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Document 52023BP1828

    Entschlieẞung (EU) 2023/1828 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union, sind

    ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 100–109 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2023/1828/oj

    29.9.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 242/100


    ENTSCHLIEẞUNG (EU) 2023/1828 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 10. Mai 2023

    mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union, sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan IV — Gerichtshof der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses,

    unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0073/2023),

    A.

    in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) das Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union ist, das die Aufgabe hat, die Einhaltung des Unionsrechts sicherzustellen, indem es die einheitliche Auslegung und Anwendung der Verträge überwacht und die Rechtmäßigkeit der von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Maßnahmen sicherstellt;

    B.

    in der Erwägung, dass der EuGH dazu beiträgt, die Werte der Union zu bewahren, und über seine Rechtsprechung am europäischen Einigungswerk mitwirkt;

    C.

    in der Erwägung, dass der EuGH zwei Gerichte umfasst: den Gerichtshof und das Gericht;

    D.

    in der Erwägung, dass die Entlastungsbehörde es im Zusammenhang mit dem Entlastungsverfahren als besonders wichtig erachtet, die demokratische Legitimität der Organe der Union durch Verbesserung der Transparenz und der Rechenschaftspflicht und durch Umsetzung des Konzepts der ergebnisorientierten Haushaltsplanung sowie durch eine verantwortungsvolle Verwaltung der Humanressourcen weiter zu stärken;

    1.

    stellt fest, dass der Haushalt des EuGH unter die Rubrik 7 „Europäische öffentliche Verwaltung“ des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) fällt, die sich 2021 auf insgesamt 10,7 Mrd. EUR belief (was 5,9 % der Ausgaben der Union entsprach); stellt fest, dass der Haushalt des EuGH etwa 4,1 % der Gesamtausgaben der Union für Verwaltung ausmacht;

    2.

    stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2021 seine Stichprobe im Bereich der Verwaltung von 48 Vorgängen im Jahr 2020 auf 60 im Jahr 2021 erhöht hat;

    3.

    stellt fest, dass der Rechnungshof darauf hinweist, dass die über viele Jahre hinweg durchgeführte Arbeit darauf hindeutet, dass es sich bei der MFR-Rubrik 7 um Ausgaben mit insgesamt geringem Risiko handelt; stellt jedoch fest, dass der Jahresbericht über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 keine relevanten Informationen über den EuGH enthält, und fordert den Rechnungshof auf, in die nächsten Jahresberichte umfassende Informationen über die Erfüllung sämtlicher Anforderungen aufzunehmen, die für ein einheitliches Entlastungsverfahren erforderlich sind;

    4.

    zeigt sich zufrieden, dass der Rechnungshof im Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2021 keine spezifischen Probleme im Zusammenhang mit dem EuGH festgestellt hat;

    Haushaltsführung und Finanzmanagement

    5.

    stellt fest, dass der Gesamthaushalt des EuGH für das Jahr 2021 rund 444 Mio. EUR betrug, was gegenüber 436 Mio. EUR im Jahr 2020 und 429 Mio. EUR im Jahr 2019 einen Anstieg bedeutet;

    6.

    stellt fest, dass der hohe Haushaltsvollzug im Jahr 2021 mit 98,69 % im Einklang mit dem Haushaltsvollzug des Jahres davor (98,19 %) steht; stellt fest, dass der EuGH im Laufe des Haushaltsjahres 2021 zehn Mittelübertragungen gemäß Artikel 29 der Haushaltsordnung vorgenommen hat, was einem Gesamtbetrag von 17,9 Mio. EUR oder 4 % der Mittel des Haushaltsjahres entspricht;

    7.

    lobt den EuGH für den fortgesetzten Abwärtstrend bei der durchschnittlichen Zahlungsfrist, die 2021 24,63 Tage betrug, was gegenüber 2020 eine Verkürzung um rund einen Tag bedeutet; begrüßt, dass die durchschnittliche Zahlungsfrist für Rechnungen im Zusammenhang mit externen Übersetzungen, die 75 % der Gesamtzahl der bezahlten Rechnungen ausmachen und für die die vertragliche Frist 60 Tage beträgt, 27,48 Tage betrug, während die durchschnittliche Zahlungsfrist für andere Rechnungen, für die die vertragliche Zahlungsfrist 30 Tage beträgt, 18,92 Tage betrug;

    8.

    weist darauf hin, dass die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 alle Tätigkeiten des EuGH sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Verwaltung erheblich beeinflusst hat und dass die Verwendung der Haushaltsmittel in mehreren Haushaltslinien des EuGH durch diese Krise beeinträchtigt wurde; stellt fest, dass die Nettoauswirkungen bei einigen Haushaltslinien in einer Reduzierung der Mittelverwendung bestanden, während diese Krise bei anderen Haushaltslinien zusätzliche Ausgaben erforderlich machte; zeigt sich zufrieden, dass der EuGH seinen Notfall- und Betriebskontinuitätsplan 2021 überarbeitet hat, um die aus der COVID-19-Pandemie gesammelten Erfahrungen zu nutzen;

    9.

    stellt fest, dass die aufgrund der COVID-19-Pandemie erforderlichen zusätzlichen Ausgaben auf 1,7 Mio. EUR geschätzt werden können (die zusätzlichen Kosten u. a. für den Erwerb von IT-Ausrüstung und -Dienstleistungen aufgrund der allgemeinen Nutzung der Telearbeit für das Personal beliefen sich auf 0,9 Mio. EUR, jene für die Anschaffung von Desinfektionsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung für die Mitglieder und Bediensteten des EuGH, die in den Gebäuden des EuGH arbeiten mussten, auf 0,1 Mio. EUR und jene für erhöhte Heizkosten aufgrund der Entscheidung, die Luft in den Gebäuden des EuGH häufiger auszutauschen, auf 0,3 Mio. EUR); stellt fest, dass die Einsparungen auf 6 Mio. EUR geschätzt werden (bei den Haushaltslinien für freiberufliche Dolmetscher betragen die geschätzten Einsparungen 1,1 Mio. EUR, bei beruflicher Fortbildung und Dienstreisen betragen die geschätzten Einsparungen 1,1 Mio. EUR, bei Reinigung und Instandhaltung der Gebäude betragen die geschätzten Einsparungen 0,5 Mio. EUR, bei Mobiliar, Bürobedarf und protokollbezogenen Tätigkeiten betragen die geschätzten Einsparungen 0,5 Mio. EUR, und die Einsparungen im Zusammenhang mit der Senkung der Gehaltsanpassung auf 1,9 % werden auf 1,2 Mio. EUR geschätzt);

    10.

    weist darauf hin, dass der Nettobetrag der Einsparungen mit 4,3 Mio. EUR veranschlagt werden kann, was es ermöglichte, im Rahmen der Sammelmittelübertragung zum Jahresende eine Vorauszahlung für die Gebäude zu finanzieren, um die künftige finanzielle Belastung des EuGH zu verringern;

    Internes Management, Leistung und interne Kontrolle

    11.

    nimmt zur Kenntnis, dass die Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie es dem EuGH im Jahr 2021 ermöglicht haben, ein hohes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, indem die Erkenntnisse genutzt wurden, die im Zuge des Einsatzes von Telearbeit, Kommunikationstechniken und eines Videokonferenzsystem, das Anhörungen vor beiden Gerichten im Telemodus ermöglicht, gewonnen wurden; würdigt, dass der EuGH mit dem Preis der Europäischen Ombudsstelle für gute Verwaltungspraxis in der Kategorie Transformation/Innovation ausgezeichnet wurde;

    12.

    stellt fest, dass im Jahr 2021 die Gesamtzahl der Rechtssachen, mit denen die beiden Gerichte befasst wurden (1 720 im Jahr 2021 gegenüber 1 584 im Jahr 2020), sowie die Zahl der abgeschlossenen Rechtssachen (1 723 im Jahr 2021 gegenüber 1 540 im Jahr 2020) gestiegen ist; nimmt zur Kenntnis, dass der Anstieg in erster Linie den Gerichtshof betrifft und im Wesentlichen auf den erheblichen Anstieg der Zahl der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zurückzuführen ist, der mit der Ausweitung der Tätigkeit des Gerichts infolge der Reform des Gerichts zusammenhängt, die im September 2021 abgeschlossen wurde; stellt fest, dass gegen 29 % der Entscheidungen des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt wird;

    13.

    stellt fest, dass die durchschnittliche Dauer der Verfahren im Jahr 2021 gestiegen ist (17,2 Monate gegenüber 15,4 Monaten im Jahr 2020); stellt fest, dass die durchschnittliche Verfahrensdauer beim Gerichtshof auf 16,6 Monate im Jahr 2021 gegenüber 15,4 Monaten im Jahr 2020 und beim Gericht auf 17,3 Monate gegenüber 15,4 Monaten im Jahr 2020 gestiegen ist; teilt die Auffassung, dass der Anstieg der durchschnittlichen Gesamtverfahrensdauer zumindest teilweise mit den pandemiebedingten Maßnahmen zusammenhängen könnte, die zur Erleichterung der Wahrnehmung der Rechte der Parteien ergriffen wurden, indem ein zusätzlicher Monat für die Einreichung der Schriftsätze gewährt wurde, sowie mit der Tatsache, dass die Parteien nicht an den Sitz des EuGH in Luxemburg reisen konnten, was zu einer längeren mündlichen Phase des Verfahrens führte;

    14.

    stellt fest, dass die Zahl der bei den beiden Gerichten anhängigen Rechtssachen im Jahr 2021 gleich blieb (2 541 Rechtssachen, davon 1 428 beim Gericht und 1 113 beim Gerichtshof, gegenüber insgesamt 2 542 Rechtssachen im Jahr 2020);

    Personelle Ressourcen, Gleichstellung und Wohlbefinden der Mitarbeiter

    15.

    stellt fest, dass im Jahr 2021 mit der Einstellung von neun neuen Richtern am Gerichtshof und fünf neuen Richtern am Gericht eine umfassende teilweise Neubesetzung des EuGH erfolgte;

    16.

    stellt fest, dass das Gericht seit Juli 2022 mit zwei Richtern pro Mitgliedstaat besetzt ist, während sich der Gerichtshof nach wie vor aus einem Richter pro Mitgliedstaat zusammensetzt; fordert den EuGH auf, seine Analyse darüber fortzusetzen, wie die Arbeitsbelastung zwischen den beiden Gerichten ausgeglichen werden kann;

    17.

    vertritt die Auffassung, dass das unausgewogene Verhältnis zwischen den Geschlechtern im Kollegium der Richter angegangen werden muss; ist sich der Tatsache bewusst, dass die Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts im gegenseitigen Einvernehmen von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden und der EuGH bei der Auswahl von Richtern und Generalanwälten kein Mitspracherecht hat, ebenso wenig wie der Rat und das Parlament in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen; begrüßt, dass der Präsident des Gerichts im Anschluss an eine Forderung des Parlaments am 26. März 2021 ein Schreiben an den Präsidenten der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten gerichtet hat, das das Auslaufen der Amtszeit von 26 Richtern des Gerichts betrifft, um zu betonen, dass die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Geschlechtern innerhalb des Gerichts wichtig ist, und um die Regierungen der Mitgliedstaaten aufzufordern, dieses Ziel bei der Nominierung von Kandidaten für die teilweise Neubesetzung von Richterposten im Einklang mit Erwägung 11 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zu berücksichtigen; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei der Nominierung neuer Richter der Notwendigkeit eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses Rechnung zu tragen;

    18.

    stellt fest, dass Ende 2021 2 247 Beamte und sonstige Bedienstete beim EuGH beschäftigt waren, gegenüber 2 239 Ende 2020, und dass die Verteilung auf die administrativen Kategorien im Jahr 2021 der der Vorjahre entspricht (2021 setzten sich die Mitarbeiter aus 59 % Beamten, 33 % Bediensteten auf Zeit und 8 % Vertragsbediensteten zusammen, gegenüber 60 % Beamten, 32 % Bediensteten auf Zeit und 8 % Vertragsbediensteten im Jahr 2020); nimmt die hohe Besetzungsquote von 97 % im Jahr 2021 zur Kenntnis; stellt fest, dass die Aufteilung der Stellen nach Tätigkeitsbereichen ähnlich wie in den Vorjahren ausfällt und dass nahezu 86 % der Stellen juristischen und sprachlichen Tätigkeiten zugeordnet sind;

    19.

    stellt fest, dass die Verteilung der Geschlechter auf die Personal- und Führungspositionen im Jahr 2021 dem Vorjahr entspricht; stellt fest, dass Ende 2021 60 % der Bediensteten Frauen waren (1 355 Bedienstete), und unterstreicht, dass der EuGH hinsichtlich der Anzahl von Frauen in leitenden Positionen innerhalb der Verwaltung über dem Durchschnitt der Unionsorgane liegt (Frauen besetzen 54 % der Stellen in der Verwaltung und 40 % der Stellen im mittleren und höheren Management);

    20.

    zollt den Bemühungen des EuGH Anerkennung, ein geografisches Gleichgewicht dadurch zu erreichen, dass er Bewerbungen aus unterrepräsentierten Mitgliedstaaten fördert, seine Stellenausschreibungen im interinstitutionellen Portal veröffentlicht und eng mit dem Personalauswahl- und Einstellungsdienst der Kommission (EPSO) zusammenarbeitet, um Möglichkeiten zur Verbesserung bei der Einstellung von Personal zu erkunden; merkt an, dass das Ungleichgewicht immer noch erheblich ist, und fordert den EuGH auf, sich um eine ausgewogenere Vertretung der Mitgliedstaaten unter seinem Personal zu bemühen, insbesondere bei jenen Mitgliedstaaten, die der Union nach 2004 beigetreten sind;

    21.

    ist sich der Besonderheiten des Arbeitsmarktes in Luxemburg bewusst und begrüßt den ganzheitlichen Ansatz, der mit der Ausarbeitung einer neuen Strategie für Personalmanagement verfolgt wird, die sämtliche Phasen des Zyklus des Arbeitslebens umfasst: Einstellung, Entwicklung von Kompetenzen, Erstausbildung und Weiterbildung, On-the-job-Training und Mentoring, eine Laufbahnberatungsstelle, die 2021 eingeführt wurde, sowie Mobilitätsmöglichkeiten bis hin zur Vorbereitung auf den Ruhestand; ist der Ansicht, dass die Einstellung engagierter und talentierter Mitarbeiter ein anregendes und dynamisches Arbeitsumfeld erfordert, und begrüßt, dass Fragen im Zusammenhang mit Vielfalt und Inklusion bei allen in der Verwaltung des EuGH angewandten Strategien berücksichtigt werden;

    22.

    zeigt sich zufrieden darüber, dass die Tätigkeiten des Referats „Ausbildung und Entwicklung“ des EuGH, das die Zelle „Chancengleichheit und Vielfalt“ leitet, im Jahr 2021 spezifische Initiativen im Zusammenhang mit Chancengleichheit, Vielfalt und Inklusion umfassten, wie z. B. die Teilnahme von Vertretern für Chancengleichheit und Vielfalt an den verschiedenen interinstitutionellen Arbeitsgruppen in diesem Bereich und insbesondere an der EPSO-Arbeitsgruppe „Vielfalt in Einstellungsverfahren“, Sensibilisierungsprogramme für Personal und Führungskräfte und die Neugestaltung des Einsteigerprogramms für neue Mitarbeiter, um Aspekte der Politik der Vielfalt und Inklusion zu integrieren;

    23.

    weist auf die hohen Erwartungen an die Ergebnisse der Hochrangigen Fachgruppe für Fragen der interinstitutionellen Zusammenarbeit (High Level Interinstitutional Group, HLIG) hin, die 2020 eingesetzt wurde, um Lösungen zu prüfen, die geeignet sind, die Attraktivität des Standorts Luxemburg für die Mitarbeiter zu erhöhen und Wege zu finden, um die Attraktivität von Luxemburg im Vergleich zu anderen Städten, in denen andere Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union ihren Sitz haben, zu steigern; ist sich der Tatsache bewusst, dass die HLIG im Juni 2021 einen Bericht angenommen hat, in dem Maßnahmen beschrieben werden, die in den einschlägigen Bereichen ergriffen werden könnten; stellt fest, dass unter anderem die Bereitstellung von vorübergehenden Unterkünften in Betracht gezogen wurde; ersucht den EuGH, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu berichten, die zur Umsetzung dieses Vorschlags eingeleitet wurden;

    24.

    ist besorgt über den Anstieg der Zahl der Fälle von Burnout im Jahr 2021 (34 geschätzte Fälle) im Vergleich zu 2020 (27 geschätzte Fälle); begrüßt, dass der EuGH mehr Ressourcen für die Vorbeugung und Nachverfolgung von Burnout-Fällen einsetzt, indem er die Stundenzahl seines beratenden Psychologen erhöht und eine zusätzliche vierte Krankenschwester und einen Assistenten eingestellt hat, die speziell für die Ausarbeitung und Koordinierung von Maßnahmen zur Verbesserung des Wohlbefindens der Mitarbeiter zuständig sind, und zahlreiche Schulungen für Führungskräfte organisiert hat, um deren Führungsfähigkeiten zu verbessern und ihnen dabei zu helfen, die Arbeitsbelastung gerecht zu verteilen und Diskriminierung zu vermeiden; bekräftigt seine Forderung an den EuGH, die Auswirkungen der ständig steigenden Arbeitsbelastung auf das Wohlbefinden der Mitarbeiter weiter zu beobachten, und regt an, Umfragen zur Zufriedenheit der Mitarbeiter durchzuführen, um ein besseres Verständnis der Ursachen des Problems und der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen zu erhalten;

    25.

    spricht dem EuGH seine Anerkennung dafür aus, dass besondere Maßnahmen ergriffen wurden, um das körperliche und psychische Wohlbefinden der Mitarbeiter angesichts der durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 bedingten Telearbeit sicherzustellen; stellt fest, dass die beim EuGH verfügbaren flexiblen Arbeitsregelungen Teilzeitarbeit, Elternurlaub, Urlaub aus familiären Gründen, Gleitzeit und Telearbeit umfassen, dass diese Optionen allen Kategorien von Bediensteten im Einklang mit den Bestimmungen des Statuts, den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und den geltenden internen Beschlüssen offenstehen und dass die Bediensteten über das Intranet und einen internen Newsletter ordnungsgemäß über relevante Aktualisierungen informiert werden; hebt allerdings hervor, dass unter den Nutzern derartiger Arbeitsregelungen nach wie vor ein Ungleichgewicht zugunsten weiblicher Mitarbeiter besteht: von 205 Personen, die Elternurlaub beantragten, waren 163 Frauen und nur 42 Männer, und von 98 Personen, die Teilzeitarbeit beantragten, waren 87 Frauen und nur elf Männer; bekräftigt seine Forderung an den EuGH, eine wirksame interne Kommunikation zu betreiben, die darauf abzielt, die allen Bediensteten gebotenen Möglichkeiten besser zu verdeutlichen;

    26.

    stellt fest, dass die Arbeitsbedingungen am EuGH in der Zeit während und nach der COVID-19-Pandemie 2021 von den Mitarbeitern im Allgemeinen positiv wahrgenommen wurden und dass der EuGH in den Jahren 2020 und 2021 drei Umfragen unter den Mitarbeitern und Führungskräften durchgeführt hat, wobei das geäußerte Interesse an einer dauerhaften fakultativen Telearbeitsregelung bei Wiederaufnahme der normalen Arbeitsbedingungen berücksichtigt wurde; begrüßt die Initiativen, die ergriffen wurden, um die Bedingungen für Bedienstete in Telearbeit zu verbessern, wie z. B. das Home-Office-Paket (Laptop, Bildschirm, Docking-Station, Maus und Tastatur, Headset und ergonomischer Stuhl) und die technische Unterstützung und Hilfe, die Videokonferenzen, Schulungsangebote zu Modalitäten und Strategien der Telearbeit, die Verbreitung bewährter Verfahren und die Einrichtung eines Telefondienstes über das sichere Netz des EuGH umfasst, wodurch den Mitarbeitern keine zusätzlichen Telekommunikationskosten entstanden;

    27.

    begrüßt die Aufmerksamkeit, die der psychischen Gesundheit der Mitarbeiter während der Ausgangsbeschränkungen 2021 gewidmet wurde, sowie die zahlreichen Mitteilungen, die regelmäßig an die Mitarbeiter verschickt wurden, darunter Ratschläge zur Bewältigung der Isolation, über Ansprechpartner sowie Informationen über den Zugang zu Hilfe und Unterstützung, praktische Informationen über ärztliche Konsultationen, bewährte Verfahren für die Telearbeit, Informationsvideos des beratenden Psychologen über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben während der Ausgangsbeschränkungen und die Möglichkeit, Beratungsgespräche mit dem beratenden Psychologen zu führen;

    28.

    stellt fest, dass der EuGH im Jahr 2021 255 Praktikanten einstellte, von denen 173 ein monatliches Einkommen erhielten; bedauert, dass der Anteil der bezahlten Praktikanten im Jahr 2021 (68 %) im Vergleich zum Jahr davor (72 % im Jahr 2020) zurückgegangen ist; begrüßt jedoch, dass vor kurzem — am 29. November 2021 — ein Änderungsbeschluss über Praktika angenommen wurde, wonach alle Praktikanten vom EuGH vergütet werden müssen, mit Ausnahme derjenigen, die von anderen Stellen vergütet werden, und neben der Reisekostenpauschale außerdem Anspruch auf eine monatliche Vergütung haben, die mit der Vergütung vergleichbar ist, die von anderen Organen der Union gewährt wird; nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die der EuGH bei der Verringerung des Anteils unbezahlter Praktika erzielt hat, und fordert den EuGH auf, dafür zu sorgen, dass alle Praktikanten eine angemessene Vergütung erhalten, die der von anderen Organen der Union gewährten Vergütung entspricht, mit Ausnahme von Praktikanten, die von anderen Stellen entlohnt werden;

    29.

    fordert den EuGH auf, seine Politik fortzusetzen, die darauf abzielt, Führungskräfte anzuleiten und einzubeziehen, um das Wohlbefinden der Mitarbeiter sicherzustellen, und die Auswirkungen der ständig steigenden Arbeitsbelastung auf das Wohlbefinden der Mitarbeiter weiterhin zu bewerten, um die Ursachen der Probleme besser zu verstehen und mögliche Lösungen zu finden; begrüßt den sozialen Dialog zwischen der Verwaltung und den Personalvertretern sowie die Durchführung von Umfragen, mit denen die Ansichten der Mitarbeiter zu zahlreichen relevanten Themen wie der Regelung der Telearbeit und Arbeitsautonomie erfasst werden sollen;

    Ethikrahmen und Transparenz

    30.

    begrüßt die Annahme des neuen Verhaltenskodexes für die Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der am 7. Oktober 2021 in Kraft getreten ist; stellt fest, dass dessen Schwerpunkt auf den Interessenerklärungen der Mitglieder — die bedauerlicherweise immer noch Eigenerklärungen sind —, auf ihrer regelmäßigen Aktualisierung bei jeder Änderung der Situation und mindestens alle drei Jahre sowie auf ihrer Veröffentlichung auf der Curia-Website ab Ende 2021 liegt; betont, dass die neuen Bestimmungen speziell auf die Vermeidung von Interessenkonflikten abzielen, und stimmt mit dem EuGH darin überein, dass das gewählte strenge Konzept das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit der Justiz der Union stärken soll;

    31.

    begrüßt die Konsolidierung der internen Vorschriften des EuGH für Reisen, Dienstreisen, Kraftfahrzeuge und die Inanspruchnahme von Fahrern, die zuvor in verschiedenen ergänzenden Beschlüssen enthalten waren, in einem einzigen Beschluss, der im März 2021 angenommen wurde; ist der Auffassung, dass dies eine Vereinfachung der Anwendung der Vorschriften ermöglichen und einen transparenteren Rahmen schaffen wird; begrüßt die Ende 2021 erfolgte Veröffentlichung der Lebensläufe der Mitglieder, einschließlich zusätzlicher Elemente wie verliehene Ehrenämter oder Titel sowie Mitgliedschaften in Stiftungen;

    32.

    nimmt das angemessene Maß an Transparenz zur Kenntnis, das dadurch erreicht wird, dass die Listen der externen Tätigkeiten der Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts seit 2018 jährlich auf der Curia-Website veröffentlicht werden; betont, dass von den Mitgliedern erwartet wird, dass sie sich uneingeschränkt der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim EuGH widmen, und dass sie nur dann externen Tätigkeiten nachgehen können, wenn sie mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Zusammenhang stehen und nur dann eine vorherige Genehmigung erteilt wird, wenn diese Tätigkeiten mit den Anforderungen des Verhaltenskodex und insbesondere mit der Verpflichtung, für die gerichtlichen Tätigkeiten zur Verfügung zu stehen, vereinbar sind;

    33.

    bedauert, dass sich der neue Verhaltenskodex für die Bediensteten, der bis Ende 2021 fertiggestellt werden sollte, noch im Annahmeverfahren befindet, und fordert der EuGH daher auf, dieses Verfahren möglichst bald abzuschließen; hält es für sehr wichtig, dass den Bediensteten ein aktualisiertes und umfassendes Merkblatt zu vielen sensiblen Themen — wie dem Drehtüreffekt, Nebentätigkeiten und beruflichen Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst — zur Verfügung gestellt wird, und bekräftigt seine Forderung, die Entlastungsbehörde über den endgültigen Inhalt und die Annahme des neuen Verhaltenskodexes für die Bediensteten gebührend auf dem Laufenden zu halten;

    34.

    stellt fest, dass der EuGH der Einhaltung der ethischen Grundsätze durch das Personal derzeit vor allem durch ein obligatorisches Schulungspaket für neue Mitarbeiter, das auch langjährigen Kollegen zugänglich ist, und durch die Schulung zur internen Kontrolle und Finanzen (wobei im Jahr 2021 insgesamt 14 Schulungen organisiert wurden) nachgeht; stellt erneut fest, dass die Zahl der an diesen Schulungen teilnehmenden Bediensteten begrenzt ist (99 von insgesamt mehr als 2 000 Bediensteten); fordert den EuGH auf, die Teilnahme des Personals an Schulungen zu ethischen Belangen weiter zu fördern, Umfragen unter dem Personal durchzuführen, um die Wahrnehmung des derzeitigen Ethikrahmens zu überprüfen, und das Personal stärker einzubeziehen; begrüßt die Herausgabe von Ad-hoc-Leitlinien für die Nutzung der elektronischen Kommunikation, die Überlegungen zum Recht auf Nichterreichbarkeit und zum Schutz personenbezogener Daten enthalten und in denen Regeln für die Nutzung, Speicherung und Archivierung festgelegt sind;

    35.

    stellt fest, dass 96 Anträge von Bediensteten auf Genehmigung einer beruflichen Tätigkeit nach ihrem Ausscheiden aus dem EuGH eingereicht und ausnahmslos genehmigt wurden, dass kein Verstoß gegen die Karenzzeit festgestellt wurde, dass die Sondervorschriften des Verhaltenskodex für Rechtsreferendare über Vertraulichkeit und Interessenkonflikte für ehemalige Bedienstete gelten, die aus solchen Positionen ausscheiden, und dass zwei Erklärungen über eine Nebentätigkeit während des Urlaubs aus persönlichen Gründen geprüft und genehmigt wurden;

    36.

    nimmt zur Kenntnis, dass der EuGH seine Strategie zur Betrugsbekämpfung als festen Bestandteil seiner Risikomanagementpolitik aktualisiert hat und dass das Risikoregister entsprechend erstellt wurde und Risiken umfasst, die mit dem vertraulichen Charakter der Tätigkeit des EuGH zusammenhängen, wie etwa die unzulässige Weitergabe von Informationen;

    37.

    fordert, die Dienstleistungen von externen Unternehmen, die nach dem Ranking der Universität Yale (2) weiterhin in Russland tätig sind, nicht länger zu nutzen;

    Digitalisierung, Cybersicherheit und Datenschutz

    38.

    begrüßt die Bemühungen des EuGH, die Digitalisierung seiner Tätigkeiten und Verfahren sowohl im gerichtlichen als auch im administrativen Bereich zu beschleunigen und auszuweiten; geht davon aus, dass das Ziel darin besteht, die unmittelbare Leistung von Unterstützung der gerichtlichen Tätigkeiten zu verstärken und dadurch die beispiellose Arbeitsbelastung — insbesondere beim Gerichtshof — zu bewältigen;

    39.

    begrüßt die im Jahr 2021 erzielten Fortschritte bei der Entwicklung des integrierten Fallmanagementsystems (SIGA) und die Möglichkeiten, die dieses System für eine stärkere Optimierung und Automatisierung der verschiedenen Stufen der Fallbearbeitung bietet;

    40.

    nimmt die im Jahr 2021 im Vergleich zu den Vorjahren hohe Zahl von Cyberangriffen zur Kenntnis und würdigt die Tatsache, dass sie ausnahmslos ohne nennenswerte Auswirkungen bewältigt wurden; lobt die aktive Rolle des EuGH bei der Unterstützung von Initiativen zur Stärkung der Cybersicherheit in allen Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union als Teil des Lenkungsausschusses von CERT-EU und als Mitglied des Interinstitutionellen Ausschusses für den digitalen Wandel (ICDT); ist sich bewusst, dass der EuGH sein Programm zur Sensibilisierung für Cybersicherheit erneuert und eine obligatorische eLearning-Schulung für sein Personal entwickelt hat und dass er im Rahmen des mehrjährigen Programms für die digitale Transformation eine Studie zum Thema „Zero-Trust“ durchgeführt und 2021 mit der detaillierten Ausarbeitung des neuen Netzes mit einer „Zero-Trust-Architektur“ begonnen hat; fordert den EuGH ferner auf, regelmäßige Risikobewertungen seiner IT-Infrastruktur durchzuführen und für regelmäßige Prüfungen und Tests seiner Cyberabwehr zu sorgen;

    41.

    stellt mit Zufriedenheit fest, dass der EuGH intern gehostete Systeme auf der Grundlage von Open-Source-Technologie als erste Wahl für die Handhabung und Verarbeitung seiner sensiblen justiziellen Inhalte verwendet und dass der EuGH beim Einsatz von Cloud-Lösungen besondere technische Maßnahmen ausarbeitet und Verträge mit strengen Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen aushandelt, erforderlichenfalls mit Genehmigung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB); geht davon aus, dass ein solches Prozedere es dem EuGH ermöglicht, die Kontrolle über seine technischen Systeme zu behalten, das Eigentum an der Datenspeicherung und den Datenflüssen zu schützen und kritischen Abhängigkeiten von externen Systemen, auch von Systemen anderer Institutionen, vorzubeugen; weist darauf hin, dass die Eigentumsrechte durch die geltenden Maßnahmen in Bezug auf die Zugriffsrechte, die Ernennung von Beamten zu Dienstleitern, die für die Infrastruktur des EuGH zuständig sind, die Sicherstellung einer ständigen Überwachung des Betriebs und die Trennung der Aufgaben der Entwicklungsteams und der externen Berater und Auftragnehmer gestärkt werden;

    42.

    begrüßt, dass die Verwendung neutralerer Dokument- und Datenaustauschformate in Erwägung gezogen wird, um „nicht-proprietäre“ Software zu fördern und die Transparenz zu verbessern; stellt fest, dass das zentrale Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten seit Januar 2021 online und für die Öffentlichkeit direkt zugänglich ist;

    43.

    weist darauf hin, dass der EuGH im Rahmen seiner Beteiligung an allen Untergruppen des ICDT im Jahr 2021 den Vorsitz der Gruppe „Neue Technologien“ übernommen hat; geht davon aus, dass das Hauptziel dieser im Oktober 2020 eingerichteten Gruppe darin besteht, sich über die technologischen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten und innerhalb der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union ein gemeinsames Konzept für diese Entwicklungen in den Bereichen künstliche Intelligenz, Blockchain, robotergestützte Prozessautomatisierung und Quantencomputing zu fördern; ist sich bewusst, dass ein gemeinsames interinstitutionelles Programm mit einem Überblick über Investitionen, verfügbare Kompetenzen, bereits entwickelte Produkte und Möglichkeiten der Wiederverwendung sowie künftige Bereiche der Zusammenarbeit ausgearbeitet wird und dass es die Ausbildung in neuen Fähigkeiten, eine gemeinsame Architektur zur Unterstützung künftiger Kooperationen und die Einrichtung eines interinstitutionellen Innovationszentrums umfassen dürfte;

    44.

    knüpft an frühere Entschließungen zum Einsatz von künstlicher Intelligenz in Justizsystemen an und fordert den EuGH auf, die größtmögliche Achtung der Menschenrechte sicherzustellen; geht davon aus, dass der Hauptzweck des Einsatzes von Instrumenten der künstlichen Intelligenz darin besteht, Texte zu analysieren, um Informationen automatisch zu extrahieren und die Bearbeitung bestimmter Aufgaben zu beschleunigen; nimmt die Verpflichtung des EuGH zur Kenntnis, die Grundsätze der Achtung der Grundrechte, der Nichtdiskriminierung, der Sicherheit, der Transparenz, der Neutralität und der intellektuellen Integrität sowie der Benutzerkontrolle im Einklang mit der Europäischen Ethik-Charta für den Einsatz von künstlicher Intelligenz in Justizsystemen und deren Umfeld zu berücksichtigen; weist erneut darauf hin, dass die mithilfe künstlicher Intelligenz ausgeführten Aufgaben in jedem Fall von einem menschlichen Betreiber überwacht und gelöst werden unter dabei die Grundsätze der integrierten Ethik („ethical-by-design“) und Menschenrechte („human-rights-by-design“) geachtet werden sollten; bekräftigt seine Forderung, über die Modalitäten des möglichen Einsatzes von künstlicher Intelligenz bei der Ausübung der Tätigkeiten des EuGH informiert zu werden;

    45.

    stellt fest, dass die vom EDSB im Jahr 2020 eingeleitete Untersuchung über die Nutzung von Webdiensten Dritter durch den EuGH (wie YouTube, Twitter, LinkedIn, Google Play und Apple) und die Verpflichtung, den Inhalt einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit („Joint Controller Agreement“) zur Verfügung zu stellen, noch nicht abgeschlossen ist; stellt ferner fest, dass der EDSB auch eine Untersuchung über die Nutzung von Cloud-Diensten durch den EuGH eingeleitet hat, die von Amazon Web Services und Microsoft im Rahmen von Cloud-II-Vergabeverträgen bereitgestellt werden, und dass eine Entscheidung noch aussteht; begrüßt die Folgemaßnahmen, die der EuGH ergriffen hat, um den Empfehlungen des EDSB nachzukommen;

    Gebäude und Sicherheit

    46.

    begrüßt den ausführlichen Bericht an die Haushaltsbehörde über die Investitionspläne des EuGH für Gebäude, der gemäß Artikel 266 der Haushaltsordnung erstellt wurde; stellt fest, dass der EuGH seit Juni 2021 einen Vertrag über die Erstellung eines Inventars seiner architektonischen Vermögenswerte und deren systematische Inspektion abgeschlossen hat, wofür 140 000 EUR im Jahr 2021 und 230 000 EUR im Jahr 2022 bereitgestellt wurden;

    47.

    stellt fest, dass der EuGH im Jahr 2021 weiterhin den Vorsitz der Interinstitutionellen Sicherheitsgruppe innehatte, die 2014 auf Initiative des EuGH eingerichtet wurde, um die Vorgehensweisen zu harmonisieren, bewährte Verfahren auszutauschen, im Falle einer konkreten Bedrohung zusammenzuarbeiten und die Festlegung von Verfahren für die Zugangskontrolle zu Gebäuden zu koordinieren;

    48.

    ist sich bewusst, dass der EuGH seit Oktober 2019 das Büro des EPSO Luxemburg in seinem Gebäudekomplex beherbergt und ihm die erforderlichen Sitzungsräume zur Verfügung stellt, um Assessment-Center für Bewerberinnen und Bewerber für Stellen in Luxemburg, insbesondere im Bereich der Übersetzung, zu organisieren;

    49.

    stellt fest, dass die interinstitutionelle Arbeitsgruppe für die Gebäudekoordinierung in Luxemburg (GICIL) ihre Arbeit eher sporadisch fortgesetzt hat, um die Harmonisierung der Verfahren der in Luxemburg ansässigen Organe der Union zu fördern; stellt fest, dass die GICIL den Austausch bewährter Praxis im Bereich des Gebäudemanagements fördert und die interinstitutionelle Zusammenarbeit im Bereich der Gas- und Stromversorgung sowie der technischen Hilfsdienste in der Baubranche, die Größenvorteile ermöglichen, erleichtert; weist darauf hin, dass am 11. Juni 2021 unter seiner Schirmherrschaft ein Workshop über neue Konzepte für die Gestaltung von Arbeitsplätzen nach der Pandemie stattgefunden hat;

    Umwelt und Nachhaltigkeit

    50.

    begrüßt die Annahme einer Umweltpolitik durch den EuGH, die auf seiner Website öffentlich zugänglich ist, und unterstützt die Eintragung des EuGH in das EMAS-System (seit 2016) sowie seine Beteiligung an mehreren interinstitutionellen Umweltausschüssen, in denen bewährte ökologische Verfahren ausgetauscht und Beiträge zur Ausarbeitung gemeinsamer Umweltstrategien zur Verringerung der CO2-Emissionen und zur Erzielung finanzieller Synergieeffekte geleistet werden, nämlich GIME (Groupe Interinstitutionnel de Management Environmental, (Interinstitutionelles Umweltmanagementgremium, in dem EMAS-Koordinatoren mehrerer europäischer Institutionen zusammengeschlossen sind, die ihren Sitz nicht nur in Luxemburg haben) und ECOnet (Interinstitutionelles Umweltnetzwerk, dem EMAS-Koordinatoren verschiedener EU-Institutionen in Luxemburg angehören und das mit dem Kollegium der Generalsekretäre und Verwaltungschefs in Luxemburg (CALux) in Verbindung steht) sowie die interinstitutionelle Arbeitsgruppe „Umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen“ (Green Public Procurement), die im Bereich der umweltorientierten Beschaffung tätig ist;

    51.

    stellt mit Zufriedenheit fest, dass der EuGH im Jahr 2021 eine erhebliche Verringerung des Strom-, Wasser- und Papierverbrauchs, der Kantinen- und Büroabfälle sowie der Treibhausgasemissionen erreicht hat; nimmt zur Kenntnis, dass durch die Installation von insgesamt 3 447 m2 Photovoltaikmodulen 381 586 kWh erzeugt wurden, wodurch zur Sicherstellung einer nachhaltigen Energieversorgung beigetragen wurde; nimmt ferner zur Kenntnis, dass im Laufe des Jahres 2021 32 Wasserspender installiert wurden, die im Jahr 2022 in Übereinstimmung mit ärztlichen Gesundheitsempfehlungen in Betrieb genommen werden und den Verbrauch von Einweg-Plastikflaschen reduzieren;

    52.

    ist sich bewusst, dass der sehr starke Rückgang der CO2-Emissionen (Rückgang von 32 747 Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2010 auf 11 181 Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2020) auch auf die geringe Belegung der Gebäude und den Rückgang des Reiseverkehrs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist; bestärkt den EuGH darin, seinen Papierverbrauch weiter einzuschränken und das Ziel zu verfolgen, ein papierloses Organ zu werden;

    53.

    geht davon aus, dass der EuGH im Einklang mit dem EMAS-Programm für 2022 neue ökologische Ziele aufnehmen wird, um seinen ökologischen Fußabdruck weiter zu verringern; begrüßt die zahlreichen Initiativen des EuGH zur Förderung der nachhaltigen Mobilität seiner Bediensteten und zur Sensibilisierung für dieses Thema, einschließlich der Förderung von Hybrid- und Elektroautos für seine Mitglieder, eines Zuschusses für jährliche grenzüberschreitende öffentliche Verkehrsmittel und eines kostenlosen Abonnements für den von der Stadt Luxemburg eingerichteten Mietfahrradservice;

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit

    54.

    begrüßt die Zusage des EuGH, koordinierte Konzepte zur Bewältigung der vielfältigen Herausforderungen infolge der COVID-19-Pandemie zu finden; nimmt zur Kenntnis, dass unter dem Vorsitz des Kanzlers des Gerichtshofs in den Sitzungen des Kollegiums der Verwaltungschefs der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union sowie in den CALux-Sitzungen unter Beteiligung von Vertretern der luxemburgischen Behörden ein Austausch über die Strategie zum Krisenmanagement stattgefunden hat;

    55.

    nimmt Kenntnis von den zahlreichen Dienstleistungsvereinbarungen des EuGH mit der Kommission (dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche und dem Amt für Veröffentlichungen), mit CERT-EU (im Bereich der Cybersicherheit) und mit dem Parlament und dem Rat (zur Aufteilung der finanziellen Belastung im Zusammenhang mit dem Fernprüfungsdienst im Rahmen der interinstitutionellen Akkreditierung freiberuflicher Dolmetscher) sowie von der jährlichen Finanzierungsvereinbarung mit den Übersetzungsdiensten der anderen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union zur Finanzierung mehrerer IT-Tools; ist sich bewusst, dass im Bereich des Übersetzens und Dolmetschens die Zusammenarbeit im Rahmen des Interinstitutionellen Ausschusses für Übersetzen und Dolmetschen und in dessen Exekutivausschuss für Dolmetschen und Exekutivausschuss für Übersetzung fortgesetzt wurde;

    56.

    stellt anerkennend fest, dass der EuGH auch mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und der Europäischen Bürgerbeauftragten zusammenarbeitet und dass ein aktiver Austausch mit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zum Zwecke des Wissensaustauschs stattfindet, einschließlich eines Fortbildungsangebots für die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, um sie mit den Tätigkeiten des EuGH vertraut zu machen, im Einklang mit der Absichtserklärung, über die derzeit verhandelt wird und die eine stärkere Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und der EUStA zum Ziel hat;

    57.

    begrüßt, dass das Europäische Justizielle Netz seine Tätigkeiten weitergeführt hat, womit es insbesondere in den Bereichen juristische Forschung, mehrsprachige Terminologie und technologische Innovation zur Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten beigetragen hat;

    Kommunikation

    58.

    bekräftigt seine Forderung an den EuGH, seine Kommunikationsbemühungen zu verstärken, um die Verbindung zu den Bürgerinnen und Bürgern zu intensivieren, indem er eine größere Transparenz seiner Tätigkeit unterstützt, den Einsatz digitaler Technologien intensiviert und eine Kommunikationsstrategie verfolgt, die eine korrekte Wahrnehmung und ein korrektes Verständnis der Rolle des EuGH und seiner Einbindung in die Vision der Union ermöglicht;

    59.

    stellt fest, dass im Jahr 2021 die Haushaltsmittel für öffentliche Kommunikations- und Werbemaßnahmen 510 500 EUR betragen, die die Produktion von internen und externen Veröffentlichungen (z. B. Jahresberichte), Videomaterial, Werbematerial für Besucher, Medienbeobachtung und spezifisches Material für Angehörige der Rechtsberufe oder Presse und Medien abdecken;

    60.

    stellt fest, dass im Jahr 2021 Videokonferenzen für 131 Anhörungen vor dem Gericht und dem Gerichtshof genutzt wurden, dass 231 Pressemitteilungen in insgesamt 3 206 verschiedenen Sprachfassungen auf der Curia-Website veröffentlicht wurden, dass 601 wöchentliche oder vierzehntägliche Newsletter an die Medien und Angehörigen der Rechtsberufe geschickt wurden, um Informationen aus erster Hand zu liefern, auf wichtige Rechtssachen aufmerksam zu machen und die getroffenen Entscheidungen zu erläutern, und dass 630 Info-Rapid-Bulletins zu Rechtssachen, die nicht durch Pressemitteilungen abgedeckt sind, verteilt wurden;

    61.

    weist darauf hin, dass die Curia-Website im Jahr 2021 6,1 Mio. Besucher und 25,3 Mio. Seitenaufrufe verzeichnete; hebt hervor, dass e-Curia eine zunehmende Bedeutung bei der Kommunikation zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht einerseits und den Parteien und ihren Vertretern andererseits zukommt; fordert dazu auf, die Funktionalität von e-Curia weiterzuentwickeln;

    62.

    weist darauf hin, dass im Jahr 2021 fast 90 % aller beim Gerichtshof und beim Gericht eingegangenen Schriftsätze über e-Curia eingereicht wurden; hebt hervor, dass die Nutzungsrate von e-Curia vor dem Gerichtshof 85 % und vor dem Gericht 93 % betrug (gegenüber 79 % bzw. 95 % im Jahr 2020); betont, dass die Zahl der bei den beiden Gerichten eröffneten Konten von 7 378 Konten Ende 2020 auf 8 212 Konten ein Jahr später weiter gestiegen ist; stellt fest, dass die Zahl der von den nationalen Gerichten eröffneten Konten Ende 2019 nur 45 betrug, Ende 2020 121 erreichte und bis zum 31. Dezember 2021 weiter auf 223 anstieg, was auf das weitverbreitete Vertrauen der Nutzer in die Nützlichkeit und Zuverlässigkeit von e-Curia hindeutet; begrüßt, dass die Einführung von e-Curia im Jahr 2011 erhebliche Auswirkungen auf die Postbeförderungskosten hatte, die zwischen 2011 und 2021 um etwa 85 % gesunken sind;

    63.

    weist auf die zunehmende Präsenz des EuGH und die steigende Zahl der Follower auf den wichtigsten Plattformen und in den sozialen Netzwerken (Twitter und LinkedIn, aber auch auf der Plattform Mastodon) sowie auf die Ausarbeitung maßgeschneiderter Mitteilungen für Angehörige der Rechtsberufe in Form von Merkblättern und der monatlichen Rechtsprechungsbulletins hin;

    64.

    begrüßt, dass der EuGH aktiv an dem vom EDSB ins Leben gerufenen Projekt EU Voice teilnimmt, um mit der Öffentlichkeit zu interagieren und die Nutzung dezentralisierter, freier und quelloffener sozialer Netzwerke als Alternative zu den geschützten Netzwerken zu fördern;

    65.

    bekräftigt seine Forderung an den EuGH, die Transparenz durch die Umsetzung innovativer Lösungen für die Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu verbessern; begrüßt die Fortschritte beim Streaming der Urteilsverkündung und der Anhörungen, das auf der Grundlage der 2021 durchgeführten technischen Arbeiten Anfang 2022 in eine Pilotphase eingetreten ist, wobei die ersten Anhörungen der Großen Kammer des Gerichtshofs seit April 2022 gestreamt werden;

    66.

    lobt das Engagement des EuGH für die Mehrsprachigkeit und teilt die Auffassung, dass es sowohl für die Wahrung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt in der Union als auch für die Effizienz, Zugänglichkeit und Legitimität des Justizsystems der Union wichtig ist, dass jeder Rechtssuchende und jede Bürgerin und jeder Bürger in ihrer oder seiner eigenen Sprache angesprochen wird;

    67.

    hebt hervor, dass den Arbeiten des EuGH große Bedeutung zukommt, wenn es um die Auseinandersetzung mit Angelegenheiten geht, bei denen die Grundidee des europäischen Projekts und die ihm zugrunde liegenden Werte und Prinzipien infrage gestellt werden; betont, dass den Entscheidungen des EuGH — insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit — große Bedeutung zukommt; ist sich der weitreichenden Folgen dieser Entscheidungen bewusst;

    68.

    begrüßt die Initiative des EuGH, ein virtuelles Besucherprogramm für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger anzubieten; stellt fest, dass das Pilotprojekt derzeit auf alle Gymnasiasten in der Union ausgeweitet wurde und in Zukunft durch die Ausarbeitung von Programmen für andere Zielgruppen diversifiziert werden soll; begrüßt die Tatsache, dass der Datenschutzbeauftragte des EuGH von Beginn der Pilotphase an beteiligt war.

    69.

    unterstützt die Forderung der Zivilgesellschaft (3), die Anhörungen des EuGH live auf seiner Website zu übertragen, wie es bereits bei mehreren nationalen und internationalen Gerichten, wie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, üblich ist.

    (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 14).

    (2)  https://som.yale.edu/story/2022/over-1000-companies-have-curtailed-operations-russia-some-remain

    (3)  https://www.thegoodlobby.eu/a-letter-to-the-president-of-the-court-of-justice-of-the-european-union-to-live-stream-hearings/


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