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Document 52022XC0304(10)

Mitteilung der Kommission Operative Leitlinien für das Außengrenzenmanagement zur Erleichterung des Grenzübertritts an den Grenzen zwischen der Ukraine und der EU 2022/C 104 I/01

C/2022/1404

ABl. C 104I vom 4.3.2022, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 104/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Operative Leitlinien für das Außengrenzenmanagement zur Erleichterung des Grenzübertritts an den Grenzen zwischen der Ukraine und der EU

(2022/C 104 I/01)

Nach Beginn der russischen Militärinvasion der Ukraine vom 24. Februar 2022 verurteilte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom selben Tage die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine aufs Schärfste und kritisierte die massive Verletzung des Völkerrechts und der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie die Gefährdung der Sicherheit und Stabilität in Europa und weltweit.

Die Europäische Union ist unmittelbar vom Krieg an ihren Außengrenzen betroffen, insbesondere aufgrund des zunehmenden Migrationsdrucks durch die vielen Tausenden von Menschen, die in den EU-Mitgliedstaaten Schutz suchen. Seit Anfang März sind binnen weniger Tage bereits mehr als 650 000 Vertriebene über Polen, die Slowakei, Ungarn und Rumänien in die Europäische Union gekommen. Es ist davon auszugehen, dass diese Zahlen noch weiter steigen werden. Die Wartezeiten an den Grenzübergangsstellen werden immer länger, und es gibt Berichte von Warteschlangen und Staus, insbesondere auf der ukrainischen Seite der Grenze.

Die Europäische Union ist mit einer Situation konfrontiert, die durch einen Massenzustrom von Ukrainern und anderen Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Konflikts ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, gekennzeichnet ist. Vor diesem Hintergrund rief der Europäische Rat dazu auf (1), die Arbeiten, die dazu dienen, vorbereitet und gerüstet zu sein, auf allen Ebenen voranzubringen, und ersuchte die Kommission, insbesondere Notfallmaßnahmen vorzuschlagen. Auf der außerordentlichen Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 27. Februar 2022 wurde auch die Absicht der Kommission begrüßt, Empfehlungen für die Durchführung von Sicherheitskontrollen vorzuschlagen (2).

Die vorliegenden Leitlinien sollen die an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaaten in der durch die russische Aggression gegen die Ukraine ausgelösten aktuellen Situation an den Außengrenzen der EU unterstützen. Es werden vor allem Maßnahmen aufgezeigt, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um den Grenzübertritt von Menschen, die über die Grenzen zu Polen, der Slowakei, Ungarn und Rumänien aus der Ukraine fliehen, wirksam und effizient zu bewältigen, Engpässe an den und in der Nähe der Grenzen zu vermeiden und gleichzeitig ein hohes Maß an Sicherheit für den gesamten Schengen-Raum aufrechtzuerhalten.

Die Leitlinien liefern insbesondere einen umfassenden Überblick über die Maßnahmen zur Erleichterung der Grenzkontrollen, die im Rahmen der Schengen-Vorschriften (3) zur Verfügung stehen und mit denen gleichzeitig das erforderliche Maß an Grenzübertrittskontrollen gewährleistet wird. Die Kommission empfiehlt, diese Flexibilität im Einklang mit diesen operativen Leitlinien zu nutzen.

Diese Maßnahmen umfassen Folgendes:

die Vereinfachung von Grenzkontrollen für bestimmte Kategorien von Personen, einschließlich schutzbedürftiger Personen wie Kinder, sowie anderer Kategorien wie Transportmitarbeiter, die sich während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Ukraine befinden;

die Möglichkeit, Grenzkontrollen außerhalb der Grenzübergangsstellen zu organisieren;

Sonderregelungen für das Überschreiten der Grenzen durch Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte sowie Seeleute unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit;

die Einrichtung von Nothilfekorridoren, um den Zugang und die Rückkehr von Organisationen zu gewährleisten, die für die Menschen im ukrainischen Hoheitsgebiet humanitäre Hilfe bereitstellen;

außerhalb des Anwendungsbereichs der Schengen-Vorschriften die Befreiung von Zöllen sowie Maßnahmen zur Erleichterung der Einreise von Haustieren, die von ihren Besitzern aus der Ukraine mitgeführt werden.

Darüber hinaus wird nachdrücklich empfohlen, dass die betroffenen Mitgliedstaaten bei allen Tätigkeiten, die von Grenzschutzbeamten an den Grenzen durchgeführt werden, die Unterstützung durch die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) in Anspruch nehmen. Diesbezüglich sollte Frontex alle betroffenen Mitgliedstaaten auf ihr Ersuchen hin vorrangig durch EUROSUR-Datenzusammenführungsdienste (Eurosur Fusion Services) unterstützen, insbesondere im Hinblick auf die regelmäßige Überwachung mit maßgeschneiderten Bilddiensten, einschließlich Satellitenbildern, die die angrenzenden Grenzvorbereiche der Ukraine abdecken, um die Lage bewerten und maßgeschneiderte multifunktionale Luftüberwachungsdienste bereitstellen zu können. Die Kommission legt den an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaaten ferner dringend nahe, Europol um Unterstützung zu ersuchen.

Im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache (4) können Mitgliedstaaten, die einem unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt sind, technische und operative Verstärkung durch Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung (Frontex/EU-Asylagentur/Europol und andere einschlägige Agenturen) erhalten. Die Kommission koordiniert diesen Prozess gemeinsam mit den zuständigen Agenturen und den Mitgliedstaaten.

Angesichts des Vorschlags der Kommission, die Richtlinie über den vorübergehenden Schutz (5) zur Anwendung zu bringen, sollten die Mitgliedstaaten im Benehmen mit der Kommission zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu erleichtern. Dies sollte im Wege einer „Solidaritätsplattform“ geschehen, über die die Mitgliedstaaten Informationen über ihre Aufnahmekapazitäten und die Zahl der Personen austauschen, die in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehenden Schutz genießen. Die Koordinierung dieser Instrumente würde über diese Solidaritätsplattform erfolgen; die EU-Agenturen sowie andere Instrumente oder Mittel der Union, die den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, könnten hierbei einbezogen werden.

Um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der derzeitigen Herausforderungen an der Außengrenze zur Ukraine weiter zu unterstützen, wird die Kommission Sitzungen auf Expertenebene einberufen, um die Umsetzung dieser Leitlinien zu erörtern und dabei auch mögliche künftige Leitlinien, die Frontex herausgeben wird, zu berücksichtigen.

1.   Abbau von Engpässen an Grenzübergangsstellen

Rechtsgrundlage: Artikel 9 des Schengener Grenzkodexes

Um den Verkehrsfluss an der Grenze zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten auf die Unterstützung von Frontex und Europol zurückgreifen. Frontex hat die Möglichkeit, die ständige Reserve zu entsenden, um bei der Identifizierung von Personen, die die Grenze überschreiten möchten, behilflich zu sein. Die Reserve der Agentur kann unter anderem eingesetzt werden, um die Reisedokumente (einschließlich COVID-19-Impfzertifikaten) von Reisenden sowie deren Staatsangehörigkeit zu prüfen, und die Agentur kann Eurodac-Ausrüstung, SIS-Abfragen und Personal zur Verfügung stellen, um Drittstaatsangehörige, die dieser Verpflichtung unterliegen (6), zu registrieren und ihre Fingerabdrücke abzunehmen. Europol kann insbesondere abgestellte Beamte entsenden, um die Mitgliedstaaten an der Grenze bei der Durchführung von Kontrollen in der zweiten Kotrolllinie zu unterstützen.

Zur Erleichterung der Grenzübertritte könnten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes (Artikel 9) nutzen, wonach die Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen aufgrund außergewöhnlicher und unvorhergesehener Umstände gelockert werden können.

Solche außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich trotz Ausschöpfung aller personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten unzumutbare Wartezeiten an der Grenzübergangsstelle ergeben. Infolge der militärischen Aggression Russlands in der Ukraine ergibt sich wegen der aus dem Kriegsgebiet fliehenden oder zurückkehrenden Menschen ein intensiver Personenverkehr, der eine vorübergehende Lockerung der Grenzübertrittskontrollen an der ukrainischen Grenze zur EU rechtfertigt.

Die Grenzschutzbeamten sind befugt, bei allen oder bestimmten Gruppen von Reisenden Lockerungsmaßnahmen anzuwenden. Wenn die Anwendung gezielter Lockerungsmaßnahmen beschlossen wird, sollten bei der Entscheidung, welche Personen zu kontrollieren sind, die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats,

ein bereits bestehender Aufenthaltsstatus in einem EU-Mitgliedstaat,

die Staatsangehörigkeit des Reisenden (insbesondere, ob der betreffende Drittstaat von der Visumpflicht befreit ist oder nicht),

der Aufenthaltsstatus des Drittstaatsangehörigen ohne ukrainische Staatsangehörigkeit in der Ukraine,

die Schutzbedürftigkeit und das Alter der Reisenden unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls,

sämtliche verfügbaren Informationen über Sicherheitsbedrohungen, wie Terrorismus oder organisierte Kriminalität, über mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und über Risiken der illegalen Einwanderung,

das Vorliegen eines biometrischen Reisepasses

und allgemein das Vorhandensein (oder Fehlen) eines gültigen Reisedokuments,

der Status einer Person als „Schlüsselkraft“, etwa im Falle von Transfortmitarbeitern (einschließlich Seeleuten), unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, sofern sie ihren Beruf anhand eines gültigen Dokuments nachweisen kann.

In jedem Fall sollte während der Grenzkontrollverfahren der Familienverband gewahrt werden, und es ist darauf zu achten, dass Kinder niemals von ihren Eltern, begleitenden Familienangehörigen oder Betreuern getrennt werden.

Bei Zweifeln an der Identität einer Person und/oder bezüglich einer möglichen Bedrohung wie vorstehend beschrieben sollte der Grenzschutzbeamte von der Lockerungsmaßnahme absehen und eine regelkonforme Grenzübertrittskontrolle nach Artikel 8 des Schengener Grenzkodexes durchführen.

Angesichts der durch die militärische Aggression Russlands an den Außengrenzen der Union zur Ukraine verursachten Ausnahmesituation und der potenziellen Sicherheitsrisiken, die sich dadurch ergeben, dass sich aufgrund eines Massenzustroms von Ukrainern und anderen Drittstaatsangehörigen, die aus der Ukraine in die Union einreisen, an der Grenze lange Warteschlangen bilden, die zur Ansammlung großer Menschenmengen führen, könnten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, abweichend von den Lockerungsmaßnahmen (oder bei Personenkategorien, für die die Grenzübertrittskontrollen nicht gelockert werden, zusätzlich) Grenzübertrittskontrollen nicht unmittelbar an den Grenzübergangsstellen, sondern an einem anderen sicheren Ort abseits der Grenze durchzuführen. Die Kontrollen können während der Beförderung der Reisenden zu diesem sicheren Ort oder an diesem sicheren Ort durchgeführt werden.

Diese Maßnahme würde es ermöglichen, jegliche Bedrohung der inneren Sicherheit und der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten auszuschließen, indem trotz der kritischen Lage an der Grenze insbesondere Sicherheits- und Identitätskontrollen im Schengener Informationssystem (SIS) und in anderen einschlägigen Datenbanken sowie Gesundheitskontrollen durchgeführt werden, und gleichzeitig ließen sich die Sicherheitsrisiken vermeiden, die sich durch die Ansammlung großer Menschenmengen an der Grenze ergeben können. Die Mitgliedstaaten können Frontex ersuchen, die ständige Reserve zu entsenden, um mit der Identifizierung von Personen behilflich zu sein. Die Reserve der Agentur kann unter anderem eingesetzt werden, um die Reisedokumente von Personen und deren Staatsangehörigkeit zu prüfen, und sie kann Eurodac-Ausrüstung und Personal zur Verfügung stellen, um Drittstaatsangehörige, die dieser Verpflichtung unterliegen, zu registrieren und ihre Fingerabdrücke abzunehmen.

2.   Ausnahmen von der Erfüllung der Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes

Die Mitgliedstaaten können Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes (Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige) nicht erfüllen, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestatten. Diese weitreichende Ausnahmeregelung kann in der aktuellen Krise angewandt werden, um allen Personen, die vor dem Konflikt in der Ukraine fliehen, die Einreise zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung von aus Migrationsgründen ergangenen Einreiseverboten/SIS-Ausschreibungen zum Verbot der Einreise und des Aufenthalts in der EU aussetzen (Artikel 11 der Richtlinie 2008/115/EG). Aus Sicherheitsgründen verhängte Einreiseverbote sind jedoch gebührend zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die nicht unter die Richtlinie über den vorübergehenden Schutz (7) fallen bzw. nicht aus anderen Gründen in der Union aufenthaltsberechtigt sind, nach der Einreise gleich in ihr Herkunftsland oder das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts weiterreisen. Um illegale Aufenthalte zu vermeiden, werden die Mitgliedstaaten angehalten, erforderlichenfalls Unterstützung bei der Repatriierung oder gegebenenfalls Regularisierung dieser Menschen zu leisten. Um diese unterstützten Ausreisen zu erleichtern, kann die ständige Reserve von Frontex eingesetzt werden.

Nach Möglichkeit sollten die Mitgliedstaaten bei der Einreise leicht verständliche Merkblätter in Sprachen verteilen, die von diesen Drittstaatsangehörigen am häufigsten verwendet oder verstanden werden. Darin sollte erklärt werden, wo man Unterstützung erhalten kann und welche grundlegenden Verfahren zu durchlaufen sind.

Liegen für diese Drittstaatsangehörigen, insbesondere auch Kinder, keine oder nur unzureichende Dokumente vor, sind die Mitgliedstaaten angehalten, eine Einreiseerklärung und/oder die in der folgenden Liste aufgeführten (vorläufigen) Reisedokumente auszustellen:

 

https://ec.europa.eu/home-affairs/travel-documents-issued-member-states-part-ii_en

Dies ist insbesondere wichtig, um sicherzustellen, dass die Weiterreise – und künftige Rückkehr – dieser Drittstaatsangehörigen möglich bleibt.

Manche ukrainische Staatsangehörige wollen möglicherweise an andere Bestimmungsorte in der EU weiterreisen, meist zu Familienangehörigen oder Freunden. Wer in diesen Fällen einen abgelaufenen Reisepass oder lediglich einen Personalausweis oder Geburtsurkunden für Kinder vorweisen kann, darf nach den geltenden Vorschriften nicht zwischen den Mitgliedstaaten reisen. Auch wenn die Entscheidung, ob solche Personen an Bord genommen werden, bei den Beförderungsunternehmen liegt, werden die Mitgliedstaaten angehalten, diese dahingehend zu unterstützen. Insbesondere könnten sie dann, wenn es um Verbindungen in oder aus Mitgliedstaaten geht, in denen die Kontrollen an den Binnengrenzen noch nicht aufgehoben wurden, darüber nachdenken, dem Beförderungsunternehmen Zusicherungen zu geben, wonach ihm keine Geldstrafe droht, wenn es Flug- und Fahrgäste befördert, die wegen des aktuellen Konflikts in der Ukraine nicht über die nötigen Reisedokumente verfügen. Die Mitgliedstaaten sind angehalten, sich in solchen Fällen flexibel zu zeigen und Beförderungsunternehmen von solchen Geldbußen zu befreien.

3.   Überschreitung der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen in unvorhergesehenen Notsituationen

Rechtsgrundlage:

Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Schengener Grenzkodexes

Artikel 9 des Schengener Grenzkodexes

In unvorhergesehenen Notsituationen können es die Mitgliedstaaten Einzelpersonen oder Personengruppen gestatten, die Außengrenzen außerhalb der offiziell mitgeteilten Grenzübergangsstellen sowie außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten. Vorgeschlagen wird, dass die Mitgliedstaaten temporäre Grenzübergangsstellen einrichten, die für die Dauer der Notlage geöffnet werden können. Die Nutzung solcher temporären Grenzübergangsstellen kann mit der in Artikel 9 des Schengener Grenzkodexes vorgesehenen Flexibilität (Lockerung der Grenzübertrittskontrollen) kombiniert werden. Temporäre Grenzübergangsstellen könnten in der aktuellen Lage beispielsweise dann von Nutzen sein, wenn die Straßen zu den Grenzübergangsstellen durch abgestellte Fahrzeuge blockiert sind.

4.   Erleichterungen für Rettungsdienste

Rechtsgrundlage: Anhang VII Nummer 7 des Schengener Grenzkodexes

Die Mitgliedstaaten können nach nationalem Recht Regeln für die Ein- und Ausreise von Angehörigen der Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr in Notlagen sowie von Grenzschutzbeamten, die die Grenze in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben überschreiten, niederlegen.

Eine bilaterale Zusammenarbeit mit der Ukraine könnte ad hoc erfolgen, beispielsweise um

abgestellte Fahrzeuge, die den Zugang zu den Grenzübergangsstellen blockieren, zu entfernen und/oder

medizinische Hilfe, Nahrungsmittel, Wasser oder sonstige Hilfe für Wartende an der Grenze bereitzustellen.

5.   Einrichtung von Nothilfekorridoren

Um die rasche und sichere Zufahrt und Rückkehr von humanitäre Hilfskonvois und Nothelfern im Rahmen des Katastrophenschutzverfahrens der Union sowie humanitärer Hilfe für die Menschen auf ukrainischem Hoheitsgebiet sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten an den Grenzübergangsstellen für diesen Zweck spezielle Korridore einrichten, die als „Emergency Support Lane“ gekennzeichnet werden.

Den Verkehrsfluss auf diesen Korridoren jederzeit in Gang zu halten, sollte Priorität haben. Die Mitgliedstaaten können solche Korridore auch außerhalb der bereits bestehenden Grenzübergangsstellen oder daneben einrichten, wobei eine schnelle Bereitstellung der Hilfe und die Sicherheit der humanitären Helfer zu gewährleisten sind.

Wenn die Gestaltung der Grenzübergangsstelle es zulässt und der Mitgliedstaat eine ausreichende Zahl von Zollbeamten abstellen kann, sollten ähnliche Korridore für Lastkraftwagen ausgewiesen werden, um sowohl die fortlaufende Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen als auch die Rückkehr von Transportmitarbeitern aus der Ukraine sicherzustellen.

6.   Leitlinien für die zuständigen Grenzbehörden zu von Vertriebenen aus der Ukraine mitgeführten persönlichen Gegenständen und Wertgegenständen

Für die Behandlung des Übersiedlungsguts von Vertriebenen aus der Ukraine können die Artikel 4 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen herangezogen werden. Gemäß Artikel 11 dieser Verordnung können die zuständigen Behörden Abweichungen von bestimmten Einschränkungen der Zollbefreiung vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt. Mithin können persönliche Gegenstände von Vertriebenen aus der Ukraine zollfrei in die Union verbracht werden. Zudem könnten die Zollanmeldungen in vereinfachter Form (auch mündlich) erfolgen.

Ebenso können für die Behandlung der persönlichen Gegenstände von Vertriebenen aus der Ukraine die Artikel 4 bis 11 der Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen herangezogen werden. Gemäß Artikel 11 dieser Richtlinie können die zuständigen Behörden Abweichungen von bestimmten Einschränkungen der Mehrwertsteuerbefreiung vorsehen, wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Gebiet eines Mitgliedstaats verlegt. Mithin können persönliche Gegenstände von Vertriebenen aus der Ukraine ohne Einfuhrumsatzsteuer in die Union verbracht werden.

Zur Vereinfachung der Verbringung von Heimtieren, die von ihren Besitzern aus der Ukraine mitgeführt werden, kann auf Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zurückgegriffen werden. Abweichend von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen zwecks Vereinfachung des Prozesses die Verbringung von Heimtieren, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, zu anderen als Handelszwecken in ihr Hoheitsgebiet im Rahmen besonderer Genehmigungsregelungen gestatten. Die zuständigen Veterinärbehörden sind in allen Mitgliedstaaten über diese Möglichkeit informiert worden und wenden diese Bestimmungen bereits an den Grenzen an.

Was mitgeführte Barmittel (Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere oder Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel, z.B. Gold) anbelangt, so sollten die in der Verordnung (EU) 2018/1672 vorgeschriebenen Barmittelkontrollen unter den besonderen Umständen so weit wie möglich vorgenommen werden. Zu diesem Zweck könnte beispielsweise vorgesehen werden, dass alle Barmittel im Wert von 10 000 EUR oder mehr mittels eines so weit wie möglich auszufüllenden Vordrucks zur Anmeldung von Barmitteln oder einfach durch eine Eigenerklärung mit folgenden Angaben anzumelden sind:

Name und Kontaktdaten des Mitführenden sowie

Barmittelbetrag.

Die zuständigen Behörden sollten gleichwohl angemessene Risikoanalysen und Folgemaßnahmen sicherstellen.

Die Behörden sollten beachten, dass Betrüger die Krise zur illegalen Einfuhr gefährlicher Güter (Waffen, Sprengstoffe usw.) nutzen könnten.

Am Ort des Eingangs in die Union sollten die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Beamten nachfragen und überprüfen, ob eine Person im Besitz einer Feuerwaffe ist.

Beantragt eine Person die Mitnahme einer legalen zivilen Feuerwaffe in das Hoheitsgebiet der Union, sind die EU-Vorschriften für die Einfuhr ziviler Feuerwaffen anzuwenden, d. h. es ist insbesondere eine Einfuhrgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 über die Ein- bzw. Ausfuhr von zivilen Feuerwaffen in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (kodifizierter Text) erforderlich.

Es wird empfohlen, dass die für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Beamten nach Möglichkeit mit ihren Kollegen auf der ukrainischen Seite der Grenzübergangsstelle zusammenarbeiten, um Personen, die eine Feuerwaffe mit sich führen und die EU-Einfuhrbestimmungen nicht erfüllen, die Möglichkeit zu geben, die Waffe vor dem Grenzübertritt auf sichere Weise zu entsorgen.


(1)  https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/02/24/european-council-conclusions-24-february-2022/

(2)  https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/jha/2022/02/27/

(3)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

(5)  Richtlinie 2001/55/EG.

(6)  Personen, die internationalen Schutz beantragen, und Drittstaatsangehörige, die beim illegalen Überschreiten der Außengrenzen aufgegriffen werden.

(7)  Wie im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71, 4.3.2022, S. 1).


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