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Document 52022XC0224(02)

    Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission 2022/C 88/05

    PUB/2021/970

    ABl. C 88 vom 24.2.2022, p. 32–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 88/32


    Veröffentlichung einer Mitteilung über die Genehmigung einer Standardänderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission

    (2022/C 88/05)

    Die Veröffentlichung der vorliegenden Mitteilung erfolgt gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (1).

    MITTEILUNG EINER STANDARDÄNDERUNG ZUR ÄNDERUNG DES EINZIGEN DOKUMENTS

    „Islas Canarias“

    PDO-ES-A1511-AM02

    Datum der Mitteilung: 25. November 2021

    BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER GENEHMIGTEN ÄNDERUNG

    1.   Geringfügige Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung

    Beschreibung:

    Der Artikel „las“ (die), der dem geschützten Namen vorangestellt ist, wird gestrichen.

    Diese Änderung betrifft Nummer 1 der geltenden Produktspezifikation sowie in direkter Weise sämtliche Einträge in der Produktspezifikation, in denen auf den Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung Bezug genommen wird. Die Änderung hat keine Auswirkung auf Punkt 1 des Einzigen Dokuments, da der geschützte Name wie dort angegeben „Islas Canarias“ lautet. Berührt wird jedoch Punkt 8 des Einzigen Dokuments betreffend die Abfüllung im abgegrenzten Gebiet, da hier im Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung der vorangestellte Artikel verwendet wird.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht. Die Änderung kann nicht als Änderung des geschützten Namens angesehen werden, da er im Unionsregister als „Islas Canarias“ und nicht als „Las Islas Canarias“ geführt wird. Somit wird lediglich der Wortlaut der Produktspezifikation in dem Sinne korrigiert, dass die g. U. bei jeder Nennung korrekt angegeben wird, d. h. ohne den Artikel „las“, da dies der im Register geführten Schreibweise entspricht.

    Begründung:

    Die Änderung bewirkt keine Änderung des geschützten Namens, da dieser im Unionsregister ohne den Artikel („las) geführt wird und der Artikel lediglich irrtümlich in den Wortlaut der Produktspezifikation aufgenommen wurde.

    2.   Einteilung der Erzeugnisarten in Kategorien

    Beschreibung:

    Die Weinarten Weißwein, Roséwein, Rotwein und Rotwein mit Kohlensäuremaischung werden in einer einzigen Kategorie („Wein“) zusammengefasst und die Reihenfolge der Auflistung der Erzeugnisse wird geändert. Als Vorlage dient dabei die Einteilung in Kategorien sowie die Reihenfolge der Kategorien selbst, wie sie Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu entnehmen sind: Wein (Kategorie 1), Likörwein (Kategorie 3), Qualitätsschaumwein (Kategorie 5), Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (Kategorie 9), Wein aus überreifen Trauben (Kategorie 16).

    Diese Änderung betrifft Nummer 2.1 der geltenden Produktspezifikation sowie in indirekter Weise Nummer 2 Buchstaben a (Analysemerkmale) und b (Organoleptische Eigenschaften). Außerdem berührt sie Nummer 3 Buchstabe a (Önologische Verfahren) Unterabsatz 2, und zwar wird die Reihenfolge, in der die Erzeugnisse angegeben werden, geändert, um die Reihenfolge entsprechend der genannten Einteilung in Kategorien abzubilden.

    Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

    Begründung:

    Farbe (weiß, rosé, rot) oder Erzeugungsverfahren (Kohlensäuremaischung) allein bewirken nicht, dass ein anderes Erzeugnis gewonnen wird (Wein, Kategorie 1 laut Anhang VII, Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013). Was die Änderung der Reihenfolge anbelangt, so ist sie gerechtfertigt, um die in dem genannten Anhang VII Teil II sowie in Punkt 2 (Kategorien von Weinbauerzeugnissen) des Einzigen Dokuments festgelegte Reihenfolge abzubilden.

    3.   Änderungen betreffend die Grenzwerte für flüchtige Säure und Gesamtsäure

    Beschreibung:

    Der maximale Gehalt an flüchtiger Säure, ausgedrückt als Essigsäure, wird für Weine aus überreifen Trauben von 1,08 g/l auf 1,60 g/l angehoben. Für Qualitätsschaumweine wird ein Grenzwert von 1,08 g/l festgesetzt.

    Diese Änderung betrifft Nummer 2.2 (Beschreibung des Weines) Absatz 3 (Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure, ausgedrückt als Essigsäure) erster Gedankenstrich der Produktspezifikation sowie Punkt 4 (Beschreibung der Weine) des Einzigen Dokuments, und zwar in dem Wein aus überreifen Trauben sowie Qualitätsschaumwein betreffenden Abschnitt.

    Die in der Produktspezifikation allgemein vorgegebene Mindestgesamtsäure in g/l, ausgedrückt als Weinsäure, beträgt 4 g/l, mit Ausnahme von Likörwein und Wein aus überreifen Trauben, bei denen der Wert 3,5 g/l beträgt. Diese Ausnahme wird auf Weine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol und einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol ausgeweitet, die ohne künstliche Erhöhung des Alkoholgehalts gewonnen werden und bei denen der Alkohol in Gänze aus dem Gärungsprozess stammt. Gemäß Artikel 17 und Anhang III des Königlichen Erlasses 1363/2011 vom 7. Oktober 2011 zur Ausführung der Unionsvorschriften im Bereich der Kennzeichnung, Aufmachung und Identifizierung bestimmter Weinbauerzeugnisse (Real Decreto 1363/2011, de 7 de octubre, por el que se desarrolla la reglamentación comunitaria en materia de etiquetado, presentación e identificación de determinados productos vitivinícolas) dürfen diese Weine die fakultative Angabe „naturalmente dulce“ (natürlich süß) führen.

    Diese Änderung betrifft Nummer 2.2 (Beschreibung des Weines) Absatz 4 (Mindestgesamtsäure, ausgedrückt als Weinsäure) der Produktspezifikation. Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

    Begründung:

    Diese Änderungen sind auf die Auswirkungen des Klimawandels innerhalb des geografischen Gebiets zurückzuführen und stehen im Einklang mit den natürlichen Faktoren, wie sie in den Ausführungen zum Zusammenhang (Nummer 7 der Produktspezifikation und Punkt 8 des Einzigen Dokuments) beschrieben sind.

    Die dort dargestellten natürlichen Faktoren zeigen, dass das Archipel der Kanarischen Inseln sich zwar mitten in einer Wüstenzone vor der Nordwestküste Afrikas befindet, die Inseln jedoch eine große Vielfalt verschiedenster Klimata aufweisen. Ursache hierfür ist der Einfluss verschiedener Faktoren, insbesondere die mit Feuchtigkeit beladenen Passatwinde, die nahezu ganzjährig wehen und für mildere Temperaturen sorgen, und die geringen mittleren Niederschlagsmengen im Jahr „im Umfang von ungefähr 350 l/m2. Bei den Niederschlagsmengen kann es jedoch zu starken Schwankungen kommen, mit Gebieten, in denen Mengen von weniger als 100 l/m2 zu verzeichnen sind, und anderen Gebieten mit fast 1 000 l/m2“.

    Die Beschreibung der geringen Niederschlagsmengen und der starken Schwankungen je nach Gebiet als natürlichem Faktor geht auf Beobachtungen zurück, die schon mindestens seit den 1980er-Jahren gemacht wurden. Dauer und Intensität von Trockenperioden und Hitzewellen sowie von Perioden, in denen Wasser zu Bewässerungszwecken knapp wird, haben dabei zugenommen.

    Vorstehendes ist der Begründung aus dem Vorentwurf für das Kanarische Gesetz über Klimawandel und Energiewende (Anteproyecto de Ley Canaria de Cambio Climático y Transición Energética) zu entnehmen, dessen öffentliche Konsultation kürzlich (am 15. Januar 2021) endete. Das Observatorio Atmosférico de Izaña (Atmosphärische Beobachtungsstelle Izaña) auf der Insel Teneriffa, das Teil des Programms „Global Atmosphere Watch“ ist, hat festgestellt, dass die an den verschiedenen Messstellen auf den Kanaren aufgezeichnete mittlere Temperatur seit den 1980er-Jahren gestiegen ist. Dieser Anstieg ist umso deutlicher in Izaña (in dem auf der Insel Teneriffa gelegenen Nationalpark Parque Nacional del Teide), da sich dieser Ort weiter im Inselinneren befindet und den ozeanischen Einflüssen nicht so stark ausgesetzt ist. Weiterhin hat der Anteil von Staubpartikeln zugenommen, die vom afrikanischen Festland herübergeweht werden. Ähnliches im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels auf den Kanarischen Inseln ist der „Estrategia canaria de lucha contra el cambio climático, 2008/2015“ (Strategie der Kanarischen Inseln zur Bewältigung des Klimawandels 2008/2015) zu entnehmen, herausgegeben von der Agencia Canaria de Desarrollo Sostenible y Cambio Climático (Kanarische Agentur für nachhaltige Entwicklung und Klimawandel), sowie der Studie mit dem Titel „Aspectos clave para un plan de adaptación de la biodiversidad terrestre de Canarias al cambio climático“ (Schlüsselthemen für einen Plan zur Anpassung der terrestrischen Artenvielfalt der Kanarischen Inseln an den Klimawandel), erstellt von J. L. Martín und M. V. Marrero vom Parque Nacional del Teide und von M. del Arco und V. Garzón von der Abteilung für Pflanzenbiologie (Botanik) der Fakultät für Pharmazie an der Universidad de La Laguna, veröffentlicht vom Ministerium für ökologischen Wandel und demografische Herausforderungen.

    Infolge der Auswirkungen des Klimawandels auf die Dauer und Intensität der Trockenperioden kommt es zu einem natürlichen Anstieg der Säure in den Trauben mit hohem Zuckergehalt, aus denen auf natürliche Weise Weine mit hohem Alkoholgehalt erzeugt werden, sowie in den an den Reben verbleibenden überreifen Trauben.

    Daher ist es für Weine aus überreifen Trauben angezeigt, den Höchstwert für den Säuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure, anzuheben, und zwar entsprechend den Vorgaben aus Anhang I Teil C Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission, laut denen die Mitgliedstaaten für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol Ausnahmen von der genannten Obergrenze gewähren können. Für Weine mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol und einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 13 % vol, welcher allein auf die Traubengärung zurückzuführen ist, erscheint im Hinblick auf den Mindestgehalt an Weinsäure die Anwendung derselben Ausnahmeregelung, die auch für Likörweine und Weine aus überreifen Trauben gilt, angemessen. Dementsprechend wird ein Grenzwert von 3,5 g/l festgelegt.

    4.   Änderungen betreffend die einschlägigen Einschränkungen bei der Weinbereitung

    Beschreibung:

    Die Begrenzung des Ertrags bei der Verarbeitung auf 74 l je 100 kg Trauben wird vom Abschnitt „Önologische Verfahren“ in den Abschnitt „Einschränkungen“ überführt.

    Bei der Erzeugung von Rotweinen der verschiedenen Kategorien der geschützten Ursprungsbezeichnung Islas Canarias müssen zu mindestens 85 % Trauben einer, mehrerer oder sämtlicher der folgenden Rebsorten verwendet werden: Bastardo Negro-Baboso Negro, Cabernet Sauvignon, Castellana Negra, Listán Negro-Almuñeco, Listán Prieto, Malvasía Rosada, Merlot, Moscatel Negro, Negramoll, Pinot Noir, Ruby Cabernet, Syrah, Tempranillo, Tintilla, Vijariego Negro.

    Diese Änderungen betreffen Nummer 3 der Produktspezifikation und Punkt 5.1 des Einzigen Dokuments.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

    Begründung:

    Der Grenzwert für den Extraktionsertrag wird künftig an anderer Stelle aufgeführt, da es sich um eine Einschränkung handelt, die somit in dem zugehörigen Abschnitt angegeben werden sollte.

    Die Begrenzung des Mindestgehalts an roten Sorten in Rotwein zielt auf die Bewahrung der Farbintensität der Weine ab, was in Bezug auf das Aussehen der Weine ein Faktor für die organoleptische Qualität ist. Diese Änderung hat keine Änderung der Beschreibung des Erzeugnisses zur Folge.

    5.   Definition der Erziehungssysteme und Einführung eines neuen Systems

    Beschreibung:

    Es wird definiert, was die einzelnen traditionellen Reberziehungssysteme umfassen, die in der Produktspezifikation genannt werden (Gobelet- und Kordonerziehung sowie traditionelle und niedrige Pergolaerziehung). Außerdem wird die traditionelle Erziehung in geflochtenen Rebästen eingeführt und definiert.

    Diese Änderung betrifft Nummer 3 (Spezifische önologische Verfahren) Absatz 3 (Anbauverfahren) Unterabsatz 2 (Reberziehung) der Produktspezifikation sowie Punkt 5.1 (Wesentliche önologische Verfahren) des Einzigen Dokuments, und zwar den die Anbauverfahren betreffenden Abschnitt.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

    Begründung:

    Es wird definiert, was die einzelnen traditionellen Reberziehungssysteme umfassen, die in der Produktspezifikation aufgeführt sind, um Missverständnisse aufgrund von Homonymie zu vermeiden. So wird in anderen Weinbaugebieten mit „Kordonerziehung“ ein Erziehungssystem mit Drähten bezeichnet, das nicht dem traditionellen kanarischen Erziehungssystem entspricht. Ein weiterer Fall ist die „Gobeleterziehung“, bei der auf den Kanarischen Inseln im Unterschied zu anderen Weinbaugebieten traditionell Stützpfähle zum Einsatz kommen. Da somit für diese beiden traditionellen Systeme eine Definition aufgenommen wird, werden aus Gründen der Einheitlichkeit in der Beschreibung auch die restlichen Systeme definiert. Die traditionelle Erziehung in geflochtenen Rebästen wird eingeführt und definiert. Diese Erziehungsform wird in den Ausführungen zum Zusammenhang (Nummer 7 Buchstabe a) im Unterpunkt „Menschliche Faktoren“ gesondert aufgeführt, bei den Anbauverfahren jedoch nicht genannt. Diese Unterlassung ist zu korrigieren.

    6.   Anhebung des Grenzwerts für erzeugte Erträge

    Beschreibung:

    Der Höchstertrag in Kilogramm Trauben je Hektar und dementsprechend auch die Menge des Enderzeugnisses in Hektolitern je Hektar wird angehoben. Die entsprechenden Werte steigen von 10 000 auf 15 000 kg/ha sowie von 74 auf 111 hl/ha.

    Diese Änderung betrifft Nummer 5 (Höchstertrag) der Produktspezifikation sowie Punkt 5 (Weinbereitungsverfahren) des Einzigen Dokuments, und zwar in Absatz 2 betreffend die Höchsterträge.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

    Begründung:

    Es gibt verschiedene Rebsorten, die in bestimmten Jahren unter günstigen klimatischen Bedingungen produktiver sind als andere, so dass bei ihnen Ertragsschwierigkeiten auftreten. Da sie im Übermaß vorhanden sind, können sie nicht zur Erzeugung von Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Islas Canarias geerntet werden.

    Die Änderung der Produktspezifikation im Hinblick auf eine solche Anhebung der Höchsterträge wurde von den Fachleuten der betroffenen Kellereien wiederholt eingefordert. Sie machten in diesem Zusammenhang geltend, dass die Qualitätsparameter der Trauben durch Erträge in dieser Höhe nicht beeinträchtigt werden, d. h. sie bleiben unverändert.

    Außerdem ist im Sistema de Información Geográfica de Parcelas Agrícolas (Geografisches Informationssystem für landwirtschaftliche Parzellen, SIGPAC) für Rebflächen mit einem anderen Erziehungssystem als der Spaliererziehung eine umlaufende Begrenzung nicht vorgesehen, die die Anbaufläche verringern würde. Doch nicht einmal das wäre ausreichend, auch nicht unter Berücksichtigung der vor Beginn der Weinlese getroffenen Vereinbarung, nach der der in der Produktspezifikation festgelegte Grenzwert um bis zu 25 % überschritten werden darf.

    7.   Hinzufügung des NUTS-Codes in der Beschreibung des abgrenzten Gebiets

    Beschreibung:

    In der Beschreibung des abgegrenzten Gebiets wird der NUTS-Code der Kanarischen Inseln hinzugefügt.

    Diese Änderung betrifft Nummer 4 der Produktspezifikation und Punkt 6 des Einzigen Dokuments.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

    Begründung:

    Die Lage des abgegrenzten Gebiets wird präzisiert.

    8.   Änderungen betreffend die Rebsorten

    Beschreibung:

    Die Unterscheidung zwischen empfohlenen und zugelassenen Rebsorten wird gestrichen, so dass nunmehr sämtliche Sorten als zugelassene Rebsorten geführt werden. Sie werden alphabetisch geordnet, wobei weiße und rote Sorten getrennt aufgeführt werden. Folglich werden im Einzigen Dokument auch sämtliche Rebsorten als Hauptsorten angegeben.

    Die weiße Rebsorte „Albillo Criollo“ wird aufgenommen.

    Diese Änderungen betreffen Nummer 6 (Traubensorten) der Produktspezifikation sowie Punkt 7 (Wichtigste Keltertraubensorten) des Einzigen Dokuments.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

    Begründung:

    Es soll eine Anpassung an die Klassifizierung erfolgen, die in Anhang XXI Abschnitt 5 des Königlichen Erlasses 1338/2018 vom 29. Oktober 2018 zur Regulierung des Weinbaupotenzials (Real Decreto 1338/2018, de 29 de octubre, por el que se regula el potencial de producción vitícola) – geändert durch den Königlichen Erlass 558/2020 (Real Decreto 558/2020) – festgelegt ist. Laut diesem Abschnitt erfolgt keine Unterscheidung mehr zwischen empfohlenen und zugelassenen Rebsorten, sodass nunmehr sämtliche Sorten als zugelassene Rebsorten geführt werden. Die Aufteilung der Liste in weiße und rote Traubensorten dient der besseren Übersicht.

    Bei der Sorte Albillo Criollo handelt es sich um eine traditionelle Rebsorte der geschützten Ursprungsbezeichnung Islas Canarias, die bereits in Artikel 6 (Traubensorten) der Verordnung vom 2. Mai 2011 zur Anerkennung des Qualitätsweins der Kanarischen Inseln und zur Verabschiedung der zugehörigen Verordnung (Orden de 2 de mayo de 2011, por la que se reconoce el Vino de Calidad de las Islas Canarias y se aprueba su Reglamento) unter dem Namen „Albillo“ aufgeführt war. Durch die Verordnung vom 21. Oktober 2011 (Orden de 21 de octubre de 2011) wurde die vorgenannte Verordnung geändert, mit dem Ziel, sie an den Königlichen Erlass 461/2011 vom 1. April 2011 (Real Decreto 461/2011, de 1 de abril) anzupassen, durch das unter anderem der Königliche Erlass 1244/2008 vom 18. Juli 2008 zur Regulierung des Weinbaupotenzials (Real Decreto 1244/2008, de 18 de julio, por el que se regula el potencial de producción vitícola) geändert wird. Durch den Königlichen Erlass 461/2011 war nämlich die Sorte „Albillo“ aus der Auflistung der auf den Kanarischen Inseln zugelassenen Rebsorten gestrichen worden. Durch die Verordnung AAA/580/2014 vom 7. April 2014 (Orden AAA/580/2014, de 7 de abril) wurde Anhang XXI des genannten Königlichen Erlasses 1244/2008 geändert, um diese Sorte für die Kanarischen Inseln wieder aufzunehmen, diesmal jedoch mit der Bezeichnung „Albillo Criollo“. Damit dieser Name erneut unter die in Rede stehende geschützte Ursprungsbezeichnung fällt, muss er in die Produktspezifikation aufgenommen werden. Diese Änderung hat keine Änderung der Beschreibung des Erzeugnisses zur Folge.

    9.   Redaktionelle Verbesserung der Ausführungen zum Zusammenhang

    Beschreibung:

    Die Formulierungen in den Ausführungen zum Zusammenhang werden verbessert, insbesondere wird die kausale Verknüpfung zwischen natürlichen und menschlichen Faktoren und den Eigenschaften der Weine für die einzelnen Kategorien näher ausgeführt.

    Diese Änderung betrifft Nummer 7 der Produktspezifikation und Punkt 8 des Einzigen Dokuments.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht. Durch diese Änderung wird der Zusammenhang nicht aufgehoben, sondern lediglich redaktionell verbessert.

    Begründung:

    Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften ist der Zusammenhang für jede einzelne Kategorie der unter die geschützte Ursprungsbezeichnung fallenden Erzeugnisse zu beschreiben. Dies wurde jedoch in der ersten Fassung der Produktspezifikation zu dieser geschützten Ursprungsbezeichnung aus dem Jahr 2011 nicht berücksichtigt. Die vorliegende Änderung der Produktspezifikation wird daher zum Anlass genommen, dies zu korrigieren.

    10.   Änderungen der Kennzeichnungsvorschriften

    Beschreibung:

    Die Beschränkung der Schriftgröße zur Angabe des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung auf dem Etikett (zwischen 4 und 10 mm) wird gestrichen.

    Die Abschnitte betreffend die Angabe des Jahrgangs und die Angabe der Traubensorte bzw. -sorten werden gestrichen, da es sich um in den Gemeinschaftsvorschriften als fakultativ vorgesehene Angaben handelt, für die durch die Produktspezifikation keine strengeren Bedingungen eingeführt werden sollen.

    Die Abschnitte betreffend die fakultativen Angaben „fermentado en barrica“ (in der Barrique vergoren), „barrica“ (Barrique) und „roble“ (Eichenbarrique) werden gestrichen. Dadurch werden die mit der Produktspezifikation eingeführten Erfordernisse im Hinblick auf die genannten Angaben bezüglich der Mindestkapazität der Behältnisse (330 l) und der Mindestlagerdauer von drei Monaten in diesen Behältnissen, die im Vergleich zu den nationalen Vorschriften strenger sind, aufgehoben.

    Diese Änderungen betreffen Nummer 8.2.8. der Produktspezifikation und Punkt 9 des Einzigen Dokuments.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

    Begründung:

    Im Zusammenhang mit der Schriftgröße erscheint es unnötig, weitere Beschränkungen festzulegen, die über die in den allgemeinen Rechtsvorschriften festgelegten Vorgaben hinausgehen.

    Es ist nicht notwendig, in der Produktspezifikation die in den europäischen Rechtsvorschriften als fakultativ vorgesehenen Angaben aufzuführen, beispielsweise Jahrgang und Rebsorte. Sie werden allgemein auf sämtliche Marktteilnehmer angewandt, unabhängig von der g. U./g. g. A., um die es sich handelt, da in der Produktspezifikation keine strengeren Bedingungen festgelegt sind.

    Was die fakultativen Angaben „fermentado en barrica“, „barrica“ und „roble“ anbelangt, die bereits auf nationaler Ebene geregelt sind, werden die Bedingungen für ihre Verwendung an die allgemein in Spanien geltenden Bedingungen angepasst. Es ist nicht sinnvoll, dass als Voraussetzung für die Verwendung der traditionellen Angaben „noble“ (Edelreben) und „añejo“ (Altersausbau), die für Weine mit der g. U. oder g. g. A. zulässig sind, gesetzlich ein maximales Fassungsvermögen der Behältnisse aus Eichenholz von 600 l vorgeschrieben ist, jedoch für die Verwendung der fakultativen Angaben „fermentado en barrica“, „barrica“ oder „roble“, die ebenfalls für Weine mit der g. U. oder g. g. A. zulässig sind, das maximale Fassungsvermögen solcher Behältnisse auf 330 l beschränkt wird. Dies gilt umso mehr, als hierfür im Königlichen Erlass 1363/2011 vom 7. Oktober 2011 zur Ausführung der Unionsvorschriften im Bereich der Kennzeichnung, Aufmachung und Identifizierung bestimmter Weinbauerzeugnisse ein Wert von 600 l festgelegt ist. Infolge der Streichung der strengeren Bedingungen betreffend das Fassungsvermögen von Barriquefässern und die Mindestlagerdauer in diesen Behältnissen (in dem genannten Königlichen Erlass ist keine Mindestdauer vorgesehen) finden die Bedingungen Anwendung, die allgemein in dem genannten Königlichen Erlass 1363/2011 festgelegt sind. Daher sollten sie nicht in der Produktspezifikation aufgeführt werden.

    11.   Aufnahme kleinerer geografischer Einheiten

    Beschreibung:

    Die folgenden kleineren geografischen Einheiten werden aufgenommen:

    a)

    Inseln: Tenerife (NUTS-Code ES709) und Fuerteventura (NUTS-Code ES704).

    b)

    Gemeinden:

     

    auf der Insel El Hierro: El Pinar, La Frontera und Valverde;

     

    auf der Insel Fuerteventura: Antigua, Betancuria, La Oliva, Pájara, Puerto del Rosario und Tuineje;

     

    auf der Insel Gran Canaria: Agaete, Agüimes, Artenara, Arucas, Firgas, Gáldar, Ingenio, La Aldea de San Nicolás, Mogán, Moya, San Bartolomé de Tirajana, Santa Brígida, Santa Lucía de Tirajana, Santa María de Guía, Valleseco, Valsequillo, Tejeda, Telde, Teror und Vega de San Mateo;

     

    auf der Insel La Gomera: Agulo, Alajeró, Hermigua, Vallehermoso und Valle Gran Rey;

     

    auf der Insel Lanzarote: Arrecife, Haría, San Bartolomé, Teguise, Tías, Tinajo und Yaiza;

     

    auf der Insel La Palma: Barlovento, Breña Alta, Breña Baja, El Paso, Fuencaliente, Garafía, Los Llanos de Aridane, Puntagorda, Puntallana, San Andrés y Sauces, Tazacorte, Tijarafe und Villa del Mazo;

     

    auf der Insel Tenerife: Adeje, Arafo, Arico, Arona, Buenavista del Norte, Candelaria, Fasnia, Garachico, La Guancha, Los Silos, Icod de los Vinos, Puerto de la Cruz, Los Realejos, El Rosario, El Sauzal, El Tanque, San Cristóbal de la Laguna, San Juan de la Rambla, Santa Úrsula, Santiago del Teide, Tegueste und Vilaflor.

    Damit der Name einer kleineren geografischen Einheit (Insel oder Gemeinde) auf dem Etikett angegeben werden darf, muss der Wein ausschließlich aus Trauben stammen, die in der betreffenden kleineren geografischen Einheit erzeugt wurden. Darüber hinaus müssen Herstellung, etwaiger Ausbau und Abfüllung innerhalb dieser kleineren geografischen Einheit erfolgen.

    Die Angaben bezüglich der kleineren geografischen Einheit müssen auf dem Etikett in einer Schriftgröße erscheinen, die nicht größer sein darf als die für die Angabe der geschützten Ursprungsbezeichnung Islas Canarias verwendete Schriftgröße.

    Diese Änderung betrifft Nummer 8 Buchstabe c (Sonstige Anforderungen) Ziffer ii (Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung) der Produktspezifikation. Darüber hinaus wird Punkt 9 des Einzigen Dokuments von dieser Änderung berührt.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

    Begründung:

    Die Aufnahme der kleineren geografischen Einheiten erfolgt gemäß Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission und in Bezug auf die Angabe „Tenerife“ und die Art ihrer Verwendung auf dem Etikett gemäß der Verordnung des Regionalministers für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung vom 7. Juni 1999 (Orden de 7 de junio de 1999 del Consejero de Agricultura, Pesca y Alimentación).

    Ziel ist es, der Nachfrage der Verbraucher nach Informationen zum genauen Ursprungsort der Weine sowie den Interessen und Forderungen der Erzeuger, Winzer und Kellereien Rechnung zu tragen, die den spezifischen Charakter ihrer Erzeugnisse herausstellen und sie dadurch aufwerten möchten.

    Ausgenommen hiervon wurden die Namen von Inseln und Gemeinden, bei denen es sich um geografische Namen handelt bzw. die geografische Namen enthalten, die durch eine andere g. U. der Kanarischen Inseln im Weinsektor geschützt sind. Dies entspricht Artikel 103 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie den Artikeln 28 und 29 des Gesetzes 6/2019 über die Qualität von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (Ley 6/2019, de Calidad Agroalimentaria).

    Es werden strengere Bedingungen eingeführt, als in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehen sind. Im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Angabe auf dem Etikett zu erscheinen hat, werden in Bezug auf die Etiketten und die Aufmachung der Erzeugnisse in ausreichender Weise Vorgaben eingeführt – insbesondere betreffend Schriftgröße und Anordnung –, um eine einfache und klare Unterscheidung nach Qualitätsbewertung und Herkunft zu ermöglichen, damit die Verbraucher keinesfalls verwirrt werden.

    12.   Aufnahme von Angaben zu den Kontrollstellen

    Beschreibung:

    Es wird eine Verlinkung zu den Kontrollstellen hinzugefügt, an die die zuständige Behörde gemäß Erlass 39/2016 vom 25. April 2016 (Decreto 39/2016, de 25 de abril) Kontroll- und Produktzertifizierungsaufgaben delegiert hat.

    Diese Änderung betrifft Nummer 9 Buchstabe a (Zuständige Kontrollbehörden und -stellen) der Produktspezifikation, jedoch nicht das Einzige Dokument.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

    Begründung:

    In der Produktspezifikation müssen die Kontrollstellen aufgeführt sein, die Produktzertifizierungsaufgaben ausführen und an die die Überwachung der Produktspezifikation dieser geschützten Ursprungsbezeichnung delegiert wurde.

    13.   Verbesserungen betreffend die Beschreibung der Kontrollen

    Beschreibung:

    Die von der Kontrollstelle anzuwendenden Verfahren werden hinzugefügt:

    Die Kontrollstelle führt die Konformitätsbewertung auf der Grundlage von Erstprüfungen und zumindest jährlichen Folgeinspektionen in den Räumlichkeiten der Kellereien durch, um die Einhaltung der Produktspezifikation nach Maßgabe der genannten Aufgabenliste zu überprüfen.

    Im Rahmen der Überprüfung der Anbaubedingungen auf den Rebflächen werden Zufallskontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und Stichprobenkontrollen miteinander kombiniert.

    Die Probennahme für die Kontrolle erfolgt systematisch in jeder Kellerei und durch Zufallsauswahl aus dem Lagerbestand der verbrauchsfertigen Erzeugnisse.

    Diese Änderung betrifft Nummer 9 Buchstabe b (Aufgaben) Ziffer ii (Im Rahmen der Überprüfungen angewandte Methodik) der Produktspezifikation. Das Einzige Dokument wird von dieser Änderung nicht berührt.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

    Begründung:

    Ziel ist die Einhaltung der Vorgabe aus Artikel 25 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33, nach der die jährliche Kontrolle gemäß der Produktspezifikation zu erfolgen hat, und zwar anhand von Kontrollen nach dem Zufallsprinzip auf der Grundlage einer Risikoanalyse, anhand von Stichproben oder systematisch, wobei auch eine Kombination aus Kontrollen nach dem Zufallsprinzip und Stichprobenkontrollen zulässig ist.

    14.   Änderungen des Wortlauts der Produktspezifikation, die sich nicht inhaltlich auswirken

    Beschreibung:

    1.

    Änderungen in der formalen Anordnung/Aufmachung:

    In den einzelnen Abschnitten der Produktspezifikation (1, 2, 3 usw.) werden die jeweiligen Unterabschnitte fortlaufend nummeriert (2.2, 2.2.1, 2.2.2 usw.), was zu einer klareren Aufstellung und größeren Übersichtlichkeit führt. In jedem Abschnitt und Unterabschnitt werden soweit möglich Auflistungen, bei denen Buchstaben als Aufzählungszeichen verwendet werden (a, b, c usw.), durch nummerierte Auflistungen bzw. durch Aufzählungen mit Spiegelstrich ersetzt. Auflistungen mit Buchstaben als Aufzählungszeichen werden hingegen für Unterabschnitte mit Spiegelstrichen verwendet, um die Kohärenz in den Ausführungen zu verbessern.

    In der Beschreibung des Weins wird vor der Auflistung der Weinbauerzeugnisse der Titel „Kategorien“ eingefügt und die Reihenfolge der Erzeugnisliste wird geändert, um der Anordnung in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu folgen.

    Der Titel „Analysemerkmale“ wird in „Physikalisch-chemische Eigenschaften“ umgewandelt.

    In den Unterabschnitten zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften werden die Erzeugnisse einzeln angegeben, die zuvor in Gruppen zusammengefasst waren, und ihre Reihenfolge wird geändert, um der Anordnung in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu folgen.

    2.

    Die folgenden Abschnitte werden umstrukturiert:

    Die Begrenzung des erzeugten Ertrags, die in der früheren Produktspezifikation im Abschnitt über önologische Verfahren aufgeführt war, wird nunmehr in den Abschnitt über Einschränkungen aufgenommen, da sie inhaltlich eher hierzu passt.

    Die Auflistung der Traubensorten wird – getrennt in rote und weiße Traubensorten – alphabetisch geordnet.

    Unter Nummer 8 der Produktspezifikation betreffend „Geltende Rechtsbestimmungen“ werden die in der früheren Fassung der Produktspezifikation unter Buchstabe b mit dem Titel „Objektive Anforderungen“ aufgeführten Nummern 4 bis 10 in den Unterabschnitt „Sonstige Anforderungen“ überführt, da diese Einordnung inhaltlich eher passt. An dieser neuen Stelle werden die genannten Nummern inhaltlich geordnet und zusammengefasst. Sie werden entsprechend neu nummeriert und betitelt. Durch diese Umstrukturierung ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen.

    3.

    Terminologische Präzisierungen, Korrektur von grammatikalischen und Konsistenzfehlern:

    Der Ausdruck „Schaumweine“ wird durch „Qualitätsschaumweine“ ersetzt, sodass er mit der Kategorisierung dieses Erzeugnisses übereinstimmt.

    Die Formulierung „diese Bezeichnung“ wird durch „diese geschützte Ursprungsbezeichnung“ ersetzt.

    Die Formulierung „diese Autonome Gemeinschaft“ wird durch „die Autonome Gemeinschaft der Kanaren“ ersetzt.

    Der Ausdruck „Qualitätswein der Kanarischen Inseln“ wird durch „geschützte Ursprungsbezeichnung Islas Canarias“ bzw. ggf. „Islas Canarias“ ersetzt, da dies der geschützte Name ist.

    Der Ausdruck „diese Spezifikation“ wird durch „diese Produktspezifikation“ ersetzt (z. B. in den Nummern 3.a.2 und 8.b.3.a der früheren Fassung der Produktspezifikation).

    Der Ausdruck „beträgt“ (Nummer 3.a.2 der früheren Fassung der Produktspezifikation) wird durch „beträgt für“ ersetzt, da er sich auf den natürlichen Gehalt in Partien oder Chargen der in der Auflistung enthaltenen Weine bezieht.

    Diese Änderungen betreffen verschiedene Nummern der Produktspezifikation sowie verschiedene Punkte des Einzigen Dokuments.

    Es handelt sich um eine Standardänderung, da sie keiner der in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33 vorgesehenen Änderungsarten entspricht.

    Begründung:

    Verbesserung und Präzisierung des Wortlauts.

    EINZIGES DOKUMENT

    1.   Name(n)

    Islas Canarias

    2.   Art der geografischen Angabe

    g. U. – geschützte Ursprungsbezeichnung

    3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

    1.

    Wein

    3.

    Likörwein

    5.

    Qualitätsschaumwein

    9.

    Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

    16.

    Wein aus überreifen Trauben

    4.   Beschreibung des Weines/der Weine

    1.   Weiß- und Roséwein

    KURZBESCHREIBUNG

    Weißweine: Gelb mit grünlichen oder Bernsteintönen. Mittlere bis hohe aromatische Intensität und fruchtiges Aroma. Frisch und ausgewogen. Fruchtiger Abgang.

    Roséweine: Über das gesamte Sortiment hinweg rosafarben. Mittlere bis hohe aromatische Intensität. Fruchtiges Profil und Aroma. Mäßig körperreich. Frisch und ausgewogen. Fruchtiger Abgang.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    10

    Mindestgesamtsäure

    4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    18

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

    200

    2.   Rotwein

    KURZBESCHREIBUNG

    Rotweine: Kirschrot mit violetten Tönen und mittlerer bis hoher Farbintensität. Mittlere bis hohe aromatische Intensität. Im Bouquet deutlich wahrnehmbar rote Beerenfrüchte. Vollmundig und nachhaltig, mit mittlerem Tanningehalt. Eine längere Alterung führt zu einer größeren Nachhaltigkeit und stärkeren balsamischen und Gewürzaromen sowie zu einer farblichen Veränderung ins Ziegelrote.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    11,5

    Mindestgesamtsäure

    4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    20

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

    150

    3.   Likörwein

    KURZBESCHREIBUNG

    Likörweine: Klar und leuchtend, von gelber Farbe und mit cremigem Erscheinungsbild. Im Bouquet zeigen die Weine ein intensives Aroma, das an Rosinen, Gewürze, getrocknete Aprikosen und die charakteristischen Rebsorten erinnert. Am Gaumen sind sie samtig, ausgewogen und intensiv, mit einem kräftigen, fruchtigen Abgang.

    *

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid 200 mg/l bei einem Zuckergehalt von ≥ 5 g/l.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    15

    Mindestgesamtsäure

    3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    18

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

    150

    4.   Wein aus überreifen Trauben

    KURZBESCHREIBUNG

    Klar und leuchtend, von gelber Farbe und mit cremigem Erscheinungsbild. Im Bouquet zeigen die Weine ein intensives Aroma, das an Rosinen, Gewürze, getrocknete Aprikosen und die charakteristischen Rebsorten erinnert. Am Gaumen sind sie samtig, ausgewogen und intensiv, mit einem kräftigen, fruchtigen Abgang.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    15

    Mindestgesamtsäure

    3,5 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    26,6

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

    150

    5.   Qualitätsschaumwein

    KURZBESCHREIBUNG

    Blassgelbe bis goldgelbe, leuchtende Farbe, mit feiner, nachhaltiger Perlung. Im Bouquet zeigen die Weine ein reines, fruchtiges Aroma. Am Gaumen sind sie ausgewogen und frisch, mit fruchtigem Abgang.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    10

    Mindestgesamtsäure

    4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    18

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

    185

    6.   Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure

    KURZBESCHREIBUNG

    Weine mit gut sichtbarer Bläschenbildung, bei Weißweinen mit gelber Farbe, bei Roséweinen mit einer Farbpalette von Rosatönen und bei Rotweinen mit rot-violetter Färbung. Im Bouquet zeigen sie reine Aromen, im Fall der Weißweine mit Noten von weißem Obst, bei Rosé- und Rotweinen mit Noten von roten Beerenfrüchten. Geschmacklich sind die Weine breit, ausgewogen und frisch, mit fruchtigem Abgang und einem im Bouquet deutlich wahrnehmbaren Prickeln der Kohlensäure.

    Allgemeine Analysemerkmale

    Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

     

    Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

    9,5

    Mindestgesamtsäure

    4 g/l, ausgedrückt als Weinsäure

    Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

    18

    Höchstgehalt an Schwefeldioxid (in mg/l)

    150

    5.   Weinbereitungsverfahren

    5.1.   Spezifische önologische Verfahren

    Einschlägige Einschränkung bei der Weinbereitung

    Das Verhältnis Liter Wein/100 kg Trauben beträgt höchstens 74 Liter Wein je 100 kg Trauben.

    Die Rotweine werden durch vollständige oder teilweise Gärung mit Traubenschalen und mit oder ohne vorheriges Abbeeren erzeugt, wobei zu mindestens 85 % rote Traubensorten verwendet werden.

    Anbauverfahren

    Die Anbaudichte muss mindestens 800 Pflanzen/ha betragen. Hiervon ausgenommen sind die traditionellen Anbaugebiete in Lanzarote, wo dieser Wert auch geringer sein kann. Zulässig ist hier ein Mindestwert von 400 Stöcken/ha. Die verwendeten Erziehungssysteme sind an die bodenklimatischen Bedingungen angepasst und auf höchste Qualität ausgerichtet. Es kommen die traditionellen kanarischen Systeme zum Einsatz: Gobeleterziehung, Erziehung in geflochtenen Rebästen, Kordonerziehung, traditionelle und niedrige Pergolaerziehung sowie die zugehörigen Varianten, darüber hinaus die Spaliererziehung. Die Vorgaben zur Bewässerung ergeben sich aus der Verordnung vom 17. Mai 1999 zur Regelung der Bewässerung von Weinbergen, deren Erträge zur Erzeugung von Qualitätsweinen verwendet werden, die in bestimmten Regionen innerhalb des Territoriums der Autonomen Gemeinschaft der Kanaren hergestellt werden (Orden de 17 de mayo de 1999, por la que se regula el riego en viñedos cuya producción se destina a la elaboración de vinos de calidad producidos en regiones determinadas, dentro del territorio de la Comunidad Autónoma de Canarias).

    Spezifisches önologisches Verfahren

    Der natürliche Mindestalkoholgehalt in den einzelnen Weinpartien beträgt bei Weiß- und Roséweinen 10,00 % vol, bei Rotweinen 11,50 % vol, bei Likörweinen 15,00 % vol, bei Weinen aus überreifen Trauben 17,00% vol und bei Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure 10,00 % vol.

    5.2.   Höchsterträge

     

    15 000 kg Trauben je Hektar

     

    111 Hektoliter je Hektar

    6.   Abgegrenztes geografisches Gebiet

    Das Erzeugungsgebiet der Weine mit dieser geschützten Bezeichnung umfasst das gesamte Territorium der Kanarischen Inseln (NUTS-Code ES70).

    7.   Wichtigste Keltertraubensorten

     

    ALBILLO CRIOLLO

     

    BASTARDO BLANCO – BABOSO BLANCO

     

    BASTARDO NEGRO – BABOSO NEGRO

     

    BERMEJUELA – MARMAJUELO

     

    BREVAL

     

    BURRABLANCA

     

    CABERNET SAUVIGNON

     

    CASTELLANA NEGRA

     

    DORADILLA

     

    FORASTERA BLANCA

     

    GUAL

     

    LISTAN BLANCO DE CANARIAS

     

    LISTAN NEGRO – ALMUÑECO

     

    LISTÁN PRIETO

     

    MALVASIA AROMÁTICA

     

    MALVASÍA ROSADA

     

    MALVASÍA VOLCÁNICA

     

    MERLOT

     

    MOSCATEL DE ALEJANDRÍA

     

    MOSCATEL NEGRO

     

    NEGRAMOLL

     

    PEDRO XIMÉNEZ

     

    PINOT NOIR

     

    RUBY CARBERNET

     

    SABRO

     

    SYRAH

     

    TEMPRANILLO

     

    TINTILLA

     

    TORRONTÉS

     

    VERDELLO

     

    VIJARIEGO BLANCO – DIEGO

     

    VIJARIEGO NEGRO

    8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

    Aufgrund des vulkanischen Bodens der Inseln enthalten die verschiedenen angepassten Rebsorten Mineralstoffe. Dies hat zur Folge, dass die Weine charakteristische mineralisch-vulkanische Geschmacksnuancen aufweisen.

    Die genannten Anbauverfahren sowie die die Erzeugung einschränkenden Faktoren, wie oben beschrieben (Trockenanbau, großer Spielraum in der Pflanzdichte in vielen Gebieten, Alterung von Anbauflächen, die zum Teil mehr als 80 Jahre alt sind, sowie hoher Anteil von Rebflächen in höheren Lagen mit starkem Gefälle), tragen zur Qualität der Ernteerträge bei.

    Beim Anbau der Reben kommen eine lange Vegetationsperiode und eine langsame Reifung zum Tragen. Dies ist auf die anhaltend gleichbleibenden Temperaturen in diesem geografischen Gebiet ohne Frostgefahr und mit lediglich geringem Unterschied zwischen Winter und Sommer zurückzuführen. Außerdem wehen Nordwinde (Passatwinde), durch die eine riesige Vielfalt an Mikroklimata entsteht: Bereits in Abständen von 100 Metern sind starke Kontraste spürbar. Die lange Vegetationsperiode und die langsame Reifung der Trauben wirken sich wesentlich auf die Eigenschaften der Weine aus. Daher kann Folgendes festgestellt werden:

    Die Weißweine erreichen eine gute aromatische Intensität, mit Noten von weißem Obst und tropischen Früchten sowie mit floralen und balsamischen Nuancen. Sie sind ausgewogen, frisch und nachhaltig im Geschmack.

    Die Rotweine weisen eine gute aromatische Intensität auf, mit Noten von schwarzen Beerenfrüchten (Brombeeren), mit pflanzlichen und mineralischen Noten sowie mit Aromen, die an schwarzen Pfeffer erinnern. Sie sind strukturiert und in ihren Nuancen gut ausgewogen. Die Roséweine zeigen reine Aromen von roten Beerenfrüchten (Erdbeeren, Himbeeren) sowie florale Nuancen und pflanzliche Noten unterschiedlicher Intensität, wobei Säure und Frische gut ausgeglichen sind.

    Im Zusammenhang mit den Likörweinen ist darauf hinzuweisen, dass die große Vielfalt an Mikroklimata, die infolge der orografischen Gegebenheiten entstanden sind, sowie der Boden und der Einfluss der Passatwinde dazu führen, dass bestimmte Rebsorten nicht den optimalen Reifegrad erreichen, um natürlich süße Weine erzeugen zu können. Daher wird traditionell Alkohol aus Wein zur Erzeugung dieser Weinarten verwendet. Sie weisen frische Aromen auf, die an die jeweilige Rebsorte erinnern, sowie komplexere Aromen, wenn sie einem Alterungsprozess unterzogen werden.

    Bei den Qualitätsschaumweinen zeigt sich der Einfluss der langen Vegetationsperiode und der langsamen Reifung der Trauben, und zwar in einer guten aromatischen Intensität, in der Lebendigkeit am Gaumen und in einem fruchtigen Abgang.

    Die Eigenschaften des Perlweins mit zugesetzter Kohlensäure sind auf die Vegetationsperiode der Reben in dem Erzeugungsgebiet zurückzuführen. Sie ermöglicht die Erzeugung von Weinen mit den für Perlweine typischen Eigenschaften. Die gleichbleibenden Temperaturen in dem Gebiet und die hohe Sonneneinstrahlung bewirken eine lange Vegetationsperiode und eine langsame Reifung der Trauben. Dadurch können weiche Weine mit intensiver Fruchtigkeit am Gaumen gewonnen werden.

    Im Zusammenhang mit dem Wein aus überreifen Trauben ist es wichtig zu wissen, dass durch die Reberziehung die Sonnenexposition verbessert und für eine einheitliche Temperatur an der gesamten Pflanze gesorgt wird. So wird ein perfektes Gleichgewicht erreicht: Die Weine zeichnen sich am Gaumen durch ein ausgewogenes Verhältnis von Süße und Säure aus.

    9.   Weitere wesentliche Bedingungen (Verpackung, Kennzeichnung, sonstige Anforderungen)

    Rechtsrahmen:

    Nationale Rechtsvorschriften

    Art der weiteren Bedingung:

    Abfüllung im abgegrenzten geografischen Gebiet

    Beschreibung der Bedingung:

    Die Besonderheit des Erzeugnisses und die Notwendigkeit, das Ansehen des mit der geschützten Ursprungsbezeichnung verbundenen Namens zu bewahren, machen es erforderlich, dass die Abfüllung der Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Islas Canarias ausschließlich in den Kellereien zu erfolgen hat, die in dem entsprechenden Kellereiregister erfasst sind. Anderenfalls dürfte der Wein die Bezeichnung nicht länger führen.

    Die Erzeugung der Weine mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ist nach der Verarbeitung des Mosts in Wein durch alkoholische Gärung und sonstige ergänzende Verfahren keineswegs abgeschlossen. Als letzter Schritt bei der Erzeugung dieser Weine ist vielmehr die Abfüllung anzusehen, da dabei ergänzende önologische Verfahren wie die Filtrierung, Stabilisierung und Korrekturen verschiedener Art zur Anwendung kommen, die sich auf die Eigenschaften und besonderen Merkmale der Weine auswirken können. Auch wenn die genannten Abläufe auch außerhalb des geschützten Gebiets stattfinden können, so werden optimale Bedingungen doch mit größerer Sicherheit erreicht, wenn sie von Kellereien ausgeführt werden, die in dem Gebiet ansässig sind und unter der direkten Überwachung durch die Kontrollstellen agieren. Grund hierfür ist, dass Kontrollen, die außerhalb des Erzeugungsgebiets durchgeführt werden, geringere Garantien mit Blick auf Qualität und Authentizität der Weine bieten als solche, die innerhalb des geschützten Gebiets erfolgen. Die Abfüllung innerhalb des Erzeugungsgebiets ist ein wichtiger Faktor im Zusammenhang mit dem Schutz der Bezeichnung, da ein bereits entsprechend konditioniertes Erzeugnis auf den Markt gebracht wird, das direkt durch den Endverbraucher verkostet werden kann. Spätere Manipulationen, die die Qualität und die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beeinträchtigen könnten, sind ausgeschlossen.

    Rechtsrahmen:

    Nationale Rechtsvorschriften

    Art der weiteren Bedingung:

    Zusätzliche Bestimmungen für die Kennzeichnung

    Beschreibung der Bedingung:

    Auf dem Etikett ist zwingend deutlich sichtbar die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung Islas Canarias“ und das bei der Verwaltungsbehörde registrierte Logo anzubringen.

    Auf dem Behältnis muss entweder ein nummeriertes Etikett auf der Rückseite oder aber ein nummeriertes Siegel vorhanden sein, das von der Verwaltungsbehörde erstellt wurde. Das Etikett bzw. Siegel muss in der Kellerei selbst sichtbar und auf eine Weise angebracht werden, durch die eine Zweitverwendung ausgeschlossen ist.

    Es werden verschiedene kleinere geografische Einheiten (Inseln und Gemeinden) anerkannt, auf die auf dem Etikett Bezug genommen werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wird, die aus der jeweiligen kleineren geografischen Einheit stammen, und dass die Erzeugung, ggf. der Ausbau und die Abfüllung innerhalb derselben kleineren geografischen Einheit erfolgen. Die Verwaltungsbehörde kann spezifische Kennzeichnungsetiketten zur Anbringung auf der Rückseite ausstellen. Angaben bezüglich der kleineren geografischen Einheit müssen in einer Schriftgröße erscheinen, die nicht größer als die für die Angabe der geschützten Bezeichnung Islas Canarias verwendete Schriftgröße sein darf.

    Link zur Produktspezifikation

    https://www.gobiernodecanarias.org/cmsgobcan/export/sites/agp/icca/galerias/doc/calidad/Pliego-de-Condiciones-Islas-Canarias-modificado-1.pdf


    (1)  ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.


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