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Document 52022XG1109(06)

Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen 2022/C 426/10

PUB/2022/1430

ABl. C 426 vom 9.11.2022, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 426/46


Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt der Tschechischen Republik gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2022/C 426/10)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen teilt das Ministerium für Umwelt mit, dass bei ihm ein Antrag auf Erteilung einer Vorabgenehmigung eines Vorschlags zur Festlegung des Fördergebiets Lazy I für den Abbau einer Erdgaslagerstätte, die an das Kohleflöz des Tagebaus Důl Lazy, Lagerstättennummer 070700, angrenzt, eingegangen ist. Der Antrag betrifft eine polygonale Fläche von etwa 6,066913 km2, die sich im Katastergebiet der Gemeinden Orlová, Lazy u Orlové und Karviná-Doly in der Region Mähren-Schlesien im Nordosten der Tschechischen Republik befindet. Die Ausdehnung des Gebiets kann der beigefügten Karte entnommen werden.

Unter Bezugnahme auf die oben genannte Richtlinie und auf § 24 des Gesetzes Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Nutzung von Bodenschätzen (Bergbaugesetz) (in der geänderten Fassung) fordert das Ministerium für Umwelt der Tschechischen Republik juristische oder natürliche Personen, die über eine Bergbaugenehmigung verfügen (Auftraggeber), zur Einreichung konkurrierender Anträge auf Erteilung einer Vorabgenehmigung für einen Vorschlag zur Festlegung eines Fördergebiets auf der oben beschriebenen Fläche auf.

Die für die Erteilung der Genehmigung befugte Behörde ist das Ministerium für Umwelt. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind in den tschechischen Rechtsvorschriften im Gesetz Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Nutzung von Bodenschätzen (Bergbaugesetz), in der geänderten Fassung, vollständig aufgeführt.

Anträge können bis zu 90 Tage nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

RNDr. Martin Holý

ředitel odboru geologie

Ministerstvo životního prostředí

Vršovická 65

100 10 Praha 10

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abteilung Geologie unter der E-Mail-Adresse martin.holy@mzp.cz.


ANHANG

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