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Document 52022XC1207(04)

Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2022/C 466/12

PUB/2022/1227

ABl. C 466 vom 7.12.2022, p. 37–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 466/37


Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

(2022/C 466/12)

Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG

„Pouilly-sur-Loire“

PDO-FR-A0825-AM01

Datum der Mitteilung: 23.9.2022

BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

1.   Amtlicher Gemeindeschlüssel

Die zum geografischen Gebiet sowie zum Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft gehörenden Gemeinden wurden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels aktualisiert.

Die Ausdehnung des Gebiets bleibt unverändert.

Die Punkte 6 und 9 des Einzigen Dokuments werden entsprechend geändert.

2.   Rebschnitt

In der Produktspezifikation wird präzisiert, dass die Reben vor dem phänologischen Entwicklungsstadium geschnitten werden, in dem sich zwei bis drei Blätter entfaltet haben, bzw. vor Stadium 9 der Entwicklungsskala nach Eichhorn und Lorenz.

Diese Änderung soll mehr Klarheit bei Kontrollen schaffen. Durch die genaue Angabe des Stadiums, in dem der Rebschnitt erfolgen muss, sind alle Marktteilnehmer gleichermaßen informiert, welche Erwartungen an sie gelten. Weiterhin können die Kontrollen so unter bestmöglichen Bedingungen durchgeführt werden.

Punkt 5 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

3.   Aufbinden

In der Produktspezifikation wird präzisiert, dass das Aufbinden vor dem phänologischen Entwicklungsstadium erfolgt, in dem sich die Rispen schließen, bzw. vor Stadium 32 der Entwicklungsskala nach Eichhorn und Lorenz. In Bezug auf die Art des Aufbindens wird wie folgt präzisiert:

„—

Es werden mindestens zwei Aufrichtdrähte und ein Haltedraht für Reben mit einfachem Guyot-Schnitt oder Cordon-Royat-Schnitt verwendet bzw. zwei Aufrichtdrähte für Reben in Gobelet- oder Fächererziehung.

Die Aufrichtdrähte werden bis über Rispenhöhe gebunden.

Die Höhe des aufgebundenen Blattwerks muss mindestens dem 0,6-Fachen des Abstands zwischen den Rebzeilen entsprechen. Die Messung der Höhe erfolgt dabei ausgehend von einem Punkt 0,10 m unter dem Biegedraht bis zur Vegetationshöhe.“

Diese Änderung soll mehr Klarheit bei Kontrollen schaffen. Für die Marktteilnehmer erweist es sich zunehmend als schwierig, festangestellte Mitarbeiter für die Arbeit auf den Weinbergen zu finden. Sie greifen daher auf Dienstleister zurück, die nicht zwingend auf den Weinbau spezialisiert sind. Die in der Produktspezifikation vorgenommenen Präzisierungen zum Aufbinden dienen sowohl didaktischen Zwecken als auch der genauen Beschreibung der geltenden Erwartungen. Außerdem werden so die Erzeugungsbedingungen aufgezeigt, die eine hochwertige Traubenerzeugung ermöglichen, die ihrerseits einen hochwertigen Grundstoff gewährleistet.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

4.   Agrarökologische Bestimmungen

Aufgenommen werden Bestimmungen, gemäß denen der Erzeuger Erosionsproblemen besondere Aufmerksamkeit widmen soll.

Klimatische Widrigkeiten (insbesondere starke Regenfälle) können zu Erosionsphänomenen oder Auswaschungen auf Weinbergen mit stellenweise starkem Gefälle führen. Durch die Aufnahme dieser Bestimmungen werden die Erzeuger für diese Gefahr sensibilisiert. Gleichzeitig werden Kontrollen bei Nichtbeachtung erleichtert.

Die folgenden agrarökologischen Bestimmungen werden aufgenommen:

„—

Jede substanzielle Veränderung der Morphologie des Untergrunds, der Ackerkrume oder von Bestandteilen, die der Sicherung der Bodenintegrität und dem nachhaltigen Bodenschutz auf Parzellen zur Erzeugung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung dienen, ist untersagt. Ausgenommen sind klassische Umpflügungsarbeiten.

Die ständige Begrünung von Parzellen-Randbereichen (Vorgewende und Bereiche zwischen Parzellen, die nicht bestockt sind bzw. nicht bewirtschaftet werden) ist verbindlich vorgeschrieben. Dies gilt nicht im Fall der Wiederherstellung der Vorgewende, insbesondere nach Erosion oder nach außergewöhnlichen klimatischen Ereignissen.

Die chemische Unkrautbeseitigung auf den Parzellen ist auf mindestens 25 % der Abstände zwischen den Rebzeilen untersagt.

Die chemische Unkrautbeseitigung auf den Parzellen ist innerhalb des Zeitraums vom phänologischen Entwicklungsstadium, in dem die Reife erreicht wird, oder aber vom Stadium 36 der Entwicklungsskala nach Eichhorn und Lorenz bis zum 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres untersagt.“

Mit diesen Änderungen sollen Umweltbedingungen stärkere Berücksichtigung finden.

Die Begrünung der Vorgewende war bereits in der Produktspezifikation aufgeführt. Der Wortlaut wurde jedoch zum Zweck der Harmonisierung der Produktspezifikationen geändert.

Um den Einsatz von Unkrautbekämpfungsmitteln zu beschränken, wurden zwei Bestimmungen aufgenommen: das Verbot der vollständigen Unkrautbeseitigung in Kombination mit einer Mindestfläche der Abstände zwischen den Rebzeilen, auf der keine chemischen Unkrautbekämpfungsmittel zum Einsatz kommen dürfen, und das Verbot der chemischen Unkrautbeseitigung in Herbst und Winter.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

5.   Bewässerung

Das Verbot der Bewässerung wird gestrichen.

Zwischen 1. Mai und Ernte ist die Bewässerung weiterhin untersagt.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

6.   Analysestandards

Es wird präzisiert, dass die Weine zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Fassweine bzw. zum Zeitpunkt der Verpackung einen Gehalt an flüchtiger Säure von maximal 14,5 mäq/l aufweisen dürfen.

Dieser Gehalt entspricht der mehrjährigen Studie zu Analysewerten in Weinen mit dieser kontrollierten Ursprungsbezeichnung. Er dient der Gewährleistung der Qualität der erzeugten Weine und der Wahrung der typischen Eigenschaften im Zusammenhang mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung.

Die Weine dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Fassweine bzw. zum Zeitpunkt der Verpackung einen SO2-Gesamtgehalt von maximal 150 mg/l aufweisen.

Diese Bestimmung ist Teil eines Konzepts zur Reduzierung der Ausgangsmaterialien bei gleichzeitiger Wahrung der Qualität der Weine.

Punkt 4 des Einzigen Dokuments wird entsprechend geändert.

7.   Wärmeregulierung in den Tanks

Es wird die Verpflichtung eingeführt, dass Weintanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 30 hl mit einer Wärmeregulierungsvorrichtung ausgestattet sein müssen.

Durch die Aufnahme dieser Bestimmung können bestehende Nutzungen und Qualitätskontrollen im Zusammenhang mit der Wärmeregulierung bei Weißweinen festgehalten werden.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

8.   Verbotene Betriebsmittel

Im Interesse der Qualität werden die folgenden Betriebsmittel verboten:

Horizontalpressen mit Platten, ausgestattet mit Ketten und Ringen;

selbstleerende Lesegutbehälter mit Zentrifugalflügelpumpe.

Bereits jetzt werden qualitativ leistungsstärkere Betriebsmittel in der Erzeugung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung eingesetzt. Durch die Änderung der Produktspezifikation werden diese Nutzungen garantiert.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

9.   Gärkellerkapazität

Die Kapazität der Gärkeller wird erhöht. Sie beträgt nun nicht mehr das 1,4-Fache, sondern das 1,6-Fache des ausgehend vom Basisertrag hergestellten Volumens.

Diese Bestimmung ermöglicht eine Regulierung des Markts und der Abgänge aus den Kellereien, um so die Risiken eines Preisverfalls, insbesondere vor der Lese, zu begrenzen.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

10.   Verbringung zwischen zugelassenen Lagerinhabern

Kapitel 1 Nummer IX Abschnitt 4 Buchstabe b über den Zeitpunkt der Verbringung des Weins zwischen zugelassenen Lagerinhabern wird gestrichen.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

11.   Meldepflichten

Hinzugefügt werden eine Produktionsverzichtserklärung sowie eine Erklärung über abgestorbene Rebstöcke und Lücken im Bestand.

Die Kontrollen der Erzeugungsbedingungen werden durch diese beiden Erklärungen vereinfacht.

Der späteste Zeitpunkt für den Eingang der Erklärung über die Inanspruchnahme ist nicht mehr der 25. November, sondern der 10. Dezember.

Das Enddatum für den Eingang der Erklärung über die Inanspruchnahme entspricht somit dem Enddatum für die Erntemeldung.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

12.   Wichtigste zu kontrollierende Punkte

Kapitel 3 wurde zwecks einheitlicherer Formulierung der wichtigsten zu kontrollierenden Punkte in den Produktspezifikationen für das Gebiet Val de Loire überarbeitet.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

13.   Verweis auf die Kontrollstelle

Der Wortlaut des Verweises auf die Kontrollstelle wurde überarbeitet, um ihn mit dem Wortlaut in anderen Produktspezifikationen für Weine mit einer Ursprungsbezeichnung in Einklang zu bringen. Diese Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Sie wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Pouilly-sur-Loire

2.   Art der geografischen Angäbe

g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weines/der Weine

KURZBESCHREIBUNG

Bei den Weinen handelt es sich um stille Weißweine mit folgenden Hauptmerkmalen: – natürlicher Mindestalkoholgehalt 9,5 % vol; – zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Fassweine bzw. zum Zeitpunkt der Verpackung Gehalt an gärfähigen Zuckern (Glucose und Fructose) maximal 4 g/l; – nach Anreicherung Gesamtalkoholgehalt maximal 12 % vol. – Der Gesamtsäuregehalt entspricht den in den Unionsvorschriften festgelegten Werten.

Die Weine dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Fassweine bzw. zum Zeitpunkt der Verpackung einen Gehalt an flüchtiger Säure von maximal 14,5 mäq/l aufweisen.

Die Weine dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Fassweine bzw. zum Zeitpunkt der Verpackung einen SO2-Gesamtgehalt von maximal 150 mg/l aufweisen.

Bei den Weinen handelt es sich um trockene, stille Weißweine mit blassgelber bis goldgelber Robe. Sie sind süffig, reintönig und erfrischend. Häufig weisen sie mineralische Noten sowie Noten von weißen Blüten und Trockenfrüchten auf sowie einen relativ abgerundeten Geschmack.

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

 

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in mäq/l)

 

Maximaler Gesamtgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

 

5.   Weinbereitungsverfahren

5.1.   Spezifische önologische Verfahren

1.   Spezifisches önologisches Verfahren

Jegliche Wärmebehandlung des Leseguts bei Temperaturen über 40 °C ist untersagt, wenn diese unmittelbar vor der Trennung der flüssigen von der festen Phase erfolgt. Die Verwendung von Holzchips ist untersagt. Der Gesamtalkoholgehalt der Weine darf nach der Anreicherung 12 % vol nicht überschreiten. Darüber hinaus müssen die Weine hinsichtlich der önologischen Verfahren sämtliche auf Unionsebene geltenden und sich aus dem Code rural et de la pêche maritime (Gesetzbuch für Landwirtschaft und Seefischerei) ergebenden Verpflichtungen erfüllen.

2.   Anbauverfahren

Erziehungsformen

a)

Pflanzdichte Die Reben weisen eine Pflanzdichte von mindestens 6 000 Stöcken pro Hektar auf. Der Abstand zwischen den Rebzeilen darf maximal 1,30 m betragen, zwischen den Rebstöcken einer Rebzeile muss er 0,80 m bis 1,20 m betragen.

b)

Schnittregeln Die Reben werden vor dem phänologischen Entwicklungsstadium geschnitten, in dem sich zwei bis drei Blätter entfaltet haben, bzw. vor Stadium 9 der Entwicklungsskala nach Eichhorn und Lorenz. Dabei werden folgende Verfahren eingesetzt: – entweder der einfache Guyot-Schnitt, wobei maximal zehn Augen pro Stock verbleiben (davon maximal acht Augen auf dem langen Strecker), darüber hinaus ein oder zwei Zapfen mit maximal zwei Augen; – oder ein Kurzschnitt (Cordon-de-Royat-Erziehung), bei dem maximal 14 Augen pro Stock verbleiben, darüber hinaus ein einfacher oder doppelter Stammarm, der Zapfen mit maximal zwei Augen trägt. Der Zeitraum für die Einrichtung der Kordonerziehung ist auf maximal vier Jahre begrenzt. Während dieses Zeitraums ist der einfache oder doppelte Guyot-Schnitt zulässig, mit maximal acht Augen pro Strecker. Auf Parzellen mit Cordon-de-Royat-Schnitt darf pro Jahr eine Verjüngung an maximal 20 % der bestehenden Stöcke vorgenommen werden; – oder ein Kurzschnitt (Gobelet- oder Fächerschnitt), bei dem maximal zwölf Augen pro Stock verbleiben, mit Zapfenschnitt, bei dem ein oder zwei Augen zurückbleiben.

5.2.   Höchsterträge

75 Hektoliter je Hektar

6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

Die Traubenlese, die Weinherstellung und die Weinbereitung finden auf dem Gebiet der folgenden Gemeinden im Departement Nièvre statt: Garchy, Mesves-sur-Loire, Pouilly-sur-Loire, Saint-Andelain, Saint-Laurent-l’Abbaye, Saint-Martin-sur-Nohain, Tracy-sur-Loire (auf der Grundlage des amtlichen Gemeindeschlüssels für das Jahr 2020 erstellte Liste).

7.   Keltertraubensorte(n)

Chasselas B

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

8.1.   

 

a)

Beschreibung der natürlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind. Das geografische Gebiet erstreckt sich etwa 20 km entlang des rechten Flussufers der Loire und grenzt an den Südosten des Pariser Beckens. Sein höchster Punkt liegt auf 270 m, d. h. mehr als 100 m oberhalb des Tals. Das Gebiet bietet eine besonders vielseitige Landschaft mit tiefen, fingerförmig angeordneten und vorwiegend gen Nordosten/Südwesten ausgerichteten Talmulden, die sich zum niederen Tal der Loire öffnen.

Das Weinbaugebiet umfasst sieben Gemeinden in der Umgebung der Anhöhe von Saint-Andelain, der höchsten Erhebung innerhalb des geografischen Gebiets.

Es erstreckt sich über verschiedenartige geologische Sockelformationen. Diese Vielfalt spiegelt sich in den für die Traubenlese ausgewählten abgegrenzten Parzellen wider. Als besonders günstig gelten dabei: – Mergel aus dem Kimmeridgium, auch „Weißerde“ genannt, vorzufinden im Kern des geografischen Gebiets in den Gemeinden Pouilly-sur-Loire und Saint-Andelain: Es handelt sich hierbei um den am stärksten verbreiteten, für den Weinbau genutzten Bodentyp; – ausgesprochen steinige Kalkböden aus dem Oxfordium, in der Region auch als „Caillottes“ bezeichnet: Sie finden sich besonders häufig im Nordosten des geografischen Gebiets; – Silex, d. h. mehr oder weniger lehmige Rückstände, die nach der errosionsintensiven Kreidezeit entstanden und insbesondere auf dem Gebiet der Gemeinde Saint-Andelain vorzufinden sind; – mehr oder weniger lehmige Kieselböden, die vor allem an der Westgrenze des geografischen Gebiets in der Gemeinde Tracy-sur-Loire anzutreffen sind.

Im geografischen Gebiet herrscht ein gemäßigtes ozeanisches Klima. Die durchschnittlichen jährlichen Niederschläge betragen 600 mm. Die Loire spielt eine entscheidende Rolle als Wärmeregulator, indem sie der kalten Luft aus den senkrecht verlaufenden Tälern die Feuchtigkeit entzieht.

b)

Beschreibung der menschlichen Faktoren, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind Die Anfänge der Weinbaukultur reichen bis in das 5. Jahrhundert zurück. Davon zeugt das aus gallo-römischer Zeit stammende Gebiet „Pauliacum“ (das Gebiet des Paulus). 680 hinterließ der Bischof Vigile in seinem Testament das Gebiet Pouilly und die dazugehörigen Weinberge der Abtei Notre-Dame-d’Auxerre. Ausdruck dieses uralten Gewerbes ist auch die das geografische Gebiet durchlaufende Römerstraße als Relikt und Zeugnis dieser Epoche.

Der Weinbau erlebte damals dank der Mönchsorden, insbesondere der Benediktiner aus Charité-sur-Loire, eine regelrechte Blüte. Von dieser Zeit des Wachstums zeugt auch eine ungefähr 4 ha große Parzelle mit dem Namen „Loge aux Moines“ (Mönchsloge) an einem der die Loire überragenden Hänge.

Ab dem 16. Jahrhundert wurde die Loire mit den auf ihr kreuzenden Schiffe für eine einfachere Verbringung der Weine genutzt. Die Eröffnung des Kanals von Briare 1642, durch den die Loire mit der Seine verbunden wurde, lenkte den Handel in Richtung Paris. Nachdem Weine aus „Pouilly“ auch auf der Messe von Rouen gehandelt wurden, gelangten sie bis nach England. Ende des 17. Jahrhunderts wurden die Erzeugergemeinschaften der Winzer von Saint-Vincent gegründet.

Während des gesamten 18. Jahrhunderts wurde Wein aus „Pouilly“ nach Montargis, Fontainebleau, Paris und Versailles verschickt. Die 2 000 ha umfassenden Weinberge wurden zu diesem Zeitpunkt mit verschiedenen Rebsorten bepflanzt: Melon B, Meslier Saint-François B, Sauvignon B und Chasselas B.

Die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts war geprägt von der Aussetzung eines Großteils der Weinerzeugung zugunsten der Erzeugung von Tafeltrauben (Chasselas B). Diese wurden mit der Eisenbahn zu dem von Versorgungsproblemen geplagten Pariser Markt transportiert. Erst die Reblauskrise 1890 setzte dem ein Ende.

1923 wurde der Gebrauch des Namens „Pouilly-sur-Loire“ für aus der Rebsorte Chasselas B erzeugte Weine per Gerichtsurteil bestätigt. Die Erzeuger organisierten sich daraufhin und gründeten 1948 die Genossenschaftskellerei von Pouilly und später die Bruderschaft „Baillis“ mit dem Ziel, den Bekanntheitsgrad der Weine aus „Pouilly“ zu steigern. Seither wird ein Großteil der erzeugten Mengen auf nationaler Ebene vertrieben und in mehr als 90 Länder exportiert.

Im Jahr 2009 wurden auf einem Weinbaugebiet von 30 ha ungefähr 1 000 hl erzeugt. Die Bewirtschaftung erfolgte hauptsächlich durch Familienbetriebe. Bei den Weinen handelt es sich um trockene, stille Weißweine mit blassgelber bis goldgelber Robe.

Sie sind süffig, reintönig und erfrischend. Häufig weisen sie mineralische Noten sowie Noten von weißen Blüten und Trockenfrüchten auf sowie einen relativ abgerundeten Geschmack. Das Zusammentreffen des gemäßigten ozeanischen Klimas mit einer vor Westwinden geschützten Lage und der Nähe zur Loire, die als Wärmeregulator eine entscheidende Rolle spielt, verleiht diesem geografischen Gebiet hervorragende klimatische Voraussetzungen für den Anbau der Sorte Chasselas B.

8.2.   

 

Die Temperaturen, die während des Vegetationszyklus der Reben derart abgemildert werden, gewährleisten eine regelmäßige Reifung der Trauben. Der Wechsel zwischen heißen Tagen und kühlen Nächten während der Reifephase der Trauben hingegen sorgt dafür, dass ihre Frische erhalten bleibt und sich die Aromen der Weine entfalten können.

Auch wenn das Gebiet im Verlauf der Jahrhunderte tiefgreifende Veränderungen durchlebt hat, wusste es stets, seine Weinbautradition zu wahren. Lagen, die ein hohes Potenzial für qualitativ gute Erträge bieten und in denen der Weinbau in den vergangenen Jahrhunderten gegenüber anderen Anbaukulturen klar dominiert hat, sind nach wie vor dem Weinbau vorbehalten.

Diese Tradition wird auch innerhalb des abgegrenzten Parzellengebiets gewahrt, in dem ausschließlich Parzellen mit oftmals stark abschüssigen flachgründigen Böden abgegrenzt sind. Diese Lagebedingungen machen eine optimale Bewirtschaftung der Pflanzungen und die optimale Ausnutzung ihres Produktionspotenzials erforderlich, und zwar in Form einer höheren Pflanzdichte, einer entsprechenden Reberziehung und eines strengen Rebschnitts. In dieser Form der Bewirtschaftung kommt das althergebrachte Know-how einer Gemeinschaft zum Ausdruck, die sich dem traditionellen Weinbau verpflichtet und mit der Weinlandschaft verbunden fühlt. Davon zeugt auch das Fortbestehen der im 17. Jahrhundert gegründeten Bruderschaften.

Das Know-how findet sich auch in der über viele Generationen hinweg erworbenen Fähigkeit der Erzeuger wieder, die Ursprünglichkeit und Reichhaltigkeit der natürlichen Umgebung in den Weinen spürbar zu machen. So werden besonders edle Weine mit der Bezeichnung „Pouilly-sur-Loire“ erzeugt.

Die Weißweine aus „Pouilly-sur-Loire“ erfreuten sich bereits im 12. Jahrhundert dank der Mönche von Charité-sur-Loire gewisser Bekanntheit. Später leistete Guy Coquille, Abgeordneter des Dritten Stands im 16. Jahrhundert, einen Beitrag hierzu. Laut ihm wurden die Weine des Gebiets bei den hohen Herrschaften des Königreichs zu Tisch gereicht. Seitdem ist der Bekanntheitsgrad der Weine stetig gestiegen. Eindrückliches Zeugnis hierfür ist der internationale Handel mit diesen Weinen.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Ausnahme von der Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Das Gebiet in unmittelbarer Nachbarschaft, in dem eine Ausnahme für die Weinherstellung und -bereitung gilt, umfasst gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel für das Jahr 2020 die folgenden Gemeinden:

Departement Cher: Bannay, Bué, Crézancy-en-Sancerre, Jalognes, Menetou-Râtel, Ménétréol-sous-Sancerre, Montigny, Neuvy-deux-Clochers, Saint-Satur, Sainte-Gemme-en-Sancerrois, Sancerre, Sury-en-Vaux, Thauvenay, Veaugues, Verdigny, Vinon;

Departement Loiret: Beaulieu-sur-Loire, Bonny-sur-Loire, Briare, Gien, Ousson-sur-Loire, Saint-Brisson-sur-Loire, Thou;

Departement Nièvre: Alligny-Cosne, Bulcy, Cosne-Cours-sur-Loire, La Celle-sur-Loire, Myennes, Neuvy-sur-Loire, Pougny, Saint-Loup, Saint-Père.

Rechtsrahmen:

Nationale Rechtsvorschriften

Art der weiteren Bedingung:

Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

Beschreibung der Bedingung:

Alle fakultativen Angaben sind auf den Etiketten in Zeichen aufzubringen, deren Abmessungen sowohl in der Höhe als auch in der Breite und Stärke maximal doppelt so groß sein dürfen wie die Zeichen, die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendet werden.

Die für die ergänzende geografische Bezeichnung „Val de Loire“ verwendeten Zeichen dürfen sowohl in der Höhe als auch in der Breite maximal zwei Drittel so groß sein wie die Zeichen, die für den Namen der kontrollierten Ursprungsbezeichnung verwendet werden.

Bei der Kennzeichnung von Weinen mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung darf der Name einer kleineren geografischen Einheit angegeben werden, sofern: – es sich um eine im Kataster geführte Einzellage handelt und – dieser Name in der Erntemeldung angegeben ist.

Link zur Produktspezifikation

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-c8e782e2-9df9-46eb-b243-3eff89c512ec


(1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


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