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Document 52023AP0277

    P9_TA(2023)0277 — Wiederherstellung der Natur — Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur (COM(2022)0304 – C9-0208/2022 – 2022/0195(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    ABl. C, C/2024/4037, 17.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4037/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4037/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe C


    C/2024/4037

    17.7.2024

    P9_TA(2023)0277

    Wiederherstellung der Natur

    Abänderungen  (*1) des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur (COM(2022)0304 – C9-0208/2022 – 2022/0195(COD))  (1)

    (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

    (C/2024/4037)

    [Änderungsantrag 18, sofern nicht anders angegeben]

    ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS (*2)

    am Vorschlag der Kommission

    ---------------------------------------------------------

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Wiederherstellung der Natur

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Gewährleistung der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur in der gesamten Union müssen auf Unionsebene Rechtsvorschriften für die Wiederherstellung von Ökosystemen erlassen werden. Durch die Wiederherstellung von Ökosystemen wird auch ein Beitrag zur Erreichung der Klimaschutz- und Klimaanpassungsziele der Union geleistet.

    (2)

    Im europäischen Grünen Deal (3) wurde ein ehrgeiziger Fahrplan festgelegt, mit dem sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll und gleichzeitig das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden sollen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission eine EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 angenommen (4).

    (3)

    Als Vertragsparteien des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates (5) genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten zu der langfristigen strategischen Vision verpflichtet, die 2010 von der Konferenz der Vertragsparteien durch den Beschluss X/2 Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020 (6) angenommen wurde und gemäß der die biologische Vielfalt bis 2050 wertgeschätzt, erhalten, wiederhergestellt und mit Bedacht genutzt werden soll, sodass Ökosystemdienstleistungen und ein gesunder Planet bewahrt und für alle Menschen grundlegende Leistungen erbracht werden.

    (4)

    Im Dezember 2022 wurde auf der COP 15 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt  (7) der Globale Biodiversitätsrahmen vereinbart, der globale Handlungsziele für dringende Maßnahmen in den Jahren bis 2030 enthält, mit denen Folgendes erreicht werden soll: sicherstellen, dass in allen Gebieten partizipative, integrierte und die biologische Vielfalt einbeziehende Prozesse der Raumplanung und/oder des wirksamen Managements, welche der veränderten Land- und Meeresnutzung Rechnung tragen, vorhanden sind; den Verlust von Gebieten von hoher Bedeutung für die biologische Vielfalt, darunter Ökosysteme mit hoher ökologischer Unversehrtheit, bis 2030 auf annähernd null zurückbringen, wobei die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften – wie in der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker (UNDRIP) aufgeführt – zu achten sind; sicherstellen, dass sich bis 2030 mindestens 30 Prozent der Flächen degradierter Land-, Binnengewässer- sowie Meeres- und Küstenökosysteme in einem Prozess der wirksamen Wiederherstellung befinden, um die biologische Vielfalt, die Ökosystemfunktionen und -leistungen, die ökologische Unversehrtheit und die Vernetzung zu verbessern; die Beiträge der Natur für die Menschen wiederherstellen, bewahren und verbessern, einschließlich Ökosystemfunktionen und -leistungen wie der Regulierung von Luft, Wasser und Klima, Bodengesundheit, Bestäubung und Verringerung von Krankheitsrisiken sowie Schutz vor Naturgefahren und -katastrophen, indem naturbasierte Lösungen und/oder ökosystembasierte Ansätze zum Nutzen aller Menschen und der Natur angewandt werden. Der Globale Biodiversitätsrahmen wird Fortschritte hin zur Verwirklichung der ergebnisorientierten Ziele für 2050 ermöglichen.

    (5)

    In den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (8) – insbesondere in den Zielen 14.2, 15.1, 15.2 und 15.3 – wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, Land- und Binnensüßwasserökosysteme und deren Ökosystemdienstleistungen, insbesondere der Wälder, Feuchtgebiete, Berge und Trockengebiete, zu erhalten, wiederherzustellen und nachhaltig zu nutzen.

    (6)

    In einer Resolution vom 1. März 2019 (9) erklärte die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Zeitraum 2021-2030 zur Dekade der Vereinten Nationen für die Wiederherstellung von Ökosystemen, um die Anstrengungen zur Verhinderung, Beendigung und Umkehrung der Schädigung von Ökosystemen weltweit zu unterstützen und auszuweiten und die Öffentlichkeit für die Bedeutung der erfolgreichen Wiederherstellung von Ökosystemen zu sensibilisieren.

    (7)

    Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 zielt darauf ab, dass sich Europas biologische Vielfalt bis 2030 auf dem Weg der Erholung befindet, was dem Menschen, dem Planeten, dem Klima und der Wirtschaft zugutekommen soll. Sie enthält einen ehrgeizigen Plan zur Wiederherstellung der Natur mit verschiedenen Selbstverpflichtungen wie unter anderem der Verpflichtung, rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme in der Union vorzuschlagen, insbesondere derjenigen mit dem größten Potenzial, CO2 abzuscheiden und zu speichern sowie Naturkatastrophen zu verhindern und ihre Folgen abzufedern.

    (8)

    In seiner Entschließung vom 9. Juni 2021 (10) begrüßte das Europäische Parlament die Zusage der Kommission, einen Legislativvorschlag mit verbindlichen Wiederherstellungszielen zu erarbeiten, und war außerdem der Auffassung, dass der Legislativvorschlag zusätzlich zu einem Gesamtwiederherstellungsziel ökosystem-, lebensraum- und artenspezifische Ziele für Wälder, Grasland, Feuchtgebiete, Torfmoore, Bestäuber, frei fließende Flüsse, Küstengebiete und Meeresökosysteme umfassen sollte.

    (9)

    In seinen Schlussfolgerungen vom 23. Oktober 2020 (11) stellte der Rat fest, dass es von entscheidender Bedeutung sein wird, die weitere Verschlechterung des derzeitigen Zustands der biologischen Vielfalt und der Natur zu verhindern, dass dies aber nicht ausreichen wird, um die Natur wieder in unser Leben zu integrieren. Der Rat bekräftigte, dass mehr Engagement für die Wiederherstellung der Natur notwendig ist, wie im neuen EU-Plan zur Wiederherstellung der Natur vorgeschlagen wird, der auch Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt außerhalb von Schutzgebieten umfasst. Der Rat erklärte ferner, dass er einen Vorschlag für rechtsverbindliche Ziele für die Wiederherstellung der Natur erwartet, der einer Folgenabschätzung unterzogen wird.

    (10)

    Die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 enthält eine Zusage, mindestens 30 % der Landfläche, einschließlich der Binnengewässer, und 30 % der Meeresgebiete der Union zu schützen; mindestens ein Drittel davon sollte streng geschützt werden, einschließlich aller verbleibenden Primär- und Altwälder. In den von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ausgearbeiteten Kriterien und Leitlinien für die Ausweisung zusätzlicher Schutzgebiete durch die Mitgliedstaaten (12) (im Folgenden „Kriterien und Leitlinien“) wird hervorgehoben, dass die wiederhergestellten Gebiete auch zu den Zielen der Union in Bezug auf Schutzgebiete beitragen dürften, wenn sie die Kriterien für Schutzgebiete erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden, sobald die Wiederherstellung ihre volle Wirkung entfaltet. In den Kriterien und Leitlinien wird auch hervorgehoben, dass Schutzgebiete dadurch, dass sie die Voraussetzungen für das Gelingen der Wiederherstellungsmaßnahmen schaffen, einen wichtigen Beitrag zu den Wiederherstellungszielen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 leisten können. Dies gilt insbesondere für Gebiete, die sich auf natürliche Weise erholen können, indem Belastungen durch menschliche Tätigkeiten verhindert oder begrenzt werden. In einigen Fällen wird es ausreichen, diese Gebiete, auch in der Meeresumwelt, unter strengen Schutz zu stellen, um ihre natürlichen Werte wiederherzustellen. Außerdem wird in den Kriterien und Leitlinien betont, dass von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, zur Erreichung der Unionsziele für Schutzgebiete gemäß der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 beizutragen, und zwar in einem Maße, das den natürlichen Werten der Schutzgebiete und ihrem Potenzial für die Wiederherstellung der Natur gerecht wird.

    (11)

    In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird das Ziel festgelegt, sicherzustellen, dass sich die Erhaltungstrends und der Erhaltungszustand aller geschützten Lebensräume und Arten bis 2030 nicht verschlechtern und dass mindestens 30 % der Arten und Lebensräume, die sich derzeit in einem schlechten Zustand befinden, in einen guten Zustand gebracht werden oder zumindest ein deutlich positiver Trend dahin gehend zu verzeichnen ist. In den von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern ausgearbeiteten Leitlinien (13) zur Unterstützung der Verwirklichung dieser Ziele wird hervorgehoben, dass für die meisten dieser Lebensräume und Arten Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sein dürften, durch die entweder ihre derzeitige negative Entwicklung bis 2030 gestoppt, die derzeitige stabile oder positive Entwicklung aufrechterhalten oder der Rückgang von Lebensräumen und Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand verhindert wird. Darüber hinaus wird in den Leitlinien hervorgehoben, dass diese Wiederherstellungsmaßnahmen in erster Linie auf nationaler oder regionaler Ebene geplant, umgesetzt und koordiniert werden müssen und dass bei der Auswahl und Priorisierung der Arten und Lebensräume, deren Zustand bis 2030 verbessert werden soll, Synergien mit anderen Zielen auf Unions- und internationaler Ebene wie insbesondere umwelt- und klimapolitischen Zielen anzustreben sind.

    (12)

    Im Bericht der Kommission über den Zustand der Natur aus dem Jahr 2020 (14) wurde festgestellt, dass es der Union noch nicht gelungen ist, den Rückgang geschützter Lebensraumtypen und Arten mit Erhaltungswert für die EU aufzuhalten. Dieser Rückgang ist hauptsächlich auf die Aufgabe der extensiven Landwirtschaft, die Intensivierung der Bewirtschaftung, Veränderungen im Wasserhaushalt, Verstädterung und Umweltverschmutzung sowie auf eine nicht nachhaltige Forstwirtschaft und die Nutzung von Arten zurückzuführen. Zudem stellen invasive gebietsfremde Arten und der Klimawandel eine wachsende Bedrohung für die heimische Flora und Fauna in der Union dar.

    (12a)

    In der handelspolitischen Überprüfung der Kommission - Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik  (15) - heißt es, dass der „European Green Deal“ die neue Wachstumsstrategie der EU ist, die die treibende Kraft unserer Wettbewerbsfähigkeit sein und zu einem schrittweisen, aber tiefgreifenden Wandel unserer Wirtschaft führen wird, was wiederum starke Auswirkungen auf die Handelsströme haben wird, während das ausgedehnte Netz bilateraler Handelsabkommen der EU eine wichtige Plattform für die Zusammenarbeit mit unseren Partnern in den Bereichen Klimawandel und biologische Vielfalt darstellt und daher die Einführung von "Spiegelmaßnahmen" im Einklang mit den WTO-Regeln erfordert. [mündliche Abänderung]

    (13)

    Es empfiehlt sich, ein übergeordnetes Ziel für die Wiederherstellung von Ökosystemen zu setzen, um den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und ein nachhaltiges Wachstum voranzutreiben. Wenn sie sich in gutem Zustand befinden, erbringen Ökosysteme mit großer biologischer Vielfalt wie Feuchtgebiete, Süßwasser-, Wald- und landwirtschaftliche Ökosysteme, Flächen mit spärlicher Vegetation, Meeres-, Küsten- und städtische Ökosysteme verschiedene grundlegende Ökosystemdienstleistungen, und der Nutzen der Wiederherstellung eines guten Zustands geschädigter Ökosysteme in allen Land- und Meeresgebieten überwiegt bei Weitem die Kosten. Je nach den jeweiligen wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, regionalen und lokalen Besonderheiten tragen diese Ökosystemdienstleistungen zu einem breitgefächerten sozioökonomischen Nutzen bei.

    (14)

    Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat (16) auf ihrer 52. Tagung im März 2021 das System der integrierten umweltökonomischen Gesamtrechnungen – Ökosystemrechnungslegung (SEEA EA) angenommen. Das SEEA EA bildet einen integrierten und umfassenden statistischen Rahmen, anhand dessen Daten über Lebensräume und Landschaften organisiert, Ausdehnung, Zustand und Dienstleistungen von Ökosystemen gemessen, Änderungen bei den Ökosystemressourcen nachverfolgt und diese Daten mit wirtschaftlichen und anderen menschlichen Tätigkeiten in Bezug gesetzt werden können.

    (15)

    Die Wiederherstellung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt und die Bekämpfung des Klimawandels gehen Hand in Hand. Natürliche und naturbasierte Lösungen, darunter natürliche Kohlenstoffspeicher und -senken, sind für die Bekämpfung der Klimakrise von entscheidender Bedeutung. Gleichzeitig ist die Klimakrise bereits Treiber von Veränderungen in Land- und Meeresökosystemen, und die Union muss sich gegen die zunehmende Intensität, Häufigkeit und Ausbreitung ihrer Auswirkungen wappnen. Im Sonderbericht des Klimarats (IPCC) (17) über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C wurde darauf hingewiesen, dass einige Auswirkungen von langer Dauer oder unumkehrbar sein können. Im Sechsten IPCC-Sachstandsbericht (18) heißt es, dass die Wiederherstellung von Ökosystemen bei der Bekämpfung des Klimawandels und auch bei der Verringerung von Risiken im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit von grundlegender Bedeutung sein wird. Die zwischenstaatliche Plattform für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) erachtete den Klimawandel in ihrem Globalen Sachstandsbericht 2019 zum Zustand der Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (19) als wichtigen Faktor bei Veränderungen in der Natur und ging davon aus, dass sich seine Auswirkungen in den kommenden Jahrzehnten noch verstärken werden, sodass sie in einigen Fällen die Auswirkungen anderer Faktoren für Ökosystemveränderungen, wie die veränderte Land- und Meeresnutzung, übersteigen werden.

    (16)

    In der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) wird ein verbindliches Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und negativer Emissionen nach diesem Datum sowie zur Priorisierung rascher und vorhersehbarer Emissionsreduktionen und zur gleichzeitigen Verbesserung des Abbaus von Treibhausgasen durch natürliche Senken festgelegt. Die Wiederherstellung von Ökosystemen kann deutlich dazu beitragen, natürliche Senken zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern, die biologische Vielfalt zu fördern und gleichzeitig den Klimawandel zu bekämpfen. Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 müssen die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten auch für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen sorgen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten die Anpassung an den Klimawandel in alle Politikbereiche einbeziehen und naturbasierte Lösungen (21) und eine ökosystembasierte Anpassung fördern.

    (17)

    In ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2021 über die Anpassung an den Klimawandel (22) hebt die Kommission die Erfordernis hervor, naturbasierte Lösungen zu fördern, und erkennt an, dass eine kosteneffiziente Anpassung an den Klimawandel durch den Schutz und die Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Torfmooren sowie Küsten- und Meeresökosystemen, die Entwicklung städtischer Grünflächen und die Begrünung von Dächern und Außenwänden sowie die Förderung und nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen erzielt werden kann. Durch eine größere Zahl von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt erhöht sich die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und es stehen effizientere Mittel für Katastrophenvorsorge und -schutz zur Verfügung.

    (18)

    Die Klimapolitik der Union wird derzeit überarbeitet, um dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgeschlagenen Fahrplan zur Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu folgen. Insbesondere zielt der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 (23) darauf ab, den Beitrag des Landnutzungssektors zum allgemeinen Klimaziel für 2030 zu stärken; außerdem werden durch den Vorschlag die Ziele in Bezug auf die Anrechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) an die entsprechenden Biodiversitätsinitiativen angepasst. In dem Vorschlag wird hervorgehoben, dass natürliche Kohlenstoffsenken geschützt und ausgeweitet, die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme gegenüber dem Klimawandel verbessert, die Wiederherstellung geschädigter Flächen und Ökosysteme wiederhergestellt und Torfmooren wiedervernässt werden müssen. Ferner zielt der Vorschlag darauf ab, die Überwachung und Berichterstattung im Bereich der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen für Gebiete, in denen Schutz- und Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, zu verbessern. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Ökosysteme in allen Flächenkategorien einschließlich Wäldern, Grünland, Ackerflächen und Feuchtgebieten in einem guten Zustand sind, um eine effektive Abscheidung und Speicherung von CO2 zu ermöglichen.

    (19)

    Durch die geopolitischen Entwicklungen ist noch deutlicher geworden, wie wichtig die Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme ist (24). Es hat sich gezeigt, dass sich die Wiederherstellung von Agrarökosystemen langfristig positiv auf die landwirtschaftlichen Erträge auswirkt und dass die Wiederherstellung der Natur als Absicherung für die langfristige Nachhaltigkeit und Widerstandsfähigkeit der Union dient.

    (20)

    Im Abschlussbericht der Konferenz zur Zukunft Europas fordern die Bürgerinnen und Bürger die Union dazu auf, die biologische Vielfalt, die Landschaft und Meere zu schützen und wiederherzustellen sowie die Umweltverschmutzung zu beseitigen und Wissen, Bewusstheit, Bildung und Dialoge über Umwelt, Klimawandel, Energienutzung und Nachhaltigkeit zu fördern (25).

    (21)

    In Verbindung mit Bemühungen zur Verringerung des Handels und des Konsums wildlebender Tiere und Pflanzen wird die Wiederherstellung von Ökosystemen auch dazu beitragen, die Widerstandsfähigkeit gegenüber möglichen künftigen übertragbaren Krankheiten mit zoonotischem Potenzial zu stärken oder deren Ausbruch zu verhindern und somit das Risiko von Pandemien zu senken. Gleichzeitig werden dadurch die Bemühungen auf EU- und auf internationaler Ebene zur Anwendung des Konzepts „Eine Gesundheit“ unterstützt, mit dem der enge Zusammenhang zwischen menschlicher Gesundheit, tierischer Gesundheit und einer intakten widerstandsfähigen Natur anerkannt wird.

    (22)

    Böden sind Teil von Landökosystemen. In der Mitteilung der Kommission „EU-Bodenstrategie für 2030“ (26) aus dem Jahr 2021 wird dargelegt, dass geschädigte Böden wiederhergestellt und die biologische Vielfalt der Böden verbessert werden müssen. Der Globale Mechanismus und das Sekretariat des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) haben das Programm zur Festlegung von Zielvorgaben für die Landdegradationsneutralität eingerichtet, um den Ländern dabei zu helfen, bis 2030 Landdegradationsneutralität zu erreichen.

    (23)

    Die Richtlinie 92/43/EWG des Rates (27) und die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (28) zielen darauf ab, den langfristigen Schutz, die Erhaltung und das Überleben der wertvollsten und am stärksten bedrohten Arten und Lebensräume Europas sowie der Ökosysteme, zu denen sie gehören, sicherzustellen. Das 1992 gegründete Natura-2000-Netz ist das größte koordinierte Netz von Naturschutzgebieten weltweit und das wichtigste Instrument zur Umsetzung der Ziele dieser beiden Richtlinien. Diese Verordnung sollte ebenso wie die beiden genannten Richtlinien für das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten, auf das die Verträge Anwendung finden, und somit auch an die Richtlinie 2008/56/EG angeglichen werden.

    (24)

    Es gibt bereits einen Rahmen und Leitlinien (29) zur Bestimmung des guten Zustands der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützten Lebensraumtypen und zur Festlegung, was unter ausreichender Qualität und Quantität der Lebensräume von Arten zu verstehen ist, die in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. Die Wiederherstellungsziele für diese Lebensraumtypen und Lebensräume von Arten können auf der Grundlage dieses Rahmens und dieser Leitlinien festgelegt werden. Für die Umkehrung des Biodiversitätsverlusts und die Erholung aller Ökosysteme wird eine solche Wiederherstellung jedoch nicht ausreichen. Daher sollten zusätzliche Verpflichtungen auf der Grundlage spezifischer Indikatoren festgelegt werden, um die biologische Vielfalt der Ökosysteme im größeren Maßstab zu verbessern.

    (25)

    Auf der Grundlage der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG und zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinien sollten die Mitgliedstaaten Wiederherstellungsmaßnahmen ergreifen, um die Erholung geschützter Lebensräume und Arten einschließlich wildlebender Vogelarten in allen Gebieten der Union sicherzustellen, und das auch in Gebieten, die nicht Teil des Natura-2000-Netzes sind.

    (26)

    Ziel der Richtlinie 92/43/EWG ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Unionsinteresse zu bewahren oder wiederherzustellen. Für die Erreichung dieses Ziels wird in der genannten Richtlinie jedoch keine Frist gesetzt. Auch in der Richtlinie 2009/147/EG wird keine Frist für die Erholung der Vogelpopulationen in der Union gesetzt.

    (27)

    Daher sollten Fristen für die Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Natura-2000-Netzes gesetzt werden, um so den Zustand der geschützten Lebensraumtypen in der gesamten Union schrittweise zu verbessern und sie erneut zu etablieren, bis der günstige Zustand des Bezugsgebiets, der Voraussetzung für die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensraumtypen in der Union ist, hergestellt wurde. Um den Mitgliedstaaten die erforderliche Flexibilität für die Durchführung umfassender Wiederherstellungsmaßnahmen einzuräumen, sollten Lebensraumtypen nach ihrem Ökosystem gruppiert und zeitgebundene sowie quantifizierte flächenbezogene Ziele für die entsprechenden Gruppen von Lebensraumtypen festgelegt werden. Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Lebensräume sie innerhalb der Gruppe zuerst wiederherstellen möchten.

    (28)

    Ähnliche Anforderungen sollten auch festgelegt werden für die Lebensräume von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, und für die Lebensräume wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die erforderliche Vernetzung dieser beiden Lebensräume gerichtet werden sollte, damit sich die Populationen der Arten gut entwickeln können.

    (29)

    Die Wiederherstellungsmaßnahmen für Lebensraumtypen müssen angemessen und geeignet sein, um einen guten Zustand und die einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiete so schnell wie möglich herzustellen und so einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensraumtypen zu erreichen. Mit den Wiederherstellungsmaßnahmen müssen sich die zeitgebundenen und quantifizierten flächenbezogenen Ziele erreichen lassen. Außerdem müssen die Wiederherstellungsmaßnahmen für die Lebensräume von Arten angemessen und geeignet sein, damit sie so schnell wie möglich eine ausreichende Qualität und Quantität erreichen und dadurch einen günstigen Erhaltungszustand der Art herstellen. Es muss sichergestellt werden, dass die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen zu einer konkreten und messbaren Verbesserung des Zustands der Ökosysteme führen, und zwar sowohl auf der Ebene einzelner wiederherzustellender Gebiete als auch auf nationaler Ebene und auf Unionsebene.

    (29a)

    Wiederherstellungsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zur Wiederherstellung oder Erhaltung bestimmter in Anhang I aufgeführter Lebensraumtypen wie etwa Grünland, Heiden oder Feuchtgebiete, können in bestimmten Fällen die Abholzung von Wäldern erfordern, um eine auf Erhaltung ausgerichtete Bewirtschaftung wiederherzustellen, die Tätigkeiten wie etwa Mähen oder Beweidung umfassen könnte. Die Wiederherstellung der Natur und die Eindämmung der Entwaldung sind beides wichtige und sich gegenseitig verstärkende Umweltziele. Die Kommission wird, wie in Erwägungsgrund 36 der Verordnung (EU) Nr. [XXXX/2023] des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 erwähnt, Leitlinien ausarbeiten, um die Auslegung der Definition des Begriffs „landwirtschaftliche Nutzung“ in Artikel 2 der genannten Verordnung zu klären, insbesondere in Bezug auf die Umwandlung von Wäldern in Flächen, deren Zweck nicht die landwirtschaftliche Nutzung ist.

    (30)

    Es muss sichergestellt werden, dass die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen zu einer konkreten und messbaren Verbesserung des Zustands der Ökosysteme führen, und zwar sowohl auf der Ebene einzelner wiederherzustellender Gebiete als auch auf nationaler Ebene und auf Unionsebene.

    (31)

    Um sicherzustellen, dass die Wiederherstellungsmaßnahmen effizient sind und ihre Ergebnisse im Zeitverlauf gemessen werden können, muss sich der Status der Gebiete, die Gegenstand solcher Wiederherstellungsmaßnahmen sind, kontinuierlich verbessern, bis der gute Zustand erreicht ist; dabei besteht der Zweck der Wiederherstellungsmaßnahmen darin, den Zustand der Lebensräume, die in den Anwendungsbereich von Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG fallen, zu verbessern, diese Lebensräume erneut zu etablieren und ihre Vernetzung zu verbessern.

    (32)

    Dies gilt auch für den Status der Gebiete, für die Wiederherstellungsmaßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Quantität der Lebensräume von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie von Lebensräumen wildlebender Vögel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, durchgeführt werden, um zu einer ausreichenden Quantität und Qualität der Lebensräume dieser Arten beizutragen.

    (33)

    Es ist wichtig, im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten und in der Union insgesamt eine allmähliche Zunahme der Gebiete mit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallenden Lebensraumtypen sicherzustellen, die sich in einem guten Zustand befinden, bis für jeden Lebensraumtyp der günstige Zustand des Bezugsgebiets hergestellt ist und sich auf Ebene der Mitgliedstaaten mindestens 90 % dieses Gebiets in gutem Zustand befindet, damit diese Lebensraumtypen in der Union einen günstigen Erhaltungszustand erreichen können.

    (34)

    Es muss gewährleistet werden, dass sich die Qualität und Quantität der Lebensräume von Arten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, sowie der Lebensräume wildlebender Vogelarten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/147/EG fallen, in den Mitgliedstaaten landesweit und letztlich in der gesamten Union schrittweise verbessern, bis das langfristige Überleben dieser Arten sichergestellt ist.

    (35)

    Es ist wichtig, dass Gebiete mit Lebensraumtypen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind, eine kontinuierliche Verbesserung aufweisen, bis sie einen guten Zustand erreichen, und dass sie sich danach nicht erheblich verschlechtern, um die langfristige Erhaltung oder Erreichung eines guten Zustands nicht zu gefährden . Ferner ist es wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten nach Kräften bemühen, eine erhebliche Verschlechterung von Gebieten mit solchen Lebensraumtypen zu verhindern, die entweder bereits in gutem Zustand sind oder nicht in gutem Zustand und noch nicht Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind. Solche Maßnahmen sind wichtig, um zu verhindern, dass der künftige Wiederherstellungsbedarf zunimmt, und sollten sich auf die von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Wiederherstellungsplänen ermittelten Lebensraumtypen konzentrieren, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele zu erreichen. Es ist angezeigt, Fälle höherer Gewalt wie etwa Naturkatastrophen zu berücksichtigen, die zur Verschlechterung von Gebieten mit diesen Lebensraumtypen sowie zu unvermeidbaren Veränderungen von Lebensräumen führen können, die direkt durch den Klimawandel verursacht werden . Außerhalb von Natura-2000-Gebieten ist es angezeigt, auch das Ergebnis von Plänen oder Projekten von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen . Bei Gebieten, die Gegenstand von Wiederherstellungsmaßnahmen sind, ist fallweise zu entscheiden . Bei Natura-2000-Gebieten werden Pläne und Projekte gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt. Wird ein Gebiet – als gewünschtes Ergebnis einer Wiederherstellungsmaßnahme – von einem Lebensraumtyp in einen anderen umgewandelt, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, so sollte dies nicht als Verschlechterung des Zustands des Gebiets gelten.

    (35a)

    Für die Zwecke der Ausnahmen von den Verpflichtungen zur kontinuierlichen Verbesserung und Nichtverschlechterung außerhalb von Natura-2000-Gebieten gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten davon ausgehen, dass Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ihr Anschluss an das Netz, das damit verbundene Netz selbst und Speicheranlagen von überwiegendem öffentlichen Interesse sind. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anwendung dieser Annahme unter hinreichend begründeten und spezifischen Umständen, wie etwa aus Gründen der Landesverteidigung, einzuschränken. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten diese Projekte von der Verpflichtung zum Nachweis, dass für die Zwecke der Anwendung dieser Ausnahmen keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, ausnehmen, sofern die Projekte einer strategischen Umweltprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurden. Die Einstufung solcher Anlagen als Anlagen von überwiegendem öffentlichen Interesse und gegebenenfalls die Einschränkung der Anforderung, weniger schädliche Alternativlösungen zu prüfen, würde es solchen Projekten ermöglichen, in den Genuss einer vereinfachten Prüfung im Hinblick auf die Ausnahmen von der Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verordnung zu kommen.

    (35b)

    Tätigkeiten, die ausschließlich der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen, sollten höchste Priorität erhalten. Bei der Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten daher Gebiete, die für ausschließlich der Landesverteidigung dienende Tätigkeiten genutzt werden, ausnehmen, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Maßnahmen nicht mit der weiteren Nutzung der betreffenden Gebiete für militärische Zwecke vereinbar sind. Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über Ausnahmen von den Verpflichtungen zur kontinuierlichen Verbesserung und Nichtverschlechterung außerhalb von Natura-2000-Gebieten gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus davon ausgehen dürfen, dass Pläne und Projekte, die solche Tätigkeiten betreffen, von überwiegendem öffentlichen Interesse sind. Die Mitgliedstaaten können diese Projekte auch von der Verpflichtung zum Nachweis, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, ausnehmen, sollten in einem solchen Fall aber Maßnahmen treffen, um die Auswirkungen auf die Lebensraumtypen abzumildern, soweit dies angemessen und praktikabel ist.

    (36)

    In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 wird die Notwendigkeit entschlossenerer Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Meeresökosysteme einschließlich kohlenstoffreicher Ökosysteme und wichtiger Laich- und Aufwuchsgebiete hervorgehoben. In der Strategie wird ferner angekündigt, dass die Kommission einen neuen Aktionsplan zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zum Schutz der Meeresökosysteme vorschlagen wird.

    (37)

    Die Definition der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Meereslebensraumtypen ist weit gefasst und schließt viele ökologisch unterschiedliche Untertypen mit unterschiedlichem Wiederherstellungspotenzial ein, wodurch es für die Mitgliedstaaten schwierig ist, geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen auf der Ebene dieser Lebensraumtypen zu ergreifen. Die Meereslebensraumtypen sollten daher unter Verwendung der Klassifizierung von Meereslebensräumen gemäß dem Europäischen Naturinformationssystems (EUNIS) näher bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten sollten für jeden dieser Lebensraumtypen einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiete zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustands festlegen, sofern diese Bezugsgebiete nicht bereits in anderen Rechtsvorschriften der Union geregelt sind. Die Gruppe der Meereslebensraumtypen mit weichen Sedimenten, die bestimmten der in der Richtlinie 2008/56/EG genannten benthischen Biotopklassen entsprechen, ist in den Meeresgewässern mehrerer Mitgliedstaaten weit verbreitet. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Wiederherstellungsmaßnahmen, die schrittweise eingeführt werden, auf einen kleineren Anteil der Fläche dieser Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, zu beschränken, sofern dies nicht die Erreichung oder Erhaltung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG verhindert, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Richtlinie festgelegten Grenzwerte für die Deskriptoren 1 und 6, für das Ausmaß des Verlusts dieser Lebensraumtypen, für negative Auswirkungen auf den Zustand dieser Lebensraumtypen und für das höchstzulässige Ausmaß dieser negativen Auswirkungen.

    (38)

    Wenn für den Schutz der Küsten- und Meereslebensräume eine Regulierung von Fischerei oder Aquakultur erforderlich ist, findet die Gemeinsame Fischereipolitik Anwendung. Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) sieht insbesondere vor, dass die Gemeinsame Fischereipolitik durch Anwendung des ökosystembasierten Ansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung sicherstellt, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Außerdem ist in der genannten Verordnung festgelegt, dass sich die Gemeinsame Fischereipolitik bemüht, dafür zu sorgen, dass eine Verschlechterung der Meeresumwelt durch Aquakultur- und Fischereitätigkeiten vermieden wird.

    (39)

    Zur Verwirklichung des Ziels einer kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Erholung der biologischen Vielfalt und Widerstandsfähigkeit der Natur sollten die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang nutzen. Im Rahmen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union im Bereich der Erhaltung der biologischen Meeresschätze haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, innerhalb von 12 Seemeilen nicht diskriminierende Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände und zur Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der Meeresökosysteme zu verabschieden. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse können gemeinsame Empfehlungen für Bestandserhaltungsmaßnahmen zur Einhaltung der aus dem Umweltrecht der Union erwachsenden Verpflichtungen unterbreiten. Diese Maßnahmen werden nach den im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik vorgesehenen Regeln und Verfahren bewertet und angenommen.

    (40)

    Gemäß der Richtlinie 2008/56/EG müssen die Mitgliedstaaten bilateral in regionalen und subregionalen Kooperationsmechanismen sowie im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen (31)und, was Fischereimaßnahmen anbelangt, in den im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik eingerichteten regionalen Gruppen zusammenarbeiten.

    (41)

    Für die Lebensräume bestimmter im Meer lebender Arten wie Haie und Rochen, die beispielsweise in den Anwendungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten oder unter Verzeichnisse gefährdeter und bedrohter Arten im Rahmen der europäischen regionalen Meeresübereinkommen , aber nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen, müssen ebenfalls Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, da sie eine wichtige Funktion im Ökosystem erfüllen.

    (42)

    Zur Wiederherstellung und zur Vermeidung der Verschlechterung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meereslebensräumen können die Mitgliedstaaten zusätzliche Gebiete als „Schutzgebiete“ oder „streng geschützte Gebiete“ ausweisen, andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen ergreifen und private Erhaltungsmaßnahmen fördern.

    (43)

    Städtische Ökosysteme machen rund 22 % der Landfläche der Union aus, und die Mehrheit der Unionsbürgerinnen und -bürger lebt in genau diesen Gebieten. Grünflächen in städtischen Gebieten umfassen unter anderem Stadtwälder, Parks und Gärten, Stadtbauernhöfe, Alleen, städtische Wiesen und Hecken. Wie die anderen in dieser Verordnung behandelten Ökosysteme bieten städtische Ökosysteme wichtige Lebensräume für die biologische Vielfalt, insbesondere für Pflanzen, Vögel und Insekten wie Bestäuber. Gleichzeitig erbringen sie viele andere lebenswichtige Ökosystemdienstleistungen auch in den Bereichen Katastrophenvorsorge und -kontrolle (z. B. Hochwasser, Wärmeinseleffekte), Kühlung, Freizeitgestaltung und Naherholung, Wasser- und Luftfiltration sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Der Ausbau städtischer Grünflächen ist ein wichtiger Parameter für die Steigerung der Fähigkeit der städtischen Ökosysteme, diese bedeutenden Dienstleistungen bereitzustellen. Der Ausbau von Begrünung in städtischen Gebieten verlangsamt dort den Wasserabfluss (und verringert somit die Gefahr der Verschmutzung von Flüssen durch Regenwasserüberlauf) und hilft dabei, die Temperaturen im Sommer niedrig zu halten, was zum Aufbau von Klimaresilienz beiträgt; außerdem wird der Natur dadurch mehr Raum zum Gedeihen geboten. Der Ausbau städtischer Grünflächen wird in vielen Fällen zu einer besseren Gesundheit der städtischen Ökosysteme führen. Gesunde städtische Ökosysteme wiederum sind von entscheidender Bedeutung, um die Gesundheit anderer wichtiger europäischer Ökosysteme zu unterstützen – indem sie eine Anbindung an Naturgebiete in den umliegenden ländlichen Gebieten schaffen, die Gesundheit der Flüsse außerhalb der Städte verbessern, Zufluchts- und Brutgebiete für Vogel- und Bestäuberarten mit Anbindung an land- und forstwirtschaftliche Lebensräume bieten und wichtige Lebensräume beispielsweise für Zugvögel bieten.

    (44)

    Die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Umfang städtischer Grünflächen , insbesondere Bäume, nicht mehr von Verringerungen bedroht ist, müssen deutlich verstärkt werden. Damit städtische Grünflächen weiterhin die erforderlichen Ökosystemdienstleistungen erbringen können, sollte ihr Verlust aufgehalten werden und sollten die Grünflächen wiederhergestellt und vergrößert werden, unter anderem, indem grüne Infrastruktur und naturbasierte Lösungen ▌wie grüne Dächer und Wände in die Gestaltung von Gebäuden integriert werden. Diese Integration kann dazu beitragen, dass nicht nur die Fläche der städtischen Grünflächen, sondern – wenn sie Bäume umfasst – auch die Fläche der städtischen Baumüberschirmung zunimmt.

    (44a)

    Mit der Zunahme des künstlichen Lichts ist die Lichtverschmutzung zu einem wichtigen Thema geworden. Zu ihren Quellen gehören die Außen- und Innenbeleuchtung von Gebäuden, Werbung, Gewerbeimmobilien, Büros, Fabriken, Straßenlaternen und beleuchtete Sportstätten. Lichtverschmutzung ist eine Ursache für den Rückgang der Insekten. Viele Insekten werden vom Licht angezogen, aber künstliches Licht kann eine tödliche Anziehungskraft ausüben. Der Rückgang der Insektenpopulationen wirkt sich negativ auf alle Arten aus, die für ihre Ernährung oder Bestäubung auf Insekten angewiesen sind. Einige Raubtiere nutzen diese Anziehungskraft zu ihrem Vorteil aus und beeinflussen die Nahrungsnetze auf unvorhergesehene Weise. [Abänd. 2]

    (45)

    In der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 werden größere Anstrengungen zur Wiederherstellung von Süßwasserökosystemen und der natürlichen Funktionen der Flüsse gefordert. Die Wiederherstellung von Süßwasserökosystemen sollte Anstrengungen zur Wiederherstellung der natürlichen ▌ Vernetzung von Flüssen und ihrer Uferbereiche und Überschwemmungsflächen umfassen, und zwar unter anderem durch die Beseitigung künstlicher Hindernisse zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands für Flüsse, Seen und Auenlebensraum sowie für Arten, die in diesen durch die Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützten Lebensräumen leben, und durch die Verwirklichung einer der zentralen Zusagen der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, nämlich der Wiederherstellung von mindestens 25 000 km frei fließenden Flüssen im Vergleich zum Jahr 2020, in dem die Strategie veröffentlicht wurde . Bei der Beseitigung von Hindernissen sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie obsolete Hindernisse angehen, die weder zur Erzeugung erneuerbarer Energie noch für die Binnenschifffahrt, Wasserversorgung oder andere Zwecke noch länger benötigt werden.

    (46)

    In den vergangenen Jahrzehnten ist die Zahl der Bestäuber in der Union dramatisch zurückgegangen. So ist bei jeder dritten Bienen- oder Schmetterlingsart ein Rückgang zu verzeichnen, wobei jede zehnte dieser Arten vom Aussterben bedroht ist. Da Bestäuber Wildpflanzen und Kulturpflanzen bestäuben, sind sie von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Landökosysteme, für das Wohlergehen der Menschen und die Ernährungssicherheit. Nahezu 5 Mrd. EUR der jährlichen landwirtschaftlichen Produktion der EU sind unmittelbar auf Bestäuberinsekten zurückzuführen (32).

    (47)

    Am 1. Juni 2018 rief die Kommission als Reaktion auf Forderungen des Europäischen Parlaments und des Rates, dem Rückgang der Zahl an Bestäubern entgegenzuwirken, die EU-Initiative für Bestäuber (33) ins Leben. Aus dem Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Initiative (34) geht hervor, dass bei der Bekämpfung der Ursachen des Rückgangs der Bestäuber, einschließlich des Einsatzes von Pestiziden, nach wie vor erhebliche Herausforderungen zu bewältigen sind. Das Europäische Parlament (35) und der Rat (36) forderten entschlossenere Maßnahmen zur Bekämpfung des Rückgangs der Bestäuber und die Einrichtung eines unionsweiten Überwachungsrahmens für Bestäuber sowie klare Ziele und Indikatoren für die Verpflichtung, den Rückgang der Bestäuber umzukehren. Der Europäische Rechnungshof hat der Kommission empfohlen, geeignete Steuerungs- und Überwachungsmechanismen für Maßnahmen zur Abwehr von Bedrohungen für Bestäuber zu schaffen (37). Am 24. Januar 2023 stellte die Kommission eine überarbeitete EU-Initiative für Bestäuber vor  (38) . Darin werden die Maßnahmen dargelegt, die die EU und ihre Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um den Rückgang der Bestäuber bis 2030 umzukehren.

    (48)

    Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln [geplante Annahme am 22. Juni 2022, sobald verfügbar bitte Titel und Nummer des erlassenen Rechtsakts einfügen] zielt darauf ab, gegen eine der Ursachen für den Rückgang der Bestäuber vorzugehen, indem der Einsatz von Pestiziden in ökologisch empfindlichen Gebieten verboten wird, von denen viele unter diese Verordnung fallen, z. B. Lebensräume von Bestäuberarten, die nach der europäischen Roten Liste (39) als vom Aussterben bedroht eingestuft sind.

    (49)

    Nachhaltige, widerstandsfähige und durch biologische Vielfalt geprägte landwirtschaftliche Ökosysteme sind erforderlich, um sichere, nachhaltige, nahrhafte und erschwingliche Lebensmittel bereitzustellen. Landwirtschaftliche Ökosysteme mit großer biologischer Vielfalt erhöhen zudem die Widerstandsfähigkeit der Landwirtschaft gegenüber dem Klimawandel und Umweltrisiken und gewährleisten gleichzeitig die Lebensmittel- und Ernährungssicherheit und schaffen neue Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten, insbesondere im Zusammenhang mit dem ökologischen Landbau sowie dem Tourismus und der Erholung im ländlichen Raum. Daher muss die Union die biologische Vielfalt auf ihren landwirtschaftlichen Flächen durch eine Vielzahl bestehender Verfahren verbessern, die der biologischen Vielfalt zuträglich oder mit ihr vereinbar sind, einschließlich extensiver Landwirtschaft. Die extensive Landwirtschaft ist für die Erhaltung vieler Arten und Lebensräume in Gebieten mit großer biologischer Vielfalt von entscheidender Bedeutung. Es gibt viele extensive landwirtschaftliche Verfahren wie die Präzisionslandwirtschaft, den ökologischen Landbau, die Agrarökologie, Agroforstwirtschaft und die Bewirtschaftung von Grünland mit geringer Intensität, die mit vielfältigen und erheblichen Vorteilen für den Schutz der biologischen Vielfalt, der Ökosystemleistungen und Landschaftselemente verbunden sind.

    (50)

    Um die biologische Vielfalt von landwirtschaftlichen Ökosystemen in der gesamten Union zu verbessern, müssen Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden, und zwar auch in Gebieten mit Lebensraumtypen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/43/EWG fallen. In Ermangelung einer gemeinsamen Methode zur Bewertung des Zustands landwirtschaftlicher Ökosysteme, die die Festlegung spezifischer Wiederherstellungsziele für landwirtschaftliche Ökosysteme ermöglichen würde, ist es angezeigt, eine allgemeine Verpflichtung zur Verbesserung der biologischen Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen festzulegen und die Erfüllung dieser Verpflichtung auf der Grundlage bestehender Indikatoren zu messen.

    (51)

    Da Feldvögel als wesentliche Anzeiger für die Gesundheit landwirtschaftlicher Ökosysteme weithin bekannt und anerkannt sind, sollten Ziele für die Erholung ihrer Bestände festgelegt werden. Die Verpflichtung, diese Ziele zu erreichen, würde für die Mitgliedstaaten und nicht für einzelne Landwirte gelten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Ziele erreichen, indem sie wirksame Wiederherstellungsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen ergreifen und mit Landwirten und anderen Interessenträgern bei deren Gestaltung und Umsetzung vor Ort zusammenarbeiten und sie unterstützen.

    (52)

    Auf landwirtschaftlichen Flächen befindliche Landschaftselemente mit großer Vielfalt, einschließlich Pufferstreifen, Rotationsbrachen oder rotationsunabhängiger Brachen, Hecken, Einzelbäume oder Baumgruppen, Baumreihen, Feldraine, Kleinflächen, Gräben, Wasserläufe, kleine Feuchtgebiete, Terrassen, Steinhaufen, Steinmauern, kleine Teiche und Kulturobjekte bieten Platz für wild lebende Pflanzen und Tiere, einschließlich Bestäubern, verhindern Bodenerosion und -verarmung, filtern Luft und Wasser, unterstützen die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an den Klimawandel sowie die landwirtschaftliche Produktivität von bestäubungsabhängigen Kulturen. Produktive Bäume, die Teil von Agroforstsystemen auf Ackerflächen sind, und produktive Elemente in nichtproduktiven Hecken können ebenfalls als Landschaftselemente mit großer biologischer Vielfalt angesehen werden, wenn sie nicht mit Dünge- oder Pflanzenschutzmittel behandelt werden und wenn die Ernte nur zu Zeiten erfolgt, in denen die große biologische Vielfalt nicht gefährdet wird. Daher sollte eine Anforderung festgelegt werden, mit der sichergestellt wird, dass der Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt kontinuierlich zunimmt. Bei anderen bestehenden Indikatoren wie dem Index der Wiesenschmetterlinge und dem Bestand an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerböden sollte ein Aufwärtstrend verzeichnet werden. [Abänd. 14]

    (53)

    Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zielt darauf ab, den Umweltschutz, einschließlich der biologischen Vielfalt, zu unterstützen und zu stärken. Zu den spezifischen Zielen der GAP zählt es, einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften zu leisten. Gemäß dem neuen GAP-Konditionalitätsstandard Nr. 8 über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ 8) (40) müssen Begünstigte, die flächenbezogene Zahlungen erhalten, mindestens 4 % des Ackerlandes auf Ebene des Betriebs für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, nutzen und bestehende Landschaftselemente bewahren. Der Anteil zur Erfüllung dieses GLÖZ-Standards kann von 4 % auf 3 % fallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (41). Diese Verpflichtung wird dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten eine positive Entwicklung bei Landschaftselementen mit großer Vielfalt auf landwirtschaftlichen Flächen vollziehen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten im Rahmen der GAP die Möglichkeit, Öko-Regelungen für landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren einzuführen, die Landwirte auf landwirtschaftlichen Flächen einsetzen, darunter möglicherweise solche zur Erhaltung und Schaffung von Landschaftselementen oder nichtproduktiven Flächen. Ebenso können die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne auch Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen aufnehmen, einschließlich solcher zur verstärkten Pflege von Landschaftselementen, die über die Konditionalität GLÖZ 8 und/oder Öko-Regelungen hinausgehen. LIFE-Projekte im Bereich Natur und biologische Vielfalt werden ebenfalls dazu beitragen, die biologische Vielfalt Europas auf landwirtschaftlichen Flächen bis 2030 auf den Weg der Erholung zu bringen, indem sie die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG und der Richtlinie 2009/147/EG sowie der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 unterstützen.

    (54)

    Durch die Wiederherstellung und Wiedervernässung (42) landwirtschaftlich, (43)d. h. als Grün- oder Ackerland genutzter organischer Böden, bei denen es sich um entwässerte Torfmoore handelt, können wesentliche Vorteile für die biologische Vielfalt erzielt, die Treibhausgasemissionen erheblich verringert, andere Vorteile für die Umwelt erwirkt und gleichzeitig eine vielfältige Agrarlandschaft geschaffen werden. Die Mitgliedstaaten haben die Wahl zwischen verschiedensten Wiederherstellungsmaßnahmen für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Torfmoore, die von der Umwandlung von Ackerland in Grünland über Extensivierungsmaßnahmen in Verbindung mit einer reduzierten Entwässerung bis hin zur vollständigen Wiedervernässung mit der Möglichkeit der Nutzung für Paludikulturen oder der Etablierung von Torf bildender Vegetation reichen. Der größte Nutzen für das Klima entsteht durch die Wiederherstellung und Wiedervernässung von Ackerland, gefolgt von der Wiederherstellung intensiv bewirtschafteten Grünlands. Im Interesse einer flexiblen Umsetzung des Wiederherstellungsziels für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Torfmoore können die Mitgliedstaaten sowohl die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Torfmoorflächen in Torfabbaugebieten sowie, bis zu einem gewissen Grad, die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Torfmoorflächen, die anderen (z. B. forstwirtschaftlichen) Landnutzungen dienen, als Beitrag zu den Zielvorgaben für entwässerte, landwirtschaftlich genutzte Torfmoore anrechnen lassen. In hinreichend begründeten Fällen und wenn eine Wiedervernässung landwirtschaftlich genutzter entwässerter Torfmoorflächen aufgrund erheblicher negativer Auswirkungen auf Gebäude, Infrastruktur, Anpassung an den Klimawandel oder andere öffentliche Interessen nicht vorgenommen werden kann und es nicht durchführbar ist, Torfmoore, die anderen Landnutzungen dienen, wiederzuvernässen, kann der Umfang der wiederzuvernässenden Torfmoore von den Mitgliedstaaten niedriger angesetzt werden.

    (55)

    Um die Vorteile der biologischen Vielfalt in vollem Umfang nutzen zu können, sollten entwässerte Torfmoorflächen auch in anderen als den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Feuchtgebiet-Lebensräumen, die wiederhergestellt und erneut etabliert werden sollen, wiederhergestellt und wiedervernässt werden. Daten über die Ausdehnung organischer Böden sowie über deren Treibhausgasemissionen und deren Abbau von Treibhausgasen werden im Rahmen der Berichterstattungspflichten des LULUCF-Sektors überwacht, in den nationalen Treibhausgasinventaren der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und dem UNFCCC übermittelt. Wiederhergestellte und wiedervernässte Torfmoore können auf alternative Weise produktiv weiter genutzt werden. So kann beispielsweise die Paludikultur, die Bewirtschaftung von Feuchtmooren, den Anbau verschiedener Schilfarten, bestimmter Holzsorten, den Blaubeer- und Moosbeerenanbau, den Torfmoosanbau und die Beweidung mit Wasserbüffeln umfassen. Solche Verfahren sollten auf den Grundsätzen der nachhaltigen Bewirtschaftung beruhen und auf die Verbesserung der biologischen Vielfalt abzielen, damit sie sowohl finanziell als auch ökologisch von hohem Wert sind. Zudem kann die Paludikultur mehreren Arten zugutekommen, die in der Union gefährdet sind, und auch die Vernetzung von Feuchtgebieten und die Zusammenführung von Populationen entsprechender Arten in der Union erleichtern. Finanzielle Mittel für die Wiederherstellung und Wiedervernässung entwässerter Torfmoorflächen und zum Ausgleich etwaiger Einkommensverluste können aus einer Vielzahl verschiedener Quellen kommen, darunter Ausgaben aus dem Haushalt der Union und Finanzierungsprogramme der Union.

    (56)

    In der neuen EU-Waldstrategie für 2030 (44) wurde darauf hingewiesen, dass die biologische Vielfalt der Wälder wiederhergestellt werden muss. Wälder und andere bewaldete Flächen bedecken mehr als 43,5 % der Landfläche der EU. Waldökosysteme mit reichhaltiger biologischer Vielfalt sind einerseits anfällig für den Klimawandel, aber andererseits auch ein natürlicher Verbündeter bei der Anpassung an den Klimawandel und bei der Bekämpfung des Klimawandels und der klimabedingten Risiken, unter anderem durch ihre Funktionen als CO2-Speicher und CO2-Senke, und bieten viele andere wichtige Ökosystemleistungen und -vorteile, wie die Bereitstellung von Holz, Nahrungsmitteln und anderen Nichtholzprodukten, die Klimaregulierung, Bodenstabilisierung und den Erosionsschutz sowie die Reinigung von Luft und Wasser.

    [Abänd. 112/rev1]

    (58)

    Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen für Lebensräume und Arten, die gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG geschützte Lebensräume und Arten sind, für Bestäuber und für Süßwasser-, städtische, landwirtschaftliche und Waldökosysteme sollten einander ergänzen und synergetisch wirken, damit das übergeordnete Ziel der Wiederherstellung von Ökosystemen in den Land- und Meeresgebieten der Mitgliedstaaten erreicht wird. Die zur Verwirklichung eines spezifischen Ziels erforderlichen Wiederherstellungsmaßnahmen wird in vielen Fällen auch zur Erreichung anderer Ziele bzw. Erfüllung anderer Verpflichtungen beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten Wiederherstellungsmaßnahmen daher strategisch planen, um deren Wirksamkeit als Beitrag zur Erholung der Natur in der gesamten Union zu maximieren. Wiederherstellungsmaßnahmen sollten ferner so geplant werden, dass sie zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel und zur Verhinderung und Eindämmung der Auswirkungen von Naturkatastrophen und der Landdegradation beitragen. Sie sollten darauf abzielen, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Funktionen der Ökosysteme und ihr Produktivitätspotenzial zu optimieren, wobei ihr Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften berücksichtigt wird. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten detaillierte nationale Wiederherstellungspläne auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse erstellen . Dokumentierte Aufzeichnungen über Verteilung und Fläche in der Vergangenheit sowie über die erwarteten Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels sollten in die Entscheidungen über die einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiete der Lebensraumtypen einfließen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung der Pläne zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten sollten den spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen in ihrem Hoheitsgebiet Rechnung tragen, damit die Pläne auf die einschlägigen Belastungen, Bedrohungen und Ursachen des Verlusts an biologischer Vielfalt eingehen können, und sollten zum Zwecke der Wiederherstellung der Natur und der grenzübergreifenden Vernetzung zusammenarbeiten.

    (59)

    Um Synergien zwischen den verschiedenen Maßnahmen zu gewährleisten, die zum Schutz, zur Erhaltung und zur Wiederherstellung der Natur in der Union ergriffen wurden und ergriffen werden sollen, sollten die Mitgliedstaaten bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne Folgendes berücksichtigen: die Erhaltungsmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete und die gemäß den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgearbeiteten prioritären Aktionsrahmen; die Maßnahmen zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete enthalten sind; die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union; die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme; die gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt entwickelten nationalen Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne sowie die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angenommenen Erhaltungsmaßnahmen und die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (45) angenommenen Maßnahmen.

    (60)

    Um die Kohärenz zwischen den Zielen dieser Verordnung und der Richtlinie (EU) 2018/2001 (46), der Verordnung (EU) 2018/1999 (47) und der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (48), insbesondere bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne, zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dem Potenzial von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele für die Wiederherstellung der Natur Rechnung tragen.

    (61)

    Da es wichtig ist, die doppelte Herausforderung, die sich aus dem Verlust an biologischer Vielfalt und dem Klimawandel ergibt, konsequent anzugehen, sollte bei der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Einsatz erneuerbarer Energien berücksichtigt werden und umgekehrt. Wiederherstellungsmaßnahmen und die Durchführung von Projekten im Bereich Energie aus erneuerbaren Quellen können, sofern möglich, kombiniert werden, auch in Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien oder speziellen Infrastrukturgebieten. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energie in ihrem Hoheitsgebiet eine koordinierte Kartierung durchzuführen, bei der sie das inländische Potenzial und die verfügbaren Landflächen, unterirdischen Flächen, Meere oder Binnengewässer ermitteln, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeichern benötigt werden, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum überarbeiteten Ziel für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen. Diese Gebiete, einschließlich der bestehenden Anlagen und Kooperationsmechanismen müssen mit den erwarteten Zielpfaden und der geplanten installierten Gesamtleistung im Einklang stehen, die nach den einzelnen Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in den nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten eine Untergruppe dieser Gebiete als Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien ausweisen. Dabei handelt es sich um einen bestimmten Standort an Land oder auf See, der von einem Mitgliedstaat für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ▌als besonders geeignet eingestuft wurde, wo angesichts der Besonderheiten des ausgewählten Gebiets nicht zu erwarten ist, dass der Einsatz einer bestimmten Art erneuerbarer Energie erhebliche Umweltauswirkungen haben wird. Die Mitgliedstaaten sollen vorrangig künstliche und bebaute Flächen wie Dächer und Fassaden von Gebäuden , Verkehrsinfrastrukturflächen und ihre unmittelbare Umgebung , Parkplätze, landwirtschaftliche Betriebe, Abfalldeponien, Industriestandorte, Bergwerke, künstliche Binnengewässer, Seen oder Reservoirs und gegebenenfalls kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sowie degradierte Flächen, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden können, berücksichtigen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können die Mitgliedstaaten auch einen Plan oder mehrere Pläne zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete für den Ausbau von Netz- und Speichervorhaben annehmen, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, wenn durch diesen Ausbau keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind oder solche Auswirkungen angemessen vermindert oder, wenn dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden können. Ziel dieser Gebiete ist es, die Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie zu unterstützen und zu ergänzen. Bei der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten sollten die Mitgliedstaaten Schutzgebiete vermeiden und ihre nationalen Pläne zur Wiederherstellung der Natur berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Kartierung von Gebieten, die für den nationalen Beitrag zum Ziel für erneuerbare Energie für 2030 erforderlich sind, und gegebenenfalls mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten koordinieren. Während der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sollten die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit den bereits ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten und sicherstellen, dass die Funktionsweise dieser Gebiete ▌ für erneuerbare Energien, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in diesen Gebieten für erneuerbare Energien ▌geltenden Genehmigungsverfahren, unverändert bleibt.

    (62)

    Um Synergien mit Wiederherstellungsmaßnahmen zu gewährleisten, die in den Mitgliedstaaten bereits geplant oder ergriffen wurden, sollten diese Wiederherstellungsmaßnahmen in den nationalen Wiederherstellungsplänen anerkannt und berücksichtigt werden. Angesichts der im IPCC-Bericht von 2022 hervorgehobenen Dringlichkeit, Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme zu ergreifen, sollten die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen parallel zur Ausarbeitung der Wiederherstellungspläne umsetzen.

    (63)

    Bei den nationalen Wiederherstellungsplänen und den Maßnahmen zur Wiederherstellung von Lebensräumen sowie den Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschlechterung von Lebensräumen sollten auch die Ergebnisse von Forschungsprojekten, die für die Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die Ermittlung und Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen sowie für Überwachungszwecke relevant sind, und gegebenenfalls die unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) berücksichtigt werden, wie etwa soziale, wirtschaftliche und kulturelle Erfordernisse sowie regionale und lokale Besonderheiten, einschließlich der Bevölkerungsdichte .

    (64)

    Es ist angezeigt, der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union Rechnung zu tragen, die in Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführt sind, der spezifische Maßnahmen zur Unterstützung dieser Gebiete vorsieht. Wie in der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 vorgesehen, sollte ein besonderes Augenmerk auf den Schutz und die Wiederherstellung der Ökosysteme der Gebiete in äußerster Randlage gelegt werden, die sich durch eine außergewöhnlich reiche biologische Vielfalt auszeichnen. Gleichzeitig sollten die mit dem Schutz und der Wiederherstellung dieser Ökosysteme verbundenen Kosten und Faktoren wie Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe und schwierige Relief- und Klimabedingungen der Gebiete in äußerster Randlage, insbesondere bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne, berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, auf freiwilliger Basis spezifische Wiederherstellungsmaßnahmen in denjenigen Gebieten in äußerster Randlage aufzunehmen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

    (65)

    Die Europäische Umweltagentur (EUA) sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sowie bei der Überwachung der Fortschritte bei der Erfüllung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen unterstützen. Die Kommission sollte bewerten, ob die nationalen Wiederherstellungspläne geeignet sind, um diese Ziele und Verpflichtungen zu erreichen.

    (66)

    Aus dem Bericht der Kommission über den Zustand der Natur aus dem Jahr 2020 geht hervor, dass ein erheblicher Teil der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG (49) des Rates und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG gemeldeten Daten, insbesondere über den Erhaltungszustand und die Trends der von ihnen geschützten Lebensräume und Arten, aus Teilerhebungen stammt oder lediglich auf Sachverständigengutachten beruht. Der Bericht ergab ferner, dass der Zustand mehrerer gemäß der Richtlinie 92/43/EWG geschützter Lebensraumtypen und Arten noch unbekannt ist. Diese Wissenslücken müssen geschlossen und Investitionen in Überwachung und Kontrolle getätigt werden, um eine Grundlage für solide und wissenschaftlich fundierte nationale Wiederherstellungspläne zu schaffen. Um die Aktualität, Wirksamkeit und Kohärenz der verschiedenen Überwachungsmethoden zu erhöhen, sollten bei der Überwachung und Kontrolle die Ergebnisse aus EU-finanzierten Forschungs- und Innovationsprojekten und die Ergebnisse, die durch neue Technologien wie In-situ-Überwachung und Fernerkundung unter Verwendung von im Rahmen des Weltraumprogramms der Union (EGNOS/Galileo und Copernicus) bereitgestellten Weltraumdaten und -diensten gewonnen werden, bestmöglich genutzt werden. Die EU-Missionen „Wiederbelebung unserer Ozeane und Gewässer“, „Anpassung an den Klimawandel“ und „Ein Boden-Deal für Europa“ werden die Umsetzung der Wiederherstellungsziele unterstützen (50).

    (66a)

    Angesichts der besonderen technischen und finanziellen Herausforderungen, die mit der Kartierung und Überwachung der Meeresumwelt verbunden sind, können die Mitgliedstaaten – ergänzend zu den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelten Informationen – Informationen über Druck und Bedrohungen oder andere einschlägige Informationen als Grundlage für die Extrapolation verwenden, wenn sie den Zustand der in Anhang II aufgeführten Meereslebensräume bewerten. Dieser Ansatz kann somit auch als Grundlage für die Planung von Wiederherstellungsmaßnahmen in Meereslebensräumen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung verwendet werden. Die Gesamtbewertung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Meereslebensräume sollte auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und des aktuellen technischen und wissenschaftlichen Stands erfolgen.

    (67)

    Zur Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die Umsetzung der nationalen Wiederherstellungspläne, die ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen, die Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, und die Daten über das Verzeichnis von Hindernissen für die Durchgängigkeit von Flüssen sollte ein System eingeführt werden, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, relevante Daten über die Ergebnisse dieser Überwachung zu erheben, auf dem neuesten Stand zu halten und zugänglich zu machen. Bei der elektronischen Datenübermittlung an die Kommission sollte das Reportnet-System der EUA genutzt und darauf abgezielt werden, den Verwaltungsaufwand für alle Stellen so gering wie möglich zu halten. Um eine angemessene Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und den Datenaustausch zwischen Behörden zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Datenspezifikationen auf die Spezifikationen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (51), der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (52) und der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (53) stützen.

    (68)

    Um eine wirksame Umsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten auf Anfrage über das Instrument für technische Unterstützung (54) unterstützen, das maßgeschneiderte technische Unterstützung bei der Konzipierung und Durchführung von Reformen bereitstellt. Die technische Unterstützung umfasst beispielsweise die Stärkung der Verwaltungskapazitäten, die Harmonisierung der Rechtsrahmen und den Austausch einschlägiger bewährter Verfahren.

    (69)

    Die Kommission sollte auf der Grundlage unionsweiter Fortschrittsberichte der EUA sowie anderer Analysen und Berichte, die von den Mitgliedstaaten in einschlägigen Politikbereichen wie Naturschutz, Meerespolitik und Wasserpolitik zur Verfügung gestellt werden, über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen dieser Verordnung Bericht erstatten.

    (70)

    Um die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen zu gewährleisten, ist es von größter Bedeutung, dass angemessene private und öffentliche Investitionen in die Wiederherstellung getätigt werden, und die Mitgliedstaaten sollten Ausgaben zur Verwirklichung der Biodiversitätsziele, auch in Bezug auf Opportunitäts- und Übergangskosten, die sich aus der Durchführung der nationalen Wiederherstellungspläne ergeben, in ihre nationalen Haushalte aufnehmen und darlegen, wie die Unionsmittel verwendet werden. In Bezug auf die Unionsmittel tragen die Ausgaben im Rahmen des Unionshaushalts und der Finanzierungsprogramme der Union wie dem Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (55), dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) (56), dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (57), dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Kohäsionsfonds  (58) und dem Fonds für einen gerechten Übergang (59) sowie dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizont Europa) (60) zu den Biodiversitätszielen bei, da angestrebt wird, 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 (61) für die Verwirklichung der Biodiversitätsziele aufzuwenden.

    Die Aufbau- und Resilienzfazilität  (62) ist eine weitere Finanzierungsquelle für den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und von Ökosystemen. In Bezug auf das LIFE-Programm sollte der angemessenen Nutzung der strategischen Naturschutzprojekte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da es sich hierbei um ein spezifisches Instrument handelt, das die Durchführung dieser Verordnung unterstützen könnte, indem es die verfügbaren Finanzmittel wirksam und effizient einbindet.

    (71)

    Es gibt eine Reihe von EU-, nationalen und privaten Initiativen zur Förderung der privaten Finanzierung, wie das Programm „InvestEU“ (63), das Möglichkeiten zur Mobilisierung öffentlicher und privater Finanzmittel bietet, um unter anderem die Verbesserung von Natur und biologischer Vielfalt durch grüne und blaue Infrastrukturprojekte und klimaeffiziente Landwirtschaft als grünes Geschäftsmodell zu fördern (64).

    (71a)

    Um die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sind angemessene private und öffentliche Investitionen in Maßnahmen zur Wiederherstellung der Natur unerlässlich. Daher sollte die Kommission spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Bericht mit einer Analyse vorlegen, in dem etwaige Lücken bei der Durchführung dieser Verordnung ermittelt werden. Diesem Bericht sollten gegebenenfalls Vorschläge für angemessene Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Lücken, etwa die Bereitstellung spezifischer Mittel, beigefügt werden, ohne den Vorrechten der beiden gesetzgebenden Organe in Bezug auf die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 vorzugreifen.

    (71b)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“). Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betroffenen Mitglieder der Öffentlichkeit nach innerstaatlichem Recht Zugang zur Justiz haben.

    (72)

    Die Mitgliedstaaten sollten bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne einen gerechten und gesamtgesellschaftlichen Ansatz fördern, indem Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit vorgesehen und die Bedürfnisse der lokalen Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt werden.

    (73)

    Gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (65) sollen die GAP-Strategiepläne zur Erreichung der langfristigen nationalen Zielwerte beitragen, die in den in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakten festgelegt sind oder sich aus ihnen ergeben, und mit diesen Zielwerten vereinbar sein. Die vorliegende Verordnung über die Wiederherstellung der Natur sollte berücksichtigt werden, wenn die Kommission gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 bis zum 31. Dezember 2025 die Liste in Anhang XIII der genannten Verordnung überprüft.

    (74)

    Im Einklang mit der im 8. Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2030 (66) eingegangenen Verpflichtung sollten die Mitgliedstaaten umweltschädlich wirkende Subventionen auf nationaler Ebene schrittweise abschaffen, indem sie marktbasierte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung bestmöglich nutzen, einschließlich solcher, die für die Gewährleistung eines sozial gerechten Übergangs erforderlich sind, und Unternehmen und andere Interessenträger bei der Entwicklung standardisierter Verfahren für die Naturkapitalbilanzierung unterstützen.

    (75)

    Um die erforderliche Anpassung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I bis VII zu erlassen, um die Gruppen von Lebensraumtypen anzupassen, die für den Index häufiger Feldvogelarten verwendete Liste von Vogelarten anzupassen und die Liste der Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme, die Liste der Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme und die Listen der Meereslebensräume und -arten ▌und die Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, die Erfahrungen aus der Anwendung der Verordnung zu berücksichtigen oder die Übereinstimmung mit den Lebensraumtypen des EUNIS sicherzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit Folgenabschätzungen und angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, ▌ und zwar in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (67) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (76)

    Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Methode zur Überwachung von Bestäubern, die Methoden zur Überwachung der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und der in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen, Orientierungsrahmen für die Festlegung der zufriedenstellenden Menge an städtischen Grünflächen, städtischer Baumüberschirmung in städtischen Ökosystemen und Bestäubern, , der in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und der in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen, ein einheitliches Format für die nationalen Wiederherstellungspläne zu bestimmen und Format, Struktur und detaillierte Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Daten und Informationen an die Kommission festzulegen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden (68).

    (77)

    Die Kommission sollte eine Evaluierung dieser Verordnung vornehmen. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des EU-Mehrwerts beruhen und die Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen bilden. Darüber hinaus sollte die Kommission unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse prüfen, ob auf der Grundlage gemeinsamer Methoden zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen, die nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen, zusätzliche Wiederherstellungsziele festgelegt werden müssen.

    (78)

    Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften, die zu Folgendem beitragen sollen:

    a)

    biologisch vielfältige, widerstandsfähige und produktive Ökosysteme in den Land- und Meeresgebieten der Mitgliedstaaten durch die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme ; [Abänd. 113/rev1]

    b)

    Verwirklichung der übergeordneten Ziele der Union in Bezug auf den Klimaschutz , die Anpassung an den Klimawandel , einschließlich Ernährungssicherheit, Energiewende und öffentlich geförderte Wohnungen, und die Landdegradationsneutralität ; [Abänd. 114]

    c)

    Erfüllung der internationalen Verpflichtungen der Union.

    (2)   Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für ▌wirksame und gebietsbezogene Wiederherstellungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten geschaffen, um zusammen als Unionsziel für alle Gebiete und Ökosysteme, die in den in Artikel 2 definierten Geltungsbereich fallen, bis 2030 mindestens 20 % der Landgebiete und 20 % der Meeresgebiete ▌und bis 2050 alle Ökosysteme ▌, die der Wiederherstellung bedürfen, abzudecken .

    (2a)     Durch diese Verordnung müssen Synergien geschaffen werden, und sie muss mit bestehendem Recht und laufenden Rechtsetzungsverfahren in Einklang stehen, wobei die nationalen Zuständigkeiten zu berücksichtigen sind und die Einheitlichkeit und die Kohärenz mit dem Unionsrecht unter anderem in Bezug auf Energie aus erneuerbaren Quellen, Pflanzenschutzmittel, kritische Rohstoffe sowie Land- und Forstwirtschaft sichergestellt werden müssen. [Abänd. 116]

    Artikel 2

    Geografischer Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für in den Artikeln 4 bis 10 genannte Ökosysteme

    a)

    in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten;

    aa)

    in den Küstengewässern der Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, ihrem Meeresboden und ihrem Untergrund;

    b)

    in Gewässern, am Meeresgrund und im Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt.

    Diese Verordnung gilt nur für Ökosysteme im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung finden.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    „Ökosystem“ bezeichnet ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst Lebensraumtypen, Lebensräume von Arten und Artenpopulationen;

    2.

    „Lebensraum einer Art“ bezeichnet einen Habitat einer Art im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/43/EWG ;

    3.

    „Wiederherstellung“ bezeichnet den Prozess der aktiven oder passiven Unterstützung der Erholung eines Ökosystems zur Verbesserung seiner Struktur und Funktionen mit dem Ziel, die biologische Vielfalt und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu erhalten oder zu verbessern ; die Wiederherstellung von Ökosystemen für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt durch die Verbesserung eines Lebensraumtyps zur Erreichung eines guten Zustands , seine erneute Etablierung zu einem einen günstigen Zustand aufweisenden Bezugsgebiet und die Verbesserung des Zustands des Lebensraums einer Art zur Erreichung einer ausreichenden Qualität und Quantität im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 und Artikel 5 Absatz 1, 2 und 3 und die Erfüllung der Zielvorgaben und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 6 bis 10 einschließlich der Erreichung zufriedenstellender Niveaus der in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 genannten Indikatoren , um die biologische Vielfalt und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu erhalten oder zu verbessern;

    4.

    „guter Zustand“ eines Lebensraumtyps bezeichnet einen Zustand, in dem seine wesentlichen Merkmale ▌, insbesondere seine Struktur und Funktionen und die darin vorkommenden charakteristischen Arten oder die Zusammensetzung der dort vorkommenden charakteristischen Arten ein hohes Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, das erforderlich ist, um die langfristige Erhaltung eines Ökosystems zu gewährleisten, und somit zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, wenn der betreffende Lebensraumtyp in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt ist, und – bei Meeresökosystemen – zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG beitragen ;

    5.

    „einen günstigen Zustand aufweisendes Bezugsgebiet“ bezeichnet das gesamte Gebiet eines Lebensraumtyps in einer bestimmten biogeografischen Region oder Meeresregion auf nationaler Ebene, das als das erforderliche Mindestmaß anzusehen ist, um die langfristige Lebensfähigkeit des Lebensraumtyps und der dort vorkommenden charakteristischen Arten oder der Zusammensetzung der dort vorkommenden charakteristischen Arten zu gewährleisten, sowie alle erheblichen ökologischen Veränderungen seiner natürlichen Ausbreitung; es umfasst das natürliche Verbreitungsgebiet des Lebensraumtyps und, falls dieses nicht ausreicht, das zur erneuten Etablierung des Lebensraumtyps erforderliche Gebiet; wenn der betreffende Lebensraumtyp in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, trägt diese erneute Etablierung zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustands gemäß Artikel 1 Buchstabe e der genannten Richtlinie bei, und bei Meeresökosystemen trägt diese erneute Etablierung zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG bei;

    6.

    „ausreichende Qualität des Lebensraums“ bezeichnet die Qualität des Lebensraums einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird , und so zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands einer Art gemäß Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG bei in Anhang II, IV oder V der genannten Richtlinie aufgeführten Arten und zur Sicherung der Populationen wildlebender Vogelarten, die von der Richtlinie 2009/147/EG erfasst werden, beiträgt und zusätzlich – bei Meeresökosystemen – zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG beiträgt;

    7.

    „ausreichende Quantität des Lebensraums“ bezeichnet die Quantität des Lebensraums einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird , und so zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands einer Art gemäß Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG bei in Anhang II, IV oder V der genannten Richtlinie aufgeführten Arten und zur Sicherung der Populationen wildlebender Vogelarten, die von der Richtlinie 2009/147/EG erfasst werden, beiträgt und zusätzlich – bei Meeresökosystemen – zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG beiträgt;

    7a.

    „Verschlechterung“ bezeichnet eine nachteilige Nettoauswirkung auf die Lebensraumtypen und Lebensräume von Arten nach Artikel 4 Absätze 6 und 7 und Artikel 5 Absätze 6 und 7, soweit diese Auswirkung im Hinblick auf das Gesamtziel der Artikel 4 und 5, nämlich die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensraumtypen und Lebensräume von Arten auf nationaler und, abhängig von dem Lebensraumtyp oder Lebensraum einer betroffenen Art, auf biogeografischer Ebene erheblich sein könnte; [Abänd. 117/rev1]

    8.

    „Bestäuber“ bezeichnet ein wild lebendes Insekt , das Pollen vom Staubbeutel einer Pflanze zur Narbe einer Pflanze transportiert und so die Befruchtung und Erzeugung von Samen ermöglicht;

    9.

    „Rückgang der Bestäuberpopulationen“ bezeichnet einen Rückgang der Größe und/oder Vielfalt der Populationen von Bestäubern;

    9a.

    „heimische Baumart“ bezeichnet eine Baumart, die in ihrem natürlichen (früheren oder derzeitigen) Verbreitungsgebiet und ihrem potenziellen Verbreitungsgebiet vorkommt (d. h. in dem Verbreitungsgebiet, das sie natürlich einnimmt oder ohne direkte oder indirekte Einführung oder Pflege durch Menschen einnehmen könnte);

    10.

    „lokale Verwaltungseinheit“ oder „LAU“ (Local Administrative Unit) bezeichnet eine gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (69) errichtete Verwaltungseinheit in einem Mitgliedstaat auf niedriger Ebene unterhalb der einer Provinz, einer Region oder eines Landes;

    10a.

    „Stadtzentren“ und „städtische Räume“ bezeichnet Gebietseinheiten in Städten sowie kleineren Städten und Vororten, die nach einer gemäß Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegten rasterbasierten Typologie klassifiziert sind;

    11.

    „Städte“ bezeichnet LAU, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in einem oder mehreren städtischen Zentren leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

    12.

    „kleinere Städte und Vororte“ bezeichnet LAU, in denen weniger als 50 % der Bevölkerung in einem Stadtzentrum, aber mindestens 50 % der Bevölkerung in einem städtischen Raum leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;

    12a.

    „stadtnahe Gebiete“ bezeichnet an Stadtzentren oder städtische Räume angrenzende Gebiete, die mindestens alle Gebiete innerhalb eines Kilometers gemessen ab den äußeren Grenzen dieser Stadtzentren oder städtischen Gebiete umfassen und die sich in derselben Stadt oder derselben kleineren Stadt bzw. demselben Vorort wie diese Stadtzentren oder städtischen Räume befinden;

    13.

    „städtische Grünfläche“ bezeichnet die Gesamtfläche von Bäumen, Büschen, Sträuchern, dauerhafter krautiger Vegetation, Flechten und Moosen sowie Teichen und Wasserläufen in Städten oder in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (70) eingerichteten Copernicus-Landüberwachungsdiensts bereitgestellten Daten , und – sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar – anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden ;

    14.

    „städtische Baumüberschirmung“ bezeichnet die Gesamtfläche der Baumbedeckung in Städten sowie in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Copernicus-Landüberwachungsdiensts bereitgestellten Daten zur Baumbestandsdichte , und – sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar – anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden ;

    14a.

    „frei fließender Fluss“ bezeichnet einen Fluss oder einen Flussabschnitt, dessen longitudinale, laterale und vertikale Vernetzung nicht durch künstliche Strukturen, die ein Hindernis bilden, behindert wird und dessen natürliche Funktionen weitgehend unbeeinträchtigt sind;

    14b.

    „Wiedervernässung von Torfmooren“ bezeichnet den Prozess der Umwandlung von entwässertem Torfboden in einen feuchten Boden;

    15.

    Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energien“ bezeichnet ein Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energien im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (71).

    KAPITEL II

    WIEDERHERSTELLUNGSZIELE UND -VERPFLICHTUNGEN

    Artikel 4

    Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen

    (1)   Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, in Natura-2000-Gebieten die Wiederherstellungsmaßnahmen umzusetzen , die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, auf den Weg zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands zu bringen . Solche Maßnahmen werden auf Flächen des Natura-2000-Netzes der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert) ergriffen, die sich nicht in gutem Zustand befinden. [Abänd. 21]

    (2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen auf Flächen, die nicht von diesen Lebensraumtypen eingenommen sind, erneut zu etablieren , damit das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet erreicht wird . Solche Maßnahmen werden auf den Flächen ergriffen, die erforderlich sind , damit die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Ziele erreicht werden können . [Abänd. 99]

    (3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die  – zusätzlich zu den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 – erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Lebensräume zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Lebensräume erreicht ist.

    (4)   Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 am besten geeigneten Gebiete erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zustand der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, gemessen anhand der Struktur und der Funktionen, die für ihre langfristige Erhaltung einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, sowie anhand der Qualität und Quantität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten ; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG übermittelten Informationen herangezogen und gegebenenfalls die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 11 Absatz 9a berücksichtigt.

    (4a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens 2030 der Zustand von mindestens 90 % der Fläche, die über alle in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen verteilt ist, bekannt ist. Der Zustand aller Gebiete der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen muss bis 2040 bekannt sein.

    (5)   Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Notwendigkeit einer besseren Vernetzung zwischen den in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 3 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.

    (6)   Die Mitgliedstaaten bemühen sich , sicherzustellen , dass die nationale Gesamtfläche in gutem Zustand und die Gesamtzahl der Flächen mit einer ausreichenden Qualität der Lebensräume der in den Absätzen 1 , 2 und 3 genannten Arten im Laufe der Zeit nicht erheblich abnimmt . [Abänd. 100]

    [Abänd. 25, 101 und 121]

    (8)   Außerhalb von Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in Absatz  6 ▌genannten Verpflichtungen gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

    a)

    höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,

    b)

    unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, ▌

    c)

    einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den bzw. das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen; dies ist auf Einzelfallbasis zu bestimmen ,

    ca)

    unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung oder Fortführung von Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ist die Nichterfüllung der in Absatz 6 genannten Verpflichtungen zu begründen, sofern dadurch die Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht gefährdet wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche außergewöhnlichen Umstände und begründen sie hinreichend und unverzüglich, oder [Abänd. 6]

    d)

    Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

    (8a)     Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 7 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

    a)

    höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,

    b)

    unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden,

    c)

    Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder

    d)

    Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

    (9)   Bei Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

    a)

    höhere Gewalt , einschließlich Naturkatastrophen ,

    b)

    unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, oder

    c)

    einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.

    (10)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

    a)

    die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand sind und bis das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;

    b)

    die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Land-, Küsten- und Süßwasserlebensräume der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten zunimmt.

    (10a)     Bei den gemäß diesem Artikel zu treffenden Maßnahmen tragen die Mitgliedstaaten den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernissen sowie den regionalen und lokalen Besonderheiten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG Rechnung. [Abänd. 27]

    Artikel 5

    Wiederherstellung von Meeresökosystemen

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Maßnahmen werden wie folgt ergriffen:

    a)

    bis 2030 auf mindestens 30 % der Gesamtfläche der Gruppen 1-6 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert), die sich nicht in gutem Zustand befindet,

    b)

    bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche der Gruppen 1-6 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert), die sich nicht in gutem Zustand befindet,

    c)

    bis 2040 auf zwei Dritteln des Prozentsatzes gemäß Buchstabe d der Fläche von Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert), die sich nicht in gutem Zustand befindet, und

    d)

    bis 2050 auf einem gemäß Artikel 11 Absatz 2a bestimmten Prozentsatz der Fläche von Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen (wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 12 quantifiziert), die sich nicht in gutem Zustand befindet.

    Der Prozentsatz gemäß Buchstabe d des vorliegenden Absatzes wird so festgelegt, dass das Erreichen oder Erhalten eines guten Umweltzustands im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG nicht verhindert wird.

    [Abänd. 29]

    (3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Meereslebensräume der in Anhang III und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Meereslebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wild lebenden Vogelarten, die  – zusätzlich zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen – erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Lebensräume zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Lebensräume erreicht ist.

    (4)   Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 am besten geeigneten Gebiete erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und des jüngsten technischen und wissenschaftlichen Fortschritts bei der Bestimmung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen ▌sowie anhand der Qualität und Quantität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten ; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 178 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelten Informationen herangezogen.

    (4a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens 2030 der Zustand von mindestens 50 % der Fläche, die über alle in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen der Gruppen 1-6 verteilt ist, bekannt ist. Der Zustand aller Gebiete der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen der Gruppen 1-6 muss bis 2040 bekannt sein. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass bis spätestens 2040 der Zustand von mindestens 50 % der Fläche, die über alle in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen der Gruppe 7 verteilt ist, bekannt ist. Der Zustand aller Gebiete der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen der Gruppe 7 muss bis 2050 bekannt sein.

    (5)   Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Notwendigkeit einer besseren ökologischen Kohärenz und Vernetzung zwischen den in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 3 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.

    (6)   Die Mitgliedstaaten sind bemüht, sicherzustellen , dass die Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Lebensräume der in Absatz 3 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Lebensräume aufweisen. Die Mitgliedstaaten sind bemüht, soweit möglich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern , dass sich der Zustand von Gebieten, in denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Lebensräume der Arten erreicht wurde, auf nationaler Ebene nicht erheblich verschlechtert. [Abänd. 125/rev1]

    [Abänd. 32, 104 und 126/rev1]

    (8)   Außerhalb von Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in Absatz  6 ▌genannten Verpflichtungen gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

    a)

    höhere Gewalt , einschließlich Naturkatastrophen ,

    b)

    unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, ▌

    ca)

    unter außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit der Durchführung oder Fortführung von Tätigkeiten von öffentlichem Interesse ist die Nichterfüllung der in Absatz 6 genannten Verpflichtungen zu begründen, sofern dadurch die Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht gefährdet wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche außergewöhnlichen Umstände und begründen sie hinreichend und unverzüglich, [Abänd. 7]

    d)

    Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

    (8a)     Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen gemäß Absatz 7 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

    a)

    höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen,

    b)

    unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden,

    c)

    Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder

    d)

    Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

    (9)   Bei Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 6 und 7 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

    a)

    höhere Gewalt , einschließlich Naturkatastrophen ,

    b)

    unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden, oder

    c)

    einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.

    (10)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

    a)

    die einen guten Zustand aufweisende Lebensraumfläche der in den Gruppen 1-6 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand sind und bis das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;

    aa)

    die einen guten Zustand aufweisende Lebensraumfläche der in Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens der in Absatz 1 Buchstabe d genannte Prozentsatz davon in gutem Zustand ist und bis das einen günstigen Zustand aufweisende Bezugsgebiet für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;

    b)

    sich die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Meereslebensräume der in Anhang III und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten positiv entwickelt.

    Artikel 5a

    Energie aus erneuerbaren Quellen

    Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 8und 8a sowie Artikel 5 Absätze 8 und 8a wird vorausgesetzt, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie deren Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Die Mitgliedstaaten können sie von der Anforderung gemäß Artikel 4 Absätze 8 und 8a sowie Artikel 5 Absätze 8 und 8a, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen dürfen, ausnehmen, wenn eine strategische Umweltprüfung gemäß den in der Richtlinie 2001/42/EG festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde oder wenn sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den in der Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Bedingungen unterzogen wurden. Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten und besonderen Umständen die Geltung dieser Bestimmungen entsprechend den Prioritäten ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologien oder auf Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die angewandten Beschränkungen und begründen sie.

    Artikel 5b

    Landesverteidigung

    (1)     Bei der Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten Gebiete, die für ausschließlich der Landesverteidigung dienende Tätigkeiten genutzt werden, ausnehmen, wenn sie der Auffassung sind, dass diese Maßnahmen nicht mit der weiteren Nutzung der betreffenden Gebiete für militärische Zwecke vereinbar sind.

    (2)     Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 8 und 8a sowie Artikel 5 Absätze 8 und 8a können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bei Plänen und Projekten, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, vorausgesetzt wird, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 8 und 8a sowie Artikel 5 Absätze 8 und 8a können die Mitgliedstaaten solche Pläne und Projekte auch von der Anforderung ausnehmen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen dürfen. Jedoch ergreift der betreffende Mitgliedstaat im Falle der Anwendung dieser Ausnahme Maßnahmen, um die Auswirkungen auf die Lebensraumtypen abzumildern, soweit dies angemessen und praktikabel ist.

    Artikel 6

    Wiederherstellung städtischer Ökosysteme

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2030 in städtischen Ökosystemgebieten, die gemäß Artikel 11 Absatz 2b bestimmt werden, kein Nettoverlust an der nationalen Gesamtfläche städtischer Grünflächen und städtischer Baumüberschirmung gegenüber [ Jahr des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ] zu verzeichnen ist. Für die Zwecke dieser Verpflichtung können die Mitgliedstaaten die städtischen Ökosystemgebiete, in denen der Anteil städtischer Grünflächen in den Stadtzentren und städtischen Räumen mehr als 45 % beträgt und der Anteil der städtischen Baumüberschirmung mehr als 10 % beträgt, von dieser nationalen Gesamtfläche ausnehmen.

    (2)   Danach müssen die Mitgliedstaaten einen steigenden Trend in Bezug auf die nationale Gesamtfläche städtischer Grünflächen in städtischen Ökosystemgebieten, die gemäß Artikel 11 Absatz 2b bestimmt werden, erreichen, unter anderem durch die Integration städtischer Grünflächen in Gebäude und Infrastrukturen; dieser Trend wird nach dem 31. Dezember 2030 alle sechs Jahre gemessen, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind.

    (3)    Die Mitgliedstaaten müssen in jedem städtischen Ökosystemgebiet, das gemäß Artikel 11 Absatz 2b bestimmt wird, einen steigenden Trend in Bezug auf die städtische Baumüberschirmung erreichen; dieser Trend wird nach dem 31. Dezember 2030 alle sechs Jahre gemessen, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind.

    Artikel 7

    Wiederherstellung der natürlichen Vernetzung von Flüssen und der natürlichen Funktionen damit verbundener Überschwemmungsflächen

    (1)   Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der künstlichen Hindernisse für die ▌Vernetzung von Oberflächengewässern und ermitteln  – unter Berücksichtigung ihrer sozioökonomischen Funktionen – die Hindernisse, die beseitigt werden müssen, um zur Erreichung der Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 dieser Verordnung und des Ziels der Umwandlung von mindestens 25 000 Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2030 beizutragen, unbeschadet der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7, und der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, insbesondere des Artikels 15.

    (2)   Die Mitgliedstaaten beseitigen die künstlichen Hindernisse für die ▌Vernetzung von Oberflächengewässern auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Verzeichnisses im Einklang mit dem Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben e und f. Bei der Beseitigung von Hindernissen gehen die Mitgliedstaaten in erster Linie obsolete Hindernisse an, die nicht länger zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für die Binnenschifffahrt, für die Wasserversorgung, für den Hochwasserschutz oder für andere Zwecke benötigt werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten ergänzen die Beseitigung der in Absatz 2 genannten Hindernisse durch die Maßnahmen, die zur Verbesserung der natürlichen Funktionen der betreffenden Überschwemmungsflächen erforderlich sind.

    (4)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß den Absätzen 2 und 3 wiederhergestellte natürliche Vernetzung der Flüsse und natürlichen Funktionen der damit verbundenen Überschwemmungsflächen erhalten werden.

    Artikel 8

    Wiederherstellung von Bestäuberpopulationen

    (1)    Indem sie geeignete und wirksame Maßnahmen ergreifen, verbessern die Mitgliedstaaten die Vielfalt der Bestäuber und kehren den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis spätestens 2030 um und erreichen nach dem Inkrafttreten der Verordnung einen steigenden Trend bei den Bestäuberpopulationen , der ab 2030 alle sechs Jahre gemessen wird, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind. [Abänd. 88]

    (2)   Die Kommission erlässt bis zum ... [neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Festlegung einer wissenschaftlich fundieren Methode zur Überwachung der Vielfalt der Bestäuber und ihrer Populationen . [Abänd. 89]

    (3)   Die in Absatz 2 genannte Methode bietet Leitlinien zur Festlegung zufriedenstellender Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 und einen standardisierten Ansatz für die Erhebung jährlicher Daten über die Größe und Vielfalt der Bestäuberarten in den verschiedenen Ökosystemen sowie und für die Bewertung der Entwicklung der Bestäuberpopulation und der Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 dieses Artikels ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen . [Abänd. 90]

    (3a)     Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Überwachungsdaten von einer angemessenen Anzahl von Standorten stammen, mit der die Repräsentativität im gesamten Gebiet sichergestellt wird. Die Mitgliedstaaten stellen ausreichende Ressourcen für die Überwachung bereit und fördern die Bürgerwissenschaft. [Abänd. 91]

    (3b)     Die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union, insbesondere die EUA, die EFSA und die ECHA, befassen sich gemeinsam mit den wichtigsten Belastungen, denen Bestäuber ausgesetzt sind, und unterstützen die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen. [Abänd. 92]

    ▌ [Abänd. 34]

    Artikel 10

    Wiederherstellung von Waldökosystemen

    (1)   Zusätzlich zu den Gebieten, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 unterliegen, ergreifen die Mitgliedstaaten die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die biologische Vielfalt von Waldökosystemen zu verbessern.

    (2)   Die Mitgliedstaaten erreichen auf nationaler Ebene einen Aufwärtstrend bei jedem der folgenden Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Anhang VI, gemessen im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind:

    [Abänd. 129/rev1]

    [Abänd. 130/rev1]

    c )

    Index häufiger Waldvogelarten.

    (2a)     Die Mitgliedstaaten erreichen einen steigenden Trend auf nationaler Ebene bei drei der folgenden Indikatoren in Waldökosystemen, die in Anhang VI näher erläutert sind und die auf der Grundlage ihrer Fähigkeit, die Verbesserung der biologischen Vielfalt von Waldökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, ausgewählt werden. Der Trend wird im Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle sechs Jahre gemessen, bis zufriedenstellende Werte gemäß Artikel 11 Absatz 3 erreicht sind:

    a)

    Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur;

    b)

    Waldvernetzung;

    c)

    Bestände an organischem Kohlenstoff;

    d)

    Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten;

    e)

    Vielfalt der Baumarten.

    (3)     Die Nichteinhaltung der in den Absätzen 2 und 2a genannten Verpflichtungen ist gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

    a)

    große Fälle höherer Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen, insbesondere ungeplante und unkontrollierte Waldbrände oder

    b)

    unumgängliche Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden.

    Artikel 10a

    Pflanzung von drei Milliarden zusätzlichen Bäumen

    (1)     Bei der Festlegung und Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erfüllung der in den Artikeln 4, 6, 9 und 10 genannten Ziele und Verpflichtungen tragen die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung des Ziels der Union bei, bis 2030 mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume zu pflanzen.

    (2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 genannte Ziel unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze erreicht wird, indem sie die Artenvielfalt sicherstellen, wobei heimische Baumarten Vorrang haben, mit Ausnahme – in ganz bestimmten Fällen und unter ganz bestimmten Bedingungen – nicht heimischer Arten, die an den lokalen Boden, den klimatischen und ökologischen Kontext und die Lebensraumbedingungen angepasst sind und eine Rolle bei der Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spielen. Die Maßnahmen zur Erreichung des Ziels sind auf die Verbesserung der Konnektivität ausgerichtet und beruhen auf Proforstung, nachhaltiger Wiederaufforstung und der Begrünung städtischer Gebiete.

    (3)     Bäume, die zu Erntezwecken gepflanzt werden, werden bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zielwerts nicht mitgezählt. [Abänd. 80]

    KAPITEL III

    NATIONALE WIEDERHERSTELLUNGSPLÄNE

    Artikel 11

    Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne

    (1)   Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Wiederherstellungspläne und führen die vorbereitende Überwachung und Forschung durch, die erforderlich sind, um ▌zu den Zielen der Union beizutragen und die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erfüllen , wobei den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen , den Bedürfnissen der lokalen Gemeinschaften, einschließlich der städtischen Bevölkerung, den kostenwirksamsten Maßnahmen und den sozioökonomischen Auswirkungen dieser Maßnahmen Rechnung getragen wird. In jeder Phase des Verfahrens ist eine angemessene Beteiligung der Interessenträger, einschließlich der Landbesitzer und Landbewirtschafter, erforderlich. [Abänd. 35]

    (2)   Die Mitgliedstaaten quantifizieren das Gebiet, das wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 und 5 zu erreichen, und berücksichtigen dabei den Zustand der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Lebensraumtypen sowie die Qualität und Quantität der Lebensräume der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 genannten Arten ▌. Die Quantifizierung erfolgt unter anderem anhand folgender Angaben:

    a)

    für jeden Lebensraumtyp:

    i)

    gesamte Lebensraumfläche und Karte ihrer derzeitigen Verbreitung,

    ii)

    Lebensraumfläche, die sich nicht in gutem Zustand befindet,

    iii)

    einen günstigen Zustand aufweisendes Bezugsgebiet unter Berücksichtigung der historischen Aufzeichnungen über die Verteilung in den letzten 70 Jahren und der voraussichtlichen Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels,

    [Abänd. 37]

    b)

    ausreichende Qualität und Quantität der Lebensräume der Arten, die erforderlich sind, um ihren günstigen Erhaltungszustand zu erreichen, unter Berücksichtigung der am besten für die Lebensraumtypen geeigneten Gebiete unter Berücksichtigung der Veränderungen aufgrund des Klimawandels und der Rolle, die die Flächen für die Nahrungsmittelerzeugung spielen, sowie der konkurrierenden Bedürfnisse der Lebensräume und Arten . [Abänd. 38]

    ba)

    Zur Quantifizierung der Fläche jedes Lebensraumtyps, die wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zu erreichen, umfasst die Lebensraumfläche, die sich nicht in gutem Zustand befindet, gemäß Buchstabe a Ziffer ii nur Flächen, deren Zustand bekannt ist;

    bb)

    Zur Quantifizierung der Fläche jedes Lebensraumtyps, die wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erreichen, umfasst die Lebensraumfläche, die sich nicht in gutem Zustand befindet, gemäß Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Absatzes nur Flächen, deren Zustand bekannt ist oder gemäß Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 4a künftig bekannt sein muss;

    bc)

    Durchführbarkeit der Wiederherstellung, Kostenwirksamkeit sowie widersprüchliche sozioökonomische Interessen; [Abänd. 39]

    bd)

    Bevölkerungsdichte und Raumknappheit in dem Mitgliedstaat. [Abänd. 40]

    (2a)     Die Finanzierung von Finanzierungslücken im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung wird sichergestellt, ohne dass Mittel aus der GAP, der GFP oder anderen Finanzierungsströmen für Landwirtschaft und Fischerei verwendet werden. [Abänd. 134]

    (2b)     Für die Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Lebensraumtypen legen die Mitgliedstaaten den Prozentsatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d fest.

    (2c)     Die Mitgliedstaaten bestimmen und kartieren für all ihre Städte sowie kleineren Städte und Vororte städtische Ökosystemgebiete gemäß Artikel 6.

    Das städtische Ökosystemgebiet einer Stadt oder einer kleineren Stadt und eines Vororts umfasst

    a)

    die gesamte Stadt oder die gesamte kleinere Stadt und den gesamten Vorort oder

    b)

    Teile der Stadt oder der kleineren Stadt und des Vororts, einschließlich zumindest ihrer städtischen Zentren, städtischen Cluster und, sofern vom betreffenden Mitgliedstaat als angemessen eingestuft, stadtnahen Gebiete.

    Die Mitgliedstaaten können die städtischen Ökosystemgebiete von zwei oder mehr aneinander angrenzenden Städten und/oder kleineren Städten und Vororten zu einem städtischen Ökosystemgebiet zusammenführen, das diesen Städten und/oder kleineren Städten und Vororten gemeinsam ist.

    (3)   Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 2030 für jeden der in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 genannten Indikatoren , für jeden in Artikel 10 Absatz 2a gewählten Indikator und für städtische Grünflächen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und für städtische Baumüberschirmung gemäß Artikel 6 Absatz 3 im Wege eines offenen und wirksamen Verfahrens sowie einer Bewertung auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse , des in Artikel 17 Absatz 9a genannten Orientierungsrahmens und, sofern verfügbar, des in Artikel 17 Absatz  9a genannten Orientierungsrahmens zufriedenstellende Werte fest.

    (4)   Die Mitgliedstaaten ermitteln und kartieren die land- und forstwirtschaftlichen Gebiete, die der Wiederherstellung bedürfen, insbesondere die Gebiete, die aufgrund von Intensivierung oder anderen Bewirtschaftungsfaktoren eine bessere Vernetzung und mehr Landschaftsvielfalt benötigen.

    (4a)     Die Mitgliedstaaten können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Methodik zur Ergänzung der Methodik gemäß Anhang IV entwickeln, um Landschaftselemente mit großer Vielfalt zu überwachen, die nicht von der gemeinsamen Methode gemäß der Beschreibung der Landschaftselemente mit großer Vielfalt in dem genannten Anhang erfasst werden. Die Kommission stellt innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Leitlinien für den Rahmen für die Entwicklung dieser Methodik zur Verfügung.

    (4b)     Die Mitgliedstaaten legen gegebenenfalls die Verringerung des Ausmaßes der Wiedervernässung von Torfmooren gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 5 fest.

    (5)   Die Mitgliedstaaten ermitteln Synergien mit dem Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel , der Landdegradationsneutralität und der Katastrophenvorsorge und geben Wiederherstellungsmaßnahmen entsprechend Vorrang. Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten

    a)

    ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;

    b)

    ihre Langfrist-Strategien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999;

    c)

    das verbindliche Ziel der Union für 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    (6)   Die Mitgliedstaaten koordinieren die Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Kartierung von Gebieten, die erforderlich sind, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum Ziel für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen, und gegebenenfalls mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten. Während der Ausarbeitung der nationalen Wiederherstellungspläne sorgen die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit den bereits ausgewiesenen Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten und stellen sicher, dass die Funktionsweise dieser Gebiete für erneuerbare Energien, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in diesen Gebieten für erneuerbare Energien geltenden Genehmigungsverfahren , und die Funktionsweise der Netzvorhaben, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, und die entsprechenden Genehmigungsverfahren unverändert bleiben.

    (7)   Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

    a)

    die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG für Natura-2000-Gebiete festgelegten Erhaltungsmaßnahmen;

    b)

    prioritäre Aktionsrahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG erstellt wurden;

    c)

    die Maßnahmen zur Erreichung eines guten quantitativen, ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete und in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Hochwasserrisikomanagementplänen enthalten sind;

    d)

    gegebenenfalls die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union;

    e)

    die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme;

    f)

    im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erstellte nationale Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne;

    g)

    gegebenenfalls Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik;

    h)

    gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellte GAP-Strategiepläne.

    (8)   Bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne können die Mitgliedstaaten je nach den spezifischen nationalen und lokalen Gegebenheiten und den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen die verschiedenen Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen verwenden , die in Anhang VII aufgeführt sind.

    (9)   Bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne streben die Mitgliedstaaten danach, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ökosystemfunktionen und ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften zu optimieren.

    (9a)     Die Mitgliedstaaten können bei der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne den unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen im Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen, regionalen und lokalen Besonderheiten und der Bevölkerungsdichte Rechnung tragen. Gegebenenfalls sollte der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union, wie ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen Größe und schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie ihrer reichen biologischen Vielfalt, und den mit dem Schutz und der Wiederherstellung ihrer Ökosysteme verbundenen Kosten Rechnung getragen werden.

    (10)   Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit Synergien mit den nationalen Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten, insbesondere für grenzübergreifende Ökosysteme oder wenn Mitgliedstaaten sich eine Meeresregion oder -unterregion im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG teilen .

    (10a)     Die Mitgliedstaaten können – sofern praktikabel und angemessen – für die Festlegung und Umsetzung nationaler Wiederherstellungspläne in Bezug auf die Wiederherstellung und Wiedereinrichtung von Meeresökosystemen bestehende Strukturen der regionalen institutionellen Zusammenarbeit nutzen.

    (10b)     Stellen die Mitgliedstaaten ein Problem fest, das voraussichtlich die Erfüllung der Verpflichtungen zur Wiederherstellung und Wiedereinrichtung von Meeresökosystemen verhindert und das Maßnahmen erforderlich macht, für die sie nicht zuständig sind, so wenden sie sich einzeln oder gemeinsam mit einer Beschreibung des festgestellten Problems und möglichen Maßnahmen im Hinblick auf deren Prüfung und mögliche Annahme an, soweit betroffen, die Mitgliedstaaten, die Kommission oder internationale Organisationen.

    (11)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Wiederherstellungsplans offen, transparent, inklusiv und wirksam ist und dass die Öffentlichkeit , insbesondere Landwirte, Landbewirtschafter, maritime Interessenträger sowie andere einschlägige Akteure, etwa Auskunfts- und Beratungsdienste, im Einklang mit dem Grundsatz der in Kenntnis der Sachlage erteilten vorherigen Zustimmung frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhalten , sich an der Ausarbeitung des Plans zu beteiligen . Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie die entsprechenden Verwaltungsbehörden werden angemessen in die Erstellung des Plans einbezogen . Die Konsultationen erfüllen die Anforderungen gemäß ▌der Richtlinie 2001/42/EG. [Abänd. 12]

    Artikel 12

    Inhalt der nationalen Wiederherstellungspläne

    (1)   Der nationale Wiederherstellungsplan deckt den Zeitraum bis 2050 ab und enthält Zwischenfristen zu den Zielen und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10.

    (1a)     Abweichend von Absatz 1 kann sich der gemäß Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 6 vorzulegende nationale Wiederherstellungsplan für den Zeitraum nach Juni 2032 bis zu einer Überprüfung gemäß Artikel 15 Absatz 1 auf einen strategischen Überblick über Folgendes beschränken:

    a)

    die Elemente gemäß Absatz 2 und

    b)

    den Inhalt gemäß den Absätzen 3 und 3a.

    Der überarbeitete nationale Wiederherstellungsplan infolge der gemäß Artikel 15 Absatz 1 vor Juli 2032 durchzuführenden Überprüfung kann sich für den Zeitraum nach Juni 2042 und bis zu einer Überarbeitung gemäß Artikel 15 Absatz 1 vor Juli 2042 auf einen strategischen Überblick über diese Elemente und Inhalte beschränken.

    (2)   Die Mitgliedstaaten nehmen in ihren unter Verwendung des gemäß Absatz 4 festgelegten einheitlichen Formats erstellten nationalen Wiederherstellungsplan folgende Elemente auf:

    a)

    die Quantifizierung der Gebiete, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erreichen, auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 durchgeführten vorbereitenden Arbeiten und der vorläufigen Karten der potenziell wiederherzustellenden Flächen;

    b)

    eine Beschreibung der zur Erreichung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 geplanten oder ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und eine Angabe, welche dieser Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb des gemäß der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes geplant sind oder ergriffen wurden;

    ba)

    einen eigenen Abschnitt mit den Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 4a;

    [Abänd. 41]

    [Abänd. 42]

    e)

    das Verzeichnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 ermittelten zu beseitigenden Hindernisse, den Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und die geschätzte Länge frei fließender Flüsse, die durch die Beseitigung dieser Hindernisse von 2020 bis 2030 und ▌2050 erreicht werden soll, sowie alle sonstigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Funktionen von Überschwemmungsflächen gemäß Artikel 7 Absatz 3;

    ea)

    gegebenenfalls eine Begründung, wenn Torfmoore zu einem geringeren Anteil als gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c wiedervernässt werden;

    eb)

    eine Übersicht über die gemäß Artikel 10 Absatz 2a gewählten Indikatoren für Waldökosysteme und ihre Eignung zum Nachweis der Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat;

    f)

    den Zeitplan für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 10;

    g)

    gegebenenfalls einen eigenen Abschnitt mit speziell zugeschnittenen Wiederherstellungsmaßnahmen in ihren Gebieten in äußerster Randlage;

    h)

    die Überwachung der Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen, das Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 4 bis 10 ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Überarbeitung dieser Maßnahmen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 eingehalten werden;

    i)

    eine Angabe der Bestimmungen zur Gewährleistung der kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Wirkung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 10;

    j)

    die geschätzten positiven Nebeneffekte für den Klimaschutz und die Landdegradationsneutralität im Zusammenhang mit den Wiederherstellungsmaßnahmen im Laufe der Zeit sowie den umfassenderen sozioökonomischen Nutzen dieser Maßnahmen;

    ja)

    die geschätzten sozioökonomischen Auswirkungen der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen; [Abänd. 69]

    k)

    einen eigenen Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie der nationale Wiederherstellungsplan Folgendes berücksichtigt:

    i)

    die Relevanz von Klimaszenarien für die Planung der Art und des Ortes der Wiederherstellungsmaßnahmen,

    ii)

    das Potenzial von Wiederherstellungsmaßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Natur, zur Verhütung von Naturkatastrophen oder zur Abmilderung von deren Auswirkungen und zur Unterstützung der Anpassung,

    iii)

    Synergien mit nationalen Anpassungsstrategien oder -plänen und nationalen Berichten über die Bewertung des Katastrophenrisikos,

    iv)

    einen Überblick über die Wechselwirkungen zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Energie- und Klimaplan enthaltenen Maßnahmen;

    l)

    den geschätzten Finanzierungsbedarf für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich einer Beschreibung der Unterstützung für Interessenträger, die von Wiederherstellungsmaßnahmen oder anderen neuen Verpflichtungen aus dieser Verordnung betroffen sind, und der vorgesehenen öffentlichen oder privaten Finanzierungsmittel, einschließlich der (Ko-)Finanzierung mit Finanzierungsinstrumenten der Union;

    m)

    eine Angabe der Subventionen, die sich negativ auf die Erreichung der Ziele und die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen auswirken;

    n)

    eine Zusammenfassung des Verfahrens zur Erstellung und Festlegung des nationalen Wiederherstellungsplans, einschließlich Informationen über die Beteiligung der Öffentlichkeit und darüber, wie die Bedürfnisse lokaler Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt wurden;

    o)

    einen eigenen Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie die in Artikel 14 Absatz 4 genannten Anmerkungen der Kommission zum Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß Artikel 14 Absatz 5 berücksichtigt wurden. Geht der betreffende Mitgliedstaat auf eine Anmerkung der Kommission oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht ein, so begründet er dies.

    (3)   Die nationalen Wiederherstellungspläne enthalten gegebenenfalls die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen , die ein Mitgliedstaat im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu ergreifen beabsichtigt, einschließlich der Bestandserhaltungsmaßnahmen in gemeinsamen Empfehlungen, die ein Mitgliedstaat nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Verfahren zu veranlassen beabsichtigt, sowie alle einschlägigen Informationen über diese Maßnahmen.

    (3a)     Die nationalen Wiederherstellungspläne enthalten einen Überblick über das Zusammenspiel zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Strategieplan im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik enthaltenen Maßnahmen.

    (3b)     Gegebenenfalls enthalten die nationalen Wiederherstellungspläne einen Überblick über die Erwägungen im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 11 Absatz 9a.

    (4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines einheitlichen Formats für die nationalen Wiederherstellungspläne. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren erlassen, auf das in Artikel 21 Absatz 2 verwiesen wird. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des einheitlichen Formats von der Europäischen Umweltagentur (EUA) unterstützt. Bis zum … [Datum = der erste Tag des Monats, der drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung folgt] legt die Kommission dem Ausschuss gemäß Artikel 21 Absatz 1 die Entwürfe der Durchführungsrechtsakte vor.

    Artikel 13

    Vorlage der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne

    Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum... [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum einfügen = erster Tag des Monats 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß den Artikeln 11 und 12 vor.

    Artikel 14

    Bewertung der nationalen Wiederherstellungspläne

    (1)   Die Kommission bewertet die Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Eingang. Bei der Durchführung dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat.

    (2)   Bei der Prüfung der nationalen Wiederherstellungspläne prüft die Kommission die Einhaltung von Artikel 12 sowie ihre Angemessenheit im Hinblick auf die Erfüllung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10, der übergeordneten Ziele der Union gemäß Artikel 1 und der spezifischen Ziele der Umwandlung von mindestens 20 000  Flusskilometern in der Union in frei fließende Flüsse bis 2035 gemäß Artikel 7 Absatz 1 . Die Kommission prüft auch die sozioökonomischen Auswirkungen insbesondere auf die ländlichen Gebiete und die Auswirkungen der nationalen Wiederherstellungspläne , vor allem auf die land- und forstwirtschaftliche Produktion, um sicherzustellen, dass die Pläne nicht zur Verlagerung der Produktion in Drittstaaten führen . [Abänd. 43]

    (3)   Bei der Bewertung der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne wird die Kommission von Experten oder der EUA unterstützt.

    (4)   Die Kommission kann den Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Entwurfs des nationalen Wiederherstellungsplans Anmerkungen übermitteln.

    (5)   Die Mitgliedstaaten tragen etwaigen Anmerkungen der Kommission in ihrem endgültigen nationalen Wiederherstellungsplan ▌Rechnung.

    (6)   Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Anmerkungen der Kommission stellen die Mitgliedstaaten den nationalen Wiederherstellungsplan fertig, veröffentlichen ihn und übermitteln ihn der Kommission.

    Artikel 14a

    Maßnahmen zur Wiederherstellung der Meeresökosysteme

    (1)     Mitgliedstaaten, deren nationale Wiederherstellungspläne Bestandserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik enthalten, für die gemeinsame Empfehlungen vorzulegen sind, konsultieren die anderen Mitgliedstaaten, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse gemäß den Artikeln 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 haben, und übermitteln die Empfehlungen gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse

    a)

    spätestens zwölf Monate nach der endgültigen Vorlage ihres nationalen Wiederherstellungsplans für Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 3,

    b)

    bis spätestens 1. Januar 2028 für die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die für 2030 festgelegten Ziele zu erreichen,

    c)

    bis spätestens 1. Januar 2036 für die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die für 2040 festgelegten Ziele zu erreichen,

    d)

    bis spätestens 1. Januar 2046 für die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die für 2050 gesetzten Ziele zu erreichen.

    (2)     Die Kommission überwacht die Fortschritte in Bezug auf die Fristen für die Maßnahmen, die die Vorlage gemeinsamer Empfehlungen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erfordern.

    (3)     Legen die Mitgliedstaaten die gemeinsamen Empfehlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht rechtzeitig vor, so erlässt die Kommission die Maßnahmen spätestens zwölf Monate nach Ablauf der Frist für die Vorlage der gemeinsamen Empfehlung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Verwendung der Instrumente gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, falls keine gemeinsame Empfehlung vorliegt. [Abänd. 15]

    Artikel 15

    Überprüfung der nationalen Wiederherstellungspläne

    (1)    Vor Juli 2032 und vor Juli 2042 überprüfen und überarbeiten die Mitgliedstaaten ihren jeweiligen nationalen Wiederherstellungsplan und nehmen zusätzliche Maßnahmen auf . Danach überprüfen die Mitgliedstaaten mindestens alle zehn Jahre ihren nationalen Wiederherstellungsplan, überprüfen ihn erforderlichenfalls und nehmen zusätzliche Maßnahmen auf. Die Überprüfungen werden gemäß den Artikeln 11 und 12 durchgeführt und dabei werden die Fortschritte bei der Durchführung des Plans, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die verfügbaren Kenntnisse über Änderungen oder erwartete Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels berücksichtigt . Bei den vor Juli 2032 und vor Juli 2042 durchzuführenden Überprüfungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 4a und Artikel 5 Absatz 4a gewonnenen Erkenntnisse über den Zustand der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihren überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan und teilen ihn der Kommission mit.

    (2)    Ergibt sich aus der Überwachung gemäß Artikel 17, dass die im nationalen Wiederherstellungsplan festgelegten Maßnahmen nicht ausreichen werden, um die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erfüllen, überprüft der betreffende Mitgliedstaat den nationalen Wiederherstellungsplan, überarbeitet ihn falls erforderlich und nimmt zusätzliche Maßnahmen auf. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen den überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan und teilen ihn der Kommission mit.

    (3)   Auf der Grundlage der in Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Informationen und der Bewertung gemäß Artikel 18 Absätze 4 und 5 kann die Kommission nach Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat den Mitgliedstaat auffordern, einen überarbeiteten Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans mit zusätzlichen Maßnahmen vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat erzielten Fortschritte nicht ausreichen, um die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10 zu erfüllen. Dieser überarbeitete nationale Wiederherstellungsplan mit zusätzlichen Maßnahmen wird innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung der Kommission veröffentlicht und vorgelegt. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats und in hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist um weitere sechs Monate verlängern.

    [Abänd. 18cp und 44]

    KAPITEL IV

    ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

    Artikel 17

    Überwachung

    (1)   Die Mitgliedstaaten überwachen Folgendes:

    a)

    Zustand und Entwicklung des Zustands der Lebensraumtypen sowie Qualität und Qualitätstrend der Lebensräume der in den Artikeln 4 und 5 genannten Arten in den Gebieten, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, auf der Grundlage der Überwachungsvorkehrungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe h;

    b)

    die in Artikel 6 genannte Fläche der städtischen Grünflächen und Baumüberschirmung in gemäß Artikel 11 Absatz 2b bestimmten städtischen Ökosystemgebieten ;

    c)

    die in Anhang IV aufgeführten Indikatoren für die biologische Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen;

    d)

    die Populationen der in Anhang V aufgeführten häufigen Feldvogelarten;

    e)

    die drei in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Indikatoren für die biologische Vielfalt in Waldökosystemen;

    ea)

    drei der in Artikel 10 Absatz 2a aufgeführten Indikatoren für die biologische Vielfalt in Waldökosystemen, die vom Mitgliedstaat gewählt werden;

    f)

    die Größe und Vielfalt der Populationen von Bestäuberarten gemäß der in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Methode;

    g)

    die Fläche und den Zustand der Gebiete der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen ▌;

    h)

    die Fläche und die Qualität des Lebensraums der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 genannten Arten ▌.

    (2)   Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a beginnt, sobald die Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden.

    (3)   Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und ea beginnt am [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen].

    (4)   Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten des in Artikel 8 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts.

    (5)   Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt mindestens alle sechs Jahre . Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe  c in Bezug auf die Bestände an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerflächen und den Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt und gemäß Buchstabe e in Bezug auf stehendes Totholz und liegendes Totholz und gegebenenfalls den Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur, die Waldvernetzung , den Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten, die Vielfalt der Baumarten und die Bestände an organischem Kohlenstoff wird mindestens alle sechs Jahre oder, falls zur Bewertung des Erreichens von Aufwärtstrends bis 2030 erforderlich, in kürzeren Abständen durchgeführt. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf den Index der Wiesenschmetterlinge, gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e in Bezug auf den Index häufiger Waldvogelarten und gemäß Absatz 1 Buchstabe f in Bezug auf Bestäuberarten erfolgt jährlich. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben g und h erfolgt mindestens alle sechs Jahre und wird mit dem Berichterstattungszyklus gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und der Anfangsbewertung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG koordiniert.

    (6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und die Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 2a Buchstabe c der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Überwachung gemäß den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 überwacht werden.

    (7)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Daten, die bei der Überwachung nach diesem Artikel erzeugt werden, im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und mit den in Absatz 5 festgelegten Überwachungshäufigkeiten.

    (8)   Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten stützen sich auf elektronische Datenbanken und geografische Informationssysteme und maximieren den Zugang zu und die Nutzung von Daten und Diensten aus Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und Geräten oder Bürgerwissenschaftsdaten, wobei die Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz, fortgeschrittenen Datenanalyse und -verarbeitung zum Einsatz kommen.

    (9)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um

    a)

    die Methoden für die Überwachung der in Anhang IV aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme festzulegen;

    b)

    die Methoden für die Überwachung der in Anhang VI aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen;

    c)

    einen Orientierungsrahmen für die Festlegung der in Artikel  10 Absätze 2 und 2a genannten zufriedenstellenden Werte einzurichten .

    (9a)     Bis 2028 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, um einen Orientierungsrahmen für die Festsetzung der zufriedenstellenden Werte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2 einzurichten.

    (9b)    ▌Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 9 und 9a werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    Artikel 18

    Berichterstattung

    (1)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission mindestens alle drei Jahre elektronisch das Gebiet, das Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 10 unterliegt, und die in Artikel 7 genannten Hindernisse, die beseitigt wurden. Der erste Bericht wird im Juni 2028 vorgelegt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit Unterstützung der EUA mindestens alle sechs Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen:

    a)

    die Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Wiederherstellungsplans, bei der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen und bei der Erreichung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 10;

    b)

    die Ergebnisse der gemäß Artikel 17 durchgeführten Überwachung. Die Berichterstattung über die Ergebnisse der gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben g und h durchgeführten Überwachung erfolgt und enthält georeferenzierte Karten ▌;

    c)

    Lage und Umfang der Gebiete, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 unterliegen, einschließlich einer georeferenzierten Karte dieser Gebiete;

    d)

    das aktualisierte Verzeichnis der Hindernisse gemäß Artikel 7 Absatz 1;

    e)

    Informationen über die Fortschritte bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe l, einschließlich einer Überprüfung der tatsächlichen Investitionen gegenüber den ursprünglichen Investitionsannahmen.

    Die ersten Berichte, die den Zeitraum bis 2030 abdecken, werden im Juni 2031 vorgelegt.

    (3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um das Format, die Struktur und die Modalitäten für die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des Formats, der Struktur und der Modalitäten der elektronischen Berichterstattung durch die EUA unterstützt.

    (4)   Die EUA legt der Kommission alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 17 Absatz 7 bereitgestellten Daten einen ▌technischen Überblick über die Fortschritte bei der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen vor.

    (5)   Die EUA legt der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels bereitgestellten Daten einen unionsweiten technischen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Verpflichtungen vor. Sie kann auch Informationen verwenden, die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel  17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden. Der Bericht ist bis Juni 2032 und anschließend alle sechs Jahre vorzulegen.

    (6)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat ab [vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] alle sechs Jahre Bericht über die Durchführung dieser Verordnung.

    (6a)     Innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

    a)

    einen Überblick über die auf Unionsebene für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Finanzmittel;

    b)

    eine Bewertung des Finanzierungsbedarfs für die Umsetzung der Artikel 4 bis 10 und zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 2;

    c)

    eine Analyse zur Ermittlung etwaiger Finanzierungslücken bei der Umsetzung der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen, einschließlich des finanziellen Ausgleichs für potenzielle Verluste von Landbesitzern und Landbewirtschaftern, die unmittelbar auf die Durchführung dieser Verordnung zurückzuführen sind;

    d)

    gegebenenfalls Vorschläge für angemessene zusätzliche Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Lücken, etwa die Bereitstellung eines spezifischen Instruments, ohne den Vorrechten der beiden gesetzgebenden Organe in Bezug auf die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 vorzugreifen. [Abänd. 11]

    (7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen angemessen und aktuell sind und der Öffentlichkeit gemäß den Richtlinien 2003/4/EG, 2007/2/EG und (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates zugänglich sind.

    KAPITEL V

    ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

    Artikel 19

    Änderung von Anhängen

    (1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um ▌anzupassen , wie die Lebensraumtypen gemäß dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt gruppiert werden, und die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen .

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um

    a)

    die Liste der Lebensraumtypen anzupassen, um Übereinstimmung mit den Aktualisierungen der Klassifizierung von Lebensräumen gemäß dem Europäischen Naturinformationssystem (EUNIS) sicherzustellen;

    b)

    anzupassen, wie die Lebensraumtypen gemäß dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt gruppiert werden, und die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.

    (3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Liste der Meeresarten gemäß Artikel 5 an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

    (4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, um die Beschreibung, Einheit und Methodik der Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

    (5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um die für den Index häufiger Feldvogelarten in den Mitgliedstaaten verwendete Liste von Arten an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

    (6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, um die Beschreibung, Einheit und Methodik der Indikatoren für Waldökosysteme an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

    (7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die Liste von Beispielen für Wiederherstellungsmaßnahmen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen .

    Artikel 20

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab [Amt für Veröffentlichung: bitte Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einfügen] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 19 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 19 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 21

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    KAPITEL VI

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 21a

    Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

    Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 erhält folgende Fassung:

    „Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG, in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG sowie in Artikel 4 Absätze 8 und 8a und Artikel 5 Absätze 8 und 8a der [Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur] angesprochenen Umweltauswirkungen gelten, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, Vorhaben auf der Unionsliste als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind, und können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden.“

    Artikel 22

    Überprüfung

    (1)   Die Kommission bewertet diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle zwei Jahre, um die Auswirkungen dieser Verordnung, insbesondere auf den Agrarsektor und die Versorgung mit sicheren und unbedenklichen Lebensmitteln, sowie die sozioökonomischen Auswirkungen dieser Verordnung, vor allem in ländlichen Gebieten, zu beurteilen . [Abänd. 45]

    (2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung. Sofern die Kommission dies für angemessen hält, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, auf der Grundlage gemeinsamer Methoden zur Bewertung des Zustands von Ökosystemen, einschließlich der für 2040 und 2050 aktualisierten Ziele, die nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen, der Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zusätzliche Wiederherstellungsziele festzulegen. [Abänd. 17]

    Artikel 22a

    Zurückstellung der Ziele im Rahmen dieser Verordnung im Falle außergewöhnlicher sozioökonomischer Folgen

    (1)     Bis zum... [1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach jedes Jahr veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung darüber, ob eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    die Genehmigungsverfahren in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verzögern sich aufgrund von Restriktionen, die sich aus den Naturschutzvorschriften der Union in den folgenden Bereichen ergeben:

    i)

    Bau und Umbau von Häusern, insbesondere im Bereich des sozialen Wohnungsbaus;

    ii)

    Einführung von Projekten im Bereich erneuerbare Energie im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz);

    b)

    der durchschnittliche Lebensmittelpreis ist im Laufe eines Jahres um 10 % gestiegen;

    c)

    die Gesamtproduktion von Lebensmitteln in der Union ist über einen Zeitraum von einem Jahr um 5 % zurückgegangen.

    (2)     Gelten eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen, so werden die Zielvorgaben dieser Verordnung aufgeschoben, bis alle in jenem Absatz genannten Bedingungen nicht mehr gelten. [Abänd. 131]

    Artikel 23

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Datum, an dem die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat solide und wissenschaftliche Daten über die notwendigen Bedingungen für die Sicherstellung einer langfristigen Ernährungssicherheit vorgelegt hat, wobei der Bedarf an Ackerland im Rahmen der konventionellen und ökologischen Landwirtschaft, die Auswirkungen der Wiederherstellung der Natur auf die Nahrungsmittelproduktion, die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und die Nahrungsmittelpreise berücksichtigt werden. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der das Datum angegeben wird, ab dem diese Verordnung gilt. [Abänd. 135]

    Sie gilt ab dem Datum, an dem die in Artikel 11 Absatz 2a genannte Bedingung erfüllt ist. Die Kommission veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der das Datum angegeben wird, ab dem diese Verordnung gilt. [Abänd. 136]

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    Im Namen des Rates

    Der Präsident / Die Präsidentin

    ANHANG I

    LAND-, KÜSTEN- UND SÜẞWASSERÖKOSYSTEME – LEBENSRAUMTYPEN UND GRUPPEN VON LEBENSRAUMTYPEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2

    Die nachstehende Liste enthält alle in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Land-, Küsten- und Süßwasserlebensraumtypen gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG sowie sechs Gruppen dieser Lebensraumtypen, nämlich 1) Feuchtgebiete (Küste und Binnenland), 2) Grünland und sonstige Weidelebensräume, 3) Flüsse, Seen, Auen- und Uferlebensräume, 4) Wälder, 5) Steppen, Heiden und Buschflächen und 6) felsige Lebensräume und Dünen.

    1.   GRUPPE 1: Feuchtgebiete (Küste und Binnenland)

    Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetation

    1130

    Ästuarien

    1140

    Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt

    1150

    Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)

    1310

    Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt)

    1320

    Schlickgrasbestände (Spartinion maritimae)

    1330

    Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae)

    1340

    Salzwiesen im Binnenland

    1410

    Mediterrane Salzwiesen (Juncetalia maritimi)

    1420

    Quellerwatten des Mittelmeer- und gemäßigten atlantischen Raums (Sarcocornetea fruticosae)

    1530

    Pannonische Salzsteppen und Salzwiesen

    1650

    Kleine, enge Buchten des borealen Baltikums

    Feuchte Heiden und Moorwiesen

    4010

    Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix

    4020

    Feuchte Heiden des gemäßigt atlantischen Raumes mit Erica ciliaris und Erica tetralix

    6460

    Moorwiesen des Troodos-Gebirges

    Hoch- und Niedermoore

    7110

    Lebende Hochmoore

    7120

    Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

    7130

    Flächenmoore

    7140

    Übergangs- und Schwingrasenmoore

    7150

    Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)

    7160

    Mineralreiche Quellen und Niedermoorquellen Fennoskandiens

    7210

    Kalkreiche Niedermoore mit Cladium mariscus und Arten von Caricion davallianae

    7220

    Kalktuffquellen (Cratoneurion)

    7230

    Kalkreiche Niedermoore

    7240

    Alpine Pionierformationen des Caricion bicoloris-atrofuscae

    7310

    Aapa-Moore

    7320

    Palsa-Moore

    Feuchtwälder

    9080

    Laubholz-Bruchwälder Fennoskandiens

    91D0

    Moorwälder

    2.   GRUPPE 2: Grünland und sonstige Weidelebensräume

    Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Dünen an Meeresküsten und im Binnenland

    1630

    Küstenwiesen des borealen Baltikums

    21A0

    Machair

    Sandheiden und Buschflächen

    4030

    Trockene europäische Heiden

    4040

    Trockene atlantische Heiden an der Küste mit Erica vagans

    4090

    Oromediterrane endemische Heidegebiete mit Stechginster

    5130

    Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

    8240

    Kalk-Felspflaster

    Grasland

    6110

    Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen (Alysso-Sedion albi)

    6120

    Trockene, kalkreiche Sandrasen

    6130

    Schwermetallrasen (Violetalia calaminariae)

    6140

    Silikat-Grasland in den Pyrenäen mit Festuca eskia

    6150

    Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten

    6160

    Oro-Iberisches Grasland auf Silikatböden mit Festuca indigesta

    6170

    Alpine und subalpine Kalkrasen

    6180

    Mesophiles makaronesisches Grasland

    6190

    Lückiges pannonisches Grasland (Stipo-Festucetalia pallentis)

    6210

    Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

    6220

    Mediterrane Trockenrasen der Thero-Brachypodietea

    6230

    Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

    6240

    Subpannonische Steppen-Trockenrasen

    6250

    Pannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss

    6260

    Pannonische Steppen auf Sandboden

    6270

    Artenreiche, mesophile, trockene Rasen der niederen Lagen Fennoskandiens

    6280

    Nordische Alvar-Trockenrasen und flache praekambrische Kalkfelsen

    62A0

    Östliche sub-mediterrane Trockenrasen (Scorzoneratalia villosae)

    62B0

    Serpentin-Grasland auf Zypern

    62C0

    Pontisch-sarmatische Steppen

    62D0

    Oro-moesisches bodensaures Grasland

    6410

    Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

    6420

    Mediterranes Feuchtgrünland mit Hochstauden des Molinio-Holoschoenion

    6510

    Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

    6520

    Berg-Mähwiesen

    Dehesas und Wiesen mit Gehölzen

    6310

    Dehesas mit immergrünen Eichenarten

    6530

    Wiesen mit Gehölzen in Fennoskandien

    9070

    Waldweiden Fennoskandiens

    3.   GRUPPE 3: Flüsse, Seen, Auen- und Uferlebensräume

    Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Flüsse und Seen

    3110

    Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer der Sandebenen (Littorelletalia uniflorae)

    3120

    Oligotrophe, sehr schwach mineralische Gewässer meist auf sandigen Böden des westlichen Mittelmeerraumes mit Isoëtes spp.

    3130

    Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

    3140

    Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

    3150

    Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

    3160

    Dystrophe Seen und Teiche

    3170

    Temporäre mediterrane Flachgewässer

    3180

    Turloughs

    3190

    Gipskarstseen auf gipshaltigem Untergrund

    31A0

    Transsilvanische heiße Quellen mit Tigerlotus-Formationen (Nymphaea lotus)

    3210

    Natürliche Flüsse Fennoskandiens

    3220

    Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

    3230

    Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Myricaria germanica

    3240

    Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

    3250

    Permanente mediterrane Flüsse mit Glaucium flavum

    3260

    Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

    3270

    Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

    3280

    Permanente mediterrane Flüsse: Paspalo-Agrostidion und Galeriewälder aus Salix und Populus alba

    3290

    Temporäre mediterrane Flüsse mit Paspalo-Agrostidion-Vegetation

    32A0

    Kalktuff-Kaskaden von Karstflüssen im Dinarischen Gebirge

    Auenwiesen

    6430

    Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

    6440

    Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii)

    6450

    Nordboreale Auenwiesen

    6540

    Submediterranes Grünland des Molinio-Hordeion secalini

    Auen- und Galeriewälder

    9160

    Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)

    91E0

    Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

    91F0

    Hartholzauewälder mit Quercus robur, Ulmus laevis und Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

    92A0

    Galeriewald mit Salix alba und Populus alba

    92B0

    Galeriewald an temporären mediterranen Flüssen mit Rhododendron ponticum, Salix und sonstiger Vegetation

    92C0

    Wälder mit Platanus orientalis und Liquidambar orientalis (Platanion orientalis)

    92D0

    Mediterrane Galeriewälder und flussbegleitende Gebüsche (Nerio-Tamaricetea und Securinegion tinctoriae)

    9370

    Palmhaine von Phönix

    4.   GRUPPE 4: Wälder

    Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Boreale Wälder

    9010

    Westliche Taiga

    9020

    Epiphytenreiche, alte, natürliche, hemiboreale Laubwälder (Quercus, Tilia, Acer, Fraxinus oder Ulmus)

    9030

    Natürliche Waldprimärsukzession der Landhebungsgebiete im Küstenbereich

    9040

    Subalpine/subarktische nordische Wälder von Betula pubescens ssp. czerepanovii

    9050

    Krautreiche Fichtenwälder Fennoskandiens

    9060

    Nadelwälder auf oder in Verbindung mit fluvio-glazialen Esker-Moränen

    Wälder des gemäßigten Europas

    9110

    Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

    9120

    Atlantischer, saurer Buchenwald mit Unterholz aus Stechpalme und gelegentlich Eibe (Quercion robori-petraeae oder Ilici-Fagenion)

    9130

    Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

    9140

    Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius

    9150

    Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

    9170

    Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

    9180

    Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

    9190

    Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur

    91A0

    Eichenwälder auf den Britischen Inseln mit Ilex und Blechnum

    91B0

    Thermophile Eschenwälder mit Fraxinus angustifolia

    91G0

    Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus

    91H0

    Pannonische Flaumeichen-Wälder

    91I0

    Euro-Sibirische Eichen-Steppenwälder

    91J0

    Eibenwälder der britischen Inseln

    91K0

    Illyrische Rotbuchenwälder (Aremonio-Fagion)

    91L0

    Illyrische Eichen-Hainbuchenwälder (Erythronio-Carpinion)

    91M0

    Pannonisch-balkanische Zerreichen- und Traubeneichenwälder

    91P0

    Tannenwald des Heilig-Kreuz-Gebirges (Abietetum polonicum)

    91Q0

    Pinus sylvestris-Wälder der Westkarpaten auf Kalk

    91R0

    Waldkiefernwälder der dinarischen Dolomiten (Genisto januensis-Pinetum)

    91S0

    West-pontische Buchenwälder

    91T0

    Mitteleuropäische Flechten-Kiefernwälder

    91U0

    Kiefernwälder der sarmatischen Steppe

    91V0

    Dakische Buchenwälder (Symphyto-Fagion)

    91W0

    Moesische Buchenwälder

    91X0

    Buchenwälder der Dobrudscha

    91Y0

    Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

    91Z0

    Moesische Silberlindenwälder

    91AA

    Östliche Flaumeichenwälder

    91BA

    Moesische Tannenwälder

    91CA

    Waldkiefernwälder der Rhodopen und des Balkan-Gebirges

    Mediterrane und makaronesische Wälder

    9210

    Buchenwald der Apenninen mit Taxus und Ilex

    9220

    Buchenwald der Apenninen mit Abies alba und Buchenwald mit Abies nebrodensis

    9230

    Galizisch-portugiesische Eichenwälder mit Quercus robur und Quercus pyrenaica

    9240

    Iberische Eichenwälder mit Quercus faginea und Quercus canariensis

    9250

    Eichenwälder mit Quercus trojana

    9260

    Eichenwälder mit Castanea sativa

    9270

    Griechische Buchenwälder mit Abies borisii regis

    9280

    Wälder mit Quercus frainetto

    9290

    Zypressenwälder (Acero-Cupression)

    9310

    Ägäische Wälder mit Quercus brachyphylla

    9320

    Wälder mit Olea und Ceratonia

    9330

    Wälder mit Quercus suber

    9340

    Wälder mit Quercus ilex und Quercus rotundifolia

    9350

    Wälder mit Quercus macrolepis

    9360

    Makaronesische Lorbeerwälder (Laurus, Ocotea)

    9380

    Wälder aus Ilex aquifolium

    9390

    Busch- und niedrige Waldvegetation mit Quercus alnifolia

    93A0

    Wälder mit Quercus infectoria (Anagyro foetidae-Quercetum infectoriae)

    Berg- und Nadelwälder

    9410

    Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

    9420

    Alpiner Lärchen- und/oder Arvenwald

    9430

    Montaner und subalpiner Pinus uncinata-Wald

    9510

    Wald des Süd-Apennins mit Abies alba

    9520

    Wälder mit Abies pinsapo

    9530

    (Sub-)mediterrane Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern

    9540

    Mediterrane Pinienwälder mit endemischen Kiefern

    9550

    Kanarischer endemischer Kiefernwald

    9560

    Endemische Wälder mit Juniperus spp.

    9570

    Wälder mit Tetraclinis articulata

    9580

    Mediterrane Wälder mit Taxus baccata

    9590

    Cedrus brevifolia-Wälder (Cedrosetum brevifoliae)

    95A0

    Oro-mediterrane Kiefernwälder der Hochlagen

    5.   GRUPPE 5: Steppen, Heiden und Buschflächen

    Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Halophile und gypsophile Steppen

    1430

    Halo-nitrophile Gestrüppe (Pegano-Salsoletea)

    1510

    Mediterrane Salzwiesen (Limonietalia)

    1520

    Iberische Gipssteppen (Gypsophiletalia)

    Gemäßigte Heide- und Buschvegetation

    4050

    Endemische makaronesische Heiden

    4060

    Alpine und boreale Heiden

    4070

    Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti)

    4080

    Subarktisches Weidengebüsch

    40A0

    Subkontinentale peripannonische Gebüsche

    40B0

    Potentilla fruticosa – Gebüsche der Rhodopen

    40C0

    Pontisch-sarmatische sommergrüne Gebüsche

    Hartlaubgebüsche (Matorrals)

    5110

    Stabile xerothermophile Formationen von Buxus sempervirens an Felsabhängen (Berberidion p.p.)

    5120

    Formationen von Cytisus purgans in Berggebieten

    5140

    Formationen von Cistus palhinhae auf maritimen Heiden

    5210

    Baumförmige Matorrals mit Juniperus spp.

    5220

    Baumförmige Matorrals mit Zyziphus spp.

    5230

    Baumförmige Matorrals mit Laurus nobilis

    5310

    Lorbeer-Gebüsche

    5320

    Euphorbia-Formationen an Steilküsten

    5330

    Thermo-mediterrane Gebüschformationen und Vorwüsten (sonstige Gesellschaften)

    5410

    Westmediterrane Phrygane (Astragalo-Plantaginetum subulatae) auf Felsenküsten

    5420

    Sarcopoterium-spinosum-Phrygane

    5430

    Endemische Phrygane des Euphorbio-Verbascion

    6.   GRUPPE 6: Felsige Lebensräume und Dünen

    Code des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Bezeichnung des Lebensraumtyps gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Felsenküsten, Strände und kleine Inseln

    1210

    Einjährige Spülsäume

    1220

    Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände

    1230

    Atlantik-Felsküsten und Ostsee-Fels- und Steilküsten mit Vegetation

    1240

    Mittelmeer-Felsküsten mit Vegetation mit endemischen Limonium-Arten

    1250

    Makaronesische Felsküsten mit endemischen Pflanzenarten

    1610

    Esker (Moränen)-Inseln des Baltikums mit Sand-, Fels- oder Kiesstrandvegetation und sublitoraler Vegetation

    1620

    Kleine und Kleinstinseln des borealen Baltikums

    1640

    Sandige Strände mit ausdauernder Vegetation des borealen Baltikums

    Dünen an Küsten und im Binnenland

    2110

    Primärdünen

    2120

    Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria

    2130

    Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation („Graudünen“)

    2140

    Entkalkte Dünen mit Empetrum nigrum

    2150

    Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone (Calluno-Ulicetea)

    2160

    Dünen mit Hippophaë rhamnoides

    2170

    Dünen mit Salix repens ssp. argentea (Salicion arenariae)

    2180

    Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen Region

    2190

    Feuchte Dünentäler

    2210

    Festliegende Dünen im Küstenbereich mit Crucianellion maritimae

    2220

    Dünen mit Euphorbia terracina

    2230

    Dünenvegetation der Malcolimietalia

    2240

    Dünenrasen der Brachypodietalia mit Annuellen

    2250

    Mediterrane Küstendünen mit Wacholder Juniperus spp.

    2260

    Dünen mit Hartlaubvegetation der Cisto-Lavenduletalia

    2270

    Dünenwälder mit Pinus pinea und/oder Pinus pinaster

    2310

    Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista

    2320

    Trockene Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum

    2330

    Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis

    2340

    Pannonische Binnendünen

    91N0

    Pannonisches Binnensanddünen-Gebüsch (Junipero-Populetum albae)

    Felsige Lebensräume

    8110

    Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)

    8120

    Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe (Thlaspietea rotundifolii)

    8130

    Thermophile Schutthalden im westlichen Mittelmeerraum

    8140

    Schutthalden im östlichen Mittelmeerraum

    8150

    Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas

    8160

    Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

    8210

    Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

    8220

    Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

    8230

    Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii

    8310

    Nicht touristisch erschlossene Höhlen

    8320

    Lavafelder und Aushöhlungen

    8340

    Permanente Gletscher

    ANHANG II

    MEERESÖKOSYSTEME – LEBENSRAUMTYPEN UND GRUPPEN VON LEBENSRAUMTYPEN GEMÄẞ ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1 UND 2

    Die nachstehende Liste enthält alle in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Meereslebensraumtypen sowie sieben Gruppen dieser Lebensraumtypen, nämlich 1) Seegraswiesen, 2) Makroalgenwälder, 3) Muschelbänke, 4) Kalkalgenbänke, 5) Schwamm-, Korallenriffe und korallogene Lebensräume, 6) Hydrothermalquellen und kalte Quellen und 7) weiche Sedimente (oberhalb von 1000 Meter Tiefe). Die jeweilige Entsprechung mit den in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen ist ebenfalls angegeben.

    Die Klassifizierung der Meereslebensräume, bei der nach biogeografischen Regionen unterschieden wird, beruht auf dem Europäischen Naturinformationssystems (EUNIS), dessen Typologie der Meereslebensräume 2022 von der Europäischen Umweltagentur (EUA) überarbeitet wurde. Die Informationen zu den entsprechenden Lebensräumen in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates beruhen auf der von der EUA im Jahr 2021 veröffentlichten Zuordnung (72).

    1.   Gruppe 1: Seegraswiesen

    EUNIS-Code

    EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

    Code des entsprechenden Lebensraumtyps in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

    Atlantik

    MA522

    Seegraswiesen auf Sandboden des atlantischen Litorals

    1140; 1160

    MA623

    Seegraswiesen auf Schlammboden des atlantischen Litorals

    1140; 1160

    MB522

    Seegraswiesen auf Sandboden des atlantischen Infralitorals

    1110; 1150; 1160

    Ostsee

     

    MA332

    Durch Unterwasservegetation gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Hydrolitorals

    1130; 1160; 1610; 1620

    MA432

    Durch Unterwasservegetation gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Hydrolitorals

    1130; 1140; 1160; 1610

    MA532

    Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichneter Sandboden des Ostsee-Hydrolitorals

    1130; 1140; 1160; 1610

    MA632

    Von bewurzelten Unterwasserpflanzen dominierter Schlickboden des Ostsee-Hydrolitorals

    1130; 1140; 1160; 1650

    MB332

    Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Infralitorals

    1110; 1160

    MB432

    Durchbewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

    1110; 1160; 1650

    MB532

    Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichneter Sandboden des Ostsee-Infralitorals

    1110; 1130; 1150; 1160

    MB632

    Durch bewurzelte Unterwasserpflanzen gekennzeichnetes Schlicksediment des Ostsee-Infralitorals

    1130; 1150; 1160; 1650

    Schwarzes Meer

     

    MB546

    Wiesen von Seegras oder Rhizome bildenden Algen auf Schlicksandboden des durch Süßwasserzufluss beeinflussten Schwarzmeer-Infralitorals

    1110; 1130; 1160

    MB547

    Seegraswiesen auf mäßig exponiertem sauberem Sandboden des oberen Schwarzmeer-Infralitorals

    1110; 1160

    MB548

    Seegraswiesen auf Sandboden des unteren Schwarzmeer-Infralitorals

    1110; 1160

    Mittelmeer

     

    MB252

    Biozönosen mit Posidonia oceanica

    1120

    MB2521

    Ökomorphosen streifenförmiger Posidonia oceanica-Wiesen

    1120; 1130; 1160

    MB2522

    Ökomorphosen von Posidonia oceanica-Wiesen in Form von Barriereriffen

    1120; 1130; 1160

    MB2523

    Fazies toter „Matten“ von Posidonia oceanica ohne viel Epiflora

    1120; 1130; 1160

    MB2524

    Assoziation mit Caulerpa prolifera auf Posidonia-Wiesen

    1120; 1130; 1160

    MB5521

    Assoziation mit Cymodocea nodosa auf gut sortiertem feinem Sandboden

    1110; 1130; 1160

    MB5534

    Assoziation mit Cymodocea nodosa auf Oberflächenschlicksandboden in geschützten Gewässern

    1110; 1130; 1160

    MB5535

    Assoziation mit Zostera noltei auf Oberflächenschlicksandboden in geschützten Gewässern

    1110; 1130; 1160

    MB5541

    Assoziation mit Ruppia cirrhosa und/oder Ruppia maritima auf Sandboden

    1110; 1130; 1160

    MB5544

    Assoziation mit Zostera noltei in euryhaliner und eurythermaler Umgebung auf Sandboden

    1110; 1130; 1160

    MB5545

    Assoziation mit Zostera marina in euryhaliner und eurythermaler Umgebung

    1110; 1130; 1160

    2.   Gruppe 2: Makroalgenwälder

    EUNIS-Code

    EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

    Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

    Atlantik

    MA123

    Seegrasgemeinschaften auf Felsen des atlantischen Litorals mit voller Salinität

    1160; 1170; 1130

    MA125

    Braunalgen auf Felsen des atlantischen Litorals mit variabler Salinität

    1170; 1130

    MB121

    Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Felsen des atlantischen Infralitorals

    1170; 1160

    MB123

    Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Sedimenten oder anderen Störungen ausgesetzten Felsen des atlantischen Infralitorals

    1170; 1160

    MB124

    Tanggemeinschaften auf Felsen des atlantischen Infralitorals mit variabler Salinität

    1170; 1130; 1160

    MB321

    Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Grobsediment des atlantischen Infralitorals

    1160

    MB521

    Tang- und Seegrasgemeinschaften auf Sandboden des atlantischen Infralitorals

    1160

    MB621

    Vegetationsgemeinschaften auf Schlickboden des atlantischen Infralitorals

    1160

    Ostsee

     

    MA131

    Durch mehrjährige Algen gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Hydrolitorals

    1160; 1170; 1130; 1610; 1620

    MB131

    Mehrjährige Algen auf Felsen und Geröll des Ostsee-Infralitorals

    1170; 1160

    MB232

    Von Muschelkies gekennzeichneter Grund des Ostsee-Infralitorals

    1160; 1110

    MB333

    Von mehrjährigen Algen gekennzeichnetes Grobsediment des Ostsee-Infralitorals

    1110; 1160

    MB433

    Von mehrjährigen Algen gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

    1110; 1130; 1160; 1170

    Schwarzes Meer

     

    MB144

    Von Miesmuscheln dominierte exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit Fucales

    1170; 1160

    MB149

    Von Miesmuscheln dominierte mäßig exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit Fucales

    1170; 1160

    MB14A

    Fucales und andere Algen auf Felsen des geschützten oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit guten Lichtverhältnissen

    1170; 1160

    Mittelmeer

     

    MA1548

    Assoziation mit Fucus virsoides

    1160; 1170

    MB1512

    Assoziation mit Cystoseira tamariscifolia und Saccorhiza polyschides

    1170; 1160

    MB1513

    Assoziation mit Cystoseira amentacea (var. amentacea, var. stricta, var. spicata)

    1170; 1160

    MB151F

    Assoziation mit Cystoseira brachycarpa

    1170; 1160

    MB151G

    Assoziation mit Cystoseira crinita

    1170; 1160

    MB151H

    Assoziation mit Cystoseira crinitophylla

    1170; 1160

    MB151J

    Assoziation mit Cystoseira sauvageauana

    1170; 1160

    MB151K

    Assoziation mit Cystoseira spinosa

    1170; 1160

    MB151L

    Assoziation mit Sargassum vulgare

    1170; 1160

    MB151M

    Assoziation mit Dictyopteris polypodioides

    1170; 1160

    MB151W

    Assoziation mit Cystoseira compressa

    1170; 1160

    MB1524

    Assoziation mit Cystoseira barbata

    1170; 1160

    MC1511

    Assoziation mit Cystoseira zosteroides

    1170; 1160

    MC1512

    Assoziation mit Cystoseira usneoides

    1170; 1160

    MC1513

    Assoziation mit Cystoseira dubia

    1170; 1160

    MC1514

    Assoziation mit Cystoseira corniculata

    1170; 1160

    MC1515

    Assoziation mit Sargassum spp.

    1170; 1160

    MC1518

    Assoziation mit Laminaria ochroleuca

    1170; 1160

    MC3517

    Assoziation mit Laminaria rodriguezii auf detritischen Bänken

    1160

    3.   Gruppe 3: Muschelbänke

    EUNIS-Code

    EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

    Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

    Atlantik

    MA122

    Mytilus edulis- und/oder Seepockengemeinschaften auf wellenexponierten Felsen des atlantischen Litorals

    1160; 1170

    MA124

    Miesmuschel- und/oder Seepockengemeinschaften mit Seegras auf Felsen des atlantischen Litorals

    1160; 1170

    MA227

    Muschelriffe in der atlantischen Litoralzone

    1170; 1140

    MB222

    Muschelriffe in der atlantischen Infralitoralzone

    1170; 1130; 1160

    MC223

    Muschelriffe in der atlantischen Circalitoralzone

    1170

    Ostsee

     

    MB231

    Von epibenthischen Muscheln dominierter Grund des Ostsee-Infralitorals

    1170; 1160

    MC231

    Von epibenthischen Muscheln dominierter Grund des Ostsee-Circalitorals

    1170; 1160; 1110

    MD231

    Durch epibenthische Muscheln gekennzeichneter biogener Boden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

    1170

    MD232

    Durch Muscheln gekennzeichneter Kiesboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

    1170

    MD431

    Durch makroskopische epibenthische biotische Strukturen gekennzeichneter Mischboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

     

    MD531

    Durch makroskopische epibenthische biotische Strukturen gekennzeichneter Sandboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

     

    MD631

    Durch epibenthische Muscheln gekennzeichneter Schlickboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

     

    Schwarzes Meer

     

    MB141

    Von Wirbellosen dominierte Felsen des unteren Schwarzmeer-Infralitorals

    1170

    MB143

    Von Miesmuscheln dominierte exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit foliosen Algen (ohne Fucales)

    1170; 1160

    MB148

    Von Miesmuscheln dominierte mäßig exponierte Felsen des oberen Schwarzmeer-Infralitorals mit foliosen Algen (andere als Fucales)

    1170; 1160

    MB242

    Miesmuschelbänke in der Schwarzmeer-Infralitoralzone

    1170; 1130; 1160

    MB243

    Austernbänke auf Felsen des unteren Schwarzmeer-Infralitorals

    1170

    MB642

    Terrigene Schlickböden des Schwarzmeer-Infralitorals

    1160

    MC141

    Von Wirbellosen dominierte Felsen des Schwarzmeer-Circalitorals

    1170

    MC241

    Miesmuschelbänke auf terrigenen Schlickböden des Schwarzmeer-Circalitorals

    1170

    MC645

    Schlickboden des unteren Schwarzmeer-Circalitorals

     

    Mittelmeer

     

    MA1544

    Fazies mit Mytilus galloprovincialis in mit organischen Stoffen angereicherten Gewässern

    1160; 1170

    MB1514

    Fazies mit Mytilus galloprovincialis

    1170; 1160

     

    Austernbänke des Mittelmeer-Infralitorals

     

     

    Austernbänke des Mittelmeer-Circalitorals

     

    4.   Gruppe 4: Kalkalgenbänke

    EUNIS-Code

    EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

    Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

    Atlantik

    MB322

    Kalkalgenbänke auf Grobsediment des atlantischen Infralitorals

    1110; 1160

    MB421

    Kalkalgenbänke auf Mischsediment des atlantischen Infralitorals

    1110; 1160

    MB622

    Kalkalgenbänke auf Schlicksediment des atlantischen Infralitorals

    1110; 1160

    Mittelmeer

     

    MB3511

    Assoziation mit Rodolith in von Wellen vermischtem grobem Sand und feinem Kies

    1110; 1160

    MB3521

    Assoziation mit Rodolith in grobem Sand und feinem Kies unter dem Einfluss von Strömungen am Meeresgrund

    1110; 1160

    MB3522

    Assoziation mit Kalkalgen (= Assoziation mit Lithothamnion corallioides und Phymatolithon calcareum) auf grobem Sand- und Kiesboden des Mittelmeers

    1110; 1160

    MC3521

    Assoziation mit Rodolith auf detritischem Küstengrund

    1110

    MC3523

    Assoziation mit Kalkalgen (Lithothamnion corallioides und Phymatolithon calcareum) auf detritischem Küstengrund

    1110

    5.   Gruppe 5: Schwammriffe, Korallenriffe und korallogene Lebensräume

    EUNIS-Code

    EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

    Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

    Atlantik

    MC121

    Von Faunagemeinschaften bedeckte Felsen des atlantischen Circalitorals

    1170

    MC124

    Von Faunagemeinschaften bedeckte Felsen des atlantischen Circalitorals mit variabler Salinität

    1170; 1130

    MC126

    Gemeinschaften in Höhlen und Überhängen des atlantischen Circalitorals

    8330; 1170

    MC222

    Kaltwasserkorallenriffe in der atlantischen Circalitoralzone

    1170

    MD121

    Schwammgemeinschaften auf Felsen des küstenfernen atlantischen Circalitorals

    1170

    MD221

    Kaltwasserkorallenriffe in der küstenfernen atlantischen Circalitoralzone

    1170

    ME122

    Schwammgemeinschaften auf Felsen des oberen atlantischen Bathyals

    1170

    ME123

    Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Felsen des oberen atlantischen Bathyals

    1170

    ME221

    Kaltwasserkorallenriffe des oberen atlantischen Bathyals

    1170

    ME322

    Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Grobsediment des oberen atlantischen Bathyals

     

    ME324

    Ansammlungen von Schwämmen auf Grobsediment des oberen atlantischen Bathyals

     

    ME422

    Ansammlungen von Schwämmen auf Mischsediment des oberen atlantischen Bathyals

     

    ME623

    Ansammlungen von Schwämmen auf Schlickboden des oberen atlantischen Bathyals

     

    ME624

    Aufrechte Korallenfelder auf Schlickboden des oberen atlantischen Bathyals

     

    MF121

    Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Felsen des unteren atlantischen Bathyals

    1170

    MF221

    Kaltwasserkorallenriffe des unteren atlantischen Bathyals

    1170

    MF321

    Gemischte Kaltwasserkorallengemeinschaften auf Grobsediment des unteren atlantischen Bathyals

     

    MF622

    Ansammlungen von Schwämmen auf Schlickboden des unteren atlantischen Bathyals

     

    MF623

    Aufrechte Korallenfelder auf Schlickboden des unteren atlantischen Bathyals

     

    Ostsee

     

    MB138

    Durch epibenthische Schwämme gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Infralitorals

    1170; 1160

    MB43A

    Durch epibenthische Schwämme (Porifera) gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

    1160; 1170

    MC133

    Durch epibenthische Cnidaria gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Circalitorals

    1170; 1160

    MC136

    Durch epibenthische Schwämme gekennzeichnete Felsen und Geröll des Ostsee-Circalitorals

    1170; 1160

    MC433

    Durch epibenthische Cnidaria gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Circalitorals

    1160; 1170

    MC436

    Durch epibenthische Schwämme gekennzeichnetes Mischsediment des Ostsee-Circalitorals

    1160

    Schwarzes Meer

     

    MD24

    Biogene Lebensräume des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

    1170

    ME14

    Felsen des oberen Schwarzmeer-Bathyals

    1170

    ME24

    Biogene Lebensräume des oberen Schwarzmeer-Bathyals

    1170

    MF14

    Felsen des unteren Schwarzmeer-Bathyals

    1170

    Mittelmeer

     

    MB151E

    Fazies mit Cladocora caespitosa

    1170; 1160

    MB151Q

    Fazies mit Astroides calycularis

    1170; 1160

    MB151α

    Fazies und Assoziation korallogener Biozönosen (Einschlüsse)

    1170; 1160

    MC1519

    Fazies mit Eunicella cavolini

    1170; 1160

    MC151A

    Fazies mit Eunicella singularis

    1170; 1160

    MC151B

    Fazies mit Paramuricea clavata

    1170; 1160

    MC151E

    Fazies mit Leptogorgia sarmentosa

    1170; 1160

    MC151F

    Fazies mit Anthipatella subpinnata und vereinzelten Rotalgen

    1170; 1160

    MC151G

    Fazies mit massiven Schwämmen und vereinzelten Rotalgen

    1170; 1160

    MC1522

    Fazies mit Corallium rubrum

    8330; 1170

    MC1523

    Fazies mit Leptopsammia pruvoti

    8330; 1170

    MC251

    Korallogene Plattformen

    1170

    MC6514

    Fazies zähen Schlicks mit Alcyonium palmatum und Parastichopus regalis auf Schlickboden des Circalitorals

    1160

    MD151

    Biozönose auf Felsen der Mittelmeer-Schelfkante

    1170

    MD25

    Biogene Lebensräume des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

    1170

    MD6512

    Fazies zähen Schlicks mit Alcyonium palmatum und Parastichopus regalis auf Schlickboden des unteren Circalitorals

     

    ME1511

    Lophelia pertusa-Riffe des oberen Mittelmeer-Bathyals

    1170

    ME1512

    Madrepora oculata-Riffe des oberen Mittelmeer-Bathyals

    1170

    ME1513

    Madrepora oculata- und Lophelia pertusa-Riffe des oberen Mittelmeer-Bathyals

    1170

    ME6514

    Fazies mit Pheronema carpenteri des oberen Mittelmeer-Bathyals

     

    MF1511

    Lophelia pertusa-Riffe des unteren Mittelmeer-Bathyals

    1170

    MF1512

    Madrepora oculata-Riffe des unteren Mittelmeer-Bathyals

    1170

    MF1513

    Madrepora oculata- und Lophelia pertusa-Riffe des unteren Mittelmeer-Bathyals

    1170

    MF6511

    Fazies sandiger Schlickböden mit Thenea muricata des unteren Mittelmeer-Bathyals

     

    MF6513

    Fazies kompakter Schlickböden mit Isidella elongata des unteren Mittelmeer-Bathyals

     

    6.   Gruppe 6: Hydrothermalquellen und kalte Quellen

    EUNIS-Code

    EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

    Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

    Atlantik

    MB128

    Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Felsen des atlantischen Infralitorals

    1170; 1160; 1180

    MB627

    Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Schlickböden des atlantischen Infralitorals

    1130; 1160

    MC127

    Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Felsen des atlantischen Circalitorals

    1170; 1180

    MC622

    Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Schlickböden des atlantischen Circalitorals

    1160

    MD122

    Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Felsen des küstenfernen atlantischen Circalitorals

    1170

    MD622

    Hydrothermalquellen und kalte Quellen in Schlickböden des küstenfernen atlantischen Circalitorals

     

    7.   Gruppe 7: Weiche Sedimente (oberhalb von 1000 Meter Tiefe)

    EUNIS-Code

    EUNIS-Bezeichnung des Lebensraumtyps

    Entsprechende Codes in Anhang I (Habitat-Richtlinie)

    Atlantik

    MA32

    Grobsediment des atlantischen Litorals

    1130; 1160

    MA42

    Mischsediment des atlantischen Litorals

    1130; 1140; 1160

    MA52

    Sandboden des atlantischen Litorals

    1130; 1140; 1160

    MA62

    Schlickboden des atlantischen Litorals

    1130; 1140; 1160

    MB32

    Grobsediment des atlantischen Infralitorals

    1110; 1130; 1160

    MB42

    Mischsediment des atlantischen Infralitorals

    1110; 1130; 1150; 1160

    MB52

    Sandboden des atlantischen Infralitorals

    1110; 1130; 1150; 1160

    MB62

    Schlickboden des atlantischen Infralitorals

    1110; 1130; 1160

    MC32

    Grobsediment des atlantischen Circalitorals

    1110; 1160

    MC42

    Mischsediment des atlantischen Circalitorals

    1110; 1160

    MC52

    Sandboden des atlantischen Circalitorals

    1110; 1160

    MC62

    Schlickboden des atlantischen Circalitorals

    1160

    MD32

    Grobsediment des küstenfernen atlantischen Circalitorals

     

    MD42

    Mischsediment des küstenfernen atlantischen Circalitorals

     

    MD52

    Sandboden des küstenfernen atlantischen Circalitorals

     

    MD62

    Schlickboden des küstenfernen atlantischen Circalitorals

     

    ME32

    Grobsediment des oberen atlantischen Bathyals

     

    ME42

    Mischsediment des oberen atlantischen Bathyals

     

    ME52

    Sandboden des oberen atlantischen Bathyals

     

    ME62

    Schlickboden des oberen atlantischen Bathyals

     

    MF32

    Grobsediment des unteren atlantischen Bathyals

     

    MF42

    Mischsediment des unteren atlantischen Bathyals

     

    MF52

    Sandboden des unteren atlantischen Bathyals

     

    MF62

    Schlickboden des unteren atlantischen Bathyals

     

    Ostsee

     

    MA33

    Grobsediment des Ostsee-Hydrolitorals

    1130; 1160; 1610; 1620

    MA43

    Mischsediment des Ostsee-Hydrolitorals

    1130; 1140; 1160; 1610

    MA53

    Sandboden des Ostsee-Hydrolitorals

    1130; 1140; 1160; 1610

    MA63

    Schlickboden des Ostsee-Hydrolitorals

    1130; 1140; 1160; 1650

    MB33

    Grobsediment des Ostsee-Infralitorals

    1110; 1150; 1160

    MB43

    Mischsediment des Ostsee-Infralitorals

    1110; 1130; 1150; 1160; 1170; 1650

    MB53

    Sandboden des Ostsee-Infralitorals

    1110; 1130; 1150; 1160

    MB63

    Schlickboden des Ostsee-Infralitorals

    1130; 1150; 1160; 1650

    MC33

    Grobsediment des Ostsee-Circalitorals

    1110; 1160

    MC43

    Mischsediment des Ostsee-Circalitorals

    1160; 1170

    MC53

    Sandboden des Ostsee-Circalitorals

    1110; 1160

    MC63

    Schlickboden des Ostsee-Circalitorals

    1160; 1650

    MD33

    Grobsediment des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

     

    MD43

    Mischsediment des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

     

    MD53

    Sandboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

     

    MD63

    Schlickboden des küstenfernen Ostsee-Circalitorals

     

    Schwarzes Meer

     

    MA34

    Grobsediment des Schwarzmeer-Litorals

    1160

    MA44

    Mischsediment des Schwarzmeer-Litorals

    1130; 1140; 1160

    MA54

    Sandboden des Schwarzmeer-Litorals

    1130; 1140; 1160

    MA64

    Schlickboden des Schwarzmeer-Litorals

    1130; 1140; 1160

    MB34

    Grobsediment des Schwarzmeer-Infralitorals

    1110; 1160

    MB44

    Mischsediment des Schwarzmeer-Infralitorals

    1110; 1170

    MB54

    Sandboden des Schwarzmeer-Infralitorals

    1110; 1130; 1160

    MB64

    Schlickboden des Schwarzmeer-Infralitorals

    1130; 1160

    MC34

    Grobsediment des Schwarzmeer-Circalitorals

    1160

    MC44

    Mischsediment des Schwarzmeer-Circalitorals

     

    MC54

    Sandboden des Schwarzmeer-Circalitorals

    1160

    MC64

    Schlickboden des Schwarzmeer-Circalitorals

    1130; 1160

    MD34

    Grobsediment des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

     

    MD44

    Mischsediment des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

     

    MD54

    Sandboden des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

     

    MD64

    Schlickboden des küstenfernen Schwarzmeer-Circalitorals

     

    Mittelmeer

     

    MA35

    Grobsediment des Mittelmeer-Litorals

    1160; 1130

    MA45

    Mischsediment des Mittelmeer-Litorals

    1140; 1160

    MA55

    Sandboden des Mittelmeer-Litorals

    1130; 1140; 1160

    MA65

    Schlickboden des Mittelmeer-Litorals

    1130; 1140; 1150; 1160

    MB35

    Grobsediment des Mittelmeer-Infralitorals

    1110; 1160

    MB45

    Mischsediment des Mittelmeer-Infralitorals

     

    MB55

    Sandboden des Mittelmeer-Infralitorals

    1110; 1130; 1150; 1160

    MB65

    Schlickboden des Mittelmeer-Infralitorals

    1130; 1150

    MC35

    Grobsediment des Mittelmeer-Circalitorals

    1110; 1160

    MC45

    Mischsediment des Mittelmeer-Circalitorals

     

    MC55

    Sandboden des Mittelmeer-Circalitorals

    1110; 1160

    MC65

    Schlickboden des Mittelmeer-Circalitorals

    1130; 1160

    MD35

    Grobsediment des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

     

    MD45

    Mischsediment des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

     

    MD55

    Sandboden des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

     

    MD65

    Schlickboden des küstenfernen Mittelmeer-Circalitorals

     

    ME35

    Grobsediment des oberen Mittelmeer-Bathyals

     

    ME45

    Mischsediment des oberen Mittelmeer-Bathyals

     

    ME55

    Sandboden des oberen Mittelmeer-Bathyals

     

    ME65

    Schlickboden des oberen Mittelmeer-Bathyals

     

    MF35

    Grobsediment des unteren Mittelmeer-Bathyals

     

    MF45

    Mischsediment des unteren Mittelmeer-Bathyals

     

    MF55

    Sandboden des unteren Mittelmeer-Bathyals

     

    MF65

    Schlickboden des unteren Mittelmeer-Bathyals

     

    ANHANG III

    IN ARTIKEL 5 ABSATZ 3 GENANNTE IM MEER LEBENDE ARTEN

    (2)

    Zwergsägerochen (Pristis clavata);

    (3)

    Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

    (4)

    Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

    (6)

    Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias);

    (7)

    Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus);

    (8)

    Riffmanta (Manta alfredi);

    (9)

    Großer Teufelsrochen (Mobula birostris);

    (10)

    Teufelsrochen (Mobula mobular);

    (11)

    Kleiner guineischer Teufelsrochen (Mobula rochebrunei);

    (12)

    Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);

    (13)

    Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

    (14)

    Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

    (16)

    Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

    (17)

    Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

    (18)

    Kleiner Teufelsrochen (Mobula hypostoma);

    (19)

    Schwarzbäuchiger Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis);

    (20)

    Bandrochen (Raja alba);

    (21)

    Geigenrochen (Rhinobatidae);

    (22)

    Engelhai (Squatina squatina);

    (23)

    Lachs (Salmo salar);

    (24)

    Meerforelle (Salmo trutta);

    (25)

    Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus).

    ▌ [Abänd. 47]

    ANHANG V

    INDEX HÄUFIGER FELDVOGELARTEN AUF NATIONALER EBENE

    Beschreibung

    Der Feldvogelindex gibt Auskunft über die Entwicklung des Vogelbestands häufiger und verbreiteter Vogelarten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und soll als Näherungswert für die Bewertung des Zustands der biologischen Vielfalt landwirtschaftlicher Ökosysteme in Europa dienen. Der nationale Feldvogelindex ist ein zusammengesetzter, artenübergreifender Index, mit dem die Entwicklungsrate der relativen Häufigkeit von Feldvogelarten an ausgewählten Erhebungsorten auf nationaler Ebene gemessen wird. Der Index beruht auf gezielt ausgewählten Arten, die für die Futteraufnahme und Brut Lebensräume auf landwirtschaftlichen Flächen benötigen. Die nationalen Indizes häufiger Feldvogelarten beruhen auf Gruppen von Arten, die im jeweiligen Mitgliedstaat relevant sind. Der Index wird in Bezug auf ein Referenzjahr berechnet, für das der Indexwert üblicherweise auf 100 festgelegt wird. Die Entwicklungstendenzen stehen für die allgemeine Veränderung der Populationsentwicklung der einzelnen Feldvögel über einen Zeitraum von Jahren.

    Methodik: Brlík et al. (2021): Long-term and large-scale multispecies dataset tracking population changes of common European breeding birds. Sci Data 8, 21. https://doi.org/10.1038/s41597-021-00804-2

    „Mitgliedstaaten mit historisch stärker dezimierten Feldvogelpopulationen“ bezeichnet Mitgliedstaaten, in denen mindestens die Hälfte der Arten des nationalen Index häufiger Feldvogelarten einen negativen langfristigen Populationstrend aufweist. In Mitgliedstaaten, in denen für einige Arten keine Daten zu langfristigen Populationstrends verfügbar sind, werden die Daten des europäischen Erhaltungszustands der Arten verwendet.

    Zu diesen Mitgliedstaaten zählen:

     

    Tschechien

     

    Dänemark

     

    Estland

     

    Finnland

     

    Frankreich

     

    Deutschland

     

    Ungarn

     

    Italien

     

    Luxemburg

     

    Niederlande

     

    Spanien

    „Mitgliedstaaten mit historisch weniger dezimierten Feldvogelpopulationen“ bezeichnet Mitgliedstaaten, in denen weniger als die Hälfte der Arten des nationalen Index häufiger Feldvogelarten einen negativen langfristigen Populationstrend aufweisen. In Mitgliedstaaten, in denen für einige Arten keine Daten zu langfristigen Populationstrends verfügbar sind, werden die Daten des europäischen Erhaltungszustands der Arten verwendet.

    Zu diesen Mitgliedstaaten zählen:

     

    Österreich

     

    Belgien

     

    Bulgarien

     

    Kroatien

     

    Zypern

     

    Griechenland

     

    Irland

     

    Lettland

     

    Litauen

     

    Malta

     

    Polen

     

    Portugal

     

    Rumänien

     

    Slowakei

     

    Slowenien

     

    Schweden

    Liste der Arten des Index häufiger Feldvogelarten in den jeweiligen Mitgliedstaaten

    Österreich

    Acrocephalus palustris

    Alauda arvensis

    Anthus spinoletta

    Anthus trivialis

    Carduelis cannabina

    Carduelis carduelis

    Emberiza citrinella

    Falco tinnunculus

    Jynx torquilla

    Lanius collurio

    Lullula arborea

    Miliaria calandra

    Oenanthe oenanthe

    Passer montanus

    Perdix perdix

    Saxicola rubetra

    Saxicola torquatus

    Serinus citrinella

    Serinus serinus

    Streptopelia turtur

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Turdus pilaris

    Vanellus vanellus


    Belgien – Flandern

    Belgien – Wallonien

    Alauda arvensis

    Alauda arvensis

    Anthus pratensis

    Anthus pratensis

    Emberiza citrinella

    Carduelis cannabina

    Falco tinnunculus

    Corvus frugilegus

    Haematopus ostralegus

    Emberiza citrinella

    Hippolais icterina

    Falco tinnunculus

    Hirundo rustica

    Hirundo rustica

    Limosa limosa

    Lanius collurio

    Linaria cannabina

    Miliaria calandra

    Motacilla alba

    Motacilla flava

    Motacilla flava

    Passer montanus

    Numenius arquata

    Perdix perdix

    Passer montanus

    Saxicola torquatus

    Perdix perdix

    Streptopelia turtur

    Phoenicurus ochruros

    Sturnus vulgaris

    Saxicola torquatus

    Sylvia communis

    Sylvia communis

    Vanellus vanellus

    Vanellus vanellus

     


    Bulgarien

    Alauda arvensis

    Carduelis carduelis

    Carduelis cannabina

    Coturnix coturnix

    Corvus frugilegus

    Emberiza hortulana

    Emberiza melanocephala

    Falco tinnunculus

    Galerida cristata

    Hirundo rustica

    Lanius collurio

    Miliaria calandra

    Motacilla flava

    Perdix perdix

    Passer montanus

    Sylvia communis

    Streptopelia turtur

    Sturnus vulgaris

    Upupa epops


    Kroatien

    Alauda arvensis

    Anthus campestris

    Anthus trivialis

    Carduelis cannabina

    Carduelis carduelis

    Coturnix coturnix

    Emberiza cirlus

    Emberiza citrinella

    Emberiza melanocephala

    Falco tinnunculus

    Galerida cristata

    Jynx torquilla

    Lanius collurio

    Lanius senator

    Lullula arborea

    Luscinia megarhynchos

    Miliaria calandra

    Motacilla flava

    Oenanthe hispanica

    Oriolus oriolus

    Passer montanus

    Pica pica

    Saxicola rubetra

    Saxicola torquatus

    Streptopelia turtur

    Sylvia communis

    Upupa epops

    Vanellus vanellus


    Zypern

    Alectoris chukar

    Athene noctua

    Carduelis carduelis

    Cisticola juncidis

    Clamator glandarius

    Columba palumbus

    Coracias garrulus

    Corvus corone cornix

    Coturnix coturnix

    Emberiza calandra

    Emberiza melanocephala

    Falco tinnunculus

    Francolinus francolinus

    Galerida cristata

    Hirundo rustica

    Chloris chloris

    Iduna pallida

    Linaria cannabina

    Oenanthe cypriaca

    Parus major

    Passer hispaniolensis

    Pica pica

    Streptopelia turtur

    Sylvia conspicillata

    Sylvia melanocephala


    Tschechien

    Alauda arvensis

    Anthus pratensis

    Carduelis cannabina

    Ciconia ciconia

    Corvus frugilegus

    Emberiza citrinella

    Falco tinnunculus

    Hirundo rustica

    Lanius collurio

    Miliaria calandra

    Motacilla flava

    Passer montanus

    Perdix perdix

    Saxicola rubetra

    Saxicola torquatus

    Serinus serinus

    Streptopelia turtur

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Vanellus vanellus


    Dänemark

    Alauda arvensis

    Anthus pratensis

    Carduelis cannabina

    Carduelis carduelis

    Corvus corone

    Corvus frugilegus

    Emberiza citrinella

    Falco tinnunculus

    Gallinago gallinago

    Hirundo rustica

    Lanius collurio

    Miliaria calandra

    Motacilla alba

    Motacilla flava

    Oenanthe oenanthe

    Passer montanus

    Perdix perdix

    Saxicola rubetra

    Sylvia communis

    Sylvia curruca

    Turdus pilaris

    Vanellus vanellus


    Estland

    Alauda arvensis

    Anthus pratensis

    Corvus frugilegus

    Emberiza citrinella

    Hirundo rustica

    Lanius collurio

    Linaria cannabina

    Motacilla flava

    Passer montanus

    Saxicola rubetra

    Streptopelia turtur

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Vanellus vanellus


    Finnland

    Alauda arvensis

    Anthus pratensis

    Corvus monedula

    Crex crex

    Delichon urbica

    Emberiza hortulana

    Hirundo rustica

    Numenius arquata

    Passer montanus

    Saxicola rubertra

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Turdus pilaris

    Vanellus vanellus


    Frankreich

    Alauda arvensis

    Alectoris rufa

    Anthus campestris

    Anthus pratensis

    Buteo buteo

    Carduelis cannabina

    Corvus frugilegus

    Coturnix coturnix

    Emberiza cirlus

    Emberiza citrinella

    Emberiza hortulana

    Falco tinnunculus

    Galerida cristata

    Lanius collurio

    Lullula arborea

    Melanocorypha calandra

    Motacilla flava

    Oenanthe oenanthe

    Perdix perdix

    Saxicola torquatus

    Saxicola rubetra

    Sylvia communis

    Upupa epops

    Vanellus vanellus


    Deutschland

    Alauda arvensis

    Athene noctua

    Emberiza citrinella

    Lanius collurio

    Limosa limosa

    Lullula arborea

    Miliaria calandra

    Milvus milvus

    Saxicola rubetra

    Vanellus vanellus


    Griechenland

    Alauda arvensis

    Apus apus

    Athene noctua

    Calandrella brachydactyla

    Carduelis cannabina

    Carduelis carduelis

    Carduelis chloris

    Ciconia ciconia

    Corvus corone

    Corvus monedula

    Delichon urbicum

    Emberiza cirlus

    Emberiza hortulana

    Emberiza melanocephala

    Falco naumanni

    Falco tinnunculus

    Galerida cristata

    Hirundo daurica

    Hirundo rustica

    Lanius collurio

    Lanius minor

    Lanius senator

    Lullula arborea

    Luscinia megarhynchos

    Melanocorypha calandra

    Miliaria calandra

    Motacilla flava

    Oenanthe hispanica

    Oenanthe oenanthe

    Passer domesticus

    Passer hispaniolensis

    Passer montanus

    Pica pica

    Saxicola rubetra

    Saxicola torquatus

    Streptopelia decaocto

    Streptopelia turtur

    Sturnus vulgaris

    Sylvia melanocephala

    Upupa epops


    Ungarn

    Alauda arvensis

    Anthus campestris

    Coturnix coturnix

    Emberiza calandra

    Falco tinnunculus

    Galerida cristata

    Lanius collurio

    Lanius minor

    Locustella naevia

    Merops apiaster

    Motacilla flava

    Perdix perdix

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Sylvia nisoria

    Vanellus vanellus


    Irland

    Carduelis cannabina

    Carduelis carduelis

    Columba oenas

    Columba palumbus

    Corvus cornix

    Corvus frugilegus

    Corvus monedula

    Emberiza citrinella

    Falco tinnunculus

    Fringilla coelebs

    Hirundo rustica

    Chloris chloris

    Motacilla alba

    Passer domesticus

    Phasianus colchicus

    Pica pica

    Saxicola torquatus

    Sturnus vulgaris

    Italien

    Alauda arvensis

    Anthus campestris

    Calandrella brachydactyla

    Carduelis carduelis

    Carduelis chloris

    Corvus cornix

    Emberiza calandra

    Emberiza hortulana

    Falco tinnunculus

    Galerida cristata

    Hirundo rustica

    Jynx torquilla

    Lanius collurio

    Luscinia megarhynchos

    Melanocorypha calandra

    Motacilla alba

    Motacilla flava

    Oriolus oriolus

    Passer domesticus italiae

    Passer hispaniolensis

    Passer montanus

    Pica pica

    Saxicola torquatus

    Serinus serinus

    Streptopelia turtur

    Sturnus unicolor

    Sturnus vulgaris

    Upupa epops


    Lettland

    Acrocephalus palustris

    Alauda arvensis

    Anthus pratensis

    Carduelis carduelis

    Carpodacus erythrinus

    Ciconia ciconia

    Crex crex

    Emberiza citrinella

    Lanius collurio

    Locustella naevia

    Motacilla flava

    Passer montanus

    Saxicola rubetra

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Vanellus vanellus


    Litauen

    Alauda arvensis

    Anthus pratensis

    Carduelis carduelis

    Ciconia ciconia

    Crex crex

    Emberiza citrinella

    Hirundo rustica

    Lanius collurio

    Motacilla flava

    Passer montanus

    Saxicola rubetra

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Vanellus vanellus


    Luxemburg

    Alauda arvensis

    Carduelis cannabina

    Emberiza citrinella

    Lanius collurio

    Passer montanus

    Saxicola torquatus

    Sylvia communis

    Malta

    Calandrella brachydactyla

    Linaria cannabina

    Cettia cetti

    Cisticola juncidis

    Coturnix coturnix

    Emberiza calandra

    Lanius senator

    Monticola solitarius

    Passer hispaniolensis

    Passer montanus

    Serinus serinus

    Streptopelia decaocto

    Streptopelia turtur

    Sturnus vulgaris

    Sylvia conspicillata

    Sylvia melanocephala


    Niederlande

    Alauda arvensis

    Anthus pratensis

    Athene noctua

    Calidris pugnax

    Carduelis carduelis

    Corvus frugilegus

    Coturnix coturnix

    Emberiza citrinella

    Falco tinnunculus

    Gallinago gallinago

    Haematopus ostralegus

    Hippolais icterina

    Hirundo rustica

    Limosa limosa

    Miliaria calandra

    Motacilla flava

    Numenius arquata

    Passer montanus

    Perdix perdix

    Saxicola torquatus

    Spatula clypeata

    Streptopelia turtur

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Tringa totanus

    Turdus viscivorus

    Vanellus vanellus


    Polen

    Alauda arvensis

    Anthus pratensis

    Carduelis cannabina

    Ciconia ciconia

    Emberiza citrinella

    Emberiza hortulana

    Falco tinnunculus

    Galerida cristata

    Hirundo rustica

    Lanius collurio

    Limosa limosa

    Miliaria calandra

    Motacilla flava

    Passer montanus

    Saxicola torquatus

    Saxicola rubetra

    Serinus serinus

    Streptopelia turtur

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Upupa epops

    Vanellus vanellus


    Portugal

    Athene noctua

    Bubulcus ibis

    Carduelis carduelis

    Chloris chloris

    Ciconia ciconia

    Cisticola juncidis

    Coturnix coturnix

    Delichon urbicum

    Emberiza cirlus

    Falco tinnunculus

    Galerida cristata

    Hirundo rustica

    Lanius meridionalis

    Linaria cannabina

    Merops apiaster

    Miliaria calandra

    Milvus migrans

    Passer domesticus

    Pica pica

    Saxicola torquatus

    Serinus serinus

    Sturnus unicolor

    Upupa epops


    Rumänien

    Alauda arvensis

    Anthus campestris

    Calandrella brachydactyla

    Ciconia ciconia

    Corvus frugilegus

    Emberiza calandra

    Emberiza citrinella

    Emberiza hortulana

    Emberiza melanocephala

    Falco tinnunculus

    Galerida cristata

    Hirundo rustica

    Lanius collurio

    Lanius minor

    Linaria cannabina

    Melanocorypha calandra

    Motacilla flava

    Passer montanus

    Perdix perdix

    Saxicola rubetra

    Saxicola torquatus

    Streptopelia turtur

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Upupa epops

    Vanellus vanellus


    Slowakei

    Alauda arvensis

    Carduelis cannabina

    Carduelis carduelis

    Emberiza calandra

    Emberiza citrinella

    Falco tinnunculus

    Hirundo rustica

    Chloris chloris

    Lanius collurio

    Locustella naevia

    Motacilla flava

    Passer montanus

    Saxicola rubetra

    Saxicola torquatus

    Serinus serinus

    Streptopelia turtur

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Sylvia nisoria

    Vanellus vanellus


    Slowenien

    Acrocephalus palustris

    Alauda arvensis

    Anthus trivialis

    Carduelis cannabina

    Carduelis carduelis

    Columba oenas

    Columba palumbus

    Emberiza calandra

    Emberiza cirlus

    Emberiza citrinella

    Falco tinnunculus

    Galerida cristata

    Hirundo rustica

    Jynx torquilla

    Lanius collurio

    Lullula arborea

    Luscinia megarhynchos

    Motacilla flava

    Passer montanus

    Phoenicurus phoenicurus

    Picus viridis

    Saxicola rubetra

    Saxicola torquatus

    Serinus serinus

    Streptopelia turtur

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Upupa epops

    Vanellus vanellus


    Spanien

    Alauda arvensis

    Alectoris rufa

    Athene noctua

    Calandrella brachydactyla

    Carduelis carduelis

    Cisticola juncidis

    Corvus monedula

    Coturnix coturnix

    Emberiza calandra

    Falco tinnunculus

    Galerida cristata

    Hirundo rustica

    Linaria cannabina

    Melanocorypha calandra

    Merops apiaster

    Oenanthe hispanica

    Passer domesticus

    Passer montanus

    Pica pica

    Pterocles orientalis

    Streptopelia turtur

    Sturnus unicolor

    Tetrax tetrax

    Upupa epops


    Schweden

    Alauda arvensis

    Anthus pratensis

    Carduelis cannabina

    Corvus frugilegus

    Emberiza citrinella

    Emberiza hortulana

    Falco tinnunculus

    Hirundo rustica

    Lanius collurio

    Motacilla flava

    Passer montanus

    Saxicola rubetra

    Sturnus vulgaris

    Sylvia communis

    Vanellus vanellus

    ANHANG VI

    LISTE DER BIODIVERSITÄTSINDIKATOREN FÜR WALDÖKOSYSTEME GEMÄẞ ARTIKEL 10 ABSÄTZE 2 UND 2a

    Indikator

    Beschreibung, Einheit und Methodik für die Festlegung und Überwachung des Indikators

    Stehendes Totholz

    Beschreibung: Dieser Indikator gibt die Menge an stehender Totholzbiomasse in Wäldern und anderen bewaldeten Flächen an.

    Einheit: m3/ha.

    Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet, und unter Berücksichtigung der Methodik gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

    Liegendes Totholz

    Beschreibung: Dieser Indikator gibt die Menge an liegender Totholzbiomasse in Wäldern und anderen bewaldeten Flächen an.

    Einheit: m3/ha.

    Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet, und unter Berücksichtigung der Methodik gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006.

    Anteil der Wälder mit ungleicher Altersstruktur

    Beschreibung: Dieser Indikator bezieht sich auf den Anteil von Wirtschaftswäldern mit einer ungleichen Altersstruktur an der Gesamtzahl von Wäldern mit einer ungleichen Altersstruktur.

    Einheit: Prozentualer Anteil der Wirtschaftswälder mit ungleicher Altersstruktur

    Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet.

    Waldvernetzung

    Beschreibung: Waldvernetzung bezeichnet die Dichte bewaldeter Gebiete. Sie wird mit einem Wert von 0 bis 100 angegeben.

    Einheit: Index

    Methodik: wie von der FAO entwickelt (Vogt P., et al., FAO – State of the World’s Forests: Forest Fragmentation, Technischer Bericht der JRC, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2019).

    Index weitverbreiteter Waldvogelarten

    Beschreibung: Der Waldvogelindikator beschreibt Entwicklungen im Laufe der Zeit bei der Abundanz weitverbreiteter Waldvogelarten in den jeweiligen europäischen Verbreitungsgebieten. Es handelt sich um einen zusammengesetzten Index, der auf Beobachtungsdaten zu Vogelarten beruht, die für Waldlebensräume in Europa charakteristisch sind. Der Index basiert auf spezifischen Artenlisten für jeden Mitgliedstaat.

    Einheit: Index

    Methodik: Brlík et al. Long-term and large-scale multispecies dataset tracking population changes of common European breeding birds, Sci Data 8, 21. 2021.

    Bestand an organischem Kohlenstoff

    Beschreibung: Dieser Indikator beschreibt den Bestand an organischem Kohlenstoff in einer Tiefe von 0 bis 30 cm in der Streuschicht und im Mineralboden von Waldökosystemen.

    Einheit: Tonnen organischer Kohlenstoff/ha

    Methodik: wie in Anhang V der Verordnung 2018/1999 im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 beschrieben und durch die Flächenstichprobenerhebung über die Bodennutzung/-bedeckung (LUCAS) gestützt (Jones A. et al., LUCAS Soil 2022, Technischer Bericht der JRC, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2021).

    Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten

    Beschreibung: Anteil der Wälder und anderen bewaldeten Flächen mit überwiegend (> 50 % Bedeckung) heimischen Baumarten

    Einheit: %

    Methodik: wie von FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und in der Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010, entwickelt und verwendet.

    Vielfalt der Baumarten

    Beschreibung: Dieser Indikator beschreibt die durchschnittliche Anzahl an Baumarten, die in Waldgebieten vorkommen.

    Einheit: Index

    Methodik: gestützt auf FOREST EUROPE (State of Europe’s Forests 2020, FOREST EUROPE 2020) und die Beschreibung der nationalen Waldinventare in Tomppo E. et al., National Forest Inventories, Pathways for Common Reporting, Springer, 2010.

    ANHANG VII

    LISTE VON BEISPIELEN FÜR WIEDERHERSTELLUNGSMAẞNAHMEN GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 8

    (1)   

    Wiederherstellung von Feuchtgebieten durch Wiedervernässung entwässerter Torfmoore, Entfernung von Entwässerungsstrukturen für Torfmoore oder Entdeichung und Aufgabe des Torfabbaus

    (2)   

    Verbesserung der hydrologischen Bedingungen durch Steigerung der Quantität, Qualität und Dynamik von Oberflächengewässern sowie der Grundwasserspiegel in natürlichen und naturnahen Ökosystemen

    (3)   

    Entfernung unerwünschter Verbuschung oder nicht heimischer Pflanzen auf Grasland, in Feuchtgebieten, Wäldern und auf Flächen mit spärlicher Vegetation

    (4)   

    Anwendung von Paludikultur

    (5)   

    Wiederherstellung von Flussmäandern und Wiederanbindung von künstlich abgeschnittenen Mäandern oder Altwassern

    (6)   

    Entfernung longitudinaler und lateraler Hindernisse (wie Deiche und Dämme), Förderung der Flussdynamik und Wiederherstellung frei fließender Flussabschnitte

    (7)   

    Renaturierung von Flussbetten, Seen und Niederungsfließgewässern, beispielsweise durch Entfernung künstlicher Flussbettbefestigungen, Optimierung der Substratzusammensetzung, Verbesserung oder Ausbau der Lebensraumfläche

    (8)   

    Wiederherstellung natürlicher Sedimentierungsprozesse

    (9)   

    Schaffung von Uferzonen, z. B. Auwälder, Pufferstreifen, Wiesen oder Weiden

    (10)   

    Stärkung ökologischer Elemente in Wäldern, wie große, alte und sterbende Bäume (Habitatbäume) und Erhöhung der Menge liegenden und stehenden Totholzes

    (11)   

    Hinarbeiten auf eine diversifizierte Waldstruktur in Bezug auf beispielsweise Zusammensetzung und Alter der Arten , Ermöglichen einer natürlichen Regenerierung und Sukzession von Baumarten

    (11a)    

    Unterstützung der Migration von Herkunftsgebieten und Arten, wenn dies aufgrund des Klimawandels erforderlich ist

    (12)   

    Stärkung der Vielfalt der Wälder durch die Wiederherstellung von Mosaiken anderer Lebensräume als Wäldern, wie beispielsweise offener Grasland- oder Heideflächen, Teiche oder Felsgebiete

    (13)   

    Anwendung von „naturbasierten“ forstwirtschaftlichen oder „Dauerwald“-Ansätzen; Einführung heimischer Baumarten

    (14)   

    Förderung der Entstehung heimischer Altwälder und reifer Bestände (z. B. durch Aufgabe der Holzernte oder durch aktive Bewirtschaftung mit Begünstigung der Entwicklung selbstregulierender Funktionen und geeigneter Widerstandsfähigkeit )

    (15)   

    Einführung von Landschaftselementen mit großer biologischer Vielfalt auf Ackerflächen und intensiv bewirtschaftetem Grünland, wie Pufferstreifen, Feldränder mit heimischen Blühpflanzen, Hecken, Bäumen, kleine Wälder, Trockenmauern, Teiche, ökologische Korridoren, „Trittsteine“ usw.

    (16)   

    Vergrößerung der landwirtschaftlichen Fläche mit agrarökologischen Bewirtschaftungsmethoden wie ökologischer/biologischer Landwirtschaft oder Agrarforstwirtschaft, Mischkulturen und Fruchtfolge, integriertem Pflanzenschutz und integriertem Nährstoffmanagement

    (17)   

    Gegebenenfalls Verringerung der Weideintensität oder Mahd auf Grünland oder Wiederherstellung der extensiven Beweidung mit Nutztieren sowie extensiver Mahd, wo diese aufgegeben wurden

    (18)   

    Aufgabe oder Verringerung des Einsatzes chemischer Pestizide sowie chemischer und tierischer Düngemittel

    (19)   

    Aufgabe des Pflügens von Grünland und Einbringen von Samen ertragreicher Gräser

    (20)   

    Entfernung von Bepflanzungen ehemals dynamischer Binnendünensysteme zur Wiederherstellung einer natürlichen Winddynamik zugunsten offener Lebensräume

    (21)   

    Verbesserung der Vernetzung zwischen Lebensräumen zur Förderung der Entwicklung von Artenpopulationen sowie zur Ermöglichung eines ausreichenden individuellen und genetischen Austauschs sowie der Migration von Arten und ihrer Anpassung an den Klimawandel

    (22)   

    Förderung der Entwicklung einer eigenen natürlichen Dynamik durch Ökosysteme, zum Beispiel durch die Aufgabe der Holzernte und die Stärkung von Naturbeschaffenheit und Wildnis

    (23)   

    Entfernung und Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten sowie Verhinderung oder Minimierung der Einbringung neuer Arten

    (24)   

    Minimierung der negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem, beispielsweise durch die Verwendung von Fanggeräten mit geringeren Auswirkungen auf den Meeresboden

    (25)   

    Wiederherstellung wichtiger Laich- und Aufwuchsgebiete von Fischen

    (26)   

    Bereitstellung von Strukturen oder Substraten zur Förderung der Wiederkehr von Meereslebewesen, z. B. Korallen-, Austern- und Steinriffe

    (27)   

    Wiederherstellung von Seegraswiesen und Tangwäldern durch die aktive Stabilisierung des Meeresgrunds sowie die Verringerung und, sofern möglich, Beseitigung von Belastungen, oder durch eine aktive Vermehrung und Anpflanzung

    (27a)    

    Wiederherstellung oder Verbesserung des Zustands von Populationen charakteristischer heimischer Arten, die von entscheidender Bedeutung für die Ökologie von Meereslebensräumen sind, durch passive oder aktive Wiederherstellungsmaßnahmen, z. B. Einführung von Jungtieren

    (28)   

    Verminderung verschiedener Formen der Meeresverschmutzung wie Nährstoffbelastung, Lärmbelastung und Kunststoffabfälle

    (29)   

    Vergrößerung von Grünflächen mit ökologischen Elementen in städtischen Gebieten wie Parks, Bäume und Waldflächen ▌, grüne Dächer, Wildblumenwiesen, Gärten, Gartenbau innerhalb der Stadtgrenzen, Alleen, städtischen Wiesen und Hecken, Teichen und Wasserläufen , unter Berücksichtigung unter anderem der Vielfalt der Arten, heimischer Arten, der örtlichen Gegebenheiten und der Resilienz gegenüber dem Klimawandel

    (30)   

    Beendigung, Verminderung oder Sanierung von Umweltverschmutzungen durch Arzneimittel, gefährliche Chemikalien, städtisches und industrielles Abwasser und andere Abfälle, einschließlich Plastikmüll im Meer, sowie Lichtverschmutzung in sämtlichen Ökosystemen

    (31)   

    Umwandlung von Brachflächen, ehemaligen Industriegebieten und Steinbrüchen in Naturlandschaften


    (*1)  Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.

    (1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0220/2023).

    (*2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.

    (2)  ABl. C ,, S. .

    (3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11.12.2019).

    (4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final vom 20.5.2020).

    (5)  Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).

    (6)   https://www.cbd.int/decision/cop/?id=12268.

    (7)  Globaler Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal. Vom Präsidenten vorgelegter Beschlussentwurf, CBD/COP/DEC/15/4, 19. Dezember 2022.

    (8)   United Nations Sustainable Development – 17 Goals to Transform Our World.

    (9)  Resolution 73/284 vom 1. März 2019 zur Dekade der Vereinten Nationen für die Wiederherstellung von Ökosystemen (2021-2030).

    (10)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (2020/2273(INI)).

    (11)  Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Biologische Vielfalt – dringender Handlungsbedarf“, 12210/20.

    (12)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Criteria and guidance for protected areas designations“ (SWD(2022) 23 final).

    (13)  Abrufbar unter Circabc (europa.eu) [später zu ergänzen]

    (14)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, „Der Zustand der Natur in der Europäischen Union, Bericht über den Zustand und die Trends von unter die Vogelschutz- und die Habitat-Richtlinie fallenden Lebensraumtypen und Arten für den Zeitraum 2013-2018“ (COM(2020) 635 final).

    (15)   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Überprüfung der Handelspolitik - Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ - Brüssel, 18.2.2021 COM(2021)0066.

    (16)   https://seea.un.org/sites/seea.un.org/files/documents/EA/seea_ea_white_cover_final.pdf.

    (17)  Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC): IPCC-Sonderbericht über die Folgen einer globalen Erwärmung um 1,5 °C gegenüber vorindustriellem Niveau und die damit verbundenen globalen Treibhausgasemissionspfade im Zusammenhang mit einer Stärkung der weltweiten Reaktion auf die Bedrohung durch den Klimawandel, nachhaltiger Entwicklung und Anstrengungen zur Beseitigung von Armut [V. Masson-Delmotte, P. Zhai, H.-O. Pörtner, D. Roberts, J. Skea, P.R. Shukla, A. Pirani, W. Moufouma-Okia, C. Péan, R. Pidcock, S. Connors, J.B.R. Matthews, Y. Chen, X. Zhou, M.I. Gomis, E. Lonnoy, T. Maycock, M. Tignor und T. Waterfield (Hrsg.)] https://www.de-ipcc.de/256.php

    (18)   Klimaänderung 2022:Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit | Klimaänderung 2022:Folgen, Anpassung und Verwundbarkeit (ipcc.ch).

    (19)  Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) 2019, Global assessment report on biodiversity and ecosystem services (Bericht über die weltweite Bewertung der biologischen Vielfalt und der Ökosystemdienstleistungen), 2019. E. S. Brondizio, J. Settele, S. Díaz und H. T. Ngo (Hrsg.). IPBES-Sekretariat, Bonn, Deutschland. 1148 Seiten. https://doi.org/10.5281/zenodo.3831673.

    (20)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

    (21)  Naturbasierte Lösungen sind definiert als „von der Natur inspirierte und darauf aufbauende Lösungen, die kosteneffizient sind und gleichzeitig ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten sowie zum Resilienzaufbau beitragen. Durch lokal angepasste, ressourceneffiziente und systembezogene Eingriffe bringen solche Lösungen mehr und vielfältigere Natur sowie natürliche Merkmale und Prozesse in Städten, terrestrischen und marinen Landschaften mit sich.“ Naturbasierte Lösungen dienen daher der biologischen Vielfalt und unterstützen die Erbringung einer Reihe von Ökosystemleistungen.

    (22)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein klimaresilientes Europa aufbauen – Die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel, (COM(2021)0082).

    (23)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Compliance-Vorschriften, der Festlegung der Zielwerte der Mitgliedstaaten für 2030 und der Verpflichtung, bis 2035 gemeinsam Klimaneutralität im Sektor Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft zu erreichen, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (COM(2021) 554 final).

    (24)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Gewährleistung der Ernährungssicherheit und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Lebensmittelsysteme (COM(2022) 133 final).

    (25)   Konferenz zur Zukunft Europas – Bericht über das endgültige Ergebnis, Mai 2022, Vorschlag 2 (1, 4, 5) S. 44 und Vorschlag 6 (6) S. 48.

    (26)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EU-Bodenstrategie für 2030 – Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen (COM(2021)0699).

    (27)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

    (28)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

    (29)  GD Umwelt, 2017, „Reporting under Article 17 of the Habitats Directive: Explanatory notes and guidelines for the period 2013-2018“ und GD Umwelt 2013, „Interpretation Manual of European Union Habitats Eur 28“.

    (30)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (31)  Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks von 1992 – OSPAR-Übereinkommen (OSPAR), Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets von 1992 – Helsinki-Übereinkommen (HELCOM), Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers von 1995 – Übereinkommen von Barcelona (UNEP-MAP) und Übereinkommen zum Schutz des Schwarzen Meeres von 1992 – Übereinkommen von Bukarest.

    (32)  Vysna, V., Maes, J., Petersen, J. E., La Notte, A., Vallecillo, S., Aizpurua, N., Ivits, E., Teller, A.: Accounting for ecosystems and their services in the European Union (INCA). Final report from phase II of the INCA project aiming to develop a pilot for an integrated system of ecosystem accounts for the EU. Statistischer Bericht. Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2021.

    (33)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EU-Initiative für Bestäuber (COM/2018/395 final).

    (34)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Fortschritte bei der Umsetzung der EU-Initiative für Bestäuber (COM(2021) 261 final).

    (35)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2021 zu dem Thema „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (2020/2273(INI)), verfügbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0277_DE.pdf.

    (36)  Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 2020 zum Sonderbericht Nr. 15/2020 des Europäischen Rechnungshofs mit dem Titel „Schutz wilder Bestäuber in der EU – Initiativen der Kommission haben keine Früchte getragen“ (14168/20).

    (37)  Sonderbericht Nr. 15/2020, https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR20_15/SR_Pollinators_DE.pdf

    (38)   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Überarbeitung der EU-Initiative für Bestäuber – Ein neuer Deal für Bestäuber (COM(2023) 35 final).

    (39)   Europäische Rote Liste – Umwelt – Europäische Kommission (europa.eu – auf Englisch)

    (40)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

    (41)  Wenn sich ein Betriebsinhaber im Rahmen einer erweiterten Öko-Regelung verpflichtet, mindestens 7 % seines Ackerlands für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, zu nutzen, oder wenn ein Anteil von mindestens 7 % des Ackerlands auf Ebene des Betriebs u. a. für Zwischenfrüchte oder stickstoffbindende Pflanzen genutzt wird, die ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut werden.

    (42)  Wiedervernässung ist der Prozess der Umwandlung eines entwässerten Bodens in einen feuchten Boden. IPCC 2014, Kapitel 1 des IPCC-Berichts „2013 Supplement to the 2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories: Wetlands, Hiraishi, T., Krug, T., Tanabe, K., Srivastava, N., Baasansuren, J., Fukuda, M. und Troxler, T.G. (Hrsg.).

    (43)  Der Begriff „organischer Boden“ wird in den IPCC-Leitlinien von 2006 „2006 IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories“ definiert. Die Leitlinien wurden im Rahmen des Programms für nationale Treibhausgasinventare von Eggleston H.S., Buendia L., Miwa K., Ngara T. und Tanabe K. (Hrsg.) erstellt.

    (44)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Neue EU-Waldstrategie für 2030, COM(2021) 572 final.

    (45)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

    (46)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

    (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

    (47)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

    (48)  Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58).

    (49)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

    (50)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über Europäische Missionen (COM(2021) 609 final).

    (51)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

    (52)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

    (53)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

    (54)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

    (55)  Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).

    (56)  Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).

    (57)  Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1).

    (58)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

    (59)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

    (60)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

    (61)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

    (62)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

    (63)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

    (64)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Nachhaltige Kohlenstoffkreisläufe (COM(2021)0800 final).

    (65)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

    (66)  [Fundstelle nach Veröffentlichung des 8. Umweltaktionsprogramms einfügen].

    (67)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

    (68)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (69)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

    (70)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

    (71)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (COM(2022)0222).

    (72)   EUNIS marine habitat classification 2022, Europäische Umweltagentur.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4037/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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