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Document 52022XC0817(02)

Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 2022/C 312/06

C/2022/5929

ABl. C 312 vom 17.8.2022, p. 9–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 312/9


Veröffentlichung eines Antrags auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2022/C 312/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) innerhalb von drei Monaten ab dem Datum dieser Veröffentlichung Einspruch gegen den Änderungsantrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„Pitina“

EU-Nr.: PGI-IT-02332-AM01 — 21.2.2022

g. U. ( ) g. g. A. (X)

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Associazione Produttori Pitina

Via Roma, 1 — 33092 Meduno — PN

ITALIA

Tel. +39 3356987484

E-Mail: info@pitina-igp.it

Die Associazione Produttori Pitina [„Pitina“-Erzeugergemeinschaft] ist gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung des italienischen Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft Nr. 12511 vom 14. Oktober 2013 berechtigt, einen Änderungsantrag zu stellen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Kennzeichnung

Sonstiges [bitte angeben]

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g. U. oder g. g. A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(en)

5.1.   Änderung kritischer Elemente: Beschreibung des Erzeugnisses

Der maximale Salz- und Proteingehalt gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Produktspezifikation (Beschreibung des Erzeugnisses) und Nummer 3.2 des Einzigen Dokuments (Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt) wird wie folgt geändert:

Der Grenzwert für den Salzgehalt wurde von „< 3,5 %“ in „< 5,3 %“ geändert.

Die Änderung betrifft die Berichtigung eines Schreibfehlers für den Parameter „Salz“. Der aktuelle Wert ist das Ergebnis eines Zahlendrehers. Dies ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich mit den Zahlen in Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5 der Produktspezifikation, aus denen hervorgeht, dass bei der Würzung je Kilogramm Fleischpaste mindestens 15 g und höchstens 32 g Salz zulässig sind: Angesichts der Verringerung des Gewichts um 30–35 % während der Reifung entspricht der Salzzusatz von 32 g je Kilogramm frisches Fleisch 47,5–49,2 g Salz im gereiften Fleisch, was nahe dem korrekten Grenzwert von 5,3 % liegt und nicht mit dem derzeit geltenden falschen Grenzwert vereinbar wäre. Die korrekte Zahl entspricht nach wie vor einer geringen Salzdosierung, da Natriumchlorid in Verbindung mit Räuchern traditionell als Konservierungsmittel dient.

Der Grenzwert für den Proteingehalt wurde von „< 28 %“ auf „< 38 %“ erhöht.

Dies betrifft eine Änderung des Parameters „Proteine“. In der Vergangenheit waren die Schafe und Ziegen, deren Fleisch zur Herstellung von „Pitina“ verwendet wurde, alte, ausgediente Tiere. Spätere Änderungen der Definition von „ausgedient“ haben nach und nach dazu geführt, dass jüngere Tiere verwendet werden, sodass der Proteingehalt tendenziell höher ist.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem die ersten physikalisch-chemischen Bewertungen anhand rationaler Proben von Erzeugnissen aus dem Fleisch alter Tiere mit niedrigem Proteingehalt durchgeführt wurden, enthielt „Pitina“ in der Regel weniger als 28 % Protein. Die Ausweitung der Erzeugung als Reaktion auf die stetige Entwicklung der modernen Ernährungsgewohnheiten und die Verwendung von Tieren aus Haltungszyklen der Fleisch- und Milcherzeugung haben die Qualität des verwendeten Fleisches verbessert und somit zur Standardisierung des Proteingehalts entsprechend den Eigenschaften des am häufigsten verwendeten Fleisches geführt, wobei jedoch die traditionellen Verarbeitungsmethoden eingehalten werden.

Die „Pitina“-Tradition und ihre ursprünglichen Eigenschaften werden durch Vorschriften erhalten, in denen ein maximalen Proteingehalt anstelle eines Mindestwerts festgelegt wird, wie dies bei den meisten beschreibenden Spezifikationen für Wurstwaren und/oder andere Fleischerzeugnisse der Fall ist.

5.2.   Änderung eines nicht-kritischen Elements: Erzeugungsverfahren

Artikel 5 Absatz 2 Nummer 5 der Produktspezifikation (Verarbeitungsschritte und -verfahren) und Nummer 3.3 des Einzigen Dokuments (Futter und Rohstoffe) wurden hinsichtlich der Verwendung von Nitrat und Nitrit in der Würzung geändert, um die Verwendung dieser beiden Zusatzstoffe fakultativ statt obligatorisch zu machen.

Mit der Änderung wird das Wort „fakultativ“ in die Spezifikation für die Verwendung von Nitrit und Nitrat in der Würzung aufgenommen.

Mit dieser Änderung soll ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen werden, Nitrit und Nitrat nicht als Konservierungsstoff und/oder Stabilisatoren zu verwenden, da eine Reihe von Herstellern diese Praxis für die Herstellung von „Pitina“, die den Anforderungen entspricht, nicht für unerlässlich hält. Die Änderung erfordert keine Änderung der Produktbeschreibung, da in der Beschreibung des Enderzeugnisses angegeben ist, dass diese Zusatzstoffe in Mengen von weniger als 100 mg/kg Nitrat und weniger als 25 mg/kg Nitrit enthalten sind, womit auch das völlige Fehlen der Zusatzstoffe im Einklang steht.

5.3.   Änderung eines nicht-kritischen Elements: Erzeugungsverfahren

Artikel 5 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Produktspezifikation (Verarbeitungsschritte und -verfahren) wurde geändert, um genauen Spezifikationen für die Räucher- und Trocknungsphasen festzulegen.

Insbesondere wurde Nummer 6 geändert, um klarzustellen, dass Räuchern und Trocknen abwechselnd erfolgen können und dass die Umgebungstemperatur für das Räuchern von „18–30 °C“ in „höchstens 30 °C“ geändert wurde.

In Nummer 7 wurde die Anfangszeit für die Berechnung der Trocknungsdauer von „24 Stunden nach dem Beginn der Trocknung“ in „von der Stunde des Beginns der Trocknung“ geändert.

Diese Änderungen führen zusammen dazu, dass die Möglichkeit, die Trocknungs- und Räucherphasen abzuwechseln, unbeschadet der bereits festgelegten entsprechenden Anforderungen ausdrücklich vorgesehen wird. Die leichte Räucherung von „Pitina“ und der heikle Trocknungsvorgang erfordern keine starre Abfolge der beiden Vorgänge, sondern eine Kombination von Wirkungen, die für die Reifungsphase nötig sind. Bei der Herstellung von „Pitina“ ist es manchmal erforderlich, zwischen Räucher- und Trocknungsphase zu wechseln, wobei die ursprüngliche Mindest-, Höchst- und Gesamtdauer sowie die Brenndauer einzuhalten sind, die in jedem Fall vor der Reifungsphase liegen müssen.

Die Mindesttemperaturgrenze für den Räucherraum wurde aufgehoben, da es sich nicht um einen technischen Parameter handelt, der die Ergebnisse der Herstellung beeinflusst, und dadurch auch die Temperaturen am Ende des Verfahrens abgedeckt werden können, die insbesondere in den kalten Wintermonaten unter 18 °C liegen können. Um das ordnungsgemäße Räuchern und Konservieren des Erzeugnisses zu gewährleisten, ist einzig die Temperaturobergrenze von 30 °C wichtig.

Schließlich wurde der Wortlaut der Methode zur Berechnung des Beginns der Trocknungsphase berichtigt, um den redaktionellen Fehler in der derzeitigen Produktspezifikation zu beseitigen, der fälschlicherweise besagt, dass die Berechnung der Trocknungsphase 24 Stunden nach dem tatsächlichen Beginn der Trocknung beginnt.

Die beschriebenen Änderungen führen nicht zu Änderungen der Zusammensetzung oder Beschreibung des Erzeugnisses.

EINZIGES DOKUMENT

„PITINA“

EU-Nr.: PGI-IT-02332-AM01 — 21.2.2022

g. U.( ) . g. A. (X)

1.   Name(n)

„Pitina“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Pitina“ wird aus einer Fleischmischung zubereitet, die aus Folgendem besteht:

einem Anteil vorwiegend magerem Fleisch einer der folgenden Tierarten: Schaf, Ziege, Reh, Damwild, Rotwild, Gämse;

einem Anteil vorwiegend fettem Bauch- oder Schulterfleisch vom Schwein.

Die „Pitina“ ist äußerlich halbkugelförmig. Der Farbton liegt zwischen Goldgelb und Braungelb.

Die Farbe im Inneren liegt zwischen leuchtend rot und Bordeauxrot, wobei der weiter außen liegende Bereich dunkler ist. Die Fleischmischung ist mager und sehr feinkörnig. Der Geschmack ist komplex und würzig, mit typischem Räucheraroma.

Die „Pitina“ verfügt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens über die folgenden chemischen und physikalischen Eigenschaften:

 

Feuchtigkeit: < 55 %

 

Salz: < 5,3 %

 

Proteine: < 38 %

 

Nitrat: < 100 mg/kg

 

Nitrit: < 25 mg/kg

 

Die „Pitina“ wiegt zwischen 100 und 300 Gramm.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Fleischrohstoff:

Der Rohstoff für die Herstellung der „Pitina“ besteht aus einem vorwiegend mageren Anteil aus Schaf- oder Ziegen- oder Schalenwildfleisch, wobei Letzteres auf die Tierarten Reh, Damwild, Rotwild, Gämse beschränkt ist, und einem vorwiegend fetten Anteil bestehend aus Schweinebauch und/oder -schulter.

Der magere Bestandteil darf nur aus Fleisch einer einzigen Tierart aus den oben genannten Arten bestehen.

Würzung:

 

Die Würzung besteht aus einer Mischung aus Meersalz oder Steinsalz bzw. einer Mischung aus diesen beiden Salzarten, zusammen mit Pfeffer, Knoblauch, Wein und aromatischen Kräutern unter fakultativer Verwendung von Nitrit und Nitrat.

 

Die zulässigen aromatischen Kräuter sind: Wacholder, Kümmel oder Wildfenchel, Fenchelsamen, Moschus-Schafgarbe.

Panade:

 

Maismehl

Der Fleischrohstoff erfüllt die folgenden Anforderungen:

a)

Farbe und Eigenschaften des Fleisches: rotes mageres Fleisch, ohne Fettrand und Mikrohämorrhagien oder Hämatome;

b)

Farbe und Eigenschaften des Schweinebauchs und/oder der Schweineschulter: rote/rosarote Farbe des mageren Fleisches und schneeweißes Fett.

Mechanisch getrenntes Fleisch ist nicht zulässig.

Die prozentuale Zusammensetzung des Fleischrohstoffs muss wie folgt sein:

 

Mindestwert

Höchstwert

Magerer Bestandteil

70  %

90  %

Fetter Bestandteil

10  %

30  %

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Herstellungsphasen der „Pitina“, von der Vorbereitung des Fleischrohstoffs bis zur Lagerung des Produktes, erfolgen im geografischen Herstellungsgebiet.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Die „Pitina“ wird im Ganzen, vakuumverpackt oder unter Schutzatmosphäre verpackt, verkauft. Das Verpacken der „Pitina“ erfolgt ausschließlich in den Arbeitsstätten im Herstellungsgebiet und im Zusammenhang mit der Verarbeitung. Die Verpackung des Produktes muss im selben Arbeitsgang wie die Verarbeitung der „Pitina“ erfolgen, um die Produktbesonderheit aufrechtzuerhalten. Im Gegensatz zu anderen gereiften Produkten sieht die Herstellung der „Pitina“ kein Einfüllen der Fleischmischung in einen Darm vor. Der einzige „umhüllende“ und schützende Bestandteil besteht aus Maismehl auf der Oberfläche der als Halbkugel geformten Mischung. Durch die Verpackung des Produktes im selben Arbeitsgang wie die Herstellung wird vermieden, dass sich die „Pitina“ aufgrund einer zu langen Aussetzungsdauer des Produktes an Umgebungen mit nicht geregelter Luftfeuchtigkeit oder Temperatur verformt oder zu hart wird.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Jede Verpackung muss das Produktlogo und das Symbol der Europäischen Union tragen. Die Bezeichnung der geschützten geografischen Angabe „Pitina“ muss in deutlichen und unverwischbaren Buchstaben auf dem Etikett angegeben sein, sich eindeutig von den anderen Angaben auf dem Etikett unterscheiden und es muss unmittelbar der Schriftzug „geschützte geografische Angabe“ oder das Akronym „g. g. A.“ folgen.

Das Produktlogo besteht aus einer Grafik mit Symbolen und Wörtern, das im Folgenden dargestellt wird:

Image 1

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die „Pitina“ wird ausschließlich in der Provinz Pordenone in den Gemeinden Andreis, Barcis, Cavasso Nuovo, Cimolais, Claut, Erto Casso, Frisanco, Maniago, Meduno, Montereale Valcellina, Tramonti di Sopra und Tramonti di Sotto hergestellt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Die Besonderheit der „Pitina“ besteht in der ihr eigenen Qualität und der Originalität des Produktes, zusammenfassbar in der ungewöhnlichen Verwendung von Schalenwild-, Schaf- oder Ziegenfleisch, die im gesamten Alpenraum nicht zu finden ist, und der Art der Haltbarmachung, die im Unterschied zu den üblichen Fleischzubereitungen keinen Darm oder Schwarte vorsieht, sondern eine dünne Schicht Maismehl, die, in Verbindung mit der fachgerechten Räucherung, das Reifen des Produktes ermöglicht und ein übermäßiges Austrocknen des Produktes verhindert. Die „Pitina“ stammt aus einem Gebiet mit besonderen Umweltbedingungen, welches das regionale meteorologische Observatorium (OSMER, 2011) als eine „Voralpine Enklave mit autonomen Wetter- und Klimabedingungen, mit rekordverdächtigen durchschnittlichen Jahresniederschlagsmengen, häufiger Vermischung der Luftmassen sowie der spezifischen orografischen Situation mit dem am niedrigsten gelegenen Dauerschneefeld der Alpen“ bezeichnet. Das Erzeugungsgebiet der „Pitina“ umfasst aus geografischer Sicht die drei Täler namens Valcellina, Val Colvera und Val Tramontina, die im Gebirgsgebiet über der westlichen friaulischen Hochebene liegen, das durch den Verlauf der Flüsse Tagliamento und Piave eingegrenzt wird. Ein Teil des Gebiets liegt im Bereich des Regionalparks der Friaulischen Dolomiten. Das Gebiet ist historisch gesehen durch Armut, Abwanderung und Überlebensökonomie gekennzeichnet, wobei Fleisch ein kostbares Gut und Schweinehaltung selten war. Die Versorgung mit tierischem Protein erfolgte über das Fleisch von Schafen und Ziegen, die aus Altersgründen oder aufgrund von Verletzungen oder Stürzen geschlachtet wurden oder gelegentlich auch über meist gewildertes Schalenwildfleisch. Die Notwendigkeit, das wenige verfügbare Fleisch so lange wie möglich und vor allem in den Wintermonaten aufbewahren zu können, führte zur Entwicklung von Konservierungsmethoden, die im gesamten Alpenraum und im nordeuropäischen Bereich bekannt sind. Dazu gehörten das Räuchern und die Haltbarmachung durch Zusatz von Schweinefett. Im Fall der „Pitina“ wurde das Fleisch, das nicht sofort verbraucht wurde, und im Allgemeinen die weniger guten Stücke, grob bearbeitet, von Fett und Sehnen befreit, mit einem Werkzeug namens „Pedastoria“ und mit einem schweren, „Manarin“ genannten Messer zerkleinert und dann unter Zugabe von Salz, Gewürzen (die manchmal in Wein eingeweicht wurden) und Wildfenchel zu Bällchen geformt. Die Bällchen („Pitine“) wurden dann in Maismehl gewälzt und über dem Rauch des Kamins („Fogher“ oder „Fogolar“) getrocknet. Eine Reihe mündlicher Zeugnisse, die von örtlichen Wissenschaftlern seit dem Jahr 1978 gesammelt wurden („La cultura popolare di Andreis e la sua valle“ — Diplomarbeit von Renata Vettorelli — Universität Urbino — Studienjahr 1981–82), ermöglicht die sichere Aussage, dass die Zubereitung und der Verzehr der „Pitina“ zu Beginn des 19. Jahrhunderts im Val Tramontina und den benachbarten Talebenen weit verbreitet war. Wichtig ist die Erwähnung der „Pitina“ und ihrer besonderen Eigenschaften im Band „La valle del Colvera“ (Mazzoli, Maniago, 1973): „… Die Pitina wurde unter Verwendung von Schaf- und Ziegenfleisch hergestellt …“, sowie die detaillierte Beschreibung im 1979 herausgegebenen Band „Civiltà contadina del Friuli — architettura spontanea e lavoro a Navarons“: „Pitina — Ein flachgedrücktes Bällchen (acht Zentimeter Durchmesser und drei Zentimeter dick) aus Schaf-, Hammel-, Ziegen-, Bock- oder Gamsfleisch. Das Fleisch wird entbeint, von Fett befreit, per Hand oder maschinell zerkleinert, gesalzen und gepfeffert sowie mit Knoblauch und einem Anteil Speck angereichert. Die Mischung wird gut vermischt und in Maismehl gewendet. Die Stücke werden über Wacholderholzglut geräuchert. Die ‚Pitini‘ können an einem trockenen Ort auch länger als ein Jahr gelagert werden“ (wobei „Pitini“ den Versuch des Autors darstellt, die Bezeichnung im Plural zu formulieren).

Die Tradition der „Pitina“ im Val Tramontina wird im Reiseführer der Gemeinde Montana aus dem Jahr 1989 erwähnt. „… besonders erwähnenswert ist die ‚Pitina‘ die nach einem alten, sorgsam gehüteten Familienrezept aus geräuchertem Hammelfleisch mit seltenen aromatischen Kräutern und einer raffinierten Würzung hergestellt wird“. Der Name „Pitina“ stammt aus dem Val Tramontina. Die Ersten, die nachweislich die „Pitina“ herstellten, waren die Einwohner der Ortsteile Inglagna und Frasaneit der Gemeinde Tramonti di Sopra. In dieser Gemeinde wurde ab dem Jahr 1969 durch den Fremdenverkehrsverein die lokale Tradition durch die Organisation des „Festa della Pitina“ (Pitina-Fest) wieder aufgegriffen, das seitdem jedes Jahr im Juli stattfindet. In den Jahren zwischen 1997 und 2000 wurde die „Pitina“ durch Arcigola Slow Food in das erste Verzeichnis der zu schützenden Produkte aufgenommen. Gleichzeitig wurde ein Video erstellt (Pieffe immagini, Maniago, 1999) und ein entsprechender Ausschuss für den Schutz der Tradition und Rezeptur gegründet. Fast zeitgleich wurde das Produkt in das erste Verzeichnis traditioneller Erzeugnisse der Region Friaul-Julisch Venetien gemäß dem Ministerialdekret 350/99 aufgenommen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation ist abrufbar unter: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335”

oder:

über die Homepage des italienischen Ministeriums für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik (www.politicheagricole.it). Dort rechts oben auf der Seite auf „Qualità“ klicken, dann auf der linken Seite auf „Prodotti DOP IGP STG“ und schließlich auf „Disciplinari di produzione all’esame dell’UE“ (Produktspezifikationen zur Prüfung durch die EU).


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


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