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Document 52023BP1957

Entschließung (EU) 2023/1957 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff (vor dem 30. November 2021: Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“) für das Haushaltsjahr 2021 sind

ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 522–526 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2023/1957/oj

29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/522


ENTSCHLIESSUNG (EU) 2023/1957 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2023

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff (vor dem 30. November 2021: Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“) für das Haushaltsjahr 2021 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff für das Haushaltsjahr 2021,

gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0083/2023),

A.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen FCH“) im Mai 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 521/2008 (1) des Rates im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet wurde; in der Erwägung, dass der Rat im Mai 2014 die Verordnung (EU) Nr. 559/2014 (2) erlassen hat, mit der die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens im Rahmen des Programms Horizont 2020 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen FCH 2“); in der Erwägung, dass im November 2021 das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff (im Folgenden „Gemeinsames Unternehmen Clean H2“) durch die Verordnung (EU) 2021/2085 (3) des Rates für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 gegründet wurde, das im Rahmen des Programms Horizont Europa an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 tritt;

B.

in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 eine öffentlich-private Partnerschaft für Forschung und Innovation im Bereich der Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie ist und dass ihre Gründungsmitglieder die Union, vertreten durch die Kommission, der Industrieverband Hydrogen Europe und der Forschungsverband Hydrogen Europe Research sind;

C.

in der Erwägung, dass der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen Clean H2, einschließlich der EEA-Mittel, die Verwaltungskosten und operativen Kosten in Höhe von bis zu 1 Mrd. EUR, darunter bis zu 30,193 Mio. EUR für Verwaltungskosten, decken soll;

D.

in der Erwägung, dass die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean H2 als die Union während des in der Verordnung (EU) 2021/2085 festgelegten Zehnjahreszeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1 Mrd. EUR leisten müssen, wovon bis zu 30,193 Mio. EUR auf Verwaltungskosten entfallen, oder ihre konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger veranlassen müssen, diesen Beitrag zu leisten;

E.

in der Erwägung, dass das übergeordnete Ziel des Gemeinsamen Unternehmens Clean H2 darin besteht, im Rahmen des neuen Finanzierungsprogramms der Union für Forschung und Innovation, Horizont Europa, Forschungs- und Innovationstätigkeiten in der Union im Bereich Lösungen und Technologien für sauberen Wasserstoff zu unterstützen;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.

begrüßt, dass in dem Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean H2 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) festgestellt wird, dass der Jahresabschluss 2021 in allen wesentlichen Belangen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Gemeinsamen Unternehmens Clean H2 zum 31. Dezember 2021 sowie der Ergebnisse seiner Tätigkeiten, Mittelflüsse und Veränderungen des Nettovermögens für das an diesem Tag endende Haushaltsjahr vermittelt und mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften im Einklang steht und dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen von Horizont Europa ambitionierte Ziele für das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 vorgesehen sind, die nur verwirklicht werden können, wenn effiziente Lösungen entwickelt und umgesetzt werden, mit denen die Schwachstellen in den Systemen der internen Kontrolle behoben und Vorkehrungen für die künftigen Herausforderungen getroffen werden, die sich aus der zunehmenden Verantwortung ergeben, z. B. im Bereich Personalverwaltung und -planung; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass besonders komplizierte und aufwendige Berechnungen und Berichtspflichten ein erhebliches Fehlerrisiko bergen, und fordert daher, Möglichkeiten für Vereinfachungen zu prüfen, wo immer es möglich und mit dem bestehenden Rechtsrahmen vereinbar ist;

3.

stellt fest, dass sich das dem Gemeinsamen Unternehmen Clean H2 zur Verfügung stehende endgültige Budget für das Haushaltsjahr 2021 (einschließlich wieder eingesetzter nicht in Anspruch genommener Mittel aus den Vorjahren, zweckgebundener Einnahmen und auf das folgende Jahr übertragener Mittel) aus Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 15,8 Mio. EUR (gegenüber 104,2 Mio. EUR im Jahr 2020) und Mitteln für Zahlungen in Höhe von 56,2 Mio. EUR (gegenüber 103,8 Mio. EUR im Jahr 2020) zusammensetzte; stellt fest, dass die Haushaltsvollzugsquote 2021 bei den Mitteln für Verpflichtungen insgesamt 97 % (gegenüber 94 % im Jahr 2020) und bei den Mitteln für Zahlungen insgesamt 87 % (gegenüber 95 % im Jahr 2020) betrug;

4.

stellt fest, dass die Mittel für 2021 im Vergleich zu 2020 bei den Mitteln für Verpflichtungen um 85 % und bei den Mitteln für Zahlungen um 44 % zurückgegangen sind; stellt fest, dass der Rückgang im Haushaltsplan 2021 auf den Mangel an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Jahr 2021 zurückzuführen war; hebt hervor, dass für 2021 keine Vorfinanzierung geplant war;

5.

stellt fest, dass die Union Ende 2021 von dem Höchstbeitrag von 470 Mio. EUR, der in der Verordnung (EU) 2021/2085 und den anschließend erlassenen Beschlüssen vorgesehen ist, insgesamt 426,5 Mio. EUR in Form von Geld- und Sachleistungen aus dem Siebten Forschungsrahmenprogramm beigesteuert hat und die Mitglieder aus den Industrie- und Forschungsverbänden insgesamt 466 Mio. EUR an validierten Mitteln beigesteuert haben, davon 443,9 Mio. EUR in Form von validierten Sachleistungen im Zusammenhang mit Projekten des Siebten Forschungsrahmenprogramms;

6.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 Ende 2021 425,5 Mio. EUR (95 %) des Höchstbeitrags der Union in Höhe von 450 Mio. EUR für im Rahmen des Siebten Forschungsrahmenprogramms unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen vollständig gebunden hatte, wovon etwa 3 Mio. EUR (0,7 %) in den kommenden Jahren noch zu zahlen sind; stellt fest, dass die Mitglieder aus der Privatwirtschaft Sachbeiträge in gleicher Höhe leisteten; stellt fest, dass bei den in den Haushalt 2021 des Gemeinsamen Unternehmens Clean H2 eingestellten und für Projekte des Siebten Forschungsrahmenprogramms verfügbaren Mitteln für Zahlungen die Vollzugsquote 97,8 % (gegenüber 89 % im Jahr 2020) betrug und dass überdies das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 über nahezu keine operativen Mittel für Verpflichtungen für 2021 verfügte, da es seine letzte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bis Ende 2014 abgeschlossen hatte;

7.

stellt fest, dass die Union Ende 2021 insgesamt 545,5 Mio. EUR aus Horizont 2020 beigesteuert hat und dass die Mitglieder aus der Privatwirtschaft insgesamt 50 Mio. EUR in Form von Barmitteln und validierten Sachbeiträgen geleistet haben, darunter 38,6 Mio. EUR in Form von Sachbeiträgen zu den Horizont-2020-Projekten des Gemeinsamen Unternehmens Clean H2;

8.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Höhe der validierten Sachleistungen der Mitglieder aus der Privatwirtschaft in Höhe von 38,6 Mio. EUR für operative Tätigkeiten darauf zurückzuführen ist, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 sie erst später im Programm Horizont 2020 bescheinigt, wenn die Abschlusszahlung für die Projekte erfolgt und die Bescheinigungen über die Finanzaufstellungen vorgelegt werden müssen; begrüßt, dass die Mitglieder aus der Privatwirtschaft bis Ende 2021 insgesamt 1 039 Mio. EUR in Form von Sachleistungen zu zusätzlichen Tätigkeiten beigetragen haben, was deutlich über dem in der Verordnung (EU) 2021/2085 vorgesehenen Mindestbetrag von 285 Mio. EUR für die gesamte Laufzeit von Horizont 2020 liegt;

9.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 Ende 2021 646 Mio. EUR des Höchstbeitrags der Union für im Rahmen von Horizont 2020 unterzeichnete Finanzhilfevereinbarungen und Verträge vollständig gebunden hatte, wovon etwa 112,6 Mio. EUR (17,8 %) in den kommenden Jahren noch zu zahlen sind; stellt zudem fest, dass sich die Mitglieder aus der Privatwirtschaft rechtlich verpflichtet hatten, Sachbeiträge in Höhe von 158,3 Mio. EUR zu leisten;

10.

stellt fest, dass bei den in den Haushalt 2021 des Gemeinsamen Unternehmens Clean H2 eingestellten und für Horizont-2020-Projekte verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen die Vollzugsquoten 98 % bzw. 87,8 % (gegenüber 97 % im Jahr 2020) betrugen;

11.

stellt fest, dass es für die gemeinsamen Unternehmen keine harmonisierte Definition des Begriffs „Verwaltungskosten“ gibt, die die Grundlage für die Berechnung der Finanzbeiträge ihrer Mitglieder bildet und eine Voraussetzung für die Vergleichbarkeit dieser Kosten ist; fordert vor diesem Hintergrund gemeinsame Leitlinien für alle gemeinsamen Unternehmen, damit bei der Klassifizierung bestimmter Kategorien von Verwaltungskosten, etwa Ausgaben für Konsultationen, Studien, Analysen, Bewertungen und technische Unterstützung, ein harmonisierter Ansatz verfolgt wird;

Auftragsvergabe und Personal

12.

begrüßt, dass die Verwaltung der Ausschreibungen und Verträge so weit wie möglich vereinfacht wurde, indem die von der Kommission eingeleiteten interinstitutionellen Vergabeverfahren befolgt wurden und dabei auf die sich daraus ergebenden mehrjährigen Rahmenverträge zurückgegriffen wurde; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 bei den Anforderungen an Ausschreibungen mit anderen gemeinsamen Unternehmen zusammenarbeitet, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten; stellt fest, dass wie in den Vorjahren die meisten der vom Gemeinsamen Unternehmen Clean H2 vergebenen Aufträge auf der Grundlage bestehender mehrjähriger Rahmenverträge ausgeführt wurden, hauptsächlich mit Ausnahme der Tätigkeiten im Zusammenhang mit operativen Vergabeverfahren;

13.

stellt fest, dass in Bezug auf das Volumen die Tätigkeiten im Zusammenhang mit operativen Vergabeverfahren, die IT-Dienste und die Organisation der Europäischen Wasserstoffwoche für 2021 die Aufträge mit dem höchsten Wert waren und dass die Einleitung und Veröffentlichung einer Ausschreibung sowie der Eingang und die Eröffnung von Ausschreibungen durch die Verwendung von Modulen der Anwendungen eTendering, eNotices und eSubmission vereinfacht wurden; stellt fest, dass dadurch die automatische Registrierung von Angeboten im IT-System der Kommission für die Dokumentenverwaltung ermöglicht wird; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 die neueste Version von eSubmission verwendet und daher die Veröffentlichung, Einreichung und Annahme von Angeboten sowie die Eröffnungsphase nun vollständig digital sind;

14.

würdigt, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 „EU Sign“, eine von der Generaldirektion Informatik der Kommission bereitgestellte Software, verwendet, die es ermöglicht, auf Dokumenten eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) anzubringen; stellt fest, dass das Programmbüro auf seinen Verträgen nun eine QES anbringt, wodurch Geschäftsprozesse erleichtert werden, indem Zeit und Kosten für die Unterzeichnung eines Vertrags mit blauer Tinte erheblich verringert werden, und dass QES, wenn sie mit EU Sign angebracht werden, rechtlich bindend sind, da sie mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates für elektronische Transaktionen im Unionsbinnenmarkt im Einklang stehen, und dass sie ein höheres Maß an technischer Sicherheit bieten;

15.

nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 am 31. Dezember 2021 23 Bedienstete auf Zeit, zwei Vertragsbedienstete und zwei abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte;

16.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2021, dass im Hinblick auf das Geschlechterverhältnis der Bediensteten 44 % Frauen und 56 % Männer waren, wobei ein Drittel der Führungspositionen mit Frauen und zwei Drittel mit Männern besetzt waren; fordert das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 auf, das Geschlechterverhältnis weiter anzugleichen; bedauert, dass der Anteil von Frauen in Projektkoordinierungsfunktion im Rahmen von Horizont 2020, in Beratungsgruppen der Kommission, Sachverständigengruppen, Bewertungsgremien, bei einzelnen Sachverständigen usw. 33 % nicht übersteigt;

17.

stellt mit Besorgnis fest, dass die durchschnittliche jährliche Quote an Zeitarbeitskräften für alle gemeinsamen Unternehmen mit rund 11 % der Statutsbediensteten im Zeitraum 2018 bis 2021 nach wie vor hoch war; weist erneut darauf hin, dass ein hoher Anteil an Vertragsbediensteten tendenziell dazu führt, dass die Personalfluktuation im Gemeinsamen Unternehmen Clean H2 erheblich zunimmt und die Personalsituation weiter destabilisiert wird; betont zudem, dass der Rückgriff auf Zeitarbeitskräfte eine vorübergehende Lösung bleiben sollte, da andernfalls die Gesamtleistung des Gemeinsamen Unternehmens Clean H2 beeinträchtigt werden könnte, etwa die Beibehaltung von Schlüsselkompetenzen, Unklarheit bei der Rechenschaftspflicht, mögliche Rechtsstreitigkeiten und eine geringere Effizienz des Personals;

18.

stellt fest, dass der Teil der Arbeitgeberbeiträge für das Personal der gemeinsamen Unternehmen, der dem Verhältnis ihrer von Drittstaaten subventionierten Einnahmen zu ihren Gesamteinnahmen entspricht, von den gemeinsamen Unternehmen seit 2016 nicht mehr an das Versorgungssystem der Union gezahlt wurde, da die Kommission diese Ausgaben weder im Haushalt der gemeinsamen Unternehmen vorgesehen noch förmlich die Zahlungen beantragt hat; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ähnliche Probleme in Zukunft zu verhindern;

19.

stellt fest, dass 2021 zusammen mit den anderen gemeinsamen Unternehmen gemeinsame IT-Sitzungen organisiert wurden, um den Übergang zu Office 365, SharePoint und OneDrive vorzubereiten;

20.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass sich die Bediensteten während der COVID-19-Pandemie Zeit dafür genommen haben, an Online-Schulungen teilzunehmen, um ihr berufsbezogenes Wissen zu erweitern; stellt fest, dass die Teilnahme an Schulungen sehr gefördert wurde, um die Motivation der Bediensteten während der Ausgangsbeschränkungen und den Kontakt der Bediensteten untereinander aufrechtzuerhalten;

21.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 im Februar 2021 Sysper eingeführt hat und dass im Laufe des Jahres neue Module hinzugefügt wurden; würdigt zudem, dass auch das System für die Bearbeitung von Dienstreisen und die Funktion für die Beurteilung und Beförderung des Personals genutzt werden sollen; unterstützt die Nutzung des neuen Einstellungsinstruments Systal, das das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 im November 2021 eingeführt hat und über das die nächsten Einstellungen erfolgen, und ist der Ansicht, dass solche Instrumente dazu beitragen können, die erforderliche Einstellung hochqualifizierter Arbeitskräfte voranzubringen;

Interne Prüfung

22.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass die interne Prüfung im Einklang mit Artikel 20 der Finanzregelung des Gemeinsamen Unternehmens Clean H2 durchgeführt wird;

23.

hebt hervor, dass die Dienststelle Interne Prüfung (DIP) im Jahr 2021 einen vom Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 ausgearbeiteten Aktionsplan akzeptiert hat, mit dem zwei wichtige Empfehlungen aus der Prüfung der DIP zur Inanspruchnahme von Horizont-2020-Finanzhilfen im Gemeinsamen Unternehmen FCH 2 umgesetzt werden sollen, und zu dem Schluss gekommen ist, dass sich mit dem Aktionsplan die ermittelten Risiken mindern lassen;

24.

stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 im Jahr 2021 im Einklang mit dem vereinbarten Aktionsplan die derzeitigen Überwachungsverfahren in Bezug auf Risiken und die Komplexität der Finanzhilfevereinbarungen formalisiert und interne Leitlinien für die Überwachung der Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Horizont-2020-Projekte ausgearbeitet hat; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen FCH 2 Stand Ende 2021 alle Aktionspläne als vollständig umgesetzt betrachtet;

Interne Kontrollen

25.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 in Bezug auf Zwischen- und Abschlusszahlungen im Zusammenhang mit dem Siebten Forschungsrahmenprogramm Ex-post-Prüfungen bei den Begünstigten vornimmt, während für die Ex-post-Prüfungen der Zahlungen im Rahmen des Programms Horizont 2020 der Gemeinsame Auditdienst der Generaldirektion Forschung und Innovation der Kommission zuständig ist; stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 auf der Grundlage der Ende 2021 vorliegenden Ergebnisse der Ex-post-Prüfungen für seine Projekte des Siebten Forschungsrahmenprogramms eine repräsentative Fehlerquote von 2,0 % (gegenüber 1,97 % im Jahr 2020) und eine Restfehlerquote von 1,0 % (gegenüber 1,01 % im Jahr 2020) und für Horizont-2020-Projekte (Abrechnungen und Abschlusszahlungen) eine repräsentative Fehlerquote von 2,16 % (wie im Jahr 2020) und eine Restfehlerquote von 1,3 % (gegenüber 1,34 % im Jahr 2020) meldete;

26.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof zur Bewertung der Kontrollen der operativen Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens Clean H2 eine Zufallsstichprobe von Zahlungen, die 2021 zulasten des Programms Horizont 2020 geleistet wurden, auf der Ebene der Endbegünstigten geprüft hat, um die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelten Fehlerquoten zu verifizieren (im Hinblick auf die bei den Begünstigten geprüften Finanzhilfezahlungsvorgänge betrug die Berichterstattungsschwelle für quantifizierbare Fehler 1 % der geprüften Kosten); bedauert, dass der Rechnungshof in einem Fall einen Fehler ermittelte und quantifizierte, der sich daraus ergab, dass aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers zu hohe Personalkosten geltend gemacht wurden, und dass in einem anderen Fall ein nicht quantifizierbarer systembedingter Kontrollmangel festgestellt wurde, der das Fehlen eines Verfahrens beim Begünstigten für die Validierung der für das Projekt gemeldeten Arbeitsstunden betraf;

27.

entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 aufgrund anhaltender systembedingter Fehler bei den geltend gemachten Personalkosten, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und neuen Begünstigten (bei denen die Fehleranfälligkeit jeweils höher als bei anderen Begünstigten ist), seine internen Kontrollen bereits verstärkt hat, um dem erhöhten Risiko bei KMU und neuen Begünstigten zu begegnen; stellt fest, dass die Ergebnisse dieser Maßnahmen 2021 erstmals erkennbar wurden und dazu beitrugen, die repräsentative Fehlerquote von KMU und neuen Begünstigten in den vergangenen zwei Jahren deutlich zu senken; begrüßt die positiven Ergebnisse in Bezug auf niedrigere Fehlerquoten und die Bereitschaft des Gemeinsamen Unternehmens Clean H2, die verstärkten risikobasierten Kontrollen 2022 mit dem verstärkten Überwachungsinstrument, das im kommissionsweiten System COMPASS/SyGMa für die Verwaltung von Finanzhilfen im Rahmen von Horizont 2020 zur Verfügung steht, fortzusetzen;

28.

betont zudem, dass die Straffung der Horizont-2020-Vorschriften für die Meldung von Personalkosten und eine breitere Nutzung vereinfachter Kostenoptionen eine Voraussetzung dafür sind, die Fehlerquoten unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle zu stabilisieren; begrüßt, dass im Jahr 2022 alle gemeinsamen Unternehmen mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Fehlerquoten im Einklang mit der vom Rechnungshof vorgeschlagenen Maßnahme begonnen haben, einschließlich der Prüfung der Optionen für vereinfachte Kostenarten wie Kosten je Einheit, Pauschalbeträge und Pauschalfinanzierungen;

29.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Weiterverfolgung aller Bemerkungen aus den Vorjahren in Bezug auf das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 abgeschlossen wurde, da das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 im Jahr 2021 Korrekturmaßnahmen ergriffen hatte;

Prävention und Bewältigung von Interessenkonflikten und Strategie zur Betrugsbekämpfung

30.

begrüßt, dass Verfahren für die Bewältigung von Interessenkonflikten sowohl für die Mitglieder des Verwaltungsrats des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 als auch für die beratenden Gremien eingeführt und im Dezember 2021 im Rahmen der neu angenommenen Geschäftsordnung des Verwaltungsrats für das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 erneuert wurden und dass darüber hinaus spezifische Maßnahmen zur Prävention und Bewältigung von Interessenkonflikten von Sachverständigen, die für die Evaluierung von Finanzhilfeanträgen und die Überprüfung von Projekten und Ausschreibungen zuständig sind, umgesetzt wurden;

31.

nimmt zur Kenntnis, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 tatkräftig zur Weiterentwicklung der Kontrollstrategie von Horizont Europa (Ex-ante-Kontrollen, Rechnungsprüfung und Betrugsprävention) beigetragen hat, indem es sich an den vom Gemeinsamen Durchführungszentrum eingerichteten speziellen Arbeitsgruppen beteiligt und Beiträge geleistet hat;

32.

begrüßt, dass das Gemeinsame Unternehmen Clean H2 auch sicherstellt, dass die gemeinsame Betrugsbekämpfungsstrategie der Forschungsgemeinschaft umgesetzt wird; begrüßt, dass zu den wichtigsten Maßnahmen, die sich aus der Strategie ergeben, die Organisation von Sensibilisierungsveranstaltungen im Gemeinsamen Unternehmen Clean H2 und die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung gehören (im Fall von risikobasierten Prüfungen, die vom Gemeinsamen Auditdienst oder von externen Auftragnehmern durchgeführt werden).

(1)  Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 559/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff 2“ (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 108).

(3)  Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).


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