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Document 52023AT40547(01)

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).) Sache AT.40547 — Styrolmonomer (Text von Bedeutung für den EWR) 2023/C 145/08

C/2022/8507

ABl. C 145 vom 27.4.2023, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/11


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

Sache AT.40547 — Styrolmonomer

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2023/C 145/08)

Der an a) INEOS Limited, INEOS Europe AG, INOVYN Enterprises Limited und INEOS Styrolution UK Limited (zusammen „INEOS“), b) Synthomer Deutschland GmbH, Synthomer (UK) Limited (2) und Synthomer plc (3) (zusammen „Synthomer“), c) Trinseo PLC (4) und Trinseo Europe GmbH (zusammen „Trinseo“), d) Synbra Holding B.V. und BEWI RAW B.V (5). (zusammen „Synbra“), e) O.N. Sunde AS und SUNPOR Kunststoff Gesellschaft m.b.H. (zusammen „Sunpor“), und f) Synthos S.A., Synthos Styrenics Services B.V. und Black Forest SICAV-SIF (zusammen „Synthos“) (im Folgenden zusammen die „Parteien“) gerichtete Beschlussentwurf betrifft eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens, die sich auf den gesamten EWR erstreckte.

Die Zuwiderhandlung wird als Absprache oder abgestimmte Verhaltensweise beschrieben, bei der die Beteiligten sensible Geschäfts- und Preisinformationen bilateral und multilateral austauschten und ihr Verhalten in Bezug auf den Monatskontraktpreis für Styrol (Styrene Monthly Contract Price – SMCP), einem Preiselement im Zusammenhang mit dem Kauf von Styrolmonomer, aufeinander abstimmten. Die Zuwiderhandlung erfolgte vom 1. Mai 2012 bis zum 30. Juni 2018.

Am 17. Juli 2020 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (6) gegen die Parteien (7) ein.

Nach Vergleichsgesprächen (8) und der Vorlage von Vergleichsausführungen (9) nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 erließ die Kommission am 29. September 2022 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte und übermittelte diese am 30. September 2022 den Parteien.

In ihren jeweiligen Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestätigten die Parteien nach Artikel 10a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen widergebe und sie daher an der Anwendung des Vergleichsverfahrens festhielten.

Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Parteien äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

Während des Vergleichsverfahrens wurde ein von Sunpor nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU und Randnummer 18 der Mitteilung über das Vergleichsverfahren (10) gestellter Antrag im Zusammenhang mit dem Einsatz von Videokonferenzen zur Durchführung der Vergleichsgespräche während der Covid-19-Pandemie von einem meiner Vorgänger geprüft. Letztgenannter kam zu dem Schluss, dass der Einsatz von Videokonferenzen in diesem Fall weder mit einer Verletzung der Rechte von Sunpor auf Anhörung, Verteidigung und Rechtsbeistand noch mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung einherging (11). Bei dieser Schlussfolgerung berücksichtigte der Anhörungsbeauftragte erstens, dass weder der Anspruch auf rechtliches Gehör oder der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte noch die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 oder die Mitteilung über das Vergleichsverfahren es erfordern, dass die Sitzungen unter physischer Anwesenheit stattfinden, zweitens, dass die Generaldirektion Wettbewerb allen Parteien die gleichen Möglichkeiten geboten hat und drittens, dass es notwendig ist, unangemessene Verzögerungen bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zu vermeiden.

In Anbetracht aller vorstehenden Ausführungen sowie des Umstands, dass die Parteien keine weiteren Anträge oder Beschwerden an den Anhörungsbeauftragten gerichtet haben, stelle ich fest, dass in diesem Fall alle Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 28. November 2022.

Eric GIPPINI FOURNIER


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Vormals Synthomer Limited.

(3)  Vormals Yule Catto & Co plc.

(4)  Das Unternehmen Trinseo PLC ist der rechtliche und wirtschaftliche Nachfolger der Trinseo S.A., die im Zeitraum der Zuwiderhandlung oberste Muttergesellschaft der Trinseo Europe GmbH war. Die Trinseo S.A. ging am 8. Oktober 2021 im Zuge einer Fusion in der Trinseo PLC auf.

(5)  Vormals BEWiSynbra RAW B.V. und davor Synbra Technology B.V.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(7)  Im Falle von Trinseo wurde seitens der Kommission am 17. Juli 2020 ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 gegen die Trinseo S.A. eingeleitet. Mit Beschluss vom 26. September 2022 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 gegen die Trinseo PLC als rechtliche und wirtschaftliche Nachfolgerin der Trinseo S.A. ein (siehe Fußnote 4).

(8)  Die Vergleichsgespräche fanden im Zeitraum vom 21. September 2020 bis 30. Juni 2022 statt.

(9)  Die Parteien reichten ihre förmlichen Vergleichsanträge im Zeitraum […] ein. Die Trinseo PLC erkannte am […] das Ergebnis der Vergleichsgespräche mit der Trinseo S.A. an und stellte einen förmlichen Vergleichsantrag.

(10)  Nach Artikel 15 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU können Parteien eines Kartellverfahrens, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 Vergleichsgespräche führen, sich während des Vergleichsverfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können. Siehe auch Randnummer 18 der Mitteilung der Kommission (2008/C 167/01) über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. C 167 vom 2.7.2008, S. 1).

(11)  Schreiben von Wouter Wils an Sunpor vom 15. Oktober 2020.


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