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Document 52023AE3611
Opinion of the European Economic and Social Committee on a) Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on a framework for Financial Data Access and amending Regulations (EU) No 1093/2010, (EU) No 1094/2010, (EU) No 1095/2010 and (EU) 2022/2554 (COM(2023) 360 final — 2023/0205 (COD)) b) Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on payment services and electronic money services in the Internal Market amending Directive 98/26/EC and repealing Directives 2015/2366/EU and 2009/110/EC (COM(2023) 366 final — 2023/0209 (COD)) and c) Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on payment services in the internal market and amending Regulation (EU) No 1093/2010 (COM(2023) 367 final — 2023/0210 (COD))
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen: a) „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2022/2554“ (COM(2023) 360 final — 2023/0205 (COD)), b) „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2015/2366/EU und 2009/110/EG“ (COM(2023) 366 final — 2023/0209 (COD)), c) „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“ (COM(2023) 367 final — 2023/0210 (COD))
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen: a) „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2022/2554“ (COM(2023) 360 final — 2023/0205 (COD)), b) „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2015/2366/EU und 2009/110/EG“ (COM(2023) 366 final — 2023/0209 (COD)), c) „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“ (COM(2023) 367 final — 2023/0210 (COD))
EESC 2023/03611
ABl. C, C/2024/1594, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1594/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2024/1594 |
5.3.2024 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu folgenden Vorlagen:
a) „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 1095/2010 und (EU) 2022/2554“
(COM(2023) 360 final — 2023/0205 (COD))
b) „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2015/2366/EU und 2009/110/EG“
(COM(2023) 366 final — 2023/0209 (COD))
c) „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“
(COM(2023) 367 final — 2023/0210 (COD))
(C/2024/1594)
Berichterstatter: |
João NABAIS |
Befassung |
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Rechtsgrundlage |
|
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Zuständiges Arbeitsorgan |
Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion, Verbrauch |
||||||
Annahme im Arbeitsorgan |
23.11.2023 |
||||||
Verabschiedung auf der Plenartagung |
14.12.2023 |
||||||
Plenartagung Nr. |
583 |
||||||
Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
197/7/13 |
1. Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.1. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) begrüßt die Aufnahme von E-Geld-Diensten und unabhängigen Geldautomatendiensten in die Richtlinie (und in die Verordnung), da hierdurch die Nutzer besser geschützt werden. |
1.2. |
Nach Ansicht des EWSA gilt es zu klären, ob digitale Brieftaschen (wie Apple oder Google Pay) ebenfalls unter die neue Richtlinie fallen oder nicht. |
1.3. |
Die Rolle der Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats sollte ausgeweitet werden und mehr Befugnisse in Bezug auf Zahlungsinstitute umfassen, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr tätig sind. |
1.4. |
Der EWSA begrüßt die Bestimmung des Richtlinienvorschlags über Bargeldabhebungen in Geschäften. |
1.5. |
Er hält den in der Überprüfungsklausel des Richtlinienvorschlags (Artikel 43) vorgesehenen Fünfjahreszeitraum für zu lang. |
1.6. |
Die Neukonzipierung der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie (1) (PSD2), die durch eine Richtlinie und die vorgeschlagene Zahlungsdiensteverordnung (2) (PSR) ersetzt wird, weist hinsichtlich eines stärkeren Schutzes der Verbraucher vor neuen Arten von Betrug und Täuschung Lücken auf, weshalb der EWSA in Ziffer 3.2.7 diesbezüglich eine Reihe von Maßnahmen vorschlägt. |
1.7. |
Der EWSA hält es für positiv, dass in Artikel 7 der Zahlungsdiensteverordnung die Pflicht zur Erteilung von Vorabinformationen über die Kosten von Barabhebungen eingeführt wird. |
1.8. |
Er begrüßt den Vorschlag, das Verbot höherer Entgelte auf Überweisungen und Lastschriften in allen EU-Währungen auszuweiten (Artikel 28 der Zahlungsdiensteverordnung). |
1.9. |
Der EWSA befürwortet ferner die Bestimmungen der Zahlungsdiensteverordnung, die die Einrichtung eines Erlaubnis-Dashboards und die Erlaubnis der Nutzer für Zahlungen vorschreiben. |
1.10. |
Er hält es für inakzeptabel, dass die Verbraucher ihre Sicherheitsdaten auf Websites dritter Dienstleister eingeben sollen. |
1.11. |
Der EWSA fordert, die Korrelation der beiden Vorschläge (Richtlinie über Sofortzahlungen und Zahlungsdiensteverordnung) hinsichtlich der Überprüfung der internationalen Kontonummer (IBAN) zu prüfen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahme (3) zur Verordnung über Sofortüberweisungen. |
1.12. |
Darüber hinaus fordert der EWSA, die Anwendung dieser Dienstleistungen auf Sammelzahlungen in Erwägung zu ziehen. |
1.13. |
Es ist sehr positiv zu bewerten, dass Zahlungsdienstleister die Ausgabenobergrenzen für Zahlungsinstrumente nicht einseitig erhöhen dürfen (Artikel 51). |
1.14. |
Die Vorschriften über die Blockierung von Geld für Zahlungsvorgänge, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist, sind zu begrüßen (Artikel 61 der Zahlungsdiensteverordnung). |
1.15. |
Angesichts der Schwere der häufigen Fälle von Betrug und Täuschung sollte eine Bestimmung in der vorgeschlagenen Zahlungsdiensteverordnung erwogen werden, die im Falle eines begründeten Betrugsverdachts die Wiedererlangung von Geldern ohne Beeinträchtigung der Abrechnung ermöglicht. |
1.16. |
Der EWSA weist darauf hin, dass die Bestimmungen der Zahlungsdiensteverordnung im Hinblick auf strengere Kriterien für eine starke Kundenauthentifizierung verbessert werden müssen. |
1.17. |
Mit dem Vorschlag für eine Verordnung über offenes Finanzwesen (4) sollte ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der beteiligten Parteien geschaffen werden, ohne den Schutz der Kundendaten aus den Augen zu verlieren. Im Hinblick auf eine bessere Dienstleistungsqualität sollte das Personal der Zahlungsdienstleister angemessen geschult werden. Der EWSA ist der Auffassung, dass der in der Datenschutz-Grundverordnung (5) verankerte Grundsatz der Datenminimierung gewährleistet werden sollte. |
1.18. |
Die Liste der Kategorien von Kundendaten im vorgenannten Verordnungsvorschlag ist recht umfassend und umfangreich (Artikel 2), doch die Gefahr eines Missbrauchs der erhobenen Daten und eines unrechtmäßigen Eingriffs besteht nach wie vor. |
1.19. |
Der Verordnungsvorschlag weist Lücken in Bezug auf das Verbot der Verwendung sensibler personenbezogener Daten und einschlägiger Finanzdaten auf und gewährleistet Gleichgewicht und Transparenz nicht in angemessener Weise. |
1.20. |
Dashboards (oder Portale) sollten spezifischen Mustern folgen, die es den Verbrauchern ermöglichen, ihre Einwilligung hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten, der Datenempfänger und des Zwecks der Datenweitergabe zu erteilen. |
2. Hintergrund und festgestellte Probleme
2.1. |
Die Kommission ist davon überzeugt, dass sich zwei getrennte Rechtsinstrumente im Bereich des Zahlungsverkehrsrechts am besten eignen. Eine gesonderte Richtlinie zur Regelung der Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste erbringenden Instituten ist insoweit gerechtfertigt, als hierfür weiterhin die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig bleiben und die Kommission keine Übertragung dieser Zuständigkeiten auf die EU-Ebene vorschlägt. |
2.2. |
Mit der überarbeiteten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) wurden die von der Kommission festgelegten Ziele zwar weitgehend erreicht, doch die Kommission kam in der von ihr veröffentlichten Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie zu dem Schluss, dass es auf dem EU-Zahlungsverkehrsmarkt nach wie vor vier Hauptprobleme gibt. |
2.3. |
Die Kommission hat diese Probleme ermittelt: 1) die Verbraucher sind dem Risiko von Betrug ausgesetzt und haben mangelndes Vertrauen in Zahlungen; 2) der Open-Banking-Sektor ist noch in der Entwicklung und muss verbessert werden; 3) die Aufsichtsbehörden in den EU-Mitgliedstaaten haben uneinheitliche Befugnisse und Pflichten und 4) es bestehen ungleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Banken und Nichtbanken als Zahlungsdienstleister. |
2.4. |
Nach Ansicht der Kommission wirken sich diese vier Probleme folgendermaßen auf den Markt aus: 1) die Nutzer (Verbraucher, Händler und kleine und mittlere Unternehmen (KMU)) sind nach wie vor Betrugsrisiken ausgesetzt und haben nur eine begrenzte Auswahl an Zahlungsdiensten mit höheren Preisen als nötig; 2) Open-Banking-Anbieter stoßen auf Hindernisse, wenn es darum geht, grundlegende Open-Banking-Dienste anzubieten, und haben Schwierigkeiten, Innovationen zu verwirklichen; 3) Zahlungsdienstleister sind mit Blick auf ihre Pflichten generell verunsichert, und Zahlungsdienstleister, die keine Banken sind, sind gegenüber Banken im Wettbewerb benachteiligt; 4) es entstehen wirtschaftliche Ineffizienzen und höhere Kosten für Geschäftstätigkeiten, was sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit der EU auswirkt, und 5) der Binnenmarkt für Zahlungen ist zersplittert, und es kommt zu „Forum Shopping“ (bei dem Unternehmen den Mitgliedstaat mit den günstigsten rechtlichen Rahmenbedingungen suchen). |
2.5. |
In Bezug auf den Verordnungsvorschlag (6) hatte die Kommission bereits 2020 die Förderung eines datengestützten finanziellen Umfelds als eine der Prioritäten ihrer Strategie für ein digitales Finanzwesen und einen digitalen Zahlungsverkehr genannt und ihre Absicht bekundet, einen Legislativvorschlag zur Schaffung eines besseren Rahmens für den Zugang zu Finanzdaten vorzulegen. |
2.6. |
Die Regulierung des Zugangs zu Finanzdaten betrifft die Verarbeitung von Business-to-Business- und Business-to-Customer-Daten (einschließlich Verbraucherdaten) auf Ersuchen eines Kunden (grundlegende Voraussetzung) bei einer breiten Palette von Finanzdienstleistungen. |
3. Analyse und allgemeine Bemerkungen
3.1. Vorschlag für eine Richtlinie über Zahlungsdienste und E-Geld-Dienste (7)
3.1.1. |
Was den Anwendungsbereich (Artikel 1 und 2 sowie Erwägungsgründe 13 und 68) betrifft, so stützt sich dieser Richtlinienvorschlag weitgehend auf Titel II der PSD2 über „Zahlungsdienstleister“, die nur für Zahlungsinstitute gilt. |
3.1.2. |
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die Bestimmungen der genannten Richtlinie über Zahlungsinstitute aktualisiert und präzisiert, indem die früheren E-Geld-Institute nun als Unterkategorie von Zahlungsinstituten aufgenommen werden, wodurch folglich die zweite E-Geld-Richtlinie (8) aufgehoben wird. |
3.1.3. |
Darüber hinaus enthält er Bestimmungen über Bargeldabhebungsdienste, die von Händlern (ohne Kaufzwang) oder unabhängigen Geldautomatenbetreibern erbracht werden, und ändert die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen (9). |
3.1.4. |
Der EWSA begrüßt, dass E-Geld-Dienste in die Richtlinie (und in die Verordnung) aufgenommen wurden, da dadurch die Nutzer dieser Dienste sowie bereits unter die PSD2 fallender Zahlungsdienste besser geschützt werden. |
3.1.5. |
Auch die Einbeziehung unabhängiger Geldautomatendienste ist zu begrüßen. |
3.1.6. |
Der EWSA stellt jedoch fest, dass es nach wie vor eine beträchtliche Zahl von Ausnahmen gibt, mit der Folge, dass viele Dienstleistungen nicht unter einem notwendigen und geeigneten Rechtsrahmen fallen. |
3.1.7. |
Es gilt zu klären, ob digitale Brieftaschen (wie Apple oder Google Pay) ebenfalls unter die neue Richtlinie fallen oder nicht. Diese Dienste werden weltweit weithin für Zahlungen genutzt und sind auch in der EU recht beliebt, was für ihre Einbeziehung spricht. |
3.1.8. |
Der EWSA hält es für unklug, diese Zahlungsinstrumente erst bei der künftigen Überprüfung fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie zu berücksichtigen, da diesen Diensten bereits heute große Bedeutung zukommt. |
3.1.9. |
In Bezug auf die Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind (Artikel 31 des Richtlinienvorschlags), sollte die Rolle der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats um weitere Befugnisse erweitert werden. |
3.1.10. |
Derzeit sehen sich die Nutzer in vielen Fällen gezwungen, etwaige Beschwerden bei den Behörden desjenigen Mitgliedstaats einzureichen, in dem das Zahlungsinstitut seinen Hauptsitz hat, und nicht in ihrem Wohnsitzland. |
3.1.11. |
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der EWSA die Möglichkeit, im Aufnahmestaat auf dessen Ersuchen eine zentrale Kontaktstelle einzurichten, für einen Schritt in die richtige Richtung hält, der aber obligatorisch und nicht nur fakultativ sein sollte. |
3.1.12. |
Die Bestimmung in Bezug auf von Einzelhandelsgeschäften bereitgestellte Bargeldabhebungsdienste (Artikel 37 des Richtlinienvorschlags) ist zu begrüßen, denn dadurch wird dem aktuellen Bedarf infolge der zunehmend schwindenden Zahl an Geldautomaten und Bankfilialen Rechnung getragen. |
3.1.13. |
Der EWSA hält den in der Überprüfungsklausel (Artikel 43 des Richtlinienvorschlags) vorgesehenen Fünfjahreszeitraum für zu lang. Die Innovation schreitet im Dienstleistungsbereich rasch voran, und es ist mit neuen und moderneren Dienstleistern sowie neuen Betrugsarten zu rechnen, was eine häufigere Aktualisierung des rechtlichen und regulatorischen Rahmens erforderlich macht. |
3.2. Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste (10)
3.2.1. |
In den letzten Jahren wurden mit den Richtlinien in diesem Bereich Maßnahmen mit sehr positiven Auswirkungen eingeführt: die Senkung der Haftungsgrenze der Kunden bei Zahlungen auf 50 EUR, ein Erstattungsanspruch von acht Wochen bei fehlerhaften Lastschriften, das Verbot zusätzlicher Gebühren bei Kredit- oder Debitkartenzahlungen und schließlich die Anforderungen für eine starke Kundenauthentifizierung. |
3.2.2. |
Fälle von Betrug und Täuschung geben jedoch nach wie vor Anlass zu großer Sorge, wobei nun die Nutzer und nicht mehr das Zahlungsinstrument oder der Zahlungskanal zur Zielscheibe geworden sind. |
3.2.3. |
Daher muss der rechtliche und regulatorische Rahmen dazu beitragen, solche Angriffe auf den Kunden bzw. Verbraucher, einschließlich Phishing und Spoofing, zu unterbinden. Zur wirksameren Betrugsbekämpfung sollte sich die Kommission auf Prävention und Aufdeckung konzentrieren. Zudem sollten alle Parteien, deren Dienste und Systeme der Gefahr des Online-Betrugs ausgesetzt sind, verpflichtet werden, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um so die Kriminalität zu bekämpfen. Parallel dazu sollten die Nutzer für den Schutz von Informationen und Zugangsdaten sensibilisiert werden. |
3.2.4. |
Bekanntlich werden die Zahler/Kunden in vielen Fällen dazu verleitet, ihre Anmeldedaten, z. B Passwörter oder Codes, weiterzugeben oder von ihrem Konto aus Zahlungen zu leisten. |
3.2.5. |
Zwar führen die Zahler/Kunden diese Handlungen aus, doch tun sie dies unter dem Einfluss von Kriminellen, denen es gelingt, sie durch die Schaffung entsprechender Bedingungen zu täuschen. Auch wenn der Zahler in diesen Fällen selbst handelt, entspricht dies subjektiv gesehen nicht seinem tatsächlichen Willen. |
3.2.6. |
In diesem Zusammenhang weist der vorliegende Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsdienste, mit dem die PSD2 ersetzt werden soll, hinsichtlich eines stärkeren Schutzes der Verbraucher vor diesen neuen Arten von Betrug und Täuschung Lücken auf. So fehlt eine ganze Reihe von Bestimmungen, Maßnahmen und Anforderungen für Zahlungsdienstleister sowie für andere Einrichtungen, deren Dienste und Systeme dem Risiko des Online-Betrugs ausgesetzt sind (z. B. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste und Social-Media-Plattformen). |
3.2.7. |
Der EWSA schlägt u. a. folgende Maßnahmen vor: 1) eine klare Definition der Begriffe „grobe Fahrlässigkeit“, „Autorisierung“ und „vermuteter oder tatsächlicher Betrug“; 2) ein System, das eindeutig die Haftung in diesen Fällen (Betrug/Täuschung) regelt und grobe Fahrlässigkeit und Aufsicht definiert, gepaart mit einem Anspruch auf sofortige Erstattung der vom Bankkonto abgebuchten Beträge; 3) die Festlegung eines strengen Rahmens für die Aufteilung der Haftung zwischen Zahlungsdienstleister, Zahler und Zahlungsempfänger, wobei auch andere an der Zahlungskette Beteiligte einbezogen werden; 4) die Pflicht zu einer verstärkten Überwachung der Transaktionen durch alle Zahlungsdienstleister, u. a. durch die eindeutige Festlegung der Verantwortlichkeit bzw. Haftung aller am Zahlungsdienst Beteiligten; 5) die Pflicht, in Instrumente zur Ermittlung der von den Betrügern genutzten manipulierten Websites und gefälschten IBAN-Nummern zu investieren; 6) die Pflicht der Zahlungsdienstleister, sich an alternativen Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen, um Erwägungsgrund 122 umzusetzen; 7) legale Mittel, mit denen die Zahlungsdienstleister bei Betrugsverdacht Zahlungsdienste aussetzen können, einschließlich der Blockierung von Zahlungsvorgängen und der Rückforderung überwiesener Beträge, sowie 8) Bereitstellung einschlägiger Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter von Zahlungsdienstleistern und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Nutzer im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung von Zahlungsinstrumenten, die Möglichkeiten zur Erkennung von Betrügern und das Verhalten im Falle von Betrug/Täuschung. |
3.2.8. |
Was kontaktlose Zahlungen angeht, so hat die Kommission in ihrer Strategie für den Massenzahlungsverkehr darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Einführung einer Funktion geprüft werden soll, die es den Verbrauchern ermöglicht, ihre Präferenzen für Höchstbeträge bei kontaktlosen Zahlungen festzulegen; der EWSA hält eine solche Lösung für erforderlich. |
3.2.9. |
Hiermit würde den Bedenken vieler Verbraucher Rechnung getragen, die die Obergrenze von 50 EUR für kontaktlose Zahlungen als zu hoch erachten und sich ein niedrigeres Limit für ihre Debitkarte wünschen. |
3.2.10. |
In Bezug auf die Informationspflichten bei Bargeldabhebungsdiensten wertet es der EWSA als äußerst positiv, dass in Artikel 7 der Zahlungsdiensteverordnung die Pflicht zur Erteilung von Vorabinformationen über die Kosten von Barabhebungen eingeführt wird. |
3.2.11. |
Was die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung von Zahlungsdiensten angeht, begrüßt der EWSA auch den Vorschlag, das Verbot höherer Entgelte auf Überweisungen und Lastschriften in allen EU-Währungen auszuweiten (Artikel 28 des Verordnungsvorschlags). |
3.2.12. |
Ebenfalls zu begrüßen ist die Festlegung von Vorschriften zur Angleichung der von Händlern ausgelösten Zahlungsvorgänge an diejenigen für Lastschriften unter Anwendung derselben Verbraucherschutzvorschriften. |
3.2.13. |
Die in Artikel 32 des Verordnungsvorschlags enthaltenen Änderungen, denen zufolge Zahlungsinstitute Zugang zu Zahlungskonten erhalten, sind wichtig und beseitigen ungerechtfertigte Beschränkungen dieses Zugangs. |
3.2.14. |
Besonders begrüßenswert sind die Bestimmungen des Verordnungsvorschlags, die die Einrichtung eines Erlaubnis-Dashboards und die Erlaubnis der Nutzer, einschließlich der Möglichkeit für die Nutzer, diese zu verwalten, vorschreiben. Der EWSA ist jedoch der Auffassung, dass das in Erwägungsgrund 61 enthaltene Verbot des Zugangs zu Zahlungskontodaten ohne ordnungsgemäße Identifizierung (sog. „Screenscraping“) in die Artikel über den Zugang zu Kontodaten aufgenommen werden sollte. |
3.2.15. |
In diesem Zusammenhang hält es der EWSA für inakzeptabel, dass die Verbraucher ihre Sicherheitsdaten auf Websites dritter Dienstleister eingeben sollen. Sensible Verbraucherdaten sollten nicht verarbeitet werden, und den Verbrauchern muss garantiert werden, dass ihnen im Falle einer Weigerung, sich an einem offenen Bankwesen („Open Banking“) zu beteiligen, nicht der Zugang zu Produkten oder Dienstleistungen verwehrt wird. |
3.2.16. |
Die Vorschrift, dass die Banken und Zahlungsdienstleister eine kostenlose IBAN-Überprüfung anbieten müssen (Artikel 50 des Verordnungsvorschlags), ähnelt den bereits im Verordnungsvorschlag über Sofortzahlungen vorgesehenen Bestimmungen und wird begrüßt. Der EWSA fordert zu prüfen, inwieweit die beiden Vorschläge (Richtlinie über Sofortzahlungen und Zahlungsdiensteverordnung) hinsichtlich der Angabe des Ergebnisses der IBAN-Überprüfung miteinander korrelieren. Darüber hinaus fordert der EWSA, zu erwägen, diese Dienstleistung auf Sammelzahlungen von Unternehmen anzuwenden. |
3.2.17. |
Diese Maßnahme betrifft jedoch nur eine Art von Betrug. Wie oben erwähnt, sollte die Zahlungsdiensteverordnung mehr Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug, auch außerhalb des Bereichs der Zahlungsdienstleistungen, und zur Unterstützung von Betrugsopfern enthalten. Der EWSA empfiehlt zu prüfen, wie diese Maßnahmen über Zahlungen hinaus umgesetzt werden können. |
3.2.18. |
Es ist sehr positiv zu bewerten, dass Zahlungsdienstleister die Ausgabenobergrenzen für Zahlungsinstrumente nicht einseitig erhöhen dürfen (Artikel 51). |
3.2.19. |
Was die Haftung für nicht autorisierte Zahlungen betrifft, so gibt es trotz einiger positiver Neuerungen noch Raum für Verbesserungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften, um sicherzustellen, dass Erwägungsgrund 79 der Zahlungsdiensteverordnung wirklich greift. Daher fordert der EWSA die Kommission auf, eingehender zu prüfen, ob ein geeigneter Mechanismus für die Verantwortungskette im gesamten Bereich der Zahlungsdienstleistungen, einschließlich der Nutzer dieser Dienste, eingerichtet werden muss. |
3.2.20. |
Es bleibt unklar, was unter grober Fahrlässigkeit zu verstehen ist und wie sie nachgewiesen werden kann, weshalb die Zahlungsdienstleister die Verbraucher in Betrugsfällen haftbar machen könnten, bei denen sie in Wirklichkeit Opfer sind. |
3.2.21. |
Die Vorschriften über die Blockierung von Geldbeträgen im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen, bei denen der Betrag nicht im Voraus bekannt ist, sind zu begrüßen, da sie zu weniger Verbraucherbeschwerden wegen Blockierung überhöhter Beträge und Verzögerungen bei der Freigabe der blockierten Gelder (Artikel 61) führen oder dem sogar ganz ein Ende setzen werden. |
3.2.22. |
Angesichts der Schwere der häufigen Fälle von Betrug und Täuschung sollte eine Bestimmung in der vorgeschlagenen Zahlungsdiensteverordnung erwogen werden, die im Falle eines begründeten Betrugsverdachts die Wiedererlangung von Geldern ohne Beeinträchtigung der Abrechnung ermöglicht. |
3.2.23. |
Die Pflicht, über Betrug Bericht zu erstatten (Artikel 82), ist positiv zu bewerten, wobei auf die wichtige Rolle verwiesen wird, die in diesem Bereich der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zuerkannt wird. |
3.2.24. |
Anstatt zu verlangen, dass zwei unterschiedliche Kunden einen Betrugsfall melden müssen, sollte die Meldung betrügerischer IBAN-Nummern und anderer Daten, die zur Betrugsvermeidung verwendet werden könnten, für Zahlungsdienstleister verbindlich vorgeschrieben werden. Dadurch könnten künftige Betrugsfälle (Artikel 83) bereits beim ersten Betrugsversuch verhindert werden, unabhängig davon, ob dieser erfolgreich war. Der EWSA empfiehlt, zu prüfen, ob diese Verpflichtung auf dritte Dienstleister, einschließlich Behörden und Strafverfolgungsbehörden, angewandt werden kann, um vom Netzwerkeffekt profitieren zu können. Ein schnellerer Datenaustausch zwischen Zahlungsdienstleistern und mit Behörden wird es ermöglichen, Betrug schneller aufzudecken und zu verhindern. |
3.2.25. |
Die Pflicht, vor neuen Betrugsformen zu warnen, ist ein Fortschritt, darf aber keinesfalls zu einer verminderten Haftung der Zahlungsdienstleister in Bezug auf Betrugsvermeidung, die Beweislast und den Schutz der Verbraucherrechte führen (Artikel 84). |
3.2.26. |
Die Bestimmungen der Zahlungsdiensteverordnung über die Durchführung von Schulungsprogrammen für das Personal der Zahlungsdienstleister sind ebenfalls positiv zu werten. |
3.2.27. |
Der EWSA begrüßt die Bestimmungen der Zahlungsdiensteverordnung in Bezug auf strengere Kriterien für die starke Kundenauthentifizierung. Ziel ist es, dass jeder, auch Menschen mit körperlichen Behinderungen, ältere Menschen, Menschen mit mangelnden digitalen Kompetenzen und Personen ohne Zugang zu digitalen Kommunikationskanälen oder Smartphones über mindestens ein Mittel der starken Kundenauthentifizierung verfügen. |
3.2.28. |
Viele Verbraucher beschweren sich darüber, dass die starke Kundenauthentifizierung in der Regel den Zugang zu einer App erfordert. |
3.2.29. |
Dies führt zum Ausschluss vieler Verbraucher, insbesondere bei Online-Käufen mit Kartenzahlung. Der EWSA empfiehlt, unter Berücksichtigung der bei anderen Rechtsvorschriften, insbesondere bei der DSGVO und beim europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit (11), bestehenden Umsetzungs- und Durchsetzungsprobleme zu prüfen, welche Authentifizierungslösungen sich im Hinblick auf die Inklusion am besten eignen. |
3.2.30. |
Zu begrüßen sind die Bestimmungen, durch die die EBA die Befugnis erhält, bei Produkten, die durch die Zahlungsdienstleister bereitgestellt werden, zu intervenieren (Artikel 104). |
3.2.31. |
Wie in Bezug auf die PSD3 festgestellt wurde, ist der Zeitraum bis zur Überprüfung der Bestimmungen der Zahlungsdiensteverordnung zu lang. |
3.2.32. |
Der EWSA empfiehlt den Gesetzgebern, die Umsetzungsfrist um weitere sechs Monate zu verlängern und den Zahlungsdienstleistern so mehr Zeit einzuräumen, sich an wichtige technische Entwicklungen anzupassen. |
3.3. Vorschlag für eine Verordnung über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten (offenes Finanzwesen) (12)
3.3.1. |
Mit diesem Verordnungsvorschlag sollen die im Bereich des Datenaustauschs festgestellten Probleme angegangen werden, indem Verbrauchern und Unternehmen der Zugang zu ihren Finanzdaten erleichtert wird. |
3.3.2. |
Dank dieser Initiative können die Verbraucher und Unternehmen von Produkten und Dienstleistungen profitieren, die auf der Grundlage der relevanten Daten auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten wurden, wobei inhärente Risiken vermieden werden. Der EWSA hält es für wichtig, bei der Konzipierung der technischen Lösungen von Anfang an auf Zugänglichkeits- und Nutzungsaspekte zu achten, um mögliche künftige Probleme zu vermeiden. |
3.3.3. |
Mit diesem Verordnungsvorschlag will die Kommission den digitalen Wandel vorantreiben und die Einführung datengestützter Geschäftsmodelle im EU-Finanzsektor beschleunigen, um so die wirtschaftlichen Ergebnisse von Finanzdienstleistungskunden (Verbraucher und Unternehmen) zu verbessern. |
3.3.4. |
Der EWSA unterstützt uneingeschränkt das Ziel einer datengestützten Wirtschaft, hält jedoch einen Rechtsrahmen für erforderlich, mit dem die Regeln für den Datenaustausch klar definiert werden, wobei bei allen Beteiligten (auch außerhalb der EU) für Gegenseitigkeit zu sorgen ist. Dies ist besonders bei Finanzdaten wichtig, da es hierbei sowohl im Fall von Privatpersonen als auch im Fall von Unternehmen um sensible Informationen geht. |
3.3.5. |
Mit dem Verordnungsvorschlag sollte ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der betroffenen Parteien geschaffen werden, ohne den Schutz der Kundendaten aus den Augen zu verlieren. Für eine bessere Dienstleistungsqualität sollte das Personal der Zahlungsdienstleister angemessen geschult werden. Der EWSA ist der Auffassung, dass der in der Datenschutz-Grundverordnung verankerte Grundsatz der Datenminimierung gewährleistet werden sollte. |
3.3.6. |
Die Liste der Kategorien von Kundendaten im vorgenannten Verordnungsvorschlag ist recht umfassend und umfangreich (Artikel 2), doch die Gefahr eines Missbrauchs der erhobenen Daten und eines unrechtmäßigen Eingriffs besteht nach wie vor. Der EWSA betont ferner, dass möglicherweise keine gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den einer strikten Regulierung unterliegenden Finanzinstituten und den anderen Marktteilnehmern herrschen. |
3.3.7. |
Der EWSA hält es für wichtig, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) ausdrücklich beauftragt werden (Artikel 7), Leitlinien für die Verarbeitung von Verbraucherdaten für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Kreditpunktebewertung und der Bewertung des Verbraucherrisikos bzw. für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungsprodukte auszuarbeiten. |
3.3.8. |
Der Verordnungsvorschlag weist jedoch Mängel in Bezug auf das Verbot der Verwendung sensibler personenbezogener Daten und einschlägiger Finanzdaten auf und gewährleistet nicht auf angemessene Weise Gleichgewicht und Transparenz. |
3.3.9. |
Der EWSA befürwortet die Bestimmung des Vorschlags, wonach die Dateninhaber den Kunden eine Übersicht/ein Dashboard zur Verfügung stellen müssen, um ihnen Entscheidungen zu ihrem Schutz zu ermöglichen (Artikel 8). |
3.3.10. |
Dashboards (oder Portale) sollten spezifischen Mustern folgen, die es den Verbrauchern ermöglichen, ihre Einwilligung hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten, der Datenempfänger und des Zwecks der Datenweitergabe zu erteilen. Es ist sehr wichtig, dass die Verbraucher verstehen und sich bewusst sind, dass ihre Einwilligung eine wesentliche Voraussetzung ist. |
3.3.11. |
Der EWSA ist der Auffassung, dass es für eine Verbesserung der Dashboards wichtig wäre, den Dateninhabern restriktive Praktiken zu verbieten. |
3.3.12. |
Analog zu den Empfehlungen bezüglich der Umsetzung der Bestimmungen zur Zahlungsdiensteverordnung empfiehlt der EWSA den Gesetzgebern, eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung der technischen Aspekte der Verordnung über den Zugang zu Finanzdaten (FIDA) um weitere sechs Monate in Betracht zu ziehen. |
Brüssel, den 14. Dezember 2023
Der Präsident des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Oliver RÖPKE
(1) COM(2023) 366 final.
(2) COM(2023) 367 final.
(3) ABl. C 146 vom 27.4.2023, S. 23.
(4) COM(2023) 360 final.
(5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(6) COM(2023) 360 final.
(7) COM(2023) 366 final.
(8) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(9) Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).
(10) COM(2023) 367 final.
(11) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).
(12) COM(2023) 360 final.
ANHANG
Folgende abgelehnte Änderungsanträge erhielten mindestens ein Viertel der abgegebenen Stimmen (Artikel 74 Absatz 3 der Geschäftsordnung):
Ziffer 3.2.7
Ändern:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
Der EWSA schlägt u. a. folgende Maßnahmen vor: 1) eine klare Definition der Begriffe „grobe Fahrlässigkeit“, „Autorisierung“ und „vermuteter oder tatsächlicher Betrug“; 2) ein System, das eindeutig die Haftung in diesen Fällen (Betrug/Täuschung) regelt und grobe Fahrlässigkeit und Aufsicht definiert, gepaart mit einem Anspruch auf sofortige Erstattung der vom Bankkonto abgebuchten Beträge; 3) die Festlegung eines strengen Rahmens für die Aufteilung der Haftung zwischen Zahlungsdienstleister, Zahler und Zahlungsempfänger, wobei auch andere an der Zahlungskette Beteiligte einbezogen werden; 4) die Pflicht zu einer verstärkten Überwachung der Transaktionen durch alle Zahlungsdienstleister, u. a. durch die eindeutige Festlegung der Verantwortlichkeit bzw. Haftung aller am Zahlungsdienst Beteiligten; 5) die Pflicht, in Instrumente zur Ermittlung der von den Betrügern genutzten manipulierten Websites und gefälschten IBAN-Nummern zu investieren; 6) die Pflicht der Zahlungsdienstleister, sich an alternativen Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen, um Erwägungsgrund 122 umzusetzen; 7) legale Mittel, mit denen die Zahlungsdienstleister bei Betrugsverdacht Zahlungsdienste aussetzen können, einschließlich der Blockierung von Zahlungsvorgängen und der Rückforderung überwiesener Beträge, sowie 8) Bereitstellung einschlägiger Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter von Zahlungsdienstleistern und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Nutzer im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung von Zahlungsinstrumenten, die Möglichkeiten zur Erkennung von Betrügern und das Verhalten im Falle von Betrug/Täuschung. |
Der EWSA schlägt u. a. folgende Maßnahmen vor: 1) eine klare Definition der Begriffe „grobe Fahrlässigkeit“, „Autorisierung“ und „vermuteter oder tatsächlicher Betrug“; 2) ein System, das eindeutig die Haftung in diesen Fällen (Betrug/Täuschung) regelt und grobe Fahrlässigkeit und Aufsicht definiert, gepaart mit einem Anspruch auf Erstattung der vom Bankkonto abgebuchten Beträge; 3) die Festlegung eines strengen Rahmens für die Aufteilung der Haftung zwischen Zahlungsdienstleister, Zahler und Zahlungsempfänger, wobei auch andere an der Zahlungskette Beteiligte einbezogen werden; 4) die Pflicht zu einer verstärkten Überwachung der Transaktionen durch alle Zahlungsdienstleister, u. a. durch die eindeutige Festlegung der Verantwortlichkeit bzw. Haftung aller am Zahlungsdienst Beteiligten; 5) die Pflicht, in Instrumente zur Ermittlung der von den Betrügern genutzten manipulierten Websites und gefälschten IBAN-Nummern zu investieren; 6) die Pflicht der Zahlungsdienstleister, sich an alternativen Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen, um Erwägungsgrund 122 umzusetzen; 7) legale Mittel, mit denen die Zahlungsdienstleister bei Betrugsverdacht Zahlungsdienste aussetzen können, einschließlich der Blockierung von Zahlungsvorgängen und der Rückforderung überwiesener Beträge, sowie 8) Bereitstellung einschlägiger Schulungsmaßnahmen für die Mitarbeiter von Zahlungsdienstleistern und Maßnahmen zur Sensibilisierung der Nutzer im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung von Zahlungsinstrumenten, die Möglichkeiten zur Erkennung von Betrügern und das Verhalten im Falle von Betrug/Täuschung. |
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen: |
83 |
Nein-Stimmen: |
110 |
Enthaltungen: |
19 |
Ziffer 3.2.8
Ändern:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
Was kontaktlose Zahlungen angeht, so hat die Kommission in ihrer Strategie für den Massenzahlungsverkehr darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Einführung einer Funktion geprüft werden soll, die es den Verbrauchern ermöglicht, ihre Präferenzen für Höchstbeträge bei kontaktlosen Zahlungen festzulegen; der EWSA hält eine solche Lösung für erforderlich. |
Was kontaktlose Zahlungen angeht, so hat die Kommission in ihrer Strategie für den Massenzahlungsverkehr darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Einführung einer Funktion geprüft werden soll, die es den Verbrauchern ermöglicht, ihre Präferenzen für Höchstbeträge bei kontaktlosen Zahlungen festzulegen; der EWSA hält eine solche Lösung für erforderlich , sofern die Prüfung ergibt, dass die Einführung der Funktion machbar ist . |
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen: |
73 |
Nein-Stimmen: |
126 |
Enthaltungen: |
17 |
Ziffer 3.2.20
Ändern:
Stellungnahme der Fachgruppe |
Änderung |
Es bleibt unklar, was unter grober Fahrlässigkeit zu verstehen ist und wie sie nachgewiesen werden kann , weshalb die Zahlungsdienstleister die Verbraucher in Betrugsfällen haftbar machen könnten, bei denen sie in Wirklichkeit Opfer sind . |
Es bleibt unklar, was unter grober Fahrlässigkeit zu verstehen ist und wie sie nachgewiesen werden kann. |
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen: |
68 |
Nein-Stimmen: |
136 |
Enthaltungen: |
17 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1594/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)