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Document 52023BP1825

Entschlieẞung (EU) 2023/1825 des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2023 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind

ABl. L 242 vom 29.9.2023, p. 61–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/res/2023/1825/oj

29.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/61


ENTSCHLIEẞUNG (EU) 2023/1825 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 10. Mai 2023

mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2021, Einzelplan III — Kommission,

unter Hinweis auf seine Beschlüsse über die Entlastung für die Ausführung der Haushaltspläne der Exekutivagenturen für das Haushaltsjahr 2021,

gestützt auf Artikel 99 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, des Ausschusses für Verkehr und Tourismus, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0101/2023),

A.

in der Erwägung, dass der EU-Haushalt ein wichtiges Instrument zur Verwirklichung gemeinsamer politischer Ziele ist und im Durchschnitt 1,3 % des Bruttonationaleinkommens der Union bzw. 2,4 % der gesamtstaatlichen Ausgaben und öffentlichen Gesamtausgaben der Mitgliedstaaten in der Union ausmacht;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament bei der Entlastung der Kommission nach der Durchführung interner und externer Prüfungen überprüft und bewertet, ob die Mittel ordnungsgemäß verwendet und die politischen Ziele erreicht wurden, und damit die Ordnungsmäßigkeit und die Leistung in Bezug auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Ausgaben der Kommission bestätigt;

Politische Prioritäten

1.

erinnert daran, dass es sich nachdrücklich für die im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Grundsätze und Werte einsetzt, darunter der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 317 und die Bekämpfung von Betrügereien und der Schutz der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 325;

2.

betont, dass Transparenz, Rechenschaftspflicht und Integrität wesentliche ethische Grundsätze innerhalb der Organe der Union sind; weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 13/2019 über die ethischen Rahmenbedingungen der Organe der Union Schlussfolgerungen und Empfehlungen ausgesprochen hat, und weist auf die Entschließung des Parlaments vom 16. September 2021 zur Stärkung der Transparenz und Integrität in den Organen der Union durch die Einrichtung eines unabhängigen Ethikgremiums der Union hin, das einerseits eine präventive Rolle durch Sensibilisierung und die Herausgabe ethischer Leitlinien und andererseits eine Compliance- und Beratungsfunktion mit der Fähigkeit zur Abgabe von Empfehlungen zu ethischen Fragen, einschließlich Interessenkonflikten, hat;

3.

hebt die Rolle der EUStA, der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), von Europol und des OLAF bei der Korruptionsbekämpfung hervor; fordert, dass die Kapazitäten der EUStA und des OLAF sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen weiter gestärkt werden; fordert gemeinsame Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, die für alle Bediensteten der Einrichtungen der Union gelten;

4.

hebt die Bedeutung des Unionshaushalts für die Verwirklichung der politischen Prioritäten der Union sowie seine Rolle bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten in unvorhergesehenen Situationen wie der COVID-19-Pandemie und ihren Folgen hervor; betont, dass eine solide und rechtzeitige Ausführung des Haushaltsplans dazu beiträgt, den Bedürfnissen und Herausforderungen in verschiedenen Politikbereichen effizienter und wirksamer zu begegnen; gibt zu bedenken, dass es zu einer Zunahme von Fehlern und Unregelmäßigkeiten kommen kann, wenn der Haushaltsplan unter Zeitdruck ausgeführt wird;

5.

weist darauf hin, dass eine Ex-post-Bewertung wichtig ist, auch für Finanzierungsprogramme, die als Reaktion auf eine Krise geschaffen wurden; ist der Ansicht, dass die Bewertung der Leistung des Programms in Bezug auf die Wirksamkeit, Effizienz. Relevanz, Kohärenz und den Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union im Einklang mit der Haushaltsordnung, der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung und den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung stehen sollte;

6.

unterstreicht die Bedeutung der Berichterstattung über die Leistung der Programme des Unionshaushalts für das Entlastungsverfahren; weist darauf hin, dass der Mehrwert der investierten Mittel eng mit den erzielten Ergebnissen und deren Beitrag zur Verbesserung des täglichen Lebens der Unionsbürger und den wirtschaftlichen Auswirkungen in der Union verbunden ist;

7.

bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in einer Reihe von Mitgliedstaaten, die an sich schon sehr beunruhigend ist und zu erheblichen Verlusten für den Unionshaushalt führt; betont, dass die Mittel der Union nicht für antidemokratische Tätigkeiten oder für die Stärkung des Autoritarismus verwendet werden dürfen; weist darauf hin, dass die Union einen juristischen Konditionalitätsmechanismus eingeführt hat, um Finanzmittel für Mitgliedstaaten zurückzuhalten, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben, und begrüßt die erste Anwendung dieses Mechanismus im Fall von Ungarn, die im November 2021 eingeleitet und im Dezember 2022 mit dem Einfrieren von 55 % der Mittel aus drei kohäsionspolitischen Programmen (rund 6,35 Mrd. EUR) abgeschlossen wurde; stellt fest, dass die Aufbau- und Resilienzpläne Ungarns und Polens genehmigt wurden, obwohl die Umstände das Einfrieren von 100 % der Mittel gerechtfertigt hätten; betont, dass beide Pläne mehrere sogenannte Super-Meilensteine in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit enthalten; fordert die Kommission auf, die Lage kontinuierlich zu überwachen und Finanzmittel zurückzuhalten, solange Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union gefährden; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine feste Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit achten müssen, um EU-Mittel zu erhalten, und weist die Kommission darauf hin, dass sich die Lage der Rechtsstaatlichkeit auch in anderen Mitgliedstaaten verschlechtert hat; fordert die Kommission daher auf, unverzüglich die Anwendung der Konditionalitätsregelung in Gang zu setzen, wenn festgestellt wird, dass Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Union oder den Schutz der finanziellen Interessen der Union hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen; betont ferner, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission erforderlich ist und gleichzeitig die institutionellen Kontrollen und Gegenkontrollen verstärkt werden müssen; betont seine nachdrückliche und wiederholte Aufforderung an die Kommission und die Exekutivagenturen, den Schutz des Unionshaushalts durch einen umfassenden und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung, durch die Festlegung gemeinsamer Regeln zur Korruptionsbekämpfung und dadurch, dass das interinstitutionelle Transparenzregister (1) für alle Organe der EU, auch die Agenturen, verbindlich vorgeschrieben wird, kohärente Antikorruptionsvorschriften zu gewährleisten;

8.

weist darauf hin, dass die wirtschaftliche Entwicklung in Ungarn weitgehend auf ausländische Kapitalinvestitionen zurückzuführen ist; bedauert daher die gegen multinationale Unternehmen gerichtete Rhetorik Ungarns und äußert sein Bedauern darüber, dass die Institutionalisierung von Korruption und die undurchsichtige Vergabe öffentlicher Aufträge, die durch die im Zusammenhang mit der Anwendung des Konditionalitätsmechanismus geforderten Reformen angegangen werden sollten, es der Regierung in den vergangenen Jahren ermöglicht haben, größere staatliche Kontrolle in den Bereichen Energie, Banken, Telekommunikation und Medien zu erlangen; bedauert die selektive und voreingenommene Ablehnung von Genehmigungen und die Auferlegung willkürlich strenger Bedingungen und Einschränkungen mit dem Ziel, einige ausländische Unternehmen wirtschaftlich zu schwächen und sie ausbluten zu lassen, bis sie gezwungen sind, eine vollständige oder teilweise feindliche Übernahme durch die ungarische Regierung oder regierungsnahe Oligarchen zu Preisen zu akzeptieren, die weit unter dem tatsächlichen Wert des Unternehmens liegen; kritisiert die Kommission dafür, dass sie ihrer Verantwortung in Bezug auf die Verteidigung des Binnenmarktes und des fairen Wettbewerbs nicht gerecht geworden ist, da sie im Falle dieser umfassenden Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Binnenmarktvorschriften nicht tätig geworden ist;

9.

nimmt mit Besorgnis die Feststellungen des Rechnungshofs bezüglich des Schutzes des Unionshaushalts zur Kenntnis; nimmt den Sonderbericht Nr. 11/2022 des Rechnungshofs mit dem Titel „Schutz des EU-Haushalts“ zur Kenntnis, in dem der Rechnungshof feststellte, dass das Ausschlusssystem der Kommission zwar einige Stärken aufweist, jedoch Mängel seine Wirksamkeit einschränken; stellt mit Besorgnis fest, dass die Umsetzung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems (EDES) länger dauert als geplant; ist besorgt, dass unterschiedliche Ansätze die allgemeine Wirksamkeit des Ausschlusses untergraben; fordert die Kommission auf, Hand in Hand mit dem Parlament an der Neufassung der Haushaltsordnung zu arbeiten, um das EDES weiter zu verbessern und daraus ein effizientes und wirksames Instrument zu machen;

10.

betont, dass die Bereiche, in denen das EDES über die direkte Mittelverwaltung hinaus genutzt wird, erweitert werden müssen, und fordert die Kommission auf, es für alle Unionsmittel, einschließlich der Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, zu nutzen; stellt fest, dass das EDES systematisch eingesetzt werden muss, um sicherzustellen, dass Unternehmen und wirtschaftliche Eigentümer, die im Zusammenhang mit Betrug, Korruption oder anderen schwerwiegenden wirtschaftskriminellen Handlungen verurteilt wurden, keine Unionsmittel erhalten können; betont, dass die Indikatoren in Arachne mit den Ausschlussgründen von EDES harmonisiert werden müssen, um sicherzustellen, dass die ausgeschlossenen Wirtschaftsbeteiligten auch in Arachne als solche angezeigt werden; fordert eine maximale Interoperabilität zwischen Arachne, dem EDES und anderen IT-Tools, um die Notwendigkeit einer mehrfachen Eingabe von Daten in verschiedene IT-Systeme und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand so gering wie nötig zu halten; ist der Ansicht, dass nicht mehr, sondern gezieltere Kontrollsysteme benötigt werden und neue Technologien eingesetzt werden müssen, um Betrug, Korruption oder andere schwerwiegende wirtschaftskriminelle Handlungen zu bekämpfen, die keine Unionsmittel erhalten können;

11.

bekräftigt, dass es dringend eines einzigen verbindlichen integrierten und interoperablen Informations- und Überwachungssystems bedarf, das die elektronische Aufzeichnung und Speicherung von Daten über die Empfänger von Unionsmitteln, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer, sowie die Verfügbarkeit dieser Informationen für Zwecke der Datenextraktion und der Risikobewertung ermöglicht; betont, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, sich einen klaren und transparenten Überblick über die Verteilung und potenzielle Konzentration der ausgezahlten Unionsmittel zu verschaffen, auch durch eine Funktion, die die Aggregation dieser Mittel ermöglicht; unterstreicht, dass dies den Verwaltungsaufwand der Finanzakteure, der Kontrolleure und Prüfer sowie der Empfänger von EU-Mitteln verringern würde und die Risikobewertung für die Zwecke der Auswahl, der Vergabe, der Finanzverwaltung, der Überwachung, der Untersuchung, der Kontrolle und der Prüfung erleichtern und außerdem zu einer wirksamen Prävention, Aufdeckung, Korrektur und Weiterverfolgung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und anderen Unregelmäßigkeiten beitragen würde, wogegen sowohl auf der Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf der Ebene der Union ernsthaft vorgegangen werden muss, und zwar durch wirksame und effiziente Präventiv- und Abschreckungsmaßnahmen, einschließlich klarer Sanktionen; stellt fest, dass diese Digitalisierung überfällig und angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Missbrauchs von Mitteln sowie von Betrug, missbräuchlicher Verwendung, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und anderen systemischen Problemen unerlässlich ist; unterstreicht, dass dieses einheitliche Datamining-Tool für das OLAF, die EUStA und die Kommission leicht durchsuchbar und zugänglich sein sollte, um den Schutz des Unionshaushalts und des Instruments „NextGenerationEU“ vor Unregelmäßigkeiten, Betrug und Interessenkonflikten zu verbessern;

12.

stellt mit Bedauern fest, dass nicht alle Mitgliedstaaten das Instrument der Kommission zur Datenextraktion und Risikobeurteilung nutzen, um Projekte, Begünstigte und Auftragnehmer zu ermitteln, bei denen ein Risiko für Betrug, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) besteht; stellt fest, dass fünf der Mitgliedstaaten in der Prüfungsstichprobe des Rechnungshofs (Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien und Italien) das Instruments der Kommission zur Datenextraktion und Risikobeurteilung nutzen werden; weist erneut darauf hin, dass ein gemeinsames Instrument zur Datenextraktion und Risikobeurteilung ein Schlüsselelement für den Schutz der finanziellen Interessen der Union und insbesondere für die Verhinderung von Betrug, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung sowie für mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht ist;

13.

würdigt den Nutzen der Kohesio-Website und der offenen Datenplattform, die von der Kommission als Transparenzinstrument und Werkzeug der Rechenschaftspflicht für die Kohäsionspolitik und Investitionen im Zusammenhang mit der geteilten Mittelverwaltung für die Programmplanungszeiträume 2014-2020 und 2021-2027 eingerichtet wurden, auf denen die nationalen Listen der von der Union unterstützten Projekte zusammengeführt und Tätigkeiten abgebildet werden (Kohesio) und aktualisierte Daten zu angenommenen Programmen, eine regelmäßige Überwachung der Finanzen sowie Mittelbindungen und Zahlungen der Union zur Verfügung gestellt werden (offene Datenplattform); nimmt die laufenden Anpassungen, die zur angemessenen Abdeckung des Programmplanungszeitraums 2021-2027 durchgeführt werden, zur Kenntnis, betont jedoch, dass die Koordinierung und Interoperabilität mit dem Risikobewertungsinstrument Arachne zwingend erforderlich sind; fordert die Kommission daher auf, für eine wirksame Interoperabilität zwischen den unterschiedlichen Instrumenten zu sorgen;

14.

bekräftigt, dass ein besseres Gleichgewicht zwischen der weiteren Vereinfachung der Regeln und Verfahren einerseits und verbesserten Kontrollen in den am häufigsten vorkommenden Bereichen vorschriftswidriger Ausgaben andererseits gefunden werden muss, dass obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, entwickelt werden müssen und dass die Unterstützung und die Leitlinien für KMU, Spin-offs, Start-ups, Verwaltungs- und Zahlstellen und alle anderen einschlägigen Interessenträger verbessert werden müssen;

15.

betont die zunehmende Nutzung und Bedeutung von Leistungsindikatoren, einschließlich der Auswahl von Indikatoren, der Festlegung von Zielen und Meilensteinen sowie der Überwachung und Berichterstattung im Hinblick auf die neuen Durchführungsmodelle für die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) und die reformierte Gemeinsame Agrarpolitik; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Überwachung und Berichterstattung über die Leistung des Unionshaushalts mit gestrafften und qualitativen Indikatoren, beispielsweise Indikatoren zu klimabezogenen Ausgaben, zur durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und zur biologischen Vielfalt, wie sie in den angenommenen Basisrechtsakten für die Ausgabenprogramme 2021-2027 zum Ausdruck kommen, weiter zu verbessern; stellt fest, dass Meilensteine und Ziele sowie Output-Indikatoren unterschiedlicher Natur sind; stellt fest, dass in der ARF weiter zwischen Investitionen und Reformen unterschieden wird; fordert die Kommission erneut auf, einen Überblick über den gesamten Prüfzyklus in den Mitgliedstaaten und bei der Kommission sowie über die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Prüfbehörden — darunter der Rechnungshof — sowie dem OLAF und der EUStA darzulegen;

16.

ist besorgt über die zunehmende Zahl und Komplexität der quasi-rechtlichen Instrumente der Kommission wie Stellungnahmen, Empfehlungen, Mitteilungen, nichtlegislative Entschließungen, Bekanntmachungen, Leitlinien und Erklärungen zu administrativen Prioritäten; fordert die Kommission auf, diese Instrumente zu vereinfachen und zu optimieren und sie mit der Absicht zu nutzen, die Verfahren weiter zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern; verweist auf das REFIT-Programm, mit dem die Rechtsvorschriften der Union vereinfacht und unnötige Belastungen verringert werden und gleichzeitig der Nutzen von Rechtsvorschriften zum Tragen kommt und der One-in-one-out-Grundsatz eingeführt wird; fordert, dass die Kommission den Grundsatz, wonach neu eingeführte Belastungen ausgeglichen werden, indem gleichwertige Belastungen im selben Politikbereich abgeschafft werden, systematisch anwendet;

17.

bekräftigt, dass die Anstrengungen zur Betrugsbekämpfung sowohl auf Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten verstärkt werden müssen, und zwar in enger Zusammenarbeit mit der EUStA und dem OLAF; würdigt die bemerkenswerten Anstrengungen und betont die Rolle der EUStA bei der Ermittlung und Verfolgung von Betrug und anderen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union; betont, wie wichtig die uneingeschränkte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der EUStA für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist; betont, dass die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Leistungsfähigkeit der EUStA und des OLAF ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen voraussetzen, insbesondere im Hinblick auf die neuen Aufgaben im Zusammenhang mit NextGenerationEU (NGEU); fordert die Kommission auf, dringend in Bezug auf die Forderungen der EUStA im Zusammenhang mit ihrer Ausführung des Haushaltsplans tätig zu werden, damit sie zu einer voll wirksamen Staatsanwaltschaft werden kann;

18.

stellt fest, dass die Kommission ihren Jahresbericht über den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Herbst des Folgejahres vorlegt, sodass es dem Parlament unmöglich ist, den Bericht früher als zwei Jahre nach dem betreffenden Zeitraum (n+2) anzunehmen; betont, dass das Parlament in der Lage sein sollte, den Bericht über den Schutz der finanziellen Interessen spätestens im Folgejahr (n+1) zu bearbeiten und anzunehmen, um bei der Annahme der politischen Strategien und Maßnahmen der Union zur Bekämpfung von Betrug, Steuerhinterziehung und anderen finanziellen Unregelmäßigkeiten, die in dem Bericht dargelegt werden, effizienter zu werden; fordert das OLAF und die Kommission auf, ihre Berichte über den Schutz der finanziellen Interessen binnen entsprechender Fristen anzunehmen;

19.

unterstreicht die Bedeutung einer transparenten Tätigkeit von nicht staatlichen Organisationen und Mittlern in Bezug auf ihre Finanzierung und ihr Eigentum, da sie wichtige Akteure bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union im Rahmen der verschiedenen Verwaltungsmethoden und insbesondere im Bereich des auswärtigen Handelns sind; ist besorgt über die Finanzierung von Projekten, die von nicht staatlichen Organisationen, die Verbindungen zu radikalen religiösen und politischen Organisationen haben, oder unter Beteiligung solcher nicht staatlichen Organisationen durchgeführt werden; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass mit den Mitteln der Union nur Organisationen finanziert werden, die sämtliche Werte der Union strikt achten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, Ex-ante-Mechanismen einzurichten, mit denen nicht staatliche Organisationen, die im Hoheitsgebiet der Union und im Ausland tätig sind und die nachweislich Verbindungen zu Netzen religiöser Fundamentalisten haben und eine Agenda vorantreiben, mit der die Werte der Union untergraben wird, eindeutig identifiziert werden; fordert in diesem Zusammenhang die Erstellung einer öffentlichen schwarzen Liste nicht staatlicher Organisationen, die an Aktivitäten wie Hetze, Aufstachelung zum Terrorismus oder religiösem Extremismus zur Unterstützung oder Verherrlichung von Gewalt beteiligt sind oder die Unionsmittel missbräuchlich verwendet oder unterschlagen haben und in der EDES-Datenbank aufgeführt sind, um sicherzustellen, dass sie vom Zugang zu den Organen und Förderprogrammen der Union ausgeschlossen sind; bekräftigt, dass keine Mittel für terroristische Zwecke oder Formen des Terrorismus und/oder der religiösen oder politischen Radikalisierung bereitgestellt oder damit verknüpft werden dürfen; betont, dass es einer gründlichen Vorabkontrolle im Rahmen der Registrierung im Transparenzregister bedarf, um alle Finanzierungsquellen offenzulegen; stellt fest, dass die Finanzierung aus Unionsmitteln vom direkten Empfänger bis zum Endempfänger nachverfolgbar sein muss, wenn die Mittel in einer Kette weitergegeben werden; weist darauf hin, dass in Bezug auf die öffentliche Finanzierung in den Basisrechtsakten der Union geregelt ist, wie mit Transparenz und Sichtbarkeit in dieser Hinsicht umzugehen ist, und erinnert die Kommission daher daran, dass sie dafür verantwortlich ist, die Einhaltung der Vorschriften und Verfahren, insbesondere der Vorschriften und Verfahren für die Weitervergabe von Finanzhilfen an nicht staatliche Organisationen und Mittlern von Finanzinstituten, zu überprüfen; fordert darüber hinaus, dass die Kommission der Entlastungsbehörde einen Überblick über den Gesamtbetrag der Ausgaben der Union in Zusammenhang mit nicht staatlichen Organisationen zur Verfügung stellt;

20.

fordert die Kommission im Interesse der Klarheit, der Rechtssicherheit und der Rechtsstaatlichkeit auf, einen Vorschlag für eine Verordnung über nicht staatliche Organisationen vorzulegen, der eine klare Definition und Kategorisierung des Tätigkeitsbereichs und der Größe nicht staatlicher Organisationen enthält; die Rechtsvorschriften sollten einen klaren Überblick über die Bedingungen für den Erhalt von Unionsmitteln durch nicht staatliche Organisationen bieten und folgende Verpflichtungen abdecken:

a)

Angabe der Höhe und Quelle von Finanzierungen und Protokollierung aller Tätigkeiten, die im Namen der ausländischen Auftraggeber ausgeführt werden;

b)

Kennzeichnung von Material, das mit den erforderlichen Informationen verbreitet wird;

c)

Offenlegung ihrer finanziellen und nichtfinanziellen Zuflüsse und Abflüsse, einschließlich Zahlungen und nicht finanzieller Spenden, die innerhalb einer Dachorganisation von einer nicht staatlichen Organisation an eine andere weitergegeben werden;

d)

Offenlegung der Finanzierung politischer Werbung oder politischer Kampagnen durch nicht staatliche Organisationen;

e)

Einhaltung der demokratischen Rechenschaftspflicht und Achtung der Werte der Union;

f)

für sehr große nicht staatliche Organisationen mit Unternehmensstrukturen analog zu privaten Unternehmen die Verpflichtung zur Berichterstattung über die soziale Verantwortung der Organisation, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, Bestimmungen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Taxonomie für Investitionen und Lieferkettenverbindungen beim Einkauf;

21.

betont, dass der Vorschlag auch Transparenzverpflichtungen im Namen der Kommission umfassen sollte, auch in Bezug auf die Offenlegung von Finanz-, Verwaltungs- oder Kooperationsvereinbarungen mit nicht staatlichen Organisationen;

22.

erinnert die Kommission daran, dass alle Legislativvorschläge, die erhebliche wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen haben, mit fundierten und gründlichen Folgenabschätzungen einhergehen müssen; betont, dass dies Teil der Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung ist, und betont, dass die Entlastungsbehörde genau überwachen wird, ob diese Folgenabschätzungen völlig neutral und unparteiisch durchgeführt werden und ob dabei die Auswirkungen der in Betracht gezogenen Optionen, die Kosten und der Nutzen der bevorzugten Option systematisch analysiert werden, auch unter Berücksichtigung der Ansichten der Interessenträger im Rahmen offener öffentlicher Konsultationen;

23.

weist auf den Sonderbericht Nr. 17/2022 des Rechnungshofs mit dem Titel „Externe Berater bei der Europäischen Kommission“ hin, in dem betont wird, dass die Kommission jährlich rund 1 Mrd. EUR für Aufträge für Dienstleistungen externer Berater ausgibt, die sie zur Unterstützung eines breiten Spektrums von Beratungs-, Studien-, Bewertungs- und Forschungstätigkeiten nutzt, und der Schluss gezogen wird, dass die Verwaltung der Inanspruchnahme externer Berater durch die Kommission weder ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis gewährleistet noch ihre Interessen umfassend schützt; betont ferner, dass es erhebliche Lücken in dem für die Nutzung dieser Dienste geltenden Rahmen gibt, wobei potenzielle Risiken im Zusammenhang mit der Konzentration von Dienstleistern, übermäßiger Abhängigkeit und Interessenkonflikten bestehen, die nicht ausreichend überwacht werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihren Rahmen für die Inanspruchnahme externer Berater weiterzuentwickeln, die Ergebnisse der Dienstleistungen externer Berater besser zu nutzen, die Überwachung zu verbessern, um die Risiken zu mindern, die sich aus der Inanspruchnahme der Dienste externer Berater ergeben, und ihre Berichterstattung über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen externer Berater zu verbessern und genaue und vollständige Daten über Umfang und Art der erworbenen Dienstleistungen bereitzustellen; betont darüber hinaus das ungenutzte Potenzial der Agenturen der Union, spezifische einschlägige Informationen und die gleichen Qualitätsprodukte bereitzustellen wie externe Berater, sofern dies im Rahmen ihrer Mandate möglich ist; fordert die Kommission auf, diese Möglichkeit in Zukunft für Beratungs- und Forschungszwecke in bestimmten Bereichen zu prüfen;

24.

begrüßt den ersten Beitrag der ARF und ihr weiteres Potenzial im Hinblick auf die Verhinderung eines starken Wirtschaftsabschwungs nach der COVID-19-Pandemie; stellt fest, dass die ARF maßgeblich dazu beigetragen hat, dass in fast allen Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters erzielt wurden; stellt jedoch fest, dass mehrere länderspezifische Empfehlungen noch nicht in Angriff genommen worden sind, und weist ferner auf den Beitrag der ARF hin, für nachhaltigere, widerstandsfähigere und besser für die Herausforderungen und Chancen des grünen und des digitalen Wandels gerüstete Volkswirtschaften und Gesellschaften der Union zu sorgen.

25.

nimmt die Feststellungen und Schlussfolgerungen des Rechnungshofs in seiner ersten jährlichen Bewertung der ARF zur Kenntnis; ist sich darüber im Klaren, dass die Umsetzung der ARF unter Zeitdruck erfolgt, um rechtzeitig Unterstützung bei der Überwindung der COVID-19-Krise zu leisten, allerdings mit einem wesentlich unkomplizierteren Umsetzungsmodell, das sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten wesentlich geringere Anforderungen mit sich bringt und den Kontrollaufwand der Kommission verringert und auf die Mitgliedstaaten überträgt, insbesondere im Vergleich zur Finanzierungs-, Berichterstattungs- und Kontrollstruktur der Kohäsions- oder Agrarpolitik; betont, dass jedes Modell für eine rasche Umsetzung von einem soliden Kontrollsystem begleitet werden muss, für das die Kommission zuständig sein muss; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass bei Vorschlägen für neue Programme und Strategien der Union mit einem leistungsorientierten Umsetzungsmodell, wie es bei der Umsetzung der ARF verwendet wird, die aus der Umsetzung der ARF gezogenen Lehren sowie die sich aus den Prüfungen und Bewertungen des Rechnungshofs ergebenden Erkenntnisse und Empfehlungen zur ARF in vollem Umfang berücksichtigt werden; weist erneut darauf hin, dass es wichtig ist, zu wissen, ob die Inanspruchnahme der Mittel im Gange ist, da die ARF 2023 Halbzeit hat; erkennt die Fortschritte an, die die Kommission bei der Behandlung der Bedenken der Entlastungsbehörde in Bezug auf Transparenz und Rechenschaftspflicht durch die Einrichtung einer der Kohesio-Plattform ähnlichen Plattform erzielt hat;

26.

begrüßt die in den interinstitutionellen Verhandlungen über RePowerEU erzielte Einigung über die halbjährliche Veröffentlichung der 100 größten Endbegünstigten pro Mitgliedstaat im ARF-Scoreboard; fordert erneut, dass die Liste sämtlicher Endbegünstigten in allen Politikbereichen und Projekten der Union im Rahmen des Entlastungsverfahrens den einschlägigen Organen der Union sowie der Entlastungsbehörde zur Verfügung gestellt wird;

27.

nimmt die erfolgreichen Bemühungen der Kommission zur Kenntnis, Mittel auf den Finanzmärkten zu beschaffen, um die ARF als wichtiges Instrument in Zeiten schwerer Krisen zu finanzieren; ist jedoch besorgt über die steigenden Zinssätze und die daraus resultierende unsichere Rückzahlungsfähigkeit der Darlehen und das damit verbundene Risiko für den vereinbarten Haushalt und die vereinbarte Politik der Union; fordert die Kommission auf, das Risiko zu mindern und das Parlament uneingeschränkt über den jährlichen Stand dieser Darlehen zu unterrichten;

28.

ist besorgt über die begrenzte Zahl grenzüberschreitender Projekte im Rahmen der ARF; erkennt gleichzeitig an, dass eines der Ziele der ARF darin besteht, die wirtschaftliche Erholung in den Mitgliedstaaten der Union nach der COVID-19-Pandemie zu unterstützen; betont, dass die Ausrichtung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne auf die politischen Ziele der Union, einschließlich grenzüberschreitender Projekte, einen Mehrwert für die Union schafft;

29.

ist besorgt darüber, dass die späte Verabschiedung einer Reihe von Verordnungen, mit denen verschiedene politische Maßnahmen der Union geregelt werden, ähnlich wie bei Beginn des Programmplanungszeitraums 2014-2020 zu einer erheblichen Verzögerung beim Beginn der Umsetzung für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 geführt hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der politischen Maßnahmen vor Ort zu beschleunigen und dabei den Schwerpunkt weiterhin auf Qualität und das Erfordernis zu legen, die Betrugsbekämpfung zu verstärken und die finanziellen Interessen der Union zu schützen; weist darauf hin, dass insbesondere im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ein erheblicher Teil der Mittelzuweisungen für 2021 auf die Folgejahre umgeschichtet werden muss; hebt in diesem Zusammenhang das Risiko hervor, dass noch abzuwickelnde Mittelbindungen den Unionshaushalt belasten, was möglicherweise zu erheblichen Aufhebungen von Mittelbindungen führt, was wiederum die Wirkung des Unionshaushalts schmälern würde; fordert die Kommission auf, der Entlastungsbehörde mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zu ergreifen gedenkt, um diese Situation zu vermeiden, und die notwendigen Schlussfolgerungen aus den Erfahrungen zu ziehen, um zu verhindern, dass zu Beginn des MFR 2028-2034 eine vergleichbare Situation eintritt;

30.

ermutigt die Kommission, den Rechnungshof und den Rat, darauf hinzuarbeiten, das Entlastungsverfahren auf das Jahr n+1 vorzuziehen;

31.

stellt fest, dass das Protokoll Nr. 7 zum AEUV (Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union) vorsieht, dass die sogenannten Laissez-Passer den Mitgliedern der Organe der Union und insbesondere den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Verwendung als Reisedokumente ausgestellt werden; ist besorgt darüber, dass die zentrale Dienststelle der Kommission für Laissez-Passer es ablehnt, die „Funktion“ eines Mitglieds des Europäischen Parlaments auf dem Dokument zu erfassen, was bedeutet, dass die Mitglieder — im Gegensatz zum diplomatischen Personal des EAD — nicht in der Lage sind, auf Reisen ihren Status nachzuweisen; fordert die Kommission auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um diese Unstimmigkeit zu beheben, damit die Mitglieder der Organe ihr Amt auf Reisen angemessen nachweisen können;

32.

bedauert, dass der Rechnungshof erneut ein negatives Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben abgegeben und festgestellt hat, dass die Kontrollmechanismen der Kommission und der Mitgliedstaaten schlicht nicht zuverlässig genug sind; betont, dass es wichtig ist, die Kontrollmechanismen der Kommission und der Mitgliedstaaten zu stärken, die nach Ansicht des Rechnungshofs nicht zuverlässig sind und daher die Zuverlässigkeit der Management- und Leistungsbilanz gefährden;

33.

weist darauf hin, dass die Kommission allen Bemerkungen des Parlaments, einschließlich aller zu den politischen Prioritäten, im Detail nachgehen sollte;

KAPITEL I

Mehrjähriger Finanzrahmen (MFR)

Zuverlässigkeitserklärung und Haushaltsführung des Rechnungshofes

Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

34.

begrüßt, dass der Rechnungshof für das Jahr 2021 feststellt, dass die Rechnungsführung der Europäischen Union zuverlässig ist und im Einklang mit der Haushaltsordnung steht und dass die Einnahmenseite des Haushaltsplans keine wesentlichen Fehler aufweist;

35.

stellt fest, dass sich die Gesamtverbindlichkeiten zum 31. Dezember 2021 auf 496,4 Mrd. EUR beliefen, verglichen mit einem Gesamtvermögen in Höhe von 414,1 Mrd. EUR; hebt hervor, dass die Differenz in Höhe von 82,3 Mrd. EUR dem (negativen) Nettovermögen — einschließlich Reserven sowie dem Teil der Ausgaben, die der Union bis zum 31. Dezember bereits entstanden sind und aus künftigen Haushaltsplänen finanziert werden müssen — entsprach;

36.

stellt fest, dass sich der Wert der entstandenen förderfähigen Aufwendungen, die bereits zur Zahlung an die Empfänger fällig sind, aber noch nicht gemeldet wurden, zum Jahresende 2021 Schätzungen zufolge auf 129,9 Mrd. EUR (2020: 107,8 Mrd. EUR) belief; weist darauf hin, dass der Anstieg dieser Schätzung hauptsächlich auf die ARF zurückgeht, bei der es sich um das Kernstück des Programms NGEU handelt, das zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten unmittelbaren wirtschaftlichen und sozialen Schäden eingerichtet wurde; unterstreicht, dass die im Rahmen der ARF bis 2026 an die Mitgliedstaaten zu leistenden Zahlungen auf einem vorab festgelegten Tranchenprofil basieren;

37.

stellt fest, dass die Kommission nach dem Ende des Übergangszeitraums im Anschluss an das Austrittsverfahren des Vereinigten Königreichs schätzte, dass in der Jahresrechnung der Union zum Abschlussstichtag eine Nettoforderung gegenüber dem Vereinigten Königreich in Höhe von 41,8 Mrd. EUR (2020: 47,5 Mrd. EUR) ausgewiesen war, wobei davon ausgegangen wird, dass 10,9 Mrd. EUR dieses Betrags in den 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag ausgezahlt werden;

38.

stellt fest, dass der Rechnungshof die Auswirkungen der grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine auf die Jahresrechnung bewertet hat; begrüßt die Einschätzung des Rechnungshofs, dass die russische Invasion der Ukraine als nicht zu berücksichtigendes Ereignis nach dem Abschlussstichtag angemessen behandelt wird und dass ihre Auswirkungen angemessen offengelegt und in der konsolidierten Jahresrechnung sachgerecht dargestellt worden sind;

39.

stellt fest, dass der Rechnungshof im Rahmen seiner normalen Prüfungsverfahren die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Ausgaben geprüft hat, einschließlich derjenigen, die mit den von der Kommission im Zusammenhang mit COVID-19 ergriffenen Maßnahmen in Verbindung stehen; begrüßt, dass der Rechnungshof zu dem Schluss gelangt ist, dass sie in der konsolidierten Jahresrechnung sachgerecht dargestellt werden;

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Union

40.

bedauert das negative Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgabenseite des Unionshaushalts, das vom Rechnungshof abgegeben wurde;

41.

nimmt die vom Rechnungshof berechnete Gesamtfehlerquote von 3,0 % zur Kenntnis, was, bedeutet, dass sie 1,0 Prozentpunkte über der Wesentlichkeitsschwelle liegt; stellt fest, dass dies im Vergleich zu 2020, als die Fehlerquote mit 2,7 % ebenfalls deutlich über der Wesentlichkeitsschwelle lag, eine Verschlechterung darstellt; entnimmt der Antwort der Kommission, dass diese die vom Rechnungshof festgestellte Fehlerquote zwar nicht infrage stellt aber zugleich die Ergebnisse ihrer eigenen Bemühungen verteidigt, aus denen sich eine geschätzte Fehlerquote bei den Zahlungen ergibt, die auf einer anderen Methodik beruht; stellt fest, dass die Kommission ihr Risiko bei Zahlung für 2021 mit 1,9 % veranschlagt; ist besorgt darüber, dass die Kommission ihre Fehlerquote im Gegensatz zum Rechnungshof unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle und sogar unterhalb der Untergrenze der Spanne der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote von 2,2 % schätzt;

42.

bedauert, dass die aufgetretenen Fehler Zeichen fortbestehender Mängel bei der Ordnungsmäßigkeit der von den Verwaltungsbehörden angegebenen Ausgaben sind und dass der Rechnungshof Mängel bei den Stichprobenmethoden der Prüfbehörden festgestellt hat;

43.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof der Auffassung ist, dass die Kommission bei ihrer Risikobewertung das Risikoniveau in mehreren Bereichen wahrscheinlich unterschätzt; hebt hervor, dass der Rechnungshof unter anderem Mängel bei den Ex-post-Prüfungen der Kommission in Rubrik 1 „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“, eine Unterschätzung der Fehler in Rubrik 2 „Zusammenhalt,, Resilienz und Werte“ sowie eine Unterschätzung des Risikos und eine hohe Zahl von Fehlern in Rubrik 6 „Nachbarschaft und die Welt“ gemeldet hat; betont, dass in der Rubrik „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ die Berechnungen beider Organe übereinstimmen, während der Rechnungshof beispielsweise für „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ eine Fehlerquote von 4,4 % und die Kommission ein Risiko bei Zahlung von 1,3 % schätzt;

44.

stellt fest, dass die Kommission den Unionshaushalt sowohl vor als auch nach der Vornahme von Zahlungen kontrolliert und erforderlichenfalls Korrekturen vornimmt; stellt fest, dass sich dieses Kontrollsystem sowohl in dem „Risiko bei Zahlung“ niederschlägt, bei dem es sich um eine Schätzung der Höhe der Ausgaben handelt, die zum Zeitpunkt der Zahlung nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Vorschriften stehen, als auch in dem „Risiko bei Abschluss“ (des Programms), in dem die Höhe der Ausgaben geschätzt wird, die nicht konform sind, wenn alle Kontrollen und damit verbundenen Korrekturen abgeschlossen sind, und in rechtlicher Hinsicht keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden können; stellt ferner fest, dass das von der Kommission geschätzte Risiko bei Abschluss 0,8 % beträgt und damit deutlich unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2 % liegt;

45.

bringt seine Unterstützung für den Prüfungsansatz und die Prüfungsmethode des Rechnungshofs zum Ausdruck; erkennt an, dass diese Methode des Rechnungshofs auf international anerkannten Prüfstandards beruht, die die Prüfung einer Zufallsstichprobe von Vorgängen vorsehen, und dass eine repräsentative Stichprobe nicht umfassend risikobezogen sein kann; stellt mit Besorgnis fest, dass die vom Rechnungshof und von der Kommission berechneten Fehlerquoten und Risiken bei Zahlung voneinander abweichen; betont, dass diese Unterschiede nicht in allen Ausgabenbereichen auftreten; weist darauf hin, dass die Schätzungen der Kommission für das Risiko bei Zahlung durchgängig im unteren Bereich oder unter den statistischen Schätzungen des Rechnungshofs liegen, und ist besorgt darüber, dass dies eine systematische Unterschätzung der bestehenden Fehlerquote durch die Kommission darstellt; fordert die Kommission auf, ihre Methodik zu überdenken und mit dem Rechnungshof zusammenzuarbeiten, um eine bessere Harmonisierung und somit eine bessere Vergleichbarkeit der Zahlen zu erreichen; betont jedoch, dass die in der Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs enthaltene allgemeine Schätzung der Fehlerquote nicht auf Betrug hindeutet;

46.

ist besorgt darüber, dass die Kommission, die auf der Grundlage möglicherweise zu gering eingeschätzter Risiken handelt, nicht in der Lage ist, die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen; ist zudem besorgt über die Verwirrung, die dies bei der Entlastungsbehörde und den Unionsbürgern stiftet, da die Kommission einerseits die Fehlerquote des Rechnungshofs in Bereichen übernimmt, in denen diese unter der Wesentlichkeitsschwelle liegt (natürliche Ressourcen), andererseits aber ihre eigene geschätzte Fehlerquote bei Zahlungen in Bereichen vorlegt, in denen die Fehlerquote des Rechnungshofs die Wesentlichkeitsschwelle übersteigt, was Fragen bezüglich der Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung der Kommission aufwirft;

47.

fordert den Rechnungshof auf, die Auswirkungen von Korrekturmaßnahmen auf die Gesamtfehlerquote zu bewerten;

48.

nimmt die Folgemaßnahmen des Rechnungshofs zu den Bemerkungen aus dem Jahresbericht 2020 in Bezug auf die Berichterstattung über Einziehungen in der Management- und Leistungsbilanz der Kommission zur Kenntnis, die der Rechnungshof für komplex und nicht immer klar hält; begrüßt die Bemerkung des Rechnungshofs, dass die Überarbeitung der Berichterstattung durch die Kommission zu Verbesserungen geführt hat; ist jedoch besorgt darüber, dass der Rechnungshof die Ausweisung als „Korrekturen früherer Zahlungen“ (5,6 Mrd. EUR) und den damit verbundenen Prozentsatz der relevanten Ausgaben (3,3 %) für unzureichend und anfällig für Missverständnisse hält; nimmt insbesondere die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die vorgelegten Zahlen Präventivmaßnahmen umfassen, die sich nicht auf frühere Zahlungen oder akzeptierte Ausgaben beziehen, sowie auf Präventivmaßnahmen der Mitgliedstaaten, die nicht direkt der Kommission anzulasten sind;

49.

entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass bei den mit einem geringen Risiko verbundenen Ausgaben keine wesentliche Fehlerquote zu verzeichnen war, die mit einem hohen Risiko verbundenen Ausgaben hingegen weiterhin eine wesentliche Fehlerquote von 3 % aufwiesen; hebt hervor, dass die Rubrik „Zusammenhalt, Resilienz und Werte“ mit 1,2 Prozentpunkten am meisten zu dieser Quote beitrug, gefolgt von „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ (0,7 Prozentpunkte), „Nachbarschaft und die Welt“ (0,4 Prozentpunkte) und „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ (0,4 Prozentpunkte);

50.

stellt fest, dass der Rechnungshof seine Prüfungspopulation in Ausgaben mit hohem Risiko (hauptsächlich erstattungsbasierte Zahlungen) und Ausgaben mit geringem Risiko (hauptsächlich anspruchsbasierte Zahlungen) unterteilt; stellt jedoch mit Besorgnis fest, dass die Kommission in ihrer jährlichen Management- und Leistungsbilanz die Ausgaben auf der Grundlage der von den nationalen Behörden, anderen Partnern und der Kommission selbst jedes Jahr durchgeführten Kontrollen in Segmente mit höherem, mittlerem und geringerem Risiko unterteilt; betont, dass die Verwendung unterschiedlicher Risikokategorien durch den Rechnungshof und die Kommission für die Arbeit der Entlastungsbehörde bei der vergleichenden Analyse der jeweiligen Berichte eine Herausforderung darstellt; stellt mit Besorgnis fest, dass dies zu der Diskrepanz zwischen der vom Rechnungshof vorgenommenen Berechnung der mit einem hohen Risiko verbundenen Ausgaben (63,2 %) und der Berechnung der Kommission (22 %) führt; bekräftigt, dass solche Diskrepanzen zwischen dem Rechnungshof und der Kommission die Zuverlässigkeit der Eingabedaten beeinträchtigen, die von der Entlastungsbehörde benötigt werden;

51.

stellt mit Besorgnis fest, dass bei den erstattungsbasierten Ausgaben, die 63,2 % der Prüfungspopulation des Rechnungshofs ausmachen, erhebliche Probleme festgestellt wurden mit einer geschätzten Fehlerquote von 4,7 %; nimmt zur Kenntnis, dass die Auswirkungen der vom Rechnungshof ermittelten Fehler für die akzeptierten Ausgaben des Jahres sowohl wesentlich als auch umfassend sind;

52.

stellt fest, dass der Rechnungshof zwar die im Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2021 zu Ende gegangene Haushaltsjahr akzeptierten Ausgaben für die ARF in allen wesentlichen Punkten als rechtmäßig und ordnungsgemäß ansieht, jedoch der Auffassung ist, dass ein Meilenstein bei der Zahlung an Spanien nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurde, und Zweifel bezüglich der Bewertung des Meilensteins und der Ziele im Zusammenhang mit den entsprechenden Ausgaben im Rahmen der ARF durch die Kommission hegt; nimmt die Bewertung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach der Fehler unwesentlich ist; weist darauf hin, dass das Ziel der vom Rechnungshof durchgeführten Prüfung der Ausgaben im Rahmen der ARF darin bestand, einen Beitrag zur Zuverlässigkeitserklärung zu leisten und eine Grundlage für sein Prüfungsurteil zur Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben im Rahmen der ARF im Haushaltsjahr 2021 zu schaffen; nimmt zur Kenntnis, dass die Prüfungspopulation die einzige im Jahr 2021 getätigte Auszahlung — eine Zahlung an Spanien — sowie die Abrechnung der entsprechenden Vorfinanzierung umfasste; weist darauf hin, dass der einzige Grund, weshalb der festgestellte Fehler nicht quantifiziert wurde, das Fehlen einer Methodik für Teilzahlungen durch die Kommission war; erkennt an, dass die Kommission am 21. Februar 2023 eine entsprechende Methodik veröffentlicht hat;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

53.

stellt mit Besorgnis fest, dass die Ausführung der Mittelbindungen im Jahr 2021 mit 68 % des insgesamt verfügbaren Betrags sehr gering war und dass die späte Verabschiedung sektorspezifischer Verordnungen im Jahr 2021 den Start neuer Programme verzögerte; begrüßt, dass die Gesamtausschöpfungsquote der ESI-Fonds im Jahr 2021 aufgrund höherer Zahlungen als 2020 gestiegen ist; hebt hervor, dass mit Stand zum Jahresende 2021 noch rund 161 Mrd. EUR verblieben, die vor dem Abschluss der ESI-Fonds-Programme im Jahr 2025 ausgeschöpft werden müssen; bekräftigt seine Besorgnis über die erheblichen Unterschiede bei den Ausschöpfungsquoten der Mitgliedstaaten sowie darüber, dass einige Mitgliedstaaten immer noch mehr als 40 % ihrer gebundenen Mittel absorbieren müssen; betont erneut, dass die enormen Unterschiede, die im Hinblick auf die Aufnahmekapazität zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, eines der größten Hindernisse für eine effektivere Entwicklung von weniger entwickelten Regionen darstellen;

54.

nimmt zur Kenntnis, dass im Zeitraum 2014-2020 der bedeutendste Teil der noch abzuwickelnden Mittelbindungen im Rahmen des EU-Haushalts auf ESIF-Mittel entfiel; fordert die Kommission auf, die Fortschritte bei der Umsetzung in den Mitgliedstaaten genau zu überwachen und die Unterschiede zu analysieren, wobei ihr Schwerpunkt insbesondere auf den Fällen einer unzureichenden Umsetzung und niedrigen Ausschöpfungsquoten liegen sollte; erwartet, dass die Kommission der Entlastungsbehörde Länderbewertungen vorlegt, in denen wiederkehrende Probleme aufgezeigt werden, und alle geeigneten Maßnahmen ergreift, um die Situation zu optimieren, unter anderem durch technische Hilfe und den Austausch bewährter Verfahren;

55.

bekräftigt seine Besorgnis, dass zum Jahresende 2021 das Gesamtvolumen der noch abzuwickelnden Mittelbindungen einen Höchststand von 341,6 Mrd. EUR erreichte (abzuwickelnde Mittelbindungen aus dem Unionshaushalt und NextGenerationEU zusammengenommen); hebt hervor, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen im Jahr 2023 voraussichtlich 460 Mrd. EUR übersteigen werden, dann jedoch normalerweise in dem Maße zurückgehen müssten, wie sich das Programm NextGenerationEU seinem Abschluss nähert; betont, dass ein bestimmter Umfang an noch abzuwickelnden Mittelbindungen eine logische Folge der Unterscheidung zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen im Haushaltssystem der Union ist, äußert jedoch seine Besorgnis dahingehend, dass ein bedeutender Betrag an noch abzuwickelnden Mittelbindungen in Zukunft ein Risiko für das reibungslose und normale Funktionieren des Haushaltsplans der Union darstellen kann;

56.

nimmt zur Kenntnis, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen des Unionshaushalts gegenüber dem historischen Höchststand Ende 2020 zurückgegangen sind und die Kommission prognostiziert, dass der für 2027 erwartete Anstieg um einen geringen Betrag höher ausfallen wird, was hauptsächlich auf die geringere Lücke zwischen den Mitteln für Verpflichtungen und den Mitteln für Zahlungen zurückzuführen ist; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die noch abzuwickelnden Mittelbindungen verringert werden können, wenn die veranschlagten Mittel für Zahlungen die Mittel für Verpflichtungen übersteigen und in Anspruch genommen werden; fordert die Kommission auf, dieser Empfehlung konsequent Folge zu leisten, was mit der Anforderung in Einklang steht, für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen;

57.

betont, dass die Zeit, die für die Ausführung der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung unter dem MFR 2021-2027 zur Verfügung steht, kürzer ist als bei früheren MFR; ist sich der Herausforderungen bewusst, die es im Zusammenhang mit der Verwaltung und Kontrolle dieser Mittel zu bewältigen gilt, um die Einhaltung der Vorschriften und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen; ist besorgt über den erhöhten Verwaltungsaufwand, der den Mitgliedstaaten aufgrund der Umsetzung des Programms NextGenerationEU entsteht, sowie über die bei den Mitgliedstaaten zu beobachtende Tendenz, der Umsetzung von NextGenerationEU gegenüber den traditionellen Fonds mit geteilter Mittelverwaltung Vorrang einzuräumen, worauf in der öffentlichen Anhörung im CONT-Ausschuss am 23. Januar 2023 eingegangen wurde;

58.

vertritt die Auffassung, dass die Leitlinien der Kommission zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten im Rahmen der Haushaltsordnung zu einer erheblichen und nicht zu rechtfertigenden Bürokratie führen, insbesondere gegenüber KMU, gemeinnützigen Organisationen und partizipativen Strukturen auf lokaler Ebene; ist der Ansicht, dass man mit den Leitlinien schwerpunktmäßig auf wirtschaftliche und finanzielle Vorteile abzielen sollte, anstatt damit zu versuchen, die Überwachung des persönlichen Lebens oder der gesellschaftlichen Beziehungen, ausdrücklich auf einer lokalen oder regionalen Ebene, zu erfassen; fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Privatsphäre uneingeschränkt zu achten und nicht alle Akteure unter Generalverdacht zu stellen; fordert die Kommission auf, ihre derzeitigen Leitlinien in diesem Zusammenhang zu präzisieren, um den Antragstellern und Entscheidungsgremien Klarheit zu verschaffen;

59.

ist besorgt über die damit verbundenen Risiken, die der Rechnungshof in seinem Bericht 2020 festgestellt und für das Haushaltsjahr 2021 erneut hervorgehoben hat, nämlich dass der Umfang der Verwaltungsressourcen, die für die parallele Verwaltung verschiedener Haushaltsinstrumente erforderlich sind, möglicherweise nicht zur Verfügung steht und dass die Einführung von Flexibilität im System zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu einer Schwächung der bestehenden Kontrollsysteme führen könnte;

60.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Gesamtexposition des Unionshaushalts gegenüber Eventualverbindlichkeiten von 131,9 Mrd. EUR im Jahr 2020 auf 277,9 Mrd. EUR im Jahr 2021 gestiegen ist; erkennt an, dass die beiden Hauptgründe für diesen erheblichen Anstieg die Einführung von NGEU und der Anstieg der im Rahmen des SURE-Instruments gewährten Darlehen waren; nimmt zur Kenntnis, dass das von Eventualverbindlichkeiten ausgehende Risiko für den Unionshaushalt durch die Anhebung der Eigenmittelobergrenze und die Rückgarantien der Mitgliedstaaten für SURE-Darlehen gemindert wird;

Empfehlungen

61.

unterstützt nachdrücklich die Empfehlungen des Rechnungshofs in dessen Jahresbericht sowie in den zugehörigen Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;

62.

fordert von der Kommission insbesondere Folgendes:

a)

den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung (z. B. Arachne, EDES) sicherzustellen und im Zusammenhang mit den anstehenden Überarbeitungen der Haushaltsordnung dringend ein verpflichtendes integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt; das ARF-Scoreboard zu entwickeln, um sicherzustellen, dass die Beschreibung der Meilensteine sowie die Ziele und Ergebnisse der Prüfung transparent sind; dafür zu sorgen, dass alle Mitgliedstaaten die Systeme und Zentralregister nutzen, um über die wirtschaftlichen Eigentümer und Endbegünstigten zu berichten;

b)

die Regeln und Verfahren erheblich zu vereinfachen, obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, zu entwickeln und die Unterstützung und die Leitlinien für KMU und nicht staatliche Organisationen, Spin-off-Unternehmen, Start-up-Unternehmen sowie Verwaltungs- und Zahlstellen und alle anderen einschlägigen Interessenträger zu verbessern, ohne die Qualität der Kontrollen zu beeinträchtigen;

c)

die Verwaltungskapazität der Kommission und der Mitgliedstaaten weiter zu erhöhen und angemessene Haushaltslinien für den Rechnungshof, die EUStA und das OLAF zur Sicherstellung ihrer Effizienz in Bezug auf die Umsetzung der neuen anstehenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Instrument NGEU vorzuschlagen, um die Finanzen der Union zu schützen;

d)

der Entlastungsbehörde und dem Rechnungshof die Gründe für die Unterschiede in den verschiedenen Ausgabenbereichen und bei den Einziehungen sowie die Ergebnisse in Bezug auf die vom Rechnungshof berechnete geschätzte Fehlerquote und das von der Kommission im Rahmen der Management- und Leistungsbilanz berechnete Risiko bei Zahlung zusammenzufassen und mitzuteilen und auf technischer und administrativer Ebene mit dem Rechnungshof in einen Austausch zu treten, um eine einheitliche Methode zur Berechnung der Fehlerquote bei Ausgaben der Union einzuführen;

e)

mit dem Hof zusammenzuarbeiten, um die jeweiligen Methoden für die Risikokategorisierung und die Durchführung der Prüfung anzugleichen;

f)

die Umsetzungsquoten des REACT-EU-Instruments durch die Mitgliedstaaten zu vergleichen, die finanzielle Unterstützung im Rahmen der ARF erhalten sollen, und Mitgliedstaaten, in denen der nationale Aufbauplan erst zu einem späteren Zeitpunkt unter Auflagen genehmigt wurde (Ungarn und Polen), und die Ursachen für die festgestellten Unterschiede zu ermitteln, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit von Verwaltungskapazitäten;

g)

die Mitgliedstaaten weiterhin dabei zu unterstützen, sowohl die Qualität als auch die Anzahl der Kontrollen zu erhöhen und bewährte Verfahren bei der Betrugsbekämpfung auszutauschen;

h)

für eine Vereinfachung des Verfahrens und der für den Zugang zu Finanzmitteln geforderten Dokumentation zu sorgen, ohne dass dadurch die Grundsätze der Kontrolle und Überwachung verletzt werden;

i)

weist erneut darauf hin, dass die Prüfberichte der Kommission, auch in Fällen von Interessenkonflikten, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens veröffentlicht werden sollten, um sicherzustellen, dass die empfohlenen Korrektur- und Folgemaßnahmen von der geprüften Stelle umgesetzt werden;

j)

potenzielle Korruptions- und Betrugsrisiken streng zu überwachen;

k)

die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu erleichtern, indem darauf hingearbeitet wird, das Entlastungsverfahren auf das Jahr n+1 vorzuziehen, ohne dass dadurch die Qualität des Verfahrens beeinträchtigt wird;

l)

verstärkte Anstrengungen zur Verbesserung der Transparenz bei der Mittelverwendung, auch im Hinblick auf Informationen über die Endbegünstigten, und zur Verschärfung der Regeln für die Auszahlung von Mitteln an Unternehmen mit Sitz in Steuerparadiesen zu unternehmen;

m)

den Mitgliedstaaten mehr Aufmerksamkeit zu widmen und ihnen verstärkt technische Unterstützung anzubieten, wenn ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme nur teilweise oder überhaupt nicht zuverlässig sind und ein erhöhtes Risiko von Betrug und Korruption im Zusammenhang mit Unionsmitteln besteht;

n)

die von ihr vorgenommene Einstufung von Einrichtungen als nicht staatliche Organisationen neu zu bewerten und eine klare Definition festzulegen sowie das Lobbyregister der Union weiter zu verbessern und sicherzustellen, dass nicht staatliche Organisationen, die sich an die Organe der Union wenden, als Lobbyisten registriert werden; fordert die Kommission ferner auf, einen wirksamen Mechanismus einzurichten, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten der nicht staatlichen Organisationen mit den Werten der Union in Einklang stehen, und vollständige Transparenz in Bezug auf ihre Finanzierung zu fordern, wobei ein tieferer Einblick in die Finanzierung aller registrierten Einrichtungen die Voraussetzung dafür sein sollte, sich an die Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union wenden zu dürfen;

o)

verpflichtet sich, angemessene Ressourcen für das Sekretariat des Transparenz-Registers sicherzustellen, damit die Einträge zu Lobbytätigkeiten von Interessengruppen, Lobbyisten und nicht staatlichen Organisationen auf ihre Richtigkeit überprüft werden können und Lobbyarbeit transparenter wird;

p)

einen Mustervertrag mit Bedingungen auszuarbeiten, die nicht staatliche Organisationen erfüllen müssen, wenn sie Unionsmittel erhalten wollen; betont, dass dieser Vertrag für alle Organe und Agenturen der Union gleichermaßen verbindlich sein muss;

Leistung des Unionshaushalts

63.

begrüßt den Bericht des Rechnungshofs zur Leistung des Unionshaushalts — Stand zum Jahresende 2021, der sich auf die durchgängige Berücksichtigung von fünf horizontalen politischen Prioritäten im Unionshaushalt konzentriert, nämlich die Bekämpfung des Klimawandels, den Erhalt der Biodiversität, die Gleichstellung der Geschlechter, die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und den digitalen Wandel;

64.

bedauert, dass sich die Erstellung dieses Leistungsberichts nach Auffassung des Rechnungshofs nachteilig auf seine Prüfung und die neuen Prioritäten der Union auswirkt; nimmt die Entscheidung des Rechnungshofs zur Kenntnis, die Berichterstattung über die Leistung wieder aufzunehmen, wie sie zuvor in Kapitel 3 des Jahresberichts verwendet wurde; stellt fest, dass es für den Rechnungshof aufgrund der geltenden gesetzlichen Fristen schwierig sein könnte, seine Bewertung der jährlichen Management- und Leistungsbilanz in seinen Jahresbericht aufzunehmen; fordert den Rechnungshof auf, die jährlichen Management- und Leistungsbilanzen in seiner jährlichen Berichterstattung oder gegebenenfalls in einem gesonderten Dokument zu berücksichtigen, um dem jährlichen Entlastungsverfahren gerecht zu werden; weist darauf hin, dass das Personal des Rechnungshofs bereits 2023 aufgestockt wurde, um der aufgrund von NGEU gestiegenen Arbeitsbelastung Rechnung zu tragen;

65.

begrüßt, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass es im MFR 2021-2027 einen Rahmen für die Umsetzung der meisten horizontalen Prioritäten gibt, dass ausgewählte Ausgabenprogramme der Union die vom Rechnungshof ausgewählten horizontalen politischen Prioritäten umfassen und dass die Kommission Methoden entwickelt hat, um die Ausgaben für einige horizontale Prioritäten zu verfolgen;

66.

ist besorgt darüber, dass die Management- und Leistungsbilanz allzu positive Schlussfolgerungen zu den Fortschritten bei der durchgängigen Berücksichtigung der Ziele enthält, dass nur wenige Informationen darüber vorliegen, ob die Ausgaben gleichzeitig sinnvoll zu mehreren Prioritäten beitragen, dass der Leistungsrahmen der Kommission in erster Linie auf Outputs ausgerichtet ist und die Ergebnisse noch nicht misst und dass die Überprüfung der gemeldeten Informationen durch die Kommission problembehaftet ist;

67.

nimmt zur Kenntnis, dass nach Angaben der Kommission die Prioritäten Klimaschutz und Biodiversität im Leistungsrahmen berücksichtigt werden; nimmt jedoch mit großer Besorgnis die zusätzlichen Feststellungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 09/2022 „Klimaschutz im EU-Haushalt“ zur Kenntnis; ist besorgt darüber, dass die gemeldeten Ausgaben nicht immer für den Klimaschutz von Belang sind und dass der Beitrag aus dem Unionshaushalt zum Klimaschutz und zur Biodiversität zu hoch angesetzt ist; nimmt ferner mit Besorgnis die Feststellungen des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die Berichterstattung über die Ausgaben für den Klimaschutz insgesamt unzuverlässig war, da sie in erheblichem Maße auf Schätzungen beruhte und nur die potenziellen positiven Auswirkungen auf das Klima berücksichtigte, ohne den endgültigen Beitrag zu den Klimazielen der EU zu bewerten; stellt mit Sorge fest, dass das Risiko, dass die geplanten bzw. die gebundenen Beträge nicht ausgegeben werden, die ausgewiesenen Klimaausgaben weiter in die Höhe treiben könnte; ist über die Feststellung des Rechnungshofs besorgt, dass im Rahmen der Klimaberichterstattung 2021-2027 nur begrenzte Verbesserungen zu erwarten sind; bedauert, dass die Kommission die Schwachstellen bei den gemeldeten Zahlen, die mit ihrer neuen Methodik einhergehen, noch nicht behoben hat; bringt seine große Enttäuschung über die Reaktion der Kommission zum Ausdruck, die auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein und das umfassende Verkennen der Unzulänglichkeiten in ihrer Methodik hindeutet; kann die Erklärung der Kommission hinsichtlich einer Einigung mit den Mitgliedern der Entlastungsbehörde darüber, unterschiedlicher Meinung zu sein, nicht akzeptieren, da der als für Klimaschutzmaßnahmen gemeldete Betrag nach Angaben des Rechnungshofs für den Zeitraum 2014-2020 um mindestens 72 Mrd. EUR zu hoch angesetzt worden war;

68.

zeigt sich besorgt darüber, dass es unter Umständen an einer umfassenden Analyse früherer Ausgaben, die auch den Fonds für einen gerechten Übergang einschließt, mangelt; ist der Ansicht, dass es umfassender Folgenabschätzungen bedarf, um die Leistung des Unionshaushalts zu sichern; erachtet die Rolle des Ausschusses für Regulierungskontrolle als grundlegend; fordert die Kommission auf, Instrumente und Verfahren zu entwickeln, die eine effiziente Nutzung des ihr zur Verfügung stehenden Fachwissens ermöglichen; fordert die Kommission auf, für die Fälle, in denen sie von den Empfehlungen abweicht, eine ausdrückliche Begründung vorzulegen;

69.

stellt fest, dass bei der Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter in den Leistungsrahmen Fortschritte erzielt wurden; stellt mit großer Besorgnis fest, dass der Rechnungshof neben zahlreichen Diskussionen im Ausschuss des Parlaments für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter bei der durchgängigen Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts Mängel festgestellt hat; bedauert, dass die erste von der Kommission vorgenommene Schätzung des Gesamtbeitrags des Unionshaushalts zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter Schwachstellen aufwies; stellt mit Sorge fest, dass die Kommission Programme der Union weiterhin ohne Ausgabenziele und nur mit wenigen Indikatoren in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter umsetzt; fordert die Kommission auf, bei der Verwendung der zugewiesenen Mittel weiterhin ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung zu fördern; fordert die Kommission auf, dringend eine Gender Mainstreaming-Methode zu entwickeln, um die Gleichstellungsperspektive in allen Politikbereichen durchgehend zu berücksichtigen;

70.

bedauert, dass nur begrenzte Informationen über die Fortschritte der Unionsprogramme im Hinblick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung verfügbar sind; stellt mit Besorgnis fest, dass frühere Arbeiten des Rechnungshofs zeigen, dass die Kommission nicht darüber Bericht erstattet, wie aus dem Haushalt zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung beigetragen wird; begrüßt, dass die Kommission begonnen hat, über die Zusammenhänge zwischen den Ausgabenprogrammen der Union und den Nachhaltigkeitszielen zu berichten;

71.

begrüßt, dass der digitale Wandel eine neue Priorität bildet; geht davon aus, dass die Kommission für spezifische Programme Informationen über den Beitrag zum digitalen Wandel vorgelegt hat, und erwartet, dass der Rechnungshof die Zuverlässigkeit der Berichterstattung der Kommission über die Umsetzung dieser Priorität nach dem neuesten Stand bewertet;

Empfehlungen

72.

unterstützt nachdrücklich die Empfehlungen des Rechnungshofs in dessen Jahresbericht sowie in den zugehörigen Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;

73.

fordert die Kommission darüber hinaus auf,

a)

die Leistungsberichterstattung in den genannten Bereichen zu verbessern, einschließlich des Klimaschutzes und der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und der geografischen Ausgewogenheit;

b)

Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des Rechnungshofs zu ergreifen, um die Ausgaben der Union besser mit ihren Zielen in den Bereichen Klima, biologische Vielfalt, durchgängige Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts und Energie zu verknüpfen;

c)

in der jährlichen Management- und Leistungsbilanz eine klare und umfassende Bewertung der Leistung der Programme vorzunehmen;

74.

betont, dass die Entlastungsbehörde der vollständigen und fristgerechten Umsetzung dieser Empfehlungen des Rechnungshofs große Bedeutung beimisst und die Lage im nächsten Entlastungsbericht eingehend bewerten wird;

Einnahmen

75.

stellt fest, dass die Einnahmen des Unionshaushalts Eigenmittel, externe zweckgebundene Einnahmen, hauptsächlich zur Finanzierung der Ausgaben der ARF, und sonstige Einnahmen umfassen; stellt fest, dass sich die Eigenmittel aus den Bruttonationaleinkommen auf 115,8 Mrd. EUR (48,2 %), Haushaltsgarantien, Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit NGEU auf 55,5 Mrd. EUR (23,2 %), die Beiträge und Erstattungen im Rahmen der Abkommen und Programme der Union auf 19,8 Mrd. EUR (8,3 %), die traditionellen Eigenmittel auf 19,0 Mrd. EUR (7,9 %), die Eigenmittel auf der Grundlage der Mehrwertsteuer auf 17,9 Mrd. EUR (7,5 %), die Eigenmittel auf der Grundlage von Verpackungsabfällen aus Kunststoff auf 5,9 Mrd. EUR (2,5 %) und die sonstigen Einnahmen auf 5,7 Mrd. EUR (2,4 %) belaufen;

76.

stellt fest, dass der Rechnungshof eine Stichprobe von 55 Einziehungsanordnungen der Kommission untersucht hat, die für alle Einnahmequellen, die Systeme der Kommission zur Sicherung und Verwaltung der verschiedenen Eigenmittel, die Systeme für die Buchführung hinsichtlich der traditionellen Eigenmittel (TEM) und deren Verwaltung in drei Mitgliedstaaten und die Zuverlässigkeit der Informationen zur Ordnungsmäßigkeit, die in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektion Haushalt und Eurostats enthalten sind, repräsentativ sind;

77.

nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, der zufolge die Fehlerquote bei den Einnahmen nicht wesentlich war; stellt fest, dass die geprüften einnahmenbezogenen Systeme im Allgemeinen wirksam waren, dass jedoch die wichtigsten internen TEM-Kontrollen in bestimmten Mitgliedstaaten und die Verwaltung von MwSt-Vorbehalten und offenen TEM-Punkten bei der Kommission aufgrund anhaltender Mängel nur bedingt wirksam waren;

78.

stellt mit Sorge fest, dass in Bezug auf Zölle das Risiko besteht, dass die Einführer entweder keine Zollanmeldung bei den nationalen Zollbehörden einreichen oder dass diese Anmeldung fehlerhaft ist; betont, dass diese hinterzogenen Beträge, die als Zolllücke bezeichnet werden und nicht in den TEM-Buchführungssystemen der Mitgliedstaaten erfasst sind, nicht Gegenstand des Prüfungsurteils des Rechnungshofes zu den Einnahmen sind; stellt mit Besorgnis fest, dass sich die Zolllücke auf die von den Mitgliedstaaten ermittelten Zollbeträge auswirken kann; ist besorgt darüber, dass die Union nach Angaben des Rechnungshofs drei Jahre in Folge Maßnahmen ergriffen hat, um die Lücke zu verringern und das Risiko zu mindern, dass die TEM nicht vollständig sind; stellt mit Sorge fest, dass nach wie vor und seit mehreren Jahren erhebliche Schwachstellen in den mitgliedstaatlichen TEM-Buchführungssystemen und bei der Verwaltung der TEM durch die Mitgliedstaaten bestehen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Fortschritte bei einer Reihe von Maßnahmen des Zollaktionsplans der Kommission unzureichend sind;

79.

begrüßt, dass die Zahl der offenen seit Langem bestehenden TEM-Punkte zwischen 2019 und 2021 erheblich zurückgegangen ist und dass die Kommission ihr Verfahren zur Verarbeitung der Ergebnisse der TEM-Kontrollen aktualisiert hat; fordert die Kommission auf, ein System zur Einstufung der Mängel der Mitgliedstaaten in der Reihenfolge ihrer Priorität aufzunehmen und Fristen für die Folgemaßnahmen auf der Grundlage der Antworten der Mitgliedstaaten festzulegen;

80.

stellt fest, dass die Generaldirektion Haushalt für das sechste Jahr in Folge den Vorbehalt aufrechterhalten hat, wonach die dem EU-Haushalt zugeführten TEM-Beträge aufgrund der Unterbewertung von im Zeitraum 2011-2017 aus China eingeführten Textilien und Schuhen nicht richtig sind; stellt fest, dass der Gerichtshof der Europäischen Union am 8. März 2022 sein endgültiges Urteil im Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen das Vereinigte Königreich veröffentlicht hat, in dem er zu dem Schluss kam, dass das Vereinigte Königreich seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht in Bezug auf die Eigenmittel nicht nachgekommen ist;

Empfehlungen

81.

unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs in dessen Jahresbericht sowie in den zugehörigen Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;

82.

fordert die Kommission darüber hinaus auf,

a)

die Bewertung der finanziellen Risiken für TEM durch die rechtzeitige Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen ihres Zollaktionsplans zu verbessern;

b)

den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen und dringend ein integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt;

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

83.

weist darauf hin, dass die Rubrik 1 „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ des MFR 10,2 % bzw. 18,5 Mrd. EUR des Unionshaushalts ausmacht, wovon 10,8 Mrd. EUR (58,7 %) für Forschung, 2,6 Mrd. EUR (13,9 %) für Raumfahrt, 2,2 Mrd. EUR (11,8 %) für Verkehr, Energie und Digitales, 1,5 Mrd. EUR für InvestEU und 1,4 Mrd. EUR (7,4 %) für andere Bereiche ausgegeben werden;

84.

stellt fest, dass der Rechnungshof eine repräsentative statistische Stichprobe von 130 Vorgängen geprüft hat, die das gesamte Spektrum der Ausgaben unter dieser MFR-Rubrik, die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, der Generaldirektion Forschung und Innovation und der Exekutivagentur für die Forschung, die in der Management- und Leistungsbilanz der Kommission enthalten ist, sowie ausgewählte IT-Systeme der Kommission abdeckt;

85.

nimmt mit Besorgnis die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, wonach die geschätzte Fehlerquote bei den Ausgaben in der Rubrik „Binnenmarkt, Innovation und Digitales“ mit 4,4 % gegenüber 3,9 % im Vorjahr wesentlich war; zeigt sich besorgt darüber, dass sich das von der Kommission berechnete Risiko bei Zahlung auf 1,3 % beläuft, was sowohl unter der Wesentlichkeitsschwelle als auch unterhalb der Spanne des Rechnungshofs für die geschätzte Fehlerquote liegt; nimmt die Bemerkung des Rechnungshofes zur Kenntnis, wonach die Fehlerquote trotz der von der Kommission bereits ergriffenen Maßnahmen immer noch zu niedrig angesetzt ist;

86.

stellt fest, dass Horizont 2020 nach wie vor die Mehrheit der Projekte in der Stichprobe des Rechnungshofs ausmacht; weist darauf hin, dass noch kein im Rahmen von Horizont Europa durchgeführtes Projekt für die Prüfung ausgewählt wurde und dass die Ausgaben im Rahmen von Horizont 2020 und des Siebten Forschungsrahmenprogramms nach wie vor mit einem hohen Risiko behaftet sind und eine der größten Quellen für die festgestellten Fehler sind;

87.

stellt mit Besorgnis fest, dass trotz der Bemühungen um Vereinfachung die Vorschriften für die Meldung von Personalkosten im Rahmen von Horizont 2020 nach wie vor komplex sind und die Berechnung dieser Kosten daher weiterhin eine Hauptquelle für Fehler in den Kostenaufstellungen darstellt; stellt mit Bedauern fest, dass eine der größten Fehlerquellen die fehlerhafte Anwendung der Methode zur Berechnung der Personalkosten ist; begrüßt, dass im Rahmen des Nachfolgeprogramms Horizont Europa eine verstärkte Nutzung von Pauschalbeträgen und Kosten je Einheit für Personalkosten vorgesehen ist; ist daher der Ansicht, dass die Kommission die Vereinfachung der Angabe von Personalkosten weiter fördern und erleichtern und sich für eine breitere Nutzung vereinfachter Kostenoptionen einsetzen sollte, um die Fehlerquoten unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle zu stabilisieren; weist auf die Bemerkung des Rechnungshofs hin, dass es bei privaten Unternehmen, insbesondere bei KMU und neuen Marktteilnehmern, leicht zu Fehlern kommen kann;

88.

stellt fest, dass die spezifische Unterstützung im Rahmen des Binnenmarktprogramms im Jahr 2021 beim Austausch bewährter Verfahren und Erfolgsgeschichten zu Ergebnissen geführt hat, was die Unterstützung von Initiativen im Bereich der Sozialwirtschaft auf lokaler und regionaler Ebene angeht sowie die Stärkung des Sozialwirtschaftlichen Netzes europäischer Städte und Regionen; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission 2021 eine Kampagne zur Förderung der Website „Zugang zu Finanzmitteln“, eine Reihe von Webinaren zu EU-Unterstützungsinstrumenten für KMU und die Kampagne „Outreach to Businesses and Citizens“ zu sozialen Netzwerken durchgeführt hat, in denen die grenzüberschreitende Unterstützung von Unternehmen und Möglichkeiten für KMU hervorgehoben wurde;

89.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 15/2022 mit dem Titel „Maßnahmen zur Ausweitung der Beteiligung an Horizont 2020 sind zwar gut konzipiert, doch hängen nachhaltige Änderungen vor allem von den nationalen Behörden ab“ festgestellt hat, dass die Ausweitungsmaßnahmen waren zwar weitgehend gut konzipiert waren, Fortschritte im Bereich Forschung und Innovation aber nur anstoßen können; begrüßt, dass die Umsetzung der Ausweitungsmaßnahmen — auch wenn sie sich schwierig gestaltete — erste Ergebnisse zeigte; stellt mit Sorge fest, dass die Kommission unzureichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Auswirkungen der Ausweitungsmaßnahmen zu überwachen; hebt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs hervor, wonach die Kommission zur Vermeidung von Situationen, in denen der Großteil der Projekte zur Ausweitung der Beteiligung nur an einige wenige Länder geht, die Beteiligung an Ausweitungsmaßnahmen im Rahmen von Horizont Europa eng überwachen und bei anhaltenden deutlichen Ungleichgewichten Maßnahmen ergreifen sollte, um eine breitere Beteiligung zu erreichen;

90.

stellt mit Besorgnis fest, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 07/2022 „Instrumente zur Internationalisierung von KMU“ festgestellt hat, dass die Strategie der Kommission für die Internationalisierung von KMU nicht vollständig umgesetzt wurde; begrüßt, dass das Enterprise Europe Network (EEN) seine wichtigsten Ziele verwirklicht, bedauert jedoch, dass die Sichtbarkeit nicht optimal ist, was auch für die Abdeckung von Drittländern gilt; weist darauf hin, dass Startup Europe einen wichtigen Bedarf bediente, der Rechnungshof jedoch festgestellt hat, dass Nachhaltigkeit, Überwachung und Koordinierung Schwankungen unterliegen;

Empfehlungen

91.

unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs in dessen Jahresbericht sowie in den zugehörigen Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;

92.

fordert die Kommission darüber hinaus auf,

a)

die Regeln und Verfahren zu vereinfachen, obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, zu entwickeln und die Unterstützung und die Leitlinien für KMU, Spin-off-Unternehmen, Start-up-Unternehmen sowie Verwaltungs- und Zahlstellen und alle anderen einschlägigen Interessenträger zu verbessern, ohne die Qualität der Kontrollen zu beeinträchtigen;

b)

die Begünstigten in einem Leitfaden auf die spezifischen Unterschiede hinzuweisen, wobei der Schwerpunkt auf Aspekten der Förderfähigkeit im Rahmen von Horizont Europa im Vergleich zu Horizont 2020 und ähnlichen Programmen liegen sollte;

c)

den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen und dringend ein integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt;

d)

im Zusammenhang mit Ausweitungsmaßnahmen eine ausgewogenere Beteiligung der Ausweitungsländer anzustreben;

e)

Unterstützung zu bieten, Kontakte zwischen Projektbegünstigten und potenziellen Partnern aus der Wirtschaft zu fördern, insbesondere durch bestehende Initiativen der Union zur Schaffung von Verbindungen zwischen Forschung und Wirtschaft, und den Bekanntheitsgrad von Projekten verstärkt zu unterstützen, indem die Begünstigten ermutigt werden, regelmäßig Aktualisierungen zu Projektergebnissen vorzulegen und sie auf eigens eingerichteten Plattformen der Union zu veröffentlichen;

f)

Bekanntheitsgrad, Kohärenz, Koordination und Nachhaltigkeit der Unterstützung für die Internationalisierung von KMU zu steigern; bekräftigt, dass die Regeln und Verfahren vereinfacht, obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, entwickelt und die Unterstützung sowie die Leitlinien für KMU, Spin-off-Unternehmen, Start-up-Unternehmen, Verwaltungs- und Zahlstellen und alle anderen einschlägigen Interessenträger verbessert werden müssen;

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

93.

weist darauf hin, dass die MFR-Rubrik 2 „Zusammenhalt, Resilienz und Werte“ 44,1 % bzw. 80,1 Mrd. EUR des Unionshaushalts ausmacht, wovon 45,5 Mrd. EUR (56,9 %) auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und andere regionale Maßnahmen, 19,4 Mrd. EUR (24,2 %) auf den Europäischen Sozialfonds (ESF), 9,7 Mrd. EUR (12,1 %) auf den Kohäsionsfonds, 2,4 Mrd. EUR (3,0 %) auf Erasmus+, 1,0 Mrd. EUR (1,2 %) auf die Fazilität „Connecting Europe“ — Verkehr, 0,6 Mrd. EUR (0,7 %) auf das Instrument für Soforthilfe (ESI) und 1,5 Mrd. EUR (1,9 %) auf andere Bereiche entfallen;

94.

begrüßt den Anstieg der Mittelausschöpfung im Jahr 2021, als 56 Mrd. EUR aus dem EFRE/Kohäsionsfonds aus dem Unionshaushalt ausgezahlt wurden, im Vergleich zu durchschnittlich 40,6 Mrd. EUR in den Vorjahren, womit Ende November 2022 eine Ausgabenquote von etwa 75 % (Ende 2021: 67 %) erreicht wurde; stellt mit Zufriedenheit fest, dass Ende Juni 2022 fast eine Million Projekte (988 000) ausgewählt worden waren;

95.

weist darauf hin, dass die Finanzierung aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem EUSF eine zentrale Rolle dabei gespielt hat, die Auswirkungen der COVID-19-Krise zu verringern, die Konvergenz zu fördern und sicherzustellen, dass niemand zurückgelassen wird; nimmt die außergewöhnliche Flexibilität im Rahmen von CRII+ und die daraus resultierende Auszahlung von rund 23 Mrd. EUR aus den Haushaltsmitteln der Programme 2014-2020 zur Kenntnis, die noch nicht zugewiesen worden waren; stellt ferner fest, dass bis 2023 im Rahmen von REACT-EU zusätzliche Mittel in Höhe von 50,6 Mrd. EUR für die Finanzierung von Krisenbewältigungs- und Wiederaufbaumaßnahmen bereitgestellt wurden, um die Lücke zwischen den ersten Krisenreaktionsmaßnahmen und der längerfristigen Erholung zu überbrücken;

96.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass REACT-EU das erste Instrument im Rahmen von NGEU war, mit dem die europäische Wirtschaft, europäische Unternehmen und europäische Arbeitnehmer vor Ort wirksam unterstützt wurden, und dass dabei unter anderem Finanzhilfen in Höhe von 4,6 Mrd. EUR für KMU für Betriebskapital für über 754 000 KMU bereitgestellt wurden, wobei 4,4 Mrd. EUR spezifisch für die Unterstützung von Gesundheitsmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zweckgebunden wurden, wovon wiederum 2 Mrd. EUR für den Erwerb medizinischer Ausrüstung für Krankenhäuser vorgesehen waren; stellt fest, dass mit diesen wesentlichen Mitteln 13 200 Beatmungsgeräte und 12 500 Krankenhausbetten für Intensivstationen bereitgestellt wurden und dass aus Mitteln der Kohäsionspolitik 372 Mio. EUR Kosten für Impfungen und verbundene Kosten finanziert wurden, darunter 133 Millionen Dosen COVID-19-Impfstoff und die erforderliche Kühlinfrastruktur;

97.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass im Jahr 2021 mit den EaSI-Finanzierungsinstrumenten (einschließlich der EaSI-Mikrofinanzierung und der Garantie für soziales Unternehmertum, der Investitionen zum Kapazitätsaufbau und des Finanzierungsinstruments) weiterhin Kleinst- und Sozialunternehmen unterstützt wurden und dass seit ihrer Einführung bis zum 30. September 2021 Garantievereinbarungen im Wert von 401 Mio. EUR unterzeichnet wurden, was insgesamt zur Vergabe von 154 137 Darlehen im Gesamtwert von 2,5 Mrd. EUR an Kleinst- und Sozialunternehmen geführt hat; bedauert jedoch den späten Start des EaSI im Jahr 2021 infolge der COVID-19-Pandemie und anderer Probleme;

98.

stellt fest, dass im Durchschnitt immer noch mehr als jede fünfte Person und jedes vierte Kind in der Union von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind; verweist auf die Zusage der Union, die am stärksten benachteiligten Personen im Rahmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen und des ESF+ zu unterstützen, um die schlimmsten Formen der Armut in der Union, wie z. B. Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und Kinderarmut, zu lindern; weist darauf hin, dass jährlich etwa 13 Millionen Menschen, darunter etwa vier Millionen Kinder unter 15 Jahren, durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen unterstützt werden;

99.

begrüßt die enge Zusammenarbeit der Kommission mit den Behörden der Mitgliedstaaten, um die Umsetzung vor Ort zu beschleunigen, insbesondere bei Programmen, die als in Schwierigkeiten befindlich betrachtet werden, und um ihnen dabei zu helfen, wichtige Umsetzungsprobleme anzugehen; stellt fest, dass die Kommission den Mitgliedstaaten frühzeitig Leitlinien an die Hand gegeben hat, um für eine angemessene Vorbereitung auf das Ende des Programmplanungszeitraums zu sorgen, und im Oktober 2021 die Abschlussleitlinien angenommen hat, die im Laufe des Jahres 2022 über Webinare und Schulungen an die Mitgliedstaaten weitergegeben wurden;

100.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine statistisch repräsentative Stichprobe von 243 Vorgängen, die das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb dieser MFR-Rubrik abdeckt, geprüft hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit, die in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektionen EMPL und REGIO enthalten sind und anschließend in die jährliche Management- und Leistungsbilanz der Kommission aufgenommen wurden, und die Arbeit der nationalen Prüfbehörden geprüft hat;

101.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Ausgaben in der Rubrik „Zusammenhalt, Resilienz und Werte“ eine wesentliche Fehlerquote aufwiesen und dass sich die Gesamtfehlerquote für die MFR-Rubrik 2 auf geschätzte 3,6 % im Vergleich zu 3,5 % im Vorjahr belief; nimmt zur Kenntnis, dass die Fehlerquote für die Teilrubrik 2a geschätzt 4,1 % beträgt; stellt fest, dass die Kommission für die Rubrik 2 in ihrer Gesamtheit ein kombiniertes Risiko bei Zahlung zwischen 1,7 % und 2,3 % gemeldet hat, während sie das Risiko bei Zahlung für die Teilrubrik 2a auf 1,8 % bis 2,5 % geschätzt hat; weist auf die Unterschiede zwischen den Zahlen der Kommission und den Zahlen des Rechnungshofs hin;

102.

begrüßt, dass die Kommission ihre Methodik zur Schätzung des Höchstrisikos verbessert hat, aber stellt mit Besorgnis fest, dass weiterhin inhärente Risiken in ihrem Assurance-Modell (Modell zur Erlangung von Prüfungssicherheit) bestehen; ist besorgt darüber, dass die Kommission eine Mindestschätzung der Fehlerquote vorlegt, die nicht endgültig ist; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Aktenprüfungen der Kommission für die Bestätigung der Gültigkeit der von den Prüfbehörden gemeldeten Gesamtrestfehlerquoten nur von begrenztem Wert sind, weil vorschriftswidrige Ausgaben damit möglicherweise nicht aufgedeckt und berichtigt werden; ist besorgt darüber, dass die Risikoeinstufung der Prüfbehörden nicht immer Einfluss darauf hat, ob sie für Compliance-Prüfungen ausgewählt werden;

103.

hebt hervor, dass die am häufigsten vom Rechnungshof identifizierten Fehlerquellen nicht förderfähige Kosten, nicht förderfähige Projekte und Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften waren, einschließlich Verstöße gegen die Vergabevorschriften und die Vorschriften über staatliche Beihilfen;

104.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Prüfungsergebnisse des Rechnungshofs in den vergangenen fünf Jahren gezeigt haben, dass die derzeit bestehenden Kontrollen nicht ausreichen, um das hohe inhärente Fehlerrisiko in diesem Bereich auszugleichen, und dass dies insbesondere für Verwaltungsbehörden gilt, deren Überprüfungen weiterhin zum Teil ineffizient sind, da Unregelmäßigkeiten bei den von den Begünstigten angegebenen Ausgaben nicht verhindert oder aufgedeckt werden; bedauert, dass den größten Anteil an der vom Rechnungshof geschätzten Fehlerquote in diesem Bereich Unzulänglichkeiten bei den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden ausmachen, einschließlich Genehmigungen nicht förderfähiger Projekte oder rechtswidriger staatlicher Beihilfen;

105.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis. dass nach wie vor Mängel in der Art und Weise, wie die Prüfbehörden ihre Arbeit durchführen und dokumentieren, bestehen; ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof quantifizierbare Fehler festgestellt hat, die von den nationalen Prüfbehörden zuvor in vielen Fällen bei der Wiederholung ihrer Prüfungen nicht erkannt worden waren;

106.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 08/2022 mit dem Titel „EFRE-Unterstützung zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit der KMU“ festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten Mittel aus dem EFRE nicht zielgerichtet genug zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU eingesetzt haben; ist besorgt darüber, dass die Unterstützung aus dem EFRE die Wettbewerbsfähigkeit der unterstützten KMU nicht wesentlich verbessert hat, und nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Förderung einzelner Projekte die potenzielle Wirkung des EFRE begrenzt; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Auswahlverfahren im Rahmen des EFRE nicht wettbewerbsbetont genug sind und dass der größte Teil der Unterstützung in Form von Zuschüssen und nicht in Form von rückzahlbaren Beihilfen gewährt wird;

107.

fordert die Kommission auf, jegliche Finanzierung des Islamismus und von Organisationen mit Verbindungen zum Islamismus sowie Kampagnen, mit denen der Hidschab verherrlicht und legitimiert wird, einzustellen;

Empfehlungen

108.

unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs in dessen Jahresbericht sowie in den zugehörigen Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;

109.

fordert die Kommission darüber hinaus auf,

a)

ihre Zusammenarbeit mit dem Rechnungshof fortzusetzen, um die Datenstandards zu harmonisieren und die Auslegung von Rechtstexten anzugleichen;

b)

den Einsatz von IT-Instrumenten wie EDES und Arachne systematisch für alle Mittel der Union, einschließlich der geteilten Verwaltung, verbindlich vorzusehen und eine bessere Nutzung neuer Technologien zu gewährleisten, um die Kontrollen zu verstärken und den Unionshaushalt vor Betrug und Missbrauch von Mitteln zu schützen;

c)

den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen und dringend ein integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt;

d)

über die zu Beginn des Programmplanungszeitraums durchgeführten frühzeitigen vorbeugenden Systemprüfungen Bericht zu erstatten, um die Wirksamkeit der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten, einschließlich der bestehenden Systeme zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten, zu bestätigen;

e)

mit den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass bei nationalen Prüfungen das besondere Risiko einer Doppelfinanzierung, insbesondere bei Finanzierungen im Rahmen der ARF, abgedeckt wird; betont, dass die Kommission thematische Prüfungen oder Compliance-Prüfungen durchführen muss, die gezielt auf Bereiche und/oder Mitgliedstaaten mit hohem Risiko zugeschnitten sind;

f)

die Regeln und Verfahren zu vereinfachen, obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, zu entwickeln und die Unterstützung und die Leitlinien für KMU, Spin-off-Unternehmen, Start-up-Unternehmen sowie Verwaltungs- und Zahlstellen und alle anderen einschlägigen Interessenträger zu verbessern, ohne die Qualität der Kontrollen zu beeinträchtigen;

Natürliche Ressourcen und Umwelt

110.

weist darauf hin, dass die MFR-Rubrik 3 „Natürliche Ressourcen und Umwelt“ 31,3 % bzw. 56,8 Mrd. EUR des Unionshaushalts ausmacht, wovon 38,3 Mrd. EUR (67,3 %) auf Direktzahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), 14,6 Mrd. EUR (25,7 %) auf den Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), 2,5 Mrd. EUR (4,5 %) auf marktbezogene Ausgaben im Rahmen des EGFL, 0,9 Mrd. EUR (1,6 %) auf den Meeres- und Fischereifonds, 0,4 Mrd. EUR (0,7 %) auf das Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und 0,1 Mrd. EUR (0,2 %) auf andere Bereiche entfallen;

111.

stellt fest, dass 2021 das erste Jahr des zweijährigen GAP-Übergangszeitraums war, in dem die Pakete des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die Teil des MFR 2021-2027 sind, zur Umsetzung der GAP gemäß den Übergangsvorschriften verwendet wurden, während die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014-2020 verlängert wurden; stellt ferner fest, dass für den EGFL die im Haushaltsplan 2021 im Rahmen des MFR 2021-2027 vorgesehenen Mittel in Höhe von 40,7 Mrd. EUR im Laufe des Jahres gebunden und ausgezahlt wurden; stellt fest, dass von den 2021 für den ELER und NGEU gebundenen Mitteln (17,7 Mrd. EUR) im Jahr 2021 624 Mio. EUR ausgezahlt wurden und dass im Jahr 2021 Zahlungen in Höhe von 14 Mrd. EUR für vor 2021 eingegangene Verpflichtungen getätigt wurden;

112.

betont, dass von einem EMFF-Finanzrahmen in Höhe von 5,69 Mrd. EUR, der für den Zeitraum 2014-2020 in geteilter Mittelverwaltung zur Verfügung stand, nur 4,1 Mrd. EUR bis Ende 2021 gebunden wurden; stellt fest, dass die unzureichende Nutzung des EMFF durch die potenziellen Begünstigten wahrscheinlich darauf zurückzuführen ist, dass es schwierig ist, Finanzierungsanträge einzureichen und diese zu bearbeiten, und fordert die Kommission auf, die Gründe dafür zu analysieren;

113.

stellt fest, dass die von den Mitgliedstaaten angenommenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme darauf ausgerichtet sind, Fälle von Doppelfinanzierung zu ermitteln, und dass Verfahren bestehen, um entsprechende Umstände gegebenenfalls zu beheben; stellt ferner fest, dass die Kommission den Mitgliedstaaten Empfehlungen zur Verbesserung ihrer Kontrollen und Verfahren vorschlagen und gegebenenfalls Finanzkorrekturen vornehmen kann, um den Unionshaushalt zu schützen, wenn in Bezug auf Kontrollen und Verfahren Mängel festgestellt werden;

114.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine statistisch repräsentative Stichprobe von 212 Vorgängen, die das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb dieser MFR-Rubrik abdeckt, geprüft hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof auch die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit, die in den jährlichen Tätigkeitsberichten der Generaldirektionen AGRI und CLIMA enthalten sind und anschließend in die jährliche Management- und Leistungsbilanz der Kommission aufgenommen wurden, und ausgewählte Systeme in den Mitgliedstaaten geprüft hat;

115.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass sich die Fehlerquote für die Rubrik „Natürliche Ressourcen“ mit 1,8 % im Vergleich zu den 2,0 % im Vorjahr der Wesentlichkeitsschwelle annäherte und dass der Großteil der gefundenen Fehler Vorgänge mit Bezug zur Entwicklung des ländlichen Raums und mit Bezug zu Marktmaßnahmen betraf; hebt hervor, dass diese Zahl mit den eigenen Schätzungen der Kommission übereinstimmt; weist darauf hin, dass die GD AGRI das Risiko bei Zahlung (angepasste Fehlerquote) im Bereich der Direktzahlungen auf rund 1,4 %, im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums auf rund 2,9 % und im Bereich der Marktmaßnahmen auf rund 2,1 % schätzte, was im Einklang mit den Feststellungen des Rechnungshofs steht; weist darauf hin, dass es eine solche Übereinstimmung der Fehlerschätzungen des Rechnungshofs und der Kommission in anderen Ausgabenbereichen nicht gibt;

116.

betont, dass die häufigste vom Rechnungshof festgestellte Fehlerquelle nicht förderfähige Begünstigte oder Ausgaben waren, gefolgt von Verwaltungsfehlern und der Nichteinhaltung von Agrarumweltverpflichtungen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission in einigen Fällen über ausreichende Informationen verfügt hätten, um die Fehler zu verhindern bzw. vor Anerkennung der Ausgaben aufzudecken und zu berichtigen; hebt hervor, dass der Rechnungshof der Ansicht ist, dass die geschätzte Fehlerquote für dieses Kapitel um 1,2 % niedriger hätte sein können, wenn die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission (für die direkte Mittelverwaltung) alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen angemessen genutzt hätten; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof dies als Verwaltungsfehler ansieht, der dadurch entstand, dass die verfügbaren Informationen unzureichend genutzt wurden;

117.

erkennt an, dass Direktzahlungen, die 67 % der Ausgaben ausmachen, mit einem geringeren Fehlerrisiko behaftet sind; stellt fest, dass sie mithilfe des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) verwaltet werden, zu dem das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS) gehört; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof der Ansicht ist, dass das InVeKoS und insbesondere das LPIS ein wirksames Verwaltungs- und Kontrollsystem bilden, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Direktzahlungen insgesamt keine wesentliche Fehlerquote aufweisen; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Entwicklung des ländlichen Raums, Marktmaßnahmen und andere Zahlungen, auf die 33 % der Ausgaben entfallen, mit einem höheren Fehlerrisiko behaftet sind;

118.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 14/2022 mit dem Titel „Reaktion der Kommission auf Betrug im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik“ festgestellt hat, dass die Betrugsrisiken je nach GAP-Zahlungsregelung variieren; begrüßt, dass die Kommission Maßnahmen in Bezug auf Betrug bei den Ausgaben ergriffen hat; stellt mit Bedauern fest, dass die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen nach Auffassung des Rechnungshofs nicht vorausschauend genug waren, um das Risiko von bestimmten Arten von Betrug auszuräumen, wie der illegalen „Landnahme“; betont, dass Schwachstellen bei den Kontrollen der Mitgliedstaaten von Betrügern ausgenutzt werden können und dass die Kommission die nationalen Betrugsbekämpfungsmaßnahmen besser überwachen, konkretere Leitlinien vorlegen und den Einsatz neuer Technologien zur Verhinderung und Aufdeckung von Betrug fördern sollte; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass einige Zahlstellen darauf hingewiesen haben, dass sie mehr praktische Ratschläge seitens der Kommission benötigen;

119.

bedauert, dass die Maßnahmen der Kommission zur Aufdeckung und Bekämpfung von Betrug bei den GAP-Zahlungen nicht zu einer erheblichen Beseitigung von Risiken und Missbrauch führen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Liste der größten Begünstigten pro Mitgliedstaat vorzulegen und diese entsprechend zu veröffentlichen und die Verwendung der GAP-Zahlungen so systematisch zu bewerten;

120.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 16/2022 mit dem Titel „Daten in der Gemeinsamen Agrarpolitik“ festgestellt hat, dass die derzeitigen Daten und Werkzeuge nur zum Teil die Informationen liefern, die für eine fundierte Politikgestaltung auf Unionsebene erforderlich sind; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass die Kommission mehrere Initiativen ergriffen hat, um vorhandene Daten besser zu nutzen; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass es in diesem Bereich nach wie vor Barrieren gibt;

121.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 10/2022 mit dem Titel „LEADER und von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung: Lokales Engagement wird gefördert, doch Zusatznutzen ist noch immer nicht ausreichend nachgewiesen“ festgestellt hat, dass lokale Aktionsgruppen lokales Engagement fördern, jedoch zusätzliche Kosten und langsame Genehmigungsverfahren mit sich bringen; ist besorgt darüber, dass der zusätzliche Nutzen von LEADER und von der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung noch immer nicht nachgewiesen ist;

122.

weist erneut auf die Bedeutung einer gerechten Zuweisung von GAP-Mitteln hin, bei der einerseits jegliche missbräuchliche Verwendung von Unionsmitteln insbesondere durch politisch prominente und wohlhabende Einzelpersonen, Eliten und Großkonzerne vermieden und andererseits ein Schwerpunkt auf aktive Landwirte gelegt werden sollte, die vollständig in die landwirtschaftliche Tätigkeit eingebunden sind;

Empfehlungen

123.

unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs in dessen Jahresbericht sowie in den zugehörigen Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;

124.

fordert die Kommission darüber hinaus auf,

a)

die Regeln und Verfahren deutlich zu vereinfachen, obligatorische Schulungen und praktische Informationen für Antragsteller, insbesondere für neue Antragsteller, zu entwickeln und die Unterstützung und die Leitlinien für KMU, Spin-off-Unternehmen, Start-up-Unternehmen sowie Verwaltungs- und Zahlstellen und alle anderen einschlägigen Interessenträger zu verbessern, ohne die Qualität der Kontrollen zu beeinträchtigen;

b)

den systematischen Einsatz von KI und Daten aus neuen Technologien wie den unionseigenen Copernicus-Sentinel-Satelliten zur Überwachung und Kontrolle der korrekten Verwendung der GAP-Mittel zu verbessern und zu fördern;

c)

den Einsatz der IT-Instrumente Arachne und EDES für Zahlstellen verbindlich und systematisch vorzuschreiben, da es sich dabei um wichtige Instrumente handelt, mit denen sich Projekte, Begünstigte und Auftragnehmer ermitteln lassen, bei denen ein Betrugsrisiko besteht;

d)

den Schutz des Unionshaushalts durch den allgemeinen und systematischen Einsatz digitaler und automatisierter Systeme für die Berichterstattung, Überwachung und Prüfung sicherzustellen und dringend ein integriertes und interoperables System einzurichten, das auf bestehenden Instrumenten und Datenbanken aufbaut, sich aber nicht darauf beschränkt;

e)

eine Änderung der GAP-Vorschriften vorzulegen, mit der verhindert werden soll, dass Unionsmittel ausgezahlt werden, wenn Land gewaltsam erlangt wurde oder wenn Eigentumsverhältnisse falsch deklariert wurden;

f)

Daten über die größten Begünstigten der GAP in allen Mitgliedstaaten, einschließlich der integrierten Daten aus anderen EU-Fonds zu erheben und zu veröffentlichen;

Migration und Grenzmanagement, Sicherheit und Verteidigung

125.

begrüßt die Einrichtung der MFR-Rubrik 4 „Migration und Grenzmanagement“ für den Programmplanungszeitraum 2021-2027, da dies die Bedeutung der damit verbundenen Fragen für die Union im Allgemeinen und für den Haushalt der Union im Besonderen hervorhebt; nimmt zur Kenntnis, dass 2021 Zahlungen in Höhe von 2,5 Mrd. EUR auf diese Rubrik entfielen, davon 1,2 Mrd. EUR auf den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, 0,4 Mrd. EUR auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Management der Außengrenzen und gemeinsame Visumpolitik und 0,9 Mrd. EUR auf die Asylagentur der Europäischen Union, Frontex und eu-LISA; weist darauf hin, dass diese Ausgaben hauptsächlich den Abschluss noch ausstehender Projekte und Programme aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 betreffen;

126.

stellt fest, dass auf die MFR-Rubrik 5 „Sicherheit und Verteidigung“ Zahlungen in Höhe von 0,7 Mrd. EUR entfielen, davon 0,2 Mrd. EUR auf den Europäischen Verteidigungsfonds, 0,2 Mrd. EUR auf das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, 0,2 Mrd. EUR auf die dezentralen Agenturen und 0,1 Mrd. EUR auf nukleare Sicherheit und Stilllegung kerntechnischer Anlagen;

127.

ist besorgt darüber, dass von den 28 vom Rechnungshof geprüften Vorgängen neun (32 %) fehlerbehaftet waren, dass der Rechnungshof sechs Fehler festgestellt hat, die sich auf die zulasten des Unionshaushalts gehenden Beträge ausgewirkt haben, und dass der Rechnungshof darüber hinaus sechs Fälle von Nichteinhaltung rechtlicher und finanzieller Vorgaben ermittelt hat, die sich jedoch nicht auf den Haushalt der Union ausgewirkt haben;

128.

weist darauf hin, dass der Rechnungshof auch die Arbeit von drei Prüfbehörden der Mitgliedstaaten geprüft hat, die mit der Prüfung der Jahreskonten ihrer Mitgliedstaaten für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und für den Fonds für die innere Sicherheit betraut waren; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass der Rechnungshof Mängel in ihrer Berichterstattung festgestellt hat, die sich auf Prüfungen ausgewählter Projekte, auf Vergabeverfahren, auf die unzulängliche Prüfung der Förderfähigkeit von Ausgaben und auf unzureichende Prüfpfade oder eine mangelhafte Dokumentation bezogen und dazu führten, dass nicht förderfähige Ausgaben nicht erkannt wurden, unzuverlässige Schlussfolgerungen aus Prüfungen gezogen wurden und nur in begrenztem Maße Verlass auf die Arbeit der Prüfbehörden war; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof Empfehlungen zur Behebung der festgestellten Probleme ausgesprochen hat;

129.

entnimmt den Antworten der Kommissionsmitglieder auf schriftliche Anfragen, dass KMU an Ausschreibungen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds teilnehmen und 43 % der an ausgewählten Vorschlägen beteiligten Einrichtungen ausmachen; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission potenziellen Begünstigten des Europäischen Verteidigungsfonds allgemeine technische Unterstützung im Rahmen des „Funding & Tenders Opportunities“-Portal leistet; nimmt ferner zur Kenntnis, dass die Kommission der Ansicht ist, dass die Teilnahme von KMU an Ausschreibungen im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds durch vereinfachte Kostenoptionen, die allen Teilnehmern zugutekommen, und durch die Organisation von Informationstagen gefördert wird; ist der Ansicht, dass dies angesichts der Probleme, mit denen KMU konfrontiert sind und die hauptsächlich mit einem Mangel an spezifischem Wissen über Fördermittel der Union und an Verwaltungskapazitäten in Verbindung stehen, für diese Unternehmen nicht ausreichend ist;

130.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass im ersten Jahr der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des EEF (2021) 692 „einzelne“ Einrichtungen aus allen Mitgliedstaaten (außer Malta) sowie aus Norwegen mit Blick auf die endgültige Auswahl von 61 Vorschlägen beteiligt waren, woran sich sowohl der hohe Grad der Beteiligung als auch der Umfang der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zeigen; stellt ferner fest, dass im Durchschnitt Einrichtungen aus fast acht Mitgliedstaaten an einem Vorschlag beteiligt waren, der für eine Finanzierung ausgewählt wurde;

Empfehlungen

131.

unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs in dessen Jahresbericht sowie in den zugehörigen Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;

132.

fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Maßnahmen, die das Gemeinsame Durchführungszentrum der GD RTD in Bezug auf die Förderung von KMU aus dem Programm Horizont Europa ergriffen hat (wie z. B. Webinare und Koordinierungstage), in Betracht zu ziehen und erfolgreiche Elemente des Ansatzes des Gemeinsamen Durchführungszentrums der GD RTD auf den Europäischen Verteidigungsfonds zu übertragen, insbesondere, um KMU spezifisches Wissen über Fördermittel der Union zu vermitteln und den Verwaltungsaufwand für sie zu verringern;

133.

fordert den Rechnungshof auf, in Erwägung zu ziehen, den verschiedenen MFR-Rubriken in seinem Jahresbericht jeweils ein eigenes Kapitel zu widmen:

Nachbarschaft und die Welt

134.

begrüßt die Annahme des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ im Jahr 2021 als Hauptförderinstrument innerhalb dieser MFR-Rubrik, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Werte, Grundsätze und grundlegenden Interessen der Union weltweit zu wahren und zu fördern sowie den Multilateralismus und engere Partnerschaften mit Drittländern zu fördern; weist darauf hin, dass das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ eine wesentliche Änderung gegenüber dem MFR 2014-2020 mit sich gebracht hat, da die Zusammenarbeit mit Partnerländern in Afrika, in der Karibik und im Pazifischen Ozean, die zuvor durch die Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wurden, in den Gesamthaushaltsplan der Union integriert wurde; bedauert, dass ein stärker integrierter Ansatz bei globalen Entwicklungsprojekten fehlt;

135.

weist darauf hin, dass die Generaldirektion Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (GD DEVCO) am 16. Januar 2021 neu organisiert wurde und zur Generaldirektion für internationale Partnerschaften (GD INTPA) wurde; begrüßt die Konsolidierung von Mitteln im Bereich der internationalen Partnerschaften durch die Einführung des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ und auch durch das Konzept „Team Europe“;

136.

stellt fest, dass sich die Zahlungen für die Rubrik „Nachbarschaft und die Welt“ 2021 auf 10,9 Mrd. EUR beliefen; weist darauf hin, dass diese Zahlungen unter Inanspruchnahme einer Vielzahl von Instrumenten und Bereitstellungsmethoden getätigt wurden; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof das Fehlerrisiko in dieser MFR-Rubrik als hoch einstuft, da 32 (48 %) der 67 geprüften Vorgänge fehlerbehaftet waren;

137.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof zwölf Fälle von Nichteinhaltung rechtlicher und finanzieller Vorgaben festgestellt hat, die zwar keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union hatten, jedoch die wirtschaftliche Haushaltsführung untergraben und dazu führen können, dass Kosten nicht förderfähig werden; weist darauf hin, dass diese Fälle der Nichteinhaltung sich auf die Auswahl von Projekten und die Anwendung der Vergabevorschriften sowie auf die Vorlage von Belegen für Kostenaufstellungen beziehen;

138.

weist auf die Ergebnisse der 2021 von der GD NEAR durchgeführten siebten Untersuchung zur Restfehlerquote und insbesondere auf die Gesamtrestfehlerquote hin, die mit 1,05 % unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle von 2,0 % lag; weist auf die vom Rechnungshof identifizierten Grenzen der Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote hin, insbesondere darauf, dass ein wesentlicher Teil der Ausgaben der GD NEAR nicht in die Stichprobengrundgesamtheit für die Restfehlerquote einbezogen worden waren, weshalb der Rechnungshof der Ansicht ist, dass das Risiko besteht, dass Fehler unentdeckt bleiben; ist insbesondere besorgt darüber, dass die GD NEAR diese Grenzen in ihrem Jahresbericht 2021 nicht offengelegt hat;

139.

nimmt die Ergebnisse der von der GD INTPA für 2021 durchgeführten Untersuchung der Restfehlerquote zur Kenntnis, in deren Rahmen zwischen einer Restfehlerquote für unter dem Unionshaushalt eingesetzte Mittel (1,45 %) und einer Restfehlerquote für unter den Europäischen Entwicklungsfonds eingesetzte Mittel (0,91 %) unterschieden wird; begrüßt, dass die GD INTPA den Empfehlungen des Rechnungshofs in Bezug auf die Prüfungsbemerkungen zur Restfehlerquote Rechnung trägt; nimmt die Erläuterungen der GD INTPA zu ihrer Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote und zur Unterscheidung zwischen den Restfehlerquoten sowie die vom Rechnungshof durchgeführten Prüfungstätigkeiten und seine Schlussfolgerungen zu diesen Tätigkeiten zur Kenntnis; ist jedoch besorgt darüber, dass die grundlegende Kritik des Rechnungshofs an der Methodik und insbesondere dass die damit verbundenen Entscheidungen in Bezug auf Vorbehalte bestehen bleiben;

140.

bedauert, dass das problematische und zu Hass aufstachelnde Material in palästinensischen Schulbüchern und Lernkarten immer noch nicht entfernt wurde; unterstreicht, dass Bildung und der Zugang von Schülern zu friedlichen und unvoreingenommenen Schulbüchern von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Beteiligung von Jugendlichen an terroristischen Anschlägen; betont, dass die finanzielle Unterstützung der Palästinensischen Behörde durch die Union im Bildungsbereich unter der Bedingung gewährt werden soll, dass die Inhalte von Schulbüchern den UNESCO-Standards entsprechen, wie von den Bildungsministern der Union in Paris am 17. März 2015 beschlossen wurde, und dass alle antisemitischen Verweise gestrichen werden und Beispiele, die zu Hass und Gewalt aufstacheln, beseitigt werden, wie dies in den Entschließungen zu den Entlastungsbeschlüssen für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Haushaltsjahre 2016, 2018, 2019 und 2020 wiederholt gefordert wurde; fordert die Kommission daher auf, genau zu überprüfen, ob die Palästinensische Behörde den gesamten Lehrplan zügig ändert;

141.

ist besorgt über die Zerstörung und Beschlagnahme im Zusammenhang mit von der Union finanzierten Projekten im Westjordanland; erinnert an den Standpunkt des Rates, der erklärt hat, sich dafür einzusetzen, dass sichergestellt wird, dass in allen Abkommen zwischen Israel und der Union unmissverständlich und ausdrücklich angegeben wird, dass sie nicht für die von Israel seit 1967 besetzten Gebiete gelten, und dass er sich dafür einsetzt, dass das geltende Unionsrecht und die geltenden bilateralen Vereinbarungen, die auf Erzeugnisse aus den Siedlungen anwendbar sind, weiterhin wirksam angewandt werden;

142.

weist auf die Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Konsortiumsprojekts „Jordan Industry 4.0 & Digitalisation Innovation Centre“ (InJo4.0) hin; hebt hervor, dass es dem Projekt an einer klaren Leitung und Verwaltung mangelt und dass der federführende Konsortiumspartner die Projektressourcen so dominiert hat, dass die anderen Partner nur sehr eingeschränkten oder keinen Zugang zu den Projektressourcen hatten, und dass zwei Partner bereits entschieden haben, aus dem Projekt auszuscheiden; darüber hinaus wirft ein eindeutiger Interessenkonflikt des Projektleiters, der als Projektkoordinator fungiert, und die Befürchtung eines Monopols zugunsten des Unternehmens des Koordinators durch die Aneignung des gesamten geistigen Eigentums Fragen im Hinblick auf die Fähigkeit der Kommission auf, das Projekt zu verwalten; fordert die Kommission auf, eine unabhängige Prüfung durchzuführen, um einen klaren Überblick über die Probleme vor Ort zu erhalten, die rechtliche und transparente Durchführung des Projekts sicherzustellen und Schutzmaßnahmen für künftige Projekte zu entwickeln, um zu vermeiden, dass nur ein einzelnes Unternehmen Mittel erhält, und transparente Kommunikationskanäle für Projekte in Drittländern zu entwickeln;

143.

weist darauf hin, wie wichtig die Knüpfung des Konditionalitätsmechanismus an die Rechtsstaatlichkeit sowie die Abstimmung auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union ist; bekräftigt, dass die IPA-III-Mittel strikt an diese Kriterien geknüpft sein müssen und keine Mittel an die Länder des westlichen Balkans ausgezahlt werden dürfen, es sei denn, diese Kriterien sind eindeutig erfüllt, wie im Sonderbericht Nr. 01/2022 des Rechnungshofs mit dem Titel „EU-Unterstützung für die Rechtsstaatlichkeit in den Staaten des westlichen Balkans“ hervorgehoben wurde;

144.

weist darauf hin, dass die Entwicklungs- und Kooperationspolitik auf die Beseitigung der Armut und die Verringerung der Ungleichheit abzielt und dass die Mittel nur die vorgesehenen Begünstigten erreichen sollten;

Empfehlungen

145.

unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs in dessen Jahresbericht sowie in den zugehörigen Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;

146.

fordert die Kommission darüber hinaus auf,

a)

den Ausschluss der vom Rechnungshof ermittelten Ausgabenkategorien erneut zu erwägen und die Grenzen ihrer Methode zur Ermittlung der Restfehlerquote klar darzulegen;

b)

die Mitteilung der Fehlerquoten, die sie der vom Rechnungshof ermittelten Fehlerquote gegenüberstellt, zu verbessern, indem sie die Unterschiede klarer erläutert und deutlich darauf hinweist, dass sie der vom Rat ermittelten Fehlerquote zustimmt und ihre eigenen Berechnungen zur Verfügung stellt, um eine eingehendere Analyse vorzunehmen, in deren Rahmen die Ursachen der Fehler untersucht werden;

c)

sicherzustellen, dass sich künftige Partnerschaftsabkommen auf die Grundsätze der Transparenz, der Solidarität, der geteilten Verantwortung, der Wahrung der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und des humanitären Völkerrechts stützen sollten, und zwar konkret durch Ex-ante-Folgenabschätzungen in Bezug auf die Menschenrechte, bevor Projekte in Drittländern durchgeführt werden, sowie durch die Überwachung während der gesamten Umsetzungsphase und durch die Bereitstellung der Ergebnisse für die Entlastungsbehörde;

d)

die Verordnung (EU) 2021/947 DES Europäischen Parlaments und des Rates (2) einzuhalten, indem sichergestellt wird, dass die migrationsbezogenen Ausgaben im Rahmen des NDICI voraussichtlich 10 % der Mittel des Instruments ausmachen; uneingeschränkte Transparenz zu gewährleisten, und zwar durch die Erstellung eines klaren Überblicks über alle Instrumente im Rahmen des Unionshaushalts, die für die Finanzierung der Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich des Migrationsmanagements verwendet werden, auch durch Bereitstellung von Informationen über Höhe, Zweck und Quelle der Finanzierung und ausführliche Angaben zu anderen möglichen, von Agenturen der Union wie Frontex erbrachten Unterstützungsmaßnahmen, damit die Entlastungsbehörde ihre institutionelle Funktion, d. h. die Kontrolle der Ausführung des Unionshaushalts, wirksam wahrnehmen kann;

e)

die Liste aller Endbegünstigten und Projekte den Prüfern und der Entlastungsbehörde zur Verfügung zu stellen und die Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Informationen über die Endbegünstigten von Unionsmitteln auf Kommissionsebene zu verstärken; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass Personen oder Gruppen, die terroristischen Organisationen angehören, mit ihnen in Verbindung stehen oder sie unterstützen, von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden;

f)

die Kohärenz und die Nachhaltigkeit der Finanzierung des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ zu verbessern;

g)

einen umfassenden Überblick über die Ausgaben im Rahmen der neuen Strategie „Global Gateway“ zu geben und die bestehenden Instrumente zu vereinfachen, um die Prioritäten der Union im Rahmen von „Global Gateway“ durchgängig zu berücksichtigen;

Europäische öffentliche Verwaltung

147.

stellt fest, dass die MFR-Rubrik 7 „Europäische öffentliche Verwaltung“ 5,9 % bzw. 10,7 Mrd. EUR des Unionshaushalts ausmacht, was Ausgaben für Humanressourcen und Ruhegehälter, die 2021 etwa 68 % der Gesamtausgaben ausmachten, sowie für Gebäude, Ausrüstung, Energie, Kommunikation und Informationstechnologie umfasst, wobei von diesem Gesamtbetrag 6,3 Mrd. EUR (58,5 %) von der Kommission ausgegeben wurden und der Rest von anderen Organen und Einrichtungen der Union; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof die EU-Agenturen und sonstigen Einrichtungen sowie die Europäischen Schulen in gesonderten Berichten behandelt; betont, dass die Finanzprüfung bei der Europäischen Zentralbank nicht in den Zuständigkeitsbereich des Rechnungshofs fällt;

148.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof eine statistisch repräsentative Stichprobe von 60 Vorgängen, die das gesamte Spektrum der Ausgaben innerhalb dieser MFR-Rubrik abdeckt, geprüft hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof darüber hinaus die Angaben zur Ordnungsmäßigkeit geprüft hat, die in den jährlichen Tätigkeitsberichten aller Organe und Einrichtungen der EU — einschließlich der für Verwaltungsausgaben primär zuständigen Generaldirektionen und Ämter der Europäischen Kommission — enthalten sind und in die jährliche Management- und Leistungsbilanz der Kommission aufgenommen wurden;

149.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass dem Rechnungshof zufolge die Ausgaben in der Rubrik „Europäische öffentliche Verwaltung“ keine wesentliche Fehlerquote aufwiesen; stellt fest, dass keine neuen Empfehlungen an die Kommission gerichtet wurden;

150.

begrüßt, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 18/2022 mit dem Titel „Die EU-Organe und COVID-19“ festgestellt hat, dass die Pläne der Organe zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs größtenteils anerkannten Standards entsprachen und eine Grundlage für ihre Reaktion auf die Krise bildeten; begrüßt, dass die EU-Organe die Störung ihrer Kerntätigkeiten minimieren konnten; nimmt zur Kenntnis, dass mit der Bewertung der Effizienz der neuen Arbeitsformen für die Zeit nach der Krise begonnen wurde;

151.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 17/2022 mit dem Titel „Externe Berater bei der Europäischen Kommission“ festgestellt hat, dass es erhebliche Lücken im Rahmen für die Einbeziehung externer Berater und die Begründung ihrer Inanspruchnahme gibt; nimmt zur Kenntnis, dass die Vergabeverfahren eingehalten wurden, aber die spezifischen Risiken noch immer nicht gut gehandhabt werden; ist besorgt über die festgestellten Mängel in Bezug auf die Verwaltung und Nutzung der Dienstleistungen externer Berater; ist besorgt über die teilweise korrekten Managementinformationen der Kommission sowie über die unzulängliche systematische Berichterstattung;

Europaschulen

152.

begrüßt, dass der Rechnungshof keine wesentlichen Fehler in den endgültigen konsolidierten Jahresrechnungen der Europäischen Schulen für das Haushaltsjahr 2021 festgestellt hat; begrüßt die vom Rechnungshof in den Einzelabschlüssen und konsolidierten Jahresabschlüssen hervorgehobenen Verbesserungen;

153.

nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die prüferische Durchsicht des Rechnungshofs erneut Schwachstellen in den internen Kontrollsystemen des Büros und der beiden ausgewählten Schulen ergab, insbesondere in Bezug auf deren Einstellungs-, Vergabe- und Zahlungsverfahren; nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass der Rechnungshof nicht bestätigen kann, dass das Finanzmanagement der Schulen im Jahr 2021 voll und ganz in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung sowie den Statuten und Dienstvorschriften stand;

Empfehlungen

154.

unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs in dessen Jahresbericht sowie in den zugehörigen Sonderberichten; fordert die Kommission und das Zentralbüro der Europäischen Schulen auf, diese in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren; fordert eine umfassende parlamentarische Kontrolle des europäischen Schulsystems, um der Rechenschaftspflicht Genüge zu tun und die Governance zu verbessern;

155.

fordert die Kommission darüber hinaus auf,

a)

ihre Arbeit fortzusetzen, um bis zum Ende der laufenden Amtszeit der Kommission die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Verwaltungsebenen zu gewährleisten und nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten vorzulegen;

b)

für eine ausgewogene geografische Verteilung des Personals auf allen Ebenen, insbesondere auf der höheren Führungsebne, wo es nach wie vor ein starkes Ungleichgewicht gibt, zu sorgen und gleichzeitig die Anforderungen des Statuts in Bezug auf die Kompetenzen und Stärken der Bewerber zu erfüllen; betont, dass die Kommission gemäß Artikel 27 des Statuts der Beamten wie alle anderen Organe der Union sicherstellen muss, dass alle Mitgliedstaaten verhältnismäßig vertreten sind;

c)

fordert, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Aufbau eines vielfältigeren und inklusiveren Arbeitsumfelds und einer stärker inklusiven Arbeitskultur fortzusetzen, indem Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen ergriffen werden, was auch einen verbesserten Zugang zu Gebäuden umfasst;

d)

fordert, dass eine Analyse dazu vorgelegt wird, wie sich die Einstellung einer steigenden Zahl von Vertragsbediensteten auswirkt, worüber das Parlament immer wieder Bedenken geäußert hat;

e)

klare Regeln für Drehtüreffekte festzulegen, insbesondere für Kommissionsmitglieder und ehemalige hochrangige Beamte, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst eine neue Tätigkeit aufnehmen, auch im Hinblick auf die Agenturen;

f)

beim Schutz von Hinweisgebern eine Führungsrolle zu übernehmen und die Grundlagen für eine einheitlichere Regulierung aller Organe auf der Grundlage bewährter Verfahren und höherer Standards zu schaffen;

Unterstützung im Zusammenhang mit COVID-19

156.

bedauert, dass die Kommission noch immer keinen umfassenden Bericht über die Ausgaben im Zusammenhang mit COVID-19 im Rahmen des Unionshaushalts vorgelegt hat;

157.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 28/2022 mit dem Titel „Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE)“ festgestellt hat, dass das SURE-Instrument eine rechtzeitige Reaktion zur Minderung des Risikos von Arbeitslosigkeit während der COVID-19-Pandemie war und dass dabei ein begrenztes finanzielles Risiko für den Unionshaushalt bestand; begrüßt, dass SURE-Darlehen dazu beitrugen, die nationalen Regelungen zum Erhalt von Arbeitsplätzen zu finanzieren und somit den Anstieg der Arbeitslosigkeit während der COVID-19-Krise einzudämmen; bedauert, dass die Auswirkungen von SURE aufgrund der Beschränkungen bei den Monitoringdaten und in Ermangelung einer Ex-post-Evaluierung nicht voll und ganz bewertet werden können; fordert die Kommission auf, die Überwachung der Daten erheblich zu verbessern und dringend benötigte Ressourcen bereitzustellen, um eine zuverlässige Bewertung der Erfolge und Ergebnisse ihrer Programme und Maßnahmen zu ermöglichen; betont, dass aufgrund eines dauerhaften Mangels an Ex-post-Bewertungen keine faktenbasierte Planung des nächsten Haushalts der Union möglich ist;

158.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht Nr. 19/2022 mit dem Titel „Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen durch die EU“ seine Auffassung darlegt, dass die Union ein maßgeschneidertes System für die Beschaffung von COVID-19-Impfstoffen eingerichtet hat; nimmt zur Kenntnis, dass durch die Verhandlungen ein diversifiziertes Impfstoffportfolio für die Mitgliedstaaten gesichert wurde; stellt fest, dass die Kommission die Vertragsdurchführung unterstützte, jedoch nur begrenzt Einfluss auf die Bewältigung der Versorgungsprobleme ausüben konnte; bedauert, dass die Kommission dem Rechnungshof keine weiteren Informationen über den Inhalt dieser Verträge vorgelegt hat; hebt die Verpflichtung jedes Unionsorgans, jedes Mitgliedstaats und jedes öffentlichen oder privaten Empfängers von Unionsmitteln hervor, auf offizielle Anfrage des Rechnungshofs im Rahmen einer laufenden Prüfung sämtliche einschlägigen Unterlagen, einschließlich Informationen über die von der Kommission geführten Vorverhandlungen, offenzulegen; verweist auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2020 in Bezug auf den Zugang zu Textnachrichten, die mit einem Pharmaunternehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines COVID-19-Impfstoffs ausgetauscht wurden;

159.

bedauert, dass die Kommission immer noch keine transparenten Informationen über die Verhandlungen mit den Impfstoffherstellern vorgelegt hat, was zu Argwohn führt; begrüßt erneut die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten, die Präsidentin der Kommission um klare, konkrete Informationen über die mit den Impfstoffherstellern stattgefundenen Verhandlungen, aber auch um mehr Transparenz in Bezug auf die geschlossenen Verträge zu ersuchen;

160.

bedauert, dass die Präsidentin der Kommission nicht zu der Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Europäischen Parlaments erschienen ist, um den direkt von den Unionsbürgerinnen und -bürgern gewählten Mitgliedern konkrete Antworten zu geben, was einer mangelnden Bereitstellung von Informationen für die Bürgerinnen und Bürger gleichkommt;

Empfehlungen

161.

unterstützt die Empfehlungen des Rechnungshofs in dessen Jahresbericht sowie in den zugehörigen Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;

162.

fordert die Kommission darüber hinaus auf,

a)

umfassend über die Ausgaben im Zusammenhang mit COVID-19 Bericht zu erstatten und die Entlastungsbehörde entsprechend zu informieren, einschließlich einer Darlegung der Verträge zur Beschaffung von Impfstoffen;

b)

zu überprüfen, ob die Hersteller von COVID-19-Impfstoffen die in den Abnahmegarantien festgelegten Bedingungen erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die Schätzung der Produktionskosten, die Inanspruchnahme einer Vorfinanzierung und gegebenenfalls Gewinnverzichtsklauseln, und, falls erforderlich, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die Entlastungsbehörde umfassend zu informieren;

c)

an den Anhörungen im Europäischen Parlament zu den Verhandlungen und Verträgen mit den Impfstoffherstellern teilzunehmen;

KAPITEL II

Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)

Allgemeine Anmerkungen

163.

betont, dass der Ausbruch der COVID-19-Pandemie die wirtschaftlichen und sozialen Aussichten der Union abrupt verändert hat und gemeinsame Anstrengungen erfordert, was im Dezember 2020 zu einer Einigung über das Aufbaupaket für Europa, einschließlich der ARF, sowie über den MFR 2021-2027 geführt hat; weist darauf hin, dass es sich bei der ARF um ein befristetes, leistungsbezogenes Aufbauinstrument handelt, d. h. dass Zahlungen an die zufriedenstellende Erfüllung von Etappenzielen und Zielvorgaben im Zusammenhang mit den in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen vorgesehenen Reformen und Investitionen gebunden sind; betont, dass die ARF zwar durch die Ausgabe von Schuldtiteln finanziert wird, dass aber in der Verordnung zur Einrichtung der ARF festgelegt ist, dass im Rahmen der Aufbau- und Resilienzpläne die Ziele für die Ausgaben für Klima und Digitales erreicht werden müssen und ein angemessener Beitrag zu Politikbereichen geleistet werden muss, die für die Union von Bedeutung sind; weist darauf hin, dass mit jedem nationalen Plan alle oder ein wesentlicher Teil der im Rahmen des Europäischen Semesters ermittelten Herausforderungen, insbesondere die vom Rat angenommenen länderspezifischen Empfehlungen, wirksam angegangen werden sollten; weist darauf hin, dass der ARF ein Mehrwert zukommt, wenn es um die Unterstützung einer beispiellosen Agenda von Reformen und Investitionen zur Bewältigung der spezifischen Herausforderungen, mit denen die Mitgliedstaaten konfrontiert sind, geht;

164.

stellt fest, dass die Kommission im Jahr 2021 22 nationale Aufbau- und Resilienzpläne genehmigt und in diesem Rahmen 154 Mrd. EUR in Form von Darlehen und 291 Mrd. EUR in Form von Zuschüssen bereitgestellt hat; stellt fest, dass die Kommission Vorfinanzierungen für Darlehen im Gesamtwert von 18 Mrd. EUR ausgezahlt hat, wobei die beiden größten Empfänger Italien (15,9 Mrd. EUR) und Griechenland (1,65 Mrd. EUR) waren; weist darauf hin, dass die Billigung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch den Rat es den Mitgliedstaaten ermöglicht hat, eine Vorfinanzierung von bis zu 13 % des Finanzbeitrags zu erhalten; stellt fest, dass die Kommission Vorfinanzierungen für Zuschüsse in Höhe von insgesamt 36,3 Mrd. EUR ausgezahlt hat, wobei die beiden größten Empfänger Spanien (9,04 Mrd. EUR) und Italien (8,95 Mrd. EUR) waren; weist darauf hin, dass die Kommission eine Zahlung an Spanien im Wert von 10 Mrd. EUR ausgezahlt hat; stellt fest, dass die Zahlung an Spanien gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kommission und dem Königreich Spanien mit der Abrechnung von 1,5 Mrd. EUR an Vorfinanzierung der 9,04 Mrd. EUR, die dieser Mitgliedstaat als Vorfinanzierung erhalten hat, einherging;

165.

nimmt die Tätigkeiten der Kommission in Bezug auf die Ausgabe von Anleihen an den internationalen Kapitalmärkten zur Kenntnis, die zur Finanzierung der ARF erforderlich ist, für die die Kommission bis Ende 2021 langfristiges Kapital in Höhe von 71 Mrd. EUR und kurzfristiges Kapital in Höhe von 20 Mrd. EUR aufgenommen hat; nimmt die Platzierung der ersten grünen NGEU-Anleihe zur Kenntnis, mit der 12 Mrd. EUR mobilisiert wurden, was eine Berichterstattung über die genaue Verwendung der mit diesen grünen Anleihen erzielten Einnahmen und über die Auswirkungen der Investitionen erfordert; weist auf die vom Rechnungshof ermittelten Probleme im Zusammenhang mit der Leistungsberichterstattung und auf die Reputationsrisiken und finanziellen Risiken hin, die damit für grüne Anleihen einhergehen können; gibt zu bedenken, dass inzwischen die ersten Zinskosten für diese aufgenommenen Beträge aufgelaufen sind, was einen negativen Zinssatz für Einlagen von mehr als 20 Mrd. EUR bei der EZB einschließt; stellt fest, dass nun aufgrund des Finanzierungsbedarfs von NGEU in Bezug auf den Unionshaushalt ein Zinsrisiko besteht;

166.

nimmt die Bemerkung des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht 2021 zur ARF und zur einzigen Zahlung im Jahr 2021, die an Spanien ging, zur Kenntnis; stellt fest, dass der Rechnungshof die Ex-ante-Tätigkeiten der Kommission zu allen Etappenzielen im Zusammenhang mit dieser Zahlung geprüft und bewertet hat, ob die Kommission ausreichende und geeignete Nachweise gesammelt hat, um ihre Bewertung der zufriedenstellenden Erfüllung der im Zahlungsantrag enthaltenen Etappenziele zu stützen; stellt fest, dass der Rechnungshof andere Zahlungen im Jahr 2021 nicht geprüft hat; stellt mit Besorgnis fest, dass es dem Rechnungshof nicht möglich sein wird, alle Etappenziele im Zusammenhang mit künftigen Zahlungen an alle Mitgliedstaaten zu bewerten, was sich auf seine künftigen Analysen auswirken wird; schlägt dem Rechnungshof dennoch vor, in seine Stichprobe für 2022 Etappenziele und Zielvorgaben für alle im Jahr 2022 getätigten Zahlungen aufzunehmen;

167.

nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass bei der Zahlung an Spanien im Jahr 2021 eines der Etappenziele nicht zufriedenstellend erreicht wurde; nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass der Rechnungshof diesen Fehler nicht quantifizieren konnte, da rechtzeitig eine Methode zur Quantifizierung der Auswirkungen einer (teilweisen) Nichterreichung eines Etappenziels oder einer Zielvorgabe hätte entwickelt werden müssen; nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Prüfer der Kommission in seiner Gesamtbewertung des Finanzmanagements der Kommission aus dem Jahr 2021 festgestellt und betont hat, dass es keine entsprechende Methode gibt; bedauert, dass die Kommission vor der Durchführung von Zahlungen keine solidere Methode eingeführt hat; hält es für fahrlässig vonseiten der Kommission, dass sie vor der Leistung von Zahlungen keine entsprechende Methode vorgesehen hat, zumal dies die Bewertung der zufriedenstellenden Erfüllung von Etappenzielen und Zielvorgaben durch die Kommission infrage stellt; begrüßt jedoch, dass die Kommission nach wiederholten Aufforderungen der Entlastungsbehörde und des Rechnungshofs am 21. Februar 2023 eine Mitteilung zur ARF angenommen hat, die zwei Anhänge mit einem Rahmen für die Bewertung der Etappenziele und Zielvorgaben gemäß der Verordnung zur Einrichtung der ARF und einer Methode der Kommission zur Bestimmung von Zahlungsaussetzungen gemäß der Verordnung zur Einrichtung der ARF enthält;

168.

würdigt die Arbeit der Kommission bei der Behebung des Fehlens einer Methode für die ersten 23 Zahlungen aus der ARF; stellt fest, dass die Methode es der Kommission ermöglichen sollte, den auszusetzenden Betrag zu bestimmen, wenn ein Etappenziel oder eine Zielvorgabe nicht zufriedenstellend erreicht wird, wobei die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang gewahrt bleiben; stellt fest, dass bei der Berechnung des ausgesetzten Betrags sowohl dem leistungsbasierten Charakter der ARF als auch der einzigartigen Kombination von Reformen und Investitionen und dem Umstand Rechnung getragen wird, dass nicht alle Maßnahmen gleichermaßen zur Verwirklichung der Ziele eines nationalen Aufbau- und Resilienzplans beitragen; stellt jedoch fest, dass der Rahmen für die Bewertung der Etappenziele und Zielvorgaben keine Erklärungen enthält, z. B. warum der Überprüfungsmechanismus und die Überwachungsschritte, wie sie in der operativen Vereinbarung beschrieben sind, bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden sollten und warum die minimale Abweichung als eine Abweichung von „etwa 5 % oder weniger“ definiert ist; betont, dass die Definitionen der „zufriedenstellenden Erfüllung“ der einschlägigen Etappenziele und Zielvorgaben durch Begriffe bestimmt werden, die keine klare Definition bieten und subjektive Elemente wie „minimale Abweichung von einer formalen Anforderung“, „begrenzte und verhältnismäßige Verzögerungen“ und „minimale Abweichung von einer inhaltlichen Anforderung“ umfassen; fordert, dass diesbezüglich weitere Klarstellungen vorgenommen werden, und fordert einen klaren und umfassenden Ansatz bei der Bewertung von Abweichungen, um sicherzustellen, dass sie auf das erforderliche Maß beschränkt sind; ist der Ansicht, dass die Methode für die Zahlungsaussetzung in Bezug auf die Investitionskomponente weiter verbessert werden sollte, um die jeweiligen Etappenziele und Zielvorgaben besser mit den tatsächlich entstandenen Kosten zu verknüpfen; betont, dass die erzielten Fortschritte fortlaufend bewertet werden sollten, damit sich die Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben nicht wesentlich verzögert;

169.

stellt fest, dass die Methode zur Bestimmung der Zahlungsaussetzung keine Erklärung für die als Koeffizienten gewählten Werte liefert und auch subjektive Elemente wie Anpassungen des korrigierten Einheitswerts nach oben oder nach unten und Begriffe umfasst, die keine klaren Definitionen bieten, wie Investitionen von „wesentlicher Bedeutung“ oder Reformen von „besonderer Bedeutung“; fordert, dass weitere Klarstellungen vorgenommen werden;

170.

nimmt die Schlussfolgerungen im Anschluss an die Delegationsreise des Haushaltskontrollausschusses nach Spanien vom 20. bis zum 23. Februar 2023 zur Kenntnis, in denen die Schwierigkeiten bei der vollständigen Umsetzung der Verwaltungs- und Kontrollplattform für die spanischen Mittel der Aufbau- und Resilienzfazilität (CoFFEE) eingeräumt wurden, insbesondere in Bezug auf die fehlende Interoperabilität mit regionalen und EU-Plattformen und den Umstand, dass das System nicht voll funktionsfähig war; stellt fest, dass die Kommission das damit verbundene Etappenziel im spanischen Aufbauprogramm als zufriedenstellend erfüllt und voll funktionsfähig bewertet hat, als dies noch nicht der Fall war; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission zusätzliche Informationen angefordert und Schwachstellen bei der Erhebung von Informationen festgestellt hat; nimmt zur Kenntnis, dass das System das Potenzial hat, ein solides internes Kontrollsystem für die Zentralregierung zu sein; empfiehlt, dass das System im Hinblick auf die Interoperabilität mit den einschlägigen Systemen auf Unionsebene, auf nationaler und regionaler Ebene verbessert werden sollte; betont, dass die Transparenz erhöht werden sollte, damit sich die Regionen über bewährte Verfahren austauschen und angemessene Informationen und aggregierte digitale Daten mithilfe moderner Suchfunktionen für die Öffentlichkeit leicht zugänglich machen können;

171.

stellt fest, dass der Interne Auditdienst der Kommission im Jahr 2021 mit einem Prüfungsauftrag in Bezug auf das NGEU-Programm begonnen hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Interne Prüfer im Anschluss an die geleistete Arbeit in seiner Gesamtstellungnahme zum Finanzmanagement der Kommission aus dem Jahr 2021 auch auf das Erfordernis hinweist, die Arbeit an der Konzeption der Kontrollen und der Umsetzung geeigneter Strategien für das Finanzmanagement und die Rechnungsprüfung und Kontrolle fortzusetzen; ist der Auffassung, dass der Interne Prüfer ein wesentliches Element der internen Kontrolle und Gegenkontrolle innerhalb der Kommission ist und dass unabhängige und objektive Informationen, die sich aus seinen eigenen Prüfungstätigkeiten ergeben, für das wirksame Funktionieren des Internen Prüfers unerlässlich sind; weist darauf hin, dass der Interne Auditdienst gemäß den internationalen internen Prüfungsstandards eine bessere Koordinierung seiner Arbeit mit dem Rechnungshof als externem Prüfer in Erwägung ziehen sollte;

172.

weist auf die Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses an den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Wirtschaft und Währung zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer ARF hin; weist auf die darin enthaltene Aufforderung hin, eine Liste aller Endempfänger und Projekte der Fazilität unter uneingeschränkter Einhaltung der Datenschutzanforderungen zu erstellen sowie Aufzeichnungen über die Wirtschaftsbeteiligten und ihre wirtschaftlichen Eigentümer zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle zu führen; ist der Ansicht, dass Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung zur Einrichtung einer ARF die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Aufzeichnungen i) für Prüfungs- und Kontrollzwecke und ii) zur Bereitstellung vergleichbarer Informationen über die Verwendung der Mittel zu führen; stellt ferner fest, dass die Bestimmungen in Artikel 22 Absatz 3 vorsehen, dass der Entlastungsbehörde die betreffenden Daten der Kommission im Rahmen der Entlastung zur Verfügung gestellt werden; stellt fest, dass entsprechende Daten von nationalen Kontroll-, Untersuchungs- und Prüfungsgremien oder auf der Ebene der Union gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung zur Einrichtung der ARF von der Kommission sowie von dem OLAF, der EUStA und dem Europäischen Rechnungshof angefordert werden können; bedauert den Mangel an Informationen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union bei der Auszahlung von Zahlungen;

173.

begrüßt die Einigung, die in den interinstitutionellen Verhandlungen über die RePowerEU-Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einrichtung der ARF erzielte wurde, wonach zweimal jährlich die Veröffentlichung der 100 größten Empfänger von RePowerEU und der ARF für jeden Mitgliedstaat bis Februar 2024 obligatorisch wird; stellt fest, dass die Kommission die Mitgliedstaaten in der am 1. Februar 2023 angenommenen Orientierungshilfe aufgefordert hat, eine solche Liste bereits im April 2023 zu veröffentlichen, um die ARF transparenter zu machen; ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht die Anforderung ersetzt, den Prüfern und der Entlastungsbehörde für jedes Haushaltsjahr die Liste aller Endempfänger und Projekte vorzulegen;

174.

stellt fest, dass die Dienststellen der Kommission, die NGEU und die Programme für Kohäsion und ländliche Entwicklung umsetzen, die Entlastungsbehörde davon in Kenntnis gesetzt haben, dass eine Ex-ante-Koordinierung stattfand, um die Doppelfinanzierung von Tätigkeiten zu vermeiden, die im Rahmen dieser Programme potenziell förderfähig sind; ist der Ansicht, dass Ex-post-Kontrollen auf der Ebene der Endempfänger durch die Mitgliedstaaten unerlässlich sind, um Doppelfinanzierungen zu ermitteln; bekräftigt, dass ein einziges verbindliches integriertes Informations- und Überwachungssystem auf Unionsebene wichtig ist, das Interoperabilität zwischen den Systemen der Union und den nationalen Systemen bietet, um unter anderem Fälle von Doppelfinanzierung und missbräuchlicher Verwendung von Mitteln über die Mitgliedstaaten hinweg zu ermitteln;

175.

weist darauf hin, dass der Ansatz der Kommission in Bezug auf die Einhaltung von Beschaffungs- und Beihilfebestimmungen in Bezug auf die im Rahmen der ARF getätigten Investitionen darin besteht, auf die nationalen Systeme zu bauen und auf Vertragsverletzungsverfahren zurückzugreifen, wenn in den Mitgliedstaaten Verstöße ermittelt werden; ist der Auffassung, dass dies nicht unbedingt auf die Empfänger ausgerichtet ist, die sich aus Fällen der Nichteinhaltung einen unfairen Vorteil verschafft hatten; räumt ein, dass im Einklang mit den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen die Verantwortung in dieser Hinsicht zunächst bei den Mitgliedstaaten liegt, die verpflichtet sind, geeignete Kontrollsysteme einzurichten und alle einschlägigen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen, einzuhalten; weist auf die wiederholten Feststellungen des Rechnungshofs in früheren Entlastungsberichten hin, wonach die Arbeit bestimmter nationaler Behörden oder bescheinigender Stellen zu fehleranfällig und unzuverlässig sei; betont daher, dass die Kommission die Restverantwortung dafür trägt, dass wirksame und effiziente interne Kontrollsysteme vorhanden sind, mit denen die Einhaltung aller Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere u. a. der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen, sowie von Vorschriften zur Verhinderung und Aufdeckung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung sichergestellt wird, sowie dafür, in den Fällen tätig zu werden, in denen die Mitgliedstaaten nicht in Übereinstimmung mit der Verordnung zur Einrichtung der ARF handeln, auch durch Teilzahlungen, wenn die Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht eingehalten werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Prüfstrategie der Kommission und die Einführung von Systemprüfungen zum Schutz der finanziellen Interessen der EU in 16 Mitgliedstaaten im Jahr 2022 sowie die geplante Erfassung aller Mitgliedstaaten bis Ende 2023;

176.

ist besorgt darüber, dass Unterschiede bei der Qualität der Kontrollen und der Komplexität der von den Mitgliedstaaten angewandten Kontrollsysteme zu Mängeln im internen Kontrollsystem für die im Rahmen der ARF zur Verfügung stehenden Mittel in den Mitgliedstaaten führen können; ist besorgt über die Bemerkung des Rechnungshofs in seiner Stellungnahme 04/2022 zum Vorschlag der Kommission für die REPowerEU-Kapitel in die Aufbau- und Resilienzpläne über das Fehlen eines wirksamen Mechanismus für die Berichterstattung über Betrugsfälle, der eine kontinuierliche Überwachung und Kontrolle des Schutzes der finanziellen Interessen der Union im Hinblick auf die ARF ermöglichen würde; äußert seine Besorgnis angesichts der Bemerkung des Rechnungshofs, der zufolge die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Betrugsverdachtsfälle im Rahmen der ARF der Kommission und der EUStA über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten zu melden, wie es in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen ist; ist besorgt über die wiederholten Warnungen des OLAF, der EUStA, Europols und anderer zuständiger Stellen, dass ein weniger wirksames internes Kontrollsystem zu Missbrauch, Betrug und organisierter Kriminalität verleiten könnte;

177.

weist darauf hin, dass die ARF von der Kommission in direkter Mittelverwaltung im Einklang mit den gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), durchgeführt werden muss; weist erneut darauf hin, dass die Wirksamkeit des an die Rechtsstaatlichkeit geknüpften Konditionalitätsmechanismus zum Teil auf Informationen beruht, die sich aus Prüfungen und Untersuchungen auf Unionsebene ergeben, und dass das Fehlen dieser Informationen die Wirksamkeit des Mechanismus beeinträchtigen könnte;

178.

ist besorgt über die unzureichende Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Ausarbeitung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne und ihren geringen Einfluss auf die endgültige Fassung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne; betont, dass in allen Mitgliedstaaten ein inklusiver Ansatz verfolgt werden sollte, auch durch ein Konzept der Mitverwaltung, um sicherzustellen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Organisationen der Zivilgesellschaft, die Sozialpartner, die Wissenschaft und andere relevante Interessenträger angemessen in die Gestaltung und Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einbezogen werden; fordert, dass sie auf der Grundlage klarer, fairer, transparenter und nicht politisierter Grundsätze an der Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne so weit wie gemäß dem nationalen Rechtsrahmen möglich beteiligt werden;

179.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten bei Korruption ausnahmslos einen Null-Toleranz-Ansatz anwenden, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, wozu auch solide Ex-ante-Kontrollen zur Vermeidung und Aufdeckung von Veruntreuung, Betrug und Interessenkonflikten gehören;

Berichterstattung über die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität

180.

nimmt die Berichterstattung der Kommission über die Umsetzung der ARF im Rahmen des Aufbau- und Resilienzscoreboards gemäß Artikel 30 der Verordnung zur Einrichtung der ARF zur Kenntnis; stellt fest, dass der Großteil der bisherigen Berichterstattung, insbesondere über die gemeinsamen Indikatoren, die erwarteten Ergebnisse und nicht die erreichten Ergebnisse betrifft; weist darauf hin, dass der Rechnungshof dieses Problem bereits in seinem Sonderbericht Nr. 09/2022 mit dem Titel „Klimaschutz im EU-Haushalt: weniger Ausgaben als gemeldet“ festgestellt hat;

181.

nimmt das Aufbau- und Resilienzscoreboard zur Kenntnis, über das die Kommission über Fortschritte bei der Umsetzung der ARF Bericht erstattet; hält die vorgelegten Informationen angesichts der Menge der verfügbaren Informationen für nützlich; begrüßt die Aufnahme einer detaillierten Liste der erreichten Etappenziele und Zielvorgaben, in der die in den einzelnen Mitgliedstaaten und Politikbereichen erzielten Fortschritte aufgeführt sind; ist jedoch der Ansicht, dass sie weiterentwickelt werden sollte, um zusätzliche Informationen über die Fortschritte und die tatsächliche Leistung der ARF aufzunehmen; ist der Ansicht, dass die tatsächlich erzielten Fortschritte bei den Indikatoren, d. h. also nicht lediglich derjenigen, die im Haushalt vorgesehen sind oder erwartet werden, in verständlicher Form dargestellt werden sollten;

182.

fordert die Kommission auf, einen speziellen und detaillierten Anzeiger für die Etappenziele im Bereich der Rechtsstaatlichkeit zu erstellen, in dem die Reformen der Mitgliedstaaten und der Grad ihrer Übereinstimmung mit den Etappenzielen und der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt werden, wobei die Beiträge sämtlicher zuständiger Kommissionsdienststellen sowie auch unabhängige akademische und zivilgesellschaftliche Beiträge berücksichtigt werden;

183.

nimmt zur Kenntnis, dass das Aufbau- und Resilienzscoreboard ein vollständiges und nützliches Verzeichnis offizieller Dokumente bietet, das Aufschluss über die wichtigsten Vereinbarungen gibt, die mit den Mitgliedstaaten in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen und damit zusammenhängenden Dokumenten, etwa die vorläufige Bewertung der Kommission der Zahlungen an die Mitgliedstaaten, erzielt wurden; stellt fest, dass die Verordnung zur Einrichtung der ARF es ermöglicht, Finanzströme von der Ebene der Union bis zur Ebene der Mitgliedstaaten mit Blick auf Begünstigte der ARF gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung zur Einrichtung der ARF, insbesondere die den einzelnen Mitgliedstaaten zugewiesenen und ausgezahlten Finanzhilfen und Darlehen, zu verfolgen, und somit einen klaren Überblick über die tatsächliche Umsetzung der ARF in dieser Hinsicht bietet; weist darauf hin, dass das Aufbau- und Resilienzscoreboard keine Rückverfolgung der Finanzströme von der Ebene der Union bis zu den Endempfängern in den Mitgliedstaaten ermöglicht und keinen klaren Überblick über die tatsächliche Umsetzung der ARF in dieser Hinsicht bietet;

184.

verweist auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung zur Einrichtung der ARF, wonach das spezifische Ziel der ARF darin besteht, die Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen, um die in ihren Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für Reformen und Investitionen zu erreichen; stellt fest, dass es gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die ARF zweifelsfrei verboten ist, Gelder aus der ARF als Ersatz für wiederkehrende nationale Haushaltsausgaben zu verwenden; ist jedoch besorgt über die ersten Hinweise darauf, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Gelder aus der ARF in einer Reihe von Mitgliedstaaten als Ersatz für nationale Ausgaben verwendet werden; hält eine Analyse der nationalen Ausgaben für erforderlich, um festzustellen, inwieweit die im Rahmen der ARF bereitgestellten Mittel wirklich zusätzlich waren und nicht als Ersatz für wiederkehrende nationale Ausgaben verwendet wurden, und weist darauf hin, dass im Einklang mit der ARF zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Informationen darüber vorliegen, was mit den von den Mitgliedstaaten erhaltenen Vorfinanzierungen geschehen ist, für die noch keine investitionsbezogenen Kosten angefallen sind; fordert die Kommission auf, einschlägige Prüfungen und Kontrollen durchzuführen, um die Zusätzlichkeit zu bescheinigen; weist ferner darauf hin, dass die Kommission Leitlinien für die Auslegung des Begriffs „Doppelfinanzierung“ ausgearbeitet und den Mitgliedstaaten klare Informationen zur Verfügung gestellt hat, um für Synergieeffekte zu sorgen und Doppelfinanzierungen zu vermeiden; stellt außerdem fest, dass die Mitgliedstaaten über die Mittel Bericht erstatten, die sie aus anderen Fonds für die Maßnahmen im Rahmen der ARF erhalten haben;

185.

weist darauf hin, dass die Aufbewahrung von Zahlungsbelegen ein wichtiger Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist; ist besorgt über die Feststellung des Rechnungshofs, dass mit dem Prüfpfad nicht alle Elemente abgedeckt werden konnten, die bei der Bewertung zweier Etappenziele für den ersten Zahlungsantrag als relevant erachtet wurden; weist insbesondere auf die Feststellungen des Rechnungshofs zum Etappenziel 215 und die Antwort der Kommission auf diese Feststellung hin, wonach die positive Bewertung der Kommission auf einer Analyse des Inhalts der Website „DATAESTUR“ beruhte, einschließlich der im Oktober und November 2021 aufgenommenen Screenshots; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission eingeräumt hat, dass die Registrierung dieser Screenshots nicht im Einklang mit den internen Leitlinien erfolgt ist und dass Verbesserungen bei der Aufzeichnung möglich sind; weist auf die schriftliche Anfrage der Entlastungsbehörde hin, in der diese Analyse gefordert wurde, und auf die Antwort der Kommission, wonach sie weder eine Analyse noch einen detaillierten Bericht zu dieser Angelegenheit verfasst hätte, sondern dass mehrere Kommissionsbedienstete die Website „DATAESTUR“ überprüft und bestätigt hätten, dass die erforderlichen Informationen verfügbar seien; stellt fest, dass dies möglicherweise nicht mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung vereinbar ist;

186.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission ein spezielles IT-Instrument für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne („Fenix“) eingerichtet hat; ist jedoch besorgt darüber, dass der Zugang des Rechnungshofs zu diesem System sowohl hinsichtlich der Zahl der Personen, die Zugang haben, als auch hinsichtlich des Umfangs des Zugangs begrenzt ist; begrüßt, dass die Kommission in der Arachne-Datenbank eine Funktion geschaffen hat, mit der Daten über Investitionen und Zielvorgaben aus der ARF in das Instrument eingespeist werden können; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, vollständige und umfassende Daten zur ARF in die Arachne-Datenbank hochzuladen;

187.

nimmt zur Kenntnis, dass sich die Zuverlässigkeitserklärung der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen (GD ECFIN) für 2021 von der Zuverlässigkeitserklärung aller anderen Generaldirektionen unterscheidet; stellt fest, dass die Erklärung die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge betrifft, die mit den anderen Generaldirektionen übereinstimmen; nimmt ferner die Hinzufügung der „Umsetzung von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF-Verordnung)“ zur Kenntnis; nimmt die Antwort der Kommission auf schriftliche Anfragen der Entlastungsbehörde zur Kenntnis, wonach ein Unterschied lediglich in Bezug auf das Format, jedoch nicht in Bezug auf das Maß an Zuverlässigkeit bestehe; stellt ferner fest, dass gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung zur Einrichtung der ARF und im Einklang mit dem leistungsbasierten Ansatz die Verpflichtung zum Schutz der finanziellen Interessen der Union bei dem Mitgliedstaat liegt; nimmt ferner die Antwort der Kommission zur Kenntnis, dass sie sowohl durch eine erste Bewertung jedes Aufbau- und Resilienzprogramms als auch durch Prüfungen der Systeme, die die Mitgliedstaaten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union eingerichtet haben, sicherstellt, dass jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Überwachungs- und Kontrollsysteme umsetzt; betont, dass im Gegensatz zur Zuverlässigkeitserklärung aller anderen Generaldirektionen in der Zuverlässigkeiterklärung der GD ECFIN nicht die Übereinstimmung der zugrunde liegenden Vorgänge mit sämtlichen Vorschriften der Union und der Mitgliedstaaten auf der Ebene des Endempfängers oder des Projekts sichergestellt wird; kommt zu dem Schluss, dass die Zuverlässigkeitserklärung der Kommission als Hüterin der Verträge, insbesondere in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Rechenschaftspflicht gegenüber den Steuerzahlern, vertrauenswürdig sein muss und keinen Raum für Zweifel in Bezug darauf lassen darf, dass sich die Kommission ihrer Verantwortung durch unterschiedliche Erklärungen einzelner Anweisungsbefugter entziehen könnte;

Zusammenhang zwischen der Kohäsion und der Aufbau- und Resilienzfaziliät

188.

nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofs in seiner Überprüfung 01/2023 zur Finanzierung der Union durch die Kohäsionspolitik und die ARF zur Kenntnis, die sich mit der Komplementarität beider Finanzierungsformen befassen; stellt insbesondere fest, dass aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Kohäsionsfonds im Zeitraum 2014-2020 bereits rund 10 % der gesamten öffentlichen Investitionen in der EU-27 bereitgestellt wurden und dass mit der ARF der Anteil der von der Union finanzierten öffentlichen Investitionen in den Mitgliedstaaten weiter erhöht wird; weist in diesem Zusammenhang auf die Feststellung des Rechnungshofs hin, dass die Ausschöpfungsquote für den Kohäsionsfonds im Jahr 2021 außergewöhnlich niedrig war, was auf die kombinierten Auswirkungen der verzögerten Annahme der Dachverordnung und der fondsspezifischen Verordnungen Mitte 2021, der Programmplanung von REACT-EU und der Umsetzung anderer Sofortmaßnahmen auf die Verwaltungsbehörden zurückzuführen ist;

189.

nimmt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass in Mitgliedstaaten, in denen der Anteil der von der Union finanzierten Investitionen bereits hoch ist, die zusätzlichen Mittel aus der ARF den Druck auf die Fähigkeit der Mitgliedstaaten möglicherweise weiter erhöhen, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel auszugeben; weist darauf hin, dass die ARF im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt wird, während die Mittel der Kohäsionspolitik im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden, was bedeutet, dass die Behörden der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die einzelnen Finanzierungsquellen unterschiedliche Zuständigkeiten haben; ist besorgt darüber, dass aufgrund der unterschiedlichen Methoden bei der Bereitstellung — mit direkter Mittelverwaltung für die ARF und geteilter Mittelverwaltung für die Kohäsionspolitik — die komplexere Finanzierung im Rahmen der Kohäsionspolitik durch die direktere Umsetzungsmethode bei der ARF „verdrängt“ werden könnte; stellt fest, dass dies zulasten der Beteiligung von lokalen Behörden und Regionen, von Organisationen der Zivilgesellschaft sowie der Wirtschafts- und Sozialpartner an der Finanzierung durch die Union gehen wird; weist darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass einige Mitgliedstaaten nicht über ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, um die Belastung durch parallele Verwaltungssysteme zu bewältigen; stellt fest, dass eine solche Belastung der Verwaltungskapazität bei verschiedenen Anhörungen und Delegationsreisen des CONT-Ausschusses festgestellt wurde; ist außerdem besorgt, dass das NGEU in einigen Mitgliedstaaten zu einer Renationalisierung der Planung, Überwachung und Kontrolle von EU-Mitteln führen könnte, und zwar sowohl von der EU-Ebene zu den nationalen Regierungen als auch potenziell von den Regionen zu den nationalen Regierungen; weist auf Warnungen hin, wonach die ARF den positiven Entwicklungen bei der Stärkung der regionalen Rolle, die in den letzten Jahrzehnten durch die Kohäsionspolitik erreicht wurden, zuwiderlaufen könnte und das Fehlen einer direkten finanziellen Beziehung zwischen der Kommission und den Verwaltungsbehörden zentrale Aspekte der Finanzkontrolle und der Entlastung schwächt;

190.

ist besorgt über den vernachlässigbaren Beitrag im Rahmen der ARF zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere angesichts der Höhe der damit zusammenhängenden Unionsmittel;

191.

weist darauf hin, dass den Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen zufolge 20 Mitgliedstaaten in ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen grenzüberschreitende Projekte vorsehen, und stellt fest, dass die investierten Beträge pro Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sind; weist darauf hin, dass die für 2021 geplanten durchschnittlichen Investitionen nur etwa 6 % der gesamten Mittelzuweisung aus der ARF für grenzüberschreitende Projekte in den Mitgliedstaaten ausmachen; ist der Ansicht, dass im Rahmen der ARF zu wenige grenzüberschreitende Projekte eingeleitet wurden, und ist besorgt über den vernachlässigbaren Beitrag im Rahmen der ARF zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere angesichts der Höhe der damit zusammenhängenden Unionsmittel; stellt fest, dass eine stärkere Konzentration auf grenzüberschreitende Projekte mehr Zeit für die Planung und einen Anreizmechanismus für die Mitgliedstaaten erfordert hätte; hebt hervor, dass der ARF eine wichtige Funktion bei der Neuausrichtung der Union auf Energieunabhängigkeit und bei der Beschleunigung der Energiewende zukommt; betont den Stellenwert einer unabhängigen Energieversorgung der Union und entsprechender Investitionen in grenzüberschreitende Netze, Verbindungsleitungen und Wasserstoffprojekte; begrüßt, dass die Kommission in ihren Leitlinien vom Januar 2021 angeboten hat, interessierten Mitgliedstaaten eine Koordinierungsplattform zur Verfügung zu stellen, um sie bei der Einrichtung grenzüberschreitender Projekte zu unterstützen; stellt fest, dass mit der Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Bezug auf die REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen in Artikel 27 ein Kriterium für die grenzüberschreitende oder länderübergreifende Dimension bzw. die Auswirkungen von Reformen und Investitionen eingeführt wird; bedauert jedoch, dass die Zielvorgabe von 30 % grenzüberschreitender Projekte nicht verbindlich ist; fordert, dass die verfügbaren Darlehen aus der ARF den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, die an Investitionen in grenzüberschreitende Projekte interessiert sind, die auf die Energieunabhängigkeit und den Umbau des Energienetzes in der Union ausgerichtet sind;

192.

betont, dass der volle Betrag der freigegebenen Zahlungen aus der ARF den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden sollte, die daran interessiert sind, in grenzüberschreitende Projekte zu investieren, die auf Energieunabhängigkeit und die Umgestaltung des Energienetzes ausgerichtet sind;

Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne

193.

nimmt die Feststellungen des Rechnungshofs in seinem Sonderbericht Nr. 21/2022 mit dem Titel „Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission: insgesamt angemessen, doch bleiben Durchführungsrisiken bestehen“ zur Kenntnis; weist darauf hin, dass die Bewertung des Rechnungshofs auf einer Stichprobe von sechs Mitgliedstaaten beruht, von denen vier die höchsten absoluten Zuschussbeträge und zwei die höchsten Zuschussbeträge im Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt für 2020 aufweisen; begrüßt die Schlussfolgerung des Rechnungshofs, dass die Bewertung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission angesichts der Komplexität des Verfahrens und der zeitlichen Zwänge insgesamt angemessen war, wenngleich auch eine Reihe von Schwachstellen im Prozess und Risiken für die erfolgreiche Umsetzung der ARF festgestellt wurden; begrüßt, dass die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der Aufbau- und Resilienzpläne unterstützt und Leitlinien herausgegeben hat; stellt fest, dass die Kommission nahezu alle Empfehlungen des Rechnungshofs akzeptiert hat;

194.

ist besorgt darüber, dass der Rechnungshof festgestellt hat, dass es Lücken bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen 2019 und 2020 in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen gab; stellt fest, dass der Rechnungshof zu der Einschätzung gelangte, dass die Aufbau- und Resilienzpläne verhältnismäßig kleiner Mitgliedstaaten keine Lücken aufwiesen, während bei den Aufbau- und Resilienzplänen größerer Mitgliedstaaten erhebliche Lücken vorzufinden sind; ist besorgt über die vom Rechnungshof bei der Einigung über die Aufbau- und Resilienzpläne beobachteten „Verhandlungen“, was zu einer Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten führt; fragt sich darüber hinaus, ob wichtige Teile der länderspezifischen Empfehlungen jemals umgesetzt werden, wenn sie selbst bei den finanziellen Anreizen, die es im Rahmen der ARF gibt, von den Mitgliedstaaten nicht aufgegriffen werden;

195.

moniert, dass die Kommission nicht erläutert hat, wie der Umfang einer Zahlungstranche mit der Höhe und dem Umfang der zugrunde liegenden Etappenziele und Zielvorgaben zusammenhängt; ist besorgt darüber, dass diese Diskrepanz bei der Höhe einer Zahlung und der Anzahl der zugrunde liegenden Etappenziele und Zielvorgaben die Mitgliedstaaten dazu veranlassen könnte, keine Abschlusszahlungsanträge einzureichen, die in einigen Fällen von einer vergleichsweise großen Anzahl von Etappenzielen und Zielvorgaben abhängen, und somit nicht alle in ihrem jeweiligen Aufbau- und Resilienzplan vereinbarten Reformen und Investitionen abzuschließen, nachdem sie bereits den größten Teil ihres Beitrags aus der ARF erhalten haben;

196.

weist auf die Feststellung des Rechnungshofs hin, dass die Kommission in ihrer Bewertung aller nationalen Aufbau- und Resilienzpläne trotz der in der Stichprobe des Rechnungshofs festgestellten Mängel die Kostenschätzungen für die im Rahmen der ARF getätigten Investitionen mit „B“ bewertet hat, was auf mögliche Probleme mit der Genauigkeit der betreffenden Beträge hinweist; stellt fest, dass diese Mängel von fehlenden Informationen bei einigen Maßnahmen in der Planungsphase bis hin zu zugrunde liegenden Annahmen reichen, die nicht für jede einzelne Maßnahme vollständig plausibel sind; weist darauf hin, dass die Kommission die geschätzten Gesamtkosten der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne anhand der in Anhang V der Verordnung zur Einrichtung der ARF genannten Kriterien bewertet hat; stellt fest, dass die Kommission von jedem Mitgliedstaat verlangt hat, seine Kostenschätzungen zu verbessern und zusätzliche Nachweise und Begründungen vorzulegen, bis hinsichtlich der Plausibilität und Verlässlichkeit der Kostenschätzung mindestens die Note B erreicht wurde; betont, dass durch die spezifische Kombination von Investitionen und Reformen sichergestellt wird, dass notwendige Reformen rechtzeitig und häufig Jahre früher umgesetzt und aufrechterhalten werden; betont, dass die Entlastungsbehörde nicht darauf warten kann, bis nach Ablauf der ARF vollständige Klarheit über die ordnungsgemäße Verwendung der Unionsmittel zu erlangen; hebt das Risiko hervor, dass die Mitgliedstaaten die letzte Zahlungstranche womöglich nicht beantragen und somit möglicherweise nicht alle Reformen und Investitionen durchführen, nachdem sie den größten Teil ihrer finanziellen Gesamtunterstützung im Rahmen der ARF erhalten haben;

197.

stellt fest, dass es wichtig ist, dass alle den Mitgliedstaaten im Rahmen der ARF zugewiesenen Mittel zu Reformen und Investitionen führen, da die Entlastungsbehörde erst dann sicher sein kann, dass alle Mittel den Endempfängern unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Zusätzlichkeit zugewiesen wurden; weist auf die in früheren Entlastungsberichten geäußerte Kritik an der Praxis hin, dass einige Mitgliedstaaten Finanzierungsprogramme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung systematisch überbuchen und Projekte aus der Unionsförderung streichen, wenn Unregelmäßigkeiten und/oder Betrug bei den damit verbundenen Ausgaben aufgedeckt werden, wodurch Ermittlungen der Union und/oder wirksame Folgemaßnahmen und mögliche Berichtigungen wirksam umgangen werden; bedauert, dass die Belastung durch diese Unregelmäßigkeiten und einen möglichen Betrug auf die nationalen Haushalte und damit auf die nationalen Steuerzahler verlagert wird;

Festlegung von Etappenzielen

198.

ist besorgt über die Bemerkung des Rechnungshofs, dass es einigen Etappenzielen und Zielvorgaben an Klarheit mangelt; teilt die Besorgnis des Rechnungshofs darüber, dass das Fehlen klarer und vergleichbarer Definitionen bei den Etappenzielen und Zielvorgaben das Risiko birgt, dass diese Etappenziele und Zielvorgaben schwer zu bewerten sind, sowie das damit verbundene Risiko, dass das ursprünglich angestrebte Ziel nicht erreicht wird; betont, dass die Kommission dadurch über einen großen Ermessensspielraum verfügt, wenn es darum geht, zu bewerten, ob ein vage definiertes Etappenziel und eine vage definierte Zielvorgabe erreicht wurden; nimmt in diesem Zusammenhang die Bemerkung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass das Etappenziel 395 im ersten Zahlungsantrag Spaniens nicht zufriedenstellend erreicht wurde; nimmt die Antwort der Kommission mit Besorgnis zur Kenntnis, dass das Element, das der Rechnungshof als nicht erfüllt ansieht, nicht Teil des Etappenziels, sondern in der Beschreibung der Maßnahme enthalten ist; betont, dass die Einhaltung der Etappenziele und der Zielvorgaben nur auf der Grundlage einer detaillierten Bewertung und eindeutiger Kriterien und nicht auf der Grundlage politischer Verhandlungen festgestellt werden kann; ist der Ansicht, dass aus den Erfahrungen der ARF Lehren gezogen werden sollten, die in einer standardisierten Methodik für die Festlegung von Etappenzielen und Zielvorgaben zum Ausdruck kommen;

199.

betont, dass die Einhaltung der Etappenziele nur auf der Grundlage einer detaillierten Bewertung und eindeutiger und fester Kriterien und nicht auf der Grundlage politischer Verhandlungen festgestellt werden kann;

200.

nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass Etappenziele und Zielvorgaben häufig auf Output- und sogar Input-Indikatoren beruhen, wodurch die Möglichkeit, die Leistung der Maßnahmen zu messen, darauf beschränkt wird, nur die erzielten Outputs und nicht die Ergebnisse und letztlich ihre mittelfristigen Auswirkungen auf die politischen Ziele der Union im Rahmen der ARF darzustellen; verweist auf die Bemerkung des Rechnungshofs, dass Auswirkungsindikatoren per definitionem einen längeren Zeithorizont haben, der sich möglicherweise nicht gut für den begrenzten Zeitrahmen zur Durchführung der ARF eignet;

201.

nimmt die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Bewertung der Aufbau- und Resilienzpläne durch die Kommission teilweise auf noch nicht bestehenden Regelungen beruhte; nimmt in diesem Zusammenhang die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass die Kommission zusätzliche Etappenziele und Zielvorgaben aufgenommen hat, die vor der ersten Zahlung erreicht werden müssen, um die Aufbau- und Resilienzpläne anzunehmen, und dass ihre Bewertung zur Verbesserung der Qualität der Etappenziele und Zielvorgaben beigetragen hat; ist besorgt darüber, dass das Fehlen eines voll funktionsfähigen Überwachungssystems zu Beginn der Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans zu Verzögerungen bei der Bewertung und Überwachung der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben führen könnte; betont, dass die Überwachungssysteme oder Durchführungsstellen in den in die Stichprobe einbezogenen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Bewertung noch nicht vollständig eingerichtet waren, als die Aufbau- und Resilienzpläne genehmigt wurden, und dass dies auch die Bewertung der Verwaltungskapazität dieser Länder durch die Kommission einschränkte; nimmt in diesem Zusammenhang ferner die Feststellung des Rechnungshofs zur Kenntnis, dass selbst für die Prüfungs- und Kontrollmodalitäten, das letzte Mittel in Bezug auf die Zuverlässigkeit der Informationen, die Note A vergeben wurde, obwohl mehrere Maßnahmen nicht ergriffen wurden; weist in diesem Zusammenhang auf die Schlussfolgerung des Rechnungshofs hin, dass sich die Bewertung mit der Note A für alle nationalen Aufbau- und Resilienzpläne in diesem Bereich zumindest teilweise durch den Umstand erklärt, dass die Verordnung zur Einrichtung der ARF nur die Bewertung A (angemessen) oder C (unzureichend) zuließ, wobei die Bewertung C zur Ablehnung des Aufbau- und Resilienzplans als Ganzes führte; weist darauf hin, dass angemessene Prüf- und Kontrollstrukturen eine Voraussetzung für den Erhalt von Mitteln aus der ARF sind;

202.

entnimmt den Berichten von Investigativjournalisten, dass mehrere Mitgliedstaaten bei der Einrichtung der ARF auf die Expertise von Beratungsfirmen zurückgegriffen haben und dass diese Firmen ihrerseits Dienstleistungen zur Unterstützung potenzieller Empfänger von Finanzhilfen im Rahmen der ARF in diesen Mitgliedstaaten anbieten;

Empfehlungen

203.

unterstützt nachdrücklich die Empfehlungen des Rechnungshofs in dessen Jahresbericht sowie in den zugehörigen Sonderberichten; fordert die Kommission auf, diese unverzüglich umzusetzen und die Entlastungsbehörde über die Fortschritte bei der Umsetzung zu informieren;

204.

fordert den Rechnungshof auf,

a)

eine wirksame Methodik zur Stichprobenauswahl von Etappenzielen und Zielvorgaben zu entwickeln, falls er beschließt, die Bewertung der Kommission einer neuerlichen Bewertung zu unterziehen, da er nicht über die Ressourcen verfügt, um künftig alle Etappenziele und Zielvorgaben sämtlicher Zahlungsanträge zu überprüfen; die Ansicht zu vertreten, dass mit dieser Methode tatsächlich Etappenziele und Zielvorgaben ermittelt werden sollten, bei denen ein höheres Risiko besteht, dass sie nicht erreicht werden, und/oder die mehr Relevanz haben, wenn es darum geht, zum Gesamterfolg der übergeordneten Ziele beizutragen; bei seiner Prüfung der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der Etappenziele und Zielvorgaben auch den Prüfpfad für die Dokumentation der Erfüllung dieser Ziele zu berücksichtigen;

205.

fordert die Kommission auf,

a)

die Liste aller Endempfänger und Projekte, die durch die ARF finanziert werden, den Prüfern und der Entlastungsbehörde für sämtliche Zahlungen (im Jahr 2021 und während der gesamten Durchführung der ARF) zur Verfügung zu stellen und dem Rechnungshof uneingeschränkten Zugriff auf das IT-Instrument „Fenix“ einzuräumen;

b)

Maßnahmen zu ergreifen, um der neuen Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung der 100 Endempfänger, die den höchsten Betrag an Mitteln aus der ARF erhalten, nachzukommen, und alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Mitgliedstaaten diese Bestimmung nicht angemessen umsetzen;

c)

gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die genaue Bezeichnung aller in den Mitgliedstaaten mit Mitteln aus der ARF durchgeführten Sozialprogramme und Unterstützungsmaßnahmen anzugeben; daher eine Angabe des Anteils der Mittel aus der ARF an diesen Programmen und eine genaue Angabe der Leistungen zu fordern, die im Rahmen des nationalen Schutzes für Arbeitslosigkeit, Gesundheit und Langzeitpflege proportional durch Mittel aus der ARF ersetzt wurden;

d)

der Entlastungsbehörde die Begründung und Logik des Rahmens für die Bewertung der Etappenziele und Zielvorgaben gemäß der Verordnung zur Einrichtung der ARF und der Methode der Kommission für die Bestimmung der Zahlungsaussetzung gemäß der Verordnung zur Einrichtung der ARF zu erläutern und die Bereitstellung zusätzlicher Definitionen in Erwägung zu ziehen, um die Auswirkungen der darin enthaltenen subjektiven Elemente zu verringern;

e)

die Erfüllung der in den Aufbau- und Resilienzplänen festgelegten Etappenziele zur Rechtsstaatlichkeit durch die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer detaillierten Bewertung, eindeutiger und fester Kriterien und voll und ganz im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu bewerten und dabei nicht nur die förmliche Annahme von Reformgesetzen, sondern auch die rechtliche und praktische Anwendung zu prüfen und nicht auf der Grundlage politischer Verhandlungen;

f)

ein transparenteres Ernennungsverfahren für alle Positionen, insbesondere für die Führungspositionen, anzuwenden und für mehr Klarheit in Bezug auf das bestehende Ernennungsverfahren zu sorgen, bei dem es an Transparenz und Rechenschaftspflicht mangelt;

g)

keine Zahlungsanträge zu genehmigen, es sei denn, alle Etappenziele im Bereich der Rechtsstaatlichkeit wurden vollständig erreicht;

h)

die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Verwaltungskapazitäten für die Verwaltung der parallelen Verwaltungssysteme der ARF und des Kohäsionsfonds auszubauen und ihnen dabei zu helfen, unnötigen Verwaltungsaufwand abzubauen, die Ausschreibungen zu vereinfachen und gezieltere Informationen bereitzustellen, wodurch der Zugang von KMU und Selbstständigen zu Finanzmitteln erleichtert wird;

i)

zusätzliche Wachsamkeit walten zu lassen, wenn es Anzeichen für missbräuchliche Verwendung, Betrug und organisierte Kriminalität gibt, die auf die im Rahmen der ARF zur Verfügung stehenden Mittel abzielen, und zwar gemeinsam mit Europol, der EUStA, dem OLAF und anderen einschlägigen Akteuren, und eine Berichterstattung über Betrugsverdachtsfälle im Zusammenhang mit der ARF an die Kommission über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten und die EUStA einzuführen, wie in den einschlägigen Verordnungen vorgesehen;

j)

klarzustellen, dass alle Projekte und Maßnahmen, die durch nationale Aufbau- und Resilienzpläne von an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (5) teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert werden, als mit europäischen Geldern aus der ARF finanziert anzusehen sind und somit in den Geltungsbereich der EUStA fallen;

k)

insbesondere angesichts der Risikobewertung des Internen Prüfers als Grundlage für seine Prüfungsplanung zu verlangen, dass die Umsetzung der ARF angesichts ihres innovativen Charakters und der Höhe der auf dem Spiel stehenden Finanzmittel in seinen Prüfungsplänen weiterhin einen hohen Stellenwert einnehmen eine herausragende Rolle spielen sollte;

l)

das Verfahren zur Durchsetzung der länderspezifischen Empfehlungen im Europäischen Semester und in der ARF zu bewerten und erforderlichenfalls neue Instrumente zur Durchsetzung der Umsetzung vorzuschlagen, wobei zu berücksichtigen ist, dass für einige Mitgliedstaaten alle länderspezifischen Empfehlungen im Aufbau- und Resilienzplan aufgegriffen wurden, während bei anderen (größeren) Mitgliedstaaten nicht alle länderspezifischen Empfehlungen aufgegriffen wurden;

m)

in ihrer Mitteilung zur ARF im Allgemeinen und in Bezug auf das Aufbau- und Resilienzscoreboard im Besonderen klar zwischen eingeplanten Ergebnissen und erzielten Ergebnissen zu unterscheiden, um die Öffentlichkeit wahrheitsgemäß zu informieren und Missverständnisse zu vermeiden;

n)

die Veröffentlichung der von der Union zur Finanzierung der ARF aufgenommenen Beträge und der für die aufgenommenen Beträge angefallenen Zinsen sowie der von den Mitgliedstaaten an die Kommission gezahlten Zinsen für die ihnen im Rahmen der ARF zur Verfügung gestellten Darlehen zu verbessern, auch im Aufbau- und Resilienzscoreboard;

o)

im Jahr 2023 eine Analyse der nationalen Ausgaben durchzuführen, indem die Ausgaben und Investitionen in den nationalen Haushalten vor und nach der Bereitstellung der Mittel aus der ARF für die Mitgliedstaaten, die den größten Teil der Unterstützung im Rahmen der ARF erhalten haben, verglichen werden, um festzustellen, ob mit den Mitteln aus der ARF anstelle von Investitionen wiederkehrende nationale Ausgaben ersetzt wurden, wobei anzuerkennen ist, dass ein schwerer Wirtschaftsabschwung nach der COVID-19-Pandemie abgewendet wurde;

p)

der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten, was die Mitgliedstaaten, die Vorfinanzierungen aus der ARF erhalten haben, die noch nicht für Investitionen verwendet werden konnten, mit den erhaltenen Mitteln gemacht haben;

q)

nur Etappenziele und Zielvorgaben zu akzeptieren, für die sie Unterlagen erhalten hat, die ihre Umsetzung belegen, und nicht nur Erklärungen der Mitgliedstaaten, und sicherzustellen, dass ein ausreichender Prüfpfad aufgezeichnet wird, der alle Elemente abdeckt, die für die Bewertung der Etappenziele und Zielvorgaben als relevant angesehen werden;

r)

einen zuverlässigen Ex-ante- und Ex-post-Rahmen einzurichten, um zu prüfen, ob alle Etappenziele und Zielvorgaben tatsächlich umgesetzt und dokumentiert werden, einschließlich eines ausreichenden Prüfpfads, mit dem die Bewertung der Etappenziele erfasst wird, wobei der Bewertung, ob der DNSH-Grundsatz eingehalten wurde, besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist, sowie die Ergebnisse für Investitionen zu belegen, die zu den grünen und digitalen Zielen im Rahmen der ARF beitragen;

s)

die Formulierung der Zuverlässigkeitserklärung der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen zu überdenken und ihren Geltungsbereich auf die Übereinstimmung der aus der ARF finanzierten Maßnahmen mit den Vorschriften der Union und den nationalen Vorschriften für künftige Jahre auszudehnen, da die von der Kommission vorgelegte Begründung nicht zufriedenstellend ist und sie als Hüterin der Verträge für den Schutz der finanziellen Interessen der Union verantwortlich ist;

t)

die Erfüllung der Etappenziele und Zielvorgaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Prüfung, Überwachung und Kontrolle, genau zu überwachen;

u)

nicht nur die Einrichtung, sondern auch die tatsächliche Funktionsweise der Prüfungs- und Kontrollregelungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung zur Einrichtung der ARF zu bewerten und dabei Bereiche zu ermitteln, die verbessert oder effizienter gestaltet werden könnten;

v)

der Entlastungsbehörde zu erläutern, welche Methode sie angewandt hat, um zu den vereinbarten Zahlungsprofilen zu gelangen, insbesondere wie die Anzahl und der Umfang der zugrunde liegenden Etappenziele und Zielvorgaben mit dem Umfang der einzelnen Zahlungstranchen zusammenhängen;

w)

die Analyse des Rechnungshofs zu den Zahlungsprofilen aus dem Sonderbericht Nr. 21/2022 für sämtliche Zahlungsprofile aller Mitgliedstaaten erneut durchzuführen und der Entlastungsbehörde darüber Bericht zu erstatten, wie jede Zahlungsanforderung mit der Anzahl der für jeden Mitgliedstaat zu erfüllenden Etappenziele und Zielvorgaben zusammenhängt, und Maßnahmen vorzuschlagen, durch die sichergestellt wird, dass alle Etappenziele und Zielvorgaben bis zum 31. August 2026 abgeschlossen werden;

x)

die Risiken und Herausforderungen zu bewältigen, die sich aus der parallelen Umsetzung der Kohäsionsfonds und der ARF ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der lokalen, regionalen, wirtschaftlichen und sozialen Partner sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft, was dazu führen könnte, dass die Inanspruchnahme von Mitteln aus der ARF im Vergleich zu den Mitteln aus den Kohäsionsfonds erleichtert wird, indem der Einbeziehung dieser Akteure in die Umsetzung der ARF durch ein Konzept der Mitverwaltung ein größerer Stellenwert gelegt wird, was auch darauf abzielt, die Komplementarität zwischen der ARF und den Kohäsionsfonds zu stärken;

y)

die Mitgliedstaaten, die versuchen, ihre Aufbau- und Resilienzpläne dahin gehend zu ändern, dass grenzüberschreitende Projekte in ihre Investitionen einbezogen werden, nachdrücklich zu bestärken und generell mehr Gewicht auf solche wirklich europäischen Projekte zu legen; darauf hinzuweisen, dass bei grenzüberschreitenden Projekten bestehende Engpässe bei der Energieübertragung, -verteilung und -speicherung angegangen werden sollten, um so einen Mehrwert für die Union zu schaffen; nur REPowerEU-Kapitel von Mitgliedstaaten zu genehmigen, die mindestens 30 % der Mittel für Projekte mit grenzüberschreitender oder länderübergreifender Dimension oder Wirkung bereitstellen, wie in den REPowerEU-Verhandlungen vereinbart, und der Entlastungsbehörde Bericht zu erstatten;

z)

den vollen Betrag der ausstehenden Darlehen und freigegebenen Zahlungen insbesondere für grenzüberschreitende Projekte zur Verfügung zu stellen, bei denen der Schwerpunkt auf der Energieautarkie liegt, um die Energiewende zu beschleunigen; die Mitgliedstaaten zu motivieren und zu unterstützen, grenzüberschreitende Projekte zu entwickeln, insbesondere im Bereich der Energieautarkie, und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ein Darlehen aus Mitteln für ausstehende Darlehen und freigegebenen Zahlungen zur Finanzierung grenzüberschreitender Projekte mit Schwerpunkt Energie zu beantragen; sowohl dem Parlament als auch der Kommission über die Fortschritte bei der Umsetzung, die ausgesetzten und freigegebenen Zahlungen und die Anträge auf Darlehen Bericht zu erstatten;

aa)

gegebenenfalls Systemprüfungen in den Mitgliedstaaten für jedes interne Kontrollsystem (im Falle dezentraler Methoden oder von Durchführungsmethoden) zu stärken und für eine angemessene Mindestzahl von Prüfungen von einzelnen Vergabedossiers zu sorgen, um die Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme in der Praxis zu sichern;

ab)

sicherzustellen, dass Kontrollen in Bezug auf Doppelfinanzierung in die Prüfungs- und Kontrollrahmen der Mitgliedstaaten für NGEU, das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Kohäsionsprogramme aufgenommen werden, und für deren ordnungsgemäße Funktionsweise durch Systemkontrollen zu sorgen; durch risikobasierte Kontrollen bei allen Zahlungen an die Endempfänger im Rahmen dieser Programme zu prüfen, dass keine Doppelfinanzierung stattfindet;

ac)

sicherzustellen, dass die Zuverlässigkeit der Register der Endempfänger in den Mitgliedstaaten gewährleistet ist, insbesondere im Hinblick auf die Integrität und Vollständigkeit, um sicherzustellen, dass nach Feststellung von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Endempfänger ordnungsgemäße Folgemaßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden;

ad)

der Entlastungsbehörde Bericht darüber zu erstatten, was die Kommission unternommen hat, um potenzielle Interessenkonflikte in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene zu beseitigen, insbesondere bei der Einstellung von Beratern;

ae)

der Entlastungsbehörde einen ausführlichen Bericht über die Reformen, die die Mitgliedstaaten bereits vor der Auszahlung der Mittel durchgeführt haben, sowie über die obligatorischen Maßnahmen vorzulegen, die sie ergriffen haben, um das nationale Recht als Etappenziele oder Zielvorgaben in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen an neue Richtlinien der Union anzupassen.


(1)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(5)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).


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