Finanzvorschriften des Gemeinsamen Unternehmens und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in Einklang steht; hebt hervor, dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; |
2. |
stellt jedoch fest, dass der Rechnungshof das Risiko hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Jahresrechnungen aufgrund der noch nicht eingerichteten Verfahren für den Ausweis und die Verwaltung von Vermögenswerten und der Anforderungen an die Meldung, Bescheinigung und Validierung der Sachbeiträge seiner Mitglieder als mittleres Risiko eingestuft hat; |
3. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen zusätzliche Mittel in Höhe von rund 2 Mrd. EUR aus dem Programm „Digitales Europa“ sowie in Höhe von 200 Mio. EUR aus der Fazilität „Connecting Europe“ erhalten wird, um die Anschaffung, die Inbetriebnahme, den Ausbau und den Betrieb der Infrastrukturen für Supercomputer und Quantencomputer zu unterstützen; |
4. |
nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen von Horizont Europa 2020 ambitionierte Ziele für das Gemeinsame Unternehmen vorgesehen sind, die nur erreicht werden können, wenn wirksame Lösungen entwickelt und umgesetzt werden, mit denen die Schwachstellen in den internen Kontrollsystemen behoben und Vorbereitungen mit Blick auf die künftigen Herausforderungen getroffen werden, die sich aus den zunehmenden Aufgaben ergeben, z. B. im Bereich Personalverwaltung und -planung; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass besonders komplizierte und aufwändige Berechnungen und Berichtspflichten ein erhebliches Fehlerrisiko darstellen, und fordert daher, die Möglichkeiten für Vereinfachungen zu sondieren, wo immer dies möglich und mit dem bestehenden Rechtsrahmen vereinbar ist; |
5. |
stellt fest, dass 2021 das erste volle Betriebsjahr des Gemeinsamen Unternehmens seit dem Erlangen seiner Eigenständigkeit im September 2020 war; |
6. |
stellt fest, dass es für die Gemeinsamen Unternehmen keine harmonisierte Definition des Begriffs „Verwaltungskosten“ gibt, die die Grundlage für die Berechnung der Finanzbeiträge ihrer Mitglieder bildet und eine Voraussetzung für die Vergleichbarkeit dieser Kosten ist; fordert vor diesem Hintergrund gemeinsame Leitlinien für alle Gemeinsamen Unternehmen, um bei der Klassifizierung bestimmter Kategorien von Verwaltungskosten, wie etwa Ausgaben für Beratung, Studien, Analysen, Evaluationen und technische Hilfe, einen harmonisierten Ansatz zu verfolgen; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
7. |
stellt fest, dass sich die neuen Mittel für Zahlungen im Jahr 2021 auf 207,5 Mio. EUR (gegenüber 181,5 Mio. EUR im Jahr 2020) und die neuen Mittel für Verpflichtungen auf 722,4 Mio. EUR (gegenüber 509,1 Mio. EUR im Jahr 2020) beliefen; stellt fest, dass sich die verfügbaren Mittel für Zahlungen auf 348,2 Mio. EUR (gegenüber 181,5 Mio. EUR im Jahr 2020) und die verfügbaren gebundenen Mittel auf 753,4 Mio. EUR (gegenüber 509,1 Mio. EUR im Jahr 2020) beliefen; stellt fest, dass die verfügbaren Mittel nicht in Anspruch genommene Mittel aus Vorjahren, die das Gemeinsame Unternehmen im Haushalt des laufenden Jahres wiedereingesetzt hat, zweckgebundene Einnahmen und Umschichtungen auf das folgende Jahr umfassen; |
8. |
stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof das Risiko für die Haushaltsführung als mittleres Risiko für das Gemeinsame Unternehmen eingestuft hat, was auf Schwachstellen bei der Haushaltsplanung und bei der Überwachung der Haushaltsmittel sowie auf die Komplexität und den mehrjährigen Charakter seiner Aufträge und mit Finanzhilfen geförderten Maßnahmen zurückzuführen ist; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, dieses Problem im Rahmen der künftigen Haushalts- und Überwachungsverfahren anzugehen; |
9. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2021 bereits 180 Mio. EUR für die Kofinanzierung von Finanzhilfen für Forschung und Innovation im Rahmen von Horizont 2020 in Höhe von 50 % gebunden hatte, was dem Mindestziel gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 entspricht, und dass die Teilnehmerstaaten die verbleibenden 50 % der gesamten Projektkosten finanzieren und die Mitglieder aus dem Privatsektor zusätzlich zu den maximal förderfähigen Kosten der mit Finanzhilfen geförderten Maßnahmen beitragen müssen; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die privaten Mitglieder zu diesem Zeitpunkt Sachbeiträge in Höhe von lediglich 4,2 Mio. EUR gemeldet hatten; nimmt zur Kenntnis, dass nach Auffassung des Rechnungshofs ein hohes Risiko besteht, dass die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1488 geforderten Beiträge der privaten Mitglieder in Höhe von 420 Mio. EUR bis zum Ende der Durchführung des geförderten Projekts nicht erreicht werden; |
10. |
weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates Projekte im Umfang von 7 Mrd. EUR durchführen muss, wovon 3,1 Mrd. EUR von den Teilnehmerstaaten und 900 Mio. EUR von privaten Mitgliedern in Form von Finanz- und Sachbeiträgen mobilisiert werden sollten; stellt fest, dass dies einen erheblichen Anstieg im Vergleich zum vorangegangenen MFR darstellt, in dessen Rahmen das Gemeinsame Unternehmen Projekte im Umfang von rund 1,4 Mrd. EUR durchführen musste, und dass das Risiko, dass das Gemeinsame Unternehmen die Beitragsziele der anderen Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1173 nicht erreichen wird, erheblich erhöht ist; |
11. |
stellt fest, dass bei den in den Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens für 2021 eingestellten und für operative Projekte verfügbaren operativen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen die Ausführungsquoten 2 % bzw. 47 % betrugen; stellt fest, dass die sehr niedrige Ausführungsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen sich weitgehend durch den verzögerten Start des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des MFR 2021-2027 im Juli 2021 und die Übertragung von Mitteln in Höhe von 700 Mio. EUR an das Gemeinsame Unternehmen durch die Kommission und die Teilnehmerstaaten im Dezember 2021 erklärt; weist darauf hin, dass Verzögerungen bei den Aufnahmeeinrichtungen und Lieferprobleme bei Schlüsselkomponenten, die durch die weltweite Pandemie verursacht wurden und sich auf die Errichtung der Gebäude (Rechenzentren) auswirkten, die für die Aufnahme und den Betrieb der bereits erworbenen Supercomputer erforderlich sind, ebenfalls zur niedrigen Ausführungsquote beitrugen; |
12. |
merkt an, dass die niedrige Ausführungsquote bei den operativen Mitteln für Zahlungen hauptsächlich auf den verzögerten Start einiger neuer Infrastrukturprojekte, der wiederum zu Verzögerungen bei den für 2021 geplanten Vorfinanzierungszahlungen führte, sowie auf den unerwarteten zusätzlichen Zeitaufwand für die Vorabkontrollen der Leistungen im Zusammenhang mit den ersten Zwischenzahlungen für Horizont-2020-Projekte zurückzuführen war; |
13. |
stellt fest, dass, was die für Verwaltungsausgaben angesetzten Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen betrifft, das Gemeinsame Unternehmen bei der Planung seines Verwaltungshaushalts 2021 die Umschichtung nicht verwendeter Mittel für Zahlungen in erheblicher Höhe aus den Vorjahren nicht hinreichend berücksichtigt hat; weist darauf hin, dass außerdem die umgeschichteten Haushaltsmittel aus den Vorjahren nicht vor den neuen Mitteln des Haushaltsjahres verwendet wurden; |
14. |
stellt mit Besorgnis fest, dass es dem Gemeinsamen Unternehmen nach wie vor an zuverlässigen Verfahren für die Bescheinigung und Validierung von Sachbeiträgen mangelt, die von seinen Mitgliedern aus dem Privatsektor und den Teilnehmerstaaten gemeldet wurden, und dass es das einzige Gemeinsame Unternehmen ist, das über keinen strategischen Umsetzungsplan für die Erreichung der Beiträge anderer Mitglieder verfügt; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Entlastungsbehörde über die Schritte zu unterrichten, die ergriffen wurden, um das Nichtvorliegen eines solchen Plans zu beheben; hebt hervor, dass das Gemeinsame Unternehmen zuverlässige Verfahren für die Bescheinigung und Validierung von Sachbeiträgen sowie einen strategischen Umsetzungsplan (Fahrplan) mit realistischen Etappenzielen und realistischen jährlichen Zielvorgaben für Beiträge sowohl der Teilnehmerstaaten als auch der privaten Mitglieder auf Programmebene einführen sollte; nimmt ferner zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen die vom Rechnungshof vorgeschlagene Maßnahme anerkennt und sich verpflichtet hat, diese Angelegenheit zeitnah anzugehen; |
15. |
weist darauf hin, dass die Programme Horizont Europa und Digitales Europa im MFR 2021-2027 mit einer Mittelausstattung von insgesamt 15,1 Mrd. EUR für die Kofinanzierung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten der Gemeinsamen Unternehmen nach wie vor die Hauptfinanzierungsquelle der Gemeinsamen Unternehmen sind und dass die Gemeinsamen Unternehmen aus dem Gesamthaushalt für Horizont Europa in Höhe von 95,5 Mrd. EUR Mittel in Höhe von 11,6 Mrd. EUR ausführen, was etwa 12 % entspricht; begrüßt zum anderen, dass das Gemeinsame Unternehmen und das künftige Gemeinsame Unternehmen für Chips (4) im Rahmen des Programms „Digitales Europa“ große Projekte zum Kapazitätsaufbau sowie große Einführungs- und Investitionsprojekte im Zusammenhang mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa durchführen werden und dass das Gemeinsame Unternehmen und das künftige Gemeinsame Unternehmen für Chips Unionsmittel in Höhe von 3,4 Mrd. EUR aus dem Programm „Digitales Europa“ — d. h. 39 % der Gesamtmittel des Programms in Höhe von 8,6 Mrd. EUR — für die Ausführung dieser Tätigkeiten erhalten werden; |
16. |
entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/695 (5) und (EU) 2021/1173 verpflichtet ist, ein neues zentralisiertes Verwaltungsverfahren — das System für die zentrale Verwaltung der Finanzbeiträge (Central Management of Financial Contributions — CFMC) — einzuführen, um die Finanzbeiträge seiner Teilnehmerstaaten zu verwalten; |
17. |
stellt fest, dass sich jeder beteiligte Staat im Rahmen des geplanten CMFC-Systems dafür entscheiden kann, dem Gemeinsamen Unternehmen seinen jeweiligen Finanzbeitrag auf Projektebene für Begünstigte mit Sitz in seinem Staat zu zahlen, und dass während dieses Verfahrens jeder beteiligte Staat auch ein Vetorecht in Bezug auf alle Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung seiner eigenen nationalen Finanzbeiträge hat, die an das Gemeinsame Unternehmen für Antragsteller mit Sitz in seinem Staat gezahlt werden, und zwar im Einklang mit den Finanz- und Wettbewerbsregeln der Union, sodass ein Teilnehmerstaat auf der Grundlage nationaler strategischer Prioritäten entscheiden kann, ob er einen nationalen Begünstigten eines ausgewählten und genehmigten Forschungs- und Innovationsprojekts unterstützt oder nicht; weist andererseits darauf hin, dass dann das Gemeinsame Unternehmen die Kofinanzierungszahlungen für alle Teilnehmerstaaten tätigen muss, die beschlossen haben, das Gemeinsame Unternehmen mit der Zahlung ihrer Finanzbeiträge zu betrauen. nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen außerdem zwei verschiedene Prozesse zur Unterstützung von Verwaltungsvereinbarungen mit den Teilnehmerstaaten verwalten und überwachen müssen wird; stellt fest, dass die nationale Förderstelle jedes Teilnehmerstaats eine Vereinbarung mit dem Gemeinsamen Unternehmen unterzeichnen muss, um entweder das Gemeinsame Unternehmen mit der Zahlung der nationalen Beiträge zu betrauen oder die nationalen Vereinbarungen über Mittelübertragungen für die Zahlungen an die Begünstigten und die Berichterstattung über die Beiträge zu koordinieren; stellt fest, dass gemäß dem Zeitplan des Gemeinsamen Unternehmens die Vereinbarungen hätte unterzeichnet werden sollten, bevor das Gemeinsame Unternehmen seine ersten Muster-Finanzhilfevereinbarungen betreffend im Rahmen des MFR 2021-2027 veröffentlichte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unterzeichnet; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, Vereinfachungen für dieses aufwendige Verfahren zu prüfen und die Entlastungsbehörde über mögliche Lösungen zu unterrichten; |
18. |
stellt fest, dass gemäß den Bemerkungen des Rechnungshofs der zusätzliche Ressourcenbedarf für die Umsetzung des geplanten CMFC-Systems weder von der Kommission bewertet noch in die ursprünglichen Schätzungen des Personalbedarfs des Gemeinsamen Unternehmens für die Umsetzung der neuen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens aufgenommen wurde; stellt fest, dass dieser Mangel an Planung bei der Einführung des CMFC-Systems in Verbindung mit der Personalsituation und dem Mangel an IT-Tools und Support die Durchführung der Programme des Gemeinsamen Unternehmens und die Erreichung der Zielvorgaben in Bezug auf die Beiträge der anderen Mitglieder beeinträchtigen kann; weist mit Besorgnis darauf hin, dass die zentrale Verwaltung der Finanzbeiträge manuell durchgeführt werden muss, was erhebliche personelle Ressourcen erfordern wird; fordert, dass die Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung dieses neuen zentralisierten Systems unterrichtet wird; |
Auftragsvergabe und Personal
19. |
betont, dass der Rechnungshof das Risiko für im Rahmen von Verträgen getätigte Ausgaben und öffentliche Vergabeverfahren aufgrund der komplexen Vergabeverfahren für Aufträge mit hohem Auftragswert als mittleres Risiko für das Gemeinsame Unternehmen bewertet hat; |
20. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ende 2021insgesamtg 15 Statutsbedienstete und drei Zeitarbeitskräfte beschäftigte, die das Finanz- und Kommunikationsteam unterstützen; stellt ferner fest, dass die Einstellung ausgesetzt wurde, da die Zuweisung von Stellen für einen abgeordneten nationalen Sachverständigen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1173 eingestellt wurde und 2022 durch die Einstellung eines Programmbeauftragten ersetzt wird; |
21. |
bedauert, dass die wichtigsten Bedenken des Rechnungshofs damit in Zusammenhang stehen, dass das Gemeinsame Unternehmen unterbesetzt ist und dass der Mangel an ausreichend Statutspersonal zu einem verstärkten Einsatz von Zeitarbeitskräften geführt hat, was Schwachstellen in den Bereichen Finanzen, Haushalt und Personalverwaltung zur Folge haben und ein Risiko in Bezug auf die Kontinuität der Tätigkeiten, die Aufrechterhaltung von Schlüsselkompetenzen und den Mangel an ausreichenden internen Kontrollen darstellen und folglich die Erreichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens beeinträchtigen könnte; begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1173 in der Lage ist, Schritte zu unternehmen, um dieses Problem zu beheben, und das Einstellungsverfahren eingeleitet hat, wobei es den wesentlichen Positionen, die sich auf die Schlüsselfunktionen des Gemeinsamen Unternehmens und die Risikominderung beziehen, wie den Posten des Internen Prüfers, Vorrang einräumt; |
22. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1173 mehr als 7 Mrd. EUR an Mitteln einsetzen muss und dass es hierfür weitere 39 Mitarbeiter einstellen muss, um sein geplantes Niveau von 54 Statutsbediensteten bis Ende 2023 zu erreichen (6); stellt fest, dass aufgrund der verzögerten Annahme der Verordnung (EU) 2021/1173 das Gemeinsame Unternehmen erst Ende 2021 die erforderlichen Einstellungsverfahren für sieben Stellen von höchster Priorität eingeleitet hat und somit seinen Personalbestand im Laufe des Jahres 2021 nicht vergrößern konnte; |
23. |
stellt fest, dass im Hinblick auf die Feststellungen des Rechnungshofs zur prekären Personalsituation im Gemeinsamen Unternehmen im Jahr 2021 verstärkte Anstrengungen im Bereich der Humanressourcen im Allgemeinen und bei der Einbeziehung der Ressourcenplanung der Kommission erforderlich sind, um die Personalplanung und insbesondere das Einstellungsverfahren zu verbessern, damit Fälle langfristig freier Stellen, eine hohe Personalfluktuation, eine hohe Zahl externer Mitarbeiter, die Abhängigkeit von der Fachkompetenz einiger weniger Mitarbeiter, übermäßige Arbeitsbelastung und daraus resultierender Personalmangel und Ineffizienzen vermieden werden und stattdessen attraktive und sozial gerechte Beschäftigungsbedingungen geschaffen werden, die die Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens unterstützen; |
24. |
entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2021, dass von insgesamt 45 Sachverständigen, die an Evaluierungen und Projektüberprüfungen teilnahmen, 47 % weiblich und 53 % männlich waren; begrüßt diese Zahlen und fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, das Geschlechterverhältnis bei seinem Personal weiter zu verbessern; |
25. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen gemäß den Empfehlungen des Rechnungshofs von Ende 2021 mit der Generaldirektion Haushalt der Kommission zusammenarbeitet, um die Situation in Bezug auf die Beiträge des Personals des Gemeinsamen Unternehmens zur Altersversorgung zu klären; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, nicht auf die endgültige Berechnung der ausstehenden Beiträge zu warten, sondern diese Verpflichtung bei der Aufstellung künftiger Haushaltspläne zu berücksichtigen, etwa durch eine entsprechende Rückstellung für Rentenbeiträge, und fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ähnliche Probleme in Zukunft zu verhindern; |
Leistung
26. |
stellt fest, dass sich die Forschungs- und Innovationsmaßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2021 hauptsächlich auf den Abschluss von Aufforderungen und Maßnahmen aus den Jahren 2019 und 2020 (Projekte der Vorgänger) konzentrierten; |
27. |
begrüßt, dass 13 Konsortien im Jahr 2021 Vereinbarungen mit dem Gemeinsamen Unternehmen unterzeichnet und im April 2021 ihre Tätigkeit aufgenommen haben; stellt fest, dass die Projekte die drei Themen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „Technologien und Anwendungen im extremen Maßstab“ abdecken und mehr als 70 % der im Rahmen von Horizont Europa 2020 bereitgestellten Mittel in Anspruch nehmen; |
28. |
betont, dass die verschiedenen Konsortien an Forschungs- und Innovationstätigkeiten arbeiten werden, mit denen Europa dabei unterstützt wird, im Bereich des Hochleistungsrechnens weltweit wettbewerbsfähig zu werden, und dass zehn dieser Projekte sich mit EuroHPC-01-2019 „Hochleistungsrechnen im extremen Maßstab und datengesteuerter Technologien“ befassen werden und dass sich zwei weitere Projekte (MICROCARD und REGALE) auf das Thema EuroHPC-02-2019 „HPC und datenzentrierte Umgebungen und Anwendungsplattformen“ konzentrieren werden; |
29. |
stellt darüber hinaus fest, dass sich das Projekt exaFOAM auf das Thema EuroHPC-03-2019 „Industriesoftwarecodes für Hochleistungsrechnen im extremen Maßstab“ konzentrieren wird, und dass das Gemeinsame Unternehmen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zum Thema „Schulung und Ausbildung im Bereich Hochleistungsrechnen“ für die Konzeption und Durchführung eines europäischen Masterprogramms im Bereich Hochleistungsrechnen veröffentlicht hat, wobei die Aufforderung Anfang des Jahres veröffentlicht wurde und das Gemeinsame Unternehmen im Oktober ankündigen konnte, dass das Projekt unter Federführung der Universität Luxemburg und in Zusammenarbeit mit sieben anderen europäischen Hochschulen durchgeführt wird; ist davon überzeugt, dass diese Initiative die Bildung und berufliche Entwicklung von Menschen mit hohem Potenzial, die für den Erfolg des Gemeinsamen Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, erleichtern wird; |
30. |
stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen 2021 die zweite Phase des Projekts „Europäische Prozessorinitiative“ vorbereitet hat, eines Eckpfeilers der europäischen Initiative für strategische Autonomie in den Bereichen Hochleistungsrechnen, Chip-Technologien und der entsprechenden Infrastruktur, die 2022 begann und auf den Ergebnissen der ersten Phase aufbaut; |
Interne Kontrolle
31. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2020 einen Aktionsplan zur Umsetzung der verbleibenden Maßnahmen nach den 17 Grundsätzen der internen Kontrolle des internen Kontrollrahmens der Kommission im Jahr 2021 ausgearbeitet hat und dass das Gemeinsame Unternehmen aufgrund des Fehlens wichtiger Verwaltungsmitarbeiter (Leiter der Finanz- und Verwaltungsabteilung und Leiter der internen Auditstelle) mehrere wichtige interne Kontrollmaßnahmen innerhalb der in seinem Aktionsplan für 2021 festgelegten Fristen noch nicht gebilligt hatte; |
32. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass trotz der Risiken, denen das Gemeinsame Unternehmen aufgrund seiner aufgestockten Haushaltsmittel ausgesetzt ist, es nur eine vereinfachte jährliche Risikobewertung durchgeführt hat; stellt außerdem fest, dass bis Ende 2021 das Gemeinsame Unternehmen weder die Entwicklung einer Kontroll- und Überwachungsstrategie noch die Ausarbeitung eines Notfall- und IT-Sicherheitsplans vollständig abgeschlossen hatte; betont, dass sich das Risiko für die interne Kontrolle des Gemeinsamen Unternehmens für 2021 datengesteuerter Technologien datengesteuerter Technologien durch diese Verzögerungen erhöht hat; |
33. |
begrüßt, dass im Jahr 2022 alle Gemeinsamen Unternehmen mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Fehlerquoten im Einklang mit der vom Rechnungshof vorgeschlagenen Maßnahme begonnen haben, einschließlich der Prüfung der Optionen für vereinfachte Kostenarten wie Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen, die auf „fehleranfälligere“ Arten von Begünstigten wie kleine und mittlere Unternehmen sowie neue Begünstigte ausgerichtet sind; |
Prävention und Bewältigung von Interessenkonflikten und Strategie zur Betrugsbekämpfung
34. |
begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen ein umfassendes Paket von Regeln und Verfahren entwickelt hat, damit sein Personal über einen klaren Rahmen für die eigene Tätigkeit verfügt, und dass diese Vorschriften für die gesamte Leitungsstruktur des Gemeinsamen Unternehmens gelten und dass die Verfahren für Interessenkonflikte sowohl für die Mitglieder des Lenkungsorgans als auch für die beratenden Gremien vorgesehen sind; |
35. |
nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass spezifische Maßnahmen zur Prävention und Bewältigung von Interessenkonflikten von Sachverständigen, die für die Evaluierung von Finanzhilfeanträgen und die Überprüfung von Projekten und Ausschreibungen zuständig sind, umgesetzt wurden; |
36. |
betont, dass das Gemeinsame Unternehmen die gemeinsame Strategie zur Betrugsbekämpfung im Bereich der Forschung angenommen und mit deren Umsetzung begonnen hat und dass das Gemeinsame Unternehmen für andere Ausgabenbereiche als Finanzhilfen sinngemäß und analog die von der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der Kommission genehmigte Betrugsbekämpfungsstrategie anwendet. |
(1) Verordnung (EU) 2018/1488 des Rates vom 28. September 2018 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2021/1173 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488 (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 3).
(3) Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die sich entschlossen haben, dem Gemeinsamen Unternehmen beizutreten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern.
(4) Die Kommission schlug im Februar 2022 vor, das Gemeinsame Unternehmen für digitale Schlüsseltechnologien umzugestalten und in das künftige Gemeinsame Unternehmen für Chips umzubenennen. Das Gemeinsame Unternehmen für Chips soll die zusätzliche Aufgabe haben, im Rahmen des MFR 2021-2027 Maßnahmen der Initiative „Chips für Europa“ zum Kapazitätsaufbau durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird das Gemeinsame Unternehmen Mittel aus dem Programm „Digitales Europa“ einsetzen, um die Entwicklung innovativer Halbleitertechnologien der nächsten Generation zu fördern und die europäische Chip-Produktionskapazität zu stärken.
(5) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(6) COM(2020) 569 vom 19.9.2020.